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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anzeigenvordruckzur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für
die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
(§ 116b SGB V i.V.m. Anlage 2 a) ASV-RL)
Hinweis:Der Anzeigenvordruck wird den anzeigeninteressierten Leistungserbringern in MS-Word zur Verfügung gestellt. Dies bietet die Möglichkeit, die teamspezifischen Informationen in elektronischer Form in den Anzeigenvordruck einzutragen. Alle relevanten Felder sind über die Formularfeldfunktion grau gekennzeichnet.
ASV-Team(Genaue Bezeichnung)
Teamleiter:(Vorname, Name)
Tätigkeitsort der Teamleitung(Anschrift)
Telefon: Telefax:
Email:
Institution bzw. Antragsteller nimmt bereits an der Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 01.04.2007 bis 31.12.2011 zu dieser Indikation teil.
Wir bitten Sie, den ausgefüllten Anzeigenvordruck einschließlich der entsprechenden Nachweise an folgende Adresse zurückzusenden:
Erweiterter Landesausschuss in BayernGeschäftsstellec/o AOK Bayern – Die GesundheitskasseCarl-Wery-Str. 2881739 München
Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige samt Anlagen in elektronischer Form an die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses in Bayern zu übermitteln. Sofern Sie dies beabsichtigen, können Sie sich telefonisch unter 089-62730-446, 089-62730-609 oder 089/62730-854 an die Geschäftsstelle wenden.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 1 von 51
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1. Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose.
Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:
A15.- Tuberkulose der Atmungsorgane, bakteriologisch, molekularbiologisch oder histolo-gisch gesichert
A16.- Tuberkulose der Atmungsorgane, weder bakteriologisch, molekularbiologisch noch histologisch gesichert
A17.- Tuberkulose des NervensystemsA18.- Tuberkulose sonstiger OrganeA19.- MiliartuberkuloseA31.- Infektion durch sonstige Mykobakterien
sowie die Kontaktpersonen bei ggf. erforderlicher Chemoprophylaxe/Chemoprävention.
2. Behandlungsumfang
Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs ist unter Nr. 2 in der Anlage 2 a) der ASV-RL zu finden. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM ist unter der Nr. 5 in der Anlage 2 a) der ASV-RL aufgeführt.
3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
Die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung setzt eine spezielle Qualifikation und eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus. (§ 3 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)Die interdisziplinäre Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen erfolgen. (§ 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 2 von 51
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3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gem. § 3 ASV-RL.
3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 S. 1 ASV-RL)
Nachweise:Selbsterklärung für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams mit folgenden Inhalten:
Beschreibung der bisherigen Tätigkeitsfelder in Bezug auf die Erkrankung
besuchte Fortbildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anzubieten. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)An immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patientinnen und Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind von dieser Regelungen ausgenommen.(§ 3 Abs. 2 S. 5 ASV-RL)
Nachweise:Absichtserklärung für jedes Mitglied des Kernteams
Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teamleitung. (§ 3 Abs. 2 S. 6 u. 8 ASV-RL)
Nachweise:Angabe der Tätigkeitsorte für jedes Mitglied des interdisziplinären Teams inkl. Anschrift sowie der Entfernung und Fahrzeit zum Tätigkeitsort der Teamleitung.
(Die Nachweise sind in freier Form zu erbringen)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 3 von 51
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3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
(Nr. 3.1 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein Interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
a) Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie oder Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
b) Kernteam Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:
- Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder- Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:- Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden können zusätzlich benannt werden:- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie- oder Kinder- und Jugendmedizin
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Urologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurologie, Pathologie, Laboratoriumsmedizin und Radiologie. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich benannt werden:
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie - Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 4 von 51
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Nachweise: Die personellen Anforderungen sind durch entsprechende Urkunden über die Berechtigung zum
Führen der Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung nachzuweisen. Die Leistungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung können an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erbringen. Als Nachweis über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgungist jeweils der aktuelle Beschluss des Zulassungsausschusses vorzulegen.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL)
Bestehende Kooperationsverträge für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Erfüllung der personellen Voraussetzungen sind ebenfalls schriftlich vorzulegen. Aus den Kooperationsverträgen muss hervorgehen, dass es sich um eine Kooperation im Sinne der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung handelt und die notwendigen Anforderungen entsprechend der Richtlinie erfüllt sind. (§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Hinweise zu bei Vertragsärzten angestellten ÄrztenAnzeiger im Sinne der ASV-RL können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, d. h. Vertragsärzte, MVZ´s und ermächtigte Ärzte, sowie nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser sein (§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 2 Abs. 1 Satz 1 ASV-RL).
Assistentinnen und Assistenten (Weiterbildungsassistenten und Sicherstellungsassistenten) gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV können nicht als ASV-Berechtigte an der ASV teilnehmen.
ASV-Leistungen persönlich erbringen können - neben Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und im Krankenhaus angestellten Ärzten - auch im MVZ oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte.
Anzeiger für bei Vertragsärzten angestellte Ärzte ist der anstellende Vertragsarzt. Für in einem MVZ angestellte Ärzte oder dort tätige Vertragsärzte ist Anzeiger der Vertretungsbefugte des MVZ.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 5 von 51
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Nennung der anzeigenden Vertragsärzte einschließlich bei ihnen angestellte Ärzte, die ASV-Leistungen erbringen.
Anzeiger(Vertragsarzt)
Name, Vorname
Anzeiger(Vertragsarzt)
Anschrift
Angestellter Arzt
Name, Vorname
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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 6 von 51
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Anzeiger(Vertragsarzt)
Name, Vorname
Anzeiger(Vertragsarzt)
Anschrift
Angestellter Arzt
Name, Vorname
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Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 7 von 51
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zu a) Teamleitung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ, Krankenhausarzt,angestellter Arzt bei Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Angaben zur Teamleitung
Name, Vorname
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Geburtsdatum
Anschrift
BSNR oder IK
Ggf. LANR 1)
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Fachgebietsbezeichnung mit Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Innere Medizin und Pneumologie oder
Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 8 von 51
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zu b) Kernteam
Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:
Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 9 von 51
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Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
Innere Medizin und Pneumologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden zusätzlich:
Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Kinder- und Jugendmedizin
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 10 von 51
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Fachgebietsbezeichnung
/Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes, Geb.dat,
Anschrift
BSNR od. IK
Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
zu c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
Hinweis:Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend. (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ASV-RL)Sofern für ein Fachgebiet eine institutionelle Benennung erfolgt, ist neben dem Namen der Institution zusätzlich der jeweilige verantwortliche Arzt anzugeben. Verantwortlicher Arzt in diesem Sinne ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 11 von 51
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in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
Augenheilkunde VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Innere Medizin undGastroenterologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 12 von 51
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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Urologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Orthopädie und Unfallchirurgie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
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Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Neurologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Pathologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 14 von 51
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in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
Laboratoriumsmedizin VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Radiologie VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden zusätzlich:
Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 15 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Fachgebietsbezeichnung/Schwerpunkt/
Zusatzweiterbildung
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt oder ermächtigter Arzt
Name, Vorname, Geb.dat des Arztes oder
Name der Institution unter Nennung des verantwortlichen Arztes,
Geb.dat, Anschrift
BSNR od. IK Ggf. LANR 1)
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
1) Die Angabe der LANR ist bei den Ärzten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen obligat. Bei den Krankenhausärzten ist diese anzugeben, wenn vorliegend.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 16 von 51
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in Bayern
Qualitätssicherungsvereinbarungen:
Soweit für die unter Nr. 5 der Anlage 2 a) ASV-RL aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Abs. 2 SGB V ersetzt. (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen: Alle abrechenbaren Leistungen für dieses Krankheitsbild sind im Appendix (EBM-GOP-
Katalog) der jeweiligen Konkretisierung der Erkrankung der ASV-RL abgebildet. Die ASV-Berechtigten haben sicherzustellen, dass die im konkreten Einzelfall jeweils
erforderlichen ASV-Leistungen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten innerhalb ihres ASV-Teams zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 ASV-RL)
Für einzelne Leistungen aus dem Appendix gelten Qualitätssicherungsvereinbarungen. Diese sind in der u.g. Matrix zusammenfassend dargestellt.
Außerdem sind in der Matrix die Arztgruppen dargestellt, welche die jeweiligen arztgruppenspezifischen Leistungen erbringen können.
Aus dem Appendix ergibt sich, welche einzelnen GOP´s aus einem Leistungsbereich z. B. Röntgen von welcher Arztgruppe erbracht werden können.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass der in den Checklisten der Anlage 1 benannte Arzt die Anforderungen aus der maßgeblichen Qualitätssicherungsvereinbarung nachweislich erfüllt.
Nachweise: Die Erfüllung der Qualitätssicherungsvereinbarungen ist für diejenigen Ärzte des
interdisziplinären Teams nachzuweisen, die die jeweiligen Leistungen durchführen (Benennung der Ärzte in der jeweiligen Checkliste ab Seite 26). Sofern bei den hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung erfolgt, ist der Nachweis durch den verantwortlichen Arzt zu erbringen.
Die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte haben die auf der Grundlage der Qualitätssicherungsvereinbarungen erteilten Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Anzeige beim Erweiterten Landesausschuss vorzulegen. Fachärztinnen bzw. Fachärzte in Krankenhäusern haben die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch entsprechende Nachweise gegenüber dem Erweiterten Landesausschuss zu belegen.Welche Anforderungen an die fachliche Befähigung bzw. welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann den jeweiligen Checklisten zu den Qualitätssicherungsvereinbarungen entnommen werden.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 17 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Qualitätssicherungs-vereinbarung
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QSV zur Koloskopie 13421-13423 x x x
Labor-Richtlinien der KBV 32163 - 32859 x x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie:Diagnostische Radiologie, je nach Anwendungsklasse / GOP
34210 - 34280 x x x x x x x x
Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie:Computertomographie
34310-34351 x
Kernspintomographie-vereinbarung 34410 - 34452 x
QSV Langzeit-EKG(nur GOP aus Kapitel 4 EBM - Kinderärzte)
04241 - 04322 x x
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Anlage I Nr. 5 – Bestimmung der otoakustischen Emissionen
09324 x
Ultraschall-Vereinbarung
33011
33040 - 33075
33081 - 33092
x x x x x x x x x x x
Die Qualitätssicherungsvereinbarungen sind abrufbar unter Bitte hier klicken!
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 18 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen
3.2.1 Allgemeine sächliche und organisatorische Anforderungen
(§ 4 ASV-RL)
Der Zugang und die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und –untersuchung sind behindertengerecht.
3.2.2 Erkrankungsspezifische sächliche und organisatorische Anforderungen
(Nr. 3.2 Anlage 2 a) ASV-RL)
Nachweise:Für die unten aufgeführten sächlichen und organisatorischen Anforderungen sind eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen und der Infrastruktur beizufügen.
Es besteht eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen:
Physiotherapie sozialen Diensten wie z. B. Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit
sozialen BeratungsangebotenHierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Es bestehen Möglichkeiten zur Suchtbehandlung, zur Methadon-Substitutionund zur HIV/AIDS–Behandlung
Eine räumliche Trennung von Patientinnen und Patienten mit offener Tuberkulose bzw. nachgewiesener Multiresistenz ist gewährleistet.
Hinsichtlich der apparativen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Absatz 2 SGB V“ zu dieser Richtlinie ersetzt. (§ 3 Abs 5 S.2, § 4 Abs. 2 S.1, § 12 S.2 ASV-RL)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 19 von 51
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in Bayern
3.3 Dokumentation
(§ 14 ASV-RL, Nr. 3.3 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Dokumentation wird so vorgenommen, dass eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung möglich ist. Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich getroffen (es gilt der Facharztstatus); diese werden jeweils entsprechend dokumentiert.
Die Dokumentation stellt die Zuordnung der Leistung zum ASV-Berechtigten und zum jeweiligen interdisziplinären Team eindeutig sicher.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose wird die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit dokumentiert.
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur wird Sorge getragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte des Kernteams ermöglicht.
3.4 Mindestmengen
(§ 11 ASV-RL, Nr. 3.4 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Mitglieder des Kernteams haben in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss eine Anzahl von Patientinnen bzw. Patienten der genannten Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandelt.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweiligen zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 50 Prozent der unter Nr. 3.4 Anlage 2 l) ASV-RL genannten Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt haben. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Hinweis zu den Mindestmengen:In Einzelfällen behält sich der erweiterte Landesausschuss in Bayern vor, weitergehende Unterlagen zur Prüfung der Mindestmengen anzufordern.
4. ÜberweisungserfordernisFür das Überweisungserfordernis sind die unter Nr. 4 der Anlage 2 a) der ASV-RL beschriebenen Ausführungen zu beachten. Im Übrigen gilt § 8 ASV-RL.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 20 von 51
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5. Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM
(§ 12 ASV-RL, Nr. 5 Anlage 2 a) ASV-RL)
Die Spezifizierung des Behandlungsumfangs ist dem Appendix zu entnehmen. Soweit für die im Appendix aufgeführten Leistungen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V bestehen, gelten diese solange entsprechend, bis der G-BA diese durch eine „QS-Anlage zur entsprechenden Übertragung der Anforderungen der Regularien des § 135 Absatz 2 SGB V“ zu dieser Richtlinie ersetzt (§ 3 Abs. 5 S. 2, § 4 Abs. 2 S. 1, § 12 S. 2 ASV-RL). Alle in der Anlage beschriebenen fachlichen Befähigungen und apparativen Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich gelten die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die für den Krankenhausbereich einerseits und den vertragsärztlichen Bereich andererseits festgelegten Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a in Verbindung mit § 136 SGB V für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung entsprechend.
Es besteht ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem nach § 135a in Verbindung mit § 136 SGB V.
Bezeichnung QMS:
6. Abschließende HinweiseDer erweiterte Landesausschuss nach § 116b Abs. 2 Satz 8 SGB V ist berechtigt, einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass und nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach der erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt werden.
Es wird daraufhin gewiesen, dass die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer dem Erweiterten Landesausschuss folgendes anzuzeigen haben: unverzüglich unter Angabe des genauen Zeitpunkts den Wegfall der für die Berechtigung zur
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung maßgeblichen persönlichen und sächlichen Anforderungen und Voraussetzungen,
unverzüglich die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. der krankenhausrechtlichen Zulassung nach § 108 SGB V,
innerhalb von sieben Werktagen das Ausscheiden eines Mitglieds des interdisziplinären Teams, Vertretungen, wenn sie länger als eine Woche dauern und durch einen Arzt mit gleicher fachlicher
Qualifikation erfolgen, der nicht bereits Mitglied des interdisziplinären Teams ist. innerhalb von drei Werktagen, wenn nach Ablauf von sechs Monaten keine Nachbesetzung erfolgt
ist.
Abschließend wird auf folgende Pflichten hingewiesen Studienteilnahme (§ 6 ASV-RL) Zusammenarbeit mit Patienten- und Selbsthilfeorganisationen (§ 7 ASV-RL) Patienteninformation (§ 15 ASV-RL)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 21 von 51
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Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung aller genannten Pflichten und Anforderungen. Hiermit versichere ich die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner im Zusammenhang mit der Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zum Wegfall der ASV-Berechtigung und zur Rückforderung der für die erbrachten Leistungen gezahlten Honorare führen können.
Die Anzeige ist durch alle natürlichen und juristischen Personen zu unterzeichnen, die gegenüber den Krankenkassen als selbständige Rechnungssteller auftreten. Bei juristischen Personen (z. B. Krankenhaus, MVZ) ist die Unterschrift durch die zeichnungsbefugte Person (z. B. Geschäftsführer) vorzunehmen. Dies gilt für alle Mitglieder des interdisziplinären Teams (Teamleitung, Kernteam, hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte).Bei Vertragsärzten angestellten Ärztinnen und Ärzten muss auch der Vertragsarzt die Anzeige unterschreiben, der diese beschäftigt.
Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 22 von 51
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Ort, Datum Funktion,Name der Institution Name, Vorname Unterschrift
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 23 von 51
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Anlage 1Checklisten zur Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Für alle in dieser Anlage aufgeführten Ankreuzfelder innerhalb der Matrizen sind entsprechende Nachweise (Urkunden, Selbsterklärungen etc.) beizufügen.
Checkliste zu 3.1.1 Allgemeine personelle Anforderungen
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a) Ausreichend Erfahrung
b) Erbringung am Tätigkeitsort
c) Angemessene Entfernung
a) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verfügen über ausreichend Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten in der unter Nr. 1 genannten Erkrankung und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallbesprechungen teil. (§ 3 Abs. 5 ASV-RL)
b) Die Mitglieder des Kernteams verpflichten sich dazu, die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anzubieten. (§ 3 Abs. 2 S. 4 ASV-RL)
c) Die Mitglieder des interdisziplinären Teams verpflichten sich dazu, dass direkt an der Patientin oder dem Patienten zu erbringende Leistungen in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei der Tätigkeitsort der Teammitglieder. (§ 3 Abs. 2 S. 6 und S. 8 ASV-RL)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 24 von 51
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Checkliste zu 3.1.2 Erkrankungsspezifische personelle Anforderungen
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a) Urkunden
b) Urkunden und/oderinstitutioneller Nachweis
c) Zulassung
d) Ggf. Kooperationsvertrag
a) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL)
b) Urkunde über die Berechtigung zum Führen der geforderten Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 S. 1 ASV-RL) und/oder Auszug aus dem Krankenhausplan
c) Nachweis über die Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung und/oder Nachweis über die Zulassung nach § 108 SGB V (§ 2 Abs. 1 S. 1 ASV-RL)
d) Schriftliche Vereinbarung der Mitglieder der Kooperationsgemeinschaft, wenn zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen Kooperationen erforderlich sind(§ 2 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 ASV-RL i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ASV-RL)
Hinweise zu den Kooperationsvereinbarungen Kooperationsvereinbarungen Kernteam
Soweit die Mitglieder des Kernteams (einschließlich der Teamleitung) nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus tätig sind, sind schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Kooperationsvereinbarungen mit hinzuzuziehenden FachärztenSoweit die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht in einer (ggf. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, dem gleichen MVZ oder dem gleichen Krankenhaus mit den Mitgliedern des Kernteams tätig sind, sind für jede hinzugezogene Facharztgruppe schriftliche Vereinbarungen über die Kooperation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Nachweis der Kooperation einzureichen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 25 von 51
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Checkliste zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (QSV)
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 26 von 51
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Koloskopische Leistungen (präventive und kurative Koloskopie; Polypektomie)
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Vgl. §§ 4, 9 QSV: Facharzturkunde „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder
Facharzturkunde „Innere Medizin“ und Urkunde zur Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ der Ärztekammer
oder Facharzturkunde „Kinder- und Jugendmedizin“ und Urkunde zur
Zusatzweiterbildung „Kinder-Gastroenterologie“ oder Facharzturkunde „Kinderchirurgie“ oder Facharzturkunde
„Visceralchirurgie“ und Berechtigung zur Durchführung von Koloskopien nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht
und Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Bewertung der Befunde von- 200 Koloskopien und 50 Polypektomien persönlich oder unter
Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung (Internisten/Gastroenterologen, Visceralchirurgen)
- 100 Koloskopien persönlich oder unter Anleitung (Kinderärzte und Kinderchirurgen)
schriftliche oder bildliche Dokumentationen zu den 50 Polypektomien
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung, § 5 QSV Eine geeignete Notfallausstattung wird vorgehalten Bei Verwendung von sterilisierbarem endoskopischem
Zusatzinstrumentarium: Ein Sterilisationsgerät wird vorgehalten
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 27 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zu den Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Kapitel 32 Abschnitt 3 / Abschnitt 1.4 EBM 2008
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 28 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Anforderungen an die fachliche BefähigungAnhang zu Abschnitt E der Laborrichtlinien
Facharzturkunde Laboratoriumsmedizin der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für alle Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Facharzturkunde Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Ärztekammerals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Für Ärzte aus den neuen Bundesländern: Facharzturkunde Arzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Ärztekammer, nach 1970 erworbenals Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, mikroskopische, immunologische, infektionsimmunologische, parasitologische, mykologische, bakteriologische und/oder virologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistungen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Facharzturkunde Arzt für Transfusionsmedizin der Ärztekammer
als Nachweis der fachlichen Befähigung für blutgruppenserologische, immunologische und/oder infektionsimmunologische Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.2 sowie der entsprechenden Leistunen des Abschnitts 1.4 EBM
oder Urkunde der Ärztekammer zu folgender Facharztbezeichnung:
und
- Weiterbildungszeugnis/se über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen
und- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 29 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieDiagnostische Radiologie
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungsbescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 30 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung §§ 4, 5, 14, 16 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Facharzturkunde der Ärztekammer (Radiologie oder anderes Fachgebiet)
zusätzlich bei Nichtradiologen: Bescheinigung der Ärztekammer zur Weiterbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik
Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung § 11 und Anlage I Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung/en pro Röntgen-Gerät und Anwendungsklasse*
Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb der Röntgeneinrichtung
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 31 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
Checkliste zur Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapieComputertomographie
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 7, 14, 16, 17 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 32 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1. Alt.: Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung ab 1988)
der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis, aus dem der Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der computertomographischen Diagnostik hervorgeht
2. Alt.: Urkunde über folgende Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung bzw.
Facharzturkunde Radiologe (nach Weiterbildungsordnung vor 1988) der Ärztekammer:
und für Untersuchungen Ganzkörper einschl. Kopf und Spinalkanal:
Zeugnis über eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie
für Untersuchungen Kopf und Spinalkanal:Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie, insbesondere des Kopfes und Spinalkanals
Zusätzlich (gilt für beide Alternativen): Bescheinigung der Ärztekammer über die für den Strahlenschutz für
CT erforderliche Fachkunde nach der RöV sowie Bescheinigung zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für CT
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 11 und Anlage I der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* pro CT-
Gerät Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts zum Betrieb des CT ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 33 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken! (Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
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Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zur Kernspintomographie-VereinbarungKernspintomographie (ausgenommen Mamma und Angiographie)
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 35 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche Befähigung§§ 4, 8 Kernspintomographie-Vereinbarung
Radiologen/Neuroradiologen/Kinderradiologen:
Alt.1: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung ab 1993 Facharzturkunde Radiologie sowie ggf. Schwerpunkturkunde/n
Neuroradiologie der Ärztekammerund Weiterbildungszeugnis über die selbständige Indikationsstellung,
Durchführung und Befundung von 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane) unter Anleitung
bei Schwerpunkt Neuroradiologie zusätzlich: Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von mindestens 1.000 kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals unter Anleitung
Alt. 2: Facharztanerkennung nach Weiterbildungsordnung vor 1993 zusätzlich zu den Anforderungen nach Alt. 1:
Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Nuklearmediziner: Facharzturkunde Nuklearmediziner der Ärztekammer Zeugnis über eine mindestens 24-monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden
Zeugnis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 500 kernspintomographischen Untersuchungen unter Anleitung
erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 36 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
2) Anforderungen an die apparative Ausstattung§ 5 und Anlage I Kernspintomographie-Vereinbarung
vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 37 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
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Checkliste zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen bei Kindern
Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten und computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 38 von 51
Erweiterter Landesausschuss nach § 116b SGB Vder Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen
in Bayern
1) Anforderungen an die fachliche BefähigungAbschnitt A i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV Langzeit-EKG
Facharzturkunde Innere Medizin der Ärztekammeroder Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100
kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung
2) Anforderungen an die apparative AusstattungAbschnitt B i.V.m. Abschnitt C Ziffer 4 QSV-Langzeit-EKG vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* zum
Aufzeichnungs- und Auswertegerät ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 39 von 51
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in Bayern
Checkliste zur Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (MVV-RL) Anlage I Nr. 5 – Bestimmung der otoakustischen Emissionen
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 40 von 51
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1) Anforderungen an die fachliche BefähigungNr. 5.2 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL
Facharzturkunde „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ der Ärztekammer
oder Facharzturkunde „Arzt für Phoniatrie und Pädaudiologie“ der
Ärztekammeroder Facharzturkunde „Arzt für Sprach-, Stimm- und kindliche
Hörstörungen“2) Anforderungen an die apparative AusstattungNr. 5.3 der Anlage I Nr. 5 MVV-RL vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern.
*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 41 von 51
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Checkliste zur Ultraschall-Vereinbarung (USV) Ultraschalluntersuchungen
Vertragsarzt, angestellter Arzt MVZ,
Krankenhausarzt, angestellter Arzt bei
Vertragsarzt od. ermächtigter Arzt
Die unten stehenden fachlichen Nachweise sind für folgende Ärzte des interdisziplinären Teams beigefügt, die diese Leistungen erbringen:
Name und Facharztbezeichnung
Genehmigungs-bescheid/e der
Kassenärztlichen Vereinigung
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
VA MVZ KH angestellter Arzt bei VA ermächtigter Arzt
Sofern den Krankenhausärzten kein Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt, sind die Anforderungen und Voraussetzungen anhand der nachfolgenden Punkte zu belegen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 42 von 51
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1) Anforderungen an die fachliche Befähigung
Facharzturkunde der Ärztekammer
Alt. 1: Erwerb der fachlichen Befähigung nach Weiterbildungsordnung,§ 4 USV
Die der erworbenen Facharztbezeichnung zugrundeliegende Weiterbildungsordnung sieht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ultraschalldiagnostik in den beantragten Anwendungsbereichen vor, vgl. § 4 USV
und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 3 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich“)
Alt. 2: Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit, § 5 USV
Zeugnis über eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den beantragten Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ/die jeweilige Körperregion umfasst
und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)und
erfolgreiche Teilnahme an einem KolloquiumAls Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Alt. 3: Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse, § 6 USV
Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b USV
und Zeugnis über die selbständige Durchführung der erforderlichen
Mindestanzahl von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung je beantragtem Anwendungsbereich (Anlage I Spalte 4 USV, s. Tabelle „Fallzahlen je Anwendungsbereich)
und erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Als Substitut für die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium wird durch den erweiterten Landesausschuss auch der Nachweis über eine bestehende Weiterbildungsbefugnis bezogen auf eine Facharztbezeichnung und/oder eine zugehörige Schwerpunktbezeichnung sowie eine Zusatzbezeichnung akzeptiert.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 43 von 51
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2) Anforderungen an die apparative Ausstattung vom Hersteller unterschriebene Gewährleistungserklärung* mit
Bestätigung der Anforderungen der maßgeblichen Anwendungsklassen
ggf. Erklärung zur Apparategemeinschaft
Zum Nachweis der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist von den Krankenhäusern folgendes zu beachten:
Der für die Qualitätssicherung verantwortliche Leiter hat dem erweiterten Landesausschuss eine Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei Geräten mit einem Alter von weniger als vier Jahren eine Gewährleistungserklärung des Herstellers und für Geräte mit einem Alter von mehr als vier Jahren zusätzlich Wartungsnachweise vorliegen.
Aus den Gewährleistungserklärungen* des Herstellers muss ersichtlich sein, dass die Anforderungen und Voraussetzungen aus den jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden.
Hinweis:Der erweiterte Landesausschuss in Bayern behält sich vor, die entsprechenden Nachweise zur Prüfung der apparativen Ausstattung stichprobenartig anzufordern*Formular abrufbar unter: Bitte hier klicken!(Hinweis für Krankenhäuser: Die Formulare sind nicht an die KVB zu senden!!!)
Erläuterung:
Auf Basis der im Appendix 1 genannten Leistungen für Ultraschalluntersuchungen können Rückschlüsse über die Abrechenbarkeit für die jeweiligen Facharztgruppen geschlossen werden.
Diese finden Sie im Anzeigenvordruck auf Seite 44, einschließlich des entsprechenden Anwendungsbereiches.
Für die Füllung der Tabelle Fallzahlen ist die Checkliste Ultraschall als Hilfestellung hinzuzuziehen.
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 44 von 51
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33011Sonographie der Gesichtsweichteile und/oder Halsweichteile und/oderSpeicheldrüsen (mit Ausnahme der Schilddrüse)
1 1 0 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 3.2
33040 Sonographie der Thoraxorgane 1 1 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 5.1,5.233042 Abdominelle Sonographie 1 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 7.1,7.2,7.3,7.433043 Uro-Genital-Sonographie 0 0 0 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 8.1,8.233044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 8.333050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae 1 1 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 10.133052 Sonographie offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Kleinkind 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 1.133073 Duplex-Sonographie abdomineller, retroperitonealer, mediastinaler Gefäße 1 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 20.1033075 Zuschalg Farbduplex 1 1 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 033081 Sonographie weiterer Organe oder Organteile 1 1 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 033090 Zuschlag Transkavitäre Untersuchung 1 1 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 133091 Zuschlag für optische Führungshilfe 1 1 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 033092 Zuschlag für optische Führungshilfe 1 1 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 45 von 51
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Die nachfolgende Tabelle ist sowohl durch Vertragsärzte als auch durch Krankenhausärzte auszufüllen. Sofern ein Genehmigungsbescheid der KVB vorliegt, ist lediglich die Spalte zwei auszufüllen. Ansonsten die Spalten zwei und fünf.
Durchführender Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind Ärzte im Kernteam, sowie hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, bei denen eine persönliche Benennung erfolgt.Verantwortlicher Arzt im Sinne der nachfolgenden Tabelle sind die Ärzte, welche bei einer institutionellen Benennung unter Punkt 3.1.2 (Seite 4) benannt wurden. (Dies ist ein Arzt, welcher gegenüber dem erweiterten Landesausschuss die Erfüllung der persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen nachweist.)
Tabelle 1: „Fallzahlen je Anwendungsbereich“
Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindestanzahl§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der
Mindestzahlenersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis, Facharzturkunde etc...)
AB 1.1Gehirn durch die offene Fontanelle
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 150
AB 3.2Gesichts- und Halsweichteile (einschl. Speicheldrüsen)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
200 bzw. 50 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 5.1Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus, transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
200bzw. 50bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 5.2Thoraxorgane (ohne Herz), B-Modus,transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nachAB 5.1und 25
Anforderungen nachAB 5.1und 25
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Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindestanzahl§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweise aus denen dieErfüllung der
Mindestzahlenersichtlich sind.
(z. B. Weiterbildungszeugnis, Facharzturkunde etc...)
AB 7.1Abdomen und Retroperitoneum, Jugendliche/Erwachsene,B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
400 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 7.2 Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Rektum)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 7.1 und25 B-Modus-Endosono-graphien (Rektum)
Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Rektum) bzw. 300 B-Modus-Sonographien bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB und 25 B-Modus Endosonographien
AB 7.3Abdomen und Retroperitoneum,B-Modus,transkavitär(Magen-Darm)
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 7.1 und 25B-Modus-Endosono-graphien (Magen-Darm)
Anforderungen nachAB 7.1 und25 B-Modus-Endosonographien (Magen-Darm) bzw. 300 B-Modus-Sonographien bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB und 25 B-Modus Endosonographien
AB 7.4Abdomen und Retroperitoneum, Neugeborene / Säuglinge / Kleinkinder / Kinder /Jugendliche,B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
400Bei Erfüllung AB 7.1 /Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB: 200
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Anwendungs-bereich (AB)
Durchführender oderverantwortlicher Arzt bei
institutionellerBenennung im
interdisziplinären Team (Vor-/Nachname)
Mindest-anzahl
§ 4Weiter-
bildungs-ordnung
Mindest-anzahl
§§ 5 u. 6ständigeTätigkeit;
Ultraschallkurse
Zeugnisse/Nachweise aus denen die
Erfüllung derMindestzahlen
ersichtlich sind.(z. B.
Weiterbildungszeugnis, Facharzturkunde etc...)
AB 8.1Urogenitalorgane,B-Modus,transkutan
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200 bzw. 100 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
400 bzw. 200 bei Erfüllung AB 7.1 bzw. 300 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 8.2Urogenitalorgane,B-Modus,transkavitär
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
Anforderungen nach AB 8.1 und 75
Anforderungen nachAB 8.1 und 150
AB 8.3Weibliche Genitalorgane, B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200 bzw. 150 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
300 bzw. 200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 10.1Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte), B-Modus
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
200 400 bzw. 200 bei Nachweis im B-Modus-Verfahren eines anderen AB
AB 20.10Duplex-Verfahren–abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowieMediastinum
Vor-/Nachname 1. Arzt
Vor-/Nachname 2. Arzt
Vor-/Nachname 3. Arzt
100 bzw. 50 bei Nachweis im CW-Dopplerverfahren eines anderen AB
Anforderungen nachAB 7.1 oderAB 7.4sowie200
Hinweis zu den AB 3.2 und 5.1
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Fallzahlennachweises §§5 und 6:Die Sonographien sind während einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleitenden Tätigkeit zu erbringen.
Hinweis zu den AB 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 8.1, 8.3 und 10.1
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Fallzahlennachweises §§5 und 6:Die Sonographien sind während einer 3-monatigen ständigen oder 18-monatigen begleitenden Tätigkeit zu erbringen.Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 48 von 51
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Die Richtigkeit und Plausibilität der gemachten Angaben sind vom verantwortlichen Leiter der Einrichtung in der nachfolgenden Tabelle zu bestätigen.
Ort, Datum Funktion Name, Vorname Unterschrift
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Zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung und zur Anforderung und Übermittlung des aktuellen Auszuges, legen wir eine Einverständniserklärung bei. Diese Einwilligung ist freiwillig.
Einverständniserklärungzur Einsichtnahme in das Arztregister
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis, dass der erweiterte Landesausschusses (eLA) Bayern in dem Anzeige- und Prüfverfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V und § 116b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. ASV-RL bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) den aktuellen Arztregisterauszug aus dem bei ihr geführten Arztregister anfordert und dass die KVB diesen dem eLA Bayern übermittelt. Mir ist bewusst, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
…………….…................................................................................................................Name, Vorname
…………………........................... ………………………................................Ort, Datum Unterschrift / Stempel
Anzeigenvordruck Tuberkulose, Stand 01.12.2016 Seite 51 von 51