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Seite 11 Domainrecht (© St. Korn [2007 V 1.0.]) 18.03.2009 11:26:12 file://localhost/G:/praesentationen/gew_rs_internet/0dom_domains.html basic Einzelfälle zur Verwechslungsgefahr: verneint WBM "kinder" (insb. für Schokoladeprodukte) vs. "kinder.at" (für aufzubauendes Internetportal für Kinder): OGH 16.7.2002, 4 Ob 156/02y - kinder.at (i4j ): Tätigkeitsbereiche berühren sich nicht, zudem Schutzbereich der kl Marke klein, weil Wort der Alltagssprache und Unterscheidungskraft va. aus grafischer Gestaltung der Marke = keine VwGF Gesamtbetrachtung (eher streng): Titel "Bazar", Marken "Motor Bazar", "BAZAR" und "Wiener Bazar" vs. "Cybasar" + "cybasar.at": Geringe Kennzeichnungskraft - unterschiedliche Schreibweise ("s") - grafische Gestaltung der Seite vs. Magazinaufmachung - VwGF verneint: OLG Wien MR 2001, 410 - Cybasar Gesamtschau: Marke "Pizza Direct" vs. "pizza-direkt.de": OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - Pizza Direkt/Direct: Angriffszeichen ist ein schwaches Zeichen; in den Zeichen bestehen (geringe) Unterschiede; entscheidend sind die deutlichen Unterschiede in den Dienstleistungen (Pizza-Zustelldienst vs. Pizza-Führer im Internet) detail WBM "Gewinn" vs. "gewinn.at": OGH ÖBl 2001, 26 - gewinn.at (i4j ): Kl hält WBM "Gewinn" (Prior.: 24.3.1986) für Kl 9 (Schallplatten), 16 (Papier und Papierwaren, Zeitschriften und Künstlerbedarfsartikel) und 35 (Werbung) und WM "GEWINN" (Prior.: 17.11.1999), welche sich auf die genannten Klassen und zusätzlich auf Kl 38 (Telekommunikation, insb. Nachrichtenübermittlung mittels Internet) erstreckt. Bekl. hält Domain "gewinn.at", unter der Gewinnspiele veranstaltet werden; VwGF wg. durchgreifenden W- bzw. DL- Verschiedenheit verneint basic Sonderfall Serienzeichen OLG Frankfurt a.M. 15.7.1996, 6 W 73/96 - Blaue Seiten detail 7. Bekanntheitsschutz (§ 10 Abs 2 MSchG) Dritter Verletzungstatbestand bei Marken: § 10 Abs 2 MSchG: Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. § 10 Abs 2 Satz 2 MSchG: Die Bekanntheit der älteren Marke muß spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein. Hiermit wird ein Sonderschutz der bekannten Marke positiviert, weil diese auch außerhalb des Verwechslungsbereiches gegenüber bestimmten "Angriffen" Schutz genießt. Schon vor Einführung dieser Regelung war aber anerkannt, dass die "Rufausbeutung" von bekannten Zeichen sittenwidrig iSd § 1 UWG ist. Diese Rsp gilt für die übrigen Kennzeichen weiterhin.

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18.03.2009 11:26:12file://localhost/G:/praesentationen/gew_rs_internet/0dom_domains.html

basic Einzelfälle zur Verwechslungsgefahr: verneint

WBM "kinder" (insb. fürSchokoladeprodukte) vs. "kinder.at" (füraufzubauendes Internetportal für Kinder):OGH 16.7.2002, 4 Ob 156/02y - kinder.at(i4j): Tätigkeitsbereiche berühren sich nicht,zudem Schutzbereich der kl Marke klein,weil Wort der Alltagssprache undUnterscheidungskraft va. aus grafischerGestaltung der Marke = keine VwGFGesamtbetrachtung (eher streng): Titel"Bazar", Marken "Motor Bazar", "BAZAR"und "Wiener Bazar" vs. "Cybasar" +"cybasar.at": Geringe Kennzeichnungskraft- unterschiedliche Schreibweise ("s") -grafische Gestaltung der Seite vs.Magazinaufmachung - VwGF verneint:OLG Wien MR 2001, 410 - CybasarGesamtschau: Marke "Pizza Direct" vs."pizza-direkt.de": OLG Hamm NJW-RR1999, 631 - Pizza Direkt/Direct:Angriffszeichen ist ein schwaches Zeichen;in den Zeichen bestehen (geringe)Unterschiede; entscheidend sind diedeutlichen Unterschiede in denDienstleistungen (Pizza-Zustelldienst vs.Pizza-Führer im Internet)

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WBM "Gewinn" vs. "gewinn.at": OGHÖBl 2001, 26 - gewinn.at (i4j): Kl hältWBM "Gewinn" (Prior.: 24.3.1986) fürKl 9 (Schallplatten), 16 (Papier undPapierwaren, Zeitschriften undKünstlerbedarfsartikel) und 35(Werbung) und WM "GEWINN" (Prior.:17.11.1999), welche sich auf diegenannten Klassen und zusätzlich aufKl 38 (Telekommunikation, insb.Nachrichtenübermittlung mittelsInternet) erstreckt. Bekl. hält Domain"gewinn.at", unter der Gewinnspieleveranstaltet werden; VwGF wg.durchgreifenden W- bzw. DL-Verschiedenheit verneint

basic Sonderfall Serienzeichen

OLG Frankfurt a.M. 15.7.1996, 6 W 73/96 -Blaue Seiten

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7. Bekanntheitsschutz (§ 10 Abs 2 MSchG)

Dritter Verletzungstatbestand bei Marken:§ 10 Abs 2 MSchG: Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet,Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

im geschäftlichen Verkehrein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichenfür Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die nicht denenähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,wenn diese im Inland bekannt ist unddie Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder dieWertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlautererWeise ausnutzt oder beeinträchtigt.

§ 10 Abs 2 Satz 2 MSchG: Die Bekanntheit der älteren Marke muß spätestens amTag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oderzeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigenKennzeichenrechts vorgelegen sein.Hiermit wird ein Sonderschutz der bekannten Marke positiviert, weil diese auchaußerhalb des Verwechslungsbereiches gegenüber bestimmten "Angriffen" Schutzgenießt.Schon vor Einführung dieser Regelung war aber anerkannt, dass die"Rufausbeutung" von bekannten Zeichen sittenwidrig iSd § 1 UWG ist. Diese Rspgilt für die übrigen Kennzeichen weiterhin.

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18.03.2009 11:26:12file://localhost/G:/praesentationen/gew_rs_internet/0dom_domains.html

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Marke "Firn" für "Schokoladeprodukte" vs."firn.at" und "firn.co.at": OGH - FIRN ÖBl2004, 217: Zwischen der Marke und derUnternehmensbezeichnung besteht VwGF(aufgrund der gesteigertenKennzeichnungskraft ist beiZeichenidentität ein deutlicher Abstand zw.den Waren und DL zu fordern, dieser liegtbei "Herstellung und Vertrieb vonSüßwaren" und "Betrieb eines Cafés/Barbetrieb" nicht vor); zudem Verstoßgegen § 10 Abs 2 MSchG, weil Bekanntheitvon 24% und RufübertragungAber: Nicht jeder Domaingebrauch stellteinen rechtswidrigen Eingriff in diebekannte Marke (Zeichen) dar: OGH16.7.2002, 4 Ob 156/02y - kinder.at (i4j)(kein Eingriff in das uU bekannte Zeichendurch Verwendung des sprachüblichenBegriffes für eine im thematischenZusammenhang stehende Seite)

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Vgl auch LG München 9.1.1997, 4HKO 14792/96 - dsf.de: Eingriff inbekanntes Zeichen (vmtl FSW) desSportsenders "DSF" durch Domain"dsf.de" für einen "unbedeutenden"Verein (Ausnützung derAufmerksamkeitswirkung desbekannten Zeichens, um Nutzes aufdie Seite des Vereins zu locken)Ähnlich: LG Mannheim K&R 1998, 558- brockhaus.de

8. Veränderlichkeit von Webinhalten und Verwechslungsgefahr

Wie erwähnt kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Inhaltder Webseite an.Insb. schließt durchgreifende Waren- oder Dienstleistungsverschiedenheit dieVerwechslungsgefahr aus.Fraglich ist, was gilt, wenn sich der Inhalt der Webseite ändert.

Vgl. nochmals der Vorprozess: OGH amade.at INunmehr: OGH amade.at II

9. Fair-Use-Prinzip (§ 10 Abs 3 MSchG)

siehe unten

C. Firma und sonstige Unternehmenskennzeichen vs. Domain1. Grundlagen

Verletzungstatbestand: § 9 Abs 1 UWG

Wer im geschäftlichen Verkehreinen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung einesUnternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 desUrheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Markein einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen,der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sichein anderer befugterweise bedient,kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Beachte:

Nach § 9 Abs 3 UWG stehen der besonderen Bezeichnung einesUnternehmens Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung desUnternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen,insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oderUmhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligterVerkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

lex lata: Nur Verwechslungsschutz, kein Identitätsschutz.Kein Bekanntheitsschutz in § 9 UWG: Aber die Ausbeutung des Rufes einesbekannten Zeichens (auch Firma usw.) ist sittenwidrig iSd § 1 UWG.Geschäftlicher Verkehr: s.o.

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2. Unterscheidungskraft

Die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft iwS bei Marken entwickeltenGrundsätze gelten für alle Kennzeichen allgemein, daher auch fürUnternehmenskennzeichenGeschützt können auch Teile eines Unternehmenskennzeichens (insb. einerFirma) sein, wenn sie selbständig schutzfähig sind (Firmenschlagwort)

basic Unterscheidungskraft fehlt

Firmenwortlaut "Best EnergyVertriebsgmbH": OGH wbl 2002, 89 - BestEnergy (i4j). Klage gegen Domain"bestelectric.at"Kein Schutz nicht unterscheidungskräftigerFirmenbestandteile ohne Verkehrsgeltung:Firmenwortlaut "Immobilienring G*** & H***OHG": OGH wbl 2001, 335 -immobilienring.at (i4j): Kläger war die"Immobilienring G & H OHG" (heuteImmobilienring GmbH). Neben der Firmabesteht auch eine Marke "Immobilienring".Beklagt war die Domain "immobilienring.at"

detail

Vgl auch: OGH ÖBl 1998, 241 - juslineI (i4j)Das FSW "Digitale Bibliothek": LGBerlin 21.3.2000, 16 O 663/99 -Digitale Bibliothek JurPC Web-Dok. 77/2001

basic Unterscheidungskraft ist gegeben

FSW "Bazar": OGH MR 2004, 71 -wohnbazar.at (i4j): Bazar ist FSW, Marke(IR) und TitelSonstige Unternehmensbezeichnung "DerComputerDoktor": OGH 24.6.2003, 4 Ob117/03i - computerdoktor.com (i4j)Schutz des FSW: OGH ÖBl 2002, 139 -internetfactory (i4j): Firmenwortlaut "tif -the.internet.factory Programmierungs-,Design- und Wartungs GmbH", Websitewww.tif.net ; Beklagter: internetfactory.atUKZ "SoCo" als Abkürzung des(beschreibenden Firmenbestandteiles"Software + Computer": BGH - soco.deJurPC Web-Dok. 19/2005: schwacheKennzeichnungskraft

detail

Firmenschlagwort: Firmenwortlaut"Onlaw Internet Verlags-AG": OGH MR2002, 51 - Onlaw (i4j)"Cityfloh" ist unterscheidungskräftigesFSW: OLG Franfurt - cityfloh.de JurPCWeb-Dok. 293/2000

3. Zeitrang von Unternehmenskennzeichen

Die Firma wird heute einheitlich nur noch mit mit Eintragung im FB entstehen(anders früher für Vollkaufleute iSd § 1 HGB: Gebrauchsaufnahme)Sonstige Unternehmenskennzeichen entstehen mit Gebrauchsaufnahme, soferndie sonstigen Schutzvoraussetzungen vorliegenUGB

basic

Prioritätspatt der Marken (beideangemeldet am 13.11.2000), aber: Klägerbehauptet das Zeichen "DerComputerDoktor" schon seit 1994tatsächlich zur Bezeichnung seinerDienstleistungen zu benutzen: Gleichheitder Dienstleistungen, zumindest starkeÄhnlichkeit der Zeichen - Beweisfrage:OGH 24.6.2003, 4 Ob 117/03i -computerdoktor.com (i4j)

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4. Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen und Domain

Auch insoweit gelten die bereits bekannten Beurteilungsgrundsätze, die lediglichzu modifizieren sindMaßgeblich ist eine GesamtbetrachtungAn die Stelle der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen tritt die Beachtungder Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen

basic Firmenähnlichkeit

Unterschiede in der TLD reichen beiBranchengleichheit nicht: OLG Hamburg4.2.2002, 3 W 8/02 JurPC Web-Dok. 153/2002. Anm.: Die Sicherungsverfügung istmE problematisch, denn das OLG gehtdavon aus, dass die Firma "handy.deVertriebsgmbh" für Dienstleistungen derTelekommunikation, Design von Icons undInternetdienstleistungen nur im Hinblick aufMobiltelefone glatt beschreibend ist,während im Hinblick auf andereDienstleistungen zum Thema Handy/Internet das Zeichen schwachkennzeichnungskräftig ist. Tatsächlich istdie Markenreg. mittlerweile infolge BPatGEgelöscht.Bloßer Unterschied in der generischen SLDreicht bei nahezu identenUnternehmensgegenständen nicht: OGHMR 2002, 51 - Onlaw (i4j)..Selbst schwache Zeichen (ob dieKlagsfirma "comtech EDV OrganisationsGmbH" ein solches ist, bleibt offen) werdenbei bloß geringfügigen Abweichungen("comtec.at") verletzt (weder Schriftbildnoch Wortklang werden durch dasfehlende "h" tangiert; allenfalls gegebenerSinngehalt stimmt überein; W + DL sindweitgehend ident): OGH 18.11.2003, 4 Ob218/03t - comtec.at (i4j)Bindestrichdomain / Branchenidentität:OGH MR 2001, 258 - pro-solution.at (i4j):Firma "ProSolution" M*****, K***** & G*****OEG vs. Domain pro-solution.at.FSW "the.internet.factory" vs."internetfactory.at": Weglassen vonunwesentlichen Teilen beseitigt VwGF beiDienstleistungsidentität nicht: Artikel,Punkten usw: OGH ÖBl 2002, 139 -internetfactory (i4j).Übereinstimmung in einem mglw früherunterscheidungskräftigen, heute aberweitgehend farblosen Begriff: Die Klägerinführt die Bezeichnung "Online" in ihrerFirma, sie beschäftigt sich mit derVeranstaltung von Seminaren, Symposien,Kongressen usw. Die Beklagte ist Inhaberinder Domain www.online.de: OLG Köln27.10.2000, 6 U 209/99 (n.rk.) JurPC Web-Dok. 33/2002 - "Online" alsFirmenbestandteil.

detail

Keine Verwechslungsgefahr beiÜbereinstimmung der streitbetroffenenZeichen nur in nicht charakteristischenTeilen: Firmenwortlaut "ImmobilienringG*** & H*** OHG": OGH wbl 2001, 335- immobilienring.at (i4j): Kläger war dieImmobilienring G & H OHG (heuteImmobilienring GmbH). Neben derFirma besteht auch eine Marke"Immobilienring". Beklagt war dieDomain "immobilienring.at".Zwischen der Marke "T-Mobile" undder Domain "be-mobile.de" (beides fürTK-DL) besteht aufgrund der großenklanglichen Ähnlichkeit VwGF: OLGHamburg JurPC Web-Dok. 238/2003.

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basic Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche derUnternehmen

Prioritätspatt der Marken (beideangemeldet am 13.11.2000), aber: Klägerbehauptet das Zeichen "DerComputerDoktor" schon seit 1994tatsächlich zur Bezeichnung seinerDienstleistungen zu benutzen: Gleichheitder Dienstleistungen, zumindest starkeÄhnlichkeit der Zeichen - Beweisfrage:OGH 24.6.2003, 4 Ob 117/03i -computerdoktor.com (i4j)Bei doch erheblicherDienstleistungsähnlichkeit kann auch diezwar optisch und klanglichunterscheidbare, aber imDienstleistungszusammenhang liegendeDomain (vs. Marke und FSW "BAZAR")verwechslungsfähig sein: OGH MR 2004,71 - wohnbazar.at (i4j): Bazar istFirmenschlagwort, Marke (IR) und TitelDurchgreifende Branchenverschiedenheitzw. Internetdienstleistungen (Bekl) undEinkaufszentrum (Kl): OGH MR 2001, 194- cyta.at (i4j)

detail

Auch weiter entfernteTätigkeitsbereiche der Unternehmenkönnen Verwechslungsgefahrbegründen: Klägerin führt "Format" inihrer Firma, sie erzeugt Papierwaren,Schreibblöcke und Drucksorten. Sieverfügt auch über ein Markenrecht anFormat für die Herausgabe vonDruckwerken, sie hat aber noch keineDruckwerke verlegt. Beklagte ist einösterreichisches Medienunternehmenund Inhaber der Domainwww.format.at: OGH ÖBl 2000, 72 -Format (i4j)Die Übereinstimmung satzungsmäßigzulässigen Beteiligungserwerbsbegründet noch keine ausreichendeBranchennähe: OLG Frankfurt a.M. CR2000, 698 - alcon.de JurPC Web-Dok.103/2000Zum "Cityfloh" schon oben

basic Einzelfälle

VwGF ist gegeben, wenn das klägerischeZeichen (Marke, Titel, FSW "BAZAR") zurGänze übernommen wird und imübernehmenden Zeichen (Domain"wohnbazar.at" bzw. "wohnbasar.at") keinebloß untergeordnete Rolle spielt: OGH MR2004, 71 - wohnbazar.at (i4j): Bazar istFirmenschlagwort, Marke (IR) und TitelVwGF ist gegeben, wenn Firma ("PhilippHolzmann AG") und Domain ("holzmann-bauberatung.de") bei identemGeschäftsbereich imkennzeichnungskräftigen Teilübereinstimmen: OLG Hamburg holzmann-bauberatung.de JurPC Web-Dok. 315/2003

detail

Zwischen FSW "Sieh an!" und"siehan.de" besteht zwar Ähnlichkeit,doch besteht keine Branchennähezwischen Tätigkeit im Versandhandel(insb. Textilien) und Betreiben eines I-Portals u. der Herausgabe einesInternet-Magazins (-): OLG HamburgK&R 2002, 557 - siehan.deZw. dem FSW "RESULTS" (Firma"RESULTS Unternehmensberatung fürOrganisation und DatenverarbeitungGmbH") und der Domain "results.de"besteht VwGF, wenn sich dieTätigkeitsbereiche der UnternehmeniW decken; zur Teilüberschneidung:BAG 7.9.2004, 9 AZR 545/03.Zum Schutz derEtablissementsbezeichnung "happykauf" für den Verkauf von RestpostenSkript Kennzeichenrecht. Da dieBezeichnung nach § 9 Abs 1 UWGgeschützt ist, verletzt die Domainhappykauf.at für einen Online-Shop dieRechte des KL: OGH 14.10.2008,17 Ob 33/08i - happy kauf.

5. Der Inlandsschutz ausländischer Firmen und UKZ

Der Schutz einer ausländischen Firma (oä) in Österreich setzt erst mitGebrauchsaufnahme im Inland ein (Ablehnung der älteren Rsp, die zTVerkehrsbekanntheit im Inland verlangt hat); OGH ecolex 1994, 183 - TÜV I; OPMÖBl 1994, 134 - Dr. Schnell.Dieser Zeitpunkt bestimmt die Priorität (keine "Mitnahme" der ausländischenPriorität); OGH ecolex 1994, 183 - TÜV I.Ab diesem Zeitpunkt wie inländische Firma (oä) geschützt.

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basic

Marken "Jobcafe" (14.11.2000 und10.9.2001) vs. Bezeichnung "Jobcafe" undDomains "jobcafe.at", jobcafe.de" und "job-cafe.de": OGH 15.9.2005, 4 Ob 129/05g -jobcafe.de: Bekl. ist deutschesUnternehmen ("Die Job-Börse GmbH");Tätigkeitsbereich beider Unternehmenident (Arbeitsvermittlung und -beratung);Bekl tritt seit der Reg der genanntenDomains (zwischen 19.7.1999 und5.5.2000) unter der Bezeichnung "jobcafe"auf. Dies nicht nur im Internet, sondernauch in ihrer Korrespondenz, aufRechnungen und Werbemaßnahmen. DieBekl hat diese Bezeichnung schon seit Regihrer ersten Domain nicht nur in der BRD,sondern auch in Österreich genutzt. DieBekl benutzt das Zeichen "jobcafe" daherschon seit einem Zeitpunkt, zu dem derKläger das Zeichen weder als Marke nochals besondere Bezeichnung seinesUnternehmens gebraucht hat. Die Bekl hatdaher in Ö die prioritätsälteren Rechte amZeichen "jobcafe" (als besondereUnternehmensbezeichnung), weshalb derSicherungsantrag abzuweisen war

detail

OGH 24.3.2000, 4 Ob 21/00t -alutop.at (i4j).

6. Gleichnamigkeit

siehe unten

D. Werktitel vs. Domain (§ 80 UrhG oder § 9 UWG)1. Grundlagen

Der Titel individualisiert ein Werk iSd UrhG (§ 80 UrhG) bzw. eine nicht dem UrhGunterfallende Druckschrift (§ 9 Abs 1 UWG)Beide Anspruchgrundlagen setzen Verwendung im geschäftlichen Verkehr voraus(siehe schon oben)Verletzungstatbestand: Nur Verwechslungsschutz, kein IdentitätsschutzIn dieser Hinsicht ist der "urheberrechtliche" Titel aber ein besonderesKennzeichen, weil er nach dem Wortlaut nur gegen die Verwendung des Titels "fürein anderes Werk" greift (§ 80 UrhG). Kraft Größenschlusses ist aber aus § 9Abs 1 UWG zu folgern, dass der Titel auch einer Verwendung des Zeichens alsProduktkennzeichen oder als Unternehmenskennzeichen entgegengehaltenwerden kann; OGH MR 1989, 223 - Take Off (Anspruchsgrundlage dann § 9 UWG;etw. enger zT die Rechtslage in der BRD)Kein Bekanntheitsschutz in § 9 UWG bzw. § 80 UrhG : Aber die Ausbeutung desRufes eines bekannten Zeichens ist sittenwidrig iSd § 1 UWG

2. Unterscheidungskraft

Auch für den kennzeichenrechtlichen Schutz von Titeln gilt, dass sieunterscheidungskräftig iwS sein müssenBeurteilung grundsätzlich nach allgemeinen KriterienEine etwas großzügigere Linie vertritt die Rsp zT bei Zeitungs- undZeitschriftentiteln, weil der Verkehr sich hier daran gewöhnt habe, dass derartigeTitel häufig deutlich beschreibende Züge (oä) aufweisenSchutz eines Teils eines Titels ist möglich

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basic fehlende Unterscheidungskraft

"Örtliches Telefonbuch": OGH ÖBl 1983,48"Fernsehwoche" für eine Fernseh-Programmzeitschrift: OGH wbl 1992, 170"Österreichischer Juristenkalender": OGHMR 1995, 188

detail

"bike" für ein Fahrradmagazin: LGHamburg MMR 1998, 46"steuerprofi" für ein EDV-Programm mitdem Titel entsprechendenFunktionalitäten: OGH wbl 2001, 237 -steuerprofi.at"Music-Channel.cc" für Musikangeboteim Internet: OGH MR 2004, 62 (i4j)

basic gegebene Unterscheidungskraft

"TAKE OFF" für Urlaubsmagazin: OGHMR 1989, 223"PRO" für eine Zeitschrift: OGH wbl 1995,298"St. Pölten konkret" für eine Zeitschrift:OGH MR 1998, 86"BAZAR" für Inseratenzeitung: OGH MR2004, 71 - wohnbazar.at (i4j): Bazar istFirmenschlagwort, Marke (IR) und Titel

detail

"GO" für ein Magazin für Fahrschüler:OGH ÖBl 1998, 246"Wirtschaftswoche" fürWirtschaftsmagazin": OGH MR 1999,354"Motorradmarkt" für Anzeigenblatt fürMotorräder u. Zubehör: OLG HamburgGRUR.RR 2002, 393 -motorradmarkt.de

basic Markenregistrierung von Zeitschriftentiteln

Ist möglichGeltung allg. Kriterien des MSchG

detail

"MORE" als Marke für Druckschriften(Kl 16) und die Herausgabe vonDruckschriften unterscheidungskräftig:OGH 18.2.2003, 4 Ob 10/03d

basic Domainfälle

Die auf § 80 UrhG gestützte Klage desHerausgebers der CD-ROM "Steuerprofi"gegen die Domain "steuerprofi.at" warerfolglos, weil dem Titel dieUnterscheidungskraft mangelt; daherscheidet auch ein ergänzender Titelschutzgem. § 9 UWG aus (Anm. Begründung desOGH in diesem Punkt wohl etwasproblematisch) : OGH wbl 2001, 237 -steuerprofi.at

detail

3. Schutzbereich

siehe schon oben Pkt. 1In den Kernschutzbereich des § 80 UrhG wird mit einer Domain wohl selteneingegriffen werden ("Verwendung für ein anderes Werk"; allerdings kann eineWebseite durchaus ein Werk iSd UrhG sein, weshalb dann die Frage zudiskutieren wäre, ob die Domain "Titel" dieses Werks "Webseite" ist)Schließt man sich der Meinung an, dass der Titel nicht bloßproduktindividualisierend, sondern herkunftshinweisend wirkt, kann es in derPraxis durchaus auch dazu kommen, dass eine Domain Titelrechte tangiertHierbei ist zu beachten, dass bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - insb. wenn siesich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen - schongeringfügige Abweichungen die VwGF ausschließen können, weil gerade hier nurbeschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum darangewöhnt hat, auch auf kleine Unterschiede zu achten; z.B. OGH MR 2004, 30 -Gastro

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Seite 18Domainrecht (© St. Korn [2007 V 1.0.])

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basic

Keine Verletzung des Titelrechts an"Amtskalender" mangels aktiver Webseiteunter "amtskalender.at": OGH MR 2004,61 - amtskalender IIDomain "eltern-online.de" verletzt dieTitelrechte an der Zeitschrift "Eltern": OLGHamburg eltern-online.de JurPC Web-Dok.47/2004: Serientitel als Herkunftszeichen;"Eltern" hat überdurchschnittlicheKennzeichnungskraft; Zeichenähnlichkeitist gegeben (TLD wirkt nicht, "online"verstärkt Ähnlichkeit nur); Werk- bzw.Produktähnlichkeit liegt vor; § 23dMarkenG hier nicht anwendbar

detail

Titel "Motorradmarkt" vs."motorradmarkt.de": OLG HamburgGRUR.RR 2002, 393 -motorradmarkt.de: Die (originärschwache) Kennzeichnungskraft"Motorradmarkt" ist durch diekontinuierliche Verwendung gestärkt,Bezeichnungen sind ident (s.o.),angebotene DL sind ebenfalls ident,weil beide einen Anzeigenmarktanbieten

E. Das Recht am Namen und Domains (§ 43 ABGB)1. Namensrechtliche Grundlagen

Normstruktur § 43 ABGB:

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oderwird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens)beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden aufSchadenersatz klagen.

§ 43 ABGB enthält daher 2 Verletzungsvarianten:

Namensanmaßung.Namensbestreitung.

Achtung: Für beide Verletzungsvarianten fordert das Gesetz kein Handeln imgeschäftlichen Verkehr!

2. Domainregistrierung als Namensbestreitung?

SV: A registriert die domain b.at. Wird hiermit das Namensrecht des B bestritten?Namensbestreitung: Liegt vor, wenn jemandem das RECHT zur Führung einesNamens geleugnet wirdNamensbestreitung (Namensleugnung) erfordert,

dass der Täter in Kenntnis des rechtmäßigen Namensdurch sein Verhalten das RECHT zur Führung eines bestimmten Namensleugnet (Aicher in Rummel, ABGB 3. Aufl § 43 Rz 6).Eine besondere Bestreitungsform, Interessenbeeinträchtigung oderKränkungsabsicht ist nicht gefordert (in Details str).

Eine Domainregistrierung erfolgt typischerweise nicht in dieser Intention, sie hatlediglich die Unmöglichkeit der Verwendung des Namens auch als Domain alstechnische Konsequenz. Eine aus technischen Vorgaben resultierende Blockadeist kein Bestreiten eines Rechts

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basic Domainregistrierung ist keineNamensbestreitung

Grundlegend: OGH ÖBl 2002, 276 -graz2003.com: Namensträger hat nichtzwingend Anspruch, dass ihm die ausseinem Namen gebildete Domain, soweitnicht ein anderer Rechte am gleichenNamen geltend machen kann, vorbehaltenbleibt; durch Reg der Domain wird nichtfremdes Recht bestritten, sondern eigenesbehauptet; zudem ist Kl eineGebietskörperschaft, die ggst Domain läuftaber nicht unter der TLD .atGenerell für diesen Ansatz wohl: BGH K&R2002, 309 - shell.de JurPC Web-Dok. 139/2002; BGH - maxem.de JurPC Web-Dok.258/2003Offenlassend noch: OGH ÖBl 2002, 280 -graz2003.at

detail

Domainreg. ist keineNamensbestreitung; z.B. LAGNiedersachsen JurPC Web-Dok 132/2004; OLG Düsseldorf - solingen.infoJurPC Web-Dok. 241/2003; OLGFranfurt - cityfloh.de JurPC Web-Dok.293/2000Ältere Ansicht: Mit der Registrierungeiner Domain wird das Recht zuFührung des Namens bestritten, weildas Namensrecht auch die Befugniseinschließt, sich unter seinem Namenauf einer Webseite im Internetvorzustellen; OLG Düsseldorf30.9.1997, 4 O 179/97 - ufa.de-II

3. Domainregistrierung als Namensanmaßung

Namensanmaßung erfordert,

dass der Verletzte selbst ein Recht zur Führung des Namens hat,Namensidentität besteht,der Name durch den Verletzer gebraucht wird,dieser Namensgebrauch rechtswidrig ist undschutzwürdige Interessen des Verletzten betroffen sind.

a) Name & Namensgebrauch durch Domain

§ 43 ABGB geht von einem weiten Verständnis des "Namens" aus, insb. wennauch Decknamen der Bestimmung unterstellt werden.Gefordert ist daher die Eignung der Bezeichnung, auf einen Namensträger oderein Unternehmen hinzuweisen.Erfasst sind natürliche Personen, aber auch juristische Personen, die einenNamen haben (Firma; § 17 UGB), und jP des öffentlichen Rechts.Auch der namensrechtliche Schutz setzt Unterscheidungskraft des Namensvoraus.

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basic Begriff des Namens

Auch (kennzeichnungskräftige)Namensteile (z.B. "Deutschland" alskennzeichnender Teil des Namens"Bundesrepublik Deutschland") sindnamensrechtlich geschützt: LG Berlin CR2000, 700 - http://deutschland.de JurPCWeb-Dok. 211/2000Auch die "Bezeichnungen" nichtrechtsfähiger Einheiten könnennamensrechtlichen Schutz genießen: OGHÖBl 2001, 35 - bundesheer.at:"Bundesheer" weist auf die Republik alsTräger der bewaffneten Macht hin (vglArt 79 Abs 1 B-VG; § 1 Abs 2 WehrG);OGH MR 2001, 256 - Rechnungshof (i4j)Namensschutz erfasst auch Namensteile &verkehrsübliche Abkürzungen (wenn siesiehe oben): LG Hannover 12.9.2001, 7 O349/01 - verteidigungsministerium.deJurPC Web-Dok. 207/2001: DieBezeichnung "Verteidigungsministerium"weist in der BRD allgemein auf das"Bundesministerium der Verteidigung" hinAkronyme: Auch sie können geschütztsein, z.B. "AMS": OGH ÖBl 2003, 140 -ams.at; "RTL": OGH ÖBl 2004, 35 - rtl.at.

detail

Schutz der Namen von Teilen einerGemeinde ist möglich ("Rüst" alsunselbständiger Teil der Gemeinde"Mestlin"): LG Oldenburg - ruest.deJurPC Web-Dok. 115/2004Keinen hinreichend eindeutigenHinweis auf die BRD gibt dieBezeichnung "Marine", insb. weil mitdem Begriff kein strikter militärischerBezug verbunden ist: LG Hamburg CR2001, 131 - marine.de (n.rk.)Namensträgerschaft: Schutz desNamensteiles & Bezeichnung desNamensträgers: OGH 13.11.2002, 4Ob 255/01f - galtuer.at (i4j): Ob derverwendete Namensteil "Galtür" auchkennzeichnungskräftig auf den Kläger("Tourismusverband Galtür") hinweist(dies wäre allenfalls iVm touristischenInfos der Fall, weil in AlleinstellungHinweis auf die Gmd.), lässt der OGHmangels Entscheidungsrelvanz offen

basic Unterscheidungskraft

"Stubaital", "Neustift": GeografischenBezeichnungen kommt keineUnterscheidungskraft zu; sie sind dahernur bei Verkehrsgeltung (die nichtbehauptet war) namensrechtlich geschützt;daher kein Anspruch aus § 43 ABGB.Aber: Verkehrserwartung ginge bei denBegriffen (die für Tourismusregionenbekannt sind) dahin, dass es sich um einoffizielles Angebot der "Region" handle,was nicht gegeben war. Folge: Verstoßgegen § 2 UWG: OLG Innsbruck11.7.2001, 2 R 148/01h - stubaital.at (i4j)(nicht rk?)

detail

Vgl ebenso: Schweizer Bundesgericht -berneroberland.ch

b) Namensgebrauch durch Domain

Tatbestandsmäßig iSd § 43 ABGB ist nur der Namensgebrauch:

Dieser ist von der bloßen Namensnennung, die nicht tatbestandsmäßig ist,zu unterscheiden.Namensgebrauch liegt nach hA nur dann vor, wenn die Gefahr einerZuordnungsverwirrung oder Identitätstäuschung besteht (Normzweck:Name als Kennzeichen der Person): Das Namensrecht soll verhindern, dassder Namensträger mit anderen verwechselt wird oder ihm Leistung, Stellungusw. eines anderen zugeschrieben werden.Kein Namensgebrauch, wenn der Namensträger selbst dargestellt wird, insb.wenn Aussagen über den Namensträger gemacht werden.

Es kommt daher darauf an, ob der fremde Name in der Domain "gebraucht" oderbloß "genannt" wird.

Problem ist daher wie oben, ob eine Domain als kennzeichnender Hinweisaufgefasst wird.Jedenfalls wenn die Domain mehr oder weniger nur aus dem Namenbesteht und sie keinen weitergehenden Sinngehalt hat, erwartet derVerkehr nicht bloß Informationen über den Namensträger, sondern von

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ihm (bzw. mit seiner Zustimmung handelnden dritten Person): DieVerwendung eines Namens ist daher schon dann "Namensgebrauch",wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnung mit dem fremden Namenvon bestehenden Zusammenhängen ausgeht.Daher ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Name in derDomain "gebraucht" und nicht bloß "genannt" wird.Jedenfalls kommt es auf die konkrete Verwendungsform an, dennsicherlich ist zumindest theoretisch auch beschreibende Verwendung(dogmatisch = Namensnennung) möglich, z.B. hotels-in-wien.at (hyp. Bsp).In besonderen Fällen (wenn die Domain ersichtlich auf den NamensträgerBezug nimmt, ohne dass der Eindruck entsteht, der Namensträger hättehiermit etwas zu tun), könnte eine abweichende Beurteilung geboten sein(str.).

basic Namensgebrauch

Name in Alleinstellung in Domain istNamensgebrauch und nicht bloßNamensnennung: LG Berlin CR 2000, 700- http://deutschland.de JurPC Web-Dok.211/2000Ebenso, wenn die Domain denNamensträger in einer besonderenFunktion umschreibt (also z.B. nicht derName einer Stadt nur als geografischeHerkunftsbezeichnung Verwendung findet):OGH ÖBl 2002, 280 - graz2003.at (i4j): AlsHerkunftsbezeichnung kann Graz vonjedermann verwendet werden, als Namehingegen ist der Gebrauch der Stadt Grazvorbehalten. Die konkrete Domain lassevermuten, dass auf die Stadt Graz in einerbesonderen Funktion (Kulturhauptstadt2003) verwiesen wird. DaherNamensgebrauch.Ebenso OGH ÖBl 2002, 276 -graz2003.com (i4j): Die unterschiedlicheTLD war für den OGH - ohne jedeDiskussion - zutr kein Ansatz für eineabweichend BeurteilungGebrauch des Namens in leichtabgewandelter Form: FPÖ-Fake: OGH ÖBl2001, 30 - fpo.at (i4j)

detail

Vgl nunmehr einen nichtnamensmäßigen Domaingebrauch fürmöglich haltend: OLG Hamburg18.12.2003, 3 U 117/03 - awd-aussteiger JurPC Web-Dok. 164/2004(Anm.: Der Name, bzw. FSW, werdehier nur aus inhaltlichen Gründenverwendet, weshalb bloßeNamensnennung vorliege)

c) Befugtheit des Gebrauches

Nach § 43 ABGB ist der Namensträger nur dann geschützt, wenn ein Dritter denNamen unbefugt gebraucht (demgegenüber darf - grundsätzlich; zurGleichnamigkeit unten - jeder Dritte aber einen eigenen Namen im privaten,geschäftlichen und amtlichen Verkehr gebrauchen: gegen befugtenNamensgebrauch besteht daher - grundsätzlich - aus § 43 ABGB kein Anspruch)Unbefugt ist ein Gebrauch, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch vomNamensträger gestattet wurde

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basic

Unbefugt ist der Gebrauch des Namens"Bundesheer" durch eine Person, dieweder Träger dieses Namens ist noch vonder Republik Österreich hierzu ermächtigtwurde: OGH ÖBl 2001, 35 - bundesheer.atOGH ÖBl 2000, 134 - ortig.at (i4j): DerGebrauch des klägerischen Namens durchden beklagten Domaininhaber ist unbefugt,weil der Verband noch gar nicht existierte(beabsichtigt war nach dem Vorbringen dieGründung eines Verbandes "OrganisationRegionaler Technologie undInformationsanbieter-Gesellschaften")Aber: Im Grundsatz gibt es gegen befugtenNamensgebrauch in der Domain keinenAbwehranspruch. Hierbei handelt es sichtypischerweise um die sog.Gleichnamigkeitsfälle. Hierzu nochausführlich unten"Namenslizenz": OGH 29.5.2001, 4 Ob123/01v - dullinger.at (i4j): Kläger"Dullinger GmbH" (Firma = Name) vs."dullinger.at" (Inhaber "Dullinger StefanKEG"). Die streitgegenständliche Domainwar für den Web-Provider der "DullingerStefan KEG" registriert. Dieser hielt sieaufgrund folgender Vereinbarung [>>]. DerGebrauch ist daher befugt. Es handelt sichdaher um einen Gleichnamigkeitsfall

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Der Namensträger (hier GemeindeMestlin/Rüst) kann einem Dritten (hierProvider) die Namensnutzunggestatten. Der Dritte kann sich dannauf die Priorität des Gestattendenberufen: LG Oldenburg - ruest.deJurPC Web-Dok. 115/2004Verfehlt: Kein befugter Gebrauch beiDomainregistrierung durch Provider fürKunden, selbst wenn der Kunde Trägerdes in der Domain verwendetenNamens ist: OLG Celle - Domain-Registrierung für Dritte JurPC Web-Dok. 188/2004; abl auch Stadler JurPCWeb-Dok. 232/2004Beachte Firmenrecht: Ist in der Firmaeines Unternehmers oder einerHandelsgesellschaft der Name einesGesellschafters enthalten, setzt dieFirmenfortführung beiUnternehmenserwerb oderAusscheiden des namengebendenGesellschafters die Zustimmung zurWeiterverwendung des Namensvoraus (§§ 22 Abs 1, 24 Abs 2 UGB;früher § 24 Abs 2 HGB). Auch diesfallsist der Namensgebrauch nichtunbefugt. Achtung: § 24 Abs 2 HGBgalt nach der Rsp nicht für die Firmaeiner GmbH (OGH JBl 1999, 610; aAinsb. Schuhmacher in Straube, HGB 3.Aufl. § 24 Rz 11)Das hat Konsequenzen für dieVerwendung einer Domain, die ausdem Namen des ausscheidendenGesellschafters gebildet ist. Auchderen Verwendung (korrekt: desNamens in der Domain) erfolgt nichtunbefugt -> GleichnamigkeitsproblemVgl insb. BGH - vossius.de GRUR2002, 706: Parteien streiten um dieDomains "vossius.de" und"vossius.com"; Kl bezeichnet sich nachdem Ausscheiden ihres Gründers undnamengebenden Gesellschafters Hrn.Vossius mit dessen (rechtswirksamer;BGH GRUR 2002, 703 - Vossius &Partner) Zustimmung als "Vossius &Partner". Der Drittbekl ist Sohn desnamengebenden Gesellschafters undnutzt für seine Tätigkeit als RA"vossius.de" und "vossius.com": DaBekl prioritätsschwächer trifft ihnRücksichtnahmegebot(Gleichnamigkeit)

d) Das namensrechtliche Kernproblem: Die Interessenbeeinträchtigung

Grundsätze

Schutzgegenstand des Namensrechts ist das Identitätsinteresse, nichtaber ein ExklusivitätsinteresseBerechtigte Interessen sind daher insb. dann verletzt, wenn aufgrund desNamensgebrauches die Gefahr besteht, dass der Namensträger mitanderen verwechselt wird

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Zudem werden berechtigte Interessen nach aktueller Rsp des OGH auchdann verletzt, wenn durch die Verwendung des Namens der Anscheinerweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demNamensverwender ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen;OGH ÖBl 2002, 280 - graz2003.at (i4j)Zusammenfassend formuliert man, dass das Namensrecht vorZuordnungsverwirrungen schützt

Die geschützten Interessen sind je nach "Art" des Namensträgers verschieden.Unternehmen sind in ihren Interessen auf ihren Funktionsbereich und damit imKern auf wirtschaftliche Interessen verwiesen. Bei Privaten oder jP des öffentlichenRechts kann das geschützte Interesse weiter seinEntsprechend den sonstigen kennzeichenrechtlichen Grundsätzen ist heuteanerkannt, dass - abgesehen von Sonderfällen - die Verwendung eines Namens ineiner Domain von den Verkehrsteilnehmern nicht bloß dahin verstanden wird, dassüber den Namensträger etwas ausgesagt wird, sondern dass die Information vomNamensträger stammt (Namengebrauch)Bei der Prüfung einer Verletzung berechtigter Interessen ist der Inhalt derWebseite maßgeblichDaher: Im Regelfall kein Anspruch gegen White Pages: OGH 29.5.2001, 4 Ob 123/01v - dullinger.at (i4j)

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basic Grundsätze

Inhalt Webseite maßgeblich; OGH29.5.2001, 4 Ob 123/01v - dullinger.at (i4j):Kläger "Dullinger GmbH" (Firma = Name)vs. "dullinger.at" (Inhaber "Dullinger StefanKEG"). Die streitgegenständliche Domainwar für den Web-Provider der "DullingerStefan KEG" registriert. Dieser hielt sieaufgrund folgender Vereinbarung [>>]. Eshandelt sich daher um einenGleichnamigkeitsfall. Selbst wennüberragendes Interesse des Kl bestündekein Anspruch nach § 43 ABGB, weil keinContentIm Regelfall erwartet der Nutzer aber beider Domainstruktur name.at, name.comusw., dass er auf die Seite desNamensträgers gelangt und es sich umdessen Seite handeltDaher Verletzung berechtigter Interessen,wenn Verwechslungen auftretenEbenso, wenn der Anschein vonBeziehungen zwischen dem Namensträgerund dem Domaininhaber erzeugt werden:OGH ÖBl 2001, 35 - bundesheer.atDies gilt auch, wenn die Zusammenhängelediglich den Namensträger in einerbesonderen Eigenschaft betreffen: OGHÖBl 2002, 280 - graz2003.at (i4j): Dies isthier der Fall, weil auf der Webseite eineklare Abgrenzung zw. dem Domaininhaberund dem Namensträger fehlt. (vgl auchOGH ÖBl 2002, 276 - graz2003.com (i4j):dort wurde der Sicherungsantragabgewiesen, weil Disclaimer vorhanden)Ebenso, wenn unter fremdem Namen derEindruck erweckt wird, ein Insider aus demBereich des Namensträgers und damit ineinem gewissen Sinn der Namensträgerselbst biete unter Missachtung derAmtsverschwiegenheit Informationen überinterne Vorgänge an (kein aufklärenderHinweis): OGH MR 2001, 256 -Rechnungshof (i4j)Berechtigte Interessen können auch durcheine Fake-Seite (Seite, die grafisch deroffiziellen Seite der FPÖ nachgebildet war,auf welcher aber die Inhalte verändertwurden) verletzt sein: OGH ÖBl 2001, 30 -fpo.at (i4j)Namensrechtliche Ansprüche aus Firmenscheiden aber beiBranchenverschiedenheit aus (beachteaber: Bekanntheitsschutz): BGH K&R2002, 309 - shell.de JurPC Web-Dok. 139/2002

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Sonderfall Name ist zugleichGattungsbezeichnung: LG DeggendorfCR 2001, 266 - winzer.de: Kl ist eineeher kleine deutsche Gemeindenamens "Winzer"; Bekl betreibt unter"winzer.de" eine Webseite zum ThemaWein

Das Interesse, unter einerbestimmten TLD im Internetauffindbar zu sein, istnamensrechtlich nicht selbständiggeschützt: OGH 29.5.2001, 4 Ob123/01v - dullinger.at (i4j)

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basic Zuordnungsverwirrung und TLD: Ausschlussder Zuordnungsverwirrung?

TLD aus "fremdem" Namensbereichschließt Zuordnungsverwirrung jedenfallsbei unternehmerischem Kennzeichen alsDomain nicht aus: LG Stuttgart CR 1998,621 - steiff.comAbweichende Beurteilung wäre beiöffentlichen Stellen möglich, weil der Userwohl nicht annimmt, dass eine Gemeindeunter einer .com-Domain oder eineöffentliche Institution z.B. unter einer .org-Domain aktiv wirdAber: Nach dRsp zu Gemeindenamen istdie TLD grundsätzlich ohne Bedeutung:OLG Karlsruhe CR 1999, 783 -badwildbad.com JurPC Web-Dok. 40/2000Keine Klärung für den österreichischenRechtsbereich durch OGH ÖBl 2001, 35 -bundesheer.at (dort nur Andeutung, dassoffizielle Informationen verlässlich nur dannvorliegen, wenn .gv.at)Aber: Kein Ausschluss derInteressenbeeinträchtigung durch .org-Domain: OGH MR 2001, 256 -Rechnungshof (i4j)

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Ebenso: Interessenbeeinträchtigung ingraz2003.com (Anm. nicht wg. TLDsondern wegen Disclaimerabgewiesen): OGH ÖBl 2002, 276 -graz2003.com (i4j)Eine abweichende Beurteilung wäre uUmöglich, wenn Gemeinde unter derccTLD eines anderen Staates auftritt.Keine abw Beurteilung aber bei dergTLD .info; vgl OLG Düsseldorf -solingen.info JurPC Web-Dok.241/2003 (Anm.: Gmd. Solingen vs.Domain "solingen.info", unter der(jedenfalls ohne ausreichendenaufklärenden Hinweis) von einemDritten ein Informationsportal über dieStadt betrieben wird;Interessenbeeinträchtigung gegeben

Diese, weitgehend als gesichert geltenden, Grundsätze hat der BGH in einerjüngeren Entscheidung etwas ins Wanken gebrachtAusgangspunkt ist, dass die dRsp eine Interessenbeeinträchtigung auch dannannimmt, wenn die durch die Domain bewirkte Zuordnungsverwirrung durch denInhalt der Webseite rasch wieder beseitigt wird. Zwar wiege dieInteressenbeeinträchtigung deswegen nicht besonders schwer. Aber auch einegeringe Zuordnungsverwirrung reiche für eine Namensanmaßung aus, wenndadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maßebeeinträchtigt wirdDie Registrierung einer Domain name.de beeinträchtige besonders schutzwürdigeInteressen, weil die Domain nur einmal vergeben werden könneDieses Interesse setze sich gegenüber demjenigen durch, dem an dem Zeichenkeine eigenen Rechte, insb. Namensrechte, zukämenPseudonyme sind nur bei Verkehrsgeltung namensrechtlich geschützt (sonunmehr BGH 26.6.2003, I ZR 296/00 - maxem.de JurPC Web-Dok. 258/2003; bisdahin in der BRD str; in Ö str)

basic Neuordnung der Interessenverteilung durchden BGH?

Das Interesse des Namensträgers an derDomain "name.de" ist an sich geschütztund setzt sich gegen den Verwender derDomain, der am Zeichen kein Recht hat,durch: BGH 26.6.2003, I ZR 296/00 -maxem.de JurPC Web-Dok. 258/2003; ablHöllerer, JurPC Web-Dok. 158/2003

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Vgl OGH: Das Interesse, unter einerbestimmten TLD im Internet auffindbarzu sein, ist namensrechtlich nichtselbständig geschützt: OGH 29.5.2001,4 Ob 123/01v - dullinger.at (i4j)

e) Ausschluss der Interessenbeeinträchtigung (Zuordnungsverwirrung)durch einen aufklärenden Hinweis: Die Disclaimer-Rechtsprechung

Grundgedanke

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basic

Ablehnende Haltung mancher deutscherGerichte gegenüber Disclaimern: OLGDüsseldorf - solingen.info JurPC Web-Dok.241/2003 (Anm.: Gmd. Solingen vs.Domain solingen.info, unter der von einemDritten ein Informationsportal über die Stadtbetrieben wird); LG Hannover 12.9.2001, 7O 349/01 - verteidigungsministerium.deJurPC Web-Dok. 207/2001Gegenteilig im Grundsatz dieösterreichische Rsp: Disclaimer sindbeachtlich und geeignet, dieInteressenbeeinträchtigung auszuschalten:OGH 13.11.2002, 4 Ob 255/01f - galtuer.at(i4j); vgl auch OGH ÖBl 2002, 142 -bundesheer.at IIEbenso nun: OGH ÖBl 2002, 276 -graz2003.com (i4j)

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Angedeutete Beachtlichkeit desDisclaimers schon in OGH ÖBl 2001,35 - bundesheer.at; ebenso, letztlichaber offengelassen, OGH 14.5.2001. 4Ob 106/01v - Adnet I (i4j)

basic Wann wirkt der Disclaimer (nicht)

Trotz Disclaimer bleibt eineBeeinträchtigung berechtigter Interessenmöglich, wenn zw. den beteiligtenInteressen ein Interessenkonflikt bestehtSo hat der Inhaber eines (Voraussetzungbekannten?) Namens ein Interesse daran,dass sein Name nicht gebraucht wird, umdie Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zulenken, mit denen er nichts zu tun hat("namensrechtlicheAufmerksamkeitausbeutung": OGH ÖBl2002, 142 - bundesheer.at II (i4j)Ein die Wirksamkeit des Disclaimersausschließender Interessenkonflikt bestehtauch, wenn der Beklagte denGemeindenamen nur nutzt um User auf dieSeite seines Unternehmens zu locken:OGH 16.12.2003, 4 Ob 231/03d -serfaus.at (i4j)Sonstige Beeinträchtigung geschützterInteressen des Namensträgers: auf derfremden Seite werden unvollständigeInformationen angeboten und diese werdendem Namensträger zugeschrieben (inconcreto verneint, weil wenn würden sieder Gemeinde und nicht dem TVBzugeschrieben): OGH 13.11.2002, 4 Ob255/01f - galtuer.at (i4j)Der Disclaimer schließt eineNamensverletzung durch die Domain dannaus, wenn Interessengleichklang bestehtDas ist der Fall, wenn obige Aspekte nichtverwirklicht sind, sondern auf der Webseiteumfassend über die Region (OGH ÖBl2004, 65 - adnet.at II (i4j)) oder die Stadtinformiert wird (OGH 13.11.2002, 4 Ob255/01f - galtuer.at (i4j))

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Anforderungen an den Disclaimer sindnoch nicht völlig geklärt: Ingraz2003.com lässt es der OGHgenügen, dass die Homepage unter"graz2003.com" den deutlichen, nichtzu übersehenden Hinweis enthält, dassman sich nicht auf der Homepage derKl befinde; OGH ÖBl 2002, 276 -graz2003.com (i4j)Ob zu dieser ein Link gesetzt werdenmuss, ist ungeklärtDie Hinweise "Powered by X" undRubrik "Informationen der StadtSolingen" reichen nicht aus (sind keinewirksamen Disclaimer): OLGDüsseldorf - solingen.info JurPC Web-Dok.241/2003 (Anm.: Gmd. Solingenvs. Domain solingen.info, unter der voneinem Dritten ein Informationsportalüber die Stadt betrieben wird

Conclusio: Disclaimer kann die Interessenbeeinträchtigung nach öRspausschalten. Dies gilt aber nicht, wenn schon mit der Domain der gute Ruf desZeichens ausgebeutet wird (bundesheer.at II), oder - ähnlich - Interessenkonflikt

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besteht, der in Abwägung sämtlicher Interessen nicht hingenommen werden muss(serfaus.at) oder trotz disclaimer die Domainnutzung für den Namensinhabernachteilige Folgen hat (galtuer.at)Eine Interessenbeeinträchtigung trotz des Disclaimers wird aber noch nichtdadurch begründet, dass

beide Seiten über das selbe Thema informieren, weil allein hierdurch nochnicht die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen begründet wird: OGH13.11.2002, 4 Ob 255/01f - galtuer.at (i4j)beide Seiten umfassend über eine bestimmte Region informieren, siediese attraktiv erscheinen lassen und letztlich den Fremdenverkehrfördern wollen: OGH ÖBl 2004, 65 - adnet.at II (i4j)

f) Das namensrechtliche Gleichnamigkeitsproblem

Problemstellung: Jeder muss berechtigt sein, seinen Namen (auch imgeschäftlichen Verkehr) zu verwenden.Daher bedarf das Prioritätsprinzip insoweit einer Korrektur.Die Lösung: Nicht Priorität, sondern Rücksichtnahmegebot des Späteren (Anm.:Obwohl dieser seinen Namen befugt gebraucht).Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn zwischen den beiden berechtigtenNamensträgern ein beträchtliches Interessengefälle besteht: Diesfalls ist uU auchdie Rücksichtnahme des Früheren geboten.

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basic Grundsatz

Klagender Zwangsname (Familienname)vs. Familienname alsUnternehmenskennzeichen: Bei gleichstarken bürgerlichen Namen gilt dasPrioritätsprinzip: LG Paderborn MMR 2000,49 - Domain-Name einer FamilieKlagende FA "Hudson Vertriebs GmbH"vs. Familie "Hudson" um "hudson.de":Weder das FSW noch die Marke "Hudson"genießen überragende Bekanntheit, daherverbleibt die Domain bei ihrem Inhaber: LGDüsseldorf - hudson.de JurPC Web-Dok.320/2003 [Kl sh]Klagender Gemeindename vs. bürgerlichenNamen (und abgeleitete GmbH-FA): Auchin dieser Konstellation verbleibt bei gleichstarken Namen die Domain ihrem Inhaber:LG Augsburg MMR 2001, 243 - boos.deJurPC Web-Dok. 236/2001Klagender Name "Rüst" vs. (Teil)Gemeindenamen "Rüst" (Teil derGemeinde Mestlin) wegen "ruest.de": EineGemeinde ohne überregionale Bedeutunghat zwar keinen absoluten Vorranggegenüber dem Recht am bürgerlichenNamen eines Privaten, steht diesem aberauch nicht nach (Gmd. behält Domain). Esentscheidet die Priorität: LG Oldenburg -ruest.de JurPC Web-Dok. 115/2004Klagender Familienname (Zwangsname)vs. berechtigte Verwendung einerBerufsstandsbezeichnung durch dieInteressenvertretung: Verwendung derBezeichnung "Sattler" durch dieInteressenvertretung ist befugt; demSpäteren ist die Aufnahme eines Zusatzeszuzumuten: OGH ÖBl 2000, 39 - sattler.at(i4j)

detail

Nach wie vor nicht ganz geklärt ist,welche "Priorität" maßgeblich ist:Gegenüber einem vorsorglichgebildeten "Namen" schlägt das ältereNamensrecht durch; OGH ortig. Beiidenten Unternehmenskennzeichen hältes der BGH für zumutbar, dass deraußerhalb des wwwPrioritätsschwächere seinem Namen inder Domain einen Zusatz hinzufügt:BGH GRUR 2002, 706 - vossius.deJurPC Web-Dok. 155/2002Der OGH spricht in der E ams.at vonder "Priorität der Registrierung". Demist grundsätzlich (abgesehen vonbesonderen Konstellationen) zu folgen.Gmd. "Hasselberg" vs. Familie"Hasselberg" um "hasselberg.de":Gleich starker bürgerlicher Name("Hasselberg") gegenGemeindenamen: Einer Gmd. von1.100 Einwohnern steht gegenübereiner gleichnamigen Person keinAnspruch auf eine Domain zu: LGFlensburg - hasselberg.de MMR 2002,700Nach ShellNicht bekannte FA "Sartorius" (zurMarke schon oben) vs. "sartorius.at"für den in der BRD ansässigen Bekldieses Namens, der die Domainausschließlich zur privatenSelbstdarstellung nutzt: LG Hamburg10.12.2004, 324 O 375/04: DieKlägerin ist eine ö GmbH mit Sitz inWien. Sie ist Teil des internationaltätigen Sartorius Konzerns. DieKonzernmutter (Satorius AG) wurde1870 gegründet. Sie ist Inhaberin derWortmarke "SARTORIUS". Der in derBRD wohnende Bekl ist Inhaber derDomain "sartorius.at", die er zurVeröffentlichung von Informationenüber sich und seine Familie nutzt (zumMarkenrecht schon oben). Keinnamensrechtlicher Anspruch;Gleichnamigkeit; Kl ist nicht bekannt;der Verkehr erwartet ihrenInternetauftritt nicht gerade unter dieserDomain; Ausführungen zur Bedeutungder TLD

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basic Modifikationen des Rücksichtnahmeprinzipsbei Interessengefälle

Für einen Sonderschutz des bekanntenNamens bei Gleichnamigen schon LGHamburg CR 2001, 197 - joop.de JurPCWeb-Dok. 58/2001Höchstgerichtlich bestätigt: Sonderschutzdes bekannten Namens: BGH K&R 2002,309 - shell.de JurPC Web-Dok. 139/2002Andeutung dieses Gedankens schon inOGH ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at II (i4j)Nunmehr ausdrücklich auch der OGH:Auch befugter Namensgebrauch kannrechtswidrig sein, wenn das damit verfolgteInteresse wesentlich geringer zu bewertenist, als das Interesse eines Gleichnamigen,den Namen uneingeschränkt zuverwenden. Auf die Priorität kommt esdann nicht an; OGH 5.11.2002, 4 Ob 207/02y - ams.at (i4j); OGH MR 2004, 63 - rtl.at(i4j)Maßgeblich ist eine umfassendeInteressenabwägung: Sind die Interessendes Domaininhabers wesentlich geringerzu bewerten als jene des Namensträgers,greift auch der befugte Domaingebrauch indas Namensrecht ein; OGH w.o.MA "RTL" vs. aus Akronym gebildeteDomain "rtl.at": Die Interessen des weltweitbekannten Medienunternehmens "RTL",unter seinem bekannten Zeichen imInternet auffindbar zu sein, überwiegen dieInteressen des Bekl an der aus denAnfangsbuchstaben seiner Vor- und seinesFamiliennamens gebildeten Domain "rtl.at"deutlich. Der Namensgebrauch desBeklagten ist daher rechtswidrig: OGH MR2004, 63 - rtl.at (i4j)MA "AMS" und Name"Arbeitsmarktservice" vs. "ams.at":Beklagte war Inhaberin der Domainwww.ams.at (sie firmiert seit 1975 als"AMS Auto- und Motoren-Service GmbH"),Klägerin ist das Arbeitsmarktservice, dasauch unter "AMS" auftritt und die Domainwww.ams.or.at registriert hält: OGH5.11.2002, 4 Ob 207/02y - ams.at (i4j): DieKlägerin hat (anders als Shell) alsDienstleistungsunternehmen öffentlichenRechts keinen wertvollen Besitzstand anihrem Zeichen erreicht, der zu schützenwäre; sie besitzt eine aus ihrem Namengebildete Domain. Trotz der Bekanntheitder Klägerin sind daher ihre Interessennicht wesentlich höher zu bewerten alsdiejenigen des bekl Unternehmens

detail

Kein deutliches Überwiegen derInteressen des KL, wenn Bekl eineDomain schon zeitlich länger zueigenen geschäftlichen Zweckengebraucht, als der KL seineKennzeichenrechte (Firma, Marke,Etablissementsbezeichnung): OGHÖBl 2003, 241 - centro-hotels.com.

Das bekannte Zeichen geht nicht immervor:

Aber: nicht jeder Domaingebrauch stellteinen rechtswidrigen Eingriff in diebekannte Marke (Zeichen) dar: OGH16.7.2002, 4 Ob 156/02y - kinder.at(i4j)"rtl.at" und "shell.de" wirken nichtimmer: LG Düsseldorf - hudson.deJurPC Web-Dok. 320/2003

Ausgestaltung desRücksichtnahmegebots:

Für das Rücksichtnahmegebot gilt dasGebot des gelindesten Mittels. Es kanndaher uU auch durch einen Disclaimererfüllt werden: BGH GRUR 2002, 706 -vossius.de JurPC Web-Dok. 155/2002

g) Sonderfall: Der gerechtfertigte Namensgebrauch (keineInteressenbeeinträchtigung)

siehe unten

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h) Namensrecht und fehlender Content

Das berechtigte Interesse iSd § 12 BGB (§ 43 ABGB) erfasst bei geschäftlichenBezeichnungen idR nur den Schutz vor verwechslungsfähigem undrufausbeutendem GebrauchVwGF kann bei fehlendem Content aber nicht vorliegen; die Rufausbeutungverlangt auf Seite des Kl einen den Ruf begründenden BesitzstandJedenfalls in den Fällen, in welchen das Interesse der einen Partei deutlichüberwiegt (vgl oben Gleichnamigkeit) wird schon die Registrierung der Domainausreichen, um einen namensrechtlichen Anspruch zu begründen; vgl OGH rtl.atIn besonderen Situationen geht die Rsp zT davon aus, dass schon die Reg derDomain allein berechtigte Interessen verletzten kann, auch wenn keineRufausbeutung begründet ist. Da Domains nur ein Mal reg werden können, sindnach einer Meinung berechtigte Interessen iSd § 12 BGB (§ 43 ABGB) schondann verletzt, wenn der Bekl eine Vielzahl von Domains registriert hält und dieseweder auf einem befugten eigenen Namensgebrauch aufbauen, noch auf einetatsächlich ausgeübte geschäftliche Betätigung hinweisen, die mit derangegriffenen Domain in Verbindung stehen (OLG Frankfurt - cityfloh; sehr str.)

basic

OGH MR 2004, 63 - rtl.at (i4j)

detail

OLG Franfurt - cityfloh.de JurPC Web-Dok. 293/2000 (Anm.: Gilt, obwohlFirma "City-Floh" lautet)

i) Gemeindenamen als Sonderfall?

Grundgedanke

basic

LG Mannheim CR 1996, 353 -heidelberg.deLG Deggendorf CR 2001, 266 - winzer.de:Kl ist eine eher kleine deutsche Gemeindenamens "Winzer"; Bekl betreibt unter"winzer.de" eine Webseite zum ThemaWein

detail

OLG Franfurt - cityfloh.de JurPC Web-Dok. 293/2000

F. Urheberrechtseingriff durch Domain?

Eine solche Konstellation ist schwer vorstellbar, weil es infolge der typischenKürze von Domains kaum vorkommen wird, dass eine Domain als Werk derLiteratur geschützt sein kannJedenfalls auszuschließen ist ein Urheberrechtseingriff aber dann, wenn derKläger behauptet, Urheber der Grundkonzepts für ein Logo zu sein. Ein Logo kannals Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen.Unabhängig von der Frage, ob die hierfür erforderlichen Schutzkriterien überhauptvorliegen, hat aber die Verwendung des Wortteils eines Logos (dass er das Wort"erfunden" hat, behauptet der Kläger nicht) mit der grafischen Gestaltung des auchin bestimmter Farbe und Form gestalteten Logos nichts zu tun; OGH 8.2.2005, 4Ob 280/04m - austrica.at

basic

OGH MR 2005, 252 - austrica.at

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G. Kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen Subdomains?

basic detail

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H. Exkurs: Der räumliche Schutzbereich von Kennzeichenrechten1. Grundsätze

Markenrechte erstrecken sich ex lege auf das gesamte BundesgebietDemgegenüber kann der Schutzbereich insb. von Kennzeichenrechten anUnternehmenskennzeichen auch reduziert seinDies gilt insb. für Geschäftsbezeichnungen, deren Schutz nur auf jenen räumlichenBereich ausstrahlt, in dem das Zeichen gebraucht wirdDaher ist durchaus vorstellbar, dass innerhalb Österreichs

2. Konsequenzen für Domains

Die Domainregistrierung ist ubiquitärGleichwohl geht die dRsp davon aus, dass die Registrierung einer Domain füreinen Unternehmer, der für sich nur einen räumlich eingeschränktenTätigkeitsbereich in Anspruch nimmt, das (ältere) UKZ eines anderenUnternehmers, der ebenfalls nur über einen räumlich eingeschränkten Schutzseinen UKZ verfügt, nicht tangiert. Die unbeschränkte Abrufbarkeit der Domainerweitert den Tätigkeitsbereich des Domaininhabers nicht

basic

BGH - soco.de JurPC Web-Dok. 19/2005

detail

I. Übergreifende Fragen bei Domain-Disputes / Zusammenfassungen1. Beschreibender Zeichengebrauch und Fair Use (§ 10 Abs 3 MSchG) in

Domain möglich?

a. Beschreibender Zeichengebrauch in einer Domain?

Kennzeichenmäßiger Gebrauch: Grundlage: Zeichenverletzung fordert Gebrauchals Kennzeichen (in Details heute sehr str, früher kennzeichenmäßiger Gebrauch,heute zT abgeschwächt)Kennzeichenmäßiger Gebrauch kann verneint werden bei beschreibendemMarkengebrauch (zB "sinkende Verkaufszahlen bei XY"), beschreibendemNamensgebrauch (zB in einem Buchtitel "Graz und seine Umgebung - EinBildband") oder bloßer Namensnennung ("Ölmulti XY bedroht die Umwelt")Hält man den Gebrauch als Kennzeichen für eine Voraussetzung einerKennzeichenverletzung liegt in den genannten Fällen keinKennzeichenrechtseingriff vor

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basic

Verletzenden Gebrauch angenommen fürdie Domain "graz2003.at" und"graz2003.com"; OGH ÖBl 2002, 280 -graz2003.at (i4j); ebenso OGH ÖBl 2002,276 - graz2003.com (i4j): Keine bloßeNamensnennung, sondern Hinweis auf denNamensträger in besonderer FunktionNicht jede Verwendung eines geschütztenZeichens in einer Domain stellt einenkennzeichenmäßigen Gebrauch dar: OLGHamburg 18.12.2003, 3 U 117/03 - awd-aussteiger JurPC Web-Dok. 164/2004: BeiZusammenfassung einer Marke mit einerglatt beschreibenden Angabe zu einerBestimmungsangabe mangelt es ammarkenmäßigen Gebrauch. Gleiches giltfür die Verwendung des Namens bzw. derFirma: Es liegt hier bloße NamensnennungvorMaßgeblich ist immer die konkrete Domain:Für die Domain www.oil-of-elf.de ist dasKG nach ausführlicher Begründung zutrvon Namensgebrauch ausgegangen: KG23.10.2001, 5 U 101/01 - Oil-of-Elf JurPCWeb-Dok. 130/2002

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Beachte: Selbst wenn man z.B. in"awd-aussteiger" einenkennzeichenmäßigen Gebrauchannehmen würde, würde in vielenFällen die Verwechslungsgefahr fehlenSo z.B. wohl bei awd-aussteiger.de:OLG Hamburg 18.12.2003, 3 U 117/03- awd-aussteiger JurPC Web-Dok. 164/2004; nicht aber bei www.graz2003.at;OGH ÖBl 2002, 280 - graz2003.at (i4j)

b. Die Fair-Use-Regelung des § 10 Abs 3 MSchG

In § 10 Abs 3 MSchG werden bestimmte Markenverwendungen ausdrücklich fürzulässig erklärt§ 10 Abs 3 MSchG bestimmt: Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nichtdas Recht, einem Dritten zu verbieten

1. seinen Namen oder seine Anschrift,2. Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung,den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung derWare oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmaleder Ware oder Dienstleistung,3. die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einerWare, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistungim geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigenGepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht

Die Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf Domains ist im Grundsatz nichtausgeschlossen, ist aber einschränkend zu sehen, weil die Verwendung einesfremden Zeichens infolge der typischen Kürze der Domain idR insb. nicht alsbeschreibend empfunden werden wird. In besonderen Fällen kann das aberanders sein

basic Fair-Use Markenrecht

Grundsätzlich für möglich haltend, mangelsVoraussetzungen ("eher Domain-Börse")und wegen Bekanntheitseingriff("Verwässerung") aber verneint: OLGMünchen MMR 2000, 104 - rolls-royce.deJurPC Web-Dok. 113/2000 gegen rolls-royce-boerse.deMarke in fremder (kritischer) Domainwegen Fair Use zulässig: OLG Hamburg18.12.2003, 3 U 117/03 - awd-aussteigerJurPC Web-Dok. 164/2004

detail

Die Verwendung des Wortes "Results"in der Domain "results.de" ist zuallgemein, um hierin einenbeschreibenden Hinweis auf eigenegeschäftliche Verhältnisse zu sehen;eine Rechtfertigung nach § 23dMarkenG (= § 10 Abs 3 MSchG)scheitert: BAG 7.9.2004, 9 AZR 545/03Im Zusammenhang mit Meta-Tagsauch: OGH 19.12.2000, 4 Ob 308/00y -stangl

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basic Firmen- und Namensrecht

Namensrechtlich ist ein ähnlicher Ansatzmöglich: Vgl die Argumentation in OLGHamburg 18.12.2003, 3 U 117/03 - awd-aussteiger JurPC Web-Dok. 164/2004:"AWD" ist nicht nur Marke, sondern auchFSW (Name)Firma/Name: KG 23.10.2001, 5 U 101/01 -Oil-of-Elf JurPC Web-Dok. 130/2002

detail

c. Sonderproblematik der Markenverunglimpfung in Domains

Skizze: Im Internet existieren zahlreiche Seiten, die sich kritisch über Unternehmen oderProdukte äußern. Das wird zT relativ deutlich schon in der Domain zum Ausdruck gebracht,z.B. htl-xxx-sucks.at; scheiss-t-online.de usw.[amexsux.com sh] [paypalsucks.com sh]Problematik liegt primär im Erfordernis des kennzeichenmäßigen Gebrauchs. Wirdes bejaht, bleibt nur § 10 Abs 2 MSchG (hier ist nach verbreiteter Ansichtkennzeichenmäßiger Gebrauch nicht gefordert) oder das UWG, denn die VwGFwird idR zu verneinen sein (str, divergente Judikaturlinien)IdR wird eine Lösung über § 10 Abs 2 MSchG möglich sein, weil es sich bei denangegriffenen Zeichen um bekannte Zeichen handeln wird (außerhalb desMarkenrechts sittenwidrige Rufausbeutung nach § 1 UWG) undAufmerksamkeitsausbeutung oder Rufschädigung gegeben sein wirdEine Rechtfertigung nach § 10 Abs 3 MSchG wird bei den oben genanntenFormulierungen scheitern, weil sie nicht "den anständigen Gepflogenheiten"entsprechen

basic

LG Düsseldorf - scheiss-t-online.de JurPCWeb-Dok. 267/2002: Klagsmarke istnotorisch bekannt; die Verwendungbeeinträchtigt ohne rechtfertigenden Grunddie Wertschätzung der Marke in unlautererWeise; die Herstellung des Bezuges zu T-Mobile bildet ohne jedes scherzhafte oderironisierende Element eine bloßeHerabwürdigung

detail

2. Die Gleichnamigkeitsproblematik bei Marken und Firmen

a. Grundsätzliche Lösung im Namensrecht: Rücksichtnahmegebot des"Späteren" (Wiederholung)

Grundsätzlich Rücksichtnahmegebot für den SpäterenBesondere Umstände können eine Korrektur dieses Grundsatzes verlangen:Rücksichtnahmegebot des FrüherenMaßgeblich ist Abwägung der widerstreitenden Interessen"Besonderer Umstand" ist insb. die überragende BekanntheitDas Rücksichtnahmegebot kann uU durch Disclaimer erfüllt werden: BGH GRUR2002, 706 - vossius.de JurPC Web-Dok. 155/2002

b. Zur Relevanz des Problems im Marken- und Firmenrecht

Im Markenrecht kommt das Problem selten vor, weilMarken Wahlzeichen sind: Unterscheiden sich die Tätigkeitsbereiche der Inhabergleicher Marken (räumlich oder sachlich), scheidet eine Kennzeichenkollision aus -> friedliche Koexistenz. Sind die Tätigkeitsbereiche zumindest ähnlich, siegt dasältere Markenrecht (wenn es nicht verwirkt oder löschungsreif ist)Gleiches gilt im Firmenrecht, wobei hier insb. räumlich unterschiedlicheTätigkeitsbereiche eine in der realen Welt friedliche Koexistenz ermöglichen (das"Hotel zur Post" in X und das "Hotel zur Post" in Y begegnen sich im geschäftlichenVerkehr nicht, uU wissen sie von einander gar nicht -> keine räumlicheÜberschneidung -> keine Verwechslungsgefahr -> friedliches Nebeneinander)

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Falls doch eine markenrechtliche Kollision eintritt: § 10 Abs 3 Z 1 MSchG: Dieeingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zuverbieten, 1. seinen Namen oder seine Anschrift, [...] im geschäftlichen Verkehr zubenutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handelentspricht

c. Problematik bei Domains

Jede Domain gibt es nur ein Mal, eine friedliche Koexistenz zweier identerDomains kann es nicht geben. Daher wird um die eine zur Verfügung stehendeDomain auch entsprechend intensiv gekämpftSituation 1: Marke, Firma, Titel usw. vs jüngere Domain bei durchgreifendunterschiedlichen Tätigkeitsbereichen: kein Unterlassungsanspruch gegenDomain mangels VerwechslungsgefahrSituation 2: Marke, Firma, Titel usw. vs jüngere Domain bei zumindest ähnlichenTätigkeitsbereichen: Unterlassungsanspruch gegen Domain wegenVerwechslungsgefahr; uU Bezugnahme auf § 10 Abs 3 Z 1 MSchGSituation 3: Marke, Firma, Titel usw. vs ältere Domain bei zumindest ähnlichenTätigkeitsbereichen: kann die Domain auch selbständiges Kennzeichen sein?Wenn ja, "gewinnt" die DomainWirklich problematisch ist Situation 4: Beide Kontrahenten haben idente, in derrealen Welt geschützte Zeichen, die sich dort aber nicht begegnen

basic Situation 2

Kaum RspGrundsätzlich gilt auch im Marken- undFirmenrecht, dass jeder das Recht hat,seinen Namen im geschäftlichen Verkehr(in der Firma oder Marke) zu verwendenAber: Auch ältere Rechte sind zu wahren(vgl § 10 Abs 3 MSchG)Der Spätere hat daher einenunterscheidungskräftigen Zusatz anzufügenUU ist es möglich, die für dasNamensrecht herausgearbeitetenSonderfälle (Rücksichtnahme desFrüheren) auch im Bereich des MSchGähnlich zu lösen ("anständigeGepflogenheiten" als Einfallstor einerInteressenabwägung?)

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Bei älterer Firma "Philipp HolzmannAG" reicht der Zusatz "Bauberatung" inder Domain des Namensinhabers"Holzmann" ("holzmann-bauberatung.de") nicht aus (Anm:Dienstleistungsidentität). Gefordert istein unterscheidungskräftiger Zusatz:OLG Hamburg holzmann-bauberatung.de JurPC Web-Dok. 315/2003

basic Situation 4

Sehr str; vieles spricht für die Anwendungdes Gleichberechtigungsprinzips, das nurin Sonderfällen (bekannte Zeichen)durchbrochen wirdABER: OGH 8.2.2005, 4 Ob 226/04w -omega.at: Kl und Bekl führen identeFirmenschlagwörter (OmegaHandelsGmbH seit 1992 vs. OmegaSolutions Software GmbH seit 1995 bzw.1998, beide sind in der Computerbranchetätig. Die Kl hat ihren Sitz in Wien, die Beklin Gleisdorf. Die Bekl ist seit 1997Inhaberin der Domain www.omega.at, aufwelcher sie ihr Unternehmen vorstelltDieses Urteil bringt keine verbindlicheBeantwortung der Frage, was gelten soll,wenn zwischen den realen Zeichen keineUntersagungsmöglichkeit besteht

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3. Weiße Seiten (Blank Pages) / Domainregistrierung alsBenutzungshandlung

Fraglich ist, ob die bloße Registrierung eine kennzeichenrechtlich relevanteNutzungshandlung darstellt

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ABER: Nach nunmehr stRsp des OGH ist für die Beurteilung derVerwechslungsgefahr der Inhalt einer Website maßgeblich. DieVerwechslungsgefahr lässt sich aber ohne Seiteninhalt nicht beurteilen. Insoweitscheiden kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen weiße Seiten regelmäßig aus(in namensrechtlichen Zusammenhängen könnte das uU anders sein). Anders nur,wenn der Seiteninhalt den Kennzeicheneingriff nicht tangiert, was uU beibekannten Zeichen der Fall sein kannAnders kann es uU bei Namenseingriff sein, insb. dann, wenn es auf den Inhaltder Seite gar nicht mehr ankommt

III. Die Domain als eigenständiges Kennzeichen(recht)Zunächst ist es selbstverständlich möglich, ein Zeichen, das in eine Domainaufgenommen werden soll, als Marke zu registrieren. Das kann grundsätzlich auchunter Einschluss der TLD erfolgen (z.B. "cyberlaw.de", "handy.de"). Zu beachtensind die SchutzvoraussetzungenGrundsätzlich wäre es denkbar, in der Verwendung eines Zeichens in einerDomain eine Bezeichnung eines Unternehmens zu sehen, wenn unter der Domainein Unternehmen betrieben wird und sie zur Bezeichnung dieses Unternehmensverwendet wirdDa Unternehmenskennzeichen (Unterscheidungskraft vorausgesetzt) mitGebrauchsaufnahme entstehen, würde durch diese Verwendung einUnternehmenskennzeichenrecht entstehenDie öRsp geht heute von diesem Ansatz aus: Die Domain ist daher keinselbständiges Kennzeichenrecht, allerdings kann die Verwendung eines Zeichensin einer Domain bewirken, dass die Domain für das unter ihr betriebeneUnternehmen als Unternehmenskennzeichen rechtlichen Schutz genießtPrioritätsbegründend ist nicht die Registrierung (eine § 19 Abs 1 MSchGvergleichbare Regelung besteht nicht), sondern die Ingebrauchnahme (z.B. auchals E-Mail-Adresse)Zudem ist denkbar, dass die unter der Domain betriebene Website als Werk iSddes UrhG qualifiziert wird und sie daher als Titel iSd § 80 UrhG geschützt wirdUnter diesen Voraussetzungen muss es daher möglich sein, aktiv aus "derDomain" (dem Unternehmenskennzeichen) gegen einen späterenZeichenverwender vorzugehen

basic Unternehmenskennzeichen, Titel

Domaingebrauch kannUnternehmenskennzeichen zum Entstehenbringen, wenn ...: OGH 20.8.2002, 4 Ob101/02k - inet.at (i4j)Bestätigend: OGH MR 2005, 252 -austrica.at: fehlende SV-Details zumZeitpunkt der Ingebrauchnahme): DemBekl (Domain) kommt daher der bessereZeitrang als der Marke des Kl zuPriorität: Nicht Reg, sondernIngebrauchnahme

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Die Domain alsUnternehmenskennzeichen: vgl schonLG Frankfurt - warez.deIn diese Richtung auch der BGH(letztlich offenlassend): BGH22.7.2004, I ZR 135/01 - soco.de

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basic Titel

In der dRsp ist vertreten worden, dass dieVerwendung einer Domain für ein Internet-Magazin einem Titel einer Zeitschriftgleichgestellt werden kann und daher mitIngebrauchnahme ein Titelrecht entsteht:LG Stuttgart 15.7.2003, 41 O 45/01 KfH -snowscoot.de (n.rk.): Bekl ist seit 1999Inhaberin der Domain "snowscoot.de" undnutzt die Domain seit diesem Zeitpunkt fürein Internet-Portal; "snowscoot" ist zwarbeschreibend, aber für ein Internet-Portalkennzeichnungskräftig; die Bekl verfügtdaher über die bessere Priorität als dieMarke der Klägerin (24.10.2000); dass dieBekl mehrere Domains zum Themaangemeldet hat, schadet nicht ; daszuständige OLG Stuttgart (2 U 145/03)dürfte für den konkreten SV aA gewesensein (insb. kein Titelschutz für eineDomain, die – neben vielen anderenDomains – bloße Adressierungs- bzw.Umlenkhilfe zu einem zentralen Portal sei,weil keine Verknüpfung mit einembestimmten immateriellen Werk. NachAnsicht des OLG muss eine Domain, ausder Schutzrechte hergeleitet werden sollen,mehr sein, als eine bloße Netzadresse.Freilich kam es zu einem Urteil des OLGnicht, die Parteien haben sich verglichen;vgl http://www.kanzlei.de/news.php?id=183

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Zur Domain als Werktitel: OLGMünchen CR 2001, 406 -Entstehungszeitpunkt desWerktitelschutzes für Internet-Zeitschrift

basic Markenregistrierung einer Domain

Es gelten die allg. GrundsätzeDie Bestandteile "http://www." und (Anm.idR) die TLD (sofern ihre Reg überhauptbeantragt ist) tragen zurUnterscheidungskraft usw. nicht bei: BPatG- www.cyberlaw.de JurPC Web-Dok. 225/2000Primärer Beurteilungsgegenstand ist daherdie SLD: BPatG - www.cyberlaw.de JurPCWeb-Dok. 225/2000

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Der angemeldeten Marke "http://www.cyberlaw.de" (Kl 35, 38, 41, 42)mangelt jegliche Unterscheidungskraft:BPatG - www.cyberlaw.de JurPC Web-Dok. 225/2000

IV. Die Verwendung fremder Marken auf der WebseiteDie Verwendung fremder Kennzeichen kann nicht nur als Bestandteil einerDomain in fremde Kennzeichenrechte eingreifenVielmehr ist auch insoweit zu beachten, dass die markenrechtlichenEingriffstatbestände auch gegenüber der Verwendung eines fremden Zeichens aufder eigenen Webseite zur Anwendung gelangt, z.B. wenn das auf einer Webseiteenthaltene Webangebot mit einem fremden Zeichen in verwechslungsfähigerWeise gekennzeichnet wird§ 10a MSchG:Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistungwird insbesondere angesehen:1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, andenen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll,anzubringen,2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu dengenannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungenanzubieten oder zu erbringen,

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3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbungzu benutzen.Das Anbieten markenverletzender Waren auf einer Webseite ist grundsätzlichMarkenverletzungAuch Downloadlinks auf markenverletzende Inhalte können problematisch seinZur markenrechtlichen Problematik von Meta-Tags im Teil Wettbewerbsrecht

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Daher kann auch die Bezeichnung einesWebangebotes uU Markenverletzung sein:OLG Wien MR 2001, 410 - Cybasar: KLTitel "Bazar", "Motor Bazar", Marken"BAZAR" und "Wiener Bazar" vs."Cybasar"; Markenverletzung in concretomangels VwGF verneintWarenanpreisung auf Webseite alsMarkenverletzung: OGH ÖBl 2001, 269 -CICLONBezeichnung eines Links: An einermarkenmäßigen Benutzunghandlung fehltes, wenn ein allgemeiner Begriff (hier:"Anwaltsuchservice") als Bezeichnungeines auf der Homepage aufscheinendenLinks verwendet wird. Denn in einemsolchen Begriff sieht der Nutzerausschließlich eine beschreibendeVerwendung des bei Anklicken des Linkssichtbar werdenden Contents; überdiesmangelt es an der VwGF, weilkennzeichnungskräftig in der MA der Kl nurdas Bildeelement ist; zuletzt wäre § 23dMarkenG anzuwenden: OLG Köln -Anwaltsuchservice JurPC Web-Dok. 98/2003

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Der Downloadlink alsMarkenverletzung (Achtung: heuteLink-Haftungsregelung): Der (deutsche)Streit um Explorer und FTP-Explorer:Der Sachverhalt am Beispiel einer am17.10.2002 aus dem Netz gesichertenWebsite: http://www.mp3hoo.de/(online: http://www.mp3hoo.de/); dieAbmahnung eines Computer-Clubs