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Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes
über den Hochschulpakt 2020
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014
Präambel
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie
beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften,
auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung
der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die
erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der
Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite
Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die
Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende
dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis 2023.
Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines
Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit
dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das
nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem
Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der
doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges
Hochschulstudium gewährleistet werden.
Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik
Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und
Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den
ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten Finanzierung von
Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der
Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort.
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Artikel 1
Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger
§ 1
Ziele und Grundlage der Förderung
(1) Der Bund und die Länder streben über die bereits mit der Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom
13. Juni 2013 finanzierten zusätzlichen Studienanfänger1 hinaus an, bis zum Jahre 2020 ein
Studienangebot für bis zu 760.033 zusätzliche Studienanfänger bereitzustellen. Diese Zahl
ergibt sich aus der kumulierten Differenz zwischen den in der Hochschulstatistik
ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und den Studienanfängerzahlen laut
Vorausberechnung der KMK vom 8. Mai 2014 für die Jahre 2016 bis 2020 (675.518
zusätzliche Studienanfänger) sowie dem Mehrbedarf, der sich laut KMK-Vorausberechnung
2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr
2013, gegenüber dem Beschluss der Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern
vom 13. Juni 2013 für die Studienjahre 2012 bis 2015 ergibt (84.515 zusätzliche
Studienanfänger). Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter
Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach § 3
Absatz 4 und § 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von
Studienanfängern für die Folgejahre entsprechend anzupassen.
(2) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen
Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein
qualitativ hochwertiges Hochschulstudium.
Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, die Kapazität für Studienanfänger im
1. Hochschulsemester des Jahres 2005 aufrecht zu erhalten.
Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern
Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten.
(3) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung
zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Dabei verfolgen sie das Ziel, den Anteil von
Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Den Ausbau
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint.
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der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um ein qualitativ hochwertiges Studium
zu ermöglichen. Um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu
führen, setzen die Länder ab 2016 bis 2023 jährlich für zielgerichtete Maßnahmen ein
Volumen in Höhe von 10 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel und der entsprechenden,
zusätzlich bereitgestellten Landesmittel ein. Weitere Schwerpunkte bei der Verwendung der
Mittel sind ein höherer Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den
Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die Länder werden
im Rahmen des Hochschulpakts zudem mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den
Hochschulen eröffnen.
§ 2
Finanzbereitstellung
(1) Bund und Länder halten zur Erreichung der Ziele nach § 1 einen Betrag von 26.000 Euro
pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Wie in der zweiten Programmphase ist darin
ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre enthalten.
(2) Der Bund beteiligt sich bis zu der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl zusätzlicher
Studienanfänger an den erforderlichen Maßnahmen mit 13.000 Euro pro zusätzlichen
Studienanfänger, die er in einheitlichen Jahresraten verteilt auf vier Jahre bereitstellt.
(3) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden
Körperschaften, in den Jahren 2015 bis 2023 einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt bis
zu 14,152 Mrd. Euro bereit. Davon dienen
a) in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 5,370 Mrd. Euro der Finanzierung der
aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger in den Jahren 2012 bis 2015 zur
Erfüllung der Verpflichtung von § 2 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung über
den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013, und unter Berücksichtigung einer gemäß
§ 1 Absatz 1 erhöhten Anzahl zusätzlicher Studienanfänger,
b) in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 6,252 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote
für die nach der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten zusätzlichen
Studienanfänger der dritten Programmphase (2016 bis 2020) sowie
c) in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu 2,530 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der in der
dritten Programmphase aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger gemäß
Absatz 2.
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(4) Die Summe der Bundesmittel gemäß Absatz 2 und 3 ist höchstens auf die Finanzierung
der in § 1 Absatz 1 genannten Zahl der zusätzlichen Studienanfänger begrenzt. Grundsätze
der Verteilung werden in § 3 geregelt. Sollte die Zahl der statistisch nachgewiesenen
zusätzlichen Studienanfänger die aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl
zusätzlicher Studienanfänger, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen
Bundesamts für das Studienjahr 2013, übersteigen, so werden hierfür keine Bundesmittel
bereitgestellt.
(5) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der
Ziele nach § 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die den erhaltenen
Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005
entsprechen. In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern
– vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften – für die in
den Jahren 2007 bis 2020 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger einschließlich der
Ausfinanzierung bis 2023 insgesamt bis zu 18,343 Mrd. Euro bereitgestellt. Die Verteilung der
Mittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die Gesamtsumme der
Ländermittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4 und des
länderinternen Ausgleichs nach § 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
(6) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind von der Verpflichtung ausgenommen, für
Bundesmittel, die sie im Rahmen der dritten Programmphase ab 2016 gemäß § 3 Absatz 3 als
Pauschale in Höhe von bis zu 115,960 Mio. Euro erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen
zu erbringen.
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen verpflichten sich, ergänzend zu Absatz 5 Satz 1 zusätzliche finanzielle Leistungen
in Höhe von 55,8096 vom Hundert der Pauschale gemäß § 3 Absatz 2 zur anteiligen
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Pauschale zu erbringen.
(7) Das Saarland verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach
§ 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die einem Anteil von 60 vom Hundert der
erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005
entsprechen.
(8) Die Regelungen zur Gesamtfinanzierung der in den Jahren 2011 bis 2015
aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß § 2
Absätze 3 bis 7 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom
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13. Juni 2013 bleiben auch für die Finanzierung der zweiten Programmphase in den Jahren
2015 bis 2018 unberührt.
§ 3
Zahlung der Bundesmittel
(1) Die gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erforderlichen Bundesmittel werden den
einzelnen Ländern ab 2015 entsprechend den auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung
von 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das
Studienjahr 2013, berechneten zusätzlichen Studienanfängern eines jeden Jahres und unter
Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 jährlich als Höchstbetrag zur
Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Bundesmittel für das Saarland erfolgt ohne
Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3. Die jahresweise Verteilung der
Bundesmittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die jährliche
Gesamtsumme der Bundesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach Absatz 4
verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2
Satz 2 eine Pauschale von zusammen 7,3528 vom Hundert der jährlichen an die Länder
ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, höchstens jedoch
726,488 Mio. Euro. Davon entfallen auf Brandenburg 12,1473 vom Hundert, Mecklenburg-
Vorpommern 11,0032 vom Hundert, Sachsen 38,5155 vom Hundert, Sachsen-Anhalt
19,0344 vom Hundert und Thüringen 19,2996 vom Hundert.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur
Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 1,1736 vom
Hundert der jährlich an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte
Programmphase, jedoch höchstens 115,960 Mio. Euro. Davon entfallen auf Berlin
51,8537 vom Hundert, auf Bremen 19,8898 vom Hundert und auf Hamburg 28,2565 vom
Hundert.
(4) Unterschreitet die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger im
bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die auf Grundlage der KMK-
Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger in diesem
Zeitraum, so mindern sich die gemäß § 2 und § 3 Absatz 1 bis 3 zur Verfügung gestellten
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Bundesmittel entsprechend dem Umfang der Unterschreitung. Die Minderung beträgt 13.000
Euro pro Studienanfänger.
Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das
Studienjahr 2020 wird die Höhe einer etwaigen Unterschreitung nach Satz 1 und 2 bestimmt
und zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den
Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023
verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Änderungen,
so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den
Zahlungen für 2023 verrechnet.
§ 4
Länderinterner Zwischenausgleich der Bundesmittel im Jahr 2017
(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes über die
Studienanfängerzahlen des Studienjahres 2017 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die
Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch
nachgewiesenen Zahl zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2017 mit den auf
der Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Die statistisch
nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger, die sich aus der KMK-Vorausberechnung von
2014 ergeben, werden prioritär finanziert. Darüber hinaus erfolgt zwischen den Ländern ein
Ausgleich von Ansprüchen, die aus einer Abweichung zwischen den auf Basis der KMK-
Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen und den statistisch nachgewiesenen Zahlen
zusätzlicher Studienanfänger resultieren.
(2) Ansprüche von Ländern, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung nicht
erreichen (Minderleistung), werden zugunsten der Länder, die die Studienanfängerzahlen der
Vorausberechnung übertreffen (Mehrleistung), übertragen. Beim Ausgleich zwischen den
Ländern werden nur ganze zStA-Äquivalente, die mit dem berechneten Durchschnittspreis
vergütet werden, getauscht.
Die Höhe der Mittel, für die ein Land durch eine Mehrleistung zusätzlicher Studienanfänger
zusätzliche Ansprüche innerhalb der zur Verfügung stehenden Bundesmittel erwirbt,
berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten
Mehrleistungen ohne Einbeziehung der Minderleistungen und den für einen Ausgleich
verfügbaren Minderleistungen.
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Die Höhe der Mittel, in der ein Land durch eine Minderleistung zusätzlicher Studienanfänger
Mittel abgeben muss, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern
erbrachten Minderleistungen ohne Einbeziehung der Mehrleistungen und den für einen
Ausgleich verfügbaren Mehrleistungen.
Darüber hinaus können die Länder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 bis 2023 einen weiteren
Ausgleich von Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger vereinbaren.
(3) Gemäß dem Ergebnis der Ausgleichsbetrachtung nach Absatz 1 und 2 erfolgt eine
Anpassung der länderspezifischen Mittelzuweisungen des Bundes, wobei die aus dem
Ausgleich resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur
Verfügung stehenden Bundesmittel zu gleichen Teilen mit den Zahlungen der Jahre 2018 bis
2020 an die einzelnen Länder verrechnet werden.
§ 5
Abschließender länderinterner Ausgleich der Bundesmittel
(1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das
Studienjahr 2020 und ggf. nach erfolgtem Ausgleich von Minderleistungen gegenüber dem
Bund gemäß § 3 Absatz 4 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen
Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahlen
zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2020 mit den auf der Basis der KMK-
Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Es erfolgt ein Ausgleich der zur
Verfügung gestellten Bundesmittel zwischen den Ländern gemäß dem in § 4 Absatz 1 und 2
beschriebenen Verfahren.
(2) Wird die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der
zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 durch die
Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum
unterschritten und unterschreiten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im jeweiligen Saldo in
den Jahren 2014 bis 2020 die jeweilige Studienanfängerzahl des Jahres 2005, so mindert sich
der Anspruch des jeweiligen Landes aus den Pauschalen gemäß § 3 Absatz 2 oder 3
entsprechend der jeweiligen Unterschreitung in Höhe von 13.000 Euro pro Studienanfänger.
Die Minderung des jeweiligen Landes beträgt höchstens den Umfang der Pauschale des
betroffenen Landes gemäß § 3 Absatz 2 oder 3.
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(3) Die aus Absatz 1 und 2 resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der
insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel werden zur Hälfte mit den Zahlungen für
2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil
von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 an die einzelnen Länder verrechnet.
Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Ausgleichsansprüche, so
werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den
Zahlungen für 2023 verrechnet.
§ 6
Zuweisung der Bundesmittel
(1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach § 1. Die
Länder führen das Programm administrativ durch. Zinsen für Überzahlungen im Falle einer
Unterschreitung der vorausberechneten Zahl zusätzlicher Studienanfänger gemäß
§ 3 Absatz 4 werden nicht erhoben.
(2) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch ihre
Berichte nach § 7. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung
nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden.
§ 7
Berichtspflicht
(1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des
Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der
zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1
sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen
Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem
Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein
Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt.
(2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in
der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen
finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der drei
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Phasen des Hochschulpaktes von 2007 bis 2020, einschließlich der Ausfinanzierung der
dritten Programmphase bis 2023, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten
ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Sie ist mit Blick auf die Gesamthöhe
der Bundes- und Landesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach § 3 Absatz 4, § 4
und § 5 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und wird auf Grundlage der jährlichen
Länderberichte fortgeschrieben.
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Artikel 2
Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben
§ 1
Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen
Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten
Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung
verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale).
Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die
Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich
direkt zurechenbar sind.
§ 2
Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen
(1) Für alle bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale
20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel, für alle
ab dem 1. Januar 2016 neu bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 22 vom
Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel.2
(2) Die Mittel für die Programmpauschale der bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte
werden vom Bund getragen. Die Mittel für die Programmpauschale der ab dem 1. Januar
2016 bewilligten Projekte werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der
Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine
Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten
direkten Projektmittel bereitstellen. Der Beitrag der einzelnen Länder errechnet sich gemäß
dem Königsteiner Schlüssel für 2014.
(3) Die Mittel werden der DFG von Bund und Ländern als Sonderfinanzierung ergänzend zur
institutionellen Förderung zur Verfügung gestellt, wobei die Bewirtschaftungsgrundsätze der
DFG, insbesondere mit Blick auf Deckungsfähigkeit und die Möglichkeit zur überjährigen
2 Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung,
Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen.
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Mittelverwendung, auch auf diese Sonderfinanzierung Anwendung finden. Vorbehaltlich der
Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften werden von Bund und Ländern
in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 2.173,66 Mio. Euro bereitgestellt, davon bis zu
2.049,10 Mio. Euro vom Bund und bis zu 124,56 Mio. Euro von den Ländern. Die Aufteilung
der Mittel zwischen dem Bund und den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2.
(4) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der
DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden.
§ 3
Verwendung der Programmpauschale
Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die
Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten
eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den einzelnen Einrichtungen
durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine
transparente und sachgerechte Verteilung.
Artikel 3
Geltungsbereich, Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher
Studienanfänger (Artikel 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020,
verbunden mit einer Auslauffinanzierung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Finanzierung
von zusätzlichen Studienanfängern der Jahre 2011 bis 2015 gilt die Verwaltungsvereinbarung
über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert
durch Beschluss der Regierungschefinnen und –chefs von Bund und Ländern vom
13. Juni 2013, soweit hier nichts abweichendes geregelt ist.
(2) Für das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben (Artikel 2) gilt diese
Verwaltungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.
(3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.
Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 1
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023Summe
Landesmittel (Plan)
Summe Landesmittel (Soll)
Summe Bundesmittel
(Plan)Bund 35.200 102.600 176.600 251.300 607.507 1.165.349 1.852.457 1.861.248 1.747.420 2.102.880 2.445.573 1.800.915 1.788.444 1.736.385 1.283.570 839.305 407.193Länder 24.956 134.496 328.507 502.752 700.988 920.002 1.328.228 1.500.831 1.467.703 1.910.445 2.041.317 1.748.460 1.738.869 1.704.579 1.270.826 871.698 438.193darunter:
BW 7.213 40.000 65.000 113.000 138.653 171.097 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 204.780 170.650 136.520 60.398 2.540.772 2.540.769 2.540.769BY 0 45.344 167.851 252.533 229.688 153.170 154.265 175.831 211.030 265.488 293.555 281.513 281.670 280.046 206.650 133.327 63.164 3.195.125 2.951.839 2.951.839BE 0 0 0 0 60.644 74.235 74.000 74.000 80.000 120.000 150.000 150.000 150.000 150.000 90.000 60.000 28.000 1.260.879 1.260.033 1.673.670BB 0 0 0 0 6.570 13.301 17.881 22.091 18.297 26.122 32.958 29.433 29.365 29.105 21.578 14.017 6.868 267.586 265.929 439.556HB 0 0 0 0 9.900 11.400 12.700 17.800 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 18.000 16.371 212.171 212.171 303.369HH 0 0 0 0 28.094 30.731 44.099 54.910 64.000 66.094 66.094 66.094 66.094 66.094 49.570 33.047 18.617 653.537 653.537 849.763HE 2.641 4.284 15.137 20.214 24.469 71.330 114.971 105.000 140.900 180.000 170.000 147.900 138.316 123.487 93.063 59.353 28.747 1.439.812 1.439.811 1.439.811MV 0 0 0 0 4.843 7.212 10.583 12.509 12.119 15.379 15.938 15.330 15.628 15.343 10.951 10.529 10.718 157.082 156.665 290.186NI 3.500 9.909 16.766 23.858 44.292 98.579 84.018 119.096 104.598 144.889 145.315 112.822 112.106 108.628 80.440 53.015 25.850 1.287.682 1.287.681 1.287.681
NW 7.546 23.203 39.406 56.074 75.738 133.895 398.781 520.251 408.787 634.017 678.688 479.649 476.218 466.066 347.085 230.200 113.267 5.088.869 5.088.869 5.088.869RP 4.056 9.991 17.941 29.062 33.344 40.726 71.783 66.179 65.738 88.068 110.948 87.337 87.458 84.167 61.946 40.309 19.504 918.557 917.509 917.509SL 0 1.765 2.262 3.219 4.900 29.331 33.482 12.547 15.850 10.510 6.840 7.530 7.100 11.700 11.600 11.600 11.653 181.889 181.890 222.518SN 0 0 0 0 12.864 23.571 34.513 43.042 39.832 40.162 40.821 44.197 45.845 45.489 33.887 21.983 10.681 436.888 425.184 829.812ST 0 0 0 0 9.630 17.706 21.333 20.045 32.436 35.124 36.687 29.614 28.398 26.557 20.521 13.383 6.464 297.897 297.033 498.568SH 0 0 4.144 4.792 8.600 27.988 29.114 23.286 23.020 32.398 39.303 42.193 45.284 42.652 30.588 20.339 9.964 383.666 383.666 383.666TH 0 0 0 0 8.759 15.730 21.925 29.465 28.317 29.416 31.389 32.068 32.607 32.464 24.297 16.078 7.927 310.440 279.957 486.363
Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (Programmphasen I - III)
18.632.851 20.203.947
2007 - 2023
Bereits bereitgestellte Mittel (T€) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T€)
PLANIST
18.342.543
Summe (T€)
Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung, Seite 2
Summe (T€)2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2007 - 2023
Summe Bundesmittel
(Plan)BW 4.641 13.527 23.284 33.132 43.182 137.474 259.076 261.818 233.114 259.097 301.066 225.527 224.373 214.975 157.271 101.168 48.043 2.540.769BY 5.452 15.890 27.351 38.920 123.319 213.625 315.586 254.113 242.086 279.483 316.264 256.067 256.865 248.742 183.553 118.423 56.104 2.951.839BE 1.408 4.104 7.064 10.052 127.318 132.776 148.386 137.150 136.233 167.336 198.162 136.337 135.688 134.160 99.756 65.449 32.291 1.673.670BB 1.003 2.925 5.034 7.163 13.691 25.490 41.573 42.820 33.648 40.893 53.520 38.799 38.835 38.300 28.375 18.461 9.024 439.556HB 497 1.448 2.492 3.546 22.154 29.539 28.788 26.565 19.370 26.744 33.195 25.580 24.789 23.887 17.534 11.534 5.705 303.369HH 735 2.143 3.689 5.249 62.840 78.396 69.342 65.189 55.456 78.626 98.810 74.446 74.852 73.014 53.933 35.528 17.516 849.763HE 2.625 7.650 13.168 18.738 24.470 73.551 122.746 116.122 133.909 169.915 193.063 132.623 128.316 123.487 91.328 59.353 28.747 1.439.811MV 680 1.983 3.413 4.857 9.745 18.430 31.609 25.210 23.483 28.427 33.114 24.537 24.744 24.252 18.059 11.869 5.774 290.186NI 3.342 9.741 16.766 23.858 48.844 80.556 107.574 109.368 119.387 130.101 145.315 112.822 112.106 108.628 80.440 53.015 25.818 1.287.681
NW 7.854 22.894 39.406 56.074 9.554 173.649 425.212 520.251 457.538 585.265 678.688 479.649 476.218 466.066 347.085 230.200 113.267 5.088.869RP 1.730 5.044 8.682 12.354 49.133 57.128 71.783 66.179 65.738 88.068 110.948 87.337 87.458 84.167 61.946 40.309 19.504 917.509SL 451 1.314 2.262 3.219 4.900 16.458 19.750 18.743 15.357 22.862 28.796 20.869 20.556 19.406 14.121 9.074 4.381 222.518SN 1.687 4.917 8.464 12.044 27.586 52.162 86.258 94.307 90.955 87.490 91.790 64.399 61.748 59.919 44.180 28.380 13.527 829.812ST 982 2.862 4.927 7.011 14.595 27.548 49.922 54.232 53.533 54.010 59.319 39.963 38.212 37.199 27.565 17.989 8.698 498.568SH 1.185 3.455 5.947 8.462 11.978 21.739 22.688 19.008 20.875 32.309 44.999 42.193 45.284 42.652 30.588 20.339 9.964 383.666TH 927 2.703 4.652 6.620 14.197 26.829 52.165 50.173 46.739 52.254 58.524 39.767 38.400 37.531 27.836 18.215 8.828 486.363
D 35.200 102.600 176.600 251.300 607.507 1.165.349 1.852.457 1.861.248 1.747.420 2.102.880 2.445.573 1.800.915 1.788.444 1.736.385 1.283.570 839.305 407.193 20.203.947
Bundesmittel im Hochschulpakt 2020 (Programmphasen I - III)IST
Bereits bereitgestellte Mittel (T€) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T€)
PLAN
Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung
Finanzierung des Programms zur Finanzierung von Programmpauschalen 2016 - 2020
Finanzierungsanteile von Bund und Ländern in Mio. €
Jahr Bund Länder Gesamt
2016 397,90 4,44 402,34 2017 394,70 15,72 410,42 2018 406,50 26,80 433,30 2019 418,70 36,32 455,02 2020 431,30 41,28 472,58 Summen 2.049,10 124,56 2.173,66
Aufteilung des Länderanteils auf die Länder (nach dem Königsteiner Schlüssel für 2014 ) Land Anteil KS Mio. €
% 2016 2017 2018 2019 2020 Summe Baden-Württemberg 12,97496 0,58 2,04 3,48 4,71 5,36 16,16
Bayern 15,33048 0,68 2,41 4,11 5,57 6,33 19,10 Berlin 5,04557 0,22 0,79 1,35 1,83 2,08 6,28 Brandenburg 3,08092 0,14 0,48 0,83 1,12 1,27 3,84 Bremen 0,94097 0,04 0,15 0,25 0,34 0,39 1,17 Hamburg 2,52738 0,11 0,40 0,68 0,92 1,04 3,15 Hessen 7,31557 0,32 1,15 1,96 2,66 3,02 9,11 Mecklenburg-Vorpommern 2,04165 0,09 0,32 0,55 0,74 0,84 2,54
Niedersachsen 9,35696 0,42 1,47 2,51 3,40 3,86 11,66 Nordrhein-Westfalen 21,24052 0,94 3,34 5,69 7,71 8,77 26,46
Rheinland-Pfalz 4,83472 0,21 0,76 1,30 1,76 2,00 6,02 Saarland 1,21566 0,05 0,19 0,33 0,44 0,50 1,51 Sachsen 5,10067 0,23 0,80 1,37 1,85 2,11 6,35 Sachsen-Anhalt 2,85771 0,13 0,45 0,77 1,04 1,18 3,56 Schleswig-Holstein 3,38791 0,15 0,53 0,91 1,23 1,40 4,22
Thüringen 2,74835 0,12 0,43 0,74 1,00 1,13 3,42 Insgesamt 100,00000 4,44 15,72 26,80 36,32 41,28 124,56 KS = Königsteiner Schlüssel