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Wettspielordnung Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V. In der Fassung vom 01.10.2015 1. Allgemeiner Teil 2 § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Spieljahr 2 § 3 Leitung des Spielbetriebs 2 2. Organisation der Wettbewerbe 3 § 4 Teilnahmeberechtigung 3 § 5 Teilnahmeberechtigung von Jugendlichen 5 § 6 Konkurrenzen und Spieltermine 5 § 7 Oberliga 6 § 8 Verbandsliga 7 § 9 An- und Abmeldungen von Mannschaften 7 § 10 Verlegung von Spielterminen 10 3. Durchführung der Mannschaftswettbewerbe 12 § 11 Pflichten des gastgebenden Vereins 12 § 12 Spielleitung durch den Oberschiedsrichter 13 § 13 Mannschaftsaufstellung 15 § 14 Spielvorbereitung und Spielbeginn 17 § 15 Verspätung von Mannschaften 18 § 16 Spielregeln 19 § 17 Spielkleidung 21 § 18 Spielabbruch und Fortsetzung der Spiele 23 § 19 Wettkampfwertung 24 § 20 Ergebnismeldung 25 § 21 Verstöße gegen die korrekte Mannschaftsaufstellung 26 § 22 Protest 27 § 23 Disziplinarische Verstöße 27 § 24 Einspruch 28 4. Schlussbestimmungen 29 § 25 Zuständigkeiten 29 § 26 Änderung der Wettspielordnung 29

Wettspielordnung Tennisverband Rheinland ... - rlp-tennis.de · 1. Allgemeiner Teil § 1 Geltungsbereich 1. Die nachstehende Wettspielordnung gilt für alle Mannschaftswettbewerbe,

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Wettspielordnung Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V. In der Fassung vom 01.10.2015

1. Allgemeiner Teil 2

§ 1 Geltungsbereich 2

§ 2 Spieljahr 2

§ 3 Leitung des Spielbetriebs 2

2. Organisation der Wettbewerbe 3

§ 4 Teilnahmeberechtigung 3

§ 5 Teilnahmeberechtigung von Jugendlichen 5

§ 6 Konkurrenzen und Spieltermine 5

§ 7 Oberliga 6

§ 8 Verbandsliga 7

§ 9 An- und Abmeldungen von Mannschaften 7

§ 10 Verlegung von Spielterminen 10

3. Durchführung der Mannschaftswettbewerbe 12

§ 11 Pflichten des gastgebenden Vereins 12

§ 12 Spielleitung durch den Oberschiedsrichter 13

§ 13 Mannschaftsaufstellung 15

§ 14 Spielvorbereitung und Spielbeginn 17

§ 15 Verspätung von Mannschaften 18

§ 16 Spielregeln 19

§ 17 Spielkleidung 21

§ 18 Spielabbruch und Fortsetzung der Spiele 23

§ 19 Wettkampfwertung 24

§ 20 Ergebnismeldung 25

§ 21 Verstöße gegen die korrekte Mannschaftsaufstellung 26

§ 22 Protest 27

§ 23 Disziplinarische Verstöße 27

§ 24 Einspruch 28

4. Schlussbestimmungen 29

§ 25 Zuständigkeiten 29

§ 26 Änderung der Wettspielordnung 29

1. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehende Wettspielordnung gilt für alle Mannschaftswettbewerbe,

die vom Tennisverband Rheinland-Pfalz (im folgenden Landesverband

genannt) und dessen regionalen Verbänden (im folgenden Bezirksverband

genannt) durchgeführt werden. Sie gilt auch für die Teilnahme von

Mannschaften anderer Verbände.

2. Sofern diese Wettspielordnung nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt, gilt sie sowohl für Spieler als auch für Spielerinnen.

3. Die Bezirksverbände können für ihren Spielbetrieb

Durchführungsbestimmungen erlassen. Dies gilt auch für die Festlegung

der Höhe von Mannschaftsmelde- und Bearbeitungsgebühren sowie der

Ordnungsgelder, sofern sie von den vorgegebenen Beträgen der

Wettspielordnung abweichen.

§ 2 Spieljahr

Ein Spieljahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des

folgenden Jahres.

§ 3 Leitung des Spielbetriebs

Die spielleitende Stelle des zuständigen Verbandes regelt und beaufsichtigt

den Spielbetrieb nach Maßgabe dieser Wettspielordnung.

Die spielleitende Stelle ist:

für den Landesverband: Der Sport- und der Jugendwart des TV

Rheinland-Pfalz,

für den Bezirksverband Rheinland: Der Leiter des Spielbetriebs,

für den Bezirksverband Pfalz: Der Sport- und der Jugendwart des TV

Pfalz und

für den Bezirksverband Rheinhessen: Der Sport- und der Jugendwart des

TV Rheinhessen.

2. Organisation der Wettbewerbe

§ 4 Teilnahmeberechtigung

1. An den Mannschaftswettbewerben des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz

sind alle Vereine teilnahmeberechtigt, die Mitglied des Landesverbandes

oder Mitglied eines weiteren an den Wettbewerben zugelassenen anderen

Landesverbandes des DTB sind und über mindestens zwei einsatzbereite,

mit gleichem Belag versehene Freiplätze sowie Umkleidemöglichkeit und

sanitäre Einrichtungen verfügen. Zur Teilnahme an den Wettbewerben der

Ober- und Verbandsliga müssen die betreffenden Vereine über drei Plätze

bzw. zwei Plätze bei 4er-Mannschaften gleicher

Oberflächenbeschaffenheit verfügen. Jeder Verein kann mehrere

Mannschaften melden, wenn die Zahl der gemeldeten Mannschaften in

einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Plätzen steht.

Zur Teilnahme der Vereine an den Mannschaftswettbewerben der

Verbands- und Oberligen ist Voraussetzung, dass mit der

Mannschaftsmeldung mindestens ein vereinseigner lizenzierter OSR mit

C-Lizenz pro Verein der spielleitenden Stelle gemeldet wird. Ausnahme

hierbei sind die Oberligen der Damen und Herren, die einen

vereinseigenen lizenzierten OSR mit B-Lizenz pro Verein der spiel-

leitenden Stelle melden müssen.

2. Zur Förderung des Mannschaftssports können von Vereinen

(Abteilungen), die Mitglied im Tennisverband Rheinland-Pfalz sind und

nicht über die ausreichende Zahl von Spielern für die Meldung einer

eigenen Mannschaft verfügen, unter folgenden Voraussetzungen

Spielgemeinschaften gebildet werden:

2.1. Die Gründung einer Spielgemeinschaft kann maximal von 3 Vereinen,

deren Platzanlagen nicht weiter als in einem Umkreis von 25 km

(Luftlinie) voneinander entfernt liegen, erfolgen.

2.2. Die Spielgemeinschaft muss schriftlich und rechtsverbindlich zwischen

den betroffenen Vereinen durch Niederschrift (Vordruck ist bei der

zuständigen Geschäftsstelle anzufordern) begründet sein.

2.3. Eine Spielgemeinschaft muss schriftlich bis zum 30.11. bei der

zuständigen spielleitenden Stelle beantragt werden. Die Teilnahme

dieser Spielgemeinschaft an den Mannschaftswettbewerben wird bis

zum 10.12. genehmigt oder abgelehnt.

2.4. Eine neu gegründete Spielgemeinschaft muss stets in der untersten

Spielklasse beginnen. Es sei denn, sie tritt an die Stelle einer bereits am

Wettbewerb in einer höheren Klasse teilnehmenden Mannschaft eines

der sie begründeten Vereins.

Wird eine Spielgemeinschaft aufgelöst, so muss die zuständige

spielleitende Stelle schriftlich informiert werden. Einer der beteiligten

Vereine kann den Platz in der erreichten Spielklasse übernehmen, sofern

dies die Spielgemeinschaft begründeten Vereine einvernehmlich erklären.

Die anderen Vereine müssen in den untersten Spielklassen beginnen.

Wird keine Einigung erzielt, so gilt diese Vorgabe für alle Vereine der

ehemaligen Spielgemeinschaft.

3. Spielberechtigt für die Mannschaftswettbewerbe sind nur Spieler, die

Mitglied eines Vereins des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz oder Mitglied

eines Vereins eines weiteren an den Wettbewerben teilnehmenden

anderen Landesverbandes des DTB sind.

4. Ein Spieler darf in der Zeit vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.07.

desselben Jahres nur für einen Verband des DTB und für einen diesem

Verband angeschlossenen Verein für offizielle Mannschaftswettkämpfe

gemeldet werden und für diesen teilnehmen.

Wird die Doppelmeldung vor Beginn der Spiele festgestellt erfolgt nach

Abfrage der betreffenden Vereinen und des Spielers die Löschung des

Spielers in allen bis auf einen Verein.

Wird die Doppelmeldung nach seinem ersten Einsatz für einen Verein

entdeckt, bleibt die Spielberechtigung bei diesem, in allen anderen

Mannschaftsmeldungen wird er gelöscht.

Wird die Doppelmeldung nach dem Einsatz des Spielers in mehreren

Vereinen festgestellt, ist der Spieler in keinem der Vereine spielberechtigt

gewesen und wird in allen Vereinen gestrichen. Die daraus entstehende

neue Reihung wird ab dem Termin der Streichung geändert.

Unabhängig davon sind Spieler, die ab dem 01.10. an einer Winterrunde

teilnehmen, nur für diesen Verein bis zum Abschluss der Winterrunde

spielberechtigt.

Dies gilt nur für inländische Verbände und Vereine. Die Teilnahme an

Mannschaftswettkämpfen für einen ausländischen Verband oder Verein ist

ohne Einfluss auf die Spielberechtigung im Inland.

5. Spieler können in unterschiedlichen Altersklassen an maximal zwei

Mannschaftswettbewerben teilnehmen. Davon ausgenommen sind

Jugendliche, die an mehr als zwei Mannschaftswettbewerben teilnehmen

dürfen.

6. Nicht spielberechtigt sind Spieler, gegen die eine Wettspielsperre nach den

Bestimmungen internationaler Sportorganisationen des DTB oder eines

Verbandes des DTB sowie anderer Sportverbände besteht.

7. Vereine, die gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe

der Verbände verstoßen oder mit der Zahlung fälliger Melde- und

Bearbeitungsgebühren oder Ordnungsgelder im Verzug sind, kann das

Teilnahmerecht ihrer Mannschaften – auch vorübergehend – von der

zuständigen spielleitenden Stelle entzogen werden.

8. Bei jahresübergreifenden Winterhallenrunden muss die

Spielberechtigung des Spielers für beide Kalenderjahre erfüllt sein.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Spieler an dieser

Winter-hallenrunde weder im beginnenden noch im abschließenden

Kalenderjahr spielberechtigt. Diese Regelung gilt für Jugendliche

entsprechend.

§ 5 Teilnahmeberechtigung von Jugendlichen

1. Jugendliche dürfen für Wettbewerbe der Konkurrenzen der Damen und

Herren nur dann gemeldet werden, wenn sie das 13. Lebensjahr bis zum

31.12. des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Veranstaltung stattfindet,

vollendet haben. Für diese 13-jährigen Jugendlichen muss zusätzlich ein

ärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorliegen. Der Verein ist hierfür

verantwortlich und verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen

Verbandes einen Nachweis zu führen.

2. Ein Jugendlicher kann auf Antrag der betroffenen Vereine und mit

Genehmigung der zuständigen spielleitenden Stelle zusätzlich in der

Jugendmannschaft eines anderen Vereins spielen, wenn sein

Stammverein keine entsprechende Jugendmannschaft stellt, in der er

spielen könnte.

§ 6 Konkurrenzen und Spieltermine

Die Mannschaftswettbewerbe in den Verbands- und Oberligen werden in den

folgenden Konkurrenzen und an den folgenden Spielterminen ausgetragen.

Dabei entsprechen die Altersangaben dem Lebensalter, das bis zum 31.

Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Veranstaltung stattfindet,

vollendet sein muss.

Konkurrenz Spieltag Spielbeginn

Damen, Herren, Da30, He30 Sonn- und Feiertags 10:00 Uhr

Da40, He40, Da50, He50, Da55, He55

Samstags 13:30 Uhr

Herren 60

Sonntag 14:00 Uhr oder im Einvernehmen an einem Wochentag vor dem vorgegebenen Spieltag um 13:30 Uhr

14:00 Uhr

13:30 Uhr

Herren 65 Mittwochs 11:00 Uhr

Herren 70 Montags 11:00 Uhr

Damen 60 Montags 14:30 Uhr

Herren 75 Freitags 11:00 Uhr

Bei allen Alterskonkurrenzen, deren Spieltage auf Sonn- oder Feiertagen

verlegt werden müssen oder durch den Spielplan ausnahmsweise an diesen

Tagen vorgegeben sind, ist Spielbeginn 10:00 Uhr.

§ 7 Oberliga

1. Die Oberliga besteht in der Regel aus acht Mannschaften.

2. Ein Verein kann in der Oberliga am Wettbewerb in der jeweiligen

Alterskonkurrenz nur mit einer Mannschaft teilnehmen.

3. Der Oberligameister steigt in die Süd-West Liga Nord, bzw. Regionalliga

Süd-West auf, sofern nicht von dort Aufstiegsspiele vorgeschrieben sind.

4. Die Tabellenletzten und -vorletzten steigen in der Regel in die

Verbandsliga ab.

5. In die Oberliga steigen die Meister der Verbandsligen und ein Vertreter des

Saarländischen Tennisbundes auf. Steigt eine Mannschaft aus der

Oberliga ab, dann ist der gleichzeitige Aufstieg einer weiteren Mannschaft

desselben Vereins, die Verbandsligameister wurde, nicht zulässig. In

diesem Falle erhält der Zweitplatzierte der entsprechenden Verbandsliga

das Aufstiegsrecht.

6. Der Sportbeirat entscheidet über die Zusammensetzung und Spielmodus

der Oberliga, wenn durch Auf- und Abstieg zwischen den übergeordneten

Spielklassen Plätze in der Oberliga frei werden oder absteigende

Mannschaften zusätzlich aufgenommen werden müssen. Er kann dabei

anordnen, dass mit mehr oder weniger als acht Mannschaften gespielt

wird.

7. In den Oberligen der Damen und Herren wird nach dem Verhaltenskodex

des DTB gespielt.

§ 8 Verbandsliga

1. Die Verbandsliga besteht in der Regel aus zwei Gruppen zu je sieben

Mannschaften. Wird in einer Gruppe die Gruppenstärke von sieben

Mannschaften überschritten oder unterschritten, entscheidet der

Sportbeirat über Aufstockung oder Reduzierung der Gruppen.

2. Die Gruppenzuordnung der teilnehmenden Mannschaften wird durch den

Sportbeirat festgelegt.

3. Die Gruppensieger steigen in die Oberliga auf. Verzichtet ein

Gruppensieger auf den Aufstieg, dann bekommt der Zweitplatzierte der

entsprechenden Gruppe das Aufstiegsrecht. Der Abstieg wird rechtzeitig

vor Beginn der Wettbewerbe durch den Sportbeirat geregelt und in TORP

(Tennis Online Rheinland-Pfalz) veröffentlicht. Absteiger sind in die

oberste Spielklasse der Bezirksverbände aufzunehmen.

4. Die Gruppensieger der drei Bezirksklassen steigen in die Verbandsliga auf.

Die Option des vierten Aufstiegsplatzes wird durch den Sportbeirat jährlich

alternierend zwischen den beiden Bezirksverbänden Pfalz und Rheinland

vorgegeben und im jeweiligen Spielplan der Bezirksverbände zu Beginn

des Wettbewerbs vermerkt.

§ 9 An- und Abmeldungen von Mannschaften

1. An- und Abmeldungen von Mannschaften zu Wettbewerben des

Tennisverbandes Rheinland-Pfalz für das folgende Spieljahr müssen bis

zum 10. Dezember des laufenden Jahres über das offizielle Modul

„Meldung“ im TORP vorgenommen werden. Erfolgt die Abmeldung nach

dem 10.12., aber noch vor dem 1. Spieltag der betreffenden Gruppe, so ist

eine Bearbeitungsgebühr von 150,- € an den Verband zu entrichten.

2. Neu angemeldete Mannschaften werden grundsätzlich in den je-weils

untersten Klassen ihrer Konkurrenzen eingeordnet.

3. Im Rahmen eines Altersklassenwechsels kann auf Antrag eine

Erwachsenenmannschaft ohne Abmeldung der bisherigen

Altersklasse von der spielleitenden Stelle abweichend von § 9.2

WSpO auch oberhalb der untersten Klasse eingestuft werden, wenn

nach-folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es dürfen durch diese Hochstufung keine Nachteile für andere

Mannschaften entstehen.

b) Altersklassenwechsel von mindestens 4 Spielern (bei 6er

Mannschaften) und 3 Spielern (bei 4er Mannschaften).

c) die nach § 9.3 b) benannten Spieler müssen bereits im zurück-

liegenden Jahr für den antragstellenden Verein an den

Mannschaftsmeisterschaften teilgenommen haben.

d) die nach § 9.3 b) benannten Spieler dürfen in der älteren

Altersklasse bislang noch kein Mannschaftsmeisterschaftsspiel

bestritten haben.

e) die LK Zuordnung der nach § 9.3 b) benannten Spieler muss

mindestens der Durchschnitts-LK der gewünschten Klasse

entsprechen.

f) ein freier Platz in der adäquaten Klasse muss vorhanden sein. Die

Aufstockung der vorgegebenen Klassengröße hinsichtlich der

Anzahl der Mannschaften in der entsprechenden Konkurrenz ist

unzulässig.

g) die nach § 9.3 b) benannten Spieler dürfen im laufenden Spiel-jahr

nicht für zwei Altersklassen gemeldet werden.

Die Regelung greift auch ein, wenn bereits eine Mannschaft in der

gewünschten Altersklasse im zurückliegenden Spieljahr gemeldet

war. Ein Anspruch auf eine solche Eingruppierung besteht nicht. Ein

Antragsvordruck ist bei der zuständigen Geschäftsstelle anzufordern und

bis zum 10.12. einzureichen.

4. Beantragt ein Verein bis zum 10. Dezember des laufenden Jahres den

Wechsel einer Mannschaft in eine höhere Altersklasse unter Beibehaltung

ihrer bisherigen Klassenzugehörigkeit, so entscheidet die zuständige

spielleitende Stelle über diesen Antrag. Bei einem positiven Bescheid gilt

die Meldung der entsprechenden Mannschaft in der jüngeren Altersklasse

als zurückgezogen. Ein Anspruch eines Klassenwechsels besteht nicht.

5. Die namentlichen Mannschaftsmeldungen für alle Ligen/Klassen müssen

bis spätestens 15. März des Jahres über das offizielle Modul "Namentliche

Mannschaftsmeldung" in TORP eingegeben werden. Fehlt die Meldung,

gilt die Mannschaft als abgemeldet und es ist eine Bearbeitungsgebühr

von 150,- € zu entrichten.

6. Für jede Alterskonkurrenz ist unabhängig von der Spielklasse eine

Mannschaftsmeldung zu erstellen, wobei die Reihenfolge nach ihrer

Spielstärke erfolgen muss. Maßgeblich für die Spielstärke ist zunächst die

jeweils gültige Deutsche Rangliste (Y-Ränge werden nicht berücksichtigt)

und danach die LK-Rangliste. Spieler, die sich in der gleichen LK oder in

den LK 20 bis 23 befinden, können in beliebiger Reihenfolge gesetzt

werden. Hiervon abweichende Mannschaftsmeldungen sind unzulässig.

Ausgenommen hiervon sind Jugendliche, die in den Damen und Herren-

Konkurrenzen gemeldet werden. Bei diesen können in begründeten Fällen

durch die zuständige spielleitende Stelle abweichende Setzungen

genehmigt werden. Die namentliche Mannschaftsmeldung kann beliebig

viele Namen enthalten.

7. Für erstmals gemeldete Spieler muss der Nachweis der Spielstärke

(Deutsche- und/oder LK-Rangliste) und bei ausländischen Spieler

zusätzlich der Nachweis der Staatsangehörigkeit der zuständigen

spielleitenden Stelle vorgelegt werden.

8. In den Wettbewerben ab Damen 30 und ab Herren 40 werden Spieler,

die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, deutschen

Spielern im Sinne dieses Statuts gleichgestellt, wenn sie mindestens

eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

a) in Deutschland geboren wurden und dies durch Vorlage einer

Kopie der Geburtsurkunde nachweisen.

b) ab dem Meldetermin rückwirkend mindestens fünf Jahre

ununterbrochen einen ständigen Wohnsitz durch das Einwohner-

meldeamt in Deutschland nachweisen und seit mindestens fünf

Jahren Mitglied in einem Mitgliedsverein eines Landes-verbandes

des DTB.

c) seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im selben

Mitgliedsverein eines Landesverbandes des DTB namentlich

gemeldet sind und in jedem dieser Jahre mindestens ein Mal

gespielt haben.

Die Neutralisation ist von dem Verein, dem der Ausländer oder Staatenlose

angehört, schriftlich bei der zuständigen spielleitenden Stelle jedes Jahr

neu bis zum 01.03. des Jahres (für Nachmeldungen bis 31.03. des

Jahres mit einer Bearbeitungsgebühr von 50,- € pro Spieler) zu

beantragen. Dem formlosen Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der

erforderlichen Voraussetzungen (Bestätigung durch Einwohnermeldeamt)

beizufügen. Die Genehmigung der Neutralisation durch die zuständige

spielleitende Stelle ist Voraussetzung für die Zulassung des Spielers zur

namentlichen Mannschaftsmeldung und wird durch das Kürzel „gA“

(gleichgestellter Ausländer) zusätzlich zur eigentlichen

Staatsangehörigkeit kenntlich gemacht (Beispiel: FRA/gA).

9. Die namentlichen Mannschaftsmeldungen können ab 16. März im TORP

eingesehen werden. Bis zum 15. April können Vereine gegen diese nicht

vereinseigenen Mannschaftsmeldungen Widerspruch bei den

zuständigen spielleitenden Stellen einlegen. Eine namentliche

Mannschaftsmeldung ist nur rechtskräftig, wenn sie den Status „endgültig“

erhalten hat. Die Regelung des § 21 bleibt hiervon unberührt.

10. Eine Nachmeldung von einzelnen Spielern ist möglich und muss bis zum

15. April erfolgt sein. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 50.- € pro

Spieler erhoben. Spätere Nachmeldungen sind unzulässig.

11. Mit der Mannschaftsmeldung für die Ober- und Verbandsliga ist ei-ne

Mannschaftsmeldegebühr zu entrichten. Sie beträgt 80,- € je Mannschaft

und wird im Einzugsverfahren erhoben.

12. Nehmen Mannschaften aus anderen Landesverbänden an den

Wettbewerben teil, so ist mit den zuständigen spielleitenden Stellen das

Procedere der An- und Abmeldung sowie der namentlichen

Mannschaftsmeldung zu vereinbaren.

§ 10 Verlegung von Spielterminen

1. Die festgesetzten Termine sind grundsätzlich einzuhalten. Die

spielleitende Stelle kann in Ausnahmefällen eine Verlegung aus

dringenden Gründen anordnen. Bei extremer Wetterbelastung kann von

der spielleitenden Stelle der gesamte Mannschaftsspieltag abgesagt

werden. Dies ist den betreffenden Vereinen schriftlich (per Email)

mitzuteilen.

2. Die Vorverlegung eines Spieles ist im Einvernehmen der beiden Vereine

statthaft. Die Verlegung eines Spieles am gleichen Wochenende von

Samstag auf Sonntag oder Sonntag auf Samstag ist im Einvernehmen der

beiden Vereine ebenfalls erlaubt. Eine Ausnahme bildet hierbei der

letzte Spieltag der jeweiligen Gruppe, bei dem eine Verlegung nicht

möglich ist. Die spielleitende Stelle des zuständigen Verbandes ist vor

dem verlegten Termin über die Änderung zu informieren.

3. Die Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt ist nicht erlaubt (Ausnahme

ist § 10,2 Satz 2). Die Verhinderung von Spielern ist kein

Verlegungsgrund. Findet eine eigenmächtige Verlegung auf einen

späteren Zeitpunkt als den nächsten Spieltag, auch in Absprache mit dem

Gegner, statt und wird das Spiel am von der spielleitenden Stelle

festgesetzten Termin nicht ausgetragen, werden beide Vereine mit einem

Ordnungsgeld von 150,- € belegt. Die Begegnung wird für beide

Mannschaften mit 0:21 Matchpunkten, 0:18 Sätzen und 0:108 Spielen

(0:14 Matchpunkten, 0:12 Sätzen, 0:72 Spielen bei 4er-Mannschaften) als

verloren gewertet.

3. Durchführung der Mannschaftswettbewerbe

§ 11 Pflichten des gastgebenden Vereins

1. Der Verein, auf dessen Plätzen ein Verbandsspiel stattfindet, ist für die

Vorbereitung und sportgerechte Durchführung verantwortlich. Die

entsprechenden Kosten hat er zu tragen. Zum festgesetzten Spieltermin

hat der Platzverein folgende Pflichten:

1.1. Für alle Spielklassen der Ober- und Verbandsligen gilt: 3

Spielplätze bei 6er Mannschaften und 2 Spielplätze bei 4er

Mannschaften, die den ITF-Regeln entsprechen, zur Verfügung zu

stellen (hierzu § 12,2.1 beachten!). Dabei ist die Austragung auf

Hallenplätzen für alle Spielklassen zulässig, wenn beide Mannschaften

zustimmen.

1.2. Die aktuelle Organisationsbroschüre des Tennisverbandes Rheinland-

Pfalz und die Spielberichtsformulare auszulegen.

1.3. Einen Oberschiedsrichter zu stellen, der mindestens im Besitz einer C-

Lizenz eines Landesverbandes des DTB, des DTB oder der ITF sein

muss. Sein Name und die Lizenznummer sind zwingend vor Beginn des

Spiels im Spielberichtsbogen einzutragen.

1.4. Bälle der satzungsgemäß vom Präsidium des Tennisverbandes

Rheinland-Pfalz bestimmten Marke, Bezeichnung und Farbe für die

Austragung der Spiele zu verwenden. Für jede Einzelbegegnung sind

drei neue Bälle zu stellen.

In den Verbands- und den oberen Spielklassen der Bezirks-verbände

sind in den Konkurrenzen Damen, Herren, Damen 30 und Herren 30 in

den Doppelbegegnungen mindestens drei neue Bälle zu stellen.

1.5. Für das Spielen in den Oberligen der Konkurrenzen Damen und Herren

ist eine Tennishalle mit mindestens zwei Plätzen gleichen Belags

bereitzustellen.

2. Bei Nichterfüllen der Pflichten 1.1. bis 1.3. wird der Platzverein in den

Verbands- und Oberligen mit einem Ordnungsgeld von 50,- € verwarnt und

kann im Wiederholungsfall vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden

(ausgenommen § 12,1).

3. Bei Nichterfüllen der Pflichten 1.4. und 1.5. wird der Platzverein mit einem

Ordnungsgeld von 100,- € verwarnt und kann im Wiederholungsfall vom

Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

§ 12 Spielleitung durch den Oberschiedsrichter

1. In den Oberligen der Damen und Herren wird ein von der spielleitenden

Stelle im Benehmen mit dem Referenten für Regelkunde des

Landesverbandes neutraler OSR eingeteilt, der mindestens im Besitz einer

gültigen B-OSR-Lizenz sein muss.

2. Der spielleitende Oberschiedsrichter ist berechtigt, sämtliche für die

Abwicklung der Wettkämpfe erforderlichen Anordnungen unter Beachtung

der in der Organisationsbroschüre des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz

stehenden Ordnungen zu treffen. Er hat insbesondere folgende Rechte

und Pflichten:

2.1. Festsetzung des Spielplans, Ansetzen der einzelnen Wettspiele und

Einteilung der vom Heimverein zugeteilten Spielplätze.

Bei Zeitüberschneidungen von Wettkämpfen am festgesetzten Spieltag,

müssen bereits laufende Spiele (Einzel bzw. Doppel) zu Ende geführt

werden. Über die weitere Ansetzung von noch nicht begonnenen

Wettkämpfen entscheidet der OSR im Benehmen mit dem betreffenden

Verein.

2.2. Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Platzes.

2.3. Aufruf der Spieler.

2.4. Streichung abwesender oder innerhalb von 10 Minuten nach Aufruf nicht

antretender Spieler.

2.5. Einsetzen und Abberufen von Schiedsrichtern und Hilfsrichtern.

2.6. Unterbrechung von Wettspielen wegen der Lichtverhältnisse, des

Zustandes des Spielplatzes oder der Witterung. Bei den Spielen der

Damen- und Herren-Konkurrenzen der Oberligen entscheidet der

Oberschiedsrichter über den Zeitpunkt, an dem die Spiele in die Halle

verlegt werden und in welcher Reihenfolge sie fortgesetzt werden. Zum

Einschlagen in der Halle ist vom Oberschiedsrichter eine angemessene

Zeit zu gewähren. Ein in die Halle verlegtes oder in der Halle

begonnenes Einzel- oder Doppelspiel muss in der Halle zu Ende gespielt

werden, es sei denn, dass sich die Mannschaftsführer und der

Oberschiedsrichter auf eine andere Regelung einigen. Die Spieler sind

verpflichtet, für die Halle geeignete Schuhe zu tragen.

2.7. Falls die termingerechte Abwicklung des Wettkampfes nicht

gewährleistet erscheint, kann der Oberschiedsrichter festlegen, dass auf

mehr als 3 Plätzen mit den Einzeln begonnen wird. Außerhalb der

Durchführung der Mannschaftswettbewerbe stehende clubinterne

Interessen sind zurückzustellen. Gegen diese Entscheidung haben die

Mannschaftsführer kein Einspruchsrecht.

2.8. Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, Betreuers oder

Mannschaftsführers vom Wettkampf, der sich eines groben Verstoßes

gegen den sportlichen Anstand schuldig gemacht bzw. durch Worte oder

Handlungen seiner Missbilligung über Entscheidungen in verletzender

Weise Ausdruck gegeben hat. Hierbei hat der OSR den Spieler zunächst

zu verwarnen. Die zweite Verwarnung ist dann gleichbedeutend mit der

Disqualifikation des Spielers (gilt nicht bei Spielen nach dem

Verhaltenskodex des DTB).

2.9. Festsetzung des Nachholtermins unter Berücksichtigung des § 18 und

der nachträglichen Genehmigung der spielleitenden Stelle.

2.10. Ausfüllen des Spielberichtsbogens.

3. Der Oberschiedsrichter soll mit den Mannschaftsführern zum Zeitpunkt der

Abgabe der Mannschaftsaufstellung (gemäß § 14(4)) eine Besprechung

abhalten. Dabei werden alle mit der Durchführung des Wettkampfs

zusammenhängende Fragen geklärt und entsprechende Vereinbarungen

oder Entscheidungen getroffen.

4. Beendet der Oberschiedsrichter seine Tätigkeit vor dem Schluss der

Begegnung, so muss er einen Vertreter benennen, der alle Rechte und

Pflichten übernimmt und ebenfalls im Besitz eines gültigen

Oberschiedsrichter-Ausweises ist.

5. Ist kein lizenzierter Oberschiedsrichter anwesend übernimmt der

Mannschaftsführer der Gastmannschaft die Funktion des Ober-

schiedsrichters. Sollte dieser die Funktion ablehnen, dann liegen alle

Rechte und Pflichten des Oberschiedsrichters beim Mannschaftsführer

des gastgebenden Vereins.

6. Für die Dauer der eigenen Wettspiele (Einzel und Doppel) hat der

Oberschiedsrichter einen Vertreter zu benennen. Zunächst ist ein

anwesender Oberschiedsrichter mit mindestens C-Lizenz als

Vertreter zu benennen. Ist ein Oberschiedsrichter nach Satz 2 nicht

anwesend, wird der Vertreter aus der gegnerischen Mannschaft

benannt. Trifft für diese §12 Nr. 6 Satz 1 WSpO RLP zu, ist ein

beliebiger Vertreter zu benennen. Die Benennung des Vertreters ist

zwingend im Spielberichtsbogen zu vermerken. Der Oberschieds-

richter muss während der gesamten Dauer des Mannschaftsspiels

anwesend sein und darf sich nicht als Betreuer oder Schiedsrichter

betätigen.

§ 13 Mannschaftsaufstellung

1. Jede Mannschaft besteht entsprechend der Vorgabe der spielleitenden

Stellen aus 6 Einzelspielern und 3 Doppelpaaren bzw. aus 4 Einzelspielern

und 2 Doppelpaaren.

2. In allen Spielklassen müssen pro Wettkampf (sowohl in den Einzeln als

auch in den Doppeln) mindestens 4 Spieler (bei 4er-Mannschaften

mindestens 3 Spieler) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Spieler, die

gemäß § 9.8 neutralisiert sind, eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon

sind die Spielklassen von Jugendlichen gem. §9(8) der WSpO.

2.1. In allen Spielklassen ab Damen 30 und ab Herren 40 müssen pro

Wettkampf (sowohl in den Einzeln als auch in den Doppeln) mindestens

4 Spieler (bei 4er-Mannschaften mindestens 3 Spieler) mit deutscher

Staatsangehörigkeit oder Spieler, die gemäß § 9.8 neutralisiert sind,

eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Spielklassen von

Jugendlichen gem. § 9.8 der WSpO.

2.2. In jedem Wettkampf (Einzel und Doppel) der Damen, Herren und

Herren 30 in allen Spielklassen darf für eine Mannschaft nur ein

Spieler eingesetzt werden, der nicht die Staatsangehörigkeit eines

Mitgliedsstaates der EU besitzt.

3. Die Mannschaftsaufstellung hat in der Reihenfolge der namentlichen

Mannschaftsmeldung (§ 9.9), die mit dem Status „endgültig“ in TORP

veröffentlicht ist, zu erfolgen. Die von Punkt 1 bis 6 (bei

Vierermannschaften 1 bis 4) gemeldeten Spieler dürfen aus-schließlich nur

in der 1. Mannschaft, nicht in einer unteren Mannschaft spielen. Dasselbe

gilt analog von Position 7 bis 12 (bei Vierermannschaften 5 bis 8) für die

zweite Mannschaft, von Position 13 bis 18 (bei Vierermannschaften 9 bis

12) für die dritte Mannschaft usw. Sind in der Mannschaftsmeldung ab

Damen 30 und ab Herren 40 in allen Spielklassen zwischen den Plätzen

1 bis 6, 7 bis 12, 13 bis 18 usw. (bei 4er Mannschaften entsprechend 1 bis

4, 5 bis 8 usw.) jeweils weniger als vier deutsche Spieler gemäß § 13 (2.1)

gemeldet (bei 4er Mannschaften drei), muss die entsprechende Anzahl der

nachfolgenden deutschen und ausländischen Spieler der jeweils höheren

Mannschaft zugerechnet werden, bis jeweils die vier deutschen Spieler

erreicht sind. Sie haben für die nachfolgenden Mannschaften dann keine

Spielberechtigung.

4. Hat ein Spieler innerhalb der gleichen Alterskonkurrenz mehr als zweimal

in einer ranghöheren Mannschaft gespielt, dann hat er keine

Spielberechtigung mehr für untere Mannschaften dieser Altersklasse.

Ausgenommen hiervon sind Jugendmannschaften.

5. Fallen Einzelspieler aus, rücken Spieler entsprechend der Reihenfolge der

Mannschaftsmeldung nach, wobei es unerheblich ist, an welcher der

nachfolgenden Positionen sie gemeldet sind.

6. Die in den Doppelspielen eingesetzten Spieler erhalten Platzziffer von 1

bis 6. Diese ergeben sich nach der Reihenfolge der namentlichen

Mannschaftsmeldung. Bei der Aufstellung der Doppel darf die Summe der

Platzziffern eines Doppelpaares nicht größer sein als die des folgenden.

7. Ein Spieler darf am gleichen von der spielleitenden Stelle ursprünglich

festgelegten Spieltermin nicht in zwei Mannschaften spielen. Wird ein Spiel

nachgeholt oder gemäß § 18 fortgesetzt, so kann ein Spieler nicht

eingesetzt werden, wenn er bereits an dem festgelegten Spieltermin für

eine andere Mannschaft gespielt hat. Bei Einsatz eines vorverlegten Spiels

ist der Spieler am festgelegten Spieltermin nicht mehr für eine andere

Mannschaft spielberechtigt.

8. Spieler, die mehr als einmal altersklassenübergreifend in den Ober-

ligen oder einer höheren Spielklasse eingesetzt wurden, verlieren

ihre Spielberechtigung für Mannschaften, die unterhalb der höchsten

Spielklasse der Bezirksligen liegen. Ausgenommen hiervon sind

Jugendspieler. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird gemäß §

19,5 verfahren.

§ 14 Spielvorbereitung und Spielbeginn

1. Ein Mannschaftsführer, der auch Spieler sein kann, vertritt allein die

Belange seiner Mannschaft.

2. Eine Mannschaft gilt als anwesend, wenn der Mannschaftsführer sie dem

Oberschiedsrichter bzw. beim Fehlen des Oberschieds-richters beim

Mannschaftsführer der gegnerischen Mannschaft angemeldet hat.

3. Ein Verein gilt als angetreten, wenn er mit mindestens 4 Spielern, bei 4er

Mannschaften mit mindestens 3 Spielern zum Wettkampf erscheint. Für

jeden fehlenden Spieler im Einzel wird in allen Altersklassen der Ober- und

Verbandsligen ein Ordnungsgeld von 50,- € erhoben.

4. Die Mannschaftsaufstellung der Einzelspieler ist spätestens eine

Viertelstunde vor dem festgesetzten Spielbeginn schriftlich mit der

namentlichen Mannschaftsmeldung (Status: endgültig) dem

Oberschiedsrichter schriftlich vorzulegen. Ausgenommen hiervon ist dies

bei Verspätungen von Mannschaften gemäß § 15.1. Spielberechtigt für die

Einzel sind nur die Spieler der namentlichen Mannschaftsmeldung, die bei

Abgabe der Einzelaufstellung anwesend und offensichtlich spielfähig sind.

5. Jeder Spieler muss einen zu seiner Identifizierung geeigneten Ausweis mit

Lichtbild bei sich führen (Personalausweis, Führerschein, o.ä.). Die

Mannschaftsführer sind auf Verlangen des Oberschiedsrichters

verpflichtet, die Identität ihrer Spieler nachzuweisen.

Die Doppelaufstellung haben die Mannschaftsführer dem

Oberschiedsrichter spätestens 15 Min. nach Beendigung des an diesem

Tage letzten Einzelspiels ebenfalls schriftlich in der Reihenfolge gemäß §

13.3 vorzulegen. Spielberechtigt für die Doppel sind nur die Spieler der

namentlichen Mannschaftsmeldung, die bei Ab-gabe der

Doppelaufstellung anwesend und offensichtlich spielfähig sind. Wenn ein

im Einzel aufgestellter Spieler nicht spielt oder sein Einzel nicht zu Ende

spielt, ist dieser im Doppel an diesem Kalendertag nicht spielberechtigt.

Ausgenommen hiervon sind Spieler, die nach § 15 zu spät gekommen

sind.

6. Der Oberschiedsrichter überprüft die Einzel- und Doppelaufstellungen vor

dem jeweiligen Spielbeginn unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Übernimmt gem. § 12 (6) ein Mannschaftsführer die Funktion des OSR,

so wird der Mannschaftsführer der gegnerischen Mannschaft in den

Vorgang der Überprüfung bis zur Offenlegung einbezogen. Bei einer

notwendigen Korrektur sind beide Mannschaftsführer zu informieren und

die Aufstellungen ggf. neu abzugeben. Nach dem Übertragen durch den

Oberschiedsrichter in den Spielberichtsbogen legt er sie offen.

7. Die Aufstellung der Einzel und Doppel ist nach Offenlegung durch den

Oberschiedsrichter endgültig und darf in keinem Fall mehr verändert

werden.

8. Festgesetzter Spielbeginn für die Einzel ist die Uhrzeit, die für die

einzelnen Konkurrenzen und Klassen nach Plan vorgegeben ist. Die

Einspielzeit muss zu diesem Zeitpunkt zu Ende sein und die Spiele der

ersten Runde beginnen.

9. Die Doppel beginnen 15 Minuten nach Abgabe der Doppelaufstellungen,

es sei denn, die Mannschaftsführer einigen sich einvernehmlich mit dem

Oberschiedsrichter auf eine andere Regelung.

§ 15 Verspätung von Mannschaften

1. Meldet sich eine Mannschaft beim Oberschiedsrichter bzw. gegnerischen

Mannschaftsführer bis zu 15 Min. später als zum Zeitpunkt der

Mannschaftsaufstellung an, wird sie mit einem Ordnungsgeld von 50,- €

belegt. Die Begegnung wird aber noch vollständig gespielt.

2. Geschieht dies um mehr als 15 Min. aber weniger als 45 Min. zum

Zeitpunkt der Mannschaftsaufstellung (siehe auch § 14.4) werden bei der

verspäteten die Einzelspiele 2, 4 und 6 bzw. 2 und 4 bei

Vierermannschaften als verloren gewertet und ein w.o. im Spielbericht

eingetragen, die restlichen Einzelspiele sowie die Doppelspie-le müssen

noch gespielt werden. Darüber hinaus wird die Mannschaft mit einem

Ordnungsgeld von 50,- € belegt.

3. Die verspätete Mannschaft hat die Mannschaftsaufstellung unmittelbar bei

ihrer Anmeldung abzugeben.

4. Ist die Meldung der Mannschaft mehr als 45 Min. verspätet erfolgt, wird der

Wettkampf mit 0:21 Matchpunkten (0:14 Matchpunkten bei 4er-

Mannschaften) als verloren gewertet. Darüber hinaus ist ein Ordnungsgeld

von 300,- € zu entrichten.

5. Wird zwischen zwei Mannschaften schriftlich vereinbart, dass ein Spieler

verspätet zum Mannschaftsspiel kommen darf, so gilt die vereinbarte Zeit,

spätestens jedoch der Zeitpunkt des Aufrufs. Ist er zu diesem Zeitpunkt

nicht einsatzbereit, verliert seine Mannschaft ab seiner Position alle

nachfolgenden Einzelspiele.

§ 16 Spielregeln

1. Bei allen Mannschaftswettbewerben müssen die Spielregeln der ITF, die

Regeln dieser Wettspielordnung und – soweit nicht anders geregelt – die

Bestimmungen der Wettspielordnung des DTB, bei Jugendwettbewerben

die der DTB-Jugendordnung, befolgt werden.

2. Die Tennisregeln der ITF finden mit der Maßgabe Anwendung, dass

in jedem Wettspiel der Gewinn von zwei Sätzen entscheidet.

in jedem Satz beim Stand von 6:6 das Tie-Break-System bis 7 Punkte

Anwendung findet. Wird ein 3. Satz notwendig, so ist dieser sowohl in

den Einzel- als auch in den Doppelbegegnungen im Match-Tie-Break bis

10 Punkte gem. der alternativen Zählweise zu entscheiden.

Das Satzergebnis des Match-Tie-Breaks wird mit dem tatsächlich

erzielten Punktergebnis in den Spielbericht eingetragen, in der Summe

der Spiele wird dieses Ergebnis aber nur mit 1:0 für den Sieger gewertet.

Die Spieler haben in jedem Satz nach dem ersten, dritten und jedem

darauf folgenden ungeraden Spiel sowie nach Beendigung eines jeden

Satzes die Seiten des Spielfeldes zu wechseln. Ist aber die Summe der

Spiele eines Satzes eine gerade Zahl, so sind die Seiten erst nach dem

ersten Spiel des nächsten Satzes zu wechseln.

Während eines Tie-Break-Spiels (bis 7 oder 10 Punkte) haben die

Spieler nach jeweils sechs Punkten die Seiten des Spielfeldes zu

wechseln.

die Einzel in der Reihenfolge 2-4-6 und 1-3-5 (2-4 und 1-3 bei 4er-

Mannschaften) angesetzt werden, es sei denn, dass sich die

Mannschaftsführer zusammen mit dem Oberschiedsrichter auf eine

andere Reihenfolge einigen

jeder Einzelspieler und jedes Doppel von einem Betreuer beraten

werden darf; die Rechte des Mannschaftsführers bleiben da-von

unberührt.

bei einem unterbrochenen Wettspiel gelten in Abhängigkeit von Dauer

und Unterbrechung folgende Regelungen für die Wiedereinschlagzeit:

0 – 15 Minuten Unterbrechung: Kein Wiedereinschlagen;

15-30 Minuten Unterbrechung: 3 Minuten Wiedereinschlagzeit;

mehr als 30 Minuten Unterbrechung: 5 Minuten Wiedereinschlagzeit.

bei einer während des Wettspiels erlittenen Verletzung der

Schiedsrichter eine Unterbrechung zur Untersuchung und Behandlung

für die Dauer von drei Minuten ab dem Beginn der Behandlung zulassen

kann.

Zur Behandlung jeder Art von Krämpfen dürfen jedem Spieler nur zwei

Pausen beim Seitenwechsel (90 Sekunden) bzw. nach Abschluss eines

Satzes (120 Sekunden) gewährt werden.

Als Verletzung durch Unfall gelten u. a. Verrenkungen, Verstauchungen,

Zerrungen, Blasenbildungen, blutende Verletzungen, die unfallbedingt

während des Wettspiels auftreten.

Als Verletzung durch Unfall gelten nicht vor Spielbeginn vorhandene

Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, letztere, sofern sie sich nicht

während des Wettspiels ernsthaft verschlimmern.

Eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit aus

natürlicher Ursache, also z.B. auf Grund von Unpässlichkeit,

Anstrengung oder Ermüdung, darf nicht als Verletzung durch Unfall

gewertet werden.

Grundsätzlich muss jede Untersuchung bzw. Behandlung auf dem Platz

stattfinden, jedoch kann der Oberschiedsrichter unter besonderen

Umständen entscheiden, dass eine Untersuchung bzw. eine

Behandlung auch außerhalb des Platzes durchgeführt wird.

Herren und Damen im Einzel eine Toilettenpause, im Doppel pro Team

insgesamt zwei beanspruchen können. Sofern diese beim Doppel

gemeinsam genommen wird, zählt diese als eine Toilettenpause.

Damen haben im Einzel zusätzlich Anspruch auf eine

Kleiderwechselpause. Im Doppel ist bei den Damen die

Kleiderwechselpause in den zwei Pausen enthalten. Toilettenpausen

sollen, Kleiderwechselpausen müssen während der Pause nach

Abschluss eines Satzes genommen werden. Dem Spieler bzw. Team ist

eine angemessene Zeit für die Kleiderwechsel- bez. Toilettenpause zu

gewähren. Eine Toilettenpause sollte nicht während eines

Aufschlagspiels, bzw. vor dem Aufschlagspiel des Gegners bzw. Des

gegnerischen Teams genommen werden. Eine während oder nach

Abschluss des Einschlagens beantragte Toilettenpause ist als während

des Wettspiels genommen zu werten. Zusätzliche Toilettenbesuche zu

Lasten der erlaubten Pausenzeiten sind möglich, dürfen jedoch die

erlaubten Pausenzeiten (90 Sekunden bei Seitenwechsel, 120

Sekunden nach Satzabschluss) nicht überschreiten.

bei einer unabsichtlichen Behinderung (Ball fällt aus der Tasche oder

dem Clip, Mütze fällt vom Kopf) beim ersten Mal auf Punktwiederholung

entschieden wird. Der Spieler soll informiert werden, dass beim

nächsten Mal von einer absichtlichen Behinderung mit der Folge des

Punktverlustes ausgegangen wird.

alle Spieler nach Aufruf innerhalb von 10 Minuten spielbereit zu sein

haben. Bei längerer Verzögerung muss der Oberschiedsrichter das Spiel

mit 6:0, 6:0 für den spielbereiten Gegner als gewonnen werten.

eine Ruhepause in Wettbewerben ihrer Altersklasse beanspruchen

können:

Seniorinnen und Senioren ab der Altersklasse 40 eine Ruhepause

von 10 Min. nach dem 2. Satz. Wird der dritte Satz im Match-Tie-

Break entschieden, entfällt die Ruhepause.

§ 17 Spielkleidung

1. Während eines Wettspiels einschließlich des Einschlagens dürfen nur

Tenniskleidung und Tennisschuhe getragen werden.

2. Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) ist Werbung auf der

Kleidung (einschl. der Wärmekleidung) und Ausrüstung eines Spielers nur

in folgendem Umfang gestattet:

Hemd, Pulli, Jacke:

Ärmel

Eine Fremdwerbung (nicht Hersteller) je Ärmel, maximal 19,5 cm².

Herstellerwerbung auf jedem Ärmel von maximal 52 cm² ohne Schrift.

Beinhaltet die Herstellerwerbung einen Schriftzug, darf dieser nicht

größer als 26 cm² sein.

Ärmellos

Die Fremdwerbung, die für den Ärmel erlaubt ist, darf auf der

Vorderseite platziert werden.

Vorne, hinten oder am Kragen

Insgesamt maximal zweimal Herstellerwerbung (maximal 13 cm²)

oder einmal 26 cm².

Hose, Rock:

Zweimal Herstellerwerbung von maximal 13 cm² oder einmal 26 cm².

Kopfbedeckung, Stirn- und Schweißband:

je einmal Herstellerwerbung von maximal 13 cm².

Socken, Schuhe:

Herstellerwerbung auf jeder Socke und jedem Schuh von je maximal

13 cm².

Schläger, Saiten:

Jeweils das Markenzeichen des Herstellers.

Teamsponsor:

Einmal auf der Tenniskleidung mit max. 200 cm² und einmal max. 13

cm².

Vereinsname bzw. Mannschaftsname:

Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung (maximal 200 cm²).

Spielername:

Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung (maximal 200 cm²).

Werbung für andere Veranstaltungen (Sport, Events, etc.) ist

grundsätzlich nicht erlaubt.

3. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat der Spieler auf

Aufforderung des Schiedsrichters das beanstandete Kleidungs- oder

Ausrüstungsstück unverzüglich zu wechseln. Im Falle der Weigerung ist

der Spieler vom Oberschiedsrichter zu disqualifizieren.

§ 18 Spielabbruch und Fortsetzung der Spiele

1. Bei einem Wettkampf kann aus Gründen der Witterung frühestens zwei

Stunden nach einem festgesetzten Spielbeginn durch den

Oberschiedsrichter über den Fortgang entschieden werden. Werden dann

die Plätze vom Oberschiedsrichter für den betreffenden Spieltag für

unbespielbar erklärt, ist das Spiel am nächstfolgenden Spieltag, der für alle

Spielklassen der darauf folgende Samstag, Sonntag oder Feiertag sowie

im Einvernehmen der beiden Mannschaften ein Werktag vor dem nächsten

Spieltag sein kann, sein kann, fortzusetzen oder nachzuholen, soweit die

Platzanlage nicht durch andere Spiele der Mannschaftswettbewerbe

belegt ist (siehe auch § 10.3).

2. Bei Verschiebung eines Spielbeginns durch den Oberschiedsrichter auf

einen Zeitpunkt des gleichen Tages behält eine bereits ab-gegebene

Einzelaufstellung ihre Gültigkeit.

3. Muss ein Wettkampf wegen Dunkelheit, Witterung, schlechte

Bodenverhältnisse oder sonstige höhere Gewalt durch den

Oberschiedsrichter abgebrochen werden, so behält der erreichte

Spielstand Gültigkeit, sofern nicht Oberschiedsrichter und

Mannschaftsführer beider Mannschaften übereinstimmend anderes

vereinbaren. Ausgenommen hiervon sind die Spiele der Damen und

Herren-Konkurrenzen der Oberliga, die in der Halle fortgesetzt werden

müssen (siehe auch § 11.1). Hierzu müssen die Vereine über TORP

(Reiter Vereinsinfo) die Art des Bodenbelages der Halle und das hierzu

erforderliche Schuhwerk angeben.

4. Stehen ein oder mehrere Spieler bei Fortsetzung nicht mehr zur

Verfügung, gewinnt der anwesende Spieler kampflos die Begegnung.

Stehen beide Spieler eines Wettspiels nicht mehr zur Verfügung, bleibt

dieses Spiel ohne Wertung. Bei abgebrochenen Doppelspielen gilt die

gleiche Regelung.

5. Sind die Einzel- oder Doppelspielpaarungen bereits abgegeben, die Spiele

aber noch nicht eröffnet worden, können am Fortsetzungstag auch andere

spielberechtigte bisher nicht genannte Spieler eingesetzt werden. In

diesem Fall sind die Einzel- und Doppelpaarungen von beiden

Mannschaften neu abzugeben. Einzel bzw. Doppelspiele gelten als

eröffnet, wenn der 1. Aufschlag erfolgt ist.

6. Ein Spieler, der durch den OSR disqualifiziert wurde, darf in derselben

Begegnung nicht mehr eingesetzt werden, auch wenn der Wettkampf

unterbrochen und an einem anderen Termin wiederholt oder fortgesetzt

wird.

§ 19 Wettkampfwertung

1. Jedes Einzelspiel und Doppelspiel wird mit dem Gewinn von zwei Sätzen

entschieden. Der Sieg im Einzel wird mit zwei und der Sieg im Doppel mit

drei Matchpunkten bewertet. Für jedes gewonnene Mannschaftsspiel

werden zwei Tabellenpunkte angerechnet. Bei unentschiedenem Ausgang

des Wettkampfes erhält jede Mannschaft einen Tabellenpunkt.

2. Treten Einzelspieler nicht zu ihren Wettspielen an, so werden die nicht

ausgetragene Einzelspiele mit zwei Matchpunkten, die nicht ausgetragene

Doppelspiele mit drei Matchpunkten und jeweils 2:0 Sätzen und 12:0

Spielen für den/die Spieler der angetretene Mannschaft gewertet.

3. Werden bei nicht ausgetragenen Spielen fiktive Ergebnisse in den

Spielberichtsbogen eingetragen, so stehen beide beteiligten

Mannschaften als Absteiger bzw. Tabellenletzte fest. Zusätzlich werden

beide Mannschaften mit einem Ordnungsgeld von 200,- € belegt. Bereits

durchgeführte Spiele gegen diese Mannschaften werden nicht gewertet.

Weigert sich eine der beiden Mannschaften die Doppelspiele auszutragen,

so werden die Doppel für diese Mannschaft als verloren gewertet und die

Mannschaft mit einem Ordnungsgeld von 100,- € belegt. Der

Oberschiedsrichter kann lediglich bei Relegationsspielen nach Feststehen

eines eindeutigen Endergebnisses für den Sieger der Begegnung auf die

Fortsetzung von weiteren Spielen verzichten.

4. Tritt eine Mannschaft der Oberliga, Verbandsliga und der höchsten

Bezirksverbandsklasse – aus welchem Grund auch immer, höhere Gewalt

ausgenommen – zu einem angesetzten Spiel nicht an, ist sie 1. Absteiger.

Bereits durchgeführte Spiele gegen diese Mannschaften werden nicht

gewertet. Darüber hinaus ist ein Ordnungs-geld von 300,- € zu entrichten.

Ein Wiederaufstieg ist für Mannschaften in den Oberligen der Damen,

Herren und Herren 30-Konkurrenzen für zwei Spieljahre ausgeschlossen.

Tritt eine Mannschaft aus den anderen Spielklassen - aus welchem Grund

auch immer, höhere Gewalt ausgenommen - zu einem angesetzten Spiel

nicht an, so ist ein Ordnungsgeld von 150.- € zu entrichten. Die

Wettkampfwertung erfolgt in diesem Fall per Straf-wertung mit 0:21

Matchpunkten (0:14 Matchpunkten bei 4er-Mannschaften) gegen die nicht

angetretene Mannschaft. Im Wiederholungsfalle ist diese Mannschaft 1.

Absteiger und bereits durchgeführte Spiele gegen diese Mannschaften

werden nicht gewertet. Darüber hinaus ist ein weiteres Ordnungsgeld von

150,- € zu entrichten.

5. Setzen Vereine einen nicht spielberechtigten Spieler in einem

Mannschaftswettbewerb im Einzel ein, wird dieser Wettkampf für diese

Vereine per Strafwertung mit 0:21 Matchpunkten (0:14 Matchpunkten bei

4er-Mannschaften) als verloren gewertet. Erfolgt der Einsatz eines nicht

spielberechtigten Spielers im Doppel, werden sämtliche Doppel für diesen

Verein als verloren gewertet. Ein Spieler gilt im Einzel bzw. im Doppel nach

Offenlegung der Mannschaftsaufstellung als eingesetzt.

6. Abgebrochene und nicht fortgesetzter Einzel- und Doppelspiele werden

wie folgt gewertet: Ein abgebrochenes und nicht fortgesetztes Spiel wird

dem Gegner mit soviel Spielen und Sätzen als gewonnen gewertet, wie

zum Matchgewinn noch fehlen. Vor dem Abbrechen bereits gewonnene

Spiele werden voll gewertet.

7. Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften das gleiche

Tabellenpunktverhältnis, so entscheidet über die Platzierung in der Tabelle

das bessere Verhältnis der Matchpunkte, dann der Sätze und dann der

Spiele. Dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen

und verlorenen Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler. Sind dann

noch zwei Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis

gewertet.

8. Ist in der Abschlusstabelle wegen einer Strafwertung eine unbeteiligte

Mannschaft bei Auf- oder Abstieg benachteiligt, so wird das entsprechende

Spiel auch für die anderen Mannschaften mit 21:0 gewertet.

9. Entscheidungen des Oberschiedsrichters nach § 12 Nr. 2.1 bis 2.10

sind endgültig und können weder durch die spielleitende Stelle noch

durch einen Protest aufgehoben oder abgeändert werden. Für alle

anderen Entscheidungen des Oberschiedsrichters, insbesondere bei

Verstößen gegen § 13 greifen die Regelungen der §§§ 19, 21, 22 ein.

§ 20 Ergebnismeldung

1. Der Heimverein ist verpflichtet, das Ergebnis einschließlich aller Einzel-

und Doppelergebnisse spätestens bis 12:00 Uhr des folgenden Werktages

im TORP einzugeben. Dabei ist der vor Ort ausgefüllte Spielbericht 1:1

nach TORP zu übertragen. Dies gilt auch für zusätzliche Bemerkungen

zum Wettkampf und für Protestvorbehalte.

2. Der vom Oberschiedsrichter und den beiden Mannschaftsführern

unterschriebene Spielbericht ist vom Heimverein bis zum Ende des

Spieljahres aufzubewahren und auf Aufforderung der zuständigen

spielleitenden Stelle vorzulegen.

Dies gilt auch für einen terminlich verlegten oder unterbrochenen

Wettbewerb. Ist eine Mannschaft nicht angetreten, so hat die angetretene

Mannschaft das Spielberichtsformular aufzubewahren. Bei Widerspruch

gegen das im TORP eingegebene Ergebnis zählt das

Spielberichtsformular als Beweismittel.

Bei nicht ordnungsgemäßer Eingabe gem. Absatz 1 sowie bei nicht

fristgerechter Vorlage nach Anforderung des Spielberichtsbogens als

Beweismittel wird der hierfür verantwortliche Verein mit einem

Ordnungsgeld von 25,- € belegt.

§ 21 Verstöße gegen die korrekte Mannschaftsaufstellung

1. Die spielleitenden Stellen des Verbandes sind aufgefordert, Kontrollen der

Ergebniseingabe im TORP durchzuführen und bei Verstößen gegen § 13

die Wertung des Spiels zu korrigieren.

2. Stellen sich im Nachhinein Verstöße gegen § 13 heraus, so kann die

betroffene Mannschaft Protest gemäß § 22.3 bei der zuständigen

spielleitenden Stelle des Verbandes gegen die Wertung des Wettkampfs

einlegen.

3. Werden ein oder mehrere für die betreffende Mannschaft an sich

spielberechtigte Spieler an falschen Positionen aufgestellt, so wer-den alle

betroffenen und die nachgeordneten Einzel- bzw. Doppelspiele mit 6:0, 6:0

für den Gegner als gewonnen gewertet.

4. Hat das 1. Doppel nach einer ggf. notwendigen Korrektur die Summe der

Platzziffer 7 (5 bei 4er-Mannschaften) oder eine geringere

Platzziffersumme, dann wirken sich Verstöße nur beim 2. und 3. Doppel

aus, die beide verloren sind. Das Ergebnis des 1. Doppels wird dagegen

gewertet, weil das 1. Doppel in dieser Besetzung an dieser Stelle immer

spielen kann, unabhängig davon, wie die beiden anderen

zusammengesetzt sind. Hat das 1. Doppel die Summe der Platzziffer 8 und

höher, dann sind alle Doppel verloren.

5. Unterläuft auch der gegnerischen Mannschaft ein Fehler im Sinne der

Ziffer 4 und haben darunter zwei oder mehrere falsch aufgestellte Spieler

oder Doppelpaare gegeneinander gespielt, so wer-den diese Spiele

überhaupt nicht gewertet. Dadurch können sich im Gesamtergebnis auch

weniger als 21 (14) zu wertende Matchpunkte ergeben.

§ 22 Protest

1. Bei Verstößen gegen diese Wettspielordnung kann von jedem unmittelbar

Beteiligten Protest eingelegt werden.

2. Ist ein Protestgrund bereits vor, während oder unmittelbar nach dem Spiel

bekannt, so ist sofort Protestvorbehalt zu erklären und auf dem

Spielberichtsbogen sowie im Eingabefeld „Bemerkungen“ des TORP

einzutragen. Ist der entsprechende Zeitpunkt versäumt, ist der Protest

verwirkt. Einen Protestvorbehaltsvermerk darf einem Mannschaftsführer

nicht verweigert werden.

3. Innerhalb einer Woche nach Protestvorbehalt ist bei der zuständigen

spielleitenden Stelle ein schriftlicher Protest mit Begründung vorzulegen,

andernfalls ist der Vorbehalt wirkungslos. Die zuständige spielleitende

Stelle entscheidet dann nach Anhören des Oberschiedsrichters und der

gegnerischen Mannschaft.

4. Wird ein Protestgrund erst später bekannt, so ist ein schriftlicher Protest

unverzüglich nach Bekannt werden einzulegen.

5. Mit Einlegen des Protestes ist eine Protestgebühr von 100,- € an die

zuständige Geschäftsstelle zu überweisen. Diese wird bei Er-folg

zurückgezahlt.

6. Die zuständige spielleitende Stelle muss unmittelbar eingreifen, wenn ihr

ein Verstoß gegen die vorgegebene Wettspielordnung bekannt wird.

7. Sind seit dem letzten Wettkampf innerhalb der für die Konkurrenz

vorgegebenen Pflichtrunde mehr als 14 Tage verstrichen, dann sind

Proteste und ein Eingreifen der spielleitenden Stellen gegen Verstöße der

Wettspielordnung nicht mehr zulässig. Dies gilt für Qualifikationsrunden

entsprechend.

§ 23 Disziplinarische Verstöße

1. Für die Mannschaftswettbewerbe gilt die Disziplinarordnung des DTB in

Verbindung mit dieser Wettspielordnung und die Rechts- und

Verfahrensordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz.

2. Begehen Mannschaften oder deren Mitglieder während einer sportlichen

Veranstaltung Verstöße gegen den sportlichen Anstand, so kann die

zuständige spielleitende Stelle Maßnahmen gemäß § 7 der Rechts- und

Verfahrensordnung des TV Rheinland-Pfalz aus-sprechen.

§ 24 Einspruch

1. Gegen die Entscheidung der zuständigen spielleitenden Stelle gemäß § 22

und § 23 kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe das für den

zuständigen Verband für Einsprüche zuständige Gremium über die

jeweilige Geschäftsstelle angerufen werden.

2. Die Bekanntgabe der Protestentscheidung gilt als erfolgt am Tage des

Eingangs bei einem Vorstandsmitglied (auch Mitglied des erweiterten

Vorstands) des Vereins oder bei dem betroffenen Spieler.

3. Mit Einlegung des Einspruchs ist eine Bearbeitungsgebühr von 150,- € an

die zuständige Geschäftsstelle zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht

innerhalb der Frist zur Einlegung des Einspruchs, wird dieser als

unzulässig zurückgewiesen. Führt der Einspruch zum Erfolg, so wird die

eingezahlte Gebühr zurückerstattet.

4. Das für den Einspruch zuständige Gremium hat spätestens einen Monat

nach Eingang des Rechtsmittels die Entscheidung hierüber zu treffen und

nach § 24 Abs. 2 WSpO den Vereinen und Sportwarten

bekanntzugeben.

4. Schlussbestimmungen

§ 25 Zuständigkeiten

Für alle Streitfragen, die sich aus der Abwicklung der Mannschaftswettbewerbe

ergeben sind ausschließlich die satzungsgemäßen Instanzen des

Landesverbandes, der Bezirksverbände und des DTB zuständig.

Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist vor Erschöpfung dieser Instanzen

unzulässig.

§ 26 Änderung der Wettspielordnung

Änderungen dieser Wettspielordnung beschließt auf Vorschlag des

„Erweiterten Sportbeirats“ das Präsidium des TV Rheinland-Pfalz mit einfacher

Mehrheit.