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Die Herstellung der Grundbuchsordnung von mittels Bescheid, Erlass oder Verordnung belasteten Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die privatrechtlich notwendigen Schritte am Beispiel des Kraftwerkbaus Freudenau. DIPLOMARBEIT zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Verfasst von: Peter Fischer Betreut von: Oberrat Mag. iur. Ewald Baumgartner Einreichdatum: 31. März 2006 Ich versichere: dass ich die Diplomarbeit selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am … · 2013. 4. 17. · zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft

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i

Die Herstellung der Grundbuchsordnung von mittels Bescheid,

Erlass oder Verordnung belasteten Liegenschaften unter

Bedachtnahme auf die privatrechtlich notwendigen Schritte am

Beispiel des Kraftwerkbaus Freudenau.

DIPLOMARBEIT

zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH)

am Fachhochschul-Studiengang

Immobilienwirtschaft Verfasst von: Peter Fischer Betreut von: Oberrat Mag. iur. Ewald Baumgartner Einreichdatum: 31. März 2006

Ich versichere: • dass ich die Diplomarbeit selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und

Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. • dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als

Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift

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ii

Kurzfassung

Die vorliegende Untersuchung zielt darauf ab, geltendes Recht und hier insbesondere

das Grundbuchsrecht im Lichte tatsächlicher, bereits abgeschlossener Bauvorhaben zu

betrachten und einfachere ggf. auch privatrechtliche Regelungen aufzuzeigen. So

beinhaltet zum Beispiel der wasserrechtliche Grundsatzbescheid (Zl. 14.570/182-I 91)

vom 31. Juli 1991 für das Donaukraftwerk Freudenau die Auflagen Schaffung von

Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie sonstigen Zwecken der Bundeswasserstraßen-

verwaltung dienenden erforderlichen Grundflächen sind, soweit sie nicht im Eigentum

des Bundes liegen, in das Bundeseigentum zu übertragen. Grundflächen, die die

Merkmale des § 4 Abs. 1 u. 2 WRG 1959 aufweisen, sind als öffentliches Wassergut

ersichtlich zu machen. Dem ersten Anschein nach stellt dieser Bescheidpunkt in einem

derart großen Verfahren dem Grunde nach keine große Herausforderung dar. Im Zuge

des Kraftwerkbaus wurde jedoch ein Übereinkommen zwischen der Stadt Wien und der

AHP (Austrian Hydro Power), vormals Österreichische Donaukraftwerk

Akteingesellschaft (DoKW), geschlossen, wonach nicht tatsächlich benötigte Flächen

nach Baufertigstellung in einer Endabrechnung zurückgestellt, getauscht und/oder

ausbezahlt werden sollten. Jedoch wird bei der Errichtung von Bauten bzw. Einbauten

an öffentlichen Grundstücken sowie auch hier in der Vorbereitungs-, Planungs- und

Errichtungsphase durch die Behörden die Herstellung der Grundbuchsordnung

vorgeschrieben. Es wird jedoch, da die Grundstücke manchmal nicht ausschließlich im

Eigentum eines Eigentümer stehen bzw. standen, darauf vergessen, dafür Sorge zu

tragen, dass zur Einhaltung der Grundbuchsordnung, oftmals privatrechtliche und/oder

zwangsrechtliche Schritte notwendig sind. Würden bereits vor Baubeginn die

entsprechenden Voraussetzungen geschaffen bzw. durch die Behörde vorgeschrieben

werden, hätte die Grundbuchsordnung umgehend nach Abschluß einer Flächenbilanz

iSd § 119 WRG Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 lit. d hergestellt werden können.

Stichwörter

Grundbuchsordnung – amtswegige Verbücherung – Grundbuch – Wasserrecht –

öffentliches Gut – Eigentumserwerb – Kumulierung – Bescheid – öffentliches

Wassergut – Urkunde – Grundbuchsrecht

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iii

Abstrakt

Inhalt

Die Untersuchung zielt darauf ab, geltendes Recht und hier insbesondere das

Grundbuchsrecht im Lichte tatsächlicher, bereits abgeschlossener Bauvorhaben zu

betrachten, um einfachere ggf. auch privatrechtliche Regelungen aufzuzeigen.

Hintergrund

Die Arbeit prüfte die unterschiedlichen, wenn auch miteinander verwobenen,

Rechtsmaterien des Grundbuchs-, Wasser-, Zivilrechtes und der Verfahrensrechte und

ihren Kontext zueinander im Hinblick auf die Vereinfachung in Grundbuchsverfahren.

Hypothese

Im Zentrum der Arbeit steht die Fragen, welche Lösungen einerseits aus geltendem

Recht ableitbar sind und andererseits, welche Schritte in künftigen Fällen derart großer

Grundstückstransaktionen eventuell zu einer pekuniären aber auch zeitlichen

Verkürzung bei der Herstellung der Grundbuchsordnung führen könnten.

Methode und Belege

Zur Eruierung der Problematik der Herstellung Grundbuchsordnung am Beispiel des

Kraftwerkbaus Freudenau war es im ersten Schritt notwendig, den geltenden

Rechtszustand zu ermitteln und auszuführen. Im Anschluss wurde die Verbindung der

einzelnen Gesetze und Verordnungen herausgearbeitet und ebenfalls dokumentiert. In

diesem subtilen Fall war es jedoch nicht ausreichend, eine Zusammenstellung der

Rechtsnormen anzuführen, vielmehr war auch es notwendig, die sonstigen Einflüsse zu

beleuchten, um daraus jenen an die Praxis gerichteten Teil der Arbeit samt

Lösungsvorschlägen darlegen zu können. Darum wurden neben der intensiven

Literaturrecherche auch zahlreiche Interviews geführt.

These

In Anbetracht der Tatsache, dass ein Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich ein

reines Urkundenverfahren ist, könnte die Grundbuchsordnung bei großen

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Transaktionen, wie zum Bespiel Ausgliederungen, um einiges zügiger hergestellt

werden, wäre die Übertragung des Eigentums durch die Bescheid-, Verordnung bzw.

Erlass erlassenden Behörden angeordnet. Dafür wäre es jedoch notwendig, dass zum

Beispiel bei Ausgliederungen aber auch Übertragungen durch Fusionierungen usw.

Augenmerk auf die Formvorschriften des Grundbuches iSd §§ 84, § 26 GBG gelegt

wird und diese bereits in den Verträgen bzw. im Bescheid enthalten sind. Vereinfachen

ließen sich derartige Verfahren auch, wenn bereits im Gesetz, Bescheid bzw. im Erlass

oder in der Verordnung festgeschrieben wäre, dass die Ab- und Zuschreibungen,

Eintragungen, Löschungen usw. vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,

Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind.

Schlagwortkatalog

Grundbuchsordnung – amtswegige Verbücherung – Grundbuch – Wasserrecht –

öffentliches Gut – Eigentumserwerb – Kumulierung – Bescheid – öffentliches

Wassergut – Urkunde – Grundbuchsrecht.

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Abstract

The making of the land register by means of notification, enactment or order of

encumbered real estate concerning the necessary steps under private law considering the

power station Freudenau as example.

Contents

This enquiry aims at viewing applicable law and especially law connected with the land

register focussing on already completed building projects. Simpler regulations and if

necessary also regulations under private law may be shown.

Background

The paper checked various as well as interwoven matters of the land register, water,

civil and procedural law and their context to one another with regard to the

simplification of procedures of the land register.

Hypothesis

The center of the paper is the question of what kind of solutions can be derived from

applicable law on the one hand. On the other hand it also wants to find out what kind of

steps have to be taken for such big transactions of premises to possibly lead to a

financial reduction as well as temporal shortening when making the order of the land

register.

Method and documents

To elicit the problem of the making of the order of the land register considering the

power station Freudenau as example it was at first necessary to find out and

administrate the applicable state of law. Subsequently the connection of single laws and

regulations was brought out and documented. Concerning this subtle case it was not

enough to give a composition of legal norms. It was also necessary to have a look at the

other influences in order to demonstrate them and give solutions for the part of the

paper intended for practical work. Besides a thorough research into literature various

interviews were carried out as well.

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Thesis

In consideration of the fact that a procedure related to the land register is exclusively a

mere documentary procedure the order of the land register for big transactions could be

made quicker thinking about exclusions for example. Therefore the transfer of the

ownership has to be instructed by notification, regulation or public authorities. To this

end it would be necessary that the focus is on formalities of the land register iSd §§84,

26 GBG. These formalities also have to be contained in contracts or notifications. Such

procedures may also be simplified if it were already codified in the law, notification,

enactment or order that amortisation and revaluation, entries, liquidations etc. are to be

carried out by the court due to this law, notification, enactment or order iSd §§ 33 GBG.

Subject catalogue

order of the land register – official entry into the land register – land register – water

right – public property – acquisition of property – cumulation – notification – official

right of waterways – document/certificate – law connected with the land register

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Widmung

Diese Arbeit widme ich zum Dank einerseits

Herrn Oberrat Mag. Ewald Baumgartner,

als wissender, fordernder, fördernder Begleiter durch diese Arbeit, und andererseits den

Herren

Dr. Johann Eschig

Eduard Fischer vom Rösslerstamm

Gymnasialdirektor Pius Knöll

Dr. Albert Springer

Professor

Albin Niemetz

Universitätsprofessor Dr. Johann Loserth

Berthold Spitzer

Universitätsprofessor Dr. Nathaneal Feuer

Universitätsprofessor

Dr. Wilhelm Goldzieher,

da ihre Idee und ihr Werk mein Leben wesentlich beeinflussen, und sie dadurch

allesamt Triebfeder für das Studium gewesen sind und auch künftig ein Antrieb für

mein Leben sein werden.

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung............................................................................................................... 10 1.1 Problemstellung .............................................................................................. 10 1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit.................................................. 10 1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit.................................................................... 11

2 Von Sachen und Eigentum................................................................................... 12 2.1 Von den Sachen .............................................................................................. 12 2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum ............................ 13

2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes ........................................................................................ 14 2.3 Von den Arten des Eigentums ........................................................................ 16 2.4 Arten des Eigentumserwerb............................................................................ 16

2.4.1 Derivativer Erwerb............................................................................................................. 16 2.4.2 Originärer Erwerb .............................................................................................................. 16

2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums ....................................................... 17 2.6 Von der Eigentumsübertragung ...................................................................... 18 2.7 Vom Staatsgut, öffentlichen Gut und Gemeingut........................................... 19

3 Vom Grundbuchsrecht......................................................................................... 22 3.1 Vom Allgemeinen zum Österreichischen Grundbuch ................................... 22 3.2 Von den Rechtsquellen des Grundbuches ...................................................... 28 3.3 Von den Bestandteilen des Grundbuches ....................................................... 28

3.3.1 Von der Gliederung des Grundbuches ............................................................................... 30 3.3.2 Vom Hauptbuch ................................................................................................................. 31 3.3.3 Vom Gutsbestandblatt (A-Blatt) ....................................................................................... 32 3.3.4 Vom Eigentums- oder B-Blatt ........................................................................................... 33 3.3.5 Von den Lasten und vom Lastenblatt (C-Blatt) ................................................................. 34 3.3.6 Von den Hilfsverzeichnissen Ende .................................................................................... 36 3.3.7 Von der Urkundensammlung ............................................................................................. 37 3.3.8 Von den Grundsätzen des Grundbuches ............................................................................ 38 3.3.9 Vom Eintragungsgrundsatz des Grundbuches ................................................................... 38 3.3.10 Vom Vertrauensgrundsatz............................................................................................. 42 3.3.11 Vom Spezialitätsgrundsatz............................................................................................ 47 3.3.12 Vom Konsensgrundsatz................................................................................................. 47

3.4 Von den Eintragungen .................................................................................... 48 3.4.1 Einverleibung..................................................................................................................... 48 3.4.2 Vormerkung ....................................................................................................................... 49 3.4.3 Anmerkung ........................................................................................................................ 51

3.5 Dienstbarkeiten ............................................................................................... 51 4 Vom Verfahren in Grundbuchsachen ................................................................ 55

4.1.1 Von der Zuständigkeit........................................................................................................ 55 4.1.2 Von Form und Inhalt der Gesuche ..................................................................................... 55 4.1.3 Von der Kumulierung der Gesuche.................................................................................... 57 4.1.4 Vom Umfang der Prüfung durch das Gericht .................................................................... 59

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4.2 Von den Bedenken aus dem Register ............................................................. 62 4.2.1 Verfügungsfreiheit ............................................................................................................. 62 4.2.2 Formvorschriften................................................................................................................ 63 4.2.3 Fristen ................................................................................................................................ 63 4.2.4 Rekurs ................................................................................................................................ 64

4.3 Von den Fehlern bei der Eintragung............................................................... 65 4.4 Von den ungültigen, gegenstandslosen und unzulässigen Eintragungen ....... 66

5 Von den Ordentliche Urkunden .......................................................................... 70 5.1 Allgemeines und Grundlegendes zu den Urkunden ...................................... 70

5.1.1 Privaturkunden................................................................................................................... 71 5.1.2 Öffentliche Urkunden ........................................................................................................ 72

6 Vom Wasserrecht.................................................................................................. 74 6.1 Grundlegung zum Österreichischen Wasserrecht........................................... 74 6.2 Vom Zweck des WRG.................................................................................... 77 6.3 Von der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten........................................... 79 6.4 Von den Rechtsquellen des Wasserrechtes..................................................... 82 6.5 Von der Zuständigkeit im Wasserrecht .......................................................... 82 6.6 Vom Verfahren in Österreichischen Wasserrechtssachen............................... 83

6.6.1 Von der Parteienstellung im Wasserrechtsverfahren ......................................................... 85 6.6.2 Vom Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung....................................... 86 6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens .......................................................................... 88

6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer.......................................... 91 6.7.1 Einteilung der Gewässer .................................................................................................... 91 6.7.2 Öffentliche Gewässer......................................................................................................... 94 6.7.3 Privatgewässer ................................................................................................................... 96 6.7.4 Öffentliches Wassergut ...................................................................................................... 98 6.7.5 Von den Kraftwerkbauten................................................................................................ 101

6.8 Von den Zwangsrechten ............................................................................... 102 6.8.1 Einteilung und allgemeine Bestimmungen ...................................................................... 102

6.9 Vom Wasserbuch.......................................................................................... 105 7 Vom Kraftwerkbau Freudenau......................................................................... 107

7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau.............................................. 109 8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der Grundbuchsordnung. 112 9 Von den möglichen Lösungen und vom Ausblick............................................ 122 10 Executive Summary............................................................................................ 127 11 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................... 130 12 Literaturverzeichnis ........................................................................................... 134 13 Sonstige Quellen.................................................................................................. 136 14 Anhang................................................................................................................. 140

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1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Prüfung der Möglichkeiten und der

Aufzeigung von Lösungsansätzen, hier insbesondere in Verbindung mit dem

Wasserrecht, um große Grundstückstransaktionen in Zukunft einfacher, rascher und

effizienter zu gestalten. Bei der Übertragung von Grundstückseigentum aus Bundes- in

„Privateigentum“, wie zum Beispiel bei der Ausgliederung der

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 1992, der Österreichischen Bundesforste AG

1997, aber auch der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH 2004,

wäre für die neuen Gesellschaften eine durchdachte Planung der Verbücherung der zu

übertragenden Grundstücke ausgesprochen hilfreich gewesen. Bei der Errichtung von

Bauten bzw. Einbauten an öffentlichen Grundstücken wird in der Vorbereitungs-,

Planungs- und Errichtungsphase durch die Behörden die Herstellung der

Grundbuchsordnung vorgeschrieben. Es wird jedoch regelmäßig darauf vergessen,

darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Einhaltung der Grundbuchsordnung, nicht wie im

Fall des Kraftwerkbaus Freudenau, auch weil die Grundstücke nicht ausschließlich im

Bundeseigentum stehen bzw. standen, oftmals privatrechtliche und/oder

zwangsrechtliche Schritte notwendig sind.

1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit

Diese Diplomarbeit prüft im ersten Schritt die unterschiedlichen, wenn auch

miteinander verwobenen, Rechtsmaterien des Grundbuch-, Wasser-, Zivilrechts und der

Verfahrensrechte. Im Zentrum der Arbeit stehen die Fragen, welche Lösungen einerseits

aus dem geltenden Recht ableitbar sind und andererseits, welche privatrechtlichen

Schritte in künftigen Fällen derart großer Grundstückstransaktionen eventuell zu einer

pekuniären aber auch zeitlichen Verkürzung bei der Herstellung der

Grundbuchsordnung führen könnten. Da darin die Hauptaufgabe der Untersuchung

liegt, ist es unabdingbar, geltendes Recht und seine Problematik in Anwendbarkeit auf

Vollständigkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen, aber auch die Verzweigungen

und Verflechtungen der einzelnen Rechtsgebiete herauszuarbeiten.

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1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit

Zur Eruierung der Problematik der Herstellung Grundbuchsordnung am Beispiel des

Kraftwerkbaus Freudenau ist es im ersten Schritt notwendig den geltenden

Rechtszustand zu ermitteln und auszuführen, im Anschluss wird die Verbindung der

einzelnen Gesetze und Verordnungen herausgearbeitet und ebenfalls dokumentiert. In

diesem subtilen Fall ist es daher nicht ausreichend, eine Zusammenstellung der

Rechtsnormen anzuführen, vielmehr ist es notwendig, die sonstigen Einflüsse zu

beleuchten, um daraus jenen an die Praxis gerichteten, Teil der Arbeit samt

Lösungsvorschlägen darlegen zu können.

Daher wird im Kapitel 3 auf die Voraussetzung von Eigentum und

Eigentumsübertragung eingegangen.

Im Kapitel 4 wird Allgemeines und Grundsätzliches zum österreichischen Grundbuch

bzw. Grundbuchsrecht erörtert.

Kapitel 5 befasst sich mit den notwendigen privatrechtlichen Schritten zur Erlangung

einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Kapitel 6 dokumentiert weitere Sonderbestimmungen aus anderen Gesetzen, die zu

einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne privatrechtliche Verträge führen.

Kapitel 7 geht auf den Bescheid und die sich daraus ergebenden Probleme beim

Kraftwerkbau Freudenau ein.

Kapitel 8 erläutert einerseits das Wasserrecht an und für sich und beschäftigt sich

andererseits mit den daraus ableitbaren Zwangsrechten und den daraus ggf.

erwachsenden verbücherungsfähigen Urkunden.

Kapitel 9 zeigt auf, welche Schritte tatsächlich zur Herstellung der Grundbuchsordnung

beim Kraftwerkbau bis dato gesetzt wurden, und welche Probleme sich aus den

geänderten Eigentumsverhältnissen ergeben haben.

Kapitel 10 zeigt die Lösungsansätze aus der Verbindung von Zwangs- und Privatrecht,

aber auch die notwendige Vertragsgestaltung für diesen Fall auf.

Im Anschluss erfolgen ein Ausblick und eine Zusammenfassung.

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2 Von Sachen und Eigentum

2.1 Von den Sachen

Der Sachbegriff des ABGB ist sehr weit gefasst, er erfasst alles, was von der Person

unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient (§ 285 ABGB).1 Das ABGB

kennt acht verschiedene Arten von Sachen:

• öffentliche- und private Sachen

• körperliche- und unkörperliche Sachen

• bewegliche- und unbewegliche Sachen

• teilbare- und unteilbare Sachen

• Gattungs- und Speziessachen

• verbrauchbare- und unverbrauchbare Sachen

• herrenlose- und nicht herrenlose Sachen

• Einzelsachen und Sachverbindungen

Öffentliche und private Sachen unterscheiden sich insbesondere darin, dass die

Veräußerung öffentlicher Sachen regelmäßig nur mit Zustimmung der Behörden

möglich ist. Im Fall des Kraftwerkbaus Freudenau sollten einerseits private Sachen

andererseits öffentliche Sachen getauscht, ver- und gekauft bzw. in das öffentliche Gut

abgetreten werden.

Unbewegliche Sachen sind regelmäßig Gegenstand der Grundstückstransaktionen. Wie

dem Terminus „unbeweglich“ bereits zu entnehmen ist, sind unbewegliche Sachen

zumeist Grundstücke oder Liegenschaften. Unbeweglich sind aber auch Gegenstände,

die Zubehör eines Grundstückes sind, zum Beispiel Rechte, landwirtschaftlich Geräte,

aber auch Kühe (§ 293 ABGB).2

1 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 292 2 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 297

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Abstrakter mutet dagegen an, dass Sachen, die mit einem Grundstück fest verbunden

sind, ebenso beweglich sein können. Im rechtlichen Zusammenhang stellen daher das

Baurecht und das Superädifkat, von denen hier die Rede ist, eine Ausnahme vom

allgemein gültigen, aus dem römischen Recht stammenden, Grundsatz „superficies solo

cedit“ (das Bauwerk wird Eigentum des Grundeigentümers) dar. Im Sinne des ABGB

sind Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer Liegenschaft; dieser

Grundsatz, dass Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer

Liegenschaft sind, kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum

Ausdruck und wird insbesondere durch die Regelung über die Bauführung, bei der

Grundeigentum und Materialeigentum auseinanderfallen (§§ 417 ff ABGB), noch im

Einzelnen ausgeführt.3 „Er [der Grundsatz Anm. des Autors P.F.] beruht nicht auf

besonderen Gerechtigkeitserwägungen, sondern vielmehr auf Erwägungen der Klarheit

und Einfachheit des Rechtsverkehrs, ist also weniger ein rechtsethnisches als vielmehr

ein rechtstechnisches Prinzip: Gegenstände, die miteinander körperlich

zusammenhängen und infolge ihrer regelmäßigen, auch wirtschaftlichen Verbundenheit

im Verkehr als Einheit betrachtet werden, sollen auch rechtlich untrennbar sein, so daß

der Verkehr nicht mit unerwarteten, dinglichen (und daher für jedermann

maßgeblichen) Rechtsgestaltungen überrascht wird.“4 Eben dieser Grundsatz wird

durch Baurechte bzw. Superädifikate durchbrochen. Das Hauptbauwerk des

Kraftwerkes ist ein derartiges Superädifikat.

2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum

Ehe hier auf das Grundbuch eingegangen wird, ist es notwendig, grundsätzlich die

Begriffe Eigentum, Eigentumserwerb und Eigentumsübertragung vorzustellen, da im

allgemeinen Sprachgebrauch Eigentum und Besitz oft gleichgesetzt werden,

verbücherungsfähig ist iSd GBG allgemein jedoch nur das Eigentum. Nach § 311

ABGB kann man nicht nur körperliche Sachen, sondern auch unkörperliche Sachen,

insbesondere Rechte, wie z.B. eine Grunddienstbarkeit udgl., sein Eigen nennen. Das

ABGB unterscheidet daher dem römisch Recht folgend zwischen Sach- und

Rechtsbesitz.

3 vgl. Bydlinski,F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f 4 zit. Bydlinski, F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f

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2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes

Corpus (Innehabung): § 309 S 1 ABGB „Wer eine Sache in seiner Macht oder

Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber[...]“5 Innehabung bezieht sich rein auf die

ansehbare Form. Einzige Voraussetzung für die Innehabung einer Sache ist, dass

sich die Sache im Herrschaftsbereich des Innehabers, also einer natürlichen oder

juristischen Person befindet. Die Innehabung ist ein reines Faktum; es kommt bloß

auf die tatsächliche Sachherrschaft, also auf die Sachnähe sowie die Möglichkeit der

Einflussnahme auf die Sache an - der Besitzwille fehlt gänzlich.6

Corpus et animus (Besitz): § 309 S 2 „[…] hat der Inhaber einer Sache den

Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.“7 Besitz setzt erstens

voraus, dass der Besitzer, wie bei der Innehabung, entweder die äußere Macht über

die Sache, oder die Sache in Gewahrsam hat (corpus). Davon abgesehen, muss der

Besitzer aber auch willens sein, die Sache als die seine zu haben (animus). Der

guten Ordnung halber sei hier noch erwähnt, dass der Besitzer nicht berechtigt sein

muss, die Sache zu haben. Jedenfalls ist zu beachten: „Besitz darf niemals mit

Eigentum gleichgesetzt werden.“8 Das ABGB unterscheidet in seinem § 326 Abs. 1

und 2 den Besitz weiter zwischen redlichem und unredlichem Besitz. Redlicher Besitzer

ist jener, der davon ausgehen darf, dass die bei ihm befindliche Sache sein Eigentum ist,

daher ist der Eigentümer auch der redliche Besitzer, wobei aber jene Fälle von

Bedeutung sind, in denen der Besitzer nicht Eigentümer ist, wie z.B. wenn die Sache

von einem offensichtlich Geschäftsunfähigen erworben wurde, und deshalb der

Kaufvertrag ungültig ist, oder die erworben Sache gestohlen war9. Unredlicher Besitzer

ist hingegen, jeder der weiß oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die

Sache einem anderen gehört, wobei iSd § 328 ABGB im Streitfall die Redlichkeit des

Besitzes vermutet wird7. In weiterer Folge kennt das ABGB noch den unechten bzw.

fehlerhaften Besitz, der dann vorliegt, wenn sich der Besitzer einer Sache durch Gewalt

oder Heimlichkeit aneignet oder wen ihm dem bloß eine widerrufliches Recht, also ein

5 zit. § 309 ABGB S1 6 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 310 7 zit. § 309 ABGB S2 8 zit. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 311 9 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 315

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Prekarium (Bittleihe) eingeräumt wurde, und er nun eigenen Besitzwillen entwickelt.10

Als einziger Besitz, der einem dinglichen Recht angenähert ist, ist der besonders

qualifizierte (rechtliche) Besitz anzusehen; hier ist der Besitz nämlich sowohl

rechtmäßig als auch redlich, als auch echt und dadurch kann der Besitzer der Sache

nach drei Jahren durch die Ersitzung Eigentümer iSd § 1466 ABGB werden - ist der

Besitz hingegen bloß redlich und echt, erfolgt die Ersitzung des Eigentums an

beweglichen Sachen erst nach 30 Jahren – für Liegenschaften gibt es niemals eine

kürzere Ersitzungsfrist als 30 Jahre.11

Eigentum: § 353 ABGB: „Alles, was jemandem zugehört, alle seinen körperlichen

und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.“12 i.V.m. § 354 „Befugnis, mit der

Substanz und der Nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen

davon auszuschließen.“13 Eigentum ist ein dingliches Vollrecht an einer Sache. Dies

bedeutet, dass der Eigentümer das Recht hat, über die Sache nach Belieben zu

verfügen, aber auch sein Eigentum zu schützen und damit verbunden, andere von

der Sache auszuschließen. Kurzum, ein Eigentümer darf seine Sache beliebig

gebrauchen, zerstören, veräußern, verpfänden, verschenken oder vererben, da sie

ihm faktisch und rechtlich gehört. Eigentum bedeutet jedoch noch nicht

uneingeschränkte Freiheit der Nutzung und des Gebrauchs, es findet dort seine

Schranken, wo das Eigentum eines anderen beginnt. Neben diesen privatrechtlichen

Schranken, die ggf. vertraglich abdingbar sind, gibt es aber auch noch öffentlich-

rechtliche Beschränkungen, die ihren Ursprung im Interesse der Allgemeinheit

finden und regelmäßig nicht abdingbar sind.14

10 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 316 11 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 317 12 zit. § 353 ABGB 13 zit. § 354 ABGB 14 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 103 RZ 327

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16

2.3 Von den Arten des Eigentums

Im ABGB wird zwischen dem Alleineigentum und dem Miteigentum unterschieden. Es

gibt aber auch Sonderformen, wie z.B. das Wohnungs-, Teil- und Gesamthandeigentum,

die hier nur der guten Ordnung halber angeführt sind. Steht eine Sache bloß im

Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, spricht man ausschließlich vom

Alleineigentum.15 Von Miteigentum spricht man iSd § 825 ABGB, wenn mehrere

Personen an einer Sache Eigentum haben. (siehe auch 2.7)

2.4 Arten des Eigentumserwerb

Es gibt unterschiedlich Arten des Eigentumserwerbes; dies sind der derivative- sowie

der originäre Erwerb von Eigentum.

2.4.1 Derivativer Erwerb

Als derivativ wird ein Erwerb16 dann bezeichnet, wenn das Recht unmittelbar vom

Vormann (Veräußerer) abgeleitet wird, und im Gegensatz zum originären Erwerb nicht

ursprünglich ist.17

2.4.2 Originärer Erwerb

Jeder andere Eigentumserwerb als der derivative ist originär. Von originärem

Eigentumserwerb spricht man, wenn ein Recht gänzlich neu entsteht, und der bisher

Berechtigte zeitgleich jegliche Ansprüche verliert. § 367 ABGB regelt den Erwerb vom

Nichtberechtigten, den so genannten Eigentumserwerb kraft guten Glaubens. Diese Art

des Erwerbes ist vom Recht des Vormannes vollkommen unabhängig (= ursprünglich,

originär), wird aber auch erst durch einen Akt der Eigentumsübertragung, also die

Vollendung des abgeleiteten, derivativen Erwerbstatbestandes, rechtsverbindlich.18

Übliche Exempel für einen originären Eigentumserwerb stellen der Erwerb vom

Nichtberechtigen, die öffentliche Versteigerung, der Erwerb vom befugten

Gewerbsmann und der Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers dar19.

15 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5, S 103 RZ 328 16 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002) S 289 ff; Genaueres ebenda 17 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 105 RZ 337 18 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 RZ 1 19 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 f; Genaueres ebenda

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17

2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums

Es hat zwar jeder Eigentümer einer Sache dem Grunde nach absolute Freiheit, über

seine Sache zu herrschen, diese Art der Freiheit darf jedoch nicht allzu wörtlich

genommen werden. Wie in der Gesellschaft üblich, gilt hier auch, dass schrankenlose

Freiheit immer zugleich Einschränkungen eines anderen mit sich bringt wurde20. Aus

privatrechtlicher Sicht ist hier vor allem das Nachbarecht relevant. Aber ebenso von

hoher Wichtigkeit, insbesondere für diese Arbeit, sind die dinglichen Beschränkungen

der Servitute (Dienstbarkeiten, siehe 0)

„Im Interesse der Allgemeinheit den Eigentümer beschränkende oder belastende

Vorschriften finden sich in allen Rechtsgebieten.“21 Diese öffentlich-rechtlichen

Schranken haben insbesondere im Bereich der Eigentumsrechte an Liegenschaften hohe

Relevanz. Wie hinlänglich bekannt, erfahren Grundstücke ihre öffentlich-rechtlichen

Einschränkungen regelmäßig durch Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen,

die einen Bauwerber bzw. Eigentümer hinsichtlich der Bebaubarkeit und künftigen

Nutzung in seine - dem öffentlichen (manchmal auch politischen) Recht – zugedachten

Schranken weisen. Grob können die Interessen des „Gemeingebrauchs“

Grundeigentümer in der Bestellung und Bewirtschaftung einschränken. Als leuchtendes

Beispiel seien hier die Auflagen nach dem ForstG 1975 angeführt, dem zu entnehmen

ist, dass z.B. ein Waldbesitzer im Allgemeinen das Betreten des Waldes dulden muss.22

Ein Eigentümer privater Gewässer muss einerseits das Tränken und Schöpfen mit

Handgefäßen unentgeltlich gestatten („kleiner Gemeingebrauch, § 8 Abs 2 WRG)23,

andererseits wird demnach, weil es ja schon weniger Tränken in Wien bedarf, auch das

Baden, Eislaufen udgl. i.S des Gemeingebrauches gestattet. Diese Einschränkungen

können soweit gehen, dass iSd § 365 ABGB sie zur Enteignung führen: „Wenn es das

allgemeine Beste erheischt, muss ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene

Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.“.24

20 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5, S 103 RZ 327 21 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 RZ 3 22 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002): S 252 23vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002): S 252 24 zit. § 365 ABGB

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18

2.6 Von der Eigentumsübertragung

Grundsätzlich gelten für den Eigentumserwerb, sowohl für den derivativen als auch für

den originären, (siehe auch 2.4) folgende Voraussetzungen:

Jeglicher Eigentumserwerb setzt im allgemein rechtlichen Sinne titulus et modus

adquierndi, einen Titel, also einen Rechtsgrund, und einen Akt des Erwerbens voraus.

Das bedeutet iSd § 380 ABGB „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart

(Modus) kann kein Eigentum erlangt werden.”.25

„Den Begriff des Titels fasst das Gesetz sehr weit“.26 Ein Titel wird regelmäßig durch

einen Vertrag erreicht. Der Terminus „Vertrag“ darf gerade hier nicht im

gemeinsprachlichen Sinn betrachtete werden, vielmehr ist hier jegliche Form von

Verträgen also auch: Testament, Tausch usw. zu verstehen.

Auch das ABGB sieht z.B. in §§ 381 ABGB (Zueignung) und § 424 ABGB

Erwerbsarten vor, die nicht von Verträgen herrühren, sondern ihrer Berechtigung und

Rechtswirksamkeit unmittelbar im Gesetz finden. Der Titel benennt lediglich den

Rechtsgrund, auf dessen Basis Eigentum übertragen werden soll. Ein wechselseitig

unterfertigter und beglaubigter Kaufvertrag stellt aber noch nicht den erfüllten Kauf iSd

ABGB dar. Der Kaufvertrag allein überträgt nämlich grundsätzlich noch nicht das

Eigentum an einer Sache, er zieht lediglich schuldrechtliche Ansprüche nach sich.

Daher ist es insbesondere beim derivativen Eigentumserwerb notwendig, dass der

Verkäufer zumindest verfügungsberechtigt über die Sache, die zur Veräußerung

gelangen soll, da nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (Niemand kann mehr

Recht übertragen, als er selbst hat).

Es ist sowohl beim derivativen als auch beim originären Erwerb unbedingt auch noch

ein rechtswirksamer Modus notwendig.

Diese rechtlich taugliche Erwerbungsart (Modus) kann bei körperlichen Sachen durch

Übergabe iSd §§ 426 ff ABGB (traditio) erfolgen.

Bei beweglichen (körperlichen) Sachen erfolgt die Übergabe (traditio):

25 zit. § 380 ABGB 26 zit. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 276

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1. durch körperliche Übergabe (§ 426 ABGB),

2. durch Zeichen (§ 427 ABGB),

3. durch Erklärung (§ 428 ABGB) oder

4. durch Versendung ( § 429 ABGB)27.

Bei unbeweglichen Sachen ist die Übertragung des Eigentums iSd § 431 ABGB nur

durch Eintragung in die dazu bestimmten Bücher, auf Basis eines

Erwerbungsgeschäftes, möglich. Bei Eigentumsübertragung von nicht verbücherten

Liegenschaften wird anstatt der Intabulation auch eine Urkundenhinterlegung

zugelassen (siehe 3). Die Frage, worin der Sinn von Titel und Modus liegt, und welche

Funktionen sie im täglichen Geschäftsverkehr haben, ist zwar nicht einfach beantwortet,

jedoch von eminenter Bedeutung. Die Übergabe der beweglichen Sachen und die

Verbücherung der unbeweglichen Sachen sollen die geänderte Rechtssituation der

Sache, also den Eigentumsübergang, für jedermann nach außen erkennbar machen. Der

Übergang der Eigentumsverhältnisse soll damit publik gemacht werden und zwar über

Veräußerer und Erwerber hinaus um auch für Dritten, die nicht an diesem Rechtsakt

beteiligt waren, den Eigentumswechsel anzuzeigen.

Wenn die beiden kausalen Voraussetzungen, Titel und Modus, erfüllt sind, also ein

rechtsdurchsetzbarer Titel erwirkt und die Sache übergeben worden ist, erlangt der

Erwerber erst Eigentum. Sollte sich aber im Nachhinein herausstellen, dass das

Grundgeschäft (Titel) ungültig ist, ggf. weil einer der Partner geschäftsunfähig war

udgl., oder der Vertrag aus Irrtumsgründen iSd § 871 ABGB angefochten wurde, so ist

auch bei gültigem Modus, entgegen dem erwachsenden äußeren Anschein, die Sache

nicht in das Eigentum des Erwerbers übergegangen. Vielmehr muss iSd § 877 ABGB

(dingliche Rückabwicklung) die Sache zurückgestellt werden.

2.7 Vom Staatsgut, öffentlichen Gut und Gemeingut

Für diese Arbeit ist eine weitere Unterteilung von Sachen notwendig. Eine Unterteilung

jener Sachen die im öffentlichen Eigentum stehen, dies insbesondere deshalb, da das

27 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): S 633 ff; Genaueres ebenda

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öffentliche Gut nicht im Grundbuch angeführt sein muss, denn auch Staatseigentum ist

iSd § 290 ABGB

„Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen

rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, sind in der

Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und

Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den

Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besonderen Vorschriften

sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten“28

Eigentum und die öffentliche Hand daher Träger von Rechten und Pflichten wie jeder

(normale) Eigentümer. Die Unterscheidung zwischen Staatsgut und Privatgut liegt

darin, ob die Sache dem gesamten Staat oder nur bestimmten Mitgliedern desselben

gehört und beruht auf der Vorstellung, dass die Gemeinden im Verhältnis zum Staat als

„privat“ zu betrachten sind.29 In dieser Schärfe ist das ABGB mE nach nicht zu

interpretieren, denn auch bei Gemeindegut handelt es sich, so nicht andere Gesetze

dagegen stehen, regelmäßig um öffentliches Gut, insbesondere iSd o.a. § 290 ABGB.

Unter öffentlichem Gut bzw. unter Staatsvermögen sieht § 287 ABGB alles „[…]was

zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist[…]“30,

unter freistehenden Sachen hingegen normiert das ABGB eben da „[…]Sachen, welche

allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind[…]“18,

unter öffentlichem Gut versteht der Gesetzgeber jene Sachen „[…]die ihnen [also der

Bevölkerung; Anm. d. Autors PF] nur zum Gebrauche verstattet werden…31“.

Öffentliches Gut sind daher: Landstraßen, Ströme, Flüsse usw. - sie stehen allesamt im

Eigentum des Bundes oder eines Landes und dienen dem bestimmungsgemäßen

unmittelbaren Gebrauch durch jedermann (Gemeingebrauch)32.

Das Gemeindegut unterscheidet sich vom Gemeingut nur darin, dass es zwar wie das

öffentliche Gut zum Gebrauch überlassen ist, jedoch zur Deckung des Bedarfes einer

28 zit. § 290 ABGB 29 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 286 RZ 1 30 zit. § 287 ABGB 31 zit. § 287 ABGB 32 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 287 RZ 1

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Kommune dient. Zum Beispiel stehen Friedhöfe, Krankenhäuser udgl. auch im

Eigentum eines Dorfes, einer Stadt oder eines Landes; Kirchen hingegen sind

gewöhnlich Eigentum einer Religionsgemeinschaft - dennoch stehen auch Kirchen im

Gemeingut, das jedoch nur bestimmten Mitgliedern vorbehalten ist. Wobei §§ 288 und

287 ABGB heute jedoch grundsätzlich nicht mehr voneinander getrennt werden können.

Naturgemäß, befasst sich aber diese Arbeit sowohl mit öffentlichem, als auch mit

Gemein(de)gut.

Die wesentliche Unterscheidung für das Grundbuch liegt zwischen Staatsvermögen und

öffentlichem Gut. Gem. § 1 Abs. 2. AllGAG iVm GBG wird das öffentliche Gut nur auf

Antrag in das Grundbuch aufgenommen und dort dann nur im Eigentumsblatt

ersichtlich gemacht.33 Wenn jedoch weder aus dem Grundbuch noch aus Gesetzen,

Verordnungen udgl. ein Grundstück als Eigentum des Staates bzw. einer

Gebietskörperschaft ersichtlich ist, ist jedenfalls Eigentum der Republik Österreich, des

Landes oder der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, zu vermuten.34 Nichts

desto trotz ist das öffentlich Gut an und für sich Privateigentum, das mit

öffentlichrechtlichen bzw. Gemeingebrauchsschranken behaftet ist. Daher können mE

nach Ansprüche aus privatrechtlicher Vereinbarung udgl., ja sogar dingliches Recht, am

öffentlichen Gut entstehen bzw. erwachsen, solange diese nicht ihre Schranken im

Gemeingebrauch finden.

33 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 3 34 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 3

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22

3 Vom Grundbuchsrecht

3.1 Vom Allgemeinen zum Österreichischen Grundbuch

Das Grundbuch ist bei Immobilien das Pendant zum Besitz bei beweglichen Sachen: Es

schafft einen Rechtsschein und ist, wie bereits erwähnt, die Voraussetzung zum

Eigentumsübergang und kann zu gutgläubigem Erwerb führen.35 Um Rechte an einer

Liegenschaft jedermann ersichtlich zu machen, ist ein hohes Maß an Publizität

notwendig. Diese Form der Registrierung des Eigentums wird unter dem Grundsatz des

Öffentlichkeitsprinzipes des Grundbuches subsumiert. Das Grundbuch ist aus den

mittelalterlichen Stadtafeln hervorgegangen und wird heute von den Bezirksgerichten

geführt. In den rund 150 Bezirksgerichten, die das Liegenschaftsverzeichnis, also das

Grundbuch, führen, sind rund 2,5 Millionen Einlagen in denen cirka 13,2 Millionen

Grundstücke erfasst sind. An den Bezirksgerichten, bei Notaren, aber vor allem über die

online Datenbank werden jährlich rund 3,9 Millionen Grundbuchsauszüge abgefragt36.

„Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft

in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Die Eintragung nennt

man Einverleibung (Intabulation)“37

Unter 2.6 wurden unter einem die beiden Grundvoraussetzungen für die Intabulation,

sowie die Begriffe von Titel und Modus eingehend erläutert. Daraus ergibt sich, dass

Eigentum ebenso wie dingliche Rechte, z.B. Pfand, Hypotheken, Servitute udgl., nur

durch die Eintragung des Titelgeschäftes in ein öffentliches Buch rechtsgültig erworben

werden können. Ein Kauf-, Servituts- oder Pfandbestellungsvertrag ist also erst dann

wahrlich rechtsgültig, wenn durch den Modus der Eintragung in ein öffentliches Buch

der Eigentumsübergang oder das Entstehen einer Hypothek als Pfand (Sicherung) an

einer Liegenschaft jedermann ersichtlich ist. Nichts desto trotz haben alle Verträge – in

welcher Form auch immer - schuldrechtliche Ansprüche zur Folge. Exemplarisch wird

hier auf den umgangssprachlichen Begriff des „Buchlebens“ einer Hypothek verwiesen.

Eine Hypothek existiert in der Natur nicht, sie „lebt“ nur im Grundbuch.

35 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 13 36 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 37 zit. § 431 ABGB

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Verbindliche, gültige und damit durchsetzbare Änderungen von Rechtsverhältnissen an

unbeweglichen Sachen durch Erwerb, Übertragung, Belastung, dingliche Rechte,

Beschränkungen durch das öffentliche Recht oder deren Aufhebung sind ausschließlich

durch die Eintragung in das Grundbuch bzw. die Sonderbücher möglich. Unter der

Prämisse, dass sämtliche Grundstücke, ebenso wie die auf den Grundstücken

bestehenden dinglichen Rechte, in die Grundbücher bzw. öffentlichen Bücher

eingetragen werden, kann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Bücher und hier im speziellen des Grundbuches vertraut werden. Aufgrund des

Öffentlichkeitsprinzips des Grundbuches, kann jeder der ein rechtliches Interesse

glaubhaft macht, Einsicht in die Rechtsverhältnisse einer Liegenschaft nehmen und sich

grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Grundbuchseintragungen

verlassen. Dieses materielle Publizitätsprinzip dient insbesondere dem Schutz eines

Erwerbers oder eines Gläubigers einer Liegenschaft.

Als Basis des Grundbuches dient seit jeher der Kataster, in diesem werden

Katastralgemeinde und Grundstück kartographisch definiert und dargestellt. Der

Kataster wurde ursprünglich zu dem Zweck geschaffen, der Finanzverwaltung die

Grundlagen zur Besteuerung von Grund und Boden zu vermitteln. Zu diesem Behufe

wurde in den Jahren 1817 bis 1861 die Vermessung aller Grundstücke des Gebietes der

damaligen Monarchie vorgenommen und das Ergebnis u.a. grafisch in der

Katastralmappe beurkundet.38 Nach in Kraft treten des Evidenzhaltungsgesetzes im

Jahre 1883 erfolgte die laufende Aktualisierung des Katasters unter Verwendung von zu

diesem Zweck hergestellten Handrissen und Plänen, deren Genauigkeit dem jeweiligen

Stand der technischen Entwicklung entspricht.39 Abhängig davon, ob und in welcher

Zeit derartige Pläne in die Katastralmappe eingearbeitet wurden, ist die Bandbreite der

Genauigkeit der Katastralmappe relativ groß40. Katastralmappen sind der grafischer Teil

des Katasters im Koordinatensystem der Österreichischen Landesvermessung und

veranschaulichen die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie, die Abgrenzung

zwischen der Benützungsarten und der Nutzung, davon abgesehen enthalten sie weitere

38 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 39 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 40 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html

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Angaben wie: Punktnummern der Grenzpunkte, Festpunkte und sonstige

Darstellungen.41

Die Karten zeigen die geografische Lage von Grundstücken samt zugeteilter

Grundstücksnummer aber auch die Grenzen eines Grundstückes an. Mit dem VermG

wurde im Jahre 1969 die Möglichkeit geschaffen, Grundstücke des

Grundsteuerkatasters, entsprechend festgelegter Verfahren iSd § 17 VermG, im

Grenzkataster einzutragen.42 Grundsätzlich ist die Grundbuchsmappe eine digital

erfasste Ablichtung der ehemals analogen Katastralmappe. Heute (2006) ist ein Großteil

der analogen Katastermappe digitalisiert.

Der Grenzkataster dient im Gegensatz zum Grundsteuerkataster zum verbindlichen

Nachweis der Grundstücksgrenzen43. Grenzpunkte von im Grenzkataster eingetragenen

Grundstücken sind durch Maßzahlen (Koordinaten) in cm-Genauigkeit festgelegt44. Die

Ersitzung von Teilen von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken ist

grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso ist auch im Falle eines Grenzstreits die

Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen.45

Der Kataster in seiner heutigen Form besteht aus:

• dem Grundstücksverzeichnis,

• den Koordinatenverzeichnissen (alle Fest- und Grenzpunkte Österreichs) ,

• der Katastralmappe (geometrische Darstellung der Grundstücke in einheitlichem

Landessystem),

• den technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

41 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen, Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.

42 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 43 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 44 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 45 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.

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• den technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der

Grenzen der Grundstücke46.

Die in der Monarchie geschaffene Katastralmappe diente, wie bereits erwähnt,

ursprünglich als Grundlage für eine „gerechte“ Besteuerung von Grund und Boden und

ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des Grundsteuerkatasters, der laufend, wenn

auch mittlerweile elektronisch, aktualisiert wird.47 Das VermG 1969 führte in

Österreich den Grenzkataster ein, der neben einer technischen Qualitätsverbesserung

vor allem eine rechtliche Besserstellung der Grenzkatastergrundstücke darstellt.48

Hand in Hand damit ging auch die Qualitätsverbesserung der Katastralmappe,

insbesondere durch die seit 1989 erfolgte Digitalisierung der analogen Datenbestände.40

Aber auch Maßnahmen wie etwa Transformationen von alten Plänen und Handrissen

ins System der Landesvermessung, die Darstellung von Nutzungsinformationen aus

Luftbildaufnahmen usw. steigerten die Aussagekraft und die Praxisrelevanz der

Katastalmappe vor allem im Bezug auf aktuelle Benutzungsverhältnisse und

lagerichtige Darstellung der Grundstücke.49

Früher verwalteten Grundbuch und Kataster überschneidende Daten, was in der

Vergangenheit oft zu Unsicherheiten führte. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat mit

der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank, eine zentrale Datenbank geschaffen, die

beide Datenkreise zusammenführt und verknüpft. Dies bietet eine höhere Sicherheit

zwischen den theoretischen Grundbuchsständen und den tatsächlichen

Grundverhältnissen in der Natur.

Neben dem Grundbuch bestehen auch noch Sondergrundbücher, wie z.B. die

Landtafeln, in denen die landständischen Güter des Hochadels eingetragen wurden, die

Bergbücher, in denen Bergwerksberechtigungen eingetragen werden, das

Eisenbahnbuch, das Wasserbuch usw.50

46 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 47 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 48 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; 49 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 50 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315

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Landtafeln waren ursprünglich einerseits die Zusammenstellungen der Sonderrechte

eines Landes und andererseits das Verzeichnis des adeligen Grundbesitzes. Sie wurden

im 19. Jahrhundert neben den Grundbüchern in Niederösterreich und Oberösterreich

weitergeführt. Durch das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980

wurden die Landtafeln in das allgemeine Grundbuch übernommen und 1986 wurde mit

der digitalen Erfassung begonnen.

Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind in das Eisenbahnbuch

einzutragen, insbesondere wenn zu deren Bau ein Enteignungsrecht nach dem

Eisenbahnenteigungsgesetz in Anspruch genommen werden bzw. wurden.51 Das

Eisenbahnbuch ist ähnlich wie das Grundbuch aufgebaut und dient zur Eintragung jener

Bahnen bzw. Bahnstrecken, denen das Enteignungsrecht zusteht. Ausgenommen sind

Straßenbahnen, da diese im Gemeindeeigentum stehen. Wie Liegenschaften erhält jede

Eisenbahn eine EZ. Im Eisenbahnbuch wird die Bahn als Ganzes, also Grundstücke die

dem Betrieb der Bahn dienen, aber auch jene Grundstücke die zur Herstellung,

Lagerung der zum Betrieb notwendigen Materialen dienen, eingetragen.

Verschiede Bezirksgerichte haben auch als „Bergbuchgerichte“ das Sondergrundbuch,

das Bergbuch, zu führen, in das die Bergwerksberechtigungen eingetragen werden.52

Jeder Landeshauptmann hat, aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung, für jeden

Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch, in das Wasserbenutzungsrechte und allenfalls

tatsächliche Wassernutzungen einzutragen sind, zu führen; die Rechtswirkung der, für

jedermann zur Einsicht und Abschriftnahme ebenfalls öffentlichen Bücher, ist jedoch

unklar.53

Relevant, insbesondere im baubehördlichen Verfahren, ist das Anrainerverzeichnis,

welches ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, bezogen auf ein Grundstück oder

mehrere konkrete Grundstücke und alle an diese angrenzenden (anrainenden)

Grundstücke darstellt.54

51 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 387 52 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 277 f 53 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 241 54 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html

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Der Reformbedarf des analogen Grundbuches ergab eine Untersuchung aus dem Jahre

1971, die zeigte, dass eine Neuordnung unumgänglich war55. Das Hauptbuch bestand

damals aus etwa 70.000 ledergebundenen Folianten, die auf mehr als 200

Bezirksgerichte in ganz Österreich verteilt waren. Dort lagerten in den einzelnen 2,6

Millionen Bänden aufrechte Grundbuchseinlagen, die früher händisch ab- und

zugeschrieben, bzw. geändert wurden.56 Verbunden mit der damals aufkommenden und

damit hoch in Mode stehenden Begründung von Wohnungseigentum war der

Arbeitsaufwand für die Grundbuchsführer nicht mehr handhabbar, auch wurde aufgrund

der geforderten chronologischen Eintragungen der Platzbedarf immer erheblicher, das

bewirkte eine nachhaltige Unübersichtlichkeit und damit verbundene Unsicherheit des

Grundbuches. Dies alles führte zu immensen Verzögerungen und damit zur

Rechtsunsicherheit des Grundbuchs. 10 Jahre später, also im Jahre 1981 wurde mit dem

Aufbau und der Implementierung einer digitalen Grundbuchsdatenbank begonnen, die

weitere 11 Jahre später als „elektronisches“ Grundbuch im Bundesrechenzentrum als

Datenbank in Betrieb ging.57 Die erforderlichen rechtlichen Anpassungen für die

Umstellung des Grundbuches auf EDV erfolgten im Grundbuchsumstellungsgesetz. Der

Inhalt des digitalen Grundbuches ist jenem des analogen sehr ähnlich es besteht aus dem

Hauptbuch, dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und der Urkundensammlung.

Hilfsverzeichnisse sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank

gespeicherten Eintragungen abfragbar.

Die Erläuterung zu den gängigen Abkürzungen im elektronischen Grundbuch sind dem

Anhang 1 zu entnehmen.

55 vgl. Jahnel in Jahnel/Mader, EDV für Juristen: Grundriss der Rechtsinformatik, S. 218. 56 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl. 57 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.;

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3.2 Von den Rechtsquellen des Grundbuches

Das Grundbuch ist aus den mittelalterlichen Stadtbüchern hervorgegangen, es hat eine

deutsche und keine römisch- rechtliche Vergangenheit.58 Hauptquelle des

Grundbuchsrechts ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, sowie weitere

Vorschriften im Grundbuchanlegungsgesetz 1930 aber auch Grundbuchumstellungs-

gesetz. Zum Teil findet man auch Regelungen in den §§ 431-446, 451, 453, 297 a des

ABGB.59 Weiter Rechtsquellen bieten aber auch Dienstanweisungen wie das ADV

Handbuch, Bundesgesetzblätter und Grundverkehrsgesetze der Bundesländer. Von

hoher Relevanz sind in dieser Rechtsmaterie aber oberst-, verwaltungs- und

verfassungsgerichtlichen Entscheidungen.

3.3 Von den Bestandteilen des Grundbuches

Das Grundbuch besteht aus dem so genannten Hauptbuch, in dem die aktuellen

Grundbuchseintragungen enthalten sind. Sowie dem Löschungsverzeichnis, in das

gelöschte Eintragungen, teilweise gelöschte aber auch gegenstandslose Eintragungen

aus dem Hauptbuch übertragen. Einen wichtigen Bestandteil des Grundbuches bildet die

Urkundensammlung; dies ist die Sammlung der relevanten Urkunden z.B. der

Kaufverträgen udgl., die der Grundbuchseintragung zugrunde liegen.

Neben dem Hauptbuch, dem Löschungsverzeichnis und der Urkundensammlung

bestehen diverse notwendige Hilfsverzeichnisse. Eines dieser Hilfsverzeichnisse ist das

Grundstücksverzeichnis, dies enthält für jede Katastralgemeinde die

Grundstücksnummern erfasst. Weitere Hilfsverzeichnisse sind das Anschriften-

verzeichnis und die Personen- oder Namensverzeichnisse, diese enthalten für jedes

Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

Ein weiterer Teil des Grundbuches ist das Grundstücksverzeichnis; es enthält für jedes

Grundstück, die Grundstücksnummer, die Benützungsart oder Benützungsabschnitte

sowie das Ausmaß der Fläche des Grundstückes und die einzelnen Benützungs-

ausschnitte. Ebenso enthalten sind sonstige Daten zur leichteren Erkennbarkeit der

Grundstücke - wie z.B. Name und Anschrift der Eigentümer und die EZ – und

58 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315 59 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 315

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Eintragung von Grenzänderungen aufgrund von Grundbuchbeschlüssen, also die

Änderung der Katasterdaten im Grundstücksverzeichnis des Grundbuches.

Die im Grundstücksverzeichnis aufgeführten Benützungsarten sind die im VermG

definierten Bodennutzungen von Grundstücken und umfassen im Wesentlichen

• Bauflächen,

• landwirtschaftlich genutzte Grundflächen,

• Gärten,

• Weingärten,

• Alpen,

• Wald sowie

• Gewässer und

• sonstige Nutzungen.60

Die Benützungsarten sind sowohl in der Katastralmappe als auch im

Grundstücksverzeichnis zu finden und daher als urkundlich lage- und flächenrichtig

anzusehen.61 Da auf Basis dieser Katastergrundlagen auch andere Behörden und

Institutionen, wie die Bau- (Gemeinde), Finanz-, Forstbehörde aber auch für den

Weinbaukataster sowie die Bauernkammer und viele andere in Vollziehung der

jeweiligen Gesetze zugreifen, kommt den im Kataster ersichtlich gemachten

Benützungsarten besondere Bedeutung bei Bau-, Widmungsverfahren aber auch bei der

Städteplanung zu.62

60 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 61 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 62 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html

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30

3.3.1 Von der Gliederung des Grundbuches

Grundsätzlich gliedert sich das Grundbuch wie folgt63:

Kopf Katastralgemeinde (Grundbuch); Einlagezahl

zuständiges Bezirksgericht Seitennummer

Hinweise besondere Abschrift

Abfragedatum

Aufschrift letzte Tagebuchzahl

vorläufige Plombe, bzw. Plombe

Hinweis

auf Wohnungseigentum, öffentliches Gut, Baurechte udgl.

A1-Blatt Nummer,

Zugehörigkeit zum Grenzkataster Flächenausmaß und

Adresse der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke

A2-Blatt Änderungen am Grundbuchskörper,

öffentlich-rechtliche Lasten, dingliche Berechtigungen, die mit einer Liegenschaft verbunden sind

B-Blatt Miteigentumsanteile,

diesen zugeordnet Eigentümer oder Eigentümerin einschließlich Geburtsdatum und Adresse

samt Rechtstatsachen

C-Blatt Belastungen (Pfandrecht, Dienstbarkeit etc.)

samt Rechtstatsachen

Hinweis/Ende Informationen über Ausgabestelle,

gebührenpflichtige Zeilen und Abfragegebühr, Hinweis auf Gebührenbefreiung oder amtswegige Erstellung,

Sicherheitscode

63 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/85/Seite.850400.html#Aufbau

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„Wenn umgangsprachlich vom Grundbuch die Rede ist, ist zumeist das Hauptbuch

gemeint“64. Nach § 1 GBG besteht das Grundbuch nur aus dem Hauptbuch und aus der

Urkundensammlung. Da die Einlagen für einzelne oder mehrere Liegenschaften

errichtet werden, spricht man vom Realfoliensystem.65 Früher gab es hingegen das

Personalfoliensystem, das alle Eigentümer eines Grundstückes zu einer Einlage

zusammenfasste66.

3.3.2 Vom Hauptbuch

Das Hauptbuch ist zur Aufnahme von Grundbuchseintragungen bestimmt und wird

nach dem Realfoliensystem geführt, damit wird jede als rechtliche Einheit zu

behandelnde Liegenschaft in einer Grundbuchseinlage aufgenommen, wobei jede

Grundbuchseinlage nur einen Grundbuchskörper, das ist jene Liegenschaft, auf die sich

die Eintragung bezieht, iSd AllGAG enthalten kann.67

In die Grundbuchseinlagen einer Katastralgemeinde werden, iSd § 2 Abs 2 Z 1 GBG

alle Änderungen an den Grundbuchskörpern vorgenommen, wobei ein

Grundbuchskörper aus mehreren Grundstücken bestehen kann. Gegenstand einer

Grundbuchseinlage sind alle in ihr zusammengefassten Flächen einer oder mehrerer

Liegenschaften.68 Grundstücke sind Teile einer Katastralgemeinde, die am 1. Jänner

1969, also mit Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, im Grundsteuerkataster als

Grundstücke mit einer eigenen Nummer bezeichnet waren oder danach mittels

Beschluss mit einer eigenen Nummer versehen wurden. Die Grundbuchseintragungen

im A-, B-, C- Blatt werden nach laufenden Nummern und innerhalb dieser Nummer

nach Kleinbuchstaben geordnet.69 Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer

Eintragung gehören, werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen

jeweils unter einer neuen Nummer unter dem Buchstaben „a“ eingetragen, hingegen

werden andere Eintragungen unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören, und

einem weiteren Buchstaben vorgenommen, wie z.B. die Anmerkung eines Rekurses bei

64 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 1 RZ 2 65 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 316 66 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 316 67 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; 68 vgl. http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html 69 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 29

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der angefochtenen Eintragung udgl.70 Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen die

Ordnungsmerkmale nicht geändert oder neu verwendet werden; wird jedoch eine

Eintragung im Rang einer anderen Eintragung vorgenommen, dann geschieht dies nicht

wie sonst unter einer neuen Nummer, sondern unter der Nummer der ranggebenden

Eintragung. Ein Pfandrecht, das z.B. im Rang einer Anmerkung der Rangordnung oder

der Abweisung des Gesuches eingetragen werden soll, wird unter der Nummer dieser

Anmerkung, die dann gleichzeitig gelöscht wird, eingetragen. 56 Werden Eintragungen

von einer Einlage an eine andere übertragen, sind die übertragenen Eintragungen in der

neuen EZ in der ursprünglichen Form und Reihung, aber unter neuen

Ordnungsbegriffen aufzunehmen und im Anschluss daran jeweils als zugehörige

Eintragung vorzunehmen.56

3.3.3 Vom Gutsbestandblatt (A-Blatt)

Das A- Blatt, auch Gutsbestandblatt genannt, besteht aus zwei Abteilungen, und zwar

aus A1 und A2. Wobei die rechtliche Wirkung einer bücherlichen Eintragung aber nicht

davon abhängt, ob sie in diesem oder jenem Blatt erfolgt71. Gemäß § 7 Abs. AllgGAG

hat das Gutsbestandblatt die Bestandteile des Grundbuches, die mit dem Eigentumsrecht

an dem Grundbuchskörper oder an einem Teil des Grundbuchskörpers dinglichen

Rechte sowie alle Änderungen die den Gutsbestand betreffen aber auch die Einleitung

von Verfahren usw. anzuzeigen.72 Dies geschieht durch die Ersichtlichmachung, die

ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksame

Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen

Vorschriften beruhen. Diese Belastungen sind gem. § 7 Abs 2 AllgGAG im

Gutsbestandblatt ersichtlich zu machen, jedoch nur, sofern ihre Eintragung im

Grundbuch ausdrücklich vorgeschrieben ist.73

Im A1-Blatt sind alle zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke samt

Grundstücksnummer, Benützungsart, Fläche, Grundstücksanschrift angeführt. Also sind

dort die Aufschrift und die Bestandteile des Grundbuchskörpers enthalten, die

70 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 29 71 zit. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.: Grundbuchsrecht § 2 RZ 11 72 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 12 73 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 12

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Bezeichnung muss, iSd § 8 Abs. 1 AllgGAG mit den Angaben im Grundkataster und

der Grundbuchsmappe im Einklang steht.74 Sämtliche Daten sollten wie gesagt

übereinstimmen, jedoch ist die Benützungsart kaum von Relevanz, da sie nur sehr selten

mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder der Natur übereinstimmt, dies vor

allem im nonurbanen Gebiet.75

Das A2-Blatt hingegen enthält sämtliche mit dem Eigentum an Grundstücken

verbundenen Rechte. Zuerst ist jedoch dort jene Eintragung aufzunehmen, aus der

entnommen werden kann, auf welche Weise der Grundbuchskörper entstanden ist.76

Sonst sind im A2-Blatt alle Eintragungen aufzunehmen, die eine Veränderung des

Gutsbestandes, z.B. das Recht des Zugangs zum eigenen Grundstück über das

Grundstück des Nachbarn (dienendes Servitut), aber auch öffentlich-rechtliche

Beschränkungen sowie Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken, darstellen.77 Die

Eintragung eines Grundstückes, als Folge einer Zu- und/oder Abschreibung, ist jedoch

nur dann möglich, wenn es in der Grundstücksdatenbank in einer von demselben

Gericht geführten Grundbuchseinlage eingetragen ist und sowohl Ab- als auch

Zuschreibung mit der gleichen Tagbuchzahl plombiert wurden oder im

Grundstücksverzeichnis des Katasters einer Einlage zugeordnet sind.78 Wird eine

Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, ist diese, sowie

jede Änderung einer derartigen Eintragung, amtswegig iSd § 12 GBG unter möglichster

Beibehaltung von Inhalt und Umfang im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes

einzutragen.79

3.3.4 Vom Eigentums- oder B-Blatt

Im Eigentumsblatt ist der Eigentümer bzw. sind die Eigentümer einer Liegenschaft

unter Nennung der jeweiligen Quote des Anteils, die in Bruchform dargestellt ist,

eingetragen.

Im B-Blatt wird die Urkunde angeführt, die die Grundlage für den Eigentumserwerb

darstellt; diese Urkunden selbst werden in der entsprechenden Sammlung aufbewahrt.

74 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 75 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 76 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 17 77 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 1 78 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.: Grundbuchsrecht; 2 ADV-Handbuch S 604 79 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 16

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Jene Beschränkungen, die sich auf den Eigentümer als Person in der freien

Vermögensverwaltung beziehen, wie. z.B. Minderjährigkeit, Sachwalterschaft, Konkurs

usw., sind ebenfalls im Eigentumsblatt ersichtlich.80 Im Sinne § 11 Abs 2 AllgGAG

sind Beschränkungen am Grundbuchskörper oder Teilen davon, die jeden Eigentümer

treffen, im Lastenblatt (C-Blatt) einzutragen und im Eigentumsblatt nur ersichtlich zu

machen.81 Hier ist jedoch dringend darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit einer

Eintragung nicht (!) davon abhängt, dass die Eintragung an der richtigen Stelle

vorgenommen wird.82 Wenn ein öffentlicher Eigentümer einer Liegenschaft, wie Bund,

Land oder Gemeinde, keine Eintragung iSd § 12 AllgGAG begehrt, sind

Liegenschaften, die öffentliche sind, im Eigentumsblatt nur mit der Eigenschaft der

Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen.83 Dabei sollte, weil es in der

Praxis oft vereinfachend wirkt, bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes der

Republik auf den betreffenden Verwaltungszweig verwiesen werden.84

3.3.5 Von den Lasten und vom Lastenblatt (C-Blatt)

Das C- bzw. Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie

die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden

Beschränkungen, außerdem Wiederverkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche

Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des

Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes

unterworfen ist.85 Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind

nach Ansicht des OGH im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung)

einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Nach Ansicht des

Höchstgerichtes ist der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung

oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt ersichtlich zu machen,

wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs. 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-

Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht werden muss, daher ist eine bloße

Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne dass dem eine Einverleibung des Rechtes im C-

80 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 81 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 c RZ und vgl. OGH 26.03.1996, 5 Ob 142/95 82 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 364 c RZ 9 83 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 84 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 85 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 22

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Blatt zu Grunde läge - nach dieser Gesetzessystematik nicht möglich.86 Das dingliche

Recht einer Dienstbarkeit kann iSd § 481 ABGB nur durch die Eintragung in die

öffentlichen Bücher erworben werden.87 Wobei der OGH hiezu festhält, dass der

Erwerb eines von einem dinglichen Recht abgeleiteten dinglichen Rechtes, soweit er

überhaupt zulässig ist, voraussetzt, dass jenes Recht bereits existent ist; das bedeutet

aber im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz des GBG eine Einverleibung im

Lastenblatt der dienenden Liegenschaft.88 Ein Recht entsteht aber nicht etwa erst durch

die angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen

bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen

Rechtsverhältnissen angeglichen.89 Wobei bei Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit der

Eintragungsgrundsatz durchbrochen werden kann, wenn der Berechtigte über einen

Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.90

In der Exekutionsordnung vorgesehene Beschränkungen durch ein gerichtliches

Belastungs- und Veräußerungsverbot sind hingegen bloß anzumerken.91

Zusammenfassend lässt sich sohin sagen, dass das Lastenblatt Belastungen wie etwa

Pfandrechte, Veräußerungs- und/oder Belastungsverbote, Dienstbarkeiten udgl. enthält

und sich derartige Belastungen auf die gesamt Liegenschaft oder nur auf einen Anteil

beziehen können, wobei sich die Belastung nur auf einen Teil bzw. Anteil der

Liegenschaft erstreckt die von Amtswegen durch den Vermerk "auf Anteil B-LNR..."

deutlich gemacht wird.

Nach den Vorschriften für die Führung des ADV-Grundbuches betreffen die

Eintragungen ins C-Blatt mangels näherer Spezifizierung die ganze Liegenschaft, soll

sich eine Eintragung im C-Blatt nur auf einen bestimmten Miteigentumsanteil bzw.

Anteil beziehen, ist die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-

Blatt durch die Anführung der Nummer der betreffenden Anteile im Kopf der

86 vgl. OGH 26.03.1996, 5 Ob 142/95 87 vgl. Hoffmann in Rummel 3 (2005): §§ 480, 481 RZ 88 vgl. OGH 17.02.1982, 1 Ob 55/81 89 vgl. OGH 27.02.2001, 5 Ob 270/03 x 90 vgl. OGH 09.12.2003, 1 Ob 55/81 91 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 22

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Eintragung herzustellen, sonst ist keine andere Bezugnahme auf das B-Blatt

notwendig.92

3.3.6 Von den Hilfsverzeichnissen Ende

Im konventionellen, analogen Grundbuch sind weiters Hilfsverzeichnisse wie

• Grundstücks-

• Anschriften- und

• Personenverzeichnis

vorhanden, diese Verzeichnisse ermöglichen das Auffinden einer Grundbuchseinlage,

wenn nicht die Einlagezahl, sonder nur die Grundstücksnummer, die Anschrift oder nur

der Name des Eigentümers bekannt sind.93 Das Personenverzeichnis hingegen dient

jedoch in erster Linie dazu, den gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person darzulegen.

Um einer eventuellen missbräuchlichen Verwendung vorzubauen, hat der Gesetzgeber

im § 5 Abs. 4 GUG geregelt, dass Abschriften und Mitteilungen aus dem

Personenverzeichnis nur den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden

Eintragungen zu erteilen sind.94 Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus

dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran

darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen.95 Dies bedeutet in der

Praxis, dass abgesehen von dem Eigentümer selbst bzw. den von ihm Bevollmächtigten,

Notaren im Verlassenschaftsverfahren udgl., nur jene, die dem Grundbuchsführer ein

rechtliches Interesse zum Beispiel während eines Konkursverfahrens oder ähnliches,

nachweisen können, Einsicht in das Personenverzeichnis nehmen dürfen.

Im Sinn des Grundbuchsumstellungsgesetzes ist in der Grundstücksdatenbank direkt

auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) zu

führen. Sonstige Hilfsverzeichnisse, wie Grundstücks-, Anschriften- und

Personenverzeichnisse, sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank

gespeicherten Eintragungen des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

92 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 23 93 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 26 94 vgl. GUG § 5 Abs 4 S 1 f 95 vgl. GUG § 5 Abs 4

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zu führen.96 Da beim umgestellten Grundbuch die Hilfsverzeichnisse ebenso wie das

Hauptbuch iSd § 2 Abs 1 GUG in einer einzigen Datenbank gespeichert werden,

gelangen Änderung im Hauptbuch, die Auswirkungen auf die Hilfsverzeichnisse haben,

beim umgestellten Grundbuch ohne weiters Zutun des Grundbuchsgerichtes im Weg der

Datenverarbeitung in die Hilfsverzeichnisse, dies gilt auch für die Eintragungen, die

nur im Kataster durchgeführt und vom Grundbuch übernommen werden.97

3.3.7 Von der Urkundensammlung

Die Urkundensammlung wird aus den Urkunden, in Ur- und Abschrift gebildet, auf

Grund dieser Dokumente wird ein Bucheintrag iSd § 6 Abs. 2 GBG vorgenommen.98

Diese Urkunden wie z.B. Kaufverträge werden in der Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl

jahrgangsweise geordnet, zu Bänden gebunden und bei jenem Bezirksgericht verwahrt,

das die Grundbuchseintragung durchgeführt hat, da die Urkundensammlung bis jetzt

nicht auf EDV umgestellt worden ist, kann sie nur ebendort eingesehen werden.99

Aufgrund der ständigen Rechtssprechung ist, wenn alle wesentlichen

Eintragungsgrundlagen für einen bestimmten Verbücherungsakt in einer Urkunde

enthalten sind, und auch keine Bedenken gegen ihre Vollständigkeit bestehen, nur die

Vorlage dieser Urkunde im Original notwendig. Ist allerdings ein vollständiges Bild

über den Inhalt des zu verbüchernden Vertrages nur aus mehreren Urkunden zusammen

zu gewinnen, dann sind alle einzelnen Urkunden zu erbringen.100 Im Allgemeinen haben

die Parteien unbeglaubigte und stempelfreie Abschriften für die Urkundensammlung

beizubringen, das Fehlen einer oder mehrerer für die Urkundensammlung bestimmter

Abschriften steht aber der sachlichen Erledigung eines Antrages nicht entgegen.101 Nach

Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Vorlage des Originals einer Urkunde auch

dann erforderlich, wenn sie aus Anlass eines früheren Antrages schon vorgelegt wurde,

und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet.102 Außerdem

sei hier noch darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung eines Notariatsaktes als

96 vgl. § 4 GUG 97 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 26 98 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 5 RZ 5 1 99 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/60/Seite.600100.html#Urkunden 100 vgl. OGH 08.11.1994, 5 Ob 76/94 101 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 5 RZ 2 102 vgl. OGH 18.03.1997, 5 Ob 61/97z

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Original im Sinne des § 87 Abs. 1 GBG anzusehen ist; sieht diese Ausfertigung so aus,

dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom

Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der

beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.103

Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Aufnahme einer Liegenschaft in das

Grundstücksverzeichnis lediglich Evidenzzwecken dient; ihr kommt keine konstitutive

Wirkung zu, denn für die Ersichtlichmachung, zu deren Wesen die Eintragung ins

Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zu Nutze zu machen, eignet sich

ein Hilfsverzeichnis nicht.104

3.3.8 Von den Grundsätzen des Grundbuches

Das Grundbuchsgesetz normiert in seinem § 4, dass die Erwerbung, Übertragung,

Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch ihre Eintragungen in

das Hauptbuch erwirkt werden.105 Es ist jedoch auch der Eintragungsgrundsatz durch §§

431, 445, 451, 481 ABGB, in § 5 BauRG und in § 5 Abs 3 WEG 2002 für den Erwerb

dinglicher Rechte an außerbücherlichen Liegenschaften ausdrücklich anerkannt.106

Stark vereinfacht dargestellt kann festgestellt werden, dass Eigentum an einer

Liegenschaft nicht schon dadurch erlangt wird, dass eine Urkunde wechselseitig

unterfertigt und damit die Liegenschaft, wenn auch durch Zeichen (Begehung,

Schlüsselübergabe udgl.) faktisch übernommen und der Kaufpreis bezahlt wird,

sondern für den Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen die Eintragung im

Grundbuch als neuer Eigentümer erforderlich ist.107

3.3.9 Vom Eintragungsgrundsatz des Grundbuches

Grundsätzlich können iSd § 8 GBG drei Arten von Eintragungen bzw. Einverleibungen

vorgenommen werden:

1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen -

Intabulationen oder Extabulationen), ohne weitere Rechtfertigung

103 vgl. OGH 14.07.1992, 5 Ob 119/92 104 vgl. OGH 08.03.1994, 5 Ob 22/94 105 vgl. GBG 1955 § 4 106 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 1 107 vgl. BMJ (2005) online : http://www.help.gv.at/Content.Node/20/Seite.200050.html

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2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen),

die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung,

Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken

3. bloße Anmerkungen.108

Strittig ist sowohl in der Judiaktur als auch der Lehre, ob es noch andere

Eintragungsarten gibt, denn von manchen werden Ersichtlichmachungen als besondere

Eintragungen gesehen, von anderen werden sie bloß als Unterfall der Anmerkung

verstanden- zweiterer Meinung schließe ich mich auch an (Anmerkung des Autors

P.F.).109 Ersichtlichmachungen dienen mE nachausschließlich dazu, Änderungen im

Gutsbestand anzuzeigen, die jedoch ohne rechtliche wiewohl von wirtschaftlicher

Bedeutung für eine Liegenschaft sind.110

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb durch Bucheintrag sind einerseits

ein gültiger Titel, andererseits die Berechtigung des Vormannes zur Übertragung und

die Einräumung des Rechtes (Aufsandung) durch den Rechtsüberträger, denn das

dingliche Geschäft richtet sich nicht auf die Erzeugung eines Anspruches oder einer

Verpflichtung, sondern ausschließlich auf die Eintragungsfähigkeit des Rechtes iSd § 9

GBG. Zur Eintragung geeignet sind iSd § 9 GBG nur dingliche Rechte und Lasten,

ferner das Widerkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie ein

Bestandrecht (§ 1095 ABGB).111 Rechte, die noch aufschiebend bedingt sind, können

nicht einverleibt oder vorgemerkt werden, wobei es strittig ist, ob Besitznachfolgerechte

einverleibt werden können.112 Grundvoraussetzungen für eine Eintragung sind aber

auch die formalrechtlichen Vorschriften, siehe 4.4, 4, 4.2.2 und 5

Anderseits bewirkt die Einverleibung des Eigentums ohne Rechtstitel keinen

Rechtsübergang, der Titel allein stellt nur einen obligatorischen Anspruch dar.113 Ist

eine Person zwar im Grundbuch eingetragen, fehlt ihr aber der Titel, dann bleibt der

bisherige Eigentümer zwar weiterhin der gesetzmäßige und wahre Eigentümer, doch ist

108 vgl. § 8 GBG 109 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 110 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 111 vgl. § 9 GBG. 112 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 113 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 9

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ihm die Möglichkeit der bücherlichen Verfügung entzogen, während sie dem titellosen

Eigentümer gegeben ist.105

Verkannt in seiner Relevanz, aufgrund des Gefahren- und Lastenüberganges – bei

Außerachtlassung der zivilrechtlichen Konsequenzen - wird in der Praxis hingegen der

Zeitpunkt des Erwerbes. Nach §§ 29, 93, 94, 103, 128 GBG sowie §§ 438, 440 ABGB

tritt bereits mit Einlangen des der Intabulierung zu Grunde liegenden Gesuchs beim

Grundbuchsgericht, also nicht erst mit bewilligter Eintragung, die Rechtskraft der

Eigentumsübertragung ein - daher ist der Antragsteller schon im Zeitpunkt des

Ansuchens, und nicht wie oftmals angenommen erst im Zeitpunkt der Bewilligung,

bereits Eigentümer.114 Denn es soll beim Eigentumsübergang nicht auf die Zufälligkeit

des Geschäftsganges, wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ankommen,

worin auch eine Rückwirkung der Eintragung liegt, weil, z.B. ein Eigentümer schon zu

diesem Augenblick Schuldner einer Pfandurkunde ist.115 Spielbüchler verweist hier in

Rummel auch noch darauf, dass es besonders bedauerlich sei, dass die auf

Datenverarbeitung umgestellten Grundbücher den Zeitpunkt des Einlangens des

Grundbuchsstückes nicht mehr angeben (§ 12 Abs. 1 GUG); allerdings muss nicht jede

Vorschrift, so Spielbüchler, die auf den Erwerbszeitpunkt abstellt, den Zeitpunkt des

Einlangens im Auge haben - ihr Zweck kann auch auf den der Eintragung gehen.116 Die

tatsächliche physische Übergabe eine Liegenschaft ist für die Übereignung

bedeutungslos.117 Es steht, auch wenn dies in der Praxis unterschiedlich gesehen wird,

mE nach fest, dass soweit Eintragungsgrundsatz herrscht, die bloße Übergabe der

Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums bewirkt.118

Bei nicht verbücherten Liegenschaften ersetzt die Urkundenhinterlegung die zum

Erwerb notwendige Einverleibung, weil die Hinterlegung die Publizität bewirkt, der aus

den hinterlegten Urkunden die Rechte ersichtlich sind.119 Dem außerbücherlichen

Eigentümer ist aber eine Verfügung über die Liegenschaft erst dann möglich, wenn er

seine Eintragung erwirkt hat. Jedoch kann ein Erbe oder Erwerber nach Erfüllung des

114 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 2 115 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 8 116 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 8 117 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 11 118 vgl. OGH 26.03.1987, 6 OB 532/87 119 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 4

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Titels (Versteigerung, Kaufvertrag, Übertragung, Erbantritt usw.) die evtl. Rangordnung

für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändungen anmerken und/oder löschen

lassen kann; aber auch Lasten löschen lassen, um dann, ohne Eintragung, weiter zu

veräußern.120 Ferner kann, wer ein zu verbücherndes Recht eingeräumt hat, die

Eintragungen seines Vormannes verlangen, jedoch nur, falls er die Voraussetzung

hierfür in einverleibungsfähiger Form darlegen kann.102

Zum außerbücherlichen Eigentum sei hier angeführt, dass dieser Begriff oft falsch

verwendet wird, da es sich zumeist nicht um ein solches handelt, da es sich regelmäßig

handelt um echten, redlichen und rechtmäßigen Besitz handelt, denn außerhalb der

Ausnahmen (Enteignung, Erbgang, Ersitzung) vom Eintragungsgrundsatz ist für

außerbücherliches Eigentum kein Platz.121 Der Eintragungsgrundsatz wird demnach

hauptsächlich in den Fällen der Universalsukzession, Zwangsversteigerung,

Enteignung, Verstaatlichung und des Vermögensverfalls durchbrochen.122 Eine weitere

Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht dann, wenn Erdreich, welches ein

fließendes Gewässer unmerklich an ein Ufer angespült wird, denn dann gehört es nach §

411 ABGB dem Eigentümer des Ufers.123 Da das öffentliche Wassergut, über welches

vom Rechtsträger zwar durch privates Recht verfügt werden kann bzw. konnte, im

Eigentum des Bundes steht trat mit dem WRG vom 1. 11. 1934 die Bestimmung in

Kraft, dass die Ausscheidung aus öffentlichem Wassergut nur durch den

Landeshauptmann erfolgen und nur durch die zuständige Verwaltungsbehörde

ausgesprochen werden kann.124 Zeitgleich mit in Kraft treten des WRG wurde auch die

Möglichkeit der Ersitzung von Eigentum am öffentlichen Wassergut genommen - dies

gilt naturgemäß lediglich ex nuc, ex tunc erworbene Rechte bleiben bestehen.109

Allerdings sind unter dem in §§ 410 f ABGB vorkommenden Ausdruck „Gewässer“

ausschließlich fließende Gewässer, demnach Bäche, Flüsse und Ströme, zu verstehen,

daher können auf Seen und Teichen, selbst wenn sie durch Zuflüsse gespeist oder von

120 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 32 121 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 10 122 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 43 123 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 50 124 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 29

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Bächen oder Flüssen durchströmt werden, die §§ 407 bis 411 ABGB nicht angewendet

werden. 125

Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher

Rechte die Regel von Titel und Modus iSd § 480 ABGB.126 Dingliche Rechte wie z.B.

das Wegerecht können nach § 481 ABGB an Gegenständen, die in den öffentlichen

Büchern eingetragen sind, auch nur durch die Eintragung in diese erworben werden.127

Nach dem ABGB gilt für den Erwerb von Dienstbarkeiten grundsätzlich auch der

Eintragungsgrundsatz, jedoch unterliegt der Verzicht auf eine bücherlich eingetragene

Dienstbarkeit nicht dem Eintragungszwang.128 Daher ist aber auch eine unterbliebene

Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes für den

rechtswirksamen Erwerb und/oder den Fortbestand einer Dienstbarkeit ohne Bedeutung,

dies insbesondere deshalb, da es für ein außerbücherliches Servitut genügt, dass der

erweisliche Wille des Eigentümers für das Zugestehen eines dinglichen Rechtes

vorhanden ist. 129,130

3.3.10 Vom Vertrauensgrundsatz

Beim Vertrauensgrundsatz ist mE nach zu unterscheiden zwischen einem formalen- und

einem konkreten Sinn des Publizitätsgrundsatzes. Der formale Zweck ist im Sinn der

Öffentlichkeit des Grundbuches normiert das GBG: „Das Grundbuch ist öffentlich.

Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und

Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu

erteilen.“131 Gemeint damit ist jedermanns Recht in das Grundbuch Einsicht zu nehmen

und, wenn auch entgeltlich, Abschriften (heutzutage eher Ausdrucke) anzufertigen aber

auch Ablichtungen aus der Urkundensammlung des Grundbuches zu erstellen. Das

Publizitätsprinzip des GBG verpflichtet; auch das ABGB „[…]wer diese Bücher nicht

einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit[…]“132, erhebt das Recht zur

Einsicht jedoch ist dort auch die Pflicht der Einsichtnahme ableitbar - denn nur wer in

125 vgl. OGH 11.05.1993, 1 OB 55/81 126 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 23 127 vgl. § 481 ABGB 128 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 27 129 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 28 130 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 29 131 zit. § 7 GBG 132 zit. § 443 ABGB zweiter Halbsatz

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das Grundbuch einsieht, kann darauf vertrauen.133 Ein evtl. Erwerber muss, so er nicht

Einsicht nimmt, eingetragene Lasten übernehmen, auch wenn er sie nicht kennt und hat

nicht einmal Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es wäre ihm ausdrücklich

Lastenfreiheit zugesichert worden, so die Ansicht der Lehre.134 Aus der Judikatur lässt

sich hingegen eindeutig entnehmen, dass selbst eine schriftliche, privatrechtlich gültige

Zusicherung von Lasten – bzw. Bestandsfreiheit einer Sache wohl kaum von der

Übernahmeverpflichtung entbindet. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ergibt

sich aus § 443 ABGB, dass die vom Erwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind,

wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben.135 Im letzten Halbsatz des § 443 ABGB ist

dann noch zu lesen: „[…]andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den

vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.“ Dies ist bei

Servituten aber auch bei Hypotheken von Relevanz und zwar im Zusammenhang mit §

928 ABGB „Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache

haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle

arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die

Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt (§ 443).

Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.“

Damit wird die „Bedrohung“ aus dem zweiten Satz des § 443 ABGB relativiert. Denn

nur mit der Einwilligung des Liegenschaftserwerbers können (theoretisch) die

Hypotheken des Vormannes übertragen werden.

Von größerer Bedeutung ist hingegen der substantielle, materielle bzw. konkrete Sinn

des Vertrauens-/Publizitätsgrundsatzes des GBG. Wenn man davon ausgeht, dass der

Eintragungsgrundsatz nach § 4 GBG „Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und

Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das

Hauptbuch erwirkt“ unabdingbar ist, stellt sich immer noch das Problem, dass dies

manchmal nicht den Tatsachen bzw. der üblichen Vorgangsweise des Geschäftslebens

entspricht. Wer darauf vertraut, dass keine weiteren eintragungsfähigen Rechte

bestehen, (positives Publizitätsprinzip) oder dass das nicht Eingetragene auch nicht

rechtens bzw. durchsetzbar ist (negatives Publizitätsprinzip) und ein Recht an einer

133 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 8 134 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 8 135 vgl. OGH 20.9.1994, 5Ob543/94

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unbeweglichen Sache erwirbt, ist dem Grunde nach geschützt.136 Dennoch ist es

unumstritten, dass, wer auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuches vertraut,

oftmals einer Scheinwahrheit unterliegt. Realität ist, dass den Grundbüchern oftmals

rechtserhebliche Tatsachen nicht sofort und/oder gar nicht angezeigt werden. Der

gutgläubige Erwerber (Dritte) ist im Rahmen des positiven Publizitätsprinzipes nur

dann absolut geschützt, wenn die Eintragung des Verkäufers bzw. Vormannes

rechtskräftig, also nicht anfechtbar, geworden ist, aber auch keine Streitanmerkungen

im Grundbuch ersichtlich und insbesondere zumindest drei Jahre seit der Intabulierung

durch den Vormann verstrichen sind.137 Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst dann

kein Recht erwirbt, wenn trotz formgerechter Eintragung der Sache im Grundbuch,

bereits das Eigentumsrecht des Vormannes z.B. auf einem mangelhaften Titel o.ä.

beruht. Derartige Rechtsmängel können z.B. durch Verjährung der Löschungsklage

geheilt werden.

§ 1500 ABGB meint hingegen: „Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene

Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch

vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu

keinem Nachtheile gereichen.“ Geschützt wird das Vertrauen Gutgläubiger auf die

Vollständigkeit des Grundbuches, denn dem Dritten soll es ja nicht schaden, dass das

Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.138 Die „negative“ Seite des

Publizitätsprinzipes schützt also das Vertrauen des Gutgläubigen auf Vollständigkeit

und Richtigkeit des Buchstandes.139 Jedoch hat jeder, der einen konkreten Anlass oder

Hinweis darauf bekommt, dass der Grundbuchsstand unrichtig, fehlerhaft oder

mangelhaft ist, von sich aus den Grundbuchsstand zu überprüfen, da ihm sonst der

Schutz des § 1500 ABGB nicht zuteil wird, „[…]eine solche Überprüfung vom

Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr

in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken

136 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 13 137 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 13 138 vgl. OGH 24. 06.1997, 1Ob112/97w; 139 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 327

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ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlaß

geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet.“.140

Der Oberste Gerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass der § 1500 ABGB für die

positive Seite des Publizitätsprinzipes nicht gilt.141 Unbedeutend ist es jedoch, nach

Ansicht der Literatur, ob eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich erworben wird142;

denn auch einem unentgeltlichen Erwerber ist es zuzubilligen, dass er auf Richtigkeit

und Vollständigkeit des Grundbuches vertraut.143

Im Sinne des § 49 VermG kann ein auf die in der Natur sichtbaren Grenzen gegründeter

Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der im guten Glauben auf den

Stand die Sache erwirbt, dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erwerber sein Recht

nachweislich im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben

hat.144 Diese Bestimmung der VermG ist eine positive Ergänzung des

Publizitätsprinzipes.145 Dies bedeutet, dass das VermG nicht dem Kataster, sondern der

Grenzziehung in der Natur, den Vorrang einräumt und daher eine Abweichung

zwischen DKM und Natur regelmäßig zum Vorteil des Erwerbers ausgelegt wird. Aus

der jüngsten Rechtsprechung ist dazu zu entnehmen, dass für den Umfang des

Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag für den Fall, dass die Grenzen in

der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend ist, dass der

Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das

Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war; besaß der Verpflichtete im

Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das

Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen

Grenzen.146

140 vgl. OGH 03. 09.1958, 3Ob98/58; genaueres OGH: 6Ob138/68 (6Ob142/68); 3Ob62/73; 7Ob512/76; 1Ob13/79; 1Ob1/84; 1Ob38/84; 2Ob535/85; 6Ob666/85; 2Ob515/87; 1Ob5/87 (1Ob6/87); 3Ob601/89; 5Ob563/93; 7Ob1680/95; 1Ob587/95; 1Ob2319/96b; 1Ob14/97h; 1Ob2419/96h; 4Ob190/97p; 1Ob112/97w; 4Ob266/97i; 9Ob244/97s; 1Ob416/97a; 10Ob68/98t; 7Ob209/98f; 10Ob291/99p; 5Ob324/00h; 7Ob160/02h; 7Ob95/03a; 6Ob311/04k; 1Ob106/05b

141 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 14 142 vgl. Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 1; Genaueres ebenda 143 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 7 RZ 29 144 vgl. bei Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 3 145 vgl. bei Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005): § 1500 RZ 3 146 vgl. OGH 25.01.2001, 2 OB 72/00 b

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Die Digitale Katastralmappe ist ein grafischer Datenbestand des Katasters im

Koordinatensystem der Österreichischen Landesvermessung in digitaler Form in einem

exakt definierten Format.147

Restriktiver im Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip des Grundbuches wird mit dem

Personenregister des Grundbuches umgegangen, da dies nur einem sehr

eingeschränkten Personenkreis zur Einsicht und auch nur mit entsprechender

Begründung zur Verfügung gestellt wird und es benützt werden darf. (siehe auch 3.3.6)

Zusammenfassend lässt sich daher einerseits feststellen, dass es das materielle

Publizitätsprinzip gibt, bei dem der formale Grundbuchsstand nur gegenüber

gutgläubigen Erwerbern gilt und anderseits das negative Publizitätsprinzip, dessen Sinn

darin liegt, dass „Was nicht eingetragen ist, gilt gegenüber gutgläubigem Erwerber

nicht“ und damit das Vertrauen auf Vollständigkeit des Grundbuches schützt.

Verdeutlichen lässt sich das negative Publizitätsprinzip am Beispiel der

außerbücherlichen Ersitzung; das derart erworbene Recht gilt nicht, wobei zusätzlich

die außerbücherliche Rechtslage bedeutungslos ist. Dem negativen Publizitätsprinzip

steht das positive Publizitätsprinzip gegenüber, denn der gutgläubige Erwerber kann die

Richtigkeit des Grundbuches vermuten und für ihn hat das Eingetragene grundsätzlich

Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass der gute Glaube im Zeitpunkt des Ansuchens um

Eintragung, also beim Einlaufen am Gericht, vorhanden ist.

Zu den Prinzipien des Grundbuches lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der

Vertrauensgrundsatz mit Sicherheit der wichtigste im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist.

Vereinfacht dargestellt bedeutet dieses Prinzip, dass sich jeder grundsätzlich auf die

Richtigkeit der Grundbuchseintragungen verlassen kann, wiewohl hier aufgrund eigener

Erfahrung angemerkt sei, dass eine Prüfung, vor allem im Bereich des öffentlichen-

bzw. Gemeingutes, bei Eigentumsübertragungen, die ex lege erfolgt sind, bei

Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen öffentlichen Büchern dringend anzuraten ist.

Tatsache ist jedoch, dass dennoch weder mit originären Unrichtigkeiten noch mit

späteren Änderungen, die zum Abfragestichtag nicht ersichtlich sind, gerechnet werden

muss, anderenfalls führte sich das Grundbuch selbst ad absurdum. Das Problem des

147 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html

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außerbücherlichen Eigentums stellt sich nach dem GBG nur durch Ersitzung,

Bauführung oder Einantwortung, in der Praxis stellt sich dies jedoch anders dar.

Insbesondere dann, wenn sich die Rechtsverhältnisse aufgrund von Bescheiden,

Erlässen und/oder ex lege ändern, die regelmäßig nicht oder nur sehr selten im

Grundbuch angemerkt sind. Dies hängt natürlich causal damit zusammen, dass

Grundbuchseintragungen regelmäßig nur aufgrund von Anträgen nach formeller

Prüfung durch die Grundbuchsbeamten erfolgen. Eine Behörde, die einen Bescheid

erlässt, der eine Liegenschaft in der Natur zwar belastet, nimmt in den seltensten Fällen

eine Anmerkung im Grundbuch oder Gleichwertiges vor – so auch im Falle des

Kraftwerkbaus Freudenau.

3.3.11 Vom Spezialitätsgrundsatz

Der Spezialitätsgrundsatz wird aus verschiedenen Vorschriften des GBG abgeleitet,

wonach jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist und für jeden

Grundbuchskörper eine besondere Abteilung im Grundbuch besteht und alle

Eintragungen über Rechte und Lasten genau bestimmt sein müssen.148

Der grundbuchsrechtliche Spezialitätsgrundsatz verfolgt also iSd §§ 10 ff GBG zwei

Ziele:

1. Dingliche, bücherliche Rechte sind nur an zweifellosen Einzelsachen

(insbesondere Liegenschaften) oder Sachteilen, wie einem Miteigentumsanteil,

begründbar.

2. Nur bei klarer, inhaltlicher Präzisierung der Sachen bzw. Rechte ist die

Begründung bücherlicher Rechte möglich.149

3.3.12 Vom Konsensgrundsatz

Das formelle Konsensprinzip bindet nach § 76 GBG die Bezirksgerichte daran,

Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder

Behörden anzuordnen.150

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3.4 Von den Eintragungen

Das GBG kennt drei Arten bücherlicher Eintragungen, und zwar

1. Einverleibungen,

2. Vormerkungen,

3. bloße Anmerkungen.151

3.4.1 Einverleibung

Da die Intabulation (Einverleibung) einen unbedingten Rechtserwerb oder - verlust

schafft, werden dadurch Eigentums- und Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Löschungen

eingetragen.152 Aus dem GBG ergibt sich, dass zur Einverleibung die Vorlage einer

Urkunde (siehe auch 5) und die Abgabe, wenn möglich schon im Vertrag oder in der

Urkunde selbst einer, Intabulationsklausel (Aufsandungserklärung) notwendig sind. 151

Mit einer Aufsandungserklärung erteilt der Vormann sein ausdrückliches

Einverständnis dazu, dass der Berechtigte seine Rechte im Grundbuch eintragen kann.

Eine einmal übergebene Aufsandungserklärung schließt eventuelle spätere Einreden der

Unsicherheit iSd ABGB unumstößlich aus.153 Wie bereits erwähnt, ist die

Aufsandungserklärung die ausdrückliche Einverständniserklärung desjenigen, der in

seinem Recht beschränkt, belastet, aufgehoben werden soll, oder dessen Rechte

übertragen werden sollen.151 Die Einverleibungsbewilligung ist letztlich jene

Erfüllungshandlung, die zu setzen ist, die dem Veräußere dann keine Schritte mehr

ermöglicht, die aus dem Gegenstand der Leistungsretention bilden könnte.154

Erforderlich sind zur Intabulierung entweder öffentliche oder bzw. und/oder private

Urkunden, in denen die genauen Angaben der Personen, die das Eigentum übergeben

und übernehmen und der Liegenschaft, die übergeben werden soll samt ihren

Bestandteilen sowie des Rechtsgrundes der Übergabe, ferner des Ortes und der Zeit des

148 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 78 149 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 150 vgl. GBG §§ 76,; genaueres bei Feil, E.(1975): Österreichisches Grundbuchsrecht S 101; siehe aber

auch Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht § 76 Abs 1 GBG, § 94 1 GBG 151 vgl. GBG § 8 152 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 320 und § 433 ABGB 153 vgl. Aicher, J. in Rummel 3 (2005): § 1052 RZ 1 ff 154 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 4 RZ 6

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Vertragsschlusses enthalten sind. Die Unterschriften beider Parteien müssen bei

Privaturkunden gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.151 Für die Eintragung einer

Liegenschaft, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, bzw. für die kein

Eigentümer eingetragen ist, muss eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433

versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden, wobei an die Stelle der Bewilligung

der Einverleibung die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunden

tritt.155

Wenn einem Berechtigten Eigentum einverleibt werden soll, und er eine glaubwürdige,

aber nicht mit allen in den §§ 434 und 435 zur Einverleibung vorgeschriebenen

Erfordernissen versehene Urkunde besitzt, kann iSd GBG das Eigentum nicht

intabuliert werden.

3.4.2 Vormerkung

Damit niemand die Rechte des Berechtigten streitig machen kann, ist es diesem

möglich, eine Pränotation (Vormerkung), also eine bedingte Eintragung, bei Gericht zu

erwirken. Die Pränotation dient also iSd § 438 ABGB dem bedingten Rechtserwerb

bzw. dem bedingten Rechtsverlust, sie ist jedoch nur dann möglich, wenn die Urkunde,

zumeist eine private Urkunde, zwar die allgemeinen, nicht aber die für die Intabulation

notwendigen Erfordernisse (Beglaubigung, Aufsandungserklärung udgl.) aufweist oder

nach § 38 GBG noch nicht vollstreckbar ist.156 Mit der Vormerkung wahrt sich der

Antragsteller seinen Rang und verhindert damit, dass inzwischen Dritte Rechte an der

Liegenschaft erwerben, die seinem Rechtserwerb entgegenstehen.155

Durch die bloße Pränotation des Eigentumsrechtes des Eigentumswerbers wird dieser

aber nicht als Eigentümer eingetragen, denn hiezu wäre die Einverleibung seines

Eigentumsrechtes erforderlich; daher ist die Vormerkung nach Ansicht des OGH

lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung

aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung -ex tunc- ausgestatteten

Eigentumserwerbes.157 Ein Wohnungseigentumsbewerber wird zum Beispiel durch die

bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag

erfassten Miteigentumsanteile, sodass auch der mit ihm abgeschlossene

155 vgl. § 434 ABGB 156 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 321 157 vgl. OGH 25.04.1995, 5 Ob 64/95

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Wohnungseigentumsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine geeignete Grundlage für

die Begründung des Wohnungseigentums darstellt.156

Die oben angesprochene Rechtfertigung der Vormerkung, die zur Erlangung der

Rechtsänderung notwendig ist, erfolgt aufgrund der vom Vormerkungsgegner

ausgestellten, einverleibungsfähigen Urkunde, in der die Aufsandungserklärung durch

die Erklärung ersetzt werden kann, dass die Vormerkung gerechtfertigt sei, oder durch

den Nachweis der Vollstreckbarkeit des der Vormerkung zugrundegelegenen, noch

nicht rechtskräftig gewesenen Urteils oder sonstiger gerichtlicher oder behördlicher

Akte durch Anmerkung derselben.158 Die Rechtfertigung wird im Hauptbuch

angemerkt und hat zur Folge, dass das bisher bedingte Recht nunmehr zu einem

unbedingten Recht wird und somit die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung

erhält.155 Der Rechtserwerb tritt damit ex tunc aufgrund der Rechtfertigung zum

Zeitpunkt des Einreichens des Vormerkungsgesuches ein.159

Dass das Eigentumsrecht eines Käufers im Grundbuch schon vorgemerkt ist, hindert

nach Ansicht der Höchstrichter die Verfügungen des Verkäufers nicht, jedoch stehen

die grundbücherlichen Eintragungen - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der

auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung bzw. der Löschung der

Vormerkung.160 Noch weniger hindert eine zur Rangwahrung gesetzte Plombe die

Verfügungsmacht desjenigen, dessen Eigentum im Grundbuch noch einverleibt ist.161

Wichtig ist natürlich, dass der Partei, die von der Vormerkung betroffen ist, diese auch

zugestellt wird, wobei der Vormerkungswerber nach Erhalt, binnen vierzehn Tagen,

vom Tage der Zustellung an, die ordentliche Klage zum Erweis des Eigentumsrechtes

einreichen muss, sonst wird die bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners

gelöscht.162 Aus der Vormerkung ergeben sich in der Praxis viele Problemstellungen, so

hindert etwa ein intabuliertes Belastung- und/oder Veräußerungsverbot den Vollzug

158 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 468 RZ 9 159 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 438 RZ 11 160 vgl. OGH 04.10.1994, 4 Ob 560/94 161 vgl. OGH 18.03.1997, 1 Ob 67/97b 162 vgl. § 439 ABGB, siehe auch §§ 42 und 118 GBG

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51

einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch

das Exekutionsgericht.163

3.4.3 Anmerkung

Als dritte und letzte Eintragungsart kennt das Grundbuch die Anmerkung. Die

Anmerkung dient einerseits die Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände,

insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit,

Sachwalterschaft, Konkurs udgl.), mit der Konsequenz, dass sich niemand mit der

Unkenntnis des betreffenden Umstandes entschuldigen kann.164 Andererseits löst die

Anmerkungen hingegen besondere Rechtswirkungen aus, wie zum Beispiel die

Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung der Grundstücke, der

Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit,

der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages usw., wobei in der Praxis die

Streitanmerkung die bedeutungsvollste ist. Sie dient allen rechtlich interessierten

Personen als Warnung hinsichtlich eines Prozesses über ein bücherliches Recht.165

Ebenso relevant ist natürlich, die Anmerkung der Rangordnung, samt bezughabendem

Rangordnungsbeschluss, als zweiseitige Sicherungsmöglichkeit iSd § 53 ff GBG. Das

Rechtsinstitut der Anmerkung der Rangordnung schafft hohe Rechtssicherheit beim

Liegenschaftskauf und beseitigt allfälliges, gegenseitiges Misstrauen und eine daraus

resultierende Pattstellung.166

3.4.4 Dienstbarkeiten

Servitut (Dienstbarkeit) ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache

wirksames Recht an einer fremden Sache, damit wird ein Eigentümer gebunden, zum

Vorteile eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen.167

Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt,

sondern nur Mittel zum Zweck sein; bei der Dienstbarkeit ist also ein Tun des

163 vgl. OGH 21.10.1998, 3 OB 195/98x 164 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 322 und § 20 lit. a GBG 165 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 116 RZ 373 und § 20 lit. b GBG 166 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 167 vgl. § 472 ABGB

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Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechte bilden

soll.168

Je nachdem, ob die Dienstbarkeit zugunsten einer Person bestellt ist oder mit dem

Eigentum eines Grundstückes zu dessen Gunsten mit einer vorteilhaftern oder besseren

Benutzbarkeit führt, spricht man von einer persönlichen Dienstbarkeit (Personalservitut)

oder einer Grunddienstbarkeit (Realservitut bzw. Präsidialservitut).169 Servitute, die an

sich Grunddienstbarkeiten sind, aber einer Person allein zugestanden werden, können

als eine besondere Art der persönlichen Servitute angesehen werden, da persönliche

Dienstbarkeiten als Subjekt eine bestimmte Person haben, der ein Vorteil verschafft

werden soll; bei Grunddienstbarkeiten steht hingegen das Recht dem jeweiligen

Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.170,171

Wie im Rechtsverkehr üblich, bedarf es zur Begründung von Servituten, egal ob als

bejahende zur Duldung, oder verneinende zur Unterlassung, ebenfalls eines Titels und

eines Modus.172

Verbücherte Dienstbarkeiten haben grundsätzlich dingliche Wirkung, allerdings können

mit dem Inhalt der Dienstbarkeit, insbesondere wenn die Absicht zur Verdinglichung

fehlt, auch bloß obligatorische Rechte eingeräumt werden – wobei im Zweifel der

typische Vertragsinhalt zur Entscheidungsfindung heranzuziehen ist.173

Die Grundsätze des Servitutsrechtes sind:

1. Servitus in faciendo consistere nequit - der Eigentümer der Sache ist nicht zu

einem positiven Tun, sondern bloß zum Dulden bzw. Unterlassen, verpflichtet.

2. servitus est civiliter exercenda – Dienstbarkeiten müssen unter größtmöglicher

Schonung der Sache derart ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten

möglichst wenig beschwerlich ist, , und sie dürfen vor allem nicht eigenmächtig

erweitert werden.

168 vgl. OGH 13.08.1996, 2 OB 2267/96 p 169 vgl. Hofmann in Rummel 3 (2005): § 473 RZ 1- 3 170vgl. OGH 17.02.1982. 1Ob55/81; 1Ob682/82; 5Ob117/91; 7Ob53/05b 171 vgl. OGH 06.03.1981, 1 Ob 580/81 172 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 380 173 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 12 RZ 7

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3. Nemini res sua servit – da niemand Rechte gegen sich selbst begründen und

haben kann, erlöschen Dienstbarkeiten grundsätzlich dann, wenn Rechte und

Pflichten in einer Person vereinigt sind.

4. Dienstbarkeiten können nicht übertragen werden, steht eine Dienstbarkeit

allerdings einem Eigentümer einer Liegenschaft zu, so geht mit deren

Erwerbung bzw. Übereignung auch die Nutzungsberechtigung auf den Erwerber

über.174

Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet im Allgemeinen spätestens mit dem

Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben

ausdrücklich bedungen wurde.175

Dienstbarkeiten bzw. alle Rechte gegen einen Dritten, egal ob sie verbüchert sind oder

nicht, erlöschen in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder

durch ein ebenso lange beobachtetes Stillschweigen, wobei die Beweispflicht für das

Erlöschen dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zufällt.176

Das Grundbuch hat jedoch nur eine geringe Aussagekraft bzw. Verlässlichkeit

hinsichtlich der Dienstbarkeiten, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos

durchführen lässt und daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht

uneingeschränkt gelten kann; ein Erwerber darf sich demnach nicht allein auf den

Stand des Grundbuches verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes

darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit einer Dienstbarkeit des

Fahrrechtes wirklich hat.177

Nach Ansicht der Höchstrichter liegt eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber

einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist,

vor, wenn vom dienenden Grundstück, aus bei einiger Aufmerksamkeit, Einrichtungen

oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit

174 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 380 f und §§ 482, 484 f, 526, 844, 847 f und 1445 ABGB

175 vgl. OGH 04.03.1980, 4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w 176 vgl. § 1479 ABGB iZhg mit OGH 10.07.1973, 80 b 66/73 177 vgl. Hofmann in Rummel 3 (2005): § 481 ff und Bydlinsky, M. in Rummel 3 (2005) § 1500 sowie

OGH 17.05.1973

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vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein.178 Dies

bedeutet, dass offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer,

der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, sachenrechtlich

wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt werden müssen, und daher erstreckt sich

eine. Vereinbarung der Lastenfreiheit nur auf bücherliche Rechte, nicht aber auf

offenkundige Dienstbarkeiten.179

178 vgl. OGH 01.08.1951, 2 Ob 448/51 179 vgl. OGH 03.11.1965, 5 Ob 41/65

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4 Vom Verfahren in Grundbuchsachen

4.1.1 Von der Zuständigkeit

Gemäß § 118 GBG sind jene Bezirksgerichte, in deren Sprengel die unbewegliche

Sache liegt, zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das GBG gilt,

zuständig. Damit obliegt die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Eintragung - mit

Ausnahme der im GBG sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren

bestimmten Fällen - jenem Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage, in der die

Eintragung erfolgen soll, befindet.180 Grundbuchsbeschlüsse bedürfen dem Grunde nach

einer richterlichen Beschlussfassung, wiewohl in der Praxis nahezu alle Geschäfte durch

Rechtspfleger besorgt werden.181 Die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der

gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an

nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken aber auch die Anlegungen und

Ergänzungen des Grundbuches, die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke

und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung

der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und Erledigung

von Einwendungen usw. dürfen vom Rechtspfleger, da sie in seinem Wirkungskreis

liegen, durchgeführt werden, wiewohl der Richter – was in der Praxis sehr selten der

Fall ist - sich auch die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder sie an

sich ziehen kann, wenn dies, seiner Einschätzung nach, im Hinblick auf die tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der

Entscheidung, zweckmäßig ist.182

4.1.2 Von Form und Inhalt der Gesuche

Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden;

im Falle einer mündlichen Einbringung ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt

der schriftlichen Gesuche iSd §§ 84 ff GBG gegebenen Vorschriften ein Protokoll

aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.183

180 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 75 RZ 2 siehe auch § 118 JN und § 45 GBG

181 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 75 RZ 3 182 vgl. §§ 9 Abs 1, 21 RpflG 183 vgl. § 83 GBG

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Grundsätzlich muss, wie unter 4.1.1 dargestellt, am zuständigen Bezirksgericht um

Einverleibung angesucht werden. In jedem Grundbuchsgesuch sind

1. das Bezirksgericht, bei dem es eingereicht wird ,

2. der Vor- und Zuname

3. der Wohnort des Antragstellers,

4. der Personen, die von der Erledigung zu verständigen,

5. bei juristischen Personen (Körperschaften usw.) sind die ihnen zukommenden

Benennungen

anzuführen.184

Die Urkunden, auf Grund derer eine Eintragung erfolgen soll, sind grundsätzlich im

Original beizulegen, liegt die Originalurkunde jedoch bei dem Bezirksgericht entweder

in den Amtsakten oder in Aufbewahrung, oder ist sie einem Gesuch angeschlossen, so

genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.

Außerdem ist, wie unter 3.3.7 ausgeführt, bei einer gerichtlichen Entscheidung oder

einem Notariatsakt die Ausfertigung einem Original gleichzusetzen.

Beizubringende Urkunden zur Eintragung sind:

1. der von Gericht oder Notar beglaubigte Kaufvertrag samt Unterschriften der

Parteien,

2. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,

3. Staatsbürgerschaftsnachweis der Parteien sowie

4. ggf. die Bewilligung der Grundverkehrskommission und

5. bei Grundstückstransaktionen zusätzlich die grundverkehrsbehördliche

Genehmigung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften aber auch

6. sonstige zum Nachweis des Rechtes relevante Dokumente, Urkunden usw.

184 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 293

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Ausgenommen von Grundbuchsgesuchen sind Teilungen iSd § 24 LiegTeilG, den dann

sind Grundbuchsgesuche nur in einer Ausfertigung dem Gericht zu überreichen, wobei

dem Gesuch so viele Halbschriften beizulegen sind, wie Verständigungen von der

Gesuchserledigung stattzufinden haben.

Genau zu bezeichnen sind im Gesuch vor allem die Rechte, die eingetragen werden

sollen; einzutragende Rechte sind nur dann richtig bezeichnet, wenn sie mit der ihnen

zukommenden Bezeichnung benannt sind und die im GBG vorgeschriebene Fassung

aufweisen.185 Mit Formalfehlern behaftete Grundbuchsgesuche müssen vom

Bezirksgericht abgewiesen werden.186

Notwendige Beilagen sind all jene, die dem Grundbuchsgesuch beigelegt werden bzw.

werden müssen; dies sind einerseits die Urkunden und andererseits die Abschriften aber

auch sonstige Beilagen wie z.B.: Einschreitervollmacht iSd § 77 GBG, der

Rangordnungsbeschluss iSd § 29 GBG, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des

Finanzamtes iSd § 160 BAO udgl.

Der Zeitpunkt, in dem ein Gesuch bei dem Bezirksgericht einlangt, ist für die

Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend, wobei sich auch der Rang nach diesem

Zeitpunkt richtet.187 Ist eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung188 des

Rechtsgeschäftes Voraussetzung zur Verbücherung, muss die Rechtskraft des

Genehmigungsbescheides in dem nach § 93 GBG entscheidenden Zeitpunkt urkundlich

nachgewiesen werden, so die Rechtskraftbestätigung dieses Verfahrens fehlt, ist eine

Eintragung nicht zulässig.189

4.1.3 Von der Kumulierung der Gesuche

Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die

Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Intabulierung

mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch

begehrt werden. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein

185 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 295 186 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 76 ff 187 vgl. § 93, 29 GBG 188 vgl. Walter, R./Mayer, H.(1981): Besonders Verwaltungsrechtes, S 625 – 629; Genaueres ebenda 189 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 93 RZ 2

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Grundbuchsgericht zuständig ist.190 Wiewohl es ausgesprochen praktisch wäre, und in

Zeiten der ADV auch nicht mehr denkunmöglich, ist auch heute noch § 86 GBG in der

Beziehung eingemauert, dass die begehrten Eintragungen sich nur auf ein Grundbuch

beziehen dürfen; ausgenommen von dieser denkbaren Vorgangsweise sind Verfahren

iSd § 108 GBG (Simultanhypothek) und § 23 LiegTeilG (Verfahren bei Ab- und

Zuschreibungen).191 Natürlich soll die Bestimmung des § 86 GBG die Einbringung

komplizierter, unübersichtlicher und darum auch fehleranfälliger Gesuche verhindern.

Zur Kumulierung mehrerer Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der

Urkunde oder die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage

erforderlich, dies gilt, wie bereits erwähnt insbesondere für Simultanpfandrechte sowie

Abschreibungen und Zuschreibungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz.192 Somit

können nach Ansicht von Gesetz, Lehre und Rechtssprechung mehren Eintragungen zur

Kumulierung nur dann zusammengefasst werden, wenn sie sich auf eine Urkunde (!)

begründen. Aufgrund dieser Urkunde können jedoch verschiedene Eintragungen in

verschiedenen Einlagen vorgenommen werden, wenn dasselbe Recht eingetragen

werden soll.193

Im Sinne § 29 GBG iVm § 103 Abs. 2 GBG können mehrere nebeneinander

existierende Kumulierungsgründe die Bündelung mehrerer Begehren in nur einem

Eintragungsgesuch rechtfertigen, sofern sie dem Gesetzeszweck des § 86 GBG nicht

zuwiderlaufen; eine Verfehlung des Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die

Besorgung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleichartige Schwierigkeiten

bereitet, wie die Erledigung mehrerer gleichzeitig eingereichter Ansuchen.194 Anders

gestaltet sich die Situation bei Abschreibungen und Löschungen. Hier ist eine

Kumulierung grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit einem einzigen Gesuch z.B die

Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer

Urkunden angestrebt wird. Dies ist keine Fallgestaltungsmöglichkeit nach dem

Grundbuchgesetz, daher muss dies, nach Ansicht der Höchstrichter, zur Abweisung des

ganzen Eintragungsgesuches führen. Ebenso unzulässig ist, eine Kumulierung, wenn

aufgrund einer Urkunde die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Einlage A und

190 vgl. § 86 GBG 191 vgl. BGBl.Nr. 3/1930 192 vgl. OGH 13.06.1995, 5 Ob 68/95 193 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 296 194 vgl. OGH 24.03.1998, 5 Ob 69/98

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aufgrund einer zweiten Urkunde die Eintragung z.B. eines Pfandrechts in der Einlage B

in einem Gesuch beantragt wird.195 Die o.a. Abweisungsgründe aufgrund eines

eingereichten kumulierten Gesuches führen dann, nach dem von der Rechtssprechung

entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des

gesamten Antrags zur Folge hat, zu dessen Abweisung, wenn zwei oder mehrere

Anträge im Grundbuchsverfahren unzulässigerweise kumuliert werden sollen.196

4.1.4 Vom Umfang der Prüfung durch das Gericht

Der Umfang des Prüfungsrechtes durch das Bezirksgericht ist, wie sich aus den

verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen197 ergibt, auf die Prüfung rechtserzeugender

Tatsachen beschränkt, und es sind selbst der Prüfung derartiger Tatsachen im Interesse

einer zügigen Intabulierung bzw. Abweisung des Gesuches insoweit Grenzen gesetzt,

als nur der Urkundennachweis zugelassen ist. – Aber selbst dieser Urkundennachweis

darf sich nur auf jene Urkunden erstrecken, welche mit dem Gesuch beim

Bezirksgericht vorgelegt wurden.198 Die Prüfungsmöglichkeiten durch das

Bezirksgericht sind insbesondere deshalb eingeschränkt, da ein Grundbuchsverfahren

einerseits ein reines Akten- und Urkundenverfahren ist und anderseits dem

Rangprinzip verpflichtet ist und daher gezwungen wird, ohne Zwischenerledigung

auszukommen.199 Dies bedeutet, dass das Fehlen von Eintragungshindernissen nicht

überprüft wird, woraus sich für den Eintragungsgegner die Notwendigkeit ergibt, dass

ihm oder einem Beteiligten nicht gewährtes rechtliches Gehör, soweit es neue

Tatsachenbehauptungen bzw. -nachweise erfordert, auf andere Weise, also durch die

Löschungsklage iSd GBG, zu gewährleisten ist.191

Das Bezirksgericht hat, wie gesagt, nur auf Antrag, das Ansuchen und dessen Beilagen

einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine Eintragung nur dann bewilligen,

wenn

195 vgl. OGH 14.07.1992, 5 Ob 138/91; 13. 06. 1995 5 Ob 68/95; vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 86 f 196 vgl. OGH 21.11.2000, 5 Ob 287/00t 197 vgl. §§ 26, 27, 31, 32, 94 GBG sowie §§ 433 ff ABGB 198 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 259 199 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 27 RZ 1

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1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein

Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;

2. keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Verfügung der Beteiligten über den

Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller

zum Einschreiten vorhanden sind;

3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint

und

4. diese in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung

oder Anmerkung erforderlich ist.200

Bei grundbücherlichen Eintragungen eines anderen Gerichtes, hat sich das

Bezirksgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit

Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen

Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht bzw. der erlassenden

Behörde zu.201 Das Bezirksgericht hat also zunächst nur die Einhaltung der

Formvorschriften, und erst im zweiten Schritt den Inhalt der Gesuche zu prüfen. Bei der

Einhaltung der Formvorschriften prüft das Gericht, ob die Urkunden frei von sichtbaren

Mängeln sind, ob die Unterschriften beglaubigt sind usw.. Bei Fehlen einer dieser

Formvorschriften ist das Gesuch sofort abzuweisen „Gegenstandslose, unvollständige

oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach

offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind

nicht aufzunehmen[…]“202 Es ist dem Bezirksgericht verwehrt, eine unklare und zu

Ungewissheiten Anlass gebende Urkunde auszulegen, denn durch den Inhalt der

Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Bedenken haben zur Rejektion des

Grundbuchsgesuches zu führen.203

Eine Prüfung der materiellrechtlichen Verhältnisse, welche dem Gesuch zu Grunde

liegen, hat keinesfalls zu erfolgen, das Bezirksgericht darf z.B. die Einverleibung eines

dinglichen Rechtes auch dann nicht abweisen, wenn dessen faktische Durchsetzung

200 vgl. §§ 94 Abs 1, 26, 27 und 31 bis 34 201 vgl. § 94 GBG Abs 2, § 33 Abs 1 lit d GBG, § 119 Abs 1 WRG 202 vgl. § 32 GBG Abs 2 203 vgl. OGH 15.12.1992, 5Ob153/92; 5Ob2084/96y; 5Ob122/99y; 5Ob195/99h; 5Ob298/99f; 5Ob223/00f; 5Ob204/00m; 5Ob114/02d

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Rechte Dritter verletzen würde.204 Definitiv ist jedoch, dass sich die Berechtigung eines

Begehrens um Vornahme einer Grundbuchsamtshandlung eindeutig und einwandfrei

aus dem Gesuch und den beigebrachten Urkunden ergeben muss, ohne dass es

notwendig wäre, dass das Bezirksgericht umständliche Erwägungen tatsächlicher oder

juristischer Natur tätigt, um den wahren Willen der Parteien zu ermitteln oder darzutun,

auf welche bücherliche Sache sich die Urkunden beziehen.205 Es werden abweisende

Entscheidungen des Bezirksgerichtes über Einverleibungsbegehren nicht nur einer

formellen, sondern auch einer materiellen, bindenden Rechtskraft teilhaft, denn auch die

materielle Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Grundbuchsverfahren

unterliegt subjektiven Grenzen und erfasst nur die Beteiligten des

Grundbuchsverfahrens.206 Die Gefahr einer Abweisung und der sohin gebotenen

Exaktheit, Achtsam- und Fehlerlosigkeit bei der Abfassung eines Gesuches bzw. bei

Gesuchstellung selbst liegt darin, dass dadurch eine res judicata geschaffen wird und ein

Gesuch nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden kann.207

Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuches ist zwar grundsätzlich zulässig, dies

allerdings dann nicht mehr, wenn die im stattgebenden Grundbuchsbeschluss

bewilligten Eintragungen bereits vollzogen wurden.208

204 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 300 205 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 300 f siehe auch §§ 32 Abs 3, 94 Abs 1.Z 2

bis 4 GBG 206 vgl. OGH 27.06.1979, 6Ob 625/79 207 vgl. OGH 05.05.1927, 1Ob424/27; 5Ob220/72; 6Ob625/79; 5Ob27/87; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob216/03f 208 vgl. OGH 10. 5. 2005, 5 Ob 76/05 w, 5 Ob 77/05 t

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4.2 Von den Bedenken aus dem Register

4.2.1 Verfügungsfreiheit

Wenn ein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung

Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen

die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist, darf das Ansuchen nicht

bewilligt werden.209 Der Richter prüft also nur, ob die Eintragung nach dem

Grundbuchsstand zulässig, die Fähigkeit der Parteien zur Rechtsgeschäftlichkeit und zur

Verfügung über die Sache gegeben ist, und ob das Begehren durch den Inhalt

ordnungsgemäßer Urkunden begründet ist; im gegenteiligen Fall ist das Gesuch

abzuweisen.210 Ein im Sinne des GBG „gegründetes Bedenken“ gegen die

Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers kann aber sowohl durch amtliches

als auch durch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die

Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist.211 Derartige gegründete

Bedenken sind aber ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden

Rechtspflegeorganes (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der

Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können, Wobei z.B. auch bei

Entmündigung wegen Verschwendung oder Trunksucht eine erst nach dem zu

verbüchernden Rechtsgeschäft im Grundbuch vollzogene Anmerkung einer

Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Anlass zu Bedenken iS des § 94 Abs 1 Z 2

GBG gibt. 212, 213

Hier ergeht nun noch ausdrücklich der Hinweis, dass der in § 269 ZPO niedergelegte

Grundsatz, bei Gericht bedürften offenkundige Tatsachen keines Beweises, im

Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden ist,

da der Richter nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten

Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere

Amtsakten oder sein Amtswissen heranziehen kann, denn als offenkundig gilt nur, was

sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in

209 vgl. § 94 Abs 1 Z 2 GBG 210 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 431 RZ 3 211 vgl. OGH 05.07.1999, 5Ob1045/91 212 vgl. OGH 30.06.1992, 5Ob106/92; 5Ob175/05d 213 vgl. OGH 14.06.1962, 5Ob93/62; 5Ob258/64; 5Ob20/79

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Verbindung mit dem Gesetz ergibt.214 Anlässlich der Aufnahme des

Grundbuchsgesuches ist auch die Berechtigung des Antragsstellers zu durchleuchten.

Erwirbt ein Unternehmen beispielsweise bücherliche Rechte, so ist ein Nachweis der

Zeichnungsberechtigung nur dann erforderlich, wenn begründetet Bedenken wider die

Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorliegen.215

4.2.2 Formvorschriften

Von Formvorschriften spricht man, wenn ein Rechtsgeschäft eine bestimmte Form

haben muss, damit es wirksam ist, jedoch gibt es prinzipiell für Rechtsgeschäfte keine

bestimmte Form.216 Verlangt der Gesetzgeber, wie eben bei unbeweglichen Sachen, für

die Gültigkeit eines Geschäftes die Schriftform, so verfolgt er regelmäßig einen

bestimmten Zweck damit - zumeist handelt es sich dabei um einen Schutzfunktion.217

Die Schriftform erscheint insbesondere dann angebracht, wenn das Geschäft an und für

sich in seiner „Gefährlichkeit“ – also in seiner Tragweite und seinen möglichen

Auswirkungen – unterschätzt wird, bzw. von den Parteien unterschätzt werden

könnte.218,219 Aus der Formulierung des ABGB ist grundsätzlich Formfreiheit

abzuleiten, demnach wären ein Liegenschaftskauf, ein Pfandrechtsvertrag udgl.

formfrei, jedoch stehen dem – wie unter 2.6 ausgeführt - § 431 ABGB aber auch das

GBG, das das Vorliegen von entsprechenden Urkunden zur Bewilligung, Vormerkung

oder Anmerkung als erforderlich ansieht, entgegen.220

4.2.3 Fristen

Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der

Zustellung, wobei für die Berechung jene Tage, die sich das Gesuch bzw. ein

Schriftstück auf dem Postweg befindet, nicht abgerechnet werden dürfen.221 Samstage,

Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der

214 vgl. OGH 05.07.1994, 5Ob1063/94; 3Ob2122/96x; 5Ob324/97a; 3Ob224/97f; 9ObA326/98a; 5Ob339/99k; 5Ob183/00y; 5Ob235/01x; 5Ob185/01v; 3Ob258/01i; 5Ob192/01y (5Ob73/02z); 3Ob219/03g; 5Ob204/03s 215 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 303 216 vgl. § 883 ABGB 217 vgl. Rummel, P. in Rummel 3 (2005): § 883 ff 218 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 167 219 vgl. § 886 ABGB; Genaueres Rummel, P. in Rummel 3 (2005): § 886 ff 220 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 26 f , § 94 ff 221 vgl. § 81 Abs 1 und 2 GBG

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Frist mitgezählt, wenn jedoch der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine

Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, also keinen Amtstag fällt, so wird

die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.222

Angeführt hiezu sei noch, dass die Bestimmung des § 126 Abs 2 ZPO - wenn das Ende

einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der

Frist anzusehen ist - aufgrund dieser Entscheidung eigentlich in Grundbuchssachen

keine Anwendung findet. Alle Fristen aus dem GBG, mit Ausnahme der Frist zur

Rechtfertigung einer Vormerkung und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde

oder der Übersetzung aufgrund der taxativen Aufzählung lassen grundsätzlich keine

Erstreckung zu.223

4.2.4 Rekurs

Die formelle Rechtskraft eines Grundbuchsbeschlusses tritt ein, wenn die

Rechtsmittelfrist für alle verständigten Beteiligten des Verfahrens abgelaufen ist.

Gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes ist nach § 122 Abs 1 GBG nur das

einseitige Rechtsmittel des Rekurses zulässig, wobei auch die Abänderung einer

Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nach dem AußStrG eines Beschlusses nicht

beantragt werden kann. Ebenso kann die Begründung eines Grundbuchsbeschlusses,

ohne eine etwaige Bekämpfung des Spruches des Gerichtes, nicht angefochten

werden.224 Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue

Urkunden beigelegt werden. Der Rekurs ist unabdingbar in erster Instanz anzubringen

wobei er dort grundsätzlich auch mündlich zu Protokoll gebracht werden kann – wovon

jedoch aufgrund der Erfahrung dringend abgeraten wird; ein unmittelbar bei der zweiten

oder dritten Instanz überreichte Rekurs wird unbedingt zurückgewiesen, wobei

Beschwerden über Verzögerungen udgl. direkt bei der zweiten oder dritten Instanz, also

beim Landesgericht für Zivilrechtssachen und dann beim Obersten Gerichtshof

angebracht werden. Wenn jedoch der Rekurs schriftlich eingebracht wird, sind die

Halbschriften für die Verfahrensbeteiligten beizulegen. Anwaltszwang besteht

grundsätzliche bei Rekursen nicht, wobei sich eine rechtsfreundliche Vertretung

aufgrund der Komplexität des Verfahrens sehr empfiehlt.

222 vgl. OGH 12.03.1991, 5 OB 100/90 223 vgl. § 81 Abs 3 GBG 224 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 122 RZ 1 und § 122 Abs 1 GBG

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Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im

europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und den Färöern, 60 Tage, bei

Zustellungen im außereuropäischen Auslande sowie in Island und den Färöern 90 Tage,

wobei ein verspäteter Rekurs von der ersten Instanz sogleich zurückzuweisen ist.225

Wobei § 81 GBG bei der Berechnung der Rekursfrist keine Anwendung findet, wenn es

sich um Rekurse handelt die nach den Bestimmungen der ZPO, EO und/oder dem

AußStrG behandelt werden müssen. Wie bereits unter 4.2.3, erwähnt werden auch im

Grundbuchsverfahren durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die

Berechnung von Fristen, Rechtsmittelfristen, die sonst an keinem Werktag enden

würden, dahingehend verlängert, dass sie den nächsten Werktag miteinschließen. 226

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 82 GBG, §6, LiegTeilG, § 61

AllgGAG nicht zulässig.

4.3 Von den Fehlern bei der Eintragung

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, dass der Grundbuchsführer bei der Vornahme von

Eintragungen in das herkömmliche Grundbuch Fehler begehen kann, dadurch Rechnung

getragen, dass er im § 104 GBG dafür vorgesorgt hat, allfällige Folgen, die sich aus

einer fehlerhaften Eintragung ergeben können, für die Zukunft möglichst

auszuschalten.227 Jedoch sind § 104 Abs 1 und 2 GBG auf Grund der Umstellung auf

das ADV-Grundbuch samt dessen Vorschriften obsolet. Falls heute noch ein Fehler

auftauchen sollte, müsste er ebenfalls - auch von Amts wegen - berichtigt werden,

allerdings wegen Ablaufs der Ediktalfrist immer nach den strengen Regeln des GBG.228

Die Anforderungen des § 104 Abs 3 GBG halten fest, dass ein nach vollendeter

Eintragung wahrgenommener Fehler nur im Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt

werden kann; es hat, wenn der Fehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen könnte, die

Beteiligten zu vernehmen, wobei die Einleitung des Verfahrens auf dem Blatt (A, B, C),

wo die fehlerhafte Eintragung geschah, anzumerken ist; dann hat die Anmerkung die

Wirkung, dass spätere Eintragungen der Berichtigung des Fehlers nicht entgegenstehen.

225 vgl. § 123GBG iVm § 81 GBG 226 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 123 RZ 1 227 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 104 Z 2 228 vgl. Auer, H.: Skriptum für die Grundbuchsabfrage im Intranet/Internet

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Die Anmerkung ist nach Rechtskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen

Beschlusses von Amts wegen zu löschen.229.

4.4 Von den ungültigen, gegenstandslosen und unzulässigen

Eintragungen

Nach §§ 61 bis 64 hat die Eintragung von Personen, die unmittelbar durch eine

ungültige Eintragung Rechte bzw. Eigentum erwarben oder von einer Last befreit

wurden, soweit es sich nicht um das unmittelbare Verhältnis zwischen dem

Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten handelt,

keine Publizitätswirkung.230 Wird ein Bucheintrag als eine, schon vermöge der

Eintragung an sich gültige, und bis auf weiteres gegen jedermann wirksame Eintragung

hingestellt, spricht man von der Formalwirkung des Bucheintrages. Jeder rechtskräftig

gewordene formgerechte Tabularakt wäre demnach absolut wirksam und würde die

Rechtsänderung ipso iure herstellen.231 Kraft des Gesetzes kann ein Bucheintrag kein

Formalakt in dem Sinn sein, dass er ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der

materiellrechtlichen Voraussetzungen die ihm zugedachte Wirkung schon dann erzeugt,

wenn den Formerfordernissen entsprochen wird, vielmehr bringt ein Bucheintrag die

ihm zukommende Wirkung nur dann hervor, wenn sämtliche Voraussetzungen, die das

bürgerliche Recht vorsieht, erfüllt sind.135 Ist eine Eintragung formell richtig, jedoch

materiell, z.B. wegen Nichtigkeit des Grundgeschäftes, unrichtig tritt trotzdem die

eingetragene Rechtsänderung im Verhältnis gegen alle mit Ausnahme des Verletzten

ein, die Nichtigkeit des Geschäftes wird durch die Eintragung relativ.232 In diesem Fall

ist auch kein Rekurs sondern nur eine Löschungsklage als Rechtmittel zulässig. Ist

hingegen die Eintragung materiell richtig, jedoch formell falsch, ist als Rechtsmittel der

Rekurs aufzugreifen. Ist eine Eintragung materiell und formell unrichtig – sind beide

Rechtsmittel zulässig

Eine Eintragung ist dann gegenstandslos, wenn das ihren Gegenstand bildende Recht,

oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

229 vgl. § 104 Abs 3 GBG 230 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht, S 33 231 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 61 RZ 1 232 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 61 RZ 2

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1. nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen nicht dauernd ausgeübt werden

kann,

2. verjährt ist,

3. für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, und die im

Gesetz festgeschriebenen Werte nicht übersteigt, und die Eintragung eines

derartigen Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.233

Von den Grundbuchsgerichten, kann nach freiem Ermessen entschieden werden, ob ein

Löschungsverfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen eingeleitet werden

soll, jedoch nur dann, wenn besondere äußere Umstände genügenden Anlass dazu

geben und/oder Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist.

Die Entscheidung, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, ist jedoch

unanfechtbar.234

So das Grundbuchsgericht der Meinung ist, dass eine Löschung vorzunehmen sei, kann

dies nur unter der Voraussetzung geschehen, dass

1. die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche

oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, oder

dass, falls dies nicht zutrifft,

2. dem Betroffenen eine Löschungsankündigung unter kurzer Bekanntgabe des

Grundes zugestellt ist, und er nicht binnen einer vom Bezirksgericht zugleich zu

bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat, oder wenn Widerspruch erhoben

ist,

3. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass

die Eintragung gegenstandslos ist.235

Von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von Eintragungen soll allerdings nur

dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Erzeugung von Klarheit und

Übersichtlichkeit des Buchstandes unumgänglich ist. Sie soll dann nicht verwendet

233 vgl. GBG § 131 234 vgl. GBG § 132 235 vgl. GBG § 133

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werden, wenn eine derartige Löschung auch in einem gewöhnlichen Verfahren

herbeigeführt werden kann.236 Ist ein Beteiligter durch eine nach §§ 131 GBG ff

durchgeführte Löschung in seinen bücherlichen Rechten beschädigt, so kann er im

Prozesswege auf die Wiederherstellung in den ehemaligen bücherlichen Stand beharren.

Ergibt sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand

einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig

zu löschen.237 Unter den Begriff „unzulässig“ fallen vor allem solche Eintragungen, die

ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung nicht bekannt ist

oder dessen Eintragung weder im GBG selbst, noch in anderen Gesetzen zugelassen ist

und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand, dem die materielle

Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen.238 Eingetragen können daher

insbesondere Rechte werden, die im § 9 GBG taxativ aufgezählt sind – dies sind

dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070

und 1073 ABGB) sowie das Bestandsrecht (§ 1095 ABGB.). Eingetragen werden

können überdies Anmerkungen, die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und

Belastungsverbot nach § 364c ABGB.239 Unzulässigkeit kann aber auch darin bestehen,

dass sie sich ihrem Inhalt nach auf den gesamten Grundbuchskörper bezieht und

dadurch den Grundsätzen entzieht, dass

1. die Grundbuchseinlagen zur Eintragung, der sich auf die Grundbuchskörper

beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen bestimmt sind,

2. jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, und sein Umfang nur

durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung einzelner Liegenschaften

oder Liegenschaftsteile geändert werden kann,

3. z.B. ein Pfandrecht entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper, oder, bei

Miteigentum, auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf

einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem

236 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 135 RZ 1 237 vgl. § 130 GBG 238 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 239 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 und § 9 GBG

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Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden

kann.240

Bevor jedoch eine amtswegige Löschung vorgenommen werden kann, muss sich die

Unzulässigkeit der Eintragung aus ihrem Inhalt, somit aus der Eintragung im Hauptbuch

in Verbindung mit der Urkundensammlung, ergeben.241 Da das Verfahren nach § 130

GBG nur von Amtswegen durchgeführt werden kann, ist auch hier kein Rechtsmittel

zulässig.

Rechtserzeugende Tatsachen, die nicht eingetragen sind, können grundsätzlich nur

insoweit von Bedeutung sein, als ihnen nicht das Eintragungsprinzip entgegensteht.

Rechtsaufhebende und rechtsändernde Tatsachen, deren Eintragung unterbleibt, wirken

nicht gegenüber dem gutgläubigen Dritten, der die Abweichung des Buchstandes von

der außerbücherlichen Rechtslage nicht kannte bzw. kennen musste.242

Ist das Grundbuch allerdings offenkundig oder durch öffentliche Urkunden

nachgewiesen unvollständig, beziehungsweise gibt es die reale Rechtslage nicht

wieder, so ist auf Verlangen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung

vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung aus dem GBG verlangten

Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines

Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte

Privaturkunde.243

240 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 2 und GBG §§ 2 Abs 2, 3, 13 241 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 130 RZ 4 242 vgl. §§ 468, 469, 527, 1443, 1500 ABGB 243 vgl. § 136 GBG

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5 Von den Ordentliche Urkunden

5.1 Allgemeines und Grundlegendes zu den Urkunden

Urkunden haben im Grundbuchsverfahren, in Anbetracht der Tatsache, dass das

Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist, eminente Bedeutung.

„Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist die mit einem Gegenstand fest

verbundene Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt

fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt.“244 Die rechtliche

Begriffsbestimmung der Urkunden findet sich im StGB als eine Schrift, die errichtet

worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder

aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.245

Die Beweiskraft von Urkunden ist von Behörden iSd §§ 292 bis 294, 296, 310 und

311 ZPO zu beurteilen, dabei gilt jedenfalls § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit

der Bedingung, dass inländische, öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene

Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung

bilden und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick

auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde

diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu

führen.246 Die ZPO nennt in ihren §§ 292 ff die fünf denkbaren Beweismittel, darunter

auch den Beweis durch Urkunden. Die in der ZPO genannten Beweismittel sind nicht

erschöpfend aufgezählt. Es können alle Erkenntnisquellen herangezogen werden, soweit

ihre Verwertung nach den Regeln über das Beweisverfahren möglich ist.247 Die

Zivilprozessordnung normiert sehr genau, welche Urkunden echt und beweiskräftig

sind.

Eine Urkunde iSd der ZPO ist nur dann echt, wenn sie von den in der Urkunde

aufgeführten Personen stammt – sie ist gefälscht, wenn sie nicht von den Angeführten

stammt. Eine Urkunde ist nur dann für die Zivilprozessordung inhaltlich richtig, wenn

244 vgl. Wikipedia (2006) online : http://de.wikipedia.org/wiki/Urkunde 245 vgl. StGB § 74 Abs 1 Zi 7 246 vgl. AVG § 47 247 vgl. Rechberger, W.H./Simotta D.A. (2003):Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 616

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das in ihre Beurkundete den Tatsachen entspricht; sie gilt als ver- bzw. gefälscht, wenn

ihr Inhalt nachträglich gegen den Willen des Ausstellers geändert wurde.

Die Zivilprozessordnung in Verbindung mit dem Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetz trifft eine weitere Unterscheidung zwischen den

Urkunden und zwar einerseits in Private- und andererseits in Öffentliche Urkunden.

5.1.1 Privaturkunden

Nach § 294 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern

unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen

versehen sind, einen vollen Beweis dafür, dass die enthaltenen Erklärungen von den

Ausstellern herrühren und damit die Gedankenerklärung manifestiert wurde.248 Die

Prüfung der Richtigkeit der in den Urkunden enthaltenen Angaben unterliegt der freien

Beweiswürdigung durch das Gericht oder die Behörde.249 Die wichtigste Aufgabe des

Ermittlungsverfahrens, also der Urkundenprüfung, ist die Durchführung der

Beweisaufnahme durch das Gericht. Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz

eine Vermutung praesumptio iuris (Tatsachenvermutung) iSd § 45 Abs. 1 AVG

aufgestellt hat, bedürfen keines Beweises, wiewohl jedoch ein Gegenbeweis, falls es

sich nicht um eine praesumptio iuris et de jure handelt, zulässig ist.250 Dies bedeutet,

dass Privaturkunden nicht von selbst eine Echtheitsvermutung auslösen. Bestreitet der

Gegner eines Beweisführers die Echtheit nicht, so wird dies mit einer Nichtbestreitung

gleichgesetzt und damit hat das Gericht keine Grundlage, an der Echtheit des

Beweisstückes zu zweifeln; wird jedoch die Echtheit von der Gegenpartei bestritten, so

hat der Beweisführer die Echtheit zu belegen - auch hier ist die Feststellung der Echtheit

der Privaturkunde Grundvoraussetzung für die Richtigkeit ihres Inhalts.251 Jene

Urkunden, die Grundlage für die Intabulierung im Grundbuch sein sollen, müssen im

Gesuchsbegehren als Eintragungsgrundlage angeführt sein.252

248 vgl. § 294 ZPO 249 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht2 S 369 250 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht2 S 368 251 vgl. Rechberger,W.H./Simotta D.A.(2003):Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Rz 619 ff 252 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 85 RZ 5

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5.1.2 Öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden hingegen begründen den vollen Beweis dessen, was darin von der

Behörde verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundenperson bezeugt

wird; es ist jedoch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache oder der

unrichtigen Beurkundung zulässig.253 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, welche von

einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse, in der jeweils

vorgeschriebenen Form errichtet sind. Das Gleiche gilt aber auch für jene, welche

innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von öffentlichen Organen, die einer

Behörde unterstehen, errichtet wurden.254 Öffentliche Urkunden sind insbesondere auch

jene von den Behörden geführten öffentlichen Bücher und Register – also auch das

Grundbuch.239 Alle Urkunden, die nicht von der dazu befugten Behörde oder von einer

mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notar, Zivilingenieur, Architekt

usw.) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,

bzw. die durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden begründet

werden, sowie ausländische öffentliche Urkunden, sind Privaturkunden.238 Bei den

erwähnten ausländischen öffentlichen Urkunden obliegt es dem Bundesministerium für

Justiz zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund

ausländischer Urkunden, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten,

stattfinden können – diese Erklärung ist jedoch dann für das Gericht bindend.255

Nach dem GBG sind öffentliche, einverleibungsfähige Urkunden jene

1. die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar

aufgenommenen wurden, jedoch nur, wenn sie mit den für Privaturkunden

vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;

2. von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen

aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;

3. Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer

öffentlichen Behörde haben, hierunter werden insbesondere

253 vgl. Adamovich, L.K./Funk, B.-C. (1980): Allgemeines Verwaltungsrecht 2 S 369 254 vgl. § 292 ZPO 255 vgl. § 33 GBG Abs 2.

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a. rechtskräftige Erkenntnisse,

b. Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen

c. sowie die Einantwortungs- und Bestätigungsurkunden

subsumiert.256

Gesetzt den Fall, dass die Behörde oder eine nachgereihte Dienststelle selbst

Vertragspartner ist, kann naturgemäß keine Urkunde iSd § 33 Abs. 1 GBG ausgestellt

werden, aber auch wenn die Beurkundung nicht in die Amtsbefugnis der Behörde fällt,

liegt keine öffentliche Urkunde vor.257

§ 119 WRG bestimmt, dass auf Grund des Wasserrechtes erlassenen Bescheide

Urkunden iSd § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr.

39. sind. Hängt nach einem derartigen Bescheid, also einer verbücherungsfähigen

Urkunde, die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines

bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die

Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben

sind; dieser Ausspruch der Verwaltungsbehörde ist dann für das Gericht bindend.258

256 vgl. § 33 Abs 1 GBG 257 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 33 Abs 7 f 258 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 33 RZ 14, § 119 Abs 1 WRG; Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 119; S 676.

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6 Vom Wasserrecht

6.1 Grundlegung zum Österreichischen Wasserrecht

Das Wasserrecht ist ein gleichermaßen komplexes wie faszinierendes Rechtsgebiet; die

Hemmnisse der sonst oftmals versuchten rechtlichen Logik werden dem

Rechtssuchenden sogleich offenkund, wenn er den Gesetzestext zur Hand nimmt, denn

die Systematik entspricht der eines durch zahlreiche Zu- und Umbauten unübersichtlich

gewordenen Gebäudes.259

Vieles im Wasserrecht ist von einem in Verwaltungspraxis und Rechtssprechung durch

die Jahrhunderte entwickelten Vorverständnis getragen, das sich der Rechtssuchenden

erst erwerben muss, wenn er die Dimension des Gesamtwerkes Wasserrecht begreifen

will.243 Dies rührt insbesondere daher, dass das Wasser eine der wichtigsten Grundlagen

allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens ist und deshalb eine

haushalterische Ordnung geboten ist, weil das natürliche Angebot an Wasser nach

Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklungen eines Landes und für die

Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der

weiteren Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden in zunehmendem

Maße.260 Die Problematik am Wasserrecht ist, dass es nahezu jeden Bürger täglich

tangiert, aber zugleich nur wenige dieses Regelwerk wahrnehmen. Dies hängt sicherlich

auch damit zusammen, dass es ein Behörendenverfahren mit sehr wenigen

Anknüpfungen an das Zivilrecht ist. Eine weitere Eigenheit des Wasserrechtes ist, dass

manche Bestimmungen des WRG fast untrennbar miteinander verbunden sind, obgleich

die Bestimmungen durch die Systematik des Gesetzes weit voneinander entfernt

aufzufinden sind. So findet man zum Beispiel die Abgrenzung von

Schadenersatzansprüchen in §§ 26 und 117 WRG aber die Zuständigkeit zu diesen

Fragen in §§ 31 und 138 WRG.261 Die Höchstgerichte äußern sich daher oft in einem

Zug über mehrere Bestimmungen gleichzeitig, wiewohl es zumeist gelingt, eine

Zuordnung vorzunehmen, die sodann meistens dem Kenner der Materie aber auch

interessierten wasserrechtlichen Laien ermöglicht, die Rechtssprechung leicht zu finden

259 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 260 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 261 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, S 13

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und ggf. zu interpretieren.262 Der Ursprung des heutigen WRG ist einerseits im ABGB

und anderseits in der Mühlenordnung (1814) zu suchen. Der Gesetzgeber ist davon

ausgegangen bzw. geht (teilweise) davon aus, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe

sein kann, zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse zu regeln, sodass das WRG

die Ordnung aus dem ABGB in allen Belangen voraussetzt, denn das WRG begründet

keine öffentlich rechtlichen Zuordnungsbestimmungen.263 Aus dem Nichteinmengen

der Legislative in zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse und aus dem hohen

Interesse der Allgemeinheit am Wasser war/ist eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich

der Nutzung, Bewahrung und der Eigentumsverhältnisse am Wasser unabdingbar.

Darum kennt das WRG auch Bestimmungen, die zivilrechtliche Relevanz haben und

überlässt die Regelung nicht allein dem ABGB. Im römisch-rechtlichen Grundsatz

flumina omnia sunt publica (alle Flüsse sind öffentlich) ist nicht der Kerngedanke des

WRG zu suchen, wobei durch das Reichs Wasserrechtsgesetz 1869 zunächst alle

schiffbaren Gewässer - und mit dem Wasserrechtsgesetz 1934 sodann unabhängig von

der Schiffbarkeit im Wesentlichen alle größeren Tagwässer zu öffentlichen Gewässern

erklärt wurden.248 Außer Acht gelassen werden darf auch nicht, dass manche Flüsse

nicht nur in Österreich ihren Verlauf haben und das Wasser sich nicht nur auf das

Österreichische Staatsgebiet beschränken lässt, wie z.B. der Donaustrom. Aus dieser

Erkenntnis wurden in der EU (vormals EG) Wasserrahmenrichtlinien erarbeitet. „Mit

dem Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 wurde der Startschuss

für eine europaweit vereinheitlichte Wasserwirtschaft gegeben.“.264

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union muss sich das bis dahin autonom

gewachsene österreichische Wasserrecht in einen europarechtlichen Gesamtrahmen

einfügen. Zwar waren auch schon früher alte Vorschriften an veränderte Situationen

anzupassen, neu ist allerdings, dass das Europarecht ihm widersprechendes nationales

Recht verdrängt und zwingende Vorgabe für die Gestaltung nationalen Rechtes bildet.

Das Europarecht greift nicht in die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein,

262 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht: S 13 263 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 2 264 zit. Stalzer BMLFUW: Pressemitteilung d. Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit

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weshalb im Wasserrecht vor allem jene Vorschriften vom Europarecht betroffen sind,

die die öffentlichrechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserwirtschaft bilden.265

Ziel dieser EU–Wasserrahmenrichtlinie ist die Aufrechterhaltung funktionierender

Lebensgemeinschaften in den Gewässern, dieser Zielzustand wird entsprechend den

Richtlinien als „guter ökologischer Zustand“ bezeichnet, wo also funktionierende

Lebensgemeinschaften im Gewässer bereits empfindlich gestört sind, wird deren

Wiederherstellung zum zentralen Ziel erklärt.266

Daher verbietet die EU Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich eine weitere

Verschlechterung des Gewässerzustandes und fordert, dass bis 2015 alle Gewässer

mindestens den „guten Zustand“, in speziell geschützten Gebieten zum Teil sogar einen

sehr guten Zustand erreichen.267 Die mit dieser europäischen Verordnung erfolgte

Neuregelung der Europäischen Wasserpolitik hat die gesamtheitliche Betrachtung des

Gewässers als Lebensraum zum Schwerpunkt gemacht; Änderungen in der Struktur der

Gewässer, wie Flussbegradigungen für die Schifffahrt, Maßnahmen des

Hochwasserschutzes, das Aufstauen der Gewässer zur Nutzung der Wasserkraft usw.,

können deutliche Auswirkungen auf die Gewässer und auf die dort befindlichen

Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Fischen haben und müssen daher mE

nach mit dem WRG bei neuen Bewilligungen udgl. zumindest junktimiert werden.250

Zusammenfassend lässt sich sohin sagen, die Regelungen des WRG sind die Folge der

jeweils zeitlich und örtlich unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Verhältnisse; daher müssen ihre Entstehung und Ausformung

bestimmenden, geographischen, historischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Faktoren in der Rechtsanwendung beachtet werden. So ist etwa das österreichische

Wasserrecht auch ein Produkt der unterschiedlichen Verhältnisse in den Ländern der

Donaumonarchie, und das Ergebnis einer weit mehr als hundertjährigen

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklung.

Europarechtliche und internationale Regelungen beeinflussen und ergänzen die

nationalen Vorschriften zum Wasserrecht: Das nationale Wasserrecht wird in

265 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 266 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000 267 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000

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wesentlichen Teilen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt; beides baut auch auf

völkerrechtlichen Regelungen und Grundsätzen auf.268

Mit der WRG-Novelle 2003 wurde der Umbau des Wasserrechts iSd Wasser-

Rahmenrichtlinie 2000/60/EG begonnen. Die im WRG enthaltenen zivilrechtlichen

Vorschriften werden von der Novelle nicht tangiert, ebenso in weiten Bereichen die

klassischen hoheitsrechtlichen Steuerungselemente, wie Bewilligungsvorbehalte,

Gebote und Verbote, Zwangsrechte, wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung udgl.; neu

sind vor allem die Aufgaben und Möglichkeiten des Staates zur Bewirtschaftung der

Ressource Wasser in Form eines zyklischen Planungsprozesses (Zielvorgabe –

Bestandsaufnahme – Maßnahmenformulierung und –durchführung – Kontrolle).269

6.2 Vom Zweck des WRG

Der Zweck des WRG ist die Regelung der Nutzung der Gewässer, deren Reinhaltung

sowie die Abwehr von Gefahren durch das Wasser.270 Da die Verwirklichung der

Zwecke des Wassers zwischen Industrie, Gewerbe, Handel und den ökologischen

Bedürfnissen einer Gesellschaft stark divergieren muss, ist das öffentliche Interesse

sicherlich einer der zentralsten Begriffe im Wasserrecht. Durch das Einwenden von

Öffentlichen- bzw. Gemeininteressen soll ein Interessensausgleich in wasserrechtlichen

Belangen, durch die Lösungsansätze des WRG, stattfinden. Kompetenzrechtliche

Bedenken gegen dieses Gesetz bestehen seit jeher insoweit, als die Berücksichtigung

von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in die Landeskompetenz fallen würden, wie

z.B. Fischerei aber auch Naturschutz, im Rahme der Vollziehung des Wasserrechtes

von den Ländern gefordert wird.271

Hauptaufgabe der wasserrechtlichen Regelung ist es, das Wasser in seinem natürlichen

Kreislauf und in allen Aggregatzuständen, also als

• Fließgewässer

• stehende Gewässer (Teiche)

268 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 5 269 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 270 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 239 271 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 240

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• Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit

• Schnee und Eis

• Dampf (Verdunstung)

vor nachteiligen Eingriffen zu schützen und die Rahmenbedingungen für Nutzungen

festzulegen.272

Im Wasserrecht wird aber auch die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer

Energie oder zum Betrieb von Anlagen geregelt.273 Für die Kommunen ist die klaglose

Vor- und Versorgung der Bevölkerung mit Wasser von hoher Relevanz, dies wird im

WRG durch die Vorschriften zur Siedlungswasserwirtschaft geregelt.274

Von gleich hohem Interesse wie die Ver- und Vorsorge sind jene Maßnahmen, die die

Reinhaltung der Gewässer im WRG regeln und damit unmittelbar oder mittelbar auf die

Beschaffenheit von Gewässern negativ einwirken können. Weiters regelt das WRG

grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Vorbeugung gegen Gefahren, die vom Wasser

ausgehen, wie z.B. Hochwasser udgl., dienen.

Wasserrecht ist die Summe jener Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der

Menschen zu den Gewässern regeln und umfasst zivilrechtliche Bestimmungen, die

sich mit eigentums-, sachen- und nachbarrechtlichen Gesichtspunkten, also mit dem

Verhältnis der Menschen zueinander in Beziehung auf Wasser, befassen, aber auch

öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Ausübung

wasserbezogener Rechte des Einzelnen regeln und Rahmen und Grundlage für die

wasserwirtschaftliche Ordnung bilden. Im Wasserrechtsgesetz sind beide

Rechtsbereiche miteinander verknüpft.

272 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 10 273 vgl. §§ 18, 53, 59 73, 78, 88d, 99, 100, 103, 105, 111 und 124 WRG 274 vgl. §§ 50 – 59 , 73 – 97 130 bis 136 WRG

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6.3 Von der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

Im Wasserrechtsgesetz sind viele Rechtsbereiche miteinander verknüpft, denn

Wasserrecht erschöpft sich nicht in den Regelungen des WRG, sondern umfasst auch

sonstige wasserbezogene Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder.275

Da, wie bereits erwähnt das Wasserrecht, ein sehr spezifisches und spezielles Recht ist,

wird hier lediglich auf jenen, für die Lösung der Fragestellung notwendigsten Bereich

des WRG und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Gesetze eingegangen.

Aufgrund der omni präsenz des Wassers kommt es natürlich zu den unterschiedlichsten

Berührungspunkten mit anderen Rechtsmaterien; um dennoch eine Übersicht zu geben,

werden die wichtigsten Berührungen bzw. Abgrenzungen zu anderen Rechtsgebieten

nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge, ohne Anspruch auf Vollständigkeit,

tabellarisch dargestellt:

Abfallrecht Durch die WRG – Novelle BGBl. Nr. I 90/2000 wurden die bisher

im WRG geregelten Bestimmungen über Abfalldeponien und ihre

stufenweise Anpassung an die Vorgaben der Deponieverordnung

(§§ 31b und 31d) in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen.

Baurecht Abwasserentsorgung von bebauten Liegenschaften ist

grundsätzlich Sache des Baurechtes, wird aber das Grundwasser

oder ein Fließgewässer nachteilig beeinflusst, ist dies eine Sache

des Wasserrechtes.

Wasseranlagen unterliegen grundsätzlich nicht der baubehördlichen

Bewilligungspflicht; eine baubehördliche Bewilligungspflicht

neben der wasserrechtlichen Bewilligung besteht aber bei

Wasseranlagen, die auch anderen Zwecken dienen.

Bergrecht Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden erstreckt sich

grundsätzlich auch auf wasserwirtschaftliche Belange von

Bergbaubetrieben, wenn nachteilige Auswirkungen auf

275 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 5

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Fließgewässer eintreten oder der Grundwasserbestand außerhalb

des Bergbaus erheblich verändert wird.

Die Nutzung von im Bergbau gewonnenem Wasser, wie z.B.

Grubenwässer, ist einvernehmlich zwischen Wasserrechts- und

Bergbaubehörde zu regeln.

Eisenbahnrecht Wasserkraftnutzungen, Wasserleitungen und Abwassereinleitungen

der Eisenbahn sind auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Im Übrigen haben die Eisenbahnbehörden in ihrem Verfahren die

entsprechenden Bestimmungen des WRG anzuwenden.

Elektrizitätsrecht Soll eine Wasserkraftnutzung für ein Stromlieferungsunternehmen

wasserrechtlich bewilligt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde

ihrem Verfahren die zuständige Elektrizitätsbehörde beizuziehen.

Kann das Stromlieferungsunternehmen keine Konzession als

Versorgungsunternehmen beibringen, wird für das Vorhaben auch

keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Forstrecht Die Holztrift ist sowohl forstrechtlich als auch wasserrechtlich

bewilligungspflichtig.

Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen unterliegen der

wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, wobei besondere

Waldbewirtschaftungs- und Vorsorgemaßnahmen im Einzugsgebiet

von Wildbächen oder Lawinen von der Forstbehörde angeordnet

werden können.

Gewerberecht Gewerbliche Betriebsanlagen unterliegen dann auch einer

wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, wenn diese Anlagen

nachteilige Auswirkungen auf ein Gewässer haben können.

Bei der gewerblichen Wasserkraftnutzung sind nur die Stauanlagen

und Triebwerke wasserrechtlich bewilligungspflichtig, die

Umsetzung der gewonnenen Energie im Betrieb aber Sache der

Gewerbebehörde.

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Grundzusammen-

legungsverfahren

nach dem Agrar-

recht

In allen derartigen agrarbehördlichen Verfahren sind die

Agrarbehörden auch für die Anwendung des Wasserrechtes

zuständig, besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang mit

den landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmaßnahmen, ist die

Wasserrechtsbehörde zuständig.

Schifffahrtsrecht Während das Wasserrechtsgesetz die Ausnutzung der motorischen

Kraft des Wassers regelt, ist die tragende Kraft des Wassers als

Transportmittel Gegenstand des Schifffahrtsrechtes.

Schifffahrtsanlagen bedürfen einer Grundeigentümerzustimmung

aber, neben der schifffahrtsrechtlichen Anlagenbewilligung, auch

noch einer Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde.

Strafrecht Im Strafgesetzbuch sind jene Verbrechen und Vergehen gegen die

Umwelt geregelt, die den Strafgerichten zur Ahndung zugewiesen

sind, und die auch die primäre Verhängung von Freiheitsstrafen

vorsehen.

Im Wasserrechtsgesetz sind die (verwaltungsbehördlich) strafbaren

Übertretungen der wasserrechtlichen Vorschriften geregelt, die

grundsätzlich mit Geldstrafen geahndet werden.

Zivilrecht Alle mit dem Wasserrecht zusammenhängenden

Schadenersatzforderungen sind gerichtlich geltend zu machen,

wobei über Entschädigungen bei Eingriffen in fremde Rechte

zunächst die Wasserrechtsbehörde entscheidet, danach das Gericht.

Die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte besteht auch für alle

anderen, im Wasserrecht vorgesehenen Geldleistungen.

Zum Schutz der Nachbarn, aber auch sonstiger Betroffener sehen

sowohl das Zivilrecht als auch das Wasserrechtsgesetz

Abhilfemaßnahmen vor.

Quelle: Rossmann, H. (1990): Wasserrecht, S 11 ff

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6.4 Von den Rechtsquellen des Wasserrechtes

Hauptquelle ist das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des Wasserrechtsgesetzes

BGBl. I Nr. 87/2005 und das ABGB, aber auch das Hydrographiegesetz 1979, das

Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Wildbach- und Lawinenverbauungsgesetz

RGBL Nr. 117/884 und zuletzt das Altlastensanierungsgesetz 1989.

Wichtige gesetzliche Regelungen mit wasserrechtlichem bzw. –wirtschaftlichem Bezug

sind die Gewerbeordnung 1994, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das

Mineralrohstoffgesetz, das Forstgesetz 1975, das Schifffahrtsgesetz 1990, das

Lebensmittelgesetz 1975 und die Verordnung des BMLUF über bewilligungspflichtige,

wassergefährdende Stoffe. An für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Verordnungen

seien hier, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung des BMLUF im BGBL Nr.

186/1996 und die Abwasseremissionsverordnung für kommendes Abwasser gem.

BGBL Nr. 210/1996 sowie die Abwasseremissionsverordnung für kommendes

Abwasser entsprechenden dem BGBL Nr. 869/1993 angeführt. An

branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft sind für das Wasserrecht weiters wichtig: die Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Wassergüte

in Österreich, die Grundwasserschwellenwertverordnung, die Nitrat- und

Trinkwasserpestizidverordnung, sowie die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und die EU

Wasserrahmenrichtlinien.

6.5 Von der Zuständigkeit im Wasserrecht

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt,

verteidigt und entsprechend behandelt werden muss, eine gute Wasserqualität sichert –

u.a die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser als Element der Daseinsvorsorge.

Daher wurden Angelegenheiten des Wasserrechtes in Gesetzgebung und Vollziehung

dem Bund nach Art. 10 B-VG zugewiesen, wobei die Vollziehung in mittelbarer

Bundesverwaltung nach Art 102 B-VG (Art. 102 B-VG) erfolgt; die Regelung des

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Anschlusszwanges bei Wasserversorgungsanlagen sowie die Bildung von

Hochwasserschutzkonkurrenzen ist der Landesgesetzgebung überlassen.276

Dem WRG unterliegende Sachverhalte können auch von den Ländern im Rahmen ihrer

Zuständigkeit unter den von ihnen wahrzunehmenden Gesichtspunkten geregelt werden,

wobei sich aus dem Verbot des Eingriffes in Bundeskompetenzen und dem Gebot der

Berücksichtigung von Bundesinteressen für diese Regelungsbefugnis Schranken

ergeben.277 Im Bereich der Wasserwirtschaft sind die Raumordnung, die

Flächenwidmung, das Baurecht sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des

Bodens aber auch die Wasserversorgung samt den Regelungen hinsichtlich des

Naturschutzes und der Fischerei grundsätzlich ebenfalls durch die Länder zu regeln.

Das öffentliche Wassergut wird in der Verwaltung grundsätzlich vom

Landeshauptmann unter der Federführung des BMLFUW privatwirtschaftlich

ausgeübt.278 An der Wasserstraße Donau sowie an der March und an der Thaya wird das

öffentliche Wassergut von via donau Österreichische Wasserstraßen Gesellschaft mbH

verwaltet; einig Seen stehen unter der Verwaltung der Österreichische Bundesforste

AG. Wobei hier angeführt sei, dass die privatwirtschaftlichen Verwaltungsorgane keine

Bescheid erlassenden Behörden sein können, Bescheide im Verfahren bedürfen hier der

Zustimmung der zuständigen Ressorts im entsprechenden Ministerium.

6.6 Vom Verfahren in Österreichischen Wasserrechtssachen

Im Sinne §§ 9 und 10 werden Wasserbenutzungsrechte nur durch die

Verleihungsurkunde bzw. Bewilligung der zuständigen Behörde, nicht aber durch

Verabredungen bzw. Verträge zwischen Parteien erworben und es können derartige

Rechte auch nicht durch Ersitzung erworben werden.279 Gemeint sind hier Nutzungen,

die sich auf die Wasserkraft, und auf die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser

beziehen und öffentliche und private Gewässer betreffen können.280 Unter dem

Gemeingebrauch versteht man die jedermann an einem Gewässer gestatteten

Nutzungen, wie beispielsweise das Baden, Waschen, Schöpfen, Tränken, die Benutzung

276 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 48 277 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 50 278 vgl. BGBl. Nr. 280/1969 279 vgl. VwGH 30.5.1969, 1567/68; 19.9.1888, Slg 4231 und Kaan, R./Braumüller, G. (2000): Handbuch

Wasserrecht, § 4; S 48 ff 280 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 19

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der Eisdecke zum Schlittschuhlaufen; die Entnahme von Steinen und dergleichen

hingegen ist bei Privatgewässern dahingehend eingeschränkt, dass zum

Gemeingebrauch ein öffentlicher Zugang notwendig ist, da die Geltendmachung des

Rechtes einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG einen bestehenden Rechtstitel

voraussetzt.281 Nach § 12 a des WRG müssen Vorhaben um bewilligt zu werden dem

Stand der Technik iSd § 12 c entsprechen und dürfen dem öffentlichen Interesse nach §

105 WRG oder dem Gemeingebrauch nach § 8 WRG nicht entgegenstehen.282 Über den

kleinen oder großen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserrechte dürfen nur

vorgenommen werden, wenn hierfür eine wasserrechtliche Bewilligung bei den

entsprechenden Behörden erwirkt wird. Durch das BMLFUW können Vorhaben nach

von geringfügigerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung §§ 9, 10, 32 WRG mittels

Verordnung vom Bewilligungsverfahren befreit werden.283 Keine Bewilligung ist nach

dem WRG notwendig, jedoch ist nach dem Schifffahrtsgesetz für die Ausübung der

Schifffahrt eine Konzession notwendig, wiewohl die zu nutzenden Anlagen im

wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden müssen.284 Die Ausübung des

Gemeingebrauches iSd § 8 WRG ist naturgemäß ebenso nicht bewilligungspflichtig wie der

Nutzung privater Tagwässer oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen,

wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf öffentliche oder fremde Privatgewässer kein Einfluss

ausgeübt wird.285 § 10 Abs 1 des WRG normiert, dass die Grundwasserbenutzung für den

notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf eines Grundeigentümers, wenn die Förderung nur

durch handgetriebene Pumpen oder Schöpfwerke erfolgt, oder die Entnahme in einem

angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, ebenfalls nicht durch die Behörde bewilligt

werden muss; dies gilt grundsätzlich auch für bloß geringfügige Einwirkungen auf die

Beschaffenheit der Gewässer, kleinere Wirtschaftsbrücken und Stege sowie

Drahtüberspannungen und kleinere Entwässerungsanlagen.286 Schutz- und

Regulierungswasserbauten an Privatgewässern, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder auf

öffentliche oder fremde Privatgewässer keine Einwirkung entsteht, sind ebenso nicht vom WRG

als bewilligungspflichtig erfasst, wie vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt mit

281 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 5 S 38, § 8 S 45, § 9; S 52 ff 282 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 12; S 64 f, § 105 ff 283 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 12 b; S 90 f 284 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 6 Abs 1 bis 4 285 vgl. § 8 und § 9 Abs 2 WRG 286 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 156

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Versuchscharakter, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung

fremder Rechte nicht zu befürchten ist.

6.6.1 Von der Parteienstellung im Wasserrechtsverfahren

Parteien im Bewilligungsverfahren sind nach § 102 außer dem Antragsteller diejenigen,

die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, oder deren

Rechte sonst berührt werden: die Fischereiberechtigten, die Einforstungsberechtigten,

die Gemeinden zur Sicherung des Wasserbedarfes ihrer Bewohner, diejenigen, deren

wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als

rechtliche Interessen anerkannt wurden, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur

Sicherung der Wasserversorgung im Lande.287 Der Umfang der Parteistellung besteht

entweder in einem umfassenden Abwehranspruch, wenn bestehende Rechte einem

Vorhaben entgegenstehen und nach der Rechtsgüterabwägung im Verfahren keine

Zwangsrechte begründet werden können, oder in einem eingeschränkten

Abwehranspruch, wenn Zwangsrechte zulässig sind:

Zwangsrechte dürfen von der Wasserrechtsbehörde nur im unbedingt notwendigen

Umfang und nur dann verfügt werden, wenn sie nicht durch entsprechende

Anpassungen des Projekts entbehrlich werden. Dies gilt in einem eingeschränkten

Umfang für Fischereiberechtigte, die von vornherein nur eine fischereifreundliche

Ausgestaltung des Projekts verlangen können und, wenn ihren Forderungen nicht

entsprochen werden kann, lediglich einen Entschädigungsanspruch haben.288 Da im

Zuge der Verwaltungsreformen der letzten Zeit wasserrechtliche Vorhaben immer

weniger von den Wasserrechtsbehörden, sondern immer mehr in anderen Verfahren

(Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallrecht, Gewerberecht, udgl.) mitbehandelt

werden, liegt es an der wasserwirtschaftlichen Planung, auf eine entsprechende

Beachtung der Erfordernisse der Wasserwirtschaft hinzuwirken; daher ist das

wasserwirtschaftliche Planungsorgan seit 1990 in allen Verfahren, durch die

wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, beizuziehen. Im Interesse der

Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande hatte das Planungsorgan

Parteistellung. Seit der WRG Novelle 2003 ist dem wasserwirtschaftlichen

287 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 125 288 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 32

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Planungsorgan allgemein zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen in allen

Verfahren nach dem WRG sowie in jenen Verfahren, in denen Wasserrecht mit

angewendet wird, Parteistellung und Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen

öffentlichen Rechtes eingeräumt.289 Alle übrigen Personen, die kein die Parteistellung

begründendes Recht auf Verfahrensteilnahme haben, aber durch den

Verfahrensausgang in ihrer Interessenslage berührt werden, können dem Verfahren als

Beteiligte beigezogen werden - sie haben aber kein Recht darauf, dass ihre

Einwendungen von der Wasserrechtsbehörde auch berücksichtigt werden.268

6.6.2 Vom Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Zur Einleitung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist immer das

Einbringen eines Antrages durch Konsenswerber bei der zuständigen

Wasserrechtsbehörde notwendig. Bei Anlagen, die einer anderen Verordnung (z.B.

GeWO) unterliegen, ist der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger

Behörde einzubringen, die dann auch die wasserrechliche Bewilligung erteilt, wobei

grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, also entweder die

Bezirkshauptmannschaften bzw. der Magistrat, zuständige Wasserrechtsbehörden sind,

bei sensibleren Verfahren wie z.B. Kraftwerkbauten, Wasserversorgungsanlagen udgl.

ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde.290 Beim Kraftwerkbau Freudenau war

und ist das BMLFUW iSd § 100 Abs 1 die zuständige und Bescheid erlassende

Behörde.291

Ein Antrag muss jedenfalls begründet sein und alle Angaben und Unterlagen enthalten,

die das geplante Vorhaben und seine Auswirkungen darstellen; nicht entsprechende

Anträge sind dem Konsenswerber zur Verbesserung unter Setzung einer Frist

zurückzustellen und gelten – wenn sie nicht innerhalb der Frist überarbeitet oder ergänzt

wurden – als zurückgezogen.292 Es ist jedoch zulässig, Mängel des Projekts bei der

Verhandlung über Antrag der Betroffenen zu verbessern und das Begehren richtig zu

stellen, wobei der Verfahrensmangel unrichtiger Projektsangaben nur von dem geltend

289 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 113 290 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 98; S 485 ff, 291 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 100 RZ 4; Kaan, R./Braumüller, G.(2000):

Handbuch Wasserrecht, § 100 ; S 514 292 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 30

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gemacht werden kann, der hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, also nicht durch

Dritte.293

Nach § 103 WRG müssen im Antrag jedenfalls Art, Zweck, Umfang und Dauer des

Vorhabens und das betroffene Gewässer dargestellt werden; grundbuchsmäßige

Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des

Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten

sowie Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur

Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende

Vereinbarungen, und über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem

Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz müssen ebenfalls im

Antrag enthalten sein.294 Die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile

oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile sind im Antrag ebenso

anzuführen wie Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen

Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter

Namhaftmachung der Betroffenen.295 Weiters sind bei der Behörde entworfenen Pläne,

Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des fachkundingen

Verfassers mit einzureichen, wobei bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die

beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten

Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen

Maßnahmen ebenso anzuführen sind, wie bei Wasserkraftanlagen die Angaben über

Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen

und die sichere Abfuhr der Hochwässer.296 Ob die vorgelegten Pläne ausreichend sind

oder nicht, hat die Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen.297 Angaben bei

Einbringungen in Gewässer über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer,

insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und

über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen sind im Antrag genauso

auszuführen, wie bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und

Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die

Gefahr von Störfällen besteht, über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung

293 vgl. VwGH 16.11.1904, Slg 3056; 3.7.1908, Slg 6108 294 vgl. § 103 Abs 1 lit. a und b WRG 295 vgl. § 103 Abs 1 lit. c und d WRG 296 vgl. § 103 Abs 1 lit. e, f, g und h WRG 297 vgl. VwGH 21.4.1904, Slg 2570

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oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen.298

Davon abgesehen obliegt es dem Konsenswerber der Behörde namhaft zu machen,

welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind, und ob das Vorhaben mögliche

bundesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben könnte.299 Verständlicherweise

können nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen

mittels Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft getroffen werden.300 Grundsätzlich obliegt es jedoch den Behörden,

das eine oder andere gesetzliche Erfordernis des Gesuches als entbehrlich anzusehen, ist

jedoch über ein Ansuchen das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt worden, kann

die Behörde die Entscheidung darüber nicht aus dem Grunde ablehnen, dass das Gesuch

nicht den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. 301 Das Fehlen der in

§ 103 WRG taxativ aufgezählten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar, dies gilt

jedoch auch für Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur

nach aber in den Rahmen des § 103 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung

erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden; denn

bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen

Bewilligung erforderlich seien, handelt es sich um eine Sachfrage.302

Ergibt sich aus einer ersten Prüfung, dass das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten

unzulässig ist, ist das Ansuchen abzuweisen; hinsichtlich anderer Bedenken besteht die

Möglichkeit zur Projektsmodifikation- in wichtigen Fällen erlaubt § 104a, von

Gewässerschutzzielen abzuweichen.303

6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens

Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem

Grundeigentümer, also Privaten, dem Bund oder den Ländern, 304 und können von ihm

genutzt und/oder Dritten in Bestand gegeben werden; da aber die Verfügungsmacht des

Eigentümers eines Gewässers auch durch Bewilligungsvorbehalte im öffentlichen

Interesse liegt, und die Verpflichtung nach dem Grundsatz sic utere tuo ut neminem

298 vgl. § 103 Abs 1 lit. j, und l WRG 299 vgl. § 103 Abs 1 lit. m und o WRG 300 vgl. § 103 Abs 2 WRG 301 vgl. VwGH 27.9.1901, Slg 512 und 11.10.1910, Slg 7636 302 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 103; S 549 ff 303 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 157 304 vgl. § 1 WRG

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laedas (Nutze das Deine so, dass Du keinen schädigst) zur zivilrechtlich gebotenen

Bedachtnahme auf fremde Rechte weitgehend eingeschränkt ist, empfiehlt es sich, vor

der Antragstellung durch den Konsenswerber, die, wenn auch nur die vorläufige,

Zustimmung zum Vorhaben vom Grundeigentümer einzuholen. Dadurch sollten

sämtliche denkbaren pekuniär und juridischen Ungereimtheiten bereits im Vorfeld und

im Hinblick auf das künftige Vertragsverhältnis ausgeräumt werden.

Aufgrund der Antragstellung durch den Konsenswerber wird iSd 104 WRG das

Vorprüfverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren dient im Wesentlichen zur Klärung der

Frage, ob ein Vorhaben bei der Berücksichtigung der öffentlichen Interessen überhaupt

bewilligungsfähig ist und im Einklang mit den in den §§ 30 a, c und d WRG

festgelegten Umweltzielen steht und kann damit vom Antragsteller vorerst auch auf die

Frage der grundsätzlichen Realisierungschance seines Vorhabens eingeschränkt

werden.305 Nach abgeschlossenen und positiv bewerteten Vorprüfverfahren wird in das

Ermittlungsverfahren eingetreten. Das Ermittlungsverfahren dient der Beweisaufnahme

zur Feststellung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu Grunde zu legenden

Sachverhaltes. Es wird von folgenden Grundsätzen beherrscht: Unbeschränktheit der

Beweismittel, freie Beweiswürdigung, Wahrung des Parteigehörs.306 Im Zuge des

Ermittlungsverfahrens wird auch die Augenscheinverhandlung vorgenommen, die nicht

unbedingt durch einen Lokalaugenschein abgeführt werden muss, sie kann auch als

Büroverhandlung stattfinden. Die Verhandlung ist auch der Kern des

Ermittlungsverfahrens, denn hier wird das Projekt in der Natur bzw. anhand von Plänen

und/oder Projektunterlagen vorgestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen,

Beweiswürdigung durch die Behörde, Projektpräsentation, Augenscheinverhandlung

usw. wird dann über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mittels

Bescheid durch die Behörde entschieden. Ein solcher verfahrensabschließender

Bescheid ist ein formgebundener Verwaltungsakt mit dem Verwaltungsrechtsverhältnis

zwischen der Wasserrechtsbehörde und den Parteien des Verfahrens begründet werden,

der mit der Rechtskraft für alle Seiten verbindlich wird und im Falle der

Gebrauchnahme der Bewilligung mit den darin festgelegten Verpflichtungen auch

gegen den Willen der Betroffenen zwangsweise durchgesetzt, also vollstreckt werden

305 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 33, 35 306 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 37 f

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kann.307 Der rechtsgestaltende Spruch hat iSd § 111 WRG den Umfang der erteilten

Bewilligung, die Dauer der Bewilligung, den Zweck der Bewilligung und des

Vorhabens, die Frist für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Anlagen die

Entscheidung über etwaige Zwangsrechte samt den evt. zu leistenden Entschädigungen,

und die Beurkundung von im Verfahren abgeschlossenen Vereinbarungen ebenso zu

enthalten, wie die Grenzwerte hinsichtlich der geplanten Emissionen bei

Abwassereinleitungen und sonstige, im Nachbar- und Umweltschutz und öffentlichen

Interesse liegenden Vorschriften.308 Auch muss, wie in Behördenverfahren

grundsätzlich üblich, der Bescheid begründet werden. Die Begründung hat einerseits

den erwiesenen Sachverhalt darzustellen, anderseits die Würdigung der Beweise offen

zu legen aber auch die rechtliche Beurteilung selbst ist zu begründen. Der Abschluss der

Arbeiten muss durch den Konsenswerber angezeigt werden. Als letzter Akt dieses

Behördenverfahrens beginnt sodann das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren. Die

Kollaudierung dient der Feststellung, ob ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben

entsprechend den Auflagen und sonstigen Rahmenbedingungen des

Bewilligungsbescheides ausgeführt wurde; entsprechend dem Resultat der Überprüfung

sind folgende Varianten möglich:

1. Das Vorhaben wurde entsprechend der Bewilligung ausgeführt und kann ohne

weiteres kollaudiert werden.

2. Das Vorhaben wurde mit geringfügigen Änderungen von der Bewilligung

abweichend ausgeführt, oder es sind noch nicht alle Anforderungen des

Bewilligungsbescheides erfüllt. In diesem Fall können Abänderungen durch den

Kollaudierungsbescheid nachträglich bewilligt werden bzw. ist eine Nachfrist

für die noch ausstehenden Maßnahmen zu setzen.

3. Das Vorhaben weicht in wesentlichen Punkten vom Bewilligungsbescheid ab -

in diesem Fall muss über die geänderte Ausführung ein neues wasserrechtliches

Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, dazu sind wieder alle Parteien und

Beteiligten beizuziehen. Eine Kollaudierung kann in diesem Fall erst mit der

neuen wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen. Eine geänderte

Projektausführung ist nicht bewilligungsfähig und es kann daher unter

307 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 39 308 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 111; S 605 ff

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Umständen die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Behörde

angeordnet werden.309

6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer

6.7.1 Einteilung der Gewässer

Das WRG unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern, privaten Gewässern und

dem öffentlichen Wassergut. Die Unterscheidung ist für den Umfang der

Nutzungsbefugnisse sowie für die Bewilligungspflicht von Wasserbenutzungen und von

Schutz- und Regulierungswasserbauten bedeutsam und entspricht den sachenrechtlichen

Bestimmungen des ABGB.310 Gewässer können sohin entweder öffentliche oder private

Gewässer sein; private Gewässer bilden jedoch nach dem ABGB einen Teil des

öffentlichen Gutes.311 Ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, kann von anderen als

den Wasserrechtsbehörden nur als Vorfrage iSd § 38 AVG beurteilt werden, denn zur

Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öffentliches oder privates Gut ist, sind

grundsätzlich die natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das

Gewässer nach seinen Eigenschaften dazu bestimmt, für Sondernutzungen Einzelner zu

dienen, wie z.B. Quellen, Brunnen, Teiche, vornehmlich künstliche Gerinne oder

stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Grundsätze des Privatrechtes

anzuwenden sein; wenn hingegen das Gewässer aber nach seinen natürlichen

Eigenschaften für den allgemeinen Gebrauch geeignet ist, sind für dieses Gewässer die

Grundsätze des öffentlichen Rechtes anzuwenden.312

Das WRG erfasst nicht den umfassenden Wasserkreislauf, sondern nur das mit dem

Erdboden in Beziehung stehende Wasser. Der mit der WRG-Novelle 2003 eingefügte

siebente Abschnitt über die Hydrografie reguliert die Beobachtung des vollständigen

Wasserkreislaufes; prinzipiell beinhaltet der Gewässerbegriff des WRG nur obertägige

Gewässer, also stehende und fließende Gewässer, dauernd oder bloß zeitweise

309 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 45 310 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 55 311 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 287 RZ 3 ff 312 vgl. OGH SZ 19/55; SZ 46/82

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wasserführende Gewässer, Oberflächengewässer, Oberflächenwasserkörper und das

Grundwasser.313

Das WRG unterscheidet grundsätzliche folgende „Arten“ von Gewässern:

Gewässer Ob von einem Gewässer bzw. Gewässerbett gesprochen

werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige

Wasserführung gegeben ist; die katastermäßige

Grundstücksgrenze kann nicht mit der Begrenzung des

Gewässerbettes oder dem Ufer gleichgesetzt werden, auch

wenn das Grundstück im Grundbuch als Gewässerparzelle

ausgewiesen ist. Auch kann die Verfügungsgewalt über

das Gewässer vom Grundeigentum getrennt sein – vgl.

z.B. § 4 öffentliches Wassergut. Zum Gewässer gehören

die Wasserwelle und das Wasserbett einschließlich der

Schwebstoffe, Sedimente, Tiere und Pflanzen; vom

Gewässer zu unterscheiden ist das ganz- oder teilweise-

benetzte Grundstück.

Grundwasser Grundwasser ist jenes Wasser, das in die Erdoberfläche

eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in

wasserhaltenden Schichten zu stagnieren. In der Natur ist

eine scharfe Abgrenzung zwischen Oberflächengewässer

und Grundwasser im Allgemeinen nicht möglich. So

reicht das im Gewässerbett abfließende Wasser unter die

Gewässersohle bis in den Untergrund des Gewässerbettes.

Grundwasser und Oberflächengewässer stehen je nach

den gegebenen hydrogeologischen, geographischen und

klimatischen Verhältnissen in unterschiedlichsten

Wechselbeziehungen. Das zwischen Bodenoberfläche und

Grundwasserspiegel einsickernde Wasser gehört zwar

auch zum Grundwasser, ist aber an sich dem WRG

entzogen. Gleiches gilt für Wasser in anderen

313 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 53

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Aggregatzuständen wie z.B. Schnee und Eis sowie für

Gletscher.

Obertägiges Gewässer Von einem obertägigen Gewässer wird dort gesprochen,

wo sich oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser

bzw. zu Tage tretendes Wasser in Bodensenken sammelt

und zielgerichtet fortfließt; ständige Wasserführung ist

nicht erforderlich.

Quellen Quellen sind der Schnittpunkt zwischen Grund- und

Oberflächenwasser. Es hängt daher von den Umständen

des Einzelfalles ab, ob eine Maßnahme als Eingriff in ein

Oberflächengewässer oder in das Grundwasser zu

beurteilen und damit dem § 9 WRG oder dem § 10 WRG

mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zuzuordnen ist.

Wasserbett Als Wasserbett gilt die bei einem regelmäßig

wiederkehrenden, ordentlichen, höchsten Wasserstand

benetzte Grundfläche, wobei es bedeutungslos ist, ob

dieser Wasserstand natürlich oder künstlich bewirkt wird.

Quelle: Oberleitner, F. (2005):Wasserrecht Einführung und Übersicht; S 53 ff

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6.7.2 Öffentliche Gewässer

Öffentliche Gewässer sind ex lege:

Burgenland die Leitha, der Neusiedler See, die Raab; die Lafnitz, die Strem.

Kärnten die Drau, die Gail, die Gurk - von der Metnitz an, der Wörther See,

die Möll, die Lieser - vom unteren Lanischsee an, der Millstätter

See mit dem Millstätter Seebach, der Weißensee, der Ossiacher See

mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz, die Kappler Vellach - vom

Ebriacher Graben an, die Glan . vom Wimitzbach an, die Lavant

vom Sommeraubach an

Niederösterreich die Donau, die Enns, die Traisen - von der Unrechttraisen an, die

March, die Thaya - von der Vereinigung der Deutschen und der

Mährischen Thaya an, die Leitha, die Schwarza - vom Auebach an,

die Ybbs - vom Lunzer Seebach an, die Erlauf - vom Mitterbach

an, die Melk - von der Mank an, die Pielach - vom Grünsbach an,

die Gölsen - vom Halbach an, der Kamp - von der Zwettl an, die

Schwechat - vom Helenenwehr an, die Triesting - vom Further

Bach an, die Fischa, die Piesting - von der Steinapiesting an

Oberösterreich die Donau, der Inn, die Salzach, die Traun mit dem Traunsee, der

Attersee, die Ager, die Vöckla, die Enns, die Mattig, die

Mühlheimer Ache (auch Pollinger oder Altbach genannt) - vom

Reintaler Bach an, die Antiesen - vom Marienkirchner Bach an, die

Pram - vom Raabbach an, die Große Mühl, die Alm - von ihrem

Austritt aus dem Almsee an, die Krems - vom Ottsdorfer Bach an,

die Gusen - von der Vereinigung der Großen und der Kleinen

Gusen an, die Steyr - von der Teichl an, die Aist - von der

Vereinigung der Wald- und Feldaist an, die Naarn

Salzburg die Salzach - von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache - vom

Anlaufbach an, die Saalach - vom Spielbergbach an, die Krimmler

Ache - vom Windbach an, die Felber Ache - vom Hintersee an, die

Stubache - vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache - vom

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Griesbach an, die Fuscher Ache - vom Bockenaybach an, die

Rauriser - Ache (auch Hüttwinkelache genannt) - vom

Ritterkarbach an, die Großarler Ache - vom Schöderbach an, die

Lammer - vom Weißenbach an, die Mur - vom Rotgüldenbach an

Steiermark die Enns, die Raab - von der Rabnitz an, die Mur, die Mürz - vom

Eichhorntalbach an, die Palten - vom Triebenbach an, der Erzbach -

vom Leopoldsteiner Seebach an, die Salza - vom Terzbach an, die

Lafnitz - vom Haselbach an, die Feistritz - vom Weißenbach an, die

Pöls - vom Pusterwaldbach an, die Liesing - vom Sulzbach an, der

Vordernberger Bach - vom Kalberggraben an, der Thörlbach - von

der Vereinigung des Ilgen- und Stübmingbaches an, die Kainach -

vom Gradenbach an, die Sulm - von der Vereinigung der

Schwarzen und der Weißen Sulm an

Tirol die Lech, der Inn, die Drau, der Faggenbach - vom Kaiserbach an,

die Sanna, die Trisanna - vom Jambach an, die Rosanna - vom

Pflunbach an, der Pitzbach - vom Taschachbach an, die Ötztaler

Ache - von der Vereinigung der Venter und der Gurgler Ache an,

die Sill - vom Schmirnbach an, der Rutzbach - vom Greybach an,

der Ziller - vom Zemmbach an, die Brandenberger Ache, die

Brixentaler Ache - von der Windauer Ache an, die Großache (auch

Jochberger, Kitzbühler und Kössener Ache genannt) - vom

Auracher Wildbach an, die Isel - vom Tauernbach an

Vorarlberg der Rhein, die Ill - von der Alfenz an, der Bodensee, die Alfenz -

vom Albonabach an, die Frutz - vom Garnitzenbach an, die

Dornbirner Ache - vom Kugelbach an, die Bregenzer Ache - vom

Gräsalper Bach an

Wien Die Donau und die Wien

Quelle: § 2 Abs. 1 WRG samt Anhang A des WRG

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Öffentliche Gewässer sind aber auch jene, die schon vor Inkrafttreten des WRG im

Jahre 1934 anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche

behandelt wurden.314 Soweit für die im Abs. 1 des § 2 WRG genannten Gewässer ein

besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind

diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen, wobei das Eigentum an den

Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers keinen solchen Privatrechtstitel bildet,

denn die Eigenschaft als öffentliches Gewässer bezieht sich nur auf die Wasserwelle;

darum kann das Wasserbett öffentlicher Gewässer im Privateigentum stehen. Steht

jedoch das wasserführende oder verlassene Wasserbett öffentlicher Gewässer im

Eigentum des Bundes oder gehört es zum öffentlichen Gut, dann unterliegt es als

öffentliches Wassergut einer wesentlichen Zweckwidmung und besonderen

Verfügungsbeschränkungen iSd § 4 WRG.315 § 2 Abs. 1 WRG steht jedoch nach

Ansicht der Höchstrichter unter dem Vorbehalt, dass es sich um ein Gewässer handelt,

das nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet wird.316

Festzuhalten ist auch noch, dass sich die Ersichtlichmachung der Eigenschaft als

öffentliches Gut im Grundbuch nur auf das Gewässerbett, nicht aber auf die

Wasserwelle beziehen kann, da das Bett und Welle die als öffentliches und privates

Gut nicht notwendigerweise den selben Rechtsstatus haben. Vielmehr kann auch ein

öffentliches Gewässer über Privatgrund und ein privates Gewässer über öffentlichen

Grund fließen, und daher kann von einem im Grundbuch eingetragenen Gewässer nicht

von vornherein die Rede von einem öffentlichen Gewässer sein.317 Öffentliche

Gewässer verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als solche auch nicht bei nicht ständiger

und/oder unterirdischer Wasserführung, es bleibt auch das nicht zu Verbrauchszwecken

abgeleitete Gewässer öffentlich.318

6.7.3 Privatgewässer

Außer den im § 2 Abs 2 WRG bezeichneten Gewässern sind jene Gewässer

Privatgewässer, die auf einem Grundstück unterirdisch enthalten sind, also das

Grundwasser und/oder jenes Wasser, das quellend am Grundstück zutage tritt und

314 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 2; S 22 315 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 55 316 vgl. VwGH 25.4.2002, 97/07/0019; siehe auch VwGH 14.12.1993, Slg NF 13.959/A 317 vgl. VwGH 25.4.2002, 97/07/0019 318 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 2; S 24

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natürlich das am Grundstück sich sammelnde Niederschlagswasser einerseits und

andererseits das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern für

Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser.

Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer und können von ihm genutzt werden,

wobei die Verfügungsmacht des Eigentümers eines Privatgewässers aber durch

Bewilligungsvorbehalte im öffentlichen Interesse und die Verpflichtung zur

Bedachtnahme auf die Rechte Dritter weitgehend eingeschränkt ist. Denn die

Benutzung von privaten Tagwässern sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu

dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn

dadurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen

Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die

Beschaffenheit des Wassers in gesundheitsschädlicher Weise oder auf die Höhe des

Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss ausgeübt oder eine Gefährdung der Ufer,

eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden

kann.319 Dies gilt auch sinngemäß für die Grundwässer, die im § 10 WRG entsprechend

geregelt sind. Strittig ist, ob die §§ 9 und 10 WRG eine Grenze für das Eigentumsrecht

an sich oder lediglich Ausübungsbeschränkungen iSd § 364 ABGB darstellen; dies kann

für den Umfang allfälliger Entschädigungsansprüche, wie sie im Zusammenhang mit

einer möglichen Vermarktung von Wasservorkommen diskutiert werden, relevant sein.

Zum Grundwasser allerdings hat der VwGH bereits mehrfach entschieden, dass sich der

Grundeigentümer gegen Entnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 4

WRG zur Wehr setzen könne, das heißt, dass er Wasserentnahmen, die seine

Nutzungsbefugnisse oder Wasserrechte sowie die Bodenbeschaffenheit und

Oberflächennutzung nicht beeinträchtigen, entschädigungslos hinnehmen müsse.320

Auch sind private Gewässer jene, so sie nicht § 2 Abs. 1 lit. a und b WRG

entgegenstehen, Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder

durchflossen werden samt deren Gewässer bis zu ihrer Vereinigung mit einem

öffentlichen Gewässer.321 Nach § 3 Abs. 1 WRG gehören die dort genannten

319 vgl. § 9 Abs 2 WRG 320 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 56, vgl. Kaan, R./Braumüller,

G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 9; S 52, § 10 S 59, 61 und vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, § 9 RZ 2, 5, 6f, 13, § 10 RZ 1,5, 6

321 vgl. § 3 Abs 1 lit. d und e WRG

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Privatgewässer dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte

vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht

über Privatgewässer einschließlich des Grundwassers ein - bei dieser Verfügungsmacht

handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten

fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist.322 Nach Spielbüchler in

Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 354 sind Grund- und Quellwasser, angesammeltes

Niederschlagswasser und andere private Gewässer Bestandteile der Liegenschaft,

wenngleich die Wasserwelle ähnlich der freien Luft und wilden Tiere sich der

Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser

Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter

durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Daher umfasst das durch § 3 Abs. 1 WRG

dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer selbst dort,

wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des

Privatgewässers auszuschließen.323

6.7.4 Öffentliches Wassergut

Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlichen Wassergut iSd § 4 WRG, öffentlichen

Gewässern iSd § 2 WRG und dem privaten Gewässern nach § 3 WRG, denn bei den

Gewässern nach §§ 2 und 3 WRGist nur die Wasserwelle gemeint, beim öffentlichen

Wassergut hingegen ist das Bett von öffentlichen Gewässern gemeint; dies manifestiert

sich auch im § 2 Abs 2 des WRG im Hinblick auf das Eigentum am Bett eines

Gewässers.324 Daher sind als öffentliches Wassergut all jene wasserführenden und

verlassenen Betten öffentlicher Gewässer zu bezeichnen, bei denen der Bund als

Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.325 Wenn der Bund nicht als

Eigentümer eingetragen ist, gelten die Betten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch

als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in

kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre

Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht aber kein Eigentümer

eingetragen ist.326 Unter den Begriff des öffentlichen Wassergutes fallen nicht das

322 vgl. OGH 21.10.1987, OGH 1 Ob 33/87 v 323 vgl. VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 324 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 27 325 vgl. § 4 Abs 1 WRG 326 vgl. § 4 Abs 1 WRG

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Wasser bzw. die Wasserwelle, sondern lediglich die Grundstücke, da das Eigentum am

Wasserbett von den Nutzungsrechten an der Wasserwelle zu unterscheiden ist.327 Schon

alleine daraus, dass nach den Vorschriften des GBG als öffentliches Wassergut, aber

auch als öffentliches Gut nur Grundstücke und Liegenschaften aufgenommen werden

können bzw. öffentliches Gut ersichtlich gemacht werden kann, besteht kein Zweifel,

dass als öffentliches Wassergut lediglich Grundstücke und niemals das Wasser selbst

verstanden werden können.328

Das öffentliche Wassergut ist also Teil des öffentlichen Gutes und das öffentliche Gut

steht nach § 287 ABGB im Eigentum des Bundes oder Landes und dient dem

bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann.329 Diese besondere

Zweckwidmung des öffentlichen Wassergutes ist allemal im öffentlichen Interesse zu

berücksichtigen, daher ist die Verfügungsmacht des Bundes über das öffentliche

Wassergut insoweit eingeschränkt, als eine Veräußerung oder Belastung nur erfolgen

darf, wenn das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Wassergutes entbehrlich ist -

dies muss bescheidmäßig festgestellt werden.330 Ein derartiger Bescheid ist zur

Veräußerung und/oder Belastung eines als öffentliches Wassergut verbücherten oder

erkennbaren Grundstückes dann notwendig, wenn das Grundstück der Erhaltung des

ökologischen Zustands der Gewässer oder dem Schutz ufernaher

Grundwasservorkommen sowie dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser,

Geschiebe und Eis aber auch der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und

Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen und

insbesondere der Erholung der Bevölkerung dient.

Jeder Erwerb des Eigentumsrechtes an - als öffentliches Wassergut gewidmeten Flächen

- in anderer als der im § 4 Abs. 8 WRG vorgesehenen Weise, bringt die öffentlich-

rechtliche Widmung mit dem zivilrechtlich in anderer Weise wirksam erworbenen

Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die bereits eingetretene

Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öffentliches Wassergut ist im Gesetz

nicht vorgesehen und auch durch ein Interesse einer Partei an der – den Gerichten

vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentumsrechtes nicht gerechtfertigt, wiewohl selbst

327 vgl. OGH 26.11.1958, 1 Ob 355/58 328 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 28 329 vgl. OGH SZ 32/64; SZ 41/48; SZ 52/62 330 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 31

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mit der Ausscheidung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut die Frage, ob der

betreffende Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten

habe, nicht miterledigt ist, ebenso wenig wird damit eine Entscheidung über die

Eigentumsverhältnisse getroffen.331 Selbst die Wasserrechtsbehörde ist nicht zuständig

darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öffentliches Wassergut ist oder nicht.332 Dies

insbesondere deshalb, da bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden

Liegenschaften, unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von

unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des

Rechtsaktes, die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der

dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut

verbundenen Zwecke und die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach

bescheidmäßiger Feststellung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der

Widmungszwecke eintritt, zulässig ist. Gegenstand des im § 4 Abs. 8 WRG

vorgesehenen Feststellungsbescheides ist ausschließlich die öffentlichrechtliche Frage

der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches

Wassergut zu dienen hat. Über die zivilrechtlichen Fragen des Eigentumsrechtes und

aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechtes herrührender Nutzungsrechte an solchen

Flächen wird mit einem Feststellungsbescheid nach § 4 Abs. 8 WRG nicht

abgesprochen.333 Feststellungsbescheide nach § 4 Abs. 8 WRG sind vom

Landeshauptmann zu erlassen, Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen

Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.334 Parteistellung im

Verfahren nach § 4 Abs. 8 WRG hat neben dem Bund derjenige, der an der Vermeidung

der im Verfahren normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtliches Interesse hat.335 Daher

kann unter einem Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs. 9 WRG nicht jeder, der in den

§§ 380 ff ABGB genannten Rechtsgründe für den Erwerb des Eigentumsrechtes und

auch nicht jeder, der im § 424 ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren

Eigentumserwerbs angeführten Titel verstanden werden. Nur ein solches

schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleichkommende

hoheitliche Verfügung nach § 424 ABGB, mit welchem oder welcher dem Eigentümer

331 vgl. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 & 22.3.1962, Slg 5754; 332 vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 333 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4; S 34 334 vgl. § 4 Abs 9 WRG 335 vgl. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120

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dem gegenüber der mit der Widmung als öffentliches Wassergut belasteten Flächen

gegenüber der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes begründet worden ist,

bildet einen Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs. 9 WRG. Dementsprechend gelten

nur Rechtsgeschäfte mit, und solchen gleichzusetzende Hoheitsakte gegenüber, dem

Träger des öffentlichen Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren

Eigentumserwerb gegenüber anderen Personen und Rechtstitel zum ursprünglichen

Eigentumserwerb iSd bürgerlichen Rechtes.336

6.7.5 Von den Kraftwerkbauten

Die Bestimmungen des WRG über Wasserbenutzungen sind vor allem auf die

Wasserkraftnutzung zugeschnitten; daher sind die allgemeinen Regelungen des WRG

anzuwenden, doch gibt es auch speziell wasserkraftbezogene Vorschriften, wie

insbesondere, dass das Land ein Vorzugsrecht auf Ausnutzung der in seinem Gebiet

vorhandenen Wasserkräfte hat und daher innerhalb bestimmter Fristen ein

Wasserkraftprojekt gegen Abgeltung des Planungsaufwandes selbst übernehmen kann -

da dieses Eintrittsrecht aber nur dem Land selbst zusteht, ist dieses Recht praktisch

obsolet.337

Zuständig ist für Wasserkraftanlagen unter 500 kW die Bezirksverwaltungsbehörde, für

größere Anlagen sowie für Anlagen an Grenzgewässern ist grundsätzlich der

Landeshauptmann zuständig, der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft und

Umwelt ist zuständig für Donaukraftwerke und Großkraftwerke nach dem zweiten

Verstaatlichungsgesetz, ferner für Anlagen mit Sperrenbauwerken, deren Höhe über die

Gründungssohle 30 m übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Mio

m³ zurückgehalten wird. Bei UVP - pflichtigen Anlagen tritt an die Stelle der

wasserrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung durch die entsprechende

Landesregierung unter Mitanwendung des WRG; zur Erklärung - UVP-pflichtig sind

Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW, Kraftwerke in

Kraftwerkketten, Stauanlagen für mehr als 10 Mio m³ bzw. in schutzwürdigen Gebieten

für mehr als 2 Mio m³, sowie im Einzelfall besonders umweltrelevante Anlagen.338

336 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 4;S 34; VwGH 11.7.1996, 93/07/0119 337 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 f 338 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 ff

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Für die fachliche Begutachtung technischer Fragen bei Staubeckenanlagen und

Talsperren geht es eine Staubeckenkommission beim BMLFUW; diese ist auch in die

Talsperrenüberwachung eingebunden, wobei bei Talsperren und Speichern, deren Höhe

die Gründungssohle über 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge

von mehr als 500.000 m³ zurückgehalten wird, vom Wasserberechtigten ein

Talsperrenverantwortlicher zu bestellen ist, der die Sicherheit der Sperre zu

überwachen, Mängel abzustellen und mit Behörde und Staubeckenkommission zu

kooperieren hat. 324

6.8 Von den Zwangsrechten

6.8.1 Einteilung und allgemeine Bestimmungen

Das WRG sieht in seinen §§ 60 bis 72 WRG eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die

Wasserrechtsbehörden in fremde Rechtspositionen eingreifen können; diese

Maßnahmen werden Zwangsrechte im § 60 WRG genannt.339

Bei den Zwangsrechten ist iSd. § 60 Abs 1 WRG zu unterscheiden zwischen:

1. Zwangsrechten hinsichtlich der Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61),

2. Zwangsrechten hinsichtlich der Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§

62),

3. Zwangsrechten hinsichtlich der Enteignung (§§ 63 bis 70),

4. Zwangsrechten hinsichtlich der Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72

WRG,

wobei diese Maßnahmen einerseits nur gegen angemessene Entschädigung iSd § 117

WRG und andererseits, nur wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten

nicht erzielt werden kann, zulässig sind. Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c des § 60

WRG werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet, sie binden den

jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder

Verjährungstitel.340 Wobei das WRG neben den in § 60 Abs. 1 genanten Zwangsrechten

noch eine Fülle anderer Grundlagen bietet, um in Rechte einzugreifen, wie

339 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 251 340 vgl. § 60 WRG; vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 60; S 397, 398

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insbesondere: § 12 Abs. 4 und 19 sowie §§ 20, 21 a, 31 Abs. 5, 31 lit. d Abs. 3, 34, 35,

37, 41 Abs.3, 52, 111 lit. a, 122, 133 Abs. 5, 138 Abs. 5 usw..341 Das WRG sieht aber

zum Beispiel auch vor, dass Grundinanspruchnahmen im unerheblichen Ausmaß, also

gleich einer Duldungsverpflichtung, nahezu entschädigungsfrei, bei möglichster

Substanzschonung als so genannte Legalservitute möglich sind.342 Die Weigerung eines

Grundeigentümers, einer Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet, dass es

mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden

eines Zwangsrechtes bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wobei

die Fälle iSd § 111 Abs 4 WRG hievon naturgemäß ausgenommen sind.343 Die gütliche

Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 WRG muss sich auf das beanspruchte Objekt und den zu

leistenden Gegenwert erstrecken, wobei unter der gütlichen Übereinkunft seitens der

Grundeigentümer zumeist nicht mehr verstanden werden kann, als die Erklärung, sich

der beanspruchten Rechte über das Grundeigentum zugunsten des Bewilligungswerbers

entäußern zu wollen; kommt dieses Rechtsgeschäft aber im weiteren Verfahren nicht

zustande, weil etwa keine Einigung über Ware und Preis erzielt werden konnte, so ist

die anfangs grundsätzlich erzielte Übereinkunft oder Zustimmung als nicht mehr

bestehend zu betrachten und nur mehr die Voraussetzung für die Begründung von

Zwangsrechten gegeben.344

Die Öffentlichkeitserklärung des § 61 WRG ist jedoch janusköpfig, denn für den

jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft ist der Bescheid iSd § 60 Abs 3

WRG bindend und bildet keinen Ersitzungstitel, im Übrigen wird Gemeingebrauch nach

§ 8 WRG begründet.345 Eine solche Erklärung nach § 61 Abs 1 WRG ist zulässig, wenn

wichtige öffentliche Interesse vorliegen; durch diesen Rechtsakt wird zu Lasten des

bisherigen privatrechtlichen Eigentümers die Verfügungsmacht über das Gewässer

zugunsten der öffentlichen Hand entzogen.346

Die Öffentlichkeitserklärung eines Privatgewässers steht in freiem Ermessen der

Verwaltungsbehörden und gestaltet lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen dem

341 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 60; S 397 342 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 111 WRG ; S 624,ff, § 72 WRG; S 421

ff, § 60; S 397 Abs 4 343 vgl. VwGH 7.11.1963, Slg 6144 344 vgl. VwGH 6.3.1958, Slg 4596; VfGH 7.10.1972, Slg 6858; VwGH 17.5.1974, 57/74 345 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 251 346 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 460; S 411

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bisher Berechtigten und dem Bund bzw. dem Staat,- in Rechte Dritter wird damit nicht

eingegriffen.347 Wobei der guten Ordnung halber hier erwähnt sei, dass der § 61 WRG

heutzutage kaum noch Anwendung findet. Hauptanwendungsfälle von § 62 WRG sind

Arbeiten, die in die Zeit vor die Erteilung der wassesrrechtlichen Bewilligung fallen;

der Wortlaut des WRG deckt jedoch auch den Fall, dass erst die Bauausführung

Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund erfordert, wobei eine Anwendung von § 62

WRG jedoch ausscheidet, wenn dem Wasserbauunternehmer die ihm unmittelbar durch

das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 WRG zustatten kommt.348 In

Beachtung der Wasserbenutzung zur Abwehr von Wassergefahren, zur

ordnungsmäßigen Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer können

gegen angemessene Entschädigung die notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt

werden, Wasserrechte, Liegenschaften, Bauwerke und Anlagen können verstaatlicht,

wesentliche Veränderungen des Grundwasserstandes und die Inanspruchnahme von

Privatgewässern und Anlagen gestattet werden.349 Wobei die zwangsweise Begründung

von Servituten nicht Platz greifen kann, wenn es darum geht, die Ausbesserung und

Instandsetzung einer Wasseranlage zu begünstigen und zu erleichtern. Die

Inanspruchnahme fremden Grundes und Bodens ist generell nur für die im Gesetz

vorgesehenen, keineswegs für andere Aufbauten zulässig.350 Der Bedarf einer

Expropriation kann sich einerseits nur daraus ergeben, dass das durch ein Zwangsrecht

zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technisch und

wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes unumgänglich ist und

andererseits, dass der für das Projekt dringende Grund nicht anders als durch ein

Zwangsrecht zu besorgen ist. Die Zwangsverpflichteten besitzen zwar prinzipiell

keinen Anspruch und haben daher auch keine unmittelbare Einwirkung darauf, dass bei

einem zu bewilligenden Zwecke bestimmte, ihnen tauglich erscheinende Varianten

realisiert werden; sie haben allerdings eine Anwartschaft darauf, dass ein Zwangsrecht

zu ihren Lasten nicht ohne die diese Maßnahmen iSd Gesetzes rechtfertigende

Interessenabwägung begründet wird.351 Zwar kann nicht ungewürdigt bleiben, dass die

347 vgl. VwGH 22.9.1903, Slg 197; VwGH 7.2.1963, 169/62 348 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 62; S 412; OGH 9.5.1973, 1 Ob 65/73 349 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 116 f 350 vgl. VwGH 14.4.1882, Slg 1373 und 21.12.1888, Slg 4419 351 vgl. VwGH 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162 14.9.1978, 2938/76; 14.6.1983, 83/07/0026; 9.5.1985, 82/07/0160; 12.11.1987, 85/07/0290; 6.12.1988, 87/07/0068; 31.1.1989, 87/07/0051; 2.3.1993, 92/07/0060; 19.4.1994, 91/07/0135; 23.5.1995, 92/07/0065; 21.12.1995, 93/07/0096

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Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel einer Wertentscheidung sein

muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in einem pekuniären Maßstab

bewertbar und damit messbar und/oder vergleichbar sind, aber gerade diese

Konstellation erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden

Rechtfertigungen möglichst erschöpfend und apodiktisch zu erfassen und einander

gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu

gestalten.352 Die nötigen Vergütungen sind von der Behörde möglichst zugleich mit der

Einräumung der Zwangsrechte abzusprechen, wenn Einwendungen gegen derartige

Entscheidung vorliegen, so kann sich der Rechtssuchende iSd der sukzessiven

Zuständigkeit an die Gerichte wenden.353

§§ 66 und 67 WRG gehen darauf ein, dass auf die möglichste Wahrung des

landwirtschaftlichen Wasserbedarfes und Schonung sonst bestehender Nutzungen zu

achten ist. Wasserleitungsdienstbarkeiten sind im § 68 WRG angeführt und es finden

sich dort auch Regelungen, die die Vorgehensweise bei massiver Entwertung von

Grundstücksteilen bzw. deren Einlösung regeln. Die Grundsätze und Voraussetzung für

die Erlöschung der Zwangsrechte bzw. die Rückübereignung von Flächen regelt der §

70 des WRG.

6.9 Vom Wasserbuch

Das Wasserbuch ist wie das Grundbuch, ein öffentliches Buch, das jedermann

zugänglich und einsehbar zu machen ist. Auch das Wasserbuch ist ein nach

Verwaltungsbezirken gegliedertes öffentlich geführtes Buch, dessen Eintragungen bis

zum Beweis des Gegenteiles als richtig anzusehen sind, jedoch haben anders als beim

Grundbuch Eintragung bzw. Ersichtlichmachung keine rechtsbegründende Wirkung.

Mit dem Wasserbuch soll hauptsächlich die Planung von Wasserbauten und die

Ermittlung betroffener Rechte erleichtert werden.354

Wie auch beim Grundbuch hat der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk ein

Wasserbuch als öffentliches Register zu führen in dem die verliehenen Rechte samt

Urkundensammlung, Karten und Hilfsmitteln ebenso in Evidenz gehalten werden wie

eine Übersicht über die Wassergenossenschaften und Wasserverbände samt ihrer

352 vgl. VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056 353 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 117; S 665 354 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 130

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Satzungen und den zur Vertretung berufenen Organen und Mitgliedern. Teil des

Wasserbuches ist aber auch eine Übersicht über die im Bezirk geltenden

Beschränkungen des Gemeingebrauches, bezirksmäßigen Reinhalteverordnungen,

Wasserschutz- und Schongebiete, Grenzen der Hochwasserabflussgebiete,

Wirtschaftsbeschränkungen aber auch wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne samt

wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen und Sanierungsplänen.

Im Wasserbuch sind jedenfalls ersichtlich zu machen:

1. das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen aber auch die betroffene

Kanalisation;

2. die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der

Einwirkung;

3. der Name und die Anschrift des Berechtigten;

4. die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist;

5. bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die

wasserrechtlich bewilligte, nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei

Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art

und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete, allgemeine Angaben über

das erteilte Recht;

6. die Bewilligungsdauer;

7. die Übersicht über die Urkundensammlung sowie

8. weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Rechtes im

öffentlichen Interesse, nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen

Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen

Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der

Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen, dazu reicht

normalerweise eine kurzes, formloses Schreiben, in dem die Übertragung aufgrund des

Rechtstitels samt Nachweis des bestehenden Wasserbenutzungsrecht angeführt wird.

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7 Vom Kraftwerkbau Freudenau

Die Nutzung der Wasserkraft war für die Entwicklung des Wasserrechtes von

besonderer Bedeutung. Waren früher die Mühlen bestimmend, so stand um 1900

bereits die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft im Widerstreit zwischen

Industrie und Eisenbahn; in weiterer Folge war es nach dem Ersten Weltkrieg

unerlässlich, den Verlust der böhmischen Kohlengruben auszugleichen und die

Wasserkraft vor dem Zugriff der Siegermächte zu schützen.355 Der Ausbau der

Wasserkräfte erfolgte in der Zwischenkriegszeit unter Zuhilfenahme von

Sonderbestimmungen und begünstigte die Ausformung eines bundeseinheitlichen

WRG; im Zuge und in der Folge des Zweiten Weltkrieges erfolgte ein weiterer Ausbau

der Wasserkräfte zumeist auf Basis des "bevorzugten Wasserbaues", einem

umfassenden und beschleunigten Verfahren, wobei praktisch alle größeren Kraftwerke,

aber auch große Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und

Hochwasserschutzbauten danach bewilligt wurden, bis diese Bestimmung mit der

WRG-Nov 1990 beseitigt wurde.

Das 1998 fertig gestellte Kraftwerk Freudenau ist weltweit das erste große

Flusskraftwerk in einer Millionenstadt, das in Nassbauweise direkt im Fluss errichtet

wurde. Die Turbinen mit 7,5 Metern Laufraddurchmesser zählen zu den größten in

Europa, und die Produktion des Kraftwerk Freudenau entspricht dem Verbrauch von

rund der Hälfte aller privaten Wiener Haushalte.356 Die Wiener Bevölkerung hat sich

1991 bei einer Volksbefragung mit großer Mehrheit für das Kraftwerk ausgesprochen.

Das Kraftwerk Freudenau entspricht unter Einhaltung von nicht weniger als 200

Umwelt-Auflagen voll und ganz dem Wiener Naturschutzgesetz, davon abgesehen

konnte die Eintiefung der Donau, zumindest im Bereich des Oberwassers, bei Wien

gestoppt werden; auch die Alte Donau und die Gewässer der Lobau bekommen wieder

ausreichend Wasser. Es wurden 10 Hektar Wald gepflanzt und auf der Donauinsel

bieten neue Biotope, Buchten und Inseln zusätzlichen Lebensraum für Tiere und

Pflanzen; der ökologisch ausgestaltete Umgehungsbach mit Fischaufstieg wurde von

den Fischen gut angenommen.

355 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 70 ff 356 vgl. Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (2006) online: http://www.verbund.at/at/konzern/

kraftwerke/kraftwerke/ donau_b/2.1.9_freudenau_b.htm

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Technische Daten:

• Aufstau der Donau bei Mittelwasser um rund 8,5 m an der Kraftwerkachse und

rund 5 m bei der Reichsbrücke

• Hauptbauwerk des Kraftwerk bei Strom-km 1921,05, Stauraumlänge ca. 27 km

• Wehranlage mit vier Wehrfeldern liegt in einer Bucht am linken Donauufer

• Schleusenanlagen, Doppelkammerschleuse mit je 24 m Nutzbreite und je 275 m

Nutzlänge befinden sich am rechten Ufer

• Krafthaus verfügt über sechs Kaplan Turbinen, Laufraddurchmesser 7,5 m

• Aufstau bewirkt Überschuss an Sickerwasser in der Neuen Donau

• Überschusswasser in der Neuen Donau wird genutzt:

o höhere Wasserstände während der Badesaison (Musterganglinie)

o Überleitung von Wasser in das Altarmsystem der Lobau ( Dotation

Lobau )

o Entnahme von Trinkwasser im Grundwasser Donauinsel Nord

• Jahresproduktion: 1,037 Mrd. kWh

• Fuß- und Radwegverbindungen über das Kraftwerk zur Donauinsel

Bau der Staustufe Freudenau: Umgestaltung der Donauufer im Stauraum

Linkes Donauufer:

• Naturnahe Gestaltung: Inseln, Halbinseln, Begleitgräben, Leitwerke, Buchten,

Flachwasserbereiche

• Umgehungsbach von 1, 5 km Länge beim Kraftwerk auf der Donauinselseite

ermöglicht die Fischwanderung

Rechtes Donauufer:

• Schifffahrteinrichtungen

• Sportboothafen Marina Wien

• Parklandschaft mit Rad- und Fußwegen: Donauuferpromenade mit Böschungen,

Stützmauern und Plätzen, Infrastruktureinrichtungen357

357 vgl. Institute of Hydraulics, Hydrology and Water Resources Management, Vienna University of Technology (2001) online: http://www.hydro.tuwien.ac.at/lehre/wawisem/02-Gruppe10/4.htm#4.2

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7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau

Wie bereits oben ausgeführt, ist des BMLF(UW) für Donaukraftwerke und

Großkraftwerke nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz zuständig, dies war auch am 31.

Juli 1991, also zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Fall. Für die Republik

Österreich hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Zl.

14.570/182-I 91 hinsichtlich des DonauKraftwerk Freudenau einen wasserrechtlichen

Grundsatzbescheid erlassen. Das Bundesministerium erteilte der damaligen

Österreichischen Donaukraftwerke AG (Donaukraft) gemäß §§ 9 -15, 21, 22-24, 30 ff,

41 ff, 60 ff, 100. Abs. 1 lit. b und 111 a WRG 1959 in der Fassung des

BGBL.Nr.252/1990, sowie § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung

mit § 97 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung die wasserrechtliche

Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des

Kraftwerk Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerk Freudenau, gemäß der

Projektsbeschreibung und unter den im Bescheid angeführten Bedingungen und

Auflagen.358 In der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung wurden weiters die

Ausbauwassermenge und die maximale Jahresarbeit des Kraftwerk nach § 113 Abs. 1

WRG beschränkt, aber auch das Wasserrecht bis zum 30. 6. 2081 befristet, um die

Bestimmungen des § 21 WRG zu erfüllen.359 Um den Vorschriften aus dem WRG

Genüge zu tun, wurden im Pkt. V. Beginn und Ende der Bauarbeiten festgeschrieben,

hinsichtlich der notwendigen Zwangsrechte wurden diese iSd § 111 Abs. 1 WRG

ebenfalls im Bescheid erfasst und zwar in der Form, dass für das ggs. Vorhaben die

Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei, wobei sich die Behörde naturgemäß zu

diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen konnte, ob und inwieweit Zwangsrechte im

konkreten Fall notwendig werden und welche Entschädigung dafür ggf. zu entrichten

sei und befand, dass die Entscheidungsfindung in nachfolgenden Detailverhandlungen

erfolgen muss.360 Die Detailprojekte mussten beim BMLFUW zu einem im Bescheid

festgelegten Zeitpunkt unter Bedachtnahme der in den Auflagen aus dem Bescheid

genannten Kriterien eingereicht werden und im Zuge dieser Detailbescheidüberprüfung

wurde auch über die Zwangsrechte entschieden.361 Die Wasserrechtsbehörde hatte iSd

358 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 1, Pkt. I. 359 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. II. und II. 360 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. V. und VI. 361 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. VI. und VII.

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54 Abs 3 WRG zu prüfen, ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen

Rahmenverfügung im Widerspruch steht, da eine Bewilligung eines mit einer

wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens nur

zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung

der Rahmenverfügung überwiegt, wobei derartige Bescheide binnen zwei Wochen nach

Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen gewesen wären,

damit der Bundesminister, so er die Auffassung der erlassenden Behörde nicht teilt,

gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben

kann. Die Beschwerdefrist hätte mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

begonnen.362 Naturgemäß war dies im Verfahren beim Kraftwerkbau Freudenau nicht

notwendig, da das BMLF die Bescheid erlassende Behörde war, dennoch stellte die

Behörde im Pkt. VIII fest, dass die Prüfung iSd § 54 Abs. 3 WRG ergab, dass ein

Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege.363 Die

Forderungen aller Personen, Firmen udgl., die weder Eigentümer, noch

Wasserberechtigte, noch über Privatgewässer Verfügungsberechtigte, noch

Fischereiberechtigte waren, wurden im Bescheid von der Behörde ebenso

zurückgewiesen, wie Haftungs- und Schadenersatzforderungen, bzw. Forderungen, die

sich auf die Gesamtsanierung der Unterwasserstrecke beziehen, sowie die ergänzend -

jedoch verspätet eingebrachte Forderung der Marktgemeinde Langenzersdorf.364 Die

Forderungen der Stadt Wien waren, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid mit

20 Jahren befristet wird, die der Gemeinden Großenzerdorf und Petronell-Carnuntum,

dass der Grundwasserspiegel im Zuge des Kraftwerkbaus angehoben wird, die der

Stadtgemeinde Klosterneuburg und des Abwasserverbandes Korneuburg, dass

Mehrkosten für eine Hochwasserpumpe abgegolten werden, die der Gemeinden

Eckartsau, Orth/Donau, Mannersdorf sowie des Wasserverbandes Fadenbach und der

Österreichischen Bundesforste, dass der Fadenbach dotiert werden soll, die der Stadt

Hainburg, dass die damals schon bestehende Sohleintiefung saniert und sämtliche

Unterlagen der Beweissicherung der Gemeinde übergeben werden sollen. Diesen eben

362 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 53 ff ; S 383 ff 363 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. VIII. 364 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. X

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111

genannten sowie den weiteren insgesamt 26 Forderungen kamen das BMLF damals

nicht nach.365 Die Behörde hielt hinsichtlich der Forderungen, die weder in den

Spruchabschnitten noch in den Bedingungen und/oder Auflagen des Bescheides

berücksichtigt wurden, fest, dass dieser Forderung dann allenfalls in den

Detailprojekten zu berücksichtigen sind.366 Die genaue Projektbeschreibung samt den

Detailbeschreibungen wird im Teil A. des insgesamt 319 Seiten umfassenden

Bescheides dargelegt.367 Im Teil B. des Bescheides S 34 ff wird auf die allgemeinen

Bedingungen, die Detailprojekte, die Richtlinien, die Bauwerksüberwachung, die

Geschiebe- und Schwebstoffführung, die Hochwasser- und Eisabfuhr, die

Betriebsbedienungen, die Raumplanung, die Schifffahrt und deren Bedürfnisse, die

Verkehrswege, den Dienstnehmerschutz, die Statik, die Geologie, den Uferschutz, die

Wasseranlagen, Gewerbebetrieb, Leitung usw., hingewiesen. Weiters finden sich in

diesem Bescheid aber auch Hinweise auf die für diese Arbeit wichtigen Auflagen 6.

und 7. hinsichtlich der Schaffung von Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie die

Bestimmung, dass Grundflächen, die die Merkmale des § 4 Abs. 1 und 2 WRG 1959

aufweisen und zum Stichtag noch nicht im Bundeseigentum lagen, in das Eigentum des

Bundes zu übertragen sind.368

365 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 4 f , Pkt. XI. 366 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 5, Pkt. XII. 367 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 6 – 34 ; Genaueres ebenda 368 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 34 – 122; Genaueres ebenda

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112

8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der

Grundbuchsordnung

Wie bereits o.a. hat das BMLF im Bescheid den Errichtern des Donau Kraftwerkes

Freudenau Grundstückstransaktionen aufgetragen, da von AHP, im Bescheid noch

DOKW, Grundstücke im Eigentum der Republik Österreich beansprucht wurden.

Ebenso wurden aber auch Grundstücke von anderen Grundeigentümern durch AHP

erworben und in das Eigentum der Republik Österreich übertragen. Diese Übertragung

betrifft jene Grundstücke, die iSd. § 4 Abs. 1 als öffentliches Wassergut anzusehen sind,

und 1991 noch nicht im Eigentum des Bundes standen ebenso wie jene Flächen, die zur

Schaffung eines durchgängigen Treppelweges im Kraftwerkbereich notwendig sind.

Grundstücke iSd § 4 Abs. 1 WRG sind ex lege: „Wasserführende und -verlassene

Betten öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind

öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern

eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als

öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein

öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft

als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen

Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen

ist.“369

Hochwasserabflussgebiete iSd § 38 WRG sind ex lege:

„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann

von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender

Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in

stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist

nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche

Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9

oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich

befristet erteilt werden.“370

369 zit. § 4 Abs 1 WRG 370 zit. § 38 Abs 1 WRG

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Zwischen den beteiligten Grundeigentümern wurde aufgrund des Bescheides

dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass nach Fertigstellung aufgrund von

Teilungsplänen die Grundbuchsordnung hinsichtlich der tatsächlich beanspruchten

Flächen vorgenommen werden soll. Dies insbesondere deshalb, da zu Baubeginn eine

einigermaßen genaue Abschätzung der Inanspruchnahme noch nicht möglich war.371 So

wurde zwischen der Republik Österreich Bundeswasserstraßeverwaltung, damals

vertreten durch die WSD, sowie der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung

45 (Wasserbau,) und dem Verbund – Austrian Hydro Power AG ein Übereinkommen

getroffen, dass im Bereich des Hautpbauwerkes und im Stauraum Flächen der AHP

vorübergehend in Bestand gegeben werden.372 In dieses Übereinkommen mit

eingebunden war die DHK. Die DHK – Donau Hochwasesrschutzkonkurrenz - wurde

1927 zum Zweck der Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen gegründet. Sie besteht

aus den drei Kurien Bund, Land Niederösterreich und Land Wien, geschäftsführende

Stelle ist via donau zum damaligen Zeitpunkt war jedoch die geschäftsführende Stelle

noch die WSD. Der DHK obliegt per Gesetz die Erhaltung der Schutz- und

Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur

Staatsgrenze bei Theben, der Betrieb und die Verwaltung der damit

zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen, die Erhaltung des Donaukanals sowie

Erhaltung und Betrieb des Wehrs und der Schleuse Nussdorf und die Verwaltung der

„DHK-Liegenschaften“ – das sind jene Grundstücke, die sich im Miteigentum des

Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien befinden.373 Weil sich

das Eigentum der DHK im Bereich der Bundeshauptstadt grundsätzlich zu 1/3 im

Eigentum der Republik Österreich und zu 2/3 im Eigentum der Stadt Wien befindet,

wurde bei den Verhandlungen durchgängig davon ausgegangen, dass, da ja bereits 1/3

im Eigentum steht, lediglich der verbleibende 2/3 Anteil der Stadt Wien ggf. zu

übertragen sei.374 Richtig wäre jedoch aus meiner Sicht, dass der ggs. 1/3 Anteil des

Bundes ebenso abgegolten werden müsste, zumal das von der Republik als Anteil an die

DHK übertragene Fruchtgenussrecht nicht öffentliches Gut sein kann. Dies ist

insbesondere deshalb nicht der Fall, weil das Fruchtgenussrecht augenscheinlich keinen

erkennbaren Ertrag erwirtschaftete und aus diesem Grunde von einigen der Beteiligten

371 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 372 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 373 vgl. LGBL 24/1927: über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz 374 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau

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als öffentliches Wassergut angesehen wurde375. Im Jahr 1992 wurde mit der Stadt Wien

hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahme von 37.000 m² bereits ein

Bestandvertrag (Zl. MA 69-1-A-865/91-Nem) geschlossen, wobei teilweise

Vereinbarungen aus diesem Vertrag aus 1992 mit dem gemeinschaftlichen

Übereinkommen aus dem Jahre 2000 als erfüllt erklärt wurden. Außerdem wurde

vereinbart, dass für die künftige endgültige Grundinanspruchnahme, nach Vorliegen

entsprechender verbücherungsfähiger Teilungspläne, ein eigenes Übereinkommen

zwischen AHP und der Stadt Wien geschlossen werden soll.376 Weiters wurde am 26.

Juli 1993 zwischen der Stadt Wien und AHP ein Vertrag geschlossen, dessen Punkt V,

hinsichtlich der Mitbenützung von Dammbauten des Hochwasserschutzes der Stadt

Wien mit dem Übereinkommen aus 2000 ebenfalls als erfüllt angesehen wurde, da die

Dammbauten nach Fertigstellung des Kraftwerkes nunmehr sowohl der Stadt als

Hochwasserschutz als auch der AHP für den Bestand und Betrieb des Kraftwerks

dienen.377 Aufgrund der im Vorfeld des Übereinkommens 2000 stattgefundenen

Grenzbegehungen, insbesondere im Jahr 1999, sowie der nachträglich durch einen

Zivilingenieur vorgenommen Grenzziehung zwischen öffentlichem Wassergut, der

Stadt Wien und der DHK wurde auch in weiten Bereichen auf die geplante Realteilung

am linken Ufer des Donaustromes zwischen der Stadt Wien (MA 45) und der WSD,

also der Republik, Rücksicht genommen, sodass allfällige Flächendifferenzen nicht zu

Lasten der AHP gehen. Die künftige Grundinanspruchnahme von Flächen der Republik

Österreich und der DHK sollten ebenfalls später, nach Vorliegen eines entsprechenden

Teilungsplanes, in einem eigenen Übereinkommen geregelt werden.378

Da die Bauarbeiten am Kraftwerk Freudenau im Jahr 2000 abgeschlossen waren, war

die Rückstellung der vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen an die

jeweiligen Eigentümer, da ja in der Natur bereits ersichtlich, vorgesehen, ebenso sollten

Vereinbarungen hinsichtlich der künftigen Erhaltung und Verwaltung der geschaffenen

Anlagen getroffen werden.379 Die Rückstellung der Flächen sollte gemäß Punkt 375 aus

dem Bescheid BMLF Zl. 14.570/182-I 91 erfolgen, dies bedeutet, dass die Kosten für

die Erhaltung der Uferbauten bis zur Übernahme durch die Republik die AHP zu tragen

375 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 376 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 377 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2 378 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 379 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2

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hat; diese Uferbauten sollten binnen drei Jahren nach Vollstauerrichtung in

ordnungsgemäßen und projektentsprechenden Zustand an die

Bundeswasserstraßenverwaltung übergeben werden, wobei die Frist für erst nach der

Stauerrichtung fertig gestellte Bauteile, erst nach deren Fertigstellung zu laufen

beginnt.380 Davon abgesehen hat AHP nach der Übergabe sämtliche Kosten für die

Behebung von Schäden an den Anlagen, die durch den Bau oder durch den Betrieb des

Kraftwerkes entstanden sind bzw. entstehen und über den laufenden

Erhaltungsaufwand, da die Erhaltung nach Übernahme an den Bund übergeht,

hinausgehen zu tragen.363 Es wurde im Jahr 2000 zwischen der Stadt Wien und der

Republik dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass beide bei Rückstellung und

Übernahme der Grundflächen samt den darauf befindlichen Anlagen, Baulichkeiten und

der ökologischen Uferbereiche zur ungeteilten Hand die Ver- und Erhaltung

übernehmen, wobei diesbezüglich noch ein separater Vertrag geschlossen werden sollte.

Die Erhaltung und Verwaltung der Dichtwände, der Anlage der

Grundwasserbewirtschaftung, des Einlaufbauwerkes Langenzersdorf und die

Uferbauwerke im engeren Kraftwerkbereich blieben bei der AHP.381 Von dieser

Vereinbarung abgesehen war aufgrund vorhandener Reallasten und Dienstbarkeiten aus

der Zeit vor dem Kraftwerkbau eine Teilung im Besitz nach § 15 ff LiegTeilG

notwendig, um die Grundstücke für die geplante Flächenbilanz und damit verbundene

bescheidmäßig bestimmte Herstellung der Grundbuchsordnung lastenfrei zu stellen.

Nach Abschluss dieser Vereinbarung wurde durch die AHP versucht, wie bei früheren

Kraftwerken üblich, die notwendigen Grundstückstransaktionen iSd § 15 ff LiegTeilG

durchzuführen. Der guten Ordnung halber sei noch angeführt, dass ein beschleunigtes

Verfahren aufgrund eines „bervorzugten Wasserbaues“ aufgrund der WRG-Novelle

1990 nicht mehr möglich war. Der § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz ist eine

Sonderbestimmung, die dem Grunde nach vorsieht, dass für Grundstücke, die zur

Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder

Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr

eines Gewässers, wie zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-,

Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung,

einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen zum Beispiel Trieb-

380 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 120 Pkt. 375 381 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2; Pkt. 1

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und Stauwerke ein vereinfachtes Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung

zulässig ist, da es ja auch nach Ansicht der Höchstrichter ein grundbücherliches

„Bagatellverfahren“ ist.382 Das Gericht darf dieses vereinfachte Verfahren aber nur

durchführen, wenn sich die Verbücherung auf die zu verbüchernden Änderungen auf

Grundstücke iSd § 15 LiegTeilG bezieht, und die Vermessungsbehörde die

tatsächlichen Verhältnisse bestätigt und dort auch ersichtlich ist, dass es sich um eine

Wasserbauanlage udgl. handelt, aber vor allem der Wert der abzuschreibenden

Grundstücke nicht € 5.200,00 übersteigt.383 Bei einer Vorbesprechung, die die AHP

beim Grundbuchsgericht führte, wurde, das Ansinnen auf Verbücherung und die damit

verbunden Herstellung der Grundbuchsordnung im Lichte der zu übertragenden Flächen

und deren durchaus prominenter Lage im Stadtgebiet Wiens bereits durch die damals

zuständige Rechtspflegerin im Vorfeld zurückgewiesen.384 Daraufhin wurde zwischen

den Beteiligten aufgrund der Empfehlung der Rechtspflegerin vereinbart, dass

privatrechtliche Verträge iSd § 431 ABGB (siehe 2.6) aufgrund der notwendigen

Vorschriften iSd GBG § 8 GBG zu schließen sind, um die Grundstückstransaktionen

durchzuführen. Aufgrund mehrere Lokalaugenscheine im Jahre 2004 sowie der

Teilungspläne GZ: 11105/01 KG Leopoldstadt, GZ: 10722/00 KG Leopoldstadt GZ:

10895/01 KG Brigittenau, sowie der Grenzbegehungen vom 9. Dezember 1998

(Protokoll vom 25.01.1999), 23. und 26. März 1999 (Protokoll vom 7.05.1999), 10.

August 1999 (Protokoll vom 20.01.2000), 10. November 1999 (Protokoll vom

6.03.2000) und 23. November 1999 (Protokoll vom 24.11.1999) wurden

Grenzziehungen, Ab- und Zuschreibungen udgl. vorgenommen und somit die Basis für

Verträge geschaffen.385 In der Folge wurde der allgemein beeidete und gerichtlich

zertifizierte Sachverständige Siegl – Cachedenier von der Verbund Austrian Hydro

Power AG beauftragt, ein Gutachten zur Darstellung der Flächen, die im

Zusammenhang mit der Errichtung des Donaukraftwerkes Freudenau in den

Katastralgemeinden Leopoldstadt und Brigittenau am rechten Donauufer an die

Republik übertragen werden sollen, sowie der Flächen, die von der Republik Österreich

abgeschrieben und an die Stadt Wien und an das öffentliche Wassergut übertragen

werden sollen, zu erstellen.

382 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht; § 15 RZ 1 383 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G. (2005): Grundbuchsrecht; § 15 RZ 4 ff und § 17 LiegTeilG 384 Lampl (2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich der Herstellung der Grundbuchsordnung 385 vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 4

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Das Gutachten stellt nunmehr die notwendigen Schritte bzw. Ab- und Zuschreibung,

Käufe und Täusche dar, die notwendig sind, um am rechten Donauufer in den

Katastralgemeinden Leopoldstadt und Brigittenau die Grundbuchsordnung nach dem

Kraftwerkbau Freudenau herzustellen:

im Bereich des Hauptbauwerks bis zum Stromkilometer 1923,8 in der KG

Leopoldstadt lt. Grundabrechnungen mit der Stadt Wien.386

Von der Stadt Wien wird an die Republik Österreich folgende öffentliches Wassergut

werden übertragen:

GST Nr. Fläche (m²)

Anmerkungen

5169/2 127 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5169/3 584 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5179/2 86 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5179/3 83 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5179/4 2.902 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5179/5 43 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

4146/31 1.439 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

5164/3 2.758 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

4146/25 2.720 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

4146/28 329 Soll an das öffentliche Wassergut übertragen werden.

Nachstehendes Grundstück bleibt bei der Republik Österreich als öffentliches

Wassergut:

4146/30 123 m² durch Vorschüttung entstandene Landfläche

386 vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 7

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Vom Wiener Hafen werden an die Republik Österreich in der Grundabrechnung

zwischen dem Wiener Hafen und AHP folgende Grundstücke übertragen:

5199/14 60 wird Treppelweg

5199/17 1.087 wird Treppelweg

5199/18 154 wird Treppelweg

5199/19 1.142 wird Treppelweg

Am rechten Ufer werden bis zum Stromkilometer 1923,8 nachstehende Grundstücke

übertragen

GST Nr. EZ m² Eigentümer Neuer Eigentümer

5169/2 4280 127 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 387

5169/3 4280 584 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

5179/2 4298 86 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

5179/3 4298 83 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

5179/4 4298 2.902 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

5179/5 4298 43 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

4146/31 5677 1.439 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

5164/3 5683 2.758 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

4146/25 5693 2.720 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

4146/28 388 329 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 371

4146/30 5832 123 Öffentliches Wassergut Öffentliches Wassergut 389

5199/17 5897 1.087 Wiener Hafen Republik Österreich 373

5199/14 5897 60 Wiener Hafen Republik Österreich 390

387 Im Übereinkommen Stadt Wien Republik Österreich bereits enthalten. 388 Das Grundstück Nr. 4146/28 wird als ganzes Grundstück übertragen, dieses Grundstück ist im

Teilungsplan daher nicht ausgewiesen. 389 Bleibt bei Republik Österreich. 390 Im Übereinkommen Wiener Hafen und Republik Österreich bereits enthalten.

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5199/18 5897 154 Wiener Hafen Republik Österreich 373

5199/19 5897 1.142 Wiener Hafen Republik Österreich 373

5199/23 5931 20 Verbund AHP Republik Österreich 391

5199/27 5931 315 Verbund AHP Republik Österreich 374

5199/29 5931 851 Verbund AHP Republik Österreich 374

5199/31 5931 176 Verbund AHP Republik Österreich 374

5180/3 5942 77.317 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374

5180/11 5942 4 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374

5180/12 5942 20 Verbund AHP Öffentliches Wassergut 374

4094/15 572 2.979 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 392

4094/16 572 4.883 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375

4094/17 572 630 Stadt Wien Republik Österreich 375

5074/13 1423 3.619 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

5074/14 1423 3.302 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

5087/21 1424 6.578 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

5087/22 1424 17.926 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

5087/23 1424 2.576 Republik Österreich Stadt Wien

5088/31393 5702 9.048 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

5088/32376 5702 2.693 Republik Österreich Öffentliches Wassergut

391 Im Übereinkommen Republik Österreich Verbund AHP bereits enthalten 392 Soll bei der Realteilung der DHK Stadt Wien/Wasserstraßendirektion berücksichtigt werden 393 Bei der Grenzbegehung wurde bereits Rücksicht auf eine zukünftige Realteilung der DHK genommen. Bei den Grundstücken Nr. 5088/31 und 5088/32 wurde nicht endgültig entschieden wohin diese Flächen kommen sollen. Lt. Rücksprachen mit der Stadt Wien sollen die Grundstücke in das öffentliche Wassergut übertragen werden.

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5081/6 5823 8.026 Republik Österreich Öffentliches Wassergut 375

5081/7 5823 3.712 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375

4146/32 5832 243 Öffentliches Wassergut Republik Österreich

4146/33 5832 575 Öffentliches Wassergut Republik Österreich

4146/34 5832 398 Öffentliches Wassergut Republik Österreich

2081/23 2001

5005

25 Österreichische Bundes-

bahn

Öffentliches Wassergut 394

Quelle: vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 8 ff

Aus dieser Aufstellung ergibt sich nachstehende Flächenbilanz, hinsichtlich der

grundsätzlich Einigkeit besteht, wiewohl seitens des BMVIT noch Einwendungen

hinsichtlich eines kurzen fehlenden Stückes eines Treppelwegs bestehen.395

Derzeitiger Eigentümer Neuer Eigentümer Fläche m²

Stadt Wien Öffentliches Wassergut 32.343

Stadt Wien Republik Österreich 1.726

Republik Österreich Öffentliches Wassergut 59.661

Republik Österreich Stadt Wien 2.700

Öffentliches Wassergut Republik Österreich 2.429

Öffentliches Wassergut Stadt Wien 342

DHK Öffentliches Wassergut 3.733

Wiener Hafen Republik Österreich 2.443

Verbund AHP Republik Österreich 1.362

394 Muss von den ÖBB eingelöst werden. 395 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau

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Verbund AHP Öffentliches Wassergut 77.341

Öffentliches Wassergut Öffentliches Wassergut 123

Österreichische Bundesbahnen Öffentliches Wassergut 25

Summe 184.228

Quelle: vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 15

Auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen Siegl – Cachedenier wurden durch

AHP die entsprechenden privatrechtlichen Verträge errichtet. Zusammenfassend lässt

sich sohin sagen, dass zur Herstellung der Grundbuchsordnung seit über fünf Jahre,

unzählige Teilungspläne, Vorschläge, Korrespondenz und dergleichen mehr notwendig

sind bzw. waren.

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9 Von den möglichen Lösungen und vom Ausblick

Im Fall der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung

bzw. zur Übertragung von Flächen iSd § 4 Abs 1 WRG an das öffentliche Wassergut

bzw. die Republik Österreich sowie zur Schaffung von Treppelwegen lag die

Problematik darin, dass bis zu den 90-er Jahren alle Kraftwerkbauten in den

Bundesländern erfolgten, sind und ein beschleunigtes Verfahren für derartige Bauten

möglich war. Hier jedoch wurde der Kraftwerkbau von den Grundbüchern wie ein

„normales“ Bauvorhaben behandelt und die Grundbuchsführer beschränkten sich auf

eine sehr strikte, starre Auslegung des Grundbuchsgesetzes. Es ist aus meiner Sicht bei

derartigen Großprojekten unerlässlich, bereits in einem frühen Planungsstadium

Einhelligkeit mit den betroffenen Grundeigentümern herzustellen und bereits im

Vorfeld zumindest eine planliche Teilung mit einer 20 % Schwankungsbreite

vorzunehmen. Entsprechende Punktationen sind hinsichtlich der nach der

Baufertigstellung durchzuführenden Endabrechnung vorzunehmen. Noch sinnvoller

wäre es jedoch, die Grundstückstransaktionen vor Baubeginn durchgeführt zu haben, da

insbesondere die Haftungsproblematik, auch bedingt durch die unzufriedenstellende

Rechtssitutation während der Bauphase – selbst bei entsprechend geschlossenen

Vereinbarungen – kaum zu lösen ist. Im konkreten Fall könnte die Lösung in der

Zusammenführung der Gesetze liegen. § 119 WRG sieht vor, dass die auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bescheide Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 sind.396 Urkunden iSd § 33 Abs. 1 lit. d GBG

sind öffentliche Urkunden, auf Grund derer Einverleibungen stattfinden können, wobei

es sich im ggs. Fall um eine Urkunde, die die Eigenschaft eines die Gerichte bindenden

Ausspruches einer Behörde hat, handelt, da ja gemäß des Bescheides des vgl. BMLF:

Zl. 14.570/182-I 91 in Punkt 10 die Forderung zur Herstellung der Grundbuchsordnung

besteht. § 119 Abs. 1 WRG schreibt weiters vor, wenn von einem solchen Bescheid die

Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen

Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen abhängt, so hat die

Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben

sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend. Im ggs. Fall wären die

396 vgl. § 119 Abs 1 WRG

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Voraussetzungen aufgrund der o.a. privatrechlichen Einigungen gegeben und sohin

hätte die Behörde dem Grunde nach über die Erfüllung der Bescheidauflage

abzusprechen. Demnach wäre durch den Spruch der BMLUF iSd § 119 WRG Abs 1.

letzter Satz die Grundbuchsordnung durch das Gericht herzustellen und, da der Spruch

für das Gericht bindend ist, auch keine weitere Prüfung durch das Gericht zulässig,

sondern nur noch die Verbücherung vorzunehmen. Auch wären, da alle Transaktionen

durch einen Bescheid der Behörde, durch ein und dieselbe Urkunde begründet wurden,

die Eintragungen mit einem einzigen Gesuch je zuständigem Grundbuchsgericht zu

begehren, das würde im ggs. Fall die Anzahl der Gesuche von dzt. mindestens 13 auf

rund 3 reduzieren. Grundvoraussetzung für diese Vorgangsweise ist jedoch, dass ein

entsprechender Teilungsplan errichtet und die Ab- und Zuschreibungen im Bescheid der

Behörde aufgeführt sind, oder sich die Behörde auf ein Gutachten und/oder Ähnliches,

das als Beilage dem Ansuchen beiliegt, bezieht.397 In Anbetracht der geleisteten

Vorarbeit, also insbesondere der geführten Verhandlungen, empfiehlt es sich dennoch,

für das rechte Donauufer die Verträge im privatrechtlichen Sinne zu schließen, für das

linke Ufer des Donaustromes im ggs. Bereich jedoch nach der eben skizzierten

Vorgangsweise, die Grundbuchsordnung herzustellen, wiewohl mE nach die

Antragstellung auf Intabluierung, Löschung von Rechten udgl. bei den entsprechenden

Gerichten in einem Ansuchen erfolgen kann. Grundvoraussetzung hiezu ist ein

entsprechender Feststellungsbescheid des BMLFUW, der sämtliche Änderungen an den

jeweiligen Grundbuchskörpern enthalten muss. Da sonst die grundsätzlichen

Voraussetzungen für das Vorhaben der Grundbuchsbereinigung und Herstellung der

Grundbuchsordnung, also einerseits der gültige Titel und andererseits die Berechtigung

des Vormannes zur Übertragung und die Einräumung des Rechtes durch den

Rechtsüberträger, denn das dingliche Geschäft richtet sich auch bei derartigen

Bucheinträgen nicht auf die Erzeugung des Anspruches, die ohne Zweifel durch den

Feststellungsbescheid entstehen würde, selbst oder die privatrechtlich eingegangene

Verpflichtung der Partner, sondern ausschließlich auf die Eintragungsfähigkeit des

Rechtes iSd § 9 GBG. Weil jedoch iSd § 9 GBG nur die Eintragung dinglicher Rechte

und Lasten sowie der Bestandrechtes möglich sind, können aber auch Rechte, die noch

aufschiebend bedingt sind, wie z.B. die Errichtung eines Treppelweges - so sie

vertragsgegenständlich sind – noch nicht einverleibt oder vorgemerkt werden. Gleiches

397 Lampl (2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich der Herstellung der Grundbuchsordnung

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gilt aber auch grundsätzlich für Besitznachfolgerechte.398 Im ggs. Fall ist es nämlich

nicht eindeutig, dass die Rechtsnachfolge bei allen Grundeigentümern lückenlos ist.

Weiters ist zu beachten, dass iSd Spezialitätsgrundsatzes des GBG jeder

Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist und alle Eintragungen über Rechte

und Lasten genau bestimmt sein müssen.399 Hier könnten es bei den Grundbuchsführern

noch zu Unklarheiten kommen, dass nicht alle dinglichen bzw. bücherlichen Rechte

zweifellose Einzelsachen sind, weil es sich gerade bei Grundstücken die im eine

Miteigentum der Stadt Wien und der Republik stehen, bei der DHK dennoch

juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und DHK auch derart in den

Gutachten und der bezughabenden Vorkorrespondenz angeführt ist. Davon abgesehen

wird es schwierig werden, eine klare inhaltliche Präzisierung der einzutragenden Rechte

im Lichte der erst zu verordnenden Treppelwege darzustellen.400 Meiner Ansicht nach

können, sicherlich auch aufgrund des Urkundenverfahrens im GBG, die Treppelweg, so

sie nicht bereits verordnet sind, erst aufgrund des Erlasses der Obersten

Schifffahrtsbehörde eingetragen werden. Anderseits ist die Anmerkung des

Treppelweges im A1-Blatt sicherlich nicht von ausgesprochen hoher Dringlichkeit, da

die Wirkung nach außen ja primär durch entsprechende Hinweistafeln erfolgt.401

Anders stellt sich die Problematik naturgemäß bei der Eintragung der Treppelwege dort

da, wo die Republik nicht Eigentümer des Grundes wird, denn dort ist im A2-Blatt das

damit verbundenen Rechte ggf. als öffentlich-rechtliche Beschränkungen einzutragen.402

Die Eintragung der Grundstücke, als Folge der Zu- und/oder Abschreibung, sind aber

sicherlich generell nur dann möglich, wenn sie in der Grundstücksdatenbank in einer

von demselben Gericht geführten Grundbuchseinlage eingetragen sind, zumal sowohl

die Ab- als auch Zuschreibungen durch das Gericht mit der gleichen Tagbuchzahl

plombiert werden müssen.403 Grunddienstbarkeiten wie für die ÖBB oder den Wiener

Hafen müssen aber allemal in der Einlage des dienenden Gutes im A2-Blatt

eingetragen werden, genau so, wie jede Änderung in der Einlage durch das Gericht

398 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002), S 319 399 vgl. Feil, E.(1972): Österreichisches Grundbuchsrecht S 78 400 vgl. Karl Franzens Universität Innsbruck (2005): http://www2.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap2_0.xml 401 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 13 402 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 1 403 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht; 2 ADV-Handbuch S 604

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amtswegig nach § 12 GBG im nächsten Schritt unter möglichster Beibehaltung von

Inhalt und Umfang im Gutsbestandsblatt des herrschenden Gutes einzutragen ist.404

Besonders aber sind, aufgrund von Erfahrungswerten, die Gerichte aber dazu

anzuhalten hauptsächlich bei den an die Republik Österreich zu übertragenden

Grundstücken, im Eigentumsblatt die Liegenschaften nur mit der Eigenschaft als

öffentliches Gut ersichtlich zu machen.405 Empfehlenswert ist es unisono zeitgleich, im

Eigentumsblatt auf den betreffenden, in diesem Fall auf die

Bundeswasserstraßenverwaltung, Verwaltungszweig verweisen zu lassen.406 Sinnvoll ist

es sicherlich zusätzlich, von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von

gegenstandslosen oder ungültig gewordenen Eintragungen Gebrauch zu machen, da dies

zur Erzeugung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Buchstandes dienlich wäre, zumal

die Löschung mancher Rechte sicherlich nicht im Zuge des „gewöhnlichen“ Verfahrens

herbeigeführt werden kann.407

Zumal Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich reine Urkundenverfahren sind,

sollte bereits in einem frühen Planungsstadium eines Gesetzes darauf Augenmerk gelegt

werden, dass die dann zu erfolgende Herstellung der Grundbuchsordnung nicht zu einer

zu großen Herausforderung für jene wird, die dem Wunsch des Gesetzgebers zu folgen

haben. Die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung der Vorschriften des GBG bei

Ausgliederungen, Fusionierungen usw. können fatal sein; dies ist einerseits darauf

zurückzuführen, dass es einem Grundbuchsführer wohl kaum möglich sein kann, jedes

Gesetz, wie in diesem Fall das Wasserrecht, und dessen Bezug auf das Grundbuch zu

kennen und andererseits naturgemäß auch darauf, dass Grundbuchsführer keine

Abweichungen vom GBG zu lassen können. Im Fall der BIG war die

Grundbuchsordnung nach zwei Jahren intensivster Arbeit hergestellt, bei der

Österreichischen Donaubetrieb AG war die Grundbuchsordnung nach vierzehn Jahren

noch immer nicht hergestellt, was dazu führte, dass einige Verkäufe aus dem

außerbücherlichen Eigentum, mit allen Schwierigkeiten erfolgt sind. Hätte der

Gesetzgeber bei der Übertragung der Liegenschaften und Grundstücke bereits im

404 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 16 405 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 2 RZ 21 406 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 407 vgl. Feil, E./Marent, K.H/Preisl, G.(2005): Grundbuchsrecht, § 135 RZ 1

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Gesetzestext - und sei es auch nur in einem kleinem Halbsatz - festgeschrieben, dass

die Ab- und Zuschreibungen, Eintragungen, Löschungen usw. aus dem Gesetz,

Bescheid oder der Verordnung vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,

Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind, wäre die

Eigentumsübertragung amtswegig durchzuführen gewesen. Doch wäre es zusätzlich

empfehlenswert, wenn derartige Gesetze, Bescheide, Verordnungen oder Erlässe die

Vorschriften des GBG iSd §§ 84ff, § 26 und 33 GBG bedenken würden und als

zuständiges Grundbuchsgericht jenes des Firmensitzes feststellen würden.

Bestimmt konnte diese Arbeit nicht auf alle Problemstellungen aus dem GBG

hinsichtlich deren Belastungen durch Gesetze, Bescheide, Verordnung oder Erlässe

eingehen, infolgedessen sei hier jedoch auch angeführt, dass in absehbarer Zeit mE nach

keine Privatisierungen in derartigen Größen erfolgen werden; auch ist es sehr

unwahrscheinlich, dass weitere Kraftwerke an der Donau errichtet werden. Aber es

wurde hier ein Weg aufgezeigt, der auch bei den betroffenen Eigentümern und den

Behörden Zustimmung fand und möglicherweise umgesetzt wird. Anderseits bleiben

natürlich viele Fragen offen, wie zum Beispiel, ob es möglich ist, eine amtswegige

Verbücherung aufgrund eines Privatrechtstitels durchzusetzen, oder warum durch die

Grundbuchsführer, in Zeiten der ADV, die Kumulierung von Gesuchen aus mehreren

Grundbücher noch immer abgelehnt wird.

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10 Executive Summary

(Deutsch)

In Anbetracht der Tatsache, dass ein Verfahren in Grundbuchssachen ausschließlich ein

reines Urkundenverfahren ist, könnte die Grundbuchsordnung bei großen

Transaktionen, wie zum Bespiel Ausgliederungen, um einiges zügiger hergestellt

werden, wäre die Übertragung des Eigentums durch die Bescheid-, Verordnung bzw.

Erlass erlassenden Behörden angeordnet. Dafür wäre es jedoch notwendig, dass zum

Beispiel bei Ausgliederungen aber auch Übertragungen durch Fusionierungen usw.

Augenmerk auf die Formvorschriften des Grundbuches iSd §§ 84, § 26 GBG gelegt

wird und diese bereits in den Verträgen bzw. im Bescheid enthalten sind. Vereinfachen

ließen sich derartige Verfahren auch, wenn bereits im Gesetz, Bescheid bzw. im Erlass

oder in der Verordnung festgeschrieben wäre, dass die Ab- und Zuschreibungen,

Eintragungen, Löschungen usw. vom Gericht aufgrund dieses Gesetzes, Bescheides,

Erlasses oder Verordnung iSd §§ 33 GBG vorzunehmen sind. Bei großen Bauvorhaben,

wie dem des Kraftwerkes Freudenau, empfiehlt es sich, wie oben bereits erwähnt,

künftig zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits die absehbaren

Grundstückstransaktionen, Löschungen, Einräumungen vorzunehmen und so es aus

wirtschaftlichen und/oder privatrechtlichen bzw. bautechnischen Gründen nicht anders

möglich ist, notfalls eine Schwankungsbreite, die jedoch 20 % der Gesamtfläche nicht

überschreiten sollte, zuzulassen.

(Englisch)

In consideration of the fact that a procedure related to the land register is exclusively a

mere documentary procedure the order of the land register for big transactions could be

made quicker thinking about exclusions for example. Therefore the transfer of the

ownership has to be instructed by notification, regulation or public authorities. So it

would be necessary that the focus is on formalities of the land register iSd §§84, 26

GBG and that they are already contained in contracts or notifications. Such procedures

would also be simplified if it were already codified in the law, notification, enactment

or order that amortisation and revaluation, entries, liquidations etc. are to be carried out

by the court due to this law, notification, enactment or order iSd §§ 33 GBG. As already

mentioned above for big building projects such as the power station Freudenau it is

advisable to carry out the already foreseeable transactions of premises, liquidations and

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concessions at a very early point in time. Otherwise if this is not possible either because

of economic reasons and/or under private law or of reasons connected with the

construction of the building there should be allowed a limit of variation not exceeding

20% of the total area.

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129

Danksagung

Diese Arbeit bildet den Abschluss meines Studiums, daher kann es kaum reichen, mich

bei einer Personen für die Unterstützung während dieser Arbeit zu bedanken, vielmehr

erachte ich es als notwendig, mich bei allen zu bedanken, die diese acht

Studienhalbjahre zu und hinter mir gestanden sind.

Herausstreichen möchte ich insbesondere

Magistra Elke Muskoteu für ihre Lektorentätigkeit einerseits, aber andererseits vor

allem dafür, dass sie den langen Weg des Studiums an meiner Seite gegangen ist und

mir ständig Stütze und Halt gewesen ist und hoffentlich noch lang sein wird.

Weiterer Dank gebührt Frau Rat, Magistra Sigrid Gomsi für ihre juristische

Unterstützung beim Redigieren sowie ihre Freundschaft, aber auch

meinen Kollegen und Mitarbeitern bei via donau Österreichischen Wasserstraßen

Gesellschaft, die mir vieles während des Verfassens der Diplomarbeit abgenommen

haben und auf die jederzeit Verlass ist sowie

meinen Studienkollegen Markus Arnold, Thomas Baar, Mathias Berger, Valention

Donau, Jürgen Eichberger, Anita Kronaus, Familie Latschbacher, Mathias Lawugger,

Marko Lukesch, Herwig Trojer, Manuel Vlk, Michael Wagenhofer, Romana

Wasserbauer und vielen mehr für eine einmalige, wenn auch manchmal anstrengende

und aufreibende Zeit aber letztendlich herrliche Zeit.

Mein Dank gilt aber auch meinen Unterstützern bei dieser Arbeit wie Herrn Christian

Arth, Herrn MR Dipl.Ing. Dr. Leo Grill, Herrn Dipl.Ing. Helmut Pablé, Herrn Dr.

Schönher, Herrn Dr. Schimpf, Herrn SV Ing. Siegl und natürlich auch meinem

Betreuer Herrn Oberrat Mag. Ewald Baumgartner.

Für seine Geduld, aber insbesondere für sein Verständnis danke ich meinem

erstgeborenen Sohn Ulrich.

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11 Abkürzungsverzeichnis

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Abs Absatz

ADV Automatische Datenverarbeitung

aF Alte Fassung

AHP Austrian Hydro Power ehem. DOKW

AllGAG Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

AußStrG Außerstreitgesetz

AVG Allgemeines Verwaltungsgesetz

BAO Bundesabgabenordnung

BauRG Baurechtsgesetz

BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

BGBl Bundesgesetzblatt

BGBl Bundesgesetzblatt

BIG Bundes Immobilien Gesellschaft m.b.H.

BKA Bundeskanzleramt

BMJ Bundesministerium für Justiz

BMLFUW Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

BMLUF Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und Umwelt

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B-VG Bundesverfassungsgesetz 1929

bzw. beziehungsweise

DKM Digitale Katastralmappe

DOKW Österreichischen Donaukraftwerke AG

(Donaukraft) nunmehr AHP

EO Exekutionsordnung

EZ Einlagezahl

f Folgende

ff fortfolgende

GBG Allgemeines Grundbuchsgesetz

GewO Gewerbeordnung

ggf. gegebenfalls

GST Grundstück

GST Nr. Grundstücksnummer

GUG Grundbuchsumstellungsgesetz

GUG Grundbuchumstellungsgesetz

HE Haupteinlage

i.d.F. in der Fassung

iSd im Sinne des

iVm in Verbindung mit

iZhg im Zusammenhang

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JN Jurisdiktionsnorm

LiegTeilG Liegenschaftsteilungsgesetz

lit. Litera

LNR laufende Nummer

MA Magistratsabteilung

mE meiner Einschätzung

NE Nebeneinlage

NGS Nebengebührensicherstellung

o.ä. oder ähnlichen

OGH Oberster Gerichtshof

Pkt. Punkt

RGBL Reichsgesetzblatt

RpflG Rechtspflegergesetz

RZ Randziffer

StGB Strafgesetzbuch

u.a. unter anderem

udgl. und dergleichen

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVS Unabhängiger Verwaltungssenat

VermG Vermessungsgesetz

VfGH Verfassungsgerichtshof

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vgl. vergleiche

VwGH Verwaltungsgerichtshof

WEG Wohnungseigentumsgesetz

WRG Wasserrechtsgesetz

WSD Wasserstraßendirektion nunmehrige via

donau Österreichische Wasserstraßen

Gesellschaft m.b.H.

Z Ziffer

zit. zitiert (nach)

Zl. Zahl

ZPO Zivilprozessordnung

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134

12 Literaturverzeichnis

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Zweiter, neubearbeitete Auflage; Wien: Springer

Auer, Helmut (2004): Grundbuchsabfrage im Intranet/Internet; Wien: BMJ

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Fink, Herbert/ Frei, Bernhard/ Ganner, Michael/ Giesinger, Franz-Josef/ Henning,

Kristin/ Hohmann, Elmar Sebastian/ Horvath, Nadja/ Jordan, Peter/ Kalchschmid,

Gertrud/ Mayr, Peter/ Nemeth, Kristin/ Ortner, Helmut/ Pepelnik, Johannes/

Priglinger, Wiltrud/ Nimmervoll, Rainer J./ Pumberger, Irene/ Tangl, Astrid/ Thurnher,

Viktor/ Villotti, Elisabeth/ Wittwer, Alexander (2006): Lehrbuch Zivilrecht, Innsbruck:

Leopold-Franzens-Universität (Medieninhaber)

Bydlinski, Franz; Doralt, Peter; H.H. Hatschek (Hrsg) (1982): Das Recht der

Superädifikat – Geltendes Recht und Vebesserungsmöglichkeiten , 3. Band; Wien:

Manz

Bydlinski, Peter (2002): Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis, 5.

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Feil, Erich (1972): Österreichisches Grundbuch. Eine systematische Darstellung; Wien:

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einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie Eingabemustern, Vertragsmustern und

sonstigen Mustern; Wien: Linde

Jahnel Dietmar /Mader Peter (1998): EDV für Juristen. Grundriss der

Rechtsinformatik 2., erweiterte und aktualisierte Auflage; Wien; Manz

Kaan, Richard/ Braumüller, Gerhard (2000): Handbuch Wasserrecht; Wien: Linde

Koziol, Helmut/Welser, Rudolf (2002): Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I

Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage; Wien: Manz

Marent, Harald/Schwaiger, Karl/ Schimon, Wilfried / Ossegger, Gunther (2005): EU

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Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Österreichischer Bericht der IST –

Bestandsaufnahme, Wien: BMLFUW

Oberleitner, Franz (2005): Skriptum Wasserrecht Einführung und Übersicht, Wien:

Technische Universität Wien

Raschauer, Bernhard (1993): Kommentar zum Wasserrecht, Wien : Springer

Rechberger, Walter H./ Simotta, Daphne-Ariane (2003): Grundriss des

österreichischen Zivilprozessrechts 6, Wien: Manz

Rossmann, Harald (1990): Wasserrechtlich Wasserrechtsgesetz; Wien: Staatsdruckerei

Rossmann, Harald/CHRISTIAN Reinhold/ Schwarzer Stephan/Kowar Peter (2004):

Skriptum Wasserrecht für den Hochschullehrgang effizientes Umweltmanagement an

der Universität für Bodenkultur Wien; Wissenschaftliche Landesakademie für

Niederösterreich, Abt. Umweltwissenschaften: Krems

Rummel Aicher, Josef/ Bydlinski, Franz/ Bydlinski, Michael/ Dullinger, Silvia/ Ertl,

Gunther/ Gamreith, Helmut/ Grillberger, Konrand/ Hofmann, Kurt/ Krejci, Heinz/

Reischauer, Rudolf/ Rummel, Peter (Hrsg.)/ Schubert, Günther/ Spielbüchler, Karl/

Schwimann, Michael/ Stabentheiner, Johannes/ Strasser, Rudolf/ Verschraegen Bea/

Welser, Rudolf/ Würth, Helmut (2000): Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch mit IPRG, EVÜ, EheG, MRG, WGG, WEG, BTVG, HeizKG, KschG;

dritte, neubearbeitete und erweiterte Auflage, 1. Band §§ 1 bis 1174; Wien: Manz

Rummel, Aicher, Josef/ Bydlinski, Franz/ Bydlinski, Michael/ Dullinger, Silvia/ Ertl,

Gunther/ Gamreith, Helmut/ Grillberger, Konrand/ Hofmann, Kurt/ Krejci, Heinz/

Reischauer, Rudolf/ Rummel, Peter (Hrsg.)/ Schubert, Günther/ Schwimann, Michael/

Spielbüchler, Karl/ Stabentheiner, Johannes/ Strasser, Rudolf/ Verschraegen Bea/

Welser, Rudolf/ Würth, Helmut (2002): Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch mit IPRG, EVÜ, EheG, MRG, WGG, WEG, BTVG, HeizKG, KschG;

dritte, neubearbeitete und erweiterte Auflage, 2. Band §§ 1175 bis 1502; Wien: Manz

Walter, Robert/ Mayer Heinz (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes;

Wien: Manz

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136

13 Sonstige Quellen

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811): Allgemeines Patent vom 1ten Junius

1811 StF: JGS Nr. 946/1811

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (1929): Bundesgesetz über die innere

Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher StF: BGBl. Nr. 2/1930 idF: BGBl. Nr.

39/1955; BGBl. Nr. 306/1968; BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269

S. 38.;BR: AB 6896 S. 703

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1991): StF: BGBl. Nr.51/1991

Arth Christian (2005): gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Messenwesen, Leiter

des Team Gundlagen bei via-donau Österreichichische Wasserstraßen Gesellschaft

m.b.H.: persönliche Gespräche hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,

Landvermessung, Vermessungsgesetz udgl.; November 2005 – Februar 2006.

Bundesabgabenordnung (1961): Bundesgesetz, betreffend allgemeine Bestimmungen

und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten

Abgaben.: BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen/ Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit(Hrsg. bzw. Aufsichtsbehörde) (2004): Der einfache Weg zum @amt.

http://www.bev.gv.at/fr_1.html; Zugriff am 4. Oktober 2005, 16. Oktober 2005, 17.

Oktober 2005, 3. Dezember 2005 ff

Bundesministerium für Justiz/ Bundeskanzleramt Abteilung I/13 – E-Government –

Programm- und Projektmanagement (Hrsg) (2005): Grundbuch in HELP Wegweiser

durch Österreichs Ämter, Behörden und Institutionen.

http://www.help.gv.at/Content.Node/60/Seite.600300.html#Allgemein; Zugriff am 23.

Dezember 2005, 27. Dezember 2005, 2. Jänner 2006, 5. Jänner 2006 ff

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (1991): Grundsatzbescheid Zl.

14.570/182-I 91 Erteilung Österreichischen Donaukraftwerke AG zur Errichtung des

Kraftwerk Freudenau.

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137

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

OTS Meldung (2004): Das Lebensministerium legt die Bestandsanalyse aller Gewässer

zur EU-Wasserrahmenrichtlinie vor:

LGBl für Wien Nr. 24/1927 (1927): Landesgesetz über die Bildung einer Donau-

Hochwasserschutz-Konkurrenz;

Grill, Leo Ministerialrat Dr. Dipl. Ing.: Als Leiter der W III (Bundeswasserstraßen-

verwaltung) in der Sektion IV – Schiene, Wasser und Verkehrsarbeitsinspektorrat - im

Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie zuständig für

Angelegenheiten des Wasserbaus und der Hydrographie von Bundeswasserstraßen

sowie von March und Thaya einschließlich der Verwaltung der bundeseigenen

Liegenschaften; Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen und des Wasserbaus in

öffentlichen Häfen; Angelegenheiten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz;

Angelegenheiten der Grenzgewässer und der Donaukonvention; Mitwirkung an

Projekten der Donauraumgestaltung; Angelegenheiten des Marchfeldkanals;

Projektcontrolling der via donau – österreichische Wasserstraßen GesmbH hinsichtlich

der durch das BMVIT beauftragten Bau- und Erhaltungsmaßnahmen in

Zusammenarbeit mit Abteilung FC IV und ständiger Vertreter für die Republik

Österreich in der Grenzgewässer und Grenzkommission: Persönliche Gespräche und

diverse Telefonat Jänner bis März 2006 hinsichtlich des Donaukraftwerk Freudenau aus

Sicht der Republik insbesondere in Hinblick auf die Errichtung von Treppelwegen und

der Grundstückbilanz sowie der angelachten Realteilung am linken Ufer des

Donaustromes.

Grundbuchsgesetz (1955) Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher

(Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG. 1955). StF: BGBl. Nr. 39/1955

Grundbuchsumstellungsgesetz (1980) (Stand 1.1.2005): Bundesgesetz vom 27.

November 1980 über die Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des

Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG) StF: BGBl. Nr.

550/1980

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University of Technology (2001): “Der moderene Donauraum” http://www.hydro.

tuwien.ac.at/lehre/wawisem/02-Gruppe10/4.htm; Zugriff 23. März 2006

Jurisdiktionsnorm (1895) Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen:RGBl.

Nr.111/1895 RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 91/1993

Lampl, Amtsdirektor (2006): Rechtspflegerin in Grundbuchssachen am BG II in Wien;

persönliches Gespräch in den Amtsräumen der Grundbuchsführerin hinsichtlich der

Begründung der Abweisung des Antrages AHP zur Herstellung der Grundbuchsordnung

mittel § 15 LiegTeilG und Diskussion hinsichtlich einem vereinfachten und

umsetzbaren Verfahrens zur Bescheiderfüllung am 23. Feber 2005.

Liegenschaftsteilungsgesetz (1929): Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über

grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen: BGBl.Nr. 3/1930 zuletzt

geändert durch BGBl.Nr. 238/1975

Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG: Unternehmensinformationsseite des

Verbundes/AHP: http://www.verbund.at/ ; Zugriff: 21. Februar 2006

Rechtspflegergesetz (1986): Bundesgesetz betreffend die Besorgung gerichtlicher

Geschäfte durch Rechtspfleger: BGBl.Nr. 560/1985

Bescheid Zl. 14.570/182-I 91 (1991): hinsichtlich wasserrechtliche

Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des

Kraftwerk Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerk Freudenau, Wien: BMLF

Siegl – Cachedenier, Franz Ing., Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter

Sachverständiger (2006); Gutachten im Auftrag der Verbund Austrian Hydro Power

AG zur Darstellung der Flächen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des

Donaukraftwerkes Freudenau in den Katastralgemeinde Leopoldstadt und Brigittenau

am rechten Donauufer an die Republik übertragen werden sollen, sowie Flächen, die

von der Republik Österreich abgeschrieben und an die Stadt Wien und an das

öffentliche Wassergut übertragen werden sollen.

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Strafgesetzbuch (1974): Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher

Strafe bedrohten Handlungen StF: BGBl. Nr. 60/1974

Übereinkommen WSD/AHP/DHK/Stadt Wien (2000): Übereinkommen zwischen der

WSD, AHP,DHK und der Stadt Wien hinsichtlich der vorübergehenden

Grundbenützung durch AHP aufgrund des Donaukraftwerkes Freudenau vom 19.

Dezember 2005.

Wasserrechtsgesetz (1959): idF BGBl. I Nr. 87/2005

Went, EDV-Technik Dipl.-Ing Went Ges.m.b.H.: http://www.bundesdienste.at/

Zivilprozessordnung (1895): Gesetz, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten; RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

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14 Anhang

ADR ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske können Sie

über Eingabe der PG-Nummer und der Adresse des Grundstückes die EZ und

die Nummer des zuständigen Grundbuches, bei dem diese EZ erfasst wurde,

herausfinden.

BG Bezirksgericht; die BG-Nummer ist eine 3-stellige Nummer, die sich in den

meisten Fällen in den ersten 3 Stellen jener KG-Nummern verbirgt, die dem

Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts angehören.

DKM digitalisierte Katastralmappe; DKM ist auch ein Menüpunkt der

Grundstücksdatenbank. Die Katastralmappe ist das einzige großmaßstäbliche

Planwerk, welches das gesamte Bundesgebiet flächendeckend hinsichtlich der

Verhältnisse an Grund und Boden erfasst. Die DKM kann entweder als

Datenstrom geliefert werden oder direkt am Bildschirm angezeigt werden

(erfolgt durch ein Java-Applet - es kann zu kurzen Wartezeiten kommen)

EZ Einlagezahl; Im Grundbuch wird jeder Grundbuchskörper (das ist die

Liegenschaft, auf die sich die Eintragungen beziehen) als eigene Einlage

erfasst, die mit einer Einlagezahl (EZ) versehen wird. Die Liegenschaft kann

aus mehreren Grundstücken bestehen, die regelmäßig in einer

Katastralgemeinde (KG) liegen. Eine Ausnahme bilden sog.

Überlandgrundstücke, die auf dem Gebiet mehrerer KGs verteilt sind. EZ ist

auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske kann

durch Eingabe der Grundbuch-Nummer und der Einlagezahl ein

Grundbuchsauszug abgerufen werden.

GB Grundbuch; jedes Grundbuchsgericht/Grundbuch hat eine eindeutig

zugeordnete Nummer, die man bei Abfragen im Bereich EZ und HEZ

benötigt. Man erhält diese bei Abfragen im Bereich ADR über die PG-

Nummer und die Adresse des gesuchten Grundstückes.

GST Grundstücksnummer; GST Grundstücke; GST ist ein Menüpunkt der

Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt erhält man bei einer Abfrage

einen "Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis". Sie ist als ganze Zahl oder

als Bruchzahl anzugeben. Falls in einer KG die Bauflächen einen eigenen

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Nummernbereich bilden, ist den Bauflächennummern ein Punkt vorzusetzen.

HEZ historische Einlagezahl; HEZ ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank.

Sie können auf ein Verzeichnis gelöschter Eintragungen zugreifen. Jede

Änderung oder Löschung von Daten im Grundbuch bewirkt eine Auslagerung

der ursprünglichen Eintragungen. Auf Neueintragungen wird zusätzlich durch

den Text "in das HB (Hauptbuch) eingetragen" hingewiesen.

KG KG Katastralgemeinde; ist auch ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank.

Über Eingabe der Nummer einer Region oder des Namens einer Region

(Region ist z.B. eine Ortschaft, eine Stadt,...) können Informationen über eine

Katastralgemeinde oder über die Region herausgefunden werden. Unter

anderem liefert das Suchergebnis auch die für die ADR-Abfrage nötige PG-

Nummer.

MBL Mappenblatt-Information; MBL ist ein Menüpunkt der

Grundstücksdatenbank. Man erhält darin Informationen über die digitalisierte

Katastralmappe (DKM).

ON Orientierungsnummer = Hausnummer; Wird im Menü ADR der

Grundstücksdatenbank verwendet. Über Eingabe der PG-Nummer, der Straße

sowie der ON kann die EZ und die Grundbuchsnummer herausgefunden

werden.

PG

steht für politische Gemeinde; jede politische Gemeinde in Österreich hat

einen eindeutigen Code, der in einer Datenbank des österreichischen

statistischen Zentralamtes geführt wird.

TB ist ein Menüpunkt der Grundstücksdatenbank. Über diese Maske fragt man

über Eingabe der BG (3-stellige Nummer des Bezirksgerichtes) und der TZ

(Tagebuchzahl) einen Auszug aus dem automationsgestützen Tagebuch

abfragen. Dort sind zum Beispiel die eingebrachten Änderungswünsche der

Grundstücksbesitzer vermerkt (Kaufverträge usw.)

TZ Tagebuchzahl; sind Nummern, die vom Grundbuchsgericht den

Einbringungen fortlaufend zugeordnet werden. Im zweiten Quartal des

laufenden Jahres werden alle bereits erledigten Tagebucheintragungen der

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Vorjahre aus der Datenbank gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind daher aus

den Vorjahren nur die offenen TZ abfragbar.

VA die einem Vermessungsamt eindeutig zugeordnete 2-stellige Nummer.

Abfrage über den in der Grundstücksdatenbank befindlichen Menüpunkt KG.

VHW Veränderungshinweise; VHW ist auch ein Menüpunkt der

Grundstücksdatenbank. In diesem Menüpunkt sind Veränderungshinweise

(Aktenzahl des Vermessungsamtes) aufzufinden. Ein VHW wird

grundsätzlich bei jeder Änderung der Daten von Grundstücken vergeben.

Diese Informationen kommen aus dem Kataster.

Quelle: http://www.bundesdienste.at/d/lexikon.html