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54 Gesetze'und Verordnungen. Bewirtschaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der KartoffeI- und St;.irkewirtschaft. Finn/re Ergdnzungs-Anordnung der Verwaltung [iir Erntihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom 3. September 1949. --(Amtsbl. VELF 1949, Nr. 33, S. 256.) Die Anordnung yore 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107, (1949)] wird in § 4, Abs. 2 wie folgt abge/~ndert: ,,Die MindestgrSBe ffir Speisekartoffeln wird auf 3,4 cm (grgl3ter Durchmesser) festgesetzt." Obst, Obsterzeugnisse, Limonaden. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Herstellangsvorschri~ten fiir .llarmelade. Beschlu/3 des Ausschusses ,,Lebensmittelchemie" bei der Verwaltung ]iir Ern~ihrung, Landwirt- seha/t und Forsten. -- [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 243 (1949).J Der Ausschul? ,,Lebensmittelchemie" bei der VELF hat der Gleichstellung yon Wild- friichten und Trockenfrfichten mit Pulpen im Sinne der Obstverordnung nicht stattgegeben. Jedoch soll his zur endgfiltigen Regelung die Verwendung yon Wild- und Trockenfrfichten in tier ,,Gemischten Marmelade" nicht beanstandet werden. Der Verwendung yon 'Kfirbis ist nicht zugestimmt worden, hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Mitverwendung yon Rhabarber und Zuckermark bei ,,Gemischten Marmeladen". Ebenso bestehen vorfibergehend keine Bedenken gegen die Verwendung yon Rohzucker und Riibenpektin. Farbung ist auf alas technisch unvermeidbare 11¢[a1~ zu beschr~inken. Im fibrigen soll die Obstverordnung wieder roll in Kraft gesetzt werden. F. Egger (Mannheim). Zucker, Honig, Siif~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Nord-Wiir ttemberg - Baden. Herstellung von Sii~stofL Erlafl des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. X d227 yore 3. Oktober 1949. -- (Nicht im Druck ver6ffentlicht.) Auf Antrag einer tIerstellerfirma, die Genehmigung erhalten, Sfii3stofftabletten im Gewicht yon 0,05 g in Verkehr zu bringen, wobei die Tabletten 0,011 g o-Benzoes/iuresulfimid und 0,0055 g p-Phenetylc,~rbamid enthalten mfissen. Die Packung mul~ an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und nicht verwischbarer Sehrift folgende Angaben enthalten: a) Die Bezeichnung ,,Sfil3stoff Benzoesi~uresulfimid und Phenethylcarbamid", b) die Inhaltsangabe nach Zahl und Gewicht der Tabletten, c) den Vermerk: ,,Entspricht der Sfil3kraft -con ..... g Zucker", d) den Vermerk: ,,Genehmigte Inlandpackung". F. Egger (Mannheim). Konservierungs- und Siiflungsmittel ,,Sfiko". Erlafi des Innenministeriums ~Vi~rttemberg-Baden Nr. X 4385 yore 11. Oktober 1919. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Die I-Ierstellung des Konservierungs- und SfiBungsmittels ,,Sfiko" [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 160 (1949)] is~ inzwischen eingestellt worden. Die ffir dasselbe zu verwendende Packung bedarf, sofern Fabrikation und Vertrieb wieder aufgenommen werden, nochder Genehmigung. F. Egger (M,~nnheim). Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz us~¢. Nord-Wiirttemberg - Baden, Kennzeiehnungspflieht bei Haushaltsspeisesalz. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Az. 8--C 15m--St 3/11 (Os/Br) yore 21. Juli 1949. -- (Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Die durch die Anlage zur Verordnmlg fiber HSchstpreise ffir Speisesalz vom 23. Juli 1942 (RGB1. I, S. 476) eingeffihrte Verpfliehtung, ttaushaltsspeisesalz bei Abgabe in Packungen nach der Art der ~erstellung Ms Steinsalz, l~fittensalz, chemisch gewonnenes Sa]z oder Siedesalz ztl kennzeichnen, bleibt weiterhin aufreeht erhalten, obwohl die Salzpreise nunmehr freigegeben sind. F. Egger (Mannheim).

Würzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz usw

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54 Gesetze'und Verordnungen.

Bewirtschaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der KartoffeI- und St;.irkewirtschaft. Finn/re Ergdnzungs-Anordnung der Verwaltung [iir Erntihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom

3. September 1949. - - ( A m t s b l . VELF 1949, Nr. 33, S. 256.) Die Anordnung yore 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107, (1949)] wird in § 4,

Abs. 2 wie folgt abge/~ndert: ,,Die MindestgrSBe ffir Speisekartoffeln wird auf 3,4 cm (grgl3ter Durchmesser) festgesetzt."

Obst, Obsterzeugnisse, Limonaden. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet.

Herstellangsvorschri~ten fiir .llarmelade. Beschlu/3 des Ausschusses ,,Lebensmittelchemie" bei der Verwaltung ]iir Ern~ihrung, Landwirt-

seha/t und Forsten. - - [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 243 (1949).J Der Ausschul? ,,Lebensmittelchemie" bei der VELF hat der Gleichstellung yon Wild-

friichten und Trockenfrfichten mit Pulpen im Sinne der Obstverordnung nicht stattgegeben. Jedoch soll his zur endgfiltigen Regelung die Verwendung yon Wild- und Trockenfrfichten in tier ,,Gemischten Marmelade" nicht beanstandet werden. Der Verwendung yon 'Kfirbis ist nicht zugestimmt worden, hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Mitverwendung yon Rhabarber und Zuckermark bei , ,Gemischten Marmeladen". Ebenso bestehen vorfibergehend keine Bedenken gegen die Verwendung yon Rohzucker und Riibenpektin. Farbung ist auf alas technisch unvermeidbare 11¢[a1~ zu beschr~inken. Im fibrigen soll die Obstverordnung wieder roll in Kraft gesetzt werden. F. Egger (Mannheim).

Zucker, Honig, Siif~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Nord-Wiir ttemberg - Baden.

Herstellung von Sii~stofL Erlafl des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. X d227 yore 3. Oktober 1949. -- (Nicht im

Druck ver6ffentlicht.) Auf Antrag einer tIerstellerfirma, die Genehmigung erhalten, Sfii3stofftabletten im Gewicht

yon 0,05 g in Verkehr zu bringen, wobei die Tabletten 0,011 g o-Benzoes/iuresulfimid und 0,0055 g p-Phenetylc,~rbamid enthalten mfissen. Die Packung mul~ an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und nicht verwischbarer Sehrift folgende Angaben enthalten:

a) Die Bezeichnung ,,Sfil3stoff Benzoesi~uresulfimid und Phenethylcarbamid", b) die Inhaltsangabe nach Zahl und Gewicht der Tabletten, c) den Vermerk: ,,Entspricht der Sfil3kraft -con . . . . . g Zucker", d) den Vermerk: ,,Genehmigte Inlandpackung". F. Egger (Mannheim).

Konservierungs- und Siiflungsmittel ,,Sfiko". Erlafi des Innenministeriums ~Vi~rttemberg-Baden Nr. X 4385 yore 11. Oktober 1919. - - (Nicht im

Druck verSffentlicht.) Die I-Ierstellung des Konservierungs- und SfiBungsmittels ,,Sfiko" [diese Z. (Ges. u. VO.)

89, 160 (1949)] is~ inzwischen eingestellt worden. Die ffir dasselbe zu verwendende Packung bedarf, sofern Fabrikation und Vertrieb wieder aufgenommen werden, nochder Genehmigung.

F. Egger (M,~nnheim).

Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz us~¢. Nord-Wiirttemberg - Baden,

Kennzeiehnungspflieht bei Haushaltsspeisesalz. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Az. 8 - -C 1 5 m - - S t 3/11 (Os/Br) yore

21. Juli 1949. - - (Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Die durch die Anlage zur Verordnmlg fiber HSchstpreise ffir Speisesalz vom 23. Juli 1942

(RGB1. I, S. 476) eingeffihrte Verpfliehtung, ttaushaltsspeisesalz bei Abgabe in Packungen nach der Art der ~erstellung Ms Steinsalz, l~fittensalz, chemisch gewonnenes Sa]z oder Siedesalz ztl kennzeichnen, bleibt weiterhin aufreeht erhalten, obwohl die Salzpreise nunmehr freigegeben sind. F. Egger (Mannheim).

Wfirzmitte], Aronlastoffe, Essig, Kochsalz usw. 55

Sowjetische Besatzungszone. Regelung des Verkehrs mit Gewiirzen.

Best imn~ungen der Deutschen Wi r t s cha [ t s k o mm is s ion [i ir die sowje t i sche Besa t - zunffszone Deutschlands y o r e 2 . F e b r u a r 1 9 4 8 . - - (Zen~ralverordnungsbl. Teil I, 1949

Nr. 35, S. 275.) §1.

In gemahlenem Zustand di~'fen die nachstehend aufgefiihrten Wilrzkr/iuter und Teile yon Ihnen als solche im Kleinhandel nieht in den Verkehr gebracht werden:

1. Bohnenkraut, Basilikum, Dill, Estragon, Melisse, Beiful~, Petersilie, 2. die beim t~ebeln yon Wiirzkr/~utern jeder Art abfallenden Stengelteile, 3. getroeknete Wfirzkr/~uter jeder Art, die nicht gerebelt sind, also noch die Stengelteile

enthalten (sog. Stengelware). §2.

In fein gemahlenem Zustande dfirfen nieht in den Verkehr gebracht werden: 1. Wfirzkr/~uter jeder Art, 2. zur Wfirzung dienende Wurzeln und Wurzelst6eke, wie die yon Liebst6cke], Engelwurz,

Sellerie, Petersilie, Kalmns, 3. die Frfichte yon Anis, Fenchel, Kfimmel, Xoriander, Sellerie.

§3. (1) Gemenge yon Gewiil"zen diirfen hSchstens 20 Gewichtshundertteile Koehsalz enthalten.

)fit Koehsalz haltbar gemachte frische Wilrzkr/~uter oder Teile davon, dfirfen hSchstens 25 Gewichtshundertteile Kochsalz enthalten. Erzeugnisse mit mehr als 50 Gewiehtshundertteilen Koehsalz diirfen nur als Kiiehengewiirzsalz, Kr/~utergewiirzsalz, Sol~engewfirzsalz oder dgl. bezeichnet werden.

(2) Unter Gewiirzen im Sinne des Abs. 1 sind Wurzeln, WurzelstSeke, Zwiebeln, Rinden, B1/~tter, Kr/iuter, Blfiten, Friichte, Samen oder Teile davon zu verstehen, die wegen ihres aro- matischen oder scharfen Geschmacks oder Geruchs als wfirzende Zutaten zur menschlichen Nahrung dienen, einsehliel31ieh Wfirzkr/~uter mit Xoehsalz, und unter Bezeichnungen wie Kiiehengewtirz, Kr/~utergewiirz, Sol~engewiirz oder dgl. in den Verkehr gebracht werden.

(3) Gewiirzsalze, worunter Gemenge yon Gewfirzen, einsehliel31ich der W0xzkr/~uter, mit mindestens 50 Gewichtshundertteilen, jedoeh hSchstens 70 Gewichtshundertteilen Kochsalz zu verstehen sind, miissen mindestens 30 Gewiehtshundertteile Gewfirze, einschlieItlich der Wilrzkr~uter, enthalten.

(4) Die im § 1, Ziffer 1, genannten Wi~'zkr/~uter diirfen zur I-Ierstellung yon Gewiirzsalzen nur in geschnit.tenem Zustand Verwendung finden.

§4. (1) Gemahlene Gewiirze dfirfen nur in ausreiehend geruehdichten Packungen oder Beh~lt-

nissen aufbewahrt oder in den Verkehr gebracht werden. (2) Auf den Packungen oder Beh/fltnissen der gemahlenen Gewiirze, der Gewfirzmenge

und Gewfirzsalze (§ 3) muB der Zeitpunkt nach Monat und Jahr angegeben sein, bis zu dem ihr Inhalt bei sachgem~Ber Lagerung einen ausreichenden Wfirzwert behMt. Bei kochsalzhaltigen Gewiirzmengen und bei Gewiirzsalzen muir aul3erdem der Koehsalzgehalt in Gewichtshundert- teilen angegeben sein

(3) Die Vorschriften der Verordnung tiber die /~ul~ere Kennzeiehnung yon Lebensmitteln yore 8.3dai 1935 (RGB1. I, S. 590) in der Fassung yore 16. April 19~7 (RGBI. I, S. 456), 20. Dezember 1937 (RGBt. I, S. 1391) und 16. M~rz 1940 (RGB1. I, S. 517) bleiben unberfihrt.

§5. Als verfMseht sind insbesondere anzusehen und aueh bei Kenntlichmachung vom Verkehr

ausgeschlossen: 1. ausgezogene Gewiirze einsehliel]lich der Wfirzkr/~uter, 2. Gewiirze einschliel~lich der Wiirzkr~uter, deren Gehalt an Sand und Ton (in verdiinnter

Salzs/iure unlSsliche Bestandteile der Asehe) 3 v. I-I., bei Majoran 5 v. ]-I. iibersteigt, 3. Gewiirzgemenge und Gewfirzsalze, die Streckmittel enthal~en, 4. Gewiirzsalze mit einem Koehsalzgehalt., der nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 ent-

spricht; kochsalzhaltige Gewin'zgemenge mit mehr als 20 Gewiehtshundertteilen Kochsalz, 5. Gewfirze, Wiirzkr~uter, Gewfirzgemenge und Gewtirzsalze mit NitritpSkelsalz.

§6. Als verdorben sind insbesondere anzusehen und aueh bei Xennfliehmachung yore Verkehr

ausgeschlossen Gewiirze einschliel]lich der Wiirzkr/inter, Gex~4irzgemenge trod Gewfirzsalzes die infolge zu langer oder mangelhafter Lagerung ihren Wiirzwert grSl~tenteils eingebiil~t haben.

56 Gesetze und Verordnungen.

§7. Zuwiderhandlungen gegen die t~estiraraungen der §§ 1, 2, 3, 5 und 6 werden nach§ 11 des

LebensraJttelgesetzes, Zuwiderhandlungen gegen die Bestiramungen des § 4 nach § ]2 des Lebensraittelgesetzes bestraft.

§8. Diese Bestimraungen treten drei ~onate nach der Verkiindung im Zentralverordnungsbla%

in I'fra ft.

B e g e l u n g des ¥ e r k e h r s m i t E s s e n z e n . B e s t i m m u n y e n des" Deu t schen W i v t s c h a [ t s k o m m i s s i o n f i i r die sou~et isehe B e s a t z u n y s - zone Deu t seh lands v o m 24. Apr i l 1949. - - (Zeutraiverordnungsbl. Teil I, 1949,Nr. 35, S.277.)

§ l . (l) Essenzen (Aroraen) ira Sinne dieser Bestiraraungen sind raehr oder rainder konzentrierte,

nicht zura unraittelbaren GenuI~ bestimmte Zubereitungen yon Geruch- nnd Geschraackstoffen natiirlichen oder synthetischen Ursprungs. Sie werden diinnfliissig oder dickfliissig oder pasten- oder pulverfSrraig in den Verkehr gebracht und sind dazu bestirarat, Lebensmitte]n einen aro- raatischen, wfirzigen oder anderen charakterlstischen Geruch oder Geschraack zu verleihen.

(2) Es werden fo]gende Gruppen 5-on Essenzen unterschieden: 1. nach der Art der I:ferstellung: a) natfirliche Essenzen (§ 2 Abs. 1), b) kfinstlich verst~rkte Essenzen (§ 2 Abs. 2), c) kfinstliche Essenzen (§ 2 Abs. 3) ; 2. naeh der Art des Bestimraungszweckes : fiir die Herstellung yon a]koho]freien Getri~nken,

Trinkbranntweinen und sonstigen Spirituesen, Backwaren, Sfil~waren, ]Puddingpulve15 SoI~en- pulver und dgl.

(3) Zu den Essenzen ira Sinne dieser Bestimraungen gehSren aueh die als Destillat oder Extrakt (Auszug) in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse (§ 2 Abs. 4 und 5) rait Ausnahme yon Essigessenz, Weindestillat, Punschextrakt, Fleisehextrakt, I-Iefeextrakt und Pilzextrakt.

§2. (1) Natiirliche Essenzen sind Zubereitungen, deren geruchlich oder geschmaeklich wirk-

sarae Bestandteile aussch]iel~lich natiir]ichen Ursprungs sind. Sie werden hauptsiichlich aus Obst, Obst~eilen oder anderen Pflanzenteilen (Kx~utern, Drogen) sowie aus daraus gewonnenen ~therisehen 01en (auch terpenfreien) durch Destillation, Extraktion, AuflSsung eder Emulgie- rung helgestellt.

(2) Kiinstlich verst/~rk~e Essenzen sind Zubereitungen, deren Geruehs- oder Geschmacks- wert ira wesentlichen auf ihrem" Gehalt an natfirliehen Stoffen beruht, die aber durch geringe geeignete Zusi~tze yon synthetischen Geruch- oder Geschmaekstoffen verstarkb sind.

(3) Kiinst]iche Essenzen sind Zubereitungen, die hauptsiichlich oder ausschliei~lich aus geeig- neten synthetischen Geruch- oder Geschraackstoffen hergestellt sind.

(4) Destillate sind durch Destillation yon Frfichten, Drogen, S/iften, Extrakten und/oder /~therisehen 0len rait Alkohol versehiedenen ProzentgehalCes hergestellte Erzeugnisse.

(5) Extrakte (Auszfige) sind dutch Ausziehen yon Obst, Obstteilen, Gewfirzen, Kr/~utern und anderen natiir]ichen Stoffen mit L6sungsmitteln hergestellte Erzeugnisse ; sie kSnnen auch b is zur dickflfissigen oder bis zur trockenen Beschaffenheit eingedampft sein.

3. (1) Als Aroraatr/~ger fiir Essenzen dfirfe~ verwendet Werden: Athylalkohol, Wasser, fette

01e, Fette, Zuckerarten, St~rkesirupe, St/~keraehle, Gelatine, Pektin, Frucht- und Pflanzen- s/~fte, unschKdliche Pflanzenschle~me und artverwandte 2qaturstoffe, Essigs/iure und andere yon der t tauptverwaltung Gesundheitswesen im Einvernehmen rait der ~auptverwaltung Handel und Versorgung zugelassene LOsungsraittel und Emulgatoren. Ffir Essenzen (Aromen) in pulver- fSrraiger Besehaffenheit diirfen als Aroraatr/iger auch Caleiurakarbonat und Magnesium~ar- bonat bis zu 20 v. l:f verwendet werden, sofern der Gebrauchswert der Essenz nieht mehr a]s 1 Teil auf 1000 Teile des gebrauchsfertigen Lebensraittels betr/igt.

(2) Das Farben der Essenzen rait unschiidlichen Farbstoffen (Lebensraitt.elfarben) ist nut zu Unterscheidungszwecken znli~ssig. Der Zusatz yon Farbstoff raul~ mit dera Wor~ ,,gefgrbt" kenntlich geraacht werden.

(3) Alle in den Essenzen enthaltenen Stoffe rafissen den an die Reinheit und Unschi~dlich- keit yon Lebensraitteln zu stellenden Anspriichen genfigen.

(4) Essenzen, die nach ihrer Bezeichnung fiir einen besonderen Verwendungszweck bestirarat sind, dfirfen keine Steffe entbalten, die in dera fertigen Lebensraittel, dera sie zugesetz$ werden sollen, nicht enthalten sein diirfen.

Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Koehsalz usw. 57

§4. (1) Erzeugnisse im Silme der §§ 1 und 2 mtissen als ,,Essenz" oder ,,Aroma" bezeiehnet

werden. Die zus~ttzliche Verwendung yon Phantasiebezeichnungen oder Wortzeichen ist zu- l~Lssig.

(2) Zur Unterscheidung yon den zur ~erstel]ung yon Punsch bestimmten Punschextrakten sind zur Aromatisierung yon anderen Lebensmitteln mit Punschgesehmack bestimmte Essen- zen als ,,Punseharoma" zu bezeichnen.

(3) Zur Uiiterscheidung yon der zur Bereitung yon Essig dielienden Essigessenz sind zur Aromatisiernng voI1 Essigs~ure bestimmte Erzeugnisse a]s ,Essigaromna °' zn bezeichnen.

(4) Ktinstliche und kiilistlich verst~rkte Essenzen miissen als solche bezeichnet werden.

§5. C1) Die zum Aromatisieren yon Baekwaren, SiiBspeisen and Glasm-en in ttausha]tungen

bestimmten Essenzen diirfen nut in einer Gebr~uchsstarke ill den Verkehr gebracht werden, die naeh der GrSl~e der zur Abftillung vorgesehenen Packungen oder Behaltnisse, insbesondere Flaschen oder RShrchen, einzustellen ist und ausreichend sein mul3, mn mindestens 500 g Mehl bei Backwaren oder mindestens 1 1 Fltissigkeit bei Sti~speisen oder mindestens 100 g Zucker bei G]asuren zu arolmatisleren.

(2) F]tissige Essenzen ftir die Verwendung im l~aushalt dtirfeli im Einzelhandel znr Abgabe :an den Verbrancher nur in abgabefertigen vollen Flaschen oder ]_~Shrcheli, die nicht weniger als 2 cm 3 und nieht mehr als ]00 cm 3 Inhalt haben, in den Verkehr gebracht werden. Die Abgabe ~oser Ware ist verboten.

(3) Auf den l~ackungeli oder Beh~ltnissen miissen in deutscher Sprache und in deutlich ,sichtbarer, leicht ]esbarer Sehrift angegeben seili:

]. die Bezeichnung gemal~ § 4, Abs. 1 his 3; 2. bei ktinstliehen oder kiinstlich verst~Lrkteli Essenzen die Kenntlichmachung ,,ki~nstlich"

oder ,,ki~nstIich verstiirkt" in der gleiehen Schriftart und Farbe mindestens in der halben Bueh- stabengrSl~e wie die Bezeichnung ,,Essenz", ,,Aroma", ,,Punseharoma", ,,Essigaroma'°;

3. der Name oder die Firma und der Ort (Postansehrift) der gewerblichen IIauptliieder- lassulig des I-Ierstellers. Befindet sieh die gewerbliche Flauptniederlassung des IIerstellers im Ausland, ist aber die Essenz im Inland hergeste]lt, so mul3 au~erdem der Oft (Postansehrift) .der I-Ierstellung in folgender Form angegeben werden: ,,Hergestellt in . . . . . . . . . . . . ". Bringt ein anderer Ms der tiersteller die Esseliz unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ,so ist anstatt des ]~erste]lers dieser andere anzugeben;

4~. der Bestimmungszweek nnd Gebrauchswert der Essenz. Gebrauehswert ist diejenige Menge, die ftir die ausreiehende Aromatisierung einer bestimmten ]~[enge des bezeiehneten Lebensmittels erforderlich ist;

5. bei den in Abs. ] gelialinten Essenzen, je IIaeh der Gr61~e der Paekungen oder Beh~]tnisse, tier Bestimmnngszweek ulid der Gebrauchswert wie folgt: ,,/fir I~uchen aus 500 g Mehl", ,,liar 1 Liter Si~fispeise" oder ,,liar 100 g Zueker"; bei grSl~eren Paekungen oder Beh~ltnissen, z. B. ,~/~ bis 1 TeelS]/el /~r Kuchen aus 500 g Mehl", , , l bis 2 Yeel6]/el ]i~r 1 Liter Si~flspeise" oder , . . . . . . T~op]en /i~r 100 g Zueker";

6. bei gefarbten oder chemisch koliservierten Essenzen die Kenntlichmaehung ,,gefiirbt" oder,,chemisch konserviert" ;

7. der Inhalt nach deutsehem ~[a~ oder Gewicht zur Zeit der Ffillung.

§6. Packungen und Beh~ltnisse, in denen Essenzen in den Verkehr gebraeht werden, miissen

so besehaffen sein, dal~ eine Beeintr~chtigung des Inhalts verhindert wird. §7.

Als verf~lseht oder verdorben sind insbesondere anzusehen und aueh bei Xenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen: Essenzen, die nieht ftir ihren Verwendungszweek ausreichende ~Me~e an Gerueh- nnd Geschmaekstoffen enthalteli.

§8. Eine irreffihrende Bezeiehnung, Angabe oder Aufmachung lieg~ insbesondere vor, weliii :lo Essenzeli nieht den Bestimmungen des § 4 entsprechend bezeiehnet sind; 2. Essenzen led]glich dutch Angabe des Wemgeistgehaltes oder Bezeiehnungen, wie ken-

zentriert, doppelt konzentriert~ hoehkonzentriert, extrastark, ffiliffach, zehnfaeh nnd dgl., kenntlich gemacht sind.

§9. (1) Grunds to f f e im Sinne dieser Bestimmungen sind Zubereitungen, mit denen herge-

stellt werden:

58 Gesetze und Verordnungen.

l. Limonadensirupe nur durch Zusatz yon Zucker und Wasser; 2. IAmonaden- und Heil~trankans~tze nur durch Zusat : yon Sii•stoff oder yon Sii~stoff und

Zucker sowie yon Wasser; 3. alkoholfreie Getr~nke nut dutch Zusatz yon Zucker und/oder Sfil3stoff und Wasser mit

oder ohne Kohlensaure; 4. alkoholhaltige Getranke nur durch Zusatz yon Sprit, Zucker und Wasser, mit oder ohne

Kohlens~ure. (2) Grundstoffe werden aus Essenzen hergestellt. Sie enthalten aul~erdem, je nach dem

Verwendungszweck, zugelassene S/~uren, zugelassene Farbstoffe, Fruchts/~fte (auch eingedickte), Wasser und erlaubte Schaum- und Konservierungsmittel.

(3) Zugelassene S/~uren sind Weins~uren, Citronens/~ure, Milchs/~ure sowie Phosphors~ure. Bei Zusatz yon Phosphors/~ure darf jedoch die Menge im fertfgen Getr/hlk nicht mehr als 0,05 Gewichtshundertteile freie Phosphorsgure betragen. Die Hauptverwaltung Gesundheitswesen kann im Einvernehmen mit der ttauptverwaltung Handel nnd Versorgung andere S/iuren zulassen.

§ 10. (1) L i m o n ~ d e n s i r u p e mit Frucht- oder Kr/~utergeschmack sind Zubereitungen yon

nattirlichen Essenzen, zugelassene S~uren, zugelassenen Farbstoffen oder entsprechenden Grundstoffen (§ 9) und mindestens 60 vom ttundert Zucker. Sie miissen naeh Zusatz yon min- destens der siebenfachen Menge Wasser einwandfreie Limonaden mit Frucht- oder Xr~uter- geschmack ergeben (Mischungsverhaltnis 1 -~ 7).

(2) K i i n s t l i c h e L i m o n a d e n s i r u p e sind Zubereitungen, die mit ]~finstlichen oder kiinstlieh verstgrkten Essenzen, start natfirlichen, im tibrigen entsprechend Abs. I hergestellt sind. Sie miissen nach Zusatz yon mindestens der siebenfachen Menge Wasser einwandfi'eie Getr/~nke ergeben, die als Kunstlimonaden zu bezeichnen sind (Mischungsverh/fltnis 1 d- 7).

§11. (1) L i m o n a d e n a n s ~ t z e sind entsprechend § 10 hergestellte Erzeugnisse, die jedoch start

Zucker in 100 kg mindestens 105 g Saccharin (450fach) oder eine die gleiche Sfil~e ergebende Menge eines a.nderen zugelassenen Siii%toffes oder einer Mischung von Zucker und Siil~stoff enthalten. Sie diirfen auch mit kiinstlich verst~rkten und kiinstlichen Essenzen hergestellt sein. Sie mfissen nach Zusatz yon mindestens der siebenfachen Menge Wasser einwandfi'eie Getr/~nke ergeben (Mischungsverhaltnis 1 ~-7).

(2) H e i l t t r a n k a n s ~ t z e sind entsprechend Abs. 1 hergeste]lte Erzeugnisse, die iedoch in 100 kg mindestens 75 g Sacharin (450fach) oder eine die gleiche Siif~e ergebende Menge eines anderen zugelassenen Sfil~stoffes entha]ten. Sie mfissen nach Zusatz yon mindestens der vier- fachen Menge Wasser einwandfreie HeiBgetr/~nke ergeben (Mischnngsverh/ilidnis 1 ~- 4).

(3) Unter Verwendung yon kiinstlichen oder kfinstlich verstgrkten Essenzen hergestellte Limonaden- und ttei~trankansatze (Abs. 1 und 2) sind als kfinstlich zu bezeichnen.

§ 12. Zubereitungen gem/il~ §§ 9 bis 11 mfissen als so]che bezeichnet werden. Die zusgtzliche

Verwendung yon Phantasiebezeichnungen oder Wortzeichen ist zul~ssig.

§ 13. Auf den Packungen oder ]~eh/iltnissen, in denen Znbereitungen gemgg §§ 9 bis 11 abgegeben

werden, mfissen in deutscher Sprache nnd in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ange- geben sein:

1. die Bezeichnung gemaB § 11, Abs. 3 und § 12; 2. der Name oder die Firma und der Ort (Postanschrift) der gewerblichen ttauptnieder-

lassung des I-Ierstellers. Befindet sich die gewerbliche ]tauptniederlassung des tterstellers im Ausland, sind aber dieLimonaden- und ]-IeiStrankans/~tze im Inland hergestellt, so mull auSer- dem der Ort (Postansetn, ift) der tterstellung in folgender Form angegeben werden: Herge- stellt i~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bringt ein anderer als der Itersteller die Zubereitungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, so ist anstatt des tterstellers dieser andere anzugeben;

3. das Mischmxgsverh/~ltnis entsprechend § 10, Abs. 1 und 2 und § 11, Abs. 1 und 2; 4. bei Grundstoffen der Bestimmungszweck und der Gebrauchswert, und zwar bei Grnnd-

stoffen fiir Limonadensirupe oder Ans/~tze, die zur tterste]lung yon 100 kg Sirup oder Ansatz ausreiehende M nge, z. B. ,5 kg Grundsto]] sind ausreichend zur Hevstellung yon 100 kg Limo- nadenslrup" oder ,,Gebrauchswert 5+ 95"; bei Grundstoffen fiir alkoholfreie und alkoholartige Getr/inke, die znr tterstellung einer bestimmten Menge des bezeichneten Getr/~nks erforder- liche Menge, z.B. ,59 em a Grundsto]] au] 1 Liter Lik6r";

Alkoholische GetrSuke. 59

5. bei gef~rbten oder ehemisch konservierten Zubereitungen die Kenntlichmachung,,gefiirbt '~ oder ,,chemisch ~onserviert" ;

6. der Inhalt nach deutschen Ma.9 oder Gewicht zur Zeit der Fiillung. § 14.

Als verf~lseht siud insbesondere anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen:

1. Grundstoffe, die nach dem angegebenen Mischungsverhaltnis keine einwandfreien Limo- nadensirupe, Ans~tze oder fertigen Getr~nke ergeben;

2. Zubereitungen gem~B §§ 10 und l l , die nach dem angegebenen Mischungsverbaltnis keine einwandfreien Getranke ergeben.

§ ]5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3, 4, 7, 9, Abs/3, §§ 10, ]1, 12 und 14 dieser Bestim-

mungen werden nach § l 1 des Lebensmittelgesetzes bestraft; in gleicher Weise wird bestraft, wet sich einer irreffihrenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung nach § 8 dieser Bestim- mungen bedient.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5, 6 und 13 dieser Bestimmungen werden nach§ 12 des Lebensmitte]gesetzes bestraft.

§ ]6. Diese Bestimmungen treten mit Ausnahme des § 5, Abs. 2 mit der Verkiindung im Zentral-

verordnungsblatt in Kraft; § 5, Abs. 2 tritt zwei Monate sparer in Kraft.

A l k o h o l i s c h e Getr~ inke .

Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Bierherstellung.

Anordnung der Verwai tung [iir Erndhrung, Landwi~'tscha[t uud Forsten vo~n 20. A p r i l 1949. - - (Amtsbl. VELF 1940, ~rr. 31, S. 240).

§1 (1) Bier darf mit folgendem Stammwiirzegehalt hergestellt undin Verkehr gebraeht werden: Einfaehbier mit einem St~mmwfirzegehalt bis 2 v. H. Schankbier mit einem Stammwiirzegehalt yon 4,5 bis 5,5 v. It. Lagerbier mit einem Stammwfirzegehalt yon 7 bis 8 v. J-I. Vollbier mit einem Stammwtirzegehalt yon 11 bis 14 v. If. (2) Die Herstellung un4 das Inverkehrbringen yon Bier mit einem anderen, insbesondere

einem 14 v. ~ . fibersteigenden St,~mmwiirzegehalt ist verboten. §2.

Zawiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bewirtsehaftungsnotgesetzes yore 30. Oktober 1947 (WiGB1. ]948 S. 3) in der Fassung des Gesetzes zur ~ d e r u n g des Bewirtschaftungsnotgesetzes yore 5. August 1948 (WiGBL. S. 82) des Zweiten Uberleitungsgesetzes yore 19. Januar 1949 (WiGB1. S. 9) und des Zweiten Gesetzes zur Anderuug des BewirtschMtungsnotgesetzes veto 25. Februar ]949 (WiGB1. S. 17) bestraft.

§3. (1) Diese Anordnung tritt am ]. September ]949 in Kraft und am 31. Dezember 1949

aul~er Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung fiber die Bierherstellung im ]~raujahr 1948/49 vora

29. September 1948 [Amtsbl. VELF S. 210; vgl. auch diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 54 (1949)] in der F~ssung der dritten Anordnung fiber die Bierherstellung im Braujahr ]948/49 yore 17. Fe- bruar 1949 [Amtsbl. VELF S. 43; vgl. auch diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 186, (1949)] aul3er Kraft.

Hessen ~Iethylalkohoigehalte yon Tresterbranntweinem

Erla[3 des Hess. Sta~tsministeriums des Innern vom 1. September 1949. - - (Staats~nzeiger f. d. L~nd Hessen 1949, Nr. 41, S. 415.)

Unter ~inweis auf § 115 des Branntweinmonopolgesetzes yore 8. April 1922 (1RGB1. I, S.405) wird festgestellt, dab in Tresterbranntweinen jeder bShere Gehalt an Methylalkohol als 2 Vol.-% des Gesamtalkoholes als VerstoB gegen § 115 des Branntweinmonopolgesetzes und als gesund- heitsschiidlich im Sinne des § 3 des LebensmitCelgesetzes angesehen werden muff.

E. Bohm (Frankfurt a. M.).