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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich:
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtigste Fälle, wie Arbeitsverhältnisse enden können:
- Kündigung – wichtigster Beendigungsgrund- Aufhebungsvertrag- Anfechtung, §§ 119 ff. BGB- Befristung/Bedingung- Tod des ArbN, vgl. § 613 BGB- Beendigung eines nichtigen, aber in
Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages (faktisches ArbVh.) mit Wirkung ex nunc
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fälle, die Arbeitsverhältnisse nicht beenden:- Suspendierung (Freistellung, z.B.
Arbeitskampf oder Elternzeit)- Tod des ArbG -> § 1922 BGB- Insolvenz des ArbG -> § 113 InsO- Betriebsübergang -> § 613 a BGB- Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit)- Erreichen der
sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze, § 41 SGB VI; Problem: Altersdiskriminierung
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG)
2. Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)3. Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen4. Der befristete Arbeitsvertrag5. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages6. Betriebsinhaberwechsel
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Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
Themenschwerpunkte:A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion - § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
A.1. Die Kündigungserklärung
= einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf Beendigung des Arbeitsvertrages
-> einseitige Gestaltungserklärung, die das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet
-> entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist
-> allg. Regeln, wie z.B. Zugang einer WE (§ 130 BGB), Geschäftsfähigkeit, Vertretung
A.1. Die Kündigungserklärung
Für Kündigung des Arbeitsvertrages:- Bestimmtheit der WE – Beendigungswille- Form §§ 623, 125 BGB- Mitteilungspflicht Künd.grund nur auf
Verlangen, § 241 II BGB- Zugang gem. § 130 I S. 1 BGB:
urlaubsbedingte Abwesenheit hindert Zugang nicht
- Wichtig: bei Stellvertretung - § 174 BGB
A.2. Die Kündigungsfristen
Für Kündigung des Arbeitsvertrages:- Kündigungsfristen
- § 622 BGB – einheitliche Grundkündigungsfrist (4 Wo zum 15. oder Monatsende)
- Gesetzliche Verlängerung zugunsten ArbN bei längerer Laufzeit
- Probezeit: zwei Wochen - Besonderheiten: §§ 20 BBiG, 86 SGB IX,
Tarifvertrag, Einzelvertrag
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A.3. Systematische Einordnung
Allgemeiner Kündigungsschutz
KSchG
grds. jeder Arbeitnehmer ohne besondere
Schutzbedürftigkeit
Besonderer Kündigungsschutz
Wehr-, Zivildienst, Mutterschutz,
Schwerbehinderte
Ordentliche Kündigung
unabhängig von wichtigem Grund
mit Kündigungsfrist § 622 BGB
Außerordentliche Kündigung
stets nur mit wichtigem Grund,
ohne Frist möglich§ 626 BGB
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A.3. Bedeutung des allgemeinen Kündigungsschutzes
- Ordentliche Kündigung -> §§ 620 ff. BGB -> §§ 622, 623 (Frist und Form)-> Grund? – nur § 626 BGB (außerordentlich)
- Kündigungsgründe?- BGB 1896: kein spezieller Arbeitnehmerschutz- Art. 12 I GG und strukturelle Disparität - Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis durch allg. Kündigungsschutz im KSchG seit 1951
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Der allgemeine individuelle Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion - § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
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B.1. Anwendungsbereich des KSchG
Geltungsbereich
1.) Sachlich - § 1 I -> ordentliche arbeitgeberseitige
Kündigung (vgl. § 13)
2.) Persönlich - § 1 I - Arbeitnehmer (allg. Arbeitnehmerbegriff) - nach 6monatiger Wartezeit
3.) Betrieblich - § 23
B.2. Betriebl. Geltungsbereich
Betriebe und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts (§ 23 I S. 1)
mehr als 10 regelmäßig beschäftigte ArbN ausgenommen: Kleinbetriebe bis max. 10
ArbN (§ 23 I S. 3) Schutz im Kleinbetrieb: §§ 138, 242 BGB
(BVerfGE 97, 169)
Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
C. Wirksamkeitsfiktion - § 7
Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes bei versäumter Klagefrist nach § 7 iVm. § 4
- Kündigung gilt ab Zugang als wirksam- materielle Wirkung der Klagefrist (Prüfung im
Rahmen der Begründetheit der Klage)- Ausnahme: § 5- mehrere Kündigungen -> gesonderte Klagen- Merke: gilt für jedes Arbeitsverhältnis über
KSchG hinaus, § 23 I S. 2 KSchG!!
Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
D. Sozialwidrigkeit - § 1 KSchG
Abs. 1 – sozial ungerechtfertigte K. = unwirksam-> beschränkte Beendigungsfreiheit für ArbG
Abs. 2 - soziale Rechtfertigungsgründe (n.c.) personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt
Sonstige Prinzipien (für jeden Kündigungsgrund) Prognoseprinzip Ultima ratio – Prinzip Interessenabwägung
D.1. Allgemeine Prinzipien
1. Prognoseprinzip
K. stets zukunftsbezogen -> negative Prognose über künftige Störung des Arbeitsverhältnisses
keine Sanktion für Vergangenheit Prognosezeitpunkt: Kündigungszugang Korrekturmöglichkeit bei Wegfall:
Wiedereinstellungsanspruch
D.1. Allgemeine Prinzipien
2. Ultima ratio - Prinzip
-> Kündigung nur als letztes Mittel (ultima ratio)
Beispiele für mildere Mittel:- Abmahnung (vgl. auch § 314 II BGB)- Versetzung oder - Änderungskündigung (§ 2 KSchG)
D.1. Allgemeine Prinzipien
3. Umfassende Interessenabwägung
z.B. Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsverlauf,
Unterhaltspflichten,Vermittlungschancen, Maß der betrieblichen Störung
Abwägung AuflösungsinteresseBestandsinteresse
D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
1. Personenbedingte Kündigung
> persönl. Eigenschaften/Fähigkeiten/Einstellungen > nicht vorwerfbar > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten
Beispiele: - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (spez. Prüfungsaufbau)- fehlende Erlaubnisse, z.B. Fahrerlaubnis- sonstige Verhinderungsgründe (z.B. Ge- wissenskonflikte, vgl. BAG NJW 1990, 203)
D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
2. Verhaltensbedingte Kündigung
> vorwerfbares (§ 276 BGB) Verhalten > künftige Beeinträchtigung konkreter Vertragspflichten
Beispiele: - Hauptleistungspflichtverletzung, z.B. unberechtigte Fehlzeiten- Verletzung von Nebenpflichten, z.B.
Verrat von Betriebsgeheimnissen)
Besonderheit: - Abmahnung (Hinweis-, Ermahnungs- und Warnfunktion) - § 314 II BGB
D.2. Kündigungsgründe im Einzelnen
3. Betriebsbedingte Kündigung
> Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb
wegenDringender betrieblicher
Erfordernisse
Außerbetrieblichz.B. Absatzprobleme,
Auftragsmangel
Anlass für selbstbindende Unternehmerentscheidung
Innerbetrieblichz.B. Rationalisierung,
Outsourcing
unmittelbar gestaltende Unternehmerentscheidung
D.2. Besonderheiten der betriebsbedingten Kündigung
1. Freie Unternehmerentscheidung (Art. 12 I GG) - keine Zweckmäßigkeits-, nur Missbrauchskontrolle- aber für Beschäftigungswegfall kausale Organisationsentscheidung
2. Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 (statt Interessenabwägung)
a) vergleichbare ArbN im Betrieb b) nach vier abschließenden Kriterien - § 1 III 1
-> Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhalts-
pflichten, Schwerbehinderung c) Herausnahme einzelner ArbN - § 1 III 2 (Option)
D.2. Wichtige Zitate
Einzelne BAG-Entscheidungen zur betriebsbedingten Kündigung
DB 2008, 1106 (Sozialkriterien abschließend)NZA 2009, 361 (Lebensalter und Diskriminierung)NZA 2008, 33 (Sozialauswahl betriebsbezogen
und nach Widerspruch gegen Betriebsübergang)DB 2005, 2303 (freie Unternehmerentscheidung)
Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion – § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
E. Auflösung/Abfindung
Grundsatz: KSchG sichert Bestandsschutz
Ausnahme: festgestellte Sozialwidrigkeit und Auflösungsantrag gem. § 9 -> Gestaltungsurteil
bei Auflösung – Abfindung in den Grenzen nach § 10
Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
A) Einleitung B) Anwendungsbereich des KSchGC) Wirksamkeitsfiktion - § 7D) Sozialwidrigkeit - § 1 E) Auflösung/AbfindungF) Zusammenfassung und Fallprüfung
F. Zusammenfassung
Wirksame Kündigungserklärung Wirksamkeitsfiktion/Klagefrist §§ 7, 4 Geltungsbereich §§ 1, 23 Sozialwidrigkeit - § 1
personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt?
Negative Prognose Ultima ratio Interessenabwägung/Sozialauswahl
Auflösung/Abfindung §§ 9, 10
Prüfungsaufbau Haft-Fall
Wirksame Kündigungserkl. (§ 623 BGB, Zugang usw.) (+)
fristgerechte Klage, §§ 4, 7 (+) Anwendung des KSchG – Geltungsbereich, §§ 1, 23
(+) Kündigungsgrund: keine Arbeitsleistung wegen Haft
grds. personenbedingter, kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund negative Prognose: konkret nachteilige Auswirkungen
auf Arbeitsverhältnis? wegen Kurzarbeit ohnehin keine Arbeitspflicht-> keine negative Prognose
Ergebnis: Kündigung unwirksam gem. § 1 I, II KSchG
Exkurs: Die Änderungskündigung
Kündigung als einseitiges Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich
Ausnahme: Potestativbedingung, d.h. der Bedingungseintritt ist nur vom Erklärungsempfänger abhängig, § 158 I BGB
-> so z.B. als Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG möglich (ArbG kündigt unter der Bedingung, dass ArbN Vertragsänderungsangebot nicht annimmt)
Exkurs: Die Änderungskündigung
Gerichtlicher Schutz gegen Änderungskündigung-> Änderungsschutzklage, § 2, nach
Vorbehaltannahme durch ArbN -> Gericht überprüft die soziale Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen
-> oder allgemeine Kündigungsschutzklage, § 1 (Risiko, wenn Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, dann kein Arbeitsvertrag mehr)
Vertiefung: Dütz Rn. 408 ff.
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II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG)
2. Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)3. Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen4. Der befristete Arbeitsvertrag5. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages
Die außerordentliche Kündigung
Bei wichtigem Grund ist Kündigung auch ohne Einhaltung einer Frist zulässig Außerordentliche Kündigung auf sofortige
Vertragsbeendigung gerichtet Besonderheit: wichtiger Grund nach § 626
BGB der Weiterbeschäftigung bis Ablauf
Kündigungsfrist unzumutbar macht - ein an sich geeigneter wichtiger Grund
Konkrete Interessenabwägung im Einzelfall Kündigungserklärungsfrist – 2 Wochen Beachte: § 13 I S. 2 KSchG -> Fiktion
Nachtrag: Beteiligung des Betriebsrates
Anhörung vor jeder Kündigung und Mitteilung der Kündigungsgründe - § 102 BetrVG
Bei Verstoß: Unwirksamkeit der Kündigung Zustimmung des BR dagegen keine
Wirksamkeitsvoraussetzung (formgerechter Widerspruch hat Auswirkungen auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, § 102 V BetrVG)
Wirksamkeitsfiktion bei verspäteter Klage, § 4 KSchG