8
64 Vereinte Nationen 2/2003 Irak-Kuwait SICHERHEITSRAT Gegenstand: Ausnahme- regelungen in bezug auf die gegen Irak ver- hängten wirtschaftlichen Sanktionen; Güter- prüfliste und Verfahren zu ihrer Anwendung. – Resolution 1454(2002) vom 30. Dezember 2002 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine früheren einschlä- gigen Resolutionen, namentlich die Resolutio- nen 661(1990) vom 6. August 1990, 986(1995) vom 14. April 1995, 1284(1999) vom 17. De- zember 1999, 1352(2001) vom 1. Juni 2001, 1360(2001) vom 3. Juli 2001, 1382(2001) vom 29. November 2001, 1409(2002) vom 14. Mai 2002 und insbesondere die Resolution 1447 (2002) vom 4. Dezember 2002, in der Überzeugung, daß vorübergehende Maß- nahmen zur weiteren Deckung des zivilen Be- darfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen 687(1991) vom 3. April 1991 und 1284(1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf die in Reso- lution 661(1990) genannten Verbote zu ergrei- fen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mit- gliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, unter Hinweis auf seinen in Resolution 1447 (2002) enthaltenen Beschluß, das mit Resoluti- on 986(1995) eingerichtete Programm um 180 Tage, ab dem 5. Dezember 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit, zu verlängern und die erfor- derlichen Anpassungen der Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) und der Verfahren zu ihrer Anwendung zu prüfen, so daß sie spätestens am 3. Januar 2003 beschlossen werden können, und danach regelmäßige und eingehende Über- prüfungen sowohl der Liste als auch der Ver- fahren durchzuführen, in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. billigt die in Anlage A dieser Resolution ausge- führten Anpassungen der Liste zu prüfender Güter sowie die in Anlage B dieser Resolution enthaltenen geänderten Verfahren zur Anwen- dung der Liste zu prüfender Güter, die ab dem 31. Dezember 2002 0.01 Uhr New Yorker Orts- zeit anzuwenden sind, als Grundlage für das humanitäre Programm in Irak, auf das in Re- solution 986(1995) und anderen einschlägigen Resolutionen Bezug genommen wird; 2. beschließt, sowohl 90 Tage nach Beginn des in Ziffer 1 der Resolution 1447(2002) festgeleg- ten Zeitraums als auch vor Ende des dort fest- gelegten Zeitraums von 180 Tagen jeweils eine eingehende Überprüfung der Liste zu prüfen- der Güter und der Verfahren zu ihrer Anwen- dung durchzuführen und danach regelmäßige eingehende Überprüfungen vorzunehmen, und ersucht in diesem Zusammenhang den Aus- schuß nach Resolution 661(1990), die Liste zu prüfender Güter und die Verfahren zu ihrer An- wendung im Rahmen seines normalen Tätig- keitsprogramms zu prüfen und dem Sicher- heitsrat Empfehlungen zu den Ergänzungen und/oder Streichungen zu geben, die in der Li- ste zu prüfender Güter sowie bei den Verfahren erforderlich sind; 3. weist den Generalsekretär an, binnen 60 Tagen Verbrauchsraten und Verwendungsmengen zur Durchführung von Ziffer 20 der Anlage B die- ser Resolution zu bestimmen; 4. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu koope- rieren, indem sie formal vollständige Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen und alle anderen innerhalb ih- rer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maß- nahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die irakische Bevölkerung so rasch wie möglich erreichen; 5. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben. Abstimmungsergebnis: +13; –0; =2: Rußland, Syrien. ANLAGE A Änderungsvorschläge für die Liste zu prüfender Güter (Güterprüfliste) Abschnitt Chemie: (1) C.1.0.4.1.0: Atropinmengen in Dosen über 0,6 mg/ml, Pralidoxim, Pyridostigmin und ihre je- weiligen Salze, medizinische Lösungen von Natriumnitrit, Natriumthiosulfat, die die übli- chen Verbrauchsmengen überschreiten. (2) A.52: Alle anorganischen Phosphide, die die üblichen Verbrauchsmengen überschreiten. Hinweis: Bei den Phosphidmengen, die im Zusammen- hang mit Getreideverladungen verwendet werden, ist kei- ne Prüfung erforderlich, wenn bei diesen Mengen 20 g Phosphid pro Tonne Getreide nicht überschritten werden. (3) A.02, A.06, A.07, A.08, B.01, B.02, B.03, B.08, B.10, B.11, B.12: Streiche die Ein- schränkung n=1-3 bei verschiedenen chemi- schen Einträgen. Hinweis: Bei Chemikalien der Liste B: Wenn n=1-3, ist die Chemikalie als verboten zu betrachten. Wenn n>3, wird die Chemika- lie einer Prüfung unterzogen (4) 1.A.4.d: Aktivkohlemengen, die geprüft und deren Wirksamkeit als Absorptionsmittel für chemische Waffen zertifiziert wurden und die die üblichen Verbrauchsmengen überschreiten. (5) A.53: Mengen an phosphororganischen Pesti- ziden, die die üblichen Verbrauchsmengen über- schreiten. (6) C.10.4.6: Gerät für die Entsorgung von Gift- stoffen: (a) Verbrennungsanlagen mit einer durchschnitt- lichen Brennkammertemperatur von mehr als 1 273 K ( 1 000 °C) oder katalytische Verbrennungsanlagen mit einer durchschnitt- lichen Brennkammertemperatur von mehr als 623 K (350 °C); (b) Andere als in a) aufgeführte Anlagen, bei denen u.a. die folgenden Entsorgungstech- nologien zur Entgiftung von Giftstoffen zur Anwendung kommen: Flüssigkeitsneu- tralisierung, chemische Gasphasenredukti- on, überkritische Wasseroxidation, direkt chemische Oxidation, solvatisierte Elektro- nen und Plasma-Bogen-Verfahren. b.1 Flüssigkeitsneutralisierungsgerät und spe- ziell für diesen Zweck entwickelte Ab- fallentsorgungs- und Materialumschlag- systeme mit Reaktorvolumen von 0,100 m 3 (100 Liter) oder mehr, deren sämtli- che Oberflächen, die in unmittelbaren Kontakt mit den Giftstoffen kommen, aus korrosionsbeständigem Material her- gestellt sind. b.2 Gerät zur chemischen Gasphasenreduk- tion und speziell für diesen Zweck ent- wickelte Abfallentsorgungs- und Mate- rialumschlagsysteme mit Dauerflußka- pazitäten zur Entsorgung von Giftstof- fen von 0,05 m 3 /h (50 Liter/Stunde) oder mehr, deren sämtliche Oberflächen, die mit den Giftstoffen in unmittelbaren Kon- takt kommen, aus korrosionsbeständi- gem Material hergestellt sind. b.3 Gerät für die überkritische Wasseroxida- Dokumente der Vereinten Nationen Irak-Kuwait, Sierra Leone den das Volk so sehr bedrückenden Sanktionen. Er erwähnt zwar das Konzept der ›intelligen- ten Sanktionen‹ (smart sanctions). Aber er sagt nicht, worin solche hätten bestehen sollen, wie man sie hätte überwachen können und ob sie wirklich geeignet gewesen wären, Saddam zum Einlenken zu veranlassen. So bleibt die Frage offen, ob der Sicherheitsrat die Sanktionen an- gesichts der Verelendung des irakischen Volkes hätte aufheben sollen mit der Folge, Saddam das Weiterbetreiben seiner Politik der Unter- drückung im Innern und der Bedrohung nach außen zu ermöglichen. Hätte womöglich nicht schon viel eher militärisch eingegriffen werden müssen, um die berechtigten Anliegen des Si- cherheitsrats durchzusetzen? Auch, um die Sank- tionen nicht durch ihr endloses Weiterführen zu einer Strafmaßnahme gegen das irakische Volk werden zu lassen, das den Diktator aus eigener Kraft nicht abzuschütteln vermochte. Wenn das Buch als eine Warnung vor dem Irak- Krieg gedacht war, so ist es von den Ereignissen überholt worden. Gleichwohl wird die Stimme Sponecks bei der Aufarbeitung der Vorgeschich- te des Krieges als der eines kompetenten Zeit- zeugen besonderes Gewicht beizumessen sein. ALEXANDER GRAF YORK VON WARTENBURG r

zeitschrift-vereinte-nationen.de · – tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1.billigt die in Anlage A dieser Resolution ausge-führten Anpassungen der

  • Upload
    vuduong

  • View
    214

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

64 Vereinte Nationen 2/2003

���������

��� �� ����������Gegenstand: Ausnahme-regelungen in bezug auf die gegen Irak ver-hängten wirtschaftlichen Sanktionen; Güter-prüfliste und Verfahren zu ihrer Anwendung. –Resolution 1454(2002) vom 30. Dezember2002

Der Sicherheitsrat,– unter Hinweis auf alle seine früheren einschlä-

gigen Resolutionen, namentlich die Resolutio-nen 661(1990) vom 6. August 1990, 986(1995)vom 14. April 1995, 1284(1999) vom 17. De-zember 1999, 1352(2001) vom 1. Juni 2001,1360(2001) vom 3. Juli 2001, 1382(2001) vom29. November 2001, 1409(2002) vom 14. Mai2002 und insbesondere die Resolution 1447(2002) vom 4. Dezember 2002,

– in der Überzeugung, daß vorübergehende Maß-nahmen zur weiteren Deckung des zivilen Be-darfs des irakischen Volkes ergriffen werdenmüssen, bis die Erfüllung der einschlägigenResolutionen, so namentlich der Resolutionen687(1991) vom 3. April 1991 und 1284(1999),durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet,weitere Maßnahmen in bezug auf die in Reso-lution 661(1990) genannten Verbote zu ergrei-fen, im Einklang mit den Bestimmungen dergenannten Resolutionen,

– in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mit-gliedstaaten zur Souveränität und territorialenUnversehrtheit Iraks,

– unter Hinweis auf seinen in Resolution 1447(2002) enthaltenen Beschluß, das mit Resoluti-on 986(1995) eingerichtete Programm um 180Tage, ab dem 5. Dezember 2002 0.01 Uhr NewYorker Ortszeit, zu verlängern und die erfor-derlichen Anpassungen der Liste zu prüfenderGüter (S/2002/515) und der Verfahren zu ihrerAnwendung zu prüfen, so daß sie spätestensam 3. Januar 2003 beschlossen werden können,und danach regelmäßige und eingehende Über-prüfungen sowohl der Liste als auch der Ver-fahren durchzuführen,

– in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, diehumanitäre Lage in Irak zu verbessern,

– tätig werdend nach Kapitel VII der Charta derVereinten Nationen,

1. billigt die in Anlage A dieser Resolution ausge-führten Anpassungen der Liste zu prüfenderGüter sowie die in Anlage B dieser Resolutionenthaltenen geänderten Verfahren zur Anwen-dung der Liste zu prüfender Güter, die ab dem31. Dezember 2002 0.01 Uhr New Yorker Orts-

zeit anzuwenden sind, als Grundlage für dashumanitäre Programm in Irak, auf das in Re-solution 986(1995) und anderen einschlägigenResolutionen Bezug genommen wird;

2. beschließt, sowohl 90 Tage nach Beginn des inZiffer 1 der Resolution 1447(2002) festgeleg-ten Zeitraums als auch vor Ende des dort fest-gelegten Zeitraums von 180 Tagen jeweils eineeingehende Überprüfung der Liste zu prüfen-der Güter und der Verfahren zu ihrer Anwen-dung durchzuführen und danach regelmäßigeeingehende Überprüfungen vorzunehmen, undersucht in diesem Zusammenhang den Aus-schuß nach Resolution 661(1990), die Liste zuprüfender Güter und die Verfahren zu ihrer An-wendung im Rahmen seines normalen Tätig-keitsprogramms zu prüfen und dem Sicher-heitsrat Empfehlungen zu den Ergänzungenund/oder Streichungen zu geben, die in der Li-ste zu prüfender Güter sowie bei den Verfahrenerforderlich sind;

3. weist den Generalsekretär an, binnen 60 TagenVerbrauchsraten und Verwendungsmengen zurDurchführung von Ziffer 20 der Anlage B die-ser Resolution zu bestimmen;

4. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu koope-rieren, indem sie formal vollständige Anträgerechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungenrasch ausstellen und alle anderen innerhalb ih-rer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maß-nahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß diedringend benötigten humanitären Hilfsgüter dieirakische Bevölkerung so rasch wie möglicherreichen;

5. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zubleiben.

Abstimmungsergebnis: +13; –0; =2: Rußland, Syrien.

ANLAGE A

�������������������� !�����"���#�$�! ������%!���&'%!��$�! ���()

Abschnitt Chemie:

(1) C.1.0.4.1.0: Atropinmengen in Dosen über 0,6mg/ml, Pralidoxim, Pyridostigmin und ihre je-weiligen Salze, medizinische Lösungen vonNatriumnitrit, Natriumthiosulfat, die die übli-chen Verbrauchsmengen überschreiten.

(2) A.52: Alle anorganischen Phosphide, die dieüblichen Verbrauchsmengen überschreiten.

Hinweis: Bei den Phosphidmengen, die im Zusammen-hang mit Getreideverladungen verwendet werden, ist kei-ne Prüfung erforderlich, wenn bei diesen Mengen 20 gPhosphid pro Tonne Getreide nicht überschritten werden.

(3) A.02, A.06, A.07, A.08, B.01, B.02, B.03,B.08, B.10, B.11, B.12: Streiche die Ein-schränkung n=1-3 bei verschiedenen chemi-schen Einträgen.

Hinweis: Bei Chemikalien der Liste B:Wenn n=1-3, ist die Chemikalie als verbotenzu betrachten. Wenn n>3, wird die Chemika-lie einer Prüfung unterzogen

(4) 1.A.4.d: Aktivkohlemengen, die geprüft undderen Wirksamkeit als Absorptionsmittel fürchemische Waffen zertifiziert wurden und diedie üblichen Verbrauchsmengen überschreiten.

(5) A.53: Mengen an phosphororganischen Pesti-ziden, die die üblichen Verbrauchsmengen über-schreiten.

(6) C.10.4.6: Gerät für die Entsorgung von Gift-stoffen:(a) Verbrennungsanlagen mit einer durchschnitt-

lichen Brennkammertemperatur von mehrals 1 273 K ( 1 000 °C) oder katalytischeVerbrennungsanlagen mit einer durchschnitt-lichen Brennkammertemperatur von mehrals 623 K (350 °C);

(b) Andere als in a) aufgeführte Anlagen, beidenen u.a. die folgenden Entsorgungstech-nologien zur Entgiftung von Giftstoffenzur Anwendung kommen: Flüssigkeitsneu-tralisierung, chemische Gasphasenredukti-on, überkritische Wasseroxidation, direktchemische Oxidation, solvatisierte Elektro-nen und Plasma-Bogen-Verfahren.

b.1Flüssigkeitsneutralisierungsgerät und spe-ziell für diesen Zweck entwickelte Ab-fallentsorgungs- und Materialumschlag-systeme mit Reaktorvolumen von 0,100m3 (100 Liter) oder mehr, deren sämtli-che Oberflächen, die in unmittelbarenKontakt mit den Giftstoffen kommen,aus korrosionsbeständigem Material her-gestellt sind.

b.2Gerät zur chemischen Gasphasenreduk-tion und speziell für diesen Zweck ent-wickelte Abfallentsorgungs- und Mate-rialumschlagsysteme mit Dauerflußka-pazitäten zur Entsorgung von Giftstof-fen von 0,05 m3/h (50 Liter/Stunde) odermehr, deren sämtliche Oberflächen, diemit den Giftstoffen in unmittelbaren Kon-takt kommen, aus korrosionsbeständi-gem Material hergestellt sind.

b.3Gerät für die überkritische Wasseroxida-

*���+��������,�������-�����Irak-Kuwait, Sierra Leone

den das Volk so sehr bedrückenden Sanktionen.Er erwähnt zwar das Konzept der ›intelligen-ten Sanktionen‹ (smart sanctions). Aber er sagtnicht, worin solche hätten bestehen sollen, wieman sie hätte überwachen können und ob siewirklich geeignet gewesen wären, Saddam zumEinlenken zu veranlassen. So bleibt die Frageoffen, ob der Sicherheitsrat die Sanktionen an-gesichts der Verelendung des irakischen Volkes

hätte aufheben sollen mit der Folge, Saddamdas Weiterbetreiben seiner Politik der Unter-drückung im Innern und der Bedrohung nachaußen zu ermöglichen. Hätte womöglich nichtschon viel eher militärisch eingegriffen werdenmüssen, um die berechtigten Anliegen des Si-cherheitsrats durchzusetzen? Auch, um die Sank-tionen nicht durch ihr endloses Weiterführen zueiner Strafmaßnahme gegen das irakische Volk

werden zu lassen, das den Diktator aus eigenerKraft nicht abzuschütteln vermochte.Wenn das Buch als eine Warnung vor dem Irak-Krieg gedacht war, so ist es von den Ereignissenüberholt worden. Gleichwohl wird die StimmeSponecks bei der Aufarbeitung der Vorgeschich-te des Krieges als der eines kompetenten Zeit-zeugen besonderes Gewicht beizumessen sein.ALEXANDER GRAF YORK VON WARTENBURG �

tion (Supercritical water oxidation) undspeziell für diesen Zweck entwickelte Ab-fallentsorgungs- und Materialumschlag-systeme mit Reaktorvolumen von 0,05m3 (50 Liter) oder mehr, deren sämtli-che Oberflächen, die mit den Giftstoffenin unmittelbaren Kontakt kommen, auskorrosionsbeständigem Material herge-stellt sind.

b.4Gerät für direkte chemische Oxidation undspeziell für diesen Zweck entwickelte Ab-fallentsorgungs- und Materialumschlag-systeme mit Reaktorvolumen von 0,100m3 (100 Liter) oder mehr, deren sämtli-che Oberflächen, die mit den Giftstoffenin unmittelbaren Kontakt kommen, auskorrosionsbeständigem Material herge-stellt sind.

b.5Mit solvatisierten Elektronen arbeiten-des Gerät und speziell für diesen Zweckentwickelte Abfallentsorgungs- und Ma-terialumschlagsysteme mit Reaktorvolu-men von 0,100 m3 (100 Liter) oder mehr,deren sämtliche Oberflächen, die mit denGiftstoffen in unmittelbaren Kontakt kom-men, aus korrosionsbeständigem Mate-rial hergestellt sind.

b.6Plasma-Bogen-Gerät und speziell fürdiesen Zweck entwickelte Abfallentsor-gungs- und Materialumschlagsysteme mitDauerflußkapazitäten zur Entsorgung vonGiftstoffen mit einem Durchsatz von 0,05m3/h (50 Liter/Stunde) oder mehr, derensämtliche Oberflächen, die mit den Gift-stoffen in unmittelbaren Kontakt kom-men, aus korrosionsbeständigem Mate-rial hergestellt sind.

(7) Einträge (vii) und (viii) der Materialliste, diemit der Bezeichnung ›korrosionsbeständig‹versehen sind: (vii) Nickel oder Nickellegie-rungen mit einem Anteil von mehr als 40 ± 2Prozent Nickel bezogen auf das Gewicht (eini-ge Beispiele: Alloy 400, AMS 4675, ASMESB 164-B, ASTM B-127, DIN2.4375, EN60,FM60, IN60, Hastelloy, Monel, K500, UNSNO4400, Inconel 600, Colmonoy Nr.6); (viii)Legierungen mit mehr als 25 ± 2 ProzentNickel und 20 ± 2 Prozent Chrom und/oderKupfer bezogen auf das Gewicht (einige Bei-spiele: Alloy 825, Cunifer 30Cr, EniCu-7, IN732 X, Inconel 800, Monel 67, Monel WE 187,Nicrofer 3033, UNS C71900, 904L und CP40).

(8) C.10.4.11: Autoinjektormengen, bei denen dieüblichen Verbrauchsmengen überschritten wer-den.

(9) C.10.4.2: Korrosionsbeständige Pumpen mitMehrfachdichtung, Spaltrohrmotorpumpen, Mag-netkupplungspumpen, Faltenbalg- oder Mem-branpumpen oder Exzenterschneckenpumpen(einschließlich Schlauchpumpen oder Rollen-pumpen, bei denen nur die elastischen Rohrekorrosionsbeständig sind) mit einem vom Her-steller voreingestellten maximalen Durchsatzvon 0,01 m3 pro Minute oder mehr bei Stan-dardtemperatur- (293 K) und Standarddruck-bedingungen (101,30 kPa).Korrosionsbeständige Vakuumpumpen mit ei-nem vom Hersteller voreingestellten maxima-len Durchsatz von mehr als 0,08 m3 pro Minu-te bei Standardtemperatur- (293 K) und Stan-darddruckbedingungen (101,30 kPa) und denfolgenden Bestandteilen:

LaufräderGehäuse

(10) C.10.4.4: Korrosionsbeständige Ventile miteinem kleinsten Innendurchmesser von 12,5

mm oder mehr und den folgenden Bestandtei-len:Benetzte Ventilteile

Abschnitt Biologie:

(1) 12: Ciprofloxacin-, Doxycyclin-, Gentamycin-und Streptomycinmengen, die die üblichen Ver-brauchsmengen übersteigen.

(2) 2.5: Sterilisiergerät zur Sterilisation von infek-tiösem Material mit einem Innenvolumen von1,0 m3 oder mehr und den folgenden Bestand-teilen:

TürenTürdichtungen

(3) 3.3: Orbital- oder Reziprok-Schüttelmischer miteiner Kolbengesamtkapazität von mehr als 25Litern, die zur Verwendung mit biologischemMaterial gedacht sind.Schüttelinkubatoren mit einer Kolbengesamt-kapazität von mehr als 25 Litern, die zur Ver-wendung mit biologischem Material gedachtsind.

(4) 5: Mengen von gemischten, pulverisierten Nähr-medien oder Zellkulturmedien, die die übli-chen Mengen für humanitäre Verwendungs-zwecke überschreiten.Mengen von gemischten, konzentrierten, flüs-sigen Nährmedien oder Zellkulturmedien, beidenen die üblichen Verbrauchsmengen über-schritten werden.Hefeextrakt für mikrobielle KulturenFötales Rinderserum für Zellkulturen.

(5) 4.1: Zentrifugalseparatoren (oder Dekanter),die zur Verwendung mit biologischem Materi-al gedacht, für Dauerbetrieb und einen Durch-satz von 20 Litern pro Stunde oder mehr ausge-legt und mit speziell für diesen Zweck ent-wickelten Rotoren ausgestattet sind.

(6) 4.2: Batch-Zentrifugen mit einer Rotorenkapa-zität von 10 Litern oder mehr, entwickelt zurVerwendung mit biologischen Kampfstoffen.

(7) 11: Gerät für die Mikroverkapselung von le-benden Mikroorganismen und Giftstoffen ineinem Partikelgrößenbereich von 1 – 15 Mi-krometer einschließlich Grenzflächen-Polykon-densoren und Phasenseparatoren und Stoffenwie Milchsäure-/Glykolsäure-Copolymere, Po-lyethylenglykol 6000, Liposome wie Phosphat-idylcholin und Hydrogele wie Polyvinylalko-hol und Polyhydroxyethylmethacrylat und Aga-rosegel-Mikrokugeln.

(8) 14: Filterpressen und Trommeltrockner, die zurVerwendung mit biologischem Material geeig-net sind.

(9) 13: Materialien wie Ionenaustauschharze undGelfiltrationsharze zur Säulenchromatographiesowie Affinitätschromatographieharze, die zurTrennung oder Reinigung von Giftstoffen ver-wendet werden.

(10) 1.2.14: Hantaviren; 1.2.53: LSD-Virus (lum-py skin disease virus = dermatitis nodularis(Pocken-Gruppe)).

(11) 7.2: Aerosol-Sprüh- und Einsatzmittel (außerLuftfahrzeug-Sprühgeräte) mit der Fähigkeitzur Ausbringung von Aerosolen mit einerdurchschnittlichen Größe von maximal 15 Mi-krometern bei einem Durchsatz von mehr alseinem Liter Flüssigkeit pro Minute oder zehnGramm Trockenmaterial pro Minute und denfolgenden Bestandteilen:

SprühbehälterZertifizierte Pumpspraydüsen

Hinweis: Dieser Eintrag schließt Trockenpulverfeuerlö-scher aus.

Abschnitt Flugkörper:

(1) 2.1: Raketenmotorgehäuse und hierfür benö-tigtes Fertigungsgerät einschließlich Innenaus-kleidungen, Isolierungen und Düsen sowie diehierfür benötigten Technologien, Produktions-anlagen und Fertigungsgeräte einschließlichrechnergesteuerter Schweißmaschinen, Gerätfür zerstörungsfreie Prüfungen, das zur An-wendung von Ultraschall- oder Röntgenver-fahren bei Schweißnahtprüfungen am Motor-gehäuse/Triebwerk geeignet ist; Triebwerkeeinschließlich Geräte zur Verbrennungsregu-lierung und der hierzu benötigten Bauteile.

(2) 8.3.1.2: Theolite mit einer Genauigkeit von 15Bogensekunden oder mehr.

(3) 4.2.3: (a) Strahlmühlen zur Zerkleinerung undZermahlung von Ammoniumperchlorat,RDX oder HMX und Ammoniumperchlo-rathammer- und -schlagstiftmühlen und diefolgenden Bestandteile:

GehäuseHammer/Ambosse

(b) Gerät zum Verkleinern der entstandenenPartikel auf eine Größe von unterhalb 400Mikrometer.

(4) 5.2, 5.3.1.a und 5.4.a: Änderung der Flugkör-pereinträge; streiche den Teilsatz »zur Verwen-dung in Trägheitsnavigationssystemen oder inLenksystemen aller Art«.

(5) 9.1.3: Prüfplätze/-stände, die zur Aufnahmevon Feststoff- und Flüssigkeitsraketentrieb-werken mit einem Schub von mehr als 10 kN(ca. 1 020 kg) oder zum Messen eines odermehrerer der drei Axialschubkomponenten ge-eignet sind, zusammen mit Ersatzteilen und zu-gehörigem Gerät (z. B. Belastungsmeßgeber,Prüfsensoren).9.1.3.1: Belastungsmeßgeber, die zum Messen

von 8 kN (ca. 907 kg) oder mehr geeignetsind.

9.1.3.2: Druckwandler, die zum Messen von 2 750 kPa (400 psi) oder mehr geeignetsind.

Abschnitt konventionelles Gerät:

(1) 7.B.4: GNSS-System-Störsender (Global Na-vigation Satellite System), GNSS-Band-Signal-generatoren, GNSS-Impuls-/Codesimulatorenoder Prüfgerät für GNSS-Empfänger.

(2) 9.A.13.a: Tiefladeanhänger/-verlader (Höhe biszu 1,2 m) mit einer Tragfähigkeit von minde-stens 20 Mt; Breite der Ladefläche 2,0 m odermehr, einschließlich Fahrzeuge mit komplettangebrachten Ladeflächenerweiterungen; Achs-zapfen ab 6,3 cm; 3 oder mehr Achsen; Reifen-größe 1200 x 20 oder mehr; mit oder ohne An-hängmöglichkeit einer Zugmaschine oder ei-nes Fahrerhauses.

(3) 5.A.1.b.7: b. Fernmeldeübertragungsgerät und-systeme und speziell für diesen Zweck ent-wickelte Bauteile und Zubehörteile mit den fol-genden Eigenschaften, Funktionen oder Merk-malen:

7. Funkgeräte mit ›zeitmodulierten Ul-trabreitband-Verfahren‹ und benutzerpro-grammierbaren Kanalunterteilungs- oderVerwürfelungscodefunktionen.

5.A.2.a: im folgenden aufgeführte Systeme,Geräte, anwendungsspezifische ›Elektronik-baugruppen‹, Module und integrierte Schal-tungen zur Gewährleistung der Informations-sicherheit und sonstige, speziell für diesenZweck entwickelte Rechnerbestandteile:5.A.2.a.9: Entwickelt oder modifiziert für die

Vereinte Nationen 2/2003 65

Anwendung kryptographischer Verfahren zurErzeugung von Kanalunterteilungs- oder Ver-würfelungscodes für ›zeitmodulierte Ultrabreit-band-Systeme‹.

(4) 7.A.3: Trägheitsnavigationssysteme und zu-gehöriges Gerät und für diesen Zweck ent-wickelte Teile:a. Trägheitsnavigationssysteme (kardanisch

oder körperfest) und Trägheitsgerät, dasfür ›Luftfahrzeuge‹, Landfahrzeuge oder›Raumfahrzeuge‹ für Fluglagen-, Lenkungs-oder Steuerungszwecke gedacht ist und ei-ne oder mehrere der nachfolgend aufge-führten Eigenschaften aufweist, sowie fürderartige Zwecke entwickelte Bauteile:

a.1. (Änderung der Numerierung des aktuel-len Güterprüflisten-Eintrags 7.A.3.a.)

a.2. (Änderung der Numerierung des aktuel-len Güterprüflisten-Eintrags 7.A.3.b.)

b. Hybrid-Trägheitsnavigationssysteme, die inGNSS-System(e) (Global Navigation Sa-tellite System(s)) oder in ›datengestütz-te Referenznavigationssysteme‹ (›DBRN‹)für Fluglagen-, Lenkungs- oder Steuerungs-zwecke integriert sind und die nach dernormalen Abstimmung sowie nach demVerlust des GNSS oder ›DBRN‹-Signalsfür eine Dauer von bis zu 4 Minuten eineauf den Trägheitssystemen basierende Po-sitionsbestimmungsgenauigkeit von weni-ger (besser) als 10 Metern CEP (circular error probable) aufweisen.

(5) 5.A.1.b.8: Funkerfassungs-/Funkpeilungsge-rät/-systeme.

(6) 5.A.1.b.7: Rundfunksendegerät (z. B. für Funkund Fernsehen), das im Frequenzbereich 0,5 –500 MHz (MF- bis UHF-Bereich) mit Aus-gangspegeln über 1 kW (Effektivwert (RMS))arbeitet.

(7) 1.A.6: Carbon-Nano-Röhrchen-Werkstoffe;I.B.4: Rastersondenmikroskope oder -systeme;I.E.3: Carbon-Nano-Röhrchen-Technologie.

(8) 7.A.8: Bewegtbild-Flugsimulatoren/-Ausbil-dungssysteme für zivile Transportluftfahrzeu-ge.

(9) 9.A.13.b und c: Lastkraftwagen mit militäri-schen Eigenschaften (z. B. Panzerung, EMI-gehärtet (EMI = elektromagnetischer Impuls),unabhängige Steuerung, GNSS-Systeme (Glo-bal Navigation Satellite Systems), GNSS-Stör-sender und/oder Nachtsichtgeräte) oder Last-kraftwagen mit einer der folgenden Eigen-schaften: Allradantrieb, Nutzlast 20 Tonnenoder mehr, verstärktes Fahrgestell, Motorlei-stung von 370 PS oder mehr, Reifendruckre-gelung, Notlauffähigkeit und/oder Hohlraum-reifen oder unabhängige Nivellier-/Stabilisie-rungsfunktion. Fahrgestelle mit hydraulischenHebevorrichtungen von mehr als 8 Tonnenoder mit der Möglichkeit zur Anbringung vonLadevorrichtungen, Kränen, Bohrvorrichtun-gen und Ölbohr-Aufwältigungsvorrichtungenwürden als zu überprüfende Artikel erfaßt.

(9) A.13.c: Reifen mit einer Tragfähigkeit (Plyra-ting-Ziffer) von mindestens 16 oder 10,00-x-20-Reifen mit nichtdirektionalem Geländepro-fil (NDCC).

(9) B.11: Formen zur Herstellung von den in9.A.13.c angegebenen Reifen.

(10) 3.E.3.g: Sonstige ›Technologien‹ zur ›Ent-wicklung‹ oder ›Herstellung‹ von:g. Elektronischen Vakuumröhren, die bei

Frequenzen von mindestens 31 GHz ar-beiten.

(11) 8.A.1.j: Schnelle Motorboote/Arbeitsboote al-ler Art mit einer Gesamtlänge (d. h. Länge über

alles = LOA) von mehr als 15 Metern, die beieiner Beladung mit einer Nennutzlast von mehrals 1,5 Tonnen eine Geschwindigkeit von mehrals 20 Knoten erreichen können, oderSchnelle Motorboote/Arbeitsboote aller Artmit einer Gesamtlänge (d. h. Länge über alles = LOA) von mehr als 15 Metern, die eine Ge-schwindigkeit von mehr als 20 Knoten errei-chen können und mit korrosionsbeständigenLöschwasserpumpen und korrosionsbeständi-gen Düsen ausgestattet sind, oderSchnelle Motorboote/Arbeitsboote aller Artmit einer Gesamtlänge (d. h. Länge über alles = LOA) von mehr als 15 Metern, die eine Ge-schwindigkeit von mehr als 20 Knoten errei-chen können und mit einem Kran oder Kränenmit einer Tragfähigkeit von einer oder mehrTonnen ausgestattet sind oder ausgestattet wer-den können (von einer Kranaufstellungsmög-lichkeit ist dann auszugehen, wenn eine freieoder verstärkte Decksfläche von mindestens 4Quadratmetern vorhanden ist).

(12) 6.A.8: RADAR: ... Hinweis: ... 6.A.8 erfordertnicht die Prüfung von: .... d. Wetterradar.Der Eintrag ›d‹ ist aus dem vorstehend erwähn-ten Ausnahmehinweis zu streichen.6.A.8.a: »Das gesamte Luftfahrzeug- bzw. Bord-

radar und hierfür speziell entwickelte Bau-teile ohne speziell für Wetterbeobachtun-gen entwickelte Radaranlagen ...«.Streiche »... speziell für Wetterbeobach-tungen entwickelte Radaranlagen«.

Hinweis: 6.A.8.k erfordert keine Prüfung des speziell zurVermessung oder Wetterbeobachtung entwickelten LI-DAR-Geräts (LIDAR = Lasererfassung und Entfernungs-messung).

Streiche »... oder Wetterbeobachtung«.6.A.9: Gerät oder Systeme und Bauteile, die für

Wetterbeobachtung, Modellerstellung undSimulation und/oder Wettervorhersage ent-wickelt oder umgerüstet wurden.

6.B.9: Prüf-, Kontroll- und ›Produktionsgerät‹für entsprechend umgerüstete Geräte, Sy-steme und Bauteile, die gemäß 6.A.9 einerPrüfung zu unterziehen sind.

6.D.4: ›Software‹ für meteorologische Zwecke.6.D.4.a: ›Software‹ für die ›Entwicklung‹, ›Pro-

duktion‹ oder ›Verwendung‹ von Gerä-ten oder Systemen, die gemäß 6.A.9 oder6.B.9 einer Prüfung zu unterziehen sind.

6.D.4.b: ›Software‹, die zur Erstellung me-teorologischer Modelle oder zur Wettersi-mulation entwickelt oder adaptiert wurde.

6.E.4: ›Technologie‹ gemäß der AllgemeinenTechnologiemitteilung (General Techno-logy Note) zur ›Verwendung‹ von Arti-keln, die gemäß 6.A.9, 6.B.9 oder 6.D.4 ei-ner Prüfung zu unterziehen sind.

ANLAGE B

,�� ������#�����������������"���#��$�! ������%!��

1. Die nachstehenden Verfahren ersetzen die Zif-fern 29 bis 34 des Dokuments S/1996/636* und dieanderen bestehenden Verfahren, namentlich zumZweck der Durchführung der einschlägigen Be-stimmungen der Ziffern 17, 18 und 25 der Resolu-tion 1284(1999) betreffend die Bearbeitung derAnträge, die aus dem nach Ziffer 7 der Resolution986(1995) eingerichteten Treuhandkonto zu finan-zieren sind.2. Jeder Antrag (›Notifikation oder Antrag aufGenehmigung zur Lieferung von Gütern an Irak‹,

laut dem diesen Verfahren beigefügten Formular,im folgenden als ›Antrag‹ bezeichnet) für den Ver-kauf oder die Lieferung von Waren oder Erzeug-nissen an Irak, worin die mit der Lieferung der be-treffenden Waren und Erzeugnisse verbundenenHilfsleistungen eingeschlossen sind, die aus demTreuhandkonto nach Ziffer 7 der Resolution 986(1995) finanziert werden sollen, ist von den Aus-fuhrstaaten, über ihre Ständigen Vertretungen oderBeobachtervertretungen, beziehungsweise von denOrganisationen und Programmen der VereintenNationen an das Büro für das Irak-Programm (OIP)zu übermitteln. Jeder Antrag hat die im Standard-Antragsformular verlangten vollständigen techni-schen Spezifikationen, die geschlossenen Verein-barungen (zum Beispiel Verträge) und sonstigesachdienliche Informationen zu enthalten, darun-ter, soweit bekannt, auch Angaben darüber, ob derAntrag Artikel umfaßt, die in der Liste zu prüfen-der Güter (im folgenden als ›Güterprüfliste‹ be-zeichnet) aufgeführt sind, damit entschieden wer-den kann, ob der Antrag einen in Ziffer 24 der Re-solution 687(1991) bezüglich militärischer Warenund Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in derGüterprüfliste erfaßte Waren oder Erzeugnisse ausdem Militärbereich enthält.3. Jeder Antrag wird innerhalb von zehn Werk-tagen vom OIP überprüft und registriert. Im Fal-le eines formal unvollständigen Antrags kann dasOIP Zusatzinformationen anfordern, bevor es denAntrag an die Überwachungs-, Verifikations- undInspektionskommission der Vereinten Nationen(UNMOVIC) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) weiterleitet. Entscheidet dasOIP, daß die angeforderten Informationen nicht in-nerhalb von 90 Tagen beigebracht worden sind,gilt der Antrag wegen Inaktivität des Lieferantenals ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis dieInformationen beigebracht werden. Gehen die an-geforderten Informationen nicht innerhalb einesweiteren Zeitraums von 90 Tagen ein, verfällt derAntrag. Das OIP hat die Vertretung oder die Orga-nisation der Vereinten Nationen, die den Antragvorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung desStatus des Antrags zu unterrichten. Das OIP wirdfür jeden Antrag einen seiner Mitarbeiter als Kon-taktperson bestimmen.4. Nach der Registrierung durch das OIP wird je-der Antrag von technischen Sachverständigen derUNMOVIC und der IAEA evaluiert, um zu ent-scheiden, ob er einen der in Ziffer 24 der Resoluti-on 687(1991) bezüglich militärischer Waren undErzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Gü-terprüfliste erfaßte Waren oder Erzeugnisse ausdem Militärbereich (im folgenden als ›Listenarti-kel‹ bezeichnet) enthält. Die UNMOVIC und dieIAEA können nach ihrem Ermessen und vorbe-haltlich der Genehmigung durch den Ausschußnach Resolution 661(1990) Anleitungen dazu ge-ben, welche Antragskategorien keine der durchZiffer 24 der Resolution 687(1991) bezüglich mi-litärischer Waren und Erzeugnisse erfaßten Artikeloder keine der in der Güterprüfliste erfaßten Wa-ren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich ent-halten. Die UNMOVIC, die IAEA und das OIPkönnen in gegenseitiger Absprache ein Verfahrenausarbeiten, wonach das OIP Anträge evaluierenund genehmigen darf, die nach diesen Anleitungenunter diese Kategorien fallen.Die UNMOVIC und die IAEA sollen die Angabenbetreffend die in den Buchstaben a, b, c und d ge-nannten Anträge unbeschadet der Prüfung dieserAnträge nach den derzeit geltenden Verfahren inihre Unterlagen aufnehmen, und diese Angabensollen der Überprüfung unterliegen, gemeinsammit der Prüfung der Güterprüfliste und der Verfah-

66 Vereinte Nationen 2/2003

ren zu ihrer Anwendung, die in Ziffer 2 dieser Re-solution vorgesehen ist,a) wenn ein Antrag Angaben zu einem von der

UNMOVIC und der IAEA geprüften Artikelenthält, der auf Massenvernichtungswaffen oderFlugkörpersysteme angewendet werden oderdie konventionelle militärische Kapazität er-höhen kann, oder

b) wenn die technische Prüfung eines Antragsdurch die UNMOVIC und die IAEA ergibt,daß Unklarheit darüber besteht, ob die techni-schen Spezifikationen eines in dem Antrag ent-haltenen Artikels von der Güterprüfliste erfaßtwerden, oder

c) wenn die technische Evaluierung eines Antragsdurch die UNMOVIC oder die IAEA ergibt,daß die Mengenangaben für einen in dem An-trag enthaltenen Artikel über den Bedarf hin-ausgehen, der gewöhnlich mit dem zivilen End-verbrauch verbunden ist, und wenn angenom-men wird, daß der Artikel militärische Anwen-dungsmöglichkeiten hat;

d) der Ausschuß nach Resolution 661(1990) kannvon Irak eine Erklärung fordern, wenn der An-schein entsteht, daß durch seine Einkäufe La-gerbestände eines Artikels angelegt werdensollen, und er kann das OIP ersuchen, eine un-abhängige Untersuchung durchzuführen.

Im allgemeinen, wenn das OIP, die UNMOVICund die IAEA auf Grund der mit Resolution 1409(2002) und mit dieser Resolution gewonnenen Er-fahrungen zu dem Schluß kommen, daß eine An-passung der Güterprüfliste und der Verfahren zuihrer Anwendung notwendig ist, um die Lieferunghumanitärer Hilfsgüter nach Irak zu erleichtern,werden das OIP, die UNMOVIC und die IAEA ge-eignete Anpassungen empfehlen, die vom Rat imRahmen seiner regelmäßigen Prüfung der Güter-prüfliste und der Verfahren zu ihrer Anwendungzu behandeln sind.5. Militärische Güter und Dienstleistungen dürfennach Ziffer 24 der Resolution 687(1991) nicht anIrak verkauft oder geliefert werden und unterlie-gen nicht der Überprüfung auf Grund der Güter-prüfliste. Zum Zwecke der Prüfung der in Ziffer 24der Resolution 687(1991) aufgeführten Güter undDienstleistungen mit doppeltem Verwendungs-zweck sollen die UNMOVIC und die IAEA dieseGüter und Dienstleistungen nach Ziffer 9 dieserVerfahren bearbeiten.6. Nach Eingang eines vom OIP übermittelten re-gistrierten Antrags verfügen die UNMOVIC und/oder die IAEA über eine Frist von zehn Werktagenzur Evaluierung eines Antrags nach den Ziffern 4und 5. Bleiben die UNMOVIC und/oder die IAEAinnerhalb dieser Frist von zehn Werktagen untä-tig, gilt der Antrag als genehmigt. Im Rahmen dertechnischen Evaluierung nach den Ziffern 4 und 5können die UNMOVIC und/oder die IAEA vonder Vertretung oder der Organisation der Verein-ten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, Zu-satzinformationen anfordern. Die betreffende Ver-tretung oder Organisation der Vereinten Nationenhat die angeforderten Zusatzinformationen inner-halb eines Zeitraums von 90 Tagen beizubringen.Sobald die UNMOVIC und/oder die IAEA die an-geforderten Informationen erhalten haben, verfü-gen sie über eine Frist von zehn Werktagen, umden Antrag nach dem in den Ziffern 4 und 5 vorge-sehenen Verfahren zu evaluieren.7. Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IA-EA, daß die Vertretung oder die Organisation derVereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,die angeforderten Zusatzinformationen nicht in-nerhalb des in Ziffer 6 festgelegten Zeitraums von90 Tagen beigebracht hat, so gilt der Antrag wegen

Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wirdnicht weiterbearbeitet, bis die Informationen bei-gebracht werden. Werden die angeforderten Infor-mationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraumsvon 90 Tagen beigebracht, verfällt der Antrag. DasOIP hat die Vertretung oder die Organisation derVereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,schriftlich über jede Änderung des Status des An-trags zu unterrichten.8. Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IA-EA, daß der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolu-tion 687(1991) bezüglich militärischer Waren undErzeugnisse aufgeführten Artikel enthält, so wirdder Antrag auf Verkauf oder Lieferung an Irak alsnicht genehmigungsfähig angesehen. Die UNMO-VIC und/oder die IAEA übermitteln der Vertre-tung oder der Organisation der Vereinten Natio-nen, die den Antrag vorgelegt hat, über das OIP ei-ne schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.9. Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IA-EA, daß der Antrag einen oder mehrere Listenarti-kel enthält, setzen sie die Vertretung oder die Or-ganisation der Vereinten Nationen, die den Antragvorgelegt hat, über das OIP umgehend davon inKenntnis. Ersucht die Vertretung oder die Organi-sation der Vereinten Nationen, die den Antrag vor-gelegt hat, nicht innerhalb von zehn Werktagen umnochmalige Prüfung nach Ziffer 11, leitet das OIPden Antrag, der den oder die Listenartikel enthält,an den Ausschuß nach Resolution 661(1990) wei-ter, damit dieser bewerten kann, ob die Listenarti-kel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen.Die UNMOVIC und/oder die IAEA übermittelndem Ausschuß über das OIP eine schriftliche Er-läuterung ihrer Entscheidung. Zusätzlich legen dasOIP, die UNMOVIC und/oder die IAEA dem Aus-schuß auf Ersuchen der Vertretung oder der Orga-nisation der Vereinten Nationen, die den Antragvorgelegt hat, eine vollständige und gründlicheBewertung der humanitären, wirtschaftlichen undsicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eineGenehmigung oder Ablehnung des/der Listenarti-kel(s) hätte, samt einer Einschätzung der Trag-fähigkeit des gesamten Vertrags, in dem die Arti-kel erscheinen, und des Risikos einer Umlenkungder Artikel für militärische Zwecke. Die Bewer-tung, die das OIP dem Ausschuß vorlegt, ist vomOIP gleichzeitig der Vertretung oder der Organisa-tion der Vereinten Nationen, die den Antrag vorge-legt hat, zu übermitteln. Das OIP setzt die zustän-digen Vertreter der Vereinten Nationen umgehenddavon in Kenntnis, daß der Antrag einen oder meh-rere Listenartikel enthält und daß diese Artikelnicht an Irak verkauft oder geliefert werden dür-fen, es sei denn, das OIP teilt mit, daß die in denZiffern 11 und 12 festgelegten Verfahren zu einerGenehmigung des Verkaufs oder der Lieferungdes/der Listenartikel(s) an Irak geführt haben. Dieübrigen Artikel in dem Antrag, zu denen entschie-den wird, daß sie nicht auf der Güterprüfliste ent-halten sind, gelten als genehmigt für den Verkaufoder die Lieferung an Irak und werden nach demErmessen der Vertretung oder der Organisationder Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegthat, sowie mit Zustimmung der Vertragsparteiennach dem in Ziffer 10 vorgesehenen Verfahren be-arbeitet. Auf Ersuchen der Vertretung oder der Or-ganisation der Vereinten Nationen, die den Antragvorgelegt hat, kann für diese genehmigten Artikeldas entsprechende Genehmigungsschreiben aus-gefertigt werden.10. Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IA-EA, daß der Antrag keinen in Ziffer 4 genanntenArtikel enthält, so unterrichtet das OIP umgehendschriftlich die Regierung Iraks und die Vertretungoder die Organisation der Vereinten Nationen, die

den Antrag vorgelegt hat. Der Exporteur erwirbteinen Anspruch auf Bezahlung aus dem Treuhand-konto nach Ziffer 7 der Resolution 986(1995), so-bald die Vertreter der Vereinten Nationen verifi-ziert haben, daß die Artikel, auf die sich der Antragbezieht, vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind.Das OIP und der Finanzdienst (Treasury) der Ver-einten Nationen setzen die Banken innerhalb vonfünf Werktagen davon in Kenntnis, daß die Arti-kel, auf die sich der Antrag bezieht, in Irak einge-troffen sind.11. Ist die Vertretung oder die Organisation derVereinten Nationen, die einen Antrag vorgelegt hat,nicht mit der Entscheidung einverstanden, daß derAntrag einen oder mehrere in Ziffer 24 der Resolu-tion 687(1991) bezüglich militärischer Waren undErzeugnisse aufgeführte Artikel oder in der Güter-prüfliste erfaßte Waren oder Erzeugnisse aus demMilitärbereich enthält, kann sie das OIP innerhalbvon zehn Werktagen um nochmalige Prüfung die-ser Entscheidung auf der Grundlage neu bereitge-stellter technischer Informationen und/oder in demAntrag zuvor nicht enthaltener Erläuterungen er-suchen. In diesem Fall ernennen die UNMOVICund/oder die IAEA Sachverständige, die den oderdie Artikel erneut nach den in den Ziffern 4 bis 6beschriebenen Verfahren prüfen. Die Entschei-dung der UNMOVIC und/oder der IAEA ist end-gültig, und keine weitere Überprüfung ist zuläs-sig. Die UNMOVIC und/oder die IAEA übermit-teln dem Ausschuß nach Resolution 661(1990)über das OIP eine schriftliche Erläuterung der nachder nochmaligen Prüfung getroffenen endgültigenEntscheidung. Die Anträge werden erst dann anden Ausschuß weitergeleitet, wenn die Frist für ei-ne nochmalige Prüfung verstrichen ist, ohne daßeine solche beantragt wurde.12. Nach Eingang eines Antrags nach Ziffer 9oder 11 verfügt der Ausschuß nach Resolution 661(1990) über eine Frist von zehn Werktagen, umnach den bestehenden Verfahren zu entscheiden,ob der oder die Artikel an Irak verkauft oder gelie-fert werden dürfen. Der Ausschuß kann folgendeEntscheidungen bezüglich eines oder mehrerer Ar-tikel treffen: a) Genehmigung, b) Genehmigungvorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, vom Aus-schuß festgelegter Bedingungen, c) Ablehnung, d)Anforderung zusätzlicher Informationen. Wird derAusschuß innerhalb der Frist von zehn Werktagennicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt. Ein Mit-glied des Ausschusses kann Zusatzinformationenanfordern. Werden die Zusatzinformationen nichtinnerhalb von 90 Tagen beigebracht, so gelten deroder die Artikel als wegen Inaktivität des Lieferan-ten ruhend, und der Antrag wird nicht weiter bear-beitet, bis die Informationen beigebracht werden.Werden die angeforderten Informationen nicht in-nerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagenbeigebracht, gilt der Antrag als verfallen. Das OIPhat die Vertretung oder die Organisation der Ver-einten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,schriftlich über jede Änderung des Status des An-trags zu unterrichten. Sobald die Vertretung oderdie Organisation der Vereinten Nationen, die denAntrag vorgelegt hat, die angeforderten Zusatzin-formationen beigebracht hat, verfügt der Ausschußüber eine Frist von 20 Werktagen, um diese Infor-mationen zu evaluieren. Wird der Ausschuß inner-halb der Frist von 20 Werktagen nicht tätig, gilt derAntrag als genehmigt.13. Genehmigt der Ausschuß nach Resolution 661(1990) den Verkauf oder die Lieferung eines odermehrerer Artikel(s) an Irak nicht, so unterrichtet erüber das OIP die Vertretung oder die Organisationder Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegthat, und begründet seine Entscheidung. Die Ver-

Vereinte Nationen 2/2003 67

68 Vereinte Nationen 2/2003

tretung oder die Organisation der Vereinten Natio-nen, die den Antrag vorgelegt hat, kann innerhalbvon 30 Werktagen das OIP bitten, bei dem Aus-schuß eine erneute Prüfung seiner Entscheidungauf der Grundlage neuer Informationen zu veran-lassen, die zuvor in dem von dem Ausschuß ge-prüften Antrag nicht enthalten waren. Zu einemwährend dieses Zeitraums eingegangenen Ersu-chen trifft der Ausschuß innerhalb von fünf Werk-tagen eine Entscheidung, die als endgültig gilt.Wird innerhalb von 30 Werktagen kein derartigesErsuchen gestellt, so gilt der Artikel als nicht ge-nehmigungsfähig für den Verkauf oder die Liefe-rung an Irak, und das OIP wird die Vertretung oderdie Organisation der Vereinten Nationen, die denAntrag vorgelegt hat, dementsprechend benach-richtigen.14. Werden ein oder mehrere Artikel als nicht ge-nehmigungsfähig für den Verkauf oder die Liefe-rung an Irak befunden oder wird ein Antrag alshinfällig betrachtet, so kann der Lieferant einenneuen Antrag auf der Grundlage eines neuen oderabgeänderten Vertrags oder Spendendokumentsvorlegen; der neue Antrag wird nach den in diesemDokument beschriebenen Verfahren evaluiert unddem ursprünglichen Antrag beigefügt (nur zu In-formationszwecken und zur Erleichterung der Prü-fung).15. Werden Artikel, die als nicht genehmigungs-fähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak be-funden werden oder deren Antrag als hinfällig be-trachtet wird, durch andere Artikel ersetzt, werdendie neuen Artikel Gegenstand eines neuen An-trags, der nach den in diesem Dokument beschrie-benen Verfahren vorzulegen ist und dem der ur-sprüngliche Antrag beigefügt wird (nur zu Infor-mationszwecken und zur Erleichterung der Prü-fung).16. Die Sachverständigen des OIP, der UNMO-VIC und der IAEA, die Anträge evaluieren, sindauf möglichst breiter geographischer Grundlageauszuwählen.17. Das Sekretariat der Vereinten Nationen erstat-tet dem Ausschuß nach Resolution 661(1990) amEnde jedes Zeitraums Bericht über den Status allerwährend dieses Zeitraums vorgelegten Anträge,einschließlich der nach Ziffer 18 wieder in Umlaufgebrachten Verträge. Das Sekretariat übermitteltden Ausschußmitgliedern auf Anfrage innerhalbvon drei Werktagen nach Genehmigung der Anträ-ge durch das OIP, die UNMOVIC und die IAEAAbschriften dieser Anträge, ausschließlich zu In-formationszwecken.18. Unbeschadet der Ziffer 17 sind alle techni-schen Angaben, die dem OIP, der UNMOVIC und/oder der IAEA von den Vertretungen oder der Or-ganisation der Vereinten Nationen, die Anträgevorgelegt haben, nach diesen Verfahren übermit-telt werden, völlig vertraulich.19. Das OIP wird die derzeit zurückgestellten Ver-träge in zwei Kategorien unterteilen: Kategorie Aund Kategorie B. Kategorie A umfaßt die zurück-gestellten Verträge, die nach dem Befund der UN-MOVIC Artikel enthalten, die auf einer oder meh-reren Listen der Resolution 1051(1996) des Si-cherheitsrats stehen. Kategorie A umfaßt außerdemVerträge, die vor der Verabschiedung der Reso-lution 1284(1999) des Sicherheitsrats bearbeitetwurden und die nach dem Befund eines oder meh-rerer Mitglieder des Ausschusses nach Resolution661(1990) Artikel enthalten, die auf einer odermehreren Listen der Ratsresolution 1051(1996)stehen. Das OIP wird Verträge in Kategorie A alsVerträge betrachten, »die an die Vertretung oder dieOrganisation der Vereinten Nationen, die den An-trag vorgelegt hat, zurückzuleiten sind«, und wird

die betreffende Vertretung oder Organisation derVereinten Nationen entsprechend benachrichtigen,möglichst unter Einschluß einzelstaatlicher An-merkungen. Die Vertretung oder die Organisationder Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegthat, kann einen Vertrag in Kategorie A als einenneuen Antrag nach den für die Güterprüfliste gel-tenden Verfahren vorlegen. Kategorie B umfaßtalle anderen derzeit zurückgestellten Verträge. DieVerträge in Kategorie B werden vom OIP nach denfür die Güterprüfliste geltenden Verfahren wiederin Umlauf gebracht. Das OIP fügt jedem wieder inUmlauf gebrachten Vertrag ausschließlich zu In-formationszwecken die ursprüngliche Ausschuß-Registrierungsnummer und die einzelstaatlichenAnmerkungen bei. Das OIP soll mit diesem Wie-derumlaufverfahren innerhalb von 60 Tagen nachVerabschiedung dieser Resolution beginnen undes innerhalb von 60 Tagen danach abschließen.20. Das OIP genehmigt humanitäre Verbrauchs-raten und Verwendungsmengen für alle Chemika-lien und Medikamente, die in den Ziffern 1, 2, 4, 5und 8 des Abschnitts über Chemikalien und denZiffern 1 und 4 des Abschnitts über biologischeGegenstände der Anlage A dieser Resolutionnäher bezeichnet sind. Bei der Festlegung der Ver-brauchsraten läßt sich das OIP von Informationenüber die typische zivile Nutzung jedes konkretenArtikels zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres leiten. Das OIP läßt sich ferner von dem zentra-len Ziel des Rates leiten, die Lieferung von Medi-kamenten und medizinischen Chemikalien zumWohle des irakischen Volkes zu erleichtern und zubeschleunigen, während dem Rat gleichzeitig Ge-legenheit gegeben wird, das Anlegen von Lagerbe-ständen solcher Artikel zur Unterstützung von mi-litärischen Anwendungen und Anwendungen imZusammenhang mit Massenvernichtungswaffenund Flugkörpern zu verhindern. Von Irak vorge-legte Anträge auf den Kauf derartiger Artikel, wel-che die festgelegten Verbrauchsraten für jeden Ar-tikel nicht übersteigen, werden vom Sekretariatgenehmigt; Anträge auf den Kauf derartiger Arti-kel, welche die festgelegten Verbrauchsraten über-steigen, werden an den Ausschuß nach Resolution661(1990) überwiesen, der sie im Einklang mitdiesen Verfahren überprüft. Während des 60-tägi-gen Übergangszeitraums bis zur Anwendung die-ser Ziffer bearbeitet das OIP Anträge auf Beschaf-fung derartiger Artikel nach den Verfahren gemäßResolution 1409(2002).

Der Text der Anlage A der Resolution 1454(2002) wurdevom Bundessprachenamt in Hürth übersetzt.

��� �� ����������Gegenstand: Anpassungs-maßnahmen für das Programm ›Öl für Lebens-mittel‹ (Ausnahmeregelungen in bezug auf diegegen Irak verhängten wirtschaftlichen Sank-tionen). – Resolution 1472(2003) vom 28. März2003

Der Sicherheitsrat,– feststellend, daß nach Artikel 55 des Vierten

Genfer Abkommens (Genfer Abkommen vom12. August 1949 zum Schutze von Zivilperso-nen in Kriegszeiten) die Besatzungsmacht diePflicht hat, die Versorgung der Bevölkerungmit Lebens- und Arzneimitteln im Rahmen al-ler ihr zur Verfügung stehenden Mittel sicher-zustellen, und insbesondere Lebensmittel, me-dizinische Ausrüstungen und alle anderen not-wendigen Artikel einzuführen hat, falls die

Hilfsquellen des besetzten Gebiets nicht aus-reichen,

– überzeugt von der dringenden Notwendigkeit,dem irakischen Volk im ganzen Land auchweiterhin auf ausgewogener Grundlage huma-nitäre Hilfe zu leisten, sowie der Notwendig-keit, diese humanitäre Hilfe auch denjenigenIrakern zu gewähren, die infolge der Feindse-ligkeiten das Land verlassen,

– unter Hinweis auf seine früheren einschlägigenResolutionen, insbesondere die Resolutionen661(1990) vom 6. August 1990, 986(1995)vom 14. April 1995, 1409(2002) vom 14. Mai2002 und 1454(2002) vom 30. Dezember 2002,welche die Gewährung humanitärer Hilfe andas irakische Volk vorsehen,

– Kenntnis nehmend von der vom Generalsekre-tär am 17. März 2003 getroffenen Entschei-dung, alle Mitarbeiter der Vereinten Nationenund internationalen Mitarbeiter abzuziehen,die mit der Durchführung des mit Resolution986(1995) eingerichteten Programms ›Öl fürLebensmittel‹ (im folgenden als ›Programm‹bezeichnet) betraut waren,

– betonend, daß alles getan werden muß, um dasderzeit im Land bestehende Netz für die Ver-teilung von Lebensmittelkörben funktionsfähigzu erhalten,

– sowie betonend, daß eine weitere Überprüfungdes Programms während und nach der Not-standsphase in Erwägung gezogen werden muß,

– in Bekräftigung der Achtung des Rechts desirakischen Volkes, seine eigene politische Zu-kunft zu bestimmen und die Verfügungsgewaltüber seine eigenen natürlichen Ressourcen aus-zuüben,

– in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mit-gliedstaaten zur Souveränität und territorialenUnversehrtheit Iraks,

– tätig werdend nach Kapitel VII der Charta derVereinten Nationen,

1. ersucht alle beteiligten Parteien, sich streng anihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht,insbesondere nach den Genfer Abkommen undder Haager Landkriegsordnung, zu halten, ein-schließlich derjenigen, die den zivilen Grund-bedarf des irakischen Volkes innerhalb undaußerhalb Iraks betreffen;

2. fordert die internationale Gemeinschaft auf, imBenehmen mit den in Betracht kommendenStaaten dem irakischen Volk innerhalb undaußerhalb Iraks ebenfalls humanitäre Sofort-hilfe zu gewähren und insbesondere auf künf-tige humanitäre Appelle der Vereinten Natio-nen sofort zu reagieren, und unterstützt die Tä-tigkeit des Internationalen Komitees vom Ro-ten Kreuz und anderer internationaler huma-nitärer Organisationen;

3. erkennt an, daß außerdem in Anbetracht der inIrak zurzeit obwaltenden außergewöhnlichenUmstände vorübergehend und ausnahmsweisetechnische, zeitlich begrenzte Anpassungen andem Programm vorzunehmen sind, um die Er-füllung der von der Regierung Iraks geschlos-senen Verträge, die genehmigt wurden und fürdie Mittel vorhanden sind beziehungsweisekeine Mittel bereitstehen, zum Zwecke der Ge-währung humanitärer Hilfe an das irakischeVolk, einschließlich zur Deckung des Bedarfsvon Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, imEinklang mit dieser Resolution sicherzustellen;

4. ermächtigt den Generalsekretär und die vonihm bestimmten Vertreter, als einen dringli-chen ersten Schritt und mit der gebotenen Ko-ordinierung die folgenden Maßnahmen zu tref-fen:

Vereinte Nationen 2/2003 69

a) im Benehmen mit den jeweiligen Regie-rungen alternative Orte für die Ausliefe-rung, Inspektion und beglaubigte Bestäti-gung der im Rahmen des Programms be-reitgestellten humanitären Hilfsgüter undAusrüstungsgegenstände sowohl innerhalbals auch außerhalb Iraks festzulegen sowienach Bedarf die Lieferung von Gütern nachdiesen Orten umzuleiten;

b) die Verträge, die von der Regierung Iraksgeschlossen wurden und für die Mittel vor-handen sind beziehungsweise keine Mittelbereitstehen, dringend zu überprüfen, umdie jeweilige Priorität des Bedarfs an aus-reichenden Medikamenten, medizinischenVersorgungsgütern, Nahrungsmitteln undsonstigen Gütern und Versorgungsgegen-ständen für den zivilen Grundbedarf, aufdie sich diese Verträge beziehen und die in-nerhalb dieses Mandatszeitraums geliefertwerden können, zu bestimmen und dieseVerträge entsprechend ihrer Priorität abzu-wickeln;

c) mit den Lieferanten aus diesen Verträgenin Verbindung zu treten, um zu ermitteln,wo genau die kontrahierten Güter sich be-finden, und die Lieferanten nötigenfalls da-zu auffordern, die Lieferungen zu verzö-gern, zu beschleunigen oder umzuleiten;

d) die notwendigen Änderungen der Vertrags-bedingungen und der jeweiligen Akkredi-tive auszuhandeln und zu vereinbaren unddie in Ziffer 4 a), b) und c) genannten Maßnahmen ungeachtet der nach dem Pro-gramm gebilligten Verteilungspläne durch-zuführen;

e) im Rahmen des Programms neue Verträgeüber die Lieferung grundlegender medizi-nischer Güter auszuhandeln und zu erfül-len sowie die Ausstellung der entsprechen-den Akkreditive zu genehmigen, ungeach-tet der gebilligten Verteilungspläne, mitder Maßgabe, daß diese Güter nicht in Er-füllung von Verträgen nach Ziffer 4 b) aus-geliefert werden können, und vorbehalt-lich der Genehmigung durch den Ausschußnach Resolution 661(1990);

f) nicht ausgeschöpfte Mittel bei Bedarf aus-nahmsweise und gegen Erstattung zwischenden gemäß Ziffer 8 a) und b) der Resolu-tion 986(1995) eingerichteten Konten um-zuschichten, um die Auslieferung unver-zichtbarer humanitärer Hilfsgüter an dasirakische Volk zu gewährleisten, und dieMittel auf den in den Ziffern 8 a) und b) der Resolution 986(1995) genannten Treu-handkonten zu verwenden, um das Pro-gramm gemäß dieser Resolution durchzu-führen, ungeachtet der Phase, in der dieseMittel auf den Treuhandkonten eingingen,oder der Phase, für die diese Mittel mögli-cherweise bestimmt waren;

g) vorbehaltlich von Verfahren, die von demAusschuß nach Resolution 661(1990) vorAblauf des in Ziffer 10 festgelegten Zeit-raums zu bestimmen sind, und auf derGrundlage der Empfehlungen des Bürosfür das Irak-Programm die auf den Kontennach Ziffer 8 a) und b) der Resolution986(1995) eingezahlten Mittel nach Bedarfund soweit angemessen dazu zu verwen-den, die Lieferanten und Verlader für ver-einbarte zusätzliche Transport-, Verlade-und Lagerkosten zu entschädigen, die ih-nen infolge der Umleitung und Verzöge-rung von Lieferungen entstanden sind, die

von ihm gemäß Ziffer 4 a), b) und c) zurWahrnehmung seiner Aufgaben nach Zif-fer 4 d) angeordnet wurde;

h) zusätzliche Betriebs- und Verwaltungsko-sten, die sich aus der Durchführung desvorübergehend geänderten Programms er-geben, aus den Mitteln auf dem Treuhand-konto nach Ziffer 8 d) der Resolution986(1995) zu decken, auf dieselbe Weisewie die Kosten im Zusammenhang mit denin Ziffer 8 d) der Resolution 986(1995)festgelegten Tätigkeiten, um seine Aufga-ben nach Buchstabe d) wahrzunehmen;

i) die auf den Treuhandkonten nach Ziffer 8a) und b) der Resolution 986(1995) einge-zahlten Mittel für den Kauf von örtlichenErzeugnissen und zur Deckung der örtli-chen Kosten des Grundbedarfs der Zivilbe-völkerung zu verwenden, für die im Ein-klang mit Resolution 986(1995) und damitzusammenhängenden Resolutionen Mittelbereitgestellt wurden, gegebenenfalls ein-schließlich der Vermahlungs-, Transport-und sonstigen Kosten, die gedeckt werdenmüssen, um die Auslieferung unverzicht-barer humanitärer Hilfsgüter an das iraki-sche Volk zu erleichtern;

5. bekundet seine Bereitschaft, als zweiten Schrittden Generalsekretär zu ermächtigen, mit dergebotenen Koordinierung zusätzliche Aufga-ben vorzunehmen, sobald die Situation es beiWiederaufnahme der Tätigkeit des Programmsin Irak zuläßt;

6. bekundet außerdem seine Bereitschaft zu er-wägen, ausnahmsweise und gegen Erstattungzusätzliche Mittel bereitzustellen, einschließ-lich aus dem Konto nach Ziffer 8 c) der Reso-lution 986(1995), um den humanitären Bedarfdes irakischen Volkes weiter zu decken;

7. beschließt, daß ungeachtet der Bestimmungender Resolutionen 661(1990) und 687(1991)und für die Gültigkeitsdauer dieser Resolutionalle Anträge, die von Organisationen, Pro-grammen und Fonds der Vereinten Nationen,anderen internationalen Organisationen undnichtstaatlichen Organisationen außerhalb desProgramms ›Öl für Lebensmittel‹ im Hinblickauf die Verteilung und den Einsatz humanitä-rer Nothilfegüter und -ausrüstung außer Medi-kamenten, medizinischen Versorgungsgüternund Nahrungsmitteln in Irak eingereicht wer-den, von dem Ausschuß nach Resolution 661(1990) binnen 24 Stunden nach einem Kein-Einwand-Verfahren zu prüfen sind;

8. fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklichauf, den internationalen humanitären Organi-sationen im Einklang mit den Genfer Abkom-men und der Haager Landkriegsordnung vollenund ungehinderten Zugang zu allen hilfsbe-dürftigen Menschen in Irak zu gewähren undalle notwendigen Einrichtungen für ihre Tätig-keit zur Verfügung zu stellen und die Sicher-heit und Bewegungsfreiheit des Personals derVereinten Nationen und des beigeordneten Per-sonals samt ihres Materials sowie des Perso-nals der humanitären Organisationen in Irakbei der Deckung dieses Bedarfs zu fördern;

9. weist den Ausschuß nach Resolution 661(1990)an, die Durchführung der Bestimmungen inZiffer 4 genau zu überwachen, und ersucht denGeneralsekretär in diesem Zusammenhang, denAusschuß fortlaufend über den Stand der er-griffenen Maßnahmen zu unterrichten und sichhinsichtlich der Festlegung der Prioritäten fürdie Verträge über die Lieferung von Güternaußer Nahrungsmitteln, Medikamenten, medi-

zinischen Versorgungsgütern und Gütern fürdie Wasserver- und Abwasserentsorgung mitdem Ausschuß abzustimmen;

10. beschließt, daß die Bestimmungen in Ziffer 4dieser Resolution für einen Zeitraum von 45Tagen ab dem Datum der Verabschiedung die-ser Resolution in Kraft bleiben und der weite-ren Verlängerung durch den Rat unterliegen;

11. ersucht den Generalsekretär, alle für die Durch-führung dieser Resolution erforderlichen Maß-nahmen zu ergreifen und dem Sicherheitsratvor Ablauf des in Ziffer 10 festgelegten Zeit-raums Bericht zu erstatten;

12. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zubleiben.

Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme.

��� �� ����������Gegenstand: Anpassungs-maßnahmen für das Programm ›Öl für Lebens-mittel‹ (Ausnahmeregelungen in bezug auf diegegen Irak verhängten wirtschaftlichen Sank-tionen). – Resolution 1476(2003) vom 24. April2003

Der Sicherheitsrat,– unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen

Resolutionen und insbesondere auf die Resolu-tionen 661(1990) vom 6. August 1990, 986(1995) vom 14. April 1995, 1409(2002) vom14. Mai 2002, 1454(2002) vom 30. Dezember2002 und 1472(2003) vom 28. März 2003, in-soweit sie die Bereitstellung humanitärer Hilfean das Volk Iraks vorsehen,

– tätig werdend nach Kapitel VII der Charta derVereinten Nationen,

1. beschließt, daß die Bestimmungen in Ziffer 4der Resolution 1472(2003) bis zum 3. Juni2003 in Kraft bleiben und vom Rat weiter ver-längert werden können;

2. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zubleiben.

Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme.

������"����

��� �� ����������Gegenstand: Verlänge-rung des Mandats der Mission der VereintenNationen in Sierra Leone (UNAMSIL). – Re-solution 1436(2002) vom 24. September 2002

Der Sicherheitsrat,– unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen

und die Erklärungen seines Präsidenten zur Si-tuation in Sierra Leone,

– in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Staa-ten zur Achtung der Souveränität, politischenUnabhängigkeit und territorialen Unversehrt-heit Sierra Leones,

– mit Genugtuung über die im Mai 2002 in Sier-ra Leone abgehaltenen friedlichen Wahlen undin Würdigung der Unterstützung, die die Mis-sion der Vereinten Nationen in Sierra Leone(UNAMSIL) dabei gewährt hat,

– mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über dienach wie vor prekäre Sicherheitslage in derMano-Fluß-Region, insbesondere über denKonflikt in Liberia, sowie über die beträchtli-che Anzahl von Flüchtlingen und die huma-nitären Folgen für die Zivilbevölkerung, dieFlüchtlinge und die Binnenvertriebenen in der

70 Vereinte Nationen 2/2003

Region und betonend, wie wichtig die Zusam-menarbeit zwischen den Ländern der Mano-Fluß-Union ist,

– erneut erklärend, welche Bedeutung der wirk-samen Konsolidierung der staatlichen Auto-rität in ganz Sierra Leone, der Ausdehnung ei-ner wirksamen staatlichen Kontrolle über dieDiamantenminen und ihrer Regulierung, derWiedereingliederung der ehemaligen Kom-battanten, der freiwilligen und ungehindertenRückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertrie-benen und der vollen Achtung der Menschen-rechte und der Rechtsstaatlichkeit zukommt,unter besonderer Berücksichtigung des Schut-zes von Frauen und Kindern, und die anhalten-de Unterstützung hervorhebend, die die Ver-einten Nationen der Regierung Sierra Leonesbei der Verwirklichung dieser Ziele gewähren,

– mit Genugtuung über die Einrichtung des Son-dergerichts für Sierra Leone und der Kommis-sion für Wahrheit und Aussöhnung und be-tonend, welche Bedeutung ihnen dabei zu-kommt, wirksame Maßnahmen in bezug aufStraflosigkeit und Rechenschaftspflicht zu er-greifen und die Aussöhnung zu fördern,

– mit Genugtuung über die Fortschritte beimAufbau der Kapazitäten der Polizei und derStreitkräfte Sierra Leones, jedoch in Anerken-nung der Notwendigkeit, diese Institutionenweiter zu stärken, damit sie die Sicherheit unddie Stabilität selbständig aufrechterhalten kön-nen,

– hervorhebend, wie wichtig es ist, daß die UN-AMSIL die Regierung Sierra Leones auch wei-terhin bei der Festigung des Friedens und derStabilität unterstützt,

– nach Behandlung des Berichts des Generalse-kretärs vom 5. September 2002 (S/2002/987),insbesondere der darin enthaltenen Vorschlägezur Anpassung der Personalstärke der UNAM-SIL, und betonend, daß die UNAMSIL eineausreichende militärische Kapazität und Mobi-lität bewahren muß, während die Anpassungenvorgenommen werden,

1. beschließt, das Mandat der UNAMSIL um ei-nen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 30.September 2002 zu verlängern;

2. dankt denjenigen Mitgliedstaaten, die Trup-pen, Zivilpolizei und Unterstützungsanteile fürdie UNAMSIL zur Verfügung stellen, sowiedenjenigen, die entsprechende Zusagen abge-geben haben;

3. nimmt Kenntnis von den in den Ziffern 26 bis36 und 58 des Berichts des Generalsekretärsvom 5. September 2002 (S/2002/987) enthalte-nen Vorschlägen zur Anpassung der Personal-stärke, der Zusammensetzung und der Dislozie-rung der UNAMSIL und stellt fest, daß sich dieSicherheitslage in Sierra Leone gebessert hat;

4. fordert die UNAMSIL nachdrücklich auf, nachMaßgabe einer Evaluierung der Sicherheitsla-ge und der Fähigkeit des sierraleonischen Si-cherheitssektors, die Verantwortung für die in-nere und äußere Sicherheit zu übernehmen, diePhasen 1 und 2 des Plans des Generalsekretärsumzusetzen, namentlich eine Reduzierung derTruppenstärke um 4 500 Soldaten binnen achtMonaten, unter Berücksichtigung der dafürnotwendigen Vorkehrungen, und ersucht denGeneralsekretär, dem Rat am Ende jeder Phaseund in regelmäßigen Abständen über die vonder UNAMSIL erzielten Fortschritte bei derDurchführung der Anpassung und der Planungder darauffolgenden Phasen Bericht zu erstat-ten und etwaige notwendige Empfehlungen ab-zugeben;

5. bekundet seine Besorgnis über die andauerndeFinanzierungslücke in dem von mehreren Ge-bern finanzierten Treuhandfonds für das Ent-waffnungs-, Demobilisierungs- und Wieder-eingliederungsprogramm und fordert die Re-gierung Sierra Leones nachdrücklich auf, sichaktiv um die dringend benötigten zusätzlichenMittel für die Wiedereingliederung zu be-mühen;

6. begrüßt die nationale Normalisierungsstrategieder Regierung Sierra Leones und fordert dieStaaten, die internationalen Organisationen unddie nichtstaatlichen Organisationen auf, bei denbreit gefächerten Normalisierungsanstrengun-gen Hilfe zu leisten und bei der bevorstehendenTagung der Beratungsgruppe zusätzliche finan-zielle Unterstützung zuzusagen;

7. betont, daß die Stärkung der Verwaltungskapa-zitäten der Regierung Sierra Leones, insbeson-dere der Wirksamkeit und Stabilität der Poli-zei, der Armee, des Strafvollzugssystems undeiner unabhängigen Richterschaft, eine wesent-liche Voraussetzung für langfristigen Friedenund eine dauerhafte Entwicklung ist, und for-dert daher die Regierung Sierra Leones nach-drücklich auf, mit Unterstützung der Geber undder UNAMSIL, in Übereinstimmung mit ih-rem Mandat, die Konsolidierung der Zivilge-walt und der öffentlichen Dienste im ganzenLand zu beschleunigen und die operative Wirk-samkeit des Sicherheitssektors zu verstärken;

8. nimmt Kenntnis von den Anstrengungen, wel-che die Regierung Sierra Leones unternimmt,um eine wirksame Kontrolle über die Diaman-tenabbaugebiete zu erlangen, bringt seine Be-sorgnis über die anhaltende Instabilität in die-sen Gebieten zum Ausdruck und fordert dieRegierung Sierra Leones nachdrücklich auf,dringend eine Politik zur Regulierung undKontrolle des Diamantenabbaus auszuarbeitenund umzusetzen;

9. betont die Wichtigkeit eines koordinierten An-satzes zur Stärkung der sierraleonischen Poli-zei auf der Grundlage einer detaillierten Ana-lyse ihres Ausbildungs- und Entwicklungsbe-darfs und unter Führung eines Lenkungsaus-schusses unter dem Vorsitz der sierraleoni-schen Polizei, nimmt Kenntnis von den Emp-fehlungen des Generalsekretärs zur Stärkungder Rolle der Zivilpolizei der Vereinten Natio-nen bei der Unterstützung dieses Prozesses, un-terstützt die Dislozierung von bis zu 170 Zivil-polizisten für die UNAMSIL, die nach Bedarfauf Empfehlung des Lenkungsausschusses zurekrutieren sind, und ersucht den Generalse-kretär, den Rat in seinem nächsten Bericht überdie Dislozierung der Zivilpolizei der Verein-ten Nationen unter Berücksichtigung der Be-schlüsse des Lenkungsausschusses zu unter-richten;

10. bekundet erneut seine nachdrückliche Unter-stützung für das Sondergericht für Sierra Leo-ne, begrüßt es, daß das Gericht seine Arbeitaufgenommen hat, ermutigt die Geber, großzü-gige Beiträge an den Treuhandfonds für dasSondergericht zu entrichten und die bereits zu-gesagten Mittel rasch auszuzahlen, und fordertdie UNAMSIL nachdrücklich auf, rasch eineVereinbarung mit dem Sondergericht auszu-handeln, um unverzüglich jede erforderlicheadministrative und entsprechende sonstige Un-terstützung gemäß dem Ersuchen in Ziffer 9der Resolution 1400(2002) zu gewähren, ein-schließlich bei der Ermittlung und Sicherungvon Tatorten;

11. begrüßt die bei der Einrichtung der Kommission

für Wahrheit und Aussöhnung erzielten Fort-schritte und fordert die Geber nachdrücklichauf, dringend Finanzmittel für ihren revidiertenHaushalt bereitzustellen;

12. legt den Präsidenten der Mano-Fluß-Union na-he, den Dialog fortzusetzen und die von ihneneingegangenen Verpflichtungen zur Konsoli-dierung des Friedens und der Sicherheit in derRegion umzusetzen, und ermutigt die Wirt-schaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staa-ten und Marokko in ihren erneuten Bemühun-gen um eine Beilegung der Krise in der Regionder Mano-Fluß-Union;

13. begrüßt die Entschlossenheit des Generalse-kretärs, eine Lösung für den Konflikt in Libe-ria zu finden, um den Frieden in der Subregionzu konsolidieren, namentlich durch die Ein-richtung einer Kontaktgruppe, verlangt, daßdie Streitkräfte Liberias und jede bewaffneteGruppe illegale Einfälle in das HoheitsgebietSierra Leones unterlassen, fordert alle Staatenauf, alle einschlägigen Ratsresolutionen in vol-lem Umfang zu befolgen, namentlich das Em-bargo für alle Lieferungen von Waffen und mi-litärischem Gerät nach Liberia, und legt densierraleonischen Streitkräften nahe, zusammenmit der UNAMSIL auch weiterhin intensi-ve Patrouillen entlang der Grenze zu Liberiadurchzuführen;

14. legt der Regierung Sierra Leones nahe, den Be-dürfnissen der vom Krieg betroffenen Frauenund Kinder gemäß den Ziffern 47 und 48 desBerichts des Generalsekretärs vom 5. Septem-ber 2002 (S/2002/987) besondere Aufmerk-samkeit zu widmen;

15. begrüßt die von der UNAMSIL unternomme-nen Schritte zur Verhütung des sexuellen Miß-brauchs und der Ausbeutung von Frauen undKindern und legt der UNAMSIL nahe, gegen-über jeder bei der UNAMSIL beschäftigten Per-son, die solche Handlungen begeht, auch wei-terhin die Null-Toleranz-Politik anzuwenden,und fordert gleichzeitig die betroffenen Staatenauf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,um ihre eigenen Staatsangehörigen, die für sol-che Straftaten verantwortlich sind, vor Gerichtzu bringen;

16. legt der UNAMSIL nahe, im Rahmen ihrerMöglichkeiten und innerhalb ihrer Dislozie-rungsgebiete auch künftig Unterstützung fürdie freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge undVertriebenen zu gewähren, und fordert alle Be-teiligten nachdrücklich auf, in Erfüllung ihrerVerpflichtungen nach der Waffenruheverein-barung von Abuja vom 10. November 2000(S/2000/1091) zu diesem Zweck auch weiter-hin zu kooperieren;

17. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, diesicherheitsbezogene, politische, humanitäre unddie Menschenrechte betreffende Lage in SierraLeone weiterhin genau zu beobachten und demRat nach entsprechenden Konsultationen mitden truppenstellenden Ländern und der Regie-rung Sierra Leones Bericht zu erstatten undihm dabei etwaige zusätzliche Empfehlungenvorzulegen;

18. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befaßtzu bleiben.

Abstimmungsergebnis: Einstimmige Annahme.

Quelle für die Übersetzungen der UN-Dokumente: Deut-scher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, NewYork

Vereinte Nationen 2/2003 71