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VDIV-INCON Ihr Versicherungsspezialist für Immobilienverwaltungen

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VDIV-INCONIhr Versicherungsspezialist für Immobilienverwaltungen

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Neue Pflichtversicherung für Immobilienverwalter,Hackerangriffe und Datenschutz

Wie kann sich der Verwalter für 2019 wappnen?

Referent: Torsten Woick

VDIV-INCON GmbHVersicherungsmakler für Immobilienverwalter

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Neue gesetzliche Regelungen im Versicherungsbereich

08.01.2019 Kick-off-Frühstück- VDIV Berlin-Brandenburg e.V.

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Die neue Datenschutz - Grundverordnung

Strafen bei Datenschutz-Verstößen drastisch erhöht:

- früher: formelle Fehler bis 50.000 €

inhaltliche Verstöße bis zu 300.000 €

- aktuell: 4% des Jahresumsatzes bzw. 20 Mio. €

Aktuelles Beispiel:

Ein Hausverwalter wird bei der Behörde angezeigt, er soll die Datenschutzrichtlinien

verletzt haben.

Der Anwalt des Verwalters konnte die Kosten von 5000 € abwehren.

Die Abwehrkosten (Kosten des Rechtsanwaltes) wurden von der Rechtsschutzversicherung

NICHT übernommen. Wenn gegen den Verwalter ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder

Strafverfahren eröffnet worden wäre, hätte dies die Rechtsschutz getragen. So haben wir

die Abwehrkosten seiner eigenen Betriebshaftpflicht gemeldet, aber noch keinen positiven

Bescheid bekommen.

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Welche Kosten können auf den Verwalter zukommen?

1. Haftungsansprüche Dritter aufgrund Datenschutzverletzungen;

2. Vertragsstrafen aufgrund Datenschutzverletzung;

3. Bußgelder und Ordnungsstrafen (bis 300.000 €);

4. Kosten für außergerichtlichen Rechtsbeistand;

5. Kosten des Gerichtsprozesses

Wie kann ich mich als Verwalter versichern?

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung mit entsprechender Zusatzklausel

Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

Geldbußen sind aktuell leider bei keinem Versicherer versicherbar!

Die neue Datenschutz - Grundverordnung

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Interner Datenschutzbeauftragter

- haben Haftungsprivileg, max. 3 Monatsgehälter können geltend

gemacht werden

- wenn eine Versicherung vorliegt, kann auch mehr geltend gemacht werden

- haftet nur voll bei grober Fahrlässigkeit

Externer Datenschutzbeauftragter

- haftet bereits ab leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe des Schadens

- Ausnahme: er hat es selbst im Vertrag mit dem Auftraggeber ausgeschlossen bzw. begrenzt

Die neue Datenschutz – Grundverordnung

Absicherung interner und externer Datenschutzbeauftragter

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1. Welche Schäden fallen künftig unter den Pflichtversicherungsschutz ?

Vermögensschäden aufgrund

gewerblicher Tätigkeit als

Wohnimmobilienverwalter?

Personen- und Sachschäden?

Vertrauensschäden?

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1. Welche Schäden fallen künftig unter den Pflichtversicherungsschutz ?

Vermögensschäden aufgrund

gewerblicher Tätigkeit als

Wohnimmobilienverwalter

Personen- und Sachschäden

VertrauensschädenX

X

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2. Welche Versicherungssumme muss der Vertrag aufweisen?

500.000 € je Versicherungsfall

2-fach maximiert p.a.

ACHTUNG! Die Versicherungssumme muss für die

„WOHNIMMOBILIENVERWALTUNG“

reserviert sein und darf NICHT für weitere mitversicherte Risiken aufgebraucht werden!

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Mitversicherte Risiken können sein:

Verwaltung von reinen Gewerbeobjekten

Immobilienmakler

Immobiliensachverständiger

Verwaltungsbeirat

Geschäftsführer einer Mietpool GmbH

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Was kostet die neue Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter?

Berechnungsgrundlage = Umsatz der Hausverwaltung

Umsatz der Hausverwaltung 50.000 € - Prämie ca. 300 €

Umsatz der Hausverwaltung 100.000 € - Prämie ca. 500 €

Umsatz der Hausverwaltung 250.000 € - Prämie ca. 600 €

Umsatz der Hausverwaltung 500.000 € - Prämie ca. 850 €

Umsatz der Hausverwaltung 750.000 € - Prämie ca. 1.250 €

Umsatz der Hausverwaltung 1.000.000 € - Prämie ca. 1.450 €

Voraussetzung ist ein positiver Schadenverlauf.

Worauf sollten Sie bei Vertragsabschluss achten?

Entscheidend für den Vertrag ist nicht nur die Prämie, sondern auch der Einschluss der

wichtigsten Klauseln!

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Welche Ausschlüsse sind erlaubt ?

wissentliche Pflichtverletzung – nicht aber

Abwehrkosten bei unterstellter wissentlicher

Pflichtverletzung

Ausschlüsse, die marktüblich sind und nicht

dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung

zuwiderlaufen

Welche Bedingungen sind Pflicht?

Unbegrenzte Nachhaftung

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Welche Einschlüsse sollte Ihr Vertrag unbedingt haben?

Prozesskosten gem. §49 II Wohnungseigentumsgesetz

Unbegrenzte Rückwärtsdeckung

Verstöße beim Zahlungsakt

Verstöße beim Abschluss /der Fortführung von

Versicherungsverträgen

Abwehrkosten bei wissentlicher Pflichtverletzung

Verstöße bei Regulierung von Gebäudeschäden im

Sondereigentum

Beantragung und Bearbeitung von Darlehen und Fördergeldern

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Schadenfälle aus der Praxis

Berlin – verspätete Kündigung eines Mietvertrages ( 36.000 € )

Stuttgart - Solaranlage falsch aufgebracht ( 12.000 € )

Filderstadt - Beauftragung des Architekten über Beschlussgrenze hinaus

( 100.000 € )

Berlin – verspätete Einforderung von Hausgeldern bei insolventem Eigentümer ( 25.000 € )

Mannheim - Abrechnung der Stromkosten mit Schätzwert ( 5.000 € )

Nürnberg - Indexmiete nicht beachtet (125.000 € )

Heilbronn - Sozialversicherungsbeiträge für WEG-Angestellte nicht abgeführt ( 8.000 € )

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„ Es wird künftig nur noch zwei Arten von Unternehmen geben. Solche,

die schon gehackt wurden und solche, die es noch werden.“Robert S. Mueller

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Donnerstag,

31.03.2016

13:00 Uhr

München,

Suhl,

Hochdorf,

Leipzig

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Wie sichere ich mich als Verwalter gegen Cyber-Risiken ab?

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Die Cyber-Risk-Police

1. Eigenschäden

Kosten für die Wiederherstellung der Daten

Kosten der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Computers

Betriebsunterbrechungsschaden

Abwehrkosten bei behördlichen Verfahren wegen Datenrechtsverletzungen

Kosten für IT-Forensiker, zum Bsp. bei Erpressung

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Die Cyber-Risk-Police

2. Fremdschäden

Vermögensschäden Dritter wegen Datenrechtsverletzung

Vermögensschäden Dritter aufgrund Weiterleitung von Viren und Trojanern

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Die Cyber-Risk-Police

3. Schadenermittlungskosten / Krisenkommunikation

Kosten für IT-Spezialisten zur Schadenermittlung

Kosten für Krisenkommunikation mit Geschädigten

(Eigentümer, Mieter, Dienstleister und sonstige Vertragspartner)

Kosten für anwaltliche Vertretung

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BGH-Urteil – Hausbesitzer haftet auch ohne Verschulden

Dachbrand – verursacht durch

Dachdeckerarbeiten – greift auf

Nachbargebäude über – 100.000 € Schaden

Regress gegenüber dem Dachdecker nicht

möglich wegen Insolvenz

2 Instanzen (Landgericht Magdeburg und

Oberlandesgericht Naumburg) lehnen die

Haftung des Hauseigentümers ab

BGH entscheidet komplett konträr:

Haftung des Hauseigentümers aus

nachbarschaftsrechtlichem

Ausgleichsanspruch, Hauseigentümer gilt als

Störer im Sinne des BGB

( „Im Übrigen seien die Eigentümer des abgebrannten Hauses durchaus als Störer im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn ein mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht habe.“ )

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Kündigung des Feuerregressabkommens zum 31.12.2017

Bisher:

Schäden zwischen 150.000 € und 600.000 €

wurden nicht regressiert,

d.h. der Wohngebäudeversicherer nahm die

Haftpflichtversicherung des Verursachers

nicht in Regress

Neu:

Wohngebäudeversicherer leiten den Regress

vollumfänglich ein

Gründe für die Aufhebung des Regressverzichts:

Umfang und Höhe moderner

Haftpflichtversicherungen reichen i.d.R. aus,

um diese Regressforderungen zu begleichen

Achtung ! Versicherungssumme sollte nicht unter 5 Mio. € sein!

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Undichte Silikonfugen – die Versicherer verschärfen die Regulierung

„Wie Sie mitgeteilt haben, war eine defekte Silikonverfugung

schadenursächlich. Über diese Undichtigkeiten konnte über einen

längeren Zeitpunkt Wasser in die Wand einlaufen.

Bei diesem Wasser handelt es sich unserer Ansicht nach nicht um

Leitungswasser im Sinne der Wohngebäudeversicherung, sondern

vielmehr um Brauchwasser. Ferner verweisen wir zum "Thema der

Verfugungsschäden" auf das Urteil des LG Düsseldorf v. 04.07.2016 (9

O 2OS/j 5).

Hier wurde unsere Ansicht, dass hier kein versicherter Schadenlall im

Sinne der Wohngebäudeversicherung vorliegt, erst kürzlich bestätigt.

Bei einer Verfugung handelt es sich im Übrigen nicht um eine der

Wasserversorgung dienenden Ein- /Vorrichtung. Diese dient vielmehr

dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers. Auch sind wir der

Ansicht, dass es sich bei der Duschkabine selbst um keine sonstige

Einrichtung der Wasserversorgung handelt. Ein Wasseraustritt über

Fliesenfugen / Anschlussfugen kann also schon allein aus diesem

Grund keinen versicherten Schaden im Sinne der

Wohngebäudebedingungen darstellen.“

Die Rahmenvertragspartner der VDIV-INCON regulieren auch

derartige Schäden!

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Nutzen Sie die Beratung durch einen Branchenspezialisten!

Wir sind gerne für sie da.

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