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Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Beziehungen zu nahe stehenden Personen IDW PS 255. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer. Beziehungen zu nahe stehenden Personen. 1. Nahe stehende Personen. DRS 11 / IAS 24 - PowerPoint PPT Presentation
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Vorlesung Wirtschaftsprüfung
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
IDW PS 255
Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
2Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
1. Nahe stehende Personen
DRS 11 / IAS 24
„ Nahe stehende Personen: Natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar
wesentlich einwirken können, sowie diejenigen natürlichen sowie juristischen Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen beherrschen kann oder auf die es wesentlich
einwirken kann.
Kann eine Person anderen Personen nahe stehende Personen beherrschen, gelten diese untereinander ebenfalls als nahe stehend. „
3Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
Zum Beispiel:
• Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar das Unternehmen, dessen Rechnungslegung durch den AP geprüft wird, oder sein Tochterunternehmen beherrschen oder von diesem beherrscht werden können.
• Unternehmen, die von derselben dritten Person beherrscht werden, wie das zu prüfende Unternehmen
• Unternehmen, die nahe stehende Personen beherrschen oder auf diese wesentlich einwirken
• Eigentümer oder Gesellschafter des zu prüfenden Unternehmens sowie die gesetzlichen Vertreter und die Mitglieder des Aufsichtsgremiums dieses Unternehmens sowie dessen leitende Angestellte, die direkt an die gesetzlichen Vertreter berichten und für die Planung Leitung und Kontrolle des Unternehmens zuständig sind.
• nahe Angehörige einer nahe stehenden natürlichen Person, von denen angenommen werden kann, dass sie in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit dem Unternehmen auf diese Person Einfluss ausüben oder von ihr beeinflusst werden können.
• Behörden und öffentliche Institutionen, soweit sie mit dem zu prüfenden Unternehmen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung haben und nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben oder gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen tätig werden.
1. Nahe stehende Personen
4Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
Bei Geschäften mit nahe stehenden Personen besteht ein hohes Kontrollrisiko,
diese Geschäfte vollständig zu erfassen und die Ernsthaftigkeit der Geschäfte sowie
ihrer Konditionen festzustellen.
Interne Kontrollsystem einschl. Rechnungslegungssystem ist daher im Bezug auf die
Geschäftsvorfälle angemessen und wirksam auszugestalten.
5Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
Die gesetzlichen Vertreter haben sicherzustellen, dass Geschäftsvorfälle in der Buchführung
ordnungsgemäß erfasst sowie im JA und Lagebericht den angewandten
Rechnungslegungsgrundsätzen dargestellt sin.
Hierzu gehören nach HGB:
§ 266 HGB: Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen
§ 285 Nr. 9 HGB: Ausweis der Organbezüge
§ 42 (3) GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
3. Verantwortung des AP
Der AP hat solche Prüfungshandlungen durchzuführen, die angemessenen und ausreichende
Prüfungsnachweise liefern, um beurteilen zu können, ob das interne Kontrollsystem
angemessen und wirksam in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
ausgestaltet wurde.
*** Es kann nicht erwartet werden, dass alle Beziehungen bzw. Geschäftsvorfälle aufgedeckt werden.
Prüfung, ob es ordnungsgemäß abgebildet wurde!!!
7Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
Der AP muss über ausreichende Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie des rechtliche
und wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens verfügen, um solche Ereignisse,
Geschäftsvorfälle und Gepflogenheiten festzustellen zu können, die sich wesentlich auf die
Rechnungslegung auswirken können.
8Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
Der AP muss bei der Planung der Abschlussprüfung auf die Beziehungen achten, da
… Bestehende Beziehungen zu oder Geschäftsvorfälle mit nahe stehende Personen Auswirkungen
auf die Rechnungslegung.
… Prüfungsnachweisen ein höherer Zuverlässlichkeitsgrad beeizumessen sein wird, wenn sie nicht
von nahe stehenden Personen beigebracht oder erstellt wurden und
… der Grund für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen nicht in den üblichen
kaufmännischen Erwägungen, sondern in persönlichen Motiven liegen kann
4. Planung und Durchführung der AP
9Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
Der IDW PS 255 reicht nur aus, wenn der AP keine Umstände festgestellt hat, die
das Risiko von Unrichtigkeiten und Verstößen im Zusammenhang mit nahe stehenden Personen
über das erwartete Ausmaß hinaus vergrößern, oder
darauf hindeuten, dass solche Unrichtigkeiten und Verstöße vorgekommen sind.
bestehen Anzeichen für die o.g. Umstände?
Der AP hat dann die Prüfungshandlungen auszudehnen und zusätzliche bzw. andere
Prüfungshandlungen durchzuführen.
10Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen
Empfehlung: Einholen von Informationen über die Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit
nahe stehenden Personen von den gesetzlichen Vertretern
Der AP hat die von den gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsratsgremien erhaltenen
Informationen auszuwerten, um alle für die Rechnungslegung wesentlichen Beziehungen zu
bzw. Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen festzustellen.
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Mit Hilfe folgender Prüfungshandlungen sind diese Informationen auf Vollständigkeit zu prüfen: Auswertung der Arbeitspapiere vorhergehender Jahre auf Namen bekannter nahe stehender Personen
Auswertung der Regelungen des Unternehmens zur Feststellung von nahe stehender Personen
Befragung zu Verbindungen der Mitglieder von Aufsichtsratsgremien, der gesetzlichen Vertreter und der
leitenden Angestellten zu anderen Unternehmen
Auswertung von Listen der Anteilseigner zur Feststellung der wesentlichen Anteilseigner
Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und der Aufsichtsratsgremien oder anderer
geeigneter Unterlagen
Befragung von anderen externen Prüfern, deren Arbeit der Abschlussprüfer verwenden oder übernehmen
will, sowie von Vorjahresprüfern über deren Kenntnisse über weitere nahe stehende Personen
Auswertung von Steuererklärungen des Unternehmens und anderen für Behörden erstellten Informationen
Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen zu den Berichten der Vorstände von abhängigen
Aktiengesellschaften über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen.
Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen
Besteht nach pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers nur ein geringes Risiko, dann können diese Prüfungshandlungen in geeigneter Weise eingeschränkt werden.
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
* Die von gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen sind
auszuwerten.
* Der AP hat bei der vorläufigen Beurteilung des Kontrollrisikos auf der Grundlage des
gewonnenen Verständnisses über das interne Kontrollsystem des Unternehmens die
Angemessenheit der Kontrollaktivitäten im Zusammenhang mit der Genehmigung und der
Dokumentation von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu beurteilen.
13Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der AP auf ungewöhnlich erscheinende Geschäftsvorfälle zu achten:
Beispiele:
Geschäftsvorfälle zu ungewöhnlichen Konditionen
Geschäftsvorfälle, für deren Abschluss es keinen schlüssigen wirtschaftlichen Grund gibt
Geschäftsvorfälle, deren wirtschaftlicher Gehalt von der rechtlichen Gestaltung abweicht
vergleichsweise hohes Geschäftsvolumen oder bedeutsame Geschäftsvorfälle mit bestimmten
Kunden und Zulieferern.
nicht gebuchte Geschäftsvorfälle
4. Planung und Durchführung der AP
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
14Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen
4. Planung und Durchführung der AP
Prüfungshandlungen:
Beispiele:
Einzelfallprüfungen bei ausgewählten Geschäftsvorfällen und Beständen
Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und Aufsichtsgremien
Einsichtnahme in die buchhalterischen Aufzeichnungen über große oder ungewöhnliche
Geschäftsvorfälle oder Bestände unter besonderer Beachtung von Geschäftsvorfällen, die am
oder kurz vor Ende des Geschäftsjahres erfasst werden.
Würdigung eingeholter Bankbestätigungen und von Bestätigungen Dritter über gewährte oder
aufgenommene Darlehen
Feststellung von Bürgschafts- oder anderen Haftungsverhältnissen
Feststellungen zu Beteiligungsgeschäften
15Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4.3 Prüfung der festgestellten Geschäftsvorfälle
4. Planung und Durchführung der AP
Der AP hat angemessene und ausreichende Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die
festgestellten Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen ordnungsgemäß in der
Rechnungslegung erfasst und offen gelegt sind.
? Frage sind die Prüfungsnachweise angemessen ?
Wegen der eingeschränkten Möglichkeit, angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, wird der AP z.B. folgende Prüfungshandlungen durchführen!
• Einholung einer Bestätigung zu den Bedingungen und zum Betrag des Geschäftsvorfalls
• Auswertung von Nachweisen, die im Besitz von nahe stehenden Personen sind
• Einholung einer Bestätigung oder Erörterung von Informationen über diese Geschäftsvorfälle
16Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4.4 Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem AP
4. Planung und Durchführung der AP
Schriftliche Erklärung:
** zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen
** zu Angemessenheit der Angaben in der Rechnungslegung
17Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
4.5 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
4. Planung und Durchführung der AP
Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise im Zusammenhang mit Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu erlangen (Prüfungshemmnis) oder sind die Angaben hierzu in der Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß, hat der Abschlussprüfer
• dies im Prüfungsbericht darzustellen und
• ggf. Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk vorzusehen.
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Beziehungen zu nahe stehenden Personen
5. Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
§ 313 AktG: Besondere Prüfungsanforderungen in Bezug auf bestimmte nahe stehende Personen
§ 312 AktG: Mit der bestehenden Prüfungspflicht für den Ja ist auch der Bericht des Vorstands
über die Beziehungen zu prüfen.
19Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
Beziehungen zu nahe stehenden Personen
6. Übereinstimmung mit ISA
Der IDW PS 255 entspricht dem ISA 550 „Related Parties“