VG Gerster Berufung20160201

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  • 7/24/2019 VG Gerster Berufung20160201

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    Verwaltungsgericht

    Adalbertstrae 18,

    60486 Frankfurt am Main. Hessen den 01.02.2016

    Betr: Nichtigkeit des Bescheides fr die Jahre 2008 einschlielich 2010

    Berufung 2 K 1339 15 .F Urteil vom 12.01.2016

    Sehr geehrter Herr Gester,

    sollen die Grenzen der juristischen Inkompetenzen nicht nur durch Auslegung abstrakter einfacherGesetze, sondern auch durch die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschlandund vielmehrder Menschenrechte, die auch fr Sie gelten sollten, begrenzt werden?

    Die Nichtigkeit der Bescheide des Finanzamts Hofheim fr die angesprochenen Jahre sind ersichtlichund mehrfach glaubhaft vorgetragen worden.

    4, 5, 125 Abs. 1 AO, 2 Abs. 6 s. 3, 4 Abs. 3, 7g, 10, 10d, 66 EStG., 44 VwVfG, i.v.m. Artt

    1, 2 Abs. 1 GG

    Hier wird Berufung eingelegt sowie die Zurckweisung der Begehrung der beklagten Behrdebeantragt.

    Der Orientierungssatz des Urteils vom 12.01.2016richtet sich nach dem 35 Abs. 1 GewO,wobei

    Tatsachen vorliegen mssen, welche eine Unzuverlssigkeit des Gewerbetreibenden darstellt.

    Unzuverlssig im Sinne von 35Abs. 1 Satz 1 GewOist derjenige, der nach dem Gesamtbild seines

    Verhaltens nicht die Gewhr dafr bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgem betreibenwird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoen hat,nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lagesein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfllen (BVerwG, B.v. 26.9.19911 B 115/91juris; B.v.9.4.19971 B 81/97GewArch 1999, 72 f.).

    Ergibt das Gesamtbild demnach eine ungnstige Prognose, so ist der Tatbestand der Unzuverlssigkeiterfllt und die Gewerbeausbung, soweit erforderlich, zu untersagen.

    Zum ordnungsgemen Betrieb eines Gewerbes gehrt unter anderem die Erfllung der steuerlichen

    Zahlungs- und Erklrungspflichten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: September2013, 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den

    Umstnden des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlssigkeit rechtfertigen(vgl. BVerwG, U.v. 2.2.19821 C 146/80BVerwGE, 65, 1 ff.).

    Steuerrckstnde sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlssig auszuweisen, wennsie sowohl ihrer absoluten Hhe nach als auch im Verhltnis zur Gesamtbelastung des

    Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, whrend derer derGewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v.

    19.1.19941 B 5/94GewArch 1995, 115 f.).

    Steuerrckstnde in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fllige Steuern nicht beglichenhat, obwohl er sie nach dem einschlgigen Steuerrecht htte zahlen mssen.

    Hier ist es ersichtlich nicht der Fall, da nach dem einschlgigen Steuerrecht eine Rckerstattung von 55.967,44nebst Zinsen erwartet wird. (Stichtag 01.02.2016)

    http://dejure.org/gesetze/GewO/35.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GewO/35.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GewO/35.htmlhttp://openjur.de/suche/1+B+115%2F91/http://openjur.de/suche/1+B+115%2F91/http://openjur.de/suche/1+B+81%2F97/http://openjur.de/suche/1+B+81%2F97/http://openjur.de/suche/1+B+81%2F97/http://openjur.de/suche/GewArch+1999%2C+72/http://openjur.de/suche/GewArch+1999%2C+72/http://openjur.de/suche/1+C+146%2F80/http://openjur.de/suche/1+C+146%2F80/http://openjur.de/suche/1+C+146%2F80/http://openjur.de/suche/1+B+5%2F94/http://openjur.de/suche/GewArch+1995%2C+115/http://openjur.de/suche/GewArch+1995%2C+115/http://openjur.de/suche/1+B+5%2F94/http://openjur.de/suche/1+C+146%2F80/http://openjur.de/suche/GewArch+1999%2C+72/http://openjur.de/suche/1+B+81%2F97/http://openjur.de/suche/1+B+115%2F91/http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html
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    Auszug

    Nach Erffnung der mndlichen Verhandlung kndete der Einzelrichter Herr Grnewald. alsvermeitlicher Richter, an, dass er keinerlei steuerrechtliche Kompetenzen besitzt. Dieses kognitiveDefizit wirkt sich nicht nur in Dyskalkulie aus, sondern auch, dass ich, der Klger, nicht von demGericht gehrt wurde.

    Ich als Klger habe ein erhhte Beweislast, auch wenn die Beklagte, trotz des Art. 1 Abs. 1 GGeineBehrde ist. Ein wichtiges Grundprinzip eines Rechtsstaats ist ein fairer Prozess. Als solcher erfolgt

    dieser durch das gerichtliche Gehr, dies ist nicht eine Frage des Ermessens, es ist ein muss.

    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts alsauch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ma an rechtlichem Gehr erffnet, das dem

    Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in brgerlichen Rechtsstreitigkeiten gerechtwird und den Beteiligten die Mglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatschlichen und rechtlichen

    Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 74, 228 ). Insbesonderehaben die Beteiligten einen Anspruchdarauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem

    zugrundeliegenden Sachverhalt zu uern. Dem entspricht die Verpflichtung der Gerichte, Antrgeund Ausfhrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwgungzu ziehen ( BVerfGE

    67, 39 ; 86, 133 ).

    Es ist zu entnehmen, dass ein Richter, der weder ein Imbezille oder pluristischer Ignorant ist, sonderneine zuverlssige Person sein muss, muss es sich daher hier um vorstzliche Missachtung derWerteordnung der Bundesrepublik Deutschland handeln. Diese Ansicht ist besttigt, da bereits imVorfeld die mgliche Befangenheit des Einzelrichters Herr Grnewald gergt wrde. Anderevermeintliche Richter haben dies nicht besttigen knnen und die Person Grnewalddies nicht

    ansatzweise erkennen knnen, auch nicht, wenn ein Verfahren ohnemeine Teilnahme stattgefundenhat.

    Es wird daher ein Amtshaftungsanspruch gem Art. 34 GGgegen den zustndigen Dienstherrn Art.130 Abs. 2 GG die Person Bhme, die Person Grn, die personRauschenberger, die personGrnewaldVerwaltungsgericht, Frankfurt am Main erhoben.

    Vermutlich ist das Verhalten der beteiligten Amtstrger nichtmit Art.1, 20 Abs. 1, 101 GG Art.1,1aEUsowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 28, Abs. 3 GGzu vereinbaren.

    Es wird hiermit beantragt, im Sinne der

    81 Abs. 1 S.2 StGB, 186 StGB, 212, 13, 22 StGB, 263 StGB

    1666 BGB

    7 Abs.1 s. 8 VStGB

    zu ermitteln, da das objektive Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.

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    Sie werden gebeten, die bereits eingereichten CDs sowie sonstigen Verfgungen, auch E-Mails, an diezustndige Staatsanwaltschaft weiterzureichen. Ich erinnere Sie an das Rechtsverweigerungsverbot.Mein Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft wird entweder ignoriert, nicht verstanden oder mitVereitelungsversuchen, wir mssen das Krzen, in Empfang genommen. Merkwrdig.

    Der Klger, also ich, hat auch mitgeteilt, dass die vermeintlichen Richter in Kassel sowie Amtstrgerdes Finanzamts Hofheim auch unter dem Vorwurf von Rechtsbeugung sowie Prozessbetrug liegen.

    Es wird daher ein Amtshaftungsanspruch gem Art. 34 GGgegen den zustndigen Dienstherrn Art.130 Abs. 2 GG die Person Knig, die Person Zimmerman, die Person Wendland,Finanzamt

    Hofheim, erhoben, gegen die Person Bechtel, die Person Westerkamp, die Person Rubow- Kricke,Finanzgericht Kassel erhoben, gegen die Person Croissant, Staatanwaltschaft Frankfurt am Main

    erhoben.

    Vermutlich ist das Verhalten der beteiligten Amtstrger nichtmit Art.1, 20 Abs. 1, 101 GG Art.1,1aEUsowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 28, Abs. 1 GGzu vereinbaren.

    Es wird hiermit beantragt, im Sinne der

    81 Abs. 1 S. 2 StGB, 186 StGB, 223, 229, 212, 13, 22 StGB, 263, 339 StGB

    160 StPO

    1666 BGB

    7 Abs.1 s. 8 VStGB

    zu ermitteln, da das objektive Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.

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    Sie werden gebeten, die bereits eingereichten CDs sowie sonstigen Verfgungen, auch E-Mails an diezustndige Staatsanwaltschaft weiterzureichen. Ich erinnere Sie an das Rechtsverweigerungsverbot.

    Mein Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft wird entweder ignoriert, nicht verstanden oder mitVereitelungsversuchen, wir mssen das Krzen, in Empfang genommen. Merkwrdig.

    Auszug

    Die Person Grnewald in seiner Kapzitt als Richter wiegt die undokumentierten, weder glaubhaft

    oder sonst ersichtlichen Behauptungen einer Behrde, welche unentschuldigt von einem Prozess eines

    Rechtsstaats fern blieb, hher als das Rechtsstaatsprinzip und gesunden Menschen:

    Betr:- 2K 1339/15. F Gerichtsbescheid vom 17.09.2015, Ferngesprch vom 21.09.2015

    Sehr geehrter Herr Grnewald,

    ich lege hiermit Berufung gegen diesen schlechten Bescheid ein und beantrage nochmals und

    letztmalig eine mndliche Verhandlung.

    Ich begrnde meinen Antrag damit, dass 35Gewerbeordnung die rechtsstaatlichen Prinzipienvoraussetzt, ( Art. 20 Abs. 3, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG), BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    nulla poena sine culpa

    Ich erinnere Sie letztmaligan das Rechtsstaatsprinzip sowie an Art. 147 VerfHess., Art. 20 Abs. 4GG, Art. 1a EU,abgesehen von einem gesunden Menschenverstand,( Art. 29 AEMR.)

    Ich bezweifle sehr, ob sich in der Tat Frau Vogt, welche in ihrer Kapazitt fr das Land Hessen dient,schon am 23. September 2015bereits im Klaren gewesen ist, dass sie kurzfristig am 24. November2015verhindert sein wird.

    Auszug

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    Ich bezweifle aber nicht, ich bekftige dies sogar, dass meine Verantwortung fr die

    Rechtsstaatlichkeit einzusetzen ist, Art. 29 AMRE 10.12.1948. Meine Methoden sind sicherlichanders, als ich diese bis 10.04.1998eingesetzt habe, das Ziel ist aber das Gleiche:-

    Er ste Au fgabeist di e Wiederherstell ung der vollkommenen M ajestt des Rechts."

    Ni cht aber eine Untersttzung, dieVulgaritt des Unrechts.

    Brigh, Beandia, an Mhumhain mr, reachtir ifeachta

    O Barrid

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