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9 UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS Wann der Patient weiterhin eine hausärztliche Überweisung braucht _ Seit Jahresbeginn gibt es keine Praxis- gebühr mehr, und insbesondere die haus- ärztlichen Praxen sind durch diese Neure- gelung bürokratisch entlastet. Es stellt sich aber die Frage, wann ein Patient jetzt ohne hausärztliche Überweisung zu einem Fach- arzt gehen kann. Geregelt ist dies im Bundesmantelvertrag (BMV) bzw. im Arzt-Ersatzkassen-Vertrag. Dort heißt es im §13 Absatz 1, dass eine solche primäre Inanspruchnahme möglich ist. Ausgenommen sind lediglich be- stimmte Fachbereiche wie beispielsweise Radiologie oder Labormedizin. Diese Fach- gebiete können nach §13 Absatz 4 des BMV nur mit einer Überweisung in An- spruch genommen werden. Weitere Ausnahmen bilden meist die Haus- arztverträge, in denen sich der Patient in der Regel mit seiner Einschreibung ver- pflichtet, zuerst den Hausarzt aufzusuchen. Nur bestimmte Fachgruppen wie insbe- sondere Augenärzte und Gynäkologen sind hiervon meist ausgenommen. MMW Kommentar Ärztliche Leistungen für Organspender kön- nen folgerichtig entsprechend §27 Absatz 1a SGB V gegenüber der Empfängerkranken- kasse abgerechnet werden. Dies gilt auch für Verwandte des Patienten. Leider haben die Richter vergessen, die Art der Vergütung fest- zulegen. Das bedeutet zunächst, dass solche Leistungen nur intrabudgetär berechnungs- fähig sind. Darauf hat das Bundesgesund- heitsministerium ausdrücklich hingewiesen. Lediglich, wenn es hier zu größeren Fall- entwicklungen kommen sollte, wäre es die Aufgabe der zuständigen KV, dies bei den Honorarverhandlungen als (regionale) Be- sonderheit geltend zu machen. wandten die Vereinbarung zwischen dem Zentralen Knochenmarkspender-Register und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht greife (SG Hannover, Urteil vom 18. Juli 2012, AZ: S 65 KA 72/09). Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Patient zunächst zum Facharzt geht, man dann keinen Arztbrief erhält und ggf. dann sogar Behandlungen parallel laufen, die nicht kompatibel sind. Das ist der Nachteil des Wegfalls der Praxisgebühr. Auf keinen Fall ist der Hausarzt dann allerdings verpflichtet, eine beim Facharzt begonnene Medikation per Verordnung weiterzuführen. In diesem Fall muss sich der Patient erneut an den in Anspruch genommenen Facharzt wenden. §24 BMV enthält diesbezüglich aber auch noch weitere beachtenswerte Regelungen, MMW Kommentar die jetzt wieder relevant werden. So kann eine Überweisung nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertrags- arzt ein gültiger Behandlungsausweis oder die Elektronische Gesundheitskarte vorgele- gen hat. Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. „Vernichtet“ beispielsweise ein Facharzt die Überweisung eines Hausarztes und legt einen eigenen Fall an, verstößt er gegen geltendes Vertragsarztrecht.

Wann der Patient weiterhin eine hausärztliche Überweisung braucht

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UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS

Wann der Patient weiterhin eine hausärztliche Überweisung braucht_ Seit Jahresbeginn gibt es keine Praxis-gebühr mehr, und insbesondere die haus-ärztlichen Praxen sind durch diese Neure-gelung bürokratisch entlastet. Es stellt sich aber die Frage, wann ein Patient jetzt ohne hausärztliche Überweisung zu einem Fach-arzt gehen kann. Geregelt ist dies im Bundesmantelvertrag (BMV) bzw. im Arzt-Ersatzkassen-Vertrag. Dort heißt es im §13 Absatz 1, dass eine solche primäre Inanspruchnahme möglich ist. Ausgenommen sind lediglich be-

stimmte Fachbereiche wie beispielsweise Radiologie oder Labormedizin. Diese Fach-gebiete können nach §13 Absatz 4 des BMV nur mit einer Überweisung in An-spruch genommen werden. Weitere Ausnahmen bilden meist die Haus-arztverträge, in denen sich der Patient in der Regel mit seiner Einschreibung ver-pflichtet, zuerst den Hausarzt aufzusuchen. Nur bestimmte Fachgruppen wie insbe-sondere Augenärzte und Gynäkologen sind hiervon meist ausgenommen.

– MMW Kommentar

Ärztliche Leistungen für Organspender kön-nen folgerichtig entsprechend §27 Absatz 1a SGB V gegenüber der Empfängerkranken-kasse abgerechnet werden. Dies gilt auch für Verwandte des Patienten. Leider haben die Richter vergessen, die Art der Vergütung fest-zulegen. Das bedeutet zunächst, dass solche Leistungen nur intrabudgetär berechnungs-fähig sind. Darauf hat das Bundesgesund-heitsministerium ausdrücklich hingewiesen. Lediglich, wenn es hier zu größeren Fall-entwicklungen kommen sollte, wäre es die Aufgabe der zuständigen KV, dies bei den Honorarverhandlungen als (regionale) Be-sonderheit geltend zu machen.

wandten die Vereinbarung zwischen dem Zentralen Knochenmarkspender-Register und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht greife (SG Hannover, Urteil vom 18. Juli 2012, AZ: S 65 KA 72/09).

Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Patient zunächst zum Facharzt geht, man dann keinen Arztbrief erhält und ggf. dann sogar Behandlungen parallel laufen, die nicht kompatibel sind. Das ist der Nachteil des Wegfalls der Praxisgebühr. Auf keinen Fall ist der Hausarzt dann allerdings verpflichtet, eine beim Facharzt begonnene Medikation per Verordnung weiterzuführen. In diesem Fall muss sich der Patient erneut an den in Anspruch genommenen Facharzt wenden. §24 BMV enthält diesbezüglich aber auch noch weitere beachtenswerte Regelungen,

– MMW Kommentar

die jetzt wieder relevant werden. So kann eine Überweisung nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertrags-arzt ein gültiger Behandlungsausweis oder die Elektronische Gesundheitskarte vorgele-gen hat. Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. „Vernichtet“ beispielsweise ein Facharzt die Überweisung eines Hausarztes und legt einen eigenen Fall an, verstößt er gegen geltendes Vertragsarztrecht.