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Alle hierin enthaltenen Informationen dienen ausschließlich Alle hierin enthaltenen Informationen dienen ausschließlich

als Referenzmaterial. Aktuelle Gesetze und Fakten sind zu als Referenzmaterial. Aktuelle Gesetze und Fakten sind zu

überprüfen, bevor danach gehandelt wird. überprüfen, bevor danach gehandelt wird.

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Viel Spaß beim Lernen!Viel Spaß beim Lernen!

Ihr DEEP.Com TeamIhr DEEP.Com Team

Willkommen bei der DEEP.Com E-Learning-Einheit. Willkommen bei der DEEP.Com E-Learning-Einheit. Let’s get started!Let’s get started!

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MENÜMENÜ

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1.1. EinleitungEinleitung1.1. Europäische und nationale Rechtsordnungen

1.2.1. Urheberrecht und verwandte (Leistungs-)Schutzrechte1.2.2. Schutz von gewerblichem Eigentum

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1. Einführung1. Einführung

Einfluss von Römischem bzw. Germanischem RechtEinfluss von Römischem bzw. Germanischem Recht

Bildungseinrichtungen können Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen des Bildungseinrichtungen können Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen des

Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen oder dessen Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen oder dessen

Vorgängerprogrammen entwickelt wurden, auf unterschiedliche Art und Weise Vorgängerprogrammen entwickelt wurden, auf unterschiedliche Art und Weise

vermarkten. vermarkten.

Es ist davon auszugehen, dass den betreffenden Einrichtungen die klassische Form Es ist davon auszugehen, dass den betreffenden Einrichtungen die klassische Form

des Direktmarketings – z.B. durch Abhaltung von Schulungen oder Verkauf von des Direktmarketings – z.B. durch Abhaltung von Schulungen oder Verkauf von

Schulungsmaterial – bekannt ist und sie diese zumindest teilweise auch anwenden.Schulungsmaterial – bekannt ist und sie diese zumindest teilweise auch anwenden.

Darüber hinaus haben Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre Produkte über Darüber hinaus haben Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre Produkte über

Dritte, welche aus dieser Konstellation selbst einen Nutzen ziehen, zu vertreiben. Dritte, welche aus dieser Konstellation selbst einen Nutzen ziehen, zu vertreiben.

Dafür eignen sich Lizenzverträge oder Franchisingsysteme. Diese sind Gegenstand Dafür eignen sich Lizenzverträge oder Franchisingsysteme. Diese sind Gegenstand

dieser E-Learning-Einheit.dieser E-Learning-Einheit.

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1.1. Europäische und nationale Rechtsordnungen

Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss aus 28 europäischen Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss aus 28 europäischen

Mitgliedstaaten. Diese arbeiten zwar auf verschiedenen Ebenen zusammen, die Mitgliedstaaten. Diese arbeiten zwar auf verschiedenen Ebenen zusammen, die EU EU

hat jedoch (noch) keine gemeinsame Rechtsordnunghat jedoch (noch) keine gemeinsame Rechtsordnung. Im Gegenteil: Jeder . Im Gegenteil: Jeder

Mitgliedstaat hat sein eigenes, historisch erwachsenes Rechtssystem. Mitgliedstaat hat sein eigenes, historisch erwachsenes Rechtssystem.

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Im Wesentlichen fußen die europäischen Rechtsordnungen auf Römischem und Im Wesentlichen fußen die europäischen Rechtsordnungen auf Römischem und

Germanischem Recht. Zudem gibt es auch Nordische und Angelsächsische Germanischem Recht. Zudem gibt es auch Nordische und Angelsächsische

Rechtskreise. Gemeinsam begründen sie das Europäische Kontinentalrecht.Rechtskreise. Gemeinsam begründen sie das Europäische Kontinentalrecht.

Unabhängig von gewissen Unterschieden teilen diese Rechtskreise bestimmte Unabhängig von gewissen Unterschieden teilen diese Rechtskreise bestimmte

Gemeinsamkeiten und Rechtsprinzipien.Gemeinsamkeiten und Rechtsprinzipien.

Um langfristig ernsthafte Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bei Tätigkeiten Um langfristig ernsthafte Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bei Tätigkeiten

innerhalb des Völkerrechts bzw. im Internationalen Vertragsrecht eine Beratung von innerhalb des Völkerrechts bzw. im Internationalen Vertragsrecht eine Beratung von

auf das jeweilige Rechtssystem spezialisierten Organisationen oder FachexpertInnen auf das jeweilige Rechtssystem spezialisierten Organisationen oder FachexpertInnen

in Anspruch zu nehmen. in Anspruch zu nehmen.

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Definitionen und Begriffe gemäß der Welthandelsorganisation (WTO)Definitionen und Begriffe gemäß der Welthandelsorganisation (WTO)

Die folgenden Informationen sind ein Auszug aus der offiziellen Webseite der Die folgenden Informationen sind ein Auszug aus der offiziellen Webseite der

Welthandelsorganisation (WTO): Welthandelsorganisation (WTO): www.wto.org. .

Dieses Werk verlinkt auf die relevanten Bereiche. Weitere Informationen sind auf Dieses Werk verlinkt auf die relevanten Bereiche. Weitere Informationen sind auf

der WTO-Webseite erhältlich. der WTO-Webseite erhältlich.

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1.2.1. Urheberrecht und verwandte (Leistungs-)Schutzrechte

Urheberrechte betreffend literarische und künstlerische Werke (z.B. Bücher und Urheberrechte betreffend literarische und künstlerische Werke (z.B. Bücher und

andere Dokumente, Musikkompositionen, Bilder, Skulpturen, Computerprogramme andere Dokumente, Musikkompositionen, Bilder, Skulpturen, Computerprogramme

und Filme) gelten für mindestens 50 Jahre nach dem Tod der jeweiligen und Filme) gelten für mindestens 50 Jahre nach dem Tod der jeweiligen

UrheberInnen. UrheberInnen.

Des Weiteren sind die Rechte von KünstlerInnen (z.B. SchauspielerInnen, Des Weiteren sind die Rechte von KünstlerInnen (z.B. SchauspielerInnen,

SängerInnen und MusikerInnen), TonträgerherstellerInnen (Tonaufnahmen), und SängerInnen und MusikerInnen), TonträgerherstellerInnen (Tonaufnahmen), und

Rundfunkanstalten durch Urheberrechte oder damit verwandte Schutzrechte Rundfunkanstalten durch Urheberrechte oder damit verwandte Schutzrechte

geschützt. geschützt.

Die soziale Zielsetzung derartiger Rechte ist die Förderung und Honorierung Die soziale Zielsetzung derartiger Rechte ist die Förderung und Honorierung

kreativer Arbeit. kreativer Arbeit.

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Warum Werke schützen?Warum Werke schützen?

Mit dem Schutz Ihrer Werke für einen bestimmten Zeitraum gehen Rechte einher, Mit dem Schutz Ihrer Werke für einen bestimmten Zeitraum gehen Rechte einher,

welche Ihnen die Verbreitung und Gewinnerzielung aus Ihren Werken in diesem welche Ihnen die Verbreitung und Gewinnerzielung aus Ihren Werken in diesem

Zeitraum erleichtern. Diese Rechte stellen einen Ausgleich für den Ihnen in der Zeitraum erleichtern. Diese Rechte stellen einen Ausgleich für den Ihnen in der

Schaffung Ihrer Werke entstanden Aufwand dar. Schaffung Ihrer Werke entstanden Aufwand dar.

Geistige Eigentumsrechte bezeichnen somit den Schutz Ihrer Werke. Sie Geistige Eigentumsrechte bezeichnen somit den Schutz Ihrer Werke. Sie

ermöglichen nicht nur ein Vorgehen gegen Piraterie und unlautere Praktiken, ermöglichen nicht nur ein Vorgehen gegen Piraterie und unlautere Praktiken,

sondern auch:sondern auch:

✔ ✔ die Schaffung eines Mehrwerts.die Schaffung eines Mehrwerts.

✔ ✔ die Bewerbung Ihrer Werke.die Bewerbung Ihrer Werke.

✔ ✔ die Förderung von Kreativität und Innovationen.die Förderung von Kreativität und Innovationen.

✔ ✔ die Erhöhung Ihrer Glaubwürdigkeit.die Erhöhung Ihrer Glaubwürdigkeit.

✔ ✔ die Entwicklung neuer Märkte.die Entwicklung neuer Märkte.

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1.2.2. Schutz von gewerblichem Eigentum

Es gibt zwei Arten von gewerblichen Schutzrechten. Eine Art betrifft den Es gibt zwei Arten von gewerblichen Schutzrechten. Eine Art betrifft den

Kennzeichenschutz, insbesondere den Schutz vonKennzeichenschutz, insbesondere den Schutz von

• Marken (, welche die Waren oder Leistungen eines Unternehmens von jenen Marken (, welche die Waren oder Leistungen eines Unternehmens von jenen

anderer Unternehmen abheben), undanderer Unternehmen abheben), und

• geografischen Herkunftsangaben (Zuordnung einer Ware zu einer bestimmten geografischen Herkunftsangaben (Zuordnung einer Ware zu einer bestimmten

Region, mit welcher eine bestimmten Eigenschaft verbunden ist).Region, mit welcher eine bestimmten Eigenschaft verbunden ist).

Der Kennzeichenschutz dient dem VerbraucherInnenschutz und der Gewährleistung Der Kennzeichenschutz dient dem VerbraucherInnenschutz und der Gewährleistung

eines lauteren Wettbewerbs. VerbraucherInnen sollen letztendlich in der Lage sein, eines lauteren Wettbewerbs. VerbraucherInnen sollen letztendlich in der Lage sein,

aufgrund von sachkundigen Informationen bewusste Entscheidungen zwischen aufgrund von sachkundigen Informationen bewusste Entscheidungen zwischen

unterschiedlichen Waren und Leistungen zu treffen. Sofern das betreffende unterschiedlichen Waren und Leistungen zu treffen. Sofern das betreffende

Kennzeichen hinreichend Unterscheidungskraft besitzt, ist eine unbegrenzte Kennzeichen hinreichend Unterscheidungskraft besitzt, ist eine unbegrenzte

Schutzdauer möglich.Schutzdauer möglich.www.deepcom.eu

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Die andere Art von gewerblichen Schutzrechten dient in erster Linie der Förderung Die andere Art von gewerblichen Schutzrechten dient in erster Linie der Förderung

von Innovation und Mustern als auch der Entwicklung von Technologien. Dies von Innovation und Mustern als auch der Entwicklung von Technologien. Dies

betrifft (patentrechtlich geschützte) Erfindungen, Geschmacksmuster und betrifft (patentrechtlich geschützte) Erfindungen, Geschmacksmuster und

Betriebsgeheimnisse.Betriebsgeheimnisse.

Der soziale Zweck dieser Maßnahme besteht darin, die Entwicklung von neuen Der soziale Zweck dieser Maßnahme besteht darin, die Entwicklung von neuen

Technologien zu schützen. Dies soll Anreiz und Mittel zur Investition in und Technologien zu schützen. Dies soll Anreiz und Mittel zur Investition in und

Finanzierung von F&E-Tätigkeiten sein. Finanzierung von F&E-Tätigkeiten sein.

Eine wirksame Regelung von geistigen Eigentumsrechten sollte zudem den Eine wirksame Regelung von geistigen Eigentumsrechten sollte zudem den

Technologietransfer bei ausländischen Direktinvestitionen, Joint Ventures und Technologietransfer bei ausländischen Direktinvestitionen, Joint Ventures und

Lizenzen begünstigen.Lizenzen begünstigen.

In der Regel handelt es sich dabei um eine zeitlich beschränkte Schutzdauer (bei In der Regel handelt es sich dabei um eine zeitlich beschränkte Schutzdauer (bei

Patenten beläuft sich diese normalerweise auf 20 Jahre)Patenten beläuft sich diese normalerweise auf 20 Jahre).

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Trotz der (im Vorhergehenden erwähnten) grundlegenden sozialen Ziele des Trotz der (im Vorhergehenden erwähnten) grundlegenden sozialen Ziele des

Schutzes geistigen Eigentums gilt es zu beachten, dass diese ausschließlichen Schutzes geistigen Eigentums gilt es zu beachten, dass diese ausschließlichen

Rechte zum Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der RechteinhaberInnen Rechte zum Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der RechteinhaberInnen

und der NutzerInnen gewissen Einschränkungen und Ausnahmeregeln unterliegen.und der NutzerInnen gewissen Einschränkungen und Ausnahmeregeln unterliegen.

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2.2. Definition: LizenzierungDefinition: Lizenzierung

2.1. 2.1. RechtlicherRechtlicherRahmenRahmen2.2.2.2. VorgehensweiseVorgehensweise2.3.2.3. Tipps und TricksTipps und Tricks2.4. ExpertInnen für die2.4. ExpertInnen für dieLizenzvergabeLizenzvergabe

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2. 2. Definition: LizenzierungDefinition: Lizenzierung

Übersetzung aus: WIPO Übersetzung aus: WIPO www.wipo.int

„„Ein Lizenzvertrag ist eine Partnerschaftsvereinbarung, in deren Rahmen Ein Lizenzvertrag ist eine Partnerschaftsvereinbarung, in deren Rahmen

InhaberInnen von intellektuellen Eigentumsrechten (LizenzgeberInnen) Dritten InhaberInnen von intellektuellen Eigentumsrechten (LizenzgeberInnen) Dritten

(LizenznehmerInnen) gegen Zahlung (von Lizenz- oder Nutzungsgebühren) (LizenznehmerInnen) gegen Zahlung (von Lizenz- oder Nutzungsgebühren)

Verwertungsrechte einräumen. Verwertungsrechte einräumen.

Es gibt eine Vielzahl von Lizenzverträgen, welche grob in folgende Kategorien Es gibt eine Vielzahl von Lizenzverträgen, welche grob in folgende Kategorien

eingeordnet werden können:eingeordnet werden können:

• TechnologielizenzvereinbarungenTechnologielizenzvereinbarungen

• Markenlizenz- und FranchiseverträgeMarkenlizenz- und Franchiseverträge

• UrheberlizenzverträgeUrheberlizenzverträge

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Da eine Rechteübertragung in der Praxis oftmals nicht bloß eine einzige Art von Da eine Rechteübertragung in der Praxis oftmals nicht bloß eine einzige Art von

geistigem Eigentum betrifft, werden einige oder alle dahingehend getroffenen geistigem Eigentum betrifft, werden einige oder alle dahingehend getroffenen

Vereinbarungen oft zu einem Vertrag zusammengefasst. Lizenzverträge werden Vereinbarungen oft zu einem Vertrag zusammengefasst. Lizenzverträge werden

manchmal auch in anderen Situationen, wie z.B. bei Fusionen, Übernahmen oder manchmal auch in anderen Situationen, wie z.B. bei Fusionen, Übernahmen oder

Joint Ventures, angewendet. Joint Ventures, angewendet.

Auf internationaler Ebene sind Lizenzvereinbarungen ausschließlich dann möglich, Auf internationaler Ebene sind Lizenzvereinbarungen ausschließlich dann möglich,

wenn die betreffenden geistigen Eigentumsrechte auch in den jeweiligen Ländern wenn die betreffenden geistigen Eigentumsrechte auch in den jeweiligen Ländern

geschützt sind.geschützt sind.

Sollte das betroffene geistige Eigentum in diesen Ländern nicht geschützt sein, Sollte das betroffene geistige Eigentum in diesen Ländern nicht geschützt sein,

würde das nicht nur Lizenzverträge in diese Richtung nichtig, sondern es auch würde das nicht nur Lizenzverträge in diese Richtung nichtig, sondern es auch

rechtlich unmöglich machen, etwaige Verwertungsrechte gegenüber Dritten rechtlich unmöglich machen, etwaige Verwertungsrechte gegenüber Dritten

einzuschränken.”einzuschränken.”

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2.1. Rechtlicher Rahmen

Lizenzvergaben sind durch die in den betroffenen Ländern geltenden nationalen Lizenzvergaben sind durch die in den betroffenen Ländern geltenden nationalen

Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am Sitz (=Land) der Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am Sitz (=Land) der

LizenzgeberInnen anwendbare Recht). Im Regelfall treffen die LizenzpartnerInnen LizenzgeberInnen anwendbare Recht). Im Regelfall treffen die LizenzpartnerInnen

unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und spezifischen Regelungen unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und spezifischen Regelungen

eine schriftliche Vereinbarung.eine schriftliche Vereinbarung.

In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen

aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu

unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des

Vertrags geklärt werden.Vertrags geklärt werden.

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2.2. Vorgehensweise

1. Vorbe-reitung

• Auswahl des Produktes, welches mit einer Lizenz kommerzialisiert werden soll

• Checkliste Lizenzgeber• Checkliste Lizensierungsvorbereitung für Lizenzgeber

2. Definition

• Festlegung Lizenzart• Festlegung geografischer Lizenzumfang• Checkliste Lizenznehmer (Partner)

3. Bewer-tung

• Bestimmung des Produktwertes• Festlegung Lizenzpreises

4. Partner-suche

• Auswahl des potenziellen Partner• Checkliste Lizenznehmer• Checkliste Lizensierungsvorbereitung für Lizenznehmer

5. Verein-barung

• Checkliste Lizenzvereinbarung• Festlegung der wirtschaftlich-organisatorischen Vertragsinhalte• Beiziehung von rechtlicher und steuerlicher Expertise

6. Monitoring

• Organisation des Monitorings durch Lizenzgeber• Prüfung der Berichte und Rechnungen des Lizenznehmers durch den

Lizenzgeber

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2.3. Tipps und Tricks

Tipp1: Entscheidungen über geistiges EigentumTipp1: Entscheidungen über geistiges Eigentum

Im Rahmen des Projekts hat das Konsortium Regeln für geistiges Eigentum Im Rahmen des Projekts hat das Konsortium Regeln für geistiges Eigentum

festzulegen. festzulegen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten:Es gibt mehrere Möglichkeiten:

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Option 1: Option 1:

Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.

(Master-Lizenz)(Master-Lizenz)

In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) Lizenzrecht In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) Lizenzrecht

Anwendung.Anwendung.2

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Option 2: Option 2:

Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte,Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte,

(Master-Lizenz) (Master-Lizenz)

gleichzeitig erhalten die Projektmitglieder Sublizenzen für ihren gleichzeitig erhalten die Projektmitglieder Sublizenzen für ihren

Sprachraum oder Herkunftsstaat. Bei dieser Konstellation finden die Sprachraum oder Herkunftsstaat. Bei dieser Konstellation finden die

jeweils geltenden nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen jeweils geltenden nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen

Anwendung. Anwendung.

Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B.

weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend

Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht

größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer

solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet

werden.werden.

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Option 3Option 3: :

KoordinatorInnen besitzen die geistigen Eigentumsrechte,KoordinatorInnen besitzen die geistigen Eigentumsrechte,

(Master-Lizenz) (Master-Lizenz)

gleichzeitig erhalten die PartnerInnen während des Projektzeitraums gleichzeitig erhalten die PartnerInnen während des Projektzeitraums

Sublizenzen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die Sublizenzen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die

jeweiligen nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen. jeweiligen nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen.

Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B.

weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend

Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht

größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer

solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet

werden.werden.

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Option 4Option 4: :

Sämtliche PartnerInnen erhalten die geistigen Sämtliche PartnerInnen erhalten die geistigen

Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat.

In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen

Vereinbarungen mit den PartnerInnen mehrere Lizenzen gleichzeitig. Vereinbarungen mit den PartnerInnen mehrere Lizenzen gleichzeitig.

Sollten Punkte in den PartnerInnenverträgen nicht geregelt worden Sollten Punkte in den PartnerInnenverträgen nicht geregelt worden

sein, kann es bei Fehlen eines umfassenden Master-Lizenzsystems, sein, kann es bei Fehlen eines umfassenden Master-Lizenzsystems,

aus dem sich sämtliche Rechte ableiten würden (wurde ein Recht nicht aus dem sich sämtliche Rechte ableiten würden (wurde ein Recht nicht

im Rahmen einer Sublizenz eingeräumt, würde dies üblicherweise von im Rahmen einer Sublizenz eingeräumt, würde dies üblicherweise von

der Master-Lizenz gedeckt), jedoch zu Auseinandersetzungen der Master-Lizenz gedeckt), jedoch zu Auseinandersetzungen

kommen. kommen.

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Option 5Option 5: :

Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.

(Master-Lizenz) (Master-Lizenz)

Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz „erwerben“, Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz „erwerben“,

können Dritten (globale oder geografisch eingeschränkte) Sublizenzen können Dritten (globale oder geografisch eingeschränkte) Sublizenzen

einge-räumt werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder einge-räumt werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder

Internationales) Lizenzrecht Anwendung. Internationales) Lizenzrecht Anwendung.

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Tipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnenTipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnen

LizenzgeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der LizenzgeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der

LizenznehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Lizenzvertrag sind deshalb LizenznehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Lizenzvertrag sind deshalb

geeignete Vorschriften in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte geeignete Vorschriften in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte

für bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen. für bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen.

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Tipp 3Tipp 3: : Qualitätsstandards und PrüfungQualitätsstandards und Prüfung

Lizenzverträge sollten sowohl die von LizenzgeberInnen geforderten Lizenzverträge sollten sowohl die von LizenzgeberInnen geforderten

Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung und Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung und

Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhalten. Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhalten. 2

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Tipp 4: VertragsbeendigungTipp 4: Vertragsbeendigung

Klauseln zur Vertragsbeendigung sollten neben Vorschriften zur Vertragslaufzeit, Klauseln zur Vertragsbeendigung sollten neben Vorschriften zur Vertragslaufzeit,

Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den Fall von Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den Fall von

Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von Auskunfts-, Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von Auskunfts-,

Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten. Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten.

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Tipp 5: VertragsverlängerungTipp 5: Vertragsverlängerung

Lizenzverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine Lizenzverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine

Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen).Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen).

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Tipp 6: LizenzstrategieTipp 6: Lizenzstrategie

Vor der Aufsetzung eines Lizenzvertrags sollten Sie als LizenzgeberInnen eine klare Vor der Aufsetzung eines Lizenzvertrags sollten Sie als LizenzgeberInnen eine klare

Agenda mit den Zielen der Lizenzvergabe festlegen. Hilfreich ist eine Strategie Agenda mit den Zielen der Lizenzvergabe festlegen. Hilfreich ist eine Strategie

(Vision/Leitbild, Erfolgsziele für die Lizenzvergabe, Methoden zur Umsetzung und (Vision/Leitbild, Erfolgsziele für die Lizenzvergabe, Methoden zur Umsetzung und

Zeithorizont).Zeithorizont).

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2.4. ExpertInnen für die Lizenzvergabe

In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der

ExpertInnen aus den Partnerländern von ExpertInnen aus den Partnerländern von DEEP.ComDEEP.Com sind in den in der jeweiligen sind in den in der jeweiligen

Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt. Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt.

Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich,

Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich erhältlich.Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich erhältlich.

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3.3. Definition: FranchisingDefinition: Franchising3.1. 3.1. Rechtlicher Rechtlicher RahmenRahmen3.2.3.2. VorgehensweiseVorgehensweise3.3.3.3. Tipps und TricksTipps und Tricks3.4. 3.4. Franchise-Franchise-ExpertInnenExpertInnen

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3. Definition: Franchising3. Definition: Franchising

Übersetzt aus: WIPO Übersetzt aus: WIPO www.wipo.int

Prinzipiell dienen Handels- oder Dienstleistungsmarken der Unterscheidung von Prinzipiell dienen Handels- oder Dienstleistungsmarken der Unterscheidung von

Waren und Leistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen. Oft Waren und Leistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen. Oft

werden dadurch HerstellerInnen referenziert und Qualität und Ruf der Waren und werden dadurch HerstellerInnen referenziert und Qualität und Ruf der Waren und

Leistungen explizit betont. Eine Übertragung von Markenverwertungsrechten durch Leistungen explizit betont. Eine Übertragung von Markenverwertungsrechten durch

einen Markenlizenzvertrag wirkt zu einem gewissen Grad verfälschend.einen Markenlizenzvertrag wirkt zu einem gewissen Grad verfälschend.

Zur Gewährleistung, dass Qualitätsstandards eingehalten und VerbraucherInnen in Zur Gewährleistung, dass Qualitätsstandards eingehalten und VerbraucherInnen in

ihren Erwartungen nicht getäuscht werden, sind MarkenbesitzerInnen gut beraten ihren Erwartungen nicht getäuscht werden, sind MarkenbesitzerInnen gut beraten

und oftmals auch gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet, engen Kontakt mit und oftmals auch gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet, engen Kontakt mit

LizenznehmerInnen zu halten.LizenznehmerInnen zu halten.

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„„InhaberInnen (LizenzgeberInnen) einer üblicherweise etablierten Handels- oder InhaberInnen (LizenzgeberInnen) einer üblicherweise etablierten Handels- oder

Dienstleistungsmarke, die sich durch eine gewisse fachliche oder anderen Dienstleistungsmarke, die sich durch eine gewisse fachliche oder anderen

Expertise auszeichnen, können sich durch Franchiseverträge mit anderen Expertise auszeichnen, können sich durch Franchiseverträge mit anderen

Unternehmen (FranchisenehmerInnen) zusammenschließen. Letzere bringen Unternehmen (FranchisenehmerInnen) zusammenschließen. Letzere bringen

eigene Expertise oder finanzielle Mittel ein, um die betreffenden Waren und eigene Expertise oder finanzielle Mittel ein, um die betreffenden Waren und

Leistungen direkt den VerbraucherInnen zur Verfügung zu stellen. Leistungen direkt den VerbraucherInnen zur Verfügung zu stellen.

FranchisegeberInnen stellen durch die Bereitstellung von technischem und FranchisegeberInnen stellen durch die Bereitstellung von technischem und

organisatorischem Wissen sicher, dass FranchisenehmerInnen Qualitäts- und organisatorischem Wissen sicher, dass FranchisenehmerInnen Qualitäts- und

andere Standards in Bezug auf die Verwendung einer Handels- oder andere Standards in Bezug auf die Verwendung einer Handels- oder

Dienstleistungsmarke, welche oft gewisse standardisierte Eigenschaften (z.B. ein Dienstleistungsmarke, welche oft gewisse standardisierte Eigenschaften (z.B. ein

einheitliches Erscheinungsbild) kennzeichnen, einhalten.”einheitliches Erscheinungsbild) kennzeichnen, einhalten.”3

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3.1. Rechtlicher Rahmen

Wie Lizenzvergaben sind Franchisesysteme rechtlich durch die in den betroffenen Wie Lizenzvergaben sind Franchisesysteme rechtlich durch die in den betroffenen

Ländern geltenden nationalen Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am Ländern geltenden nationalen Bestimmungen geregelt (üblicherweise gilt das am

Sitz (= Land) der LizenzgeberInnen anzuwendende Recht). Im Regelfall treffen die Sitz (= Land) der LizenzgeberInnen anzuwendende Recht). Im Regelfall treffen die

LizenzpartnerInnen unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und LizenzpartnerInnen unter Berücksichtigung von nationalen Vorschriften und

spezifischen Regelungen eine schriftliche Vereinbarung. spezifischen Regelungen eine schriftliche Vereinbarung.

In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen In einigen Ländern ist diese Vereinbarung bzw. dieser Vertrag von AnwältInnen

aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu aufzusetzen und unter Beisein von gesetzlich dazu befugten VertreterInnen zu

unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des unterfertigen. Ob dem so ist, sollte vor Unterfertigung der Vereinbarung bzw. des

Vertrags geklärt werden.Vertrags geklärt werden.

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3.2. Vorgehensweise

1. Vorbe-reitung

• Definition des Geschäftsmodell, welches mit einem Franchise-system kommerzialisiert werden soll

• Checkliste Franchisegeber• Checkliste Franchising-Vorbereitung für Franchisegeber

2. Definition• Festlegung Franchise-Modells• Festlegung geografischer Franchiseumfang• Checkliste Franchisenehmer (Partner)

3. Bewer-tung

• Bestimmung des Geschäftsmodellwertes• Festlegung Franchisegebühr

4. Partner-suche

• Auswahl des potenziellen Partner• Checkliste Franchisenehmer• Checkliste Franchise-Vorbereitung für Franchisenehmer

5. Verein-barung

• Checkliste Franchisevertrag• Festlegung der wirtschaftlich-organisatorischen Vertragsinhalte• Beiziehung von rechtlicher und steuerlicher Expertise

6. Moni-toring

• Organisation des Monitorings durch Franchisegeber• Prüfung der Berichte und Rechnungen des Franchisenehmers durch

den Franchisegeber

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3.3. Tipps und Tricks

Tipp1: Entscheidungen betreffend geistiges EigentumTipp1: Entscheidungen betreffend geistiges Eigentum

Damit das Konsortium geistiges Eigentum im Laufe des Projekts zuordnen Damit das Konsortium geistiges Eigentum im Laufe des Projekts zuordnen

kann, ist Wissen über …kann, ist Wissen über …

von Bedeutung. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: von Bedeutung. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

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Option 1: Option 1:

Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.

(Master-Lizenz)(Master-Lizenz)

In diesem Fall dient ein gemeinsames Geschäftskonzept als Basis für In diesem Fall dient ein gemeinsames Geschäftskonzept als Basis für

ein Franchisesystem. Die PartnerInnen sind Master-ein Franchisesystem. Die PartnerInnen sind Master-

FranchisenehmerInnen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat; FranchisenehmerInnen für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat;

Hierbei findet Europäisches oder Internationales Lizenzrecht Hierbei findet Europäisches oder Internationales Lizenzrecht

Anwendung. Es gelten somit die jeweiligen nationalrechtlichen Anwendung. Es gelten somit die jeweiligen nationalrechtlichen

Lizenzbestimmungen.Lizenzbestimmungen.

Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gestaltet (z.B. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gestaltet (z.B.

weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend

Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht

größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer solchen

Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden.Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet werden.

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Option 2: Option 2:

KoordinatorInnen halten die geistigen Eigentumsrechte,KoordinatorInnen halten die geistigen Eigentumsrechte,

(Master-FranchisegeberIn) (Master-FranchisegeberIn)

gleichzeitig erhalten die PartnerInnen Master-Lizenzen für ihren gleichzeitig erhalten die PartnerInnen Master-Lizenzen für ihren

Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die jeweiligen Sprachraum oder Herkunftsstaat. Es gelten die jeweiligen

nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen. nationalrechtlichen Lizenzbestimmungen.

Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B. Vorteil: Der Vertrag ist für die PartnerInnen eindeutig gehalten (z.B.

weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend weniger Verhandlungs- und Diskussionsbedarf betreffend

Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht Kompetenzen, Rechte und Einkommensverteilung) und es besteht

größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer größere Klarheit über die Verwertungsrechte. Im Rahmen einer

solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet solchen Lizenz kann auch die Vergabe von Sublizenzen gestattet

werden.werden.

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Option 3: Option 3:

Sämtliche PartnerInnen besitzen die geistigen Sämtliche PartnerInnen besitzen die geistigen

Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat. Verwertungsrechte für ihren Sprachraum oder Herkunftsstaat.

In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen In diesem Fall bestehen im Einklang mit den vertraglichen

PartnerInnenvereinbarungen mehrere Franchisesysteme PartnerInnenvereinbarungen mehrere Franchisesysteme

nebeneinander. Sollten gewisse Punkte nicht in den nebeneinander. Sollten gewisse Punkte nicht in den

PartnerInnenverträgen geregelt (worden) sein, kann es zu PartnerInnenverträgen geregelt (worden) sein, kann es zu

Auseinandersetzungen kommen. Auseinandersetzungen kommen.

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Option 4: Option 4:

Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.Das gesamte Team besitzt gleichwertig die Eigentumsrechte.

(Master-Franchise) (Master-Franchise)

In diesem Fall ist die Gründung eines eigenen Unternehmens sinnvoll In diesem Fall ist die Gründung eines eigenen Unternehmens sinnvoll

(z.B. einer EEIG). Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz (z.B. einer EEIG). Sollte von den PartnerInnen niemand eine Sublizenz

„erwerben“, können Dritten (oder auch ehemaligen PartnerInnen) „erwerben“, können Dritten (oder auch ehemaligen PartnerInnen)

(globale oder geografisch eingeschränkte) Franchiserechte eingeräumt (globale oder geografisch eingeschränkte) Franchiserechte eingeräumt

werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales) werden. In diesem Fall findet Europäisches (oder Internationales)

Lizenzrecht oder das am Sitz (= Land) des Unternehmens (EEIG) Lizenzrecht oder das am Sitz (= Land) des Unternehmens (EEIG)

geltende Recht Anwendung. geltende Recht Anwendung.

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Tipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnenTipp 2: Auskunftspflichten der LizenznehmerInnen

FranchisegeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der FranchisegeberInnen ist eine Informationsquelle über den Erfolg der

FranchisenehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Franchisevertrag sind FranchisenehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im Franchisevertrag sind

geeignete Richtlinien in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte für geeignete Richtlinien in Bezug auf Auskunftspflichten und Einsichtnahmerechte für

bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen. bestimmte Dokumente (auf Verlangen) zu berücksichtigen.

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Tipp 3Tipp 3: : Qualitätsstandards und PrüfungQualitätsstandards und Prüfung

Standard-Franchiseverträge sollten sowohl die von FranchisegeberInnen Standard-Franchiseverträge sollten sowohl die von FranchisegeberInnen

geforderten Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung geforderten Qualitätsstandards als auch die anzuwendenden Regeln zur Prüfung

und Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhaltenund Kontrolle, insbesondere betreffend deren Einhaltung, beinhalten..3

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Tipp 4: VertragsbeendigungTipp 4: Vertragsbeendigung

Klauseln zur Beendigung eines Franchisevertrags sollten neben Vorschriften zur Klauseln zur Beendigung eines Franchisevertrags sollten neben Vorschriften zur

Vertragslaufzeit, Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den Vertragslaufzeit, Tod und Insolvenz von PartnerInnen auch Bestimmungen für den

Fall von Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von Fall von Vertragsbrüchen und Vertragsverletzungen (z.B. Nichteinhaltung von

Auskunfts-, Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten. Auskunfts-, Qualitäts- und Rechnungslegungsvorschriften) enthalten.

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Tipp 5: VertragsverlängerungTipp 5: Vertragsverlängerung

Franchiseverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine Franchiseverträge können Vertragsverlängerungsklauseln enthalten (z.B. keine

Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen).Verlängerung bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen).

Tipp 6: Franchise-StrategieTipp 6: Franchise-Strategie

Vor der Aufsetzung eines Franchisevertrags sollten Sie als FranchisegeberInnen Vor der Aufsetzung eines Franchisevertrags sollten Sie als FranchisegeberInnen

eine klare Agenda mit den Zielen des Franchisesystems festlegen. Hilfreich ist eine klare Agenda mit den Zielen des Franchisesystems festlegen. Hilfreich ist

beispielsweise eine Strategie (Vision/Leitbild, Erfolgsziele für das Franchisesystem, beispielsweise eine Strategie (Vision/Leitbild, Erfolgsziele für das Franchisesystem,

Methoden zur Umsetzung und Zeithorizont).Methoden zur Umsetzung und Zeithorizont).3

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3.4. ExpertInnen im Franchising

In jedem EU-Mitgliedsstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der In jedem EU-Mitgliedsstaat gibt es ExpertInnen zum Lizenzrecht. Einige der

ExpertInnen aus den Partnerländern von ExpertInnen aus den Partnerländern von DEEP.ComDEEP.Com sind in den in der jeweiligen sind in den in der jeweiligen

Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt. Landessprache verfassten nationalen Berichten zur Lizenzvergabe angeführt.

Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Diese Berichte sind für Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik,

Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich

erhältlich.erhältlich.

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Informationen zu Finanzierungen und Förderungen in Österreich, Bulgarien, der Informationen zu Finanzierungen und Förderungen in Österreich, Bulgarien, der

Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und

dem Vereinigten Königreich sind auf den entsprechenden nationalen Webseiten dem Vereinigten Königreich sind auf den entsprechenden nationalen Webseiten

erhältlich.erhältlich.

  

Werfen Sie auch einen Blick auf EU-Seiten wie z.B. Werfen Sie auch einen Blick auf EU-Seiten wie z.B.

http://ec.europa.eu/small-business/funding-partners-public/finance/index_en.htm

 

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5. Vereine & Organisationen5. Vereine & Organisationen

5.1. 5.1. WTO – WelthandelsorganisationWTO – Welthandelsorganisation5.2.5.2. WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum 5.3.5.3. Europäische KommissionEuropäische Kommission5.4. 5.4. LESI - Licensing Executives Society International LESI - Licensing Executives Society International

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5.1. WTO – Welthandelsorganisation

http://www.wto.org/index.htm

Handelsgespräche – Umsetzung und Überwachung - Streitbeilegung – Ausbau von Handelsgespräche – Umsetzung und Überwachung - Streitbeilegung – Ausbau von

Handelskapazitäten – Outreach.Handelskapazitäten – Outreach.

Die WTO wird von ihren Mitgliedsstaaten geleitet. Entscheidungen werden dabei Die WTO wird von ihren Mitgliedsstaaten geleitet. Entscheidungen werden dabei

durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder getroffen. Dies geschieht entweder durch durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder getroffen. Dies geschieht entweder durch

MinisterInnen (, welche sich mindestens einmal alle zwei Jahre treffen) oder durch MinisterInnen (, welche sich mindestens einmal alle zwei Jahre treffen) oder durch

deren BotschafterInnen oder Delegierte (, welche sich regelmäßig in Genf treffen).deren BotschafterInnen oder Delegierte (, welche sich regelmäßig in Genf treffen).

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5.2. WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum

http://www.wipo.int/portal/index.html.en

  

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale

Organisation mit dem Ziel, die Einhaltung der Schutzrechte von InhaberInnen Organisation mit dem Ziel, die Einhaltung der Schutzrechte von InhaberInnen

geistigen Eigentums und die Anerkennung und Honorierung des Erfindergeistes geistigen Eigentums und die Anerkennung und Honorierung des Erfindergeistes

von ErfinderInnen und AutorInnen zu gewährleisten.von ErfinderInnen und AutorInnen zu gewährleisten.

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5.3. Europäische Kommission

http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/index_en.htm

  

Die Europäische Kommission führt unter anderem innerhalb der Weltorganisation Die Europäische Kommission führt unter anderem innerhalb der Weltorganisation

für geistiges Eigentum (WIPO) Verhandlungen über gewerbliches und geistiges für geistiges Eigentum (WIPO) Verhandlungen über gewerbliches und geistiges

Eigentum (z.B. bzgl. audiovisueller, Sende-, und Wiederverkaufsrechte, Eigentum (z.B. bzgl. audiovisueller, Sende-, und Wiederverkaufsrechte,

Datenbanken, etc.). Sie nimmt an den jeweiligen WIPO-Generalversammlungen teil Datenbanken, etc.). Sie nimmt an den jeweiligen WIPO-Generalversammlungen teil

und unterstützt auch andere internationale Gremien, die sich mit Fragen der und unterstützt auch andere internationale Gremien, die sich mit Fragen der

Rechte am geistigen Eigentum beschäftigen, um auf internationaler Ebene einen Rechte am geistigen Eigentum beschäftigen, um auf internationaler Ebene einen

angemessenen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.angemessenen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.

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5.4. LESI - Licensing Executives Society International

http://www.lesi.org/

LESI ist eine Dachorganisation von 28 nationalen Vereinen, welche sich mit Techno-LESI ist eine Dachorganisation von 28 nationalen Vereinen, welche sich mit Techno-

logietransfer, Lizenzvergaben und geistigen Eigentumsrechten befassen.logietransfer, Lizenzvergaben und geistigen Eigentumsrechten befassen.

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6. Haftungsausschluss6. Haftungsausschluss

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6. Haftungsausschluss6. Haftungsausschluss

  

1.1. InhaltInhalt

Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.ComDEEP.Com sind nicht verantwortlich für sind nicht verantwortlich für

die Aktualität, Richtigkeit oder Qualität der Informationen. Gegen die AutorInnen die Aktualität, Richtigkeit oder Qualität der Informationen. Gegen die AutorInnen

oder ProjektpartnerInnen von oder ProjektpartnerInnen von DEEP.ComDEEP.Com bestehen keine Haftungsansprüche in bestehen keine Haftungsansprüche in

Bezug auf etwaige Schäden durch die Verwendung dieser Informationen oder deren Bezug auf etwaige Schäden durch die Verwendung dieser Informationen oder deren

Unvollständigkeit bzw. UnrichtigkeitUnvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit..

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die AutorInnen und Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die AutorInnen und

ProjektpartnerInnen von DEEP.Com behalten sich das Recht vor, ohne gesonderte ProjektpartnerInnen von DEEP.Com behalten sich das Recht vor, ohne gesonderte

Ankündigung Teile der Seiten oder das gesamte Werk zu ergänzen, zu verändern Ankündigung Teile der Seiten oder das gesamte Werk zu ergänzen, zu verändern

bzw. teilweise oder ganz zu löschen.bzw. teilweise oder ganz zu löschen.

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2. Verweise und Links2. Verweise und Links

Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.ComDEEP.Com sind nicht verantwortlich für sind nicht verantwortlich für

irgendwelche direkten oder indirekten Verweise auf fremde Webseiten – es sei denn, irgendwelche direkten oder indirekten Verweise auf fremde Webseiten – es sei denn,

sie haben volle Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten und hätten ihre BesucherInnen sie haben volle Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten und hätten ihre BesucherInnen

davon abhalten können, diese Seiten anzusehen. davon abhalten können, diese Seiten anzusehen.

Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.ComDEEP.Com erklären hiermit erklären hiermit

ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu

verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und künftige Gestaltung und verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und künftige Gestaltung und

Inhalte der verknüpften Seiten hatten die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von Inhalte der verknüpften Seiten hatten die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von

DEEP.ComDEEP.Com keinen Einfluss. keinen Einfluss.

Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener

Informationen entstehen, haften allein die AnbieterInnen der Seite, auf welche Informationen entstehen, haften allein die AnbieterInnen der Seite, auf welche

verwiesen wurde, nicht diejenigen, welche über Links lediglich auf die jeweilige verwiesen wurde, nicht diejenigen, welche über Links lediglich auf die jeweilige

Veröffentlichung verweisen. Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen haften auch Veröffentlichung verweisen. Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen haften auch

nicht für die innerhalb des eigenen Internetangebotes veröffentlichen Fremdeinträge nicht für die innerhalb des eigenen Internetangebotes veröffentlichen Fremdeinträge

in Diskussionsforen, Gästebüchern oder Mailinglisten. in Diskussionsforen, Gästebüchern oder Mailinglisten.

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3. Copyright3. Copyright

Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von Die AutorInnen und ProjektpartnerInnen von DEEP.ComDEEP.Com haben versucht, kein haben versucht, kein

urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden, bzw. sofern dies nicht urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden, bzw. sofern dies nicht

möglich war, versucht, das Urheberrecht des jeweiligen Objekts zu kennzeichnen. möglich war, versucht, das Urheberrecht des jeweiligen Objekts zu kennzeichnen.

Das Copyright für das von den AutorInnen erstellte Material ist allein diesen Das Copyright für das von den AutorInnen erstellte Material ist allein diesen

vorbehalten. Jegliche Art der Vervielfältigung von Objekten, Bildern, Diagrammen, vorbehalten. Jegliche Art der Vervielfältigung von Objekten, Bildern, Diagrammen,

Texten in elektronischen oder gedruckten Publikationen erfordert die Zustimmung Texten in elektronischen oder gedruckten Publikationen erfordert die Zustimmung

der AutorInnen. Sollten sich auf den jeweiligen Seiten dennoch ungekennzeichnete, der AutorInnen. Sollten sich auf den jeweiligen Seiten dennoch ungekennzeichnete,

aber durch fremdes Copyright geschützte Diagramme oder Texte befinden, so aber durch fremdes Copyright geschützte Diagramme oder Texte befinden, so

konnte das Copyright von den AutorInnen nicht ermittelt werden. konnte das Copyright von den AutorInnen nicht ermittelt werden.

Im Falle einer unbeabsichtigten Copyrightverletzung werden die AutorInnen das Im Falle einer unbeabsichtigten Copyrightverletzung werden die AutorInnen das

betreffende Objekt nach Benachrichtigung von der Webseite entfernen bzw. mit betreffende Objekt nach Benachrichtigung von der Webseite entfernen bzw. mit

dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.

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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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Dissemination and Exploitation of EU-Projects: Transition to CommercialisationDissemination and Exploitation of EU-Projects: Transition to Commercialisation

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Dieses Projekt wurde von der Europäischen Kommission finanziert.Dieses Projekt wurde von der Europäischen Kommission finanziert.

Dieses Werk spiegelt ausschließlich die Sichtweisen der AutorInnen wider, und die Dieses Werk spiegelt ausschließlich die Sichtweisen der AutorInnen wider, und die

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