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Robert Tripold Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung aus Sicht des Finanzmanagements DIPLOMARBEIT zur Erlangung des akademischen Grades des Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Studium Angewandte Betriebswirtschaft Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Institut für Finanzmanagement Abteilung Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen Begutachter: Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Nadvornik Institut: Institut für Finanzmanagement September 2009

Vergleich der Unternehmensgruppe und der

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Robert Tripold

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehme nsbeteiligung aus Sicht des Finanzmanagements

DIPLOMARBEIT

zur Erlangung des akademischen Grades des Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Studium Angewandte Betriebswirtschaft

Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Institut für Finanzmanagement

Abteilung Betriebliche Finanzierung, Geld- und Kreditwesen Begutachter: Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Nadvornik Institut: Institut für Finanzmanagement

September 2009

II

Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende wissenschaftliche Arbeit

selbständig angefertigt und die mit Ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst

erbracht habe. Ich erkläre weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen

Hilfsmittel benutzt habe. Alle aus gedruckten, ungedruckten oder dem Internet im

Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt übernommenen Formulierungen und Konzepte

sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten zitiert und durch Fußnoten

bzw. durch andere genaue Quellenangaben gekennzeichnet.

Die während des Arbeitsvorganges gewährte Unterstützung, einschließlich

signifikanter Betreuungshinweise, ist vollständig angegeben.

Die wissenschaftliche Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt

worden. Diese Arbeit wurde in gedruckter und elektronischer Form abgegeben. Ich

bestätige, dass der Inhalt der digitalen Version vollständig mit dem der gedruckten

Version übereinstimmt.

Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird.

___________________________________________________

Klagenfurt am 19.09.2009, Robert Tripold

III

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis ............................. .......................................................................... VI

Formelverzeichnis ................................. ............................................................................ VII

Tabellenverzeichnis ............................... ........................................................................... VIII

Abkürzungsverzeichnis ............................. ......................................................................... IX

1 Einleitung......................................... ............................................................................. 1

1.1 Problemstellung ......................................................................................................... 2

1.2 Ziel der Arbeit ............................................................................................................. 3

1.3 Aufbau und Gang der Arbeit ....................................................................................... 5

2 Unternehmensbeteiligung ........................... ................................................................ 6

2.1 Allgemeines................................................................................................................ 6

2.2 Arten der Beteiligungsfinanzierung ............................................................................. 8

2.2.1 Nach Art der Beteiligung ..................................................................................... 9

2.2.2 Nach dem Objekt der Beteiligungsfinanzierung ................................................ 10

2.2.3 Nach der Börsenfähigkeit des Beteiligungsunternehmens ................................ 10

2.2.4 Nach der Höhe der Beteiligung ......................................................................... 12

2.3 Bilanzielle Darstellung im Unternehmensrecht ......................................................... 13

2.4 Darstellung im Steuerrecht ....................................................................................... 16

3 Einführung in die Unternehmensgruppe .............. .................................................... 18

3.1 Allgemeines.............................................................................................................. 18

3.2 Historischer Rückblick .............................................................................................. 19

3.3 Kritik an der Organschaft .......................................................................................... 19

3.4 Internationale Entwicklung ........................................................................................ 20

3.5 Ziele der Neuregelung .............................................................................................. 21

3.6 Neue Regelungen im Überblick ................................................................................ 23

3.7 Unterschied zwischen Organschaft und Unternehmensgruppe ................................ 23

4 Die Unternehmensgruppe ............................ ............................................................. 25

4.1 Gruppenbildung ........................................................................................................ 25

4.2 Gruppenantrag ......................................................................................................... 25

4.3 Gruppenmitglied ....................................................................................................... 26

IV

4.4 Beispiele einer Gruppenmitgliedschaft ..................................................................... 29

4.5 Unterscheidung in- und ausländisches Gruppenmitglied .......................................... 31

4.6 Gruppenträger .......................................................................................................... 32

4.6.1 Erläuterung: Holdinggesellschaft ...................................................................... 32

4.6.2 Erläuterung: Beteiligungsgemeinschaft ............................................................. 33

4.6.2.1 Beispiel einer Beteiligungsgemeinschaft ................................................... 33

4.6.2.2 Beispiel einer Beteiligungsgemeinschaft von Gruppenmitgliedern ............ 34

4.7 Unterscheidung in- und ausländischer Gruppenträger .............................................. 35

4.8 Finanzielle Verbindung ............................................................................................. 35

4.9 Beispiele für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ........................................... 37

4.10 Dauer der Verbindung .......................................................................................... 38

5 Vergleich der Unternehmensbeteiligung und der Unter nehmensgruppe .............. 40

5.1 Firmenwertabschreibung .......................................................................................... 43

5.1.1 Allgemeines ...................................................................................................... 43

5.1.2 Unterscheidung zur Berechnung des Firmenwertes in der

Unternehmensbeteiligung ............................................................................................ 46

5.1.3 Bewertungsunterschied zur Handels- und Steuerbilanz .................................... 46

5.1.4 Ansätze zur Optimierung .................................................................................. 47

5.1.5 Beispiele zur Firmenwertabschreibung ............................................................. 48

5.1.6 Zwischenfazit Firmenwertabschreibung ............................................................ 52

5.2 Teilwertabschreibung (-zuschreibung) ...................................................................... 54

5.2.1 Allgemeines ...................................................................................................... 54

5.2.2 Ansätze der Optimierung .................................................................................. 56

5.2.3 Beispiele zur Teilwertabschreibung .................................................................. 57

5.2.4 Zwischenfazit Teilwertabschreibung ................................................................. 59

5.3 Steuerliche Ergebniszurechnung .............................................................................. 61

5.3.1 Allgemeines ...................................................................................................... 61

5.3.1.1 Ergebniszurechnung bei inländischen Gruppenmitgliedern ....................... 62

5.3.1.2 Vor- und Außergruppenverluste ................................................................ 63

5.3.2 Ergebniszurechnung bei ausländischen Gruppenmitgliedern ............................ 64

5.3.2.1 Allgemeines .............................................................................................. 64

5.3.2.2 Verlustübernahme von ausländischen Gruppenmitgliedern ...................... 65

5.3.2.3 Nachversteuerung von ausländischen Verlusten ...................................... 65

5.3.2.4 Beispiel für die Verwertung ausländischer Verluste................................... 66

5.3.3 Ansätze der Optimierung .................................................................................. 68

5.3.4 Beispiele zur Ergebnisverwertung .................................................................... 69

5.3.5 Zwischenfazit steuerliche Ergebniszurechnung ................................................ 73

V

5.4 Veräußerung ............................................................................................................ 75

5.4.1 Allgemeines ...................................................................................................... 75

5.4.2 Ansätze der Optimierung .................................................................................. 76

5.4.3 Zwischenfazit Veräußerung .............................................................................. 76

6 Konklusion Unternehmensgruppe und Unternehmensbetei ligung ........................ 78

6.1 Beispiel: Szenario einer Unternehmensgruppe und Unternehmensbeteiligung ......... 79

6.1.1 Situation ........................................................................................................... 79

6.1.2 Prämissen zum Szenario .................................................................................. 80

6.1.3 Berechnungsgrundlagen ................................................................................... 80

6.1.3.1 Einzelberechnung der ausländischen Körperschaft G ............................... 82

6.1.3.2 Einzelberechnung der ausländischen Körperschaft F ............................... 83

6.1.3.3 Einzelberechnung der ausländischen Körperschaft E ............................... 84

6.1.3.4 Einzelberechnung der inländischen Körperschaft D .................................. 84

6.1.3.5 Einzelberechnung der inländischen Körperschaft C .................................. 87

6.1.3.6 Einzelberechnung der inländischen Körperschaft B .................................. 88

6.1.3.7 Betrachtung des Gruppenträges: die inländische Körperschaft A .............. 89

6.2 Analyse des Beispiels .............................................................................................. 92

6.2.1 Firmenwertabschreibung/Teilwertabschreibung ................................................ 94

6.2.2 Ergebnisausgleich – Result Pooling .................................................................. 95

6.2.2.1 Virtuelles Result Pooling ........................................................................... 96

6.2.2.2 Physisches Result Pooling ........................................................................ 96

6.2.3 Steuerrückstellungen ........................................................................................ 97

7 Zusammenfassung ................................... ................................................................. 98

Literaturverzeichnis .............................. ........................................................................... 100

VI

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Einteilung der Finanzierung nach Herkunft des Kapitals ........................... 6

Abbildung 2: Grundstruktur einer Unternehmensgruppe ............................................... 8

Abbildung 3: Objekte der Beteiligungsfinanzierung ..................................................... 10

Abbildung 4: Darstellung Beteiligungen im Unternehmensrecht .................................. 12

Abbildung 5: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz (Anlagevermögen) .... 14

Abbildung 6: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz (Eigenkapital) ............ 15

Abbildung 7: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz (Verbindlichkeiten) .... 16

Abbildung 8: Zusammenfassung Unternehmensbeteiligung ........................................ 17

Abbildung 9: Unterscheidung Beteiligungskörperschaft und beteiligte Körperschaft ... 28

Abbildung 10: Direkte Beteiligung über 50 % .............................................................. 29

Abbildung 11: Mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft ........................ 29

Abbildung 12: Mittelbare Beteiligung über eine andere gruppenzugehörige Körperschaft......................................................................................... 30

Abbildung 13: Mittelbare Beteiligung über eine andere gruppenzugehörige Körperschaft (bei einer zumindest geringfügigen direkten Beteiligung) 30

Abbildung 14: Mehrmüttergruppe (Beteiligungsgemeinschaft) .................................... 33

Abbildung 15: Beteiligungsgesellschaft von Gruppenmitgliedern ................................ 34

Abbildung 16: Mittelbare Beteiligung über eine andere Körperschaft (bei einer zumindest geringfügigen direkten Beteiligung) ..................... 37

Abbildung 17: Mittelbare Beteiligung über eine andere Körperschaft .......................... 38

Abbildung 18: Voraussetzungen der Unternehmensgruppe ........................................ 39

Abbildung 19: Vergleichskriterien Unternehmensbeteiligung und Unternehmensgruppe .......................................................................... 40

Abbildung 20: Zwischenfazit Firmenwertabschreibung ................................................ 53

Abbildung 21: Teilwertabschreibung bei Beteiligungen ............................................... 55

Abbildung 22: Zwischenfazit Teilwertabschreibung ..................................................... 60

Abbildung 23: Verlustverwertung ausländischer Gruppenmitglieder ............................ 69

Abbildung 24: Mittelbare und unmittelbare Verlustübernahme .................................... 71

Abbildung 25: Mittelbare und unmittelbare Verlustübernahme .................................... 72

Abbildung 26: Zwischenfazit Ergebnisverwertung ....................................................... 74

Abbildung 27: Zwischenfazit Veräußerung .................................................................. 77

Abbildung 28: Eigenfinanzierung von Mittelstandsunternehmen ................................. 92

VII

Formelverzeichnis

Formel 1: Jährlicher steuerstundender Effekt der Firmenwertabschreibung ......................... 48

Formel 2: Jährlicher Finanzierungseffekt der Firmenwertabschreibung ............................... 49

Formel 3: Steuerstundender Effekt der gesamten Laufzeit der Firmenwertabschreibung...................................................................................... 49

Formel 4: Finanzierungseffekt der gesamten Laufzeit der Firmenwertabschreibung...................................................................................... 49

Formel 5: Jährlicher Steuerstundender Effekt der Teilwertabschreibung.............................. 57

Formel 6: Jährlicher Finanzierungseffekt der Teilwertabschreibung ..................................... 57

Formel 7: Steuerstundender Effekt über die gesamte Laufzeit der Teilwertabschreibung ........................................................................................... 57

Formel 8: Finanzierungseffekt über die gesamte Laufzeit der Teilwertabschreibung ........................................................................................... 58

Formel 9: Jährlicher Verlustverwertungseffekt ..................................................................... 70

Formel 10: Verlustverwertungseffekt über die gesamte Laufzeit .......................................... 70

VIII

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Finanzpriorität europäischer Unternehmen ............................................................ 4

Tabelle 2: Definition Beteiligungsverhältnisse ...................................................................... 12

Tabelle 3: Rollenverteilung in der Unternehmensgruppe ...................................................... 27

Tabelle 4: Vergleichscharakteristika Unternehmensbeteiligung und Unternehmensgruppe .......................................................................................... 42

Tabelle 5: Berechnung Firmenwert ...................................................................................... 45

Tabelle 6: Steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung ............................................ 55

Tabelle 7: Cash Flow Statement einer Unternehmensgruppe .............................................. 93

IX

Abkürzungsverzeichnis

AktG Aktiengesetz

AW Anschaffungswert

EU Europäische Union

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

FJ Finanz Journal

FW Firmenwert

FW-AfA Firmenwertabschreibung

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

KÖSt Körperschaftssteuer

KStG Körperschaftsteuergesetz

ÖStZ Österreichische Steuerzeitung

StReformG Steuerreformgesetz

SWK Steuer- und Wirtschaftskartei

TW Teilwert

TW-AfA Teilwertabschreibung

UmgrStG Umgründungssteuergesetz

UGB Unternehmensgesetzbuch

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 1

1 Einleitung

Im Rahmen des mittel- und langfristigen Finanzmanagements stellt sich unter

anderem die Frage, ob es für ein Unternehmen sinnvoller ist, weiterhin

Beteiligungen als reine finanzielle Verbindung zu handhaben oder die Möglichkeit

wahrzunehmen, sich mit den beteiligten Unternehmen in eine Unternehmensgruppe

zusammen zu schließen. Diese Entscheidung sollte nicht „aus dem Bauch heraus“

getroffen werden, sondern bedarf einer sorgfältigen Analyse der gegebenen

Voraussetzungen und der zukünftigen geplanten Entwicklung eines oder mehrerer

Unternehmen.

Ich möchte mit dem Thema Vergleich der Unternehmensgruppe und der

Unternehmensbeteiligung aus Sicht des Finanzmanagements eine Brücke

zwischen meinen speziellen Studienschwerpunkten „Betriebliches Finanz- und

Steuerwesen“ und der „Betrieblichen Finanzierung, Geld- und Kreditwesen“ bauen.

Im ersteren erwähnten Studienschwerpunkt wurden uns der gesamte Prozess der

Gruppenbildung und die laufende Behandlung einer Unternehmensgruppe

beschrieben. Im zweiten Studienschwerpunkt wurden vorwiegend die

Unternehmensbeteiligung, im Speziellen deren Formen und deren bilanzielle

Darstellung, näher betrachtet.

Aus meiner Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei lernte ich Sachverhalte

vermehrt aus der Sicht der Klienten zu betrachten. Hierbei stehen umsetzbare

Szenarien, Vergleichsrechnungen und Entscheidungsalternativen im Mittelpunkt,

welche für den Klienten klar verständlich sind. Deshalb habe ich mir zum Ziel

gemacht, dass ich nach Fertigstellung dieser Arbeit zumindest eine auf

theoretischem Wissen basierende Empfehlung im Falle einer Entscheidung pro und

contra Unternehmensgruppe bzw. Unternehmensbeteiligung geben kann.

Zu erwähnen ist noch, dass ich Mittlerweilen die Tätigkeit in der Steuerberatung

beendet habe und eine Beschäftigung in einem internationalen

Industrieunternehmen angetreten bin. Wie der Zufall so möchte, ist dieses

Unternehmen teilweise in einer Unternehmensgruppe organisiert und bietet daher

reichhaltige praktische Relevanz für meine Diplomarbeit.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 2

1.1 Problemstellung

Im Rahmen der Globalisierung gibt es kaum noch mittelständische Unternehmen,

die nicht einige Beteiligungsgesellschaften im Inland und zwecks wachsender

Märkte auch Beteiligungsgesellschaften im Ausland betreiben. Ganz abgesehen

von den großen Unternehmen, für die es Gang und Gebe ist netzwerkartig und

grenzunabhängig Beteiligungsgesellschaften zu führen.

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 ist für Körperschaften die bisher als

„Organschaft“ bekannte Möglichkeit der Verbindung von Unternehmen durch die so

genannte „Gruppenbesteuerung“ ersetzt worden. Finanzwirtschaftliche, steuerliche

und organisatorische Höhepunkte der Unternehmensgruppe sind die

Ergebnisverwertung unter die Einbezugnahme von ausländischen

Gruppenmitgliedern bzw. deren Möglichkeiten der Verlustverwertung, die

Firmenwertabschreibung und die spezielle Ansicht von Teilwertabschreibung und

Veräußerungsgewinnen /-verlusten.

Vordergründig stand dabei die Optimierung der Organschaftsregelung, da durch die

weitgehende Globalisierung auch eine umfassende Anpassung der

österreichischen Steuerregelungen notwendiger wurde, um im internationalen

Standortwettbewerb mithalten zu können. Dabei wurden nicht nur die Steuersätze

(nach unten) „geschraubt“, sondern wurden auch Maßnahmen durchgesetzt, die

den österreichischen Markt so liberal wie möglich gestalten sollten. Durch das

System der Gruppenbesteuerung wird auch eine Unternehmensgestaltung über die

Grenzen hinaus attraktiver.

Beinahe klassisch dazu wirkt die Unternehmensbeteiligung, die den Großteil an der

Organisation von verbundenen Unternehmen darstellt. Um den Vergleich mit der

Unternehmensgruppe anzustellen, werden auch hier die üblichen Vorgänge des

Zukaufs der Beteiligung, der laufenden Bewertung, der Ergebnisverwertung und

schließlich der Beendigung einer Unternehmensbeteiligung genauer betrachtet.

Hinzu kommen erste Erfahrungsberichte des noch relativ jungen Modells der

Unternehmensgruppe. Von großem Interesse hierbei werden die gewonnen

Erkenntnisse - vor allem auf Seiten der Unternehmensgruppe - sein, die die im

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 3

Folgenden behandelten Vergleichscharakteristika der beiden Modelle betreffen.

Dabei werden die seit der Einführung der Unternehmensgruppe gepriesenen

Vorteile, auf Ihre praktische Standfestigkeit geprüft.

1.2 Ziel der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist die Beantwortung einer organisatorischen Frage im

Bereich des Finanzmanagements einer Unternehmung: Organisiert man in Zukunft

Beteiligung weiterhin wie bisher als gewöhnliche Unternehmensbeteiligung oder

macht man von der seit 2005 bestehenden Unternehmensgruppe gebrauch? Worin

liegen die Vor- und Nachteile in einer Organisation als Unternehmensgruppe?

Das Ziel dieser Diplomarbeit ist somit schon im Titel „Vergleich der

Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung aus Sicht des

Finanzmanagements“ ersichtlich. Es soll geklärt werden, ob die neu strukturierten

Rahmenbedingungen einer Unternehmensgruppe so attraktiv sind, um von der

klassischen Unternehmensbeteiligung loszulassen. Zahlreiche

Vergleichsrechnungen sollen zeigen, in welcher Situation welches Modell zu

bevorzugen ist. Schließlich gehört zur ganzheitlichen Unternehmensplanung auch

der Gegenstand der Steuerplanung. „Nahezu jede unternehmerische Entscheidung

hat Einfluss auf die Steuerbelastung. Umgekehrt beeinflusst jedoch auch die

Steuerplanung unternehmerische Entscheidungen.“1

Erfolgt der Planungsprozess eines Unternehmens über mehrere Jahre und sind

sowohl zukünftige Beteiligungszukäufe, als auch deren Verkäufe in etwa bekannt

und geplant, so wird der Vergleich Unternehmensgruppe oder

Unternehmensbeteiligung am effektivsten ausfallen.

Eine Empfehlung unter turbulenten Rahmenbedingungen, bei denen

Beteiligungsveränderungen die Regel, als die Ausnahme bilden, wird deshalb wenig

sinnvoll sein, da die wichtigste Komponente der Vergleichsrechnung, der Faktor

Zeit, unberechenbar bleibt.

1 Zitiert nach Mitterlehner [Handbuch Finanzmanagement in der Praxis 2004] S. 580.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 4

Das Ziel dieser Arbeit gehört aber auch insoweit relativiert, dass die Klärung der

Frage, für welches Modell man sich entscheidet, keinen garantierten

unternehmerischen Erfolg verspricht. Viel eher schon trägt eine kluge Wahl in

diesem Zusammenhang zu einer weiteren erfolgreichen Entwicklung des

Finanzmanagements im Unternehmen bei.

Einzuordnen sind sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Vergleichs

Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensgruppe in das moderne

Finanzmanagement eines Unternehmens. Im Bereich der

Unternehmensfinanzierung werden die kommenden Berechnungen den Hebel

ansetzen und versuchen die wohl wichtigste Funktion im Unternehmen zu

unterstützen: Liquide Mittel freizusetzen.2

Welche Finanzpriorität verfolgen die europäischen Unternehmen Ihres Erachtens in

den nächsten 18 Monaten? 100 = Durchschnitt

Überhaupt

Liquidität

verschaffen

Langfristige

Finanzierung

sichern

Steuerlast

reduzieren

Kreditkosten

reduzieren

Bilanzpassiva

reduzieren

115 111 101 99 74

Quelle: Landwehr in Finanz Betrieb [Alternative Finanzierungsformen 2005] S. 4

Tabelle 1: Finanzpriorität europäischer Unternehmen

Ausgehend von dieser Übersicht, die von Siemens Financial Services in Auftrag

gegeben worden ist, trägt diese Arbeit allen überdurchschnittlichen Zielen

Rechnung: Steuerlast reduzieren bzw. stunden, langfristige

Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensgruppe und

Unternehmensbeteiligung ausschöpfen und damit „die Liquidität überhaupt“ zu

sichern bzw. zu steigern,3 „denn die Aufrechterhaltung der Liquidität wiederum ist

kein Ziel an sich, sondern eine unbedingt einzuhaltende Nebenbedingung, bei

deren Verletzung die Existenz des Unternehmens bedroht ist“4.

2 Vgl. Nadvornik et alteri [Finanzmanagement 2009] S. 18. 3 Vgl. Landwehr in Finanz Betrieb [Alternative Finanzierungsformen 2005] S. 4. 4 Zitiert nach Geyer et alteri [Grundlagen der Finanzierung 2006] S. 13.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 5

1.3 Aufbau und Gang der Arbeit

Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen angeführt, die sowohl für

Beteiligungen, als auch in weiterer Folge für eine mögliche Bildung einer

Unternehmensgruppe, herrschen sollen. Dieses Kapitel wird keine blasse

Einführung in die Thematik der Beteiligung darstellen, sondern dient als Grundlage

für jede weitere Handlungsalternative.

Im dritten und vierten Kapitel wird die Unternehmensgruppe näher beschrieben.

Dadurch soll die seit 2005 in dieser Form bestehende Möglichkeit der

Gruppenbildung erläutert werden. In der Arbeit wird eventuell die ganzheitliche

Erklärung der Unternehmensgruppe mehr Aufmerksamkeit bemessen, da es sich

hier im Gegensatz zur im betriebswirtschaftlichen Studium ohnehin ausführlich

behandelten Unternehmensbeteiligungen, bisweilen um einen Exoten im

Aufgabengebiet des Finanzmanagements handelt.

Das fünfte Kapitel wird sich mit den wesentlichen Differenzen der

Unternehmensbeteiligung und der Unternehmensgruppe befassen. Die Ordnung

der Unterkapitel erfolgt in der Form, die einem Lebenszyklus einer

Unternehmensbeteiligung entspricht: Fallen anfangs die Fremdfinanzierungskosten

an, folgen die laufende Ergebnisverwertung und die Firmenwertabschreibung,

sowie eine eventuelle Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung und schließlich

die Beendigung durch Veräußerung bzw. Untergang der Beteiligung.

Abschließen soll das sechste Kapitel mit einem Versuch eines Überblicks und

einem Berechnungsbeispiel über den Planungszeitraum von 10 Jahren eine

Erprobung einer Vorteilhaftigkeitsrechnung der Unternehmensbeteiligung bzw. der

Unternehmensgruppe ermitteln.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

2 Unternehmensbeteiligung

2.1 Allgemeines

„Unter Beteiligungsfinanzierung ist die Finanzierung durch den Eigentümer bzw. die

Gesellschafter (Anteileigner) von außen in Form von Einlagen zu verstehen.“

Einbettung im Rahmen des unternehmerischen Finanzmanagement

Graphik dienen:6

Quelle: Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unter

Die Beteiligung eines Unternehmens an einem weiteren Unternehmen zählt auf

Seiten des ersten Unternehmens zu deren Investitionstätigkeiten und auf Seiten der

zweiten Unternehmung spricht man von einem Finanzierungsvorgang

man wiederum bei der Kapitalbereitstellung von einer Eigenfinanzierung und bei der

Mittelbereitstellung von einer Außenfinanzierung spricht.

Beteiligungsfinanzierung kommen entweder aus dem Privatvermögen oder dem

5 Zitiert nach Lechner/Egger/Schauer [Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 242.6 Vgl. Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unternehmensfinanzierung 2002] S. 13.7 Vgl. Wöhe [Einführung in die allgeme

Außen-

finanzierung

Vermögens-

zuwachs

Kredit-

finanzierung

Einlagen- bzw.

Beteiligungs

finanzierung

Abbildung 1: Einteilung der Finanzierung nach

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Unternehmensbeteiligung

„Unter Beteiligungsfinanzierung ist die Finanzierung durch den Eigentümer bzw. die

Gesellschafter (Anteileigner) von außen in Form von Einlagen zu verstehen.“

Einbettung im Rahmen des unternehmerischen Finanzmanagement

Quelle: Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unternehmensfinanzierung 2002] S. 13

Die Beteiligung eines Unternehmens an einem weiteren Unternehmen zählt auf

Seiten des ersten Unternehmens zu deren Investitionstätigkeiten und auf Seiten der

zweiten Unternehmung spricht man von einem Finanzierungsvorgang

man wiederum bei der Kapitalbereitstellung von einer Eigenfinanzierung und bei der

Mittelbereitstellung von einer Außenfinanzierung spricht.7 Die Mittel für die

Beteiligungsfinanzierung kommen entweder aus dem Privatvermögen oder dem

Zitiert nach Lechner/Egger/Schauer [Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 242.

Vgl. Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unternehmensfinanzierung 2002] S. 13.

Vgl. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 518f.

Finanzierung

bzw.

Beteiligungs-

finanzierung

Innen-

finanzierung

Vermögens-

zuwachs

Finanzierung aus

Gewinn (Selbst-

finanzierung)

Finanzierung

durch Rück-stellungen

Reinvestitionen

aus Umsatz

erlösen

Einteilung der Finanzierung nach Herkunft des Kapitals

6

„Unter Beteiligungsfinanzierung ist die Finanzierung durch den Eigentümer bzw. die

Gesellschafter (Anteileigner) von außen in Form von Einlagen zu verstehen.“5 Zur

Einbettung im Rahmen des unternehmerischen Finanzmanagements soll folgende

nehmensfinanzierung 2002] S. 13

Die Beteiligung eines Unternehmens an einem weiteren Unternehmen zählt auf

Seiten des ersten Unternehmens zu deren Investitionstätigkeiten und auf Seiten der

zweiten Unternehmung spricht man von einem Finanzierungsvorgang, bei welchem

man wiederum bei der Kapitalbereitstellung von einer Eigenfinanzierung und bei der

Die Mittel für die

Beteiligungsfinanzierung kommen entweder aus dem Privatvermögen oder dem

Zitiert nach Lechner/Egger/Schauer [Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 242.

ine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 518f.

Vermögens-

umschichtung

Reinvestitionen

aus Umsatz-erlösen

Nettoinvest-itionen aus

Umsatzerlösen

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 7

Betriebsvermögen der beteiligenden natürlichen oder juristischen Person.8 Im

Regelfall erfolgt die Beteiligungsfinanzierung aus folgenden Gründen:

• Anteil bei Gewinnausschüttungen

• Anteil am Liquidationserlös (im Mittelpunkt hier: Stille Reserven)

• Teilnahme und Mitspracherechte am Geschäftsführungsprozess

• Rechtsformspezifische Haftung gegenüber dem beteiligten Unternehmen9

• Mindestrendite in Höhe einer vergleichsweise risikolosen Anlage

• Beherrschung (zumindest Beeinflussung) von Untergesellschaften10

Für das Unternehmen, das die Einlage erhält, erfüllt die Beteiligung wichtige

Funktionen im weiteren Finanzmanagement:

• Finanzielle Mittel für weiteres Wachstum

• Verbesserung der Kreditwürdigkeit

• Finanzielle Reserven in Krisenzeiten

• Beteiligung regelt meist die Gewinnverteilung11

Der bedeutendste Unterschied zwischen der Eigen- und Beteiligungsfinanzierung

ist dennoch die Veränderung der Mitspracherechte im Unternehmen. Bestehende

Halter von Unternehmensteilen werden so stets die Vorteile einer finanziellen

Ausweitung durch Beteiligungsveräußerung mit den Nachteilen der Einbußen auf

Ebene der Entscheidungsbefugnis abwägen.12 Zudem vor allem bei Klein- und

Mittelbetrieben eine „Hemmschwelle existiert, externe Kapitalgeber Einblicke in die

Ertrags-, Finanz- und Vermögenssituation zu gewähren“ 13.

8 Vgl. Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unternehmensfinanzierung] S. 35. 9 Vgl. Lechner/Egger/Schauer [Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 243. 10 Vgl. Swoboda [Investition und Finanzierung 1996] S. 182. 11 Vgl. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 590. 12 Vgl. Spremann [Wirtschaft, Investition und Finanzierung 1996] S. 270. 13 Zitiert nach o.V in Finanz Betrieb [Finanzierungs-Report 2007] S. 652.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

2.2 Arten der Beteiligungsfinanzierung

Eine weitere entscheidende Begriffsdefinition soll Klarheit im weiteren Verlauf

dieser Arbeit schaffen. Die „beteiligte Körperschaft

einem weiteren Unternehmen beteiligt ist.

im Anlagevermögen (Investition bzw. Mittelverwendung) ausweist.

„Beteiligungskörperschaft

Unternehmen zu einem bestimmten Teil besessen wird. Die Beteiligung bzw. de

finanzielle Anteil der Beteiligung wird von diesem Unternehmen im Eigenkapital

(Finanzierung bzw. Mittelherkunft) ausgewiesen.

unmittelbaren Beteiligungen von beteiligten Körperschaften und

Beteiligungskörperschaften würde somit grap

Quelle: Bartl in Finanz Journal [Besteuerung von U

Abbildung 2 : Grundstruktur einer Unternehmensgruppe

14 Adaptierte Abbildung nach Bartl in Finanz Journal [Besteuerung von Unternehmensgruppen 2005] S. 180.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

der Beteiligungsfinanzierung

Eine weitere entscheidende Begriffsdefinition soll Klarheit im weiteren Verlauf

Die „beteiligte Körperschaft“ ist jenes Unternehmen, das an

rnehmen beteiligt ist. D.h., es besitzt eine Beteiligung

im Anlagevermögen (Investition bzw. Mittelverwendung) ausweist.

„Beteiligungskörperschaft“ ist das Unternehmen, das von einem weiteren

Unternehmen zu einem bestimmten Teil besessen wird. Die Beteiligung bzw. de

finanzielle Anteil der Beteiligung wird von diesem Unternehmen im Eigenkapital

(Finanzierung bzw. Mittelherkunft) ausgewiesen.14 Die Reihenfolge bei

unmittelbaren Beteiligungen von beteiligten Körperschaften und

Beteiligungskörperschaften würde somit graphisch folgendes Aussehen haben:

Quelle: Bartl in Finanz Journal [Besteuerung von Unternehmensgruppen 2005] S. 180

: Grundstruktur einer Unternehmensgruppe

Adaptierte Abbildung nach Bartl in Finanz Journal [Besteuerung von Unternehmensgruppen 2005]

Beteiligungskörperschaft

Beteiligungskörperschaft

Beteiligte Körperschaft

Beteiligungskörperschaft

Beteiligte Körperschaft

Beteiligte Körperschaft

8

Eine weitere entscheidende Begriffsdefinition soll Klarheit im weiteren Verlauf

“ ist jenes Unternehmen, das an

es besitzt eine Beteiligung, die es

im Anlagevermögen (Investition bzw. Mittelverwendung) ausweist. Die

“ ist das Unternehmen, das von einem weiteren

Unternehmen zu einem bestimmten Teil besessen wird. Die Beteiligung bzw. der

finanzielle Anteil der Beteiligung wird von diesem Unternehmen im Eigenkapital

Die Reihenfolge bei

unmittelbaren Beteiligungen von beteiligten Körperschaften und

hisch folgendes Aussehen haben:

nternehmensgruppen 2005] S. 180

(leicht modifiziert)

Adaptierte Abbildung nach Bartl in Finanz Journal [Besteuerung von Unternehmensgruppen 2005]

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 9

Um eine Übersicht zu erhalten, welche Möglichkeiten einer

Unternehmensbeteiligung zur Verfügung stehen gibt es mehrere Arten eine

Unternehmensbeteiligung zu klassifizieren:

2.2.1 Nach Art der Beteiligung

Die „Art“ der Unternehmensbeteiligung erklärt das Tauschobjekt für das man die

Anteile an einem Unternehmen erhält. Die wohl üblichsten Formen wären:

• Geldeinlage

Die Einlage finanzieller Mittel ist die am häufigsten praktizierte Möglichkeit

der Beteiligungsfinanzierung. Die Bewertung des Beteiligungswertes bleibt

somit die einzige Herausforderung des Leistungsaustausches, der

Gegenwert – die Geldeinlage – entspricht sinngemäß einem Nominalwert

und bedarf keiner weiteren Begutachtung.

• Sacheinlage

Die Beteiligungsfinanzierung mit Sacheinlagen erweitert das Problem der

Bewertung im Vergleich zur Geldeinlage um den Faktor der sachgemäßen

Bewertung der Sacheinlage. Für den Geber der Sacheinlage wird zumeist

der Wert der gegebenen Sache höher sein, als jener Wert, den der

Empfänger dafür ansetzen würde. Gleiches gilt für die Gegenleistung, also

der Wert der Beteiligung, der ebenfalls der Übergeber einen höheren Wert

zumisst, als dass es der Empfänger tut.

• Rechte

Eine durchaus übliche Form der Beteiligungsfinanzierung stellt die Übergabe

von Rechten in Form von Patenten, Lizenzen und gegebenenfalls

Wertpapieren da.

In diesen drei Fällen tritt – vor allem bei der Sacheinlage und der Rechteübergabe -

die differenzierte Wertauffassung des Tauschobjektes des Übergebers und des

Empfängers auf.15

15 Vgl. Olfert/Reichel [Finanzierung 2003] S. 183.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

2.2.2 Nach dem Objekt der Beteiligungsfinanzierung

Ein entscheidendes Kriterium bei der Klassifizierung von Beteiligung ist die

Rechtsform für das Beteiligungsunternehmen. Die Rechtsform spiegelt Rechte und

Pflichten wider, die bei Eintreten der Beteiligung das beteiligte Unternehmen

betreffen. Die anschließen

Beteiligungsfinanzierung:

Quelle: In Anlehnung an Periodon/Steiner [Finanzwirt

Im Mittelpunkt dabei stehen die Haftungsverhältnisse, die Mitspracherechte, die

Möglichkeit der Weiterveräußerung, sowie die

Ergebnisverwertung und die Teilnahme an der Wertsteigerung des

Beteiligungsunternehmen

2.2.3 Nach der Börsenfähigkeit des Beteiligungsunternehmens

Einer der bedeutendsten Aspekte der Unternehmensbeteiligung ist die

Börsenfähigkeit des Unternehmens, an dem eine Beteiligung erworben werden soll:

• Beteiligungsfinanzierung nichtbörsenfähiger Unternehmen

„Alle nichtbörsenfähigen Unternehmen, von der Einzelfirma über die

Personengesellschaften und GmbH bis hin zur Familien 16 Vgl. Peridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] S. 361f.17 Vgl. Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Finanzwirtschaft 2002] S. 35ff.

Personen

gesellschaft

Offene

Gesellschaft

Kommandit-

gesellschaft

Abbildung 3: Objekte der Beteiligungsfinanzierung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Nach dem Objekt der Beteiligungsfinanzierung

entscheidendes Kriterium bei der Klassifizierung von Beteiligung ist die

Rechtsform für das Beteiligungsunternehmen. Die Rechtsform spiegelt Rechte und

Pflichten wider, die bei Eintreten der Beteiligung das beteiligte Unternehmen

anschließende Übersicht zeigt die möglichen Objekte der

Beteiligungsfinanzierung:16

Quelle: In Anlehnung an Periodon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung S. 361f

Mittelpunkt dabei stehen die Haftungsverhältnisse, die Mitspracherechte, die

Weiterveräußerung, sowie die Teilnahme an der laufenden

Ergebnisverwertung und die Teilnahme an der Wertsteigerung des

Beteiligungsunternehmens.17

Börsenfähigkeit des Beteiligungsunternehmens

Einer der bedeutendsten Aspekte der Unternehmensbeteiligung ist die

Börsenfähigkeit des Unternehmens, an dem eine Beteiligung erworben werden soll:

Beteiligungsfinanzierung nichtbörsenfähiger Unternehmen

„Alle nichtbörsenfähigen Unternehmen, von der Einzelfirma über die

Personengesellschaften und GmbH bis hin zur Familien

Vgl. Peridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] S. 361f.

Vgl. Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Finanzwirtschaft 2002] S. 35ff.

Objekt der

Beteiligungs-finanzierung

Personen-

gesellschaft

Stille Gesellschaft

Gesellschaft des

bürgerlichen

Rechts

Kapital

gesellschaft

Gesellschaft mit

beschränkter

Haftung

: Objekte der Beteiligungsfinanzierung

10

entscheidendes Kriterium bei der Klassifizierung von Beteiligung ist die

Rechtsform für das Beteiligungsunternehmen. Die Rechtsform spiegelt Rechte und

Pflichten wider, die bei Eintreten der Beteiligung das beteiligte Unternehmen

zeigt die möglichen Objekte der

schaft der Unternehmung S. 361f

Mittelpunkt dabei stehen die Haftungsverhältnisse, die Mitspracherechte, die

Teilnahme an der laufenden

Ergebnisverwertung und die Teilnahme an der Wertsteigerung des

Börsenfähigkeit des Beteiligungsunternehmens

Einer der bedeutendsten Aspekte der Unternehmensbeteiligung ist die

Börsenfähigkeit des Unternehmens, an dem eine Beteiligung erworben werden soll:

„Alle nichtbörsenfähigen Unternehmen, von der Einzelfirma über die

Personengesellschaften und GmbH bis hin zur Familien-Aktiengesellschaft

Kapital-

gesellschaft

Aktien-

gesellschaft

Genossenschaft

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 11

stehen bei der Beschaffung von Eigenkapital vor einem Dilemma.“18

Entweder gibt es natürliche finanzielle Einschränkungen auf Seiten der

bestehenden begrenzten Anzahl der Gesellschafter oder es gehen durch die

Aufnahme neuer Gesellschafter auch Führungs- und

Entscheidungsbefugnisse als Gegenleistung für erbrachtes Kapital

„verloren“.19

„Für einen reinen Kapitalanleger bestehen die Nachteile einer Beteiligung an

Unternehmen ohne Zugang zur Börse in der mangelnden Fungibilität sowie

teilweise in der Schwierigkeit der individuellen Beurteilung des Risikos der

Anlage.“20 Deshalb wird es erforderlich durch professionelle

Unternehmensbewertung, ähnlich wie beim Vorgang des Austritts eines

Teilhabers des Unternehmens, eine Wertmessung des Unternehmens

durchzuführen.21

• Beteiligungsfinanzierung börsenfähiger Unternehmen

Die an der Börse gehandelten Anteile an einer Unternehmung werden in

Aktien ausgedrückt. Durch die hohe Umschlagshäufigkeit und die stark

schwankenden Beteiligungsverhältnisse ist hier eine

Unternehmensbeteiligung sehr einfach möglich. Für die folgenden

Berechnungen muss man in diesem Fall stets das Beteiligungsausmaß von

verbundenen Unternehmen beachten.

So steht der Vorteil des relativ einfachen Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung

eines börsenfähigen Unternehmens, der meist dynamischen und rasch änderbaren

Verbundenheit, die einen Vergleich zur Unternehmensgruppe erschwert,

gegenüber.

18 Zitiert nach Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 591. 19 Vgl. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 591. 20 Zitiert nach Perridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] S. 364. 21 Vgl. Olfert/Reichel [Finanzierung 2003] S. 184.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 12

Wertpapiere Anteile an verbunden Unternehmen Beteiligung

0 % 20 % 50 % 100 %

2.2.4 Nach der Höhe der Beteiligung

Die Beteiligung bezieht sich auf den wertmäßigen Anteil, den das beteiligende

Unternehmen am Beteiligungsunternehmen besitzt. Dieser Anteil wird zur

Vereinfachung und zur Verdeutlichung in % ausgedrückt. Dabei stellen folgende

prozentuelle Wertanteile wichtige Größen im Innenverhältnis dar:22

Beteiligungsausmaß Bezeichnung

bis zu 25 % Minderheitsbeteiligung

über 25 % bis zu 50 % Sperrminderheitsbeteiligung

über 50 % bis zu 75 % Mehrheitsbeteiligung

über 75 % bis zu 95 % Dreiviertelmehrheitsbeteiligung

über 95 % bis 100 % Eingliederungsbeteiligung

Quelle: Peemöller [Bilanzanalyse und Bilanzpolitik 2003] S. 92ff (leicht modifiziert)

Tabelle 2: Definition Beteiligungsverhältnisse

Die hier aufgezeigten Beteiligungsgrößen spielen eine bedeutende Rolle in der

praktischen Anwendung von Rechten und Pflichten im Unternehmen. Die für die

bilanzielle Darstellung entscheidende Einteilung hat folgendes Aussehen:23

Quelle: Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 270

Abbildung 4: Darstellung Beteiligungen im Unternehm ensrecht

Diese Einteilung wird zusätzlich im folgenden Kapitel „Darstellung im

Unternehmensrecht“ näher beschrieben und sie wird im Rahmen des Aufbaus einer

Unternehmensgruppe benötigt.

22 Vgl. Peemöller [Bilanzanalyse und Bilanzpolitik 2003] S. 92ff. 23 Vgl. Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 270.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 13

2.3 Bilanzielle Darstellung im Unternehmensrecht

Das Unternehmensgesetzbuch regelt die bilanzielle Darstellung aufgrund dreier

Bewertungsfaktoren: Leistungsprinzip, Kontrollprinzip und Größe der

Unternehmung. Zur näheren Betrachtung werden diese Begriffe im § 15

Aktiengesetz (AktG) bzw. im § 115 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz

(GmbHG) angeführt:24

§ 15 (1) AktG sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken

unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die

einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

§ 15 (2) AktG steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von

Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden

Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das

abgängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als

Konzernunternehmen.

Ein Konzernabschluss muss erstellt werden, wenn das Beteiligungsunternehmen

mehr als 50 % am beteiligten Unternehmen hält und zwei der folgenden Größen

gemeinsam erzielt bzw. überschritten werden: eine Bilanzsumme von € 17,52

Millionen, ein Umsatz von € 35,04 Millionen oder eine Mitarbeiterzahl von 250

Personen.25

Treffen diese Kriterien zu, werden die einzelnen Bilanzen und Gewinn- und

Verlustrechnungen der Konzernunternehmer konsolidiert und nach außen mit

einem gemeinsamen Konzernabschluss dargelegt. Wobei „diese Darstellung mit

dem Steuerrecht nichts zu tun hat. Diese Darstellung wird vom

Unternehmensgesetz verlangt.“26 Treffen erwähnte Kriterien nicht zu, erfolgt die

bilanzielle Darstellung weiterhin in separater Form, d.h., jedes Unternehmen besitzt

seine eigene Bilanz.27 Das beteiligte Unternehmen weist im Detail folgende Aktiva

24 Vgl. Egger/Samer/Bertl [Der Jahresabschluss nach dem HGB Band II 2004] S. 7. 25 Vgl. Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 14. 26 Zitiert nach Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 14. 27 Vgl. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 652f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

unter dem Punkt Finanzanlagen gem. § 224 Abs

(UGB) aus:

Quelle: Wöhe

Im Mittelpunkt stehen die

Beteiligungen und (5.) Wertpapiere und Wertrechte des Finanzanlagevermögens.

Aus Sicht des UGB § 228 Abs

Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetr

dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,

ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht“.

Regel Verbindungen am beteiligten Unternehmen bis 20 %

Wertpapier bzw. Wertrecht unter Punkt (5.),

Nennkapitals als Beteiligung unter Punkt (3.)

ausgehend von der Annahme der Abhängigkeit des beteiligten Unternehmens im

Punkt (1.).28

28 Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss nach dem UGB Band I 2007] S. 169.

Anlagevermögen

Abbildung 5: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Anlagevermögen)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

unter dem Punkt Finanzanlagen gem. § 224 Abs. 2 A II Unternehmensgesetzbuch

Quelle: Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 652f

die Unterpunkte (1.) Anteile an verbunden Unternehmen,

Beteiligungen und (5.) Wertpapiere und Wertrechte des Finanzanlagevermögens.

Aus Sicht des UGB § 228 Abs. 1 fallen unter diese Punkte „Anteile an anderen

Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetr

dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,

ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht“. Dabei bilanziert man in der

Regel Verbindungen am beteiligten Unternehmen bis 20 % des Nennkapitals

Wertrecht unter Punkt (5.), Verbindungen über 20

als Beteiligung unter Punkt (3.) und Verbindungen über 50 %

ausgehend von der Annahme der Abhängigkeit des beteiligten Unternehmens im

Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss nach dem UGB Band I 2007] S. 169.

I. Immaterielle

Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbunden

Unternehmen

2. Ausleihungen an

verbunden Unternehmen

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an

Unternehmen, mit denen

ein Beteiligungsverhältnis

besteht

5. Wertpapiere

(Wertrechte) des

Anlagevermögens

6. Sonstige Ausleihungen

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Anlagevermögen)

14

Unternehmensgesetzbuch

[Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2005] S. 652f

(1.) Anteile an verbunden Unternehmen, (3.)

Beteiligungen und (5.) Wertpapiere und Wertrechte des Finanzanlagevermögens.

1 fallen unter diese Punkte „Anteile an anderen

Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine

dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,

Dabei bilanziert man in der

des Nennkapitals als

Verbindungen über 20 % des

und Verbindungen über 50 %

ausgehend von der Annahme der Abhängigkeit des beteiligten Unternehmens im

Vgl. Egger/Samer/Bertl [Jahresabschluss nach dem UGB Band I 2007] S. 169.

1. Anteile an verbunden

Unternehmen

2. Ausleihungen an

verbunden Unternehmen

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an

Unternehmen, mit denen

ein Beteiligungsverhältnis

besteht

5. Wertpapiere

(Wertrechte) des

Anlagevermögens

6. Sonstige Ausleihungen

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Anlagevermögen)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Vervollständigt wird die bilanzielle Erfassung

verbundene Unternehmen,

Beteiligungsverhältnis besteht und (6.) sonstige Ausleihungen, die schließlich die

finanziellen Transaktionen

mindestens 5 Jahren -

Verbindungen, die das beteiligte U

dem Gliederungspunkt Nennkapital aus:

Zur Komplettierung der bilanziellen Darstellung wird auch das Pendant

Kapitalforderungen des Finanzanlagevermögens (2.) Ausleihungen an verbundenen

Unternehmen und (4.) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

29 Vgl. Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 138.

Eigenkapital

Abbildung 6 : Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Eigenkapital)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

ie bilanzielle Erfassung durch die Punkte (2

verbundene Unternehmen, (4.) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht und (6.) sonstige Ausleihungen, die schließlich die

finanziellen Transaktionen - im Speziellen Kapitalforderungen mit einer Laufzeit von

- darstellen.29 Das Beteiligungsunternehmen

beteiligte Unternehmen an ihm hält, im Eigenkapital unter

dem Gliederungspunkt Nennkapital aus:

Quelle: Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 123

Zur Komplettierung der bilanziellen Darstellung wird auch das Pendant

Finanzanlagevermögens (2.) Ausleihungen an verbundenen

Unternehmen und (4.) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht, im Folgenden aufgezeigt:

Vgl. Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 138.

Eigenkapital

I. Nennkapital

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklage

IV. Bilanzgewinn

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Eigenkapital)

15

(2.) Ausleihungen an

(4.) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht und (6.) sonstige Ausleihungen, die schließlich die

mit einer Laufzeit von

Beteiligungsunternehmen weist seine

im Eigenkapital unter

Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 123

Zur Komplettierung der bilanziellen Darstellung wird auch das Pendant der

Finanzanlagevermögens (2.) Ausleihungen an verbundenen

Unternehmen und (4.) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Eigenkapital)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

In diesem Fall spricht man sinngemäß von einer Verbindlichkeit in Form von

Lieferungen, Leistungen oder Finanzmitteln, die ebenfalls einer Laufzeit von

mindesten 5 Jahren unterliegen.

erwähnte Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen und Unternehmen,

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

2.4 Darstellung im Steuerrecht

Das Steuerrecht im Sinn der finalen Unternehmensbesteuerung nimmt keine

Rücksicht darauf, ob sich ein Unternehmen in einer Konzernzugehörigkeit befindet

oder schlicht mit anderen Unternehmen verknüpft ist. Besteuert wird demnach jedes

Unternehmen für sich. Seit 01.01.2005 wu

um – neben anderen Charakteristika

30 Vgl. Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 331.

Verbindlichkeiten

Abbildung 7: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Verbindlichkeiten)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Quelle:Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S.331

In diesem Fall spricht man sinngemäß von einer Verbindlichkeit in Form von

, Leistungen oder Finanzmitteln, die ebenfalls einer Laufzeit von

sten 5 Jahren unterliegen. Zu beachten ist lediglich, dass

erwähnte Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen und Unternehmen,

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, getroffen wird.30

Darstellung im Steuerrecht

Sinn der finalen Unternehmensbesteuerung nimmt keine

Rücksicht darauf, ob sich ein Unternehmen in einer Konzernzugehörigkeit befindet

oder schlicht mit anderen Unternehmen verknüpft ist. Besteuert wird demnach jedes

Seit 01.01.2005 wurde die Unternehmensgruppe geschaffen,

neben anderen Charakteristika – vor allem auf Ebene des Steueraufkommens

Vgl. Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S. 331.

Verbindlichkeiten

1. Anleihen

2. Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten

3. erhaltene Anzahlung auf

Bestellungen

4. Verbindlichkeiten aus

Lieferungen und Leistungen

5. Verbindlichkeiten aus der

Annahme gezogener Wechsel

und der Ausstellung eigener

Wechsel

6. Verbindlichkeiten gegenüber

verbundenen Unternehmen

7. Verbindlichkeiten gegenüber

Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

8. sonstige Verbindlichkeiten

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Verbindlichkeiten)

16

Quelle:Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] S.331

In diesem Fall spricht man sinngemäß von einer Verbindlichkeit in Form von

, Leistungen oder Finanzmitteln, die ebenfalls einer Laufzeit von

, dass die bereits

erwähnte Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen und Unternehmen,

Sinn der finalen Unternehmensbesteuerung nimmt keine

Rücksicht darauf, ob sich ein Unternehmen in einer Konzernzugehörigkeit befindet

oder schlicht mit anderen Unternehmen verknüpft ist. Besteuert wird demnach jedes

rde die Unternehmensgruppe geschaffen,

vor allem auf Ebene des Steueraufkommens

: Gliederungsvorschriften für die Vermögensbilanz ( Verbindlichkeiten)

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

eine Konsolidierung zu ermöglichen.

verbundenen Details werden im folgenden Kapitel näher betrachtet.

Die vorläufige graphische Zusammenfassung soll den Übergang zum nächsten

Kapitel erleichtern:

Abbildung 8 : Zusammenfassung Unternehmensbeteiligung

31 Vgl. Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 204.

Steuerrecht

Unternehmensrecht

bilanzielle

Darstellung

Verbindung

Voraussetzung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

eine Konsolidierung zu ermöglichen.31 Die Unternehmensgruppe und die damit

verbundenen Details werden im folgenden Kapitel näher betrachtet.

ische Zusammenfassung soll den Übergang zum nächsten

: Zusammenfassung Unternehmensbeteiligung

Vgl. Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] S. 204.

zwei oder mehr,

durch Geld-, Sach-

oder Werteinlagen

verbundene

Unternehmen

< 20 %

Wertrecht

Einzel-

abschluss

Einzel-

besteuerung

> 20 %

< 50 %

Beteiligung

Einzel-

abschluss

Einzel-

besteuerung

> 50 %

verbundenes

Unter-

nehmen

Einzel-

abschluss

Einzel- oder

Gruppen

besteuerung

17

Die Unternehmensgruppe und die damit

verbundenen Details werden im folgenden Kapitel näher betrachtet.

ische Zusammenfassung soll den Übergang zum nächsten

Quelle: Verfasser

> 50 %

verbundenes

-

nehmen

-

abschluss

oder

Gruppen-

besteuerung

> 50 % und 2 von 3:

Bilanz € 17,52 Mio.

Umsatz € 34,02 Mio.

Mitarbeiter 250

verbundenes

Unter-

nehmen

Konzern-

abschluss

Einzel- oder

Gruppen-

besteuerung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 18

3 Einführung in die Unternehmensgruppe

3.1 Allgemeines

„Gem. § 9 Abs. Körperschaftssteuergesetz (KStG) können finanziell verbunden

Körperschaften durch einen schriftlichen Gruppenantrag eine Unternehmensgruppe

bilden.“32 Als Gruppenmitglieder werden nach dem Konzept der

Gruppenbesteuerung jene Körperschaften, die unter dem Gruppenträger in einer

Unternehmensgruppe vereinigt sind, deklariert. Alle Gruppenmitglieder sind

Beteiligungskörperschaften was im weiteren Sinn bedeutet: Ein Unternehmen ist

Tochtergesellschaften des Gruppenträgers oder eines anderen Gruppenmitglieds.

Es können aber auch andere beteiligte Körperschaften als Gruppenmitglieder

angesehen werden, solange sie eine ausreichende finanzielle Verbindung zur

Mutterkörperschaft besitzen. 33

Durch die neuen Gruppenbesteuerungsregelungen haben die

Unternehmensgruppen die Möglichkeit, die

Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen, die auf Ebene der einzelnen

Gruppenmitglieder ermittelten wird, zu vereinigen und damit, im Zuge der

Durchbrechung des Trennungsprinzips, Gewinne und Verluste auszugleichen. Das

Ergebnis dieses Prozesses wird dann auf der obersten Ebene, beim Gruppenträger,

der Körperschaftssteuer unterworfen.34 Beide, natürliche Personen, die der

Einkommenssteuer unterliegen, und juristische Personen, die der

Körperschaftssteuer unterliegen, verfolgen üblicherweise das Prinzip der

Individualbesteuerung, die (wie im Kapitel der Ergebnisverwertung noch näher

beschrieben wird) mittels der Gruppenbesteuerung durchbrochen wird.35

32 Zitiert nach Kofler [Steuerreform 2005] S. 150. 33 Vgl. Bruckner in Bruckner [Gruppenbesteuerung und Organschaft 2005] S. 46. 34 Vgl. Tumpel [Steuern kompakt 2006] S. 46f. 35 Vgl. Nolz et alteri [Die Steuerreform 2005] S. 64.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 19

3.2 Historischer Rückblick

Die Gruppenbesteuerung löst die Regelung der Vollorganschaft, die im § 9 KStG

geregelt wurde, ab. Gesetzlich verankert wurde die Organschaft in Österreich

erstmals durch die Körperschaftsnovelle des Jahres 1972. Es wurde versucht die

körperschaftssteuerlichen Organschaft zu regeln. Dieser Begriff der

körperschaftssteuerlichen Organschaft war dem österreichischen Gesetzgeber bis

1938 fremd, bis er aus dem deutschen Recht 1945 in die Österreichischen Gesetze

übergeleitet wurde. Im § 9 KStG 1988 wurde unter einer Organschaft eine

unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verstanden,

die einem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet war, dass sie

keinen eigenen „Willen“ hatte. Organträger konnten nur unbeschränkt

steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sein. Organgesellschaften konnten

mehrstöckige Organschaften begründen und ihrerseits zugleich Organträger sein.36

Im § 9 Abs 1 KStG wurde auch geregelt, dass zwischen einer Organschaft und dem

Organträger ein Ergebnisabführungsvertrag bestehen musste. Diese Regelung war

dazu da, dass der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft dem Organträger

angerechnet werden konnte. Der Vertrag musste vor dem Bilanzstichtag des Jahres

geschlossen werden, in dem er gelten sollte.37

3.3 Kritik an der Organschaft

Die Organschaft wurde des Öfteren heftig diskutiert und die folgenden Kritikpunkte

führten schlussendlich zur Neuregelung:

• Im Allgemeinen wurden die Eingliederungsmerkmale zu eng gesteckt, vor

allem aber war das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung mit

erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet. Wie etwa die Frage ob und unter

welchen Voraussetzungen eine Holding als Organträger in Frage kommt.

36 Vgl. Achatz/Tumpel in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (1) KStG 2005] S. 2f. 37 Vgl. SWK-Redaktion [Die Körperschaftbesteuerung 2001] S. 41 und vgl. Schmidt [Körperschaftssteuergesetz 2000] S. 29.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 20

• Es war nur möglich eine Organschaft zwischen unbeschränkt

steuerpflichtigen Steuersubjekten einzurichten. Dadurch war es

ausgeschlossen eine Organschaft über die Grenzen hinaus zu errichten,

wobei diese Begrenzung gemeinschaftsrechtlichen Kriterien ausgesetzt

war.38 Ein weiterer Kritikpunkt an diesen Regelungen war, dass

Organschaften über die Grenzen nicht konzipiert werden konnten und in den

meisten Fällen war eine Organschaft mit ausländischen Gesellschaften

unzulässig und wurde nur in Ausnahmefällen möglich gemacht.39

• Letztlich war die Neuregelung der Organschaft durch die

Gruppenbesteuerung notwendig, da sich die Organschaftsregelungen nicht

mehr mit dem Diskriminierungsverbot vereinbaren ließen, das durch den

Eintritt Österreichs in die Europäische Union zwingend geworden ist. 40

3.4 Internationale Entwicklung

Die Organschaftsregelung bzw. die Gruppenbesteuerung dient im Konzern dem

Ergebnisausgleich. Die Regelungen sind nicht überall gleich entwickelt, jedoch geht

es bei den Regelungen stets um die Anpassung der Besteuerung verbundener

Unternehmen an die eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten. Die

Grundidee, die dabei entsteht, ist, dass die Wahl der gesellschaftsrechtlichen

Konzernstruktur frei von steuerlichen Einflussfaktoren sein soll. Die Ziele sind in den

verschieden gesetzlichen Regelungen für Konzernabschlüsse festgelegt. Durch den

zunehmenden Wandel des Konzernaufbaus kommt es unausweichlich auch zu

einer Änderung in der Konzernbesteuerung. Doch diese Änderungen erstrecken

sich auch auf den Anwendungsbereichen der Gruppenbesteuerung und führen zu

einer Flexibilisierung der Anwendungsvoraussetzungen. Weiters kommt es auch zu

einer zunehmenden Internationalisierung der Gruppenbesteuerung durch die mehr

oder weniger starke Integration von ausländischen Konzernmitgliedern.41

38 Vgl. Achatz/Tumpel in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (1) KStG 2005] S. 3f. 39 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 7. 40 Vgl. Bruckner in Bruckner [Gruppenbesteuerung und Organschaft 2005] S. 46. 41 Vgl. Achatz/Tumpel in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (1) KStG 2005] S. 4f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 21

3.5 Ziele der Neuregelung

Durch den immer stärker werdenden internationalen Steuerwettbewerb ist die

Schaffung von attraktiven Rahmenbedingungen notwendig bzw. dienen sie für die

Eigenwerbung des österreichischen Staats als Investitionsobjekt. Das nun nicht

mehr existente Organschaftskonzept erwies sich, wie bereits festgestellt, als

unvorteilhaft. Vor allem wurde festgestellt, dass es sich als Standortnachteil erwies

und dass regelmäßig unerwünschte (vermeidbare) Strukturkosten entstanden.

Durch das neue Gruppenbesteuerungssystem wollte man sicherstellen, dass diese

Nachteile vermieden werden und dass es folgenden Zielsetzungen gerecht werden

konnte.

Für das neue System wollte man einfache und eindeutige Regelungen, sodass die

Anwendungsvoraussetzungen für die Gruppenbesteuerung möglichst klar und

einfach abgebildet sind. Bisher waren Eingliederungsmerkmale und der

Ergebnisabführungsvertrag Voraussetzungen für das Bestehen einer

Unternehmensgruppe. Neue Voraussetzungen für das Bilden einer

Unternehmensgruppe sind nun im Grunde nur noch eine ausreichende finanzielle

Verbindungen und ein Gruppenantrag.

• Der potentielle Anwendungsbereich der Gruppenbesteuerung wird ausgeweitet.

Die Erfordernisse sind nun mehr eine mehr als 50%ige Kapitalbeteiligung und

Stimmrechtsmehrheit, die vom Gesetzgeber als Definition der Untergrenze

angesehen werden. Ein weiterer Punkt, der in der neuen gesetzlichen Regelung

als bedeutend empfunden wird, ist die Gemeinschaftskonformität. Es soll auch

ermöglicht werden eine Unternehmensgruppe zwischen in- und ausländischen

Unternehmen zu bilden. Weiters sollen durch das neue System

Beschränkungen im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit und

Kapitalverkehrsfreiheit vermieden werden.

• Durch die Neuregelung erhofft man sich auch den Zuzug von

Unternehmensverbänden. Die Möglichkeit für ausländische Unternehmen

Verluste durch einen inländischen Gruppenträger zu verwerten, soll den Zuzug

von Konzernleitungen mit ihren Forschungseinrichtungen attraktiver gestalten.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 22

• Das Prinzip der strukturellen Wahlfreiheit erlaubt, dass innerhalb eines

Unternehmensverbands frei entschieden werden kann, welche Gesellschaft der

Gruppenträger ist und welche Gesellschaften in die Unternehmensgruppe mit

einbezogen werden. Damit keine Beliebigkeit entsteht, setzt die

Gruppenbildung eben die finanzielle Verbindung zwischen dem Gruppenträger

und dem potentiellen Gruppenmitglied voraus.

• Eine Zielsetzung besteht darin, die steuerlichen Schranken und

Maßgeblichkeiten für den Konzernaufbau weitestgehend zu eliminieren. Durch

den Entfall des Eingliederungsmerkmals der wirtschaftlichen Eingliederung

werden die Vorteile der Gruppenbesteuerung auch für Spartenkonzerne nutzbar

gemacht.

• Durch „Gruppenruling“ in Form eines Feststellungsbescheides sollen die

Gruppenmitglieder und das Bestehen der Gruppe verbindlich festgestellt

werden und somit auch die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe klarzustellen. Somit

werden die Anwendungsvoraussetzungen für die Gruppenbesteuerung bereits

am Beginn der Unternehmensgruppe festgestellt.42

• Ein weiteres Ziel ist, dass es eine Möglichkeit zur Bildung von

Mehrmüttergruppen gibt (insbesondere für Joint Ventures).

• Die Mindestdauer einer Organschaft ist in der Verwaltungspraxis 5 Jahre und

soll durch eine gesetzliche Mindestdauer von 3 Jahren ersetz werden.43 Diese

gesetzlich vorgesehene Mindestdauer dient vor allem der Vorbeugung von

unerwünschten Gestaltungen, wie zum Beispiel dem Kauf von Beteiligungen an

insolvenzgefährdeten Unternehmen zur Verlustvergeltung.44

42 Vgl. Achatz/Tumpel in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs 1 KStG 2005] S. 5f. 43 Vgl. o.V. [Information Gruppenbesteuerung 2006] S. 1 und vgl. Sadlo [Die neue Unternehmensbesteuerung 2004] S. 17. 44 Vgl. Nolz et alteri [Die Steuerreform 2005] S. 64.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 23

3.6 Neue Regelungen im Überblick

Als Grundgedanke der Gruppenbesteuerung kann man klassifizieren, dass das

steuerliche Ergebnis finanziell verbundener Körperschaften dem übergeordneten

Mitglied der Unternehmensgruppe zugerechnet wird. Dies hat zur Folge, dass auf

Ebene der untergeordneten Körperschaft, kein der Körperschaft unterliegendes

Einkommen verbleibt. Die stufenweise Ergebniszurechnung ermöglicht der

Unternehmensgruppe eine wirtschaftliche Betrachtung wie ein einheitlicher

Steuerpflichtiger, das bedeutet, dass die Körperschaftsteuer nur einmal anfällt. Ein

weiterer Vorteil besteht darin, dass aufgrund des Trennungsprinzips Gewinne und

Verluste ausgeglichen werden können und dadurch die Steuerbelastung der

Gruppenmitglieder im Verlustfall vorteilhafter ist, als bei einer

Individualbesteuerung.45

Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung ist zum einen, dass eine ausreichende

finanzielle Verbindung der Gruppenmitglieder zueinander und zum Gruppenträger

besteht und anderseits muss als formelle Voraussetzung ein Gruppenantrag

bestehen. Ein besonderer Gruppenanreiz ist die Firmenwertabschreibung auf

unbeschränkte steuerpflichtige betriebsführende Gruppenmitglieder.46

3.7 Unterschied zwischen Organschaft und Unternehme nsgruppe

Die Regelungen der Gruppenbesteuerung sind breiter gefächert als jene der

Organschaft, nicht nur im Bezug auf die Voraussetzungen, sondern auch im

Hinblick auf die einzubeziehenden Gesellschaften. Nicht nur auf Grund des

unterschiedlichen Anwendungsbereichs, sondern auch in ihren

unternehmensrechtlichen Wechselwirkungen unterscheiden sich diese beiden

Gesetzesregelungen. Im Gegensatz zur Organschaft hat die Gruppenbesteuerung

eine rein steuerliche Zurechnungsvorschrift. Die gesetzlichen Regelungen sagen,

dass das Ergebnis der Gruppengesellschaft außerbilanziell dem Gruppenträger

zugerechnet wird. Die handelsrechtliche Wechselwirkung besteht hier nur beim

Steuerausgleich. Im Gegensatz dazu ist die Organschaft aufgrund der Bindung an

45 Vgl. Achatz/Tumpel in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs 1 KStG 2005] S. 6. 46 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 10f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 24

den Ergebnisabführungsvertrag in ihrer Wirkungsweise mit dem Handelsrecht

verbunden.47 Zudem ist die Verbindung bei einer Organgesellschaft nicht nur

finanzieller Natur sondern Organgesellschaften, die dem Organträger untergeordnet

sind, sind dem Organträger so untergeordnet, dass sie finanziell, wirtschaftlich und

organisatorisch keinen eigenen Willen mehr haben.48

47 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 9. 48 Vgl. Schmidt [Körperschaftssteuergesetz 2000] S. 28.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 25

4 Die Unternehmensgruppe

4.1 Gruppenbildung

Die Unternehmensgruppe ist als solches wie erwähnt wesentlich einfacher zu bilden

als im Vorgängermodell der Organschaft. Es müssen einige Kriterien erfüllt sein, die

im folgenden Kapitel näher behandelt werden:

• „Vorhandensein mindestens eines Gruppenmitglieds

• Vorhandensein eines oder mehrerer Gruppenträger

• Kapitalbeteiligung von min. 50% am Grund-, Stamm-, oder

Genossenschaftskapital zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern

• Stimmrechtsmehrheit“49

• „Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre (=Mindestdauer)“50

• Stellen eines Gruppenantrags

4.2 Gruppenantrag

Ein schriftlicher Gruppenantrag ist vor Ablauf des Wirtschaftsjahres den

Gruppenmitgliedern zu stellen. Gibt es unterschiedliche Wirtschaftsjahre in der

potentiellen Gruppe, so beginnt die Gruppenwirksamkeit bei jedem Gruppenmitglied

mit dem Wirtschaftsjahr, in dessen Lauf die Antragsstellung fällt.

Der Gruppenantrag muss folgende formellen Mindestanforderungen enthalten:

• „Eine Darstellung der Beteiligungsverhältnisse der Gruppenmitglieder.

• Eine Übersicht über die Wirtschaftsjahre der Gruppenmitglieder.

• Die Erklärung, dass zwischen den finanziell verbunden inländischen

Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart

worden ist.

• Die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.“51

49 Zitiert nach Sperling [Ergebnisverrechnung im Rahmen der Gruppenbesteuerung 2005] S. 6 aus Bartl [Gruppenbesteuerung 2004] S. 179. 50 Zitiert nach Sperling [Ergebnisverrechnung im Rahmen der Gruppenbesteuerung 2005] S. 6 aus Trenkwalder [Überblick 2004] S. 6.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 26

Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt vom Gruppenträger innerhalb eines

Kalendermonats nach Unterfertigung eingereicht werden. Alle anderen inländischen

Gruppenmitglieder müssen ihrerseits den Antrag ihrem zuständigen Finanzamt

anzeigen. Das Finanzamt des Gruppenträgers ist dazu verpflichtet, das Vorliegen

der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen

den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. Durch den

Gruppenbescheid, der vom Gruppenträger-Finanzamt ausgefertigt wird, besteht

nun Rechtssicherheit über den Bestand, Beginn und Umfang der

Unternehmensgruppe. Zur Berufung sind alle inländischen Gruppenmitglieder und

der Gruppenträger legitimiert.52

4.3 Gruppenmitglied

Grundsätzlich wird unter dem Begriff des Gruppenmitglieds eine Körperschaft

verstanden, die sich unter einem Gruppenträger vereinigen. Dieser Begriff des

Gruppenmitglieds ist doppelsinnig, weil zum einen liegt ein Gruppenmitglied in

seiner Eigenschaft als Tochtergesellschaft vor, aber auch als Mutterkörperschaft,

die laut § 9 KStG eine beteiligte Körperschaft ist.53

Als Gruppenmitglieder auftreten können:

• „Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften.

• Nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit

einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Sie müssen allerdings

ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder

dem Gruppenträger finanziell verbunden sein.

51 Zitiert nach Beiser [Steuern 2006] S. 203. 52 Vgl. Beiser [Steuern 2006] S. 203. 53 Vgl. Sadlo [Die neue Unternehmensbesteuerung 2004] S. 17.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 27

• Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch

Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein“.54

Wie schon eingangs erwähnt, sind Gruppenmitglieder lt. § 9 Abs 2 KStG 1988

Körperschaften, die sich unter einem Gruppenträger einer Unternehmensgruppe

vereinigen. Gruppenmitglieder sind zum einen in ihrer Eigenschaft als

untergeordnetes Gruppenmitglied existent aber sie können ebenfalls als

übergeordnetes Gruppenmitglied auftreten und auch beteiligte Körperschaften sein.

Jede beteiligte Körperschaft ist zugleich auch ein Beteiligungskörper und diese

beteiligten Körperschaften können nur inländisch sein. Der Gesetzgeber

unterscheidet je nach der Funktion, die ein Gruppenmitglied hat, zwischen

„Beteiligungskörperschaft“ oder „beteiligte Körperschaft“. 55

Position Beschreibung

Gruppenträger Die an der Spitze der Gruppe stehende

Körperschaft

Gruppenmitglied Alle Körperschaften, die in einer

Unternehmensgruppe vereinigt sind, mit

Ausnahme des Gruppenträgers

Beteiligungsköperschaft Gruppenmitglied in seiner Funktion als

„Tochterkörperschaft“

Beteiligte Körperschaft Gruppenmitglied in seiner Funktion als

„Mutterkörperschaft“

Beteiligungsgemeinschaft Zusammenschluss mehrerer

gruppenträgerfähiger Körperschaften zur

Bildung einer Mehrmüttergruppe

Quelle: Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 8

Tabelle 3: Rollenverteilung in der Unternehmensgrup pe

54 Zitiert nach o.V. [Information Gruppenbesteuerung 2006] S. 2. 55 Vgl. Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 8.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 28

Im abgebildeten Beispiel kann man sehen, dass das Gruppenmitglied 1 auf den

übergeordneten Gruppenträger eine „Beteiligungskörperschaft“ ist und auf das

untere Gruppenmitglied 2 eine „beteiligte Körperschaft“. Das unterste

Gruppenmitglied ist nur eine „Beteiligungskörperschaft“:

Quelle: Wiesner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 24

Abbildung 9: Unterscheidung Beteiligungskörperschaf t und beteiligte Körperschaft

Vorsicht: Im engeren Sinne des KStG ist der Begriff „beteiligte Körperschaft“ durch

eine höchstens 50% Beteiligung an einer Körperschaft charakterisiert.56 Zur

Vereinfachung des gesamten Themas wird der Begriff „beteiligte Körperschaft“ für

alle Unternehmen, die eine Beteiligung an einer anderen Unternehmung halten,

verwendet.

56 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 23f.

Gruppen -träger

Gruppen -mitglied 1

Gruppen -mitglied 2

Beteiligungskörperschaft

Beteiligungskörperschaft

Beteiligte Körperschaft

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 29

4.4 Beispiele einer Gruppenmitgliedschaft

• Beispiel 1: Direkte Beteilung über 50 %

GT --- Gruppenträger � --- Gruppenträger oder Gruppenmitglied � --- Ergebniszurechnung

Quelle: Mühlener/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 20 Abbildung 10: Direkte Beteiligung über 50 % Dem beteiligten Unternehmen A (Gruppenträger) werden 100 % des Ergebnisses

von B zugerechnet. Wäre B eine ausländische Gesellschaft, würden dem

Gruppenträger (A) nur 60 % der Verluste von B zugerechnet. 57

• Beispiel 2: Mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft

Quelle: Bruckner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 20

Abbildung 11: Mittelbare Beteiligung über eine Pers onengesellschaft Das beteiligte Unternehmen A (Gruppenträger) ist mit 51 % Mitunternehmer der

Personengesellschaft C. Im Rahmen der Unternehmensgruppe und der finanziellen

57 Beispiel nach Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 20.

B

100%

GT

51%

C 100%

GT

B

60% 100%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 30

Verbindung werden 100 % des Ergebnisses von B dem Gruppenträger (A)

zugerechnet. 58

• Beispiel 3: Mittelbare Beteiligung über eine andere gruppenzugehörige

Körperschaft

Quelle: Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 21 Abbildung 12: Mittelbare Beteiligung über eine ande re gruppenzugehörige Körperschaft

Dem Gruppenträger werden 100 % der Ergebnisse von B und C zugerechnet. Wäre

B eine ausländische Körperschaft, würden dem Gruppenträger nur 55 % der

Verluste (= 20 % + 35 % unmittelbare österreichische Beteiligung der Gruppe)

zugerechnet. 59

• Beispiel 4: Mittelbare Beteiligung über eine andere gruppenzugehörige

Körperschaft (bei einer zumindest geringfügigen direkten Beteiligung)

Quelle: Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 21 Abbildung 13: Mittelbare Beteiligung über eine ande re gruppenzugehörige Körperschaft (bei einer zumindest geringfügigen direkten Beteiligung)

58 Beispiel nach Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 78. 59 Beispiel nach Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 21.

GT

B

20% 100% C

90%

35%

100%

GT

B

1% 100%

C 100%

50%

100%

D

100% 100%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 31

Besteht die Gruppe zwischen dem Gruppenträger, C, D und B werden 100 % des

Ergebnisses von B dem Gruppenträger zugerechnet und 100 % des Ergebnisses

von D an C und 100 % des Ergebnisses von C dem Gruppenträger.

Wenn B eine ausländische Gesellschaft wäre, könnten nur 51 % des Verlustes dem

Gruppenträger zugerechnet werden. Wären B und D ausländische Gesellschaften,

würde der Verlust von D zu 100 % bei C berücksichtigt. Der Verlust von B könnte in

Österreich nicht berücksichtigt werden. Wären B, C und D im Ausland ansässig,

könnte der Gruppenträger nur mit C eine Gruppe bilden. 60

4.5 Unterscheidung in- und ausländisches Gruppenmit glied

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es notwendig, zwischen in- und

ausländischen Gruppenmitgliedern zu unterscheiden. Für inländische

Gruppenmitglieder reicht bereits eine finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 4 KStG.

Weiters gibt es wie schon erwähnt keine Einschränkungen.61 Für ausländische

Körperschaften gilt jedoch, dass nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische

Körperschaften nach § 9 Abs. 2 KStG als Gruppenmitglieder in Betracht kommen,

unter der Voraussetzung, dass sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind.

Als ausländisch wird eine Körperschaft dann bezeichnet, wenn sie den Sitz nicht in

Österreich hat. Eine Vergleichbarkeit liegt im Blickwinkel des österreichischen

Gesellschaftsrechts: Die ausländische Körperschaft muss den Wesensmerkmalen

einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft entsprechen.62 Ausländische Gruppenmitglieder jedoch

können nur auf der ersten Ebene in die Gruppe mit einbezogen werden, da sie

ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder

Gruppenträgern finanziell verbunden sein müssen.

60 Beispiel nach Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 21. 61 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 24f. 62 Vgl. Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 45.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 32

4.6 Gruppenträger

Als Gruppenträger werden gem. § 9 Abs.3 KStG jene Körperschaft verstanden, die

an der Spitze der Unternehmensgruppe steht und das vereinigte steuerliche

Ergebnis zu versteuern hat.63

Unterteilung der Gruppenträger:

• „unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften

• unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

• unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes

• unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute i.S.d. Bankwesengesetzes

• beschränkt steuerpflichtige Europäische Union (EU) Kapitalgesellschaften

(Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz (EStG) 1988) und den

• Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der

Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes64 (EWR) haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung

im Firmenbuch eingetragen sind und die jeweilige Beteiligung der

Zweigniederlassung zuzurechnen ist“65

• Holdinggesellschaften

• Beteiligungsgemeinschaft

4.6.1 Erläuterung: Holdinggesellschaft

Es können auch reine Holdinggesellschaften als Gruppenträger auftreten, da es

ohne Bedeutung ist, ob die Körperschaft operativ oder vermögensverwaltend tätig

ist. Deshalb ist die Gruppenbesteuerung auch für ausländische Käufer interessant,

da der Erwerb von österreichischen Gesellschaften durch Zwischenschaltung einer

österreichischen Holdinggesellschaft ermöglicht wird.66

63 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 41. 64 EWR-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen, Island, Lichtenstein 65 Zitiert nach Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 6. 66 Vgl. Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 6.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 33

4.6.2 Erläuterung: Beteiligungsgemeinschaft

Beteiligungsgemeinschaften oder auch sogenannte Mehrmüttergruppen können in

Zukunft als Gruppenträger auftreten (insbesondere eine wichtige Regelung für

Joint-Ventures). Es ist nun möglich, dass eine Mehrzahl von Unternehmen

gemeinsam das finanzielle Beteiligungsausmaß von über 50 % aufbringen können.

Davon muss ein Kerngesellschafter 40 % der Beteiligungen halten, sowie jeder

weitere Gesellschafter mindestens 15 %.67

4.6.2.1 Beispiel einer Beteiligungsgemeinschaft

GT --- Gruppenträger � --- Gruppenträger oder Gruppenmitglied � --- Ergebniszurechnung

• Beispiel 5: Mehrmüttergruppe (Beteiligungsgemeinschaft)

Quelle: Preining et altri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 20 Abbildung 14: Mehrmüttergruppe (Beteiligungsgemeins chaft)

Wenn sich A, B und C zu einer Beteilungsgemeinschaft zusammenschließen,

werden 100 % des Ergebnisses von E entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet

(d.h. A 44,4 % (= 40/90), B 33,3 % (= 30/90) und C 22,2 % (= 20/90). Würden sich

nur A und B zu einer Beteiligungsgemeinschaft zusammenschließen, würden A

57,2 % (= 40/70) und B 42,8% (= 30/70) des Ergebnisses zugerechnet. Wäre E

eine Auslandsgesellschaft, würden im Falle einer Beteiligungsgesellschaft von A, B

67 Vgl. o.V. [Information Gruppenbesteuerung 2006] S. 2.

A B C D

E

30% 40% 20%

10% 44,4% 33,3% 22,2%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 34

und C nur 90% der Verluste in Österreich zugerechnet, und zwar 40% an A, 30%

an B und 20% an C. 68

4.6.2.2 Beispiel einer Beteiligungsgemeinschaft von Gruppenmitgliedern

GT --- Gruppenträger � --- Gruppenträger oder Gruppenmitglied � --- Ergebniszurechnung

• Beispiel 6: Beteiligungsgesellschaft von Gruppenmitgliedern:

Quelle: Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 22 Abbildung 15: Beteiligungsgesellschaft von Gruppenm itgliedern

Bilden nur der Gruppenträger, B und C eine Gruppe, werden 100 % der Ergebnisse

von C dem B und 100% der Ergebnisse von B (inkl. C) dem Gruppenträger

zugerechnet. Schließen sich hingegen B, D und E zu einer Beteiligungsgesellschaft

zusammen, werden die Ergebnisse von C zu 60% B, zu 15% D und zu 25% E

zugerechnet. Dem Gruppenträger werden daher letztendlich 100% des Ergebnisses

von B und 60% des Ergebnisses von C zugerechnet. 69

68 Beispiel nach Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 20. 69 Beispiel nach Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 22.

B D E

C

15% 60%

25% 60% 15% 25%

GT

100% 100%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 35

4.7 Unterscheidung in- und ausländischer Gruppenträ ger

Gruppenträgerfähig sind demnach nur unbeschränkt steuerpflichtige „inländische“

Körperschaften und nach § 9 Abs. 3 fünfter Teilsatz (TS) KStG 1988 sind

unbeschränkt steuerpflichtige „ausländische“ Körperschaften auch Gruppenträger

fähig, wenn sie entweder EU-Körperschaften laut Anlage 2 zum ESTG 1988 mit

inländischen gruppenträgerfähigen Körperschaften vergleichbar sind oder mit den

österreichischen Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften mit Sitz und

Geschäftsleitung im EWR-Raum sind. Weiters müssen diese beschränkt

Steuerpflichtigen EU/EWR – Körperschaften einen inländischen Anknüpfungspunkt

haben, das bedeutet, dass sie mit einer Zweigniederlassung im österreichischen

Firmenbuch eingetragen sein müssen und die Beteiligungen an den

Gruppenmitgliedern müssen zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassen gezählt

werden.70

4.8 Finanzielle Verbindung

Wie schon erwähnt, spielt die finanzielle Verbindung die tragende Rolle, damit

überhaupt eine Gruppe entstehen kann. Eine solche finanzielle Verbindung liegt

gem. § 9 Abs. 4 KStG bei einer Beteiligung von mehr als 50 % des Grund-, Stamm-

oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an der einzubeziehenden

Körperschaft.71

Die finanzielle Verbindung ist der Gegenpart zu der organschaftlichen

Eingliederung. Jedoch finden sich einige Grundgedanken des Organschaftsregimes

im gruppensteuerlichen Konzept der finanziellen Verbindung wieder.72 Die meisten

Kriterien, die jedoch in der Organschaft für die finanzielle Verbindung maßgeblich

waren, sind ebenso wie der Ergebnisabführungsvertrag entfallen.

Wenn ein Gruppenmitglied eigene Anteile hält, so ist für die Ermittlung der

finanziellen Verbindung nur auf jene Anteile zu achten, welche nicht von der

70 Vgl. Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 69 und vgl. Wiesner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 41. 71 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 57f. 72 Vgl. Kofler in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (4) KStG 2005] S. 67.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 36

Gesellschaft selbst gehalten werden. Jene Anteile, die treuhändig verwaltet werden,

verschaffen kein Stimmrecht. Diese stimmrechtslosen Vorzugsaktien werden bei

der Ermittlung des Stimmrechtsausmaßes außen vor gelassen, jedoch werden sie

bei der Ermittlung des Substanzbeteiligungsausmaßes berücksichtigt. In weiterer

Folge sind im Zusammenhang mit der finanziellen Verbindung die

Stimmrechtsverbote und Stimmrechtsbeschränkungen zu beachten.

Substanzgenussrechte und Partizipationskapital vermitteln hingegen keine

Stimmrechte. Liegt eine Abweichung der kapital- und stimmrechtsmäßigen Mehrheit

vor, so ist in diesem Fall die Kapitalbeteiligung ausschlaggebend. Liegt eine

ausreichende finanzielle Verbindung vor, so sind verbundene Unternehmen in der

Gruppenbildung autonom.73

Die finanzielle Verbindung kann auf Verschiedene Weise hergestellt werden:

• „unmittelbar durch die beteiligte Körperschaft selbst

• mittelbar über die Beteiligung an einer oder mehreren

Personengesellschaften (außerhalb einer Beteiligungsgemeinschaft)

• teils unmittelbar und teils mittelbar über eine oder mehrere

Personengesellschaften (außerhalb einer Beteiligungsgesellschaft)

• teils unmittelbar und teils mittelbar über ein oder mehrere Gruppenmitglieder

• mittelbar über zwei oder mehrere Gruppenmitglieder

• teils unmittelbar und teils mittelbar über ein oder mehrere Gruppenmitglieder

und über eine oder mehrere Personengesellschaften

• mittelbar über ein oder mehrere Gruppenmitglieder kombiniert mit einer

mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften

• über eine Beteiligungsgemeinschaft“.74

Die finanzielle Verbindung soll nicht nur bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer

Beteiligungskörperschaft hergestellt werden können, sondern auch im Zuge einer

mittelbaren Beteiligung über eine Körperschaft oder Personengesellschaft ebenso

auch über eine in Kapitel 4.6.2.1 und 4.6.2.2 angesprochene

Beteiligungsgemeinschaft.75

73 Vgl. Kofler et alteri [Steuerreform 2005] S. 161f. 74 Zitiert nach Kofler et alteri [Steuerreform 2005] S. 162. 75 Vgl. Sadlo [Die neue Unternehmensbesteuerung 2004] S. 23.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 37

4.9 Beispiele für unmittelbare und mittelbare Betei ligungen

GT --- Gruppenträger � --- Gruppenträger oder Gruppenmitglied � --- Ergebniszurechnung

• Beispiel 7: Mittelbare Beteiligung über eine andere Körperschaft (bei einer

zumindest geringfügigen direkten Beteiligung)

Quelle: Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 24

Abbildung 16: Mittelbare Beteiligung über eine ande re Körperschaft (bei einer zumindest geringfügigen direkten Beteiligung)

Bei einer Gruppe zwischen A, B, C und D würden 100% der Ergebnisse von D, C

und B dem Gruppenträger zugerechnet. Schließen sich A und C zu einer

Beteiligungsgesellschaft zusammen (ohne Teilnahme von B), werden dem

Gruppenträger 33,3% (20/60) und C 66,6% (40/60) des Ergebnisses von D

zugerechnet.76

76 Beispiel nach Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] S. 24.

A

B

100%

C

D

100%

40% 66.6%

33,3%

20%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 38

• Beispiel 8: Mittelbare Beteiligung über eine andere Körperschaft

Quelle: Preining et altri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 23 Abbildung 17: Mittelbare Beteiligung über eine ande re Körperschaft Bilden A und B eine Gruppe, wird das Ergebnis von B dem A zugerechnet. C kann

mit D eine eigene Gruppe bilden, wodurch die Ergebnisse von D dem C

zugerechnet werden. Trotz der mittelbaren Beteiligung von A an D in Höhe von 100

% kann D nicht an der Gruppe teilnehmen, wenn C nicht an der Gruppe von A und

B teilnimmt.77

4.10 Dauer der Verbindung

Die Dauer der finanziellen Verbindung des jeweiligen Gruppenmitglieds muss

während des gesamten Wirtschaftsjahres anhalten. Wenn diese finanzielle

Verbindung auch nur an einem Tag im Wirtschaftsjahr nicht besteht oder zu

weniger als 50 % so kann dieses Gruppenmitglied nicht in die Unternehmensgruppe

einbezogen werden. Die Herstellung dieser finanziellen Verbindung entsteht durch

den Erwerb der Beteiligung und endet durch die Anteilsveräußerung bzw. durch den

Untergang der Rechtspersönlichkeit. Der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang

ist nach allgemein steuerlichen Grundsätzen zu verstehen.78 Wird ein Anteil

77 Vgl. Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 23. 78 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 91 und vgl. Kofler et altri [Steuerreform 2005] S. 169f.

A

B

100%

C

D

100%

100%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

unterjährig erworben kann die Einbeziehung in die Unternehmensgruppe erst im

folgenden Wirtschaftsjahr geschehen.

Die vorläufige grafische Zusammenfassung soll einen Überblick

Ausgangslage für das folgende Kapitel dienen

Abbildung 18 : Voraussetzungen der

79 Abbildung nach Lang/Unger [Steuerrecht graphisch dargestellt 2008] S. 45.

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften)

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und bestimmte ausländische

(unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % am Vermögen und an den Stimmrechten während des

gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes bzw. Beteiligungsgemeinschaft

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

rworben kann die Einbeziehung in die Unternehmensgruppe erst im

folgenden Wirtschaftsjahr geschehen.

Die vorläufige grafische Zusammenfassung soll einen Überblick

Ausgangslage für das folgende Kapitel dienen79:

Quelle: Lang/Unger [Steuerrecht graphisch dargestellt 2008] S. 45

: Voraussetzungen der Unternehmensgruppe

Abbildung nach Lang/Unger [Steuerrecht graphisch dargestellt 2008] S. 45.

Gruppenträger gem § 9 Abs 3 KStG

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften)

Gruppenmitglied gem § 9 Abs 2 KStG

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und bestimmte ausländische

Gesellschaften)

Finanzielle Beteiligung gem § 9 Abs 4 KStG

(unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % am Vermögen und an den Stimmrechten während des

gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes bzw. Beteiligungsgemeinschaft

ev. Steuerausgleichsvereinbarung

Antrag beim Finanzamt

Unternehmensgruppe iSd § 9

KStG

39

rworben kann die Einbeziehung in die Unternehmensgruppe erst im

Die vorläufige grafische Zusammenfassung soll einen Überblick geben und als

Quelle: Lang/Unger [Steuerrecht graphisch dargestellt 2008] S. 45

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften)

(insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und bestimmte ausländische

(unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % am Vermögen und an den Stimmrechten während des

gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes bzw. Beteiligungsgemeinschaft

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

5 Vergleich der Unternehmensbeteiligung und der Unternehmensgruppe

Ab diesem Teil der Arbeit werden die beiden Modelle der Finanzorganisation, die

bisher einzeln betrachtet wurden, gegenübergestellt. Aufg

Finanzmanagements ist in

auszuwählen. Berücksichtigt werden in der Planungsphase folgende Merkmale:

Abbildung 19 : Vergleichskrite

Diese Punkte entsprechen auch dem Lebenszyklus einer Beteiligung. Die

Schwierigkeit in der Aufarbeitung der einzelnen Stationen liegt wie üblich in der

Zukunftsprognose bzw. in der langfristigen Planung. Denn sowohl die

Unternehmensgruppe zielt auf eine Verbindungsdaue

als auch die gewöhnliche Unternehmensbeteiligung aufgrund der bilanziellen

Darstellung im Finanzanlagevermögen von einer Verbindungsdauer von mehr als

einem Jahr bzw. der Ausweis einer Ausleihung einer Dauer von 5 Jahren eine

langfristige Verknüpfung zweier oder mehrerer Unternehmen verfolgt.

Im Rahmen der Finanzierungs

mit anderen Unternehmen verknüpft sind, weitere Berechnungsherausforderung an.

Der geeignetste Vergleich, wie die in den folgenden Kapitel Berechnungen

Firmenwert

abschreibung

Veräußerung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Vergleich der Unternehmensbeteiligung und der Unternehmensgruppe

Ab diesem Teil der Arbeit werden die beiden Modelle der Finanzorganisation, die

bisher einzeln betrachtet wurden, gegenübergestellt. Aufg

Finanzmanagements ist in diesem Bereich die optimale und vorteilhafte

auszuwählen. Berücksichtigt werden in der Planungsphase folgende Merkmale:

: Vergleichskrite rien Unternehmensbeteiligung und Unternehmensgruppe

entsprechen auch dem Lebenszyklus einer Beteiligung. Die

Schwierigkeit in der Aufarbeitung der einzelnen Stationen liegt wie üblich in der

Zukunftsprognose bzw. in der langfristigen Planung. Denn sowohl die

Unternehmensgruppe zielt auf eine Verbindungsdauer von mindestens 3 Jahr

gewöhnliche Unternehmensbeteiligung aufgrund der bilanziellen

Darstellung im Finanzanlagevermögen von einer Verbindungsdauer von mehr als

einem Jahr bzw. der Ausweis einer Ausleihung einer Dauer von 5 Jahren eine

langfristige Verknüpfung zweier oder mehrerer Unternehmen verfolgt.

Im Rahmen der Finanzierungs- und Bilanzpolitik fallen somit für Unternehmen, die

mit anderen Unternehmen verknüpft sind, weitere Berechnungsherausforderung an.

Der geeignetste Vergleich, wie die in den folgenden Kapitel Berechnungen

Anschaffung

inkl.

Nebenkosten

Ab- bzw.

Aufwertung

Ergebnis-

verwertung

Firmenwert-

abschreibung

Veräußerung

40

Vergleich der Unternehmensbeteiligung und der

Ab diesem Teil der Arbeit werden die beiden Modelle der Finanzorganisation, die

bisher einzeln betrachtet wurden, gegenübergestellt. Aufgabe des

ptimale und vorteilhaftere Variante

auszuwählen. Berücksichtigt werden in der Planungsphase folgende Merkmale:

Quelle: Verfasser

Unternehmensgruppe

entsprechen auch dem Lebenszyklus einer Beteiligung. Die

Schwierigkeit in der Aufarbeitung der einzelnen Stationen liegt wie üblich in der

Zukunftsprognose bzw. in der langfristigen Planung. Denn sowohl die

r von mindestens 3 Jahren ab,

gewöhnliche Unternehmensbeteiligung aufgrund der bilanziellen

Darstellung im Finanzanlagevermögen von einer Verbindungsdauer von mehr als

einem Jahr bzw. der Ausweis einer Ausleihung einer Dauer von 5 Jahren eine

langfristige Verknüpfung zweier oder mehrerer Unternehmen verfolgt.

und Bilanzpolitik fallen somit für Unternehmen, die

mit anderen Unternehmen verknüpft sind, weitere Berechnungsherausforderung an.

Der geeignetste Vergleich, wie die in den folgenden Kapitel Berechnungen

Aufwertung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 41

aufgebaut sind, zeigt die Handhabung betrieblicher Rückstellungen. Sind diese

zwar dem ersten Anschein nach reine steuerliche Instrumente, die eben zur

periodengerechten Erfassung von betragsmäßigem und zeitlich ungewissem

Aufwand dienen. Mittlerweilen wird die Rückstellungen längst als Quelle der

Innenfinanzierung angesehen. Finanzwirtschaftlicher Sinn dahinter ist einfach

erklärt: Durch vorzeitige Bildung eines steuermindernden Aufwandes können bis

zum zukünftigen tatsächlichen Eintreten des Aufwands a.) die finanziellen Mittel in

Höhe der gebildeten Rückstellung und b.) auch die Steuerersparnis im

Unternehmen „arbeiten“ und sich mit der Rentabilität des eingesetzten Kapitals

vermehren.80 Die Bildung der Rückstellung wird mit Erfahrungswerten und

Schätzungen begründet und beinhaltet damit einen Bewertungsspielraum, der

bewusst genutzt zur stillen Selbstfinanzierung beitragen kann.81

Im Laufe der weiteren Arbeit wird immer wieder die Bezeichnung „Steuerersparnis“

fallen. Darunter versteht man den Effekt, dass die Steuerlast um zumindest ein

Wirtschaftsjahr verschoben wird, d.h. des handelt sich bei der „Vorwegnahme des

Aufwandes durch Rückstellungsbildung um keine Steuerersparnis, sondern um eine

steuerbedingte Innenfinanzierung“82.

Wird in einem Unternehmen keine Rückstellung gebildet, kommt es zu keinen

gewinnmindernden Effekten und wird der Gewinn einbehalten, muss dieser in voller

Höhe versteuert werden und es kommt folglich zur offenen Selbstfinanzierung. Die

Möglichkeit der Steuerminderung durch die Bildung der Rückstellung wäre hiermit

ungenutzt geblieben.83

Ähnlich dem Prinzip der Finanzierung aus Rückstellungen werden die folgenden

Berechnungen in Zusammenhang mit der Aktivierung des Anschaffungswertes

(AW) der Beteiligung, der Ergebnisverwertung, der Zu- oder Abschreibung im Zuge

der Beteiligungsbewertung und schließlich des Veräußerungsvorgangs

funktionieren. Stets wird es das Ziel dieser Berechnungen sein, einen bestimmten

Betrag gewinnmindernd und ausschüttungsbefreit festzustellen und diesen bis zu

80 Vgl. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2008] S. 645f. 81 Vgl. Perridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] S. 477. 82 Zitiert nach Schneider [Investition, Finanzierung und Besteuerung 1992] S. 367. 83 Vgl. Vormbaum [Finanzierung der Betriebe 1995] S. 413.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 42

seiner Auflösung, d.h. unter Ermittlung der Dauer, im Unternehmen zur Verfügung

zu haben.84

Die langfristige Bedeutung der Entscheidung zu den unterschiedlichen

Bewertungsinstrumenten der Unternehmensbeteiligung gegenüber der

Unternehmensgruppe gleicht ebenso der Bedeutung der Finanzierung durch

Rückstellungen. Denn mit Hilfe dieser steuerlichen Instrumente soll ein sogenannter

langfristiger Bodensatz an gewinnmindernden und im Betrieb verbleibenden

finanziellen Mitteln gebildet werden, die eine gewichtige Rolle in der langfristigen

Kapitalbereitstellung einnehmen.85

Im Folgenden wird jede Station näher analysiert und ein Zwischenfazit erstellt, das

versuchen wird, generelle Empfehlungen für vorliegende Situationen zu definieren.

Ob diese Einzelempfehlungen auch einem Gesamtlebenszyklus einer

Unternehmensbeteiligung stand hält, wird das letzte Kapitel, das ein praktisches

Beispiel beschreiben wird, zeigen. Die folgende Übersicht soll einen kurzen Einblick

in die wertmäßige Bedeutung der einzelnen Berechnung und deren Dauer, damit

wird der Zeitraum verstanden, in dem der wertmäßige Betrag dem Unternehmen

zur Verfügung steht, gezeigt:

Vergleichs-

charakteristika

Unternehmens-

beteiligung

Unternehmens-

gruppe

Finanzierungskosten Strl. anerkannt Strl. anerkannt

Firmenwert Strl. nicht anerkannt Auf 15 Jahre abschreibbar

Teilwertabschreibung

(-zuschreibung)

Mit Siebtelverteilung

abschreibbar

Strl. nicht anerkannt

Ergebnisverwertung Ergebnis pro Körperschaft

und verlustvortragsfähig

Konsolidiertes Ergebnis: voll

ausgleichsfähig und

verlustvortragsfähig

Veräußerung Veräußerungsgewinn und

–verlust strl. anerkannt.

Veräußerungsgewinn strl.

anerkannt; -verlust strl. nicht!

Quelle: Verfasser

Tabelle 4: Vergleichscharakteristika Unternehmensbe teiligung und Unternehmensgruppe

84 Vgl. Pernsteiner/Andeßner [Finanzmanagement kompakt 2007] S. 32f. 85 Vgl. Vormbaum [Finanzierung der Betriebe 1995] S. 414.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 43

5.1 Firmenwertabschreibung

5.1.1 Allgemeines

In der allgemeinen Übersicht werden zunächst die Rahmenbedingungen definiert,

die zum Verwenden der einzelnen Punkte vorausgesetzt werden. Für die

Firmenwertabschreibung (FW-AfA) gelten dieselben Voraussetzungen, die für

Abschreibungen von Anlagen im Generellen gelten. Dass die

Firmenwertabschreibung nicht durch die gleichen rechtlichen Hintergründe gedeckt

ist, wie die in der betrieblichen Abschreibung für Abnutzung bekannte

Abschreibung, soll die Betrachtung auf die Auswirkung auf die betriebliche

Finanzwirtschaft vorerst nicht weiter aufhalten. Die Prämissen der Abschreibung,

unabhängig deren rechtlichen Ursprung, als solches sind:

• Der Betrieb verrechnet in seiner Kalkulation die Abschreibung, die entweder

durch den zeitlichen oder technischen Fortschritt oder durch Abnützung

entsteht.

• Der Betrieb erzielt den in der Kalkulation ausgewiesen Preis (Selbstkosten,

die die Abschreibung inkludieren) am Markt, bzw. wird nicht auf die

kurzfristige Preisuntergrenze (ohne Abschreibung) zurückgegriffen. D.h., es

fließt „Cash“ mindestens in Höhe der Selbstkosten ins Unternehmen.

• Dem Betrieb fließt eben erwähnter Cash tatsächlich zu und wird nicht in

Forderungen aufgebaut.

• Der Betrieb verbucht die Abschreibung als bilanziellen Aufwand und kann

somit seinen Gewinn vor Steuern reduzieren, bzw. Teile des Gewinnes vor

dem Zugriff der Steuerbehörde bewahren.86

Wurde eingangs erwähnt, dass Abschreibung nicht gleich Abschreibung ist, so fällt

jetzt diese Unterscheidung bedeutend ins Gewicht. Denn die Berechnung der

Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe unterscheidet sich von der

86 Vgl. Vormbaum [Finanzierung der Betriebe 1995] S. 443.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 44

Berechnung im Rahmen der Unternehmensbeteiligung. Im Folgenden wird nun

geklärt, warum es eine Unterscheidung gibt, welche Voraussetzung erfüllt werden

muss, um die Berechnung im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppe

anwenden zu können und schließlich die Darstellung der Berechnung des

Firmenwertes in der Unternehmensgruppe und die Unterscheidung zur

Unternehmensbeteiligung.87

Damit werden unterschiedliche Ziele verfolgt:

a.) „Gleichstellung von Asset Deal und Share Deal: Erwirbt ein Unternehmer

einen Betrieb, so hat er die Möglichkeit, einen mitangeschafften Firmenwert

und die stillen Reserven abzuschreiben. Diese Möglichkeit war nach

bisherigem Recht beim Erwerb einer Kapitalgesellschaft nicht möglich.

b.) Steuerliche Förderung der Gruppenbildung: Eine Firmenwertabschreibung ist

nur möglich, wenn eine Unternehmensgruppe gebildet wird.

c.) Standortpolitik: Ein steuerliches Umfeld, welches wirtschaftliche Risiken und

Chancen gleichermaßen mitträgt, kann daher den Wirtschaftsstandort

Österreich attraktiver machen.“88

Die Anschaffung einer Beteiligung an einem Gruppenmitglied soll der

Firmenwertaschreibung gleich gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:

• Eine unmittelbare Beteiligung an der betriebsführenden inländischen

Körperschaft, die sodann in die Gruppe aufgenommen wird.

• Ausgeschlossen sind konzernzugehörige Unternehmen im Sinne des

Aktienrechts.

• Ausgeschlossen sind ebenfalls nicht betriebsführende Unternehmen

(bspw. Finanzholding), sowie ausländische Unternehmen.

• Die Firmenwertabschreibung ist ausschließlich für Beteiligungen, die nach

dem 31.12.2004 angeschafft wurden anwendbar.

• Jedoch darf der Firmenwert nur höchstens 50% des Anschaffungswertes auf

die Gruppenbeteiligung betragen.

87 Vgl. Kohlhauser/Wette [Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung 2004] S. 604ff. 88 Zitiert nach Haidenthaler/Preining in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (7) KStG 2005] S. 175.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 45

• Teilwertabschreibung (TW-AfA) auf eine Gruppenbeteiligung, die vor der

Gruppenwirksamkeit getätigt wurden vermindern den Firmenwert (FW),

sofern nicht eine Zuschreibung eine Neutralisierung hervorgerufen hat. Der

dadurch ermittelte Firmenwert ist auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Wird

die Gruppe jedoch erst nach der Anschaffung gebildet, so können nur mehr

die noch offenen Fünfzehntel angesetzt werden. Die Fünfzehntel vor der

Gruppenwirksamkeit sind nicht abzugsfähig, kürzen jedoch den

Anschaffungswert. Wird eine Beteiligung unterjährig erworben, wird aufgrund

der dauernden finanziellen Verbindung die Gruppenbesteuerung erst im

folgenden Jahr durchgeführt. Die gewinnerhöhenden Fünfzehntel erhöhen

den Buchwert der Beteiligung und vermindern später den

Veräußerungsgewinn.

Der zwingend auf 15 Jahre abschreibbare Firmenwert errechnet sich wie folgt:

Steuerlich maßgebender Anschaffungswert

Abzgl. dem Beteiligungsansatz entsprechender Anteil am handelsrechtlichen Eigenkapital der erworbenen Gesellschaft

Abzgl. anteilige stille Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen

Firmenwert (FW)

Quelle: Tissot [Die geplante Gruppenbesteuerung 2004] S. 415

Tabelle 5: Berechnung Firmenwert

Die Firmenwertabschreibung ist auf die Zugehörigkeit der Beteiligungskörperschaft

zur Gruppe beschränkt. Ab dem Wirtschaftsjahr der Gruppenzugehörigkeit beginnt

die Abschreibung zu laufen. Daher geht bei unterjähriger Anschaffung einer

Beteiligung in der Regel das erste Fünfzehntel verloren. Offene Fünfzehntel können

bei Ausscheiden bzw. Verschmelzung des Mitgliedes nicht mehr abgesetzt werden.

Negative Firmenwerte sind sinngemäß gewinnerhöhend zu betrachten.89

89 Vgl. Mitterlehner [Firmenwertabschreibung und Gruppenbesteuerung 2004] S. 503f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 46

5.1.2 Unterscheidung zur Berechnung des Firmenwerte s in der Unternehmensbeteiligung

Wird der Firmenwert im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens zum

Zweck einer Unternehmensbeteiligung herangezogen, so wird nicht das

handelsrechtliche, sondern das steuerrechtliche Eigenkapital herangezogen. Dass

das handelsrechtliche Eigenkapital einer wesentlichen höheren Anzahl an

Bewertungsspielräumen unterliegt, kann für die Berechnung des Firmenwertes bei

der Unternehmensgruppe zum Vorteil genutzt werden. Hingegen stellt das

steuerrechtliche Eigenkapital eine beinahe unbeeinflussbare Größe dar.90

5.1.3 Bewertungsunterschied zur Handels- und Steuer bilanz

Die Firmenwertabschreibung ist auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu

berücksichtigen. Wird in der Handelsbilanz, die als einheitlich zu bewertendes

Wirtschaftsgut dargestellt wird, das nicht jährlich durch den Abschreibungsbetrag

reduziert wird, so stellt die Steuerbilanz den Wert der Beteiligung um den jährlich

durch die Firmenwertabschreibung reduzierten Beteiligungswert dar.

Dadurch klafft der Beteiligungswert der Handels- und Steuerbilanz jährlich weiter

auseinander. Schließlich kann der Beteiligungswert in der Steuerbilanz gänzlich

abgeschrieben werden, daraus resultiert ein Differenzbetrag in Höhe des gesamten

Firmenwertes. Die Differenz wird erst aufgedeckt, wenn die Beteiligung beendet

wird.

Die Firmenwertabschreibung bzw. die steuerliche Anerkennung führt daher zu einer

steuerstundenden Maßnahme, für die eine Rückstellung in Höhe der gebildeten

Firmenwertabschreibung multipliziert mit dem aktuellen Steuersatz berücksichtigt

wird.91 Eher selten aber dennoch möglich ist ein negativer Firmenwert, der

entsprechend nach bereits erwähnten vorgaben verteilt über 15 Jahre

gewinnerhöhend aufzulösen ist,92 obwohl dem gegenüber kein erhöhter

90 Vgl. Hofstätter/Weninger [Firmenwertabschreibung 2005] S. 352f. 91 Vgl. Kofler in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (4) KStG 2005] S. 203. 92 Vgl. Tissot [Die geplante Gruppenbesteuerung 2004] S. 416.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 47

Anschaffungswert der Beteiligung gegenüberstehen, sondern lediglich dessen

Berechnung.93

5.1.4 Ansätze zur Optimierung

Die Möglichkeiten das handelsrechtliche Eigenkapital auf eine Weise zu

beeinflussen obliegt dem Unternehmen, das zugekauft wird. Ist geplant das

Unternehmen in die Unternehmensgruppe einzubeziehen und bewusst Schritte

einzuleiten (bspw. bilden von Aufwandsrückstellungen, die steuerlich nicht

anerkannt werden), die einen erhöhten abschreibbaren Firmenwert ermöglichen,

kann man bereits im Vorfeld aktives Finanzmanagement betreiben.

Ziehen das zukünftige beteiligte Unternehmen und das Beteiligungsunternehmen

an einem Strang, kann durch eine Kapitalerhöhung vor der Veräußerung ebenfalls

auf die Firmenwertabschreibung Einfluss genommen werden. Steht bspw. ein

Anschaffungswert von 100 ein abschreibbarer Firmenwert von 40 gegenüber, kann

durch eine Kapitalerhöhung von 20 der Anschaffungswert auf 120 und der

abschreibbare Firmenwert auf 60 erhöht werden. Dadurch würde die 50 % Grenze

des Anschaffungswertes zu abschreibbarem Firmenwert optimal genutzt werden.94

Ist es auch geplant das Unternehmen zumindest 15 Jahre in der

Unternehmensgruppe zu haben, so wird die Firmenwertabschreibung im Zuge der

Unternehmensgruppe am effektivsten zur Geltung gebracht.95

93 Vgl. Stefaner/Weninger in ÖStZ [Gruppenbesteuerungsrecht 2004] S. 408f. 94 Vgl. Hofstätter/Plansky in ecolex [Behandlung von Beteiligungen 2005] S. 161. 95 Vgl. Haidenthaler/Preining in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (4) KStG 2005] S. 178f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 48

5.1.5 Beispiele zur Firmenwertabschreibung

• Beispiel 9: Firmenwertabschreibung

Eine inländische Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40 % der Anteile an einer

inländischen Kapitalgesellschaft um 60.000. Eine Gruppenbildung ist mangels einer

mittelbaren Zusatzbeteiligung nicht möglich. Es handelt sich um eine gewöhnliche

Unternehmensbeteiligung ohne Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung.

Die beteiligte Körperschaft kauft im Jahr 03 weitere 35 % der

Beteiligungskörperschaft um 40.000. Dadurch ergibt sich eine Beteiligung mit 75 %

und ein Anschaffungswert von 100.000. Die verbunden Unternehmen haben nun

die Möglichkeit eine Unternehmensgruppe zu bilden und im Zuge dessen kann die

beteiligte Körperschaft auch die Firmenwertabschreibung geltend machen.

Unterstellt man hier in der ersten Anschaffung einen errechneten abschreibbaren

Firmenwert von 25.000 und bei der zweiten Anschaffung 20.000, so kann in Summe

ein Firmenwert von 45.000 über 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Anschaffungswert zum Jahr 03: 100.000

Anteiliger errechneter abschreibbarer Firmenwert: 45.000 (45 % vom AW)

Steuerlich Handelsrechtlich

Anschaffungswert 100.000 100.000

Firmenwertabschreibung

Jahr 03 bis Jahr 18

-3.000 Steuerwirksam

Buchwert im Jahr 18 0 100.000

Jährlicher steuerstundender Effekt der Firmenwertabschreibung:

Jährliche Firmenwertabschreibung x Steuersatz

3.000 x 25 % KÖSt

Quelle: Verfasser

Formel 1: Jährlicher steuerstundender Effekt der Fi rmenwertabschreibung

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 49

Jährlicher Finanzierungseffekt der Firmenwertabschreibung:

Jährliche Firmenwertabschreibung + Jährlicher steuerstundender Effekt

3.000 + 3.000 x 25 % KÖSt

Quelle: Verfasser

Formel 2: Jährlicher Finanzierungseffekt der Firmen wertabschreibung

Das Ergebnis steht dem Unternehmen als frei verfügbares Kapital so lange zur

Verfügung, bis das Beteiligungsunternehmen aus der Gruppenzugehörigkeit

austritt.

Steuerstundender Effekt der gesamten Laufzeit:

15 Jahre x Jährliche Firmenwertabschreibung x Steuersatz

15 x 3.000 x 25 % KÖSt

Quelle: Verfasser

Formel 3: Steuerstundender Effekt der gesamten Lauf zeit der Firmenwertabschreibung

Finanzierungseffekt der gesamten Laufzeit

15 x Firmenwertabschreibung + Steuerstundender Effekt

15 x 3.000 + 15 x 3.000 x 25 % KÖSt

Quelle: Verfasser

Formel 4: Finanzierungseffekt der gesamten Laufzeit der Firmenwertabschreibung

Vergleichbarer Effekt im Rahmen der Unternehmensbeteiligung ist nicht zu

ermitteln, da im österreichischen Steuerrecht eine Firmenwertabschreibung

außerhalb der Unternehmensgruppe nicht anerkannt ist.

• Beispiel 10: Beschränkung durch die 50 % Grenze

Eine inländische Kapitalgesellschaft kauft im Jahr 01 40 % der Anteile an einer

inländischen Kapitalgesellschaft um 102.000. Durch eine mittelbare Beteiligung

einer hundertprozentigen Beteiligungskörperschaft an der gekauften Körperschaft

ist davon auszugehen, dass eine Unternehmensgruppe gebildet werden kann und

dass eine mögliche Firmenwertabschreibung ab dem Jahr 02 getätigt werden kann.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 50

Der errechnete abschreibbare Firmenwert ergibt 60.000 und liegt damit über der 50

% Grenze des Verhältnisses Anschaffungswert zu errechnetem Firmenwert. Daher

können maximal 51.000 verteilt über 15 Jahre abgeschrieben werden (startend ab

dem Jahr 02; die Firmenwertabschreibung für das Jahr 01 geht verloren.)

Anschaffungswert zum Jahr 02: 102.000

Anteiliger errechneter abschreibbarer Firmenwert: 60.000

Grenze 50 % des Anschaffungswert: 51.000

Steuerlich Handelsrechtlich

Anschaffungswert 102.000 102.000

Firmenwertabschreibung

Jahr 02 bis Jahr 16

-3.400 Steuerwirksam

Buchwert im Jahr 16 3.400 Nachholverbot 102.000

Jährlicher steuerstundender Effekt:

Jährliche Firmenwertabschreibung x Steuersatz

3.400 x 25 % KÖSt

Jährlicher Finanzierungseffekt der Firmenwertabschreibung:

Jährliche Firmenwertabschreibung + Jährlicher steuerstundender Effekt

3.400 + 3.400 x 25 % KÖSt

Das Ergebnis dieser Berechnung steht dem Unternehmen als frei verfügbares

Kapital so lange zur Verfügung, bis das Beteiligungsunternehmen aus der

Gruppenzugehörigkeit austritt.

Steuerstundender Effekt über die gesamte Laufzeit

14 Jahre x Jährliche Firmenwertabschreibung x Steuersatz

14 x 3.400 x 25 % KÖSt

Finanzierungseffekt der gesamten Laufzeit

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 51

14 x Firmenwertabschreibung + Steuerstundender Effekt über die gesamte Laufzeit

14 x 3.400 + 14 x 3.400 x 25 % KÖSt

Ein vergleichbarer Effekt im Rahmen der Unternehmensbeteiligung ist nicht zu

ermitteln, da im österreichischen Steuerrecht eine Firmenwertabschreibung

außerhalb der Unternehmensgruppe nicht anerkannt ist.

• Beispiel 11: Veräußerung unter der Laufzeit

Das angeschaffte Unternehmen aus Beispiel 1 wird im Jahr 11 um 150.000

veräußert und scheidet somit aus der Unternehmensgruppe aus.

Anschaffungswert zum Jahr 01: 100.000

Anteiliger errechneter abschreibbarer Firmenwert: 45.000

Veräußerung im Jahr 10: um 150.000

Steuerlich Handelsrechtlich

Anschaffungswert 100.000 100.000

Firmenwertabschreibung

Jahr 01 bis Jahr 10

-30.000 Steuerwirksam

Buchwert 70.000 100.000

Verkaufserlös 150.000 150.000

Buchwertabgang -70.000 -100.000

Gewinn/Verlust 80.000 50.000

Ausgehend von der Firmenwertabschreibung musste bis zum Jahr 10 eine

Steuerrückstellung in Höhe von jährlich 3.000 multipliziert mit dem aktuellen

Steuersatz gebildet werden. Diese wird im Zuge der Veräußerung wieder aufgelöst.

Im Zuge der Veräußerung ist ein zunächst offensichtlich höherer

Veräußerungsgewinn zu versteuern (80.000 im Vergleich zu 50.000), zu beachten

ist jedoch, dass die Differenz von 30.000 dem Unternehmen zinsenfrei zur

Verfügung stand und somit im Unternehmen frei verfügbar war.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 52

5.1.6 Zwischenfazit Firmenwertabschreibung

Die 1996 abgeschaffte Firmenwertabschreibung auf Kapitalanteilen wird im

Rahmen der Gruppenbesteuerung wieder eingeführt. Zwar beschränkt sich diese

auf 50 % des Anschaffungswertes, beinhaltet dafür aber auch die stillen Reserven

im abnutzbaren Anlagevermögen.96 Weiters wird ein weiterer Schritt in Richtung

steuerlicher Gleichstellung von Asset Deal und Share Deal vollzogen.97 Dem

beteiligten Unternehmen standen somit über Jahre hinweg jährliche Mittel in Höhe

der steuerstundenden Firmentwertabschreibung zur Verfügung. Ausgehend davon,

dass diese Mittel im Unternehmen gearbeitet haben, haben sich diese mit der

Rentabilität des eingesetzten Kapitals vermehrt.98 Im Gegensatz dazu werden dem

steuerpflichtigen Unternehmen von der Finanzbehörde keine Zinsen verrechnet,

wodurch sich das Unternehmen über den uneingeschränkten Zinsvorteil der

Firmenwertabschreibung im Zuge der Unternehmensgruppe freuen kann.

Damit wurden die Grundsatzfragen der Firmenwertabschreibungen

• „nämlich die Vermeidung von Doppelbesteuerung und doppelter

Nichtbesteuerung stiller Reserven in Beteiligungen überhaupt und

• die Berechnungsbasis der Firmenwertabschreibung“99

praktisch beantwortet worden. Sollte es dennoch zu Fehlern in der Planung der

Anschaffung der Unternehmensbeteiligung bzw. in der steueroptimalen Planung

Unternehmensgruppe gekommen sein, bieten sich die sogenannten

Rückwirksamfiktionen des Umgründungssteuergesetzes an, auf diese zu reagieren

und zu verbessern.100

96 Vgl. Bruckner in per saldo [Unternehmenssteuerreform 2004] S. 27. 97 Vgl. Bruckner in ÖStZ [Gruppenbesteuerung – Top oder Flop? 2005] S. 258. 98 Vgl. Schäfer [Unternehmensfinanzen 2002] S. 472. 99 Zitiert nach Gassner [Die neue Gruppenbesteuerung 2004] S. 352. 100 Vgl. Plansky/Stefaner/Weninger [Die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres 2004] S. 1000.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung

Abbildung 20 : Zwischenfazit Firmenwertabschreibung

•aktive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in die Unternehmensgruppe

•positives Gestalten der Handlungsspielräume im Handelsrecht, mit dem Ziel maximierung des handelsrechtlichen Eigenkapitals

•bestehen der Gruppenzugehörigkeit von mind. 15 Jahren

+Finanzierungs

-effekte

•passive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in die Unternehmensgruppe

•Bilanzielle Sachverhalte (bspw. Umgründung), die zu einem handeslrechtlichen Eigenkapital führen, dessen Wert höher ist als das steuerrechtliche Eigenkapital

-Finanzierungs

-effekte

•kurzfristige Unternehmensbeteiligung (kurzfristig im Sinne einer kürzer als 15 Jahre dauernden Verbindung)

•Bewertung auf Basis des steuerlichen Eigenkapitals, das kaum Bewertungsspielräume ermöglicht

•Vorrausetzungen für die Firmenwertabschreibung im Zuge der Unternehmensgruppe sind nicht gegeben

+Finanzierungs

-effekte

•Zukauf von Unternehmen mit negativem Firmenwert, wo dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden muss

•langwierige Berechnung des steuerlichen Eigenkapitals, da das handelsrechtliche sofort der Bilanz zu entnehmen ist

-Finanzierungs

-effekte

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung:

: Zwischenfazit Firmenwertabschreibung

aktive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in die Unternehmensgruppepositives Gestalten der Handlungsspielräume im Handelsrecht, mit dem Ziel maximierung des handelsrechtlichen Eigenkapitalsbestehen der Gruppenzugehörigkeit von mind. 15 Jahren

passive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in die UnternehmensgruppeBilanzielle Sachverhalte (bspw. Umgründung), die zu einem handeslrechtlichen Eigenkapital führen, dessen Wert höher ist als das steuerrechtliche Eigenkapital

kurzfristige Unternehmensbeteiligung (kurzfristig im Sinne einer kürzer als 15 Jahre dauernden Verbindung)Bewertung auf Basis des steuerlichen Eigenkapitals, das kaum Bewertungsspielräume ermöglichtVorrausetzungen für die Firmenwertabschreibung im Zuge der Unternehmensgruppe sind nicht gegeben

Zukauf von Unternehmen mit negativem Firmenwert, wo dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden musslangwierige Berechnung des steuerlichen Eigenkapitals, da das handelsrechtliche sofort der Bilanz zu entnehmen ist

53

Quelle: Verfasser

aktive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in

positives Gestalten der Handlungsspielräume im

bestehen der Gruppenzugehörigkeit von mind. 15 Jahren

passive Vorbereitung der Aufnahme eines Unternehmens in

Bilanzielle Sachverhalte (bspw. Umgründung), die zu einem handeslrechtlichen Eigenkapital führen, dessen Wert höher

kurzfristige Unternehmensbeteiligung (kurzfristig im Sinne einer kürzer als 15 Jahre dauernden Verbindung)Bewertung auf Basis des steuerlichen Eigenkapitals, das

Vorrausetzungen für die Firmenwertabschreibung im Zuge

Zukauf von Unternehmen mit negativem Firmenwert, wo dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden musslangwierige Berechnung des steuerlichen Eigenkapitals, da das handelsrechtliche sofort der Bilanz zu entnehmen ist

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 54

5.2 Teilwertabschreibung (-zuschreibung)

5.2.1 Allgemeines

Immer wieder gerät ein Unternehmen in die Situation, sich bewerten zu lassen.

Verschiedenste gesetzliche Vorschriften, vertragliche Vereinbarungen oder auch

selbst inszenierte Anlässe führen zu einer Unternehmensbewertung.101 Unbeachtet

der zahlreichen Bewertungsansätze und Verfahren muss das Ergebnis richtig

bearbeitet werden. Dies gilt vor allem wenn eine beteiligte Körperschaft das

Bewertungsergebnis ihrer Beteiligungskörperschaft verarbeiten muss. Dieser

Vorgang wird im Zuge der Teilwertabschreibung bzw. –zuschreibung behandelt.

Die wichtigste Prämisse gleich vorweg: Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind

Abwertungen auf den niedrigeren Teilwert im Steuerrecht ausgeschlossen.

Unternehmen, die sich nicht in einer Unternehmensgruppe befinden, steht es zu

Beteiligungen zu bewerten und im Fall des Falles auf den niedrigeren Teilwert

abzuschreiben bzw. auf den höheren Teilwert zuzuschreiben.102

Damit ist festzuhalten, dass für die gruppenfremde (Nichtgruppenunternehmen)

Abschreibung von Beteiligungskörperschaften auf den niedrigeren Teilwert (TW)

ohne Einschränkung die allgemeinen Körperschaftssteuer Grundsätze

(Siebtelverteilung, Schachtelbeteiligungen) gelten. Für die gruppeninterne

Teilwertabschreibung, die handelsrechtlich durchgeführt werden, muss ein

steuerrechtlicher außerbilanzieller Ausgleich in selber Höhe vorgenommen werden.

Damit bleibt die Teilwertabschreibung steuerneutral. Selbes gilt sinngemäß, wenn

eine bereits teilwertabgeschriebene Beteiligungskörperschaft einer

Teilwertzuschreibung unterliegt. (Die Zuschreibung darf jedoch max. den Wert der

vorhergegangenen Abschreibung betragen.)103

101 Vgl. Nadvornik et alteri [Finanzmanagement 2009] S. 465f. 102 Vgl. Tissot [Die geplante Gruppenbesteuerung 2004] S. 415. 103 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S.141f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Grundsätzlich ist für die Vergleichsrechnungen festzuhalten:

Abschreibung auf den

niedrigeren Teilwert

Zuschreibung auf den

höheren Teilwert

Quelle: Bruckner in Bruckner [Praxiskommentar §9 Abs 7 KStG 2005] S. 172f

Tabelle 6: Steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung

Dadurch ergibt sich ein vereinfachter Vergleich der beiden Modelle

Unternehmensgruppe bzw. Unternehmensbeteiligung. Zu beachten sind die

Rahmenbedingungen, die die Teilwertabschreibung (Zuschreibung) auch i

Unternehmensbeteiligung maßgeblich beeinflussen bzw. gar verbieten können

Abbildung 21: Teilwertab schreibung bei Beteiligungen

nicht abzugsfähig

Ausschüttungsbedingte Teilwetabschreibung: die

Wertminderung darf nicht mit Einkommensverwenung iSd

Abs 2 und 3 KStG in ursächlichem Zusammenhang stehen

Gruppenbesteuerung: Keine Teilwertabschreibung nach

Einbindung in die Unternehmensgruppe

Internationale Schachtelbeteiligung: Keine Teilwertabschreibung

im Rahmen einer internationalen Schachtelbeteiligung, außer es

wurde in die Steuerpflicht optiert

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Grundsätzlich ist für die Vergleichsrechnungen festzuhalten:

Unternehmensbeteiligung Unternehmensgruppe

Abschreibung auf den Unternehmensrechtlich und

steuerrechtlich möglich

unter Beachtung des KStG,

dadurch steuerwirksam

(mindernd)

Unternehmensrechtlich

möglich, jedoch Ausgleich

in Steuerbilanz und

dadurch steuerneutral

Zuschreibung auf den Unternehmensrechtlich und

steuerrechtlich möglich

unter Beachtung des KStG,

dadurch steuerwirksam

(erhöhend)

Unternehmensrechtlich

möglich, jedoch Ausgleich

in Steuerbilanz und

dadurch steuerneutral

Quelle: Bruckner in Bruckner [Praxiskommentar §9 Abs 7 KStG 2005] S. 172f

Steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung

Dadurch ergibt sich ein vereinfachter Vergleich der beiden Modelle

Unternehmensgruppe bzw. Unternehmensbeteiligung. Zu beachten sind die

Rahmenbedingungen, die die Teilwertabschreibung (Zuschreibung) auch i

Unternehmensbeteiligung maßgeblich beeinflussen bzw. gar verbieten können

Quelle: Lang/Unter [Steuerrecht graphisch dargestellt] 2008 S. 46

schreibung bei Beteiligungen

Teilwertabschreibung

nicht abzugsfähig

Ausschüttungsbedingte Teilwetabschreibung: die

Wertminderung darf nicht mit Einkommensverwenung iSd § 8

Abs 2 und 3 KStG in ursächlichem Zusammenhang stehen

Gruppenbesteuerung: Keine Teilwertabschreibung nach

Einbindung in die Unternehmensgruppe

Internationale Schachtelbeteiligung: Keine Teilwertabschreibung

im Rahmen einer internationalen Schachtelbeteiligung, außer es

wurde in die Steuerpflicht optiert

abzugsfähig

Sonstige, abzugsfähige Teilwertabschreibung sind grundsätzlich zu je

einem Siebtel zu berücksichtigen

55

Unternehmensgruppe

Unternehmensrechtlich

möglich, jedoch Ausgleich

in Steuerbilanz und

dadurch steuerneutral

Unternehmensrechtlich

möglich, jedoch Ausgleich

in Steuerbilanz und

dadurch steuerneutral

Quelle: Bruckner in Bruckner [Praxiskommentar §9 Abs 7 KStG 2005] S. 172f

Dadurch ergibt sich ein vereinfachter Vergleich der beiden Modelle

Unternehmensgruppe bzw. Unternehmensbeteiligung. Zu beachten sind die

Rahmenbedingungen, die die Teilwertabschreibung (Zuschreibung) auch in der

Unternehmensbeteiligung maßgeblich beeinflussen bzw. gar verbieten können:

Quelle: Lang/Unter [Steuerrecht graphisch dargestellt] 2008 S. 46

abzugsfähig

Sonstige, abzugsfähige Teilwertabschreibung sind grundsätzlich zu je

einem Siebtel zu berücksichtigen

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 56

Schließlich sind auch die steuerlichen Nachteile von enormer Bedeutung: So

schließt der Gesetzgeber die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert und den

Veräußerungsverlust (der im weiteren Verlauf der Arbeit noch genauer betrachtet

wird) in Zusammenhang mit einer Gruppenbeteiligung von der steuerlichen

Abzugsfähigkeit aus. Damit wird versucht eine mehrfache Verlustverwertung

(operativer Verlust und Wertminderung der Beteiligung) im Vorhinein zu verhindern.

Dieser Umstand kann für eine Gruppe von Nachteil sein und ist in einigen Fällen

auch schwer zu rechtfertigen.104

Somit bleibt der beteiligten Körperschaft nur die Übernahme des operativen

Verlustes der Beteiligungskörperschaft. Dahingestellt sei, dass eine

Beteiligungskörperschaft mit unerwartet nachhaltig niedrigem positivem Ergebnis

auch eine Wertminderung erfährt, die jedoch durch die untersagte

Teilwertabschreibung keinen steuerlichen Niederschlag in der Bilanz des beteiligten

Unternehmens findet.

5.2.2 Ansätze der Optimierung

Das Optimierungsbeispiel zielt wieder auf den Vergleich Unternehmensgruppe und

einer Unternehmensbeteiligung ab, deren Verbindung langfristig ausgerichtet ist.

Dem zu überwindenden Hindernis der Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung

sollte durch eine effektive Alternative vorgebeugt werden: dem Gruppenaustritt.

Kann im Konzerncontrolling eine mangelnde Werthaltigkeit einer Beteiligung

innerhalb der Unternehmensgruppe identifiziert werden, sollte zumindest eine

Vergleichsrechnung Gruppenaustritt – Gruppenmitgliedschaft erstellt werden.

Vorteilhaft dabei ist die Tatsache, dass der Gruppenaustritt bereits in dem

Wirtschaftsjahr anerkannt wird, in dem er beantragt wird. Unterjähriges Beobachten

der Wertentwicklung der Beteiligung dient somit dem Zweck der Früherkennung von

Wertverlusten und zeigt Handlungsalternativen auf.

Wobei eben einerseits zu beachten ist, dass vor allem in Fällen reiner

Anfangsverluste nur in Einzelfällen anerkannt wird und anderseits, wenn

104 Vgl. Burgstaller/Haslinger in Lang [Gruppenbesteuerung und Teilwertabschreibung auf Beteiligungen 2007] S. 296ff.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 57

unvorsehbar wenig Gewinn bzw. Verlust auftritt und dieser Zustand sich langfristig

nicht ändern wird.105

5.2.3 Beispiele zur Teilwertabschreibung

• Beispiel 12: Unternehmensbeteiligung

Gesellschaft A berücksichtigt eine Teilwertabschreibung der Gesellschaft B in Höhe

von 700 im Jahr 01. Über sieben Jahre verteilt kann die Gesellschaft A somit

jährlich 100 steuerlich anerkannt absetzen.

Jährlicher steuerstundender Effekt

Jährliche Teilwertabschreibung x Steuersatz

100 x 25 % KÖSt

Quelle: Verfasser

Formel 5: Jährlicher steuerstundender Effekt der Te ilwertabschreibung

Jährlicher Finanzierungseffekt der Teilwertabschreibung

Jährliche Teilwertabschreibung + (Jährliche Teilwertabschreibung x Steuersatz)

100 + (100 x 25 KÖSt)

Quelle: Verfasser

Formel 6: Jährlicher Finanzierungseffekt der Teilwe rtabschreibung

Steuerstundender Effekt über die gesamte Laufzeit der Teilwertabschreibung

7 x Jährliche Teilwertabschreibung x Steuersatz

7 x 100 x 25 % KÖSt Quelle: Verfasser

Formel 7: Steuerstundender Effekt über die gesamte Laufzeit der Teilwertabschreibung

105 Vgl. Blazina in TOP Gewinn [Anfangsverluste der Tochter 2008] S. 55.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 58

Finanzierungseffekt über die gesamte Laufzeit der Teilwertabschreibung

7 x Jährliche Teilwertabschreibung +

(7 x Jährliche Teilwertabschreibung x Steuersatz)

7 x 100 + (7 x 100 x 25 % KÖSt) Quelle: Verfasser

Formel 8: Finanzierungseffekt über die gesamte Lauf zeit der Teilwertabschreibung

• Beispiel 13: Unternehmensgruppe

Gesellschaft A berücksichtigt eine Teilwertabschreibung der Gesellschaft B in Höhe

von 700 im Jahr 01. Die Gesellschaften A und B befinden sich in einer

Unternehmensgruppe. Da die Teilwertabschreibung innerhalb der

Unternehmensgruppe nicht anerkannt ist, kann die Gesellschaft A zwar über sieben

Jahre verteilt jährlich 100 handelsrechtlich ansetzen, muss aber ebenso einen

steuerlichen Ausgleichsposten in selber Höhe veranschlagen.

Daher ist kein steuerstundender Effekt ermittelbar. Die Lösung liegt daher in der

optimalen Kombination zwischen Gruppeneintritt und Gruppenaustritt, wie es im

folgenden Beispiel 3 gezeigt wird.

• Beispiel 14: Teilwertabschreibung vor Eintritt in die Unternehmensgruppe

Gesellschaft A kauft im Jahr 01 eine 75 % Beteiligung an der gruppenfähigen

Gesellschaft B. Aufgrund der ausreichenden finanziellen Verbindung können die

verbundenen Unternehmen eine Gruppe bilden.

Vorerst wird die Gesellschaft B nicht in die Gruppe aufgenommen. Vielmehr

berücksichtigt Gesellschaft B im Jahr 04 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung

in Höhe von 700, die in den folgenden 7 Jahren mit jeweils 100 steuerlich abgesetzt

wird. (Jahr 04: 100; Jahr 05: 100; Jahr 06: 100; Summe 300)

Im Jahr 07 wird B in die Gruppe der Gesellschaft A aufgenommen. Der im

Anschaffungsjahr – zunächst nur zu Evidenzzwecken – ermittelte abschreibbare

Firmenwert in Höhe von 2.350 ist um den Betrag der vollen Teilwertabschreibung in

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 59

Höhe von 700 zu vermindern. Vom verbleibenden Firmenwert in Höhe von 1.650

entfallen insgesamt 660 auf die Jahre vor Gruppenbildung (01-06), so dass ab dem

Jahr 07 – maximal bis zum Jahr 15 – jährlich 110 steuerwirksam als

Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden kann. Daneben können jedoch

auch die weiteren noch offenen Siebentel der seinerzeitigen

Teilwertabschreibungen aus dem Jahr 07 bis 10 in Höhe von jeweils 100

berücksichtig werden.

Damit können gezielt Eintritte bzw. Austritte in die Unternehmensgruppe gesteuert

werden und die optimale bzw. vorteilhaftere steuerliche Belastung ermittelt werden.

• Beispiel 15: Optimierung durch Ein- und Austritt

Die Gesellschaft A kauft im Jahr 01 die 75%ige Beteiligung an der gruppenfähigen

Gesellschaft B und nimmt sie im Jahr 02 in die Gruppe auf. Der im Jahr 01

ermittelte abschreibbare Firmenwert von 2.400 ergibt ein Fünfzehntel von 160, das

von A ab dem Jahr 02 jährlich steuerlich abgesetzt werden kann.

Im Jahr 06 wird durch die laufende Überprüfung der Beteiligungswerte festgestellt,

dass es notwendig ist, die Gesellschaft B auf den niedrigeren Teilwert

abzuschreiben.

Im Jahr 06 scheidet B durch Austrittserklärung aus der Gruppe aus. Im selben Jahr

nimmt A hinsichtlich ihrer Beteiligung an B eine Teilwertabschreibung in Höhe von

2.100 vor (die sich jährlich mit 300 steuerlich auswirkt). Im Jahr 11 tritt B wieder in

die Gruppe ein.

Der Firmenwert von ursprünglich 2.400 ist somit um 2.100 auf die neue Basis von

300 zu kürzen. Daraus ergibt sich ab dem Jahr 11 eine jährliche

Firmenwertabschreibung in Höhe von 20 (ein Fünfzehntel von 300).

5.2.4 Zwischenfazit Teilwertabschreibung

Somit stellt der Vergleich Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensgruppe im

Rahmen der Teilwertabschreibung keinen entweder/oder Vergleich dar. Vielmehr

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

muss hier Wert auf eine Steueroptimierung im Zuge des Finanzmanagements

gelegt werden. Gezieltes Ein

den Nachteil der nicht anerkannten Teilwertabschrei

Bedarfsfall die 15-jährige Abschreibung des Firmenwertes erheblich wertmäßig

beeinflussen.

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung

Abbildung 22 : Zwischenfazit Teilwertabschreibung

• positive Finanzierungseffekte können im Rahmen der

Teilwertabschreibung nur erzielt werden, wenn der Wertverlust des

beteiligten Unternehmen rechtzeitig, am besten bereits unterjährig,

erkannt wird und entsprechende Maßnahmen, Gruppenaustritt,

veranlasst werden.

+

Finanzierungs-

effekte

• die Früherkennung der Wertminderung eines Gruppenmitgliedes ist

mit einem funktionierendem, aber auch kostenintensivem

Kontrollsystem im Unternehmen verbunden.

• ebenso unvorteilhaft ist der Verbleib eines langfristig

wertvermindertem Gruppenmitgliedes in der

Unternehmensgruppe.

-

Finanzierungs-

effekte

• die Wertminderung bzw

der Bewertung im engeren Sinn keiner Früherkennung, da auf beide

Fälle reagiert werden kann.

• Wertminderungen (Teilwertabschreibungen) können gemäß den

Vorschriften mit positivem Finanzierungseffekt verarbeitet werden.

+

Finanzierungs-

effekte

• das Unterlassen einer möglichen Teilwertabschreibung führt

natürlich zu einem nicht Ausnützen steuerlicher Instrumente.

• gesetzliche Vorschriften können zu tatsächlichne Wertminderungen

führen, die bilanziell nicht dargestellt werden dürfen.

-

Finanzierungs-

effekte

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

muss hier Wert auf eine Steueroptimierung im Zuge des Finanzmanagements

gelegt werden. Gezieltes Ein- und Austreten aus der Unternehmensgruppe kann a.)

den Nachteil der nicht anerkannten Teilwertabschreibung wettmachen und b.) im

jährige Abschreibung des Firmenwertes erheblich wertmäßig

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung

: Zwischenfazit Teilwertabschreibung

positive Finanzierungseffekte können im Rahmen der

Teilwertabschreibung nur erzielt werden, wenn der Wertverlust des

beteiligten Unternehmen rechtzeitig, am besten bereits unterjährig,

erkannt wird und entsprechende Maßnahmen, Gruppenaustritt,

veranlasst werden.

die Früherkennung der Wertminderung eines Gruppenmitgliedes ist

mit einem funktionierendem, aber auch kostenintensivem

Kontrollsystem im Unternehmen verbunden.

ebenso unvorteilhaft ist der Verbleib eines langfristig

wertvermindertem Gruppenmitgliedes in der

Unternehmensgruppe.

die Wertminderung bzw -steigerung einer Beteiligung bedarf aus

der Bewertung im engeren Sinn keiner Früherkennung, da auf beide

Fälle reagiert werden kann.

Wertminderungen (Teilwertabschreibungen) können gemäß den

Vorschriften mit positivem Finanzierungseffekt verarbeitet werden.

das Unterlassen einer möglichen Teilwertabschreibung führt

natürlich zu einem nicht Ausnützen steuerlicher Instrumente.

gesetzliche Vorschriften können zu tatsächlichne Wertminderungen

führen, die bilanziell nicht dargestellt werden dürfen.

60

muss hier Wert auf eine Steueroptimierung im Zuge des Finanzmanagements

und Austreten aus der Unternehmensgruppe kann a.)

bung wettmachen und b.) im

jährige Abschreibung des Firmenwertes erheblich wertmäßig

Quelle: Verfasser

positive Finanzierungseffekte können im Rahmen der

Teilwertabschreibung nur erzielt werden, wenn der Wertverlust des

beteiligten Unternehmen rechtzeitig, am besten bereits unterjährig,

erkannt wird und entsprechende Maßnahmen, Gruppenaustritt,

die Früherkennung der Wertminderung eines Gruppenmitgliedes ist

mit einem funktionierendem, aber auch kostenintensivem

ebenso unvorteilhaft ist der Verbleib eines langfristig

steigerung einer Beteiligung bedarf aus

der Bewertung im engeren Sinn keiner Früherkennung, da auf beide

Wertminderungen (Teilwertabschreibungen) können gemäß den

Vorschriften mit positivem Finanzierungseffekt verarbeitet werden.

das Unterlassen einer möglichen Teilwertabschreibung führt

natürlich zu einem nicht Ausnützen steuerlicher Instrumente.

gesetzliche Vorschriften können zu tatsächlichne Wertminderungen

führen, die bilanziell nicht dargestellt werden dürfen.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 61

5.3 Steuerliche Ergebniszurechnung

5.3.1 Allgemeines

Im Gegensatz, zu der im § 7 KStG 1988 angeführten Individualbesteuerung von

Körperschaften, stellt die Gruppenbesteuerung eine Ausnahme dar. Die Mitglieder

der Gruppe bleiben zwar subjektiv steuerpflichtig, sind es aber objektiv, sofern man

über die Mindestkörperschaftssteuerpflicht hinweg sieht, nicht. Das bedeutet, das

Mitglied der Gruppe ermittelt auf herkömmlichem Wege sein Ergebnis, übermittelt

dieses der zuständigen Behörde, jedoch unterbleibt die Besteuerung dieses

Mitgliedes, denn das Ergebnis wird den beteiligten Unternehmen angerechnet.

In oben erwähnter Form ermittelt sohin jedes Gruppenmitglied sein Ergebnis, liefert

dieses an seine beteiligten Unternehmen ab, solange, bis die Spitze der Gruppe,

der Gruppenträger, erreicht ist.106

An der Spitze der Gruppe ermittelt auch der Gruppenträger zunächst sein eigenes

Ergebnis, zählt jedoch anschließend die bereits ermittelten Ergebnisse seiner

Gruppenmitglieder hinzu. Diese aufgerechnete Summe ergibt schließlich das der

Körperschaftssteuer unterliegende Einkommen der Gruppe.107

Dieser Vorgang zeigt den eigentlichen Kern der Gruppenbesteuerung. Gewinne und

Verluste (beides natürlich in unbegrenzter Höhe, daher vorteilhafter gegenüber der

75 % Begrenzung von vortragsfähigen Verlusten) können sofort ausgeglichen

werden. Speziell in Betrachtung von Verlusten kommt es daher zum prompten

Ausgleich in der Gruppe und Verluste werden nicht über Jahre hin weg

vorgetragen.

Erzielt die gesamte Gruppe positive Ergebnisse geht natürlich der Vorteil des

sofortigen gruppeninternen Verlustausgleiches ins Leere.108

Das nächste steuerliche Kernstück ermöglicht im Rahmen der sogenannten

Beteiligungsgemeinschaft einem 15 %igen Minderheitsgesellschafter einer

106 Vgl. Grünberger [Gruppenbesteuerung 2005] S. 387f. 107 Vgl. Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 15f. 108 Vgl. Rabel in Bruckner [Praxiskommentar §9 (6) KStG 2005] S. 142.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 62

Körperschaft durch die Gruppenbildung mit einem Kerngesellschafter (mind. 40 %

Beteiligung an der Körperschaft), die Teilnahme an der Ergebnisabführung (speziell

Verlustverwertung). Dabei beschränkt sich die Partizipation an der

Verlustverwertung am Anteil an der Beteiligungsgemeinschaft.109

5.3.1.1 Ergebniszurechnung bei inländischen Gruppen mitgliedern

„Die Ergebnisse von inländischen Gruppenmitgliedern werden – unabhängig vom

Beteiligungsausmaß – dem Gruppenträger zu 100 % zugerechnet. Auch bei

entsprechender mittelbarer Beteiligung einer beteiligten Körperschaft an einer

Beteiligungskörperschaft über eine Personengesellschaft erfolgt eine 100 %ige

Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses der Beteiligungskörperschaft an die

mittelbar beteiligte Körperschaft.“110

Besteht die Gruppenspitze aus einer Beteiligungsgemeinschaft, so werden die

Ergebnisse der beteiligten Körperschaften entsprechend der

Beteiligungsverhältnisse der Beteiligungsgemeinschaft gesplittet.

Die Gruppenbesteuerung beinhaltet nur eine steuerliche Ergebniszurechnung,

deshalb bleiben handelsrechtliche Ergebnisse der Mitglieder einer

Unternehmensgruppe, bis auf den Steuerausgleich, unberührt. Deshalb sind in

einer Unternehmensgruppe offene Ausschüttungen an beteiligte Gesellschafter und

an sonstige Gesellschafter sowie auch Gesellschaftereinlagen erlaubt.111

Da die Gruppenmitglieder während der Zeit der Gruppe sowohl ihre Gewinne, als

auch ihre Verluste der beteiligten Körperschaft übergeben, können vom

Gruppenmitglied in dieser Zeit keine Verlustvorträge gebildet werden. Einzig dem

Gruppenträger ist es möglich entstandene Verluste der gesamten Gruppe in den

Folgejahren mit positiven Ergebnissen gegenzurechnen. (Achtung: Hier gilt die

75 % Begrenzung lt. § 2 Abs. 2b EStG.)112

109 Vgl. Lang/Schneeweiss [Die Beteiligungsgemeinschaft 2007] S. 113. 110 Zitat Preinig et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 16. 111 Vgl. Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 45. 112 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 99ff.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 63

5.3.1.2 Vor- und Außergruppenverluste

Vor- und Außergruppenverluste sind Sonderregelungen, die nur auf Seiten der

Gruppenmitglieder entstehen können. Dabei gehen einerseits die zeitlich vor der

Gruppenbildung vorhandene Verluste (Vorgruppenverluste) und andererseits

außerhalb der Gruppe (Außergruppenverluste), zwecks der Umgründung bzw.

Einbezug in Gruppe entstandene Verluste, hervor. Verluste, die aus der

Umgründung eines Gruppenmitglieds innerhalb der Gruppe entstehen, werden

daher nicht zu den Außergruppenverlusten gezählt.113

Diese beiden Verlustverrechnungsmodelle finden bei dem Gruppenmitglied

Anwendung, bei dem sie vorhanden bzw. entstanden sind. Somit sind sie nicht auf

die beteiligte Körperschaft oder gar auf den Gruppenträger übertragbar. Das

entsprechende Gruppenmitglied muss somit zuerst sein positives Ergebnis mit

seinem vollen bzw. in Höhe des positiven Ergebnisses Vor- bzw.

Außergruppenverlustvortrag verrechnen (Achtung: keine 75 % Begrenzung nach §

2 Abs. 2b EStG!).

Verbleibt ein offener Verlustvortrag aus Vor- bzw. Außengruppenverlusten, darf

dieser, wie oben beschrieben, nicht weitergegeben werden, sondern kann in den

kommenden Wirtschaftsjahren mit positiven Ergebnissen des Gruppenmitglieds

verrechnet werden.114

113 Vgl. Plansky/Ressler [Die Verlustverwertung in der Unternehmensgruppe 2007] S. 155ff. 114 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 107ff.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 64

5.3.2 Ergebniszurechnung bei ausländischen Gruppenm itgliedern

5.3.2.1 Allgemeines

Eine Gruppe kann im Sinne der Internationalisierung auch ausländische

Gruppenmitglieder beinhalten. Voraussetzung dafür ist, dass ein inländisches

Gruppenmitglied eine mittelbare Beteiligung am ausländischen Unternehmen hält.

Erzielt das ausländische Gruppenmitglied Gewinne, werden diese im jeweiligen

Ausland besteuert und sind daher für die Unternehmensgruppe unbeachtlich.115

Von größerer Bedeutung im Rahmen der Gruppenbesteuerung zeigt sich die

Aufnahme von Verlusten der ausländischen Gruppenmitglieder. Dabei gilt, dass „die

Verlustverwertung im Rahmen der Unternehmensgruppe auf das Ausmaß der

unmittelbaren Beteiligung der beteiligten Körperschaften an der ausländischen

Beteiligungskörperschaft bezogen ist. Da neben der unmittelbaren Beteiligung auch

mittelbare Beteiligungen für die Gruppenmitgliedschaft ausschlaggebend sein

können, sind bei der Ermittlung des Verlustausmaßes sämtliche direkten

Beteiligungen inländischer Gruppenmitglieder am ausländischen Gruppenmitglied

anzusetzen.“116

Vereinfacht zu sehen ist die Aufnahme eines ausländischen Gruppenmitglieds und

die mögliche Verwertung der angefallenen Verluste, vergleichbar mit der

Behandlung einer ausländischen Betriebsstätte. Ist ein ausländisches

Gruppenmitglied erst einmal in der Gruppe aufgenommen, erfolgt die

Verlustübernahme zwingend (d.h., es besteht kein Wahlrecht).

Die wertmäßige Höhe des übernommenen Verlustes des ausländischen

Gruppenmitglieds ist nicht begrenzt (darf somit auch den Anschaffungswert

übersteigen) und wird wie oben beschrieben im prozentualen Ausmaß der

Beteiligung an der ausländischen Körperschaft übernommen.117

115 Vgl. Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 17. 116 Zitat Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] S. 17. 117 Vgl. Mamut/Schilcher [Die Berücksichtigung von Auslandsverlusten 2007] S. 178.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 65

Verluste aus der zweiten ausländischen Ebene (Beteiligung des ausländischen

Gruppenmitgliedes an weiteren ausländischen Körperschaften) sind nicht

anrechenbar.118

5.3.2.2 Verlustübernahme von ausländischen Gruppenm itgliedern

Nachdem das ausländische Gruppenmitglied sein Ergebnis nach dem jeweiligen

ausländischen Steuerrecht ermittelt hat, erfolgt die Übernahme ins Inland

(Österreich). Demnach muss das ausländische Ergebnis in das inländische

Steuerrecht umgerechnet werden (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). Die

Umrechnung in die nach österreichischen Rahmenbedingungen (EStG, KStG)

erstellte Gewinnermittlung beinhaltet natürlich sämtliche Besonderheiten des

österreichischen Steuerrechts (Freibeträge, Steuerbefreiungen und dergleichen)

und schließt ausländische steuerliche Eigenheiten aus. Letztlich ist das Ergebnis

noch richtig zu interpretieren:119

• Ein ausländischer Verlust, der nach Umrechnung noch immer einen Verlust

darstellt, wird in die Gruppe übernommen.

• Ein ausländischer Gewinn, der nach Umrechnung einen Verlust (!) darstellt,

wird ebenso als Verlust in die inländische Gruppe übernommen.

• Hingegen wird ein ausländischer Verlust, der nach Umrechnung einen

Gewinn (!) ergibt, nicht in die Gruppe übernommen.

• Unbeachtlich: Wird der Gewinn im Ausland nach der Umrechnung als

Gewinn bestätigt, erfolgt ohnehin keine Zurechnung.120

5.3.2.3 Nachversteuerung von ausländischen Verluste n

Verluste (unbeachtlich dessen, wo sie entstehen) dürfen nur einmal in der Gruppe

verwendet werden. Um zu vermeiden, dass im ersten Schritt das ausländische

Gruppenmitglied (umgerechnete) Verluste an die inländische Gruppe weitergibt (die

dann gewinnmindernd verwertet werden) und im zweiten Schritt das ausländische

118 Vgl. Seidl in Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 61f. 119 Vgl. Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 133f. 120 Vgl. Lang et alteri [Grundfragen der Gruppenbesteuerung 2007] S. 187ff.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 66

Gruppenmitglied seine Verluste noch einmal in den Folgejahren im Ausland

verrechnet, wird hier mittels der Nachversteuerung entgegen gewirkt.121

Dieses Modell der Nachversteuerung bietet somit der inländischen Gruppe über

Jahre gesehen einen Steuerstundungseffekt und dem ausländischen

Gruppenmitglied den ordnungsgemäßen (wenn auch indirekten) Verlustvortrag.

5.3.2.4 Beispiel für die Verwertung ausländischer V erluste

• Beispiel 16: Verwertung ausländischer Verluste

Jahr 01:

Inländisches Betriebsergebnis 100

Ausländisches Betriebsstättenergebnis (nicht umgerechnet) - 80

Ausländisches Betriebstättenergebnis (umgerechnet) -70

Welteinkommen 30

In Österreich angesetzt 30

Nachversteuerungshängig ist der in Österreich verwertete Verlust von 70.

Jahr 02 – Variante 1: volle Verwertung des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug im

Ausland

Inländisches Betriebsergebnis 100

Ausländisches Betriebsstättenergebnis (nicht umgerechnet) 90

Ausländisches Betriebstättenergebnis (umgerechnet) 80

Welteinkommen 180

In Österreich angesetzt 170

Progressionserhöhende ausländische Einkünfte des Jahres 2 10

Das ausländische Gruppenmitglied kann bei einem Ergebnis von 90 seinen Verlust

von 80 aus dem Jahr 01 (angenommen ohne vergleichbarer 75 % Regelung) voll

verrechnen. Da in Österreich bereits 70 im Jahr 01 verrechnet wurden, kommt es zu

einer Doppelverlustverwertung. Die umgerechneten ausländischen Einkünfte des

121 Vgl. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 119f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 67

Jahres 02 betragen 80. Davon sind im Inland nun 70 nachversteuerungspflichtig

und der Rest von 10 ist als progressionserhöhende Einkunft anzusetzen.

Jahr 02 – Variante 2: volle Verwertung des Verlustes aus 01 durch Verlustabzug im

Ausland

Inländisches Betriebsergebnis 100

Ausländisches Betriebsstättenergebnis (nicht umgerechnet) 90

Ausländisches Betriebstättenergebnis (umgerechnet) 65

Welteinkommen 165

In Österreich angesetzt 165

Das ausländische Gruppenmitglied verrechnet seinen Verlustvortrag aus 01 in der

Höhe von 80 voll mit dem Ergebnis aus 02. Im Inland wurde dieser Verlust bereits

verwertet, deshalb tritt eine Doppelverwertung auf. Im Inland müssen somit die 65

aus dem Jahr 02 nachversteuert werden und die Differenz aus dem bereits

verwerteten (70) und der aktuellen Nachversteuerung (65) bleibt

nachversteuerungshängig (5).122

Zusammenfassend ist damit geklärt, dass ausländische Verluste im Inland

nachversteuert werden müssen, sinngemäß natürlich nur bis zu jener Höhe in

denen die Verluste auch im Vorhinein verwertet wurden.123

Schließlich ist noch die Nachversteuerung zu klären, die durch das Ausscheiden

oder durch den Untergang des ausländischen Gruppenmitglieds eintreffen kann:

• Ausscheiden

Scheidet das ausländische Gruppenmitglied nach der Mindestdauer von 3

Jahren aus der Gruppe aus (davor wäre die gesamte Gruppenbildung

hinfällig), muss die Gruppe die gesamten Verluste, die vom ausländischen

Mitglied stammen und in Abzug gebracht worden sind, nachversteuern. Ohne

Beachtung ob das ausländische Mitglied diese Verluste in den kommenden

Jahren selbst verwerten wird bzw. kann.

122 Beispiele nach Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 120f. 123 Vgl. Tumpel/Aigner in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (6) KStG 2005] S. 165.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 68

Damit soll verhindert werden, dass durch ein Ausscheiden die verbotene

(Verlust-) Doppelverwertung durchbrochen wird.124

• Untergang

„Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied infolge seines Untergangs der

Insolvenz) aus der Unternehmensgruppe aus, ist bei tatsächlichem und

endgültigem Vermögensverlust der zurechnende Betrag (Anm.: sprich

Nachversteuerungsbetrag) um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht

steuerwirksame Teilwertabschreibung zu kürzen.“125

Somit kommt der Gesetzgeber einer Gruppe, die ein ausländisches

Gruppenmitglied durch Untergang „verliert“, in so weit entgegen, dass die

nicht abzugsberechtigte Teilwertabschreibung vom

Nachversteuerungsbetrag in Abzug gebracht werden kann (sinngemäß bis

zu einer Nachversteuerung von 0; eine positive Nachversteuerung wäre

schließlich zu viel des Guten).

5.3.3 Ansätze der Optimierung

Der wohl effektivste Optimierungsansatz beginnt mit dem erzielen positiver

wirtschaftlicher Ergebnisse. Bis auf einen geringfügigen unterschiedlichen

Verwaltungsprozess decken sich in diesem Fall Unternehmensgruppe und

Unternehmensbeteiligung.

Anders ist die Vorbereitung auf negative Ergebnisse. Diese setzen erneut eine

langfristige Planung, die bereits von all den anderen Teilstücken der Überlegungen

Unternehmensgruppe oder Unternehmensbeteiligung bekannt ist, voraus.

Im Mittelpunkt steht hier die Handhabung und Verwertung von negativen

Ergebnissen eines Gruppenmitglieds bzw. dem Gruppenträger. Hier sind die

Rahmenbedingungen auszunützen, die aus einer wirtschaftlich nicht erfolgreichen

Situation dennoch die größtmögliche Schadensbegrenzung erlauben.

124 Vgl. Tumpel/Aigner in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (6) KStG 2005] S. 166f. 125 Zitiert nach Tumpel/Aigner in Quantschnigg [Kommentar §9 Abs (6) KStG 2005] S. 168.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 69

Wenn mit Schwankungen in einzelnen Wirtschaftsstandorten zu rechnen ist, neue

Märkte erschlossen werden, die eine gewisse Unsicherheiten bergen,

Umwelteinflüsse nicht mehr kalkulierbar sind, dann bietet das

Unternehmensgruppenmodell sogar eine Art Risikoausgleichsfunktion. Werden in

der Unternehmensgruppe bereits Verluste in- oder ausländischer

Gruppenmitglieder übernommen und ausschließlich das Welteinkommen der

Gruppe besteuert, so werden im Zuge der Unternehmensbeteiligung weiterhin die

Unternehmen mit Gewinnen voll besteuert, während die mit Verlusten vorerst

darauf „sitzen bleiben“.126

5.3.4 Beispiele zur Ergebnisverwertung

• Beispiel 17: Verlustverwertung ausländischer Gruppenmitglieder

Die inländische beteiligte Körperschaft ist zu 54 % an der ausländischen

Beteiligungskörperschaft beteiligt. Das ausländische Gruppenmitglied erleidet einen

handelsrechtlichen Verlust von 1.200, der nach inländischem Recht ein solcher von

1.000 ist. Bei der beteiligten Körperschaft ist ein Verlust in Höhe von 540

anzusetzen.127

GT --- Gruppenträger � --- Gruppenträger oder Gruppenmitglied � --- Verlustverrechnung

Quelle: Wiesner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 334

Abbildung 23: Verlustverwertung ausländischer Grupp enmitglieder

126 Vgl. Bruckner [Gruppenbesteuerung - Top oder Flop? 2005] S. 228f. 127 Beispiel nach Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 334.

GT

Ausland

54% 54%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 70

Jährlicher steuerstundender Verlustverwertungseffekt = Jährlicher

Finanzierungseffekt aus Verlustverwertung

Jährlicher ausgeglichener Verlust innerhalb der Unternehmensgruppe x Steuersatz

540 x 25 % Körperschaftssteuer (KÖSt)

Quelle: Verfasser

Formel 9: Jährlicher Verlustverwertungseffekt

Steuerstundender Verlustverwertungseffekt über die gesamte Laufzeit =

Finanzierungseffekt der Verlustverwertung über die gesamte Laufzeit

Jährlicher ausgeglichener Verlust innerhalb der Unternehmensgruppe x Steuersatz

x Zeit bis zur Nachversteuerung

540 x 25 % KÖSt x Zeit bis zur Nachversteuerung

Quelle: Verfasser

Formel 10: Verlustverwertungseffekt über die gesamt e Laufzeit

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 71

• Beispiel 18: Verlustverwertung über mittelbare und unmittelbare Beteiligung

Die inländische beteiligte Körperschaft A ist eine hundertprozentige

Tochtergesellschaft des Gruppenträgers und unmittelbar zu 40 % an der

ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar

zu 10 % an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Über eine 65 %ige

Beteiligung der beteiligten Körperschaft an einer inländischen

Beteiligungskörperschaft B, die ihrerseits zu 25 % an der ausländischen

Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, ergibt sich für die beteiligte Körperschaft

insgesamt eine 56,25 %ige Beteiligung an der ausländischen

Beteiligungskörperschaft und damit ihre Gruppenmitgliedschaft. Der

steuerwirksame Verlust des ausländischen Gruppenmitgliedes in Höhe von 1.000

wäre bei der beteiligten Körperschaft isoliert mit 400 anzusetzen, auf Grund der

Summierung aller Beteiligungen ergibt sich bei der beteiligten Körperschaft ein

Verlustansatz von 750 (40 % und mittelbar 25 % und die Beteiligung des

Gruppenträgers mit 10 %).128

Quelle: Bruckner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 132

Abbildung 24: Mittelbare und unmittelbare Verlustüb ernahme

128 Beispiel nach Bruckner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 132.

100%

Ausland

75%

25%

60%

40%

10%

GT

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 72

• Beispiel 19: Verlustverwertung über mittelbare und unmittelbare Beteiligung

Die inländische beteiligte Körperschaft A ist eine hundertprozentige

Tochtergesellschaft des Gruppenträgers und unmittelbar zu 40 % an der

ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Der Gruppenträger ist unmittelbar

zu 10 % an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt. Über eine weitere

dem Gruppenträger zu 60 % gehörende inländische Beteiligungskörperschaft B, die

ihrerseits zu 25 % an der ausländischen Beteiligungskörperschaft beteiligt ist, ergibt

sich nur beim Gruppenträger eine Verlustübernahmemöglichkeit, da bei ihm die

unmittelbare Beteilung von 10 % durch die mittelbaren Beteiligungen von 40 % und

15 % eine über 50 %ige Beteiligung an der ausländischen Beteiligungskörperschaft

gegeben ist. Der steuerwirksame Verlust des ausländischen Gruppenmitgliedes in

Höhe von 1.000 wäre beim Gruppenträger isoliert mit 100 anzusetzen, auf Grund

der Summierung aller Beteiligungen ergibt sich beim Gruppenträger ein

Verlustansatz von 750 (10 % und mittelbar einerseits 40 % und andererseits 25

%).129

Quelle: Wiesner et altri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 335

Abbildung 25: Mittelbare und unmittelbare Verlustüb ernahme

129 Beispiel nach Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] S. 335.

100%

100%

65%

25%

GT

Ausland 75%

10%

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

5.3.5 Zwischenfazit steuerliche Ergebniszurechnung

Stellt die Ergebniskonsolidierung eines der schwerwiegendsten Faktoren in der

Unternehmensplanung dar, kann man durch die Einführung des

Gruppenbesteuerungsmodells von einer

österreichischen Steuerrechts sprechen. Werde

in die Ergebnisverwendung übernommen, müssen diese mit Überschüssen in den

Folgejahren nachversteue

abgabengerechte Situation geschaffen werden.

Organisation als Unternehmensgruppe:

130 Vgl. Hofbauer in Finanz Journal [Internationale Steuerplanung 2004]

• eine positiver Finanzierungseffekt wird dadurch erzielt,

dass enstandene Verluste sofort innerhalb der Gruppe mit

positiven Ergebnissen ausgeglichen werden.

• das Welteinkommen wird besteuert

• Verluste bleiben nicht jahrelang ungenutzt

+

Finanzierungs-

effekte

• nicht genutzt und daher neutral bleibt der

Finanzierungseffekt wenn alle Gruppenteilnehmer

positive Ergebnisse erzielen.

-

Finanzierungs-

effekte

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

steuerliche Ergebniszurechnung

Ergebniskonsolidierung eines der schwerwiegendsten Faktoren in der

Unternehmensplanung dar, kann man durch die Einführung des

Gruppenbesteuerungsmodells von einer gelungenen Internationalisierung des

österreichischen Steuerrechts sprechen. Werden ausländische Verluste zum einen

in die Ergebnisverwendung übernommen, müssen diese mit Überschüssen in den

Folgejahren nachversteuert werden. Somit soll eine periodenreine und

abgabengerechte Situation geschaffen werden.130

Organisation als Unternehmensgruppe:

Vgl. Hofbauer in Finanz Journal [Internationale Steuerplanung 2004] S. 134.

eine positiver Finanzierungseffekt wird dadurch erzielt,

dass enstandene Verluste sofort innerhalb der Gruppe mit

positiven Ergebnissen ausgeglichen werden.

das Welteinkommen wird besteuert

Verluste bleiben nicht jahrelang ungenutzt

nicht genutzt und daher neutral bleibt der

Finanzierungseffekt wenn alle Gruppenteilnehmer

positive Ergebnisse erzielen.

73

Ergebniskonsolidierung eines der schwerwiegendsten Faktoren in der

Unternehmensplanung dar, kann man durch die Einführung des

Internationalisierung des

che Verluste zum einen

in die Ergebnisverwendung übernommen, müssen diese mit Überschüssen in den

soll eine periodenreine und

S. 134.

eine positiver Finanzierungseffekt wird dadurch erzielt,

dass enstandene Verluste sofort innerhalb der Gruppe mit

positiven Ergebnissen ausgeglichen werden.

Verluste bleiben nicht jahrelang ungenutzt

nicht genutzt und daher neutral bleibt der

Finanzierungseffekt wenn alle Gruppenteilnehmer

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

Organisation als Unternehmensbeteiligung

Abbildung 26 : Zwischenfazit Ergebnisverwertung

• nicht genutzt und daher neutral bleibt der Finanzierungseffekt,

wenn die Unternehmen in einer Unternehmensbeteiligung positive

Ergebnisse erzielen.

+

Finanzierungs-

effekte

• erwirtschaftet ein Unternehmen ein negatives Ergebnis, darf dieses

erst mit positiven Ergebnissen in den folgenden Jahren

gegengerechnet werden.

• erwirtschaftet ein Unternehmen ein positives Ergebnis, so muss

dieses unabhängig von seinen Beteiligungen voll besteuert werden.

-

Finanzierungs-

effekte

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

rganisation als Unternehmensbeteiligung

: Zwischenfazit Ergebnisverwertung

nicht genutzt und daher neutral bleibt der Finanzierungseffekt,

wenn die Unternehmen in einer Unternehmensbeteiligung positive

Ergebnisse erzielen.

erwirtschaftet ein Unternehmen ein negatives Ergebnis, darf dieses

erst mit positiven Ergebnissen in den folgenden Jahren

gegengerechnet werden.

erwirtschaftet ein Unternehmen ein positives Ergebnis, so muss

dieses unabhängig von seinen Beteiligungen voll besteuert werden.

74

Quelle: Verfasser

nicht genutzt und daher neutral bleibt der Finanzierungseffekt,

wenn die Unternehmen in einer Unternehmensbeteiligung positive

erwirtschaftet ein Unternehmen ein negatives Ergebnis, darf dieses

erst mit positiven Ergebnissen in den folgenden Jahren

erwirtschaftet ein Unternehmen ein positives Ergebnis, so muss

dieses unabhängig von seinen Beteiligungen voll besteuert werden.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 75

5.4 Veräußerung

5.4.1 Allgemeines

Grundsätzlich scheidet im Zuge der Veräußerung ein Gruppenmitglied aus der

Unternehmensgruppe aus. Zu beachten ist, ob das Gruppenmitglied vor oder nach

der dreijährigen Mitgliedschaft ausscheidet. Für den Fall, dass der Zeitraum

geringer als 3 Jahre war, werden sämtliche Auswirkungen der

Unternehmensgruppe rückgängig und es liegt der Sachverhalt einer

Unternehmensbeteiligung vor.131

Sind die 3 Jahre bereits verstrichen, so ist schließlich zu überprüfen, ob am

Gruppenmitglied eventuell ausländische Gruppenmitglieder hangen, von denen

Verluste übernommen worden sind. Ist dies der Fall, müssen diese unverzüglich bei

Ausscheiden des Gruppenmitgliedes nachversteuert werden. Letztlich sei erwähnt,

dass noch offene Firmenwertabschreibungs-Fünfzehntel bei Austritt aus der

Unternehmensgruppe nicht verwertet werden können.132

Scheidet ein Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, handelt es sich

aufgrund der finanziellen Verbindung um eine gewöhnliche

Unternehmensbeteiligung. Die entgeltliche Veräußerung eines Gruppenmitgliedes,

sprich Ausscheiden und Verkauf des Gruppenmitgliedes, wird beinahe gleich

behandelt wie die Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung. Kleines, aber

wichtiges Unterscheidungsmerkmal: Wird im Zuge der Veräußerung ein

Veräußerungsverlust realisiert, ist dieser steuerlich nicht absetzbar. Für

Veräußerungsgewinne gelten hingegen dieselben Vorschriften.133

In der Unternehmensgruppe werden wie soeben in der Ergebnisverwertung

aufgezeigt, die ausländischen Ergebnisse übernommen. Negative Ergebnisse

ausländischer Gruppenmitglieder werden so lange steuerstundend übernommen,

bis diese mit positiven Ergebnissen nachversteuert werden. Kommt es aber zu dem

Fall, dass das ausländische Gruppenmitglied nicht in den Gewinnbereich kommt, ist 131 Vgl. Achatz/Haslehner [Praxiskommentar § 9 Abs 9 KStG 2005] S. 235. 132 Vgl. Lang et alteri [Grundfragen der Gruppenbesteuerung 2007] S. 229f. 133 Vgl. Eberhartinger/Pummerer in StuW [Tochterkapitalgesellschaften, Betriebsstätte und öster. Gruppenbesteuerung 2007] S. 66f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 76

zu klären, was mit den bereits übernommenen Verlusten geschieht. Wird der

Gruppenvertrag gelöst oder das Gruppenmitglied veräußert, so werden mit einem

Mal die bereits übernommenen Verluste nachversteuerungspflichtig.134 Einzigen

Ausweg bildet hier die Insolvenz des ausländischen Gruppenmitgliedes, da in

diesem Fall die Nachversteuerungspflicht ebenso wie die ausländische Gesellschaft

untergeht. Oder die ausländische Gesellschaft wird als sogenannte leere

Mantelgesellschaft auf alle Zeit weitergeführt, um auf diesem Weg der

Nachversteuerungspflicht zu entgehen.135

5.4.2 Ansätze der Optimierung

Angefangen bei Einhaltung der Mindestbindung von 3 Jahren innerhalb der

Unternehmensgruppe, über die Vermeidung von ad hoc Gruppenaustritten von

Gruppenmitgliedern, an denen nachversteuerungsplichtige Verluste hängen, bis hin

zum Vermeiden von Veräußerungsverlusten reicht hier der Planungshorizont.

Im Rahmen des zuletzt erwähnten Punktes, der Veräußerungsverluste, sei zu

erwähnen, „dass diese Bestimmung aus Sicht des Gleichheitssatzes

verfassungsrechtlich bedenklich sei, da einerseits Teilwertabschreibungen und

Veräußerungsverluste bei Beteiligungen von der steuerlichen Absetzbarkeit

ausgeschlossen sind, andererseits aber Veräußerungsgewinne voll steuerpflichtig

bleiben.“136 Wobei aktuelle Diskussionen darauf hindeuten, dass dieser Punkt in

Zukunft gesetzlich gerechter behandelt wird.

5.4.3 Zwischenfazit Veräußerung

Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Ausscheiden eines

ausländischen Gruppenmitgliedes. Tritt es durch Veräußerung aus, hat das die

Nachversteuerung aus der Ergebnisverwertung zur Folge. Diese kann nur

vermieden werden, wenn das ausländische Gruppenmitglied endgültig mittels

Insolvenz untergeht und auf diesem Weg aus der Gruppe ausscheidet137 bzw.

134 Vgl. Eberhartinger/Pummerer in StuW [Tochterkapitalgesellschaften, Betriebsstätte und österreichischen Gruppenbesteuerung 2007] S. 67. 135 Vgl. Zöchling [Gruppenbesteuerung und Auslandsverluste 2004] S. 953f. 136 Zitiert nach Bruckner in Bruckner [Praxiskommentar §9 (7) KStG 2005] S. 172. 137 Vgl. Tumpel/Tissot [Erste Änderungen in der neuen Gruppenbesteuerung 2004] T149f.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

besteht die Möglichkeit die ausländische Gesellschaft bis in alle Zeit weiterlaufen zu

lassen. Problematisch entwickelt s

Gewinne über die Jahre nicht ausschüttet

bilanziellen Aufbau des Eigenkapitals

steuerlich negative Folgen auf den Veräußerungserlös haben. D

Punkt empfiehlt eine vorausschauende Planung, die die Eventualität einer

Veräußerung berücksichtigt.

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung

Abbildung 27 : Zwischenfazit Veräußerung

138 Vgl. Stefaner [Die neue Gruppenbesteuerung in Österreich 2004] S.

• Planung des optimalen Austrittzeitpunktes

• Vollständige Firmenwertabschreibung

• max. Aufbau an nachversteurungspflichtigen Verluste während der

Gruppenphase

• min. nachversteuerungspflichtigen Verluste zum Ausstiegszeitpunkt

+

Finanzierungs-

effekte

• Unterschreitung der 3 jährigen Bindungsfrist

• Sofortige Auflösung der nachversteuerungspflichtigen Verluste in

voller Höhe

• Untergang der offenen Firmenwertabschreibung

• voll steuerplichtiger Veräußerungsgewinn

-

Finanzierungs-

effekte

•schnelles Handeln ist möglich: rasches Ausscheiden bzw. Veräußern einer

Beteiligung bei Bedarf

•keine Bindungsfrist an ein Beteiligungsunternehmen muss einghalten

werden

•Veräußerungsverluste können in voller Höhe mit gleichartigen Gewinnen aufgerechnet werden

+

Finanzierungs-

effekte

•voll steuerpflichtige Veräußerungsgewinne

•kein Zugang zu steuerstundenden Instrumenten (Firmenwertabschreibung, Verlustverwertung) der Unternehmensgruppe

-

Finanzierungs-

effekte

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung

besteht die Möglichkeit die ausländische Gesellschaft bis in alle Zeit weiterlaufen zu

Problematisch entwickelt sich der Fall eines Gruppenmitgliedes, da

Gewinne über die Jahre nicht ausschüttet, sondern thesauriert. Durch den

iellen Aufbau des Eigenkapitals kann es im Rahmen der Veräußerungen

steuerlich negative Folgen auf den Veräußerungserlös haben. D

Punkt empfiehlt eine vorausschauende Planung, die die Eventualität einer

Veräußerung berücksichtigt.138

Organisation als Unternehmensgruppe:

Organisation als Unternehmensbeteiligung

: Zwischenfazit Veräußerung

Vgl. Stefaner [Die neue Gruppenbesteuerung in Österreich 2004] S. 313

Planung des optimalen Austrittzeitpunktes

Vollständige Firmenwertabschreibung

max. Aufbau an nachversteurungspflichtigen Verluste während der

Gruppenphase

min. nachversteuerungspflichtigen Verluste zum Ausstiegszeitpunkt

Unterschreitung der 3 jährigen Bindungsfrist

Sofortige Auflösung der nachversteuerungspflichtigen Verluste in

voller Höhe

Untergang der offenen Firmenwertabschreibung

voll steuerplichtiger Veräußerungsgewinn

schnelles Handeln ist möglich: rasches Ausscheiden bzw. Veräußern einer

Beteiligung bei Bedarf

keine Bindungsfrist an ein Beteiligungsunternehmen muss einghalten

werden

Veräußerungsverluste können in voller Höhe mit gleichartigen Gewinnen aufgerechnet werden

voll steuerpflichtige Veräußerungsgewinne

kein Zugang zu steuerstundenden Instrumenten (Firmenwertabschreibung, Verlustverwertung) der Unternehmensgruppe

77

besteht die Möglichkeit die ausländische Gesellschaft bis in alle Zeit weiterlaufen zu

all eines Gruppenmitgliedes, das seine

sondern thesauriert. Durch den

kann es im Rahmen der Veräußerungen

steuerlich negative Folgen auf den Veräußerungserlös haben. D.h. auch in diesem

Punkt empfiehlt eine vorausschauende Planung, die die Eventualität einer

Quelle: Verfasser

max. Aufbau an nachversteurungspflichtigen Verluste während der

min. nachversteuerungspflichtigen Verluste zum Ausstiegszeitpunkt

Sofortige Auflösung der nachversteuerungspflichtigen Verluste in

schnelles Handeln ist möglich: rasches Ausscheiden bzw. Veräußern einer

keine Bindungsfrist an ein Beteiligungsunternehmen muss einghalten

Veräußerungsverluste können in voller Höhe mit gleichartigen Gewinnen

kein Zugang zu steuerstundenden Instrumenten (Firmenwertabschreibung,

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 78

6 Konklusion Unternehmensgruppe und Unternehmensbeteiligung

Vereint man die finanzwirksamen Merkmale der Kernstücke des Vergleichs

Unternehmensgruppe und Unternehmensbeteiligung, so erhält man im

Wesentlichen drei Charakteristika: Langfristige Planung, aktive operative Kontrolle

und Verwaltung sowie den Risikoausgleich und vorbeugenden

Vorbereitungsmaßnahmen. Im Zusammenhang von verbundenen Unternehmen

und Unternehmensgruppen spricht man hier nicht mehr von „Treasury oder

Finanzmanagement“, wie man es etwa bei Einzelunternehmen verwendet, sondern

von „Corporate Finance“. 139

• Langfristige Planung

Rein rechtlich wird die langfristige Planung in der 3-jährigen Mindestbindung der

Gruppenbildung, in der 15-jährigen Firmenwertabschreibung und in der bilanziellen

Behandlung im Rahmen des Ausweises der finanziellen Verbindungen

berücksichtigt.

Aus planender unternehmerischer Sicht sind auch die Vergleichsrechnungen

langfristig auszulegen. Das Ausschöpfen von steuerlichen Vorteilen und das

Freisetzen liquider Mittel werden mittlerweile als strategisches Instrument

angesehen. Die Schaffung einer finanziellen Unabhängigkeit muss mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden.140 Dazu dient ebenso die

Steuerplanung, die aktiv die Optimierung der Steuerbelastung verfolgt, „denn wer

die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, durch Ausnutzung von

Handlungsalternativen Steuern zu sparen.“141

• Aktive operative Verwaltung und Kontrolle

Ziel der aktiven operativen Verwaltung ist das innerbetriebliche Aufdecken der

Optimierungspotentiale von Aktiv- und Passivposition in und außerhalb der

139 Vgl. Ertl [Finanzmanagement in der Unternehmenspraxis 2000] S. 279. 140 Vgl. Ertl [Aktives Cash Flow Management 2004] S. 2. 141 Zitiert nach Mitterlehner [Handbuch Finanzmanagement in der Praxis 2004] S. 580.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 79

Konzernbilanzen und deren Verwendung im Unternehmen. Ebenso muss der

bisherige Verlauf der Aktivitäten im Rahmen der Unternehmensgruppe verfolgt

werden. Damit kann im Falle einer zwingend notwendigen Änderung in der

Unternehmensgruppe schnell reagiert und Entscheidungen getroffen werden.142

• Risikoausgleich und Vorbereitung

Die Merkmale der Unternehmensgruppe, insbesondere die

Firmenwertabschreibung und der innerbetriebliche Ergebnisausgleich, tragen auch

im gewissen Maße zum Risikoausgleich bei. So werden für die Erschließung neuer

Märkte, risikoreicher Branchen und Forschungs- und Entwicklungsprojekten die

gesetzlichen Grundlagen geschaffen, diese eigenständigen Unternehmungen im

Endeffekt mit dem Hauptunternehmen zu verbinden.143

6.1 Beispiel: Szenario einer Unternehmensgruppe und Unternehmensbeteiligung

6.1.1 Situation

Gesellschaft A, die durch Anschaffung der inländischen Gesellschaft B, C und D,

sowie der ausländischen Gesellschaften E, F und G, in Situation kommt, die eine

Vergleichsrechnung zwischen reiner Unternehmensbeteiligung oder

Unternehmensgruppenbildung erforderlich macht.

Als Gruppenträger würde die inländische Gesellschaft A fungieren. Die inländischen

Gesellschaften B und C sind etablierte und gewinnbringende Unternehmen. Die

vierte inländische Gesellschaft D müsste reformiert und restrukturiert werden.

Die ausländische Gesellschaft E ist ebenfalls solide aufgestellt und liefert

Überschüsse. Die beiden anderen ausländische Gesellschaften F und G befinden

sich auf einen neuen und daher risikoreicheren Markt und müssen erst aufgebaut

werden.

142 Vgl. Ertl [Finanzmanagement in der Unternehmenspraxis 2000] S. 278. 143 Vgl. Pummerer in ÖStZ [Gruppenbesteuerung aus Sicht der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre 2004] S. 458.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 80

6.1.2 Prämissen zum Szenario

1. Die Gesellschaft A erfüllt die Voraussetzungen für einen Gruppenträger.

2. Die restlichen Gesellschaften sind ebenfalls gruppenfähig.

3. Die zeitliche Orientierung des Unternehmensverbundes ist langfristig

ausgerichtet (Berechnungszeitraum 10 Jahre)

4. Die finanziellen Verbindungen innerhalb der Unternehmen ermöglichen eine

100 %ige Ergebnisübernahme (auch ein ev. ausländischer Verlust wird zu

100 % in übernommen).

5. Die dargestellten ausländischen Ergebnisse sind bereits in das

österreichische Steuerrecht umgerechnet.

6. Die Berechnung des jährlichen steuerstundenden Effekts erfolgt auf Basis

eines Steuersatzes von 25 %.

6.1.3 Berechnungsgrundlagen

Es wird ein gemischtes Szenario, das sowohl die Vorteile der

Unternehmensbeteiligung als auch der Unternehmensgruppe beinhaltet, gewählt.

Die Gesellschaft A, die den Gruppenträger darstellt, erzielt über die nächsten 10

Jahre hinweg konstante Ergebnisse. Die Gesellschaft B wird im Rahmen der

Berechnung des Firmenwertes die 50 % Grenze des Anschaffungswertes

berücksichtigen müssen. Der Markt der Gesellschaft C wird zunehmend

unattraktiver und sie wird daher im Jahr 05 veräußert. Schlechter startet die

Gesellschaft D. Zunächst wird sie um 7.000 teilwertberichtigt, reorganisiert und wird

im Jahr 05 in die Unternehmensgruppe aufgenommen.

Die ausländische Gesellschaft E verhält sich wie geplant und kann konstant positive

Ergebnisse erzielen. Die ausländische Gesellschaft F kommt nach mehreren

negativen Jahren ab dem Jahr 05 in den positiven Bereich. Die riskanteste

Investition in die Gesellschaft G lohnt sich leider nicht. Im Jahr 03 kann nicht länger

an G festgehalten werden, die deshalb veräußert wird.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 81

Ges. A Ges. B Ges. C Ges. D Ges. E Ges. F Ges. G

Position GT Inl. GM Inl. GM Inl. GM Ausl.

GM

Ausl.

GM

Ausl.

GM

AW - 10.000 4.000 15.000 7.000 12.000 2.000

FW - 6.000 1.500 3.000 - - -

Ergebnis 01 1.000 1.000* 1.000* -1.500 1.000* -500* -500*

Ergebnis 02 1.000 1.000 1.000 -1.500 1.000 -500 -500

Ergebnis 03 1.000 1.000 1.000 -1.500 1.000 -500 -500

Ergebnis 04 1.000 1.000 1.000 -1.500 1.000 -500 -500**

Ergebnis 05 1.000 1.000 500** 1.500* 1.000 500 -

Ergebnis 06 1.000 1.000 1.500 1.000 500 -

Ergebnis 07 1.000 1.000 1.500 1.000 500 -

Ergebnis 08 1.000 1.000 - 1.500 1.000 500 -

Ergebnis 09 1.000 1.000 - 1.500 1.000 500 -

Ergebnis 10 1.000 1.000 - 1.500 1.000 500 -

* Aufnahme in die Unternehmensgruppe

**Veräußerung/Untergang der Gesellschaft im selben Jahr

Zu ermitteln sind nun die Vorteilhaftigkeit und die Finanzierungseffekte der

Mischform zwischen Unternehmensbeteiligung und Unternehmensgruppe über den

Berechnungshorizont von 10 Jahren für dieses Szenario dieses

Unternehmensverbundes. Nach folgenden Punkten wird das Szenario berechnet:

• Firmenwertabschreibung

• Teilwertabschreibung

• Ergebnisverwertung

• Veräußerung/Untergang

Dafür werden Schritt für Schritt alle Körperschaften aufgearbeitet, bis schließlich die

Endbetrachtung beim Gruppeträger, der Körperschaft A, erfolgt:

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 82

6.1.3.1 Einzelberechnung der ausländischen Körpersc haft G

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 01

Anschaffungswert: 2.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 0

Veräußerung im Jahr 04 1.000

• Firmenwertabschreibung

Aufgrund des Ausschlusses der Firmenwertabschreibung auf ausländische

Körperschaften wird hier nur der Anschaffungswert erfasst.

• Ergebnisverwertung

Jahr Steuerstundender

Effekt

Nachversteuerung Finanzierungseffekt

01 -500 x 25 % = 125 - 125

02 125 - 250

03 125 - 375

04 125 - 500

• Veräußerung

Die Gesellschaft G wird im Jahr 04 für 1.000 veräußert. Der Veräußerungsverlust

von 1.000 (AW – Veräußerungserlös) kann im Rahmen der Unternehmensgruppe

nicht steuerlich verwertet werden. Einzig die operativen Verluste müssen nicht

nachversteuert werden. D.h. dem Veräußerungsverlust von 1.000 stehen in diesem

Beispiel nicht nachzuversteuernde steuerstundende Effekte von 500 gegenüber.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 83

6.1.3.2 Einzelberechnung der ausländischen Körpersc haft F

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 01

Anschaffungswert: 12.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 0

• Firmenwertabschreibung

Aufgrund des Ausschlusses der Firmenwertabschreibung auf ausländische

Körperschaften, wird hier nur der Anschaffungswert festgehalten.

• Ergebnisverwertung

Jahr Steuerstundender

Effekt

Nachversteuerung Finanzierungseffekt

01 -500 x 25 % = 125 - 125

02 -500 x 25 % = 125 - 250

03 -500 x 25 % = 125 - 375

04 -500 x 25 % = 125 - 500

05 - 500 x 25 % = - 125 375

06 - 500 x 25 % = - 125 250

07 - 500 x 25 % = - 125 125

08 - 500 x 25 % = - 125 -

09 - - -

10 - - -

Aufgrund der Ergebnisentwicklung der Gesellschaft F wird in den ersten vier Jahren

je 125 an steuerstundenden Effekten realisiert. Diese Effekte sind sogar bis ins Jahr

07 verwertbar und stehen der gesamten Unternehmensgruppe (im Falle von

gegengerechneten positiven Ergebnissen) zur Verfügung.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 84

6.1.3.3 Einzelberechnung der ausländischen Körpersc haft E

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 01

Anschaffungswert: 7.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 0

• Firmenwertabschreibung

Aufgrund des Ausschlusses der Firmenwertabschreibung auf ausländische

Körperschaften wird hier nur der Anschaffungswert festgehalten.

• Ergebnisverwertung

Da das Unternehmen konstant positive Ergebnisse erzielt erfolgt deren

Besteuerung im jeweiligen Ausland. Folglich kommt es zu keiner steuerlichen

Ergebnisübernahmen.

Damit der Blick für das Gesamte nicht verloren geht, muss man hier festhalten,

dass es sich in diesem Fall um den idealsten Finanzierungseffekt handelt: positive

Ergebnisse (statt ausgleichsfähiger Verluste) und Wertaufbau (statt Firmenwert-

und/oder Teilwertabschreibung).

6.1.3.4 Einzelberechnung der inländischen Körpersch aft D

Die Gesellschaft D wird bevor sie in die Gruppe aufgenommen wird einer

Teilwertabschreibung von 7.000 unterzogen. D.h., hier wird von dem Wahlrecht

gebraucht gemacht, ob man eine verbundene Gesellschaft in die

Unternehmensgruppe aufnimmt oder nicht. Würde die Gesellschaft in die Gruppe

aufgenommen werden, verliert man die Möglichkeit der Teilwertabschreibung.

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 04

Anschaffungswert: 15.000

Teilwertabschreibung 7.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 3.000

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 85

• Teilwertabschreibung

Jahr TW AfA Steuerstundender Effekt Finanzierungseffekt

01 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

02 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

03 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

04 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

05 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

06 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

07 1.000 1.000 x 25 % = 250 1.250

Obwohl die Gesellschaft D im Jahr 04 in die Unternehmensgruppe aufgenommen

wird, darf die Teilwertabschreibung bis zum Jahr 07 fortgesetzt werden. Einzig die

Berechnung für den Anschaffungswert ist von 15.000 um 7.000 auf 8.000 zu

kürzen. Da der errechnete abschreibbare Firmenwert mit 3.000 unter der 50 %

Grenze liegt, darf dieser ab dem Jahr 04 abgeschrieben werden.

• Firmenwertabschreibung

Die Firmenwertabschreibung ergibt einen errechneten und abschreibbaren Wert

von 3.000 bzw. ein Fünfzehntel von 200. Da die Gesellschaft D bereits im Jahr 01

angeschafft wurde, dürfen die Jahre 01, 02 und 03 nicht abgeschrieben werden und

gehen somit verloren. Ab dem Jahr 04, bis einschließlich dem Jahr 15 dürfen

jährlich 200 steuerlich angesetzt werden.

Jahr FW AfA Steuerstundender Effekt Finanzierungseffekt

04 200 200 x 25 % = 50 250

05 200 200 x 25 % = 50 250

06 200 200 x 25 % = 50 250

07 200 200 x 25 % = 50 250

08 200 200 x 25 % = 50 250

09 200 200 x 25 % = 50 250

10 200 200 x 25 % = 50 250

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 86

• Ergebnisverwertung

Die ersten vier Jahre in den die Gesellschaft D kein Mitglied der

Unternehmensgruppe war, wurden jährlich 1.500 an negativen Ergebnissen erzielt.

D.h., in Summe hat die Gesellschaft D 6.000 an Vorgruppenverlusten angehäuft,

die zunächst mit eigenen positiven Ergebnissen ausgeglichen werden müssen (zum

Vorteil der Gesellschaft D und der gesamten Gruppe kommt hier die 75 % Regel

der Verlustvorträge nicht zur Geltung).

Jahr Steuerstundender

Effekt

Nachversteuerung Finanzierungseffekt

01 -1.500 1.500 -

02 -1.500 3.000 -

03 -1.500 4.500 -

04 -1.500 6.000 -

05 1.500 4.500 -

06 1.500 3.000 -

07 1.500 1.500 -

08 1.500 - -

09 1.500 - -

10 1.500 - -

Nach Abbau der Vorgruppenverlust der Gesellschaft D, werden in den Folgejahren

die steuerlichen Ergebnisse an den Gruppenträger weitergegeben.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 87

6.1.3.5 Einzelberechnung der inländischen Körpersch aft C

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 01

Anschaffungswert: 4.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 1.500

Veräußerungserlös 5.000

• Firmenwertabschreibung

Jahr FW AfA Steuerstundender Effekt Finanzierungseffekt

01 100 100 x 25 % = 25 125

02 100 100 x 25 % = 25 125

03 100 100 x 25 % = 25 125

04 100 100 x 25 % = 25 125

05 100 100 x 25 % = 25 125

• Ergebnisverwertung

Die positiven Ergebnisse der Gesellschaft C werden steuerlich dem Gruppenträger

weitergegeben.

• Veräußerung

Da die Firmenwertabschreibung bis zum Jahr 05 bereits 500 beträgt, ergibt sich ein

Anschaffungswert von 3.500 (AW – bisheriger FW-AfA). Dem gegenüber steht ein

Veräußerungserlös von 5.000. D.h., es wurde ein Veräußerungsgewinn von 1.500

erzielt.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 88

6.1.3.6 Einzelberechnung der inländischen Körpersch aft B

Eintritt in die Unternehmensgruppe: 01

Anschaffungswert: 12.000

Errechneter abschreibbarer Firmenwert: 8.000

Der errechnete und abschreibbare Firmenwert der Gesellschaft B beträgt 8.000 und

liegt damit über der 50 % Grenze des Anschaffungswertes. D.h. zu beachten ist

hier, dass maximal 6.000 im Zuge der Firmenwertabschreibung abgeschrieben

werden dürfen.

Jahr FW AfA Steuerstundender Effekt Finanzierungseffekt

01 300 300 x 25 % = 75 375

02 300 300 x 25 % = 75 375

03 300 300 x 25 % = 75 375

04 300 300 x 25 % = 75 375

05 300 300 x 25 % = 75 375

06 300 300 x 25 % = 75 375

07 300 300 x 25 % = 75 375

08 300 300 x 25 % = 75 375

09 300 300 x 25 % = 75 375

10 300 300 x 25 % = 75 375

• Ergebnisverwertung

Die positiven Ergebnisse der Gesellschaft B werden steuerlich dem Gruppenträger

weitergegeben.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 89

6.1.3.7 Betrachtung des Gruppenträges: die inländis che Körperschaft A

Die inländische Gesellschaft A tritt als Gruppenträger in der Unternehmensgruppe

auf. Jährlich werden dem Gruppenträger die steuerlichen Ergebnisse von den

Gruppenmitgliedern übermittelt. Damit kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur

Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse.

Im Jahr 01 erzielt die Gesellschaft A zunächst ihr eigenes positives Ergebnis von

1.000 (siehe „strl. Einzelergebnis des Gruppenträgers“ in der Übersichtstabelle). Da

die Gesellschaft A gleichzeitig der Gruppenträger ist, werden die steuerlichen

Ergebnisse der Gruppenmitglieder hinzugezählt. Von der Gesellschaft B werden

1.000 hinzugerechnet, von der Gesellschaft C ebenfalls 1.000. Die Gesellschaft D

ist im Jahr 01 noch nicht Gruppenmitglied und liefert daher ihr Ergebnis nicht in der

Gruppe ab. Das positive Ergebnis des ausländischen Gruppenmitgliedes E wird

bereits im Ausland versteuert und wird daher nicht zum Gruppenergebnis gezählt.

Die negativen Ergebnisse der ausländischen Gruppenmitglieder F und G von je -

500 werden aber sehr wohl in das Gruppenergebnis übernommen (siehe „strl.

Ergebnisse der Gruppenmitglieder“; B 1.000 + C 1.000 + F -500 + G -500).

Nachversteuerungspflichtig sind daher die beiden negativen Ergebnisse der

ausländischen Gruppenmitglieder F und G (siehe „davon

nachversteuerungsanhängig“).

Die Firmenwertabschreibung betrifft im Jahr 01 die inländischen Gruppenmitglieder

B und C. Wovon 100 der Gesellschaft C und 300 der Gesellschaft B steuerlich

abgeschrieben werden (siehe „FW-AfA der inl. Gruppenmitglieder“).

Die verbundene Gesellschaft D wurde, bevor es in die Gruppe im Jahr 04 eintreten

wird, einer steuerlich anerkannten Teilwertabschreibung unterzogen. D.h. im Jahr

01 werden 1.000 abgeschrieben (siehe „TW-AfA verbundene Gesellschaften“).

• Steuerstundende Effekte

Die Berechnung der steuerstundenden Effekte für das Jahr 01 beinhaltet die Effekte

aus den ausgleichsfähigen Verlusten in- und ausländischer Gruppenmitglieder,

sowie der Firmenwertabschreibung. Jeweils wurde der Effekt mit dem aktuellen

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 90

Steuersatz dieses Szenarios von 25 % multipliziert. Die Effekte des

Verlustausgleiches und der Firmenwertabschreibung sind den Effekten der

Gruppenbildung zuzuordnen. Der steuerstundende Effekt der Teilwertabschreibung

ist auch ohne Unternehmensgruppenbildung erzielbar.

Ges.

A

Ges.

B

Ges.

C

Ges.

D

Ges.

E

Ges.

F

Ges.

G

Total

Ergebnis 125 125 250

FW-AfA 75 25 100

TW-AfA 250 250

• Finanzierungseffekte

Die Berechnung des Finanzierungseffektes für das Jahr 01 wird im Folgenden im

Detail gezeigt. Wobei der Finanzierungseffekt aus dem Ergebnis und aus der

Firmenwertabschreibung einem Effekt aus der Gruppenbildung entsteht. Der Effekt

aus der Teilwertabschreibung ist auch ohne Unternehmensgruppenbildung

erzielbar.

Ges.

A

Ges.

B

Ges.

C

Ges.

D

Ges.

E

Ges.

F

Ges.

G

Total

Ergebnis - 125 125 250

FW-AfA 375 125 - - - - - 500

TW-AfA - - 1.250 - - - - 1.250

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 91

• Zusammenfassende Übersicht beim Gruppenträger

Jahr 01 Jahr

02

Jahr

03

Jahr

04

Jahr 05

Strl. Ergebnis des Gruppenträgers 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000

Strl. Verluste ausl. Gruppenmitglieder -1.000 -1.000 -1.000 -1.000 0

Strl. Ergebnis der Gruppenmitglieder 1.000 1.000 1.000 1.000 3.000

konsolidiertes Gruppenergebnis 2.000 2.000 2.000 2.000 4.000

davon nachversteuerungspflichtig 1.000 2.000 3.000 2.000 1.500

Steuerstundender Effekt der Unternehmensgruppe inkl. TW AfA

600 600 600 -350 150

Steuerstundender Effekt ohne Vorteile der Unternehmensgruppenbildung

250 250 250 250 250

Kumulierte steuerstundende Effekte der Unternehmensgruppe

600 1.200 1.800 1.450 1.600

Finanzierungseffekt der Gruppe 2.000 2.000 2.000 1.250 1.875

Finanzierungseffekt ohne Vorteil der Unternehmensgruppenbildung

1.250 1.250 1.250 1.250 1.250

Kumulierte Finanzierungseffekte der Unternehmensgruppe

2.000 4.000 6.000 7.250 9.125

Jahr 06 Jahr

07

Jahr

08

Jahr

09

Jahr

10

Strl. Ergebnis des Gruppenträgers 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000

Strl. Verluste ausl. Gruppenmitglieder 0 0 0 0 0

Strl. Ergebnis der Gruppenmitglieder 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500

konsolidiertes Gruppenergebnis 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500

davon nachversteuerungspflichtig 1.000 500 0 0 0

Steuerstundender Effekt der Unternehmensgruppe inkl. TW AfA

250 250 0 125 125

Steuerstundender Effekt ohne Vorteile der Unternehmensgruppenbildung

250 250 0 0 0

Kumulierte steuerstundende Effekte der Unternehmensgruppe

1.850 2.100 2.100 2.225 2.350

Finanzierungseffekt der Gruppe 1.750 1.750 500 625 625

Finanzierungseffekt ohne Vorteil der Unternehmensgruppenbildung

1.250 1.250 0 0 0

Kumulierte Finanzierungseffekte der Unternehmensgruppe

10.875 12.625 13.125 13.750 14.375

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 92

6.2 Analyse des Beispiels

Dass die aufgedeckten Finanzierungseffekte der Mischung Unternehmensgruppe

und Unternehmensbeteiligung die ohnehin gängigste Eigenfinanzierungsmethode

darstellen, unterstreicht noch einmal deren Bedeutung im operativen

Finanzmanagement.

Quelle: Thomas in Finanz Betrieb [Mittelstandsfinanzierung 2005] S. 13

Abbildung 28: Eigenfinanzierung von Mittelstandsunt ernehmen

Im Mittelpunkt der vorangegangenen Auswertungen stand das Freisetzen von

liquiden Mitteln, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Damit rückt auch die

Berechnung des „Cash Flows“ in den Vordergrund, der in der Literatur im Detail oft

unterschiedlich angeführt wird, aber im Wesentlichen eine Berechnung der

zukünftigen Ertragskraft bzw. Innenfinanzierungskraft darstellt.144 Details stehen

somit im Folgenden nicht zur Disposition, sondern die Aussagekraft der in diesem

zusammengefassten Kapitel des operativen Finanzmanagements im Vergleich der

Unternehmensgruppe zur Unternehmensbeteiligung soll hier analysiert werden.

Unten stehend eine typische Cash Flow Berechnungsmodell für eine

Unternehmensgruppe. Geringfügige Adaptionen im Vergleich zum Cash Flow

144 Vgl. Perridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] S. 562f.

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Gesellschafterdarlehen

Gewinneinbehaltung

Beteiligungskapital

Mitarbeiterbeteiligung

Welche Instrumente der Eigenfinanzierung nutzen Sie derzeit in

Ihrem Unternehmen?

hauptsächlich

teilweise

nie

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 93

Statement einer einzelnen Unternehmung im Vergleich zu einer

Unternehmensgruppe oder Unternehmensbeteiligung wurden bereits getroffen.

Dazu zählen die separate Auflistung von Investitionen und Beteiligungen,

Forderungen, Verbindlichkeiten und Geldflüsse im Rahmen von Gruppendarlehen

innerhalb der Gruppe:

EBT Abschreibungen Cash Flow 1 vor Steuern

AO Ergebnis Steuern Unternehmensgewinn Cash Flow 2 nach Steuern

Investitionen Beteiligungen Förderungen Darlehen Dritte (Aufnahme + / Tilgung -) Cash Flow 3

- Rücklagen (Dotierung + / Auflösung -) - Sonstige Rückstellungen (Dotierung + / Auflösung -) - Steuerrückstellungen (Dotierung + / Auflösung -) Veränderungen Rücklagen/Rückstellungen

- Forderungen L+L Dritte (Aufbau - / Abbau +) - Forderungen L+L Gruppe - Sonstige Forderungen - Lager - Verbindlichkeiten L+L Dritte (Aufbau + / Abbau -) - Verbindlichkeiten L+L Gruppe - Sonstige Verbindlichkeiten - Sonstiges Umlaufvermögen - Aktive Rechnungsabgrenzung - Passive Rechnungsabgrenzung Veränderungen Umlaufvermögen

- Gewährte Darlehen Gruppe (Gewährung - / Rückz.+) - Erhaltene Darlehen Gruppe (Tilgung - / Aufnahme +) Veränderung Gruppendarlehen

Dividendenzahlungen/Kapitaleinzahlungen Liq. Überschuß/Bedarf (Veränderung BKK)

Tilgung (+) / Aufnahme (-) Bankschulden Veränderungen Geldkonti

Quelle: Prätsch et altri [Finanzmanagement 2007] S.252 Tabelle 7: Cash Flow Statement einer Unternehmensgr uppe

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 94

Die Anforderungen an die Bilanzierung und das Finanzmanagement sind breit

gestreut. Die folgende wiederholende Auflistung der Charakteristika der

Unternehmensgruppe in Kombination mit der gewöhnlichen

Unternehmensbeteiligung. Dabei sollen die wichtigsten Aufzeichnungen und

Kontrollinstrumente aufgezeigt werden.

6.2.1 Firmenwertabschreibung/Teilwertabschreibung

Die Firmenwertabschreibung ist in der Unternehmensgruppe steuerwirksam

abschreibbar. Sie wird im Cash Flow Statement unter dem Punkt der

„Abschreibungen“ ausgewiesen. Dadurch entsteht eine jährlich anwachsende

Differenz zwischen dem steuerlichen und dem handelsrechtlichen Wert der

finanziellen Beteiligung am Beteiligungsunternehmen.145

Die Steuerstundung erfolgt somit bis zu dem Zeitpunkt, an dem das

Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe ausscheidet. Aus Sicht der

Bilanzierung ist somit die Differenz zwischen dem steuerrechtlichen und

handelsrechtlichen Wert zu beobachten. Das Finanzmanagement hat dafür zu

sorgen, dass Steuerstundungen effektiv im Unternehmen zur Verfügung stehen.

Daher sollte es auch laufend eine Vergleichsrechnung in petto halten, für den Fall,

dass ein Gruppenmitglied vor dem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe

steht und somit die aufgebauten Steuerstundungen steuerpflichtig aufgedeckt

werden.

In der Budgetierung und somit in der Vorausberechnung der Cash Flows der

kommenden Jahre wird die Entwicklung der Firmenwertabschreibung/

Teilwertabschreibung natürlich ebenfalls fortgetragen.

145 Vgl. Ertl [Finanzmanagement in der Unternehmenspraxis 2000] S. 240.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 95

6.2.2 Ergebnisausgleich – Result Pooling

Der innerbetriebliche bzw. gruppeninterne Ergebnisausgleich spielt ab dem

Zeitpunkt eine wichtige Rolle, wenn ein Gruppenmitglied oder auch der

Gruppenträger ein negatives Ergebnis in die gruppenweite Ergebnisrechnung

einbringt und dieses mit positiven Ergebnissen sofort ausgeglichen werden kann.

Jedenfalls stellen die konsolidierten Ergebnisse den Startwert in der Cash Flow

Berechnung dar.146 Zu berücksichtigen ist a.) dass positive ausländische

Ergebnisse mit den entsprechenden ausländischen Steuern im Punkt „Steuern“

berücksichtigt werden und dass b.) nachversteuernspflichtige negative

ausländische Ergebnisse zunächst die Steuerbelastung des inländischen

Ergebnisses kürzen, dann aber bei der Nachversteuerung sowohl die

Nachversteuerung im Ausland, als auch die Nachversteuerung mit dem

inländischen Steuersatz auslösen.

Die Bilanzierung der Gruppe hat zunächst die Aufgabe die Ergebnisse zu ermitteln.

Für den Fall das alle Gruppenteilnehmer (inländische und ausländische) positive

Ergebnisse verzeichnen, bleibt ohnehin kein Spielraum für eine Steuerstundung im

Rahmen des Ergebnisausgleichs. Nicht zu vergessen ist hierbei die Umrechnung

der ausländischen Gewinnermittlungsarten in die inländische Gewinnermittlung

nach Steuer- und Handelsrecht.

Werden bei einem Gruppenmitglied negative Ergebnisse erzielt und können diese

sofort mit positiven Ergebnissen gegenverrechnet werden, beginnen die

zusätzlichen Aktivitäten des Finanzmanagements in der Unternehmensgruppe.

Müssen zum einen bei übernommenen Verlusten aus dem Ausland, die offenen

nachversteuerungspflichtigen Verluste gepflegt werden. Zum anderen müssen dem

Finanzmanagement die ausgenützten steuerstundenden Effekte übermittelt werden,

um diese auch effektiv zu verwalten. Die übernommenen negativen Ergebnisse

stehen als steuerstundendes Mittel so lange zur Verfügung, bis diese durch positive

Ergebnisse nachversteuert werden müssen. Vorsicht gilt im Falle eines

Gruppenaustrittes, denn da werden die nachversteuerungspflichtigen Verluste –

insofern keine Insolvenz des Gruppenmitgliedes vorliegt - sofort mit Gruppenaustritt

fällig.

146 Vgl. Prümer [Cash Flow Management 2005] S. 147.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 96

6.2.2.1 Virtuelles Result Pooling

Die hier beschriebenen Berechnungen zeigen eine Ergebniskonsolidierung auf

Basis der steuerlichen Ergebnisse und der Steuerbelastung. Werden die

Ergebnisse rein formell dem Gruppenträger übergeben, kann es passieren, dass

nicht alle steuerstundenden Effekt und Finanzierungseffekte voll zum Tragen

kommen. Grund dafür kann sein, dass die tatsächliche Verfügbarkeit der

freigesetzten Mittel nicht vollständig gewährleistet ist. In diesem Fall kann man wohl

bestenfalls von einem „virtuellem Result Pooling“ sprechen.147

6.2.2.2 Physisches Result Pooling

Voll entfalten können sich die berechneten Effekte erst, wenn dem

Finanzmanagement die vollen freigesetzten aller Gruppenmitglieder und des

Gruppenträgers zur Verfügung stehen. Durch den tatsächlichen Einsatz der

errechneten und freigewordenen Mittel, kann die maximale Ausnützung der liquiden

Mittel erfolgen. In diesem Fall kann man wohl von „physischem Result Pooling“

sprechen.148

Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied in der ausländischen Gesellschaft G.

Hier wird im Jahr 01 durch ein negatives Ergebnis von 500 ein steuerstundender

Effekt von 125 in der Unternehmensgruppe erzielt. Nun stellt sich die Frage, ob die

frei gewordenen 125 zurück in die verlustreiche ausländische Gesellschaft G

transferiert werden sollen (damit bleibt man beim virtuellen Result Pooling), oder

doch in der bspw. Gesellschaft A, B, C oder E arbeiten sollen (physisches Result

Pooling).149

Spätestens im Rahmen einer Krise wird das physische Result Pooling bzw. Cash

Pooling zu einer unumgänglichen Aktivität in einer Unternehmensgruppe. Liquide

Mittel müssen dort bereitstehen, wo sie gebraucht werden.150

147 Vgl. Bonn in Finanz Betrieb [Cash Management 2007] S. 77. 148 Vgl. Bonn in Finanz Betrieb [Cash Management 2007] S. 76. 149 Vgl. Reich-Rohrwig in Wiesner et alteri [Handelsrechtliche Grundlagen und Steuerausgleich 2005] S. 286f. 150 Vgl. Emmrich in Finanz Betrieb News [Unternehmenskrise 2005] S. 3.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 97

6.2.3 Steuerrückstellungen

Die Voraussetzungen, dass sich eine gebildete Rückstellung effektiv auf den Cash

Flow auswirkt, lauten wie folgt:

• Der Betrieb berücksichtigt in seiner Kalkulation die Kosten der zu bildenden

Rückstellungen.

• Der Betrieb erzielt am Markt Preise, die die Selbstkosten (inkl. der gebildeten

Rückstellungen) abdecken.

• Der Betrieb kann diesen Preis in Form von Cash erzielen und baut keine

Forderungen auf.151

Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch die Handhabung der

Steuerrückstellung, die im Rahmen der Steuerstundungseffekte der

Firmenwertabschreibung, Teilwertabschreibung und des Ergebnisausgleiches

entsteht. Da diese Rückstellung für diese steuerstundenden Maßnahmen nicht

steuerlich (sonst würde man deren Effekt doppelt erfassen) sondern ausschließlich

handelsrechtlich anerkannt werden. D.h., die im Zuge der Firmenwertabschreibung

und Ergebnisverwertung gebildeten Steuerrückstellungen finden keinen

Niederschlag in der Cash Flow Rechnung.

151 Vgl. Busse [Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft 2003] S. 746.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 98

7 Zusammenfassung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gruppenbesteuerung als

Alternative zu den Organschaftsregelungen ein gelungenes und international

beachtetes Instrument darstellt. Durch die Neuregelungen wird die Toleranz des

österreichischen Staates einen Schritt weiter in Richtung gemeinsamer Freier Markt

zu gehen, unterstrichen.152 Die Unternehmensgruppe und ihre steuerlichen

Eigenschaften bieten eine ideale Erweiterung in der Organisation von

Unternehmensbeteiligungen.

Im zweiten Kapitel wurden grundlegende Eigenschaften von

Unternehmensbeteiligungen erläutert. Sämtliche angeführten Eigenschaften sollen

als vorbereitende Information für die darauf folgenden Kapitel dienen. Wird im

dritten Kapitel noch in aller Kürze versucht die veralteten Organschaftsregelungen

zu erläutern, um die Unterschiede zu den aktuell herrschenden Regelungen

festzuhalten, so wird im vierten Kapitel der Gruppenbildungsprozess im Detail

beschrieben. Die Vorrausetzungen und die Folgen einer Gruppenbildung stehen

hierbei im Mittelpunkt. Wesentliche steuerliche Höhepunkte der

Unternehmensgruppe, die in diesem Kapitel behandelt wurden, sind die

Firmenwertabschreibung, die Teilwertabschreibung, die Besteuerung der in- und

ausländischen Gruppenmitglieder und die Regelungen in Bezug auf deren

Veräußerung.

Das gewählte Beispiel in dem ein Szenario für etliche verbundene in- und

ausländische Unternehmen auf alle möglichen Situationen treffen, die in einem

Beteiligungszyklus vorkommen können, bildet den Übergang von theoretischer

Betrachtung in die praktische Anwendung. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass

ein Unternehmen nur in einer Unternehmensgruppe oder in einer

Unternehmensbeteiligung organisiert sein kann, aber dass das jeweilige Modell je

nach vorliegender Situation – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften

– frei gewählt werden kann.

152 Vgl. Hirschler/Finkenzeller in ÖStZ [Unternehmensstandort 2004] S. 250.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 99

Beachtenswert ist die Modellierung einer Vergleichsrechnung, ob eine ausländische

Tochtergesellschaft als Gruppenmitglied oder Betriebsstätte geführt werden sollte.

Ein Ansatz einer „Vorsteuerwelt“ (sprich ein Vergleich ohne Berücksichtigung von

Steuern) auf Basis CAPM wurde von Eberhartinger und Pummerer in StuW 01/2007

entworfen. So komplex der Aufbau des Modells und so genau die Analyse erfolgt,

so sehr basieren auch in diesem Fall die Berechnungsdaten auf Szenarien und

Erfahrungswerten.153 Eine Vertiefung in die Vergleichsrechnungen in das Thema

Unternehmensgruppe oder Unternehmensbeteiligung sind sie allemal.

Abschließend kann man davon ausgehen, dass die Unternehmensgruppe und ihre

rechtlichen Eigenheiten (Teilwertabschreibung, Veräußerungsverlust), die aktuell

noch für Unmut sorgen, reifen und verbessert werden. Damit sollte einem Einzug in

das moderne Finanzmanagement als Instrument der Steueroptimierung im

Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen nichts mehr im Weg stehen.

153 Vgl. Eberhartinger/Pummerer in StuW [Tochterkapitalgesellschaften, Betriebstätte und öster. Gruppenbesteuerung 2007] S. 76.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 100

Literaturverzeichnis Fachbücher Beiser [Steuern 2006] Beiser R.: Steuern: ein systematischer Grundriss, mit UGB und AbgÄG 2005, 4., überarbeitete Auflage, Wien 2006. Bruckner [Gruppenbesteuerung 2005] Bruckner K. : Gruppenbesteuerung: der Kommentar der Praktiker; Gesetzestexte, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Erlass zur Besteuerung von Unternehmensgruppen, Praxiskommentar mit Beispielen, Wien 2005. Busse [Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaf t 2003] Busse F.-J.: Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 5., völlig überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, Oldenbourg 2003. Egger/Samer/Bertl [Der Jahresabschluss nach dem UGB Band I 2007] Egger A. / Samer H. / Bertl R.: Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch Band 1: Der Einzelabschluss: Erstellung und Analyse, 11., überarbeitete und erweiterte Auflage, Wien 2007. Egger/Samer/Bertl [Der Jahresabschluss nach dem HGB Band II 2004] Egger A. / Samer H. / Bertl R.: Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch Band 2: Der Konzernabschluss unter Einbeziehung der International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards, 5., überarbeitete und ergänzte Auflage, Wien 2004. Ertl [Aktives Cash Flow Management 2004] Ertl M.: Aktives Cash Flow Management: Liquiditätssicherung durch wertorientierte Unternehmensführung und effiziente Innenfinanzierung, München 2004. Ertl [Finanzmanagement in der Unternehmenspraxis 20 00] Ertl M.: Finanzmanagement in der Unternehmenspraxis: das Handbuch für Ertragsoptimierung, Liquiditätssicherung und Risikostreuung, München 2000. Frick [Bilanzierung nach dem UGB 2007] Frick W.: Bilanzierung nach dem Unternehmensgesetz, 8., aktualisierte Auflage, Wien 2007. Geyer et alteri [Grundlagen der Finanzierung 2006] Geyer A. / Hanke M. / Littich E. / Nettekoven M.: Grundlagen der Finanzierung: verstehen – berechnen – entscheiden, 2. Auflage, Wien 2006. Grünberger [Praxis der Bilanzierung 2005] Grünberger H.: Praxis der Bilanzierung 2005/2006, 10., überarbeitete Auflage, Wien 2005.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 101

Hölters [Handbuch des Unternehmens- und Beteiligung skaufs 2002] Hölters W.: Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs: Grundfragen, Bewertung, Finanzierung, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kartellrecht, Börsenrecht, Vertragsbeispiele, 5., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Köln 2002. Kofler et alteri [Steuerreform 2005] Kofler H.: Kommentar zur Steuerreform 2005 inklusive Gruppenbesteuerung und Auswirkungen auf die Rechtsformwahl, Wien 2005. Lang/Unger [Steuerrecht graphisch dargestellt 2008] Lang St. / Unger P.: Steuerrecht graphisch dargestellt: Die ideale Ergänzung zu gängigen Skripten und Lehrbüchern des Steuerrechts, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Wien 2008. Lechner/Egger/Schauer [Allgemeine Betriebswirtschaf tslehre 2005] Lechner K. / Egger A. / Schauer R.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22., überarbeitete Auflage, Wien 2005. Mühlehner/Zöchling/Trenkwalder [Gruppenbesteuerung 2004] Mühlehner J. / Zöchling H. / Trenkwalder V.: Gruppenbesteuerung: Die neuen Chancen, Wien 2004. Nadvornik et altri [Finanzmanagement 2009] Nadvornik W. / Brauneis A. / Grechenig S. / Herbst A. / Schuschnig T.: Praxishandbuch des modernen Finanzmanagements, Wien 2009. Olfert/Reichel [Finanzierung 2003] Olfert K. / Reichel Chr.: Finanzierung, 12., aktualisierte und verbesserte Auflage, Leibzig 2003. Peemöller [Bilanzanalyse und Bilanzpolitik 2003] Peemöller V.: Bilanzanalyse und Bilanzpolitik: Einführung in die Grundlagen, 3. Auflage, Nürnberg 2003. Pernsteiner/Andeßner [Finanzmanagement kompakt 2007 ] Pernsteiner H. / Andeßner R.: Finanzmanagement kompakt, 2., überarbeitete Auflage, Wien 2007. Perridon/Steiner [Finanzwirtschaft der Unternehmung 2002] Perridon L. / Steiner M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 11., überarbeitete und erweiterte Auflage, München 2002. Prätsch et alteri [Finanzmanagement 2007] Prätsch J. / Schikorra U. / Ludwig E.: Finanzmanagement, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, Bremen 2007. Prümer [Cash Flow Management 2005] Prümer M.: Cash Flow Management: Wie Unternehmen langfristig Liquidität und Rentabilität sichern, 1. Auflage, Wiesbaden 2005.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 102

Quantschnigg et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpel M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005. Sadlo [Die neue Unternehmensbesteuerung 2004] Sadlo S.: Handbuch für Lohnabgaben, 7. Aufl., Stand: 1.1.2006, 2006. Schäfer [Unternehmensfinanzierung 2002] Schäfer H.: Unternehmensfinanzierung: Grundzüge in Theorie und Management; 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 2002. Schmidt [Körperschaftssteuergesetz 2000] Schmidt N.: Körperschaftssteuergesetz, Stand: 1.9.2000, Wien 2000. Schneider [Investition, Finanzierung und Besteuerun g 1992] Schneider D.: Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Wiesbaden 1992. Spremann [Wirtschaft, Investition und Finanzierung 1996] Spremann K.: Wirtschaft, Investition und Finanzierung; 5., vollständig überarbeitete, ergänzte und aktualisierte Auflage, München, Wien, Oldenbourg 1996. SWK-Redaktion [Die Körperschaftbesteuerung 2001] SWK-Redaktion: Die Körperschaftsbesteuerung, Körperschaftssteuergesetz 1988, Umgründungssteuergesetz, Stand 01.09.2005, Wien 2001. Swoboda [Investition und Finanzierung 1996] Swoboda P.: Investition und Finanzierung: Betriebswirtschaftslehre im Grundstudium der Wirtschaftswissenschaften Band 3, 5., durchgesehene Auflage, Göttingen 1996. Trenkwalder [Überblick 2004] Trenkwalder V.: Überblick über die Gruppenbesteuerung in Mühlehner J. /Zöchling H.: SWK-Sonderheft: Die neue Gruppenbesteuerung, Wien 2004. Tumpel [Steuern kompakt 2006] Tumpel M.: Steuern kompakt 2006: Eine Einführung in die Steuerlehre, Wien 2006. Vormbaum [Finanzierung der Betriebe 1995] Vormbaum H.: Finanzierung der Betriebe, 9., aktualisierte Auflagen, Wiesbaden 1995. Wiesner et alteri [Gruppenbesteuerung 2005] Wiesner W. / Kirchmayer S. / Mayr G.: Gruppenbesteuerung: Praxiskommentar, Gesetzestext und Materialien, Erlass, Kommentierung, praktische Beispiele, Abschnitt III, Handelsrecht und Steuerausgleich, Wien 2005. Wöhe [Einführung in die allgemeine Betriebswirtscha ftslehre 2008] Wöhe G.: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Lüneburg 2008.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 103

Wöhe/Bilstein [Grundzüge der Unternehmensfinanzieru ng 2002] Wöhe G. / Bilstein J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, München 2002. Sammelwerke

Achatz/Haslehner [Kommentar § 9 Abs 9 KStG 2005] Achatz M. / Haslehner W.: Kommentar §9 Abs 9 KStG in Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpl M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005, S. 225 – 236. Achatz/Tumpel [Kommentar §9 Abs (1) KStG 2005] Achatz M. / Tumpel M.: Kommentar §9 Abs (1) KStG in Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpl M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005, S. 1 – 20. Bruckner [Gruppenbesteuerung und Organschaft 2005] Bruckner K.: Einleitung Gruppenbesteuerung und Organschaft in Bruckner K. / Rabel K. / Bartos P. / Seidl J. / Widinski M.: Gruppenbesteuerung – Der Kommentar der Praktiker, Wien 2005, S. 46 – 51. Bruckner [Praxiskommentar §9 (7) KStG 2005] Bruckner K.: Praxiskommentar zu §9 (7) KStG in Bruckner K. / Rabel K. / Bartos P. / Seidl J. / Widinski M.: Gruppenbesteuerung – Der Kommentar der Praktiker, Wien 2005, S. 46 – 51. Burgstaller/Haslinger [Gruppenbesteuerung und Teilw ertabschreibung 2007] Burgstaller E. / Haslinger K.: Gruppenbesteuerung und Teilwertabschreibung auf Beteiligungen in Lang M. / Schuch J. / Staringer C. / Stefaner M.: Grundfragen der Gruppenbesteuerung, Wien 2007, S. 291 – 311. Haidenthaler/Preining [Kommentar §9 Abs 7 KStG 2005 ] Heidenthaler E. / Preining F.: Kommentar §9 Abs 7 KStG in Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpl M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005, S. 171 – 204. Kofler [Kommentar §9 Abs 4 KStG 2005] Kofler G.: Kommentar §9 Abs 4 KStG in Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpl M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005, S. 61 – 122. Lang/Schneeweiss [Die Beteiligungsgemeinschaft 2007 ] Lang M. / Schneeweiss H.: Die Beteiligungsgemeinschaft in Lang M. / Schuch J. / Staringer C. / Stefaner M.: Grundfragen der Gruppenbesteuerung, Wien 2007, S. 89 – 118.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 104

Mitterlehner [Handbuch Finanzmanagement in der Prax is 2004] Mitterlehner K: Steuerliches Risikomanagement in Guserl R. / Pernsteiner H.: Handbuch Finanzmanagement in der Praxis, Linz 2004 S. 559 – 582. Mamut/Schilcher [Die Berücksichtigung von Auslandsv erlusten 2007] Mamut M. / Schilcher M.: Die Berücksichtigung von Auslandsverlusten in Lang M. / Schuch J. / Staringer C. / Stefaner M.: Grundfragen der Gruppenbesteuerung, Wien 2007, S. 169 - 219. Plansky/Ressler [Die Verlustverwertung in der Unter nehmensgruppe 2007] Plansky P. / Ressler G.: Die Verlustverwertung in der Unternehmensgruppe in Lang M. / Schuch J. / Staringer C. / Stefaner M.: Grundfragen der Gruppenbesteuerung, Wien 2007, S. 141 - 168. Rabel [Praxiskommentar §9 (6) KStG 2005] Rabel K.: Praxiskommentar zu §9 (6) KStG in Bruckner K. / Rabel K. / Bartos P. / Seidl J. / Widinski M.: Gruppenbesteuerung – Der Kommentar der Praktiker, Wien 2005, S. 139 – 153. Tumpel/Aigner [Kommentar §9 Abs 6 KStG 2005] Tumpel M. / Aigner D.: Kommentar §9 Abs 6 KStG in Quantschnigg P. / Achatz M. / Haidenthaler E. / Trenkwalder V. / Tumpl M.: Gruppenbesteuerung: Kommentar und systematische Darstellungen, Wien 2005, S. 135 – 170. Reich-Rohrwig [Handelsrechtliche Grundlagen und Ste uerausgleich 2005] Reich-Rohrwig J.: Handelsrechtliche Grundlagen und Steuerausgleich in Wiesner W. / Kirchmayer S. / Mayr G.: Gruppenbesteuerung – Praxiskommentar, Wien 2005, S. 283 – 314. Zeitschriften Bartl [Besteuerung von Unternehmensgruppen ab 2005] Bartl, G.: Die Besteuerung von Unternehmensgruppen ab 2005, in: FJ 2004, S. 179 – 184. Blazina [Anfangsverluste der Tochter 2008] Blazina F.: Anfangsverluste der Tochter nur in Ausnahmefällen abschreibbar: Wenn die Mama zu viel richtet: Wenn sich die angeblich so verlustreiche ungarische Tochterfirma als in Wirklichkeit längst lukrativ entpuppt, schreiten die Finanzer zur Tat in TOP Gewinn 06/2008, S. 53. Bonn [Cash Management 2007] Bonn R.: Status Quo und Entwicklungstendenzen im betrieblichen Cash Management, in Finanz Betrieb 02/2007, S. 73 – 79. Bruckner [Unternehmenssteuerreform 2004] Bruckner K.: Großer Wurf mit Schönheitsfehlern: die Unternehmenssteuerreform 2005, in per saldo 2004, S. 27.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 105

Bruckner [Gruppenbesteuerung – Top oder Flop? 2005] Bruckner K.: Gruppenbesteuerung – Top oder Flop: Möglichkeiten der Verlustverwertung im Rahmen der Gruppenbesteuerung in ÖStZ 11/2005, S. 227 – 231. Bruckner [Gruppenbesteuerung – Top oder Flop 2005] Bruckner K.: Gruppenbesteuerung – Top oder Flop: Die neue Firmenwertabschreibung beim Share Deal in ÖStZ 12/2005, S. 257 - 262. Eberhartinger/Pummerer [Tochterkapitalgesellschafte n, Betriebsstätte und öster. Gruppenbesteuerung 2007] Eberhartinger E. / Pummerer E.: Tochterkapitalgesellschaften, Betriebsstätte und österreichische Gruppenbesteuerung: eine grenzüberschreitende Betrachtung in Steuer und Wirtschaft 01/2007, S. 64 – 77. Emmrich [Unternehmenskrise 2005] Emmrich V.: Wege aus der Unternehmenskrise: Notwendige Schritte erfolgreicher Sanierungsprozesse, in Finanz Betrieb News 12/2005, S. 2 – 6. Gassner [Die neue Gruppenbesteuerung 2004] Gassner W.: Die neue Gruppenbesteuerung: Stärken und Schwächen des Begutachtungsentwurfes in SWK 9/2004, S. 347 – 353. Grünberger [Gruppenbesteuerung 2005] Grünberger H.: Was Unternehmer über die Gruppenbesteuerung wissen sollten: Voraussetzungen und Folgen der Gruppenbesteuerung in SWK 11/2005, S. 383 – 393. Hirschler/Finkenzeller [Unternehmensstandort 2004] Hirschler K. / Finkenzeller M.: Die Auswirkung der Steuerreform 2005 auf den Unternehmensstandort Österreich: Ein quantitativer Belastungsvergleich mit den EU Beitrittstaaten, in ÖStZ 12/2004, S. 250 – 255. Hofbauer [Internationale Steuerplanung 2004] Hofbauer I.: Internationale Steuerplanung im Unternehmensverbund, in: FJ 2004, S. 133 – 134. Hofstätter/Plansky [Behandlung von Beteiligungen 20 05] Hofstätter M. / Plansky P.: Die Behandlung von Beteiligungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung in ecolex 2005, S. 160 – 162. Hofstätter/Weninger [Firmenwertabschreibung 2005] Hofstätter M. / Weninger P.: Die Firmenwertabschreibung gem. § 9 Abs. 7 KStG: Werden nicht abzugsfähige Aufwendungen abzugsfähig?: Firmenwertermittlungsformel verfassungsrechtlich bedenklich in SWK 10/2004, S. 351 – 356. Kohlhauser [Steuerfalle Gruppenbesteuerung 2004] Kohlhauser R.: Steuerfalle Gruppenbesteuerung?: Auswirkung des Teilwertabschreibungsverbotes auf die Attraktivität der Gruppenbesteuerung in SWK 30/2004, S. 867 – 872.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 106

Kohlhauser/Wette [Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung 2004] Kohlhauser R. / Wette P.: Was bringt die Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung?: Die Auswirkung der Neueinführung einer Firmenwertabschreibung auf share deals in SWK 18/2004, S. 604 – 613. Landwehr [Alternative Finanzierungsformen 2005] Landwehr K.: Alternative Finanzierungsformen gewinnen an Bedeutung, in Finanz Betrieb 04/2005, S. 3 – 5. Mitterlehner [Firmenwertabschreibung und Gruppenbes teuerung 2004] Mitterlehner K.: Firmenwertabschreibung und Gruppenbesteuerung: Würdigung der Neuregelung der Firmenwertabschreibung nach §9 Abs. 7 KStG i. d. F. StReformG 2005 in SWK 14/15 /2004, S. 503 – 506. Plansky/Stefaner/Weninger [Die finanzielle Verbindu ng während des gesamten Wirtschaftsjahres 2004] Plansky P. / Stefaner M. / Weninger P.: Die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres: Nutzung der Rückwirkungsfiktionen des UmgrStG in SWK 35/36/2004, S. 993 – 1000. Pummerer [Gruppenbesteuerung aus Sicht der Betriebs wirtschaftlichen Steuerlehre 2004] Pummerer E.: Gruppenbesteuerung aus Sicht der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, in ÖStZ 20/2004, S. 456 – 459. Stefaner [Die neue Gruppenbesteuerung in Österreich 2004] Stefaner M.: Die neue Gruppenbesteuerung in Österreich als Kernstück der Steuerreform: Die möglichen Diskussionspunkte in SWK 8/2004, S. 312 – 313. Stefaner/Weninger [Gruppenbesteuerungsrecht 2004] Stefaner M. / Weninger P.: Offene Fragen des neuen Gruppenbesteuerungsrechts, in ÖStZ 18/2004, S. 406 – 410. Thomas [Mittelstandsfinanzierung 2005] Thomas G.: Mittelstandsfinanzierung mit Genussrechten: Bereitstellung von Eigenkapital auf neuen Wegen, in Finanz Betrieb News 10/2005, S. 12 – 13. Tissot [Die geplante Gruppenbesteuerung 2004] Tissot M.: Die geplante Gruppenbesteuerung – Ein erster Überblick: Verwertung von Auslandsverlusten – Firmenwertabschreibung – Bildung von Beteiligungsgemeinschaften in SWK 8/2004, S. 412 – 417. Tumpel/Tissot [Erste Änderungen in der neuen Gruppe nbesteuerung 2004] Tumpel M. / Tissot M.: Erste Änderungen in der neuen Gruppenbesteuerung: Die Adaptierung in §9 KStG im Überblick in SWK 28/2004, S. T147 – T152. Zöchling [Gruppenbesteuerung und Auslandsverluste 2 004] Zöchling H.: Gruppenbesteuerung und Auslandsverluste: Achtung Steuerfalle!: Die Verwertung von Auslandsverlusten im Wege der Gruppenbesteuerung kann nachteilig sein in SWK 34/2004, S. 952 – 956.

Vergleich der Unternehmensgruppe und der Unternehmensbeteiligung 107

o. V. [Finanzierungs-Report 2007] o.V.: Finanzierungs-Report 2007: Private Equity – Wie der Mittelstand von Beteiligungskapital profitieren kann, in Finanz Betrieb 11/2007 S. 652 – 653. Online-Quellen o.V. [Information Gruppenbesteuerung 2006] o.V., Informationen Gruppenbesteuerung 2006, Wirtschaftskammer Österreich, Stand Mai 2006, URL: http://www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/Einkommensteuer/DieGruppenbesteuerungwko.pdf, Datum 25.06.2009. Nolz et alteri [Die Steuerreform 2005] Nolz W., Mayer G., Steuerreform 2005, in der Praxis, Neuer Einkommenssteuertarif, Neuer Körperschaftssteuertarif + Gruppenbesteuerung, Neue Verjährung, Ust neu: gemischt genutzte Gebäude, Wien 2004 URL: http://www.austria.gv.at/Docs/2004/12/29/Steuerreform%202005.pdf, Datum: 25.06.2009.

Preining et alteri [Gruppenbesteuerung 2004] Preining F. / Trenkwalder V. / Matzka B. / Mühlehner J./ Zöchling H. / Gruppenbesteuerung 2004: Ein aktueller Überblick, Linz-Wien 2004, URL: http://www.kpmg.at/de/files/Gruppenbesteuerung.pdf, Datum: 25.06.2009.

Diplomarbeit

Sperling [Ergebnisverrechnung im Rahmen der Gruppen besteuerung 2005] Sperling, Mario : Die steueroptimale finanzielle Verbindung und Ergebnisverrechnung im Rahmen der neuen Gruppenbesteuerung, 2005.