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Wirtschaft - Rabel & Partner...Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Unternehmensfortführung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB (be-schlossen am 19. 9. 2017, überarbeitet im Juni 2018)

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SWK-Heft 33 20. November 2018 1465

Wirtschaft

Falls die Finanzbehörden aufgrund der durch den Arzt vorgelegten Nachweise nichtüber die Steuerfreiheit entscheiden können, sind entsprechende Sachverständigen-gutachten einzuholen. Die Finanzbehörden sind nach der Rechtsprechung des VwGHnicht befugt, die in den anonymisierten Patientenakten festgehaltenen medizinischenIndikationen durch eigene Internetrecherchen zu widerlegen.

Bilanzierung in der Krise

Unternehmensfortführung und FortbestehensprognoseWirtschaftSystematische Gegenüberstellung und Entscheidungsbaum

ALEXANDER ENZINGER*)

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in der Krise stellt sich die Frage,in welchem Konnex die unternehmensrechtliche Fortführungsprämisseund die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose stehen. Wann istvon Going-Concern-Werten im Jahresabschluss abzugehen und welcheBedeutung hat eine aktuelle oder drohende Insolvenz bei der Beantwor-tung dieser Frage? Dieser Beitrag zeigt anhand einer systematischenGegenüberstellung sowie eines Entscheidungsbaums die Unterschiede undZusammenhänge zwischen Fortführungsprämisse und Fortbestehens-prognose.1)

1. Fortführungsprämisse vs Fortbestehensprognose

Die Unterschiede und Interdependenzen zwischen der unternehmensrechtlichen Fort-führungsprämisse (Going-Concern-Prämisse) und der insolvenzrechtlichen Fortbeste-hensprognose beschäftigen die Literatur2) und die Praxis3) seit vielen Jahren. Durchdie Verlautbarung aktualisierter berufsständischer Standards im Jahr 2018 hat dasThema wieder an Aktualität gewonnen. Die österreichische Kammer der Steuerberater

*) MMag. Alexander Enzinger, CVA ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Graz. Als Mitglied der Ar-beitsgruppe „Fortbestehensprognose“ hat er an der Überarbeitung des Leitfadens Fortbestehenspro-gnose im Jahr 2016 mitgewirkt. Er ist Mitglied der Arbeitsgruppe „Unternehmenskrise und -sanierung“des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. In diesemBeitrag gibt er ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

1) Dieser Beitrag basiert auf dem Vortrag des Autors zum Thema „Bilanzierung und Testat von Unternehmenin der Krise“ beim 5. Grazer Forum Unternehmenssanierung am 10. 6. 2015.

2) Vgl beispielsweise Bertl/Fraberger, Going Concern Prinzip, RWZ 1994, 123; Dellinger, Going-concern-Prinzip und Fortbestehensprognose, RdW 2000, 325; Riegler, Going Concern – Flagge zeigen bis zumbitteren Ende? – Anmerkungen zu Dellinger, RdW 2000, 325, RdW 2000, 439; Payer/Jaufer, Fortbeste-hensprognose und Going Concern, RdW 2007, 67; Schlager, Fortführungsprognosen und Fortbeste-hensprognosen im Rahmen von Prüfungen und Begutachtungen, in FS Skopp (2008) 121; Schmidl/Hanusch/Schummer, Die Fortführungsannahme in der Rechnungslegung, SWK 26/2016, 1146;Schmidl/ Hanusch/Fegerl, Das neue Fachgutachten zu Fragen der Fortführungsannahme gemäß § 201Abs 2 Z 2 UGB (Going Concern), in iwp (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 137; Schmidl,Die Aufstellung des Jahresabschlusses in der Krise, SWK 25/2018, 1135.

3) Vgl KWT/WKO/KMU-Forschung Austria, Leitfaden Fortbestehensprognose (2006, überarbeitet in2016), in der Folge kurz: Leitfaden FBP; Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer eV, IDW FAR 1/1996 Emp-fehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, ersetzt durch IDW S 11 Beurteilung des Vor-liegens von Insolvenzeröffnungsgründen (29. 1. 2015, überarbeitet am 22. 8. 2016), in der Folge kurz:IDW S 11; Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer eV, Positionspapier des IDW: Zusammenwirken vonhandelsrechtlicher Fortführungsannahme und insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose (Stand13. 8. 2012), in der Folge kurz: IDW Positionspapier.

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und Wirtschaftsprüfer (KSW) hat das Fachgutachten KFS/RL 28 „Unternehmensfort-führung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB“.4) im Juni 2018 mit dem Ziel überarbeitet, die Be-deutung insolvenzrechtlicher Tatbestände bei der Beurteilung der unternehmensrecht-lichen Fortführungsprämisse deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Das Institut Deut-scher Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 11. 7. 2018 den neu gefassten PrüfungsstandardIDW PS 270 betreffend die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit imRahmen der Abschlussprüfung verabschiedet.5) In den Anwendungshinweisen desPrüfungsstandards wird ausgeführt, dass die aus einer Fortbestehensprognose erlang-ten Informationen bei der Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführungder Unternehmenstätigkeit nicht außer Acht gelassen werden dürfen.6) Die deutscheBundessteuerberaterkammer (BStBK) hat im März 2018 aufgrund des BGH-Urteils vom26. 1. 20177) überarbeitete Hinweise zur Bilanzierung von Krisenunternehmen8) verab-schiedet. Unter Verweis auf die Judikatur des BGH führt die BStBK aus, dass die Bilanzdann mangelhaft ist und Haftungsansprüche gegen den erstellenden Steuerberater aus-gelöst werden können, wenn dieser angesichts einer bestehenden Insolvenzreife derGesellschaft objektiv zu Unrecht von der Unternehmensfortführung ausgeht.9)

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Beitrag zum einen die zentralen Unterschiedezwischen der unternehmensrechtlichen Fortführungsprämisse und der insolvenzrecht-lichen Fortbestehensprognose systematisch gegenübergestellt. Zum anderen werdendie Interdependenzen anhand eines übersichtlichen Entscheidungsbaums gezeigt.

2. Systematische Gegenüberstellung

2.1. Begriffsdefinitionen

Die Annahme der Unternehmensfortführung, auch Fortführungsprämisse oder Going-Concern-Prämisse genannt, ist ein zentraler Bewertungsgrundsatz bei der Aufstellungvon Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch.10) Der Unternehmer hatgemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB bei der Bewertung der Aktiva und Passiva von der Fort-führung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder recht-liche Gründe entgegenstehen.11) Von der Fortführung des Unternehmens, dh demfaktischen Aufrechterhalten der Unternehmenstätigkeit, muss solange ausgegangenwerden, als nicht hinreichende Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass die Unter-nehmenstätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eingestellt werden wirdoder muss. Liegen tatsächliche oder rechtliche Gründe vor, die der Fortführungsprä-misse möglicherweise entgegenstehen, ist anhand einer Fortführungsprognose zu be-urteilen, ob die Fortführungsprämisse aufrechterhalten werden kann.

Die Fortbestehensprognose ist demgegenüber Teil der modifizierten zweistufigen Über-schuldungsprüfung iSd § 67 IO. Weist ein Unternehmen eine negative Fortbestehens-prognose und einen negativen Status zu Liquidationswerten auf, liegt der Insolvenzeröff-nungsgrund „Überschuldung“ vor.

Gerade die Ähnlichkeit der Begriffe Fortführungsprognose und Fortbestehensprognoseführt in der Praxis gelegentlich zu Verwechslungen dieser unterschiedlichen Instrumente.

4) Fachgutachten KFS/RL 28 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer derSteuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Unternehmensfortführung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB (be-schlossen am 19. 9. 2017, überarbeitet im Juni 2018).

5) Der IDW Prüfungsstandard PS 270 nF entspricht ISA 570 (Revised) „Going Concern“.6) Vgl IDW PS 270 nF, Tz A 11.7) BGH 26. 1. 2017, IX ZR 285/14.8) BStBK, Hinweise zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Er-

stellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmens-fortführung entgegenstehen (beschlossen am 13./14. 3. 2018).

9) Vgl BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 2.10) Vgl KFS/RL 28, Rz 1; IDW PS 270 nF, Tz 4; BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 9 ff.11) Ebenso § 252 Abs 1 Z 2 dHGB und sinngemäß IAS 1.25.

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In nachstehender Tabelle werden die Unterschiede der beiden Prognosen systematischgegenübergestellt.

2.2. Rechtsgrundlagen, Adressatenkreis und Zweck

Rechtsgrundlage der Fortführungsprämisse ist das UGB. Die Bestimmung des § 201Abs 2 Z 2 UGB richtet sich an alle buchführungspflichtigen Unternehmer iSd § 189UGB, dh nicht nur an Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellte Personengesell-schaften, sondern zB auch an buchführungspflichtige Einzelunternehmer. Die Adressatender Bestimmung haben bei Aufstellung des Jahresabschlusses eine Einschätzung derFähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorzuneh-men.12) Der Zweck der Regelung liegt darin, zu beurteilen, ob bzw unter welchen Vor-aussetzungen von der Going-Concern-Prämisse als gesetzliche Regelvermutung beider Bewertung von Aktiva und Passiva im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlus-ses abgewichen werden muss.

Die Fortbestehensprognose ist Teil der modifizierten zweistufigen Überschuldungsprü-fung iSd § 67 IO.13) Die Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund ist für eingetragenePersonengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine

Unternehmensrechtliche Fortführungsprognose

Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

Rechtsgrundlage Unternehmensgesetzbuch (Rechnungslegung)

Insolvenzordnung (Eröffnung des Insolvenzverfahrens)

Adressatenkreis Buchführungspflichtige Unter-nehmer iSd § 189 UGB

Juristische Personen, gleich-gestellte Personengesell-schaften, Verlassenschaften

Zweck Beurteilung, ob von Fortfüh-rungsprämisse bei der Bewer-tung im Jahresabschluss abgewichen werden muss

Beurteilung, ob Überschul-dung als Insolvenzeröffnungs-grund vorliegt

Anlass der Prüfung Aufstellung des Jahresab-schlusses bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die gegen die Fort-führung sprechen können

Permanente Selbstprüfungs-pflicht bei Vorliegen von Kri-senanzeichen

Relevante Einheit Wirtschaftliche Einheit RechtsträgerGegenstand der Prognose

Einstellung der faktischen Unternehmenstätigkeit (Schließung des gesamten Unternehmens)

Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und damit Lebensfähigkeit

Prognosezeitraum IdR zwölf Monate nach Abschlussstichtag, uU auch länger

Laufendes und folgendes Geschäftsjahr, bis zu drei Jahre, uU auch länger

Wahrscheinlich-keitsmaßstab

Abkehr von Fortführungs-prämisse nur, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für Nicht-fortführung spricht

Überwiegende Wahrschein-lichkeit, dass Zahlungsfähig-keit aufrechterhalten werden kann

Konsequenz der Nichterfüllung

Änderung der Bewertung im Jahresabschluss, Angaben im Anhang und Lagebericht

Insolvenzantragspflicht, wenn auch negativer Status vorliegt (Überschuldung)

12) Vgl IDW PS 270 nF, Tz 5; BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 39.13) Vgl Karollus/Huemer, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung2 (2006).

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natürliche Person ist, juristische Personen und Verlassenschaften relevant. Der Zweck derRegelung liegt in der Beurteilung, ob der Tatbestand der Überschuldung als Insolvenzer-öffnungsgrund vorliegt. Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung liegt vor, wenndie Fortbestehensprognose ungünstig, dh die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeitwahrscheinlich, und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedi-gung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist.14)

2.3. Anlass der Prüfung

Die Fortführungsprämisse als zentraler Bewertungsgrundsatz ist im Rahmen der Aufstel-lung des Jahresabschlusses zu prüfen.15) Da es sich dabei um eine gesetzliche Regel-vermutung handelt, ist ein Hinterfragen dieser Prämisse erst erforderlich, wenn hinrei-chende Gründe vorliegen, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen können.Folgende tatsächliche oder rechtliche Gründe können beispielsweise der Unterneh-mensfortführung entgegenstehen:16)

• Absicht des Unternehmers, das Unternehmen zu liquidieren oder aufzugeben;

• Auflösung aufgrund gesetzlicher oder (gesellschafts)vertraglicher Vorschriften;

• Auslaufen von Verträgen oder Konzessionen, die die wesentliche Grundlage der Tätig-keit bilden;

• behördliches Untersagen der Produktion;

• fortwährende Verluste und ungenügende Eigenkapitalausstattung;

• Ausfall wesentlicher Kreditgeber, Zulieferer oder Abnehmer; oder

• Eröffnung eines Konkursverfahrens, das zur Schließung des Unternehmens führt –nicht hingegen ein Sanierungsverfahren, wenn die Fortführung wahrscheinlich ist.

Von der Fortführungsprämisse kann – ohne detaillierte Analyse – ausgegangen werden,wenn einerseits ein Fortführungswille des Unternehmers besteht und andererseits keineanderen Hinweise auf eine mögliche Einstellung der Unternehmenstätigkeit vorliegen,insbesondere wenn in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt wurden, der Zugriffauf finanzielle Mittel leicht möglich ist und keine bilanzielle Überschuldung droht.17) Lie-gen substanzielle Anzeichen für der Fortführung möglicherweise entgegenstehendeGründe vor, haben die gesetzlichen Vertreter eingehende Untersuchungen zur Unterneh-mensfortführung, eine sogenannte Fortführungsprognose, anzustellen.

Während die Fortführungsprämisse bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zu hin-terfragen ist, besteht unabhängig davon die Pflicht, das Vorliegen von Insolvenzeröff-nungsgründen zu prüfen. Diese Analyse ist als Ausfluss der permanenten Selbstprü-fungspflicht unmittelbar und unverzüglich vorzunehmen, wenn entsprechende Krisen-anzeichen18) vorliegen.19) Wenn die identifizierten Krisensymptome zu ernsthaftenZweifeln an der zukünftigen Zahlungs- und Lebensfähigkeit des Unternehmens führen,ist eine Überschuldungsprüfung (Status zu Liquidationswerten und/oder Fortbeste-hensprognose) vorzunehmen.20)

14) Vgl Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (7. Lfg) § 67 KO Rz 35.15) Dies gilt gleichermaßen für verpflichtend oder freiwillig aufgestellte Zwischen- oder Konzernabschlüsse

nach dem UGB.16) Vgl ausführlich Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht (2010) § 201 Rz 30 ff mwN; KFS/RL 28, Rz 13 f;

eine ausführliche Auflistung findet sich in KFS/RL 28 in den Erläuterungen und Anwendungshinweisenzu Rz 13 sowie in IDW PS 270 nF, Tz A 5.

17) IDW PS 270 nF, Tz A 8; KFS/RL 28, Rz 6.18) Vgl Fachgutachten KFS/BW 5 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Leitfaden zum Erkennen von Unternehmenskrisen (beschlossenam 24. 3. 2010).

19) Vgl BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 37.20) Vgl Leitfaden FBP, Abschnitt 4.

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2.4. Relevante Einheit

Zur Beurteilung der Fortführungsprämisse ist die wirtschaftliche Einheit maßgeblich,Änderungen in der rechtlichen Sphäre (zB Eigentümerwechsel) sind idR nicht relevant.Kommt es beispielsweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung zu einer Fortfüh-rung des Betriebs durch einen anderen Rechtsträger, liegt Unternehmensfortführungvor. Keine Fortführung liegt hingegen vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eingestelltwerden soll und nur der Rechtsträger als bloßer „Mantel“ fortbestehen soll.21)

Die Fortführungsannahme bezieht sich auf das gesamte Unternehmen, nicht auf ein-zelne Teilbetriebe oder Unternehmensteile. Auch wenn Teilbetriebsschließungen ge-plant sind, kann insgesamt unverändert von der Fortführungsprämisse ausgegangenwerden.22) Die geänderte Verwendungsabsicht des einzustellenden Unternehmensteilsist bei dessen Bewertung jedoch zu beachten.23) Bei Aufstellung eines Konzernab-schlusses ist die relevante wirtschaftliche Einheit aufgrund der Einheitstheorie der ge-samte Konzern. Die Einstellung eines Konzernteils ist daher gleich zu betrachten wiedie Einstellung eines Unternehmensteils.24)

Das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)ist für jeden Rechtsträger jeweils gesondert zu beurteilen. Anders als bei der Fortfüh-rungsprämisse, bei der die wirtschaftliche Einheit relevant ist, stellt bei der insolvenz-rechtlichen Überschuldungsprüfung und somit auch bei der Fortbestehensprognoseder einzelne Rechtsträger das Beurteilungsobjekt dar. Liegt ein Unternehmensverbundvor, sind jedoch die konzernbedingten Einflussfaktoren (zB Haftungs- und Finanzierungs-verbund, Abhängigkeitsverhältnisse, interne Leistungsbeziehungen) auf die Fortbeste-hensprognose des jeweiligen Rechtsträgers zu beachten.25)

2.5. Gegenstand der Prognose

Bei der Fortführungsprognose geht es um die Frage, ob die faktische Geschäftstätigkeitdes Unternehmens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen innerhalb eines über-schaubaren Zeitraums mit hoher26) Wahrscheinlichkeit eingestellt werden wird, dh obes zu einer Schließung des gesamten Unternehmens kommen wird. Von der Fortfüh-rungsprämisse ist abzugehen, wenn die Unternehmensleitung die Absicht hat, dasUnternehmen nicht mehr fortzuführen, oder keine realistische Alternative zur Nichtfort-führung hat, dh wesentliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmensbestehen.27)

Wie die Fortführungsprognose auszugestalten ist, hängt von den konkreten Gründenab, die der Fortführung entgegenstehen (können). Besteht die Absicht der Unterneh-mensleitung, die Geschäftstätigkeit einzustellen und das Unternehmen zu liquidieren,ist für ein Abgehen von der Fortführungsprämisse keine (explizite) Prognose notwen-dig. Bestehen beispielsweise aufgrund gesetzlicher oder behördlicher VorschriftenZweifel an der Fortführungsfähigkeit, wird sich die Prognose insbesondere auf eineEinschätzung der entsprechenden Rechtsgrundlagen bzw auf die Maßnahmen derBehörden zu erstrecken haben. Bestehen wirtschaftliche Schwierigkeiten, ist anhand

21) Vgl Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch (2013) § 201Rz 55; Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, § 201 Rz 28; differenzierend Urnik/Urtz/Rohn inStraube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 (Stand 1. 9. 2016) § 201 Rz 38, da auch für Mantelgesellschaftenoder vermögensverwaltende Unternehmen die Going-Concern-Prämisse anwendbar ist.

22) Vgl Konezny in U. Torggler, UGB2 (2016) § 201 Rz 15.23) Vgl Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger, UGB, § 201 Rz 56; KFS/RL 28, Rz 38.24) Vgl KFS/RL 28, Rz 39.25) Vgl Leitfaden FBP, Abschnitt 6.4.26) Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab siehe 2.7.27) IAS 1.25; ISA 570.2.

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geeigneter Planungsrechnungen28) zu prognostizieren, ob diese im Rahmen einer ge-ordneten Liquidation oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Schließungdes Unternehmens führen werden. Dabei ist anhand aktueller, hinreichend detaillierterund konkretisierter interner Planungsunterlagen, insbesondere anhand einer integrier-ten Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung zu analysieren, ob von der Fortfüh-rung der Unternehmenstätigkeit weiterhin ausgegangen werden kann.29)

Die Fortbestehensprognose ist eine Einschätzung, ob die Zahlungs- und somit Lebens-fähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrecht-erhalten werden kann. Mithilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finan-zierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft ist unter Berücksichtigunggeplanter Sanierungsmaßnahmen „die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsun-fähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen“.30) Nach dem LeitfadenFBP ist Gegenstand der Fortbestehensprognose „die Beurteilung der künftigen Zah-lungsfähigkeit des Unternehmens innerhalb des primären Planungszeitraumes (Primär-prognose) sowie der darüber hinaus gehenden Überlebensfähigkeit des Unternehmens(Sekundärprognose)“. Entscheidend ist, „ob das Unternehmen in Zukunft mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zah-lungsverpflichtungen fortführen kann.“.31)

Da die Fortführungsprämisse auf die faktische Geschäftstätigkeit abstellt, die Fortbe-stehensprognose hingegen primär auf die Zahlungsfähigkeit, ist es nicht ausge-schlossen, dass trotz Überschuldung (negativer Status und negative Fortbestehens-prognose) eine positive Fortführungsprognose vorliegt. Bei materieller Insolvenz wirdzwar im Regelfall eine Abkehr von der Fortführungsprämisse erforderlich sein, da re-gelmäßig rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortfüh-rung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen.32) Im Einzelfall kann jedoch auchbei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Aufrechterhaltung der Fortführungsprä-misse zulässig sein, wenn hinreichend begründete und dokumentierte Aussichtenbestehen, dass die Unternehmenstätigkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums fortgeführt werden wird, zB weildas Unternehmen im Wege eines Sanierungsplans saniert werden kann oder durcheine übertragende Sanierung eine Schließung des Unternehmens verhindert werdenkann.33)

2.6. Prognosezeitraum

Der relevante Zeitraum für die Beurteilung, ob die Fortführungsprämisse aufrechter-halten werden kann, umfasst (mindestens) zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag.34)Nach der Kommentarliteratur sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag entschei-dend, werterhellende Umstände sind jedoch zu berücksichtigen.35) Nach den berufs-ständischen Standards erfolgt die Beurteilung – mE zutreffend – im Zeitpunkt der Auf-stellung des Abschlusses. Die Verhältnisse am Abschlussstichtag sind nicht alleine

28) Vgl dazu KFS/RL 28, Rz 8 ff.29) BGH 26. 1. 2017, IX ZR 285/14; vgl BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 41 und 89 ff; zu den

Grundsätzen der Prognoseerstellung siehe IDW Positionspapier, Tz 13 ff.30) OGH 3. 12. 1986, 1 Ob 655/86.31) Leitfaden FBP, Abschnitt 2; nach IDW S 11, Rn 60, ist die Fortbestehensprognose eine reine Zahlungs-

fähigkeitsprognose.32) Vgl IDW PS 270 nF, Tz A 34.33) Vgl KFS/RL 28, Erläuterungen zu Rz 14; IDW PS 270 nF, Tz A 34; BStBK, Hinweise Krisenunternehmen,

Rz 12; BGH 26. 1. 2017, IX ZR 285/14, Rn 27.34) Vgl IDW PS 270 nF, Tz 18 und A 10; IAS 1.26; DRS 20.156; Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in

Zib/Dellinger, UGB, § 201 Rz 57 mwN.35) Vgl Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger, UGB, § 201 Rz 53; Konezny in U. Torggler,

UGB2, § 201 Rz 14; Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, § 201 Rz 27.

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ausschlaggebend, dh eine Unterscheidung nach werterhellenden oder wertbegrün-denden Ereignissen nach dem Abschlussstichtag ist unerheblich.36) Von der Fortfüh-rungsprämisse kann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Abschlusserstel-lung keine fundierten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Unternehmensfortführungüber einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag in hohem Maße un-wahrscheinlich37) erscheinen lassen.38) Bestehen hingegen derartige fundierte An-haltspunkte, sind nach dem Fachgutachten KFS/RL 28 im Zeitpunkt der Bilanzaufstel-lung weitere Nachweise zu erbringen: „Dafür ist eine aktualisierte Hochrechnung fürdas laufende Geschäftsjahr und bei erkennbarer erheblicher negativer Abweichungauch eine erweiterte Unternehmensplanung für einen Zeitraum von zumindest zwölfMonaten ab dem Abschlusserstellungszeitraum bzw. für das gesamte folgende Ge-schäftsjahr zu erstellen […].“.39) Ohne dies näher zu konkretisieren kann nach demFachgutachten KFS/RL 28 in besonderen Fällen auch ein noch längerer Zeitraum indie Beurteilung einzubeziehen sein.40)

Nach dem Leitfaden FBP ist bei der Fortbestehensprognose zwischen der Primär- undSekundärprognose zu differenzieren. Die Primärprognose, die eine reine Zahlungsfähig-keitsprognose für die nähere Zukunft darstellt, ist für einen Zeitraum von zwölf Monatenab dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt aufzustellen. Die Sekundärprognose, anhandder die nachhaltige Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit durch Wiederherstellungder Ertragskraft darzustellen ist, umfasst idR einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren,dieser kann jedoch im Einzelfall auch darüber hinausgehen.41) Aufgrund der Unter-schiede hinsichtlich des Beginns – Bilanzstichtag bei der Fortführungsprognose, aktuellerStichtag bei der Fortbestehensprognose – und der Länge des Prognosezeitraums –zwölf Monate ab Bilanzstichtag bei der Fortführungsprognose, zwei bis drei Jahre beider Fortbestehensprognose – umfasst daher die Fortbestehensprognose im Regelfalleinen deutlich längeren Zeitraum als die Fortführungsprognose.

2.7. Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Die Fortführungsprämisse stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar. In der Literatur iststrittig, mit welcher Wahrscheinlichkeit die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die zueiner Nichtfortführung führen würden, zu erwarten sein müssen, damit von dieser Regel-vermutung abgegangen werden muss.42) Die überwiegende Meinung vertritt die Auffas-sung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Nichtfortführung vorliegen bzw der Sachver-halt hinreichend konkretisiert und schwerwiegend sein muss.43) Nur bei hoher Wahr-scheinlichkeit der Nichtfortführung darf dementsprechend von der Fortführungsprämisseabgegangen werden, dh erst wenn deutlich mehr für die Nichtfortführung als für die Fort-

36) Vgl KFS/RL 28, Rz 18; IDW PS 270 nF, Tz 7.37) Zum geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab siehe sogleich 2.7.38) Vgl KFS/RL 28, Rz 22; IDW PS 270 nF, Tz A 13.39) KFS/RL 28, Rz 23.40) KFS/RL 28, Rz 24; vgl dazu IDW PS 270 nF, Tz 20 und A 16. Eine bloße Ausweitung des Zeitraums der

Fortführungsprognose kann mE aufgrund der konzeptionellen Unterschiede eine insolvenzrechtlicheFortbestehensprognose nicht ersetzen.

41) Vgl Leitfaden FBP, Abschnitt 6.1; nach IDW S 11, Rn 61, umfasst der Prognosezeitraum für die insolvenz-rechtliche Fortbestehensprognose nur das laufende sowie das folgende Jahr.

42) Vgl Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger, UGB, § 201 Rz 63; Konezny in U. Torggler,UGB2, § 201 Rz 19.

43) Vgl Wagenhofer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3

(2001) § 201 Abs 2 Z 2 Rz 22 ff; Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, § 201 Rz 37; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3, § 201 Rz 34; IDW PS 270 aF (Stand 9. 9. 2010) Tz 8; IDWPS 270 nF verwendet ua in Tz 9 und A 3 den Begriff der „wesentlichen Unsicherheit“ bzw alternativ„bestandsgefährdendes Risiko“; nach BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 44, „müssen sich dieGegebenheiten, die der Unternehmensführung entgegen stehen, hinreichend konkretisiert haben(ernsthafte Indizien)“.

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führung spricht. Nach dem Fachgutachten KFS/RL 28 ist folglich von der Fortführungs-prämisse erst abzugehen, „wenn hinreichend sichere (das sind substanzielle und in ho-hem Maße wahrscheinliche) tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen, die aufgrundihres Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens eine Unternehmensfortfüh-rung im Prognosezeitraum in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen lassen.“.44) Einehohe Wahrscheinlichkeit soll vorliegen, wenn keine realistische Alternative zur Nichtfort-führung besteht.45) Nach Wagenhofer liegt dies näher an der Sicherheit der Nichtfortfüh-rung als an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.46) Liegt eine „wesentliche Unsicher-heit“.47) bezüglich der Unternehmensfortführung vor, jedoch keine hohe Wahrscheinlich-keit der Nichtfortführung, sind entsprechende Angaben im Anhang und Lageberichterforderlich, ohne dass von der Fortführungsprämisse abzugehen ist.48)

Die Fortbestehensprognose ist dann positiv, wenn eine überwiegende (dh mehr als50%ige) Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Zahlungs- und somit Lebensfähigkeitaufrechterhalten werden kann.49)

Die Unterschiede zwischen Fortführungsprämisse und Fortbestehensprognose beste-hen jedoch nicht nur hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (deutlich mehrals 50 % bzw mehr als 50 %). Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass die zu beurtei-lenden Hypothesen entgegengerichtet sind: Die Aufrechterhaltung der Fortführungs-prämisse als gesetzliche Regelvermutung stellt die Nullhypothese dar. Erst wenndeutlich mehr als 50 % gegen die Aufrechterhaltung spricht, darf davon abgegangenwerden (Alternativhypothese). Bei der Fortbestehensprognose ist die zu überprüfendeNullhypothese, dass die Zahlungs- und Lebensfähigkeit nicht gegeben ist; es ist mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass dies doch der Fall ist (Alterna-tivhypothese).

2.8. Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen

Bei der Beurteilung der Fortführungsprämisse sind getroffene oder geplante (Sanie-rungs-)Maßnahmen des Unternehmers zur Ergebnisverbesserung (zB Umsatzerhöhungbzw Kostenminderungen) oder Liquiditätsverbesserungen (zB Veräußerung von nicht-betriebsnotwendigem Vermögen, sale and lease back, Stundungen, Kapitalzufuhr) zuberücksichtigen.50) Gerade Patronatserklärungen, Rangrücktrittsvereinbarungen undanderen Finanzierungszusagen kommen in der Praxis große Bedeutung zu.51) Zur Absi-cherung der Fortführungsprämisse können nach dem Fachgutachten KFS/RL 2452)auch harte.53) Patronatserklärungen herangezogen werden. Voraussetzung ist jedoch,dass der Begünstigte aus der Patronatserklärung direkt berechtigt ist, dass eine ausrei-chende Bonität des Patrons gegeben ist und dass die Laufzeit der Patronatserklärungzumindest zwölf Monate ab Erteilung des Bestätigungsvermerks umfasst, wobei eineunbeschränkte Laufzeit empfohlen wird.54)

44) KFS/RL 28, Rz 20.45) Vgl Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, § 201 Rz 37; KFS/RL 28, Rz 20.46) Vgl Wagenhofer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3,

§ 201 Abs 2 Z 2 Rz 24.47) Vgl dazu KFS/RL 28, Rz 17.48) Vgl KFS/RL 28, Rz 27 und 33.49) Vgl statt vieler OGH 19. 2. 2015, 6 Ob 19/15k; Leitfaden FBP, Abschnitt 6.2.1.; IDW S 11, Rn 63 ff.50) Vgl BStBK, Hinweise Krisenunternehmen, Rz 48 ff; IDW Positionspapier, Tz 9 ff.51) Vgl KFS/RL 28, Rz 15, und Erläuterungen zu Rz 15.52) Fachgutachten KFS/RL 24 Stellungnahme zur Behandlung von Patronatserklärungen im Zusammenhang

mit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung (10. 12. 2008; redaktionell überarbeitet im November2015).

53) Harte Patronatserklärungen stellen das unbedingte Einstehen-Müssen des Patrons für die erklärteSchuldübernahme dar; vgl Jaufer/Rauch, Die Patronatserklärung, SWK 20/21/2017, 952.

54) KFS/RL 24, Rz 23.

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Während das Fachgutachten KFS/RL 28 nur auf eine angemessene Dokumentationhinweist,55) fordert IDW PS 270 nF, dass für finanzielle Unterstützungen von Gesell-schaftern (zB durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen, Forderungsverzichtemit Besserungsschein oder „harte“ Patronatserklärungen) schriftliche Bestätigungenbzw Verpflichtungen vorliegen müssen, wenn die Angemessenheit der Fortführungs-prämisse darauf beruht.56) Dies entspricht den Anforderungen des KFS/RL 24 zuPatronatserklärungen und wird daher grundsätzlich auch für Österreich zu fordernsein.

Nach der Judikatur des OGH57) sind die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnah-men auch bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose miteinzubeziehen. Sanie-rungsmaßnahmen müssen idR anhand einer Ertrags-, Vermögens- und Finanzplanungkonkret geplant werden und umsetzbar erscheinen. Bei geplanten Finanzierungsmaß-nahmen der Eigentümer (zB Kapitalerhöhungen, Gesellschafterzuschüsse, Bereitstel-lung von Gesellschaftersicherheiten) sowie Sanierungshilfen seitens der Gläubiger (zBStundungen, Forderungsnachlässe) werden im Regelfall rechtsverbindliche Zusagenerforderlich sein.58) In gewissen Fällen (zB Kreditaufnahme bei ausreichender Bonitätdes Unternehmens) kann jedoch bei ausreichender Begründung die überwiegendeWahrscheinlichkeit der Umsetzung ausreichend sein.59) Nach dem FachgutachtenKFS/RL 24 können harte Patronatserklärungen unter Umständen für den Nachweis he-rangezogen werden, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Im Ge-gensatz zur Absicherung der Fortführungsprämisse, bei der unter anderem eine Lauf-zeit von zwölf Monaten ab Erteilung des Bestätigungsvermerks reicht, ist jedoch ausSicht des Insolvenzrechts die Geltung der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beseitigungder insolvenzrechtlichen Überschuldung des gefährdeten Unternehmens erforder-lich.60) Rangrücktrittserklärungen sind für die Beseitigung der insolvenzrechtlichenÜberschuldung nur geeignet, wenn sie § 67 Abs 3 IO entsprechen.61)

2.9. Konsequenzen der Nichterfüllung

Von der Fortführungsprämisse ist abzugehen, wenn der Unternehmer die Absicht hat,das Unternehmen nicht mehr fortzuführen oder keine realistische Alternative zur Nicht-fortführung hat.62) Ist ein Abgehen von der Fortführungsprämisse erforderlich, ohnedass es zu einer formalen Auflösung63) des Unternehmens kommt, führt dies – bei Auf-rechterhaltung der übrigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze – zu einer Ände-rung der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen des Jah-resabschlusses.64) Aufgrund der erwarteten Einstellung der Unternehmenstätigkeit istzu beurteilen, welche Werte für die Vermögensgegenstände im Falle einer Verwertungerzielt werden können und in welcher Höhe mit Verpflichtungen aufgrund der Schlie-ßung zu rechnen ist.65) Ein Abgehen von der Fortführungsprämisse ist von Kapitalge-sellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften im Anhang anzugeben,

55) Vgl KFS/RL 28, Erläuterungen zu Rz 15.56) Vgl IDW PS 270 nF, Tz A 34, vgl auch Tz A 21.57) OGH 3. 12. 1986, 1 Ob 655/86.58) Vgl Leitfaden FBP, Abschnitt 6.3.1. Nach IDW S 11, Rn 67, können auch bloß eingeleitete oder beab-

sichtigte Maßnahmen einbezogen werden, wenn diese hinreichend konkretisiert sind.59) Vgl Leitfaden FBP, Abschnitt 6.3.1.60) Vgl KFS/RL 24, Rz 24.61) Vgl KFS/RL 24, Rz 26.62) Vgl KFS/RL 28, Rz 19 f; IDW PS 270 nF, Tz A 34.63) Im Falle einer Auflösung gelten die Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des UGB nicht mehr; vgl

zB § 211 Abs 3 AktG, § 91 Abs 1 GmbHG.64) Vgl KFS/RL 28, Rz 34 f und Erläuterungen zu Rz 34 bis 37; BStBK, Hinweise Krisenunternehmen,

Rz 60; IDW RS HFA 17, Stellungnahme zu den Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (Stand 8. 9. 2016).

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zu begründen und der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Un-ternehmens darzulegen.66) Auch im Lagebericht ist auf ein Abweichen von der Fortfüh-rungsprämisse einzugehen (§ 243 Abs 3 Z 1 UGB).67)

Liegt eine negative Fortbestehensprognose vor, ist iSd modifizierten zweistufigenÜberschuldungsprüfung zu beurteilen, ob auch der Status zu Liquidationswerten ne-gativ ist. Sind sowohl die Fortbestehensprognose als auch der Status zu Liquidations-werten68) negativ, liegt eine Überschuldung iSd § 67 IO und somit ein Insolvenzeröff-nungsgrund vor.

3. Zusammenhänge und Entscheidungsbaum

Trotz der konzeptionellen Unterschiede zwischen der unternehmensrechtlichen Fort-führungsprämisse und der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose bestehendoch wesentliche Interdependenzen.69) Eine gegenwärtige oder – innerhalb des Zeit-raums der Fortführungsprognose – erwartete materielle Insolvenz ist ein relevanterrechtlicher Grund, der ein Abgehen von der Fortführungsprämisse erforderlich machenkann. Bei der Beurteilung der Fortführungsprämisse empfiehlt es sich daher, nach demin folgender Abbildung dargestellten Entscheidungsbaum70) vorzugehen.

Abbildung 1: Entscheidungsbaum Fortführungsprämisse

65) Vgl dazu ausführlich Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger, UGB, § 201 Rz 65 ff;Fraberger/Petritz in Hirschler, Bilanzrecht, § 201 Rz 41 ff.

66) Vgl KFS/RL 28, Rz 25; siehe auch § 237 Abs 1 Z 1 UGB, der allerdings für Kleinstkapitalgesellschaftengemäß § 242 Abs 1 UGB nicht einschlägig ist; siehe jedoch BStBK, Hinweise Krisenunternehmen,Rz 62 ff, wo in Rz 69 für Kleinstkapitalgesellschaften eine entsprechende Angabe unter der Bilanz ge-fordert wird; vgl auch IDW PS 270 nF, Tz 9.

67) Vgl Wagenhofer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3,§ 201 Abs 2 Z 2 Rz 51.

68) Vgl Jaufer/Rabel/Schummer, Rechnerische Überschuldung, in Jaufer/Nunner-Krautgasser/Schum-mer, Unternehmensfortführung in der Krise (2018) 33.

69) Vgl IDW Positionspapier, Tz 3 f und 24 ff.70) Vgl Enzinger, Bilanzierung und Testat von Unternehmen in der Krise, Folie 11, Vortrag beim 5. Grazer

Forum Unternehmenssanierung am 10. 6. 2015.

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Als Ausfluss der permanenten Selbstprüfungspflicht, ob ein Insolvenzeröffnungsgrundvorliegt, ist bei entsprechenden Krisenanzeichen71) im Rahmen der Aufstellung desJahresabschlusses in einem ersten Schritt anhand der insolvenzrechtlichen Grundsätzezu prüfen, ob eine materielle Insolvenz, dh Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,bereits aktuell vorliegt. Gerade bei Aufstellung des Jahresabschlusses können gewisseInsolvenzindikatoren (zB ein negatives Eigenkapital) besonders evident werden.72) So-fern kein Insolvenzeröffnungsgrund akut vorliegt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,ob in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer materiellen Insolvenz zurechnen ist. Die Fortführungsprognose hat sich somit darauf zu erstrecken, ob innerhalbdes dafür relevanten Zeitraums (idR zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag) eine hoheWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Unternehmen zahlungsunfähig werdenwird73) oder eine Überschuldung (negativer Liquidationsstatus und negative Fortbeste-hensprognose) eintreten wird.74)

Liegt bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Insolvenzeröffnungsgrund bereits voroder ist mit einer materiellen Insolvenz innerhalb des Prognosezeitraums der Fortführungs-prognose zu rechnen, dann stellt sich die Frage, ob trotz akuter oder drohender Insolvenzeine Unternehmensfortführung beispielsweise im Rahmen eines Sanierungsplans realis-tisch ist. Auch im Insolvenzverfahren kann eine positive Fortführungsannahme gerechtfer-tigt sein, wenn hinreichend begründete Aussichten bestehen, dass das Unternehmen imWege eines Sanierungsplans saniert oder durch eine übertragende Sanierung eineSchließung des Unternehmens verhindert werden kann. Andernfalls ist zwingend von derFortführungsprämisse abzugehen.

Besteht hingegen bei Aufstellung des Jahresabschlusses keine akute oder drohendeInsolvenz, ist zu prüfen, ob innerhalb des Prognosezeitraums der Fortführungsprog-nose andere tatsächliche oder rechtliche Gründe der Fortführungsprämisse entgegenstehen. Je nach Ergebnis dieses Prüfschritts ist die Fortführungsprämisse aufrechtzu-erhalten oder aufzugeben.

Auf den Punkt gebrachtAuch wenn zwischen der unternehmensrechtlichen Fortführungsprämisse und der insol-venzrechtlichen Fortbestehensprognose klar zu differenzieren ist, bestehen doch ent-scheidende Interdependenzen. Eine gegenwärtige oder – innerhalb des Zeitraums derFortführungsprognose – erwartete materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschul-dung) ist ein relevanter rechtlicher Grund, der im Regelfall zu einem Abgehen von derFortführungsprämisse führen wird. Da die Fortführungsprämisse auf die faktische Ge-schäftstätigkeit abstellt, die Fortbestehensprognose hingegen primär auf die Zahlungs-fähigkeit, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass trotz insolvenzrechtlicher Überschul-dung (negativer Status und negative Fortbestehensprognose) eine positive Fortfüh-rungsprognose gegeben ist. Trotz Insolvenz kann eine positive Fortführungsannahmeund somit eine Bilanzierung zu Going-Concern-Werten gerechtfertigt sein, wenn hinrei-chend begründete Aussichten bestehen, dass das Unternehmen im Wege eines Sanie-rungsplans saniert oder durch eine übertragende Sanierung eine Schließung des Unter-nehmens verhindert werden kann.

71) Vgl 2.3.72) Vgl dazu § 225 Abs 1 UGB, der bei negativem Eigenkapital vorschreibt, dass im Anhang zu erläutern

ist, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.73) In diesem Fall wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit iSd § 167 Abs 2 IO vorliegen.74) Wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine zukünftige Fortbestehensprognose negativ

sein wird, weil die Zahlungs- und Lebensfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf-rechterhalten werden kann, wird man davon ausgehen müssen, dass eine aktuelle Fortbestehenspro-gnose ebenso negativ sein wird.

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