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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2014 Florian Scholz

SS 2014 Florian Scholz - zvr.univie.ac.atzvr.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_zvr/Rep_Block_V_-_groß... · Art 5-14 Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht 36

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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

Insolvenzrecht

SS 2014

Florian Scholz

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Insolvenzrecht - Allgemeines

→ Qualifikation des Insolvenzrechts

→ Rechtsgrundlagen

→ IO, EuInsVO, Nebengesetze (zB IESG)

→ Verweis auf JN und ZPO § 252

→ Grundsätze des Insolvenzverfahrens

→ Gläubigerstellung: Parität statt Priorität

→ Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität

→ Zwecke des Insolvenzverfahrens

→ bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung

→ Sanierung des Schuldners

IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren

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Verfahrensvariantennach der Eingangsphase Bezeichnung als

mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung

Masseverwalter

Sanierungsverwalter

Sanierungsverfahren Konkursverfahren

Ablauf im Überblick

1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt

2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung

3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung

4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung

5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung -

Bestätigung durch Gerichtsbeschluss

6. Verfahrensaufhebung mit Edikt

7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung – Anspannungszeit – ev

Restschuldbefreiung

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Insolvenzgericht

→ sachliche Zuständigkeit

→ Landesgericht bzw Handelsgericht Wien § 63 Abs 1

→ Bezirksgericht bei Privatschuldnern/Schuldenregulierungsverfahren § 182

→ örtliche Zuständigkeit

→ Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt

→ funktionelle Zuständigkeit

→ Einzelrichter

→ im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger

→ amtswegige Prüfung und Überweisung § 44 JN

→ keine Gerichtsstandsvereinbarungen

→ Insolvenz-“Anhangprozesse“

→ Aufgaben des Insolvenzgerichts

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Entscheidungen und Rechtsmittel

→ Entscheidungen → Beschluss

→ Rechtsmittel

→ nova reperta zulässig § 260 Abs 2 IO

→ Frist: 14 Tage

→ Fristen

→ nicht erstreckbar

→ keine Wiedereinsetzung

→ Insolvenzdatei

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Insolvenzverwalter

→ Bestellung durch das Insolvenzgericht

→ geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste)

→ Unabhängigkeit

→ Theorien über die Rechtsstellung

→ Haftung

→ Aufgaben im Insolvenzverfahren

→ Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben

zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner

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Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit

Eigenverwaltung

Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne

Eigenverwaltung und Konkursverfahren

Im Schuldenregulierungs-verfahren idR kein Verwalter

Gläubiger im Insolvenzverfahren

→ Insolvenzgläubiger

→ Nachrangige Gläubiger

→ Massegläubiger

→ Ausgeschlossene Gläubiger

→ Aussonderungsgläubiger

→ Absonderungsgläubiger

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Insolvenzgläubiger § 51

→ Forderungen stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung

→ entstehen teilweise nach Eröffnung (va gem den §§ 21 ff)

→ Wirkung der Verfahrenseröffnung §§ 14 ff

→ Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung

→ Forderungen werden fällig

→ Dauerleistungen werden kapitalisiert

→ Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung § 9

→ Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger

→ haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse

→ haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung

→ Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan

→ Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht §§ 17, 18

→ Prozess- und Exekutionssperre

→ Forderungsanmeldung9

Nachrangige Gläubiger

→ Nachrangige Forderungen § 57a

→ entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

→ Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger

→ haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger

→ sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen

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Massegläubiger § 46

→ erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung und sind vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen

→ Rechtsstellung der Massegläubiger

→ bei Fälligkeit voll zu befriedigen, Durchsetzung: Abhilfeantrag oder Klage und Exekution

→ Kosten des Verfahrens → Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung, öffentliche Abgaben

→ bestimmte AN-Ansprüche → Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV

→ aus Rechtshandlungen des MV → Bereicherung der Masse nach Eröffnung

→ Bestattungskosten → Belohnung der Gläubigerschutzverbände

→ im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 174 und im

Schuldenregulierungsverfahren § 187 Abs 1 Z 4

→ Masseunzulänglichkeit § 47 Abs 2, § 124a

→ Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip, Bekanntmachung, Exekutionssperre für

Altmassegläubiger11

Aussonderungsgläubiger § 44

→ Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören –Istmasse/Sollmasse

→ Eigentum, „wirtschaftliches“ Eigentum, Eigentumsvorbehalt, Ersatzaussonderung

→ Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger

→ bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1

→ Klage bzw Exekution möglich

→ Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3

→ wenn Unternehmensfortführung gefährden könnte

→ innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden, außer schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile des Aussonderungsberechtigten

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Absonderungsgläubiger § 48

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→ Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners

zB Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession § 10 Abs 3, Zurückbehaltungsrecht § 10 Abs 2

→ Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger

→ bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1

→ Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Sondermasse

→ Klage bzw Exekution möglich

→ Doppelstellung

→ zahlreiche Beschränkungen

zB → Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3

→ Pfändungspfandrechte § 12

→ Gehaltspfandrechte § 12a

Ausgeschlossene Gläubiger

→ Ausgeschlossene Forderungen

→ laufender Unterhalt ab Eröffnung

→ Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen

→ Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners

→ Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger

→ können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen

→ sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen

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Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

→ Gläubigerversammlung

→ Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger

→ Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht

→ Stimmberechtigung und Beschlussfassung

→ Kompetenzen ua→ Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung→ Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan

→ Gläubigerausschuss

→ „wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt“ § 88

→ 3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger

→ Kompetenzen

→ Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters

→ Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte

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Eröffnungsvoraussetzungen (1)

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Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit Überschuldung

bei allen Schuldnern § 66

alternativ bei Schuldnern iSd § 67

§ 66 Abs 2 und 3 und Rsp

„statisch“: dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen

Geldschulden zu bezahlen§ 66 Abs 2 und 3 und Rsp

„dynamisch“: rechnerische Überschuldung und negative

Fortbestehensprognose

drohende Zahlungsunfähigkeit

im Sanierungsverfahren § 167 Abs 2

nicht bei Zahlungsstockung

erfasst auch bald fällige werdende

Schulden

Eröffnungsvoraussetzungen (2)

→ Antrag des Schuldners § 69

→ ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uU 120 Tagen) nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sonst „Insolvenzverschleppung“

→ Adressaten der Antragspflicht

→ Darlegung der Insolvenz

→ „sofort“ zu eröffnen

→ Antrag des Gläubigers § 70

→ Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes

→ Zustellung an Schuldner

→ Vernehmungstagsatzung

→ Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt

→ Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren

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Eröffnungsvoraussetzungen (3)

- VVZ

→ Bestimmungen für juristische Personen §§ 72 ff

→ Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter

→ Sonderbestimmung für natürliche Personen § 183:

→ Vermögensverzeichnis

→ zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung

→ Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung

→ Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch

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Kostendeckendes Vermögen §§ 71 ff

muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens

decken~ 4000 €

bei Unternehmen

Kostenvorschuss

Eröffnung

Abweisung mangels Kostendeckung

Eröffnung

→ Eröffnungsbeschluss und Rekurs § 71c

→ Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei § 74,

insbesondere:

→ Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine

→ Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht

→ Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist

→ Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein

§ 2 Abs 1

→ Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch §§ 77 f

→ Sicherungsmaßnahmen § 78

→ Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer

→ Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

→ Einstweilige Vorkehrungen § 73

Insolvenzmasse

→ exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung

gehört und das er während des Verfahrens erwirbt § 2 Abs 2

→ Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum,

unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen

usw

→ Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen

Gläubigerbefriedigung § 180 Abs 2

→ Istmasse – Sollmasse

→ allgemeine Masse - Sondermasse § 48

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Wirkungen der Eröffnung (1)

→ Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3

→ Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse

→ Umfang der Verfügungsunfähigkeit

→ relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften

→ absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften

→ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten

→ Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2

→ nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem

Leistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet

→ „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer

jedenfalls vor größeren Zahlungen

→ Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) und

Schuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff)21

Wirkungen der Eröffnung (2)

→ Wirkung auf Rechtsgeschäfte

→ nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte § 21

→ Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt

→ Fristsetzung möglich

→ Sonderbestimmungen

→ Bestandverträge §§ 23, 24

→ Arbeitsverträge § 25

→ Vertragsauflösungssperre § 25a

→ Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden

→ Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund

auflösen (dh keine ordentliche Kündigung)

→ Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen § 25b

→ die Bestimmungen der §§ 21-25a ausschließende oder beschränkende

Vereinbarungen sind unwirksam

→ Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden

(Bestehen/Fortführung von Unterhehmen nicht erforderlich)22

Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen

→ Prozesssperre

→ Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig

gemacht werden § 6 Abs 1

→ zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren § 6, § 8a

→ ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren gem § 7 Abs 1

→ Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 173

→ Exekutionssperre

→ exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer

Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden § 10 Abs 1

→ „Rückschlagsperre“

→ exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen

§ 12

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Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen §§ 27 ff

→ Rechtshandlungen vor Eröffnung

→ Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit

→ Vorliegen eines Anfechtungsgrundes

→ Beweislastumkehr bei familia suspecta

→ Anfechtungsberechtigung

→ Wirkung der Anfechtung

→ Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist

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Forderungsprüfung (1)

→ Anmeldung der Insolvenzforderung

→ Anmeldefrist

→ Anmeldung beim Insolvenzgericht

→ Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel

→ Anmeldung unterbricht Verjährung

→ Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an

→ Prüfungstagsatzung

→ Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten

→ Schuldner kann bestreiten

→ anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten

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Forderungsprüfung (2)

Bestreitung durch IV oder Gläubiger

Bestreitung nur durch Schuldner

Keine Bestreitung

Feststellung der Forderung

Prüfungsprozess Feststellung der Forderung

→ Teilnahmerechte

→ Entscheidungssurrogat

→ Exekutionstitel § 61

→ Teilnahmerechte

→ kein Exekutionstitel→ Prüfungsklage

→ Frist

→ Feststellung

Prüfphase und Berichtstagsatzung

→ Prüfphase

→ Fortführung des lebenden Unternehmens → Prüfung der Sanierungschancen

→ Berichtstagsatzung

→ Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder

Schließung des Unternehmens fällt

→ Bericht des Insolvenzverwalters

→ Beschluss des Insolvenzgerichts

→ (teilweise) Schließung oder

→ Fortführung

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Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse

→ Verwertung der Insolvenzmasse

→ primär Freihandverkauf

→ subsidiär kridamäßige Verwertung

→ Mitwirkung von Gläubigerausschuss (und Gericht)

→ Stellungnahme des Gläubigerausschusses ( §114)

→ mitzuteilende Geschäfte (§ 116)

→ genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117, zB Unternehmensveräußerung)

→ Verteilung des Erlöses

→ Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist (Abschlagsverteilungen)

→ Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger

Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen

→ Nachtragsverteilung

Exkurs: Verteilung einer Sondermasse.

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Der Sanierungsplan (1)

→ Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern

→ in allen Verfahrensvarianten möglich

→ Antrag des Schuldners

→ darf nur Insolvenzgläubiger betreffen

→ gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren→ Privatschuldner (kein Unternehmen): Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich

→ Zulässigkeitsprüfung

→ Sanierungsplantagsatzung→ Schuldner muss anwesend sein→ Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger

→ Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses

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Der Sanierungsplan (2)

→ Erfüllung

→ durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders

→ Verzug mit der Leistung (§ 156a)

→ qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist

→ Sonderregel für Privatschuldner

→ (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung

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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens §§ 167 ff (1)

→ Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung

→ Schuldner

→ natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!)

→ juristische Personen

→ Personengesellschaften

→ setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus

→ schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich

→ Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung §§ 167 f

→ Bestellung eines Masseverwalters

→ bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idR 60 bis 90 Tage

später stattzufinden

→ bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens

→ bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu

bezeichnen und fortzusetzen

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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (2)

→ Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung §§ 169 ff→ Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung

→ steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters

→ Voraussetzungen:

→ Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 %

→ zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und

Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw)

→ Bestellung eines Sanierungsverwalters

→ Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen

→ Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen § 170

→ Änderung der Verfahrensbezeichnung, Masseverwalter führt es weiter

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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (3)

→ Befugnisse des Schuldners

→ Unternehmensfortführung:

→ nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters

→ gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen

→ entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem §§ 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter

→ Prozessführung

→ Entgegennahme von Postsendungen usw

→ Befugnisse des Sanierungsverwalters→ Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners

→ Anfechtung

→ Forderungsprüfung

→ wichtige Verwertungsmaßnahmen (zB §§ 116, 117, 119, 120, 120a)

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Insolvenz natürlicher Personen (1)

→ Schuldenregulierungsverfahren

→ Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben

→ Eigenverwaltung des Schuldners

→ Kontrolle des Insolvenzgerichts

→ ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters

→ Zuständigkeit des Bezirksgerichts

→ Zahlungsplan §§ 193 bis 198

→ Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!)

→ relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf

Jahren entsprechen § 194 Abs 1

→ Zahlungsfrist maximal 7 Jahre

→ Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan § 193 Abs 2

→ eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen iSd § 197

→ Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners § 198

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Insolvenz natürlicher Personen (2)

→ Abschöpfungsverfahren §§ 199 bis 216

→ Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei

Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!)

→ Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre

→ keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich

→ Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit) § 210

→ jährliche Verteilungen durch den Treuhänder

→ Exekutionssperre § 206

→ Restschuldbefreiung § 213

→ mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren

→ nach Billigkeit:

→ nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw.

→ Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen

→ Verlängerung um 3 Jahre → Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt35

Europäische Insolvenzverordnung (1)

� alle Mitgliedstaaten außer Dänemark

� seit 31.5.2002 in Kraft

� betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug

� Evaluierung 2012

� Anwendungsbereich

� Art 4 lex fori concursus – anwendbares Recht des Eröffnungsstaates

� Art 5-14 Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht

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Europäische Insolvenzverordnung (2)

� Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO

→ universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen

→ am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI)

� Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO

→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat

→ nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

→ Liquidationsverfahren

→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat

� Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO

→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat

→ vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens

→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat

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