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Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Traunstein B 304_128_2,641 bis B 304_1280_3,900 Bundesstraße 304 – Ausbau westlich Straß FESTSTELLUNGSENTWURF Bundesstraße 304 Traunstein - Freilassing Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung - Regelungsverzeichnis - aufgestellt: Rehm, Ltd. Baudirektor Traunstein, den 04.03.2019 Unterlage 11

Unterlage 11 - stbats.bayern.de · Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe

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Freistaat Bayern, Staatliches Bauamt Traunstein

B 304_128_2,641 bis B 304_1280_3,900

Bundesstraße 304 – Ausbau westlich Straß

FESTSTELLUNGSENTWURF

Bundesstraße 304 Traunstein - Freilassing

Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

- Regelungsverzeichnis -

aufgestellt:

Rehm, Ltd. Baudirektor Traunstein, den 04.03.2019

Unterlage 11

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B 304 Traunstein - Freilassing Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ

und Verbesserung der Linienführung

Feststellungsentwurf vom 04.03.2019

Unterlage 11

Staatliches Bauamt Traunstein 1

VORBEMERKUNGEN ZUM REGELUNGSVERZEICHNIS 0. Allgemeines

Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwer-

ken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Plan-

feststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen.

1. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufge-

führten Baumaßnahmen durch.

Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik

Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der DB auf Grundlage von § 12 Eisenbahn-

kreuzungsgesetz (EBKrG).

Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzu-

gleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland

nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem

bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Aus-

bau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers.

Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

richtet sich nach § 12 FStrG, von Kreuzungen mit Gewässern nach § 12 a FStrG.

Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Eisenbahnanlagen der DB zu ändern sind,

werden das Eisenbahnkreuzungsgesetz und die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zu-

grunde gelegt.

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Feststellungsentwurf vom 04.03.2019

Unterlage 11

Staatliches Bauamt Traunstein 2

2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bun-

desrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 FStrG).

Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und

Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Ba-

yStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts an-

deres bestimmt ist, für

• Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1, BayStrWG), soweit nicht Art.

42 BayStrWG gilt,

• Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 2 Nr. 2,

BayStrWG), soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt,

• Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),

• öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG)

- soweit ausgebaut: die Gemeinden,

- soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaf-

tet werden,

• beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG),

• Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).

Die Unterhaltung an Kreuzungen mit der Bundesstraße mit neuen oder geänderten öffent-

lichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach §§ 13, 13a, 13b FStrG in Verbin-

dung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bun-

desfernstraßenkreuzungsverordnung – FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien

(StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhal-

tung von Kreuzungen außerhalb der Bundesstraße richtet sich nach Art. 33 BayStrWG.

Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Was-

serrecht (§ 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG).

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Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich unterge-

ordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1

BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten.

Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Regelungsverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen

werden mit folgender Maßgabe verfügt:

1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im

Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung (Straßenklasse) gewidmet,

wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvo-

raussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen (§ 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und

6 BayStrWG).

2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie

umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Ver-

kehrszweck wirksam wird (§ 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6

BayStrWG).

3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie

eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den

öffentlichen Verkehr wirksam wird (§ 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6

Abs. 6 BayStrWG).

Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt

der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusam-

menhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil

durch die Sperrung als eingezogen (§ 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 Ba-

yStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Um-

stufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind in den Planunterlagen kenntlich ge-

macht.

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Staatliches Bauamt Traunstein 4

4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststel-

lung auch die Möglichkeit, für die Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen

nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitz-

überlassung oder Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde).

5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten

Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder

Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür neben dem Straßenverkehrsrecht die Best-

immungen des § 14 FStrG bzw. der Art. 15 und 34 BayStrWG.

6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den

Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß WHG und BayWG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag

mit eigenem Verwaltungsakt zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgespro-

chen.

Der durch das Vorhaben verursachte Ausbau von Gewässern im Sinne der §§ 67 ff. WHG

ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswir-

kung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwäs-

sern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen und Anlagen in oder an Gewässern.

7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen wer-

den im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kos-

tentragung wird mit Ausnahme der Telekommunikationsleitungen gemäß Rechtslage au-

ßerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Richtlinien für die Be-

nutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien - Verkehrs-

blatt 2013, 396 und 2014, 214) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach

den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlosse-

nen Vereinbarungen.

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Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikations-

linien richtet sich nach den §§ 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits

Straßenbenutzungen vorliegen.

Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen nach den Regelungen

in Teil D, Nr. 5.4.2 der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast

des Bundes (Nutzungsrichtlinien).

Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast

Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungs-

leitungen, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträ-

gern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen.

8. Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfach-

liche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vor-

behaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, folgendes:

- Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutsch-

land (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast,

die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst.

Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders

gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-

land (Bundesstraßenverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch

Grundbucheintrag (z.B. Auflagen zur Bewirtschaftung) oder auf andere geeignete Weise

(§ 9 BayKompV) gesichert.

- Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnut-

zung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) ange-

legt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwal-

tungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen.

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- Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum

öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen.

- Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unter-

pflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im

Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen,

die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die

Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über.

9. Gliederung des Regelungsverzeichnisses

Das Bauwerksverzeichnis ist in Blöcke gegliedert:

Block 1: Straßen und Wege

Block 2: Bauwerke

Block 3: Wassertechnische Maßnahmen

Block 4: Ver- und Entsorgungsleitungen

Block 5: Landschaftspflegerische Maßnahmen

Die laufenden Nummern sind im Lageplan (Unterlage 5) eingetragen.

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10. Verwendete Abkürzungen

Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br.Kl. Brückenklasse BW Bauwerk dB Dezibel dB(A) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EBKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Flnr. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kV Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite NutzungsRL Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Bau-

last des Bundes

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OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öFW öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen (siehe Handbuch für die

Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wasserge-

winnungsgebieten RLuS 2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RV Regelungsverzeichnis St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Ein-

mündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz V-RL Vogelschutzrichtlinie

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Block 1

Straßen und Wege

enthält folgende Regelungssachverhalte über Straßen und Wege

1.01 – 1.10

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V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 1

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Vorgesehene Regelung

1 2 3 4 5

1.01 0+000 - 1+195

Umbau der Bundesstraße 304

a) und b) Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßenver- waltung (U)

Von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+195 wird die Bundesstraße 304 wird verlegt und ausgebaut. Die neuen Straßenteile werden zur Bun-desstraße gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsüber-gabe wirksam wird, wenn die Vorausset-zungen des § 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Soweit Teile bisher gewidmeter Straßen und Wege verwen-det werden, wird die Umstufung im Zeit-punkt der Ingebrauchnahme für den neu-en Verkehrszweck wirksam. Soweit Stra-ßenteile entbehrlich werden, erfolgt die Einziehung mit Wirksamkeit ab der Sper-rung. Widmung zur Bundesstraße: B304_1280_2,800 bis B304_1280_3,644 Einziehung der Bundesstraße: B304_1280_2,800 bis B304_1280_2,945 B304_1280_3,110 bis B304_1280_3,364 B304_1280_3,384 bis B304_1280_3,644 Abstufung der Bundesstraße: B304_1280_2,945 bis B304_1280_3,110 (Abstufung zur GVS) B304_1280_3,364 bis B304_1280_3,384 (Abstufung zum öFW) Die technische Ausführung der Straßen-baumaßnahme nach den geltenden Richtlinien, einschließlich der straßenbe-gleitenden Bepflanzung, erfolgt gemäß den planfestgestellten Unterlagen. Die Fahrbahnbreite der B 304 beträgt oh-ne Abbiegestreifen, auf der freien Strecke 8,00 m. Der Oberbau erfolgt in Asphalt-bauweise nach RStO 12. Soweit nicht im Regelungsverzeichnis anders vorgesehen, wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Straßenbegleitgrün sowie Landschafts-pflegerische Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen sind in Unterlage 9 darge-stellt.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 2

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

Die nicht mehr benötigten Teile der Straße, sowie das bestehende Brü-ckenbauwerk werden abgebrochen. Die Straßenflächen werden rekultiviert und eingezogen. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 3

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.02

0-159 - 0+084

(B 304)

unselbstständi-ger Geh- und

Radweg

a) - b) Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßen- verwaltung (U)

Von Bau-km 0+-159 bis 0+084 wird ein unselbstständiger Geh- und Radweg entlang der B 304 (lfd. Nr. 1.01) erstellt. Er schließt bei Bau-km 0-195 an die Gemeindeverbindungsstraße (Flst.-Nr. 2561, Gem. Weildorf)) an und verläuft als straßenbegleitender Geh- und Radweg entlang der Südseite der Bun-desstraße. Der neue Weg erhält eine Asphaltbe-festigung mit 2,50 m Breite. Der unselbstständige Geh- und Rad-weg wird Bestandteil der B 304 und von der Widmung erfasst. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 4

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.03

0+085

Gemeindever-bindungsstraße

Fl.-Nr. 2573, Gem. Weildorf

a) und b) Markt Teisendorf

Die bestehende Anbindung der Ge-meindeverbindungsstraße (Flst.-Nr. 2573) von der Bundesstraße 304 wird durch die Baumaßnahme unterbrochen, den neuen Verhältnissen angepasst und neu hergestellt. Der neue Weg erhält eine Asphaltbe-festigung mit 3,00 m Breite. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt dem Markt Teisendorf.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 5

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.04

0+150

Gemeindever-bindungsstraße

a) Eigentümer von Fl.-Nr. 2696/2 Gmkg. Weildorf b) Markt Teisendorf

Die bestehende Zufahrt von der B 304 zum Grundstück Flst.-Nr. 2696/2 wird durch die Baumaßnahme unterbrochen, den neuen Verhältnissen angepasst und bei Bau-km 0+150 an die verlegte B 304 angebunden. Hierfür wird die bestehende B 304 auf einer Länge von 163 m zur Gemeinde-verbindungsstraße (GVS) rückgebaut. Zwischen Bau-km 0+145 (B 304_1280_2,945) und Bau-km 0+305 (B 304_1280_3,110) wird die B 304 zur GVS abgestuft. Die GVS wird mit einer Befestigung in Asphaltbauweise mit 3,50 m Breite ausgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG dem Markt Teisen-dorf.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 6

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.05

0+085 bis 0+400

Gemeindever-bindungsstraße (Flst.-Nr. 2698)

a) - b) Markt Teisendorf (U)

Die bestehende Gemeindeverbin-dungsstraße (GVS) wird durch die Baumaßnahme unterbrochen. Zur Erschließung wird auf der Südseite der verlegten B 304 (lfd. Nr. 1.01) im Anschluss an die GVS (lfd. Nr. 1.03) ei-ne neue Straße hergestellt. Die Straße erhält eine befestigte Breite von 3,50 m; die beidseitigen Bankette sind 0,50 m breit. Die Straße wird mit einer Befestigung in Asphaltbauweise ausgeführt. Die Straße wird ab Bau-km 0+090 (B 304_1280_2,895 und B 304_1280_3.215) auf eine Länge von 335 m zur GVS gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsfreigabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 des BayStrWG in diesem Zeitpunkt vor-liegen. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG dem Markt Teisen-dorf.

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(Regelungsverzeichnis) Blatt 7

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.06

0+300 - 1+195

unselbstständi-ger Geh- und

Radweg

b) - b) Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßen- verwaltung

Von Bau-km 0+300 bis 1+195 wird ein unselbstständiger Geh- und Radweg entlang der B 304 (lfd. Nr. 1.01) erstellt. Im Westen beginnt er, verbunden über eine Rampe im Böschungsbereich, bei Bau-km 0+200 des öffentlichen Feld- und Waldweges (lfd. Nr. 1.05) und en-det am beschränkt öffentlichen Weg (lfd.Nr. 1.10) bei Bau-km 1+155. Der neue Weg erhält eine Asphaltbe-festigung mit 2,50 m Breite. Der unselbstständige Geh- und Rad-weg wird Bestandteil der B 304 und von der Widmung erfasst. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 8

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.07

0+705

Öffentlicher Feld- und Waldweg

a) - b) Markt Teisendorf

Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke, wird im Bereich von Bau-km 0+500 bis 0+700 auf der Südseite der B 304 (lfd.Nr. 1.01) ein ausgebauter Feld- und Waldwege hergestellt, der bei Bau-km 0+705 an die Bundesstraße anschließt. Der Weg erhält eine befestigte Breite von 3,00 m; die beidseitigen Bankette sind 0,75 m breit. Im Einmündungsbereich in die B 304 (lfd. Nr. 1.01) erhält der Weg eine As-phaltbefestigung. Ansonsten wird er als Wiesenweg mit einer Befestigung aus Schotterrasen ausgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dem Markt Teisendorf.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 9

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.08

0+705

Nicht ausgebau-ter öffentlicher

Feld- und Wald-weg

Fl.-Nr. 2752, Gem. Weildorf

a) und b) Nutzungsberechtigte (U)

Die Anbindung des öffentlichen Feld- und Waldweges von der B 304 nach Norden (Flst.-Nr. 2752) wird durch die Baumaßnahme unterbrochen, den neuen Verhältnissen angepasst und neu hergestellt. Die Zufahrt wird mit einer Befestigung in Asphaltbauweise mit 3,00 m Breite ausgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt gem. Art. 54 Abs. 1 BayStrWG den Nutzungsberech-tigten.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 10

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.09

1+135

Private Zufahrt

a) und b) Eigentümer von Fl.-Nr. 1 Gmkg. Straß

Die bestehende Zufahrt von der B 304 nach Norden zum Grundstück Flst.-Nr. 1 wird durch die Baumaßnahme unter-brochen, den neuen Verhältnissen an-gepasst und neu hergestellt. Die Zufahrt wird mit einer Befestigung in Asphaltbauweise ausgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt dem Nut-zungsberechtigten.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 11

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

1.10

1+160

Beschränkt öf-fentlicher Weg Fl.-Nr. 223/3, Gem. Straß

a) und b) Gemeinde Ainring

Die bestehende Zufahrt von der B 304 zum Grundstück Flst.-Nr. 223/3 wird durch die Baumaßnahme unterbrochen, den neuen Verhältnissen angepasst und neu hergestellt. Die Zufahrt wird mit einer Befestigung in Asphaltbauweise ausgeführt. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt Die Unterhal-tung obliegt gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG der Gemeinde Ainring.

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Block 2

Bauwerke

enthält folgende Regelungssachverhalte über Bauwerke

2.01 – 2.02

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V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 12

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisherigerb) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

2.01 0+378 BW 1 Brücke im Zuge der B 304 über die DB Strecke Rosenheim-Salzburg

a) -

b) BundesrepublikDeutschlandBundesstraßen-verwaltung

Die Bundesstraße B 304 kreuzt bei Bau-km 0+378 die Gleise der beste-henden Bahnlinie Rosenheim - Salz-burg, die mit einem Brückenbauwerk überführt werden.

Die Hauptabmessung des Bauwerkes sind: Lichte Weite: 11,60 m Lichte Höhe: ≥ 6,50 m Breite zw. den Geländern: 13,30 m Kreuzungswinkel: 50 gon

Das bestehende Bauwerk wird abge-brochen.

Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB.

Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt nach § 14 EBKrG der Bundes-republik Deutschland - Bundes-straßenverwaltung. Die Unterhaltung der Bahnlinie obliegt nach § 14 EBKrG der DB.

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V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 13

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

2.02

0+378

Anpassung der Oberleitungsan-lage im Bereich der DB Strecke Rosenheim-Salzburg

a) - b) DB Regio Netz

Durch den Neubau des Brückenbau-werkes (lfd. Nr. 1.01) und der damit verbundenen Beseitigung der alten Brücke, wird eine Anpassung der vor-handenen Oberleitungsanlage der Bahnstrecke Rosenheim – Salzburg er-forderlich. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung der Oberleitungsanla-ge obliegt der DB.

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Block 3

Wassertechnische Maßnahmen

enthält folgende Regelungssachverhalte über wassertechnische Maßnahmen

3.01 –3.03

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 14

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

3.01

0+000 – 1+195

B 304

Entwässerung der freien Stre-cke in Damm-

und Einschnitts-bereichen

a) – b) Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßen- verwaltung

Das auf der Verkehrsfläche anfallende Regenwasser fließt in den Dammberei-chen breitflächig über Bankett und Bö-schung ab, wo es verdunstet oder über die belebte Bodenzone versickert. Wo erforderlich, werden am Böschungsfuß Versickerungsmulden bzw. -gräben hergestellt. In den Einschnittsbereichen fließt das Regenwasser über die unbefestigten Bankette in Versickerungsmulden bzw. -gräben ab. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 15

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

3.02

0+345 – 0+400

B 304

Entwässerung Brückenbauwerk

a) – b) Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßen- verwaltung

Das auf der Verkehrsfläche im Bereich des neuen Brückenbauwerkes anfal-lende Regenwasser fließt über Hoch-borde, Abläufe und eine Rauhbettmulde in Mulden am nordwestlichen bzw. nordöstlichen Böschungsfuß ab, wo es verdunstet oder über die belebte Bo-denzone versickert, bzw. über einen Notüberlauf in die Entwässerungsanla-gen der Bahn abgeleitet wird. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 16

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

3.03

0+470 – 1+120

B 304

Entwässerungs-gräben

a) b) Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßen- verwaltung

Auf Grund des in Richtung Süden abfal-lenden Geländes, werden auf der Nordseite der Bundesstraße 304 (lfd. Nr. 1.01) im Bereich von Bau-km 0+470 bis 1+120 Entwässerungsgräben her-gestellt. Diese haben bei Bau-km 0+720 einen Tiefpunkt. Um bei Starkre-genereignissen einen Aufstau zu ver-hindern, wird dort ein Notüberlauf auf die Südseite der Bundesstraße herge-stellt. Dort wird eine Fläche hergestellt, in der das dann anfallende Regenwasser ver-dunstet oder über die belebte Boden-zone versickert. Im Bereich von Bau-km 0+470 bis 1+120 werden die Entwässerungsgrä-ben gemäß den Richtlinien für bau-technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Stauschwellen versehen, um die Versi-ckerungszeit zu vergrößern. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen. Die Kostentragung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Bundesre-publik Deutschland (Bundesstraßen-verwaltung) und der DB. Die Unterhaltung obliegt der Bundesre-publik Deutschland - Bundesstraßen-verwaltung.

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Block 4

Ver- und Entsorgungsleitungen

enthält folgende Regelungssachverhalte über Ver- und Entsorgungsleitungen

4.01 – 4.13

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 17

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.01

0-160 - 0+355

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsverwal-ter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 18

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.02

0-160 – 0-035

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsver-walter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 19

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.03

0+026

Mittelspannung

Freileitung

a) und b) Bayernwerk AG Regionalleitung Oberbayern Arnulfstraße 203 80634 München

Die Baumaßnahme kreuzt im angege-benen Bereich die Freileitung der Bay-ernwerk AG und wird, soweit erforder-lich, den neuen Verhältnissen ange-passt. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit der Bayernwerk AG abgestimmt. Soweit sich die Leitung im Straßen-grund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernutzungs-recht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Bayernwerk AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 20

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.04

0+094

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsver-walter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

Page 35: Unterlage 11 - stbats.bayern.de · Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe

B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 21

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.05

0+200 – 0+255

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsver-walter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 22

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.06

0+230 – 0+355

Trinkwasser-

leitung V 40 Peh

a) und b) Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe Am Kiesfang 4 83317 Teisendorf

Die vorhandene Trinkwasserleitung wird im angegebenen Bereich durch die Baumaßnahme berührt und soweit er-forderlich den neuen Verhältnissen an-gepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Zweckverband abgestimmt. Soweit sich die Wasserleitung im Stra-ßengrund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernut-zungsrecht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädi-gungsrecht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt beim Zweckverband.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 23

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.07

0+248 – 0+347

Niederspan-nungskabel

a) und b) Bayernwerk AG Regionalleitung Oberbayern Arnulfstraße 203 80634 München

Die erdverlegten Kabel werden im an-gegebenen Bereich durch die Baumaß-nahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit der Bayernwerk AG abgestimmt. Soweit sich die Leitung im Straßen-grund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernutzungs-recht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Bayernwerk AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 24

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.08

0+292

Telekommunika-

tionslinie Freileitung

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die Freileitung wird durch die Baumaß-nahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsverwal-ter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 25

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.09

0+495 - 0+565

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsverwal-ter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 26

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.10

0+706

Trinkwasser-

leitung DN 200 GGG

a) und b) Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe Am Kiesfang 4 83317 Teisendorf

Die vorhandene Trinkwasserleitung wird im angegebenen Bereich durch die Baumaßnahme berührt und soweit er-forderlich den neuen Verhältnissen an-gepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Zweckverband abgestimmt. Soweit sich die Wasserleitung im Stra-ßengrund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernut-zungsrecht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädi-gungsrecht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt beim Zweckverband.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 27

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.11

0+800 - 1+195

Telekommunika-

tionslinie

a) und b) Deutsche Telekom Technikniederlas-sung Rosenheim Bezirksbüro Netze 21 Georg-Aicher-Str. 3a 83026 Rosenheim

Die erdverlegten Kabel werden durch die Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich den neuen Verhältnissen angepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Leitungsverwal-ter abgestimmt. Die Kostentragung regelt sich im Stra-ßengrund (Bund) nach Sondernut-zungsrecht des TKG §§ 68 ff bzw. au-ßerhalb (Privat) nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Deutschen Telekom AG.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 28

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Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.12

1+167 - 1+195

Trinkwasser-

leitung DN 125 PVC

a) und b) Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe Am Kiesfang 4 83317 Teisendorf

Die vorhandene Trinkwasserleitung wird im angegebenen Bereich durch die Baumaßnahme berührt und soweit er-forderlich den neuen Verhältnissen an-gepasst. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit dem Zweckverband abgestimmt. Soweit sich die Wasserleitung im Stra-ßengrund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernut-zungsrecht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädi-gungsrecht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt beim Zweckverband.

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B 304 Traunstein - Freilassing Unterlage 11 Ausbau westlich Straß mit Erneuerung der EÜ und Verbesserung der Linienführung

V e r z e i c h n i s der Bauwerke, Wege, Gewässer und sonstigen Anlagen

(Regelungsverzeichnis) Blatt 29

P:\5_Bauaemter\55_StBA_Traunstein\55001\14_Genehmigungsplanung\11_Regelungsverzeichnis\55001_GP_BWV_Regelungsverzeichnis_20190304.docx

Lfd.Nr. Bau-km

(Strecke oder Achsenschnittpunkt)

Bezeichnung

a) bisheriger b) künftiger

Eigentümer (E) oder Unterhaltungspflichtiger(U)

Regelung

1 2 3 4 5

4.13

1+179

Mittelspannung

Freileitung

a) und b) Bayernwerk AG Regionalleitung Oberbayern Arnulfstraße 203 80634 München

Die Baumaßnahme kreuzt im angege-benen Bereich die Freileitung der Bay-ernwerk AG und wird, soweit erforder-lich, den neuen Verhältnissen ange-passt. Die technischen Einzelheiten werden vor Baubeginn mit der Bayernwerk AG abgestimmt. Soweit sich die Leitung im Straßen-grund (Bund) befindet, richtet sich die Kostentragung nach Sondernutzungs-recht. Im Privatgrund richtet sich die Kostentragung nach Entschädigungs-recht. Die Unterhaltung der Anlagen verbleibt bei der Bayernwerk AG.