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Vorlesung 'Staatsrecht II' - rwi.uzh.ch2073a552-3343-4b53-a4bd-9dd3d1af6… · I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1) Lokalisierung des Problems: Unterschied zwischen • Wahrung

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Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 1

Übungen im Öffentlichen Recht III

(Gruppen D–F und Q–S)

Fall 7

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I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1)

Lokalisierung des Problems:

Unterschied zwischen

• Wahrung der Einheit der Materie / Einheit der Form und

• inhaltlicher Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht

1. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht

• Umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Umweltschutzes

(Art. 74 Abs. 1 BV)

• Abschliessende gesetzliche Regelung der UVP-Pflicht in Art. 10a

USG lässt keinen Raum für kantonalrechtliche Abweichungen

• Fazit: Ziff. I der Initiative verstösst (inhaltlich) gegen Bundesrecht

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I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1)

2. Einheit der Materie

• Partialrevision der BV: Art. 139 Abs. 2, 194 Abs. 2 BV

Art. 75 Abs. 2 BPR (Volksinitiative):

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den

einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammen-

hang besteht.

• Kantonale / kommunale Abstimmungen:

– Primär kantonales Recht massgebend (hier keine kantonale

Regelung betr. Einheit der Materie bekannt)

– Subsidiär: Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV)

Anspruch auf unverfälschte Willensbildung und Willens-

kundgabe

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I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1)

• Fallbezogene Anwendung:

– Argument für Einheit der Materie:

• Beide Teile der Initiative erfordern (Ziff. II) bzw. bewirken

(Ziff. I) einen Abbau des Personalbestandes "weniger

Bürokratie" (Titel)

– Argumente gegen Einheit der Materie:

• Nur zufällig paralleler Effekt; Ziff. I hat sehr spezifische

Stossrichtung.

• Man kann das eine wollen, ohne auch das andere zu wollen;

"weniger Bürokratie" als Klammer genügt nicht.

• Es handelt sich nicht um eine Gesetzesvorlage, bei der die

Anforderungen an die Einheit der Materie geringer wären.

• Fazit: Einheit der Materie nicht gewahrt (a.M. mit guter Begründung

knapp vertretbar)

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I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1)

3. Einheit der Form

• Allgemeine Anregung / ausgearbeiteter Entwurf (hier?)

• Partialrevision der BV: Art. 139 Abs. 2, 194 Abs. 3 BV; Art. 75 Abs. 3

BPR (Volksinitiative)

• Kantonale / kommunale Abstimmungen: Ergibt sich subsidiär (d.h.

wenn keine kant. Regelung besteht) ebenfalls aus Art. 34 Abs. 2 BV.

BGE 114 Ia 413, E. 3c: "Wird der Grundsatz der Einheit der Form verletzt, so

fehlt der Initiative die nötige Klarheit und Eindeutigkeit; für den Stimmbürger, der

die Initiative annehmen möchte, bleibt ungewiss, was nach Annahme des formu-

lierten Teils mit dem andern Teil geschieht und was somit aus dem Ganzen wird

(…). Die Regelung des Zürcher Rechts entspricht somit der Forderung der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kein Abstimmungsresultat anerkannt

wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unver-

fälscht zum Ausdruck bringt (…)."

Kritik: Anknüpfung an unverfälschter Willenskundgabe nicht überzeugend, da auch

bei einer "reinen" allg. Anregung nicht gewisser ist, was aus der Initiative wird.

Überzeugender z.B. Art. 25 Abs. 3 KV ZH: "Ist die Initiative in der Form nicht einheit-

lich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt."

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I. Rechtmässigkeit der Initiative (Frage 1)

4. Ergebnis

Zwei rechtliche Mängel:

– Inhaltlicher Verstoss von Ziff. I gegen Bundesrecht (nämlich

gegen Art. 10a USG)

– Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV

• Einheit der Materie

• Einheit der Form

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II. … (Frage 2)

Lokalisierung des Problems:

Was für ein Rechtsmittel kommt in Betracht?

Es liegt weder eine individuell-konkrete Verfügung noch ein Erlass vor

Stimmrechtsbeschwerde

(Stimmberechtigte hier als Teil eines Staatsorgans, nicht als Individuen

betroffen Innenverhältnis)

II. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (Frage 2)

1. Anfechtungsobjekt

• Hier: Kantonsratsbeschluss (Gültigerklärung)

• Generell: Art. 82 lit. c BGG alle staatlichen Handlungen (u.U. so-

gar Handlungen Privater), die geeignet sind, das Stimm- und Wahl-

recht zu verletzen keine Beschränkung auf Verfügungen / Erlasse

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II. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (Frage 2)

2. Beschwerdegrund

• In Frage kommen:

– Verletzung kantonaler (inkl. kommunaler) Bestimmungen über

die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und

-abstimmungen (beachte: auch Vorschriften auf Gesetzes- und

Verordnungsstufe)

Art. 95 lit. d BGG

– Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV

Art. 95 lit. a BGG

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II. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (Frage 2)

2. Beschwerdegrund

• Fallbezogene Anwendung:

– Verletzung der Einheit der Materie / der Form kann gerügt werden

(obwohl in § 7 des kant. Gesetzes nicht erwähnt)

– Aber: Aus Art. 34 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch, dass eine

inhaltlich bundesrechtswidrige Initiative nicht der Volksabstim-

mung unterbreitet wird. Dies kann mit Stimmrechtsbeschwerde nur

geltend gemacht werden, wenn das kantonale Recht bei Bundes-

rechtswidrigkeit einen Anspruch auf Ungültigerklärung vorsieht.

Begründung (BGer): Weiterzug ans BGer stünde sonst zu der gleichen

Rechtsfrage zweimal offen ( Frage 3)

BGer lässt also zu, dass ein Kanton auf die Prüfung der inhaltlichen

Bundesrechtskonformität von Initiativen verzichtet

§ 7 Abs. 2: "kann" Ermessen des KR, kein Anspruch des Stimm-

bürgers auf Ungültigerklärung

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II. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (Frage 2)

3. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

• Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG Kanton X muss kein Rechts-

mittel gegen den KR-Beschluss vorsehen

• Hier keine Angaben Stimmrechtsbeschwerde ans BGer zulässig,

falls kein kant. Rechtsmittel existiert ( 2 Varianten)

4. Persönliche Voraussetzungen

a) Partei- und Prozessfähigkeit

Kein konkreter Beschwerdeführer keine Bemerkungen dazu

b) Beschwerdelegitimation

Art. 89 Abs. 3 BGG alle Stimm- und Wahlberechtigten

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II. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (Frage 2)

5. Beschwerdefrist

• 30 Tage; ab wann?

ab Publikation des KR-Beschlusses im Amtsblatt (Art. 100 Abs. 1

BGG analog)

• Bei (anderen) Mängeln im Vorfeld einer Wahl/Abstimmung, bei

denen keine Publikation erfolgt: 30 Tage ab Kenntnisnahme

6. Ergebnis

Sofern kein kantonales Rechtsmittel besteht:

• Die Verletzung der Einheit der Materie und der Form können

innert Frist und unter Wahrung der Anforderungen an die

Beschwerdeschrift mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten (Stimmrechtsbeschwerde) geltend gemacht

werden,

• nicht aber der inhaltliche Verstoss gegen Art. 10a USG.

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III. … (Frage 3)

Lokalisierung des Problems:

Was für ein Rechtsmittel kommt in Betracht?

Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung der Einheit der Materie und

der Form kann nicht mehr erhoben werden (KR-Beschluss als mass-

gebliche Vorbereitungshandlung)

Was kann noch angefochten werden? § 27a EG USG Beschwerde

in öff.-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung von Bundesrecht

III. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten (Frage 3)

1. Anfechtungsobjekt

• § 27a EG USG Art. 82 lit. b BGG

• abstrakte Normenkontrolle

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III. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten (Frage 3)

2. Beschwerdegrund

Verletzung von Art. 10a USG (Art. 95 lit. a BGG)

(Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts: nötig?)

3. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

• Art. 87 Abs. 1 BGG Kanton X muss keine abstrakte Normen-

kontrolle vorsehen

• Hier keine Angaben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans BGer zulässig, falls kein kant. Rechtsmittel

existiert

( 2 Varianten)

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III. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten (Frage 3)

4. Persönliche Voraussetzungen

a) Partei- und Prozessfähigkeit

Kein konkreter Beschwerdeführer keine Bemerkungen dazu

b) Beschwerdelegitimation

• Art. 89 Abs. 1 BGG

• Beachte: virtuelle Betroffenheit genügt

• Konkret: Jedermann im Kt. X kann Nachbar eines UVP-pflichtigen

Bauvorhabens sein

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III. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten (Frage 3)

5. Beschwerdefrist

• 30 Tage (Art. 101 BGG), ab wann?

• Nicht Inkrafttreten, sondern Publikation des Erlasses im Amtsblatt

massgebend

• Wenn ein Erlass der Volksabstimmung unterliegt:

– Publikation der Feststellung, dass die Referendumsfrist

unbenutzt abgelaufen ist bzw.

– Publikation des Erwahrungsbeschlusses (= Feststellung des

nach kant. Recht zuständigen Organs, dass das Abstimmungs-

ergebnis gültig zustande gekommen ist)

6. Ergebnis

Sofern kein kantonales Rechtsmittel besteht:

§ 27a EG USG kann innert 30 Tagen ab der Publikation des Erwah-

rungsbeschlusses beim Bundesgericht angefochten werden

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IV. Anfechtung der Baubewilligung (Frage 4)

Lokalisierung des Problems:

Beschwerdelegitimation des VCS / Verbandsbeschwerderecht

• Keine Beschwerde zur Wahrung eigener Interessen / zur Wahrung

der Interessen der Mitglieder ideelle Verbandsbeschwerde

spezialgesetzliche Regelung erforderlich

• VCS = gesamtschweizerische, nach USG beschwerdeberechtigte

Organisation (Art. 55 Abs. 1 USG; Anhang VBO, Ziff. 20 [SR 814.076])

• Voraussetzung: UVP-pflichtiges Vorhaben (Art. 55 Abs. 1 USG)

In casu: mehr als 500 Parkplätze Bauvorhaben UVP-pflichtig (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 10a USG, Art. 1 UVPV und Anhang UVPV,

Nr. 11.4 [vgl. ferner Nr. 80.5])

• Beschwerdebefugnis des VCS zu bejahen; auch für das kanto-

nale Rechtsmittelverfahren (Art. 111 Abs. 1 BGG)

• Rüge, es sei zu Unrecht keine UVP durchgeführt worden, zulässig

(Bundesrechtsverletzung)

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V. … (Frage 5)

Lokalisierung des Problems:

Einzelaktkontrolle (Baubewilligung / Art. 10a USG)

+ konkrete Normenkontrolle (§ 27a EG USG / Art. 10a USG)

V. Akzessor. Prüfung von § 27a EG USG (Frage 5)

• Zulässigkeit?

• Folgen:

– Nichtanwendung von § 27a EG USG

Warum keine Aufhebung?

– Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung

• mangels gesetzlicher Grundlage (Folge der Nichtanwendung

von § 27a EG USG)

• und wegen Verstosses gegen Art. 10a USG i.V.m. Anhang

UVPV, Nr. 11.4

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VI. … (Frage 6)

Lokalisierung des Problems:

Verhältnis Baubewilligung / nachfolgende Bewilligung (Projektänderung)

VI. Akzessor. Prüfung der Baubewilligung (Frage 6)

• Grundsätzlicher Mangel (Nichtdurchführung einer UVP) haftet der

ersten, nicht der zweiten Bewilligung an

insofern als Grundverfügung / bestätigende Verfügung zu

qualifizieren

• Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes gegen Verfügungen

Rügen, die bereits gegen die erste Verfügung möglich

gewesen wären, können gegen die zweite Verfügung (Vollzugs-

oder Bestätigungsverfügung) nicht nochmals vorgebracht

werden

Das heisst: keine akzessorische Prüfung von Verfügungen

(im Gegensatz zu Erlassen)

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