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VOGO/BG u. a. VO
Verordnung über die Bildungsgänge und die Abitur-
prüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruf-
lichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September
1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom
19. September 2007 (ABl. S. 643)
OAVO
Oberstufen- und Abiturverordnung
Vom 20. Juli 2009
Diese Synopse ist nicht rechts-verbindlich; rechtliche Grundlage
stellt die Veröffentlichung im Amtsblatt 8/09 (S. 408) dar.
Übersicht
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Übergang und Aufnahme
§ 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen
Fällen
§ 5 Verweildauer
§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler
§ 6a Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymna-
sialen Bildungsgang
ERSTER TEIL: Bildungsgang gymnasiale
Oberstufe
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt:
Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen
§ 7 Teilnahme am Unterricht
§ 8 Tutorin/Tutor
§ 9 Information und Beratung
§ 10 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
§ 11 Unterrichtsorganisation
§ 12 Wahl von Fächern
§ 13 Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen
§ 14 Leistungsnachweise
§ 15 Zeugnisse
Zweiter Abschnitt:
Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfä-
cher
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und
Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationspha-
se
§ 13 Qualifikationsphase
Dritter Abschnitt:
Einführungsphase, Qualifikationsphase
§ 16 Organisation der Einführungsphase
Dritter Abschnitt:
Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
2
§ 17 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 18 Organisation der Qualifikationsphase
§ 19 Belegverpflichtungen
§ 20 Fremdsprachen - Latinum, Graecum
§ 21 Religionslehre, Ethik
§ 22 Sport
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religionslehre, Ethik
§ 17 Sport
ZWEITER TEIL: Bildungsgang berufli-
ches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation
DRITTER TEIL: Bildungsgang Abend-
gymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation
Vierter Abschnitt:
Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung
§ 23 Zulassungsbedingungen
§ 24 Präsentation, besondere Lernleistung
§ 25 Prüfungsfächer
§ 26 Berechnung der Gesamtqualifikation
§ 27 Prüfungsanforderungen
§ 28 Termine
§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfenden
§ 30 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 31 Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses
§ 32 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 33 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unre-
gelmäßigkeiten
§ 34 Sonderregelungen für Behinderte
VIERTER TEIL: Abiturprüfung
Erster Abschnitt: Allgemeine Prü-
fungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und
Wahl der Prüferinnen und Prü-
fer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachaus-
schüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsaus-
schusses
§ 30 Täuschungen und Unregel-
mäßigkeiten
§ 31 Nachteilsausgleich
Fünfter Abschnitt:
Schriftliche und mündliche Abiturprüfung
Zweiter Abschnitt:
Prüfungsablauf
3
§ 35 Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung
§ 36 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Ar-
beiten
§ 38 Zahl der mündlichen Prüfungen
§ 39 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 41 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prü-
fungsleistungen
§ 32 Durchführung der schriftlichen
Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen
Arbeiten
§ 34 Grundsätze für die mündlichen
Prüfungen
§ 35 Durchführung der mündlichen
Prüfungen
§ 36 Bewertung der mündlichen
Prüfungsleistungen
§ 37 Fünftes Prüfungsfach
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 39 Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife
§ 40 Wiederholungsprüfung
§ 41 Akteneinsichtnahme
Sechster Abschnitt:
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 42 Feststellung des Abiturprüfungsergebnisses
§ 43 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 44 Wiederholungsprüfung
§ 45 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abitur-
prüfung
Dritter Abschnitt:
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42 Regelungen zur Prüfung von
Nichtschülerinnen und Nicht-
schülern
§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prü-
fung
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Prüfungsfächer
§ 46 Prüfungsergebnis, Zeugnis
§ 47 Wiederholungsprüfung
Siebter Abschnitt:
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife
§ 46 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
§ 47 Fachhochschulreife
FÜNFTER TEIL: Andere Abschlüsse
und Qualifikationen
§ 48 Fachhochschulreife
§ 49 Doppeltqualifizierende Bil-
dungsgänge
§ 50 Latinum, Graecum
§ 51 Gleichzeitiger Erwerb des Abi-
turs und des französischen
Baccalauréat
4
Achter Abschnitt: Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 48 Übergangsregelung
§ 49 Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 50 Inkrafttreten
SECHSTER TEIL: Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Aufhebung von Vorschriften
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Einführungsphase)
Anlage 2b (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 5): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)
Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 4 (zu § 39 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 5a (zu § 48 Abs. 2): Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschul-reife
Anlage 4 (zu § 47 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 5b (zu § 48 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 6 (zu § 16 Abs. 1): Rahmenstundentafel der Einführungsphase Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2): Stundentafel Einführungsphase Gymnasiale Oberstufe und
berufliches Gymnasium Anlage 7 (zu § 19 Abs. 1): Mindestzahl der Kurse in der Qualifikationsphase Anlage 7 (zu § 13 Abs. 8): Mindesteinbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation
gymnasiale Oberstufe und berufliches Gymnasium
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1): Stundentafel Abendgymnasium und Hessenkolleg
Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
Anlage 9a (zu § 9 Abs. 12): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte
5
Anlage 9a (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach
Englisch
Anlage 9b (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach
Englisch
Anlage 9b (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Anlage 9c (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Anlage 9c (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
Fächern Latein, Griechisch
Anlage 9d (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
Fächern Latein, Altgriechisch
Anlage 9d (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach
Deutsch
Anlage 9e (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach
Deutsch
Anlage 9e (zu § 14 Abs.4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
anderen Fächern
Anlage 9f (zu § 9 Abs.12): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den
anderen Fächern
Anlage 10a (zu § 36 Abs. 4): Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schrift-licher und mündlicher Prüfung
Anlage 10a (zu § 42 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abitur-zeugnisse
Anlage 10b (zu § 38 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hes-senkolleg, Nichtschülerabitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 11 (zu § 27 Abs. 1): Fachspezifische Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/ Graecums
Anlage 11 a (zu § 50 Abs. 2): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/ Graecums
Anlage 11 b (zu § 50 Abs. 9): Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Lati-
nums / Graecums
Anlage 10b (zu § 47 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife
6
Anlage 12 (zu § 48 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gymnasiale Oberstufe, berufli-chen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1): Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punk-ten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4
Anlage 13 b (zu § 46 Abs. 2) Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punk-
ten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5 Anlage 13 c (zu § 46 Abs. 5): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nicht-
schülerabiturzeugnisse der Prüfungen nach § 45 Abs. 3
Anlage 13 d (zu § 48 Abs. 7): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Anlage 13 e (zu § 46 Abs. 5): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Anlage 14 a (zu § 51 Abs. 5): Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat
Anlage 14 b (zu § 14 Abs. 7): Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten
7
Aufgrund der §§ 38 und 81 in Verbindung mit §
185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in
der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.
466) wird nach Beteiligung des Landeseltern-
beirats nach § 118 und des Landesschülerrates
nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:
Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 38 und 81 in Verbin-
dung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schul-
gesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005
(GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761) wird im Ein-
vernehmen mit dem Minister der Finanzen nach
Beteiligung des Landeselternbeirats nach
§ 118, des Landesschülerrats nach § 124 Abs.
4 und des Landesstudierendenrats nach § 125
Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die studienqualifizie-
renden Schulen nach § 29 Nr. 1 bis 3 des Hes-
sischen Schulgesetzes.
§ 2
Zielsetzung
(1) Die Zielsetzungen der gymnasialen Oberstu-
fe, des beruflichen Gymnasiums und der dop-
pelt-qualifizierenden Bildungsgänge ergeben
sich aus den §§ 30, 35 und 36 des Hessischen
Schulgesetzes. Die studienqualifizierenden Bil-
dungsgänge der Oberstufe bauen auf der Er-
ziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe
auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die
allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an
ERSTER TEIL:
Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
ERSTER ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
(1) Das Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die all-
gemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer
Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine
berufliche Ausbildung ermöglicht. Die gymnasiale
Oberstufe baut auf der Erziehungs- und Bildungsar-
beit der Mittelstufe auf, vertieft und erweitert sie. Die
zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden
über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und
wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an
8
einer Hochschule berechtigt, aber auch den
Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.
siehe § 1 (1)
(2) Die in der gymnasialen Oberstufe und dem
beruflichen Gymnasium zu erwerbenden Kennt-
nisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich
fundierte, vertiefte allgemeine und wissen-
schaftspropädeutische Bildung und eine an den
Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Ver-
fassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessi-
schen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen
orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle
Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindli-
cher Auflagen ermöglicht.
(3) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe
und dem beruflichen Gymnasium strebt in allen
Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich
mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, or-
ganisierten und regelorientierten Wissens die Fä-
higkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und
über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und
Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geisti-
ge Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität
ebenso fördern, wie er Konzentrationsfähigkeit,
Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige
Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens
stärken soll. Merkmal des Unterrichts ist das wis-
senschaftspropädeutische Arbeiten, das exem-
plarisch in wissenschaftliche Fragestellungen,
Kategorien und Methoden einführt. Dabei geht es
um die Beherrschung eines fachlichen Grundla-
genwissens als Voraussetzung für das Erschlie-
ßen von Zusammenhängen zwischen Wissens-
bereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen
den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen
Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessi-
schen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen
orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwer-
punktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Aufla-
gen ermöglicht.
siehe §2 (1) u. (2)
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe
strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unter-
richts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezi-
fischen, organisierten und regelorientierten Wissens
die Fähigkeit an, selbstständig zu lernen und zu ar-
beiten und fördert die Team- und Kommunikations-
fähigkeit sowie die Fähigkeit, über das eigene Ler-
nen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren.
Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspro-
pädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissen-
schaftliche Fragestellungen, Kategorien und Metho-
den einführt.
siehe § 2 (3)
9
Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von In-
formationen und Materialien, um Lernstrategien,
die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit
sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit un-
terstützen.
Im Hinblick auf die Berufs- und Studierfähigkeit
kommt darüber hinaus dem Erwerb folgender
Fähigkeiten besondere Bedeutung zu:
- Verständnis sozialer, ökonomischer, politi-
scher und technischer Zusammenhänge,
- Denken in übergreifenden, komplexen Struktu-
ren,
- Fähigkeit, Wissen in unterschiedlichen Kontex-
ten anzuwenden,
- Fähigkeit zur Selbststeuerung des Lernens
und der Informationsbeschaffung,
- Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der
eigenen Kompetenz und Möglichkeiten,
- Entscheidungsfähigkeit.
siehe § 1 (2)
(4) Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der
gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen
Gymnasium greifen auch Aspekte der Berufs-
und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs-
und Arbeitswelt vor. Gründliche Informationen
über Berufsfelder sowie über Strukturen und
Anforderungen des Arbeitsmarktes sind daher
erforderlich. Folgende Möglichkeiten der Bera-
tung bieten sich an:
- auf schulischer Seite:
Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebs-
praktika, Betriebserkundungen und -
besichtigungen, studienkundliche Veranstaltun-
gen, Fachpraxiskurse;
- auf der Seite der Arbeitsverwaltung: Schulbe-
sprechungen, Gruppengespräche, berufliche
Beratung, Angebote in den Berufsinformations-
zentren;
- auf der Seite der Hochschulen: Studienkundli-
(3) Ziel der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der
gymnasialen Oberstufe ist außer der Studierfähigkeit
auch die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeits-
welt. Durch studienkundliche Veranstaltungen und
Studieninformationstage sowie Betriebspraktika, Be-
triebserkundungen und -besichtigungen und Berufs-
informationsangebote werden die Schülerinnen und
Schüler beraten.
siehe § 2 (4)
10
che Nachmittage, Studieninformationstage.
siehe § 1 (3)
(5) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung
wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfül-
lung der Voraussetzungen nach § 47 die Fach-
hochschulreife erworben.
siehe § 1 (4)
(6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der
gewählten Fachrichtung (Technik mit den
Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik,
Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und
Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunkt-
übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Haus-
wirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Be-
rufsausbildung.
siehe § 18 (1)
§ 3
Übergang und Aufnahme
(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufli-
che Gymnasium wird aufgenommen, wer an ei-
ner öffentlichen oder staatlich anerkannten
Schule nach den Bestimmungen der Verord-
nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
vom 21. Juni 2000 (Abl. S. 602) in der jeweili-
gen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der
gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.
siehe § 2 (1)
In schulformübergreifenden (integrierten) Ge-
samtschulen müssen die Bedingungen nach §
62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bil-
dungsgänge und Schulformen der Grundstufe
(Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstu-
fe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittel-
stufe (VOBGM) vom 20.März 2003 in der jewei-
ligen Fassung erfüllt sein.
siehe § 2 (1)
(4) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird
die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 48 die Fachhochschulreife
erworben.
siehe § 2 (5)
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die gymnasiale Oberstufe wird aufgenom-
men, wer an einer öffentlichen oder staatlich aner-
kannten Schule nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils gel-
tenden Fassung in die Einführungsphase der gym-
nasialen Oberstufe versetzt wurde oder die Vor-
aussetzungen nach § 64 der Verordnung zur Aus-
gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen
der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in
der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt.
siehe § 3 (1) und (2)
11
(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufli-
che Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss
aufgenommen werden, wer von der Klassen-
konferenz der abgebenden Schule, in der alle
Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren
Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für
den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und
das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die
Voraussetzungen für den Übergang und die Be-
fürwortung durch die Klassenkonferenz sind
gegeben, wenn
1. die bisherige Lernentwicklung, der Leis-
tungsstand und die Arbeitshaltung der Schü-
lerin oder des Schülers eine erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen
Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium
erwarten lassen und
2. die Schülerin oder der Schüler den Mittleren
Abschluss mit einer Durchschnittsnote von
besser als befriedigend (3,0) in den Fächern
Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache
und einer Naturwissenschaft sowie in den üb-
rigen Fächern gleichfalls eine Durchschnitts-
note von besser als befriedigend (3,0) erreicht
hat.
siehe § 2 (2)
In schulformübergreifenden (integrierten) Ge-
samtschulen müssen die Bedingungen nach §
62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bil-
dungsgänge und Schulformen der Grundstufe
(Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstu-
fe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittel-
stufe (VOBGM) vom 20.März 2003 in der jewei-
ligen Fassung erfüllt sein.
siehe § 2 (1)
(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler
bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des
zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen An-
(2) In die Einführungsphase der gymnasialen
Oberstufe kann mit mittlerem Abschluss aufge-
nommen werden, wer von der Klassenkonferenz
der abgebenden Schule, in der alle Fächer der
Jahrgangsstufe 10 auf den mittleren Abschluss
ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang
in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde. Die
Voraussetzungen für den Übergang und die Befür-
wortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben,
wenn
1. die bisherige Lernentwicklung, der Leistungs-
stand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder
des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am
Unterricht in der gymnasialen Oberstufe erwar-
ten lassen und
2. die Schülerin oder der Schüler den mittleren Ab-
schluss mit einer Durchschnittsnote von besser
als befriedigend (< 3,0) in den Fächern Deutsch,
Mathematik, erste Fremdsprache und einer Na-
turwissenschaft sowie in den übrigen Fächern
gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als
befriedigend (< 3,0) erreicht hat.
siehe § 3 (2)
(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis
spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten
Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die
12
trag über die abgebende Schule an die Schullei-
tung der aufnehmenden Schule. Für den Über-
gang in das berufliche Gymnasium gilt dies
auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung
ist anzugeben. Die Schulleitung der abgeben-
den Schule reicht den Antrag bis zum 1. März
weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 ei-
ne Eignungsfeststellung bei, über die von der
Konferenz der die Schülerin oder den Schüler
unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde.
Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder
den volljährigen Schülerinnen und Schülern
schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass
die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzun-
gen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der
Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.
siehe § 2 (3)
(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch
keinen Unterricht in einer zweiten Fremdspra-
che als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht spä-
testens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können
nur dann aufgenommen werden, wenn die
Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase
mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen
und diese bis zum Ende der Qualifikationspha-
se mit mindestens drei Jahreswochenstunden
fortzuführen.
siehe § 2 (4)
(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für
den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder
des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht
feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den
volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und
bietet eine Beratung an.
abgebende Schule an die Schulleitung der aufneh-
menden Schule. Die Schulleitung der abgebenden
Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und
fügt ihm eine Eignungsfeststellung nach Abs. 2 bei,
über die von der Konferenz der die Schülerin oder
den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden
wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder
den volljährigen Schülerinnen und Schülern schrift-
lich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Auf-
nahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs.
1 und 2 auch am Ende des Schuljahres erfüllt sind.
siehe § 3 (3)
(4) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in
die gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden
und benoteten Unterricht in einer zweiten Fremd-
sprache erhalten haben, können aufgenommen wer-
den, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einfüh-
rungsphase Unterricht gemäß § 14 Abs. 3 anzubie-
ten.
Schülerinnen und Schüler, die Kenntnisse in einer
zweiten Fremdsprache durch den Besuch einer aus-
ländischen Schule erworben haben, können auf An-
trag beim Staatlichen Schulamt von der Verpflich-
tung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 befreit werden, wenn
sie vor der Aufnahme in die gymnasiale
Oberstufe nachweisen, dass ihre Kenntnisse den
Anforderungen eines erfolgreichen Unterrichts in der
gymnasialen Mittelstufe entsprechen.
siehe § 3 (4)
13
§ 4
Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonde-
ren Fällen
(1) Wer aus einer genehmigten aber staatlich
nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer
ausländischen Schule in die gymnasiale Ober-
stufe oder das berufliche Gymnasium einer öf-
fentlichen oder staatlich anerkannten Schule
übergehen will oder wer den Schulbesuch län-
ger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in
der Regel einem Überprüfungsverfahren unter-
ziehen. Über Ausnahmen entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter in Benehmen
mit dem Staatlichen Schulamt. Der Besuch der
Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehr-
dienstes, des Zivildienstes, eines sozialen Jah-
res sowie ein einjähriges berufsbezogenes
Praktikum gelten nicht als Unterbrechung.
siehe § 2 (5)
(2) Im Überprüfungsverfahren soll festgestellt
werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der
gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen
Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Das
Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ers-
ten Fremdsprache und Mathematik schriftlich je-
weils im Umfang einer Klassenarbeit durchge-
führt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft
sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine
mündliche Prüfung von mindestens 10 höchstens
15 Minuten Dauer abzulegen. Die Anforderungen
müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn je-
weils denen der vorangegangenen Jahrgangsstu-
fe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen
ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind
die Anforderungen des vorangegangenen Unter-
richts der Schule, in die übergegangen werden
soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme ent-
scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf
der Grundlage des Ergebnisses des Überprü-
(5) Wer aus einer genehmigten, aber staatlich nicht
anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländi-
schen Schule in die gymnasiale Oberstufe einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule über-
gehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein
Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem
Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnah-
men entscheidet die Schulleiterin oder der Schullei-
ter. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung
des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines so-
zialen oder ökologischen Jahres sowie eines einjäh-
rigen berufsbezogenen Praktikums gelten nicht als
Unterbrechung.
siehe § 4 (1)
(6) Im Überprüfungsverfahren nach Abs. 5 soll fest-
gestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in
der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten
kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch,
der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich
jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt.
In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer
Naturwissenschaft ist jeweils eine mündliche Prü-
fung abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Ein-
tritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der voran-
gegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die
der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im
laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vo-
rangegangenen Unterrichts der Schule, in die über-
gegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die
Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des
Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von
Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in ei-
nem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren
14
fungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1.
Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem
Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren
für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe
und einem für die Aufnahme in das berufliche
Gymnasium teilnehmen.
siehe § 2 (6)
(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber
können nur aufgenommen werden, wenn sie
eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundes-
republik Deutschland haben.
(4) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann
in die Einführungsphase der gymnasialen Ober-
stufe nur im begründeten Fall und nach Bera-
tung über andere Wege zum Erwerb der Allge-
meinen Hochschulreife (Abendgymnasium,
Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Ge-
nehmigung des Staatlichen Schulamtes aufge-
nommen werden.
siehe § 2 (7)
(5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase
des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis
einer abgeschlossenen Berufsausbildung die
Vollendung des 21. Lebensjahres als Alters-
grenze. Das Staatliche Schulamt kann entspre-
chend den Regelungen von Abs. 4 eine Aus-
nahmegenehmigung erteilen.
siehe § 18 (2)
§ 5
Verweildauer
(1) Der Besuch von gymnasialer Oberstufe und
beruflichem Gymnasium dauert in der Regel
drei, höchstens vier Jahre. Die Gliederung der
Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgt nach § 11.
siehe § 3 (1)
für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe teil-
nehmen.
siehe § 4 (2)
(7) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im
begründeten Fall und nach Beratung über andere
Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hes-
senkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung
des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden. siehe § 4 (4)
§ 3
Verweildauer
(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in
der Regel drei, mindestens zwei und höchstens vier
Jahre.
siehe § 5 (1) und (2)
15
(2) Die Mindestdauer der gymnasialen Oberstu-
fe beträgt zwei Jahre. In zwei Jahren kann eine
Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe nur
durchlaufen, wenn
1. sie oder er am Ende der Jahrgangsstufe 10
vorzeitig in die Jahrgangsstufe 12 versetzt
wurde oder
2. ihre oder seine Leistungen am Ende des
ersten Halbjahres der Einführungsphase er-
heblich über den Leistungen der Mitschüle-
rinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe
liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet
wurde, Kurse der Qualifikationsphase, die
für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstu-
fe 12 vorgesehen sind, zu besuchen und
Leistungen aus der Einführungsphase ent-
sprechend § 6 Abs. 2 bei der Gesamtqualifi-
kation angerechnet werden können.
siehe § 3 (2)
Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale
Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und
Schüler auch auf der Grundlage von § 13 der
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhält-
nisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) durch
vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der
Einführungsphase möglich. Die Mindestdauer
des beruflichen Gymnasiums beträgt drei Jahre.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei länge-
rem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin
oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen,
kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die
Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die
Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung ei-
nes Verlängerungsantrages ist darauf zu achten,
dass die Auflagen dieser Verordnung erfüllt wer-
den können. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn durch die Wiederholung einer nicht bestan-
denen Abiturprüfung (§ 44) die Höchstdauer des
Besuches überschritten wird.
(2) In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein
Schüler die Oberstufe durchlaufen, wenn
1. sie oder er die Einführungsphase gemäß § 75
Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes über-
springt oder
2. ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten
Halbjahres der Einführungsphase erheblich über
den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschü-
ler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf
Antrag gestattet wurde, Kurse, die für das zweite
Halbjahr der Qualifikationsphase vorgesehen
sind, zu besuchen und Leistungen aus der Ein-
führungsphase entsprechend § 4 Abs. 2 bei der
Gesamtqualifikation angerechnet werden können.
siehe § 5 (2)
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem
Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder
dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann
das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer
verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu
stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungs-
antrages ist darauf zu achten, dass die Anforderun-
gen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wieder-
holung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40)
die Höchstdauer des Besuches um ein Jahr
überschritten wird.
16
siehe § 3 (3)
(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens
halbjähriger Dauer nach § 6, den die Schülerin
oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale
Oberstufe oder das berufliche Gymnasium an-
tritt, wird auf die Verweildauer nicht angerech-
net.
siehe § 3 (4)
§ 6
Austauschschülerinnen/Austauschschüler
(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen
Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums
gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte
in einer ausländischen Schule im Rahmen ei-
nes Schüleraustausches oder eines entspre-
chenden Programms oder eines Praktikums zur
Berufsorientierung im Ausland Verständnis für
Menschen, Kulturen und Gesellschaften ande-
rer Länder. Dieses soll gefördert und den Schü-
lerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre
schulische Ausbildung anschließend ohne zeit-
lichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten
Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4
Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung dar-
über trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
siehe § 4 (1)
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindes-
tens halbjähriger Dauer während der Qualifika-
siehe § 5 (3)
(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens
halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder
der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet,
jedoch der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten
und dritten Teil dieser Verordnung.
siehe § 5 (4)
(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allge-
meinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit
nicht abschließen kann, muss die gymnasiale Ober-
stufe verlassen und darf nicht in eine andere Schule,
für die diese Verordnung gilt, aufgenommen werden.
§ 4
Schulbesuch im Ausland
(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im
Rahmen eines Schüleraustausches oder eines
entsprechenden Programms oder eines Prakti-
kums zur Berufsorientierung im Ausland sollen ge-
fördert und den Schülerinnen und Schülern ermög-
licht werden, ihre schulische Ausbildung anschlie-
ßend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Die Ent-
scheidung über ein Überprüfungsverfahren nach
§ 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schullei-
ter.
siehe § 6 (1)
17
tionsphase statt, so können auf Antrag Leistun-
gen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase
nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§
26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im
Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch
nicht berücksichtigt werden.
siehe § 4 (2)
§ 6a
Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gym-
nasialen Bildungsgang in der Mittelstufe
Für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem
gymnasialen Bildungsgang nach §§ 24 Abs. 4
und 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes
sind die Regelungen dieser Verordnung für die
Jahrgangsstufen 11 bis 13 für die Jahrgangs-
stufen 10 bis 12 anzuwenden. Für diese Schü-
lerinnen und Schüler sind
- die Regelungen über die Jahrgangsstufe 10 in
§ 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 als Regelungen für
die Jahrgangsstufe 9,
- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 9 und
10 in § 18 Abs. 2 als Regelungen für die Jahr-
gangsstufen 8 und 9,
- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 9 in
§ 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahr-
gangsstufe 8,
- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 7 in
§ 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahr-
gangsstufe 6 und
- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 7 bis
10 in § 20 Abs. 1 als Regelungen für die Jahr-
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens
halbjähriger Dauer während der Qualifikationspha-
se statt, so können auf Antrag Leistungen der
Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der
Gesamtqualifikation (§ 26) nach § 23 Abs. 5 ange-
rechnet werden.
siehe § 6 (2)
(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine
Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase
einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder
einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet
auf Antrag das Staatliche Schulamt. Dieses gilt auch
für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen aus-
ländischen Schule erbracht worden sind, wenn die
Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
18
gangsstufen 6 bis 9 anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT
Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen
§ 7
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen am
Unterricht teilnehmen und verpflichtende Schul-
veranstaltungen besuchen. Die Lehrerinnen und
Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Schüle-
rinnen und Schüler. Die versäumten Unter-
richtsstunden werden in den Unterlagen mit
dem Vermerk „entschuldigt" oder „unentschul-
digt" eingetragen.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
Unterricht oder verpflichtende Schulveranstal-
tungen, müssen die Eltern oder die volljährige
Schülerin oder der volljährige Schüler spätes-
tens am dritten Versäumnistag der Schule den
Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die
Schule kann verlangen, dass die Versäumnis-
gründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes,
dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tra-
gen haben, nachgewiesen werden. Das gilt
auch für Prüfungen.
siehe § 6
9 (1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler
sind rechtzeitig und umfassend über das Sys-
tem der gymnasialen Oberstufe oder des beruf-
lichen Gymnasiums, über das Kursangebot und
seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich
aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder
Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Wäh-
§ 5
Information und Beratung
(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind
rechtzeitig und umfassend über das System der
gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gym-
nasiums, über das Kursangebot und seine Inhalte
sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahl-
entscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung)
ergeben, zu informieren. Während der Einfüh-
19
rend der Einführungsphase erhalten sie Aus-
kunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden
und Anforderungen der Leistungsfächer.
siehe § 5 (1)
§ 8
Tutorin/Tutor
(1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des
Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der Tutor
in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder
dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe
oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder
dem zuständigen Abteilungsleiter des berufli-
chen Gymnasiums wahr. Die Tutorin oder der
Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler ins-
besondere die Informationen und Hilfen, die er-
forderlich sind, um die Auflagen dieser Verord-
nung erfüllen zu können.
siehe §§ 5 (2) und 18 (3)
(2) In der Einführungsphase regelt die Schule
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-
heiten, wer die Aufgaben der Tutorin oder des
Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies
geschieht.
siehe § 5 (3)
(3) In der Qualifikationsphase ist die Tutorin
oder der Tutor in der Regel die Lehrkraft eines
Leistungskurses. In diesem Kurs kann deshalb
zu den für einen Leistungskurs vorgesehenen
Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstun-
de hinzugefügt werden. Dies gilt jedoch höchs-
tens für etwa die Hälfte der Leistungskurse. Da
Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe
des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte
rungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele,
Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der
Leistungsfächer und werden über die Grundsätze
der Abiturprüfung informiert.
siehe § 9 (1)
(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klas-
senlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die
Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der
Studienleiterin oder dem Studienleiter wahr. Die Tu-
torin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem
Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen,
die erforderlich sind, um die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen
und Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie
ihre Beleg- und Einbringungsverpflichtungen (§§ 13
und 26) erfüllen können und sich im Zweifelsfall bei
den in Satz 1 genannten Personen sachkundig zu
machen.
siehe § 8 (1)
(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule,
wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahr-
nimmt und in welcher Form dies geschieht. In der
Qualifikationsphase ist es in der Regel die Lehrkraft
eines Leistungskurses, wobei zu den vorgesehenen
Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde
hinzugefügt wird. Da Beratungs- und Betreuungs-
aufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschied-
licher Dichte auftreten, werden diese Stunden flexi-
bel für Unterricht und Tutorenaufgaben verwendet.
Die Schule kann aber auch regeln, dass die Tuto-
renstunden an bestimmte Grundkurse angebunden
werden oder dass die Schülerin oder der Schüler die
Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen
und Fächern wählt, die sie oder er besucht.
siehe § 8 (2), (3) und (4)
20
auftreten, werden die Stunden dieser Leis-
tungskurse flexibel für Unterricht und Tutoren-
aufgaben genutzt.
siehe § 5 (3)
(4) Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann
es auch zweckmäßig sein, dass die Lehrkraft
eines von der Schülerin oder dem Schüler be-
legten Grundkurses Tutorin oder Tutor ist oder
dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin
oder den Tutor unabhängig von den Kursen und
Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die
nach Abs. 3 festgestellte Anzahl der Tutoren-
stunden wird dadurch nicht verändert. Die Zahl
der von einer Tutorin oder einem Tutor zu
betreuenden Schülerinnen und Schüler soll
nicht erheblich von der durchschnittlichen Lern-
gruppengröße in der Jahrgangsstufe abwei-
chen. Im Stundenplan kann eine Tutorenstunde
eingeplant werden, die für Schülerinnen und
Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verbindlich
ist.
siehe § 5 (3)
§ 9
Information und Beratung
(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler
sind rechtzeitig und umfassend über das Sys-
tem der gymnasialen Oberstufe oder des beruf-
lichen Gymnasiums, über das Kursangebot und
seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich
aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder
Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Wäh-
rend der Einführungsphase erhalten sie Aus-
kunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden
und Anforderungen der Leistungsfächer.
siehe § 5 (1)
(2) Beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
und das berufliche Gymnasium werden die
21
Schülerinnen und Schüler über die Grundsätze
der Abiturprüfung schriftlich informiert. Prü-
fungsverfahren und Prüfungsanforderungen
sind ihnen außerdem in der Einführungsphase
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft
mündlich zu erläutern. In der Qualifikationspha-
se erfolgt diese Information in der Regel auf An-
frage.
(3) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind in
der Einführungsphase in einer Schulveranstaltung
über das Prüfungsverfahren und die Grundsätze
der Prüfungsanforderungen zu informieren.
7 (2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
Unterricht oder verpflichtende Schulveranstal-
tungen, müssen die Eltern oder die volljährige
Schülerin oder der volljährige Schüler spätes-
tens am dritten Versäumnistag der Schule den
Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die
Schule kann verlangen, dass die Versäumnis-
gründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes,
dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tra-
gen haben, nachgewiesen werden. Das gilt
auch für Prüfungen.
siehe § 6
§ 6
Unterrichtsversäumnisse
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unter-
richt oder verpflichtende Schulveranstaltungen,
müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin
oder der volljährige Schüler spätestens am dritten
Versäumnistag der Schule den Grund des Fern-
bleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann in
begründeten Einzelfällen nach vorheriger Ankündi-
gung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch
Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten
die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachge-
wiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.
siehe § 7(2)
22
§ 10
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Ober-
stufe und des beruflichen Gymnasiums werden
mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufga-
benfeldern zusammengefasst:
- das sprachlich-literarisch-künstlerische,
- das gesellschaftswissenschaftliche und
- das mathematisch-naturwissenschaftlich-
technische Aufgabenfeld.
In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die
vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegen-
de Einsichten in fachspezifische Denkweisen
und Methoden sollen durch geeignete The-
menwahl und Unterrichtsformen exemplarisch
vermittelt und philosophische Fragen, welche
die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt
werden.
siehe § 7 (1)
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Auf-
gabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst,
Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdspra-
chen, über deren Angebot im Falle von Englisch,
Französisch, Latein und Griechisch die Schullei-
terin oder der Schulleiter entscheidet.
Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Ita-
lienisch und Russisch kann mit Genehmigung
des Staatlichen Schulamtes angeboten werden,
wenn die personellen und sächlichen Voraus-
setzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine
Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote
beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten wei-
ter.
ZWEITER ABSCHNITT:
Organisation
§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe
werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Auf-
gabenfeldern zusammengefasst:
- das sprachlich-literarisch-künstlerische,
- das gesellschaftswissenschaftliche und
- das mathematisch-naturwissenschaftlich-
technische Aufgabenfeld.
siehe § 10 (1)
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufga-
benfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik,
Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über
deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch,
und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter ent-
scheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgrie-
chisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch,
Japanisch und anderen kann mit Genehmigung des
Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn
die personellen und sächlichen Voraussetzungen
gegeben sind und genehmigte Lehrpläne und/oder
Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden
sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
siehe § 10 (2)
23
siehe § 7 (2)
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufga-
benfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik
und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik,
Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechts-
kunde, Philosophie.
siehe § 7 (3)
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer
Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Infor-
matik.
siehe § 7 (4)
10 (7) Das Kultusministerium kann weitere Un-
terrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe
und das berufliche Gymnasium durch Rechts-
verordnung zulassen und sie auf der Grundlage
fachspezifischer Prüfungsanforderungen als
Abiturprüfungsfächer ausweisen.
siehe § 7 (5)
(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind
drei Kompetenzbereiche von herausgehobener
Bedeutung:
1. sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesonde-
re die schriftliche Darlegung eines konzisen
Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähig-
keit, sich strukturiert, zielgerichtet und
sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren
und die erforderlichen Schreibformen und -
techniken zu beherrschen. Hierzu gehören
auch der angemessene Umgang mit Texten,
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-
feld gehören die Fächer Geschichte, Politik und
Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirt-
schaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und
Philosophie.
siehe § 10 (3)
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Ma-
thematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.
siehe § 10 (4)
(5) Das Kultusministerium kann gemäß § 5 Hessi-
sches Schulgesetz weitere Unterrichtsfächer für die
gymnasiale Oberstufe durch Rechtsverordnung zu-
lassen und sie auf der Grundlage Einheitlicher Prü-
fungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer aus-
weisen.
siehe § 10 (7)
(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die An-
forderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrplä-
ne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards
sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen
zentralen Prüfungen im Abitur
24
insbesondere Textverständnis, Texter-
schließung, Textinterpretation sowie zeit-
ökonomische Bearbeitung, das schriftliche
und mündliche Darstellen komplexer Zu-
sammenhänge und die Fähigkeit zur sprach-
lichen Reflexion.
2. verständiges Lesen komplexer fremdsprach-
licher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähig-
keit, fremdsprachliche Texte zu erschließen,
zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in
der Fremdsprache korrekt zu äußern.
3. sicherer Umgang mit mathematischen Sym-
bolen und Modellen. Angestrebt wird die Fä-
higkeit, Gegenstandsbereiche und Theorie-
bildungen, die einer Mathematisierung zu-
gänglich sind und in denen Problemlösun-
gen einer Mathematisierung bedürfen, mit
Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedli-
chen mathematischen Gebieten zu erschlie-
ßen und darzustellen und die Probleme mit
entsprechenden Verfahren und logischen
Ableitungen zu lösen.
Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann
hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich
alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe
wahrnehmen.
(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe
und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezo-
gen, fachübergreifend und fächerverbindend
angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum
von Fächern und Fächergruppen werden das
für die allgemeine Hochschulreife erforderliche
strukturierte Wissen und die entsprechenden
Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende
und fachübergreifende Lernformen ergänzen
das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer
Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in
der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe
(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist
fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbin-
dend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum
von Fächern und Fächergruppen werden das für die
allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte
Wissen und die entsprechenden Qualifikationen auf-
gebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende
Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind
unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die
Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahr-
gangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder
25
mindestens ein fachübergreifendes oder fä-
cherverbindendes Lernangebot oder ein ent-
sprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung
dieser Lernangebote oder Projekte zu eigen-
ständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurtei-
lung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der
jeweiligen Lehrpläne.
siehe § 7 (7)
(7) Das Kultusministerium kann weitere Unter-
richtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und
das berufliche Gymnasium durch Rechtsver-
ordnung zulassen und sie auf der Grundlage
fachspezifischer Prüfungsanforderungen als
Abiturprüfungsfächer ausweisen.
siehe § 7 (5)
(8) Abweichend von Abs. 2 bis 4 gilt für das be-
rufliche Gymnasium: Die Fächer Latein und
Griechisch können nur in Zusammenarbeit mit
einer benachbarten gymnasialen Oberstufe an-
geboten werden. Das gesellschaftswissen-
schaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer
Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde,
die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftslehre,
insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirt-
schaftslehre des Haushalts, Wirtschaftslehre
des Landbaus. Zum mathematisch-
naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-
feld gehören die Fächer Mathematik, Biologie,
Chemie, Physik, Technikwissenschaften, Tech-
nologie, Technisches Zeichnen in der Jahr-
gangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverar-
beitung, Ernährungslehre und Agrartechnik.
siehe § 19 (1) und (2)
fächerverbindendes Lernangebot oder ein entspre-
chendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser
Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kur-
sen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4
auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder
Kerncurricula sowie Bildungsstandards.
siehe § 10 (6)
26
§ 11
Unterrichtsorganisation
(1) Die gymnasiale Oberstufe und das berufli-
che Gymnasium gliedern sich in die einjährige
Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die
zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstu-
fen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase
wird eine Entscheidung über die Zulassung zur
Qualifikationsphase getroffen.
siehe § 8 (1)
(2) In der Einführungsphase können nach den
Bedingungen der einzelnen Schule die Lern-
gruppen im Klassenverband, im Kurssystem
oder als Mischform von beiden organisiert wer-
den. In der Qualifikationsphase werden die Fä-
cher als Grundkursfächer in Grundkursen und
als Leistungsfächer in Leistungskursen unter-
richtet. Grund- und Leistungskurse haben bei
der Vermittlung der allgemeinen Studierfähig-
keit die gemeinsame Aufgabe der wissen-
schaftspropädeutischen Bildung, der Vermitt-
lung fachspezifischer Lernziele und - inhalte,
der fachübergreifenden Strukturierung wissen-
schaftlicher Erkenntnisse und der Erziehung
nach § 2.
Grundkurse vermitteln grundlegende wissen-
schaftspropädeutische Kenntnisse und Einsich-
ten in Stoffgebiete und Methoden. Sie sollen
- in grundlegende Sachverhalte, Problem-
komplexe und Strukturen eines Faches ein-
führen,
- wesentliche Arbeitsmethoden des Faches
vermitteln, bewusst und erfahrbar machen
und
- Zusammenhänge im Fach und über dessen
Grenzen hinaus in exemplarischer Form er-
kennbar werden lassen.
§ 8
Unterrichtsorganisation
(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die ein-
jährige Einführungsphase und die zweijährige Quali-
fikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird
gemäß § 12 eine Entscheidung über die Zulassung
zur Qualifikationsphase getroffen.
siehe § 11 (1)
(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organi-
sation nach den Bedingungen der einzelnen Schule
(Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 3 oder
Mischform). In der Qualifikationsphase werden die
Fächer in Grundkursen und in Leistungskursen un-
terrichtet.
Grundkurse vermitteln grundlegende wissen-
schaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten
in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurse
vermitteln exemplarisch vertieftes wissenschafts-
propädeutisches Verständnis und erweiterte
Kenntnisse.
siehe § 11 (2)
27
Leistungskurse vermitteln exemplarisch vertief-
tes wissenschaftspropädeutisches Verständnis
und erweiterte Kenntnisse. Sie sind gerichtet
auf eine
- systematische Beschäftigung mit wesentli-
chen, die Komplexität und den Aspektreich-
tum des Faches verdeutlichenden Inhalten,
Theorien und Modellen,
- vertiefte Beherrschung der fachlichen Ar-
beitsmittel und Arbeitsmethoden, ihre selb-
ständige Anwendung, Übertragung und Re-
flexion und
- eine reflektierte Standortbestimmung des
Faches im Rahmen einer breit angelegten
Allgemeinbildung und im fachübergreifenden
Zusammenhang.
siehe § 8 (2)
(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen
und Schüler in der Regel mindestens während
eines Schuljahres in derselben Lerngruppe. Im
Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifi-
kationsphase. Die angebotenen Kurse dauern
jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation
fachübergreifenden und fächerverbindenden
Lernens können feste Kurskombinationen für
mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich
aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind
inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinan-
der abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Ko-
ordinierung der Fächer innerhalb der Aufgaben-
felder erforderlich, damit der curriculare Zu-
sammenhang des Unterrichtsangebotes ge-
wahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten ver-
mieden werden. Kursplanung und Koordinie-
rung erfolgt durch die Fach- und Fachbereichs-
konferenzen für die gesamte Einführungs- und
Qualifikationsphase.
siehe § 8 (3)
(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und
Schüler in der Regel mindestens während eines
Schuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungs-
fach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase.
Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein
Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bis Q4
bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden
und fächerverbindenden Lernens können feste
Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet
werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse ei-
nes Faches sind inhaltlich, didaktisch und metho-
disch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist
eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufga-
benfelder erforderlich, damit der curriculare Zusam-
menhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt
und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.
siehe § 11 (3)
28
(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind
zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit be-
nachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist
und auf diese Weise ein Fächerangebot auf-
rechterhalten werden kann. In diesen Kursen
müssen didaktische und methodische Schwie-
rigkeiten und Probleme bei der Leistungsbeur-
teilung durch zusätzliche Planung und Abstim-
mung gelöst werden.
siehe § 8 (4)
(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zu-
sammenarbeit mit benachbarten Schulen zu-
lässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet
werden, Kurse an einer benachbarten Schule
zu besuchen, die an der von ihnen besuchten
Schule nicht angeboten werden. Die Entschei-
dung treffen unter Beratung des Staatlichen
Schulamtes die beiden Schulleiterinnen oder
Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer be-
nachbarten Schule bedarf der Kursabstimmung.
An einer benachbarten Schule besuchte Kurse
gelten als Kurse der Schule, der die Schülerin
oder der Schüler angehört. Die eine Schülerin
oder einen Schüler betreffenden Entscheidun-
gen, Beurteilungen und Feststellungen sind für
die Schule, der die Schülerin oder der Schüler
angehört, verbindlich. Benachbarte Schulen
können Fächer und Kurse auch gemeinsam
anbieten.
siehe § 8 (5)
(6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fä-
cherangebotes entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter auf der Grundlage der per-
sonellen und sächlichen Möglichkeiten der
Schule.
siehe § 13 (1)
(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten,
dass die Schülerinnen und Schüler mindestens
(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zuläs-
sig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten
Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese
Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden
kann.
siehe § 11 (4)
(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusam-
menarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann
Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Unter-
richt an einer benachbarten Schule zu besuchen, der
an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die
Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen
oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer be-
nachbarten Schule bedarf der curricularen und orga-
nisatorischen Abstimmung. Die Ergebnisse des an
der benachbarten Schule besuchten Unterrichts
werden von der Schule, der die Schülerin oder der
Schüler angehört, übernommen. Benachbarte Schu-
len können Fächer und Kurse auch gemeinsam an-
bieten.
siehe § 11 (5)
29
26 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikati-
onsphase besuchen können. Die Durchführung
der für die Schülerinnen und Schüler verbindli-
chen Kurse und die Kontinuität des Unterrichts-
angebotes haben Vorrang vor der Ausweitung
oder Änderung des Fächerangebotes.
siehe § 13 (7)
(8) Es ist darauf zu achten, dass die Unter-
richts-organisation nicht zu Lasten bestimmter
Fächer, Schulstufen oder Bildungsgänge geht.
Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen er-
hebliche Unterschiede in der Größe der Lern-
gruppe zwischen den einzelnen Grundkursen
und Leistungskursen vermieden werden. Die
Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die
Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den
Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Auf-
lagen ebenso zu beachten wie die Zahl der un-
terrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der
tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf
die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche
Gymnasium entfallen.
siehe § 8 (6)
(9) Soweit es die personellen, räumlichen und
sächlichen Voraussetzungen der Schule zulas-
sen, können freiwillige zusätzliche Unterrichts-
veranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften,
Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der
Schülerin oder des Schülers wird die Teilnahme
an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der
Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine An-
rechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 19)
oder für die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt
nicht.
siehe § 8 Abs. (7)
(10) An Leistungskursen in Fächern, für die sich
nur wenige Schülerinnen und Schüler melden,
(6) Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen er-
hebliche Unterschiede in der Größe der Lerngrup-
pe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leis-
tungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonfe-
renz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrö-
ßen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und
Schülern zu erfüllenden Anforderungen ebenso zu
beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen
Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzu-
weisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstu-
fe entfallen.
siehe § 11 (8)
(7) Soweit es die personellen, räumlichen und säch-
lichen Voraussetzungen der Schule zulassen, kön-
nen freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
(z.B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten
werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schü-
lers werden die Teilnahme an diesen Unterrichtsver-
anstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis
vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflich-
tungen (§ 13) oder für die Gesamtqualifikation (§ 26)
erfolgt nicht.
siehe § 11 (9)
30
können auch diejenigen teilnehmen, die das
betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt
haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die
Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse
eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung
sind die für Grund- und Leistungskurs unter-
schiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Aus methodischen und didaktischen Gründen ist
es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch
Addition von Stunden zu Leistungskursen zu er-
weitern.
siehe § 13 (5)
§ 12
Wahl von Fächern
(1) Der Bildungsweg der Schülerin und des Schü-
lers wird in der gymnasialen Oberstufe und dem
beruflichen Gymnasium im Rahmen verbindlicher
Auflagen durch die Wahl von Fächern bestimmt.
Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den
Eltern, welche die letzte Entscheidung haben.
Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre
Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach
und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichts-
erteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.
(2) Die Schule legt im Rahmen ihrer personel-
len, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten
das Fächerangebot oder die Fächerkombinatio-
nen fest. Wenn die Unterrichtsorganisation es
erfordert, können für jede Fachwahlentschei-
dung ein Erst- und ein Zweitwunsch verlangt
werden. Auf den Zweitwunsch wird zurückge-
griffen, wenn dem Erstwunsch nicht entspro-
chen werden kann. Bei der Wahl der Leistungs-
fächer soll wenigstens in einem Fach dem
Erstwunsch stattgegeben werden. Kann weder
der Erst- noch der Zweitwunsch erfüllt werden,
so ist Gelegenheit zu geben, neu zu wählen.
31
(3) Es ist in der Regel nicht zulässig, aus einem
Kurs auszutreten oder einen Kurs nachträglich zu
belegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schul-
leiterin oder der Schulleiter. Wird durch den
Wechsel eines Faches oder einer Lerngruppe die
Verweildauer nach § 5 überschritten, muss vorher
die Genehmigung des Staatlichen Schulamtes
eingeholt werden.
siehe § 13
§ 13
Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kur-
sen
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schü-
ler werden nach einem Punktsystem beurteilt,
die den Notenstufen je nach Notentendenz fol-
gendermaßen zugeordnet sind:
15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note
„sehr gut“,
12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note „gut“,
9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note „befriedi-
gend“,
6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note „ausrei-
chend“,
3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note „mangel-
haft“,
0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.
siehe § 9 (1)
14 (1) Die Bewertung und Beurteilung der Leis-
tungen der Schülerinnen und Schüler am Ende
eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen
dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und
Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und
Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn
eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und
Schülern darzulegen und zu erläutern.
§ 9
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler
werden in der gymnasialen Oberstufe nach einem
Punktsystem bewertet, die den Notenstufen je nach
Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:
15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note
„sehr gut“,
12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note „gut“,
9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note „befriedigend“,
6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note „ausreichend“,
3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“,
0 Punkte entsprechen der Note „ungenügend“.
siehe § 13 (1)
(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen
und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt frei von
Schematismus und hat sich an den Zielsetzungen
dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines
jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern
darzulegen und zu erläutern.
Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu ver-
tretenen Gründen die Leistungsbewertung am Ende
eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null
32
siehe § 9 (2)
(2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten als
nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung
der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen he-
rangezogen werden, sind aber im Halbjahres-
zeugnis auszuweisen.
siehe §§ 9 (2) und 13 (8)
(3) Die Einbringung der Ergebnisse von Grund-
und Leistungskursen in die Gesamtqualifikation
erfolgt nach § 26.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im
Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen
mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der
schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu
den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leis-
tungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unter-
richt, Versuchsbeschreibungen und -
auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbei-
tungen, Hausaufgaben, Referate und solche
schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin
oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft
des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Un-
terrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.
Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen
Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits
gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungs-
nachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lerner-
folge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen,
kann andererseits ein Versagen in einer Klausur
nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet
werden. Eine formelhafte Berechnung der im
Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht mög-
lich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistun-
gen der Schülerin und des Schülers während des
Kurses angemessen zu berücksichtigen.
siehe § 9 (3)
Punkten bewertet.
siehe §§ 13 (2) und 14 (1)
(3) Für die Bewertung der Leistungen am Ende eines
Schulhalbjahres sind die im Unterricht kontinuierlich
erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam
wie die Ergebnisse der Leistungsnachweise. Zu den
im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen
gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Ver-
suchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokol-
le, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen,
Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen
Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in
Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses
im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eige-
nen Wunsch erbringt.
Leistungsnachweise im Sinne dieser Verordnung
sind
a) Klausuren,
b) Referate und Präsentationen,
c) umfassende schriftliche Ausarbeitungen,
d) (mündliche) Kommunikationsprüfungen in den
modernen Fremdsprachen gemäß § 14 Abs. 8,
e) fachpraktische Prüfungen in den Fächern
Kunst, Musik und Darstellendes Spiel,
f) besondere Fachprüfungen im Fach Sport mit
sportpraktischen und –theoretischen Anteilen
Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der
Schülerin und des Schülers während des Kurses
angemessen zu berücksichtigen.
33
(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fä-
cherverbindenden Kursen nach § 10 Abs. 6 kön-
nen je nach qualitativem und quantitativem Inhalt
der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder
nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtno-
te, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder
für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamt-
qualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§
19) angerechnet werden. Die Schülerinnen und
Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die
Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein
fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs
kann nur dann auf die beteiligten Fächer ange-
rechnet werden, wenn er deren Fach- und Stun-
denanteil in der Regel entspricht.
siehe § 9 (4)
14 (5) In der Einführungsphase sind in jedem
Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
1. in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in
Mathematik je zwei,
2. in den übrigen Fächern je eine.
Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung
durchzuführen, die sportpraktische und sporttheo-
retische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnis-
se und Methodenkompetenz fließen mit mindes-
tens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
siehe § 9 (5) und (7)
14 (6) In der Qualifikationsphase sind in jedem
Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
1. in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der
gesamten Qualifikationsphase kann eine
Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und
12, in jedem Fach nach Entscheidung der
Lehrkraft durch eine umfassende Hausarbeit
ersetzt werden, deren Themenstellung für
siehe § 14 (2)
(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächer-
verbindenden Kursen nach § 7 Abs. 7 können je
nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fä-
cher und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fä-
chern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für
jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der
beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26)
und die Belegverpflichtung (§ 13) angerechnet wer-
den. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der
Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbewer-
tung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fä-
cherverbindender Kurs kann nur dann auf die betei-
ligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren
Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.
siehe § 13(4)
(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schul-
halbjahr folgende Leistungsnachweise anzufertigen:
1. in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Ma-
thematik je zwei Klausuren,
2. in den übrigen Fächern je eine Klausur bzw. im
Fach Sport eine besondere Fachprüfung, wobei
der theoretische Anteil mit mindestens 25 % ge-
wichtet wird.
siehe § 14 (5)
(6) In der Qualifikationsphase sind folgende Leis-
tungsnachweise anzufertigen:
1. in jedem Leistungskurs jeweils zwei Klausuren in
den Schulhalbjahren Q1 bis Q3, im Prüfungs-
halbjahr (Q4) jeweils eine Klausur. Im Verlauf
der gesamten Qualifikationsphase kann in jedem
Leistungsfach eine Klausur, nicht jedoch eine
nach Abs. 10 und 11, nach Entscheidung der
34
jede Schülerin und jeden Schüler in der Re-
gel am Anfang eines Schulhalbjahres festge-
legt wird und deren Ergebnisse im Unterricht
besprochen werden können,
2. in jedem Grundkurs eine und ein weiterer
Leistungsnachweis, der aus einer Klausur
oder einem besonderen Leistungsnachweis
der einzelnen Schülerin oder des einzelnen
Schülers nach ausführlicher Vorbereitung
bestehen kann.
Im Leistungskurs Sport zwei besondere Fach-
prüfungen, die sportpraktische und sporttheore-
tische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis
1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen
Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen.
Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fach-
prüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und
Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25
Prozent in die Prüfungsnote ein.
siehe § 9 (6)
14 (7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist
in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftli-
cher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport ei-
ne besondere Fachprüfung, die sportpraktische
aber auch sporttheoretische Prüfungsteile ent-
hält, zu erbringen.
siehe § 9 (6)
Lehrkraft durch ein Referat, eine Präsentation
oder eine umfassende schriftliche Ausarbeitung
ersetzt werden.
Im Fach Sport werden in den Schulhalbjahren
Q1 bis Q3 jeweils zwei besondere Fachprüfun-
gen durchgeführt, im Prüfungshalbjahr (Q4) ei-
ne. Der sporttheoretische Anteil ist jeweils in
Form einer Klausur zu prüfen und wird mit 50 %
gewichtet.
In Leistungskursen der modernen Fremdspra-
chen wird im zweiten Jahr der Qualifikationspha-
se (Q3, Q4) eine Klausur durch eine mündliche
Kommunikationsprüfung nach Abs. 3 ersetzt.
In Leistungskursen in den Fächern Kunst und
Musik wird im zweiten Jahr der Qualifikations-
phase (Q3, Q4) eine Klausur durch eine fach-
praktische Prüfung nach Abs. 3 ersetzt.
2. in jedem Grundkurs in den Schulhalbjahren Q1
bis Q3 jeweils eine Klausur und ein weiterer Leis-
tungsnachweis nach Abs. 3, im Prüfungshalbjahr
(Q4) jeweils eine Klausur bzw. im Fach Sport in
den Schulhalbjahren Q1 bis Q4 eine besondere
Fachprüfung, wobei der theoretische Anteil mit
mindestens 25 % gewichtet wird.
siehe § 14 (6) und (7)
(7) In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes
Spiel können in der Einführungsphase und in der
Qualifikationsphase nach Beschluss der jeweiligen
Fachkonferenz besondere Leistungsnachweise ver-
langt werden, die praktische und theoretische Teile
enthalten. Abs. 5 und Abs. 6 bleiben unberührt.
siehe § 14 (6)
35
14 (8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten
Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet
worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wie-
derholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in
der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punkt-
zahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.
siehe § 9 (8)
14 (9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis
oder die besondere Fachprüfung im Sport, ent-
scheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob
der versäumte schriftliche oder sportpraktische
Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungs-
nachweise, welche die Schülerin oder der Schü-
ler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Grün-
den versäumt, werden mit null Punkten beur-
teilt.
siehe § 9 (9)
14 (10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen
Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkurs-
niveau ein schriftlicher Leistungsnachweis
(Klausur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit an-
gefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8
sind dabei kursübergreifend anzuwenden.
siehe § 9 (10)
14 (12) In den Leistungskursen soll den Schüle-
rinnen und Schülern im ersten Halbjahr der
Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben wer-
den, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und
Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung
entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem
Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit
kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unter-
(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Leis-
tungsnachweise nach Abs. 3 a) und c) mit weniger
als fünf Punkten bewertet worden, so ist der Leis-
tungsnachweis einmal zu wiederholen. Hat eine
Schülerin oder ein Schüler bei der Wiederholung ei-
ne niedrigere Punktzahl als im ersten Durchgang er-
reicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungs-
bewertung übernommen.
siehe § 14 (8)
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus
von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen ei-
nen Leistungsnachweis, entscheidet die Fachlehre-
rin oder der Fachlehrer, ob der versäumte Leis-
tungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnach-
weise, welche die Schülerin oder der Schüler aus
von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen ver-
säumt, werden mit null Punkten beurteilt.
siehe § 14 (9)
(10) Im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q 1,
Q 2) soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs-
und Grundkursniveau eine Klausur nach Abs. 6 als
Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestim-
mungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend
anzuwenden.
siehe § 14 (10)
(11) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen
und Schülern im dritten Halbjahr der Qualifikations-
phase (Q 3) Gelegenheit gegeben werden, eine Ar-
beit anzufertigen, die nach Art und Umfang den An-
forderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Auf-
gabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres.
Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abi-
36
richtsstunden statt in Zeitstunden bemessen
werden.
siehe § 9 (11)
(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in
der gymnasialen Oberstufe und dem berufli-
chen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2
Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1
und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des
Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.
602) entsprechend, soweit im Folgenden keine
besonderen Regelungen vorgesehen sind.
Für die Umrechnung von Prozentanteilen der er-
brachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13
Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Ar-
beiten in den Fächern Englisch, Französisch,
Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Grie-
chisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 a bis
9 c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße ge-
gen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen
Sprache oder gegen die äußere Form führen in
der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder
zwei Punkten gemäß Anlage 9 e. Im Fach
Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherr-
schung standardsprachlicher Normen in Gram-
matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung ge-
mäß Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu
einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.
siehe § 9 (12)
§ 14
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistun-
gen der Schülerinnen und Schüler am Ende ei-
nes Kurses haben sich an den Zielsetzungen
dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und
Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen
turprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden
bemessen werden.
siehe § 14 (12)
(12) Für die Leistungsnachweise in der gymnasialen
Oberstufe gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni
2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung
nicht.
Bei der Notengebung ist für die Umrechnung von
Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Noten-
punkte Anlage 9a anzuwenden. Für die Bewertung
und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fä-
chern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch,
Russisch, Latein und Altgriechisch gelten die Rege-
lungen der Anlagen 9 b bis 9 d. Schwerwiegende
und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Rich-
tigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äu-
ßere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug
von ein oder zwei Punkten gemäß Anlage 9 f. Im
Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Be-
herrschung standardsprachlicher Normen in Gram-
matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung gemäß
Anlage 9 e zu berücksichtigen und kann zu einem
Abzug von bis zu vier Punkten führen.
siehe § 14 (4)
37
der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und
Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn
eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und
Schülern darzulegen und zu erläutern.
siehe § 9 (2)
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im
Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen
mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der
schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu
den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leis-
tungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unter-
richt, Versuchsbeschreibungen und -
auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbei-
tungen, Hausaufgaben, Referate und solche
schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin
oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft
des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Un-
terrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt.
Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen
Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits
gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungs-
nachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lerner-
folge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen,
kann andererseits ein Versagen in einer Klausur
nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet
werden. Eine formelhafte Berechnung der im
Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht mög-
lich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistun-
gen der Schülerin und des Schülers während des
Kurses angemessen zu berücksichtigen.
siehe § 9 (3)
(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler
zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurtei-
lung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird
dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt
damit als nicht besucht.
siehe § 9 (2)
(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in
38
der gymnasialen Oberstufe und dem berufli-
chen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2
Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1
und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des
Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.
602) vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) entspre-
chend, soweit im Folgenden keine besonderen
Regelungen vorgesehen sind.
Für die Umrechnung von Prozentanteilen der er-
brachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13
Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Ar-
beiten in den Fächern Englisch, Französisch,
Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Grie-
chisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 a bis
9 c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße ge-
gen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen
Sprache oder gegen die äußere Form führen in
der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder
zwei Punkten gemäß Anlage 9 e. Im Fach
Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherr-
schung standardsprachlicher Normen in Gram-
matik, Rechtschreibung und Zeichensetzung ge-
mäß Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu
einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.
siehe § 9 (12)
(5) In der Einführungsphase sind in jedem
Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
1.in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Ma-
thematik je zwei,
2.in den übrigen Fächern je eine.
Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung
durchzuführen, die sportpraktische und sporttheo-
retische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnis-
se und Methodenkompetenz fließen mit mindes-
tens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
siehe § 9 (5)
39
(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem
Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
1.in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der
gesamten Qualifikationsphase kann eine Klau-
sur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 12, in
jedem Fach nach Entscheidung der Lehrkraft
durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt wer-
den, deren Themenstellung für jede Schülerin
und jeden Schüler in der Regel am Anfang ei-
nes Schulhalbjahres festgelegt wird und deren
Ergebnisse im Unterricht besprochen werden
können,
2 .in jedem Grundkurs eine und ein weiterer
Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder
einem besonderen Leistungsnachweis der ein-
zelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers
nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann.
Im Leistungskurs Sport zwei besondere Fach-
prüfungen, die sportpraktische und sporttheore-
tische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis
1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen
Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen.
Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fach-
prüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und
Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25
Prozent in die Prüfungsnote ein.
siehe § 9 (6)
(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in
jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftli-
cher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport ei-
ne besondere Fachprüfung, die sportpraktische
aber auch sporttheoretische Prüfungsteile ent-
hält, zu erbringen.
siehe § 9 (7)
(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbei-
ten mit weniger als fünf Punkten bewertet wor-
40
den, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat
eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederho-
lungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der
ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl
bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.
siehe § 9 (8)
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis
oder die besondere Fachprüfung im Sport, ent-
scheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob
der versäumte schriftliche oder sportpraktische
Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungs-
nachweise, welche die Schülerin oder der Schü-
ler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Grün-
den versäumt, werden mit null Punkten beur-
teilt.
siehe § 9 (9)
(10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen Fä-
chern jeweils auf Leistungs- und Grundkursni-
veau ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klau-
sur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt
werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind da-
bei kursübergreifend anzuwenden.
siehe § 9 (10)
(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind
in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden
anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten kön-
nen, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse
entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen
Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den
Grundkursen sind in höchstens drei, arbeits-
technische Leistungsnachweise in höchstens
vier Unterrichtsstunden zu erbringen.
(12) In den Leistungskursen soll den Schülerin-
nen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahr-
gangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden,
41
eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Um-
fang den Anforderungen der Abiturprüfung ent-
spricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehr-
stoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann
im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichts-
stunden statt in Zeitstunden bemessen werden.
siehe § 9 (11)
(13) Abweichend von Abs. 5 sind im beruflichen
Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremdsprache,
in Mathematik und in Wirtschaftslehre oder
Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder
Agrartechnik je zwei Klausuren zu schreiben. In
fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalb-
jahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis
anzufertigen.
siehe § 19 (3)
§ 15
Zeugnisse
(1) Bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
oder das berufliche Gymnasium erstellt die Schu-
le eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebe-
nenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein
Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schul-
besuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.
siehe § 10 (1)
(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fä-
cher, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen
und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin
und jeden Schüler erfasst.
siehe § 10 (2)
(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schü-
lerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Mus-
ter der Anlage 1, Seiten 4 und 5.
siehe § 10 (3)
§ 10
Zeugnisse
(1) In der gymnasialen Oberstufe erstellt die Schule
eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenen-
falls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft
mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten
nach dem Muster der Anlage 1.
siehe § 15 (1)
(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer,
Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die er-
reichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden
Schüler erfasst.
siehe § 15 (2)
(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schüle-
rinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 1, Seiten 4 und 5.
siehe § 15 (3)
42
(4) Am Ende der Einführungsphase wird der
Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt:
"Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikati-
onsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) laut
Konferenzbeschluss vom..........“
siehe § 10 (4)
(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt,
erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2a oder 2b).
Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase
verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den
Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin
oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qua-
lifikationsphase besucht, so werden aus den wie-
derholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des
zweiten Durchgangs aufgenommen. Über be-
gründete Ausnahmen entscheidet das jeweilige
Staatliche Schulamt.
siehe § 10 (5)
(4) Am Ende der Einführungsphase wird in den Un-
terlagen nach Abs. 3 der Beschluss der Zulassungs-
konferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen
zur Qualifikationsphase laut Konferenzbeschluss
vom..........“
siehe § 15 (4)
(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt,
erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 oder 3). Wer
vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht
hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen
dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schü-
ler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase
besucht, so werden aus den wiederholten Halbjah-
ren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs
aufgenommen. Über begründete Ausnahmen ent-
scheidet das Staatliche Schulamt.
siehe § 15 (5)
DRITTER ABSCHNITT
Einführungsphase, Qualifikationsphase
§ 16
Organisation der Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe
11) wird im Rahmen der personellen, räumli-
chen und sächlichen Möglichkeiten der Schule
verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmen-
stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das
Angebot der Schule und die Unterrichtsorgani-
sation es zulassen, können die Schülerinnen
und Schüler Unterricht in weiteren Fächern be-
suchen.
siehe § 11 (2)
16 (2) Der Einführungsphase kommt beim Über-
gang vom obligatorischen Klassenunterricht zu
den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzie-
rungsentscheidungen in der Qualifikationsphase
§ 11
Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase sollen personale, sozia-
le und fachliche Kompetenzen gezielt gefördert und
spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten
werden, um unter anderem einen Ausgleich unter-
43
eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen
personalen, sozialen und fachlichen Kompeten-
zen gezielt zu fördern, sollen spezifische Lernar-
rangements verstärkt angeboten werden. Dazu
gehören z. B. Vertiefungskurse in den Fächern
Mathematik, Fremdsprache und Deutsch zum
Ausgleich von individuellen Lerndefiziten, Aus-
landsaufenthalte nach § 6 und Betriebspraktika.
Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen
Möglichkeiten in einem Teil der Kurse die Zahl
der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil
der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder wei-
tere Fächer anbieten.
siehe § 11 (1)
16 (1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe
11) wird im Rahmen der personellen, räumli-
chen und sächlichen Möglichkeiten der Schule
verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmen-
stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das
Angebot der Schule und die Unterrichtsorgani-
sation es zulassen, können die Schülerinnen
und Schüler Unterricht in weiteren Fächern be-
suchen.
siehe § 11 (2)
16 (4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten
im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an
geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Ein-
blick in die Arbeit der Qualifikationsphase und
werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die
an der jeweiligen Schule angeboten werden,
vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die ver-
tiefte und stärker an den Methoden wissen-
schaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung
der betreffenden Fächer als Leistungsfächer
schiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen
und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase
herzustellen. Dazu gehören vertiefender Unterricht in
den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathema-
tik, das Angebot an neu beginnenden Fächern (bei-
spielsweise Informatik, Philosophie, Wirtschaftswis-
senschaften), Schulbesuche im Ausland nach § 4
und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen
ihrer personellen Möglichkeiten Kompensations-
bzw. Orientierungs- bzw. Profilbildungsstunden ent-
sprechend einsetzen und die Zahl der Unterrichts-
stunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen
und Schüler erhöhen oder weitere Fächer (bei-
spielsweise zwei musikalisch-künstlerische Fächer,
Erdkunde) anbieten. Die Entscheidung trifft die
Schulkonferenz.
siehe § 16 (2)
(2) In der Einführungsphase wird im Rahmen der
personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkei-
ten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der
Stundentafel nach Anlage 6 erteilt. Die Kontingent-
und Jahresstundentafel gibt den für das Schuljahr
einzuhaltenden Mindestrahmen für von den Schüle-
rinnen und Schülern zu belegenden Unterrichtsfä-
cher an. In den Fremdsprachen und den Naturwis-
senschaften (Physik, Chemie, Biologie) werden die
Stunden in der Regel gleichmäßig auf die Fächer
verteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkon-
ferenz.
siehe § 16 (1)
(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rah-
men des verbindlichen Unterrichts an geeigneten,
stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit
der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl
der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule
angeboten werden, vorbereitet.
Die Schule kann Vorkurse einrichten.
siehe § 16 (4)
44
und die dort gestellten besonderen Anforderun-
gen erkennbar werden.
siehe § 11 (3)
(3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schü-
lerinnen und Schüler auf der Grundlage der
Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern
Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und
Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An
die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den
Schwerpunkten
Physik-, Chemie- und Biologietechnik Biologie, im
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirt-
schaftslehre, insbesondere Betriebswirtschafts-
lehre, mit mindestens gleicher Wochenstunden-
zahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Be-
rufsausbildung oder berufliche Grundbildung
nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung
im fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise
befreit werden und die angesetzte Zeit zur weite-
ren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen
Fremdsprache oder in Mathematik verwenden.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter des beruflichen Gymnasi-
ums.
siehe § 19 (1)
(4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten im
Rahmen des verbindlichen Unterrichts an ge-
eigneten, stofflich begrenzten Beispielen Ein-
blick in die Arbeit der Qualifikationsphase und
werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die
an der jeweiligen Schule angeboten werden,
vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die ver-
tiefte und stärker an den Methoden wissen-
schaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung
der betreffenden Fächer als Leistungsfächer
und die dort gestellten besonderen Anforderun-
gen erkennbar werden.
siehe § 11 (3)
45
§ 17
Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Für die Zulassung der Schülerinnen und
Schüler zur Qualifikationsphase gelten die Be-
stimmungen der §§ 10 bis 12 der Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni
2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung, so-
weit im Folgenden keine besonderen Regelungen
vorgesehen sind. Über die Zulassung entscheidet
die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der
Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stell-
vertreterin oder des Stellvertreters, der zuständi-
gen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Ab-
teilungsleiters oder der Studienleiterin oder des
Studienleiters auf der Grundlage der Ergebnisse
des zweiten Halbjahres.
siehe § 12 (1)
(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer
in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einfüh-
rungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder
folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen
kann:
1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als
fünf Punkte erreicht wurden, muss durch min-
destens zehn Punkte in einem anderen oder
mindestens jeweils sieben Punkte in zwei an-
deren verbindlichen Fächern ausgeglichen
werden.
2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden
Fremdsprachen nach § 20, Mathematik und
das spätere fachrichtungsbezogene Leis-
tungsfach des beruflichen Gymnasiums kann
der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein ande-
res Fach oder zwei andere Fächer dieser Fä-
chergruppe erfolgen.
siehe § 12 (2)
§ 12
Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ent-
scheidet die Konferenz der die Schülerinnen und
Schüler unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Vor-
sitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stell-
vertreterin oder des Stellvertreters oder der Studien-
leiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der
Leistungen des zweiten Halbjahres.
siehe § 17 (1)
(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in
jedem Fach des verbindlichen Unterrichts am Ende
der Einführungsphase mindestens fünf Punkte er-
reicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nach-
weisen kann:
1. Jedes Fach des verbindlichen Unterrichts, in dem
weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss
durch mindestens zehn Punkte in einem anderen
oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei
anderen Fächern des verbindlichen Unterrichts
ausgeglichen werden.
2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden
Fremdsprachen nach § 14 und Mathematik kann
der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes
Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächer-
gruppe erfolgen.
siehe § 17 (2)
46
(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelas-
sen, wer
1. in einem verbindlichen Fach null Punkte er-
reicht hat,
2. in zwei der Fächer Deutsch, den verpflichten-
den Fremdsprachen nach § 20, Mathematik
oder dem späteren fachrichtungsbezogenen
Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums
weniger als fünf Punkte erreicht hat,
3. in drei und mehr verbindlichen Fächern weni-
ger als fünf Punkte erreicht hat.
siehe § 12 (3)
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulas-
sungskonferenz eine Schülerin oder einen Schü-
ler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen,
die nicht im mangelnden Leistungsvermögen
oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifi-
kationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche
Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet wer-
den kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf
der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in
der Niederschrift vermerkt.
siehe § 12 (4)
(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einfüh-
rungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der
Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die
Schülerin oder der Schüler wegen Nichtverset-
zung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in
welcher der Mittlere Abschluss erworben wurde,
wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale
Oberstufe oder das berufliche Gymnasium ver-
lassen.
siehe § 12 (5)
(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifika-
tionsphase in die Einführungsphase ist bis zu Be-
ginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 12
möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler
(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen,
wer
1. in einem Fach des verbindlichen Unterrichts null
Punkte erreicht hat,
2. in zwei der Fächer nach Abs. 2 Nr. 2 weniger als
fünf Punkte erreicht hat,
3. in drei und mehr Fächern des verbindlichen Unter-
richts weniger als fünf Punkte erreicht hat.
siehe § 17 (3)
(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Zulassungskon-
ferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begrün-
deten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im man-
gelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu
suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn
eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase
erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss
bedarf der Zweidrittelmehrheit; die Begründung wird
in der Niederschrift vermerkt.
siehe § 17 (4)
(5) Wer nicht zugelassen wird, kann die Einfüh-
rungsphase einmal wiederholen. Eine Wiederholung
der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die
Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung
das letzte Schuljahr der Mittelstufe wiederholt hat.
Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe verlas-
sen.
siehe § 17 (5)
(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikations-
phase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des
2. Halbjahres der Qualifikationsphase möglich, so-
fern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die
47
nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt
hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni
2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung un-
berührt. Über die Zulassung zur Qualifikations-
phase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des
Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die
Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu
beachten.
siehe § 12 (6)
(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeug-
nis der Fachhochschulreife können in die Qualifi-
kationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halb-
jahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibe-
haltung der entsprechenden Fachrichtung aufge-
nommen werden. Die Aufnahme ist spätestens
acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu
beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber
müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdspra-
che nachweisen, die mindestens denen entspre-
chen, die bis zur Qualifikationsphase erworben
werden.
siehe § 19 (4)
§ 18
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen
die Schülerinnen und Schüler entsprechend
§ 12 aus dem Angebot der Schule nach Bega-
bung und Neigung zwei Leistungsfächer oder
eine Leistungsfachkombination.
siehe § 13 (1)
12 (1) Minderjährige wählen im Einvernehmen mit
den Eltern, welche die letzte Entscheidung ha-
Einführungsphase wiederholt hat. Im Übrigen bleibt
§ 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulver-
hältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der je-
weils geltenden Fassung unberührt. Über die Zulas-
sung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage
der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu
entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer
(§ 3) sind zu beachten.
siehe § 17 (6)
(7) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 1-3 und 5-6, § 11
sowie § 12 Abs. 2-4 und 9-10 der Verordnung zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni
2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Qualifikationsphase
(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die
Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der
Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungs-
fächer oder eine Leistungsfachkombination. Minder-
jährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, wel-
che die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schü-
lerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die
Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kur-
ses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine be-
stimmte Lehrkraft.
48
ben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen
ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das
Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unter-
richtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.
siehe § 13 (1)
11 (6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fä-
cherangebotes entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter auf der Grundlage der per-
sonellen und sächlichen Möglichkeiten der
Schule.
siehe § 13 (1)
18 (6) Die Schule kann für Schülerinnen und
Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung
nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Be-
such bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs
vorschreiben.
siehe § 13 (1)
18 (1) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte
Fremdsprache oder Mathematik oder eine Na-
turwissenschaft sein. Als weiteres Leistungs-
fach kann ein von der Schule angebotenes
Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schüle-
rinnen und Schüler können nur ein Fach als
Leistungsfach wählen, in dem sie in der gesam-
ten Einführungsphase Unterricht hatten und am
Ende der Einführungsphase mindestens fünf
Punkte erreicht haben.
Im beruflichen Gymnasium tritt zu den in Satz 2
genannten Fächern das Fach Deutsch hinzu,
das weitere Leistungsfach ist durch die Wahl
der Fachrichtung bestimmt.
siehe § 13 (2)
(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Fa-
ches als Leistungsfach besteht kein Anspruch.
Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebo-
tes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter
auf der Grundlage der personellen und sächlichen
Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und
Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch be-
stimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.
siehe §§ 18 (1), (6), 11 (6) und 12 (1)
(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremd-
sprache oder Mathematik oder eine Naturwissen-
schaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von
der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt
werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur
ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am
Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte
erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nach-
weisen.
siehe § 18 (1)
49
Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch,
kann als Leistungsfach nur wählen, wer ein-
schließlich der Einführungsphase wenigstens in
fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser
Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwer-
tige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach
Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt
einen mindestens fünfstündigen Unterricht in
den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in
der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungs-
fächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortge-
führt werden können. Die Leistungskurse wer-
den mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minu-
ten in der Woche erteilt.
siehe § 13 (4)
(3) In der gymnasialen Oberstufe können fol-
gende Fächer als Leistungsfächer angeboten
werden:
- Deutsch,
- Englisch,
- Französisch,
- Lateinisch,
- Griechisch,
- Politik und Wirtschaft,
- Geschichte,
- Erdkunde,
- evangelische oder katholische Religions-
lehre,
- Mathematik,
- Physik,
- Chemie und
- Biologie.
Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdspra-
chen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswis-
senschaften, Informatik und Sport können auf
Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für
das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung
des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer
an der einzelnen Schule zugelassen werden. In
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende
Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:
- Deutsch,
- Englisch,
- Französisch,
- Latein,
- Politik und Wirtschaft,
- Geschichte,
- Erdkunde,
- Evangelische Religionslehre,
- Katholische Religionslehre,
- Mathematik,
- Physik,
- Chemie,
- Biologie.
Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen
sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaf-
ten, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn
ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach
vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulam-
tes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zu-
gelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteil-
50
den Antrag sind insbesondere folgende Punkte
aufzunehmen: Angaben über die erwarteten
Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit
der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses
Fach, Darstellung der fächerspezifischen Leh-
rerversorgung und des gesamten Kursange-
bots, Darstellung der räumlichen Voraussetzun-
gen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und
Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schul-
trägers, wenn aus der Einrichtung des Leis-
tungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu er-
warten sind. Für einzelne Schulen bereits erteil-
te Genehmigungen bleiben bestehen.
siehe § 13 (3)
(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Fa-
ches als Leistungsfach besteht kein Anspruch.
Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch,
kann als Leistungsfach nur wählen, wer ein-
schließlich der Einführungsphase wenigstens in
fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser
Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwer-
tige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach
Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt
einen mindestens fünfstündigen Unterricht in
den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in
der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungs-
fächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortge-
führt werden können. Die Leistungskurse wer-
den mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minu-
ten in der Woche erteilt.
siehe § 13 (4)
11 (10) An Leistungskursen in Fächern, für die
sich nur wenige Schülerinnen und Schüler mel-
den, können auch diejenigen teilnehmen, die das
betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt
haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die
Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse
eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung
sind die für Grund- und Leistungskurs unter-
te Genehmigungen bleiben bestehen.
siehe § 18 (3)
(4) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als
Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremd-
sprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leis-
tungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einfüh-
rungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen
durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hat-
te oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das
Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen
Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden
Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der
Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer
müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können.
Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstun-
den zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
siehe § 18 (2)
(5) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur
wenige Schülerinnen und Schüler melden, können
auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende
Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese
Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkur-
se in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und
Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu
51
schiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Aus methodischen und didaktischen Gründen ist
es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch
Addition von Stunden zu Leistungskursen zu er-
weitern.
siehe § 13 (5)
(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende
Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leis-
tungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Ma-
thematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites
Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist,
Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektro-
technik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie-
und Datenverarbeitungstechnik schwerpunktbe-
zogen oder schwerpunktübergreifend), Wirt-
schaftslehre, insbesondere Betriebswirtschafts-
lehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zwei-
te Leistungsfach ist durch die Wahl der berufli-
chen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste
Leistungsfach aus dem mathematisch-
naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-
feld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.
siehe § 19 (5)
(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der
personellen, räumlichen und sächlichen Möglich-
keiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer
oder Fächerkombinationen angeboten werden.
Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden
mit vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten,
Grundkurse in den Fremdsprachen, den Natur-
wissenschaften, Geschichte sowie Politik und
Wirtschaft mit mindestens drei Unterrichtsstun-
den erteilt. In den anderen Fächern entscheidet
die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der
Grundlage von § 11 Abs. 6, ob zwei- oder drei-
stündige Kurse eingerichtet werden.
Abweichend zu Satz 2 können im beruflichen
Gymnasium Grundkurse in Geschichte sowie in
Politik und Wirtschaft zweistündig angeboten
berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse
durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu
erweitern.
siehe § 11 (10)
(6) Als Grundkursfächer können im Rahmen der
personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkei-
ten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder
Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkur-
se in Deutsch und Mathematik werden mit vier Wo-
chenstunden, Grundkurse in den Fremdsprachen,
den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik
und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden
erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage
von Satz 1, ob zwei- oder dreistündige Kurse einge-
richtet werden.
siehe § 18 (5)
52
werden.
siehe § 13 (6)
11 (7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestal-
ten, dass die Schülerinnen und Schüler mindes-
tens 26 Grundkurse in vier Halbjahren der Quali-
fikationsphase besuchen können. Die Durchfüh-
rung der für die Schülerinnen und Schüler ver-
bindlichen Kurse und die Kontinuität des Unter-
richtsangebotes haben Vorrang vor der Auswei-
tung oder Änderung des Fächerangebotes.
siehe § 13 (7)
(6) Die Schule kann für Schülerinnen und Schü-
ler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch
bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vor-
schreiben.
siehe § 13 (1)
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikations-
phase müssen die Schülerinnen und Schüler in
den Grundkurs- und Leistungskursfächern min-
destens die in Anlage 7 genannten Kurse besu-
chen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
siehe § 13 (8)
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die
Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhalt-
lich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen.
Kurse in Darstellendes Spiel können die Beleg-
verpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und
in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht
werden.
siehe § 13 (8)
(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten,
dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33
Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28
Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationspha-
se besuchen können. Die Durchführung der für die
Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und
die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vor-
rang vor der Ausweitung oder Änderung des Fä-
cherangebotes.
siehe § 11 (7)
(8) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase
besuchen die Schülerinnen und Schüler in den
Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens
die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt
unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben
die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich
aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null
Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht.
Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung
herangezogen werden, sind aber im Halbjahres-
zeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche
Kurse können einmal wiederholt werden. In der Ge-
samtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Er-
gebnis des Wiederholungskurses angerechnet wer-
den.
siehe §§ 19 (1), (2) und (3), 13 (2)
53
(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können
einmal wiederholt werden. In der Gesamtquali-
fikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergeb-
nis des Wiederholungskurses angerechnet
werden.
siehe §§ 13 (8) und 26 (5)
13 (2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten
als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung
der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen he-
rangezogen werden, sind aber im Halbjahres-
zeugnis auszuweisen.
siehe § 13 (8)
(4) Im beruflichen Gymnasium müssen zusätz-
lich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und
in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht
werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Mu-
sikkurse können zwei literarische Kurse, die im
Zeugnis als „Deutsch-literarische Kurse“ be-
sonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse,
die nicht dem sprachlich-literarisch-
künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.
siehe § 19 (5)
(5) Im beruflichen Gymnasium können die
Schülerinnen und Schüler die naturwissen-
schaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwis-
senschaft wie folgt erfüllen:
1. Physik oder Chemie oder Biologie: in der
Fachrichtung Technik Schwerpunkte Ma-
schinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elekt-
rotechnik (Biologie nur Grundkurs), Daten-
verarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bau-
technik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
2. Physik oder Chemie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkte Biologietechnik
(Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der
Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrich-
54
tung Agrarwirtschaft;
3. Physik oder Biologie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkt Chemietechnik und
der Fachrichtung Ernährung und Hauswirt-
schaft,
4. Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
siehe § 19 (6)
(6) Wenn die personellen und sächlichen Vor-
aussetzungen im beruflichen Gymnasium ge-
geben sind, sollen außerhalb der Gesamtquali-
fikation fachrichtungsbezogene Übungen in Ma-
schinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüf-
technik, technisches Zeichnen, Programmier-
technik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durch-
geführt werden. Die in diesen Übungen erbrach-
ten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 be-
scheinigt.
siehe § 19 (7)
§ 20
Fremdsprachen - Latinum, Graecum
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur er-
werben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen
im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunter-
richts unterrichtet wurde.
Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der
Belegverpflichtung (§ 19) bis zum Ende der Qua-
lifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittel-
stufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere
Fremdsprache muss sie oder er in der Einfüh-
rungsphase und mindestens in zwei zeitlich und
inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Quali-
fikationsphase belegen, wenn keine zweite Na-
DRITTER ABSCHNITT:
Besonderheiten
§ 14
Fremdsprachen
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwer-
ben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im
Rahmen des Pflicht-, Wahlpflicht- oder benoteten
Wahlunterrichts unterrichtet wurde.
Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Be-
legverpflichtung von § 13 Abs. 8 bis zum Ende der
Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mit-
telstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere
Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungs-
phase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich
aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationspha-
se belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft
55
turwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7
gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamt-
qualifikation (§ 26) einzubringen.
siehe § 14 (1)
(2) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache erhalten haben, führen in der
Jahrgangsstufe 11 mindestens die erste oder
zweite Fremdsprache weiter. In der Einführungs-
phase müssen sie außerdem auch die andere
Fremdsprache fortführen oder eine in der Jahr-
gangsstufe 9 begonnene Fremdsprache belegen
oder mit einer neuen Fremdsprache beginnen.
Eine neu begonnene Fremdsprache muss dann
in der gesamten Qualifikationsphase weiterge-
führt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten
abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und
Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 9 mit einer
zweiten Fremdsprache begonnen haben, müssen
ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der
Einführungsphase fortführen und mindestens ei-
ne davon während der gesamten Qualifikations-
phase nach § 19 belegen und einbringen. Ar-
beitsgemeinschaften in der Mittelstufe gelten
nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
siehe § 14 (2)
(3) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahl-
pflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer
zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasi-
ale Oberstufe neu beginnen und diese mit insge-
samt mindestens neun Jahreswochenstunden bis
zum Ende der Qualifikationsphase betreiben.
Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen
sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjah-
res und des Halbjahres davor müssen in die Ge-
samtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.
Fach der Abiturprüfung kann diese neu begonne-
oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese
Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzu-
bringen.
siehe § 20 (1)
(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe
durchgehenden benoteten Unterricht in mindestens
zwei Fremdsprachen erhalten haben, führen in der
Einführungsphase in der Regel zwei dieser Fremd-
sprachen weiter. Stattdessen können sie die erste
oder zweite Fremdsprache aus der Mittelstufe fort-
führen und mit einer neuen Fremdsprache beginnen.
Eine neu begonnene Fremdsprache muss in der ge-
samten Qualifikationsphase weitergeführt werden,
wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen
werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in
den letzten beiden Jahren der Mittelstufe benoteten
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten,
müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende
der Einführungsphase fortführen und mindestens ei-
ne davon während der gesamten Qualifikationspha-
se belegen und einbringen.
siehe § 20 (2)
(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe
keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in
der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht
in einer zweiten Fremdsprache belegen, dessen Um-
fang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstun-
den beträgt, wobei kein Kurs in der Qualifikations-
phase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In
dieser Fremdsprache müssen die Ergebnisse des
Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor in die
Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.
Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste
56
ne Fremdsprache nur sein, wenn die Bedingun-
gen von Abs. 5 erfüllt werden. Außerdem muss
im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur
Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt
werden.
siehe § 14 (3)
(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1
bis 3 hinaus in der Qualifikationsphase eine wei-
tere von der Schule angebotene Fremdsprache
als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse
in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen las-
sen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten
Einführungsphase mit mindestens drei Jahres-
wochenstunden unterrichtet wurde.
siehe § 14 (4)
(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur
dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie ins-
gesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden
unterrichtet wird und im Unterricht den Anforde-
rungen eines Prüfungsfaches entspricht.
siehe § 14 (5)
Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung
(§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.
siehe § 20 (2)
(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3
hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine
weitere von der Schule angebotene Fremdsprache
als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in
der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen,
wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einfüh-
rungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstun-
den unterrichtet wurde.
siehe § 20 (4)
(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur
dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insge-
samt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden un-
terrichtet wurde und der Unterricht den Anforderun-
gen eines Prüfungsfaches entspricht.
siehe § 20 (5)
(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremd-
sprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung
oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten
einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung
der Schullaufbahn.
(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur
mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte)
nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach
Anlage 14 b und ist damit von der Sprachprüfung für
die Einschreibung an den französischen Universitä-
ten befreit.
siehe Erlass Amtsblatt 1989, S. 492
(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung auf
Leistungskursniveau in den modernen Fremdspra-
chen kann eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu
drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen Die Prü-
57
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das be-
rufliche Gymnasium, dass die in der Einfüh-
rungsphase fortzuführende Fremdsprache in
der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdspra-
che kann die Schülerin oder der Schüler wäh-
len, wenn sie oder er in dieser Sprache mindes-
tens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mit-
telstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die
Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zwei-
ten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im
beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache
verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder
Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3
entsprechend.
siehe § 19 (2)
(7) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und
Griechischen (Graecum), die dem Kultusminis-
terkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Ver-
einbarung über Kenntnisse in Latein und in
Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entspre-
chen (Nr. 7.7 der Anlage 11), können durch
aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht
wie folgt erworben werden.
Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt
(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-
tungsbewertung des Lateinunterrichts nachge-
wiesen ist:
1. seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens
die Note „ausreichend“ am Ende der Jahr-
gangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in ei-
nem Kurs der schulformübergreifenden Ge-
samtschule, der auf den gymnasialen Bil-
fung wird von einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften
durchgeführt und bewertet.
58
dungsgang ausgerichtet ist;
2. seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5
Punkte am Ende der Einführungsphase;
3. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5
Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
4. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt
mindestens 12 Jahreswochenstunden und
mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung
in Lateinisch als drittem oder viertem Abitur-
prüfungsfach.
siehe § 50 (1)
Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes
Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingun-
gen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note
mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt
und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachge-
wiesen wurden.
siehe § 50 (1)
Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt
(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-
tungsbewertung des Griechischunterrichts
nachgewiesen ist:
1. seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt
mindestens 15 Jahreswochenstunden und
mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung
am Ende der Einführungsphase;
2. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5
Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
3. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt
mindestens 12 Jahreswochenstunden und
mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung
in Griechisch als drittem oder viertem Fach
der Abiturprüfung.
59
siehe § 50 (2)
(8) Wer die Bedingungen von Abs. 7 nicht er-
füllt, kann das Latinum oder Graecum durch ei-
ne zusätzliche mündliche und schriftliche Prü-
fung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang
einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau er-
werben, wenn mindestens 5 Punkte in einfa-
cher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zu-
sätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen
und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen
werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigen-
den Pflichtunterricht in Lateinisch oder Grie-
chisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 6
Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem We-
ge angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine
Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom
29. Juni 2003 (ABl. S. 479) in der jeweiligen
Fassung ablegen, wer die allgemeine Hoch-
schulreife erworben hat.
siehe § 50 (3) und VO über die Ergänzungsprü-
fungen im Lateinischen und Griechischen
Artikel 2
§ 15
Bilingualer Unterricht
(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung
zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulfor-
men der Grundstufe und der Mittelstufe und der Ab-
schlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni
2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung
soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden
können. Der bilinguale Unterricht einer Schule um-
fasst neben dem Unterricht in der betreffenden
Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindes-
tens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese
Fremdsprache Unterrichtssprache ist.
(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die
Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der
Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen
60
§ 21
Religionslehre, Ethik
(1) Die Fächer evangelische und katholische
Religionslehre sowie die Religionslehren ande-
rer Religionsgemeinschaften, für die der Religi-
onsunterricht allgemein auch für die gymnasiale
Oberstufe und das berufliche Gymnasium ein-
geführt ist, gehören zum Pflichtbereich und
müssen angeboten werden. Ausnahmen sind
nur aus unabweisbaren personellen und schul-
organisatorischen Gründen zulässig.
(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in
haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder
die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende
Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen
Unterrichts sind die Lehrpläne und/oder Kerncurricu-
la sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfa-
ches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte
der Zielsprache.
(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen
Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1
Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Be-
legverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4
angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die
Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre
durchgehend betrieben worden ist oder in der Quali-
fikationsphase durchgehend fortgeführt wird.
(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grund-
lage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfä-
chern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in
diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymna-
sialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewer-
tung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das
jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben un-
berührt.
§ 16
Religionslehre, Ethik
(1) Die Fächer Evangelische Religionslehre und Ka-
tholische Religionslehre sowie die Religionslehren
anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religi-
onsunterricht allgemein auch für die gymnasiale
Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich
und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind
nur aus unabweisbaren personellen und schulorga-
nisatorischen Gründen zulässig.
Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel
Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession.
Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss al-
61
der Regel Kurse ihrer Konfession. Wer Religi-
onslehre als Prüfungsfach wählt, muss in vier
aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikati-
onsphase Unterricht in derselben Religionslehre
besucht haben. Lässt das Kursangebot der
Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei
Kurse der jeweils anderen Konfession ange-
rechnet werden. Die Gründe dafür sind in den
Unterlagen der Schule festzuhalten.
siehe § 16 (1)
(3) Um den Schülerinnen und Schülern den Be-
such des Unterrichts in der Religionslehre ihrer
Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fäl-
len, in denen sich mehr für ein Fach entschie-
den haben als in Kurse aufgenommen werden
können, die Wünsche der Schülerinnen und
Schüler dieser Konfession bevorzugt berück-
sichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die
diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprü-
fung gesetzten Auflagen besuchen müssen,
sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
siehe § 16 (2)
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner
Konfession angehören oder für deren Konfessi-
on kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am
Unterricht in evangelischer oder katholischer
Religionslehre oder am Unterricht in Religions-
lehre einer anderen Religionsgemeinschaft teil-
nehmen wollen, gelten die Regelungen des
Abs. 2 und 3 sinngemäß. Bei der Teilnahme am
Unterricht in evangelischer oder katholischer
Religionslehre ist Abschnitt VII des Erlasses
über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl.
S. 695) zu beachten.
siehe § 16 (3)
(5) Kurse in allgemein eingeführten Religionsleh-
ren, die nicht von der Schule, sondern nach
Maßgabe des Abschnitts V Nr.2 des Erlasses
le Kurse in der Einführungs- und der Qualifikations-
phase in derselben – in der Regel seiner – Religions-
lehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das
Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, kön-
nen bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession an-
gerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen
sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhal-
ten.
siehe § 21 (1) u. (2)
(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des
Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermögli-
chen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größe-
re Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein
Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen
werden können, die Wünsche derjenigen dieser
Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schüle-
rinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der
für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen
müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
siehe § 21 (3)
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religi-
onsgemeinschaft angehören oder für deren Religi-
onsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht
eingerichtet ist, die aber am Unterricht in Evangeli-
scher oder Katholischer Religionslehre oder am Un-
terricht in Religionslehre einer anderen Religionsge-
meinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über
Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn
die jeweilige Religionsgemeinschaft der Teilnahme
zustimmt.
siehe § 21 (4)
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren,
die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen
oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem
62
über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S.
695) von den Kirchen oder anderen Religionsge-
meinschaften angeboten werden, können in die
Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn
sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt
wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stel-
len ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots
und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des
Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie ei-
ne Liste der am Unterricht teilnehmenden Schüle-
rinnen und Schüler beizufügen. Für den Unter-
richt in diesen Kursen und für die Abiturprüfung
gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung.
siehe § 16 (4)
(6) Das Fach Ethik kann als drittes oder viertes
Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Be-
stimmungen der Verordnung über den Ethikun-
terricht vom 14. Juni 1995 (ABl. S. 440) in der
jeweiligen Fassung erfüllt werden.
siehe § 16 (5)
§ 22
Sport
(1) Im Fach Sport können bis zu drei themen-
orientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikati-
on nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse
müssen sich in den Lerninhalten und in den An-
forderungen der Leistungsüberprüfung unter-
scheiden.
siehe § 17 (1)
(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprü-
fung nach § 25 Abs. 3 gewählt werden, wenn es
während der gesamten Qualifikationsphase drei-
stündig unterrichtet wurde. Die Addition einer ein-
stündigen Theoriestunde mit einem zweistündi-
gen Sportkurs ist dabei ausgeschlossen.
in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, kön-
nen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden,
wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt geneh-
migt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu
stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots
und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Un-
terrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste
der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und
Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen
Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen
die Bestimmungen dieser Verordnung.
siehe § 21 (5)
(5) Das Fach Ethik kann als drittes, viertes oder fünf-
tes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Be-
stimmungen des Erlasses zur Organisation des
Ethikunterrichts ab dem Schuljahr 2007/08 vom
13.Juli 2007 (ABl. S. 504) erfüllt werden.
siehe § 21 (6)
§ 17
Sport
(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorien-
tierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach §
26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in
den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leis-
tungsüberprüfung unterscheiden.
siehe § 22 (1)
(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportprakti-
schen und einen sporttheoretischen Teil. Der sport-
praktische Prüfungsteil besteht gemäß den Ausfüh-
rungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil
der Abiturprüfung im Fach Sport vom 22. Mai 2003
(ABl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung im
63
siehe § 17 (2)
(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus
Verletzungsgründen den sportpraktischen Prü-
fungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prü-
fungsteils im Rahmen der besonderen Fachprü-
fung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche
mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich
inhaltlich auf den vorgesehenen sportprakti-
schen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung
sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse
der sportpraktischen Abiturprüfung angemes-
sen zu berücksichtigen.
siehe § 17 (3)
2 (6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in
der gewählten Fachrichtung (Technik mit den
Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei
Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, im
Grundkurs aus der Leistungsüberprüfung in einer
Sportart im Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Sport
kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24
Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der ge-
samten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet
wurde.
siehe § 22 (2)
(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verlet-
zungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil
oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im
Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht ab-
schließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatz-
prüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vor-
gesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht.
Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte
Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung
angemessen zu berücksichtigen.
siehe § 22 (3)
ZWEITER TEIL:
Bildungsgang berufliches Gymnasium
Abweichend zum 1. Teil gelten für das berufliche
Gymnasium folgende Bestimmungen:
§ 18
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das berufliche Gymnasium gelten die §§ 1
bis 17 dieser Verordnung nach Maßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen.
(2) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der ge-
wählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunk-
64
Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik,
Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und
Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunkt-
übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Haus-
wirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Be-
rufsausbildung.
siehe § 18 (2)
4 (5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase
des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis
einer abgeschlossenen Berufsausbildung die
Vollendung des 21. Lebensjahres als Alters-
grenze. Das Staatliche Schulamt kann entspre-
chend den Regelungen von Abs. 4 eine Aus-
nahmegenehmigung erteilen.
siehe § 18 (3)
8 (1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder
des Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der
Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin
oder dem Studienleiter der gymnasialen Ober-
stufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin
oder dem zuständigen Abteilungsleiter des be-
ruflichen Gymnasiums wahr. Die Tutorin oder
der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler
insbesondere die Informationen und Hilfen, die
erforderlich sind, um die Auflagen dieser Ver-
ordnung erfüllen zu können.
siehe §§ 6 (2) und 18 (4)
16 (3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die
Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der
Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern
Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und
Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An
die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den
ten Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik,
Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Daten-
verarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend;
Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrar-
wirtschaft, Gesundheit, Gestaltungs- und Medien-
technik) Teile einer Berufsausbildung.
siehe § 2 (6)
(3) Für die Aufnahme in die Einführungsphase gilt
abweichend von § 2 Abs. 7 bei Nachweis einer ab-
geschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des
21. Lebensjahres als Altersgrenze.
Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schul-
amt.
siehe § 4 (5)
(4) Die Zusammenarbeit mit den Tutoren nach § 5
Abs. 2 übernimmt die zuständige Abteilungsleiterin
oder der zuständige Abteilungsleiter. Die Entschei-
dung gemäß § 8 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 trifft die
Schulformkonferenz.
siehe § 8 (1)
§ 19
Organisation
(1) Die Unterrichtsfächer im beruflichen Gymnasium
in den verschiedenen Aufgabenfeldern (§ 7) sind
gemäß der Anlagen 6 und 7 festgelegt. In der Ein-
führungsphase erhalten die Schülerinnen und Schü-
ler in den Fächern Deutsch, der verbindlichen
Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wo-
65
Schwerpunkten Physik-, Chemie- und Biologie-
technik Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbei-
tungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Be-
triebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher
Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige ab-
geschlossene Berufsausbildung oder berufliche
Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der
Verpflichtung im fachrichtungsbezogenen Unter-
richt teilweise befreit werden und die angesetzte
Zeit zur weiteren Kompensation in Deutsch, der
verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik
verwenden. Über den Antrag entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter des beruflichen
Gymnasiums.
siehe § 19 (1)
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das be-
rufliche Gymnasium, dass die in der Einfüh-
rungsphase fortzuführende Fremdsprache in
der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdspra-
che kann die Schülerin oder der Schüler wäh-
len, wenn sie oder er in dieser Sprache mindes-
tens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mit-
telstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die
Schülerinnen und Schüler, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zwei-
ten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im
beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache
verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahr-
gangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder
Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3
entsprechend.
siehe § 19 (2)
14 (13) Abweichend von Abs. 5 sind im berufli-
chen Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremd-
sprache, in Mathematik und in Wirtschaftslehre
oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre
oder Agrartechnik je zwei Klausuren zu schrei-
ben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem
chenstunden Unterricht. An die Stelle des Techni-
schen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-,
Chemie- und Biologietechnik das Fach Biologie, im
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach
Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher
Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abge-
schlossene Berufsausbildung oder berufliche
Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der
Verpflichtung zum fachrichtungsbezogenen Unter-
richt teilweise befreit werden. Die hierfür angesetzte
Zeit kann zur weiteren Kompensation in Deutsch, der
verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik
verwendet werden. Über den Antrag entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
siehe § 16 (3)
(2) Im beruflichen Gymnasium ist in der Einfüh-
rungsphase die fortgeführte Fremdsprache nach
§ 14 in der Regel Englisch. Eine andere Fremdspra-
che kann die Schülerin oder der Schüler wählen,
wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in
den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe bzw.
mit entsprechender Stundenzahl durchgehend unter-
richtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die
in der Mittelstufe durchgehend in der zweiten
Fremdsprache mindestens vier Schuljahre unterrich-
tet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine
Fremdsprache verpflichtend. Die Fächer Latein und
Altgriechisch können nur in Zusammenarbeit mit ei-
ner benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten
werden.
siehe § 20 (6)
(3) In Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft
oder Ernährungslehre oder Agrartechnik werden in
der Einführungsphase jeweils zwei Klausuren (§ 9)
geschrieben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem
Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnach-
weis anzufertigen. Im Hinblick auf die Ausgleichsre-
66
Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungs-
nachweis anzufertigen.
siehe § 19 (3)
17 (7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem
Zeugnis der Fachhochschulreife können in die
Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes
Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter
Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung
aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätes-
tens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt
zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber
müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdspra-
che nachweisen, die mindestens denen entspre-
chen, die bis zur Qualifikationsphase erworben
werden.
siehe § 19 (4)
18 (4) Im beruflichen Gymnasium können fol-
gende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes
Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch,
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zwei-
tes Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen
ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elekt-
rotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biolo-
gie- und Datenverarbeitungstechnik schwer-
punktbezogen oder schwerpunktübergreifend),
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirt-
schaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik.
Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der
beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das
erste Leistungsfach aus dem mathematisch-
naturwissenschaftlich-technischen Aufgaben-
feld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.
siehe § 19 (5)
19 (4) Im beruflichen Gymnasium müssen zu-
sätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt
und in die Gesamtqualifikation (§ 26) einge-
bracht werden. An die Stelle der zwei Kunst-
gelungen tritt zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten
Fächern im beruflichen Gymnasium das spätere
fachrichtungsbezogene Leistungsfach hinzu.
siehe § 14 (13)
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis
der Fachhochschulreife einer beruflichen Schule
können in die Qualifikationsphase (Q 1) des berufli-
chen Gymnasiums unter Beibehaltung der entspre-
chenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die
Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem be-
absichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberin-
nen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zwei-
ten Fremdsprache nachweisen, die mindestens de-
nen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase er-
worben werden.
siehe § 17 (7)
(5) Im beruflichen Gymnasium können folgende
Fächer erstes Leistungsfach sein: Als erstes Leis-
tungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathe-
matik, Physik, Chemie, Biologie. Zweites Leis-
tungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung
nach § 18 Abs. 2. Wird das erste Leistungsfach
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld gewählt, ist Abs. 8 zu
beachten. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann im
beruflichen Gymnasium das fachrichtungsbezoge-
ne Leistungsfach auch bilingual auf Englisch ange-
boten werden.
(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13
müssen zwei Kurse in Kunst oder Musik
oder Darstellendes Spiel belegt und in die Gesamt-
qualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle
67
oder Musikkurse können zwei literarische Kur-
se, die im Zeugnis als „Deutsch-literarische
Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder
zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-
künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.
siehe § 19 (5)
19 (5) Im beruflichen Gymnasium können die
Schülerinnen und Schüler die naturwissen-
schaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwis-
senschaft wie folgt erfüllen:
1.Physik oder Chemie oder Biologie: in der
Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschi-
nenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotech-
nik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbei-
tungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und
in der Fachrichtung Wirtschaft;
2.Physik oder Chemie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik
nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrich-
tung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrar-
wirtschaft;
3.Physik oder Biologie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
4.Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung
Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
siehe § 19 (8)
19 (6) Wenn die personellen und sächlichen
Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium
gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamt-
qualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in
Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und
der zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes
Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis
als „Deutsch - literarische Kurse“ besonders ausge-
wiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem
sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld
angehören, treten.
siehe §§18 (4) und 19 (4)
(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Grundkurse
in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zwei-
stündig unterrichtet werden.
(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schüle-
rinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Ver-
pflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt er-
füllen:
1.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Ma-
schinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungs-
technik und Bautechnik sowie in der Fachrichtung
Wirtschaft: Biologie (in Maschinenbau und Elektro-
technik nur als Grundkurs) oder Physik
oder Chemie,
2.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Biologie-
technik sowie in der Fachrichtung Agrarwirtschaft:
Physik oder Chemie,
3.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemie-
technik sowie in der Fachrichtung Ernährung und
Hauswirtschaft: Biologie oder Physik,
4.in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physik-
technik: Physik (nur als Grundkurs) oder Biologie
oder Chemie
siehe § 19 (5)
(9) Wenn die personellen und sächlichen Vorausset-
zungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind,
sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrich-
tungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, La-
bortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches
68
Prüftechnik, technisches Zeichnen, Program-
miertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft
durchgeführt werden. Die in diesen Übungen
erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6
bescheinigt.
siehe § 19 (9)
Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene
vom 13. September 2003 (ABl. S. 776),
geändert durch die Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Schulen für Erwachsene
(5) Die in die Schulen für Erwachsene auf-
genommenen Personen werden als Studierende
bezeichnet. Die Studierenden der Abendgymna-
sien sind verpflichtet, bis einschließlich des ers-
ten Semesters der Qualifikationsphase berufstä-
tig zu sein, wobei Arbeitslosigkeit nach den Be-
stimmungen des § 8 Abs. 2 berücksichtigt wird.
Die Studierenden an Hessenkollegs dürfen wäh-
rend ihrer Ausbildung am Hessenkolleg keiner
geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.
siehe § 21 (5)
Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bü-
rowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen
Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39
Abs. 5 bescheinigt.
siehe § 19 (6)
69
§ 1
Schulen für Erwachsene
(1) Die Schulen für Erwachsene bieten ei-
genständige Wege, eine fundierte Allgemeinbil-
dung und schulische Abschlüsse nachträglich zu
erwerben.
siehe § 20 (1)
§ 3
Gliederung der Bildungsgänge
(4) Der Bildungsgang an den Abendgymna-
sien und Hessenkollegs gliedert sich in eine Vor-
kursphase, eine zweisemestrige Einführungspha-
se und eine viersemestrige Qualifikationsphase.
Die Vorkursphase dauert ein Semester; sie kann
bei Einrichtung eines ein- oder zweisemestrigen
Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder ei-
nes allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei Se-
mester umfassen. Der Bildungsgang der Abend-
gymnasien sowie der Hessenkollegs schließt mit
der Abiturprüfung ab.
siehe § 20 (2)
§ 5
Lehrpläne
(1) Der Unterricht wird auf Grundlage der
Standards und der Lehrpläne der Schulen für Er-
wachsene erteilt. Die Standards in der jeweils gel-
tenden Fassung werden im Amtsblatt veröffent-
licht. Näheres wird durch Erlass geregelt.
siehe § 20 (2)
§ 14
Lehrpläne
(6) In der Mitte jeden Semesters sowie an
Abendgymnasien und Hessenkollegs am Ende
DRITTER TEIL:
Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20
Allgemeine Bestimmungen
(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten auf-
bauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien ei-
genständige Wege, eine fundierte Allgemeinbildung
und die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu
erwerben. Für das Abendgymnasium und das
Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verord-
nung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 1(1)
(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien und
Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der
Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs-
und Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei
Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweit-
sprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu
drei Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme
in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann
nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines
Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesam-
ten Bildungsgang auf der Grundlage der Lehrpläne
und/oder Kerncurricula für die Schulen für Erwach-
sene erteilt. Diese orientieren sich für die Einfüh-
rungs- und Qualifikationsphase an denen der gym-
nasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die Be-
rufserfahrungen der Studierenden und ihr Alter.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe §§ 3(4), 5(1), 14(6) und 31(1)
70
des ersten Semesters der Einführungsphase tritt
eine Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen
und Lehrer zusammen, um die Lernentwicklung
der Studierenden sowie die Entwicklung ihres Ar-
beits- und Sozialverhaltens zu überprüfen und
über Empfehlungen zu entscheiden. Auf der
Grundlage der Konferenzergebnisse sind die
Studierenden in geeigneter Form zu beraten.
§ 31
Vorkurs
(1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und
Hessenkollegs umfasst ein Semester. Er kann
nach Entscheidung der Schule um einen ein-
oder zweisemestrigen Aufbaukurs Deutsch als
Zweitsprache und einen einsemestrigen allge-
meinen Aufbaukurs (§ 32 Abs. 6) erweitert wer-
den.
siehe § 20 (2)
§ 8
Aufnahme in die Schulen für Erwachsene
(2) In ein Abendgymnasium oder ein Hes-
senkolleg kann aufgenommen werden, wer
1.eine Vorbildung nachweist, die mindestens
dem Hauptschulabschluss entspricht,
2.bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens
19 Jahre alt ist,
3.bei Eintritt in die Einführungsphase eine Be-
rufsausbildung abgeschlossen hat oder eine min-
destens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen
kann.
(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasi-
ums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen
werden, wer
1.eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Ab-
schluss entspricht,
2. mindestens 18 Jahre alt ist,
3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder ei-
ne mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachwei-
sen kann.
4. den Nachweis der Beherrschung der deutschen
Sprache als allgemeiner Unterrichtssprache erbringt.
Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet das
zuständige Staatliche Schulamt.
Näheres zu Nr. 4 wird durch Erlass geregelt.
71
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Be-
rufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheini-
gung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Ar-
beitslosigkeit kann bis zu einem Jahr berücksich-
tigt werden; dieser Zeitraum kann nur überschrit-
ten werden, wenn eine Studierende oder ein Stu-
dierender während der Vorkursphase erneut ar-
beitslos wird. Wehr- oder Zivildienst werden auf
die Berufstätigkeit angerechnet.
siehe § 20 (3)
(3) Voraussetzung für die Aufnahme an eine
Schule für Erwachsene ist der in einem akkredi-
tierten Sprachtest Deutsch erzielte Nachweis der
Beherrschung der deutschen Sprache als allge-
meiner Unterrichtssprache. Hierzu gehört auch
die Fähigkeit zur Textrezeption und Textprodukti-
on. Übergangsweise wird eine Sprachprüfung
nach landesweiten Vorgaben durchgeführt. Auf
Antrag können in dieser Zeit bewährte Sprach-
prüfungen und Aufnahmeverfahren einer Schule
durch das Kultusministerium genehmigt werden.
Ausschlaggebend für die Bewertung der Sprach-
kompetenz einer Bewerberin oder eines Bewer-
bers ist die Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im
Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs. Näheres
wird durch Erlass geregelt.
siehe § 20 (4)
§ 8 a
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme an eine Schule für
Erwachsene entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter. Ihr oder ihm obliegt die Organisa-
tion des Aufnahmeverfahrens. Ein Beratungsge-
spräch unter Berücksichtigung der Lern- und Be-
rufsbiografie, insbesondere der nach der Erst-
ausbildung erworbenen Kompetenzen, ist not-
wendiger Teil des Aufnahmeverfahrens.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können
nach einer Überprüfung der erworbenen Qualifi-
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufs-
tätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der
Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit
kann bis zu einem Jahr berücksichtigt werden. Die-
ser Zeitraum kann nur überschritten werden, wenn
eine Studierende oder ein Studierender während der
Vorkursphase erneut arbeitslos wird.
Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst bzw. ein frei-
williges soziales oder ökologisches Jahr werden auf
die Berufstätigkeit angerechnet. Bewerberinnen und
Bewerber, die den mittleren Abschluss oder einen
gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können,
müssen einen Vorkurs von mindestens halbjähriger
Dauer besuchen.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 8 (2) und (3)
(4) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder ein
Hessenkolleg ist nicht möglich, wenn
a) die allgemeine Hochschulreife bereits erworben
wurde,
b) die Abiturprüfung mehr als einmal nicht bestanden
wurde.
Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Staat-
liche Schulamt.
72
kationen und einem Beratungsgespräch durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter in ein höheres
Semester einer Schule für Erwachsene aufge-
nommen werden, wenn aufgrund ihres Kenntnis-
standes eine erfolgreiche Mitarbeit in dem jewei-
ligen Semester zu erwarten ist.
siehe § 20 (5)
(3) Eine unmittelbare Aufnahme in das erste
Semester der Qualifikationsphase der Abend-
gymnasien und Hessenkollegs ist in der Regel
nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Be-
werber bereits eine Zulassung in die Jahrgangs-
stufe 12 der gymnasialen Oberstufe oder eine
Fachhochschulreife erworben haben und ihre
Kompetenzen eine erfolgreiche Mitarbeit in der
Qualifikationsphase erwarten lassen. Für einen
späteren Einstieg in die Qualifikationsphase müs-
sen die Voraussetzungen dafür gegeben sein,
dass im Abitur die Gesamtqualifikation erreicht
werden kann.
(4) Nach Berücksichtigung der Vorleistungen
und Nachweis des Kenntnisstandes durch einen
Einstufungstest kann an Abendgymnasien und
Hessenkollegs im Vorkurs und in der Einfüh-
rungsphase die Teilnahme von Studierenden am
Unterricht in den entsprechenden Fächern aus-
gesetzt werden, wenn gleichzeitig der Mindestun-
terrichtsverpflichtung Genüge getan wird und die
Schule ein entsprechend flexibles Unterrichtsan-
gebot ermöglichen kann.
siehe § 20 (5)
§ 1
Schulen für Erwachsene
(5) Die in die Schulen für Erwachsene auf-
genommenen Personen werden als Studierende
bezeichnet. Die Studierenden der Abendgymna-
sien sind verpflichtet, bis einschließlich des ers-
ten Semesters der Qualifikationsphase berufstä-
(5) Bewerberinnen und Bewerber können nach ei-
nem Beratungsgespräch durch die Schulleiterin oder
den Schulleiter und einer Überprüfung der erworbe-
nen Qualifikationen in das erste Semester der Ein-
führungsphase aufgenommen werden. Vorausset-
zung für die Aufnahme in das zweite Semester der
Einführungsphase ist ein Kenntnisstand, der dem am
Ende des ersten Semesters der Einführungsphase
entspricht. Eine unmittelbare Aufnahme in das erste
Semester der Qualifikationsphase ist in der Regel
nur dann zulässig, wenn Bewerberinnen und Bewer-
ber bereits eine Zulassung in die Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe oder eine Fachhoch-
schulreife erworben haben und ihre Kompetenzen
eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase
erwarten lassen. Für einen späteren Einstieg in die
Qualifikationsphase müssen die Voraussetzungen
dafür gegeben sein, dass im Abitur die Gesamtquali-
fikation erreicht werden kann.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 8a (2), (3) und (4)
(6) Die Studierenden am Abendgymnasium müssen
mit Ausnahme der letzten drei Semester berufstätig
gemäß Abs. 3 sein, die Studierenden am Hessenkol-
leg sollen in der Regel nicht berufstätig sein.
VO zur Ausgestaltung der SfE
73
tig zu sein, wobei Arbeitslosigkeit nach den Be-
stimmungen des § 8 Abs. 2 berücksichtigt wird.
Die Studierenden an Hessenkollegs dürfen wäh-
rend ihrer Ausbildung am Hessenkolleg keiner
geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.
siehe § 20 (6)
§ 32
Stundentafel des Vorkurses
(6) Im Aufbaukurs kann Deutsch als Zweit-
sprache im Umfang von 16 bis 24 Wochenstun-
den angeboten werden. Die näheren Regelungen
sind dem Lehrplan Deutsch für Schulen für Er-
wachsene zu entnehmen. Es kann auch ein Auf-
baukurs mit den Fächern Deutsch und Englisch
sowie weiteren von der Schule festzulegenden
Fächern organisiert werden.
siehe § 21 (1)
§ 34
Organisation der Qualifikationsphase
(5) An Abendgymnasien müssen die Studie-
renden in den ersten drei Semestern der Qualifi-
kationsphase mindestens 22 Wochenstunden be-
legen, im vierten Semester der Qualifikations-
phase mindestens 20 Wochenstunden.
(6) An Hessenkollegs müssen die Studie-
renden in den ersten drei Semestern der Qualifi-
kationsphase in der Regel 28 Wochenstunden
belegen.
siehe § 21 (3)
siehe § 1 (5)
§ 21
Organisation
(1) Im Abendgymnasium und im Hessenkolleg wird
im Rahmen der personellen, räumlichen und sächli-
chen Möglichkeiten verbindlicher Unterricht gemäß
der Stundentafel nach Anlage 8 erteilt, wobei
Deutsch als Zweitsprache nur in der Vorkurs- und
Einführungsphase belegt und im Aufbaukurs im Um-
fang von 16 bis 24 Wochenstunden angeboten wer-
den kann. Es kann auch ein Aufbaukurs mit den Fä-
chern Deutsch und Englisch sowie weiteren von der
Schule festzulegenden Fächern organisiert werden.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 32 (6)
(2) In Abendgymnasien müssen die Studierenden in
allen Semestern der Qualifikationsphase mindestens
23 Wochenstunden belegen. Das Kursangebot ist so
zu gestalten, dass mindestens 24 Kurse in vier Se-
mestern der Qualifikationsphase besucht werden
können.
In Hessenkollegs müssen die Studierenden in allen
Semestern der Qualifikationsphase mindestens 30
Wochenstunden belegen.
Das Kursangebot ist so zu gestalten, dass mindes-
tens 32 Kurse in vier Semestern der Qualifikations-
phase besucht werden können.
siehe § 34 (5) und (6)
74
§ 34
Organisation der Qualifikationsphase
(2) Pflichtfächer sind Deutsch, Mathematik,
historisch-politische Bildung und die erste Fremd-
sprache. Sie werden vierstündig unterrichtet.
(3) Im Wahlpflichtbereich ist von den Studie-
renden ein weiteres vierstündiges Fach zu bele-
gen; dies kann eine weitere Fremdsprache
oder eines der Fächer Wirtschafts- und Sozial-
wissenschaften, Biologie, Chemie, Physik oder
Informatik sein. Auf die Einrichtung eines be-
stimmten Fachs besteht kein Rechtsanspruch.
siehe § 21 (2)
§ 35
Einbringung von Fächern als Grund- und
Leistungskurse in die Gesamtqualifikation
(1) Am Ende des dritten Semesters der Qua-
lifikationsphase bestimmen die Studierenden die
beiden Fächer, die als Leistungskurse in die Ge-
samtqualifikation eingebracht werden. Davon ist
eines Deutsch oder eine Fremdsprache oder Ma-
thematik oder eine Naturwissenschaft.
(2) Leistungskurse können aus den vier-
stündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern in die
Gesamtqualifikation eingebracht werden. Leis-
tungsfächer können nur die Fächer sein, für die
genehmigte und veröffentlichte Lehrpläne vorlie-
gen.
(3) Eine am Abendgymnasium oder am
Hessenkolleg neu begonnene Fremdsprache
kann als Leistungsfach eingebracht werden,
wenn Studierende in dieser Fremdsprache wäh-
rend der Vorkurs- und Einführungsphase an ei-
nem Unterricht von insgesamt mindestens 12
Semesterwochenstunden teilgenommen haben.
siehe § 21 (2)
(3) Die Studierenden legen am Ende des dritten Se-
mesters der Qualifikationsphase die beiden Leis-
tungsfächer aus dem Bereich der vierstündigen
Pflicht- und Wahlpflichtfächer fest. Das erste Leis-
tungsfach ist entweder Deutsch, eine Fremdsprache,
Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das zweite
Leistungsfach kann Deutsch, eine weitere Fremd-
sprache, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften, Mathematik, eine weitere
Naturwissenschaft oder Informatik sein. Eine neu
begonnene Fremdsprache kann als Leistungsfach
gewählt werden, wenn Studierende in dieser Fremd-
sprache während der Vorkurs- und Einführungspha-
se an einem Unterricht von mindestens 12 Semes-
terwochenstunden teilgenommen haben. Die Schule
kann fachübergreifende oder fächerverbindende
Lernangebote und Projekte anbieten.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe §§ 34 (2), (3) und 35 (1), (2), (3)
75
§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme an eine Schule für Er-
wachsene wird ein öffentlich-rechtliches Schul-
verhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten
der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2
bis 5 HSchG.
(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studie-
render im Verlauf von sechs Unterrichtswochen
innerhalb eines Semesters insgesamt mindes-
tens sechs Tage dem Unterricht ohne ausrei-
chende Entschuldigung fern, entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Aus-
schluss aus der Schule.
(3) Die Schulkonferenz beschließt über eine
einheitliche Fehlzeitenregelung der Schule. Diese
bedarf der Zustimmung der Studierendenver-
tretung.
siehe § 21 (4)
§ 13
Leistungsnachweise
(5) An Abendgymnasien und Hessenkollegs
sind im Vorkurssemester und in den Semestern
der Einführungsphase in den Fremdsprachen
sowie in Deutsch und Mathematik je zwei schrift-
liche Leistungsnachweise anzufertigen. Die
schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sollen zwei Un-
terrichtsstunden nicht überschreiten.
siehe § 21 (5)
(6) In den ersten drei Semestern der Qualifi-
kationsphase sind anzufertigen:
- in jedem vierstündigem Fach zwei schriftliche
Leistungsnachweise,
- in den anderen Fächern ein schriftlicher Leis-
(4) In Abendgymnasien und Hessenkollegs ent-
scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter
über einen Ausschluss aus der Schule, wenn eine
Studierende oder ein Studierender im Verlauf von
sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Semesters
insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht
ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Die
Schulkonferenz beschließt über eine einheitliche
Fehlzeitregelung der Schule, die der Zustimmung
der Studierendenvertretung bedarf. § 6 bleibt unbe-
rührt.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 7 (2) und (3)
(5) Für die Zahl der Leistungsnachweise in den Vor-
kurssemestern und in den Semestern der Einfüh-
rungsphase gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. In der Qua-
lifikationsphase sind in den ersten drei Semestern in
jedem vierstündigen Fach zwei Klausuren und in den
anderen Fächern jeweils eine Klausur pro Semester
anzufertigen. Im vierten Semester ist in jedem Fach
der schriftlichen Abiturprüfung eine Klausur anzufer-
tigen. Im Verlauf der Qualifikationsphase kann in je-
dem vierstündigen Fach eine Klausur nach Ent-
scheidung der Lehrkraft durch ein Referat, eine Prä-
sentation oder eine umfassende schriftliche Ausar-
beitung ersetzt werden.
§ 9 Abs. 10 entfällt für Abendgymnasien und Hes-
76
tungsnachweis.
Die Klausuren sollen in der Regel zwei Stunden
nicht überschreiten.
siehe § 21 (5)
(3) Für die schriftlichen Leistungsnachweise
gelten die Regelungen für schriftliche Arbeiten
nach der Verordnung zur Gestaltung des Schul-
verhältnisses in der jeweils geltenden Fassung,
soweit im Folgenden keine besonderen Regelun-
gen vorgesehen sind. Für die Qualifikationsphase
an Abendgymnasien und Hessenkollegs gilt, dass
schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen
die sprachliche Richtigkeit in der deutschen
Sprache oder gegen die äußere Form in der Be-
urteilung zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten
führen. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicher-
heit in der Beherrschung standardsprachlicher
Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zei-
chensetzung stärker zu berücksichtigen und kann
zu einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen. In
diesem Fach ist ab dem dritten Semester der
Qualifikationsphase der Fehlerindex nach Anlage
9d der Verordnung über die Bildungsgänge und
die Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe
und dem beruflichen Gymnasium vom 19. Sept.
1998 (ABl. S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern
gelten ab dem dritten Semester der Qualifikati-
onsphase die Fehlerindices für Grundkurse ent-
sprechend den Regelungen der Anlagen 9a bis
9c der Verordnung. Bei allen anderen Fächern
gelten ab dem dritten Semester der Qualifikati-
onsphase die Regelungen Anlage 9e der Verord-
nung.
senkollegs. § 9 Abs.11 gilt für die vierstündigen
Pflichtfächer und das vierstündige Wahlpflichtfach.
Abweichend von § 9 Abs. 12 gelten für die Bewer-
tung von schriftlichen Arbeiten folgende Bestimmun-
gen: In der Qualifikationsphase führen schwerwie-
gende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die
äußere Form in der Bewertung zu einem Abzug von
1 bis 2 Punkten. Im Fach Deutsch ist mangelnde Si-
cherheit in der Beherrschung standardsprachlicher
Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zei-
chensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu
einem Abzug von bis zu 4 Punkten führen.
Fehlerindices gemäß den Anlagen 9b bis 9f sind erst
ab dem dritten Semester der Qualifikationsphase
anzuwenden. Bei den fremdsprachlichen Fächern
gelten die Fehlerindices für Grundkurse.
§ 9 Abs. 12 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 13 (3), (5) und (6)
77
§ 30
Versetzungsbestimmungen an Abend-
gymnasien und Hessenkollegs
(1) Am Ende des Aufbaukurses entscheidet
die Versetzungskonferenz über die Zulassung in
einen weiterführenden Bildungsgang. Dabei sind
sinngemäß die Bestimmungen nach den Absät-
zen 8 – 12 anzuwenden.
(2) Am Ende des Vorkurses entscheidet die
Versetzungskonferenz über die Versetzung in das
erste Semester der Einführungsphase. Dabei
sind sinngemäß die Bestimmungen nach den Ab-
sätzen 8 – 12 anzuwenden.
siehe § 21 (6)
(6) In der Mitte jeden Semesters sowie am Ende des
ersten Semesters der Einführungsphase tritt eine
Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Leh-
rer zusammen, um die Lernentwicklung der Studie-
renden sowie die Entwicklung ihres Arbeits- und So-
zialverhaltens zu überprüfen und über Empfehlungen
zu entscheiden. Auf der Grundlage der Konferenzer-
gebnisse sind die Studierenden in geeigneter Form
zu beraten.
Für die Versetzung am Ende des Aufbaukurses und
am Ende des Vorkurses sowie für die Zulassung zur
Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen von
§ 12 in Verbindung mit Anlage 8 entsprechend. Ab-
weichend von § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gel-
ten folgende Bestimmungen:
1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf
Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens
acht Punkte in einem anderen Fach ausgeglichen
werden.
2. Werden zwei der Fächer Deutsch, erste Fremd-
sprache, zweite Fremdsprache, Deutsch als Zweit-
sprache, historisch-politische Bildung oder Mathe-
matik, von denen nur eines Deutsch, eine verpflich-
tende Fremdsprache oder Mathematik sein darf, mit
weniger als fünf Punkten abgeschlossen, so ist eine
Versetzung oder Zulassung nur möglich, wenn in
mindestens zweien der sechs genannten Fächer
mindestens acht Punkte erzielt wurden. In Ergän-
zung zu § 12 Abs. 5 entscheidet die Versetzungs-
konferenz bei Nichtzulassung zur Qualifikationspha-
se, ob nur das zweite Semester der Einführungspha-
se zu wiederholen ist. Verlässt eine Studierende
oder ein Studierender das Abendgymnasium oder
das Hessenkolleg nach dem erfolgreichen Abschluss
der Einführungsphase, so kann die Schulleiterin oder
der Schulleiter auf Antrag das Abgangszeugnis dem
mittleren Abschluss gleichstellen.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 30 (1) und (2)
78
§ 28
Bestimmungen für die Fremdsprachen
(3) In einer weiteren Fremdsprache sind
mindestens Grundkenntnisse nachzuweisen.
Diese Grundkenntnisse sind nachgewiesen,
wenn am Unterricht in einer zweiten Fremdspra-
che von mindestens 12 Semesterwochenstunden
teilgenommen und am Ende mindestens 5 Punk-
te erreicht wurden.
(4) Die Verpflichtung zum Nachweis von
Grundkenntnissen gilt auch als erfüllt, wenn Stu-
dierende, die am Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache bis zum Ende der Einführungs-
phase teilgenommen haben und nicht fünf Punkte
erreicht haben, diese im Rahmen einer Überprü-
fung bis zum Ende des zweiten Semesters der
Qualifikationsphase nachweisen.
siehe § 21 (7)
§ 36
Sport
(1) In jeder Sportart können höchstens zwei
Kurse, die aufeinander aufbauen, in die Gesamt-
qualifikation eingebracht werden, wobei sich die
Unterschiedlichkeit sowohl in den Lerninhalten als
auch in den Anforderungen der Leistungsüber-
prüfung ausdrücken muss. Sport kann von der
Schule als viertes Prüfungsfach eingerichtet wer-
den.
siehe § 21 (8)
(7) Abweichend von § 14 Abs. 2 gilt für die Fremd-
spracheregelungen im Abendgymnasium und Hes-
senkolleg § 19 Abs. 2. Die Verpflichtung in der weite-
ren Fremdsprache gilt auch als erfüllt, wenn
- die Studierenden mindestens zwölf Semesterwo-
chenstunden Unterricht in einer Fremdsprache
verteilt auf mindestens drei Semester belegen und
am Ende mindestens fünf Punkte erreicht werden,
- ein entsprechendes Volkshochschul-Zertifikat in
einer Fremdsprache, die als zweite Fremdsprache
anerkannt ist, oder ein gleichwertiger Nachweis
erworben wurde,
- die Sprache des Herkunftslandes in aufsteigen-
dem Unterricht von mindestens 5 Jahren betrie-
ben und durch Zeugnisse (in deutscher Überset-
zung durch beeidigte Dolmetscher) belegt ist, wo-
bei die Anerkennung im Rahmen der Gleichstel-
lung mit dem Hauptschulabschluss oder dem Mitt-
leren Bildungsabschluss erfolgt oder durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Aufnah-
me oder spätestens bis zum Ende des Vorkurses
festgestellt wird
- oder per Feststellungsprüfung durch das zuständi-
ge Staatliche Schulamt entsprechende Grund-
kenntnisse nachgewiesen werden.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 28 (3) und (4)
(8) Abweichend von § 17 Abs. 2 in Verbindung mit §
24 Abs. 3 kann Sport nur als viertes Prüfungsfach
eingerichtet werden.
VO zur Ausgestaltung der SfE
siehe § 36 (1)
79
VIERTER ABSCHNITT
Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung
§ 28
Termine
(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor
den Osterferien statt; die genauen Termine wer-
den vom Kultusministerium rechtzeitig festgelegt.
Die mündlichen Prüfungen finden nach Ende der
Kursphase, spätestens im Juni, statt. Eine Prä-
sentation oder ein Kolloquium zu einer besonde-
ren Lernleistung (§ 24) kann bereits früher statt-
finden. Die Regelungen des § 24 bleiben unbe-
rührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der
Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zwei-
ten vollen Kalenderwoche im Mai.
siehe § 22 (1)
(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule
auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Ter-
mine für die mündlichen Prüfungen dem Staatli-
chen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen
Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstfe-
rien fest.
siehe § 22 (1)
VIERTER TEIL:
Abiturprüfung
Erster Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22
Termine
(1) Die Abiturprüfungen finden einmal im Jahr, und
zwar am Ende der Qualifikationsphase statt. Die
Termine für die schriftlichen Prüfungen, das Ende
der Kursphase und der Beginn des Zeitraums der
mündlichen Prüfungen werden zwei Monate vor Be-
ginn des Schulhalbjahres, das dem Prüfungshalbjahr
vorausgeht, vom Kultusministerium bekannt gege-
ben. Die Termine für die mündlichen Prüfungen, die
zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 34
Abs. 2 und die fachpraktischen Prüfungen gemäß
§ 24 Abs. 2 und 4 sowie die Kolloquien nach § 37
werden gemäß § 28 Abs. 9 festgelegt. Präsentati-
onsprüfungen und Kolloquien zu einer besonderen
Lernleistung und fachpraktische Prüfungen können
bereits vor den mündlichen Prüfungen, die in der
gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymna-
sium spätestens im Juni stattfinden, durchgeführt
werden, jedoch nicht vor dem Ende der Kursphase.
Prüfungen in Mannschaftssportarten und Prüfungen
im Fach Darstellendes Spiel, für die ein Ensemble
benötigt wird, können bereits in den letzten beiden
Wochen der Kursphase durchgeführt werden. Münd-
liche Nachprüfungen können auch nach den mündli-
chen Prüfungen stattfinden, sollen in der gymnasia-
len Oberstufe und im beruflichen Gymnasium aber
spätestens bis zum 30. Juni beendet sein. Zu Beginn
des Schuljahres schlägt die Schule die genauen
Termine für die Prüfungen nach Satz 3 dem Staatli-
chen Schulamt vor. Dieses legt für die gymnasiale
Oberstufe und das berufliche Gymnasium die end-
gültigen Termine in der Regel bis zum Beginn der
80
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei
der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich
am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahr-
gangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin
für die Meldung wird spätestens eine Woche vor
Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang be-
kannt gegeben. Nach dem Termin eingehende
Meldungen können in der Regel nicht berücksich-
tigt werden; über Ausnahmen entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Regelung
zur Beantragung der besonderen Lernleistung
nach § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
siehe § 22 (2)
24 (5) Wer eine besondere Lernleistung erbrin-
gen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn
der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder
dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden
Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmel-
dung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen
der Meldung zum Abitur nach § 29 widerrufen
werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn
zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstel-
lung die Anforderungen, die für schriftliche und
mündliche Abiturprüfungen zugrundegelegt wer-
den, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche
Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der
schriftlichen
Abiturprüfungen vorzulegen.
siehe § 22 (3)
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten
sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche
Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schüle-
rinnen und Schülern spätestens fünf Unter-
richtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen
Herbstferien fest.
siehe § 28 (1)
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei
der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zum
Anfang des vierten Halbjahres der Qualifikations-
phase (Q4) zur Abiturprüfung. Der genaue Termin
für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Be-
ginn der Weihnachtsferien veröffentlicht. Nach dem
Termin eingehende Meldungen können in der Regel
nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen ent-
scheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
siehe § 28 (2)
(3) Wer eine besondere Lernleistung im 5. Prüfungs-
fach (§ 37) erbringen will, beantragt dieses spätes-
tens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikati-
onsphase (Q3) bei der Schulleiterin oder dem Schul-
leiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach
deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich
und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur
nach Abs. 2 widerrufen werden. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit
ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der
Themenstellung die Anforderungen, die für schriftli-
che und mündliche Abiturprüfungen zugrunde gelegt
werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche
Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der
schriftlichen Abiturprüfung vorzulegen.
siehe § 24 (5)
81
mitgeteilt.
siehe § 22 (5)
24 (3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt
dieses bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß
§ 29 an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung,
die im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft
nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die
Schülerin oder der Schüler in der Regel am Un-
terrichtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung.
Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schul-
wochen zu gewähren. Spätestens eine Woche
vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Doku-
mentation über den geplanten Ablauf der Präsen-
tation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern,
die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern
der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übri-
gen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis
6.
siehe § 22 (4)
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten
sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche
Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schüle-
rinnen und Schülern spätestens fünf Unter-
richtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen
mitgeteilt.
siehe § 22 (5)
(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schü-
lers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie
der Grundkurse, die unter Beachtung der Be-
stimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Ge-
samtqualifikation angerechnet werden sollen, er-
folgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den
Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage
vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
durch Aushang hingewiesen.
siehe § 22 (5)
(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Präsentation
im 5. Prüfungsfach (§ 37) wählen, beantragen dieses
im Rahmen der Meldung zum Abitur nach Abs. 2.
Sie erhalten die Aufgabenstellung in der Regel nach
ihrer letzten schriftlichen Prüfung.
Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Unter-
richtswochen zu gewähren. Spätestens eine Woche
vor dem Kolloquium ist der Prüferin oder dem Prüfer
eine schriftliche Dokumentation über den geplanten
Ablauf der Präsentation abzuliefern, die nicht Grund-
lage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung
des Kolloquiums dient.
siehe § 24 (3)
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten
sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche
Prüfungen nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätes-
tens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen
Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungs-
teilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zu ei-
ner zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am dar-
auf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die
Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang
hingewiesen.
siehe § 28 (3) und (4)
82
(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfun-
gen bzw. einer Präsentation oder einer besonde-
ren Lernleistung werden den Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres
letzten Prüfungstages bekannt gegeben.
siehe § 22 (6)
(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeug-
nisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die
Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens
am 30. Juni endet das Schulverhältnis.
siehe § 22 (7)
(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule
auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Ter-
mine für die mündlichen Prüfungen dem Staatli-
chen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen
Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstfe-
rien fest.
siehe § 22 (1)
§ 23
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und
wird zugelassen
1.wer die Bedingungen über die Verweildauer (§
5) erfüllt,
2.wer seine Verpflichtungen in einer zweiten
Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,
3.wer in der Qualifikationsphase die nach Anla-
ge 7 verbindlichen Kurse besucht hat oder im
Prüfungshalbjahr besucht,
4.wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und
Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl
nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjah-
res nachweisen kann.
siehe § 23 (1)
(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen,
der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der fach-
praktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen
und der besonderen Lernleistungen werden den Prü-
fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in
der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gege-
ben.
siehe § 28 (5)
(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnis-
ses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule
fest; mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe
und im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens
am 30. Juni, endet das Schulverhältnis.
siehe § 28 (6)
§ 23
Zulassung
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird
zugelassen,
1. wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3)
erfüllt,
2. wer seine Verpflichtungen in einer zweiten
Fremdsprache (§ 14 bzw. 21 Abs, 7) erfüllt hat
oder erfüllt,
3. wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7
bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im
Prüfungshalbjahr besucht,
4. wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und
Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl
nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres
nachweisen kann.
siehe § 23 (1)
83
(2) Für die Zulassung und die Berechnung der
Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halb-
jahren einschließlich des Prüfungshalbjahres ein-
gebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung
mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase
besucht, so werden aus den wiederholten Halb-
jahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durch-
gangs eingebracht; über begründete Ausnahme-
fälle entscheidet das jeweilige Schulamt. Erfolgt
keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsaus-
schuss.
siehe § 23 (2)
Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene
vom 13. September 2003 (ABl. S. 776),
geändert durch die Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)
§ 38
Zulassungsbedingungen
(2) Für die Zulassung werden nur Kurse aus
vier Semestern der Qualifikationsphase ein-
schließlich des Prüfungssemesters berücksich-
tigt. Haben Studierende vor der Meldung zur Prü-
fung mehr als drei Semester der Qualifikations-
phase besucht, so entscheiden sie bei der Mel-
dung, aus welchen Semestern die Kurse unbe-
rücksichtigt bleiben; dabei ist zu beachten, dass
themen- und inhaltsgleiche Kurse nur einmal ein-
gebracht werden dürfen. Wird von einer oder ei-
nem Studierenden keine Entscheidung getroffen,
fällt sie der Prüfungsausschuss. In die Gesamt-
qualifikation dürfen nur Ergebnisse von Kursen
aus diesen vier Semestern eingebracht werden.
siehe § 23 (2)
(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spä-
testens zu Beginn des achten Halbjahres nach
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des
(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Ge-
samtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjah-
ren einschließlich des Prüfungshalbjahres einge-
bracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr
als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht,
so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils
die Ergebnisse des zweiten Durchgangs einge-
bracht; über begründete Ausnahmefälle entschei-
det das jeweilige Staatliche Schulamt. In den
Abendgymnasien und Hessenkollegs entscheiden
die Studierenden über die einzubringenden Se-
mester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung
mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase
besucht haben.
siehe § 23 (2) und
VO zur Ausgestaltung der SfE § 38 (2)
(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätes-
tens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Ein-
tritt in die Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht
84
beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der
Regel die gymnasiale Oberstufe oder das beruf-
liche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für
die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen,
sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach
der Meldung zurücktreten. Der weitere Unter-
richtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur
zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schü-
ler in dieser Zeit in der Schule den schulischen
Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im
Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikati-
on erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1
entscheidet das Staatliche Schulamt.
siehe § 23 (3)
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer
nach den bei der Meldung vorliegenden Teiler-
gebnissen auch bei günstigstem Verlauf des
Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur
nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der
Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen
den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.
siehe § 23 (4)
(5) Wer während der Qualifikationsphase im
Rahmen eines Schüleraustausches mindestens
ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder
wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 er-
füllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in
der Qualifikationsphase (in der Regel das zwei-
te Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste
Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung
melden. In diesen Fällen können auf Antrag in
den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie
§ 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind,
Leistungen aus einem Halbjahr der Einfüh-
rungsphase unabhängig von der Zahl der Wo-
chenstunden als Ergebnisse von Grundkursen
und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikati-
on angerechnet werden.
zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurück-
tritt, muss die Schule verlassen. Der weitere Unter-
richtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von
der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu ges-
tatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in die-
ser Zeit in der Schule den schulischen Teil der
Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis
besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben
kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
siehe § 23 (3)
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer
nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergeb-
nissen auch bei günstigstem Verlauf des Prü-
fungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht
bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schüle-
rin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den El-
tern schriftlich mitgeteilt und begründet.
siehe § 23 (4)
(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rah-
men eines Schüleraustausches mindestens ein
halbes Jahr im Ausland (§ 4) verbracht hat oder
wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt,
kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Quali-
fikationsphase (in der Regel Q 2 und Q 3) zur Prü-
fung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in
den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24
Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistun-
gen aus einem Halbjahr der Einführungsphase un-
abhängig von der Zahl der Wochenstunden als Er-
gebnisse von Grundkursen und Leistungskursen
bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
siehe § 23 (5)
85
siehe § 23 (5)
§ 24
Präsentation, besondere Lernleistung
(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer
mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach eine
Präsentation nach Abs. 2 oder eine besondere
Lernleistung nach Abs. 4 wählen.
siehe § 37 (1)
(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter
Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch
naturwissenschaftliche Experimente sowie musi-
kalische oder künstlerische Darbietungen sind
mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann ei-
ne fachübergreifende Themenstellung umfassen,
muss aber den Schwerpunkt in dem von der
Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach ha-
ben.
siehe § 37 (2)
(3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt dieses
bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß § 29
an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung, die
im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die Schü-
lerin oder der Schüler in der Regel am Unter-
richtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung.
Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schul-
wochen zu gewähren. Spätestens eine Woche
vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Doku-
mentation über den geplanten Ablauf der Präsen-
tation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern,
die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern
der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übri-
gen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis
6.
siehe § 22 (4)
(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen
86
oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei
Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel
sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom
Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit,
die Ergebnisse eines umfassenden, auch fach-
übergreifenden Projekts oder Praktikums in Be-
reichen, die schulischen Referenzfächern zuge-
ordnet werden können. Die besondere Lernleis-
tung ist schriftlich zu dokumentieren. Vorausset-
zung für die Einbringung ist, dass die besondere
Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch
nicht anderweitig angerechnet wurden.
siehe § 37 (4)
(5) Wer eine besondere Lernleistung erbringen
will, beantragt dieses spätestens zu Beginn der
Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder dem
Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft
nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist ver-
bindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung
zum Abitur nach § 29 widerrufen werden. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Ein-
bringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten
ist, dass auf Grund der Themenstellung die An-
forderungen, die für schriftliche und mündliche
Abiturprüfungen zugrundegelegt werden, nicht er-
füllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung
ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen
Abiturprüfungen vorzulegen.
siehe § 22 (3)
(6) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende
Lehrer nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft,
die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter be-
stimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftli-
che Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die
Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der
besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und
antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von
einem Fachausschuss durchgeführt und gemäß
§ 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss
87
gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1
sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender
nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt
die Gesamtbewertung der besonderen Lernleis-
tung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung
einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende.
Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schü-
ler zusammen mit den Ergebnissen der mündli-
chen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbei-
ten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler
beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen
Schülerleistung erforderlich.
siehe § 37 (6)
§ 25
Prüfungsfächer
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der
Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Diese
müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abde-
cken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen
sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im
vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünf-
ten Fach eine Präsentation nach § 24 Abs. 2 oder
eine mündliche Prüfung oder eine besondere
Lernleistung nach § 24 Abs. 4 statt. Nach Maß-
gaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftli-
chen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
siehe § 24 (1)
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
1. die beiden von der Schülerin oder dem
Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes
und zweites Prüfungsfach),
2. ein von der Schülerin oder dem Schüler ge-
wähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei
Abs. 1 zu beachten ist.
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen
mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abde-
cken.
§ 24
Prüfungsfächer
(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-
teilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fä-
chern geprüft. Die Fächer müssen die drei Aufga-
benfelder nach § 7 abdecken und als Abiturprü-
fungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet
eine schriftliche (§§ 32 und 33), im vierten Fach ei-
ne mündliche Prüfung (§§ 34 bis 36) und im fünften
Fach (§ 37) eine Präsentation, eine besondere
Lernleistung oder eine mündliche Prüfung statt.
Nach Maßgaben des § 34 Abs. 2 kann in jedem
schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft wer-
den.
siehe § 25 (1)
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
1. die beiden von der Schülerin oder dem Schüler
gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites
Prüfungsfach),
2. ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähl-
tes Fach (drittes Prüfungsfach).
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen min-
destens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.
Im Leistungsfach Sport werden die schriftlichen Prü-
fungen im Rahmen der besonderen Fachprüfung
88
siehe § 24 (2)
(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen
Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schü-
lerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufga-
benfeldern oder Sport. Sie dürfen nicht Gegens-
tand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken
sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung
nicht auf alle Aufgabenfelder, muss ein Fach der
verbindlichen weiteren Prüfungen dem fehlenden
Aufgabenfeld entnommen sein. Bezüglich der be-
sonderen Lernleistung nach § 24 entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter, ob sie einem
Aufgabenfeld zugeordnet werden kann und da-
durch die Auflagen von Abs. 1 Satz 2 erfüllt wer-
den können.
siehe § 24 (3)
(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach
kann unter Berücksichtigung der Bestimmun-
gen der Absätze 1 bis 3 jedes Grundkursfach
aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme
des Faches Darstellendes Spiel sein. Sport
kann als Grundkursfach nur viertes oder fünftes
Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungspha-
se neu begonnene Fremdsprache nach § 20
Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prü-
fungsfach sein.
Eine besondere Lernleistung, nicht aber eine
Präsentation, darf sich auf eines der ersten vier
Prüfungsfächer erstrecken.
siehe §§ 24 (4) und § 37 (2)
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerin-
nen und Schüler in der gesamten Einführungs-
phase der gymnasialen Oberstufe, soweit nicht
für bestimmte Fächer andere Regelungen zuge-
lassen sind, unterrichtet worden sein und in der
Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor
dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungs-
durch einen sportpraktischen Prüfungsteil ergänzt.
siehe § 25 (2)
(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen
Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schüle-
rinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgaben-
feldern oder Sport. Ein Prüfungsfach nach Abs. 2
kann nicht gewählt werden. Ein als viertes Prü-
fungsfach gewähltes Fach kann nicht zusätzlich
fünftes Prüfungsfach sein.
Bei der besonderen Lernleistung (§ 37) gilt Satz 2
nicht; die Schulleiterin oder der Schulleiter ent-
scheidet, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet
werden kann.
siehe § 25 (3)
(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ab-
sätze 1 und 3 jedes Grundkursfach aus den drei
Aufgabenfeldern sein. Sport und Darstellendes
Spiel können als Grundkursfächer nur viertes oder
fünftes Prüfungsfach sein, wobei jeweils eine
mündliche und eine fachpraktische Prüfung durch-
geführt werden. Eine in der Einführungsphase neu
begonnene Fremdsprache nach § 14 Abs. 5 kann
drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. § 21
Abs. 3 bleibt unberührt.
siehe 25 (4)
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerin-
nen und Schüler in der gesamten Einführungspha-
se, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Re-
gelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein
und in der Qualifikationsphase vier Kurse besucht
haben, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und
einen im Prüfungshalbjahr. Die Prüfungsfächer
89
halbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer
müssen so gewählt werden, dass die Auflagen
der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden
können.
siehe § 24 (5)
(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch
und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder
eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Die-
se Prüfungsfächer können nicht durch eine be-
sondere Lernleistung ersetzt werden.
siehe § 24 (6)
(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 müssen im be-
ruflichen Gymnasium Deutsch und entweder Ma-
thematik oder eine Fremdsprache sowie das
fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungs-
fächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technolo-
gie können nicht Prüfungsfach sein.
siehe § 24 (7)
VO zur Ausgestaltung der SfE vom 13. Sep-
tember 2003 (ABl. S. 776), geändert durch VO
vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)
§ 39
Prüfungsfächer
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung
sind
1. die beiden gewählten Leistungsfächer,
2. ein weiteres vierstündig oder dreistündig unter-
richtetes Fach nach § 34 Abs. 2 bis 4.
siehe § 24 (8)
müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der
Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden kön-
nen.
siehe § 25 (5)
(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch
und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder ei-
ne Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese
Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere
Lernleistung ersetzt werden.
siehe § 25 (6)
(7) Im beruflichen Gymnasium sind abweichend
von Abs. 3 bis 6 Deutsch und entweder Mathema-
tik oder eine Fremdsprache sowie das fachrich-
tungsbezogene Leistungsfach nach § 19 Abs. 5
Prüfungsfächer. Kunst, Musik, Darstellendes Spiel,
Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfä-
cher sein.
siehe § 25 (7)
(8) Im Abendgymnasium und Hessenkolleg kann
nur ein vier- oder dreistündiges Fach schriftliches
Abiturprüfungsfach gemäß Abs. 2 Nr. 2 sein; die-
ses gilt auch für ein Fach, das in der Einführungs-
phase nicht belegt wurde, wenn die oder der Stu-
dierende zu Beginn der Qualifikationsphase in die-
sem Fach eine berufliche oder schulische Vorbil-
dung nachweist. Abs. 3 Satz 2 gilt bezüglich der als
fünfte Prüfungsleistung zu erbringenden Präsenta-
tion nicht.
siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 39 (2)
90
§ 27
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderungen in der
schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für
die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Be-
urteilung der Prüfungsleistungen sind die Be-
stimmungen über die fachspezifischen Prüfungs-
anforderungen der Anlage 11.
siehe § 25 (1)
(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen
aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige
Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen
sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für
die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Un-
terrichtsphase in der Qualifikationsphase und für
die Präsentation (§ 24) bis zur Aushändigung der
Aufgabe. Die Aufgaben für die schriftlichen Prü-
fungen werden in allen Fächern landesweit ein-
heitlich durch das Kultusministerium gestellt.
siehe § 25 (1)
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen und münd-
lichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die
Sachgebiete nur eines Schulhalbjahres bezie-
hen.
siehe § 25 (1)
(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prü-
fung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden,
im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kul-
tusministerium kann die Arbeitszeit verlängern,
wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung
von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von
technischen Zeichnungen oder für gestalteri-
sche Aufgaben erforderlich ist.
siehe § 25 (2)
§ 43
Prüfungsanforderungen
§ 25
Prüfungsanforderungen
(1) Die Anforderungen in den schriftlichen und
mündlichen Abiturprüfungen für die einzelnen Fächer
und die Bewertungen der Prüfungsleistungen erge-
ben sich aus dem Inhalt der Lehrpläne und/oder der
Kerncurricula sowie Bildungsstandards und aus den
Regelungen für das Landesabitur. Für die schriftli-
chen Prüfungen umfasst dieses den Zeitraum der
ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase, für die
mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Qualifikati-
onsphase und für die Präsentation (§ 37) bis zur
Aushändigung der Aufgabenstellung Die Rahmen-
setzungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen
der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden
Fassung sind zu berücksichtigen, sofern dem nicht
landesrechtliche Regelungen entgegenstehen. Die
Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden lan-
desweit einheitlich durch das Kultusministerium ge-
stellt. Das Kultusministerium kann anordnen, dass
die Schulen für alle oder für bestimmte Abiturprü-
fungsfächer Aufgabenvorschläge einreichen.
siehe § 27 (1), (2) und (3)
(2) In der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen
Gymnasium beträgt die Bearbeitungszeit in einer
schriftlichen Prüfung im Leistungsfach vier, im
Grundkursfach drei Zeitstunden. Im Abendgymnasi-
um und Hessenkolleg beträgt die Bearbeitungszeit in
allen schriftlichen Prüfungen vier Zeitstunden. Das
Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern,
wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von
Schülerexperimenten, zur Anfertigung von techni-
schen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben
erforderlich ist.
siehe § 27 (4) und VO zur Ausgestaltung der SfE
91
(3) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen
Prüfungen beträgt vier Zeitstunden.
siehe § 25 (2)
(5) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer
Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteil-
nehmers sowie das Kolloquium der besonderen
Lernleistung (§ 24) dauern in der Regel 20 Mi-
nuten, bei der Präsentation (§ 24) in der Regel
30 Minuten.
siehe § 25 (2)
2.1.4 Der Anforderungsbereich I umfasst die
Wiedergabe von Sachverhalten aus einem ab-
gegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang
und die Beschreibung und Verwendung gelernter
und geübter Arbeitstechniken in einem begrenz-
ten Gebiet und in einem wiederholenden Zu-
sammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbst-
ständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ord-
nen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen be-
kannter Sachverhalte unter vorgegebenen Ge-
sichtspunkten und Fragestellungen und das
selbstständige Anwenden und Übertragen des
Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte
und Situationen; dabei kann es sich entweder
um veränderte Fragestellungen, um veränderte
Sachzusammenhänge oder um abgewandelte
Verfahrensweisen handeln.
Der Anforderungsbereich III umfasst das plan-
mäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten
mit dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen,
Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen
und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden
aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsver-
fahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigne-
§ 43 (3)
(3) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prü-
fungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers
sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung
(§ 37) dauern in der Regel 20 Minuten, die Präsen-
tationsprüfungen (§ 37) in der Regel 30 Minuten.
§ 14 Abs. 8 bleibt unberührt.
siehe § 27 (4) und (5)
(4) Die Prüfungsanforderungen nach Abs. 1 wer-
den drei Anforderungsbereichen zugeordnet.
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiederga-
be von Sachverhalten aus einem abgegrenzten
Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Be-
schreibung und Verwendung gelernter und geübter
Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und
in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbst-
ständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen,
Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter
Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunk-
ten und Fragestellungen und das selbstständige
Anwenden und Übertragen des Gelernten auf ver-
gleichbare neue Sachverhalte und Situationen; da-
bei kann es sich entweder um veränderte Frage-
stellungen, um veränderte Sachzusammenhänge
oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.
Der Anforderungsbereich III umfasst das planmä-
ßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit
dem Ziel, zu selbstständigen Begründungen, Fol-
gerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und
Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den
gelernten Methoden und Lösungsverfahren die zur
Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbstständig
ausgewählt oder einer neuen Problemstellung an-
92
ten selbstständig ausgewählt oder einer neuen
Problemstellung angepasst.
siehe § 25 (4)
2.1.5 Die drei Anforderungsbereiche nach
Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander
trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen
Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben
sich deshalb Überschneidungen zwischen den
Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prü-
fungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall ab-
hängig von den in den Lehrplänen für die einzel-
nen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhal-
ten. Darüber hinaus können Umfang und Kom-
plexität der geforderten Teilleistungen auch eine
andere Zuordnung erforderlich machen. Der
Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleis-
tungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben
müssen die Anforderungsbereiche I und III be-
rücksichtigt werden.
siehe § 25 (4)
3.1 Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grund-
sätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie
in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hin-
aus geht es in der mündlichen Prüfung um den
Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen
Vortrag zusammenhängend und in sprachlich
korrekter und angemessener Weise zu äußern,
ein themagebundenes Gespräch zu führen und
dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfen-
den einzugehen und gegebenenfalls eigene
sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren
Aspekten einzubringen sowie den eigenen
Standpunkt deutlich darzustellen und zu begrün-
den.
siehe § 25 (5)
gepasst.
Die drei Anforderungsbereiche I bis III lassen sich
nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in
ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In
der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidun-
gen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zu-
ordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in je-
dem Fall abhängig von den in den Lehrplänen
und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards
für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen
und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und
Komplexität der geforderten Teilleistungen auch
eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der
Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistun-
gen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben
müssen die Anforderungsbereiche I und III berück-
sichtigt werden.
siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 2.1.4 und 2.1.5
(5) In der mündlichen Abiturprüfung werden grund-
sätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in
der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus
geht es in der mündlichen Prüfung um den Nach-
weis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag
zusammenhängend und in sprachlich korrekter
und angemessener Weise zu äußern, ein themen-
gebundenes Gespräch zuführen und dabei auf
Fragen und Anregungen der Prüfenden einzuge-
hen, gegebenenfalls eigene sach- und problemge-
rechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen
sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustel-
len und zu begründen.
siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.1
93
3.2 Aufgabenstellung
Die mündliche Prüfung geht aus von einer be-
grenzten, gegliederten, schriftlich verfassten
Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In
der Regel werden, soweit für einzelne Fächer
keine besonderen Regelungen getroffen sind,
die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftli-
chen Prüfung herangezogen. Die kürzere Ar-
beitszeit muss jedoch angemessen berücksich-
tigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zu-
sammenhängende Darstellung als auch ein Prü-
fungsgespräch ermöglichen und den Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gele-
genheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten
nachzuweisen, die den unterschiedlichen An-
sprüchen an die Selbstständigkeit bei der Lö-
sung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss
so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhän-
gig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der
mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note er-
reichen können. Die Angaben über die von den
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-
mern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und
die Kriterien der Bewertung und Beurteilung
müssen gemäß § 39 Abs. 4 drei Unterrichtstage
vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitglie-
dern des Fachausschusses vorliegen.
siehe § 25 (5)
Die mündliche Prüfung geht aus von einer be-
grenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Auf-
gabe auf der Grundlage von Materialien. In der
Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine
besonderen Regelungen getroffen sind, die glei-
chen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prü-
fung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss
jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die
Aufgabenstellung darf sich nicht auf die Sachge-
biete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres be-
schränken. Die Aufgabe soll sowohl eine zusam-
menhängende Darstellung als auch ein Prüfungs-
gespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit ge-
ben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen,
die den unterschiedlichen Ansprüchen an die
Selbstständigkeit bei der Lösung der Aufgabe ge-
nügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-
mer, unabhängig von ihren bisher gezeigten Leis-
tungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich
jede Note erreichen können.
siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.2
(6) In Prüfungen mit einem fachpraktischen Anteil In
den fachpraktischen Prüfungen nach § 24 Abs. 2
und 4 werden dieser und der schriftliche bzw. münd-
liche Teil gleich gewichtet, wobei lediglich bei der
Ermittlung des Gesamtergebnisses gerundet wird.
Die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit
null Punkten schließt eine Gesamtbewertung mit
mehr als drei Punkten und die Bewertung eines
Prüfungsteils mit ein, zwei oder drei Punkten eine
Gesamtbewertung mit mehr als fünf Punkten in je-
weils einfacher Wertung aus.
94
§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamter-
gebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs-
und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreich-
bar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, da-
von höchstens 210 Punkte im Leistungskursbe-
reich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbe-
reich und höchstens 300 Punkte im Abiturbe-
reich.
siehe § 26 (1)
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation
werden gewertet
1. die Grundkurse einfach mit einer maximalen
Punktzahl von je 15,
2. die Leistungskurse aus dem Prüfungshalb-
jahr einfach mit einer maximalen Punktzahl
von je 15,
3. die übrigen Leistungskurse zweifach mit ei-
ner maximalen Punktzahl von je 30.
siehe § 26 (2)
(3) Im Leistungskursbereich werden in den bei-
den Leistungsfächern folgende Ergebnisse an-
gerechnet:
§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation wird gebildet aus dem
Gesamtergebnis der im Leistungskurs-, Grund-
kurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Dabei
sind in der Qualifikationsphase (Block l) maximal
600 Punkte, davon maximal 240 Punkte im Leis-
tungskursbereich und maximal 360 Punkte im
Grundkursbereich sowie in der Abiturprüfung
(Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen.
siehe § 26 (1)
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation
nach Block I werden gewertet
1. die 24 anzurechnenden Grundkurse einfach,
wobei in 18 der 24 Grundkurse jeweils mindestens
fünf Punkte erreicht sein müssen.
siehe § 26 (4) Nr. 4
2. die Leistungskurse zweifach, wobei in fünf Leis-
tungskursen jeweils mindestens 10 Punkte der
zweifachen Wertung erreicht sein müssen.
siehe § 26 (3) Nr. (1)
Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen
sein.
siehe § 26 (6) Nr. (3)
Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation in
Abendgymnasien werden abweichend von Nr. 1 ge-
wertet:
- die 8 Grundkurse im dritten und vierten oder fünf-
ten Prüfungsfach zweifach sowie 8 weitere Grund-
kurse einfach, wobei in 12 der 16 Grundkurse je-
weils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung
erreicht sein müssen.
(3) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht
werden:
a) die Leistungskurse im ersten und zweiten Prü-
fungsfach sowie die Grundkurse Q1 – Q4 im drit-
95
1. die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prü-
fungshalbjahr abgeschlossenen Leistungs-
kursen in zweifacher Wertung; in vier der
sechs Leistungskurse müssen jeweils min-
destens 10 Punkte der zweifachen Wertung
erreicht sein,
siehe § 26 (2)
2. die Ergebnisse aus den beiden Leistungs-
kursen des Prüfungshalbjahres in einfacher
Wertung. Diese Ergebnisse werden noch
einmal im Abiturbereich angerechnet.
siehe § 26 (2) und (6)
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse
von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen
die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen,
die sie in den vier Halbjahren einschließlich des
Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten
folgende Bestimmungen:
1. Aus dem dritten und vierten sowie dem fünf-
ten Prüfungsfach, soweit es nicht eine be-
sondere Lernleistung (§ 24) ist, werden je-
weils drei verbindliche Grundkurse einge-
bracht. Diese Kurse müssen vor dem Prü-
fungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im
dritten und vierten sowie dem fünften Prü-
fungsfach nach Satz 1 verbindlichen Grund-
kurse des Prüfungshalbjahres werden im
Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.
siehe § 26 (2) und (3)
2. In die Gesamtqualifikation können einge-
bracht werden:
a) aus Sport, unabhängig von der Belegver-
pflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei
Kurse,
b) nicht als Leistungskurse eingebrachte
Kurse nach § 11 Abs. 10 als Grundkurse
in einfacher Wertung,
ten, vierten und fünften Prüfungsfach, sofern nicht
eine besondere Lernleistung angemeldet ist,
siehe § 26 (2)
b) weitere Grundkurse gemäß § 13 Abs. 8 sowie
siehe § 26 (2)
c) im Falle von § 14 Abs. 3 die letzten beiden Kur-
se der zweiten Fremdsprache.
siehe § 26 (4) Nr. 3
(4) In die Gesamtqualifikation können eingebracht
werden:
a) aus Sport, unabhängig von der Belegverpflich-
tung nach § 13 Abs. 8, bis zu drei Kurse,
b) nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse
nach § 13 Abs. 5 als Grundkurse in einfacher Wer-
tung,
96
c) Grundkurse einer in der Einführungspha-
se neu begonnenen Fremdsprache, so-
fern keine Belegverpflichtung nach § 20
Abs. 3 gegeben ist, und wenn mindes-
tens einer der letzten beiden Kurse der
Qualifikationsphase eingebracht wird,
d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei
Grundkurse, die Leistungskurse im fach-
richtungsbezogenen Leistungsfach un-
mittelbar ergänzen.
siehe § 26 (4) Nr. 2
3. In die Gesamtqualifikation müssen im Falle
von § 20 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der
zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
siehe § 26 (3)
4. In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils
mindestens fünf Punkte erreicht sein.
siehe § 26 (2)
(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Ge-
samtqualifikation folgende Bestimmungen:
Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs-
und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die
Aufgabenfelder verteilen:
a)im sprachlich-literarisch-künstlerischen Auf-
gabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in
Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache
gemäß § 20 und zusätzlich zwei Kurse in
Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel sowie in
einer weiteren Fremdsprache gemäß § 20,
wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Natur-
wissenschaft oder in Informatik eingebracht
werden,
b)im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-
feld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils
mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Po-
litik und Wirtschaft; in Geschichte müssen dies
c) Grundkurse einer in der Einführungsphase neu
begonnenen Fremdsprache, sofern keine Beleg-
verpflichtung nach Abs. 3 Buchstabe c) gegeben
ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden
Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,
d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grund-
kurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezo-
genen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.
siehe § 26 (4) Nr. 2
(5) Die nach Abs. 2 und 3 eingebrachten
Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt
auf die Aufgabenfelder verteilen:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufga-
benfeld, mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch
und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14
und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder
Darstellendem Spiel sowie in einer weiteren
Fremdsprache gemäß § 14, wenn nicht zwei Kurse
in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informa-
tik eingebracht werden,
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-
feld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils
mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik
und Wirtschaft; in Geschichte müssen diese Kurse
97
die Kurse aus der Jahrgangsstufe 13 sein,
c)im mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils
vier Kurse in Mathematik und einer Naturwis-
senschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer
weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik,
wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Fremd-
sprache eingebracht werden.
siehe § 26 (5)
19 (3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse kön-
nen einmal wiederholt werden. In der Gesamt-
qualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Er-
gebnis des Wiederholungskurses angerechnet
werden.
siehe §§ 13 (8) und 26 (5)
2. Abweichend von Nr. 1 gilt für das berufliche
Gymnasium:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen
Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier
Kurse in Deutsch und einer fortgeführten
Fremdsprache gemäß § 20,
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Auf-
gabenfeld: mindestens fünf Kurse, davon
mindestens die letzten zwei Kurse in Ge-
schichte und mindestens einen Kurs in
Politik und Wirtschaft sowie in der Fach-
richtung Wirtschaft die vier Kurse des
fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches
und in der Fachrichtung Ernährung und
Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirt-
schaftslehre des Haushalts, in der Fach-
richtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse
in Wirtschaftslehre des Landbaus,
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld: mindestens
aus dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase
sein,
c)im mathematisch-naturwissenschaftlich-tech-
nischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier
Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft
sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Na-
turwissenschaft oder in Informatik, wenn nicht zwei
Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht
werden.
siehe § 26 (5)
Werden in einem Fach Kurse wiederholt, kann nur
das Ergebnis der Wiederholungskurse in die Ge-
samtqualifikation eingebracht werden. Ein Fach,
das sowohl auf Grund- als auch auf Leistungskurs-
niveau unterrichtet wurde, kann nur einmal in die
Gesamtqualifikation aufgenommen werden.
siehe §§ 19 (3) und 26 (5)
(6) Abweichend von Abs. 5 gilt für das berufliche
Gymnasium bezüglich der Verteilung auf die Auf-
gabenfelder:
a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und
einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 14,
b) mindestens fünf Kurse, davon die letzten zwei
Kurse in Geschichte und ein Kurs in Politik und
Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Wirtschaft
vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungs-
faches und in der Fachrichtung Ernährung und
Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftsleh-
re des Haushalts, in der Fachrichtung Agrarwirt-
schaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des
Landbaus,
c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und
einer Naturwissenschaft, in den Fachrichtungen
Technik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Ag-
rartechnik vier Kurse des fachrichtungsbezogenen
Leistungsfaches und in der Fachrichtung Technik
zwei Grundkurse in Technologie und in der Fach-
richtung Wirtschaft je ein Grundkurs in Rech-
98
jeweils vier Kurse in Mathematik und ei-
ner Naturwissenschaft sowie in den
Fachrichtungen Technik, Ernährung und
Hauswirtschaft und Agrartechnik die vier
Kurse des fachrichtungsbezogenen Leis-
tungsfaches und in der Fachrichtung
Technik zwei Grundkurse in Technologie
sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je
einen Grundkurs in Rechnungswesen
und in Datenverarbeitung.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung nach-
weist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, be-
suchte Kurse im fachrichtungsbezogenen
Grundkursfach in die Gesamtqualifikation ein-
zubringen.
siehe § 26 (6)
nungswesen sowie Datenverarbeitung.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung nach-
weist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuch-
te Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkurs-
fach in die Gesamtqualifikation einzubringen.
siehe § 26 (5) Nr. 2
Abweichend von Abs. 5 gilt für das Abendgymnasi-
um bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfel-
der:
a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und
einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage
8,
b) mindestens zwei Kurse in Historisch-politischer
Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufga-
benfeld,
c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und
zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.
Abweichend von Abs. 5 gilt für das Hessenkolleg
bezüglich der Verteilung auf die Aufgabenfelder:
a) mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und
einer verbindlichen Fremdsprache gemäß Anlage
8,
b) mindestens vier Kurse in Historisch-politischer
Bildung oder einem anderen Fach aus dem Aufga-
benfeld,
c) mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und
zwei Kurse in einer Naturwissenschaft.
99
VO zur Ausgestaltung der SfE
§ 35
Einbringung von Fächern als Grund- und
Leistungskurse in die Gesamtqualifikation
(1) Am Ende des dritten Semesters der Qualifika-
tionsphase bestimmen die Studierenden die bei-
den Fächer, die als Leistungskurse in die Ge-
samtqualifikation eingebracht werden. Davon ist
eines Deutsch oder eine Fremdsprache oder Ma-
thematik oder eine Naturwissenschaft.
siehe § 26 (7)
(4) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase
nicht belegt wurde, kann als Grundkurs zur Ein-
bringung in die Gesamtqualifikation gewählt wer-
den. Ein solches Fach kann in der Regel nur als
viertes Prüfungsfach gewählt werden. Die Wahl
eines solchen Faches als drittes Prüfungsfach
setzt voraus, dass die oder der Studierende zu
Beginn der Qualifikationsphase in diesem Fach
eine berufliche oder schulische Vorbildung nach-
weist, die dem Leistungsstand in diesem Fach
am Ende der Einführungsphase entspricht.
siehe § 26 (7)
(6) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der
Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prü-
fungshalbjahr und die der Abiturprüfung wie
folgt angerechnet:
1. In jedem der fünf Prüfungsfächer können
maximal 60 Punkte erreicht werden. Die im
Prüfungshalbjahr in jedem der Prüfungsfä-
cher erreichten Kursleistungen werden ein-
fach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils
15) und die in der Abiturprüfung erreichten
Leistungen dreifach (maximal erreichbare
Punktzahl jeweils 45) gewertet.
siehe § 26 (8) Nr. 1
(7) Abweichend von Abs. 3 und 5 gilt für das
Abendgymnasium und das Hessenkolleg:
a) Die Leistungskurse werden gemäß § 21 Abs. 3
festgelegt.
siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 35 (1)
b) Auch ein Fach, das in der Einführungsphase
nicht belegt wurde, kann mit Zustimmung der
Schulleiterin oder des Schulleiters als Grundkurs
zur Einbringung in die Gesamtqualifikation gewählt
werden. Ein solches Fach kann in der Regel nur
viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Im Übrigen
gilt § 24 Abs. 8.
siehe VO zur Ausgestaltung der SfE § 35 (4)
(8) Im Abiturbereich gemäß Abs. 1 (Block II) wer-
den die Ergebnisse wie folgt angerechnet:
1. In jedem der fünf Prüfungsfächer werden die Er-
gebnisse vierfach gewertet, d.h. es können jeweils
maximal 60 Punkte erreicht werden.
siehe § 26 (6) Nr. 1
2. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter
einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung
jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung
erreicht werden.
100
2. Bei der Einbringung einer besonderen Lern-
leistung wird das Ergebnis vierfach (maximal
erreichbare Punktzahl 60) gewertet. Mögli-
che Halbjahreskurse werden hier nicht be-
rücksichtigt.
3. In den Prüfungsfächern darf keiner der Kur-
se des Prüfungshalbjahres und keine Abitur-
prüfung einschließlich der besonderen Lern-
leistung mit null Punkten abgeschlossen
sein. § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.
siehe § 26 (8) Nr. 3 und 4
4. In drei Prüfungsfächern, darunter einem
Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung
jeweils mindestens 15 Punkte in dreifacher
Wertung erreicht werden.
siehe § 26 (8) Nr. 2
(7) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben,
wenn die Gesamtpunktzahl mindestens
280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens
70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3),
mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich
(Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbe-
reich (Abs. 6) erreicht sein.
siehe § 26 (9)
§ 29
Meldung zur Prüfung und Wahl
der Prüferinnen und Prüfer
(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzule-
gen:
1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den
nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem
dieser Fächer; außer den Kursthemen sind
die Namen der Lehrkräfte und, soweit die
siehe § 26 (6) Nr. 4
3. In schriftlichen Prüfungsfächern, die mit null
Punkten abgeschlossen sind, wird eine zusätzliche
mündliche Prüfung nach § 34 Abs. 2 durchgeführt.
siehe §§ 26 (6) Nr. 3 und 38 (2)
4. Wird im vierten oder fünften Prüfungsfach eine
Prüfung mit null Punkten abgeschlossen, so ent-
scheidet der Prüfungsausschuss nach § 28 Abs. 1
auf der Grundlage der insgesamt erzielten Ergeb-
nisse, ob eine mündliche Nachprüfung innerhalb
von drei Unterrichtswochen angeboten wird. § 30
Abs. 7 bleibt unberührt.
siehe §§ 26 (6) Nr. 3 und 38 (2)
5. Die Prüfung darf in keinem Prüfungsfach mit null
Punkten abgeschlossen sein.
(9) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben,
wenn die Gesamtpunktzahl mindestens
300 Punkte beträgt, dabei müssen in der Qualifika-
tionsphase (Block I) mindestens 80 Punkte im
Leistungskursbereich (Abs.2 Nr. 2) und mindes-
tens 120 Punkte im Grundkursbereich (Abs.2 Nr.1)
sowie mindestens 100 Punkte im Abiturbereich
(Block II) erreicht sein.
siehe § 26 (7)
§ 27
Meldung zur Prüfung und Wahl
der Prüferinnen und Prüfer
(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:
1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den
nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem die-
ser Fächer; außer den Kursthemen sind die
Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse be-
101
Kurse bereits abgeschlossen sind, die Er-
gebnisse anzugeben,
2. die vollständigen Unterlagen über die abge-
schlossenen und über die im Prüfungshalb-
jahr belegten Kurse sowie über die in der
gymnasialen Oberstufe oder dem berufli-
chen Gymnasium verbrachte Zeit,
3. Unterlagen für den Nachweis über die erfor-
derlichen Kenntnisse in einer zweiten
Fremdsprache,
4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Re-
ligionsbekenntnis in das Abiturzeugnis auf-
genommen werden soll,
5. eine Erklärung, wenn eine besondere Lernleis-
tung oder eine Präsentation nach § 24 be-
rücksichtigt werden soll.
siehe § 27 (1)
(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach §
8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterla-
gen anhand der in den §§ 23 bis 26 genannten
Bedingungen und geben sie unverzüglich mit ei-
nem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder
den Schulleiter weiter.
siehe § 27 (2)
(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der
Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem
der Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und
Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor
dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und
nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Fa-
ches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und
Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in
der schriftlichen und mündlichen Prüfung des
entsprechenden Faches.
siehe § 27 (3)
(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin
oder den Schüler vor der Prüfungsphase unter-
reits abgeschlossen sind, die Ergebnisse an-
zugeben,
2. die vollständigen Unterlagen über die abge-
schlossenen und über die im Prüfungshalbjahr
belegten Kurse sowie über die in der Einfüh-
rungsphase und der Qualifikationsphase ver-
brachte Zeit,
3. Unterlagen für den Nachweis über die erforderli-
chen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religi-
onsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenom-
men werden soll,
5. eine zusätzliche Erklärung, wenn eine besonde-
re Lernleistung oder eine Präsentation nach § 37
berücksichtigt werden soll.
siehe § 29 (1)
(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauf-
tragte Lehrkräfte prüfen die der Meldung beigefügten
Unterlagen anhand der in den §§ 22 bis 26 genann-
ten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit ei-
nem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den
Schulleiter weiter.
siehe § 29 (2)
(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der
Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem
der Prüfungsfächer unter den Lehrkräften, die sie
oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalb-
jahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 ange-
gebenen Kurs eines Faches unterrichtet haben.
siehe § 29 (3)
(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin oder
den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet ha-
102
richtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht
zur Verfügung, kann die Schülerin oder der
Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden
Faches, die an der jeweiligen Schule unterrich-
tet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl
erfolgt bei der Meldung.
siehe § 27 (4)
(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler
auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder
ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt
der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den
Prüfer.
siehe § 27 (5)
(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer
benachbarten Schule besucht, wird in allen Prü-
fungsangelegenheiten dieses Faches gemäß §
11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler
der benachbarten Schule behandelt. Prüfungs-
entscheidungen und -ergebnisse sind für die
Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin
oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prü-
fungsunterlagen werden nach Abschluss der
Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der
Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.
siehe § 27 (6)
§ 30
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsaus-
schuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzen-
de;
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die
Vertreterin oder der Vertreter;
3. in der gymnasialen Oberstufe die Studienlei-
terin oder der Studienleiter, im beruflichen
Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin
ben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung,
kann die Schülerin oder der Schüler eine andere
Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jewei-
ligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer
wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.
siehe § 29 (4)
(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die
Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Mel-
defrist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prü-
fungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.
siehe § 29 (5)
(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer be-
nachbarten Schule besucht hat, wird in allen Prü-
fungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 8
Abs. 5 wie eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-
fungsteilnehmer der benachbarten Schule behandelt.
Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für
die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin
oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prü-
fungsunterlagen werden nach Abschluss der Prü-
fung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler
angehört, zur Verfügung gestellt.
siehe § 29 (6)
§ 28
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsaus-
schuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende;
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die
Vertreterin oder der Vertreter;
3. in der gymnasialen Oberstufe, dem Abendgym-
nasium und dem Hessenkolleg die Studienleite-
rin oder der Studienleiter, im beruflichen Gym-
103
oder der zuständige Abteilungsleiter;
4. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbe-
reichsleiter der gymnasialen Oberstufe für je-
des Aufgabenfeld oder die beauftragte Lehr-
kraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung für
Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweiligen
Fassung. Sofern Sport Prüfungsfach ist, ge-
hört die Schulsportleiterin oder der Schulsport-
leiter dem Gremium an.
siehe § 28 (1)
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsit-
zenden oder dem Vorsitzenden einberufen, um
die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden
Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen,
wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens
drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für
erforderlich halten.
siehe § 28 (2)
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschus-
ses werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen
der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder
des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgän-
ge verpflichtet.
siehe § 28 (3)
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses wird vom Staatlichen Schulamt bestellt,
soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium
benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbe-
fähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasi-
ale Oberstufe oder die berufliche Schule er-
streckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbe-
amtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine
Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden
nasium die zuständige Abteilungsleiterin oder
der zuständige Abteilungsleiter;
4. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichs-
leiter für jedes Aufgabenfeld oder die beauftragte
Lehrkraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung
für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweils gel-
tenden Fassung.
5. sofern Sport Prüfungsfach ist, die Schulsportlei-
terin oder der Schulsportleiter.
siehe § 30 (1)
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er
muss auch einberufen werden, wenn mindestens
drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für er-
forderlich halten.
siehe § 30 (2)
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses wer-
den mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge
verpflichtet.
siehe § 30 (3)
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt be-
stellt. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung
besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe
oder das berufliche Gymnasium erstreckt. In der Re-
gel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schul-
aufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein
Schulleiter zur oder zum Vorsitzenden bestellt wer-
den. Prüfungsausschussvorsitzende können auch
104
oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prü-
fungsausschussvorsitzende können auch Schul-
leiterinnen und Schulleiter jeweils von Nachbar-
schulen sein.
siehe § 28 (4)
(5) Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle
der Verhinderung der oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses übernimmt die jewei-
lige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
siehe § 28 (4)
(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fach-
ausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
oder ein anderes Mitglied desselben, das
fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzen-
der des Fachausschusses kann auch eine
fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer
Nachbarschule oder im Einzelfall zur Erleich-
terung des Prüfungsablaufes jeweils eine
weitere fachkundige Lehrkraft pro Aufgaben-
feld, die von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses beauftragt ist, sein;
2. die Prüferin oder der Prüfer;
3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Leh-
rer, die oder der für das Fach die Lehramts-
befähigung besitzt oder in der gymnasialen
Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium
dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er
führt in der mündlichen Prüfung das Proto-
koll.
siehe § 30 (6)
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimment-
haltung ist nicht zulässig.
Schulleiterinnen und Schulleiter von Nachbarschulen
sein. Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der
Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses übernimmt die jeweilige Schullei-
terin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der
oder des Vorsitzenden.
siehe § 30 (4) und (5)
105
siehe § 30 (6)
§ 31
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses sorgt für die ordnungsgemäße Durch-
führung der Prüfung und der Ergebnisfeststel-
lung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvor-
schriften eingehalten werden, dass nicht von
unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden
Erwägungen ausgegangen und nicht gegen all-
gemein anerkannte pädagogische Grundsätze
oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüle-
rinnen und Schüler verstoßen wird. Sie oder er
hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu er-
greifen.
siehe § 28 (5)
(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Ab-
sprache mit der Schulleiterin oder dem Schullei-
ter und im Benehmen mit dem Prüfungsaus-
schuss den von der Schule vorgelegten Prü-
fungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder
er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters die Zusammensetzung der Fach-
ausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit
der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vor-
sitzenden der Fachausschüsse für die mündli-
che Prüfung.
siehe § 28 (9)
(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in
Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachaus-
schüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen
und den Vorsitz eines Fachausschusses zu
übernehmen. In diesem Fall entscheidet die
oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachaus-
schuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prü-
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung sowie der Ergebnisfeststellung und hierbei
dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten
werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen
oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und
nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische
Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verstoßen
wird.
siehe § 31 (1)
106
fer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann auch in Absprache mit der jeweiligen
Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter ei-
ne fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4
einer anderen Schule mit dem Vorsitz des
Fachausschusses betrauen.
siehe § 28 (7)
30 (6) Für jede mündliche Prüfung wird ein
Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig
ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fach-
ausschusses kann auch eine fachkundige
Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder
im Einzelfall zur Erleichterung des Prüfungsab-
laufes jeweils eine weitere fachkundige Lehr-
kraft pro Aufgabenfeld, die von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauf-
tragt ist, sein;
2. die Prüferin oder der Prüfer;
3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Leh-
rer, die oder der für das Fach die Lehramts-
befähigung besitzt oder in der gymnasialen
Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium
dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er
führt in der mündlichen Prüfung das Proto-
koll.
siehe § 30 (6)
30 (7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimment-
haltung ist nicht zulässig.
siehe § 30 (6)
(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in
Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachaus-
schüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen
und den Vorsitz eines Fachausschusses zu
(6) Für jede mündliche Prüfung nach § 35 (3) wird
ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein
anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachaus-
schusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft
nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder eine wei-
tere Lehrkraft pro Aufgabenfeld sein, die von der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses beauftragt ist und die entsprechende Lehr-
amtsbefähigung nach Abs. 4 besitzt;
2. die Prüferin oder der Prüfer;
3. eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Pro-
tokoll führt.
Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
siehe § 30 (6) und (7)
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzel-
nen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen
zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses
107
übernehmen. In diesem Fall entscheidet die
oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachaus-
schuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prü-
fer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann auch in Absprache mit der jeweiligen
Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter ei-
ne fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4
einer anderen Schule mit dem Vorsitz des
Fachausschusses betrauen.
siehe § 28 (7)
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses kann gegen Beschlüsse des Prü-
fungsausschusses oder der Fachausschüsse
das Staatliche Schulamt anrufen. Gleiches gilt,
wenn sie oder er mit der Beurteilung von Prü-
fungsleistungen nicht einverstanden ist. Bis zur
Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
§ 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
siehe § 28 (8)
(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Ab-
sprache mit der Schulleiterin oder dem Schullei-
ter und im Benehmen mit dem Prüfungsaus-
schuss den von der Schule vorgelegten Prü-
fungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder
er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des
Schulleiters die Zusammensetzung der Fach-
ausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit
der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vor-
sitzenden der Fachausschüsse für die mündli-
che Prüfung.
siehe § 28 (9)
zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder
der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach
Abs. 8 ausscheidet oder ob sie oder er viertes Mit-
glied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied
des Fachausschusses.
siehe § 31 (3)
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses
oder der Fachausschüsse sowie die Beurteilung von
Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die
Grundsätze nach Abs. 5 verstoßen wurde und die
Entscheidung des Staatlichen Schulamts beantra-
gen. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss aus-
gesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.
siehe § 31 (4)
(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Abspra-
che mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im
Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der
Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen
im vierten und fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters
die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest
und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder
dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachaus-
schüsse.
siehe § 31 (2)
108
§ 32
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 23
und 29),
2. wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich
geprüft wird (§ 38),
3. wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit
welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation
und mit welcher Durchschnittsnote die Abi-
turprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).
siehe § 29 (1)
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
1. über die Aufnahme besonderer Bemerkun-
gen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),
2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungs-
versuchen oder anderen Unregelmäßigkei-
ten (§ 33 und § 35 Abs. 6),
3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines
Prüfers nach § 29 Abs. 5.
siehe § 29 (2)
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
1. bei der Terminplanung für die mündliche
Prüfung (§ 31 Abs. 2),
2.
3. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche
die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur
der zuständigen Fachlehrerin oder des zu-
ständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37
Abs. 4).
siehe § 29 (3)
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschus-
ses wird eine Niederschrift angefertigt.
siehe § 29 (4)
§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),
2. wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs.
2),
3. wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit
welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und
mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung
abgeschlossen wurde (§ 38).
siehe § 32 (1)
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
1. über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in
das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),
2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversu-
chen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 30),
3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prü-
fers nach § 27 Abs. 5.
siehe § 32 (2)
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
1. bei der Terminplanung für die Prüfungen im vier-
ten und fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),
2. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die
schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur
durch die zuständige Fachlehrerin oder den zu-
ständigen Fachlehrer zur Zweit-Korrektur erhal-
ten (§ 33 Abs. 3).
siehe § 32 (3)
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses
wird eine Niederschrift angefertigt.
siehe § 32 (4)
109
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Ab-
schluss aller mündlichen Prüfungen mit den an
der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und
Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenen-
falls Hinweise nach § 42 Abs. 3.
siehe § 29 (5)
§ 33
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unre-
gelmäßigkeiten
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein
Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder
begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt
sie oder er einen Täuschungsversuch oder leis-
tet sie oder er der Täuschungshandlung einer
anderen oder eines anderen Vorschub, ent-
scheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung
des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungs-
teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der
Tutorin oder des Tutors und der aufsichtsfüh-
renden Lehrkraft möglichst noch am gleichen
Tag über die weiteren Maßnahmen.
siehe § 30 (1)
(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:
1. In leichten Fällen wird die Arbeit unter Auf-
sicht mit einem neuen Thema wiederholt.
2. In schweren Fällen wird die Prüfung für
„nicht bestanden" erklärt, vor allem wenn die
Täuschung oder der Täuschungsversuch
vorbereitet war.
3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach
Aushändigung des Abiturzeugnisses er-
kannt, kann das Staatliche Schulamt die
Prüfung als „nicht bestanden" erklären und
das Zeugnis einziehen.
siehe § 30 (2)
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Ab-
schluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der
Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis
der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise
nach § 38 Abs. 3.
siehe § 32 (5)
§ 30
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregel-
mäßigkeiten
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-
fungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine
Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch
oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub,
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung
des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteil-
nehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin
oder des Tutors und der aufsichtführenden Lehrkraft
möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren
Maßnahmen.
siehe § 33 (1)
(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
1. In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht
mit einem neuen Thema wiederholt.
2. In schweren Fällen wird die Prüfung als „nicht
bestanden" erklärt, vor allem wenn die Täu-
schung oder der Täuschungsversuch vorbereitet
war.
3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aus-
händigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann
das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht
bestanden" erklären und das Zeugnis einziehen.
siehe § 33 (2)
110
(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung
täuscht oder einen Täuschungsversuch unter-
nimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgül-
tig von der Abiturprüfung ausgeschlossen wer-
den; in diesem Fall hat die Schülerin oder der
Schüler die Schule zu verlassen.
siehe § 30 (3)
(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so
schwerwiegend behindert, dass es nicht mög-
lich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer
Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß
durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft
der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die
Abiturprüfung als nicht bestanden.
siehe § 30 (4)
(5) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach
Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprü-
fung als nicht bestanden.
siehe § 30 (5)
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler
aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten
hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung
oder verweigert sie oder er in der Prüfung die
Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestan-
den.
siehe § 30 (6)
(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus
anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprü-
fung durchgeführt. Die Termine für die schriftli-
chen Nachprüfungen legt das Kultusministerium
fest. Die Termine für die mündlichen Nachprü-
fungen werden von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses in Absprache mit der
Schulleiterin oder dem Schulleiter und in Beneh-
men mit dem Staatlichen Schulamt festgelegt.
Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-
(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht
oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann
vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abitur-
prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
mer die Schule zu verlassen.
siehe § 33 (3)
(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so
schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist,
ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungs-
teilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungs-
gemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prü-
fung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft
der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abi-
turprüfung als nicht bestanden.
siehe § 33 (4)
(5) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prü-
fungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so
gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
siehe § 33 (5)
(6) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein
Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er
selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündli-
che Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prü-
fung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht be-
standen.
siehe § 33 (6)
(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus an-
deren wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung
durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen
Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die
Termine für die mündlichen Nachprüfungen wer-
den von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses in Absprache mit der Schulleiterin
oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem
Staatlichen Schulamt festgelegt. Nimmt die Prü-
fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus
111
fungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht
zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nach-
prüfung nicht teil, so entscheidet das zuständige
Staatliche Schulamt, wann sie oder er die ent-
sprechende Prüfung ablegt.
siehe § 30 (7)
§ 34
Sonderregelungen für Behinderte
(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilneh-
merinnen und Prüfungsteilnehmern ein ihrer
Behinderung angemessener Nachteilsausgleich
zu gewähren. Bei der schriftlichen und mündli-
chen Abiturprüfung ist auf die Behinderung der
Schülerin oder des Schülers angemessen
Rücksicht zu nehmen und nach dem Erlass
„Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinde-
rungen bei Prüfungen und Leistungsnachwei-
sen“ (ABl 1996, S.77) in der jeweiligen Fassung
zu verfahren.
siehe § 31 (1)
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses entscheidet gegebenenfalls nach Vor-
lage eines ärztlichen Attestes über Abweichun-
gen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren
im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.
siehe § 31 (2)
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abitur-
prüfung bleiben unberührt.
siehe § 31 (3)
einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden
Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil,
so entscheidet das zuständige Staatliche Schul-
amt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung
ablegt.
siehe § 33 (7)
§ 31
Nachteilsausgleich
(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilnehmerin-
nen und Prüfungsteilnehmern ein der Behinderung
angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der
geltenden Bestimmungen zu gewähren.
siehe § 34 (1)
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses entscheidet gegebenenfalls nach Vorlage eines
ärztlichen Attestes über Abweichungen von Vor-
schriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen
mit dem Prüfungsausschuss.
siehe § 34 (2)
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprü-
fung bleiben unberührt.
siehe § 34 (3)
112
FÜNFTER ABSCHNITT
Schriftliche und mündliche Abiturprüfung
§ 35
Aufgabenvorschläge für die schriftliche
Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung
nach § 27 werden rechtzeitig vor dem Prüfungs-
termin an die Schule gesendet. Die Unterlagen
sind erst am Tag der Prüfung zu öffnen. Bei
Aufgabenstellungen, die umfangreiche techni-
sche Vorbereitungen erfordern, kann das Kul-
tusministerium den Schulen gestatten, die Un-
terlagen am Unterrichtstag vor der Prüfung zu
öffnen.
siehe § 32 (1)
(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt
oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hin-
gewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultus-
ministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob
dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wie-
derholen ist.
siehe § 32 (2)
§ 36
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt
dafür, dass die Prüfungsräume und die Anord-
nung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und
selbständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er
regelt die Aufsicht.
siehe § 32 (3)
(2) Vor Beginn der Prüfung weist die aufsichts-
führende Lehrkraft auf die Bestimmungen über
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(§ 33) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob
Zweiter Abschnitt
Prüfungsablauf
§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach
§ 24 werden in der Regel auf elektronischem We-
ge den Schulen und den Staatlichen Schulämtern
rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zur Verfügung
gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ge-
währleistet, dass die Geheimhaltung der Aufgaben
bis zur Ausgabe an die Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.
siehe § 35 (1)
(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt
oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hinge-
wiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministe-
rium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prü-
fungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.
siehe § 35 (2)
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür,
dass die Lage der Prüfungsräume und die Anord-
nung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbst-
ständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt
die Aufsicht. Die aufsichtführende Lehrkraft weist vor
Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen über
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§
30) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prü-
fungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich
krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder
ein Prüfungsteilnehmer, sie oder er fühle sich krank,
113
Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteil-
nehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prü-
fungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer,
dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder
er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist
bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von
der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat in-
nerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vor-
zulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach
§ 33 Abs. 7 festgesetzt.
siehe § 32 (3)
(3) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem
Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer
Ziffernperforation versehenes Papier verwendet
werden, das von der Schule zur Verfügung ge-
stellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das
nicht verwendete Papier abzugeben Die für die
Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel,
wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Text-
sammlungen, usw., werden allen Schülerinnen
und Schülern von der Schule zur Verfügung ge-
stellt.
siehe § 32 (4)
(4) Nach den erforderlichen Hinweisen und
Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe be-
kannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 5
ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden
sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im
Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in
die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wo-
bei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar
sein darf. Die für die Niederschrift eines diktier-
ten Textes aufgewendete Zeit wird bei der Fest-
setzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 4) nicht be-
rücksichtigt. Nach Bekanntgabe und Erläute-
rung der Prüfungsaufgabe wird das Ende der
nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht
teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit
von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat in-
nerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzule-
gen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 30 Abs. 7
festgesetzt.
siehe § 36 (1) und (2)
(4) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur Papier ver-
wendet werden, das von der Schule zur Verfügung
gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das
nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lö-
sung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie
Wörterbücher, Tabellensammlungen und Text-
sammlungen werden allen Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmern von der Schule zur Verfü-
gung gestellt.
siehe § 36 (3)
(5) Nach den erforderlichen Hinweisen und Fest-
stellungen werden die Prüfungsaufgaben bekannt
gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 6 ist hinzu-
weisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden
den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
nehmern ausgehändigt. Nach Bekanntgabe und
Erläuterung der Prüfungsaufgaben wird das Ende
der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt
gegeben.
siehe § 36 (4)
114
Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt
gegeben.
siehe § 32 (5)
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten
Erläuterungen beifügen, die über den Arbeits-
gang Aufschluss geben. Sie können in diesen
Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit
der vorgelegten Lösung äußern und begründen,
warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.
siehe § 32 (6)
(6) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur ein-
zeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist
dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine
Täuschungen begangen werden.
siehe § 32 (7)
(7) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der
aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verlässt
den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit
sind alle Arbeiten abzugeben.
siehe § 32 (7)
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prü-
fungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen.
Die Niederschrift muss enthalten:
1. Name und Ort der Schule,
2. Angaben über die Sitzordnung mit Namen
der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmer,
3. Name der Prüferin oder des Prüfers und das
Prüfungsfach,
4. Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 2,
5. Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3
zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,
6. Beginn und Ende der Prüfungszeit,
(6) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
nehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläute-
rungen beifügen, die über den Arbeitsgang Auf-
schluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen
auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lö-
sung äußern und begründen, warum ihnen eine Lö-
sung nicht möglich ist.
siehe § 36 (5)
(7) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln
und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu
sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschun-
gen begangen werden. Wer seine Arbeit beendet
hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und
verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Ar-
beitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
siehe § 36 (6) und (7)
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungs-
gruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Nieder-
schrift muss enthalten:
1. Namen und Ort der Schule,
2. Angaben über die Sitzordnung mit Namen der
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-
mer,
3. Namen der Prüferin oder des Prüfers und das
Prüfungsfach,
4. Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 3,
5. Angaben über die erlaubten und nach Abs. 4 zur
Verfügung gestellten Hilfsmittel,
6. Beginn und Ende der Prüfungszeit,
115
7. Angaben über besondere Vorfälle, insbe-
sondere über den Zeitraum, in dem eine
Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteil-
nehmer den Prüfungsraum verlassen hat,
8. Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin
und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder sei-
ne Prüfungsarbeit abgegeben hat,
9. Name der aufsichtsführenden Lehrerinnen
und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer
ihrer Aufsicht.
siehe § 32 (8)
§ 37
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Ar-
beiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin
oder dem Prüfer unter Berücksichtigung der An-
lagen 8 und 9a bis 9e durchgesehen, korrigiert,
bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht
vollständig, so können in begründeten Ausnah-
mefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen
werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert
sind und die Reinschrift mindestens etwa drei
Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtum-
fangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin
oder der Prüfer.
siehe § 33 (1)
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen
und am Rand nach Art und Gewicht zu kenn-
zeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine
zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die
mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs.
1) abschließt.
siehe § 33 (2)
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll her-
vorgehen, welcher Wert den von der Schülerin
7. Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere
über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteil-
nehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prü-
fungsraum verlassen hat,
8. Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin
und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine
Prüfungsarbeit abgegeben hat,
9. Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und
Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Auf-
sicht.
siehe § 36 (8)
§ 33
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder
dem Prüfer unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 3
durchgesehen, korrigiert, bewertet. Ist die Reinschrift
nicht vollständig, so können in begründeten Aus-
nahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen
werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind
und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des
erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die
Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.
siehe § 37 (1)
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und
am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.
Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfas-
sende Bewertung zu erstellen, die nachvollziehbar
ist. Anlage 9 ist zu berücksichtigen und die Bewer-
tung ist mit einer Punktzahl (§ 9 Abs. 1) abzuschlie-
ßen.
siehe § 37 (2)
116
oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen,
Untersuchungsergebnissen oder Argumenten
beigemessen wird und wieweit die Schülerin
oder der Schüler durch gelungene Beiträge die
Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder
durch sachliche und logische Fehler beeinträch-
tigt hat.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten
Lehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und
beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung
der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder
eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben.
Weichen die beiden Beurteilungen voneinander
ab, so kann ein neues, übereinstimmendes Gut-
achten gemeinsam erstellt werden. Anderenfalls
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses im Rahmen der vorgeschla-
genen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Ak-
tenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräf-
te anhören. Er oder sie kann eine Drittkorrektur
anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von
einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird,
oder im Benehmen mit dem zuständigen Staatli-
chen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen
Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann
zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Be-
wertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder
einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte
Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Ar-
beit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenom-
men wird.
siehe § 33 (3)
(5) Die korrigierten und beurteilten Arbeiten
nach Abs. 4 werden der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Be-
kanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
siehe § 33 (4)
(3) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten
Lehrkraft entsprechend Abs. 1 durchgesehen, korri-
giert und bewertet. Sie kann sich entweder der Be-
wertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen
oder eine eigene Bewertung abgeben. Weichen die
beiden Bewertungen voneinander ab, so kann ein
neues, übereinstimmendes Gutachten gemeinsam
erstellt werden. Anderenfalls entscheidet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rah-
men der vorgeschlagenen Bewertungen. Sie
oder er kann nach Aktenlage entscheiden, die betei-
ligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur
anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von ei-
ner Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schul-
leiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im
Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schul-
amt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durch-
geführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung
und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe
anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer lan-
desweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkor-
rektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften ande-
rer Schulen vorgenommen wird.
siehe § 37 (4)
(4) Die korrigierten und bewerteten Arbeiten werden
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vor-
gelegt.
siehe § 37 (5)
117
§ 38
Zahl der mündlichen Prüfungen
(1) Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 wird
jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-
teilnehmer in den von ihr oder ihm nach § 25
Abs. 3 gewählten Fächern mündlich geprüft.
siehe § 34 (1)
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist
zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich, so-
fern nicht Abs. 4 dem entgegensteht. Es soll je-
doch eine Schülerin oder ein Schüler in der Re-
gel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich
mündlich geprüft werden. Die zusätzliche münd-
liche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Schü-
lerin oder der Schüler dies wünscht oder wenn
der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Be-
schluss ist zu begründen und im Protokoll fest-
zuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche
mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung
über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird
der Schülerin oder dem Schüler spätestens mit
den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung be-
kannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche
Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Schü-
lerin oder der Schüler die verbindlichen Teile
der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Er-
gebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung aus-
reichen und durch die zusätzliche mündliche
Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.
siehe § 34 (2)
(3) Wer nach Abs. 2 zusätzlich mündlich geprüft
werden will, erklärt dies schriftlich der Schullei-
terin oder dem Schulleiter.
siehe § 34 (2)
§ 34
Grundsätze für die mündlichen Prüfungen
(1) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungs-
teilnehmer wird in den von ihr oder ihm nach § 24
gewählten Fächern mündlich geprüft.
siehe § 38 (1)
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist eine
zusätzliche mündliche Prüfung möglich. Es soll je-
doch eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungs-
teilnehmer in der Regel in nicht mehr als einem Fach
zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche
mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Prü-
fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die-
ses wünscht und bei der Schulleiterin oder dem
Schulleiter schriftlich beantragt hat oder wenn der
Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist
zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen.
Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche
Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem
Prüfungsteilnehmer spätestens mit den Ergebnissen
der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zu-
sätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt,
wenn die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abge-
legt sind, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der
Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche
mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden
kann.
siehe § 38 (2)
118
(4) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftli-
chen Prüfung und der vorliegenden Teile der
Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Ver-
lauf des mündlichen Teils der Prüfung die Be-
dingungen zur Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die
Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall
wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungs-
teilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist
dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzu-
teilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss ein-
zelner mündlicher Prüfungen.
siehe § 34 (3)
§ 39
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im
Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses solche Personen als
Gäste zur mündlichen Prüfung oder dem Kollo-
quium der Präsentation oder der besonderen
Lernleistung ein, an deren Anwesenheit ein
schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträ-
gers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied
der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteil-
nehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im
beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder
Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben
können als Gäste eingeladen werden: Schüle-
rinnen und Schüler, die beim nächsten Prü-
fungstermin die Prüfung ablegen wollen, und
Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I
unterrichtet haben sowie Lehrkräfte anderer
Schulen. Gäste können nicht an Prüfungen von
Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die da-
gegen Einspruch erheben.
Lehrerinnen und Lehrer der Schule sollen, so
weit es unterrichtsorganisatorisch möglich ist,
(3) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen
Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqua-
lifikation auch bei optimalem Verlauf des mündlichen
Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung
der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen
kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In die-
sem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prü-
fungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist
dieses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzutei-
len. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner
mündlicher Prüfungen.
siehe § 38 (4)
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Ein-
vernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses eine Vertreterin oder einen Ver-
treter des Schulträgers als Gast zur mündlichen Prü-
fung oder dem Kolloquium der Präsentation
oder der besonderen Lernleistung ein und kann wei-
tere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein
schulisches Interesse besteht. Das können eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeira-
tes, Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten
Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, ein Mit-
glied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer
Schulen sowie im beruflichen Gymnasium zusätzlich
Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirt-
schaft sein. Gäste können nicht an einer Prüfung
teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der
Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erhebt, und
dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder ei-
nem Prüfungsteilnehmer in einem verwandtschaftli-
chen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Ver-
schwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet
und können an Beratungen der Fachausschüsse
nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme
119
nach Zustimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters, bei mündlichen Prüfungen zuhö-
ren. Darüber hinaus können Schulaufsichtsbe-
amte an allen Teilen der Abiturprüfung teilneh-
men.
Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schü-
lerin oder eines Schülers anwesend sein, mit
der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen
Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Ver-
schwiegenheit über Prüfungsvorgänge ver-
pflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte
und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der
Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Geneh-
migung zur Teilnahme kann widerrufen werden,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung beeinträchtigt wird.
siehe § 34 (4)
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vor-
kehrungen oder Ausnahmeregelungen für be-
hinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-
fungsteilnehmer gemäß § 34.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor
Beginn der mündlichen Prüfung wird von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prü-
fungsplan für die gesamte Prüfung durch Aus-
hang bekannt gegeben. Darin werden alle Mit-
glieder der Fachausschüsse namentlich be-
nannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende
der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
siehe § 34 (5)
(4) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass
die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prü-
fung zur Verfügung stehen und die Prüfungsauf-
gabe den anderen Mitgliedern des Fachaus-
schusses rechtzeitig bekannt gegeben wird, da-
mit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Auf-
kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule
können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen
Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der
Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleite-
rin oder des Schulleiters.
siehe § 39 (1)
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn
der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die ge-
samte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.
Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse
namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum
Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
siehe § 39 (3)
(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die
notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung
zur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird
den anderen Mitgliedern des Fachausschusses drei
Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des
Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie
120
gabe vertraut machen können. Bestandteil der
Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der
Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses
schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Er-
wartungshorizonts. Eine Aufgabe, die einer be-
reits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähn-
lich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass
ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung
oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe
darstellen würde, darf nicht gestellt werden
siehe § 34 (6)
§ 40
Durchführung der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt
eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen
und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses oder ein von ihr oder ihm beauftragte
Lehrkraft. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.
siehe § 35 (1)
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfungen
wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prü-
fungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe an-
gemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungs-
zeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prü-
fungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
kann sich als Grundlage für ihre oder seine
Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch
Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungs-
teilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wäh-
rend der Vorbereitungszeit ungestört ist und
sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaub-
ter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende
Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der
sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe ver-
traut machen können. Eine Aufgabe, die einer be-
reits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich
oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre
Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder
eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen
würde, darf nicht gestellt werden.
siehe § 39 (4)
(7) § 31 gilt entsprechend.
§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt ei-
ne Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.
siehe § 40 (1)
(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungs-
teilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der
Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit
gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten und in
der Regel nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungs-
teilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich
zur Vorbereitung der Prüfung Aufzeichnungen ma-
chen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die
Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich
keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfs-
mittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt
eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbe-
reitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-
121
die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungs-
teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers her-
vorgeht.
siehe § 35 (2)
(3) Die mündlichen Prüfungen und die Kollo-
quien der Präsentation oder der besonderen
Lernleistung nach § 24 werden von den Fach-
ausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fra-
gen werden von den Prüfern gestellt. Die Vor-
sitzenden der Fachausschüsse, die das Proto-
koll führenden Lehrkräfte sowie die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind be-
rechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fra-
gen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich
nicht oder nur mittelbar zusammenhängender
Fragen ist zu vermeiden. In der Regel steht der
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-
nehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen
kurzen möglichst frei gehaltenen Vortrag nach
Anlage 11 Nr. 3.1 zur Verfügung. Bei der Prä-
sentation ist auf den angemessenen Umgang
mit den gewählten Medien zu achten. Die
mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die
Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalb-
jahres der Qualifikationsphase beschränken.
siehe § 35 (3)
(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln
durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder
des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu
drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteil-
nehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren
eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilneh-
merinnen und Prüfungsteilnehmer entspre-
chend den in § 27 genannten Bedingungen zu-
lassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.
siehe § 35 (4)
fungsteilnehmers hervorgeht.
siehe § 40 (2)
(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der
Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach
§ 37 sowie die fachpraktischen Prüfungen in den
Fächern Sport und Darstellendes Spiel nach
§ 24 Abs. 2 und 4 werden von den Fachausschüs-
sen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von
den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachaus-
schüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte so-
wie die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder er-
gänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen mög-
lichst frei gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der
Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit
den gewählten Medien zu achten.
siehe § 40 (3)
(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln
durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des
Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüf-
lingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen
oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzen-
de des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei
muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der
einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmer entsprechend den in § 25 genannten Be-
dingungen zulassen.
siehe § 40 (4)
122
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung
ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehr-
kraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss her-
vorgehen, ob und in welchem Umfang die
Schülerin oder der Schüler die gestellten Auf-
gaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Es muss enthalten:
1. Name und Ort der Schule,
2. Zusammensetzung des Fachausschusses,
3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des
Prüfungsteilnehmers,
4. Fach der mündlichen Prüfung,
5. Beginn und Ende der Prüfung,
6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen In-
halt der Beantwortung oder Lösung,
7. die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf
Antrag eines Mitglieds des Fachausschus-
ses - Gesichtspunkte aus der Beratung über
die Bewertung und Beurteilung der Prü-
fungsleistung,
8. als Anlage die von der Schülerin oder dem
Schüler in der Vorbereitungszeit angefertig-
ten Aufzeichnungen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses
hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des
Protokolls eindeutig und verständlich sind und
den Prüfungsverlauf und das Beratungsergeb-
nis wiedergeben. Das Protokoll wird von den
Mitgliedern des Fachausschusses unterschrie-
ben.
siehe § 35 (5)
(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prü-
fungstermin durchgeführten mündlichen Prü-
fungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie
muss enthalten:
1. Name und Ort der Schule,
2. Name der oder des Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses,
3. Beginn und Ende der Prüfungen an den ver-
schiedenen Prüfungstagen,
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist
von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein
Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob
und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben
selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss
enthalten:
1. Namen und Ort der Schule,
2. Zusammensetzung des Fachausschusses,
3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-
fungsteilnehmers,
4. Fach der mündlichen Prüfung,
5. Beginn und Ende der Prüfung,
6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt
der Beantwortung oder Lösung,
7. die nach § 36 erfolgte Bewertung und - auf An-
trag eines Mitglieds des Fachausschusses - Ge-
sichtspunkte aus der Beratung über die Bewer-
tung der Prüfungsleistung,
8. als Anlage die von der Prüfungsteilnehmerin
oder dem Prüfungsteilnehmer in der Vorberei-
tungszeit angefertigten Aufzeichnungen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat
dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls
eindeutig und verständlich sind und den Prüfungs-
verlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben.
Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fach-
ausschusses unterschrieben.
siehe § 40 (5)
(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungster-
min durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine
Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:
1. Namen und Ort der Schule,
2. Namen der oder des Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses,
3. Beginn und Ende der Prüfungen an den ver-
schiedenen Prüfungstagen,
123
4. Vermerk über Krankmeldungen und die dar-
aufhin erfolgten Entscheidungen, sowie dar-
über, wer nach § 38 Abs. 2 Satz 7 eine zu-
sätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt
hat,
5. Angaben über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39
Abs. 3) beigefügt. Abweichungen, die sich im
Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan
ergeben haben, werden vermerkt. Die Nieder-
schrift wird von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter nach Abschluss der münd-
lichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schul-
leiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prü-
fungsausschusses, wird diese Aufgabe im be-
ruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder
einem Vertreter und in der gymnasialen Ober-
stufe von der Studienleiterin oder dem Studien-
leiter wahrgenommen.
siehe § 35 (6)
§ 41
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prü-
fungsleistungen
(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durch-
führt, bewertet und beurteilt die in der mündli-
chen Prüfung erbrachten Leistungen. Während
der Beratung und Beschlussfassung, die unmit-
telbar nach der jeweiligen Prüfung erfolgt, kön-
nen außer dem Prüfungsausschuss nur die in §
39 Abs. 1 genannten Lehrkräfte und Schulauf-
sichtsbeamte anwesend sein.
siehe §§ 36 (1) und 34 (4)
4. Vermerk über Krankmeldungen und die darauf-
hin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber,
wer nach § 34 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche
mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,
5. Angaben über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird der Prüfungsplan (§ 34 Abs.
6) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der
Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben,
werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Ab-
schluss der mündlichen Prüfung unterschrieben.
Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vor-
sitz des Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe
im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder
einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe,
dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg von
der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrge-
nommen.
siehe § 40 (6)
§ 36
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Der die Prüfung durchführende Fachausschuss
bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten
Leistungen.
siehe § 41 (1)
124
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachaus-
schusses sorgt dafür, dass bei der mündlichen
Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen
oder sachfremden Erwägungen ausgegangen
und nicht gegen allgemein anerkannte pädago-
gische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe
oder gegen den Grundsatz der Gleichbehand-
lung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen
wird.
siehe § 36 (2)
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen wird
auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom
Fachausschuss festgelegt. Bei der Beurteilung
einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch
die Qualität des Vortrags und der angemessene
Umgang mit den gewählten Medien zur Beurtei-
lung heranzuziehen. Kann sich der Fachaus-
schuss nicht auf eine Beurteilung einigen, ent-
scheidet der oder die Vorsitzende des Fachaus-
schusses.
siehe § 36 (3)
(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch
mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für
dieses Fach nach der Formel
P = 2s + m
(P = endgültige Punktsumme der schriftlichen
und mündlichen Prüfungen im Fach, s = Punkt-
zahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m =
Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach)
gebildet.
siehe § 36 (4)
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses
sorgt gemäß § 28 Abs. 5 für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststel-
lung.
siehe § 41 (2)
(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf
Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fach-
ausschuss festgelegt. Bei der Bewertung einer Prä-
sentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität
des Vortrags und der angemessene Umgang mit
den gewählten Medien heranzuziehen. Kann sich der
Fachausschuss nicht auf eine Bewertung einigen,
entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachaus-
schusses.
siehe § 41 (3)
(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch
mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für die-
ses Fach gemäß Anlage 10a nach der Formel
P = (2s + m) x
(P = endgültige Punktsumme aus der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung im Fach, s = Punktzahl
der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der
mündlichen Prüfung im Fach) gebildet. Diese Be-
rechnung gilt analog für die Prüfungen gemäß § 26
Abs. 8 Nr. 4.
siehe § 41 (4)
125
§ 24
Präsentation, besondere Lernleistung
(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer
mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach eine
Präsentation nach Abs. 2 oder eine besondere
Lernleistung nach Abs. 4 wählen.
siehe § 37 (1)
VO zur Ausgestaltung der SfE vom 13. Sep-
tember 2003 (ABl. S. 776), geändert durch VO
vom 14. März 2006 (ABl. S. 258)
§ 40
Präsentation
(1) Studierende müssen eine Präsentation in
die Abiturprüfung einbringen. Die Präsentation
kann auch in einem Fach der schriftlichen Prü-
fung abgelegt werden. Eine Präsentation ist ein
medienunterstützter Vortrag mit anschließendem
Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experi-
mente sind mögliche Bestandteile. Die Präsenta-
tion kann eine fachübergreifende Themenstellung
umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem
von dem oder der Studierenden gewählten Fach
haben.
siehe § 37 (1)
(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter
Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch
naturwissenschaftliche Experimente sowie musi-
kalische oder künstlerische Darbietungen sind
mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann ei-
ne fachübergreifende Themenstellung umfassen,
muss aber den Schwerpunkt in dem von der
Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach ha-
ben.
siehe § 37 (2)
25 (4) Eine besondere Lernleistung, nicht aber
§ 37
Fünftes Prüfungsfach
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh-
mer können im fünften Prüfungsfach eine Präsenta-
tion nach Abs. 2 und 3, eine besondere Lernleistung
nach Abs. 4 bis 6 oder eine mündliche Prüfung nach
§ 34 wählen. Für Studierende an Abendgymnasien
und Hessenkollegs ist eine Präsentation verpflich-
tend.
siehe § 24 (1) und VO zur Ausgestaltung der SfE
§ 40 (1)
(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter
Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch na-
turwissenschaftliche Experimente sowie musikali-
sche oder künstlerische Darbietungen sind mögliche
Bestandteile. Im Fach Sport kann die Präsentation
als theoretischer Prüfungsteil nach § 24 Abs. 4 zur
Veranschaulichung sportpraktische Anteile aufwei-
sen. Die Präsentation kann eine fachübergreifende
Themenstellung umfassen, muss aber den Schwer-
punkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler
gewählten Fach haben. Im Übrigen gelten die Be-
stimmungen von § 22 Abs. 4 und § 35 Abs. 3 bis 6.
126
eine Präsentation, darf sich auf eines der ersten
vier Prüfungsfächer erstrecken.
siehe § 37 (2)
3.4 Präsentation
Bei der Präsentation nach § 24 Abs. 1 bis 3 er-
folgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin
oder den Prüfer nach § 30 Abs. 6. Die Schüle-
rinnen und Schüler sind über die in der Schule
vorhandenen technischen Möglichkeiten eines
Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvor-
lage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten,
Software usw.) zu informieren. Allen Schülerin-
nen und Schülern müssen die gleichen Hilfsmit-
tel zur Verfügung stehen können. Auf der Grund-
lage von Nr. 3.1 bis 3.3 gliedert sich das 30-
minütige Kolloquium nach § 40 Abs. 3 in zwei
Teile: die selbstständige Präsentation durch die
Schülerin oder den Schüler und die Prüfungsfra-
gen durch den Fachausschuss. Bei der Bewer-
tung der Präsentation insgesamt ist eine Auftei-
lung in die Prüfungsteile in der Regel nicht mög-
lich, und die vorher abgelieferte schriftliche Do-
kumentation geht in die Beurteilung nicht ein.
Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung
ein:
- Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen
Informationen, auch Vollständigkeit, exemplari-
sches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,
- Strukturierung der Präsentation (z. B. Problem-
beschreibung – gegliederte Darstellung – Lö-
sungen – Bewertungen – zusammenfassender
Schluss),
- sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der
audio-visuellen Unterstützung,
- Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der
Darstellung,
- kommunikative (einschließlich rhetorischer)
Fähigkeiten,
- Reflexion über die gewählte Präsentationsme-
thode, der vorgetragenen Lösungen und Argu-
siehe §§ 24 (2) und 25 (4)
(3) Bei der Präsentation erfolgt die Aufgabenstel-
lung durch die Prüferin oder den Prüfer. Die Prü-
fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind
über die in der Schule vorhandenen technischen
Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Prä-
sentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flip-
chart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren
und allen müssen die gleichen Hilfsmittel zur Ver-
fügung stehen können. Auf der Grundlage von § 25
Abs. 4 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium in
zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch
die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteil-
nehmer und die Prüfungsfragen durch den Fach-
ausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation
insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in
der Regel nicht möglich, und die vorher abgeliefer-
te schriftliche Dokumentation geht in die Bewer-
tung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in
die Bewertung ein:
- Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen
Informationen, auch Vollständigkeit, exemplari-
sches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,
- Strukturierung der Präsentation (beispielsweise
Problembeschreibung – gegliederte Darstellung –
Lösungen – Bewertungen – zusammenfassender
Schluss),
- sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der
audio-visuellen Unterstützung,
- Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der
Darstellung,
- kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fä-
higkeiten,
- Reflexion über die gewählte Präsentationsmetho-
de, der vorgetragenen Lösungen und Argumente.
siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.4
127
mente.
siehe § 37 (3)
(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen
oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei
Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel
sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom
Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit,
die Ergebnisse eines umfassenden, auch fach-
übergreifenden Projekts oder Praktikums in Be-
reichen, die schulischen Referenzfächern zuge-
ordnet werden können. Die besondere Lernleis-
tung ist schriftlich zu dokumentieren. Vorausset-
zung für die Einbringung ist, dass die besondere
Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch
nicht anderweitig angerechnet wurden.
siehe § 37 (4)
3.5 Besondere Lernleistung Bei der besonderen Lernleistung nach § 24 Abs.
4 bis 6 schlägt in der Regel die Schülerin oder
der Schüler der betreuenden Lehrkraft das The-
ma vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass
sie oder er fachliches Wissen angemessen
schriftlich und mündlich darstellen kann, die Auf-
gabenstellung selbstständig konzipiert, bearbei-
tet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeits-
prozess exakt und kritisch zu dokumentieren.
Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung
wird u. a. von folgenden Punkten ausgehen:
Konzentration auf die Themenstellung; sinnvolle
Gliederung; Nachvollziehbarkeit der Darstellung;
sprachliche Korrektheit; normgerechte Literatur-
und Quellenangaben; Qualität von Zeichnungen,
Abbildungen oder Experimenten; äußere Form
und Layout; angemessener Ausdruck; korrekte
Anwendung von Fachbegriffen; Benennung der
Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses; fach-
spezifische Methodenanwendung und -
bewertung; Selbstständigkeit/Originalität; Quali-
(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen
oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei
Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein:
ein umfassender Beitrag aus einem vom Land ge-
förderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergeb-
nisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden
Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schuli-
schen Referenzfächern zugeordnet werden können.
Im Fach Sport ist abweichend von § 17 Abs. 2 die
Belegung dreistündiger Kurse nicht erforderlich und
der sportpraktische Teil der Prüfung entfällt. Die be-
sondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentie-
ren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die
besondere Lernleistung oder wesentliche Bestand-
teile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.
siehe § 24 (4)
(5) Bei der besonderen Lernleistung schlägt in der
Regel die Schülerin oder der Schüler der betreu-
enden Lehrkraft nach § 22 Abs. 3 das Thema vor.
Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er
fachliches Wissen angemessen schriftlich und
mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung
selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert
hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kri-
tisch zu dokumentieren.
Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung geht
u. a. von folgenden Punkten aus: Konzentration auf
die Themenstellung, sinnvolle Gliederung, Nach-
vollziehbarkeit der Darstellung, sprachliche Kor-
rektheit, normgerechte Literatur- und Quellenanga-
ben, Qualität von Zeichnungen, Abbildungen oder
Experimenten, äußere Form und Layout, ange-
messener Ausdruck, korrekte Anwendung von
Fachbegriffen, Benennung der Gültigkeitsbedin-
gungen des Ergebnisses, fachspezifische Metho-
denanwendung und -bewertung, Selbstständig-
keit/Originalität, Qualität und Umfang der Recher-
128
tät und Umfang der Recherchen; Nachweis der
Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen
festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftli-
cher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der
Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.
siehe § 37 (5)
(6) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende
Lehrer nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft,
die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter be-
stimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftli-
che Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die
Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der
besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und
antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von
einem Fachausschuss durchgeführt und gemäß
§ 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss
gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1
sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender
nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt
die Gesamtbewertung der besonderen Lernleis-
tung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung
einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende.
Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schü-
ler zusammen mit den Ergebnissen der mündli-
chen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbei-
ten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler
beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen
Schülerleistung erforderlich.
siehe §§ 37 (6) und 22 (6)
chen, Nachweis der Arbeitskontakte und Koopera-
tionspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel
zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloqu-
ium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es
nicht.
siehe VOGO/BG Anlage 11 Nr. 3.5
(6) Die betreuende Lehrkraft und eine weitere Lehr-
kraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbei-
tung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloqu-
ium stellt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-
fungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie und
antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird vom
Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden
Lehrkräften nach Satz 1 sowie der oder dem Vorsit-
zenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt
die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung
fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen,
entscheidet die oder der Vorsitzende. Bei Arbeiten,
an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder
Prüfungsteilnehmer beteiligt waren, ist die Bewer-
tung der individuellen Leistung erforderlich.
siehe § 24 (6)
129
SECHSTER ABSCHNITT
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 42
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der
Schülerin oder dem Schüler insgesamt erreich-
te Punktzahl der Gesamtqualifikation, die
Durchschnittsnote (Anlage 10a), das Bestehen
der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemei-
nen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der
Abiturprüfung fest.
siehe § 38 (1)
(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an
einem zu vereinbarenden Termin mit der Schul-
leiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen
Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungs-
leistungen und deren Bewertung zu besprechen.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsak-
ten bleibt davon unberührt.
siehe § 38 (2)
(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden
dem Kultusministerium Hinweise, die für künfti-
ge Prüfungen von Bedeutung sind, mitgeteilt.
siehe § 38 (3)
§ 43
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die
allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(Anlage 3).
siehe § 39 (1)
§ 38
Ergebnis der Abiturprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prü-
fungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ins-
gesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation,
die Durchschnittsnote (Anlage 10b), das Bestehen
der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abitur-
prüfung fest.
siehe § 42 (1)
(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
nehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an ei-
nem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin
oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied
des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen
und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf
Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt da-
von unberührt.
siehe § 42 (2)
(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem
Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfun-
gen von Bedeutung sein können, mitgeteilt.
siehe § 42 (3)
§ 39
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allge-
meine Hochschulreife erworben hat, erhält das
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).
siehe § 43 (1)
130
(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistun-
gen durch Punktzahlen, die stets zweistellig an-
zugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:
1.die Ergebnisse der Grund- und Leistungskur-
se, die in der Gesamtqualifikation angerechnet
werden (§ 26), wobei die Leistungsfächer mit
dem Zusatz „Leistungsfach" zu kennzeichnen
sind;
2.die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Ge-
samtqualifikation eingebracht werden. Sie werden
in Klammern gesetzt;
3.die Ergebnisse der Abiturprüfung
(§ 26 Abs. 6);
4.das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§
24);
5.die Punktsumme der drei Bereiche der Ge-
samtqualifikation (§ 26 Abs. 3 bis 6), die sich
daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26 Abs.
1) und die Durchschnittsnote (§ 42 Abs. 1);
6.ein Vermerk über
a) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich der
Mittelstufe und der gymnasialen Oberstu-
fe oder des beruflichen Gymnasiums,
b) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts
in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien
Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch
der Schülerin oder des Schülers,
c) den Erwerb des Latinums oder des
Graecums (§ 20 Abs. 7 oder 8);
7. mit Zustimmung der Schülerin oder des
Schülers nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 besondere
Bemerkungen über außerunterrichtliche Leis-
tungen oder Fähigkeiten (z.B. Veröffentlichung
eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der
Schülervertretung, bei der Herausgabe von
Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit und, so-
weit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden,
(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistun-
gen durch Punktzahlen, die stets zweistellig an-
zugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:
1. die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse,
die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden
(§ 26),
2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Ge-
samtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),
3. die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),
4. gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen
Lernleistung (§ 37 Abs. 6),
5. die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifi-
kation und die sich daraus ergebende Gesamtpunkt-
zahl (§ 26) und die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),
6. ein Vermerk über
a) die Dauer des benoteten Fremdsprachenun-
terrichts in der Mittelstufe und der gymnasia-
len Oberstufe, des Abendgymnasiums, des
Hessenkollegs oder des beruflichen Gymna-
siums,
b) gegebenenfalls die Dauer des Fremdspra-
chenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften
und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen
auf Wunsch der Schülerin oder des Schü-
lers,
c) gegebenenfalls den Erwerb des Latinums
oder des Graecums (§ 50),
7. mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder
des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen
nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche
Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung
eigener Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung,
Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit,
eine auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätig-
keit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt
131
Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie
besondere künstlerische, technische oder sport-
liche Leistungen).
siehe § 39 (2)
(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis
auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des
Prüfungsteilnehmers vermerkt.
siehe § 39 (3)
(4) Das Zeugnis erhält das Datum des letzten
Tages der mündlichen Prüfungen.
siehe § 39 (4)
(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnis-
ses werden von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die
Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des
Prüfungsausschusses, wird diese Aufgabe in der
gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin
oder dem Studienleiter und im beruflichen Gym-
nasium von der zuständigen Abteilungsleiterin
oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrge-
nommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor
dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienst-
siegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den
Schulakten.
siehe § 39 (4)
(6) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gym-
nasium abgeschlossenen fachrichtungsbezoge-
nen Kurse und Übungen erhält die Schülerin oder
der Schüler auf Wunsch eine Bescheinigung.
siehe § 39 (5)
45 Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat
und die Schule verlässt, erhält ein Abgangs-
wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben so-
wie besondere künstlerische, technische oder sport-
liche Leistungen.
siehe § 43 (2)
(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der all-
gemeinen Hochschulreife auf Antrag der Prüfungs-
teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers ver-
merkt.
siehe § 43 (3)
(4) Die Reinschrift und der Entwurf des Abiturzeug-
nisses werden von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder
dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleite-
rin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungs-
ausschusses, wird diese Aufgabe in der gymnasialen
Oberstufe, dem Abendgymnasium und dem Hes-
senkolleg von der Studienleiterin oder dem Studien-
leiter und im beruflichen Gymnasium von der zu-
ständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen
Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die
in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, er-
hält das Dienstsiegel. Das Zeugnis erhält das Datum
des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Der
Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
siehe § 43 (4) und (5)
(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymna-
sium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen
Kurse und Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Be-
scheinigung.
siehe § 43 (6)
(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und
die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (An-
132
zeugnis (Anlage 2 b), auf dem der bis zum Ab-
gangstag erreichte Leistungsstand eingetragen
wird. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder
der Schüler nach einer nicht bestandenen Wie-
derholungsprüfung die Schule verlassen muss.
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzu-
wenden.
siehe § 39 (6)
§ 44
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat,
kann sie einmal wiederholen. Auf die Wiederho-
lungsprüfung finden alle Regelungen dieser
Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
siehe § 40 (1)
(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche
Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung
gestatten, wenn besondere Gründe nachgewie-
sen werden, die eine außergewöhnliche Behin-
derung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge
hatten und eine nochmalige Wiederholung hin-
reichend aussichtsreich erscheinen lassen.
siehe § 40 (2)
(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat,
muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegver-
pflichtungen und die gesamte schriftliche und
mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederho-
lungsjahr besucht die Schülerin oder der Schü-
ler Kurse, die in der Regel für die Jahrgangsstu-
fe 13 vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich
in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungs-
fächern befinden. Für die erneute Zulassung
und die Durchführung der Wiederholungsprü-
fung gelten die Bestimmungen dieser Verord-
nung.
siehe § 40 (3)
lage 3), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte
Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt,
wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-
teilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederho-
lungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Be-
stimmungen des § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.
siehe § 45
§ 40
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann
sie einmal wiederholen.
siehe § 44 (1)
(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt
eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn
besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine
außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederho-
lungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige
Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen
lassen.
siehe § 44 (2)
(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss
ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen
und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung
wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die
Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel
für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase
vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem
Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befin-
den. Für die erneute Zulassung und die Durchfüh-
rung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestim-
mungen dieser Verordnung.
siehe § 44 (3)
133
(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht
wiederholt werden.
siehe § 40 (4)
§ 45
Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abitur-
prüfung
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und
die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis
(Anlage 2 b), auf dem der bis zum Abgangstag
erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das
gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler
nach einer nicht bestandenen Wiederholungs-
prüfung die Schule verlassen muss. Die Be-
stimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzuwenden.
siehe § 39 (6)
(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wie-
derholt werden.
siehe § 44 (4)
§ 41
Akteneinsichtnahme
Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Dritter Abschnitt
Nichtschülerabiturprüfung
§ 42
Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler
Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife im Rahmen einer Nichtsschülerabi-
turprüfung erwerben wollen, ohne Schülerin oder
Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten
Ersatzschule mit dem Bildungsgang gymnasiale
Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasi-
134
VO über die Abiturprüfung für Nichtschüle-
rinnen und Nichtschüler
vom 10. Juli 2003
§ 6
Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im
zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfun-
gen nach § 1 Abs. 2 stattfindet, ist bis zum 15.
Dezember an das Staatliche Schulamt für den
Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zu
richten.
siehe § 43 (1)
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gie-
ßen und den Vogelsbergkreis.
siehe § 43 (1)
§ 6
Antrag auf Zulassung
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstel-
lung des Bildungsganges und Angaben
über die bisherige Tätigkeit bis zur Ge-
genwart,
2. ein eigenhändig unterzeichnetes Licht-
bild, das nicht älter als ein Jahr sein darf,
3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder
Fotokopie der Geburtsurkunde,
4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder
Fotokopie des Abschluss- oder Abgangs-
um oder Hessenkollegs zu sein, gelten die Bestim-
mungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen.
§ 43
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabitur-
prüfung ist bis zum 15. Dezember an zuständige das
Staatliche Schulamt zu richten.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §§ 6 (1) und 7 (1)
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-
gen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung
des Bildungsganges und Angaben über die
bisherige Tätigkeit bis zur Gegenwart,
2. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild,
das nicht älter als ein Jahr sein darf,
3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fo-
tokopie der Geburtsurkunde,
4. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fo-
tokopie des Zeugnisses einer Nichtschüler-
prüfung, in dem der mittlere Abschluss bes-
135
zeugnisses der zuletzt besuchten öffentli-
chen oder staatlich anerkannten privaten
Schule oder des Zeugnisses einer Nicht-
schülerprüfung,
5. der Nachweis über den ersten Wohnsitz
oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf
Monaten vor dem Meldetermin, gegebe-
nenfalls eine Bescheinigung des Vorbe-
reitungsinstitutes in Hessen,
6. der Nachweis über die Einzahlung der
Prüfungsgebühr oder eine amtlich be-
glaubigte Fotokopie des Leistungsbe-
scheides der jeweils zuständigen Stelle
nach § 22,
7. eine Erklärung, ob die Antragstellerin
oder der Antragsteller in den zwölf Mona-
ten vor dem Meldetermin Schülerin oder
Schüler einer der in § 1 genannten Schu-
len oder eines Kollegs gewesen ist,
8. eine Erklärung, dass die Antragstellerin
oder der Antragsteller gegenwärtig bei
keiner anderen Stelle eine Zulassung zu
einer Prüfung, die zur Allgemeinen Hoch-
schulreife führt, beantragt hat,
9. eine Erklärung darüber, ob und gegebe-
nenfalls wo die Antragstellerin oder der
Antragsteller schon einmal den Versuch
gemacht hat, die Allgemeine Hochschul-
reife zu erwerben oder sich um Zulas-
sung zu einer solchen Prüfung beworben
hat,
10. ein Bericht über die Prüfungsvorberei-
tung; der Bericht muss für jedes gewählte
Fach auf gesondertem Blatt genaue An-
tätigt wird, oder des Abschluss- oder Ab-
gangszeugnisses der zuletzt besuchten öf-
fentlichen oder staatlich anerkannten priva-
ten Schule,
5. der Nachweis über den ersten Wohnsitz
oder den Arbeitsplatz in den letzten zwölf
Monaten vor dem Meldetermin, gegebenen-
falls eine Bescheinigung eines Vorberei-
tungsinstitutes in Hessen,
6. für nicht seit wenigstens einem Jahr in Hes-
sen lebende oder arbeitende deutsche
Staatsbürger eine Bescheinigung eines Vor-
bereitungsinstituts aus Hessen,
7. eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder
der Antragsteller in den zwölf Monaten vor
dem Meldetermin Schülerin oder Schüler ei-
nes öffentlichen oder anerkannten privaten
Gymnasiums, der gymnasialen Oberstufe an
einer Gesamtschule, einer gymnasialen
Oberstufenschule, eines beruflichen Gym-
nasiums, eines Abendgymnasiums oder ei-
nes Kollegs gewesen ist,
8. eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder
der Antragsteller gegenwärtig bei keiner an-
deren Stelle eine Zulassung zu einer Prü-
fung, die zur allgemeinen Hochschulreife
führt, beantragt hat,
9. eine Erklärung darüber, ob und gegebenen-
falls wo die Antragstellerin oder der An-
tragsteller schon einmal den Versuch ge-
macht hat, die allgemeine Hochschulreife zu
erwerben oder sich um Zulassung zu einer
solchen Prüfung beworben hat,
10. ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung;
der für jedes gewählte Fach auf gesonder-
tem Blatt genaue Angaben über die in den
Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffge-
136
gaben über die in den Prüfungsfächern
durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten.
siehe § 43 (2)
(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht
Bürger der Europäischen Union sind, legen dar-
über hinaus vor:
1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des
gültigen internationalen Reiseausweises
mit gültiger Aufenthaltserlaubnis,
2. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte
Fotokopie der gültigen Arbeitserlaubnis
(nur bei Ausübung einer beruflichen Tä-
tigkeit),
3. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte
Fotokopie des amtlichen Bewertungsbe-
scheides der ausländischen Vorbildungs-
nachweise.
(4) Asylberechtigte sowie Kontingentflüchtlinge
legen zusätzlich folgende Unterlagen vor:
1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des
gültigen internationalen Reiseausweises
mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und
dem Sichtvermerk „Flüchtling" oder
„Asylberechtigter",
2. eine amtlich beglaubigte Fotokopie der
Entscheidung über die Anerkennung als
Asylberechtigte oder Asylberechtigter mit
Rechtskraftvermerk.
siehe § 43 (3)
biete enthält.
Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen er-
hält die Bewerberin oder der Bewerber die Aufforde-
rung zur Zahlung der Prüfungsgebühr. Der Zah-
lungseingang ist Voraussetzung zur Zulassung.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (2)
(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht
Bürger der Europäischen Union sind, legen darüber
hinaus vor:
1. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des gül-
tigen internationalen Reiseausweises mit
gültiger Aufenthaltserlaubnis,
2. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-
tokopie der gültigen Arbeitserlaubnis (nur bei
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit),
3. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-
tokopie des amtlichen Bewertungsbeschei-
des der ausländischen Vorbildungsnachwei-
se.
4. gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Fo-
tokopie der Entscheidung über die Anerken-
nung als Asylberechtigte oder Asylberechtig-
ter mit Rechtskraftvermerk
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (3) und (4)
137
(5) Besonders befähigte Berufstätige, die eine
Prüfung nach § 4 Abs. 6 ablegen wollen, haben
zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ab-
lichtung des Zeugnisses der Berufsaus-
bildung in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf nach dem Berufsbildungsge-
setz, des Abschlusszeugnisses einer
zweijährigen Berufsfachschule, die auf
einem Mittleren Abschluss aufbaut, des
Realschulabschlusszeugnisses einer
mindestens zweijährigen Berufsfach-
schule, die zum Mittleren Abschluss hin-
führt, des Abschlusszeugnisses der Aus-
bildung für die Laufbahn des mittleren
oder gehobenen Dienstes oder der ent-
sprechenden Ausbildung für Berufs- und
Zeitsoldaten zum Unteroffizier bzw. Offi-
zier,
2. ein vollständiger Nachweis über Art,
Dauer und Ort von mindestens fünfjähri-
ger im Falle einer Abschlussprüfung nach
§ 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgeset-
zes mindestens siebenjähriger Be-
rufsausübung, wobei der Abschluss einer
zweijährigen Fachschule bis zu einem
Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem
Berufsbildungsgesetz und der Hand-
werksordnung bis zu einem halben Jahr
angerechnet werden; die selbständige
Führung eines Familienhaushaltes mit
mindestens drei Personen, in Ausnahme-
fällen mit einer erziehungs- oder pflege-
bedürftigen Person, ist anderen Berufstä-
tigkeiten gleichgestellt,
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung des
Arbeitsamtes über Zeitpunkt und Dauer
von Arbeitslosigkeit,
(4) Besonders befähigte Berufstätige, die auf der
Grundlage von § 48 des Hessischen Schulgesetzes
eine Prüfung nach § 45 Abs. 5 ablegen wollen, ha-
ben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablich-
tung des Zeugnisses der Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz, des Ab-
schlusszeugnisses einer zweijährigen Be-
rufsfachschule, die auf einem mittleren Ab-
schluss aufbaut, des Realschulabschluss-
zeugnisses einer mindestens zweijährigen
Berufsfachschule, die zum mittleren Ab-
schluss hinführt, des Abschlusszeugnisses
der Ausbildung für die Laufbahn des mittle-
ren oder gehobenen Dienstes oder der ent-
sprechenden Ausbildung für Berufs- und
Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,
2. einen vollständigen Nachweis über Art,
Dauer und Ort von mindestens fünfjähriger
im Falle einer Abschlussprüfung nach § 40
Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes min-
destens siebenjähriger Berufsausübung,
wobei der Abschluss einer zweijährigen
Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbil-
dungsmaßnahmen nach dem Berufsbil-
dungsgesetz und der Handwerksordnung bis
zu einem halben Jahr angerechnet werden;
die selbständige Führung eines Familien-
haushaltes mit mindestens drei Personen, in
Ausnahmefällen mit einer erziehungs- oder
pflegebedürftigen Person, ist anderen Be-
rufstätigkeiten gleichgestellt,
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung der
Agentur für Arbeit über Zeitpunkt und Dauer
von Arbeitslosigkeit,
138
4. die Angabe der Antragstellerin oder des
Antragstellers, in welchem der an wis-
senschaftlichen Hochschulen des Landes
Hessen angebotenen Fächern sie oder er
die wissenschaftliche Prüfung ablegen
will,
5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin
oder der Antragsteller ihre oder seine
schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
oder in einer der Fremdsprachen nach §
4 Abs. 2 wählt, wobei die Fremdsprache
in jedem Fall anzugeben ist.
siehe § 43 (4)
(6) In begründeten Fällen kann von der Vorlage
der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie
Abs. 3 Nr. 3 abgesehen werden.
siehe § 43 (5)
(7) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller
amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländi-
schen Originalzeugnisse sowie der Geburtsur-
kunde vor, so ist eine amtlich beglaubigte Über-
setzung dieser Unterlagen einzureichen. Die
Übersetzung entfällt, wenn die Unterlagen in eng-
lischer oder französischer Sprache vorliegen.
siehe § 43 (6)
(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche
Fächer sie oder er nach § 4 wählt.
siehe § 43 (7)
(9) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ei-
nen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernun-
4. die Angabe der Antragstellerin oder des An-
tragstellers, welche studienrelevanten
Kenntnisse und Fähigkeiten während der
Berufstätigkeit erworben wurden und in wel-
chem der an wissenschaftlichen Hochschu-
len des Landes Hessen angebotenen Fä-
cher sie oder er die wissenschaftliche Prü-
fung ablegen will,
5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin
oder der Antragsteller ihre oder seine schrift-
liche Prüfung im Fach Mathematik oder in
einer der Fremdsprachen nach § 43 Abs. 2
wählt.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (5)
(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der
Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3
Nr. 3 abgesehen werden.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (6)
(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller
amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen
Originalzeugnisse sowie der Geburtsurkunde vor, so
ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser Un-
terlagen einzureichen.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (7)
(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf
einem gesonderten Blatt anzugeben, welche
Fächer sie oder er nach § 45 wählt.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (8)
(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen
von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
139
terricht zugelassenen oder als geeignet aner-
kannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen
haben, können die entsprechenden Unterlagen
zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung
vorlegen.
siehe § 43 (8)
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(2) Zugelassen werden kann nur, wer
1.zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet
hat oder nachweist, dass beim Besuch einer öf-
fentlichen Schule ein Ablegen der Abiturprüfung
früher möglich gewesen wäre; bei besonders be-
fähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25.
Lebensjahres beim Meldetermin,
2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders be-
fähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jah-
ren, seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeits-
platz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung
in Hessen auf die Abiturprüfung für Nichtschüle-
rinnen und Nichtschüler vorbereitet hat.
Die zeitliche Begrenzung entfällt bei Rückkehre-
rinnen und Rückkehrern von einem mindestens
einjährigen Auslandsaufenthalt.
siehe § 44 (1)
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1.wenn in dem dem jeweiligen Meldetermin
nach § 6 Abs. 1 vorausgegangenen Zeitraum
von zwölf Monaten eine der in § 1 genannten
Schulen oder ein Kolleg besucht wurde,
zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fern-
lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die
entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer an-
gemessenen Vorbereitung vor.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 6 (9)
§ 44
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prü-
fungszeit der mündlichen Prüfungen und den Prü-
fungsort entscheidet das zuständige Staatliche
Schulamt.
Zugelassen werden kann nur, wer
1.zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat;
bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die
Vollendung des 25. Lebensjahres,
2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders befä-
higten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren,
seinen ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in
Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen
auf die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begren-
zung entfällt bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern
von einem mindestens einjährigen Auslandsaufent-
halt.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 7 (2)
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs.
1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Mona-
ten eine der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten
Schulen besucht wurde,
140
2.wenn die Abiturprüfung an einer der in § 1
genannten Schulen oder an einem Kolleg
zweimal nicht bestanden wurde,
3.wenn sich aus den Antragsunterlagen be-
gründete Zweifel an einer angemessenen
Vorbereitung ergeben,
4.wenn die Allgemeine Hochschulreife oder
eine fachgebundene Hochschulreife bereits
erworben wurde oder die Meldung zu einer
anderen Prüfung abgegeben wurde, die zur
Allgemeinen Hochschulreife führt,
5.wenn die erforderlichen Unterlagen nach §
6 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein-
gereicht werden.
siehe § 44 (2)
(4) Die Entscheidung über die Zulassung wird der
Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens
vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils
schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu
begründen.
siehe § 44 (3)
§ 22 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach
der Verwaltungskostenordnung für den Ge-
schäftsbereich des Hessischen Kultusministeri-
ums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in
der jeweiligen Fassung. Antragstellerinnen und
Antragsteller, die nachweislich Empfänger von
Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Eingliede-
rungsgeld sind, sind von der Entrichtung der Prü-
fungsgebühr befreit.
2. die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2
Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden
wurde,
3 sich aus den Antragsunterlagen begründete
Zweifel an einer angemessenen Vorbereitung
ergeben,
4.die allgemeine Hochschulreife oder eine fach-
gebundene Hochschulreife bereits erworben
wurde oder die Meldung zu einer anderen Prü-
fung abgegeben wurde, die zur allgemeinen
Hochschulreife führt,
5.die erforderlichen Unterlagen nach § 43 Abs. 2
bis 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein-
gereicht werden.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der
Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens
vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils
schriftlich mitgeteilt. Eine Nichtzulassung ist zu be-
gründen.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 7 (3) und (4)
(4) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbe-
reich des Hessischen Kultusministeriums vom 10.
Dezember 2007 (GVBl. I, S. 896) in der jeweils gel-
tenden Fassung. Antragstellerinnen und Antragstel-
ler, die nachweislich Empfänger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe, sind, sind
von der Entrichtung der Prüfungsgebühr befreit. Die
Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 Prozent Verwal-
tungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine Antrag-
141
(3) Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 von
Hundert Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet,
wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller
nicht zur Prüfung zugelassen wird oder aus
Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
siehe § 44 (4)
§ 4
Umfang, Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 ge-
nannten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei
Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In
den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird
schriftlich geprüft. Auf Verlangen der Prüfungs-
teilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann
in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungs-
teils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In
den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die
nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein
dürfen, wird mündlich geprüft.
siehe § 45 (1)
(2) Prüfungsfächer können sein:
• im sprachlich-literarisch-künstlerischen
Aufgabenfeld:
o Deutsch,
o Englisch,
o Französisch,
o Lateinisch,
stellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prüfung zu-
gelassen wird oder aus Gründen, die sie oder er
nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilneh-
men kann.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 22 (1) u. (3)
§ 45
Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung umfasst acht der in Abs. 2 genann-
ten Prüfungsfächer. Sie gliedert sich in zwei Teile,
von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fä-
chern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich lan-
desweit einheitlich nach § 32 geprüft. Abweichend
von § 25 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit jeweils
vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteil-
nehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in
höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils
zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier
Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Ge-
genstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird
mündlich nach § 34 geprüft.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 4 (1)
(2) Prüfungsfächer können sein:
1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgaben-
feld:
a) Deutsch,
b) Englisch,
c) Französisch,
d) Latein,
e) Italienisch
142
o Altgriechisch,
o Musik,
o Kunst;
Weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der
Antragstellerin oder des Antragstellers als Prü-
fungsfach zugelassen werden, sofern sie Prü-
fungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;
• im gesellschaftswissenschaftlichen Auf-
gabenfeld:
o Politik und Wirtschaft,
o Geschichte,
o Erdkunde,
o Wirtschaftswissenschaften,
o Religionslehren;
• im mathematisch-naturwissenschaftlich-
technischen Aufgabenfeld:
o Mathematik,
o Physik,
o Chemie,
o Biologie,
o Informatik.
siehe § 45 (2)
(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leis-
tungsfächer, in denen vertiefte und erweiterte
Kenntnisse nachzuweisen sind. Eines dieser
f) Russisch,
g) Spanisch,
h) Altgriechisch,
i) Musik,
j) Kunst;
Weitere Fremdsprachen können auf Wunsch der
Antragstellerin oder des Antragstellers als Prüfungs-
fach zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer
an öffentlichen Gymnasien sind;
2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
a) Politik und Wirtschaft,
b) Geschichte,
c) Erdkunde,
d) Wirtschaftswissenschaften,
e) Religionslehren / Ethik;
3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-tech-
nischen Aufgabenfeld:
a) Mathematik,
b) Physik,
c) Chemie,
d) Biologie,
e) Informatik.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 4 (2)
(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfä-
cher, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse
nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer
143
Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder
Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.
Außerdem umfasst der erste Prüfungsteil zwei
weitere Fächer, in denen Grundkenntnisse nach-
zuweisen sind. Fächer der schriftlichen Prüfung
müssen Deutsch, Geschichte oder Politik und
Wirtschaft, Mathematik und eine Naturwissen-
schaft oder eine Fremdsprache sein.
siehe § 45 (3)
(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten
Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissen-
schaft und zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 be-
finden.
siehe § 45 (4)
(5) Abweichend davon wird für Asylberechtigte
bestimmt:
1. Die Muttersprache gilt als eine der beiden
Fremdsprachen nach Abs. 4. Sie wird zu
den Fächern des zweiten Prüfungsteils
gezählt. Die Prüfung in dieser Fremd-
sprache entfällt.
2. Der Nachweis der Kenntnisse in der
zweiten Fremdsprache wird durch den
Gebrauch der deutschen Sprache in der
Prüfung ersetzt.
3. Die Zahl der Prüfungsfächer beträgt 7,
wobei 3 Fächer mündlich geprüft werden.
4. In der mündlichen Prüfung in Politik und
Wirtschaft können auch Sachverhalte
und Probleme aus dem Herkunftsland
der Prüfungsteilnehmerin oder des Prü-
fungsteilnehmers berücksichtigt werden.
5. Leistungsfächer können nur in folgenden
muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder ei-
ne Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern
sind Grundkenntnisse nachzuweisen. Unter den Fä-
chern der schriftlichen Prüfung müssen
- Deutsch,
- Geschichte oder Politik und Wirtschaft,
- Mathematik und
- eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache
sein.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 4 (3)
(4) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prü-
fungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft und
zwei Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 4 (4)
144
Kombinationen gewählt werden:
a) Englisch oder Französisch als
aus dem Herkunftsland fortge-
führte Fremdsprache und Ma-
thematik;
b) Mathematik und eine Naturwis-
senschaft.
(6) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 6
Abs. 5, die während einer längeren Berufstätig-
keit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben haben, wird abweichend von Abs. 1 bis
5 bestimmt:
1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung
des ersten Prüfungsteils sind:
a) ein von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller benanntes wissenschaftli-
ches Fach, das als Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule des Lan-
des Hessen angeboten wird,
b) Deutsch,
c) Mathematik oder eine Fremdsprache
nach Abs. 2.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung
des zweiten Prüfungsteils sind:
a) das wissenschaftliche Fach nach Nr.
1. a),
b) das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach
der schriftlichen Prüfung,
c) eine Naturwissenschaft oder aus dem
gesellschaftlichen Aufgabenfeld: Ge-
schichte, Politik und Wirtschaft, Erdkun-
de oder Wirtschaftswissenschaften. Der
oder die Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses bestimmt, ob eine Naturwis-
senschaft oder eines der genannte Fä-
cher aus dem gesellschaftlichen Aufga-
benfeld gewählt werden kann. Dabei gibt
(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43
Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit
studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erwor-
ben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die
nachfolgenden Bestimmungen:
1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung des
ersten Prüfungsteils sind:
a) ein von der Antragstellerin oder dem An-
tragsteller benanntes wissenschaftliches
Fach, das als Studiengang an einer wissen-
schaftlichen Hochschule des Landes Hes-
sen angeboten wird,
b) Deutsch,
c) Mathematik oder eine Fremdsprache
nach Abs. 2.
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung des
zweiten Prüfungsteils sind:
a) das wissenschaftliche Fach nach
Nr. 1. a),
b) das nach Nr. 1. c) nicht gewählte Fach
der schriftlichen Prüfung,
c) eine Naturwissenschaft oder aus dem ge-
sellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde
oder Wirtschaftswissenschaften. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt, ob eine Naturwissenschaft oder
eines der genannte Fächer aus dem gesell-
schaftlichen Aufgabenfeld gewählt werden
kann. Dabei gibt sie oder er im Sinne einer
145
er oder sie diejenige Fächergruppe an,
die am wenigsten im Zusammenhang mit
der Berufstätigkeit der Antragstellerin
oder des Antragstellers steht, sondern sie
im Sinne einer allgemeinen Grundbildung
ergänzt.
3. Benennt die Antragstellerin oder der An-
tragsteller als wissenschaftliches Fach
eines der Fächer Mathematik, Fremd-
sprache oder Deutsch, so sind jeweils die
beiden anderen Fächer Gegenstand der
schriftlichen Prüfung. Gegenstand der
mündlichen Prüfung ist in diesem Fall
abweichend von Nr. 2 b) ein weiteres von
der Antragstellerin oder dem Antragstel-
ler nach Nr. 2 c) zu wählendes Fach.
Nimmt die Antragstellerin oder der An-
tragsteller als wissenschaftliches Fach
ein Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses
Fach nicht Gegenstand der mündlichen
Prüfung nach Nr. 2 a) sein, sondern der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses
benennt Fächer eines anderen Aufga-
benfeldes nach Abs. 2, von denen eine
Fach gewählt werden kann.
Die Prüfungsanforderungen des wissen-
schaftlichen Faches müssen in der
schriftlichen und mündlichen Prüfung de-
nen der Leistungsfächer nach Abs. 3 ent-
sprechen.
4. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern,
die durch eigene Veröffentlichungen eine
besondere Qualifikation in einem wissen-
schaftlichen Fach nachweisen können,
kann die Prüfung nach Nr. 1 a) auf An-
trag entfallen.
siehe § 45 (5)
allgemeinen Grundbildung diejenige Fächer-
gruppe an, die am wenigsten im Zusam-
menhang mit der Berufstätigkeit der Antrag-
stellerin oder des Antragstellers steht.
3. Benennt die Antragstellerin oder der An-
tragsteller als wissenschaftliches Fach eines
der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder
Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen
Fächer Gegenstand der schriftlichen Prü-
fung. Gegenstand der mündlichen Prüfung
ist in diesem Fall abweichend von Nr. 2 b)
ein weiteres von der Antragstellerin oder
dem Antragsteller nach Nr. 2 c) zu wählen-
des Fach. Nimmt die Antragstellerin oder der
Antragsteller als wissenschaftliches Fach ein
Fach nach Nr. 2 c), so kann dieses Fach
nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung
nach Nr. 2 a) sein. In diesem Fall benennt
die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses Fächer eines anderen Aufgaben-
feldes nach Abs. 2, von denen ein Fach ge-
wählt werden kann.
Die Prüfungsanforderungen des wissen-
schaftlichen Faches müssen in der schriftli-
chen und mündlichen Prüfung denen der
Leistungsfächer nach Abs. 3 entsprechen.
4. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern,
die durch eigene Veröffentlichungen eine
besondere Qualifikation in einem wissen-
schaftlichen Fach nachweisen können, kann
die Prüfung nach Nr. 1 a) auf Antrag entfal-
len.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler § 4 (6)
146
§ 11
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-
lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil
11 (1) In einem Leistungsfach nach § 4 Abs. 3, in
dem nur schriftlich geprüft worden ist, wird das
Ergebnis für die Gesamtpunktzahl mit zwölf mul-
tipliziert. In einem Leistungsfach, in dem schrift-
lich und mündlich geprüft worden ist, werden die
Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung jeweils mit sechs multipliziert. In jedem
Leistungsfach sind höchstens 180 Punkte er-
reichbar.
siehe § 46 (1)
11 (2) In den weiteren Fächern der schriftlichen
Prüfung nach § 4 Abs. 3 wird das Ergebnis für die
Gesamtpunktzahl mit acht multipliziert, wenn nur
schriftlich geprüft wurde. Wurde in einem weite-
ren Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich
geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und
mündlichen Prüfung jeweils mit vier multipliziert.
In jedem der weiteren schriftlichen Fächer sind
höchstens 120 Punkte erreichbar.
Für Asylberechtigte wird in den weiteren Fächern
der schriftlichen Prüfung das Ergebnis für die
Gesamtpunktzahl mit zehn multipliziert, wenn nur
schriftlich geprüft wurde; wurde auch mündlich
geprüft, wird das Ergebnis der schriftlichen und
mündlichen Prüfung jeweils mit fünf multipliziert.
Asylberechtigte können in jedem der weiteren
Fächer der schriftlichen Prüfung höchstens 150
Punkte erreichen.
siehe § 46 (1)
§ 12
Ergebnis des ersten Prüfungsteils und Zulas-
sung zum zweiten Prüfungsteil
12 (1) Den ersten Prüfungsteil hat bestanden,
wer in keinem Fach dieses Prüfungsteils null
§ 46
Prüfungsergebnis, Zeugnis
(1) In den Prüfungsfächern nach § 45 werden die
Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen
Prüfungen jeweils mit den in Anlage 13 a genannten
Faktoren multipliziert. Bei schriftlicher und mündli-
cher Prüfung im selben Fach lautet der Faktor im
Leistungsfach 6,5 und im Grundkursfach 4,5. Den
ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem
Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in min-
destens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leis-
tungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung
und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat.
Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in kei-
nem Fach dieses Prüfungsteils null Punkte und in
mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte
in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80
Punkte erreicht hat.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §§ 11 (1), (2), 12 (1) und 14 (1)
147
Punkte und in allen vier Fächern des ersten Prü-
fungsteils nach § 11 Abs. 1 und 2 zusammen
mindestens 200 Punkte, bei Asylberechtigte min-
destens 220 Punkte, erreicht hat. In den beiden
Leistungsfächern müssen mindestens 120 Punk-
te erworben worden sein.
Besonders befähigte Berufstätige haben den ers-
ten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 3 bestanden,
wenn kein Fach mit weniger als 4 Punkten in ein-
facher Wertung bewertet wurde und die Gesamt-
punktzahl mindestens 100 Punkte im Falle von §
4 Abs. 6 Nr. 4 mindestens 60 Punkte beträgt.
siehe § 46 (1) und (2)
12 (2) Wer den ersten Prüfungsteil bestanden
hat, wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen.
siehe § 46 (2)
§ 14
Ergebnis des zweiten Prüfungsteils
14 (1) In jedem der Fächer des zweiten Prüfungs-
teils nach § 4 Abs.1, 4 und 5 wird für die Ge-
samtpunktzahl das Ergebnis mit vier multipliziert,
so dass in einem Fach höchstens 60 Punkte er-
reicht werden können. In allen Fächern des zwei-
ten Prüfungsteils sind zusammen höchstens 240
Punkte, für Asylberechtigte höchstens 180 Punk-
te erreichbar.
Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer kein
Fach mit null Punkten abgeschlossen und in allen
vier Fächern zusammen mindestens 80 Punkte,
Asylberechtigte mindestens 60 Punkte, erreicht
hat.
siehe § 46 (1)
148
§ 11
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-
lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil
11 (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6
wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl im
wissenschaftlichen Fach mit 8, in den beiden an-
deren Fächern jeweils mit 6 multipliziert. Im wis-
senschaftlichen Fach sind höchstens 120 Punkte,
in jedem der weiteren schriftlichen Fächer höchs-
tens 90 Punkte erreichbar.
siehe § 46 (2)
§ 14
Ergebnis des zweiten Prüfungsteils
14 (2) In der mündlichen Prüfung nach § 4 Abs. 6
Nr. 2 wird das Ergebnis für die Gesamtpunktzahl
im wissenschaftlichen Fach mit vier, in den bei-
den anderen Fächern jeweils mit drei multipliziert.
Diesen Prüfungsteil hat bestanden, wer kein Fach
mit weniger als vier Punkten in einfacher Wertung
abgeschlossen und in allen drei Fächern zusam-
men mindestens 50 Punkte erreicht hat.
siehe § 46 (2)
§ 11
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und münd-
lichen Prüfung im ersten Prüfungsteil
11 (4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird
der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-
nehmer von der oder dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses innerhalb von sechs Wochen
nach der schriftlichen Prüfung schriftlich mitge-
teilt. Dabei wird die Prüfungssteilnehmerin oder
der Prüfungsteilnehmer auf die Möglichkeiten der
zusätzlichen mündlichen Prüfung in den schriftli-
chen Prüfungsfächern hingewiesen oder über das
Nichtbestehen unterrichtet.
siehe § 46 (3)
(2) Abweichend von Abs. 1 wird in Prüfungen nach §
45 Abs. 5 die Berechnung nach Anlage 13 b zugrun-
de gelegt. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen,
wer in der Summe aller Teile der schriftlichen Prü-
fung mindestens 15 Punkte in einfacher Wertung, im
Falle von § 45 Abs. 5 Nr. 4 mindestens 10 Punkte in
einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil
der Prüfung mit weniger als 4 Punkten in einfacher
Wertung abgeschlossen sein. Die Prüfung ist insge-
samt bestanden, wenn in der Summe aller Teile der
schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt
mindestens 30 Punkte in einfacher Wertung, im Fal-
le von § 45 Abs. 5 Nr. 4 insgesamt 25 Punkte in ein-
facher Wertung erreicht werden.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §§ 11 (3), 12 (1),(2), 14 (2)
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses innerhalb von sechs Wochen nach der
schriftlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dabei wird
die Prüfungssteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
nehmer auf die Möglichkeiten der zusätzlichen
mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfä-
chern hingewiesen oder darauf, dass die Prüfung
nicht bestanden wurde.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
149
11 (5) Innerhalb von sieben Tagen nach der Be-
kanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prü-
fung kann sich die Prüfungsteilnehmerin oder der
Prüfungsteilnehmer für eine zusätzliche mündli-
che Prüfung nach Abs. 1 und 2 in höchstens zwei
Fächern des schriftlichen Prüfungsteils melden.
Wenn selbst bei optimalem Verlauf der mündli-
chen Prüfung der erste Prüfungsteil nicht bestan-
den werden könnte, gilt die Prüfung als insge-
samt nicht bestanden.
siehe § 46 (4)
§ 14
Ergebnis des zweiten Prüfungsteils
14 (3) Wer auch den zweiten Prüfungsteil be-
standen hat, hat in der Abiturprüfung für Nicht-
schülerinnen und Nichtschüler die Allgemeine
Hochschulreife erworben.
siehe § 46 (5)
§ 15
Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der
Durchschnittsnote
15 (2) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der
Ergebnisse der beiden Prüfungsteile. Aus der
Gesamtpunktzahl wird nach der als Anlage 1 bei-
gefügten Tabelle 1 die Durchschnittsnote ermit-
telt. Im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 gilt die
Tabelle 2 a und im Falle von § 4 Abs. 6 Nr. 4 die
Tabelle 2 b.
siehe § 46 (5)
nen und Nichtschüler § 11 (4)
(4) Innerhalb von sieben Tagen nach der Bekannt-
gabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung kann
sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
nehmer für eine zusätzliche mündliche Prüfung nach
§ 45 Abs. 1 melden. Wenn selbst bei optimalem Ver-
lauf der mündlichen Prüfung der erste Prüfungsteil
nicht bestanden werden könnte, gilt die Prüfung als
insgesamt nicht bestanden.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §11 (5)
(5) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, hat in
der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nicht-
schüler die allgemeine Hochschulreife erworben. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt
der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteil-
nehmer das Bestehen oder Nichtbestehen unter An-
gabe der in den einzelnen Fächern erreichten Punkt-
zahlen und der Gesamtpunktzahl nach Anlage 10
oder 13 c schriftlich mit. Wer die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat
und damit die allgemeine Hochschulreife erworben
hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 13 e.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §§ 14 (3), 15 (2) und 17 (1)
150
§ 17
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
17 (1) Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler bestanden und damit die
Allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
siehe § 46 (5)
§ 18
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch
einmal wiederholen. Für Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer, die an einer der in § 1
genannten Schulen oder an einem Kolleg die Abi-
turprüfung einmal nicht bestanden haben, gilt die
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nicht-
schüler als Wiederholungsprüfung.
siehe § 47 (1)
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt
werden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist nicht
zulässig. Für die erneute Zulassung und die
Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten
die Bestimmungen dieser Verordnung.
siehe § 47 (2)
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wieder-
holt werden.
siehe § 47 (3)
§ 47
Wiederholungsprüfung
(1) Die Nichtschülerabiturprüfung gilt als Wiederho-
lungsprüfung nach § 40, wenn Prüfungsteilnehme-
rinnen und Prüfungsteilnehmer an einer gymnasialen
Oberstufe, einem beruflichen Gymnasium, einem
Abendgymnasium oder einem Hessenkolleg die Abi-
turprüfung einmal nicht bestanden haben.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §18 (1)
(2) Die Nichtschülerabiturprüfung kann nur im Gan-
zen und frühestens ein Jahr nach dem ersten Ver-
such gemäß § 40 wiederholt werden. Ein Wechsel
der Prüfungsfächer ist nicht zulässig. Für die erneute
Zulassung und die Durchführung der Wiederho-
lungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §18 (2)
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
werden.
siehe VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler §18 (3)
151
SIEBTER ABSCHNITT
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fach-
hochschulreife
§ 47
Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis
zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat,
erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Ab-
satz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt
sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit
nach Abs. 4 nachgewiesen ist.
siehe § 48 (1)
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fach-
hochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der
Qualifikationsphase
1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55
Punkte der einfachen Wertung,
2. in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen
mindestens 40 Punkte der zweifachen Wer-
tung erreicht hat.
Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen
müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch,
einer Fremdsprache nach § 20, Politik und Wirt-
schaft oder Geschichte, Mathematik und einer
Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fä-
chern können höchstens je zwei Kurse einge-
bracht werden. In zwei der vier anzurechnenden
Leistungskurse und in sieben der elf anzurech-
nenden Grundkurse müssen mindestens je fünf
Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit
FÜNFTER TEIL:
Andere Abschlüsse und Qualifikationen
§ 48
Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen
Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem
Abendgymnasium oder dem Hessenkolleg mindes-
tens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres be-
sucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die
in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt
sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach
Abs. 4 nachgewiesen ist.
siehe § 47 (1)
(2) a) Die schulischen Voraussetzungen der Fach-
hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im be-
ruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg erfüllt,
wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase
1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55
Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei
mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens
fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind,
und
2. in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kur-
sen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wer-
tung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse
mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher
Wertung bewertet sind.
Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je
zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdspra-
che nach § 14, Politik und Wirtschaft oder Geschich-
te oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik
und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen
Fächern können höchstens je zwei Kurse einge-
bracht werden.
siehe § 47 (2)
b) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhoch-
152
null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen
der Einführungsphase werden nicht, themen-
oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerech-
net. Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifi-
kationsphase länger als zwei Schulhalbjahre be-
sucht, können die Leistungs- und Grundkurse
aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin
oder des Schülers einbezogen werden.
siehe § 48 (2)
schulreife am Abendgymnasium erfüllt, wer in zwei
Halbjahren der Qualifikationsphase
1. in fünf Grundkursen insgesamt mindestens 50
Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei
mindestens drei Kurse mit jeweils mindestens fünf
Punkten in einfacher Wertung bewertet sind und
2. in drei Kursen aus zwei Leistungsfächern gemäß
§ 21 Abs. 3 insgesamt mindestens 45 Punkte in drei-
facher Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei
Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfa-
cher Wertung bewertet sind. Unter den drei Kursen
müssen sich die beiden Kurse des zweiten der bei-
den anzurechnenden Halbjahre befinden. Ein nicht
berücksichtigter Kurs kann bzw. muss gemäß Nr. 1
unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Ein-
bringungsverpflichtung gewertet werden.
Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je
zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdspra-
che nach § 14, Mathematik sowie Historisch-
politischer Bildung bzw. Wirtschafts- und Sozialwis-
senschaften oder eine Naturwissenschaft befinden.
Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei
Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein
Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben-
feldes als Leistungsfächer gewählt, so muss sich un-
ter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur
ein Kurs in Deutsch befinden. Hat eine Studierende
oder ein Studierender zwei Naturwissenschaften als
Leistungsfächer gewählt, so muss sich unter den
anzurechnenden Halbjahresergebnissen nur ein
Kurs in Mathematik befinden.
Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen
der Einführungsphase werden nicht, themen- oder
inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben
Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende die Qua-
lifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre be-
sucht, müssen die Leistungs- und Grundkurse aus
zwei aufeinander folgenden Halbjahren einbezogen
werden.
153
(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95,
höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzu-
rechnenden vier Leistungskursen und elf Grund-
kursen nach Abs. 2 ergibt, wird in eine Durch-
schnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote
ergibt sich aus Anlage 10 b.
siehe § 48 (3)
(4) Der Nachweis einer ausreichenden berufli-
chen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf oder
2. den Abschluss einer schulischen Berufsaus-
bildung durch eine staatliche Prüfung oder
3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst
oder
4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Prak-
tikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder einem freiwilligen sozialen
Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-
, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben
als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behör-
den oder Institutionen sowie in sozialen oder
gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt
werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche
Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das
Kennenlernen und Erproben vielfältiger Ar-
beitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche
Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikan-
ten richtet sich nach den gesetzlichen und ta-
riflichen Bestimmungen.
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Be-
trieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das
neben der fachlichen Qualifikation auch die fol-
genden Gesichtspunkte umfasst:
- Präsenz und Leistungsbereitschaft,
- selbständiges Arbeiten und kreatives Prob-
lemlösungsverhalten,
- Kooperations- und Teamfähigkeit,
Die Bescheinigung erfolgt nach Anlage 5a.
(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchs-
tens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden
Leistungskursen und Grundkursen nach Abs. 2 er-
gibt, wird beim schulischen Teil der Fachhochschul-
reife in eine Durchschnittsnote nach Anlage 12 um-
gerechnet.
siehe § 47 (3)
(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen
Tätigkeit kann erbracht werden durch:
1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf oder
2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbil-
dung durch eine staatliche Prüfung oder
3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Prakti-
kantentätigkeit in einem anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder einem freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in
Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbe-
trieben als auch in öffentlichen Verwaltungen,
Behörden oder Institutionen sowie in sozialen
oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt
werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Ar-
beitsbereiche und -abläufe bieten und das Ken-
nenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsme-
thoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit
der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich
nach den gesetzlichen und tariflichen Bestim-
mungen.
Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb
eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der
fachlichen Qualifikation auch die folgenden Ge-
sichtspunkte umfasst:
- Präsenz und Leistungsbereitschaft,
- selbstständiges Arbeiten und kreatives Prob-
lemlösungsverhalten,
- Kooperations- und Teamfähigkeit,
154
- Verantwortungsbewusstsein und Verant-
wortungsbereitschaft.
Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der
abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Mona-
ten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehr-
dienst bis zu 12 Monate anzurechnen.
siehe § 48 (4)
(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt
und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeug-
nis (Anlage 2b) bescheinigt, dass sie oder er den
schulischen Teil der Fachhochschulreife erwor-
ben hat und dass dieser Teil der Fachhochschul-
reife in den aufgeführten Ländern gegenseitig
anerkannt wird.
siehe § 48 (5)
(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über
den Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch-
schulreife und bei Nachweis einer ausreichenden
beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schu-
le, an der schulische Teil der Fachhochschulreife
erworben wurde, das Zeugnis der Fachhoch-
schulreife nach Anlage 4.
siehe § 48 (6)
- Verantwortungsbewusstsein und Verantwor-
tungsbereitschaft.
Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der
abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monate,
der mehr als 18-monatige freiwillige Wehrdienst bis
zu 12 Monate anzurechnen. Die berufliche Tätigkeit
nach Abs. 4 kann in der gymnasialen Oberstufe und
dem beruflichen Gymnasium erst nach Erwerb der
Leistungen gemäß Abs. 2 begonnen werden; am
Abendgymnasium und am Hessenkolleg wird sie mit
der Aufnahme in die Schule nachgewiesen.
siehe § 47 (4)
(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und
die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (An-
lage 3) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen
Teil der Fachhochschulreife erworben hat.
siehe § 47 (5)
(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über
den Erwerb des schulischen Teils der Fachhoch-
schulreife und bei Nachweis einer ausreichenden be-
ruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an
der der schulische Teil der Fachhochschulreife er-
worben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife
nach Anlage 5b.
siehe § 47 (6)
(7) Bei Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung
gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 kann der schulische Teil
der Fachhochschulreife vergeben werden. Voraus-
setzung dafür ist, dass in der Prüfung in sieben Fä-
chern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Ma-
thematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte
oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches
Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher
Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch,
155
§ 46
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die
berufliches und allgemeinbildendes Lernen ver-
binden und die zur allgemeinen Hochschulreife
führen, können auf Antrag des Schulträgers mit
Zustimmung des Kultusministeriums an gymna-
sialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien
oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen
eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei ge-
trennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der all-
gemeinen Hochschulreife gelten die Vorschrif-
ten dieser Verordnung soweit im Folgenden
nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen
beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung
zur staatlich geprüften Assistentin oder zum
staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7
abschließen, kann aufgenommen werden, wer
die Abiturprüfung bestanden und die Bedingun-
einer Fremdsprache, Mathematik und einer Natur-
wissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in
einfacher Wertung erreicht sein. Zudem dürfen
höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leis-
tungsfach, mit weniger als 5 Punkten in einfacher
Wertung und keines mit null Punkten bewertet sein.
Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach
der Tabelle in Anlage 13 d.
(8) Wer im Rahmen der Nichtschülerabiturprüfung
den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwor-
ben hat und der oder dem Prüfungsausschussvorsit-
zenden den Nachweis einer ausreichenden berufli-
chen Tätigkeit gemäß Abs. 4 vorlegen kann, erhält
eine Zeugnis der Fachhochschulreife.
§ 49
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge können
nach § 36 Hessisches Schulgesetz eingerichtet wer-
den. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen
ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im
Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjäh-
rigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung
zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich
geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen,
kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung
bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 er-
füllt hat.
siehe § 46 (1)
156
gen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.
siehe § 49 (1)
(2) In der Einführungsphase wird das Unter-
richtsangebot je nach Ausbildungsgang durch
berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der
nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden
verändert sich für diese Schülerinnen und Schü-
ler wie folgt:
1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei
Naturwissenschaften verbindlich, dafür er-
höht sich die Zahl der Kompensations-
/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn
Wochenstunden. Soweit diese Unterrichts-
stunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genann-
ten Zwecke genutzt werden, dienen sie da-
zu, den berufsqualifizierenden Unterricht
dem Ziel des Ausbildungsberufes entspre-
chend zu verstärken.
2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fach-
richtung Technik im Schwerpunkt Chemie-
technik und Biologietechnik die berufsbezo-
genen Fächer Technikwissenschaft und La-
bortechnik mit jeweils mindestens fünf Wo-
chenstunden und im Schwerpunkt Daten-
verarbeitungstechnik die berufsbezogenen
Fächer Datenverarbeitung und Program-
miertechnik mit jeweils mindestens fünf Wo-
chenstunden verbindlich.
siehe § 49 (2)
(3) In der Qualifikationsphase werden für die ein-
zelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leis-
tungsfächer und berufsbezogene Grundkursfä-
cher wie folgt festgelegt:
siehe § 49 (3)
(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsan-
gebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezo-
gene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 11 ver-
bindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für die-
se Schülerinnen und Schüler wie folgt:
1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Na-
turwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich
die Zahl der Kompensations-/Orientierungs-
stunden auf sechs bis zehn Wochenstunden.
Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in
§ 11 Abs. 1 genannten Zwecke genutzt werden,
dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Un-
terricht dem Ziel des Ausbildungsberufes ent-
sprechend zu verstärken.
2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrich-
tung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und
Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer
Technikwissenschaft und Labortechnik mit je-
weils mindestens fünf Wochenstunden und im
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die be-
rufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und
Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf
Wochenstunden verbindlich.
siehe § 46 (2)
(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzel-
nen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungs-
fächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie
folgt festgelegt:
siehe § 46 (3)
151
charakteristisches gemeinsame zusätzliche Grundkurse im Leistungsfach: gesellschafts- mathematisch-naturwissen-
wissenschaftlichen schaftlich-technischen Aufgabenfeld 1. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Wirtschafts- spezielle Betriebswirtschaftslehre Rechnungswesen/ wissenschaften (Bankbetriebslehre oder Datenverarbeitung (nur gymnasiale Industriebetriebslehre Oberstufe)
2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
Datenverarbeitung Betriebswirtschaftslehre numerische Mathematik (in Verbindung mit Programmiertechnik dem Leistungsfach Labortechnik Mathematik
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leis-
tungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zu-
sätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen,
sind abweichend von den Bestimmungen des § 19
in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in
Politik und Wirtschaft verbindlich. Im Übrigen kön-
nen mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grund-
kurse fachspezifische Verpflichtungen für den Er-
werb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt
werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse kön-
nen in die Gesamtqualifikation eingebracht wer-
den, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übri-
gen Auflagen erfüllt haben.
siehe § 49 (4)
(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen
nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen
erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag
zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hoch-
schulreife eine besondere Bescheinigung aus.
siehe § 49 (5)
(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen
der gymnasialen Oberstufe und denen für berufli-
che Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtun-
gen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulrei-
fe und auf die Verpflichtungen für die berufliche
Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirt-
(4) Mit dem Besuch der zusätzlichen Grundkurse
können fachspezifische Verpflichtungen für den
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht er-
setzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse
können in die Gesamtqualifikation eingebracht
werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle
übrigen Auflagen erfüllt haben.
siehe § 46 (4)
(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen
nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen
erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag
zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hoch-
schulreife eine besondere Bescheinigung aus.
siehe § 46 (5)
(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen
der gymnasialen Oberstufe und denen für berufli-
che Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtun-
gen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulrei-
fe und auf die Verpflichtungen für die berufliche
Qualifikation anrechenbar. Betriebswirtschaftsleh-
152
schaftslehre oder Rechnungswesen/Datenver-
arbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungs-
gang viertes Abiturprüfungsfach sein.
siehe § 49 (6)
(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben
hat und nach der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschu-
len, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen
(Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl.
S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unter-
richtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich ge-
prüften Assistentin oder zum staatlich geprüften
Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in
Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe,
dass in den Fächern, die auch Gegenstand der
Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abitur-
prüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prü-
fung angerechnet werden.
siehe § 49 (7)
VOGO/BG und VO über die Ergänzungsprü-fungen im Lateinischen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)
VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)
§ 2
Anforderungen in der Prüfung
(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die
Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im
sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-
spruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der
politischen Rede, der Philosophie und der Histo-
riographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu er-
fassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich
richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch,
ggf. zusätzlich durch eine vertiefende Interpretati-
on nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der
für die Texterschließung notwendigen Formenleh-
re und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und
re oder Rechnungswesen/Datenverarbeitung kann
im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes oder
fünftes Abiturprüfungsfach sein.
siehe § 46 (6)
(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben
hat und nach der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung an den zweijährigen höheren Berufs-
fachschulen, die auf einen mittleren Abschluss
aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. Februar
2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fas-
sung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur
staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich
geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung
gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der
Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegens-
tand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse
der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündli-
chen Prüfung angerechnet werden.
siehe § 46 (7)
§ 50
Latinum, Graecum
(1) Mit der Zuerkennung des Latinums wird die
Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im
sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-
spruchsvollerer Stellen (bezogen auf Bereiche der
politischen Rede, der Philosophie und der Histo-
riographie) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu er-
fassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich
richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch,
gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende
Interpretation nachzuweisen. Hierbei werden Si-
cherheit in der für die Texterschließung notwendi-
gen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender
153
die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen
römische Politik, Geschichte, Philosophie und Li-
teratur vorausgesetzt. Für die Übersetzung kann
ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
siehe § 50 (1)
VOGO/BG 20 (7) Kenntnisse im Lateinischen
(Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem
Kultusministerkonferenz-Beschluss vom
26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in
Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fas-
sung entsprechen (Nr. 7.7 der Anlage 11), kön-
nen durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahl-
pflichtunterricht wie folgt erworben werden.
Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt
(Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leis-
tungsbewertung des Lateinunterrichts nachge-
wiesen ist:
1. seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die
Note „ausreichend“ am Ende der Jahrgangsstufe
10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der
schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf
den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;
2. seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5
Punkte am Ende der Einführungsphase;
3. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5
Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
4. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt
mindestens 12 Jahreswochenstunden und
mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung
in Lateinisch als drittem oder viertem Abitur-
prüfungsfach.
Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus
den Bereichen römische Politik, Geschichte, Phi-
losophie und Literatur vorausgesetzt.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen § 2 (1)
(2) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht
kann das Latinum nach Abs. 1 in der Regel zuer-
kannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden,
wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Un-
terrichts mindestens die folgenden Bedingungen
erfüllt:
1. Latein ist erste Fremdsprache und wird mit
mindestens der Note „ausreichend“ / 5 Punkten
nach sechsjährigem aufsteigenden Unterricht
im gymnasialen Bildungsgang oder in einem
Kurs der schulformübergreifenden Gesamt-
schule, der auf den gymnasialen Bildungsgang
ausgerichtet ist, abgeschlossen.
2. Latein ist zweite Fremdsprache in der Mittelstu-
fe und wird mit mindestens 5 Punkten am Ende
der Einführungsphase abgeschlossen.
3. Latein ist benotete dritte Fremdsprache in der
Mittelstufe und wird mit mindestens 5 Punkten
am Ende der Qualifikationsphase abgeschlos-
sen.
4. Latein wird in der Einführungsphase neu be-
gonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jahres-
wochenstunden unterrichtet und mindestens 5
Punkte in einfacher Wertung werden in Latein
154
siehe § 50 (2)
Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes
Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingun-
gen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note
mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt
und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachge-
wiesen wurden.
siehe § 50 (3)
VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)
2 (2) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die
Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im
sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-
spruchsvollerer Stellen von Platon in Inhalt, Auf-
bau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis
ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in an-
gemessenem Deutsch, ggf. zusätzlich durch eine
vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu
werden Sicherheit in der für die Texterschließung
notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausrei-
chender Wortschatz und die erforderlichen Kennt-
nisse aus den Bereichen griechische Politik, Ge-
schichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Für die Übersetzung kann ein zweisprachiges
Wörterbuch benutzt werden.“
siehe § 50 (4)
als drittem, viertem oder fünftem Abiturprü-
fungsfach erreicht.
Im Falle von Nr. 1 kann das Latinum nach fünfjäh-
rigem aufsteigenden Unterricht vergeben werden,
wenn zum Nachweis der in Abs. 1 genannten Fä-
higkeiten eine Feststellungsprüfung (Latinums-
klausur) abgelegt wird.
siehe § 20 (7)
(3) Ein übersprungenes oder im Ausland ver-
brachtes Schuljahr oder Halbjahr kann auf diese
Bedingungen angerechnet werden, wenn die zu-
letzt erreichte Note im Fach Latein mindestens
ausreichend oder fünf Punkte betrug und in den
Fällen von Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine Feststellungs-
prüfung (Latinumsklausur) zum Nachweis der in
Abs. 1 genannten Kenntnisse abgelegt wurde.
siehe § 20 (7)
(4) Mit der Zuerkennung des Graecums wird die
Fähigkeit bestätigt, altgriechische Originaltexte im
sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich an-
spruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt,
Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Ver-
ständnis ist durch eine sachlich richtige Überset-
zung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls
zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation
nachzuweisen. Hier werden Sicherheit in der für
die Texterschließung notwendigen Formenlehre
und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die
erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen grie-
chische Politik, Geschichte, Philosophie und Lite-
ratur vorausgesetzt.
VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-
schen und Griechischen § 2 (2)
155
VOGO/BG 20 (7) Das Graecum kann zuerkannt
und bescheinigt (Anlage 5) werden, wenn die
Dauer und Leistungsbewertung des Griechisch-
unterrichts nachgewiesen ist:
1. seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt
mindestens 15 Jahreswochenstunden
und mindestens 5 Punkte in einfacher
Wertung am Ende der Einführungspha-
se;
2. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindes-
tens 5 Punkte am Ende der Qualifikati-
onsphase;
3. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insge-
samt mindestens 12 Jahreswochen-
stunden und mindestens 5 Punkten in
einfacher Wertung in Griechisch als drit-
tem oder viertem Fach der Abiturprü-
fung.
siehe § 50 (5)
VOGO/BG 20 (8) Wer die Bedingungen von
Abs. 7 nicht erfüllt, kann das Latinum oder
Graecum durch eine zusätzliche mündliche und
schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen
Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grund-
kursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punk-
te in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu die-
ser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündli-
chen und schriftlichen Teil besteht, kann zuge-
lassen werden, wer mindestens vier Jahre auf-
steigenden Pflichtunterricht in Lateinisch
oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die
in Abs. 6 Satz 1 genannten Kenntnisse auf an-
derem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus
(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht
kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuer-
kannt und bescheinigt (Anlage 11 a) werden,
wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Un-
terrichts mindestens die folgenden Bedingungen
erfüllt:
1. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache
mit jeweils vier Jahreswochenstunden in der
Mittelstufe sowie der Einführungsphase und
wird am Ende des ersten Jahres der Qualifika-
tionsphase mit mindestens 5 Punkten abge-
schlossen.
2. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache
mit jeweils drei Jahreswochenstunden in der
Mittelstufe und wird am Ende der Qualifikati-
onsphase mit mindestens 5 Punkten abge-
schlossen.
3. Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu
begonnen, mit insgesamt mindestens 12 Jah-
reswochenstunden unterrichtet und mindes-
tens 5 Punkten in einfacher Wertung werden
im Altgriechischen als drittem, viertem oder
fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.
siehe § 20 (7)
(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht er-
füllt, kann das Latinum und Graecum durch eine
zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im
Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abi-
turprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn
mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung er-
reicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die
aus einem mündlichen und schriftlichen Teil be-
steht, kann zugelassen werden, wer mindestens
drei Jahre aufsteigenden benoteten Unterricht in
Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich
die in Abs. 1 und/oder 4 genannten Kenntnisse auf
anderem Wege angeeignet hat.
siehe § 20 (8)
156
kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verord-
nung vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479) in der je-
weiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine
Hochschulreife erworben hat.
siehe § 50 (6)
VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateini-schen und Griechischen vom 29. Juli 2003 in der Fassung vom 19. Juni 2007(ABl. S. 660 ff)
§ 4
Zeitpunkt der Prüfung
Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel halb-
jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Abi-
turprüfung (April/Mai) und in den Monaten Sep-
tember/Oktober statt. Die Prüfungstermine werden
von dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis
Gießen und den Vogelsbergkreis festgelegt.
siehe § 50 (7)
§ 5
Meldung zur Prüfung und Zulassung
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller rich-
tet einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung in dem
gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für
die Prüfung im ersten Halbjahr oder 15. August für
die Prüfung im zweiten Halbjahr an das Staatliche
Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vo-
gelsbergkreis.
(2) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des An-
tragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder
Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,
2. den Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw.
den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor
dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbe-
scheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessi-
schen Universität oder Hochschule,
(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Lati-
nums nach Abs. 1 und des Graecums nach Abs. 4
wird für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmer, die nicht eine gymnasiale Oberstufe,
ein berufliches Gymnasium, ein Abendgymnasium
oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel
halbjährlich durchgeführt. Sie findet im zeitlichen
Zusammenhang mit der Abiturprüfung und im
Herbst statt. Die Prüfungstermine und -orte wer-
den vom zuständigen Staatlichen Schulamt fest-
gelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung
entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller
stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergän-
zungsprüfung in dem gewünschten Fach jeweils
bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten
Halbjahr und zum 15. August für die Prüfung im
zweiten Halbjahr.
Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufü-
gen:
1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des An-
tragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder
Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule ist,
2. der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw.
den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor
dem Meldetermin in Hessen oder eine Studienbe-
scheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessi-
schen Universität bzw. Hochschule oder die in
Hessen erworbene Hochschulzugangsberechti-
gung,
157
3. ein Bericht über Umfang und Art der Vorberei-
tung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch
hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die An-
tragstellerin oder der Antragsteller besonders be-
schäftigt hat,
4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft
versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in
dem gewünschten Fach abzulegen,
5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotoko-
pie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der
zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich aner-
kannten privaten Schule.
(3) Über die Zulassung entscheidet nach Überprü-
fung der Meldung und der erforderlichen Nach-
weise das Staatliche Schulamt für den Landkreis
Gießen und den Vogelsbergkreis.
siehe § 50 (7)
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Für jedes der Fächer Latein und Griechisch
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Staatlichen
Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vo-
gelsbergkreis berufen. Ihm gehören an:
1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter
des Staatlichen Schulamtes als Vorsit-
zende oder Vorsitzender; sie oder er
muss eine Lehramtsbefähigung besitzen,
die sich auf die gymnasiale Oberstufe er-
streckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder
Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin
oder Schulleiter sein,
2. eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit
der erforderlichen Lehramtsbefähigung
als für die schriftliche und mündliche Prü-
fung zuständige Prüferin oder zuständiger
3. ein Bericht über Umfang und Art der Vorberei-
tung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch
hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die An-
tragstellerin oder der Antragsteller besonders be-
schäftigt hat,
4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft
versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in
dem gewünschten Fach abzulegen,
5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotoko-
pie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der
zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich aner-
kannten privaten Schule.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen §§ 4 und 5
(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatli-
chen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen.
Ihm gehören an:
1.eine Beauftragte oder ein Beauftragter des
Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vor-
sitzender; sie oder er muss eine Lehramtsbefähi-
gung besitzen, die sich auf die gymnasiale Ober-
stufe erstreckt, und Schulaufsichtsbeamtin oder
Schulaufsichtsbeamter bzw. Schulleiterin oder
Schulleiter sein,
2.eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer mit der er-
forderlichen Lehramtsbefähigung als für die
schriftliche und mündliche Prüfung zuständige
Prüferin oder zuständiger Prüfer,
3.eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer
mit der erforderlichen Lehramtsbefähigung als
Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor und Schrift-
führerin oder Schriftführer in der mündlichen Prü-
158
Prüfer,
3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer
Lehrer mit der erforderlichen Lehramtsbe-
fähigung als Zweitkorrektorin oder Zweit-
korrektor und Schriftführerin oder Schrift-
führer in der mündlichen Prüfung.
siehe § 50 (8)
§ 7
Aufgaben und Anforderungen in der schriftli-
chen Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgabe besteht aus einer Über-
setzungsarbeit und einer textbezogenen Zusatz-
aufgabe. Auf textbezogene Zusatzaufgaben zu
dem lateinischen oder griechischen Text kann ver-
zichtet werden, wenn solche Aufgaben Bestandteil
der mündlichen Prüfung sind.
(2) Für den Nachweis des Textverständnisses ist
eine sachlich richtige und treffende Übersetzung
eines unbekannten, sprachlich und inhaltlich an-
spruchsvollen lateinischen oder griechischen Ori-
ginaltextes nach § 2 ins Deutsche zu erbringen.
Dabei gilt im einzelnen:
1. Für den Nachweis des Latinums ist eine
Textstelle mit einem in § 2 Abs. 1 festge-
setzten Schwierigkeitsgrad im Umfang
von etwa 180 Wörtern ins Deutsche zu
übersetzen.
2. Für den Nachweis des Graecums ist eine
Textstelle mit einem in § 2 Abs. 2 festge-
setzten Schwierigkeitsgrad im Umfang
von etwa 195 Wörtern ins Deutsche zu
übersetzen.
(4) Es werden landesweit einheitliche Prüfungs-
aufgaben gestellt, die hinsichtlich Aufgabenstel-
lung, Umfang und Schwierigkeitsgrad den Aufga-
benbeispielen des Beschlusses der Kultusminis-
terkonferenz vom 22. September 2005 „Vereinba-
rung über das Latinum und das Graecum“ ent-
sprechen. Das Staatliche Schulamt für den Land-
fung.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen § 6
(9) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prü-
fungsaufgaben der schriftlichen Ergänzungsprü-
fung werden landesweit einheitlich gestellt. Sie
bestehen aus einer Übersetzungsarbeit und einer
textbezogenen Zusatzaufgabe. Auf textbezogene
Zusatzaufgaben zu dem lateinischen oder altgrie-
chischen Text kann verzichtet werden, wenn sol-
che Aufgaben Bestandteil der mündlichen Prüfung
sind. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen
werden, ist die Übersetzungsleistung gegenüber
der Interpretationsleistung mindestens doppelt zu
gewichten. Der Umfang des Übersetzungstextes
beträgt für den unbekannten lateinischen Text et-
wa 180 Wörter und für den unbekannten altgrie-
chischen Text etwa 195 Wörter. Die Bearbei-
tungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt drei
Zeitstunden.
Bei den Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen
die Angaben der Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer nach Abs. 7 Nr. 3 angemes-
sen berücksichtigt werden. Grundlage der mündli-
chen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang
von etwa 50 Wörtern bzw. ein altgriechischer Text
im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwie-
rigkeitsgrad den Anforderungen von Abs. 1 und 4
entspricht. An die Übersetzung schließt sich ein
Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines
vertieften Textverständnisses und erforderlichen-
falls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in
der Elementargrammatik dient. Die mündliche
Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vor-
bereitungszeit in der Regel 30 Minuten.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen §§ 7 (1), (2), (4) und 10
(1), (2) und (3)
159
kreis Gießen und den Vogelsbergkreis sendet die
Prüfungsaufgabe an die oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses. Erfolgt der Versand
auf dem Postweg, dürfen die versiegelten Um-
schläge einen Tag vor der Prüfung zwecks Ver-
vielfältigung der Aufgaben geöffnet werden.
siehe § 50 (9)
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Der mündlichen Prüfung wird zugrunde gelegt:
1. in Latein ein unbekannter Text mit einem
in § 2 Abs. 1 festgesetzten Schwierig-
keitsgrad im Umfang von etwa 50 Wör-
tern,
2. in Griechisch ein unbekannter Text mit ei-
nem in § 2 Abs. 2 festgesetzten Schwie-
rigkeitsgrad im Umfang von etwa 60 Wör-
tern.
(2) Eine Einführung in den Kontext ist möglich. An
die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsge-
spräch an, das dem Nachweis eines vertieften
Verständnisses der vorgelegten Textstelle und er-
forderlichenfalls dem Nachweis hinreichender
Kenntnisse in der Grammatik dient.
(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20
Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Mi-
nuten.
siehe § 50 (9)
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat die
Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
mer ihren oder seinen gültigen Personalausweis,
die oder der Asylberechtigte ihren oder seinen gül-
tigen internationalen Reiseausweis, vorzulegen.
siehe § 50 (10)
(10) Vor jeder Ergänzungsprüfung weisen sich die
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
durch ihren gültigen Personalausweis, Asylberech-
tigte durch ihren gültigen internationalen Reise-
ausweis aus. Die Reihenfolge der mündlichen
Prüfungen wird den Prüfungsteilnehmerinnen und
160
§ 10 (4) Punkt 2
2. Die Reihenfolge der mündlichen Prüfungen wird
den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
nehmern zu Beginn des Prüfungstages mitgeteilt.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung weist die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
eine von ihr oder ihm Beauftragte oder ein Beauf-
tragter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-
fungsteilnehmer auf die Bestimmungen der §§ 13
und 14 hin.
siehe § 50 (10)
§ 12
Ermittlung des Gesamtergebnisses
(1) Das Gesamtergebnis wird nach Abschluss des
gesamten Prüfungsvorganges im Verhältnis 2 : 1
der Einzelergebnisse des schriftlichen und des
mündlichen Prüfungsteils gebildet. Die Punktzahl
der schriftlichen Prüfung wird verdoppelt, mit der
Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und
dieser Wert durch drei dividiert und danach ge-
rundet.
siehe § 50 (10)
(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn
im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens fünf
Punkte erzielt worden sind und kein Prüfungsteil
mit null Punkten abgeschlossen wurde.
siehe § 50 (10)
§ 16
Prüfungsgebühren
(1) Für jede Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach
der Verwaltungskostenordnung für den Ge-
schäftsbereich des Hessischen Kultusministeri-
ums vom 11. Dezember 2001 (GVBl. I, S. 550) in
der jeweiligen Fassung. Antragstellerinnen und
Antragsteller, die nachweislich Sozialhilfe-, Ar-
Prüfungsteilnehmern zu Beginn des Prüfungsta-
ges mitgeteilt. Vor Beginn der mündlichen Prüfung
weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses, der vom zuständigen Staatlichen
Schulamt berufen wird, oder eine von ihr oder ihm
Beauftragte oder ein Beauftragter die Prüfungs-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die
Bestimmungen der §§ 30 und 40 hin. Die Ergän-
zungsprüfung ist bestanden und ein Zeugnis nach
Anlage 11 b wird ausgestellt, wenn im Gesamter-
gebnis der Prüfung mindestens 5 Punkte erzielt
worden sind und Kein Prüfungsteil mit null Punk-
ten abgeschlossen wurde.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen §§ 8 (1), 10 (4) Nr. 2,
12 (1) und (2)
(11) Für jede Ergänzungsprüfung ist eine Gebühr
zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr rich-
tet sich nach der Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusmi-
nisteriums vom 10. Dezember 2007 (GVBl. I, S.
896) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kasse,
bei der die Gebühr einzuzahlen ist, wird der An-
161
beitslosenhilfe- oder Eingliederungsgeldempfän-
ger sind, sind von der Entrichtung der Prüfungs-
gebühr befreit.
Die Kasse, bei der die Gebühr einzuzahlen ist,
wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Gie-
ßen und den Vogelsbergkreis mitgeteilt. Der Ein-
gang der Zahlung ist Voraussetzung für die Zulas-
sung zur Prüfung.
siehe § 50 (11)
(2) Die Prüfungsgebühr wird abzüglich 10 v.H.
Verwaltungsgebühr nur zurückerstattet, wenn eine
Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht zur Prü-
fung zugelassen wird oder aus Gründen, die sie
oder er nicht zu vertreten hat, nicht an der Prüfung
teilnehmen kann.
siehe § 50 (11)
Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 14. Oktober 1995 (ABl. S. 658 ff), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2007 (ABl. S. 38)
§ 1
Zielsetzung
Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen
Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-
französischen Unterricht können Schülerinnen und
Schüler, die in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) er-
folgreich einen zweisprachigen deutsch-
französischen Zug besucht haben, nach entspre-
chender Fortsetzung in der gymnasialen Oberstu-
fe gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife
im französischsprachigen Prüfungsteil auch das
französische Baccalauréat erwerben. Vorausset-
zung ist ein entsprechendes Angebot an der gym-
nasialen Oberstufe.
siehe § 51 (1)
tragstellerin oder dem Antragsteller vom zuständi-
gen Staatlichen Schulamt mitgeteilt. Der Eingang
der Zahlung sowie die vollständig vorgelegten Un-
terlagen nach Abs. 4 sind Voraussetzung für die
Zulassung zur Prüfung. Antragstellerinnen und An-
tragsteller, die nachweislich Empfänger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der So-
zialhilfe sind, sind von der Entrichtung der Prü-
fungsgebühr befreit. Die Prüfungsgebühr wird ab-
züglich 10 Prozent Verwaltungsgebühr nur zu-
rückerstattet, wenn eine Antragstellerin oder ein
Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen wird
oder aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertre-
ten hat, nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Latei-
nischen und Griechischen § 16 (1) und (2)
§ 51
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des franzö-
sischen Baccalauréat
(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonde-
ren Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-
französischen Unterricht können Schülerinnen und
Schüler, die bilingualen Unterricht nach § 15 erhal-
ten haben, gleichzeitig mit der allgemeinen Hoch-
schulreife im französischsprachigen Prüfungsteil
auch das französische Baccalauréat erwerben,
wenn ein entsprechendes Angebot an der Schule
vom Hessischen Kultusministerium genehmigt
wurde.
siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife und des französi-
schen Baccalauréat § 1
162
§ 5
Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer
Für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife und des französischen Baccalau-
réat gelten die Verordnung über die gymnasiale
Oberstufe und die Abiturprüfung vom 19. Septem-
ber 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden
Fassung und die in der Anlage beigefügte Prü-
fungsordnung (Abschnitt II) mit folgenden Setzun-
gen:
1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der
Einführungsphase und der Qualifikationsphase
durchgehend Unterricht im Fach Französisch so-
wie französischsprachigen Unterricht in den Fä-
chern Geschichte und einem weiteren der beiden
Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde.
2. In der Qualifikationsphase ist Französisch
verbindliches Leistungsfach.
3. Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach
Französisch eine zusätzliche mündliche Prü-
fung verbindlich.
Eines der in französischer Sprache unterrichteten
Sachfächer ist als drittes Abiturprüfungsfach zu
wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Be-
ginn des Prüfungsjahres
siehe § 51 (2) und (3)
§ 6
Meldung zur Prüfung
Zu Beginn des Prüfungsjahres meldet sich die
Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am
französischsprachigen Prüfungsteil.
siehe § 51 (4)
(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler
zugelassen werden, die in der Einführungsphase
und der Qualifikationsphase durchgehend Unter-
richt im Fach Französisch auf Leistungskursni-
veau sowie französischsprachigen Unterricht in
den Fächern Geschichte und einem weiteren der
Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde er-
halten haben.
siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-
gemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalauréat § 5
(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach
Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung
verbindlich.
Eines der in französischer Sprache unterrichteten
Sachfächer gemäß Abs. 2 ist als drittes Abiturprü-
fungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber
erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.
siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-
gemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalauréat § 5
(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifi-
kationsphase (Q 3) meldet sich die Schülerin oder
der Schüler zur Teilnahme am französischspra-
chigen Prüfungsteil.
163
§ 7
Erwerb des französischen Baccalauréat
Für den französischsprachigen Prüfungsteil und
die Zuerkennung des Baccalauréat durch das
französische Ministerium für Erziehung ist Grund-
lage die in Abschnitt II A der Verwaltungsabspra-
che zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik festgelegte Prü-
fungsordnung, die als Anlage zu dieser Verord-
nung abgedruckt ist.
siehe § 51 (5)
siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-
gemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalauréat § 6
(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil
und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das
französische Ministerium für Erziehung ist die Prü-
fungsordnung nach Anlage 14 a Grundlage.
siehe VO über den gleichzeitigen Erwerb der all-
gemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalauréat § 7
ACHTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprü-
fung in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006
ablegen, gilt § 27 Abs. 2 Satz 3 nicht.
siehe § 52
SECHSTER TEIL:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52
Übergangsregelungen
Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprü-
fung bis Ende des Jahres 2011 ablegen, gelten
die bisherigen Bestimmungen sowie die Regelun-
gen des § 22 Abs. 6 und des § 26 Abs. 8 Nr. 4 un-
ter analoger Anwendung der in § 41 Abs. 4 der
Verordnung über die Bildungsgänge und die Abi-
turprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem
beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.
September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl.
S. 643) angegebenen Formel. Erteilte Genehmi-
gungen nach § 7 Abs. 2 gelten weiter.
siehe § 48
164
§ 49
Aufhebung bisheriger Vorschriften
(entfällt)
siehe § 53
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft;
sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
Die Anlagen gelten für diejenigen Schülerinnen
und Schüler, die sich ab dem 1. Februar 2005 zur
Abiturprüfung melden.
§ 53
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Bildungsgänge und
die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe und dem beruflichen Gymnasi-
um (VOGO/BG) vom 19. September 1998
(ABl. S. 734), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 19. September 2007 (ABl.
S. 643),
2. Verordnung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom
10. Juli 2003 (ABl. S. 466, ber. S. 775),
3. Verordnung über die Ergänzungsprüfun-
gen im Lateinischen und Griechischen
vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19. Juni
2007 (ABl. S. 499),
4. Verordnung über den gleichzeitigen Er-
werb der allgemeinen Hochschulreife und
des französischen Baccalauréat vom 14.
Oktober 1995 (ABl. S. 658), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 20. Dezember
2007 (ABl. 2008, S. 38),
5. §§ 1 (5), ab Satz 2; 8 (2); 8a (3); 10 (3); 13
(3) ab Satz 2; 13 (5) bis (8); 16 (2) und
(6), 25 bis 63 sowie die Anlagen 5 – 11
der Verordnung zur Ausgestaltung der
Schulen für Erwachsene vom 13. Sep-
tember 2003 (ABl. S. 776), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 14. März
2006 (ABl. S. 258).
siehe § 49
§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in
Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014
außer Kraft.
siehe § 50
165
siehe § 54
Wiesbaden, den 20. Juli 2009
DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN
HENZLER
Anlage 1 (S. 1)
(zu § 15 10 Absatz 1) VOGO/BG: siehe Anlage 1 S.1
(Name und Ort der Schule)
Kursheft _____________________ Schüler-Nr. / Stud.-Nr. 1)
_______________________________________________________________________________
(Vorname und Name) Geburtsdatum: _______________ Bekenntnis: _______________________ Geburtsort: __________________ Staatsangehörigkeit: ________________ Adresse: ______________________________________________________ Telefon: ________________________ Eintritt in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11): __________________________ Eintritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12/13): _______________________ Vorher besuchte Schule/Schulform/Ort __________________________ Tutorin/Tutor von bis von bis von bis Zu beachten: 15/14/13 Punkte entsprechen der Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen der Note 2 (gut) 9/8/7 Punkte entsprechen der Note 3 (befriedigend) 6/5/4 Punkte entsprechen der Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen der Note 5 (mangelhaft) 0 Punkte entsprechen der Note 6 (ungenügend) Kurse mit 0 Punkten gelten als nicht belegt. Abkürzungen: Wstd: Wochenstunden LK: Leistungskurs GK: Grundkurs AF: Aufgabenfeld VO: Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
und dem beruflichen Gymnasium OAVO: Oberstufen- und Abiturverordnung 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 2) VOGO/BG:siehe zu Anlage 1 S.2 __________________________
Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Nachweis wiederholter Jahrgangsstufen Die Jahrgangsstufe in welcher der mittlere Abschluss erworben wurde am Ende der Mittelstufe wurde − nicht wiederholt − wegen Nichtversetzung/wegen nicht bestandener Abschlussprüfung wiederholt.
Nachweis der vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase betriebenen Fremdsprachen
Schulform Jahrgangsstufe
1. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ 2. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ 3. Fremdsprache ______________ ____________ ____________ Die Verpflichtung in der 2. Fremdsprache muss/muss nicht in der gymnasialen Oberstufe erfüllt wer-den: .......................…... .............................................
(Datum) (Tutorin/Tutor) Nachweis des Unterrichts in
− der 2. Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe/dem beruflichen Gymnasium/dem Abendgymnasium/dem Hessenkolleg − in einer mit der Jgst. 11 Einführungsphase neu aufgenommenen Fremdsprache.
Fremdsprache Halbjahr Wstd. Punkte Lehrkraft Handzeichen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Nachweis berufsbezogener Vorbildung in der gewählten Fachrichtung und weitere Befähigun-gen _______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________ Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. ............................. ………………………………
(Datum) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 3)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.3 ___________________________
Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Nachweis des Latinums/Graecums
Bedingungen Latinum: Lateinunterricht in den Jahrgangsstufen - 5 bis 10, Note mindestens ausreichend - 7 bis 11, mindestens 5 Punkte - 9 bis 13, mindestens 5 Punkte - 11 bis 13 und Abiturprüfung Bedingungen Graecum: Griechischunterricht in den Jahrgangsstufen -
- 9 bis 11, mindestens 5 Punkte (15 Jahreswochenstunden)
- 9 bis 13, mindestens 5 Punkte -11 bis 13 und Abiturprüfung Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) hat am Lateinunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abiturprüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. Sie/Er hat damit das Latinum nach § 50 OAVO erworben. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) hat am Altgriechischunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abitur-prüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht. Sie/Er hat damit das Graecum nach § 50 OAVO erworben. ................................. . ....................................
(Datum) Tutorin/Tutor)
Befreiung vom Unterricht 1. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) ist vom Sportunterricht durch Vor-lage eines amtsärztlichen Attestes befreit. Umfang Befristung Datum Unterschrift
Tutorin/Tutor ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ 2. Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / Der Studierende1) ist von fachrichtungsbezogenen Kursen befreit.
Jahrgangsstufe Befreiung Datum Unterschrift Schulleiterin/Schulleiter
______________________________________________________________________________ 3. Weitere Befreiungen
______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________
Sonstiges (z.B. Verlängerung der Schulbesuchsdauer nach § 5 der Verordnung 3 der OAVO) ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 4)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.4 ___________________________
Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Einführungsphase ...Halbjahr 20........./..........Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase
Fach Lehrkraft Punkte 1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch (Fremdsprache) (Fremdsprache) (musisches Fach)
2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
Politik und Wirtschaft Geschichte ...Religionslehre / Ethik1) (Wirtschaftslehre)
3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik Physik Chemie Biologie (Informatik) (Technikwissenschaft) (Technologie) (Technisches Zeichnen) (Rechnungswesen) (Datenverarbeitung) (Agrartechnik) (Ernährungslehre)
4) Sport
Versäumnisse:.........Std. (.......Std. entschuldigt/........Std. unentschuldigt) Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12/13) laut Konferenzbe-schluss vom . . . . . 1) Bemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................................. Datum:............... .......................................... ........................ ............................................... (Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/ Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler - Studierende / Stu- Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) dierender 1) bei Volljährigkeit) 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 5)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.5 ______________________
Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Qualifikationsphase ......Halbjahr 20......./..........Jahrgangsstufe.....
Fach*) Kursart LK/GK Kursthema Lehrkraft Punkte
1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
4)
Sport *) Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO § 9 Abs. 4 der OAVO sind die beteiligten Fächer anzugeben. Versäumnisse:..........Std. (.........Std. entschuldigt/........Std. unentschuldigt) Bemerkungen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Datum: ............................ ............................................. ............................... ..................................... (Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/ Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler - Studierende / Stud Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) dierender 1) bei Volljährigkeit) 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 6)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.6
__________________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Nachweis einer besonderen Lernleistung
Die Schülerin / Der Schüler – Die Studierende / der Studierende1) hat folgende besondere Lernleistung (§ 24 der VO § 37 der OAVO) nachgewiesen: __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Die besondere Lernleistung wurde nach dem Kolloquium am................mit ......Punkten bewertet. ............................. ....................................
(Datum) (Tutorin/Tutor)
Nachweis in den Grundkursfächern 22 24 Grundkurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 Abs. 4 der VO OAVO Lfd Nr.
Aufgaben-feld
Schul-halbjahr
Fach Kursthema 1-4 Punkte
5-15 Punkte
Lehrkraft in den 3 verbindlichen Kursen der beiden Prüfungs-fächer
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Gesamtpunktzahl in 22 24 Grundkur-sen
In 16 der 22 18 der 24 Grundkurse wurden jeweils mindestens 5 Punkte erreicht/nicht erreicht. 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 7)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.7
__________________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Nachweise in den Leistungsfächern
a) Vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossene Leistungskurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO OAVO Leistungsfach............................... Schulhalbjahr Kursthema Lehrkraft Punkte
(einfach) Punkte (in zweifacher Wertung)
1. 2. 3. Leistungsfach ............................... 1. 2. 3. In 4 der 6 5 der 8 Leistungskurse wurden jeweils mindestens 10 Punkte (zweifache Wertung) erreicht/ nicht erreicht. 1)
b) Leistungskurse im Prüfungshalbjahr zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO OAVO Fach Kursthema Lehrkraft Punkte (in einfacher Wertung) 4. 4. Gesamtpunktzahl im Leistungsfachbereich ______________ Prüfungsfächer Die Schülerin/Der Schüler wählt als Prüfungsfächer und Prüfende: 1. ............................................ 2. ............................................ (Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer) (Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer) 3. ............................................ 4. ............................................ (Prüferin/Prüfer) (mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer)
5. ..............................................
(Mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer) Erklärung nach § 29 27 Absatz 1 Nr. 4 und 5 der VO OAVO .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Überprüfung der Meldung Ich habe die Eintragung in diesem Kursheft unter besonderer Beachtung der §§ 23 bis 26 der VO OAVO überprüft und festgestellt, dass die Schülerin / der Schüler die Studierende / der Studierende1) die Auflagen der Verordnung für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllt/nicht erfüllt. Folgende Auflage (n) ist/sind nicht erfüllt: .............................................................................. 1)
............................ …………………………............................. (Datum) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 1 (S. 8)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 1 S.8
___________________________ Schülerin/Schüler – Studierende/Studierender1), Geburtsdatum
Zulassung
a) Die Schülerin /Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende1) ist für die Abiturprüfung zugelas-sen/nicht zugelassen1), weil .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... ......................... .......................................................................... (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) b) Eine mündliche Prüfung findet für die Schülerin / den Schüler - die Studierende / den Studierenden 1) gem. § 38 Abs. 4 der VO § 34 Abs.3 der OAVO nicht statt, weil .................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................ ......................... ........................................................................ (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) c) Die Schülerin / Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende1) hat eine besondere Lernleistung eingereicht. Die besondere Lernleistung wurde zugelassen/nicht zugelassen1), weil .................................................................................... .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... ......................... .......................................................................... (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) Die Schülerin/Der Schüler - Die Studierende / Der Studierende 1) hat im Schuljahr ......../.... die Abitur-prüfung bestanden/nicht bestanden. 1) a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am ................................ b) Sie/Er kann die Prüfung wiederholen. c) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen, weil sie/er die gymnasiale Oberstufe/ das berufliche Gymnasium bereits 4 Jahre besucht hat. Sie/Er muss die Schule verlassen. Abgangszeugnis erteilt am ................................ ................................ ................................................................................. (Datum) (Schulleiterin/Schulleiter, Studienleiterin/Studienleiter oder Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) ______________________________________________________________________________ Die Schülerin/Der Schüler hat im Schuljahr ......./ .....die Abiturprüfung wiederholt und bestanden/nicht bestanden. a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am ...................... b) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen. Sie/Er muss die Schule verlassen. Abgangszeugnis erteilt am ........................ .............................. .............................................................................. (Datum) (Schulleiterin/Schulleiter,
Studienleiterin/Studienleiter oder
Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter) 1) nicht Zutreffendes streichen
Anlage 2
VOGO/BG: siehe Anlage 2a (zu § 15 Abs. 6 § 10 Abs.5)
(Name und Ort der Schule)
ABGANGSZEUGNIS Frau/Herr...................................................... geboren am.............................in............................................... wohnhaft in.................................................... hat vom.........bis..........die Vorkursphase des Abendgymnasiums / des Hessenkollegs und vom.........bis..........die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe/des berufli-chen Gymnasiums/ des Abendgymnasiums/ des Hessenkollegs. 1) besucht. Dabei hat sie/er in der Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase folgende Ergebnisse erzielt: Fach Erzielte Punkte Deutsch (Fremdsprache) (Fremdsprache) (musisches Fach) Politik und Wirtschaft Geschichte …Religionslehre / Ethik1) Mathematik Physik Chemie Biologie Sport (fachrichtungsbezogenes Fach) Frau/Herr..................hat laut Konferenzbeschluss vom............die Zulassung zu den Jahrgangsstufen 12/13 erreicht/nicht erreicht. 1) Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium/ ein ande-res Abendgymnasium/ ein anderes Hessenkolleg1) gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase. .......................,den........... .......................................... ................................................ (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel: 15/14/13 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut) 9/ 8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend) 6/ 5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft)
0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)
Anlage 3
VOGO/BG: siehe Anlage 2b (zu § 15 Abs. 6 § 10 Abs.5 )
(Name und Ort der Schule)
ABGANGSZEUGNIS Frau/Herr....................................................... geboren am..................in................................. wohnhaft in..................................................... hat vom..............bis........... die Jahrgangsstufe 11 Einführungsphase und vom..............bis........... die Jahrgangsstufen 12/13 Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums/ des Abendgymnasiums/ des Hessenkollegs. 1) besucht. Dabei hat sie/er in den Kursen der Jahrgangsstufen 12/13 Qualifikationsphase unter Berücksichtigung von höchstens vier Halbjahren folgende Ergebnisse erzielt:
Erzielte Punkte Jgst.12 1. Schulhalbjahr
Jgst.12 2. Schulhalbjahr
Jgst. ..... 3. Schulhalbjahr
Jgst. ..... 4. Schulhalbjahr
Grundkursfächer Leistungsfächer
Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium/ein ande-res Abendgymnasium/ein anderes Hessenkolleg. 1) gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht und die Kursbelegung in den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II. ..........., den .............. ....................................... ............................... (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) Frau/Herr..............................hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Die Gesamt-punktzahl von...............entspricht der Durchschnittsnote von........... . Der schulische Teil der Fach-hochschulreife wird in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Brandenburg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gegenseitig anerkannt. ............,den ................. ........................................ ....................................... (Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor) 1) nicht Zutreffendes streichen Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel: 15/1413 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut) 12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut) 9/8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend) 6/5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend) 3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft) 0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)
Anlage 4 (S. 1)
VOGO/BG: siehe Anlage 3 (S. 1) (zu § 43 § 39 Abs. 1)
(Name und Ort der Schule) Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
Frau/Herr..................................................... geboren am................... in............................... Bekenntnis:……………………………...1)
wohnhaft in............................................ hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums/des Abendgym-nasiums/des Hessenkollegs der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II„ (Be-schluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (Beschluss der Kul-tusministerkonferenz vom 01.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.09.2005 in der jeweils geltenden Fassung), die „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife„ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1982 in der jeweils geltenden Fassung), die „Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung. Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli .2009 (ABl. S. 408 ) 1) Angabe optional
zu Anlage 4 (S. 2)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 2) ________________________ Name I. Leistung in der Qualifikationsphase
Fach1) Bewertung2) Punktzahlen der einzelnen Kurse Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung
1.Halbjahr 2.Halbjahr 3.Halbjahr 4.Halbjahr Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch Englisch Französisch Lateinisch Kunst Musik Gesellschaftswissenschaftliches Auf-gabenfeld
Politik und Wirtschaft Geschichte …Religionslehre / Ethik3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik Physik Chemie Biologie Sport
1) Leistungsfächer sind mit dem Zusatz „(Leistungsfach)" gekennzeichnet. 2) Punktzahlen, die nicht in der Gesamtqualifikation berücksichtigt wurden, sind in Klammern gesetzt. 3) nicht Zutreffendes streichen Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt:
Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend je nach Notentendenz
zu Anlage 4 (S. 3) VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 3)
____________________ Name II.1. Leistungen in der Abiturprüfung Prüfungsfach Prüfungsergebnis Ergebnisse
in einfacher Wertung schriftlich mündlich
Gesamtergebnis
1. Leistungsfach: 2. Leistungsfach: 3. Grundkursfach (schriftlich): 4. Grundkursfach (mündlich): Im Fach Sport 1) praktischer Teil: 5. Präsentation /mündliche Prüfung Grundkursfach (münd-lich/Präsentation/besondere Lernleistung 1))
1) In anderen Fächern dieses Feld streichen 1) jeweils streichen II.2. Besondere Lernleistung Thema:................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. Ergebnis in einfacher Wertung:.........Punkte III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote
Punktsumme aus 22 24 Grundkursen in einfacher Wertung / 16 Grundkursen in einfacher bzw. zweifacher Wertung1):
mindestens 110 120, höchstens 330 360 Punkte
Punktsumme aus 6 8 Leistungskursen in zweifacher Wer-tung:
mindestens 70 80, höchstens 210 240 Punkte
Punktsumme aus den 5 Prüfungen in dreivierfacher Wer-tung::
mindestens 100, höchstens 300 Punkte
Gesamtpunktzahl: mindestens 280 300,
höchstens 840 900 Punkte
Durchschnittsnote:
1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 4 (S. 4)
VOGO/BG: siehe zu Anlage 3 (S. 4) ___________________
Name
IV. Fremdsprachen Fach (benoteter Unterricht) Jahrgangsstufe1)
von bis Fach (Arbeitsgemeinschaften und wahlfreie Unterrichtsver-anstaltungen)
Jahrgangsstufe1)
von bis
Dieses Zeugnis schließt den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) / und von Griechischkenntnis-sen (Graecum) gemäß der Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch (Beschluss der Kul-tusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) des Latinums / des Graecums gemäß der Vereinbarung über das Latinum und das Graecum (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005) ein.2). 1) E: Einführungsphase ( zwei Halbjahre), Q: Qualifikationsphase (vier Halbjahre) 2) nicht Zutreffendes streichen V. Bemerkungen: ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________ VI. Frau/Herr ....................... hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. (Ort, Datum) (Siegel) ......................................................................... ...................................................... (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) (Schulleiterin/Schulleiter,
Studienleiterin/Studienleiter oder Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter)
Anlage 5a (S. 1) (zu § 48 Abs. 2)
(Name und Ort der Schule) Bescheinigung
über den schulischen Teil der Fachhochschulreife Frau/Herr..................................................... geboren am................... in............................... wohnhaft in............................................ hat ……………………………………………………………………………1 in den Schulhalbjahren ……………………und ……………………. die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung des schulischen Teiles der Fachhochschulreife erfüllt. Ihr / ihm wird hiermit der Erwerb dieses Teiles
der Fachhochschulreife bescheinigt.
Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
Der Bescheinigung liegen zugrunde: • die "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008),
• die Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i.d.F. vom 24.10.2008),
• die "Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 i.d.F. vom 24.10.2008),
• die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (Abl. S. 408).
1 Zutreffendes einfügen in der gymnasialen Oberstufe
im Abendgymnasium
im Hessenkolleg.
zu Anlage 5a (S. 2)
Gymnasiale Oberstufe / Berufliches Gymnasium1)
Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________
Leistungen I. Fächer in einfacher Wertung II. Fächer in zweifacher Wertung
Fach
Zahl der Schul-
halbjah-reser-
gebnisse
Bewertung (1-fach)
Fach Bewertung
(1-fach)
P I: Punktsumme aus 11 Fachergebnissen (1-fach)
P II: Punktsumme aus 4 Fachergebnissen (2-fach)
P I + P II (Gesamtergebnis):
Durchschnittsnote
Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl
Fach Bewertung
(1-fach) Fach
Bewertung (1-fach)
Bewertung
(1-fach) Ort und Datum _____________________________
Siegel
___________________________________ ___________________________________
Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00
1) nicht Zutreffendes streichen
zu Anlage 5a (S. 3)
Abendgymnasium Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________
Leistungen I. Fächer in zweifacher Wertung II. Fächer in dreifacher Wertung
Fach
Zahl der Schul-
halbjah-reser-
gebnisse
Bewertung (1fach)
Fach Bewertung
(1fach)
P I: Punktsumme aus 5 Fachergebnissen (2-fach)
P II: Punktsumme aus 3 Fachergebnissen (3-fach)
P I + P II (Gesamtergebnis):
Durchschnittsnote
Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl
Fach Bewertung
(1-fach) Fach
Bewertung (1-fach)
Bewertung
(1-fach) Ort und Datum _____________________________
Siegel ___________________________________ ___________________________________
Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00
zu Anlage 5a (S. 4)
Hessenkolleg Vor- und Zuname: ___________________________________________________________________
Leistungen I. Fächer in einfacher Wertung II. Fächer in zweifacher Wertung
Fach
Zahl der Schul-
halbjah-reser-
gebnisse
Bewertung (1-fach)
Fach Bewertung
(1-fach)
P I: Punktsumme aus 11 Fachergebnissen (1-fach)
P II: Punktsumme aus 4 Fachergebnissen (2-fach)
P I + P II (Gesamtergebnis):
Durchschnittsnote
Ergebnisse außerhalb der Gesamtpunktzahl
Fach Bewertung
(1fach) Fach
Bewertung (1fach)
Bewertung
(1fach) Ort und Datum _____________________________
Siegel ___________________________________ ___________________________________
Die Tutorin / Der Tutor Die Schulleiterin / Der Schulleiter Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
Notenstufe sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6 Punktzahl 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 00
Anlage 5b VOGO/BG: siehe Anlage 4
(zu § 47 48 Abs. 6)
(Name und Ort der Schule)
Zeugnis der Fachhochschulreife Frau/Herr....................... geb. am....................in................... hat nach § 47 48 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) „Oberstufen- und Abiturverordnung“ vom 20. Juli 2009 (Abl. S. 408.) in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erbracht und die berufliche Tätigkeit nachgewiesen. Ihr/Ihm wird das
Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Der in den schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erreichten Gesamtpunkt-
zahl von.....................entspricht die Durchschnittsnote...............................
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit den obengenannten Nachweisen. ....................., den............. (Siegel) _____________________________
(Schulleiterin/Schulleiter)
Anlage 6
VOGO/BG: siehe Anlage 6 (zu § 11 Abs. 2 § 11 Abs. 2)
Stundentafel der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11 gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium)
Gymnasiale Oberstufe
Berufliches Gymnasium
fachrichtungsbezogen
Fächer fachrich- tungsüber- greifend
Technik Wirtschaft Ernährung und Haus- wirtschaft
Agrar- wirtschaft
Wochenstunden-/ Jahresstundenzahl
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch 3/108 3 – 5 / 108-180
Fremdsprache 3 3 – 5 /
108-180
weitere Fremdsprache 3
6/216
(3/108)*
Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel
2/72
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
Geschichte 2/72 2/72
Politik und Wirtschaft 2/72 2/72
….Religionslehre/
Ethik1)
2/72 1 – 2/
36-72
Wirtschaftslehre, insbeson-dere Betriebswirtschaftslehre
insb. BWL
5/180
WL Haushalt
2/72
WL Landbau
2/72
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik 3
4/144
3 – 5 / 108-180
Physik 2/ 72 2/72
Chemie 2/ 72 2/72
Biologie 2/ 72
6/216
4/144**)
2/72 2/72
Technikwissenschaft 4/144
Technologie 4/144 3/108 3/108
Technisches Zeichnen 2/72
Rechnungswesen 2/72
Datenverarbeitung 3/108
Ernährungslehre 3/108
Agrartechnik 3/108
Sport 2/72 2/72
Kompensations-/ Orientierungsstunden
Kompensations- bzw. Ori-entierungs- bzw. Profilbil-dungsstunden
(2-4) 5/180
*) im Falle § 20 Abs. 3 von § 14 Abs. 3 der OAVO
**) in 2 von 3 Naturwissenschaften
1) nicht Zutreffendes streichen
Anlage 7 VOGO/BG: siehe Anlage 7
(zu § 13 Abs. 9 § 13 Abs. 8)
Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (1 Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymna-sium)
Berufliche Gymnasien
Fachrichtungsbezogen
Fächer Gymnasiale Oberstufen
Fach- richtungs- übergreifend
Technik Wirtschaft Ernährung und Haus- wirtschaft
Agrar- Wirtschaft
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
Deutsch 4 4
Fortgeführte Fremdsprache
4 4
(Fremdsprache nach § 20 Abs. 1 § 14 Abs.3 OAVO)
(4) (4)
Kunst o. Musik o. Darstellen-des Spiel
2 2***)
weitere Fremdsprache (2)*)
Gesellschaftswissen-schaftliches Aufgabenfeld
Politik und Wirtschaft (1) 2 2
Geschichte (1) 4 4
…Religionslehre / Ethik1) (1) 4 4
Wirtschaftslehre insb. BWL, 4 + 1**)
insbesondere Betriebs-wirtschaftslehre
Wirtschaftslehre des Haushalts
4
Wirtschaftslehre des Landbaus
4
Mathematisch- naturwissenschaft- lich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik 4 4
Naturwissenschaft (Biologie, Chemie o. Physik)
4 4
Technikwissenschaft 4 + 1**)
Technologie 4
Rechnungswesen 2
Datenverarbeitung 2
Ernährungslehre 4 + 1**)
Agrartechnik 4 + 1**)
weitere Naturwissenschaft o. Informatik (1)
(2)*
Sport (1) 4 4
(1) Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation siehe § 26 *) zwei fremdsprachliche oder zwei naturwissenschaftliche Kurse oder zwei Informatikkurse **) ergänzender Grundkurs ***) Unterricht gemäß § 19 Abs. 6 1) nicht Zutreffendes streichen
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1)
Stundentafel Abendgymnasium, Hessenkolleg
Wochenstunden Vorkurs1)
Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 erste Fremdsprache 4 Mathematik 4 zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache 4 Wahlfächer
2)
Historisch-politische Bildung oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
2
…Religionslehre 2 Naturwissenschaften 2 Informationstechnische Grundbildung 2 Projektunterricht oder fächerverbindender Unterricht 2 Kompensations-/Orientierungsstunden 2-4
Einführungsphase3) Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 erste Fremdsprache 4 zweite Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache 4-6 Historisch-politische Bildung 3 Mathematik 4 Wahlpflichtfächer
(verbindlich
4))
Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel 2 Philosophie 2 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2 …Religionslehre 2 Physik 2 Biologie 2 Chemie 2 Informationstechnische Grundbildung/ Informatik 2 Kompensations-/Orientierungsstunden 2-4
Qualifikationsphase5) Pflichtfächer (verbindlich) Deutsch 4 Mathematik 4 Historisch-politische Bildung 4 erste Fremdsprache 4 Wahlpflichtfächer (verbindlich) eine weitere Fremdsprache oder Wirtschafts- und So-zialwissenschaften oder Religionslehre oder eine Na-turwissenschaft oder Informatik
4
weitere Fächer zur Erfüllung von § 21 Abs. 3 und § 26 OAVO
Abendgymnasium: 3
Hessenkolleg 10
1) Der Vorkurs an Abendgymnasien und Hessenkollegs wird im Umfang von 16 bis 24 Wochenstunden
durchgeführt. 2)
Es können bis zu 8 Stunden aus diesem Bereich belegt werden. Jedes belegte Fach ist versetzungs-relevant gemäß § 21 Abs. 6.
3) An Abendgymnasien umfasst der Unterricht in der Einführungsphase mindestens 23 Wochenstun-
den, an Hessenkollegs mindestens 29 Wochenstunden pro Semester. 4) Im Wahlpflichtunterricht sind in den zwei Semestern der Einführungsphase an Abendgymnasien und
Hessenkollegs mindestens insgesamt acht Wochenstunden zu belegen, davon in der Regel zwei im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und sechs im naturwissenschaftlichen Bereich. Im Wahl-pflichtbereich ist zu Beginn des zweiten Semesters ein Fachwechsel möglich.
5) An Abendgymnasien müssen die Studierenden in allen Semestern der Qualifikationsphase mindes-tens 23 Wochenstunden belegen. An Hessenkollegs müssen die Studierenden in den vier Semestern der Qualifikationsphase in der Regel 30 Wochenstunden belegen.
Anlage 9a VOGO/BG: siehe Anlage 8 (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbind-lich:
Prozent unter
20
ab
20
ab
27
ab
34
ab
41
ab
46
ab
51
ab
56
ab
61
ab
66
ab
71
ab
76
ab
81
ab
86
ab
91
ab
96
Notenpunkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlage 9b VOGO/BG: siehe Anlage 9a
(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Wäh-rend der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung:
Halber Fehler:
• orthographische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)
• Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt
• Interpunktion in eindeutigen Fällen
• Apostroph bei Genitiv
Ganzer Fehler:
• alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler
Anderthalb Fehler:
• bei sinnentstellenden Verstößen gegen elementare Regeln
Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut ge-
wertet. Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d e). Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:
Fehlerzahl x 100 Zahl der Wörter
Tabelle für Fehlerindices in Englisch
Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex
Grundkurs bis 0,9
bis 1,3
bis 1,7
bis 2,1
bis 2,5
bis 2,9
bis 3,3
bis 3,7
bis 4,1
bis 4,5
bis 4,9
bis 5,3
bis 5,7
bis 6,1
bis 6,5
> 6,5
Fehlerindex
Leistungskurs bis 0,7
bis 1,0
bis 1,3
bis 1,6
bis 1,9
bis 2,3
bis 2,6
bis 2,9
bis 3,2
bis 3,5
bis 3,8
bis 4,1
bis 4,4
bis 4,7
bis 5,0
> 5,0
Anlage 9c
VOGO/BG: siehe Anlage 9b (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch,
Spanisch, Italienisch, Russisch Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Wäh-rend der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung im Fach Französisch:
Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus. Keine Fehler: Alle nicht sinntragenden Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent cir-conflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents) werden angestrichen aber nicht gewertet; ebenfalls die als Flüchtigkeit eindeutig erkennbaren Fehler.
Halber Fehler:
• Orthographiefehler ohne Bedeutungsveränderung (z.B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u.ä.)
• Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kom-munikation (z.B. la voiture bleu; les élèves malade; je veut; il faisais u.ä.) (Also sind ganze Fehler: la petit fille; la lettre que j’ai écrit)
• die nicht ausspracherelevanten Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv • Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen • fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben • Weglassen von ne bei der Verneinung • sinntragende Akzente (z.B. où / ou; à / a)
Ganzer Fehler:
• Alle Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d.h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler).
Anderthalb Fehler:
• sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z.B. : Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses qu’aux...)
• bei zwei Fehlern in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z.B. il as recevu; si les parents serait contents)
Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut ge-wertet. Verfahrenweise beim Zählen der Wörter Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente: rez-de-chaussée 3, grand-mère 2, qu’est-ce que c’est 6,
n’est-ce pas 4, l’auto 2 aber aujourd’hui 1 Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.
Tabelle für Fehlerindices in Französisch
Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex
Grundkurs bis 1,5
bis 2,0
bis 2,5
bis 3,0
bis 3,5
bis 4,0
bis 4,6
bis 5,2
bis 5,8
bis 6,4
bis 7,0
bis 7,6
bis 8,2
bis 8,8
bis 9,4
> 9,4
Fehlerindex
Leistungskurs
bis 1,0
bis 1,5
bis 2,0
bis 2,5
bis 3,0
bis 3,5
bis 4,0
bis 4,5
bis 5,0
bis 5,5
bis 6,0
bis 6,5
bis 7,0
bis 7,5
bis 8,0
> 8,0
Der Fehlerindex für den Grundkurs im Fach Französisch gilt auch für die Fächer Spanisch und Italie-nisch. Für das Fach Russisch gelten folgende Fehlerindices:
Tabelle für Fehlerindices in Russisch
Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex
Grundkurs
bis 2,2
bis 2,9
bis 3,6
bis 4,3
bis 5,0
bis 5,7
bis 6,4
bis 7,1
bis 7,8
bis 8,6
bis 9,4
bis 10,2
bis 11,0
bis 11,8
bis 12,6
> 12,6
Fehlerindex
Leistungskurs bis 2,0
bis 2,4
bis 2,8
bis 3,2
bis 3,8
bis 4,4
bis 5,0
bis 5,6
bis 6,2
bis 6,8
bis 7,4
bis 8,0
bis 8,6
bis 9,2
bis 9,8
> 9,8
Anlage 9d VOGO/BG: siehe Anlage 9c
(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Lateinisch,
Altgriechisch Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase ver-bindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden. Fehlergewichtung: • Halber Fehler: Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. • Ganzer Fehler: Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formen-lehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. • Anderthalb Fehler: Anderthalb Fehler sind Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion. • Doppelfehler: Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. • Folgefehler: Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet. • Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d e). Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinn-tragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgrup-pen als Fehler. Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.
Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Lateinisch, Griechisch
Notenpunkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex bis 1
bis 2
bis 3
bis 4
bis 5
bis 6
bis 7
bis 8
bis 9
bis 9,5
bis 10
bis 11,5
bis 13
bis 14,5
bis 16
> 16
Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden. Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder griechischen Tex-tes zwar mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.
Anlage 9e
VOGO/BG: siehe Anlage 9d (zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch
Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:
• Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerech-net werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)
• Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas feh-len. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlen-de Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)
• Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatik-fehler (z.B. wegen + Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)
• Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende End-buchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. ver-tauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)
• Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder miss-verständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini)
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a b.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch
ab dem Fehlerindex 2 1 Notenpunkt Abzug ab dem Fehlerindex 4 2 Notenpunkte Abzug ab dem Fehlerindex 6 3 Notenpunkte Abzug ab dem Fehlerindex 8 4 Notenpunkte Abzug
Anlage 9f (zu § 9 Abs. 12) VOGO/BG: siehe Anlage 9e
(zu § 14 Abs.4 § 9 Abs. 12)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9a b bis 9d e genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9d e und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9a b.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern ab dem Fehlerindex 3 1 Notenpunkt-Abzug ab dem Fehlerindex 6 2 Notenpunkte-Abzug
In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt: Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Aufgabe und - ab dem Fehlerindex 3 werden 5 % der Rohpunkte dieses Anteils, - ab dem Fehlerindex 6 werden 10 % der Rohpunkte dieses Anteils zum Abzug gebracht.
Anlage 10a (zu § 36 Abs. 4)
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in vierfacher Wertung
schriftliche Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
mün
dlic
he P
rüfu
ng
15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
Anlage 10b VOGO/BG: siehe Anlage 10a
(zu § 42 Abs. 1 § 38 Abs.1) VO zur Ausgestaltung der SfE: siehe Anlage 10
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse
Punkte Durch-schnittsnote
Punkte Durch-schnittsnote
Punkte Durch-schnittsnote
280 4,0 281-296 3,9 449-464 2,9 617-632 1,9 297-313 3,8 465-481 2,8 633-649 1,8 314-330 3,7 482-498 2,7 650-666 1,7 331-347 3,6 499-515 2,6 667-683 1,6 348-364 3,5 516-532 2,5 684-700 1,5 365-380 3,4 533-548 2,4 701-716 1,4 381-397 3,3 549-565 2,3 717-733 1,3 398-414 3,2 566-582 2,2 734-750 1,2 415-431 3,1 583-599 2,1 751-767 1,1 432-448 3,0 600-616 2,0 768-840 1,0
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschüler-abitur nach § 45 Abs. 1 bis 4
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 300 4,0 301-318 3,9 481-498 2,9 661-678 1,9 319-336 3,8 499-516 2,8 679-696 1,8 337-354 3,7 517-534 2,7 697-714 1,7 355-372 3,6 535-552 2,6 715-732 1,6 373-390 3,5 553-570 2,5 733-750 1,5 391-408 3,4 571-588 2,4 751-768 1,4 409-426 3,3 589-606 2,3 769-786 1,3 427-444 3,2 607-624 2,2 787-804 1,2 445-462 3,1 625-642 2,1 805-822 1,1 463-480 3,0 643-660 2,0 823-900 1,0
Anlage 11 a
VOGO/BG: siehe Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6 § 50 Abs. 1)
(Name und Ort der Schule) B E S C H E I N I G U N G
über den Nachweis des Latinums/Graecums. Frau/Herr ....................... geboren am ........................in ......................... hat die erforderlichen Kenntnisse im Lateinischen/Griechischen auf der Grundlage des Kultusminister-konferenz-Beschlusses vom 26.10.1979 nach § 20 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ (Beschluss der Kultusmi-nisterkonferenz vom 22.09.2005 in der jeweils gelten Fassung) und nach § 50 der "Oberstufen- und Abiturverordnung" vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils gültigen Fassung durch die erfolgrei-che Teilnahme an einem aufsteigenden benoteten Unterricht nachgewiesen. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Der Nachweis über das Latinum/Graecum ist demgemäß in das Zeugnis der allgemeinen Hochschul-reife aufzunehmen. .............., den.............. (Siegel) ______________________ (Schulleiterin/Schulleiter)
Anlage 11 b siehe VO über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen: Anlage 1
(zu § 50 Abs. 6)
ZEUGNIS über die Ergänzungsprüfung in Lateinisch / Griechisch zum Erwerb des Latinums /
Graecums Frau/Herr ....................... geboren am ........................in ......................... hat vor dem unterzeichnenden Prüfungsausschuss nach § 50 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. 408) in der jeweils gültigen Fassung
die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums / Graecums abgelegt und als Gesamtergebnis
....... Punkte (in Worten: ...............................................)
erzielt. Er/Sie hat die Prüfung bestanden und damit die Kenntnisse für das
Latinum/Graecum
nachgewiesen. Herr/Frau ................................................................... hat sein/ihr Zeugnis der allgemeinen Hochschul-reife / seine/ihre eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung durch das Zeugnis über die Ergän-zungsprüfung um den Nachweis des Latinums/Graecums ergänzt. Dieses Zeugnis gilt nur zusammen mit der vorgenannten Hochschulzugangsberechtigung.
....................................., den .................................. Der Prüfungsausschuss
......................................
(Siegel) Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch das Latinum und Graecum gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.10.1979 22. September 2005 zugrunde.
Anlage 12 VOGO/BG: siehe Anlage 10b
(zu § 47 Abs. 3 § 48 Abs. 3) VO zur Ausgestaltung der SfE: siehe Anlage 11
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhoch-schulreife in gymnasialen Oberstufen, beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien, Hessenkollegs
Punkte Durchschnitts-note
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-note
95 4,0 96-100 3,9 153-157 2,9 210-214 1,9 101-106 3,8 158-163 2,8 215-220 1,8 107-112 3,7 164-169 2,7 221-226 1,7 113-117 3,6 170-174 2,6 227-231 1,6 118-123 3,5 175-180 2,5 232-237 1,5 124-129 3,4 181-186 2,4 238-243 1,4 130-134 3,3 187-191 2,3 244-248 1,3 135-140 3,2 192-197 2,2 249-254 1,2 141-146 3,1 198-203 2,1 255-260 1,1 147-152 3,0 204-209 2,0 261-285 1,0
Anlage 13 a (zu § 46 Abs. 1)
Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschüler-innen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 1 bis 4 Faktor erreichbare Höchstzahl von Punk-
ten 1. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 2. schriftliches Prüfungsfach (Leistungskurs) 13 195 3. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 4. schriftliches Prüfungsfach (Grundkurs) 9 135 5. mündliches Prüfungsfach 4 60 6. mündliches Prüfungsfach 4 60 7. mündliches Prüfungsfach 4 60 8. mündliches Prüfungsfach 4 60 Insgesamt 900
Anlage 13 b
(zu § 46 Abs. 2)
Übersicht über die im Abitur erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschüler-innen und Nichtschüler nach § 45 Abs. 5 Faktor Erreichbare Höchstzahl von Punk-
ten 1. schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach
8 120
2. schriftliches Prüfungsfach (Deutsch) 6 90 3. schriftliches Prüfungsfach (´Mathematik oder Fremdsprache)
6 90
4. mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach 4 60 5. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 b)
3 45
6. mündliches Prüfungsfach nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 c)
3 45
Insgesamt 450
Anlage 13 c (zu § 46 Abs.5)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Nichtschüler-Abiturzeugnisse nach § 45 Abs. 5
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 150-142 4,0 159-151 3,9 249-241 2,9 339-331 1,9 168-160 3,8 258-250 2,8 348-340 1,8 177-169 3,7 267-259 2,7 357-349 1,7 186-178 3,6 276-268 2,6 366-358 1,6 195-187 3,5 285-277 2,5 375-367 1,5 204-196 3,4 294-286 2,4 384-376 1,4 213-205 3,3 303-295 2,3 393-385 1,3 222-214 3,2 312-304 2,2 402-394 1,2 231-223 3,1 321-313 2,1 411-403 1,1 240-232 3,0 330-322 2,0 450-412 1,0
Anlage 13 d (zu § 47 Abs. 3)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhoch-schulreife bei Nichtschülerabiturprüfungen
Punkte Durchschnitts-note
Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-note
36-35 4,0 38-37 3,9 59-58 2,9 80-79 1,9 40-39 3,8 61-60 2,8 82-81 1,8 42-41 3,7 63-62 2,7 84-83 1,7 44-43 3,6 65-64 2,6 86-85 1,6 46-45 3,5 67-66 2,5 88-87 1,5 48-47 3,4 69-68 2,4 90-89 1,4 50-49 3,3 71-70 2,3 92-91 1,3 52-51 3,2 73-72 2,2 94-93 1,2 54-53 3,1 75-74 2,1 96-95 1,1 57-55 3,0 78-76 2,0 105-97 1,0
Anlage 13 e
( zu § 46 Abs. 5) Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen
und Nichtschüler
Herr/ Frau .........................................................................
geboren am .......................................... in .............................................................. wohnhaft in ......................................................................................................... hat sich nach §§ 42 bis 46 der „Oberstufen- und Abiturverordnung“ vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung der Abiturprüfung unterzogen. Dem Zeugnis liegen zugrunde die
- „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Sep-tember 1974 in der jeweils geltenden Fassung)
- „Vereinbarung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen“ (Be-schluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung)
Er/ Sie hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Leistungen gezeigt: Prüfungsfächer des ersten Prüfungsteils Leistungsfach/ wissenschaftliches Fach Punkte1) schriftlich Punkte1) mündlich - ....................................... ............................................. .............................................
- ....................................... ............................................. ..............................................
Weitere schriftliche Fächer:
- ....................................... ............................................. .............................................
- ....................................... ............................................. ..............................................
Prüfungsfächer des zweiten Prüfungsteils:
- ....................................... ............................................. .............................................
- ....................................... ............................................. ..............................................
- ....................................... ............................................. ..............................................
- ....................................... ............................................. ..............................................
Gesamtpunktzahl: .............
Durchschnittsnote: .............
Dieses Zeugnis schließt ein:
den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) und von Griechischkenntnissen (Graecum) gemäß der „Ver-
einbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober
1979, ABl. 1980, S. 65 in der jeweils geltenden Fassung)
Herr/ Frau .................................................................................................................
hat die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworben. .............................., den .................................
(Siegel) Der Staatliche Prüfungsausschuss ......................................................................... Die/ Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1) Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt:
Noten: sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte: 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Anlage 14a (S. 1) Verordnung zur Änderung der Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife und des französischen Baccalauréat: siehe Verwaltungsabsprache (Anlage) Abschnitt 2 Prüfungsordnung
(zu § 51 Abs. 5) Prüfungsordnung für den französischsprachigen Prüfungsteil beim gleichzeitigen Er-werb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat (gemäß Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit mit dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik vom 11. Mai 2006)
§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des
Baccalauréat vornimmt
Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: 1. der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zustän-digen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses; 2. ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Ver-antwortlicher; 3. die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant.
§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind
- Französisch (Gewichtungsfaktor 1), - Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1).
Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird. (2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).
(3) Bei der Umrechung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen
beiden Ländern geltende Praxis angewandt.
§ 3
Prüfungstermin
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abitur-prüfung statt.
(2) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzen die zuständigen deut-
schen Behörden das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis. (3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen
Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.
zu Anlage 14a (S. 2)
§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung
Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:
a) für Französisch - Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge); -Textaufgabe (gelenkter Kommentar, nichtliterarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge); -weiterer Aufgabentyp, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird;
b) für Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach
- Analyse von Dokumenten mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung; - nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).
(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben
werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt wer-den, beizulegen. In der Regel hat der Prüfling bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwi-schen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.
(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben. (4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in Französisch und in Geschichte oder dem weiteren gesell-
schaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Abiturprüfung vorgesehenen Rege-lungen der deutschen Lände
§ 6
Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.
(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten in das französische Noten-system umgerechnet.
§ 7
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prü-fungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.
(2) Unter Leitung des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungs-
ausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Ihm wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalauréat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.
zu Anlage 14a (S. 3)
§ 8
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der allgemeinen Hoch-schulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine
Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benut-zung eines einsprachigen französischen Wörterbuchs gestattet.
(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfasst zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von
ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nicht-literarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Texts eingeleitet werden.
(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an.
Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf an-dere Gebiete des Fachs einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.
(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prü-
fungsteil die Note für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem fest.
§ 9
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils
Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).
Die Ergebnisse in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftli-ches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schrift-liche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.
(2) Zuerkennung des Baccalauréat
Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt, - wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und - wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
(3) Serienzuweisung
Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.
(4) Zuerkennung eines Prädikats
Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungs-teil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat "très bien", "bien", oder "assez bien" vergeben.
zu Anlage 14a (S. 4)
§ 10
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüflinge, die die allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prü-fungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster (Anlage a). Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie der Partnerschule übersandt.
§ 11
Nachholtermin
Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen. Anlage a: 1. deutsche Sprachfassung (Muster):
Ministerium für Erziehung
Vorläufige Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüfungstermin 20..
Der Vertreter des Ministers für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Er-gebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwi-schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 11. Mai 2006 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und For-schung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschul-reife und des französischen Baccalauréat, dass
Herr/Frau ............................................................ geb. am ................................................................ in ............................................. am Ende des Schuljahrs 20../20.. den französischsprachigen Prüfungsteil am/an der .................................... Gymnasium/Schule bestanden hat.
Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom .................. den Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, série ..............., Prädi-kat ......................
..........................., den .............................
Der Rektor des Akademiebezirks ....................................
zu Anlage 14a (S. 5)
2. französische Sprachfassung (Muster):
Ministère de l’éducation nationale
Attestation provisoire de délivrance du baccalauréat
Session de 20..
Le représentant du ministre de l’éducation nationale de la République française, vu le procès-verbal de la partie en langue française de l’examen qu’il a établi en sa qualité de président du jury et conformé-ment à l’accord entre le gouvernement de la République française et le gouvernement de la Républi-que fédérale d’Allemagne relatif à la délivrance simultanée du baccalauréat et de la allgemeine Hoch-schulreife en date du 31 mai 1994 et à l’arrangement administratif entre le ministre de l’éducation na-tionale, de l’enseignement supérieur et de la recherche de la République française et le plénipoten-tiaire de la République fédérale d’Allemagne pour les affaires culturelles dans le cadre du Traité sur la coopération franco-allemande, relatif à l’organisation de la formation, à l’élaboration des programmes d’enseignement et au règlement de l’examen de la délivrance simultanée du baccalauréat français et de la allgemeine Hochschulreife allemande en date du 11 mai 2006
atteste
que M./Mlle/Mme ……………………………………….
que M./Mlle/Mme ………………………………………… né(e) le ………………… à a passé avec succès à la fin de l’année scolaire 20../20. au lycée la partie en langue française de l’examen. Par le diplôme attestant en date du ………………….. la délivrance de la allgemeine Hochschulreife al-lemande, il/elle devient également titulaire du baccalauréat français, série…………………., mention ……………………
Fait à …………………………., le ……………………………
Le Recteur de l’académie de …………………..….
Anlage 14 b
Erlass Französisch als Leistungsfach, Befreiung von der Sprachprüfung in Frankreich für Inhaber ei-nes Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife zur Aufnahme von Studien an den franzö-sischen Universitäten ohne Datum (ABl. 1989, S. 492)
(zu § 14 Abs. 7) Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler im Leistungsfach Französisch und Inhaber eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife über die Befreiung von Sprachprüfungen für die Einschreibung an französischen Universitäten Am 4. November 1988 ist in Bonn durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vereinbart worden, dass die am 10. Juli 1980 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Stu-dien an den Universitäten des Partnerlandes auch für Inhaber des Zeugnisses der allgemeinen Hoch-schulreife gilt, die im Leistungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note erzielt haben (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II, S. 24o/41). Zur Ermittlung dieser Note werden die Leistungen im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase (einfa-che Wertung) und in der Abiturprüfung (vierfache Wertung) zu einer Gesamtnote für den Abiturbereich zusammengefasst, d.h. der Prüfling muss mindestens 25 Punkte im Prüfungsbereich erreichen, um den Befreiungsvermerk zu erhalten. Die entsprechende Bescheinigung ist auf Antrag des Schülers gemäß beigefügtem Muster zu erstel-len. Diese Regelung findet erstmals Anwendung für die Abiturienten des Schuljahres 1988/89. Muster Briefkopf mit Anschrift der Schule
BESCHEINIGUNG Frau /Herr _________________________ hat am ____________________________ die Abiturprüfung bestanden und damit das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben. Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 (Bundesgesetzblatt 1989, Teil II. S. 240/41 zwi-schen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber /die Inhaberin dieses Abiturzeugnisses /dieser Bescheinigung durch die im Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Leistungsfach Französisch erzielte Note von den Sprach-prüfungen für die Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.
ATTESTATION Mademoiselle /Madame /Monsieur_____________________________________________ a passé avec succès l’examen de l’Abitur (baccaulauréat) le _________________________ et est titulaire du diplôme de la Allgemeine Hochschulreife. En vertu de l’accord passé le 4 novembre 1988 entre le gouvernement de la République Française et le gouvernement de la République Fédérale Allemande et respectant la note obtenue en français ren-forcé dans le cadre de l’enseignement secondaire le / la titulaire de ce diplôme / de cette attestation est dispensé/e des tests linguistiques nécessaires pour l’inscription dans les universités françaises. Ort / lieu ………………………………….Siegel/sceau Datum / date………………………………..(Schule/école) ……………………………………… (Schulleiter/in / Le Directeur/ la Directrice de l’école)
Anlage 11 der VOGO/BG entfällt größtenteils, z. T. siehe OAVO § 25 Prüfungs-anforderungen