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Wie gründe icheine Energie-Genossen-schaft?
Genossenschaften?Ja, bitte!
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8 Gründe eine Genossenschaft (eG) zu gründen
Menschen und Unternehmen gründen Genossenschaften, weil sie so gemeinsameZiele leichter erreichen, ohne dabei die eigene Selbstständigkeit aufzugeben. Die Zielekönnen ganz unterschiedlicher Art sein: wirtschaftlich, sozial, kulturell. Die eG bringtdrei Unternehmen zusammen oder Hunderte von Menschen.
Genossenschaften finden sich in Industrie, Handel und Handwerk, im Dienstleis-tungs- und Gesundheitsbereich, im Energiesektor oder als Dorfläden. Die Rechtsformist flexibel, einfach zu handhaben, bewährt. Die eG ist eine attraktive Rechtsform für Kooperationen.
Die eG ist eine demokratische Unternehmensform. Alle Mitglieder haben grundsätz-lich die gleichen Rechte und Pflichten, sie kooperieren als gleichberechtigte Partner.Das schließt eine feindliche Übernahme aus.
Der Ein- oder Austritt erfolgt unbürokratisch, zum Nominalwert, ohne Notar oder Unternehmensbewertung und damit ohne zusätzliche Kosten.
Die eG ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung über ein zusätzliches, attraktives Instrument.
Experten des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes begleiten undberaten Gründungswillige von der ersten Idee bis zur Gründungsprüfung. Der Genossenschaftsverband fördert neue Genossenschaften in der Gründungsphaseund in der Startphase.
Die Pflichtprüfung nach dem Genossenschaftsgesetz gibt den Mitgliedern Sicher-heit über die wirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft. Die eG ist die mit Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.
Mitglieder einer eG haften ausschließlich mit ihrer Kapitalbeteiligung, sofern in derSatzung nichts anderes vereinbart worden ist.
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Der Weg zur Gründung
Die eingetragene Genossenschaft ist die Rechtsform für Koopera-tionen in Wirtschaft und Gesellschaft. Die Genossenschaft verbin-det die Vorteile der Eigenständigkeit mit den Vorteilen eines starkenNetzwerkes. Sie ist die Antwort auf anonyme oder monopolähnlicheStrukturen im wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Umfeld.
Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband (BWGV) för-dert neue Genossenschaften umfassend – von der ersten Idee biszur Gründungsprüfung und in der Startphase. Nach der Informa-tions- und Kontaktphase sowie den ersten Überlegungen über dieGestaltung der neuen Genossenschaft ist der folgende Ablaufüblich:■ Geschäftsidee formulieren.■ Satzung und Geschäftsplan erstellen.■ „Vorabprüfung“ von Geschäftsidee und Satzung durch den
BWGV. Stellungnahme der IHK bezüglich der Zulässigkeit der Firmierung.
■ Danach Gründungsversammlung der Genossenschaft mit Aufsichtsratswahlen und Vorstandsbestellung.
■ Einreichung der zur Gründungsprüfung notwendigenUnterlagen.
■ Gründungsprüfung und Erstellung des Gründungsgut-achtens sowie Aufnahme in den BWGV.
■ Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschafts-register mit Einreichung der notwendigen Unterlagen, Prüfung durch das Registergericht und Eintragung.
Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit unserer Neugründungs-beratung auf, damit wir Ihr Gründungsvorhaben zielorientiert be-gleiten können!
Besonderheiten bei Energie-Genossenschaften
Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft eignet sich idealfür Vorhaben, die dezentral und unter Beteiligung der Bürger vorOrt erneuerbare Energien voranbringen wollen. Photovoltaikanla-gen sind in den meisten Fällen der Einstieg, aber auch anspruchs-vollere Projekte wie lokale Nahwärmenetze oder Windenergieanla-gen lassen sich in der Rechtsform der Genossenschaft betreiben.Über 100 Energie-Genossenschaften aus ganz Baden-Württembergsind bereits Mitglied des BWGV; weitere Projekte sind in Gründung.
Bei der Konzipierung des Geschäftsmodells ist zu beachten, dassreine Dividendengenossenschaften nicht zulässig sind. Die Mit-gliederförderung der jeweiligen Genossenschaft muss also über denrein finanziellen Aspekt hinausgehen. Üblicherweise werden lokaleProjekte initiiert, eine spätere Beteiligung an überregionalen Pro-jekten ist möglich.
Die Zahlung einer Dividende ist üblich, diese kann jedoch nicht wiebei anderen Finanzinvestments im Voraus festgelegt werden. Beieiner Genossenschaft kann nur ausgeschüttet werden, was erwirt-schaftet wurde. Über die Verwendung dieses Jahresüberschussesbeschließt jeweils die Generalversammlung. Eine Prospektpflichtbesteht für eingetragene Genossenschaften nicht.
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PV-Genossenschaften
Damit die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft (und nicht nurder einzelnen Anlagen) gegeben ist, sind nach unserer Beobach-tung gewisse Mindestgrößen erforderlich: So sind beispielsweiseGenossenschaften mit PV-Anlagen mit einem Jahresumsatz vonunter 20.000 Euro zu klein, um rentabel zu wirtschaften. Sonsterhalten die Fixkosten ein zu hohes Gewicht. Wichtig ist die ver-bindliche Zusage für die geplanten Dachflächen.
Nahwärme-Genossenschaften
Bei Nahwärme-Genossenschaften ist eine Machbarkeitsstudie er-forderlich, die die Ausgangslage im Detail darstellt, das Vorhabenausführlich beschreibt und die möglichen Risiken auflistet. Bei derPlanung der Nahwärmeversorgung ist die Zusammenarbeit miteinem Ingenieurbüro erforderlich. Zu klären ist je nach Ausgangs-lage vorab, ob die Nahwärmegenossenschaft die Wärme selbst er-zeugen muss oder ob sie bereits vorhandene Wärmequellen nutzenund sich dann auf die Verteilung der Wärme konzentrieren kann.Die Wärmelieferverträge mit den Endkunden sollten vorab voneinem Juristen geprüft werden. Üblicherweise kommen in derFinanzierung nicht unerhebliche Zuschüsse zum Einsatz, daher istvor Projektstart besonders auf die Kriterien der Zuschussgewäh-rung zu achten, z.B. dahingehend, welche Arbeiten bereits begon-nen sein dürfen.
Windenergie-Genossenschaften
Ein Windenergieprojekt zu realisieren, ist anspruchsvoll. Nebender prinzipiellen Eignung des Standorts (reale Windgeschwindig-keiten) sind Anwohnerbelange, zahlreiche Auflagen des Gesetzge-bers sowie Finanzierungsanforderungen zu beachten. Aufgrunddieser Komplexität ist die Einbindung eines erfahrenen Projektie-rers unabdingbar; die Finanzierungsfrage sollte aufgrund zahlrei-cher Auflagen und Vorgaben gleich zu Beginn der Projektplanunggeklärt werden.
In der Praxis finden sich zahlreiche Varianten, wie Windenergie-anlagen betrieben werden. Die nachgenannten Alternativen wer-den voraussichtlich am häufigsten umgesetzt werden:■ Bei überschaubaren Investitionen, wie sie beispielsweise bei
einem einzelnen Windrad anstehen, kann die Betreibergesell-schaft analog zu den bestehenden Photovoltaik-Genossenschaf-ten als klassische Bürger-eG betrieben werden. Erfahrungs-gemäß kommt der erforderliche Eigenkapitalanteil von rundeinem Drittel der Investitionskosten ohne größere Schwierig-keiten zusammen.
■ Denkbar sind auch Konstellationen, in denen die Bürger-Ge-nossenschaft eines oder zwei Windräder eines kleineren Wind-parks selbst betreibt, die restlichen Anlagen werden von derProjektierungsgesellschaft oder anderen Investoren betrieben.Auch hier wäre die klassische Bürger-eG die passende Rechts-form.
■ Als Rechtsform, die sowohl Bürgerbeteiligung als auch die In-tegration von Großinvestoren ermöglicht, kann eine eG & Co.KGin Betracht kommen. Die eG als Komplementär ist für den Be-trieb der Anlage zuständig. In ihr können sowohl Bürger, Kom-munen und Gemeinden, Volksbanken Raiffeisenbanken undggf. der Projektierer Mitglied sein. Kommanditisten könnenprivate und institutionelle (Groß-)Investoren sein. Grund für die Erweiterung der Rechtsform ist der hohe Finanz-bedarf bei Windenergieprojekten. Einzelne Anlagen kosten4 bis 5 Mio. Euro. Häufig werden aber nicht Einzelanlagen, son-dern kleine Windparks mit drei bis fünf Windenergierädernerstellt. Eine ausschließliche Bürger-eG käme hier schnell anihre finanziellen Grenzen, weshalb die Erweiterung um Groß-investoren erforderlich erscheint.
■ Für bereits bestehende Energie-Genossenschaften, die sich wei-terentwickeln möchten, aber keine eigenen Windenergiepro-jekte umsetzen wollen oder können, besteht auch die Möglich-keit, sich an anderen, auch überregionalen Windenergieprojek-ten zu beteiligen.
Der BWGV hat mit erfahrenen Projektierern Kooperationsverträgegeschlossen; gerne vermitteln wir den Kontakt. Selbstverständlichist auch die Zusammenarbeit mit anderen Projektierungsgesell-schaften möglich. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, sindChecklisten und die erforderlichen Vorlagen bei uns erhältlich.
Die Genossenschaft Bürger Energie St. Peter hat die Wärmeversorgung ihres Ortes auf regenerative Energie-quellen umgestellt; im Bild Vorstand Markus Bohnert in der genossenschaftlichen Heizzentrale.
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Finanzierung
Bei der Finanzierung ist in der Praxis eine große Bandbreite zubeobachten: Einige kleinere Energie-Genossenschaften sind aus-schließlich mit Eigenkapital finanziert, je nach Größe und Rentabi-lität der Anlagen sowie den erzielbaren Fremdkapitalkonditionensind aber auch anteilige Fremdkapitalfinanzierungen nötig bzw.sinnvoll. Dabei sind jedoch die Risikokomponenten zu beachten.Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.
Eine weitere Möglichkeit der Kapitalbeschaffung sind nachrangigeMitgliederdarlehen. Nachrangigkeit bedeutet, dass im Falle einerInsolvenz der Genossenschaft die Rückzahlung der Darlehen aus-geschlossen ist, die Darlehen werden jedoch in diesem Falle vorden Geschäftsanteilen bedient. Diese Mitgliederdarlehen sind nurunter bestimmten, von der Bankenaufsicht gestellten Anforderun-gen als zulässiges Einlagegeschäft möglich. Ein Muster ist bei unserhältlich.
Geschäftsplan und Wirtschaftlich-keitsbetrachtung
Bitte beschreiben Sie im Geschäftsplan Ihr konkretes Vorhaben.Definieren Sie den Geschäftsbetrieb und das Ziel des Unterneh-mens, die technische, sachliche und personelle Ausstattung sowiedie Mitgliederstruktur und die Entwicklung des Mitgliederpoten-zials. Wichtig ist uns eine realistische Einschätzung und eine solidePlanung der wirtschaftlichen Entwicklung. Gerne können Sie auchmit unterschiedlichen Szenarien bezüglich der Entwicklung arbei-ten.
Bei der Erstellung der Planungsrechnungen ist uns eine solide undbelegbare wirtschaftliche Betrachtung des Projekts zu einem Stich-tag wichtig (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Anlagen-hersteller oder Projektierer, Finanzierungsunterlagen, sonstigeVertragsunterlagen). Bei komplexeren Vorhaben geben Ihnen unduns Gutachten, Stellungnahmen und Genehmigungen Rechts-sicherheit.
Satzung der Genossenschaft
Die Satzung einer Genossenschaft bringt den übereinstimmendenWillen der Gründungsmitglieder zum Ausdruck und legt fest, wel-che Tätigkeit die eG ausüben und welche Struktur sie haben soll.Sie legt die Normen für die körperschaftliche Verfassung der eGfest. Mustersatzungen sind bei uns erhältlich; sie können auf dieindividuellen Erfordernisse der zu gründenden Genossenschaft an-gepasst werden.
Bitte verwenden Sie ausschließlich die von uns zur Verfügunggestellten aktuellen Mustersatzungen, kennzeichnen Sie die vor-genommenen Änderungen deutlich und lassen uns die an IhreErfordernisse angepasste Satzung zur Vorab-Prüfung zukommen.
Anforderungen an die Initiatoren
Die handelnden Personen (Vorstand und Aufsichtsrat, ggf. Ge-schäftsführung) müssen über hinreichende Fach- und Branchen-kenntnisse sowie Praxiserfahrung verfügen. Ebenfalls nötig sinddie üblichen betriebswirtschaftlichen Qualifikationen, die zur Füh-rung eines Unternehmens erforderlich sind.
Die VR-Bank Aalen hat gemeinsam mit den StadtwerkenAalen (SWA) die Energiegenossenschaft Ostalb-Bürger-Energie eG initiiert. Im Bild die Genossenschaftsgründer.
Fast ein Viertel der Einwohner des Bioenergiedorfs Pfalzgrafenweiler bezieht ihre Wärme von der örtlichenBürger-Genossenschaft „Weiler Wärme“. Bauer EberhardBraun trägt mit seiner Biogasanlage dazu bei.
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Gründungsprüfung und gut-achterliche Stellungnahme
Vor der Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschafts-register gibt der Baden-Württembergische Genossenschaftsverbandeine gutachterliche Stellungnahme darüber ab, ob „nach den per-sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere derVermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belangeder Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgenist“ (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz, GenG).
Um diese Stellungnahme abgeben zu können, führt unsere Prü-fungsabteilung die Gründungsprüfung durch. Dabei wird das Pro-jekt in formalrechtlicher, wirtschaftlicher und personeller Hinsichtbegutachtet. Etwaige, im Rahmen der Gründungsprüfung festge-stellte und die spätere Eintragung hindernde rechtliche Unstim-migkeiten sollten geändert werden, bevor die Genossenschaft zurEintragung in das Register angemeldet wird.
Gesetzliche Prüfung
Zweck der gesetzlichen Prüfung (§ 53 GenG) ist die Feststellungder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit derGeschäftsführung der Genossenschaft. Damit unterscheidet sich diegenossenschaftliche Pflichtprüfung von der Jahresabschlussprü-fung bei Kapitalgesellschaften hinsichtlich Zielsetzung, Gegenstandund Umfang. Durch diese erweiterte Prüfung sollen insbesonderedie Mitglieder der Genossenschaft geschützt werden.
Die gesetzliche Prüfung wird in jedem zweiten Geschäftsjahr durch-geführt, sofern die Bilanzsumme der Genossenschaft unter 2 Mio.Euro liegt, sonst jährlich. Eine freiwillige jährliche Pflichtprüfungkann vereinbart werden und ist in der Regel in den ersten drei Jah-ren die Voraussetzung für ein vergünstigtes Prüfungshonorar.Bei kleinen Genossenschaften mit einer Bilanzsumme unter 1 Mio.Euro oder Umsatzerlösen unter 2 Mio. Euro kann ferner auf die Prü-fung des Jahresabschlusses verzichtet werden.
Der Nutzen der genossenschaftlichen Prüfung liegt neben derumfassenden Berichterstattung vor allem in der Ausrichtung als„betreuende Prüfung“. Dies bedeutet, dass der Prüfungsverbandauch nach Abschluss der Prüfung – zusammen mit den Fachabtei-lungen – beratend zur Verfügung steht.
Muster und Vorlagen
Zu allen von uns benötigten Dokumenten stellen wir Ihnen Musterund Vorlagen zur Verfügung. Wir empfehlen, diese Formulierun-gen zu verwenden, auch wenn sie gelegentlich etwas sperrig for-muliert erscheinen. Die Vorlagen sind juristisch geprüft underleichtern den Eintragungsprozess erfahrungsgemäß spürbar.Zahlreiche Dokumente finden sich auch auf der CD „Genossen-schaften gründen – Von der Idee zur eG: Ein Leitfaden zur Grün-dung einer Genossenschaft“ (www.neuegenossenschaften.de).
Bitte achten Sie auf die Lesbarkeit Ihrer Unterschriften. Verzöge-rungen bei den Registergerichten resultieren oft auf nicht lesbarenUnterschriften, die den Personen in Aufsichtsrat oder Vorstandnicht zugeordnet werden können.
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IMPRESSUM
Herausgeber:Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V., Karlsruhe
Verantwortlicher Redakteur:Reinhard Bock-MüllerBaden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V., Heilbronner Straße 41, 70191 Stuttgart
Layout: www.summerer-thiele.de
Druck: Sattig & Hipp, Leinfelden-Echterdingen
© Copyright BWGV 2012
Ihr Ansprechpartner:Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V. (BWGV)Abteilung Beratung Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, Fachgebiet Neugründungen
Dr. Michael RothFon 0721/352-14 22Fax 0721/352-13 29 Lauterbergstraße 1, 76137 Karlsruhemailto: [email protected]
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