99
VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten- Informationsabend Oktober 2004

VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Mandanten-InformationsabendOktober 2004

Page 2: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Dipl.-Kfm. Konrad Linzbachvereidigter Buchprüfer/Steuerberater

Begrüßung

Page 3: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Themen des Abends

Alterseinkünftegesetz

Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus (StB Ulrich Rieck)

Erben, Vererben, Schenken

Erbfolge, Testament & Co. (RA Christoph Hagemann)

Erbschaftsteuer minimieren (WP/StB Alexander Schröder)

Die Bank im Erbfall (RA Dr. Volker Lang)

Steueramnestie 2004/2005:

Die Zeit läuft! (WP/StB Willi Spies)

Page 4: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

AlterseinkünftegesetzGesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG)

Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus?

Dipl.-Kfm. Ulrich RieckSteuerberater

Page 5: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Agenda

Bisheriges Rentenrecht versus nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung der Altersbezüge (Renten u. Pensionen)

Kontrollmitteilungen an die Finanzämter

Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen

Beurteilung der Reform

Page 6: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Das bisherige Rentensystem und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Belastungsvergleich und Grundsatz der Einmalbesteuerung:

Ertragsanteilsbesteuerung nur hinsichtlich der Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens berechtigt, d.h. hinsichtlich des steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Anteils zur Rentenversicherung

Renten im Verhältnis zu Pensionen zu niedrig besteuert Hinweis: Grundfreibetrag 2004/2005: 7.664 €

Erwerbsphase Auszahlungsphase

RENTE

AN-Anteil (z.T.) steuerpflichtig AG-Anteil steuerfrei Bundeszuschuss steuerfrei

Ertragsanteilsbesteuerung (z.B. 27%) Werbungskostenpauschale (102 €)

PENSION

keine eigenen Beiträge, damit keine steuerliche Belastung Nutzung der SA-Höchstbeträge möglich

Steuerpflicht in voller Höhe Versorgungsfreibetrag (40%, max. 3072 €) Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €)

Einkommensart Steuerunbelastet bis zu

Rente 2004 / Rente 2005 ca. 42.640 € / ca. 18.893 €

Beamtenpensionen 12.836 €

im Vergleich: Arbeitseinkommen 10.776 €

Page 7: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Nachgelagerte Besteuerung und Altersvorsorge

Forderung des BVerfG: Es darf zu keiner Doppelbesteuerung von Beiträgen und Bezügen kommen

Konsequenz: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung (Rürup-Kommission)

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Grundsatz steuerlicher Abzug der Altersvorsorgebeiträge

bei den aktiv Erwerbstätigen

vollständige Steuerpflicht der Altersbezüge des Ruheständlers (Rentner und Pensionäre)

Page 8: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Besteuerung der Altersbezüge

Renten aus der Basisversorgung 35jähriger Übergang zur vollständig nachgelagerte Besteuerung 2005: 50%ige Besteuerung der Bestandsrenten und der in 2005

erstmals gezahlten Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) erhöht sich der

Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% p.a., von 2021 bis 2040 um 1% p.a. bis auf 100%

Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung berufsständische Versorgung landwirtschaftliche Alterskassen Rürup-Rente

nicht der Besteuerungsprozentsatz festgeschrieben, sondern der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben.

Regelmäßige Rentenerhöhungen werden zu 100% erfasst Festschreibung des steuerfreien Rentenbetrages im Folgejahr des

Rentenbeginns; für Bestandsrentner im Jahr 2006

2005 50% 2011 62% 2017 74% 2023 83% 2029 89% 2035 95%

2006 52% 2012 64% 2018 76% 2024 84% 2030 90% 2036 96%

2007 54% 2013 66% 2019 78% 2025 85% 2031 91% 2037 97%

2008 56% 2014 68% 2020 80% 2026 86% 2032 92% 2038 98%

2009 58% 2015 70% 2021 81% 2027 87% 2033 93% 2039 99%

2010 60% 2016 72% 2022 82% 2028 88% 2034 94% 2040 100%

Page 9: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Hans Glück ist 1999 mit 65 Jahren in Rente gegangen. Ab 2005 erhält er eine Monatsrente von 1000 €. Zu versteuern sind:

im Jahr 2005 u. 200612 x 1000 € = 12.000 €x 50% 6.000 €abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €zu versteuern (bis 2004: 3.240 €) 5.898 €2006: Festschreibung des Freibetrags auf 6.000

Nach mehreren Rentenerhöhungen beträgt die Monatsrente im Jahr 2010 1.500 €12 x 1.500 € = 18.000 €abzgl. fixem Rentenfreibetrag 6.000 €abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €zu versteuern 11.898 €

Hinweis: Grundfreibetrag 2005: 7.664 € (bei Ehepaaren 15.328 €)

Beispiel zur Besteuerung der Altersbezüge

Page 10: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Nachgelagerte Besteuerung der Pensionen

Bisher: Versorgungsfreibetrag: 40% der Bezüge, max. 3.072 € Werbungskostenpauschbetrag für AN: 920 €

3.992 € Künftig:

Versorgungsfreibetrag für 2005: 3.000 € Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für 2005 900 € jährliche Abschmelzung

von 2006 bis 2020 um je 1,6%, von 2021 bis 2040 um je 0,8

Werbungskostenpauschbetrag für Alterseinkünfte: 102 € 4.002 €

Kohortenprinzip: Einfrieren der im Jahr des Eintritts in die Pension vorliegenden Besteuerungssituation

Besteuerung der Beamtenpensionen

Page 11: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Besteuerung sonstiger Renten

Übrige Renten Besteuerung mit Ertragsanteil bereits bestehende private Rentenversicherungsverträge Veräußerungsleibrenten Absenkung der Ertragsanteile (Absenkung des in den

Ertragsanteilen berücksichtigten Zinssatzes von 5,5% auf 3%; Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung)

Lebensjahr bei Rentenbeginn 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Ertragsanteil (bisher) 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 27

Ertragsanteil (ab 2005) 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18

sog. „Escapeklausel für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für bis 2005 geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Page 12: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag s.o.

Altersentlastungsbetrag Bisher:

Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge oder Leibrenten darstellen

Vollendung des 64. Lebensjahr im abgelaufenen Jahr 40% der positiven Einkünfte, max. 1.908 €

Künftig: Altersentlastungsbetrag verliert seine Berechtigung, wenn

Renten und Versorgungsbezüge in der Endstufe zu 100% nachgelagert besteuert werden

35-jährige Abschmelzung in gleichem Umfang wie Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Absenkung des Abzugssatzes und des Höchstbetrags in den nächsten 15 Jahren um jew. 1,6% und in den nachfolgenden 20 Jahren um jeweils 0,8%

Kohortenprinzip, d.h. „Einfrieren“ der Besteuerungssituation (Höchstsatz; Prozentsatz) in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr

Abschmelzung der „Altersprivilegien“

Page 13: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Künftig bis zum 31.5. des Folgejahres Meldung der Renten an eine Zentralstelle der BfA, die Daten an die FA weiterleitet: Sämtliche Versicherungsträger (gesetzliche RV, landwirtschaftliche

Alterskassen, Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen etc.) melden

die persönlichen Daten und die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,

den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen samt Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen

Umsetzung der Mitteilungspflicht im Grundsatz: ab dem Jahr 2006 für Renten aus 2005 aber:

das steuerliche Identifikationsmerkmal fehlt noch 2006 ist Bundestagswahl!!

wahrscheinlich: Mitteilung erstmals 2007 für 2006

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.700 € bzw. 15.4000 €

(Eheleute)

Ggf. für Altjahre noch Steueramnestie nutzen!!

Rentenbezugsmitteilungen

Page 14: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Altersvorsorge Drei-Schichten-Modell

Altersvorsorge wird künftig unterteilt in:

Erste Schicht: Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente)

Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung

Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte Sparpläne Kapitallebensversicherung Renten Aktien Immobilien Fonds etc.

Page 15: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

„Rürup“-Rente (Basisversorgung)

Neu ab 2005: Kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (sog. Rürup-Rente) Auszahlung nur als monatliche Leibrente Altersrente mit ergänzender Absicherung der Berufs-

unfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatte und Kinder)

Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar kein Anspruch aus Auszahlung

Page 16: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Altersvorsorgeaufwendungen (1. Schicht)

Grundsatz: Beiträge für die Basisversorgung sind (nur in begrenztem Umfang!) als Sonderausgaben abzugsfähig, die spätere Rente unterliegt im Gegenzug (voll) der Besteuerung

Abzugsvolumen Fördervolumen von 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000

€ für Verheiratete ab 2025 Übergangsregelung für die Jahre 2005-2024: 2005 zunächst

60% des Höchstbetrages, jährliche Anhebung: 2% = 400 €

Begünstigte Aufwendungen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte („Rürup“-Rente)

2005 2006 2007 2008 2009 …… 2025

12.000 12.400 12.800 13.200 13.600 …… 20.000

Page 17: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – I

Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Höchstbetrag für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen Kürzung des Höchstbetrages für Beamte, Abgeordnete und nicht

pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch um deren fiktiven Gesamtversicherungsbetrag (ArbG- und ArbN-Anteil zur GRV); bei Selbständigen keine Kürzung

Begrenzung des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für den Übergangszeitraum auf den jeweils maßgebenden Prozentsatz

Abzug der steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen

Lediger ArbN mit gesetzlicher Rentenversicherung und begünstigter privater Leibrente („Rürup“) im Jahr 2005

Tatsächlicher ArbN-Beitrag 3.000 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 3.000 €Zusatzversicherung 2.000 €insgesamt 8.000 €

Höchstbetrag 20.000 €60% des geringeren Betrages 4.800 €abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil 3.000 €als Sonderausgaben abzugsfähig 1.800 €

Page 18: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Lediger Beamter mit Bezügen von 30.770 € und begünstigter privater Leibrente in 2005Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 €Zusatzversicherung 2.000 €insgesamt 2.000 €

Höchstbetrag 20.000 €abzgl. 30.770 x 19,5% 6.000 €Gekürzter Höchstbetrag 14.000 €60% des geringeren Betrages 1.200 €

Selbständiger mit berufsständischer Versorgungseinrich-tung und begünstigter privater Leibrente im Jahr 2005

Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 €Berufsständische Versorgung 12.000 €Zusatzversicherung 10.000 €insgesamt 22.000 €

Höchstbetrag 20.000 €60% des geringeren Betrages 12.000 €(hier: Doppelbesteuerungsgefahr! Klagen zu erwarten)

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – II

Page 19: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Keine Altersvorsorge)

Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit nicht bereits

zur Basisversorgung gehörig Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall zahlen Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, deren

Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet ist.

Ausgeschlossen sind fondsgebundene Lebensversicherungen entgeltlich erworbene Lebensversicherungsverträge Dritter Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungsverträge, die nicht als

Basisversorgung gelten und mit Laufzeit ab dem 1.1.2005 Hausratversicherungen etc.

Abzugsvolumen Erhöhter Abzugsbetrag von 2.400 € Geminderter Abzugsbetrag von 1.500 €, wenn steuerfreie ArbG-

Beiträge zur KV gezahlt werden (Arbeitnehmer) oder ein Beihilfeanspruch besteht (Beamte)

gesonderte Prüfung für jeden Ehegatten bei mitversicherten Ehegatten (Familienversicherung) greift nur der

Abzugsbetrag von 1.500 €

Page 20: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Günstigerprüfung Vor allem für Bezieher geringer Einkommen ist das alte Recht

günstiger von 2005 bis 2019 Günstigerprüfung zwischen altem und neuem

Recht der (alte) Vorwegabzug wird zusätzlich ab 2011 von derzeit 3.068 €

jährlich um jeweils 300 € abgesenkt und entfällt damit ab 2020. die (alte) Vorsorgepauschale wird analog abgeschmolzen die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen

richten sich jedoch nach neuem Recht

Neuberechnung der Vorsorgepauschale (LSt-Abzugsverfahren) 1. Komponente: 20% des AN-Beitrags zur GRV; jährliche

Steigerung um 4%-Punkte bis 2025 2. Komponente: 11% des Arbeitslohns abzugl. eines evtl.

Versorgungsfreibetrags und Altersentlastungsbetrags, max. 1.500 € Nur den 2. Abzugsbetrag erhalten

Beamte, Richter, Soldaten Altersrentner Bezieher einer Pension aufgrund vom AG steuerfrei eingezahlter

Pensionskassenbeiträge Beherrschende GGF, denen ganz oder teilweise ohne eigene

Beitragsleistung eine betriebliche Alterversorgung zugesagt worden ist Vorstände einer AG

Getrennte Ermittlung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Günstigerprüfung und Vorsorgepauschale

Page 21: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Riesterrente Betriebliche Altersversorgung

5 Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Pensionszusage

künftig für alle Steuerfreiheit bis 4 % der BBG (West= 61.800) = 2.472 € zusätzlich 1.800 € pauschal

Diverse Änderungen ab 2005 insb. wird die Direktversicherung steuerlich den Pensionskassen

und Pensionsfonds gleichgestellt Beiträge für die Direktversicherung sind ab 2005 steuerfrei; es erfolgt

im Gegenzug eine nachgelagerte Besteuerung; die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) entfällt

Der AN kann jedoch für Altzusagen (vor 2005) bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit verzichten und die Pauschalbesteuerung wählen

Portabilität: Übertragbarkeit der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel

Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung

Page 22: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen bisher: Sonderausgabenabzug (88%; aber beschränkt) künftig: SA-Abzug nur noch im Rahmen der sonstigen Vorsorge-

aufwendungen (2.400/1.500 €) und damit im Regelfall nicht mehr Steuerfreiheit der Erträge bleibt für Altverträge erhalten Altverträge = Abschluss vor dem 1.1.2005 (Datum des Versiche-

rungsscheins) und Zahlung eines Beitrages bis zum 31.12.2004 Dynamik und fest vereinbarte Erhöhungen sind steuerunschädlich „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob ……“

Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004) Kapitallebensversicherung wird nicht mehr als Produkt zur

Altersvorsorge (Erste Schicht), sondern als Kapitalanlageprodukt (Dritte Schicht) gewertet

kein Sonderausgabenabzug für Neuverträge keine Steuerfreiheit der Erträge = Besteuerung des

Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summer der eingezahlten Beiträge

Halbeinkünfteverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Laufzeit mind. 12 Jahre Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr Todesfallschutz mind. 60%

Reine Rentenversicherungen oder Rentenversicherungen mit (nicht ausgeübtem) Kapitalwahlrecht Erträge aus der Ansparphase wie bisher steuerfrei gesunkene Ertragsanteile Gewinner der Reform

Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs (künftig: Dritte Schicht)

Page 23: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Rentner Beseitigung der systemwidrigen Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Deutlich höhere Belastung der Rentner; die Begründung, dass sich dies wegen

des Grundfreibetrages bei ¾ der Rentner nicht auswirkt, wenn die Betroffenen keine weiteren Einkünfte erzielen, ist als Rechtfertigung kaum geeignet

Auch die künftige Pensionärs-Jahrgänge stehen sich schlechter Wegfall der „Altersprivilegien“ Fazit: Gleichbehandlung auf niedrigerem Niveau! Hart, aber systematisch richtig.

Erwerbstätige Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung schafft bei der Erwerbsgeneration

finanzielle Freiräume für die private Vorsorge (aber: diese werden später über höhere Rentensteuern wieder reingeholt!)

Der materielle Versorgungsgehalt bestehender Betriebsrentenansprüche wird geschmälert.

Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob künftig eine verfassungskonforme Besteuerung der Altersversorgung sichergestellt ist. In Einzelbereichen kommt es zu Doppelbelastungen. Es ist eine weitere Klagewelle zu erwarten! Bescheide, Vorsorge- und Rentenunterlagen unbedingt aufbewahren!

Es ist unwahrscheinlich, dass die Besteuerung 35 Jahre unverändert bleibt

Mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird das nichts!!

Beurteilung der Reform

Page 24: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Generalthema:„Erben, Vererben, Schenken“

Page 25: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Private Finanzplanung

Familie/Psychologie

SteuernRecht

Erbrecht

Familien-recht

Gesellsch.-recht

Erblasser

Erbe

Andere

Alters-vorsorge

Vermögens-struktur

Nachlassplanung: Das magische Viereck

Erbschaft-steuern

Ertrag-steuern

Page 26: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Christoph HagemannRechtsanwalt

Grundlagen des Erbrechts

Page 27: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Agenda

Die gesetzliche Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge

Der Pflichtteil

Die Erbenhaftung

Die Abwicklung

Page 28: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:

der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat

der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat

das Testament (form-)nichtig ist oder rechtswirksam angefochten wurde

Page 29: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Das Parentelsystem

Das gesetzliche Erbrecht beruht auf dem Parentelsystem Blutsverwandte sind erbberechtigt Schwägerschaft begründet kein Erbrecht

Ergänzungen des Parentelsystems: Ehegatte ist erbberechtigt Adoptivkinder sind erbberechtigt Partner einer eingetragenen Partnerschaft ist

erbberechtigt

Das Parentelsystem gliedert die Verwandten in verschiedene Ordnungen

Ein Verwandter einer entfernteren Ordnung ist nur dann erbberechtigt, wenn kein Angehöriger einer näheren Ordnung vorhanden ist

Page 30: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Ordnungen

Erben der 1. Ordnung: Abkömmlinge Eheliche Kinder Nichteheliche Kinder Adoptivkinder Nicht: Stief- und Pflegekinder

Erben der 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge

Erben der 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

Erben der 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Page 31: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erbfolge innerhalb der 1. Ordnung: Erbfolge nach Stämmen Auf jeden Stamm entfällt die gleiche Erbquote Jeder Abkömmling bildet einen Stamm An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings

treten seine Abkömmlinge Hinterlässt der vorverstorbene Abkömmling keine

eigenen Abkömmlinge, erhöht sich der Erbteil der lebenden Abkömmlinge

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – I

Page 32: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – II

Hinterlässt ein Witwer bei seinem Tode drei Kinder, so erben sie alle zu gleichen Teilen 1/3 des Nachlasses, bei € 120.000 also jeweils € 40.000.

War Kind 3, das selbst 2 Kinder hatte (also 2 Enkel des Erblassers), vorverstorben, so treten an die Stelle von Kind 3 die beiden Enkel, die wiederum zu gleichen Teilen erben, also jeweils 1/6

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – I

Erblasser Ehefrau

Kind 2Kind 1 Kind 3

Enkel 1 Enkel 2

Page 33: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erbfolge innerhalb der 2. und 3. Ordnung: Erbfolge nach Linien

Erbfolge ab der 4. Ordnung: An die Stelle des Erbrechts nach Stämmen und Linien

tritt das Gradualsystem.

Erbfolge innerhalb der Ordnungen – III

Page 34: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Das Ehegattenerbrecht

Die Erbquote des Ehegatten: Zu 1/4 neben den Verwandten der 1. Ordnung Zu 1/2 neben den Verwandten der 2. Ordnung Grundsätzlich zu 1/2 neben Großeltern Zu 1/1 wenn weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung

noch Großeltern vorhanden sind.

Voraus des Ehegatten: Nur, soweit Ehegatte gesetzlicher Erbe ist Neben den Verwandten der 2. Ordnung oder neben

Großeltern: die zum ehelichen Haushalt gehörenden

Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind

die Hochzeitsgeschenke Neben Verwandten der 1. Ordnung:

Einschränkung: soweit der Ehegatte die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt

Page 35: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Der Einfluss des Güterstandes auf die Erbquote

Zugewinngemeinschaft Pauschaler erbrechtlicher Zugewinnausgleich: Erhöhung des

gesetzlichen Erbteils um 1/4 (insgesamt also 1/2) Ausnahme: Exakter güterrechtlicher Zugewinnausgleich zzgl.

Pflichtteil im Falle der Ausschlagung der Erbschaft

Gütertrennung Bei 1 Kind: 1/2 Bei 2 Kindern: 1/3 Bei mehr als 2 Kindern: ¼

Gütergemeinschaft Güterrechtliche Berechtigung in Höhe von 1/2 an dem

Überschuss nach Auseinandersetzung des Gesamtguts Andere Hälfte des Überschusses fällt in den Nachlass, soweit

nicht die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden fortgesetzt wird

Im Ergebnis: 1/4 des Nachlasses zzgl. 1/2 des Überschusses

Page 36: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die gewillkürte Erbfolge

Grundsatz der Testierfreiheit Ab Vollendung des 16. Lebensjahres Einschränkung bei Heimbewohnern

Privates Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben Amtliche Verwahrung möglich Ablieferungspflicht

Öffentliches Testament Protokollierung der Entgegennahme durch Notar Amtliche Verwahrung Kann den Erbschein ersetzen, um seine Rechte gegenüber

Dritten nachzuweisen

Erbvertrag Stärkste Bindungswirkung

Page 37: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Inhalt des Testaments Erbeinsetzungen/Enterbung

Vorerbschaft Verfügungsbeschränkung des Vorerben Befreiten Vorerbschaft Bestimmung des Nacherbfalles

Ersatzerbe

Das Vermächtnis Klagbarer Anspruch gegenüber den/die Erben i.d.R. auf

Übereignung oder Zahlung

Die Teilungsanordnung Anordnung der Aufteilung des Nachlasses Ausschließung der Aufteilung

Die Auflage

Page 38: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Testamentsvollstreckung

Anordnung testamentarisch

Verwandter, Freund, Berater, Benennung einer Ersatzperson sinnvoll

Entziehung der Verfügungsberechtigung der Erben über die Nachlassgegenstände

TV erfüllt Verbindlichkeiten, zieht Forderungen ein, führt die letztwilligen Verfügungen aus, bewirkt Auseinandersetzung

Dauervollstreckung möglich

Page 39: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Änderung und Aufhebung des Testaments

Jederzeit möglich

Vollständige oder teilweise Änderungen

Das spätere Testament sticht das ältere aus

Öffentliches Testament gilt kraft Gesetzes als widerrufen, wenn Erblasser die verwahrte Urkunde zurücknimmt

Page 40: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Das gemeinschaftliche Testament

i.d.R. „Berliner Testament“: gegenseitige Einsetzung als Alleinerben und Bestimmung der Schlusserben

Abhängigkeit der gegenseitigen Erklärungen In der Regel freie Verfügbarkeit zu Lebzeiten Keine freie Verfügbarkeit von Todes wegen, soweit

nicht Erbschaft ausgeschlagen oder testamentarische Befreiung

Widerruf durch Zustellung einer notariellen Widerrufserklärung

Page 41: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

„Störfälle“ beim gemeinschaftlichen Testament

Pflichtteil der übergangenen Kinder: Pflichtteilsstraf-klausel

Wiederverheiratungsklausel Anfechtungsausschluss Ungültigkeit der Erbeinsetzung im Falle der

Wiederverheiratung wird als Vorerbschaft eingestuft Aussetzung eines Vermächtnisses in Höhe des

gesetzlichen Erbteils für die Kinder und Befreiung des Ehegatten für die Folgezeit

Page 42: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Der Pflichtteil

Nur Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern

Ausgeschlossener Erbe hat Anspruch in Geld

Höhe des Anspruchs: grundsätzlich 1/2 des gesetzlichen Erbteils Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des

Erbfalles

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Entziehung des Pflichtteils

Page 43: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Erbenhaftung Die unbeschränkte Erbenhaftung

Grundsatz: unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Erblasserschulden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und

Auflagen

Die beschränkte Erbenhaftung Beschränkung der Haftung auf Nachlass durch Nachlassverwaltung

und Nachlassinsolvenz möglich Nachlassinsolvenz

bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen bleiben außer Betracht

Der Kenntnis steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich

Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung, sonst Schadensersatzverpflichtung gegenüber Gläubigern

Nachlassverwaltung Anordnung bei Antragstellung durch Erben oder Nachlassgläubiger Bei Antrag durch Nachlassgläubiger: Anordnung, wenn Grund zur

Annahme besteht, dass die Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird; Frist 2 Jahre

Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass zu verwalten oder darüber zu verfügen

Page 44: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Abwicklung des Erbfalles

Die Ausschlagung der Erbschaft Frist: 6 Wochen ab Kenntnis Verlust des Ausschlagungsrechts

Die Erbengemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft Verfügungen nur mit Zustimmung aller Erben Auseinandersetzungsanspruch

Der Erbschein Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteils,

um seine Berechtigung gegenüber Dritten nachzuweisen

Erteilung auf Antrag durch das Nachlassgericht, soweit das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet

Öffentlicher Glaube des Erbscheins: gutgläubiger Erwerb von dem im Erbschein als Erbe bezeichneten ist möglich, auch wenn Inhaber nicht der wirkliche Erbe ist

Gemeinschaftlicher Erbschein bei mehreren Erben

Page 45: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Dipl.-Kfm. Alexander SchröderWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Lehrbeauftragter FH Bonn/Rhein-Sieg

„Erben, Vererben, Schenken“- Steuerliche Aspekte -

Page 46: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Agenda

1. Einführung

2. Charakter der Erbschaftsteuer und Steuerpflicht

3. Steuerfreier Erwerb

4. Schenkungsteuer

5. Steuerklassen und persönliche Freibeträge, Steuersätze

6. Nutzung der Freibeträge

7. Grundvermögen

8. Betriebsvermögen

9. Freigebige Zuwendungen

10.Klassische Fehler und Optimierungsstrategien

Page 47: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

271520

773

1545

1814

29833213

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

1975 1980 1985 1990 1995 2000 2003

Mio. €

Erbschaftsteueraufkommen

Page 48: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist insb. von Seiten der Bundesregierung und der SPD geführten Bundesländer wiederholt gefordert worden.

Beim Bundesverfassungsgericht ist auf Vorlage des BFH ein Verfahren anhängig, das u.a. zum Gegenstand hatdie Überprüfung der Bewertungsvorschriften für

Immobiliendie Überprüfung der Vergünstigungen für die

Übertragung von Betriebsvermögen.

Das Verfassungsgericht wird frühestens 2005 ent-scheiden. Es bleibt also noch Zeit für die Nutzung der derzeit noch günstigen Rahmenbedingungen (vorweggenommene Erbfolge)

Absehbare Rechtsänderungen

Page 49: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

1. Charakter der Erbschaftsteuer Die ErbSt ist keine Erblassersteuer, sondern eine Erbanfallsteuer: Sie

belastet nicht den Nachlass des Verstorbenen, sondern erfasst das, was bei den einzelnen Bedachten aus dem Nachlass anfällt

Die Höhe der anfallenden Steuer bestimmt sich dabei entscheidend nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser

ähnliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen

2. Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer? der Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder

erbvertraglicher Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis die „freigebige“ Zuwendung unter Lebenden der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und aufgrund eines vom

Erblasser geschlossenen Vertrages (z.B. Lebensversicherungen, Abfindungsansprüche)

der geltend gemachte Pflichtteilsanspruchs oder dessen Abfindung die „Bereicherung“ eines Ehegatten bei Vereinbarung der ehelichen

Gütergemeinschaft der Erwerb aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage usw.

Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht – I

Page 50: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

3. Wer ist steuerpflichtig? Persönliche Steuerpflicht: Wenn Erblasser/Schenker oder der Erbe

bzw. Beschenkte zur Zeit der Steuerentstehung Inländer sind, unterliegen sie der deutschen ErbSt (unbeschränkte Steuerpflicht)

Sachliche Steuerpflicht: In diesem Fall greift die ErbSt für das gesamte Vermögen, d.h. für inländisches u. ausländisches Vermögen.

Wegzug ins Ausland als Steuersparmodell? Deutsche Staatsangehörige müssen Ihren Wohnsitz im Inland bereits seit mehr als 5 Jahren aufgegeben haben, um aus der unbeschränkten Steuerpflicht zu fallen. Das in Deutschland belegene Vermögen unterliegt aber weiterhin der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht.

4. Was wird besteuert? Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb. Als

steuerpflichtiger Erwerb gilt die „Bereicherung“ des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.

d.h. Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Rohvermögen abzüglich Schulden

nicht der Steuerpflicht unterliegen z.B. Sozialversicherungsrenten sowie der Zugewinnausgleichsanspruch

Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht – II

Page 51: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Hausrat sowie anderes bewegliches Vermögen • Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 €

anderes bewegliches Vermögen bis 10.300 €

• Steuerklasse II u. III: Hausrat u. anderes bewegliches Vermögen zusammen bis 10.300 €

• Die Befreiung gilt nicht für Grund- u. Betriebsvermögen etc. sowie Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine u. Perlen

Betriebsvermögen, wesentl. Beteiligungen an Kapitalges.Befreiung bis zu 225.000 €; Erfassung des übersteigenden Teils zu 65%; Stundungsmöglichkeit

Pflegekräfte Zuwendungen bis 5.200 € an Personen, die dem Erblasser ohne oder

ohne zurechendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Grundbesitz, Kunstsammlungen, Bibliotheken etc,

deren Erhaltung muss im öffentlichen Interesse sein usw. Zuwendungen an begünstigte Empfänger,

kirchliche, gemeinnützige u. wohltätige Einrichtungen, Parteien u.a. Weitere

Steuerfreier Erwerb

Page 52: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Im Grundsatz gelten die selben Regelungen wie zur ErbSt Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Gemischte Schenkung/Schenkung unter Auflage Hier wird zwar geschenkt, jedoch muss der Beschenkte eine

Gegenleistung erbringen, z.B. die auf dem Geschenk lastenden Schulden übernehmen oder einen Nießbrauch einräumen

Steuerpflichtig ist nur die Bereicherung des Beschenkten, diese sollte bei gemischten Schenkungen ein StB ermitteln, der die Zuwendung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufteilt

Gelegenheitsgeschenke Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei; was üblich ist,

darüber streiten sich die Gelehrten Mittelbare Grundstücksschenkungen

Weil hier die Grundstückswerte und nicht der Verkehrswert anzusetzen sind, lässt sich hier ErbSt sparen; allerdings geht die Eigenheimförderung verloren

Den konkreten Einzelfall stets vom Berater durchrechnen lassen

Schenkungsteuer

Page 53: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Grundsatz: Je näher verwandt, desto höher die persönlichen Freibeträge und desto

niedriger der Steuersatz (und umgekehrt) Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste

Steuerklasse III. Das lässt sich nach wie vor nur durch Heirat ändern. Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften fallen in Steuerklasse III

Steuerklasse Personen FreibetragI Ehepartner 307.000 €

Kinder u. Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder

205.000 €

Enkel, Stiefenkel, Urenkel Eltern u. Großeltern bei

Erbschaft

51.200 €

II Eltern u. Großeltern bei Schenkungen

Geschwister Nichten, Neffen Stief- u. Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner

10.300 €

III alle übrigen Erben u. Beschenkten

5.200 €

Steuerklassen und Freibeträge - I

Page 54: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Versorgungsfreibeträge

Ehepartner 256.000 € Kinder bis 5 J. 52.000 € von mehr als 5 bis zu 10 J. 41.000 € von mehr als 10 bis zu 15 J. 30.700 € von mehr als 15 bis zu 20 J. 20.500 € von mehr als 20 bis zu 27 J. 10.300 €

Wichtig: Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch

genommen werden Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet

Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, soweit der verbleibende Ehepartner oder die Kinder Versorgungsbezüge beziehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, z.B. Hinterbliebenenrenten (Kürzung um den Kapitalwert).

Steuerfreier ZugewinnausgleichFragen des Zugewinns müssen individuell abgeklärt werden

Steuerklassen und Freibeträge - II

Page 55: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erbschaftsteuersätze seit dem 1. 1. 2002

Steuerpflichtiger Erwerb bis €

% -Satz in der Steuerklasse

I II III

52.000 7 12 17

256.000 11 17 23

512.000 15 22 29

5.113.000 19 27 35

12.783.000 23 32 41

25.565.000 27 37 47

über 25.565.000 30 40 50

Tarifbegrenzung für Betriebsvermögen Soweit auf Erwerber der Steuerklassen II und III Betriebs-vermögen oder wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften übertragen werden, gelten insoweit annähernd die Steuersätze der Klasse I (Entlastungsbetrag: 88%)

Steuersätze

Page 56: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Eltern möchten Vermögen auf die Kinder S und T übertragen

Vater 700.000Mutter 100.000

800.000

1. Fall ungeplant S T

Schenkung Vater 350.000 € 350.000 €Freibetrag 205.000 € 205.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 145.000 € 145.000 €

Steuerklasse I, 11% 15.950 € 15.950 €

Schenkung Mutter 50.000 € 50.000 €Freibetrag 50.000 € 50.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Steuer gesamt 15.950 € 15.950 €

Nutzung der Freibeträge - I

Page 57: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Eltern möchten Vermögen auf die Kinder S und T übertragen Gleicher Sachverhalt wie soeben

2. Fall geplant

Schenkung Vater an Mutter 300.000 €Freibetrag 300.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 €

S TSchenkung Vater an Kinder 200.000 € 200.000 €Freibetrag 200.000 € 200.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Schenkung Mutter an Kinder aus ursprünglichem Vermögen 50.000 € 50.000 € übertragenem Vermögen 150.000 € 150.000 €

200.000 € 200.000 €Freibetrag 200.000 € 200.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Steuer gesamt 0 € 0 €

Aber Achtung: Schenkung ohne Auflage der direkten Weiterleitung an die Kinder, sonst missbräuchliche Kettenschenkung!

Nutzung von Freibeträgen - II

Page 58: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Früher: Einheitswerte; heute: Bedarfswerte (Grundbesitzwerte) Unbebaute Grundstücke

qm-Zahl x Bodenrichtwert per 1.1.1996 lt. Gutachterausschuss abzgl. 20 % Bewertungsabschlag(höchstens Verkehrswert)

Bebaute Grundstücke, z.B. ETW, EFH, MFH durchschnittliche Jahresnettomiete/übliche Miete der letzten 3 Jahre x 12,5 (Vervielfältiger) ./. Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, max. 25%) + 20%iger Zuschlag für EFH u. ZFH, die Wohnzwecken dienen (mindestens Wert d. unbebauten Grundst.; höchstens Verkehrswert)

Sonderfälle: Ausländischer Grundbesitz (Verkehrswert) Fabrikationsgrundstücke etc. (zusätzlicher Vorteil: Betriebsvermögen) Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung

Wichtig: Die Vorschriften zu Wertermittlung von Grundstücken führen zu einem Ansatz, der meist zwischen 30 und 60 % des Verkehrswertes liegt!

Grundvermögens: Bewertung

Page 59: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Ausgangsfall: Der Vater möchte ein Grundstück mit einem Ver-

kehrswert von2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert) von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen

1. Fall: das Grundstück ist unverschuldet

Schenkung Schenkung Grundstück Barvermögen

Steuerwert der Schenkung 1.200.000 € 2.000.000 € Freibetrag 205.000 € 205.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 995.000 € 1.795.000 €

Steuerklasse 1 19 % 19 % Steuer 189.050 € 341.050 €

Dieser Fall ist im Erlebens -und Sterbefall identisch

Grundvermögen: Schenkung

Page 60: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

2. Fall: das Grundstück ist mit € 1.000.000,00 verschuldet.

Erbfall/ Schenkung Erbfall Schenkung

Grundstück Grundstück Barvermögen

Steuerwert 1.200.000 € 1.200.000 € 2.000.000 €Abzug Verbindlichkeit 600.000 € 1.000.000 € 1.000.000 €

600.000 € 200.000 € 1.000.000 €Freibetrag 205.000 € 205.000 € 205.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 395.000 € 0 € 795.000 €

Steuerklasse 1 15 % 0 % 19 %

Steuer 59.250 € 0 € 151.050 €

Vorsicht: Bei der Schenkung von Privatvermögen unter Lebenden werden Verbindlichkeiten nur im Verhältnis zum Verkehrswert abgezogen. Der Vorgang gilt in der Einkommensteuer als anteilige Veräußerung, die innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien steuerpflichtig ist.

Grundvermögen: Schenkung bei Verbindlichkeiten

Page 61: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

Einbringung in eine vermögensverwaltende GbR und Aufnahme der Erben

Mittelbare Grundstückschenkung

Gründung einer Familien GmbH & Co. KG

Grundvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten

Page 62: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Anteile an Kapitalgesellschaften Nicht notierte Anteile (z. B. GmbH-Anteile) Stuttgarter Verfahren Notierte Anteile (z.B. Aktien) Kurswert zum Bewertungsstichtag

2. Betriebsvermögen z.B. Anteile an Personengesellschaften, Vermögen des Freiberuflers

Grundsatz: Ansatz mit den Bilanzwerten (= Substanzwerte) Ausnahme: Grundbesitz, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell. (s.o.)

sowie ausländisches Betriebsvermögen

3. Land- u. Forstwirtschaftliches Vermögen (spezielle Regelungen)

Betriebsvermögen: Bewertung

Page 63: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Vater V vererbt seinen Kindern S und T Vermögen in Höhe von 2 Mio. €

1. Privatvermögen

S T Gesamt Wert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 € 2.000.000 €Kinderfreibetrag 205.000 € 205.000 € 405.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 795.000 € 795.000 € 1.590.000 €

Steuerklasse I 19 % 19 %

Steuer 151.050 € 151.050 € 302.100 €

Betriebsvermögen: Vergleich Privatvermögen – I

Page 64: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

2. Betriebsvermögen

S T Gesamt Wert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 € 2.000.000 €Freibetrag § 13a Abs1 112.500 € 112.500 €

225.000 € 887.500 € 887.500 €

1.775.000 €

Bewertungsabschlag % 35 % 35 % Bewertungsabschlag 310.625 € 310.625 € 621.250 €

576.875 € 576.875 € 1.153.750 €

Kinderfreibetrag 205.000 € 205.000 € 410.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 371.875 € 371.875 € 743.750 €

Steuerklasse I 15 % 15 %

Steuer 55.781 € 55.781 € 111.562 € Steuerersparnis 95.269 € 95.269 € 190.538 €

Betriebsvermögen: Vergleich Privatvermögen – IÍ

Page 65: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Verlagerung von Vermögensteilen ins Betriebsvermö-gen

Gründung einer GmbH & Co.KG

Aufnahme von Erben in bestehende Betriebe schon zu Lebzeiten

Bei Schenkungen auch Übertragung von Schulden ins Betriebsvermögen

Betriebsvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten

Page 66: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen Gefahr der Zwangsentnahme Entnahme auch bei Vorausvermächtnis Das Sonderbetriebsvermögen darf nicht

zurückbehalten werden Bei Gesellschaftsanteilen muss der Beschenkte

Gesellschafter werden Regelungen im Gesellschaftsvertrag führen zu

Zwangsausscheiden der Erben Überprüfung nach 5 Jahren auf

Veräußerungen Entnahmen Finanzierung der Wiedereinlage

Betriebsvermögen in der Erbschaftssteuer ist auch Betriebsvermögen in der Einkommensteuer.

Betriebsvermögen: Steuerfallen

Page 67: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Freigebige Zuwendung

Auch Zuwendungen unter Eheleuten können schenkungs-steuerpflichtig werden

Besondere Gefahren drohen bei : gemeinsamen Konten, auf die nicht nur Beträge für die

gemeinsamen Lebensführung eingezahlt werden unangemessener Gewinnverteilung zugunsten des

Ehegatten Verkäufen unterhalb des Verkehrwertes Zahlung des Zugewinnausgleichs schon während der Ehe

Unschädlich sind : Ansparung auf gemeinsames Eigenheim die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums am

gemeinsamen Eigenheim Gelegenheitsgeschenke Aufwendungen für einen angemessenen Lebensunterhalt Der güterrechtliche Zugewinnausgleich im Erbfall

Page 68: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Typische Gefahrenherde:

Die Erbschaftsteuer-Belastung wird optimiert; dabei wird die ertragsteuerliche Behandlung des übertragenen Vermögens vernachlässigt

Ertragsteuerliche Gestaltungen werden vollzogen, ohne die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen

Man hat die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen durchdacht, es mangelt aber an der zielgerechten Durchführung

Zivilrechtliche Verträge werden ohne Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aufgesetzt

Klassiker der ErbSt -Fehlplanung

Page 69: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Gezielte Nutzung von Freibeträgen sowie der 10-Jahres-Frist

Frühzeitige Übertragung von Vermögenssubstanz, ggf. unter Rückbehalt der Nutzungen (Nießbrauch, Wohnrecht etc.) und Einsatz von Sicherungsmitteln

Optimierung der Vermögensstruktur Gezielte Schaffung von Betriebsvermögen (Familien-

GmbH & Co KG u.a.) zur Nutzung der noch bestehenden Begünstigungen

Einsatz von Kapitallebensversicherungen (2/3-Wert) Einsatz von Stiftungen u.v.m. Auch den Erbverzicht erwägen innerhalb der

Ausschlagungsfrist

Mögliche Optimierungsstrategien

Page 70: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erfassung des Status Quo (rechtlich/steuerlich)

Was ist gewollt? Gestaltungsziele (Sollzustand), z.B.• Versorgung des Ehegatten und der Kinder• Gerechte Verteilung des Vermögens, Berücksichtigung

von Vorempfängen, Wahrung des Familienfriedens• Sicherung der Vermögenseinheit und ihr langfristiger

Erhalt für die Familie (Unternehmen, Grundvermögen)• Durchsetzung der Vorstellung des Erblassers

(Testamentsvollstreckung, Vor- u. Nacherbschaft etc.)• Minimierung der Steuern und der

Nachlassabwicklungskosten

Analyse der Situation (Ist-Zustand)

Ermittlung von Gestaltungsvarianten

Auswahl u. Umsetzung der geeigneten Lösungsvariante

Ablauf der Nachlassplanung

Page 71: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Unser ultimativer Rat zum Sparen von Erbschaftsteuer

Bleiben Sie gesund!!!

Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen

Page 72: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Dr. Volker LangRechtsanwalt

Die Bank im Erbfall

Page 73: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Die Probleme bei Tod eines Angehörigen

Neben der Verarbeitung des Schicksalsschlages sind die Angehörigen insbesondere folgenden Problemen ausgesetzt: Regelungen der persönlichen Angelegenheiten des

Verstorbenen (Krankenhaus, Behördengänge, Pflegeheim usw.)

fehlende Befugnis zu handeln bzw. dringend erforderliche Geschäftsführungsmaßnahmen im Unternehmen zu treffen

infolge der fehlenden Dokumentation, insbesondere der gesellschaftsvertraglich maßgeblichen Regelungen, fehlt der Überblick

Einstellung eines qualifizierten Geschäftsführers für das Unternehmen

Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens; das Unternehmen ist auch für viele Angehörige Existenzgrundlage

HINZU KOMMEN PROBLEME MIT DER BANK / SPARKASSE

Page 74: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Legitimation bei Tod des Kunden

Sterbeurkunde Erbschein Eröffnetes Testament Testamentsvollstreckerzeugnis Unbedenklichkeitsbescheinigung Sehr selten reicht eine sog. Haftungserklärung

Page 75: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Pflichtteilsanspruch gegenüber der Bank

NEIN, ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur

bei Ausschluss von der Erbschaft. Er stellt einen Geldanspruch gegen die Erben dar, und zwar in Höhe des Werts des halben gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsanspruch ist keine Erbschaft.

Page 76: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Anspruch aus Vermächtnis gegenüber der Bank

NEIN. Ein Vermächtnis ist

ein schuldrechtlicher Anspruch auf einzelne Vermächtnisse gegen die Erben (nicht: gegen die Bank)

Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft.

Page 77: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Problemfall I: Vor- und Nacherbschaft

Vorerbe ist Vollerbe Nacherbschaft tritt ein, wenn Vorerbe verstirbt häufig: Ehegatte Vorerbe, Abkömmlinge Nacherbe Keine volle Verfügung über Erbschaft, außer

Befreiter Vorerbe Ersatzerbschaft

Legitimierung: immer Erbschein

Page 78: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Problemfall II: Mehrheit von Erben

Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlicher Erbschein gemeinschaftliche Verwaltung/Verfügung Erfüllung nur gegenüber allen Erben Auskunft: jeder Erbe allein kann fordern; Erteilung

nur an alle Erben Bei Streitigkeiten: „einfrieren“

Page 79: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Erbenhaftung

Grundsätzlich unbeschränkte Haftung für Nachlassschulden

Erbenmehrheit: Gesamtschuld Haftungsbeschränkung auf Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Nachlassinsolvenz Ausschlagung

Page 80: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Prävention

Kluge Nachlassgestaltung

Testamentsvollstreckung

Die Vorsorgevollmacht ... Umfang individuell gestaltbar i.d.R. werden Praktikabilitätsgesichtspunkte für Generalvoll-

macht sprechen; umfasst sind danach insbesondere- Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten- Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

für den Fall und die Dauer der Geschäftsunfähigkeit Ausgestaltung als postmortale Vollmacht denkbar, um den

Zeitraum nach dem Tod bis zur Feststellung der Erben zu “überbrücken”,

Gefahr des Missbrauchs: Vollmachtserteilung ist äußerste Vertrauenssache!

Sicherungsmechanismen (z.B. Doppelvollmacht, Bestellung eines Vollmachtsbetreuers, Vollmachtsbeschränkung)

Page 81: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Dipl.-Kfm. Willi SpiesWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Steueramnestie 2004/2005Die Zeit läuft

Page 82: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Agenda

Gesetzesstand

Methodik, Voraussetzungen

Ausschlussfristen für die Amnestie

Vorteile, Nachteile der Amnestieerklärung

Soll man oder soll man nicht?

Page 83: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Gesetzliche Grundlagen und Informationen

www.bundesfinanzministerium.de (pdf-Dateien) Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die

strafbefreiende Erklärung Fragen und Antworten zum Strafbefreiungserklä-

rungsgesetz Vordruck zur Strafbefreiungserklärung Informationsfaltblatt

www.vrt.de (pdf-Dateien) VRT-Info Sonderheft Steueramnestie VRT-Info Dezember 2003 Vordruck zur Strafbefreiungserklärung incl. Merk-

blätter Informationsfaltblatt

Page 84: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Voraussetzungen für die Amnestieerklärung

Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung:

Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

Hinterziehungen der Jahre 1993 bis 2002 und Vollendung der Steuerstraftat vor dem 17.10.2003

Keine Tatentdeckung

Amtliches Formular

Gilt nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, USt, VSt, ErbSt/SchenkSt, Abzugssteuern)

Page 85: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Voraussetzungen für die Amnestieerklärung

Wer ist erklärungsberechtigt?

Der Täter und Mittäter Der gesetzliche Vertreter (GV), Vermögensver-walter

(VV), Verfügungsberechtigte (VB), wenn dieser Täter, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist

Der Steuerschuldner, wenn der GV, VV, VB der Täter ist Der GV, VV, VB, wenn der Täter ein früherer GV, VV,

VB war In allen o.g. Fällen der Gesamtrechtsnachfolger

Page 86: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Ausschlussfristen bei Abgabe und Zahlung

Achtung Ausschlussfristen bei der strafbefrei-enden Erklärung:

Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2004 mit 25% „Steuer“ 01.01. bis zum 31.03.2005 mit 35% „Steuer“

Zur speziellen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen siehe im Einzelnen die Beispiele im VRT-Info

Fristgerechte Zahlung der Abgeltungssteuer innerhalb von 10 Tagen,aber Vorsicht am 31.12.2004 und 31.03.2005!

Page 87: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Top oder Flop?

Amnestie bisher nur mäßig erfolgreich

Geplante Steuermehreinnahmen:EUR 5.000.000.000,00

Erzielte Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004:EUR 273.000.000,00

Erwartete Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004:EUR 1.000.000.000,00

Page 88: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Pferdefuß der Amnestieerklärung?

Bisher keine Probleme mit der Finanzverwaltung durch die Amnestieerklärung

Nur grundsätzliche Prüfung der Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit und der fristgerechten Zahlung

Keine Erörterungen, kein „Roter Reiter“ auf der Steuerakte, kein Ermittlungsverfahren

Keine Mitteilungen an andere Behörden etc.

Kein Steuerbescheid

Page 89: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Was spricht für die Inanspruchnahme der Amnestie

Straffreiheit

Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben

Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition

Günstige Nachversteuerung

Page 90: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?

Pauschale „Steuer“ von: 25 % bis 31.12.200435 % bis

31.03.2005

auf folgende Bemessungsgrundlagen:

ESt / KSt 60 % der Einnahmen+ 100 % der Ausgaben

GewSt 10 % der EinnahmenUSt 30 % der Einnahmen

+ 200 % der VorsteuernErbSt / SchenkSt 20 % der nach Abzug

der Freibeträge steuer- pflichtigen Einnahmen

Page 91: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?

Effektive Steuer bis 31.12.2004:

ESt: Einnahmen * 0,6 * 0,25 = 15% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,6 * 0,35 = 21%)

ESt-Eingangssteuersatz 2004: 16%

ErbSt: Einnahmen * 0,2 * 0,25 = 5% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,2 * 0,35 = 7%)

ErbSt-Eingangssteuersatz 2004: 7%

Page 92: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Gründe gegen eine Nicht-Inanspruchnahme

Bei Ausschlagung der Amnestie droht:

Steigendes Entdeckungsrisiko durch gesetzliche Meldepflichten:

EU-Zinsrichtlinie Alterseinkünftegesetz Erbschaftsteuergesetz

Saftige Nachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen und zzgl. Bußgeld und/oder anderen strafrechtlichen und ggf. dienstrechtlichen Konsequenzen (Beamte!)

Page 93: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Entdeckungsrisiko EU-Zinsrichtlinie

Die die EU-Zinsrichtlinie sieht vor

Kontrollmitteilungen zwischen den EU-Staaten:

Gläserne Identität des Kapitalanlegers

oder

Steuern an der Quelle mit 35% in der Endstufe:

Höhere Besteuerung als im Regelverfahren?

Page 94: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Entdeckungsrisiko Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz sieht vor

Kontrollmitteilungen: Versicherungsträger und -unternehmen melden bis zum 31.05. des Folgejahres den Bezug und die Höhe der Leibrenten an eine zentrale Stelle

Folge: Überprüfung der Steuerpflicht auch für die Vergangenheit (bis zu 13 Jahre zurück)

Page 95: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Entdeckungsrisiko Erbschaftsteuergesetz

Das ErbSt-Gesetz sieht vor

Meldepflichten Erben und Beschenkte Standesämter, Gerichte, Notare, Behörden Banken und Sparkassen Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaften

Kontrollmitteilung von ErbSt-FA an Wohnsitz-FA

Page 96: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Entdeckungsrisiko Mitwisser

Permanentes Entdeckungsrisiko durch die „Lieben“:

der geschiedene Ehepartner, die enttäuschte Geliebte, der verkrachte Geschäftspartner, der freigesetzte Arbeitnehmer, der missgünstige Miterbe, der neidische Nachbar

Page 97: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Gründe für die Inanspruchnahme

Straffreiheit

Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben

Günstige Nachversteuerung; aber Achtung: Selbstanzeige kann evtl. günstiger sein

Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition

Das Ende der Erpressbarkeit

Page 98: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Steueramnestie 2004 / 2005: Die Zeit läuft

Soll man oder soll man nicht?

Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung notwendig sein könnte; denken Sie dabei insbesondere an Ihre Erben, die haften und zahlen müssen

Im Falle eines Falles: keine Selbstanzeige oder strafbefreiende Erklärung ohne fachlichen Rat

Im Falle eines Falles: Warten Sie nicht mehr zu lange, es drohen die Ausschlussfristen!

Page 99: VRT L inzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Mandanten-Informationsabend Oktober 2004

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Unsere Folien und weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vrt.de

Gerne schickt Ihnen unser Sekretariat auch eine gedruckte Fassung

Kontakt:

VRT Linzbach, Löcherbach & Partner

Tel. 0228-267920 – Fax 0228-2679230 - Email: [email protected]

Internet: www.vrt.de

Zum guten Schluss…..