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Gew. III.Ordnung (Wildbach): Ammer
Vorhaben:
Verlegung des Unterhaltungsweges bei Fkm 178,1 bis 178,9
Gemeinde: Oberammergau, Unterammergau
Landkreis: Garmisch-Partenkirchen
Anlage 4
Landschaftspflegerischer Begleitplan
mit Studie zur FFH-Verträglichkeit und spezieller artenschutz-
rechtlicher Prüfung und Angaben zum
Eingriff nach der Bayerischen Kompensationsverordnung
Entwurf vom 22.09.2016
Bestandteile
Anlage 4 Textliche Erläuterung
Anlage 4.1 Übersicht
Anlage 4.2-4.4 Bestand-Eingriff 1-3
Anlage 4.5-4.7 Planung-Kompensation 1-3
Anlage 4.8 Kohärenzfläche LRT 6410
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
gez.
Britta Huber
Dipl.-Ing. (FH) - Landschaftsarchitektin
Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2)
Teresa Diernhofer
B.Eng. (FH) Landschaftsarchitektur
Sachgebiet Gewässerentwicklung (B2)
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung ................................................................................ 1
2. Datengrundlagen ............................................................................ 2
2.1. Vorhaben ............................................................................................................. 2
2.2. Schutzgebiete ....................................................................................................... 2
2.3. Schutzgüter (Arten und Biotope) ........................................................................... 3
2.4. Bestehende Rahmenplanungen ............................................................................. 4
3. Beschreibung des Vorhabens ........................................................... 5
3.1. Lage ..................................................................................................................... 5
3.2. Geplantes Vorhaben ............................................................................................. 5
3.3. Wirkungen des Vorhabens .................................................................................... 7
3.4. Alternativlösungen und Schadensbegrenzung ....................................................... 7
3.5. Darlegung öffentliches Interesse ........................................................................... 8
3.6. Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte“ oder mit „anderen
Wirkfaktoren“ ...................................................................................................... 8
4. Natur und Landschaft – Bestand und Bewertung ............................. 9
4.1. Geologische Verhältnisse ...................................................................................... 9
4.2. Gewässer ............................................................................................................. 9
4.3. Pflanzen, Tiere und Lebensräume.......................................................................... 9
4.4. Landschaft und Erholung ...................................................................................... 9
4.5. Schutz- und Vorranggebiete, amtliche Programme und Pläne ................................ 9
4.6. Nutzungsverhältnisse ............................................................................................ 9
5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung mit saP ..................................... 11
5.1. Beschreibung des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten ....................... 11
5.2. Prüfung auf Erheblichkeit des Vorhabens ............................................................ 12
5.3. Kohärenzmaßnahmen ......................................................................................... 13
5.4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ...................................................... 14
5.4.1. Wirkungen de s Vorhabens ...........................................................................14
5.4.2. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ....................................16
5.5. Ergebnis ............................................................................................................. 32
6. Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild............................... 33
6.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs ................................................................. 33
6.2. Ermittlung des Kompensationsumfangs ............................................................... 35
6.3. Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang .......... 37
7. Literatur und Datenquellen ............................................................ 38
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: FFH-Gebiet DE8332371 "Moore im oberen Ammertal" .............................................. 2
Abb. 2: Naturschutzgebiet "Pulvermoos" ............................................................................... 3
Abb. 3: Biotope ...................................................................................................................... 3
Abb. 4: Ausschnitt GEK Ammer .............................................................................................. 4
Abb. 5: Auszug aus Legende GEK ........................................................................................... 4
Abb. 6: Lage des Bearbeitungsgebiets ..................................................................................... 5
1
1. Vorbemerkung
Gegenstand der Planung ist für die Verlegung des Unterhaltungsweges an der Ammer zwischen
Oberammergau und Unterammergau einen landschaftspflegerischen Begleitplan aufzustellen
und die Planung auf die FFH-Verträglichkeit sowie artenschutzrechtliche Belange zu prüfen.
Darüber hinaus müssen die Eingriffe und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß der
Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) dargestellt werden.
Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) wird gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 17 (4)
BNatSchG) als Bestandteil der Fachplanung aufgestellt. Er setzt sich mit den möglichen natur-
schutzrechtlichen Eingriffstatbeständen des Vorhabens gemäß § 14 BNatSchG auseinander.
Nach der gesetzlichen Definition sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 (1) BNatSchG). Neben der Vermeidbar-
keit von Eingriffen werden im LBP im Einzelnen a) die erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatz-
maßnahmen für Eingriffe in Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima, Land-
schaft sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume und b) die Beeinträchtigung der Ziele
amtlicher Programme und Pläne geprüft. Der Eingriff und der daraus abzuleitende Kompensati-
onsbedarf sind detailliert zu ermitteln und erforderliche Kompensationsmaßnahmen darzustel-
len.
Die Studie zur FFH-Verträglichkeit ermittelt die Auswirkungen, die das Vorhaben „Verlegung
des Unterhaltungsweges (Gew. III. Ordnung (Wildbach): Ammer)“ einzeln oder in Zusammen-
wirkung mit anderen Projekten und Plänen auf ein Natura2000-Gebiet haben könnte, und un-
tersucht die Frage, ob diese Auswirkungen erheblich sein könnten. Es ist eine Vorarbeit zu einer
FFH-Verträglichkeitsabschätzung (im Sinne von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie).
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)1 hat zum Ziel,
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Ar-
ten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, zu er-
mitteln und darzustellen2, sowie
zu prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Ver-
boten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
1 Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden saP stützen sich auf die mit dem Schreiben
der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten "Hinweise zur Aufstellung
naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)", Fort-
schreibung Stand 01/2015. 2 Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der „Verant-
wortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, werden hier
nicht ermittelt und dargestellt. Die Regelung bezüglich dieser „Verantwortungsarten“ ist derzeit noch nicht an-
wendbar, da der Bund die Arten im Rahmen einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung erst noch be-
stimmt werden muss.
2
2. Datengrundlagen
2.1. Vorhaben
Der gewässerbegleitende Weg zwischen Oberammergau und Unterammergau linksseitig der
Ammer ist nach mehreren Hochwasserereignissen und der daraus resultierenden Sohleintiefung
durch Uferanbrüche in abgerutscht und soll auf einer Länge von ca. 650 m (zwei Teilabschnitte)
um fünf Meter vom Ufer weg verlegt werden.
Zusätzlich sollen zur Sohlstabilisierung zwei Sohlrampen und neun Sohlriegel gebaut werden
(Details siehe Bauentwurf).
Als Kompensationsmaßnahme soll am nahe gelegenen Früllbach die ökologische Durchgängig-
keit wiederhergestellt werden.
2.2. Schutzgebiete
Natura2000-Gebiet (FFH-Gebiet) DE8332371 „Moore im oberen Ammertal“ (siehe Abb.1)
Naturschutzgebiet NSG-00149.01 „Pulvermoos“ (siehe Abb. 2)
Abb. 1: FFH-Gebiet DE8332371 "Moore im oberen Ammertal"
3
Abb. 2: Naturschutzgebiet "Pulvermoos"
2.3. Schutzgüter (Arten und Biotope)
Kartierte Biotope (siehe Abb. 3):
(Alpen 8332-0121-001) „NSG Pulvermoos“
(Alpen 8332-0122-001) „Talraum-Streuwiesen zwischen Ammer und Reiche Wiesen“
(Alpen 8332-0123-001) „Pulvermoos-Streuwiesen zwischen Oberammergau und
Markgraben“
(Alpen 8332-0127-001 und 002) „Ufergehölze der Ammer in Oberammergau“
(Alpen 8332-0128-001 und 002) „Ufergehölze an der Ammer in Unterammergau“
Diverse ASK Funde (Punkte und Flächen)
Abb. 3: Biotope
4
2.4. Bestehende Rahmenplanungen
Gewässerentwicklungskonzept Ammer, Wasserwirtschaftsamt Weilheim (2006),
Abschnitt 6
Abb. 4: Ausschnitt GEK Ammer
Abb. 5: Auszug aus Legende GEK
5
3. Beschreibung des Vorhabens
3.1. Lage
Der Bearbeitungsraum an der Ammer liegt im Naturraum Ammergebirge (Ammer-Linder-Tal),
zwischen den Orten Oberammergau und Unterammergau. Die Maßnahme liegt etwa 700 m
unterhalb der Siedlungen von Oberammergau.
Abb. 6: Lage des Bearbeitungsgebiets
3.2. Geplantes Vorhaben
Nach diversen Hochwasserereignissen in den Jahren 1999, 2005 und 2013 tieft sich die Ammer
im Bereich des Pulvermooses massiv ein. Grund hierfür ist die in den 1930er Jahren durchge-
führte Begradigung der Ammer, die in der Folge zu Eintiefung mit Uferanbrüchen und Geschie-
bemangel führte. Seit mehreren Jahren zeichnen sich insbesondere am linken Ufer deutliche
Uferanbrüche ab, die den dort vorhandenen Gewässerunterhaltungsweg bereits zunehmen ab-
rutschen lässt. Nach statischen und hydraulischen Prüfungen musste der Weg gesperrt werden,
Bearbeitungsgebiet
6
da akute Gefahr besteht, dass der Weg plötzlich ganz in die Ammer rutscht. Gerade für Fuß-
gänger bedeutet diese Sperrung Umwege, da es zwischen Ober- und Unterammergau keine
Brücke gibt. Aus touristischen Gründen, für die Streuwiesenpflege und den Gewässerunterhalt
ist der Weg unbedingt erforderlich. Daher ist geplant, den Weg zwischen Fkm 178,100 und
178,900 an zwei Stellen auf einer Länge von insgesamt 650 m um 5 m vom Ufer weg zu verle-
gen.
Der Weg soll insgesamt 4 m breit werden, wobei links und rechts jeweils ein Bankett von 0,5 m
Breite entstehen soll. Die Bankette können nach der Baumaßnahme wieder begrünt oder der
natürlichen Sukzession überlassen werden. Die befahrbare Breite beträgt folglich 3 m. Die We-
gedecke wird wasserdurchlässig ausgebildet. Aufgrund des im Planungsbereich vorhandenen
Moorbodens ist ein etwa 1 m tiefer Bodenaustausch (überwiegend Torf, der durch eine Kies-
Tragschicht auf Vlies ersetzt wird) erforderlich.
Zusätzlich soll eine Sohlstabilisierung mit zwei Sohlrampen (bei Fkm 177,6 und Fkm 178,0) und
neun Sohlriegeln (ca. alle 200 m zwischen Fkm 177,2 und 179,2, Details sh. Bauentwurf)
durchgeführt werden und an zwei Bereichen der Ammer (Fkm 178,6 und 178,25) mit linksseitig
angebrachten Lenkbuhnen Aufweitungen am rechten Ufer initiiert werden. Diese Maßnahmen
sind dem Gewässerentwicklungskonzept der Ammer (2006) entnommen und beziehen sich auf
die „Ökologische Folgeanalyse des Pfingsthochwasser 99“, die im Auftrag der Regierung von
Oberbayern vom Büro Ringler angefertigt wurde. Dadurch wird eine Reduzierung der Fließge-
schwindigkeit der Ammer erreicht und es können Strukturen geschaffen werden.
Auf der gesamten Uferlänge im Maßnahmenbereich wird die Böschung soweit möglich abge-
flacht. In zwei Abschnitten wird die Böschung stärker abgeflacht. Im Bereich der Wegeverle-
gung (650 m Länge) wird der Böschungsfuß mit Hilfe von Wasserbausteinen bis zu einer Höhe
von 1,5 m gesichert.
In den Bereichen, in welchen auf einen Steinverbau verzichtet wird (also die Bereiche, in wel-
chen der Weg nicht verlegt werden soll) sowie bei Bedarf oberhalb der Versteinung im Bereich
des verlegten Weges, soll eine Böschungssicherung mittels ingenieurbiologischen Maßnahmen
(Faschinen, Spreitlage) erfolgen, welche vorab sowie während der Bauausführung mit den Na-
turschutzbehörden abgesprochen werden. Für die ingenieurbiologischen Maßnahmen kommen
lediglich heimische Gewächse (z.B. Weiden) zum Einsatz.
Um die Ufer nicht unnötig stark zu beanspruchen, sind bei Bedarf zusätzlich zu den ingenieurbi-
ologischen Uferschutzmaßnahmen beidseitig angeordnete inklinante Buhnen an der Sohle ge-
plant. Diese bewirken, dass die Strömung in Richtung Bachmitte gelenkt wird. Die inklinanten
Buhnen werden in den Bereichen angelegt, in welchen keine Böschungssicherung durch Stein-
satz vorgesehen ist.
Im Rahmen der Unterhaltung ist außerdem eine Geschiebezugabe geplant, um eine Verbesse-
rung der bestehenden, nicht zufriedenstellenden Geschiebesituation in der Ammer zu bewirken.
Um die durch die Wegeverlegung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umzusetzen ist
darüber hinaus vorgesehen, am Früllbach die Durchgängigkeit mit einem Fischpass herzustellen
(Details sh. Bauentwurf). Diese Maßnahme ist ebenfalls im Gewässerentwicklungskonzept ent-
halten und zusätzlich auch im „Projekt: Kartierung des biologischen Durchgängigkeit der Am-
mer und ihrer Seitengewässer“ (2004) des Landesfischereiverbandes Bayern als angestrebtes
Ziel enthalten.
Die Herstellung der Gewässervernetzung von Nebengewässern mit der Ammer kann gerade in
7
dem hier morphologisch stark veränderten und verarmten Bereich der Ammer einen Teilbeitrag
zur Verbesserung und Stabilisierung des ökologischen Zustands der Ammer beitragen- vor allem
auch durch die Vernetzung mit den wenigen vorhandenen Sonder- und Schlüsselhabitaten.3
3.3. Wirkungen des Vorhabens
Die Wirkfaktoren, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng bzw. europa-
rechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Beeinträchtigungen und Störungen des
Erhaltungszustandes der FFH-relevanten Lebensraumtypen und der für sie charakteristischen
Arten sowie prioritärer Arten des Anhang II und besonders geschützter Arten des Anhang IV
der FFH-Richtlinie verursachen können, werden im Punkt 5.4.1 Wirkungen des Vorhabens an-
geführt.
3.4. Alternativlösungen und Schadensbegrenzung
Die Baugrunduntersuchungen und erdstatischen Berechnungen, welche im Jahr 2013 durchge-
führt wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Ufer in Teilbereichen akut
gefährdet ist. Das Gutachten ergab, dass in den gefährdeten Bereichen entweder eine Verle-
gung um mindestens 5 m von der Ammer weg oder eine Sicherung beispielsweise mit 7 m lan-
gen Spundwandbohlen erforderlich ist, um die Standfestigkeit des Ammerweges und somit eine
uneingeschränkte Nutzung wieder gewährleisten zu können. Dies wäre aus naturschutzfachli-
cher Sicht ein enormer Eingriff in das Fließgewässer und FFH-Gebiet, mit einer erheblichen Ver-
schlechterung der vorhandenen Habitate. Dazu kommt auch ein massiver finanzieller Aufwand,
um eine solche Befestigung herstellen zu können.
Zur Lösungsmöglichkeit der Wegeverlegung wurden 3 Varianten untersucht.
Die erste Variante sieht eine Verlegung des Weges auf der gesamten gefährdeten Strecke auf
einer Länge von 770 m vor.
Die zweite Variante sieht vor, den Weg nur an den betroffenen Stellen (3 Teilstrecken) einzurü-
cken. Die Länge ergibt sich hier zu insgesamt 325 m.
Bei der dritten Variante soll der Weg ebenfalls nur an den betroffenen Stellen eingerückt wer-
den, jedoch aufgeteilt auf zwei Teilstrecken zu je 480 m und 165 m. Die Gesamtlänge ergibt
sich hier zu ca. 650 m.
Verschiedene Varianten der Wegeverlegung (3 Einzelabschnitte oder ein gesamter Abschnitt)
wurden im Vorfeld bereits mit allen Beteiligten auf ihre Machbarkeit hin geprüft.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre die zweite Variante mit den geringsten Beeinträchtigungen
verbunden. Es besteht jedoch weiterhin ein Risiko, dass es an dem nahe am Ufer belassenem
Weg erneut zu Uferanbrüchen kommen kann, was ein erneutes Eingreifen in notwendig macht.
Die erste Variante würde einen Altarmbereich der Ammer queren, der zu erhalten ist. Somit fällt
die Entscheidung auf die dritte Variante.
Eine „Null-Variante“, bei der der Weg aus der Nutzung genommen und evtl. rückgebaut wird,
3 Einschätzung der ökologischen Anbindung des Früllbaches an die Ammer, Robert Kapa (Sachgebiet Biologie, WWA
Weilheim)
8
wäre mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden. Dies ist jedoch aufgrund des öffentli-
chen Interesses nicht in Betracht zu ziehen.
Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit den Gemeinden Unter- und Oberammergau, dem
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (Untere Naturschutzbehörde) und dem Was-
serwirtschaftsamt wurden die drei Varianten erörtert. Variante 1 schied aus, da eine Wegeverle-
gung auf der gesamten Länge von 770 m zu teuer gewesen wäre. Variante 2 hatte den Nach-
teil, dass eine Verlegung von drei einzelnen nicht zusammenhängenden Teilabschnitten einen
sehr kurvigen Verlauf des Uferwegs zur Folge gehabt hätte. Somit wurde bei dem Ortstermin
entschieden, die Variante 3 zu realisieren. Der Weg wird dabei zwischen Fkm 178,100 und
178,900 an zwei Stellen auf einer Länge von insgesamt 650 m um 5 m vom Ufer weg verlegt.
3.5. Darlegung öffentliches Interesse
Der Weg als Teil des Ammer-Amper-Radweges wird sowohl von Touristen als auch von Ein-
heimischen zum Radfahren oder Wandern stark frequentiert. Darüber hinaus wird der Weg von
Landwirten zur Bewirtschaftung der Streuwiesen genutzt. Der Weg ist somit aus touristischen
Gründen, für die Streuwiesenpflege und für die Gewässerunterhaltung unbedingt erforderlich.
3.6. Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne / Projekte“ oder mit „anderen
Wirkfaktoren“
Es sind keine Kumulationen mit anderen Plänen oder Projekten, die weiteren Flächenentzug oder zusätzliche Wirkfaktoren mit sich bringen, bekannt.
9
4. Natur und Landschaft – Bestand und Bewertung
Der Bestand ist auf den Karten „Bestand- Eingriffe“ in den Anlagen 4.2-4.4 verzeichnet.
4.1. Geologische Verhältnisse
Ablagerungen im Auenbereich, meist jungholozän, und polygenetische Talfüllung, z.T. würm-
zeitlich - Mergel, Lehm, Sand, Kies, z.T. Torf
4.2. Gewässer
Ammer im Pulvermoos, Gewässer III. Ordnung (Wildbach) mit Seitengräben und Altwässern
4.3. Pflanzen, Tiere und Lebensräume
Die nachgewiesenen Arten und FFH-Lebensraumtypen werden unter Punkt 5.1 „Beschreibung
des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten“ detailliert erläutert. Laut Biotopkartierung
(Details unter Punkt 2.3) handelt es sich bei den im Pulvermoos kartierten Flächen um ein Mo-
saik aus feuchten Flächen mit Quellen, Wasserflächen, natürlichen Fließgewässern, Flach- und
Quellmoore, Hoch- und Übergangsmoore, Röhricht, Großseggenried, Nasswiesen, Sümpfe,
Pfeifengraswiesen, Hecken, Gewässerbegleitgehölze, Altgrasbestände und Grünlandbrachen.
4.4. Landschaft und Erholung
Das Pulvermoos und die Umgebung werden stark von Touristen zu Erholungszwecken genutzt.
Über den gewässerbegleitenden Unterhaltungsweg führen mehrere ausgewiesene Wanderwege
zwischen Ober- und Unterammergau. Darüber hinaus werden die Ammerwege auch zur Nah-
erholung und von Radfahrern intensiv frequentiert.
4.5. Schutz- und Vorranggebiete, amtliche Programme und Pläne
Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, amtlich kartierte Biotopflächen und ASK-Flächen (Details siehe
Punkt 2.2 und 2.3)
4.6. Nutzungsverhältnisse
Wasserwirtschaft
Die vorhandenen Gewässerunterhaltungswege werden nur bei Bedarf, im Falle von Arbeiten in
diesem Bereich genutzt. Darüber hinaus müssen sie in regelmäßigen Abständen zu Verkehrssi-
cherungszwecken befahren werden.
Land- und Forstwirtschaft, Nutzungsstruktur
Die Wiesen im Pulvermoos werden überwiegend als extensive Nass- oder Feuchtwiesen ge-
nutzt. Alle Flächen im Plangebiet sind in Privateigentum und werden als Streuwiese mit einer
Herbstmahd gepflegt.
Erholungsnutzung
Das Pulvermoos wird intensiv zur Erholung genutzt. Sowohl von Touristen, die in der Gegend
ihren Urlaub verbringen, aber auch von Einheimischen, die die Ammerwege zur Naherholung
stark frequentieren.
10
Potentielle natürliche Vegetation (PNV)
Grauerlen-Auenwald im Komplex mit Giersch-Bergahorn-Eschenwald; örtlich mit Lavendelwei-
den-Gebüsch und Buntreitgras-Kiefernwald
11
5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung mit saP
5.1. Beschreibung des Natura2000-Gebietes und der relevanten Arten
Die folgenden relevanten Lebensraumtypen und relevanten Arten sind den Gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungszielen (Stand 19.02.2016) nach Bayerischer Natura2000-Verordnung (BayNat2000V) entnommen. Der relative Flächenanteil und der Erhaltungszustand gemäß Standarddatenbogen sind mit Stand November 2004, da für diesen noch keine Aktuali-sierung verfügbar ist. Erst seit Inkrafttreten der neuen Verordnung ist darin der Biber aufgeführt, daher ist der lokale Erhaltungszustand nicht bekannt.
Relevante Lebensraumtypen nach Anhang I im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“, Nr. DE8332371 und ihre Erhaltungsziele
Lebensraumtyp
nach Anhang I im FFH-Gebiet
„Moore im oberen Ammer-
tal“, Nr. DE8332371
Erhaltungszustand
(gemäß Standarddatenbogen)
Erhaltungsziel
im FFH-Gebiet „Moore im oberen
Ammertal“, Nr. DE8332371
6410 „Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden und auf
Lehmboden“
Rel. Flächenanteil: 22 % (ent-
spricht rd. 138 ha)
Erhaltungszustand:
sehr gut, unabhängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit
(A)
Erhalt ggf. Wiederherstellung der Kalk-
reichen Niedermoore und der Pfeifen-
graswiesen auf kalkreichem Boden,
torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae), insbesondere mit
Sumpf-Glanzkraut und Karlszepter,
und deren Wasser-, Nährstoff- und
Mineralstoffhaushalt.
6430 „Feuchte Hochstauden-
fluren der planaren bis alpi-
nen Stufe“
Rel. Flächenanteil: 1 % (ent-
spricht rd. 6,3 ha)
Erhaltungszustand:
sehr gut, unabhängig von der Wiederherstellungsmöglichkeit
(A)
Erhalt ggf. Wiederherstellung der Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe.
Relevante Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet Nr. DE8332371 und ihre Erhaltungsziele
Art nach Anhang II im FFH-Gebiet
„Moore im oberen Ammertal“,
Nr. DE8332371
Erhaltungszustand (gemäß Standarddatenbogen)
Erhaltungsziel im FFH-Gebiet „Moore im oberen Am-
mertal“, Nr. DE8332371
1193 Bombina variegata (Gelb-
bauchunke)
Erhaltungszustand:
gute Erhaltung, Wiederher-stellung in kurzen bis mittle-ren Zeiträumen möglich
(B)
Erhalt ggf. Wiederherstellung der Popu-lationen der Gelbbauchunke. Erhalt der Laichgewässer und Landhabitate sowie ihrer Vernetzung.
1337 Castor fiber (Biber) nicht bekannt Erhalt ggf. Wiederherstellung der Popu-lation des Bibers in den Flüssen mit ihren Auenbereichen, Bächen mit ihren Auen-bereichen, Altgewässern und in den
12
natürlichen oder naturnahen Stillgewäs-sern. Erhalt ggf. Wiederherstellung aus-reichender Uferstreifen für die vom Biber ausgelösten dynamischen Prozesse.
Für alle anderen Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie gibt es in den ausgewerteten Daten-grundlagen keine Hinweise auf eine Betroffenheit.
Weitere Erhaltungsziele im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“, Nr. DE8332371
Erhalt ggf. Wiederherstellung der Alpinen Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos und der Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion mit ihrer natürlichen Dynamik, Struktur und Gewässerbeschaffenheit sowie ihren charakteristischen Arten.
5.2. Prüfung auf Erheblichkeit des Vorhabens
Besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der im Gebiet zu schützenden Le-
bensraumtypen oder Arten bzw. kann eine solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden?
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt aber nicht nur dann vor, wenn Fortbestand und Überle-
bensfähigkeit der Schutzobjekte aufgrund eines Vorhabens in Frage stehen. Erheblich kann auch
eine Flächenreduktion bei einem Lebensraumtyp oder die Vernichtung von Teilpopulationen
sein.
Prüfung der Auswirkungen auf das Natura2000-Gebiet
(1) Prüfung der direkten Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet:
Alle Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten werden in aller Ausführlichkeit im Kapitel 5.4
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) behandelt und deshalb hier nicht weiter erläutert.
Somit beschränkt sich die Prüfung der Auswirkungen auf die oben aufgeführten FFH-
Lebensraumtypen.
Für die Anlage eines neuen Gewässerunterhaltungsweges auf einer Länge von ca. 650 m wer-
den insgesamt 2.260 m² Streuwiese überbaut, im Bereich der Aufweitungen sind weitere 735
m² betroffen und 1.260 m² werden zwischen bestehendem und geplantem Weg baubedingt in
Anspruch genommen. Dabei wird wohl hauptsächlich der LRT 6410 „Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden und auf Lehmboden“ in Anspruch genommen. In den Bereichen der Bö-
schungssicherung durch Abflachung der Böschung sind ebenso Flächen des LRT 6430 Feuchte
Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Stufe betroffen, die jedoch durch die angrenzende
Nutzung von der lebensraumtypischen Artenzusammensetzung abweichen. Genaue Kartierun-
gen und Abgrenzungen der FFH-Lebensraumtypen liegen aktuell nicht vor, deshalb wird die
Vegetation auf der Grundlage der Vegetationskarte Pulvermoos und der Daten aus der UVS mit
FFH-VP für den Ausbau Ammer in Oberammergau (Büro für Vegetations- und Landschaftsöko-
logie Wagner, 2005) bewertet.
Mit dem Neubau des Weges, werden ca. 2.420 m² Bodenfläche anlagebedingt verändert. Dabei
wird Vegetationsfläche auf einer Breite von 4 m und einer Tiefe von ca. 1 m (überwiegend Torf)
entfernt und durch eine Kies-Tragschicht auf Vlies ersetzt. Hierfür wird das Material des beste-
henden Weges verwendet. Das entnommene Material der neuen Trasse wird wiederum in die
bereits ausgekofferten Bereiche des alten Weges verfüllt. Durch eine ausschließliche Befahrung
der neu angelegten Wegetrasse während der Bauphase wird eine zusätzliche Beeinträchtigung
der angrenzenden Lebensräume weitestgehend vermieden.
13
Mit dem Bodenabtrag und dem Auftrag von Kies, wird die natürliche Bodenfunktion weitestge-
hend eingeschränkt. Dabei geht die Fähigkeit des Bodens Wasser zu speichern überwiegend
verloren, wobei mit einer wassergebundenen Wegedecke aber noch eine Versickerung von Nie-
derschlagswasser möglich ist.
Alle Moorbereiche (Zwischen-, Übergangsmoore und Schlenken) sowie Kleinseggenriede oder
Moorwälder mit einer sehr hohen Bedeutung für Tiere und Pflanzen und sehr geringer Vorbe-
lastung werden nicht von dem Vorhaben tangiert. Das Plangebiet wird von artenreichen Pfei-
fengraswiesen mit Nasswiesen und Hochstauden geprägt. Durch die Nähe der Ammer sind die
Flächen von höheren Nährstoffeinträgen und weniger Bodennässe (Resultat von begradigten
und eingetieften Gewässern) geprägt. Ihr Artenspektrum ist teilweise erkennbar verändert, zu-
dem treten Eutrophierungszeiger auf. Auf Grund der guten Erschließung sind Flächen am Weg
teilweise intensiver genutzt.
Die Fläche der vom Vorhaben betroffenen LRT überschreiten die im FuE Vorhaben „Ermittlung
von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung„
(Lamprecht et. Al 2007) angegebenen Orientierungswert zum „quantitativ-absoluten Flächen-
verlust“. Dieser liegt für den LRT 6410 für einen relativen Verlust von unter 0,5% bei 125 m²
Somit ist eine Erheblichkeit des Vorhabens nicht auszuschließen und dementsprechende Kohä-
renzmaßnahmen durchzuführen.
Varianten des geplanten Weges wurden bereits im Vorfeld im Detail geprüft und aus verschie-
denen Gründen nicht für sinnvoll erachtet.
(2) Eine erhebliche Veränderung des FFH-Gebietes „Moore im oberen Ammertal“, Nr.
DE8332371 (Pulvermoos) als Ganzes, also eine Beeinträchtigung von Schlüsselfunktionen, die
die Struktur oder die Funktion des Gebietes betreffen, kann somit ausgeschlossen werden.
(3) Kohärenz im Netz Natura2000 (Funktioneller und struktureller Zusammenhang zu benach-
barte FFH-Gebiete bzw. Teilflächen des FFH-Gebietes):
Wirkungen über den Untersuchungsraum hinaus sind nicht zu erwarten.
(4) Ein Zusammenwirken mit anderen Projekten (Kumulationswirkung) kann nach Prüfung aller
vorliegenden Daten ebenfalls ausgeschlossen werden.
5.3. Kohärenzmaßnahmen
LRT 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und auf Lehmboden
Das als Kohärenzfläche vorgesehene Grundstück mit der Flurnummer 2033/0 (Oberammergau)
hat eine Größe von 9.905 m² und wird derzeit als Grünland genutzt. Die Maßnahmen zur Wie-
derherstellung des FFH- Lebensraumtyps 6410 beinhalten eine Aushagerung und ggf. Einbrin-
gung von Diasporenmaterial (Heusaat) und ist mit den Naturschutzbehörden abzustimmen. Die
Bereitstellung der Fläche ist von der Gemeinde Oberammergau zu gewährleisten.
LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Stufe
In den Bereichen der neu abgeflachten Böschung, die nicht durch ingenieurbiologische Siche-
rungsmaßnahmen oder Wiedereinbringung vorher entnommener Pflanzen beansprucht wer-
den, soll sich durch Spontanbesiedlung der FFH- Lebensraumtyp 6430 wiederbesiedeln. Die
exakte Flächengröße kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden.
14
5.4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Im Rahmen der saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi-
schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) die durch das Vorhaben erfüllt werden
können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus werden die naturschutzfachlichen Vorausset-
zungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen
sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 14. Januar 2014 Az.: IIZ7-4022.2-
001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2015. Diese „Hin-
weise“ berücksichtigen das Urteil vom 08. Januar 2014 BVerwG, 9 A 4/13), zum Neubau der A
14 nördlich Colbitz (Sachsen-Anhalt). Seine Rechtsprechung bestätigt, dass das in § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG geregelte Tötungsverbot bestimmten tatbestandlichen Einschränkungen unter-
liegt. Ausgangspunkt ist dabei die im Zusammenhang mit Straßenbauvorhaben entwickelte
ständige Rechtsprechung zu Kollisionsverlusten: Verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Stra-
ßenbaumaßnahmen werden von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfasst, wenn sich das
Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt.
v. 09.07.2008, Az. 9 A 14/07, Rdnr. 91) (vgl. auch Nr. VI.).
5.4.1. Wirkungen des Vorhabens
Vorhabenswirkungen
Die bau- oder anlagebedingte Flächeninanspruchnahme stellt grundsätzlich eine Wirkung für
Pflanzen und Tiere dar, da hierdurch Pflanzenstandorte oder Tierhabitate verloren gehen. Da-
neben können bau- oder anlagebedingte Veränderungen der Standortbedingungen (z.B.
Grundwasserabsenkung, Erhöhung des Oberflächenabflusses, Eutrophierung, Verbuschung),
anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungs- und Barrierewirkungen sowie bau- und betriebs-
bedingte Emissionen von Schall, Licht, Staub, Schad- und Nährstoffen sowie Erschütterungen
und visuelle Reize, die räumlich weit über die direkte Flächeninanspruchnahme hinausgehen, zu
einer Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen.
Einige der oben genannten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen sind bei dem hier
betrachteten Wegeneubau als so gering einzuschätzen, dass sie weder zu erheblichen Beein-
trächtigungen im Sinne der Eingriffsregelung noch zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1
BNatSchG der planungsrelevanten Arten führen können. Sie werden nachfolgend pauschal ab-
gehandelt und bei der weiteren Analyse nicht weiter betrachtet:
Anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungs- und Barrierewirkungen
Grundsätzlich führt der Neubau von Wegen zu Zerschneidungen und Barrierewirkun-
gen. Diese Wirkungen werden durch das technische Bauwerk oder durch veränderte
standörtliche Bedingungen hervorgerufen. Dadurch können zuvor zusammenhängende
Lebensräume in Teile zerschnitten werden, zwischen denen nur noch ein geringer Indi-
viduen-Austausch besteht. Zudem können Wanderungen von Tieren zwischen Teilhabi-
taten oder Teilpopulationen verhindert oder erschwert werden, was zu Lebensraumver-
lusten und zum Erlöschen isolierter Populationen führen kann. In Hinblick auf die Di-
mension der geplanten Wege (Fahrbahnbreite 3 m mit 1 m Bankett; keine Dammlagen)
15
sowie in Hinblick auf die geringen Verkehrsdichten stellen die Wege im Plangebiet selbst
für bodengebundene Tierarten wie z.B. Biber, Zauneidechse oder Laubfrosch keine nen-
nenswerte Barriere dar. Auch ist schon ein Weg vorhanden durch den bereits eine Vor-
belastung besteht. Durch die Anlage der Wegseitenstreifen und den Rückbau des alten
Weges werden in Zukunft eher neue Vernetzungsmöglichkeiten geschaffen. Zerschnei-
dungs- und Barrierewirkungen führen daher nicht zu einer Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Populationen bzw. der lokalen Bestände (keine Auslösung
der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG) und werden daher nicht weiter be-
trachtet.
Betriebsbedingte Tötungen
In Hinblick auf die geringen Verkehrsdichten und Fahrgeschwindigkeiten sowie die ge-
ringe Breite der geplanten Wege spielt die verkehrsbedingte Mortalität im Plangebiet
keine relevante Rolle. Durch den Ersatz eines bereits bestehenden Weges entsteht keine
signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos gegenüber dem bisherigen
Zustand. Tötungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind daher für alle nachge-
wiesenen oder potenziell vorkommenden Tierarten im Plangebiet auszuschließen.
Bau- und betriebsbedingte Emissionen von Staub, Schad- und Nährstoffen
Betriebsbedingte Staub-, Schad- und Nährstoffeinträge, die zu Standortveränderungen
von Lebensräumen führen können, sind aufgrund der geringen Verkehrsdichte als sehr
gering einzuschätzen. Auch baubedingte Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge sind zu
vernachlässigen, da die Bauarbeiten nur über relativ kurze Zeiträume erfolgen und lokal
begrenzt sind. Dies bedeutet, dass auch durch den Neubau des Weges mit keiner Ver-
schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen bzw. der lokalen Be-
stände zu rechnen ist (keine Auslösung der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
und 4 BNatSchG).
Bau- und betriebsbedingte Emissionen von Schall, Licht, Bewegungsreizen und Erschütterun-gen
Emissionen von Schall, Licht, Bewegungsreizen und Erschütterungen können grundsätz-
lich zu Störungen von Tieren führen. Baubedingte Störungen sind zu vernachlässigen, da
die Bauarbeiten - wie oben erwähnt - nur über relativ kurze Zeiträume erfolgen, lokal
begrenzt sind und zudem außerhalb der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-
terungs- und Wanderungszeiten stattfinden. Betriebsbedingte Störwirkungen durch den
Fahrzeugverkehr sind aufgrund der geringen Verkehrsdichte ebenfalls zu vernachlässi-
gen. Störungen durch Freizeitnutzung (Fahrradfahrer, Spaziergänger, Hunde usw.) sind
bereits aktuell durch den bestehenden Weg gegeben.
Als relevante Wirkungen für die nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Pflanzen-
und Tierarten im Plangebiet an der Ammer verbleiben somit
die bau- oder anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen,
die bau- oder anlagebedingten Veränderungen der Standortbedingungen direkt im Umgriff der Fläche des neuen Weges
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionali-
tät werden bei den betroffenen Einzelarten im Detail erläutert.
Übersicht:
Beanspruchung von Randbereichen des Moors, durch starke Nutzung von Tourismus und Nah-
16
erholung schon vorbelastet. Ökologische Funktion der Lebensräume wird in ihrem Zusammen-
hang gewahrt.
5.4.2. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Als Wirkraum für Tier- und Pflanzenarten (Auswirkungsbereich des Vorhabens) wird der über-
baute Bereich des neuen Weges mit Bankett festgelegt. Mit dauerhaften Auswirkungen über
den Bereich ist nach derzeitigem Planungsstand nicht zu rechnen, da ja bereits eine Vorbelas-
tung durch den bestehenden Weg gegeben ist.
Gemäß den Leitfäden wurde im 1. Schritt eine Relevanzprüfung zur projektspezifischen Ermitt-lung des prüfungsrelevanten Artenspektrums durchgeführt. Hierzu werden alle Arten in den entsprechenden Tabellen nach folgenden Kriterien gefiltert: Wirkraum liegt innerhalb/außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern
(hier: Landkreis Garmisch-Partenkirchen);
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkom-
mend/vorkommend (hier: Feuchtlebensräume, Extensivgrünland);
Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden
können;
>> relevante Arten: Prüfung der Betroffenheit, Prüfung der Beeinträchtigung
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:
Schädigungsverbot : Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen
oder damit in Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von
Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten:
Nach der Auswertung aller zu Verfügung stehender Daten, konnte keine Betroffenheit von
entsprechenden Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie festgestellt werden.
Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zer-
störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
17
sammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fort-
pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder
Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen
im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Ge-
fahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für
die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaß-
nahmen signifikant erhöht.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL
In der näheren Umgebung wurde 1986 in einem Altwasser ein Laubfrosch (Hyla arborea)
nachgewiesen. Potentiell wäre ein Vorkommen der Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Gelbbauchunke (Bombina variegata) im Untersuchungsgebiet möglich, wobei die Habi-
tatstrukturen teilweise keine optimale Ausstattung für die beiden Arten aufweisen. Die Gelb-
bauchunke wird auch als Anhang II Art im FFH-Gebiet „Moore im oberen Ammertal“ geführt
ebenso wie der Biber (Castor fiber).
Für Fledermäuse, Libellen, Tag- und Nachtfalter, weitere Kriechtiere oder Lurche, sowie Fische,
Käfer oder Muscheln konnte keine Betroffenheit festgestellt werden.
Säugetiere
Biber (Castor fiber)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: V Bayern: -
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Biber zählen zu den wenigen Tierarten, die ihren Lebensraum nachhaltig selbst gestalten.
Durch die Anlage von Dämmen stauen die Tiere Wasser auf. Hierdurch erhöhen sie den Was-
serstand und sichern so die Eingänge ihrer Bauten (Burgen), die unter Wasser liegen. Durch
die Vergrößerung der Wasserfläche und die Verringerung der Fließgeschwindigkeit schaffen
sie so Lebensraum für viele andere gewässergebundene Arten. Den gewünschten Wasser-
stand regulieren die Tiere entsprechend der jeweils durchströmenden Wassermenge. Auch
durch ihr Fressverhalten schaffen die Tiere neue, reich gegliederte Lebensräume für andere
Arten. Biber ernähren sich hauptsächlich von krautigen Pflanzen, Blättern und Baumrinde,
überwiegend von Laubbäumen. Letztere werden auch zur Anlage der Biberdämme genutzt.
18
Biber (Castor fiber)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
So entstehen um die Biberansiedlungen herum offene Lebensräume (Biberwiesen), die z.B.
von Rehen und Hirschen zur Nahrungssuche genutzt werden.
Lokale Population:
Im Untersuchungsraum ist der Biber anhand zahlreicher frischer Fraßspuren nachgewiesen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch das Bauvorhaben soll keine Beschädigung oder Zerstörung des Biberbaus stattfinden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
Da ausreichend Gehölzstrukturen vorhanden sind, werden aufgrund der Rodung der Bö-
schung und die bauzeitlich durch akustische und visuelle Reize ausgelöste Störung keine Nah-
rungshabitate von existenzieller Bedeutung zerstört. Zusätzlich ist der Biber äußerst anpas-
sungsfähig und gegenüber Lärm und optische Reize nur wenig empfindlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Da die geplante Baumaßnahme tagsüber durchgeführt wird und Biber dämmerungs- und
nachtaktive Tiere sind, die den Menschen meiden und ein hohes Fluchtverhalten aufweisen ist
der Eingriff nicht mit einem erhöhten Tötungs- oder Verletzungsrisiko verbunden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
19
Reptilien
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: V Bayern: V
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Die Zauneidechse ist in Bayern weit verbreitet. Sie besiedelt sehr unterschiedliche Lebensräu-
me (vielfach auch anthropogene Strukturen) wie Ruderalfluren an Böschungen oder Bahn-
dämmen sowie Aufschüttungen, Waldränder, Feldraine, Brachen, Trockenmauern, Gärten,
Halbtrocken- und Trockenrasen, extensiv genutzte Grünlandflächen (Mähwiesen und Wei-
den) auch in Verbindung mit Hecken und Gehölzen sowie Ränder von Feuchtwiesen und Nie-
dermooren im Übergang zu Magerwiesen.
Die Zauneidechse benötigt offene, thermisch begünstigte, meist südexponierte Habitate mit
hoher struktureller Diversität. Bei Deckungsgraden unter 25 % oder fast vollständiger De-
ckung fehlt die Art. Schlüsselfaktoren sind die grabbare Tiefe des Bodens (möglichst mehr als
50 cm) sowie eine bestimmte Vegetationsstruktur und -höhe. Optimalhabitate zeigen eine
kleinräumige Mosaikstruktur, die sowohl offene Sonnenplätze auf exponierten, schnell er-
wärmbaren Flächen als auch ausreichende Rückzugsmöglichkeiten zur Überwinterung, zur
Thermoregulation und zum Schutz vor Prädatoren bzw. innerartlicher Konkurrenz aufweisen
(Versteckstrukturen wie Totholz, niedrige Gebüsche). Der Boden muss für die Eiablage locker
und grabfähig sein. Eiablageplätze finden sich in süd- bis südwestexponierten sonnigen Stel-
len. Die Gelege liegen häufig in der Nähe von Pflanzenwurzeln, die für ein konstantes Klima
sorgen. Daher sind Eiablageplätze meist schütter bewachsen (Eientwicklungszeit von Mai bis
August). Als Überwinterungsquartiere (Zeitraum Oktober/November bis März) dienen Fels-
und Erdspalten, vermoderte Baumstubben, verlassene Nagerbauten oder selbstgegrabene
Röhren. Überwinterungsquartiere müssen Frostsicherheit und eine gute Drainage garantieren.
Zauneidechsen ernähren sich fast ausschließlich von Arthropoden. Zauneidechsen sind sehr
ortstreu und verlassen ihr Revier nur selten. Ausbreitungen in neue Gebiete finden langsam
über Jahre bis Jahrzehnte und nur durch wenige Tiere der Population statt.
Lokale Population:
bisher keine Nachweise im Verfahrensgebiet; aber potenzielles Vorkommen möglich
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
20
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Bei der anlagebedingten Flächeninanspruchnahme werden Flächen dauerhaft überbaut, so
dass sie als Eiablageort oder Winterruhestätte nicht mehr genutzt werden können. Die hier
beanspruchte Streuweise stellt aber weder eine Eiablageort noch eine Winterruhestätte dar,
so, dass Baumaßnahmen ab Herbst keine Beeinträchtigung darstellen. Dauerhaft überbaute
oder versiegelte Flächen könnten höchstens als Sonnenplatz für Zauneidechsen in Frage
kommen.
Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich vorhabensbedingt der Erhaltungszustand der lokalen
Zauneidechsenpopulation im Plangebiet verschlechtern wird.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
Erhebliche Störungen der Zauneidechse sind nicht zu erwarten, da der Eingriff in einem Be-
reich stattfindet, der keinen Primärlebensraum der Zauneidechse darstellt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Bei Baumaßnahmen im Winter könnten einzelne Tiere getötet werden, da diese während der
Winterruhe nicht fliehen können. Eine Baufeldräumung in den Monaten Mai bis August könn-
te u.U. Gelege zerstören. Daher sollten Bauarbeiten mit Geländeveränderungen bevorzugt im
April oder im September durchgeführt werden, damit evtl. betroffene Zauneidechsen aktiv
ausweichen können
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Baufeldräumung bevorzugt im April oder im September
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
21
Amphibien
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: 2 Bayern: 2
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Die Gelbbauchunke benötigt als Laichhabitat vegetationsarme oder -lose, gut besonnte, auch
zeitweise austrocknende, flache Klein- und Kleinstgewässer (z.B. wassergefüllte Fahrspuren
oder Pfützen). Fließendes Wasser wird gemieden. Zu starke Beschattung des Gewässers, Ver-
krautung oder Fischbesatz führen zur Abwanderung. Die erwachsenen Tiere sind im Hoch-
sommer eher in tieferen und pflanzenreichen Gewässern in der Nähe der Laichgewässer zu
finden. Als Landhabitate dienen Wälder, dichtere Pflanzenbestände und feuchte Landverste-
cke. Überwinterungsquartiere befinden sich an Land (im Boden, unter Wurzeln und Steinen) in
einem Umkreis von wenigen hundert Metern um die Gewässer oder im Bodenschlamm des
Wohngewässers. Die Gelbbauchunke ist eine Pionierart, die neue Lebensräume bei Vorhan-
densein entsprechender Vernetzungsstrukturen sehr schnell besiedeln kann. Insbesondere
Jungtiere sind sehr mobil und können maximale Wanderungen von bis zu 4 km unternehmen.
Alttiere bewegen sich in der Regel nur innerhalb weniger hundert Meter um das Laichgewäs-
ser.
Lokale Population:
Bisher kein Nachweis im Verfahrensgebiet, aber potenzielles Vorkommen oder Einwanderung
bei entsprechenden Laichhabitaten (Pfützen) möglich.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Da für den Wegeneubau nur Streuwiese und einige Gehölze verloren gehen, ist nicht mit einer
unmittelbaren Betroffenheit von Amphibien zu rechnen, zudem sollen die Baumaßnahmen ab
Herbst stattfinden, so dass Amphibien während dieser Zeit schon in Richtung Winterquartiere
wandern und nicht in ihrer Fortpflanzungszeit gestört werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Baufeldräumung erst ab Herbst
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
22
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen potenziellen Population ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Laubfrosch (Hyla arborea)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: 3 Bayern: 2
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Der Laubfrosch benötigt reich strukturierte Landschaften mit hohem Grundwasserstand. Als
Laichplätze dienen Weiher, Teiche und Altwässer, sehr häufig auch temporäre Gewässer. Ent-
scheidend ist das Vorhandensein von Flachwasserbereichen, in denen sich das Wasser rasch
erwärmt. Daher ist eine intensive Besonnung sehr wichtig. Ist diese gewährleistet, sind reich
verkrautete und damit nahrungsreiche Flachgewässer besonders günstig für eine rasche Lar-
valentwicklung. Die adulten Tiere meiden im Sommerlebensraum dichte Wälder ebenso wie
großflächig monostrukturierte Acker- und Grünlandgebiete; besonders günstige Lebensräume
sind Biotopkomplexe aus Feucht- und Nasswiesen sowie deren Brachestadien, Feuchtgebü-
sche, Schilfbestände und Waldrändern. Die Überwinterung findet ab Oktober in frostfreien,
terrestrischen Bereichen wie Erdhöhlen, Laubhaufen oder Bodenlücken im Wurzelbereich
statt. Bezüglich des Wanderverhaltens lassen sich zwischen meist nur über wenige hundert
Meter reichenden saisonalen Migrationen und sog. Dismigrationen unterscheiden, die von
angestammten in andere bzw. neue Lebensräume gehen. Solche Ausbreitungswanderungen
können über mehrere Kilometer (bis zu 10 km) reichen und treten beim Laubfrosch ver-
gleichsweise häufig auf. Generell sind Laubfrösche sehr wanderfreudig und können bei Vor-
handensein entsprechender Strukturen neue Lebensräume schnell besiedeln.
Lokale Population:
nachgewiesene Art im Altwasser westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0077, Nachweisjahr
1986);
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
23
Laubfrosch (Hyla arborea)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs.
5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Der neue Weg wird überwiegend auf einer Streuwiese errichtet, einzelne Gehölze müssen im
Randbereich entnommen werden. Bei einer Ortseinsicht konnten im Bereich der Streuwiese
keine potentiellen Laichhabitate erfasst werden. Da nur abschnittsweise Gehölze in unmittel-
barer Umgebung zum bestehenden Weg abgeräumt werden, ist nicht von einer Verschlechte-
rung der Habitatstrukturen für den Laubfrosch auszugehen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Baufeldräumung erst ab Herbst
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
Eine signifikante Beeinträchtigung der lokalen potenziellen Population ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zer-
störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fort-
24
pflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tie-
ren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammen-
hang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisi-
onen im Straßenverkehr, wenn dich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige
Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifi-kant erhöht.
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten
Es gibt Nachweise folgender Arten an den Geltungsbereich angrenzend: Bekassine, Braunkehl-
chen, Karmingimpel, Neuntöter, Wachtelkönig, Wiesenpieper. Die Wasseramsel hat ein poten-
zielles Vorkommen.
Vögel
Um eine Betroffenheit der planungsrelevanten Arten (Bekassine, Braunkehlchen, Karmingimpel,
Neuntöter, Wachtelkönig, Wiesenpieper) zu erörtern, werden die Arten den folgenden ökologi-
schen Gruppen zugeordnet und gemeinsam abgehandelt: Bodenbrütende Vogelarten der Ag-
rar- und Ruderalflächen sowie Arten an oder in Gebüschen. Die Wasseramsel kann keiner dieser
Gruppen zugeordnet werden und wird daher getrennt zu diesen untersucht.
Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),
Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: 1,3,2,V Bayern: 1,2,1,V
Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvögel
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns
günstig ungünstig – unzureichend (Wiesenpieper) ungünstig – schlecht
Die bodenbrütenden Arten der Agrar- und Ruderalflächen (gemeinhin als „Wiesenbrüter“ bezeichnet) wie Bekassine, Braunkehlchen, Wachtelkönig und Wiesenpieper nutzen als Brut-habitat extensiv bewirtschafteten Flächen (z.B. Extensivwiesen und -weiden, Gras- und Kraut-fluren). Die Habitate der Arten weisen auch mosaikartige Bereiche aus Gras- und Krautfluren mit höherer Vegetation oder kleine Gebüsche auf. Wegen ihrer Neststandorte sind die Bo-denbrüter in besonderem Maße durch die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung gefährdet. Infolge der zunehmenden Intensivierung der Grünlandwirtschaft erfolgen Revierverluste auf Wiesen und Weiden vor allem durch frühzeitiges und häufiges Mähen (Mahd vor Anfang Juni), zu dichte Vegetation (Düngereinsatz) oder durch hohe Viehdichten.
Das Vorkommen von Bodenbrütern auf den Agrarflächen ist somit in erster Linie von der ak-
25
Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),
Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
tuellen Nutzung bzw. Nutzungsintensität abhängig. Die Nutzung der extensiven Feuchtwie-sen im Plangebiet ist aber durch Vertragsnaturschutzprogramme auf Wiesenbrüter abge-stimmt. Bekassine (Gallinago gallinago)
potenzielle Art für offene bis halboffene Niederungslandschaft mit hoch anstehenden Grund-wasserständen bzw. hoher Bodenfeuchtigkeit (z.B. Moore, Feuchtwiesen, Überschwem-mungsflächen, Verlandungszonen von Stillgewässern); Nistplatz: Ufervegetation, Nasswiesen mit ausreichende Deckung für das Gelege (Nest gut versteckt auf nassem bis feuchtem Un-tergrund) / Bodenbrüter
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
potenzielle Art für offene Landschaft (z.B. mäßig feuchtes Extensivgrünland, Niedermoore) mit Grünland und extensiven Gras- und Krautfluren, vertikalen Einzelstrukturen als Sitz- und Singwarten (z.B. Zaunpfähle, alte Hochstauden, Einzelgebüsche), vielfältiger Krautschicht zur Nahrungssuche und bodennaher Deckung für die Nestanlage; Nistplatz: Extensivgrünland (Nest unter dichter Vegetation, nach oben getarnt) / Bodenbrüter;
Wachtelkönig (Crex crex)
potenzielle Art für großflächige, offene bis halboffene Niederungslandschaft (z.B. Streuwie-sen, Extensivgrünland, Niedermoore, Acker) mit hoher Vegetationsdeckung, aber geringem Laufwiderstand (25 – 100 cm Höhe) und mit Flächenmosaik mit verschiedenen Mahdzeit-punkten; Nistplatz: Gras- und Krautfluren oder seltener Acker (Nest in ausreichend hoher, aber nicht zu dichter Vegetation) / Bodenbrüter
Wiesenpieper (Anthus pratensis) potenzielle Art für offene, gehölzarme Landschaft (z.B. Extensivgrünland, Moore) mit schütte-
rer, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation und mit einzelnen höheren Strukturen (kleine
Gebüsche, Weidezäune, Hochstaudenfluren) als Sitzwarten auf feuchten Standorten; Nist-
platz: dichte Gras- und Krautfluren / Bodenbrüter
Lokale Population:
Bekassine (Gallinago gallinago)
nachgewiesene Art am Tümpel westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0357, Nachweisjahr 1986 und weitere 1980-1990);
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0007, Nachweisjahr 1980 und weitere -1998);
Wachtelkönig (Crex crex)
nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-ohne, Nachweisjahr 1998);
Wiesenpieper (Anthus pratensis)
Häufig nachgewiesene Art in der Nasswiese westlich des Weges (ASK-Nr. 8332-ohne);
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
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Bodenbrütende Vogelarten der Agrar- und Ruderalflächen Bekassine(Gallinago gallinago),
Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wachtelkönig (Crex crex), Wiesenpieper (Anthus oratensis)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V.
m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch die bereits bestehende Störung (hohe Frequentierung durch Erholungssuchende) wird
im direkten Umfeld des Unterhaltungsweges nicht von einer Beschädigung oder Zerstörung
von Lebensstätten ausgegangen. Dies wird durch entsprechende konfliktvermeidende Maß-
nahmen zusätzlich gewährleistet.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrü-
ter (nicht von März bis August)
CEF-Maßnahmen erforderlich
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
Da sich der Eingriff entlang des bereits bestehenden Weges erstreckt und aufgrund der beste-
henden Störung ist dort nicht von intensiv genutzten Revieren auszugehen. Mit den vorge-
schlagenen Maßnahmen kann eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verhindert
werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrü-
ter (nicht von März bis August)
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
27
Arten an oder in Gebüschen Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Neuntöter (Lanius collu-
rio)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: -,- Bayern: 2,- Art(en) im UG nachgewiesen poten-
ziell möglich
Status: Brutvögel
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns
günstig (Neuntöter) ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Karmingimpel (Carpodacus erythrinus)
potenzielle Art für extensiv genutzte, halboffene, meist feuchte buschreiche Landschaft mit reichhaltiger Strauch- und Krautschicht (z.B. verbuschende Niedermoore, Feuchtgebüsche am Rand von Streuwiesen oder in naturnahen offenen Flussauen); Nistplatz: Gehölze / Freibrüter
Neuntöter (Lanius collurio)
potenzielle Art für offene bis halboffene, strukturreiche (Kultur-)Landschaft in trockener und
sonniger Lage, extensiv genutzte Grünländer und Gras- und Krautfluren eng verzahnt mit
Hecken, Gebüschen, Einzelgehölzen und Waldrändern sowie Heiden mit einzelnen Gebü-
schen; Nistplatz: frei stehende Gehölze (Nest in Büschen, insbesondere Dornenbüsche, auch in
Bäumen) / Freibrüter;
Lokale Population:
Karmingimpel (Carpodacus erythrinus)
nachgewiesene Art in der Wiese südlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0791, Nachweisjahr 2005);
Neuntöter (Lanius collurio)
nachgewiesene Art in der Wiese westlich/nördlich des Weges (ASK-Nr. 8332-0291, Nach-
weisjahr 1990, 2005);
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V.
m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch den Wegeneubau und die Abflachung der Böschung sind einzelne Gehölzstrukturen zu
entfernen. Diese Gehölze könnten Habitate für den Karmingimpel und Neuntöter sein. Da im
Umfeld des Plangebietes relativ neue Nachweise der beiden Arten vorliegen (Jahr 2005), müs-
sen bei der Planung Maßnahmen für die Gebüscharten umgesetzt werden. Bei entsprechen-
den Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen wird nicht von einer Beschädigung oder Zer-
störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgegangen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Gebüsch-
/Gehölzbrütern (d.h. nicht von März bis August)
CEF-Maßnahmen erforderlich:
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Arten an oder in Gebüschen Karmingimpel (Carpodacus erythrinus), Neuntöter (Lanius collu-
rio)
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Bei Bedarf punktuelle Ersatzpflanzung von bevorzugten Dornbüschen dieser
Vogelarten
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG
Das Brutplatzangebot ist hier nicht limitierend, so dass bei einer evtl. Betroffenheit die Arten
auf angrenzende Gehölzbereiche ausweichen können. Da die einzelnen Habitatverluste deut-
lich kleinflächiger als die durchschnittlichen Reviergrößen der betrachteten Vogelarten sind, ist
auch von keinem Revierverlust auszugehen. Zudem gilt der Neuntöter als nicht gefährdet und
hat somit auch keinen Eintrag in der Roten Liste gefährdeter Tierarten Bayerns.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
CEF-Maßnahmen erforderlich
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
29
Wasseramsel (Cinclus cinclus)
Europäische Vogelart nach VRL
1 Grundinformationen
RL Status Deutschland: - Bayern: - Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich
Status: Brutvogel
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Die Wasseramsel lebt an schnell fließenden Bächen, klaren Gewässern, Gebirgsbächen und Wasserfällen. Als einziger Singvogel kann sie zur Nahrungssuche (Kleinkrebse und Insekten-larven) schwimmen, tauchen und unter Wasser laufen, Ihr rundes Nest baut die Wasseramsel in Nischen oder Höhlen an Uferböschungen oder Brückenbauwerken. Dabei ist das Nest oft über, an oder hinter stark strömendem Wasser zu finden Der Hauptgrund, dass die Was-seramsel in der Vergangenheit vom Aussterben bedroht war, war die fortschreitende Gewäs-serverschmutzung. Heute kommt sie fast an allen Bächen bis hin zu den Quellen vor, ausge-nommen von stark naturfernen Abschnitten.
Lokale Population:
Die Wasseramsel ist im Untersuchungsraum nachgewiesen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG
Durch die Abflachung der Böschung können Habitate der Wasseramsel betroffen sein. Bei entsprechenden Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen wird nicht von einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgegangen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März bis August)
CEF-Maßnahmen erforderlich
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Die Wasseramsel ist wenig empfindlich gegen Lärm und durch das Vorhaben sind nur Teilab-schnitte des Ufers betroffen. Daher bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten und es ist bei entsprechenden Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen nicht von einer erheblichen Stö-rung auszugehen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März bis August
CEF-Maßnahmen erforderlich
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
30
Wasseramsel (Cinclus cinclus)
Europäische Vogelart nach VRL
2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG
Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist nicht zu erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Schädigung/Zerstörung von Lebensstätten von Tier- oder Pflanzenarten:
Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge-
wahrt wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von lokalen Populationen ist nicht
anzunehmen, da durch den bereits vorhandenen Weg bereits Störungen stattfinden und der
Eingriff nur so kleinflächig wie möglich ausgeführt wird.
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung basierend auf den oben angegebenen vorliegen-
den Daten (Schutzgebiets- und Schutzgüterbeschreibungen, Ortseinsicht) ist:
Die Wirkempfindlichkeit des Vorhabens ist nach Umsetzung aller Vermeidungs-
/Minimierungsmaßnahmen als gering einzustufen, sodass keine Verbotstatbestände ausgelöst
werden. Hinsichtlich des Schädigungs- und Störungsverbots kann sichergestellt werden, dass die
ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht erfüllt. Es ist
daher auch keine Befreiung von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen:
- Weg auf ein absolutes Minimum beschränken (3 m) wasserdurchlässige Wegedecke,
keine Dämme
- Bankett beidseitig 0,5 m Kies, darf sich wieder begrünen
- Rückbau des alten Weges mit Ausbau des mineralischen Bodens, anschließend Auftrag
des Oberbodens von der Neubaufläche
- Anlage von Mosaikflächen zwischen neuem Weg und Ufer
- Baufeldräumung bevorzugt im April oder im September
- Bauarbeiten in den Offenlandbereichen außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter (nicht
von März bis August)
- Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Gebüsch-/Gehölzbrütern (d.h.
nicht von März bis August)
- Bauarbeiten an den Böschungen außerhalb Brutzeit der Wasseramsel (nicht von März
bis August
- Anlage von Strukturen für Amphibien im Umfeld des neuen Weges
- Bei Bedarf punktuelle Ersatzpflanzung von bevorzugten Dornbüschen dieser Vogelarten
31
Alle Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme müssen nach §14 (1) BNatSchG im
Rahmen der Eingriffsregelung erläutert werden. Details dazu werden im Punkt 6 „Eingriffe in
Natur und Landschaftsbild“ nach der Bayerischen Kompensationsverordnung bilanziert und
anschließend entsprechend auch durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompen-
siert.
32
5.5. Ergebnis
FFH-Verträglichkeit
Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden, da der Verlust der LRT
6410 Pfeifengraswiesen und 6430 Hochstauden über dem Orientierungswert für „quantitativ-
absolutem Flächenverlust“ liegt. Daraus ergibt sich, dass Kohärenzmaßnahmen durchgeführt
werden müssen.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Die Wirkempfindlichkeit des Vorhabens ist mit der Umsetzung der erläuterten Vermeidungs-/
Minimierungsmaßnahmen als gering einzustufen so, dass keine Verbotstatbestände (Schädi-
gungsverbot, Störungsverbot, Tötungs- und Verletzungsverbot) nach 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG ausgelöst werden. Aufgrund des Ergebnisses (siehe oben) ist eine vertiefte Prüfung
entbehrlich.
33
6. Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild
Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
(§§ 14 und 15 BNatSchG) Grundlage für die Berechnung ist die Bayerische Kompensationsver-
ordnung mit ihren Vollzugshinweisen und der Biotopwertliste.
Erfassung und Bewertung des Ausgangszustandes:
Bei den Flächen, die für den neuen Weg in Anspruch genommen werden, handelt es sich um
den Biotop-/Nutzungstyp Artenreiche Pfeifengraswiesen (Code G322-GP6410), der mit einem
Grundwert (GW) von 13 erfasst ist. Die Mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren feuchter
bis nasser Standorte haben einen GW von 7 (Code K123-GH6430). Die eigentliche Aufwer-
tungsmöglichkeit um einen Wertpunkt wird aufgrund der Abweichung der lebensraumtypi-
schen Artenzusammensetzung nicht vorgenommen.
Kleine Bereiche werden den Sumpfgebüschen (Code B113-WG00BK) mit einem Grundwert
von 11 zugeordnet. Die Gehölze am Ufer sind dem Biotop-/Nutzungstyp Sonstige gewässerbe-
gleitende Wälder, junge Ausprägung (Code L541-WN00BK) zuzuordnen. Da es sich in diesem
Fall um einen Biotop-/Nutzungstyp nach Biotopkartierung handelt, ist laut Biotopwertliste zur
Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung eine Aufwertung um einen Wertpunkt
durchzuführen (GW 6+1).
6.1. Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Für die baubedingte Inanspruchnahme der gewässerbegleitenden Gehölze und der Hochstau-
denflur für die Böschungssicherung durch Abflachung der Böschung und die baubedingte Inan-
spruchnahme der Fläche zwischen dem alten und dem neuen Weg wird ein Beeinträchtigungs-
faktor von 0,4 angewendet, da auf diesen Flächen nach Fertigstellen des Vorhabens eine An-
pflanzung von Gehölzen stattfindet bzw. der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
Der Einbau der Sohlrampen und -riegel ist durch seinen geringen Eingriff und die nach einer
Frist von drei Jahren nicht nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutz-
güter laut §5 Abs. 2 BayKompV als nicht erheblich einzustufen und fließen deshalb nicht in den
Kompensationsbedarf mit ein.
Es fließen zusätzlich die Wertpunkte von zwei für den Bauablauf benötigte Ausweichstellen (5m
x 15m) in den Kompensationsbedarf mit ein. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig
verortet werden können, wird von einem Grundwert von 13 ausgegangen, es soll jedoch bei
gegebenen Alternativen auf einen Biotop-/Nutzungstyp mit geringerem Grundwert ausgewi-
chen werden. Da auf diesen Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme der ursprüngliche
Zustand wiederhergestellt bzw. die Entwicklungsvoraussetzungen zu diesem Zustand hin ge-
schaffen werden soll, wird für die Berechnung der benötigten Wertpunkte der Beeinträchti-
gungsfaktor von 0,4 angesetzt.
Die Bereiche, in denen bedarfsweise ein ingenieurbiologischer Verbau und das Einbringen von
inklinanten Buhnen notwendig ist (sh. Bauentwurf), ist darauf zu achten, dass kein hochwertiger
Bestand beeinträchtigt wird. Somit ist nicht mit einer nachhaltigen negativen Auswirkung auf
34
die Funktion der Schutzgüter zu rechnen, was nach §5 Abs. 2 BayKompV als nicht erheblich
eingestuft wird und nicht in den Kompensationsbedarf einfließt.
Es entsteht ein Kompensationsbedarf von 59.048 Wertpunkten.
Tabelle zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs:
Nr. Biotop- und Nutzungstyp Grund-
wert
Beeinträchti-
gungsfaktor Fläche
m²
Kompensationsbedarf
(Wertpunkte)
1.1 L541-WN00BK Sonstige Gewäs-
serbegleitende Wälder, junge Aus-
prägung
6+1 0,4
2.000 5.600
1.2 684 1.915
2.1 K123-GH6430 Mäßig artenreiche
Säume und Staudenfluren feuchter
bis nasser Standorte
7 0,4
985 2.758
2.2 281 787
3.1
B113-WG00BK Sumpfgebüsch 11
0,4 69 303
3.2 1 153 1.683
4.1
G322-GP6410 Artenreiche Pfei-
fengraswiese 13
1
1.636 21.268
4.2 550 7.150
4.3 190 2.470
4.4 629 8.177
4.5
0,4
963 5.008
4.6 296 1.539
75 390
Gesamt 6.142 59.048
35
6.2. Ermittlung des Kompensationsumfangs
Die Maßnahmen, die zur Kompensation geplant sind, sind dem Gewässerentwicklungskonzept
der Ammer von 2006 entnommen. Vorgesehen sind zwei Bereiche, in denen rechtsseitig durch
Entfernen des Uferverbaus und linksseitiges Einsetzen von Lenkbuhnen die Eigenentwicklung
der Ammer initiiert wird und zusätzlich sollen neun Sohlriegel und zwei Sohlrampen zwischen
Oberammergau und Unterammergau eingebaut werden (Lage sh. Bauentwurf), zusammen
dienen diese Maßnahmen der Sohlstabilisierung und Gewässerbettaufweitung. Die Sohlriegel
und Sohlrampen fließen jedoch nicht in den Kompensationsumfang ein, da anhand von Rohda-
ten der Gewässerstrukturkartierung erkennbar ist, dass dadurch keine Verbesserung der Ge-
samtbewertung des Gewässers stattfindet. Um zu vermeiden, dass eine monotone Gewässer-
sohle entsteht, sollen nach der Fertigstellung der Maßnahmen im Gewässer Strukturelemente
(z.B. Totholz, Störsteine) eingebracht werden, die unterschiedlichste Habitate für Fischfauna
und Makrozoobenthos bilden.
Der geplante Fischaufstieg am Früllbach linksseitig an der Ammer vor Unterammergau (ca. bei
Fkm 177,4) fließt in den Kompensationsumfang ein (Lage sh. Bauentwurf). Die dadurch erreich-
te Durchgängigkeit wirkt auf eine Gewässerlänge von ca. 1,5 km und eine durchschnittliche
Gewässerbreite von 1,5 m. Bei einer Aufwertung um 3 Wertpunkte erreicht man einen Kom-
pensationsumfang von 6.750 Wertpunkten für diese Maßnahme.
Die Fläche des alten Weges fließt ebenfalls in die Kompensation mit ein. Dort wird das alte Ma-
terial ausgekoffert und für den neuen Weg verwendet. Der dort entnommene Boden wird mög-
lichst schonend in die alte Trasse verfüllt. Somit sind die Voraussetzungen zur Entwicklung zur
Streuwiese gegeben, der jedoch nach Biotopwertliste der BayKompV eine Wiederherstellbarkeit
der Wertstufe 4 zugewiesen ist. Daher findet für den Grundwert des Prognosezustandes ein
Abschlag um einen Wertpunkt statt (13-1).
Die unter 5.3 beschriebene, aufgrund der nicht auszuschließenden Erheblichkeit des Vorhabens
notwendig Kohärenzmaßnahme für den FFH-LRT 6410 fließt zusätzlich in den Kompensations-
umfang mit ein. Der Grundwert wird ebenso um einen Wertpunkt reduziert.
Somit werden insgesamt 86.516 Wertpunkte erzielt.
36
Tabelle zur Ermittlung des Kompensationsumfangs:
Nr.
Ausgangszustand Prognosezustand Auf-
wer-
tung
Dimensi-
on m²
Kompensati-
onsumfang
(Wertpunkte) Biotop- und Nutzungs-
typ GW
Biotop- und Nutzungs-typ
GW
1.1 V32 Rad-/Fuß- und
Wirtschaftswege,
befestigt
1 G322-GP6410 Artenrei-
che Pfeifengraswiese 13-1 11
1.170 12.870
1.2 425 4.675
2.1
L541-WN00BK Sonstige
Gewässerbegleitende
Wälder,
junge Ausprägung
6+1 F14 Mäßig verändertes
Fließgewässer 11 4
611 2.444
2.2 2.244 8.976
2.3 646 2.584
2.4 584 2.336
2.5 R111 Schilf-
Landröhricht 10
F14 Mäßig verändertes
Fließgewässer 11 1 1.781 1.781
2.6
V32 Rad-/Fuß- und
Wirtschaftswege,
befestigt
1 F14 Mäßig verändertes
Fließgewässer 11 10 237 2.370
2.7 F13 Deutlich veränder-
tes Fließgewässer 8
F14 Mäßig verändertes
Fließgewässer 11 3
2.525 7.578
2.8 1.479 4.437
3 G231 Flutrasen,
extensiv genutzt 9
G322-GP6410 Artenrei-
che Pfeifengraswiese 13-1 3 9.905 29.715
Fischaufstieg Früllbach 3 2.250 6.750
Gesamt 13.952 86.516
37
6.3. Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang
Als Kompensationsumfang zählen zusammengefasst der Rückbau des alten Weges, die Aufwei-
tung der Ammer, die Kohärenzmaßnahme für den LRT 6410 und die Herstellung der Durch-
gängigkeit des Früllbachs. Nach Gegenüberstellung zum Kompensationsbedarf ergibt sich ein
Überschuss von 27.468 Wertpunkten.
Kompensationsbedarf
(Wertpunkte) Kompensationsmaßnahme
Kompensationsumfang
(Wertpunkte) Überschuss Wertpunkte
59.048
Rückbau Weg 17.545
27.468
Aufweitungen Ammer 32.506
Kohärenzmaßnahme
Pfeifengraswiese 29.715
Durchgängigkeit
Früllbach 6.750
38
7. Literatur und Datenquellen
"Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutz-
rechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)", Fortschreibung Stand 01/2015, mit
Anlagen
http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/420643422501
ABSP Landkreis Garmisch-Partenkirchen , 2007
http://www.lfu.bayern.de/natur/absp_daten/index.htm
ASK-Abfrage über FIN-View, Version 3.0.5.34, Datenstand 2014
Auszug aus der Vegetationskarte Pulvermoos der Unteren Naturschutzbehörde, Gar-
misch-Partenkirchen
Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) – Arbeitshilfe zur Biotopwertliste –
Verbale Kurzbeschreibungen, Juli 2014
Bayerisches Landesamt für Umwelt: Gewässerstrukturkartierung, Rohdaten
Bayerisches Landesamt für Umwelt, (2007): Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
Bayerische Verwaltung für Ländliche Entwicklung, (2012): Ländliche Entwicklung in
Bayern- Planen mit System-Methodik und Arbeitsschritte Teil A-C
Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (Bay-
KompV), Stand: 28.02.2014
Geschützte Arten In NRW: Artensteckbriefe
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
Lamprecht et. al (2007): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, FuE Vorhaben im Auftrag des Bundesamt für Natur-
schutz Bonn, Endbericht 2007
Leitfaden zur FFH-Verträglichkeit im Bundesfernstraßenbau – Leitfaden FFH-VP: Bun-
desministerium für Verkehr, Bau – und Wohnungswesen, Ausgabe 2004
Petersen et. al (2003), Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie
und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Schriftenreihe für Land-
schaftspflege und Naturschutz Heft 69/Band 1, BfN, Bonn
Steckbriefe zu Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
http://www.ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang4-ffh-richtlinie.html
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter FFH-Verträglichkeitsstudie (2005), Ausbau
Ammer in Oberammergau, Büro für Vegetations- und Landschaftsökologie Wagner,
Unterammergau
Vollzugshinweise zur Bayerischen Kompensationsverordnung, (BayKompV) 2013 für
den staatlichen Straßenbau – Vollzugshinweise Straßenbau – (Fassung mit Stand
02/2014)