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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“ Planungsstand: Entwurf Planfassung: 01.03.2019 Stadtverwaltung Bautzen Fleischmarkt 1 02625 Bautzen Gemarkung: Großwelka

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung · Bohranzeige kann über das Portal ELBA.Sax elektronisch erfolgen Radonschutz Aufgrund der Verabschiedung des neuen

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Page 1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung · Bohranzeige kann über das Portal ELBA.Sax elektronisch erfolgen Radonschutz Aufgrund der Verabschiedung des neuen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“

Planungsstand: Entwurf

Planfassung: 01.03.2019

Stadtverwaltung Bautzen

Fleischmarkt 1 02625 Bautzen

Gemarkung: Großwelka

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“

Planteil A – Zeichnerischer Festsetzungen des Bebauungsplanes

Planteil B – Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes

Planungsstand: Entwurf

Planfassung: 01.03.2019

Stadtverwaltung Bautzen

Fleischmarkt 1 02625 Bautzen

Gemarkung: Großwelka

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393

361/11

398

399 401

361/16

207

205/b

400

359/1

397 224/8

405

361/2

407

392

360/1

240/12

408

205/1

361/15

4,00

m

12

69,4

8

67,51

02625 Bautzen

Stadtverwaltung BautzenFleischmarkt 1

VERFAHRENSVERMERKE

Bescheinigung des Landkreises Bautzen

Die Darstellung der Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen

Bebauungsplanes entsprechen dem katastermäßigen Bestand vom __.__.20__ und gelten nur für Übersichtszwecke.

Rechtsansprüche können aus der Darstellung nicht abgeleitet werden.

Kamenz, ..................... ................................................ Amt für Bodenordnung, Vermessung und Geoinformation

Abwägungsbeschluss des Bebauungsplanes

Der Beschluss über die Behandlung der Bedenken und Anregungen (Abwägungsprotokoll vom __.__.201_) zum Entwurf desvorhabenbezogenen Bebauungsplans „Großwelka-Gerbersiedlung“ vom __.__.20__ wurde durch den Stadtrat am__.__.20__ gefasst.

Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse an die Einsender der Stellungnahmen erfolgte am __.__.20__.

Bautzen, ..................................................................... Oberbürgermeister

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan

Die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“ i.d.F.v __.__.20__ wurde durch den

Stadtrat gem. § 10 BauGB am __.__.20__ beschlossen. Die Begründung i.d.F.v . __.__.20__ wurde durch den Stadtrat am

__.__.20__. gebilligt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist in den Bebauungsplan integriert. Seine räumlichen Grenzen

stimmen mit dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überein.

Bautzen, ..................................................................... Oberbürgermeister

Ausfertigung der Satzung

Die Satzung wurde nach § 4 Abs. 3 SächsGemO am .__.__.20__ ausgefertigt.

Bautzen, ..................................................................... Oberbürgermeister

Bekanntmachung

Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblatt der Stadt Bautzen

Nr. __ am __.__.20__ ortsüblich bekannt gemacht mit dem Hinweis, wo der Bebauungsplan einschließlich Begründung von

jedermann eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-

und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) und weiter auf die

Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44, Abs. 5 BauGB) hingewiesen worden.

Mit dieser Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in Kraft.

Bautzen, ..................................................................... Oberbürgermeister

PLANUNGSSTAND:

PLANFASSUNG:

Planteil A / B - Zeichnerische und Textliche Festsetzungen

MAßSTAB:

GEMARKUNG:

Planzeichnung M 1:500

GEMEINDE:

Planteil A - Zeichnerische Festsetzungen Planteil B - Textliche Festsetzungen

Festsetzungen nach Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO)

B I Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1) BauGB; BauNVO)

B I a) Nutzungsart und Maß der baulichen Nutzung

1 Nutzungsart

1.1 Die Nutzungsart im Vorhabengebiet ist als "Wohnen" festgesetzt.

2 Maß der baulichen Nutzung [ § 9 (1) Nr. 1 u. 3 BauGB i.V.m. §§ 16, 17 u. 19 BauNVO ]

2.1 Innerhalb der festgestezten Nutzungsart "Wohnen", ist gemäß § 16 BauNVO i.V.m. § 19, 20 BauNVO das

Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Es gelten die entsprechenden Einträge mit Nutzungsschablonen im

zeichnerischen Teil A des Bebauungsplanes.

2.2 Die in den Nutzungsschablonen eingetragenen Werte sind als Höchstgrenzen zu betrachten. Die festgesetzte

Höhe der Gebäude (oberer Bezugspunkt, als Höchstgrenze in Metern angegeben) bezieht sich auf die

anstehende Geländehöhe (unterer Bezugspunkt). Als Traufhöhe wird der äußere Schnittpunkt der

Außenwand mit der Dachhaut angenommen.Die zulässige GRZ von 0,4 darf nicht überschritten werden.

3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche [ § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 (2) u. § 23

BauNVO],Nebenanlagen [§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 BauNVO]

3.1 Nach § 22 (1) BauNVO wird eine offene Bauweise festgesetzt.

3.2 Entlang der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsfläche ist für bauliche Anlagen ein Abstand von 3m

einzuhalten.

B I b) Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen

4 Verkehrsflächen [ § 9 (1) Nr. 11 - 14 BauGB]

4.1 Je Baugrundstück ist genau eine Zufahrt auf die Siedlungsstraße "Gerbersiedlung" zugelassen.

4.2 Je Wohngrundstück sind mindestens 2 PKW-Stellplätze nachzuweisen.

B I c) Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen [ § 9 (1) Nr. 21 BauGB]

5.1 Auf der Privatstraße wird zugunsten der Medienträger ein Leitungsrecht als zu belastende Fläche eingeräumt.

5.2 Über den vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen darf ein Schutz- und Arbeitsstreifen von 6m (je 3m von

der Leitungsachse) nicht überbaut werden. Jegliche Bepflanzungen mit tiefwurzelnden Bäumen sind innerhalb

des Schutz- und Arbeitsstreifens nicht zulässig. Die auf dem Grundstück befindlichen öffentlichen Schächte

sind von Bewuchs freizuhalten sowie von Erdmassen nicht zu überdecken.

B II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen [§ 89 (1) Nr. 1 SächsBO]

1.1 Hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig.

1.2 Grelle Leuchtfarben und glänzende, reflektierende Oberflächen sind unzulässig.

1.3 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Verbindung mit baulichen Anlagen sind zulässig.

2 Einfriedungen [§ 89 (1) Nr. 1 SächsBO]

2.1 Grundstückseinfriedungen sind mindestens 0,5 m von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen abzurücken.

B III Grünordnerische Festsetzungen

1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [ § 9 (1) Nr. 25 BauGB ]

1.1 Die nicht überbauten und nicht versiegelten Flächen sind zu begrünen (mind. Rasen- oder Wiesenansaat)

und als Gärten zu gestalten.

Je 150 m² bebauter Grundstücksfläche ist mind. ein standortgerechter Laubbaum oder hochstämmiger

Obstbaum, dass entspricht im Vorhabengebiet insgesamt 12 Gehölzanpflanzungen gemäß der "Artenliste für

Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen" (Landratsamt Bautzen, Umweltamt, 2002)

zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Werden bestehende Gehölze bei baulichen Maßnahmen

beeinträchtigt, müssen diese in gleichwertiger Weise ersetzt werden.

1.2 Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind spätestens 12 Monate nach Fertigstellung der baulichen

Anlagen umzusetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Abgehende Gehölze sind

gleichwertig zu ersetzen.

2 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft [ § 9 (1) Nr. 25 BauGB ]

2.1 Auf den Baugrundstücken ist eine Befestigung von Gehwegen, Stellplatzflächen und ihren Zufahrten nur in

teilversiegeltem, wasser- und luftdurchlässigem Aufbau (z.B. mit Rasensteinen, Schotterrasen oder Pflaster)

zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,

Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.

Hinweise

Bodenordnung, Vermessung, Geoinformation

Gemäß § 6 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetztes (SächsVermKatG) sind Grenz- und

Vermessungsmarken besodners geschützt. Insbesondere dürfen diese nicht entfernt oder verändert werden.

Gefährdete Grenzmarken sollten durch einen öffentlich bestellten Vermesseungsingenieur (ÖbV) gesichert werden.

Bodenschutz

Werden im Zuge der weiteren Planung oder während der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder

Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 3 bis 7 BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) vorgefunden, so ist durch den

Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 2 SächABG (Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) das

Landratsamt Bautzen, Umweltamt, als zuständige Behörde umgehend zu informieren. Notwendige Maßnahmen

zur Gefahrenabwehr und zur Sanierung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu ergreifen.

Baugrund

Um grundsätzlich Planungs- und Kostensicherheit für angestrebte Bauvorhaben zu erlangen, wird dazu geraten,

projektbezogene und standortkonkrete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2

durchführen zu lassen. Damit kann der Kenntnisstand bezüglich des geologischen Schichtenaufbaus, der

hydrogeologischen Verhältnisse (Grundwasserverhältnisse, -flurabstand, Versickerungsfähigkeit) und der

Tragfähigkeit des Untergrundes erhöht werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Planungen an

bestehende Untergrundverhältnisse angepasst werden können. Werden im Rahmen der Planungen Erkundungen

mit geologischem Belang (Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt, bitten

wir um Zusendung der Ergebnisse und verweisen hierbei auf §11 des Sächsischen Abfallwirtschafts-und

Bodenschutzgesetzes. Es wird auf die Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht hingewiesen. Die

Bohranzeige kann über das Portal ELBA.Sax elektronisch erfolgen

Radonschutz

Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung

gelten seit dem 31. Dezember 2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 - 132 StrlSchG / §§

153 - 158 StrlSchV). Erstmalig wurde zum Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte

Radon-222-Aktivitätckonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in

Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat

geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu

erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden. Wer im Rahmen baulicher Veränderung

eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen

Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in

Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind. Bei Fragen zu Radonvorkommen,

Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft - Radonberatungsstelle: Telefon: (0371)

46124-221, E-Mail: [email protected], Joliot-Curie-Straße 13, 08301 Bad Schlema (im

Rathaus); Staatl. Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Landesmessstelle für

Umweltradioaktivität Dresdner Straße 183,09131 Chemnitz

Archäologie

Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals ergibt sich aus seiner Lage im Umfeld bekannter

archäologischer Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Im

vorliegenden Fall handelt es sich um den historischen Ortskern [D-15030-01]. Im Zuge der Baumaßnahme ist

ein Einblick in das angeschnittene Bodenarchiv erforderlich. Aus diesem Grund ist mindestens drei Wochen vor

Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) das Landesamt für Archäologie

Sachsen zu informieren. Die Bauanzeige muss das exakte Datum des Baubeginns, die ausführenden Firmen,

die wesentlichen Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen. Die bauausführenden Firmen

sind darauf hinzuweisen, dass es sich um ein archäologisches Relevanzgebiet handelt. Bodenfunde sind zu

melden. Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen

sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist

uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Bei Auffindung

zahlreicher archäologischer Kulturdenkmale muss eine archäologische Ausgrabung erfolgen. Der Zeitliche

Rahmen dieser gegebenenfalls notwendig werdenden Ausgrabung sowie das Vorgehen werden mit dem

Bauherrn abgesprochen und auf Wunsch schriftlich niedergelegt. Die bauausführenden Firmen sollten bereits in

der Ausschreibung davon informiert werden. Die Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen über bereits erfolgte

Bodeneingriffe ist von Vorteil.

Niederschlagswasserentsorgung

Die Versickerung von unbelasteten Niederschlagswässern der Dach- und nicht gewerblich genutzten

befestigten Grundstücksflächen sowie von Wohnstraßen, Rad- und Gehwegen ist gemäß der

Erlaubnisfreiheits-Verordnung vom 12.09.2001 unter der Berücksichtigung der dort benannten Voraussetzungen

erlaubnisfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen an das schadlose Versickern gemäß § 6 ErlFreihVO wie z.B.

ausreichender Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Versickerungsfähigkeit des

Untergrundes und Versickerung über Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist in den

nachfolgenden Gestattungsverfahren nachzuweisen. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 6 SächsWG vom 12.07.2013

entfällt für Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser die wasserrechtliche Genehmigung zur

Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen nach Abs. 2 § 55 SächsWG.

vorhabenbezogener Bebauungsplan

Großwelka

Entwurf

01.03.2019

"Großwelka-Gerbersiedlung"

M 1: 500

sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches desBebauungsplanes

Darstellungen ohne Normcharakter

Flurstücksgrenze (Bestand aus ALK)

Flurstücksnummer (Bestand aus ALK)3/27

Erklärung der verwendeten Planzeichen

Grundflächenzahl

max. Zahl der Vollgeschosse

Nutzungsschablone

0,4

II

E/D Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Wohnen

0,4

II

E/D

Nutzungsart

Wohnen

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVOBauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

öffentliche Straßenverkehrsfläche

Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Bestandsgebäude

Bemaßung in m7,00

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Ger

bers

iedl

ung

Privatstraße

0 100 m

Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächenan die Verkehrsfläche

Gerbersiedlung

Privatstraße

max. Traufhöhe7,0 m

TH 7,0

Wohnen

0,4

II

E/D

TH 7,0

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Planteil B: Textliche Festsetzungen

B I Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

B I a) Nutzungsart und Maß der baulichen Nutzung

1 Nutzungsart

1.1 Die Nutzungsart im Vorhabengebiet ist als "Wohnen" festgesetzt.

2 Maß der baulichen Nutzung [ § 9 (1) Nr. 1 u. 3 BauGB i.V.m. §§ 16, 17 u. 19 BauNVO ]

2.1 Innerhalb der festgestezten Nutzungsart "Wohnen", ist gemäß § 16 BauNVO i.V.m. § 19, 20 BauNVO das

Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Es gelten die entsprechenden Einträge mit Nutzungsschablonen

im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplanes.

2.2 Die in den Nutzungsschablonen eingetragenen Werte sind als Höchstgrenzen zu betrachten. Die

festgesetzte Höhe der Gebäude (oberer Bezugspunkt, als Höchstgrenze in Metern angegeben) bezieht

sich auf die anstehende Geländehöhe (unterer Bezugspunkt). Als Traufhöhe wird der äußere Schnittpunkt

der Außenwand mit der Dachhaut angenommen. Die zulässige GRZ von 0,4 darf nicht überschritten

werden.

3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche [ § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 (2) u. § 23

BauNVO],Nebenanlagen [§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und § 14 BauNVO]

3.1 Nach § 22 (1) BauNVO wird eine offene Bauweise festgesetzt.

3.2 Entlang der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsfläche ist für bauliche Anlagen ein Abstand von 3m

einzuhalten.

B I b) Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen

4 Verkehrsflächen [ § 9 (1) Nr. 11 - 14 BauGB]

4.1 Je Baugrundstück ist genau eine Zufahrt auf die Siedlungsstraße "Gerbersiedlung" zugelassen.

4.2 Je Wohngrundstück sind mindestens 2 PKW-Stellplätze nachzuweisen.

B I c) Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen [ § 9 (1) Nr. 21 BauGB]

5.1 Auf der Privatstraße wird zugunsten der Medienträger ein Leitungsrecht als zu belastende Fläche

eingeräumt.

5.2 Über den vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen darf ein Schutz- und Arbeitsstreifen von 6m (je 3m

von der Leitungsachse) nicht überbaut werden. Jegliche Bepflanzungen mit tiefwurzelnden Bäumen sind

innerhalb des Schutz- und Arbeitsstreifens nicht zulässig. Die auf dem Grundstück befindlichen

öffentlichen Schächte sind von Bewuchs freizuhalten sowie von Erdmassen nicht zu überdecken.

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B II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen [§ 89 (1) Nr. 1 SächsBO]

1.1 Hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig.

1.2 Grelle Leuchtfarben und glänzende, reflektierende Oberflächen sind unzulässig.

1.3 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in Verbindung mit baulichen Anlagen sind zulässig.

2 Einfriedungen [§ 89 (1) Nr. 1 SächsBO]

2.1 Grundstückseinfriedungen sind mindestens 0,5 m von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen

abzurücken.

B III Grünordnerische Festsetzungen

1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [ § 9 (1) Nr. 25 BauGB ]

1.1 Die nicht überbauten und nicht versiegelten Flächen sind zu begrünen (mind. Rasen- oder Wiesenansaat)

und als Gärten zu gestalten.

Je 150 m² bebauter Grundstücksfläche ist mind. ein standortgerechter Laubbaum oder hochstämmiger

Obstbaum, dass entspricht im Vorhabengebiet insgesamt 12 Gehölzanpflanzungen gemäß der "Artenliste

für Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen" (Landratsamt Bautzen, Umweltamt,

2002) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Werden bestehende Gehölze bei baulichen Maßnahmen

beeinträchtigt, müssen diese in gleichwertiger Weise ersetzt werden.

1.2 Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind spätestens 12 Monate nach Fertigstellung der baulichen

Anlagen umzusetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Abgehende Gehölze sind

gleichwertig zu ersetzen.

2 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft [ § 9 (1) Nr.

25 BauGB ]

2.1 Auf den Baugrundstücken ist eine Befestigung von Gehwegen, Stellplatzflächen und ihren Zufahrten nur

in teilversiegeltem, wasser- und luftdurchlässigem Aufbau (z.B. mit Rasensteinen, Schotterrasen oder

Pflaster) zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie

Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“

Planteil C – Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Planungsstand: Entwurf

Planfassung: 01.03.2019

Stadtverwaltung Bautzen

Fleischmarkt 1 02625 Bautzen

Gemarkung: Großwelka

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Inhaltsverzeichnis 1 Anlass, Erfordernis und allgemeine Ziele der Planung ......................................................................................... 1

2 örtliche Gegebenheiten ........................................................................................................................................ 1

2.1 Lage des räumlichen Geltungsbereiches .......................................................................................................... 1

3 übergeordnete Planungen .................................................................................................................................... 3

4 Schutzgebiete und –bestimmungen ..................................................................................................................... 5

4.1 Natur- und Landschaftsschutz ........................................................................................................................... 5

4.2 Bodenschutz ...................................................................................................................................................... 5

4.3 Baugrund ........................................................................................................................................................... 5

4.4 Radonschutz ...................................................................................................................................................... 5

4.5 Archäologie ........................................................................................................................................................ 6

4.6 Lärmschutz ........................................................................................................................................................ 6

5 Städtebauliche Konzeption ................................................................................................................................... 6

5.1 Planungskonzept ............................................................................................................................................... 6

5.2 Erschließung & Verkehr ..................................................................................................................................... 7

5.2.1 Verkehrliche Erschließung .............................................................................................................................. 7

5.2.2 Versorgung ..................................................................................................................................................... 8

5.2.3 Entsorgung ..................................................................................................................................................... 9

5.3 Löschwasserversorgung/Brandschutz ............................................................................................................. 10

6 Begründung der Festsetzungen ......................................................................................................................... 11

6.1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen - Begründung ..................................................................................... 11

6.1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................. 11

6.1.2 Bauweise, Baugrenze, Stellplätze, Nebenanlagen ....................................................................................... 11

6.1.3 Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................................................... 12

6.1.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................................... 12

6.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen - Begründung ..................................................................................... 12

6.3 Grünordnerische Festsetzungen - Begründung ............................................................................................... 12

7 Flächenbilanz ..................................................................................................................................................... 13

8 Bodenordnung .................................................................................................................................................... 13

9 Grünordnung ...................................................................................................................................................... 14

9.1 Methodik .......................................................................................................................................................... 14

9.2 Bestandserfassung, Bewertung und Auswirkungen ........................................................................................ 14

10 Quellen ............................................................................................................................................................ 17

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Stadt Bautzen vorhabenbezogener Bebauungsplan

Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

1

1 Anlass, Erfordernis und allgemeine Ziele der Planung

Der Anlass für die Aufstellung des vB-Planes gem. § 12 BauGB beruht auf der Initiative von Vorhabenträgern,

welche Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Flurstücke 359/1 und 360/1 der Gemarkung Großwelka

sind. Die Vorhabenträger beantragten die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Standort in

Großwelka. Ziel ist die Errichtung von Eigenheimen in der Gerbersiedlung in Großwelka, nördlich der Stadt

Bautzen.

Die Planungshoheit liegt in vollem Umfang bei der Stadt Bautzen. Die Vorhabenträger werden mit Hilfe eines

Durchführungsvertrages dazu verpflichtet, die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen und das Vorhaben

innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen.

Ziel ist es, für die Flurstücke 359/1 und 360/1 der Gemarkung Großwelka einen vB-Plan nach § 13b BauGB

aufzustellen, um Baugrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches bauplanungsrechtlich zu sichern. Der vB-Plan

setzt für seinen Geltungsbereich bauplanungs- und bauordnungsrechtlich verbindliche Regeln zur Bebauung und

Erschließung fest und sichert damit die geordnete städtebauliche Entwicklung.

Die Voraussetzungen für einen vB-Plan der Außenentwicklung nach § 13b BauGB sind erfüllt. Gemäß § 13b

BauGB gilt § 13a BauGB bis zum 31.12.2019 entsprechend für B-Pläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a

Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die eine Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen

begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Durch den vB-Plan wird nicht die

Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach

UVPG unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 1 (6) vor und

bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen

nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten.

Aufgrund der Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bautzen, welche das Vorhabengebiet des vB-Planes

„Großwelka-Gerbersiedlung“ als Wohnbaufläche darstellt, wurden frühzeitig Behörden und Träger öffentlicher

Belange beteiligt. Es liegen frühzeitige Hinweise vor. Somit wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung

gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB verzeichtet. Die Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB einschließlich Umweltbericht mit

Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung nach § 2a BauGB sowie zusammenfassender Erklärung nach § 10a (1) BauGB

werden auf Grundlage des § 13a (3) BauGB nicht durchgeführt.

2 örtliche Gegebenheiten

2.1 Lage des räumlichen Geltungsbereiches

Großwelka ist ein Ortsteil der Großen Kreisstadt Bautzen.

Mit dem Aufstellen des vB-Planes werden die Flurstücke 359/1 und 360/1 der Gemarkung Großwelka beplant. Der

gesamte Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 4.491 m².

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Stadt Bautzen vorhabenbezogener Bebauungsplan

Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

2

Abbildung 1: Topographische Karte (Quelle: geoportal.sachsen.de)

Nördlich und westlich ist das Vorhabengebiet von Wohnbebauung geprägt. In Richtung Osten befindet sich das

Kleinwelkaer Wasser (siehe Abbildung: a). Im Süden grenzen Gartenflächen an.

Abbildung 2: Luftbild Großwelka mit Geltungsbereich (Quelle: geoportal.sachsen.de)

a

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Stadt Bautzen vorhabenbezogener Bebauungsplan

Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

3

2.2 Bestandsbeschreibung des Vorhabengebietes

Gegenwärtig ist das Vorhabengebiet teilweise durch Kleingartennutzung geprägt auf dem vorwiegend

Nadelgehölze vorzufinden sind. Auf dem Flurstück 359/1 ist eine Grünfläche mit einzelnen Nadelgehölzen

vorzufinden. Auf dem Flurstück 360/1 ist ein kleines Carport sowie ein Hühnerstall vorzufinden, so dass im

Vorhabengebiet z.T. schon überbaute und versiegelte Flächen vorhanden sind. Die schon bestehende Bebauung

wird erhalten. Die Siedlungsform wird künftig durch die neuen Wohnbaugrundstücke weitergeführt.

Durch den vB-Plan werden Wohnbaugrundstücke für Einfamilienhäuser geschaffen, welche sich in die umgebende

Wohnbebauung der Ortschaft Großwelka integrieren.

3 übergeordnete Planungen

Landesentwicklungsplan1

Der Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) als landesplanerisches Gesamtkonzept für die räumliche

Ordnung und langfristige Entwicklung Sachsens und seiner Teilräume setzt den Rahmen für fachliche Planungen.

Der Landesentwicklungsplan 2013 wurde am 30. August 2013 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt

11/2013 öffentlich bekannt gemacht und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Entsprechend LEP gehört die Ortschaft Großwelka zum verdichteten Bereich im ländlichen Raum und befindet sich

im sorbischen Siedlungsgebiet. Für den Geltungsbereich des vB-Planes „Großwelka-Gerbersiedlung“ werden

keine Ausweisungen im LEP getroffen.

Folgende Ziele und Grundsätze des LEP 2013 sind für den vB-Plan von Relevanz:

Z 2.2.1.6 Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, aus

den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse sowie den

Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen

entstehenden Bedarf (Eigenentwicklung) hinausgeht, ist nur in den zentralen Orten gemäß ihrer

Einstufung und in den Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion zulässig.

Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

Die relevanten Ziele des LEP 2013 zur Ausweisung von Baugebieten werden beachtet.

Die Stadt Bautzen zählt als Oberzentrum zu den zentralen Orten. Gemeinsam mit Hoyerswerda und Görlitz bildet

die Stadt Bautzen einen zentralörtlichen Verbund. Gemäß Z. 2.2.1.6 wird den zentralen Orten eine

uneingeschränktere Siedlungsentwicklung zugestanden. Die geplanten Wohnbauten dienen der Deckung des

Wohnflächenbedarfes, aufgrund der natürlichen Bevölkerungsentwicklung in Bautzen. Das geplante Vorhaben

entspricht der umgebenden Bebauung. Die geplante Wohnbebauung bindet unmittelbar an die vorhandene

Siedlungsstruktur an und ordnet sich somit in die Bauflächenentwicklung ein.

1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan (Landesentwicklungsplan 2013 - LEP 2013) vom 14. August 2013.

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Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

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Regionalplan

Die 1. Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz Niederschlesien (in Kraft getreten am 04.02.2010)

trifft für den Geltungsbereich des vB-Planes „Großwelka-Gerbersiedlung“ in der Raumnutzungskarte keine

Ausweisungen.

Der vB-Plan entspricht den Zielen und Grundsätzen der 1. Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-

Niederschlesien.

Flächennutzungsplan

Für die Stadt Bautzen liegt der Flächennutzungsplan mit Stand von 04/ 2018 vor, welcher am 22.09.2018

rechtswirksam wurde.

Der Geltungsbereich des vB-Planes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bautzen als Wohnbaufläche

dargestellt. Entsprechend wird der vB-Plan aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB entwickelt. Im

Verfahren zur Änderungen des Flächennutzungsplanes haben Träger öffentlicher Belange Hinweise zur

Entwicklung der Fläche gegeben. Diese finden bei der weiteren Bauleitplanung Beachtung.

Abbildung 3: Auszug Flächennutzungsplan der Stadt Bautzen

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Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

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4 Schutzgebiete und –bestimmungen

4.1 Natur- und Landschaftsschutz

Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Naturschutzobjekte und -gebiete im Sinne von §§ 14 bis 19

SächsNatSchG und geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG vorhanden oder werden durch das Vorhaben

beeinflusst. Landschaftsschutzgebiete, Flora-Fauna-Habitate und Europäische Vogelschutzgebiete sind von der

Planung nicht betroffen.

Artenschutzrechtliche Belange wurden abgeprüft (siehe Kapitel 9 Grünordnung). Sie sind von den Festsetzungen

des Bebauungsplans nicht betroffen.

Im Geltungsbereich des vB-Planes sind keine Wasserschutzgebiete gemäß § 51 oder Überschwemmungsgebiete

nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzt.

4.2 Bodenschutz

Werden im Zuge der weiteren Planung oder während der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten

im Sinne von § 2 Abs. 3 bis 7 BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) vorgefunden, so ist durch den Verpflichteten

gemäß § 10 Abs. 2 SächABG (Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) das Landratsamt Bautzen,

Umweltamt, als zuständige Behörde umgehend zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und

zur Sanierung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu ergreifen.

4.3 Baugrund

Um grundsätzlich Planungs- und Kostensicherheit für angestrebte Bauvorhaben zu erlangen, wird dazu geraten,

projektbezogene und standortkonkrete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2 durchführen

zu lassen. Damit kann der Kenntnisstand bezüglich des geologischen Schichtenaufbaus, der hydrogeologischen

Verhältnisse (Grundwasserverhältnisse, -flurabstand, Versickerungsfähigkeit) und der Tragfähigkeit des

Untergrundes erhöht werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Planungen an bestehende

Untergrundverhältnisse angepasst werden können.

4.4 Radonschutz

Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung

gelten seit dem 31. Dezember 2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 - 132 StrlSchG / §§

153 - 158 StrlSchV). Erstmalig wurde zum Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte

Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in

Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat

geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu

erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden. Wer im Rahmen baulicher Veränderung eines

Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen

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Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

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Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in

Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

4.5 Archäologie

Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals ergibt sich aus seiner Lage im Umfeld bekannter

archäologischer Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Im

vorliegenden Fall handelt es sich um den historischen Ortskern [D-15030-01].

Im Zuge der Baumaßnahme ist ein Einblick in das angeschnittene Bodenarchiv erforderlich. Aus diesem Grund ist

mindestens drei Wochen vor Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) das

Landesamt für Archäologie Sachsen zu informieren. Die Bauanzeige muss das exakte Datum des Baubeginns, die

ausführenden Firmen, die wesentlichen Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen. Die

bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass es sich um ein archäologisches Relevanzgebiet handelt.

Bodenfunde sind zu melden.

Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch

nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu

den Baustellen und jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Bei Auffindung zahlreicher archäologischer

Kulturdenkmale muss eine archäologische Ausgrabung erfolgen. Der Zeitliche Rahmen dieser gegebenenfalls

notwendig werdenden Ausgrabung sowie das Vorgehen werden mit dem Bauherrn abgesprochen und auf Wunsch

schriftlich niedergelegt. Die bauausführenden Firmen sollten bereits in der Ausschreibung davon informiert werden.

Die Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen über bereits erfolgte Bodeneingriffe ist von Vorteil.

4.6 Lärmschutz

Entsprechend dem schalltechnischen Gutachten der IDU Ingenieurgesellschaft vom 13.11.2013 zum

Bebauungsplan „Freizeitpark Kleinwelka“ ist im Bereich schutzbedürftiger Nutzungen das Auftreten schädlicher

Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht zu befürchten.

5 Städtebauliche Konzeption

5.1 Planungskonzept

Das städtebauliche Planungskonzept sieht das Errichten von Eigenheimen in Form von Einzel- und Doppelhäusern

innerhalb des Geltungsbereiches vor. Durch die ländliche Bauweise mit hohem Durchgrünungsanteil, wird die

Bebauung optimal in die bestehende Siedlungsstruktur eingefügt. Dabei orientiert sich die Gestaltung der geplanten

Wohnhäuser an der umliegenden Wohnbebauung. Die vorhandenen Gebäude sind größtenteils zweigeschossige

Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden. Entlang der Verkehrsflächen ist das Errichten von Einzel- und

Doppelhäusern sowie Nebengebäude wie Garagen, Carports, Gerätehäuschen, etc. in einem Abstand von 3m

zulässig.

Die maximale Grundflächenzahl für das allgemeine Wohngebiet ist auf 0,4 festgesetzt, um den Versiegelungsgrad

auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die Grundflächenzahl darf nicht überschritten werden.

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Planteil C - Begründung „Großwelka-Gerbersiedlung“

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Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB gilt der Eingriff in Natur und Landschaft bereits vor der

planerischen Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes als erfolgt. Demzufolge ist kein weiterer

naturschutzfachlicher Ausgleich zu erbringen. Im vB-Plan „Großwelka-Gerbersiedlung“ werden die v. g.

Maßnahmen dennoch festgesetzt, um die Natur und Landschaft zu wahren.

Die nicht überbauten Flächen sind als Gärten zu gestalten. Zusätzlich ist je 150 m² bebauter Fläche ein

einheimischer Laub- oder Obstbaum anzupflanzen, so dass eine ausreichende Durchgrünung sichergestellt wird.

Das entspricht insgesamt 12 Gehölzanpflanzungen. Der Ausgleich der Pflanzungen wird im Bauantrag geregelt.

Die Gestaltung der Freiflächen mit bspw. Strauch- und Baumpflanzungen soll die Bebauung in die Umgebung

einpassen und einen harmonischen Übergang zur südlich befindlichen, offenen Landschaft schaffen.

5.2 Erschließung & Verkehr

5.2.1 Verkehrliche Erschließung

Der westlich des Geltungsbereiches befindliche Siedlungsweg „Gerbersiedlung“, bildet für die geplante

Privatstraße im Norden des Vorhabengebietes die Haupterschließungsachse. Die Privatstraße sowie ein zusätzlich

angelegter 2,00m Randstreifen auf dem Flurstück 359/1, entlang des Siedlungsweges „Gerbersiedlung“ sind als

private und öffentliche Straßenverkehrsflächen im vB-Plan festgesetzt. Der v. g. Randstreifen dient der

Befahrbarkeit des Siedlungsweges mit LKW-Fahrzeugen, bspw. Müllfahrzeuge. Park-/ Stellmöglichkeiten werden

nicht auf dem Randstreifen vorgesehen.

Für das Grundstück am Siedlungsweg „Gerbersiedlung“ (Flurstück 360/1) ist eine direkte Zufahrt möglich. Die Ein-

und Ausfahrtssituation wird somit erleichtert, ein mehrfach kurz aufeinanderfolgendes Abbiegen wird vermieden.

Ausgehend von der Privatstraße können die anderen Grundstücke nördlich erschlossen werden. Es wird eine

gemischte Verkehrsfläche mit einer Gesamtbreite von 4,00 m vorgesehen. Vom Siedlungsweg „Gerbersiedlung“

führt die Privatstraße in Richtung Osten. Diese dient der Erschließung des Eigenheimgrundstückes in zweiter

Reihe. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit von nur max. 4 Baugrundstücken ist auf eine Wendeanlage am Ende der

Privatstraße zu verzichten.

Stellplätze sind gemäß der Richtlinie über den ruhenden Verkehr (EAR) entsprechend der vorgesehenen baulichen

Nutzung innerhalb der Baugrundstücke vorzusehen. Die Straßenverkehrsfläche umfasst die neuanzulegende

Privatstraße für PKW-Fahrzeuge sowie den 2,00 m Randstreifen auf dem Flurstück 359/1, welcher durch die Stadt

Bautzen zu erwerben ist und entsprechend zur Verbreiterung der Straße genutzt wird. Der Randstreifen soll künftig

einen bituminösen Deckenaufbau erhalten. Die Entwässerung der Fläche wird über die vorhandene

Straßenentwässerung in dem Bereich mit erfolgen. Der Aufbau wird gemäß der Belastungsklasse 1,0 RStO12

erfolgen. Zum verbleibenden Grundstück im Plangebeit wird die Verkehrsfläche mit einem Hochbord abgegrenzt.

Für die geplante, asphaltierte Privatstraße ist das Mischprinzip vorgesehen. Es findet keine Trennung der Flächen

für unterschiedliche Verkehrsnutzer statt. Ein gesonderter Gehweg ist nicht vorgesehen. Bei der Errichtung von

max. vier Wohngebäuden, erfolgt eine private Erschließung auf dem jeweiligen Grundstück über den Siedlungsweg

„Gerbersiedlung“ oder die private Straße.

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Um die Versiegelung einschließlich Oberflächenabfluss innerhalb des Geltungsbereiches so gering wie möglich

zu halten, sind private Zufahrten und PKW-Stellflächen mit teilversiegelten oder wasserdurchlässigen

Materialien auszubilden.

5.2.2 Versorgung

Der Anschluss an die Medien Schmutzwasser, Trinkwasser, Strom und Telekommunikation ist ausgehend des

Siedlungsweges „Gerbersiedlung“ möglich. Die Neuverlegung von Leitungen erfolgt in Abstimmung mit den

jeweiligen Medienträgern.

Trinkwasser

Der Geltungsbereich ist trinkwasserseitig nicht mit einer Versorgungsleitung erschlossen. Der Anschluss an das

öffentliche Trinkwassernetz in der Gerbersiedlung ist jedoch möglich. Erforderlich wird eine Erweiterung der

bestehenden Versorgungsleitung. Dafür sind durch den Bauherren die notwendigen Erschließungsmaßnahmen

mit dem Trinkwasserversorger Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH abzustimmen.

Strom

Die Stromversorgung kann über die vorhandenen Leitungen der ENSO Netz GmbH in der Gerbersiedlung

sichergestellt werden.

Kabel dürfen nicht überbaut werden und müssen zugänglich bleiben. Oberirdische Anlagen sind vor Ort ersichtlich.

Außer Betrieb befindliche Kabel sind als unter Spannung stehend zu betrachten und dürfen nicht beschädigt

werden.

Bei der Errichtung von Bauwerken sind folgende seitliche Mindestabstände zu den Anlagen einzuhalten:

- zu Kabeltrassen von Bauwerken 0,5 m zur Achse äußeres Kabel

- zu Kabeltrassen vom äußeren Rand der Baugrube 1,0 m zur Achse äußeres Kabel

- zu Niederspannungsfreileitungen (blank) 3,0 m zur Trassenachse

- zu Niederspannungsfreileitungen (isoliert) 1,5 m zur Trassenachse

- zu Mittelspannungsfreileitungen Holzmasten 6,5 m zur Trassenachse

- zu Mittelspannungsfreileitungen Betonmasten 7,5 m zur Trassenachse

- zu Mittelspannungsfreileitungen (isoliert) 1,5 m zur Trassenachse

- zu Umspannstationen 3,0 m nach allen Seiten

Ausnahme: USt bis 2,0 m Höhe 2,5 m an öffnungslosen Seiten

Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist zwingende Abstimmung mit der ENSO Netz GmbH

notwendig. Es ist zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen während der Bauzeit eine Annäherung an die

Niederspannungs-/Mittelspannungsfreileitung unter 1,0 m/3,0 m nicht zulässig ist. Dementsprechend sind

zwangsläufig bereits größere Abstände als oben festgelegt bei der Bauplanung zu berücksichtigen. Im Kreuzungs-

und Näherungsbereich mit Kabeln der ENSO NETZ GmbH ist nur Handschachtung gestattet.

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Umlegungen von elektrotechnischen Anlagen auf Grund des Bebauungsplanes werden im Auftrag und auf

Rechnung des Veranlassers ausgeführt.

Die eingereichten Unterlagen wurden durch einen Bestandsplan ergänzt, der jedoch nur informatorischen

Charakter hat. Auf Großgrünbebauung im Bereich von elektrontechnischen Anlagen ist zu verzichten.

Telekommunikation

Die Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom GmbH liegen westlich, außerhalb des Geltungsbereiches

entlang des Siedlungsweges „Gerbersiedlung“ an. Der Anschluss für die neuen Baugrundstücke an die

vorhandenen Telekommunikationsleitungen ist bei entsprechender Beauftragung möglich.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs durch die Telekom Deutschland GmbH ist die

Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des

Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen

Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet

der Telekom Deutschland GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt

werden.

Folgendes ist sicherzustellen:

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu

belastende Fläche entsprechend § 9 (1 )Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird;

- dass zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom jeweils dinglich

Berechtigten (Grundstückseigentümer) den Grundstücksnutzungsvertrag einzufordern und der Telekom

Deutschland GmbH auszuhändigen;

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird

und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger

erfolgt.

- Es wird von einer Bereitstellung des Mediengrabens durch den Auftraggeber ausgegangen.

5.2.3 Entsorgung

Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über das öffentliche Leitungsnetz des Eigenbetrieb Abwasser Bautzen. Die

Anbindung des Vorhabengebietes an das öffentliche Abwassernetz ist möglich.

Das auf den Dach- und versiegelten Flächen anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser ist innerhalb der

Wohngrundstücke auf denen es anfällt, zu verbringen. Grundsätzlich wird empfohlen, das anfallende

Niederschlagswasser aufzufangen (bspw. Rigolen, Zisternen), zu nutzen (z.B. Gartenbewässerung) und nur den

Überlauf zu versickern. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 6 SächsWG vom 12.07.2013 entfällt für Anlagen zur Versickerung

von Niederschlagswasser die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen

nach Abs. 2 § 55 SächsWG.

Zur Versickerung des Regenwassers der Straßenverkehrsfläche können zusätzlich Versickerungsanlagen

innerhalb der Ausweichstellen (Randstreifen) verbracht werden.

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Sofern Wässer über Versickerungsanlagen (bspw. Rigolen) in den Untergrund versickert werden sollen, müssen

die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Die Versickerungseigenschaften sind deshalb

standortkonkret im Zuge der nachfolgenden Gestattungsverfahren nachzuweisen.

Die Planung möglicher funktionsfähiger Versickerungsanlagen sollte entsprechend durchgeführt werden. Bei einer

Versickerung von Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass diese schadlos erfolgt,

Vernässungserscheinungen auf den betroffenen Flächen und eine Beeinträchtigung Dritter sind auszuschließen.

Zusätzlich sind Zuwegungen und Stellflächen mit teilversiegelten oder wasserdurchlässigen Materialien

vorzusehen, um den Versiegelungsgrad im Geltungsbereich gering zu halten und das Versickern durch bspw.

versickerungsfähigem Pflaster zu ermöglichen.

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung erfolgt durch das örtliche Entsorgungsunternehmen. Das Befahren der Privatstraße mit einem

3-achsigen Müllfahrzeug ist nicht gegeben. Die Abfallbehälter für das Eigenheimgrundstück sind am

Entsorgungstag temporär an den Straßenverkehrsfläche „Gerbersiedlung“ bereitzustellen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anlage I beigefügt.

5.3 Löschwasserversorgung/Brandschutz

Ausgehend von einer kleinen Gefahr der Brandausbreitung (gem. DVGW Regelwerk Arbeitsblatt W 405

Tabelle 1) ist sicherzustellen, dass im Brandfall 48 m³/h Löschwasser bereitgestellt werden (Ermittlung nach DVGW

Regelwerk Arbeitsblatt W 405). Diese Menge muss über 2 h verfügbar sein.

Das Löschwasser wird über die Hydranten der Kreiswerke Bautzen abgedeckt (ein Hydrant in der Großwelkaer

Straße, ca. 245m und ein weiterer in der Gerbersiedlung, ca. 50m vom Vorhabengebiet entfernt). Als Alternative

steht der Feuerwehr ein Hydrant auf dem Siedlungsweg „Schulberg“, südlich des Vorhabengebietes zur Verfügung.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit

und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden

und der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Die Rettung von

Menschen und Tieren bei einem Brand und wirksame Löscharbeiten sind zu gewährleisten (§ 3 (1), § 14 SächsBO).

Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind,

müssen Zufahrtsstraßen vorhanden und die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der

Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Die Privatstraße dient neben der Erschließung, als

Feuerwehrzufahrt im Brandfall. Diese wird mit einer Breite von 4,00 m und entsprechend den Vorgaben der § 5

SächsBO, der VwVSächsBO Nr. 5, der DIN 14090, sowie der Muster Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

und der Erläuterungen ausgebildet.

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Flächen für die Feuerwehr

Zur unfallschutzgerechten Entfaltung der Kräfte der Feuerwehr und der Entnahme der Geräte von den Fahrzeugen

sind ausreichend Flächen (Bewegungsflächen 7 m x 12 m) vorzuhalten. Als Aufstell- und Bewegungsfläche für die

Feuerwehr dient die festgesetzte Verkehrsfläche im Abzweig der Privatstraße zur inneren Erschließung. Die

Entfernung des Zugangs von einer Bewegungsfläche bis zu hinteren Gebäudeteilen überschreitet 50 m nicht. Zu-

oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von

Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 16 Tonnen befahren werden können.

6 Begründung der Festsetzungen

6.1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen - Begründung

6.1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Im Vorhabengebiet sollen Eigenheime in Form von Einzel- oder Doppelhäusern errichtet werden. Durch den vB-

Plan wird die Nutzungsart „Wohnen“ festgesetzt. Innerhalb des Vorhabengebietes sind bis zu 4 Wohngrundstücke

vorgesehen. Die geplante Nutzung entspricht der von Wohnen geprägten Umgebung und fügt sich somit in den

Bestand ein.

Die Grundflächenzahl (GRZ) für die Nutzungsart „Wohnen“ beschränkt sich auf 0,4. Damit liegt die GRZ lt. § 17 (1)

BauNVO noch innerhalb der Obergrenze für ein Wohngebiet. Einem übermäßigen Flächenverbrauch wird somit

entgegengewirkt.

Die maximale Anzahl der zu errichtenden Vollgeschosse wird auf zwei beschränkt. Die Traufhöhe wird auf 7,0 m

festgesetzt. Die festgesetzte Höhe der Gebäude (oberer Bezugspunkt, als Höchstgrenze in Metern angegeben)

bezieht sich auf die anstehende Geländehöhe (unterer Bezugspunkt). Als Traufhöhe wird der äußere Schnittpunkt

der Außenwand mit der Dachhaut angenommen. Mit Hilfe dieser Festsetzungen wird sichergestellt, dass sich die

geplante Bebauung optimal in die Umgebung einfügt. Einer ortsuntypischen Bebauung wird damit entgegengewirkt.

6.1.2 Bauweise, Baugrenze, Stellplätze, Nebenanlagen

Die Abstandsflächen zu Straßen und benachbarten Flurstücken sind nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO)

sind einzuhalten.

Die offene Bauweise entspricht ebenso der umgebenden, dörflichen Bebauung.

Innerhalb des Geltungsbereichs sind Nebenanlagen im Sinne des § 12 und § 14 BauNVO, wie bspw.

Geräteschuppen, Gewächshäuser, Einhausungen für Müllbehälter, Anlagen für Kleintierhaltung, Carports,

Garagen, etc. sind zulässig. Entlang der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsfläche ist ein Abstand von 3m

einzuhalten.

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6.1.3 Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen

Das Vorhabengebiet wird über den bestehenden Siedlungsweg „Gerbersiedlung“ sowie der neu zu errichtenden

Privatstraße erschlossen. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit von nur max. 4 Baugrundstücken ist auf eine

Wendeanlage am Ende der Privatstraße zu verzichten.

Für das Grundstück am Siedlungsweg „Gerbersiedlung“ ist eine direkte Zufahrt möglich. Ausgehend von der

Privatstraße können die anderen Grundstücke durch eine private Zufahrt erschlossen werden.

6.1.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Auf der Privatstraße sowie dem Randstreifen wird zugunsten der Medienträger ein Leitungsrecht als zu belastende

Fläche eingeräumt. Die medienseitige Erschließung der Baugrundstücke kann damit sichergestellt werden.

6.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen - Begründung

Im vB-Plan werden Festsetzungen zur Bauordnung getroffen, um die Einordnung der künftigen Wohnbauten in die

Umgebung sicherzustellen. Der neugeplante Wohnstandort soll sich mit seinen Einzelbauten in die vorhandene

Siedlungsstruktur von Großwelka einfügen. Dachformen sowie die Farbgestaltungen der Dächer und Fassaden

sollen sich an der umliegenden/ angrenzenden Bebauung orientieren. Ortsuntypische Bauten sollen nicht

entstehen können.

Die Nutzung von Sonnenenergie zur Gewinnung von Strom oder Warmwasser soll jedem Bauherrn freigestellt sein,

somit wird das Aufbringen von Photovoltaik- und Solaranlagen auf den baulichen Anlagen zugelassen.

Zur geplanten Straßenverkehrsfläche sind die Zäune in einem Mindestabstand von 0,5 m anzuordnen, um

Einschränkungen des Verkehrsraumes zu vermeiden.

6.3 Grünordnerische Festsetzungen - Begründung

Neu anzulegende Gehwege, Stellplatzflächen und Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässiger Weise

anzulegen (z.B. Rasengittersteine), um den Versiegelungsgrad gering zu halten.

Nicht überbaute und nicht versiegelte Flächen auf den Grundstücken sind zu begrünen (mind. Rasen- oder

Wiesenansaat) und als Gärten zu gestalten.

Je 150 m² bebauter Grundstücksfläche ist mind. ein standortgerechter Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum

gemäß der "Artenliste für Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen" (Landratsamt Bautzen,

Umweltamt, 2002) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Demnach sind im Vorhabengebiet 12 Gehölze

anzupflanzen. Der Ausgleich der Pflanzungen wird im Bauantrag geregelt. Die Gestaltung der nicht überbauten

Flächen als Gärten sowie das Anpflanzen von Gehölzen, schafft eine Durchgrünung des Wohngebietes. Es wird

ein harmonischer Übergang zur Natur erreicht. Durch die festgesetzten Maßnahmen werden der Umwelt- und

Naturschutz ausreichend berücksichtigt.

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7 Flächenbilanz

Flächennutzung Fläche in m² Fläche in ha

Nutzungsart „Wohnen“ 4.305 0,43

Überbaubare Grundstücksfläche (GRZ 0,4) 1.722 0,17

Verkehrsfläche 186

0,02

Geltungsbereich Gesamt 4.491 0,45

8 Bodenordnung

Abbildung 4: Auszug ALK mit Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vB-Planes „Großwelka-Gerbersiedlung“ umschließt die Flurstücke 359/1 und 360/1 der

Gemarkung Großwelka. Maßnahmen der Bodenordnung sind nicht vorgesehen.

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9 Grünordnung

9.1 Methodik

Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB (es gelten die Voraussetzungen des § 13a BauGB, da die Kriterien des § 13b

BauGB erfüllt sind) gelten bei einem vB-Plan mit einer Grundfläche unter 10.000 m² Eingriffe die aufgrund der

Aufstellung des vB-Planes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Demnach besteht keine

Ausgleichsverpflichtung für zu erwartende Eingriffe. Der vB-Plan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die

einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterliegen.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die ermittelten Umweltbelange und deren Berücksichtigung im

Bebauungsplanverfahren beschrieben.

9.2 Bestandserfassung, Bewertung und Auswirkungen

Boden / Wasserhaushalt

Das Vorhabengebiet weist verschiedene Bodenmaterialien auf: im westlichen Bereich lässt sich Regosol aus

gekipptem Kies führendem Sand (Schmelzwasserablagerungen; Lösslehm) wiederfinden. Im mittleren/ südlichen

Bereich besteht der Boden aus Pseudogley-Kolluvisol, umgelagerten Schluff (Kolluvialschluff) über tiefem

periglaziärem Schluff (Lösslehm). Östlich des Vorhabengebietes besteht der Boden aus Fluss- und

Auenablagerungen (Auengley aus fluvilimnogenem Schluff - Auenschluff). Aus der Hydrologischen Übersichtskarte

des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist ersichtlich (HÜK 200), dass das Vorhabengebiet in

der Gesamtbetrachtung als wasserdurchlässig charakterisiert wird (Durchlässigkeitswert: Kf-Wert 10-5 bis 10-4).

Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind insbesondere durch die zusätzliche Versiegelung und Überbauung

von Flächen zu erwarten. Unter Berücksichtigung bestehender kleingärtnerischer Nutzung ist die

Beeinträchtigungsintensität für den Boden als mittel einzuschätzen. Mit Hilfe der festgesetzten Pflanz- und

Begrünungsmaßnahmen sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches zu

kompensieren. Vorgesehen sind das Pflanzen einheimischer, standortgerechter Gehölze sowie die Durchgrünung

des Wohngebietes durch das Gestalten nicht überbauter Flächen als Gärten. Zusätzlich sollen Stellflächen und

Zuwegungen aus teilversiegelten oder wasserdurchlässigen Materialien errichtet werden.

Oberflächengewässer sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht vorhanden. Beeinträchtigungen für die in der

Umgebung befindlichen Gewässer sind, auch aufgrund der Entfernung auszuschließen. Das Vorhabengebiet liegt

nicht innerhalb des Überschwemmungsbereiches.

Klima

Das Vorhabengebiet spielt für Kalt-/Frischluftentstehung keine Rolle. Durch die geringe Flächengröße sind die

lokalklimatischen Auswirkungen auf die bioklimatische Ausgleichsfunktion und die Luftqualität in der Untersuchung

vernachlässigbar

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Arten und Biotope

Die Biotopstrukturen in dem durch Bebauung beanspruchten Teil des Vorhabengebietes sind als wenig wertvoll

einzustufen, so dass die Zurücknahme von Grünland und Gartenfläche unter Berücksichtigung einer

Wiederbegrünung und -bepflanzung als vertretbar eingeschätzt wird.

Schutzgebiete gemäß § 13-19 SächsNatSchG, sowie geschützte Biotope gemäß § 21 SächsNatSchG werden

durch den Bebauungsplan nicht beeinflusst. Eine gesonderte Erfassung von Arten der Fauna erfolgte nicht.

Aufgrund der vorhandenen Biotopstruktur innerhalb des Geltungsbereichs und der Siedlungsnähe und damit das

Vorkommen von Haustieren (v.a. Hauskatzen), ist die Nutzung der Fläche durch besonders oder streng geschützte

Arten nur eingeschränkt anzunehmen bzw. gar auszuschließen.

Der Aufenthalt siedlungstypischer Vogelarten, die an die anthropogen beeinflussten Verhältnisse angepasst sind,

wie Haus- und Feldsperling (Passer domesticus, P. montanus), Amsel (Turdus merula), Star (Sturnus vulgaris),

Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Girlitz (Serinus

serinus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Grünfink (Carduelis chloris), Mönchs- und

Klappergrasmücke (Sylvia atricapilla, S. curruca), Bunt-, Grünspecht (Dendrocopos major, Picus viridis), Zaunkönig

(Troglodytes troglodytes), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis) und Schwanzmeise

(Aegithalos caudatus) ist mindestens zeitweise möglich.

Mit der Rücknahme der Kleingartennutzung und einzelner Gehölze wird der Lebensraum verändert. Die

Gehölzfällungen erfolgen außerhalb der Brutzeit. Eine kurzzeitige Nutzung der siedlungstypischen Vogelarten,

während der Nahrungssuche oder zur Rast ist innerhalb der Kleingärten wahrscheinlich. Die benannten Vogelarten

kommen in siedlungsnahen Bereichen vor und sind bezüglich anthropogener Störungen wenig oder nur in

außerordentlichen Fällen empfindlich. Soweit Eingriffe in den Gehölzbestand außerhalb der Zeiten für Brut und

Jungenaufzucht stattfinden (ca. Anfang März bis Mitte August), sind relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte

Abbildung 5: Vorhabengebiet (Aufnahme im Januar 2019)

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Störungen für die Arten nicht zu erwarten. Im vB-Plan-Gebiet und seiner direkten Umgebung sind keine

Vorkommen geschützter Arten nach Bundesartenschutzverordnung, FFH- oder SPA-Richtlinie bekannt.

Mit der Entwicklung der Fläche zu einem typischen Einfamilienhausgebiet einschließlich kleinteiligen und

strukturierten Gärten, wird das Lebensraumpotential in ähnlicher Art und Weise für die siedlungstypischen

Vogelarten wieder hergestellt. Beeinträchtigungen für die Artpopulationen sind bei Umsetzung der festgesetzten

Pflanzmaßnahmen nicht zu erwarten.

Landschaftsbild / Erholung

Eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild oder die landschaftsbezogene Erholung wird dem

Geltungsbereich nicht zugeschrieben. Die potenzielle Bebauung wird sich durch gestalterische,

bauordnungsrechtliche und Durchgrünungsmaßnahmen an die bestehende Bebauung anpassen, somit werden

Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild weitestgehend vermieden.

Mit dem vB-Plan „Großwelka-Gerbersiedlung“ sollen Wohnbaugrundstücke bauplanungsrechtlich gesichert

werden. Entsprechend der festgesetzten Grundflächenzahl können bis zu 40 % des Baugebiets überbaut und

versiegelt werden. Die nicht überbauten und versiegelten Flächen sind als Grünflächen herzustellen und dauerhaft

zu erhalten. In der Ortschaft Großwelka soll ein Wohngebiet entstehen, das sich in die vorhandene

Bebauungsstruktur des Ortes einfügt. Dieser vB-Plan schafft die Voraussetzung dafür, dass sich die Neubauten

städtebaulich harmonisch einordnen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bautzen stellt den Bereich bereits als

Wohnbaufläche dar, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 (2) BauGB daraus entwickelt wird.

Die Biotopstrukturen in dem durch Bebauung beanspruchten Teil des Vorhabengebietes sind von geringer

Bedeutung und demnach als wenig wertvoll einzustufen, so dass die Zurücknahme von Garten- und Grünfläche

unter Berücksichtigung einer Wiederbegrünung und -bepflanzung als vertretbar eingeschätzt wird. Durch diese

Neupflanzungen von bspw. einheimischen Laub- oder Obstbäumen wird ein qualitativ hochwertiges und

durchgrüntes Wohngebiet geschaffen. Demnach sind erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung auf Natur

und Landschaft bei Umsetzung der festgesetzten Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen nicht erkennbar.

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10 Quellen

Rechtsgrundlagen

BAUGB - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

BAUNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom

21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

BIMSCHG – Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.

1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771).

BNATSCHG - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

PLANZV - Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).

SÄCHSNATSCHG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch

Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349).

Übergeordnete Planungen

LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN, erstellt durch Sächsisches Staatsministerium des Inneren (2013): vom

14.08.2013

REGIONALPLAN OBERLAUSITZ-NIEDERSCHLESIEN in der Fassung zur 1. Gesamtfortschreibung, erstellt durch

Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien; Satzungsbeschluss: 09.04.2009 (öffentliche

Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger des Sächs.ABl., Jg. 2010, Bl.Nr. 5, S. A49).

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT BAUTZEN, wirksam 26.09.2018.

Sonstige Quellen

LANDKREIS BAUTZEN, UMWELTAMT, Sachgebiet Naturschutz / Landschaftspflege: Artenliste für Pflanzung von

Bäumen und Sträuchern im Landkreis Bautzen, Stand: 29.04.2002.

SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE: Interaktive Karten, Stand 05.01.2018

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großwelka-Gerbersiedlung“

Anlage I: Vorhaben- und Erschließungsplan

Planungsstand: Entwurf

Planfassung: 01.03.2019

Stadtverwaltung Bautzen

Fleischmarkt 1 02625 Bautzen

Gemarkung: Großwelka

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