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Senat 1 Senat 2 Grundrechtssena t Staatsrechtsse nat 4 Kammern in allen übrigen Fällen allein befugt Zuständigkeit für Verfassungsbeschwer den & die Normkontrolle Je 3 Mitglieder der Senate entscheiden über Annahme der Verfassungsbeschwer de Obliegen mündlichen Verhandlungen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Kurzdefinition Rechtssprechende Gewalt/Judikative Oberster Hüter der Verfassung in Deutschland (Art. 93, GG) umfassende Zuständigkeit Höchste Gericht in Deutschland Selbstständig, unabhängig & gleichgeordnet gegenüber anderen Verfassungsorganen 1951 entstanden & Sitz in Karlsruhe Wirkt auf dem Gebiet Staats- & Bürgerrecht Wacht über Beachtung & Einhaltung der Verfassung von Legislative & Exekutive Interpretiert die Verfassung 2 Senate je 8 Richter In einem Senat Präsident, im anderen Stellvertreter Bei Abweichungen der Meinungen zu einer Rechtsfrage Entscheidung obliegt dem Plenum Gewählt zur Hälfte vom Bundestag & vom Bundesrat Amtsdauer von 12 Jahren Wiederwahl ausgeschlossen 3 Richter jedes Senats aus Reihe der Richter des obersten Bundesgerichts gewählt Präsident & Stellvertreter von Bundestag & Bundesrat im Wechsel gewählt Ab 40 – 68 Jahren Dürfen nicht Organen der Legislative/Exekutive angehören passives Bundestagswahlrecht

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Page 1: Web viewDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Kurzdefinition. Rechtssprechende Gewalt/Judikative. Oberster Hüter der Verfassung in Deutschland (Art. 93, GG

Senat 1 Senat 2

• Grundrechtssenat• 3 Kammern

• Staatsrechtssenat

• 4 Kammern• in allen übrigen

Fällen allein befugt zu

• Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden & die Normkontrolle

• Je 3 Mitglieder der Senate entscheiden über Annahme der Verfassungsbeschwerde

• Obliegen mündlichen Verhandlungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Kurzdefinition

Rechtssprechende Gewalt/Judikative Oberster Hüter der Verfassung in Deutschland (Art. 93, GG) umfassende Zuständigkeit Höchste Gericht in Deutschland Selbstständig, unabhängig & gleichgeordnet gegenüber anderen Verfassungsorganen 1951 entstanden & Sitz in Karlsruhe Wirkt auf dem Gebiet Staats- & Bürgerrecht Wacht über Beachtung & Einhaltung der Verfassung von Legislative & Exekutive

Interpretiert die Verfassung

2 Senate

je 8 Richter In einem Senat Präsident, im anderen Stellvertreter Bei Abweichungen der Meinungen zu einer Rechtsfrage Entscheidung obliegt dem

Plenum Gewählt zur Hälfte vom Bundestag & vom Bundesrat Amtsdauer von 12 Jahren Wiederwahl ausgeschlossen 3 Richter jedes Senats aus Reihe der Richter des obersten Bundesgerichts gewählt

Präsident & Stellvertreter von Bundestag & Bundesrat im Wechsel gewählt Ab 40 – 68 Jahren Dürfen nicht Organen der Legislative/Exekutive angehören passives Bundestagswahlrecht

Kompetenzen

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Regelungen o des Organstreits (Art.93| Nr. 1, GG)o des föderalen Streitso des Verfassungsbeschwerden von Bürgern & Gemeinden (Art. 93| Nr.4 a & b, GG)

Normkontrolle (konkret [Art. 100, GG] & abstrakt [Art. 93| Nr. 2]) Parteienverbot Wahlprüfverfahren Verwirkung von Grundrechten Anklage des Bundespräsidenten & der Bundesrichter

Normkontrolle

Konkret

Gericht bei gerade auftretendem Fall Auffassung, dass das anzuwendende Recht (Rechtsbeschluss) nicht mit Gesetz vereinbar ist Abwarten einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Überprüfungszuständigkeit liegt bei den Verfassungsgerichten

Abstrakt

Antrag durch Bundesregierung & Landesregierung oder mindestens ¼ der Mitglieder des Bundestags

Annahme, dass das Bundes- & Landesrecht unabhängig von konkretem Fall mit Grundgesetz vereinbar

Prüfung einer Rechtsnorm unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit

Verbindung zu den Bürgern

Jährlich etwa 5000 Verfassungsbeschwerden, nur ein Bruchteil wird zur Entscheidung angenommen. Wird eine Klage nicht zugelassen, ist kein Widerspruch zulässig.

Jeder Bürger Recht zur Verfassungsbeschwerde, falls Einschränkung in persönlichen Grundrechten entsteht

Untersuchen Fall Wird als erstes zur Untersuchung gerufen

Im Falle keiner Lösungsfindung des Gerichts, wird BVerfG angerufen Treffen Beschluss