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© Dipl.Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 1 Vollprobetest und Wirk-Prinzip-Prüfung © BAM Deutschland

Vollprobetest und Wirk-Prinzip-Prüfung · Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder von Vollprobetests geprüft. Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits

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Vollprobetest und Wirk-Prinzip-Prüfung

© BAM Deutschland

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Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbHEin Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG

Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach VDI 6010 Blatt 308. September 2017

Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng.

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Inhalt des Vortrages

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Gliederung

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Moderne bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungsmischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit technischen Anlagen geprägt. Dies sind z.B. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw.

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung 

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng,

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Gliederung

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3

Die Richtlinienreihe VDI 6010 gilt für sicherheitstechnische Einrichtungen in Gebäuden. Diese Richtlinie gibt Hinweise zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Vollprobetests in Gebäuden.Die Richtlinie ermöglicht die Standardisierung von Prüfungen, die u.a. dem Nachweis der öffentlich‐rechtlich geforderten Funktionen bei Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen, im Sinne der Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Muster‐Prüfverordnung (MPrüfVO) dienen. Sie kann auch zur Prüfung der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen z. B. über Verfügbarkeiten angewendet werden.Der in dieser Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen der Unterstützung von Vollprobetests. 

Anwendungsbereich (Zitat)

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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3

Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn ein Funktionsnachweis für miteinander verknüpfte unterschiedliche Teilsysteme, Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schnittstellen erforderlich ist. Mit der VDI 6010 Blatt 3 wird kein neues Prüfgebiet geschaffen. Wirk‐Prinzip‐Prüfungen und Vollprobetests sind unter anderen Bezeichnungen wie z.B. Komplexprüfung, Wirk‐ und Komplextest, integraler Gebäudetest u.a. in der Baupraxis lange bekannt. Durch die in den letzten Jahren stark zunehmende Komplexität der technischen Anlagen und der systemübergreifenden Vernetzung, geraten diese Tests jedoch zunehmend und stärker in den Fokus. Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen damit der Unterstützung von Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen. Hierbei kommt es auf das Zusammenspiel der den verschiedenen Teilsystemen und Anlagen zugedachten Funktionen an, die bei einem bestimmten auslösenden Ereignis ablaufen müssen.

Kommentierung zum Anwendungsbereich

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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3

Für die Anwendung der VDI 6010 Blatt 3 sind insbesondere für bauordnungsrechtlich veranlasste Wirk‐Prinzip‐Prüfungen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des deutschen Bauordnungsrechtes unabdingbar.Die VDI 6010 Blatt 3 beschreibt allgemeine Abläufe nicht nur für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Bauordnungsrecht. Vielmehr beschreibt sie standardisierte Prüfabläufe auch für darüber hinausgehende Prüfhandlungen im Rahmen von Vollprobetests.Die VDI 6010 Blatt 3 orientiert sich an Dokumentvorlagen (Vorgabedokumente), die gebäudespezifisch vorhanden sein müssen. Die Zuordnungen zu den Leistungsphasen gemäß HOAI sind noch nicht ganz klar abschließend beschreibbar, hier laufen derzeit noch Richtlinienarbeiten.Die dargestellten Prozesse der VDI 6010 Blatt 3 beginnen erst in der Prüfungs‐beziehungsweise Abnahmephase. VDI 6010 Blatt 3 stützt sich auf die Blätter 1 und 2, die derzeit in Überarbeitung der jeweiligen Gremien sind.

Kommentierung zum Anwendungsbereich

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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3

Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:• bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder 

eines Systems durch ein Fremdsystem• bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nicht‐

sicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheitnichtsicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen

Kommentierung zum Anwendungsbereich

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Vorgabedokument

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.

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Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise

Brandschutzkonzept/ ‐nachweis   Baugenehmigung und Auflagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme

Beispiele für Vorgabedokumente

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Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise

• Es werden alle erforderlichen Dokumente aus dem Projektverlauf herangezogen, hierbei geht es nicht um die Neuerstellung von Unterlagen, sondern das Zusammenstellen vorhandener Dokumente zu Prüfgrundlagen.

• In der Praxis ist die Dokumentation oft nicht vollständig, daher ist es erforderlich, alle Dokumente zu sichten (Ordnungsprüfung). 

• Wenn die Dokumentation nicht vollständig ist, kann die Umsetzung der Anforderungen nicht geprüft, die Prüfanleitung nicht vollständig erstellt und keine abschließende Prüfung durchgeführt werden.

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

• Musterbauordnung – MBO – in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert im Mai 2016

• Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Standardbauten sind im Sechsten Abschnitt in den §§ 39 – 46 beschrieben. 

• In den Gesetzestexten lassen sich keine direkten Anforderung an die Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und erforderliche Wirkprinzipien finden.

• Die Umsetzung der Schutzziele der Generalklausel der MBO und der Schutzziele des § 14 Brandschutzes schließt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen ein.  

Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

• Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige• Brandschutztechnische Einrichtungen mit Prüfpflicht durch Sachkundige oder 

ohne PrüfpflichtHinweis: auch bei fehlender Prüfpflicht besteht im Regelfall die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung

• Sonstige Technische Gebäudeausrüstungen (zum Beispiel Aufzüge, Energieerzeugungs‐ und verteilungsanlagen, Sonnenschutzanlagen mit Einfluss auf Rauchableitung, Photovoltaikanlagen, Anlagen der Gebäudeautomation ‐ Schaltschränke)

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PrüfpflichtigesGebäude

Lüftungsanlagenausgenommen solche, die einzelne

Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften

Feuerlöschanlagenausgenommen nichtselbständigeFeuerlöschanlagen mit trockenen 

Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen

CO‐Warnanlagen

Rauchabzugsanlagen

Druckbelüftungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungen

Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen

Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige(Schutzziele im Anlagentechnischen und Baulichen Brandschutz)

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass • eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und • eine Ergänzung und Anpassung der Muster‐Prüfverordnungerfolgen sollte.

Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein. 

Muster‐Prüfgrundsätze / Muster‐Prüfverordnung

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO:2011‐03 heißt es: „Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) geprüft werden: ...“

• Es ist somit eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchzuführen, das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen prüfen.

• Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften, insbesondere bei der Brandmelde‐ und Feuerlöschtechnik (siehe Muster‐Prüfgrundsätze: Zusammenwirken, rückwirkungsfreie Funktion …).

Muster‐Prüfverordnung

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Hinweis: Die Bescheinigung durch den Prüfsachverständigen erfolgt derzeit nur für die Einzelanlagen, die Prüfung soll jedoch einschließlich der Wirk‐Prinzip‐Prüfung erfolgen. Daher wurden in der Vergangenheit häufig die verschiedenen betroffenen Ausführungsfirmen mehrfach für die Prüfung der Brandfallsteuerungen bestellt. Bei wiederkehrenden Prüfungen war auch festzustellen, dass vorherige Prüfsachverständige die Brandfallsteuerungen überhaupt nicht geprüft haben können. Dies erhöht die Risiken, den Aufwand und die Kosten. Es erzeugt Unverständnis bei den Auftraggebern. Hier besteht eine Lücke, die mit Sachverstand durch die Beteiligten zu schließen ist. Daher ist zunehmend in den letzten Jahren das Erfordernis entstanden, gemeinsame Prüfungen durchzuführen.

Muster‐Prüfverordnung

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen  erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: • Gebäudeautomation (GA) der Einzelanlagen, • Gebäudeleittechnik (GLT), häufig Bestandteil einer übergeordneten GA Diese sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist zum Teil gemäß Prüfgrundsätzen unter dem Begriff Mess‐, Steuer‐ und Regelungstechnik (MSR)gefordert. Das Zusammenspiel (Wirk‐Prinzip) dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder von Vollprobetests geprüft.Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist  bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze:2001‐12 verpflichtend. 

Sicherheitsrelevante Anlagen 

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Prüfverordnungen der Länder 

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

BundeslandBezeichnung des Sachverständigen Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang

Prüfgrund-sätze W-P-P

Muster ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO:2012-12 MPrüfVO:2011-03 2010-11 ja

Baden-WürttembergAnerkannter Sachverständiger BauSVO:2012-01 bisher keine Verordnung * nein

Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau:2014-07 SPrüfV:2007-11 nein

Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV:2017-03 BetrVO:2017-03 ja

Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV:2016-09 BbgSGPrüfV:2016-09 2016-09 ja

Bremen Prüfsachverständiger BremPPV:2016-01 BremAnlPrüfV:2016-01 2011-07 ja

Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO:2012-01 PVO:2012-01 2009-01 nein

Hessen Prüfsachverständiger HPPVO:2015-11 TPrüfVO:2012-11 2011-10 nein

M-V Prüfsachverständiger BauPrüfVO M-V:2016-04 BauPrüfVO M-V:2016-04 ja

Niedersachsen

n. Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO:2012-11 DVO-NBauO:2012-09 ja

Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW:2014-09 PrüfVO NRW:2014-09 2009-11 ja

Rheinland-PfalzSachverständige Person HTechAnlV RP:2009-12 HTechAnlV RP:2009-12 nein

Saarland Prüfsachverständiger PPVO:2015-06 TPrüfVO:2015-11 2010-11 nein

Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO:2014-10 SächsTechPrüfVO:2014-10 ja

Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO:2015-05 TAnlVO:2014-11 ja

Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO:2016-06 PrüfVO:2014-11 2013-10 ja

Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO:2013-11 ThürTechPrüfVO:2013-11 neinStand:08/2017 * wird in einzelnen Sonderbauvorschriften geregelt

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 22

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010

Muster‐Prüfgrundsätze

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 23

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

• Die Prüfgrundsätze definieren für die Prüfsachverständigen die erforderlichen Prüfhandlungen und legen die Möglichkeiten von stichpunktartigen Prüfungen fest. (S‐ und SW‐Regelung)

• Für Brandfallsteuerungen im Rahmen von Wirk‐Prinzip‐Prüfungen ist derzeit eine stichpunktartige Prüfung weder für Erstprüfungen noch für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen. 

• Die Methode der VDI 6010 Blatt 3 ein Weg zur Durchführung und Optimierung der in den Prüfgrundsätzen dargestellten 100%‐Prüfung für diese Brandfallsteuerungen. 

Muster‐Prüfgrundsätze

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 24

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO:2011‐03 wird in den Muster‐Prüfgrundsätzen:2010‐11 mit Redaktionsstand vom 21.04.2011 konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der:

„Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen 

im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept“

Muster‐Prüfgrundsätze

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Niedersachsen

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht in der 280. Sitzung am 01./02. Juli 2010 in Bamberg sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung berücksichtigt und zukünftig als Sollanforderung für den Brandschutznachweis benannt werden.Die aktuelle AHO‐Leistungstabelle berücksichtigt dies bereits als Leistung durch den Brandschutznachweisersteller. 

Bauvorlagenverordnung

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 27

Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

Anforderungen aus BaugenehmigungenIn den letzten Jahren erfolgt zunehmend die Forderung zur Erstellung einer Brandfallsteuermatrix als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht eines Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz. In vielen Fällen wird dies im Brandschutznachweis/‐konzept schutzzielorientiert benannt. 

Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

• Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens ist in Muster‐Prüfgrundsätzen nicht explizit beschrieben

• die für jede Anlagenart geforderte Prüfung der „Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen“ ist nicht hinreichend

• Wechselwirkungen und Verknüpfungen beziehen sich auf die jeweiligen Betriebsbedingungen der zu prüfenden Anlage, z.B. Festlegungen für Auslösung von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) im Zusammenhang mit Wasserlöschanlagen mit ESFR‐Sprinklern oder Schnittstellen zwischen Brandmeldeanlagen und Feuerlöschanlagen 

• MPrüfVO, Muster‐Prüfgrundsätze und die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) sind nicht eindeutig aufeinander abgestimmt 

• noch deutlicher bei landesspezifischen Vorschriften erkennbar

Zusammenfassung der aktuellen bauordnungsrechtlichen Grundlagen

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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung

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Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung

Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) 

Funktions‐ und Schnittstellenmatrix

Vollprobetest

Wirk‐Prinzip‐Prüfung

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Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung

• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt den Fachleuten Lösungsansätze und Hilfsmittel für die Standardisierung zur Prüfung der Gebäudefunktionalität (Vollprobetest einschließlich Wirk‐Prinzip‐Prüfung) an die Hand. 

• Aufgrund der häufig europäisch erforderlichen normativen Änderungen des Bauordnungsrechts als auch der Technischen Regeln innerhalb der letzten Jahre ist es erforderlich, die Anwendung von bestehenden Begriffen weiter zu ordnen. 

• In vielen Projekten werden unterschiedliche Begriffe für gleiche Sachverhalte verwendet. 

• Gleichzeitig wird von Projektbeteiligten der eine oder andere Begriff anders interpretiert als der Verwendende dies vorausgesetzt hat. 

• Daher wurde im Zuge der Bearbeitung der VDI 6010 Blatt 3 im Rahmen der Begriffsdefinitionen eine Vereinheitlichung angestrebt.Hinweis: Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen und wird zukünftig im VDI 6010 Blatt 1 und VDI 3819 Blatt 1 enthalten sein.

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Perspektive VDI 6010 / VDI 3819

Zukünftige Struktur der Reihe VDI 3819: BrandschutzBlatt 1 „Grundlagen“ (Begriffe und technische Regeln)Blatt 2 „Funktionen und Wechselwirkungen“ (bisher 6010/2 und 3819/2)Blatt 3 „Einweisung von Personen“  (zu überarbeiten, Phase 5 ergänzen)

Zukünftige Struktur der Reihe VDI 6010: Gebäudesicherheit –übergreifende FunktionenBlatt 1 „Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen“ (Entwurf 09/2017)Blatt 2 „Schnittstellen“ (Reduzierung der bisherigen Inhalte, ab Frühjahr 2018)Blatt 3  „Vollprobetest“ (Überarbeitung ab 10/2017)Blatt 4 „SIL“ (Erstellung des Blattes 4 läuft)

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

• Einspruchssitzung erfolgte am 29.06.2016• Brandschutz in der Gebäudetechnik – Grundlagen, Begriffe, Gesetze, 

Verordnungen, technische Regeln• Zukünftig eventuell als online‐Angebot, da Aktualität sonst nur schwer 

sicherzustellen ist• Angestrebt wird eine halbjährliche Aktualisierung

VDI‐Richtlinie 3819 Blatt 1:2016‐10  

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

• Grundlegende Begriffe des Brandschutzes und relevante Vorschriften• Nomenklatur an einigen Punkten aktuell in Abklärung:

Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept versus Funktionale Steuermatrix

VDI 3819 – Blatt 1 

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

• Beschreibung der Funktionen und Wechselwirkungen zur Erfüllung der Schutzzieledes Brandschutzes von sicherheitstechnischen Systemen aller Gewerke in einem Gebäude

• Tabellarische Darstellung der Ansteuerungen von Komponenten eines Gebäudes bei einem Brandfall inklusive zugehöriger Steuerungskomponenten und Verknüpfungsfunktionen

• Die Form soll zukünftig gemäß VDI 6010 Blatt 1 vorgegeben werden, um eine Integration in eine Gesamtmatrix für das Gebäude zu ermöglichen.  

• Darstellung von Auslösezonen und deren Verknüpfungen mit den angesteuerten Systeme

• Basis für Ausführungsplanung und Programmierung

Zukünftige VDI 3819 – Blatt 2

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

• "Gebäudesicherheit: Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen"Vorgehen zur Planung und Darstellung von systemübergreifenden Funktionen in der Sicherheitstechnik 

• Es wird nicht nur der Brandfall betrachtet.

Aktuell entsteht die VDI‐Richtlinie 6010 Blatt 1  

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

• Planungswerkzeug zur tabellarischen Darstellung der Funktionen und Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Systemen aller Gewerke in einem Gebäude

• Es können Einrichtungen und Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen integriert werden (siehe VDI 3819 Blatt 2).

• Nomenklatur aktuell in Abklärung:Sicherheitskonzept, Sicherungskonzept, sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK), Gefahrenfallsteuermatrix,

Zukünftige VDI 6010 – Blatt 1 

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Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen

Sicherheitskonzept Festlegung von Schutzzielen, welche sich aus der Risikoanalyse ergeben. Anmerkung 1: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt sowohl die Risiken und Gefahren innerhalb des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung als auch die von und nach außerhalb. Es ist in Abhängigkeit von der Größe und Art des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung und den Risiken unterschiedlich. Es legt die Schutzziele fest und umfasst auch das Gefahrenabwehrmanagement.Anmerkung 2: Die in der Musterbauordnung festgelegten Schutzziele stellen das Sicherheitskonzept für den Brandschutz von Standardgebäuden dar. 

Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen

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Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen 

Sicherungskonzept (angelehnt an VDE 0833‐1)Das Sicherungskonzept stellt die Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung und/oder zur Abwehr von Risiken und Gefahren dar. Die im Sicherungskonzept beschriebenen Maßnahmen basieren auf den im Sicherheitskonzept festgelegten Schutzzielen. Anmerkung 1: Die Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept bzw. dem Brandschutznachweis stellen den Teil eines Sicherungskonzept dar, in dem die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes aufgrund der geforderten Schutzziele des Sicherheitskonzepts (z.B. aus der Bauordnung, dem Arbeitsschutz) festgelegt sind. Die Schutzziele für den Brandschutz werden u.a. in VDI 3819 erläutert.Anmerkung 2: Die aus den Sicherheitskonzepten für weitere Gefahren (wie z.B. Einbruch, Amok, Störfall, Gasfall) abgeleiteten Maßnahmen sind Bestandteile des Gesamt‐sicherungskonzeptes.

Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen

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Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix

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Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen

Brandfallsteuermatrix Gefahrenfallsteuermatrix für Brandereignisse

GefahrenfallsteuermatrixTabellarische Darstellung der für den Gefahrenfall geplanten Abhängigkeit der Funktion des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens angesteuerter technischer Anlagen und Einrichtungen (Senken) von den detektierenden Elementen wie Melder, Meldergruppen, Meldebereiche (Quellen) einer Gefahrenmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Die Gefahrenfallsteuermatrix ist ein Planungswerkzeug um das bestimmungsgemäße Zusammenwirken technischer Anlagen darzustellen. Anmerkung: Spezielle Gefahrenfallsteuermatrizen für einzelne Gefahrenfälle können z.B. Brandfallsteuermatrizen sein.Anmerkung: Bisher auch als Funktions‐ und Schnittstellenmatrix bezeichnet

Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen

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In den Muster‐Prüfgrundsätzen Stand 26.11.2010 wird darauf verwiesen, dass bei bauordnungsrechtlichen Prüfungen die prüfpflichtigen Anlagen auf Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zu prüfen sind. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand ist entsprechend der geforderten Schutzziele eines Brandschutznachweises aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes mit denSchutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutznachweises übereinstimmt. Daher sollte das sicherheitstechnische Steuerungskonzept vom Brandschutznachweis‐ersteller aufgestellt werden. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für dieGefahr Brand entsteht vor der Brandfallsteuermatrixbzw. ist ihre Grundlage.

Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen

konzeptionelle Festlegung der Funktionen und Wechselwirkungen zwischen im Sicherungskonzept festgelegten, sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist ein Dokument in dem die Verknüpfungen und Funktionen zugehöriger Anlagen und Einrichtungen beschrieben werden. Bestandteile des Konzeptes können verbale Beschreibungen, Pläne, Diagramme oder Tabellen sein.Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist Bestandteil eines Sicherungskonzepts (zum Beispiel für Brandereignisse des Brandschutzkonzepts oder des Brandschutznachweises). Es wird oft in einer allgemeinen beschreibenden Form erstellt. Eine zusätzlich tabellarische Darstellung ist vorteilhaft. Anmerkung: Beispielsweise entspricht das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für bauordnungsrechtlich geforderte Brandfallsteuerungen gem. VDI 3819 Blatt 1 dem Matrix‐Grobkonzept aus der AHO Nr. 17 und stellt eine konzeptionelle Vorstufe in der Brandschutzplanung dar. Es wird damit Bestandteil der Baugenehmigung.

Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) 

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VDI 6010 Blatt 3

Definition Vorgehen für Vollprobetests sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen. 

Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth‐Verlag erschienen. 

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… ist nach VDI 6010‐3 eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. 

Wirk‐Prinzip‐Prüfung (system interaction test)

Die Wirk‐Prinzip‐Prüfung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

Raumluft‐technische Anlagen

Maschinelle Rauchabzugs‐

anlagen

Feuerschutz‐abschlüsse 

Zuluft‐öffnungen

Sicherheits‐stromversorgung

Feuerlösch‐einrichtungen

Sicherheits‐beleuchtung

Aufzüge

Rauchschutz‐druckanlagen

Brandmelde‐anlage Natürliche 

Rauchabzugs‐anlagen

Beispiel: Wirk-Prinzip-Prüfung

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 47

Raumluft‐technische Anlagen

Maschinelle Rauchabzugs‐

anlagen

Feuerschutz‐abschlüsse 

Zuluft‐öffnungen

Sicherheits‐stromversorgung

Feuerlösch‐einrichtungen

Sicherheits‐beleuchtung

Aufzüge

Rauchschutz‐druckanlagen

Brandmelde‐anlage Natürliche 

Rauchabzugs‐anlagen

… ist nach VDI 6010‐3 ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirk‐Prinzip‐Prüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. [in Anlehnung an VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2].

Vollprobetest (integrated system test)

Der Vollprobetest

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.Vollprobetest

Zusätzliche Prüfungen

Kassensysteme

EMA

Kälteanlagen

EDV-Systeme

Wirkprinzip sicherheitstechnischer Anlagen

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Begriffe der VDI 6010 Blatt 3

Andere in der Praxis gebräuchliche Begriffe der Vergangenheit für Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Komplexprüfung• Wirk‐ und Komplextest• Integraler Gebäudetest• Fahren im Verbund• Black Building Test (Schwarzschaltung)

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 49

Begriffe der VDI 6010 Blatt 3

Schwarzschaltung… gemäß VDI 6010‐3 ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfungen die nach vollständiger Trennung des Objekts von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung hergestellt wird. Anmerkung: Dabei wird z.B. die Gesamtfunktion der Systeme bei „Übernahme der Energieversorgung durch eine Stromversorgung für sicherheitstechnische Einrichtungen“ geprüft. 

Beispiele für Schwarzschaltungen• Simulation eines Brandfalls mit anschließendem Netzausfall der Allgemeinen 

Stromversorgung• Simulation eines Brandfalls nach Netzausfall der Allgemeinen Stromversorgung• Simulation eines anstehenden Brandfalls bei Netzwiederkehr 

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Weitere Begriffe

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Gruppe von Bauteilen, über die ein Ereignis erfasst wird.Anmerkung: Quellen können z.B. Sensoren, Melder, Meldegruppen usw. sein.

Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel:• Automatische Melder der Brandmeldeanlage • Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage • Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen• Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter)• Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.B.: Löschmonitore der 

Schaumlöschanlage)

Die Quelle

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 51

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger 

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 52

© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland

Beispiele für Quellen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 53

Weitere Begriffe

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Bauteile, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel:• Geräte der Feuerwehrperipherie • Alarmierungsanlagen• Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen• Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA)• Rauchschutzdruckanlagen (RDA)• Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen • Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren • Sicherheitsstromversorgungsanlagen• Dampfkesselanlagen

Die Senke

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 54

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger 

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 55

© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland

Beispiele für Senken

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 56

Weitere Begriffe

Auslösebereich… ist nach VDI 6010‐3 ein örtlicher Bereich in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario.Anmerkung 1: Dieser Bereich wird in Plänen visualisiert, sodass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind.Anmerkung 2: Vgl. Auslösemuster.

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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. UG Ost 3

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Weitere Begriffe

Auslösemuster… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden.Anmerkung: Vgl. Auslösebereich.

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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. UG Ost 3

Auslösemuster

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Weitere Begriffe

Prüfgruppe… gemäß VDI 6010‐3 ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern.Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung. 

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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. UG Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

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Weitere Begriffe

Auslöseszenario… ist nach VDI 6010‐3 das Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe.

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Auslöseszenario

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

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Weitere Begriffe

Prüfszenario… gemäß VDI 6010‐3 ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen. Beispiel: Auslösung bei Schwarzschaltung.

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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

Weitere Begriffe

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger

PrüfszenarioÜbertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

Auslöseszenario

Prüfbedingung: Schwarzschaltung

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Weitere Begriffe

Prüfanleitung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Beschreibung, wie ein Vollprobetest durchzuführen ist, mit Nennung aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests. 

Prüfbedingung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario. 

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Weitere Begriffe

Prüfbericht… ist die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests. 

Prüfplan… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.

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Weitere Begriffe

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.Beispiele für Vorgabedokumente:

• Brandschutzkonzept/ ‐nachweis  • Baugenehmigung und Auflagen• Funktionsbeschreibungen• Brandmeldekonzept• Brandfallsteuermatrix• Übersichtspläne und Schemata• Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme

Vorgabedokument

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Gliederung

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung – Gliederung

• Zusammenspiel der einzelnen Anlagen • Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan • Durchführung Vollprobetest / Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Das Wirkprinzip im Lebenszyklus

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Inhalte im BS‐Konzept für eine Brandfallsteuermatrix

In Brandschutzkonzepten wird in der Regel an verschiedenen Stellen auf bestimmte Steuerfunktionen eingegangen. 

Darunter fallen speziell:• Abhängigkeiten von bestimmten Ereignissen im Zuge des Brandgeschehens 

(z.B. die Erkennung von Brandrauch) oder• Abhängigkeiten der Funktionalität einer Brandschutzmaßnahme von anderen 

Brandschutzmaßnahmen (Wechselwirkungen, z.B. das Öffnen von Zuluftflächen bei Aktivierung von Entrauchungsventilatoren).

Nach Meinung des Referates 1 der vfdb sind die Informationen über die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten an einer zentralen Stelle zusammenzufassen. Das vfdb‐Merkblatt MB 14‐01 vom Dezember 2015 „Planung von Brandschutzanlagen“ gibt allgemeine Hinweise.

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• Erstellung eines „groben“ sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts für den Brandfall in der Planungsphase, in der über die Ausstattung des Gebäudes entschieden wird.

• Fortschreibung und Verfeinerung des Steuerungskonzepts und Überführung  in die Anlagenkonzepte im weiteren Planungsprozess

• Erstellung einer detaillierten Brandfallsteuermatrix für die Ausführung und für den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes

• Erstellung eines Prüfplans für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

Planungsschritte für eine Gewerke übergreifende Betrachtung des Brandfalls

© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 73

Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng

Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)

Brandfallsteuermatrix

Prüfplan nach VDI 6010‐3

Beginn in der Regel in LP 2 – 4 HOAI (Vorplanung/Entwurf/Genehmigung)anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen

Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung – Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen

LP 8 HOAI (Objektüberwachung)Abnahmephase / Prüfung

LP = Leistungsphase gemäß HOAI

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 74

Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015

Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 75

Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015

Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 76

Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015

Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 77

Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015

Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung 

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Prüfhandlungen und Verantwortlichkeiten

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng

FachplanerAnlagentechnik

FachplanerAnlagentechnik

Prüfingenieurfür BrandschutzPrüfingenieur

für BrandschutzErsteller Brand‐schutzkonzeptErsteller Brand‐schutzkonzept

Erstellung Brandschutzkonzept mit sSK 

Formulierung von Anforderungen

Erstellung Brandschutzkonzept mit sSK 

Formulierung von Anforderungen

Prüfung des Brandschutzkonzeptes   Prüfbericht

Prüfung des Brandschutzkonzeptes   Prüfbericht

ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzeptggf. begleitende 

Beratung / Fachberatung

ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzeptggf. begleitende 

Beratung / Fachberatung

Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept, 

ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten

Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept, 

ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten

Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix(soweit erforderlich)

Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix(soweit erforderlich)

Prüfung Brandfall‐steuermatrix

Prüfung Brandfall‐steuermatrix

Brandschutztechnische Bau‐und Objektüberwachung

ggf. begleitende Beratung / Fachberatung

Brandschutztechnische Bau‐und Objektüberwachung

ggf. begleitende Beratung / Fachberatung

hoheitliche Bauüberwachung

hoheitliche Bauüberwachung

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung,Dokumentation

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung,Dokumentation

ggf. Bescheinigung, dass Bauausführungdem Brandschutz‐konzept entspricht

ggf. Bescheinigung, dass Bauausführungdem Brandschutz‐konzept entspricht

Abschließender Prüfbericht

Abschließender Prüfbericht

Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des 

Entwurfs)

Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des 

Entwurfs)

Planung der Anlage (AFU),Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix

Planung der Anlage (AFU),Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix

ggf. Prüfung der AFU   Prüfbericht

ggf. Prüfung der AFU   Prüfbericht

Bau‐ und Objektüberwachung Dokumentation 

Bau‐ und Objektüberwachung Dokumentation 

Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung    Prüfbericht

Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung    Prüfbericht

Bauantrag / Baugenehmigung(HOAI Phasen 3/4)

AFUAusführungs‐

planung(HOAI Phase 5)

Bauausführung(HOAI Phase 8)

Baufertigstellung /Innutzungnahme

mit Dokumentation (HOAI Phase 9)

Erstellung von Anlagen‐konzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage)

Erstellung von Anlagen‐konzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage)

ggf. Prüfung des Entwurfs   Prüfbericht

ggf. Prüfung des Entwurfs   Prüfbericht

Prüfsachverständiger für sicherheits‐

technische Anlagen 

Prüfsachverständiger für sicherheits‐

technische Anlagen 

Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend

 

Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend

 

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung,Dokumentation

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung,Dokumentation

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung

ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest

 / Wirkprinzipprüfung

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LBOSchutzziele

LBOSchutzziele

Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen

Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen

Sonderbauvorschriftenwenige konkrete 

Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M‐VkVO, MIndRL, Verweis in den 

Begründungen der ARGEBAU auf a.a.R.d.T.)

Sonderbauvorschriftenwenige konkrete 

Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M‐VkVO, MIndRL, Verweis in den 

Begründungen der ARGEBAU auf a.a.R.d.T.)

Brandschutzkonzeptgeregelte und ungeregelte 

Sonderbauten (viele Abweichungen/Erleichterungen mit 

Kompensationen durch Anlagentechnik, 

auf Basis § 51 MBO)

Brandschutzkonzeptgeregelte und ungeregelte 

Sonderbauten (viele Abweichungen/Erleichterungen mit 

Kompensationen durch Anlagentechnik, 

auf Basis § 51 MBO)

a.a.R.d.T.(z.B.: 

DIN 14675,DIN 14674,DINEN 81‐73,DIN 18232,VDI 3814,VDI 3819,VDI 6010,VDI 6017.

a.a.R.d.T.(z.B.: 

DIN 14675,DIN 14674,DINEN 81‐73,DIN 18232,VDI 3814,VDI 3819,VDI 6010,VDI 6017.

                 VOLLPROBETEST                 VOLLPROBETEST

......

bauordnungsrechtliche Sollanforderungen bauordnungsrechtliche Sollanforderungen 

Zusätzliche

 Anforde

rungen

 ……...

 Zusätzliche

 Anforde

rungen

 ……...

 

teilw

eise

Wirk‐Prinzip‐Prüfung Zusätzliche Prüfungen

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 80

Forderung einer Brandfallsteuermatrix

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010

5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall‐Warnsysteme – EAN)  5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage imHinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischenSteuerungskonzept der Anlagen.

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen …an das Zusammenwirken der weiteren notwendigenBrandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung derRückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen…

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Forderung einer Brandfallsteuermatrix

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010

5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen

• technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs‐ und Beschallungskonzeptes

• Aktivierung der EAN durch die Brandmeldeanlage bzw. Gebäudeleittechnik

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Voraussetzungen für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung (Ist‐Status) 

Bei der konsequenten Anwendung der Prüfinhalte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung durch den Prüfsachverständigen (PSV) wird deutlich, dass die Umsetzung ohne Weiteres nicht immer möglich ist!Folgende Sachverhalte sind noch nicht rechtssicher geregelt bzw. festgelegt:• Wer erstellt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSk)?• Soll das sSk Bestandteil des Brandschutznachweises werden?• Welche Form, Inhalt und Detaillierungsgrad muss das sSk aufweisen?• Welche fachliche Qualifikation muss der Ersteller eines sSk aufweisen?• Wer erstellt die Brandfallsteuermatrix, muss diese geprüft und 

muss diese genehmigt werden?• Wer prüft die Brandfallsteuermatrix?• Welche Grundlagen und Vorgaben gibt es für Wirk‐Prinzip‐Prüfungen?• Zu welchem Zeitpunkt ist die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchzuführen? • Welcher PSV führt anhand der Brandfallsteuermatrix und des  

Prüfplans die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durch (fachliche Schnittstellen)?

sieheVDI 6010 Blatt 3

sieheVDI 6010 Blatt 1VDI3819Blatt 2

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 83

Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung

© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

1:1 Test der Anlagen

Erstprüfung durchPrüfsachverständige / 

Sachkundige

Fertig gestellte Anlagen

Ohne wesentliche Mängel

Wirk‐Prinzip‐Prüfung

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Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung

Es muss allen Beteiligten klar sein, dass • erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der verknüpften 

Anlagen, die ohne wesentliche Einbau‐ und Funktionsmängel sein müssen, die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchgeführt werden kann. 

• nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können. 

• es für die Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf, um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 85

Vorgabedokumente für Wirk‐Prinzip‐Prüfungen

• Baugenehmigung und Auflagen • geprüfter Brandschutznachweis • sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)• die Abnahme‐ und Prüfprotokolle aller Teilsysteme • Nachweis der Prüfung der Schnittstellen der Teilsysteme • Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich der 

Wechselwirkungen zwischen den Teilsystemen • Schnittstellen‐ und Funktionsmatrix z.B. nach VDI 6010 Blatt 1 • Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und ‐freihaltung• Anlagendokumentationen• Steuerungsfunktionen der Einrichtungen und Bauteile • Übersichtspläne zur Identifikation von Quellen und Senken

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.

Prüfplan

Prüfplan

© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland

Ja NeinSenke 1 XSenke 2 XSenke 3Senke 4 XSenke n

Prüfszenario für Auslöseszenario: Nr.Prüfgruppe: Quellen 1‐3

Senken Auslösemuster Bem.Prüfergebnis 

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

• Verunsicherung bei Bauherren, Betreiber, Brandschutzexperten und Bauaufsichten über Umfang und Inhalt einer bauordnungsrechtlich geforderten „Wirk‐Prinzip‐Prüfung“ durch Prüfsachverständige

• Die Fachkommission Bauaufsicht hat bisher die notwendigen Erläuterungen nicht gegeben 

• Mit der Formulierung – einschließlich dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken von Anlagen – und dem gleichzeitigen Belassen der Prüfgrundsätze (Stand 26.11.2010) bietet die Fachkommission Bauaufsicht viel Raum für Interpretationen.→ Anpassung der Muster‐Prüfgrundsätze notwendig

• Welchem Prüfsachverständigen muss die Prüfhandlung und damit die Bescheinigung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen in einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zugeordnet werden?

• Die Entscheidung, wie der Prüfsachverständige prüft, liegt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben allein in seiner Hand.

Diskussion um Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest

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Was beinhaltet die Wirk‐Prinzip‐Prüfung?Was beinhaltet der Vollprobetest? 

Wirk‐Prinzip‐Prüfung

Abgrenzung zum Vollprobetest

© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

Vollprobetest = Wirk‐Prinzip‐Prüfung + zusätzliche Prüfungen

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

• Nach MPrüfVO sind in § 1 aufgeführte Sonderbauten sowie im Einzelfall Sonderbauten aufgrund besonderer Anforderungen gemäß § 51 MBO prüfpflichtige bauliche Anlagen 

• In diesen prüfpflichtigen baulichen Anlagen sind technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) zu prüfen 

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

Technische Anlagen nach § 2 MPrüfVO sind: • Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben 

Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften,• CO‐Warnanlagen,• Rauchabzugsanlagen,• Druckbelüftungsanlagen,• Feuerlöschanlagen, 

ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

• Brandmelde‐ und Alarmierungsanlagen,• Sicherheitsstromversorgungen

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

• Nach Mustervorschriften (Sonderbauvorschriften) der ARGEBAU müssen nur wenige Anlagen in geregelten Sonderbauten zusammenwirken. 

• In nicht geregelten Sonderbauten ist dies gemäß § 51 MBO in Brandschutzkonzepten als besondere Anforderung festzulegen. 

• Aus Sicht vieler Fachleute ist auch das Zusammenwirken der prüfpflichtigen technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO mit anderen Anlagen im Rahmen einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zu prüfen, sofern diese für den Brandschutz notwendige sicherheitstechnische Funktionen zur Erreichung der Schutzziele erfüllen müssen.  

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

Beispiele für das geforderte Zusammenwirken prüfpflichtiger technischer Anlagen mit anderen Anlagen und brandschutztechnischen Einrichtungen, die nach § 2 MPrüfVO selbst nicht prüfpflichtig durch Prüfsachverständige sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der BMA: • Aufzüge mit Brandfallsteuerungen • Feuerwehraufzüge • Personenrufanlagen • Systeme zur dynamischen Fluchtweglenkung • BOS‐Objektfunkanlagen (Feuerwehrgebäudefunk) • Rauchschutzvorhänge • Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen • Öffnungen zur Rauchableitung • Motorische Rauchschürzen• Türverriegelungssysteme eventuell in Verbindung mit Einbruchmeldeanlagen

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Abgrenzung zum Vollprobetest ‐ Übersicht

Wirk‐Prinzip‐Prüfung

© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

prüfpflichtiges Gebäude

ja

Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden

Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden

Vorgangbeendet

Vorgangbeendet

ja

jaPrüfpflichtige Anlagen gemäß § 2 MPrüfVO oder/und besondere Anforderungen gemäß § 51 MBO bezüglich Anlagen, Einrichtungen 

und Schnittstellen im Baugenehmigungsverfahren

Zusätzliche PrüfungenNachweis nicht bauordnungsrechtlicher Schutzziele im Zusammenwirken von technischen Anlagen aus anderen Rechtsverordnungen, z.B. BetrSichV, GenTSV u.a. durch andere Sachverständige/Sachkundige 

Nachweis von freiwilligen, privatrechtlich geforderten Schnittstellen, sowie nutzerspezifischen Anforderungen

Wirk‐Prinzip‐Prüfung (W‐P‐P)Wirkprinzipprüfung

Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens prüfpflichtiger Anlagen und anderer Anlagen gemäß Baugenehmigung

Abschließende Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit im bauordnungsrechtlichen Verfahren

ja

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

• Sollen zusätzliche Funktionen und Schnittstellen zwischen nicht sicherheitsrelevanten Anlagen in einem Gebäude überprüft werden, kann dies formal nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Wirk‐Prinzip‐Prüfung geschehen

• Diese Funktionen müssen im Rahmen weitergehender Prüfhandlungen, z.B. im Rahmen von Vollprobetests, durch zusätzliche Prüfungen nachgewiesen werden 

• Dies betrifft vom Nutzer/Betreiber/Bauherrn gewünschte Prüfungen außerhalb des Bauordnungsrechts sowie alle Prüfungen zwischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung geprüft werden, aber gemäß anderen Verordnungen oder Vorschriften (z.B. BetrSichV) erforderlich sind

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Abgrenzung zum Vollprobetest –Zusammenwirken von BMA, MRA und Entfluchtungssystemen 

Wirk‐Prinzip‐Prüfung

© Feuertrutz Verlag

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Gemeinsamkeiten

• Wirk‐Prinzip‐Prüfung für die öffentlich‐rechtlich geforderten Sicherheitsfunktionen (behördlich geforderte Schutzziele)

• Zusätzliche Prüfungen (betriebsnotwendige Prüfungen) weiterer Nutzungsfunktionen (vom Betreiber geforderte Schutzziele und Funktionen)  Security (EMA, ZUKO) Gebäudeautomation (Raumklima, Sonnenschutz) Vielzahl weiterer gebäudetechnischer und kommunikationstechnischer Funktionen 

bzw. Anlagen

• Schwarzschaltung ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfung

Vollprobetests beinhalten

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

In Vorbereitung eines Vollprobetests ist genau festzulegen: • Prüfumfang der Wirk‐Prinzip‐Prüfung für den bauordnungsrechtlich 

erforderlichen Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, einschließlich der bundeslandspezifischen Formanforderungen (Formulare und Bescheinigungen) 

• Prüfumfang und Rechtsgrundlagen zusätzlicher Prüfungen • Prüfbedingungen, unter denen Wirk‐Prinzip‐Prüfung und zusätzliche 

Prüfungen ablaufen sollen, z.B. Netzausfall (Schwarzschaltung) 

Für die Vorbereitung von Prüfhandlungen gibt die VDI 6010 Blatt 3 Hinweise und Empfehlungen. Die VDI 6010 Blatt 3 ist keinebauordnungsrechtliche Sollvorgabe im Sinne einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (ETB).Jedoch alle anderen Technischen Regeln der Anlagentechnik sind ebenfalls keine ETB!

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Wirk‐Prinzip‐Prüfung

Prozessschritte der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung im Rahmen eines Vollprobetests:• Festlegung und Bestellung der Verantwortlichen• Zusammenstellung und Prüfung der Vorgabedokumente• Erstellung der Prüfanleitung• Vorbereitung der Prüfpläne• Vorbereitung der Prüftermine und Prüfhandlungen• Vorbereitungen mit dem Gebäudebetreibern• Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung eventuell im Rahmen eines 

Vollprobetestes • Bescheinigung der Prüfsachverständigen für die prüfpflichtigen Anlagen • Abschließende Konformitätserklärung durch den Brandschutzkonzeptersteller• Je nach Bundesland abschließender Prüfbericht des Prüfingenieurs für 

vorbeugenden Brandschutz oder der unteren Bauaufsicht 

Abgrenzung zum Vollprobetest

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Vollprobetestintegrated system test

Wirk‐Prinzip‐Prüfungsystem interaction test

Schwarzschaltungblack building procedure

Zusätzliche Prüfungenadditional tests

Mögliche Bestandteile eines Vollprobetests

VDI 6010 Blatt 3  

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 

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Lüftungs‐anlage

Lüftungs‐anlage

Einzelfunktionen, EinzelgewerkeEinzelfunktionen, Einzelgewerke

Kälte‐anlageKälte‐anlage

Elektro‐anlageElektro‐anlage

Aufzüge 

Aufzüge 

weitere, von der GA unabängige Anlagen

weitere, von der GA unabängige Anlagen

übergreifende funktionale Prüfung mehrerer Gewerke im Rahmen des IBM (Inbetriebnahmemanagement)

übergreifende funktionale Prüfung mehrerer Gewerke im Rahmen des IBM (Inbetriebnahmemanagement)

......

GebäudeautomationGebäudeautomation

Beispielhafte Darstellung von Gewerke übergreifenden Funktionen im Rahmen eines Inbetriebnahmemanagements (IBM) nach VDI 6039

VDI 6010 Blatt 3  

© VDI 6039

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 101

Vorgabedokumente auf Vollständigkeit prüfen

Vollprobetestist erforderlich.

Verantwortliche für Vollprobetest festlegen; gegebenenfalls leitenden Prüfsachverständigen bestellen 

PrüferGewerk A

PrüferGewerk B

PrüferGewerk C

PrüferGewerk n

Sichtung der Vorgabedokumente,Identifizierung möglicher Abhängigkeiten

Prüfanleitung erstellen,Geeignete Simulationen für Auslösungen auswählen und weitere Beteiligte festlegen

Vorbereitung der Prüfung,mögliche kritische Situationen mit Beteiligten 

abstimmen und Vorkehrungen fürFehlreaktionen treffen.

Durchführung der Prüfung

Wirk‐Prinzip‐Prüfung Schwarzschaltung zusätzliche Prüfungen

Bewertung, Dokumentation und Diskussion der Ergebnisse

4.1

5.2 und 5.3

5.4

5.2

5.4

5.2 und 5.5

5.6

5.7

6

Abschnitt in der Richtlinie

Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 

VDI 6010 Blatt 3   ‐ Übersicht

© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 102

Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 

VDI 6010 Blatt 3   ‐ Detail

© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 103

Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 

VDI 6010 Blatt 3   ‐ Detail

© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 104

Beispiel für Wirk‐Prinzip‐Prüfung durch Prüfsachverständige im öffentlich‐rechtlichen Bereich

VDI 6010 Blatt 3  

© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

Prüfsachverständiger A

Brandmelde‐ und Alarmierungsanlagen

Prüfsachverständiger B

Sicherheitsstrom‐versorgungen

Prüfsachverständiger C

Lüftungsanlagen / Rauchabzugsanlagen

Leitender Prüfsachverständiger

A, B oder C

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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 

Qualifikation des Verantwortlichen für den Vollprobetest

VDI 6010 Blatt 3

© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.

Verantwortlicher für Vollprobentest 

(zum Beispiel leitender Prüfsachverständiger)

Grundlegende Kenntnisse 

bauordnungsrechtlicher Anforderungen

Grundlegende Kenntnisse über 

Anlagenfunktionen der anzusteuernden 

Systeme 

Besondere Kenntnisse im Bereich BMA und MSR (GA), im Besonderen der Schnittstellen

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VDI 6010 Blatt 3  

• unverzichtbare Voraussetzung für den Vollprobetest• vor Beginn der Prüfhandlungen vor Ort fertig stellen• Vorgabedokumente sind Voraussetzung (Basis) der Erstellung• Verantwortliche für den Vollprobetest legt fest, welche Szenarien zu prüfen 

sind• Prüfsachverständige müssen für den Teil der Wirk‐Prinzip‐Prüfung die 

Beachtung der Prüfgrundsätze sicher stellenBei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten:• Brand/Explosion• Bombenalarm/Amokalarm• Ausfall der Energieversorgung (Schwarzschaltung)• Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag‐ und Überspannungen)• Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen

Prüfanleitung mit Prüfplänen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 107

VDI 6010 Blatt 3 

Durch Prüfanleitung und Prüfpläne werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt!  ‐ Grundlage sind die VorgabedokumenteZur Prüfanleitung zählen: 

• Vorgabedokumente (siehe Abschnitt 5.4 VDI 6010 Blatt 3)• Prüfpläne inkl. Festlegung der Prüfbedingungen, zu erstellen • Festlegungen zur Vereinfachung von Prüfschritten treffen 

(z.B. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) • Übersichtspläne ggf. Grundrisse oder Schemata bereitstellen • Verhaltensregeln für nicht direkt Beteiligte, zu erstellen• Termin‐ und Ablaufpläne (Tagespläne), zu erstellen

Prüfanleitung mit Prüfplänen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 108

Beispiel für ein Auslöseszenario

VDI 6010 Blatt 3 

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger 

Brandmeldung 0112/1‐10(Quelle)

Übertragungseinrichtung

Brandmeldung 0113/1‐5(Quelle)

Entrauchungsventilator 34/2

Abschalten Lüftungsanlage

Prüfgruppe 112Brandmeldung 0116/1‐17

(Quelle)

Optischer Signalgeber

Aufzug 6

Alarmierungsgruppe 15

Löschbereich 12/5

Auslöseszenario 23‐1

Auslösemuster 15

Senke(n):

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Beispiel für ein Prüfszenario innerhalb eines Auslöseszenarios

VDI 6010 Blatt 3

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger  

Brandmeldung 0112/1‐10(Quelle)

Übertragungseinrichtung

Brandmeldung 0113/1‐5(Quelle)

Entrauchungsventilator 34/2

Abschalten Lüftungsanlage

Prüfgruppe 112Brandmeldung 0116/1‐17

(Quelle)

Optischer Signalgeber

Aufzug 6

Alarmierungsgruppe 15

Löschbereich 12/5

Auslöseszenario 23‐1

Auslösemuster 15

Senke(n):

: ausgewähltes Prüfszenario

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017  Folie 110

Das Wirkprinzip im Lebenszyklus

• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt Hinweise, um eine Vereinheitlichung (Standardisierung) von Prüfabläufen zu erreichen. 

• Dieses Zusammenspiel der verschiedenen Systeme soll nicht nur bei Fertigstellung, Abnahme und bauaufsichtlicher Prüfung funktionieren, sondern muss über viele Jahre der Nutzung durch den Menschen im Lebenszyklus des Gebäudes gewährleistet sein. 

• Daher muss das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Teilsysteme im Gesamtsystem reproduzierbar geprüft und langfristig erhalten werden. 

• So erhält der Betreiber und Nutzer einheitliche Dokumente über den Stand der System‐ und Gebäudefunktionalität, auch als Basis für wiederkehrende Prüfungen und als Beurteilungsgrundlage für Änderungen an den technischen Anlagen.

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Wiederkehrender Vollprobetest

Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs‐ und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2‐Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen usw.) 

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Vollprobetest nach wesentlicher Änderung

Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster‐PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein.Hinweis: Auch die Änderung des sSK, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen in vielen Fällen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern.

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Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei NeubauWiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren.Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen.

Erstmalig,  Wiederkehrend,  nach Änderung

Durchführung des Vollprobetests/ der Wirk‐Prinzip‐Prüfung

ZYKLEN DER PRÜFUNG MIT VOLLPROBETEST

ERSTER VOLLPROBETEST (ERSTPRÜFUNG)

VOLLPROBETEST NACH WESENTLICHER ÄNDERUNG 

WIEDERKEHRENDER VOLLPROBETEST 

© VDI 6010 Blatt 3, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng. 

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Planung von Brandfallsteuerung

• Wille: Entscheidungsträger (Eigentümer u./o. Betreiber) müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein  die Prozesse wollen entsprechende Mittel und Ressourcen zur Verfügung stellen

• optimiertes Informationsmanagement: Klärung Wissensträger (FM, Nutzer, Externe) rechtzeitige Beschaffung von Informationen Angemessenes Dokumentationskonzept

Planung ist erfolgreich durch

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Vorbereitung und Durchführung von Vollprobetests

• Rahmenbedingungen passen:  Vorbereitung frühzeitig, seriös in Gesamtterminplanung integriert  Professionelle Technischen Fachkoordinator eingesetzt   seriöse Vorbereitung (Inbetriebnahme, Systemtests) durchgesetzt  Bedeutung der Testbereitschaft erkannt und berücksichtigt  Mängelerkennung und –behebung frühzeitig ins Zentrum gestellt Mängelmanagement professionell koordiniert (richtige Prioritäten)

• Professionelles Testmanagement installiert ist: Termine flexibel umsetzen (EDV‐Tools) Testabläufe optimieren (Zeitbedarf, Personalbedarf)

Vollprobetests sind erfolgreich und termingerecht, wenn:

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Bestand / Wiederkehrende Tests 

• Kontinuität gewährleistet wird Eigentümer, Betreiber sich zur Erhaltung des Sicherheitsniveaus bekennen Knowhow zusammengehalten, gepflegt, aktuell gehalten wird  Brandschutzbetreuung und Betreuung Wiederkehrender Prüfungen eng koordiniert 

bzw. aus einer Hand sichergestellt wird seriöse Wartung durchgeführt wird

• Periodizität vorliegt Ansteuerungen und einzelne Sicherheitsanlagen wiederkehrend geprüft vorgegebene Zyklen bzw. Fristen für Regelmässigkeit genutzt 

damit Systeme und deren Funktionen erhalten werden alle Verknüpfungen und ganze Steuerungen innerhalb der Frist geprüft

Wiederkehrender  Prüfungen sind dann erfolgreich, wenn

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Zusammenfassung Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung 

• Zunahme der Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und der Verknüpfungen der Anlagen. 

• Neben Personenschutz (Bauordnungsrecht) können Umweltschutz oder Sachschutz sowie weitere benutzerspezifische Anforderungen eine vertragliche Rolle spielen. Dann ist die Wirk‐Prinzip‐Prüfung um Prüfungen im Rahmen eines Vollprobetests zu erweitern. 

• VDI‐Richtlinie kann bei richtiger Anwendung den Verantwortlichen helfen, Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen standardisiert, mit vertretbarem Aufwand und vergleichbar abzuwickeln. Dies sorgt für Sicherheit und Vertrauen.

• Bezüglich Tests zusätzlicher betriebsnotwendiger Funktionen werden Hinweise und Anregungen für die Verantwortlichen gegeben. Leistungen können in der Angebotsphase klar definiert und Angebote einfacher verglichen werden. 

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Gliederung

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Die bauliche Anlage besteht aus 5 Brandabschnitten und 5 Geschossen.

Brandabschnitte 1, 3 und 4 haben Aufzugsanlagen mit „Sprinklerschaltung“ im Bestand (heute vorrangiger Stromkreis)

Planung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung 

Beschreibung der Grundlagen der baulichen Anlage

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Gliederung

1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung

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Zusammenfassung

1. Zunehmende Komplexität der Gebäude erfordert höhere Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und der Verknüpfungen von Anlagen. 

2. Die Ausführungsqualität, die Wirksamkeit, die Betriebs‐/ Funktionssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Brandschutzmaßnahmen muss sich verbessern. 

3. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK) muss in LP 2‐4 gemäß AHO/HOAI entstehen (Grundleistung nach AHO).

4. Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix zur Beschreibung der Steuerung und Funktionsweise des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen muss in LP 5 gemäß HOAI abgeschlossen werden (Besondere Leistung). 

5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die Verantwortlichen (Fachbauleiter, Bauüberwacher) zu begleiten und zu dokumentieren. Dies ist nicht Aufgabe während der bauaufsichtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige.

6. Neben der bauordnungsrechtliche Prüfung der Einzelanlagen ist für das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen und Systeme in der Regel eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung (eventuell im Rahmen von Vollprobetests) durchzuführen. 

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Zusammenfassung

6. Zusätzlich zur Wirk‐Prinzip‐Prüfung können weitere Prüfungen nach Nutzervorgabe erforderlich sein = Vollprobetest. 

7. Grundlage der Wirk‐Prinzip‐Prüfung ist die Brandfallsteuermatrix als Teil der Schnittstellen‐ und Funktionsmatrix des Gesamtgebäudes und die danach zu erstellenden Prüfpläne nach VDI 6010 Blatt 3. 

8. Die Prüfung des Zusammenwirkens von Anlagen setzt eine besondere Fachkompetenz der Prüfenden voraus. 

9. Nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind die Einzelanlagen und das  Zusammenwirken der Anlagen (das Wirkprinzip) wiederkehrend zu prüfen.  Die Kontrolle ist eine Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit während der Lebensdauer eines Gebäudes. 

10. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.

11. Häufige Wechsel der technischen Dienstleister für die Instandhaltung sind kontraproduktiv für den Erhalt der Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.

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Sicher ist sicher

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