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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF VOF FAQ

VOF - aknw.de · Die VOF muss von jedem öffentlichen Auftraggeber angewendet werden, sobald der Wert des betreffenden Auftrags den geltenden Schwellenwert

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF

VOFFAQ

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen legt Wert darauf, die Gleich-stellung von Mann und Frau in der bewussten Verwendung von Sprache zum Ausdruck zu bringen. Die Architektenkammer achtet deshalb in allen Veröffent-lichungen darauf, dass z. B. bei der Nennung von Berufsbezeichnungen nicht allein die masku line Form verwendet wird. Nach Möglichkeit wird immer wieder im Laufe des Textes auch die feminine Form genannt. Im Interesse der Leserinnen und Leser dieser Publikation werden dem Textfluss und einer guten Lesbarkeit Prio rität eingeräumt.

Die vorliegende Broschüre basiert auf der von der Architektenkammer Nieder-sachsen herausgegebenen Broschüre »VOF FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF 2009«. Wir danken der Architektenkammer Niedersachsen für die Erlaubnis, die Inhalte zu übernehmen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF

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Vorwort

Öffentliche Auftraggeber müssen die Vergabe von Planungsleistungen der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung auf der Grundlage der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durchführen, wenn der Auftragswert die EU-Schwellen-werte erreicht oder übersteigt. Dies ist bei einer großen Zahl öffentlicher Bauaufgaben der Fall. Die Erfahrung zeigt, dass zur Ermittlung der am besten geeigneten Bewer-ber der Planungswettbewerb nach Kapitel 2 der VOF das transparenteste und im Hinblick auf die Lösungsorientierung das sinnvollste Vergabeverfah-ren darstellt. Gleichwohl wird von vielen Auftraggebern dem Verhandlungs-verfahren als Regelverfahren der VOF der Vorzug gegeben. Die Teilnahme an diesen Verfahren führt in der Praxis bei den nicht erfolgreichen Bewerbern häufig zu Unverständnis, das auf zum Teil überzogene Eignungskriterien oder auf eine nicht nachvollziehbare Wertung der Bewerbungen zurückzu-führen ist. Nicht selten wenden sich enttäuschte Teilnehmer an Vergabeverfahren an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, rechtlich gegen Vergabeentscheidungen vorzugehen. Aufgrund des bestehenden Rechts-systems ist dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen jedoch leider nicht möglich. Nur der betroffene Teilnehmer selbst kann nach dem Ver-gaberecht eine ihm nachteilige Vergabeentscheidung juristisch angreifen. Hierbei will die vorliegende Broschüre helfen, indem sie detailliert aufzeigt, wie ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu führen ist. Die Vermittlung der vergaberechtlichen Grundlagen ist die Zielrichtung der vorliegenden Fragen und Antworten zur VOF, die als Nachschlagewerk im konkreten Einzelfall dienen sollen.

Ernst UhingPräsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

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EinlEitung

Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist von öffentlichen Auftraggebern in Deutschland seit 1997 die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verbindlich anzu-wenden. Nach VOF kann die Vergabe durch ein reines Verhandlungsverfah-ren mit ausgewählten Teilnehmern oder durch einen Architektenwettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren erfolgen. Es ist auch möglich, schon im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens von den Teilnehmern Leis-tungen abzufordern, zum Beispiel Teile eines Vorentwurfs. Dann allerdings sind diese Leistungen jedem der Teialnehmer vollständig nach HOAI zu ver-güten. Bei Architektenwettbewerben öffentlicher Auftraggeber ist zusätzlich die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) anzuwenden.

Auch wenn die VOF 2009 gegenüber früheren Fassungen strukturell verein-facht wurde, erscheint sie vielen Architektinnen und Architekten kompli-ziert. Die Schwierigkeit liegt darin, dass Architektenleistungen von den Auftraggebern vorab nicht erschöpfend beschrieben, sondern erst durch die Erbringung der Leistung genau definiert werden können. Das Honorar ermit-telt sich nach HOAI und stellt somit kein entscheidendes Auswahlkriterium dar. Auch bei vielen Auftraggebern herrscht deshalb häufig Unsicherheit über die Anwendung der VOF. Qualitätskriterien erscheinen nicht objektiv prüfbar und werden durch formale oder quantitative Kriterien ersetzt. Viele Büros klagen über einen hohen Aufwand bei der Bewerbung zu Vergabe-verfahren nach VOF. Die zu erbringenden Nachweise werden häufig als überzogen, die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt. Vergabeentschei-dungen erscheinen subjektiv und nicht nachvollziehbar.

Leider führen Vergabeverfahren nach VOF in der Praxis zu einer Bevorzu-gung spezialisierter und großer Büros. Referenzen werden häufig viel zu spezifisch abgefragt. Der in der VOF vorgegebene Referenzzeitraum von lediglich drei Jahren erscheint für den Nachweis erbrachter Architekten-leistungen als viel zu kurz. Die strenge und unflexible Anwendung der VOF führt nicht zu der durch das EU-Vergaberecht beabsichtigten Marktöffnung, sondern zu einem Ausschluss einer Vielzahl kleiner und mittlerer Architek-turbüros, die für die Erbringung der Aufgaben bestens geeignet wären.

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Nachwachsenden Architektengenerationen werden so die Chancen auf einen Markteintritt genommen.

Ausgewogene Eignungs- und Zuschlagskriterien in Verhandlungsverfahren zu finden ist nicht einfach. Häufig wäre der Architektenwettbewerb, und in vielen Fällen der offene Architektenwettbewerb der bessere Weg zur Fin-dung des geeigneten Auftragnehmers und zur Optimierung der Planungs-lösung.

Nach der kürzlich erfolgten Novelle der EU-Dienstleistungsrichtlinien wird in der Folge in den nächsten Jahren auch das nationale Vergaberecht über-arbeitet werden. Die Architekten- und Ingenieurkammern werden sich im Rahmen des Novellierungsprozesses für einen einfacheren und gerechteren Marktzugang ihrer Mitglieder einsetzen. Allerdings wird es für Teilnehmer an Vergabeverfahren auch weiterhin erforderlich sein, sich mit dem Vergabe-recht auseinanderzusetzen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzufordern. Dies kann aus rechtlichen Gründen nicht durch die Kammern, sondern nur durch die Teilnehmer selber geschehen. Die frühzeitige begründete Rüge eines fehlerhaften Vergabeverfahrens ist auch für die Auftraggeberseite nichts Negatives. Sie bietet die Chance zur Optimierung und verhindert weitere Einsprüche zu einem späteren Zeitpunkt und damit zeitliche Verzögerungen des Projekts.

In dieser Arbeitshilfe werden die gängigen Fragen zur VOF in prägnanter Form beantwortet. Sie gibt sowohl eine Hilfestellung bei der Bewerbung zu Vergabeverfahren als auch zu deren Bekanntmachung. Sie soll darüber informieren, welche Rechte und Pflichten Bewerber, ausgewählte Teilneh-mer, aber auch Auftraggeber im Vergabefahren haben.

Jochen KönigVorsitzender des Ausschusses Wettbewerbs- und Vergabewesen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

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1 Ausschreibungspflicht _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12 1.1 Wer muss die VOF anwenden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12 1.2 Woran erkenne ich einen öffentlichen Auftraggeber? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 12 1.3 Wo müssen öffentliche Dienstleistungsaufträge nach VOF bekannt gemacht werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 13 1.4 Welche Relevanz haben andere Bekanntmachungsplattformen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 13 1.5 Wie sind die Bekanntmachungsfristen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 14 1.6 Was haben die CPV-Codes zu bedeuten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 14 1.7 Was haben die NUTS-Codes zu bedeuten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15

2 Schwellenwerte _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15 2.1 Was ist ein Schwellenwert? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 15 2.2 Wie wird der Schwellenwert berechnet? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 16 2.3 Ist die Benennung von Honorarwerten und Baukosten in der Bekanntmachung erforderlich? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 16 2.4 Welchen Anspruch auf Benennung des Honorarwertes gibt es bei Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes? _ _ _ _ _ _ _ _ 16

3 Vergabegrundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17 3.1 Wie ist die grundsätzliche Systematik und Logik eines VOF-Verfahrens? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17 3.2 Was genau ist das Verhandlungsverfahren als Regelverfahren der VOF? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 17 3.3 Welche Verfahrensschritte sind nach VOF erforderlich? _ _ _ _ _ _ _ _ 19 3.4 Können auch andere oder mehr Verfahrensschritte gewählt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 3.5 In welchem Rahmen können regionale Ansässigkeit und örtliche Präsenz gewichtet werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 20 3.6 Wie ist das Gebot der VOF zu verstehen, kleinere Büro - organisationen und Berufsanfänger zu berücksichtigen? _ _ _ _ _ _ 20 3.7 Welche Strategien gibt es, wenn die geforderten Nachweise zum Teil nicht erbracht werden können? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 21

inhAlt

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4 wettbewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 22 4.1 Kann man sich durch Auslobung eines Architekten- wettbewerbs der Anwendung der VOF entziehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 22 4.2 Muss vor Durchführung eines VOF-Architekten- wettbewerbs ein Auswahlverfahren stehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 23 4.3 Kann das Auswahlverfahren zum Wettbewerb allein durch Los erfolgen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 23 4.4 Muss nach Durchführung eines VOF-Architekten- wettbewerbs ein Verhandlungsverfahren stehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 24 4.5 Welche Bindungswirkung hat die Preisgerichts- empfehlung hinsichtlich des Planungsauftrags? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 25 4.6 Müssen im Rahmen eines VOF-Architektenwettbewerbs die RPW 2008 angewandt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 26 4.7 Darf ein Auftraggeber im Zuge eines Verhandlungs- verfahrens Planungsleistungen verlangen, ohne einen regelgerechten Architektenwettbewerb durchzuführen? _ _ _ _ _ _ _ 26

5 nachweise _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27 5.1 Was ist im Sinne der VOF als angemessener Nachweis anzusehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27 5.2 Was sind eignungsbezogene Nachweise? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 27 5.3 Was sind auftragsbezogene Nachweise? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 28 5.4 Wann sind Originale erforderlich, wann können Eigenerklärungen eingereicht werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ 28 5.5 Besteht ein Anspruch der Bewerber darauf, fehlende Nachweise nachreichen zu dürfen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 29 5.6 Unter welchen Umständen darf der Auftraggeber Nachweise nachfordern? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 29 5.7 Hat der Auftraggeber Anspruch auf vertrauliche Unterlagen, welche Regeln gelten hierfür im Hinblick auf den Datenschutz? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 30 5.8 Welche Anforderungen an die technische Ausstattung sind zulässig? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 30

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5.9 Welche Rolle dürfen Zertifizierungen und Mitgliedschaften spielen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 31

6 AuswahlderBewerber _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 31 6.1 Wie kommt der Auftraggeber zur Auswahl der Teilnehmer an den abschließenden Verhandlungen? _ _ _ _ _ _ 31 6.2 Ist das Losverfahren im Rahmen der VOF zulässig, und ist es sinnvoll? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 32 6.3 Dürfen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren vorab gesetzt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 33 6.4 Wie werden nicht berücksichtigte Bewerber benachrichtigt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 34 6.5 Wie werden nicht berücksichtigte Teilnehmer an den Verhandlungen benachrichtigt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35

7 AufforderungzurVerhandlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35 7.1 Welche Zeitspanne zwischen Einladung und Verhandlungsgespräch darf als angemessen gelten? _ _ _ _ _ _ _ _ _ 35 7.2 Welche Inhalte eines Honorarangebotes sind verhandelbar? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 36 7.3 Wie müssen Architektenleistungen vergütet werden, die im Zuge einer Verhandlung abgefragt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 36 7.4 Wie und wann muss die Bekanntgabe des Ergebnisses eines VOF-Verfahrens erfolgen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37

8 ProtokollierungundDokumentation _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37 8.1 Was ist ein Vergabevermerk? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 37 8.2 Wie muss die Protokollierung der Verfahrensschritte aussehen? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 38

9 rügenundnachprüfungsverfahrenbeiderVergabekammer _ _ _ _ _ _ 39 9.1 Welche Möglichkeiten gibt es, auf eine Änderung des Vergabeverfahrens hinzuwirken? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 39 9.2 In welchen Fällen sollte gerügt werden? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 39

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9.3 Wer ist antragsbefugt? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 40 9.4 Gibt es Formvorschriften für die Rüge? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 40 9.5 Was bedeutet »unverzüglich«, welche Möglichkeiten bestehen, wenn nicht unverzüglich gerügt wurde? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 41 9.6 In welcher Form muss ein Auftraggeber auf eine Rüge reagieren? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 42 9.7 Wie reagiere ich auf eine nicht zufriedenstellende Antwort auf meine Rüge? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 42 9.8 Was kostet das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 43

AnhangVergabeverordnung für freiberufliche Leistungen – VOF – Ausgabe 2009 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44

Kapitel1–AllgemeineVorschriften _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44 § 1 Anwendungsbereich _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44 § 2 Grundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 44 § 3 Vergabeart _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 45 § 4 Teilnehmer am Vergabeverfahren _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 46 § 5 Nachweis der Eignung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 49 § 6 Aufgabenbeschreibung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 52 § 7 Fristen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 54 § 8 Grundsätze der Informationsübermittlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 55 § 9 Bekanntmachungen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 56 § 10 Auswahl der Bewerber _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 57 § 11 Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 58 § 12 Dokumentation _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 59 § 13 Kosten _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 60 § 14 Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 60

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Kapitel2–wettbewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 61 § 15 Grundsätze _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 61 § 16 Wettbewerbsdurchführung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 62 § 17 Auftrag, Nutzung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63

Kapitel3–BesondereVorschriftenzurVergabevonArchitekten-undingenieurleistungen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63 § 18 Anwendungsbereich _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 63 § 19 Qualifikation des Auftragnehmers _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 64 § 20 Auftragserteilung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 64

Stichwortverzeichnis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 66

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1   AuSSchrEiBungSPflicht

1.1  wErmuSSDiEVofAnwEnDEn?

Die VOF muss von jedem öffentlichen Auftraggeber angewendet werden, sobald der Wert des betreffenden Auftrags den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschritten hat. Es gibt keine Ausnahmen oder Befreiungs-möglichkeiten von der mit der VOF verbundenen europaweiten Ausschrei-bungspflicht. Möglich, dass dies mitunter ein Grund für die Suche nach völlig anderen Vergabemodellen ist. Aber auch Verfahren, bei denen dann nicht mehr allein die Planungsleistung, sondern primär die Bereitstellung eines Bauwerks vergeben wird (etwa ppp-Verfahren: public private partner-ship, gleichzusetzen mit öffentlich-privater Partnerschaft ÖPP), sind europaweit bekannt zu machen und in der Durchführung letztlich deutlich aufwendiger. Auch die Durchführung eines Wettbewerbs entbindet nicht von der Pflicht zur Anwendung der VOF, denn auch Wettbewerbe sind in der VOF geregelt.

1.2  worAnErKEnnEichEinEnöffEntlichEnAuftrAggEBEr?

Die Definition des öffentlichen Auftraggebers findet sich in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Demzufolge gibt es verschiedene Kategorien des öffentlichen Auftraggebers. Dabei handelt es sich neben den typischen Institutionen in Bund, Land und den Kommunen um juristische Personen und Verbände, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Dazu kommen alle natürlichen und juristischen Personen privaten Rechts (also zum Beispiel auch private Investoren), wenn ihre Vorhaben zu mehr als fünfzig Prozent öffentlich finanziert werden. Und auch private Unternehmen, die als Gegenleistung für Bauarbeiten statt einer Vergütung Rechte zur Nutzung der baulichen Anlage erhalten, gelten im Hinblick auf die mit Dritten abgeschlossenen Verträge als öffentliche Auftraggeber. Nicht zu den öffentlichen Auftraggebern zählen die Kirchen, bei denen es zwar interne Verwaltungsvorschriften, aber keine dem öffentlichen Vergaberecht vergleichbaren Regelungen gibt. Sofern die Frage im Raum steht, ob eine Institution als öffentlicher Auftraggeber gelten

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müsste bzw. ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, lohnt es sich, den § 98 GWB in seinem Wortlaut zu studieren. Das GWB ist online verfüg-bar, zum Beispiel auf www.juris.de.

1.3  womüSSEnöffEntlichEDiEn StlEiStungSAuf trägE nAchVofBEK AnntgEmAchtwErDEn?

Dienstleistungsaufträge, die den VOF-Schwellenwert erreichen oder über-steigen, müssen europaweit bekannt gemacht werden im »Supplement des EU-Amtsblattes«. Unter dem Kürzel TED (Tenders Electronic Daily) erscheint dieses tagaktuell als Onlineversion auf der Seite www.ted.europa.eu. Diese Seite stellt für Bewerber die einzige verlässliche und die aktuellste Quelle dar, denn nur hier ist garantiert, dass die fraglichen Aufträge überhaupt und dass sie komplett veröffentlicht werden. Auch wenn die Funktionalität des TED sich nicht auf den ersten Blick erschließt, so lohnt sich die Ausein-andersetzung mit dieser Plattform, denn sie ist kostenlos und bietet gute Suchfunktionen zum Beispiel nach Regionen und Aufgaben. Im Prinzip gibt es keine Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht. Wird also ein nennenswerter öffentlicher Dienstleistungsauftrag ohne Bekanntmachung im TED vergeben, so liegt ein schwerwiegender Vergabefehler vor.

1.4  wElchErElEVAnzhABEnAnDErEBEK AnntmAchungS-Pl At tformEn?

Formal betrachtet sind alle weiteren Bekanntmachungen – zum Beispiel bei www.competitionline.de, www.baunetz.de, www.wettbewerbe-aktuell.de, www.vergabe.nrw.de usw. – ohne Relevanz, weil nur die Ver öffentlichung im Supplement des EU-Amtsblattes (TED) zählt. Diese Dienste sind aber oft komfortabler aufgebaut, in der Regel ebenfalls tagaktuell und zum Teil auch deswegen hilfreich, weil sie zusätzlich private Ausschreibun gen und öffent-liche Aufträge unter dem VOF-Schwellenwert publizieren. Dennoch muss immer im Blick behalten werden, dass die rechtlich relevante, verbindliche und auch aktuellste Veröffentlichung im TED erfolgt. Hier kann allerdings ein Verweis auf weitere Quellen erfolgen, etwa auf eine Internetseite des Auftraggebers. Mitunter gibt es hier auch den Verweis auf kostenpflichtige

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Internetdienste. Gemäß § 8 VOF ist dieser nur zulässig, wenn auch ein alternativer kostenloser Zugang zu den Informationen – etwa Anforderung zur Übersendung per Post oder Mail – möglich ist.

1.5  wiESinDDiEBEK AnntmAchungSfriStEn?

Ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung muss die Veröffentli-chung mindestens 30 Tage (bei heute üblicher elektronischer Versendung, sonst 37 Tage) laufen. In der Regel sind damit ca. vier Wochen Zeit für die Bewerbung gegeben. Eine verkürzte Frist von mindestens 10 Tagen darf nur in Fällen besonderer Dringlichkeit in Anspruch genommen werden. Diese Dringlichkeit bedarf einer besonderen Begründung und darf sicherlich nicht vom Auftraggeber selbst verursacht sein. Wenn aber zum Beispiel im Zusammen hang mit Katastrophenereignissen wie Brand oder Überschwem-mung schnelle Maßnahmen erforderlich werden, kann man sicherlich von einer solchen Dringlichkeit ausgehen, auch bei der Umsetzung der Konjunk-turpakete wurde pauschal angenommen, dass die besondere Eilbedürftig-keit nicht vom Auftraggeber selbst zu verantworten war. Anders sieht es aus, wenn bei der Bewerbung um andere Fördermittel längst bekannte Fris-ten drängen oder wenn Gremienbeschlüsse zu einer Dringlichkeit führen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers selbst liegt.

1.6  wA ShABEnDiEcPV-coDESzuBEDEutEn?

Hinter den CPV-Codes verbirgt sich ein umfangreicher Schlüssel, der die Art der ausgeschriebenen Dienstleistung beschreibt. Dieser Schlüssel, der auf www.ted.europa.eu eingesehen werden kann, ermöglicht es im Prinzip, Bekanntmachungen gezielt – zum Beispiel nach Architektenleistungen Code 71200000 – zu durchsuchen. Es ist allerdings zu beachten, dass die weiter-gehende Untergliederung dieses Codes nicht genau mit den in Deutschland gebräuchlichen Leistungsbildern der HOAI übereinstimmt. Dies führt dazu, dass die Angabe der CPV-Codes in vielen Ausschreibungen nicht zu 100 % verlässlich ist. Welche Relevanz ein fehlender oder falsch angegebener CPV-Code vor diesem Hintergrund hat, ist fraglich.

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1.7   wA ShABEnDiEnutS-coDESzuBEDEutEn?

Hinter den NUTS-Codes verbirgt sich ein Code, der den Standort für die zu erbringende Dienstleistung beschreibt. Dieser Schlüssel, der auf www.ted.europa.eu eingesehen werden kann, ermöglicht es, Bekanntmachungen gezielt nach Region zu filtern, in Deutschland geht diese Gliederung bis auf Landkreisebene – zum Beispiel DEA1 (Deutschland – Nordrhein-Westfalen – Düsseldorf ). Welche Relevanz ein fehlender oder falsch angegebener NUTS-Code hat, ist wie bei den CPV-Codes fraglich.

2   SchwEllEnwErtE

2.1  wA SiStEinSchwEllEnwErt?

Mit dem so genannten Schwellenwert wird die Größenordnung des Auftrags definiert, ab der die Anwendung der VOF – und damit die europaweite Bekanntmachung und Auswahl des Auftragnehmers in einem geregelten Verfahren – verbindlich wird. Die VOF selbst ist (wie auch VOB und VOL) über die Vergabeverordnung (VgV) des Bundes für alle öffentlichen Auftrag-geber eingeführt. Und in der VgV sind in § 2 auch die jeweiligen Schwellen-werte definiert, die in gewissen Abständen unabhängig von der weiterhin in der alten Fassung geltenden VOF aktualisiert werden können. Aktuell beträgt der EU-Schwellenwert 207.000 Euro, für bestimmte Vorhaben des Bundes sogar nur 134.000 Euro (Stand 01.07.2014). In der Vergangenheit sind die Schwellenwerte – unabhängig von den gestiegenen Bau- und Honorarkosten – mehrfach nach unten korrigiert worden. Die VgV ist online verfügbar, zum Beispiel auf www.aknw.de.

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2.2  wiEwirDDErSchwEllEnwErtBErEchnEt?

Der VOF-Schwellenwert bezieht sich nicht auf die Baukosten, sondern auf den Honorarwert des fraglichen Dienstleistungsauftrags. Er berechnet sich folglich bei Architektenleistungen nach HOAI – und zwar für alle Leistungs-phasen von Phase 1 bis einschließlich Phase 9. Eine Splittung des Auftrags ist unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur, wenn eindeutig feststeht, dass bestimmte Leistungen zum Beispiel vom Auftraggeber selbst erbracht wer-den, dass es sich hierbei also um keinen zu vergebenden Auftrag handelt. Die hinsichtlich des Schwellenwertes relevante Honorarsumme setzt sich aus dem Nettohonorar zuzüglich der Nebenkosten zusammen.

2.3  iStDiEBEnEnnungVonhonorArwErtEnunDBAuKoStEninDErBEK AnntmAchungErforDErlich?

Gemäß § 12 VOF ist unter anderem auch der »Wert des Auftrags« zu dokumentieren, allerdings nur im Rahmen des Vergabevermerkes, der das Gesamtverfahren dokumentiert. In der Bekanntmachung ist eine solche Pflicht dagegen nur mittelbar erkennbar, da in den offiziellen Bekanntma-chungsmustern die entsprechende Rubrik mit dem Zusatz »falls bekannt« versehen ist. Andernfalls ist aber zumindest die mögliche Spanne des Auftragswertes anzugeben.

2.4  wElchEnAn SPruchAufBEnEnnungDEShonorAr-wErtESgiBtESBEi VErgABEnuntErhAlBDESSchwEllEn-wErtES?

Diese Frage stellt sich natürlich vor allem dann, wenn das Vorhaben den Eindruck erweckt, möglicherweise doch die VOF-Schwelle überschreiten zu können, sodass ein Anspruch auf Ausschreibung auf Grundlage der VOF bestünde. Eigentlich ist das öffentliche Vergaberecht nicht so zu verstehen, dass es sich in zwei völlig unterschiedliche »Welten« (eine oberhalb und eine unterhalb des Schwellenwertes) teilt. Vielmehr gelten zumindest die allgemeinen Vergabegrundsätze auch unterhalb der Schwelle. Mittlerweile ist sogar ein entsprechender Rechtsanspruch vom EuGH bestätigt worden,

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er ist aber nur sehr schwer durchsetzbar. Insbesondere gibt es keinen primären Vergaberechtsschutz, also keine Möglichkeit, mit einer Interven-tion eine Vergabe zu verhindern. Somit bleiben allenfalls zivilrechtliche Ansprüche.

Es liegt auf Seite der Bewerber, die Belege zu erbringen, dass ein Verfahren eigentlich über dem Schwellenwert liegt. Mitunter gelingt dies zum Bei -spiel mithilfe der in der Presse genannten Kosten eines Vorhabens. Ist auf diese Weise ein schlüssiger Beleg möglich, dass eine EU-weite Bekanntma-chung hätte erfolgen müssen, sind auch vergaberechtliche Schritte möglich, handelt es sich doch um eine so genannte De-facto-Vergabe, die gemäß § 101 b (1) Nr. 2 GWB zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags führt.

3   VErgABEgrunDSätzE

3.1  wiEiStDiEgrunDSätzlichESyStEmAtiKunDlogiKEinESVof-VErfAhrEn S?

Das VOF-Verfahren basiert auf dem Gedanken, nach europaweiter Bekannt-machung den für den Auftrag am besten qualifizierten Bewerber heraus-zufinden. Dazu wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, das dem grund-sätzlichen Gedanken von Chancengleichheit, Transparenz und Objektivität entspricht. Teilnehmer erhalten innerhalb dieses Verfahrens die Möglich-keit, Begründungen für die Entscheidungen des Auftraggebers zu erhalten und können diese bei Regelverstößen rügen, vor der Vergabekammer anfechten und damit zu einer Korrektur des Vergabeverfahrens kommen.

3.2  wA SgEnAuiStDA SVErhAnDlungSVErfAhrEnAlSrEgElVErfAhrEnDErVof?Der Begriff des Verhandlungsverfahrens führt immer wieder zu Missver-ständnissen, weil er einerseits für das Gesamtprozedere nach VOF, dann aber wieder nur für die konkreten Auftragsverhandlungen mit den verblie-benen Bewerbern verwendet wird. Das führt immer dann zu Irritationen,

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wenn es um die berufspolitisch diskutierten Fragestellungen geht, welche Rolle der Architektenwettbewerb im Rahmen der VOF hat. Dabei kommt es zu Forderungen nach »Wettbewerb statt Verhandlungsverfahren« ebenso wie »Wettbewerb ohne Verhandlungsverfahren«, wobei es inhaltlich um völlig andere Fragestellungen geht. Einmal wird der Wettbewerb als zusätz-licher und wesentlicher Baustein innerhalb des VOF-Verfahrens und damit die Alternative zur Vergabe ohne jede Planungskonkurrenz gefordert. Das andere Mal geht es um die Forderung, der Auftrag möge ohne nachfolgende Verhandlungen direkt an den ersten Preisträger vergeben werden. Gemäß § 101 (5) GWB ist das Verhandlungsverfahren ein Verfahren, bei dem sich der Auftraggeber – mit oder ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung – an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Da auch diese Definition und die Ausführungen der VOF – insbesondere § 3 (1) VOF – die sprachliche Verwir-rung nicht abschließend klären, kann es hilfreich sein, vom Verhandlungs-verfahren als Bezeichnung für das Gesamtprozedere und von der Verhand-lung als abschließender Stufe dieses Verfahrens vor Auftragsvergabe zu sprechen. Das Verhandlungsverfahren ist damit die Regel, sobald der VOF-Schwellenwert erreicht bzw. überschritten ist. Der Wettbewerb ist zunächst nur ein Baustein innerhalb des Verhandlungsverfahrens, welches ansonsten allein auf Referenzen und Bescheinigungen der Bewerber und nicht auf Lösungsansätze für die Aufgabe abstellen würde (siehe auch 4.1). Der Stel-lenwert, der diesem Wettbewerbsbaustein innerhalb des Gesamtverfahrens beigemessen wird, kann allerdings erhebliche Abweichungen vorweisen, sodass die Charakteristika des VOF-Verhandlungsverfahrens deutlich in den Hintergrund treten oder völlig wegfallen können. Ein offener Wettbewerb etwa kommt ohne vorgeschaltete Bewerberauswahl aus, und gibt es dann auch noch eine verbindliche Zusage des Auslobers zur Beauftragung des ersten Preisträgers, kann die Verhandlung auf diesen beschränkt werden (siehe 4.4). Letztlich sind aber die Übergänge zwischen einem solchen VOF-Wettbewerb und einem VOF-Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb fließend und hängen insbesondere von der Formulierung der Zugangskrite-rien zum Wettbewerb ab. Die Alternative »Wettbewerb oder Verhandlungs-verfahren« betrifft damit eigentlich nur die beiden Extreme, wo genau die Scheidelinie zwischen Verhandlungsverfahren und Wettbewerb tatsächlich verläuft, ist keineswegs klar und letztlich ohne Relevanz.

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3.3  wElchEVErfAhrEn SSchrit tESinDnAchVofErforDErlich?

Nach einer Veröffentlichung des Vorhabens im Supplement des EU-Amts-blattes (TED) prüft der Auftraggeber die Eignung der Bewerber anhand ver-schiedener Kriterien. Dies beginnt mit den so genannten Ausschlusskrite-rien, bei denen teilweise keine Ermessensspielräume bestehen und die zum Ausschluss eines Bewerbers führen müssen. Inhaltlich geht es dabei zum Beispiel um straf- oder steuerrechtliche Aspekte. Die Ausschlusskriterien sind in § 4 (6) VOF aufgeführt, haben aber im Zuge des Verfahrens einen eher formalen Charakter. In einem zweiten Schritt sind die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung der Bewerber zu prüfen. In einem dritten Schritt ist mit den verbliebenen Bewerbern zu verhandeln. Dabei dürfen nur noch auftragsbezogene Kriterien angewendet werden, die von den Eignungskriterien der vorherigen Stufe abgrenzbar sein müssen. Diese strikte Trennung von Eignungs- und Auftragskriterien (siehe auch 5.2 und 5.3) ist durch die Rechtsprechung bestätigt worden, erscheint aber im Bereich der Architektur nicht ganz leicht umsetzbar. So kann die Frage nach der Qualifikation der Mitarbeiter sicherlich erstmal als Eignungs-kriterium verstanden werden. Die Frage aber, wie ein Bewerber ein Projekt-team im Fall der Beauftragung zusammensetzen und organisieren würde, ist ein auftragsbezogenes Kriterium, und doch führt sie über den konkreten Einsatz wieder zurück zur Frage nach der Qualifikation der Mitarbeiter.

3.4  KönnEnAuchAnDErEoDErmEhrVErfAhrEn SSchrit tEgEwähltwErDEn?

Die grundsätzliche Struktur wie unter 3.2 beschrieben muss eingehalten werden, sie kann aber durchaus weiter differenziert werden. So empfiehlt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, in einem ersten Schritt nicht alle im Zuge des Verfahrens erforderlichen ausführlichen Nachweise abzufordern, sondern zuerst vor allem mit Eigenerklärungen zu operieren. Solange das Verfahren insgesamt nicht aufgebläht wird, kann auf diesem Weg der Bewerbungsaufwand für die Teilnehmer und auch der Prüfaufwand für den Auftraggeber verringert werden. Grundsätzlich unzulässig ist es, im

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Zuge eines VOF-Verfahrens die gleichen Kriterien mehrfach zu gewichten. Wurde also zum Beispiel in der ersten Stufe zur Feststellung der fachlichen Eignung eine bestimmte Referenz einer bestimmten Größenordnung ver langt und stellt sich heraus, dass mehr Bewerber als erwartet diese Anforderung erfüllen können, so ist es nicht zulässig, nachfolgend anhand der gleichen oder vergleichbaren Referenzen mit erhöhten Anforderungen weiter zu prüfen.

3.5  inwElchEmrAhmEnKönnEnrEgionAlEAn SäSSigKEitunDörtlichEPräSEnzgEwichtEtwErDEn?

Der Grundgedanke der europäischen Dienstleistungsfreiheit gilt bei jedem Verfahren und lässt keine Ausnahmen zu. Bewerber aus Kiel oder Konstanz haben daher ebenso wie die aus Polen oder Portugal einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Das bedeutet, dass die Nähe zum Ausführungsort der Dienstleistung in keiner Weise berücksichtigt oder gewichtet werden darf. Anderslautende Bedingungen oder etwa die Festlegung eines regionalen Zulassungsbereichs sind vergabewidrig. Anders verhält es sich mit dem Kriterium der »örtlichen Präsenz«. Es ist durchaus legitim, dass der Auftrag-geber sich erläutern lässt, wie der Bewerber das Projekt vor Ort – etwa in Bezug auf Planungsbesprechungen und insbesondere im Hinblick auf die Organisation der Baustelle – angehen würde. Damit kann dieser Punkt als auftragsbezogenes Kriterium im Zuge der Verhandlung abgefragt, geprüft und gewichtet werden.

3.6  wiEiStDA SgEBotDErVofzuVErStEhEn, KlEinErEBüroorgAniSAtionEnunDBErufSAnfängErzuBErücK-SichtigEn?

Ein häufiger Vorwurf gegenüber der VOF und den Anwendern der VOF gilt den vermeintlichen Konzentrationsprozessen auf die immer gleichen bekannten und insbesondere großen Büros. Dem hält die VOF in § 2 (4) ent-gegen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen beteiligt werden sollen. Viele Hoffnungen beziehen sich auf diesen Passus

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und die bisweilen zu beobachtenden hieraus abgeleiteten Quoten- und Sonderregelungen, die übrigens interessanterweise zumeist nur den jungen und nicht den kleinen Büros gelten. § 2 (4) ist indes erstmal als politische Forderung zu verstehen und als solche kaum justiziabel, zumal sich ein gewisser Widerspruch zur nach § 5 (1) erforderlichen Eignungsprüfung ergibt. Außerdem handelt es sich um eine Soll-Formulierung, ein Anspruch seitens der Bewerber besteht also nicht. So ergibt sich auch aus den Begriffen »angemessen« und »berücksichtigen« keineswegs, dass in jeder Ausschreibung junge und kleine Büros zum Zuge kommen müssen oder etwa mit einem bestimmten Prozentsatz zu beteiligen wären. Vielmehr darf die Formulierung wohl eher so verstanden werden, dass der Auftraggeber seine für alle Teilnehmer geltenden Kriterien daraufhin hinterfragen soll, ob sie die Beteiligung junger und kleiner Büros grundsätzlich ermöglichen, vielleicht sogar erleichtern, zumindest nicht den oben genannten Konzen-trationsprozess unverhältnismäßig befördern. Im Ergebnis würde dies bei konsequenter Beachtung dazu führen, dass die Zugangsvoraussetzungen insgesamt abgesenkt werden und eine zumindest relative Öffnung der Verfahren stattfindet. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt aber dennoch und ist sicherlich als die wesentlichere Regelung anzusehen. Eine einfache Bevorzugung etwa von Personen unter 40 Jahren oder die Vergabe von Sonderausgleichspunkten für kleine Büros ist daher unzulässig und anfechtbar, denn auch die dann nicht privilegierten Bewerber haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus diesem Grund sind auch die mitunter üblichen Sonderlostöpfe als vergaberechtlich problematisch anzusehen, sofern Eignungskriterien damit unterlaufen werden. Denkbar ist es aber zum Beispiel, den fraglichen Bewerbergruppen die Möglichkeit alternativer Referenzen zuzugestehen, die dann auf Gleichwertigkeit mit den eigentlich geforderten – vielleicht nur von etablierten oder großen Büros zu erbringen-den – Nachweisen geprüft werden müssen.

3.7  wElchEStrAtEgiEngiBtES, wEnnDiEgEforDErtEnnAchwEiSEzumtEilnichtErBrAchtwErDEnKönnEn?

Bewerber im VOF-Verfahren müssen zu jeder Zeit des Verfahrens bis zur Auftragsvergabe damit rechnen, dass ihre Angaben überprüft werden oder

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fehlende Belege nachgefordert werden. Dabei sollte nicht unterschätzt werden, dass auch andere Bewerber genau beobachten, ob bei der Auswahl der Bewerber und bei der Auftragsvergabe mit gleicherlei Maß gemessen wird. Deswegen machen Bewerbungen wenig Sinn, in denen Mängel und Lücken bewusst kaschiert sind, bei genauer Prüfung aber auffallen müssen. Solche bisweilen bewusst unternommenen Versuche bewirken auf Dauer nur, dass sich die Anforderungen an Nachweise und auch die Auswahlkrite-rien selbst weiter verschärfen. Die einzig zielführende Strategie liegt in der Bildung von Arbeitsgemeinschaften. Auch große Büros gehen mittlerweile häufig den Weg, sich strategisch entsprechend der geforderten Kriterien zu verstärken. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist damit keineswegs als aus der Not geborene Kompromisslösung kleiner Büros anzusehen, sondern als Ausdruck der Bewerber, sich gezielt auf die Anforderungen des Auftraggebers einstellen zu wollen und zu können.

4   wEt tBEwErBE

4.1  K AnnmAnSichDurchAuSloBungEinESArchitEKtEn-wEt tBEwErBSDErAnwEnDungDErVofEntziEhEn?

Nein, wenn das Vorhaben über dem Schwellenwert liegt, ist die VOF auch bei Durchführung eines Wettbewerbs anzuwenden. Solche Architekten-wettbewerbe sind in Kapitel 2 (§ 15 ff.) beschrieben und stellen damit einen klar geregelten Sonderfall des VOF-Verfahrens dar. Ob ein öffentlicher Auftraggeber ein VOF-Verfahren ohne Wettbewerb oder mit Wettbewerb durchführt, liegt allein in seinem Ermessen. Gemäß § 15 (2) VOF ist es möglich, den Wettbewerb zu jeder Zeit in das VOF-Verfahren zu integrieren. Es spricht auch nichts dagegen, diesen Sonderfall als Regelfall zu fordern. Es gibt sogar gute Gründe, die für den Wettbewerb sprechen, wird hierdurch doch ein wesentlicher Aspekt auf die zu erwartende Leistung gelegt, die durch eine qualifizierte Jury bewertet wird. Durch diesen Verfahrensschritt gewinnt das VOF-Verfahren gegenüber den leicht angreifbaren Matrixbe-wertungen bei ausschließlicher Auswahl anhand von Belegen und Refe-

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renzen an Rechtssicherheit. Es erleichtert dem öffentlichen Auftraggeber auch seine eigene Dokumentationspflicht des Vergabeverfahrens. (Siehe auch 3.2)

4.2  muSSVorDurchführungEinESVof-ArchitEKtEn-wEt tBEwErBSEinAuSwAhlVErfAhrEnStEhEn?

Auch im Rahmen eines VOF-Verfahrens ist ein offener Wettbewerb möglich und zulässig. Bei diesem Verfahren findet überhaupt keine Bewerberaus-wahl im Vorfeld statt und jeder Interessent, der die in der Bekanntmachung genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann eine Arbeit einreichen. Bei einer europaweiten Ausschreibung sind die Teilnehmerzahlen natur-gemäß schwer kalkulierbar, sodass der offene Wettbewerb als einphasiges Verfahren keine große Rolle mehr spielt. Das zweiphasige Verfahren wurde aber vor genau diesem Hintergrund konzipiert, und stellt immer noch eine praktikable Variante eines Wettbewerbs ohne Bewerberauswahl anhand von Referenzen dar. Bei allen anderen Wettbewerben, die nach Terminologie der VOF und der RPW 2013 als nichtoffene Wettbewerbe bezeichnet werden, ist ein vorheriges Auswahlverfahren erforderlich.

4.3  K AnnDA SAuSwAhlVErfAhrEnzumwEt tBEwErBAllEinDurchloSErfolgEn?

Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen die Fachkunde, Leistungsfähig-keit und Zuverlässigkeit der Bewerber geprüft werden. Dass auch das Los eingesetzt werden darf, ist in § 10 (3) VOF 2009 erstmals explizit erwähnt, aber nur, wenn mehr Bewerber die genannten Kriterien erfüllen als Teil-nehmer vorgesehen sind. Ob dies schon nach Vorlage und Prüfung der Mitgliedsbescheinigung einer Architektenkammer der Fall sein kann, wird immer wieder diskutiert und wäre durchaus auch im berufspolitischen Inte-resse der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Eine Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zur Zulässigkeit des Losverfahrens lässt aber darauf schließen, dass dieses als ultima ratio zulässig sein soll, nachdem die objektiven Kriterien einer Auslobung ausgeschöpft sind. Wie weit man

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bei der Anwendung solcher Kriterien – also etwa der Forderung nach einer gewissen Zahl und Größenordnung von Referenzen – gehen muss, ist aber offen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen plädiert dafür, hier eine möglichst niedrige Schwelle zu definieren, die dann als sinnvoller Beleg einer grundsätzlichen Qualifikation der Bewerber für ein Vorhaben dienen kann. Auf diese Weise kann das Los dennoch relativ früh greifen und damit eine Öffnung der Verfahren auf niedrigem Niveau ermöglichen. Im Ergebnis ist die Chance zur Teilnahme für viele und vielfältigste Bewerber gegeben.

4.4  muSSnAchDurchführungEinESVof-ArchitEKtEn-wEt tBEwErBSEinVErhAnDlungSVErfAhrEnStEhEn?

Sieht eine Wettbewerbsauslobung vor, dass der Auftrag an einen oder mehrere Preisträger zu vergeben ist, so ist gemäß § 3 (4) b mit allen Preis-trägern zu verhandeln (siehe 3.2). Es gibt in diesem Fall kein Verhand-lungsverfahren nach dem Wettbewerb, sondern der Wettbewerb ist Teil des Verhandlungsverfahrens. Grundsätzlich steht es dem Auslober eines Wett-bewerbes auch frei, sich in der Auslobung auf die Beauftragung des ersten Preisträgers zu verpflichten und dann nur mit diesem zu verhandeln. Da aber vielen Auslobern die Bindung an einen völlig unbekannten Preis träger offensichtlich bedenklich erscheint, wird diese Variante selten gewählt. Bei dieser Konstellation ist zudem zu erwarten, dass die vorgeschalteten Bewerbungsverfahren mit einem »Sicherheitszuschlag« versehen werden, indem höhere Anforderungen als eigentlich erforderlich an die Bewerber gestellt werden. Der Zugang zum Wettbewerb würde sich dadurch wieder verengen, und der Nutzen für die Bewerberseite wäre fraglich. Ein Mittel weg besteht darin, dem ersten Preisträger den Auftrag zuzusichern und nur für den Fall schwerwiegender Gründe gegen eine Beauftragung Verhandlungen mit den übrigen Preisträgern vorzusehen. Dieses Modell ist diskussions-würdig und wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen empfoh-len: Die Bindung an den ersten Preisträger geht graduell über das bei Wettbewerben mit anschließenden Verhandlungen übliche Maß hinaus, aber die Option, bei Problemen mit dem Preisträger oder seiner Arbeit doch noch mit allen Preisträgern zu verhandeln, bleibt erhalten.

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4.5  wElchEBinDungSwirKunghAtDiEPrEiSgErichtS-EmPfEhlunghin SichtlichDESPl AnungSAuf trAgS?

Das Preisgericht spricht nur eine Empfehlung aus, die Bindung des Auslo-bers ergibt sich hingegen aus dem konkreten Auslobungstext und bedeutet üblicherweise, dass einer der Preisträger – also nicht zwingend der erste – zu beauftragen ist. Dennoch kann das Preisgericht auf die spätere Auftrags-vergabe einwirken. Dies geschieht durch eine differenziertere Betrachtung von Anzahl und Rangfolge der Preise. Da alle Preisträger zur Verhandlung eingeladen werden müssen, ist grundsätzlich auch ein fünfter oder sechster Preisträger im Rang der Bewerber. Wenn also Zweifel bestehen, dass eine Arbeit realisierungswürdig ist, kann das Preisgericht die Wettbewerbs-summe auf einstimmigen Beschluss anders verteilen. Wird beispielsweise anstelle eines vorgesehenen vierten Preises stattdessen eine Anerkennung vergeben, ohne dass der für den vierten Platz ursprünglich vorgesehene Geldbetrag verändert wird, ist die Botschaft klar: Die Arbeit wird ausge-zeichnet und auch in der Rangfolge auf Platz vier gesehen, sie wird aber anders als in der Auslobung vorgesehen nicht in den Rang der realisierungs-würdigen bzw. -fähigen Arbeiten erhoben. Auch die traditionell umstrittene Vergabe gleichrangiger Preise kann Sinn machen. Ist nämlich der Auslober im Preisgericht nicht von den Qualitäten der einen oder anderen Arbeit zu überzeugen, so besteht in der abschließenden Verhandlung (siehe 3.2) die Möglichkeit, anhand weiterer erst dann vorliegender Informationen und auch weiterer Kriterien zu entscheiden. Das birgt weniger Probleme, als wenn wider besseres Wissen eine klare Rangfolge durchgesetzt wird, die den Auftraggeber in den Verhandlungen nach Wegen suchen lässt, wie diese wieder relativiert werden könnte. Umgekehrt kann ein Preisgericht Arbeiten auch stärken: Ist man sich einig und wollen die Auslobervertreter den ersten Preis realisiert haben, sollte die Zahl der Preisträger reduziert werden, ggf. sogar auf nur einen Preis. So wird die Position dieser Arbeit in der Verhandlung gestärkt oder sogar die Verhandlung überflüssig gemacht.

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4.6  müSSEnimrAhmEnEinESVof-ArchitEKtEnwEt tBE-wErBSDiErPw2013 AngEwAnDtwErDEn?

Die RPW sind verbindlich nur für Aufgaben des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der meisten anderen Bundesländer einge-führt. Andere öffentliche und private Auslober können zum Beispiel auch noch mit den alten Wettbewerbsordnungen GRW oder RAW operieren. Die in Kapitel 2 VOF aufgeführten Vorschriften für die Durchführung von Wett bewerben korres pondieren allerdings mit den RPW 2013 und lassen es sinnvoll erscheinen, zur Vermeidung systematischer Probleme auf die aktuellste Wettbewerbsordnung zurückzugreifen.

4.7  DArfEinAuf trAggEBErimzugEEinESVErhAnDlungS-VErfAhrEn SPl AnungSlEiStungEnVErl AngEn, ohnEEinEnrEgElgErEchtEnArchitEKtEnwEt tBEwErBDurch-zuführEn?

Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen darf auch in einem anderen Rahmen als dem eines Architektenwettbewerbs erfolgen. Dann ist aller-dings gemäß § 20 (3) VOF jeder einzelne Teilnehmer auf Basis der HOAI für die erbrachten Leistungen zu honorieren. Ein solches Verfahren wird schnell teurer als ein regelgerechter Architektenwettbewerb. Es macht daher aus Sicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen allenfalls Sinn, wenn es dazu dient, mit wenigen Bewerbern auszuloten, wie die Herangehensweise im Falle einer Beauftragung wäre. Hierfür reichen geringe Leistungen eher exemplarischen Charakters. Es sollte also nicht darum gehen, umfängliche Lösungen vorzustellen und zu bewerten, sondern die Arbeitsweise der Bewerber kennenzulernen. Auch wenn ein solcher Schritt im Prinzip zu jeder Zeit in das VOF-Verfahren integriert werden kann, so wird er im Ergebnis wohl eher am Ende des Verfahrens stehen.

So können zum Beispiel die letzten verbliebenen Bewerber zur abschlie-ßenden Verhandlung (siehe 3.2) eingeladen werden und hierzu einen Lösungs ansatz etwa für einen bestimmten Teilaspekt der Aufgabenstellung mitbringen und vorstellen. Das kann etwa die Idee für die denkmalgerechte

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energetische Ertüchtigung eines bestimmten Bauteils sein, wenn es um die Beauftragung einer solchen Sanierung geht. Die Bewertung dieser Lösung fließt direkt in die Wertung der auftragsbezogenen Kriterien ein. Im Ergebnis würde es sich um ein nichtanonymes Verfahren handeln, das mit einem typischen Architektenwettbewerb keine wirklichen Gemeinsamkeiten hat, sondern als Teil der abschließenden Verhandlungen zu verstehen ist.

5   nAchwEiSE

5.1  wA SiStimSinnEDErVofAlSAngEmESSEnErnAch-wEiSAnzuSEhEn?

In § 5 (1) VOF ist festgelegt, dass nur solche Nachweise der Eignung zulässig sind, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Das mag im Einzelfall oft auslegungsfähig sein und große Ermessensspielräume beinhalten. Und doch ist damit eindeutig festgelegt, dass keine Nachweise verlangt werden dürfen, die über den konkreten Auftragsgegenstand hinausweisen: Werden etwa für den Planungsauftrag eines Verwaltungs-baus zwingend Referenzen im Krankenhausbau gefordert, so dürfte diese Abfrage objektiv ohne Bedeutung und damit willkürlich und nicht sach-gerecht sein. In jedem Fall sollte dieser Absatz der VOF bei Auftraggebern immer wieder in Erinnerung gerufen werden, da dieser Punkt eine zentrale Bedeutung bei der an VOF-Verfahren geäußerten Kritik hat.

5.2  wA SSinDEignungSBEzogEnEnAchwEiSE?

Hierbei handelt es sich um solche Nachweise, die im ersten Teil eines VOF-Verfahrens, dem Vorauswahlverfahren, abgefragt und gewertet werden müssen, und die sich auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähig-keit sowie die fachliche Eignung des Bewerbers beziehen. Typischerweise sind letzteres Qualifikationsnachweise wie Zeugnisse, Angabe von Referen-zen, Angaben zur personellen und technischen Ausstattung des Büros usw.

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§ 5 (5) VOF gibt hierzu zahlreiche Stichworte, die aber nur beispielhaft zu verstehen sind und keineswegs komplett und in dieser Form abgefragt werden müssen. Das gilt zum Beispiel für Nachweise der Qualitätssicherung (siehe 5.9). Für einige der hier aufgeführten Nachweise gilt, dass hierfür nur in begründeten Ausnahmefällen Bescheinigungen verlangt werden dürfen, in der Regel sind gemäß § 5(2) VOF Eigenerklärungen zu verlangen (siehe 5.4.).

5.3  wA SSinDAuf trAgSBEzogEnEnAchwEiSE?

Unter auftragsbezogenen Nachweise sind solche Nachweise zu verstehen, die im Zuge der abschließenden Verhandlungen mit den verbliebenen Bewerbern abgefragt und gewertet werden. Die VOF selbst gibt in § 11 (5) einige Hinweise, bleibt aber letztlich doch relativ vage. Die Rechtsprechung hat aber bestätigt, dass es sich hier in Abgrenzung von den eignungsbe-zogenen um solche Nachweise handeln muss, die in die Zukunft weisen, also die konkrete Projektorganisation für den fraglichen Auftrag betreffen. Die Qualifikation der Mitarbeiter des Büros etwa gilt damit nicht mehr als auftragsbezogen, sondern als eignungsbezogen. Gleichwohl könnte es durchaus als auftragsbezogen interpretiert werden, die konkrete Zusam-mensetzung eines Projektteams zu thematisieren.

5.4  wAnnSinDoriginAlEErforDErlich, wAnnKönnEnEigEnErKlärungEnEingErEichtwErDEn?

Im Grundsatz definiert der Auftraggeber, welche Nachweise und in welcher Form er sie benötigt, um die Bewerbungen und Angebote prüfen zu können. Die Bewerber haben keine Möglichkeit, diese Anforderungen im eigenen Ermessen abzuwandeln. Doch werden die zunehmend ausufernden Maßstäbe der Auftraggeber mit der VOF 2009 deutlich eingegrenzt. Nach § 5 (2) VOF dürfen demnach für eine Vielzahl der in diesem Paragrafen aufgeführten eignungsbezogenen Nachweise im Grundsatz nur noch Eigenerklärungen verlangt werden. Es bedarf andernfalls einer expliziten Begründung, die dann auch von den Bewerbern angefordert werden sollte.

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Die regelmäßige Beschaffung beglaubigter Kopien und Originale sollte sich hiermit weitgehend erledigt haben.

5.5  BEStEhtEinAn SPruchDErBEwErBErDArAuf,fEhlEnDEnAchwEiSEnAchrEichEnzuDürfEn?

Die VOF 2009 ist hinsichtlich der Nachforderung von Nachweisen ergänzt worden, ist hier aber zunächst etwas missverständlich. Laut § 5 (3) und § 11 (3) können Auftraggeber verlangen, dass fehlende Nachweise und Erklärun gen innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden. Zu verstehen ist diese Passage aber vor allem so – und das ist für die Bewerber, aber auch die Auftraggeber eine nicht unerhebliche Neuausrichtung des Verfahrens – dass die Auftraggeber damit auch grundsätzlich verpflichtet sind, fehlende Nachweise nachzufordern. Damit ist die frühere Praxis nicht mehr möglich, Bewerbungen wegen fehlender Formalien oder fehlender Angaben auszuschließen. Der Auftraggeber muss diese regelmäßig nach-fordern, sodass auch vom Verfahrensablauf nunmehr immer eine ange-messene Frist für diese Nachforderung vorgesehen werden muss. Natürlich wird es eine Grenze geben, unterhalb derer eine Bewerbung aufgrund von Unvollständig keit als nicht wertungsfähig gelten wird und sofort ausge-schlossen werden darf. Im Normalfall aber erhalten alle Bewerber – sofern erforderlich – die Chance, ihre Bewerbung zu komplettieren. Damit entfällt die vielfach spürbare Unsicherheit auf Bewerberseite, Ausschreibungen falsch verstanden zu haben und die Bewerbung aufgrund des sprichwört-lichen falsch gesetzten Kommas umsonst erarbeitet zu haben.

5.6  untErwElchEnumStänDEnDArfDErAuf trAggEBErnAchwEiSEnAchforDErn?

Wie unter 5.5 dargelegt, besteht sogar eine umfängliche Pflicht des Auftrag-gebers, Nachweise nachzufordern. Damit ist auch erklärt, dass die Bewerber keinen Anspruch darauf haben, dass andere Bewerber aufgrund fehlender Nachweise ausgeschlossen werden. Nachbesserungen von Bewerbungen, die eine inhaltliche Korrektur der bisherigen Unterlagen darstellen, dürften hiervon aber ausgeschlossen sein.

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5.7  hAtDErAuf trAggEBErAn SPruchAufVErtrAulichEuntErl AgEn, wElchErEgElngEltEnhiErfürimhinBlicKAufDEnDAtEn Schutz?

Insbesondere die in VOF-Verfahren abgefragten Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, aber auch die personenbezogenen Daten werden nicht ohne Grund ungern herausgegeben. Zum einen wächst hier eine zuneh-mende datenschutztechnische Sensibilität, zum anderen kann der Nutzen dieser Abfragen nur zu oft in Abrede gestellt werden. Doch grundsätzlich darf der Auftraggeber diese Daten abfragen, solange sie durch den Auf-tragsgegenstand gerechtfertigt sind. Und die Interpretationsspielräume gehen hier leider relativ weit, zumal man an den öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der vertraulichen Behandlung der Daten besondere Ansprüche wird stellen dürfen. Klar ist dabei, dass Daten nur im Rahmen der üblichen strengen Datenschutzanforderungen gespeichert werden dürfen.

5.8  wElchEAnforDErungEnAnDiEtEchniSchEAuSStAt tungSinDzuläSSig?

Grundsätzlich ist es zulässig, dass sich Auftraggeber Informationen zur technischen Ausstattung der Bewerber geben lassen. In gewissem Rahmen dürfte dies auch ihrem berechtigten Interesse entsprechen, solange es um die problemlose Organisation eines Planungs- und Bauvorhabens geht. Problem hierbei ist jedoch, dass gerade Aspekte wie die technische Ausstattung eines Büros leicht prüfbar und bewertbar erscheinen und deswegen häufig in einem Umfang abgefragt und bewertet werden, der nicht gerechtfertigt ist. Fakt ist, dass heute die Schnittstellenproblematik bei unterschiedlichen EDV-Ausstattungen immer lösbar ist. Konkrete Anfor-derungen an eine bestimmte Software sind damit ungerechtfertigt und auch unzulässig. Der Hinweis auf die auch in VOB-Ausschreibungen erforderliche produktneutrale Ausschreibung sollte hier genügen. Die Forderung nach Datenaustauschprotokollen ist in der ersten Auswahlstufe in Anbetracht des hiermit verbundenen Aufwands unsinnig und sollte daher nur für den Fall der Beauftragung oder von den zur Verhandlung eingeladenen Bewer-bern gefordert werden. Zunächst kann es in Form einer Eigenerklärung zugesichert werden.

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5.9  wElchErollEDürfEnzErtifiziErungEnunDmitgliEDSchAf tEnSPiElEn?

Insbesondere das Thema Qualitätssicherung nimmt einschließlich der entsprechenden Normen und Zertifizierungsverfahren einen vergleichs-weise großen Rahmen innerhalb der VOF ein. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur Realität der meisten Architekturbüros, in denen sich standardisierte Qualitätssicherungsverfahren mit Zertifizierung bisher nicht haben durchsetzen können. Entsprechende Eigenerklärungen haben wenig Aussagekraft, und Zertifizierungen sind nur für große Büros wirtschaftlich darstellbar, sodass sich bei Wertung ein verzerrtes Bild ergibt. Werden sie dennoch von der Auftraggeberseite verlangt, so kann nur mit einer gut aufgebauten Eigendarstellung versucht werden, die üblichen Punkte eines Qualitätsmanagementsystems plausibel darzustellen. Dabei geht es vor allem um die Darstellung von Verantwortlichkeiten, Prozessen, Dokumentationsstandards, EDV-Organisation und -Datensicherung, interne Qualitäts sicherung wie Checklisten oder 4-Augen-Prinzip, Wissens- und Fortbildungs management, Projekt- und Bürocontrolling usw. Gleiches gilt für andere Arten der Zertifizierung und Mitgliedschaften wie etwa die DGNB-Mitgliedschaft. Für die Leistungserbringung haben diese Punkte de facto keine Relevanz, da sie für die Büros zunächst nur eine finanzi-elle Dimension haben, in der Regel jedoch keine fachliche Qualifikation belegen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen empfiehlt Auftrag-gebern daher, von entsprechenden Nachweisen abzusehen.

6   AuSwAhlDErBEwErBEr

6.1  wiEKommtDErAuf trAggEBErzurAuSwAhlDErtEilnEhmErAnDEnABSchliESSEnDEnVErhAnDlungEn?

Die VOF gibt hinsichtlich des Auswahlprozesses keineswegs so differen-zierte Vorgaben, wie man es in Anbetracht der bei Ausschreibungen zu beobachtenden Üblichkeiten vermuten könnte. Vielmehr ist nur die grund-sätzliche Struktur vorgegeben (siehe 3.2). Die Frage, welche Kriterien im

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Einzelnen zur Anwendung kommen und wie sie gewertet und gewichtet wer-den müssen, führt damit zu einer Vielzahl von Möglichkeiten und Varianten. So gibt es auch keine verbindlichen Antworten, sondern nur Empfehlungen, wie die Auswahl von Teilnehmern aussehen sollte. Um Bewerbungs- und Prüfungsaufwand zu reduzieren, sollten Nachweise grundsätzlich auf ihre Notwendigkeit hinterfragt und möglichst in Form von Eigenerklärungen gefordert werden. Kriterien der fachlichen Eignung sollten in Form von Mindestanforderungen aus der Aufgabe abgeleitet werden, bei deren Erfüllung Bewerber grundsätzlich als qualifiziert gelten dürfen. Die für die Ausführung der Leistung völlig irrelevante Übererfüllung solcher Kriterien (z. B. Anzahl der im Büro beschäftigten Architekten) würde demnach nicht bewertet, weil allein im Sinne von Ja-Nein-Kriterien geprüft würde, sodass es in der Regel relativ schnell zu einer Auswahl durch Los (siehe 6.2) kommen würde. Erst in der anschließenden Verhandlung würde mit einer differenzierteren Bewertung und anhand ausführlicherer, erst jetzt angefor-derter Nachweise eine Auswahl getroffen. Diese erfolgt anhand auftrags-bezogener Kriterien, sodass es also vorwärts gewandt um die Organisation und Abwicklung des Projektes geht, und nicht mehr rückwärts gewandt um Fragen der Eignung und Qualifikation bei früheren Projekten.

6.2  iStDA SloSVErfAhrEnimrAhmEnDErVofzuläSSig,unDiStESSinnVoll?

Die Anwendung des Losverfahrens hat sich mit Einführung der GRW 1995 in Wettbewerbsverfahren etabliert, um im Zuge europaweiter Ausschreibun-gen zu handhabbaren Teilnehmerzahlen zu kommen. Nach anfänglicher Skepsis erfreut sich das Verfahren seither einer allgemeinen Akzeptanz in Teilnehmerkreisen, die zur Frage geführt hat, ob das Los nicht auch in anderen VOF-Verfahren, also nicht nur beim Wettbewerb anwendbar ist. War dies zuvor juristisch nie ganz klar, so enthält die VOF 2009 in § 10 eine ein-deutige Regelung. Demzufolge ist das Los zulässig, wenn nach objektiver Auswahl immer noch zu viele verbliebene Bewerber die vorab formulierten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Dies gilt damit auch für Verhand-lungsverfahren ohne Wettbewerb. Berufspolitisch ist diese Klärung unbe-dingt zu begrüßen, denn gerade bei unspezifischen, alltäglichen Aufgaben kann auf diese Weise der Formulierung überzogener und unsinni ger

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Kriterien ein Riegel vorgeschoben werden und perspektivisch eine gleich-mäßigere Streuung öffentlicher Aufträge angestrebt werden. Nicht ganz klar ist allerdings und bedarf immer einer Abwägung im Einzelfall, wie weit die objektive Auswahl des Auftraggebers gehen muss, bevor der Punkt erreicht ist, an dem er auf das Los zurückgreifen darf. Ob zum Beispiel allein die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Architekt/in« als Kriterium genügt, oder ob ein Auftraggeber nicht in jedem Fall weitere, aus der Aufgabe ableitbare Kriterien formulieren kann und auch muss, wird kontrovers diskutiert. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hält es für rechtssicherer, einige wenige solcher auftragsbezogenen Kriterien zu formulieren. Dies kann zum Beispiel der Nachweis einer Referenz einer bestimmten Größenordnung und/oder Bauaufgabe sein, wobei die Größen-ordnung mit einigem Abstand zum Vorhaben definiert sein kann und soll und auch hinsichtlich der Bauaufgabe keine zu engen Definitionen vorge-sehen werden sollten. Hier ist auf eine Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg hinzuweisen, nach der von den Teilnehmern am Wettbewerb zum Neubau einer Feuerwache nicht zwingend der Nachweis über Erfahrungen mit diesem speziellen Gebäudetyp gefordert werden darf (18.11.2011, Az: VGK-50/2011).

6.3  DürfEntEilnEhmErAmVErhAnDlungSVErfAhrEnVorABgESEtz twErDEn?

Das »Setzen« von Teilnehmern, also die Vorabauswahl einer bestimmten Anzahl von Teilnehmern, ist in Architektenwettbewerben weit verbreitet. Trotz der bisweilen zu vernehmenden Kritik an dieser Praxis hat sie ihre Logik immer dann, wenn ein Losverfahren durchgeführt wird und wenn mit ansonsten geringen Anforderungen an das Teilnehmerfeld gearbeitet wird. Durch das Setzen kann Befürchtungen auf Ausloberseite begegnet werden, zu wenige oder gar keine Teilnehmer besonderer Qualifikation zu bekommen. Will man also die berufspolitisch gewünschten niedrigschwelli-gen Zugangskriterien und das Los etablieren, so ist das Setzen einer kleinen Zahl besonders qualifizierter Büros ein wichtiges Argument für die Qualität der Auswahl. Die VOF lässt allerdings überhaupt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Kriterien und die Größenordnung zu, wie hierbei zu verfahren ist. Einzig die entsprechende Stelle in den offiziellen Bekannt-

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machungsformularen lässt erkennen, dass es überhaupt möglich und auch zulässig ist, Bewerber vorab auszuwählen. Wünschenswert wäre es, dass diese die an die anderen Bewerber gestellten Anforderungen nicht nur erfüllen, sondern – dies ergibt sich aus der o. g. Begründung für das Setzen – übererfüllen. Um das Instrument des Setzens nicht überzustrapazieren und um nicht gerichtliche Klärungen mit möglicherweise unerfreulichem Ausgang zu provozieren, sollten – wie im Allgemeinen üblich – nicht mehr als ca. 25 % der Teilnehmer vorab gesetzt werden.

6.4  wiEwErDEnnichtBErücKSichtigtEBEwErBErBEnAchrichtigt?

Gemäß § 10 (5) VOF sind die Bewerber, die nicht zur abschließenden Verhandlung eingeladen werden, innerhalb von 15 Tagen – und nicht erst auf Nachfrage – hierüber zu informieren, wobei auch die Gründe der Ablehnung der Bewerbung zu benennen sind. Auch wenn für die abgelehn-ten Bewerber schwer prüfbar sein mag, ob die Frist korrekt eingehalten wurde, so ist der Bezug auf die Einladung zur Verhandlung eine eindeutige Festlegung. Regelmäßig stellt sich darüber hinaus die Frage, wie weit die Begründung des Ausschlusses gehen muss. Der Wunsch der Bewerber nach umfassender Information ist hierbei natürlich nachvollziehbar, allerdings müssen auch die Möglichkeiten und die Verhältnismäßigkeit aus Sicht des Auftraggebers berücksichtigt werden. Bei höheren Bewerberzahlen wäre die individuelle Dokumentation des Auswahlprozesses oft kaum leistbar. Als Vergleich kann die Protokollierung von Architektenwettbewerben dienen, bei der die in den ersten Rundgängen ausgeschiedenen Teilnehmer ebenfalls nur eine pauschale gemeinsame Begründung erhalten und nur die engere Wahl differenziert beurteilt wird. Bewerber müssen aber erkennen können, warum sie nicht weiter beteiligt werden, die Entscheidung des Auf-traggebers muss also nachprüfbar und nachvollziehbar sein. So dürfte es im VOF-Verfahren als ausreichend gelten, wenn zum Beispiel mitgeteilt wird, dass eine bestimmte Punktzahl erreicht wurde und welche Mindestpunkt-zahl hinsichtlich bestimmter Kriterien erforderlich gewesen wäre, um für die Verhandlung ausgewählt zu werden. Gemäß VOF muss diese Information im Zuge eines Verfahrens nur einmal, also zum Zeitpunkt der Einladung

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der verbliebenen Bewerber zur Verhandlung erfolgen. Ist das Verfahren so organisiert, dass in mehreren Zwischenstufen eine schrittweise Auswahl der Teilnehmer erfolgt, indem zum Beispiel ausführlichere Unterlagen nur von aussichtsreichen Bewerbern nachgefordert werden, so macht es Sinn, auch die Absagen in mehreren Stufen zu verschicken.

6.5  wiEwErDEnnichtBErücKSichtigtEtEilnEhmErAnDEnVErhAnDlungEnBEnAchrichtigt?

Differenzierter als bei den Absagen der Bewerber (siehe 6.4) muss die Begründung erfolgen, wenn die nicht berücksichtigten Teilnehmer der Verhandlungen informiert werden. Die diesbezügliche Formulierung in § 14 (5) VOF ähnelt zunächst auch hinsichtlich der 15-Tages-Frist der oben erwähnten Formulierung in § 11, hier jedoch müssen die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und auch der Name des ausgewählten Bewerbers genannt werden. Zum einen kann hieraus abgeleitet werden, dass die Nennung von Namen im vorhergehenden Schritt tatsächlich nicht erforderlich ist, zum anderen ist aber auch klar, dass die Begründung der Absage differenzierter erfolgen muss. In jedem Fall kann gemäß § 101a (1) GWB der Auftrag noch nicht wirksam erteilt werden, solange keine hinrei-chende Information der nicht berücksichtigten Teilnehmer der Verhand-lungen erfolgt ist.

7   AufforDErungzurVErhAnDlung

7.1  wElchEzEitSPAnnEzwiSchEnEinl ADungunDVErhAnDlungSgESPrächDArfAlSAngEmESSEngEltEn?

Der Zeitraum zwischen Einladung und Verhandlungsgespräch muss so bemessen sein, dass Bewerber ausreichend Gelegenheit haben, die für die Verhandlung noch erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich auf Bewerberseite um Arbeitsgemein-

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schaften handelt, die nicht ständig und womöglich örtlich getrennt zusam-menarbeiten und deswegen nicht aus dem Stand heraus in die Verhandlung gehen können. Insofern können sich die als angemessen anzusehenden Fristen durchaus unterschiedlich darstellen, auch in Abhängigkeit von der Frage, ob Angebotsleistungen gefordert werden, die Planungsleistungen gleichkommen (Kosten- und Terminplanungen, Überarbeitungen von Wettbewerbsentwürfen o.ä.). Die Einladungsfrist muss sich natürlich daran orientieren, dass diese Leistungen überhaupt in der gebotenen Qualität erarbeitet werden können. Auch wenn diesbezüglich keine besonderen Anforderungen gestellt werden, sollte der Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschritten werden.

7.2  wElchEinhAltEEinEShonorArAngEBotESSinDVErhAnDElBAr?

Die Vorgaben des Auftraggebers für die Einreichung von Honorarangeboten, die Angebote selbst und deren Wertung müssen die HOAI als geltendes Preisrecht beachten. Es ist keineswegs unzulässig, Honorarangebote abzu-fordern, aber die Spielräume sind in Anbetracht der Vorgaben HOAI eher gering, sodass preislich in der Regel keine nennenswerten Unterschiede bei den Angeboten zu erzielen sind und die Gewichtung bei den Zuschlagskrite-rien sinnvoller Weise eher gering angesetzt werden sollte. Da, wo die HOAI verbindliche Honorarvorschriften trifft, sind diese auch nicht verhandelbar. Auch ist es im Sinne einer klaren und eindeutigen Aufgabenbeschreibung gemäß § 6 (1) VOF unzulässig, wenn die Bewerber die Einschätzung etwaig erforderlicher Teilleistungen selbst treffen müssen. Honorarangebote, die die verbindlichen Mindestsätze unterschreiten und damit gegen die HOAI verstoßen, dürfen so nicht gewertet werden.

7.3  wiEmüSSEnArchitEKtEnlEiStungEnVErgütEtwEr-DEn, DiEimzugEEinErVErhAnDlungABgEfrAgtwErDEn?

§ 13 (3) und § 20 (3) VOF legen eindeutig fest, dass Planungsleistungen und auch Berechnungen oder andere Unterlagen, die über die eigentlichen Bewerbungs- und Angebotsunterlagen hinausgehen, gemäß Honorarord-

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nung vergütet werden müssen. Damit entspricht ein solches Vorgehen einer Mehrfachbeauftragung und wird in der Regel nur mit relativ wenigen Bewerbern möglich sein und innerhalb der abschließenden Verhandlungen zum Tragen kommen. Es spricht zudem einiges dafür, Planungsleistungen allenfalls exemplarisch und nicht im Sinne zum Beispiel einer vollständigen Vorentwurfsplanung abzufragen. Andernfalls ist in den meisten Fällen ein geregelter Architektenwettbewerb die auch finanziell attraktive Alternative, die zudem eine größere Rechtssicherheit bietet (siehe auch 4.7).

7.4  wiEunDwAnnmuSSDiEBEK AnntgABEDESErgEB-niSSESEinESVof-VErfAhrEn SErfolgEn?

Die Information über einen vergebenen Auftrag muss innerhalb von 48 Tagen im Supplement des EU-Amtsblattes (TED) veröffentlicht werden. Gleiches gilt für den Abschluss eines Wettbewerbs. Eine individuelle Benachrichtigung der übrigen Bewerber ist also zunächst nicht erforderlich. Die nicht berücksichtigten Bieter – das sind nicht alle Bewerber, sondern die in der Verhandlungsphase noch verbliebenen Bewerber – haben aber Anspruch darauf, die genaueren Gründe für die Ablehnung zu erfahren, müssen diese allerdings beim Auftraggeber anfordern. Der Antrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang beantwortet sein und neben den Gründen für die Ablehnung auch die spezifischen Vorteile und den Namen des erfolgreichen Bieters beinhalten. Wird eine Ausschreibung ohne Auftrags-vergabe aufgehoben bzw. im gleichen Zuge neu ausgeschrieben, so sind die Bewerber unverzüglich zu informieren.

8   ProtoKolliErungunDDoKumEntAtion

8.1  wA SiStEinVErgABEVErmErK?

Auftraggeber müssen den kompletten Fortgang des Verfahrens fortlau-fend dokumentieren. § 12 VOF nennt hierzu die mindestens erforderlichen Inhalte, die aber in dieser Form der Auflistung weder für Bewerber noch für

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Auftraggeber besonders hilfreich sind. Denn der im gleichen Paragrafen formulierte Anspruch, die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnah-men sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zu protokollie-ren, stellen einen sehr hohen Anspruch an diese auch »Vergabevermerk« genannte Dokumentation dar. Anders als der Begriff vermuten lassen könnte, handelt es sich also in aller Regel nicht um ein einzelnes mehr oder weniger umfangreiches Textdokument, sondern um eine Akte, in der die Protokolle der verschiedenen Schritte gesammelt sind.

8.2  wiEmuSSDiEProtoKolliErungDErVErfAhrEn S-Schrit tEAuSSEhEn?

Hinsichtlich der genauen Form der Protokollierung gibt es keine allgemein-gültigen Anforderungen. Der Vergabevermerk (siehe 8.1) als Zusammen-stellung und Beleg aller Verfahrensschritte ist zunächst nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers gedacht, damit dieser jederzeit rückwirkend zu seinem Verfahren Auskunft geben kann. Bewerber haben daher zunächst keinen Anspruch darauf, den Vergabevermerk etwa als Begründung ihrer Ablehnung zu erhalten. Erst im Zuge einer Nachprüfung vor der Verga-bekammer können die Beteiligten Akteneinsicht in den Vergabevermerk erhalten. Aus dieser Anforderung ergibt sich allerdings, dass der Vermerk mit größter Sorgfalt und fortlaufend aktualisiert zu führen ist. So führen Verstöße gegen die Dokumentationspflicht häufig zu erfolgreichen Nach-prüfungsverfahren.

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9   rügEnunDnAchPrüfungSVErfAhrEnBEi DErVErgABEK AmmEr

9.1  wElchEmöglichKEitEngiBtES, AufEinEänDErungDESVErgABEVErfAhrEn ShinzuwirKEn?

Die hier beschriebenen Vergabeverfahren sind in einer »Rechtskaskade« geregelt, die vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB über die Vergabeverordnung VgV zur Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen VOF führt. Die Verfahren sind damit längst nicht nur baufach-lich geprägt, sondern haben einen stark »verrechtlichten« Charakter. Dies hat vor allem mit dem Anspruch der Bewerber auf Nachprüfung vor der Vergabe kammer zu tun, der in §§ 107 ff. GWB geregelt ist und dem die unverzügliche Rüge des fraglichen Verstoßes vorausgegangen sein muss.

Viele Verfahrensbedingungen sind nicht unbedingt als vergaberechtliche Verstöße anzusehen und rufen dennoch Verärgerung auf Bewerberseite her-vor. Die Anfechtung fachlich unsinniger Bedingungen etwa – zum Beispiel die Forderung nach aufwendigen, aber aussagelosen Nachweisen – wird im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in der Regel chancen-los sein, und doch sollte der Auftraggeber auch hier informiert werden. Selbst wenn es nicht der Korrektur des laufenden Verfahrens dient, so führt es vielleicht zu einer Verbesserung bei kommenden Ausschreibungen. In diesen Fällen reicht womöglich auch ein Telefonat. Bei schriftlicher Kontaktaufnahme ist aber im Prinzip kein Unterschied zur vergaberechtlich notwendigen Rüge mehr gegeben, denn auch die Rüge kann zunächst als durchaus gut gemeinte Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber und damit als Instrument zur unkomplizierten Änderung von Verfahrensbedingungen formuliert sein.

9.2  inwElchEnfällEnSolltEgErügtwErDEn?

Gemäß § 107 (3) GWB gibt es eine so genannte Rüge-Obliegenheit, also die Pflicht, erkannte Verstöße unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Andernfalls sind weitere vergaberechtliche Schritte ausgeschlossen.

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Oft besteht hier offensichtlich eine große Scheu, einem potenziellen Auftraggeber in der Akquisitionsphase – und als nichts anderes wird die Bewerbungsphase natürlich gesehen – mit juristischen Schritten zu drohen. Und so unterbleibt die unverzügliche Rüge zumeist. Damit werden zweierlei Chancen vertan: Neben der Option einer tatsächlichen späteren Nach-prüfung vor der Vergabekammer wird auch die Chance der unkomplizierten Korrektur des Verfahrens verspielt, denn manche Verfahrensbedingungen lassen sich etwa durch sofortige Änderung der Ausschreibung im EU-Amts-blatt (TED) erzielen. Bedingung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber über seine unzulässigen und auch über unsinnige Bedingungen informiert wird. Die unzulässigen Bedingungen können nach erfolgter Rüge vor der Vergabe kammer angefochten werden, wenn der Auftraggeber von der Korrek tur nicht zu überzeugen war.

9.3  wEriStAntrAgSBEfugt?

Antragsbefugt sind gemäß § 107 (2) GWB nur solche Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Dabei muss dem Unternehmen ein Schaden entstanden sein oder zu entstehen drohen. Damit sind nur Bewerber selbst antragsbefugt. Die Architektenkammer hat hingegen keine nach §§ 107 ff. GWB durchsetz-baren Rechtspositionen im Vergabeverfahren, da sie nicht den Rang eines Bewerbers im Verfahren hat, aber sie berät und unterstützt ihre Mitglieder bei der Einschätzung, ob es sich um vergaberechtlich unzulässige oder unsinnige Bedingungen handelt und ob und wie Rügen erfolgreich sein könnten. Und sie kann Auftraggeber beraten, wenn sie auf unsinnige Ver-fahrensbedingungen hingewiesen wird.

9.4  giBtESformVorSchrif tEnfürDiErügE?

Besondere Formvorschriften sind nicht einzuhalten. Es genügt ein frei formuliertes Schreiben, in dem der Beschwerdegrund dargelegt und begründet ist. Entscheidend ist, dass die Rüge von einem in seinen Rechten benachteiligten Bewerber einzureichen ist und dass sie unverzüglich

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einzureichen ist. Im Grunde muss das Schreiben noch nicht einmal den Begriff »Rüge« enthalten, denn entscheidend ist, dass der Auftraggeber sofort auf die Problemlage hingewiesen wird, sodass er nicht nur Möglich-keit zur Stellungnahme, sondern insbesondere auch zur Abhilfe hat. Das Rügeschreiben muss aber für den Auftraggeber erkennen lassen, dass der Bewerber Abhilfe verlangt und nicht nur eine Beschwerde im Sinne einer Unmuts äußerung führt. Das Schreiben muss also als ernst gemeinte und verbindliche Rüge identifizierbar sein.

9.5  wA SBEDEutEt»unVErzüglich«, wElchEmöglich-KEitEnBEStEhEn, wEnnnichtunVErzüglichgErügtwurDE?

»Unverzüglich« heißt »sofort«, denn das berechtigte Interesse des Auftrag-gebers ist es, durch Rügen und Nachprüfungen vor der Vergabekammer nicht unnötig im Verfahrensablauf behindert zu werden. Wie viele Tage dies bedeuten kann, ist im Einzelfall unterschiedlich zu bewerten. So muss einem abgelehnten Bewerber sicherlich die Möglichkeit zugestanden wer-den, den Sachverhalt zu prüfen, sich ggf. juristisch beraten zu lassen und eine entsprechende Rüge zu verfassen. Eine Entscheidung der Vergabekam-mer des Landes Hessen sagt aber, das ein Zeitraum von zehn Tagen bzw. sieben Werktagen schon nicht mehr als unverzüglich gelten kann, wenn Inhalt und Formulierung der Rüge nicht darauf schließen lassen, dass für die Prüfung und Abfassung der Rüge tatsächlich so viel Zeit benötigt wurde. Der EuGH hat derweil die mangelnde Präzision des Begriffs »unverzüglich« gerügt. Die Fristen dürfen aber dennoch nicht zu großzügig ausgelegt wer-den, sodass die Prüfung des Sachverhaltes schnellstmöglich erfolgen muss. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet daher ihren Mitgliedern Hilfestellung bei der Bewertung an, ob eine Rüge Aussicht auf Erfolg haben könnte. Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens präzisiert das GWB ansons-ten noch einmal, dass die Rüge bis spätestens zum Ablauf der Bewerbungs-frist eingegangen sein muss und dass andernfalls keine Sachverhalte mehr angegriffen werden können, die sich schon aus der Bekanntmachung bzw. den Vergabe unterlagen ergeben. Die Rüge ist in diesen Fällen außerdem nicht mehr nach Einreichung einer Bewerbung möglich. Hat ein Bewerber

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eine Antwort eines Auftraggebers erhalten, dass seiner Rüge nicht abgehol-fen werden soll, muss innerhalb von 15 Kalendertagen die Vergabekammer angerufen werden. Ist die Rüge eines Sachverhaltes nicht unverzüglich eingegangen, besteht kein Anspruch auf Korrektur mehr, auch bei offen-sichtlichen Rechtsverstößen.

9.6  inwElchErformmuSSEinAuf trAggEBErAufEinErügErE AgiErEn?

Das GWB gibt hierauf keine unmittelbare Antwort, sie lässt sich nur aus dem Sinn der Vorschrift ableiten: Mit der Vorgabe, dass einer Nachprüfung vor der Vergabekammer eine unverzügliche Rüge des benachteiligten Bewerbers vorausgehen muss, soll erreicht werden, dass Auftraggeber ihre Bedingungen vor einem solchen Nachprüfungsverfahren überprüfen und ggf. unkompliziert nachbessern können. Die Antwort könnte damit auch in der Änderung der Ausschreibung liegen. Eine entsprechende Antwort an den rügenden Bewerber wäre also nicht zwingend erforderlich, wenn in der Sache abgeholfen werden konnte und der Bewerber zum Beispiel über die Benachrichtigung der Auswahl zur nächsten Stufe des Verfahrens über diesen Sachverhalt informiert wird. In der Regel aber wird man es nicht nur als Gebot der Höflichkeit, sondern auch von der Sache her als sinnvoll und erforderlich ansehen, dass eine schriftliche Reaktion auf die Rüge erfolgt. Bekommt der Bewerber keine Antwort, sollte innerhalb einer angemesse-nen Frist nachgefasst werden und dem Auftraggeber eine Frist zur Beant-wortung gesetzt werden, um andernfalls ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu beantragen.

9.7  wiErE AgiErEichAufEinEnichtzufriEDEn StEllEnDEAntwortAufmEinErügE?

Kann der Auftraggeber keine Abhilfe schaffen, so steht im Prinzip als nächster Schritt der Gang vor die Vergabekammer an. Erfolgt überhaupt keine oder eine unbefriedigende Antwort oder wird das Verfahren nur unzureichend nachgebessert, sodass der Grund der Rüge im Kern noch

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besteht, so muss das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer innerhalb von 15 Kalendertagen beantragt werden.

9.8  wA SKoStEtDA SnAchPrüfungSVErfAhrEnBEi DErVErgABEK AmmEr?

Die Frage der Kosten stellt sich naturgemäß nur, sofern das Verfahren für den Antragsteller erfolglos ausgeht, andernfalls werden die Kosten vom Antragsgegner getragen. Es können aber Auslagen fällig werden, die erst im Falle des Erfolges wieder erstattet werden. Neben den in der Regel anfallenden Anwaltskosten wird für die Tätigkeit der Vergabekammer eine Gebühr fällig. Diese beträgt nach § 128 GWB mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden. Die meisten Vergabekammern wenden eine Staffeltabelle an, die von den Vergabekammern des Bundes entwickelt wurde. In dieser Tabelle werden gestaffelte Auftragswerte jeweils einem Gebührenansatz zugeord-net. Die Vergabekammer setzt die konkrete Gebühr in ihrer Endentschei-dung fest und bestimmt, welcher Beteiligte diese Gebühr zu entrichten hat.

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AnhAng

VErgABEVErorDnungfürfrEiBEruflichElEiStungEnVofAuSgABE2009 (nichtAmtlichEfA SSung,ohnEgEwähr)

K APitEl1 –  AllgEmEinEVorSchrif tEn

§1 |Anwendungsbereich (1) Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über

Dienstleistungen des Anhangs I A, die im Rahmen einer freiberuf-lichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, sowie bei Wettbewerben nach Kapitel 2.

(2) Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbe-werbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet.

(3) Für die Vergabe der in Anhang I B genannten Dienstleistungen gelten nur § 6 Abs. 2 bis 7 und § 14. Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen sowohl des Anhangs I A als auch des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert anteilsmäßig überwiegt.

§2 |grundsätze (1) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige

Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

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(4) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.

§3 |Vergabeart (1) Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffent-

licher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben. (2) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren

in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

(3) Bei der Aufforderung zur Verhandlung teilt der Auftraggeber den ausgewählten Bewerbern den vorgesehenen weiteren Ablauf des Verfahrens mit.

(4) Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhand-lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:a) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen

oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-/Urheberrecht) nur von einer bestimmten Person ausgeführt werden kann,

b) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Kapitels 2 der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wett-

bewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden,

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen, zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begrün- den, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein,

d) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Ver-trag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehe nen

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Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst-leistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an eine Person vergeben wird, die diese Dienstleistungen erbringt,

– wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

– wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Auf-träge für die zusätzlichen Dienstleistun gen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten,

e) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an die Person vergeben werden, die den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war. Die Möglichkeit der Anwen-dung dieses Verfahrens muss bereits in der Bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

§4 |teilnehmeramVergabeverfahren (1) Bewerber oder Bieter können einzelne oder mehrere natürliche oder

juristische Personen sein, die Leistungen nach § 1 Absatz 1 aus-führen. Sind Bewerber gemäß der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffen-den Leistung berechtigt, dürfen sie nicht allein deshalb zurück-ge wiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(2) Bewerber oder Bieter können verpflichtet werden, Auskünfte darüber zu geben,– ob und auf welche Art sie wirtschaftlich mit Unternehmen

verknüpft sind oder– ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter

Weise mit Anderen zusammenarbeiten, sofern dem nicht berufs-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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(3) Bewerber oder Bieter sind zu verpflichten, die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen anzugeben, die die Leistung tatsächlich erbringen.

(4) Soll der Auftrag an mehrere Bieter gemeinsam vergeben werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese im Falle der Auftrags-erteilung eine bestimmte Rechtsform annehmen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist und berufsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(5) Haben Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, haben die Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.

(6) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabe-verfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist:a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen),

§ 129 a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigun-gen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

c) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

d) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,

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f ) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Beste-chung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammen-hang mit internationalem Geschäftsverkehr),

g) § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-nen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

(7) Als Nachweis, dass die Kenntnis gemäß Absatz 6 unrichtig ist und die dort genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwer-tige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgese-henen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden

(8) Von einem Ausschluss nach Absatz 6 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und Andere die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters nicht in Frage stellt.

(9) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,a) die sich im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden oder

ihre Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den

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einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,

b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,

c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,

d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben, 5

e) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 4, 5 und 10 eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte unbe-rechtigterweise nicht erteilen.

§5 |nachweisderEignung (1) Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-

keit (Eignung) dürfen nur Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sind. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber oder Bieter am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezo-genen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen; die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Grundsätzlich sind als Nachweise nach Abs. 4 lit. c) und 5 lit. b) bis f ) und h) sowie § 4 Abs. 9 Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forde-rung von darüber hinausgehenden Unterlagen und Angaben haben die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.

(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden, können auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgereicht werden.

(4) Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit des Bewerbers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise erbracht werden:a) entsprechende Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender

Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,

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b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffent-lichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist, vorgeschrieben ist,

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann folgendermaßen erbracht werden: a) soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung

erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Bieters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,

b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der Dienstleistungen,

– bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheini-gung,

– bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftragge-ber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers zulässig,

c) durch Angabe über die technische Leitung,d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewer-

ber oder Bieter in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die An - zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstat-

tung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber oder Bieter für die Dienstleistungen verfügen wird,

f ) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersu-

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chungs- und Forschungsmöglichkeiten (z. B. durch Fortbildungs-zertifikate von Kammern und Verbänden),

g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollten sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungsund Forschungsmöglich-keiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,

h) durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Bewerber oder Bieter unter Umständen als Unterauftrag zu vergeben beabsich-tigt.

(6) Ein Bewerber oder Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bieter-gemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall vor Zuschlagserteilung dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch Vorlage einer entsprechen-den Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

(7) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Bewerber oder Bieter bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitglied-staaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

(8) Verlangen die Auftraggeber als Merkmal der technischen Leistungs-fähigkeit den Nachweis dafür, dass die Bewerber oder Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-

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betriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanage-ment Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internatio-nalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwer-tige Bescheinigungen von Stellen in anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Bewerbern oder Bietern vorgelegt werden.

(9) Bei der Prüfung der Eignung erkennen die Auftraggeber als Nachweis auch Bescheinigungen der zuständigen Berufskammer an.

§6 |Aufgabenbeschreibung (1) Die Aufgabe ist klar und eindeutig zu beschreiben, damit alle

Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können.

(2) Die technischen Anforderungen sind in der Aufgabenbeschreibung zu formulieren:

1. entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten tech-nischen Spezifikationen in der Rangfolge:a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt

werden,b) europäische technische Zulassungen,c) gemeinsame technische Spezifikationen, 7d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme,

die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,

e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Nor-men, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz »oder gleichwertig« zu versehen;

2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegen-stand vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

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3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2, d. h.a) in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf

die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;

b) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) genannten technischen Anforderungen, so dürfen sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Dienstleistung entsprächen nicht den Spezifikationen, sofern die Bieter in ihrem Angebot den Auftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleicher-maßen entsprechen. Als geeignetes Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(4) Legen die Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so dürfen sie ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internatio-nalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Die Bieter müssen in ihren Angeboten mit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Dienstleistung den Leis-tungs- oder Funktionsanforderungen der Auftraggeber entspricht. Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(5) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leis-tungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezi fi -

kationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

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a) sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,

b) die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

c) die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie z. B. staatliche Stellen, Verbrau-cher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und

d) das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist. Die Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausge-stattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Die Auftraggeber müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(6) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitglied-staaten ansässigen anerkannten Stellen an.

(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produk-tion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unterneh-men oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz »oder gleichwertig« zu versehen.

§7 |fristen (1) Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf

Teil nahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung

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der Bekanntmachung. Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage verkürzt werden.

(2) In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an (Beschleunigtes Verfahren).

(3) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

(4) Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Orts-besichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden oder können die Auftraggeber die Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs- oder Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

§8 |grundsätzederinformationsübermittlung (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabe-

unterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunika-tionsmittel übermittelt werden.

(2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allge-mein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen– allgemein zugänglich– kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informa-

tions- und Kommunikationstechnologie und– nicht diskriminierendsein.

(3) Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertrau-lichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme und der Angebote. Auf dem Postwege oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einrei-chung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten. Bei per Telefax übermittelten Anträgen auf Teilnahme und Angeboten ist

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dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies gilt auch für elektronisch übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicher zu stellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.

(4) Telefonisch gestellte Anträge auf Teilnahme sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Anträge auf Teilnahme in Textform zu bestätigen.

(5) Angebote müssen unterschrieben sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz zu versehen. Bei Abgabe des Angebotes per Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(6) Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teil-nahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüs-selung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.

§9 |Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird

nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/20052 enthal-tenen Muster erstellt.

(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb nach Kapitel 2 durchführen wol-len, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem3 oder anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europä-ischen Gemeinschaften zu übermitteln. Soweit keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, darf der Inhalt der Bekanntmachung nicht mehr als 650 Worte umfassen. In Fällen

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besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung per Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

(4) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übermittelte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich und ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht. In den Amtsblättern oder der Presse des Landes des Auftraggebers darf die Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Euro-päischen Gemeinschaften oder die in einem Beschafferprofil nach Absatz 5 veröffentlichten Angaben enthalten.

(5) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsver-gabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftrag-gebers.

§10|AuswahlderBewerber (1) Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht ausge-

schlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde, Zuver-lässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen, diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordern.

(2) Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die erfor-derlichen Erklärungen und Nachweise sind von den Auftraggebern in der Bekanntmachung zu benennen.

(3) Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend

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der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.

(4) Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.

(5) Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Ver-handlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteres-sen von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.

§11|AufforderungzurVerhandlung,Angebotsabgabe,Auftragserteilung (1) Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in

Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können sowohl über den Gegenstand der Leistung als auch über die im Rahmen der Verhandlung abgeforderten Angebote geführt werden.

(2) Die Aufforderung zur Verhandlung enthält mindestens Folgendes:– das Anschreiben mit den Verfahrensbedingungen, Angaben zu

den Fristen, einen Hinweis auf die Bekanntmachung sowie die Zuschlagskriterien, falls sie noch nicht in der Bekanntmachung aufgeführt sind,

– die Aufgabenbeschreibung und eventuell einen Vertragsentwurf, aus dem die konkrete Leistung und die Auftragsbedingungen hervorgehen.

(3) Fehlende Erklärungen und Nachweise können auf Verlangen der Auf-traggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden.

(4) Die Auftraggeber haben in der Aufgabenbeschreibung oder der Ver-gabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Sie haben auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Die Gewichtung kann mittels einer Spanne angegeben

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werden. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

(5) Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerecht-fertigte Kriterien, zum Beispiel Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kunden-dienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeit-raum oder -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser Zuschlags kriterien ist auf die klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vor-geschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

(6) Die Entscheidung für einen Bieter ist nur auf der Grundlage eines zuschlagsfähigen Angebotes zulässig. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, der aufgrund des ausgehandelten Auftrags-inhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt.

(7) Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Verzicht auf die Auftragserteilung.

§12|Dokumentation (1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumen-

tieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und

Wert des Auftrags,b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die

Gründe für ihre Auswahl,c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und

die Gründe für ihre Ablehnungd) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Ange-

boten,

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e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag, den der Zuschlagempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,

f ) die Gründe für einen Verzicht auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrages

§13|Kosten (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen Entgelte für die Durchfüh-

rung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 können Kopierkosten bei postalischer oder direkter Versendung erhoben werden.

(2) Für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

(3) Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen aus-arbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Ver-gütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorar ordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

§14|informationüberdieAuftragserteilung,Verzichtaufdie Auftragserteilung (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung

anhand einer Bekanntmachung. Sie wird nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster erstellt und ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Bei der Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(4) Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch bei bestimmten Einzelaufträgen nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre

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Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Inte-resse in anderer Weise zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner Personen berühren oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

(5) Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Ange-botes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

(6) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern unverzüglich die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzu-leiten. Auf Antrag teilen sie dies in Textform mit. Die Entscheidung, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten, teilen die Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemein-schaften mit.

K APitEl2 –  wEt tBEwErBE

§15|grundsätze (1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem

Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurtei-lungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(2) Wettbewerbe, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.

(3) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

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– auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,– auf natürliche oder juristische Personen.

(5) Der Auslober eines Wettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(6) Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preis-gerichts anonym.

§16|wettbewerbsdurchführung (1) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Anerkennungen auszusetzen,

die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung ange-messen sind.

(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.

(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 genannt sind. Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers zu beachten. Nicht zugelas-

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sene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sind von der Wertung auszuschließen.

(6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten. Der Auslober informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Auslober stellt möglichst spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namens-angaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt wer-den kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.

§17|Auftrag,nutzung (1) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, ist

einer oder sind mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungslei-stungen nach Maßgabe der in § 15 Absatz 2 genannten einheitlichen Richtlinien zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.

(2) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.

K APitEl3 –  BESonDErEVorSchrif tEnzurVErgABEVonArchitEKtEn-unDingEniEurlEiStungEn

§18|Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe

von Architekten- und Ingenieurleistungen.

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(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind– Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und

Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie– sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Archi-

tekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird.

§19|QualifikationdesAuftragnehmers (1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Architekten oder der einer

seiner Fachrichtungen gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu tragen oder in der Bundesrepu-blik Deutschland als Architekt tätig zu werden.

(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des »Beratenden Ingenieurs« oder «Ingenieurs« gefordert, so ist jeder zuzulassen, der nach dem für die Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Beratender Ingenieur« oder »Ingenieur« zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als »Beratender Ingenieur« oder »Ingenieur« tätig zu werden.

(3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zuzulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufs-angehörigen gemäß Absatz 1 und 2 benennen.

§20|Auftragserteilung (1) Die Auftragsverhandlungen mit den nach § 10 Abs. 1 ausgewählten

Bietern dienen der Ermittlung des Bieters, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Die Auftraggeber führen zu diesem Zweck Auftragsgespräche mit den ausgewählten Bietern durch und entscheiden über die Auftragsvergabe nach Abschluss dieser Gespräche.

(2) Die Präsentation von Referenzobjekten, die der Bewerber oder Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit vorlegt, ist zugelassen. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsauf-gabe kann vom Auftraggeber nur im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 oder eines Wettbewerbes gemäß Kapitel 2 verlangt werden.

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Die Auswahl eines Bewerbers oder Bieters darf nicht durch unauf-gefordert eingereichte Lösungsvorschläge beeinflusst werden.

(3) Verlangen Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe, so sind die Lösungs-vorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.

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Kapitel

A Arbeitsgemeinschaft 3.7 / 7.1

Architektenwettbewerb Wettbewerb

Auftraggeber, öffentlicher 1.1 – 1.4 / 2.1 / 4.1 / 4.7 / 5.7 / 7.2

Auftragskriterien, auftragsbezogene Kriterien 3.2 / 3.5 / 4.7 / 5.3 / 6.1 – 6.2

Auswahl 2.1 / 3.1 / 3.7 / 4.1 – 4.3 / 6.1 – 6.4

9.6

B Baukosten 2.2 / 2.3

Bekanntmachung Veröffentlichung

Berufsanfänger 3.6

c Chancengleichheit 3.1

CPV-Code 1.6

D De-Facto-Vergabe 2.4

Dringlichkeit 1.5

E Eignungskriterien 3.2 – 3.4 / 5.1 – 5.4 / 6.1

EU-Amtsblatt siehe TED

f Fristen 1.5 / 5.5 / 6.4 / 7.1 / 9.5 – 9.6

g Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

1.2 / 2.4 / 3.2 / 6.5 / 9. – 9.3

Gewichtung 3.4 – 3.5 / 6.1 / 7.2

Gleichbehandlung 3.5 / 3.6

h Honorar 1.1 / 2.1 – 2.4 / 7.2 – 7.3

l Los 4.3 / 6.1 – 6.3

n Nachprüfung 8.2 / 9.1 / 9.5 – 9.8

Nachweise 3.4 / 3.6 – 3.7 / 5.1 – 5.6 / 6.1 – 6.2

9.1

NUTS-Code 1.7

o Örtliche Präsenz Regionaler Zulassungsbereich

Stichwort VErzEichniS

67

Kapitel

P ppp-Verfahren 1.1

Preisgericht 4.5

Protokoll 5.8 / 6.3 / 8.1 – 8.2

r Referenzen 3.2 / 3.4 – 3.6 / 4.1 – 4.3 / 5.1 – 5.2

6.2

Regeln für Planungswettbewerbe RPW 4.2 / 4.6

Regionaler Zulassungsbereich 3.5

Rüge 3.2 / 9.1 – 9.7

S Schwellenwert 1.1 / 3.2 – 1.4 / 2.1 – 2.2 / 2.4 / 4.1

Strategie 3.7

t TED 1.3 / 1.4 / 1.6 / 1.7

u Unterschwellenvergabe 2.4

V Verfahrensschritte 3.2 / 3.4 / 4.1 / 8.2

Vergabekammer 3.1 / 4.3 / 8.2 / 9.1 / 9.5 – 9.8

Vergabeverordnung VgV 2.1 / 2.2 / 9.1

Verhandlungsverfahren 3.2 / 3.5 – 4.4 / 4.5 / 4.7 / 5.3

6.1 – 6.4 / 7.3

Veröffentlichung 1.3 – 1.5 / 3.2 / 7.4

w Wettbewerb 1.1 / 3.2 / 4.1 – 4.7 / 6.2 – 6.4

7.3 – 7.4

z Zuschlagskriterien Auftragskriterien

ImpressumVOF/FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur VOF

HerausgeberinArchitektenkammer Nordrhein-WestfalenZollhof 140221 DüsseldorfTelefon 0211 4967-0Telefax 0211 [email protected]

VerantwortlicHJochen KönigJan Schüsseler

textFrauke BrockhausenChristiane KraatzAndreas RauterbergLutz Schleich

gestaltungKarin Dohle, Braunschweig

standOktober 2014, 1. Auflage

© Architektenkammer Nordrhein-Westfalen 2014

Architektenkammer Nordrhein-WestfalenZollhof 140221 DüsseldorfTelefon 0211 4967-0Telefax 0211 [email protected]

VOFFAQ