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I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2008 DER KOMMISSION vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, unter bestimmten Bedingungen ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die in Artikel 2 dieser Verordnung definiert sind. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen, übernommen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group/ TEG) der European Financial Reporting Advisory Group(EFRAG) hat die Kommission diese Verordnung geändert, um alle vom International Accounting Standards Board(IASB) vorgelegten Standards sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee(IFRIC) vorgelegten Interpretationen, die in der Gemeinschaft zum 15. Oktober 2008 vollständig übernommen wurden, aufzunehmen. Eine Ausnahme bildet IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), von dem bestimmte Teile nicht übernommen wurden. (3) Die verschiedenen internationalen Standards wurden mit- tels einer Reihe von Änderungsverordnungen übernom- men. Dies schafft Rechtsunsicherheit und erschwert die korrekte Anwendung der internationalen Rechnungsle- gungsstandards in der Gemeinschaft. Um die Rechtsvor- schriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Rechnungslegungsstandards zu vereinfachen, ist es aus Gründen der Klarheit und der Transparenz geboten, die Standards, die derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, sowie die damit verbunden Ände- rungsrechtsakte in einem einzigen Text zusammenzufassen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent- sprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung übernommen. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/1 ( 1 ) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. ( 2 ) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

VERORDNUNGEN - pauschalwertberichtigung.com · IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ... IAS 41 Landwirtschaft..... 335 IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial

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  • I

    (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)

    VERORDNUNGEN

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2008 DER KOMMISSION

    vom 3. November 2008

    zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG)Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffenddie Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssenkapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht einesMitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am odernach dem 1. Januar 2005 beginnen, unter bestimmtenBedingungen ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß deninternationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die inArtikel 2 dieser Verordnung definiert sind.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommissionvom 29. September 2003 betreffend die Übernahmebestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards inÜbereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurdenbestimmte internationale Rechnungslegungsstandards undInterpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen,übernommen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmeder Sachverständigengruppe („Technical Expert Group“/TEG) der „European Financial Reporting Advisory Group“(EFRAG) hat die Kommission diese Verordnung geändert,um alle vom „International Accounting Standards Board“(IASB) vorgelegten Standards sowie alle vom „InternationalFinancial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC)vorgelegten Interpretationen, die in der Gemeinschaftzum 15. Oktober 2008 vollständig übernommen wurden,aufzunehmen. Eine Ausnahme bildet IAS 39

    („Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“), von dembestimmte Teile nicht übernommen wurden.

    (3) Die verschiedenen internationalen Standards wurden mit-tels einer Reihe von Änderungsverordnungen übernom-men. Dies schafft Rechtsunsicherheit und erschwert diekorrekte Anwendung der internationalen Rechnungsle-gungsstandards in der Gemeinschaft. Um die Rechtsvor-schriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet derRechnungslegungsstandards zu vereinfachen, ist es ausGründen der Klarheit und der Transparenz geboten, dieStandards, die derzeit Gegenstand der Verordnung (EG)Nr. 1725/2003 sind, sowie die damit verbunden Ände-rungsrechtsakte in einem einzigen Text zusammenzufassen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher durchdiese Verordnung ersetzt werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent-sprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses fürRechnungslegung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne vonArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 werden gemäßdem Anhang dieser Verordnung übernommen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird hiermit aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise aufdie vorliegende Verordnung.

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/1

    (1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

  • Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedemMitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. November 2008

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission

    L 320/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • ANHANG

    INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

    Seite

    IAS 1 Darstellung des Abschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

    IAS 2 Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

    IAS 7 Kapitalflussrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

    IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler . . . . . . . . . . 34

    IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

    IAS 11 Fertigungsaufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

    IAS 12 Ertragsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

    IAS 16 Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

    IAS 17 Leasingverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

    IAS 18 Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

    IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

    IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

    IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

    IAS 23 Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

    IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

    IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

    IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156

    IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161

    IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

    IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

    IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

    IAS 33 Ergebnis je Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

    IAS 34 Zwischenberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208

    IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

    IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241

    IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

    IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270

    IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323

    IAS 41 Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335

    IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342

    IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356

    IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373

    IFRS 4 Versicherungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390

    IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

    IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413

    IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417

    IFRS 8 Geschäftssegmente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/3

  • Seite

    IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen . 439

    IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441

    IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447

    IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450

    IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453

    IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ . . . . . . . . . . . 455

    IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457

    IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459

    IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461

    IFRIC 11 IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462

    SIC-7 Einführung des Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464

    SIC-10 Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten . . . . . . . . . . 465

    SIC-12 Konsolidierung — Zweckgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466

    SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen — Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen . . . . . . . . . . . . 468

    SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse — Anreize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470

    SIC-21 Ertragsteuern — Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten . . . . . . 471

    SIC-25 Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . . . . 472

    SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen . 473

    SIC-29 Angaben — Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476

    SIC-31 Umsatzerlöse — Tausch von Werbedienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478

    SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479

    Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechtevorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andereredliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

    L 320/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1

    Darstellung des Abschlusses

    ZIELSETZUNG

    1 Zielsetzung dieses Standards ist es, die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zweckevorzuschreiben, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegan-genen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Um diese Zielsetzung zuerreichen, legt dieser Standard grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungs-leitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt dar. Die Erfassung, Bewertung und Angabevon spezifischen Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen wird in anderen Standards und Interpretationenbehandelt.

    ANWENDUNGSBEREICH

    2 Dieser Standard ist bei der Darstellung aller Abschlüsse für allgemeine Zwecke, die in Übereinstimmung mit denInternational Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt und dargestellt werden, anzuwenden.

    3 Ein Abschluss für allgemeine Zwecke soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lagesind, Berichte anzufordern, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind. AllgemeineAbschlüsse schließen solche mit ein, die getrennt oder innerhalb eines anderen publizierten Dokuments, wie einemGeschäftsbericht oder einem Emissionsprospekt, veröffentlicht werden. Dieser Standard gilt nicht für die Strukturund den Inhalt des verkürzten Zwischenberichts, der gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt wird. DieParagraphen 13-41 sind hingegen auf solche Zwischenberichte anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen füralle Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erstellung eines Konzernabschlusses oderEinzelabschlusses gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse verpflichtet sind.

    4 [gestrichen]

    5 Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlichUnternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte, staatliche und andere Unternehmen desöffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden möchten, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für einzelnePosten im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen.

    6 In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben(z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B.bestimmte Genossenschaften), den Ausweis der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechendanzupassen.

    ZWECK DES ABSCHLUSSES

    7 Ein Abschluss ist eine strukturierte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. DieZielsetzung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- undErtragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlichsind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss zeigt ebenfalls die Ergebnisse der Rechenschaft desManagements für das ihm anvertraute Vermögen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein AbschlussInformationen über:

    (a) Vermögenswerte;

    (b) Schulden;

    (c) Eigenkapital;

    (d) Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und Verluste aus Wertänderungen;

    (e) sonstige Änderungen des Eigenkapitals, und

    (f) Cashflows eines Unternehmens.

    Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die künftigenCashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen.

    BESTANDTEILE DES ABSCHLUSSES

    8 Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

    (a) einer Bilanz;

    (b) einer Gewinn- und Verlustrechnung;

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/5

  • (c) einer Eigenkapitalveränderungsrechnung, die entweder:

    (i) sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder

    (ii) Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrerEigenschaft als Anteilseigner entstehen, zeigt;

    (d) einer Kapitalflussrechnung und

    (e) dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden undsonstige Erläuterungen enthält.

    9 Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über dieUnternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmenssowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Einsolcher Bericht könnte einen Überblick geben über:

    (a) die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschließlich Veränderungen desUmfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese Veränderungen undderen Auswirkungen sowie die Investitionspolitik des Unternehmens, durch welche die Ertragskraft erhaltenund verbessert werden soll, einschließlich der Dividendenpolitik;

    (b) die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zuEigenkapital; sowie

    (c) die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen.

    10 Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses Berichte und Angaben, wie Umweltberichte undWerteschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind und inFällen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Angaben,die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS.

    DEFINITIONEN

    11 Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

    Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn sie trotz aller angemessenenAnstrengungen des Unternehmens nicht angewendet werden kann.

    International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB)verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen:

    (a) International Financial Reporting Standards;

    (b) International Accounting Standards und

    (c) Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligenStanding Interpretations Committee (SIC).

    Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oderinsgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussenkönnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder der fehlerhaften Darstellung ab,wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt werden. Der Umfang oder die Art dieses Postens, bzw.eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende Faktor sein.

    Anhang: Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zurEigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale Beschreibun-gen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtigePosten.

    12 Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenenwirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, istunter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für dieAufstellung und Darstellung von Abschlüssen besagt, dass „bei den Adressaten vorausgesetzt wird, dass sie eineangemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie dieBereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen“. Deshalb ist bei der Beurteilung zuberücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihrenwirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.

    GRUNDLEGENDE ÜBERLEGUNGEN

    Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit denIFRS

    13 Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens dentatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendeDarstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen

    L 320/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte,Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls umzusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild vermitteln.

    14 Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS im Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen unduneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Abschluss darf nicht als mit den IFRS übereinstimmendbezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.

    15 Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Überein-stimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zuvermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:

    (a) Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden,Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichenLeitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen Standards bzw. einer Interpretationfür Posten anwendet;

    (b) Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zurelevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen führt; und

    (c) Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es denAdressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse undBedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

    16 Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandtenMethoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.

    17 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer ineinem Standard bzw. in einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend wäre, dass es zu einem Konfliktmit dem im Rahmenkonzept geschilderten Zweck der Abschlüsse kommen würde, hat ein Unternehmen von derAnwendung einer solchen Bestimmung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 18 abzusehen, sofern diegeltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.

    18 Weicht ein Unternehmen von einer in einem Standard bzw. in einer Interpretation enthaltenen Vorschrift gemäßParagraph 17 ab, hat es Folgendes anzugeben:

    (a) dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- undErtragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt;

    (b) dass es die anzuwendenden Standards und Interpretationen befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einerbestimmten Anforderung abgewichen wurde, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zuvermitteln;

    (c) die Bezeichnung des Standards bzw. der Interpretation, von dem bzw. von der das Unternehmen abgewichenist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der Standard oder die Interpretationerfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführendwäre, dass sie zu einem Konflikt mit den Zielen des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde,und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie

    (d) für jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der beiEinhaltung des Erfordernisses berichtet worden wäre.

    19 Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenenBestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der laufenden Periodeaus, sind die in den Paragraphen 18(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.

    20 Paragraph 19 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung vonVermögenswerten oder Schulden von einer in einem Standard bzw. in einer Interpretation enthaltenen Bestimmungabgewichen ist, und zwar so, dass sich die aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und derSchulden, ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die laufende Periode ausgewiesen sind.

    21 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einerBestimmung in einem Standard bzw. in einer Interpretation so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit demZiel des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmen-bedingungen ein Abweichen von der Vorschrift verbieten, hat das Unternehmen die für irreführend erachtetenAspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:

    (a) die Bezeichnung des betreffenden Standards bzw. der betreffenden Interpretation, die Art der Anforderungenund den Grund, warum diese Anforderung so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Management zu einemKonflikt mit den Zielen des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führt, sowie

    (b) für jede dargestellte Periode die Berichtigungen, die bei jedem Posten im Abschluss nach Ansicht desManagements zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich wären.

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/7

  • 22 Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne derParagraphen 17-21, wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungennicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, unddie einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressatenbeeinflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem Standard bzw. in einerInterpretation so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne desRahmenkonzepts führen würde, prüft das Management Folgendes:

    (a) warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht erreicht wird; und

    (b) wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Anforderungeinhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen in ähnlichen Umständen die Anforderung einhalten, giltdie widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht soirreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzeptsführen würde.

    Unternehmensfortführung

    23 Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetriebfortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfort-führung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäfteinzustellen, oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn demManagement bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse undBedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sinddiese Unsicherheiten anzugeben. Werden die Abschlüsse nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmens-fortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und demGrund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben.

    24 Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Managementsämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die mindestens zwölf Monate nach demBilanzstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von denGegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einenrentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann ohne eine detaillierte Analyse dieSchlussfolgerung gezogen werden, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage derRechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management eine breite Palette von Faktoren imZusammenhang mit der laufenden und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellenRefinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme derUnternehmensfortführung angemessen ist.

    Konzept der Periodenabgrenzung

    25 Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept derPeriodenabgrenzung aufzustellen.

    26 Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermögenswerte,Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die imRahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.

    Darstellungsstetigkeit

    27 Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es seidenn

    (a) aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes des Unternehmens oder einer Überprüfung derDarstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder der Gliederung unterBerücksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungs-legungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt; oder

    (b) eine Änderung der Darstellungsform aufgrund eines Standards bzw. einer Interpretation erforderlich ist.

    28 Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung der Darstellungsform des Abschlusseskönnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und Weise aufzustellen ist. EinUnternehmen ändert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen Informationen gegebenwerden, die zuverlässig und für die Adressaten relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform wahrscheinlichBestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchenWeise geändert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gemäß Paragraph 38 und 39 um.

    Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

    29 Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oderFunktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

    L 320/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • 30 Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen,die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In derabschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die verdichteten und klassifizier-ten Daten dargestellt, die jeweils Posten in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechung, in der Eigenkapital-veränderungsrechnung und in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang bilden. Ist ein Posten für sich alleinbetrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmtenAbschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, einegesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch wesentlich genugsein, um gesondert in den Anhangangaben dargestellt werden zu müssen.

    31 Nach dem Prinzip der Wesentlichkeit ist eine spezifische Angabe eines Standards oder einer Interpretation nichterforderlich, wenn die Informationen nicht wesentlich sind.

    Saldierung

    32 Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander saldiert werden, sofernnicht die Saldierung von einem Standard bzw. einer Interpretation gefordert oder gestattet wird.

    33 Es ist wichtig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert dargestellt werden.Saldierungen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Bilanz vermindern die Fähigkeit der Adressaten,Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Cashflows desUnternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfallsoder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtigungen— beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen— ist keine Saldierung.

    34 IAS 18 Erträge definiert Erträge und schreibt vor, dass sie zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zubeanspruchenden Entgelts abzüglich der vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte zubewerten sind. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch solcheGeschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Erträgen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen, die aberzusammen mit den Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch dieSaldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen,darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt.Zum Beispiel:

    (a) Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten einschließlich Finanz-investitionen und betrieblicher Vermögenswerte werden erfasst, indem von den Veräußerungserlösen derBuchwert der Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten abgezogenwerden; sowie

    (b) Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten undEventualforderungen angesetzt wird und gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B.Lieferantengewährleistung) erstattet wird, darf mit der entsprechenden Rückerstattung saldiert werden.

    35 Außerdem werden Gewinne und Verluste, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, saldiertdargestellt, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanz-instrumenten entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Solche Gewinne und Verluste werden jedoch,sofern sie wesentlich sind, gesondert ausgewiesen.

    Vergleichsinformationen

    36 Sofern ein Standard bzw. eine Interpretation nichts anderes erlaubt oder vorschreibt, sind im AbschlussVergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode für alle quantitativen Informationen anzugeben.Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für dasVerständnis des Abschlusses der Berichtsperiode von Bedeutung sind.

    37 In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemachtwurden, auch für die aktuelle Berichtsperiode von Bedeutung. Beispielsweise sind Einzelheiten eines Rechtsstreits,dessen Ausgang zum letzten Bilanzstichtag unsicher war und der noch entschieden werden muss, in derBerichtsperiode anzugeben. Adressaten ziehen Nutzen aus der Information, dass zum letzten Bilanzstichtag eineUnsicherheit bestand, und über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

    38 Werden Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss geändert, sind, außer wenn undurchführbar, auch dieVergleichsbeträge neu zu gliedern. Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:

    (a) Art der Neugliederung;

    (b) der Betrag jedes neu gegliederten Postens bzw. jeder neu gegliederten Postengruppe; sowie

    (c) der Grund für die Neugliederung.

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/9

  • 39 Ist die Neugliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben zu machen:

    (a) der Grund für die unterlassene Neugliederung, sowie

    (b) die Art der Anpassungen, die bei einer Neugliederung erfolgt wären.

    40 Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten beiwirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Finanzinformationenbeurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist die Neugliederung von Vergleichsbeträgen für eine bestimmtePeriode für Vergleichbarkeitszwecke undurchführbar. Beispielsweise ist es möglich, dass Daten in der/denvorangegangenen Periode(n) auf eine Art gesammelt worden sind, die eine Neugliederung nicht zulässt, und eineWiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.

    41 IAS 8 behandelt Anpassungen der Vergleichsinformationen, die bei einer Änderung der Rechnungslegungsmethodeoder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.

    STRUKTUR UND INHALT

    Einführung

    42 Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und derEigenkapitalveränderungsrechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechendenAbschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellungder Kapitalflussrechnung dar.

    43 In diesem Standard wird der Begriff „Angabe“ teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die in der Bilanz, derGewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals, in der Kapitalfluss-rechnung sowie im Anhang aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen Standards und Interpretationenvorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in einem anderen Standard bzw. in einer anderen Interpretationnicht anders angegeben, erfolgen solche Angaben entweder in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, derAufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals, der Kapitalflussrechnung oder (je nach Relevanz) im Anhang.

    Bezeichnung des Abschlusses

    44 Ein Abschluss muss eindeutig als solcher zu erkennen sein und sich von anderen Informationen, die im gleichenDokument veröffentlicht werden, unterscheiden lassen.

    45 IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht auf andere Informationen, die in einem Geschäftsberichtoder einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf derGrundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressatennützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.

    46 Jeder Bestandteil des Abschlusses ist eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlichsichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das richtige Verständnis der dargestellten Informationennotwendig ist:

    (a) der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungendieser Angaben gegenüber dem letzten Bilanzstichtag;

    (b) ob sich ein Abschluss auf das einzelne Unternehmen oder einen Konzern bezieht;

    (c) der Bilanzstichtag oder die Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht, je nachdem, was für denentsprechenden Bestandteil des Abschlusses zutrifft;

    (d) die Darstellungswährung gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse; und

    (e) wieweit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss gerundet wurde.

    47 Die Vorschriften in Paragraph 46 werden normalerweise erfüllt, indem Seitenüberschriften und abgekürzteSpaltenüberschriften auf jeder Seite des Abschlusses aufgeführt werden. Die Wahl der besten Darstellungsformsolcher Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Werden Abschlüsse beispielsweise elektronischdargestellt, werden möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; die oben aufgeführten Angaben werden dannausreichend oft gezeigt, um das richtige Verständnis der im Abschluss enthaltenen Information sicherzustellen.

    48 Ein Abschluss wird häufig verständlicher, wenn Informationen in Tausend- oder Millioneneinheiten derDarstellungswährung vorgelegt werden. Dies ist solange akzeptabel, als angegeben wird, wieweit gerundet wurde,und relevante Informationen nicht weggelassen werden.

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  • Berichtsperiode

    49 Ein Abschluss ist mindestens jährlich aufzustellen. Wenn sich der Bilanzstichtag eines Unternehmens ändert und derAbschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlichzu der Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:

    (a) den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode; und

    (b) die Tatsache, dass Vergleichsbeträge der Gewinn- und Verlustrechnung, der Eigenkapitalveränderungs-rechnung, der Kapitalflussrechnung und der dazugehörigen Anhangangaben nicht vollständig vergleichbarsind.

    50 Normalerweise werden Abschlüsse gleich bleibend so aufgestellt, dass sie sich auf einen Zeitraum von einem Jahrbeziehen. Allerdings bevorzugen es einige Unternehmen aus praktischen Gründen, über eine Periode von 52Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt dieses Vorgehen nicht aus, da sich der daraus resultierende Abschlusswahrscheinlich nicht wesentlich von denen unterscheidet, die für den Zeitraum eines vollen Jahres aufgestellt werdenwürden.

    Bilanz

    Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit

    51 Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 57-67 kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowiekurzfristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern nicht eineDarstellung nach der Liquidität zuverlässig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle Vermögenswerteund Schulden grob nach ihrer Liquidität darzustellen.

    52 Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- undSchuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie (a) bis zu zwölf Monaten nach demBilanzstichtag und (b) nach mehr als zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag realisiert oder erfüllt werden, denBetrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.

    53 Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an,so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in derBilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Netto-betriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmensdienen. Zugleich werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Geschäftszyklus erwartetwird, und Schulden, deren Erfüllung in der gleichen Berichtsperiode fällig wird, herausgestellt.

    54 Bei bestimmten Unternehmen wie beispielsweise Finanzinstituten bietet die Darstellung der Vermögens- undSchuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität Informationen, die zuverlässig und gegenüber derDarstellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalbeines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet.

    55 Bei der Anwendung von Paragraph 51 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquiditätanordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlässige und relevantereInformationen zu erzielen sind. Eine gemischte Aufstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn dasUnternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.

    56 Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, umdie Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangtdie Angabe der Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch von finanziellen Schulden.Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen,und finanzielle Schulden enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlich-keiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung und Erfüllung von nicht monetärenVermögenswerten und Schulden, wie z. B. Vorräte und Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwarunabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig und kurzfristig eingestuft werden odernicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an, deren Realisierung nach mehr als zwölfMonaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird.

    Kurzfristige Vermögenswerte

    57 Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    (a) seine Realisierung wird innerhalb des normalen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oderer wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

    (b) er wird primär für Handelszwecke gehalten;

    (c) seine Realisierung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

    (d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es seidenn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswertes zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einenZeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag eingeschränkt.

    Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/11

  • 58 Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig“, um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögens-werte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solangederen Bedeutung eindeutig ist.

    59 Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einenProzess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäfts-zyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil desgewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nichtinnerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehörenferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (finanzielle Vermögenswerte, die unterdiese Bezeichnung fallen, werden gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung als zu Handelszweckengehalten eingestuft) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.

    Kurzfristige Schulden

    60 Eine Schuld ist als kurzfristig einzustufen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    (a) ihre Tilgung wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet;

    (b) sie wird primär für Handelszwecke gehalten;

    (c) ihre Tilgung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

    (d) das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölfMonate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben.

    Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

    61 Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen fürpersonalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigenBetriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Postenwerden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtagfällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbeGeschäftszyklus herangezogen. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird voneinem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.

    62 Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Tilgung ist aberinnerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig oder sie werden vorwiegend zu Handelszweckengehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 zu Handelszweckengehalten werden, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Schulden, Dividendenver-bindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die dielangfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im normalen Geschäftszyklus benutzten Betriebskapitalgehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich derParagraphen 65 und 66 als langfristig.

    63 Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn deren Tilgung innerhalbvon zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig wird, selbst wenn

    (a) die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst; und

    (b) eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nachdem Bilanzstichtag jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses abgeschlossen wird.

    64 Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung für mindestens zwölf Monate nachdem Bilanzstichtag gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung refinanziert oder verlängert wird, gilt dieVerpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. InSituationen, in denen jedoch eine Refinanzierung bzw. einer Verlängerung nicht im Ermessen des Unternehmensliegt (was der Fall wäre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorläge), wird die Möglichkeit einerRefinanzierung nicht berücksichtigt und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.

    65 Verletzt das Unternehmen an oder vor dem Bilanzstichtag eine Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung,so dass die Schuld sofort fällig wird, wird sie selbst dann als kurzfristig eingestuft, wenn der Kreditgeber nach demBilanzstichtag und vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrundder Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, da das Unternehmen zum Bilanzstichtagkein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nachdem Bilanzstichtag hat.

    66 Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, falls der Kreditgeber bis zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist vonmindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in der das Unternehmen die Verletzung behebenkann und der Kreditgeber die sofortige Zahlung nicht verlangen kann.

    L 320/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • 67 Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn eines der nachfolgendenEreignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses eintritt, müssensolche Ereignisse als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtagangegeben werden:

    (a) langfristige Refinanzierung;

    (b) Behebung einer Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung, sowie

    (c) die Gewährung einer mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag ablaufenden Nachfrist durch denKreditgeber zur Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.

    Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

    68 In der Bilanz sind zumindest folgende Posten darzustellen, soweit sie nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 68Aausgewiesen werden:

    (a) Sachanlagen;

    (b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;

    (c) immaterielle Vermögenswerte;

    (d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);

    (e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;

    (f) biologische Vermögenswerte;

    (g) Vorräte;

    (h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;

    (i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

    (j) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;

    (k) Rückstellungen;

    (l) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (j) und (k) ausgewiesen werden);

    (m) Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern;

    (n) latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;

    (o) Minderheitsanteile am Eigenkapital; sowie

    (p) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

    68A In der Bilanz sind auch folgende Posten darzustellen:

    (a) die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte undaufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, und der Vermögenswerte, die zueiner als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören; und

    (b) die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltenklassifiziert werden.

    69 Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in der Bilanz darzustellen, wenn eine solcheDarstellung für das Verständnis der Finanzlage des Unternehmens relevant ist.

    70 Wenn das Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanzgetrennt ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden)ausgewiesen werden.

    71 Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der Posten darzustellen sind. Paragraph 68liefert lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sieeinen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner: gilt

    (a) Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder die Funktion eines Postens oder eineZusammenfassung ähnlicher Posten dergestalt sind, dass eine gesonderte Darstellung für das Verständnis derFinanzlage des Unternehmens relevant ist; und

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/13

  • (b) die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Postenkönnen der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, umInformationen zu liefern, die für das Verständnis der Finanzlage des Unternehmens relevant sind.Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zuliefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

    72 Die Entscheidung, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschätzung

    (a) der Art und der Liquidität von Vermögenswerten;

    (b) der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens; und

    (c) der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes von Schulden.

    73 Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässtvermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als gesonderte Posten auszuweisensind. Beispielsweise können bestimmte Gruppen von Sachanlagen in Übereinstimmung mit IAS 16 Sachanlagen zuAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten Beträgen angesetzt werden.

    Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

    74 Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz oder im Anhang zur Bilanz in einer derGeschäftstätigkeit des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.

    75 Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt von den Anforderungen der IFRS und von Größe,Art und Funktion der einbezogenen Beträge ab. Die in Paragraph 72 aufgestellten Entscheidungskriterien werdenauch zur Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen genutzt. Die Angabepflichten variieren für jeden Posten,beispielsweise:

    (a) Sachanlagen werden gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert;

    (b) Forderungen werden in Beträge, die von Handelskunden, nahe stehenden Unternehmen und Personengefordert werden, sowie in Vorauszahlungen und sonstige Beträge gegliedert;

    (c) Vorräte werden gemäß IAS 2 Vorräte in Klassen wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse gegliedert;

    (d) Rückstellungen werden in Rückstellungen für Personalaufwand und sonstige Rückstellungen gegliedert, und

    (e) das gezeichnete Kapital und die Rücklagen werden in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltesKapital, Agio und Rücklagen gegliedert.

    76 Ein Unternehmen hat Folgendes entweder in der Bilanz oder im Anhang anzugeben:

    (a) für jede Klasse von Anteilen:

    (i) die Anzahl der genehmigten Anteile;

    (ii) die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nichtvoll eingezahlten Anteile;

    (iii) den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben;

    (iv) eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Ende derPeriode;

    (v) die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlichBeschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals;

    (vi) Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen selbst, seine Tochterunternehmen oderassoziierte Unternehmen gehalten werden; und

    (vii) Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen vorgehalten werden, unterAngabe der Modalitäten und Beträge; sowie

    (b) eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals;

    77 Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hatInformationen anzugeben, die dem in Paragraph 76(a) Geforderten gleichwertig sind, und Bewegungen während derPeriode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jeder Eigen-kapitalkategorie zu zeigen.

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  • Gewinn- und Verlustrechnung

    Ergebnis der Periode

    78 Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten sind im Ergebnis zu berücksichtigen, es sei denn, einStandard oder eine Interpretation schreibt etwas anderes vor.

    79 Im Regelfall werden alle Ertrags- und Aufwandsposten, die in einer Periode erfasst werden, im Periodenergebnisberücksichtigt. Dazu gehören auch die Auswirkungen der Änderungen von rechnungslegungsbezogenenSchätzungen. Es können jedoch Umstände bestehen, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in das Ergebnis derPeriode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen vonÄnderungen der Rechnungslegungsmethoden.

    80 Andere Standards behandeln Posten, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definierensind, die jedoch im Regelfall bei der Ermittlung des Periodenergebnisses nicht berücksichtigt werden. Beispiele sindNeubewertungsrücklagen (siehe IAS 16), besondere Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusseseines ausländischen Unternehmens (siehe IAS 21) sowie Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zurVeräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39).

    Informationen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind

    81 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die betreffende Periode zumindest folgende Posten darzustellen:

    (a) Umsatzerlöse;

    (b) Finanzierungsaufwendungen;

    (c) Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach derEquity-Methode bilanziert werden;

    (d) Steueraufwendungen;

    (e) ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus (i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenenGeschäftsbereichs und (ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwertabzüglich Veräußerungskosten oder der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), dieden aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde; und

    (f) Ergebnis.

    82 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die betreffende Periode folgende Posten als Ergebniszuordnungdarzustellen:

    (a) Gewinne bzw. Verluste, die den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind; und

    (b) Gewinne bzw. Verluste, die den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind.

    83 Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen,wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens relevant ist.

    84 Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeiten, Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse hinsichtlichihrer Häufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft dieDarstellung der Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten Erfolgslage des Unternehmens sowie bei derPrognostizierung künftiger Ergebnisse. Zusätzliche Posten werden in die Gewinn- und Verlustrechnungaufgenommen, und die ausgewählten Bezeichnungen sowie die Anordnung einzelner Posten werden geändert,wenn dies notwendig ist, um die Erfolgsbestandteile zu erklären. Dabei müssen Faktoren wie Wesentlichkeit, Art undFunktion der verschiedenen Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen berücksichtigt werden. Beispielsweisekann ein Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für dieGeschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. Ertrags- und Aufwandsposten werden nur saldiert, wenn dieBedingungen des Paragraph 32 erfüllt werden.

    85 Weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang dürfen Ertrags- oder Aufwandsposten alsaußerordentliche Posten erfasst werden.

    Informationen, die entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang darzustellen sind

    86 Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind Art und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.

    87 Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:

    (a) außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf denerzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen;

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  • (b) eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen fürUmstrukturierungsaufwand;

    (c) Veräußerung von Posten der Sachanlagen;

    (d) Veräußerung von Finanzanlagen;

    (e) aufgegebene Geschäftsbereiche;

    (f) Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und

    (g) sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

    88 Ein Unternehmen hat den Aufwand aufzugliedern und dabei Gliederungskriterien zu anzuwenden, die entweder aufder Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens beruhen, je nachdem, welcheDarstellungsform verlässliche und relevantere Informationen ermöglicht.

    89 Unternehmen wird empfohlen, die Gliederung gemäß Paragraph 88 in der Gewinn- und Verlustrechnunganzuwenden.

    90 Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile herauszustellen, die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn-oder Verlustpotenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden können. Diese Informationen können auf zweiverschiedene Arten dargestellt werden.

    91 Die erste Art der Aufgliederung wird als Gesamtkostenverfahren bezeichnet. Aufwendungen werden in der Gewinn-und Verlustrechnung nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Trans-portaufwand, Leistungen an Arbeitnehmer, Werbeaufwendungen) und werden nicht nach ihrer Zugehörigkeit zueinzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da diebetrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden müssen. Ein Beispiel füreine Aufgliederung nach dem Gesamtkostenverfahren ist:

    Erträge X

    Sonstige Erträge X

    Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen X

    Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe X

    Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer X

    Aufwand für planmäßige Abschreibungen X

    Andere Aufwendungen X

    Gesamtaufwand (X)

    Gewinn X

    92 Die zweite Art der Aufgliederung wird als Umsatzkostenverfahren bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen nachihrer funktionalen Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der Aufwendungen für Vertriebs- oderVerwaltungsaktivitäten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren zufolge zumindest die Umsatzkosten gesondert vonanderen Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft relevantere Informationen als dieAufteilung nach Aufwandsarten, aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich sein undberuht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein Beispiel für eine Aufgliederung nach dem Umsatzkosten-verfahren ist:

    Erträge X

    Umsatzkosten (X)

    Bruttogewinn X

    Sonstige Erträge X

    Vertriebskosten (X)

    Verwaltungsaufwendungen (X)

    Andere Aufwendungen (X)

    Gewinn X

    93 Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben zusätzliche Informationen über die Art derAufwendungen, einschließlich des Aufwandes für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowieLeistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.

    94 Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren hängt von historischen undbranchenbezogenen Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf dieKosten, die sich direkt oder indirekt mit der Höhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens verändernkönnen. Da jede der beiden Darstellungsformen für unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtetdieser Standard das Management zur Wahl der relevantesten und zuverlässigsten Darstellungsform. Da

    L 320/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • Informationen über die Art von Aufwendungen für die Vorhersage künftiger Cashflows nützlich sind, werden beiAnwendung des Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In Paragraph 93 hat der Begriff„Leistungen an Arbeitnehmer“ dieselbe Bedeutung wie in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer.

    95 Das Unternehmen hat entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung, in der Eigenkapitalveränderungsrechnungoder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Anteilseigner in der betreffenden Periode erfasstwerden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

    Eigenkapitalveränderungsrechnung

    96 Das Unternehmen hat eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen, die folgende Posten enthält:

    (a) das Periodenergebnis;

    (b) jeden Ertrags- und Aufwandsposten, der für die betreffende Periode nach anderen Standards bzw.Interpretationen direkt im Eigenkapital erfasst wird, sowie die Summe dieser Posten;

    (c) den Gesamtertrag und –aufwand für die Periode (Summe von (a) und (b)), wobei die Beträge, die denAnteilseignern des Mutterunternehmens bzw. den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind, getrennt auszu-weisen sind; und

    (d) für jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, diegemäß IAS 8 bilanziert wurden.

    Eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, die nur diese Posten enthält, ist unter der Bezeichnung „Aufstellung dererfassten Erträge und Aufwendungen“ zu führen.

    97 Das Unternehmen hat darüber hinaus entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgen-des anzugeben:

    (a) die Beträge der Transaktionen mit Anteilseignern, die in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln, wobei dieDividendenausschüttungen an die Anteilseigner gesondert auszuweisen sind;

    (b) den Betrag der Gewinnrücklagen (d. h. der Gesamtgewinn oder -verlust) zu Beginn der Periode und zumBilanzstichtag sowie die Bewegungen während der Periode; und

    (c) eine Überleitungsrechnung für die Buchwerte jeder Kategorie des gezeichneten Kapitals und sämtlicherRücklagen zu Beginn und am Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt.

    98 Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen zwei Bilanzstichtagen spiegeln die Zu- oderAbnahme seines Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausTransaktionen mit Anteilseignern, die in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln (z. B. Kapitaleinzahlungen,Rückerwerb der Eigenkapitalinstrumente und Dividenden des Unternehmens), sowie den unmittelbar damitzusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während derbetreffenden Periode den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich Gewinne und Verluste, die während derbetreffenden Periode durch die Tätigkeiten des Unternehmens entstehen, dar (und zwar unabhängig davon, obsolche Ertrags- und Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung oder unmittelbar in der Aufstellung überdie Veränderungen des Eigenkapitals ausgewiesen werden).

    99 Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten sind nach diesem Standard im Periodenergebnis zuberücksichtigen, es sei denn, ein anderer Standard oder eine Interpretation schreibt eine Abweichung vor. AndereStandards schreiben die Erfassung bestimmter Gewinne und Verluste (z. B. Neubewertungsgewinne und -verluste,bestimmte Umrechnungsdifferenzen, Gewinne und Verluste aus der Neubewertung der zur Veräußerungverfügbaren finanziellen Vermögenswerte und damit verbundener tatsächlicher und latenter Steuerschulden) direktals Veränderungen des Eigenkapitals vor. Da es für die Beurteilung der Veränderungen der Finanzlage einesUnternehmens zwischen zwei Bilanzstichtagen wichtig ist, sämtliche Gewinne und Verluste zu erfassen, fordertdieser Standard die Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals, die die gesamten Gewinne und Verlusteeines Unternehmens einschließlich jener, die direkt im Eigenkapital erfasst werden, hervorhebt.

    100 Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar,rückwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die Übergangsbestimmungen in einem anderen Standard bzw. ineiner anderen Interpretation keinen anderen Ansatz vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, sofern durchführbar,rückwirkende Anpassungen zur Berücksichtigung von möglichen Fehlern erforderlich. Die rückwirkendenÄnderungen bzw. Anpassungen werden in der Gewinnrücklage erfasst, sofern nach einem anderen Standard bzw.nach einer anderen Interpretation kein anderer Eigenkapitalposten anzupassen ist. Paragraph 96(d) schreibt dieAngabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der Rechnungslegungs-methoden bzw. aus der Berichtigung von Fehlern ergibt, in der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitalsvor. Diese Korrekturen sind für jede vorherige Periode sowie für den Periodenanfang anzugeben.

    29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/17

  • 101 Die Vorschriften der Paragraphen 96 und 97 können auf verschiedene Weise erfüllt werden. Eine Möglichkeit bestehtin einem Spaltenformat, das die Anfangsbilanzwerte jeder Kategorie des Eigenkapitals, in die Schlussbilanzwerteüberleitet. Als Alternative werden nur die in Paragraph 96 genannten Posten in der Aufstellung über dieVeränderungen des Eigenkapitals ausgewiesen. Bei diesem Ansatz werden die in Paragraph 97 beschriebenen Postenin den Anhangangaben zum Abschluss dargestellt.

    Kapitalf lussrechnung

    102 Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmenszur Erwirtschaftung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie des Bedarfs des Unternehmens,diese Cashflows zu nutzen. IAS 7 legt Anforderungen an die Darstellung der Kapitalflussrechnung und derzugehörigen Angaben fest.

    Anhangangaben

    Struktur

    103 Der Anhang soll:

    (a) Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen Rechnungslegungs-methoden, die gemäß Paragraphen 108-115 angewandt worden sind, darlegen;

    (b) die nach den IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- undVerlustrechung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder der Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind; und

    (c) zusätzliche Informationen liefern, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung, derEigenkapitalversänderungsrechnung oder der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden, für das Verständnisderselben jedoch relevant sind.

    104 Anhangangaben sind, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gewinn- undVerlustrechnung, der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung musseinen Querverweis auf sämtliche dazu gehörenden Informationen im Anhang enthalten.

    105 Anhangangaben werden normalerweise in der folgenden Reihenfolge dargestellt, die den Adressaten hilft, denAbschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

    (a) eine Bestätigung über die Übereinstimmung mit den IFRS (siehe Paragraph 14);

    (b) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (sieheParagraph 108);

    (c) ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung über dieVeränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in derjeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird; und

    (d) andere Angaben, einschließlich:

    (i) Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen; und

    (ii) nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und -methoden des Finanzrisikomanagements desUnternehmens (siehe IFRS 7).

    106 Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posteninnerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über im Ergebnis erfasste Änderungen desbeizulegenden Zeitwerts mit Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden,obwohl erstere Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung und letztere zur Bilanz gehören. Eine systematischeStruktur für den Anhang ist jedoch beizubehalten, soweit dies praktisch durchführbar ist.

    107 Informationen über die Grundlagen der Erstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungs-methoden können als gesonderter Teil des Abschlusses dargestellt werden.

    Angabe der Rechnungslegungsmethoden

    108 Das Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen RechnungslegungsmethodenFolgendes anzugeben:

    (a) die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n); und

    (b) die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

    L 320/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008

  • 109 Es ist für Abschlussadressaten wichtig, die im Abschluss verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B. historischeAnschaffungs- oder Herstellungskosten, zeitnahe Tageswerte, Netto-Veräußerungswert, beizulegender Zeitwert odererzielbarer Betrag) zu kennen, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse derAdressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wird im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage angewandt, wennbeispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweisauf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlageangewandt wird.

    110 Bei der Entscheidung darüber, ob eine spezifische Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Managementab, ob die Angaben den Adressaten zu verstehen helfen, auf welche Art und Weise Geschäftsvorfälle sowie sonstigeEreignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden. DieDarstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solcheMethoden aus den in den Standards und Interpretationen zugelassenen Alternativen ausgewählt werden. Beispiel:Ein Partnerunternehmen gibt an, ob es seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen durchQuotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen).Einige Standards schreiben ausdrücklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und der von derGeschäftsleitung getroffenen Auswahl unter verschiedenen zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nachIAS 16 die Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben. Nach IAS 23 Fremdkapitalkosten ist anzugeben, ob dieFremdkapitalkosten sofort als Aufwand erfasst oder als Teil der Kosten der qualifizierten Vermögenswerte aktiviertwerden.

    111 Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denendie Abschlussadressaten erwarten würden, dass sie für diesen Unternehmenstyp angegeben werden. Beispiel: Voneinem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen kann erwartet werden, dass es angibt, welche Rechnungslegungs-methoden es für Ertragsteuern einschließlich der latenten Steuerschulden und latenten angewandt hat. Wenn einUnternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle oder Transaktionen in Fremdwährungen tätigt, wird erwartet, dass diebei der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung angewandten Rechnungslegungs-methoden angegeben werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen werden die Methoden zur Bestimmung desGeschäfts- oder Firmenwertes und der Minderheitsanteile angegeben.

    112 Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbstwenn die Beträge für die laufende sowie für frühere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jedewesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, aber inÜbereinstimmung mit IAS 8 ausgewählt und angewendet wird.

    113 Das Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder inden sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen — mit Ausnahme solcher, bei denenSchätzungen einfließen (siehe Paragraph 116) –, die das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungs-methoden getroffen hat die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.

    114 Bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden trifft das Management verschiedene Ermessensentscheidungen— mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden –, die die Beträge im Abschluss erheblichbeeinflussen können. Das Management trifft beispielsweise Ermessensentscheidungen in den folgenden Fällen:

    (a) bei der Frage, ob es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um bis zur Endfälligkeit zu haltendeFinanzinvestitionen handelt;

    (b) in Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen derfinanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden;

    (c) bei der Frage, ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsver-einbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; und

    (d) ob der Inhalt des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist,dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird.

    115 Einige der gemäß Paragraph 113 gemachten Angaben sind durch andere Standards vorgeschrieben. Nach IAS 27sind beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, das kein Tochterunternehmenist und an dem eine Beteiligung besteht, kein Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte dertatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten werden.Nach IAS 40 sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen alsFinanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf imRahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern die ZuordnungSchwierigkeiten bereitet.

    Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten

    116 Das Unternehmen hat im Anhang Informationen über die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowie überdie sonstigen wesentlichen Quellen von am Bilanzstichtag bestehenden Schätzungsunsicherheiten zu geben, durchdie ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dem zufolge innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentlicheBerichtigung der Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögens-werte und Schulden sind im Anhang:

    (a) ihre Art sowie

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  • (b) ihre Buchwerte am Bilanzstichtag anzugeben.

    117 Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungenungewisser künftiger Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag erforderlich. Fehlenbeispielsweise kürzlich festgestellte Marktpreise, die zur Bewertung der folgenden Vermögenswerte und Schuldenherangezogen werden, sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmterGruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem künftigenAusgang von Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wiebeispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wieRisikoanpassungen von Cashflows oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige, andereKosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.

    118 Die wesentlichen Annahmen sowie andere Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 116angegeben werden, gelten für Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierteErmessensentscheidung des Managements erfordern. Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, diesich auf die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwierigerwird die Ermessensentscheidung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen, wesentlichen Berichtigung derangesetzten Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Maße steigt.

    119 Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben sind nicht erforderlich, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dasssich die Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden innerhalb des nächsten Geschäftsjahreswesentlich verändern, wenn diese zum Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwerts auf der Basis kurz zuvorfestgestellter Marktpreise bewertet werden (wobei die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung des beizulegendenZeitwerts innerhalb des nächsten Geschäftsjahres besteht, diese Änderungen jedoch nicht auf die zum Bilanzstichtagbestehenden Annahmen und sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit zurückzuführen sind.)

    120 Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben werden auf eine Weise gemacht, die es den Adressaten erleichtert,die Ermessensentscheidungen des Managements bezüglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen derSchätzungsunsicherheit zu verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von der Art derAnnahmen sowie anderen Umständen ab. Beispiele für die Art der erforderlichen Angaben sind:

    (a) die Art der Annahme bzw. der sonstigen Schätzungsunsicherheit;

    (b) die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden, der Annnahmen und der Schätzungen, die derBerechung der Buchwerte zugrunde liegen unter Angabe der Gründe für die Sensitivität;

    (c) die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit sowie die Bandbreite der vernünftigerweise für möglichgehaltenen Ergebnisse innerhalb des nächsten Geschäftsjahres bezüglich der Buchwerte der betreffendenVermögenswerte und Schulden; und

    (d) die Erläuterung der An