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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Sicherheit Referenz/Aktenzeichen: BAV-511.3//1211 Weiterentwicklung FDV A2020 Teilprojekt TP1 Leuchtturm FDV R 300.1 - .15 gesamte FDV Vorschriftenreferenz FDV R 300.1 - 15 Formular-Version: 1.0 / 01.12.2012 1 / 27 Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AH BAV-Prosess: 522-FDV

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAVAbteilung Sicherheit

Referenz/Aktenzeichen: BAV-511.3//1211

Weiterentwicklung FDV A2020Teilprojekt TP1 Leuchtturm FDVR 300.1 - .15 gesamte FDV Vorschriftenreferenz

FDV R 300.1 - 15

Formular-Version: 1.0 / 01.12.2012 1 / 20Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AHBAV-Prosess: 522-FDV

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HandlungsbedarfWas ist der Grund für die Weiterentwicklung?

1. Einleitung

Im Rahmen des vorliegenden FDV-Teilprojektes "Leuchtturm" soll die übergeordnete, mittel- und langfristige Entwicklung der FDV definiert und strukturell soweit zweckmässig umgesetzt werden. Differenziert nach Betriebskonzepten und Vorgaben zur Interoperabilität ist festzulegen, welche Bestimmungen der FDV für welche Anwendergruppen gültig sind. Dabei soll primär eine Neustrukturierung erarbeitet werden, welche eine benutzergerechte Aufbereitung der operativen Vorgaben der FDV und allenfalls der zugehörigen Betriebsvorschriften der ISB und der EVU ermöglicht.

2. Die FDV gestern und heute

Die FDV wurden durch das BAV erstmals per 22. April 2001 in Kraft gesetzt. Sie wurden im Zuge der Ablösung des Fahrdienst- (FDR), Rangierdienst- (RDR), Signalreglements (RS) und weiterer Vorgaben erarbeitet. Gründe für diese Entwicklung waren insbesondere die Bahnreform I, die Ausweitung des Geltungsbereichs, der teilweise veraltete Stand der bisherigen Reglemente und die Aufnahme von Bestimmungen für zusätzliche Betriebskonzepte.

Die heutigen FDV regeln die operativen Abläufe und Betriebsprozesse und wirken dort unmittelbar sicherheitsrelevant. Gleichzeitig sind sie auch als Basis für Konzepte neuer Systeme und Anwendungen massgebend bzw. müssen auf Grund solcher Neuerungen weiterentwickelt werden.

Grundsätzlich sind die FDV für alle der Schweizerischen Eisenbahngesetzgebung unterstellten Bahnen gültig.

Die städtischen Trambetriebe wurden per Verfügung von der Anwendung der FDV dispensiert. Die betroffenen Unternehmen erlassen eigene Betriebsvorschriften, die sich an den FDV orientieren.

Diese breite Anwendung der FDV hat zu einer Annäherung der Prozesse, der Signale und der Systeme beigetragen. Die Prozess-Orientierung und die Veröffentlichung in einem einzigen Dokument haben zu einem besseren Verständnis der Abläufe (Gesamtbild) der in der Schweiz angewendeten Eisenbahn-Betriebsprozesse beigetragen.

3. Spannungsfelder (Konflikte, Problemstellung)

3.1 Geltungsbereich

Die Weiterentwicklung der FDV hat sich stark am Betrieb auf den normalspurigen Hauptstrecken orientiert, auch weil dort der Hauptbedarf für Weiterentwicklungen entstanden war (z.B. Führerstandsignalisierung, Automatisierung, Zentralisierung).

Die unterschiedlichen Bedürfnisse der2/20

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Hauptlinien, welche die europäischen Interoperabilitätsvorgaben (IOP) zu erfüllen haben mit z.T. komplexen Bauwerken (Alpentunnel, HGV Strecken, grosse Knoten...),

Nebenlinien, welche die IOP-Vorgaben nicht zu erfüllen haben (Meterspur- und Spezialspurbahnen sowie die normalspurigen Strecken nach Anhang 5 EBV)

touristischen (Zahnrad-)Bergbahnen und

Tram-/Stadtbahnsysteme (Aggloprogramme)

können kaum mehr zweckmässig in einheitlichen Prozessen berücksichtigt werden. Es ist zu erwarten, dass insbesondere durch die Anwendung der Technischen Spezifikation für Interoperabilität - Betrieb und Verkehrssteuerung (TSI-OPE) auf den interoperablen Strecken der Bedarf für eine Differenzierung der operativen Regeln je nach Betriebskonzept zunimmt. Zudem nehmen Schnittstellen zwischen Tram- und Eisenbahnen tendenziell leicht zu, diese Schnittstellen sind derzeit nicht ausreichend geregelt.

Mit einer Differenzierung von Geltungsbereichen, bzw. nach Betriebskonzepten kann den unterschiedlichen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen zielgerichteter Rechnung getragen werden. Ein relevanter Teil der Regeln soll jedoch weiterhin uneingeschränkt für alle Anwendungsbereiche gültig sein.

3.2 Prozessorientierte Struktur

Der prozessorientierte Aufbau der Vorschriften ist unbestritten. Hauptprozesse bleiben nach wie vor Rangieren, Zugvorbereitung, Zugfahrten und Arbeiten im Gleisbereich.

Die Bahnen mit besonderen Betriebsformen sind bisher gefordert, die Bestimmungen aus dem R 300.15 "besondere Betriebsformen" mit den Vorgaben der übrigen Kapitel zu verknüpfen. Zudem sind auf Basis des Betriebskonzeptes die einzelnen Bestimmungen des R 300.15 in die richtige Relation zueinander zu bringen.

3.3 Rollen ISB - EVU (Schnittstellen)

In den letzten Weiterentwicklungszyklen wurde der Zuordnung der Verantwortlichkeiten verstärkt Rechnung getragen. Die Verantwortlichkeiten der Eisenbahnunternehmen (insbesondere Zuordnung Rolle ISB / EVU) sind aus den Bestimmungen der FDV im Wesentlichen erkennbar. Insbesondere bei den Berg- und den Trambahnen ist die Zuscheidung der Aufgaben an ISB bzw. EVU in den BV meist nicht klar ersichtlich.

3.4 Bahnreform, Europa (insbesondere TSI-OPE)

Die wesentlichen Aspekte sind bereits unter Geltungsbereich und Rollen ISB - EVU behandelt. Zudem wird im aktuellen Änderungszyklus auch ein Teilprojekt geführt, welches die Abstimmung der FDV mit der TSI Betrieb und Verkehrssteuerung (TSI-OPE) verfolgt. Diese Nahtstelle soll sehr eng gepflegt werden, weil die Abhängigkeiten wichtig und umfassend sind.

3.5 Adressaten

Die FDV richten sich hauptsächlich an das operative Personal, sie wirken unmittelbar auf die Sicherheit. Einzelne Bestimmungen richten sich zusätzlich oder ausschliesslich an die Eisenbahnunternehmen. Diese müssen dazu nötigenfalls konkrete Handlungsanweisungen für das Personal in Betriebsvorschriften (BV) erlassen.

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Für die verschiedenen Anspruchsgruppen (Funktionen oder Unternehmen) ist jeweils eine Anzahl Regeln massgebend. Die übrigen Regelungen sind für die jeweilige Anspruchsgruppe nicht relevant. Eine Auswahl nach Anwendungsbereich oder nach Funktion ist nur nach Kenntnissen des Gesamtwerks und dem Verständnis der einzelnen Kapitel bzw. Texte möglich.

Jede Eisenbahnunternehmung ist verantwortlich, dass die Anwender die für sie relevanten Bestimmungen aus den FDV und BV identifizieren können. Dies wird im Rahmen der Ausbildung, teilweise auch mittels Dokumentenmanagement/Tools unterstützt. Der Umstand, dass das Gesamtwerk im Wesentlichen bekannt sein muss, fördert das Gesamtverständnis. Der Umstand, dass trotz der nicht durchgehend klar ersichtlichen Adressierung aller Bestimmungen ein gewisses Gesamtverständnis vorausgesetzt wird, kann auch zu Überforderung von einzelnen Unternehmen bzw. Anwendern führen. Je weniger Bestimmungen für einen Anwender relevant sind, desto schwieriger wird es für ihn, diese und deren Zusammenhänge zu identifizieren. Zudem können der Inhalt und die Komplexität der Regelungen bzw. Formulierungen für gewisse Anwender sprachlich oder kognitiv herausfordernd sein.

Mit einer zielgerichteten Adressierung der einzelnen Bestimmungen können die Anwender dabei unterstützt werden, die für sie relevanten Regeln und Zusammenhänge besser zu erkennen.

3.6 Regelungstiefe /-dichte

Die Regelungstiefe ist bisher unterschiedlich. Damit ist der Handlungsbedarf (und Handlungsspielraum) für systemspezifische Regelungen der TU unterschiedlich gross. An gewissen Stellen werden von den Bahnen (ISB und EVU) implizit oder explizit auf ihre Betriebskonzepte und die angewendeten Systeme abgestimmte Betriebsvorschriften vorausgesetzt, verlangt, bzw. ermöglicht. An anderen Stellen sind die hoheitlichen Vorgaben sehr konkret, restriktiv oder abschliessend formuliert.

Es besteht ein grundsätzlicher Zielkonflikt zwischen präziser Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte (Genauigkeit) und zielorientierter Handlungsanweisung (lässt verschiedene Betriebskonzepte und Lösungsvarianten zu). Ziel -> so präzis wie nötig, aber dort wo möglich zielorientiert (siehe Regelungstypen Leitfaden Vorschriftenerstellung). Insgesamt muss die Summe (FDV plus BV) für den Anwender praktikable Vorgaben liefern.

Die Regelungstiefe ist jeweils vom konkreten Regelungsgegenstand abhängig. Eine übergeordnete Stossrichtung hierzu erscheint nicht zweckmässig. Schliesslich ist es NICHT Ziel der aktuellen Überarbeitung im Projekt "Leuchtturm FDV", das Niveau von Regelungstiefe und -dichte zu beeinflussen. Besteht bei der Anpassung einzelner Regelungen die Möglichkeit, dies zu beeinflussen, soll der Spielraum der Eisenbahnunternehmen vergrössert werden.

4. Vorarbeiten und getroffene Entscheide

Das BAV hat unter Einbezug der KOSEB IV (Arbeitsgruppe Betrieb des Gremiums "Koordination Sicherheit Eisenbahnen" mit Vertretern von BAV, VöV, SBB) folgende Vorentscheide gefällt:

Geltungsbereich

Als primärer Treiber für strukturelle Änderungen wurde der Geltungsbereich festgelegt.Aspekte sind Abgrenzung "grüne/rote Linien" (IOP oder Nicht-IOP, siehe auch Anhang 5 und 6 der EBV), Abgrenzung nach Betriebskonzepten (besondere Betriebsformen, Trambahnen, Anschlussgleise, nicht zentralisierte Bereiche)

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Ziel: Gültigkeit der FDV weiterhin für alle schienengebundenen Verkehre, idealerweise mit abgestuften Regelungen / Kapiteln.

Prozessorientierung

Der prozessorientierte Ansatz (operativer Eisenbahn-Betriebsprozess) soll weiterverfolgt werden. Dies insbesondere, weil die Komplexität des operativen Eisenbahnbetriebes und damit die Schnittstellen zwischen Mensch, Technik und Organisation hoch ist. Nur eine gesamtheitliche Betrachtung kann das erforderliche Gesamtverständnis von betrieblichen Abläufen fördern. Damit wird auch bezweckt, dass eine Person, welche eine Funktion ausübt, auch ein wenig über die Schnittstelle hinaus Verständnis für die im Ablauf folgende Tätigkeit einer anderen Funktion hat (i.d.R. durch eine andere Person ausgeführt).

Als Arbeitsmittel wurde eine Prozesslandkarte (s. unten) erstellt.Mit einer grafischen Darstellung der relevanten Prozesse in den FDV oder verbindlichen mit den FDV erarbeiteten Hilfsdokumenten könnten zudem die übergeordneten Zusammenhänge visualisiert werden.

Abbildung 1: Prozesslandschaft FDV 20xx

Funktionsorientierung

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Eine rein funktionsorientierte Beschreibung (Funktion einer Person/einer Personalgruppe) ist nicht weiter zu verfolgen. Ein solcher Ansatz würde einerseits zur Zerstückelung von Prozessen (dies erschwert die Gesamtsicht) führen und andererseits die heute vorliegende Freiheit in der Kumulation/Besetzung der Funktionen durch die Unternehmen erschweren. Auch bei einer prozessorientierten Ablaufbeschreibung bleibt eine eindeutige Bezeichnung der Funktion je Tätigkeit möglich und wird als nötig beurteilt. Die prozessorientierten Abläufe sind klar den Funktionen zuzuordnen.

Weitere zu berücksichtigende Faktoren (teilw. aus KOSEB IV "weitere Treiber"):

Human Factor, STEBV, ZSTEBV, VTE, Benutzerfreundlichkeit, Leitfaden Vorschriftenentwicklung, National Rules im Kontext mit EU Vorgaben, Grenzverkehr, Geltungsbereich ausl. Vorschriften / Betriebskonzepte - technische Standards

5. Zielbild (Entwicklungsfelder und Priorisierung)

Es besteht weiterhin ein Regelwerk "FDV" für die der Schweizerischen Eisenbahngesetzgebung unterstellten Bahnen

Dieses Regelwerk beinhaltet einerseits allgemein gültige Vorschriften, welche für alle Bahnen nach EBV gelten.

Andererseits werden, wo zweckmässig/nötig, für einzelne Abschnitte/Regeln differenzierte Geltungsbereiche definiert.

Aspekte für die Definition der Geltungsbereiche können sein: IOP / nicht IOP mit Block bzw. gesicherten Fahrstrassen / Stadtbahnsysteme und Trambahnen / Zahnrad-Bergbahnen / allenfalls andere nicht IOP Betriebskonzepte ohne gesicherte Fahrstrassen oder Blocksicherung / Anschlussgleise

Die FDV sind prozessorientiert aufgebaut

Alle Regeln sind klar an eine Funktion bzw. an ein Unternehmen (ISB/EVU) adressiert.

6. Nahtstellen zu anderen Themen und Teilprojekten

Auf Ebene Struktur bestehen Nahtstellen zu sämtlichen anderen Themen bzw. Teilprojekten. Insbesondere muss von einer intensiven gegenseitigen Wechselwirkung zwischen dem TP Leuchtturm und dem TP TSI-OPE (TP 2) ausgegangen werden, daher ist hier vertiefte Abstimmungsarbeit vorzusehen (vgl. Ziffer 3.4). Es ist davon auszugehen, dass Schnittstellen in beiden Richtungen zum Thema betriebliche Anforderungen an SA (T 5.2) bestehen. Gemeinsam mit dem TP TSI-OPE sind die Entscheide bezüglich der künftigen Geltungsbereiche und allfällige Details der Gültigkeit zu klären und die zeitlichen Abhängigkeiten zu definieren.

Die Bezeichnung von Signalen, welche für das operative Personal gültig sind, jedoch für die Planung von Systemen oder Anlagen nicht mehr berücksichtigt werden sollen (Bezeichnung Auslaufmodelle) erfolgt im Thema 3.1 Signale.

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7. Pendenzenliste FDV

Die Pendenzen 16.3 ("Struktur FDV") und 5 ("Anwendungsbereich FDV") werden im Rahmen des Teilprojektes Leuchtturm FDV mitbearbeitet.

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Analyse und Entwicklung Wo liegt das Problem? Was gibt es für Lösungsmöglichkeiten?

Situationsanalyse & Lösungsentwicklung

1. Geltungsbereiche (GB)

Bei der Erarbeitung des Handlungsbedarfs wurde im Rahmen der Vorarbeiten entschieden, dass der primäre Treiber für eine Neustrukturierung der FDV die Abgrenzung einzelner Geltungsbereiche ist.

1.1. Herleitung und Beschreibung der GeltungsbereicheFür die Herleitung der Geltungsbereiche sind insbesondere folgende Aspekte massgebend:

Interoperabilität Betriebskonzepte Technische Ausrüstung (z.B. Sicherungsanlagen)

Die Aspekte beeinflussen sich gegenseitig.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wurden folgende Geltungsbereiche festgelegt: Generelle Bestimmungen () Führerstandsignalisierung mit ETCS Level 2 (GB ) Eisenbahnbetrieb mit Aussensignalisierung (Class B System) (GB )

- IOP-Strecken (GB a) und - Nicht-IOP-Strecken (GB b)

Trambetrieb (GB )Nachfolgend werden diese Festlegung und die einzelnen Geltungsbereiche erläutert.

Interoperabilität: Übernahme von EU-Recht; Technische Spezifikation für Interoperabilität - Betrieb und Verkehrssteuerung (TSI-OPE)Die Übernahme der TSI-OPE wird inhaltlich im Rahmen des FDV-Teilprojektes 2 "TSI-OPE" bearbeitet.Die Schweiz wird die nächste durch die EU erlassene Ausgabe der TSI-OPE (xxx/2019) übernehmen; dies spätestens im Zusammenhang mit der Übernahme der technischen Säule des 4. Eisenbahnpaketes.Dabei soll sich der Geltungsbereich der TSI-OPE insbesondere auf die Strecken des interoperablen Hauptnetzes gemäss EBV1 Anhang 6 (zu Art. 15a, Abs. 2) konzentrieren. Die Übernahme der TSI-OPE hat daher massgebenden Einfluss auf die Festlegung der künftigen Geltungsbereiche der FDV. So haben die Bestimmungen der FDV für Bereiche mit Führerstandsignalisierung (FSS) mit ETCS L2 identisch mit denjenigen der TSI-OPE (Appendix A) zu sein, d.h. sie werden weitgehend übereinstimmen. Für Strecken mit Betrieb nach Aussensignalen (Class B System) gibt die TSI-OPE in verschiedenen Bereichen weniger konkrete Regeln vor. Grundsätzlich sollen die FDV-Bestimmungen

1 Eisenbahnverordnung, SR 742.141.18/20

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konform mit den Vorgaben der TSI-OPE sein. Primär ist darauf zu achten, dass allfällige - auf Grund des in der Schweiz historisch gewachsenen Signalisierungssystems - spezifische Regelung widerspruchsfrei zur TSI-OPE sind. Allfällige Abweichungen zu den TSI-OPE werden identifiziert und entsprechender Handlungsbedarf abgeleitet. Nötigenfalls sind solche Abweichungen gegenüber der EU auszuweisen (NNTV2). Nach Möglichkeit sind jedoch neue NNTV zu verhindern und bestehende NNTV zu reduzieren. Die Aufteilung des Geltungsbereiches "Betrieb nach Aussensignalen (Class B System)" in IOP-a und Nicht-IOP-Streckenb erlaubt es, Spezialitäten der Meterspurnetze zu bewahren und entsprechende TSI-OPE-Vorgaben ausschliesslich in den Geltungsbereich für IOP-Strecken aufzunehmen.Die konkreten Regelungen sowie die Art und Weise der Übernahme der TSI-OPE sind im Weiterentwicklungsblatt (WEB) zum Teilprojekt 2 TSI-OPE beschrieben.

Generelle Bestimmungen ()Die FDV enthalten eine wesentliche Menge übergeordneter, genereller Vorgaben und Grundsätze, welche für alle Bahnen nach Eisenbahngesetz (EBG)3 relevant und anwendbar sind und damit für alle gelten. Diese Vorgaben werden in einem Geltungsbereich "Generelle Bestimmungen" aufgeführt. Diese "Generellen Bestimmungen" werden zudem auch alle Vorgaben mit ausgeprägtem "Katalog-Charakter" wie z.B. die Begriffe/Begriffserklärungen und die Signale enthalten.

Geltungsbereich Führerstandsignalisierung (FSS) mit ETCS L2 (GB )ETCS L2 ist ein standardisiertes Zugbeeinflussungs- und Signalisierungssystem. Die Betriebsprozesse unterscheiden sich systembedingt von denjenigen im Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen. Für bestimmte Prozesse bestehen spezifische Regelungen (z.B. Langsamfahrstellen, Geschwindigkeitsschwellen, Betriebsartwechsel Rangieren, Rangierbereiche, kommerzielle Halteorte). Die Zuteilung der Regeln für FSS (ETCS L2) in einen separaten Geltungsbereich ermöglicht eine Verbesserung der Lesbarkeit/Erkennbarkeit dieser spezifischen Regelungen.

Geltungsbereich Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen (Class B System) (GB ) IOP (GB a) / Nicht-IOP (GB b)Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen wird auf lange Sicht sowohl auf interoperablen wie auch auf nicht interoperablen Strecken vorkommen. Die Betriebsprozesse sollen sich zwischen IOP- und nicht-IOP Strecken materiell nicht unterscheiden. Eigenheiten aus unterschiedlichen Betriebskonzepten sind insbesondere auf nicht-IOP Strecken vorhanden und weiterhin möglich (z.B. Zugverbände, fehlende Fahrstrassensicherung/fehlende Hauptsignale).Gegenüber den heutigen FDV sollen die Regelungen für Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen vereinfacht werden, indem die Bestimmungen für Führerstandsignalisierung mit ETCS L2 in den dafür neu geschaffenen spezifischen Geltungsbereich ausgelagert werden. Die Anwenderfreundlichkeit – insbesondere für Personal, welches die Vorschriften für Führerstandsignalisierung nicht kennen muss – kann dadurch verbessert werden.

Geltungsbereich Trambetrieb (GB )Der Trambetrieb unterscheidet sich hinsichtlich des Betriebskonzeptes wesentlich vom Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen. Die Betriebsprozesse, Signalisierungen sowie die Begrifflichkeiten weisen relevante Unterschiede dazu auf. Vorgaben aus der Strassenverkehrsgesetzgebung sind im Trambetrieb generell anzuwenden. Die städtischen Verkehrsbetriebe mit Trambetrieb sind heute weitgehend von der Anwendung der FDV dispensiert.

2 Nationale notifizierte technische Vorschriften = bei der ERA notifizierte nationale Vorschriften3 Eisenbahngesetz, SR 742.101

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Übergeordnete, für den Trambetrieb generell gültige Vorgaben, werden künftig in einem eigenen Geltungsbereich geregelt. Aufgrund der heute vorhandenen unterschiedlichen Ausprägungen und Signale bei den verschiedenen Unternehmen ist eine angemessene Regelungstiefe zu finden und die Unternehmen sind weiterhin über Delegationsvorgaben zum Erlass der notwendigen Betriebsvorschriften zu verpflichten.

Abbildung 2: Geltungsbereiche Zielbild FDV

2. Struktur FDV 2024

2.1. AusgangslageAus diesen Überlegungen zu den Geltungsbereichen lässt sich eine Struktur der künftigen FDV ableiten. Diese ist auf Grund der umfangreichen Arbeiten erst per 2024 umsetzbar. Jetzt sollen die Grund-sätze für diese Struktur behandelt werden. Mit dem Ziel, die von der Branche gewünschten Verbesserungen erreichen zu können, sollen die folgenden 4 Perspektiven im Kontext zur künftigen Struktur der FDV betrachtet werden:

Wie sind die FDV künftig strukturiert? Inhalte, Aufbau und Gliederung der FDV

Was ist wo bzw. für wen gültig? Zuordnung der Geltungsbereiche für eine bestimmte Infrastruktur und die darauf verkehrenden EVU, Zuordnung von Regeln an die Adressaten EVU/ISB und die FDV-Funktionen des Personals (z.B. Lokführer, Zugvorbereiter, Fahrdienstleiter).

Wie werden die Inhalte der FDV zugeordnet? Zuordnung bisherige FDV-Kapitel/-Ziffern auf die einzelnen Geltungsbereiche bzw. in die neue Struktur

Wie erfolgt die Publikation?Form, Publikation

2.2. Inhalte, Aufbau und Gliederung FDVProzesseDie FDV werden innerhalb der Geltungsbereiche weiterhin prozessorientiert strukturiert sein.Als Hauptprozesse werden "Rangieren", "Züge vorbereiten", "Züge führen" und "Arbeitsstellen planen und durchführen" übernommen.

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Inhalte generelle BestimmungenEin relevanter Anteil der Bestimmungen in den FDV wird für alle Geltungsbereiche Gültigkeit haben. Diese Bestimmungen im generellen Teil:

gelten für alle Fahrten auf Schienen nach Eisenbahngesetz (EBG). enthalten einen übergeordneten Beschrieb der Struktur FDV. legen die Geltungsbereiche fest und regeln, was wo gilt. enthalten Regelungen, die für alle Geltungsbereiche gültig sind. enthalten auch Regelungen, die für mehrere (jedoch nicht für alle) Geltungsbereiche gültig

sind und die nicht "störend" auf diejenigen Geltungsbereiche wirken, für die sie nicht gültig sind.

enthalten alle Vorschriften mit "Katalog-Charakter" (z.B. Signale, Zeichen, Begriffe). enthalten übergeordnete Prinzipien für den Eisenbahnbetrieb in Form von generell

abstrakten Regelungen (im Sinne FOP4).

Inhalte spezifische GeltungsbereicheDie einzelnen Geltungsbereiche:

enthalten die spezifischen Vorgaben in Ergänzung zu den generellen Bestimmungen, wo Bestimmungen im generellen Teil bestehen

enthalten die anzuwendenden Vorgaben, wo keine Regelungen im generellen Teil bestehen enthalten bei Bedarf die Schittstellenregelungen zwischen den einzelnen Geltungsbereichen Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden ist zu analysieren, ob einzelne Kapitel über Verweise

auf Regelungen in anderen Geltungsbereichen gültig erklärt werden. So könnte die Zugvorbereitung in GB FSS mit ETCS L2 (GB ) nicht eigenständig beschrieben, sondern auf die Bestimmungen im GB Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen (GB ) verwiesen werden. In der vorgeschlagenen Struktur (siehe Abbildung 3) ist diese Möglichkeit berücksichtigt.

StrukturUnter Berücksichtigung dieser Überlegungen zu den Geltungsbereichen und Prozessen ergibt sich die nachfolgende Struktur:

4 fundamental operational principle aus TSI-OPE11/20

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2

Signale

3

Anordnung &Übermittlung

4

Rangieren

5

Züge vorbereiten

6

Züge führen

7

Arbeitsstellenplanen & betreiben

9

Anhänge

Generelle Bestimmungen

GB FSS mit ETCS L2 ↓ in GB ↓ in GB nur "FSS/ETCS"

Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen (Class B System)

GB Trambetrieb Tram vorbereiten Tram führen

Legende:

spezifische Regelungen

keine Ergänzungen zum GB 1 nötig

für alle GB gültige, übergeordnete Regelungen

Verweis; Regelungen in anderem GB

↓ Verweis nach …

Prozesse bzw. Vorgaben Geltungsbereiche

1

Allgemeines / Grundsätze / Beschrieb d. GB / usw.

8

Arbeits-sicherheit & Schalten/ Erden der Fahrleitung

Abbildung 3: Struktur FDV 2024

Formular-Version: 1.0 / 01.12.2012 12 / 20Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AHBAV-Prosess: 522-FDV

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Modulare Vorschriftenteile (z.B. innerhalb GB 3b)Es ist im Rahmen der Umsetzung zu ermitteln, ob bestimmte Themenbereiche „modular“ gegliedert werden sollen. Dies betrifft verbreitete Betriebskonzepte, Eigenheiten und Betriebsformen, die innerhalb des GB 3b vorkommen, beispielsweise die Inhalte des heutigen R 300.15 „besondere Betriebsformen“.Fallweise ist für selten vorkommende Anwendungen die Notwendigkeit von hoheitlichen Regelungen zu hinterfragen (alternative Beauftragung der TU, entsprechende Betriebsvorschriften zu erlassen implizit oder explizit mit Delegationsnorm).Mögliche modulare Vorschriftenteile sind:

Strassenbahnbereiche Zahnradbahnen Strecke ohne Block Anlagen ohne Hauptsignale (für Zugfahrten) Zugverband Anschlussgleise

Anhänge, Beilagen und BeispieleDie Neustrukturierung bietet die Möglichkeit, Anhänge, Beilagen und Beispiele (z.B. Systembeschreibungen zu Zugbeeinflussung und Bremsen, Signalisierungsvarianten Langsamfahrstellen, mobile Sprachkommunikation) neu zu gliedern. Beispiele ohne Regelungscharakter können aus den FDV herausgelöst und sofern noch nötig in Form einer Richtlinie, Umsetzungshilfe oder auch einer RTE veröffentlicht werden. Die FDV können mit dieser Massnahme situativ entschlackt und besser abgestuft werden.

2.3. Gültigkeit auf bestimmter InfrastrukturZuordnung der Strecken zu den GeltungsbereichenDie Zuordnung von Netzen/Strecken zu den Geltungsbereichen (und allenfalls zu modularen Vorschriftenteilen) erfolgt durch die ISB. Dabei ist die Interoperabilität nach Anhängen 5 und 6 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV)5 und die Betriebskonzepte zu beachten. Die Zuordnung zu einem Geltungsbereich ist für die Netzbenutzer verbindlich, die Kommunikation erfolgt in den Betriebsvorschriften der ISB.Der Entscheidungsbaum für die Zuordnung von Strecken zu den GB durch die ISB liegt diesem Weiterentwicklungsblatt als Beilage 5 bei.Zur Veranschaulichung der verschiedenen Abstufungen der Interoperabilität siehe Übersichtskarte des interoperablen Schienennetzes der Schweiz, Beilage 1.

Adressaten - Rollen ISB / EVU, FDV-Funktionen des PersonalsFür jede Regelung in den FDV wird definiert, ob sie sich an die Infrastrukturbetreiberin (ISB) oder an das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) richtet.Zusätzlich zur Zuordnung der Regelungen an die ISB bzw. EVU soll ersichtlich sein, an welche Funktionen sich die einzelnen Bestimmungen richten. Dabei kann eine Bestimmung an mehrere Funktionen adressiert sein (siehe dazu auch Ziff. 2.4).Beide Festlegungen sollen voraussichtlich im Sinne einer Zuordnungstabelle erfolgen. Evtl. werden diese als Hilfsmittel auf der Homepage des BAV publiziert werden.2.4. Zuordnung Inhalte der aktuellen FDV in die Struktur FDV A2024

5 Eisenbahnverordnung, SR 742.141.1Formular-Version: 1.0 / 01.12.2012 13 / 20Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AHBAV-Prosess: 522-FDV

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Die Inhalte der aktuellen FDV werden nach definierten Kriterien in die neue Struktur eingeordnet, d.h., es erfolgt eine Zuteilung in die Geltungsbereiche und Prozesse. Bei Bedarf müssen die Texte so umformuliert werden, dass eine klare Zuordnung ermöglicht wird. In wenigen Ausnahmefällen ist es auch denkbar, dass einzelne Bestimmungen doppelt aufgeführt werden müssen.Der Entscheidungsbaum zur Zuordnung der Inhalte der aktuellen FDV zu den Geltungsbereichen FDV 2024 liegt diesem Weiterentwicklungsblatt als Beilage 4 bei.

2.5. Form, Publikation Die Bestimmungen der FDV werden weiterhin benutzerfreundlich für den "Endanwender" formuliert sein. Aufgrund der neuen Strukturierung und den dazu verfügbaren Hilfsmitteln können die einzelnen Ziffern durch die Vorschriften-Verantwortlichen der Organisation und den Bedürfnissen der Unternehmen entsprechend anwendergerecht gefiltert, sortiert und zugeordnet werden. Dies soll eine spezifischere Ausbildung und Zur-Verfügung-Stellung der relevanten Vorgaben ermöglichen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in der Praxis verwendeten Tools (z.B. Vorschriften-App) bis zur Umsetzung eine ausreichende Reife haben werden.Das BAV wird die FDV weiterhin als Gesamtwerk – voraussichtlich elektronisch und in Papierform – erlassen und publizieren. Allerdings wird in der Regel eine Aufbereitung dieser „Rohdaten“ durch die ISB und EVU nötig sein.

3. Schritte der Umsetzung der Neustrukturierung (FDV A2020 und A2024)

UmsetzungsplanDie Neustrukturierung der FDV erfolgt aufgeteilt auf die Änderungszyklen A2020 und A2024. Im Änderungszyklus 2020 werden im Rahmen der Einbindung der interessierten Kreise vorerst das Vorgehen und das Zielbild vorgestellt (Konzept mit konkreten Entscheiden). Strukturelle Änderungen werden im Erlass FDV A2020 noch nicht enthalten sein.

Einbindung interessierter Kreise FDV A2020Im Rahmen der vorliegenden Einbindung der interessierten Kreise unterbreitet das BAV der Branche das Zielbild, den Umsetzungsplan und die neue Struktur (WEB, Beilagen, Zuordnungstabelle FDV). Das Ziel ist es, anhand der Rückmeldungen eine gefestigte Haltung der Branche zur mittelfristigen Entwicklung und Struktur der FDV zu erhalten. Zu diesem Zweck wird zusammen mit diesem Weiterentwicklungsblatt eine separate Umfrage mit konkreten Fragestellungen zum Teilprojekt «Leuchtturm FDV» publiziert (Details siehe unter Lösungsvorschlag). Die Eisenbahnunternehmen sind gebeten, im Rahmen der Einbindung interessierter Kreise diese Umfrage zu beantworten.

Erlass FDV A2020 Die FDV werden in der bisherigen Struktur erlassen und treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

Änderungszyklus FDV A2024Anhand der Resultate aus der Einbindung der interessierten Kreise A2020 wird das Teilprojekt bereinigt. Im Anschluss an diese Bereinigung soll die Neustrukturierung der FDV im Rahmen des Änderungszyklus A2024 umgesetzt werden. Eine grafische Darstellung des derzeit angedachten zeitlichen Ablaufes der "Umsetzung A2020 - A2024" finden Sie als Beilage 3 zu diesem WEB.

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4. Argumente für die neue Struktur FDV (Endzustand und FDV 2020)

Die vorgeschlagene Neustrukturierung der FDV bringt eine Reihe von Vorteilen in unterschiedlichen Bereichen:

Für den Anwender (Endnutzer) Alle Handlungsanweisungen in den FDV sind an die handelnde Funktion adressiert. Durch die klare Zuordnung in Geltungsbereiche und an Adressaten wird die Möglichkeit

geschaffen, die für den Anwender relevanten Bestimmungen zu filtern. Der Anwender erhält so "nur" die in "seinem" GB und für seine Funktion gültigen Bestimmungen. Es besteht die Möglichkeit, nicht relevante Vorgaben auszublenden.

Die Gesamtmenge für den einzelnen Anwender wird auf das für dessen Arbeit Notwendige reduziert.

Personengruppen, die sich über mehrere GB bewegen bzw. mehrere Funktionen wahrnehmen, erhalten eindeutig strukturierte Vorgaben (Situationsbewusstsein kann sich verbessern).

Für das Eisenbahnunternehmen (Vorschriften-Verantwortliche) Bei der Erarbeitung und beim Erlass von Betriebsvorschriften kann sich der Vorschriften-

Verantwortliche an der hoheitlichen Zuordnung orientieren. Innerhalb eines einzelnen GB führt der Wegfall der für diesen GB nicht gültigen Vorgaben

auch für das Unternehmen zu einer Entschlackung und zu einer verbesserten Übersicht bei den Vorschriften.

Im Bereich der Prozesse Ausbildungen und Kompetenzprofile können exakter referenziert und abgegrenzt werden. Transparenteres Änderungs-Management: Der Wirkungsbereich von Änderungen ist besser

erkennbar Änderungs-Management: Anpassungen können bei Bedarf auf einen einzelnen oder mehrere

GB abgegrenzt erfolgen. Mit der Neustrukturierung in Zusammenhang mit der Digitalisierung wird die Voraussetzung

für eine verbesserte Durchgängigkeit von den FDV über die Betriebsvorschriften der ISB zu den Betriebsvorschriften der EVU ermöglicht.

Im Bereich der Digitalisierung Dem zunehmenden Bedarf nach Digitalisierungsmöglichkeiten wird mit der Neustrukturierung

Rechnung getragen. Es wird eine Basis in Form von Rohdaten geschaffen. Dies kann eine digitale Weiterbearbeitung durch die Eisenbahnunternehmen begünstigen (z.B. für die Zurverfügungstellung an das Personal mittels Applikation zur Anzeige auf Mobilgeräten).

Die Neustrukturierung kann auch einige Nachteile bzw. Risiken mit sich bringen:Für den Anwender

Die FDV werden in der Buchform nicht mehr durchgehend nach bekanntem Muster strukturiert sein. Rohdaten/Buchform sind nur für sehr versierte Endanwender direkt nutzbar.

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Für das Unternehmen Initialaufwand (Aufbereitung, Einführung) bei Umsetzung A2024

Im Bereich der Digitalisierung Kein direkt maschinenlesbares Publikationsformat. Die Branche wird für die

Weiterverarbeitung der Rohdaten gefordert (z.B. Applikation zur Anzeige auf Mobilgeräten oder Aufbereitung von Dokumenten). Ohne digitalisierte Verarbeitung wird die Aufbereitung aufwändiger.

Fazit:Die Nachteile zeigen sich hauptsächlich beim Mehraufwand für die Unternehmen zur endanwendergerechten Aufbereitung und Distribution der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften. Ein Grossteil dieses Mehraufwandes ist einmalig. Teile dieses Initialaufwands können durch eine klarere Abgrenzung von Ausbildungen und Kompetenzprofilen z.B. für Ausbildungen und Instruktionen sowie einer koordinierten Zusammenarbeit der Bahnen kompensiert werden.

Die Pflicht, die relevanten Vorschriften zu ermitteln und dem Personal strukturiert zur Verfügung zu stellen, besteht bereits heute. Mit der Neustrukturierung können die relevanten Regelungen für Unternehmen und Mitarbeitenden besser identifiziert werden.

Mit den Geltungsbereichen und der eindeutigen Adressierung jeder Regelung wird die Benutzerfreundlichkeit - nach entsprechender Aufbereitung - für den Endanwender verbessert. Die Struktur unterstützt die ISB und EVU, ihre Verantwortung bei der Umsetzung der FDV bewusster und gezielter wahrzunehmen. Die Übernahme der TSI-OPE wird strukturell korrekt ermöglicht und belastet die nicht betroffenen TU nicht. Die Weiterentwicklung der FDV ist in den definierten Geltungsbereichen unabhängiger möglich.

Aufgrund der vielschichtigen Vorteile und weil durch die verbesserte Anwenderfreundlichkeit auch positive Auswirkungen auf die Sicherheit erwartet werden können, ist aus Sicht BAV die Umsetzung anzustreben.

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LösungsvorschlagWelche Lösung schlagen wir vor? Weshalb diese Lösung?

Im Rahmen des Änderungszyklus A2020 werden noch keine strukturellen Anpassungen an den FDV vorgenommen. Die konkreten Strukturen und die darauf abgestimmten Vorschriftentexte sollen erst im nächsten FDV-Änderungszyklus umgesetzt bzw. erarbeitet werden. Im vorliegenden Lösungsvorschlag werden nachstehend das Zielbild und die neue Struktur vorgestellt. Um dazu eine fundierte Rückmeldung aus der Branche zu erhalten, wird zusätzlich zu diesem WEB und dem Rückmeldeformular eine Online-Umfrage mit Fragestellungen zur neuen Struktur und zu deren Umsetzung publiziert. Die Umfrage dient dazu, ein Gesamtbild zu erhalten und allfällige Differenzen oder Korrelationen zu den Eingaben ableiten zu können. Sie finden diese Umfrage in digitalisierter Form unter folgendem Link: https://de.surveymonkey.com/r/2FH5WPG

Zuordnungstabelle FDV: Die Inhalte der aktuellen FDV (A2016) wurden nach definierten Kriterien für eine neue Struktur aufbereitet, d.h., die einzelnen Regelungen wurden den generellen Bestimmungen oder den neuen Geltungsbereichen sowie den entsprechenden Adressaten zugeordnet. Diese Zuordnung wurde mit Hilfe einer sog. Zuordnungstabelle FDV vorgenommen, welche diesem WEB als Beilage 2 – ausschliesslich in deutscher Sprache – beiliegt.

Die ausgefüllte Zuordnungstabelle FDV ermöglicht es, eine "Rohform" der künftigen FDV unter Berücksichtigung der Geltungsbereiche und der verschiedenen Rollen grob zu antizipieren. Die übergeordneten Inhalte, die sich aus der Neustrukturierung ergeben (z.B. übergeordnete Prinzipien für den Eisenbahnbetrieb in Form von generell abstrakten Regelungen (im Sinne FOP6), Beschrieb der Struktur FDV) sind noch nicht enthalten. Die Struktur und die Reihenfolge der Inhalte der künftigen FDV sind noch nicht detailliert darstellbar, aber die Zuordnungstabelle kann diesbezüglich Lösungsansätze aufzeigen. Die Hauptprozesse (Rangieren, Züge vorbereiten, Züge führen und Arbeitsstellen planen und betreiben) werden grundsätzlich übernommen. Eine detaillierte Überprüfung der Zuordnung von Bestimmungen auf die Prozesse wurde nicht explizit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass einzelne Verschiebungen möglich, jedoch keine grösseren Anpassungen zu erwarten sind. Texte die aufgrund der Neustrukturierung umformuliert werden müssen, wurden identifiziert und in der Zuordnungstabelle entsprechend gekennzeichnet.

Nachfolgend wird der Aufbau dieser Zuordnungstabelle erläutert:

FDV A2016 (Spalten A-H)Reglement und Ziffern FDV A2016 (inkl. Anlagen und Beilagen)Kennzeichnung "Überschrift" / "Text"Titel der Bestimmung A2016Text der Bestimmung A2016 (inkl. Titel und Verweis auf Grafiken)

Geltungsbereiche FDV A2024 (Spalten I-L)Generelle Bestimmungen ()

6 fundamental operational principles aus der TSI-OPE17/20

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Führerstandsignalisierung mit ETCS Level 2 (GB )Eisenbahnbetrieb nach Aussensignalen (Class B System) (GB )Trambetrieb (GB )

Adressaten Rolle ISB/EVU (Spalten M+N)Es wird definiert und in der Zuordnungstabelle gekennzeichnet, ob sich eine Regelung an die Infrastrukturbetreiberin oder an das Eisenbahnverkehrsunternehmen richtet.

Adressaten Funktionen (Spalten O-W)Es wird definiert und in der Zuordnungstabelle gekennzeichnet, an welche FDV-Funktion sich eine Regelung richtet. Die identifizierten Funktionen sind: Lokführer (Lf) Fahrdienstleiter (Fdl) Zugbegleiter (Zb) Rangierleiter (Rl) Rangierer (Ra) Zugvorbereiter (Zv) Sicherheitsleitung (SL) Sicherheitschef (Sc) / Arbeitsstellenkoordinator (AKo) Sicherheitswärter (Sw) / Vorwarner (Vw)

Regelung in BV (Spalte X)Diese Bestimmung der FDV erfordert oder erlaubt explizit eine Regelung in den Betriebsvorschriften durch die ISB oder durch das EVU.

Legende/Zeichenerklärung in der Zuordnungstabelle:

Zeichen Bedeutung bei Geltungsbereich Bedeutung bei RolleX Ziffer für diesen GB gültig Ziffer richtet sich an

diesen AdressatenT Nur eine Teilmenge der Bestimmung

ist für diesen GB gültig (die künftige Zuordnung ist bereits aus der heutigen Formulierung klar ersichtlich)

-

A Text muss für diesen GB angepasst (materiell überarbeitet) werden

-

V gilt, wird jedoch voraussichtlich über Verweis auf Regelung in anderem Geltungsbereich geregelt

-

[leer] In generellen Bestimmungen geregelt oder für diesen GB nicht gültig

Ziffer richtet sich nicht an diesen Adressaten

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAVAbteilung Sicherheit

Beispiel Zuordnungstabelle FDV (deutsch)

Abbildung 4: Auszug aus Zuordnungstabelle FDVFormular-Version: 1.0 / 01.12.2012 19 / 20Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AHBAV-Prosess: 522-FDV

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Bundesamt für Verkehr BAVAbteilung Sicherheit

Beilagen zum Weiterentwicklungsblatt:

Nr.

Name Beschreibung Zweck im Rahmen der Einbindung interessierter Kreise

1 Karte IOP-Strecken Karte aus Richtlinie zu Interoperabilität gemäss EBV Anhängen 5 und 6.Rot: nicht IOP-Strecke7

Hellgrün: IOP-/Ergänzungsnetz8

Dunkelgrün: IOP-Hauptnetz9

Dient zum besseren Verständnis der Geltungsbereiche (insbesondere Abgrenzung zwischen GB 2, 3a und 3b).

2 Zuordnungstabelle FDV Selektierbare und sortierbare "Rohform" der FDV. Inhalte auf dem Stand A2016. Ermöglicht das Anzeigen nach GB und/oder Rollen.Ermöglicht das Anzeigen von Rohformen der künftigen FDV.

Rückmeldung zu den Ansätzen (Aufbau) und den Selektions-/Sortierkriterien erwünscht, siehe Fragebogen.Detaillierte Rückmeldungen zu einzelnen Zuordnungen (Ziffern) möglich, aber nicht Hauptgegenstand der Einbindung interessierter Kreise.

3 Zeitdiagramm Umsetzung A2020 - A2024

Grafische Darstellung zeitlicher Ablauf der Umsetzung

Fragen zur zeitlichen Umsetzung sind in der Umfrage enthalten.

4 Entscheidungsbaum Zuordnung der Inhalte zu den Geltungsbereichen FDV A2024

Zeigt auf, nach welchen Kriterien die Inhalte der FDV den neuen Geltungsbereichen zugeordnet werden.

Fragen zu den Geltungsbereichen und zur Zuordnung sind in der Umfrage enthalten.

5 Entscheidungsbaum Zuordnung von Strecken zu den GB

Zeigt auf, wie die Zuordnung von Strecken/Infrastruktur zu den GB durch die ISB erfolgt.

Fragen zur Zuordnung der Strecken zu den GB sind in der Umfrage enthalten.

7 Nicht interoperable Strecken; Meter- und Spezialspur, sowie Normalspurige Strecken nach EBV Anhang 58 Interoperables Ergänzungsnetz; Normalspur weder in EBV Anhang 5 noch Anhang 6 erwähnt9 Interoperables Hauptnetz; Strecken nach EBV Anhang 6Formular-Version: 1.0 / 01.12.2012 20 / 20Status: in Kraft/FaBe Dokumenten Art: AHBAV-Prosess: 522-FDV