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Gew. III.Ordnung (Wildbach): Ammer Vorhaben: Verlegung des Unterhaltungsweges bei Fkm 178,1 bis 178,9 Gemeinde: Oberammergau, Unterammergau Landkreis: Garmisch-Partenkirchen Anlage 4 Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Studie zur FFH-Verträglichkeit und spezieller artenschutz- rechtlicher Prüfung und Angaben zum Eingriff nach der Bayerischen Kompensationsverordnung Entwurf vom 22.09.2016 Bestandteile Anlage 4 Textliche Erläuterung Anlage 4.1 Übersicht Anlage 4.2-4.4 Bestand-Eingriff 1-3 Anlage 4.5-4.7 Planung-Kompensation 1-3 Anlage 4.8 Kohärenzfläche LRT 6410 Wasserwirtschaftsamt Weilheim gez. Britta Huber Dipl.-Ing. (FH) - Landschaftsarchitektin Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2) Teresa Diernhofer B.Eng. (FH) Landschaftsarchitektur Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2) Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Weilheim - Unterammergaukeit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,

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Gew. III.Ordnung (Wildbach): Ammer

Vorhaben:

Verlegung des Unterhaltungsweges bei Fkm 178,1 bis 178,9

Gemeinde: Oberammergau, Unterammergau

Landkreis: Garmisch-Partenkirchen

Anlage 4

Landschaftspflegerischer Begleitplan

mit Studie zur FFH-Verträglichkeit und spezieller artenschutz-

rechtlicher Prüfung und Angaben zum

Eingriff nach der Bayerischen Kompensationsverordnung

Entwurf vom 22.09.2016

Bestandteile

Anlage 4 Textliche Erläuterung

Anlage 4.1 Übersicht

Anlage 4.2-4.4 Bestand-Eingriff 1-3

Anlage 4.5-4.7 Planung-Kompensation 1-3

Anlage 4.8 Kohärenzfläche LRT 6410

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

gez.

Britta Huber

Dipl.-Ing. (FH) - Landschaftsarchitektin

Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2)

Teresa Diernhofer

B.Eng. (FH) Landschaftsarchitektur

Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2)

Wasserwirtschaftsamt

Weilheim

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Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung ................................................................................ 1

2. Datengrundlagen ............................................................................ 2

2.1. Vorhaben ............................................................................................................. 2

2.2. Schutzgebiete ....................................................................................................... 2

2.3. Schutzgüter (Arten und Biotope) ........................................................................... 3

2.4. Bestehende Rahmenplanungen ............................................................................. 4

3. Beschreibung des Vorhabens ........................................................... 5

3.1. Lage ..................................................................................................................... 5

3.2. Geplantes Vorhaben ............................................................................................. 5

3.3. Wirkungen des Vorhabens .................................................................................... 7

3.4. Alternativlösungen und Schadensbegrenzung ....................................................... 7

3.5. Darlegung öffentliches Interesse ........................................................................... 8

3.6. Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte“ oder mit „anderen

Wirkfaktoren“ ...................................................................................................... 8

4. Natur und Landschaft – Bestand und Bewertung ............................. 9

4.1. Geologische Verhältnisse ...................................................................................... 9

4.2. Gewässer ............................................................................................................. 9

4.3. Pflanzen, Tiere und Lebensräume.......................................................................... 9

4.4. Landschaft und Erholung ...................................................................................... 9

4.5. Schutz- und Vorranggebiete, amtliche Programme und Pläne ................................ 9

4.6. Nutzungsverhältnisse ............................................................................................ 9

5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung mit saP ..................................... 11

5.1. Beschreibung des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten ....................... 11

5.2. Prüfung auf Erheblichkeit des Vorhabens ............................................................ 12

5.3. Kohärenzmaßnahmen ......................................................................................... 13

5.4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ...................................................... 14

5.4.1. Wirkungen de s Vorhabens ...........................................................................14

5.4.2. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ....................................16

5.5. Ergebnis ............................................................................................................. 32

6. Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild............................... 33

6.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs ................................................................. 33

6.2. Ermittlung des Kompensationsumfangs ............................................................... 35

6.3. Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang .......... 37

7. Literatur und Datenquellen ............................................................ 38

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Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: FFH-Gebiet DE8332371 "Moore im oberen Ammertal" .............................................. 2

Abb. 2: Naturschutzgebiet "Pulvermoos" ............................................................................... 3

Abb. 3: Biotope ...................................................................................................................... 3

Abb. 4: Ausschnitt GEK Ammer .............................................................................................. 4

Abb. 5: Auszug aus Legende GEK ........................................................................................... 4

Abb. 6: Lage des Bearbeitungsgebiets ..................................................................................... 5

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1. Vorbemerkung

Gegenstand der Planung ist für die Verlegung des Unterhaltungsweges an der Ammer zwischen

Oberammergau und Unterammergau einen landschaftspflegerischen Begleitplan aufzustellen

und die Planung auf die FFH-Verträglichkeit sowie artenschutzrechtliche Belange zu prüfen.

Darüber hinaus müssen die Eingriffe und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß der

Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) dargestellt werden.

Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) wird gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 17 (4)

BNatSchG) als Bestandteil der Fachplanung aufgestellt. Er setzt sich mit den möglichen natur-

schutzrechtlichen Eingriffstatbeständen des Vorhabens gemäß § 14 BNatSchG auseinander.

Nach der gesetzlichen Definition sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von

Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden

Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das

Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 (1) BNatSchG). Neben der Vermeidbar-

keit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-

maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima, Land-

schaft sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume und b) die Beeinträchtigung der Ziele

amtlicher Programme und Pläne geprüft. Der Eingriff und der daraus abzuleitende Kompensati-

onsbedarf sind detailliert zu ermitteln und erforderliche Kompensationsmaßnahmen darzustel-

len.

Die Studie zur FFH-Verträglichkeit ermittelt die Auswirkungen, die das Vorhaben „Verlegung

des Unterhaltungsweges (Gew. III. Ordnung (Wildbach): Ammer)“ einzeln oder in Zusammen-

wirkung mit anderen Projekten und Plänen auf ein Natura2000-Gebiet haben könnte, und un-

tersucht die Frage, ob diese Auswirkungen erheblich sein könnten. Es ist eine Vorarbeit zu einer

FFH-Verträglichkeitsabschätzung (im Sinne von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie).

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)1 hat zum Ziel,

die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Ar-

ten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, zu er-

mitteln und darzustellen2, sowie

zu prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Ver-

boten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

1 Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden saP stützen sich auf die mit dem Schreiben

der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten "Hinweise zur Aufstellung

naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)", Fort-

schreibung Stand 01/2015. 2 Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der „Verant-

wortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, werden hier

nicht ermittelt und dargestellt. Die Regelung bezüglich dieser „Verantwortungsarten“ ist derzeit noch nicht an-

wendbar, da der Bund die Arten im Rahmen einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung erst noch be-

stimmt werden muss.

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2. Datengrundlagen

2.1. Vorhaben

Der gewässerbegleitende Weg zwischen Oberammergau und Unterammergau linksseitig der

Ammer ist nach mehreren Hochwasserereignissen und der daraus resultierenden Sohleintiefung

durch Uferanbrüche in abgerutscht und soll auf einer Länge von ca. 650 m (zwei Teilabschnitte)

um fünf Meter vom Ufer weg verlegt werden.

Zusätzlich sollen zur Sohlstabilisierung zwei Sohlrampen und neun Sohlriegel gebaut werden

(Details siehe Bauentwurf).

Als Kompensationsmaßnahme soll am nahe gelegenen Früllbach die ökologische Durchgängig-

keit wiederhergestellt werden.

2.2. Schutzgebiete

Natura2000-Gebiet (FFH-Gebiet) DE8332371 „Moore im oberen Ammertal“ (siehe Abb.1)

Naturschutzgebiet NSG-00149.01 „Pulvermoos“ (siehe Abb. 2)

Abb. 1: FFH-Gebiet DE8332371 "Moore im oberen Ammertal"

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Abb. 2: Naturschutzgebiet "Pulvermoos"

2.3. Schutzgüter (Arten und Biotope)

Kartierte Biotope (siehe Abb. 3):

(Alpen 8332-0121-001) „NSG Pulvermoos“

(Alpen 8332-0122-001) „Talraum-Streuwiesen zwischen Ammer und Reiche Wiesen“

(Alpen 8332-0123-001) „Pulvermoos-Streuwiesen zwischen Oberammergau und

Markgraben“

(Alpen 8332-0127-001 und 002) „Ufergehölze der Ammer in Oberammergau“

(Alpen 8332-0128-001 und 002) „Ufergehölze an der Ammer in Unterammergau“

Diverse ASK Funde (Punkte und Flächen)

Abb. 3: Biotope

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2.4. Bestehende Rahmenplanungen

Gewässerentwicklungskonzept Ammer, Wasserwirtschaftsamt Weilheim (2006),

Abschnitt 6

Abb. 4: Ausschnitt GEK Ammer

Abb. 5: Auszug aus Legende GEK

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3. Beschreibung des Vorhabens

3.1. Lage

Der Bearbeitungsraum an der Ammer liegt im Naturraum Ammergebirge (Ammer-Linder-Tal),

zwischen den Orten Oberammergau und Unterammergau. Die Maßnahme liegt etwa 700 m

unterhalb der Siedlungen von Oberammergau.

Abb. 6: Lage des Bearbeitungsgebiets

3.2. Geplantes Vorhaben

Nach diversen Hochwasserereignissen in den Jahren 1999, 2005 und 2013 tieft sich die Ammer

im Bereich des Pulvermooses massiv ein. Grund hierfür ist die in den 1930er Jahren durchge-

führte Begradigung der Ammer, die in der Folge zu Eintiefung mit Uferanbrüchen und Geschie-

bemangel führte. Seit mehreren Jahren zeichnen sich insbesondere am linken Ufer deutliche

Uferanbrüche ab, die den dort vorhandenen Gewässerunterhaltungsweg bereits zunehmen ab-

rutschen lässt. Nach statischen und hydraulischen Prüfungen musste der Weg gesperrt werden,

Bearbeitungsgebiet

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da akute Gefahr besteht, dass der Weg plötzlich ganz in die Ammer rutscht. Gerade für Fuß-

gänger bedeutet diese Sperrung Umwege, da es zwischen Ober- und Unterammergau keine

Brücke gibt. Aus touristischen Gründen, für die Streuwiesenpflege und den Gewässerunterhalt

ist der Weg unbedingt erforderlich. Daher ist geplant, den Weg zwischen Fkm 178,100 und

178,900 an zwei Stellen auf einer Länge von insgesamt 650 m um 5 m vom Ufer weg zu verle-

gen.

Der Weg soll insgesamt 4 m breit werden, wobei links und rechts jeweils ein Bankett von 0,5 m

Breite entstehen soll. Die Bankette können nach der Baumaßnahme wieder begrünt oder der

natürlichen Sukzession überlassen werden. Die befahrbare Breite beträgt folglich 3 m. Die We-

gedecke wird wasserdurchlässig ausgebildet. Aufgrund des im Planungsbereich vorhandenen

Moorbodens ist ein etwa 1 m tiefer Bodenaustausch (überwiegend Torf, der durch eine Kies-

Tragschicht auf Vlies ersetzt wird) erforderlich.

Zusätzlich soll eine Sohlstabilisierung mit zwei Sohlrampen (bei Fkm 177,6 und Fkm 178,0) und

neun Sohlriegeln (ca. alle 200 m zwischen Fkm 177,2 und 179,2, Details sh. Bauentwurf)

durchgeführt werden und an zwei Bereichen der Ammer (Fkm 178,6 und 178,25) mit linksseitig

angebrachten Lenkbuhnen Aufweitungen am rechten Ufer initiiert werden. Diese Maßnahmen

sind dem Gewässerentwicklungskonzept der Ammer (2006) entnommen und beziehen sich auf

die „Ökologische Folgeanalyse des Pfingsthochwasser 99“, die im Auftrag der Regierung von

Oberbayern vom Büro Ringler angefertigt wurde. Dadurch wird eine Reduzierung der Fließge-

schwindigkeit der Ammer erreicht und es können Strukturen geschaffen werden.

Auf der gesamten Uferlänge im Maßnahmenbereich wird die Böschung soweit möglich abge-

flacht. In zwei Abschnitten wird die Böschung stärker abgeflacht. Im Bereich der Wegeverle-

gung (650 m Länge) wird der Böschungsfuß mit Hilfe von Wasserbausteinen bis zu einer Höhe

von 1,5 m gesichert.

In den Bereichen, in welchen auf einen Steinverbau verzichtet wird (also die Bereiche, in wel-

chen der Weg nicht verlegt werden soll) sowie bei Bedarf oberhalb der Versteinung im Bereich

des verlegten Weges, soll eine Böschungssicherung mittels ingenieurbiologischen Maßnahmen

(Faschinen, Spreitlage) erfolgen, welche vorab sowie während der Bauausführung mit den Na-

turschutzbehörden abgesprochen werden. Für die ingenieurbiologischen Maßnahmen kommen

lediglich heimische Gewächse (z.B. Weiden) zum Einsatz.

Um die Ufer nicht unnötig stark zu beanspruchen, sind bei Bedarf zusätzlich zu den ingenieurbi-

ologischen Uferschutzmaßnahmen beidseitig angeordnete inklinante Buhnen an der Sohle ge-

plant. Diese bewirken, dass die Strömung in Richtung Bachmitte gelenkt wird. Die inklinanten

Buhnen werden in den Bereichen angelegt, in welchen keine Böschungssicherung durch Stein-

satz vorgesehen ist.

Im Rahmen der Unterhaltung ist außerdem eine Geschiebezugabe geplant, um eine Verbesse-

rung der bestehenden, nicht zufriedenstellenden Geschiebesituation in der Ammer zu bewirken.

Um die durch die Wegeverlegung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umzusetzen ist

darüber hinaus vorgesehen, am Früllbach die Durchgängigkeit mit einem Fischpass herzustellen

(Details sh. Bauentwurf). Diese Maßnahme ist ebenfalls im Gewässerentwicklungskonzept ent-

halten und zusätzlich auch im „Projekt: Kartierung des biologischen Durchgängigkeit der Am-

mer und ihrer Seitengewässer“ (2004) des Landesfischereiverbandes Bayern als angestrebtes

Ziel enthalten.

Die Herstellung der Gewässervernetzung von Nebengewässern mit der Ammer kann gerade in

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dem hier morphologisch stark veränderten und verarmten Bereich der Ammer einen Teilbeitrag

zur Verbesserung und Stabilisierung des ökologischen Zustands der Ammer beitragen- vor allem

auch durch die Vernetzung mit den wenigen vorhandenen Sonder- und Schlüsselhabitaten.3

3.3. Wirkungen des Vorhabens

Die Wirkfaktoren, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng bzw. europa-

rechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Beeinträchtigungen und Störungen des

Erhaltungszustandes der FFH-relevanten Lebensraumtypen und der für sie charakteristischen

Arten sowie prioritärer Arten des Anhang II und besonders geschützter Arten des Anhang IV

der FFH-Richtlinie verursachen können, werden im Punkt 5.4.1 Wirkungen des Vorhabens an-

geführt.

3.4. Alternativlösungen und Schadensbegrenzung

Die Baugrunduntersuchungen und erdstatischen Berechnungen, welche im Jahr 2013 durchge-

führt wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Ufer in Teilbereichen akut

gefährdet ist. Das Gutachten ergab, dass in den gefährdeten Bereichen entweder eine Verle-

gung um mindestens 5 m von der Ammer weg oder eine Sicherung beispielsweise mit 7 m lan-

gen Spundwandbohlen erforderlich ist, um die Standfestigkeit des Ammerweges und somit eine

uneingeschränkte Nutzung wieder gewährleisten zu können. Dies wäre aus naturschutzfachli-

cher Sicht ein enormer Eingriff in das Fließgewässer und FFH-Gebiet, mit einer erheblichen Ver-

schlechterung der vorhandenen Habitate. Dazu kommt auch ein massiver finanzieller Aufwand,

um eine solche Befestigung herstellen zu können.

Zur Lösungsmöglichkeit der Wegeverlegung wurden 3 Varianten untersucht.

Die erste Variante sieht eine Verlegung des Weges auf der gesamten gefährdeten Strecke auf

einer Länge von 770 m vor.

Die zweite Variante sieht vor, den Weg nur an den betroffenen Stellen (3 Teilstrecken) einzurü-

cken. Die Länge ergibt sich hier zu insgesamt 325 m.

Bei der dritten Variante soll der Weg ebenfalls nur an den betroffenen Stellen eingerückt wer-

den, jedoch aufgeteilt auf zwei Teilstrecken zu je 480 m und 165 m. Die Gesamtlänge ergibt

sich hier zu ca. 650 m.

Verschiedene Varianten der Wegeverlegung (3 Einzelabschnitte oder ein gesamter Abschnitt)

wurden im Vorfeld bereits mit allen Beteiligten auf ihre Machbarkeit hin geprüft.

Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre die zweite Variante mit den geringsten Beeinträchtigungen

verbunden. Es besteht jedoch weiterhin ein Risiko, dass es an dem nahe am Ufer belassenem

Weg erneut zu Uferanbrüchen kommen kann, was ein erneutes Eingreifen in notwendig macht.

Die erste Variante würde einen Altarmbereich der Ammer queren, der zu erhalten ist. Somit fällt

die Entscheidung auf die dritte Variante.

Eine „Null-Variante“, bei der der Weg aus der Nutzung genommen und evtl. rückgebaut wird,

3 Einschätzung der ökologischen Anbindung des Früllbaches an die Ammer, Robert Kapa (Sachgebiet Biologie, WWA

Weilheim)

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wäre mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden. Dies ist jedoch aufgrund des öffentli-

chen Interesses nicht in Betracht zu ziehen.

Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit den Gemeinden Unter- und Oberammergau, dem

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Untere Naturschutzbehörde) und dem Was-

serwirtschaftsamt wurden die drei Varianten erörtert. Variante 1 schied aus, da eine Wegeverle-

gung auf der gesamten Länge von 770 m zu teuer gewesen wäre. Variante 2 hatte den Nach-

teil, dass eine Verlegung von drei einzelnen nicht zusammenhängenden Teilabschnitten einen

sehr kurvigen Verlauf des Uferwegs zur Folge gehabt hätte. Somit wurde bei dem Ortstermin

entschieden, die Variante 3 zu realisieren. Der Weg wird dabei zwischen Fkm 178,100 und

178,900 an zwei Stellen auf einer Länge von insgesamt 650 m um 5 m vom Ufer weg verlegt.

3.5. Darlegung öffentliches Interesse

Der Weg als Teil des Ammer-Amper-Radweges wird sowohl von Touristen als auch von Ein-

heimischen zum Radfahren oder Wandern stark frequentiert. Darüber hinaus wird der Weg von

Landwirten zur Bewirtschaftung der Streuwiesen genutzt. Der Weg ist somit aus touristischen

Gründen, für die Streuwiesenpflege und für die Gewässerunterhaltung unbedingt erforderlich.

3.6. Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte“ oder mit „anderen

Wirkfaktoren“

Es sind keine Kumulationen mit anderen Plänen oder Projekten, die weiteren Flächenentzug oder zusätzliche Wirkfaktoren mit sich bringen, bekannt.

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4. Natur und Landschaft – Bestand und Bewertung

Der Bestand ist auf den Karten „Bestand- Eingriffe“ in den Anlagen 4.2-4.4 verzeichnet.

4.1. Geologische Verhältnisse

Ablagerungen im Auenbereich, meist jungholozän, und polygenetische Talfüllung, z.T. würm-

zeitlich - Mergel, Lehm, Sand, Kies, z.T. Torf

4.2. Gewässer

Ammer im Pulvermoos, Gewässer III. Ordnung (Wildbach) mit Seitengräben und Altwässern

4.3. Pflanzen, Tiere und Lebensräume

Die nachgewiesenen Arten und FFH-Lebensraumtypen werden unter Punkt 5.1 „Beschreibung

des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten“ detailliert erläutert. Laut Biotopkartierung

(Details unter Punkt 2.3) handelt es sich bei den im Pulvermoos kartierten Flächen um ein Mo-

saik aus feuchten Flächen mit Quellen, Wasserflächen, natürlichen Fließgewässern, Flach- und

Quellmoore, Hoch- und Übergangsmoore, Röhricht, Großseggenried, Nasswiesen, Sümpfe,

Pfeifengraswiesen, Hecken, Gewässerbegleitgehölze, Altgrasbestände und Grünlandbrachen.

4.4. Landschaft und Erholung

Das Pulvermoos und die Umgebung werden stark von Touristen zu Erholungszwecken genutzt.

Über den gewässerbegleitenden Unterhaltungsweg führen mehrere ausgewiesene Wanderwege

zwischen Ober- und Unterammergau. Darüber hinaus werden die Ammerwege auch zur Nah-

erholung und von Radfahrern intensiv frequentiert.

4.5. Schutz- und Vorranggebiete, amtliche Programme und Pläne

Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, amtlich kartierte Biotopflächen und ASK-Flächen (Details siehe

Punkt 2.2 und 2.3)

4.6. Nutzungsverhältnisse

Wasserwirtschaft

Die vorhandenen Gewässerunterhaltungswege werden nur bei Bedarf, im Falle von Arbeiten in

diesem Bereich genutzt. Darüber hinaus müssen sie in regelmäßigen Abständen zu Verkehrssi-

cherungszwecken befahren werden.

Land- und Forstwirtschaft, Nutzungsstruktur

Die Wiesen im Pulvermoos werden überwiegend als extensive Nass- oder Feuchtwiesen ge-

nutzt. Alle Flächen im Plangebiet sind in Privateigentum und werden als Streuwiese mit einer

Herbstmahd gepflegt.

Erholungsnutzung

Das Pulvermoos wird intensiv zur Erholung genutzt. Sowohl von Touristen, die in der Gegend

ihren Urlaub verbringen, aber auch von Einheimischen, die die Ammerwege zur Naherholung

stark frequentieren.

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Potentielle natürliche Vegetation (PNV)

Grauerlen-Auenwald im Komplex mit Giersch-Bergahorn-Eschenwald; örtlich mit Lavendelwei-

den-Gebüsch und Buntreitgras-Kiefernwald

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5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung mit saP

5.1. Beschreibung des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten

Die folgenden relevanten Lebensraumtypen und relevanten Arten sind den Gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungszielen (Stand 19.02.2016) nach Bayerischer Natura2000-Verordnung (BayNat2000V) entnommen. Der relative Flächenanteil und der Erhaltungszustand gemäß Standarddatenbogen sind mit Stand November 2004, da für diesen noch keine Aktuali-sierung verfügbar ist. Erst seit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist darin der Biber aufgeführt, daher ist der lokale Erhaltungszustand nicht bekannt.

Relevante Lebensraumtypen nach Anhang I im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“, Nr. DE8332371 und ihre Erhaltungsziele

Lebensraumtyp

nach Anhang I im FFH-Gebiet

„Moore im oberen Ammer-

tal“, Nr. DE8332371

Erhaltungszustand

(gemäß Standarddatenbogen)

Erhaltungsziel

im FFH-Gebiet „Moore im oberen

Ammertal“, Nr. DE8332371

6410 „Pfeifengraswiesen auf

kalkreichem Boden und auf

Lehmboden“

Rel. Flächenanteil: 22 % (ent-

spricht rd. 138 ha)

Erhaltungszustand:

sehr gut, unabhängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit

(A)

Erhalt ggf. Wiederherstellung der Kalk-

reichen Niedermoore und der Pfeifen-

graswiesen auf kalkreichem Boden,

torfigen und tonig-schluffigen Böden

(Molinion caeruleae), insbesondere mit

Sumpf-Glanzkraut und Karlszepter,

und deren Wasser-, Nährstoff- und

Mineralstoffhaushalt.

6430 „Feuchte Hochstauden-

fluren der planaren bis alpi-

nen Stufe“

Rel. Flächenanteil: 1 % (ent-

spricht rd. 6,3 ha)

Erhaltungszustand:

sehr gut, unabhängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit

(A)

Erhalt ggf. Wiederherstellung der Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe.

Relevante Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet Nr. DE8332371 und ihre Erhaltungsziele

Art nach Anhang II im FFH-Gebiet

„Moore im oberen Ammertal“,

Nr. DE8332371

Erhaltungszustand (gemäß Standarddatenbogen)

Erhaltungsziel im FFH-Gebiet „Moore im oberen Am-

mertal“, Nr. DE8332371

1193 Bombina variegata (Gelb-

bauchunke)

Erhaltungszustand:

gute Erhaltung, Wiederher-stellung in kurzen bis mittle-ren Zeiträumen möglich

(B)

Erhalt ggf. Wiederherstellung der Popu-lationen der Gelbbauchunke. Erhalt der Laichgewässer und Landhabitate sowie ihrer Vernetzung.

1337 Castor fiber (Biber) nicht bekannt Erhalt ggf. Wiederherstellung der Popu-lation des Bibers in den Flüssen mit ihren Auenbereichen, Bächen mit ihren Auen-bereichen, Altgewässern und in den

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natürlichen oder naturnahen Stillgewäs-sern. Erhalt ggf. Wiederherstellung aus-reichender Uferstreifen für die vom Biber ausgelösten dynamischen Prozesse.

Für alle anderen Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie gibt es in den ausgewerteten Daten-grundlagen keine Hinweise auf eine Betroffenheit.

Weitere Erhaltungsziele im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“, Nr. DE8332371

Erhalt ggf. Wiederherstellung der Alpinen Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos und der Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion mit ihrer natürlichen Dynamik, Struktur und Gewässerbeschaffenheit sowie ihren charakteristischen Arten.

5.2. Prüfung auf Erheblichkeit des Vorhabens

Besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der im Gebiet zu schützenden Le-

bensraumtypen oder Arten bzw. kann eine solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden?

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt aber nicht nur dann vor, wenn Fortbestand und Überle-

bensfähigkeit der Schutzobjekte aufgrund eines Vorhabens in Frage stehen. Erheblich kann auch

eine Flächenreduktion bei einem Lebensraumtyp oder die Vernichtung von Teilpopulationen

sein.

Prüfung der Auswirkungen auf das Natura2000-Gebiet

(1) Prüfung der direkten Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet:

Alle Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten werden in aller Ausführlichkeit im Kapitel 5.4

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) behandelt und deshalb hier nicht weiter erläutert.

Somit beschränkt sich die Prüfung der Auswirkungen auf die oben aufgeführten FFH-

Lebensraumtypen.

Für die Anlage eines neuen Gewässerunterhaltungsweges auf einer Länge von ca. 650 m wer-

den insgesamt 2.260 m² Streuwiese überbaut, im Bereich der Aufweitungen sind weitere 735

m² betroffen und 1.260 m² werden zwischen bestehendem und geplantem Weg baubedingt in

Anspruch genommen. Dabei wird wohl hauptsächlich der LRT 6410 „Pfeifengraswiesen auf

kalkreichem Boden und auf Lehmboden“ in Anspruch genommen. In den Bereichen der Bö-

schungssicherung durch Abflachung der Böschung sind ebenso Flächen des LRT 6430 Feuchte

Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Stufe betroffen, die jedoch durch die angrenzende

Nutzung von der lebensraumtypischen Artenzusammensetzung abweichen. Genaue Kartierun-

gen und Abgrenzungen der FFH-Lebensraumtypen liegen aktuell nicht vor, deshalb wird die

Vegetation auf der Grundlage der Vegetationskarte Pulvermoos und der Daten aus der UVS mit

FFH-VP für den Ausbau Ammer in Oberammergau (Büro für Vegetations- und Landschaftsöko-

logie Wagner, 2005) bewertet.

Mit dem Neubau des Weges, werden ca. 2.420 m² Bodenfläche anlagebedingt verändert. Dabei

wird Vegetationsfläche auf einer Breite von 4 m und einer Tiefe von ca. 1 m (überwiegend Torf)

entfernt und durch eine Kies-Tragschicht auf Vlies ersetzt. Hierfür wird das Material des beste-

henden Weges verwendet. Das entnommene Material der neuen Trasse wird wiederum in die

bereits ausgekofferten Bereiche des alten Weges verfüllt. Durch eine ausschließliche Befahrung

der neu angelegten Wegetrasse während der Bauphase wird eine zusätzliche Beeinträchtigung

der angrenzenden Lebensräume weitestgehend vermieden.

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Mit dem Bodenabtrag und dem Auftrag von Kies, wird die natürliche Bodenfunktion weitestge-

hend eingeschränkt. Dabei geht die Fähigkeit des Bodens Wasser zu speichern überwiegend

verloren, wobei mit einer wassergebundenen Wegedecke aber noch eine Versickerung von Nie-

derschlagswasser möglich ist.

Alle Moorbereiche (Zwischen-, Übergangsmoore und Schlenken) sowie Kleinseggenriede oder

Moorwälder mit einer sehr hohen Bedeutung für Tiere und Pflanzen und sehr geringer Vorbe-

lastung werden nicht von dem Vorhaben tangiert. Das Plangebiet wird von artenreichen Pfei-

fengraswiesen mit Nasswiesen und Hochstauden geprägt. Durch die Nähe der Ammer sind die

Flächen von höheren Nährstoffeinträgen und weniger Bodennässe (Resultat von begradigten

und eingetieften Gewässern) geprägt. Ihr Artenspektrum ist teilweise erkennbar verändert, zu-

dem treten Eutrophierungszeiger auf. Auf Grund der guten Erschließung sind Flächen am Weg

teilweise intensiver genutzt.

Die Fläche der vom Vorhaben betroffenen LRT überschreiten die im FuE Vorhaben „Ermittlung

von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung„

(Lamprecht et. Al 2007) angegebenen Orientierungswert zum „quantitativ-absoluten Flächen-

verlust“. Dieser liegt für den LRT 6410 für einen relativen Verlust von unter 0,5% bei 125 m²

Somit ist eine Erheblichkeit des Vorhabens nicht auszuschließen und dementsprechende Kohä-

renzmaßnahmen durchzuführen.

Varianten des geplanten Weges wurden bereits im Vorfeld im Detail geprüft und aus verschie-

denen Gründen nicht für sinnvoll erachtet.

(2) Eine erhebliche Veränderung des FFH-Gebietes „Moore im oberen Ammertal“, Nr.

DE8332371 (Pulvermoos) als Ganzes, also eine Beeinträchtigung von Schlüsselfunktionen, die

die Struktur oder die Funktion des Gebietes betreffen, kann somit ausgeschlossen werden.

(3) Kohärenz im Netz Natura2000 (Funktioneller und struktureller Zusammenhang zu benach-

barte FFH-Gebiete bzw. Teilflächen des FFH-Gebietes):

Wirkungen über den Untersuchungsraum hinaus sind nicht zu erwarten.

(4) Ein Zusammenwirken mit anderen Projekten (Kumulationswirkung) kann nach Prüfung aller

vorliegenden Daten ebenfalls ausgeschlossen werden.

5.3. Kohärenzmaßnahmen

LRT 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und auf Lehmboden

Das als Kohärenzfläche vorgesehene Grundstück mit der Flurnummer 2033/0 (Oberammergau)

hat eine Größe von 9.905 m² und wird derzeit als Grünland genutzt. Die Maßnahmen zur Wie-

derherstellung des FFH- Lebensraumtyps 6410 beinhalten eine Aushagerung und ggf. Einbrin-

gung von Diasporenmaterial (Heusaat) und ist mit den Naturschutzbehörden abzustimmen. Die

Bereitstellung der Fläche ist von der Gemeinde Oberammergau zu gewährleisten.

LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Stufe

In den Bereichen der neu abgeflachten Böschung, die nicht durch ingenieurbiologische Siche-

rungsmaßnahmen oder Wiedereinbringung vorher entnommener Pflanzen beansprucht wer-

den, soll sich durch Spontanbesiedlung der FFH- Lebensraumtyp 6430 wiederbesiedeln. Die

exakte Flächengröße kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden.

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5.4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Im Rahmen der saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.

1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi-

schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) die durch das Vorhaben erfüllt werden

können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus werden die naturschutzfachlichen Vorausset-

zungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen

sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 14. Januar 2014 Az.: IIZ7-4022.2-

001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen

artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015. Diese „Hin-

weise“ berücksichtigen das Urteil vom 08. Januar 2014 BVerwG, 9 A 4/13), zum Neubau der A

14 nördlich Colbitz (Sachsen-Anhalt). Seine Rechtsprechung bestätigt, dass das in § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG geregelte Tötungsverbot bestimmten tatbestandlichen Einschränkungen unter-

liegt. Ausgangspunkt ist dabei die im Zusammenhang mit Straßenbauvorhaben entwickelte

ständige Rechtsprechung zu Kollisionsverlusten: Verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Stra-

ßenbaumaßnahmen werden von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfasst, wenn sich das

Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt.

v. 09.07.2008, Az. 9 A 14/07, Rdnr. 91) (vgl. auch Nr. VI.).

5.4.1. Wirkungen des Vorhabens

Vorhabenswirkungen

Die bau- oder anlagebedingte Flächeninanspruchnahme stellt grundsätzlich eine Wirkung für

Pflanzen und Tiere dar, da hierdurch Pflanzenstandorte oder Tierhabitate verloren gehen. Da-

neben können bau- oder anlagebedingte Veränderungen der Standortbedingungen (z.B.

Grundwasserabsenkung, Erhöhung des Oberflächenabflusses, Eutrophierung, Verbuschung),

anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungs- und Barrierewirkungen sowie bau- und betriebs-

bedingte Emissionen von Schall, Licht, Staub, Schad- und Nährstoffen sowie Erschütterungen

und visuelle Reize, die räumlich weit über die direkte Flächeninanspruchnahme hinausgehen, zu

einer Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen.

Einige der oben genannten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen sind bei dem hier

betrachteten Wegeneubau als so gering einzuschätzen, dass sie weder zu erheblichen Beein-

trächtigungen im Sinne der Eingriffsregelung noch zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1

BNatSchG der planungsrelevanten Arten führen können. Sie werden nachfolgend pauschal ab-

gehandelt und bei der weiteren Analyse nicht weiter betrachtet:

Anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungs- und Barrierewirkungen

Grundsätzlich führt der Neubau von Wegen zu Zerschneidungen und Barrierewirkun-

gen. Diese Wirkungen werden durch das technische Bauwerk oder durch veränderte

standörtliche Bedingungen hervorgerufen. Dadurch können zuvor zusammenhängende

Lebensräume in Teile zerschnitten werden, zwischen denen nur noch ein geringer Indi-

viduen-Austausch besteht. Zudem können Wanderungen von Tieren zwischen Teilhabi-

taten oder Teilpopulationen verhindert oder erschwert werden, was zu Lebensraumver-

lusten und zum Erlöschen isolierter Populationen führen kann. In Hinblick auf die Di-

mension der geplanten Wege (Fahrbahnbreite 3 m mit 1 m Bankett; keine Dammlagen)

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sowie in Hinblick auf die geringen Verkehrsdichten stellen die Wege im Plangebiet selbst

für bodengebundene Tierarten wie z.B. Biber, Zauneidechse oder Laubfrosch keine nen-

nenswerte Barriere dar. Auch ist schon ein Weg vorhanden durch den bereits eine Vor-

belastung besteht. Durch die Anlage der Wegseitenstreifen und den Rückbau des alten

Weges werden in Zukunft eher neue Vernetzungsmöglichkeiten geschaffen. Zerschnei-

dungs- und Barrierewirkungen führen daher nicht zu einer Verschlechterung des Erhal-

tungszustandes der lokalen Populationen bzw. der lokalen Bestände (keine Auslösung

der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG) und werden daher nicht weiter be-

trachtet.

Betriebsbedingte Tötungen

In Hinblick auf die geringen Verkehrsdichten und Fahrgeschwindigkeiten sowie die ge-

ringe Breite der geplanten Wege spielt die verkehrsbedingte Mortalität im Plangebiet

keine relevante Rolle. Durch den Ersatz eines bereits bestehenden Weges entsteht keine

signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos gegenüber dem bisherigen

Zustand. Tötungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind daher für alle nachge-

wiesenen oder potenziell vorkommenden Tierarten im Plangebiet auszuschließen.

Bau- und betriebsbedingte Emissionen von Staub, Schad- und Nährstoffen

Betriebsbedingte Staub-, Schad- und Nährstoffeinträge, die zu Standortveränderungen

von Lebensräumen führen können, sind aufgrund der geringen Verkehrsdichte als sehr

gering einzuschätzen. Auch baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge sind zu

vernachlässigen, da die Bauarbeiten nur über relativ kurze Zeiträume erfolgen und lokal

begrenzt sind. Dies bedeutet, dass auch durch den Neubau des Weges mit keiner Ver-

schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen bzw. der lokalen Be-

stände zu rechnen ist (keine Auslösung der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3

und 4 BNatSchG).

Bau- und betriebsbedingte Emissionen von Schall, Licht, Bewegungsreizen und Erschütterun-gen

Emissionen von Schall, Licht, Bewegungsreizen und Erschütterungen können grundsätz-

lich zu Störungen von Tieren führen. Baubedingte Störungen sind zu vernachlässigen, da

die Bauarbeiten - wie oben erwähnt - nur über relativ kurze Zeiträume erfolgen, lokal

begrenzt sind und zudem außerhalb der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-

terungs- und Wanderungszeiten stattfinden. Betriebsbedingte Störwirkungen durch den

Fahrzeugverkehr sind aufgrund der geringen Verkehrsdichte ebenfalls zu vernachlässi-

gen. Störungen durch Freizeitnutzung (Fahrradfahrer, Spaziergänger, Hunde usw.) sind

bereits aktuell durch den bestehenden Weg gegeben.

Als relevante Wirkungen für die nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Pflanzen-

und Tierarten im Plangebiet an der Ammer verbleiben somit

die bau- oder anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen,

die bau- oder anlagebedingten Veränderungen der Standortbedingungen direkt im Umgriff der Fläche des neuen Weges

Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionali-

tät werden bei den betroffenen Einzelarten im Detail erläutert.

Übersicht:

Beanspruchung von Randbereichen des Moors, durch starke Nutzung von Tourismus und Nah-

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erholung schon vorbelastet. Ökologische Funktion der Lebensräume wird in ihrem Zusammen-

hang gewahrt.

5.4.2. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

Als Wirkraum für Tier- und Pflanzenarten (Auswirkungsbereich des Vorhabens) wird der über-

baute Bereich des neuen Weges mit Bankett festgelegt. Mit dauerhaften Auswirkungen über

den Bereich ist nach derzeitigem Planungsstand nicht zu rechnen, da ja bereits eine Vorbelas-

tung durch den bestehenden Weg gegeben ist.

Gemäß den Leitfäden wurde im 1. Schritt eine Relevanzprüfung zur projektspezifischen Ermitt-lung des prüfungsrelevanten Artenspektrums durchgeführt. Hierzu werden alle Arten in den entsprechenden Tabellen nach folgenden Kriterien gefiltert: Wirkraum liegt innerhalb/außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern

(hier: Landkreis Garmisch-Partenkirchen);

Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkom-

mend/vorkommend (hier: Feuchtlebensräume, Extensivgrünland);

Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender

Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden

können;

>> relevante Arten: Prüfung der Betroffenheit, Prüfung der Beeinträchtigung

Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m.

Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:

Schädigungsverbot : Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen

oder damit in Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von

Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem

Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten:

Nach der Auswertung aller zu Verfügung stehender Daten, konnte keine Betroffenheit von

entsprechenden Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie festgestellt werden.

Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3

i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zer-

störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem

Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-

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sammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fort-

pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung

des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder

Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen

im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Ge-

fahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für

die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaß-

nahmen signifikant erhöht.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL

In der näheren Umgebung wurde 1986 in einem Altwasser ein Laubfrosch (Hyla arborea)

nachgewiesen. Potentiell wäre ein Vorkommen der Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und

Gelbbauchunke (Bombina variegata) im Untersuchungsgebiet möglich, wobei die Habi-

tatstrukturen teilweise keine optimale Ausstattung für die beiden Arten aufweisen. Die Gelb-

bauchunke wird auch als Anhang II Art im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“ geführt

ebenso wie der Biber (Castor fiber).

Für Fledermäuse, Libellen, Tag- und Nachtfalter, weitere Kriechtiere oder Lurche, sowie Fische,

Käfer oder Muscheln konnte keine Betroffenheit festgestellt werden.

Säugetiere

Biber (Castor fiber)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: V Bayern: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Biber zählen zu den wenigen Tierarten, die ihren Lebensraum nachhaltig selbst gestalten.

Durch die Anlage von Dämmen stauen die Tiere Wasser auf. Hierdurch erhöhen sie den Was-

serstand und sichern so die Eingänge ihrer Bauten (Burgen), die unter Wasser liegen. Durch

die Vergrößerung der Wasserfläche und die Verringerung der Fließgeschwindigkeit schaffen

sie so Lebensraum für viele andere gewässergebundene Arten. Den gewünschten Wasser-

stand regulieren die Tiere entsprechend der jeweils durchströmenden Wassermenge. Auch

durch ihr Fressverhalten schaffen die Tiere neue, reich gegliederte Lebensräume für andere

Arten. Biber ernähren sich hauptsächlich von krautigen Pflanzen, Blättern und Baumrinde,

überwiegend von Laubbäumen. Letztere werden auch zur Anlage der Biberdämme genutzt.

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Biber (Castor fiber)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

So entstehen um die Biberansiedlungen herum offene Lebensräume (Biberwiesen), die z.B.

von Rehen und Hirschen zur Nahrungssuche genutzt werden.

Lokale Population:

Im Untersuchungsraum ist der Biber anhand zahlreicher frischer Fraßspuren nachgewiesen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.

5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Durch das Bauvorhaben soll keine Beschädigung oder Zerstörung des Biberbaus stattfinden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Da ausreichend Gehölzstrukturen vorhanden sind, werden aufgrund der Rodung der Bö-

schung und die bauzeitlich durch akustische und visuelle Reize ausgelöste Störung keine Nah-

rungshabitate von existenzieller Bedeutung zerstört. Zusätzlich ist der Biber äußerst anpas-

sungsfähig und gegenüber Lärm und optische Reize nur wenig empfindlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Da die geplante Baumaßnahme tagsüber durchgeführt wird und Biber dämmerungs- und

nachtaktive Tiere sind, die den Menschen meiden und ein hohes Fluchtverhalten aufweisen ist

der Eingriff nicht mit einem erhöhten Tötungs- oder Verletzungsrisiko verbunden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Reptilien

Zauneidechse (Lacerta agilis)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: V Bayern: V

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Die Zauneidechse ist in Bayern weit verbreitet. Sie besiedelt sehr unterschiedliche Lebensräu-

me (vielfach auch anthropogene Strukturen) wie Ruderalfluren an Böschungen oder Bahn-

dämmen sowie Aufschüttungen, Waldränder, Feldraine, Brachen, Trockenmauern, Gärten,

Halbtrocken- und Trockenrasen, extensiv genutzte Grünlandflächen (Mähwiesen und Wei-

den) auch in Verbindung mit Hecken und Gehölzen sowie Ränder von Feuchtwiesen und Nie-

dermooren im Übergang zu Magerwiesen.

Die Zauneidechse benötigt offene, thermisch begünstigte, meist südexponierte Habitate mit

hoher struktureller Diversität. Bei Deckungsgraden unter 25 % oder fast vollständiger De-

ckung fehlt die Art. Schlüsselfaktoren sind die grabbare Tiefe des Bodens (möglichst mehr als

50 cm) sowie eine bestimmte Vegetationsstruktur und -höhe. Optimalhabitate zeigen eine

kleinräumige Mosaikstruktur, die sowohl offene Sonnenplätze auf exponierten, schnell er-

wärmbaren Flächen als auch ausreichende Rückzugsmöglichkeiten zur Überwinterung, zur

Thermoregulation und zum Schutz vor Prädatoren bzw. innerartlicher Konkurrenz aufweisen

(Versteckstrukturen wie Totholz, niedrige Gebüsche). Der Boden muss für die Eiablage locker

und grabfähig sein. Eiablageplätze finden sich in süd- bis südwestexponierten sonnigen Stel-

len. Die Gelege liegen häufig in der Nähe von Pflanzenwurzeln, die für ein konstantes Klima

sorgen. Daher sind Eiablageplätze meist schütter bewachsen (Eientwicklungszeit von Mai bis

August). Als Überwinterungsquartiere (Zeitraum Oktober/November bis März) dienen Fels-

und Erdspalten, vermoderte Baumstubben, verlassene Nagerbauten oder selbstgegrabene

Röhren. Überwinterungsquartiere müssen Frostsicherheit und eine gute Drainage garantieren.

Zauneidechsen ernähren sich fast ausschließlich von Arthropoden. Zauneidechsen sind sehr

ortstreu und verlassen ihr Revier nur selten. Ausbreitungen in neue Gebiete finden langsam

über Jahre bis Jahrzehnte und nur durch wenige Tiere der Population statt.

Lokale Population:

bisher keine Nachweise im Verfahrensgebiet; aber potenzielles Vorkommen möglich

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

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Zauneidechse (Lacerta agilis)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.

5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Bei der anlagebedingten Flächeninanspruchnahme werden Flächen dauerhaft überbaut, so

dass sie als Eiablageort oder Winterruhestätte nicht mehr genutzt werden können. Die hier

beanspruchte Streuweise stellt aber weder eine Eiablageort noch eine Winterruhestätte dar,

so, dass Baumaßnahmen ab Herbst keine Beeinträchtigung darstellen. Dauerhaft überbaute

oder versiegelte Flächen könnten höchstens als Sonnenplatz für Zauneidechsen in Frage

kommen.

Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich vorhabensbedingt der Erhaltungszustand der lokalen

Zauneidechsenpopulation im Plangebiet verschlechtern wird.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Erhebliche Störungen der Zauneidechse sind nicht zu erwarten, da der Eingriff in einem Be-

reich stattfindet, der keinen Primärlebensraum der Zauneidechse darstellt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Bei Baumaßnahmen im Winter könnten einzelne Tiere getötet werden, da diese während der

Winterruhe nicht fliehen können. Eine Baufeldräumung in den Monaten Mai bis August könn-

te u.U. Gelege zerstören. Daher sollten Bauarbeiten mit Geländeveränderungen bevorzugt im

April oder im September durchgeführt werden, damit evtl. betroffene Zauneidechsen aktiv

ausweichen können

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Baufeldräumung bevorzugt im April oder im September

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Amphibien

Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: 2 Bayern: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Die Gelbbauchunke benötigt als Laichhabitat vegetationsarme oder -lose, gut besonnte, auch

zeitweise austrocknende, flache Klein- und Kleinstgewässer (z.B. wassergefüllte Fahrspuren

oder Pfützen). Fließendes Wasser wird gemieden. Zu starke Beschattung des Gewässers, Ver-

krautung oder Fischbesatz führen zur Abwanderung. Die erwachsenen Tiere sind im Hoch-

sommer eher in tieferen und pflanzenreichen Gewässern in der Nähe der Laichgewässer zu

finden. Als Landhabitate dienen Wälder, dichtere Pflanzenbestände und feuchte Landverste-

cke. Überwinterungsquartiere befinden sich an Land (im Boden, unter Wurzeln und Steinen) in

einem Umkreis von wenigen hundert Metern um die Gewässer oder im Bodenschlamm des

Wohngewässers. Die Gelbbauchunke ist eine Pionierart, die neue Lebensräume bei Vorhan-

densein entsprechender Vernetzungsstrukturen sehr schnell besiedeln kann. Insbesondere

Jungtiere sind sehr mobil und können maximale Wanderungen von bis zu 4 km unternehmen.

Alttiere bewegen sich in der Regel nur innerhalb weniger hundert Meter um das Laichgewäs-

ser.

Lokale Population:

Bisher kein Nachweis im Verfahrensgebiet, aber potenzielles Vorkommen oder Einwanderung

bei entsprechenden Laichhabitaten (Pfützen) möglich.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.

5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Da für den Wegeneubau nur Streuwiese und einige Gehölze verloren gehen, ist nicht mit einer

unmittelbaren Betroffenheit von Amphibien zu rechnen, zudem sollen die Baumaßnahmen ab

Herbst stattfinden, so dass Amphibien während dieser Zeit schon in Richtung Winterquartiere

wandern und nicht in ihrer Fortpflanzungszeit gestört werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Baufeldräumung erst ab Herbst

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Page 25: Weilheim - Unterammergaukeit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,

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Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen potenziellen Population ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Laubfrosch (Hyla arborea)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: 3 Bayern: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Der Laubfrosch benötigt reich strukturierte Landschaften mit hohem Grundwasserstand. Als

Laichplätze dienen Weiher, Teiche und Altwässer, sehr häufig auch temporäre Gewässer. Ent-

scheidend ist das Vorhandensein von Flachwasserbereichen, in denen sich das Wasser rasch

erwärmt. Daher ist eine intensive Besonnung sehr wichtig. Ist diese gewährleistet, sind reich

verkrautete und damit nahrungsreiche Flachgewässer besonders günstig für eine rasche Lar-

valentwicklung. Die adulten Tiere meiden im Sommerlebensraum dichte Wälder ebenso wie

großflächig monostrukturierte Acker- und Grünlandgebiete; besonders günstige Lebensräume

sind Biotopkomplexe aus Feucht- und Nasswiesen sowie deren Brachestadien, Feuchtgebü-

sche, Schilfbestände und Waldrändern. Die Überwinterung findet ab Oktober in frostfreien,

terrestrischen Bereichen wie Erdhöhlen, Laubhaufen oder Bodenlücken im Wurzelbereich

statt. Bezüglich des Wanderverhaltens lassen sich zwischen meist nur über wenige hundert

Meter reichenden saisonalen Migrationen und sog. Dismigrationen unterscheiden, die von

angestammten in andere bzw. neue Lebensräume gehen. Solche Ausbreitungswanderungen

können über mehrere Kilometer (bis zu 10 km) reichen und treten beim Laubfrosch ver-

gleichsweise häufig auf. Generell sind Laubfrösche sehr wanderfreudig und können bei Vor-

handensein entsprechender Strukturen neue Lebensräume schnell besiedeln.

Lokale Population:

nachgewiesene Art im Altwasser westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0077, Nachweisjahr

1986);

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

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Laubfrosch (Hyla arborea)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.

5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Der neue Weg wird überwiegend auf einer Streuwiese errichtet, einzelne Gehölze müssen im

Randbereich entnommen werden. Bei einer Ortseinsicht konnten im Bereich der Streuwiese

keine potentiellen Laichhabitate erfasst werden. Da nur abschnittsweise Gehölze in unmittel-

barer Umgebung zum bestehenden Weg abgeräumt werden, ist nicht von einer Verschlechte-

rung der Habitatstrukturen für den Laubfrosch auszugehen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Baufeldräumung erst ab Herbst

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen potenziellen Population ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3

i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zer-

störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem

Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-

sammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fort-

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pflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung

des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tie-

ren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammen-

hang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisi-

onen im Straßenverkehr, wenn dich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige

Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifi-kant erhöht.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten

Es gibt Nachweise folgender Arten an den Geltungsbereich angrenzend: Bekassine, Braunkehl-

chen, Karmingimpel, Neuntöter, Wachtelkönig, Wiesenpieper. Die Wasseramsel hat ein poten-

zielles Vorkommen.

Vögel

Um eine Betroffenheit der planungsrelevanten Arten (Bekassine, Braunkehlchen, Karmingimpel,

Neuntöter, Wachtelkönig, Wiesenpieper) zu erörtern, werden die Arten den folgenden ökologi-

schen Gruppen zugeordnet und gemeinsam abgehandelt: Bodenbrütende Vogelarten der Ag-

rar- und Ruderalflächen sowie Arten an oder in Gebüschen. Die Wasseramsel kann keiner dieser

Gruppen zugeordnet werden und wird daher getrennt zu diesen untersucht.

Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),

Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: 1,3,2,V Bayern: 1,2,1,V

Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvögel

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns

günstig ungünstig – unzureichend (Wiesenpieper) ungünstig – schlecht

Die bodenbrütenden Arten der Agrar- und Ruderalflächen (gemeinhin als „Wiesenbrüter“ bezeichnet) wie Bekassine, Braunkehlchen, Wachtelkönig und Wiesenpieper nutzen als Brut-habitat extensiv bewirtschafteten Flächen (z.B. Extensivwiesen und -weiden, Gras- und Kraut-fluren). Die Habitate der Arten weisen auch mosaikartige Bereiche aus Gras- und Krautfluren mit höherer Vegetation oder kleine Gebüsche auf. Wegen ihrer Neststandorte sind die Bo-denbrüter in besonderem Maße durch die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung gefährdet. Infolge der zunehmenden Intensivierung der Grünlandwirtschaft erfolgen Revierverluste auf Wiesen und Weiden vor allem durch frühzeitiges und häufiges Mähen (Mahd vor Anfang Juni), zu dichte Vegetation (Düngereinsatz) oder durch hohe Viehdichten.

Das Vorkommen von Bodenbrütern auf den Agrarflächen ist somit in erster Linie von der ak-

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Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),

Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

tuellen Nutzung bzw. Nutzungsintensität abhängig. Die Nutzung der extensiven Feuchtwie-sen im Plangebiet ist aber durch Vertragsnaturschutzprogramme auf Wiesenbrüter abge-stimmt. Bekassine (Gallinago gallinago)

potenzielle Art für offene bis halboffene Niederungslandschaft mit hoch anstehenden Grund-wasserständen bzw. hoher Bodenfeuchtigkeit (z.B. Moore, Feuchtwiesen, Überschwem-mungsflächen, Verlandungszonen von Stillgewässern); Nistplatz: Ufervegetation, Nasswiesen mit ausreichende Deckung für das Gelege (Nest gut versteckt auf nassem bis feuchtem Un-tergrund) / Bodenbrüter

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

potenzielle Art für offene Landschaft (z.B. mäßig feuchtes Extensivgrünland, Niedermoore) mit Grünland und extensiven Gras- und Krautfluren, vertikalen Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarten (z.B. Zaunpfähle, alte Hochstauden, Einzelgebüsche), vielfältiger Krautschicht zur Nahrungssuche und bodennaher Deckung für die Nestanlage; Nistplatz: Extensivgrünland (Nest unter dichter Vegetation, nach oben getarnt) / Bodenbrüter;

Wachtelkönig (Crex crex)

potenzielle Art für großflächige, offene bis halboffene Niederungslandschaft (z.B. Streuwie-sen, Extensivgrünland, Niedermoore, Acker) mit hoher Vegetationsdeckung, aber geringem Laufwiderstand (25 – 100 cm Höhe) und mit Flächenmosaik mit verschiedenen Mahdzeit-punkten; Nistplatz: Gras- und Krautfluren oder seltener Acker (Nest in ausreichend hoher, aber nicht zu dichter Vegetation) / Bodenbrüter

Wiesenpieper (Anthus pratensis) potenzielle Art für offene, gehölzarme Landschaft (z.B. Extensivgrünland, Moore) mit schütte-

rer, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation und mit einzelnen höheren Strukturen (kleine

Gebüsche, Weidezäune, Hochstaudenfluren) als Sitzwarten auf feuchten Standorten; Nist-

platz: dichte Gras- und Krautfluren / Bodenbrüter

Lokale Population:

Bekassine (Gallinago gallinago)

nachgewiesene Art am Tümpel westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0357, Nachweisjahr 1986 und weitere 1980-1990);

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0007, Nachweisjahr 1980 und weitere -1998);

Wachtelkönig (Crex crex)

nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-ohne, Nachweisjahr 1998);

Wiesenpieper (Anthus pratensis)

Häufig nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-ohne);

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

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Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),

Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V.

m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Durch die bereits bestehende Störung (hohe Frequentierung durch Erholungssuchende) wird

im direkten Umfeld des Unterhaltungsweges nicht von einer Beschädigung oder Zerstörung

von Lebensstätten ausgegangen. Dies wird durch entsprechende konfliktvermeidende Maß-

nahmen zusätzlich gewährleistet.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrü-

ter (nicht von März bis August)

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Da sich der Eingriff entlang des bereits bestehenden Weges erstreckt und aufgrund der beste-

henden Störung ist dort nicht von intensiv genutzten Revieren auszugehen. Mit den vorge-

schlagenen Maßnahmen kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verhindert

werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrü-

ter (nicht von März bis August)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Arten an oder in Gebüschen Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Neuntöter (Lanius collu-

rio)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: -,- Bayern: 2,- Art(en) im UG nachgewiesen poten-

ziell möglich

Status: Brutvögel

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns

günstig (Neuntöter) ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Karmingimpel (Carpodacus erythrinus)

potenzielle Art für extensiv genutzte, halboffene, meist feuchte buschreiche Landschaft mit reichhaltiger Strauch- und Krautschicht (z.B. verbuschende Niedermoore, Feuchtgebüsche am Rand von Streuwiesen oder in naturnahen offenen Flussauen); Nistplatz: Gehölze / Freibrüter

Neuntöter (Lanius collurio)

potenzielle Art für offene bis halboffene, strukturreiche (Kultur-)Landschaft in trockener und

sonniger Lage, extensiv genutzte Grünländer und Gras- und Krautfluren eng verzahnt mit

Hecken, Gebüschen, Einzelgehölzen und Waldrändern sowie Heiden mit einzelnen Gebü-

schen; Nistplatz: frei stehende Gehölze (Nest in Büschen, insbesondere Dornenbüsche, auch in

Bäumen) / Freibrüter;

Lokale Population:

Karmingimpel (Carpodacus erythrinus)

nachgewiesene Art in der Wiese südlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0791, Nachweisjahr 2005);

Neuntöter (Lanius collurio)

nachgewiesene Art in der Wiese westlich/nördlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0291, Nach-

weisjahr 1990, 2005);

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V.

m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Durch den Wegeneubau und die Abflachung der Böschung sind einzelne Gehölzstrukturen zu

entfernen. Diese Gehölze könnten Habitate für den Karmingimpel und Neuntöter sein. Da im

Umfeld des Plangebietes relativ neue Nachweise der beiden Arten vorliegen (Jahr 2005), müs-

sen bei der Planung Maßnahmen für die Gebüscharten umgesetzt werden. Bei entsprechen-

den Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen wird nicht von einer Beschädigung oder Zer-

störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgegangen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Gebüsch-

/Gehölzbrütern (d.h. nicht von März bis August)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Page 31: Weilheim - Unterammergaukeit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,

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Arten an oder in Gebüschen Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Neuntöter (Lanius collu-

rio)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Bei Bedarf punktuelle Ersatzpflanzung von bevorzugten Dornbüschen dieser

Vogelarten

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5

BNatSchG

Das Brutplatzangebot ist hier nicht limitierend, so dass bei einer evtl. Betroffenheit die Arten

auf angrenzende Gehölzbereiche ausweichen können. Da die einzelnen Habitatverluste deut-

lich kleinflächiger als die durchschnittlichen Reviergrößen der betrachteten Vogelarten sind, ist

auch von keinem Revierverlust auszugehen. Zudem gilt der Neuntöter als nicht gefährdet und

hat somit auch keinen Eintrag in der Roten Liste gefährdeter Tierarten Bayerns.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5

Satz 1 u. 5 BNatSchG

Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 32: Weilheim - Unterammergaukeit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,

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Wasseramsel (Cinclus cinclus)

Europäische Vogelart nach VRL

1 Grundinformationen

RL Status Deutschland: - Bayern: - Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvogel

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht

Die Wasseramsel lebt an schnell fließenden Bächen, klaren Gewässern, Gebirgsbächen und Wasserfällen. Als einziger Singvogel kann sie zur Nahrungssuche (Kleinkrebse und Insekten-larven) schwimmen, tauchen und unter Wasser laufen, Ihr rundes Nest baut die Wasseramsel in Nischen oder Höhlen an Uferböschungen oder Brückenbauwerken. Dabei ist das Nest oft über, an oder hinter stark strömendem Wasser zu finden Der Hauptgrund, dass die Was-seramsel in der Vergangenheit vom Aussterben bedroht war, war die fortschreitende Gewäs-serverschmutzung. Heute kommt sie fast an allen Bächen bis hin zu den Quellen vor, ausge-nommen von stark naturfernen Abschnitten.

Lokale Population:

Die Wasseramsel ist im Untersuchungsraum nachgewiesen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG

Durch die Abflachung der Böschung können Habitate der Wasseramsel betroffen sein. Bei entsprechenden Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen wird nicht von einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgegangen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März bis August)

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG

Die Wasseramsel ist wenig empfindlich gegen Lärm und durch das Vorhaben sind nur Teilab-schnitte des Ufers betroffen. Daher bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten und es ist bei entsprechenden Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen nicht von einer erheblichen Stö-rung auszugehen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März bis August

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 33: Weilheim - Unterammergaukeit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,

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Wasseramsel (Cinclus cinclus)

Europäische Vogelart nach VRL

2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG

Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigung/Zerstörung von Lebensstätten von Tier- oder Pflanzenarten:

Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder

Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge-

wahrt wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von lokalen Populationen ist nicht

anzunehmen, da durch den bereits vorhandenen Weg bereits Störungen stattfinden und der

Eingriff nur so kleinflächig wie möglich ausgeführt wird.

Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung basierend auf den oben angegebenen vorliegen-

den Daten (Schutzgebiets- und Schutzgüterbeschreibungen, Ortseinsicht) ist:

Die Wirkempfindlichkeit des Vorhabens ist nach Umsetzung aller Vermeidungs-

/Minimierungsmaßnahmen als gering einzustufen, sodass keine Verbotstatbestände ausgelöst

werden. Hinsichtlich des Schädigungs- und Störungsverbots kann sichergestellt werden, dass die

ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.

Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht erfüllt. Es ist

daher auch keine Befreiung von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

- Weg auf ein absolutes Minimum beschränken (3 m) wasserdurchlässige Wegedecke,

keine Dämme

- Bankett beidseitig 0,5 m Kies, darf sich wieder begrünen

- Rückbau des alten Weges mit Ausbau des mineralischen Bodens, anschließend Auftrag

des Oberbodens von der Neubaufläche

- Anlage von Mosaikflächen zwischen neuem Weg und Ufer

- Baufeldräumung bevorzugt im April oder im September

- Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter (nicht

von März bis August)

- Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Gebüsch-/Gehölzbrütern (d.h.

nicht von März bis August)

- Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März

bis August

- Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges

- Bei Bedarf punktuelle Ersatzpflanzung von bevorzugten Dornbüschen dieser Vogelarten

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Alle Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme müssen nach §14 (1) BNatSchG im

Rahmen der Eingriffsregelung erläutert werden. Details dazu werden im Punkt 6 „Eingriffe in

Natur und Landschaftsbild“ nach der Bayerischen Kompensationsverordnung bilanziert und

anschließend entsprechend auch durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompen-

siert.

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32

5.5. Ergebnis

FFH-Verträglichkeit

Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden, da der Verlust der LRT

6410 Pfeifengraswiesen und 6430 Hochstauden über dem Orientierungswert für „quantitativ-

absolutem Flächenverlust“ liegt. Daraus ergibt sich, dass Kohärenzmaßnahmen durchgeführt

werden müssen.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Die Wirkempfindlichkeit des Vorhabens ist mit der Umsetzung der erläuterten Vermeidungs-/

Minimierungsmaßnahmen als gering einzustufen so, dass keine Verbotstatbestände (Schädi-

gungsverbot, Störungsverbot, Tötungs- und Verletzungsverbot) nach 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

BNatSchG ausgelöst werden. Aufgrund des Ergebnisses (siehe oben) ist eine vertiefte Prüfung

entbehrlich.

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6. Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild

Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

(§§ 14 und 15 BNatSchG) Grundlage für die Berechnung ist die Bayerische Kompensationsver-

ordnung mit ihren Vollzugshinweisen und der Biotopwertliste.

Erfassung und Bewertung des Ausgangszustandes:

Bei den Flächen, die für den neuen Weg in Anspruch genommen werden, handelt es sich um

den Biotop-/Nutzungstyp Artenreiche Pfeifengraswiesen (Code G322-GP6410), der mit einem

Grundwert (GW) von 13 erfasst ist. Die Mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter

bis nasser Standorte haben einen GW von 7 (Code K123-GH6430). Die eigentliche Aufwer-

tungsmöglichkeit um einen Wertpunkt wird aufgrund der Abweichung der lebensraumtypi-

schen Artenzusammensetzung nicht vorgenommen.

Kleine Bereiche werden den Sumpfgebüschen (Code B113-WG00BK) mit einem Grundwert

von 11 zugeordnet. Die Gehölze am Ufer sind dem Biotop-/Nutzungstyp Sonstige gewässerbe-

gleitende Wälder, junge Ausprägung (Code L541-WN00BK) zuzuordnen. Da es sich in diesem

Fall um einen Biotop-/Nutzungstyp nach Biotopkartierung handelt, ist laut Biotopwertliste zur

Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung eine Aufwertung um einen Wertpunkt

durchzuführen (GW 6+1).

6.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs

Für die baubedingte Inanspruchnahme der gewässerbegleitenden Gehölze und der Hochstau-

denflur für die Böschungssicherung durch Abflachung der Böschung und die baubedingte Inan-

spruchnahme der Fläche zwischen dem alten und dem neuen Weg wird ein Beeinträchtigungs-

faktor von 0,4 angewendet, da auf diesen Flächen nach Fertigstellen des Vorhabens eine An-

pflanzung von Gehölzen stattfindet bzw. der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

Der Einbau der Sohlrampen und -riegel ist durch seinen geringen Eingriff und die nach einer

Frist von drei Jahren nicht nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutz-

güter laut §5 Abs. 2 BayKompV als nicht erheblich einzustufen und fließen deshalb nicht in den

Kompensationsbedarf mit ein.

Es fließen zusätzlich die Wertpunkte von zwei für den Bauablauf benötigte Ausweichstellen (5m

x 15m) in den Kompensationsbedarf mit ein. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig

verortet werden können, wird von einem Grundwert von 13 ausgegangen, es soll jedoch bei

gegebenen Alternativen auf einen Biotop-/Nutzungstyp mit geringerem Grundwert ausgewi-

chen werden. Da auf diesen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme der ursprüngliche

Zustand wiederhergestellt bzw. die Entwicklungsvoraussetzungen zu diesem Zustand hin ge-

schaffen werden soll, wird für die Berechnung der benötigten Wertpunkte der Beeinträchti-

gungsfaktor von 0,4 angesetzt.

Die Bereiche, in denen bedarfsweise ein ingenieurbiologischer Verbau und das Einbringen von

inklinanten Buhnen notwendig ist (sh. Bauentwurf), ist darauf zu achten, dass kein hochwertiger

Bestand beeinträchtigt wird. Somit ist nicht mit einer nachhaltigen negativen Auswirkung auf

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34

die Funktion der Schutzgüter zu rechnen, was nach §5 Abs. 2 BayKompV als nicht erheblich

eingestuft wird und nicht in den Kompensationsbedarf einfließt.

Es entsteht ein Kompensationsbedarf von 59.048 Wertpunkten.

Tabelle zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs:

Nr. Biotop- und Nutzungstyp Grund-

wert

Beeinträchti-

gungsfaktor Fläche

Kompensationsbedarf

(Wertpunkte)

1.1 L541-WN00BK Sonstige Gewäs-

serbegleitende Wälder, junge Aus-

prägung

6+1 0,4

2.000 5.600

1.2 684 1.915

2.1 K123-GH6430 Mäßig artenreiche

Säume und Staudenfluren feuchter

bis nasser Standorte

7 0,4

985 2.758

2.2 281 787

3.1

B113-WG00BK Sumpfgebüsch 11

0,4 69 303

3.2 1 153 1.683

4.1

G322-GP6410 Artenreiche Pfei-

fengraswiese 13

1

1.636 21.268

4.2 550 7.150

4.3 190 2.470

4.4 629 8.177

4.5

0,4

963 5.008

4.6 296 1.539

75 390

Gesamt 6.142 59.048

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35

6.2. Ermittlung des Kompensationsumfangs

Die Maßnahmen, die zur Kompensation geplant sind, sind dem Gewässerentwicklungskonzept

der Ammer von 2006 entnommen. Vorgesehen sind zwei Bereiche, in denen rechtsseitig durch

Entfernen des Uferverbaus und linksseitiges Einsetzen von Lenkbuhnen die Eigenentwicklung

der Ammer initiiert wird und zusätzlich sollen neun Sohlriegel und zwei Sohlrampen zwischen

Oberammergau und Unterammergau eingebaut werden (Lage sh. Bauentwurf), zusammen

dienen diese Maßnahmen der Sohlstabilisierung und Gewässerbettaufweitung. Die Sohlriegel

und Sohlrampen fließen jedoch nicht in den Kompensationsumfang ein, da anhand von Rohda-

ten der Gewässerstrukturkartierung erkennbar ist, dass dadurch keine Verbesserung der Ge-

samtbewertung des Gewässers stattfindet. Um zu vermeiden, dass eine monotone Gewässer-

sohle entsteht, sollen nach der Fertigstellung der Maßnahmen im Gewässer Strukturelemente

(z.B. Totholz, Störsteine) eingebracht werden, die unterschiedlichste Habitate für Fischfauna

und Makrozoobenthos bilden.

Der geplante Fischaufstieg am Früllbach linksseitig an der Ammer vor Unterammergau (ca. bei

Fkm 177,4) fließt in den Kompensationsumfang ein (Lage sh. Bauentwurf). Die dadurch erreich-

te Durchgängigkeit wirkt auf eine Gewässerlänge von ca. 1,5 km und eine durchschnittliche

Gewässerbreite von 1,5 m. Bei einer Aufwertung um 3 Wertpunkte erreicht man einen Kom-

pensationsumfang von 6.750 Wertpunkten für diese Maßnahme.

Die Fläche des alten Weges fließt ebenfalls in die Kompensation mit ein. Dort wird das alte Ma-

terial ausgekoffert und für den neuen Weg verwendet. Der dort entnommene Boden wird mög-

lichst schonend in die alte Trasse verfüllt. Somit sind die Voraussetzungen zur Entwicklung zur

Streuwiese gegeben, der jedoch nach Biotopwertliste der BayKompV eine Wiederherstellbarkeit

der Wertstufe 4 zugewiesen ist. Daher findet für den Grundwert des Prognosezustandes ein

Abschlag um einen Wertpunkt statt (13-1).

Die unter 5.3 beschriebene, aufgrund der nicht auszuschließenden Erheblichkeit des Vorhabens

notwendig Kohärenzmaßnahme für den FFH-LRT 6410 fließt zusätzlich in den Kompensations-

umfang mit ein. Der Grundwert wird ebenso um einen Wertpunkt reduziert.

Somit werden insgesamt 86.516 Wertpunkte erzielt.

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Tabelle zur Ermittlung des Kompensationsumfangs:

Nr.

Ausgangszustand Prognosezustand Auf-

wer-

tung

Dimensi-

on m²

Kompensati-

onsumfang

(Wertpunkte) Biotop- und Nutzungs-

typ GW

Biotop- und Nutzungs-typ

GW

1.1 V32 Rad-/Fuß- und

Wirtschaftswege,

befestigt

1 G322-GP6410 Artenrei-

che Pfeifengraswiese 13-1 11

1.170 12.870

1.2 425 4.675

2.1

L541-WN00BK Sonstige

Gewässerbegleitende

Wälder,

junge Ausprägung

6+1 F14 Mäßig verändertes

Fließgewässer 11 4

611 2.444

2.2 2.244 8.976

2.3 646 2.584

2.4 584 2.336

2.5 R111 Schilf-

Landröhricht 10

F14 Mäßig verändertes

Fließgewässer 11 1 1.781 1.781

2.6

V32 Rad-/Fuß- und

Wirtschaftswege,

befestigt

1 F14 Mäßig verändertes

Fließgewässer 11 10 237 2.370

2.7 F13 Deutlich veränder-

tes Fließgewässer 8

F14 Mäßig verändertes

Fließgewässer 11 3

2.525 7.578

2.8 1.479 4.437

3 G231 Flutrasen,

extensiv genutzt 9

G322-GP6410 Artenrei-

che Pfeifengraswiese 13-1 3 9.905 29.715

Fischaufstieg Früllbach 3 2.250 6.750

Gesamt 13.952 86.516

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6.3. Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang

Als Kompensationsumfang zählen zusammengefasst der Rückbau des alten Weges, die Aufwei-

tung der Ammer, die Kohärenzmaßnahme für den LRT 6410 und die Herstellung der Durch-

gängigkeit des Früllbachs. Nach Gegenüberstellung zum Kompensationsbedarf ergibt sich ein

Überschuss von 27.468 Wertpunkten.

Kompensationsbedarf

(Wertpunkte) Kompensationsmaßnahme

Kompensationsumfang

(Wertpunkte) Überschuss Wertpunkte

59.048

Rückbau Weg 17.545

27.468

Aufweitungen Ammer 32.506

Kohärenzmaßnahme

Pfeifengraswiese 29.715

Durchgängigkeit

Früllbach 6.750

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7. Literatur und Datenquellen

"Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutz-

rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)", Fortschreibung Stand 01/2015, mit

Anlagen

http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/420643422501

ABSP Landkreis Garmisch-Partenkirchen , 2007

http://www.lfu.bayern.de/natur/absp_daten/index.htm

ASK-Abfrage über FIN-View, Version 3.0.5.34, Datenstand 2014

Auszug aus der Vegetationskarte Pulvermoos der Unteren Naturschutzbehörde, Gar-

misch-Partenkirchen

Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) – Arbeitshilfe zur Biotopwertliste –

Verbale Kurzbeschreibungen, Juli 2014

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Gewässerstrukturkartierung, Rohdaten

Bayerisches Landesamt für Umwelt, (2007): Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen.

Bayerische Verwaltung für Ländliche Entwicklung, (2012): Ländliche Entwicklung in

Bayern- Planen mit System-Methodik und Arbeitsschritte Teil A-C

Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (Bay-

KompV), Stand: 28.02.2014

Geschützte Arten In NRW: Artensteckbriefe

http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads

Lamprecht et. al (2007): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, FuE Vorhaben im Auftrag des Bundesamt für Natur-

schutz Bonn, Endbericht 2007

Leitfaden zur FFH-Verträglichkeit im Bundesfernstraßenbau – Leitfaden FFH-VP: Bun-

desministerium für Verkehr, Bau – und Wohnungswesen, Ausgabe 2004

Petersen et. al (2003), Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie

und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Schriftenreihe für Land-

schaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 1, BfN, Bonn

Steckbriefe zu Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

http://www.ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang4-ffh-richtlinie.html

Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter FFH-Verträglichkeitsstudie (2005), Ausbau

Ammer in Oberammergau, Büro für Vegetations- und Landschaftsökologie Wagner,

Unterammergau

Vollzugshinweise zur Bayerischen Kompensationsverordnung, (BayKompV) 2013 für

den staatlichen Straßenbau – Vollzugshinweise Straßenbau – (Fassung mit Stand

02/2014)