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Die Herstellung der Grundbuchsordnung von mittels Bescheid,
Erlass oder Verordnung belasteten Liegenschaften unter
Bedachtnahme auf die privatrechtlich notwendigen Schritte am
Beispiel des Kraftwerkbaus Freudenau.
DIPLOMARBEIT
zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH)
am Fachhochschul-Studiengang
Immobilienwirtschaft Verfasst von: Peter Fischer Betreut von: Oberrat Mag. iur. Ewald Baumgartner Einreichdatum: 31. März 2006
Ich versichere: • dass ich die Diplomarbeit selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. • dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als
Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift
ii
Kurzfassung
Die vorliegende Untersuchung zielt darauf ab, geltendes Recht und hier insbesondere
das Grundbuchsrecht im Lichte tatsächlicher, bereits abgeschlossener Bauvorhaben zu
betrachten und einfachere ggf. auch privatrechtliche Regelungen aufzuzeigen. So
beinhaltet zum Beispiel der wasserrechtliche Grundsatzbescheid (Zl. 14.570/182-I 91)
vom 31. Juli 1991 für das Donaukraftwerk Freudenau die Auflagen Schaffung von
Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie sonstigen Zwecken der Bundeswasserstraßen-
verwaltung dienenden erforderlichen Grundflächen sind, soweit sie nicht im Eigentum
des Bundes liegen, in das Bundeseigentum zu übertragen. Grundflächen, die die
Merkmale des § 4 Abs. 1 u. 2 WRG 1959 aufweisen, sind als öffentliches Wassergut
ersichtlich zu machen. Dem ersten Anschein nach stellt dieser Bescheidpunkt in einem
derart großen Verfahren dem Grunde nach keine große Herausforderung dar. Im Zuge
des Kraftwerkbaus wurde jedoch ein Übereinkommen zwischen der Stadt Wien und der
AHP (Austrian Hydro Power), vormals Österreichische Donaukraftwerk
Akteingesellschaft (DoKW), geschlossen, wonach nicht tatsächlich benötigte Flächen
nach Baufertigstellung in einer Endabrechnung zurückgestellt, getauscht und/oder
ausbezahlt werden sollten. Jedoch wird bei der Errichtung von Bauten bzw. Einbauten
an öffentlichen Grundstücken sowie auch hier in der Vorbereitungs-, Planungs- und
Errichtungsphase durch die Behörden die Herstellung der Grundbuchsordnung
vorgeschrieben. Es wird jedoch, da die Grundstücke manchmal nicht ausschließlich im
Eigentum eines Eigentümer stehen bzw. standen, darauf vergessen, dafür Sorge zu
tragen, dass zur Einhaltung der Grundbuchsordnung, oftmals privatrechtliche und/oder
zwangsrechtliche Schritte notwendig sind. Würden bereits vor Baubeginn die
entsprechenden Voraussetzungen geschaffen bzw. durch die Behörde vorgeschrieben
werden, hätte die Grundbuchsordnung umgehend nach Abschluß einer Flächenbilanz
iSd § 119 WRG Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 lit. d hergestellt werden können.
Stichwörter
Grundbuchsordnung – amtswegige Verbücherung – Grundbuch – Wasserrecht –
öffentliches Gut – Eigentumserwerb – Kumulierung – Bescheid – öffentliches
Wassergut – Urkunde – Grundbuchsrecht
iii
Abstrakt
Inhalt
Die Untersuchung zielt darauf ab, geltendes Recht und hier insbesondere das
Grundbuchsrecht im Lichte tatsächlicher, bereits abgeschlossener Bauvorhaben zu
betrachten, um einfachere ggf. auch privatrechtliche Regelungen aufzuzeigen.
Hintergrund
Die Arbeit prüfte die unterschiedlichen, wenn auch miteinander verwobenen,
Rechtsmaterien des Grundbuchs-, Wasser-, Zivilrechtes und der Verfahrensrechte und
ihren Kontext zueinander im Hinblick auf die Vereinfachung in Grundbuchsverfahren.
Hypothese
Im Zentrum der Arbeit steht die Fragen, welche Lösungen einerseits aus geltendem
Recht ableitbar sind und andererseits, welche Schritte in künftigen Fällen derart großer
Grundstückstransaktionen eventuell zu einer pekuniären aber auch zeitlichen
Verkürzung bei der Herstellung der Grundbuchsordnung führen könnten.
Methode und Belege
Zur Eruierung der Problematik der Herstellung Grundbuchsordnung am Beispiel des
Kraftwerkbaus Freudenau war es im ersten Schritt notwendig, den geltenden
Rechtszustand zu ermitteln und auszuführen. Im Anschluss wurde die Verbindung der
einzelnen Gesetze und Verordnungen herausgearbeitet und ebenfalls dokumentiert. In
diesem subtilen Fall war es jedoch nicht ausreichend, eine Zusammenstellung der
Rechtsnormen anzuführen, vielmehr war auch es notwendig, die sonstigen Einflüsse zu
beleuchten, um daraus jenen an die Praxis gerichteten Teil der Arbeit samt
Lösungsvorschlägen darlegen zu können. Darum wurden neben der intensiven
Literaturrecherche auch zahlreiche Interviews geführt.
These
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich ein
reines Urkundenverfahren ist, könnte die Grundbuchsordnung bei großen
iv
Transaktionen, wie zum Bespiel Ausgliederungen, um einiges zügiger hergestellt
werden, wäre die Übertragung des Eigentums durch die Bescheid-, Verordnung bzw.
Erlass erlassenden Behörden angeordnet. Dafür wäre es jedoch notwendig, dass zum
Beispiel bei Ausgliederungen aber auch Übertragungen durch Fusionierungen usw.
Augenmerk auf die Formvorschriften des Grundbuches iSd §§ 84, § 26 GBG gelegt
wird und diese bereits in den Verträgen bzw. im Bescheid enthalten sind. Vereinfachen
ließen sich derartige Verfahren auch, wenn bereits im Gesetz, Bescheid bzw. im Erlass
oder in der Verordnung festgeschrieben wäre, dass die Ab- und Zuschreibungen,
Eintragungen, Löschungen usw. vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,
Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind.
Schlagwortkatalog
Grundbuchsordnung – amtswegige Verbücherung – Grundbuch – Wasserrecht –
öffentliches Gut – Eigentumserwerb – Kumulierung – Bescheid – öffentliches
Wassergut – Urkunde – Grundbuchsrecht.
v
Abstract
The making of the land register by means of notification, enactment or order of
encumbered real estate concerning the necessary steps under private law considering the
power station Freudenau as example.
Contents
This enquiry aims at viewing applicable law and especially law connected with the land
register focussing on already completed building projects. Simpler regulations and if
necessary also regulations under private law may be shown.
Background
The paper checked various as well as interwoven matters of the land register, water,
civil and procedural law and their context to one another with regard to the
simplification of procedures of the land register.
Hypothesis
The center of the paper is the question of what kind of solutions can be derived from
applicable law on the one hand. On the other hand it also wants to find out what kind of
steps have to be taken for such big transactions of premises to possibly lead to a
financial reduction as well as temporal shortening when making the order of the land
register.
Method and documents
To elicit the problem of the making of the order of the land register considering the
power station Freudenau as example it was at first necessary to find out and
administrate the applicable state of law. Subsequently the connection of single laws and
regulations was brought out and documented. Concerning this subtle case it was not
enough to give a composition of legal norms. It was also necessary to have a look at the
other influences in order to demonstrate them and give solutions for the part of the
paper intended for practical work. Besides a thorough research into literature various
interviews were carried out as well.
vi
Thesis
In consideration of the fact that a procedure related to the land register is exclusively a
mere documentary procedure the order of the land register for big transactions could be
made quicker thinking about exclusions for example. Therefore the transfer of the
ownership has to be instructed by notification, regulation or public authorities. To this
end it would be necessary that the focus is on formalities of the land register iSd §§84,
26 GBG. These formalities also have to be contained in contracts or notifications. Such
procedures may also be simplified if it were already codified in the law, notification,
enactment or order that amortisation and revaluation, entries, liquidations etc. are to be
carried out by the court due to this law, notification, enactment or order iSd §§ 33 GBG.
Subject catalogue
order of the land register – official entry into the land register – land register – water
right – public property – acquisition of property – cumulation – notification – official
right of waterways – document/certificate – law connected with the land register
vii
Widmung
Diese Arbeit widme ich zum Dank einerseits
Herrn Oberrat Mag. Ewald Baumgartner,
als wissender, fordernder, fördernder Begleiter durch diese Arbeit, und andererseits den
Herren
Dr. Johann Eschig
Eduard Fischer vom Rösslerstamm
Gymnasialdirektor Pius Knöll
Dr. Albert Springer
Professor
Albin Niemetz
Universitätsprofessor Dr. Johann Loserth
Berthold Spitzer
Universitätsprofessor Dr. Nathaneal Feuer
Universitätsprofessor
Dr. Wilhelm Goldzieher,
da ihre Idee und ihr Werk mein Leben wesentlich beeinflussen, und sie dadurch
allesamt Triebfeder für das Studium gewesen sind und auch künftig ein Antrieb für
mein Leben sein werden.
viii
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung............................................................................................................... 10 1.1 Problemstellung .............................................................................................. 10 1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit.................................................. 10 1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit.................................................................... 11
2 Von Sachen und Eigentum................................................................................... 12 2.1 Von den Sachen .............................................................................................. 12 2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum ............................ 13
2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes ........................................................................................ 14 2.3 Von den Arten des Eigentums ........................................................................ 16 2.4 Arten des Eigentumserwerb............................................................................ 16
2.4.1 Derivativer Erwerb............................................................................................................. 16 2.4.2 Originärer Erwerb .............................................................................................................. 16
2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums ....................................................... 17 2.6 Von der Eigentumsübertragung ...................................................................... 18 2.7 Vom Staatsgut, öffentlichen Gut und Gemeingut........................................... 19
3 Vom Grundbuchsrecht......................................................................................... 22 3.1 Vom Allgemeinen zum Österreichischen Grundbuch ................................... 22 3.2 Von den Rechtsquellen des Grundbuches ...................................................... 28 3.3 Von den Bestandteilen des Grundbuches ....................................................... 28
3.3.1 Von der Gliederung des Grundbuches ............................................................................... 30 3.3.2 Vom Hauptbuch ................................................................................................................. 31 3.3.3 Vom Gutsbestandblatt (A-Blatt) ....................................................................................... 32 3.3.4 Vom Eigentums- oder B-Blatt ........................................................................................... 33 3.3.5 Von den Lasten und vom Lastenblatt (C-Blatt) ................................................................. 34 3.3.6 Von den Hilfsverzeichnissen Ende .................................................................................... 36 3.3.7 Von der Urkundensammlung ............................................................................................. 37 3.3.8 Von den Grundsätzen des Grundbuches ............................................................................ 38 3.3.9 Vom Eintragungsgrundsatz des Grundbuches ................................................................... 38 3.3.10 Vom Vertrauensgrundsatz............................................................................................. 42 3.3.11 Vom Spezialitätsgrundsatz............................................................................................ 47 3.3.12 Vom Konsensgrundsatz................................................................................................. 47
3.4 Von den Eintragungen .................................................................................... 48 3.4.1 Einverleibung..................................................................................................................... 48 3.4.2 Vormerkung ....................................................................................................................... 49 3.4.3 Anmerkung ........................................................................................................................ 51
3.5 Dienstbarkeiten ............................................................................................... 51 4 Vom Verfahren in Grundbuchsachen ................................................................ 55
4.1.1 Von der Zuständigkeit........................................................................................................ 55 4.1.2 Von Form und Inhalt der Gesuche ..................................................................................... 55 4.1.3 Von der Kumulierung der Gesuche.................................................................................... 57 4.1.4 Vom Umfang der Prüfung durch das Gericht .................................................................... 59
ix
4.2 Von den Bedenken aus dem Register ............................................................. 62 4.2.1 Verfügungsfreiheit ............................................................................................................. 62 4.2.2 Formvorschriften................................................................................................................ 63 4.2.3 Fristen ................................................................................................................................ 63 4.2.4 Rekurs ................................................................................................................................ 64
4.3 Von den Fehlern bei der Eintragung............................................................... 65 4.4 Von den ungültigen, gegenstandslosen und unzulässigen Eintragungen ....... 66
5 Von den Ordentliche Urkunden .......................................................................... 70 5.1 Allgemeines und Grundlegendes zu den Urkunden ...................................... 70
5.1.1 Privaturkunden................................................................................................................... 71 5.1.2 Öffentliche Urkunden ........................................................................................................ 72
6 Vom Wasserrecht.................................................................................................. 74 6.1 Grundlegung zum Österreichischen Wasserrecht........................................... 74 6.2 Vom Zweck des WRG.................................................................................... 77 6.3 Von der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten........................................... 79 6.4 Von den Rechtsquellen des Wasserrechtes..................................................... 82 6.5 Von der Zuständigkeit im Wasserrecht .......................................................... 82 6.6 Vom Verfahren in Österreichischen Wasserrechtssachen............................... 83
6.6.1 Von der Parteienstellung im Wasserrechtsverfahren ......................................................... 85 6.6.2 Vom Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung....................................... 86 6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens .......................................................................... 88
6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer.......................................... 91 6.7.1 Einteilung der Gewässer .................................................................................................... 91 6.7.2 Öffentliche Gewässer......................................................................................................... 94 6.7.3 Privatgewässer ................................................................................................................... 96 6.7.4 Öffentliches Wassergut ...................................................................................................... 98 6.7.5 Von den Kraftwerkbauten................................................................................................ 101
6.8 Von den Zwangsrechten ............................................................................... 102 6.8.1 Einteilung und allgemeine Bestimmungen ...................................................................... 102
6.9 Vom Wasserbuch.......................................................................................... 105 7 Vom Kraftwerkbau Freudenau......................................................................... 107
7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau.............................................. 109 8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der Grundbuchsordnung. 112 9 Von den möglichen Lösungen und vom Ausblick............................................ 122 10 Executive Summary............................................................................................ 127 11 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................... 130 12 Literaturverzeichnis ........................................................................................... 134 13 Sonstige Quellen.................................................................................................. 136 14 Anhang................................................................................................................. 140
10
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Prüfung der Möglichkeiten und der
Aufzeigung von Lösungsansätzen, hier insbesondere in Verbindung mit dem
Wasserrecht, um große Grundstückstransaktionen in Zukunft einfacher, rascher und
effizienter zu gestalten. Bei der Übertragung von Grundstückseigentum aus Bundes- in
„Privateigentum“, wie zum Beispiel bei der Ausgliederung der
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 1992, der Österreichischen Bundesforste AG
1997, aber auch der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH 2004,
wäre für die neuen Gesellschaften eine durchdachte Planung der Verbücherung der zu
übertragenden Grundstücke ausgesprochen hilfreich gewesen. Bei der Errichtung von
Bauten bzw. Einbauten an öffentlichen Grundstücken wird in der Vorbereitungs-,
Planungs- und Errichtungsphase durch die Behörden die Herstellung der
Grundbuchsordnung vorgeschrieben. Es wird jedoch regelmäßig darauf vergessen,
darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Einhaltung der Grundbuchsordnung, nicht wie im
Fall des Kraftwerkbaus Freudenau, auch weil die Grundstücke nicht ausschließlich im
Bundeseigentum stehen bzw. standen, oftmals privatrechtliche und/oder
zwangsrechtliche Schritte notwendig sind.
1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit
Diese Diplomarbeit prüft im ersten Schritt die unterschiedlichen, wenn auch
miteinander verwobenen, Rechtsmaterien des Grundbuch-, Wasser-, Zivilrechts und der
Verfahrensrechte. Im Zentrum der Arbeit stehen die Fragen, welche Lösungen einerseits
aus dem geltenden Recht ableitbar sind und andererseits, welche privatrechtlichen
Schritte in künftigen Fällen derart großer Grundstückstransaktionen eventuell zu einer
pekuniären aber auch zeitlichen Verkürzung bei der Herstellung der
Grundbuchsordnung führen könnten. Da darin die Hauptaufgabe der Untersuchung
liegt, ist es unabdingbar, geltendes Recht und seine Problematik in Anwendbarkeit auf
Vollständigkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen, aber auch die Verzweigungen
und Verflechtungen der einzelnen Rechtsgebiete herauszuarbeiten.
11
1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit
Zur Eruierung der Problematik der Herstellung Grundbuchsordnung am Beispiel des
Kraftwerkbaus Freudenau ist es im ersten Schritt notwendig den geltenden
Rechtszustand zu ermitteln und auszuführen, im Anschluss wird die Verbindung der
einzelnen Gesetze und Verordnungen herausgearbeitet und ebenfalls dokumentiert. In
diesem subtilen Fall ist es daher nicht ausreichend, eine Zusammenstellung der
Rechtsnormen anzuführen, vielmehr ist es notwendig, die sonstigen Einflüsse zu
beleuchten, um daraus jenen an die Praxis gerichteten, Teil der Arbeit samt
Lösungsvorschlägen darlegen zu können.
Daher wird im Kapitel 3 auf die Voraussetzung von Eigentum und
Eigentumsübertragung eingegangen.
Im Kapitel 4 wird Allgemeines und Grundsätzliches zum österreichischen Grundbuch
bzw. Grundbuchsrecht erörtert.
Kapitel 5 befasst sich mit den notwendigen privatrechtlichen Schritten zur Erlangung
einer verbücherungsfähigen Urkunde.
Kapitel 6 dokumentiert weitere Sonderbestimmungen aus anderen Gesetzen, die zu
einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne privatrechtliche Verträge führen.
Kapitel 7 geht auf den Bescheid und die sich daraus ergebenden Probleme beim
Kraftwerkbau Freudenau ein.
Kapitel 8 erläutert einerseits das Wasserrecht an und für sich und beschäftigt sich
andererseits mit den daraus ableitbaren Zwangsrechten und den daraus ggf.
erwachsenden verbücherungsfähigen Urkunden.
Kapitel 9 zeigt auf, welche Schritte tatsächlich zur Herstellung der Grundbuchsordnung
beim Kraftwerkbau bis dato gesetzt wurden, und welche Probleme sich aus den
geänderten Eigentumsverhältnissen ergeben haben.
Kapitel 10 zeigt die Lösungsansätze aus der Verbindung von Zwangs- und Privatrecht,
aber auch die notwendige Vertragsgestaltung für diesen Fall auf.
Im Anschluss erfolgen ein Ausblick und eine Zusammenfassung.
12
2 Von Sachen und Eigentum
2.1 Von den Sachen
Der Sachbegriff des ABGB ist sehr weit gefasst, er erfasst alles, was von der Person
unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient (§ 285 ABGB).1 Das ABGB
kennt acht verschiedene Arten von Sachen:
• öffentliche- und private Sachen
• körperliche- und unkörperliche Sachen
• bewegliche- und unbewegliche Sachen
• teilbare- und unteilbare Sachen
• Gattungs- und Speziessachen
• verbrauchbare- und unverbrauchbare Sachen
• herrenlose- und nicht herrenlose Sachen
• Einzelsachen und Sachverbindungen
Öffentliche und private Sachen unterscheiden sich insbesondere darin, dass die
Veräußerung öffentlicher Sachen regelmäßig nur mit Zustimmung der Behörden
möglich ist. Im Fall des Kraftwerkbaus Freudenau sollten einerseits private Sachen
andererseits öffentliche Sachen getauscht, ver- und gekauft bzw. in das öffentliche Gut
abgetreten werden.
Unbewegliche Sachen sind regelmäßig Gegenstand der Grundstückstransaktionen. Wie
dem Terminus „unbeweglich“ bereits zu entnehmen ist, sind unbewegliche Sachen
zumeist Grundstücke oder Liegenschaften. Unbeweglich sind aber auch Gegenstände,
die Zubehör eines Grundstückes sind, zum Beispiel Rechte, landwirtschaftlich Geräte,
aber auch Kühe (§ 293 ABGB).2
1 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 292 2 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 297
13
Abstrakter mutet dagegen an, dass Sachen, die mit einem Grundstück fest verbunden
sind, ebenso beweglich sein können. Im rechtlichen Zusammenhang stellen daher das
Baurecht und das Superädifkat, von denen hier die Rede ist, eine Ausnahme vom
allgemein gültigen, aus dem römischen Recht stammenden, Grundsatz „superficies solo
cedit“ (das Bauwerk wird Eigentum des Grundeigentümers) dar. Im Sinne des ABGB
sind Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer Liegenschaft; dieser
Grundsatz, dass Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer
Liegenschaft sind, kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum
Ausdruck und wird insbesondere durch die Regelung über die Bauführung, bei der
Grundeigentum und Materialeigentum auseinanderfallen (§§ 417 ff ABGB), noch im
Einzelnen ausgeführt.3 „Er [der Grundsatz Anm. des Autors P.F.] beruht nicht auf
besonderen Gerechtigkeitserwägungen, sondern vielmehr auf Erwägungen der Klarheit
und Einfachheit des Rechtsverkehrs, ist also weniger ein rechtsethnisches als vielmehr
ein rechtstechnisches Prinzip: Gegenstände, die miteinander körperlich
zusammenhängen und infolge ihrer regelmäßigen, auch wirtschaftlichen Verbundenheit
im Verkehr als Einheit betrachtet werden, sollen auch rechtlich untrennbar sein, so daß
der Verkehr nicht mit unerwarteten, dinglichen (und daher für jedermann
maßgeblichen) Rechtsgestaltungen überrascht wird.“4 Eben dieser Grundsatz wird
durch Baurechte bzw. Superädifikate durchbrochen. Das Hauptbauwerk des
Kraftwerkes ist ein derartiges Superädifikat.
2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum
Ehe hier auf das Grundbuch eingegangen wird, ist es notwendig, grundsätzlich die
Begriffe Eigentum, Eigentumserwerb und Eigentumsübertragung vorzustellen, da im
allgemeinen Sprachgebrauch Eigentum und Besitz oft gleichgesetzt werden,
verbücherungsfähig ist iSd GBG allgemein jedoch nur das Eigentum. Nach § 311
ABGB kann man nicht nur körperliche Sachen, sondern auch unkörperliche Sachen,
insbesondere Rechte, wie z.B. eine Grunddienstbarkeit udgl., sein Eigen nennen. Das
ABGB unterscheidet daher dem römisch Recht folgend zwischen Sach- und
Rechtsbesitz.
3 vgl. Bydlinski,F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f 4 zit. Bydlinski, F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f
14
2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes
Corpus (Innehabung): § 309 S 1 ABGB „Wer eine Sache in seiner Macht oder
Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber[...]“5 Innehabung bezieht sich rein auf die
ansehbare Form. Einzige Voraussetzung für die Innehabung einer Sache ist, dass
sich die Sache im Herrschaftsbereich des Innehabers, also einer natürlichen oder
juristischen Person befindet. Die Innehabung ist ein reines Faktum; es kommt bloß
auf die tatsächliche Sachherrschaft, also auf die Sachnähe sowie die Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Sache an - der Besitzwille fehlt gänzlich.6
Corpus et animus (Besitz): § 309 S 2 „[…] hat der Inhaber einer Sache den
Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.“7 Besitz setzt erstens
voraus, dass der Besitzer, wie bei der Innehabung, entweder die äußere Macht über
die Sache, oder die Sache in Gewahrsam hat (corpus). Davon abgesehen, muss der
Besitzer aber auch willens sein, die Sache als die seine zu haben (animus). Der
guten Ordnung halber sei hier noch erwähnt, dass der Besitzer nicht berechtigt sein
muss, die Sache zu haben. Jedenfalls ist zu beachten: „Besitz darf niemals mit
Eigentum gleichgesetzt werden.“8 Das ABGB unterscheidet in seinem § 326 Abs. 1
und 2 den Besitz weiter zwischen redlichem und unredlichem Besitz. Redlicher Besitzer
ist jener, der davon ausgehen darf, dass die bei ihm befindliche Sache sein Eigentum ist,
daher ist der Eigentümer auch der redliche Besitzer, wobei aber jene Fälle von
Bedeutung sind, in denen der Besitzer nicht Eigentümer ist, wie z.B. wenn die Sache
von einem offensichtlich Geschäftsunfähigen erworben wurde, und deshalb der
Kaufvertrag ungültig ist, oder die erworben Sache gestohlen war9. Unredlicher Besitzer
ist hingegen, jeder der weiß oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die
Sache einem anderen gehört, wobei iSd § 328 ABGB im Streitfall die Redlichkeit des
Besitzes vermutet wird7. In weiterer Folge kennt das ABGB noch den unechten bzw.
fehlerhaften Besitz, der dann vorliegt, wenn sich der Besitzer einer Sache durch Gewalt
oder Heimlichkeit aneignet oder wen ihm dem bloß eine widerrufliches Recht, also ein
5 zit. § 309 ABGB S1 6 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 310 7 zit. § 309 ABGB S2 8 zit. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 311 9 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 315
15
Prekarium (Bittleihe) eingeräumt wurde, und er nun eigenen Besitzwillen entwickelt.10
Als einziger Besitz, der einem dinglichen Recht angenähert ist, ist der besonders
qualifizierte (rechtliche) Besitz anzusehen; hier ist der Besitz nämlich sowohl
rechtmäßig als auch redlich, als auch echt und dadurch kann der Besitzer der Sache
nach drei Jahren durch die Ersitzung Eigentümer iSd § 1466 ABGB werden - ist der
Besitz hingegen bloß redlich und echt, erfolgt die Ersitzung des Eigentums an
beweglichen Sachen erst nach 30 Jahren – für Liegenschaften gibt es niemals eine
kürzere Ersitzungsfrist als 30 Jahre.11
Eigentum: § 353 ABGB: „Alles, was jemandem zugehört, alle seinen körperlichen
und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.“12 i.V.m. § 354 „Befugnis, mit der
Substanz und der Nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen
davon auszuschließen.“13 Eigentum ist ein dingliches Vollrecht an einer Sache. Dies
bedeutet, dass der Eigentümer das Recht hat, über die Sache nach Belieben zu
verfügen, aber auch sein Eigentum zu schützen und damit verbunden, andere von
der Sache auszuschließen. Kurzum, ein Eigentümer darf seine Sache beliebig
gebrauchen, zerstören, veräußern, verpfänden, verschenken oder vererben, da sie
ihm faktisch und rechtlich gehört. Eigentum bedeutet jedoch noch nicht
uneingeschränkte Freiheit der Nutzung und des Gebrauchs, es findet dort seine
Schranken, wo das Eigentum eines anderen beginnt. Neben diesen privatrechtlichen
Schranken, die ggf. vertraglich abdingbar sind, gibt es aber auch noch öffentlich-
rechtliche Beschränkungen, die ihren Ursprung im Interesse der Allgemeinheit
finden und regelmäßig nicht abdingbar sind.14
10 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 316 11 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 317 12 zit. § 353 ABGB 13 zit. § 354 ABGB 14 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 103 RZ 327
16
2.3 Von den Arten des Eigentums
Im ABGB wird zwischen dem Alleineigentum und dem Miteigentum unterschieden. Es
gibt aber auch Sonderformen, wie z.B. das Wohnungs-, Teil- und Gesamthandeigentum,
die hier nur der guten Ordnung halber angeführt sind. Steht eine Sache bloß im
Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, spricht man ausschließlich vom
Alleineigentum.15 Von Miteigentum spricht man iSd § 825 ABGB, wenn mehrere
Personen an einer Sache Eigentum haben. (siehe auch 2.7)
2.4 Arten des Eigentumserwerb
Es gibt unterschiedlich Arten des Eigentumserwerbes; dies sind der derivative- sowie
der originäre Erwerb von Eigentum.
2.4.1 Derivativer Erwerb
Als derivativ wird ein Erwerb16 dann bezeichnet, wenn das Recht unmittelbar vom
Vormann (Veräußerer) abgeleitet wird, und im Gegensatz zum originären Erwerb nicht
ursprünglich ist.17
2.4.2 Originärer Erwerb
Jeder andere Eigentumserwerb als der derivative ist originär. Von originärem
Eigentumserwerb spricht man, wenn ein Recht gänzlich neu entsteht, und der bisher
Berechtigte zeitgleich jegliche Ansprüche verliert. § 367 ABGB regelt den Erwerb vom
Nichtberechtigten, den so genannten Eigentumserwerb kraft guten Glaubens. Diese Art
des Erwerbes ist vom Recht des Vormannes vollkommen unabhängig (= ursprünglich,
originär), wird aber auch erst durch einen Akt der Eigentumsübertragung, also die
Vollendung des abgeleiteten, derivativen Erwerbstatbestandes, rechtsverbindlich.18
Übliche Exempel für einen originären Eigentumserwerb stellen der Erwerb vom
Nichtberechtigen, die öffentliche Versteigerung, der Erwerb vom befugten
Gewerbsmann und der Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers dar19.
15 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5, S 103 RZ 328 16 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002) S 289 ff; Genaueres ebenda 17 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 105 RZ 337 18 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 RZ 1 19 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 f; Genaueres ebenda
17
2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums
Es hat zwar jeder Eigentümer einer Sache dem Grunde nach absolute Freiheit, über
seine Sache zu herrschen, diese Art der Freiheit darf jedoch nicht allzu wörtlich
genommen werden. Wie in der Gesellschaft üblich, gilt hier auch, dass schrankenlose
Freiheit immer zugleich Einschränkungen eines anderen mit sich bringt wurde20. Aus
privatrechtlicher Sicht ist hier vor allem das Nachbarecht relevant. Aber ebenso von
hoher Wichtigkeit, insbesondere für diese Arbeit, sind die dinglichen Beschränkungen
der Servitute (Dienstbarkeiten, siehe 0)
„Im Interesse der Allgemeinheit den Eigentümer beschränkende oder belastende
Vorschriften finden sich in allen Rechtsgebieten.“21 Diese öffentlich-rechtlichen
Schranken haben insbesondere im Bereich der Eigentumsrechte an Liegenschaften hohe
Relevanz. Wie hinlänglich bekannt, erfahren Grundstücke ihre öffentlich-rechtlichen
Einschränkungen regelmäßig durch Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen,
die einen Bauwerber bzw. Eigentümer hinsichtlich der Bebaubarkeit und künftigen
Nutzung in seine - dem öffentlichen (manchmal auch politischen) Recht – zugedachten
Schranken weisen. Grob können die Interessen des „Gemeingebrauchs“
Grundeigentümer in der Bestellung und Bewirtschaftung einschränken. Als leuchtendes
Beispiel seien hier die Auflagen nach dem ForstG 1975 angeführt, dem zu entnehmen
ist, dass z.B. ein Waldbesitzer im Allgemeinen das Betreten des Waldes dulden muss.22
Ein Eigentümer privater Gewässer muss einerseits das Tränken und Schöpfen mit
Handgefäßen unentgeltlich gestatten („kleiner Gemeingebrauch, § 8 Abs 2 WRG)23,
andererseits wird demnach, weil es ja schon weniger Tränken in Wien bedarf, auch das
Baden, Eislaufen udgl. i.S des Gemeingebrauches gestattet. Diese Einschränkungen
können soweit gehen, dass iSd § 365 ABGB sie zur Enteignung führen: „Wenn es das
allgemeine Beste erheischt, muss ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene
Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.“.24
20 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5, S 103 RZ 327 21 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 RZ 3 22 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002): S 252 23vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002): S 252 24 zit. § 365 ABGB
18
2.6 Von der Eigentumsübertragung
Grundsätzlich gelten für den Eigentumserwerb, sowohl für den derivativen als auch für
den originären, (siehe auch 2.4) folgende Voraussetzungen:
Jeglicher Eigentumserwerb setzt im allgemein rechtlichen Sinne titulus et modus
adquierndi, einen Titel, also einen Rechtsgrund, und einen Akt des Erwerbens voraus.
Das bedeutet iSd § 380 ABGB „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart
(Modus) kann kein Eigentum erlangt werden.”.25
„Den Begriff des Titels fasst das Gesetz sehr weit“.26 Ein Titel wird regelmäßig durch
einen Vertrag erreicht. Der Terminus „Vertrag“ darf gerade hier nicht im
gemeinsprachlichen Sinn betrachtete werden, vielmehr ist hier jegliche Form von
Verträgen also auch: Testament, Tausch usw. zu verstehen.
Auch das ABGB sieht z.B. in §§ 381 ABGB (Zueignung) und § 424 ABGB
Erwerbsarten vor, die nicht von Verträgen herrühren, sondern ihrer Berechtigung und
Rechtswirksamkeit unmittelbar im Gesetz finden. Der Titel benennt lediglich den
Rechtsgrund, auf dessen Basis Eigentum übertragen werden soll. Ein wechselseitig
unterfertigter und beglaubigter Kaufvertrag stellt aber noch nicht den erfüllten Kauf iSd
ABGB dar. Der Kaufvertrag allein überträgt nämlich grundsätzlich noch nicht das
Eigentum an einer Sache, er zieht lediglich schuldrechtliche Ansprüche nach sich.
Daher ist es insbesondere beim derivativen Eigentumserwerb notwendig, dass der
Verkäufer zumindest verfügungsberechtigt über die Sache, die zur Veräußerung
gelangen soll, da nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (Niemand kann mehr
Recht übertragen, als er selbst hat).
Es ist sowohl beim derivativen als auch beim originären Erwerb unbedingt auch noch
ein rechtswirksamer Modus notwendig.
Diese rechtlich taugliche Erwerbungsart (Modus) kann bei körperlichen Sachen durch
Übergabe iSd §§ 426 ff ABGB (traditio) erfolgen.
Bei beweglichen (körperlichen) Sachen erfolgt die Übergabe (traditio):
25 zit. § 380 ABGB 26 zit. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 276
19
1. durch körperliche Übergabe (§ 426 ABGB),
2. durch Zeichen (§ 427 ABGB),
3. durch Erklärung (§ 428 ABGB) oder
4. durch Versendung ( § 429 ABGB)27.
Bei unbeweglichen Sachen ist die Übertragung des Eigentums iSd § 431 ABGB nur
durch Eintragung in die dazu bestimmten Bücher, auf Basis eines
Erwerbungsgeschäftes, möglich. Bei Eigentumsübertragung von nicht verbücherten
Liegenschaften wird anstatt der Intabulation auch eine Urkundenhinterlegung
zugelassen (siehe 3). Die Frage, worin der Sinn von Titel und Modus liegt, und welche
Funktionen sie im täglichen Geschäftsverkehr haben, ist zwar nicht einfach beantwortet,
jedoch von eminenter Bedeutung. Die Übergabe der beweglichen Sachen und die
Verbücherung der unbeweglichen Sachen sollen die geänderte Rechtssituation der
Sache, also den Eigentumsübergang, für jedermann nach außen erkennbar machen. Der
Übergang der Eigentumsverhältnisse soll damit publik gemacht werden und zwar über
Veräußerer und Erwerber hinaus um auch für Dritten, die nicht an diesem Rechtsakt
beteiligt waren, den Eigentumswechsel anzuzeigen.
Wenn die beiden kausalen Voraussetzungen, Titel und Modus, erfüllt sind, also ein
rechtsdurchsetzbarer Titel erwirkt und die Sache übergeben worden ist, erlangt der
Erwerber erst Eigentum. Sollte sich aber im Nachhinein herausstellen, dass das
Grundgeschäft (Titel) ungültig ist, ggf. weil einer der Partner geschäftsunfähig war
udgl., oder der Vertrag aus Irrtumsgründen iSd § 871 ABGB angefochten wurde, so ist
auch bei gültigem Modus, entgegen dem erwachsenden äußeren Anschein, die Sache
nicht in das Eigentum des Erwerbers übergegangen. Vielmehr muss iSd § 877 ABGB
(dingliche Rückabwicklung) die Sache zurückgestellt werden.
2.7 Vom Staatsgut, öffentlichen Gut und Gemeingut
Für diese Arbeit ist eine weitere Unterteilung von Sachen notwendig. Eine Unterteilung
jener Sachen die im öffentlichen Eigentum stehen, dies insbesondere deshalb, da das
27 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): S 633 ff; Genaueres ebenda
20
öffentliche Gut nicht im Grundbuch angeführt sein muss, denn auch Staatseigentum ist
iSd § 290 ABGB
„Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen
rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, sind in der
Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und
Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den
Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besonderen Vorschriften
sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten“28
Eigentum und die öffentliche Hand daher Träger von Rechten und Pflichten wie jeder
(normale) Eigentümer. Die Unterscheidung zwischen Staatsgut und Privatgut liegt
darin, ob die Sache dem gesamten Staat oder nur bestimmten Mitgliedern desselben
gehört und beruht auf der Vorstellung, dass die Gemeinden im Verhältnis zum Staat als
„privat“ zu betrachten sind.29 In dieser Schärfe ist das ABGB mE nach nicht zu
interpretieren, denn auch bei Gemeindegut handelt es sich, so nicht andere Gesetze
dagegen stehen, regelmäßig um öffentliches Gut, insbesondere iSd o.a. § 290 ABGB.
Unter öffentlichem Gut bzw. unter Staatsvermögen sieht § 287 ABGB alles „[…]was
zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist[…]“30,
unter freistehenden Sachen hingegen normiert das ABGB eben da „[…]Sachen, welche
allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind[…]“18,
unter öffentlichem Gut versteht der Gesetzgeber jene Sachen „[…]die ihnen [also der
Bevölkerung; Anm. d. Autors PF] nur zum Gebrauche verstattet werden…31“.
Öffentliches Gut sind daher: Landstraßen, Ströme, Flüsse usw. - sie stehen allesamt im
Eigentum des Bundes oder eines Landes und dienen dem bestimmungsgemäßen
unmittelbaren Gebrauch durch jedermann (Gemeingebrauch)32.
Das Gemeindegut unterscheidet sich vom Gemeingut nur darin, dass es zwar wie das
öffentliche Gut zum Gebrauch überlassen ist, jedoch zur Deckung des Bedarfes einer
28 zit. § 290 ABGB 29 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 286 RZ 1 30 zit. § 287 ABGB 31 zit. § 287 ABGB 32 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 287 RZ 1
21
Kommune dient. Zum Beispiel stehen Friedhöfe, Krankenhäuser udgl. auch im
Eigentum eines Dorfes, einer Stadt oder eines Landes; Kirchen hingegen sind
gewöhnlich Eigentum einer Religionsgemeinschaft - dennoch stehen auch Kirchen im
Gemeingut, das jedoch nur bestimmten Mitgliedern vorbehalten ist. Wobei §§ 288 und
287 ABGB heute jedoch grundsätzlich nicht mehr voneinander getrennt werden können.
Naturgemäß, befasst sich aber diese Arbeit sowohl mit öffentlichem, als auch mit
Gemein(de)gut.
Die wesentliche Unterscheidung für das Grundbuch liegt zwischen Staatsvermögen und
öffentlichem Gut. Gem. § 1 Abs. 2. AllGAG iVm GBG wird das öffentliche Gut nur auf
Antrag in das Grundbuch aufgenommen und dort dann nur im Eigentumsblatt
ersichtlich gemacht.33 Wenn jedoch weder aus dem Grundbuch noch aus Gesetzen,
Verordnungen udgl. ein Grundstück als Eigentum des Staates bzw. einer
Gebietskörperschaft ersichtlich ist, ist jedenfalls Eigentum der Republik Österreich, des
Landes oder der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, zu vermuten.34 Nichts
desto trotz ist das öffentlich Gut an und für sich Privateigentum, das mit
öffentlichrechtlichen bzw. Gemeingebrauchsschranken behaftet ist. Daher können mE
nach Ansprüche aus privatrechtlicher Vereinbarung udgl., ja sogar dingliches Recht, am
öffentlichen Gut entstehen bzw. erwachsen, solange diese nicht ihre Schranken im
Gemeingebrauch finden.
33 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 3 34 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 3
22
3 Vom Grundbuchsrecht
3.1 Vom Allgemeinen zum Österreichischen Grundbuch
Das Grundbuch ist bei Immobilien das Pendant zum Besitz bei beweglichen Sachen: Es
schafft einen Rechtsschein und ist, wie bereits erwähnt, die Voraussetzung zum
Eigentumsübergang und kann zu gutgläubigem Erwerb führen.35 Um Rechte an einer
Liegenschaft jedermann ersichtlich zu machen, ist ein hohes Maß an Publizität
notwendig. Diese Form der Registrierung des Eigentums wird unter dem Grundsatz des
Öffentlichkeitsprinzipes des Grundbuches subsumiert. Das Grundbuch ist aus den
mittelalterlichen Stadtafeln hervorgegangen und wird heute von den Bezirksgerichten
geführt. In den rund 150 Bezirksgerichten, die das Liegenschaftsverzeichnis, also das
Grundbuch, führen, sind rund 2,5 Millionen Einlagen in denen cirka 13,2 Millionen
Grundstücke erfasst sind. An den Bezirksgerichten, bei Notaren, aber vor allem über die
online Datenbank werden jährlich rund 3,9 Millionen Grundbuchsauszüge abgefragt36.
„Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft
in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Die Eintragung nennt
man Einverleibung (Intabulation)“37
Unter 2.6 wurden unter einem die beiden Grundvoraussetzungen für die Intabulation,
sowie die Begriffe von Titel und Modus eingehend erläutert. Daraus ergibt sich, dass
Eigentum ebenso wie dingliche Rechte, z.B. Pfand, Hypotheken, Servitute udgl., nur
durch die Eintragung des Titelgeschäftes in ein öffentliches Buch rechtsgültig erworben
werden können. Ein Kauf-, Servituts- oder Pfandbestellungsvertrag ist also erst dann
wahrlich rechtsgültig, wenn durch den Modus der Eintragung in ein öffentliches Buch
der Eigentumsübergang oder das Entstehen einer Hypothek als Pfand (Sicherung) an
einer Liegenschaft jedermann ersichtlich ist. Nichts desto trotz haben alle Verträge – in
welcher Form auch immer - schuldrechtliche Ansprüche zur Folge. Exemplarisch wird
hier auf den umgangssprachlichen Begriff des „Buchlebens“ einer Hypothek verwiesen.
Eine Hypothek existiert in der Natur nicht, sie „lebt“ nur im Grundbuch.
35 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 13 36 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 37 zit. § 431 ABGB
23
Verbindliche, gültige und damit durchsetzbare Änderungen von Rechtsverhältnissen an
unbeweglichen Sachen durch Erwerb, Übertragung, Belastung, dingliche Rechte,
Beschränkungen durch das öffentliche Recht oder deren Aufhebung sind ausschließlich
durch die Eintragung in das Grundbuch bzw. die Sonderbücher möglich. Unter der
Prämisse, dass sämtliche Grundstücke, ebenso wie die auf den Grundstücken
bestehenden dinglichen Rechte, in die Grundbücher bzw. öffentlichen Bücher
eingetragen werden, kann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Bücher und hier im speziellen des Grundbuches vertraut werden. Aufgrund des
Öffentlichkeitsprinzips des Grundbuches, kann jeder der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht, Einsicht in die Rechtsverhältnisse einer Liegenschaft nehmen und sich
grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Grundbuchseintragungen
verlassen. Dieses materielle Publizitätsprinzip dient insbesondere dem Schutz eines
Erwerbers oder eines Gläubigers einer Liegenschaft.
Als Basis des Grundbuches dient seit jeher der Kataster, in diesem werden
Katastralgemeinde und Grundstück kartographisch definiert und dargestellt. Der
Kataster wurde ursprünglich zu dem Zweck geschaffen, der Finanzverwaltung die
Grundlagen zur Besteuerung von Grund und Boden zu vermitteln. Zu diesem Behufe
wurde in den Jahren 1817 bis 1861 die Vermessung aller Grundstücke des Gebietes der
damaligen Monarchie vorgenommen und das Ergebnis u.a. grafisch in der
Katastralmappe beurkundet.38 Nach in Kraft treten des Evidenzhaltungsgesetzes im
Jahre 1883 erfolgte die laufende Aktualisierung des Katasters unter Verwendung von zu
diesem Zweck hergestellten Handrissen und Plänen, deren Genauigkeit dem jeweiligen
Stand der technischen Entwicklung entspricht.39 Abhängig davon, ob und in welcher
Zeit derartige Pläne in die Katastralmappe eingearbeitet wurden, ist die Bandbreite der
Genauigkeit der Katastralmappe relativ groß40. Katastralmappen sind der grafischer Teil
des Katasters im Koordinatensystem der Österreichischen Landesvermessung und
veranschaulichen die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie, die Abgrenzung
zwischen der Benützungsarten und der Nutzung, davon abgesehen enthalten sie weitere
38 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 39 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 40 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html
24
Angaben wie: Punktnummern der Grenzpunkte, Festpunkte und sonstige
Darstellungen.41
Die Karten zeigen die geografische Lage von Grundstücken samt zugeteilter
Grundstücksnummer aber auch die Grenzen eines Grundstückes an. Mit dem VermG
wurde im Jahre 1969 die Möglichkeit geschaffen, Grundstücke des
Grundsteuerkatasters, entsprechend festgelegter Verfahren iSd § 17 VermG, im
Grenzkataster einzutragen.42 Grundsätzlich ist die Grundbuchsmappe eine digital
erfasste Ablichtung der ehemals analogen Katastralmappe. Heute (2006) ist ein Großteil
der analogen Katastermappe digitalisiert.
Der Grenzkataster dient im Gegensatz zum Grundsteuerkataster zum verbindlichen
Nachweis der Grundstücksgrenzen43. Grenzpunkte von im Grenzkataster eingetragenen
Grundstücken sind durch Maßzahlen (Koordinaten) in cm-Genauigkeit festgelegt44. Die
Ersitzung von Teilen von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken ist
grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso ist auch im Falle eines Grenzstreits die
Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen.45
Der Kataster in seiner heutigen Form besteht aus:
• dem Grundstücksverzeichnis,
• den Koordinatenverzeichnissen (alle Fest- und Grenzpunkte Österreichs) ,
• der Katastralmappe (geometrische Darstellung der Grundstücke in einheitlichem
Landessystem),
• den technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
41 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen, Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.
42 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 43 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 44 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 45 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.
25
• den technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der
Grenzen der Grundstücke46.
Die in der Monarchie geschaffene Katastralmappe diente, wie bereits erwähnt,
ursprünglich als Grundlage für eine „gerechte“ Besteuerung von Grund und Boden und
ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des Grundsteuerkatasters, der laufend, wenn
auch mittlerweile elektronisch, aktualisiert wird.47 Das VermG 1969 führte in
Österreich den Grenzkataster ein, der neben einer technischen Qualitätsverbesserung
vor allem eine rechtliche Besserstellung der Grenzkatastergrundstücke darstellt.48
Hand in Hand damit ging auch die Qualitätsverbesserung der Katastralmappe,
insbesondere durch die seit 1989 erfolgte Digitalisierung der analogen Datenbestände.40
Aber auch Maßnahmen wie etwa Transformationen von alten Plänen und Handrissen
ins System der Landesvermessung, die Darstellung von Nutzungsinformationen aus
Luftbildaufnahmen usw. steigerten die Aussagekraft und die Praxisrelevanz der
Katastalmappe vor allem im Bezug auf aktuelle Benutzungsverhältnisse und
lagerichtige Darstellung der Grundstücke.49
Früher verwalteten Grundbuch und Kataster überschneidende Daten, was in der
Vergangenheit oft zu Unsicherheiten führte. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat mit
der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank, eine zentrale Datenbank geschaffen, die
beide Datenkreise zusammenführt und verknüpft. Dies bietet eine höhere Sicherheit
zwischen den theoretischen Grundbuchsständen und den tatsächlichen
Grundverhältnissen in der Natur.
Neben dem Grundbuch bestehen auch noch Sondergrundbücher, wie z.B. die
Landtafeln, in denen die landständischen Güter des Hochadels eingetragen wurden, die
Bergbücher, in denen Bergwerksberechtigungen eingetragen werden, das
Eisenbahnbuch, das Wasserbuch usw.50
46 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 47 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 48 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; 49 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 50 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315
26
Landtafeln waren ursprünglich einerseits die Zusammenstellungen der Sonderrechte
eines Landes und andererseits das Verzeichnis des adeligen Grundbesitzes. Sie wurden
im 19. Jahrhundert neben den Grundbüchern in Niederösterreich und Oberösterreich
weitergeführt. Durch das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980
wurden die Landtafeln in das allgemeine Grundbuch übernommen und 1986 wurde mit
der digitalen Erfassung begonnen.
Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind in das Eisenbahnbuch
einzutragen, insbesondere wenn zu deren Bau ein Enteignungsrecht nach dem
Eisenbahnenteigungsgesetz in Anspruch genommen werden bzw. wurden.51 Das
Eisenbahnbuch ist ähnlich wie das Grundbuch aufgebaut und dient zur Eintragung jener
Bahnen bzw. Bahnstrecken, denen das Enteignungsrecht zusteht. Ausgenommen sind
Straßenbahnen, da diese im Gemeindeeigentum stehen. Wie Liegenschaften erhält jede
Eisenbahn eine EZ. Im Eisenbahnbuch wird die Bahn als Ganzes, also Grundstücke die
dem Betrieb der Bahn dienen, aber auch jene Grundstücke die zur Herstellung,
Lagerung der zum Betrieb notwendigen Materialen dienen, eingetragen.
Verschiede Bezirksgerichte haben auch als „Bergbuchgerichte“ das Sondergrundbuch,
das Bergbuch, zu führen, in das die Bergwerksberechtigungen eingetragen werden.52
Jeder Landeshauptmann hat, aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung, für jeden
Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch, in das Wasserbenutzungsrechte und allenfalls
tatsächliche Wassernutzungen einzutragen sind, zu führen; die Rechtswirkung der, für
jedermann zur Einsicht und Abschriftnahme ebenfalls öffentlichen Bücher, ist jedoch
unklar.53
Relevant, insbesondere im baubehördlichen Verfahren, ist das Anrainerverzeichnis,
welches ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, bezogen auf ein Grundstück oder
mehrere konkrete Grundstücke und alle an diese angrenzenden (anrainenden)
Grundstücke darstellt.54
51 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 387 52 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 277 f 53 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 241 54 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html
27
Der Reformbedarf des analogen Grundbuches ergab eine Untersuchung aus dem Jahre
1971, die zeigte, dass eine Neuordnung unumgänglich war55. Das Hauptbuch bestand
damals aus etwa 70.000 ledergebundenen Folianten, die auf mehr als 200
Bezirksgerichte in ganz Österreich verteilt waren. Dort lagerten in den einzelnen 2,6
Millionen Bänden aufrechte Grundbuchseinlagen, die früher händisch ab- und
zugeschrieben, bzw. geändert wurden.56 Verbunden mit der damals aufkommenden und
damit hoch in Mode stehenden Begründung von Wohnungseigentum war der
Arbeitsaufwand für die Grundbuchsführer nicht mehr handhabbar, auch wurde aufgrund
der geforderten chronologischen Eintragungen der Platzbedarf immer erheblicher, das
bewirkte eine nachhaltige Unübersichtlichkeit und damit verbundene Unsicherheit des
Grundbuches. Dies alles führte zu immensen Verzögerungen und damit zur
Rechtsunsicherheit des Grundbuchs. 10 Jahre später, also im Jahre 1981 wurde mit dem
Aufbau und der Implementierung einer digitalen Grundbuchsdatenbank begonnen, die
weitere 11 Jahre später als „elektronisches“ Grundbuch im Bundesrechenzentrum als
Datenbank in Betrieb ging.57 Die erforderlichen rechtlichen Anpassungen für die
Umstellung des Grundbuches auf EDV erfolgten im Grundbuchsumstellungsgesetz. Der
Inhalt des digitalen Grundbuches ist jenem des analogen sehr ähnlich es besteht aus dem
Hauptbuch, dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und der Urkundensammlung.
Hilfsverzeichnisse sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank
gespeicherten Eintragungen abfragbar.
Die Erläuterung zu den gängigen Abkürzungen im elektronischen Grundbuch sind dem
Anhang 1 zu entnehmen.
55 vgl. Jahnel in Jahnel/Mader, EDV für Juristen: Grundriss der Rechtsinformatik, S. 218. 56 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 57 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.;
28
3.2 Von den Rechtsquellen des Grundbuches
Das Grundbuch ist aus den mittelalterlichen Stadtbüchern hervorgegangen, es hat eine
deutsche und keine römisch- rechtliche Vergangenheit.58 Hauptquelle des
Grundbuchsrechts ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, sowie weitere
Vorschriften im Grundbuchanlegungsgesetz 1930 aber auch Grundbuchumstellungs-
gesetz. Zum Teil findet man auch Regelungen in den §§ 431-446, 451, 453, 297 a des
ABGB.59 Weiter Rechtsquellen bieten aber auch Dienstanweisungen wie das ADV
Handbuch, Bundesgesetzblätter und Grundverkehrsgesetze der Bundesländer. Von
hoher Relevanz sind in dieser Rechtsmaterie aber oberst-, verwaltungs- und
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen.
3.3 Von den Bestandteilen des Grundbuches
Das Grundbuch besteht aus dem so genannten Hauptbuch, in dem die aktuellen
Grundbuchseintragungen enthalten sind. Sowie dem Löschungsverzeichnis, in das
gelöschte Eintragungen, teilweise gelöschte aber auch gegenstandslose Eintragungen
aus dem Hauptbuch übertragen. Einen wichtigen Bestandteil des Grundbuches bildet die
Urkundensammlung; dies ist die Sammlung der relevanten Urkunden z.B. der
Kaufverträgen udgl., die der Grundbuchseintragung zugrunde liegen.
Neben dem Hauptbuch, dem Löschungsverzeichnis und der Urkundensammlung
bestehen diverse notwendige Hilfsverzeichnisse. Eines dieser Hilfsverzeichnisse ist das
Grundstücksverzeichnis, dies enthält für jede Katastralgemeinde die
Grundstücksnummern erfasst. Weitere Hilfsverzeichnisse sind das Anschriften-
verzeichnis und die Personen- oder Namensverzeichnisse, diese enthalten für jedes
Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Ein weiterer Teil des Grundbuches ist das Grundstücksverzeichnis; es enthält für jedes
Grundstück, die Grundstücksnummer, die Benützungsart oder Benützungsabschnitte
sowie das Ausmaß der Fläche des Grundstückes und die einzelnen Benützungs-
ausschnitte. Ebenso enthalten sind sonstige Daten zur leichteren Erkennbarkeit der
Grundstücke - wie z.B. Name und Anschrift der Eigentümer und die EZ – und
58 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315 59 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315
29
Eintragung von Grenzänderungen aufgrund von Grundbuchbeschlüssen, also die
Änderung der Katasterdaten im Grundstücksverzeichnis des Grundbuches.
Die im Grundstücksverzeichnis aufgeführten Benützungsarten sind die im VermG
definierten Bodennutzungen von Grundstücken und umfassen im Wesentlichen
• Bauflächen,
• landwirtschaftlich genutzte Grundflächen,
• Gärten,
• Weingärten,
• Alpen,
• Wald sowie
• Gewässer und
• sonstige Nutzungen.60
Die Benützungsarten sind sowohl in der Katastralmappe als auch im
Grundstücksverzeichnis zu finden und daher als urkundlich lage- und flächenrichtig
anzusehen.61 Da auf Basis dieser Katastergrundlagen auch andere Behörden und
Institutionen, wie die Bau- (Gemeinde), Finanz-, Forstbehörde aber auch für den
Weinbaukataster sowie die Bauernkammer und viele andere in Vollziehung der
jeweiligen Gesetze zugreifen, kommt den im Kataster ersichtlich gemachten
Benützungsarten besondere Bedeutung bei Bau-, Widmungsverfahren aber auch bei der
Städteplanung zu.62
60 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 61 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 62 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html
30
3.3.1 Von der Gliederung des Grundbuches
Grundsätzlich gliedert sich das Grundbuch wie folgt63:
Kopf Katastralgemeinde (Grundbuch); Einlagezahl
zuständiges Bezirksgericht Seitennummer
Hinweise besondere Abschrift
Abfragedatum
Aufschrift letzte Tagebuchzahl
vorläufige Plombe, bzw. Plombe
Hinweis
auf Wohnungseigentum, öffentliches Gut, Baurechte udgl.
A1-Blatt Nummer,
Zugehörigkeit zum Grenzkataster Flächenausmaß und
Adresse der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke
A2-Blatt Änderungen am Grundbuchskörper,
öffentlich-rechtliche Lasten, dingliche Berechtigungen, die mit einer Liegenschaft verbunden sind
B-Blatt Miteigentumsanteile,
diesen zugeordnet Eigentümer oder Eigentümerin einschließlich Geburtsdatum und Adresse
samt Rechtstatsachen
C-Blatt Belastungen (Pfandrecht, Dienstbarkeit etc.)
samt Rechtstatsachen
Hinweis/Ende Informationen über Ausgabestelle,
gebührenpflichtige Zeilen und Abfragegebühr, Hinweis auf Gebührenbefreiung oder amtswegige Erstellung,
Sicherheitscode
63 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/85/Seite.850400.html#Aufbau
31
„Wenn umgangsprachlich vom Grundbuch die Rede ist, ist zumeist das Hauptbuch
gemeint“64. Nach § 1 GBG besteht das Grundbuch nur aus dem Hauptbuch und aus der
Urkundensammlung. Da die Einlagen für einzelne oder mehrere Liegenschaften
errichtet werden, spricht man vom Realfoliensystem.65 Früher gab es hingegen das
Personalfoliensystem, das alle Eigentümer eines Grundstückes zu einer Einlage
zusammenfasste66.
3.3.2 Vom Hauptbuch
Das Hauptbuch ist zur Aufnahme von Grundbuchseintragungen bestimmt und wird
nach dem Realfoliensystem geführt, damit wird jede als rechtliche Einheit zu
behandelnde Liegenschaft in einer Grundbuchseinlage aufgenommen, wobei jede
Grundbuchseinlage nur einen Grundbuchskörper, das ist jene Liegenschaft, auf die sich
die Eintragung bezieht, iSd AllGAG enthalten kann.67
In die Grundbuchseinlagen einer Katastralgemeinde werden, iSd § 2 Abs 2 Z 1 GBG
alle Änderungen an den Grundbuchskörpern vorgenommen, wobei ein
Grundbuchskörper aus mehreren Grundstücken bestehen kann. Gegenstand einer
Grundbuchseinlage sind alle in ihr zusammengefassten Flächen einer oder mehrerer
Liegenschaften.68 Grundstücke sind Teile einer Katastralgemeinde, die am 1. Jänner
1969, also mit Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, im Grundsteuerkataster als
Grundstücke mit einer eigenen Nummer bezeichnet waren oder danach mittels
Beschluss mit einer eigenen Nummer versehen wurden. Die Grundbuchseintragungen
im A-, B-, C- Blatt werden nach laufenden Nummern und innerhalb dieser Nummer
nach Kleinbuchstaben geordnet.69 Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer
Eintragung gehören, werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen
jeweils unter einer neuen Nummer unter dem Buchstaben „a“ eingetragen, hingegen
werden andere Eintragungen unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören, und
einem weiteren Buchstaben vorgenommen, wie z.B. die Anmerkung eines Rekurses bei
64 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 2 65 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 316 66 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 316 67 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; 68 vgl. http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 69 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 29
32
der angefochtenen Eintragung udgl.70 Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen die
Ordnungsmerkmale nicht geändert oder neu verwendet werden; wird jedoch eine
Eintragung im Rang einer anderen Eintragung vorgenommen, dann geschieht dies nicht
wie sonst unter einer neuen Nummer, sondern unter der Nummer der ranggebenden
Eintragung. Ein Pfandrecht, das z.B. im Rang einer Anmerkung der Rangordnung oder
der Abweisung des Gesuches eingetragen werden soll, wird unter der Nummer dieser
Anmerkung, die dann gleichzeitig gelöscht wird, eingetragen. 56 Werden Eintragungen
von einer Einlage an eine andere übertragen, sind die übertragenen Eintragungen in der
neuen EZ in der ursprünglichen Form und Reihung, aber unter neuen
Ordnungsbegriffen aufzunehmen und im Anschluss daran jeweils als zugehörige
Eintragung vorzunehmen.56
3.3.3 Vom Gutsbestandblatt (A-Blatt)
Das A- Blatt, auch Gutsbestandblatt genannt, besteht aus zwei Abteilungen, und zwar
aus A1 und A2. Wobei die rechtliche Wirkung einer bücherlichen Eintragung aber nicht
davon abhängt, ob sie in diesem oder jenem Blatt erfolgt71. Gemäß § 7 Abs. AllgGAG
hat das Gutsbestandblatt die Bestandteile des Grundbuches, die mit dem Eigentumsrecht
an dem Grundbuchskörper oder an einem Teil des Grundbuchskörpers dinglichen
Rechte sowie alle Änderungen die den Gutsbestand betreffen aber auch die Einleitung
von Verfahren usw. anzuzeigen.72 Dies geschieht durch die Ersichtlichmachung, die
ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksame
Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften beruhen. Diese Belastungen sind gem. § 7 Abs 2 AllgGAG im
Gutsbestandblatt ersichtlich zu machen, jedoch nur, sofern ihre Eintragung im
Grundbuch ausdrücklich vorgeschrieben ist.73
Im A1-Blatt sind alle zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke samt
Grundstücksnummer, Benützungsart, Fläche, Grundstücksanschrift angeführt. Also sind
dort die Aufschrift und die Bestandteile des Grundbuchskörpers enthalten, die
70 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 29 71 zit. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.: Grundbuchsrecht § 2 RZ 11 72 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 12 73 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 12
33
Bezeichnung muss, iSd § 8 Abs. 1 AllgGAG mit den Angaben im Grundkataster und
der Grundbuchsmappe im Einklang steht.74 Sämtliche Daten sollten wie gesagt
übereinstimmen, jedoch ist die Benützungsart kaum von Relevanz, da sie nur sehr selten
mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder der Natur übereinstimmt, dies vor
allem im nonurbanen Gebiet.75
Das A2-Blatt hingegen enthält sämtliche mit dem Eigentum an Grundstücken
verbundenen Rechte. Zuerst ist jedoch dort jene Eintragung aufzunehmen, aus der
entnommen werden kann, auf welche Weise der Grundbuchskörper entstanden ist.76
Sonst sind im A2-Blatt alle Eintragungen aufzunehmen, die eine Veränderung des
Gutsbestandes, z.B. das Recht des Zugangs zum eigenen Grundstück über das
Grundstück des Nachbarn (dienendes Servitut), aber auch öffentlich-rechtliche
Beschränkungen sowie Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken, darstellen.77 Die
Eintragung eines Grundstückes, als Folge einer Zu- und/oder Abschreibung, ist jedoch
nur dann möglich, wenn es in der Grundstücksdatenbank in einer von demselben
Gericht geführten Grundbuchseinlage eingetragen ist und sowohl Ab- als auch
Zuschreibung mit der gleichen Tagbuchzahl plombiert wurden oder im
Grundstücksverzeichnis des Katasters einer Einlage zugeordnet sind.78 Wird eine
Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, ist diese, sowie
jede Änderung einer derartigen Eintragung, amtswegig iSd § 12 GBG unter möglichster
Beibehaltung von Inhalt und Umfang im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes
einzutragen.79
3.3.4 Vom Eigentums- oder B-Blatt
Im Eigentumsblatt ist der Eigentümer bzw. sind die Eigentümer einer Liegenschaft
unter Nennung der jeweiligen Quote des Anteils, die in Bruchform dargestellt ist,
eingetragen.
Im B-Blatt wird die Urkunde angeführt, die die Grundlage für den Eigentumserwerb
darstellt; diese Urkunden selbst werden in der entsprechenden Sammlung aufbewahrt.
74 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 75 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 76 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 17 77 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 1 78 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.: Grundbuchsrecht; 2 ADV-Handbuch S 604 79 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 16
34
Jene Beschränkungen, die sich auf den Eigentümer als Person in der freien
Vermögensverwaltung beziehen, wie. z.B. Minderjährigkeit, Sachwalterschaft, Konkurs
usw., sind ebenfalls im Eigentumsblatt ersichtlich.80 Im Sinne § 11 Abs 2 AllgGAG
sind Beschränkungen am Grundbuchskörper oder Teilen davon, die jeden Eigentümer
treffen, im Lastenblatt (C-Blatt) einzutragen und im Eigentumsblatt nur ersichtlich zu
machen.81 Hier ist jedoch dringend darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit einer
Eintragung nicht (!) davon abhängt, dass die Eintragung an der richtigen Stelle
vorgenommen wird.82 Wenn ein öffentlicher Eigentümer einer Liegenschaft, wie Bund,
Land oder Gemeinde, keine Eintragung iSd § 12 AllgGAG begehrt, sind
Liegenschaften, die öffentliche sind, im Eigentumsblatt nur mit der Eigenschaft der
Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen.83 Dabei sollte, weil es in der
Praxis oft vereinfachend wirkt, bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes der
Republik auf den betreffenden Verwaltungszweig verwiesen werden.84
3.3.5 Von den Lasten und vom Lastenblatt (C-Blatt)
Das C- bzw. Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie
die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden
Beschränkungen, außerdem Wiederverkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche
Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des
Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes
unterworfen ist.85 Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind
nach Ansicht des OGH im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung)
einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Nach Ansicht des
Höchstgerichtes ist der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung
oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt ersichtlich zu machen,
wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs. 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-
Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht werden muss, daher ist eine bloße
Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne dass dem eine Einverleibung des Rechtes im C-
80 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 81 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 c RZ und vgl. OGH 26.03.1996, 5 Ob 142/95 82 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 c RZ 9 83 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 84 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 85 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 22
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Blatt zu Grunde läge - nach dieser Gesetzessystematik nicht möglich.86 Das dingliche
Recht einer Dienstbarkeit kann iSd § 481 ABGB nur durch die Eintragung in die
öffentlichen Bücher erworben werden.87 Wobei der OGH hiezu festhält, dass der
Erwerb eines von einem dinglichen Recht abgeleiteten dinglichen Rechtes, soweit er
überhaupt zulässig ist, voraussetzt, dass jenes Recht bereits existent ist; das bedeutet
aber im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz des GBG eine Einverleibung im
Lastenblatt der dienenden Liegenschaft.88 Ein Recht entsteht aber nicht etwa erst durch
die angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen
bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen
Rechtsverhältnissen angeglichen.89 Wobei bei Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit der
Eintragungsgrundsatz durchbrochen werden kann, wenn der Berechtigte über einen
Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.90
In der Exekutionsordnung vorgesehene Beschränkungen durch ein gerichtliches
Belastungs- und Veräußerungsverbot sind hingegen bloß anzumerken.91
Zusammenfassend lässt sich sohin sagen, dass das Lastenblatt Belastungen wie etwa
Pfandrechte, Veräußerungs- und/oder Belastungsverbote, Dienstbarkeiten udgl. enthält
und sich derartige Belastungen auf die gesamt Liegenschaft oder nur auf einen Anteil
beziehen können, wobei sich die Belastung nur auf einen Teil bzw. Anteil der
Liegenschaft erstreckt die von Amtswegen durch den Vermerk "auf Anteil B-LNR..."
deutlich gemacht wird.
Nach den Vorschriften für die Führung des ADV-Grundbuches betreffen die
Eintragungen ins C-Blatt mangels näherer Spezifizierung die ganze Liegenschaft, soll
sich eine Eintragung im C-Blatt nur auf einen bestimmten Miteigentumsanteil bzw.
Anteil beziehen, ist die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-
Blatt durch die Anführung der Nummer der betreffenden Anteile im Kopf der
86 vgl. OGH 26.03.1996, 5 Ob 142/95 87 vgl. Hoffmann in Rummel 3 (2005): §§ 480, 481 RZ 88 vgl. OGH 17.02.1982, 1 Ob 55/81 89 vgl. OGH 27.02.2001, 5 Ob 270/03 x 90 vgl. OGH 09.12.2003, 1 Ob 55/81 91 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 22
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Eintragung herzustellen, sonst ist keine andere Bezugnahme auf das B-Blatt
notwendig.92
3.3.6 Von den Hilfsverzeichnissen Ende
Im konventionellen, analogen Grundbuch sind weiters Hilfsverzeichnisse wie
• Grundstücks-
• Anschriften- und
• Personenverzeichnis
vorhanden, diese Verzeichnisse ermöglichen das Auffinden einer Grundbuchseinlage,
wenn nicht die Einlagezahl, sonder nur die Grundstücksnummer, die Anschrift oder nur
der Name des Eigentümers bekannt sind.93 Das Personenverzeichnis hingegen dient
jedoch in erster Linie dazu, den gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person darzulegen.
Um einer eventuellen missbräuchlichen Verwendung vorzubauen, hat der Gesetzgeber
im § 5 Abs. 4 GUG geregelt, dass Abschriften und Mitteilungen aus dem
Personenverzeichnis nur den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden
Eintragungen zu erteilen sind.94 Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus
dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran
darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen.95 Dies bedeutet in der
Praxis, dass abgesehen von dem Eigentümer selbst bzw. den von ihm Bevollmächtigten,
Notaren im Verlassenschaftsverfahren udgl., nur jene, die dem Grundbuchsführer ein
rechtliches Interesse zum Beispiel während eines Konkursverfahrens oder ähnliches,
nachweisen können, Einsicht in das Personenverzeichnis nehmen dürfen.
Im Sinn des Grundbuchsumstellungsgesetzes ist in der Grundstücksdatenbank direkt
auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) zu
führen. Sonstige Hilfsverzeichnisse, wie Grundstücks-, Anschriften- und
Personenverzeichnisse, sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank
gespeicherten Eintragungen des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
92 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 23 93 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 26 94 vgl. GUG § 5 Abs 4 S 1 f 95 vgl. GUG § 5 Abs 4
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zu führen.96 Da beim umgestellten Grundbuch die Hilfsverzeichnisse ebenso wie das
Hauptbuch iSd § 2 Abs 1 GUG in einer einzigen Datenbank gespeichert werden,
gelangen Änderung im Hauptbuch, die Auswirkungen auf die Hilfsverzeichnisse haben,
beim umgestellten Grundbuch ohne weiters Zutun des Grundbuchsgerichtes im Weg der
Datenverarbeitung in die Hilfsverzeichnisse, dies gilt auch für die Eintragungen, die
nur im Kataster durchgeführt und vom Grundbuch übernommen werden.97
3.3.7 Von der Urkundensammlung
Die Urkundensammlung wird aus den Urkunden, in Ur- und Abschrift gebildet, auf
Grund dieser Dokumente wird ein Bucheintrag iSd § 6 Abs. 2 GBG vorgenommen.98
Diese Urkunden wie z.B. Kaufverträge werden in der Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl
jahrgangsweise geordnet, zu Bänden gebunden und bei jenem Bezirksgericht verwahrt,
das die Grundbuchseintragung durchgeführt hat, da die Urkundensammlung bis jetzt
nicht auf EDV umgestellt worden ist, kann sie nur ebendort eingesehen werden.99
Aufgrund der ständigen Rechtssprechung ist, wenn alle wesentlichen
Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde
enthalten sind, und auch keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit bestehen, nur die
Vorlage dieser Urkunde im Original notwendig. Ist allerdings ein vollständiges Bild
über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen
zu gewinnen, dann sind alle einzelnen Urkunden zu erbringen.100 Im Allgemeinen haben
die Parteien unbeglaubigte und stempelfreie Abschriften für die Urkundensammlung
beizubringen, das Fehlen einer oder mehrerer für die Urkundensammlung bestimmter
Abschriften steht aber der sachlichen Erledigung eines Antrages nicht entgegen.101 Nach
Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Vorlage des Originals einer Urkunde auch
dann erforderlich, wenn sie aus Anlass eines früheren Antrages schon vorgelegt wurde,
und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet.102 Außerdem
sei hier noch darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung eines Notariatsaktes als
96 vgl. § 4 GUG 97 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 26 98 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 5 RZ 5 1 99 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/60/Seite.600100.html#Urkunden 100 vgl. OGH 08.11.1994, 5 Ob 76/94 101 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 5 RZ 2 102 vgl. OGH 18.03.1997, 5 Ob 61/97z
38
Original im Sinne des § 87 Abs. 1 GBG anzusehen ist; sieht diese Ausfertigung so aus,
dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom
Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der
beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.103
Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Aufnahme einer Liegenschaft in das
Grundstücksverzeichnis lediglich Evidenzzwecken dient; ihr kommt keine konstitutive
Wirkung zu, denn für die Ersichtlichmachung, zu deren Wesen die Eintragung ins
Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zu Nutze zu machen, eignet sich
ein Hilfsverzeichnis nicht.104
3.3.8 Von den Grundsätzen des Grundbuches
Das Grundbuchsgesetz normiert in seinem § 4, dass die Erwerbung, Übertragung,
Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch ihre Eintragungen in
das Hauptbuch erwirkt werden.105 Es ist jedoch auch der Eintragungsgrundsatz durch §§
431, 445, 451, 481 ABGB, in § 5 BauRG und in § 5 Abs 3 WEG 2002 für den Erwerb
dinglicher Rechte an außerbücherlichen Liegenschaften ausdrücklich anerkannt.106
Stark vereinfacht dargestellt kann festgestellt werden, dass Eigentum an einer
Liegenschaft nicht schon dadurch erlangt wird, dass eine Urkunde wechselseitig
unterfertigt und damit die Liegenschaft, wenn auch durch Zeichen (Begehung,
Schlüsselübergabe udgl.) faktisch übernommen und der Kaufpreis bezahlt wird,
sondern für den Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen die Eintragung im
Grundbuch als neuer Eigentümer erforderlich ist.107
3.3.9 Vom Eintragungsgrundsatz des Grundbuches
Grundsätzlich können iSd § 8 GBG drei Arten von Eintragungen bzw. Einverleibungen
vorgenommen werden:
1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen -
Intabulationen oder Extabulationen), ohne weitere Rechtfertigung
103 vgl. OGH 14.07.1992, 5 Ob 119/92 104 vgl. OGH 08.03.1994, 5 Ob 22/94 105 vgl. GBG 1955 § 4 106 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 1 107 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/20/Seite.200050.html
39
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen),
die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung,
Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken
3. bloße Anmerkungen.108
Strittig ist sowohl in der Judiaktur als auch der Lehre, ob es noch andere
Eintragungsarten gibt, denn von manchen werden Ersichtlichmachungen als besondere
Eintragungen gesehen, von anderen werden sie bloß als Unterfall der Anmerkung
verstanden- zweiterer Meinung schließe ich mich auch an (Anmerkung des Autors
P.F.).109 Ersichtlichmachungen dienen mE nachausschließlich dazu, Änderungen im
Gutsbestand anzuzeigen, die jedoch ohne rechtliche wiewohl von wirtschaftlicher
Bedeutung für eine Liegenschaft sind.110
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb durch Bucheintrag sind einerseits
ein gültiger Titel, andererseits die Berechtigung des Vormannes zur Übertragung und
die Einräumung des Rechtes (Aufsandung) durch den Rechtsüberträger, denn das
dingliche Geschäft richtet sich nicht auf die Erzeugung eines Anspruches oder einer
Verpflichtung, sondern ausschließlich auf die Eintragungsfähigkeit des Rechtes iSd § 9
GBG. Zur Eintragung geeignet sind iSd § 9 GBG nur dingliche Rechte und Lasten,
ferner das Widerkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie ein
Bestandrecht (§ 1095 ABGB).111 Rechte, die noch aufschiebend bedingt sind, können
nicht einverleibt oder vorgemerkt werden, wobei es strittig ist, ob Besitznachfolgerechte
einverleibt werden können.112 Grundvoraussetzungen für eine Eintragung sind aber
auch die formalrechtlichen Vorschriften, siehe 4.4, 4, 4.2.2 und 5
Anderseits bewirkt die Einverleibung des Eigentums ohne Rechtstitel keinen
Rechtsübergang, der Titel allein stellt nur einen obligatorischen Anspruch dar.113 Ist
eine Person zwar im Grundbuch eingetragen, fehlt ihr aber der Titel, dann bleibt der
bisherige Eigentümer zwar weiterhin der gesetzmäßige und wahre Eigentümer, doch ist
108 vgl. § 8 GBG 109 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 110 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 111 vgl. § 9 GBG. 112 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 113 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 9
40
ihm die Möglichkeit der bücherlichen Verfügung entzogen, während sie dem titellosen
Eigentümer gegeben ist.105
Verkannt in seiner Relevanz, aufgrund des Gefahren- und Lastenüberganges – bei
Außerachtlassung der zivilrechtlichen Konsequenzen - wird in der Praxis hingegen der
Zeitpunkt des Erwerbes. Nach §§ 29, 93, 94, 103, 128 GBG sowie §§ 438, 440 ABGB
tritt bereits mit Einlangen des der Intabulierung zu Grunde liegenden Gesuchs beim
Grundbuchsgericht, also nicht erst mit bewilligter Eintragung, die Rechtskraft der
Eigentumsübertragung ein - daher ist der Antragsteller schon im Zeitpunkt des
Ansuchens, und nicht wie oftmals angenommen erst im Zeitpunkt der Bewilligung,
bereits Eigentümer.114 Denn es soll beim Eigentumsübergang nicht auf die Zufälligkeit
des Geschäftsganges, wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ankommen,
worin auch eine Rückwirkung der Eintragung liegt, weil, z.B. ein Eigentümer schon zu
diesem Augenblick Schuldner einer Pfandurkunde ist.115 Spielbüchler verweist hier in
Rummel auch noch darauf, dass es besonders bedauerlich sei, dass die auf
Datenverarbeitung umgestellten Grundbücher den Zeitpunkt des Einlangens des
Grundbuchsstückes nicht mehr angeben (§ 12 Abs. 1 GUG); allerdings muss nicht jede
Vorschrift, so Spielbüchler, die auf den Erwerbszeitpunkt abstellt, den Zeitpunkt des
Einlangens im Auge haben - ihr Zweck kann auch auf den der Eintragung gehen.116 Die
tatsächliche physische Übergabe eine Liegenschaft ist für die Übereignung
bedeutungslos.117 Es steht, auch wenn dies in der Praxis unterschiedlich gesehen wird,
mE nach fest, dass soweit Eintragungsgrundsatz herrscht, die bloße Übergabe der
Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums bewirkt.118
Bei nicht verbücherten Liegenschaften ersetzt die Urkundenhinterlegung die zum
Erwerb notwendige Einverleibung, weil die Hinterlegung die Publizität bewirkt, der aus
den hinterlegten Urkunden die Rechte ersichtlich sind.119 Dem außerbücherlichen
Eigentümer ist aber eine Verfügung über die Liegenschaft erst dann möglich, wenn er
seine Eintragung erwirkt hat. Jedoch kann ein Erbe oder Erwerber nach Erfüllung des
114 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 2 115 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 8 116 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 8 117 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 11 118 vgl. OGH 26.03.1987, 6 OB 532/87 119 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 4
41
Titels (Versteigerung, Kaufvertrag, Übertragung, Erbantritt usw.) die evtl. Rangordnung
für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändungen anmerken und/oder löschen
lassen kann; aber auch Lasten löschen lassen, um dann, ohne Eintragung, weiter zu
veräußern.120 Ferner kann, wer ein zu verbücherndes Recht eingeräumt hat, die
Eintragungen seines Vormannes verlangen, jedoch nur, falls er die Voraussetzung
hierfür in einverleibungsfähiger Form darlegen kann.102
Zum außerbücherlichen Eigentum sei hier angeführt, dass dieser Begriff oft falsch
verwendet wird, da es sich zumeist nicht um ein solches handelt, da es sich regelmäßig
handelt um echten, redlichen und rechtmäßigen Besitz handelt, denn außerhalb der
Ausnahmen (Enteignung, Erbgang, Ersitzung) vom Eintragungsgrundsatz ist für
außerbücherliches Eigentum kein Platz.121 Der Eintragungsgrundsatz wird demnach
hauptsächlich in den Fällen der Universalsukzession, Zwangsversteigerung,
Enteignung, Verstaatlichung und des Vermögensverfalls durchbrochen.122 Eine weitere
Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht dann, wenn Erdreich, welches ein
fließendes Gewässer unmerklich an ein Ufer angespült wird, denn dann gehört es nach §
411 ABGB dem Eigentümer des Ufers.123 Da das öffentliche Wassergut, über welches
vom Rechtsträger zwar durch privates Recht verfügt werden kann bzw. konnte, im
Eigentum des Bundes steht trat mit dem WRG vom 1. 11. 1934 die Bestimmung in
Kraft, dass die Ausscheidung aus öffentlichem Wassergut nur durch den
Landeshauptmann erfolgen und nur durch die zuständige Verwaltungsbehörde
ausgesprochen werden kann.124 Zeitgleich mit in Kraft treten des WRG wurde auch die
Möglichkeit der Ersitzung von Eigentum am öffentlichen Wassergut genommen - dies
gilt naturgemäß lediglich ex nuc, ex tunc erworbene Rechte bleiben bestehen.109
Allerdings sind unter dem in §§ 410 f ABGB vorkommenden Ausdruck „Gewässer“
ausschließlich fließende Gewässer, demnach Bäche, Flüsse und Ströme, zu verstehen,
daher können auf Seen und Teichen, selbst wenn sie durch Zuflüsse gespeist oder von
120 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 32 121 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 10 122 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 43 123 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 50 124 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 29
42
Bächen oder Flüssen durchströmt werden, die §§ 407 bis 411 ABGB nicht angewendet
werden. 125
Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher
Rechte die Regel von Titel und Modus iSd § 480 ABGB.126 Dingliche Rechte wie z.B.
das Wegerecht können nach § 481 ABGB an Gegenständen, die in den öffentlichen
Büchern eingetragen sind, auch nur durch die Eintragung in diese erworben werden.127
Nach dem ABGB gilt für den Erwerb von Dienstbarkeiten grundsätzlich auch der
Eintragungsgrundsatz, jedoch unterliegt der Verzicht auf eine bücherlich eingetragene
Dienstbarkeit nicht dem Eintragungszwang.128 Daher ist aber auch eine unterbliebene
Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes für den
rechtswirksamen Erwerb und/oder den Fortbestand einer Dienstbarkeit ohne Bedeutung,
dies insbesondere deshalb, da es für ein außerbücherliches Servitut genügt, dass der
erweisliche Wille des Eigentümers für das Zugestehen eines dinglichen Rechtes
vorhanden ist. 129,130
3.3.10 Vom Vertrauensgrundsatz
Beim Vertrauensgrundsatz ist mE nach zu unterscheiden zwischen einem formalen- und
einem konkreten Sinn des Publizitätsgrundsatzes. Der formale Zweck ist im Sinn der
Öffentlichkeit des Grundbuches normiert das GBG: „Das Grundbuch ist öffentlich.
Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und
Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu
erteilen.“131 Gemeint damit ist jedermanns Recht in das Grundbuch Einsicht zu nehmen
und, wenn auch entgeltlich, Abschriften (heutzutage eher Ausdrucke) anzufertigen aber
auch Ablichtungen aus der Urkundensammlung des Grundbuches zu erstellen. Das
Publizitätsprinzip des GBG verpflichtet; auch das ABGB „[…]wer diese Bücher nicht
einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit[…]“132, erhebt das Recht zur
Einsicht jedoch ist dort auch die Pflicht der Einsichtnahme ableitbar - denn nur wer in
125 vgl. OGH 11.05.1993, 1 OB 55/81 126 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 23 127 vgl. § 481 ABGB 128 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 27 129 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 28 130 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 29 131 zit. § 7 GBG 132 zit. § 443 ABGB zweiter Halbsatz
43
das Grundbuch einsieht, kann darauf vertrauen.133 Ein evtl. Erwerber muss, so er nicht
Einsicht nimmt, eingetragene Lasten übernehmen, auch wenn er sie nicht kennt und hat
nicht einmal Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es wäre ihm ausdrücklich
Lastenfreiheit zugesichert worden, so die Ansicht der Lehre.134 Aus der Judikatur lässt
sich hingegen eindeutig entnehmen, dass selbst eine schriftliche, privatrechtlich gültige
Zusicherung von Lasten – bzw. Bestandsfreiheit einer Sache wohl kaum von der
Übernahmeverpflichtung entbindet. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ergibt
sich aus § 443 ABGB, dass die vom Erwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind,
wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben.135 Im letzten Halbsatz des § 443 ABGB ist
dann noch zu lesen: „[…]andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den
vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.“ Dies ist bei
Servituten aber auch bei Hypotheken von Relevanz und zwar im Zusammenhang mit §
928 ABGB „Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache
haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle
arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die
Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 443).
Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.“
Damit wird die „Bedrohung“ aus dem zweiten Satz des § 443 ABGB relativiert. Denn
nur mit der Einwilligung des Liegenschaftserwerbers können (theoretisch) die
Hypotheken des Vormannes übertragen werden.
Von größerer Bedeutung ist hingegen der substantielle, materielle bzw. konkrete Sinn
des Vertrauens-/Publizitätsgrundsatzes des GBG. Wenn man davon ausgeht, dass der
Eintragungsgrundsatz nach § 4 GBG „Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und
Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das
Hauptbuch erwirkt“ unabdingbar ist, stellt sich immer noch das Problem, dass dies
manchmal nicht den Tatsachen bzw. der üblichen Vorgangsweise des Geschäftslebens
entspricht. Wer darauf vertraut, dass keine weiteren eintragungsfähigen Rechte
bestehen, (positives Publizitätsprinzip) oder dass das nicht Eingetragene auch nicht
rechtens bzw. durchsetzbar ist (negatives Publizitätsprinzip) und ein Recht an einer
133 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 8 134 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 8 135 vgl. OGH 20.9.1994, 5Ob543/94
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unbeweglichen Sache erwirbt, ist dem Grunde nach geschützt.136 Dennoch ist es
unumstritten, dass, wer auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuches vertraut,
oftmals einer Scheinwahrheit unterliegt. Realität ist, dass den Grundbüchern oftmals
rechtserhebliche Tatsachen nicht sofort und/oder gar nicht angezeigt werden. Der
gutgläubige Erwerber (Dritte) ist im Rahmen des positiven Publizitätsprinzipes nur
dann absolut geschützt, wenn die Eintragung des Verkäufers bzw. Vormannes
rechtskräftig, also nicht anfechtbar, geworden ist, aber auch keine Streitanmerkungen
im Grundbuch ersichtlich und insbesondere zumindest drei Jahre seit der Intabulierung
durch den Vormann verstrichen sind.137 Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst dann
kein Recht erwirbt, wenn trotz formgerechter Eintragung der Sache im Grundbuch,
bereits das Eigentumsrecht des Vormannes z.B. auf einem mangelhaften Titel o.ä.
beruht. Derartige Rechtsmängel können z.B. durch Verjährung der Löschungsklage
geheilt werden.
§ 1500 ABGB meint hingegen: „Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene
Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch
vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu
keinem Nachtheile gereichen.“ Geschützt wird das Vertrauen Gutgläubiger auf die
Vollständigkeit des Grundbuches, denn dem Dritten soll es ja nicht schaden, dass das
Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.138 Die „negative“ Seite des
Publizitätsprinzipes schützt also das Vertrauen des Gutgläubigen auf Vollständigkeit
und Richtigkeit des Buchstandes.139 Jedoch hat jeder, der einen konkreten Anlass oder
Hinweis darauf bekommt, dass der Grundbuchsstand unrichtig, fehlerhaft oder
mangelhaft ist, von sich aus den Grundbuchsstand zu überprüfen, da ihm sonst der
Schutz des § 1500 ABGB nicht zuteil wird, „[…]eine solche Überprüfung vom
Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr
in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken
136 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 13 137 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 13 138 vgl. OGH 24. 06.1997, 1Ob112/97w; 139 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 327
45
ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlaß
geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet.“.140
Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass der § 1500 ABGB für die
positive Seite des Publizitätsprinzipes nicht gilt.141 Unbedeutend ist es jedoch, nach
Ansicht der Literatur, ob eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich erworben wird142;
denn auch einem unentgeltlichen Erwerber ist es zuzubilligen, dass er auf Richtigkeit
und Vollständigkeit des Grundbuches vertraut.143
Im Sinne des § 49 VermG kann ein auf die in der Natur sichtbaren Grenzen gegründeter
Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der im guten Glauben auf den
Stand die Sache erwirbt, dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erwerber sein Recht
nachweislich im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben
hat.144 Diese Bestimmung der VermG ist eine positive Ergänzung des
Publizitätsprinzipes.145 Dies bedeutet, dass das VermG nicht dem Kataster, sondern der
Grenzziehung in der Natur, den Vorrang einräumt und daher eine Abweichung
zwischen DKM und Natur regelmäßig zum Vorteil des Erwerbers ausgelegt wird. Aus
der jüngsten Rechtsprechung ist dazu zu entnehmen, dass für den Umfang des
Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag für den Fall, dass die Grenzen in
der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend ist, dass der
Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das
Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war; besaß der Verpflichtete im
Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das
Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen
Grenzen.146
140 vgl. OGH 03. 09.1958, 3Ob98/58; genaueres OGH: 6Ob138/68 (6Ob142/68); 3Ob62/73; 7Ob512/76; 1Ob13/79; 1Ob1/84; 1Ob38/84; 2Ob535/85; 6Ob666/85; 2Ob515/87; 1Ob5/87 (1Ob6/87); 3Ob601/89; 5Ob563/93; 7Ob1680/95; 1Ob587/95; 1Ob2319/96b; 1Ob14/97h; 1Ob2419/96h; 4Ob190/97p; 1Ob112/97w; 4Ob266/97i; 9Ob244/97s; 1Ob416/97a; 10Ob68/98t; 7Ob209/98f; 10Ob291/99p; 5Ob324/00h; 7Ob160/02h; 7Ob95/03a; 6Ob311/04k; 1Ob106/05b
141 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 14 142 vgl. Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 1; Genaueres ebenda 143 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 29 144 vgl. bei Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 3 145 vgl. bei Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 3 146 vgl. OGH 25.01.2001, 2 OB 72/00 b
46
Die Digitale Katastralmappe ist ein grafischer Datenbestand des Katasters im
Koordinatensystem der Österreichischen Landesvermessung in digitaler Form in einem
exakt definierten Format.147
Restriktiver im Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip des Grundbuches wird mit dem
Personenregister des Grundbuches umgegangen, da dies nur einem sehr
eingeschränkten Personenkreis zur Einsicht und auch nur mit entsprechender
Begründung zur Verfügung gestellt wird und es benützt werden darf. (siehe auch 3.3.6)
Zusammenfassend lässt sich daher einerseits feststellen, dass es das materielle
Publizitätsprinzip gibt, bei dem der formale Grundbuchsstand nur gegenüber
gutgläubigen Erwerbern gilt und anderseits das negative Publizitätsprinzip, dessen Sinn
darin liegt, dass „Was nicht eingetragen ist, gilt gegenüber gutgläubigem Erwerber
nicht“ und damit das Vertrauen auf Vollständigkeit des Grundbuches schützt.
Verdeutlichen lässt sich das negative Publizitätsprinzip am Beispiel der
außerbücherlichen Ersitzung; das derart erworbene Recht gilt nicht, wobei zusätzlich
die außerbücherliche Rechtslage bedeutungslos ist. Dem negativen Publizitätsprinzip
steht das positive Publizitätsprinzip gegenüber, denn der gutgläubige Erwerber kann die
Richtigkeit des Grundbuches vermuten und für ihn hat das Eingetragene grundsätzlich
Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass der gute Glaube im Zeitpunkt des Ansuchens um
Eintragung, also beim Einlaufen am Gericht, vorhanden ist.
Zu den Prinzipien des Grundbuches lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der
Vertrauensgrundsatz mit Sicherheit der wichtigste im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist.
Vereinfacht dargestellt bedeutet dieses Prinzip, dass sich jeder grundsätzlich auf die
Richtigkeit der Grundbuchseintragungen verlassen kann, wiewohl hier aufgrund eigener
Erfahrung angemerkt sei, dass eine Prüfung, vor allem im Bereich des öffentlichen-
bzw. Gemeingutes, bei Eigentumsübertragungen, die ex lege erfolgt sind, bei
Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen öffentlichen Büchern dringend anzuraten ist.
Tatsache ist jedoch, dass dennoch weder mit originären Unrichtigkeiten noch mit
späteren Änderungen, die zum Abfragestichtag nicht ersichtlich sind, gerechnet werden
muss, anderenfalls führte sich das Grundbuch selbst ad absurdum. Das Problem des
147 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html
47
außerbücherlichen Eigentums stellt sich nach dem GBG nur durch Ersitzung,
Bauführung oder Einantwortung, in der Praxis stellt sich dies jedoch anders dar.
Insbesondere dann, wenn sich die Rechtsverhältnisse aufgrund von Bescheiden,
Erlässen und/oder ex lege ändern, die regelmäßig nicht oder nur sehr selten im
Grundbuch angemerkt sind. Dies hängt natürlich causal damit zusammen, dass
Grundbuchseintragungen regelmäßig nur aufgrund von Anträgen nach formeller
Prüfung durch die Grundbuchsbeamten erfolgen. Eine Behörde, die einen Bescheid
erlässt, der eine Liegenschaft in der Natur zwar belastet, nimmt in den seltensten Fällen
eine Anmerkung im Grundbuch oder Gleichwertiges vor – so auch im Falle des
Kraftwerkbaus Freudenau.
3.3.11 Vom Spezialitätsgrundsatz
Der Spezialitätsgrundsatz wird aus verschiedenen Vorschriften des GBG abgeleitet,
wonach jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist und für jeden
Grundbuchskörper eine besondere Abteilung im Grundbuch besteht und alle
Eintragungen über Rechte und Lasten genau bestimmt sein müssen.148
Der grundbuchsrechtliche Spezialitätsgrundsatz verfolgt also iSd §§ 10 ff GBG zwei
Ziele:
1. Dingliche, bücherliche Rechte sind nur an zweifellosen Einzelsachen
(insbesondere Liegenschaften) oder Sachteilen, wie einem Miteigentumsanteil,
begründbar.
2. Nur bei klarer, inhaltlicher Präzisierung der Sachen bzw. Rechte ist die
Begründung bücherlicher Rechte möglich.149
3.3.12 Vom Konsensgrundsatz
Das formelle Konsensprinzip bindet nach § 76 GBG die Bezirksgerichte daran,
Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder
Behörden anzuordnen.150
48
3.4 Von den Eintragungen
Das GBG kennt drei Arten bücherlicher Eintragungen, und zwar
1. Einverleibungen,
2. Vormerkungen,
3. bloße Anmerkungen.151
3.4.1 Einverleibung
Da die Intabulation (Einverleibung) einen unbedingten Rechtserwerb oder - verlust
schafft, werden dadurch Eigentums- und Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Löschungen
eingetragen.152 Aus dem GBG ergibt sich, dass zur Einverleibung die Vorlage einer
Urkunde (siehe auch 5) und die Abgabe, wenn möglich schon im Vertrag oder in der
Urkunde selbst einer, Intabulationsklausel (Aufsandungserklärung) notwendig sind. 151
Mit einer Aufsandungserklärung erteilt der Vormann sein ausdrückliches
Einverständnis dazu, dass der Berechtigte seine Rechte im Grundbuch eintragen kann.
Eine einmal übergebene Aufsandungserklärung schließt eventuelle spätere Einreden der
Unsicherheit iSd ABGB unumstößlich aus.153 Wie bereits erwähnt, ist die
Aufsandungserklärung die ausdrückliche Einverständniserklärung desjenigen, der in
seinem Recht beschränkt, belastet, aufgehoben werden soll, oder dessen Rechte
übertragen werden sollen.151 Die Einverleibungsbewilligung ist letztlich jene
Erfüllungshandlung, die zu setzen ist, die dem Veräußere dann keine Schritte mehr
ermöglicht, die aus dem Gegenstand der Leistungsretention bilden könnte.154
Erforderlich sind zur Intabulierung entweder öffentliche oder bzw. und/oder private
Urkunden, in denen die genauen Angaben der Personen, die das Eigentum übergeben
und übernehmen und der Liegenschaft, die übergeben werden soll samt ihren
Bestandteilen sowie des Rechtsgrundes der Übergabe, ferner des Ortes und der Zeit des
148 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 78 149 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 150 vgl. GBG §§ 76,; genaueres bei Feil, E.(1975): Österreichisches Grundbuchsrecht S 101; siehe aber
auch Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht § 76 Abs 1 GBG, § 94 1 GBG 151 vgl. GBG § 8 152 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 320 und § 433 ABGB 153 vgl. Aicher, J. in Rummel 3 (2005): § 1052 RZ 1 ff 154 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 6
49
Vertragsschlusses enthalten sind. Die Unterschriften beider Parteien müssen bei
Privaturkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.151 Für die Eintragung einer
Liegenschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, bzw. für die kein
Eigentümer eingetragen ist, muss eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433
versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden, wobei an die Stelle der Bewilligung
der Einverleibung die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunden
tritt.155
Wenn einem Berechtigten Eigentum einverleibt werden soll, und er eine glaubwürdige,
aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen
Erfordernissen versehene Urkunde besitzt, kann iSd GBG das Eigentum nicht
intabuliert werden.
3.4.2 Vormerkung
Damit niemand die Rechte des Berechtigten streitig machen kann, ist es diesem
möglich, eine Pränotation (Vormerkung), also eine bedingte Eintragung, bei Gericht zu
erwirken. Die Pränotation dient also iSd § 438 ABGB dem bedingten Rechtserwerb
bzw. dem bedingten Rechtsverlust, sie ist jedoch nur dann möglich, wenn die Urkunde,
zumeist eine private Urkunde, zwar die allgemeinen, nicht aber die für die Intabulation
notwendigen Erfordernisse (Beglaubigung, Aufsandungserklärung udgl.) aufweist oder
nach § 38 GBG noch nicht vollstreckbar ist.156 Mit der Vormerkung wahrt sich der
Antragsteller seinen Rang und verhindert damit, dass inzwischen Dritte Rechte an der
Liegenschaft erwerben, die seinem Rechtserwerb entgegenstehen.155
Durch die bloße Pränotation des Eigentumsrechtes des Eigentumswerbers wird dieser
aber nicht als Eigentümer eingetragen, denn hiezu wäre die Einverleibung seines
Eigentumsrechtes erforderlich; daher ist die Vormerkung nach Ansicht des OGH
lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung
aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung -ex tunc- ausgestatteten
Eigentumserwerbes.157 Ein Wohnungseigentumsbewerber wird zum Beispiel durch die
bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag
erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene
155 vgl. § 434 ABGB 156 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 321 157 vgl. OGH 25.04.1995, 5 Ob 64/95
50
Wohnungseigentumsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine geeignete Grundlage für
die Begründung des Wohnungseigentums darstellt.156
Die oben angesprochene Rechtfertigung der Vormerkung, die zur Erlangung der
Rechtsänderung notwendig ist, erfolgt aufgrund der vom Vormerkungsgegner
ausgestellten, einverleibungsfähigen Urkunde, in der die Aufsandungserklärung durch
die Erklärung ersetzt werden kann, dass die Vormerkung gerechtfertigt sei, oder durch
den Nachweis der Vollstreckbarkeit des der Vormerkung zugrundegelegenen, noch
nicht rechtskräftig gewesenen Urteils oder sonstiger gerichtlicher oder behördlicher
Akte durch Anmerkung derselben.158 Die Rechtfertigung wird im Hauptbuch
angemerkt und hat zur Folge, dass das bisher bedingte Recht nunmehr zu einem
unbedingten Recht wird und somit die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung
erhält.155 Der Rechtserwerb tritt damit ex tunc aufgrund der Rechtfertigung zum
Zeitpunkt des Einreichens des Vormerkungsgesuches ein.159
Dass das Eigentumsrecht eines Käufers im Grundbuch schon vorgemerkt ist, hindert
nach Ansicht der Höchstrichter die Verfügungen des Verkäufers nicht, jedoch stehen
die grundbücherlichen Eintragungen - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der
auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung bzw. der Löschung der
Vormerkung.160 Noch weniger hindert eine zur Rangwahrung gesetzte Plombe die
Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist.161
Wichtig ist natürlich, dass der Partei, die von der Vormerkung betroffen ist, diese auch
zugestellt wird, wobei der Vormerkungswerber nach Erhalt, binnen vierzehn Tagen,
vom Tage der Zustellung an, die ordentliche Klage zum Erweis des Eigentumsrechtes
einreichen muss, sonst wird die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners
gelöscht.162 Aus der Vormerkung ergeben sich in der Praxis viele Problemstellungen, so
hindert etwa ein intabuliertes Belastung- und/oder Veräußerungsverbot den Vollzug
158 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 468 RZ 9 159 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 438 RZ 11 160 vgl. OGH 04.10.1994, 4 Ob 560/94 161 vgl. OGH 18.03.1997, 1 Ob 67/97b 162 vgl. § 439 ABGB, siehe auch §§ 42 und 118 GBG
51
einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch
das Exekutionsgericht.163
3.4.3 Anmerkung
Als dritte und letzte Eintragungsart kennt das Grundbuch die Anmerkung. Die
Anmerkung dient einerseits die Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände,
insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit,
Sachwalterschaft, Konkurs udgl.), mit der Konsequenz, dass sich niemand mit der
Unkenntnis des betreffenden Umstandes entschuldigen kann.164 Andererseits löst die
Anmerkungen hingegen besondere Rechtswirkungen aus, wie zum Beispiel die
Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung der Grundstücke, der
Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit,
der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages usw., wobei in der Praxis die
Streitanmerkung die bedeutungsvollste ist. Sie dient allen rechtlich interessierten
Personen als Warnung hinsichtlich eines Prozesses über ein bücherliches Recht.165
Ebenso relevant ist natürlich, die Anmerkung der Rangordnung, samt bezughabendem
Rangordnungsbeschluss, als zweiseitige Sicherungsmöglichkeit iSd § 53 ff GBG. Das
Rechtsinstitut der Anmerkung der Rangordnung schafft hohe Rechtssicherheit beim
Liegenschaftskauf und beseitigt allfälliges, gegenseitiges Misstrauen und eine daraus
resultierende Pattstellung.166
3.4.4 Dienstbarkeiten
Servitut (Dienstbarkeit) ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache
wirksames Recht an einer fremden Sache, damit wird ein Eigentümer gebunden, zum
Vorteile eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen.167
Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt,
sondern nur Mittel zum Zweck sein; bei der Dienstbarkeit ist also ein Tun des
163 vgl. OGH 21.10.1998, 3 OB 195/98x 164 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 322 und § 20 lit. a GBG 165 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 116 RZ 373 und § 20 lit. b GBG 166 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 167 vgl. § 472 ABGB
52
Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechte bilden
soll.168
Je nachdem, ob die Dienstbarkeit zugunsten einer Person bestellt ist oder mit dem
Eigentum eines Grundstückes zu dessen Gunsten mit einer vorteilhaftern oder besseren
Benutzbarkeit führt, spricht man von einer persönlichen Dienstbarkeit (Personalservitut)
oder einer Grunddienstbarkeit (Realservitut bzw. Präsidialservitut).169 Servitute, die an
sich Grunddienstbarkeiten sind, aber einer Person allein zugestanden werden, können
als eine besondere Art der persönlichen Servitute angesehen werden, da persönliche
Dienstbarkeiten als Subjekt eine bestimmte Person haben, der ein Vorteil verschafft
werden soll; bei Grunddienstbarkeiten steht hingegen das Recht dem jeweiligen
Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.170,171
Wie im Rechtsverkehr üblich, bedarf es zur Begründung von Servituten, egal ob als
bejahende zur Duldung, oder verneinende zur Unterlassung, ebenfalls eines Titels und
eines Modus.172
Verbücherte Dienstbarkeiten haben grundsätzlich dingliche Wirkung, allerdings können
mit dem Inhalt der Dienstbarkeit, insbesondere wenn die Absicht zur Verdinglichung
fehlt, auch bloß obligatorische Rechte eingeräumt werden – wobei im Zweifel der
typische Vertragsinhalt zur Entscheidungsfindung heranzuziehen ist.173
Die Grundsätze des Servitutsrechtes sind:
1. Servitus in faciendo consistere nequit - der Eigentümer der Sache ist nicht zu
einem positiven Tun, sondern bloß zum Dulden bzw. Unterlassen, verpflichtet.
2. servitus est civiliter exercenda – Dienstbarkeiten müssen unter größtmöglicher
Schonung der Sache derart ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten
möglichst wenig beschwerlich ist, , und sie dürfen vor allem nicht eigenmächtig
erweitert werden.
168 vgl. OGH 13.08.1996, 2 OB 2267/96 p 169 vgl. Hofmann in Rummel 3 (2005): § 473 RZ 1- 3 170vgl. OGH 17.02.1982. 1Ob55/81; 1Ob682/82; 5Ob117/91; 7Ob53/05b 171 vgl. OGH 06.03.1981, 1 Ob 580/81 172 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 380 173 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 12 RZ 7
53
3. Nemini res sua servit – da niemand Rechte gegen sich selbst begründen und
haben kann, erlöschen Dienstbarkeiten grundsätzlich dann, wenn Rechte und
Pflichten in einer Person vereinigt sind.
4. Dienstbarkeiten können nicht übertragen werden, steht eine Dienstbarkeit
allerdings einem Eigentümer einer Liegenschaft zu, so geht mit deren
Erwerbung bzw. Übereignung auch die Nutzungsberechtigung auf den Erwerber
über.174
Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet im Allgemeinen spätestens mit dem
Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben
ausdrücklich bedungen wurde.175
Dienstbarkeiten bzw. alle Rechte gegen einen Dritten, egal ob sie verbüchert sind oder
nicht, erlöschen in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder
durch ein ebenso lange beobachtetes Stillschweigen, wobei die Beweispflicht für das
Erlöschen dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zufällt.176
Das Grundbuch hat jedoch nur eine geringe Aussagekraft bzw. Verlässlichkeit
hinsichtlich der Dienstbarkeiten, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos
durchführen lässt und daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht
uneingeschränkt gelten kann; ein Erwerber darf sich demnach nicht allein auf den
Stand des Grundbuches verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes
darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit einer Dienstbarkeit des
Fahrrechtes wirklich hat.177
Nach Ansicht der Höchstrichter liegt eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber
einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist,
vor, wenn vom dienenden Grundstück, aus bei einiger Aufmerksamkeit, Einrichtungen
oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit
174 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 380 f und §§ 482, 484 f, 526, 844, 847 f und 1445 ABGB
175 vgl. OGH 04.03.1980, 4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w 176 vgl. § 1479 ABGB iZhg mit OGH 10.07.1973, 80 b 66/73 177 vgl. Hofmann in Rummel 3 (2005): § 481 ff und Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005) § 1500 sowie
OGH 17.05.1973
54
vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein.178 Dies
bedeutet, dass offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer,
der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, sachenrechtlich
wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt werden müssen, und daher erstreckt sich
eine. Vereinbarung der Lastenfreiheit nur auf bücherliche Rechte, nicht aber auf
offenkundige Dienstbarkeiten.179
178 vgl. OGH 01.08.1951, 2 Ob 448/51 179 vgl. OGH 03.11.1965, 5 Ob 41/65
55
4 Vom Verfahren in Grundbuchsachen
4.1.1 Von der Zuständigkeit
Gemäß § 118 GBG sind jene Bezirksgerichte, in deren Sprengel die unbewegliche
Sache liegt, zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das GBG gilt,
zuständig. Damit obliegt die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Eintragung - mit
Ausnahme der im GBG sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren
bestimmten Fällen - jenem Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage, in der die
Eintragung erfolgen soll, befindet.180 Grundbuchsbeschlüsse bedürfen dem Grunde nach
einer richterlichen Beschlussfassung, wiewohl in der Praxis nahezu alle Geschäfte durch
Rechtspfleger besorgt werden.181 Die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der
gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an
nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken aber auch die Anlegungen und
Ergänzungen des Grundbuches, die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke
und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung
der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und Erledigung
von Einwendungen usw. dürfen vom Rechtspfleger, da sie in seinem Wirkungskreis
liegen, durchgeführt werden, wiewohl der Richter – was in der Praxis sehr selten der
Fall ist - sich auch die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder sie an
sich ziehen kann, wenn dies, seiner Einschätzung nach, im Hinblick auf die tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der
Entscheidung, zweckmäßig ist.182
4.1.2 Von Form und Inhalt der Gesuche
Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden;
im Falle einer mündlichen Einbringung ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt
der schriftlichen Gesuche iSd §§ 84 ff GBG gegebenen Vorschriften ein Protokoll
aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.183
180 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 75 RZ 2 siehe auch § 118 JN und § 45 GBG
181 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 75 RZ 3 182 vgl. §§ 9 Abs 1, 21 RpflG 183 vgl. § 83 GBG
56
Grundsätzlich muss, wie unter 4.1.1 dargestellt, am zuständigen Bezirksgericht um
Einverleibung angesucht werden. In jedem Grundbuchsgesuch sind
1. das Bezirksgericht, bei dem es eingereicht wird ,
2. der Vor- und Zuname
3. der Wohnort des Antragstellers,
4. der Personen, die von der Erledigung zu verständigen,
5. bei juristischen Personen (Körperschaften usw.) sind die ihnen zukommenden
Benennungen
anzuführen.184
Die Urkunden, auf Grund derer eine Eintragung erfolgen soll, sind grundsätzlich im
Original beizulegen, liegt die Originalurkunde jedoch bei dem Bezirksgericht entweder
in den Amtsakten oder in Aufbewahrung, oder ist sie einem Gesuch angeschlossen, so
genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
Außerdem ist, wie unter 3.3.7 ausgeführt, bei einer gerichtlichen Entscheidung oder
einem Notariatsakt die Ausfertigung einem Original gleichzusetzen.
Beizubringende Urkunden zur Eintragung sind:
1. der von Gericht oder Notar beglaubigte Kaufvertrag samt Unterschriften der
Parteien,
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
3. Staatsbürgerschaftsnachweis der Parteien sowie
4. ggf. die Bewilligung der Grundverkehrskommission und
5. bei Grundstückstransaktionen zusätzlich die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften aber auch
6. sonstige zum Nachweis des Rechtes relevante Dokumente, Urkunden usw.
184 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 293
57
Ausgenommen von Grundbuchsgesuchen sind Teilungen iSd § 24 LiegTeilG, den dann
sind Grundbuchsgesuche nur in einer Ausfertigung dem Gericht zu überreichen, wobei
dem Gesuch so viele Halbschriften beizulegen sind, wie Verständigungen von der
Gesuchserledigung stattzufinden haben.
Genau zu bezeichnen sind im Gesuch vor allem die Rechte, die eingetragen werden
sollen; einzutragende Rechte sind nur dann richtig bezeichnet, wenn sie mit der ihnen
zukommenden Bezeichnung benannt sind und die im GBG vorgeschriebene Fassung
aufweisen.185 Mit Formalfehlern behaftete Grundbuchsgesuche müssen vom
Bezirksgericht abgewiesen werden.186
Notwendige Beilagen sind all jene, die dem Grundbuchsgesuch beigelegt werden bzw.
werden müssen; dies sind einerseits die Urkunden und andererseits die Abschriften aber
auch sonstige Beilagen wie z.B.: Einschreitervollmacht iSd § 77 GBG, der
Rangordnungsbeschluss iSd § 29 GBG, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes iSd § 160 BAO udgl.
Der Zeitpunkt, in dem ein Gesuch bei dem Bezirksgericht einlangt, ist für die
Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend, wobei sich auch der Rang nach diesem
Zeitpunkt richtet.187 Ist eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung188 des
Rechtsgeschäftes Voraussetzung zur Verbücherung, muss die Rechtskraft des
Genehmigungsbescheides in dem nach § 93 GBG entscheidenden Zeitpunkt urkundlich
nachgewiesen werden, so die Rechtskraftbestätigung dieses Verfahrens fehlt, ist eine
Eintragung nicht zulässig.189
4.1.3 Von der Kumulierung der Gesuche
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die
Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Intabulierung
mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch
begehrt werden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein
185 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 295 186 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 76 ff 187 vgl. § 93, 29 GBG 188 vgl. Walter, R./Mayer, H.(1981): Besonders Verwaltungsrechtes, S 625 – 629; Genaueres ebenda 189 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 93 RZ 2
58
Grundbuchsgericht zuständig ist.190 Wiewohl es ausgesprochen praktisch wäre, und in
Zeiten der ADV auch nicht mehr denkunmöglich, ist auch heute noch § 86 GBG in der
Beziehung eingemauert, dass die begehrten Eintragungen sich nur auf ein Grundbuch
beziehen dürfen; ausgenommen von dieser denkbaren Vorgangsweise sind Verfahren
iSd § 108 GBG (Simultanhypothek) und § 23 LiegTeilG (Verfahren bei Ab- und
Zuschreibungen).191 Natürlich soll die Bestimmung des § 86 GBG die Einbringung
komplizierter, unübersichtlicher und darum auch fehleranfälliger Gesuche verhindern.
Zur Kumulierung mehrerer Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der
Urkunde oder die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage
erforderlich, dies gilt, wie bereits erwähnt insbesondere für Simultanpfandrechte sowie
Abschreibungen und Zuschreibungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz.192 Somit
können nach Ansicht von Gesetz, Lehre und Rechtssprechung mehren Eintragungen zur
Kumulierung nur dann zusammengefasst werden, wenn sie sich auf eine Urkunde (!)
begründen. Aufgrund dieser Urkunde können jedoch verschiedene Eintragungen in
verschiedenen Einlagen vorgenommen werden, wenn dasselbe Recht eingetragen
werden soll.193
Im Sinne § 29 GBG iVm § 103 Abs. 2 GBG können mehrere nebeneinander
existierende Kumulierungsgründe die Bündelung mehrerer Begehren in nur einem
Eintragungsgesuch rechtfertigen, sofern sie dem Gesetzeszweck des § 86 GBG nicht
zuwiderlaufen; eine Verfehlung des Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die
Besorgung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleichartige Schwierigkeiten
bereitet, wie die Erledigung mehrerer gleichzeitig eingereichter Ansuchen.194 Anders
gestaltet sich die Situation bei Abschreibungen und Löschungen. Hier ist eine
Kumulierung grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit einem einzigen Gesuch z.B die
Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer
Urkunden angestrebt wird. Dies ist keine Fallgestaltungsmöglichkeit nach dem
Grundbuchgesetz, daher muss dies, nach Ansicht der Höchstrichter, zur Abweisung des
ganzen Eintragungsgesuches führen. Ebenso unzulässig ist, eine Kumulierung, wenn
aufgrund einer Urkunde die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Einlage A und
190 vgl. § 86 GBG 191 vgl. BGBl.Nr. 3/1930 192 vgl. OGH 13.06.1995, 5 Ob 68/95 193 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 296 194 vgl. OGH 24.03.1998, 5 Ob 69/98
59
aufgrund einer zweiten Urkunde die Eintragung z.B. eines Pfandrechts in der Einlage B
in einem Gesuch beantragt wird.195 Die o.a. Abweisungsgründe aufgrund eines
eingereichten kumulierten Gesuches führen dann, nach dem von der Rechtssprechung
entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des
gesamten Antrags zur Folge hat, zu dessen Abweisung, wenn zwei oder mehrere
Anträge im Grundbuchsverfahren unzulässigerweise kumuliert werden sollen.196
4.1.4 Vom Umfang der Prüfung durch das Gericht
Der Umfang des Prüfungsrechtes durch das Bezirksgericht ist, wie sich aus den
verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen197 ergibt, auf die Prüfung rechtserzeugender
Tatsachen beschränkt, und es sind selbst der Prüfung derartiger Tatsachen im Interesse
einer zügigen Intabulierung bzw. Abweisung des Gesuches insoweit Grenzen gesetzt,
als nur der Urkundennachweis zugelassen ist. – Aber selbst dieser Urkundennachweis
darf sich nur auf jene Urkunden erstrecken, welche mit dem Gesuch beim
Bezirksgericht vorgelegt wurden.198 Die Prüfungsmöglichkeiten durch das
Bezirksgericht sind insbesondere deshalb eingeschränkt, da ein Grundbuchsverfahren
einerseits ein reines Akten- und Urkundenverfahren ist und anderseits dem
Rangprinzip verpflichtet ist und daher gezwungen wird, ohne Zwischenerledigung
auszukommen.199 Dies bedeutet, dass das Fehlen von Eintragungshindernissen nicht
überprüft wird, woraus sich für den Eintragungsgegner die Notwendigkeit ergibt, dass
ihm oder einem Beteiligten nicht gewährtes rechtliches Gehör, soweit es neue
Tatsachenbehauptungen bzw. -nachweise erfordert, auf andere Weise, also durch die
Löschungsklage iSd GBG, zu gewährleisten ist.191
Das Bezirksgericht hat, wie gesagt, nur auf Antrag, das Ansuchen und dessen Beilagen
einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine Eintragung nur dann bewilligen,
wenn
195 vgl. OGH 14.07.1992, 5 Ob 138/91; 13. 06. 1995 5 Ob 68/95; vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 86 f 196 vgl. OGH 21.11.2000, 5 Ob 287/00t 197 vgl. §§ 26, 27, 31, 32, 94 GBG sowie §§ 433 ff ABGB 198 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 259 199 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 27 RZ 1
60
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein
Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Verfügung der Beteiligten über den
Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller
zum Einschreiten vorhanden sind;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint
und
4. diese in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung
oder Anmerkung erforderlich ist.200
Bei grundbücherlichen Eintragungen eines anderen Gerichtes, hat sich das
Bezirksgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit
Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen
Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht bzw. der erlassenden
Behörde zu.201 Das Bezirksgericht hat also zunächst nur die Einhaltung der
Formvorschriften, und erst im zweiten Schritt den Inhalt der Gesuche zu prüfen. Bei der
Einhaltung der Formvorschriften prüft das Gericht, ob die Urkunden frei von sichtbaren
Mängeln sind, ob die Unterschriften beglaubigt sind usw.. Bei Fehlen einer dieser
Formvorschriften ist das Gesuch sofort abzuweisen „Gegenstandslose, unvollständige
oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach
offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind
nicht aufzunehmen[…]“202 Es ist dem Bezirksgericht verwehrt, eine unklare und zu
Ungewissheiten Anlass gebende Urkunde auszulegen, denn durch den Inhalt der
Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Bedenken haben zur Rejektion des
Grundbuchsgesuches zu führen.203
Eine Prüfung der materiellrechtlichen Verhältnisse, welche dem Gesuch zu Grunde
liegen, hat keinesfalls zu erfolgen, das Bezirksgericht darf z.B. die Einverleibung eines
dinglichen Rechtes auch dann nicht abweisen, wenn dessen faktische Durchsetzung
200 vgl. §§ 94 Abs 1, 26, 27 und 31 bis 34 201 vgl. § 94 GBG Abs 2, § 33 Abs 1 lit d GBG, § 119 Abs 1 WRG 202 vgl. § 32 GBG Abs 2 203 vgl. OGH 15.12.1992, 5Ob153/92; 5Ob2084/96y; 5Ob122/99y; 5Ob195/99h; 5Ob298/99f; 5Ob223/00f; 5Ob204/00m; 5Ob114/02d
61
Rechte Dritter verletzen würde.204 Definitiv ist jedoch, dass sich die Berechtigung eines
Begehrens um Vornahme einer Grundbuchsamtshandlung eindeutig und einwandfrei
aus dem Gesuch und den beigebrachten Urkunden ergeben muss, ohne dass es
notwendig wäre, dass das Bezirksgericht umständliche Erwägungen tatsächlicher oder
juristischer Natur tätigt, um den wahren Willen der Parteien zu ermitteln oder darzutun,
auf welche bücherliche Sache sich die Urkunden beziehen.205 Es werden abweisende
Entscheidungen des Bezirksgerichtes über Einverleibungsbegehren nicht nur einer
formellen, sondern auch einer materiellen, bindenden Rechtskraft teilhaft, denn auch die
materielle Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Grundbuchsverfahren
unterliegt subjektiven Grenzen und erfasst nur die Beteiligten des
Grundbuchsverfahrens.206 Die Gefahr einer Abweisung und der sohin gebotenen
Exaktheit, Achtsam- und Fehlerlosigkeit bei der Abfassung eines Gesuches bzw. bei
Gesuchstellung selbst liegt darin, dass dadurch eine res judicata geschaffen wird und ein
Gesuch nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden kann.207
Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuches ist zwar grundsätzlich zulässig, dies
allerdings dann nicht mehr, wenn die im stattgebenden Grundbuchsbeschluss
bewilligten Eintragungen bereits vollzogen wurden.208
204 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 300 205 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 300 f siehe auch §§ 32 Abs 3, 94 Abs 1.Z 2
bis 4 GBG 206 vgl. OGH 27.06.1979, 6Ob 625/79 207 vgl. OGH 05.05.1927, 1Ob424/27; 5Ob220/72; 6Ob625/79; 5Ob27/87; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob216/03f 208 vgl. OGH 10. 5. 2005, 5 Ob 76/05 w, 5 Ob 77/05 t
62
4.2 Von den Bedenken aus dem Register
4.2.1 Verfügungsfreiheit
Wenn ein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung
Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen
die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist, darf das Ansuchen nicht
bewilligt werden.209 Der Richter prüft also nur, ob die Eintragung nach dem
Grundbuchsstand zulässig, die Fähigkeit der Parteien zur Rechtsgeschäftlichkeit und zur
Verfügung über die Sache gegeben ist, und ob das Begehren durch den Inhalt
ordnungsgemäßer Urkunden begründet ist; im gegenteiligen Fall ist das Gesuch
abzuweisen.210 Ein im Sinne des GBG „gegründetes Bedenken“ gegen die
Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann aber sowohl durch amtliches
als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die
Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.211 Derartige gegründete
Bedenken sind aber ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden
Rechtspflegeorganes (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können, Wobei z.B. auch bei
Entmündigung wegen Verschwendung oder Trunksucht eine erst nach dem zu
verbüchernden Rechtsgeschäft im Grundbuch vollzogene Anmerkung einer
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Anlass zu Bedenken iS des § 94 Abs 1 Z 2
GBG gibt. 212, 213
Hier ergeht nun noch ausdrücklich der Hinweis, dass der in § 269 ZPO niedergelegte
Grundsatz, bei Gericht bedürften offenkundige Tatsachen keines Beweises, im
Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden ist,
da der Richter nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten
Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere
Amtsakten oder sein Amtswissen heranziehen kann, denn als offenkundig gilt nur, was
sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in
209 vgl. § 94 Abs 1 Z 2 GBG 210 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 3 211 vgl. OGH 05.07.1999, 5Ob1045/91 212 vgl. OGH 30.06.1992, 5Ob106/92; 5Ob175/05d 213 vgl. OGH 14.06.1962, 5Ob93/62; 5Ob258/64; 5Ob20/79
63
Verbindung mit dem Gesetz ergibt.214 Anlässlich der Aufnahme des
Grundbuchsgesuches ist auch die Berechtigung des Antragsstellers zu durchleuchten.
Erwirbt ein Unternehmen beispielsweise bücherliche Rechte, so ist ein Nachweis der
Zeichnungsberechtigung nur dann erforderlich, wenn begründetet Bedenken wider die
Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorliegen.215
4.2.2 Formvorschriften
Von Formvorschriften spricht man, wenn ein Rechtsgeschäft eine bestimmte Form
haben muss, damit es wirksam ist, jedoch gibt es prinzipiell für Rechtsgeschäfte keine
bestimmte Form.216 Verlangt der Gesetzgeber, wie eben bei unbeweglichen Sachen, für
die Gültigkeit eines Geschäftes die Schriftform, so verfolgt er regelmäßig einen
bestimmten Zweck damit - zumeist handelt es sich dabei um einen Schutzfunktion.217
Die Schriftform erscheint insbesondere dann angebracht, wenn das Geschäft an und für
sich in seiner „Gefährlichkeit“ – also in seiner Tragweite und seinen möglichen
Auswirkungen – unterschätzt wird, bzw. von den Parteien unterschätzt werden
könnte.218,219 Aus der Formulierung des ABGB ist grundsätzlich Formfreiheit
abzuleiten, demnach wären ein Liegenschaftskauf, ein Pfandrechtsvertrag udgl.
formfrei, jedoch stehen dem – wie unter 2.6 ausgeführt - § 431 ABGB aber auch das
GBG, das das Vorliegen von entsprechenden Urkunden zur Bewilligung, Vormerkung
oder Anmerkung als erforderlich ansieht, entgegen.220
4.2.3 Fristen
Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der
Zustellung, wobei für die Berechung jene Tage, die sich das Gesuch bzw. ein
Schriftstück auf dem Postweg befindet, nicht abgerechnet werden dürfen.221 Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der
214 vgl. OGH 05.07.1994, 5Ob1063/94; 3Ob2122/96x; 5Ob324/97a; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 5Ob339/99k; 5Ob183/00y; 5Ob235/01x; 5Ob185/01v; 3Ob258/01i; 5Ob192/01y (5Ob73/02z); 3Ob219/03g; 5Ob204/03s 215 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 303 216 vgl. § 883 ABGB 217 vgl. Rummel, P. in Rummel 3 (2005): § 883 ff 218 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 167 219 vgl. § 886 ABGB; Genaueres Rummel, P. in Rummel 3 (2005): § 886 ff 220 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 26 f , § 94 ff 221 vgl. § 81 Abs 1 und 2 GBG
64
Frist mitgezählt, wenn jedoch der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine
Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, also keinen Amtstag fällt, so wird
die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.222
Angeführt hiezu sei noch, dass die Bestimmung des § 126 Abs 2 ZPO - wenn das Ende
einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der
Frist anzusehen ist - aufgrund dieser Entscheidung eigentlich in Grundbuchssachen
keine Anwendung findet. Alle Fristen aus dem GBG, mit Ausnahme der Frist zur
Rechtfertigung einer Vormerkung und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde
oder der Übersetzung aufgrund der taxativen Aufzählung lassen grundsätzlich keine
Erstreckung zu.223
4.2.4 Rekurs
Die formelle Rechtskraft eines Grundbuchsbeschlusses tritt ein, wenn die
Rechtsmittelfrist für alle verständigten Beteiligten des Verfahrens abgelaufen ist.
Gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes ist nach § 122 Abs 1 GBG nur das
einseitige Rechtsmittel des Rekurses zulässig, wobei auch die Abänderung einer
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nach dem AußStrG eines Beschlusses nicht
beantragt werden kann. Ebenso kann die Begründung eines Grundbuchsbeschlusses,
ohne eine etwaige Bekämpfung des Spruches des Gerichtes, nicht angefochten
werden.224 Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue
Urkunden beigelegt werden. Der Rekurs ist unabdingbar in erster Instanz anzubringen
wobei er dort grundsätzlich auch mündlich zu Protokoll gebracht werden kann – wovon
jedoch aufgrund der Erfahrung dringend abgeraten wird; ein unmittelbar bei der zweiten
oder dritten Instanz überreichte Rekurs wird unbedingt zurückgewiesen, wobei
Beschwerden über Verzögerungen udgl. direkt bei der zweiten oder dritten Instanz, also
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen und dann beim Obersten Gerichtshof
angebracht werden. Wenn jedoch der Rekurs schriftlich eingebracht wird, sind die
Halbschriften für die Verfahrensbeteiligten beizulegen. Anwaltszwang besteht
grundsätzliche bei Rekursen nicht, wobei sich eine rechtsfreundliche Vertretung
aufgrund der Komplexität des Verfahrens sehr empfiehlt.
222 vgl. OGH 12.03.1991, 5 OB 100/90 223 vgl. § 81 Abs 3 GBG 224 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 122 RZ 1 und § 122 Abs 1 GBG
65
Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im
europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und den Färöern, 60 Tage, bei
Zustellungen im außereuropäischen Auslande sowie in Island und den Färöern 90 Tage,
wobei ein verspäteter Rekurs von der ersten Instanz sogleich zurückzuweisen ist.225
Wobei § 81 GBG bei der Berechnung der Rekursfrist keine Anwendung findet, wenn es
sich um Rekurse handelt die nach den Bestimmungen der ZPO, EO und/oder dem
AußStrG behandelt werden müssen. Wie bereits unter 4.2.3, erwähnt werden auch im
Grundbuchsverfahren durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die
Berechnung von Fristen, Rechtsmittelfristen, die sonst an keinem Werktag enden
würden, dahingehend verlängert, dass sie den nächsten Werktag miteinschließen. 226
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 82 GBG, §6, LiegTeilG, § 61
AllgGAG nicht zulässig.
4.3 Von den Fehlern bei der Eintragung
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, dass der Grundbuchsführer bei der Vornahme von
Eintragungen in das herkömmliche Grundbuch Fehler begehen kann, dadurch Rechnung
getragen, dass er im § 104 GBG dafür vorgesorgt hat, allfällige Folgen, die sich aus
einer fehlerhaften Eintragung ergeben können, für die Zukunft möglichst
auszuschalten.227 Jedoch sind § 104 Abs 1 und 2 GBG auf Grund der Umstellung auf
das ADV-Grundbuch samt dessen Vorschriften obsolet. Falls heute noch ein Fehler
auftauchen sollte, müsste er ebenfalls - auch von Amts wegen - berichtigt werden,
allerdings wegen Ablaufs der Ediktalfrist immer nach den strengen Regeln des GBG.228
Die Anforderungen des § 104 Abs 3 GBG halten fest, dass ein nach vollendeter
Eintragung wahrgenommener Fehler nur im Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt
werden kann; es hat, wenn der Fehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die
Beteiligten zu vernehmen, wobei die Einleitung des Verfahrens auf dem Blatt (A, B, C),
wo die fehlerhafte Eintragung geschah, anzumerken ist; dann hat die Anmerkung die
Wirkung, dass spätere Eintragungen der Berichtigung des Fehlers nicht entgegenstehen.
225 vgl. § 123GBG iVm § 81 GBG 226 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 123 RZ 1 227 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 104 Z 2 228 vgl. Auer, H.: Skriptum für die Grundbuchsabfrage im Intranet/Internet
66
Die Anmerkung ist nach Rechtskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen
Beschlusses von Amts wegen zu löschen.229.
4.4 Von den ungültigen, gegenstandslosen und unzulässigen
Eintragungen
Nach §§ 61 bis 64 hat die Eintragung von Personen, die unmittelbar durch eine
ungültige Eintragung Rechte bzw. Eigentum erwarben oder von einer Last befreit
wurden, soweit es sich nicht um das unmittelbare Verhältnis zwischen dem
Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten handelt,
keine Publizitätswirkung.230 Wird ein Bucheintrag als eine, schon vermöge der
Eintragung an sich gültige, und bis auf weiteres gegen jedermann wirksame Eintragung
hingestellt, spricht man von der Formalwirkung des Bucheintrages. Jeder rechtskräftig
gewordene formgerechte Tabularakt wäre demnach absolut wirksam und würde die
Rechtsänderung ipso iure herstellen.231 Kraft des Gesetzes kann ein Bucheintrag kein
Formalakt in dem Sinn sein, dass er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der
materiellrechtlichen Voraussetzungen die ihm zugedachte Wirkung schon dann erzeugt,
wenn den Formerfordernissen entsprochen wird, vielmehr bringt ein Bucheintrag die
ihm zukommende Wirkung nur dann hervor, wenn sämtliche Voraussetzungen, die das
bürgerliche Recht vorsieht, erfüllt sind.135 Ist eine Eintragung formell richtig, jedoch
materiell, z.B. wegen Nichtigkeit des Grundgeschäftes, unrichtig tritt trotzdem die
eingetragene Rechtsänderung im Verhältnis gegen alle mit Ausnahme des Verletzten
ein, die Nichtigkeit des Geschäftes wird durch die Eintragung relativ.232 In diesem Fall
ist auch kein Rekurs sondern nur eine Löschungsklage als Rechtmittel zulässig. Ist
hingegen die Eintragung materiell richtig, jedoch formell falsch, ist als Rechtsmittel der
Rekurs aufzugreifen. Ist eine Eintragung materiell und formell unrichtig – sind beide
Rechtsmittel zulässig
Eine Eintragung ist dann gegenstandslos, wenn das ihren Gegenstand bildende Recht,
oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
229 vgl. § 104 Abs 3 GBG 230 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 33 231 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 61 RZ 1 232 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 61 RZ 2
67
1. nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen nicht dauernd ausgeübt werden
kann,
2. verjährt ist,
3. für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, und die im
Gesetz festgeschriebenen Werte nicht übersteigt, und die Eintragung eines
derartigen Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.233
Von den Grundbuchsgerichten, kann nach freiem Ermessen entschieden werden, ob ein
Löschungsverfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet werden
soll, jedoch nur dann, wenn besondere äußere Umstände genügenden Anlass dazu
geben und/oder Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
Die Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, ist jedoch
unanfechtbar.234
So das Grundbuchsgericht der Meinung ist, dass eine Löschung vorzunehmen sei, kann
dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass
1. die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche
oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, oder
dass, falls dies nicht zutrifft,
2. dem Betroffenen eine Löschungsankündigung unter kurzer Bekanntgabe des
Grundes zugestellt ist, und er nicht binnen einer vom Bezirksgericht zugleich zu
bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat, oder wenn Widerspruch erhoben
ist,
3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass
die Eintragung gegenstandslos ist.235
Von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von Eintragungen soll allerdings nur
dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Erzeugung von Klarheit und
Übersichtlichkeit des Buchstandes unumgänglich ist. Sie soll dann nicht verwendet
233 vgl. GBG § 131 234 vgl. GBG § 132 235 vgl. GBG § 133
68
werden, wenn eine derartige Löschung auch in einem gewöhnlichen Verfahren
herbeigeführt werden kann.236 Ist ein Beteiligter durch eine nach §§ 131 GBG ff
durchgeführte Löschung in seinen bücherlichen Rechten beschädigt, so kann er im
Prozesswege auf die Wiederherstellung in den ehemaligen bücherlichen Stand beharren.
Ergibt sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand
einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig
zu löschen.237 Unter den Begriff „unzulässig“ fallen vor allem solche Eintragungen, die
ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung nicht bekannt ist
oder dessen Eintragung weder im GBG selbst, noch in anderen Gesetzen zugelassen ist
und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand, dem die materielle
Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen.238 Eingetragen können daher
insbesondere Rechte werden, die im § 9 GBG taxativ aufgezählt sind – dies sind
dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070
und 1073 ABGB) sowie das Bestandsrecht (§ 1095 ABGB.). Eingetragen werden
können überdies Anmerkungen, die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und
Belastungsverbot nach § 364c ABGB.239 Unzulässigkeit kann aber auch darin bestehen,
dass sie sich ihrem Inhalt nach auf den gesamten Grundbuchskörper bezieht und
dadurch den Grundsätzen entzieht, dass
1. die Grundbuchseinlagen zur Eintragung, der sich auf die Grundbuchskörper
beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen bestimmt sind,
2. jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, und sein Umfang nur
durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung einzelner Liegenschaften
oder Liegenschaftsteile geändert werden kann,
3. z.B. ein Pfandrecht entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper, oder, bei
Miteigentum, auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf
einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem
236 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 135 RZ 1 237 vgl. § 130 GBG 238 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 239 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 und § 9 GBG
69
Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden
kann.240
Bevor jedoch eine amtswegige Löschung vorgenommen werden kann, muss sich die
Unzulässigkeit der Eintragung aus ihrem Inhalt, somit aus der Eintragung im Hauptbuch
in Verbindung mit der Urkundensammlung, ergeben.241 Da das Verfahren nach § 130
GBG nur von Amtswegen durchgeführt werden kann, ist auch hier kein Rechtsmittel
zulässig.
Rechtserzeugende Tatsachen, die nicht eingetragen sind, können grundsätzlich nur
insoweit von Bedeutung sein, als ihnen nicht das Eintragungsprinzip entgegensteht.
Rechtsaufhebende und rechtsändernde Tatsachen, deren Eintragung unterbleibt, wirken
nicht gegenüber dem gutgläubigen Dritten, der die Abweichung des Buchstandes von
der außerbücherlichen Rechtslage nicht kannte bzw. kennen musste.242
Ist das Grundbuch allerdings offenkundig oder durch öffentliche Urkunden
nachgewiesen unvollständig, beziehungsweise gibt es die reale Rechtslage nicht
wieder, so ist auf Verlangen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung
vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung aus dem GBG verlangten
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines
Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte
Privaturkunde.243
240 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 und GBG §§ 2 Abs 2, 3, 13 241 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 4 242 vgl. §§ 468, 469, 527, 1443, 1500 ABGB 243 vgl. § 136 GBG
70
5 Von den Ordentliche Urkunden
5.1 Allgemeines und Grundlegendes zu den Urkunden
Urkunden haben im Grundbuchsverfahren, in Anbetracht der Tatsache, dass das
Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist, eminente Bedeutung.
„Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist die mit einem Gegenstand fest
verbundene Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt
fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt.“244 Die rechtliche
Begriffsbestimmung der Urkunden findet sich im StGB als eine Schrift, die errichtet
worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder
aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.245
Die Beweiskraft von Urkunden ist von Behörden iSd §§ 292 bis 294, 296, 310 und
311 ZPO zu beurteilen, dabei gilt jedenfalls § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit
der Bedingung, dass inländische, öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene
Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung
bilden und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick
auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde
diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu
führen.246 Die ZPO nennt in ihren §§ 292 ff die fünf denkbaren Beweismittel, darunter
auch den Beweis durch Urkunden. Die in der ZPO genannten Beweismittel sind nicht
erschöpfend aufgezählt. Es können alle Erkenntnisquellen herangezogen werden, soweit
ihre Verwertung nach den Regeln über das Beweisverfahren möglich ist.247 Die
Zivilprozessordnung normiert sehr genau, welche Urkunden echt und beweiskräftig
sind.
Eine Urkunde iSd der ZPO ist nur dann echt, wenn sie von den in der Urkunde
aufgeführten Personen stammt – sie ist gefälscht, wenn sie nicht von den Angeführten
stammt. Eine Urkunde ist nur dann für die Zivilprozessordung inhaltlich richtig, wenn
244 vgl. Wikipedia (2006) online : http://de.wikipedia.org/wiki/Urkunde 245 vgl. StGB § 74 Abs 1 Zi 7 246 vgl. AVG § 47 247 vgl. Rechberger, W.H./Simotta D.A. (2003):Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 616
71
das in ihre Beurkundete den Tatsachen entspricht; sie gilt als ver- bzw. gefälscht, wenn
ihr Inhalt nachträglich gegen den Willen des Ausstellers geändert wurde.
Die Zivilprozessordnung in Verbindung mit dem Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz trifft eine weitere Unterscheidung zwischen den
Urkunden und zwar einerseits in Private- und andererseits in Öffentliche Urkunden.
5.1.1 Privaturkunden
Nach § 294 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern
unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen
versehen sind, einen vollen Beweis dafür, dass die enthaltenen Erklärungen von den
Ausstellern herrühren und damit die Gedankenerklärung manifestiert wurde.248 Die
Prüfung der Richtigkeit der in den Urkunden enthaltenen Angaben unterliegt der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht oder die Behörde.249 Die wichtigste Aufgabe des
Ermittlungsverfahrens, also der Urkundenprüfung, ist die Durchführung der
Beweisaufnahme durch das Gericht. Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz
eine Vermutung praesumptio iuris (Tatsachenvermutung) iSd § 45 Abs. 1 AVG
aufgestellt hat, bedürfen keines Beweises, wiewohl jedoch ein Gegenbeweis, falls es
sich nicht um eine praesumptio iuris et de jure handelt, zulässig ist.250 Dies bedeutet,
dass Privaturkunden nicht von selbst eine Echtheitsvermutung auslösen. Bestreitet der
Gegner eines Beweisführers die Echtheit nicht, so wird dies mit einer Nichtbestreitung
gleichgesetzt und damit hat das Gericht keine Grundlage, an der Echtheit des
Beweisstückes zu zweifeln; wird jedoch die Echtheit von der Gegenpartei bestritten, so
hat der Beweisführer die Echtheit zu belegen - auch hier ist die Feststellung der Echtheit
der Privaturkunde Grundvoraussetzung für die Richtigkeit ihres Inhalts.251 Jene
Urkunden, die Grundlage für die Intabulierung im Grundbuch sein sollen, müssen im
Gesuchsbegehren als Eintragungsgrundlage angeführt sein.252
248 vgl. § 294 ZPO 249 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht2 S 369 250 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht2 S 368 251 vgl. Rechberger,W.H./Simotta D.A.(2003):Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Rz 619 ff 252 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 85 RZ 5
72
5.1.2 Öffentliche Urkunden
Öffentliche Urkunden hingegen begründen den vollen Beweis dessen, was darin von der
Behörde verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundenperson bezeugt
wird; es ist jedoch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache oder der
unrichtigen Beurkundung zulässig.253 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, welche von
einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse, in der jeweils
vorgeschriebenen Form errichtet sind. Das Gleiche gilt aber auch für jene, welche
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von öffentlichen Organen, die einer
Behörde unterstehen, errichtet wurden.254 Öffentliche Urkunden sind insbesondere auch
jene von den Behörden geführten öffentlichen Bücher und Register – also auch das
Grundbuch.239 Alle Urkunden, die nicht von der dazu befugten Behörde oder von einer
mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notar, Zivilingenieur, Architekt
usw.) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
bzw. die durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden begründet
werden, sowie ausländische öffentliche Urkunden, sind Privaturkunden.238 Bei den
erwähnten ausländischen öffentlichen Urkunden obliegt es dem Bundesministerium für
Justiz zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund
ausländischer Urkunden, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten,
stattfinden können – diese Erklärung ist jedoch dann für das Gericht bindend.255
Nach dem GBG sind öffentliche, einverleibungsfähige Urkunden jene
1. die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar
aufgenommenen wurden, jedoch nur, wenn sie mit den für Privaturkunden
vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
2. von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen
aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
3. Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer
öffentlichen Behörde haben, hierunter werden insbesondere
253 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht 2 S 369 254 vgl. § 292 ZPO 255 vgl. § 33 GBG Abs 2.
73
a. rechtskräftige Erkenntnisse,
b. Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen
c. sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden
subsumiert.256
Gesetzt den Fall, dass die Behörde oder eine nachgereihte Dienststelle selbst
Vertragspartner ist, kann naturgemäß keine Urkunde iSd § 33 Abs. 1 GBG ausgestellt
werden, aber auch wenn die Beurkundung nicht in die Amtsbefugnis der Behörde fällt,
liegt keine öffentliche Urkunde vor.257
§ 119 WRG bestimmt, dass auf Grund des Wasserrechtes erlassenen Bescheide
Urkunden iSd § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr.
39. sind. Hängt nach einem derartigen Bescheid, also einer verbücherungsfähigen
Urkunde, die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines
bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die
Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben
sind; dieser Ausspruch der Verwaltungsbehörde ist dann für das Gericht bindend.258
256 vgl. § 33 Abs 1 GBG 257 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 33 Abs 7 f 258 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 33 RZ 14, § 119 Abs 1 WRG; Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 119; S 676.
74
6 Vom Wasserrecht
6.1 Grundlegung zum Österreichischen Wasserrecht
Das Wasserrecht ist ein gleichermaßen komplexes wie faszinierendes Rechtsgebiet; die
Hemmnisse der sonst oftmals versuchten rechtlichen Logik werden dem
Rechtssuchenden sogleich offenkund, wenn er den Gesetzestext zur Hand nimmt, denn
die Systematik entspricht der eines durch zahlreiche Zu- und Umbauten unübersichtlich
gewordenen Gebäudes.259
Vieles im Wasserrecht ist von einem in Verwaltungspraxis und Rechtssprechung durch
die Jahrhunderte entwickelten Vorverständnis getragen, das sich der Rechtssuchenden
erst erwerben muss, wenn er die Dimension des Gesamtwerkes Wasserrecht begreifen
will.243 Dies rührt insbesondere daher, dass das Wasser eine der wichtigsten Grundlagen
allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens ist und deshalb eine
haushalterische Ordnung geboten ist, weil das natürliche Angebot an Wasser nach
Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklungen eines Landes und für die
Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der
weiteren Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden in zunehmendem
Maße.260 Die Problematik am Wasserrecht ist, dass es nahezu jeden Bürger täglich
tangiert, aber zugleich nur wenige dieses Regelwerk wahrnehmen. Dies hängt sicherlich
auch damit zusammen, dass es ein Behörendenverfahren mit sehr wenigen
Anknüpfungen an das Zivilrecht ist. Eine weitere Eigenheit des Wasserrechtes ist, dass
manche Bestimmungen des WRG fast untrennbar miteinander verbunden sind, obgleich
die Bestimmungen durch die Systematik des Gesetzes weit voneinander entfernt
aufzufinden sind. So findet man zum Beispiel die Abgrenzung von
Schadenersatzansprüchen in §§ 26 und 117 WRG aber die Zuständigkeit zu diesen
Fragen in §§ 31 und 138 WRG.261 Die Höchstgerichte äußern sich daher oft in einem
Zug über mehrere Bestimmungen gleichzeitig, wiewohl es zumeist gelingt, eine
Zuordnung vorzunehmen, die sodann meistens dem Kenner der Materie aber auch
interessierten wasserrechtlichen Laien ermöglicht, die Rechtssprechung leicht zu finden
259 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 260 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 261 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, S 13
75
und ggf. zu interpretieren.262 Der Ursprung des heutigen WRG ist einerseits im ABGB
und anderseits in der Mühlenordnung (1814) zu suchen. Der Gesetzgeber ist davon
ausgegangen bzw. geht (teilweise) davon aus, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe
sein kann, zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse zu regeln, sodass das WRG
die Ordnung aus dem ABGB in allen Belangen voraussetzt, denn das WRG begründet
keine öffentlich rechtlichen Zuordnungsbestimmungen.263 Aus dem Nichteinmengen
der Legislative in zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse und aus dem hohen
Interesse der Allgemeinheit am Wasser war/ist eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich
der Nutzung, Bewahrung und der Eigentumsverhältnisse am Wasser unabdingbar.
Darum kennt das WRG auch Bestimmungen, die zivilrechtliche Relevanz haben und
überlässt die Regelung nicht allein dem ABGB. Im römisch-rechtlichen Grundsatz
flumina omnia sunt publica (alle Flüsse sind öffentlich) ist nicht der Kerngedanke des
WRG zu suchen, wobei durch das Reichs Wasserrechtsgesetz 1869 zunächst alle
schiffbaren Gewässer - und mit dem Wasserrechtsgesetz 1934 sodann unabhängig von
der Schiffbarkeit im Wesentlichen alle größeren Tagwässer zu öffentlichen Gewässern
erklärt wurden.248 Außer Acht gelassen werden darf auch nicht, dass manche Flüsse
nicht nur in Österreich ihren Verlauf haben und das Wasser sich nicht nur auf das
Österreichische Staatsgebiet beschränken lässt, wie z.B. der Donaustrom. Aus dieser
Erkenntnis wurden in der EU (vormals EG) Wasserrahmenrichtlinien erarbeitet. „Mit
dem Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 wurde der Startschuss
für eine europaweit vereinheitlichte Wasserwirtschaft gegeben.“.264
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union muss sich das bis dahin autonom
gewachsene österreichische Wasserrecht in einen europarechtlichen Gesamtrahmen
einfügen. Zwar waren auch schon früher alte Vorschriften an veränderte Situationen
anzupassen, neu ist allerdings, dass das Europarecht ihm widersprechendes nationales
Recht verdrängt und zwingende Vorgabe für die Gestaltung nationalen Rechtes bildet.
Das Europarecht greift nicht in die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein,
262 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht: S 13 263 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 2 264 zit. Stalzer BMLFUW: Pressemitteilung d. Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit
76
weshalb im Wasserrecht vor allem jene Vorschriften vom Europarecht betroffen sind,
die die öffentlichrechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserwirtschaft bilden.265
Ziel dieser EU–Wasserrahmenrichtlinie ist die Aufrechterhaltung funktionierender
Lebensgemeinschaften in den Gewässern, dieser Zielzustand wird entsprechend den
Richtlinien als „guter ökologischer Zustand“ bezeichnet, wo also funktionierende
Lebensgemeinschaften im Gewässer bereits empfindlich gestört sind, wird deren
Wiederherstellung zum zentralen Ziel erklärt.266
Daher verbietet die EU Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich eine weitere
Verschlechterung des Gewässerzustandes und fordert, dass bis 2015 alle Gewässer
mindestens den „guten Zustand“, in speziell geschützten Gebieten zum Teil sogar einen
sehr guten Zustand erreichen.267 Die mit dieser europäischen Verordnung erfolgte
Neuregelung der Europäischen Wasserpolitik hat die gesamtheitliche Betrachtung des
Gewässers als Lebensraum zum Schwerpunkt gemacht; Änderungen in der Struktur der
Gewässer, wie Flussbegradigungen für die Schifffahrt, Maßnahmen des
Hochwasserschutzes, das Aufstauen der Gewässer zur Nutzung der Wasserkraft usw.,
können deutliche Auswirkungen auf die Gewässer und auf die dort befindlichen
Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Fischen haben und müssen daher mE
nach mit dem WRG bei neuen Bewilligungen udgl. zumindest junktimiert werden.250
Zusammenfassend lässt sich sohin sagen, die Regelungen des WRG sind die Folge der
jeweils zeitlich und örtlich unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse; daher müssen ihre Entstehung und Ausformung
bestimmenden, geographischen, historischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Faktoren in der Rechtsanwendung beachtet werden. So ist etwa das österreichische
Wasserrecht auch ein Produkt der unterschiedlichen Verhältnisse in den Ländern der
Donaumonarchie, und das Ergebnis einer weit mehr als hundertjährigen
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklung.
Europarechtliche und internationale Regelungen beeinflussen und ergänzen die
nationalen Vorschriften zum Wasserrecht: Das nationale Wasserrecht wird in
265 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 266 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000 267 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000
77
wesentlichen Teilen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt; beides baut auch auf
völkerrechtlichen Regelungen und Grundsätzen auf.268
Mit der WRG-Novelle 2003 wurde der Umbau des Wasserrechts iSd Wasser-
Rahmenrichtlinie 2000/60/EG begonnen. Die im WRG enthaltenen zivilrechtlichen
Vorschriften werden von der Novelle nicht tangiert, ebenso in weiten Bereichen die
klassischen hoheitsrechtlichen Steuerungselemente, wie Bewilligungsvorbehalte,
Gebote und Verbote, Zwangsrechte, wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung udgl.; neu
sind vor allem die Aufgaben und Möglichkeiten des Staates zur Bewirtschaftung der
Ressource Wasser in Form eines zyklischen Planungsprozesses (Zielvorgabe –
Bestandsaufnahme – Maßnahmenformulierung und –durchführung – Kontrolle).269
6.2 Vom Zweck des WRG
Der Zweck des WRG ist die Regelung der Nutzung der Gewässer, deren Reinhaltung
sowie die Abwehr von Gefahren durch das Wasser.270 Da die Verwirklichung der
Zwecke des Wassers zwischen Industrie, Gewerbe, Handel und den ökologischen
Bedürfnissen einer Gesellschaft stark divergieren muss, ist das öffentliche Interesse
sicherlich einer der zentralsten Begriffe im Wasserrecht. Durch das Einwenden von
Öffentlichen- bzw. Gemeininteressen soll ein Interessensausgleich in wasserrechtlichen
Belangen, durch die Lösungsansätze des WRG, stattfinden. Kompetenzrechtliche
Bedenken gegen dieses Gesetz bestehen seit jeher insoweit, als die Berücksichtigung
von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in die Landeskompetenz fallen würden, wie
z.B. Fischerei aber auch Naturschutz, im Rahme der Vollziehung des Wasserrechtes
von den Ländern gefordert wird.271
Hauptaufgabe der wasserrechtlichen Regelung ist es, das Wasser in seinem natürlichen
Kreislauf und in allen Aggregatzuständen, also als
• Fließgewässer
• stehende Gewässer (Teiche)
268 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 5 269 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 270 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 239 271 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 240
78
• Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit
• Schnee und Eis
• Dampf (Verdunstung)
vor nachteiligen Eingriffen zu schützen und die Rahmenbedingungen für Nutzungen
festzulegen.272
Im Wasserrecht wird aber auch die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer
Energie oder zum Betrieb von Anlagen geregelt.273 Für die Kommunen ist die klaglose
Vor- und Versorgung der Bevölkerung mit Wasser von hoher Relevanz, dies wird im
WRG durch die Vorschriften zur Siedlungswasserwirtschaft geregelt.274
Von gleich hohem Interesse wie die Ver- und Vorsorge sind jene Maßnahmen, die die
Reinhaltung der Gewässer im WRG regeln und damit unmittelbar oder mittelbar auf die
Beschaffenheit von Gewässern negativ einwirken können. Weiters regelt das WRG
grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Vorbeugung gegen Gefahren, die vom Wasser
ausgehen, wie z.B. Hochwasser udgl., dienen.
Wasserrecht ist die Summe jener Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der
Menschen zu den Gewässern regeln und umfasst zivilrechtliche Bestimmungen, die
sich mit eigentums-, sachen- und nachbarrechtlichen Gesichtspunkten, also mit dem
Verhältnis der Menschen zueinander in Beziehung auf Wasser, befassen, aber auch
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Ausübung
wasserbezogener Rechte des Einzelnen regeln und Rahmen und Grundlage für die
wasserwirtschaftliche Ordnung bilden. Im Wasserrechtsgesetz sind beide
Rechtsbereiche miteinander verknüpft.
272 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 10 273 vgl. §§ 18, 53, 59 73, 78, 88d, 99, 100, 103, 105, 111 und 124 WRG 274 vgl. §§ 50 – 59 , 73 – 97 130 bis 136 WRG
79
6.3 Von der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten
Im Wasserrechtsgesetz sind viele Rechtsbereiche miteinander verknüpft, denn
Wasserrecht erschöpft sich nicht in den Regelungen des WRG, sondern umfasst auch
sonstige wasserbezogene Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder.275
Da, wie bereits erwähnt das Wasserrecht, ein sehr spezifisches und spezielles Recht ist,
wird hier lediglich auf jenen, für die Lösung der Fragestellung notwendigsten Bereich
des WRG und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Gesetze eingegangen.
Aufgrund der omni präsenz des Wassers kommt es natürlich zu den unterschiedlichsten
Berührungspunkten mit anderen Rechtsmaterien; um dennoch eine Übersicht zu geben,
werden die wichtigsten Berührungen bzw. Abgrenzungen zu anderen Rechtsgebieten
nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge, ohne Anspruch auf Vollständigkeit,
tabellarisch dargestellt:
Abfallrecht Durch die WRG – Novelle BGBl. Nr. I 90/2000 wurden die bisher
im WRG geregelten Bestimmungen über Abfalldeponien und ihre
stufenweise Anpassung an die Vorgaben der Deponieverordnung
(§§ 31b und 31d) in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen.
Baurecht Abwasserentsorgung von bebauten Liegenschaften ist
grundsätzlich Sache des Baurechtes, wird aber das Grundwasser
oder ein Fließgewässer nachteilig beeinflusst, ist dies eine Sache
des Wasserrechtes.
Wasseranlagen unterliegen grundsätzlich nicht der baubehördlichen
Bewilligungspflicht; eine baubehördliche Bewilligungspflicht
neben der wasserrechtlichen Bewilligung besteht aber bei
Wasseranlagen, die auch anderen Zwecken dienen.
Bergrecht Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden erstreckt sich
grundsätzlich auch auf wasserwirtschaftliche Belange von
Bergbaubetrieben, wenn nachteilige Auswirkungen auf
275 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 5
80
Fließgewässer eintreten oder der Grundwasserbestand außerhalb
des Bergbaus erheblich verändert wird.
Die Nutzung von im Bergbau gewonnenem Wasser, wie z.B.
Grubenwässer, ist einvernehmlich zwischen Wasserrechts- und
Bergbaubehörde zu regeln.
Eisenbahnrecht Wasserkraftnutzungen, Wasserleitungen und Abwassereinleitungen
der Eisenbahn sind auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
Im Übrigen haben die Eisenbahnbehörden in ihrem Verfahren die
entsprechenden Bestimmungen des WRG anzuwenden.
Elektrizitätsrecht Soll eine Wasserkraftnutzung für ein Stromlieferungsunternehmen
wasserrechtlich bewilligt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde
ihrem Verfahren die zuständige Elektrizitätsbehörde beizuziehen.
Kann das Stromlieferungsunternehmen keine Konzession als
Versorgungsunternehmen beibringen, wird für das Vorhaben auch
keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Forstrecht Die Holztrift ist sowohl forstrechtlich als auch wasserrechtlich
bewilligungspflichtig.
Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen unterliegen der
wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, wobei besondere
Waldbewirtschaftungs- und Vorsorgemaßnahmen im Einzugsgebiet
von Wildbächen oder Lawinen von der Forstbehörde angeordnet
werden können.
Gewerberecht Gewerbliche Betriebsanlagen unterliegen dann auch einer
wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn diese Anlagen
nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer haben können.
Bei der gewerblichen Wasserkraftnutzung sind nur die Stauanlagen
und Triebwerke wasserrechtlich bewilligungspflichtig, die
Umsetzung der gewonnenen Energie im Betrieb aber Sache der
Gewerbebehörde.
81
Grundzusammen-
legungsverfahren
nach dem Agrar-
recht
In allen derartigen agrarbehördlichen Verfahren sind die
Agrarbehörden auch für die Anwendung des Wasserrechtes
zuständig, besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang mit
den landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmaßnahmen, ist die
Wasserrechtsbehörde zuständig.
Schifffahrtsrecht Während das Wasserrechtsgesetz die Ausnutzung der motorischen
Kraft des Wassers regelt, ist die tragende Kraft des Wassers als
Transportmittel Gegenstand des Schifffahrtsrechtes.
Schifffahrtsanlagen bedürfen einer Grundeigentümerzustimmung
aber, neben der schifffahrtsrechtlichen Anlagenbewilligung, auch
noch einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde.
Strafrecht Im Strafgesetzbuch sind jene Verbrechen und Vergehen gegen die
Umwelt geregelt, die den Strafgerichten zur Ahndung zugewiesen
sind, und die auch die primäre Verhängung von Freiheitsstrafen
vorsehen.
Im Wasserrechtsgesetz sind die (verwaltungsbehördlich) strafbaren
Übertretungen der wasserrechtlichen Vorschriften geregelt, die
grundsätzlich mit Geldstrafen geahndet werden.
Zivilrecht Alle mit dem Wasserrecht zusammenhängenden
Schadenersatzforderungen sind gerichtlich geltend zu machen,
wobei über Entschädigungen bei Eingriffen in fremde Rechte
zunächst die Wasserrechtsbehörde entscheidet, danach das Gericht.
Die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte besteht auch für alle
anderen, im Wasserrecht vorgesehenen Geldleistungen.
Zum Schutz der Nachbarn, aber auch sonstiger Betroffener sehen
sowohl das Zivilrecht als auch das Wasserrechtsgesetz
Abhilfemaßnahmen vor.
Quelle: Rossmann, H. (1990): Wasserrecht, S 11 ff
82
6.4 Von den Rechtsquellen des Wasserrechtes
Hauptquelle ist das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des Wasserrechtsgesetzes
BGBl. I Nr. 87/2005 und das ABGB, aber auch das Hydrographiegesetz 1979, das
Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Wildbach- und Lawinenverbauungsgesetz
RGBL Nr. 117/884 und zuletzt das Altlastensanierungsgesetz 1989.
Wichtige gesetzliche Regelungen mit wasserrechtlichem bzw. –wirtschaftlichem Bezug
sind die Gewerbeordnung 1994, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das
Mineralrohstoffgesetz, das Forstgesetz 1975, das Schifffahrtsgesetz 1990, das
Lebensmittelgesetz 1975 und die Verordnung des BMLUF über bewilligungspflichtige,
wassergefährdende Stoffe. An für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Verordnungen
seien hier, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung des BMLUF im BGBL Nr.
186/1996 und die Abwasseremissionsverordnung für kommendes Abwasser gem.
BGBL Nr. 210/1996 sowie die Abwasseremissionsverordnung für kommendes
Abwasser entsprechenden dem BGBL Nr. 869/1993 angeführt. An
branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft sind für das Wasserrecht weiters wichtig: die Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Wassergüte
in Österreich, die Grundwasserschwellenwertverordnung, die Nitrat- und
Trinkwasserpestizidverordnung, sowie die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und die EU
Wasserrahmenrichtlinien.
6.5 Von der Zuständigkeit im Wasserrecht
Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt,
verteidigt und entsprechend behandelt werden muss, eine gute Wasserqualität sichert –
u.a die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser als Element der Daseinsvorsorge.
Daher wurden Angelegenheiten des Wasserrechtes in Gesetzgebung und Vollziehung
dem Bund nach Art. 10 B-VG zugewiesen, wobei die Vollziehung in mittelbarer
Bundesverwaltung nach Art 102 B-VG (Art. 102 B-VG) erfolgt; die Regelung des
83
Anschlusszwanges bei Wasserversorgungsanlagen sowie die Bildung von
Hochwasserschutzkonkurrenzen ist der Landesgesetzgebung überlassen.276
Dem WRG unterliegende Sachverhalte können auch von den Ländern im Rahmen ihrer
Zuständigkeit unter den von ihnen wahrzunehmenden Gesichtspunkten geregelt werden,
wobei sich aus dem Verbot des Eingriffes in Bundeskompetenzen und dem Gebot der
Berücksichtigung von Bundesinteressen für diese Regelungsbefugnis Schranken
ergeben.277 Im Bereich der Wasserwirtschaft sind die Raumordnung, die
Flächenwidmung, das Baurecht sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des
Bodens aber auch die Wasserversorgung samt den Regelungen hinsichtlich des
Naturschutzes und der Fischerei grundsätzlich ebenfalls durch die Länder zu regeln.
Das öffentliche Wassergut wird in der Verwaltung grundsätzlich vom
Landeshauptmann unter der Federführung des BMLFUW privatwirtschaftlich
ausgeübt.278 An der Wasserstraße Donau sowie an der March und an der Thaya wird das
öffentliche Wassergut von via donau Österreichische Wasserstraßen Gesellschaft mbH
verwaltet; einig Seen stehen unter der Verwaltung der Österreichische Bundesforste
AG. Wobei hier angeführt sei, dass die privatwirtschaftlichen Verwaltungsorgane keine
Bescheid erlassenden Behörden sein können, Bescheide im Verfahren bedürfen hier der
Zustimmung der zuständigen Ressorts im entsprechenden Ministerium.
6.6 Vom Verfahren in Österreichischen Wasserrechtssachen
Im Sinne §§ 9 und 10 werden Wasserbenutzungsrechte nur durch die
Verleihungsurkunde bzw. Bewilligung der zuständigen Behörde, nicht aber durch
Verabredungen bzw. Verträge zwischen Parteien erworben und es können derartige
Rechte auch nicht durch Ersitzung erworben werden.279 Gemeint sind hier Nutzungen,
die sich auf die Wasserkraft, und auf die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser
beziehen und öffentliche und private Gewässer betreffen können.280 Unter dem
Gemeingebrauch versteht man die jedermann an einem Gewässer gestatteten
Nutzungen, wie beispielsweise das Baden, Waschen, Schöpfen, Tränken, die Benutzung
276 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 48 277 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 50 278 vgl. BGBl. Nr. 280/1969 279 vgl. VwGH 30.5.1969, 1567/68; 19.9.1888, Slg 4231 und Kaan, R./Braumüller, G. (2000): Handbuch
Wasserrecht, § 4; S 48 ff 280 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 19
84
der Eisdecke zum Schlittschuhlaufen; die Entnahme von Steinen und dergleichen
hingegen ist bei Privatgewässern dahingehend eingeschränkt, dass zum
Gemeingebrauch ein öffentlicher Zugang notwendig ist, da die Geltendmachung des
Rechtes einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG einen bestehenden Rechtstitel
voraussetzt.281 Nach § 12 a des WRG müssen Vorhaben um bewilligt zu werden dem
Stand der Technik iSd § 12 c entsprechen und dürfen dem öffentlichen Interesse nach §
105 WRG oder dem Gemeingebrauch nach § 8 WRG nicht entgegenstehen.282 Über den
kleinen oder großen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserrechte dürfen nur
vorgenommen werden, wenn hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung bei den
entsprechenden Behörden erwirkt wird. Durch das BMLFUW können Vorhaben nach
von geringfügigerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung §§ 9, 10, 32 WRG mittels
Verordnung vom Bewilligungsverfahren befreit werden.283 Keine Bewilligung ist nach
dem WRG notwendig, jedoch ist nach dem Schifffahrtsgesetz für die Ausübung der
Schifffahrt eine Konzession notwendig, wiewohl die zu nutzenden Anlagen im
wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden müssen.284 Die Ausübung des
Gemeingebrauches iSd § 8 WRG ist naturgemäß ebenso nicht bewilligungspflichtig wie der
Nutzung privater Tagwässer oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen,
wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf öffentliche oder fremde Privatgewässer kein Einfluss
ausgeübt wird.285 § 10 Abs 1 des WRG normiert, dass die Grundwasserbenutzung für den
notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf eines Grundeigentümers, wenn die Förderung nur
durch handgetriebene Pumpen oder Schöpfwerke erfolgt, oder die Entnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, ebenfalls nicht durch die Behörde bewilligt
werden muss; dies gilt grundsätzlich auch für bloß geringfügige Einwirkungen auf die
Beschaffenheit der Gewässer, kleinere Wirtschaftsbrücken und Stege sowie
Drahtüberspannungen und kleinere Entwässerungsanlagen.286 Schutz- und
Regulierungswasserbauten an Privatgewässern, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder auf
öffentliche oder fremde Privatgewässer keine Einwirkung entsteht, sind ebenso nicht vom WRG
als bewilligungspflichtig erfasst, wie vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt mit
281 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 5 S 38, § 8 S 45, § 9; S 52 ff 282 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 12; S 64 f, § 105 ff 283 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 12 b; S 90 f 284 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 6 Abs 1 bis 4 285 vgl. § 8 und § 9 Abs 2 WRG 286 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 156
85
Versuchscharakter, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung
fremder Rechte nicht zu befürchten ist.
6.6.1 Von der Parteienstellung im Wasserrechtsverfahren
Parteien im Bewilligungsverfahren sind nach § 102 außer dem Antragsteller diejenigen,
die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, oder deren
Rechte sonst berührt werden: die Fischereiberechtigten, die Einforstungsberechtigten,
die Gemeinden zur Sicherung des Wasserbedarfes ihrer Bewohner, diejenigen, deren
wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als
rechtliche Interessen anerkannt wurden, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur
Sicherung der Wasserversorgung im Lande.287 Der Umfang der Parteistellung besteht
entweder in einem umfassenden Abwehranspruch, wenn bestehende Rechte einem
Vorhaben entgegenstehen und nach der Rechtsgüterabwägung im Verfahren keine
Zwangsrechte begründet werden können, oder in einem eingeschränkten
Abwehranspruch, wenn Zwangsrechte zulässig sind:
Zwangsrechte dürfen von der Wasserrechtsbehörde nur im unbedingt notwendigen
Umfang und nur dann verfügt werden, wenn sie nicht durch entsprechende
Anpassungen des Projekts entbehrlich werden. Dies gilt in einem eingeschränkten
Umfang für Fischereiberechtigte, die von vornherein nur eine fischereifreundliche
Ausgestaltung des Projekts verlangen können und, wenn ihren Forderungen nicht
entsprochen werden kann, lediglich einen Entschädigungsanspruch haben.288 Da im
Zuge der Verwaltungsreformen der letzten Zeit wasserrechtliche Vorhaben immer
weniger von den Wasserrechtsbehörden, sondern immer mehr in anderen Verfahren
(Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallrecht, Gewerberecht, udgl.) mitbehandelt
werden, liegt es an der wasserwirtschaftlichen Planung, auf eine entsprechende
Beachtung der Erfordernisse der Wasserwirtschaft hinzuwirken; daher ist das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan seit 1990 in allen Verfahren, durch die
wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, beizuziehen. Im Interesse der
Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande hatte das Planungsorgan
Parteistellung. Seit der WRG Novelle 2003 ist dem wasserwirtschaftlichen
287 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 125 288 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 32
86
Planungsorgan allgemein zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen in allen
Verfahren nach dem WRG sowie in jenen Verfahren, in denen Wasserrecht mit
angewendet wird, Parteistellung und Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen
öffentlichen Rechtes eingeräumt.289 Alle übrigen Personen, die kein die Parteistellung
begründendes Recht auf Verfahrensteilnahme haben, aber durch den
Verfahrensausgang in ihrer Interessenslage berührt werden, können dem Verfahren als
Beteiligte beigezogen werden - sie haben aber kein Recht darauf, dass ihre
Einwendungen von der Wasserrechtsbehörde auch berücksichtigt werden.268
6.6.2 Vom Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
Zur Einleitung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist immer das
Einbringen eines Antrages durch Konsenswerber bei der zuständigen
Wasserrechtsbehörde notwendig. Bei Anlagen, die einer anderen Verordnung (z.B.
GeWO) unterliegen, ist der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger
Behörde einzubringen, die dann auch die wasserrechliche Bewilligung erteilt, wobei
grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, also entweder die
Bezirkshauptmannschaften bzw. der Magistrat, zuständige Wasserrechtsbehörden sind,
bei sensibleren Verfahren wie z.B. Kraftwerkbauten, Wasserversorgungsanlagen udgl.
ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde.290 Beim Kraftwerkbau Freudenau war
und ist das BMLFUW iSd § 100 Abs 1 die zuständige und Bescheid erlassende
Behörde.291
Ein Antrag muss jedenfalls begründet sein und alle Angaben und Unterlagen enthalten,
die das geplante Vorhaben und seine Auswirkungen darstellen; nicht entsprechende
Anträge sind dem Konsenswerber zur Verbesserung unter Setzung einer Frist
zurückzustellen und gelten – wenn sie nicht innerhalb der Frist überarbeitet oder ergänzt
wurden – als zurückgezogen.292 Es ist jedoch zulässig, Mängel des Projekts bei der
Verhandlung über Antrag der Betroffenen zu verbessern und das Begehren richtig zu
stellen, wobei der Verfahrensmangel unrichtiger Projektsangaben nur von dem geltend
289 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 113 290 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 98; S 485 ff, 291 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 100 RZ 4; Kaan, R./Braumüller, G.(2000):
Handbuch Wasserrecht, § 100 ; S 514 292 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 30
87
gemacht werden kann, der hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, also nicht durch
Dritte.293
Nach § 103 WRG müssen im Antrag jedenfalls Art, Zweck, Umfang und Dauer des
Vorhabens und das betroffene Gewässer dargestellt werden; grundbuchsmäßige
Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des
Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten
sowie Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur
Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende
Vereinbarungen, und über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem
Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz müssen ebenfalls im
Antrag enthalten sein.294 Die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile
oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile sind im Antrag ebenso
anzuführen wie Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen
Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter
Namhaftmachung der Betroffenen.295 Weiters sind bei der Behörde entworfenen Pläne,
Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des fachkundingen
Verfassers mit einzureichen, wobei bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die
beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten
Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen
Maßnahmen ebenso anzuführen sind, wie bei Wasserkraftanlagen die Angaben über
Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen
und die sichere Abfuhr der Hochwässer.296 Ob die vorgelegten Pläne ausreichend sind
oder nicht, hat die Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen.297 Angaben bei
Einbringungen in Gewässer über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer,
insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und
über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen sind im Antrag genauso
auszuführen, wie bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und
Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die
Gefahr von Störfällen besteht, über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung
293 vgl. VwGH 16.11.1904, Slg 3056; 3.7.1908, Slg 6108 294 vgl. § 103 Abs 1 lit. a und b WRG 295 vgl. § 103 Abs 1 lit. c und d WRG 296 vgl. § 103 Abs 1 lit. e, f, g und h WRG 297 vgl. VwGH 21.4.1904, Slg 2570
88
oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen.298
Davon abgesehen obliegt es dem Konsenswerber der Behörde namhaft zu machen,
welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind, und ob das Vorhaben mögliche
bundesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben könnte.299 Verständlicherweise
können nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen
mittels Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft getroffen werden.300 Grundsätzlich obliegt es jedoch den Behörden,
das eine oder andere gesetzliche Erfordernis des Gesuches als entbehrlich anzusehen, ist
jedoch über ein Ansuchen das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt worden, kann
die Behörde die Entscheidung darüber nicht aus dem Grunde ablehnen, dass das Gesuch
nicht den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. 301 Das Fehlen der in
§ 103 WRG taxativ aufgezählten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar, dies gilt
jedoch auch für Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur
nach aber in den Rahmen des § 103 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung
erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden; denn
bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung erforderlich seien, handelt es sich um eine Sachfrage.302
Ergibt sich aus einer ersten Prüfung, dass das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten
unzulässig ist, ist das Ansuchen abzuweisen; hinsichtlich anderer Bedenken besteht die
Möglichkeit zur Projektsmodifikation- in wichtigen Fällen erlaubt § 104a, von
Gewässerschutzzielen abzuweichen.303
6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens
Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem
Grundeigentümer, also Privaten, dem Bund oder den Ländern, 304 und können von ihm
genutzt und/oder Dritten in Bestand gegeben werden; da aber die Verfügungsmacht des
Eigentümers eines Gewässers auch durch Bewilligungsvorbehalte im öffentlichen
Interesse liegt, und die Verpflichtung nach dem Grundsatz sic utere tuo ut neminem
298 vgl. § 103 Abs 1 lit. j, und l WRG 299 vgl. § 103 Abs 1 lit. m und o WRG 300 vgl. § 103 Abs 2 WRG 301 vgl. VwGH 27.9.1901, Slg 512 und 11.10.1910, Slg 7636 302 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 103; S 549 ff 303 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 157 304 vgl. § 1 WRG
89
laedas (Nutze das Deine so, dass Du keinen schädigst) zur zivilrechtlich gebotenen
Bedachtnahme auf fremde Rechte weitgehend eingeschränkt ist, empfiehlt es sich, vor
der Antragstellung durch den Konsenswerber, die, wenn auch nur die vorläufige,
Zustimmung zum Vorhaben vom Grundeigentümer einzuholen. Dadurch sollten
sämtliche denkbaren pekuniär und juridischen Ungereimtheiten bereits im Vorfeld und
im Hinblick auf das künftige Vertragsverhältnis ausgeräumt werden.
Aufgrund der Antragstellung durch den Konsenswerber wird iSd 104 WRG das
Vorprüfverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren dient im Wesentlichen zur Klärung der
Frage, ob ein Vorhaben bei der Berücksichtigung der öffentlichen Interessen überhaupt
bewilligungsfähig ist und im Einklang mit den in den §§ 30 a, c und d WRG
festgelegten Umweltzielen steht und kann damit vom Antragsteller vorerst auch auf die
Frage der grundsätzlichen Realisierungschance seines Vorhabens eingeschränkt
werden.305 Nach abgeschlossenen und positiv bewerteten Vorprüfverfahren wird in das
Ermittlungsverfahren eingetreten. Das Ermittlungsverfahren dient der Beweisaufnahme
zur Feststellung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu Grunde zu legenden
Sachverhaltes. Es wird von folgenden Grundsätzen beherrscht: Unbeschränktheit der
Beweismittel, freie Beweiswürdigung, Wahrung des Parteigehörs.306 Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens wird auch die Augenscheinverhandlung vorgenommen, die nicht
unbedingt durch einen Lokalaugenschein abgeführt werden muss, sie kann auch als
Büroverhandlung stattfinden. Die Verhandlung ist auch der Kern des
Ermittlungsverfahrens, denn hier wird das Projekt in der Natur bzw. anhand von Plänen
und/oder Projektunterlagen vorgestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen,
Beweiswürdigung durch die Behörde, Projektpräsentation, Augenscheinverhandlung
usw. wird dann über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mittels
Bescheid durch die Behörde entschieden. Ein solcher verfahrensabschließender
Bescheid ist ein formgebundener Verwaltungsakt mit dem Verwaltungsrechtsverhältnis
zwischen der Wasserrechtsbehörde und den Parteien des Verfahrens begründet werden,
der mit der Rechtskraft für alle Seiten verbindlich wird und im Falle der
Gebrauchnahme der Bewilligung mit den darin festgelegten Verpflichtungen auch
gegen den Willen der Betroffenen zwangsweise durchgesetzt, also vollstreckt werden
305 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 33, 35 306 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 37 f
90
kann.307 Der rechtsgestaltende Spruch hat iSd § 111 WRG den Umfang der erteilten
Bewilligung, die Dauer der Bewilligung, den Zweck der Bewilligung und des
Vorhabens, die Frist für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Anlagen die
Entscheidung über etwaige Zwangsrechte samt den evt. zu leistenden Entschädigungen,
und die Beurkundung von im Verfahren abgeschlossenen Vereinbarungen ebenso zu
enthalten, wie die Grenzwerte hinsichtlich der geplanten Emissionen bei
Abwassereinleitungen und sonstige, im Nachbar- und Umweltschutz und öffentlichen
Interesse liegenden Vorschriften.308 Auch muss, wie in Behördenverfahren
grundsätzlich üblich, der Bescheid begründet werden. Die Begründung hat einerseits
den erwiesenen Sachverhalt darzustellen, anderseits die Würdigung der Beweise offen
zu legen aber auch die rechtliche Beurteilung selbst ist zu begründen. Der Abschluss der
Arbeiten muss durch den Konsenswerber angezeigt werden. Als letzter Akt dieses
Behördenverfahrens beginnt sodann das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren. Die
Kollaudierung dient der Feststellung, ob ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben
entsprechend den Auflagen und sonstigen Rahmenbedingungen des
Bewilligungsbescheides ausgeführt wurde; entsprechend dem Resultat der Überprüfung
sind folgende Varianten möglich:
1. Das Vorhaben wurde entsprechend der Bewilligung ausgeführt und kann ohne
weiteres kollaudiert werden.
2. Das Vorhaben wurde mit geringfügigen Änderungen von der Bewilligung
abweichend ausgeführt, oder es sind noch nicht alle Anforderungen des
Bewilligungsbescheides erfüllt. In diesem Fall können Abänderungen durch den
Kollaudierungsbescheid nachträglich bewilligt werden bzw. ist eine Nachfrist
für die noch ausstehenden Maßnahmen zu setzen.
3. Das Vorhaben weicht in wesentlichen Punkten vom Bewilligungsbescheid ab -
in diesem Fall muss über die geänderte Ausführung ein neues wasserrechtliches
Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, dazu sind wieder alle Parteien und
Beteiligten beizuziehen. Eine Kollaudierung kann in diesem Fall erst mit der
neuen wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen. Eine geänderte
Projektausführung ist nicht bewilligungsfähig und es kann daher unter
307 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 39 308 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 111; S 605 ff
91
Umständen die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Behörde
angeordnet werden.309
6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer
6.7.1 Einteilung der Gewässer
Das WRG unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern, privaten Gewässern und
dem öffentlichen Wassergut. Die Unterscheidung ist für den Umfang der
Nutzungsbefugnisse sowie für die Bewilligungspflicht von Wasserbenutzungen und von
Schutz- und Regulierungswasserbauten bedeutsam und entspricht den sachenrechtlichen
Bestimmungen des ABGB.310 Gewässer können sohin entweder öffentliche oder private
Gewässer sein; private Gewässer bilden jedoch nach dem ABGB einen Teil des
öffentlichen Gutes.311 Ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, kann von anderen als
den Wasserrechtsbehörden nur als Vorfrage iSd § 38 AVG beurteilt werden, denn zur
Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öffentliches oder privates Gut ist, sind
grundsätzlich die natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das
Gewässer nach seinen Eigenschaften dazu bestimmt, für Sondernutzungen Einzelner zu
dienen, wie z.B. Quellen, Brunnen, Teiche, vornehmlich künstliche Gerinne oder
stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Grundsätze des Privatrechtes
anzuwenden sein; wenn hingegen das Gewässer aber nach seinen natürlichen
Eigenschaften für den allgemeinen Gebrauch geeignet ist, sind für dieses Gewässer die
Grundsätze des öffentlichen Rechtes anzuwenden.312
Das WRG erfasst nicht den umfassenden Wasserkreislauf, sondern nur das mit dem
Erdboden in Beziehung stehende Wasser. Der mit der WRG-Novelle 2003 eingefügte
siebente Abschnitt über die Hydrografie reguliert die Beobachtung des vollständigen
Wasserkreislaufes; prinzipiell beinhaltet der Gewässerbegriff des WRG nur obertägige
Gewässer, also stehende und fließende Gewässer, dauernd oder bloß zeitweise
309 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 45 310 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 55 311 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 287 RZ 3 ff 312 vgl. OGH SZ 19/55; SZ 46/82
92
wasserführende Gewässer, Oberflächengewässer, Oberflächenwasserkörper und das
Grundwasser.313
Das WRG unterscheidet grundsätzliche folgende „Arten“ von Gewässern:
Gewässer Ob von einem Gewässer bzw. Gewässerbett gesprochen
werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige
Wasserführung gegeben ist; die katastermäßige
Grundstücksgrenze kann nicht mit der Begrenzung des
Gewässerbettes oder dem Ufer gleichgesetzt werden, auch
wenn das Grundstück im Grundbuch als Gewässerparzelle
ausgewiesen ist. Auch kann die Verfügungsgewalt über
das Gewässer vom Grundeigentum getrennt sein – vgl.
z.B. § 4 öffentliches Wassergut. Zum Gewässer gehören
die Wasserwelle und das Wasserbett einschließlich der
Schwebstoffe, Sedimente, Tiere und Pflanzen; vom
Gewässer zu unterscheiden ist das ganz- oder teilweise-
benetzte Grundstück.
Grundwasser Grundwasser ist jenes Wasser, das in die Erdoberfläche
eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in
wasserhaltenden Schichten zu stagnieren. In der Natur ist
eine scharfe Abgrenzung zwischen Oberflächengewässer
und Grundwasser im Allgemeinen nicht möglich. So
reicht das im Gewässerbett abfließende Wasser unter die
Gewässersohle bis in den Untergrund des Gewässerbettes.
Grundwasser und Oberflächengewässer stehen je nach
den gegebenen hydrogeologischen, geographischen und
klimatischen Verhältnissen in unterschiedlichsten
Wechselbeziehungen. Das zwischen Bodenoberfläche und
Grundwasserspiegel einsickernde Wasser gehört zwar
auch zum Grundwasser, ist aber an sich dem WRG
entzogen. Gleiches gilt für Wasser in anderen
313 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 53
93
Aggregatzuständen wie z.B. Schnee und Eis sowie für
Gletscher.
Obertägiges Gewässer Von einem obertägigen Gewässer wird dort gesprochen,
wo sich oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser
bzw. zu Tage tretendes Wasser in Bodensenken sammelt
und zielgerichtet fortfließt; ständige Wasserführung ist
nicht erforderlich.
Quellen Quellen sind der Schnittpunkt zwischen Grund- und
Oberflächenwasser. Es hängt daher von den Umständen
des Einzelfalles ab, ob eine Maßnahme als Eingriff in ein
Oberflächengewässer oder in das Grundwasser zu
beurteilen und damit dem § 9 WRG oder dem § 10 WRG
mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zuzuordnen ist.
Wasserbett Als Wasserbett gilt die bei einem regelmäßig
wiederkehrenden, ordentlichen, höchsten Wasserstand
benetzte Grundfläche, wobei es bedeutungslos ist, ob
dieser Wasserstand natürlich oder künstlich bewirkt wird.
Quelle: Oberleitner, F. (2005):Wasserrecht Einführung und Übersicht; S 53 ff
94
6.7.2 Öffentliche Gewässer
Öffentliche Gewässer sind ex lege:
Burgenland die Leitha, der Neusiedler See, die Raab; die Lafnitz, die Strem.
Kärnten die Drau, die Gail, die Gurk - von der Metnitz an, der Wörther See,
die Möll, die Lieser - vom unteren Lanischsee an, der Millstätter
See mit dem Millstätter Seebach, der Weißensee, der Ossiacher See
mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz, die Kappler Vellach - vom
Ebriacher Graben an, die Glan . vom Wimitzbach an, die Lavant
vom Sommeraubach an
Niederösterreich die Donau, die Enns, die Traisen - von der Unrechttraisen an, die
March, die Thaya - von der Vereinigung der Deutschen und der
Mährischen Thaya an, die Leitha, die Schwarza - vom Auebach an,
die Ybbs - vom Lunzer Seebach an, die Erlauf - vom Mitterbach
an, die Melk - von der Mank an, die Pielach - vom Grünsbach an,
die Gölsen - vom Halbach an, der Kamp - von der Zwettl an, die
Schwechat - vom Helenenwehr an, die Triesting - vom Further
Bach an, die Fischa, die Piesting - von der Steinapiesting an
Oberösterreich die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der
Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns, die Mattig, die
Mühlheimer Ache (auch Pollinger oder Altbach genannt) - vom
Reintaler Bach an, die Antiesen - vom Marienkirchner Bach an, die
Pram - vom Raabbach an, die Große Mühl, die Alm - von ihrem
Austritt aus dem Almsee an, die Krems - vom Ottsdorfer Bach an,
die Gusen - von der Vereinigung der Großen und der Kleinen
Gusen an, die Steyr - von der Teichl an, die Aist - von der
Vereinigung der Wald- und Feldaist an, die Naarn
Salzburg die Salzach - von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache - vom
Anlaufbach an, die Saalach - vom Spielbergbach an, die Krimmler
Ache - vom Windbach an, die Felber Ache - vom Hintersee an, die
Stubache - vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache - vom
95
Griesbach an, die Fuscher Ache - vom Bockenaybach an, die
Rauriser - Ache (auch Hüttwinkelache genannt) - vom
Ritterkarbach an, die Großarler Ache - vom Schöderbach an, die
Lammer - vom Weißenbach an, die Mur - vom Rotgüldenbach an
Steiermark die Enns, die Raab - von der Rabnitz an, die Mur, die Mürz - vom
Eichhorntalbach an, die Palten - vom Triebenbach an, der Erzbach -
vom Leopoldsteiner Seebach an, die Salza - vom Terzbach an, die
Lafnitz - vom Haselbach an, die Feistritz - vom Weißenbach an, die
Pöls - vom Pusterwaldbach an, die Liesing - vom Sulzbach an, der
Vordernberger Bach - vom Kalberggraben an, der Thörlbach - von
der Vereinigung des Ilgen- und Stübmingbaches an, die Kainach -
vom Gradenbach an, die Sulm - von der Vereinigung der
Schwarzen und der Weißen Sulm an
Tirol die Lech, der Inn, die Drau, der Faggenbach - vom Kaiserbach an,
die Sanna, die Trisanna - vom Jambach an, die Rosanna - vom
Pflunbach an, der Pitzbach - vom Taschachbach an, die Ötztaler
Ache - von der Vereinigung der Venter und der Gurgler Ache an,
die Sill - vom Schmirnbach an, der Rutzbach - vom Greybach an,
der Ziller - vom Zemmbach an, die Brandenberger Ache, die
Brixentaler Ache - von der Windauer Ache an, die Großache (auch
Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache genannt) - vom
Auracher Wildbach an, die Isel - vom Tauernbach an
Vorarlberg der Rhein, die Ill - von der Alfenz an, der Bodensee, die Alfenz -
vom Albonabach an, die Frutz - vom Garnitzenbach an, die
Dornbirner Ache - vom Kugelbach an, die Bregenzer Ache - vom
Gräsalper Bach an
Wien Die Donau und die Wien
Quelle: § 2 Abs. 1 WRG samt Anhang A des WRG
96
Öffentliche Gewässer sind aber auch jene, die schon vor Inkrafttreten des WRG im
Jahre 1934 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche
behandelt wurden.314 Soweit für die im Abs. 1 des § 2 WRG genannten Gewässer ein
besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind
diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen, wobei das Eigentum an den
Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers keinen solchen Privatrechtstitel bildet,
denn die Eigenschaft als öffentliches Gewässer bezieht sich nur auf die Wasserwelle;
darum kann das Wasserbett öffentlicher Gewässer im Privateigentum stehen. Steht
jedoch das wasserführende oder verlassene Wasserbett öffentlicher Gewässer im
Eigentum des Bundes oder gehört es zum öffentlichen Gut, dann unterliegt es als
öffentliches Wassergut einer wesentlichen Zweckwidmung und besonderen
Verfügungsbeschränkungen iSd § 4 WRG.315 § 2 Abs. 1 WRG steht jedoch nach
Ansicht der Höchstrichter unter dem Vorbehalt, dass es sich um ein Gewässer handelt,
das nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet wird.316
Festzuhalten ist auch noch, dass sich die Ersichtlichmachung der Eigenschaft als
öffentliches Gut im Grundbuch nur auf das Gewässerbett, nicht aber auf die
Wasserwelle beziehen kann, da das Bett und Welle die als öffentliches und privates
Gut nicht notwendigerweise den selben Rechtsstatus haben. Vielmehr kann auch ein
öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen
Grund fließen, und daher kann von einem im Grundbuch eingetragenen Gewässer nicht
von vornherein die Rede von einem öffentlichen Gewässer sein.317 Öffentliche
Gewässer verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als solche auch nicht bei nicht ständiger
und/oder unterirdischer Wasserführung, es bleibt auch das nicht zu Verbrauchszwecken
abgeleitete Gewässer öffentlich.318
6.7.3 Privatgewässer
Außer den im § 2 Abs 2 WRG bezeichneten Gewässern sind jene Gewässer
Privatgewässer, die auf einem Grundstück unterirdisch enthalten sind, also das
Grundwasser und/oder jenes Wasser, das quellend am Grundstück zutage tritt und
314 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 2; S 22 315 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 55 316 vgl. VwGH 25.4.2002, 97/07/0019; siehe auch VwGH 14.12.1993, Slg NF 13.959/A 317 vgl. VwGH 25.4.2002, 97/07/0019 318 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 2; S 24
97
natürlich das am Grundstück sich sammelnde Niederschlagswasser einerseits und
andererseits das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern für
Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser.
Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer und können von ihm genutzt werden,
wobei die Verfügungsmacht des Eigentümers eines Privatgewässers aber durch
Bewilligungsvorbehalte im öffentlichen Interesse und die Verpflichtung zur
Bedachtnahme auf die Rechte Dritter weitgehend eingeschränkt ist. Denn die
Benutzung von privaten Tagwässern sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu
dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn
dadurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen
Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die
Beschaffenheit des Wassers in gesundheitsschädlicher Weise oder auf die Höhe des
Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss ausgeübt oder eine Gefährdung der Ufer,
eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden
kann.319 Dies gilt auch sinngemäß für die Grundwässer, die im § 10 WRG entsprechend
geregelt sind. Strittig ist, ob die §§ 9 und 10 WRG eine Grenze für das Eigentumsrecht
an sich oder lediglich Ausübungsbeschränkungen iSd § 364 ABGB darstellen; dies kann
für den Umfang allfälliger Entschädigungsansprüche, wie sie im Zusammenhang mit
einer möglichen Vermarktung von Wasservorkommen diskutiert werden, relevant sein.
Zum Grundwasser allerdings hat der VwGH bereits mehrfach entschieden, dass sich der
Grundeigentümer gegen Entnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 4
WRG zur Wehr setzen könne, das heißt, dass er Wasserentnahmen, die seine
Nutzungsbefugnisse oder Wasserrechte sowie die Bodenbeschaffenheit und
Oberflächennutzung nicht beeinträchtigen, entschädigungslos hinnehmen müsse.320
Auch sind private Gewässer jene, so sie nicht § 2 Abs. 1 lit. a und b WRG
entgegenstehen, Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder
durchflossen werden samt deren Gewässer bis zu ihrer Vereinigung mit einem
öffentlichen Gewässer.321 Nach § 3 Abs. 1 WRG gehören die dort genannten
319 vgl. § 9 Abs 2 WRG 320 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 56, vgl. Kaan, R./Braumüller,
G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 9; S 52, § 10 S 59, 61 und vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 9 RZ 2, 5, 6f, 13, § 10 RZ 1,5, 6
321 vgl. § 3 Abs 1 lit. d und e WRG
98
Privatgewässer dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte
vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht
über Privatgewässer einschließlich des Grundwassers ein - bei dieser Verfügungsmacht
handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten
fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist.322 Nach Spielbüchler in
Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 354 sind Grund- und Quellwasser, angesammeltes
Niederschlagswasser und andere private Gewässer Bestandteile der Liegenschaft,
wenngleich die Wasserwelle ähnlich der freien Luft und wilden Tiere sich der
Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser
Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter
durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Daher umfasst das durch § 3 Abs. 1 WRG
dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer selbst dort,
wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des
Privatgewässers auszuschließen.323
6.7.4 Öffentliches Wassergut
Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlichen Wassergut iSd § 4 WRG, öffentlichen
Gewässern iSd § 2 WRG und dem privaten Gewässern nach § 3 WRG, denn bei den
Gewässern nach §§ 2 und 3 WRGist nur die Wasserwelle gemeint, beim öffentlichen
Wassergut hingegen ist das Bett von öffentlichen Gewässern gemeint; dies manifestiert
sich auch im § 2 Abs 2 des WRG im Hinblick auf das Eigentum am Bett eines
Gewässers.324 Daher sind als öffentliches Wassergut all jene wasserführenden und
verlassenen Betten öffentlicher Gewässer zu bezeichnen, bei denen der Bund als
Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.325 Wenn der Bund nicht als
Eigentümer eingetragen ist, gelten die Betten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch
als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in
kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre
Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht aber kein Eigentümer
eingetragen ist.326 Unter den Begriff des öffentlichen Wassergutes fallen nicht das
322 vgl. OGH 21.10.1987, OGH 1 Ob 33/87 v 323 vgl. VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 324 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 27 325 vgl. § 4 Abs 1 WRG 326 vgl. § 4 Abs 1 WRG
99
Wasser bzw. die Wasserwelle, sondern lediglich die Grundstücke, da das Eigentum am
Wasserbett von den Nutzungsrechten an der Wasserwelle zu unterscheiden ist.327 Schon
alleine daraus, dass nach den Vorschriften des GBG als öffentliches Wassergut, aber
auch als öffentliches Gut nur Grundstücke und Liegenschaften aufgenommen werden
können bzw. öffentliches Gut ersichtlich gemacht werden kann, besteht kein Zweifel,
dass als öffentliches Wassergut lediglich Grundstücke und niemals das Wasser selbst
verstanden werden können.328
Das öffentliche Wassergut ist also Teil des öffentlichen Gutes und das öffentliche Gut
steht nach § 287 ABGB im Eigentum des Bundes oder Landes und dient dem
bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann.329 Diese besondere
Zweckwidmung des öffentlichen Wassergutes ist allemal im öffentlichen Interesse zu
berücksichtigen, daher ist die Verfügungsmacht des Bundes über das öffentliche
Wassergut insoweit eingeschränkt, als eine Veräußerung oder Belastung nur erfolgen
darf, wenn das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Wassergutes entbehrlich ist -
dies muss bescheidmäßig festgestellt werden.330 Ein derartiger Bescheid ist zur
Veräußerung und/oder Belastung eines als öffentliches Wassergut verbücherten oder
erkennbaren Grundstückes dann notwendig, wenn das Grundstück der Erhaltung des
ökologischen Zustands der Gewässer oder dem Schutz ufernaher
Grundwasservorkommen sowie dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser,
Geschiebe und Eis aber auch der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und
Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen und
insbesondere der Erholung der Bevölkerung dient.
Jeder Erwerb des Eigentumsrechtes an - als öffentliches Wassergut gewidmeten Flächen
- in anderer als der im § 4 Abs. 8 WRG vorgesehenen Weise, bringt die öffentlich-
rechtliche Widmung mit dem zivilrechtlich in anderer Weise wirksam erworbenen
Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die bereits eingetretene
Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öffentliches Wassergut ist im Gesetz
nicht vorgesehen und auch durch ein Interesse einer Partei an der – den Gerichten
vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentumsrechtes nicht gerechtfertigt, wiewohl selbst
327 vgl. OGH 26.11.1958, 1 Ob 355/58 328 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 28 329 vgl. OGH SZ 32/64; SZ 41/48; SZ 52/62 330 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 31
100
mit der Ausscheidung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut die Frage, ob der
betreffende Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten
habe, nicht miterledigt ist, ebenso wenig wird damit eine Entscheidung über die
Eigentumsverhältnisse getroffen.331 Selbst die Wasserrechtsbehörde ist nicht zuständig
darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öffentliches Wassergut ist oder nicht.332 Dies
insbesondere deshalb, da bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden
Liegenschaften, unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von
unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des
Rechtsaktes, die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der
dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut
verbundenen Zwecke und die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach
bescheidmäßiger Feststellung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der
Widmungszwecke eintritt, zulässig ist. Gegenstand des im § 4 Abs. 8 WRG
vorgesehenen Feststellungsbescheides ist ausschließlich die öffentlichrechtliche Frage
der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches
Wassergut zu dienen hat. Über die zivilrechtlichen Fragen des Eigentumsrechtes und
aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechtes herrührender Nutzungsrechte an solchen
Flächen wird mit einem Feststellungsbescheid nach § 4 Abs. 8 WRG nicht
abgesprochen.333 Feststellungsbescheide nach § 4 Abs. 8 WRG sind vom
Landeshauptmann zu erlassen, Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen
Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.334 Parteistellung im
Verfahren nach § 4 Abs. 8 WRG hat neben dem Bund derjenige, der an der Vermeidung
der im Verfahren normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtliches Interesse hat.335 Daher
kann unter einem Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs. 9 WRG nicht jeder, der in den
§§ 380 ff ABGB genannten Rechtsgründe für den Erwerb des Eigentumsrechtes und
auch nicht jeder, der im § 424 ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren
Eigentumserwerbs angeführten Titel verstanden werden. Nur ein solches
schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleichkommende
hoheitliche Verfügung nach § 424 ABGB, mit welchem oder welcher dem Eigentümer
331 vgl. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 & 22.3.1962, Slg 5754; 332 vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 333 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 34 334 vgl. § 4 Abs 9 WRG 335 vgl. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120
101
dem gegenüber der mit der Widmung als öffentliches Wassergut belasteten Flächen
gegenüber der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes begründet worden ist,
bildet einen Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs. 9 WRG. Dementsprechend gelten
nur Rechtsgeschäfte mit, und solchen gleichzusetzende Hoheitsakte gegenüber, dem
Träger des öffentlichen Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren
Eigentumserwerb gegenüber anderen Personen und Rechtstitel zum ursprünglichen
Eigentumserwerb iSd bürgerlichen Rechtes.336
6.7.5 Von den Kraftwerkbauten
Die Bestimmungen des WRG über Wasserbenutzungen sind vor allem auf die
Wasserkraftnutzung zugeschnitten; daher sind die allgemeinen Regelungen des WRG
anzuwenden, doch gibt es auch speziell wasserkraftbezogene Vorschriften, wie
insbesondere, dass das Land ein Vorzugsrecht auf Ausnutzung der in seinem Gebiet
vorhandenen Wasserkräfte hat und daher innerhalb bestimmter Fristen ein
Wasserkraftprojekt gegen Abgeltung des Planungsaufwandes selbst übernehmen kann -
da dieses Eintrittsrecht aber nur dem Land selbst zusteht, ist dieses Recht praktisch
obsolet.337
Zuständig ist für Wasserkraftanlagen unter 500 kW die Bezirksverwaltungsbehörde, für
größere Anlagen sowie für Anlagen an Grenzgewässern ist grundsätzlich der
Landeshauptmann zuständig, der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft und
Umwelt ist zuständig für Donaukraftwerke und Großkraftwerke nach dem zweiten
Verstaatlichungsgesetz, ferner für Anlagen mit Sperrenbauwerken, deren Höhe über die
Gründungssohle 30 m übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Mio
m³ zurückgehalten wird. Bei UVP - pflichtigen Anlagen tritt an die Stelle der
wasserrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung durch die entsprechende
Landesregierung unter Mitanwendung des WRG; zur Erklärung - UVP-pflichtig sind
Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW, Kraftwerke in
Kraftwerkketten, Stauanlagen für mehr als 10 Mio m³ bzw. in schutzwürdigen Gebieten
für mehr als 2 Mio m³, sowie im Einzelfall besonders umweltrelevante Anlagen.338
336 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4;S 34; VwGH 11.7.1996, 93/07/0119 337 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 f 338 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 ff
102
Für die fachliche Begutachtung technischer Fragen bei Staubeckenanlagen und
Talsperren geht es eine Staubeckenkommission beim BMLFUW; diese ist auch in die
Talsperrenüberwachung eingebunden, wobei bei Talsperren und Speichern, deren Höhe
die Gründungssohle über 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge
von mehr als 500.000 m³ zurückgehalten wird, vom Wasserberechtigten ein
Talsperrenverantwortlicher zu bestellen ist, der die Sicherheit der Sperre zu
überwachen, Mängel abzustellen und mit Behörde und Staubeckenkommission zu
kooperieren hat. 324
6.8 Von den Zwangsrechten
6.8.1 Einteilung und allgemeine Bestimmungen
Das WRG sieht in seinen §§ 60 bis 72 WRG eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die
Wasserrechtsbehörden in fremde Rechtspositionen eingreifen können; diese
Maßnahmen werden Zwangsrechte im § 60 WRG genannt.339
Bei den Zwangsrechten ist iSd. § 60 Abs 1 WRG zu unterscheiden zwischen:
1. Zwangsrechten hinsichtlich der Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61),
2. Zwangsrechten hinsichtlich der Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§
62),
3. Zwangsrechten hinsichtlich der Enteignung (§§ 63 bis 70),
4. Zwangsrechten hinsichtlich der Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72
WRG,
wobei diese Maßnahmen einerseits nur gegen angemessene Entschädigung iSd § 117
WRG und andererseits, nur wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten
nicht erzielt werden kann, zulässig sind. Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c des § 60
WRG werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet, sie binden den
jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder
Verjährungstitel.340 Wobei das WRG neben den in § 60 Abs. 1 genanten Zwangsrechten
noch eine Fülle anderer Grundlagen bietet, um in Rechte einzugreifen, wie
339 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 251 340 vgl. § 60 WRG; vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 60; S 397, 398
103
insbesondere: § 12 Abs. 4 und 19 sowie §§ 20, 21 a, 31 Abs. 5, 31 lit. d Abs. 3, 34, 35,
37, 41 Abs.3, 52, 111 lit. a, 122, 133 Abs. 5, 138 Abs. 5 usw..341 Das WRG sieht aber
zum Beispiel auch vor, dass Grundinanspruchnahmen im unerheblichen Ausmaß, also
gleich einer Duldungsverpflichtung, nahezu entschädigungsfrei, bei möglichster
Substanzschonung als so genannte Legalservitute möglich sind.342 Die Weigerung eines
Grundeigentümers, einer Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet, dass es
mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden
eines Zwangsrechtes bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wobei
die Fälle iSd § 111 Abs 4 WRG hievon naturgemäß ausgenommen sind.343 Die gütliche
Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 WRG muss sich auf das beanspruchte Objekt und den zu
leistenden Gegenwert erstrecken, wobei unter der gütlichen Übereinkunft seitens der
Grundeigentümer zumeist nicht mehr verstanden werden kann, als die Erklärung, sich
der beanspruchten Rechte über das Grundeigentum zugunsten des Bewilligungswerbers
entäußern zu wollen; kommt dieses Rechtsgeschäft aber im weiteren Verfahren nicht
zustande, weil etwa keine Einigung über Ware und Preis erzielt werden konnte, so ist
die anfangs grundsätzlich erzielte Übereinkunft oder Zustimmung als nicht mehr
bestehend zu betrachten und nur mehr die Voraussetzung für die Begründung von
Zwangsrechten gegeben.344
Die Öffentlichkeitserklärung des § 61 WRG ist jedoch janusköpfig, denn für den
jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft ist der Bescheid iSd § 60 Abs 3
WRG bindend und bildet keinen Ersitzungstitel, im Übrigen wird Gemeingebrauch nach
§ 8 WRG begründet.345 Eine solche Erklärung nach § 61 Abs 1 WRG ist zulässig, wenn
wichtige öffentliche Interesse vorliegen; durch diesen Rechtsakt wird zu Lasten des
bisherigen privatrechtlichen Eigentümers die Verfügungsmacht über das Gewässer
zugunsten der öffentlichen Hand entzogen.346
Die Öffentlichkeitserklärung eines Privatgewässers steht in freiem Ermessen der
Verwaltungsbehörden und gestaltet lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen dem
341 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 60; S 397 342 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 111 WRG ; S 624,ff, § 72 WRG; S 421
ff, § 60; S 397 Abs 4 343 vgl. VwGH 7.11.1963, Slg 6144 344 vgl. VwGH 6.3.1958, Slg 4596; VfGH 7.10.1972, Slg 6858; VwGH 17.5.1974, 57/74 345 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 251 346 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 460; S 411
104
bisher Berechtigten und dem Bund bzw. dem Staat,- in Rechte Dritter wird damit nicht
eingegriffen.347 Wobei der guten Ordnung halber hier erwähnt sei, dass der § 61 WRG
heutzutage kaum noch Anwendung findet. Hauptanwendungsfälle von § 62 WRG sind
Arbeiten, die in die Zeit vor die Erteilung der wassesrrechtlichen Bewilligung fallen;
der Wortlaut des WRG deckt jedoch auch den Fall, dass erst die Bauausführung
Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund erfordert, wobei eine Anwendung von § 62
WRG jedoch ausscheidet, wenn dem Wasserbauunternehmer die ihm unmittelbar durch
das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 WRG zustatten kommt.348 In
Beachtung der Wasserbenutzung zur Abwehr von Wassergefahren, zur
ordnungsmäßigen Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer können
gegen angemessene Entschädigung die notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt
werden, Wasserrechte, Liegenschaften, Bauwerke und Anlagen können verstaatlicht,
wesentliche Veränderungen des Grundwasserstandes und die Inanspruchnahme von
Privatgewässern und Anlagen gestattet werden.349 Wobei die zwangsweise Begründung
von Servituten nicht Platz greifen kann, wenn es darum geht, die Ausbesserung und
Instandsetzung einer Wasseranlage zu begünstigen und zu erleichtern. Die
Inanspruchnahme fremden Grundes und Bodens ist generell nur für die im Gesetz
vorgesehenen, keineswegs für andere Aufbauten zulässig.350 Der Bedarf einer
Expropriation kann sich einerseits nur daraus ergeben, dass das durch ein Zwangsrecht
zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technisch und
wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes unumgänglich ist und
andererseits, dass der für das Projekt dringende Grund nicht anders als durch ein
Zwangsrecht zu besorgen ist. Die Zwangsverpflichteten besitzen zwar prinzipiell
keinen Anspruch und haben daher auch keine unmittelbare Einwirkung darauf, dass bei
einem zu bewilligenden Zwecke bestimmte, ihnen tauglich erscheinende Varianten
realisiert werden; sie haben allerdings eine Anwartschaft darauf, dass ein Zwangsrecht
zu ihren Lasten nicht ohne die diese Maßnahmen iSd Gesetzes rechtfertigende
Interessenabwägung begründet wird.351 Zwar kann nicht ungewürdigt bleiben, dass die
347 vgl. VwGH 22.9.1903, Slg 197; VwGH 7.2.1963, 169/62 348 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 62; S 412; OGH 9.5.1973, 1 Ob 65/73 349 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 116 f 350 vgl. VwGH 14.4.1882, Slg 1373 und 21.12.1888, Slg 4419 351 vgl. VwGH 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162 14.9.1978, 2938/76; 14.6.1983, 83/07/0026; 9.5.1985, 82/07/0160; 12.11.1987, 85/07/0290; 6.12.1988, 87/07/0068; 31.1.1989, 87/07/0051; 2.3.1993, 92/07/0060; 19.4.1994, 91/07/0135; 23.5.1995, 92/07/0065; 21.12.1995, 93/07/0096
105
Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel einer Wertentscheidung sein
muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in einem pekuniären Maßstab
bewertbar und damit messbar und/oder vergleichbar sind, aber gerade diese
Konstellation erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden
Rechtfertigungen möglichst erschöpfend und apodiktisch zu erfassen und einander
gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu
gestalten.352 Die nötigen Vergütungen sind von der Behörde möglichst zugleich mit der
Einräumung der Zwangsrechte abzusprechen, wenn Einwendungen gegen derartige
Entscheidung vorliegen, so kann sich der Rechtssuchende iSd der sukzessiven
Zuständigkeit an die Gerichte wenden.353
§§ 66 und 67 WRG gehen darauf ein, dass auf die möglichste Wahrung des
landwirtschaftlichen Wasserbedarfes und Schonung sonst bestehender Nutzungen zu
achten ist. Wasserleitungsdienstbarkeiten sind im § 68 WRG angeführt und es finden
sich dort auch Regelungen, die die Vorgehensweise bei massiver Entwertung von
Grundstücksteilen bzw. deren Einlösung regeln. Die Grundsätze und Voraussetzung für
die Erlöschung der Zwangsrechte bzw. die Rückübereignung von Flächen regelt der §
70 des WRG.
6.9 Vom Wasserbuch
Das Wasserbuch ist wie das Grundbuch, ein öffentliches Buch, das jedermann
zugänglich und einsehbar zu machen ist. Auch das Wasserbuch ist ein nach
Verwaltungsbezirken gegliedertes öffentlich geführtes Buch, dessen Eintragungen bis
zum Beweis des Gegenteiles als richtig anzusehen sind, jedoch haben anders als beim
Grundbuch Eintragung bzw. Ersichtlichmachung keine rechtsbegründende Wirkung.
Mit dem Wasserbuch soll hauptsächlich die Planung von Wasserbauten und die
Ermittlung betroffener Rechte erleichtert werden.354
Wie auch beim Grundbuch hat der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk ein
Wasserbuch als öffentliches Register zu führen in dem die verliehenen Rechte samt
Urkundensammlung, Karten und Hilfsmitteln ebenso in Evidenz gehalten werden wie
eine Übersicht über die Wassergenossenschaften und Wasserverbände samt ihrer
352 vgl. VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056 353 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 117; S 665 354 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 130
106
Satzungen und den zur Vertretung berufenen Organen und Mitgliedern. Teil des
Wasserbuches ist aber auch eine Übersicht über die im Bezirk geltenden
Beschränkungen des Gemeingebrauches, bezirksmäßigen Reinhalteverordnungen,
Wasserschutz- und Schongebiete, Grenzen der Hochwasserabflussgebiete,
Wirtschaftsbeschränkungen aber auch wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne samt
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen und Sanierungsplänen.
Im Wasserbuch sind jedenfalls ersichtlich zu machen:
1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen aber auch die betroffene
Kanalisation;
2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der
Einwirkung;
3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;
4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist;
5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die
wasserrechtlich bewilligte, nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei
Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art
und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete, allgemeine Angaben über
das erteilte Recht;
6. die Bewilligungsdauer;
7. die Übersicht über die Urkundensammlung sowie
8. weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im
öffentlichen Interesse, nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen
Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen
Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der
Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen, dazu reicht
normalerweise eine kurzes, formloses Schreiben, in dem die Übertragung aufgrund des
Rechtstitels samt Nachweis des bestehenden Wasserbenutzungsrecht angeführt wird.
107
7 Vom Kraftwerkbau Freudenau
Die Nutzung der Wasserkraft war für die Entwicklung des Wasserrechtes von
besonderer Bedeutung. Waren früher die Mühlen bestimmend, so stand um 1900
bereits die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft im Widerstreit zwischen
Industrie und Eisenbahn; in weiterer Folge war es nach dem Ersten Weltkrieg
unerlässlich, den Verlust der böhmischen Kohlengruben auszugleichen und die
Wasserkraft vor dem Zugriff der Siegermächte zu schützen.355 Der Ausbau der
Wasserkräfte erfolgte in der Zwischenkriegszeit unter Zuhilfenahme von
Sonderbestimmungen und begünstigte die Ausformung eines bundeseinheitlichen
WRG; im Zuge und in der Folge des Zweiten Weltkrieges erfolgte ein weiterer Ausbau
der Wasserkräfte zumeist auf Basis des "bevorzugten Wasserbaues", einem
umfassenden und beschleunigten Verfahren, wobei praktisch alle größeren Kraftwerke,
aber auch große Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und
Hochwasserschutzbauten danach bewilligt wurden, bis diese Bestimmung mit der
WRG-Nov 1990 beseitigt wurde.
Das 1998 fertig gestellte Kraftwerk Freudenau ist weltweit das erste große
Flusskraftwerk in einer Millionenstadt, das in Nassbauweise direkt im Fluss errichtet
wurde. Die Turbinen mit 7,5 Metern Laufraddurchmesser zählen zu den größten in
Europa, und die Produktion des Kraftwerk Freudenau entspricht dem Verbrauch von
rund der Hälfte aller privaten Wiener Haushalte.356 Die Wiener Bevölkerung hat sich
1991 bei einer Volksbefragung mit großer Mehrheit für das Kraftwerk ausgesprochen.
Das Kraftwerk Freudenau entspricht unter Einhaltung von nicht weniger als 200
Umwelt-Auflagen voll und ganz dem Wiener Naturschutzgesetz, davon abgesehen
konnte die Eintiefung der Donau, zumindest im Bereich des Oberwassers, bei Wien
gestoppt werden; auch die Alte Donau und die Gewässer der Lobau bekommen wieder
ausreichend Wasser. Es wurden 10 Hektar Wald gepflanzt und auf der Donauinsel
bieten neue Biotope, Buchten und Inseln zusätzlichen Lebensraum für Tiere und
Pflanzen; der ökologisch ausgestaltete Umgehungsbach mit Fischaufstieg wurde von
den Fischen gut angenommen.
355 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 ff 356 vgl. Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (2006) online: http://www.verbund.at/at/konzern/
kraftwerke/kraftwerke/ donau_b/2.1.9_freudenau_b.htm
108
Technische Daten:
• Aufstau der Donau bei Mittelwasser um rund 8,5 m an der Kraftwerkachse und
rund 5 m bei der Reichsbrücke
• Hauptbauwerk des Kraftwerk bei Strom-km 1921,05, Stauraumlänge ca. 27 km
• Wehranlage mit vier Wehrfeldern liegt in einer Bucht am linken Donauufer
• Schleusenanlagen, Doppelkammerschleuse mit je 24 m Nutzbreite und je 275 m
Nutzlänge befinden sich am rechten Ufer
• Krafthaus verfügt über sechs Kaplan Turbinen, Laufraddurchmesser 7,5 m
• Aufstau bewirkt Überschuss an Sickerwasser in der Neuen Donau
• Überschusswasser in der Neuen Donau wird genutzt:
o höhere Wasserstände während der Badesaison (Musterganglinie)
o Überleitung von Wasser in das Altarmsystem der Lobau ( Dotation
Lobau )
o Entnahme von Trinkwasser im Grundwasser Donauinsel Nord
• Jahresproduktion: 1,037 Mrd. kWh
• Fuß- und Radwegverbindungen über das Kraftwerk zur Donauinsel
Bau der Staustufe Freudenau: Umgestaltung der Donauufer im Stauraum
Linkes Donauufer:
• Naturnahe Gestaltung: Inseln, Halbinseln, Begleitgräben, Leitwerke, Buchten,
Flachwasserbereiche
• Umgehungsbach von 1, 5 km Länge beim Kraftwerk auf der Donauinselseite
ermöglicht die Fischwanderung
Rechtes Donauufer:
• Schifffahrteinrichtungen
• Sportboothafen Marina Wien
• Parklandschaft mit Rad- und Fußwegen: Donauuferpromenade mit Böschungen,
Stützmauern und Plätzen, Infrastruktureinrichtungen357
357 vgl. Institute of Hydraulics, Hydrology and Water Resources Management, Vienna University of Technology (2001) online: http://www.hydro.tuwien.ac.at/lehre/wawisem/02-Gruppe10/4.htm#4.2
109
7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau
Wie bereits oben ausgeführt, ist des BMLF(UW) für Donaukraftwerke und
Großkraftwerke nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz zuständig, dies war auch am 31.
Juli 1991, also zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Fall. Für die Republik
Österreich hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Zl.
14.570/182-I 91 hinsichtlich des DonauKraftwerk Freudenau einen wasserrechtlichen
Grundsatzbescheid erlassen. Das Bundesministerium erteilte der damaligen
Österreichischen Donaukraftwerke AG (Donaukraft) gemäß §§ 9 -15, 21, 22-24, 30 ff,
41 ff, 60 ff, 100. Abs. 1 lit. b und 111 a WRG 1959 in der Fassung des
BGBL.Nr.252/1990, sowie § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung
mit § 97 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung die wasserrechtliche
Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des
Kraftwerk Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerk Freudenau, gemäß der
Projektsbeschreibung und unter den im Bescheid angeführten Bedingungen und
Auflagen.358 In der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung wurden weiters die
Ausbauwassermenge und die maximale Jahresarbeit des Kraftwerk nach § 113 Abs. 1
WRG beschränkt, aber auch das Wasserrecht bis zum 30. 6. 2081 befristet, um die
Bestimmungen des § 21 WRG zu erfüllen.359 Um den Vorschriften aus dem WRG
Genüge zu tun, wurden im Pkt. V. Beginn und Ende der Bauarbeiten festgeschrieben,
hinsichtlich der notwendigen Zwangsrechte wurden diese iSd § 111 Abs. 1 WRG
ebenfalls im Bescheid erfasst und zwar in der Form, dass für das ggs. Vorhaben die
Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei, wobei sich die Behörde naturgemäß zu
diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen konnte, ob und inwieweit Zwangsrechte im
konkreten Fall notwendig werden und welche Entschädigung dafür ggf. zu entrichten
sei und befand, dass die Entscheidungsfindung in nachfolgenden Detailverhandlungen
erfolgen muss.360 Die Detailprojekte mussten beim BMLFUW zu einem im Bescheid
festgelegten Zeitpunkt unter Bedachtnahme der in den Auflagen aus dem Bescheid
genannten Kriterien eingereicht werden und im Zuge dieser Detailbescheidüberprüfung
wurde auch über die Zwangsrechte entschieden.361 Die Wasserrechtsbehörde hatte iSd
358 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 1, Pkt. I. 359 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. II. und II. 360 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. V. und VI. 361 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. VI. und VII.
110
54 Abs 3 WRG zu prüfen, ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch steht, da eine Bewilligung eines mit einer
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens nur
zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung
der Rahmenverfügung überwiegt, wobei derartige Bescheide binnen zwei Wochen nach
Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen gewesen wären,
damit der Bundesminister, so er die Auffassung der erlassenden Behörde nicht teilt,
gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben
kann. Die Beschwerdefrist hätte mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
begonnen.362 Naturgemäß war dies im Verfahren beim Kraftwerkbau Freudenau nicht
notwendig, da das BMLF die Bescheid erlassende Behörde war, dennoch stellte die
Behörde im Pkt. VIII fest, dass die Prüfung iSd § 54 Abs. 3 WRG ergab, dass ein
Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege.363 Die
Forderungen aller Personen, Firmen udgl., die weder Eigentümer, noch
Wasserberechtigte, noch über Privatgewässer Verfügungsberechtigte, noch
Fischereiberechtigte waren, wurden im Bescheid von der Behörde ebenso
zurückgewiesen, wie Haftungs- und Schadenersatzforderungen, bzw. Forderungen, die
sich auf die Gesamtsanierung der Unterwasserstrecke beziehen, sowie die ergänzend -
jedoch verspätet eingebrachte Forderung der Marktgemeinde Langenzersdorf.364 Die
Forderungen der Stadt Wien waren, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid mit
20 Jahren befristet wird, die der Gemeinden Großenzerdorf und Petronell-Carnuntum,
dass der Grundwasserspiegel im Zuge des Kraftwerkbaus angehoben wird, die der
Stadtgemeinde Klosterneuburg und des Abwasserverbandes Korneuburg, dass
Mehrkosten für eine Hochwasserpumpe abgegolten werden, die der Gemeinden
Eckartsau, Orth/Donau, Mannersdorf sowie des Wasserverbandes Fadenbach und der
Österreichischen Bundesforste, dass der Fadenbach dotiert werden soll, die der Stadt
Hainburg, dass die damals schon bestehende Sohleintiefung saniert und sämtliche
Unterlagen der Beweissicherung der Gemeinde übergeben werden sollen. Diesen eben
362 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 53 ff ; S 383 ff 363 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. VIII. 364 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. X
111
genannten sowie den weiteren insgesamt 26 Forderungen kamen das BMLF damals
nicht nach.365 Die Behörde hielt hinsichtlich der Forderungen, die weder in den
Spruchabschnitten noch in den Bedingungen und/oder Auflagen des Bescheides
berücksichtigt wurden, fest, dass dieser Forderung dann allenfalls in den
Detailprojekten zu berücksichtigen sind.366 Die genaue Projektbeschreibung samt den
Detailbeschreibungen wird im Teil A. des insgesamt 319 Seiten umfassenden
Bescheides dargelegt.367 Im Teil B. des Bescheides S 34 ff wird auf die allgemeinen
Bedingungen, die Detailprojekte, die Richtlinien, die Bauwerksüberwachung, die
Geschiebe- und Schwebstoffführung, die Hochwasser- und Eisabfuhr, die
Betriebsbedienungen, die Raumplanung, die Schifffahrt und deren Bedürfnisse, die
Verkehrswege, den Dienstnehmerschutz, die Statik, die Geologie, den Uferschutz, die
Wasseranlagen, Gewerbebetrieb, Leitung usw., hingewiesen. Weiters finden sich in
diesem Bescheid aber auch Hinweise auf die für diese Arbeit wichtigen Auflagen 6.
und 7. hinsichtlich der Schaffung von Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie die
Bestimmung, dass Grundflächen, die die Merkmale des § 4 Abs. 1 und 2 WRG 1959
aufweisen und zum Stichtag noch nicht im Bundeseigentum lagen, in das Eigentum des
Bundes zu übertragen sind.368
365 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 4 f , Pkt. XI. 366 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 5, Pkt. XII. 367 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 6 – 34 ; Genaueres ebenda 368 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 34 – 122; Genaueres ebenda
112
8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der
Grundbuchsordnung
Wie bereits o.a. hat das BMLF im Bescheid den Errichtern des Donau Kraftwerkes
Freudenau Grundstückstransaktionen aufgetragen, da von AHP, im Bescheid noch
DOKW, Grundstücke im Eigentum der Republik Österreich beansprucht wurden.
Ebenso wurden aber auch Grundstücke von anderen Grundeigentümern durch AHP
erworben und in das Eigentum der Republik Österreich übertragen. Diese Übertragung
betrifft jene Grundstücke, die iSd. § 4 Abs. 1 als öffentliches Wassergut anzusehen sind,
und 1991 noch nicht im Eigentum des Bundes standen ebenso wie jene Flächen, die zur
Schaffung eines durchgängigen Treppelweges im Kraftwerkbereich notwendig sind.
Grundstücke iSd § 4 Abs. 1 WRG sind ex lege: „Wasserführende und -verlassene
Betten öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind
öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als
öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein
öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft
als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen
Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen
ist.“369
Hochwasserabflussgebiete iSd § 38 WRG sind ex lege:
„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann
von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender
Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in
stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist
nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche
Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9
oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich
befristet erteilt werden.“370
369 zit. § 4 Abs 1 WRG 370 zit. § 38 Abs 1 WRG
113
Zwischen den beteiligten Grundeigentümern wurde aufgrund des Bescheides
dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass nach Fertigstellung aufgrund von
Teilungsplänen die Grundbuchsordnung hinsichtlich der tatsächlich beanspruchten
Flächen vorgenommen werden soll. Dies insbesondere deshalb, da zu Baubeginn eine
einigermaßen genaue Abschätzung der Inanspruchnahme noch nicht möglich war.371 So
wurde zwischen der Republik Österreich Bundeswasserstraßeverwaltung, damals
vertreten durch die WSD, sowie der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung
45 (Wasserbau,) und dem Verbund – Austrian Hydro Power AG ein Übereinkommen
getroffen, dass im Bereich des Hautpbauwerkes und im Stauraum Flächen der AHP
vorübergehend in Bestand gegeben werden.372 In dieses Übereinkommen mit
eingebunden war die DHK. Die DHK – Donau Hochwasesrschutzkonkurrenz - wurde
1927 zum Zweck der Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen gegründet. Sie besteht
aus den drei Kurien Bund, Land Niederösterreich und Land Wien, geschäftsführende
Stelle ist via donau zum damaligen Zeitpunkt war jedoch die geschäftsführende Stelle
noch die WSD. Der DHK obliegt per Gesetz die Erhaltung der Schutz- und
Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur
Staatsgrenze bei Theben, der Betrieb und die Verwaltung der damit
zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen, die Erhaltung des Donaukanals sowie
Erhaltung und Betrieb des Wehrs und der Schleuse Nussdorf und die Verwaltung der
„DHK-Liegenschaften“ – das sind jene Grundstücke, die sich im Miteigentum des
Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien befinden.373 Weil sich
das Eigentum der DHK im Bereich der Bundeshauptstadt grundsätzlich zu 1/3 im
Eigentum der Republik Österreich und zu 2/3 im Eigentum der Stadt Wien befindet,
wurde bei den Verhandlungen durchgängig davon ausgegangen, dass, da ja bereits 1/3
im Eigentum steht, lediglich der verbleibende 2/3 Anteil der Stadt Wien ggf. zu
übertragen sei.374 Richtig wäre jedoch aus meiner Sicht, dass der ggs. 1/3 Anteil des
Bundes ebenso abgegolten werden müsste, zumal das von der Republik als Anteil an die
DHK übertragene Fruchtgenussrecht nicht öffentliches Gut sein kann. Dies ist
insbesondere deshalb nicht der Fall, weil das Fruchtgenussrecht augenscheinlich keinen
erkennbaren Ertrag erwirtschaftete und aus diesem Grunde von einigen der Beteiligten
371 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 372 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 373 vgl. LGBL 24/1927: über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz 374 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau
114
als öffentliches Wassergut angesehen wurde375. Im Jahr 1992 wurde mit der Stadt Wien
hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahme von 37.000 m² bereits ein
Bestandvertrag (Zl. MA 69-1-A-865/91-Nem) geschlossen, wobei teilweise
Vereinbarungen aus diesem Vertrag aus 1992 mit dem gemeinschaftlichen
Übereinkommen aus dem Jahre 2000 als erfüllt erklärt wurden. Außerdem wurde
vereinbart, dass für die künftige endgültige Grundinanspruchnahme, nach Vorliegen
entsprechender verbücherungsfähiger Teilungspläne, ein eigenes Übereinkommen
zwischen AHP und der Stadt Wien geschlossen werden soll.376 Weiters wurde am 26.
Juli 1993 zwischen der Stadt Wien und AHP ein Vertrag geschlossen, dessen Punkt V,
hinsichtlich der Mitbenützung von Dammbauten des Hochwasserschutzes der Stadt
Wien mit dem Übereinkommen aus 2000 ebenfalls als erfüllt angesehen wurde, da die
Dammbauten nach Fertigstellung des Kraftwerkes nunmehr sowohl der Stadt als
Hochwasserschutz als auch der AHP für den Bestand und Betrieb des Kraftwerks
dienen.377 Aufgrund der im Vorfeld des Übereinkommens 2000 stattgefundenen
Grenzbegehungen, insbesondere im Jahr 1999, sowie der nachträglich durch einen
Zivilingenieur vorgenommen Grenzziehung zwischen öffentlichem Wassergut, der
Stadt Wien und der DHK wurde auch in weiten Bereichen auf die geplante Realteilung
am linken Ufer des Donaustromes zwischen der Stadt Wien (MA 45) und der WSD,
also der Republik, Rücksicht genommen, sodass allfällige Flächendifferenzen nicht zu
Lasten der AHP gehen. Die künftige Grundinanspruchnahme von Flächen der Republik
Österreich und der DHK sollten ebenfalls später, nach Vorliegen eines entsprechenden
Teilungsplanes, in einem eigenen Übereinkommen geregelt werden.378
Da die Bauarbeiten am Kraftwerk Freudenau im Jahr 2000 abgeschlossen waren, war
die Rückstellung der vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen an die
jeweiligen Eigentümer, da ja in der Natur bereits ersichtlich, vorgesehen, ebenso sollten
Vereinbarungen hinsichtlich der künftigen Erhaltung und Verwaltung der geschaffenen
Anlagen getroffen werden.379 Die Rückstellung der Flächen sollte gemäß Punkt 375 aus
dem Bescheid BMLF Zl. 14.570/182-I 91 erfolgen, dies bedeutet, dass die Kosten für
die Erhaltung der Uferbauten bis zur Übernahme durch die Republik die AHP zu tragen
375 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 376 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 377 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2 378 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 379 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2
115
hat; diese Uferbauten sollten binnen drei Jahren nach Vollstauerrichtung in
ordnungsgemäßen und projektentsprechenden Zustand an die
Bundeswasserstraßenverwaltung übergeben werden, wobei die Frist für erst nach der
Stauerrichtung fertig gestellte Bauteile, erst nach deren Fertigstellung zu laufen
beginnt.380 Davon abgesehen hat AHP nach der Übergabe sämtliche Kosten für die
Behebung von Schäden an den Anlagen, die durch den Bau oder durch den Betrieb des
Kraftwerkes entstanden sind bzw. entstehen und über den laufenden
Erhaltungsaufwand, da die Erhaltung nach Übernahme an den Bund übergeht,
hinausgehen zu tragen.363 Es wurde im Jahr 2000 zwischen der Stadt Wien und der
Republik dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass beide bei Rückstellung und
Übernahme der Grundflächen samt den darauf befindlichen Anlagen, Baulichkeiten und
der ökologischen Uferbereiche zur ungeteilten Hand die Ver- und Erhaltung
übernehmen, wobei diesbezüglich noch ein separater Vertrag geschlossen werden sollte.
Die Erhaltung und Verwaltung der Dichtwände, der Anlage der
Grundwasserbewirtschaftung, des Einlaufbauwerkes Langenzersdorf und die
Uferbauwerke im engeren Kraftwerkbereich blieben bei der AHP.381 Von dieser
Vereinbarung abgesehen war aufgrund vorhandener Reallasten und Dienstbarkeiten aus
der Zeit vor dem Kraftwerkbau eine Teilung im Besitz nach § 15 ff LiegTeilG
notwendig, um die Grundstücke für die geplante Flächenbilanz und damit verbundene
bescheidmäßig bestimmte Herstellung der Grundbuchsordnung lastenfrei zu stellen.
Nach Abschluss dieser Vereinbarung wurde durch die AHP versucht, wie bei früheren
Kraftwerken üblich, die notwendigen Grundstückstransaktionen iSd § 15 ff LiegTeilG
durchzuführen. Der guten Ordnung halber sei noch angeführt, dass ein beschleunigtes
Verfahren aufgrund eines „bervorzugten Wasserbaues“ aufgrund der WRG-Novelle
1990 nicht mehr möglich war. Der § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz ist eine
Sonderbestimmung, die dem Grunde nach vorsieht, dass für Grundstücke, die zur
Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder
Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr
eines Gewässers, wie zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-,
Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung,
einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen zum Beispiel Trieb-
380 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 120 Pkt. 375 381 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2; Pkt. 1
116
und Stauwerke ein vereinfachtes Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung
zulässig ist, da es ja auch nach Ansicht der Höchstrichter ein grundbücherliches
„Bagatellverfahren“ ist.382 Das Gericht darf dieses vereinfachte Verfahren aber nur
durchführen, wenn sich die Verbücherung auf die zu verbüchernden Änderungen auf
Grundstücke iSd § 15 LiegTeilG bezieht, und die Vermessungsbehörde die
tatsächlichen Verhältnisse bestätigt und dort auch ersichtlich ist, dass es sich um eine
Wasserbauanlage udgl. handelt, aber vor allem der Wert der abzuschreibenden
Grundstücke nicht € 5.200,00 übersteigt.383 Bei einer Vorbesprechung, die die AHP
beim Grundbuchsgericht führte, wurde, das Ansinnen auf Verbücherung und die damit
verbunden Herstellung der Grundbuchsordnung im Lichte der zu übertragenden Flächen
und deren durchaus prominenter Lage im Stadtgebiet Wiens bereits durch die damals
zuständige Rechtspflegerin im Vorfeld zurückgewiesen.384 Daraufhin wurde zwischen
den Beteiligten aufgrund der Empfehlung der Rechtspflegerin vereinbart, dass
privatrechtliche Verträge iSd § 431 ABGB (siehe 2.6) aufgrund der notwendigen
Vorschriften iSd GBG § 8 GBG zu schließen sind, um die Grundstückstransaktionen
durchzuführen. Aufgrund mehrere Lokalaugenscheine im Jahre 2004 sowie der
Teilungspläne GZ: 11105/01 KG Leopoldstadt, GZ: 10722/00 KG Leopoldstadt GZ:
10895/01 KG Brigittenau, sowie der Grenzbegehungen vom 9. Dezember 1998
(Protokoll vom 25.01.1999), 23. und 26. März 1999 (Protokoll vom 7.05.1999), 10.
August 1999 (Protokoll vom 20.01.2000), 10. November 1999 (Protokoll vom
6.03.2000) und 23. November 1999 (Protokoll vom 24.11.1999) wurden
Grenzziehungen, Ab- und Zuschreibungen udgl. vorgenommen und somit die Basis für
Verträge geschaffen.385 In der Folge wurde der allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige Siegl – Cachedenier von der Verbund Austrian Hydro
Power AG beauftragt, ein Gutachten zur Darstellung der Flächen, die im
Zusammenhang mit der Errichtung des Donaukraftwerkes Freudenau in den
Katastralgemeinden Leopoldstadt und Brigittenau am rechten Donauufer an die
Republik übertragen werden sollen, sowie der Flächen, die von der Republik Österreich
abgeschrieben und an die Stadt Wien und an das öffentliche Wassergut übertragen
werden sollen, zu erstellen.
382 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht; § 15 RZ 1 383 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G. (2005): Grundbuchsrecht; § 15 RZ 4 ff und § 17 LiegTeilG 384 Lampl (2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich der Herstellung der Grundbuchsordnung 385 vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 4
117
Das Gutachten stellt nunmehr die notwendigen Schritte bzw. Ab- und Zuschreibung,
Käufe und Täusche dar, die notwendig sind, um am rechten Donauufer in den
Katastralgemeinden Leopoldstadt und Brigittenau die Grundbuchsordnung nach dem
Kraftwerkbau Freudenau herzustellen:
im Bereich des Hauptbauwerks bis zum Stromkilometer 1923,8 in der KG
Leopoldstadt lt. Grundabrechnungen mit der Stadt Wien.386
Von der Stadt Wien wird an die Republik Österreich folgende öffentliches Wassergut
werden übertragen:
GST Nr. Fläche (m²)
Anmerkungen
5169/2 127 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5169/3 584 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5179/2 86 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5179/3 83 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5179/4 2.902 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5179/5 43 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
4146/31 1.439 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
5164/3 2.758 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
4146/25 2.720 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
4146/28 329 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.
Nachstehendes Grundstück bleibt bei der Republik Österreich als öffentliches
Wassergut:
4146/30 123 m² durch Vorschüttung entstandene Landfläche
386 vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 7
118
Vom Wiener Hafen werden an die Republik Österreich in der Grundabrechnung
zwischen dem Wiener Hafen und AHP folgende Grundstücke übertragen:
5199/14 60 wird Treppelweg
5199/17 1.087 wird Treppelweg
5199/18 154 wird Treppelweg
5199/19 1.142 wird Treppelweg
Am rechten Ufer werden bis zum Stromkilometer 1923,8 nachstehende Grundstücke
übertragen
GST Nr. EZ m² Eigentümer Neuer Eigentümer
5169/2 4280 127 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 387
5169/3 4280 584 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
5179/2 4298 86 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
5179/3 4298 83 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
5179/4 4298 2.902 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
5179/5 4298 43 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
4146/31 5677 1.439 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
5164/3 5683 2.758 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
4146/25 5693 2.720 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
4146/28 388 329 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371
4146/30 5832 123 Öffentliches Wassergut Öffentliches Wassergut 389
5199/17 5897 1.087 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/14 5897 60 Wiener Hafen Republik Österreich 390
387 Im Übereinkommen Stadt Wien Republik Österreich bereits enthalten. 388 Das Grundstück Nr. 4146/28 wird als ganzes Grundstück übertragen, dieses Grundstück ist im
Teilungsplan daher nicht ausgewiesen. 389 Bleibt bei Republik Österreich. 390 Im Übereinkommen Wiener Hafen und Republik Österreich bereits enthalten.
119
5199/18 5897 154 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/19 5897 1.142 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/23 5931 20 Verbund AHP Republik Österreich 391
5199/27 5931 315 Verbund AHP Republik Österreich 374
5199/29 5931 851 Verbund AHP Republik Österreich 374
5199/31 5931 176 Verbund AHP Republik Österreich 374
5180/3 5942 77.317 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374
5180/11 5942 4 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374
5180/12 5942 20 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374
4094/15 572 2.979 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 392
4094/16 572 4.883 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375
4094/17 572 630 Stadt Wien Republik Österreich 375
5074/13 1423 3.619 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5074/14 1423 3.302 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/21 1424 6.578 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/22 1424 17.926 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/23 1424 2.576 Republik Österreich Stadt Wien
5088/31393 5702 9.048 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5088/32376 5702 2.693 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
391 Im Übereinkommen Republik Österreich Verbund AHP bereits enthalten 392 Soll bei der Realteilung der DHK Stadt Wien/Wasserstraßendirektion berücksichtigt werden 393 Bei der Grenzbegehung wurde bereits Rücksicht auf eine zukünftige Realteilung der DHK genommen. Bei den Grundstücken Nr. 5088/31 und 5088/32 wurde nicht endgültig entschieden wohin diese Flächen kommen sollen. Lt. Rücksprachen mit der Stadt Wien sollen die Grundstücke in das öffentliche Wassergut übertragen werden.
120
5081/6 5823 8.026 Republik Österreich Öffentliches Wassergut 375
5081/7 5823 3.712 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375
4146/32 5832 243 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
4146/33 5832 575 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
4146/34 5832 398 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
2081/23 2001
5005
25 Österreichische Bundes-
bahn
Öffentliches Wassergut 394
Quelle: vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 8 ff
Aus dieser Aufstellung ergibt sich nachstehende Flächenbilanz, hinsichtlich der
grundsätzlich Einigkeit besteht, wiewohl seitens des BMVIT noch Einwendungen
hinsichtlich eines kurzen fehlenden Stückes eines Treppelwegs bestehen.395
Derzeitiger Eigentümer Neuer Eigentümer Fläche m²
Stadt Wien Öffentliches Wassergut 32.343
Stadt Wien Republik Österreich 1.726
Republik Österreich Öffentliches Wassergut 59.661
Republik Österreich Stadt Wien 2.700
Öffentliches Wassergut Republik Österreich 2.429
Öffentliches Wassergut Stadt Wien 342
DHK Öffentliches Wassergut 3.733
Wiener Hafen Republik Österreich 2.443
Verbund AHP Republik Österreich 1.362
394 Muss von den ÖBB eingelöst werden. 395 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau
121
Verbund AHP Öffentliches Wassergut 77.341
Öffentliches Wassergut Öffentliches Wassergut 123
Österreichische Bundesbahnen Öffentliches Wassergut 25
Summe 184.228
Quelle: vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 15
Auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen Siegl – Cachedenier wurden durch
AHP die entsprechenden privatrechtlichen Verträge errichtet. Zusammenfassend lässt
sich sohin sagen, dass zur Herstellung der Grundbuchsordnung seit über fünf Jahre,
unzählige Teilungspläne, Vorschläge, Korrespondenz und dergleichen mehr notwendig
sind bzw. waren.
122
9 Von den möglichen Lösungen und vom Ausblick
Im Fall der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung
bzw. zur Übertragung von Flächen iSd § 4 Abs 1 WRG an das öffentliche Wassergut
bzw. die Republik Österreich sowie zur Schaffung von Treppelwegen lag die
Problematik darin, dass bis zu den 90-er Jahren alle Kraftwerkbauten in den
Bundesländern erfolgten, sind und ein beschleunigtes Verfahren für derartige Bauten
möglich war. Hier jedoch wurde der Kraftwerkbau von den Grundbüchern wie ein
„normales“ Bauvorhaben behandelt und die Grundbuchsführer beschränkten sich auf
eine sehr strikte, starre Auslegung des Grundbuchsgesetzes. Es ist aus meiner Sicht bei
derartigen Großprojekten unerlässlich, bereits in einem frühen Planungsstadium
Einhelligkeit mit den betroffenen Grundeigentümern herzustellen und bereits im
Vorfeld zumindest eine planliche Teilung mit einer 20 % Schwankungsbreite
vorzunehmen. Entsprechende Punktationen sind hinsichtlich der nach der
Baufertigstellung durchzuführenden Endabrechnung vorzunehmen. Noch sinnvoller
wäre es jedoch, die Grundstückstransaktionen vor Baubeginn durchgeführt zu haben, da
insbesondere die Haftungsproblematik, auch bedingt durch die unzufriedenstellende
Rechtssitutation während der Bauphase – selbst bei entsprechend geschlossenen
Vereinbarungen – kaum zu lösen ist. Im konkreten Fall könnte die Lösung in der
Zusammenführung der Gesetze liegen. § 119 WRG sieht vor, dass die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheide Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 sind.396 Urkunden iSd § 33 Abs. 1 lit. d GBG
sind öffentliche Urkunden, auf Grund derer Einverleibungen stattfinden können, wobei
es sich im ggs. Fall um eine Urkunde, die die Eigenschaft eines die Gerichte bindenden
Ausspruches einer Behörde hat, handelt, da ja gemäß des Bescheides des vgl. BMLF:
Zl. 14.570/182-I 91 in Punkt 10 die Forderung zur Herstellung der Grundbuchsordnung
besteht. § 119 Abs. 1 WRG schreibt weiters vor, wenn von einem solchen Bescheid die
Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen
Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen abhängt, so hat die
Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben
sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend. Im ggs. Fall wären die
396 vgl. § 119 Abs 1 WRG
123
Voraussetzungen aufgrund der o.a. privatrechlichen Einigungen gegeben und sohin
hätte die Behörde dem Grunde nach über die Erfüllung der Bescheidauflage
abzusprechen. Demnach wäre durch den Spruch der BMLUF iSd § 119 WRG Abs 1.
letzter Satz die Grundbuchsordnung durch das Gericht herzustellen und, da der Spruch
für das Gericht bindend ist, auch keine weitere Prüfung durch das Gericht zulässig,
sondern nur noch die Verbücherung vorzunehmen. Auch wären, da alle Transaktionen
durch einen Bescheid der Behörde, durch ein und dieselbe Urkunde begründet wurden,
die Eintragungen mit einem einzigen Gesuch je zuständigem Grundbuchsgericht zu
begehren, das würde im ggs. Fall die Anzahl der Gesuche von dzt. mindestens 13 auf
rund 3 reduzieren. Grundvoraussetzung für diese Vorgangsweise ist jedoch, dass ein
entsprechender Teilungsplan errichtet und die Ab- und Zuschreibungen im Bescheid der
Behörde aufgeführt sind, oder sich die Behörde auf ein Gutachten und/oder Ähnliches,
das als Beilage dem Ansuchen beiliegt, bezieht.397 In Anbetracht der geleisteten
Vorarbeit, also insbesondere der geführten Verhandlungen, empfiehlt es sich dennoch,
für das rechte Donauufer die Verträge im privatrechtlichen Sinne zu schließen, für das
linke Ufer des Donaustromes im ggs. Bereich jedoch nach der eben skizzierten
Vorgangsweise, die Grundbuchsordnung herzustellen, wiewohl mE nach die
Antragstellung auf Intabluierung, Löschung von Rechten udgl. bei den entsprechenden
Gerichten in einem Ansuchen erfolgen kann. Grundvoraussetzung hiezu ist ein
entsprechender Feststellungsbescheid des BMLFUW, der sämtliche Änderungen an den
jeweiligen Grundbuchskörpern enthalten muss. Da sonst die grundsätzlichen
Voraussetzungen für das Vorhaben der Grundbuchsbereinigung und Herstellung der
Grundbuchsordnung, also einerseits der gültige Titel und andererseits die Berechtigung
des Vormannes zur Übertragung und die Einräumung des Rechtes durch den
Rechtsüberträger, denn das dingliche Geschäft richtet sich auch bei derartigen
Bucheinträgen nicht auf die Erzeugung des Anspruches, die ohne Zweifel durch den
Feststellungsbescheid entstehen würde, selbst oder die privatrechtlich eingegangene
Verpflichtung der Partner, sondern ausschließlich auf die Eintragungsfähigkeit des
Rechtes iSd § 9 GBG. Weil jedoch iSd § 9 GBG nur die Eintragung dinglicher Rechte
und Lasten sowie der Bestandrechtes möglich sind, können aber auch Rechte, die noch
aufschiebend bedingt sind, wie z.B. die Errichtung eines Treppelweges - so sie
vertragsgegenständlich sind – noch nicht einverleibt oder vorgemerkt werden. Gleiches
397 Lampl (2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich der Herstellung der Grundbuchsordnung
124
gilt aber auch grundsätzlich für Besitznachfolgerechte.398 Im ggs. Fall ist es nämlich
nicht eindeutig, dass die Rechtsnachfolge bei allen Grundeigentümern lückenlos ist.
Weiters ist zu beachten, dass iSd Spezialitätsgrundsatzes des GBG jeder
Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist und alle Eintragungen über Rechte
und Lasten genau bestimmt sein müssen.399 Hier könnten es bei den Grundbuchsführern
noch zu Unklarheiten kommen, dass nicht alle dinglichen bzw. bücherlichen Rechte
zweifellose Einzelsachen sind, weil es sich gerade bei Grundstücken die im eine
Miteigentum der Stadt Wien und der Republik stehen, bei der DHK dennoch
juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und DHK auch derart in den
Gutachten und der bezughabenden Vorkorrespondenz angeführt ist. Davon abgesehen
wird es schwierig werden, eine klare inhaltliche Präzisierung der einzutragenden Rechte
im Lichte der erst zu verordnenden Treppelwege darzustellen.400 Meiner Ansicht nach
können, sicherlich auch aufgrund des Urkundenverfahrens im GBG, die Treppelweg, so
sie nicht bereits verordnet sind, erst aufgrund des Erlasses der Obersten
Schifffahrtsbehörde eingetragen werden. Anderseits ist die Anmerkung des
Treppelweges im A1-Blatt sicherlich nicht von ausgesprochen hoher Dringlichkeit, da
die Wirkung nach außen ja primär durch entsprechende Hinweistafeln erfolgt.401
Anders stellt sich die Problematik naturgemäß bei der Eintragung der Treppelwege dort
da, wo die Republik nicht Eigentümer des Grundes wird, denn dort ist im A2-Blatt das
damit verbundenen Rechte ggf. als öffentlich-rechtliche Beschränkungen einzutragen.402
Die Eintragung der Grundstücke, als Folge der Zu- und/oder Abschreibung, sind aber
sicherlich generell nur dann möglich, wenn sie in der Grundstücksdatenbank in einer
von demselben Gericht geführten Grundbuchseinlage eingetragen sind, zumal sowohl
die Ab- als auch Zuschreibungen durch das Gericht mit der gleichen Tagbuchzahl
plombiert werden müssen.403 Grunddienstbarkeiten wie für die ÖBB oder den Wiener
Hafen müssen aber allemal in der Einlage des dienenden Gutes im A2-Blatt
eingetragen werden, genau so, wie jede Änderung in der Einlage durch das Gericht
398 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 399 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 78 400 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 401 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 402 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 1 403 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht; 2 ADV-Handbuch S 604
125
amtswegig nach § 12 GBG im nächsten Schritt unter möglichster Beibehaltung von
Inhalt und Umfang im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes einzutragen ist.404
Besonders aber sind, aufgrund von Erfahrungswerten, die Gerichte aber dazu
anzuhalten hauptsächlich bei den an die Republik Österreich zu übertragenden
Grundstücken, im Eigentumsblatt die Liegenschaften nur mit der Eigenschaft als
öffentliches Gut ersichtlich zu machen.405 Empfehlenswert ist es unisono zeitgleich, im
Eigentumsblatt auf den betreffenden, in diesem Fall auf die
Bundeswasserstraßenverwaltung, Verwaltungszweig verweisen zu lassen.406 Sinnvoll ist
es sicherlich zusätzlich, von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von
gegenstandslosen oder ungültig gewordenen Eintragungen Gebrauch zu machen, da dies
zur Erzeugung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Buchstandes dienlich wäre, zumal
die Löschung mancher Rechte sicherlich nicht im Zuge des „gewöhnlichen“ Verfahrens
herbeigeführt werden kann.407
Zumal Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich reine Urkundenverfahren sind,
sollte bereits in einem frühen Planungsstadium eines Gesetzes darauf Augenmerk gelegt
werden, dass die dann zu erfolgende Herstellung der Grundbuchsordnung nicht zu einer
zu großen Herausforderung für jene wird, die dem Wunsch des Gesetzgebers zu folgen
haben. Die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung der Vorschriften des GBG bei
Ausgliederungen, Fusionierungen usw. können fatal sein; dies ist einerseits darauf
zurückzuführen, dass es einem Grundbuchsführer wohl kaum möglich sein kann, jedes
Gesetz, wie in diesem Fall das Wasserrecht, und dessen Bezug auf das Grundbuch zu
kennen und andererseits naturgemäß auch darauf, dass Grundbuchsführer keine
Abweichungen vom GBG zu lassen können. Im Fall der BIG war die
Grundbuchsordnung nach zwei Jahren intensivster Arbeit hergestellt, bei der
Österreichischen Donaubetrieb AG war die Grundbuchsordnung nach vierzehn Jahren
noch immer nicht hergestellt, was dazu führte, dass einige Verkäufe aus dem
außerbücherlichen Eigentum, mit allen Schwierigkeiten erfolgt sind. Hätte der
Gesetzgeber bei der Übertragung der Liegenschaften und Grundstücke bereits im
404 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 16 405 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 406 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 407 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 135 RZ 1
126
Gesetzestext - und sei es auch nur in einem kleinem Halbsatz - festgeschrieben, dass
die Ab- und Zuschreibungen, Eintragungen, Löschungen usw. aus dem Gesetz,
Bescheid oder der Verordnung vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,
Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind, wäre die
Eigentumsübertragung amtswegig durchzuführen gewesen. Doch wäre es zusätzlich
empfehlenswert, wenn derartige Gesetze, Bescheide, Verordnungen oder Erlässe die
Vorschriften des GBG iSd §§ 84ff, § 26 und 33 GBG bedenken würden und als
zuständiges Grundbuchsgericht jenes des Firmensitzes feststellen würden.
Bestimmt konnte diese Arbeit nicht auf alle Problemstellungen aus dem GBG
hinsichtlich deren Belastungen durch Gesetze, Bescheide, Verordnung oder Erlässe
eingehen, infolgedessen sei hier jedoch auch angeführt, dass in absehbarer Zeit mE nach
keine Privatisierungen in derartigen Größen erfolgen werden; auch ist es sehr
unwahrscheinlich, dass weitere Kraftwerke an der Donau errichtet werden. Aber es
wurde hier ein Weg aufgezeigt, der auch bei den betroffenen Eigentümern und den
Behörden Zustimmung fand und möglicherweise umgesetzt wird. Anderseits bleiben
natürlich viele Fragen offen, wie zum Beispiel, ob es möglich ist, eine amtswegige
Verbücherung aufgrund eines Privatrechtstitels durchzusetzen, oder warum durch die
Grundbuchsführer, in Zeiten der ADV, die Kumulierung von Gesuchen aus mehreren
Grundbücher noch immer abgelehnt wird.
127
10 Executive Summary
(Deutsch)
In Anbetracht der Tatsache, dass ein Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich ein
reines Urkundenverfahren ist, könnte die Grundbuchsordnung bei großen
Transaktionen, wie zum Bespiel Ausgliederungen, um einiges zügiger hergestellt
werden, wäre die Übertragung des Eigentums durch die Bescheid-, Verordnung bzw.
Erlass erlassenden Behörden angeordnet. Dafür wäre es jedoch notwendig, dass zum
Beispiel bei Ausgliederungen aber auch Übertragungen durch Fusionierungen usw.
Augenmerk auf die Formvorschriften des Grundbuches iSd §§ 84, § 26 GBG gelegt
wird und diese bereits in den Verträgen bzw. im Bescheid enthalten sind. Vereinfachen
ließen sich derartige Verfahren auch, wenn bereits im Gesetz, Bescheid bzw. im Erlass
oder in der Verordnung festgeschrieben wäre, dass die Ab- und Zuschreibungen,
Eintragungen, Löschungen usw. vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,
Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind. Bei großen Bauvorhaben,
wie dem des Kraftwerkes Freudenau, empfiehlt es sich, wie oben bereits erwähnt,
künftig zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits die absehbaren
Grundstückstransaktionen, Löschungen, Einräumungen vorzunehmen und so es aus
wirtschaftlichen und/oder privatrechtlichen bzw. bautechnischen Gründen nicht anders
möglich ist, notfalls eine Schwankungsbreite, die jedoch 20 % der Gesamtfläche nicht
überschreiten sollte, zuzulassen.
(Englisch)
In consideration of the fact that a procedure related to the land register is exclusively a
mere documentary procedure the order of the land register for big transactions could be
made quicker thinking about exclusions for example. Therefore the transfer of the
ownership has to be instructed by notification, regulation or public authorities. So it
would be necessary that the focus is on formalities of the land register iSd §§84, 26
GBG and that they are already contained in contracts or notifications. Such procedures
would also be simplified if it were already codified in the law, notification, enactment
or order that amortisation and revaluation, entries, liquidations etc. are to be carried out
by the court due to this law, notification, enactment or order iSd §§ 33 GBG. As already
mentioned above for big building projects such as the power station Freudenau it is
advisable to carry out the already foreseeable transactions of premises, liquidations and
128
concessions at a very early point in time. Otherwise if this is not possible either because
of economic reasons and/or under private law or of reasons connected with the
construction of the building there should be allowed a limit of variation not exceeding
20% of the total area.
129
Danksagung
Diese Arbeit bildet den Abschluss meines Studiums, daher kann es kaum reichen, mich
bei einer Personen für die Unterstützung während dieser Arbeit zu bedanken, vielmehr
erachte ich es als notwendig, mich bei allen zu bedanken, die diese acht
Studienhalbjahre zu und hinter mir gestanden sind.
Herausstreichen möchte ich insbesondere
Magistra Elke Muskoteu für ihre Lektorentätigkeit einerseits, aber andererseits vor
allem dafür, dass sie den langen Weg des Studiums an meiner Seite gegangen ist und
mir ständig Stütze und Halt gewesen ist und hoffentlich noch lang sein wird.
Weiterer Dank gebührt Frau Rat, Magistra Sigrid Gomsi für ihre juristische
Unterstützung beim Redigieren sowie ihre Freundschaft, aber auch
meinen Kollegen und Mitarbeitern bei via donau Österreichischen Wasserstraßen
Gesellschaft, die mir vieles während des Verfassens der Diplomarbeit abgenommen
haben und auf die jederzeit Verlass ist sowie
meinen Studienkollegen Markus Arnold, Thomas Baar, Mathias Berger, Valention
Donau, Jürgen Eichberger, Anita Kronaus, Familie Latschbacher, Mathias Lawugger,
Marko Lukesch, Herwig Trojer, Manuel Vlk, Michael Wagenhofer, Romana
Wasserbauer und vielen mehr für eine einmalige, wenn auch manchmal anstrengende
und aufreibende Zeit aber letztendlich herrliche Zeit.
Mein Dank gilt aber auch meinen Unterstützern bei dieser Arbeit wie Herrn Christian
Arth, Herrn MR Dipl.Ing. Dr. Leo Grill, Herrn Dipl.Ing. Helmut Pablé, Herrn Dr.
Schönher, Herrn Dr. Schimpf, Herrn SV Ing. Siegl und natürlich auch meinem
Betreuer Herrn Oberrat Mag. Ewald Baumgartner.
Für seine Geduld, aber insbesondere für sein Verständnis danke ich meinem
erstgeborenen Sohn Ulrich.
130
11 Abkürzungsverzeichnis
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs Absatz
ADV Automatische Datenverarbeitung
aF Alte Fassung
AHP Austrian Hydro Power ehem. DOKW
AllGAG Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
AußStrG Außerstreitgesetz
AVG Allgemeines Verwaltungsgesetz
BAO Bundesabgabenordnung
BauRG Baurechtsgesetz
BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
BGBl Bundesgesetzblatt
BGBl Bundesgesetzblatt
BIG Bundes Immobilien Gesellschaft m.b.H.
BKA Bundeskanzleramt
BMJ Bundesministerium für Justiz
BMLFUW Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
BMLUF Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und Umwelt
131
B-VG Bundesverfassungsgesetz 1929
bzw. beziehungsweise
DKM Digitale Katastralmappe
DOKW Österreichischen Donaukraftwerke AG
(Donaukraft) nunmehr AHP
EO Exekutionsordnung
EZ Einlagezahl
f Folgende
ff fortfolgende
GBG Allgemeines Grundbuchsgesetz
GewO Gewerbeordnung
ggf. gegebenfalls
GST Grundstück
GST Nr. Grundstücksnummer
GUG Grundbuchsumstellungsgesetz
GUG Grundbuchumstellungsgesetz
HE Haupteinlage
i.d.F. in der Fassung
iSd im Sinne des
iVm in Verbindung mit
iZhg im Zusammenhang
132
JN Jurisdiktionsnorm
LiegTeilG Liegenschaftsteilungsgesetz
lit. Litera
LNR laufende Nummer
MA Magistratsabteilung
mE meiner Einschätzung
NE Nebeneinlage
NGS Nebengebührensicherstellung
o.ä. oder ähnlichen
OGH Oberster Gerichtshof
Pkt. Punkt
RGBL Reichsgesetzblatt
RpflG Rechtspflegergesetz
RZ Randziffer
StGB Strafgesetzbuch
u.a. unter anderem
udgl. und dergleichen
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS Unabhängiger Verwaltungssenat
VermG Vermessungsgesetz
VfGH Verfassungsgerichtshof
133
vgl. vergleiche
VwGH Verwaltungsgerichtshof
WEG Wohnungseigentumsgesetz
WRG Wasserrechtsgesetz
WSD Wasserstraßendirektion nunmehrige via
donau Österreichische Wasserstraßen
Gesellschaft m.b.H.
Z Ziffer
zit. zitiert (nach)
Zl. Zahl
ZPO Zivilprozessordnung
134
12 Literaturverzeichnis
Adamovic, Ludwig K./ Funk, Bernd-Christian (1980): Allgemeines Verwatlungsrecht;
Zweiter, neubearbeitete Auflage; Wien: Springer
Auer, Helmut (2004): Grundbuchsabfrage im Intranet/Internet; Wien: BMJ
Barta Heinz (Hrsg)/Beiser, Reinhold/ Binder, Martin/ Broll, Hans/ Engel, Sabine/
Fink, Herbert/ Frei, Bernhard/ Ganner, Michael/ Giesinger, Franz-Josef/ Henning,
Kristin/ Hohmann, Elmar Sebastian/ Horvath, Nadja/ Jordan, Peter/ Kalchschmid,
Gertrud/ Mayr, Peter/ Nemeth, Kristin/ Ortner, Helmut/ Pepelnik, Johannes/
Priglinger, Wiltrud/ Nimmervoll, Rainer J./ Pumberger, Irene/ Tangl, Astrid/ Thurnher,
Viktor/ Villotti, Elisabeth/ Wittwer, Alexander (2006): Lehrbuch Zivilrecht, Innsbruck:
Leopold-Franzens-Universität (Medieninhaber)
Bydlinski, Franz; Doralt, Peter; H.H. Hatschek (Hrsg) (1982): Das Recht der
Superädifikat – Geltendes Recht und Vebesserungsmöglichkeiten , 3. Band; Wien:
Manz
Bydlinski, Peter (2002): Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis, 5.
Auflage; Wien: Manz
Feil, Erich (1972): Österreichisches Grundbuch. Eine systematische Darstellung; Wien:
Springer
Feil, Erich/ Marent, Karl-Heinz/ Preisl, Gerhard (2005): Grundbuchskommentar mit
einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie Eingabemustern, Vertragsmustern und
sonstigen Mustern; Wien: Linde
Jahnel Dietmar /Mader Peter (1998): EDV für Juristen. Grundriss der
Rechtsinformatik 2., erweiterte und aktualisierte Auflage; Wien; Manz
Kaan, Richard/ Braumüller, Gerhard (2000): Handbuch Wasserrecht; Wien: Linde
Koziol, Helmut/Welser, Rudolf (2002): Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I
Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage; Wien: Manz
Marent, Harald/Schwaiger, Karl/ Schimon, Wilfried / Ossegger, Gunther (2005): EU
135
Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Österreichischer Bericht der IST –
Bestandsaufnahme, Wien: BMLFUW
Oberleitner, Franz (2005): Skriptum Wasserrecht Einführung und Übersicht, Wien:
Technische Universität Wien
Raschauer, Bernhard (1993): Kommentar zum Wasserrecht, Wien : Springer
Rechberger, Walter H./ Simotta, Daphne-Ariane (2003): Grundriss des
österreichischen Zivilprozessrechts 6, Wien: Manz
Rossmann, Harald (1990): Wasserrechtlich Wasserrechtsgesetz; Wien: Staatsdruckerei
Rossmann, Harald/CHRISTIAN Reinhold/ Schwarzer Stephan/Kowar Peter (2004):
Skriptum Wasserrecht für den Hochschullehrgang effizientes Umweltmanagement an
der Universität für Bodenkultur Wien; Wissenschaftliche Landesakademie für
Niederösterreich, Abt. Umweltwissenschaften: Krems
Rummel Aicher, Josef/ Bydlinski, Franz/ Bydlinski, Michael/ Dullinger, Silvia/ Ertl,
Gunther/ Gamreith, Helmut/ Grillberger, Konrand/ Hofmann, Kurt/ Krejci, Heinz/
Reischauer, Rudolf/ Rummel, Peter (Hrsg.)/ Schubert, Günther/ Spielbüchler, Karl/
Schwimann, Michael/ Stabentheiner, Johannes/ Strasser, Rudolf/ Verschraegen Bea/
Welser, Rudolf/ Würth, Helmut (2000): Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch mit IPRG, EVÜ, EheG, MRG, WGG, WEG, BTVG, HeizKG, KschG;
dritte, neubearbeitete und erweiterte Auflage, 1. Band §§ 1 bis 1174; Wien: Manz
Rummel, Aicher, Josef/ Bydlinski, Franz/ Bydlinski, Michael/ Dullinger, Silvia/ Ertl,
Gunther/ Gamreith, Helmut/ Grillberger, Konrand/ Hofmann, Kurt/ Krejci, Heinz/
Reischauer, Rudolf/ Rummel, Peter (Hrsg.)/ Schubert, Günther/ Schwimann, Michael/
Spielbüchler, Karl/ Stabentheiner, Johannes/ Strasser, Rudolf/ Verschraegen Bea/
Welser, Rudolf/ Würth, Helmut (2002): Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch mit IPRG, EVÜ, EheG, MRG, WGG, WEG, BTVG, HeizKG, KschG;
dritte, neubearbeitete und erweiterte Auflage, 2. Band §§ 1175 bis 1502; Wien: Manz
Walter, Robert/ Mayer Heinz (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes;
Wien: Manz
136
13 Sonstige Quellen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811): Allgemeines Patent vom 1ten Junius
1811 StF: JGS Nr. 946/1811
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (1929): Bundesgesetz über die innere
Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher StF: BGBl. Nr. 2/1930 idF: BGBl. Nr.
39/1955; BGBl. Nr. 306/1968; BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269
S. 38.;BR: AB 6896 S. 703
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1991): StF: BGBl. Nr.51/1991
Arth Christian (2005): gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Messenwesen, Leiter
des Team Gundlagen bei via-donau Österreichichische Wasserstraßen Gesellschaft
m.b.H.: persönliche Gespräche hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; November 2005 – Februar 2006.
Bundesabgabenordnung (1961): Bundesgesetz, betreffend allgemeine Bestimmungen
und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben.: BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen/ Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit(Hrsg. bzw. Aufsichtsbehörde) (2004): Der einfache Weg zum @amt.
http://www.bev.gv.at/fr_1.html; Zugriff am 4. Oktober 2005, 16. Oktober 2005, 17.
Oktober 2005, 3. Dezember 2005 ff
Bundesministerium für Justiz/ Bundeskanzleramt Abteilung I/13 – E-Government –
Programm- und Projektmanagement (Hrsg) (2005): Grundbuch in HELP Wegweiser
durch Österreichs Ämter, Behörden und Institutionen.
http://www.help.gv.at/Content.Node/60/Seite.600300.html#Allgemein; Zugriff am 23.
Dezember 2005, 27. Dezember 2005, 2. Jänner 2006, 5. Jänner 2006 ff
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (1991): Grundsatzbescheid Zl.
14.570/182-I 91 Erteilung Österreichischen Donaukraftwerke AG zur Errichtung des
Kraftwerk Freudenau.
137
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
OTS Meldung (2004): Das Lebensministerium legt die Bestandsanalyse aller Gewässer
zur EU-Wasserrahmenrichtlinie vor:
LGBl für Wien Nr. 24/1927 (1927): Landesgesetz über die Bildung einer Donau-
Hochwasserschutz-Konkurrenz;
Grill, Leo Ministerialrat Dr. Dipl. Ing.: Als Leiter der W III (Bundeswasserstraßen-
verwaltung) in der Sektion IV – Schiene, Wasser und Verkehrsarbeitsinspektorrat - im
Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie zuständig für
Angelegenheiten des Wasserbaus und der Hydrographie von Bundeswasserstraßen
sowie von March und Thaya einschließlich der Verwaltung der bundeseigenen
Liegenschaften; Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen und des Wasserbaus in
öffentlichen Häfen; Angelegenheiten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz;
Angelegenheiten der Grenzgewässer und der Donaukonvention; Mitwirkung an
Projekten der Donauraumgestaltung; Angelegenheiten des Marchfeldkanals;
Projektcontrolling der via donau – österreichische Wasserstraßen GesmbH hinsichtlich
der durch das BMVIT beauftragten Bau- und Erhaltungsmaßnahmen in
Zusammenarbeit mit Abteilung FC IV und ständiger Vertreter für die Republik
Österreich in der Grenzgewässer und Grenzkommission: Persönliche Gespräche und
diverse Telefonat Jänner bis März 2006 hinsichtlich des Donaukraftwerk Freudenau aus
Sicht der Republik insbesondere in Hinblick auf die Errichtung von Treppelwegen und
der Grundstückbilanz sowie der angelachten Realteilung am linken Ufer des
Donaustromes.
Grundbuchsgesetz (1955) Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher
(Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG. 1955). StF: BGBl. Nr. 39/1955
Grundbuchsumstellungsgesetz (1980) (Stand 1.1.2005): Bundesgesetz vom 27.
November 1980 über die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des
Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG) StF: BGBl. Nr.
550/1980
138
Institute of Hydraulics, Hydrology and Water Resources Management, Vienna
University of Technology (2001): “Der moderene Donauraum” http://www.hydro.
tuwien.ac.at/lehre/wawisem/02-Gruppe10/4.htm; Zugriff 23. März 2006
Jurisdiktionsnorm (1895) Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen:RGBl.
Nr.111/1895 RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 91/1993
Lampl, Amtsdirektor (2006): Rechtspflegerin in Grundbuchssachen am BG II in Wien;
persönliches Gespräch in den Amtsräumen der Grundbuchsführerin hinsichtlich der
Begründung der Abweisung des Antrages AHP zur Herstellung der Grundbuchsordnung
mittel § 15 LiegTeilG und Diskussion hinsichtlich einem vereinfachten und
umsetzbaren Verfahrens zur Bescheiderfüllung am 23. Feber 2005.
Liegenschaftsteilungsgesetz (1929): Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über
grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen: BGBl.Nr. 3/1930 zuletzt
geändert durch BGBl.Nr. 238/1975
Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG: Unternehmensinformationsseite des
Verbundes/AHP: http://www.verbund.at/ ; Zugriff: 21. Februar 2006
Rechtspflegergesetz (1986): Bundesgesetz betreffend die Besorgung gerichtlicher
Geschäfte durch Rechtspfleger: BGBl.Nr. 560/1985
Bescheid Zl. 14.570/182-I 91 (1991): hinsichtlich wasserrechtliche
Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des
Kraftwerk Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerk Freudenau, Wien: BMLF
Siegl – Cachedenier, Franz Ing., Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger (2006); Gutachten im Auftrag der Verbund Austrian Hydro Power
AG zur Darstellung der Flächen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des
Donaukraftwerkes Freudenau in den Katastralgemeinde Leopoldstadt und Brigittenau
am rechten Donauufer an die Republik übertragen werden sollen, sowie Flächen, die
von der Republik Österreich abgeschrieben und an die Stadt Wien und an das
öffentliche Wassergut übertragen werden sollen.
139
Strafgesetzbuch (1974): Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlungen StF: BGBl. Nr. 60/1974
Übereinkommen WSD/AHP/DHK/Stadt Wien (2000): Übereinkommen zwischen der
WSD, AHP,DHK und der Stadt Wien hinsichtlich der vorübergehenden
Grundbenützung durch AHP aufgrund des Donaukraftwerkes Freudenau vom 19.
Dezember 2005.
Wasserrechtsgesetz (1959): idF BGBl. I Nr. 87/2005
Went, EDV-Technik Dipl.-Ing Went Ges.m.b.H.: http://www.bundesdienste.at/
Zivilprozessordnung (1895): Gesetz, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten; RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
140
14 Anhang
ADR ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske können Sie
über Eingabe der PG-Nummer und der Adresse des Grundstückes die EZ und
die Nummer des zuständigen Grundbuches, bei dem diese EZ erfasst wurde,
herausfinden.
BG Bezirksgericht; die BG-Nummer ist eine 3-stellige Nummer, die sich in den
meisten Fällen in den ersten 3 Stellen jener KG-Nummern verbirgt, die dem
Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts angehören.
DKM digitalisierte Katastralmappe; DKM ist auch ein Menüpunkt der
Grundstücksdatenbank. Die Katastralmappe ist das einzige großmaßstäbliche
Planwerk, welches das gesamte Bundesgebiet flächendeckend hinsichtlich der
Verhältnisse an Grund und Boden erfasst. Die DKM kann entweder als
Datenstrom geliefert werden oder direkt am Bildschirm angezeigt werden
(erfolgt durch ein Java-Applet - es kann zu kurzen Wartezeiten kommen)
EZ Einlagezahl; Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die
Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage
erfasst, die mit einer Einlagezahl (EZ) versehen wird. Die Liegenschaft kann
aus mehreren Grundstücken bestehen, die regelmäßig in einer
Katastralgemeinde (KG) liegen. Eine Ausnahme bilden sog.
Überlandgrundstücke, die auf dem Gebiet mehrerer KGs verteilt sind. EZ ist
auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske kann
durch Eingabe der Grundbuch-Nummer und der Einlagezahl ein
Grundbuchsauszug abgerufen werden.
GB Grundbuch; jedes Grundbuchsgericht/Grundbuch hat eine eindeutig
zugeordnete Nummer, die man bei Abfragen im Bereich EZ und HEZ
benötigt. Man erhält diese bei Abfragen im Bereich ADR über die PG-
Nummer und die Adresse des gesuchten Grundstückes.
GST Grundstücksnummer; GST Grundstücke; GST ist ein Menüpunkt der
Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt erhält man bei einer Abfrage
einen "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis". Sie ist als ganze Zahl oder
als Bruchzahl anzugeben. Falls in einer KG die Bauflächen einen eigenen
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Nummernbereich bilden, ist den Bauflächennummern ein Punkt vorzusetzen.
HEZ historische Einlagezahl; HEZ ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank.
Sie können auf ein Verzeichnis gelöschter Eintragungen zugreifen. Jede
Änderung oder Löschung von Daten im Grundbuch bewirkt eine Auslagerung
der ursprünglichen Eintragungen. Auf Neueintragungen wird zusätzlich durch
den Text "in das HB (Hauptbuch) eingetragen" hingewiesen.
KG KG Katastralgemeinde; ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank.
Über Eingabe der Nummer einer Region oder des Namens einer Region
(Region ist z.B. eine Ortschaft, eine Stadt,...) können Informationen über eine
Katastralgemeinde oder über die Region herausgefunden werden. Unter
anderem liefert das Suchergebnis auch die für die ADR-Abfrage nötige PG-
Nummer.
MBL Mappenblatt-Information; MBL ist ein Menüpunkt der
Grundstücksdatenbank. Man erhält darin Informationen über die digitalisierte
Katastralmappe (DKM).
ON Orientierungsnummer = Hausnummer; Wird im Menü ADR der
Grundstücksdatenbank verwendet. Über Eingabe der PG-Nummer, der Straße
sowie der ON kann die EZ und die Grundbuchsnummer herausgefunden
werden.
PG
steht für politische Gemeinde; jede politische Gemeinde in Österreich hat
einen eindeutigen Code, der in einer Datenbank des österreichischen
statistischen Zentralamtes geführt wird.
TB ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske fragt man
über Eingabe der BG (3-stellige Nummer des Bezirksgerichtes) und der TZ
(Tagebuchzahl) einen Auszug aus dem automationsgestützen Tagebuch
abfragen. Dort sind zum Beispiel die eingebrachten Änderungswünsche der
Grundstücksbesitzer vermerkt (Kaufverträge usw.)
TZ Tagebuchzahl; sind Nummern, die vom Grundbuchsgericht den
Einbringungen fortlaufend zugeordnet werden. Im zweiten Quartal des
laufenden Jahres werden alle bereits erledigten Tagebucheintragungen der
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Vorjahre aus der Datenbank gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind daher aus
den Vorjahren nur die offenen TZ abfragbar.
VA die einem Vermessungsamt eindeutig zugeordnete 2-stellige Nummer.
Abfrage über den in der Grundstücksdatenbank befindlichen Menüpunkt KG.
VHW Veränderungshinweise; VHW ist auch ein Menüpunkt der
Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt sind Veränderungshinweise
(Aktenzahl des Vermessungsamtes) aufzufinden. Ein VHW wird
grundsätzlich bei jeder Änderung der Daten von Grundstücken vergeben.
Diese Informationen kommen aus dem Kataster.
Quelle: http://www.bundesdienste.at/d/lexikon.html