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VERFASSUNG UND RECHT IN ÜBERSEE LAW AND POLITICS IN AFRICA, ASIA AND LATIN AMERICA (Zitierweise: VRÜ) Rothenbaumchaussee 21-23, 20148 Hamburg, Germany Fax (Berlin): (0049) 40 / 42838-6262 E-mails: [email protected] · [email protected] _________________________________________________________________ Herausgegeben von Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Justus-Liebig-Universität Gießen Prof. Dr. Philip Kunig, Freie Universität Berlin Dr. Karl-Andreas Hernekamp, Verwaltungsgericht Hamburg durch die Hamburger Gesellschaft für Völkerrecht und Auswärtige Politik e.V. Redaktion: Dr. Karl-Andreas Hernekamp, Hamburg (für den Inhalt verantwortlich) Carola Hausotter, Gießen · Dr. Palamagamba John Kabudi, Dar es Salaam Wolfgang Kessler, Berlin · Andrea Kramer, M.A., Gießen · Ulf Marzik, Berlin 39. Jahrgang 1. Quartal 2006 ABSTRACTS .......................................................................................................... 3 ANALYSEN UND BERICHTE Rüdiger Wolfrum Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern: Die Bedeutung des Rechts in nicht-staatlich verfassten Gesellschaften ............. 5 Yang, Tzu-hui Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeits- voraussetzung im Verfassungsprozess am Beispiel Taiwan ............................. 18 Almut Hinz Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“ im Lichte des europäischen und islamischen Völkerrechts ..................................................... 46 AUS POLITIK UND WISSENSCHAFT Waldemar Hummer Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht ......... 66

VERFASSUNG UND RECHT IN ÜBERSEE LAW AND POLITICS IN … · mongolischen Gesetzesbücher ganz deutlich gesehen worden. Sie sind teilweise pronon-ciert auf die nomadische Lebensweise

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VERFASSUNG UND RECHT IN ÜBERSEE LAW AND POLITICS IN AFRICA, ASIA AND LATIN AMERICA

(Zitierweise: VRÜ)

Rothenbaumchaussee 21-23, 20148 Hamburg, Germany Fax (Berlin): (0049) 40 / 42838-6262

E-mails: [email protected] · [email protected] _________________________________________________________________

Herausgegeben von Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Justus-Liebig-Universität Gießen

Prof. Dr. Philip Kunig, Freie Universität Berlin Dr. Karl-Andreas Hernekamp, Verwaltungsgericht Hamburg

durch die Hamburger Gesellschaft für Völkerrecht und Auswärtige Politik e.V.

Redaktion: Dr. Karl-Andreas Hernekamp, Hamburg

(für den Inhalt verantwortlich) Carola Hausotter, Gießen · Dr. Palamagamba John Kabudi, Dar es Salaam

Wolfgang Kessler, Berlin · Andrea Kramer, M.A., Gießen · Ulf Marzik, Berlin

39. Jahrgang 1. Quartal 2006

ABSTRACTS .......................................................................................................... 3 ANALYSEN UND BERICHTE

Rüdiger Wolfrum Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern: Die Bedeutung des Rechts in nicht-staatlich verfassten Gesellschaften ............. 5 Yang, Tzu-hui Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeits- voraussetzung im Verfassungsprozess am Beispiel Taiwan ............................. 18 Almut Hinz Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“ im Lichte des europäischen und islamischen Völkerrechts ..................................................... 46

AUS POLITIK UND WISSENSCHAFT Waldemar Hummer Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht ......... 66

BUCHBESPRECHUNGEN Jeanine Bucherer Die Vereinbarkeit von Militärgerichten mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1 AMRK und Art. 14 Abs. 1 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (M. Wittinger)................................................................................................... 98 Ingo Malcher Der Mercosur in der Weltökonomie (J. Samtleben) ....................................... 100 Christoph Moeskes (Hrsg.) Nordkorea (K. Leuteritz) ................................................................................ 103 Sylvia Bräsel (Hrsg.) Siegfried Genthe: „Korea – Reiseschilderungen“ (K. Leuteritz) .................... 106 Günter Hoog Hamburgs Verfassung (G. Scheffler).............................................................. 110 Matthias Basedau / Hanspeter Mattes / Anika Oettler (Hrsg.) Multiple Unsicherheit. Befunde aus Asien, Nahost, Afrika und Lateinamerika (K.-A. Hernekamp) ................................................................. 112

BIBLIOGRAPHIE / BIBLIOGRAPHY .............................................................. 119 The Authors ......................................................................................................... 133

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ABSTRACTS Mongolian Law under Genghis Khan and his Successors The Role of Law in Non State Societies By Rüdiger Wolfrum, Heidelberg The Mongolian legal order was tailored to the needs of a nomadic population. Genghis Khan believed nomadism to be the “preferred form of government”, although China’s state system formed a prominent backdrop. The purposes of the codification of Mongolian law included internal peacekeeping and the integration of the various peoples. Inasmuch, Mongolian law is not distinct – in terms of its objectives – from current attempts at legal harmonization or the creation of a single body of law for a unified Europe. This raises the interesting question of to what extent and under what conditions lawmaking can have integrationist effects of can, in particular, lead to the emergence of a new national identity. Genghis Khan faced this question just as we face it today. During his leadership, he was apparently successful in creating such an identity. He did this, however, under circumstances and by means that are no longer tenable in modern times. After all, the newly established legal order ultimately served to secure his personal dominion and that of his family – as did the parallel propagation of the myth of the great Genghis Khan. The Mongolian law of the 13th century is thus not merely historically significant, but also reveals what function law can have in a transient society. And therein lies its relevance to modern legal issues. Submission of statutes to the Constitutional Court of Taiwan By Tzu-hui Yang, Taipei The procedure of specific judicial review, in which a judge submits a statute to the Consti-tutional Court for judicial review, is one of the most important constitutional procedures before the Constitutional Court. A major requirement of admissibility in this procedure is the question, whether the statute is relevant to the issue. The Court uses this requirement in order to limit access to the Constitutional Court. In a series of recent decisions the Judicial Yuan of the Republic of China (Taiwan) uses this requirement also as a requirement of admissibility. However the Judicial Yuan does not use it in order to limit the access but in

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order to extend the object of review and therefore its powers to interpret the Constitution. This recent practice can not be constitutionally justified, because it commingles questions of admissibility and problems of the merits of the case. The “Piracy of the Barbary States” and International Law By Almut Hinz, Leipzig Since the 17th century, the Barbary States of North Africa, although nominally governed by the Ottoman Empire, had been largely independent and were run by military strongmen and financed by plunder, tribute, and ransom. This article deals with the Barbary States and examines the charge of privateering levelled at these States. The investigation, chiefly based on the Western as well as Islamic conceptions of International Law, takes into account the literature in which various, pertinent sources have been analysed, such as the correspondence of the North African consulates as well as the registers of European public health authorities. The study is focused on three major areas. In the first place, the term ”piracy of the Barbary States” and its concomitant implications are examined from various angles (section II). The applicability of the term ”piracy” is assessed in the context of the political situation in the Barbary States as well as in the West, especially the relationship between the U.S.A. and the Regency of Tripoli. Secondly, the author examines the concept of international law according to Islam (section III). Here especially the position of non-Muslims within the so-called Islamic international law is relevant, and so is the distinction that Muslims draw between jihad ”efforts on behalf of Islam” and ”piracy”. Thirdly, the author discusses the correlation between the Christian-occidental community of international law and the Muslims (section IV) and arrives at the following conclusion: neither the Western nor the Islamic conception of International Law can discern a prima facie case for holding the Barbary States as an example for piracy (section V). In both the Western and the Islamic conceptions of International Law the so-called piracy is not deemed to be such. According to the former it is not piracy, but legal privateering. According to the latter, it is a legitimate form of jihad, and as such the activity is consonant with the law. In the last section (VI) the misrepresentation of historical facts is singled out as a central theme. It takes special note of what U.S.-American sources call the Barbary War (1801-05), in which the U.S.A. fought against the privateering Regency of Tripoli, thus launching called by some historians the First War against Terrorism.

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ANALYSEN UND BERICHTE

Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern: Die Bedeutung des Rechts in nicht-staatlich verfassten Gesellschaften Von Rüdiger Wolfrum, Heidelberg 1. Einleitung Eine Darstellung und Analyse der rechtlichen Ordnungsvorstellungen des mongolischen Reiches von Dschingis Khan und seinen Nachfolgern muss sich, mit Rücksicht auf die Quellenlage, auf die Darstellung von Grundzügen beschränken. Ebenso wichtig wie die Frage nach dem damals geltenden Recht ist es, der Fragestellung nachzugehen, welche Bedeutung das Recht in einer nomadischen Bevölkerung haben kann bzw. welche Rolle dem Recht nach Meinung von Dschingis Khan zukommen sollte. Nach einer geläufigen Definition umfasst der Begriff „Recht“ verbindliche Ordnungsvor-schriften, die das menschliche Verhalten regeln, und zwar in dem Sinne, dass zwischen-menschliche Konflikte weitgehend vermieden oder in dafür vorgesehenen Verfahren beigelegt werden können. Es wäre allerdings verfehlt – und ein Blick auf das noch zu behandelnde mongolische Recht belegt dies –, wenn man glauben würde, Recht regele nur das Verhalten der Menschen zueinander. Recht dient auch der Sicherung abstrakter Prinzi-pien, die je nach Einstellung zu ihnen als Werte oder Tabus bezeichnet werden können. Es sei dies an einem Beispiel kurz verdeutlicht. Verboten war nach dem geltenden Recht zur Zeit von Dschingis Khan die rituelle Schlachtung nach islamischem Recht. Erlaubt war allein die Schlachtung nach mongolischem Ritus, wonach dem Tier eine zum Herzen führende Ader abgedrückt werden durfte. Mit diesem Verbot nicht in Einklang zu bringen war die religiöse Toleranz, die übrigens nachweislich zurzeit von Dschingis Khan existierte und von ihm persönlich befürwortet worden zu sein scheint. Recht dient auch der Siche-rung einer Gemeinschaft im Sinne einer Ordnungsgemeinschaft. In diesem Punkt unter-scheidet sich das hier zu behandelnde Recht nicht von heutigen rechtlichen Ordnungsvor-stellungen. Allerdings kam diesem Gesichtspunkt in der Mongolei im 13. und 14. Jahrhun-

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dert eine ganz spezifische Bedeutung zu, wie noch zu zeigen sein wird; Recht war damals auch – vielleicht sogar in erster Linie – Element der Sicherung von Herrschaft. Das Konzept „Recht“ wird, aus dem westeuropäischen Kulturkreis kommend, unwillkürlich mit dem Begriff „Staat“ verbunden, ohne zu bedenken, dass auch nicht staatlich verfasste Gesellschaften eine Ordnung zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens benötigen. Für diese stellen sich zwei Fragen mit besonderer Schärfe: Die Legitimation des Rechts, d.h. wer hat die Macht, für Alle verbindliche Verhaltensregeln zu erlassen, und wie werden diese Ordnungsregelungen durchgesetzt? Denn bei nicht staatlich verfassten Gesellschaften stellt sich die Frage nach dem Gewaltmonopol mit aller Schärfe. Das gleiche gilt aber auch für die Legislativ-Kompetenz. Auch in diesen nicht staatlichen verfassten Gesellschaften muss das Recht den täglichen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht werden. Dieses Problem ist bei der Abfassung der mongolischen Gesetzesbücher ganz deutlich gesehen worden. Sie sind teilweise pronon-ciert auf die nomadische Lebensweise zugeschnitten. Umso interessanter sind die Mecha-nismen, die zur Entwicklung der Rechtnormen führten. Für archaische Gesellschaften war das Gesetz in der Regel göttlichen Ursprungs. Selbst das römische Recht, das wegen seiner einzigartigen Rationalität die europäische Rechtsordnung beherrscht und viele außereuropäische Rechtssysteme stark beeinflusst hat, konnte zu Beginn seiner Entstehung nicht auf die Verbindung von Religion und Recht verzichten. Man ergänzte das ursprünglich religiös begründete Recht oder schuf nach dem Willen des gesamten Volkes neues Recht. Es wurde aber nicht vergessen, dass es neben diesen von Menschen formulierten Verhaltensregeln einen Kanon von ungeschriebenen Gesetzen gab, die unabhängig von den jeweiligen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Geltung beanspruchten. Diese Zweipoligkeit des Rechts – wobei es hier gleichgültig sein kann, ob man das überpositive Recht auf Gott, die Vernunft oder der Natur innewohnend zurückführt – ist uns auch heute noch nicht fremd. Art. 20 GG beispielsweise spricht von der Bindung an "Gesetz und Recht". Wie war die Situation in der Mongolei des 12. auf das 13. Jahrhundert, der Herrschaft Dschingis Khans: Wer war der Gesetzgeber in einem Volk bzw. in einem Verbund von Völkern, denen ein Gesetzgeber fehlte? Diese Frage stellt sich mit aller Schärfe für die mongolischen Stämme im 12. Jahrhundert. Sie waren untereinander verfeindet und stießen in ein Gebiet vor, das von verschiedenen Gruppen in Anspruch genommen wurde. Die Mongolen hatten 1139 unter Quabul-Khan das Heer des Jin-Kaisers geschlagen und 1147 einen für sie günstigen Friedensvertrag geschlossen. Nach dem Tode von Quabul-Khan konnten sie sich aber gegen die Tataren nicht durchsetzen, wie die Geheime Geschichte der

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Mongolen1 berichtet. Bereits 1160 brach das Mongolenreich zusammen; dies führte zum

politischen, sozialen und ökonomischen Verfall des mongolischen Volkes. Uneinigkeiten und Zwist herrschten unter den mongolischen Stämmen, „sie haben kein Oberhaupt oder Herrscher, jeder Stamm lebt allein oder zu zweit, getrennt voneinander. Sie sind sich nicht einig und führen ständig Krieg oder lebten in Feindschaft miteinander. Sie mussten dem Kaiser von China Tribut liefern und lebten in äußerster Armut; sie kleideten sich in den Häuten von Hunden und Mäusen und aßen deren Fleisch und auch solches von gefallenen Tieren. Eiserne Sporen galten als Zeichen des Großen Emirs.“ So schilderte der persische Geschichtsschreiber Juwaine die Lebensbedingungen der Mongolen vor dem Aufstieg Dschingis Khans. An diese Zeiten erinnerte der Schamane Kokocu die Söhne Dschingis Khans mit den Wor-ten:

„Es hatte, Ehe ihr geboren Der Himmel mit seinen Sternen Sich gedreht. Alle Leute standen in Fehde, Sie kamen nicht in ihre Betten, Sondern raubten sich gegenseitig aus. Die rissige Erde hatte Sich gedreht. Das ganze Volk war in Aufruhr. Sie lagen nicht in ihren Kissen, Sondern bekriegten sich gegenseitig. Man lebte in solcher Zeit nicht, wie Man es wünschte, Sondern es kam zum Zusammenstoß. Man lebte nicht im Ausweichen, Sondern es kam zum Kampf. Man lebte nicht in Liebe, Sondern schlug sich gegenseitig tot.“

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In Folge der ständigen Plünderungen und Rachezüge hatte der Sippenverband seine Bedeutung als Ausgleichs- und Befriedungselement verloren. Die unterworfenen Stämme und Sippen wurden in den Siegerverband eingegliedert oder individuell unter dessen Angehörigen verteilt. Die Personen wurden dadurch weitgehend rechtlos. Es entstand bzw.

1 Herausgegeben von Walter Heissig, 1. Aufl., 1981.

2 Die Geheime Geschichte der Mongolen (Anm. 1), S. 151.

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es vergrößerte sich eine soziale Unterschicht. Diese strebte naturgemäß nach Unabhängig-keit. Ökonomische Unsicherheit und Not veranlassten junge aktive Männer, ihre Sippe zu verlassen und als Gefolgsleute in den Dienst eines Herrn zu treten, der ihren Lebensunter-halt gewährleistete und dank seiner kriegerischen Tätigkeit oder seines diplomatischen Geschicks ihnen Aussicht auf Beute und rasche Aufstiegsmöglichkeiten bot. Daraus entstand konkurrierend zu dem Sippenverband eine weitere gesellschaftliche Struktur. In dieser Zeit der Not, des Elends und des Niedergangs kam Temujin, der spätere Dschingis Khan zur Welt. Das Geburtsjahr von Dschingis Khan scheint umstritten zu sein, er wurde wahrscheinlich etwa Mitte der 60er Jahre des 12. Jahrhunderts geboren. Gestorben ist er 1227. Sein Vater, Yesugai ba’atur, gehörte dem Adel an, war aber kein Khan. Über die Empfängnis und die Geburt Dschingis Khans und vor allem seiner Ahnen gibt es Mythen, die für seine spätere Beurteilung von größter Bedeutung sind. Als sein Urahn wird ein vom hohen Himmel erzeugter Wolf genannt; seine Gattin war eine Hirschkuh.

3 Außerdem findet

sich in seiner Ahnenreihe noch eine Geburt durch einen himmlischen Lichtstrahl.4 Der

jüngste von drei so gezeugten Söhnen – die Mutter war Alan, die Schöne – ist Bodon-tschar, eine historische Gestalt; er begründete das Geschlecht der Bordschigin, aus dem der Klan der Kijat hervorging, zu dem Dschingis Khan gehört. Diesen beiden Mythen kommt legitimatorische Bedeutung zu; die zweite hat Anklänge an eine Jungfrauengeburt.

5 Natur-

gemäß beriefen sie sich aber auf ihn, da er auf Grund seiner Erfolge als vom Himmel auser-koren angesehen wurde. Bevor auf die Frage der mongolischen Rechtsnormen und deren Durchsetzung eingegangen werden soll, ist kurz festzustellen, welche Gesetze behandelt werden. Als erstes sei auf die Große Yasa Dschingis Khans eingegangen. Der ursprüngliche Text ist nicht erhalten, doch finden sich Bruchstücke und sonstige Inhaltsangaben daraus bei persi-schen und arabischen Geschichtsschreibern. Verwiesen wird zudem hierauf in der Geset-zessammlung der Yüan-Dynastie von 1320 sowie in den Yarlyks (Verordnungen) der Gol-denen Horde, dem mongolischen Teilreich in Osteuropa und Westsibirien. Die Einordnung der Großen Yasa als Gesetz ist umstritten, ebenso wie das genaue Datum der Entstehung. Wahrscheinlich ist diese Sammlung von Rechtsnormen über einen längeren Zeitraum geschaffen und nach Bedarf ergänzt worden. Der Entstehungszeitraum wird in der einschlägigen Literatur zwischen 1206 und 1255 angegeben.

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3 Die Geheime Geschichte der Mongolen (Anm. 1), S. 9.

4 Die Geheime Geschichte der Mongolen (Anm. 1), S. 11.

5 Deswegen greift die sehr profane Deutung, die R. Neumann-Hodite, Dschingis Khan, 4. Aufl.,

2000, S. 22, von dieser Jungfrauengeburt gibt, deutlich zu kurz. 6 Alinge, Mongolische Gesetze, 1957, S. 28.

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Weiterhin wird in der Literatur das mongolische Gesetzbuch Tsaajin-Bichik genannt, des-sen Existenz, Entstehungszeitpunkt und Inhalt umstritten zu sein scheinen. Dagegen sind gut belegt die Existenz und der Entstehungszeitpunkt des oirat-mongolischen Kodexes Tsaajin Bichik. Bedingt durch den Druck von außen auf die völlig zersplitterten mongoli-schen Teilstämme kam es zu einem Bündnis von 44 Fürsten der nördlichen und westlichen Mongolei sowie von Kuhu-Nor. Die Vereinbarung führte zu einer Fixierung einer großen Anzahl von gesetzlichen Normen, die in dem so genannten Tsaajin-Bichik (Buch der Richter) zusammengefasst wurden und in den Gebieten der verbündeten Fürsten Gültigkeit haben sollten. Nach der Auflösung dieser Allianz blieb der Kodex in der Dsungarei bis 1789 gültig. In der nördlichen Mongolei wurde der Kodex durch den Großen Kodex der Sieben Hoshuns abgelöst. Schließlich sei noch auf das Khalkha-Jirom verwiesen, eine Gesetzessammlung, die nur für die Nordmongolei oder Teile hiervon bis 1785 Gültigkeit hatte. 2. Die Große Yasa Die Große Yasa ist – soweit sich aus den bekannten Fragmenten entnehmen lässt – eine Sammlung von Vorschriften, die in der heutigen Rechtssprache das Staats- und Verwal-tungsrecht, das Zivilrecht und das Strafrecht umfasst. Das Wort „Yasa“ wird unter Beru-fung auf chinesische Quellen mit normativer Regelung oder gesetzlicher Ordnung über-setzt. Vielfach wird offenbar angenommen, es handele sich um eine Sammlung von mongolischem Gewohnheitsrecht. Dies ist eher unwahrscheinlich. Es entspricht dies weder dem Inhalt – manche der Vorschriften reagieren deutlich auf neu auftretende Probleme (z.B. das Verbot des Schächtens) – noch dem Verständnis, das die Mongolen selbst von diesem Gesetzeswerk hatten. Sie legitimierten dieses Gesetzeswerk aus dem Willen des Reichsgründers Dschingis Khan, der vom Himmel inspiriert war. Wahrscheinlich kommt eine vermittelnde Aussage der Wahrheit nahe. Die Große Yasa war eine auf dem damaligen mongolischen Richter- bzw. Gewohnheitsrecht aufbauende Kodifikation. Die schriftliche Fixierung stellt bereits einen wesentlichen Eingriff in die Gewohnheitsrechtsbildung dar, denn sie begrenzt die für das Gewohnheitsrecht typischen Formen der gleitenden Fortent-wicklung des Rechts. Darüber hinaus sind in diesen Kodifizierungsprozess offenbar neue Gedanken und Prinzipien eingeflossen, die die Bedürfnisse des 13. Jahrhunderts und vor allem die wirtschaftlichen und politischen neuen Gegebenheiten in der Mongolei reflek-tierten. So ist kaum anzunehmen, dass z.B. die Regeln über den Bankrott Teil des Gewohn-heitsrechts waren. Die Große Yasa wurde in uigurischer Schrift aufgezeichnet, deren Übernahme Dschingis Khan zur besseren Befehlsübermittlung forcierte. Anders als nach heutigen Vorstellungen war die Große Yasa nicht allgemein zugänglich, sondern nur den Herrschern. Hieraus ergibt sich eine ganz andere Bedeutung für diese Normen. Sie waren Handlungsdirektionen

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für die politische Führung – wobei politische Führung und richterliche Kompetenzen nicht in unserem Sinne getrennt waren –, nicht so sehr Verhaltensanweisung für die Bevölke-rung. Unter der Herrschaft Ögödeis, des Nachfolgers Dschingis Khans, wurde die Große Yasa offenbar als Legitimationsmittel genutzt. Die Große Yasa gliederte sich nach Meinung von Autoren wahrscheinlich inhaltlich wie folgt: Nach einem Einleitungs- und Legitimationsabschnitt folgten Regeln zu – wir würden sagen – Außenbeziehungen. Hier ist eine Vorschrift bekannt. Sie sieht vor, dass zu anderen, noch nicht unterworfenen Völkern Botschafter gesandt werden, die ihnen nahe legen soll-ten, sich der mongolischen Herrschaft zu unterwerfen. Aus der Sicht der Großen Yasa sind allerdings alle Völker, die sich nicht der Herrschaft der Yasa unterwerfen, als Rebellen anzusehen. Das mongolische Reich betrachtete sich nicht als einen Staat unter anderen, sondern als den Beginn eines Weltreiches. Die von den Nachfolgern Dschingis Khans an die Herrscher der westlichen Welt und an den Papst gesandten Schreiben entsprechen insoweit den Vorgaben der Großen Yasa. Der Westfeldzug der Mongolen von 1237 bis 1242 hatte das damalige Abendland an seinen Grenzen berührt und aufgeschreckt, aber die neue Weltmacht, die dahinter stand, blieb in Westeuropa eine unbekannte Größe. Deshalb entsandte Papst Innozenz IV. den Franziskaner Giovanni del Piano del Carpine (auch Johann Plano Carpini) an den Hof des Großkhans mit dem Auftrag, diesen zum Frieden aufzurufen und zum Christentum zu bekehren. Der Geistliche kehrte 1247 mit der Antwort zurück, der Großkhan Güyük, der Nachfolger Ögedeis, sei der Herrscher der mächtigen Mongolennation, ja der gesamten Welt, und wenn er, der Papst, sich ihm nicht unterordne, werde er ihn zum Feind erklären. Insoweit kann man also aus der Sicht des mongolischen Reiches nicht von der Existenz eines Völkerrechts sprechen, denn dieses setzt unabhängige und theoretisch gleichberechtigte Staaten voraus. Diese Sicht des mongolischen Reiches deckt sich mit derjenigen des chinesischen Reiches und des antiken Griechenlands, wohin-gegen das Reich der Pharaonen und das der Hethiter sich der Existenz verschiedener nebeneinander agierender Staaten und der Notwendigkeit von völkerrechtlichen Verträgen bewusst waren. Anerkannt wurde aber andererseits nach mongolischem Recht die Unver-letzlichkeit von fremden Gesandten, ein Prinzip, auf dem auch das moderne Diplomaten-recht aufbaut. Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich offenkundig mit dem Status des Herrschers. Hier ist nur die Aussage erhalten, dass er lediglich den Titel Khan führte; andere Titel waren in direkter Ablehnung des Vorbildes islamischer Herrscher verpönt. In den Briefen an andere Herrscher wird von Dschingis Khan als dem Obersten Herrscher der mongolischen Nation gesprochen. Aus der Großen Yasa sind hierzu allerdings keine Bestimmungen überliefert. Was war die Legitimationsbasis von Dschingis Khan? Diese Frage kann nicht dem Vorwurf ausgesetzt werden, sie meine ein modernes Konzept, das für die Mongolei des 12. und 13.

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Jahrhunderts nicht passend sei. Gerade Dschingis Khan und seine Nachfolger haben viel dafür getan, um sich eine überzeugende Legitimationsbasis zu schaffen. Dschingis Khan selbst verschaffte sich unter den mongolischen Stämmen und den Turkstämmen durch seine erfolgreichen Eroberungen und sein politisches Geschick so hohes Ansehen, dass er auf der Allgemeinen Versammlung der Stammesfürsten in Jahr 1206 zum Groß-Khan erhoben wurde.

7 Er selbst schrieb seine Siege und seine Thronbestei-

gung „der Kraft und dem Schutz Gottes, des Ewigen Himmels“ zu. Widerstand gegen eine durch Kriegsgeschick ausgezeichnete Person, als Auflehnung gegenüber dem Himmelsgott verstanden, war daher ein Frevel gegen den Himmel. Offiziell wurde diese himmlische Gnade Dschingis Khan von einem Schamanen auf der Versammlung von 1206 mitgeteilt. Der Schamane eröffnete ihm, Gott habe ihn und seinen Nachfahren die Herrschaft über die Welt verliehen. Symbolisiert ist die göttliche Gnade, die ihm zuteil wurde, auch in der Legende, wonach sein Urvater ein vom hohen Himmel erzeugter Wolf war, ein mythisches Tier. Die Erlasse von Dschingis Khan haben daher stets mit den Worten „Kraft des Him-mels …“ begonnen. Auch bei der Geburt Dschingis Khans selbst soll ein Wunder gesche-hen sein. Bei seiner Geburt soll er einen Blutklumpen in der rechten Hand gehalten haben. Ihm soll die Weltherrschaft geweissagt worden sein. Dschingis Khan regelte seine Nachfolge, indem er noch zu Lebzeiten seine vier Söhne als Gebieter über sein in vier Teilreiche (ulus) aufzuteilendes Herrschaftsgebiet bestimmte. Unter ihren unmittelbaren Nachfolgern wurde die Macht jeweils auf mehrere Nachkommen aus der agnatischen Linie Dschingis Khans verteilt, doch gab es ein Oberhaupt, durch Wahl legitimiert. Dieser Khan hatte über sein Teilreich hinausgehende Kompetenzen. So bestimmte er, welche Feldzüge zu unternehmen und welche Statthalter einzusetzen seien. Bereits das zweite Oberhaupt wurde allerdings nicht mehr einstimmig gewählt, und so regierten de facto einige Khan in eigener Regie. Die Abstammung von dem von Gott einge-setzten Ahnherrn verlieh auch seinen Nachfolgern die Aura der Gotterwähltheit. Darüber hinaus gewannen die Dschingisidischen Khane die Legitimität als Bewahrer der so genannten mongolischen Sitten und Rechtspraktiken. In dieser Hinsicht spielte die Große Yasa eine zentrale Rolle. In einer chinesischen Inschrift von 1338 werden die Mongolen als der Staatsclan, d.h. die herrschende Nation bezeichnet. Diese Qualifikation ist von einiger Bedeutung. Sie belegte zweierlei: Zum einen, dass das mongolische Reich, wie bekannt, sehr verschiedene Völker-schaften umfasste und dass sich die Rechtsordnung dieses Reiches auch auf diese Völker-schaften erstreckte. Sie zeigt aber gleichzeitig, dass der mongolischen Bevölkerung eine besondere Rolle zukam. Allein sie war dazu aufgerufen, den Großkhan bzw. die Khane unter ihm zu wählen. 7 Die Geheime Geschichte der Mongolen (Anm. 1), S. 46 ff.

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Einige Vorschriften sind überliefert, die sich auf die Organisation der Armee und das Ver-waltungsrecht des mongolischen Reiches beziehen. Dabei sind Militärorganisation und Staatsorganisation gleichzusetzen. Die enorme organisatorische Leistung von Dschingis Khan bestand hierin. Auch wenn sich die Mongolei nicht im Kriege befand, blieben die Strukturen, die für den Feldzug galten, erhalten. Dies erlaubte eine sofortige Mobilisierung, förderte aber auch – dieser Gesichtspunkt ist bislang vielleicht unterschätzt worden – das Zusammengehörigkeitsgefühl, die Kameradschaft, die für eine erfolgreiche Armee aus-schlaggebend war. Die Große Yasa enthielt auch hierzu offenbar Regelungen. Jeder war zur Hilfeleistung in seiner Einheit verpflichtet. Verlor ein Reiter Ausrüstungsgegenstände, musste der nachfolgende Reiter diese aufheben, der Verstoß gegen diese Pflicht wurde mit dem Tode bestraft. Diese Kameradschaftspflichten hatten auch ihre negativen Seiten: Floh ein Reiter, wurde die gesamte Einheit bestraft. Wichtig sind die Aussagen zur Organisation der Armee und damit des Staates, Danach sind alle Männer von 20 Jahren aufwärts „wehrpflichtig“: Die Armee war im Dezimalsystem gegliedert, d.h. die unterste Einheit hatte 10 Mann, und danach gab es Gruppen von 100, 1.000 und 10.000. Es war verboten, diese Einheit zu verlassen, auf den Wechsel einer solchen Einheit stand die Todesstrafe. Ebenfalls mit dem Tode bestraft wurde der Führer, der einen solchen Krieger aufnahm. Eine besondere Stellung innerhalb der Armee nahm die kaiserliche Garde ein, die – anders als die Armee – keinen Friedensdienst kannte. Diese Organisation der Armee war an sich nicht eine mongolische Erfindung, sondern sie findet ihr Vorbild im Armeeaufbau der Turkvölker. Neu sind allerdings die allgemeine Wehrpflicht und die komplette Organisation des mongolischen Reiches als Armee. Man kann plakativ sagen, das mongolische Reich war eine Armee und unterlag einer militäri-schen Struktur. Dies und die daraus resultierenden Verpflichtungen galten übrigens auch für Frauen. Ausgenommen von der Militärorganisation waren Priester aller Religionen, Ärzte und Wissenschaftler. Diese leisteten keinen Heeresdienst und zahlten übrigens auch keine Steu-ern. Deren Dienste waren von anderer Natur, nämlich spirituell oder entsprechend ihrer Profession. Zusätzlich konnten bestimmte Personengruppen, sozusagen als Privileg, von derartigen Verpflichtungen ausgenommen werden. Wer ein derartiges Privileg erhielt, wurde als Darkhan (ein Begriff, der auch im Türkischen und Russischen vorkommt) bezeichnet. Die Militärorganisation kann man nur voll würdigen, wenn man berücksichtigt, dass zur Zeit des Todes von Dschingis Khan die mongolische Kriegerschaft nur ca. 30% des Heeres darstellte. Die dahinter stehende Integrationsleistung ist beachtlich. Man darf wohl nicht sagen, diese Integrationsleistung könne nur auf Gewalt beruht haben. Eher zutreffen dürfte,

Wolfrum, Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern

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dass die immerwährenden Kriege und die kriegerischen Erfolge diesen Militärstaat zusam-mengehalten haben. Geregelt war in der Großen Yasa auch der Aufbau einer das mongolische Reich umfassen-den Postverbindung. Diese umfasste Relaisstationen für den Botendienst und für die Unter-kunft von Reisenden – und die Eintreibung von Gebühren und Steuern. Der größte Teil der überlieferten Vorschriften bezieht sich auf das Strafrecht. Hierbei könnten wir folgende Straftaten unterscheiden: Straftaten gegen die Religion oder die Moral oder etablierte Gebräuche, Straftaten gegen den Khan und den Staat und Straftaten gegen das Leben oder die privaten Interessen anderer Personen. Das Hauptanliegen des Strafrechtsystems war die physische Beseitigung des Straftäters. Deswegen stand an erster Stelle die Todesstrafe. Möglich war aber auch die temporäre Beseitigung des Straftäters durch Haft, Deportation oder Versendung in ein Asyl. Schließ-lich gab es auch Geld- oder Sachstrafen sowie körperliche Züchtigung. Bestraft wurden für Delikte nicht nur der Täter selbst, sondern möglicherweise seine Frau, seine Kinder bzw. die ganze Familie oder, im Zusammenhang mit Straftaten während des Militärdienstes, auch die Kameraden der Einheit. Vorschriften sind enthalten über das Erbrecht sowie die Regelungen zum Familienrecht. Die Mongolen kannten die Polygamie, wobei die erste Frau – dies gilt auch für Dschingis Khan selbst – eine Sonderposition einnahm. Jeder konnte so viele Frauen und Konkubinen haben, wie er sich wirtschaftlich leisten konnte. In der Erbteilung fielen die wesentlichen Teile der Erbmasse an den ältesten Sohn, wohingegen der jüngste Sohn den Haushalt einschließlich aller Frauen, ausgenommen seiner eigenen Mutter, erhielt. Offenbar gab es eine große Anzahl von Regelungen über den wirtschaftlichen Verkehr. Dschingis Khan muss dem wirtschaftlichen Austausch große Bedeutung zugemessen haben. Aus der Großen Yasa überliefert ist eine Vorschrift hierzu; sie beschäftigt sich mit dem Bankrott. Nach dem dritten Bankrott wird man mit dem Tode bestraft. Man kann den Sinn der Großen Yasa wie folgt zusammenfassen: Schaffung eines einheitli-chen Gesetzes für ein nur lose verbundenes und daher schwer zu kontrollierendes Noma-denvolk mit dem Ziel, das Leben der Nomaden an die Bedürfnisse eines Weltreiches anzu-passen, und zwar durch Förderung von Disziplin und Loyalität im Heer, Herstellung von Ruhe und Ordnung in Staat (Strafbarkeit militärischer wie ziviler Delikte) und Familie (Strafbarkeit des Ehebruchs) sowie Vermeidung einer Spaltung der Gesellschaft durch Einführung religiöser Toleranz.

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3. Der oirat-mongolische Kodex von 1640 (der neue Tsaajin-Bichik) Die Verwaltung der Mongolen beruhte in dieser Zeit auf der mongolischen Familie, einer Großfamilie. Die Verwaltungseinheit umfasste ein bestimmtes Gebiet (Aul). Hierbei handelt es sich um ein für die Mitglieder dieses Familienverbandes bestimmtes und von diesen nicht zu überschreitendes Weidegebiet. Benachbarte Aule werden zu einem Aimak – diesen Begriff kennt der Verwaltungsaufbau der Mongolei noch heute – vereinigt, und Aimaks bildeten einen Otok. Die Gesamtheit der Otoks bildet den Notok oder Olos (Stamm), der in der Regel ein in sich geschlossenes Fürstentum darstellt. Diese Fürstentümer bestanden unabhängig nebeneinander. Sie hatten kein gemeinsames Gesetz. Nur aus besonderen Anlässen, insbesondere, wenn außenpolitische Notwendigkeiten es geboten, traten von irgendeiner Seite vorgeschlagene Fürsten auf Versammlungen zusammen, und es kam zu locker gefügten Bündnissen, die nicht nur niemanden zur Teilnahme verpflichteten, sondern dem, der seine Interessen durch den Bund nicht genügend gewahrt fühlte, jederzeit den Austritt erlaubten. Die Fürsten regierten mit einer durch das Gesetz nur nominell beschränkten Gewalt. Wenn davon auszugehen ist, dass die Kalmücken, die stärker Gegenstand der Forschung waren, als Prototyp zu sehen sind, so kann man vermuten, dass der Fürst seine Untertanen im wesentlichen wie sein Eigentum behandeln durfte. Die Erhe-bung von Abgaben lag völlig bei den jeweiligen Fürsten. Befreit waren von den Abgaben der Klerus und bestimmte Adlige. An der Spitze eines Otoks stand der Zaisar, der vor allem als Polizeiorgan darüber zu wachen hatte, dass keine Abwanderungen erfolgten. Er trieb die Steuern ein, die von jedem Orgo, d.h. jeder Feuerstelle, erhoben wurden und war in seinem Bezirk als Friedensrichter tätig. In der Regel unterstanden ihm etwa 200 Orgos. Diese wiederum zerfielen in Gruppen von etwa 40 unter der Aufsicht eines Demchi, die Gruppe eines Demchi wiederum umfasst solche von 20 Orgos unter einem Sholengà. Diese Einteilung in das Mehrfache zu 10 ent-stammt der Heeres- bzw. Staatsorganisation Dschingis Khans. In sozialer Hinsicht waren die Westmongolen in drei Stände unterteilt. Zum obersten Stand zählten die Fürsten, die sich wiederum untergliederten in große, d.h. regierende Khane, mittlere, d.h. beamtete, und kleine, nicht beamtete fürstliche Verwandte. Mit in die erste Gruppe gehörten Adlige ohne Fürstenrang und nicht fürstlichen Familien entstammende Beamte, Den mittleren Stand bildeten abgabenfreie Krieger bzw. Bannerträger. Den niedrigsten Stand umfasste die übrige Bevölkerung, wie Handwerker, Hirten und Ackerbauern. Sklaven, die sich meist aus Kriegsgefangenen rekrutierten, bildeten eine gesonderte, nicht zur Volksgemeinschaft gehörende Kategorie. Anders als die Große Yasa, die dem Privatrecht oftmals nur geringe Beachtung schenkte, behandelte das Gesetz von 1640 nach den damaligen Bedürfnissen dieses Rechtsgebiet erschöpfend. Die Regelungen zum Schuldrecht sind allerdings marginal. Außerordentlich detailliert sind hingegen die Regelungen zur auftragslosen Geschäftsführung. Sie betreffen

Wolfrum, Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern

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Hilfeleistungen bei Gefahren für Menschen oder für ihr Eigentum. Der Geschäftsführer hat dem Geschäftsherrn gegenüber Anspruch auf einen Lohn für seine Mühewaltung. Diese Regelung wird diktiert von den Bedürfnissen der nomadischen Lebensweise und den besonderen Problemen des Klimas. Hier weicht das mongolische Recht deutlich vom römi-schen Recht ab. Immerhin gibt es Regelungen für Schadensersatz wegen Verletzung frem-den Eigentums. Verhältnismäßig ausführliche Regelungen finden sich hinsichtlich des Fundes. Dies bezieht sich vor allem auf den Verlust und das Auffinden von Vieh. Eine detaillierte Regelung gibt es für das Familienrecht. Es sieht weiterhin Polygamie vor. Vor-aussetzung für die Eheschließung ist der Brautkauf. Die Essentialia dieses Kaufes, die vom Bräutigam zu leistende Brautgabe und die dagegen der Braut von ihrem Vater zu gewäh-rende Aussteuer, erfahren eine gesetzliche Regelung hinsichtlich ihrer Höhe, die nach der Maßgabe der sozialen Stellung der Beteiligten näher bestimmt wird. Mit der Leistung der Brautgabe ist die Verlobung geschlossen. Ausführlich behandelt wird das Strafrecht. Es gibt Delikte gegen den Staat, Delikte gegen den Fürsten, Delikte gegen die Familie, Delikte gegen die Sittlichkeit, Delikte gegen das Leben, Körperverletzung und Eigentumsdelikte. Die Strafen dienen teilweise der Sühne, teilweise dem Ausgleich verletzter privater Interessen. Im Vordergrund stehen Vermögens-strafen bis hin zur Konfiszierung des ganzen Vermögens oder eines Teils davon. Gegen-über den Vermögensstrafen treten die anderen Strafen stark zurück; die Todesstrafe wird anders als in der Großen Yasa nur noch an einer Stelle erwähnt. Ebenso selten sind Leibes-strafen wie Verstümmelung, Auspeitschung. Dagegen gibt es den Verlust des persönlichen Status sowie die Freiheitsentziehung. Ebenso bekannt war der Verlust des Amtes. Möglich war die Bestrafung auch für einen anderen, nämlich die Frau für ihren Mann oder der Mann für seine Familie. Im Vergleich zu der Großen Yasa erscheinen die Strafen milder. Diese Umgestaltung des Strafrechts geht wahrscheinlich auf den buddhistischen Einfluss zurück. Sonderregelungen gibt es für Geistliche, Fürsten und sonstige Standespersonen. Die Aussagen des neuen Tsaajin-Bichik zu dem, was wir Verwaltungsrecht nennen würden, sind relativ marginal. Sie regeln die Struktur der Verwaltung, namentlich die bereits erwähnte Regionalstruktur, und die Kompetenzen der jeweiligen örtlichen Verwalter. Auf-fallend ist, dass dieser Kodex ein gewisses „Sozialrecht“ vorsah, denn hier wird die Ver-sorgung von Armen und Bedürftigen gesondert geregelt und zur Verpflichtung der lokalen Verwaltungsbehörden gemacht. Ein großer Teil der Regeln zum Verwaltungsrecht beschäftigt sich mit dem Postwesen und dessen Sicherung. Besondere Regelungen gibt es für den Militärdienst, die Belohnung von Tapferen bzw. die Bestrafung wegen Desertion und Feigheit vor dem Feind.

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4. Zusammenfassung Die hier nur kurz skizzierten Gesetze zeigen, dass eine Rechtsordnung entwickelt worden ist, die auf die Bedürfnisse einer nomadischen Bevölkerung zugeschnitten war. Dschingis Khan und einige seiner Nachfolger anerkannten, dass die „vorzugswürdige Staatsform“ das Nomadentum war, obwohl man das Staatssystem Chinas vor Augen hatte.

8 Einige Regeln

der von Dschingis Khan geschaffenen Rechtsordnung – und Gleiches gilt für die Rechts-normen, die nach ihm erlassen worden sind – stärken Elemente des Nomadentums bzw. sind hierauf direkt zugeschnitten. Zumindest hat dies dazu geführt, dass es keine Regelun-gen über das Eigentum an Grund und Boden gibt. Auch in der heutigen Mongolei ist zumindest das Grasland bislang nicht aneignungsbefähigt, sondern weiterhin dem Gemein-gebrauch gewidmet, ohne sehr klare Regelungen bei konkurrierenden Nutzungsformen. Dies ist in der Gefahr, sich zu ändern. Hinter dem Wunsch, das Grasland aufzuteilen, stehen internationale Bergbaufirmen; mit dem Rückgang des Nomadentums würde aber eine Kultur zu Ende gehen, die weit über 800 Jahre Bestand gehabt hat. Die moderne Staa-tenwelt fühlt sich dem Schutz von Pflanzen verpflichtet, aber offenbar nicht dem Schutz von Kulturen, wenn sie sich nicht in Bauten, sondern in bestimmten Lebensformen äußert. Die verschiedenen Regelungen sind jeweils entstanden, um eine gewisse Integration der auseinander fallenden Völkerschaft zu erreichen. Sie haben also eine deutliche Integra-tionsfunktion. Insofern unterscheiden sich diese mongolischen Kodizes nicht von den heutigen Versuchen einer Rechtsharmonisierung bzw. einer Schaffung eines einheitlichen Rechts für ein vereintes Europa. Man könnte, was die Zielrichtung angeht, die Große Yasa durchaus mit dem Europäischen Verfassungsvertrag vergleichen. Dies führt zu der interes-santen Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Schaffung von Recht ein Integrationsfaktor sein kann und vor allem zur Ausbildung einer neuen nationalen Identität führen kann. Diese Frage stellte sich für Dschingis Khan genauso wie für uns heute. Ihm ist es offenbar während seiner Regierungszeit gelungen, eine derartige Identität zu erzeugen. Allerdings beruhte sie auf Faktoren und Mitteln, die für die heutige Zeit nicht mehr annehmbar sind. Schließlich diente die neu geschaffene Rechtsordnung – wie die parallel dazu entwickelte Mythenbildung zur Geburt Dschingis Khans bzw. zur Entstehung seines Clans – dazu, seine persönliche Herrschaft bzw. die Herrschaft seiner Familie zu sichern. Auch spätere Herrscherfamilien haben darauf zurückgegriffen. Das belegt, wie prägend dieser Ansatz war. Als Timur Lenk 1370 an die Macht kam, konnte er sich nicht darauf stützen, der Familie von Dschingis Khan anzugehören. Er führte immerhin seine Legitimation auf die Gnade Gottes zurück, hat aber stets seine mütterliche Abstammung von Dschingis Khan

8 Etwas anderes gilt natürlich für Kublai Khan und die Mitglieder der von ihm gegründeten Yuan-

Dynastie.

Wolfrum, Das Recht der Mongolei unter Dschingis Khan und seinen Nachfolgern

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betont und gleichzeitig darauf verzichtet, den Khan-Titel zu tragen. Er nahm den Titel „Höchster Feldherr“ an und setzte, um seine de facto-Herrschaft zu legitimieren, einen Dschingisiden aus dem Hause Tschagadais als Khan ein, dessen Namen er zusammen mit dem seinen in der Freitagspredigt nennen ließ. Des Weiteren festigte er sein Legitimations-band zu Dschingis Khan durch die Heirat mehrerer Frauen aus dessen Familie, wodurch er das Privileg erhielt, zu einem Schwiegersohn zu werden. In der Kriegsführung und auch in der Verwaltung und im Recht orientierte sich Timur Lenk stark an der Traditionen der Dschingisiden. Anders als Dschingis Khan war er aber Mus-lim, und er hat auch versucht, sich islamisch zu legitimieren. Er ließ die Schari’a-Recht-sprechung bestehen, gab in zahlreichen Gemeinden prachtvolle Bauten in Auftrag und ehrte die islamischen Gelehrten. Diese doppelgleisige dschingisidische und islamische Politik empfanden Timur Lenk und vermutlich auch viele seiner Zeitgenossen nicht als problema-tisch. Seine Nachfolger verfolgten diese Doppelstrategie nicht mehr und haben sich dann stärker islamisch legitimiert. Im 15. Jahrhundert kam wieder eine durch Abkunft von Dschingis Khan legitimierte Dynastie zur Herrschaft. Unklar bei ihrer Herrschaft war ebenso wie bei den Dschingisiden und Timuriden das turko-mongolische Modell der familien- bzw. clanpartizipatorischen Aufteilung der Macht. Mit der Legitimation durch die dschingisidische Genealogie ging erneut die Pflege der mongolischen Sitten und Rechtspraktiken einher. Indes hatten sich die Khane – Muslime und Gebieter über eine überwiegend muslimische Bevölkerung – auch islamisch zu legitimieren, um ihrer Herrschaft Dauer verleihen zu können. Sie taten dies auf unterschiedliche Weise. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit der Islamisierung schließlich die Große Yasa und Tsaajin-Bichik als Legitimationsquellen der mongolischen Herrscher in den Hintergrund traten und in weiten Teilen islamisches Recht galt (beispielsweise hielt man sich in der goldenen Horde schon im 14. Jahrhundert nur noch an die wichtigsten Bestimmungen der Großen Yasa, sonst galt islamisches Recht).

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Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung im Verfassungsprozess am Beispiel Taiwan Von Tzu-hui Yang, Taipei A. Einleitung Ein eigenständiges Verfassungsgericht ist dafür eingerichtet, nur auf Antrag im Rahmen der besonderen Verfahrensarten zu entscheiden, die dem Gegenstand des Prozesses angepasst sind, und nicht immer die Geltendmachung subjektiver Rechte verlangen

1. Dieses soge-

nannte österreichisch-deutsche System der Verfassungsgerichtsbarkeit durch ein besonde-res Gericht, dem die letztverbindliche Kompetenz zur Überprüfung der Verfassungsmäßig-keit eines Gesetzes zugeteilt wird, hat der taiwanesische Verfassungsprozess übernommen. Durch ein Verfassungsgericht – zumindest im materiellen Sinne gesehen – sind die Verfas-sung mit allgemeiner Verbindlichkeit auszulegen sowie Verfassungsstreitigkeiten zu entscheiden. Diese Kompetenz steht einem speziellen Organ – den Hohen Richtern des Justizyuans zu. Im Laufe ihrer Auslegungspraxis haben die Hohen Richter hinsichtlich des österreichisch-deutschen Modells zur Verfassungsgerichtsbarkeit im Rahmen aller ihnen unterbreiteten Verfahren, insbesondere in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde und der Richtervorlage, wichtige Terminologien und Lehren von der Verfassungsrechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts rezipiert, allerdings in ihrer eigenen Argumentation oftmals andersartig weiter entwickelt. Dazu zählt die Entscheidungserheblichkeit und deren Varianten, wofür auf die entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage im deutschen Verfassungsprozess zurückgegriffen worden ist und die in der neuesten Ent-wicklung der Auslegungspraxis der Hohen Richter zu einem der beliebtesten Rezeptions-begriffe geworden ist, wobei nähere Begründungen meist fehlen. Mit der Frage der Entscheidungserheblichkeit im Verfassungsprozess Taiwans befasst sich die vorliegende Arbeit zunächst anhand der Auslegungspraxis der Hohen Richter. Die Darstellung wird nach den Verfahrensarten und nach Zulässigkeit/Begründetheit entspre-chend der deutschen verfassungsdogmatischen Betrachtungsweise typisiert. Dabei ist es auch erforderlich, bezüglich des Begriffs der Entscheidungserheblichkeit auf dessen ursprünglichen Sinn im deutschen Verfassungsprozess zurückzugreifen. Ziel dieses Bei-

1 C. Starck, Fortschritte der Verfassungsgerichtsbarkeit – Einführung in das Thema des Kongresses,

in: Fortschritte der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Welt – Teil I, 2004, S. 11 (12).

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

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trags ist, dogmatisch im einzelnen herauszuarbeiten, welche Probleme sich mit der Ent-scheidungserheblichkeit in der Auslegungspraxis der Hohen Richter ergeben haben. Mit der Diskussion über eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Entscheidungserheb-lichkeit in der Auslegungspraxis der Hohen Richter wird der Beitrag schließen. B. Übersicht über den Verfassungsprozess in Taiwan I. Organisation und Kompetenzen des Justizyuans und der Hohen Richter

2

Seit der Verkündung der Verfassung der Republik China (Taiwan) im Jahre 1947 ist die Kompetenz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Normenkontrolle) einem spezialisierten Staatsorgan zugewiesen, welches „Justizyuan“ genannt wird. Der Justizyuan ist gemäß Art. 77 der Verfassung das oberste Justizorgan des Staates und hat die Zuständigkeiten für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen, für Disziplinarfälle im öffentli-chen Dienst sowie insbesondere für die Auslegung der Verfassung. Ferner anvertraut auch Art. 78 der Verfassung dem Justizyuan die Kompetenz zur Auslegung der Verfassung sowie die vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen. Von dem unter dem Justizyuan eingerichteten Obersten Gerichtshof, dem Obersten Verwaltungsgericht und der Kommission für Disziplinarsachen werden jeweils die Zivil-, Straf-, und Verwal-tungssachen sowie Disziplinarfälle behandelt. Der gegenwärtige Justizyuan, der nach dem im Jahre 2000 verkündeten Zusatzartikel 5 Absatz 2 der Verfassung im Oktober 2003 neu organisiert worden ist, besteht aus fünfzehn Hohen Richtern, darunter einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten. Aufgrund dieses Artikels sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident an der Auslegung der Verfas-sung beteiligt. Gemäß dem am 10. Juni 2005 geänderten Zusatzartikel 5 Abs. 4 der Verfas-sung haben die Hohen Richter zusätzlich zu den Verfahren nach Art. 78 der Verfassung auch über die Auflösung verfassungswidriger Parteien und über Anklagen gegen den Staats- und Staatsvizepräsidenten zu verhandeln. Nach Zusatzartikel 5 Abs. 5 ist eine poli-tische Partei verfassungswidrig, wenn ihre Ziele und Tätigkeiten den Bestand der Republik China oder die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung gefährden. Daraus folgt, dass die Hohen Richter in Verfassungsfragen eine ausschließliche Kompetenz besitzen. Zum einen treffen sie nämlich die letztverbindlichen Auslegungen in der Regel im Plenum, und zwar bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung und bei Streitigkeiten über

2 Vgl. ausführlich dazu C.-l. Lee, Die Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechtsentwicklung in

Taiwan (1949-1999) im Vergleich mit Deutschland, in: Staat und Individuum im Kultur- und Rechtsvergleich, 2000, S. 135 ff.; T.-l. Hsu, Verfassungsgerichtsbarkeit in Taiwan, in: Fortschritte der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Welt – Teil I, 2004, S. 101 ff.

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die vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen. Zum anderen haben sie ein Verfassungsgericht zu bilden, um über die Fälle der verfassungswidrigen Parteien und über die Anklagen gegen den Staats- und Staatsvizepräsidenten zu befinden. Im Vergleich zur deutschen Bundesverfassungsgerichtsbarkeit lässt sich deutlich erkennen, dass die Organisation der Hohen Richter bezüglich der Auslegung der Verfassung als ein Verfassungsgericht im materiellen Sinne bezeichnet werden kann. Mangels der formellen Gerichtsförmigkeit der Organisation der Hohen Richter werden ihre Entscheidungen als „Auslegungen der Hohen Richter des Justizyuans“ verkündet. II. Verfahrensarten der Hohen Richter bei der Auslegung der Verfassung Obwohl die Verfassung Taiwans die Letztentscheidungskompetenz der Verfassungsausle-gung den Hohen Richtern zuweist, sieht sie leider keine verfahrensrechtlichen Bestimmun-gen vor, wie etwa das Grundgesetz für die Bundesverfassungsgerichtsbarkeit. Die prozes-sualen Voraussetzungen der den Hohen Richtern zugewiesenen Verfahren regelt vielmehr das Gesetz über das Verfahren der Hohen Richter des Justizyuans (abgekürzt als VfGHR). Zudem werden die Hohen Richter in den ihnen sonst durch andere Parlamentsgesetze zugewiesenen Fällen tätig

3. Im Folgenden werden die besonders bedeutenden Verfahrens-

arten für die Auslegung der Verfassung nach § 5 VfGHR überblicksartig dargestellt. 1. Zweifel über die Anwendung der Verfassung Haben die zentralen oder örtlichen Organe oder ein Drittel aller Legislativyuanabgeordne-ten bei ihrer Amtsausübung Zweifel über die Anwendung der Verfassung, dürfen sie bei den Hohen Richtern einen Antrag auf Auslegung der Verfassung stellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall, § 5 Abs. 1 Nr. 3 1. Fall VfGHR). Angesichts dieser Verfahrensart, die allen staatli-chen Organen bei ihrer Amtsausübung infolge bloßer Zweifel oder Unklarheiten über bestimmte Verfassungsvorschriften unmittelbar eine Antragsberechtigung auf Verfassungs-auslegung zuweist, droht allerdings den Hohen Richtern die Degeneration zum verfas-

3 Die anderen Kompetenzen der Hohen Richter sind: 1. Streitigkeiten um die Zuständigkeiten für

die Annahme eines Verfahrens zwischen ordentlichen Gerichtsbarkeiten und Verwaltungsge-richtsbarkeiten (§ 178 Verwaltungsprozeßordnung, § 182 a Abs. 1 Zivilprozeßordnung); 2. Prü-fung der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit von kommunalen Satzungen (§ 30 Abs. 5 Kommu-nalgesetz), Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der von kommunalen Gesetzgebern beschlossenen eigenen Angelegenheiten (§ 43 Abs. 5 Kommunalgesetz), Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der von kommunalen Verwaltungsbehörden auszuführenden eigenen Angelegenheiten (§ 75 Abs. 8 Kommunalgesetz)

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

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sungsrechtlichen Berater der anderen Staatsorgane4. In der letzten Zeit sind allerdings

durch diese Verfahrensart Auslegungen von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung verkündet worden

5.

2. Organkompetenzstreitigkeiten Kommt es bei den zentralen oder örtlichen Organen bei der Ausübung ihrer Amtskompe-tenzen zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Kompeten-zen, haben sie die Auslegung der Verfassung durch die Hohen Richter einzuholen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall VfGHR). Diese Verfahrensart, die einen Konflikt über die in der Verfassung festgelegten Kompetenzen staatlicher Organe voraussetzt, stellt sich als eine Kom-petenzstreitigkeit der Organe innerhalb der Verfassung dar. 3. Abstraktes Normenkontrollverfahren Bestehen bei den zentralen oder örtlichen Organen bei ihrer Amtsausübung Zweifel über die Vereinbarkeit der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen mit der Verfassung, dürfen sie einen Antrag auf Auslegung der Verfassung bei den Hohen Richtern einreichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VfGHR). Auch einem Drittel aller Legislativyuanabgeordneten steht, wenn sie Zweifel über die Vereinbarkeit der anzuwendenden Gesetze mit der Verfas-sung haben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Fall VfGHR ein Antragsrecht auf Auslegung der Verfassung durch die Hohen Richter zu. Diese Verfahrensart stellt sich als eine Nach-ahmung des deutschen Modells der abstrakten Normenkontrolle dar. Anders als die abstrakte Normenkontrolle im deutschen Recht bezieht sich das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Fall jedoch nur auf nachkonstitutionelle Parlamentsgesetze. 4. Richtervorlageverfahren Ursprünglich schrieb § 5 Abs. 2 VfGHR vor: „Gelangt der Oberste Gerichtshof oder das Verwaltungsgericht (derzeit das Oberste Verwaltungsgericht) zur Überzeugung von der

4 T.-l. Hsu, Verfassungsgerichtsbarkeit in Taiwan, in: Fortschritte der Verfassungsgerichtsbarkeit in

der Welt – Teil I, 2004, S. 101 (104 Fn. 4). 5 Wie z. B. die jüngste am 22. Juli 2005 verkündete Auslegung Nr. 601. Sie beruht auf zwei Ver-

fahrensarten, die zugleich von einem Drittel der Legislativyuanabgeordneten beantragt wurden; zum einen die Auslegung bei Zweifeln über die Anwendung der Verfassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 1. Fall VfGHR) und zum anderen das abstrakte Normenkontrollverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Fall VfGHR). Die verfassungsrechtlich entscheidende Bedeutung dieser Auslegung im Bezug auf den Antragsgegenstand „Zweifeln über die Anwendung der Verfassung“ liegt darin, dass sich die Hohen Richter mit überzeugenden Begründungen als in der Verfassung verankerte unabhängige Richter qualifiziert haben, wie alle sonstigen verfassungsrechtlich die rechtsprechende Gewalt ausübenden Richter auch.

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Verfassungswidrigkeit der bei der Entscheidung anzuwendenden Gesetze oder Verordnun-gen, so ist das Verfahren auszusetzen und ein Antrag auf Auslegung der Verfassung bei den Hohen Richtern zu stellen“. Diese, die Vorlageberechtigung einschränkende Vorschrift, ist aber bei der Verkündung der Auslegung Nr. 371 durch die Hohen Richter ausdrücklich als nicht mehr anzuwendende Vorschrift qualifiziert worden, was sachlich einer Verfassungs-widrigerklärung dieser Norm entsprach

6. In der Auslegung Nr. 371 ist einerseits der Kreis

der Vorlageberechtigten auf alle Instanzgerichte erweitert worden und andererseits ist der Vorlagegegenstand auf formelle Gesetze reduziert worden. Jedes Instanzgericht, das den Hohen Richtern Richtervorlagen vorzulegen hat, hat sich nur an der Auslegung Nr. 371 maßgeblich zu orientieren

7. Unmittelbar gestützt auf Verfassungsbestimmungen wird in der

Auslegung Nr. 371 festgestellt, dass sowohl die Verwerfungskompetenz über die allgemeine Gültigkeit eines Gesetzes den Hohen Richtern vorbehalten ist, als auch alle Instanzgerichte im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit und auf Grund des Vorrangs der Verfas-sung das Vorlagerecht in Anspruch nehmen können. Damit lässt sich erkennen, dass das etablierte Vorlagerecht aller Instanzgerichte dem Sinngehalt der deutschen Richtervorlage in Art. 100 Abs. 1 GG entspricht

8.

5. Verfassungsbeschwerde Einen Antrag auf Auslegung der Verfassung dürfen stellen „jedermann“, juristische Perso-nen oder politische Parteien, wenn ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte unrechtmäßig verletzt wurden, sie zwar bereits beim Fachgericht eine Klage erhoben hatten und sie Zweifel an der Vereinbarkeit der in der letztinstanzlichen Entscheidung angewand-ten Gesetze oder Verordnungen mit der Verfassung haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind also ausschließlich die in der letztinstanzlichen

6 Vgl. Y.-S. Weng, Die Verfassungskontrolle durch richterliche Fortbildung, in: Der Staat des

Grundgesetzes, 2004, S. 1219 (1233 f.); T.-l. Hsu, Verfassungsgerichtsbarkeit in Taiwan, in: Fortschritte der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Welt – Teil I, 2004, S. 101 (104).

7 Zu bemerken ist ein Abschnitt, der die Grundlage der gegenwärtigen Richtervorlage in der Ausle-

gung Nr. 601 betrifft. Dort wird ausgeführt: „Nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VfGHR und der Auslegungen Nr. 371, 572, 590 dürfen alle Instanzgerichte die Auslegung der Hohen Richter des Justizyuans einholen, wenn eine Vorfrage vorliegt, woraus sich Zweifel an der Verfassungswid-rigkeit des in der Entscheidung anzuwendenden Gesetzes ergibt. Nachdem die Hohen Richter über die Vorfrage eine verbindliche verfassungsrechtliche Beurteilung gefällt haben, darf das vorle-gende Gericht sie der Wiederaufnahme des Ausgangsfalls zugrunde legen“. Diese Lesart in der Auslegung Nr. 601 bezüglich der Grundlage der Richtervorlage mit der Aufzählung und Verwei-sung auf § 5 Abs. 2 VfGHR scheint irreführend und steht mit der bereits in der Auslegung Nr. 371 und ferner in den ergänzenden Auslegungen Nr. 572 und 590 festgestellten Grundlage der Rich-tervorlage im Widerspruch.

8 Y.-S. Weng, Über die richterliche Kompetenz zur Normenkontrolle (

���������), Taiwan

University Law Journal 24 (1995/96) Heft 2, S. 90 ff.; ders., Die Verfassungskontrolle durch richterliche Fortbildung, in: Der Staat des Grundgesetzes, 2004, S. 1219 (1233).

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

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Entscheidung angewandten Gesetze und Verordnungen Beschwerdegegenstand einer Ver-fassungsbeschwerde. Weil der gegenwärtige Verfassungsprozess in Taiwan eine Urteils- und Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die mit dem Modell der deutschen Verfassungsbe-schwerde vergleichbar ist, nicht kennt, tauchen seit der Entstehung dieser Verfahrensart ständig erhebliche Probleme bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Ausle-gungspraxis der Hohen Richter auf. Insbesondere die Frage, was Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, hat zu heftigen Diskussionen und zur Kritik an der Auslegungspraxis der Hohen Richter geführt, nachdem diese im Laufe ihrer Auslegungs-praxis neben Gesetzen und Verordnungen auch viele andere allgemein-verbindliche, abstrakte Rechtsakte als tauglichen Beschwerdegegenstand angesehen haben. Namentlich die Präjudizien und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs bzw. des Obersten Verwal-tungsgerichts, die nach ihrer Veröffentlichung von allen Instanzgerichten als verallgemei-nernde Regelungen zu bestimmten Rechtsproblemen bei Einzelfallentscheidungen herange-zogen worden sind, werden seit den Auslegungen Nr. 154 und 374

9 von den Hohen Rich-

tern als tauglicher Beschwerdegegenstand angesehen. C. Die Entwicklung der Entscheidungserheblichkeit und ihrer Varianten in der

Auslegungspraxis der Hohen Richter I. Entscheidungserheblichkeit und ihre Varianten als Zulässigkeitsvoraussetzung

der Verfahrensarten im Rahmen der Verfassungsauslegung Der Begriff der „Erheblichkeit“ taucht in den Auslegungen der Hohen Richter an verschie-dener Stelle auf. Zum größten Teil wurde diese Terminologie bei der Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde von den Hohen Richtern zielgerichtet dazu verwendet, um den Antrag als zulässig annehmen zu können. Die folgende Einteilung orientiert sich an den wörtlichen Formulierungen der Hohen Richter. Wegen der geringen Anzahl entsprechender Auslegungen kann eine gesicherte systematische und dogmatische Charakterisierung jedoch noch nicht gegeben werden.

9 Inzwischen sind alle denkbaren Rechtsakte als Beschwerde-/Prüfungsgegenstand von den Hohen

Richtern zugelassen worden, insbesondere organinterne Verwaltungsvorschriften und Anweisun-gen, soweit sie entweder ausdrücklich in der letztinstanzlichen Entscheidung angewandt worden sind (Auslegung Nr. 216); oder aus den Rechtsauffassungen der Entscheidung logisch zu folgern ist, dass die Entscheidung auf den Anweisungen beruhe (Auslegung Nr. 399).

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1. Die Entwicklung der Verfassungsrechtsprechung bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Verfassungsbeschwerdeverfahren

a) Entscheidungserheblichkeit in der letztinstanzlichen Entscheidung Zum ersten Mal in der Auslegungspraxis der Hohen Richter trat die Bezeichnung der Ent-scheidungserheblichkeit in der Begründung der Auslegung Nr. 535 auf. Bei dieser Ausle-gung ging es um einen strafrechtlichen Fall, in dem der Angeklagte wegen Beleidigung der Polizei bei deren rechtmäßiger Amtsausübung gemäß § 140 Abs. 1 StGB bestraft wurde. Allerdings lag der Rechtswidrigkeit der begangenen Tat (einer Beleidigung) das Gesetz über die Amtsausübung der Polizei (��� ) zugrunde. Mit anderen Worten: Die der strafrechtlichen Entscheidung zugrunde liegende Feststellung der Beleidigung setzt die rechtmäßige Amtsausübung der Polizei voraus, die sich wiederum aus dem Gesetz über die Amtsausübung der Polizei ergibt. Die Rechtswidrigkeit, die die Strafbarkeit des Täters nach Maßgabe des Strafgesetzbuches begründete, folgte konkret aus § 11 Nr. 3 dieses Gesetzes, wonach der beleidigte Beamte sein Amt zum Zeitpunkt der Beleidigung rechtmäßig aus-üben muss. Mit der Behauptung, dass die in § 11 Nr. 3 des Gesetzes über die Amtsaus-übung der Polizei vorgeschriebene Polizeikontrolle gegen die körperliche Handlungsfrei-heit, das Eigentum, die Freiheit der Privatsphäre, sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Vorbehalt des Gesetzes des Art. 23 der Verfassung verstoße, hatte der Angeklagte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR einen Antrag auf Auslegung der Verfassung vor den Hohen Richtern gestellt. Die Hohen Richter haben den Antrag auch für zulässig gehalten und aufgrund dessen die Auslegung Nr. 535 gefällt. Die Zulässigkeit des Antrags wurde wie folgt begründet: Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 über „die in der letztinstanzlichen Ent-scheidungen angewandten Gesetze oder Verordnungen“ beziehe sich darauf, dass die Ver-fassungswidrigkeit der Gesetze oder Verordnungen für die Entscheidung erheblich sein müsse. Bei einem strafrechtlichen Fall beschränke sich der Beschwerdegegenstand nicht nur auf die Regelungen des materiellen und prozessualen Rechts, auf deren Grundlage die Strafbarkeit einer Tat festgestellt werde, sondern erstrecke sich auch auf die Gesetze und Verordnungen, die der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Handlung zugrunde lägen. Im vorliegenden Fall setze die Strafbarkeit die rechtmäßige Amtsausübung des beleidigten Beamten voraus. Im Hinblick darauf seien die einschlägigen Vorschriften im Gesetz über die Amtsausübung der Polizei daher erheblich und dürften infolgedessen als Beschwerde-gegenstand angesehen werden. b) Erste Variante der Entscheidungserheblichkeit: Die unmittelbare

Beschwerdegegenstandserheblichkeit Im Anschluss an die oben erwähnte Auslegung Nr. 535 erschienen fortan in der Ausle-gungspraxis der Hohen Richter weitere Varianten der Entscheidungserheblichkeit im Rah-men von Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die erste Variante kann vorerst als „unmittel-

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

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bare Beschwerdegegenstandserheblichkeit“ bezeichnet werden. Unter „unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit“ ist zu verstehen, dass diejenigen Gegenstände, die für den Beschwerdegegenstand erheblich sind, Prüfungsgegenstände der Hohen Richter sind. Die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit lässt sich zudem in folgende zwei Erscheinungsformen kategorisieren: die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheb-lichkeit ohne Anwendung in der letztinstanzlichen Entscheidung und die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit mit Anwendung in der letztinstanzlichen Entschei-dung. aa) Die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit ohne Anwendung in der

letztinstanzlichen Entscheidung Zwei Präjudizien des Obersten Gerichtshofs, die der letztinstanzlichen Entscheidung zugrunde lagen, bildeten den eigentlichen Beschwerdegegenstand in der Auslegung Nr. 569. Innerhalb der Zulässigkeitsprüfung dieser Auslegung haben die Hohen Richter aber dazu zwei andere Auslegungen des Justizyuans aus der früheren Zeit in den Prüfungs-umfang miteinbezogen, und zwar mit folgender Begründung: Obwohl die zwei Auslegun-gen des Justizyuans aus der früheren Zeit keine Beschwerdegegenstände im vorliegenden Fall seien, enthielten sie jedoch die gleichen Auslegungsleitlinien wie die zwei Präjudizien und seien deshalb für die Beschwerdegegenstände (die zwei Präjudizien) erheblich. Im Hinblick auf die Funktion der Auslegung der Verfassung (d. h. die Normenkontrolle) seien sie daher in den Prüfungsumfang mit einzubeziehen. Mit anderen Worten, die besagten zwei früheren Auslegungen des Justizyuans waren von vornherein weder Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfah-rens noch handelte es sich um erhebliche Normen für die Entscheidung. Jedoch standen sie nach Auffassung der Hohen Richter mit den zur Kontrolle gestellten Präjudizien des Obersten Gerichtshofes in erheblichem Zusammenhang. Daher müssten sie wegen ihrer unmittelbaren Beschwerdegegenstandserheblichkeit zu den beiden als Beschwerdegegens-tand zu prüfenden Präjudizien mit in den Prüfungsumfang einbezogen werden. Nach Auf-fassung der Hohen Richter war es somit unschädlich, dass die zwei früheren Auslegungen der Entscheidung nicht unmittelbar zugrunde lagen und mit dem Verfassungsbeschwerde-verfahren nicht direkt zusammenhingen. bb) Die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit mit Anwendung in der

letztinstanzlichen Entscheidung In der Auslegung Nr. 576 ist die Beschwerdegegenstandserheblichkeit mit Anwendung in der letztinstanzlichen Entscheidung entwickelt worden. In diesem Fall lagen die §§ 36, 37

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Versicherungsgesetz (���) und ein Präjudiz10

des Obersten Gerichtshofes der letzt-instanzlichen Entscheidung zugrunde. Allerdings hatte der Beschwerdeführer lediglich die §§ 36, 37 Versicherungsgesetz als Beschwerdegegenstand im Antrag des Verfassungsbe-schwerdeverfahrens bezeichnet. Jedoch stört es die Hohen Richter nicht, dass nicht alle Normen, die in der letztinstanzlichen Entscheidung angewandt worden waren, in dem Antrag aufgeführt worden waren. Nach der Auslegungsbegründung beschränkt sich der Prüfungsgegenstand der Hohen Richter im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht allein auf die Normen, die der Beschwerdeführer ausdrücklich im Antrag gerügt hat. Vielmehr werden auch diejenigen Normen geprüft, die der letztinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegen und die für die Geltung der Normen, die Gegenstand der Beschwerde sind, erheblich sind. Dementsprechend sollte im vorliegenden Fall auch das Präjudiz des Obers-ten Gerichtshofes, auf dem in Verbindung mit §§ 36, 37 Versicherungsgesetz die letzt-instanzliche Entscheidung basierte, Prüfungsgegenstand sein. c) Zweite Variante der Entscheidungserheblichkeit: Die Anwendungserheblichkeit

wegen engen Zusammenhangs Die zweite Variante der Entscheidungserheblichkeit kommt in der Auslegung Nr. 580 zutage. Dabei hatten die Hohen Richter im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde über die Verfassungsmäßigkeit von mehreren Regelungen des Gesetzes für Mietreduzierung (��� )

11 zu befinden. In der Auslegungsbegründung haben die Hohen Richter inner-

halb der Zulässigkeitsprüfung festgestellt, dass der Auslegungsumfang auch die Vorschrift desselben Gesetzes umfasst, die mit den Auslegungsgegenständen zusammenhängt, in die-sem Fall § 19 Abs. 3 und die für die Anwendung von einem der Beschwerdegegenstände (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) erheblich ist. Eine derartige Verwendung des Terminus der Entscheidungserheblichkeit reduziert sich auf das Wort „Erheblichkeit“ und bezieht sich in der genannten Auslegung auf die Vorschrift innerhalb desselben Gesetzes, die für die Anwendung von einem der Auslegungsgegen-stände erheblich ist. Mit anderen Worten, „Erheblichkeit“ wurde wegen der „Anwendung“ der Beschwerdegegenstände in Anspruch genommen und ist weder auf die letztinstanzliche Entscheidung noch auf die Beschwerdegegenstände selbst bezogen. Gleichwohl wird man daraus schließen können, dass diese von den Hohen Richtern erfundene Formel der

10

In der Auslegung Nr. 154 wurde bereits die Verbindlichkeit der Präjudizien des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichts anerkannt und damit dürfen die Präjudizien von Fachgerichten angewandt werden. Insofern kommt ihre Gültigkeit den Verordnungen gleich und sie sollen zum Zweck des Rechtsschutzes als Beschwerdegegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zur Verfassungsmäßigkeitsprüfung gestellt werden.

11 Auslegungsgegenstände im vorliegenden Fall sind § 5 1. Fall, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1

Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 und § 20 des Mietreduzierungsgesetzes.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

27

„Anwendungserheblichkeit“ der Entscheidungserheblichkeit dem Grunde nach gleicht, denn von der Verfassungsmäßigkeit von Anwendungszusammenhängen aller zur Prüfung einbezogenen Vorschriften desselben Gesetzes hängt die Entscheidung ab. Im Ergebnis haben also schon bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbeson-dere hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes die Hohen Richter statt des formalen Begriffes „Beschwerdegegenstand“ den Ausdruck „Auslegungsgegenstand“ verwendet. Allerdings sollte erkennbar den Begriffen „Auslegungsgegenstand“ und „Auslegungsum-fang“ aus dem Kontext dieser Auslegung vermutlich dieselbe Bedeutung zukommen. 2. Entscheidungserheblichkeit bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von

Richtervorlagenverfahren a) Ausgangsentscheidungserheblichkeit der im demselben Gesetz des

Vorlagegegenstandes stehenden Vorschriften Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Richtervorlage ist die Entscheidungserheblichkeit bislang allein in der Auslegung Nr. 558 vom 18. April 2003 geprüft worden. In diesem Fall ging es um die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Gesetz zur Staatssicherheit (�����), wonach jeder für die Ein- und Ausreise der Erlaubnis des Oberpolizeiamtes des Innenministeriums bedarf. Das vorlegende Obergericht war der Überzeugung, dass diese Regelung gegen das in Art. 10 der Verfassung Taiwans gewährleistete Recht auf Freizügigkeit verstoße und hat daher diese Vorschrift den Hohen Richtern vorgelegt. Diese Richtervorlage ist von den Hohen Richtern auch als zulässig angenommen worden. In der Begründung der Auslegung Nr. 558 äußerten sich die Hohen Richter zur Frage der Ent-scheidungserheblichkeit dann zumindest am Rande: Das Gericht stellte darauf ab, dass § 6 Abs. 1 Gesetz zur Staatssicherheit, in dem die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 desselben Gesetzes vorgesehen ist, für die Ausgangsentscheidung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich sei, so dass sie demzufolge als Auslegungsgegenstand zugelassen werden müsse. In diesem Fall bestand ein erheblicher Anwendungszusammen-hang zwischen der vorgelegten Vorschrift und der von den Hohen Richtern als für die Ausgangsentscheidung erheblich angesehenen Vorschrift desselben Gesetzes. b) Die Argumentationsfigur der Entscheidungserheblichkeit in Form der “Vorfrage” Wichtige Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage finden sich in der Auslegung Nr. 572. Diese wurde von den Hohen Richtern hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Richtervorlage ausdrücklich als Ergän-zungsauslegung zur Auslegung Nr. 371 bezeichnet. Dort haben die Hohen Richter inhalt-lich die Argumentationsfigur der Entscheidungserheblichkeit aufgegriffen, dies jedoch nicht unter dem Stichwort der Entscheidungserheblichkeit, sondern als Vorfrage. Dabei

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

28

wurde in erster Linie die Bedeutung der in der Auslegung Nr. 371 allgemein festgelegten Verfahrensart der Richtervorlage (im Sinne des deutschen Verfassungsprozesses)

12 hervor-

gehoben. In der Auslegung Nr. 371 war festgestellt worden, dass, wenn ein Gericht im Instanzverfahren von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist, eine Vorfrage gegeben ist. Besteht eine Vorfrage, ist das Verfahren durch Beschluss auszusetzen und unmittelbar die Auslegung der Hohen Richter einzuholen. In der Ausle-gung Nr. 572 sind die Hohen Richter dann in Ergänzung zur Auslegung Nr. 371 näher darauf eingegangen, wann eine Vorfrage vorliegt: Dann nämlich, wenn das Ent-scheidungsergebnis des Ausgangsfalls davon abhängt, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist. Mit anderen Worten, die von den Hohen Richtern in dieser Auslegung Nr. 572 eingeführte Vorfrage entspricht der Entscheidungserheblichkeit der deutschen Richtervorlage. Ferner haben die Hohen Richter sich in der Auslegungsbegründung Nr. 572 mit der Frage beschäftigt, welche Konstellationen nicht der „Vorfrage“ zugerechnet werden dürfen. D. h, die Rechtsfragen, die nach Ansicht der Hohen Richter keine Vorfragen darstellen (und daher die Voraussetzungen einer Richtervorlage nicht erfüllen und als unzulässige Vorla-gen betrachtet werden müssen). Als Beispiele sind folgende Fälle genannt worden: wenn das vorgelegte Gesetz geändert oder aufgehoben worden ist und anschließend der Aus-gangsfall nach der neuen Rechtslage entschieden worden ist. Oder wenn aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhalts des Ausgangsfalls nicht festgestellt werden kann, ob das vorgelegte Gesetz anzuwenden ist. Seitdem setzt eine Vorfrage das Verfahren der Richtervorlage voraus, die nicht mehr bloß als eine inhaltsleere Formel wie bei den bereits dargestellten Verfassungsbeschwerdenverfahren zu werten sei, sondern folgendes zu bedeuten hat: “Das Entscheidungsergebnis des Ausgangsfalls hängt davon ab, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist“. II. Entscheidungserheblichkeit als Ausgangsfallerheblichkeit bei der Prüfung der

Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde Die Hohen Richter hatten in der Auslegung Nr. 445 zunächst in dem ersten Absatz der Begründung die Kompetenz des Justizyuans für die Auslegung der Verfassung und die vereinheitlichende Auslegung von Gesetzen und Verordnungen gemäß Art. 78 der Verfas-sung zusammenfassend erläutert. Darüber hinaus hatten sie den Auslegungen die allge-meine Verbindlichkeit zuerkannt. Alle Organe des Staates und alle Bürger seien somit an die Auslegungen gebunden. Dadurch unterschieden sich die Hohen Richter von den einfa-

12

Vgl. Y.-S. Weng, Über die richterliche Kompetenz zur Normenkontrolle (���������),

Taiwan University Law Journal 24 (1995/96) Heft 2, S. 90 ff.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

29

chen Gerichten, deren Entscheidungswirkungen ausschließlich auf den konkreten Einzelfall bezogen seien. Ferner wurde ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR jedermann, juristische Personen oder Parteien einen Antrag auf Auslegung der Verfassung vor den Hohen Richtern einreichen dürften, wenn ihre in der Verfassung gewährleisteten Rechte unrechtmäßigerweise verletzt worden seien, sie den Rechtsweg der Fachgerichtsbarkeit beschritten hätten und sie Zweifel an der Vereinbarkeit der in der letztinstanzlichen Ent-scheidung angewandten Gesetze oder Verordnungen mit der Verfassung hätten. Dement-sprechend wurde der zur Prüfung gestellte Auslegungsgegenstand auf die der letztinstanzli-chen Entscheidung zugrunde liegenden Gesetze oder Verordnungen beschränkt, durch die die verfassungsrechtlich garantierten Rechte von jedermann, Juristischen Personen oder politischen Parteien unrechtmäßigerweise verletzt würden. Jedoch habe dieser Rechtsbehelf parallel zu seiner primären Funktion des Grundrechtsschutzes von Betroffenen auch noch den sekundären Zweck, die Verfassung authentisch auszulegen und die Verfassungsord-nung zu bewahren. Daher könne der Auslegungsumfang auf die „mit dem konkreten Fall (Ausgangsfall) in engen Zusammenhängen stehenden“ einschlägigen sowie erforderlichen Vorschriften desselben Gesetzes erstreckt werden, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung dabei zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der in § 9 des Versammlungsgesetzes (� !"�) geregelten Frist des Antrags für eine Versamm-lung. Zudem hatten die Hohen Richter darüber zu befinden, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 1 1. Halbs. des Versammlungsgesetzes mit der Verfassung im Einklang stand, wonach eine Versammlung unter freiem Himmel erst mit einer vorherigen Genehmigung der Polizeibe-hörde stattfinden durfte. Davon ist die Auslegung des vorliegenden Falles ausgegangen. Allein in der Begründetheit dieser Auslegung taucht die herangezogene Formel zur Ent-scheidungserheblichkeit auf. Zum Auslegungs-/Prüfungsgegenstand auf der Grundlage des im VfGHR vorgesehenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben die Hohen Richter in der Begründetheit dieser Auslegung zusätzlich eine besondere Formel der „Ausgangsfall-erheblichkeit“ verwendet. Der Auslegungs-/Prüfungsumfang dürfe sich auch auf die für den konkreten Ausgangsfall erheblichen und erforderlichen Vorschriften beziehen. Im vorlie-genden Fall ist der Prüfungsgegenstand auf die Vorschriften in demselben Gesetz des Beschwerdegegenstandes bezogen. Somit ist auch ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen. Es lässt sich also feststellen, dass die Entscheidungserheblichkeit in der Begründet-heit des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens sowohl auf den Ausgangsfall als auch auf die für den Ausgangsfall (die Ausgangsentscheidung) erheblichen Normen dessel-ben Gesetzes bezogen worden ist. Eine präzise Zulässigkeitsprüfung ist in dieser Ausle-gungspraxis der Hohen Richter nicht zu erkennen. Die Überlegungen, die die Hohen Rich-ter in dieser Auslegung hinsichtlich des Auslegungs-/Prüfungsumfangs im Rahmen der Begründetheitsprüfung machten, waren im Grunde genommen Überlegungen, die die Zulässigkeitsprüfung betrafen.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

30

III. Ergebnis und Diskussion in der taiwanesischen Verfassungsrechtslehre zur Entscheidungserheblichkeit

Zusammenfassend lässt sich über die Begriffe der Entscheidungserheblichkeit in der Ausle-gungspraxis der Hohen Richter, einschließlich der Varianten, folgendes sagen. Eine voll-ständige Definition, Begründung und Anwendungsformel werden für die Rechtsfigur der Entscheidungserheblichkeit in den Auslegungen der Hohen Richter nicht gegeben. Ein einheitliches Beurteilungskriterium fehlt daher. Ferner vermischen sich in der Auslegungs-praxis der Hohen Richter die für das Verfassungsprozessrecht bedeutenden Begriffe Beschwerdegegenstand, Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang miteinander. Wirft man einen Blick auf die vorangegangene Analyse der Auslegungspraxis in Verfas-sungsbeschwerden und Richtervorlagen, so folgt daraus, dass die Hohen Richter mit der Argumentationsfigur der Entscheidungserheblichkeit und ihrer Varianten den Kreis der Beschwerdegegenstände, der Auslegungs-/Prüfungsgegenstände, sowie den Auslegungs-/Prüfungsumfang erweitert haben, um den Schutz der Grundrechte zu verbessern sowie die Verfassungsmäßigkeit aller Rechtsnormen zu gewährleisten. Gleichwohl wurde von den Hohen Richtern vor kurzem ausgeführt: Die Funktionen der Auslegung der Verfassung durch die Hohen Richter bestehen darin, den Vorrang der Verfassung im demokratischen Verfassungsstaat zu wahren, und die Bewahrung der Wertordnung der Verfassung, insbe-sondere den Grundrechtsschutz und die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung zu sichern, und damit die allgemeinverbindlichen richterlichen Auslegungen der Verfassung zu fällen

13. Diese Ausführungen zur Stellung und Funktion der Hohen Richter rechtfertigen

ihre Auslegungspraxis der Entscheidungserheblichkeit nicht. Fraglich ist allerdings, ob nach Maßgabe der Verfassung und dem Gesetz über das Verfahren der Hohen Richter des Justizyuans den Hohen Richtern die Kompetenz zusteht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wie dargestellt zu verändern. Es handelt sich hierbei um das ganz generelle Problem der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung im Verfassungsprozess. Festzustellen ist jedoch, dass die von den Hohen Richtern in ihrer Auslegungspraxis im Rahmen der Verfassungsbeschwerden verwendete Rechtsfigur der Entscheidungserheblichkeit überhaupt keinen dogmatischen Kerngehalt aufweist und jegli-che Begründung vermissen lässt. Ebenso wie bei Verfassungsbeschwerden ist die Entschei-dungserheblichkeit dem Wortlaut nach in dem Gesetz über das Verfahren der Hohen Rich-ter des Justizyuans als Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage nicht vorgesehen. Zusammengefasst kann man festhalten, dass der Auslegungspraxis der Hohen Richter keine Differenzierung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit entnommen werden kann. Die Hohen Richter sind also bei Verfahren und Auslegungsinhalten nicht auf jeweils typisierten

13

Inhaltsformulierungen aus der jüngsten verkündeten Auslegung Nr. 601.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

31

Zulässigkeitsvoraussetzungen in allen Verfahrensarten dogmatisch eingegangen14

. Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkon-trollverfahren sehr frühzeitig zwischen Zulässigkeit und Begründetheit unterschieden. Fast in allen Entscheidungen wird der Begriff „zulässig oder unzulässig“ verwandt, so dass materiell-rechtliche verfassungsrechtliche Fragen erst geprüft werden, wenn das Verfahren zulässig ist. Im Wortlaut wird deutlich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit differen-ziert

15. Grundsätzlich soll eine Zweiteilung des Verfahrens in ein prozessuales und ein

materiell-rechtliches Stadium vorgenommen werden, und zwar in jedem verfassungsrechtli-chen Verfahren. Auf jeden Fall ist von den Hohen Richtern daher zu erwarten, dass sie in weiteren verfassungsgerichtlichen Prozessen mit präzisen begrifflichen Formulierungen und mit überzeugenden gesetzeskonformen Begründungen sowohl auf die Zulässigkeit als auch Begründetheit eingehen. 1. Befürwortung der Entscheidungserheblichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung in

Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne hinreichende Begründung Eine Auffassung geht mit wenigen Worten auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Ent-scheidungserheblichkeit innerhalb der Darstellung des Beschwerdegegenstandes im Verfas-sungsbeschwerdeverfahren hin. Dort wird die Auslegung Nr. 535 genannt und es wird auch auf die Entscheidungserheblichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage des deutschen Verfassungsprozesses eingegangen. Aber am Ende wird lediglich mit einem Satz festgestellt, dass die von den Hohen Richtern in der Auslegung Nr. 535 verwendete Formel der Entscheidungserheblichkeit als Beurteilungskriterium beim Beschwerdegegenstand inhaltlich der von der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts bei der Richtervorlage entwickelten Entscheidungserheblichkeit beinahe entspricht. Der Unterschied dazwischen bestehe lediglich darin, dass sich die von den Hohen Richtern erfundene Entscheidungs-erheblichkeit nicht aus der Verfahrensart der Richtervorlage ergebe

16. Aus dieser Behaup-

tung können allerdings überzeugende Argumente für eine derartige Anwendung der Ent-scheidungserheblichkeit beim Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Hohen Richter nicht abgeleitet werden.

14

Eine ersichtliche Ausnahme aus der jüngsten Auslegungspraxis stellt jedoch überraschend in der Auslegung Nr. 601 dar, in der die Zulässigkeitsprobleme bereits im ersten Abschnitt der Begrün-dung formell zum Ausdruck gebracht werden, und zwar mit der Überschrift „Zulässigkeitsprü-fung“.

15 Vgl. K. Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art.

100 Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (229). 16

Vgl. G. Wu, Auslegung und Anwendung der Verfassung (#�$%&'()), 3. Aufl. 2004, S.

385.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

32

Eine andere Ansicht, die auf die Auslegung Nr. 445 verweist, geht davon aus, dass sich der Gesetzeswortlaut „Zweifel an die Vereinbarkeit der in der letztinstanzlichen Entscheidung angewandten Gesetze oder Verordnungen mit der Verfassung“ des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR über die Verfassungsbeschwerde in Taiwan gerade auf die Entscheidungserheblichkeit beziehe. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Formel der Entscheidungserheb-lichkeit im Zusammenhang mit der Richtervorlage soll auch bei der Verfassungsbe-schwerde in Taiwan Anwendung finden, und zwar unter der Bezeichnung Auslegungsent-scheidungserheblichkeit, wodurch die Auslegungsgegenstände begrenzt werden sollen

17.

Der Schlussfolgerung dieser Ansicht, dass die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Voraussetzung für die Auslegungsgegenstände (oder besser und genauer Beschwerde-gegenstände) dient, ist zweifelsohne zuzustimmen. Jedoch kommt es zu keiner Differenzie-rung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit, so dass die so genannte „Auslegungsent-scheidungserheblichkeit“ anscheinend auf der Ebene der Begründetheitsprüfung geprüft wird. Das jedoch ist einer vollständigen verfassungsprozessrechtlichen Ordnung mit typi-sierten Verfahrensarten und entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in Taiwan nicht dienlich. 2. Ein Beurteilungsschema zur Entscheidungserheblichkeit bei

Verfassungsbeschwerden Bislang ist erst in einer Abhandlung umfangreich auf die Entscheidungserheblichkeit eingegangen worden und auch ein Erheblichkeitsschema anhand der Auslegungspraxis der Hohen Richter zur Verfassungsbeschwerde entwickelt worden. Dort wird darauf hingewie-sen, dass sich „erheblich sein“ auf „Zusammenhang mit dem Ausgangsfall (Tatsache)“ beziehe. Die letztinstanzliche Entscheidung kann als Kriterium für den Auslegungsumfang angesehen werden. Die in der letztinstanzlichen Entscheidung „angewandten Gesetze und Verordnungen“ seien im weitesten Sinne zu begreifen. Nämlich: Erstens könnten alle Gesetze und Verordnungen Auslegungsgegenstände sein, auf die in der letztinstanzlichen Entscheidung verwiesen worden sei, soweit auf sie nicht im Rahmen eines obiter dictum eingegangen worden sei. Zweitens könnten diejenigen Normen, die in der letztinstanzlichen Entscheidung nicht angewandt worden sind, als Auslegungsgegenstände zur Prüfung gestellt werden, soweit sie für den Ausgangsfall erheblich seien. Bei dem Zweiten ließen sich wieder zwei Formen unterscheiden: die eine sei nach dem Kriterium des Ausgangsfalls (der Tatsache) und die andere nach dem Kriterium der Gesetze und Verordnungen zu beurteilen. Letzteres erstrecke sich wiederum auf zwei Konstellationen der Erheblichkeit: Zum einen die Parallelerheblichkeit, d.h. die in demselben Gesetz des Beschwerdegegens-

17

Y.-C. Su, Zur Entscheidungserheblichkeit der Verfassungsbeschwerde (*+,-.�/0123456), Wochenschrift des Justizyuans No. 858 vom 24. Dezember 1997, S. 2.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

33

tands stehenden Vorschriften; zum anderen die Stufenerheblichkeit, gemeint sind die dem Beschwerdegegenstand übergeordneten oder untergeordneten Gesetze oder Verordnungen, oder wie im Fall in der Auslegung Nr. 535 eine vor der Anwendung des Beschwerde-gegenstandes maßgeblich als Rechtsgrundlage zu beurteilende Norm

18.

Das Problem dieses Schemas liegt darin, dass zwischen Zulässigkeit und Begründetheit nicht präzise differenziert wird und daher unklar bleibt, ob die Erheblichkeitsvoraussetzung Teil der Zulässigkeitsprüfung oder Begründetheitsprüfung sein soll. Mit anderen Worten, in diesem Schema werden von vornherein die Begriffe von Beschwerdegegenstand, Ausle-gungsumfang und Auslegungsgegenstand verwechselt und verwischt, wie dies meistens auch in der Auslegungspraxis der Hohen Richter der Fall gewesen ist. Eine andere Frage liegt darin, dass die Erheblichkeitskonstellation bei der Auslegung Nr. 569, die sich in vorangegangener Darstellung als „unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit ohne Anwendung in der letztinstanzlichen Entscheidung“ kennzeichnet, in dieses Schema nicht hineingebracht und zugeordnet werden kann. In der Auslegung Nr. 569 sind nach Ansicht der Hohen Richter zwei frühere, für die Beschwerdegegenstände erhebliche Auslegungen des Justizyuans in den Prüfungsumfang aufgenommen worden. Jedoch sind sie einerseits keine Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR und andererseits handelt es sich bei ihnen nicht um den Ausgangsfall. Daher sind sie nach Maßgabe des oben geschilderten Beurteilungsschemas zur Erheblichkeit – „erheblich sein“ beziehe sich auf „Zusammenhang mit dem Ausgangsfall (Tatsache)“ – weder der Parallelerheblichkeit noch der Stufenerheblichkeit zuzurechnen. 3. Entscheidungserheblichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung in

Richtervorlageverfahren Nachdem die Hohen Richter die rechtliche Grundlage der Richtervorlage in der Auslegung Nr. 371 festgelegt haben, wird zumindest in der spärlich vorhandenen Literatur zur dogma-tischen Behandlung der gesonderten Verfahrensarten und deren Zulässigkeitsvoraussetzun-gen auch der Standpunkt vertreten, dass die Entscheidungserheblichkeit zutreffend eine erforderliche und begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung der taiwanesischen Richtervor-lage darstellt wie dies auch bei der deutschen Richtervorlage der Fall ist

19. Eine Erörterung,

die sich mit der Problematik der Richtervorlage anhand der Auslegungspraxis der Hohen Richter von Auslegungen Nr. 371 und 572 auch unter Berücksichtigung der deutschen

18

C.-l. Lee, Zur Problematik des Seins und des Sollens von Auslegungsgegenständen der Hohen

Richter (789��/0:1�;<=><), Taiwan Law Journal 59, Juni 2004, S. 142 (155). 19

Vgl. T.-h. Yang, Die konkrete Normenkontrolle (�?@����

), Fu Jen Law Review No. 19, Juni 2000, S. 67 (100-114); H.-h. Wu, Die konkrete Normenkontrolle im Gefüge des Verfassungs-prozessrechts (

���,-0.), National Chung Cheng University Law Journal Vol. 3, Juli 2000,

S. 101 (127-130).

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

34

Richtervorlage beschäftigt, ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zum folgenden Ergebnis gelangt: Die Entscheidungserheblichkeit wird als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage unmittelbar in der Formulierung der Vorfrage in der Auslegung Nr. 572 mitberücksichtigt

20. Der Verzicht auf die genaue Bezeichnung der Entscheidungserheblich-

keit durch die Hohen Richter lässt sich durch die Ausführungen zur Vorfrage kompensieren. Zumindest wird dem Gedanken nach der Entscheidungserheblichkeit der Richtervorlage im taiwanesischen Verfassungsprozess Rechnung getragen. D. Die Entscheidungserheblichkeit im deutschen Verfassungsprozess I. Entscheidungserheblichkeit in der Richtervorlage des Art. 100 Abs. 1 GG 1. Begriff der Entscheidungserheblichkeit Nach Art. 100 Abs. 1 GG muss es auf die Gültigkeit des vorgelegten Gesetzes bei der Ent-scheidung im konkreten Ausgangsverfahren ankommen. Um den Zusammenhang zwischen der Ausgangsentscheidung und der Frage der Gültigkeit des Gesetzes zu bezeichnen, wird der Begriff der Entscheidungserheblichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts und in der Literatur verwendet. Entscheidungserheblich für den Ausgang eines Rechtsstreits ist die zur Prüfung gestellte Norm nur, wenn es für die Entscheidung auf den Bestand der Regelung ankommt

21, und damit ein konkretes Normenkontrollverfahren vor

dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Beurteilung der Ausgangsrechtsstreits unerlässlich ist

22. Mit anderen Worten: Eine Norm ist entscheidungserheblich, wenn die

Endentscheidung von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt

23. Das ist dann der Fall, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei

Ungültigkeit des Gesetzes im Ergebnis anders entscheiden müsste, als bei dessen Gültig-keit

24. Ob dies der Fall ist, hat bereits das vorlegende Gericht vor Abfassung seines Ausset-

zungs- und Vorlagebeschlusses zu prüfen25

. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbin-dung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht sich in der seinem Vor-lagebeschluss beizufügenden Begründung hierzu zu äußern. Demnach setzt die Entschei-dungserheblichkeit der vorgelegten Norm eine Darlegungspflicht voraus.

20

T.-h. Yang, Die Richtervorlage ABCDEFGHBIJKLM Law Forum 27/28, Mai/Juli 2004, S. 1-13, 13-26 (inbs. 15-21).

21 BVerfGE 79, 240 (243); 104, 74 (82).

22 BVerfGE 50, 108 (113); 76, 100 (104); 85, 337 (343); 90, 145 (170).

23 BVerfGE 11, 330 (334 f.); 50, 108 (113); 76, 100 (104); 79, 240 (243).

24 BVerfGE 7, 171 (173 f.); 65, 265 (277); 66, 1 (16); 74, 182 (193); 79, 240 (243); 85, 337 (343);

88, 198 (201); 91, 118 (121); 97, 49 (60); 98, 169 (199); 105, 61 (67). 25

T. Baumgarten, Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 27.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

35

Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorlagebeschluss zu begründen, welche Norm entscheidungserheblich ist und inwiefern ihre Gültigkeit oder Ungültigkeit den Ausgang des Prozesses beeinflusst

26. Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus verständlich sein

und den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen27

und mit hin-reichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültig-keit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde

28. Dabei

muss das vorlegende Gericht sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in der Literatur und der Rechtsprechung entwickelten und vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Ausle-gung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sein können

29.

2. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit in der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts Maßstäbe und Kriterien für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden. Grundsätzlich ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit maßgebend

30. Hält das Bundesverfas-

sungsgericht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für „offensichtlich unhaltbar“ oder „nicht nachvollziehbar“

31, verbleibt gleichwohl dem Bundesverfassungsgericht die

Möglichkeit, zu Auslegungsfragen im allgemeinen und zur verfassungskonformen Ausle-gung im besonderen Stellung zu nehmen

32.

26

K. Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (231).

27 BVerfGE 64, 192 (200 f.); 65, 237 (244); 70, 219 (228); 75, 40 (55); 93, 373 (376); 105, 48 (56).

28 Seit BVerfGE 7, 171 (173 f.) st. Rspr. vgl. zuletzt BVerfGE 89, 329 (336); 94, 315 (323); 97, 49

(60); 98, 169 (199); 105, 61 (67). 29

BVerfGE 65, 308 (316); 76, 100 (104); 79, 240 (244); 92, 277 (312); 97, 49 (60); 99, 300 (312 f.); 105, 48 (56). st. Rspr.

30 K. Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art. 100

Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (233); W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), S. 610 (622); ders., Normenkontrolle, in: FS 50 Jahre BVerfG, Bd. 1, 2001, S. 615 (626); Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 153; F.-W. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 60.

31 BVerfGE 43, 27 (31); 46, 268 (283); 55, 207 (225); 69, 150 (159); 72, 51 (60).

32 Seit BVerfGE 2, 181 (190 ff.) st. Rspr. zuletzt BVerfGE 105, 61 (67). K. Stern, Das Bundes-

verfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (234).

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

36

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sei zulässig, wenn „nach dem gesamten Sachverhalt und den übrigen Ausführungen des vorlegenden Gerichts offensichtlich ist, dass es dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ankommt“

33. Oder wenn es für die vom vorlegenden Gericht im Ausgangs-

verfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt und das Gericht von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist

34. Die

Vorlage ist mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diese Weise lediglich eine Beweisaufnahme ersparen will

35, oder sogar einfach-

rechtlich unvertretbar argumentiert36

. Die Entscheidungserheblichkeit besteht nicht, wenn das entscheidende Gericht im Rahmen der Prozessordnungsvorschriften im Instanzenweg durch eine zurückverweisende Instanz, die die Gültigkeit der Norm bejaht, gebunden ist

37. Es kann lediglich darauf ankommen, ob

das Gericht, dessen Rechtsauffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich maßgebend ist, die Verfassungsmäßigkeit bejaht hat

38. Liegt bereits eine Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Gesetzes vor, fehlt die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls

39.

3. Mittelbare Entscheidungserheblichkeit Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine vorgelegte Norm für den Ausgang des fachgerichtlichen Rechtsstreits grundsätzlich nur dann entscheidungserheblich, wenn die Entscheidung von der Gültigkeit des für verfas-sungswidrig gehaltenen Gesetzes unmittelbar

40 oder zumindest mittelbar abhängt. Eine

mittelbare Entscheidungserheblichkeit genügt, sie liegt dann vor, wenn das Gericht ein Gesetz für ungültig hält, von dessen Gültigkeit oder Ungültigkeit die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines anderen Gesetzes abhängt, das seinerseits die unmittelbare Rechts-

33

BVerfGE 2, 266 (271). 34

Vgl. BVerfGE 35, 303 (306); 86, 52 (56 f.); 86, 71 (76 ff.); 97, 49 (60); 107, 218 (232). st. Rspr. 35

BVerfGE 63, 1 (22). 36

BVerfGE 31, 47 (52); 78, 1 (5); 81, 40 (49); 82, 198 (205); 87, 114 (133); 99, 300 (313); 105, 61 (67).

37 Vgl. BVerfGE 2, 406 (411). K. Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete

Normenkontrolle nach Art. 100 Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (230); ders., in: Bonner Kommentar, Bd. 9, Art. 100 (1967) Rn. 155.

38 BVerfGE 2, 406 (411). Diese Auffassung bestreitet K. Vogel, Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1

GG) nach zurückverweisendem Urteil, in: Recht im Pluralismus, 2003, S. 353 ff. 39

K. Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 9, Art. 100 (1967) Rn. 156. 40

BVerfGE 11, 330 (334); 34, 118 (127); 50, 108 (113); 78, 201 (203); 81, 275 (277 f.); 85, 337 (343); 104, 74 (82).

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

37

grundlage des vom Gericht zu überprüfenden staatlichen Hoheitsaktes bildet; denn auch auf die Gültigkeit des nur mittelbar anzuwendenden Gesetzes kommt es bei der Entscheidung an

41. Mit anderen Worten, erheblich ist ein Gesetz auch dann, wenn es nicht die unmittel-

bare Grundlage für die Entscheidung bildet, sondern aus ihm nur Schlüsse für die Ausle-gung oder den Bestand (Fortbestand) einer anderen, unmittelbar entscheidungserheblichen Vorschrift zu ziehen sind mit der Folge, dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültig-keit des erstgenannten Gesetzes eine andere wäre als bei dessen Gültigkeit

42.

In der Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts ist eine mittelbare Entscheidungs-erheblichkeit für folgende Fälle anerkannt worden: Erstens, wenn eine Norm zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmit-telbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet

43; zweitens, wenn das unmittelbar ent-

scheidungserhebliche Verordnungsrecht auf eine zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht

44; drittens, wenn das unmittelbar entscheidungserhebliche Verord-

nungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt

45. Die gesetzliche Ermächtigung einer unmittelbar entscheidungserheblichen

Verordnung ist deshalb dann vorzulegen, wenn es für die Gültigkeit der Verordnung auf die Beurteilung ihrer Rechtsgrundlage – des formellen Gesetzes – ankommt

46. Umgekehrt

gilt, solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit entscheiden kann, ohne die Norm, die es für verfassungswidrig hält, anwenden zu müssen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit

47.

41

K. Stern, Das Bundesverfassungsgericht und die sog. konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Absatz 1 GG, AöR 91 (1966), S. 223 (230 Fn. 38); ders., in: Bonner Kommentar, Bd. 9, Art. 100 (1967) Rn. 153.

42 G. Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Grasshof/Mellinghoft/Rozek

(Hrsg.), BVerfGG, Kommentar, Art. 80 (1985) Rn. 217, 243; Benda/Klein, Verfassungsprozess-recht, 2. Aufl. 2001, Rn. 839.

43 BVerfGE 75, 166 (175 ff.).

44 BVerfGE 20, 296 (303); 32, 346 (358); 48, 29 (35 ff.).

45 BVerfGE 30, 227 (240 f.); 32, 260 (266 f.).

46 BVerfGE 75, 166 (176 f.); 90, 226 (235). Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001,

Rn. 839; F.-W. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, Mitarbeiterkom-mentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 58.

47 BVerfGE 64, 251 (254); 105, 48 (56).

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

38

II. Zweck und Funktion der Entscheidungserheblichkeit Das konkrete Normenkontrollverfahren ist allein dann gerechtfertigt, wenn die Entschei-dung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden Beurteilung des konkreten gerichtlichen Verfahrens, grundsätzlich für dessen Entscheidung unerlässlich ist

48. Die

Entscheidungserheblichkeit als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der zu prüfenden Norm im Ausgangsfall ist vom Bundesverfassungsgericht als wesentliche Begründungspflicht des vorlegenden Gerichts ausgestaltet

49, wodurch sich die konkrete Normenkontrolle von der

abstrakten Normenkontrolle unterscheidet50

. Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, dass strenge Maßstäbe für die Erheblichkeitsprüfung gelten, denn „mit der Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verweigert der Richter zunächst eine Entscheidung zur Sache“

51. Die Richtervorlage kommt damit aus fachpro-

zessualer Sicht, dem ultima-ratio-Gedanken52

entsprechend, dann zum Zuge, wenn es keinen anderen Weg gibt, den Rechtsstreit verfassungskonform zu behandeln

53. Eine Ver-

zögerung des Verfahrens soll durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts möglichst vermieden werden

54. Dieser Gesichtspunkt beruht auf dem Gedanken der Subsidiarität der

Verfassungsgerichtsbarkeit55

, aufgrund dessen die Inanspruchnahme der Verfassungsge-

48

BVerfGE 50, 108 (113); 76, 100 (104); 78, 201 (203); 79, 240 (243); 85, 337 (343). Vgl. J.-R. Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 100 Rn. 36; T. Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 100 Rn. 101.

49 Vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 868; Schlaich/Korioth, Das

BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 152. 50

W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), S. 610 (619); Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 147; F.-W. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 57.

51 Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 152.

52 T. Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II,

2002, Art. 100 Rn. 101. 53

F.-W. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 56.

54 Vgl. BVerfGE 78, 165 (178); 86, 71 (76 f.).

55 Etwa BVerfGE 47, 146 (154); 64, 251 (254). Vgl. T. Baumgarten, Anforderungen an die Begrün-

dung von Richtervorlagen, 1996, S. 26; W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), S. 610 (621); ders., Normenkontrolle, in: FS 50 Jahre BVerfG, Bd. 1, 2001, S. 615 (626); Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 868; J.-R. Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 100 Rn. 38; T. Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Mitarbeiter-kommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 100 Rn. 101; Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 152; F.-W. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, Mitar-beiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 136.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

39

richtsbarkeit nur nachrangig erfolgen soll, wenn die fachgerichtlichen Möglichkeiten erschöpft sind

56.

Dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit die Auf-fassung des vorlegenden Gerichts für maßgeblich hält, stellt eine Konsequenz der funktio-nalen Arbeitsteilung zwischen Fachgerichten und Bundesverfassungsgericht dar und erfüllt damit eine ähnliche Funktion wie die Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Urteilsver-fassungsbeschwerden

57. Das Instrument der Entscheidungserheblichkeit dient dem Schutz

der Autorität des Gesetzgebers und der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts58

. Ferner begrenzt die Entscheidungserheblichkeit einerseits für das Bundesverfassungsgericht den Prüfungsgegenstand

59, andererseits begrenzt sie die Vorlagemöglichkeit der Gerichte

60.

E. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Entscheidungserheblichkeit in der

Auslegungspraxis der Hohen Richter I. Wesen und Funktion der Verfassungsbeschwerde und Richtervorlage im

Verfassungsprozess Ob sich die von der Auslegungspraxis der Hohen Richter in Verfassungsbeschwerdeverfah-ren gehandhabte Entscheidungserheblichkeit verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt, kann hier aufgrund des Wesens und der Funktion der Verfassungsbeschwerde in Taiwan beurteilt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR ergibt sich aus der grammatischen Auslegung und auf der Grundlage einer historischen Auslegung, dass die Verfassungsbeschwerde in Tai-wan nicht zwecks subjektiven Rechtsschutzes eingerichtet wurde, sondern ein objektives Normenkontrollverfahren ist. Daher darf der Beschwerdegegenstand durch die Hohen Richter nicht eigenmächtig ausgeweitet werden, auch wenn dies für die Hohen Richter für die Entscheidung des konkreten Verfahrens zweckmäßig erscheint.

56

T. Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 100 Rn. 101.

57 W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122

(1997), S. 610 (622); ders., Normenkontrolle, in: FS 50 Jahre BVerfG, Bd. 1, 2001, S. 615 (626). 58

W. Heun, Normenkontrolle, in: FS 50 Jahre BVerfG, Bd. 1, 2001, S. 615 (625); Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 868; J.-R. Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 100 Rn. 37.

59 W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122

(1997), S. 610 (619 f.); J.-R. Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 100 Rn. 38.

60 W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122

(1997), S. 610 (619); ders., in: Fs 50 Jahre BVerfG, Bd. 1, 2001, S. 615 (625).

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

40

Im deutschen Verfassungsprozess ist hingegen die Verfassungsbeschwerde ein dem Staats-bürger eingeräumter letzter, subsidiärer und außerordentlicher Rechtsbehelf

61, wonach

zwar alle Akte der öffentlichen Gewalt als Beschwerdegegenstand zur Prüfung gestellt werden können. Die gesetzgeberischen Akte und letztinstanzlichen Fachgerichtsentschei-dungen werden letzten Endes jedoch nur unter den prozessualen Voraussetzungen der Rechtswegerschöpfung und dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

62

einer Verfassungsmäßigkeitskontrolle unterzogen. Zugleich dient die Verfassungsbe-schwerde allerdings auch dazu, das objektive Verfassungsrecht zu wahren. Aus dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG leitet das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ab

63, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den einzelnen Zulässig-

keitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde beherrscht64

. Jedermann kann die Ver-fassungsbeschwerde erst dann einlegen, wenn von ihm der offen stehende Rechtsweg bis zur letzten Gerichtsinstanz voll erschöpft worden ist

65, und der Bürger zunächst „alle nach

Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken“

66. Das Subsi-

diaritätsprinzip folgt aus dem Wesen der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf, das im Hinblick auf die besondere Funktion des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der noch immer wachsenden Belastung des Gerichts streng beachtet werden muss

67. Die Verfassungsbeschwerde hat hohe Zulässigkeitsvoraussetzungen und verlangt

die Erschöpfung des Rechtswegs. Der Beschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvorausset-zung strikt einzuhalten. Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, den Hohen Richtern die Möglichkeit zu geben, möglichst weitreichend die Rechtsordnung auf ihre Verfas-sungsmäßigkeit zu prüfen. Die Entscheidungserheblichkeit, die häufig dazu geführt hat, dass Vorlagen als unzulässig abgewiesen worden sind, erfüllt im Verfahren der konkreten Normenkontrolle somit die gleiche Funktion wie die „Subsidiarität“ bei der Verfassungsbeschwerde

68. Die Subsidiari-

tät der Verfassungsbeschwerde und die Entscheidungserheblichkeit in der Richtervorlage stellen sich in beiden Verfahrensarten als verfassungsprozessuale begrenzende Zulässig-

61

Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 194. 62

Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 194. 63

Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 531. 64

Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 200. 65

Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 200. 66

BVerfGE 63, 77 (78). 67

Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 531. 68

Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 897.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

41

keitsvoraussetzungen dar, die einerseits seitens des Bundesverfassungsgerichts den Prü-fungsgegenstand in der jeweiligen Verfahrensarten begrenzen – in der Richtervorlage ist die Kontrolle auf die entscheidungserhebliche Norm begrenzt, und die Verfassungsbe-schwerde ist auf Gegenstände begrenzt für die der Rechtsweg erschöpft worden ist. Ande-rerseits begrenzen sie seitens des Beschwerdeführers den Beschwerdegegenstand und die Vorlagemöglichkeit des vorlegenden Gerichts. Aus Zweck und Funktion der Entscheidungserheblichkeitsbeurteilung in der Auslegungs-praxis der Hohen Richter wird hingegen ein ganz gegensätzlicher Schluss gezogen. In den oben geschilderten Fällen wurden die Entscheidungserheblichkeit und ihre Varianten nach der von den Hohen Richtern entwickelten Beurteilungsvorstellung dazu verwendet, den auf die in der letztinstanzlichen Entscheidung angewandten Gesetze und Verordnungen begrenzten Beschwerdegegenstand (bzw. Prüfungsumfang oder Prüfungsgegenstand) auszuweiten. II. Bewertung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der

Entscheidungserheblichkeitsbeurteilung in der Auslegungspraxis der Hohen Richter

Hiermit stellen sich die Fragen nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Ausle-gungspraxis der Hohen Richter zur Entscheidungserheblichkeit. Ausgangspunkt der Überlegung ist die Feststellung, dass die Entscheidungserheblichkeit und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfassungsprozess darstellen. Zuerst sei noch darauf hingewiesen, dass die von den Hohen Richtern verwendeten Begriffe des Prüfungsgegenstands, des Prüfungsumfangs oder sogar des Beschwerdegegenstands aller Wahrscheinlichkeit nach eine identische Bedeutung haben. Die Entscheidungserheblichkeitsbeurteilung in der Auslegung Nr. 535 und die unmittelbare Beschwerdegegenstandserheblichkeit ohne Anwendung in der letztinstanzli-chen Entscheidung in der Auslegung Nr. 569 lassen sich demnach verfassungsrechtlich offensichtlich nicht rechtfertigen. Im Falle der Auslegung Nr. 535 liegt das Gesetz über die Amtsausübung der Polizei der letztinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde. Daher durfte es bei diesem Verfassungsbe-schwerdeverfahren auf der verfassungsprozessualen Ebene auch nicht als Beschwerde-gegenstand im Antragsverfahren zugelassen werden. Auch die mittelbare Entscheidungs-erheblichkeit ist insofern kein überzeugendes Argument, da man sich darauf nur bei der Verfahrensart der Richtervorlage berufen kann. Die Berufung auf die Entscheidungserheb-lichkeit beim Verfassungsbeschwerdeverfahren würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen. Aufgrund der nicht erfüllten prozessualen Voraus-setzung hätte dieser Verfassungsbeschwerde daher nicht stattgegeben werden dürfen. Ein

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

42

denkbarer Lösungsansatz wäre in diesem Fall eventuell der Rückgriff auf die Verfahrensart der Richtervorlage gewesen. Dadurch hätte höchstwahrscheinlich das Gesetz über die Amtsausübung der Polizei mit dem Kriterium der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit als Vorlagegegenstand zugelassen werden können. Bei der Auslegung Nr. 569 wurde der Prüfungsgegenstand auf zwei frühere Auslegungen des Justizyuans ausgedehnt. Zwar lagen sie der letztinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde, aber sie waren nach der Auffassung der Hohen Richter für die Beschwerde-gegenstände erheblich. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe-schwerde ist aber auch hier die Berufung auf die Entscheidungserheblichkeit nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt bei der Anwendungserheblichkeit wegen engen Zusammenhangs in der Auslegung Nr. 580 und bei der Ausgangsfallerheblichkeit in der Auslegung Nr. 445. Bei-den Auslegungen lagen ähnliche Konstellationen zugrunde. Die als Prüfungsgegenstand aufgenommene Vorschrift in demselben Gesetz des Beschwerdegegenstandes bei der Aus-legung Nr. 580 war nach Auffassung der Hohen Richter für die Anwendung eines der Beschwerdegegenstände erheblich, und die als Prüfungsgegenstand aufgenommenen Vor-schriften in demselben Gesetz des Beschwerdegegenstandes waren bei der Auslegung Nr. 445 für den konkreten Ausgangsfall erheblich. Durch diese von den Hohen Richtern mani-pulierte Erheblichkeitsbeurteilung sind solche Vorschriften, die in der letztinstanzlichen Entscheidungen nicht angewandt worden sind, in den Prüfungsumfang miteinbezogen worden. Dieses entspricht weder der Entscheidungserheblichkeit in ihrer ursprünglichen Funktion als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung der Richtervorlage noch der im VfGHR vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzung „die der letztinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Gesetze und Verordnungen“. Demzufolge ist die Erheblichkeitsbeurtei-lung und der daraus folgende Auslegungsinhalt von den Auslegungen Nr. 445 und Nr. 580, soweit er sich auf die durch die Erheblichkeitsbeurteilung zur Überprüfung gestellten Vor-schriften bezieht, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Entscheidungserheblichkeitsbeurteilung bei Verfassungsbeschwerden in der darge-stellten Auslegungspraxis der Hohen Richter lässt sich daher meistens verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Eine mögliche Ausnahme ist eventuell die Auslegung Nr. 576. Dort beruhte die letztinstanzliche Entscheidung auf dem Präjudiz des Obersten Gerichtshofs und war in dieser Auslegung von den Hohen Richtern als Prüfungsgegenstand zugelassen. Insofern ist die gesetzlich geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VfGHR, wonach Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ausschließlich die der letztinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen ist, gegeben. Problematisch ist allerdings, dass die entsprechende Norm (der Präjudiz) nicht ausdrücklich vom Beschwerdeführer im Antrag genannt worden ist.

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

43

Auch für die Beurteilung der Auslegungspraxis der Hohen Richter im Verfahren der Rich-tervorlage gilt, dass die Entscheidungserheblichkeit eine begrenzende Zulässigkeitsvoraus-setzung der Richtervorlage ist. Das Problem in der Auslegung Nr. 558 ist darin zu sehen, dass die von den Hohen Richtern als ausgangsentscheidungserheblich beurteilte Vorschrift keinen Vorlagegegenstand bildet, sondern lediglich in demselben Gesetz des Vorlage-gegenstandes steht. Auch in diesem Fall wurde sich zu Unrecht auf das Kriterium der Ent-scheidungserheblichkeit berufen. Dies ergibt sich jedenfalls aus der auch in dieser Arbeit dargestellten Funktion der Entscheidungserheblichkeit innerhalb der deutschen Richter-vorlage und aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit

69. Im

Hinblick auf den Subsidiaritätsgedanken der Verfassungsgerichtsbarkeit dürfen die Hohen Richter nur dann Auslegungen fällen, wenn das vorgelegte Gesetz entscheidungserheblich ist. Stattdessen wurde der Prüfungsgegenstand in diesem Fall durch die Hohen Richter auf eine nicht vorgelegte Vorschrift in demselben Gesetz des Vorlagegegenstandes erstreckt. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Entscheidungserheblichkeitskriteriums. Auch hier lässt sich nicht mit der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit argumentieren. Die in Form der Vorfrage formulierte Entscheidungserheblichkeit als eine Zulässigkeits-voraussetzung in der Auslegung Nr. 572 entspricht hingegen der Funktion eines begren-zenden Zulässigkeitskriteriums. Im Anschluss an die Auslegung Nr. 572 gab es allerdings keine weitere Verfahren, die nach Maßgabe der Ausführungen zur Vorfrage (Entschei-dungserheblichkeit) in der Auslegung Nr. 572 zu entscheiden waren. Die weitere Entwick-lung des Beurteilungskriteriums der Vorfrage bleibt daher abzuwarten. F. Schlussbemerkung Zur Problematik der Entscheidungserheblichkeit in der Auslegungspraxis der Hohen Rich-ter lässt sich abschließend noch Folgendes äußern. Zwar ist die letztverbindliche Kompe-tenz zur Auslegung der Verfassung den Hohen Richtern von der Verfassung übertragen worden. Ihre institutionelle Legitimation haben die Hohen Richter jüngst in der Auslegung Nr. 601 zu recht aus der Verfassung abgeleitet und sie sind daher Richter im verfassungs-rechtlichen Sinne und Teil der rechtsprechenden Gewalt

70. Allerdings unterscheidet sich

die Institution der Hohen Richter in zwei entscheidenden Punkten von der des Bundsver-fassungsgerichts. Zum einen fehlt den Hohen Richtern die Gerichtsförmigkeit. Zum ande-ren sind in der Verfassung keine verfassungsprozessrechtlichen Verfahren aufgezählt, wie dies im Grundgesetz der Fall ist. Auch einfachgesetzlich sind die Kompetenzen und Funk-

69

Vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 868, 1101; T. Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 100 Rn. 101; Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 124, 152.

70 Vgl. Formulierung aus der Auslegung Nr. 601.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

44

tionen der Hohen Richter nur unzureichend geregelt. Daher lässt sich aus der Auslegungs-praxis der Hohen Richter erkennen, dass bezüglich des mangelhaft geregelten verfassungs-prozessualen Verfahrens die Hohen Richter ihre Kompetenz aktiv im Sinne vom judicial activism ausgeübt haben

71. Beispiele hierfür sind die Auslegung Nr. 371, in der das Vorla-

gerecht auf jedes Instanzgericht erweitert worden ist, sowie die Auslegung Nr. 585, in der die Hohen Richter sich selbst die Befugnis zugewiesen haben, eventuell allgemeine einst-weilige Anordnungen zu treffen. Aus der Verfassungsauslegungskompetenz der Hohen Richter, die in der Verfassung verankert und durch das VfGHR konkretisiert wird, lässt sich ableiten, dass die Kompetenz zur Verfassungsauslegung durch die Hohen Richter ursprünglich als eine abstrakte Ausle-gungskompetenz der Verfassung im Rahmen von Verfassungsstreitigkeiten sowie als Nor-menkontrolle vorgesehen war. Demnach stellt das Richtervorlageverfahren eine prinzipielle Normenkontrolle dar, die nicht dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern die objektive Rechtserkenntnis zum Ziel hat

72. Obwohl das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und

die Richtervorlage vom Einzelfall veranlasst sind, ist die Auslegung in ihren Rechtsfolgen vom Ausgangsfall losgelöst

73. Das im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichts-

gesetz ausgestaltete Verfassungsprozessrecht gesteht dem Bundesverfassungsgericht nicht zu, jedes Verfahren zum Anlass zu nehmen, um jede nur entfernt oder gar nicht mit dem Verfahren zusammenhängende Norm einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unter-werfen. Dies gilt auch für die Hohen Richter in Taiwan. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit, der seinen Ursprung in der Verfassungsbeschwerde hat, gilt auch für die Richtervorlage und dient als dogmatische Begründung der Instrumentalisie-rung des Erheblichkeitserfordernisses

74. Die Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit

ist von einem selbständigen Verfassungsgericht wie dem Bundesverfassungsgericht ebenso wie von den Hohen Richtern zu beachten. Mit der Handhabung der Entscheidungserheb-lichkeitsbeurteilung haben die Hohen Richter prozessualen Manövrierraum geschaffen, der eine Erweiterung der Beschwerdegegenstände, der Vorlagegegenstände, des Prüfungsum-fangs sowie des Auslegungsumfangs weitgehend ermöglicht. Jedoch haben die Hohen Richter die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten, indem sie durch ihre praktizierte Anwendung des Entscheidungserheblichkeitskriteriums den Auslegungsumfang ausgeweitet haben. Ob es – wie behauptet – von Vorteil ist, den Hohen Richtern „ein

71

Y.-S. Weng, Die Verfassungskontrolle durch richterliche Fortbildung, in: Der Staat des Grund-gesetzes, 2004, S. 1219 (1223).

72 W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122

(1997), S. 610 (619). 73

Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 6. Aufl. 2004, Rn. 121. 74

W. Heun, Richtervorlagen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 122 (1997), S. 610 (628).

Yang, Die Entscheidungserheblichkeit als begrenzende Zulässigkeitsvoraussetzung

45

bestimmten Maß an Flexibilität“75

bei verfassungsprozessualen Problemen wegen der mangelnden Verfahrensordnung zu belassen, ist fraglich. Sinnvoller wäre jedenfalls, eine vollständige Kodifikation für die Verfahren der Hohen Richter zu erlassen, in der die einzelnen Verfahrensarten und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen kategorisiert sind, ähnlich wie im Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

75

Y.-S. Weng, Die Verfassungskontrolle durch richterliche Fortbildung, in: Der Staat des Grundgesetzes, 2004, S. 1219 (1243).

46

Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“ im Lichte des europäischen und islamischen Völkerrechts1 Von Almut Hinz, Leipzig I. Einleitung Als "Barbareskenstaaten"

2 werden gewöhnlich die nordafrikanischen Regentschaften Tripo-

lis, Tunis und Algier bezeichnet, mitunter wird auch Marokko dazugezählt. Sie bestanden etwa von 1500 bis 1830 und gehörten de iure zum Osmanischen Reich. De facto jedoch waren sie unabhängige kleine Reiche mit gewählten Herrschern.

3 Ihre kontinuierliche

Bedrohung der Handelswege in die Levante und nach Indien zog sie in den Kampf um Einfluss über den Handel zwischen den großen Seemächten. Das Ziel der Barba-reskenstaaten war es dabei vornehmlich, Schiffe und Waren zu erbeuten sowie christliche Gefangene zu machen, die im Gegensatz zu Muslimen als Sklaven verkauft werden konn-ten.

4

1 Überarbeitete und um den wissenschaftlichen Apparat erweiterte Fassung des gleichnamigen

Vortrages, den die Verf. am 20. September 2004 auf dem 29. Deutschen Orientalistentag in Halle/S. gehalten hat.

Die Wiedergabe arabischer Termini in lateinischer Schrift erfolgt nach den Regeln der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft: C. Brockelmann, Die Transliteration der arabischen Schrift und ihre Anwendung auf die Hauptliteratursprachen der islamischen Welt, 1935.

2 Der Begriff “barbaresk” kann in Zusammenhang stehen mit dem Wort “Barbar”, dessen Bedeu-

tung jedoch nicht geklärt ist. Es handelt sich möglicherweise um eine Ableitung von den ältesten bekannten Bewohnern Nordafrikas, den Berbern. Es ist jedoch auch eine Herleitung vom Worte “barbar” nicht auszuschließen: ` $"D$"DF bezeichnet den Barbar, den Nichtgriechen und damit Ausländer sowie den der griechischen Kultur Unteilhaftigen – denn den Europäern erschienen sie als Inbegriff der ungesitteten Menschen. Vgl. A. Hinz, a.a.O., S. 122, Fn. 344.

3 S. Lane-Poole verweist auf das komplizierte Beziehungsgeflecht zwischen den regierenden

Paschas, Deys, Beys bzw. Scherifen der Barbareskenstaaten und den europäischen Mächten und nennt diese noch ausstehende Darstellung eine ”... task at once difficult and wearisom.” (Ders., The Barbary Corsairs, 1896, S. 261).

4 Vgl. S. Dearden, A Nest of Corsairs: The Fighting Karamanlis of Tripoli, 1976, S. XIII, S. 15 f.

Eine anschauliche Beschreibung über das Leben als Galeerensklave – aber auch über die Macht mitunter der Sklaven über ihre Herren – findet sich bei S. Lane-Poole, a.a.O., S. 214 f. bzw. S. 243 f. Zu den Zielen der Korsaren s. auch den Beitrag von D. Panzac, La course est-elle rentable? Le cas des régences barbaresques vers 1800, S. 201-213, in: Méditerranée, Moyen-Orient: Deux siècles de relations internationales. Recherches en hommage à Jacques Thobie, 2003, S. 201-220.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

47

Die europäischen Staaten und später auch die USA setzten sich gegen diese unwillkom-mene Erschwernis des Handels zur Wehr. In Verträgen mit den Barbareskenstaaten wurde die ungehinderte Fahrt durch das Mittelmeer gegen die Zahlung von Tributen (meist Schiffe, Waffen, maritime Ausrüstungen) vereinbart. Schiffe, die bei Kontrollen nicht ein mit den Barbareskenstaaten geschlossenes Abkommen vorlegen konnten, wurden entschä-digungslos konfisziert. Die Besatzung wurde versklavt oder aber als Geiseln genommen, die sich nur gegen hohe Lösegelder freikaufen lassen konnten. Die sog. Barbaresken waren zwar keine Mitglieder der abendländisch-christlichen Völker-rechtsgemeinschaft, doch bestanden dessenungeachtet vielfältige Beziehungen zwischen den europäischen und den Barbareskenstaaten. Im folgenden sollen diese Beziehungen gemäß europäischem und islamischem Rechtsdenken rechtlich eingeordnet werden insbe-sondere hinsichtlich der Fragestellung, ob der weitverbreitete Vorwurf der Seeräuberei durch die Barbareskenstaaten unter juristischem Gesichtspunkt tatsächlich Berechtigung hat. II. Die “Seeräuberei der Barbareskenstaaten” Im Rahmen der Beurteilung der sog. Seeräuberei der Barbareskenstaaten ist wiederholt erörtert worden, ob auch staatlich sanktionierter Seeraub (Kaperei) dem Tatbestand der Piraterie zuzurechnen ist. Nicht nur in Abhängigkeit vom christlichen oder muslimischen Hintergrund fällt die Antwort auf diese Frage unterschiedlich aus. Zunächst ist deswegen der Begriff der Piraterie näher zu untersuchen, anschließend daran die Situation sowohl der europäischen als auch der nordafrikanischen Staaten im fraglichen Zeitraum.

5

1. Der Terminus Piraterie In den Anfängen der mediterranen Schiffahrt – und nur um diese soll es hier gehen – waren Seehandel, Seekrieg, Kaperei und Seeraub noch ungetrennt. Bei Homer gilt der Seeraub als durchaus angesehene Tätigkeit für den Lebensunterhalt.

6 Den Beginn des Seeraubs setzt

5 Die Verf. stützt sich hierbei ausschließlich auf Sekundärquellen, da die vorhandenen Primärquel-

len in Form von offiziellen Chroniken (z.B. Tunesien), privaten Chroniken (z.B. Tripolis), Kon-sular-Korrespondenzen der nordafrikanischen Konsulate, sog. Schiffspässen sowie Registern der Gesundheitsbehörden europäischer Häfen insbesondere von D. Panzac, aber auch von anderen, bereits ausgewertet wurden. Allerdings ist die Informationslage in einigen Bereichen in Ermange-lung von Quellen unvollständig geblieben. Zu dem System der Schiffspässe s. S. Dearden, a.a.O., S. 4, 15 ff.

6 Vgl. Homer, Odyssee, III 105 f.; IX 39-42, 252-55; XIV 199-359 (Ausgabe von W. Schadewaldt,

1999).

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

48

der griechische Historiker Thukydides zeitgleich mit den Anfängen der griechischen See-fahrt an.

7 Rasch wuchs sich der Seeraub zu einer derart großen Plage aus, dass er sogar zu

den Hauptmotiven der Neuen Komödie und der Tod durch Seeräuber epigrammatisches Thema wurde. In frühgeschichtlicher Zeit schritt erstmals die kretische Marine gegen den Seeraub ein, im 7. Jh. vor Chr. dann die Marine Korinths.

8 Mehrere Versuche wurden von

Athen, in hellenistischer Zeit von Rhodos, anschließend von König Eumelos und den Pto-lemäern unternommen, um den Seeraub zu unterbinden. Im Jahre 67 v. Chr. sicherte Pom-peius

9 die Schiffahrt durch eine Großoperation, in der 846 Boote versenkt oder erbeutet

wurden. Mit ausreichenden finanziellen Mitteln versehen leitete Pompeius Rüstung und Planung mit großer Umsicht. Nach drei Monaten – der Krieg wurde gleichzeitig an allen gefährdeten Küsten geführt – waren im Mittelmeerraum die Seeräuber unterworfen und der Schiffsverkehr verlief wieder ungehindert. In der römischen Kaiserzeit wachten stehende Flottenverbände erfolgreich über die pax maritima. Die byzantinische Marine behauptete sich ab dem 7. Jh. n. Chr. zunächst gegen arabische Seeräuber, unterlag dann aber schließ-lich Ende des 12. Jahrhunderts.

10

Der französische Historiker Fernand Braudel fasst die Situation mit den folgenden Worten zusammen:

“Die Piraterie im Mittelmeer ist so alt wie die Geschichte. [...]. Im übrigen sind im Mittelmeer die Worte Piraterie und Piraten kaum gebräuchlich, zumindest nichts [sic] vor Beginn des 17. Jahrhunderts; von Kaperei und Korsaren ist die Rede, und der juris-tisch nicht eindeutige Unterschied, der freilich am Problem nichts Grundsätzliches ändert, ist von großer Bedeutung.”

11

Nicht nur etymologisch, sondern auch inhaltlich sind die für Seeraub verwendeten Begriffe Kaperei / Kaperkrieg, Korsarentum, Freibeutertum und Seeräuberei / Piraterie deutlich voneinander abzugrenzen. Zwar werden für “Korsar” – aus dem italienischen corsaro / corsare übernommen – gleichbedeutend Pirat, Seeräuber und Freibeuter verwendet, doch ist es von der eigentlichen Kaper insofern abzugrenzen, als dort ohne Kaperbriefe Handels-schiffe erbeutet wurden:

“Die Kaperei ist erlaubter Krieg und wird dies durch eine förmliche Kriegserklärung oder durch Kaperbriefe, Pässe, Aufträge, Instruktionen ... So merkwürdig uns solche

7 Vgl. Thukydides, 1, 5, 1 (Ausgabe von A. Horneffer, [1984]).

8 Vgl. ebd., 1,8,1-3, 1,13,5 und die Dissertation (Univ. Greifswald) von F. Becker, Der Seeraub im

Mittelmeer in den ersten zwei Jahrhunderten nach Alexanders des Großen Tode, 1922. 9 Siehe M. Gelzer, Pompeius. Lebensbild eines Römers, 1984: V. Kap.: Der Seeräuberkrieg, S. 65-

74. 10

Vgl. Lexikon der Alten Welt, 2001, Bd. 3, S. 2755, und Der Kleine Pauly. Lexikon der Antike in fünf Bänden, 1979, Bd.5, Sp.64 f.

11 F. Braudel, Das Mittelmeer und die mediterrane Welt in der Epoche Philipps II., 1990, Bd. II, S.

694.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

49

Feststellungen rückblickend erscheinen mögen, Kaperei hat »ihre Gesetze, ihre Regeln, ihre lebendigen Bräuche und Überlieferungen«.”

12

Die 1856 durch die Seerechtsdeklaration von Paris13

offiziell abgeschaffte Kaperei hinge-gen bedeutete das Aufbringen von feindlichen Handelsschiffen durch Privatpersonen aufgrund eines Kaperbriefes einer kriegführenden Macht. Von wenigen fachwissenschaftli-chen Ausnahmen abgesehen werden in der Literatur die hier genannten Begriffe in der Regel synonym verwendet. Zwei Autoren von Standardwerken, Dearden

14 und Panzac

15,

gebrauchen bei dem von seiten der Barbareskenstaaten ausgehenden Seeraub den Begriff “Korsar”, der im folgenden auch hier Anwendung findet.

16

Rechtlich gesehen konnten die angreifenden Korsaren demzufolge keine Piraten

17 sein, da

sie von ihren Regierungen ausgestellte Briefe mit sich führten, die ihr Tun legitimierten. Genau besehen handelte es sich somit bei den Korsaren um legitimierte Mittelmeer-Seeräu-ber, die sich vor allem durch sorgfältig geplante und ausgeführte Unternehmungen sowie einen abgesprochenen Schlüssel

18 von Anteil und Profit auszeichneten.

19 Für den Antipira-

tischen Verein Hamburg hingegen stellte 1819 die “Seeräuberei der Barbaresken” kein kriegsrechtlich-strafrechtliches, sondern ein kriminelles Verhältnis zu Europa dar, da alle

12

Ebd. 13

Heute gilt für die meisten Staaten das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982. Mit Piraterie sind die Artikel 100-107 befasst, zentral ist Art. 101. Siehe z.B. The Law of the Sea. Official Texts of the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982, 1997.

14 S. Dearden, a.a.O.

15 D. Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800 – 1820, 2005.

16 Großen Einfluss auf die europäische Geschichtsschreibung hatten auch die folgenden Bücher von

Salvatore Bono: I Corsari barbareschi (1964) und Corsari nel Mediterraneo, Christiani e musul-mani fra guerra, schiavitù e commercio (1993). Die bis dahin ausschließlich auf den eigenen Quellen basierende europäische Geschichtsschreibung über die Barbareskenstaaten mußte rela-tiviert werden, denn: ”This one-sided European point-of-view has persisted for a long time and numerous are the books in which terrible North African pirates are set against heroic European sailors, defenders of the Cross against the Crescent.” (D. Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800 – 1820, 2005, S. 1 f.).

17 Das lateinische Wort pirata für “Seeräuber, Pirat” stammt aus dem Griechischen und ist als ` B,4D÷JZH, “Seeräuber”, von dem Verb B,4D÷< “wagen, unternehmen” abgeleitet – s. Menge-Güthling, Enzyklopädisches Wörterbuch der lateinischen und deutschen Sprache. Erster Teil: Lateinisch-Deutsch, 1954, S. 572, und W. Gemoll, Griechisch-deutsches Schul- und Handwörter-buch, 51954, S. 587.

18 Für Details s. F. Braudel, The Mediterranean and the Mediterranean World in the Age of Philip II,

1972, S. 627 f., S. Dearden, a.a.O., S. XIII, S. 16, und den Beitrag von D. Panzac, La course est-elle rentable? Le cas des régences barbaresques vers 1800, S. 213-220, in: Méditerranée, Moyen-Orient: Deux siècles de relations internationales. Recherches en hommage à Jacques Thobie, 2003, S. 201-220.

19 Vgl. S. Dearden, a.a.O., S. XIII, S. 1.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

50

Staaten für freie Schiffahrt Tribut zahlen mussen.20

In der merkantilistisch-geschichtlichen Darstellung der Barbareskenstaaten bei Tönnies heißt es dementsprechend: “Zu den empfindlichen Uebeln, welche [...] alle Seestädte Nord-Deutschlands [...] drücken, gehört die Sperrung der Schiffahrt nach dem mittelländischen Meere [...] wegen Unfriedens, welcher zwischen den Nord-Deutschen Staaten und den Barbaresken noch immer besteht. Nur die langwierige Gewohnheit hat dieses Uebel in der letzten Zeit weniger fühlbar gemacht, während es in seinen Wirkungen den Handel auf das schmerzlichste benachtei-ligt.”

21

2. Die Lage der Barbareskenstaaten Vom 16. Jahrhundert bis in die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts verbreiteten die Korsaren der Barbareskenstaaten Angst und Schrecken im Mittelmeer und stellten insbe-sondere für die europäischen Seefahrernationen ein großes Ärgernis dar. In ihren eigenen Ländern hingegen wurde ihnen Bewunderung zuteil, galten sie doch gewissermaßen als “Speerspitze des Islams” in der immerwährenden Auseinandersetzung mit den Nichtmusli-men.

22

Die Korsaren waren nicht ausschließlich Muslime: ”Privateering often had little to do with either country or faith, but was merely a means of making a living. If the corsairs came home empty-handed there would be a famine in Algiers. Privateers in these circumstances took no heed of persons, nationalities or creeds, but became mere sea-robbers.”

23

Insbesondere seit dem Ende der Kriege gegen Spanien 1595 traten arbeitslose englische und holländische Atlantikkapitäne christlichen Glaubens in die Dienste der mehrheitlich muslimischen Korsaren. Die unterschiedliche Konfession war dabei von keiner Bedeutung. Ihre besser ausgerüsteten Schiffe machten diese weniger abhängig von Wind, Wetter und geographischen Gegebenheiten.

24 Insgesamt aber war die Anzahl der christlichen Korsaren

im Mittelmeer deutlich geringer als die der muslimischen.25

20

Vgl. H. Leip, Die Geschichte der Piraterie. 3000 Jahre Freibeutertum, 2002, S. 12. 21

P.D.W. Tönnies, Merkantilistisch-geschichtliche Darstellung der Barbaresken-Staaten und ihrer Verhältnisse zu den Europäischen und Vereinigten Nord-Americanischen Staaten, 1826, S. VIII.

22 Vgl. D. Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800-1820, 2005, S. 1.

23 F. Braudel, The Mediterranean and the Mediterranean World in the Age of Philip II, 1972, S. 628.

24 Vgl. S. v. Sivers, Nordafrika in der Neuzeit, S. 521, in: U. Haarmann, Geschichte der arabischen

Welt, 2001, S. 502-604. 25

Vgl. F. Braudel, The Mediterranean and the Mediterranean World in the Age of Philip II, 1972, S. 633.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

51

Ein wichtiges Charakteristikum der Regentschaften war die weitgehende Autonomie, die sie seit dem 17. Jahrhundert in ihrer Beziehung zum Osmanischen Reich auszeichnete und sich in Form von diplomatischen Vertretungen

26 und der Errichtung einheimischer Dynas-

tien (insbesondere in Tunis und Tripolis) äußerte. Im 18. Jahrhundert nahmen, einherge-hend mit den wachsenden Handelsbeziehungen zu den europäischen Staaten, die Kaper-aktivitäten ab. Das Jahr 1793 stellte allerdings eine Wende dar: Mit den infolge der Franzö-sischen Revolution ausgelösten Kriegen kam es zu einer Wiederbelebung der Kaperei durch die Barbareskenstaaten bis etwa 1806. Ohne die Intervention europäischer Mächte erfolgte in diesem Jahr aus eigenem Antrieb eine Verlagerung von Kaperfahrten auf die Schaffung einer Handelsflotte in Anlehnung an das griechisch-osmanische Vorbild.

27 Da

die ehemaligen Korsaren jedoch nicht den Europäern gewachsen waren, kehrten sie zu ihrem Leben als Korsaren

28 zurück – jedoch, wie Panzac schreibt, einmal zu viel: ”It was

once too many: and, unlike the seventeenth and eighteenth centuries and the tacit pact between both sides of the Mediterranean; there were no pacts, all to the advantage of Europe.”

29 Aufgrund der wirtschaftlichen Überlegenheit und des Zusammenhalts Europas

gegen die Barbareskenstaaten wurden diesen ihre Einnahmequellen entzogen. Darüber hinaus schwer getroffen von Naturkatastrophen und internen Machtkämpfen waren die nun schwach gewordenen Regentschaften Europa ausgeliefert.

30

3. Die Situation in Europa Ab dem 15. Jahrhundert wurden die nordafrikanischen Küstengewässer zunehmend von Korsaren beherrscht: Die Inseln Sizilien und Malta lagen in Segelweite, und die Korsaren-schiffe mit nur geringem Tiefgang und großem Fassungsvermögen zum Abtransport der Beute eigneten sich vorzüglich für diese Gewässer. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts hatte das Osmanische Reich seine Interessen bis ins westliche Mittelmeer ausgedehnt, und als die Granadiner den osmanischen Sultan 1487 um Hilfe im Kampf gegen Kastilien ersuchten, schickte er ihnen Korsaren. Doch auch diese

26

Panzac schreibt dazu: ”Real diplomatic relations between the regencies and Europe did not offi-cially begin until the seventeenth century, and were at one and the same time created and condi-tioned by the practice of privateering.” D. Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800 – 1820, 2005, S. 25.

27 Vgl. ebd., S. 3 ff.

28 Für eine detaillierte Beschreibung über die Schiffe sowie die Besatzung der Korsaren s. D.

Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800 – 1820, 2005, S. 45-56 bzw. S. 56-72. 29

Ebd., S. 4. 30

Vgl. ebd., S. 4 f.; verursacht durch Pest und Hungersnöte schrumpfte die Bevölkerung sehr rasch, s. S. 303-309; für interne Machtkämpfe – hier am Beispiel von Tripolis – s. S. 298 f.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

52

vermochten nicht den Fall Granadas zu verhindern und wurden 1495 zurückbeordert. Im Namen ihres Sultans unternahmen Korsaren ab Anfang des 16. Jahrhunderts erste Schritte zur Rückeroberung des islamischen Westens. In den Jahren 1512/13 setzten sie sich in Tunis, 1516 in Algier fest. In den Folgejahrzehnten waren beide Parteien abwechselnd siegreich: 1571 unterlagen die Osmanen bei Lepanto im östlichen Mittelmeer gegen die vom Vatikan und Venedig ausgerüstete Flotte, und zwei Jahre später gelang es den Spa-niern, die Korsaren – allerdings nur für ein Jahr – aus Tunis zu vertreiben. Im 17. und 18. Jahrhundert geriet der Kleinkrieg, der zwischen muslimischen und christlichen Korsaren gegeneinander und um die jeweils gegnerischen Handelsschiffe geführt wurde, eher zu einem Nebenschauplatz: in Nordafrika kämpften Korsaren im Namen des vom Osmani-schen Reich repräsentierten Islams gegen christliche Korsaren weiter, die von Frankreich direkt oder indirekt über Malta unterstützt wurden, wo der Johanniter- / Malteserorden die christliche Korsarenflotte befehligte. Dessenungeachtet war dieser Seekrieg eine große Belastung für den Handel und die Küstenbewohner des nördlichen Mittelmeerraumes.

31

Über die kriegerischen Handlungen im Dienste des osmanischen Sultans hinaus griffen die muslimischen Korsaren vor allem unbewaffnete Handelsschiffe auf dem Weg in die Levante an, da sie sich persönlich als im Krieg befindlich mit jeder Nation sahen, mit der sie keinen Friedensvertrag oder finanzielle Abkommen hatten.

32 Im Jahre 1655 errang der

englische Admiral Robert Blake einen Sieg gegen die Korsaren, die bis dahin englische und andere Handelsschiffe behindert hatten. 1678 kam es unter anderem zu einem Friedens- und Handelsvertrag zwischen England und Tripolis, wo ein englisches Konsulat und bis 1783 sieben Konsulate weiterer Mächte eingerichtet wurden.

33 Ihre Aufgabe bestand

zuvörderst in der Förderung des Handels: Sie hatten die freie Passage für Handelsschiffe zu sichern, für die Freilassung vertragswidrig gefangener Schiffsangehöriger zu sorgen und sich um die Sklaven und Schutzbefohlenen anderer Staaten ohne konsularische Vertretung vor Ort zu kümmern. Internationale Abkommen sicherten diese Schutzfunktion der mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteten Konsuln.

34 So war der Status der Europäer im

Osmanischen Reich in den “Kapitulationen”35

von 1761 festgeschrieben: Die Angehörigen

31

Vgl. S. v. Sivers, a.a.O., S. 507-520. 32

Vgl. S. Dearden, a.a.O., S. 4, 15 f.; siehe auch die folgenden Fn. 33 und 34. 33

Zu einem Rückgang der seeräuberischen Aktivitäten kam es zeitweilig, als du Quesne 1681 und d’Estrées 1685 eine größere Anzahl von Korsarenschiffen zerstörten und auch, weil keine Hun-gersnot die Barbaresken zur Seeräuberei trieb. Vgl. P.D.W. Tönnies, a.a.O., S. 69.

34 Zu Einzelheiten s. J. Mössner, Die Völkerrechtspersönlichkeit und die Völkerrechtspraxis der

Barbareskenstaaten, 1968, S. 123-129: Übersicht über den Inhalt der Kapitulationen und die Auf-gaben der Diplomaten.

35 Über die Bedeutung als einseitige Unterwerfungserklärung hinaus bezeichnet Kapitulation auch

(von lat. capitulare = in Kapitel einteilen) einen Vertrag im allgemeinen. Bis 1856 stand die Tür-kei wegen “abweichender religiöser Anschauungen” und wegen “wesensfremder Kultur” außer-halb der westlichen Völkerrechtsgemeinschaft. Die sog. Kapitulationen können als reziproke, vollgültige rechtliche Verträge angesehen werden, die keine enge Verbindung zu dem Recht des

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

53

der Vertragsstaaten waren von der Rechtsprechung des Paschas ausgenommen und unterla-gen statt dessen in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Landesbewohnern der ausschließlichen Gerichtsbarkeit eines bei dem Konsulat eingerichteten Gerichtes.

36 Für die

europäischen Staatsangehörigen war die Stellung der Konsuln37

somit von herausragender Bedeutung, da diese – häufig durch finanzielle Zuwendungen – durchaus über Einfluss beim Pascha verfügten. Meist hatte ein Pascha jedoch auch keine Skrupel, Abmachungen in seinem Sinne zu brechen, sah er es wegen der politischen Situation als gerechtfertigt an oder ließ es seine Finanzlage opportun erscheinen. Es war durchaus eine taktische Frage, die bestehenden Verträge zu brechen, um in neuen Verhandlungen höhere Tribute festset-zen zu können.

38

Kleinere Staaten wie Venedig, Genua, Malta, Sizilien, der Vatikan und Spanien, die sich kein Friedensabkommen erkaufen konnten oder wollten, hatten das Nachsehen.

39 Die

Seemächte England, Frankreich und Niederlande hätten sich leicht zusammenschließen und den Umtrieben der Korsaren ein Ende bereiten können. Das lag jedoch aus Gründen des Wettbewerbs nicht im Interesse dieser drei Seefahrerstaaten, so dass alle maritim interes-sierten Staaten mehr oder weniger bereitwillig ihre Tribute zahlten.

40

Eine Veränderung dieser Situation trat nicht mit den durch die Französische Revolution bedingten Umbrüchen ein – die Wirtschaftsaktivitäten und -beziehungen Frankreichs mit dem Maghreb waren davon unberührt -, sondern bereits durch die Störung des Gleichge-wichts im Mittelmeer, die durch die Kriegserklärung Englands gegen Frankreich von 1783 einsetzte. Die französische Flotte erwies sich als der englischen unterlegen und war im Mittelmeerraum kaum mehr anzutreffen. Darüber hinaus wirkte sich Napoleons Vorrücken in Italien 1796 störend auf die Beziehungen zwischen dem Maghreb und Genua aus. Auch gelangten durch die in der Kontinuität der durch die Französische Revolution hervorgeru-fenen Konflikte stehenden Koalitionskriege in Europa (1792-1815) die vertraglich den Barbareskenstaaten zugesicherten Bezahlungen der Europäer nur noch unregelmäßig zu

Dschihad aufwiesen und z. T. auch in Widerspruch zum islamischen Recht standen (z.B. Ver-tragsdauer). Vgl. dazu J. Mössner, a.a.O., S. 82 f., 147 f. Auf S. 89 (ebd.) findet sich ein Ver-zeichnis aller Verträge mit ihren Fundstellen.

36 Vgl. J. Mössner, a.a.O., S. 129-131.

37 Vgl. F. Rodd, General William Eaton. The Failure of an Idea, 1932, S. 56 f.

38 Vgl. M. Tully, Letters written during a ten years’ Residence at the Court of Tripoli, 1957, S. 8-11.

39 Für ein tabellarisches Verzeichnis der Seehäfen, nach und von welchen die Schiffahrt von nicht

mit den Barbareskenstaaten durch Abkommen verbundenen Staaten unter fremden Flaggen hatte betrieben werden müssen, vgl. P.D.W. Tönnies, a.a.O., S. 215-226. Keine Verträge mit den Barba-resken geschlossen hatten z.B. Preußen, Mecklenburg, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Ham-burg, siehe ders., S. 181.

40 Vgl. S. Dearden, a.a.O., S. 15, auch S. 24: So lag es beispielsweise im Interesse Frankreichs, die

Aktivitäten der Barbareskenstaaten zwar zu kontrollieren, nicht aber zu beenden.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

54

den Adressaten. Die abnehmenden Einkünfte, aber auch der Drang nach Geltung sowie die diplomatisch ungesicherte Lage, förderten eine Rückkehr der Kapertätigkeiten der Barba-reskenstaaten. Napoleons Ägpytenfeldzug 1798 wirkte sich dabei zunächst für die Barba-resken positiv aus, da Napoleon den Malteserorden, einen wichtigen Gegenspieler der Barbareskenstaaten, entscheidend schwächte. Mit der Eroberung Ägyptens durch Frank-reich wurde schließlich der seit 250 Jahren währende Frieden zwischen dem Osmanischen Reich und Frankreich beendet, und der osmanische Sultan besann sich auf die ihm formell unterstehenden nordafrikanischen Regentschaften und zwang diese, gegen Frankreich Krieg zu führen.

41 Allerdings “[...] verstand [es Napoleon,] die Mittel und Wege auszufin-

den, die früheren ungestörten Friedens-Verhältnisse wieder herbei zu führen, und das Geschehene zu entschuldigen und zu beschönigen.”

42 Mit Napoleons Dekreten aus Berlin

(1806) und Mailand (1807) wurde im Zeitraum 1807-14 jedoch alle Schiffahrt mit und zu den Barbaresken-Häfen eingestellt. 1814 forderten die Barbaresken die ausstehenden Tri-butzahlungen dieser Jahre, bevor ehemalige “Freundschaftsverhältnisse” wieder eingerich-tet werden könnten. Es folgten neue Arrangements, womit sich die Betroffenen bewusst für die Tributzahlungen entschieden und somit gegen die aktive Bekämpfung der Barbaresken. Eine Initiative im Rahmen des Wiener Kongresses, England mit der Bekämpfung der Bar-baresken zu beauftragen, verlief ergebnislos.

43

Die Korsaren stellten etwa 300 Jahre für Europa eine Störung und ein Ärgernis dar, doch hatten sie keinen nachhaltigen Einfluss auf das europäische Leben oder die Kultur gewin-nen können. Das drückt sich auch in der dürftigen Literaturlage aus. Die Barbareskenstaa-ten waren als entfernt gelegene, kleine Dependencen des Osmanischen Reiches für Europa ohne größere Bedeutung und hatten lediglich solange Bestand, wie Europa mit internen Auseinandersetzungen (16.-18. Jahrhundert) befasst war.

44

4. Die USA und die Regentschaft Tripolis Seit dem Bestehen der USA und dem durch den US-amerikanischen-britischen Gegensatz verursachten Wegfall des Schutzes durch die englische Flotte waren US-amerikanische Handelsschiffe an Auseinandersetzungen mit den Barbareskenstaaten beteiligt, da der Umfang des Seehandels in Übersee (Westindische Inseln, Europa) Tributzahlungen der Vereinigten Staaten an die Barbareskenstaaten in keiner Weise rechtfertigte.

45 Unter US-

Präsident Jefferson wurde der Vorschlag gemacht, mit den anderen betroffenen Ländern

41

Vgl. D. Panzac, Barbary Corsairs. The End of a Legend 1800 – 1820, 2005, S. 73-75. 42

P.D.W. Tönnies, a.a.O., S. 143 f. 43

Vgl. ebd., S. 146-148, S. 186-194. 44

Vgl. M. Tully, a.a.O., S. 5 f. 45

Vgl. F. Rodd, a.a.O., S. 5, 27, 29-35 und T. Gottfried, Libya: Desert Land in Conflict, 1994, S. 117, R. B. St John, Libya and the US: Two Centuries of Strife, 2002, S. 21.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

55

eine Flotte zusammenzustellen und die Barbareskenstaaten auf diese Weise unter Blockade zu stellen. Aus finanziellen Gründen mussten die USA von ihrem Vorschlag ablassen, und die europäischen Länder sahen keine Veranlassung dafür, ein Vorhaben auszuführen, das insbesondere den USA genutzt hätte. Somit schlossen sich die US-Handelsschiffe meist englischen, niederländischen, portugiesischen oder spanischen Konvois an und waren dadurch vor den Korsaren geschützt. Aufgrund einer Ermächtigung des US-Kongresses war es Politikern wie Jefferson, Franklin und Adams möglich, Verträge für die USA mit den Barbareskenstaaten abzuschließen.

46 Gleichzeitig wurden in den USA auch militärische

Maßnahmen erwogen, denn es war wiederholt zu Zwischenfällen mit den Korsaren gekommen. Andererseits scheute man jedoch militärische Maßnahmen. Selbst als Tripolis den USA bereits – berechtigterweise

47 – den Krieg erklärt hatte, lehnte es Präsident Jeffer-

son mit Verweis auf die US-Verfassung ab, Tripolis im Gegenzug den Krieg zu erklären.48

Drei Monate nach der tripolitanischen Kriegserklärung entstand erstmals ein konkreter Aktionsplan der Amerikaner, nachdem erneut einige ihrer Staatsbürger durch Korsaren ums Leben gekommen waren: Tripolis sollte durch eine Blockade ausgehungert werden. Die Aussicht auf Erfolg schien nicht gering, da Tripolis stark von Lebensmitteleinfuhren über See abhängig war. Allerdings wurden von den Amerikanern einige geographische Faktoren unterschätzt: Ohne verlässliche Seekarten oder die entsprechenden Kenntnisse war die nordafrikanische Küste wegen der dort typischen, unberechenbaren Windverhältnisse für Blockadeschiffe im Segelbetrieb kaum ohne Risiko zu befahren.

49 Auch hatten die Ameri-

kaner die schwierige Nachschublage unzureichend berücksichtigt, die bei einem Monat Segelzeit ohne Stützpunkte in der Region auftreten mussten. Die Ernsthaftigkeit der US-Kriegsführung wurde von den Korsarenführern ohnehin nur als gering eingeschätzt, da die Amerikaner ihre Gefangenen nicht wie die Korsaren versklavten, sondern bei Kapitulation freiließen, ein Verhalten, das als Schwäche ausgelegt wurde. Abgesehen vom unzulänglich kalkulierten Kräfteaufwand hätten die Vereinigten Staaten im Frühstadium ihrer Staatswer-dung allerdings ohnehin nicht die Mittel besessen, eine größere und besser ausgerüstete

46

Vgl. die umfassende Dissertation von R. Irwin, The Diplomatic Relations of the United States with the Barbary Powers 1776-1816, 1931, S. 187 f. Die offiziellen Beziehungen zwischen den USA und Tripolis begannen mit einem Vertrag von 1796 – s. R. B. St John, The Terrorism Prob-lem in Libyan-American Relations: Past and Future, in: Policy Briefs (Washington: The Middle East Institute), 30.4.2002, S. 19.

47 So kamen die Vereinigten Staaten ihren vertraglichen Pflichten in Hinblick auf finanzielle Zuwen-

dungen und Geschenke nicht vollständig nach und behandelten vertragswidrig Tripolis nicht ent-sprechend den anderen Barbareskenstaaten – vgl. R. B. St John, Libya and the US: Two Centuries of Strife, 2002, S. 23.

48 Für Einzelheiten s. H. P. Nash, The Forgotten Wars. The Role of the U.S. Navy in the Quasi War

with France and the Barbary Wars 1798-1805, 1968, S. 177-189 (9. Kapitel), und Band I der vom U.S. Office of Naval Records and Library herausgegebenen sechsbändigen Navel Documents Related to The United States Wars With The Barbary Powers, 1939-1944.

49 Vgl. C. Forester, The Barbary States, 1953, S. 16, 21 f., 35-47.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

56

Streitmacht zu entsenden.50

Der Krieg mit Tripolis zog sich daher unerwartet lang hin.51

Der Friedensvertrag, den 1805 die USA und der Pascha von Tripolis, Yusuf Qaramanli, aushandelten, war die Grundlage für ein pragmatisch bestimmtes Auskommen.

52 Dabei war

Grund für das Einlenken des Paschas weniger ein militärischer Erfolg der Amerikaner als vielmehr ein drohender Aufstand in Tripolis.

53 Die sog. Korsarenzeit war mit der Entmach-

tung des Deys von Algier 1830 endgültig beendet.54

Abschließend ist festzuhalten: Die Vereinigten Staaten leisteten den Korsaren insbesondere durch den US-Tripolitanischen Krieg als erste – später dann gemeinsam mit England – gezielten Widerstand gegen ihre Raubpraktiken, ohne wie die etablierten Seefahrernationen sich ihren Schutz quasi zu erkaufen. Damit ermutigten sie auch die anderen betroffenen Staaten zum Widerstand: ”The successes of the English and American fleets had produced their effects, not so much in arresting the cours of piracy, as in encouraging the European States to defy the pirates.”

55

50

Vgl. C. Forester, a.a.O., S. 47 f., 56 f., 153, u. S. Dearden, a.a.O., S. 151-155. Chronologisch geordnetes Quellenmaterial bieten die sechs umfangreichen Bände mit diplomatischer Korrespon-denz und Marinequellen mit Bezug zu den mitunter kriegerischen Auseinandersetzungen zwi-schen den USA und den Barbareskenstaaten in der Zeit zwischen 1785 bis 1897: U.S. Office of Naval Records and Library, a.a.O. Für die zwischen den beiden Parteien ausgefochtenen Schlachten s. Takar, MaÓÞrik ¿arÞbulus baina al-ustãl al-lábá wa-’l-ustãl al-amráká fil-qarn at-tÞsiÓ Óašr, o.J. [Die Schlachten vor Tripolis zwischen der libyschen und der amerikanischen Flotte im 19. Jahrhundert].

51 Für Beschreibungen des Krieges s. z.B. J. Field, America and the Mediterranean World 1976-

1882, 1969, S. 49-58 und J. L. Cathcart, Tripoli, First War with the United States. Inner History, 1901; S. Lane-Poole, a.a.O., S. 274-291, L. Rait, Al-ÉamÞlÞt al-amrákáya ÓalÞ šamÞl IfráqiyÞ, o.J., [Die amerikanischen Angriffe auf Nordafrika] und M. ÓU. aš-Šatáwá, Éarb al-qarœana baina duwal al-maèrib al-Óarabá wa-’l-wilÞyÞt al-mutta‡ida, 1993, [Der Piratenkrieg zwischen den Vereinigten Staaten und den Staaten des Maghreb].

52 Das Vertragswerk ist abgedruckt bei H. Miller, Treaties and Other International Acts of the United

States of America, o.J., Bd. II, S. 520-556, auf Arabisch in der an der QÞr-Yãnis-Universität in Benghasi angefertigten Magisterarbeit von ÓA. al-Kurèulá, Daur al-ÓÞmil al-ádãlã‚á fil-ÓalÞqÞt al-lábáya al-amrákáya (1970-1995), 1997, S. 235-240, [Die Rolle des ideologischen Faktors in den libysch-amerikanischen Beziehungen 1970-1995]. Nicht bekannt war dem US-Außenministerium ein geheimes Zusatzabkommen des Vertrages, das der US-Verfassung widersprach – Einzelheiten dazu bei F. Rodd, a.a.O., S. 263, 268 ff.

53 Vgl. F. Rodd, a.a.O., S. 266 f.; S. Dearden, a.a.O., S. 206-210. R. B. St John stellt in seinem

Aufsatz The Terrorism Problem in Libyen-American Relations, 2002, S. 26 (in: Policy Briefs, Washington: The Middle East Institute, 30.04.2002) fest, dass das Ergebnis des Krieges durchaus positiv für die Qaramanlis ausfiel, hatten sie doch die USA geschlagen und somit ihr Ansehen als internationale Seemacht erhöht.

54 Siehe C. Lloyd, English Corsairs in the Barbary Coast, 1981, S. 165; R. W. Irwin, a.a.O., S. 192

ff., sowie das 5. und 6. Kapitel des 2. Teils bei E. Rossi, Storia di Tripoli e della Tripolitania dalla conquista araba al 1911, 1968, S. 221-238, und S. 239-258.

55 S. Lane-Poole, a.a.O., S. 301. Siehe auch ders. S. 292 f.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

57

Denn die Amerikaner waren “[...] die ersten, deren Kongress es weder respektabel, noch profitabel fand, weiteren Tribut zu zahlen, und so wurde denn zur Strafe für Gefangene[,] Piraterien und zum Zwecke der Befreiung von dem Tribut von 1804 [sic] die kleine ameri-kanische Flotte nach Afrika geschickt.”

56 Dazu kam es unmittelbar nach Beendigung des

Krieges mit Großbritannien. 1815 sandten die USA eine Flotte nach Algier und erreichten bereits nach zweitägigen Verhandlungen – am 30. Juni 1815 – die Unterzeichnung eines Vertrages. Darin galten Geldzahlungen an die Korsaren als abgeschafft, auch mussten die Gefangenen und das konfiszierte fremde Eigentum zurückgegeben werden. Darüber hinaus wurde den USA vertraglich der Status einer “begünstigten Nation” zugesichert.

57

Ohne die Auseinandersetzungen mit den Barbareskenstaaten wäre es nicht relativ rasch nach der Staatsgründung zur Schaffung der US-Marine gekommen, wie Irwin schreibt: ”[...] the Barbary involvements brought forth the United States Navy, an institution which was designed to protect lives and property of Americans irrespective of state or class, [...].”

58

III. Das Völkerrecht nach islamischer Rechtsauffassung Trotz der engen Verknüpfung von Recht und Religion im Islam kann insgesamt dennoch von einer eigenständigen Rechtslehre gesprochen werden, da der Islam neben seinen religi-ösen und moralischen Aspekten auch ein Rechtssystem bietet.

59 Die islamische Jurispru-

denz geht dabei von religiösen Prinzipien aus, denen besonders im Bereich des Staates in der Realität kaum etwas je entsprochen hat. Die Vorschriften für das Verhalten der Mus-lime gegenüber der nichtmuslimischen, “ungläubigen” Außenwelt sind in der Theorie umfassend herausgearbeitet und abgehandelt worden. Dieser Teil des islamischen Rechts kann dabei nicht dem Begriff Völkerrecht entsprechen, wie er heute in der Regel verstan-den wird. Denn die islamische Völkerrechtslehre umfasst nicht die Theorie des Rechtsver-kehrs muslimischer Staatswesen untereinander oder das ius in bello der šaráÓa, dem religiös begründeten Recht des Islams. Sie hat statt dessen das Verhältnis des fiqh

60, der isla-

56

M. Schanz, Algerien, Tunesien, Tripolitanien, Angewandte Geographie (1905)8, S. 202. 57

Vgl. S. Lane-Poole, a.a.O., S. 293. 58

R. Irwin, a.a.O., S. 204. 59

Allgemein zum islamischen Recht s. z.B. M. Khadduri / H. Liebesny (Hg.), Law in the Middle East, 1955, J. Schacht, An Introduction to Islamic Law, 1964, und I. Edge (Hg.), Islamic Law and Legal Theory, 1996.

60 Fiqh, eigentlich “Kenntnis, Jurisprudenz”, umfasst die Lehre von den Rechtsquellen (wie Koran,

Hadith) und die Lehre von den gesetzlichen Einzelbestimmungen. Dabei existiert kein einheitli-ches Gesetzeswerk, das für alle islamischen Richtungen verbindlich ist, sondern die Bestimmun-gen sind niedergelegt im Koran und in privaten Arbeiten islamischer Rechtsgelehrter. Vgl. aus-

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

58

mischen Gesetzeswissenschaft, zu dem Normenkomplex zum Thema, der aufgrund gegen-seitiger Anerkennung für die Beziehungen zwischen der islamischen Gemeinschaft und den nichtmuslimischen Gemeinschaften in Frage kommt.

61

Der Völkerrechtler Kruse verwendet in seiner Dissertation über die islamische Völker-rechtslehre den Begriff Muslimisches Völkerrecht, das er als Verkehrsrecht muslimischer Staaten untereinander bezeichnet, und was in der islamischen Rechtslehre dem Staatsrecht zugeordnet wird.

62 Das Islamische Völkerrecht hingegen definiert er im Gegenzug als

“Vertragsvölkerrecht”, es ist die Lehre vom Völkerrecht setzenden Staatsvertrag mit Nichtmuslimen. Eine besondere Bedeutung dabei haben die sog. siyar, “Verfahrenswei-sen”

63, als einseitige Vorschriften des internen Rechts für das Verhalten gegenüber der

nichtmuslimischen Umwelt. Kruse nennt es auch “unilaterales Außenrecht”. Aus den siyar und dem Vertragsvölkerrecht entwickelte sich nach Kruse das “partikuläre Völkergewohn-heitsrecht” im Verkehr mit den nichtmuslimischen Staaten. Seine Formen wurden im wesentlichen von der Praxis bestimmt, waren aber durchaus auch beeinflusst von den jeweils geltenden völkerrechtlichen Normen.

64

Im folgenden Abschnitt soll es insbesondere um den Dschihad und seine Suspendierung über das Fremden- und Vertragsrecht gehen.

führlich zu fiqh und šaráÓa T. Nagel, Das islamische Recht, 2001, S. 3-10, H. Krüger, Fetwa und Siyar, 1978, S. 29, Fn. 37.

61 Vgl. H. Kruse, Islamische Völkerrechtslehre, 1953, S. 5 ff., M. Khadduri, International Law, in:

M. Khadduri / H. Liebesny (Hg.), Law in the Middle East, 1955, S. 349-372, H. Krüger, a.a.O., S. 29, und L. Al-Zwaini / R. Peters, A Bibliography of Islamic Law, 1980-1993, S. 54-59 (Interna-tional Law).

62 Vgl. dazu ausführlich J. Mössner, a.a.O., S. 64-70, H. Krüger, a.a.O., S. 34-36.

63 Vgl. H. Krüger, a.a.O., S. 31 f., 34.

64 Vgl. H. Kruse, a.a.O., S. 9, 12.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

59

1. Die Stellung von Nichtmuslimen im sog. Islamischen Völkerrecht Das Islamische Völkerrecht enthält die Rechtsvorstellungen über das Verhältnis zwischen islamischen und nichtislamischen Staaten. Zentral ist hierbei Vers 5 der Koransure 9: “Tötet die Götzendiener, wo ihr sie auch finden mögt.” Neben Sure 8, Vers 40, und Sure 2, Vers 194, bildet dieser Vers den Ausgangspunkt für die Pflichten der Muslime in ihrem Verhältnis zu den Ungläubigen (siyar), nämlich, diese zu überwinden.

65 Dieses Verhältnis

ist grundsätzlich von der Lehre des Dschihad geprägt. Während heutige islamische Gelehrte unter Dschihad eher den Kampf (wörtlich: die “Anstrengung”) gegen das Böse im Men-schen verstanden wissen wollen, umfasst Dschihad klassischerweise durchaus die Über-windung der Ungläubigen, die außerhalb des islamischen Gebietes grundsätzlich als recht-los gelten: “Nach allen Quellen des traditionellen islamischen Völkerrechts [...] trifft die Muslime die Rechtspflicht (“faræ”) den nichtislamischen Teil der Welt (“dÞr al-‡arb”) grundsätzlich durch “‚ihÞd” (Glaubenskrieg) “auf dem Wege Allahs” (“fá sabál AllÞh”) zu islamisieren.”

66

Von den vielen Einzelheiten des Rechtes des Dschihad ist auch auf die Form des Seekrie-ges zu verweisen, der von den Barbareskenstaaten ausschließlich gepflegt wurde.

67 In der

Praxis mischte sich die religiöse Begeisterung dabei durchaus mit dem materiellen Vorteil des Beutemachens. Grundlegend für jede Suspendierung des Dschihads ist die Lehre vom amÞn, dessen histo-rische Wurzel im altarabischen Gastrecht begründet ist.

68 In der islamischen Gesetzeswis-

senschaft ist es zum Rechtsinstitut der Sicherheitszusage ausgeprägt worden.69

Mössner beschreibt die Wirkung von amÞn folgenderweise: “Ohne aman ist jeder Nicht-Muslim mit seinen Gütern fay (Beute), durch den aman wird er unantastbar (hisma) für die Geltungs-dauer des aman.”

70

Für eine Abmilderung dieser doktrinär-emotionalen Konfrontationshaltung erwies sich der folgende Grundgedanke als gangbarer Weg: Der amÞn kann auf dreierlei Weise erfolgen: 1. Juden und Christen genießen als Angehörige von “Buchreligionen” eine Sonderstellung als sog. µimmá, und gegen die Zahlung von bestimmten Steuern wird ihnen als Schutzbe-

65

Vgl. H. Krüger, a.a.O., S. 154. 66

Ebd., S. 117. Ausführlicher: S. 118 f. 67

Vgl. H. Kruse, a.a.O., S. 71, 73. 68

Siehe W. Heffening, Beiträge zum Rechts- und Wirtschaftsleben des islamischen Orients, 1925, S. 9-14 (zur Terminologie) sowie S. 15-28 (der amÞn im fiqh).

69 Vgl. ausführlich dazu: W. Heffening, a.a.O., S. 28-37.

70 J. Mössner, a.a.O., S. 74.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

60

fohlenen Sicherheit innerhalb des islamischen Staatsverbandes gewährt. Sie gehören als Bürger mit gewissen Einschränkungen für immer zum “Gebiet des Islams” (dÞr al-islÞm). 2. Nichtmuslimischen Kaufleuten wird aus Gründen der persönlichen Sicherheit eine Sicherheitszusage auf Zeit, amÞn muºaqqat, gewährt. Sie ist auf ein Jahr begrenzt. Nach Verlauf eines Jahres erhält der Fremde, in diesem Zeitraum mustaºmin genannt, ohne eige-nes Zutun des Status des µimmá und darf das islamische Gebiet nicht mehr verlassen.

71

Drittens, und das ist an dieser Stelle relevant, können nicht nur einzelne Fremde, sondern auch nichtislamische Staaten Sicherheit vor den Angriffen von Muslimen erhalten. Der Dschihad kann nämlich suspendiert werden, wenn sein Ziel, dem Islam Vorteile zu ver-schaffen, nicht aussichtsreich ist. In diesem Fall wird ein Staatsvertrag, muwÞdaÓa, zwischen dem islamischen und dem nichtislamischen Gebiet geschlossen, durch den das nichtislamische Gebiet zu Vertragsland wird (dÞr aœ-œul‡).

72

Damit rückt Kruses Definition des Islamischen Völkerrechts in den Vordergrund: “Die Völkerrechtslehre der islamischen Jurisprudenz ist daher in den dogmatischen Erörterungen über den Abschluss von Verträgen zwischen der muslimischen Gemeinde und ungläubigen Staatswesen zu suchen. An dieser Stelle geben die unilateralen Normen für das Verhalten nach außen Raum für das bewusste und gewollte Zustandekommen mehrseitig verbindli-cher Regeln. Darum ist aber auch die Völkerrechtslehre eingebettet in die siyar, die Gesamtheit der Vorschriften des fiqh für das Verhalten gegenüber den Ungläubigen, denn diese bestimmen, ob und wann ein solcher Vertrag rechtlich möglich ist und worauf er sich erstrecken kann.”

73

Im Zeitalter der europäischen Hegemonie dehnte sich das moderne Völkerrecht, das im Verkehr der christlich-abendländischen Staaten untereinander entstanden war, auf die nichtchristliche Welt aus. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts brachte die Rezeption dieses Rechtes durch die außereuropäischen Staaten andere zwischenstaatliche Rechtsordnungen zum Verschwinden.

74 Hinsichtlich der “Seeräuberei” der Barbaresken ist dieser Umstand

jedoch noch nicht relevant, so dass diese vor dem Hintergrund des Islamischen Völker-rechts gesehen werden muss.

71

Vgl. Sure 9, Vers 29, J. Mössner, a.a.O., S. 75, T. Nagel, a.a.O., S. 98 ff., und W. Heffening, a.a.O., S. 18 f.

72 Vgl. T. Nagel, a.a.O., S. 104. Zu ausführlichen Anmerkungen zum Staatsvertrag s. H. Krüger,

a.a.O., S. 119-123. 73

H. Kruse, a.a.O., S. 8. Im Osmanischen Reich z.B. setzte sich der Şeyh ül-Islâm unter Anwendung der Rechtsinstitute “Notwendigkeit/Notstand” (“æarãra”) und “öffentliches Interesse” (“maœla‡a”) wiederholt für die Suspendierung des Dschihads durch Staatsverträge ein, ohne allerdings dabei den Gedanken des kriegerischen Dschihads aufzugeben – vgl. H. Krüger, a.a.O., S. 154.

74 Vgl. H. Kruse, a.a.O., S. 1.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

61

2. “Anstrengungen im Dienste des Islams” und “Seeräuberei” Im vorliegenden Fall steht die Begegnung der muslimischen Staaten mit abendländischen Staaten, also denen der respublica christiana

75, im Vordergrund. Aussagen dazu finden

sich dementsprechend im sog. Islamischen Völkerrecht. Den vorangegangenen Abschnitt zusammenzufassend ist festzuhalten: 1) Die Rechtsfigur des Dschihad verhindert die Anerkennung nichtmuslimischer Staaten

als gleichberechtigte Partner. 2) Nichtmuslimischen Staaten wird Rechtssubjektivität nur im Bereich des amÞn auf Zeit

zugesprochen. 3) Das Islamische Völkerrecht ist eine zeitlich und räumlich begrenzte Rechtsordnung,

deren Subjekte die vertragsschließenden Staaten sind, wenn ein rechtsschöpfender Vertrag auf der Grundlage der muwÞdaÓa abgeschlossen wird.

76

Somit war nach islamischem Recht die sog. Piraterie der Barbareskenstaaten durchaus zulässig auf der Grundlage des Dschihad. Im folgenden bleibt das Aufeinandertreffen des islamischen Rechts mit dem in Europa gültigen, christlich geprägten Recht, zu betrachten. IV. Die christlich-abendländische Völkerrechtsgemeinschaft und die Muslime Die lange Zeit auf christliche Herrscher und Staaten zugeschnittene Völkerrechtsgemein-schaft wurde ab Mitte des 19. Jahrhunderts auch auf nichtchristliche Staaten ausgedehnt.

77

Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher religiöser Ausrichtung bestanden natur-gemäß jedoch schon viel früher:

”In fact it would be wrong to suppose that there was not already in the sixteenth century a form of international law with its own conventions and some binding force. Islam and Christendom exchanged ambassadors, signed treaties and often respected their clauses. Insofar as the entire Mediterranean was an arena of constant conflict between two adjacent and warring civilizations, war was a permanent reality, excusing and justifying piracy; to justify it was to assimilate it to the neighbouring and in its way respectable category of privateering.”

78

75

Zu der Bedeutung der bellum-iustum-Lehre, der respublica christiana sowie der Herausbildung des Völkerrechts s. J. Mössner, a.a.O., S. 36-55.

76 Ausführlich hierzu bei H. Krüger, a.a.O., S. 33.

77 Siehe z.B. H. Krüger, a.a.O., S. 135, und K.-H. Ziegler, Zur Entwicklung von Kriegsrecht und

Kriegsverhütung im Völkerrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, Archiv des Völkerrechts (2004), S. 271 f.

78 F. Braudel, The Mediterranean and the Mediterranean World in the Age of Philip II, 1972, S. 627.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

62

Bis 1856 – bis zur Pariser Seerechts-Deklaration – war es im europäischen Rechtskreis erlaubt, dass ein Staat Privaten Kaperbriefe erteilte. Dabei ist die Einschätzung hinsichtlich Kapertum oder Piraterie nicht abhängig von der Frage, ob die Barbareskenstaaten eigen-ständige Staaten gewesen sind. Denn die Vorstellung vom Staat als dem alleinigen Kriegs-herrn, der sein Kriegsführungsrecht ausnahmsweise auch Privaten übertragen kann, ist das Ergebnis der speziellen europäischen Entwicklung am Ende des Mittelalters. Sie beruht auf dem Gedanken des bellum iustum.

79 Dem Islam ist die Vorstellung fremd, das Kriegsfüh-

rungsrecht sei Vorrecht des Staates. Insbesondere im Rahmen des Dschihads sind alle Muslime zum Kampf gegen die Nichtmuslime aufgerufen.

80 Im Vordergrund steht also

vielmehr die Frage, ob die Barbareskenstaaten aus europäischer Sicht als Völkerrechtsper-sönlichkeiten galten oder nicht. Zwar kann eine Untersuchung über völkerrechtliche Aspekte mit dem Ziel der Vergegen-wärtigung historischer Sachverhalte heutige Begriffsinhalte zugrundelegen, doch lehnt der Völkerrechtler Mössner diesen Gedanken in Hinblick auf die Barbareskenstaaten zu Recht ab, da dieses Problem nicht nach dem Maßstab heutiger Theorien beantwortet werden könne.

81 Mössner geht in seiner Dissertation zum Thema der Völkerrechtspersönlichkeit

der Barbareskenstaaten den westlichen Vorstellungen über die Subjekte des Völkerrechts nach und stellt fest, dass Erörterungen über den Begriff der Völkerrechtspersönlichkeit im allgemeinen bis 1840 unbekannt waren. Der Begriff der Völkerrechtspersönlichkeit als einer “natürlichen” Eigenschaft der Staaten war das Ergebnis einer speziellen europäischen Geschichte. Auf außerhalb Europas stehende Staaten ist er deswegen nur dann anzuwen-den, wenn diese eine ähnliche Geschichte aufweisen können – anderenfalls kann eine Übertragung von Vorstellungen über den Staat von einem Rechtskreis in den anderen der grundsätzlich verschiedenen Struktur nicht gerecht werden. Ein sachgerechtes Urteil kann dann zwangsläufig nicht erfolgen.

82 Allerdings wurde die mittelbare Anerkennung der

Völkerrechtspersönlichkeit durch den Abschluss von Verträgen erreicht, wie z.B. den Verträgen zwischen den Barbareskenstaaten und insbesondere den Staaten, die das Mittel-meer für die Seefahrt nutzten. Diese Verträge wurden in der Regel strikt eingehalten und ermöglichten in einem beschränkten Umfang den friedlichen Verkehr auf dem Mittel-meer.

83

Zum Abschluss solcher Verträge mit konstitutiver Wirkung konnte es im Einklang mit den islamischen Rechtsvorschriften kommen: “Da im Bereich der muwada’ah, des rechtschöp-

79

Vgl. J. Mössner, a.a.O., S. 36 f., auch K.-H. Ziegler, a.a.O., S. 272-278. 80

Vgl. J.Mössner, a.a.O., S. 169. 81

Vgl. ebd., S. 35. 82

Vgl. J. Mössner, a.a.O., S. 86 f. 83

Vgl. ebd., S. 147.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

63

fenden Vertrages, sich zwei Verbände gegenüberstehen, die nach völkerrechtlichen Regeln die Voraussetzungen von Völkerrechtssubjekten erfüllen, ist es gerechtfertigt, das islami-sche Völkerrecht als temporär geltendes Völkerrecht zu bezeichnen.”

84

Nach älteren europäischen Rechtsansichten galt folgendes: Es handelte sich nicht um See-räuberei, sondern um Kaperfahrten, die “im Staatsauftrag” erfolgten. Die Schiffsbesatzun-gen nahmen außerhalb eines völkerrechtlich anerkannten Krieges fremde Schiffe oder Schiffsladungen weg und wurden oft den Piraten gleichgestellt. Nach dem neueren Modell der Völkerrechtstypen von Mössner ergeben sich Rechte und Pflichten nur im Rahmen der Vereinbarungen, und nur in diesem Maße können die Träger solcher Rechte und Pflichten als Völkerrechtspersönlichkeiten vorhanden sein. Im Völker-rechtstyp des sog. “Zwischen-Ordnungen-Rechts” begründet die Aufnahme vertraglicher Beziehungen die Anerkennung als Völkerrechtssubjekt und ist somit von konstitutiver Wirkung. Daraus resultierend ist für die Völkerrechtspersönlichkeit lediglich relevant, ob und wie diese als Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten in Erscheinung treten. Darauf Bezug nehmend ist bedeutungslos, ob sie die europäischen Merkmale eines Staates erfüllten.

85

V. Ergebnis: Staatlich legitimierter Seeraub statt Piraterie Die Barbaresken waren keine Mitglieder der abendländisch-christlichen Völkerrechtsge-meinschaft, in der – trotz aller Divergenzen – eine gewisse Anerkennung von Regeln und Gesetzen bestand. Allerdings bahnte sich ab 1816 eine Annäherung an, als sie allmählich die Sklaverei und den Seeraub aufgaben. Dessenungeachtet waren vielfältige Beziehungen zwischen den europäischen und den Barbareskenstaaten vorhanden. Diese bildeten ein eigenes Völkerrecht, das dem Völker-rechtstyp des Zwischen-Ordnungen-Rechts zugeschrieben werden kann. Nach diesem Recht waren die Barbaresken Völkerrechtspersönlichkeiten. Der systematisch von den Barbareskenstaaten betriebene Seeraub ist nicht als Piraterie zu werten, sondern dem Dschihad zuzuordnen. Rechtlich gesehen gingen die Überfallenden auf Kaperfahrt: Sie brachten als Privatpersonen feindliche Handelsschiffe auf, was auf-grund des von ihrem kriegführenden Staat ausgestellten Kaperbriefes legitim war. Dass der Dschihad insbesondere durch die Teilnahme vieler Renegaten seinen religiösen Sinn häufig

84

Ebd., S. 79. 85

Vgl. ebd., S. 86 f.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

64

verlor und zu einem Raubzugskrieg wurde, wirkt sich wegen der engen Verknüpfung der verschiedenen Motive im Dschihad nicht auf die Beurteilung aus.

86

VI. Ausblick: Verdrehung historischer Tatsachen und ihre Instrumentalisierung In den vergangenen Jahrzehnten war das Verhältnis zwischen Libyen und den USA von Spannungen geprägt.

87 Die US-amerikanische Politik in diesem Zeitraum wird häufig als

“Fortsetzung” der Libyen-Politik der Vereinigten Staaten im 18./19. Jahrhundert gewertet. Man mag diesen Umstand als ein Kontinuum beschreiben. Diese Annahme kann jedoch nicht zu der Beurteilung führen, dass es sich bei dem US-tripolitanischen Krieg (1801-05) um den “ersten Krieg der USA gegen den Terror” gehandelt habe. Zu diesem Ergebnis führen die Ausführungen über die Wertung von “Seeräuberei” sowohl gemäß dem europäi-schen als auch dem islamischen Rechtsdenken. Dennoch lassen sich Belege dafür finden, dass insbesondere US-Amerikaner im Rahmen der Auseinandersetzungen der USA mit dem Barbareskenstaat Tripolis Ende des 18. Jahrhunderts von einem “Ersten Krieg der USA gegen den Terror” sprechen.

88 Diese Bezugnahme auf eine “Tradition der Konfrontation”

ist nicht nur wenig dienlich und ungerechtfertigt, sie wird zudem auch unbesehen von insbesondere Journalisten rezipiert.

89

Es soll an dieser Stelle keine ausführliche Darstellung der US-amerikanischen Mittelmeer-politik dieser Zeitspanne geleistet werden. In den USA findet sich genügend ausführliches Material dazu.

90 Auch in der Sekundärliteratur, die in Deutschland allerdings zu diesem

Bereich kaum erhältlich ist, werden die Fakten in der Regel anders eingeordnet, als es die Verfechter von ähnlichen Thesen wie den folgenden tun: ”Tripoli, Tunis, Algiers and Morocco were old hands at state-sponsored terrorism.”

91 ”Jefferson and his fighting sailors

and Marines had freed America and Europe from The Terror.”92

86

Vgl. J. Mössner, a.a.O., S. 170. 87

Zu Einzelheiten s. A. Hinz, a.a.O., S. 190-200, S. 203-208. 88

Vgl. insbesondere J. Wheelan, Jefferson’s War. America’s First War on Terror 1801-1805, 2003. 89

Siehe z.B. Al-QaµµÞfá: al-umma œaqat bi-AmárkÞ Óadw aš-šuÓãb, in: Aš-šÞhid (NáqãsáyÞ), (1997)143, S. 13-17, [Al-QaµµÞfá: die Umma ist des Feindes der Völker Amerika überdrüssig]; W. Köhler, Von den Hallen Montezumas bis zu den Stränden von Tripolis, Frankfurter Allge-meine Zeitung, Nr. 198, 27.8.2001, S. 6; H. Sietz, Die Piraten von Tripolis. 200 Jahre “Krieg gegen den Terror” oder Wie Amerikas Soldaten 1801 erstmals in der islamischen Welt auftauch-ten, DIE ZEIT, Nr. 49, 29.11.2001, S. 104.

90 Vgl. Fn. 47.

91 J. Wheelan, a.a.O., S. 3.

92 Ebd., S. 368.

Hinz, Die „Seeräuberei der Barbareskenstaaten“

65

Obwohl das Buch des Autors dieser Sentenzen auf umfangreichen Recherchen basiert, ordnet er die geschichtlichen Tatsachen jedoch – bewusst? – so an, dass die politischen Argumentationsmuster von heute für den Kampf gegen den Terrorismus auch den Ent-wicklungslinien vor mehr als zweihundert Jahren entsprechen sollen. Dabei missachtet der Verfasser den grundlegenden Unterschied, dass im Gegensatz zu heute mit den sog. “Terro-risten” aus jener Zeit durchaus Abkommen bestanden haben, an denen zumindest aus juris-tischer Sicht – wie Mössner hinreichend nachgewiesen hat – nichts auszusetzen war.

66

AUS POLITIK UND WISSENSCHAFT

Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht Von Waldemar Hummer, Innsbruck* Einführung Die Schriftleitung der VRÜ hat sich dazu entschlossen, ab 2006 eine laufende jährliche Berichterstattung über die wichtigsten Vorgänge im Rahmen der lateinamerikanischen und karibischen wirtschaftlichen Integration zu veranstalten und hat mich damit beauftragt, die entsprechenden Jahresberichte zu verfassen. Diese beiden Bereiche, die aus politischen und wirtschaftlichen Gründen auch für den europäischen Leser immer wichtiger werden, wurden diesem bisher nicht entsprechend systematisch aufbereitet, sodass sich dessen Kenntnis auf einige wenige „spektakuläre“ Berichte beschränkt, die von den europäischen Medien anlassbezogen aufgegriffen und meist relativ oberflächlich dargestellt wurden. Wie weit die lateinamerikanischen bzw. karibische Integrationsbemühungen tatsächlich fortgeschritten und wie komplex die einzelnen Integrationszonen bereits ausgestaltet sind, ist in der europäischen Literatur weitgehend unbekannt, sodass ich mich bereits Anfang 2005 entschlossen habe, darüber in der VRÜ einen umfassenden Überblicksartikel zu verfassen,

1 in dem erstmals alle lateinamerikanischen/karibischen „regionalen“ und „sub-

regionalen“ Integrationszonen in systematischer Form zusammengestellt und die wichtigs-ten Charakteristika des lateinamerikanischen/karibischen Integrationsrechts diskutiert werden. Dieser Beitrag soll nicht nur für den gegenwärtigen sondern auch für alle zukünfti-gen Jahresberichte gleichsam als „Referenzartikel“ dienen, auf den jeweils anlassbezogen verwiesen wird.

* Frau Dr. Kristin Henning ist für ihre Mithilfe bei der Recherche und Zusammenstellung des

Materials zu danken. 1 Hummer, Waldemar, Integration in Lateinamerika und in der Karibik. Aktueller Stand und

zukünftige Entwicklungen, in: VRÜ 1/2005, S. 6 ff.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

67

Dieser erste Bericht über die wichtigsten Vorkommnisse im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsprozess im letzten Jahr 2005 versucht so weit als möglich einschlä-gige Neuerungen zu erfassen, wobei die Breite naturgemäß zulasten der Tiefe der einzelnen Darstellungen gehen muss. Dieser Ansatz hat aber den großen Vorteil, dem interessierten Leser einen Gesamtüberblick über das Integrationsgeschehen zu vermitteln, den dieser dann – je nach seiner eigenen Interessenlage – relativ leicht eigenständig vertiefen kann. Die systematische Aufbereitung des Stoffes erfolgt nach geographischen Kriterien, wobei zunächst die Neuerungen, die im gesamten I. Lateinamerikanischen Raum stattgefunden haben, dargestellt werden, bevor in der Folge auf den II. Südamerikanischen und schließ-lich auch auf den III. Karibischen Raum übergegangen wird. I. Lateinamerika 1. Gipfelkonferenzen In diesem Zusammenhang sind sowohl die IV. Panamerikanische Gipfelkonferenz (Cumbre de las Américas), als auch der XV. Iberoamerikanische Gipfel (Cumbre Iberoamericana) zu erwähnen. 1.1 Die IV. Cumbre de las Américas Die IV. Panamerikanische Gipfelkonferenz, die vom 4. bis 5. November 2005 in Mar del Plata stattgefunden hat, versammelte 34 Staatschefs Nord-, Zentral- und Südamerikas

2 und

stand unter dem Motto „Arbeitsplätze schaffen zum Abbau der Armut und zur Stärkung der Demokratie“. Damit hat sich die inhaltliche Ausrichtung der Gipfelkonferenz beider Ame-rikas (formell) verschoben, hatte doch bis 2005 noch die Errichtung einer „Panamerikani-schen Freihandelszone“ (Area de Libre Comercio de las Américas/Free Trade Area of the Americas, ALCA/FTAA)

3 die Agenda beherrscht.

De facto war es aber die Diskussion über eine Wiederbelebung der ALCA/FTAA – die Verhandlungen der 34 Staaten über dieses Projekt, das bereits vor elf Jahren am I. Paname-rikanischen Gipfel in Miami im Jahre 1999 aus der Taufe gehoben wurde, stecken seit 2003

2 Da die Panamerikanischen Gipfelkonferenzen von der OAS organisiert werden, Kuba aber nicht

Mitglied dieser Organisation ist, war Fidel Castro das einzige Staatsoberhaupt aus der Region, das an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen konnte.

3 Vgl. dazu Hummer (Fn. 1), S. 34 ff., 40 f.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

68

fest4 – die den Gipfel dominierte, setzte sich der amerikanische Präsident George Bush

doch dafür vehement ein und konnte auch mit der Unterstützung von 29 der 34 Staatspräsi-denten rechnen. Widerstand leisteten nur die vier Mitgliedstaaten des MERCOSUR sowie Venezuela, dessen Präsident Hugo Chávez in seiner Rede erklärte, „dass die FTAA nunmehr beerdigt sei“.

5 Vor allem Brasilien – das bisher durchaus den Plan der Errichtung

einer ALCA/FTAA unterstützt hatte – stellte sich gegen die Wiederaufnahme der Diskus-sion und verwies auf die für Mitte Dezember 2005 in Hongkong angesetzten Gespräche im Rahmen der Doha-Verhandlungsrunde der WTO. Im Gegensatz zu den violenten Ausschreitungen der Globalisierungsgegner, wie etwa 1999 beim WTO-Ministertreffen in Seattle oder 2001 beim III. Panamerikanischen Gipfeltreffen in Quebec, kam es in Mar del Plata zu keinen größeren Gewalttätigkeiten. Auf dem „Gipfel der Völker“, einer parallel dazu abgehaltenen Gegenveranstaltung, an der über 25. 000 Personen teilnahmen, erhoben vor allem Hugo Chávez, Diego Maradona und Evo Morales, der bolivianische Präsidentschaftskandidat, ihre kritischen Stimmen. Chávez griff dabei vor allem Bush, aber auch den mexikanischen Präsidenten Vicente Fox an, den er als „Lakaien des Imperialismus (der USA)“ bezeichnete. Daraufhin verlangte Mexiko von Venezuela ultimativ eine Entschuldigung, anderenfalls würden die diplomatischen Beziehungen herabgestuft werden. Venezuela kam dieser Entscheidung zuvor und berief seinerseits am 14. November 2005 seinen Botschafter aus Mexiko zurück.

6

1.2 Die XV. Cumbre Iberoamericana Die XV. Iberoamerikanische Gipfelkonferenz, die vom 14. bis 15. Oktober 2005 in Sala-manca veranstaltet wurde, verdient aus zwei Gründen besondere Erwähnung. Zum einen wegen der Verabschiedung der „Declaración de Salamanca“, in der eine Reihe wichtiger Initiativen der Zusammenarbeit zwischen den Staaten der „Comunidad Iberoamericana de Naciones“ verankert wurden,

7 und zum anderen wegen der erstmaligen Einrichtung eines

permanenten Organs der Gipfelkonferenz.

4 Henkel, Christiane Lateinamerikas Linke agitiert gegen Bush, NZZ vom 5./6. November 2005, S.

4; Peña, Félix, El eslabón faltante, un tema para Mar del Plata, in: El Cronista Comercial, Sección Opinión vom 21. Oktober 2005.

5 Ergebnisloser Panamerikanischer Gipfel, in: NZZ vom 7. November 2005, S. 3.

6 Mexiko und Venezuela in diplomatischem Zwist, in: NZZ vom 15. November 2005, S. 1.

7 Die drei wichtigsten Kooperations-Projekte sind zweifellos (1) die Organisation einer Gipfelkon-

ferenz über Migrationsprobleme, (2) Schaffung von Projekten für den Erlass nicht-rückgezahlter Schulden bei deren Verwendung in Bildungsprogrammen und (3) Schaffung einer Soforthilfe in Fällen von Naturkatastrophen.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

69

Die Idee eines solchen „Iberoamerikanischen Generalsekretariats“ (Secretaría General Iberoaméricana, SEGIB) wurde erstmals auf der XIII. Iberoamerikanischen Gipfelkonfe-renz – die vom 14./15. November 2003 in Santa Cruz de la Sierra, Bolivien tagte – von den anwesenden 23 Staats- und Regierungschefs lanciert und zugleich das aktuelle Pro-Tem-pore-Sekretariat Bolivien aufgefordert, die entsprechenden Vorarbeiten einzuleiten. Nach-dem man sich am XIV. Iberoamerikanischen Gipfeltreffen, das am 19./20. November 2004 in San José, Costa Rica stattfand, in der „Declaración de San José“ auf die näheren Details der Ausgestaltung dieses Iberoamerikanischen Generalsekretariats“ geeinigt hatte, blieb es der XV. Gipfelkonferenz in Salamanca, Spanien vorbehalten, den Generalsekretär dersel-ben zu ernennen, nämlich den Uruguayer Enrique V. Iglesias, der zuvor über 17 Jahre Präsident der „Interamerikanischen Entwicklungsbank“ (BID) gewesen ist. Ihm wird es nun obliegen, die bereits in der „Erklärung von Santa Cruz“ (2003) niedergelegten ambitio-nierten Zielsetzungen des SEGIB umzusetzen und die iberoamerikanische Zusammenarbeit damit weiter zu verstärken. 2. Kooperation im Energiesektor Die Idee einer energiepolitischen Kooperation in Lateinamerika geht historisch auf das „Übereinkommen über den gegenseitigen Beistand hinsichtlich staatlicher Erdölförderung und –verteilung“ (ARPEL) (1965) sowie die „Lateinamerikanische Energieorganisation“ (OLADE) (1973)

8 zurück. Den vorläufigen Schlusspunkt stellte die 1982 im Rahmen des

SELA von den verstaatlichten Erdölgesellschaften Brasiliens, Mexikos und Venezuelas gegründete multinationale Unternehmung „Petrolatín“ dar.

9

In der Folge ergaben sich eine Reihe weiterer multilateraler energiepolitischer Koopera-tionsprojekte, die 2005 in der Gründung von „PetroAmérica“ gipfelten, ein Projekt, das vor allem von Venezuelas Präsident Hugo Chávez propagiert wurde. Würden sich das einmal verstaatlichte bolivianische Unternehmen Yacimientos Petrolíferos Fiscales Bolivianos (YPFB), Petróleos de Brasil (Petrobras), Petróleos de Venezuela (Pdvsa), Empresa Nacio-nal de Energía de Argentina (Enarsa) und Petróleos de Ecuador (Petroecuador) zusammen-schließen und eine eigene Energie-Holding ausbilden, dann würde ein solches Unterneh-men 11,5% der gesamten weltweiten Erdölvorkommen kontrollieren und damit auch den Weltmarkt entsprechend beeinflussen können. Bevor nachstehend die einzelnen multilateralen Kooperationen im Energiesektor kurz dargestellt werden, soll aber auf die bisherigen bilateralen Kooperationen Venezuelas mit

8 Nohlen, Dieter, OLADE, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.), Lexikon Dritte Welt (2002), S. 634.

9 Hummer, Waldemar, Petrolatín, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.), Lexikon Dritte Welt (2002), S. 672.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

70

energieabhängigen Staaten der Region kurz eingegangen werden. Bereits 1980 belieferte Venezuela (und Mexiko) unter dem Pakt von San José elf karibische und zentralamerikani-sche Staaten mit verbilligtem Rohöl. Im Jahr 2000 schloß Venezuela bilaterale Lieferver-träge mit der Dominikanischen Republik und mit Kuba ab. Mit letzterem Land vereinbarte es den „Convenio Integral de Cooperación“, aufgrund dessen das venezolanische Erdöl-unternehmen „Petróleos de Venezuela“ (Pdvsa) Kuba mit Erdöl und –gas zu verbilligten Preisen beliefert und Kuba wiederum an die 10.000 Ärzte für medizinische Dienste in venezolanischen Armenvierteln zur Verfügung stellt. Letztlich waren deren Dienste ua ausschlaggebend für die Wiederwahl Chávez.

10

2.1 PetroAmérica Die Idee des Aufbaus eines multinationalen Erdöl-Unternehmens namens „Petroamérica“ wurde erstmals 1995 in den energiepolitischen Verträgen erwähnt, die die beiden Präsi-denten Brasiliens und Venezuelas, Fernando Henrique Cardoso und Rafael Caldera abschlossen. In der Folge wurde dieses Projekt vom venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez aufgegriffen und weiter vorangetrieben. Er versprach sich dadurch größeren politi-schen Einfluss in Lateinamerika und der Karibik.

11 Venezuela, das mit fast 80 Mrd. Barrel

Ölreserven das größte Ölland der westlichen Hemisphäre und der Welt fünftwichtigster Öl-Exporteur ist, sieht sich in diesem Zusammenhang als wichtiger (wirtschafts-)politischer Akteur in der Region

12, der Dank seiner Ölvorkommen über enorme Devisenreserven

verfügt und sie auch gezielt (politisch) einsetzen will.13

„PetroAmérica“ sollte im Sinne einer Forderung Simón Bolivars aus dem Jahre 1829 dazu dienen, sich aus der nordameri-kanischen Abhängigkeit zu befreien und einen eigenständigen energiepolitischen Weg zu gehen.

14 Für Chávez ist „PetroAmérica“ ein Teil des umfassenden Projekts ALBA (Alterna-

tiva Bolivariana para las Américas), das – im Gegensatz zu der von den Vereinigten Staa-ten vorgeschlagenen gesamtamerikanischen Freihandelszone ALCA

15 – nicht auf Ausbeu-

tung und Ungleichheit sondern vielmehr auf Komplementarität und Solidarität beruht.16

10

Petroamérica, apunto de hacerse realidad, in: AméricaEconómica.com, vom 20. August 2004. 11

Bolívar, Reinaldo, Nace Petroamérica, in: Noticiero Radio nacional de Venezuela, vom 17. Juli 2003.

12 Vgl. Pohl, Günther, „PetroAmérica“, in: junge Welt vom 12. August 2004.

13 Venezuela unterwegs zum Sozialismus, in: NZZ vom 12. Juli 2005, S. 15; Ölbefeuerte “Revolu-

tion” in Venezuela, in: NZZ vom 10. Oktober 2005, S. 12. 14

Lora, Miguel, Petroamérica, la estrategia sudamericana para recuperar su soberanía energética, in: Rebelión-Economía vom 8. Juni 2004.

15 Vgl. dazu vorstehend unter I.1

16 Venezolanische Öl-Diplomatie in der Karibik, in: NZZ vom 1. Juli 2005, S. 1.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

71

Auf dem Treffen der elf südamerikanischen Energieminister Argentiniens, Boliviens, Bra-siliens, Chiles, Ekuadors, Guyanas, Kolumbiens, Paraguays, Perus, Uruguays und Venezu-elas am 29. September 2005 in Caracas, Venezuela, wurde eine „Gemeinsame Erklärung“ unterzeichnet, mittels derer der Grundstock für den Aufbau der multistaatlichen Unterneh-mung „PetroAmérica“ gelegt wurde.

17 Im Projekt „PetroAmérica“ sollen die drei „subre-

gionalen“ Projekte „PetroSur“ (Argentinien, Brasilien, Uruguay und Venezuela), „Petro-Caribe“ (14 karibische Staaten) und „PetroAndina“ (Bolivien, Ekuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) koordiniert werden. „PetroAmérica“ soll als Mechanismus zur politischen Koordination und Kooperation auf hoher Ebene fungieren und entsprechende Synergie-effekte erzeugen. Mit der Ausarbeitung einer wirtschaftlichen und juristischen „Machbar-keitsstudie“ wurde die vorerwähnte „Organización Latinoamericana de Energía“ (OLADE) beauftragt. 2.2 PetroSur Am 8. Juli 2004 kamen der venezolanische Präsident Hugo Chávez und sein argentinischer Amtskollege Néstor Kirchner überein, eine strategische Partnerschaft im Energiesektor zu begründen. Sie gingen damit auf der Grundlage der Res. 34 des Rates der OLADE ein sog. „energetisches Bündnis“ ein, das ihre weitere wirtschaftliche, soziale und politische Inte-gration verstärken soll. „Das XXI. Jahrhundert sieht uns vereint oder beherrscht“ erklärte Chávez bei dieser Gelegenheit.

18 Diesem Bündnis wollen sich auch die anderen

MERCOSUR Staaten Brasilien und Uruguay anschließen. 2.3 PetroAndina Die Idee der Gründung eines multinationalen Unternehmens namens “PetroAndina” wurde auf dem XV. Treffen des Rates der Außenminister der Staaten der Anden-Gemeinschaft (CAN)

19 am 18. Juli 2005 in Lima, Peru vom venezolanischen Außenminister Alí

Rodríguez Araque lanciert und soll der besseren energetischen Kooperation zwischen den fünf Ländern der CAN dienen.

20 Dieser Vorschlag wurde von den Mitgliedstaaten der

CAN positiv aufgenommen und in die Schlussakte der Konferenz integriert, in der die

17

Summit of Caribbean Nations Launch Petrocaribe in Venezuela, in: Venezuelanalysis.com vom 29. Juni 2005.

18 Pohl (Fn. 12).

19 Vgl. Hummer (Fn. 1), S. 47 f.

20 Alí Rodríguez anuncia propuesta de crear Petroandina, in: Asamblea Popular Revolucionaria –

República Bolivariana de Venezuela, vom 18. Juli 2005.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

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Energieminister der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, bis Ende 2005 konkrete Pläne dafür vorzulegen.

21

2.4 PetroCaribe Am 29. Juni 2005 wurde auf der Tagung der dreizehn karibischen Mitgliedstaaten der Caribbean Community (CARICOM) (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaica, St. Kitts & Nevis, St. Lucia, St. Vincent & Grenadines, Surinam, Trinidad & Tobago)

22 und Kuba sowie Venezu-

ela in Puerto La Cruz, Venezuela ein Abkommen unterzeichnet, mit dem elf dieser Staaten die Gründung des zwischenstaatlichen Unternehmens „PetroCaribe“ beschlossen.

23 Trini-

dad & Tobago sowie Barbados nahmen an diesem Treffen zwar teil, unterzeichneten das Abkommen aber nicht. Trinidad & Tobago, selbst ein (kleiner) Erdölproduzent, fürchtete um seine Öllieferungen in die karibischen Staaten, da „PetroCaribe“ Venezuela zu einem Wettbewerbsvorteil verhelfen würde.

24 Chávez unterstellte beiden Ländern, sich US-ameri-

kanischen Druck gebeugt zu haben.25

Das staatliche venezolanische Erdölunternehmen Pdvsa gründete eine eigene Tochter, Pdv Caribe, um die Koordinationsarbeiten für die Errichtung von „PetroCaribe“ zu administrie-ren. In Durchführung der Grundsatz-Übereinkunft von Ende Juni zur Schaffung von „PetroCaribe“ unterzeichnete Hugo Chávez am 6. September 2005 in Montego Bay, Jamaica, bilaterale Abkommen mit zehn CARICOM-Staaten, nachdem er bereits vorher mit Kuba und Jamaica ähnliche Abkommen abgeschlossen hatte.

26 Fünf Staaten – Bahamas,

Barbados, Guyana, St. Lucia, Trinidad & Tobago – erklärten, sich am „PetroCaribe“-Pro-gramm nicht beteiligen zu wollen. Haiti ist vom Programm nicht erfasst.

27

21

Andinos promoverán Petroandina, in: El Deber.online – Internacional vom 20. Juli 2005. 22

Hummer (Fn. 1), S. 45 f. 23

Text des “Energy Cooperation Agreement Petrocaribe” signed at Puerto la Cruz on 29 June 2005 unter der Adresse www.guyana.org/spanish/petro_agreement.html abrufbar; Text des „Acuerdo de Cooperación Energética Petrocaribe” abrufbar unter www.mre.gov.ve/Petrocaribe2005/acuerdo_ final.html

24 Vgl. PM says PetroCaribe oil deal will not affect Ja´s commitment to T&T, in: The Jamaica

Observer vom 29. August 2005. 25

Chavez creates Caribbean energy pact, in: CARIBUPDATE vom 30. Jun i 2005. 26

Concepción Pérez, Elson, Petrocaribe: colonne vertébrale de l´integration, in: Digital Granma International vom 7. September 2005.

27 Noel, Lloyd, Law and Politics: How realistic is PetroCaribe and when?, in: Caribbean Net News

vom 1. Oktober 2005.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

73

3. Integrierte Energie-Märkte Auf ihrem Treffen am 13. Dezember 2005 in Cancún, Mexiko, verabschiedeten die zehn Staats- und Regierungschefs von Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama und der Dominikanischen Republik die „Declara-ción de Cancún“, in der sie eine engere Zusammenarbeit im Bereich der energetischen Ressourcen vereinbarten und die „Mittelamerikanische Energie-Initiative“ (Iniciativa Energética Mesoamericana) ins Leben riefen. Mit ihr soll die Schaffung integrierter Erdöl, Erdgas- und Elektrizitäts-Märkte angeregt und eine nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden. Dafür sollen sowohl die Organe des „Zentralamerikanischen Integrationssystems“ (Sistema de la Integración Centroamericana, SICA)

28 sowie das Gene-

ralsekretariat und das „Programa de Integración Energética Mesoamérica“ des „Plan Puebla Panama“ (PPP) in Dienst genommen werden. Der PPP ist eine Initiative, die unter der Regierung Ernesto Zedillo in Mexiko (1994-2000) lanciert und von der BID finanziert wurde. Er hat die infrastrukturelle Entwicklung nicht nur Mexikos sondern ganz Zentral-amerikas zum Ziel, wurde aber wegen seiner ökologischen Auswirkungen bekämpft und erst 2001 durch den mexikanischen Präsidenten Vicente Fox wieder aktiviert. 4. Energieverbundleitungen (Erdöl- und Erdgas-Pipelines) 4.1 Polo/Anillo Energético Suramericano Auf einem Treffen des Präsidenten des „Komitees der Ständigen Vertreter des MERCOSUR“, Eduardo Duhalde, und des Generalsekretärs der „Anden-Gemeinschaft“,

29

Allan Wagner Tizón, am 21. März 2005 in Buenos Aires, erklärte Wagner, „dass das Erd-gas für die südamerikanische Integration dieselbe Bedeutung haben könnte wie Kohle und Stahl für die Gründung der EGKS in Europa Anfang der 50er Jahre des vorigen Jahrhun-derts.“

30 Dementsprechend regte er auch die Schaffung eines „Polo Energético Surameri-

cano“ an, in dem es – durch Erdöl oder Erdgaspipelines – zu einem erleichterten Austausch von Energie und deren Verarbeitung kommen solle. Duhalde sagte zu, diese Idee im Schoß des MERCOSUR zu propagieren.

28

Hummer (Fn. 1), S. 54 f.; Hummer, Waldemar / Henning, Kristin, Hundert Jahre völkerrechtliche (Schieds-)Gerichtsbarkeit in Zentralamerika (2006), S. 23 ff.

29 Hummer (Fn. 1), S. 47 f.

30 MERCOSUR y CAN. El Polo Energético Sudamericano, in: MERCOSUR ABC vom 22. März

2005.

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74

4.2 Erdgas-Ringleitung (Gasoducto) im MERCOSUR Am Rande des XXVIII. MERCOSUR Gipfel-Treffens am 21. Juni 2005 in Asunción, Para-guay beschlossen die Energieminister Argentiniens, Brasiliens, Chiles, Perus und Uruguays eine stärkere energiepolitische Zusammenarbeit sowie die Planung einer Erdgas-Ringlei-tung vom Erdgas-Vorkommen in Camisea, Peru über Chile, Argentinien und Uruguay nach Brasilien – unter Umgehung des Krisenherdes Bolivien.

31 Die Ringleitung, deren Bau-

kosten mit 2,5 Mrd. US-$ veranschlagt wurden, soll vor allem mit Geldern der BID finan-ziert werden, deren Präsident, Enrique V. Iglesias, der am Gipfel ebenfalls zugegen war, das Projekt wärmstens begrüßte.

32

Der ebenfalls anwesende Präsident Venezuelas, Hugo Chávez, regte die Einrichtung eines regionalen Erdgasunternehmens namens „Gas del Sur“ an, das die größten Erdgasfelder Lateinamerikas in Venezuela mit den Ländern des „Cono Sur“ verbinden könnte.

33

II. Südamerika 1. „Südamerikanische Staatengemeinschaft“ (Comunidad Sudamericana de

Naciones) 1.1 Einführung Ende des Jahres 2004 gelangte die Nachricht von der Gründung einer „Comunidad Sud-americana de Naciones“ durch zwölf südamerikanische und karibische Staaten unter der Führung der Bolivarischen Republik Venezuela

34 auch nach Europa,

35 verbunden mit dem

Hinweis, dass es sich bei diesem Projekt wieder einmal um eine der Phantastereien des venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez Frías handeln dürfte, die schon allein deswegen nicht ernst genommen werden könne. Da die Quellenlage nach wie vor mehr als dürftig ist und auch die Gründungsdokumente dieser „Staatengemeinschaft“ nicht sehr aussagekräftig sind, liegt bis heute im deutschsprachigen Raum noch keine vertiefte Darstellung dieses Kooperationsprojektes vor. Die nachstehenden Ausführungen versuchen – ohne allerdings

31

Erdgas Ringleitung für Südamerika geplant, in: NZZ vom 22. Juni 2005, S. 15. 32

Anillo energético para Mercosur, in: BBCMundo.com vom 20. Juni 2005. 33

Mercosur crea fondo de desarrollo, in: BBCMundo.com vom 21. Juni 2005. 34

Vgl. Timmermann, Andreas, Simón Bolívar (1783-1830) und die Verfassung der “Bolivarischen Republik Venezuela” von 1999: eine verfassungsgeschichtliche Bestandsaufnahme, in: VRÜ 1/2005, S. 78 ff.

35 Geburt der „Südamerikanischen Union“. Auf den Spuren der Inkas und der EU, in: NZZ vom 10.

Dezember 2004, S. 5.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

75

Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen – zumindest einen ersten Eindruck dieser „Comunidad Sudamericana de Naciones“ zu vermitteln. 1.2 Vorläufer der „Südamerikanischen Staatengemeinschaft“

Auf ihrem III. Gipfeltreffen in Cuzco, Peru am 8. Dezember 2004 verabschiedeten die zwölf Präsidenten Südamerikas

36 die „Deklaration von Cusco über die Südamerikanische

Staatengemeinschaft“ (“Declaración del Cusco sobre la Comunidad Sudamericana de Naciones”) (CSN),

37 die bereits einen Tag später in der „Deklaration von Ayacucho“

(„Declaración de Ayacucho“) vom 9. Dezember 2004 bekräftigt wurde.38

Wenngleich auch Präsident Chávez die „Südamerikanische Staatengemeinschaft“ (CSN) als Ausdruck des von ihm propagierten „bolivarianischen Schicksals“ (destino bolivariano) Südamerikas in Dienst nehmen wollte, ist diese keinesfalls seine Schöpfung, sondern hat andere Wurzeln, die bis zum Anfang der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts. zurückreichen. Als Versuch, eine Konvergenz der (sub)regionalen Präferenzzonen in einer südamerikani-schen Präferenzzone in Form einer großen Freihandelszone

39 herbeizuführen, ist vielmehr

die ALCSA als unmittelbarer Vorgänger der CSN anzusehen. Bereits im September 1993 hatte der brasilianische Präsident Itamar Franco im Schoss der „Río-Gruppe“ das Konzept einer „Südamerikanischen Freihandelszone“ (Area de Libre Comercio Sudamericano) (ALCSA)

40 präsentiert, das bereits im Februar 1994 im Rahmen der ALADI diskutiert

wurde.41

Die ALCSA war der bewusste Versuch, nicht nur die regionale ALADI42

zu dynamisieren, sondern auch die subregionalen Integrationszonen des MERCOSUR und der „Anden-Gemeinschaft“ in einen gesamtsüdamerikanischen Konvergenzprozess einzubezie-hen. Neben dem „emanzipatorischen“ Effekt den Vereinigten Staaten gegenüber, sollte die ALCSA vor allem aber auch die brasilianische Führungsrolle am Kontinent betonen.

43 Die

36

Folgende Länder waren dabei vertreten: Peru, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Ekuador, Guyana, Paraguay, Surinam, Uruguay und Venezuela.

37 III. Cumbre Presidencial Sudamericana, Cusco, 8 de diciembre de 2004; Text in: Revista Peruana

de Derecho Internacional No. 126, octubre-diciembre 2004, S. 167 ff.; www.comunidadandina. org/documentos/dec_int/cusco_sudamerica.htm;

38 „Declaración de Ayacucho 2004“, Pampa de La Quinua-Ayacucho, vom 9. Dezember 2004, Punkt

4). 39

Vgl. dazu nachstehend 1.3 40

BID/INTAL (Hrsg.), Integración latinoamericana No. 198-199 (1994), S. 1 f. 41

Vgl. Moniz Bandeira, Luiz Alberto, Argentina, Brasil y Estados Unidos. De la Triple Alianza al MERCOSUR (2004), S. 504.

42 Vgl. Hummer (Fn. 1), S. 33 f., 42 f.

43 Vgl. Hummer (Fn. 1), S. 32.

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sozio-ökonomische Dominanz Brasiliens im MERCOSUR ist wahrlich eklatant: Brasilien nimmt nicht nur 72% von dessen Fläche ein, sondern repräsentiert auch 80% von dessen Bevölkerung und BIP. Abgesehen von der ähnlich gelagerten Konzeption der ALCSA wurde die Idee der Grün-dung einer „Südamerikanischen Staatengemeinschaft“ (CSN) erstmals expressis verbis am I. Gipfeltreffen der Präsidenten Südamerikas in Brasilia am 1. September 2000 lanciert. Auf Einladung des brasilianischen Präsidenten, Fernando Henrique Cardoso, trafen sich nicht nur zwölf Staatschefs Südamerikas sondern auch die Präsidenten der BID, Enrique Igle-sias, und der „Andinen Entwicklungskorporation“ (Corporación Andina de Fomento) (CAF), Enrique García, in Brasilia, um einen „gemeinsamen südamerikanischen Raum“ (espacio común sudamericano) und die Ausbildung eines „einzigartigen Gebiets der Demo-kratie, des Friedens, der solidarischen Kooperation, der Integration und der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu schaffen“. In den einzelnen Bereichen verpflichteten sich die Präsidenten unter anderem zur Ergrei-fung folgender Maßnahmen: (a) im Bereich der Demokratie wiesen sie vor allem auf die Bedeutung des „compromiso democrático“ des MERCOSUR, Boliviens und Chile hin, wie dieses im Protokoll von Ushuaia vom 24. Juli 1998 formuliert wurde, ebenso wie auf das Zusatzprotokoll zum Vertrag von Cartagena vom 7. August 1998 über das „Compromiso de la Comunidad Andina con la Democracia“;

44 (b) im Bereich des Handels sollten die wirt-

schaftlichen Integrationsprozesse weiter vorangetrieben und ihre Konvergenz – vor allem zwischen dem MERCOUR und der „Anden-Gemeinschaft“ – verstärkt werden. Dadurch könnte ein „erweiterter Wirtschafts- und Handelsraum in Südamerika entstehen, dem neben den Mitgliedstaaten dieser beiden regionalen Präferenzzonen auch Chile, Guyana und Surinam angehören sollten; (c) im Bereich der Infrastruktur sollte durch die BID ein eigener Aktionsplan für die Integration der regionalen Infrastruktur in Südamerika (IIRSA) ausgearbeitet werden;

45 (d) im Bereich des Drogenhandels und verwandter Delikte, wie

z.B. Geldwäsche, sollte die Zusammenarbeit verstärkt und vor allem institutionalisiert werden und (e) im Bereich der Information und Wissenstechnologie sollte sowohl die Forschung als auch die Ausbildung intensiviert werden.

44

Vgl. dazu Hummer, Waldemar, Demokratiesicherungsklauseln in regionalen Präferenzzonen. Europäische versus lateinamerikanische Praxis, in: Journal für Rechtspolitik 3/2001, S. 195 ff., 199 ff.; Hummer, Waldemar, El „diálogo político” y el „compromiso democrático“ en las zonas de integración económica en América Latina ¿Copia fiel de la experiencia europea o concepto genuino?, in: Drnas de Clément, Zlata – Lerner, Marcelo, (Hrsg.), Estudios de Derecho Internacional en Homenaje al Profesor Ernesto J. Rey Caro (2002), S. 1241 ff.

45 Der Aktionsplan für die IIRSA wurde auf der Tagung der Außenminister in Montevideo vom 4./5.

Dezember 2000 beschlossen, wobei 162 Projekte in den Bereichen Transport, Energie und Telekommunikation identifiziert wurden.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

77

Auf dem II. Gipfeltreffen der Präsidenten Südamerikas am 26./27. Juli 2002 in Guayaquil wurde erneut die Ausbildung eines „gemeinsamen südamerikanischen Raumes“ postuliert und eine Reihe zwischenzeitlicher Errungenschaften in den vorerwähnten Bereichen mit Befriedigung zur Kenntnis genommen. Ganz besonders wurde dabei auf die im September 2001 in Lima verabschiedete „Carta Democrática Interamericana“ Bezug genommen, ebenso wie auf die Verabschiedung der „Carta Andina de Derechos Humanos“.

46 Des

weiteren kam es auf diesem Gipfeltreffen zur Annahme einer „Deklaration über Südame-rika als Zone des Friedens“ (Declaración sobre Zona de Paz Sudamericana), die bereits auf eine Reihe von Vorgänger verweisen konnte, wie auf das „Compromiso Andino de Paz, Seguridad y Cooperación“ in der „Declaración de Galápagos“ vom Dezember 1989, die „Declaración del MERCOSUR, Bolivia y Chile como Zona de Paz“, die im Juli 1988 in Ushuaia unterzeichnet sowie das „Compromiso de Lima – Carta Andina para la Paz y Seguridad“, die am 17. Juni 2002 verabschiedet wurde. 1.3 Inhalt der „Deklaration über die Südamerikanische Staatengemeinschaft“

In der von den Präsidenten Südamerikas auf ihrem III. Gipfeltreffen in Cuzco am 8. Dezember 2004 verabschiedeten „Deklaration von Cusco“ wurde als oberste Zielsetzung der „Südamerikanischen Staatengemeinschaft“ folgendes festgehalten: „ (…) desarrollar un espacio sudamericano integrado en lo político, social, económico, ambiental y de infraestructura, que fortalezca la identidad propia de América del Sur y que contribuya, a partir de una perspectiva subregional y, en articulación con otras experiencias de integra-ción regional, al fortalecimiento de América Latina y el Caribe y le otorgue una mayor gravitación y representación en los foros internacionales“.

47

Durch diese „Deklaration von Cuzco“ wird die Schaffung eines „integrierten Raumes Südamerika“ – mit 17,7 Mio. km2 Fläche, 361 Mio. Einwohnern, 974 Mrd. US-$ BIP

48,

181 Mrd. US-$ und 31 Mrd. US-$ Binnenhandelsvolumen – angestrebt, in dem die zwölf Mitgliedstaaten in den Bereichen Politik, Soziales, Wirtschaft, Umwelt und Infrastruktur eng zusammenarbeiten sollen, um damit die eigene Identität Südamerikas zu festigen und zur Stärkung der Stellung Lateinamerikas und der Karibik in internationalen Foren beizu-

46

Vgl. Hummer, Waldemar / Frischhut, Markus, Derechos Humanos e integración. Protección de los Derechos Humanos en la Comunidad Andina y en la Unión Europea (2004); Hummer, Waldemar / Frischhut, Markus, Diferentes Concepciones de la Protección de los Derechos Humanos en la Integración Europea y Latinoamericana, in: Anuario Argentino de Derecho Internacional 2004, S. 47 ff.

47 www.comunidadandina.org/documentos/dec_int/cusco_sudamerica.htm

48 Zum Vergleich: Das BIP Kanadas beträgt 834 Mrd. und das der gesamten ASEAN lediglich 682

Mrd. US-$; CAN-MERCOSUR. Hacia una Comunidad Sudamericana de Naciones, in: MERCOSUR. ABC vom 20. Dezember 2004.

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78

tragen. Nukleus dieser multipolaren Zusammenarbeit sollte – auf der Basis der Resolución 59 der XIII. Sitzung des Ministerrates der ALADI vom 18. Oktober 2004

49 – die Vertie-

fung des wirtschaftlichen Konvergenzprozesses des MERCOSUR und der „Anden-Gemeinschaft“ (CAN) samt Chile in Form einer großen Freihandelszone (Espacio de Libre Comercio, ELC)

50 zwischen beiden Integrationsblöcken innerhalb der nächsten zehn Jahre

sein. Der neue Integrationsblock würde die bisher abgeschlossenen über 100 „acuerdos de alcance parcial“ (AAP)

51 im Schoß der ALADI ersetzen, die zur Zeit über 90% des Han-

dels zwischen dem MERCOSUR und den Mitgliedstaaten der CAN reglementieren. Diesem wirtschaftlichen, aber auch sozialen, Integrationsprozess haben sich in der Folge die beiden karibischen Staaten Guyana und Surinam angeschlossen, ohne dabei aber ihre Verpflichtungen aus der eigenen Integrationszone der „Caribbean Community“ (CARI-COM)

52 auf der Basis des „Revidierten Vertrages von Chaguaramas“

53 zu vernachlässigen.

Damit besteht die „Südamerikanische Staatengemeinschaft“ aus den Mitgliedstaaten des MERCOSUR, der „Anden-Gemeinschaft“ (samt Chile) sowie den beiden CARICOM-Mitgliedern Guyana und Surinam. 1.4 Institutionelle Struktur und Rechtsnatur Diesem „integrierten Raum“ wurde unter einem der Name „Südamerikanische Staatenge-meinschaft“ gegeben, ohne dass dabei aber nähere Ausführungen zur Rechtsnatur dieses Gebildes gemacht wurden. Institutionell verfügt die CSN über keine eigenen Organe sondern es wurden seitens der Staatschefs nur die Außenminister beauftragt, konkrete Vorschläge für entsprechende Aktionsprogramme auszuarbeiten, die diese – nach ihrer Approbation durch die Staatschefs – in der Folge auch durchzuführen haben. Dabei werden die Außenminister durch den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter des MERCOSUR, den Direktor des Sekretariats des MERCOSUR, den Generalsekretär der „Anden-Gemeinschaft“, den Generalsekretär der ALADI, das Ständige Sekretariat der

49

Bases de un Programa para la conformación progresiva de uns espacio de libre comercio en la ALADI en la perspectiva de alcanzar el objetivo previsto en el Tratado de Montevideo 1980; ALADI/CM/Resolución 59 (III), 18 de octubre de 2004.

50 Die Konstellation, dass sich Zollunionen in statu nascendi (MERCOSUR, Anden-Gemeinschaft“),

zusammen mit anderen Staaten – die wiederum Mitglieder einer weiteren Zollunion sein können (wie z.B. Guyana und Surinam, die Mitglieder der Zollunion der CARICOM sind) – zu einer umfassenden Freihandelszone verbinden, ist in Lateinamerika eine nicht unübliche Vorgangsweise; vgl. dazu Hummer (Fn. 1), S. 14 ff.

51 Hummer (Fn. 1), S. 13.

52 Vgl. dazu Hummer (Fn. 1), S. 45 f.

53 Text in: Pollard, Duke, (Hrsg.), The CARICOM System. Basic Instruments (2003), S. 472 ff.; vgl.

dazu nachstehend 1.3

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

79

„Organisation des Vertrages über die Kooperation im Amazonas Becken“ (Organización del Tratado de Cooperación Amazónica)

54 sowie durch die Organe der anderen regionalen

und subregionalen55

Integrationszonen unterstützt. Die Treffen der Staats- und Regie-rungschefs der CSN ersetzen in Zukunft die bisherigen „Südamerikanischen Gipfeltreffen“ (Cumbres Sudamericanas).

56 Die Regierung von Peru fungierte bis zum ersten Treffen der

Staatschefs der CSN Ende September 2005 in Brasilia als Pro-Tempore-Sekretariat. Das zweite Treffen ist für das Jahr 2006 in Bolivien geplant. 1.5 Das erste Gipfeltreffen der „Südamerikanischen Staatengemeinschaft“ Am 29. und 30. September 2005 fand in Brasilia das erste Gipfeltreffen der „Südamerikani-schen Staatengemeinschaft“ statt, bei dem es allerdings nicht ohne Misstöne abging.

57 Von

den zwölf Mitgliedstaaten der CSN waren lediglich acht Präsidenten erschienen, vier ließen sich entschuldigen – nämlich die Präsidenten von Guyana, Kolumbien, Surinam und Uru-guay – und der argentinische Präsident Néstor Kirchner reiste vorzeitig ab, allerdings erst dann, nachdem er vorher mit dem venezolanischen Präsidenten Hugo Chávez bilaterale Eröl- und Erdgasverträge unterzeichnet hatte.

58

Damit konnte Präsident Chávez den Gipfel politisch dominieren und seine Idee – die er zusammen mit dem uruguayanischen Präsidenten Tabaré Vasquez entwickelt hatte – der Gründung einer „Südkommission“, die einen strategischen Plan für die Entwicklung der CSN für die Periode 2005-2010 ausarbeiten sollte, lancieren. Nachdem dieser Plan auf dem Gipfel aber nicht weiter diskutiert wurde, weigerte sich Chávez, das Abschlussdokument – die „Declaración de Brasilia“ – zu unterzeichnen. Er tat dies letztlich aber doch, aber nur

54

Vgl. dazu Hummer, Waldemar, Der Amazonas Pakt in rechtlicher und politischer Sicht, in: JöRG 1980, S. 552 ff.; Hummer, Waldemar, Der Amazonas Pakt als Ausdruck brasilianischen Hegemoniestrebens in Lateinamerika, in: Lateinamerika-Berichte, Januar/Februar 1980, S. 2 ff.; Hummer, Waldemar, Der Amazonas-Pakt, in: Waldmann, Peter / Zelinsky, Ulrich (Hrsg.), Politisches Lexikon Lateinamerika, 2. Auflage 1982, S. 360 ff.

55 Vgl. dazu Hummer, Waldemar, Regionale und subregionale Integrationszonen in Lateinamerika

und der Karibik, in: VRÜ 1976, S. 71 ff.; Hummer, Waldemar / Prager, Dietmar, GATT, ALADI y NAFTA (1998), S. 151 ff.; Hummer, Waldemar / Prager, Dietmar, La pertenencia simultánea de un Estado a varios esquemas de integración económica y el sistema del GATT, in: Roma e América. Diritto Romano comune 6/1998, S. 3 ff.

56 Vgl. dazu vorstehend 1.1

57 Vgl. dazu Rodrigues, Ana Carolina, Ein Gipfeltreffen mit Misstönen, in: KAS (Hrsg.), Focus

Brasilien Nr. 9/2005, 31. Oktober 2005. 58

Duhalde y Scioli negaron que la ausencia de Kirchner haya generado críticas, in: La Nación Line, vom 9. Dezember 2004.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

80

unter der Bedingung, dass die Debatte über die institutionelle Ausgestaltung der CSN innerhalb von 90 Tagen wieder aufgegriffen wird. Neben der institutionellen Frage wurde aber auch in den Verhandlungen um die Einrich-tung einer großen Freihandelszone keine Einigung erzielt. Nach einem Vorschlag Chiles sollte diese bis spätestens 2010 in Kraft treten, die übrigen Staaten vermieden es aber, eine konkrete Frist festzulegen. Ganz allgemein wurde aber die auch auf diesem Gipfel wieder zu Tage getretene hegemoniale Attitüde Brasiliens beklagt. Resümierend kann festgestellt werden, dass die am Gipfel zu Tage getretenen Divergenzen doch tiefer zu greifen schei-nen, als ursprünglich angenommen wurde.

59

2. MERCOSUR 2.1 Das Parlament des MERCOSUR In seinem Gründungsdokument, dem Vertrag von Asunción vom 26. März 1991,

60 war für

den MERCOSUR die Einrichtung eines eigenen Parlaments nicht vorgesehen. Im Protokoll von Ouro Preto vom 17. Dezember 1994 über die institutionelle Struktur des MERCOSUR war hingegen die Errichtung einer „Gemeinsamen Parlamentarischen Kommission“ (Comi-sión Parlamentaria Conjunta, CPC) vorgesehen, die sich aus Abgeordneten der nationalen Parlamente der vier Mitgliedstaaten zusammensetzte und die die Harmonisierung des Rechtsetzungsprozesses auf der Ebene des MERCOSUR und auf der seiner Mitgliedstaaten zu überwachen hatte. 1999 kam es dann anlässlich des I. Forums der Parlamente des MERCOSUR in Belo Horizonte zur Gründung der „Union der Abgeordneten des MERCOSUR“ (Unión de Parlamentarios del Mercosur, UPM), deren Satzung vor allem den gegenseitigen Austausch von Informationen über die jeweiligen Gesetzgebungs- und Inkorporationsprozesse des MERCOSUR-Rechts in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnun-gen vorsah. Zur besseren Zusammenarbeit zwischen dem Rat des Gemeinsamen Marktes (Consejo del Mercado Común, CMC) und der CPC wurde zwischen diesen beiden Organen am 6. Okto-

59

I Reunión Jefes de Estado de la Comunidad Sudamericana, MERCOSUR. ABC vom 6. Oktober 2005; für die mexikanische Botschafterin in Argentinien, Rosario Green ist die CSN bloß „una idea, una quimera, un sueño“, Rosario Green: La Union Sudamericana es sólo una quimera, in: La Nación Line vom 15. Dezember 2004.

60 30 ILM 1991, S. 1041 ff.; MPI für ausländisches und internationales Privatrecht (Hrsg.), Rechts-

quellen des MERCOSUR, Bd. I (2000), S. 19 ff.; am 9. Dezember 2005 trat die „Bolivarische Republik Venezuela“ (vgl. dazu Fn. 34) dem MERCOSUR bei; Acuerdo Marco para la Adhesión de la República Bolivariana de Venezuela al Mercosur, www.comunidadandina.org/documentos/ dec_int/mercosur_venezuela.htm

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

81

ber 2003 in Montevideo eine eigene „Interinstitutionelle Vereinbarung“61

über die gegen-seitige Information und Konsultation in Fragen der Rechtssetzung und Inkorporation des MERCOSUR-Rechts in der Rechtsordnungen der vier Mitgliedstaaten

62 abgeschlossen, die

vor allem auch die demokratische Legitimität des Rechtsetzungsprozesses im MERCOSUR stärken sollte. Der Durchbruch für die Errichtung eines eigenen Parlaments des MERCOSUR erfolgte aber Ende 2004 durch den Erlass der Decision Nr. 49/04 des Rates des CMC

63 auf seiner

Tagung am 16. Dezember 2004 in Belo Horizonte, Brasilien in deren Art. 1 die Errichtung eines Parlaments des MERCOSUR beschlossen wurde. Durch Art. 2 wurde die CPC beauftragt, dafür als vorbereitendes Organ zu fungieren und alle notwendigen Vorarbeiten zu veranlassen, damit das Parlament noch vor dem 31. Dezember 2006 errichtet werden könnte. Durch die Décision Nr. 23/2005,

64 die der CMC auf seiner Sitzung in Montevideo am 8.

Dezember 2005 verabschiedete, wurde schließlich die Unterzeichnung des „Gründungs-protokolls des Parlaments des MERCOSUR“ (Protocolo Constitutivo del Parlamento del MERCOSUR) genehmigt, das der Décision als Anhang angefügt wurde. Gem. Art. 2 der Décision tritt das Protokoll – das einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages von Asunción (1991) darstellt – gem. dessen Art. 23 Abs. 1 am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde der Mitgliedstaaten des MERCOSUR in Kraft. Gem. Art. 23 Abs. 2 fungiert dabei Paraguay als Depositär. Laut Art. 3 der Decisión Nr. 23/2005 muss diese nicht eigens in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen inkorpo-riert werden, sondern entfaltet unmittelbare Wirkung.

65

Das Parlament des MERCOSUR ersetzt gem. Art. 1 Abs. 2 die „Gemeinsame Parlamenta-rische Kommission“, wird – am Ende seiner zweiten Übergangsperiode – durch allgemeine, direkte und geheime Wahl seiner Abgeordneten konstituiert (Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 4 iVm Disposiciones Transitorias: Tercera), besteht aus einer einzigen Kammer (Abs. 3) und ist bis spätestens 31. Dezember 2006 – mit Sitz in Montevideo (Art. 21 Abs. 1) einzu-

61

Vgl. dazu allgemein Hummer, Waldemar, Interinstitutionelle Vereinbarungen und „institutionelles Gleichgewicht“, in: Hummer, Waldemar (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahr-tausendwende (2004), S. 121 ff.

62 Mesa Ejecutiva de la Comisión Parlamentaria Cunjunta del MERCOSUR, MERCOSUR/

CPC/DIS.08/2003, vom 6. Oktober 2003, Anexo I; IV Reunión extraordinaria del Consejo del Mercado Común vom 6. Oktober 2003, MERCOSUR/CMC EXT/ACTA No 01/03, Punkt 4. Presentación de la Comisión Parlamentaria Conjunta, Anexo VII.

63 http://200.40.51.219/msweb/pagina_anterior/sam/espanol/snor/normativa/decisiones/2...

64 www.tarifar.com/tarifar/biblioteca/legislacion/showLeg.jsp?idLey=17480

65 Vgl. Drummond, María Claudia, Un Parlamemnto que contribuirá a dejar el modelo “ejecutivo”,

in: MERCOSUR.ABC vom 10. November 2005.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

82

richten (Art. 1 Abs. 5). Gemäß den Übergangsbestimmungen (Primera) dauert die erste Übergangsphase vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2010 und die zweite vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. In der ersten Phase besteht das Parlament aus 18 Abgeordneten pro Mitgliedstaat, die von den jeweiligen nationalen Parlamenten ausge-wählt werden (Segunda). Am Ende der zweiten Phase wird es im Jahre 2014 erstmals zur Direktwahl kommen (Tercera). Dem Parlament steht ein Präsident und je ein Vizepräsident pro Mitgliedstaat vor und es wird sowohl von einem Parlamentarischen als auch einem Administrativen Sekretär unter-stützt (Art. 16). Dienst- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Parlament und seinem Personal werden vor dem Verwaltungsgericht für Dienststreitigkeiten

66 ausgetragen

(Art. 16 Abs. 7). Gem. Art. 4 hat das Parlament eine Fülle administrativer, konsultativer und initiativer – nicht aber legislativer – Funktionen, von denen nur folgende hervorgehoben werden sollen: es hat auf die Einhaltung der Demokratie in den Mitgliedstaaten zu achten, es kann Petitio-nen entgegennehmen, es kann Empfehlungen zum Integrationsprozess erlassen, es kann Gutachten für die bessere Umsetzung des MERCOSUR-Rechts in den Mitgliedstaaten erstellen, es kann vom Ständigen Revisionsgericht des MERCOSUR (CCJ)

67 Gutachten

erbitten, es kann dem CMC Rechtssetzungsinitiativen zuleiten, es kann im Rahmen seiner Kompetenzen Kooperationsverträge schließen, es kann sein eigenes Budget beschließen und seine Geschäftsordnung erlassen etc. 2.2 Das Ständige Revisionsgericht (Tribunal Permanente de Revisión) Bereits im Vertrag von Asunción

68 – dem Gründungsvertrag des MERCOSUR – vom 26.

März 1991 war festgehalten, dass das Streitbeilegungsverfahren im Annex III des Vertrages noch in der Übergangsphase des MERCOSUR bis zur Herstellung des Gemeinsamen Marktes

69 – die ursprünglich für den 31. Dezember 1994 vorgesehen war – durch ein end-

gültiges Verfahren zur Streitbeilegung („Sistema Permanente de Solución de Controversias para el Mercado Común“) ersetzt werden soll (Art. 3 Annex III TA). Gemäß dem ursprünglichen Verfahren waren Streitigkeiten, die zwischen den Vertragspartnern über die Auslegung und Anwendung des Vertrages von Asunción entstanden sind, zunächst durch direkte Verhandlungen beizulegen. Gelang dies nicht, dann konnte die Streitigkeit der

66

Vgl. dazu nachstehend 2.4 67

Vgl. dazu sogleich nachstehend 2.2 68

Vgl. Fn. 60. 69

S. dazu vorstehend 2.1

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

83

„Gruppe Gemeinsamer Markt“ (Grupo Mercado Común, GMC) zur Entscheidung vorge-legt werden, die innerhalb von 60 Tagen eine Empfehlung zur Streitschlichtung zu erlassen hatte. Sie konnten sich dabei der Expertise von juristischen und technischen Experten bedienen. Verlief auch dieser Verfahrensschritt ergebnislos, dann konnte der Streit dem „Rat des Gemeinsamen Marktes“ (Consejo Mercado Común, CMC) unterbreitet werden, der ebenfalls einschlägige Empfehlungen an die Streitparteien richten konnte. Dieses Ver-fahren war ungenügend ausgestaltet und wurde in der Praxis kaum in Anspruch genommen. Darüber hinaus stand es nur (Mitglied-)Staaten offen, sodass sich physische und juristische Personen seiner nicht bedienen konnten.

70

Zwar wurde mit dem Protokoll von Brasilia

71 (PB) vom 17. Dezember 1991 ein wesentlich

detaillierteres Verfahren geschaffen, doch wie Art. 34 PB zeigte, handelte es sich auch in diesem Fall noch immer um kein endgültiges Verfahren. Auch das am 17. Dezember 1994 unterzeichnete Protokoll von Ouro Preto (POP), mittels dessen die institutionelle Struktur des MERCOSUR weiter ausgestaltet wurde, brachte mit der Möglichkeit einer Beschwerde vor der Handelskommission (Comisión de Comercio, CCM) lediglich einen weiteren Ver-fahrensschritt, aber keine endgültige Umgestaltung der Schiedsgerichtsbarkeit im MERCO-SUR. Diese Abfolge von vorübergehenden Streitbeilegungsverfahren wird vorerst durch das Protokoll von Olivos

72 (PO) vom 18. Februar 2002 – das gem. seinem Art. 52 Abs 1

am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist73

– beendet, das das Verfahren nach dem Protokoll von Brasilia (1991) ersetzt. Das PO bringt zwar einige wesentliche Neuerungen, behält aber das vorstehend geschilderte Stufenverfahren grundsätzlich bei, gestaltet dieses aber flexibler aus. Eine der wesentlichsten Innovationen stellt ohne Zweifel die Errichtung eines „Ständigen Revisionsgerichtes“ (Tribunal Permanente de Revisión, TPRM) dar. Es besteht gem. Art. 18 Abs 1 PO aus fünf Schiedsrichtern – gem. Art. 1 der Decisión Nr. 26/04 des CMC vom 7. Juli 2004 sind das João Grandino Rodas aus Brasilien, Nicolás Eduardo Becerra aus Argentinien, Wilfrido Fernández de Brix aus Paraguay, Roberto Puceiro Ripoll aus

70

Vgl. Boldorini, María Christina, Protocolo de Brasilia para la solución de controversias, in: Revista de Derecho Privado y Comunitario No. 6, septiembre 1994, S. 475 ff.; Zeballos, Carlos, Protocolo de Brasilia, in: integración latinoamericana, diciembre 1992, S. 51 ff.

71 Protocolo de Brasilia para la Solución de Controversias, unterzeichnet am 17. Dezember 1991 und

am 22. April 1993 in Kraft getreten. 72

Protocolo de Olivos para la Solución de Controversias, unterzeichnet am 18. Februar 2002 und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

73 Vgl. Secretaría del Mercosur, Primer Informe sobre la Aplicación del Derecho del Mercosur por

los Tribunales Nacionales, Montevideo (2005); Secretaría del Mercosur. Primer Informe sobre la Aplicación del Derecho del Mercosur por los Tribunales Nacionales, y sobre la Aplicación del derecho nacional a través de los mecanismos de cooperación jurisdiccional internacional del Mercosur (2004), S. 41.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

84

Uruguay sowie der von den Mitgliedsstaaten gem. Art. 18 Abs 3 PO iVm Art. 3 der Deci-sión Nr. 26/04 einstimmig zum Präsidenten gewählten José Antonio Moreno Ruffinelli aus Paraguay – samt ihren vier Stellvertretern.

74 Gem. Art. 18 Abs. 2 PO beträgt die Funk-

tionsdauer der vier Richter und ihrer Stellvertreter lediglich zwei Jahre – allerdings mit der Möglichkeit der Wiederwahl auf maximal zwei aufeinander folgende Perioden. Sind bloß zwei Mitgliedsstaaten des MERCOSUR in einem Streitfall verwickelt, dann entscheidet das Revisionsgericht in kleiner Besetzung von lediglich drei Richtern, in allen anderen Fällen im Plenum mit allen fünf Richtern. Das Ständige Revisionsgericht wurde definitiv am 21. Januar 2004 eingerichtet und am 13. August 2004 offiziell eröffnet. Sitz des Ständigen Revisionsgerichts ist gem. Art. 45 der Dec. Nr. 37/03 Asunción, die Haupt-stadt Paraguays.

75

Am 16. Dezember 2003 wurde vom Rat des Gemeinsamen Marktes (CMC) auf seiner XXV. Tagung in Montevideo bereits eine Geschäftsordnung (GO) (Reglamento del Proto-colo de Olivos para la solución de controversias en el MERCOSUR, RPO)

76 verabschie-

det, der in Kürze eine Verfahrensordnung (Reglas de Procedimiento) folgen soll. Damit haben die Mitgliedsstaaten des MERCOSUR zukünftig die Möglichkeit, die Schiedssprüche der Ad-hoc-Schiedsgerichte im Wege einer Revision gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie können andererseits aber auch im gegenseitigen Einvernehmen die Ebene der Ad-hoc-Schiedsgerichte überspringen und direkt vor das Ständige Revisionsgericht ziehen (Art. 23 PO), das damit als einzige Instanz fungiert, deren Spruch in Rechtskraft erwächst. Wird das Ständige Revisionsgericht als Revisionsinstanz angerufen, können von ihm nur mehr Rechtsfragen überprüft werden (Art. 17 Abs. 2 PO). Das Ständige Revisionsgericht wird durch das zweite Kapitel seiner GO aber auch dazu ermächtigt, gutachtlich tätig zu werden und kann diesbezüglich nicht nur von den gemeinsam tätig werdenden Mitglied-staaten sondern auch von den Organen des MERCOSUR mit Entscheidungsbefugnis sowie auch von den nationalen Höchstgerichten angerufen werden. Vor allem auch aufgrund dieser seiner gutachtlichen Tätigkeit könnte das Ständige Revisionsgericht für eine weitere Rechtsvereinheitlichung im Schoß des MERCOSUR sorgen.

74

Susana Czar de Zalduendo/Argentinien, Nádia de Araújo/Brasilien, Estigarribia Gutiérrez/ Paraguay und Ricardo Olivera/Uruguay (Art. 2 der Dec. Nr. 26/04).

75 Mercosur jurídico. Se instaura Tribunal Arbitral Permanente, in: MERCOSUR-ABC. Política

institucional vom 21. Januar 2004. 76

Verabschiedet durch Decisión Nr. 37/03 des CMC am 15.12.2003.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

85

2.3 Das „Ständige Forum der Höchstgerichte“ (Foro Permanente de Cortes Supremas)

Für die einheitliche Anwendung des MERCOSUR-Rechts in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen sowie für das ordnungsgemäße Funktionieren der (Schieds-)Gerichtsbar-keit im MERCOSUR ist eine Abgleichung der Judikatur der mitgliedstaatlichen Höchst-gerichte von größter Bedeutung. Durch die eben erwähnte Möglichkeit der Beantragung eines Rechtsgutachtens durch das Ständige Revisionsgericht wird diese Notwendigkeit noch unterstrichen. Dementsprechend intensiv gestalteten sich auch die Versuche zur Schaffung eines eigenen Forums der Höchstgerichte, die nach jahrelangen Bemühungen Ende 2004 von Erfolg gekrönt waren. Auf ihrem Treffen in Brasilia, Brasilien am 30. November 2004 verabschiedeten die Präsidenten der Höchstgerichte der MERCOSUR-Staaten sowie der beiden assoziierten Staaten Chile und Bolivien die „Carta de Brasilia“, mittels derer sie das „Foro Permanente de Cortes Supremas“, mit Sitz in Brasilia, einrich-teten. Das „Permanente Forum“ soll der Diskussion und Abgleichung wichtiger Rechtsfra-gen in Zusammenhang mit der lateinamerikanischen Integration im Allgemeinen und der des MERCOSUR im Speziellen dienen.

77

2.4 Das Verwaltungsgericht für Dienststreitigkeiten (Tribunal Administrativo-Laboral

del MERCOSUR) Im Zuge des Prozesses der institutionellen Stärkung des MERCOSUR, der im Jahre 2000 eingeleitet wurde,

78 kam es Ende 2003 durch die Resolución No. 54/03 vom 10. Dezember

2003 der „Gruppe des Gemeinsamen Marktes“ (GMC) im MERCOSUR79

zur Einrichtung eines „Verwaltungsgerichts für Dienststreitigkeiten“ (Tribunal Administrativo-Laboral del MERCOSUR, TAL). Gem. Art. 1 dieser Res. dient das TAL als erste und einzige Instanz zur Lösung dienstrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Organen des MERCOSUR und deren Bediensteten. Gemäß dem der Res. Nr. 54/03 als Annex angefügten „Estatuto“ del TAL besteht dieses aus vier Richtern, die Juristen sein müssen und auf jeweils zwei Jahre – mit der Möglichkeit einer Wiederbestellung – von der GMC ernannt werden (Art. 2). Als anwendbares Recht ist gem. Art. 3 neben dem Recht des MERCOSUR auch das Amtssitz-abkommen

80 sowie die vom Direktor des MERCOSUR-Sekretariats erlassene Dienstanwei-

sung heranzuziehen.

77

Fue instituido en el Mercosur el Foro Permanente de Cortes Supremas, in: MERCOSUR. ABC, política institucional, vom 10. Dezember 2004.

78 Cumbre del Mercosur. Declaración Conjunta de los Presidentes, vom 30. Juni 2000 (Texto

Oficial). 79

MERCOSUR/GMC/RES No. 54/03, LII GMC-Montevideo-10/XII/03. 80

Decisión CMC Nr. 04/96.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

86

Gem. Art. 15 des Estatuto kann das TAL auch ein eigenes „Reglamento Interno“ erlassen, was es am 4. Juni 2004 auch getan hat, indem es seine „Reglas de Procedimiento“

81 erließ.

Gem. dessen Art. 2 ist das TAL ein ständig eingerichtetes Gericht, das seinen Sitz beim Sekretariat des MERCOSUR in Montevideo, Uruguay hat, das diesem auch seine Infra-struktur zur Verfügung stellt. Dementsprechend fungiert auch der Direktor des Sekretariats als Sekretär des TAL. Die Entscheidungen des TAL erwachsen in Rechtskraft und sind grundsätzlich unanfechtbar. Im Falle von nova reperta kann das TAL aber ausnahmsweise auf Antrag die Rechtssache erneut behandeln (Art. 22). Durch die Res. Nr. 15/04 des GMC vom 25. Juni 2004

82 wurden sowohl die vier Richter

(Art. 1), als auch ihre vier Stellvertreter (Art. 2) ernannt und der Beginn deren Amtszeit (rückwirkend) mit 1. Juni 2004 festgesetzt.

83

III. Karibik 1. Der Karibische Gerichtshof (Caribbean Court of Justice) Das aus juristischer Sicht zentrale Ereignis im Rahmen der regionalen Integration in der Karibik ist im Berichtsjahr die Inauguration des Karibischen Gerichtshofes (Caribbean Court of Justice, CCJ), der nach einer über 35jährigen Periode der Diskussion um die Notwendigkeit seiner Einrichtung

84 am 16. April 2005 mit Sitz in Port-of-Spain, Trinidad-

Tobago definitiv errichtet wurde und am 26. Oktober 2005 auch bereits sein erstes Urteil erlassen hat.

81

Text in: LV Reunión Ordinaria del Grupo Mercado Común, MERCOSUL/GMC/ATA No. 03/04 vom 7./8. Oktober 2004, Annexo XVII.

82 MERCOSUR/GMC/RES Nr. 15/04: Designación de los Miembros del Tribunal Administrativo-

Laboral del MERCOSUR, LIV GMC-Buenos Aires-25/VI/2004. 83

Vgl. dazu Gajate, Rita, Tribunales del MERCOSUR: Innovaciones en el Sistema de Solución de Controversias. Creación del Tribunal Administrativo Laboral del MERCOSUR, Instituto de Integración Latinoamericana/Universidad Nacional de La Plata (Hrsg.), Informe integrar No. 29/2005.

84 Vgl. dazu Lehmann, Julia, Der Vertrag über den karibischen Gerichtshof im System der

CARICOM, in: VRÜ 2000, S. 282 ff.; Rawlins, Hugh, The Caribbean Court of Justice: The History and Analysis of the Debate, commissioned by the Preparatory Committee on the CCJ (2000), S. 5 ff.; Hamilton, Rhea, A Guide to researching the Caribbean Court of Justice, in: Brooklyn Journal of Intl´Law, Vol. XXVI (2002), S. 531 ff.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

87

1.1 Motive für die Errichtung des CCJ Nachdem erstmals bereits 1901 in einem Zeitungsartikel die Errichtung eines karibischen Gerichtshofes gefordert wurde,

85 kam es erst wieder 1947, auf Veranlassung von Barbados,

auf einem Treffen der Gouverneure West Indiens in Bridgetown, Barbados zu einer neuer-lichen Diskussion über die Frage der Errichtung eines „West Indian Court of Appeal“.

86 Es

bedurfte aber erst der Unabhängigwerdung der meisten dieser britischen, französischen und holländischen Kolonien ab den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts,

87 damit dieser

Gedanke realpolitisch mit einer größerer Chance auf Verwirklichung verfolgt werden konnte. Im Vordergrund stand dabei die Forderung, sich nach erfolgter Unabhängigkeit auch des letzten kolonialen Relikts, das einen Teil dieser Staaten noch mit dem Vereinigten Königreich verband, zu entledigen, nämlich der Gerichtsbarkeit des „Judicial Committee“ des „Privy Council“. Dabei handelte es sich um die für das gesamte „Commonwealth of Nations“ (mit Ausnahme von Guyana) zuständige höchste Gerichtsinstanz, die aus rechts-kundigen Angehörigen des britischen Oberhauses (sog. „Law Lords“) besteht.

88

Die Ersetzung des im fernen London agierenden „Privy Council“ durch ein regionales eigenes karibisches Höchstgericht wurde aber nicht nur aus politischen, „emanzipatori-schen“ Gründen betrieben, sondern es sollte damit auch dessen Judikatur, die auf der Basis der britischen Common Law-Tradition beruhte, hinterfragt werden, da sie dem Selbstver-ständnis der unabhängig gewordenen karibischen Neustaaten werthaltungsmäßig, sozial-ethisch, psychologisch, sozio-politisch und –ökonomisch nicht mehr entsprach. 1.2 Entstehungsgeschichte: Fünf Phasen Die Entstehungsgeschichte des CCJ lässt sich grob in fünf Phasen einteilen: (a) Die erste Phase, die mit April 1970 beginnt, dauert bis Mitte der 70er Jahre an; (b) die zweite Phase dauerte von Mitte der 70-er Jahre bis 1988; (c) die dritte Phase von 1989 bis 1993, (d) die vierte Phase von 1993 bis 1998 und (e) die fünfte Phase von 1999 bis zur Einsetzung des CCJ im Jahre 2005.

85

Der Jamaica Gleaner vom 6. März 1901 brachte einen Artikel, in dem eine eigene karibische Gerichtsbarkeit gefordert wurde, da das „Privy Council“ „out of joint with the condition of the times (…)“ sei; Placing the CARICOM Single Market und Economy in Court: The inauguration of the Caribbean Court of Justice (CCJ); CARICOM Press release 85/2005 vom 19. April 2005.

86 Vgl. dazu Pollard, Duke, Appellate Jurisdiction of the Caribbean Court of Justice (CCJ),

November 2003; www.caricom.org/jsp/archives/appellatejurisdiction-pollard,htm 87

Als erste Länder der Karibik wurden Jamaica am 6. August und Trinidad-Tobago am 31. August 1962 unabhängig.

88 Vgl. Rawlins (Fn. 84), Part. II; vgl. auch Pollard, Duke, The Caribbean Court of Justice. Closing

the Circle of Independence (2004), S. 126 ff.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

88

Ad (a) Im April 1970 brachte der Premierminister von Jamaica, Edward Seaga, am VI. Treffen der Regierungschefs der (späteren) CARICOM in Kingston, Jamaica einen Resolu-tionsentwurf ein, in dem er die Ersetzung des „Privy Council“ durch einen „Caribbean Court of Appeal“ forderte. Die in der Folge beschlossene Resolution wurde 1972 auch von der „Organisation of the Commonwealth Caribbean Bar Associations“ (OCCBA) offiziell übernommen. Damit wurde eine intensive Debatte über diese Frage ausgelöst, die bis Mitte der 70er Jahre sehr offen geführt wurde, sich aber eher auf „policy statements“ der einzel-nen CARICOM-Staaten beschränkte. Ad (b) Ab Mitte der 70er Jahre trat man von der Periode einer heftigen politischen Debatte in eine Zeit der Reflexion über, wobei man sich aber nicht mehr politisch zu positionieren suchte, sondern eher über die Machbarkeit der Errichtung eines Appellations-Gerichtshofes und die rechtlichen Konsequenzen desselben räsonierte. Auf ihrem IX. Treffen in Deep Bay im Jahre 1988 fassten die Regierungschefs der CARICOM – auf Empfehlung ihrer Gene-ralstaatsanwälte – den Entschluss, einen „Caribbean Court of Appeal“ einzurichten, der als höchste Revisionsinstanz fungieren sollte. Ad (c) Am X. Treffen der Regierungschefs der CARICOM-Mitgliedstaaten in Grand Anse, Grenada im Jahre 1989 prüften die Regierungschefs die bisher erstellten Studien und fass-ten danach den formellen Beschluss, die Errichtung eines „Caribbean Supreme Court“ ins Auge zu fassen. Im Bericht „A Time for Action“, der von der West Indian Commission im Jahre 1992 vorgelegt wurde, wurde ebenfalls für die Errichtung eines solchen Obersten Gerichtshofes eingetreten, dem allerdings auch die Rechtsaufsicht über die CARICOM übertragen werden sollte. Damit trat zu der bisherigen politischen Komponente einer Emanzipierung von der Zuständigkeit des britischen „Privy Council“ noch ein weiterer rechtlicher Aspekt hinzu, nämlich die Indienstnahme eines solchen Gerichts für die Zwecke der „Verdichtung“ der wirtschaftlichen Integrationsbemühungen im CARICOM durch die Errichtung eines Ständigen Integrationsgerichts. Dieser Bericht, der damit erstmals (auch) ein „Integrationsgericht“ für die CARICOM forderte, fand in der karibischen Öffentlich-keit großen Widerhall.

89

Als das „Privy Council“ ein Jahr danach seine berühmte Entscheidung in der Rechtssache „Pratt and Morgan versus Attorney General of Jamaica“

90 traf, änderte sich aber die Stim-

mungslage wieder, da man nunmehr befürchtete, dass ein solches karibisches Höchstgericht zu einem „hanging Court“ werden könnte,

91 nachdem das „Privy Council“ bei den beiden

89

Vgl. dazu Pollard (Fn. 53), S. 435. 90

Urteil vom 2. November 1993; (1993) 43 W.I.R. 340. 91

Vgl. Bennett, Dawne, Barbados may take first death penalty case to the CCJ, Caribbean Net News vom 6. Juni 2005; Chuck, Delroy, Constitutional change ´Gov´t´s case is legally misleading, in

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

89

bereits 1979 wegen eines 1977 begangenen Mordes verurteilten Delinquenten Pratt und Morgan, deren Hinrichtung durch den Strang – nachdem ihnen bereits dreimal das Todes-urteil zur Verlesung gebracht wurde (sic) – aber erst für den 1. März 1991 vorgesehen war, das sog. „Todeszellensyndrom“ (death row syndrom) diagnostizierte, darin eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der jamaicanischen Verfassung sah und der britischen Königin die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Haftstrafe empfahl.

92 Nach diesem Urteil

des „Privy Council“ wurde die Debatte über die Einführung eines karibischen Höchstge-richts wieder sehr emotional und ohne Rücksicht auf Sachargumente geführt.

93

Beachtenswert erscheint in diesem Zusammenhang aber der Umstand, dass der Grundstein für die Errichtung des CCJ durch den Bericht der West Indian Commission bereits 1992 (!), d.h. ein Jahr vor dem Ergehen des vorerwähnten „leading case“ „Pratt and Morgan“ des „Privy Council“ vom 2. November 1993, gelegt wurde. Ad (d) In der Phase nach 1992/93 wurde vor allem die Funktion eines solchen Gerichts als „Motor“ der karibischen Integrationsbestrebungen in der CARICOM diskutiert und dessen Errichtung auch von den Staats- und Regierungschefs auf ihrem XIX. Treffen im Jahre 1998 beschlossen.

94 In diesem Zusammenhang fassten die Staats- und Regierungschefs den

Beschluss, dem zu errichtenden nunmehrigen „Caribbean Court of Justice“ (CCJ) auch die Rechtsaufsicht über den zu novellierenden Gründungsvertrag der CARICOM – den Vertrag von Chaguaramas (1973) – zu übertragen. In der Folge wurde eine solche Kompetenz auch in die Art. 211-222 des „Revised Treaty of Chaguaramas“ (2001) sowie in den Part II (Art. XI-XXIV) des Vertrags zur Errichtung des Caribbean Court of Justice (CCJ) (2001) aufge-nommen, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird. Ad (e) 1999 regten die Regierungschefs der CARICOM die Einsetzung eines Vorberei-tungskomitees für die Errichtung des CCJ (Preparatory Committee for the Establishment of the CCJ (PREPCOM) an, das 2000 seine Arbeiten aufnahm, die bereits 2001 mit der Unterzeichung des Vertrags zur Errichtung des CCJ

95 ihr Ende fanden.

Jamaica Gleaner vom 12. Juni 2005; Moxam, Earl, Hang them? Is it really the answer to the crime? Yes to hanging?, in: Jamaica Gleaner vom 23. Oktober 2005.

92 Ein über fünfjähriger Aufenthalt in der Todeszelle wurde ganz allgemein als eine “menschenun-

würdige Behandlung” eines Häftlings angesehen; vgl. Hatchard, John, A Question of Humanity: Delay and the Death Penalty in Commonwealth Courts, in: C.L.B 1994, S. 309 ff.

93 Vgl. dazu Rawlins (Fn. 84), Part. III.

94 Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang von einer „symbiotic relationship between the

CCJ and the CSME“; Cox, David, The original Jurisdiction of the CCJ and ist Role in the Successful Implementation of the CSME, S. 1; www.stlucia.gov.lc/agencies/attorneygeneral-chambers_the original_jurisdiction...

95 Vgl. dazu nachstehend 1.4

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

90

Zum besseren Verständnis dieser komplexen Vorgänge muß nachstehend kurz auf die bisherigen karibischen Integrationsbemühungen eingegangen werden. 1.3 Integration in der Karibik: Von der CARIFTA (1968) und dem ECCM (1968) über

die CARICOM (1973) zum CSME (2001) Den ersten Schritt zur Ausformung einer regionalen Präferenzzone in der Karibik stellte der „Dickenson Bay–Vertrag“ vom 15. Dezember 1965

96 dar, in dem sich die gerade unabhän-

gig gewordenen Staaten Antigua und Barbuda, Barbados und British Guiana (Guayana) verpflichteten, bis zum Jahre 1968 eine „Karibische Freihandelszone“ zu etablieren.

97 Vom

Beitritt zu dieser als „offener Vertrag“ konzipierten Übereinkunft machte in der Folge aber nur Trinidad-Tobago Gebrauch, das am 1. Mai 1968 den Gründungsvertrag der „Karibi-schen Freihandelszone“ ratifizierte. Dieser Tag wird als Beginn des Inkrafttretens der „Caribbean Free Trade Association“ (CARIFTA) angesehen. Am 1. Juli 1968 traten Dominica, Grenada, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent & Grenadines und am 1. August 1968 Montserrat und Jamaica der CARIFTA bei. Nachdem im Mai 1971 auch Belize (das frühere British Honduras) der CARIFTA beigetreten war, waren damit alle ursprünglichen „Commonwealth Caribbean“-Territorien – mit Ausnahme der britischen Jungferninseln und der Bahamas – Mitglieder der CARIFTA, die somit zwölf Mitglied-staaten umfasste. Zur weiteren Vertiefung der CARIFTA kamen die Regierungschefs der „Commonwealth Caribbean Countries“ auf ihrem VIII. Treffen in Georgetown, Guyana am 12. April 1973 überein, innerhalb der CARIFTA als Freihandelszone einen „harten Kern“ in Form einer „Karibischen Gemeinschaft“ und eines „Karibischen Gemeinsamen Marktes“ auszubilden. Zu diesem Zwecke unterzeichneten sie den sog. „Georgetown Accord“,

98 in dem sich die

vier entwickelteren Länder der CARIFTA verpflichteten, die CARICOM mit 1. August 1973 zu etablieren, wohingegen den weniger entwickelten acht Ländern dafür eine Frist bis zum 1. Mai 1974 eingeräumt wurde. Bereits am 4. Juli 1973 wurde von Barbados, Guyana, Jamaica und Trinidad & Tobago auf einer Konferenz in Chaguaramas, Trinidad & Tobago der Vertrag zur Gründung der „Karibischen Gemeinschaft“ (Caribbean Community, CARICOM) unterzeichnet, der – wie in seinen Art. 23 und 24 vorgesehen – am 1. August 1973 als „Treaty of Chaguaramas“

99 zunächst nur zwischen diesen vier Staaten in Kraft

96

Text in: 7 ILM September 1968, S. 935 ff.; Pollard (Fn. 53), S. 51 ff.; vgl. dazu Hummer, Waldemar, Subregionale Präferenzzonen als Mittel lateinamerikanischer Integrationspolitik, in: Zeitschrift für Lateinamerika, Wien Band 8-1975, S. 114.

97 Vgl. dazu allgemein Pollard (Fn. 53), S. 3 ff.

98 Englischer Text in: INTAL (Hrsg.), Derecho de la integración Nr. 14, November 1973, S. 187 ff.

99 Text in: ILM Vol. XII, September 1973, S. 1033 ff.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

91

trat. Als Annex wurde dem „Treaty of Chaguaramas“ noch die Übereinkunft zur Errichtung eines „Karibischen Gemeinsamen Marktes“ (Caribbean Common Market, CCM)

100 ange-

fügt, ein Gebilde, das zwar mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet war, inhalt-lich aber keine Mobilität der Produktionsfaktoren etwa in der Form eines „Gemeinsamen Marktes“ bzw. „Binnenmarktes“ i.S.v. Art. 14 Abs. 2 EGV herbeiführte. Mit Ausnahme der Bahamas ratifizierten alle CARICOM-Staaten auch den CCM-Vertrag. Durch die Errichtung der CARICOM wurde die CARIFTA entscheidend geschwächt, da die vier Gründerstaaten der CARICOM die anderen acht CARIFTA-Staaten aufforderten, dieser ebenfalls beizutreten, was diese – sukzessive – auch taten. Mit dem Beitritt Antiguas zur CARICOM am 4. Juli 1974 war das vorletzte CARIFTA-Mitglied aus derselben ausge-treten, sodass die CARIFTA unterging. Sie ging daher nicht, wie in der Literatur des öfte-ren fälschlicherweise behauptet wird, mit dem Beitritt des letzten CARIFTA-Staates St. Kitts-Nevis-Anguilla zur CARICOM unter, sondern löste sich bereits mit dem Austritt ihres vorletzten Mitgliedstaates Antigua auf, da bei einem solchen „fade out“ ein einziger verbleibender Mitgliedstaat das Vertragsziel – nämlich die weitere Ausbildung einer Frei-handelszone – (faktisch) nicht mehr gewährleisten kann. Damit bestand die CARICOM neben der CARIFTA für den Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 4. Juli 1974. Zu den bisherigen CARICOM-Staaten kam mit Surinam am 4. Juli 1995 der vierzehnte Mitgliedstaat hinzu und mit Haiti wurde am 3. Juli 2002 der erste französischsprachige Staat der Karibik Mitglied der CARICOM. Im Juli 1991 wurden die britischen Jungfern-Inseln und die Turks & Caicos Assoziierte Mitglieder der CARICOM, denen Anguilla im Juli 1992 folgte. Die Cayman Inseln wurden im Mai 2002 assoziiert und Bermuda im Juli 2003. Die sechs „Assoziierten Staaten des Vereinigten Königreichs“ und Montserrat – Territorien der früheren britischen Antillen (Leewards und Windwards Islands) – schlossen wenige Wochen nach dem Inkrafttreten der CARIFTA am 11. Juni 1968 den Vertrag zur Schaffung des „Ostkaribischen Gemeinsamen Marktes“ (East Caribbean Common Market, ECCM)

101,

mittels dessen sie sich zu einem eigenen „subregionalen“ Präferenzraum102

innerhalb der CARIFTA zusammenschlossen. Nachdem sich die ostkaribischen Staaten zur weiteren Dynamisierung ihrer Integrationsbemühungen am 18. Juni 1981 durch den Vertrag von Basseterre, St. Christopher auch zur „Organisation der Ostkaribischen Staaten“ (Organi-

100

Text in: ILM Vol. XII, September 1973, S. 1044 ff. 101

20 ILM 1980, S. 1176 ff.; vgl. Hummer (Fn. 96), S. 116 ff. 102

Vgl. dazu Hummer (Fn. 1), S. 51; vgl. dazu allgemein Hummer, Waldemar, Integration, in: Drekonja-Kornat, Gerhard (Hrsg.), Lateinamerikanistik. Der österreichische Weg (2005), S. 131 ff.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

92

zation of Eastern Caribbean States, OECS)103

vereinigt hatten, formten sie in der OECS nicht nur einen eigenen „Court of Appeal“, eine Währungsunion mit einer eigenen Wäh-rung (dem East Caribbean Dollar, EC$), und einen freien Zahlungs- und Kapitalverkehr aus, sondern kamen 1991 auch überein, einen „Gemeinsamen Markt“ (OECS Single Market, OSM) auszubilden, der eine volle Mobilität aller Produktionsfaktoren garantieren sollte. Nachdem die Mitgliedstaaten der CARICOM bereits 1989 übereingekommen waren, unter sich ebenfalls einen „Gemeinsamen Markt“ auszubilden, fassten sie im selben Jahr 1991 den formellen Beschluss, einen „Gemeinsamen Markt der CARICOM“ (CARICOM Single Market and Economy, CSME) zu gründen, „transforming CARICOM from an incomplete common market to a single market and economy“.

104 Der CSME sollte auch die bisherige

Unterscheidung zwischen der CARICOM und dem CCM überwinden. Die Staats- und Regierungschefs setzten für die Revision des vorstehend erwähnten „Vertrages von Chagu-aramas“ (1973) im Jahre 1992 eine „Intergouvernementale Task Force“ (IGTF) ein, die aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestand und in der Folge neun Protokolle zur Revision dieses Vertrages ausarbeitete. Auf der Konferenz der CARICOM-Staaten am 5. Juli 2001 in Nassau, Bahamas wurden diese neun Protokolle dann in den ursprünglichen Vertrag von Chaguaramas (1973) eingearbeitet, der dadurch zum „Revised Treaty of Chaguaramas Establishing the Caribbean Community, including the CARICOM Single Market and Eco-nomy“ (2001)

105 umgestaltet wurde. In den Artikeln 204 bis 210 ist darin die Einrichtung

eines schiedsgerichtlichen Verfahrens, und in den Artikeln 211 bis 224 die Errichtung eines Karibischen Gerichtshofes vorgesehen. 1.4 Die Errichtung des Caribbean Court of Justice Das Übereinkommen zur Errichtung des Karibischen Gerichtshofes (Agreement Estab-lishing the Caribbean Court of Justice, CCJ)

106 wurde bereits vor der Unterzeichnung des

„Revised Treaty“, nämlich am 14. Februar 2001, in Bridgetown, Barbados zur Unterzeich-nung aufgelegt und trat – nachdem Guyana als dritter Vertragsstaat seine Ratifikations-urkunde beim Generalsekretär des CARICOM deponiert hatte – gem. seinem Art. XXXV im Juli 2002 formell in Kraft. Gem. Art. XXXVIII war die Implementierung dieses Abkommens so rasch als möglich vorzunehmen. Diesbezüglich kam es Anfang 2003 gem. Art. V CCJ-Vertrag zur Ernennung der neun Mitglieder sowohl der „Regionalen Kommis- 103

20 ILM 1980, S. 1166 ff. 104

Gonzales, Anthony Peter, in: CARICOM Report No. 1 (2002), S. 3; Jessen, Anneke / Vignoles, Christopher, 40 Años, CARICOM Report No. 2, August 2005, S. 17 ff.

105 Pollard (Fn. 53), S. 472 ff.

106 Text in: Pollard (Fn. 53), S. 441 ff.; Pollard (Fn. 88), S. 258 ff.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

93

sion für richterliche Dienste und Rechtsdienste“ (Regional Judicial and Legal Services Commission) als auch des „Rates der Treuhänder“ (Board of Trustees) für den „Trust Fund“ des CCJ, auf die nachstehend noch einzugehen sein wird. Am 4. Juli 2003 wurden von den Regierungschefs der CARICOM-Staaten auf ihrem XXIV. Treffen in Montego Bay, Jamaica eine Reihe begleitender Verträge unterzeichnet: “Protocol to the Agreement Establishing the CCJ relating to the Juridical Personality and Legal capacity of the Court”; „Protocol on the Status, Privileges and Immunities of the CCJ and the Regional Judicial and Legal Services Commission“; „Agreement Establishing the Draft Enabling Bill to Implement the CCJ“; „Agreement Establishing the Seat of the CCJ and Offices of the Regional Judicial and Legal Services Commission“; “Agreement Establishing the CCJ Trust Fund”.

107

Nachdem die Staats- und Regierungschefs der CARICOM auf ihrem Treffen im Juli 2004 in Grenada die Inauguration des CCJ ursprünglich für den 6. November 2004 vorgesehen hatten, verschoben sie auf Ersuchen des Präsidenten des CCJ diesen Termin aber auf das erste Jahresviertel 2005, um damit vor allem den drei CARICOM-Staaten Trinidad & Tobago, Guyana und Grenada Gelegenheit zu geben, die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Anrufung des CCJ zu schaffen.

108 Die defini-

tive Inaugurierung des CCJ fand schließlich am 16. April 2005 in Port-of-Spain, Trinidad & Tobago statt. 1.5 Charakteristika des Caribbean Court of Justice Der CCJ verfügt über eine Reihe signifikanter Charakteristika, die ihn von ähnlichen Gerichten markant unterscheiden. Nachstehend kann aber nur auf die vier wichtigsten davon eingegangen werden. Zum einen (a) werden seine Richter nicht von den Regierun-gen der Mitgliedstaaten nominiert, sondern von einer unabhängigen Kommission

109 vorge-

schlagen, zum anderen (b) verfügt er über ein unabhängig aufgebrachtes Budget und zum dritten hat er auch (c) zwei völlig unterschiedliche Kompetenzbereiche, nämlich eine sog. „original jurisdiction“ sowie eine „appellate jurisdiction“, für die auch unterschiedliche

107

CARICOM Leaders sign Instruments on the Caribbean Court of Justice; CARICOM Press Release 96/2003, vom 4. Juli 2003; Texte in: Pollard (Fn. 88), S. 286 ff., 290 ff., 303 ff., 310 ff., 322 ff.

108 Postponement of Inauguration of the Caribbean Court of Justice (CCJ); CARICOM Press release 157/2004 vom 11. Oktober 2004.

109 Dabei handelt es sich um die „Regionale Kommission für richterliche Dienste und Rechts-dienste“; vgl. dazu die Fn. 107 und 113.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

94

Verfahrensordnungen bestehen; des weiteren ist (d) seine kollisionsrechtliche Stellung zum „Privy Council“ nach wie vor ungeklärt.

110

Ad (a) Der CCJ ist weltweit das einzige Gericht einer regionalen Präferenzzone, deren Mitglieder nicht durch deren Mitgliedstaaten bestellt werden (Art. IV CCJ-Vertrag).

111 Die

– maximal neun112

– Richter werden von der bereits vorstehend erwähnten, neunköpfigen „Regionalen Kommission für richterliche Dienste und Rechtsdienste“

113 gewählt, deren

Zusammensetzung gem. Art. V CCJ-Vertrag Garant für deren Unabhängigkeit sein soll: vier der Mitglieder werden aufgrund einer Empfehlung der „legal fraternity“ nominiert, zwei müssen Vorsitzende nationaler Kommissionen für richterliche Dienste sein, einer muß Vorsitzender einer nationalen Kommission für öffentliche Dienste sein, einer muss der Generalsekretär oder sein Stellvertreter des CCJ sein und ein weiterer ist verpflichtend der jeweilige Präsident des CCJ. Die Auswahl der Richter beschränkt sich dabei nicht auf solche, die aus der Karibik selbst stammen. Die Kandidaten können aus allen Common-wealth-Staaten stammen – so stammt z.B. Richter Hayton aus dem Vereinigten Königreich. Als Präsident, der als einziger der Richter nicht von der bereits vorstehend erwähnten „Regionalen Kommission für richterliche Dienste und Rechtsdienste“ gewählt, sondern gem. Art. IV Abs. 6 CCJ-Vertrag – allerdings auf Vorschlag der „Regionalen Kommission“ – von den Regierungschefs der CARICOM-Mitgliedstaaten auf ihrem XXV. Treffen in Grand Anse, Grenada im Juni 2004 ernannt wurde, wurde am 18. August 2004 Dr. Michael de la Bastide aus Trinidad & Tobago vom Präsidenten seines Heimatstaates vereidigt. Die weiteren gegenwärtigen sechs Richter sind Désirée Bernard aus Guyana, David Hayton aus Großbritannien, Rolston Nelson aus Trinidad & Tobago, Duke E. E. Pollard aus Guyana, Adrian Saunders aus St. Vincent & Grenadines und Jacob Wit von den Niederländischen Antillen. Nicht nur der Präsident, sondern fast alle anderen Richter haben (auch) an engli-schen Rechtsfakultäten studiert. Präsident de la Bastide war auch Mitglieder des „Judicial Committee“ des „Privy Council“

114 und Adrian Saunders war im Mai 2003 zum Richter

am vorstehend bereits erwähnten „Eastern Caribbean Supreme Court“ (ECSC) ernannt

110

Vgl. dazu McDonald, Sheldon, The Caribbean Court of Justice: Enhancing the Law of International Organizations, in: Fordham Intl´ Law Journal, Vol. 27 (2004), S. 930 ff.

111 Vgl. dazu den Bestellungsmodus der Richter des EuGH und des EuG in den Art. 223 Abs. 1 und 224 Abs. 2 EG-Vertrag.

112 Art. IV Abs. 1 des CCJ-Vertrages (2001); s. Fn. 106.

113 Regulations of the Regional Judicial and Legal Services Commission; www.caricom.org/jsp/ archives/regulationsrjlsc.htm

114 Caribbean Court of Justice President to be sworn in; Press release 136/2004, vom 17. August 2004.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

95

worden.115

Jacob Wit war seit 1986 Richter am Joint Court of Justice of the Netherland Antilles and Aruba. Die Richter des CCJ werden auf Dauer, d. h. bis zur Erreichung des 72. Lebensjahres, der Präsident aber lediglich auf eine (nicht erneuerbare) siebenjährige Periode ernannt (Art. IX Abs. 2 und 3 CCJ-Vertrag). Sie unterliegen einem eigenen „Code of Judicial Conduct“

116

und können nur – auf Antrag der „Regionalen Kommission für richterliche Dienste und Rechtsdienste“ – durch ein eigens zusammengestelltes Gericht ihres Amtes enthoben werden (Art. IX Abs. 5 UAbs. 2). Ad (b) Die Finanzierung der Gebarung des CCJ (Art. XXVIII) wird durch einen eigenen „Trust Fund“ sichergestellt, der durch proportionale Beiträge der Signatarstaaten gespeist wird.

117 Die Verwaltung der Mittel des Fonds in Höhe von 100 Mio. US-$ obliegt der

Caribbean Development Bank (CDB). Jeder Vertragsstaat hat Bonds in Höhe seiner Bei-tragsquote für die ersten fünf Jahre zu zeichnen; sollten weitere Beitragszahlungen unter-bleiben, verfallen die Bonds. Wer keine Beiträge entrichtet, kann die Dienste des CCJ auch nicht in Anspruch nehmen. Ad (c) Gem. Art. III Abs. 1 CCJ-Vertrag verfügt der CCJ über zwei völlig getrennte Zuständigkeiten, nämlich zum einen über eine „original jurisdiction“ (lit. a) und zum anderen über eine „appellate jurisdiction“ (lit. b). (ca) Unter der „original jurisdiction“ des CCJ gem. Part II (Art. XI-XXIV) des CCJ-Ver-trages ist seine (völkerrechtliche) Kompetenz zu verstehen, über Auslegungs- und Anwen-dungsfragen des „Revised Treaty of Chaguaramas“ (2001) zu entscheiden, mittels dessen der CSME eingerichtet werden soll. Diese „originäre Gerichtsbarkeit“ ist obligatorisch, ausschließlich und verbindlich (Art. XV und XVI) und erstreckt sich (in streitigen Verfah-ren) auf folgende Arten von Streitfällen: Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des CCJ; Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der CARICOM; Anrufung des CCJ durch nationale Gerichte einer Vertragspartei und Befassung des CCJ gem. Art. XXIV durch Staatsangehörige von Vertragsparteien wegen einer Interpretations- oder Anwen-dungsfrage des „Revised Treaty of Chaguaramas“ (Art. XII). Damit verfügen folgende vier Kategorien von Klägern über eine entsprechende Aktivlegitimation: Vertragsparteien des CCJ, die CARICOM, nationale (Höchst-)Gerichte und Staatsangehörige von Vertragspar-

115

The Regional Judicial and Legal Services Commission has selected six Persons to be appointed Judges of the CCJ, CARICOM Press release 189/2004, vom 19. November 2004.

116 Vgl. Proposed Code of Judicial Conduct as at 21 August 1998; www.caricom.org/jsp/archives/ccj-codeofjudicialconduct.htm

117 Vgl. dazu Annex zum “Agreement Establishing the CCJ Trust Fund”; Text in: Pollard (Fn. 88), S. 322 ff.; vgl. auch Fn. 107.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

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teien. Gem. Art. XIII hat der CCJ auch eine gutachterliche Kompetenz. Dem CCJ ist gem. Art. XVII ein „non liquet“ untersagt und er kann von den Streitparteien auch zu einer Entscheidung „ex aequo et bono“ ermächtigt werden. Die für die Ausübung der „original jurisdiction“ notwendige VerfO hat der Präsident des CCJ – in Beratung mit fünf weiteren Richtern des CCJ (Art. XXI) – bisher noch nicht erlassen.

118

In diesem Zusammenhang stellt sich die grundlegende Frage, ob der CCJ dem common law-Grundsatz der Präjudizwirkung i.S.v. „stare decisis“ (judicial precedent) umfassend verpflichtet ist oder nicht. Für seine eigenen Judikate sieht dies sein Gründungsvertrag selbst vor (Art. XXII CCJ-Vertrag), für die verpflichtende Beachtung der bisherigen Judi-kate des „Privy Council“ gehen die Meinungen aber auseinander.

119 In diesem Zusammen-

hang hatte Richter J. A. Crane vom Appellationsgericht von Guyana bereits 1971 in einem ähnlichen Zusammenhang in der Rechtssache Persaud versus Plantation Versailles

120

festgestellt: “It is my considered opinion that consequent on the removal of the Privy Council as our final court of appeal, the doctrine of stare decisis in so far as that court is considered is a dead letter with us: its former judgements are now only of persuasive authority (...) but henceforth it will be our privilege, if not our duty, to decline to follow them if we think fit to do so”. (cb) Unter der „appellate jurisdiction“ des CCJ gem. Part III (Art. XXV) des CCJ-Vertra-ges ist hingegen seine (staatsrechtliche) Kompetenz – die ihm entweder durch seinen Gründungsvertrag oder durch die Verfassung eines Vertragsstaates eingeräumt wurde – zu verstehen, als oberstes Appellationsgericht in Zivil- und Strafsachen in mitgliedstaatlichen Verfahren zu fungieren. In diesem Kompetenzbereich ersetzt der CCJ in Zukunft das bisher dafür zuständig gewesene „Privy Council“. Die für seine „appellate jurisdiction“ gem. Art. XXV Abs. 7 UAbs. 1 CCJ-Vertrag notwendige VerfO hat der Präsident des CCJ bereits Mitte 2005 erlassen.

121

Ad (d) Was die bereits mehrfach angezogene Frage der Stellung des CCJ zum „Privy Coun-cil“ betrifft, so ist sie nach wie vor ungeklärt. Das „Privy Council“ hat allerdings in einem Urteil vom Februar 2005 festgestellt, dass die Gesetzgebung Jamaicas, mittels derer der

118

Vgl. Draft Rules of Court of the Caribbean Court of Justice (Original Jurisdiction), Rev. 111, 20 March 2004.

119 Vgl. Pollard, Duke, Appellate Jurisdiction of the Caribbean Court of Justice (CCJ); www. caricom.org/jsp/archives/appellatejurisdiction-pollard.htm

120 1971 WIR 107, S. 132; vgl. Anderson, Winston, Access to environmental justice and existing mechanism fort he settlement of environmental disputes: the Caribbean Court of Justice, Konferenzpapier, präsentiert auf der Konferenz der Höchstrichter der Karibik in Trelawny, Jamaica vom 11./12. Juni 2004, S. 6.

121 Eine Draft-Version der „The Caribbean Court of Justice (Appellate Jurisdicition) Rules“ stammt bereits vom März 2004; Rev IV, 20 March 2004.

Hummer, Neuerungen im lateinamerikanischen und karibischen Integrationsrecht

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CCJ auch zu einer eigenen Instanz in der Gerichtsorganisation von Jamaica gemacht wurde, verfassungswidrig und nichtig war. Das Hauptargument des „Privy Council“ dabei war aber nicht der Verlust seiner eigenen Zuständigkeit, sondern vielmehr „that the CCJ, as the replacement for the Privy Council could not be validly incorporated into the judicial system of Jamaica except by way of entrenchment in the Constitution of Jamaica“.

122 Dabei

machte das “Privy Council” interessanterweise aber keinen Unterschied zwischen der „appellate“ und der „original jurisdiction“ des CCJ. Damit scheint sich das “Privy Council” – nach über 170 Jahren (sic) – mit dem Verlust seiner bisherigen Rolle als oberstes Appellationsgericht auch für die Karibik offensichtlich abzufinden. 1.6 Das erste Urteil des CCJ Bereits wenige Monate nach seiner Errichtung und dem Erlass der VerfO für seine „appel-late jurisdiction“ wurde der CCJ am 8. August 2005 mit seiner ersten Rechtssache befasst

123, in der er bereits am 26. Oktober 2005 sein Urteil erließ. In der Rechtssache

Barbados Rediffusion Service Ltd versus Asha Mirchandani, Ram Mirchandani und McDonalds Farms Ltd

124 ging es um die Zulässigkeit der Anrufung des CCJ gegen eine

Entscheidung des Appellationsgerichts von Barbados, mittels derer eine Berufung des Radiosenders Husbands J. wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung der nunmehrigen Beklagten abgewiesen wurde. Die Beklagten beschwerten sich gegen die vom Kläger durch seine Radiostation im Juni und Juli 1989 – während des „run-up“ für das jährliche „Crop Over“-Festival – ausgestrahlten drei Calypso-Gesänge, in denen behauptet wurde, dass die Beklagten an Krankheiten eingegangene und nicht ordnungsgemäß geschlachtete Hühner verkauft hätten. Nach längeren Ausführungen zur Zuständigkeit, ließ der CCJ die Revision zu und „granted the applicant special leave to appeal“ (Erwägungsgründe Nr. 44 und 46).

122

Privy Council rules on Jamaica´s legislation on the CCJ, CARICOM Press release 31/2005 vom 4. Februar 2005.

123 First sitting of the CCJ; www.caribbeancourtofjustice.org/press/pr_080705.htm

124 CCJ Application No. AL 0001 of 2005, BB Civil Appeal No. 18 of 2000.

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BUCHBESPRECHUNGEN Jeanine Bucherer Die Vereinbarkeit von Militärgerichten mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1 AMRK und Art. 14 Abs. 1 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 180 Springer-Verlag, Berlin / Heidelberg / New York, 2005, 307 S., ISBN 3-540-28106-1 95,00 EUR Die Schrift, eine von Juliane Kokott betreute Düsseldorfer Dissertation, beschäftigt sich mit einer – nicht nur, aber insbesondere – in Lateinamerika brennenden Frage des Menschen-rechtsschutzes: mit der Existenz von Militärgerichten und ihrer Vereinbarkeit mit dem regional und universell verbürgten Schutz des Einzelnen auf ein faires Verfahren. Es ist ein Problemfeld, auf das die Verfasserin während ihrer Wahlstation in Peru aufmerksam wurde – ein Hintergrund, der erklärt, dass diese Schrift nie den Praxisbezug aus den Augen verliert, etwa wenn Bucherer im Kontext des in der Praxis relevanten Problems der Straf-losigkeit von Militärangehörigen für Menschenrechtsverletzungen, wie das „Verschwin-denlassen“, eine militärgerichtliche Zuständigkeit als ausgeschlossen nachweist. Bucherer untersucht in ihrer Arbeit die Vereinbarkeit von Militärgerichten mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 IPBPR, Art. 8 Abs. 1 AMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Mittelpunkt dieser rechtsvergleichenden Prüfung stehen der Inhalt und die Auslegung der Vorschriften durch das jeweils vertraglich zuständige Kontrollorgan. Einführend beginnt die Schrift mit einem informativen Überblick über die geschichtliche Entwicklung von Militärgerichten, die etwa das noch immer bestehende Merkmal der absoluten Verantwortung des Befehlshabers offenbart, und stellt an Beispielen die beiden Modelle dieser Gerichtsbarkeit vor – solche, die im Einzelfall einberufen werden, gegen-über denen, die als ständige Gerichte in das Rechtssystem eingegliedert sind. Darauf aufbauend, zeigt die Verfasserin Entwicklungstendenzen der nationalen Militärgerichtsbar-keiten auf – im lateinamerikanischen Raum hin zu einer Einbettung in den verfassungs-rechtlichen Rahmen der Justiz -, bevor sie sich mit der zentralen Frage nach der Rechtferti-gung für die Existenz von Militärgerichten auseinandersetzt; hierbei weist Bucherer zu Recht auf eine rechtsstaatlich gefährliche Vermengung der Argumente hin, wenn aus der repressiven Funktion der Streitkräfte auf ihre Kompetenz auch zur richterlichen Funktion geschlossen wird. Ab Kapitel 2 (S. 25 ff.) wendet sich Bucherer den konkreten Verträgen und Vertragsvor-schriften zu, die zum Prüfungsmaßstab gewählt wurden und klärt zunächst, dass Militärge-

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richte den Gerichtsbegriff aller drei Verträge erfüllen, wobei in der Spruchpraxis der Organe dies unter dem Aspekt der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Militär-richter problematisiert wird. Folgerichtig untersucht die Autorin anschließend umfänglich die Spruchpraxis zu diesen beiden Tatbestandsmerkmalen. Insgesamt diagnostiziert Buche-rer „ähnliche Bedenken“ der Organe, etwa zur Ernennung und Disziplin der Richter sowie zur Beteiligung von Militärangehörigen an Strafverfahren. Zu militärgerichtlichen Straf-verfahren gegen Zivilpersonen macht Bucherer – anders als beim Menschenrechtsausschuss – für den EGMR und die frühere EKMR, die angesichts der Beschwerdezahlen wie so häufig im Menschenrechtsschutz das meiste und differenzierteste Entscheidungsmaterial liefern, eine – ihrer Meinung nach zu starke – Orientierung an den Merkmalen der Unab-hängigkeit und der Unparteilichkeit und damit äußerer Umstände aus; insbesondere bewertet sie das bei den europäischen Organen festzustellende Ausweichen auf ein zusätz-liches Kriterium, „den äußeren Anschein“, als unrichtig – ein Fazit, das allerdings in der Gesamtbewertung nicht mehr so deutlich wird (S. 101 f.). Vor allem die seitens der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission ausgemachte Weiterentwicklung hin zu einem grundsätzlichen Verbot von Verfahren gegen Zivilpersonen vor Militärgerichten anhand eines neuen Kriteriums, des „natural judge“, findet die Zustimmung der Autorin, da es „um etwas wie das internationale Recht auf den gesetzlichen Richter“ (S. 102) gehe. Die Frage, wie sich ein solches Recht dogmatisch begründen lässt, beschäftigt die Verfasse-rin im Folgenden (Kapitel 4, S. 103 ff.) – dem Herzstück ihrer Arbeit, das eigene For-schungsergebnisse präsentiert. Sie bejaht ein solches Recht, für das die Terminologie des „zuständigen Richters“ gewählt wird und das eine Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit für Zivilisten ausschließt: Für den UN-Pakt und die AMRK stützt sie sich, anknüpfend an die interamerikanischen Organe, überzeugend auf eine autonome Auslegung des Merkmals Zuständigkeit mit Hilfe des Willkürverbots und des Rechtsstaatsprinzips; für die EMRK liest Bucherer, wiederum gestützt u.a. auf das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in nachvoll-ziehbarer Weise das „Recht auf ein zuständiges Gericht“ als ungeschriebenes Tatbestands-merkmal in Art. 6 Abs. 1 EMRK hinein. Ein Überblick über die Situation von Militärgerichten in Ausnahmezuständen, in denen solche Gerichte besonders gerne eingesetzt werden, runden Bucherers Untersuchung ab; für die Autorin ist auch durch eine Derogation vom Recht auf ein faires Verfahren die straf-rechtliche Verfolgung von Zivilpersonen durch Militärgerichte nicht zu rechtfertigen. Die von Bucherer gewählte Thematik zeigt nicht zuletzt auch, dass es sich bei der Einrich-tung von Militärgerichten um eine aktuelle Problematik handelt, vor der auch vermeintlich gefestigte Demokratien nicht gefeit sind, wie die strafrechtliche Zuständigkeit von Militär-gerichten für ausländische Terrorismusverdächtige in den USA als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 offenbart. In einem interessanten „Nachtrag“ beschäf-tigt sich die Autorin mit dieser Entwicklung und analysiert, ob die zur Verfolgung der Taliban und Al Quaida-Kämpfer eingerichteten Militärkommissionen mit dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 14 IPBPR vereinbar sind. In gewohnt klarer, sachlicher und einleuchtender Abhandlung verneint Bucherer dies, ebenso wie sie zu Recht Verstöße

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gegen die Genfer Konventionen bejaht, die bei der Auslegung des Paktes zu berücksichti-gen sind, etwa durch die Behauptung, bei den Talibankämpfern handele es sich nicht um Kriegsgefangene im Sinne der Konventionen, sondern um „unlawful combatants“. Kurz: In einem knappen, problemorientierten und konzentrierten Stil führt Bucherer in ihrer gut lesbaren Arbeit durch die Problematik – eine Problematik, die sie übrigens den Teilnehmern der Jahrestagung des Arbeitskreises für Überseeische Verfassungsverglei-chung (in Mainz, 24.-26. Juni 2005) bereits profunde in Ausschnitten vermittelte. Die Autorin hat eine rechtsvergleichende Analyse vorgelegt, die auch gerade aufgrund der eigenen Lösungsvorschläge zum „Recht auf ein zuständiges Gericht“ einen wertvollen Beitrag zur Frage der Vereinbarkeit von Militärgerichten mit Internationalem Recht und zu ihrer Unzuständigkeit für die Verfolgung von Zivilpersonen leistet.

Michaela Wittinger, Karlsruhe Ingo Malcher Der Mercosur in der Weltökonomie Eine periphere Handelsgemeinschaft in der neoliberalen Globalisierung Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2005, 279 S. (Nomos Universitätsschriften Politik Bd. 129) zugl. Diss. Marburg 2004; 51,00 EUR; ISBN 3-8329-1266-5 Im Vergleich mit dem mainstream der Mercosur-Publikationen erscheint dieses Buch gegen den Strich geschrieben. Der Autor geht bei seiner Analyse von der „Kritischen Theorie der Internationalen Beziehungen“ aus und vertritt damit eine dezidiert neomarxistische Posi-tion. Grundlage ist die politische Theorie des legendären italienischen Kommunistenführers Antonio Gramsci, die im einleitenden Kapitel dargestellt wird. Danach beruht der Staat auf der Zivilgesellschaft und bildet mit dieser eine Einheit. Die Herrschaft über beide wird nicht allein durch Zwang aufrechterhalten. Ein zentraler Begriff ist vielmehr die Hegemo-nie, worunter die intellektuelle Führung zu verstehen ist, die durch den Konsens der Beherrschten gefestigt wird. Der Konsens wird durch Zugeständnisse an die beherrschte Klasse erreicht: „Das System wird dadurch stabilisiert, weil das Leben für die beherrschten Klassen angenehmer wird“ (S. 19). Dieses Gesellschaftsmodell wird nun im Anschluss an den Kanadier Robert Cox, den früheren Direktor des International Institute of Labour Studies der ILO, auf die internationale Ebene übertragen. Hegemoniale Ordnung stützt sich danach nicht allein auf ökonomische oder militärische Vorherrschaft, sondern bedarf einer führenden Ideologie, die durch internationale Institutionen abgesichert und von den Schwächeren als Ausdruck eines allgemeinen Interesses akzeptiert wird. Als eine solche Ideologie versteht der Autor den Neoliberalismus, zu dessen politischem Programm die Globalisierung gehört. Entgegen verbreiteter Meinung führt diese nicht zum Bedeutungs-

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verlust des Nationalstaates, sondern wird umgekehrt durch dessen Vermittlerrolle erst ermöglicht. Auf dieser Grundlage zeichnet der Autor zunächst ein Bild der neoliberalen „Gegenrevolu-tion“ (M. Friedman) als Gegenentwurf zum Keynesianismus und ihrer Wirkung in Latein-amerika. Hier war das von der CEPAL propagierte Modell der Importsubstitution mit der Schuldenkrise der achtziger Jahre fragwürdig geworden, wobei der Autor allerdings einen ursächlichen Zusammenhang verneint. Demgegenüber hatte bereits seit 1973 ein neolibe-rales Experiment unter den Laborbedingungen der chilenischen Diktatur stattgefunden, in klarem Widerspruch zu der von Friedman selbst postulierten immanenten Verbindung von wirtschaftlicher und politischer Freiheit. In den neunziger Jahren wurde dann überall in Lateinamerika die Wende vollzogen: Das neoliberale Manifest des „Washington Consen-sus“ (Williamson 1990) wurde bestimmend für die Wirtschaftspolitik der lateinamerikani-schen Regierungen. Während diese Politik vor allem im Bereich der Inflationsbekämpfung erfolgreich war, führte sie auf der anderen Seite zu einer Verschärfung der sozialen Prob-leme und zu einem weiteren Anstieg der Auslandsschuld und damit zur Abhängigkeit der nationalen Finanz- und Wirtschaftspolitik von ausländischen Rating-Agenturen. Einen erneuten Wendepunkt sieht der Autor in der Zahlungskrise Argentiniens zur Jahreswende 2001/02: Nachdem das Land jahrelang als Musterschüler des IWF alle neoliberalen Refor-men umgesetzt hatte, geriet es nach dem Ende der Privatisierungen in die Rezession und schließlich in die Zahlungsunfähigkeit – für den Autor die konsequente Folge der neolibe-ralen Politik, während andere umgekehrt gerade die fehlende Konsequenz bei der Umset-zung dieser Politik dafür verantwortlich machen (H. Köhler). Komplementär zur Globalisierung findet eine Regionalisierung des Welthandels statt. Für die Länder der Peripherie ist die Herausbildung von Regionalblöcken eine Möglichkeit, sich in den Weltmarkt zu integrieren, sie unterliegen aber dabei einem erhöhten Anpas-sungsdruck. In diesem Sinne beschreibt der Autor den Mercosur der neunziger Jahre als „neoliberales Regionalprojekt“ (S. 120), das im Gegensatz zur früheren argentinisch-brasi-lianischen Integration keine eigenständige regionale Entwicklungsstrategie verfolgte, sondern vielmehr im Zeichen des sog. Offenen Regionalismus als Sprungbrett in den Weltmarkt konzipiert war. Wenn er in diesem Zusammenhang ein Demokratiedefizit beklagt, weil die nationalen Parlamente den Vertrag von Asunción nur annehmen oder ablehnen, aber nicht verändern konnten (S. 122), so ist dem freilich entgegenzuhalten, dass dies auch sonst (mit Ausnahme der USA) der internationalen Übung beim Abschluss von Staatsverträgen entspricht. Umgekehrt ist gerade zu betonen, dass den Mercosur-Normen im Gegensatz zum EG-Recht keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass es zu ihrer Durchsetzung vielfach noch der legislativen Umsetzung in den beteiligten Staaten bedarf. Auch die institutionelle Struktur des Mercosur wird auf S. 119 f. sehr unvollständig beschrieben; so wird die wichtige Rolle der Handelskommission als Organ des Mercosur völlig übersehen und diese offenbar mit einer der zahlreichen Unterarbeitsgruppen verwechselt. Dem Autor kommt es allerdings mehr darauf an, die wirtschaftliche Entwick-lung des Mercosur mit ihren Krisen und Konflikten nachzuzeichnen (ohne dabei die in

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diesem Zusammenhang entwickelte Schiedspraxis des Mercosur auch nur zu erwähnen). Die Zahlungskrise Argentiniens wertet er als Ausdruck der Krise der neoliberalen Hegemo-nie in Südamerika und zugleich als Chance für ein gewandeltes Mercosur-Projekt im Sinne eines „pragmatischen neo-keynesianischen Realismus“ (S. 143). Ansätze für eine solche politische Alternative sieht er in den linksgerichteten Regierungen von Kirchner in Argen-tinien und Lula in Brasilien und der von ihnen gemeinsam vorangetriebenen Wiederbele-bung des Mercosur (S. 159: „Integration statt Revolution“) – wobei er freilich die Aus-sichten für eine Überwindung der bestehenden neoliberalen Strukturen durchaus skeptisch einschätzt. Auf der internationalen Ebene findet sich der Mercosur im Spannungsfeld zwischen den großen wirtschaftlichen Blöcken der USA und der EU, von deren „Ringen um die Vorherr-schaft in Lateinamerika“ das letzte Drittel des Buches handelt. Mit etwas krauser Logik sieht der Autor in der Annäherung zwischen der EU und dem Mercosur den Auslöser für die 1990 (!) von den USA gestartete „Americas Initiative“ (S. 162). Die daraus folgenden Verhandlungen über eine panamerikanische Freihandelszone (FTAA/ALCA) werden dage-gen sehr sorgfältig und detailliert beschrieben, auch wird der Modellcharakter des zwischen den USA und Chile 2003 unterzeichneten Freihandelsabkommens zutreffend betont (das Datum der Unterzeichnung freilich zunächst auf 2002, später auf 2004 verlegt, S. 153 und 160). Dem wird das Bemühen der Europäischen Gemeinschaft gegenübergestellt, auf der Grundlage des 1995 geschlossenen und 1999 in Kraft getretenen Rahmenabkommens mit dem Mercosur das dort anvisierte Ziel einer „interregionalen Assoziation“ im Verhand-lungswege zu konkretisieren und zugleich durch die Freihandelsvereinbarungen mit Mexiko von 1997/2000 (S. 216 ungenau auf 1999 datiert) in den unmittelbaren Einflussbe-reich der USA einzudringen. Das Assoziationsabkommen der EG mit Chile von 2002 (in Kraft seit 2003) wird dagegen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die ausführliche Darstellung der Verhandlungen der USA bzw. der EG mit dem Mercosur zeigt deutliche Parallelen auf, insbesondere was die strittige Frage der Agrarsubventionen der Industrie-staaten angeht. Ähnlich ist auch die Rolle des „American Business Forum“ (mit unter-schiedlichen Gründungsdaten S. 174, 186) und des „Mercosur European Union Business Forum“ als Vertretung der transnationalen Großunternehmen im jeweiligen Verhandlungs-prozess, während kleinere und mittlere Unternehmen sowie die übrigen Sektoren der Zivil-gesellschaft (z.B. Gewerkschaften) faktisch davon ausgeschlossen bleiben. Für den Autor handelt es sich dabei letztlich um den Wettstreit zweier hegemonialer Strategien, die für den Mercosur in jedem Fall eine Festschreibung der Einbindung in die neoliberale Globali-sierung bedeuten würden. Ob dieser tatsächlich in der Lage ist, sich dem zu entziehen und ein alternatives Entwicklungsmodell im Sinne einer „Gegenhegemonie“ durchzusetzen, hält er angesichts der Zahlungsunfähigkeit Argentiniens und der hohen Verschuldung Brasiliens selbst für unsicher. Auch wer den theoretischen Ansatz des Autors nicht teilt, wird in diesem Buch eine anre-gende Lektüre finden. Obwohl der Text von einem klaren politischen Standpunkt geprägt wird, ist er doch niemals dogmatisch und auch offen für abweichende Interpretationen.

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Derzeit arbeitet der Autor in Argentinien als Korrespondent für deutschsprachige Zeitun-gen, was den teilweise essayistischen Charakter des Buches erklären mag. Immerhin handelt es sich dabei um seine gekürzte Marburger politologische Dissertation, wobei die Kürzung offenbar für viele fehlgehende Verweisungen verantwortlich ist. Der Text enthält trotz der Kürzung noch immer zahlreiche Redundanzen, was bis zur wörtlichen Wiederho-lung ganzer Passagen geht (vgl. etwa S. 43, 49, 82 oder 164, 173); darunter leidet bisweilen die Stringenz der Darstellung. Ein simples Rechtschreibprogramm hätte viele Druckfehler eliminieren können, ärgerlich sind auch Flüchtigkeiten wie Michael (!) statt Milton Fried-man (S. 28), korporative statt komparative Kostenvorteile (S. 147) oder die mehrfach so bezeichnete „Aerea de Libre Comercio“ (S. 164, 174). Wer aber aus der täglichen Zei-tungslektüre gewohnt ist, dass aktualitätsbezogene Texte heute in der Regel nicht mehr sorgfältig redigiert werden, wird dies dem Autor nicht allzu schwer anlasten. Zu bemängeln ist dagegen das rudimentäre Abkürzungsverzeichnis. post scriptum: Seit dem Zeitpunkt, in dem das Manuskript des vorliegenden Buches abge-schlossen wurde, sind in Lateinamerika Veränderungen eingetreten, die durchaus in die vom Autor aufgezeigte Richtung gehen. Mit den Wahlsiegen von Tabaré Vázquez in Uru-guay, von Evo Morales in Bolivien und von Michelle Bachelet in Chile zeichnet sich ein deutlicher Linksruck ab. Argentinien und Brasilien haben ihre wirtschaftspolitische Hand-lungsfreiheit in Teilen wiedergewonnen, nachdem Argentinien die Umschuldung bewältigt und Brasilien eine weitgehende Rückführung der Auslandsschulden erreicht hat. Im November 2005 scheiterte auf dem 4. Amerika-Gipfeltreffen in Mar del Plata das Projekt einer Amerikanischen Freihandelszone an dem geschlossenen Nein der vier Mercosur-Staaten und Venezuelas. Und einen Monat später wurde auf der 29. Mercosur-Ratstagung in Montevideo die Aufnahme Venezuelas als Vollmitglied in die Wege geleitet. Der künf-tige Weg des Mercosur bleibt damit weiterhin offen.

Jürgen Samtleben, Hamburg Christoph Moeskes (Hrsg.) Nordkorea Einblicke in ein rätselhaftes Land Ch. Links Verlag, Berlin, 2004, 240 S., 15,90 EUR Die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ist auch heute noch das wohl abge-schottetste und verschlossenste Land der Welt, über das zuverlässige Informationen kaum zu erlangen sind. So ist es eine dankenswerte Leistung des Herausgebers, die Schilderun-gen von 27 Beobachtern (26 Ausländern und einem geflohenen Nordkoreaner) aus den Jahren 1989 bis 2004 in einem handlichen Band zu vereinen. Dass viele davon zuvor in

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fürs Normalpublikum schwer zugänglichen Publikationen veröffentlicht wurden, steigert eher ihren Wert, als dass es ihn mindert. Trotz der hier gegebenen Vergleichsmöglichkeit sind durch die Lektüre wohl Einblicke möglich, kaum aber Einsichten, wie der Herausgeber in seiner langen (28 Seiten!) Einlei-tung hervorhebt. Dies liegt teils an der nahezu lückenlosen Betreuung, die das Regime seinen Gästen angedeihen lässt, teils aber auch an der höchst unterschiedlichen Sichtweise der Autoren: Einige haben, wie der Herausgeber bemerkt, die „Inszenierungen“ des Regimes offenbar akzeptiert, während andere zumindest versuchten, hinter die Kulissen ebendieser Inszenierungen zu schauen bzw. Risse in der Fassade zu entdecken. Ein Beispiel: Während der deutsche Experimentalphysiker Gert G. Harigel („In der Höhle des Löwen“, 2002) „keine unterernährten, schlecht gekleideten Menschen“ sah und das „köstliche und reichliche“ Hotel-Essen rühmt, fielen dem polnischen Politologen Marceli Burdelski („Überleben im Staatskult“, 2003) bei seinem etwa gleichzeitigen Aufenthalt überall „überladene Lastwagen, voll mit erschöpften, schlecht aussehenden Menschen“ auf. Harigel bemerkt allerdings auch, er habe vor seiner Reise „weder eine Genehmigung noch Ratschläge von irgend jemandem“ benötigt… Vergleicht man die Beobachtungen in ihrer zeitlichen Abfolge – die Beiträge sind auch in den einzelnen Abschnitten nicht chronologisch geordnet –, so ist eine zaghafte Lockerung der Abschottung und Vergrößerung der den Besuchern gewährten Freiräume nicht zu übersehen, die allerdings weit hinter dem zurückbleibt, was in anderen kommunistisch gebliebenen Ländern wie Vietnam inzwischen gängige Praxis ist. Dies gilt auch nach den als Zäsur und Beschleuniger empfundenen Wirtschaftsreformen von 2002, die nicht als „Reformen“ bezeichnet werden dürfen: Mit dem Vorsitzenden der Deutsch-Koreanischen Parlamentariergruppe im Deutschen Bundestag, Hartmut Koschyk, dessen Beitrag „Einmal gesehen ist besser als 100 mal gehört“ (2003) den Band beschließt, einigte man sich auf „interessante Veränderungen“! Doch was haben die Autoren beobachtet? Der Band ist in sechs Abschnitte unterschiedli-chen Umfangs gegliedert, die sich zudem teilweise thematisch überlappen. Alle Beobachter waren in der Hauptstadt, und so ist der erste Abschnitt „Pjöngjang“ mit acht Beiträgen der umfangreichste. Es folgen „Inszenierungen“ mit drei und „Provinz“ mit fünf Beiträgen. Nur einen Beitrag weist der Abschnitt zum besonders geheimen Thema „Lager“ auf, während die auf Grund der desolaten Wirtschaftslage lebensnotwendige „Hilfe“ mit drei Beiträgen vertreten ist. Der zur Überwindung der Isolierung erforderliche „Austausch“ komplettiert mit sieben Beiträgen die Sammlung. Fast alle Autoren sind beeindruckt, fasziniert, meist auch abgestoßen durch den überwälti-genden Personenkult, der um den verstorbenen „Großen Führer“ und „Ewigen Staatspräsi-denten“ KIM Il-sung und seinen Sohn und Erben, den „Geliebten Führer“ KIM Jong-il in zahlreichen monströsen Gedenk- und Weihestätten betrieben wird, deren Besuch obligato-risch ist. Den meisten sind auch die adrett uniformierten Polizistinnen aufgefallen, die mit ballettartig einstudierten Bewegungen an den Kreuzungen der bis zu achtspurigen Pracht-straßen Pyongyangs den nicht vorhandenen Verkehr regeln (so Rainer Stahl: „Der große

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und der kleine Führerschein, 2001; Elke Werry: „Die Blumen von Pjöngjang: Tanzende Polizistinnen“, 2002). Kontrastbild ist die nachts wegen Strommangels in völliges Dunkel versinkende Stadt (Herausgeber Moeskes: Einleitung) oder auch die Diskrepanz zwischen den zwei taghell erleuchteten für Besucher zugänglichen U-Bahn-Stationen und den düster und ungepflegt wirkenden übrigen, die allerdings nur die sprachkundige Birke Dockhorn („Abenteuer auf Schienen. Pjöngjang mit und ohne Begleitung“, 1996) zu Gesicht bekam, wenn sie ihren Begleitern vorübergehend entwischen konnte. Ein anderes Schlaglicht: Ein Besucher wurde bei der Visa-Beantragung gebeten, gewisser-maßen als Gegenleistung Unterlagen über elektronische Geräte zu besorgen (Volker Hage-meister: „Röntgen bitte. Tourismus als Staatsbesuch“, 2003)! Darauf muss man gut essen gehen, wofür Sofia Malmquist („Essen gehen in Pjöngjang. Eine Anleitung“, 2003) nützli-che Hinweise gibt. Die bestimmenden Eindrücke aus der Provinz hat Eckart Dege 1996 in der bis heute gülti-gen Formel „Leere Autobahnen, heilige Gipfel“ zusammengefasst, zu ergänzen durch Abstecher an die Demarkationslinie (Werner Adam: „Kalter Krieg mit Aussicht“, 1994) und in das von Süd-Korea aus unter strenger Abschirmung von der nordkoreanischen Bevölkerung zugängliche Kumgang-Gebirge (Anne Schneppen: „Prada und Pellkartoffeln“, 2004). Begrenzten Einblick in einen besonders düsteren Aspekt gewährt KANG Chol Hwan mit „Die heiß begehrten Kaninchen. Im Arbeitslager“ (2000): Mit neun Jahren wurde er mit seinen Eltern in Sippenhaft für ein „Vergehen“ des Großvaters in ein Straflager eingewie-sen und erst 10 Jahre später nach – offenbar vergeblicher! – Umerziehung wieder freigelas-sen. Über China gelang ihm die Flucht nach Süd-Korea. Seine Erinnerungen wurden in New York als Buch („The Aquariums of Pyongyang“) veröffentlicht. Als besonders markantes Beispiel für trotz vieler Hemmnisse gelungene Hilfe sei hier nur auf Hans Strehling: „Gefrorenes Glück. Die erste deutsche Rindfleisch-Lieferung“ (2001) verwiesen: Wegen der BSE-Krise in Deutschland unverkäufliches Rindfleisch konnte zur Linderung der Hungersnot in Nord-Korea beitragen. Auch im letzten Abschnitt „Austausch“ ist naturgemäß von deutsch-nordkoreanischen Begegnungen und Projekten die Rede, wobei viele auch aus heutiger Sicht positive Bei-träge der DDR zur Sprache kommen. Eindrucksvoll ist der fast ein halbes Jahrhundert umfassende Rückblick von Helga Picht: „Rückbesinnung auf die eigenen Kräfte. Das nationale Kulturschaffen“ (2003), der in Anspielung auf die gesamtkoreanische Sanges-freude in die resignierende Empfehlung mündet, „dass es vielleicht besser wäre, wenn die Vertreter beider Korea nicht gegeneinander reden, sondern miteinander singen würden“. Dass dieser Gedanke gar nicht so abwegig ist, beweist der darauf folgende Beitrag von Alexander Liebreich: „Pjöngjang singt, Deutschland singt mit“ (2004), der 2002 als Diri-gent und 2003 als Gastprofessor in Nord-Korea war. Dies war in erster Linie den zielstrebi-gen Bemühungen des langjährigen Leiters des Goethe-Instituts Seoul, Uwe Schmelter (jetzt in Tokyo mit Regionalzuständigkeit für ganz Ostasien) zu verdanken und erwies sich als Türöffner für weitere Projekte wie den im Buch nur als „geplant“ erwähnten, inzwischen

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aber eröffneten deutschen Lesesaal in Pyongyang. Da bleibt nur zu hoffen, dass der Zugang tatsächlich so „frei“ ist, wie von der nordkoreanischen Regierung zugesagt. 26 in einem zentralen Bildteil zusammengefasste Farbfotos und sieben in den Text einge-streute Schwarz-Weiß-Aufnahmen lassen die Eindrücke der Verfasser auch optisch nach-vollziehen. Was nach der Lektüre bleibt, ist der Eindruck vieler bunter Mosaiksteinchen, die sich zum Bild nicht fügen wollen, sondern allenfalls zu kaleidoskopartig wechselnden Impressionen. Eines aber ist sicher: Wer dieses Buch gelesen hat, wird sich über nichts mehr wundern, was an Nachrichten aus Nordkorea herausdringt.

Karl Leuteritz, Königswinter Sylvia Bräsel (Hrsg.) Siegfried Genthe: “Korea – Reiseschilderungen” Erfurter Reihe zur Geschichte Asiens (ERGA), Band 7 iudicium Verlag, München, 2005, 404 S., ISBN 3-89129-786-6; 40,00 EUR Ein bemerkenswertes Juwel hat Sylvia Bräsel pünktlich zum Koreajahr 2005 in der von Reinhard Zöllner herausgegebenen „Erfurter Reihe zur Geschichte Asiens (ERGA)“ präsentiert: Die 16 Reiseschilderungen, die 1901/02 der damalige Ostasienkorrespondent der „Kölnischen Zeitung“, Siegfried Genthe, während und nach einer im Anschluss an die Niederschlagung des Boxer-Aufstands in China durch westliche Truppen unternommenen Koreareise für seine Zeitung geschrieben hatte. Als Buch waren sie von seinem Studien-freund Georg Wegener 1905 im gemeinnützigen „Allgemeinen Verlag für deutsche Litera-tur“ in Berlin herausgegeben worden, nachdem Genthe 1904 mit knapp 34 Jahren einem Raubmord zum Opfer gefallen war. Dies in Marokko, wo der Aufenthalt für Europäer damals etwa so riskant gewesen sein muss wie heute im Irak. Nur dauerte die Nachrichten-übermittlung länger. In makaberer Parallele zu jüngeren irakischen Entführungsfällen hatte Genthe im Vertrauen auf seine arabischen Sprachkenntnisse und seine Kontaktfähigkeit die Warnungen der deutschen Auslandsvertretung nicht beachtet und als Bedenkenträgerei ängstlicher Diplomaten abgetan. Doch zurück zu den Reiseschilderungen aus Korea! Leider hat Bräsel die Einleitung Wege-ners nicht mit publiziert, dafür aber in zwei längeren eigenen Einleitungskapiteln (S. VII-XLIX) einmal Genthes Familien- und Lebensgeschichte, zum anderen die „Rezeptionsge-schichte der Reisebeschreibung 100 Jahre nach ihrer Erstveröffentlichung“ nachgezeichnet. Dort weist sie mit zahlreichen Vergleichen zu anderen zeitgenössischen Reisebeschreibun-gen darauf hin, dass Genthe von dem damals vorherrschenden westlichen Überlegenheits-

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gefühl gegenüber Ostasien völlig frei war und die andersartige Kultur aus sich selbst heraus zu verstehen suchte. In der Tat wird bei der Lektüre deutlich, dass das Reisen für Genthe ein kontinuierlicher Lernprozess war, in dessen Verlauf er sich mehrfach korrigierte: Bezeichnet er in seinen ersten Berichten bis zur Landung in „Tschemulpo“ (Chemulpo; heute Inchon) die Koreaner offenbar auf Grund von Angaben japanischer und westlicher Gesprächspartner und der von ihm konsultierten wenigen westlichen Reisebeschreibungen als unkultiviert, schmutzig, träge und aufdringlich neugierig, so ändert sich sein Urteil durch eigene Erfahrung in allen Punkten: Die Pferdetreiber seiner Karawane können die Inschriften am Wegesrand lesen, Dorfbewohner baden täglich im Fluss, Bauern und Handwerker sind unermüdlich tätig, ebenso die Arbeiter im deutschen Goldbergwerk „Tangkogä“ (Tonggogae), und hinsicht-lich der Neugier erkennt er die beiderseitige „Menageriesituation“, in der das Bestreben der Einheimischen, Wesen und Beschaffenheit des Fremden zu erkunden, ebenso legitim ist wie dessen Drang, Sitten und Gebräuche eben dieser Einheimischen zu erforschen. Vollends als Geistesverwandte erscheinen ihm die Koreaner – in betontem Gegensatz zu Chinesen und Japanern! –, nachdem ihm mehrfach in unwegsamer Gegend begegnende Reisende auf die Frage nach dem Zweck ihrer Reise zur Antwort gaben: „Die Schönheit der Aussicht zu genießen!“ Seine Prognose allerdings, die Koreaner hätten bessere Aussichten, zur Spitze der zivilisierten Welt aufzuschließen als ihre Nachbarn – „sie haben die helleren Köpfe und die weiteren Herzen“ – musste noch Jahrzehnte auf ihre Verwirklichung warten. Auch beim Ortsnamen der Hauptstadt lernt Genthe dazu: Schreibt er anfangs noch, wie damals in Deutschland üblich, „Söul“, so merkt er bald, dass der Name auf Koreanisch zwar zweisilbig geschrieben, aber einsilbig gesprochen wird, widmet dieser Tatsache einen ganzen Abschnitt und schreibt nun konsequent „Ssoul“. Manche Schreibungen sind aller-dings gewöhnungsbedürftig: Den üblicherweise „Chosun“ geschriebenen Landesnamen – der, wie er mehrfach betont, nicht „Land der Morgenruhe“, sondern „… der Morgen-frische“ bedeutet – schreibt er „Tschossönn“, und hinter „Dschönnseng“ die Ginseng-Wur-zel zu erkennen, ist fast eine Denksportaufgabe! Die koreanische Bezeichnung „Insam“ scheint er nicht gehört zu haben. Seine Vorstellung von der geistlosen Eintönigkeit buddhistischen Klosterlebens revidiert Genthe, nachdem er mit dem Abt des Klosters „Tschanganssa“ (Changan-sa) in den Dia-mantbergen („Kimgangssan“ = Kumgang-san: heute in Nordkorea begrenzt zugängliche Touristenzone), der ihn gastlich aufgenommen hatte, philosophische Gespräche führen konnte. Lobend hebt er hervor, dass anders als in chinesischen Klöstern sanitäre Einrich-tungen für Mönche und Gäste zur Verfügung standen. Uneingeschränktes Lob findet auch die landesübliche Fußbodenheizung, die den Koreanern – wiederum im Gegensatz zu Chinesen und Japanern – „im Winter warme Stuben beschert“, allerdings um den Preis völliger Abholzung stadtnaher Wälder: Die später üblichen „Yongtan“-Briketts aus Koh-lenstaub und Lehm waren offenbar noch nicht erfunden! Manches bleibt allerdings auch für Genthe verwunderlich: Die Frauen, die in den Städten nach Sonnenuntergang zwei Stunden Ausgang haben, während die Männer zu Hause blei-

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ben müssen, verhüllen sich züchtig zu unförmigen Stoffbündeln, lassen aber die Brust frei, um ungehindert stillen zu können. Koreanische Reit- und Packpferde brauchen täglich eine warme Bohnensuppe als Mahlzeit – wonach sich die Reiseetappen zu richten haben – und würden bei Kaltfütterung angeblich eingehen. Ihre Artgenossen auf der Insel „Tschêdschu“ (Cheju) allerdings werden auch im Winter im Freien gehalten und müssen sich von der kargen kalten Weide nähren! Diese heute als Flitterwochenaufenthalt beliebte Insel war damals allerdings mangels Hafens schwer zugänglich und erscheint Genthe abweisend und bedrohlich, wohl schon durch ihre im Gegensatz zum landesüblichen Weiß ganz in Schwarz gekleideten Bewohner, die zudem kurz vor seinem Besuch über 300 Christen umgebracht hatten. Zweck seines Besuchs war die Erstbesteigung des die Insel beherr-schenden Vulkankegels des „Hâlassan“ (Halla-san), die er auch erfolgreich durchführte: damals in wegelosem Gelände ein zweitägiges strapaziöses Abenteuer, heute eine eintägige, mäßig anstrengende Bergwanderung. Die Meereshöhe des Gipfels vermaß er korrekt mit 1950 m. So interessant all diese Schilderungen sind, eine Besprechung in VRÜ würden sie nicht rechtfertigen, wären da nicht die politischen und rechtlichen Betrachtungen, die sich immer wieder im Fluss der Erzählung finden. Das beginnt schon bei der Landung in Chemulpo mit dem Eindruck von der nicht nur optisch beherrschenden Stellung der Niederlassung der Hamburger Handelsfirma H.C. Eduard Meyer. Deren dort mit seiner Familie lebender Geschäftsführer Carl Wolter nahm den Besucher in sein gastfreies Haus auf. Er führte ihn auch in den „Tschemulpo-Klub“ ein, wo neben anderen Kaufleuten auch Angehörige der Zollverwaltung und Missionare verkehrten. Wirkungsvoll arbeitet Genthe den Kontrast zwischen dieser wohlhabend-gepflegten Umgebung und der mehr als bescheidenen Unter-bringung des deutschen Konsuls in Seoul, Dr. Heinrich Weipert, in einem koreanischen Lehmgebäude heraus, während nicht nur Japan und die USA als Haupthandelspartner Koreas, sondern auch die europäischen Mächte Russland, Großbritannien, Frankreich, Italien und sogar Belgien ihre Vertretungen zu Gesandtschaften erhoben hatten, für die sie repräsentative Steinbauten errichteten. Da Konsul Weipert zudem als „Einzelkämpfer“ auftreten musste, denn die Vizekonsulsstelle war wenige Jahre zuvor einer Sparmaßnahme zum Opfer gefallen, spricht Genthe von einer „Aschenbrödelrolle“ Deutschlands, die den Koreanern einen völlig falschen Eindruck von dessen Bedeutung vermittle. Ähnlich kritisch äußert sich Genthe zur mangelhaften finanziellen Förderung der deutschen Goldbergwerkskonzession „Tangkogä“ (Gonggogae) durch die deutschen Geldgeber: Die Unterkapitalisierung lasse eine erfolgreiche Prospektierung nicht zu. Beeindruckt ist er dagegen von den Erfolgen der durch den „wackeren Pommer“ Johannes Boljahn geleiteten staatlichen deutschen Sprachschule, von denen er sich durch Teilnahme an einer Abschlussprüfung überzeugen konnte. In Seoul logierte Genthe gegenüber vom Palasteingang und hatte so einen optimalen Beob-achterposten. Als erste Merkwürdigkeit registrierte er, dass die Staatsgeschäfte stets in der Zeit von Mitternacht bis zum Morgengrauen erledigt wurden – mit Anwesenheitspflicht für die Minister und Spitzenbeamten! Die vorangehenden Abendstunden gehörten meist

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Hoffesten im westlichen Stil, an denen er mehrfach teilnehmen konnte – arrangiert von der elsässischen „Haushofmeisterin“ Antoinette Sontag, einer Verwandten des russischen Gesandten C. v.Waebern. Einmal wurde Genthe in Privataudienz empfangen und konnte mit dem Kaiser (seit 1897, vorher König), dessen heute geläufiger Name „Kojong“ ihm nach alter Tradition erst nach Ende seiner Regierungszeit beigelegt wurde, ein längeres Gespräch führen. Er bekam den Eindruck eines wohlmeinenden und aufgeschlossenen, um das Wohl seines Landes und seiner Untertanen besorgten Herrschers, der sich eingehend nach den Eindrücken seines Besuchers aus dem Landesinneren erkundigte. Der ebenfalls anwesende Kronprinz machte ihm – wie sich später herausstellen solle, zu Recht – einen eher unbedarften Eindruck. Als Kuriosum merkt er an, dass mit jeder Postsendung aus Europa im Palast Briefe junger Damen („Berliner Backfische“!) eingingen, die um Auf-nahme in den kaiserlichen Harem baten… Während seines durch ungünstiges Wetter unfreiwillig verlängerten Aufenthalts auf Cheju konnte Genthe ein fast freundschaftliches Verhältnis zum Gouverneur „I Dschä Ho“ (Yi Jae-ho) aufbauen und gewann so auch Einblick in die – mit der Verwaltung verbundene –¨Strafrechtspflege, die von früheren Autoren als „noch grausamer als in China“ bezeichnet worden war. Nun lässt auch Genthe keinen Zweifel an der Grausamkeit der im auch in Korea geltenden „Ming-Kodex“ vorgesehenen Körperstrafen. Doch konnte er sich durch Augenschein überzeugen, dass die Folterwerkzeuge im Wortsinne eine Nummer kleiner waren als in China. Auch sei die bei Kapitalverbrechen vorgeschriebene Vierteilung in Korea stets nur an der Leiche des bereits Hingerichteten vollzogen worden, während in China der Delinquent bei lebendigem Leibe zerrissen wurde. Bei mehreren Besuchen im Gefängnis schienen ihm die in einer Gemeinschaftszelle untergebrachten Gefangenen – obwohl an den Füßen angekettet – recht guter Dinge zu sein, mit Ausnahme einer zum Tode verurteilten Gattenmörderin, die auf einen astrologisch günstigen Termin für ihre Hinrichtung warten musste… Soweit die Schilderungen. Von den dort wiederholt erwähnten fotografischen Aufnahmen Genthes konnte Bräsel ganze zwölf im von der „Library of Congress“ in Washington verwahrten Nachlass des Bruders Arnold Genthe ausfindig machen. Sie sind im Dokumen-tenanhang erstmals publiziert und lassen in Motivwahl und Qualität den Verlust des über-großen Restes besonders bedauerlich erscheinen. Wer sich von dem in Fraktur gedruckten Text abschrecken lässt, versäumt ein anregendes und lehrreiches Lesevergnügen.

Karl Leuteritz, Königswinter

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Günter Hoog Hamburgs Verfassung Aufriss, Entwicklung, Vergleich Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2004, 458 S., ISBN 3-8329-0931-1; 79,00 EUR Hamburg als Handelsstadt war stets nach Übersee ausgerichtet. Im 19. Jahrhundert, während des Fehlens eines deutschen Zentralstaates, waren es die Stadtstaaten, die vor allem mit den neuen Staaten Lateinamerikas völkerrechtliche Verträge schlossen, so die gemeinschaftlichen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge von Lübeck, Bremen und Hamburg mit dem Kaiserreich Brasilien 1827, Venezuela 1831, Mexiko 1832 und Guatemala 1847, weiter die Verträge mit der Hohen Pforte 1839, mit dem Schah von Persien 1857 und der Vertrag Hamburgs und Lübecks mit dem Sultan von Sansibar. Ham-burg selbst ist mit regelmäßig 90 Konsulaten drittgrößter Konsularplatz der Welt. Wissenschaftlich war Hamburg mit der Kolonialzeit verbunden durch das am 20. Oktober 1908 eröffnete Kolonialinstitut, Vorgänger der am 10. Mai 1919 eröffneten Universität, die noch heute im Gebäude des vormaligen Instituts residiert. Schließlich sei auf den Interna-tionalen Seegerichtshof hingewiesen. Günter Hoog, ein exzellenter Kenner des öffentlichen Rechts, legt hier eine lehrbuch-mäßige Darstellung von Hamburgs Verfassung von 1952 mit der Reform von 1996 vor. Angesichts der ungebrochenen Staatstradition wird die Verfassungsgeschichte vom Langen Rezess 1529 über den Hauptrezess 1712 (S. 64-68) bis zur Verfassung von 1860 (S. 68-70) dargestellt und die nachfolgende demokratische Verfassung von 1921 (S. 72 f.) als histori-sches Vorbild vergleichend herangezogen. So im 2. Kapitel (Schwerpunkt der Arbeit) über die Verfassung im Vergleich (S. 119 ff.) für die stadtstaatliche Einheitsgemeinde (S. 119-133) oder das Deputationswesen (S. 181-187). Hinzu tritt die intensive Rechtsvergleichung mit den Verfassungsgestaltungen in den nord-deutschen Ländern, naturgemäß vor allem mit denen in den beiden anderen Stadtstaaten Bremen und Berlin. Diese von Hoog eröffnete Vergleichsebene ermöglicht es vermehrt, dass auch umgekehrt bei der Interpretation von Bremens und Berlins Verfassung auf die Hamburger Regelungen geblickt wird. Der Vergleich, er ist ein Markenzeichen dieser Arbeit, hebt die Besonderheiten in der Ausgestaltung der Hauptakteure des Verfassungs-lebens – Senat und Bürgerschaft – (S. 209 ff.) hervor. Bremen ist das einzige Land, das wie Hamburg, Art. 39 Verf., die Regelung einer Inkompatibilität zwischen Senatorenamt und Ausübung eines Bürgerschaftsmandates mit Ruhen dieses Amts kennt, Art. 108 Abs. 1 Verf. Bremen, S. 233. Nach dem Blick auf die historischen Regelungen seit 1712 (S. 234 f.) setzt sich Hoog ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Art. 39 Verf. auseinander, die er bejaht, S. 239-248. Ausgangspunkt für seine Ausführungen ist das gegenteilige Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes vom 7. Juni 1977

1, welches indes

selbst erwähnt, dass es in Hessen eine Inkompatibilität zwischen Regierungsamt und Abge- 1 Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1977, S. 2065

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ordnetenmandat nicht gibt. Hoog geht die einzelnen Bedenken durch, Verstoß gegen das parlamentarische Prinzip, den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, Gleichheitssätze sowie gegen die Freiheit des Mandates ? Für die verfassungsmäßigen Aufgaben des Senats, S. 384 ff., stellt Hoog die Funktion als kollegiales Staatsoberhaupt voran, deutlich etwa in der Repräsentation nach außen oder in dem Begnadigungsrecht. Aus dieser Stellung wie auch aus der in Art. 33 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2 S. 2 Verf. festgelegten als Regierungskollegium ergibt sich der hervorgehobene Rang gegenüber dem einzelnen Senator und dem Ersten Bürgermeister. So dürfte auch nur das Kollegium und nicht der Erste Bürgermeister über Aufsichts- und Dienstaufsichtsbe-schwerden gegen einen einzelnen Senator zu befinden haben. Die Verfassungsreform vom 20. Juni 1996 hat die Stellung des Ersten Bürgermeisters über die bloße eines primus inter pares nach überkommenen Recht gestärkt : Er hat nicht nur den Stichentscheid bei Stimmengleichheit im Senat und das Recht, die Senatoren zu beru-fen und zu entlassen, sondern endlich auch die Richtlinienkompetenz, Art. 42 Abs. 2 S. 1 Verf. Hoog versteckt nicht seine Sympathie für das bisherige Kollegialsystem, indem er den Kritikern dieser Reform Raum gibt, einschließlich der überzogenen Kritik, dass die Verfas-sung eindeutig „autoritäre Züge“ erhalte (Hans Peter Ipsen), als ob in den anderen Ländern und im Bund autoritäre Strukturen vorherrschten. Die Lähmung in der senatsinternen Ent-scheidungsfindung hat der hamburgischen Politik insgesamt in der Vergangenheit nicht gut getan. Auf gewohnt sicherem juristischen Boden wird S. 388 ff. der Gegensatz behandelt, der sich ergibt, wenn einerseits in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung der Senat als Kollegium zu entscheiden hat, Art. 42 Abs. 2 S. 2 Ziff. 4 Verf., andererseits der Erste Bürgermeister allein die Richtlinien der Politik bestimmt, die sich gerade in grundsätzlichen oder allgemeinen Fragen manifestieren wird. Ein Vorrang der Richtlinienkompetenz wie in Art. 65 S. 2 GG ist in Hamburg ausdrücklich nicht vorgese-hen. Gleichwohl ist die erstmalige Einführung der Richtlinienkompetenz ein so gewichtiger Vorgang, dass die dadurch bewirkte zusätzliche Stärkung der Stellung des Ersten Bürger-meisters nicht durch den Rekurs auf Art. 42 Abs. 2 Verf. konterkariert werden darf und wird. In der politischen Praxis wird die Frage, ob der Erste Bürgermeister oder eine Fronde im Senat sich durchsetzt, nicht im Senat, sondern bei einer Einparteienregierung intern in der Regierungspartei und bei einer Koalitionsregierung zumeist durch den für eine Mehr-heitsbildung benötigten kleineren Koalitionspartner entschieden. Obwohl Hamburgs geltende Verfassung, anders als noch die von 1860 mit Einführung der Trennung von Staat und Kirche, keine Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche beinhaltet, geht Hoog auf dieses S. 38-43 ein. Das Staatskirchenrecht ist schließlich seit jeher Teil des Bundes- und Landesverfassungsrechts. Er stellt die Großkirchen und die anderen in Hamburg wirkenden Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Körper-schaftsstatus vor einschließlich des ihnen verliehenen Kirchensteuerrechts, d.h. die Befug-nis, die Mitgliedsbeiträge zwangsweise durchzusetzen. Inhaltliche Fragen, wie etwa die immer wieder streitigen zum Religionsunterricht in öffentlichen Schulen, Art. 7 Abs. 3 GG, sind inzwischen in den Staatskirchenverträgen vom 29. November 2005 geregelt, d.h. im

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Kirchenvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg. Interessant ist dabei die Reihenfolge in der Erwähnung der Vertragspartner : Im evangelischen Kirchenvertrag schließt der Staat mit der auch in seinem Staatsgebiet ansässigen Landeskirche den Vertrag ab, im Konkordat ist es der die katholische Weltkirche repräsentierende Heilige Stuhl (und nicht das Erzbistum Hamburg), der einen Vertragsschluss gewährt (sublime Anwendung der kanonistischen Privilegien-theorie?). Eine Hamburgensie besonderer Art enthält Art. 8 Abs. 5 des Kirchenvertrages: Danach verpflichtet sich die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bei einem drin-genden öffentlichen Bedarf Hamburgs an Grundstücken einer Kirchengemeinde, im Rah-men ihrer Verfassung darauf hinzuwirken, dass Hamburg diese Grundstücke, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann. Diese lex Airbus ist Ergebnis dessen, dass im Streit um die Verlängerung der Start- und Landebahn für die Luftwerft die evangelische Kirchengemeinde Hamburg-Neuenfelde ihre im Planungsgebiet liegenden Obstwiesen zunächst nicht veräußern wollte. Inner-kirchliche Genehmigungsvorbehalte gelten nur für eine Veräußerung von Kirchengemein-degrundstücken und bedenken nicht den gegenteiligen Fall, dass eine Kirchengemeinde Grundstücke behalten will, um die Durchführung eines Planungsvorhabens zu durchkreu-zen. Wer eine gut lesbare und fundiert argumentative, zu allen aktuellen hamburgischen Verfas-sungsfragen Stellung nehmende Abhandlung sucht, wird mit dieser Arbeit bestens bedient. Ihre Anschaffung lohnt sich für Wissenschaftler wie Praktiker gleichermaßen.

Gerhard Scheffler, Hamburg Matthias Basedau / Hanspeter Mattes / Anika Oettler (Hrsg.) Multiple Unsicherheit. Befunde aus Asien, Nahost, Afrika und Lateinamerika Schriften des Deutschen Übersee-Instituts Hamburg, Nr. 66 Hamburg, 2005, 266 S., 20,00 EUR, ISBN 3-926935-66-7 Sicherheit, persönliche zuvörderst, aber auch kollektive Sicherheit innerhalb einer lokalen oder regionalen Gemeinschaft, sodann nationale und schließlich internationale Sicherheit – wohl in dieser Reihenfolge dürften die meisten Menschen hierzulande ihre Prioritäten zum Stichwort "Sicherheit" assoziieren. Der vorliegende Sammelband titelt allerdings von der negativen Seite her. Das ist konsequent, denn mit der Sicherheit ist es wie mit anderen existenziellen Gütern, Gesundheit etwa und Freiheit: Auch sie treten ins Bewusstsein erst bei Infragestellung, spätestens bei Verlust. Abzieherei auf dem Schulweg einerseits und

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kriegsanaloger Terrorismus auf der anderen Seite markieren die äußersten Pole im Spek-trum solcher individuell wie kollektiv sicherheitszerstörenden Gewalterfahrung. Diesem Spektrum sich widmend fußt der vorliegende Band auf einem Hamburger Kollo-quium im Januar 2004 zum Thema "Innere Sicherheit/Sicherheit als öffentliches Gut in den Ländern des Südens“ innerhalb des Forschungsschwerpunkts "Gewaltdynamiken und Sicherheitskooperation", den das Deutsche Übersee-Institut derzeit unterhält. Die aus Refe-raten dieses Kolloquiums hervorgegangenen Beiträge von sieben Autoren und drei Auto-rinnen, allesamt Angehörige der fünf Hamburger Regional-Institute, welche den Verbund Deutsches Übersee-Institut bilden, zeichnen sich aus durch Kompaktheit und Prägnanz. Ganz offensichtlich war genügend Zeit, sich kurz zu fassen. In ihrer gemeinsamen Einleitung ("Sicherheit in Asien, Nahost, Afrika und Lateinamerika – Zum Forschungsgegenstand") umreißen die Herausgeber Dimensionen und Grenzen ihres Themas, dieses wiederum positiv gewendet: Sicherheit sei in vielen Ländern der unter-suchten Regionen zum zentralen "unterproduzierten öffentlichen Gut" geworden, seit "Gewalt ... unterhalb und oberhalb der Kriegsschwelle, Staatszerfallsprozesse und Krimina-lität ..." dort augenscheinlich eskalierten. "Äußere" Sicherheit sehen sie gewährleistet durch die "... Abwesenheit von Krieg ...". Das ist hinterfragbar, aber nicht eigentlich Gegenstand des Buches. Dessen Schwerpunkt liegt vielmehr auf der "Inneren" Sicherheit: Sie sei, so die Autoren, "... gewährleistet, wenn der Staat seine Bürger vor organisierter physischer Gewalt zu schützen und wenn ein unabhängiges Justiz- und ein gesetzestreues Sicherheitssystem Rechtsbrüche zu ahnden vermag". Ob ein solcher eher symptombezogener Begriffsansatz ungeteilten Beifall verdient, stehe dahin. Im übrigen überrascht, wo so nachdrücklich von der Korrelation zwischen Unsicherheit und Staatsparalyse die Rede ist, dass ein spezifischer Beitrag zu den "failed states" fehlt. Bei näherer Betrachtung ist den Herausgebern allerdings Recht zu geben, wenn sie aus Raumgründen diese Thematik ausklammern und sich – von daher dankenswert – auf einen zentralen Literatur-Hinweis beschränken.

1

Es sei im übrigen, so die Herausgeber, nicht ihr Bestreben, mit dem Sammelband eine Analyse vorzulegen, welche die dem Thema innewohnenden Fragen erschöpfe. Sie wollen vielmehr vom speziell regionalwissenschaftlichem Blickwinkel aus beitragen zum aktuellen Diskurs über Gewalt und Sicherheit, der in Deutschland nach ihrer Auffassung selten hinausreiche "... über den Tellerrand der westlichen Gesellschaften ...". Sie bezeichnen ihr Vorhaben als "... Bemühen, einen ersten Überblick zu geben und ausgesuchte Aspekte von Sicherheit in Afrika, Nahost, Asien und Lateinamerika zu beleuchten.“ Dieses Ziel hat der Band nicht verfehlt. Seine Beiträge tun genau dies: "beleuchten". Das impliziert notwendi-gerweise zweierlei: Zum einen, Dinge im Dunkeln zu lassen und zum andern, sie eben nicht zu durchleuchten. So ist beispielsweise immer wieder, aber eben auch nur beschreibend,

1 Benoît Dupont / Peter Grabosky / Clifford Shearing, The Governance of Security in Weak and

Failing States, in: Criminal Justice (2003), London, Band 3 Nr. 4, S. 331 - 349. Dazu auch die Beiträge in "Prekäre Staatlichkeit", NORD-SÜD-aktuell, Jahrg. XVIII (2004) Nr. 3.

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die Rede von der Erosion staatlicher Gewaltmonopole, ohne das Gewaltmonopol, das ursprünglich ja ein Waffen-Monopol ist, auf seine Legitimität hin gleichermaßen zu befra-gen. Es dürfte wahrlich mancherorts staatliche Gewaltmonopole geben, deren baldiges Erodieren nur je wünschenswert wäre. Bisweilen fühlt man sich so erinnert an vergangene Zeiten, in denen die nicht legitimatorisch hinterfragte Vergötzung von "Stabilität" als Wert an sich und ohne Blick auf den Preis gang und gäbe war. Nur hin und wieder findet sich wenigstens die Frage nach den gesellschaftlichen und sozialen, aber auch namentlich reli-giös-fundamentalistischen wie kulturellen Ursachen von Sicherheitsdefiziten in den beob-achteten Regionen. Lassen wir dazu die Herausgeber selber zu Wort kommen: "... Gewalt hat dramatische sozi-ale Folgen. Krankheiten und Seuchen finden einen idealen Nährboden in Bürgerkriegen. Gewalt führt zur Vernichtung von Sozialkapital. Gewalterfahrung zerstört wechselseitiges Vertrauen, das eine wichtige Entwicklungsressource ist. Die Alltäglichkeit von Gewalt produziert Gewöhnung und lässt Gewalt als eine akzeptable Form – oder Norm – der Lösung von Konflikten erscheinen. Darüber hinaus führen Konflikte zur Verbreitung von Kleinwaffen, die Gelegenheiten für Gewaltkriminalität dramatisch erhöhen. Gewaltsame Konflikte und weit verbreitete Gewaltkriminalität sind in ökonomischer Hinsicht ein erheblicher Standortnachteil. Humankapital wird ebenso vernichtet wie die Infrastruktur. Investoren werden durch eine prekäre Sicherheitslage abgeschreckt. Gewaltbelastete Gesellschaften leiden unter Kapitalflucht und ziehen allenfalls Risikoinvestoren an, die auf rücksichtlose Ausbeutung bzw. hohe Profitraten setzen und wenig Interesse an investi-tionsintensiven Projekten haben, die langfristig allen Beteiligten nützen. Wie erneut betont werden muss, sind Staatsschwäche oder Anomie nicht nur Ursachen, sondern direkt und indirekt auch Folgen von Gewalt und Kriminalität ..."(S. 26). Die Komplexität der Korrela-tion zwischen Gewalt und Entwicklung scheint schon in dieser Einleitung deutlich auf. In den Einzelbeiträgen findet sie ihre regionalen Entsprechungen. Der erste Blick geht nach Asien. Marco Bünte ("Formen und Formenwandel politischer Gewalt in Südostasien – Ein Überblick") besticht mit einer plausibel aufbereiteten "Typo-logie politischer Gewalt". Ihre klassische Ur-Form zwischenstaatlicher Kriege allerdings sieht der Autor in der behandelten Region derzeit in den Hintergrund getreten zugunsten moderner Gewaltemanationen. Sie fächert er auf in Antiregimekonflikte, Sezessionistische Konflikte (z.B. Myanmar, Sumatra/Aceh, Philippinen/Mindanao, Sri Lanka/Jaffna)

2 sowie

die Konflikte aus transnationalen Komponenten des politischen Terrorismus (Abu Sayyaf, Laskar Jihad) und der internationalen Makro-Kriminalität (Drogen, Waffenschmuggel, Menschenhandel, Piraterie). Dass sich eine Vernetztheit dieser Gewaltfelder namentlich mit Blick auf den Al Quaida-Terrorismus empirisch nicht durchweg belegen lässt, wie der Autor aktuell resümiert, dürfte indes kaum genügen, um entsprechenden Befürchtungen für die Zukunft den Boden zu entziehen.

2 Zu diesen Konflikten vgl. die Beiträge in "Konfliktdynamik und Friedenskonsolidierung in

Bürgerkriegen", NORD-SÜD-aktuell, Jahrg. XVIII (2004), Nr. 2

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Andreas Ufen, dieser Zeitschrift bereits als Autor verbunden3, konstatiert in seinem Beitrag

("Staatsschwäche als Erbe der Diktatur – Die Auflösung des militärisch dominierten Gewaltoligopols in Indonesien") eingangs Symptome zumindest partiellen Staatsversagens mit entsprechend destabilisierenden Konsequenzen für den nach der Entmachtung Suhartos 1998 hoffnungsvoll begonnenen Transitionsprozess: Zwar herrsche an Stelle des militä-risch kontrollierten Gewaltoligopols der vormaligen "Neuen Ordnung" (1965-1998) inzwischen ein "... diffuses Gewaltoligopol mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gewalt-akteure in häufig undurchschaubaren Konstellationen ...". Das habe die Sicherheitslage wesentlich verschlechtert. Am Ende bleibt der Autor trotzdem verhalten optimistisch: Wenn auch der Staat auf einigen Feldern der inneren Sicherheit versage, drohe dennoch die Gefahr seines realen Zerfalls mittlerweile nicht mehr. Wichtigste Indizien hierfür: Landes-weit halte sich die "... Politisierung von ethnischen und religiösen Konfliktlinien in Gren-zen ...", habe bislang der Verfassungskompromiss gleichberechtigter Religionen im wesent-lichen getragen und sei sogar die Restrukturierung der Streitkräfte befriedigend konfliktarm verlaufen. Anschließend wendet sich der Band dem afrikanischen Kontinent zu. Hanspeter Mattes macht seine sehr eingängige Untersuchung ("Governing insecurity: Kriminalität und Kri-minalitätsbekämpfung in Nordafrika") an bestimmten "Deliktslagebildern" fest. Sie lassen sich in geographischer Hinsicht nicht auf die nordafrikanischen Staaten begrenzen, müssen vielmehr auch den nördlichen Mittelmeerraum einbeziehen und zeigen mitunter sogar Auswirkungen bis nach Russland und in die Ukraine. In qualitativer Hinsicht überrascht kaum, dass sich regionsspezifische Delinquenz, wie sie signifikant vor allem in sozialen Disparitäten wurzelt, mittlerweile eher weniger im politischen Terrorismus (Stichwort: Algerien), als in gesteigerter allgemeiner Kriminalität niederschlägt, bemerkenswert umfangreich mittlerweile in transnational organisierter Form. Gesellschaftliche Gegenreak-tionen (Anti-Gewalt-Demonstrationen, zivilgesellschaftlicher Konsens, Bürgerwehren) korrespondieren, so der Autor, mit vergleichbar ermutigenden Ansätzen auf staatlicher Ebene, die etlichenorts im nordafrikanischen Raum zu greifen begännen: Anti-Korrup-tionskampagnen, Reorganisation der Polizeistrukturen, verbesserte technische Ausstattung, Strafrechtsanpassungen, Präventionskonzepte, sonstige Umfeldreformen. Fortschritte mache neben der besonders mit den UN und Interpol gepflegten polizeilichen Kooperation auch die intraregionale Kooperation. Sie findet sich institutionalisiert etwa im schon 1982 gegründeten Rat der arabischen Innenminister (RAIM/CAMI) mit Sitz in Tunis und den seinem Generalsekretariat zugeordneten speziellen Dependancen in Bagdad, Damaskus, Amman, Casablanca und Kairo unter wissenschaftlicher Begleitung durch die Naif Arab Academy for Security Sciences (NAASS) in Riad. Mit welchen längerfristigen Erfolgsaus-sichten sich in den Spannungsfeldern zwischen sozioökonomischen Rahmenbedingungen, staatlichen Reformstrategien, negativen Globalisierungseffekten und transnational gene-

3 Die Verfassungsreformen in Indonesien, VRÜ 36 (2003), S. 206 - 227

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rierten Profiten der organisierten Kriminalität trotzdem politisch allgemeinwohlorientiert manövrieren lässt, muss der Autor notgedrungen offen lassen. Martin Beck ("Sicherheit im Vorderen Orient") beleuchtet Dimensionen und Perspektiven einer "Sicherheit auf orientalisch". Den schon geographischen Ausmaßen seines Themas – immerhin von Casablanca bis zum Hindukusch – Rechnung tragend beschränkt er sich auf zwei Thesen: Die eine, empirisch begründete, geht dahin, dem orientalischen Staat ein vergleichsweise unangefochtenes Gewaltmonopol zu attestieren: Privatisierte Gewalt und damit einhergehender sicherheitspolitischer Kontrollverlust des Staates im Vorderen Orient konstituierten im Vergleich mit anderen Entwicklungsregionen keinen dominanten Trend. Die andere, normative These – und insoweit wird hier die Legitimitätsfrage gestreift – geht dahin, die Kehrseite des sicherheitsstiftenden Gewaltmonopols zu artikulieren: Seine Instrumentalisierung zum Niederhalten zivilgesellschaftlicher Opposition unabhängig von deren angeblichen Nähe zur politischen Gewaltbereitschaft. Seine Thesen evaluiert der Autor mit differenzierten Ergebnissen an den Beispielen Algerien, Sudan, Palästina, Liba-non, Jemen, Irak und Afghanistan. Manches aus diesen Überlegungen kehrt wieder im ausgesprochen lesenswerten Beitrag von Henner Fürtig ("Innere Sicherheit in arabischen Kernstaaten – Die islamistische Her-ausforderung"). Auf die Beispiele Ägypten und Saudi-Arabien beschränkt, wird die innere Sicherheit im Blick auf das nicht ernsthaft in Frage gestellte staatliche Gewaltmonopol weniger aus der Perspektive "von unten" (als Sicherheit der Bürger vor Kriminalität), sondern aus der Perspektive "von oben" (als Eigensicherung des autoritären Staates) unter-sucht. Überzeugend wird mit eingehendem Blick auf die ägyptische Muslimbruderschaft und ihre traditionell reformislamische Opposition ebenso wie auf die die reine Lehre hütende Opposition in Saudi-Arabien plädiert für eine redliche Differenzierung zwischen Islamismus und Terrorismus, ohne vor aktuellen Schnittmengen die Augen zu verschließen. Was Mitherausgeber Matthias Basedau ("Sicherheitsprobleme im subsaharischen Afrika – Ein Überblick") zu vielfach verbreiteten Sicherheitsdefiziten in den 48 Staaten seiner ins Auge gefassten Region beizutragen hat, lässt mittelfristig nicht mehr ruhig schlafen. Es geht im Grunde nur darum, hier Sicherheit als höchst relativen Begriff zu definieren. Damit wird Sicherheit zur Ausnahmeerscheinung, was es wiederum rechtfertigt, für diese Region Unsi-cherheit in so gut wie allen Beispielen als Regelfall zu konstatieren. Andreas Mehler ("Gewaltoligopole" und "Sicherheit als kollektives Gut" – Konzeptionelle Überlegungen mit Illustrationen aus Westafrika) geht sein Thema vom ökonomischen Blickwinkel in marktwissenschaftlicher Terminologie an. Er startet mit der ohne weiteres plausiblen Feststellung, der europäisch geprägte Staatsgedanke mit Fiskalhoheit und legi-timem Gewaltmonopol habe in Westafrika wenig Realität, sei von den Amtsinhabern höchst unvollkommen verinnerlicht, bestehe gleichwohl als Anspruch der Eliten fort, weiche realiter allerdings Gewaltoligopolen, "...die der Bevölkerung oder Teilen derselben einen variierenden Grad an Erwartungssicherheit sowie variierende Orientierungsrahmen bieten." Unter "Gewaltoligopol" versteht er "... eine Aufteilung der Gewaltmittel auf wenige Gewaltakteure bzw. "Schutzgeber, die voraussichtlich überwiegend partikulare Zielsetzun-

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gen verfolgen". Das schmeckt nach Mafia und Triaden, setzt sich auch so fort in den Erklä-rungsmustern vom "Sicherheitsmarkt", von "Sicherheit-Nachfrage"-Strukturen und vom "Angebot der Schutzgeber und Sicherheitserzeuger". Eine für Nicht-Ökonomen zunächst gewöhnungsbedürftige, aber im Ergebnis dann doch faszinierende Perspektive. Sabine Kurtenbach ("Gewalt, Kriminalität und Krieg in Lateinamerika – Zur symbiotischen Verbindung verschiedener Gewaltformen und den Problemen ihrer Einhegung") untersucht Verbindungen und Verknüpfungen der verschiedenen Gewaltphänomene nach Organisa-tionsform (individuelle versus kollektive Gewalt) und – wie sie es nennt – "Legitimation" von Gewalt (politisch versus sozioökonomisch). Namentlich mit den Beispielen Kolumbien und Guatemala illustriert sie, wie sich kriminelle und politische Gewaltstrukturen verzah-nen in Anpassung an durchaus wechselnde politische Kontexte. Ihr Fazit zur Einhegung dieser hochexplosiven Mischung bezieht überzeugend auch die Notwendigkeit ein, die Erwerbschancen einer inzwischen besser ausgebildeten und mit höherer Lebenserwartung ausgestatteten, auch hinreichend leistungsbereiten Jugend in Lateinamerika zu forcieren. Zum Interessantesten, was der Band insbesondere für Angehörige der juristischen Zunft zu bieten hat, gehört der Beitrag von Anika Oettler ("Lynchjustiz in Guatemala. Produktion und Erosion von Sicherheit"). Nach jahrzehntelangem auf-sich-gestellt-sein beim Erleiden bewaffneter Gewalt, gleichgültig ob herrührend von sogenannten "Sicherheitsorganen", paramilitärischen oder revolutionären Kräften, kehren die dörflichen Gemeinschaften zurück zu vorkolonialen Mechanismen der Selbsthilfe bei der Wahrung ihrer unmittelbaren lokalen Sicherheit, primär vor alltäglicher Kleinkriminalität, mitunter aber auch vor schwe-rer wiegender Delinquenz: "Opfer solcher Lynchjustiz", so die Autorin, "... waren entweder die Anführer von Verbrecher- oder Jugendbanden, die zuvor die Bevölkerung – unbehelligt von Polizei und Justiz – in Angst und Schrecken versetzt hatten, oder es handelte sich um Kleinkriminelle, die beim Stehlen (u.a. von Heiligenbildern) auf frischer Tat ertappt worden waren ...". Rechtsstaatlich-institutionelle Postulate wie etwa Rechtsgleichheit, Richtervorbehalt, Gesetzesvorrang, Unschuldsvermutung, verhallen hier ungehört, weil in jahrzehntelanger alltäglicher Gewalterfahrung empirisch diskreditiert. Das lässt die Länge und Strapazen des Weges erahnen, der zurückzulegen ist, bis von einem – freilich nur demokratisch legitimierbaren – Gewaltmonopol des Staates die Rede sein kann. Bedauerlicherweise nur kurz schlussendlich dasjenige, was Ulrike Borchardt gleichsam als Ausblick schildert ("Möglichkeiten und Grenzen der ’Security Sector Reform’"). Eine "... effektive zivile Kontrolle über die Reform des Sicherheitssektors, d.h. in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten kompetente Parlamentarier, die Einbeziehung der Zivil-gesellschaft in die Reform, ein offener Konsultationsprozess zwischen Militär, Parlamenta-riern und Zivilgesellschaft ...", das sind für sie unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Reform des Sicherheitssektors. Dem zunächst unbefangen nickenden Publikum muss sich bei näherem Hinsehen allerdings die Frage aufdrängen, was diese idealtypischen "Voraussetzungen" ihrerseits wiederum an Voraussetzungen voraussetzen, damit ein solcher Reformprozess überhaupt in Gang kommen kann. Internationale Hilfestellung, wie

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die Autorin sie abschließend fordert, vermag die notwendige interne Initialzündung nicht zu ersetzen. Schade, dass man dieses Buch nur ein einziges Mal lesen kann. Anschließend zerfällt es nämlich in seine Einzelteile. Dies bei dem nicht unerheblichen Preis an die Adresse des Verlages.

Karl-Andreas Hernekamp, Hamburg

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BIBLIOGRAPHIE / BIBLIOGRAPHY Die nachfolgende Literaturauswahl ist erstellt in Zusammenarbeit mit der Übersee-Doku-mentation des Deutschen Übersee-Instituts Hamburg.* The following selected Bibliography has been compiled in cooperation with the Overseas Documentation of the German Overseas Institute, Hamburg.** RECHT UND ENTWICKLUNG ALLGEMEIN / LAW AND DEVELOPMENT IN GENERAL

Castellino, Joshua, Order and justice: national minorities and the right to secession, in: International

Journal on Minority and Group Rights (The Hague). 6 (1999) 4, S. 389-416.

Eser, Albin / Biehler, Anke u.a. (Hrsg), Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen , Max-

Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.- Berlin u.a. : Duncker und

Humblot u.a. , 2005, VII,501 S.- ISBN 3-428-11899-5.

Gause, F. Gregory (III), Can democracy stop terrorism?, in: Foreign Affairs (New York/N.Y.). 84

(September-Oktober 2005) 5, S. 62-76.

Minnerop, Petra, Paria-Staaten im Völkerrecht?.- Berlin u.a. : Springer, 2004, XXIII, 579 S.- ISBN 3-

540-23448-9.

Sassòli, Marco, Legislation and maintenance of public order and civil life by occupying powers, in:

European Journal of International Law (Oxford). 16 (September 2005) 4, S. 661-694.

Zeeuw, Jeroen de, Projects do not create institutions: the record of democracy assistance in post-

conflict societies, in: Democratization (London). 12 (August 2005) 4, S. 481-504.

AFRIKA / AFRICA

Afanou, Kafui Ayaba Sandra, Der Menschenrechtsschutz in drei ausgewählten frankophonen Staaten

Afrikas: Togo, Senegal und Kamerun.- Frankfurt/Main u.a. : Lang, 2005, 228 S.- ISBN 3-631-

51392-5.

* Diese Bibliographie dient ausschließlich der Information. Die angegebenen Titel können von

VRÜ und der Übersee-Dokumentation nicht geliefert werden.

** This Bibliography serves information purposes only. Neither VRÜ nor the Overseas Documenta-tion can supply any of the titles listed.

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120

Bowman, Cynthia / Kuenyehia, Akua, Women and law in sub-Saharan Africa.- Accra: Sedco, 2003,

XIX, 652 S.- ISBN 9964-72-235-4.

Buthelezi, Mangosuthu Gatsha, Herausforderungen und Betätigungsfelder für afrikanische Opposi-

tionsparteien, in: KAS-Auslandsinformationen (Berlin). 21 (2005) 9, S. 4-18.

Cahen, Michel, Os outros: um historiador em Moçambique, 1994.- Basel: Schlettwein, 2004, XXXII,

229 S.- ISBN 3-908193-13-3.

Carbone, Giovanni M., Continuidade na renovação? Ten years of multiparty politics in Mozambique:

roots, evolution and stabilisation of the Frelimo-Renamo party system, in: The Journal of Modern

African Studies (Cambridge). 43 (September 2005) 3, S. 417-442.

Chirwa, Danwood Mzikenge, Democratisation in Malawi 1994-2002: completing the vicious circle?,

in: South African Journal on Human Rights (Johannesburg). 19 (2003) 2, S. 316-338.

Contracting out of human rights: the Chad-Cameroon pipeline project / Amnesty International UK,

Human Rights Action Centre.- London, 2005, 56 S.- ISBN 1-873328-62-1.

Creevey, Lucy / Ngomo, Paul / Vengroff, Richard, Party politics and different paths to democratic

transitions: a comparison of Benin and Senegal, in: Party Politics (London). 11 (2005) 4, S. 471-

493.

Democratic transitions in East Africa / ed. by Paul J. Kaiser u.a. .- Aldershot u.a. : Ashgate, 2004,

XIII, 229 S.- ISBN 0-7546-4278-X.

[Démocratie et citoyenneté] / François Xavier Munyarugerero u.a. , in: Dialogue (Kigali). (janvier-

février 2005) 238, S. 3-82.

Dewitz, Clivia von, Die begrenzten Möglichkeiten einer strafrechtlichen Aufarbeitung von System-

unrecht, in: Recht in Afrika (Köln). 7 (2004) 2, S. 133-154.

Djame, François-Narcisse, L'usage, fondement de la sentence rendue par le juge administratif came-

rounais, in: Verfassung und Recht in Übersee (Baden-Baden). 38 (2. Quartal 2005) 2, S. 154-173.

Du Toit, Andre, Experiments with truth and justice in South Africa: Stockenström, Gandhi and the

TRC, in: Journal of Southern African Studies (Basingstoke). 31 (June 2005) 2, S. 419-448.

Ebeku, Kaniye S. A., African women and participation in public life and governance: relevant laws and

overview of recent experience, in: Verfassung und Recht in Übersee (Baden-Baden). 38 (1. Quar-

tal 2005) 1, S. 56-77.

Ebeku, Kaniye S. A., Making a democratic and legitimate constitution in Nigeria: lessons from

Uganda, in: Recht in Afrika (Köln). 8 (2005) 1, S. 23-61.

Ebeku, Kaniye S. A., Constitutional and human rights issues in the implementation of Islamic law in

the northern states of Nigeria: a critical appraisal, in: Recht in Afrika (Köln). 7 (2004) 2, S. 155-

176.

Engel, Ulf / Mehler, Andreas, 'Under construction': governance in Africa's new violent social spaces,

aus: The African exception / ed. by Ulf Engel u.a. Aldershot u.a.: Ashgate, 2005, S. 87-102.-

ISBN 0-7546-3695-X.

Englund, Harri u.a., eds.- Rights and the politics of recognition in Africa, London u.a. : Zed Books,

2004, XIV, 283 S.- ISBN 1-84277-283-X.

Ethnicity and democracy in Africa /ed. by Bruce Berman u.a. - Oxford: Currey u.a., 2004, XV, 336 S.-

ISBN 0-85255-860-0.

Bibliographie 121

Gallagher, Micheal S., Promises to keep: individual rights of refugees and others under international

human rights conventions and the Zambian constitution, in: South African Journal on Human

Rights (Johannesburg). 19 (2003) 1, S. 82-97.

Genocide, war crimes, and crimes against humanity: topical digests of the case law of the International

Criminal Tribunal for Rwanda and the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia

/ Human Rights Watch.- New York/N.Y. u.a. : Human Rights Watch, 2004, III, 277 S.- ISBN 1-

56432-295-5.

Gibson, James L., Overcoming apartheid: can truth reconcile a divided nation?.- New York/N.Y.:

Russell Sage Foundation, 2004, XV, 467 S.- ISBN 0-87154-312-5.

Gready, Paul, Reconceptualising transitional justice: embedded and distanced justice, in: Conflict,

Security and Development (London). 5 (2005) 1, S. 3-22.

Guarding the guardians: parliamentary oversight and civil-military relations: the challenges for SADC

/ ed. by Len Le Roux u.a. . Institute for Security Studies.- Pretoria: ISS, 2004, IX, 108 S.- ISBN 1-

919913-50-5.

Hamann, Hartmut, Die Übergangsverfassung der Demokratischen Republik Kongo - Föderalismus

oder Zentralismus?, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Stutt-

gart). 65 (2005) 2, S. 467-500.

Harbeson, John Willis, Ethiopia's extended transition, in: Journal of Democracy (Baltimore/Md.). 16

(October 2005) 4, S. 144-158.

Hartmann, Christof, Demokratie als Leitbild der afrikanischen Staatengemeinschaft?: zu Theorie und

Praxis demokratische Schutzklauseln in der Afrikanischen Union, in: Verfassung und Recht in

Übersee (Baden-Baden). 38 (2. Quartal 2005) 2, S. 201-220.

Hecking, Hans-Peter, Zur Lage der Menschenrechte in Liberia: ein Traum von Freiheit: der Einsatz

der Katholischen Kirche für Frieden und Gerechtigkeit.- Aachen: Missio, 2005, 80 S.

HIV/AIDS and democratic governance in South Africa: illustrating the impact on electoral processes /

ed. by Per Strand u.a. . Publ. by the Institute for Democracy in South Africa.- Pretoria: IDASA,

2005, XII, 204 S.- ISBN 1-919798-80-3.

Idowu, W., Law, morality and the African cultural heritage: the jurisprudential significance of the

Ogboni institution, in: Nordic Journal of African Studies (Helsinki). 14 (2005) 2, S. 49-66.

Ilunga Matthiesen, Kalala, Die Demokratische Republik Kongo: eine Analyse aus staatstheoretischer,

verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht.- Münster u.a. : Waxmann, 2005, 196 S.- ISBN

3-8309-1459-8.

Issacharoff, Samuel, Constitutionalizing democracy in fractured societies, in: Journal of International

Affairs (New York/N.Y.). 58 (Fall 2004) 1, S. 73-93.

Jansen, Jacqueline, Die politischen Parteien Namibias und ihr Beitrag zur Konsolidierung der Demo-

kratie.- Bochum: Institut für Entwicklungsforschung und Entwicklungspolitik, 2004, 200 S.-

ISBN 3-927276-64-2.

Juma, Ibrahim, Unsystematic growth of Islamic jurisprudence in Tanzania: an overview, in: Recht in

Afrika (Köln). 7 (2004) 2, S. 177-194.

Kagee, Ashraf, Present concerns of survivors of human rights violations in South Africa, in: Social

Science and Medicine (Oxford). 59 (August 2004) 3, S. 625-65.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

122

Kieh, George Klay, State-building in post-civil war Sierra Leone, in: African and Asian Studies

(Leiden). 4 (2005) 1-2, S. 163-186.

Koppe, Karoline, Wiedergutmachung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Südafrika.-

Berlin: BWV, Berliner Wiss.-Verl., 2005, 316 S.- ISBN 3-8305-0892-1.

Kourouma, Mamadi / Manque, Guillermo / Youssouf, Hodane, Profil de gouvernance du Gabon:

évaluation et suivi des progrès accomplis en vue de la bonne gouvernance en Afrique - L'Afrique

Centrale.- Addis Ababa: Commission économique pour l'Afrique, 2004, 34 S.

Kuenzi, Michelle / Lambright, Gina, Party systems and democratic consolidation in Africa's electoral

regimes, in: Party Politics (London). 11 (2005) 4, S. 423-446.

Le Beau, Debie / Iipinge, Eunice / Conteh, Michael, Women's property and inheritance rights in

Namibia.- Windhoek: Pollination Publ., 2004, XIV, 240 S.- ISBN 99916-63-69-X.

Lehmann, Karin, Aboriginal title, indigenous rights and the right to culture, in: South African Journal

on Human Rights (Johannesburg). 20 (2004) 1, S. 86-118.

Leith, J. Clark, Why Botswana prospered.- Montreal u.a. : McGill-Queen's University Press, 2005, XI,

156 S.- ISBN 0-7735-2820-2.

Lindberg, Staffan I. / Morrison, Minion K. C., Exploring voter alignments in Africa: core and swing

voters in Ghana, in: The Journal of Modern African Studies (Cambridge). 43 (December 2005) 4,

S. 565-586.

Local land law and globalization: a comparative study of peri-urban areas in Benin, Ghana and Tanza-

nia / Gordon R. Woodman u.a. (eds.).- Münster: Lit, 2004, XVII, 368 S.- ISBN 3-8258-7843-0.

Mangu, André Mbata B., The changing human rights landscape in Africa: Organisation of African

Unity, African Union, New Partnership for Africa's Development and the African Court, in:

Netherlands Quarterly of Human Rights (Utrecht). 23 (September 2005) 3, S. 379-408.

Manning, Carrie, Armed opposition groups into political parties: comparing Bosnia, Kosovo, and

Mozambique, in: Studies in Comparative International Development (New Brunswick/N.J.). 39

(2004) 1, S. 54-76.

Marcus, Richard R. / Ratsimbaharison, Adrien M., Political parties in Madagascar: neopatrimonial

tools or democratic instruments?, in: Party Politics (London). 11 (July 2005) 4, S. 495-512.

May, Eva-Lotte, Transitional Justice in Nachkriegsgesellschaften: Die Debatte um Vergangenheits-

politik am Beispiel Sierra Leone.- Berlin: SWP, 2005, 295 S.

Media proliferation and democratic transition in Africa: the case of Madagascar / Pascal Andriantsoa

u.a. , in: World Development (Oxford). 33 (November 2005) 11, S. 1939-1957.

Meinhardt, Heiko, Free at last!: Malawi`s democratic transition.- (Lilongwe): National Initiative for

Civic Education, 2004, XI, 445 S.

Mozaffar, Shaheen / Scarritt, James R., The puzzle of African party systems, in: Party Politics

(London). 11 (July 2005) 4, S. 399-421.

Mwenda, Andrew / Tangri, Roger, Patronage politics, donor reforms, and regime consolidation in

Uganda, in: African Affairs (Oxford). 104 (July 2005) 416, S. 449-467.

Nelle, Dietrich, Mosambik am Scheideweg: Die Verfassung von 2004, in: Verfassung und Recht in

Übersee (Baden-Baden). 38 (2. Quartal 2005) 2, S. 174-200.

Bibliographie 123

Nyamnjoh, Francis B., Africa's media: democracy and the politics of belonging.- London u.a. : Zed

Books, 2005, 308 S.- ISBN 1-84277-583-9.

Nyamu-Musembi, Celestine / Musyoki, Samuel, Kenyan civil society perspectives on rights, rights-

based approaches to development, and participation.- Brighton: Institute of Development Studies,

2004, 40 S.- ISBN 1-85864-853-X.

O'Flaherty, Michael, Sierra Leone's peace process: the role of the human rights community, in:

Human Rights Quarterly (Baltimore/Md.). 26 (February 2004) 1, S. 29-62.

Oertel, Stéphane, Governance profile of Ethiopia: measuring and monitoring progress towards good

governance in Africa - East Africa.- Addis Ababa: Economic Commission for Africa, 2004, 36 S.

Oertel, Stéphane, Governance profile of Namibia: measuring and monitoring progress towards good

governance in Africa - Southern Africa.- Addis Ababa: Economic Commission for Africa, 2004,

31 S.

Oertel, Stéphane, Governance profile of Ghana: measuring and monitoring progress towards good

governance in Africa - West Africa.- Addis Ababa: Economic Commission for Africa, 2004, 32 S.

Osaghae, Eghosa E., State, constitutionalism, and the management of ethnicity in Africa, in: African

and Asian Studies (Leiden). 4 (2005) 1-2, S. 83-106.

Quantin, Patrick, Voter en Afrique: comparaisons et différenciations.- Paris u.a. : L'Harmattan, 2004,

353 S.- ISBN 2-7475-6486-X.

Sowatey, Emmanuel Addo, Democracy and peace-building in Ghana: paradoxes and challenges, in:

African and Asian Studies (Leiden). 4 (2005) 1-2, S. 107-136.

Ssenyonjo, Manisuli, The domestic protection and promotion of human rights under the 1995 Ugan-

dan Constitution, in: Netherlands Quarterly of Human Rights (Utrecht). 20 (December 2002) 4, S.

445-483.

Treeger, Christina, Legal analysis of farmland expropriation in Namibia.- Windhoek: KAS u.a. ,

2004, 12 S.

Von Doepp, Peter, The problem of judicial control in Africa's neopatrimonial democracies: Malawi

and Zambia, in: Political Science Quarterly (New York/N.Y.). 120 (Summer 2005) 2, S. 275-301.

Zimmermann, Roland, Demokratie und das südliche Afrika: Antagonismus oder Annäherung?.- Wies-

baden: VS Verl. für Sozialwissenschaften, 2004, 389 S.- ISBN 3-531-14389-1.

ASIEN / ASIA

Ananta, Aris / Arifin, Evi Nurvidya / Suryadinata, Leo, Emerging democracy in Indonesia.- Singapore:

ISEAS, 2005, XVIII,166 S.- ISBN 981-230-322-7.

Aspinall, Edward, Opposing Suharto: compromise, resistance, and regime change in Indonesia.-

Stanford/Cal.: Stanford Univ. Press, 2005, XIII, 328 S.- ISBN 0-8047-4845-4.

Betz, Joachim, Die Institutionalisierung von Parteien und die Konsolidierung des Parteiensystems in

Indien: Kriterien, Befund und Ursachen dauerhafter Defizite.- Hamburg: Deutsches Übersee-

Institut, 2005, 36 S.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

124

Braun, Leonie von, Die Strafverfolgung von Menchenrechtsverbrechen aus der Praxis: Entwicklung,

Struktur und Leistungsfähigkeit des Sondergerichts in Osttimor, in: Humanitäres Völkerrecht

(Bochum). 18 (2005) 2, S. 93-105.

Chan, Hon S., Cadre personnel management in China: the nomenklatura system, 1990-1998, in: The

China Quarterly (London). (September 2004) 179, S. 703-734.

Cheng Fan, Competitive citation?: A survey and analysis of citations from external sources in con-

temporary Chinese law papers, in: Social Sciences in China (Beijing). 26 (Autumn 2005) 3, S. 66-

77.

Goldman, Merle, From comrade to citizen: the struggle for political rights in China.- Cam-

bridge/Mass. u.a. : Harvard Univ. Press, 2005, XI, 286 S.- ISBN 0-674-01890-7.

Governance in China / Organisation for Economic Co-Operation and Development.- Paris: OECD,

2005, 574 S.- ISBN 9-2640-0842-X.

Graaf, Jan de, Marktwirtschaftliche Reformen im Umweltrecht der Volksrepublik China.- Hamburg:

Institut für Asienkunde, 2005, 411 S.- ISBN 3-88910-315-4.

Han In Sup, Kwangiu and beyond: coping with past state atrocities in South Korea, in: Human Rights

Quarterly (Baltimore/Md.). 27 (August 2005) 3, S. 998-1045.

Heuser, Robert, (Hrsg), Beiträge zum chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrecht. Institut für Asien-

kunde.- Hamburg: IFA, 2005, 264 S.- ISBN 3-88910-312-X.

Heuser, Robert, Gegenwärtige Lage und Entwicklungsrichtung des chinesischen Rechtssystems: eine

Skizze, in: Verfassung und Recht in Übersee (Baden-Baden). 38 (2. Quartal 2005) 2, S. 137-153.

Hosen, Nadirsyah, Religion and the Indonesian constitution: a recent debate, in: Journal of Southeast

Asian Studies (Singapore). 36 (October 2005) 3, S. 419-440.

Jodhka, Surinder S., Return to the region: identities and electoral politics in Punjab, in: Economic and

Political Weekly (Bombay). 40 (January 15, 2005) 3, S. 224-230.

John, Mathew, Decoding secularism: comparative study of legal decisions in India and US, in: Eco-

nomic and Political Weekly (Bombay). 40 (April 30, 2005) 18, S. 1901-1906.

Kern, Thomas, Südkoreas Pfad zur Demokratie: Modernisierung, Protest, Regimewechsel.- Frank-

furt/Main u.a. : Campus, 2005, 302 S.- ISBN 3-593-37862-0.

Kim Do-hyub, Das deutsche parlamentarische Regierungssystem als mögliches Modell für Korea.-

Frankfurt/Main u.a. : Lang, 2004, XXI, 233 S.- ISBN 3-631-53073-0.

Kment, Martin, Australien auf dem Weg zu einer Grundrechtscharta?: Hintergründe und Ausgestal-

tung einer ersten "Bill of Rights" in Australien, in: Verfassung und Recht in Übersee (Baden-

Baden). 38 (3. Quartal 2005) 3, S. 335-345.

Kristiansen, Stein / Trijono, Lambang, Authority and law enforcement: local government reforms and

security systems in Indonesia, in: Contemporary Southeast Asia (Singapore). 27 (August 2005) 2,

S. 236-254.

Kuroda, Yasumasa, The core of Japanese democracy: latent interparty politics.- New York/N.Y. u.a. :

Palgrave Macmillan, 2005, XIV, 254 S.- ISBN 1-4039-6901-9.

Lee Yeon-ho, Participatory democracy and chaebol regulation in Korea: state-market relations under

the MDP governments, 1997-2003, in: Asian Survey (Berkeley/Cal.). 45 (March-April 2005) 2, S.

279-301.

Bibliographie 125

Lee, Francis L. F. / Chan, Joseph Man, Political attitudes, political participation, and Hong Kong

identities after 1997, in: Issues and Studies (Taipei). 41 (June 2005) 2, S. 1-35.

Li Cheng, The new bipartisanship within the Chinese Communist Party, in: Orbis (New York/N.Y.).

49 (Summer 2005) 3, S. 387-400.

Loh Kok Wah, Francis (ed.), Southeast Asian responses to globalization: restructuring governance and

deepening democracy u.a. . Nordic Institute of Asian Studies ; Institute of Southeast Asian

Studies.- Copenhagen u.a. : NIAS Press u.a. , 2005, XVI, 382 S.- ISBN 87-91114-44-6.

Lokman Tsui, Internet and democratization in China, in: China Information (Leiden). 19 (July 2005) 2,

S. 181-324.

Lo Vai-io / Tian Xiaowen, Law and investment in China: the legal and business environments after

WTO accession.- London u.a. : RoutledgeCurzon, 2005, X, 386 S.- ISBN 0-415-32479-3.

Ma Ngok, Civil society in self-defense: the struggle against national security legislation in Hong Kong,

in: The Journal of Contemporary China (Abingdon). 14 (August 2005) 44, S. 465-482.

McCargo, Duncan, Cambodia: getting away with authoritarianism?, in: Journal of Democracy (Balti-

more/Md.). 16 (October 2005) 4, S. 98-112.

McIntyre, Angus, The Indonesian presidency: the shift from personal toward constitutional rule.-

Lanham/Md. u.a. : Rowman and Littlefield, 2005, VIII, 303 S.- ISBN 0-7425-3827-3.

Mertha, Andrew C. / Zeng Ka, Political institutions, resistance and China's harmonization with inter-

national law, in: The China Quarterly (London). (June 2005) 182, S. 319-337.

O'Sullivan, Maria, 'Past' violations under international human rights law: the indigenous 'stolen

generation' in Australia, in: Netherlands Quarterly of Human Rights (Utrecht). 23 (June 2005) 2,

S.243-272.

Paler, Laura, China's legislation law and the making of a more orderly and representative legislative

system, in: The China Quarterly (London). (June 2005) 182, S. 301-318.

Park Hyoung-jung, Changes in the status and role of the North Korean Workers' Party apparatus, in:

Vantage Point (Seoul). 28 (October 2005) 10, S. 45-55.

Rüland, Jürgen u.a., Parliaments and political change in Asia. Institute of Southeast Asian Studies.-

Singapur: ISEAS, 2005, XVII, 324 S.- ISBN 981-230-273-5.

Sapio, Flora, Implementing anticorruption in the PRC: patterns of selectivity.- Lund: Centre for East

and South-East Asian Studies, Lund Univ., 2005, 48 S.- ISBN 91-975093-9-6.

Seekins, Donald M., Burma and U.S. sanctions: punishing an authoritarian regime, in: Asian Survey

(Berkeley/Cal.). 45 (May-June 2005) 3, S. 437-452.

Shin Doh Chull / Park Chong-min / Jhee Byong-Kuen, Evaluation South Korea's progress in consoli-

dating democracy: from the perspective of ordinary citizens, in: Asian Profile (Hong Kong). 33

(June 2005) 3, S. 227-254.

Singh, Pritam, Hindu bias in India's "secular" constitution: probing flaws in the instruments of

governance, in: Third World Quarterly (Basingstoke). 26 (2005) 6, S. 909-926.

Skoda, Uwe, u.a. (Hrsg.), Der Hindu-Nationalismus in Indien: Aufstieg - Konsolidierung - Nieder-

gang? - Berlin: Weissensee Verl., 2005, XVI, 376 S.- ISBN 3-89998-067-0.

Su Li, The tragedy of Dou E: issues relating to the question of evidence in the traditional administra-

tion of justice, in: Social Sciences in China (Beijing). 26 (Autumn 2005) 3, S. 41-51.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

126

Sultanistic regimes / edited by H. E. Chehabi and Juan J. Linz.- Baltimore: Johns Hopkins University

Press, 2004, XI, 284 S.- ISBN 0-8018-5694-9.

Tang Wenfang, Public opinion and political change in China.- Stanford/Cal.: Stanford Univ. Press,

2005, XVII, 237 S.- ISBN 0-8047-5220-6.

Wilkinson, Steven Ian, Votes and violence: electoral competition and ethnic riots in India.-

Cambrigde: Cambridge University Press, 2004, XIII, 293 S.- ISBN 0-521-82916-X.

Xie Hui, Vom politisierten zum rechtsstaatlichen Verfassungsverständnis: Entwicklungen im China

des 20. und Erwartungen des 21. Jh., in: Der Staat (Berlin). 44 (2005) 2, S. 289-307.

Xin Chunying, Chinese courts: history and transition.- Beijing: Law Press China, 2004, 315 S.- ISBN

7-5036-4638-1.

Zhang Yunqiu, Law and labor in post-Mao China, in: The Journal of Contemporary China (Abingdon).

14 (August 2005) 44, S. 525-542.

VORDERER UND MITTLERER ORIENT / NEAR AND MIDDLE EAST

Afary, Janet, The human rights of Middle Eastern & Muslim women: a project for the 21st century, in:

Human Rights Quarterly (Baltimore/Md.). 26 (February 2004) 1, S. 106-125.

Afghanistan elections: endgame or new beginning? / International Crisis Group.- Kabul u.a. , 2005, 33

S.

Ali, Nadje al-, Reconstructing gender: Iraqi women between dictatorship, war, sanctions and occupa-

tion, in: Third World Quarterly (Basingstoke). 26 (2005) 4-5, Special Issue, S. 739-758.

Authoritarianism in the Middle East: regimes and resistance / edited by Marsha Pripstein Posusney

u.a. .- Boulder/Colo. u.a. : Rienner, 2005, X, 275 S.- ISBN 1-58826-342-8.

Awadi, Hisam al-, In pursuit of legitimacy: the Muslim Brothers and Mubarak, 1982-2000.- London

u.a. : Tauris, 2004, VIII, 262 S.- ISBN 1-85043-632-0.

Babak, Vladimir, Kazakhstan: how its multipartysystem came into being, in: Central Asia and the

Caucasus (Lulea). (2005) 2/32, S. 78-88.

Bali, Asli Ü., Justice under occupation: rule of law and the ethics of nation-building in Iraq, in: The

Yale Journal of International Law (New Haven/Conn.). 30 (Summer 2005) 2, S. 431-472.

Barcelona plus: towards a Euro-Mediterranean Community of Democratic States: a EuroMeSCo

Report / co-ordinated by Álvaro de Vasconcelos with a drafting committee composed of Roberto

Aliboni, Volker Perthes and Abdalah Saaf. Contributions from Muriel Asseburg u.a. Published by

the EuroMeSCo Secretariat at the IEEI.- Lisboa, 2005, 79 S.

Barfield, Thomas J., First steps: the Afghan elections, in: Current History (Philadelphia/Pa.). 105

(March 2005) 680, S. 125-130.

Becker, Florian / Orakhelashvili, Alexander, Rechtliche Konsequenzen des Baus einer Mauer in den

besetzten palästinensischen Gebieten; Archiv des Völkerrechts (Tübingen). 43 (Juni 2005) 2, S.

218-256.

Buluktaev, Jurij Ocirovic, 2004 elections in Kazakhstan: strategy and tactics of the political parties,

in: Central Asia and the Caucasus (Lulea). (2005) 1/31, S. 14-21.

Bibliographie 127

Cagnat, René, Kirghizstan 2004: veillée d'armes, in: Le Courrier des pays de l'Est (Paris). (janvier-

février 2005) 1047, S. 152-164.

Cárdenas, Sonia / Flibbert, Andrew, National human rights institutions in the Middle East, in: The

Middle East Journal (Washington/D.C.). 59 (Summer 2005) 3: Democratization and civil society,

S. 411-436.

Chehabi, H.E. / Linz, Juan J.- Sultanistic regimes, Baltimore: Johns Hopkins University Press, 2004,

XI, 284 S.- ISBN 0-8018-5694-9.

Collins, Kathleen, The logic of clan politics: evidence from the Central Asian Trajectories, in: World

Politics (Baltimore/Md.). 56 (January 2004) 2, S. 224-261.

Davis, Eric, History matters: past as prologue in building democracy in Iraq, in: Orbis (New

York/N.Y.). 49 (Spring 2005) 2, S. 229-244.

Dawisha, Adeed, The prospects for democracy in Iraq: challenges and opportunities, in: Third World

Quarterly (Basingstoke). 26 (2005) 4-5, Special Issue, S. 723-737.

Dodge, Toby, Iraq's future: the aftermath of regime change.- Abingdon u.a. : Routledge, 2005, 72 S.-

ISBN 0-415-36389-6.

Donno, Daniela / Russett, Bruce Martin, Islam, authoritarianism, and female empowerment: what are

the linkages?, in: World Politics (Baltimore/Md.). 56 (July 2004) 4, S. 582-607.

Drechsler, Donald R., Reconstructing the interagency process after Iraq, in: The Journal of Strategic

Studies (London). 28 (February 2005) 1, S. 3-30.

Elliesie, Hatem, Friedensprozess und Verfassungsentwicklung im Sudan, in: Verfassung und Recht in

Übersee (Baden-Baden). 38 (3. Quartal 2005) 3, S. 276-307.

Elliesie, Hatem, Quo vadis bilad as-Sudan?: The contemporary framework for a national interim

constitution, in: Recht in Afrika (Köln). 8 (2005) 1, S. 63-81.

Evidence of the widespread, planned and systematic violation of human rights in Iran: annual report

2004 / Iranian Human Rights Activists Groups in EU and North America.- Bremen: Vereinigung

zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, 2005, 50 S.

Faath, Sigrid (Hrsg.), Demokratisierung durch externen Druck? Perspektiven politischen Wandels in

Nordafrika/Nahost, Deutsches Orient-Institut.- Hamburg: DOI, 2005, 468 S.- ISBN 3-89173-091-

8.

Fahad, Abdulaziz H. al-, Ornamental constitutionalism: the Saudi basic law of governance, in: The

Yale Journal of International Law (New Haven/Conn.). 30 (Summer 2005) 2, S. 375-396.

Fenz, Hendrik, Autoritäre Demokratisierung in Usbekistan, in: S und F: Vierteljahresschrift für

Sicherheit und Frieden (Baden-Baden). 23 (2005) 2, S. 95-101.

Fox, Jonathan / Sandler, Shmuel, Separation of religion and state in the twenty-first century: compar-

ing the Middle East and Western Democracies, in: Comparative Politics (New York/N.Y.). 37

(April 2005) 3, S. 317-335.

Ghobashy, Mona el-, The metamorphosis of the Egyptian Muslim Brothers, in: International Journal

of Middle East Studies (Cambridge/Mass.). 37 (August 2005) 3, S. 373-395.

Halperin, Sandra, The post-Cold War political topography of the Middle East: prospects for democ-

racy, in: Third World Quarterly (Basingstoke). 26 (2005) 7, S. 1135-1156.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

128

Hertzog, Esther, Women's parties in Israel: their unrecognized significance and potential, in: The

Middle East Journal (Washington/D.C.). 59 (Summer 2005) 3: Democratization and civil society,

S. 437-451.

Iran's peculiar election, in: Journal of Democracy (Baltimore/Md.). 16 (October 2005) 4, S. 9-82.

Johannsen, Margret, Demokratie unter Besatzung?: ein neuer Anlauf zur Lösung des Palästina-Kon-

flikts, aus: Herausforderung Mittelost: übernimmt sich der Westen? / Hans-Georg Ehrhart u.a.

(Hrsg.). - Baden-Baden: Nomos, 2005. - (Demokratie, Sicherheit, Frieden ; Bd. 176), S. 149-163.-

ISBN 3-8329-1496-X.

Jones, Jeremy / Ridout, Nicholas, Democratic development in Oman, in: The Middle East Journal

(Washington/D.C.). 59 (Summer 2005) 3: Democratization and civil society, S. 376-392.

Kamenka, Patrick, Turkménistan 2004: dictature et hydrocarbures, in: Le Courrier des pays de l'Est

(Paris). (janvier-février 2005) 1047, S. 193-205.

Kazakhstan 2004: sur une pente dangereuse, in: Le Courrier des pays de l'Est (Paris). (janvier-février

2005) 1047, S. 138-151.

Krämer, Gudrun, Gute Regierungsführung: Neue Stimmen aus der islamischen Welt, in: Verfassung

und Recht in Übersee (Baden-Baden). 38 (3. Quartal 2005) 3, S. 258-275.

Kurganskaja, Valentina Dmitrievna, The party system in Kazakhstan and the ethnic issue, in: Central

Asia and the Caucasus (Lulea). (2005) 2/32, S. 67-78.

Leezenberg, Michiel, Iraqi Kurdistan: contours of a post-civil war society, in: Third World Quarterly

(Basingstoke). 26 (2005) 4-5, Special Issue, S. 631-647.

Lewis, Bernard, Freedom and justice in the modern Middle East, in: Foreign Affairs (New

York/N.Y.). 84 (May-June 2005) 3, S. 36-51.

Mumtaz, Kashif, Impact of Iraqi developments on intra-regional reforms, in: Strategic Studies (Islama-

bad). 25 (Summer 2005) 2, S. 115-125.

Nardi Roquette, Monique / Kourouma, Mamadi, Governance profile of Egypt: measuring and moni-

toring progress towards good governance in Africa - North Africa.- Addis Ababa: Economic

Commission for Africa, 2004, 30 S.

The new Iraq, in: Journal of Democracy (Baltimore/Md.). 16 (July 2005) 3, S. 35-68.

Niethammer, Katja, Das bahrainische Experiment, in: Das Parlament (Berlin). (08. August 2005), S.

14.

Perrin, Delphine, Le Maghreb sous influence: le nouveau cadre juridique des migrations transsaha-

riennes, in: Maghreb-Machrek (Paris). (automne 2005) 185, S. 59-80.

Pertile, Marco, Beit Sourik village council v. the government of Israel: a matter of principle (and

neglected rules), in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Stuttgart).

65 (2005) 3, S. 677-734.

Phillips, David L., Power-sharing in Iraq.- New York/N.Y.: Council on Foreign Relations, 2005, V,44

S.

Political parties in Afghanistan / International Crisis Group.- Kabul u.a. , 2005, 15 S.

Rathmell, Andrew, Planning post-conflict reconstruction in Iraq: what can we learn?, in: International

Affairs (London). 81 (October 2005) 5, S. 1013-1038.

Reforming Egypt: in search of a strategy / International Crisis Group.- Cairo u.a. , 2005, 34 S.

Bibliographie 129

Roy, Olivier, The predicament of "civil society" in Central Asia and the "Greater Middle East", in:

International Affairs (London). 81 (October 2005) 5, S. 1001-1012.

Salamey, Imad / Pearson, Frederic S., The crisis of federalism and electoral strategies in Iraq, in:

International Studies Perspectives (Malden/Mass.). 6 (May 2005) 2, S. 190-207.

Schmid, Dorothée, The use of conditionality in support of political, economic and social rights:

unveiling the Euro-Mediterranean Partnership's true hierarchy of objectives?, in: Mediterranean

Politics (London) . 9 (Autumn 2004) 3, Special Issue, S. 396-421.

Schmitt, Michael N. / Garraway, Charles H. B., Occupation policy in Iraq and international law, aus:

International Peacekeeping - the yearbook of international peace operations / Langholtz, Harvey

u.a. (eds). - Vol. 9. - Leiden u.a.: Nijhoff, 2005, S. 27-61.- ISBN 90-04-14315-7.

Schwarz, Axel, Justizreform und Islam in Afghanistan, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches

Recht und Völkerrecht (Stuttgart). 65 (2005) 1, S. 257-268.

Slyomovics, Susan, The performance of human rights in Morocco.- Philadelphia/Pa.: Univ. of Penn-

sylvania Press, 2005, 271 S.- ISBN 0-8122-1904-X.

Synnott, Hilary, State-building in Southern Iraq, in: Survival (Oxford). 47 (Summer 2005) 2, S. 33-56.

Tellenbach, Silvia, Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, in: KAS-Auslandsinformationen (Berlin).

21 (2005) 4, S. 76-93.

Tepe, Sultan, Turkey's AKP: a model "muslim-democratic" party?, in: Journal of Democracy (Balti-

more/Md.). 16 (July 2005) 3, S. 69-82.

Towards freedom in the Arab world / United Nations Development Programme u.a. .- New York/N.Y.,

2005, XIX, 248 S.

Weiffen, Brigitte, Heiliges Recht in moderner Welt: Die Scharia zwischen Stabilität und Wandel, in:

WeltTrends (Potsdam). 13 (Herbst 2005) 48, S. 133-145.

Who needs democracy?: UAE: special report, in: Middle East Economic Digest (London). 49 (July 8-

14, 2005) 27, S. 31-50.

Zambelis, Chris, The strategic implications of political liberalization and democratization in the

Middle East, in: Parameters (Carlisle Barracks/Pa.). 35 (Autumn 2005) 3, S. 87-102.

LATEINAMERIKA / LATIN AMERICA

Acuña Llamas, Francisco Javier, El Ombudsman contemporáneo: entre la fidelidad al origen y el

experimentalismo institucional.- México D.F.: KAS u.a. , 2005, 211 S. Tab.- ISBN 970-701-562-

4.

Ahrens, Helen, Rechtsstaat und Justiz im Wandel, aus: Chile heute / Peter Imbusch u.a. (Hrsg.). -

Frankfurt/Main: Vervuert, 2004. - (Bibliotheca Ibero-Americana ; Bd. 90), S. 433-456.- ISBN 3-

89354-590-5.

Alfonsín, Raúl, Memoria política: transición a la democracia y derechos humanos.- Buenos Aires:

FCE, 2004, 340 S.- ISBN 950-557-617-X.

Arrieta Cuevas, Raúl, Examination of the American Convention on Human Rights in the constitution

of the Bolivarian Republic of Venezuela: final report.- Caracas: Veporlibertad, 2005, 129 S.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

130

Artigas, Alvaro, Amérique du Sud: les démocraties inachevées.- Paris: Armand Colin, 2005, 240 S.-

ISBN 2-200-26592-1.

Beltrao, Kaizo Iwakami / Pinheiro, Sonoe Sugahara / Oliveira, Francisco Eduardo Barreto de,

Landbevölkerung und soziale Sicherheit in Brasilien: eine Analyse mit Schwerpunkt auf Verfas-

sungsänderungen, in: Internationale Revue für soziale Sicherheit (Genf). 57 (2004) 4, S. 25-59.

Birnir, Johanna Kristin, Stabilizing party systems and excluding segments of society?: the effects of

formation costs on new party foundation in Latin America, in: Studies in Comparative Inter-

national Development (New Brunswick/N.J.). 39 (2004) 3, S. 3-27.

Calcagnotto, Gilberto, Comissões parlamentares de inquérito no Brasil e na Alemanha: semelhanças e

diferenças, aus: Controle parlamentar na Alemanha, na Argentina e no Brasil. / Mariana Llanos e

Ana María Mustapic (org.). Konrad-Adenauer-Stiftung. - Rio de Janeiro: KAS,2005, S. 171-193.-

ISBN 85-7504-088-X.

Controle parlamentar na Alemanha, na Argentina e no Brasil / Mariana Llanos u.a. (orgs.) . Konrad-

Adenauer Stiftung.- Rio de Janeiro: KAS, 2005, 259 S.- ISBN 85-7504-088-X.

Crow, David, Crossing party lines: volatility and ticket splitting in Mexico, in: Bulletin of Latin

American Research (Oxford). 24 (January 2005) 1, S. 1-22.

De las normas a las buenas prácticas: el desafío del financiamiento político en América Latina / Eds.

Steven Griner u.a. Organización de los Estados Americanos.- San José: OEA, 2004, 406 S. + 1

CD-ROM.- ISBN 0-8270-4723-1.

Deshommes, Fritz, Décentralisation et collectivités territoriales en Haïti: un état des lieux.- Port-au-

Prince: L'Imprimeur II, 2004, 134 S.- ISBN 99935-2-518-9.

Escrituras, imágenes y escenarios ante la represión / Elizabeth Jelin y Ana Longoni (comps.).- Madrid:

Siglo XXI de España Ed. u.a. , 2005, 264 S.- ISBN 84-323-1194-4.

Espinoza Valle, Víctor Alejandro, El voto lejano: cultura política y migración México-Estados

Unidos.- México/D.F.: Miguel Ángel Porrúa, 2004, 104 S.- ISBN 968-7947-25-X.

Franco, Rolando / Gómez, Ángela, Gobernabilidad, gobernabilidad democrática y el papel de las

políticas sociales, aus: Anuario Social y Político de América Latina y El Caribe. - 7 (2004). -

Caracas: Ed. Nueva Sociedad, 2004, S. 93-101.

Fuchs, Ruth / Nolte, Detlef, Os pedidos de informaçaõ escritos e orais como instrumentos de controle

parlamentar: Argentina e Alemanha em uma perspectiva comparada, aus: Controle parlamentar na

Alemanha, na Argentina e no Brasil. / Mariana Llanos e Ana María Mustapic (org.). Konrad-Ade-

nauer-Stiftung. - Rio de Janeiro: KAS,2005, S. 61-83.- ISBN 85-7504-088-X.

Garretón, Manuel Antonio, Reflexiones en torno de la(s) izquierda(s) chilena(s) y el proyecto de país,

in: Nueva Sociedad (Caracas). (May-June 2005) 197, S. 159-171.

Gobernanza: diálogo euro-iberoamericano sobre el buen gobierno / José María Vidal Beltrán u.a.

(coord.). Instituto Nacional de Administración Publica.- Madrid: Instituto Nacional de Adminis-

tración Pública u.a. , 2005, 382 S.- ISBN 84-7879-956-7.

Herdin, Franziska, Der bolivianische Prozess in Venezuela: eine Alternative zum Neoliberalismus?,

in: Journal für Entwicklungspolitik (Wien). 21 (2005) 2, S. 100-124.

Índice de Desarrollo Democrático de América Latina 2004: IDD-Lat 2004 / Fundación Konrad Ade-

nauer.- Buenos Aires: Polilat, 2004, 126 S.- ISBN 987-21062-0-7.

Bibliographie 131

Perfil de gobernabilidad de Guatemala / Instituto Interuniversitario de Estudios de Iberoamérica y

Portugal.- Salamanca: Ediciones Universidad Salamanca, 2005, 188 S.- ISBN 84-7800-519-6.

Krennerich, Michael / Góngora Mera, Manuel E., Soziale Menschenrechte in Lateinamerika: Heraus-

forderungen an Justiz, Politik und Wirtschaft, in: Brennpunkt Lateinamerika (Hamburg). (15.

August 2005) 15, S. 173-188.

Krumwiede, Heinrich-Wilhelm, Die chilenische Regimetransformation im Rückblick, aus: Chile heute

/ Peter Imbusch u.a. (Hrsg.). - Frankfurt/Main: Vervuert, 2004. - (Bibliotheca Ibero-Americana ;

Bd. 90), S. 253-274.- ISBN 3-89354-590-5.

Lechner, Norbert, Modernisierung, Missbehagen und Regierbarkeit, aus: Chile heute / Peter Imbusch

u.a. (Hrsg.). - Frankfurt/Main: Vervuert, 2004. - (Bibliotheca Ibero-Americana ; Bd. 90), S. 85-

104.- ISBN 3-89354-590-5.

Lozano, L. F., La declaración de inconstitucionalidad de oficio.- Buenos Aires: Ad-Hoc, 2004, 192 S.-

ISBN 950-894-470-6.

Martínez, María Antonia, La representación política y la calidad de la democracia, in: Revista Mexi-

cana de Sociología (México/D.F.). 66 (octubre-diciembre 2004) 4, S. 661-710.

Mayorga, René Antonio, La crisis del sistema de partidos políticos en Bolivia: causas y consecuencias,

in: Canadian Journal of Latin American and Caribbean Studies (Montreal). 30 (2005) 59, S. 55-

92.

Meléndez, Florentín, Instrumentos internacionales sobre derechos humanos aplicables a la adminis-

tración de justicia: estudio constitucional comparado.- México/D.F.: Miguel Ángel Porrúa, 2004,

432 S.- ISBN 970-701-509-8.

Montero, Alfred P. u.a. (eds.) Decentralization and democracy in Latin America, Helen Kellogg Insti-

tute for International Studies.- Notre Dame/Ind.: University of Notre Dame Press, 2004, 309 S.-

ISBN 0-268-02558-4.

Montúfar, César, Antipolítica, representación y participación ciudadana, in: Ecuador Debate (Quito).

(agosto 2004) 62, S. 83-102.

Muno, Wolfgang, Reformpolitik in jungen Demokratien: Vetospieler, Politikblockaden und Reformen

in Argentinien, Uruguay und Thailand.- Wiesbaden: VS-Verl. für Sozialwissenschaften, 2005,

265 S.- ISBN 3-531-14395-6.

Nolte, Detlef, Das politische System: Verfassung und Verfassungspraxis, aus: Chile heute / Peter

Imbusch u.a. (Hrsg.). - Frankfurt/Main: Vervuert, 2004. - (Bibliotheca Ibero-Americana ; Bd. 90),

S. 333-378.- ISBN 3-89354-590-5.

Oettler, Anika, Lynchjustiz in Guatemala: Produktion und Erosion von Sicherheit, aus: Multiple

Unischerheit. Befunde aus Asien, Nahost, Afrika und Lateinamerika. / Matthias Basedau u.a.

(Hrsg.). Deutsches Übersee-Institut. - Hamburg: DÜI,2005. (Schriften des Deutschen Übersee-

Instituts ; Nr. 66), S. 229-249.- ISBN 3-926953-66-7.

Pacheco Pacífico, Andrea, Human rights in the constitutions of the member states of the Common

Market of South (Mercosur), in: Humanitäres Völkerrecht (Bochum). 18 (2005) 2, S. 124-130.

Palma, Esperanza, Las bases políticas de la alternancia en México: un estudio del PAN y el PRD

durante la democratización.- México/D.F.: Universidad Autónoma Metropolitana, 2004, 303 S.-

ISBN 970-654-951-X.

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

132

Participación social en Cuba / Compilador Arnaldo J. Pérez García. Centro de Investigaciones Psi-

cológicas y Sociológicas.- La Habana: CIPS, 2004, 296 S.- ISBN 959-7140-07-1.

Petrone, Daniel, Cárceles sanas y limpias: hacia un Nuevo regimen penintenciario.- Buenos Aires:

Unidos por la Justicia, 2004, 124 S.- ISBN 987-21857-0-0.

El poder legislativo en América Latina a través de sus normas / Manuel Alcántara Sáez u.a. (comp.).

Universidad de Salamanca.- Salamanca: Ediciones Universidad Salamanca, 2005, 476 S.- ISBN

84-7800-558-7.

Radseck, Michael, From casa militar to an instrument of political control: a functional analysis of the

defense ministries in Argentina and Chile, in: Defense and Security Analysis (Basingstoke). 21

(June 2005) 2, S. 179-199.

Roldán, Julio, América Latina: deomcracia y transición a comienzos del tercer milenio.- Marburg:

Tectum Verl., 2005, 599 S.- ISBN 3-8288-8822-4.

Sáenz de Tejada, Ricardo, ¿Victimas o vencedores?: una aproximación al movimiento de los ex PAC.-

Guatemala: FLACSO, 2004, 152 S.- ISBN 99939-72-05-3.

Schedler, Andreas, Measuring the formal independence of electoral governance.- México/D.F.: CIDE,

2004, 29 S.

Soluciones para Costa Rica / Miguel Sobrado u.a. (comp.). Universidad Nacional.- Heredia: EUNA,

2004, 355 S.- ISBN 9977-65-256-2.

The state of democracy in Venezuela: hearing before the Subcommittee on Western Hemisphere,

Peace Corps, and Narcotics Affairs of the Committee on Foreign Relations, United States Senate,

108th Congress, 2nd Session, June 24, 2004.- Washington/D.C.: U.S. Government Printing

Office, 2004, III, 81 S.

Timmermann, Andreas, Simón Bolívar (1783-1830) und die Verfassung der "Bolivarischen Republik

Venezuela" von 1999: Eine verfassungsgeschichtliche Bestandsaufnahme, in: Verfassung und

Recht in Übersee (Baden-Baden). 38 (1. Quartal 2005) 1, S. 78-104.

Transición democrática y anomia social en perspectiva comparada / Walther L. Bernecker (comp.). El

Colegio de Mexico u.a. .- México/D.F.: El Colegio de México u.a., 2004, 162 S.- ISBN 968-12-

1119-7.

133

The Authors Hinz, Almut, Ph.D., MA Arabic Studies and Oriental Philology (Leipzig). Teacher at the

Institute for Oriental Studies, University of Leipzig/Germany. Publications on Libyan Law; E-mail: [email protected]

Hummer, Waldemar, Professor DDDr. jur., Executive Member Austrian Institute for Latin-

american Studies (ÖLAI); since 1984 Director Institute International Law, European Law and International Relations, University of Innsbruck/Austria. E-mail: waldemar. [email protected]; [email protected]

Wolfrum, Rüdiger, Prof. Dr. iur, Director of the Max Planck Institute for Comparative

Public Law and International Law, President of the German Society for International Law, President of the International Tribunal for the Law of the Sea; E-mail: [email protected]

Yang, Tzu-hui, LL.M. (München, Germany), Dr. iur. (Göttingen, Germany), Assistant

Professor, Department of Law, Fu-Jen Catholic University, Taipei, Taiwan. Research and teaching interests focus on Constitutional Law, Law of Constitutional Procedure and Administrative Law; E-mail: [email protected]

Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ) 39 (2006)

134