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Einführung in das Management im GesundheitswesenMScPH-Basismodul„Politische und ökonomische Grundlagen
des deutschen Gesundheitssystems“(Einführung in das Management im Gesundheitswesen)
Thema 1: Politische Grundlagen
Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPHFG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin
(WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management)&
European Observatory on Health Systems and Policies
17. Oktober 2016 1
Gliederung
17. Oktober 2016 Einführung in das MiG (Basis 3) 2
Datum Inhalt der Lehrveranstaltung Dozent/in
17.10.2016 Politische Grundlagen Busse
24.10.2016 Ökonomische Grundlagen Busse
31.10.2016 Das deutsche Gesundheitssystem Busse
07.11.2016 Gesetzliche Grundlagen Busse
14.11.2016 Krankenversicherung Busse
21.11.2016 Finanzierung Busse
28.11.2016 Ambulanter Sektor Busse
05.12.2016 Stationärer Sektor Busse
12.12.2016 Anreizstrukturen Busse
09.01.2017 Arzneimittelsektor Busse
16.01.2016 Pflege und Langzeitversorgung Busse
23.01.2016 Integrierte Versorgung Busse
30.01.2016 Exkursion: Charité/ Präsentationen Busse/ Fuchs/ Spranger/ Winkelmann
06.02.2016 E-Health Stephani
13.02.2016 Gesundheitswirtschaft Busse
21.02.2016 Klausur bzw. Schriftlicher Test Fuchs/ Spranger/ Winkelmann
• Deutschland als Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat
• Deutschland als Bundesstaat: der Föderalismus
• Staatliche Akteure im Gesundheitswesen
• Grundlagen der Europäische Union: Institutionen, Gesetzgebung, Gesundheitspolitik, Aufgabenteilung
• Unser Fachgebiet, unsere Forschung, unsere Lehre
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Agenda
Einführung in das MiG (Basis 3)
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Deutschland als Bundesstaat,
Rechtsstaat und Sozialstaat
Einführung in das MiG (Basis 3)
17. Oktober 2016 6
Deutschland als Rechtsstaat
Rechtsstaatprinzipu.a. Achtung der Grundrechte, Gleichbehandlung durch Gesetz, Gewaltenteilung
Die drei unabhängigen Gewalten
I Gesetzgeber (Legislative)- Bundestag (direkt gewählt) - Bundesrat (Vertreter der Länder)
II Regierung (Exekutive)- Bundesregierung, Kanzler(vom Bundestag gewählt)
III Rechtsprechung (Judikative) - Bundesverfassungsgericht
Einführung in das MiG (Basis 3)
17. Oktober 2016 Einführung in das MiG (Basis 3) 7
I Der Bundestag
• Volk übt Staatsgewalt nicht direkt aus, überträgt sie auf gewählte Parlamente• Besteht aus min. 598 MdB, Wahl i.d.R. alle 4 Jahre • 299 MdB werden direkt gewählt -> dafür stellen sich in jedem Wahlkreis
Direktkandidaten zur Wahl (Erststimme)• Zweitstimme entscheidet über Sitzverteilung der Parteien im Bundestag (mit mind.
3 Direktmandaten oder 5%)
Hauptfunktionen: • Bundeskanzler wählen, Regierung kontrollieren • Gesetze verabschieden (in drei von vier Fällen von Bundesregierung vorgeschlagen)• Zusammen mit Bundesrat Richter des Bundesverfassungsgerichts wählen• Alle 5 Jahre zusammen mit gleicher Zahl an Delegierten, die von Landesparlamen-
ten bestimmt werden, den Bundespräsidenten wählen (Bundesversammlung)
Gesundheit Bundestag hat vor allem Einfluss auf Bundesgesetze, die einheitliche Lebens-verhältnisse gewährleisten, z.B. Grundsatzfragen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) Leistungsumfang der Sozialversicherung, die Gesundheitsversorgung finanzieren:
gesetzl. Rentenversicherung (SGB VI) und Unfallversicherung (SGB VII)
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II Der Bundesrat• Zweite Kammer des Parlaments (neben Bundestag, aber nicht als „Oberhaus“)• Landesregierungen mit 3-6 Stimmen repräsentieren 16 Länder (insgesamt 69
Stimmen, Beschlüsse brauchen 35 Ja-Stimmen große Macht auch kleiner Parteien in Koalitionsregierungen, betrifft derzeit v.a. die Grünen; Plenum alle 3 Wochen)
• Berät und verabschiedet Gesetze, die zumeist zuvor durch den Bundestag gegangen sind (nur rund 10% der Gesetze stammen aus dem Bundesrat)
• Nach der Föderalismusreform sind rund 40% der Gesetze durch Bundesrat zustim-mungspflichtig, v.a. Gesetze, die Interessen der Länder betreffen -> Kontrollfunktion, dass Bundesgesetzgebung nicht Kompetenzen der Länder aushöhlt
• Bei Nichteinigung werden Kompromisse vom 32-köpfigen Vermittlungsausschuss (je 16 Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat) formuliert
• Andere Gesetze sind „Einspruchsgesetzte“; der Bundestag kann Ablehnung durch Bundesrat überstimmen
Arbeitsweise• 16 Fachausschüsse, in die jedes Land ein Mitglied entsendet (zuständige
Fachminister bzw. Ministerialbeamte)• Haltung der einzelnen Landesregierungen ist vorher festgelegt, Beschlüsse werden
durch Ausschüsse vorbereitet -> Entscheidungen werden nur noch mündlich dargelegt und begründet
Andere Verfassungsorgane
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III Bundesregierung• Kabinett besteht aus Bundeskanzler und (momentan 14) Bundesministern • Kanzler legt Anzahl der Minister und ihre Verantwortungsbereiche fest• Kanzler wählt Minister aus und schlägt sie Bundespräsidenten zur Ernennung/Entlassung
vor• Kanzler legt Richtlinien der Regierungspolitik fest innerhalb derer Bundesminister
ihre Ministerien eigenverantwortlich leiten
IV Bundespräsidenti.d.R. alle 5 Jahre von Bundesversammlung gewähltHauptaufgaben:
• Gesetze unterzeichnen• Formal Bundeskanzler und die Bundesminister ernennen• Repräsentative Funktionen
V Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)• Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerden, Streitigkeiten Bund/Länder, Parteiverbot,
Wahlprüfung• anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständig, unabhängig und gleichgeordnet• Wahl der 16 Richter durch Bundestag und Bundesrat
Andere Verfassungsorgane
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• 16 Bundesländer mit eigener Verfassung, Parlamenten und Regierung
• Eigene Steuern (insb. Grunderwerbs-)& Beteiligung an Gemeinschaftssteuern
• Aufgabenbereiche der Länder: Schulen & Universitäten, Polizei, Rechtspflege, öffentl. Gesundheit/Prävention und Kultur
• Föderalismusreform 2006: Neuverteilung der Kompetenzen von Bund und Ländern
• Länderfinanzausgleich zwischenfinanzstärkeren Ländern (BW, HE, HH;seit 1989 BY; bis 2009 auch NRW) an andere Länder (bis 1986 auch BY)
Einführung in das MiG (Basis 3)
Einführung in das MiG (Basis 3) 1317. Oktober 2016
Steuereinnahmen & -verteilung: EU/Bund/Länder/Gem.
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Gesetzgebungskompetenz Bund/Länder
Gesetzgebungskompetenz prinzipiell bei Bundesländern (Kapitel VII Grundgesetz)
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, 17 Gebiete u.a.: • Auswärtigen Angelegenheiten• Verteidigung• Währung• Luftfahrt• Einige Elemente der Besteuerung
Konkurrierende GesetzgebungLänder können nur Bereiche regeln, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat
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Gesundheitsrelevante Bereiche in konkurrierender Gesetzgebung:
• Sozialversicherung• Wirtschaftliche Sicherung von Krankenhäusern & Regelung der
Krankenhausvergütung: Bund darf nur Gesetze erlassen, die bundeseinheitliche Regelung erfordern (zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse)
• Hochschulzugang/-abschlüsse, Approbationsordnung/Curricula von Ärzten u. anderer medizinischer Berufsgruppen
• Strahlenschutz, Maßnahmen gegen die öffentliche Sicherheit gefährdende Krankheiten
• Arzneimittel
Gesetzgebungskompetenz Bund/Länder
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Ziel: Menschen in Notlagen helfen und diesen Notlagen aktiv vorbeugen. Durch Sozialversicherungen sichert der Sozialstaat seine Bürger gegen existenzgefährdende Risiken ab.
• Sozialstaatsprinzip hat sich geschichtlich insbesondere aus Sozialgesetzgebung des Kaiserreiches unter Reichskanzler Otto von Bismarck entwickelt
• große Teile der Bevölkerung unterliegen Versicherungspflicht, die auf Solidaritätsprinzip basiert (unabhängig von der Inanspruchnahme zahlen alle Versicherten ein)
• Versicherungsbeiträge richten sich nach Einkommen des Versicherten, Leistungen werden durch solidarischen Ausgleich verteilt und die Risiken abgesichert („Äquivalenzprinzip“ bei Arbeitslosen- und Rentenversicherung; in Krankenversicherung nur bei Krankengeld)
Sozialstaatsprinzip
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Leistungsspektrum
http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72496/gkv-soziale-sicherung?p=all
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SGB I: Allgemeiner Teil (1976)
SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende (2004)
SGB III: Arbeitsförderung (1998)
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (1977)
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung (1989)
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung (1992)
SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung (1997)
SGB VIII:Kinder- und Jugendhilfe (1991)
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2001)
SGB X: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeitder Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (1980)
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung (1995)
SGB XII: Sozialhilfe (2004)
SGB XIII: Wohngeld (derzeit WoGG)
SGB XIV: Kindergeld, Erziehungsgeld (BKGG bzw. EStG und BErzGG)
Das Sozialgesetzbuch (SGB) und seine Teile
Einführung in das MiG (Basis 3) 2217. Oktober 2016
Bundesausgaben für Soziale Sicherung (ohne Beiträge)
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Staatliche Akteure im Gesundheitswesen und
Aufgabenteilung
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Bundesebene
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
• Erarbeitung von Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
• Rechts- (nicht: Fach-)aufsicht über Bundesverbände und Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung in Kranken- und Pflegeversicherung (G-BA, GKV-Spitzenverband, KBV, KZBV all diese Institutionen werden später im Detail erläutert)
• Arbeitsschwerpunkte: Reform der Kranken- und Pflegeversicherung, Förderung der Primärprävention und der Patientenrechte
• stellt Drogen- sowie Patienten/Pflegebeauftragte
• Beratung durch Sachverständigenrat
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Nachgeordnete Behörden des BMG
• Robert Koch-Institut (RKI) (Krankheitsüberwachung und -prävention)
• Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
• Paul-Ehrlich-Institut (PEI): Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
• Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
• Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
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Bundesversicherungsamt
• Rechtsaufsicht über die „bundesunmittelbaren“ (d.h. für mehr als 3 Länder zuständigen) Krankenkassen/ Sozialversicherungsträger
• Verwaltung des Gesundheitsfonds/ Risikostrukturausgleichs (RSA)• Zuständig für Zulassung von Disease Management Programmen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
• Aufsicht über privatwirtschaftliche Versicherungen, d.h. auch über Unternehmen der privaten Krankenversicherung
Andere Bundesinstitutionen
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Für Gesundheit zuständige Ministerien
• Zumeist innerhalb von Sozialministerien, aber auch in Kombination mit Umwelt; nur Bayern verfügt seit 2016 über eigenständiges Gesundheitsministerium
• Regulierungskompetenz:
stationäre Krankenversorgung: Krankenhausplanung, Investitionsfinanzierung
Zulassung, Aufsicht, Regulierung, Finanzierung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen
Aufsicht über die landesunmittelbaren Institutionen und Akteure : Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung (KV & KZV), Landeskrankenhausgesellschaften, Landesverbände der Krankenkassen und landesunmittelbare Krankenkassen (nicht mehr als 3 Länder, von denen eins Aufsicht führt; z.B. AOK Nordost Brandenburg), Ärzte-/ Zahnärzte-/ Apothekerkammern
genehmigen z.B. Versorgungsverträge zwischen KVen und Krankenkassen
Länderebene
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Zentrale Aufgabe ist die Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD):
Vorsorge, gemeindenahe (sozial)psychiatrische Versorgung, Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Untersuchung von Schulkindern
Prävention und Überwachung übertragbarer Krankheiten
Aufsicht über Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten oder Arzneimittel produzieren
Aufsicht über Krankenhäuser und Gesundheitsämter in ihrem Zuständigkeitsbereich
• Mehrheit der Länder haben ÖGD an die Kommunen übertragen
Länderebene
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• Geburtsstunde Mai 1950
• 510 Mio. Einwohner
• 28 Mitgliedsstaaten
• 24 Amtssprachen
• größter gemeinsamer Binnenmarkt der Welt (gemessen am BIP)
• Standorte in Brüssel, Luxemburg und Straßburg bilden die politisch-administrativen Zentren der EU
Daten & Fakten
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Prinzip der Supranationalität
• 28 Mitgliedsstaaten geben nationale Souveränität an gemeinschaftliche Organe ab und üben sie auf europäischer Ebene gemeinsam aus
• EU-Organe dürfen nur in vertraglich definierten Bereichen tätig werden
• EU kennt zwei Arten an Gesetzen: „Verordnungen“ (regulations) gelten direkt, während „Richtlinien“ (directives) die Ziele definieren, von den Staaten aber dann in nationales Recht umgesetzt werden müssen
Subsidiaritätsprinzip
• Mitgliedstaaten behalten Zuständigkeiten, die sie selbst am wirksamstenwahrnehmen können, es sei denn, die Ziele können von ihnen nicht verwirklicht werden
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/9c/European_union_future_enlargements_map_en.png
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Europäische Institutionen (II)
Europäisches Parlament• Abgeordnete alle fünf Jahre direkt gewählt• EU-Gesetzgebung & EU-Haushalt (mit dem Rat)• Kontrolle der anderen Institutionen, entlässt
ggf. Europäische Kommission durch Misstrauensvotum
Europäische Kommission• „Hüterin der Verträge“, Exekutivorgan• pro Land ein(e) Kommissar(in) • Ausarbeitung EU-Haushaltsentwurfs und Verwaltung EU-Fonds• als einziges Organ der EU Initiativrecht• Kontrolle über Einhaltung getroffener Regeln durch
Mitgliedstaaten & Unternehmen
Rat der Europäischen Union• je ein Minister der 28 Mitgliedstaaten• Entscheidungs- und Gesetzgebungsorgan• Jedes EU-Land übernimmt wechselweise den Ratsvorsitz für sechs Monate
Europäischer Rat• Bestimmung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU
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Europäische Gesetzgebung
Europäischer Rat
Rat der Europäischen
Union
Vorschlag Nimmt Stellung
Vertrauens-und Miss-trauens-votum/
Kontrolle
Vorschlag
Entscheidung
Haushalts-kompetenz
Mitentscheidung Konsultation
Europäische Kommission
EU Parlament
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AUE Vertrag (Lissabon)2009
Gesundheitswesen
Aufgabenteilung EU/Nationalstaaten: Gesundheit
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Aufgabenverteilung EU/Nationalstaaten: Gesundheit
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Aufgabenverteilung EU/Nationalstaaten: Gesundheit
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Direkte Ergebnisse:
Qualität, Zufrieden-
heitStrukturen
Patienten
Prozesse
Gesundheit
der
Bevölkerung
Gesund-heits-
“Outcome“
Andere Politikbereiche
Ernährung/ Landwirtschaft
Umwelt
GesundheitssystemFinanzielle Ressourcen
EU-Gesundheitspolitik
X
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o Artikel 168 bezieht sich nur auf Public Health-Maßnahmeno EU-Eingriffe in Gesundheitssysteme erfolgen aber sehr
wohl durch u.a.
• Wettbewerbsrecht• Gesundheitsschutz bei der Arbeit• Binnenmarktsrecht mit 4 Freiheiten für Personen, Waren,
Dienstleistungen und Kapital Fragen der Patientenmobilität in Europa (Richtlinie
2011/24/EU) Fragen der Freizügigkeit von Leistungserbringern im
Gesundheitswesen
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Zuständige Generaldirektion der Kommission: DG SANTÉ
• Vorbeugung, v.a. durch Förderung gesündere Lebensweise• Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheit• Erhalt der Gesundheit bis ins hohe Alter • Förderung dynamischer Gesundheitssysteme u. neuer Technologien
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Ausgaben der EU für Gesundheit
Quelle: Greer et al. (2014) Everything you always wanted to know about European Union
health policies but were afraid to ask. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe
Fachgebiet: Management im Gesundheitswesen
www.mig.tu-berlin.de
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Das Fachgebiet
• Professur• Juniorprofessur
„ambulante Versorgungsforschung“ (z.Zt. unbesetzt)
• Ca. 20 wiss. Mitarbeiter aus vielen Disziplinen (PH, Medizin, Ökonomie, Wirt-schaftsingenieurwesen …)
• Internationale Ausrichtung in Forschung/ Projekten
• Teil des European Observatory on Health Systems and Policies
Fachgebiet: ForschungsfelderÜbersicht der Forschungsfelder
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