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Umschließung des Gefahrguts | Kapitel 2 .5
2.5 Umschließung des Gefahrguts
Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln und Tanks
Allgemeine Hinweise
Die Sicherheit des Gefahrguttransports wird im Wesentlichen durch eine sichere Umschlie-ßung des gefährlichen Guts oder Stoffs gewährleistet.
Das ADR
• beschreibt Umschließungen (hier als Oberbegriff für Verpackungen, Großpackmittel undTanks),
• formuliert die Anforderungen an die Zulassung oder Verwendung und• regelt die Bedingungen der Verwendung.
Zur „Verwendung“ gehören auch regelmäßige Prüfungen der Umschließungen.
Die Regelungen für die Verwendung der Umschließungen finden sich in Teil 4 der Anlage A des ADR, Regelungen für die Zulassung finden sich in Teil 6.
Hinweis
Es ist dabei zu beachten, dass die Definitionen des ADR nichts mit den sonst im Abfallbereich üblichen Begriffen gemeinsam haben.
So ist ein ASP im gefahrgutrechtlichen Sinne ein sog. IBC und unterliegt der Zulassung durch eine Behörde. Das heißt, dass für jeden Sammelbehälter zu prüfen ist, ob er für die Gefahrgutbeförderung geeignet ist.
Verpackungsgruppen
Um eine geeignete Umschließung auswählen zu können, muss die Verpackungsgruppe bekannt sein. Es gibt drei Verpackungsgruppen:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher GefahrVerpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer GefahrVerpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Die Information über die Verpackungsgruppe ist der Spalte 4 im Verzeichnis der gefähr- lichen Güter (Tabelle A) zu entnehmen.
• Welche Umschließung für diesen gefährlichen Stoff zulässig ist und verwendet werdenkann, ist ebenfalls aus den Spalten im Verzeichnis der gefährlichen Güter abzulesen.
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Kapitel 2 .5 | Umschließung des Gefahrguts
• Die Spalte 8 führt die einzelnen Verpackungsvorschriften auf, die zu beachten sind, wennVerpackungen oder Großpackmittel (IBC) verwendet werden sollen.
• Spalte 10 führt die Anweisungen für die Beförderung in Tanks auf, Spalte 17 für die Beför-derung in loser Schüttung.
Auswahl einer geeigneten Umschließung
Für die Verpackungen gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Verpackungsvorschriften, die in den Spalten 8 und 9a der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR codiert zu finden sind:
• Die mit den Buchstaben „PP“ oder „RR“ beginnenden alphanumerischen Codes bezie-hen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Verpackungen und Gefäße(ausgenommen Großpackmittel [IBC] und Großverpackungen). Diese sind in Unterab- schnitt 4.1.4.1 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungsan-weisung (mit dem Buchstaben „P“ oder „R“) aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit den Buchstaben „PP“ oder „RR“ beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entspre-chenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
• Die mit dem Buchstaben „B“ beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich aufzusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Großpackmittel (IBC). Diese sind in Un-terabschnitt 4.1.4.2 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungs-anweisung (mit den Buchstaben „IBC“) aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit demBuchstaben „B“ beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechendenVerpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
• Die mit dem Buchstaben „L“ beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich aufzusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Großverpackungen. Diese sind in Unter-abschnitt 4.1.4.3 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungs-anweisung (mit den Buchstaben „LP“) aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit demBuchstaben „L“ beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechendenVerpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung.
Prüfpflichten für Umschließungen
Neben der Bauartzulassung ergeben sich für einige Verpackungen, Großpackmittel und Tanks noch weitergehende regelmäßige Prüfpflichten, die zu beachten sind.
Für den Abfallbereich spielen dabei folgende Prüfungen eine Rolle:
Kunststoffverpackungen
Kunststoffverpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H können wie folgt mit dem Jahr und dem Monat der Herstellung gekennzeichnet sein:
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Umschließung des Gefahrguts | Kapitel 2 .5
Kennzeichnung
Nach Unterabschnitt 4.1.1.15 ist die Verwendungsdauer auf fünf Jahre beschränkt, wenn nicht die zuständige Behörde eine kürzere Frist ansetzt.
Großpackmittel (IBC)
Für die regelmäßig eingesetzten IBC ist zu beachten (Abschnitt 6.5.44 ADR):
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:
vor Inbetriebnahme und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
a) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnungii) den inneren und äußeren Zustandiii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung
b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:i) den äußeren Zustandii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung
Eine ggf. vorhandene Wärmeisolierung braucht nur so weit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.
Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Ins-pektion und Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat.
Besonderheiten von Saug-Druck-Fahrzeugen
Die Verwendung von Saug-Druck-Fahrzeugen für Abfälle wird im ADR gesondert behandelt.
Im Rahmen des allgemeinen Gliederungsschemas finden sich die Vorschriften für die Ver-wendung und den Betrieb in Kapitel 4.5, während die Vorschriften für den Bau, die Ausrüs-tung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle in Kapitel 6.10 ADR behandelt werden.
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