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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruck zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
Pulmonale Hypertonie
(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 l) ASV-RL)
Hinweis:Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet.
ASV-Team(Genaue Bezeichnung)
Teamleiter:(Vorname, Name)
Tätigkeitsort der Teamleitung(Anschrift)
Telefon: Telefax:
Email:
Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis 31.12.2011 zu dieser Indikation teil.
Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an folgende Adresse zurückzusenden:
Erweiterter Landesausschuss in BayernGeschäftsstellec/o AOK Bayern – Die GesundheitskasseCarl-Wery-Str. 2881739 München
Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige samt Anlagen in elektronischer Form an die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern zu übermitteln. Sofern Sie dies beabsichtigen, können Sie sich telefonisch unter 089-62730-446, 089/62730-854 oder 089/62730-609 an die Geschäftsstelle wenden.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 1 von 71
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in Bayern
1. Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie.
Die ICD-Liste ist unter Nr. 1 in der Anlage 2 l) der ASV-RL zu finden.
2. Behandlungsumfang
Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 l) der ASV-RL zu finden. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 l) der ASV-RL aufgeführt.
3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 1 S. 1 SGB V setzt eine spezielle Qualifikation und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 116b Abs. 1 S. 1 SGB V; § 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL).Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 2 von 71
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in Bayern
3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie erfolgt durch ein interdisziplinäres Behandlungsteam, welches sich aus einer Teamleitung, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärztinnen oder Fachärzten bzw. Disziplinen zusammensetzt.
3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
Nachweise:Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:
Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf dieErkrankung;
besuchte Fortbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anzubieten.(§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von dieser Regelung ausgenommen.(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)
Nachweise:Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden.Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teamleitung. (§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)
Nachweise:Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.
(Die Nachweise sind in freier Form zu erbringen)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 3 von 71
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in Bayern
3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
(Nr. 3.1 Anlage 2 l) ASV-RL)
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
a) Teamleitung Innere Medizin und Kardiologie oder Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch: Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
b) Kernteam Innere Medizin und Kardiologie Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch: Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Humangenetik, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Laboratoriumsmedizin, Nuklearmedizin Psychatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut,
Radiologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder Kinder-Rheumatologie oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als Teammitglied benannt werden.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 4 von 71
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in BayernNachweise: Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum
Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung nachzuweisen. Die Leistungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erbringen. Als Nachweis über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungist jeweils der aktuelle Beschluss der Zulassungsgremien vorzulegen.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL)
Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Hinweise zu bei Vertragsärzten angestellten ÄrztenAnzeiger im Sinne der ASV-RL können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, d. h. Vertragsärzte, MVZ´s und ermächtigte Ärzte, sowie nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sein (§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL).
Assistentinnen und Assistenten (Weiterbildungsassistenten und Sicherstellungsassistenten) gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV können nicht als ASV-Berechtigte an der ASV teilnehmen.
ASV-Leistungen persönlich erbringen können - neben Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und im Krankenhaus angestellten Ärzten - auch im MVZ oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte.
Anzeiger für bei Vertragsärzten angestellte Ärzte ist der anstellende Vertragsarzt. Für in einem MVZ angestellte Ärzte oder dort tätige Vertragsärzte ist Anzeiger der Vertretungsbefugte des MVZ.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 5 von 71
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in BayernNennung der anzeigenden Vertragsärzte einschließlich bei ihnen angestellte Ärzte, die ASV-Leistungen erbringen.
Anzeiger(Vertragsarzt)
Name, Vorname
Anzeiger(Vertragsarzt)
Anschrift
Angestellter Arzt
Name, Vorname
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Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 6 von 71
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in Bayernzu a) Teamleitung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
Name, Vorname
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Geb.datum
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt /Zusatzweiterbildung
Innere Medizin und Kardiologie oder
Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch:
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder
Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 7 von 71
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in Bayernzu b) Kernteam
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder
ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des
verantwortlichen Arztes, Geb.dat. Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
Innere Medizin undKardiologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Innere Medizin undPneumologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 8 von 71
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in Bayern
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder
ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des
verantwortlichen Arztes, Geb.dat. Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
Kinder- und Jugend-medizin mit SchwerpunktKinderkardiologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 9 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Kinder- und Jugend-medizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinweis:Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat.
Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
Humangenetik VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 10 von 71
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in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat.
Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Innere Medizin undGastroenterologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 11 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat.
Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
Innere Medizin undRheumatologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Laboratoriumsmedizin VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 12 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat.
Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Nuklearmedizin VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Psychatrie und Psychotherapie oderPsychosomatische Medizinund Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 13 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat.
Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Radiologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 14 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
Kinder- und Jugend-Medizin mitZusatzweiterbildungKinder-Gastroenterologieoder Kinder-Rheuma-tologieoder eine Fachärztinbzw. ein Facharzt für
Kinder- und Jugend-psychatrie und -psychotherapieoder eine Kinder- undJugendlichenpsycho-therapeutin bzw. einKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 15 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernQualitätssicherungsvereinbarungen:
Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 2 l) ASV-RL aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen: Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOP-
Katalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet. Die ASV-Berechtigten haben sicherzustellen, dass die im konkreten Einzelfall erforderlichen
ASV-Leistungen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten innerhalb ihres ASV-Teams zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 ASV-RL)
Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.
Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die jeweiligen arztgruppenspezifischen Leistungen erbringen können.
Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B. Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1 benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung nachweislich erfüllt.
Nachweise: Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des
interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 27). Sofern bei den hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den verantwortlichen Arzt zu erbringen.
Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen. Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen. (Pkt. 2.2.3.1 Absatz 7 der tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V Anlage 1).Welche Anforderungen an die fachliche Befähigung bzw. welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann den jeweiligen Checklisten zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen entnommen werden.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 16 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Vereinbarungen zu besonderen Untersuchungs- undBehandlungsmethoden
-Qualitätssicherungs-vereinbarungen nach§ 135 Abs. 2 SGB V
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QSV Langzeit-EKG 04241, 04322 x x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie: Nuklearmedizin
17310 - 17363 x
QSV zurHerzschrittmacher-Kontrolle 04418, 13552 x x
QSV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen: Polygraphie
30900 x x
QSV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen: Polysomnographie (einschl. Polygraphie)
30901 x x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie:Diagnostische Radiologie
34220-34222,34240 - 34246,
3426034280 – 34282
x x x x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie:Computertomographie
34310 – 3431234320 -34322,
3433034340 – 34342,34343 - 34345
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie: Osteodensitometrische Untersuchung II
34600 - 34601
QSV zur interventionellen Radiologie 34283 - 34290 x x
Kernspintomographie-Vereinbarung 34410 - 34452
QSV MR Angiographie 34470 - 34492
Labor-Richtlinien der KBV 32176 - 32863 x
Psychotherapie-VereinbarungPsychosomatische Grundversorgung
35100 - 35110 x x x x x x x
Psychotherapie-VereinbarungÜbende Verfahren 35111 - 35113 x
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 17 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernUltraschallvereinbarung 33012 - 33092 x x x x x x x
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 18 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Vereinbarungen zu besonderen Untersuchungs- undBehandlungsmethoden
-Qualitätssicherungs-vereinbarungen nach§ 135 Abs. 2 SGB V
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QSV Langzeit-EKG 04241, 04322
QSV zur Herzschrittmacherkontrolle 04418, 13552
QSV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen: Polygraphie
30900
QSV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen: Polysomnographie (einschl. Polygraphie)
30901
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie: Nuklearmedizin
17310 - 17363
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie:Diagnostische Radiologie
34220-34222,34240 - 34246,34260
34280 – 34282
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Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie:Computertomographie
34310 – 34312
34320 -34322,34330
34340 – 34342,
34343 - 34345
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Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie: Osteodensitometrische Untersuchung II
34600 - 34601x
QSV zur interventionellen Radiologie 34283 - 34290 xKernspintomographie-Vereinbarung 34410 - 34452 x
QSV MR Angiographie 34470 - 34492 x
Labor-Richtlinien der KBV 32176 - 32863
Psychotherapie-VereinbarungPsychosomatische Grundversorgung
35100 - 35110 x x x x x
Psychotherapie-VereinbarungÜbende Verfahren 35111 - 35113 x x x
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 19 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernUltraschallvereinbarung 33012 - 33092 x x
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen
3.2.1 Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen
(§ 4 ASV-RL)
Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind behindertengerecht.
3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
(Nr. 3.2 Anlage 2 l) ASV-RL)
Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
Transplantationszentren (Lunge, Herz) soziale Dienste wie z.B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit
sozialen Beratungsangeboten Physiotherapie
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Nachweise:Für die oben aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.
Es besteht eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von folgenden Fachärztinnen bzw. Fachärzten:
Innere Medizin und Kardiologie Innere Medizin und Pneumologie
Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
Die 24-Stunden-Notfallversorgung und das Notfall-Labor sind in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar. (§ 4 Abs. 1 S. 3 ASV-RL)
Nachweise:Benennung der Beteiligten inkl. Anschrift und Entfernung(auch institutionelle Benennung möglich).
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 20 von 71
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in Bayern
Es besteht die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung.
Die Intensivstation ist in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung erreichbar. (§ 4 S. 3 ASV-RL)
Name des KH:
Anschrift:
Entfernung:
Durch Ankreuzen der nachfolgenden Punkte erklären die Anzeigenden, dass die beschriebenen Anforderungen und Voraussetzungen durch das ASV-Team erfüllt bzw. sichergestellt werden:
Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie werden bereitgehalten.
Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V entsprechend. Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage Nr. 2 l) ASV-RL aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bestehen, gelten diese solange, bis der G-BA diese durch eine QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 21 von 71
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in Bayern
3.3 Dokumentation
(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 l) ASV-RL)
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosensicherheit zu dokumentieren.
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur wird Sorge getragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht.
3.4 Mindestmengen
(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 l) ASV-RL)
Die Mitglieder des Kernteams haben in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss eine Anzahl von Patientinnen bzw. Patienten der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandelt.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweiligen zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 50 Prozent der unter Nr. 3.4 Anlage 2 l) ASV-RL genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt haben. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Hinweis zu den Mindestmengen:In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.
4. ÜberweisungserfordernisFür das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 l) der ASV-RL beschriebenen Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 22 von 71
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5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage2 l) ASV-RL)
Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL) Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in Verbindung mit § 137 SGB V.
Bezeichnung QMS:
6. Abschließende HinweiseDer erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer dem Erweiterten Landesausschuss folgendes anzuzeigen haben: unverzüglich unter Angabe des genauen Zeitpunkts den Wegfall der für die Berechtigung zur
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung maßgeblichen persönlichen und sächlichen Anforderungen und Voraussetzungen,
unverzüglich die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. der krankenhausrechtlichen Zulassung nach § 108 SGB V,
innerhalb von sieben Werktagen das Ausscheiden eines Mitglieds des interdisziplinären Teams, Vertretungen, wenn sie länger als eine Woche dauern und durch einen Arzt mit gleicher fachlicher
Qualifikation erfolgen, der nicht bereits Mitglied des interdisziplinären Teams ist, innerhalb von drei Werktagen, wenn nach Ablauf von sechs Monaten keine Nachbesetzung erfolgt
ist.
Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL) Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL) Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 23 von 71
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in Bayern
Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Wegfall der ASV-Berechtigung und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen können.
Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen (z. B. Krankenhaus, MVZ) ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer) vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam, hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).Bei Vertragsärzten angestellten Ärztinnen und Ärzten muss auch der Vertragsarzt die Anzeige unterschreiben, der diese beschäftigt.
Ort, Datum Funktion,Name der Institution Name, Vorname Unterschrift
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 24 von 71
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in BayernAnlage 1
Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der AntragsunterlagenFür alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.
Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle AnforderungenIn
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in Bayern1) sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
a) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung zu erbringen. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
b) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)
Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
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a) Urkunden
b) Urkunden und/oder institutioneller Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf. Kooperationsvertrag
1) sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 26 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
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a) Urkunden
b) Urkunden und/oder institutioneller Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf. Kooperationsvertrag
1) sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden
a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und Auszug aus dem Krankenhausplan
c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Checkliste zu 3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
Als Nachweis ist in diesem Zusammenhang eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen sowie der Infrastruktur notwendig.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 27 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
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VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 28 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche BefähigungAbschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG
Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammeroder Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung
2) Anforderungen an die apparative AusstattungAbschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum
Aufzeichnungs- und Auswertegerät ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 29 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung Herzschrittmacher-Kontrolle
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, §§ 3, 5 Abs. 2 QSV
Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung
- Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung KardiologieAnzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 30 von 71
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in Bayernoder- Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinder-
Kardiologie
und Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der
Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Funktions-analysen eines Herzschrittmachers oder implantiertenDefibrillators unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes, davon mindestens 20 Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators einschließlich telemetrischer Abfrage und gegebenenfalls Umprogrammierung innerhalb der letzten 36 Monate1
(Gilt nicht für Kinder-Kardiologen!)
1Gleichwertige fachliche Qualifikation:Bestätigung eines Dritten (z. B. Geschäftsführer) über die selbstständige Durchführung innerhalb der letzten 36 Monate.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 4 QSV ein zur Herzschrittmacherkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit
mindestens drei Kanälen
eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator und
ein zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers geeignetes Programmiergerät
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 31 von 71
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in Bayern
Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen - kardiorespiratorische Polygraphie nach GOP 30900 EBM
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungsbescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 32 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, vgl. §§ 4, 9 QSV
1. Alternative (§ 4 Abs. 1 QSV): Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der
Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
2. Alternative (§ 4 Abs. 2 QSV): Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen einer
der folgenden Gebietsbezeichnungen:- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder- Kinder- und Jugendmedizin bzw. Kinderheilkunde oder- Neurologie oder- Psychiatrie und Psychotherapie oder- Innere Medizin und Allgemeinmedizin bzw. Allgemeinmedizin oder- Innere Medizin und Pneumologieund
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden Dauer an mindestens 5 Tagen, der während der letzten 12 Monate und innerhalb von 6 Monaten absolviert sein muss; der Kurs muss die Vermittlung von Grundlagen der Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Einbeziehung praktischer Übungen zur Auswertung einfacher Schläfrigkeitstests und zur Registrierung der klinisch relevanten Parameter mit verschiedenen Polygraphie-Systemen beinhalten
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 33 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen - kardiorespiratorische Polysomnographie (einschl. Polygraphie) nach GOP 30901 EBM
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungsbescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 34 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung, vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 3 QSV
Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
und Zeugnis/se zum Nachweis der Erfüllung folgender Voraussetzungen:
- eine mindestens 6-monatige ganztägige oder eine mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung
- selbständige Durchführung und Dokumentation von mindestens 50 abgeschlossenen Behandlungsfällen bei Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 100 auswertbaren Polysomnographien zur Differentialdiagnostik schlafbezogener Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Einleitung der Überdrucktherapie mit CPAP- oder verwandten Geräten bei mindestens 50 Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLT-Untersuchungen (Multipler-Schlaflatenz-Test) oder vergleichbarer objektiver psychometrischer Wachheits- oder Schläfrigkeitstests unter Anleitung
Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der mindestens seit 3 Jahren ein Schlaflabor leitet und in diesem Zeitraum Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen selbständig betreut und behandelt hat.
2) Räumliche Voraussetzungen, § 7 Abs. 2 QSV
Das Schlaflabor verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Für jeden Patienten steht ein eigener Schlafraum zur Verfügung.
Der Schlafraum ist räumlich getrennt vom Ableitraum, in dem die Aufzeichnungsgeräte stehen.
Der Schlafraum verfügt über eine seiner Funktion angemessene Größe, eine Möglichkeit zur Verdunkelung und eine Gegensprechanlage und ist so schallgeschützt, dass ein von äußeren Einflüssen ungestörter Schlaf gewährleistet ist.
3) Organisatorische Voraussetzungen, § 7 Abs. 3 QSV
Folgende organisatorische Voraussetzungen werden erfüllt: Während der Polysomnographie ist eine medizinische Fachkraft im
Schlaflabor anwesend. Während der Einstellung auf eine Überdrucktherapie mit CPAP- oder
verwandten Geräten steht bei Notfällen ein Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung.
Der Name des Arztes und der medizinischen Fachkraft sowie die Uhrzeiten der Durchführung der Polysomnographie werden dokumentiert.
4) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 7 Abs. 1 QSVAnzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 35 von 71
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in Bayern
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in BayernCheckliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieNuklearmedizin
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungsbescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
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in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 10, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alternative:Facharzturkunde der Ärztekammer (Nuklearmedizin)
2. Alternative ( keine Weiterbildung im Fachgebiet Nuklearmedizin): Für nuklearmedizinische in-vivo-Diagnostik : Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 30
Strahlenschutzverordnungund für die gesamte nuklearmedizinische Diagnostik: Zeugnis über eine
mindestens 36-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik aller Organbereiche unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte (6 Monate nuklearmedizinische Therapie oder diagnostische Radiologie sind anrechnungsfähig)
oder für die nuklearmedizinische Diagnostik eines Organs oder eines
Organsystems: Zeugnis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der entsprechenden nuklearmedizinischen Diagnostik unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte
und für die Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographie
(SPECT) zusätzlich eine mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in diesem diagnostischen Verfahren unter der Leitung entsprechend weiterbildungsermächtigter Ärzte
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Für alleinige nuklearmedizinische in-vitro-Diagnostik : Fachkundebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 30
Strahlenschutzverordnungund Zeugnis über eine mindestens 3-monatige ständige Tätigkeit in der
nuklearmedizinischen in-vitro-Diagnostik unter der Leitung eines dazu weiterbildungsermächtigten Arztes
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
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in Bayern
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 13 und Anlage III Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro Gerät und Anwendungsklasse*
Umgangsgenehmigung des Bayerischen Landesamts für Umwelt für die Apparatur nach § 3 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieDiagnostische Radiologie
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 40 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
§§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes Fachgebiet)
zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik
Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieComputertomographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 42 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. Alt.: Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)
der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis aus dem der Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik hervorgeht
2. Alt.: Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.
Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988) der Ärztekammer:
und für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie
für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Zusätzlich (gilt für beide Alternativen): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für
CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CT-
Gerät Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 43 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieKnochendichtemessung - mittels planarer Strahlenabsorptionsmessung und digitaler Auswertung (DXA)
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 44 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 8, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
1. AlternativeErwerb der Weiterbildung nach einer Weiterbildungsordnung ab 2003 mit der Berechtigung zur Durchführung von Osteodensitometrien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht: Facharzturkunde der Ärztekammerund Nachweis über die selbständige Durchführung von mindestens 50
Untersuchungen unter Anleitung eines zur Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
und Bescheinigung der Ärztekammer über die Fachkunde im Strahlen-
schutz nach der RöV und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
2. AlternativeErwerb der Weiterbildung nach einer Weiterbildungsordnung vor 2003: Facharzturkunde der Ärztekammerund Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in
der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Skelettdiagnostik angerechnet werden kann
und Nachweis über die selbständige Durchführung von mindestens 50
Untersuchungen unter Anleitung eines zur Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
und Bescheinigung der Ärztekammer über die Fachkunde im Strahlen-
schutz nach der RöV und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro Gerät für die Anwendungsklasse XI c*
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 45 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
*Formulare abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 46 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur QSV interventionelle RadiologieSerienangiographie, kathetergestützte therapeutische Eingriffe
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 47 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie)oder
Facharzturkunde der Ärztekammer (Gefäßchirurgie)oder
Facharzturkunde der Ärztekammer (Innere Medizin und Angiologie)und Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde nach der RöV einschl. Aktualisierungund Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung/Sicherung der
Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen unter Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung,- davon mindestens 250 kathetergestützt.- Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen
mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.
und Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit in der
angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung pro beantragter Anwendungsklasse
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 48 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur Kernspintomographie-VereinbarungKernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 49 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung
Radiologen/Neuroradiologen:1. Alternative:
Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993 Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n
Neuroradiologie oder Kinderradiologie der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis über die selbständige Indikationsstellung,
Durchführung und Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thorax- organe) unter Anleitung
bei Schwerpunkt Kinderradiologie zusätzlich Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von mindestens 200 kernspintomographischen Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des Rückenmarks unter Anleitung
bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich- Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung
und Befundung von mindestens 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals unter Anleitung
2. Alternative:Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993zusätzlich zu den Anforderungen nach Alternative 1: Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Nuklearmediziner: Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden
Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter Anleitung
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 50 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 51 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur QSV MR Angiographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 52 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung Facharzturkunde Radiologe der Ärztekammer Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung,
Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien unter Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung, wovon mindestens
- jeweils 20 % (d.h. mindestens jeweils 30) mit der Time-of-Flight- (TOF-), der Phasenkontrast- (PC-) und der kontrastmittel-verstärkten- (CE-) Technik erstellt worden sein müssen.
Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung.Auf diese Tätigkeit kann eine bis zu 12-monatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden.
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
3) Organisatorische Voraussetzungen Patient kann nach MR-Angiographie mit CE-Technik mindestens 20
Minuten nach Kontrastmittelgabe nachbeobachtet werden. Zur Befundung werden die erstellten Original-Schnittbilder
(Quellbilder) herangezogen. Die Erstellung von geeigneten Rekonstruktionen (Maximale Intensitäts-Projektions-Rekonstruktionen) zur sicheren Befunddokumentation ist obligat. Eine repräsentative Auswahl diagnoserelevanter Original-Schnittbilder und Rekonstruktionen wird archiviert
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Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 53 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32 Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 54 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anforderungen an die fachliche BefähigungAnhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien
Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach 1970 erworbenals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, immunologische und/oder infektionsimmunologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und
- Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
und- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 55 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernCheckliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) – verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen:Anforderungen an die fachliche Befähigung, vgl. § 5 Abs. 6 PTV
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 56 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern Nachweis einer mindestens 3jährigen Erfahrung in
selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeitund Weiterbildungszeugnisse, nach denen Kenntnisse in einer
psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz der Arzt-Patient-Beziehung und Erfahrungen in verbalen Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme erworben wurden. Entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen müssen in einem Umfang von insgesamt mindestens 80 Stunden erworden worden sein. Im Rahmen dieser Gesamtdauer muss gesondert belegt werden:- Theorieseminare von mindestens 20-stündiger Dauer, in denen
Kenntnisse zur Theorie der Arzt-Patienten-Beziehung, Kenntnisse und Erfahrungen in psychosomatischer Krankheitslehre und der Abgrenzung psychosomatischer Störungen von Neurosen und Psychosen und Kenntnisse zur Krankheit und Familiendynamik, Interaktion Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und Differential- indikation von Psychotherapie-Verfahren erworben wurden,
- Reflexion der Arzt-Patientenbeziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen von mindestens 30-stündiger Dauer (d.h. bei Balintgruppen mindestens 15 Doppelstunden) in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr und
- Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken von mindestens 30-stündiger Dauer.
Die Kenntnisse und Erfahrungen müssen in anerkannten Weiterbildungsangeboten und die Reflexion der Arzt-Patientenbeziehung bei anerkannten Balint-Gruppenleitern bzw. anerkannten Supervisoren erworben worden sein.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 57 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Psychotherapievereinbarung (PTV) – Übende Verfahren
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 58 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anforderungen an die fachliche Befähigung für ärztliche Psychotherapeuten , vgl. § 5 Abs. 7 PTV Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer der folgenden
Gebiets-/Zusatzbezeichnungen:- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie- Psychotherapeutische Medizin- Psychiatrie und Psychotherapie- Zusatzbezeichnung Psychotherapie- Zusatzbezeichnung Psychoanalyse
und Nachweis des Erwerbs eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie/ der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie/ der Verhaltenstherapie durch Vorlage von Weiterbildungszeugnissen
und Weiterbildungszeugnisse, aus denen sich ergibt, dass eingehende
Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken (Übende Verfahren) im Rahmen der Weiterbildung erworben wurden
oder Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen von jeweils
8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den jeweiligen Techniken
Anforderungen an die fachliche Befähigung für Psychologische Psychotherapeuten , vgl. § 6 Abs. 6 PTV Nachweis über die Fachkunde nach § 95 c SGB V aufgrund einer
vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder in der analytischen Psychotherapie oder in der Verhaltenstherapie
und Zeugnisse über Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen
in diesen Techniken (Übende Verfahren) im Rahmen des Fachkundenachweises
oder erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8
Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in den jeweiligen Techniken
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 59 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV). Ultraschalluntersuchungen
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 60 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Facharzturkunde der Ärztekammer
Alternative. 1:Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,§ 4 USV
Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV
und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
Alternative 2:Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit, § 5 USV
Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige Körperregion umfasst
und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Alternative 3:Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse, § 6 USV Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach
§ 6 Abs. 1 Buchst. b USVund Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 61 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern2) Anforderungen an die apparative Ausstattung vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit
Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Erläuterung:
Auf Basis der im Appendix 1 genannten Leistungen für Ultraschalluntersuchungen können Rückschlüsse über die Abrechenbarkeit für die jeweiligen Facharztgruppen geschlossen werden.
Diese finden Sie im Anzeigenvordruck auf Seite 62, einschließlich des entsprechenden Anwendungsbereiches.
Für die Füllung der Tabelle Fallzahlen ist die Checkliste Ultraschall als Hilfestellung hinzuzuziehen.
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 62 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
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33012 Schilddrüsen - Sonographie 1 1 1 1 0 1 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 3.3
33020 Echokardiographie (M-Mode- und B-Mode- Verfahren) 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 4.1,4.2, 4.3,4.4
33021 Doppler-Echokardiographie (PW- / CW-Doppler) 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 21.1,21.2, 21.3,21.4
33022 Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 21.1,21.2, 21.3,21.4
33030 Echokardiographie mit physikalischer Stufenbelastung 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 4.5, 4.633031 Echokardiographie mit pharmakainduzierter Stufenbelastung 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 4.5, 4.633040 Sonographie der Thoraxorgane 1 1 1 1 0 1 1 0 0 0 0 0 1 1 1 0 5.1, 5.233042 Abdominelle Sonographie 1 1 1 1 0 1 1 0 1 0 0 0 1 1 1 0 7.1,7.2,7.3,7.433060 CW-Doppler-Sonographie extrakranieller Gefäße 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.133061 CW-Doppler-Sonographie extremitätenversorgender Gefäße 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.2, 20.333063 PW-Doppler-Sonographie der intrakraniellen Gefäße 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.533070 Duplex-Sonographie der extrakraniellen Gefäße 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.633071 Duplex-Sonographie der intrakraniellen Gefäße 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.733072 Duplex-Sonographie der extremitätenver- und/oder entsorgender Gefäße1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 20.8, 20.933073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße1 1 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 20.1033075 Zuschlag Farbduplex 1 1 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 033076 Sonographie von Extremitätenvenen 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 11.1
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 63 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernTabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“
Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei auszufüllen. Ansonsten die Spalten zwei und fünf.
Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 4) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.)
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
AB 3.3Schilddrüse,B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
150 200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB. 4.1Echokardiographie, Jugendliche /Erwachsene,transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
400 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Belastungsechokardiographien
400 B-/M-Modus-Echokardiographien oder Be-lastungsechokardiographien
AB 4.2Echokardiographie, Jugendliche /Erwachsene, transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nachAB 4.1und 50
Anforderungen nachAB 4.1und 50
AB 4.3Echokardiographie, Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche,transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
500 B-/M-Modus Echokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
500 B-/M-Modus Echokardiographien bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern, Jugendlichen
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 64 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
AB 4.4Echokardiographie, Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche,transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nachAB 4.3 und25 trans-oesophageale Echokardographien bei Kindern
Anforderungen nachAB 4.3 und25 trans-oesophageale Echokardographien bei Kindern
AB. 4.5Belastungsecho-kardiographie, Jugendliche / Erwachsene
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 4.1 und 100
Anforderungen nach AB 4.1 und 100
AB 4.6Belastungsechokardiographie, Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach 4.3 und 50 Belastungsechokardiographien bei Kindern
Anforderungen nach 4.3 und 50 Belastungsechokardiographien bei Kindern
AB 5.1Thoraxorgane(ohne Herz),B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 200 bzw. 50 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 5.2Thoraxorgane(ohne Herz),B-Modus,transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 5.1und 25
Anforderungen nachAB5.1 und 25
AB 7.1Abdomen undRetroperitoneum,Jugendliche /Erwachsene,B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
400 400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 7.2Abdomen undRetroperitoneum,B-Modus,
Vor-/Nachname 1. Arzt
Anforderungen nach AB 7.1 und25 B-
Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 65 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
transkavitär(Rektum)
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Modus-Endosono-graphien (Rektum)
Modus-Endosono-graphien (Rektum)
AB 7.3Abdomen undRetroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Magen-Darm)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 7.1 und25 B-Modus-Endosono-graphien (Magen-Darm)
Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosono-graphien (Magen-Darm)
AB 7.4Abdomen undRetroperitoneum,Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
300 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Kindern
400 B-Modus-Sonographien von Abdomen und Retroperitoneum (einschl. Nieren) bei Kindern bzw. 200 bei Kindern, wenn AB 7.1 erfüllt oder bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 11.1Venen der Extremitäten,B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200 200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 20.1CW-Doppler –extrakraniellehirnversorgende Gefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 200 bzw. 50 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 66 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
AB 20.2CW-Doppler –extremitätenver-/entsorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200, davon 100 Arterien und 100 Venen
200 bzw. 100 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB
AB 20.3CW-Doppler –extremitätenentsorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 100 bzw. 50 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB
AB 20.5PW-Doppler –intrakraniellehirnversorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 200
AB 20.6Duplex-Verfahren – extrakranielleHirnversorgende Gefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 200 bzw. 50 bei Nachweis im Duplex-Verfahren eines anderen AB
AB 20.7Duplex-Verfahren – intrakraniellehirnversorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 Anforderungen nach AB 20.5 und 100 bzw. 50 bei Nachweis im Duplex-Verfahren eines anderen AB
AB 20.8Duplex-Verfahren – extremitätenver-/entsorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 extremitätenversorgende und 100 extremitätenentsorgende Gefäße
200 und 200 bzw. 50 und 50 bei Nachweis im Duplex-Verfahren eines anderen AB
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 67 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
AB 20.9Duplex-Verfahren – extremitäten-entsorgendeGefäße
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 100 bzw. 50 bei Nachweis im Duplex-Verfahren eines anderen AB
AB 20.10Duplex-Verfahren – abdominelle und retroperitoneale Gefäßesowie Mediastinum
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 Anforderungen nach AB 7.1 oder AB 7.4sowie200
AB 21.1Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche /Erwachsene,transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 4.1 und100
Anforderungen nach AB 4.1 und200
AB 21.2Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Jugendliche /Erwachsene,transoesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 4.2 und 50
Anforderungen nach AB 4.2 und 50
AB 21.3Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, transthorakal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach 4.3 und 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Kindern
Anforderungen nach 4.3 und 500 Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei Kindern
AB 21.4Doppler-Echokardiographie (einschl. Duplex), Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche, trans-oesophageal
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach 4.3 und 25 transkavitäre Doppler-Echokardiographien (einschl. Duplex) bei
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 68 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl,
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweiseaus denen die Erfüllung
der Mindestzahlen ersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis,Facharzturkunde etc...)
Kindern
Anzeigenvordruck pulmonale Hypertonie, Stand 01.06.2016 Seite 69 von 71
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in BayernDie Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.
Ort, Datum Funktion,Name der Institution Name, Vorname Unterschrift
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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung und zur Anforderung und Übermittlung des aktuellen Auszuges, legen wir eine Einverständniserklärung bei. Diese Einwilligung ist freiwillig.
Einverständniserklärungzur Einsichtnahme in das Arztregister
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der erweiterte Landesausschusses (eLA) Bayern in dem Anzeige- und Prüfverfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V und § 116b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. ASV-RL bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) den aktuellen Arztregisterauszug aus dem bei ihr geführten Arztregister anfordert und dass die KVB diesen dem eLA Bayern übermittelt. Mir ist bewusst, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
…………….…................................................................................................................Name, Vorname
…………………........................... ………………………................................Ort, Datum Unterschrift / Stempel
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