Web view2. den gewünschten Gang, die richtige Stufe, Stärke o. Ä. von etwas einstellen; regulieren. Synonyme zu regeln

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xxx Dorfstrae 39 25572 Sankt Margarethen

Amtsgericht MarlAdolf-Grimme-Strae 345768 Marl

Fax 02365 513-200

20 F xxxxx - Schreiben vom 05.11.2017

Ich finde es schon bemerkenswert, wenn sie mir schreiben, dass sie Antragssteller und Antragsgegner nicht kennen. Steht doch die Antragstellerin oben auf dem Fax und der Antragsgegner im Text des Fax.

Im brigen finden sie folgend regen Schriftverkehr zwischen dem Amtsgericht Marl und der Antragstellerin aus der Vergangenheit. Ein Blick in die genannten Akten wirkt Wunder.

Der Antrag selbst ist nebenbei bemerkt eindeutig formuliert.

Des Weiteren habe ich sie nicht um Rat gefragt sondern als Grundrecht verpflichtete Behrde beauftragt, meinen Antrag als Grundrecht berechtigte zu bearbeiten und die Forderungen durchzusetzen, die mir rechtlich besser gesagt gesetzlich zustehen.

Zum Thema Anwaltszwang finden sie folgend einige rechtliche/ gesetzliche Aufklrung.

xxx

Gem BGB 12 in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht ohne Unterschrift gltig

Vorbemerkung: Nach dem 23.05.1949 hat sich das Kartell Schwarzkittel wiedergefunden und ist weiter zusammengewachsen. Rechtsanwlte, Staatsanwlte und Richter haben sich das Geschftsfeld Recht erschlossen und der Bevlkerung suggeriert, Ihr seid nicht fhig, Euere Angelegenheit hchst persnlich zu vertreten.

Dabei wurde verkannt, da jedes Gericht dem Untersuchungsgrundsatz unterworfen ist und alle Fakten erforschen mu, um ein Urteil, grundgesetzkonform, zu fllen. Es ist also fr den grundgesetzgebundenen Richter in seiner Neutralitt seine vornehmste Aufgabe den Sachverhalt zu erforschen. Nebenbei erklrt, mu dies jeder ausfhren, der im Recht arbeitet.

Von besonderer Bedeutung ist, da weder Rechtsanwlte, noch Staatsanwlte, noch Richter nach dem Diktat des Bonner Grundgesetzes die Ermchtigung zur Berufsausbung erreicht haben. Dies hngt zum einen mit der fehlenden grundgesetzkonformen Vereidigung zusammen und zum anderen mit der Tatsache, da bereits zur Erreichung des Berufszieles Verfassungsgrundstze miachtet worden sind, Verfassungsdurchbrechungen unbeanstandet blieben, ja sogar in der aktiven Ttigkeit ausgefhrt wurden. Es steht jedoch der Rechtssatz, da niemand im Recht arbeiten darf, der sich gegen die verfassungsmige Ordnung des Bonner Grundgesetzes stellt. Zu dieser Ordnung gehrt der Freiheitsanspruch jedes Einzelnen, seine Rechtssache hchstselbst zu vertreten ber alle Instanzen.

Der nachstehende Aufsatz konnte auf der Seite von Notizen nicht sauber formatiert werden. Er ist aber formatiert. Das verlangt von dem Leser, da er zur Durchdringung des Stoffes sich die Mhe machen mu, den Aufsatz sauber zu formatieren. Er gewinnt damit deutlich an Klarheit.

IV. Die Ausfhrungen des BGH in Bezug auf den Anwaltszwang sind inhaltslose Floskeln, die unter objektiver Wrdigung der Tatsachen eben keinen Bestand haben knnen. Die Ausfhrungen entbehren jeglicher grundgesetzgebundenen gesetzlichen Grundlage. Sie vollziehen extrem grundgesetzwidrig Verfassungsdurchbrechungen.

Ob der Zwang einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sich von diesem vertreten zu lassen konomisch sinnvoll ist, die Regelung des Gesetzgebers praktikabel oder die Meinung vertreten wird, da die Anwlte in Abgleich zu ihren Mandanten die besseren Juristen sind, hat keine Bedeutung.

Entscheidend ist, da das Grundgesetz und ber Art. 25 GG das Konventionsrecht und die allgemeinen Regeln des Vlkerrechtes einen Anwaltszwang nicht kennen.

1. Hat der Verfassungsgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, so darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verndern, z. B. durch eine judikative Lsung ersetzen, die so vom Verfassungsgeber nicht gewollt gewesen ist. Das wrde dem Auftrag an die rechtsprechende Gewalt aus Art. 97 Abs. 1; 20 Abs. 3 und Art.1 GG widersprechen.

2. Die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt beschrnkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall auch unter gewandelten Bedingungen mglichst zuverlssig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 [394 f.]). Dabei ist den Grundrechten die grtmgliche Wirkung zu gewhrleisten. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verflschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 [24] m. w. N.). IV.1. Das Bonner Grundgesetz kennt keinen Zwang eine bestimmte Person zur Erledigung rechtlicher Angelegenheiten Dritter, Angelegenheiten von z. B. Grundrechtetrgern zu beauftragen. Das Grundgesetz erkennt die Freiheit, die Selbstbestimmung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) des Grundrechtetrgers an.

Das Grundgesetz wirkt gem. dem Lenniger`schen Axiome: Lenniger: Das Einzelgrundrecht wirkt dann, wenn es verletzt wird, als Abwehrrecht und zwar in jeder denkbaren Weise mit der Folge, dass alles andere kodifizierte Recht, das entgegensteht, unbeachtet zu bleiben hat, weil genauso, wie das kodifizierte Grundrecht unverletzlich von Grundgesetzes wegen gestellt ist, jetzt dasselbe Grundrecht als Abwehrrecht gegen den grundgesetzwidrig handelnden Verletzer wirkt.

Danach ist z. B. die ZPO ein ungltiges Gesetz. Beweis: Expertise der Grundrechteparteihttps://rechtsstaatsreport.de/zitieDamit sind jegliche Behauptungen, ggf. begrndet aus der ZPO aus dem Jahr 1877, die die Hrde des Art. 123 Abs. 1 GG nicht genommen hat, noch aus der ZPO vom 12.09.1950, es gbe einen Anwaltszwang abwegig, denn auch die ZPO vom 12.09.1950 ist ungltig. Daraus kann und darf keine Diktion entnommen werden. Es gilt zuvrderst das ranghchste Gesetz (s. Lenniger`sches Axiom)! IV.2. Sodann ist auch die Qualifikation, die Verfassungskonformitt der kammergezwungenen Berufe zu beurteilen. Hier zuvrderst der rechtsberatenden Berufe, wie z. B. Rechtsanwlte und Steuerberater.

Die Rechtsgrundlagen fr diese Berufe sind zunchst ranghchst bestimmt. Eigenverantwortliche, selbststndige, freie Berufsttigkeit, die lediglich einer Regelung unterworfen werden darf, dabei ist der Begriff Regelung von dem Begriff Beschrnkung abzugrenzen.

Die Bedeutung von regeln ist: (Entnommen aus dem Duden)

Regeln danach:

1. a) nach bestimmten Regeln, Gesichtspunkten gestalten, abwickeln; ordnend in bestimmte Bahnen lenken, in eine bestimmte Ordnung bringen

1. b) nach bestimmten Regeln in einer bestimmten Ordnung vor sich gehen; geordnet ablaufen

2. den gewnschten Gang, die richtige Stufe, Strke o. . von etwas einstellen; regulieren. Synonyme zu regelnabstecken, abstimmen, bestimmen, dekretieren, dirigieren, festlegen, festsetzen, gestalten, ordnen, organisieren, standardisieren; (bildungssprachlich) diktieren, fixieren, kanonisieren, normieren, statuieren; (bildungssprachlich, Fachsprache) determinieren; (bildungssprachlich, oft abwertend) reglementieren abhelfen, aus der Welt schaffen, ausgleichen, beilegen, bereinigen, einen Ausgleich bewirken/herbeifhren/schaffen, entschrfen, gltten, ins [rechte] Lot bringen, ins Reine bringen, klren, schlichten, vermitteln, vershnen; (umgangssprachlich) einrenken, hinbiegen, in Ordnung bringen, zurechtbiegen, zurechtrcken; (salopp) ausbgeln; (besonders sddeutsch, sterreichisch, schweizerisch) richten einrichten, einstellen, regulieren, steuern; (Funktechnik, Elektronik) abgleichen; (Technik) justieren Im Gegensatz dazu beschrnken: 1. einschrnken, begrenzen, einengen 2. sich mit etwas begngen 3. sich erstrecken, gltig sein Synonyme dazu: Abstriche machen, begrenzen, beschneiden, drosseln, eindmmen, einengen, eingrenzen, einschrnken, herabsetzen, krzen, limitieren, reduzieren, schmlern, streichen, verkleinern, vermindern, verringern; (gehoben) korsettieren, mindern; (bildungssprachlich) dezimieren, restringieren sich begngen, vorliebnehmen, sich zufriedengeben, zufrieden sein; (gehoben) sich bescheiden; (veraltend) frliebnehmen sich nur erstrecken, nur gltig sein

Bereits hier wird deutlich, da Regelung eine Anleitung darstellt, den zu regelnden Terminus auszufhren, wohingegen beschrnken dem Terminus von auen Grenzen gesetzt werden. Daraus folgt: An sich enthlt jede Regelung auch das Sichtbarmachen von Grenzen. Jedoch tasten diese Grenzen das originre Recht zur Berufswahl keineswegs an, sondern regulieren lediglich unter der Maxime, verletze niemanden. Der Ausdruck regeln, den der Verfassungsgeber hier bewut statt des in den Grundrechtsbestimmungen sonst blichen beschrnken oder einschrnken gebraucht trgt dem einfachen Gesetzgeber auf, da dieser den Auftrag erhlt, die Berufsausbung nicht zu einer Gefahr fr den Berufsttigen und sodann auch insbesondere gegen den Leistungsempfnger werden zu lassen. Der Beruf darf auch nicht dazu benutzt werden, die verfassungsmige Ordnung i. S. des Bonner Grundgesetzes zu beseitigen, auer Geltung zu setzen und / oder abzundern bzw. zu untergraben. Es ist unter Wahrung des Bestandes des jeweiligen Berufes eine Ordnung unter vorstehender Zielsetzung zu formulieren. Dabei ist entscheidend, da Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Berufswahl als frei garantiert. Diese Freiheit hat die Qualitt eines uneinschrnkbaren Grundrechtes. Diese Freiheitsgarantie (Verweis auf das Lenniger`sche Axiom) erfordert die Gewhrleistung, da der gewhlte Beruf auch ausgebt werden darf. D. h., hat der Beruf Bedarf, dann ist die Berufsausbung zulssig. Der Verfassungsgeber bertrgt ALLE STAATSGEWALT (Art. 20 Abs. 2 Satz 1) auf die Bevlkerung. Diese erhlt damit auch Eigenverantwortung, was den Gesetzgeber verfassungskonform davon freistellt, auerhalb der den Staat ausmachenden originren Aufgaben, wie z. B. zunchst uere sodann innere Sicherheit, Garantie der Unverletzlichkeit der Person, Schaffung einer Infrastruktur sich in die inneren Verhltnisse, im Wesentlichen in die Rechtsbeziehungen der Bevlkerung untereinander einzumischen. Dadurch wird die einfache Gesetzge