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Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen. Entzug der Lenkerberechtigung 1.Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

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VormerksystemArbeitsrechtliche Konsequenzen

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Entzug der Lenkerberechtigung

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

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1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

• Entlassung (Judikaturbeispiele)– Lenken des LKW‘s in alkoholisiertem Zustand– Führerscheinentzug mindestens 3 Monate und keine

andere Tätigkeit vorhanden (keine Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebes)

• Arbeitgeberkündigung• Einvernehmliche Auflösung

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KollektivvertragArtikel IV - Grundsätzliche Bestimmungen

1. Die Dienstnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, übernommenes Gut, Fahrzeuge und Werkzeuge sorgsam zu betreuen und in allen Belangen das Interesse ihres Dienstgebers wahrzunehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen vereinbar ist.9. Für den Fall, dass ein Kraftfahrer in Ausübung seines Dienstes einen Verstoß gegen das Führerscheingesetz (FSG) begeht und ihm infolge dessen der Führerschein entzogen wird, ist er nach Möglichkeit an seiner Dienststelle anderweitig zu beschäftigen.Ist dies nicht möglich, so ist ihm der gemäß Urlaubsgesetz zustehende Urlaub zu gewähren.In diesem Fall ist es nicht berechtigt, das Dienstverhältnis durch Entlassung zu beenden.Unter diesen Verstößen sind zu verstehen:der § 7 Abs. 3, Ziffer 4 und 5 des FSG, BGBl Nr. I/120/97."

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4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

FSG 1997 § 7 Abs 3 Ziff 4 und 5

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• Nach Möglichkeit Ersatzarbeit innerhalb des Betriebes

• Keine Ersatzarbeit – Urlaubsvereinbarung

• Keine Ersatzarbeit und keine Urlaubsvereinbarung Entlassung ?

Prüfungsschema bei Verstößen gemäß FSG 1997 § 7 Abs 3 Ziff 4 und 5

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2. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

• Urlaubsverbrauch

• Unbezahlter Urlaub

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Vormerkung

• Vormerkung nach Vormerkdelikt im Dienst– Verwarnung, wenn Pflichtenverletzung des

Arbeitnehmers vorliegt und Arbeitgeber Kenntnis von der Vormerkung erlangt

– Entlassung nach beharrlicher Pflichtenverletzung (mehrmalige Begehung trotz Verwarnungen)

– Nach einmaligem Fehlverhalten in der Regel keine Entlassung zulässig

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• Vormerkung nach außerdienstlichem Vormerkdelikt

– Keine Verwarnung möglich– Grundsätzlich keine Entlassung zulässsig