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10 MMW-Fortschr. Med. Nr. 12 / 2013 (155. Jg.) MMW-HOTLINE Kostenlose Hotline: (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected] Helmut Walbert Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz- burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected]. Mein erstes Regressverfahren Wie wehre ich mich erfolgreich? Dr. med. K. S., Facharzt für Allgemein- medizin: Ich bin zum ersten Mal in ein Regressver- fahren geraten. Ich möchte mich erfolg- reich wehren. Worauf muss ich achten? Antwort: Ich gehe davon aus, dass ein „Be- ratungsgespräch“ in Bezug auf die Verord- nungsweise in den letzten Jahren erfolgt ist. Denn dies ist die erste rechtliche Voraus- setzung für einen Regress. Der Gesetzgeber hat die Beratung zwingend vor den Regress gesetzt. Beim statistischen Fallkostenvergleich werden die Verordnungswerte des Arztes mit denen seiner Fachgruppe verglichen. Hier muss als erstes überprüft werden, ob die Fachgruppe zu „grob“ ist, d. h. die ge- prüfte Praxis eigentlich nicht sachgerecht ver-glichen wird. Hier muss die Vergleichs- gruppe „verfeinert“ werden, was vielen Prüfungsausschüssen (PA) ohne Weiteres möglich ist. Des Weiteren sollte bereits der PA eine „intellektuelle Betrachtung“ der Ver- ordnungen unter medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkten vornehmen. Geschieht dies, kann der PA Überschreitungen bei ra- tionaler, leitlinien-gerechter Verordnung als wirtschaftlich anerkennen. Spätestens vor dem Beschwerdeausschuss (BA) muss der betroffene Arzt schriftlich die Begründung für seine Wirtschaftlichkeit vor- legen und kann die Argumentation in der Sitzung des BA persönlich vertreten. Dazu muss der Arzt die Kriterien kennen, die der BA für eine Wirtschaftlichkeit oder Praxisbe- sonderheit anerkennt. Diese muss der Arzt vorab beim BA erfragen und zur Grundlage seiner Argumentation machen. Der Arzt sollte sich hier auf das Urteil des Landes- sozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 6.6.2012 berufen (Az: L 7 KA 99/09). Dieses Urteil schließt sich den Urteilen des Sozialgerichtes Hannover an (Az: S61KA 37/08 und S 61 KA 426/09): Die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind verpflichtet, ihre Kriterien für die Anerkennung von Pra- xisbesonderheiten vorab offen zu legen. Arztbrief Kann ich Porto verrechnen? Dr. med. M. K., KVNo: Bei Überweisung zum Fachkollegen infor- miere ich die Fachkollegen durch einen kurzen Arztbrief über vorhandene Be- funde und die gewünschte Fragestellung. Wenn schon der Brief nicht mehr honoriert wird, kann ich das Porto verrechnen? Antwort: Ja. Hier kommen die Gebüh- renordnungspositionen (GOP) 40 120 bis 40 126 aus dem Kapitel 40 (Kostenpauscha- len) zum Tragen. Die GOP 40 120 lautet: „Kos- tenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z. B. im Postdienst Stan- dardbrief ) oder für die Übermittlung eines Telefax“. Dabei ist zu beachten, dass weder die Versandart noch der Transportweg vor- geschrieben sind. Lediglich der „Transport“ durch den Patienten fällt nicht darunter, da ja keine Kosten anfallen. Zwar fallen bei Versenden eines Faxbriefes vom PC mittels „Fritz“-Karte und Flatrate auch keine Kosten an, doch hier die Porto- pauschale anzusetzen, ist korrekt. Die hier beschriebene Versandart ist betriebswirt- schaftlich gesehen die kostengünstigste. Kosten für Ausdruck des Briefes, des Brief- umschlags und der Kuvertierung entfallen! Zusätzlich können Kopierkosten GOP 40 144 „Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmittei- lungen, Berichte, Arztbriefe, …“ von € 0,13 je Seite in Ansatz gebracht werden, wenn ent- sprechende Befunde, z. B. Labor, ebenfalls übermittelt werden.

Wie wehre ich mich erfolgreich?

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10 MMW-Fortschr. Med. Nr. 12 / 2013 (155. Jg.)

MMW-HOTLINE

Kostenlose Hotline: (0800) 2 37 98 30

oder per E-Mail: [email protected]

Helmut WalbertAllgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

Leser der MMW können sich mit allen Fragen zur Abrechnung und Praxisführung an Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin, Würz-burg, wenden. Sie erreichen ihn jeden Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer (0800) 2 37 98 30 oder per E-Mail: [email protected].

Mein erstes Regressverfahren

Wie wehre ich mich erfolgreich?Dr. med. K. S., Facharzt für Allgemein- medizin:Ich bin zum ersten Mal in ein Regressver-fahren geraten. Ich möchte mich erfolg-reich wehren. Worauf muss ich achten?

Antwort: Ich gehe davon aus, dass ein „Be-ratungsgespräch“ in Bezug auf die Verord-nungsweise in den letzten Jahren erfolgt ist. Denn dies ist die erste rechtliche Voraus-setzung für einen Regress. Der Gesetzgeber hat die Beratung zwingend vor den Regress gesetzt.Beim statistischen Fallkostenvergleich werden die Verordnungswerte des Arztes mit denen seiner Fachgruppe verglichen. Hier muss als erstes überprüft werden, ob

die Fachgruppe zu „grob“ ist, d. h. die ge-prüfte Praxis eigentlich nicht sachgerecht ver-glichen wird. Hier muss die Vergleichs-gruppe „verfeinert“ werden, was vielen Prüfungsausschüssen (PA) ohne Weiteres möglich ist. Des Weiteren sollte bereits der PA eine „intellektuelle Betrachtung“ der Ver-ordnungen unter medizinisch-ärztlichen Gesichtspunkten vornehmen. Geschieht dies, kann der PA Überschreitungen bei ra-tionaler, leitlinien-gerechter Verordnung als wirtschaftlich anerkennen.Spätestens vor dem Beschwerdeausschuss (BA) muss der betroffene Arzt schriftlich die Begründung für seine Wirtschaftlichkeit vor-legen und kann die Argumentation in der Sitzung des BA persönlich vertreten. Dazu

muss der Arzt die Kriterien kennen, die der BA für eine Wirtschaftlichkeit oder Praxisbe-sonderheit anerkennt. Diese muss der Arzt vorab beim BA erfragen und zur Grundlage seiner Argumentation machen. Der Arzt sollte sich hier auf das Urteil des Landes- sozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 6.6.2012 berufen (Az: L 7 KA 99/09). Dieses Urteil schließt sich den Urteilen des Sozialgerichtes Hannover an (Az: S61KA 37/08 und S 61 KA 426/09): Die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind verpflichtet, ihre Kriterien für die Anerkennung von Pra-xisbesonderheiten vorab offen zu legen.

Arztbrief

Kann ich Porto verrechnen?Dr. med. M. K., KVNo: Bei Überweisung zum Fachkollegen infor-miere ich die Fachkollegen durch einen kurzen Arztbrief über vorhandene Be-funde und die gewünschte Fragestellung. Wenn schon der Brief nicht mehr honoriert wird, kann ich das Porto verrechnen?

Antwort: Ja. Hier kommen die Gebüh-renordnungspositionen (GOP) 40 120 bis 40 126 aus dem Kapitel 40 (Kostenpauscha-len) zum Tragen. Die GOP 40 120 lautet: „Kos-

tenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z. B. im Postdienst Stan-dardbrief ) oder für die Übermittlung eines Telefax“. Dabei ist zu beachten, dass weder die Versandart noch der Transportweg vor-geschrieben sind. Lediglich der „Transport“ durch den Patienten fällt nicht darunter, da ja keine Kosten anfallen. Zwar fallen bei Versenden eines Faxbriefes vom PC mittels „Fritz“-Karte und Flatrate auch keine Kosten an, doch hier die Porto-

pauschale anzusetzen, ist korrekt. Die hier beschriebene Versandart ist betriebswirt-schaftlich gesehen die kostengünstigste. Kosten für Ausdruck des Briefes, des Brief-umschlags und der Kuvertierung entfallen! Zusätzlich können Kopierkosten GOP 40 144 „Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmittei-lungen, Berichte, Arztbriefe, …“ von € 0,13 je Seite in Ansatz gebracht werden, wenn ent-sprechende Befunde, z. B. Labor, ebenfalls übermittelt werden.