VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim …web43.d2-1066.ncsrv.de/doc3/vkbawue4-02.pdf · In dem Vergabenachprüfungsverfahren - 1 VK 4/02 - Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch

Embed Size (px)

Citation preview

  • In dem Vergabenachprfungsverfahren

    - 1 VK 4/02 -

    Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch die XXXX, diese vertreten durch den bevollmchtigten Vertreter XXXX Verfahrensbevollmchtigte: Rechtsanwlte XXXX - Antragstellerin (Ast) - gegen den Landkreis XXXX, vertreten durch den Landrat, vertreten durch die XXXX, Verfahrensbevollmchtigte: Rechtsanwlte XXXX - Antragsgegner (Ag) - Fa. XXXX, vertreten durch die XXXX, diese vertreten durch die Geschftsfhrer XXXX Verfahrensbevollmchtigte: Rechtsanwlte XXXX - Beigeladene (Bg) - wegen Vergabe der Rohbauarbeiten fr den Neubau XXXX

    VERGABEKAMMER BADEN-WRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Wrttemberg

  • 2

    hat die Vergabekammer am 20.03.2002 durch den Vorsitzenden Regierungsdirektor Dr. Braun, den hauptamtlichen Beisitzer Stadtrechtsdirektor Ruder und den ehrenamtlichen Beisitzer Obermeister Khler beschlossen: 1. Der Antrag wird zurckgewiesen. 2. Die Antragstellerin trgt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmchtigten durch den Antragsgegner und durch die Beigeladene war notwendig. 4. Fr diese Entscheidung wird eine Gebhr in Hhe von XXXX festgesetzt.

    Grnde

    I. Im Rahmen einer europaweiten ffentlichen Ausschreibung hat der Ag den Neubau einer Klinik - Funktionsbereich und Bettenhaus - ausgeschrieben. In der Submission fr das Gewerk Rohbauarbeiten vom 09.08.2001 lagen insgesamt 13 Angebote - darunter die Angebote der Ast und der Bg - vor. Nach dem am 11.09.2001 erstellten Preisspiegel lag die Bg mit XXXX an erster Stelle vor dem Angebot der Ast mit XXXX . Nach Anrufung der Kammer durch die Bg ist dem Ag durch Beschluss vom 03.12.2001 aufgegeben worden, die Wertung der Nebenangebote unter Bercksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen wird auf den Beschluss der Kammer 1 VK 38/01 verwiesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 06.12.2001 hat der Ag die aufgegebene Wertung veranlasst. Die Architektengemeinschaft XXXX hat mit Datum vom 17.12.2001 eine Wertung durchgefhrt. Hierauf hat die Verwaltung des Ag hat am 18.12.2001 einen Wertungsvermerk erstellt und diesen einer Vorlage vom 10.01.2002 fr den Krankenhausausschuss und fr den Kreistag beigefgt. In dieser Vorlage wird vorgeschlagen, die Vergabe der Rohbauarbeiten der XXXX aufgrund der Bewertung der Nebenangebote unter Bercksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in Abnderung des Beschlusses des Kreistags vom 17.10.2001 an die Bg zum Angebotspreis von XXXX zu erteilen. Hierbei soll das Nebenangebot der Bg (Pauschalangebot fr Bauobjekt) nicht gewertet werden. Von den sieben teilweise alternativ eingereichten Nebenangeboten der Ast sollen das Nebenangebot 1 (Aufbereitung von Aushubmaterial und Einbau in Arbeitsrumen) mit einer Ersparnis von XXXX und das Nebenangebot 2.1 (Filterschicht aus Schotter unter der Bodenplatte) mit einer Ersparnis von XXXX bercksichtigt werden, so dass sich das

  • 3

    Hauptangebot der Ast auf XXXX ermigt. Am 23.01.2002 erlangte die Ast Kenntnis davon, dass nach dem neu gefassten Vorschlag der Verwaltung die Vergabe des Gewerks Rohbauarbeiten an die Bg vorgesehen war. Mit Schreiben vom 23.01.2002 erhob die Ast dahingehend Einwendungen gegenber dem Ag, dass die Nebenangebote 1 (Aufbereitung von Aushubmaterial und Einbau in Arbeitsrumen) und Nebenangebot 4 (Einbau von Felsaushub) der Ast sich nicht gegenseitig ausschlssen, sich aber auch nicht in ihrer Wirksamkeit vollstndig addierten. Die Pauschalierung des Nebenangebots 5.1 (Pauschalierung des Titels 1.2 Erdarbeiten) sei nach eigenem Erkenntnisstand zulssig und genge den Erfordernissen fr eine pauschalierte Teilvergabe nach 5 Nr. 1 b VOB/A. Ein Vergleich der Angebote lasse fr das Hauptangebot der Bg eine erhebliche Preisdifferenz hinsichtlich der Kalkulation der Einheitspreise in Pos. 1.2 Erdarbeiten zu, die insoweit auf ein spekulatives Angebot der Bg schlieen lasse. In seiner Sitzung vom 23.01.2002 beschloss der Kreistag des Ag, das Gewerk Rohbauarbeiten entgegen der frheren Beschlussfassung an die Bg zu vergeben. Mit Schreiben vom 23.01.2002 wurde der Ast unter Hinweis auf 13 VgV mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der Bg am 07.02.2002 den Auftrag zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2002 hat die Ast Nachprfungsantrag gestellt und diesen mit Schriftstzen vom 06. und 08.02.2002 begrndet. Bei der erneuten Wertung sei entgegen der frheren Vergabeentscheidung das Nebenangebot 5.1 (Pauschalierung des Titels 1.2 -Erdarbeiten) nicht bercksichtigt worden. Nach zwischenzeitlich erfolgter berprfung bestehe dringender Anlass zu der Annahme, dass zumindest der Titel Erdarbeiten im Angebot der Bg hochgradig spekulativ und daher neu zu bewerten sei. Der Titel 1.2 - Erdarbeiten werde im Hauptangebot der Ast mit netto XXXX angeboten. Die Angebotspreise seien nachweislich uerst knapp kalkuliert und bercksichtigten alle Einsparmglichkeiten und regionalen Kenntnisse in Bezug auf Deponien und Verfllmglichkeiten. Der gleiche Titel 1.2 - Erdarbeiten werde von der Bg mit XXXX , also einem Minderpreis von XXXX angeboten. Das Angebot der Bg liege daher bezglich des Titels Erdarbeiten um 38 % unter dem Angebot der Ast. Aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen der Ast lasse die Differenz keinen anderen Schluss zu, als dass die Mitbieterin tatschliche oder vermeintliche Fehler im Text oder in der Massenermittlung der Ausschreibung entdeckt und bei den betreffenden Positionen untersetzte -spekulative Einheitspreise angeboten habe. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums fr Bau- und Wohnungswesen vom 24.07.2000 seien deutlich berhhte oder untersetzte Einheitspreise Anhaltspunkte fr das Vorliegen von Spekulationspreisen. Bei derartigen Feststellungen knnten Mngel in der Ausschreibungsunterlagen nicht ausgeschlossen werden. Dazu seien zum Abschluss der Wertung die Angebote der engeren Wahl mit den korrigierten Massen und den Angebotspreisen neu zu berechnen. Ergebe sich dabei ein Wechsel des Mindestbietenden, so sei die Aufhebung der Ausschreibung nach 26 Nr. 1 b/c VOB/A zu berprfen. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass bei der gebotenen Neubewertung zu Titel 1.2 der Ast als wirtschaftlich gnstigster Anbieterin der Zuschlag zu erteilen sei. Die Voraussetzungen des 107 III GWB seien erfllt. Bereits das Schreiben vom 23.01.2002 an den Ag enthalte in mehrfacher Hinsicht die Rge, dass bei einer Vergabe an die Bg gegen Vergabevorschriften verstoen werde. Der Nachprfungsantrag vom 04./06.02.2002 sei innerhalb der als ausreichend angesehenen Frist von zwei Wochen erfolgt. Mit Schriftstzen vom 05. und 07.03.2002 trgt die Ast weiter vor, auch der Titel 11

  • 4

    Rapportarbeiten enthalte hochgradig spekulative Einzelpreise, die mit ordnungsgem kalkulierten Wettbewerbspreisen nichts zu tun htten. Dabei werde nicht verkannt, dass fr die Bewertung nicht der Einzelpreis sondern der Gesamtpreis als Endsumme magebend sei. In Rechtsprechung und Literatur bestehe jedoch weitgehende Einigkeit, dass bei augenflliger Unterkalkulation auch auf die in sich abgeschlossenen Teile des Angebots oder bei entsprechendem Gewicht auf die Einzelpositionen abzustellen sei. Der in Pos. 1.2 Erdarbeiten sich ergebende Minderpreis von XXXX zwischen den Angeboten der Bg und der Ast sei wesentlich darauf zurckzufhren, dass offensichtlich darauf spekuliert werde, dass bestimmte Leistungen des Titels Erdarbeiten nicht anfallen wrden. Aus diesem Grunde seien fr einzelne Leistungen Preise angeboten, die nicht einmal den reinen Materialkosten entsprchen und bis zu 800 % untersetzt seien. Es handle sich um eine augenfllige Unterkalkulation, die offensichtlich darauf beruhe, dass mit einer weitgehenden Nichtausfhrung der betreffenden Leistungen spekuliert werde. Allein aufgrund der Pos. 1.2.7. bis 1.2.9. reduziere sich der Angebotsvorteil der Bg auf brutto XXXX . Unverstndlich sei, dass trotz der augenfllig untersetzten Einheitspreise keine Klrung erfolgt sei. Ein Angebot, dessen Einzelpreise nicht blichen bautechnisch erforderlichen und betriebswirtschaftlich notwendigen Anstzen entspreche, begrnde die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein werde, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Das Angebot der Bg habe daher bereits nach 25 Nr. 2 VOB/A ausgeschieden werden mssen. Aus einem Vergleich von berichtigten Angebotspreisen der Bg und der Ast ergebe sich, dass die Ast bei einem Vergleich von berichtigten Zusammenstellungen der Einzeltitel unter Bercksichtigung der tatschlich zur Ausfhrung kommenden Massen und Tagelohnarbeiten um mindestens XXXX gnstiger sei als die Bg. Hinsichtlich der Rapportarbeiten (Titel 11) seien von der Bg Stundenlohnarbeiten angeboten worden, die unter Bercksichtigung des Angebots unterhalb der gesetzlichen Mindestlhne lgen. Hindergrund sei offensichtlich, dass das bliche Ma an Stundenlohnarbeiten bei Neubauten ca. 1 bis 2 % der Angebotssumme betrage. Nach dem hierzu erfolgten Bietergesprch htte der Ag das Angebot der Bg gem. 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ausscheiden, zumindest aber die Wertung ohne Stundenlohnarbeiten durchfhren mssen. Ein Angebot, das die Anforderungen des VHB nicht erflle, begrnde die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sei, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Vorliegend sei weder die Gesamtstundenanzahl angemessen noch seien die gesetzlich garantierten Mindestlohnbestimmungen eingehalten. Das Angebot sei daher auszuscheiden. Ferner sei i.S.v. 24 VOB/A unzulssig nachverhandelt worden. Ausweislich des Bietergesprchs vom 28.08.2001 sei der Bg von dem Ag die Frage gestellt worden, ob Skontoeinrumung oder Erhhung des Abgebots mglich sei. Das Ergebnis der Nachverhandlung sei nicht dokumentiert. Es handle sich um einen eklatanten Verfahrensfehler, der die Ast in ihren Rechten verletze. Die Ast beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin den Zuschlag fr das Gewerk Rohbauarbeiten des Bauvorhabens XXXX zu erteilen.

  • 5

    Der Ag beantragt, den Nachprfungsantrag zurckzuweisen. Der Ag erwidert mit Schriftsatz vom 14.02.2002, die erneute Wertung der Nebenangebote habe eine nderung der Bieterreihenfolge gegenber der ersten Vergabeentscheidung ergeben. Bereits im ersten Wertungsdurchgang habe die Architektengemeinschaft XXXX festgestellt, dass die auf den ersten Pltzen liegenden Bieter hinsichtlich ihrer Leistungsfhigkeit als gleichwertig zu betrachten seien, so dass die Preisstellung den Ausschlag fr die Vergabeentscheidung gebe. Das Nebenangebot der Bg (Gesamtpauschalierung) sei nicht in die Wertung einbezogen worden. Hinsichtlich der Nebenangebote der Ast sei festgestellt worden, dass sich die Nebenangebote 1 und 4 in einer vollstndigen Wertung ausschlssen. Dies rume die Ast selbst ein. Da die Nebenangebote 1 und 4 jeweils fr sich genommen annehmbar erscheinen wrden, sei das Nebenangebot 1 gewertet worden, da es die grere finanzielle Ersparnis bringe. Das Nebenangebot 5.1 der Ast umfasse auch die Nebenangebote 1 und 4, so dass diese Nebenangebote nicht nebeneinander angenommen werden knnten, sondern lediglich alternativ. Nebenangebot 3 der Ast knne ebenfalls nicht angenommen werden. Bei der erneuten Wertung sei bercksichtigt worden, dass eine gemeinsame Wertung der Nebenangebote 2.1 und 5.1 der Ast zu einer nderung der Bieterreihenfolge fhren wrde. Die Annahme lediglich eines Nebenangebots fhre hingegen nicht zu einer Vernderung der Bieterreihenfolge gegenber der Reihenfolge nach den Hauptangeboten. Zugunsten der Ast sei Nebenangebot 2.1 gewertet worden. Dagegen sei das Nebenangebot 5.1 nicht angenommen werden, da die Angemessenheit des Pauschalpreises nicht habe besttigt werden knnen. Die Voraussetzungen des 5 Nr. 1 b VOB/A zur Annahme eines Pauschalangebots htten nicht festgestellt werden knnen. Auch nach Rcksprache mit den Architekten sei eine eindeutige und erschpfende Beschreibung der Erdarbeiten nicht gegeben. So sei im LV eine Sicherheit von 5 % eingerechnet. Daraus ergebe sich, dass eine abschlieende Beschreibung nicht mglich sei. In der Literatur werde ausdrcklich darauf hingewiesen, dass wegen des Baugrundes Erdarbeiten fr eine Pauschalierung nicht geeignet seien. Nr. 1.2.2 VHB zu 5 VOB/A sehe ausdrcklich vor, das Erd- oder Grndungsarbeiten zu Einheitspreisen zu vergeben seien. Bereits aus diesem Grund knne das Nebenangebot nicht gewertet werden. Auch knnten Plne mit einem Mastab von 1:100 und 1:200 keine Grundlage fr ein Pauschalpreisangebot abgeben. Soweit sich die Ast darauf berufe, ihr Angebot sei das wirtschaftlichste, weil die Bg spekulativ angeboten habe, sei diese Behauptung durch nichts belegt. Im Rahmen einer ffentlichen Vergabe nach VOB/A sei der Angebotspreis ausschlaggebend, wenn die eingereichten Angebote sachlich gleichwertig seien. Das Angebot der Bg knne nicht als spekulatives Angebot betrachtet werden. Der Umstand, dass die Kalkulation in verschiedenen Bereichen der Angebote der Ast und der Bg unterschiedlich sei, sei nicht ungewhnlich. Der Unterschied in dem Titel 1.2 - Erdarbeiten trete dadurch auf, dass die Bg einen geringeren Fixkostenanteil in diese Arbeiten eingerechnet und daher eine hhere Pauschale fr die Baustelleneinrichtung angeboten habe. Diese Art der Kalkulation sei weder ungewhnlich noch gebe sie Anlass zur Annahme eines

  • 6

    spekulativen Angebots. Das Angebot der Bg sei ersichtlich kein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis i.S.v. 25 Nr. 3 VOB/A. Mastab fr eine berprfung sei das Endergebnis des jeweiligen Angebots. Die Angebote der Ast und der Bg lgen preislich weniger als 1 % auseinander. Daher knne hinsichtlich der beiden erstplazierten Bieter nicht von einem unangemessenen Angebotsendpreis ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom 18.03.2002 trgt der Ag weiter vor, der Vorwurf gegenber der Bg, diese habe ein spekulatives Angebot vorgelegt, sei nicht haltbar. Relevante Preisunterschiede seien nur bei den Pos. 1.2.7. bis 1.2.9. festzustellen. Die absoluten Preise und dadurch zu errechnende hypothetische Preisunterschiede seien hierfr zu gering. Voraussetzungen fr ein spekulatives Angebot knnten nicht festgestellt werden, weil es an vorhersehbaren Mengennderungen fehle. Der Ag habe am 23.01.2002 vor der Vergabeentscheidung durch den Architekten prfen lassen, ob relevante Massenrisiken im beanstandeten Leistungstitel bestnden. Die Architekten htten dies verneint und aus diesem Grunde sei im Rahmen einer Ergnzung des Wertungsvermerks keine abweichende Vergabeentscheidung getroffen worden. Die Pos. 1.2.7 bis 1.2.9. wrden aller Voraussicht nach anfallen und mit den gesamten ausgeschriebenen Massen zur Ausfhrung kommen. Die von der Ast vorgelegte Massenermittlung sei offensichtlich falsch. Die Ast sei aufgrund unvollstndiger Planungsdetails nicht in der Lage, die endgltigen Massen zu errechnen. Auch nach einer zweiten Massenprfung durch die Architekten sei weder eine Spekulation zu erkennen noch seien Massenverschiebungen zu erwarten. Das Gesamtangebot der Bg sei auskmmlich. Bei der Prfung der Angemessenheit des Angebotspreises seien einzelne Einheitspreise unbeachtlich. Auch die Wertung der von der Bg angebotenen Stundenlohnarbeiten sei nicht zu beanstanden. Wie aus der Wertung der Architektengemeinschaft vom 17.12.2001 ersichtlich sei, beruhe der geringe Angebotspreis bei den Stundenlohnarbeiten auf einem Fehler in der Kalkulation bei der bertragung der Angebotspreise von DM in . Die Bg habe ihren Angebotspreis ausdrcklich besttigt. Das Gesamtangebot werde weiterhin als auskmmlich gewertet. Es bestnden keine Anhaltspunkte dafr, dass die Bg untertariflich bezahle. Der Mengenansatz von 5 % fr Stundenlohnarbeiten ergebe sich aus Erfahrungswerten der Architektengemeinschaft, die schon mehrere gleichwertige Bauvorhaben durchgefhrt habe. Ein Bewertungsspielraum stehe dem Ag auch und gerade bei Rapportarbeiten zu. Soweit die Ast ein unzulssiges Nachverhandeln durch den Ag einwende, sei auf die vorgenommene Wertung hinzuweisen, wonach weder ein erhhtes Abgebot noch ein Skonto nachtrglich vereinbart worden sei. Mit Beschluss der Kammer vom 27.02.2002 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden. Die Bg beantragt, den Nachprfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurckzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2002 trgt die Bg vor, die Grnde, die der Ag fr bzw. gegen die Wertung der von der Ast vorgelegten Angebote vorgetragen habe, seien nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es msse festgestellt werden, dass trotz Wertung zweier Nebenangebote der Ast diese nicht das preisgnstigste Gesamtangebot unterbreitet habe. Die Bg sei auch unter Wrdigung der Nebenangebote der Ast die preisgnstigste Bieterin.

  • 7

    Mit Schriftsatz vom 18.03.2002 trgt die Bg weiter vor, eine Neubewertung der Angebote der Ast und der Bg auf der Basis der von der Ast vorgelegten Massenberechnung knne nicht vorgenommen werden. Es lgen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen knnten, die im LV vorgegebenen Massen und Mengen anzuzweifeln. Die Bg habe deshalb ihr Angebot auf der Grundlage der Angaben im LV erstellt. Zu Unrecht werfe die Ast der Bg vor, im Titel 1.2. Erdarbeiten hochgradig spekulative Einzelpreise in Ansatz gebracht zu haben. Hinsichtlich der Pos. 1.2.7. bis 1.2.9. sei es der Bg mglich, im Rahmen von Kompensationsgeschften von an diesem abzufahrenden Material interessierten Firmen das in wesentlich geringeren Mengen anfallende Verfllmaterial kostenlos an die Baustelle geliefert zu bekommen. Solche Kompensationsgeschfte seien in der Baubranche blich. Es sei ersichtlich, dass die Bg in den genannten Positionen ausschlielich die Einbaukosten in Ansatz gebracht habe. Ebenso wenig begrndet sei die Behauptung der Ast ber die spekulative Gestaltung der Angebotspreise in Titel 11 Rapportarbeiten der Bg. Es sei festzustellen, dass die Bg smtliche Mitarbeiter nicht nur nach Tariflohn, sondern teilweise sogar bertariflich bezahle. Der Angebotspreis beinhalte einen Rechenfehler, der im Rahmen der Angebotsabgabe unterlaufen sei. Bei der gesamten Kalkulation htten die an der Erstellung des Angebots beteiligten Mitarbeiter der Bg die Preise in DM kalkuliert und dann in Euro ausgewiesen. Die Euro-Preise fr Rapportarbeiten seien versehentlich noch einmal durch die Zahl 2 geteilt worden. Auf diesen Umstand sei die Bg erst im Rahmen des Bietergesprchs aufmerksam geworden. Sie habe sofort eingerumt, dass ein Rechenfehler vorliege, sich aber im Rahmen des LV zu den Preisen bekannt. Im brigen bercksichtige die Bg einen Teil der in der Berechnung des Zuschlagssatzes fr lohngebundene Kosten aufgefhrten Positionen nicht in den Stundenstzen fr Rapportarbeiten. Da sie die Gemeinkosten im Rahmen der Baustelleneinrichtung mitkalkuliere, komme sie lediglich zu einem Aufschlag fr Sozialbeitrge und Lohnzusatzkosten in Hhe von knapp 70 %. Der Vorwurf unzulssigen Nachverhandelns sei unbegrndet. Die ausweislich des Protokolls des Bietergesprchs gestellte Frage zur Skontoeinrumung bzw. einer Erhhung des Abgebots sei von der Bg gerade nicht beantwortet worden. Eine in Aussicht gestellte Antwort sei nicht gegeben worden, um nicht den Eindruck einer Verhandlung zu dieser Fragestellung entstehen zu lassen. Vorsorglich rge die Bg die Verfristung smtlicher von der Ast erhobenen Vorwrfe. In der mndlichen Verhandlung vom 20.03.2002 hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Sachverhalt in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht ergnzende Ausfhrungen zu machen. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftstze Bezug genommen. Die von dem Ag vorgelegten Aktenstcke waren Gegenstand des Verfahrens.

    II. Der Antrag ist zulssig, jedoch nicht begrndet. 1. Die angerufene Vergabekammer ist fr die Entscheidung ber den Antrag zustndig.

  • 8

    Die sachliche Zustndigkeit der Kammer ergibt sich aus 104 I GWB i.V.m. 1 I und II VergabenachprfungsVO des Landes Baden-Wrttemberg. Der Ag ist ffentlicher Auftraggeber i.S.v. 98 Nr. 1 GWB. Es geht um einen ffentlichen Auftrag gem. 99 III GWB, dessen geschtzter Auftragswert den Schwellenwert ( 100 I GWB i.V.m. 2 Nr. 4 VgV) berschreitet. 2. Die Ast hat hinreichend dargelegt, dass sie ein Interesse am Auftrag hat und ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden droht. Die Ast lag in der Submission mit ihrem Angebot an zweiter Stelle. Sie trgt vor, das Hauptangebot der Bg enthalte unauskmmliche Bestandteile und ihre eigenen Nebenangebote seien teilweise zu Unrecht nicht gewertet worden. Fr die Zulssigkeit des Rechtsschutzbegehrens der Ast ist es ausreichend, dass sie schlssig vortrgt, durch eine vernderte Wertung rcke ihr Angebot an die erste Stelle und msse daher den Zuschlag erhalten. Damit ist die Urschlichkeit des drohenden Schadens dargetan und die Ast gem. 107 II GWB antragsbefugt. 3. Die Ast ist mit Schreiben vom 23. 01.2002 ihrer Rgeverpflichtung gem. 107 III GWB nachgekommen. Die Ast trgt unwidersprochen vor, dass sie erstmals am 23.02.2002 Kenntnis von dem neu gefassten Vergabevorschlag erhalten hat. Sie hat daraufhin mit einem Schreiben, welches am 23.01.2002 versandt wurde, Einwendungen gegen die beabsichtigte Vergabe erhoben, die im vorliegenden Verfahren weiter verfolgt werden. Die Ast hat somit nach Kenntniserlangung unverzglich gergt und damit dem Ag Gelegenheit gegeben, auf die vorgetragenen Einwnde einzugehen. Nach Beschlussfassung durch den XXXX erhielt die Ast am 23.01.2002 gem. 13 VgV eine frmliche Mitteilung, dass beabsichtigt sei, der Bg den Auftrag zu erteilen. Nach Erhalt des Schreibens hat die Ast nicht nochmals gergt, sondern innerhalb der nach 13 VgV gesetzten Frist am 04.02.2002 die Kammer angerufen. Eine Rge nach Erhalt des aufgrund von 13 VgV ergangenen Schreibens ist fr die Einhaltung der Rgeverpflichtung nicht erforderlich, wenn bereits frher eine Rge erfolgt ist. Mit Schreiben vom 23.01.2002 hat die Ast hinsichtlich des Titels Erdarbeiten vorgetragen, dass die Bewertung mit groer Wahrscheinlichkeit auf ein spekulatives Angebot schlieen lasse. Nach Akteneinsicht hat sie ihre Rge hinsichtlich des Titels 1.2 Erdarbeiten vertieft und darber hinaus auf den Titel 11 - Taglohnarbeiten erstreckt. Die Vertiefung und Erweiterung des Vortrags ist hinsichtlich der Rgeverpflichtung zulssig, wenn sie sich auf Sachverhalte bezieht, die erstmalig durch die Akteneinsicht bekannt geworden sind. So liegt der Fall hier, so dass eine Verletzung der Rgepflicht hinsichtlich des im Verfahren erweiterten Vortrags nicht ersichtlich ist. 4. Die Kammer hlt den erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgten Vortrag der Ast, das Hauptangebot der Bg sei in Teilen spekulativ, im Blick auf die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung 1 VK 38/01 fr zulssig. Aufgrund der materiellen Bestandskraft sind die Beteiligten dahingehend an die Entscheidung 1 VK 38/01 gebunden, dass ber die bestandskrftig festgestellte Rechtsfolge nicht nochmals entschieden werden darf. Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren die von der damaligen Antragstellerin (heutige Beigeladene) geltend gemachten Verfahrensverste hinsichtlich der Nebenangebote der Verfahrensbeteiligten. Durch den Beschluss der Kammer vom 03.12.2001 ist der Tenor

  • 9

    der Entscheidung dahingehend in Bestandskraft erwachsen, dass die Wertung der Nebenangebote der Verfahrensbeteiligten unter Bercksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzufhren ist. Als Folge der Zurckverweisung sind Einwendungen gegen die von der Kammer aufgegebene Wertung der Angebote ohne Unterscheidung zwischen Nebenangeboten und Hauptangeboten zulssig. Die Ast wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen die zwischenzeitlich von dem Ag durchgefhrte Wertung und bezieht hierbei das Hauptangebot ihrer Konkurrentin in die berprfung ein. Die Kammer stellt fest, dass die Ast hieran durch die Bestandskraft der Entscheidung 1 VK 38/01 nicht gehindert ist. 5. Die Kammer vermag keine Verste hinsichtlich der Wertung der Nebenangebote der Ast festzustellen. Bereits in der Entscheidung der Kammer vom 03.12.2001 ist darauf hingewiesen worden, dass dem Ag insbesondere hinsichtlich von Nebenangeboten ein Bewertungsspielraum eingerumt ist, dessen Ausbung der berprfung der Vergabekammer entzogen ist. Eine berschreitung des gegebenen Bewertungsspielraums wre nur anzunehmen, wenn etwa von einem nicht zutreffenden und vollstndig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden wre oder sachwidrige Erwgungen in die Wertung einbezogen wrden. In dieser Hinsicht knnen keine Feststellungen getroffen werden. Zur Wertung der Nebenangebote hat der Ag einen umfassenden und nachvollziehbaren Wertungsvorgang erstellt, der dem Transparenzgebot Rechnung trgt. Der Ag ist damit seiner Pflicht nachgekommen, die einzelnen Stufen des Wertungsvorgangs zu dokumentieren. Der Wertungsvermerk des Ag vom 18.12.2001 geht auf die eingereichten Nebenangebote der Ast nher ein und wgt diese hinsichtlich der Gleichwertigkeit zum Amtsvorschlag im Einzelnen ab. Auf der Grundlage dieser Abwgung sind Wertungsfehler nicht erkennbar. 5.1. Das Nebenangebot 5.1 der Ast (Pauschalierung des Titels 1.2 Erdarbeiten) ist im Rahmen des bestehenden Bewertungsspielraums nicht gewertet worden. In Ziffer 6 d) des Wertungsvermerks vom 18.12.2001 wird zur Wertung des Nebenangebots 5.1 ausgefhrt, die Angemessenheit des Pauschalpreises knne nicht besttigt werden. Eine eindeutige und erschpfende Beschreibung der Erdarbeiten liege unter Hinweis darauf, dass bei den Massenberechnungen des LV Sicherheiten im Mittel von 5 % eingerechnet worden seien, nicht vor. Letztlich sei bei Erdarbeiten immer mit Ausfhrungsnderungen zu rechnen. Das Baugrundrisiko sei nach Aussage des zugezogenen Geologen trotz der durchgefhrten Baugrunduntersuchung nicht gnzlich auszuschlieen. Im brigen wrde sich bei einer Massendifferenz von 5 % keine nderung der Bieterreihenfolge ergeben. Hierzu werde auf die vorliegende Erdmassenermittlung und die Vergleichsberechnung der Architektengemeinschaft bei angenommener Massenreduzierung verwiesen. Die Ausfhrungen im Vergabevermerk des Ag werden durch den Vortrag der Ast nicht erschttert. Grundstzlich ist davon auszugehen, dass der Bieter fr die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots nachweispflichtig ist. Die Kammer hat bereits in dem Beschluss 1 VK 38/01 vom 03.12.2001 auf die Problematik der Pauschalierung von Teilen der Leistung hingewiesen. Nachdem der Ag bereits das Nebenangebot der Bg zur Gesamtpauschalierung zurckgewiesen hat, erscheint es konsequent, auch die Pauschalierung von Teilbereichen hier den Titel 1.2 Erdarbeiten zurckzuweisen. In dem von der Ast zitierten Allgemeinen Rundschreiben 19/2000 des Bundesministeriums

  • 10

    fr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ausdrcklich darauf hingewiesen, dass die eindeutige und erschpfende Leistungsbeschreibung mit mglichst zutreffender Mengenermittlung - vor allem bei Erdbauleistungen - an erster Stelle steht. Sind vor der Ausschreibung Massenermittlungen fr Erdarbeiten nicht exakt und verbindlich durchgefhrt worden, so ist es konsequent und vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine angebotene Pauschalierung unter Hinweis auf eine nicht abschlieende Ermittlung der Massen zurckgewiesen wird. Der Ag trgt vor, dass in den ermittelten Vorderstzen ein Aufschlag von durchschnittlich 5 % gemacht worden und das Pauschalangebot der Ast auf der Basis von Plnen abgegeben worden sei, deren Mastab keine Grundlage fr ein Pauschalpreisangebot sein knne. Die Feststellungen berechtigen den Ag im Rahmen des bestehenden Bewertungsspielraums, das Nebenangebot der Ast auszuscheiden, ohne dass es einer Vertiefung des Vortrags bedarf. 5.2. Hinsichtlich ihrer Nebenangebote 1 (Aufbereitung von Aushubmaterial und Einbau in Arbeitsrumen) und 4 (Verarbeitung und Einbau von Felsaushub) trgt die Ast vor, dass sich die Nebenangebote nicht gegenseitig ausschlieen wrden, aber auch nicht vollstndig zu addieren seien. Im Wertungsvermerk vom 18.12.2001 wird hierzu festgestellt, dass sich die Nebenangebote in einer vollstndigen Wertung gegenseitig ausschlssen. Daher werde die Annahme des fr die Bauherrschaft gnstigeren Nebenangebots mit der greren finanziellen Ersparnis empfohlen. Wertungsfehler hinsichtlich der Heranziehung des finanziell weitergehenden Nebenangebots 1 und der Nichtbercksichtigung des sachlich damit im Zusammenhang stehenden Nebenangebots 4 sind nicht erkennbar und werden im brigen von der Ast nicht ernstlich gergt. 5.3. Die weiteren von dem Ag aus den im Wertungsvermerk dargelegten Grnden zugelassenen bzw. ausgeschlossenen Nebenangebote der Ast sind nicht im Streit. Auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat die Kammer den Sachverhalt nur so weit aufzuklren, wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfltiger berlegung hierzu Veranlassung gibt (OLG Dsseldorf, Beschl. v. 28.08.2001 Verg 27/01). 6. Fr die Bieterreihenfolge der Angebote der Ast und der Bg und damit fr den Zuschlag ist weiter entscheidend, ob dem Vortrag, Teile des Hauptangebots der Bg seien spekulativ mit der Folge, dass das Hauptangebot nicht oder einschrnkend zu werten sei, zu folgen ist. Gem. 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen ber die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklrung ber die Ermittlung der Preise fr die Gesamtleistung oder fr Teilleistungen zu verlangen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die gewhlten technischen Lsungen oder sonstige gnstige Ausfhrungsbedingungen zu bercksichtigen ( 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A). Einerseits bezieht sich die Bestimmung des 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A nicht auf die Preise einzelner Positionen des LV. Vielmehr ist auf das Gesamtangebot, also auf die Endsumme des Angebots abzustellen. Andererseits kann der ffentliche Auftraggeber auch sogen. Unter-Kosten-Preise akzeptieren, sofern der Anbieter zu diesen Preisen zuverlssig leisten kann. Voraussetzung fr einen Angebotsausschluss ist nicht nur ein offensichtliches Missverhltnis zwischen Preis und Leistung, sondern es muss darber hinaus zu erwarten sein, dass der Auftragnehmer deswegen in wirtschaftliche

  • 11

    Schwierigkeiten gert und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgem ausfhren kann (KG, Beschl. v. 07.11.2001, VergabeR 2002, 95 f, zu der vergleichbaren Vorschrift des 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A; ferner OLG Dsseldorf, Beschl. v. 19.12.2000, NZBau 2002, 112). 6.1. Dem Vortrag der Ast, die von der Bg in Titel 1.2 Erdarbeiten enthaltenen Preise seien spekulativ und dieser Tatbestand msse zu einem Ausschluss des Angebots der Bg fhren, vermag die Kammer nicht zu folgen. Entscheidend fr die Zulssigkeit des Angebots der Bg ist, dass die hier offenbar vorliegende Mischkalkulation von Teilen der Leistung mit dem Ergebnis zu einem Ausgleich fhrt, dass das Hauptangebot der Bg (ohne Bercksichtigung der Nebenangebote) lediglich ca. 2 % unter dem Angebot der Ast liegt. Ferner sind die betreffenden Einzelpositionen im Titel 1.2 Erdarbeiten nicht so in sich abgeschlossen und nicht so gewichtig, dass hieraus auf ein offenbares Missverhltnis zwischen Preis und Leistung der gesamten angebotenen Leistung geschlossen werden msste. In dem Wertungsvermerk der Architektengemeinschaft vom 17.12.2001 wird zur Beurteilung des Hauptangebots der Bg ausgefhrt, dass diese den Inhalt des Gesamtangebots ausdrcklich besttigt habe und zu den angebotenen Einheitspreisen stehe. Das Hauptangebot sei annehmbar und der Preisspiegel zeige die Auskmmlichkeit des Gesamtangebots der Bg. Ein Vergleich der Angebotspreise der Ast und der Bg fr den Titel 1.2 Erdarbeiten ergibt, dass die Bg bei einer Angebotsspanne zwischen XXXX bis XXXX an unterster Stelle steht, jedoch in Teilen des Titels auskmmlich kalkuliert hat. Der Titel selbst macht ca. 6 % des Gesamtauftrags aus. Innerhalb des Titels 1.2 werden von der Ast insbesondere die Pos. 1.2.7 (Verfllen und Aushub der Arbeitsrume, 1.2.8. (Mineralbeton-Auffllung) und 1.2.9. (Siebschutt-Auffllung) als spekulativ bezeichnet. Diese Positionen haben einen Anteil von ca. 15 % innerhalb des Titels Erdarbeiten. Enthlt ein Angebot in einzelnen Positionen Preise mit spekulativen Elementen, so ist fraglich, in welchen Fllen solche spekulativen Elemente zum Ausschluss des Gesamtangebots fhren knnen oder mssen. Vorliegend sind Teile des Angebots offenkundig so kalkuliert, dass sie nur im Zusammenhang mit anderen Teilen des Angebots auskmmlich sind. So ist hinsichtlich des Titels 1.1 Baustelleneinrichtung festzustellen, dass die Bg bei einer Angebotsspanne von XXXX bis XXXX an oberster Stelle liegt und hierdurch offensichtlich einen Ausgleich erzielt. Nach dem von der Ast zitierten Rundschreiben Nr. 19/2000 des Bundesministeriums fr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 24.07.2000 ist denkbar, dass Bieter versuchen, mit der Verlagerung von Kostenanteilen in andere Positionen, wie etwa Baustelleneinrichtung, ihre Liquiditt zu verbessern oder vertragliche Regelungen zu unterlaufen. Derartige Verhaltensweisen fhren jedoch nur dann zu Folgen in der Bewertung der Angebote, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bieter entweder bei Auftragserteilung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgem ausfhren knnte oder das Angebot von vornherein darauf angelegt wre, den Auftraggeber im Rahmen der Bauausfhrung zu bervorteilen. Hierzu konnten keine Feststellungen getroffen werden. Es sind keine Umstnde ersichtlich, dass die Bg bei Auftragserteilung wegen der Kalkulation des Titels 1.2 Erdarbeiten in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und den Auftrag nicht oder nicht

  • 12

    ordnungsgem ausfhren knnte. Auch ist nicht erkennbar, dass dem Ag bei der Abwicklung der Erdarbeiten durch die Bg Schwierigkeiten entstehen knnten. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Bg bei Auftragserteilung zu den angebotenen gnstigen Preisen leisten muss und leisten wird. Grundstzlich werden einzelne Preise des Angebots vom Bieter im Rahmen der Freiheit der Preisgestaltung bestimmt. Durch eine freie Preisgestaltung verwirklicht sich der Wettbewerb. Das Verhalten des Bieters darf aber nicht zu einer Verkrzung des Wettbewerbs fhren. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Verhalten der Bg hinsichtlich der Kalkulation von Teilen des Titels 1.2 Erdarbeiten eine Verkrzung des Wettbewerbs zur Folge htte. Somit kann hinsichtlich der Kalkulation von Teilen des Titels Erdarbeiten weder auf eine Unzuverlssigkeit der Bg gem. 25 Nr. 2 VOB/A geschlossen werden, noch kann dem Gesamtangebot wegen eines unangemessen niedrigen Preises i.S.v. 25 Nr. 3 VOB/A der Zuschlag verwehrt werden. 6.2. Die Kalkulation des Titels 11 Taglohnarbeiten durch die Bg fhrt ebenfalls nicht zu einem Ausschluss des Angebots der Bg. 6.2.1. Dem Titel 11 des LV liegt die von dem Ag festgesetzte Annahme zugrunde, dass fr den hier zu errichtenden Neubau 5 % Taglohnarbeiten anfallen werden. In diesem Rahmen werden fr 7 Mitarbeiter (Polier, Bauvorarbeiter u.a.) jeweils 500 bzw. 1000 Stunden sowie diverse Sachleistungen angesetzt. Die von dem Ag ausgewiesenen Taglohnarbeiten werden nicht als Bedarfspositionen bezeichnet, knnen jedoch inhaltlich als Bedarfspositionen charakterisiert werden. In der Leistungsbeschreibung des LV werden die Taglohnarbeiten des Titels 11 als Arbeiten auf Nachweis bezeichnet, die nur mit ausdrcklicher Genehmigung der Bauleitung begonnen und ausgefhrt werden drfen. Daher knnen die Taglohnarbeiten des Titels 11 als Bedarfspositionen charakterisiert werden. Bedarfspositionen enthalten eine nur im Bedarfsfall erforderliche Leistung, ber deren Ausfhrung erst nach Auftragserteilung entschieden wird. 9 Nr. 1 VOB/A bestimmt, dass Bedarfspositionen (Eventualpositionen) nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden drfen. Angehngte Stundenlohnarbeiten drfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Grund fr diese Regelung ist, dass Bieter durch Bedarfspositionen Kalkulationsrisiken aussetzt und darber hinaus unerwnschte Kalkulationsrisiken erffnet werden. Die Zulssigkeit von Bedarfspositionen, die nach 9 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Ausnahmecharakter haben, wird davon abhngig gemacht, dass eine Obergrenze von regelmig 10 % im Verhltnis zur Gesamtauftragssumme nicht berschritten wird (VA Sachsen, Beschl. v. 23.08.1999 1 VA 1/99; nach VA Bund, Beschl. v. 30.01.2001 VK A-1/99 ist die 10%-Grenze als Kriterium ungeeignet und kann nur einen Anhaltspunkt darstellen). Fr die Frage, ob eine Bercksichtigung der Preise fr Bedarfspositionen bei der Angebotswertung statthaft ist, kann darauf abgestellt werden, ob bei der Abfassung der Eventualpositionen gegen das Gebot der erschpfenden und eindeutigen Leistungsbeschreibung verstoen wird. Das der Kammer vorliegende LV erscheint sorgfltig aufgestellt und lsst nicht den Schluss zu, dass der Ag gegen das Gebot der erschpfenden und eindeutigen Leistungsbeschreibung verstoen htte. Der Ag hat in der mndlichen Verhandlung vorgetragen, es lgen ihm aus anderen Bauvorhaben Erkenntnisse darber vor, dass fr

  • 13

    das hier durchzufhrende Bauvorhaben mit Taglohnarbeiten von 5 % zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang hlt es die Kammer fr unschdlich, dass der Ag vortrgt, im LV sei - wohl hinsichtlich der Erdarbeiten - eine Sicherheit von 5 % eingerechnet worden. Aus alledem folgt, dass die Einbeziehung des auf 5 % des Gesamtauftrags begrenzten Titels 11 in die Ermittlung der Angebotspreise und damit in eine Preisrangfolge rechtlich nicht zu beanstanden ist. 6.2.2. Im brigen sind hinsichtlich des Titels 11 die Ausfhrungen zu Ziffer 6.1 zur Auswirkung von spekulativen Einzelpreisen entsprechend heranzuziehen. Die Bg hat im Vergleich zu der Ast ein um ca. 37 % gnstigeres Teilangebot fr Taglohnarbeiten abgegeben. Soweit die angesetzten Taglohnarbeiten in vollem Umfang zur Ausfhrung kommen, hat der Ag den Vorteil der geringeren Kalkulation durch die Bg. Im brigen sind die in dem Titel genannten Stundenlhne gegenber dem Ag, nicht jedoch im Verhltnis zu den Mitarbeitern der Bg magebend, so dass eine untertarifliche Entlohnung von Mitarbeitern der Bg nicht angenommen werden kann. Die Bg hat hierzu in der mndlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sie ihren Mitarbeitern ungeachtet einer Abrechnung der Leistungen mit dem Ag Tariflhne zahlt. Insgesamt vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass einzelne in Titel 11 des LV der Bg als nicht ausreichend angesehenen Preise hinsichtlich von 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A derart spekulativ seien, dass dieser Tatbestand zu einem offenbaren Missverhltnis des gesamten Angebots der Bg fhren knnte. 6.3. Schlielich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Bg ber den Wortlaut des 24 VOB/A hinaus unzulssig nach verhandelt worden wre. Die Bg hat hierzu vorgetragen, dass Fragen zur Skontoeinrumung und zu einer Erhhung des Abgebots nicht beantwortet worden seien. Weitergehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Zwar kann bereits der Versuch von unzulssigen anderen Verhandlungen i.S.v. 24 Nr. 3 VOB/A geeignet sein, den ordnungsgemen Wettbewerb zu stren. Es erscheint auch denkbar, dass ein unzulssiges Verhandeln des Auftraggebers mit einzelnen Bietern andere Bieter im wettbewerblichen Verfahren benachteiligen kann. Der vorgetragene Sachverhalt enthlt keine konkreten Hinweise, um hieraus Einwirkungen auf das Vergabeverfahren annehmen und einen Eingriff in den Wettbewerb feststellen zu knnen. Nach alledem hat der Ag eine transparente und ermessensfehlerfreie Wertung sowohl der Hauptangebote als auch der Nebenangebote der Beteiligten mit der Folge durchgefhrt, dass der in der KT-Drucksache vom 10.01.2002 vorliegende Vergabevorschlag des Ag rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    III.

    Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus 128 III GWB. Der Ansatz der Gebhr beruht auf 128 I GWB i.V.m. 3, 9 und 14 VwKostG.

  • 14

    Ausgehend vom Gebhrenrahmen des 128 II GWB ist der personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprfungsverfahrens magebend. Die wirtschaftliche Bedeutung ist in erster Linie an der Ausschreibungssumme des Nachprfungsgegenstandes zu ermitteln. Der Auftragswert der Rohbaumassnahme liegt bei ca. 5 Mio . Hieraus folgend wird die Regelmindestgebhr von XXXX der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprfung gerecht. Die unterliegende Ast hat die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Ag zu tragen. Die Bg hat einen eigenen Antrag gestellt und zur Aufklrung beigetragen, so dass es gerechtfertigt ist, ihre Aufwendungen der unterliegenden Ast aufzuerlegen. Der in dem vorliegenden Nachprfungsverfahren mageblich zwischen der Bg und der Ast bestehende Interessengegensatz fhrt auf Grund einer Billigkeitsprfung in Analogie zu 162 III VwGO zu einer Kostenerstattung durch die unterliegende Antragstellerin (OLG Dsseldorf, NZBau 2000, 155, 158).

    IV.

    Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulssig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Stuttgart - Vergabesenat -, Ulrichstr. 10 in 70182 Stuttgart einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begrnden. Die Beschwerdebegrndung muss die Erklrung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde sttzt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht fr Beschwerden von juristischen Personen des ffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfllt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdefhrers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung ber die Beschwerde verlngern.

    gez. Dr. Braun gez. Ruder gez. Khler