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Behaltensfristen nicht vergessen! Neue Regeln bei Entschädigungen Urteile zwingen zum Umdenken bei Verträgen Landwirtschaft oder nur ein Hobby? Abgrenzung zur Liebhaberei bei Pferdebetrieben Was kostet eine Arbeitsstunde? Lohnansatz bei Kalkulationen mit Familienarbeitskräften Ausgabe No. 3 / 2019 bbv-Steuerberatung Wirtschaft Steuern Mandanteninformation für Land- und Forstwirte

Wirtschaft Steuern...Was kostet eine Arbeitsstunde? Lohnansatz bei Kalkulationen mit Familienarbeitskräften Ausgabe No. 3 / 2019 b b v - S t e u e r b e r a t u n g Wirtschaft Steuern

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Behaltensfristen nicht vergessen!Steuerbegünstigte Hofübergabe: 5, 7 oder 15 Jahre

Neue Regeln bei EntschädigungenUrteile zwingen zum Umdenken bei Verträgen

Landwirtschaft oder nur ein Hobby?Abgrenzung zur Liebhaberei bei Pferdebetrieben

Was kostet eine Arbeitsstunde? Lohnansatz bei Kalkulationen mit Familienarbeitskräften

Ausgabe No. 3 / 2019

b b v - S t e u e r b e r a t u n g

Wirtschaft SteuernMandanteninformation für Land- und Forstwirte

Wirtschaft SteuernWirtschaft SteuernWirtschaft SteuernWirtschaft Steuern

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Inhalt

Hofübergabe: Behaltensfristen nicht vergessen 4Neue Steuergrundsätze bei Entschädigungen 6Wenn Landwirtschaft auf Hobby trifft 9Doch keine 1 ha Mindestgröße für Forstbetriebe 10 Steuerabzug für Fahrten zu entfernten Waldflächen 11Hofübergabe: Keine Verschonung für Nießbrauch 11Ablösung eines Hofnießbrauchs ist steuerpflichtig 9

Was kostet eine Familien-Akh? 12Wie teuer kommt die EU-Agrarverwaltung? 14Agrarpreise bis 2018: Unverändert bis sinkend 15

Impressum:Wirtschaft & Steuern, eine Mandanteninformation der bbv-Steuerberatung.

Herausgeber: Buchstelle des BBV GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München

Tel. +49(0)89/544960, Fax +49(0)89/54496-190, E-Mail: [email protected].

Verlag: Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH,

Postfach 400580, 80705 München.

Redaktion: Hans Dreier, Bayerstraße 57, 80335 München,

Tel. +49(0)89/530989-26, Fax +49(0)89/5328537, E-Mail: [email protected].

Layoutkonzeption: Johannes Spreter, Augsburg.

Layout: dieMAYREI GmbH, Donauwörth.

Druck: Bavaria-Druck GmbH, München.

Diese Informationsschrift erscheint viermal jährlich.

Einzelexemplar 5,00 Euro. Der Bezugspreis für diese

Zeitschrift ist für Verbandsmitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. Alle Rechte vorbe-

halten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen.

Titelfoto: agrarfoto.com

Dr. Rainer P. MantheyGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

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Toni KrecklGeschäftsführerSteuerberater /Dipl.-Finanzwirt (FH)

Eduard KettenbergerGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

Wichtige Steuertermine

SteuerterminEnde der

Zahlungsschonfrist

Lohnsteuer

Lohnsteuer September 2019 10.10.2019 14.10.2019

Lohnsteuer Oktober 2019 11.11.2019 14.11.2019

Lohnsteuer November 2019 10.12.2019 13.12.2019

Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer

Umsatzsteuer August 2019 10.10.2019 14.10.2019

Umsatzsteuer September 2019 11.11.2019 14.11.2019

Umsatzsteuer Oktober 2019 10.12.2019 13.12.2019

Umsatzsteuer III. Quartal 2019 11.11.2019 14.11.2019

Einkommensteuer

Vorauszahlung III. Quartal 2019 10.09.2019 13.09.2019

Die 3-tägige Schonfrist für die Zahlung gilt nur bei Überweisungen, maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.1) bei den USt.-Fristen wird unterstellt, dass die Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt wurde

Steuern gegen den KlimawandelIn letzter Zeit wird verstärkt über das Thema CO2-Bepreisung dis-kutiert. Durch einen CO2-Preis soll ein zentraler Beitrag zur Errei-chung der Klimaziele und damit zur Eindämmung des Klimawan-dels geleistet werden. Unklar ist jedoch die Umsetzung. Neben der Ausdehnung des bisherigen europäischen Emissionshandels auf die Sektoren Verkehr und Gebäude ist auch die Einführung ei-ner CO2-Steuer in diesen Bereichen im Gespräch. Dabei stellen sich natürlich auch weitere Fragen, so z. B. ob und in welchem Umfang die erzielten Einnahmen an die Bürger zurückfließen sollen und welche Auswirkungen sich auf das bestehende Energie- und Stromsteuersystem ergeben. Es ist zu erwarten, dass uns dieser Themenkomplex künftig intensiv beschäftigen wird.Geht es um die Erreichung der Klimaziele, so gelangt man auch sehr schnell zur Energiewende. Und von dieser ist es nicht weit bis zum Ausbau der Stromnetze. Werden Grundstücke für den Bau von Überlandleitungen, aber auch für andere Zwecke wie z. B. für den Bau von Kanälen oder als Überflutungsflächen in Anspruch ge-nommen, so stellt sich regelmäßig die Frage nach der Besteuerung der dafür erhaltenen Entschädigungen. Über neue Grundsätze bei der Besteuerung dieser Zahlungen, die sich infolge aktueller Recht-sprechung ergeben haben, informieren wir Sie in dieser Ausgabe.Ein weiterer Artikel geht auf die Einzelheiten der Behaltefristen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein und erläutert, welche Fol-gen bei Verstößen gegen diese drohen. Schließlich behandeln wir u.a. auch noch die steuerliche Einordnung von Pferdebetrieben.Wichtigstes steuerpolitisches Thema ist in diesem Jahr die Reform der Grundsteuer. Über die Hintergründe sowie die ersten Überle-gungen für eine neue Bewertung hatten wir Sie bereits im letzten Heft informiert. Die Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung dauern derweil weiter an, insbesondere auch zur Frage, in welchem Umfang die geplante Länderöffnungsklausel genutzt werden wird. Über den Ausgang dieses Verfahrens, das bis zum Jahresende ab-geschlossen sein muss, informieren wir in der nächsten Ausgabe.

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Behaltensfristen nicht vergessen!Steuerbegünstigte Hofübergabe: 5, 7 oder 15 Jahre sind eine lange Zeit

Die Hofnachfolge sollte stets ordentlich geplant, langfristig vorbereitet und gut be-raten über die Bühne gehen. Die mit der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verbundenen Fragen sind vielfältig und das Steuerrecht spielt hier auch eine bedeutende Rolle. Im Sammelsurium der Steuerfragen ist die Schenkungsteuer ein wesentlicher Baustein, der aber oftmals zugunsten der Übergeber und Übernehmer augenscheinlich günstig ausfällt.

Verstöße gegen Haltefristen lösen immer wieder Nachzahlungen aus

Damit aber letztlich wirklich bei der Über-Damit aber letztlich wirklich bei der Über-Damit aber letztlich wirklich bei der Übergabe kein Geld an das Schenkungsteu-erfinanzamt überweisen werden muss, ist nicht nur die Übergabe optimal zu gestal-ten. Gerade die Jahre unter dem Regime der neuen Betriebsinhaber sind entschei-dend für die Festlegung der definitiven Schenkungsteuerbelastung des Hofes. Die gleichen Regeln gelten bei der Erbschaft-steuer, wenn der Hof nicht mehr mit war-steuer, wenn der Hof nicht mehr mit war-steuer, wenn der Hof nicht mehr mit warmer Hand übergeben werden konnte.

Für land- und forstwirtschaftliche Be-triebe greifen die weitgehenden Verscho-nungsregelungen des Erbschaftsteuerge-

setzes. Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Vermögensteile des Hofes hier von der Steuer freigestellt werden. Weiterhin erfolgt die Bewertung des Hofesvermögen unter dem Gesichtspunkt der Betriebs-fortführung, so dass nur die viel niedrigen Ertragswerte angesetzt werden und die hohen Substanzwerte der Landwirtschaft zunächst unberücksichtigt bleiben.

Diese als Verschonung bezeichneten Steuerbefreiungen werden aber nur unter der Voraussetzung gewährt und belassen, wenn der Hof fünf oder sieben Jahre, je

nach gewählter Verschonung, fortgeführt wird. Die Regelverschonung mit der Frist von 5 Jahren stellt 85% des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ggf. mit ei-nem zusätzlichen Abzugsbetrag steuerfrei, die Optionsverschonung 100 % bei einer Frist von 7 Jahren.

Weiterhin droht bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Nachbewertung – anstelle der zunächst angesetzten sehr günstigen Ertragswerte – mit 90% des tatsächlichen Verkehrswerts rückwirkend zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn inner-

Flächenverkäufe nach der Hofübergabe und vor Ablauf der Behaltensfris-ten, müssen dem Fiskus gemeldet werden.

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Schenkungsteuer: Umfang des verschonten Vermögens

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wartungsland

begünstigtes LuF-Vermögen

LuF-Vermögen LuF-Vermögen Grundvermögen Grundvermögen

Verschonungs-abschlagAusnahme:Stückländerei

kein Abschlag kein Abschlag kein AbschlagAbschlag bei Selbstbewirt-

schaftung

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halb von 15 Jahren nach der Übergabe ein Verstoß zum Beispiel durch einen Verkauf erfolgt. Eine gesetzliche Reinvestitionsklau-sel soll bei bestimmten Verstößen Abhilfe schaffen. Die Regelung erfordert aber eine Schenkungsteuer-Reinvestition innerhalb von sechs Monaten.

Reinvestition auch bei der Schenkungsteuer möglich

Entfällt die Verschonung für Landwirt-schaftsvermögen und greift zusätzlich die Nachbewertung, ist schnell klar, dass die persönlichen Freibeträge, z. B. von 400000 € für die Übergabe auf ein Kind bei weitem nicht ausreichen. Im Übrigen sind die Freibeträge oftmals bereits durch Vorschenkungen oder die Schenkung von nicht verschontem Vermögen bereits auf-gebraucht sind. Immer wieder müssen wir leider feststellen, dass die Nichtbeach-tung dieser Behaltefristen zu erheblichen Nachzahlungen führt. Bevor innerhalb der Nachbewertungsfrist Verkäufe, Entanhmen oder Umnutzungen des begünstigten LuF-Vermögens durch den Rechtsnachfolger (Erben oder Beschenkte) vorgenommen werden, sollte man unbedingt steuerlichen Rat einholen. Die folgenden Tatbestände führen zu einem Verstoß gegen die oben genannten Behalteregelungen:

1. Zunächst ist es erbschaft- bzw. schen-kungsteuerlich schädlich, den Hof, einen Teilbetrieb davon oder Teile des land- und forstwirtschaftlichem Vermögens sowie die selbst bewirtschafteten Grundstücke des Grundvermögens (z. B. Bauland, Bauer-wartungsland) zu veräußern.

2. Dazu kommt als zweites Verbot das „Ausscheiden wesentlicher Wirtschaftsgü-ter“ aus dem begünstigten Vermögen. Das betrifft neben dem Grund und Boden und den Wirtschaftsgebäuden auch bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Tier-Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Tier-Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Tierbestände. Bei Maschinen zieht die Finanz-verwaltung die Wesentlichkeitsgrenze bei einem Wert von mehr als 50000 €.

3. Auch die einkommensteuerlich steu-erbefreite „errichtungsbedingte Entnahme“ für den Grund und Boden des neuen Be-triebsleiterwohnhauses des Betriebsüber-triebsleiterwohnhauses des Betriebsüber-triebsleiterwohnhauses des Betriebsübernehmers führt zur Nachbewertung.

Findet eine schädliche Veräußerung oder ein Entzug statt, kann dieser Verstoß inner-halb von 6 Monaten geheilt werden. Dazu

muss der Verkaufserlös in anderes, be-günstigtes Landwirtschaftsvermögen rein-vestiert werden, z. B. in Landzukäufe oder den Bau von Wirtschaftsgebäuden. Als Heilungsmaßnahme gilt auch die Tilgung von Schulden des Hofes.

Landwirtschaftlich genutzte Grundstü-cke werden verschont, egal, ob selbstbe-wirtschaftet oder verpachtet. Lediglich so-genannte Stückländereien werden aus der Verschonung ausgenommen. Eine schen-kungsteuerliche Stückländerei liegt vor, wenn für Betriebsflächen Pachtverträge über eine Dauer von 15 Jahren und mehr abgeschlossen werden. Damit darf sowohl zum Stichtag der Übergabe keine länger laufende Nutzungsüberlassung vorliegen als auch später während der Haltefristen ein schädlicher Pachtvertrag abgeschlos-sen werden.

Es ist eine Vielzahl von Verboten zu beachten

Als nächstes verboten ist die Umstruk-turierung des Betriebes oder Teilen davon zu gewerblichen Zwecken, z.B. durch Strukturwandel zu einem Gewerbebetrieb. Dieses Verbot umfasst auch die Umnut-

zung einzelner Gebäude oder anderer we-sentlicher Wirtschaftsgüter zu außerland-wirtschaftlichen Zwecken, z. B. wenn eine bisher landwirtschaftlich genutzte Maschi-nenhalle an einen Gewerbetreibenden ver-pachtet wird oder Landwirtschaftsflächen künftig als Windradstandort dienen sollen.

Neben Verkäufen können auch Überent-nahmen zum Problem werden. Eine schen-kungsteuerliche Entnahmebegrenzung ver-bietet, dass im Zeitraum von der Übergabe bis zum letzten in die Fünf- oder Siebenjah-resfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnah-men getätigt werden, die die Summe der Einlagen und zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150000 € übersteigen. Allerdings muss man hier anmerken, dass im Betrieb vorhandene Bargeldbestände, Forderun-gen, aber auch Mietshäuser entnommen werden können, da diese kein begünstig-tes land- und forstwirtschaftliches Vermö-gen darstellen.

Tritt ein schädliches Ereignis ein, wird die Nachzahlung wie folgt errechnet. Wird für die Übergabe die 85%-Verschonung ange-wendet und verkauft der Übernehmer eine Fläche nach Ablauf von drei Jahren, müs-sen 2/5 der nun höher bewerteten Fläche sowie der zu 15% nicht der Verschonung

Die obersten Finanzrichter aus München haben der erbschaftsteuerlichen Nach-bewertungspraxis der Finanzämter eine Absage erteilt. Geklagt hatte ein Landwirt, der Landwirtschaftsflächen von seinem Vater erbte. Eines dieser Nachlassgrund-stücke verkaufte der Sohn innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall. Der Verkauf als Verstoß gegen die Behaltefristen löste die Nachbewertung aus, so dass das Finanz-amt rückwirkend auf den Todestag für das Grundstück den höheren Bodenrichtwert für Ackerland ansetzte. Da der tatsächli-che Kaufpreis aber deutlich unter diesem Bodenrichtwert lag, ging der Landwirt vor Gericht. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof, dass bei der Bedarfs-bewertung für die Erbschaftsteuer im Fal-le eines Verkaufs nachträglich nicht wie üblich der Bodenrichtwert anzusetzen ist, sondern der Verkaufspreis, wenn dieser deutlich unter dem Bodenrichtwert liegt.

Der BFH bestätigte aber grundsätzlich, dass land- und forstwirtschaftliches Ver-dass land- und forstwirtschaftliches Ver-dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer tendenziell günstig bewertet wird. Dieser Vorteil entfällt aber, wenn innerhalb von 15 Jahren nach dem Todes- oder Schenkungstag Teile des Hofes veräußert werden. Durch die Nach-bewertung kann es zu einer höheren Erb-schaft- oder Schenkungsteuer kommen. Aber nicht so hoch, wie vom Finanzamt gefordert. Wenn der Verkaufspreis inner-gefordert. Wenn der Verkaufspreis inner-gefordert. Wenn der Verkaufspreis innerhalb eines Jahres deutlich vom Boden-richtwert nach unten abweicht, so muss das Grundstück schon am Bewertungs-stichtag deutlich weniger wert gewesen sein, als ein entsprechendes Boden-richtwertgrundstück. Die Bewertung mit den Bodenrichtwerten ist deshalb nicht sachgerecht und verstößt in diesem Fall gegen das verfassungsrechtliche Über-maßverbot.

Höherbewertung maximal bis zum Verkaufspreis

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unterliegende Teil nachversteuert werden. Für jedes „volle Haltejahr“ nach dem Über-Für jedes „volle Haltejahr“ nach dem Über-Für jedes „volle Haltejahr“ nach dem Übergabestichtag erhalten die Landwirte also 1/5 des Verschonungsabschlags festge-schrieben.

Ein besonderes Verbot gilt für die ver-schonten Bauplätze. Für diese wird nicht nur der Verkauf zum Problem, sondern be-reits der Wegfall der Selbstbewirtschaftung löst den Verstoß aus. Arbeitnehmerinten-sive Betriebe, die mehr als fünf ganzjährig beschäftige Mitarbeitern haben, müssen daneben auf die Einhaltung der Lohnsum-menregelungen achten. Ihr Steuerberater wird dies für Sie laufend überwachen. Zum Vorteil der Landwirtschaft werden hier aber Saisonarbeitskräfte nicht mitgerechnet.

Nach Ablauf der 5 oder 7 Jahre führen Verkäufe, Entnahmen oder Umstruktu-rierungen eigentlich nicht mehr zu einer Nachversteuerung. Man muss aber eine eventuelle Nachbewertung innerhalb von 15 Jahren bedenken, die sich nur bei An-wendung der 100%-Verschonung nicht mehr auswirken kann.

Bei der Regelverschonung kann dies aber richtig Geld kosten. Denn die Nach-bewertung innerhalb der Frist von 15 Jah-

ren führt zum Ansatz des betroffenen Ver-mögens mit 90% des Verkehrswerts zum Stichtag der Übergabe. Dies gilt für den ganzen Betrieb, wenn dieser verkauft wird, aber auch für einzelne Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Gebäude oder Maschinen, die dem Hof oder der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Gerade die

Umnutzung von Flächen oder Gebäuden hat sich zuletzt als Problemkreis heraus-kristallisiert. Rechtzeitig beraten kann aber auch hier Abhilfe geschaffen werden.

Wird der Verkaufserlös oder Entnah-mewert innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet, d.h. erfolgt eine schenkung-steuerliche Reinvestition, findet keine Nach-bewertung statt. Bei Gebäudeneubauten reicht es nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung aus, wenn innerhalb der Frist mit der Errichtung begonnen wird. Ob die Nachbewertung letztlich auch zu einer Steuernachzahlung führt, hängt vom Umfang der Verschonungsregelungen und vom übrigen persönlichen Freibetrag ab.

Fazit: Sollten Sie nach der Hofübergabe Verkäufe oder Umnutzungen planen, spre-chen Sie Ihren Berater frühzeitig an. Die Nachversteuerungstatbestände werden von der Finanzverwaltung derzeit streng geprüft. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass eine Anzeige des Verstoßes gegen die Behaltefristen innerhalb von ei-nem Monat beim Finanzamt erfolgen muss.

Steuerberater Sven Keller, Treukontax, Augsburg und Landsberg am Lech

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Steuerberater Sven Keller

Neue Steuergrundsätze bei EntschädigungenEine Reihe von Gerichtsurteilen zwingt zum Umdenken bei Verträgen

Aktuell gibt es einige neue Finanzgerichts-urteile, die sich mit der Besteuerung von Entschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken beschäftigen. Und die seit Jahrzehnten bekannten Grundsätze schei-nen hier ins Wanken zu geraten. Angesichts der Tatsache, dass oft große Summen im Spiel sind, machen diese Veränderungen die Verhandlungen über Art und Weise von Nutzungseinschränkungen nicht gerade einfacher. Während die Umsatzsteuerfra-gen im Wesentlichen geklärt sind, mischen die Richter jetzt die Einkommensteuerseite auf. Nicht zu versteuern oder doch sofort voll steuerpflichtig, bei 13a-Landwirten mit dem Grundbetrag abgegolten oder doch auf die Laufzeit verteilbar? Dies sind die Gedanken, die derzeit bei Beratern kreisen, wenn sie auf die Frage antworten sollen, wie sich der Fiskus an den ausverhandelten Entschädigungen beteiligen wird.

In den Streitfällen ging es um Gelder für Regenwasserkanäle, Ausgleichsflächen, Überflutungsgebiete und Überlandlei-tungen. Solche Maßnahmen können alle Grundbesitzer treffen, aber die Landwirte als größte Grundbesitzer stehen hier im-mer in der vordersten Front. Sind die be-troffenen Grundstücke Betriebsvermögen, ist klar, dass die Entschädigungen als Be-triebsgewinn zu versteuern sind. Die Frage war eigentlich nur, wann und in welcher Höhe. Aber selbst diese einfache Aussage muss zukünftig hinterfragt werden.

Wie tief in den Boden geht das Betriebsvermögen?

Mit dieser Frage kann man am besten das nachfolgende Urteil umschreiben. Te-nor: Bodenschichten unterhalb der land-wirtschaftlich genutzten Erdkrume sind

steuerliches Privatvermögen! Ein Kleinland-wirt gestattete der Gemeinde, auf einer sei-ner Flächen einen Regenwasserkanal in 3 bis 4 Meter Tiefe zu verlegen. Dazu ließ er eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen und kassierte von der Gemeinde dafür Geld. Als 13a-Landwirt betrachtete er die Entschädigung mit dem Grundbetrag für die landwirtschaftliche Nutzung als abgegolten. Das Finanzamt hingegen nahm an, dass die Zahlung ein Pachtzins für das betroffene Grundstück sei, die dem 13a-Gewinn gesondert hinzu-rechnen wären. Es kam zum Streit.

Das angerufene Finanzgericht Nieder-sachsen wies die Klage des Landwirts ab, aber mit einer nicht zu erwartenden Begründung. Denn die Richter sind der Auffassung, dass hier Einnahmen für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorlägen, die aber nicht dem betrieblichen,

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sondern dem privaten Teil des Grundstücks zuzuordnen wären. Die tiefen Bodenschich-ten gehören nicht mehr zum landwirtschaft-lichen Betriebsvermögen. Sie werden für Privatvermögen bezahlt, so dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlie-gen, die der Landwirt im Endergebnis doch versteuern muss.

Vergleichen kann man das Ergebnis mit der steuerlichen Behandlung von Boden-schätzen, die auch unter der Ackerkrume liegen und ertragsteuerlich dem Privatver-mögen zuzurechnen sind. Jetzt stellt sich natürlich die Anschlussfrage, was gilt bei Leitungen, die nahe unter der Oberfläche

Bei der Regelung von Entschädigungen sollten feste Laufzeiten vereinbart werden.

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verlegt werden. Stellen dann die Entschädi-gungen Betriebseinnahmen dar, die bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG abge-golten sind oder - wenn doch Betriebsver-mögen betroffen ist - als Miet- und Pacht-zinsen zuschlagspflichtig sind. Die obersten Finanzrichter in München haben hier also noch einiges zu klären.

Auch der Zeitfaktor spielt eine entscheidende Rolle

Schauen wir uns als nächstes Überflu-tungsflächen an. Ein Landwirt hatte mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Nut-

zung von Betriebsflächen als Überflutungs-land in Hochwasserfällen getroffen. Die Vereinbarung wurde grundbuchrechtlich abgesichert und zeitlich nicht befristet. Als Gegenleistung für die Vereinbarung erhielt der Landwirt eine Einmalzahlung. Darüber hinaus sollte er im Falle einer Überflutung für tatsächlich entstehende Schäden eine weitere Entschädigung erhalten. Der Land-wirt sah hier eine Nutzungsüberlassung und verteilte den Betrag in seiner Steuerer-klärung auf 10 Jahre.

Das Finanzamt versteuerte aber den Betrag bei Zufluss in voller Höhe. Das ab-schließende Wort in dem Steuerstreit hatte der Bundesfinanzhof. Die Entschädigungs-zahlung für die unbefristete Benutzung eines Ackers als Überflutungsfläche in Hochwasserfällen führt zu einem teilwei-sen Verkauf des Grundstücks und muss folglich sofort als Gewinn versteuert wer-den, der nicht über mehrere Jahre verteilt werden kann. Die obersten Finanzrichter sind der Meinung, dass es zu keiner Nut-zungsüberlassung, sondern vielmehr zu einer teilweisen Veräußerung des Grund-stücks kam. Die unbefristete Dienstbarkeit sei einem Eigentumsverlust gleichzustellen. Dementsprechend muss eine sofortige Ver-steuerung erfolgen, wie bei einem echten Grundstücksverkauf.

Daraus kann man zurzeit nur die Über-legung ableiten, dass Vereinbarungen über

Mit der Frage, ob eine Angestellte die Kosten für den Jagdschein steuerlich ab-setzen kann, musste sich jüngst das Fi-nanzgericht Münster beschäftigen (Az. 5 K 2031/18 E). Geklagt hatte eine angestellte Landschaftsökologin, die knapp 3.000 € in ihrer Einkommensteuererklärung dafür gel-tend machte. Zum Nachweis legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wo-nach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele. Die Jägerprüfung habe ihr das für ihren Beruf notwendige Wissen über Wild-tiere und deren Lebensräume vermittelt. Weiterhin sei der Jagdschein für die Arbeit mit einem faunistischen Spürhund erfor-mit einem faunistischen Spürhund erfor-mit einem faunistischen Spürhund erforderlich gewesen, den sie im Rahmen ihrer

Tätigkeit einsetze. Selbst besitze sie privat weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Das Finanzamt strich die Kosten. Die Finanzrichter folgten der Auffassung des Finanzamtes, da die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veran-lasst waren. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge ist der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruf-lich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Dies war bei der Landschaftsökologin nicht der Fall, da sie in ihrer Arbeit nicht an Jag-den teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Für eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten konnte die Klägerin nicht nachweisen,

dass sie eine diesbezügliche berufliche Veränderung anstrebe. Generell gilt auch hier, dass Aufwendungen, die einem priva-ten Zweck oder einem Hobby dienen, als Kosten der Lebensführung auch steuerlich gesehen Privatvergnügen darstellen. Dar-gesehen Privatvergnügen darstellen. Dar-gesehen Privatvergnügen darstellen. Darüber hinaus ist der Bereich der Jagd sehr sensibel, da der Gesetzgeber Aufwendun-gen für die Jagd in der Regel zu den nicht-abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet. Dies gilt auch für den Werbungskostenab-zug. Für Land- und Forstwirte als Betriebs-inhaber sieht die Rechtslage natürlich an-ders aus. Können sie nachweisen, dass sie im Rahmen ihres Betriebs jagen, haben sie gute Chancen, dass das Finanzamt die Kosten für den Jagdschein anerkennt. Probleme gibt es aber dann, wenn ein An-gehöriger den Jagdschein macht!

Normal kein Abzug für Jägerprüfung

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Leitungs- oder auch Überflutungsrechte aus steuerlicher Sicht stets auf einen fest vereinbarten Zeitraum befristet sein soll-ten. Unbefristete Regelungen bergen die Gefahr, als veräußerungsgleicher Vorgang mit Sofortversteuerung abgekanzelt zu werden.

Fehlende Befristung verhindert Verteilung der Entschädigung

In die gleiche Kerbe schlägt auch ein weiteres, neues Urteil zu Zahlungen für Ausgleichsmaßnahmen. Konkret hatte der Grundstückseigner in einer ersten Rate 35000 € für 28000 Ökopunkte erhalten. Dazu schloss er einen entsprechenden Nutzungsvertrag mit einer Firma ab, die die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen nut-zen wollte. Der Vertrag sah keine Laufzeit vor und wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen. Dem Finanzamt zustim-mend entschieden die obersten Finanz-richter, dass die Nutzungsentschädigung für die Benutzung des Grundstückes als Ausgleichsfläche nicht auf mehrere Jahre verteilt werden darf, wenn im Vertrag kei-ne bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Im Streitfall war das Grundstück Privatver-Im Streitfall war das Grundstück Privatver-Im Streitfall war das Grundstück Privatvermögen, so dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen. Es ist aber zu befürchten, dass die Richter bei einem be-trieblichen Grundstück zu dem gleichen Er-gebnis – Sofortversteuerung - gekommen wären.

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Steuerberaterin Natalie Quinger

Im letzten aktuellen Urteil ging es um eine Entschädigung für die Überspannung eines privaten Grundstücks. Der Eigen-heimbesitzer erlaubte dem Energiekonzern den Bau einer Stromtrasse mit einer Hoch-spannungsleitung über seinen Garten. Die Erlaubnis zur Überspannung wurde durch eine immerwährende beschränkt persön-liche Dienstbarkeit abgesichert. Die Höhe der Entschädigung orientierte sich an der Minderung des Verkehrswertes des Grund-stückes. Die Zahlung vom Netzbetreiber stufte der BFH als nicht steuerpflichtig ein. Die Finanzrichter sahen zum einen kei-ne Einkünfte aus einer Nutzungsüberlas-sung, da eine solche nur bei einer zeitlich begrenzten Belastung eines Grundstücks denkbar sei. Hier lag aber ein endgültiger Verlust vor, der wirtschaftlich gesehen ei-nen Entzug der Herrschaftsgewalt an Teilen des Grundstückes darstellt. Eine unbefris-tete Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann damit nicht zu steuer-Dienstbarkeit kann damit nicht zu steuer-Dienstbarkeit kann damit nicht zu steuerpflichtigen Verpachtungseinkünften führen. Vielmehr führt die Entschädigung zu einem veräußerungsähnlichen Vorgang, da das Grundstück in seiner Substanz teilweise endgültig aufgegeben wird.

Fazit: Betrachtet man all diese Urteile näher, muss befürchtet werden, dass hierin zumindest teilweise eine Änderung der bis-herigen Rechtsprechung gesehen werden muss. Während für Grundstücke im Privat-vermögen möglicherweise Erleichterungen zu erwarten sind, kann es für Grundstücke

EuGH lässt Versagung der USt-Pauschalierung nicht zu

im Betriebsvermögen durchaus zu Ver-schlechterungen kommen. Ohne zeitliche Begrenzung gibt es keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine steuergünstige Verteilungsmöglichkeit der Entschädigung. Während Zahlungen für Privatvermögen dann gänzlich steuerfrei sein können, müssen Landwirte Zahlungen für ihre betrieblichen Grundstücke ohne Verteilungsmöglichkeit sofort voll versteu-ern. Für Betriebsgrundstücke gilt daher die Empfehlung, in den Entschädigungsverein-barungen eine feste Laufzeit zu bestimmen.

Steuerberaterin Natalie QuingerTreukontax, Weilheim

Nachdem zurzeit von der EU-Kommission geprüft wird, ob die Anwendung der Um-satzsteuerpauschalierung in Deutschland zu weit geht, ist es sicherlich interessant zu sehen, wie in anderen EU-Staaten die Umsatzsteuerpauschalierung Anwendung findet. Auch wenn sie zwischenzeitlich ih-ren Austritt aus der EU erklärt haben, war kürzlich ein Streitfall der britischen Steuer-kürzlich ein Streitfall der britischen Steuer-kürzlich ein Streitfall der britischen Steuerverwaltung zu dieser Frage beim Europäi-schen Gerichtshof gelandet.

In Großbritannien wird die Pauschalie-rung so gehandhabt, dass man diese nur auf Antrag anwenden darf. Und die Fi-nanzverwaltung prüft dort in regelmäßigen Abständen, ob die Genehmigung noch rechtens ist. So kam es zum Streitfall bei

einem Rindermastbetrieb, dem die Pau-schalierung entzogen werden sollte. Über 8 Jahre hinweg hatte das Unternehmen durch die Pauschalierung einen finanziel-len Vorteil von über 400000 € erlangt. Dies war für die britische Steuerverwaltung der Anlass, diesem Betrieb die Pauschalierung zu versagen. Der Europäische Gerichtshof hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Es ist nach EU-Recht nicht möglich, die Pauschalierung einzelnen Betrieben zu ver-sagen, nur weil sie daraus für sich indivi-duell gesehen einen Pauschalierungsvorteil haben.

Das EU-Recht erlaubt es nur, die Pau-schalierung ganzen Gruppen von Betrieben zu entziehen. Bevor es aber dazu kommt,

muss der nationale Gesetzgeber die Grup-pen von Land- und Forstwirten definieren, denen er die Pauschalierung gewährt. Darüber hinaus muss er die Höhe der Vorsteuerpauschalen laufend überprüfen, damit es nicht zu einer Überkompensation für die jeweilige Gruppe kommt.

Mit dieser Entscheidung ist klargestellt, dass es sehr wohl für einzelne Betriebe Pauschalierungsvorteile geben kann. Wich-tig ist nur, dass die Pauschalierung nicht für die ganze Gruppe der Landwirte zu einer Überkompensation des Vorsteuerabzu-ges sorgt. Dies ist Aufgabe des nationa-len Gesetzgebers. Ob diese Entscheidung auch Auswirkungen auf das derzeit gegen Deutschland laufende Überprüfungsverfah-ren hat, bleibt offen. Über den weiteren Ab-lauf informieren wir rechtzeitig.

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Wenn Landwirtschaft auf Hobby trifftAbgrenzung zu Liebhaberei und Gewerbe bei Pferdebetrieben

In keinem anderen Bereich in der Land-wirtschaft treten so häufig Zweifelsfragen über die steuerliche Einordnung der Tä-tigkeiten auf wie bei der Pferdezucht und -haltung. Landwirtschaft, Gewerbe oder doch nur steuerlich irrrelevante Liebha-berei? Umsatzsteuerpauschalierung oder Regelbesteuerung? Ständig sind es die gleichen Fragen, die aufgeworfen werden, wenn auf dem Hof Pferde gezüchtet und gehalten werden. Die Nähe der Tierhaltung zum privaten Hobby der Reiterei lässt jeden Finanzbeamten nachdenken. Die zuneh-mende Anzahl der Pferdehaltungsbetriebe und der damit verbundenen Steuerfragen spiegelt sich auch in der Finanzrechtspre-chung wieder.

Während in einkommensteuerlicher Hinsicht zunächst die Frage der Gewinn-erzielungsabsicht und nachrangig die Ein-ordnung als landwirtschaftliche oder ge-werbliche Einkünfte im Vordergrund steht, geht es bei der Umsatzsteuer um die Fra-ge, 19 % MWSt. ans Finanzamt abführen oder 10,7 % als Betriebseinnahme behal-ten. Die Vielzahl der Fragen führt für jeden Betrieb zu einer individuellen Beurteilung. Nachfolgend wollen wir daher die allgemei-nen Grundsätze erläutern, die auch für Ih-ren Pony- oder Reiterhof einschlägig sind.

Verluste lösen Rückfragen durch das Finanzamt aus

Vor der Einordnung in Landwirtschaft oder Gewerbe stellt das Finanzamt die Grundsatzfrage der Gewinnerzielungsab-sicht, insbesondere dann, wenn Sie in Ih-ren Steuererklärungen über Jahre hinweg Verluste erklären. Um diese Verluste steu-erlich nutzen zu können, müssen Sie das Finanzamt davon überzeugen, dass Sie Ih-ren Pferdebetrieb objektiv betrachtet über die Gesamtbetriebszeit mit einer positiven Totalgewinnprognose führen werden. Ne-ben möglichen laufenden Gewinnen und Verlusten dürfen Sie auch vorhandene stil-le Reserven in Ihrem Betrieb, also in erster Line in den Grundstücken und Gebäuden mit einrechnen. Besondern kritisch werden hier Pferdezüchter unter die Lupe genom-

men. Hier kommt es nach der Rechtspre-chung vor allem auf die Betriebsgröße und das züchterische Konzept an, sowie auf die Ausbildung des Landwirtes.

Die Zucht und die Haltung von Pferden ist generell eine landwirtschaftliche Be-tätigung, wenn für die Tiere auf dem Hof eine ausreichende Futtergrundlage vorhan-den ist. Diese wird anhand der bekannten Vieheinheitengrenzen gesetzlich normiert. Im Umkehrschluss liegt ein Gewerbebe-trieb vor, wenn der gehaltene Tierbestand die fiktive Futtergrundlage nachhaltig über-steigt. Bei Pferdepensionsbetrieben muss beachtet werden, dass auch die fremden Pferde beim einstallenden Landwirt mitge-rechnet werden. Pferde unter 3 Jahre und Kleinpferde werden mit 0,7 VE angesetzt, ältere Pferde mit 1,1 VE.

Der Pferdewirt ist auch dann noch Land-wirt, wenn er den Einstellern eine Reithal-le oder andere Reitanlagen zur Verfügung stellt. Ebenso wie die Aufzucht gehört auch die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden dazu, sofern die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung gleich veräu-ßert werden. Zum Gewerbetreibenden wird der Bauer dagegen, wenn er nur fremde Pferde ausbildet, ohne diese gleichzeitig als Pensionspferde aufzunehmen.

Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es auch dann, wenn auf dem Reiterhof weitere Dienstleistungen erbracht werden. Die blo-

ße Vermietung von eigenen Reitpferden ist in der Regel noch landwirtschaftlich. Wer-den neben Pferden auch Kutschgespanne vermietet, wird die Grenze zur Landwirt-schaft gerissen. Wer den Reitbetrieb mit einer Ferienpension koppelt, in der die Reitschüler untergebracht und beköstigt werden, ist stets Inhaber eines Gewerbe-betriebes. Die Erteilung von Reitunterricht ist keine Landwirtschaft, sondern eine freiberufliche Tätigkeit, wenn der Landwirt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Das gilt selbst dann, wenn sich der Betriebsinhaber fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Fehlen Fachkenntnisse oder wird die Reit-schule nur mit angestellten Lehrkräften be-trieben, liegt ein Gewerbebetrieb vor.

Gewerbliche Einkünfte können viele Nachteile haben

Wird die Pferdehaltung mit Gewinnerzie-lungsabsicht betrieben, gehören auch die erzielten Züchter- und Rennpreise zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dann dürfen aber auch sämtliche mit der Pferdehaltung im Zusammenhang stehenden Aufwen-dungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie z. B. die Aufwendungen für den Tierarzt, Medikamente, Futter, Melde-gebühren, Sattel und Zaumzeug usw.

Bewirtschaftet der Reiterhof weniger als 20 ha und wendet dieser die pauschale

Pferdehof: Landwirtschaft, Gewerbe oder steuerlich irrelevante Liebhaberei?

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13a-Gewinnermittlung an, muss beach-tet werden, dass nach dem Gesetz dem Grunde nach gewerbliche Dienstleistungen als zuschlagspflichtiger Gewinn gesondert zu erfassen sind. Nach Ansicht der Finanz-verwaltung müssen so 40 % der Bruttoein-nahmen aus dem Pferdepensionsbetrieb versteuert werden.

Beschränkt sich allerdings die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes, müssen die Einnahmen als Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn voll hinzugerechnet werden. Liefert der Landwirt nur das Futter, sind die Ein-nahmen daraus mit dem Grundbetrag des 13a abgegolten. Je nach gewählter Gestal-tung können also durchaus die Vorteile der Gewinnermittlung gezogen werden.

Umsatzsteuerlich gibt es andere Regularien

Betrachtet man den Pferdebetrieb aus umsatzsteuerlicher Sicht, stellen sich wei-tere Fragen. Zunächst ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn ertragsteuerlich von einer Liebhaberei auszugehen ist, um-satzsteuerlich grundsätzlich ein relevantes Unternehmen gegeben ist. Die Möglichkeit der Pauschalierung setzt zunächst eben-falls eine Tierzucht und -haltung auf einer ausreichenden Futtergrundlage voraus. Damit gelten die Grenzen der Vieheinheiten auch für umsatzsteuerliche Zwecke. Wer-den diese durch den Betrieb eingehalten, sind die Erlöse mit 10,7 % pauschalie-rungsfähig. Dies gilt auch für den Verkauf von Zuchtpferden.

Bei der Umsatzbesteuerung von Pferde-pensionsbetrieben gibt es aber Stress mit der Pauschalierung. Bereits 2004 haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reit-pferden, die von ihren Eigentümern zu Frei-zeitzwecken gehalten werden, nicht mehr unter die Pauschalierung fällt. Hintergrund der Einstufung ist der fehlende Bezug der gehaltenen Pferde zu land- und forstwirt-schaftlichen Zwecken. Die Freizeitreiterei und Dienstleistungen an Nichtlandwirte sollen nicht gefördert werden. Würden hin-gegen Arbeitspferde von einem Landwirt in Pension genommen, z. B. Holzrückepfer-de, so lägen Pauschalierungsumsätze vor. Diese Regeln gelten auch bei Zuchtleistun-gen eines Landwirtes für Nichtlandwirte.

Das Umsatzsteuerrecht stellt damit ent-scheidend auf die Person des Leistungs-empfängers ab. Auch wenn das Unterbrin-gen, Füttern und Tränken der Pferde sowie deren Pflege Kernbestandteile einer Tier-zucht und Tierhaltung in Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung sind, reicht dies für die Anwendung der Umsatzsteuer-pauschalierung nicht aus.

Um die Mehrwertsteuer von 19 % zu ver-meiden, könnten Landwirte darüber nach-denken, die einheitliche Pensionsleistung zu verteilen. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Betriebsinhaber sein Angebot

auf bestimmte Leistungen beschränkt. Al-lein die Aufteilung eines einheitlichen Leis-tungspaketes reicht aber sicherlich nicht aus. Bietet der Inhaber des Reiterhofes le-diglich die Vermietung der Boxen und den Weidegang an und verkauft er das Futter an den Pferdebesitzer, erkennt auch die Fi-nanzverwaltung gesondert zu beurteilende Leistungen an, die nicht zur Annahme einer einheitlichen, voll steuerpflichtigen Pensi-onsleistung führen. Die Vermietung einer Pferdebox stellt eine steuerfreie Grund-stücksüberlassung vor. Gleiches gilt für die Nutzungsüberlassung einer Weide für sich allein oder zusammen mit der Vermietung einer Pferdebox. Wird die Reithalle überlas-sen, ist die Vermietung steuerpflichtig, so-weit in der Reithalle auch Betriebsvorrich-tungen genutzt werden können.

Will der Pferdewirt trotzdem umfangrei-che Betreuungsleistungen erbringen, so muss er andere Unternehmen, z. B. in der Hand von Angehörigen, einschalten, die diese Leistungen erbringen. Die Aufteilung der Leistungen darf aber nicht nur auf dem Papier erfolgen, sondern muss tatsächlich gelebt werden. Solche Gestaltungen wer-den die Finanzämter sehr sorgfältig prüfen. Und die Konsequenzen aus der Einschal-tung von Angehörigen müssen natürlich auch beachtet werden. Denken Sie hier insbesondere an die Sozialversicherung.

Steuerberater Hans Peter HuberBBV-Beratungsdienst, Abensberg

Steuerberater Hans-Peter Huber

In einer der letzten Ausgaben haben wir berichtet, dass sich unserer Meinung nach die Finanzverwaltung im letzten Jahr endlich auf eine bundeseinheitliche, ver-bindliche Mindestgröße für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Erwerbsbetrie-bes – in Abgrenzung zur Liebhaberei – ge-einigt hat. Doch dem ist nicht so. Aktuell hat das Finanzministerium Brandenburg mitgeteilt, dass es keine pauschale 1ha- Grenze gibt. Letztes Jahr hat das Bun-desministerium der Finanzen festgelegt, dass eine Waldfläche mit einem Baumbe-stand, der ein selbständiges Wirtschafts-gut darstellt, ausreicht, um einen Betrieb zu begründen. Und das Wirtschaftsgut

Baumbestand besteht in der Regel ab einer Größe von 1 ha. Dann kann man davon ausgehen, dass der Forstwirt mit seinem Wald auf Dauer Gewinne macht.

Das brandenburgische Finanzminis-terium stellt nunmehr klar, dass es keine Untergrenze für die Größe einer Waldflä-che gibt, unter der man von Liebhaberei ausgehen kann. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob der Baumbestand dazu geeignet ist, zusammen mit der Wertstei-gerung des Waldes Gewinne abzuwerfen. Ein Waldbesitzer kann also auch schon mit einer Fläche unter einem Hektar einen ertragsteuerlich relevanten Forstbetrieb besitzen.

Doch keine 1 ha Mindestgröße für Forstbetriebe

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Keine Vorschonung für den Nießbrauch am Hof?

Der Vater übergab seinen Hof unter Vor-behaltsnießbrauch an seinen Sohn. Nach-dem er verstarb, erbte seine Ehefrau sein Nießbrauchsrecht am Betrieb. In der beim Finanzamt eingereichten Erbschaftsteuer-erklärung beantragte die Ehefrau die um-fangreichen Verschonungsregelungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil zum Nachlass kein Betrieb gehöre, sondern nur ein Nutzungsrecht daran. Es ermittelte den Kapitalwert der Nutzung als Wert der Be-reicherung. Diesen Wert versteuerte das Finanzamt voll, weil es den Verschonungs-abschlag für land- und forstwirtschaftli-ches Vermögen dafür ablehnte. Gegen die Schlechterstellung des Rechtes gegenüber dem Hof selbst klagte die Ehefrau.

Die Richter des zuständigen Finanz-gerichts Münster entschieden, dass die Begünstigungen für land- und forstwirt-schaftliches Vermögen nicht für ein Nieß-brauchsrecht gelten. Folglich hat das Fi-nanzamt richtig gehandelt.

Das Nießbrauchsrecht ist nur ein Nut-zungsrecht an dem Betrieb, nicht aber am begünstigten Betriebsvermögen. Da kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen an die Ehefrau vererbt wurde, konnte dafür auch kein Verschonungsabschlag gewährt werden.

Die Richter sind sich aber nicht ganz sicher und haben daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da diese Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrich-terlich entschieden wurde.

Steuerabzug für Fahrten zu entfernten Waldflächen

Das Finanzgericht Sachsen hat entschie-den, wann Waldbesitzer ihre Fahrtkosten in voller Höhe nach Reisekostengrundsätzen steuerlich absetzen können. Normalerweise dürfen für Fahrten zum Betrieb oder zur Be-triebsstätte pro Entfernungskilometer pau-schal 0,30 Euro geltend gemacht werden. Für darüber hinausgehende Auswärtstätig-keiten dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten für die gesamte gefahrene Strecke, also für Hin- und Rückfahrt berücksichtigt wer-den. Zusätzlich gibt es dann auch noch die Möglichkeit, Verpflegungsmehraufwendun-gen zu beantragen, wenn die Abwesenheit mehr als acht Stunden dauert.

Im Streitfall besaß eine Forstwirtschafts-GbR weit entfernte Waldflächen in B, zu de-nen die Anfahrt mehrere Stunden dauerte. Das Finanzamt gewährte nur die niedrige Entfernungspauschale, weil es den Wald als Betriebsstätte einstufte. Die Finanz-richter sprachen den GbR-Gesellschaftern aber den vollen Abzug für Hin- und Rück-fahrt und zusätzlich für Verpflegungsmehr-aufwand zu. Begründung: Die Waldflächen sind in diesem Fall keine Betriebsstätte, da sich dort keine betriebliche Einrichtung befand, die sich mit einem Betriebssitz ver-befand, die sich mit einem Betriebssitz ver-befand, die sich mit einem Betriebssitz vergleichen ließe. Deshalb liegt eine Auswärts-tätigkeit vor.

Fahrten zum weiter entfernt liegenden Wald sind steuerlich absetzbar.

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Rotfäule erst ab 50 % Befall eine Kalamität

Holzverkäufe infolge höherer Gewalt, die sogenannten Kalamitätsnutzungen, sind steuerlich begünstigt. Dazu zählen Einnahmen, die durch Eis-, Schnee, Windbruch, Käferfraß oder ein anderes Naturereignis verursacht werden. Zwar unterliegen alle forstwirtschaftlichen Einkünfte und damit auch die Erlöse aus dem Verkauf von Schadholz der Einkommensteuer. Da der Waldbesitzer aber durch den geminderten Holzertrag geschädigt ist, erlaubt der Gesetzgeber hier steuerliche Vergünstigungen. Für Erlöse aus diesen Kalamitäten wird nur die halbe Einkommensteuer fällig. Für Mengen, die über dem Nutzungssatz des Forstes liegen, sogar nur ein Vier-tel. Auch durch die Fichtenkrankheit Rotfäule entwertetes Holz kann steuer-Rotfäule entwertetes Holz kann steuer-Rotfäule entwertetes Holz kann steuerbegünstigt veräußert werden. Der Pilz befällt das Wurzelsystem von Fichten, breitet sich im Stammesinneren aus und zersetzt das Kernholz. Das Tücki-sche ist: ein geschädigter Stamm ist äußerlich nur schwer zu erkennen, der Befall wird meist erst beim Fällen des Stammes festgestellt. Bei der Anerkennung als Schadholz gibt es nun aber Änderungen ab 2019. Die Finanzverwaltung erkennt das durch Rotfäule entwertete Holz als Kalamität nur noch dann an, wenn der Schaden über das „normale Maß“, d.h. über den im Forstbetrieb regelmäßig durch natürliche Vorgänge ungewollt entstehenden Schadensanfall von Holz (sogenannte Scheitholz- oder Totali-tätsanfälle) hinausgeht. Bisher lag die Schwelle für das „normale Maß“ bei der Rotfäule bei 30%, d.h. der Schaden wurde anerkannt, wenn mehr als 30% der eingeschlagenen Fichten von der Fäule betroffen sind. Jetzt wurde die Grenze vom Bundesfinanzministerium auf 50% angehoben. Damit müssen mehr als die Hälfte der eingeschlage-nen Fichten geschädigt sein, wobei ein einzelner Stamm dann als befallen gilt, wenn mehr als 15% des Stammdurch-messers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.

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Tab. 1: Bruttolöhne für ausgewählte Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1 Beschreibung 1 Bruttovergütung in € je Stunde 2

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Arbeiten, die weder eine Berufsausbildung noch Anlernzeit erfordern; nur kurze Einarbeitung; Betriebszugehörigkeit: bis 4 Mon (1a); mehr als 4 Mon. (1b)

9,10 (1a)9,25 (1b)

4 (Ecklohn)Abschlussprüfung Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Hauswirtschaft ...oder vergleichbar

12,97

5Abschlussprüfung Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Hauswirtschaft ...oder vergleichbar selbständiges Arbeiten unter eigener Verantwortung

13,62

6 Meister, Techniker, Betriebswirte 14,92

7Meister, Techniker, Betriebswirte verantwortliche Tätigkeit

16,21

8

Meister, Techniker, Betriebswirte in leitender Funktion mit besonderem Verantwortungsbereich; Absolventen mit Bachelorabschluss, FH-Absol-venten

19,46

1 Quelle: Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Bayern, gültig ab 01.05.18; 2 Quelle: Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-wirtschaft Bayern, gültig ab 01.05.18

Was kostet eine Familien-Akh?Der Lohnansatz in der Internetanwendung „LfL Deckungsbeiträge“

Bei vielen Vergleichsrechnungen werden auch die Lohnkosten der Familienarbeitskräfte benötigt.

Bayerische Familienbetriebe – meist als Einzelunternehmen oder familieninterne Personengesellschaften geführt – stehen oftmals vor der Frage, wie die nicht pa-gatorisch entlohnte Arbeit der (Familien-)

Arbeitskräfte bei ökonomischen Berech-nungen bewertet werden soll. Im ersten Moment scheint das Problem nicht so groß, denn über den Gewinn des Unternehmens werden neben dem Unternehmerrisiko die

eigenen ins Unternehmen eingebrachten Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital ent-lohnt. Solange also der Gewinn so hoch ist, dass die privaten Entnahmen gedeckt sind und zudem ausreichend Rücklagen gebildet werden können, interessiert die Stundenentlohnung der Familienarbeit die Unternehmerfamilie nur am Rande. Sobald jedoch Vergleiche mit anderen Betrieben, Wettbewerbsvergleiche zwischen verschie-denen Betriebszweigen, eine Berechnung von Entschädigungsansprüchen mit Ei-genleistung oder die Vorzüglichkeit von beispielsweise Umwelt- oder Tierschutz-programmen kalkuliert werden soll, wird ein monetärer Ansatz der „Familien-Akh“ benötigt.

Bewertung der eigenen Arbeit mit Tariflöhnen

Die Internetanwendung „LfL Deckungs-beiträge und Kalkulationsdaten (https://www.stmelf.bayern.de/idb/default.html) berechnet für eine Vielzahl von Verfahren die Produktionskosten im stufigen Aufbau (variable Kosten – Festkosten – kalkula-torische Faktorkosten) und stellt sie den

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Tab. 2: Kalkulation der Mindestansätze für Personalkosten im Jahr 2018

Entgeltgruppe 1a 4 8

Aushilfe bis 4 Mon. FacharbeiterMeister in leitender Funktion; Bachelor

Stundenlohn € 9,10 12,97 19,46Monatslohn € 1583 2257 3386Tarifliches Urlaubs- Weihnachtsgeld, anteilig je Monat € 38 38 38Monatslohn incl. anteil. Urlaubs­/Weihnachtsgeld € 1621 2295 3424Kosten Arbeitgeber (je Monat)Monatslohn incl. anteil. Urlaubs-/Weihnachtsgeld € 1621 2295 3424Rentenversicherung (9,3%) € 151 213 318Arbeitslosenversicherung (1,5%) € 24 34 51Krankenversicherung (7,3%) € 118 168 250Pflegeversicherung (1,275%) € 21 29 44Umlage Lohnfortzahlung (2,1%)/Mutterschutz (0,45%) € 14 59 87Insolvenzumlage (0,06%) € 1 1 2Summe € 1950 2800 4177Gesamtkosten je Monat € 1950 2800 4177Anteil Lohnnebenkosten € 20% 22% 22%bezahlte Jahresarbeitsstunden € 696 2088 2088Gesamtkosten je bezahlter Stunde € 11,21 16,09 24,01gearbeitete Jahresarbeitsstunden € 600 1800 1800Gesamtkosten je gearbeiteter Stunde € 13,00 18,67 27,85

Leistungen des Verfahrens gegenüber. Personalkosten für angestellte Arbeitskräf-te werden bei den variablen Kosten (Aus-hilfs- bzw. Saison-Arbeitskräfte) und den Festkosten (fest angestellte Arbeitskräfte) verrechnet. Der kalkulatorische Lohnansatz für die Familien-Akh wird erst nach der Ge-winnberechnung bei den kalkulatorischen Faktorkosten angesetzt.

Die Vorschlagswerte für die Höhe der Personalkosten bzw. des Lohnansatzes basieren auf den tariflich ausgehandelten Löhnen für landwirtschaftliche Facharbeiter. Grundlage sind die beiden seit 1. Mai 2018 gültigen Verträge „Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-schaft“ und „Entgelttarifvertrag für Arbeit-nehmer in der Land- und Forstwirtschaft“ für den Freistaat Bayern.

Der Rahmentarifvertrag beschreibt unter anderem zehn Entgeltgruppen, in denen nach der Ausbildung der beschäftigten Person und der Art der ausgeübten Tä-tigkeit unterschieden wird. Entgeltgruppe 1 wird dazu noch nach der Dauer der Be-triebszugehörigkeit aufgeteilt. In Tab. 1 sind ausgewählte Entgeltgruppen dargestellt.

Da in der Landwirtschaft Arbeiten anfal-len, die sowohl eine unterschiedliche Aus-bildung erfordern als auch in der Verant-

wortung und Selbstständigkeit differieren, müsste theoretisch der Lohnansatz ge-staffelt werden (z. B. Betriebsleitung = Be-zahlung nach Entgeltgruppe 8, Füttern der Tiere = Bezahlung nach Entgeltgruppe 3, Waschen eines Stalles = Bezahlung nach Entgeltgruppe 1). In der Internet-Anwen-dung werden jedoch nur drei unterschiedli-che Vorschlagswerte angeboten:• Bei Saisonarbeitskräften (z. B. Erntehel-fern) wird von einer kurzfristigen Beschäf-tigung ausgegangen (max. 70 Tage bzw. 3 Monate/Jahr). Als Personalkosten wird der Mindestlohn zzgl. pauschalen Steuern und anderen Umlagen angesetzt. Es entstehen keine Kosten für Sozialversicherungen.• Bei Aushilfskräften werden die Personal-kosten auf Basis der Entgeltgruppe 1a und bei fest angestellten und Familienarbeits-kräften auf Basis der Entgeltgruppe 4 (Eck-lohn) berechnet.

Die Vorschlagswerte können an die be-trieblichen Verhältnisse angepasst werden.

Kalkulation der Vorschlagswerte für das Jahr 2018

Der Rahmentarifvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche vor, d. h. eine vollbe-schäftigte Arbeitskraft wird für 2088 Jah-

resarbeitsstunden bezahlt. Unterstellt wird bei der folgenden Kalkulation, dass die Arbeitskraft wegen Urlaub, Feiertagen an Werktagen, Krankheit etc. lediglich 1800 Stunden im Unternehmen arbeitet. In der Tabelle 2 wird am Beispiel einer Arbeitskraft für das Jahr 2018 die Kalkulation der Per-sonalkosten (Kosten für den Arbeitgeber) für die Entgeltgruppen 1a, 4 und 8 darge-stellt.

Nicht berücksichtigt in der Kalkulation sind Rückerstattungen an den Arbeitge-ber, die zum Beispiel im Krankheitsfall der Arbeitskraft erfolgen. Allerdings sind auch Zuschläge (zum Beispiel für Nacht- oder Sonntagsarbeit), Sonderzahlungen (zum Beispiel Umzugskostenerstattung, Jubilä-umszuwendungen) und sonstige Kosten, die gegebenenfalls noch anfallen können (zum Beispiel Kosten einer Lohnbuchhal-tung), nicht einberechnet.

Zum 1.1.2019 haben sich die tariflich festgelegten Bruttolöhne um 2,5 % erhöht und steigen ab dem 1.1.2020 um weitere 1,5 % (außer bei Entgeltgruppe 1a – hier gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 € pro Stunde im Jahr 2019 und 9,35 € pro Stunde im Jahr 2020). Irene Faulhaber

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie

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Wie teuer kommt die EU-Agrarverwaltung?Aufwendungen betragen zwei Prozent der Beihilfen an Landwirte

Insgesamt liegen die Verwaltungskosten der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Verhältnis zu den erhaltenen Beihilfen im Vergleich zu anderen EU-Politiken „unter oder auf einem ähnlichen Niveau“. Zu die-sem Ergebnis kommt eine Studie der Euro-päischen Kommission über die Kosten und den Verwaltungsaufwand einschließlich der Wirksamkeit und Effizienz der derzeitigen Systeme zur Verwaltung und Kontrolle ei-nes großen Teils der GAP-Ausgaben. Die Untersuchung betrachtet den Zeitraum von 2013 bis 2018. Verwendet wurden Daten aus 12 EU-Staaten beziehungsweise Re-gionen, darunter Polen sowie Bayern und einzelne Regionen Italiens und Estlands.

Demnach sind seit der GAP-Reform im Jahr 2013 die Verwaltungskosten für die Landwirte „nicht wesentlich“ gestiegen; sie machten 2 % der insgesamt erhaltenen Beihilfen aus. Die Kosten für die nationalen Behörden werden auf rund 3 % des GAP-Haushaltes veranschlagt. Seit Einführung eines neuen Systems zur Kontrolle und Verwaltung der Zahlungen im Jahr 2013 sollen jedoch die Aufwendungen für die Behörden um ein Drittel gestiegen sein. Immer noch höher, was die Kosten für die nationalen Behörden angeht, ist mit 4% aber beispielsweise die Rate beim Euro-päischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds). Noch darüber hinaus belaufen

sich die Gesamtverwaltungskosten der EU; diese liegen nämlich bei rund 6 % des ge-samten Haushalts der Union.

Darüber hinaus ergab die Studie, dass sich die durchschnittlichen jährlichen Kos-ten des Integrierten Verwaltungs- und Kon-trollsystems (InVeKoS) für die Landwirte auf schätzungsweise 10 Euro pro Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) be-laufen. Für die EU insgesamt seien dies 1,7 bis 1,9 Mrd Euro. Darin enthalten sind den Studienautoren zufolge 14 % Einrichtungs-kosten, 12 % Betriebskosten und 74 % Verwaltungs- und Kontrollkosten. Bei den

Verwaltungskosten für InVeKoS pro Mit-gliedstaat weist die Untersuchung mit Be-trägen zwischen 2 und 208 Euro je Hektar LF erhebliche Unterschiede auf. Als Haupt-gründe dafür werden unter anderem die Größe und Struktur des Agrarsektors, die Organisationsstruktur der nationalen Be-hörden und die Auswahl der Informations-technologiesysteme genannt. Erhebliche Unterschiede bestehen dabei zwischen den großen und kleinen Mitgliedstaaten, wobei die Kosten für kleinere Staaten höher sind. Dies lasse sich vor allem mit den Ska-leneffekten erklären, so die Kommission.

Die Verwaltung der EU-Agrarpolitik kostet ca. 10 €/ha im Jahr.Fo

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Mehr Rinder, weniger Schweine geschlachtet

In Deutschland sind in den ersten fünf Mo-naten dieses Jahres mehr Rinder, aber we-niger Schweine ins Schlachthaus geliefert worden als im entsprechenden Vorjahres-zeitraum. Nach vorläufigen Daten des Sta-tistischen Bundesamtes (Destatis) kamen von Januar bis Mai 2019 insgesamt 1,43 Millionen Rinder an den Haken; das waren 16385 Tiere oder 1,5 % mehr als in der Vergleichsperiode 2018. Im ersten Quartal war beim Schlachtaufkommen noch ein Minus von 1,5 % verzeichnet worden, doch wurden danach wieder mehr Jungbullen und Kühe zerlegt. In beiden Kategorien la-gen die aggregierten Schlachtzahlen nach

fünf Monaten wieder auf Vorjahresniveau. Deutlich im Plus waren im Betrachtungs-zeitraum mit 7,8 % auf 249 940 Stück die Anlieferungen von Färsen zur Schlachtung; dies sorgte letztlich für das insgesamt hö-here Aufkommen an Rindern. Aufgrund gestiegener Schlachtgewichte stieg die Rindfleischerzeugung gegenüber Januar bis Mai 2018 um 13900 t oder 3,0 % auf 470610 t.Im Gegensatz zu den Rindern blieben die Schweineschlachtungen weiter unter dem Vorjahresniveau. In den ersten fünf Mona-ten 2019 kamen laut Destatis insgesamt 23,04 Millionen Tiere an den Haken; im

Vorjahresvergleich war das ein Minus von 832100 Stück beziehungsweise 3,6%. Der Abstand zum Vorjahr, der sich im ersten Quartal noch auf 4,4 % belaufen hatte, hat sich damit etwas verkürzt. Leicht abgemil-dert wurde das geringere Schlachtaufkom-men auch durch die höheren Gewichte der angelieferten Tiere; gegenüber Januar bis Mai 2018 sank die Schweinefleischerzeu-gung „nur“ um 3,1 % auf 2,19 Mio t. Die in den vergangenen zwei Jahren bereits ein-geschränkte Verarbeitung von Schweinen aus der Europäischen Union in deutschen Schlachtbetrieben setzte sich den Statisti-kern zufolge im Berichtszeitraum fort. Ins-gesamt wurden hierzulande knapp 1,45 Millionen EU-Schweine geschlachtet.

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Agrarpreise bis 2028: Unverändert bis sinkend Produktion kann mit globalem Nachfrageanstieg um 15 % gut mithalten

Mit real nur stabilen oder sogar rückläufigen Weltmarktpreisen für landwirtschaftliche Er-zeugnisse in den nächsten Jahren rechnen die Organisation für wirtschaftliche Zusam-menarbeit und Entwicklung (OECD) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsor-ganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihrem Landwirtschaftsausblick für die Jahre 2019 bis 2028. Sie erwarten zwar, dass die globale Nachfrage nach Agrarproduk-ten binnen dieser Zeit um insgesamt 15 % wachsen wird. Konkret wird unter anderem ein Anstieg des Getreideverbrauchs um rund 150 Mio t oder 13 % vorausgesagt, wobei das Plus vor allem die Reis- und Weizennachfrage betreffen soll. Gleichzeitig dürfte sich aber auch die Produktivität des Agrarsektors weiter verbessern. Die OECD und die FAO gehen davon aus, dass Er-und die FAO gehen davon aus, dass Er-und die FAO gehen davon aus, dass Ertragsfortschritte und eine höhere Intensität bei nahezu gleicher Anbaufläche weltweit insgesamt zu einer Steigerung der Agrar-produktion führen werden.

Aus Sicht des OECD-Direktors für Han-del und Landwirtschaft, Ken Ash, zeigt der Ausblick eindeutig, dass der Handel für die Sicherung der Welternährung ent-scheidend ist. Die Regionen, in denen die Bevölkerung weiter rasant wachse, seien nicht unbedingt jene, wo die Agrarproduk-tion nachhaltig gesteigert werden könne. Daher sei es wichtig, dass alle Regierungen offene, transparente und vorhersehbare Agrarmärkte unterstützten, betonte Ash. Nach den Prognosen von OECD und FAO wird der Welthandel mit Agrarprodukten und Fischereierzeugnissen in der Berichts-dekade um durchschnittlich 1,3 % pro Jahr wachsen, verglichen mit 3,3 % im Zeit-raum 2009 bis 2018. Das Wachstum der Importnachfrage dürfte sich entsprechend abschwächen.

Mit Blick auf die Exportseite rechnen die beiden Organisationen damit, das Latein-amerika und Europa die Agrarausfuhren steigern werden. Nach ihrer Erwartung wird die Schwarzmeerregion ihre führende Po-sition als Exporteur von Weizen und Mais festigen, wobei der Hauptteil ihrer Getreide-lieferungen in den Mittleren Osten und nach Afrika gehen dürfte.

Unsicherheiten auch auf der Nachfrageseite

Die OECD und die FAO relativieren ihre Prognosen aber mit dem Hinweis, dass die weltweiten Agrarmärkte mit einer Rei-he neuer Unsicherheiten konfrontiert sind,

die zu den traditionell hohen Risiken für die Landwirtschaft beitragen. Auf der Ange-botsseite gehörten dazu die Ausbreitung von Krankheiten wie der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die zunehmende Re-sistenz gegen antimikrobielle Substanzen, regulatorische Reaktionen auf neue Pflan-zenzüchtungstechniken sowie Reaktionen auf zunehmend wahrscheinliche, extreme Klimaereignisse.

Auf der Nachfrageseite bestehen nach Darstellung der beiden Organisationen Un-sicherheiten für die Märkte aufgrund der Weiterentwicklung von Diäten, durch die wachsende Bedeutung von Gesundheits- und Nachhaltigkeitsthemen sowie aufgrund möglicher politischer Maßnahmen zur Ein-dämmung des weltweit zu beobachtenden Trends zur Fettleibigkeit.

Ein weiterer Faktor sei die erhöhte Unsi-cherheit im Hinblick auf künftige Handels-abkommen zwischen wichtigen Akteuren auf den Weltagrarmärkten. Eine Eskalati-on der anhaltenden Handelsspannungen könnte den internationalen Agrarhandel bremsen.

Die Produktion von Getreide kann mit der Nachfrage in den nächsten zehn Jahren schritthalten, erwarten die FAO und die OECD.

Ein vorausschauendes Instandhaltungs-konzept (Predictive Maintenance) für Maschinen und Anlagen ist Teil von In-dustrie 4.0 und kann die Ausfallzeiten von Geräten niedrig halten. Die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) hat dieses Thema nun in ihrer Reihe „Exper-tenwissen“ aufgegriffen und stellt in einer jetzt vorgelegten Publikation geeignete Betriebsmodelle, den optimalen Zeitpunkt für präventive Wartungsmaßnahmen und die Integration in bestehende Prozessab-läufe dar. Kostenfreier Download unter: www.dlg.org/EW-Lebensmitteltech.

Laut DLG unterscheidet sich Predictive Maintenance mit seinem proaktiven Cha-rakter deutlich von herkömmlichen War-rakter deutlich von herkömmlichen War-rakter deutlich von herkömmlichen Wartungsansätzen. Der moderne Ansatz ver-tungsansätzen. Der moderne Ansatz ver-tungsansätzen. Der moderne Ansatz versuche, Ausfallzeiten zu vermeiden, indem

Wartungsmaßnahmen und der Austausch von Verschleißteilen auf der Basis einer profunden Datenanalyse durchgeführt werden. Für die Optimierung der Kosten und das Verhindern von Defekten sei es dabei wichtig, den optimalen Zeitpunkt für die präventiven Wartungsmaßnahmen zu finden, denn sie sollten nicht zu früh, aber auch nicht zu spät erfolgen. Predic-tive Maintenance könne den optimalen Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnah-me selbst berechnen. Professionelle IT-Dienstleister unterstützen dabei die An-wender von der ersten Analyse über die Auswahl des passenden Betriebsmodells bis hin zur Implementierung einer skalier-baren Lösung. Ein schrittweises Vorge-hen schütze dabei vor Fehlinvestitionen und sichere den Erfolg.

DLG zur proaktiven Wartung von Maschinen

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