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Verfassungslehre by KARL LOEWENSTEIN; Rüdiger Boerner Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 9. Bd., 2. H. (April 1961), pp. 244-245 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797240 . Accessed: 13/06/2014 03:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.54 on Fri, 13 Jun 2014 03:03:06 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Verfassungslehreby KARL LOEWENSTEIN; Rüdiger Boerner

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Verfassungslehre by KARL LOEWENSTEIN; Rüdiger BoernerReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 9. Bd., 2. H. (April 1961), pp. 244-245Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797240 .

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244 Besprechungcn

OTFRIED ULSHÖFER: Einfluß- nahme auf Wirtschaftsunter- nehmungen in den besetzten nord-, west- und südosteuro- päischen Ländern während des zweiten Weltkrieges ins- besondere der Erwerb von Beteiligungen. (Studien des Insti- tuts für Besatzungs fragen in Tübin- gen zu den deutschen Besetzungen im 2. Weltkrieg). Tübingen: Institut für Besatzungsfragen. 1958. 169 S.

Die übersichtlich gegliederte und flüs- sig geschriebene Arbeit stellt erstmalig in der deutschen Literatur die verschiede- nen Formen hoheitlicher und privater Einflußnahme auf Wirtschaftsunterneh- men der besetzten Gebiete (ausgenom- men die Ostgebiete) während des zwei- ten Weltkrieges dar und schildert me- thodisch diese Form des Wirtschafts- krieges. Verfasser teilt die Schrift in ho- heitliche und privatrechtliche Einfluß- nahmen. Im ersten Teil werden die kom- missarische Verwaltung von Unterneh- mungen, Betriebsbevollmächtigte und Patenschaften sowie die Geltungsdauer der hoheitlichen Maßnahmen behandelt. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der privatrechtlichen Einflußnahme, wobei eingegangen wird auf die politisch-wirt- schaftlichen Hintergründe und Zusam- menhänge, das Verflechtungsprogramm Görings, die Bedeutung der Wirtschafts- verfassung für die Verflechtung, die Be- deutung des Rechts für die Verflechtung, die an den Verflechtungsgeschäften Be- teiligten, die Arten der Verflechtungs- geschäfte, die Gegenleistung und das Ge- samtmaß der Verflechtung.

Als Quellen werden vor allem die Ur- kunden und Protokolle des Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozesses und der sich an ihn anschließenden Prozesse verwertet. Da der Verfasser bewußt auf eine völkerrechtliche Würdigung der Einflußnahmen verzichtet, ist die Schrift für den Völkerrechtler vornehmlich we- gen der Darstellung der tatsächlichen Geschehnisse von Bedeutung. Für das Verständnis der Tatsachen wäre - ent-

gegen der Ansicht des Verfassers (S. 23 Fußn. 32) - ein Eingehen auf den Feind- begriff von Wert gewesen. Die Frage der Bindung der Bevölkerung in den besetz- ten Gebieten an die von ihren Exilregie- rungen erlassenen Gesetze hätte besser nicht in die - eine volle Seite in An- spruch nehmende Fußnote (S. 79/80 Fußn. 337) - verwiesen, sondern ange- sichts ihrer Bedeutung ausführlich im Haupttext behandelt werden sollen. Der kurze Dokumentenanhang ist zwar in- struktiv, läßt aber in seiner Zusammen- stellung keine sinnvolle Ordnung er- kennen. Selbst bei einer - für alle Betei- ligten wohlwollenden - Würdigung er- scheint zweifelhaft, ob es sich bei der Einflußnahme auf die Wirtschaftsunter- nehmen der besetzten Gebiete um den - wie es in dem der Schrift vorangestell- ten Vorspruch von Werner Bergengruen heißt - Versuch gehandelt hat, „die Macht mit der Gerechtigkeit, die Stärke der Hände mit der Reinheit der Hände zu versöhnen". Denn Verfasser betont selbst verschiedentlich (z.B. S. 38, 45, 109, 142) die Fragwürdigkeit der „frei- willigen" Veräußerungen oder das Un- recht der getroffenen Maßnahmen.

Dr. I. v. Münch, Frankfurt a. M.

KARL LOEWENSTEIN: Verfas- sungslehre. (Übersetzt von Rü- diger Boerner.) Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck). 1959. XVI, 419 S.

Das Werk, das eine erweiterte Über- setzung des aus Vorträgen an der Uni- versität Chicago zu dem als Compara- tive Government bezeichneten Zweig der Political Science entstandenen, im Jahre 1957 veröffentlichten Buches Po- litical Power and the Governmental Process darbietet, gehört zwar dem Ge- genstand nach nicht in den Sachbereich dieses Archivs, verdient jedoch als mei- sterhafte „rechts ver gleichende Analyse der Rolle, welche die Verfassung in den verschiedenen politischen Systemen und

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Besprechungen 245

den ihnen zugehörigen Regierungstypen spielt", wenigstens genannt zu werden.

Für den Völkerrechtler, der in Zu- sammenhang mit internationalrechtli- chen Vorgängen, insbesondere dem völ- kerrechtlichen Vertragsrecht, vielfach auch den Prozeß der innerstaatlichen Willensbildung zu berücksichtigen hat, sind sehr anregend die auf alle gegen- wärtigen Verfassungstypen erstreckten, ausgezeichneten Untersuchungen über die Funktionsausübung der Verfassungs- organe und über die innerhalb der Or- ganisation des einzelnen Machtträgers sowie zwischen mehreren an einem Staatswillensbildungsvorgang beteiligten Organen wirkenden Kontrollen („Intra- Organkon trolle" und „Interorgan-Kon- trollen"; 6.-9. Kapitel) ; neben diesen „horizontalen" Kontrollen ist unter den vom Verfasser herausgearbeiteten „ver- tikalen" Kontrollen hier allein diejenige durch den Föderalismus in Bundesstaa- ten (10. Kapitel) von Interesse.

Im einzelnen sind für den internatio- nalrechtlichen Bereich bemerkenswert die Bedenken, die Loewenstein - vor allem angesichts der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem Bundesverfassungsgericht zugewiesenen übersteigerten Kompetenzen und dessen Spruchpraxis in Streitigkeiten über den Abschluß völkerrechtlicher Verträge - ge- gen eine zur „Judizialisierung der Poli- tik" (und damit auch der auswärtigen Angelegenheiten) führende Ausweitung justizieller Interorgan-Kontrollen erhebt (S. 261-265), sowie seine - im Aus- gangspunkt zwar zu stark vom Bild des innerstaatlichen Föderalismus als eines Systems vertikaler Kontrolle beeinflußte, sonst aber zweifellos zutreffende - Skepsis bezüglich der „Aussicht für den Föderalismus vom globalen Ausmaß" („Föderalismus und internationale Or- ganisation"; S. 329-332), die infolge ganz anderer politischer wie rechtlicher Verhältnisse nicht der Erwartung hin- sichtlich einer Ausgestaltung regionaler supranationaler Gemeinschaften gleich- kommen kann.

Schlochauer

L. ADAMOVICH: Handbuch des österreichischen Verfas- sungsrechts. 5. Auflage, ergänzt und bearbeitet von Hans Spanner. (Bd. 3 der Reihe „Rechts- und Staats- wissenschaften", herausgegeben von Merkl, Verdroß und Wolff.) Wien: Springer- Verlag, 1957. XV, 485 S.

Das Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts von Adamovich ge- hört seit langem zu den Standardwerken der staatsrechtlichen Literatur. Adamo- vich hat dabei in den früheren Auflagen vermieden, über die Darstellung des rein positiven Rechts hinaus ideologische oder rechtsphilosophische Probleme zu berüh- ren. Er wollte nur das geltende Recht darstellen und hat dies in vortrefflicher Weise getan. Hans Spanner, der nach Adamovichs Tod das Werk seines Leh- rers und Vorgängers auf dem Grazer Lehrstuhl neu herausgibt, versucht an einzelnen Stellen die Schranken, die Adamovich sich selbst gesetzt hat, aus- zuweiten; ob dies zum Vorteil des Ge- samtwerks geschehen ist, ist fraglich. Im übrigen hat sich Spanner darauf be- schränkt, bei der Neuauflage des Werks seines Lehrers die Veränderungen im österreichischen Verfassungsrecht zu be- rücksichtigen, die seit 1945 eingetreten sind. So hat er zunächst neu ein Kapitel über das Bundesheer in das Handbuch aufgenommen, das die österreichische Wehrverfassung in ihren Grundzügen schildert. Spanner beschränkt sich dabei auf eine Wiedergabe der geltenden ge- setzlichen Normen. Die Stellung und Funktion des Heeres innerhalb der po- litischen Gesamtordnung der Republik wird explicite kaum berührt (auf S. 345 ist von Verboten von politischer Tätig- keit innerhalb ¿es Bundesheeres die Rede, ohne daß der Leser erfährt, was eigentlich in concreto dem Soldaten ver- boten ist, zumal der vorhergehende Ab- satz ausdrücklich von der Gewährlei- stung einer ungeschmälerten Ausübung der politischen Rechte auch für Ange- hörige des Bundesheeres handelt). Das Finanzverfassungsgesetz von 1948, die Neuordnung der Rechts- und Amtshaf-

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