14
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023. Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden. Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort.

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern · PDF fileVerwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt

Embed Size (px)

Citation preview

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern

gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes

über den Hochschulpakt 2020

gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs

von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland

setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie

beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften,

auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung

der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die

erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der

Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite

Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die

Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende

dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023.

Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines

Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit

dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das

nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem

Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der

doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges

Hochschulstudium gewährleistet werden.

Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik

Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und

Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den

ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten Finanzierung von

Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der

Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort.

2

Artikel 1

Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger

§ 1

Ziele und Grundlage der Förderung

(1) Der Bund und die Länder streben über die bereits mit der Verwaltungsvereinbarung

zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom

13. Juni 2013 finanzierten zusätzlichen Studienanfänger1 hinaus an, bis zum Jahre 2020 ein

Studienangebot für bis zu 760.033 zusätzliche Studienanfänger bereitzustellen. Diese Zahl

ergibt sich aus der kumulierten Differenz zwischen den in der Hochschulstatistik

ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und den Studienanfängerzahlen laut

Vorausberechnung der KMK vom 8. Mai 2014 für die Jahre 2016 bis 2020 (675.518

zusätzliche Studienanfänger) sowie dem Mehrbedarf, der sich laut KMK-Vorausberechnung

2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr

2013, gegenüber dem Beschluss der Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern

vom 13. Juni 2013 für die Studienjahre 2012 bis 2015 ergibt (84.515 zusätzliche

Studienanfänger). Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter

Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach § 3

Absatz 4 und § 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von

Studienanfängern für die Folgejahre entsprechend anzupassen.

(2) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen

Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein

qualitativ hochwertiges Hochschulstudium.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,

Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, die Kapazität für Studienanfänger im

1. Hochschulsemester des Jahres 2005 aufrecht zu erhalten.

Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern

Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten.

(3) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung

zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Dabei verfolgen sie das Ziel, den Anteil von

Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Den Ausbau

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint.

3

der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um ein qualitativ hochwertiges Studium

zu ermöglichen. Um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu

führen, setzen die Länder ab 2016 bis 2023 jährlich für zielgerichtete Maßnahmen ein

Volumen in Höhe von 10 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel und der entsprechenden,

zusätzlich bereitgestellten Landesmittel ein. Weitere Schwerpunkte bei der Verwendung der

Mittel sind ein höherer Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den

Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die Länder werden

im Rahmen des Hochschulpakts zudem mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den

Hochschulen eröffnen.

§ 2

Finanzbereitstellung

(1) Bund und Länder halten zur Erreichung der Ziele nach § 1 einen Betrag von 26.000 Euro

pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Wie in der zweiten Programmphase ist darin

ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre enthalten.

(2) Der Bund beteiligt sich bis zu der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl zusätzlicher

Studienanfänger an den erforderlichen Maßnahmen mit 13.000 Euro pro zusätzlichen

Studienanfänger, die er in einheitlichen Jahresraten verteilt auf vier Jahre bereitstellt.

(3) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden

Körperschaften, in den Jahren 2015 bis 2023 einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt bis

zu 14,152 Mrd. Euro bereit. Davon dienen

a) in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 5,370 Mrd. Euro der Finanzierung der

aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger in den Jahren 2012 bis 2015 zur

Erfüllung der Verpflichtung von § 2 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung über

den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013, und unter Berücksichtigung einer gemäß

§ 1 Absatz 1 erhöhten Anzahl zusätzlicher Studienanfänger,

b) in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 6,252 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote

für die nach der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten zusätzlichen

Studienanfänger der dritten Programmphase (2016 bis 2020) sowie

c) in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu 2,530 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der in der

dritten Programmphase aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger gemäß

Absatz 2.

4

(4) Die Summe der Bundesmittel gemäß Absatz 2 und 3 ist höchstens auf die Finanzierung

der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl der zusätzlichen Studienanfänger begrenzt. Grundsätze

der Verteilung werden in § 3 geregelt. Sollte die Zahl der statistisch nachgewiesenen

zusätzlichen Studienanfänger die aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl

zusätzlicher Studienanfänger, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen

Bundesamts für das Studienjahr 2013, übersteigen, so werden hierfür keine Bundesmittel

bereitgestellt.

(5) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der

Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die den erhaltenen

Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005

entsprechen. In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern

– vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften – für die in

den Jahren 2007 bis 2020 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger einschließlich der

Ausfinanzierung bis 2023 insgesamt bis zu 18,343 Mrd. Euro bereitgestellt. Die Verteilung der

Mittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die Gesamtsumme der

Ländermittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4 und des

länderinternen Ausgleichs nach § 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(6) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind von der Verpflichtung ausgenommen, für

Bundesmittel, die sie im Rahmen der dritten Programmphase ab 2016 gemäß § 3 Absatz 3 als

Pauschale in Höhe von bis zu 115,960 Mio. Euro erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen

zu erbringen.

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

Thüringen verpflichten sich, ergänzend zu Absatz 5 Satz 1 zusätzliche finanzielle Leistungen

in Höhe von 55,8096 vom Hundert der Pauschale gemäß § 3 Absatz 2 zur anteiligen

Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Pauschale zu erbringen.

(7) Das Saarland verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach

§ 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die einem Anteil von 60 vom Hundert der

erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005

entsprechen.

(8) Die Regelungen zur Gesamtfinanzierung der in den Jahren 2011 bis 2015

aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß § 2

Absätze 3 bis 7 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom

5

13. Juni 2013 bleiben auch für die Finanzierung der zweiten Programmphase in den Jahren

2015 bis 2018 unberührt.

§ 3

Zahlung der Bundesmittel

(1) Die gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erforderlichen Bundesmittel werden den

einzelnen Ländern ab 2015 entsprechend den auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung

von 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das

Studienjahr 2013, berechneten zusätzlichen Studienanfängern eines jeden Jahres und unter

Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 jährlich als Höchstbetrag zur

Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Bundesmittel für das Saarland erfolgt ohne

Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3. Die jahresweise Verteilung der

Bundesmittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die jährliche

Gesamtsumme der Bundesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach Absatz 4

verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und

Thüringen erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2

Satz 2 eine Pauschale von zusammen 7,3528 vom Hundert der jährlichen an die Länder

ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, höchstens jedoch

726,488 Mio. Euro. Davon entfallen auf Brandenburg 12,1473 vom Hundert, Mecklenburg-

Vorpommern 11,0032 vom Hundert, Sachsen 38,5155 vom Hundert, Sachsen-Anhalt

19,0344 vom Hundert und Thüringen 19,2996 vom Hundert.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur

Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 1,1736 vom

Hundert der jährlich an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte

Programmphase, jedoch höchstens 115,960 Mio. Euro. Davon entfallen auf Berlin

51,8537 vom Hundert, auf Bremen 19,8898 vom Hundert und auf Hamburg 28,2565 vom

Hundert.

(4) Unterschreitet die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger im

bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die auf Grundlage der KMK-

Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger in diesem

Zeitraum, so mindern sich die gemäß § 2 und § 3 Absatz 1 bis 3 zur Verfügung gestellten

6

Bundesmittel entsprechend dem Umfang der Unterschreitung. Die Minderung beträgt 13.000

Euro pro Studienanfänger.

Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das

Studienjahr 2020 wird die Höhe einer etwaigen Unterschreitung nach Satz 1 und 2 bestimmt

und zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den

Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023

verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Änderungen,

so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den

Zahlungen für 2023 verrechnet.

§ 4

Länderinterner Zwischenausgleich der Bundesmittel im Jahr 2017

(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes über die

Studienanfängerzahlen des Studienjahres 2017 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die

Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch

nachgewiesenen Zahl zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2017 mit den auf

der Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Die statistisch

nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger, die sich aus der KMK-Vorausberechnung von

2014 ergeben, werden prioritär finanziert. Darüber hinaus erfolgt zwischen den Ländern ein

Ausgleich von Ansprüchen, die aus einer Abweichung zwischen den auf Basis der KMK-

Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen und den statistisch nachgewiesenen Zahlen

zusätzlicher Studienanfänger resultieren.

(2) Ansprüche von Ländern, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung nicht

erreichen (Minderleistung), werden zugunsten der Länder, die die Studienanfängerzahlen der

Vorausberechnung übertreffen (Mehrleistung), übertragen. Beim Ausgleich zwischen den

Ländern werden nur ganze zStA-Äquivalente, die mit dem berechneten Durchschnittspreis

vergütet werden, getauscht.

Die Höhe der Mittel, für die ein Land durch eine Mehrleistung zusätzlicher Studienanfänger

zusätzliche Ansprüche innerhalb der zur Verfügung stehenden Bundesmittel erwirbt,

berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten

Mehrleistungen ohne Einbeziehung der Minderleistungen und den für einen Ausgleich

verfügbaren Minderleistungen.

7

Die Höhe der Mittel, in der ein Land durch eine Minderleistung zusätzlicher Studienanfänger

Mittel abgeben muss, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern

erbrachten Minderleistungen ohne Einbeziehung der Mehrleistungen und den für einen

Ausgleich verfügbaren Mehrleistungen.

Darüber hinaus können die Länder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 bis 2023 einen weiteren

Ausgleich von Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger vereinbaren.

(3) Gemäß dem Ergebnis der Ausgleichsbetrachtung nach Absatz 1 und 2 erfolgt eine

Anpassung der länderspezifischen Mittelzuweisungen des Bundes, wobei die aus dem

Ausgleich resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur

Verfügung stehenden Bundesmittel zu gleichen Teilen mit den Zahlungen der Jahre 2018 bis

2020 an die einzelnen Länder verrechnet werden.

§ 5

Abschließender länderinterner Ausgleich der Bundesmittel

(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das

Studienjahr 2020 und ggf. nach erfolgtem Ausgleich von Minderleistungen gegenüber dem

Bund gemäß § 3 Absatz 4 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen

Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahlen

zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2020 mit den auf der Basis der KMK-

Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Es erfolgt ein Ausgleich der zur

Verfügung gestellten Bundesmittel zwischen den Ländern gemäß dem in § 4 Absatz 1 und 2

beschriebenen Verfahren.

(2) Wird die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der

zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 durch die

Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum

unterschritten und unterschreiten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im jeweiligen Saldo in

den Jahren 2014 bis 2020 die jeweilige Studienanfängerzahl des Jahres 2005, so mindert sich

der Anspruch des jeweiligen Landes aus den Pauschalen gemäß § 3 Absatz 2 oder 3

entsprechend der jeweiligen Unterschreitung in Höhe von 13.000 Euro pro Studienanfänger.

Die Minderung des jeweiligen Landes beträgt höchstens den Umfang der Pauschale des

betroffenen Landes gemäß § 3 Absatz 2 oder 3.

8

(3) Die aus Absatz 1 und 2 resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der

insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel werden zur Hälfte mit den Zahlungen für

2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil

von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 an die einzelnen Länder verrechnet.

Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Ausgleichsansprüche, so

werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den

Zahlungen für 2023 verrechnet.

§ 6

Zuweisung der Bundesmittel

(1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur

eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach § 1. Die

Länder führen das Programm administrativ durch. Zinsen für Überzahlungen im Falle einer

Unterschreitung der vorausberechneten Zahl zusätzlicher Studienanfänger gemäß

§ 3 Absatz 4 werden nicht erhoben.

(2) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch ihre

Berichte nach § 7. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung

nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden.

§ 7

Berichtspflicht

(1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des

Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der

zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1

sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen

Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem

Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein

Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt.

(2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in

der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen

finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der drei

9

Phasen des Hochschulpaktes von 2007 bis 2020, einschließlich der Ausfinanzierung der

dritten Programmphase bis 2023, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten

ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Sie ist mit Blick auf die Gesamthöhe

der Bundes- und Landesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4, § 4

und § 5 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und wird auf Grundlage der jährlichen

Länderberichte fortgeschrieben.

10

Artikel 2

Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen

Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben

§ 1

Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen

Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten

Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung

verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale).

Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die

Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich

direkt zurechenbar sind.

§ 2

Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen

(1) Für alle bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale

20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel, für alle

ab dem 1. Januar 2016 neu bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 22 vom

Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel.2

(2) Die Mittel für die Programmpauschale der bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte

werden vom Bund getragen. Die Mittel für die Programmpauschale der ab dem 1. Januar

2016 bewilligten Projekte werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der

Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine

Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten

direkten Projektmittel bereitstellen. Der Beitrag der einzelnen Länder errechnet sich gemäß

dem Königsteiner Schlüssel für 2014.

(3) Die Mittel werden der DFG von Bund und Ländern als Sonderfinanzierung ergänzend zur

institutionellen Förderung zur Verfügung gestellt, wobei die Bewirtschaftungsgrundsätze der

DFG, insbesondere mit Blick auf Deckungsfähigkeit und die Möglichkeit zur überjährigen

2 Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung,

Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen.

11

Mittelverwendung, auch auf diese Sonderfinanzierung Anwendung finden. Vorbehaltlich der

Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften werden von Bund und Ländern

in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 2.173,66 Mio. Euro bereitgestellt, davon bis zu

2.049,10 Mio. Euro vom Bund und bis zu 124,56 Mio. Euro von den Ländern. Die Aufteilung

der Mittel zwischen dem Bund und den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der

DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden.

§ 3

Verwendung der Programmpauschale

Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die

Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten

eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den einzelnen Einrichtungen

durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine

transparente und sachgerechte Verteilung.

Artikel 3

Geltungsbereich, Inkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher

Studienanfänger (Artikel 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020,

verbunden mit einer Auslauffinanzierung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Finanzierung

von zusätzlichen Studienanfängern der Jahre 2011 bis 2015 gilt die Verwaltungsvereinbarung

über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert

durch Beschluss der Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern vom

13. Juni 2013, soweit hier nichts abweichendes geregelt ist.

(2) Für das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen

Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben (Artikel 2) gilt diese

Verwaltungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.

Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 1

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023Summe

Landesmittel (Plan)

Summe Landesmittel (Soll)

Summe Bundesmittel

(Plan)Bund 35.200 102.600 176.600 251.300 607.507 1.165.349 1.852.457 1.861.248 1.747.420 2.102.880 2.445.573 1.800.915 1.788.444 1.736.385 1.283.570 839.305 407.193Länder 24.956 134.496 328.507 502.752 700.988 920.002 1.328.228 1.500.831 1.467.703 1.910.445 2.041.317 1.748.460 1.738.869 1.704.579 1.270.826 871.698 438.193darunter:

BW 7.213 40.000 65.000 113.000 138.653 171.097 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 170.650 136.520 60.398 2.540.772 2.540.769 2.540.769BY 0 45.344 167.851 252.533 229.688 153.170 154.265 175.831 211.030 265.488 293.555 281.513 281.670 280.046 206.650 133.327 63.164 3.195.125 2.951.839 2.951.839BE 0 0 0 0 60.644 74.235 74.000 74.000 80.000 120.000 150.000 150.000 150.000 150.000 90.000 60.000 28.000 1.260.879 1.260.033 1.673.670BB 0 0 0 0 6.570 13.301 17.881 22.091 18.297 26.122 32.958 29.433 29.365 29.105 21.578 14.017 6.868 267.586 265.929 439.556HB 0 0 0 0 9.900 11.400 12.700 17.800 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 16.371 212.171 212.171 303.369HH 0 0 0 0 28.094 30.731 44.099 54.910 64.000 66.094 66.094 66.094 66.094 66.094 49.570 33.047 18.617 653.537 653.537 849.763HE 2.641 4.284 15.137 20.214 24.469 71.330 114.971 105.000 140.900 180.000 170.000 147.900 138.316 123.487 93.063 59.353 28.747 1.439.812 1.439.811 1.439.811MV 0 0 0 0 4.843 7.212 10.583 12.509 12.119 15.379 15.938 15.330 15.628 15.343 10.951 10.529 10.718 157.082 156.665 290.186NI 3.500 9.909 16.766 23.858 44.292 98.579 84.018 119.096 104.598 144.889 145.315 112.822 112.106 108.628 80.440 53.015 25.850 1.287.682 1.287.681 1.287.681

NW 7.546 23.203 39.406 56.074 75.738 133.895 398.781 520.251 408.787 634.017 678.688 479.649 476.218 466.066 347.085 230.200 113.267 5.088.869 5.088.869 5.088.869RP 4.056 9.991 17.941 29.062 33.344 40.726 71.783 66.179 65.738 88.068 110.948 87.337 87.458 84.167 61.946 40.309 19.504 918.557 917.509 917.509SL 0 1.765 2.262 3.219 4.900 29.331 33.482 12.547 15.850 10.510 6.840 7.530 7.100 11.700 11.600 11.600 11.653 181.889 181.890 222.518SN 0 0 0 0 12.864 23.571 34.513 43.042 39.832 40.162 40.821 44.197 45.845 45.489 33.887 21.983 10.681 436.888 425.184 829.812ST 0 0 0 0 9.630 17.706 21.333 20.045 32.436 35.124 36.687 29.614 28.398 26.557 20.521 13.383 6.464 297.897 297.033 498.568SH 0 0 4.144 4.792 8.600 27.988 29.114 23.286 23.020 32.398 39.303 42.193 45.284 42.652 30.588 20.339 9.964 383.666 383.666 383.666TH 0 0 0 0 8.759 15.730 21.925 29.465 28.317 29.416 31.389 32.068 32.607 32.464 24.297 16.078 7.927 310.440 279.957 486.363

Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (Programmphasen I - III)

18.632.851 20.203.947

2007 - 2023

Bereits bereitgestellte Mittel (T€) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T€)

PLANIST

18.342.543

Summe (T€)

Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 2

Summe (T€)2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 - 2023

Summe Bundesmittel

(Plan)BW 4.641 13.527 23.284 33.132 43.182 137.474 259.076 261.818 233.114 259.097 301.066 225.527 224.373 214.975 157.271 101.168 48.043 2.540.769BY 5.452 15.890 27.351 38.920 123.319 213.625 315.586 254.113 242.086 279.483 316.264 256.067 256.865 248.742 183.553 118.423 56.104 2.951.839BE 1.408 4.104 7.064 10.052 127.318 132.776 148.386 137.150 136.233 167.336 198.162 136.337 135.688 134.160 99.756 65.449 32.291 1.673.670BB 1.003 2.925 5.034 7.163 13.691 25.490 41.573 42.820 33.648 40.893 53.520 38.799 38.835 38.300 28.375 18.461 9.024 439.556HB 497 1.448 2.492 3.546 22.154 29.539 28.788 26.565 19.370 26.744 33.195 25.580 24.789 23.887 17.534 11.534 5.705 303.369HH 735 2.143 3.689 5.249 62.840 78.396 69.342 65.189 55.456 78.626 98.810 74.446 74.852 73.014 53.933 35.528 17.516 849.763HE 2.625 7.650 13.168 18.738 24.470 73.551 122.746 116.122 133.909 169.915 193.063 132.623 128.316 123.487 91.328 59.353 28.747 1.439.811MV 680 1.983 3.413 4.857 9.745 18.430 31.609 25.210 23.483 28.427 33.114 24.537 24.744 24.252 18.059 11.869 5.774 290.186NI 3.342 9.741 16.766 23.858 48.844 80.556 107.574 109.368 119.387 130.101 145.315 112.822 112.106 108.628 80.440 53.015 25.818 1.287.681

NW 7.854 22.894 39.406 56.074 9.554 173.649 425.212 520.251 457.538 585.265 678.688 479.649 476.218 466.066 347.085 230.200 113.267 5.088.869RP 1.730 5.044 8.682 12.354 49.133 57.128 71.783 66.179 65.738 88.068 110.948 87.337 87.458 84.167 61.946 40.309 19.504 917.509SL 451 1.314 2.262 3.219 4.900 16.458 19.750 18.743 15.357 22.862 28.796 20.869 20.556 19.406 14.121 9.074 4.381 222.518SN 1.687 4.917 8.464 12.044 27.586 52.162 86.258 94.307 90.955 87.490 91.790 64.399 61.748 59.919 44.180 28.380 13.527 829.812ST 982 2.862 4.927 7.011 14.595 27.548 49.922 54.232 53.533 54.010 59.319 39.963 38.212 37.199 27.565 17.989 8.698 498.568SH 1.185 3.455 5.947 8.462 11.978 21.739 22.688 19.008 20.875 32.309 44.999 42.193 45.284 42.652 30.588 20.339 9.964 383.666TH 927 2.703 4.652 6.620 14.197 26.829 52.165 50.173 46.739 52.254 58.524 39.767 38.400 37.531 27.836 18.215 8.828 486.363

D 35.200 102.600 176.600 251.300 607.507 1.165.349 1.852.457 1.861.248 1.747.420 2.102.880 2.445.573 1.800.915 1.788.444 1.736.385 1.283.570 839.305 407.193 20.203.947

Bundesmittel im Hochschulpakt 2020 (Programmphasen I - III)IST

Bereits bereitgestellte Mittel (T€) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T€)

PLAN

Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung

Finanzierung des Programms zur Finanzierung von Programmpauschalen 2016 - 2020

 Finanzierungsanteile von Bund und Ländern in Mio. €

Jahr Bund Länder Gesamt

2016 397,90 4,44 402,34 2017 394,70 15,72 410,42 2018 406,50 26,80 433,30 2019 418,70 36,32 455,02 2020 431,30 41,28 472,58 Summen 2.049,10 124,56 2.173,66

Aufteilung des Länderanteils auf die Länder (nach dem Königsteiner Schlüssel für 2014 ) Land Anteil KS Mio. €

% 2016 2017 2018 2019 2020 Summe Baden-Württemberg 12,97496 0,58 2,04 3,48 4,71 5,36 16,16

Bayern 15,33048 0,68 2,41 4,11 5,57 6,33 19,10 Berlin 5,04557 0,22 0,79 1,35 1,83 2,08 6,28 Brandenburg 3,08092 0,14 0,48 0,83 1,12 1,27 3,84 Bremen 0,94097 0,04 0,15 0,25 0,34 0,39 1,17 Hamburg 2,52738 0,11 0,40 0,68 0,92 1,04 3,15 Hessen 7,31557 0,32 1,15 1,96 2,66 3,02 9,11 Mecklenburg-Vorpommern 2,04165 0,09 0,32 0,55 0,74 0,84 2,54

Niedersachsen 9,35696 0,42 1,47 2,51 3,40 3,86 11,66 Nordrhein-Westfalen 21,24052 0,94 3,34 5,69 7,71 8,77 26,46

Rheinland-Pfalz 4,83472 0,21 0,76 1,30 1,76 2,00 6,02 Saarland 1,21566 0,05 0,19 0,33 0,44 0,50 1,51 Sachsen 5,10067 0,23 0,80 1,37 1,85 2,11 6,35 Sachsen-Anhalt 2,85771 0,13 0,45 0,77 1,04 1,18 3,56 Schleswig-Holstein 3,38791 0,15 0,53 0,91 1,23 1,40 4,22

Thüringen 2,74835 0,12 0,43 0,74 1,00 1,13 3,42 Insgesamt 100,00000 4,44 15,72 26,80 36,32 41,28 124,56 KS = Königsteiner Schlüssel