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www.schwerte.de/rathaus Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern Aktuelle Situation Änderung der Rechtsgrundlagen Situation des Jugendamtes Schwerte (Stand: 18.11.2015)

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Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Aktuelle SituationÄnderung der Rechtsgrundlagen

Situation des Jugendamtes Schwerte(Stand: 18.11.2015)

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Aktuelle SituationTrends, Zahlen und Entwicklungen

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Aktuelle Situation

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Bundesweite Inobhutnahmen 2009 – 2014

Jahr Insgesamtmännlich weiblich

darunter aufgrund einer unbegleiteten Einreise aus dem

Ausland

insgesamtmännlich weiblich

in % in %

2009 33.710 47,8 52,2 1.949 83,2 16,8

2010 36.343 47,8 52,2 2.822 85,6 14,4

2011 38.481 48,3 51,7 3.482 83,3 16,7

2012 40.227 50,1 49,9 4.767 85,9 14,1

2013 42.123 52,7 47,3 6.584 89,0 11,0

2014 48.059 57,0 43,0 11.642 90,3 9,7

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Aktuelle Situation

Trends und Zahlen•etwa 4.400 (38 %) der unbegleiteten minderjährigen Ausländer haben 2014 bundesweit einen Asylantrag gestellt•Zuwachs bei den Inobhutnahmen in 2014 resultiert bundesweit zu 85 % aus den unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland•zum Stichtag 31.12.2014 bundesweit 17.955 unbegleitete minderjährige Ausländer in vorläufigen Schutz- oder Anschlussmaßnahmen derKinder- und Jugendhilfe•zum Stichtag 31.05.2015 in NRW 3.470 unbegleitete minderjährige Ausländer- Aachen (791), Dortmund (684), Köln (507), Bielefeld (221), Wuppertal (166), Düsseldorf (162) und Bonn (250) als Schwerpunktjugendämter - gleichzeitig 2.201 Inobhutnahmen durch alle 186 Jugendämter•bis zum 31.12.2015 wird in NRW mit mehr als 6.000 Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Ausländer gerechnet

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Aktuelle Situation

Entwicklungen•Jugendamt, in dessen Bereich sich der unbegleitete minderjährige Ausländer vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, waren bis zum 31.10.2015 zur Inobhutnahme verpflichtet (§§ 42, 87 SGB VIII)- Schwerpunktjugendämter an „Einreiseknotenpunkten“ sind völlig überlastet- Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen entspricht überwiegend nicht mehr dem Kindeswohl•personelle Kapazitäten in den Jugendhilfediensten kommen an ihre Grenzen- erhöhter Aufwand für Unterbringung und notwendige „Clearingverfahren“- unklarer Aufenthaltsstatus erschwert wirksame Kinder- und Jugendhilfe•unzureichend geklärte Verfahrensregeln- keine explizite gesetzliche landes- und bundesweite Aufnahmepflicht- keine Steuerung des Verteilungsverfahrens - teilweise praxisferne fristengebundene Kostenerstattungsregelungen

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Änderung der RechtsgrundlagenGesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Kernpunkte des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Gesetzes•Einführung einer gesetzlichen bundesweiten Aufnahmepflicht der Länder- Sicherstellung einer am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis ausgerichteten Versorgung in Deutschland- landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren orientiert sich an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen- Stärkung der Primärzuständigkeit der Jugendämter für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und ggf. Inobhutnahme sowie nachfol- gender Hilfeleistungen aus dem Katalog der Kinder- und Jugendhilfe •Klarstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB VIII•Verbesserung der Datenlage im Hinblick auf die Hilfegewährungen•Anhebung der Altersgrenze für Verfahrenshandlungen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz von 16 auf 18 Jahre

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Novellierung des SGB VIII (1)•Einfügungen (ab 01.11.2015)- § 42 a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise- § 42 b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder

und Jugendlicher- § 42 c Aufnahmequote- § 42 d Übergangsregelung- § 42 e Berichtspflicht- § 88 a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen

für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Novellierung des SGB VIII (2)•Ergänzungen (ab 01.11.2015)- § 2 Abs. 3 Erweiterung des Kataloges anderer Aufgaben der Jugendhilfe- § 6 Abs. 2 Voraussetzungen der Leistungsgewährung an ausländische

junge Menschen- § 76 Abs. 1 Vorläufige Inobhutnahme als andere Aufgabe der Jugendhilfe- § 87 Klarstellung der Geltung des § 88a SGB VIII als „lex specialis“- § 89 d Abs. 3 zeitliche Begrenzung der aufwändigen Kostenerstattung- § 99 Abs. 1, 2 Änderung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik- § 102 Abs. 2 Konzentration der Auskunftspflicht zu vorläufigen

Schutzmaßnahmen beim örtlichen Träger der Jugendhilfe•Aufhebung (ab 01.07.2017)- § 89 d Abs. 3 zeitliche Begrenzung der aufwändigen Kostenerstattung

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Praktische Durchführung (1)•Vorläufige Inobhutnahme durch das „Aufgriffsjugendamt“- Einhaltung der Verfahrensregelungen gemäß § 42 SGB VIII- Pflicht und Befugnis, notwendige Rechtshandlungen im Rahmen der Vertretung des Minderjährigen vorzunehmen (kein Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen) •maximal innerhalb eines Monats „Erstscreening“ der aktuellen Situation des unbegleiteten minderjährigen Ausländers zur Vorbereitung einer am Kindes-wohl ausgerichteten Entscheidung über die Verteilung durch Feststellung- des Alters- von Gründen für den Ausschluss der Teilnahme am Verteilungsverfahren- verwandter Personen im In- oder Ausland für Familienzusammenführungen oder sonstiger entstandener enger sozialer Bindungen- des Gesundheitszustandes

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Praktische Durchführung (2)•Übermittlung der personenbezogenen Daten an die landeszentrale Stelle innerhalb von sieben Werktagen (ab 01.10.2015 Landesjugendamt Köln)•von dort Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen, ob der unbegleitete Minderjährige - beim „Aufgriffsjugendamt“ verbleibt (dann Anrechnung auf die Aufnahmequote des jeweiligen Landes) oder- an der Verteilung nach „Königsteiner Schlüssel“ teilnimmt•Bundesverwaltungsamt weist unter Berücksichtigung der Aufnahmequote gemäß § 42 c SGB VIII innerhalb von zwei Werktagen an ein Land zu- Benachrichtigung der landeszentralen Stelle•landeszentrale Stelle bestimmt innerhalb von zwei Werktagen das geeignete „Zuweisungsjugendamt“ - kein Widerspruchsverfahren, Klage ohne aufschiebende Wirkung

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Praktische Durchführung (3)•Aufgaben des „Zuweisungsjugendamtes“- Prüfung der vorgenommenen Altersfeststellung- Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unter Berücksichtigung sozialer Aspekte (Geschwister, sonstige Bezugspersonen u. a.)- Gewährung der „Erstversorgung“, sozialpädagogischen Betreuung und ggf. therapeutischen Hilfen- Einschaltung des Familiengerichts zur umgehenden Bestellung eines qualifizierten Vormunds oder Pflegers- Durchführung des „Clearing-Verfahrens“- Übergang in eine HzE-Maßnahme im Sinne des SGB VIII- Sicherstellung der Kostenerstattung der HzE-Maßnahme durch das Bundesverwaltungsamt oder das jeweilige Landesjugendamt- werktägliche Meldung der Zu- und Abgänge an die landeszentrale Stelle

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Änderung der Rechtsgrundlagen

Neufassung eines 5. AG-KJHG (aktueller Referentenentwurf)•„Kernaussagen“ der zum 01.01.2016 geplanten landesrechtlichen Regelung- Einrichtung einer „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ beim Landschaftsverband Rheinland > Tätigwerden mit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung > allgemeine und besondere Weisungen zulässig- Aufnahmeverpflichtung für jedes Jugendamt in NRW > Aufnahmequote entsprechend der Bevölkerungszahlen von IT.NRW > Quote kann vorübergehend um bis zu 15 Prozent überschritten werden > Anrechnung von ausländischen = Kindern und Jugendlichen, die in Obhut genommen wurden = Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die zwischenzeitlich Hilfen nach dem SGB VIII erhalten - genaue Festlegung der landesinternen Verteilung- Gewährung einer Verwaltungskostenpauschale

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Situation des Jugendamtes SchwerteAusgangslage, Kooperationen und Ressourcen

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Situation des Jugendamtes Schwerte

Ausgangslage•Aufnahmequote eines einzelnen Jugendamtes richtet sich ausschließlichnach der Einwohnerzahl der Gemeinde- vereinfachter „Königsteiner Schlüssel“ im Rahmen der Zuweisung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern•das Land NRW rechnet derzeit für das Kalenderjahr 2016 mit insgesamt10.000 unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die vorläufig in Obhut genommen werden müssen- danach muss das Jugendamt Schwerte mit derzeit 25 Zuweisungen jährlich ab Mitte/ Ende November 2015 rechnen- Zuweisung soll nicht in einem Kontingent erfolgen- Kapazitäten des Jugendamtes können im Zeitverlauf bei der Zuweisung berücksichtigt werden- Bestandsfälle werden angerechnet (Jugendamt Schwerte derzeit 13)

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Situation des Jugendamtes Schwerte

Kooperationen•Jugendämter im Kreis Unna koordinieren die Arbeit in Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer mit folgenden Handlungsmaximen- über die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen kreisweit mindestens 100 Plätze bereitgestellt werden- durch verbindliche Absprachen werden sich die Jugendämter zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfestellung bei Engpässen in der Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer verpflichten- hinsichtlich der von den einzelnen Jugendämtern mit den freien Trägern abzuschließenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen erfolgt regelmäßig ein kreisweiter Austausch•Stadt Dortmund wird zum Jahresende 2016 ihre Überkapazitäten anbieten•Landesjugendamt erlaubt die vorübergehende Einrichtung von „sozialpädagogisch betreuten Wohngruppen“ ohne Betriebserlaubnis

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Situation des Jugendamtes Schwerte

Ressourcen des Jugendamtes Schwerte (1)•zügige Besetzung der derzeit vakanten Stellen im Jugendamt, insbesondere im Jugendhilfedienst und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe •laufende Anpassung des Handlungsleitfadens für unbegleitete minderjährige Ausländer an die neue Rechtslage und die Modalitäten der Verteilung und Zuweisung- Einbeziehung von Jugendhilfedienst, Pflegekinderdienst und Wirtschaftlicher Jugendhilfe•fortlaufende Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Beratung, Begleitung und Konzeptionierung von Einrichtungen- Wellenbrecher e. V. (Betriebserlaubnis für 17 Plätze)- Caring-ISP GmbH (Angebot von bis zu 6 weiteren Plätzen)- Schwerter Netz gGmbH (Konzeptionelle Überlegungen für 9 Plätze)

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Situation des Jugendamtes Schwerte

Ressourcen des Jugendamtes Schwerte (2)•Aktivitäten des Pflegekinderdienstes- Intensivierung der Werbung, Beratung und Begleitung von Interessenten für Bereitschaftspflegestellen und Pflegefamilien („Gasteltern“)- aktuell bereits 6 Anfragen•Bestellung von Vormundschaften- Unterstützung durch den Betreuungsverbund der Diakonie•Austausch und Fortbildungen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern- verstärkte Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus allen Fachdiensten des Bereiches 51- engmaschiger Wissenstransfer- Optimierung des Informationsaustausches zwischen den Fachdiensten- eventuell organisatorische Veränderung im Jugendhilfedienst (festgelegte Zuständigkeiten, Einrichten eines Spezialdienstes u. a.)

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