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Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

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Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014. Offizielle Bezeichnung. VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes

Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

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Offizielle Bezeichnung• VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES

EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES• vom 26. Juni 2013• zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur

Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

• eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags

• auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

Rechtsanwalt Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

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Anwendbarkeit

• veröffentlicht am 29.6.2013, in Kraft getreten am 19.7.2013

• anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz,

• die ab 1.1.2014 gestellt werden.

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Änderungen im Nationalen Recht

• Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, vom 28.8.2013, BGBl. 2013 I, 3474

• Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013, BGBl. 2013 I, 3484

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Sachlicher Geltungsbereich

• Anträge auf internationalen Schutz, Art. 1• nicht nur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl.

§ 3 AsylVfG),• sondern auch subsidiärer Schutz (vgl. § 4 AsylVfG

n.F.); neu• D.h. umgekehrt: in einem anderen Mitgliedstaat

anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter das Dublin III Regime

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Page 6: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Grundsätze 1

• Grundprinzipien der Zuständigkeit unverändert

• Ein einziger Mitgliedstaat prüft nach Kriterienkatalog, Art. 3 Abs. 1 Satz 2

• Relevanter Zeitpunkt: Stellung des ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat, Art. 7 Abs. 2

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Page 7: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Grundsätze 2

• Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln, erster Staat zuständig, in dem ein Schutz-antrag gestellt wurde, Art. 3 Abs. 2 Satz 1

• Wenn im zuständigen Staat systemische Mängel, Fortsetzung der Zuständigkeits-prüfung, Art. Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu

• Wenn keine Überstellung möglich, Zuständigkeit beim die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Satz 3

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Page 8: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Kriterien 1

• Artikel 8: Minderjährige• EuGH, Urt. v. 6.6.2013 – C-648/11: wenn

Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, keine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, in dem bereits Asylantrag gestellt worden war

• Aber: gilt nicht, wenn der Asylantrag bereits in dem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde

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Page 9: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Kriterien 2

• Artikel 9: Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

• Artikel 10: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

• Artikel 11: Familienverfahren• Artikel 12: Ausstellung von Aufenthaltstiteln

oder Visa

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Kriterien 3

• Artikel 13: Einreise und/oder Aufenthalt• Artikel 14: Visafreie Einreise• Artikel 15: Antrag im internationalen

Transitbereich eines Flughafens• Artikel 16: Abhängige Personen• Artikel 17: Ermessensklauseln,

Selbsteintrittsrecht

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Verfahren 1

• Unbegleitete Minderjährige: Recht auf qualifizierten rechtlichen Vertreter, Art. 6 Abs. 2; neu

• Recht auf Information, Art. 4; neu• Persönliches Gespräch, Art. 5; neu

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Verfahren 2

• BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an• Zuständiger Mitgliedstaat stimmt zu oder lässt

Zustimmungsfrist verstreichen• Abschiebungsanordnung (Asylantrag ist

unzulässig) oder Selbsteintritt• Rechtsmittel

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Page 13: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Neu: Rechtsmittel nach nationalem Recht

• Klage: Frist zwei Wochen, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG

• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage: Frist eine Woche, § 34a Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO

• Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich!

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Page 14: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Neu: Haft, Art. 28

• Nicht allein, weil Person dem Verfahren unterliegt, Abs. 1

• Nur bei erheblicher Fluchtgefahr, Abs. 2• Einzelfallprüfung, Abs. 2• Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abs. 2

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Wichtige Fristen• Klage gegen Anordnung der Abschiebung: zwei Wochen• Einstweiliger Rechtsschutz: eine Woche• Aufnahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat: 3 Monate ab Antragstellung,

bzw. 2 Monate ab Eurodac Treffermeldung• Wiederaufnahmegesuch: ebenso; neu• Überstellung: sechs Monate nach der Annahme des Aufnahme — oder

Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat, Verlängerungsmöglichkeit auf 12 bzw. 18 Monate

• „Wegfall des Regimes“: 3 Monate nach Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (Ausnahme Besitz eines Aufenthaltstitels), Art.19 Abs. 2: zuständiger Mitgliedstaat kann Aufnahme verweigern

• Wegfall der Zuständigkeit nach illegalem Grenzübertritt: 12 Monate, Art. 13 Abs. 1 Satz 2

• Zuwachsen der Zuständigkeit: nach Wegfall, aber vor Antragstellung fünf Monate, Art. 13 Abs. 2

• Sonderregelungen bei Haft; neu

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Page 16: Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung?

Länder• Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend

Schutz gewährend, bei VGH anhängig, noch keine Entscheidung), • Bulgarien, Rumänien, Malta • Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B.

v. 6.8.2013 – 12 S 675/13, weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert habe, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013 und vom 12.9.2013;VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v. 9.10.2013, andernorts noch divergierende Rechtsprechung, www.bordermonitoring.eu < Ungarn),

• Polen (bei Krankheiten)• Ohne Aussicht erscheinen mir: Frankreich (Ausnahme: VG

Karlsruhe, B. v. 9.4.2013 – A 7 K 832/13), Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien, Schweiz

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Familienzusammenführung

In bestimmten Konstellationen ist auch eine Familienzusammenführung zu Asylbewerber-Innen möglich

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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