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Verwandtschaft, Freundschaft, Bruderschaft Soziale Lebens- und Kommunikationsformen im Mittelalter Im Auftrag des Mediävistenverbandes herausgegeben von Gerhard Krieger Akademie Verlag ~O/ol b~.

Verwandtschaft, Freundschaft, Bruderschaft · periculis, &periculum etcausa, quare a/iquiddetrahiturrigori, in! decleri.exco. mi.latores. Item imperatores etprincipes non ministrant

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Verwandtschaft,Freundschaft,Bruderschaft

Soziale Lebens- undKommunikationsformenim Mittelalter

Im Auftrag des Mediävistenverbandesherausgegeben von Gerhard Krieger

Akademie Verlag~O/ol b~.

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NORBERT BRIESKORN SJ

Drei päpstliche Akte und ihre Wirkung aufdrei Gemeinschaften

1. Einleitung

Wir haben es mit drei juristischen Instituten' und mit drei Verfahren zu tun: Mit derExkommunikation, der Depositio und der Solutio, der Lösung der Untertanen vom Eid.Diese Institute entfalteten je bestimmte Wirkungen in drei sozialen Räumen, bzw.innerhalb der Beziehungen zwischen Papst und Kaiser, zwischen Kaiser und Unter-tanen sowie zwischen Papst und Untertanen.

Im Folgenden wird es darum gehen, bewusst zu machen, dass das Papsttum mitdiesen drei Möglichkeiten, mit jeder für sich genommen und mit allen drei zusammen,Politik für und gegen Gemeinschaften betrieb, letztlich um seiner Ansicht nach dieEinheit der Christenheit zu wahren. In Weiterführung bisheriger Forschungen gehe ichstärker auf die einschlägigen Stellungnahmen des Bemaldus von Konstanz sowie dieWirkungsgeschichte der drei Institute ein; auch ordne ich die drei Akte genauer ein.

Ich darfverweisen auf: Warrant, RobertJ Carlyle, A. J.: A History of Medieval Political Theory inthe West. Bd. 2. Edinboroughl London 1928; Hinschius, Paul: System des katholischen Kirchen-rechts. Bd. 5. Berlin 1893; Hageneder, Othmar: Das päpstliche Recht der Fürstenabsetzung, in:Archivum Historiae Pontificiae 1 (1963), S. 53-95; Schnith, Karl: Gedanken zu den Königsabset-zungen im Spätmittelalter, in: Historisches Jahrbuch der GörresgeseIIschaft 91 (1971), S. 309-320; ders.: Herrscherabsetzungen, in: Lexikon des Mittelalters. Bd. 4 (1989), Sp. 2181-2182;Strove, Tilman: Das Problem der Eideslösung in den Streitschriften des Investiturstreits, in: Zeit-schrift für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 75 (1989), S. 107-132.

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Drei päpstliche Akte und ihre Wirkung auf drei Gemeinschaften 239

II. Rechtliche Bewertung der drei Maßnahmen

1. Die Exkommunikation

Die Exkommunikation als die bekanntere Strafe bedarf nur weniger Hinweise. Bemaldvon Konstanz' wies darauf hin, dass der Papst ebenso wie Bischöfe' auch König undKaiser zu exkommunizieren vermag." Trotz oder gerade wegen der von dieser Personverlangten Integrations- und Kommunikationskraft war sie von solcher Strafe nichtausgenommen.

2.1 Die Deposition

Als Paradebeispiel diente in der Diskussion um die Absetzung der Fall:

Mit derselben Autorität hat der heilige Papst Stephanus II. Childerich, den König der Franken,wegen seiner Unfähigkeit abgesetzt, den Kahlgeschorenen ins Kloster verbannt und an seinerStelle Pippin als König eingesetzt. Es darf nicht verwundern, dass den römischen Päpsten dieMacht zusteht, den weltlichen Herrschern ihre weltliche Macht wegnehmen zu können. Zweckist es, dass jene nicht weiter über Christen herrschen, welche die Päpste völlig vom Körper

2 Anlässlich der Arbeiten über Bemhold von Konstanz, der auch als Bernald bezeichnet wird, stießder Verfasser auf diese Problematik. Siehe Brieskorn, Norbert: Bernold von Konstanz - Eine All-gemeine Rechtslehre in den Streitschriften, in: Festschrift Johannes Mühlsteiger zum 80. Geburts-tag. Berlin 2006, S. 415-435.

3 Bemaldi libellus: Apologeticae Rationes contra schismaticorum objectiones, hrsg. v. FriedrichThaner (MGH, Libelli de lite, Tomus II). Hannover 1892, S. 99,20-27. 30-31: Nos adperiurium,ut notatis, dominus noster Gregorius papa non impulit, sed a iuramento subiectionis eademauctoritate absolvit, qua et prelatos eorum deponere et excommunicare potuit [...]. Sic sempersancta mater ecclesia filios suos de manibus depositorum et excommunicatorum absque omninota periurii emancipare consuevit, etiamsi eis subiectionem iuramento promiserint [...}Aurelium Carthaginensem episcopum a beato Bonefacio et Celestino pontificibus excommuni-catum legimus.

4 Dictatus Papae, c. XII: quod illi liceat imperatores deponere, in: Registrum Gregorii, hrsg. v.Erich Caspar (MGH. Epist. SeI. II). 11. 55 a, S. 204; zur Rechtsgrundlage siehe auch Hinschius[Anm. 1], S. 45. Außer der Bannung von König Heinrich IV. am 22. Februar 1076 sowie 1080sprachen Päpste Exkommunikationen gegen Könige und Kaiser aus: gegen Heinrich V. (1106-1125), im Bann von 1111-1122; Friedrich I. Barbarossa (1152-1190) im Bann von 1160-1177;Otto IV. (1198-1218) im Bann von 1210-1218; Friedrich II. (1212-1250), im Bann von 1227-1230 und von 1239-1250; Ludwig IV. der Bayer (1314-1347) im Bann von 1324-1347; Schneid-müller, Bernd: Canossa - Das Ereignis, in: Christoph Stiegemann in Vbdg. mit Matthias Wem-hoff (Hrsg.): Canossa 1077. Erschütterung der Welt. Geschichte, Kunst und Kultur am Aufgangder Romanik. Bd. 1: Essays. München 2006, S. 36-48, hier 44 b.

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[der Kirche] abtrennen können, damit sie nicht weiterhin die höchste Stelle unter den Christeneinnehmen können.i

Und in einer anderen Schrift betonte Bernaldus:

Papst Gregor hatte festgesetzt, dass Könige von ihren Thronen zu stürzen und von der Teil-nahme am eucharistischen Mahl auszuschließen seien, wenn sie unter dem Verdacht stünden,die Beschlüsse des Heiligen Stuhles zu missachten.6

2.2 Ein Zeugnis aus der Mitte des 13. Jahrhunderts

Da der Papst nicht nur auf zahlreiche Verbrechen derselben Art, sondern auch auf zahlreicheArten von Verbrechen mit der Absetzung des Kaisers antwortet, muss der Anlass einessolchen Absetzungsurteils ein erheblicher schwerer Grund sein. Die Absetzung eines Kaisersist ja nicht mit der Absetzung von Klerikern zu vergleichen, wo eine jede Sünde die Abset-zung zu rechtfertigen vermag: 25. Dist. primum (c. 6); 50. Dist. So dass festzulegen ist (c. 25):Kaiser und andere Herrscher sind also nur abzusetzen, wenn man nur so große und vielfältigeGefahren vermeiden kann. Zu ,Gefahr' und ,Grund' sei angemerkt: Dass man nicht mit allerStrenge vorzugehen braucht: s. unten: de eIeri. exco. mi. latores (Liber Extra. V. 27. 4). EinGrund ist, dass Kaiser und Herrscher nicht in der Sakramentenverwaltung tätig sind, dieKleriker aber sehr wohl; und das erfordert es, dass letztere ohne Sünde seien: 31. Dist. tenere(C.3).7

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Bernaldi libel/us de solutione iuramentorum, hrsg. v. Friedrich Thaner (MGH, Libelli de lite,Tomus H). Hannover 1892, S. 146-149, hier S. 148, 15-20: Eadem autem auctoritate beatusStephanus papa huius nominis secundus Hildericum regem Franchorum pro ignavia sua deposuitet depositum atque detonsum in monasterium misit et Pipinum ei in regem substituit. Neemirandum, si Romani pontifices saecularibus saeculares dignitates possunt auferre, ne christianisprincipentur, quos penitus a corpore detruncare possunt, ne vel ultimum locum inter christianoshabere videantur. ,Das Decretum Magistri Gratiani' gab das Recht zur Absetzung als gar nichtdiskutierbare Befugnis des Papstes aus: C.15 q.6 c.3; hier sei schon auf die von Gratian herge-stellte enge Verbindung von Absetzung und Eideslösung hingewiesen; es heißt in c. 3: Afidelitatis etiam iuramento Romanus pontifex nonnullos absolvit, cum aliquos a suis dignitatibusdeponit. (Decretum Magistri Gratiani, hrsg. v. Emil Friedberg [Corpus Iuris Canonci I]. Leipzig1879, Sp. 756).Bernaldi libellus [Anm. 3], S. 97, 28-30: [. ..] Gregorius Papa decrevit, ut reges a suisdignitatibus caderent et participatione corporis et sanguinis Domini carerent, si sedis apostolicaedecreta contempnere presumerent.Sinibaldus Fliscus (Innocenz IV.): Apparatus in V Libros Decretalium. Frankfurt 1570 (NeudruckFrankfurt 1968), f. 317 rb. Zu H. 27 (,De sententia et re iudicata'). Im Anschluss an cap. 26 kom-mentiert Innozenz seine eigene Dekretale ,Ad Apostolice Sedis': Papa quod non so/um mu/tacrimina, sed etiam mu/ta genera peccatorum subiecit sententiae depositorie imperatoris, magnaenim causa subesse debet depositioni imperatoris. Non est simile eius ad depositionemclericorum, quod pro quolibet peccato deponi possunt. 25. Dist. primum; 50. Dist. utconstitueretur; quia imperatores et alii principes deponi non possunt absque magnis & multispericulis, & periculum et causa, quare a/iquid detrahitur rigori, in! de cleri. exco. mi.latores.Item imperatores et principes non ministrant in sacramentis ecclesiae, sed clerici sic, & ideo

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2.3 Die Solutio iuramenti

2.3.1. Bezüglich der Kompetenz zu einem solchen Akt hob Bernald im ,Tractatus desolutione iuramenti' ab auf das

Recht der kirchlichen und apostolischen Autorität [...], welche durch lange Tradition die ihrUnterstehenden von ihrem Eid zu lösen und ihre kirchlichen Amtsträger abzusetzen vermag[...] Christus hat allein Petrus diese Macht verliehen, sie ging aber auf seine Nachfolger ge-wohnheitsrechtlich über,8

und in Fortführung des oben zitierten Textes aus ,Apologeticae rationes' fügteBernaldus an: "Gleichfalls hat [...] der heilige Papst Stephanus ... alle Franken völligaus der Herrschaft und der Eidesbindung gegenüber König Childerich herausge-nommen.?" Auf die Absetzung folgte somit die Entbindung der Untertanen vom Eid.

2.3.2. Zur Diskussion des 11. Jahrhunderts über den Zusammenhang von Exkommu-nikation, Depositio und Solutioa) Um die Rechtsnatur dieses päpstlichen Aktes entstanden nun allerdings immer auchUnsicherheit und Streit." So richtete sich Stephan von Tournai an die Bestreiter diesespäpstlichen Rechtes:

Es gibt welche, die behaupten, dass der Papst niemandem von seinem Eid lösen könne. DerPapst zeige nämlich nur auf, dass der Betreffende [z. B. Kaiser] gelöst sei, so wie ja auch derPriester nicht die Sünden nachlässt, sondem nur zeigt, dass sie nachgelassen seien.'!

Damit läge also kein performativer, sondern ein deklarativer Akt vor! Diese Ansichtsetzte sich jedoch nicht durch, fand sie ja nicht einmal in der Auffassung von derBinde- und Lösegewalt einen Halt. Die Lossprechung durch den Beichtvater zeigte

oportet eos sine peccato esse. 31. Dist. tenere. Fundort der Dekretale: Liber Sextus II. 14.2, hrsg.v. E. Friedberg (Corpus luris Canonici II). Leipzig 1881, Sp. 1008-1011.

8 Bernaldi libelIus [Anm. 5], S. 147, 13-15. 19-22. 28-31: [. ..} aecclesiasticam et apostolicamauctoritatem [...} quae tam efficaciter subiectos absolvere, quam prelatos eorum deponerehaetenus consuevit [...}. Dominus noster Iesus Christus in euangelio hane [...} Petro deditpotestatem [...} [Mt 16, 19}. Haec potestas in solo Petro remansit, sed et [...] in alios apostolosimmo in omnes aecclesiasiarum principes, eommeavit [...]. presules apostolici [...] quoslibet inaeeclesia prelatos pro certis criminibus deponere consueverunt, et adhuc deponere possunt.;siehe Dictatus Papae [Anm. 4]: Quod afidelitate iniquorum subiectos potest absolvere.

9 Bernaldi libellus [Anm. 5], S. 148,41-43: Item beatus Stephanus papa [...] omnes Francigenas adominio et iuramento subiectionis Hilderici regis penitus absolvisse legitur.

10 Ders., S. 147, 10-18 handelt von der Verwirrung, welche die Gegner der Kirche unter den Gläu-bigen anrichten, indem ihnen gesagt wird, sie würden mit der Gehorsamsverweigerung gegenüberden exkommunizierten Herrschern einen Meineid begehen.

11 Summa des Stephanus Tomacensis über das Decretum Gratiani, hrsg. v. J. Friedrich von Schulte.Giessen 1891, S. 221. Zu C. 15 q. 6 c. 2. ,verbum: Auctorit.': Sunt qui dieunt, quod apostolicusneminem potest absolvere a jura mento, sed ostendit eum absolutum, sicut sacerdos non dimittitpeecatum, sed dimissum ostendit.: zitiert in Carlyle [Anm. 1], S. 202.

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nach Ansicht der Theologen nicht bloß die Vergebung der Sünden durch Gott an,sondern bewirkte die Lösung von ihnen.b) Es war weiterhin klarzustellen, 'wem der Eid galt, dem Amtsträger oder der Person,die entsetzt wurde. Rufinus schrieb in seiner Dekretsumme:

Hier ist nun zu wissen, dass die Treueide einmal der konkreten Person, das andere Mal demMenschen als Amtsinhaber geleistet werden [...] Wenn nun einer dem konkreten MenschenGehorsam versprach, so wird er ihm immer durch Eid verbunden bleiben, außer dieser seinHerr wird von der Kirche exkommuniziert werden. Während der Zeit der Exkommunikationdarf der an die Person Gebundene auch nicht dem Herrn dienen [...]. Hat er aber dem anderenunter Rücksicht dessen Amtes Gehorsam versprochen, so wird er, sobald der Herr sein Amtnach kanonischem Verfahren oder sonst in rechtmäßiger Weise (iuratorum) verloren habenwird, in keiner Weise dem Herrn noch verpflichtet sein [...]. Diese haben nämlich als Frankendem König der Franken in Hinsicht seines königlichen Amtes geschworen; sobald aber derKönig rechtmäßig sein Königreich verloren hat, ist auch das Gehorsamsband erloschen.V

Ist somit der Eid der Person geleistet, löst ihn die Exkommunikation auf, gilt hingegender Eid dem Amtsträger, endet der Eid mit der Absetzung. Noch einmal Bernold:

Wenn wir uns diesen Sachverhalt genau anschauen wollen, so wird der Eid dieser Unter-werfung den kirchlichen Oberen nur in Hinsicht auf ihr Amt geleistet, auch wenn der Eid diesnicht eigens ausdrückt. Doch ist es bei der Eidesleistung zweifellos so zu verstehen, dass dieeidliche Verpflichtung nur solange Bestand hat, als der Vorsteher diesem seinem Amt auchwirklich vorsteht.13

c) Wir sehen also, dass Beziehungen, die in Eidesform eingegangen oder durch Eideverstärkt worden sind, nur Sinn haben und ihren Zweck nur innerhalb eines innerhalbder Kirche begründeten und gelebten Personenverhältnisses erfüllen. Sobald einer derPartner außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft steht, gilt das Verhältnis als gelöst.Daraus entstand im 11. Jh. die Überlegung, ob der Eid nicht bereits mit der Exkommu-nikation aufgehoben wäre, da sich nur so die durch die Exkommunikation angestrebteIsolierung des Herrschers vollziehen ließe. Wenn Thomas von Aquin fragte, ob ein

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Rufinus von Bologna (Magister Rufinus): Summa Decretorum, hrsg. v. Heinrich Singer. Pader-born 1902 (Nachdruck Aalen 1963), S. 350. Zu C. 15 q. 6 c. 3 (,Alius item Romanus'): Hieseiendum est, quodjuramenta fidelitatis fiunt aliquando intuitu personarum, aliquando dumtaxatintuitu dignitatum [...}. Si quis itaque intuitu persone iuraverit alicui fidelitatem, semperiuramento obligatus ei tenebitur, nisi suus dominus ab ecclesia fuerit anathemizatus: intereaenim, seil. dum in excommunicatione dominus fuerit, fidelis etiam non debet servire ei, ut infra1.11.capp. (cA und 5). Si autem intuitu dignitatis quis alteri fidelitatem iuraverit, postquamdominus dignitatem illam canonice perdiderit vel legitime, juratorum ei deinceps obligatusnequaquam erit, ut notatur ex presenti capitulo. Isti enim regi Franeorum juraverant Franciintuitu regie potestatis; postquam ergo rex legitime regnum perdidit, juramenti vinculum ab-solutumfuit.Bernaldi libellus [Anm. 5], S. 149, 13-16: [...] si diligenter considerare volumus, iuramentumsubiectionis non solet exhiberi prelatis, nisi pro respectu prelationis, quod etsi iuramento inverbis specialiter non exprimatur, in iuratione tamen subintelligendum esse non dubitatur,videlicet, ut iste illifideliter subiaceat, quandiu ille isti officioprelationis presideat.

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Herrscher wegen seines Glaubensabfalls seine Herrschaft über die Untertanen verlierenwürde, so dass sie ihm nicht mehr gehorchen müssten, antwortete er: Unmittelbardadurch, dass jemand wegen Glaubensabfalls durch Urteilsspruch als exkommuniziertbezeichnet wird, seien ipso facta die Untertanen von seiner Herrschaft und ihremGehorsamseid ihm gegenüber befreit." Andererseits gab es auch Fälle, wo man dieSolution erst nach "hartnäckigem Verharren des Fürsten in der Exkommunikation"verhängte.P

Für Bemaldus ist die Aufhebung der Eide der Untertanen die rechtslogische Folgeder Depositio, wie die unter b) angegebene Stelle zeigt. Ist hier die Eideslösung Folgeder Absetzung, so lässt sich hingegen aus einer anderen Bemaldusstelle herauslesen,dass die Eideslösung Vorbedingung der Absetzung ist. Von solcher Vorgängigkeit derSolutio vor der Depositio spricht:

Es ist nun wohl ausreichend klar offengelegt, dass die Nachfolger im Petrusamt sowohl kirch-liche wie weltliche Würdenträger ihrer Ämter entsetzen können. Aus diesem Recht ergibt sichaber zwangsläufig, dass die Päpste auch deren Unterworfene aus deren Händen zu befreienvermögen; die Absetzung dieser Würdenträger kann erst dann wirksam vollzogen sein, sobalddie ihnen Unterworfenen ihnen entzogen sind."

Juristisches Denken verband also die Akte der Depositio und der Solutio im Sinne einesUrsache-Wirkungszusammenhangs. Die Absetzung wurde zur Bedingung der Möglich-keit, die Untertanen vom Eid zu lösen; und die Lösung der Untertanen von ihrem demHerrscher geleisteten Eid vollendete wiederum erst die Absetzung und machte die fürsich gesehen gültige Absetzung erst voll wirksam.!" Kürzer ausgedrückt: Nur wenn dieDepositio ausgesprochen war, war die Vorbedingung der Solutio gesetzt, und diese alsFolge möglich; und erst wenn die Solutio erfolgt war, erlangte die Depositio ihre volleGültigkeit. Zu unterscheiden sind damit die vollendete Form und die vollendet-vollwirksame Form; denn auch was vollendet ist, muss deshalb noch nicht in Raum und

14Thomas von Aquin: Summa theologiae II-II, quo 12, art. 2: Utrum princeps propter apostasiam afide amittat dominium in subditos, ita quod eo obedire non teneantur [. ..} Et ideo quam citoaliquis per sententiam denuntiatur excommunicatus propter apostasiam a fide, ipso facto ejussubditi sunt absoluti a dominio ejus et juramento fidelitatis, quo ei tenebantur.So Hinschius [Anm. I], S. 48 unter Verweis auf ,Liber Extra'. V. 37 [De poenis]. c. 13 (c. ult)und V, 7 [,De haereticis'], c. J3 § 3 (Hrsg. v. E. Friedberg [Corpus luris Canonici 11]. Leipzig1881, Sp. 884 und 788).Bernaldi libellus [Anm. 5], S. 148, 25-28: Patet ergo satis aperte, quod presules apostolici tamaecclesiasticos quam saeculares prelatos valeant deponere. Unde et necessario consequitur, ut etsubiectos de manibus prelatorum possint emancipare; non enim rata passet esse prelatorumdepositio, si subiectorum nulla passet fieri subtractio.Ebd., 26-28: Unde et necessario consequitur, ut [Papae: N. B. J subiectos de manibus prae-latorum possint emancipare; non enim rata posset esse prelatorum depositio, si subiectorumnulla posset fieri subtractio.

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Zeit voll wirksam sein. Das Wesen bedarf noch der ihm zukommenden Raum-Zeit-Aktualisierung.i"d) Eine weitere Überlegung speist sich gleichsam aus einem ökonomischen und logi-schen Anliegen. Wenn denn die Depositio erst durch die Solutio vollendet und somitdas letzte Element der Absetzungsmaßnahme die Eideslösung ist, dann könnte, jamüsste man doch auf die Solutio als eigene Maßnahme zur Gänze verzichten. Und soerwog man, zwar nicht die Depositio im Akt der Solutio, wohl aber umgekehrt, dieSolutio als eigenen Akt in der Depositio "verschwinden" zu lassen. Philosophische"Grund-Sätze" wie "Wer die Macht über das Ziel hat, hat auch die Macht über dieMittel", im Klartext für unseren Fall: Wer exkommunizieren und absetzen darf, darfauch vom Eid lösen; oder: Wer ein Ziel anstreben darf, darf auch die dazu unerläss-lichen Mittel benutzen, standen diesem Denken Pate. Ein eigener Hinweis auf diesennun nicht mehr selbständigen performativen Akt wäre unnötig:

Denn in der kirchenrechtlich gültig vollzogenen Absetzung ist völlig und vollständig dieLösung des Gehorsamseides mit enthalten, die immer mit ersterem als mit vollzogen zudenken ist, auch wenn diese Lösung nicht eigens im Absetzungsurteil genannt iSt.19

So gab es jene, die für einen eigenständigen Akt der Solutio eintraten, und jene, welcheihn als überflüssig verwarfen. Eine Zwischenposition sah mit der Exkommunikationund Absetzung des Königs unmittelbar die Verpflichtungen der Untertanen, derVasallen, gegenüber dem König erloschen und die Untertanen von ihren Verpflich-tungen befreit, hielt es aber für vorteilhaft, dass der Papst der Deutlichkeit halber dieSolutio in einem eigenen Akt ausspreche.

Eigentlich wäre es ja nun gar nicht nötig, dass die Kirche die Unterworfenen von dem Ge-horsamseid in ausdrücklicher Weise löst, wenn sie deren Vorgesetzte im kanonischen Ver-fahren bereits abgesetzt hat. Doch spricht für eine eigene Maßnahme jene Unsicherheit solcherGläubiger, die sich mit der Rechtslage weniger auskennen, und die sich erst durch die Setzungausdrücklicher Rechtsakte sicher fühlen.20

e) Beweggrund der päpstlichen Solutio könnte ein ererbtes Wissen sein: Die römischePolitik der Republik und der Kaiserzeit verurteilte jene Praxis, dass Heeresfiihrer die

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Dieser Zusammenhang von vollendeter Form und noch nicht voll wirksamer Form liegt derPromulgationsfrage zugrunde: Das Gesetz ist mit der Promulgation vollendet, und hat doch nochallein deswegen nicht seine raum-zeitliche Wirksamkeit im Rechtsterritorium erlangt. Erreichenwird sie diese erst nach einem Zeitablauf, der sich daran bemisst, wie lange die vollständigeKenntnisnahme durch alle betroffenen zukünftigen Adressaten dauern wird. Fristen gehören zumWesen dazu. Ausführlich bei Francisco Suärez: De legibus. Ill. Buch, 17 und 18.Kapitel.Bemaldi Iibellus [Anm. 5], S. 149,26-28: Nam in ipsa canonica depositioneprelatorum itidem etsubiectorum absolutio continetur, que semper ibi subintelligitur, etiamsi in sententia depositionissignanter non annumeretur.Ebd., 21-26: Nee utique multum esset necessarium, ut aecclesia subiectos ab huiusmodiiuramento specialiter solveret, quorum prelatos canonice iam deposuisset, nisi propterquorundam infirmorum dubitationem, qui in talibus causis nihil putant actum, nisi quodspecialiterfuerit prenominatum.

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Drei päpstliche Akte und ihre Wirkung auf drei Gemeinschaften 245ihnen anvertrauten Truppen durch persönliche Gehorsamseide an sich banden. Denn dienotwendige und erwünschte Hinordnung gerade der militärischen Macht auf dieRepublik oder den Kaiser vertrug sich überhaupt nicht mit solcher Bindung: Sie schienzwar eine öffentliche zu sein, war rechtlich aber doch als private Bindung von Legi-onen oder Heeresteilen an einen unter dem Kaiser stehenden General zu bezeichnen,selbst wenn dieser wie im Fall des Germanicus ein adoptierter Kaisersohn gewesen war.Diese Ablehnung dürfte einer Institution Kirche nicht fremd gewesen sein, welche sichreichlich römischpolitischer und römischrechtlicher Erfahrung bediente. Kirche durftenach ihrem Machtverständnis nicht dulden, dass ein Gehorsamsversprechen zumHindernis werden konnte, kirchlichen Gehorsam durchzusetzen. Dass es sich um einernstes Problem handelte, ergibt sich auch daraus, dass mit "Untertanen" auch Bischöfegemeint sind, welche in einem Vasallenverhältnis zum König standen."

Ill. Die drei Akte und die drei Gemeinschaften

Zujener Zeit aber, als Zwietracht zwischen dem Papst Gregor, der mit anderem Namen Hilde-brand heißt, und Kaiser Heinrich, dem vierten dieses Namens, ausbrach, geschah es, dass dieheilige Kirche durch verschiedene Notlagen und Widrigkeiten bedrängt und ermüdet wurde,weil ihr Haupt, das aus regnum und sacerdotium besteht, durch die Krankheit der Zwietrachtgeschwächt war und der übrige Körper bei solchem Siechtum daher nicht gesund bleibenkonnte.22

1. Zwischen Papst und Kaiser

Die Klosterchronik des Klosters Afflighem, Diözese Cambrai, schrieb im 12. Jahr-hundert:

Das Haupt der Kirche sind demnach Papst- und Kaisertum zusammen, sind Papst undKaiser im Verbund. Zur Zeit dieses angesprochenen Kampfes war Heinrich allerdingsnoch nicht Kaiser. Wie sind solche Aussagen zu bewerten? Geben sie die Ansicht einer

21Hergenröther, Joseph Cardinal: Handbuch der Kirchengeschichte. Bd. 2. Freiburg 31885, S. 235,und Schwaiger, Georg: Art. Urbain 11, in: Dictionnaire historique de la Papaute. Sous la directionde Philippe Levillain. Paris 1994, S. 167 -177.Chronicon Ajjligemense, hrsg. von Georg Heinrich Pertz, in: MGH SS. 9. Hannover 1851 (Neu-druck Leipzig 1925), S. 407-417, hier S. 407: Eo itaque tempore quo dissidium ortum est interpapam Gregorium qui alio nomine Hildebrandus dictus est, et Henricum quartum huius nominisimperatorem contigit sanctam ecclesiam diversis necessitatibus et adversitatibus opprimi etfatigari, quia capite ipso quod ex regno et sacerdotio constat per morbum discordiae infirmato,re/iquum corpus a languore integrumpermanere non potuit, zitiert in Goetz, Hans-Werner: DerInvestiturstreit in der deutschen Geschichtsschreibung von Lampert von Hersfeld bis Otto vonFreising, in: Stiegemann [Anm. 4], S. 47-59, hier S. 55 b.

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starken Denkrichtung wieder? Auch Otto von Freising sprach in seiner "Chronik"davon, dass der Investiturstreit "die seit Theodosius währende Einheit von weltlicherund geistlicher Gewalt in einer civitas permixta" auflöse.P Um die Einheit von Königund Bischöfen auszudrücken, bemühte Heinrich IV. die Körpermetaphorik: qui nobisvelut dulcissima membra uniti sunt?4

2. Zwischen Kaiser und Untertanen

Auch sie bildeten eine Gemeinschaft der Sorge und der Verantwortung. Das Reich alsUntertanengemeinschaft trat dort deutlicher hervor, wo Kaiser und Reich sich aus-einander gelebt hatten. Bemd SCHNEIDMÜLLERcharakterisiert diesen Rettungsversuchso, dass sich das Reich in der Regierungszeit Heinrichs IV. und Heinrichs V. ohne undgegen den König organisierte; wobei die Fürsten als Häupter des Staats das All-gemeinwohl gegen den Herrscher vertraten."

3. Zwischen Papst und den Untertanen weltlicher Macht

Dass die Gemeinschaft der Christgläubigen des Reiches mit und unter dem Papstpolitische Kraft erhalten könnte, löste wohl immer Ängste aus und gipfelte in derFurcht, der Papst selbst könnte die Leitung des Kaiser- oder Königreiches übernehmen.Immerhin hatte Gregor VIL, der die Kirchenpolitik des französischen Königs Philipps I.energisch bekämpft hatte, damit gedroht, ihm seine Untertanen abspenstig zu machenund ihm sein Reich zu entreißen"

Denn die Quellen geben Ansichten zur Frage wieder, ob durch die Entfernung desweltlichen Herrschers aus dem Amt und die Lösung der Untertanen vom Eid ein herr-schaftsfreier Raum entstanden und wie weiter zu verfahren sei. Ich kann die Quellen zudieser Frage nicht detailliert auswerten. Die Position des Sinibaldus Fliscus, desspäteren Papstes Innozenz IV, lautete, dass dem Papst nicht zu unterstellen sei, sich andie Stelle des Königs setzen zu wollen." Anderes galtjedoch für das Kaisertum:

(Privamus): dort ist vermerkt, dass der Papst den Kaiser absetzen darf, so in 15. q. 6. alius (c.3). Und dazu hat er das Recht, denn Christus, der Sohn Gottes ist während seiner Erdenzeitauch von Ewigkeit her der Herr der Welt aus Naturrecht gewesen. Somit hätte er aus Natur-

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Otto von Freising: Chronicon, Prologus Libri Quinti und Liber Septimus, hrsg. v. Adolf Hof-meister (MGH SS rer. Germ 45). Hannover/ Leipzig 1912 (Nachdruck Hannover 1984), S. 228und 309; zitiert in Goetz [Anm. 22], S. 56 ab.Weinfurter, Stefan: Bischof und Reich. Wandel der Autoritäten und Strukturen in der späterenSalierzeit, in: Stiegemann [Anm. 4], S. 150-157, hier S. 150 b.Schneidmüller [Anm. 4], S. 39 b.Rudolf Schieffer: Das Reformpapsttum seit 1046, in: Stiegemann [Anm. 4], S. 99-109, hierS.107b.Hageneder [Anm. 1], S. 85.

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recht gegen Kaiser und jegliche andere Herrscher Absetzungsurteile und Verurteilungen undauch noch andere Maßnahmen erlassen können, so wie er andererseits auch Menschen, die erja geschaffen hatte, mit natürlichen Gaben und umsonst beschenkt und sie auch in solchemZustand erhalten hat. Aus demselben Grunde nun vermag eben dies auch sein Stellvertreterauf Erden. Es würde ja nicht offensichtlich sein, dass er zu einem herausragenden Herrnbestimmt gewesen wäre, wenn ich das einmal mit gebotener Ehrfurcht ihm gegenüber sagendarf, wenn nicht Christus genau diesen einzigen als seinen Stellvertreter fur die Zeit nach ihmeingesetzt hätte, der zu den angesprochenen Maßnahmen so wie Christus berechtigt sein sollte.Dieser Stellvertreter war nun aber Petrus, so etwa Mitte des 16. Kapitels bei Matthäus.Dasselbe ist nun aber auch von den Nachfolgern des Petrus zu sagen. Wenn nicht, so ergäbesich die Absurdität, dass nach Petri Tod die von Christus geschaffene menschliche Natur ohneLenkung durch eine einzige Person zurückgelassen worden wäre; und siehe das weitereArgument in - weiter oben - qui filii sint legitimi. Per venerabilem (Liber Extra. IV. 17. 13)und darüber hinaus siehe auch - oben - deforo competenti. Licet (Liber Extra. 11.2. 10).28

IV. Weitere Kombinationsmöglichkeiten der drei Akte

1. Wenn wir von der Reihenfolge von Exkommunikation, Absetzung und Eideslösungals einem sachlogischen Ablauf ausgehen und darin den Idealtyp sehen," werden Ab-weichungen leichter erkennbar.

Zwei Fälle sind meiner Kenntnis nach nicht vorgekommen: Dass der Papst zwarbannt und absetzt, nicht jedoch die Lösung der Untertanen vom Eid ausspricht, unddass es zweitens nur zur Eideslösung, also ohne Bann und Absetzung kommt. Einsolches Vorgehen wäre auch kaum sinnvoll zu nennen.

Eine dritte Fallkombination wäre, dass auf die Exkommunikation keine weitereMaßnahme folgen würde. So geschah es im Fall des französischen Königs Philipps 11.August (1165-1223), König von 1180 bis 1223. Die zeitweilige Verstoßung seiner

28 Sinibaldus Fliscus (Innocenz IV.): Apparatus in VLibros Decretalium. Frankfurt 1570 (NeudruckFrankfurt 1968), f. 317 rb. Zu 11. 27 (,De sententia et re iudicata'). Im Anschluss an cap. 26kommentiert Innozenz seine eigene Dekretale ,Ad Apostolice Sedis': § Privamus: not. quodPapa deponit imperatorem, sic 15. q.6 alius. et est /317 val hoc de iure, nam cum ChristusfiliusDei, dum fit in hoc seculo, & etiam ab eterno dominus naturalis fuit, & de iure naturali inimperatores & quoscumque alios sententias depositionis ferre potuisset & dampnationis, &quascumque alias, utpote inpersonas, quas creaverat, & donis naturalibus & gratuitis donaverat,& in esse conservaverat, & eadem ratione & vicarius eiuspotest hoc, nam non videretur discretusdominus fuisse, ut cum reverentia eius loquar, nisi unicum post se tam vicarium reliquisset, quihaec omnia posset, fuit autem iste vicarius eius Petrus. Matth. 16. ultra medium; & idemdicendum est de successoribus Petri, cum eadem absurditas sequeretur, si post mortem Petrihumanam naturam a se creatam, sine regimine unius personae reliquisset, & argu. ad hoc. supra.qui filii sint legitimi. per venerabilem. ultra me. de hoc nota. supra. de foro competenti. licet.(Siehe auch Anm. 7).Hageneder [Anm. I], S. 71 sichtete eher das Schema Exommunicatio, Solutio und - möglicher-weise - Depositio.

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zweiten Frau Ingeborg und die dritte Eheschließung mit Agnes von Meran führten zwarzur Verhängung des Banns über ihn und des Interdikts über sein Land. Doch schlosssich weder Depositio noch Solutio an.

Eine vierte Fallkomposition zeigt, dass Depositio und Solutio zwar stattfanden, dieExkommunikation hingegen unterblieb: So im Fall der Absetzung aus Unfähigkeit, wiebei König Childerich im Jahre 751; für einen Ausschluss aus der kirchlichen Gemein-schaft lag kein Grund vor.

Ein fünfter Fall enthielte nur eine angedrohte Deposition, ohne vorherige Exkommu-nikation und ohne Solution. So hat Bonifaz VIII. König Philipp IV. dem Schönen 1302die Absetzung angedroht, jedoch nicht die Eideslösung, auch folgte die Exkommuni-kation erst danach."

v. Rechtstitel, Gründe und Zwecke des Eingreifens

1. Rechtstitel

Gegen die päpstlichen Rechtstitel verwehrten sich jene Zeitgenossen, welche fest davonausgingen, dass der Herrscher direkt unter Gott stehe, nur Gott allein ihn richten könneund der König den menschlichen kirchlichen Gesetzen gar nicht unterworfen sei."Indem der Papst den König den Gesetzen unterordnete, erklärte er, dass jegliche könig-liche Macht unter dem Gesetz stehe und die königliche Macht nicht unangreifbar sei.Man kann hier auch einen, sicherlich nicht den einzigen, Versuch erkennen, weltlicheMacht unter Verfassung und Gesetz zu stellen, und somit die politische Gemeinschaftfaktisch, wenn auch nicht bewusst, in Richtung konstitutioneller Monarchie zu ent-wickeln. Als Rechtstitel für die Verhängung der Exkommunikation, des Bannes und derLösung vom Eid kamen zum einen das Recht des Papstes in Betracht, überall, woSünde im Spiel war, regelnd eingreifen zu dürfen, und zweitens auch die später so ge-nannte Potestas indirectai?

2. Gründe für ein Eingreifen

Als Gründe zum Eingreifen findet man die Sünden aufgezählt: periurium (Meineid),pactorum fractio (Vertragsbruch), sacrilegium (Verstoß gegen Canones); suspiciohaereticae pravitatis (Verdacht, einer Häresie zu folgen und sich damit vom wahren

30 Hinschius [Anm. 1], S. 47, Anm. 8 mit weiterer Lit.31 Schnith [Anm. 1], S. 309f.32 Hageneder [Anm. 1], S. 62, 73, 78 und 81.

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Drei päpstliche Akte und ihre Wirkung auf drei Gemeinschaften 249Glauben abgekehrt zu haben); ne christian us esse, wie es bei Bernold heißt.33 Auchdurfte der Papst bei Nachlässigkeit des weltlichen Richters in dessen Jurisdiktion ein-greifen, so gemäß des Titels ,Über den Gerichtsstand' des ,Liber Extra' von 1234.34Schließlich rechtfertigte selbst Amtsunfähigkeit (ignavia), wie im Fall des letztenMerowingerkönigs Childerich, die Absetzung.PDer Papst nahm also eine geistliche Verantwortung für die politische Führung der Ge-meinwesen wahr; dass diese Verantwortung zum ersten Mal 751, gegenüber demKönigtum ausgeübt wurde, verdeckte in der folgenden Zeit etwas, dass sich der Papstbesonders, wenn auch nie ausschließlich, für den Kaiser verantwortlich wusste."

3. Zwecke der Absetzung

Zwecke, die mit der Absetzung verfolgt werden dürfen, sind damit schon zur Sprachegekommen: Zum einen das Wohl der Untertanen, der subditi; zum anderen die Einheitder Christenheit unter dem Papst und damit auch der Reinheit des Glaubens, schließlichist aber auch zu vermeiden, dass Christen Nichtchristen gehorchen müssen. Der Verlustdes eidlich abgesicherten Gehorsams sollte den außerdem Exkommunizierten, bzw.Abgesetzten antreiben, unverzüglich die Gemeinschaft der Kirche zu suchen.

Daraus folgt mit Notwendigkeit, dass die Päpste die Untertanen aus ihrer jeweiligen Herr-schaft herauslösen und befreien können. Denn die Absetzung der Oberen hätte ja gar keineAuswirkung, wenn die Untertanen ihrer Herrschaft nicht entzogen würden."

Die Solutio stellte somit ein gewaltiges Druckmittel auf die Kirchen- und Papst-konformität des Herrschers dar.

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34Bemaldi Iibellus de solutione iuramenti [Anm. 5], S. 148, 14-20.Liber Extra. H. 2. 20 (,Licet ex suscepto') [hrsg. v. E. Friedberg] 11, Sp. 247; Hageneder [Anm.1], S. 61.Ivo von Chartres: Decreti Pars V, cap. 378 (PL 161, col. 438), B). Alius item Romanus pontifexregem Francorum, non tam pro suis iniquitatibus quam pro eo, quod tantae potestati erat inutilis,regno deposuit, et Pippinum Caroli imperatoris patrem in ejus loco substituit, omnesque Franci-genas a iuramento fidelitatis absolvit; siehe Decretum Magistri Gratiani C. 15 q. 6 c. 3; DictatusPapae, c. XXVIII: quod afidelitate iniquorum subiectos potest absolvere, in: Registrum Gregorii,hrsg. v. Erich Caspar (MGR. Epist. SeI. 11). 11. 55 a, S. 208; siehe R. W. Carlyle [Amm. 1], S.200.Robert Bellarmin und Francisco Suärez werden noch in der Auseinandersetzung mit QueenElizabeth I. und König James betonen, dass es ein Recht des Papstes auf Absetzung von Königengebe: Brieskom, Norbert: Ein Treueid in der Kritik. Das Juramentum fidelitatis des KönigsJakobs I. und die Stellungnahme des Francisco Suärez, in: Manfred Schneider (Hrsg.): FataleSprachen. München! Paderbom 2008 (in Druck).Noch einmal [siehe Anm. 17] Bemaldi libellus de solutione iuramenti [Anm. 5], S. 148,26-28:Unde et necessario consequitur, ut subiectos de manibus praelatorum possint emancipare; nonenim rata posset esse prelatorum depositio, si subiectorum nulla posset fieri subtractio.

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VI. Weitere Entwicklungen

1. Die Lehre vom Absetzungsrecht des häretischen Papstes und derKonziliarismus

Ich stelle die Hypothese auf, dass der weltlichen Macht jede Lehre gefallen musste,welche den Papst schwächte. Jene Aussagen der Kanonisten fanden dementsprechendwohl Gehör, dass selbst der Papst nicht davor verschont wäre, Häretiker zu werden.Man nahm sowohl zur Kenntnis, dass die Kanonisten um ein Absetzungsrecht desPapstes stritten, als auch, dass die Kirche ein solches Problem wie das des häretischenPapstes mit eigenen Kräften zu regeln suchte. Mit dem mehrheitlich akzeptiertenModell, dass die Kardinäle oder ein allgemeines Konzil für die Absetzung des Papsteszuständig sein sollten, konnte die weltliche Macht jedoch nicht ganz zufrieden sein.Denn es war zu erwarten, dass nun auch entweder die Großen des weltlichen Reichesoder gar das "Volk" bzw. seine Repräsentanten für einen solchen Fall der Absetzungihres Kaisers oder Königs zumindest Mitsprache einforderten.

Der Konziliarismus des 14. und 15. Jh. verstand sich als Bewegung, die päpstlicheMacht einzuschränken, sie demokratisch, von unten her zu legitimieren (oder ebennicht). Welche Haltung bezogen konziliaristische Kreise gegenüber dem vom Papstbeanspruchten Recht, Kaiser und Könige abzusetzenr" Ich vermute, dass diese Kreisevor allem Alleingänge des Papstes, sein Handeln aus persönlicher Verbitterung etc.,verhindern und für eine "objektivere" Politik wirken wollten. Doch wäre dies zu klären.

2. Versuche der weltlichen Macht, päpstlichen Eingriffen zuvorzu-kommen

Jean DUNBABINschrieb: "In Frankreich debattierte man über die Absetzung des Königsdurch das Volk vor allem deswegen, um ein päpstliches Absetzungsrecht fürüberflüssig zu erklären, und der Ausübung jeweils zuvorzukommen. ,,39 Wir sehen, wiepäpstliche Rechtsanspruche der weltlichen Macht Anlass gaben, für ein eigenesVerfassungsrecht mit Regelungen über Absetzung und Neuwahl zu sorgen. Verfäl-schende Rückblendungen blieben nicht aus. So legte Johannes von Paris die AbsetzungChilderichs und die Einsetzung Pippins im 14. Kapitel seines Taktates .De potestateregia et papali' so aus, dass die "Großen des Reiches Childerich abgesetzt hätten, und

38 Black, Antony: The Conciliar Movement, in: J. H. Bums (Hrsg.): The Cambridge History ofMedieval Political Thought c. 350-1450. Cambridge/ New York! New Rochelle 1988, S. 573-587.

39 Dunbabin, Jean: Government, in: ebd., S. 477-519, hier S. 517.

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der Papst diesen Beschluss anerkannte.v'" Jean Gerson ließ wiederum die französischeMonarchie auf Erbrecht und Gewohnheitsrecht gegründet sein: Mit ersterem schloss erEingriffe des Papstes aus, mit letzterem bezog er das Volk als Schöpfer des Gewohn-heitsrechts mit ein. Lieber sprach man auch von verletzten Volksrechten als von könig-lichen Verbrechen, welche einen Tyrannicid oder eben einen päpstlichen Eingriff zurFolge haben müssten."

Bestätigt findet sich diese Abwehr und zugleich dieser Antrieb zur Verfassungs-gesetzgebung bei Johannes Azar S.l Er schrieb 1602 in seinen ,Institutiones morales':

Unter 17. ist zu fragen, ob das Reich eines haeretischen Königs eingezogen werden kann. Esentsteht die Frage daraus, da ja der König keinen Oberen in weltlichen Dingen und Streitfällenhat. Alphonsus Castro schreibt im 2. Buch von 'Die gerechte Bestrafung der Haeretiker', Kap.7, dass unmittelbar mit dem Glaubensabfall das Königreich an den katholischen, alsorechtgläubigen Sohn des Königs falle, in der Weise, als wenn der König verstorben wäre.Sollten jedoch der Sohn und die übrigen nächsten An- und Blutsverwandten gleichfallsHäretiker sein, dann fiele das Recht der Verwaltung an die oberste Führungsschicht desReiches, darunter auch das Recht, einen katholischen Regenten zu wählen und ins Amt einzu-setzen. Wärenjedoch auchjene Häretiker, dann stünde das Wahlrecht dem römischen Pontifexzu. Diese Position teilt auch Simancas in 'Über die katholische Institution', Cit. 48, Nr. 75. Erfügt noch an, dass in diesem Fall das Reich auch von Katholiken in Besitz genommen werdenkann, was er aus dem Kapitel ,Vergentis' des Dekretalentitel ,Über die Haeretiker' beweist,wie ich an anderem Ort ausführe. Mir selbst scheint es unbestreitbar, dass dann auch durchUrteilsspruch der Papst einem solchen König sein Reich wegnehmen darf, damit der König dieihm unterstehenden Menschen und Gruppen nicht verderbe und die katholische Religionschwäche [...].42

Nicht zuletzt versuchte man der Eideslösung dadurch zuvorzukommen, indem man vomUntertaneneid auf andere Formen wie den Gesetzesgehorsam umstellte.P

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Zitiert in: Dunbabin [Anm. 39], S. 517.Dunbabin [Anm. 39], S. 518.Ioannes Azor: Institutiones morales. Volumen Primum, Köln 1602, Liber VIII, 12. Kap., S.663.2-664.1: Decimoseptimo quaeritur. An regnum regis haeretici confiscari queat, quaestionemmovet, quia Rex superiorem in civilibus rebus, & causis non habet. Alphons. Castr. Lib. 2. Deiusta haeret. Punit. cap. 7 docet, eo ipso regnum illud ad filium Regis Catholicum pervenire,perinde ac si Rex vitafunctus esset. Quod si filius, & ceteripropinquiores consanguinei, haereticiquoque essent, tuncpenes Regnis proceres, si Catholici essent,fuisset ius, & potestas eligendi, &creandi Regem catholicum. Si autem et illi haeretici etiam essent, ius eligendi ad RomanumPontificem pertineret. Hanc sententiam approbat Simancas. De Cathol. Institut. Cit. 48. Nu. 75.& addit, posse tunc Regnum a Catholicis occupari: idque probat ex cap. Vergentis.De haeret. utalia in loco dicam. MiM certum videtur, posse tunc Romanum Pontificem, eum Regem persententiam regno privare, ne populos sibi subiectos corrumpat, & religionem Catholicamlabefactet f ...].Hergenröther [Anm. 21], S. 235. Schwaiger, Georg: Art. .Llrbain 11", in: Dictionnaire historiquede la Papaure. Sous la direction de Philippe Levillain. Paris 1994, S. 167-177. Siehe dazu denVortrag von Petra Schulte "Gehorsam als Tugend des Volkes im spätrnittelalterlichen Frank-reich" auf dem 12. Symposium des Mediävistenverbandes in Trier (19. März - 22. März 2(07).

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VII. Schlussbemerkungen

Der Ausschluss des Herrschers aus der kirchlichen Gemeinschaft, seine Absetzung unddie Lösung seiner Untertanen aus dem Treueverhältnis beeinflussten erheblich dasGemeinschaftsleben. Je mehr das Selbstbewusstsein und auch das Wissen um die Selb-ständigkeit der irdischen Sphäre wuchsen, stießen Absetzung und Lösung vom Eide alspäpstliche Anmaßung auf Ablehnung. Für die Exkommunikation bestand wohl Ver-ständnis, ging es bei ihr doch um ein genuin kirchliches Recht." So wenig man derKirche das Recht zum Ausschluss aus ihren Reihen absprechen konnte, so sehr bestrittman das beanspruchte Recht, in Positionen und Abläufe der weltlichen Hierarchie ein-zugreifen.

Ein starkes Motiv für das Papsttum war die Verantwortung. Dort, wo es einen Aktgesetzt hatte, fühlte es sich für die Auswirkungen des Handeins verantwortlich. Daherdie besondere Sorge um den Kaiser: Ihn hatten die Päpste zur Krönung zugelassen, fürihn hafteten sie gewissermaßen.

Recht und Moral reduzierte der Papst nicht aufeinander. Nicht jedes moralische Ver-gehen erfuhr rechtliche Sanktionierung. Weder vertraten die Päpste das Konzept einersakralisierten weltlichen Diktatur noch verzichteten sie auf die moralische Fundierungdes Rechts oder auf die rechtlich-institutionelle Verkörperung der Moral.

In Shakespeares ,König Johann' (Ill. 1.) bannt der päpstliche Legat Pandulphio denenglischen König. Auf den Bann folgt die Mitteilung, dass jeder selig sei, wer einemsolchen Ketzer wie König Johann den Gehorsam verweigere; und außerdem sei, so derLegat, der König für vogelfrei erklärt, jeder dürfe ihn töten. So weit gingen die Texte,die uns überliefert sind, nicht. Mit Bann und Absetzung sowie der Lösung vom Eid warkeine Aufforderung zum Töten des Gebannten verbunden, ja, die Kirche verurteiltediese.

44 Hinschius [Anm. 1], S. 47, Anm. 2, betont, dass der ,Liber Extra' von 1234 im Gegensatz zuGratian nicht direkt vom Absetzungsrecht des Papstes spricht; wohl nahm Bonifaz VIII das Ab-setzungsurteil Innozenz' IV. über Friedrich II in sein Rechtsbuch auf: ,Liber Sextus', II. 14 [,Desententiis et re iudicata']. c. 2. Hrsg. v. E. Friedberg (,Corpus Iuris Canonici II'). Leipzig 1881,Sp. 1008-1011. Doch fehlt es im ,Liber Sextus' an weiteren Ausfiihrungen zur Depositio.