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Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik
Beratende Ingenieure
Sekretariat: Tel.: 05137/8895-0 / Fax.: 05137/8895-95 / www.bonk-maire-hoppmann.de
Mess-Stelle nach §§ 26, 28 BImSchG
Dipl.-Ing. Thomas Hoppe ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissions-schutz Ingenieurkammer Niedersachsen
Dipl.-Phys. Michael Krause
Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer
Dipl.-Ing. Clemens Zollmann ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingenieurkammer Niedersachsen
Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 1995
Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2006
Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann bis 2013
Rostocker Straße 22 30823 Garbsen 05137/8895-0, -95
Bearbeiter: Dr. G. Hoppmann Durchwahl: 05137/8895-12 [email protected]
10.10.2014
- 14152 -
Schalltechnische Untersuchung
zur Frage der Verkehrslärmbelastung in der
Ortslage Bissendorf - Wietze
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 2
Inhaltsverzeichnis .......................................................................................... Seite
1. Auftraggeber ................................................................................................. 3
2. Aufgabenstellung ......................................................................................... 3
3. Örtliche Verhältnisse .................................................................................... 3
4. Verkehrsbelastung und Emissionspegel der Straßen ............................... 5
5. Berechnung der Beurteilungspegel ............................................................ 8
5.1 Rechenverfahren .......................................................................................... 8
5.2 Mögliche Lärmschutzmaßnahmen .............................................................. 8
5.3 Rechenergebnisse ...................................................................................... 11
6. Beurteilung .................................................................................................. 12
6.1 Grundlagen.................................................................................................. 12
6.2 Hinweise zum Verständnis der der beigefügten Lärmkarten ................. 15
6.3 Beurteilung der derzeitigen Verkehrslärmbelastung ............................... 16
6.4 Beurteilung der Verkehrslärmbelastung unter dem Gesichtspunkt
möglicher Lärmminderungsmaßnahmen ................................................. 17
6.5 Fehlerbetrachtung ...................................................................................... 19
Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke ..................................... 22
Quellen, Richtlinien, Verordnungen .................................................................. 23
Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte
angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer
juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen
Sachbearbeitung ist.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3
1. Auftraggeber
GEMEINDE WEDEMARK
- PLANEN UND BAUEN -
Fritz-Sennheiser-Platz 1
30900 Wedemark
2. Aufgabenstellung
Der Auftraggeberin liegen Beschwerden aus dem Ortsteil Bissendorf- Wietze über
die auf die Ortslage einwirkenden Verkehrslärmimmissionen vor. Der Ortsrat setzt
sich hier seit längerer Zeit für Lärmschutzmaßnahmen ein.
Als Grundlage für eine Beurteilung möglicher Lärmminderungsmaßnahmen soll
zunächst die Immissionsbelastung durch Verkehrslärm von der BAB A352 allein,
der Landesstraße 383 allein und beider Straßen zusammen (jeweils für die Beur-
teilungszeiten tags und nachts) dargestellt und anhand einschlägiger Richtwerte
bzw. Grenzwerte beurteilt werden. Ausgehend von diesen Basisdaten sollen
denkbare Lärmminderungsmaßnahmen an der Bundesautobahn und der Landes-
straße diskutiert werden.
3. Örtliche Verhältnisse
Die örtliche Situation ist der nachfolgenden Abbildung sowie den als Anlagen
beigefügten Lärmkarten zu entnehmen.
Die Geländehöhe variiert im Untersuchungsbereich nur unwesentlich von ≈ 43 NHN
im Nordosten bis ≈ 46 NHN im Südwesten. Die im betrachteten Bereich vorhande-
nen topographischen Verhältnisse werden bei der Ausbreitungsrechnung ebenso
berücksichtigt wie die derzeit vorhandene, in den ALK- Datensätzen dargestellten
Bebauung sowie die nach der Richtlinie zu beachtende Dämpfungseffekte.
Die bereits angesprochene Bundesautobahn A 352 verläuft im betrachteten Bereich
in Nord-Süd-Richtung westlich der Ortslage Wietze. Die Landesstraße 383 über-
quert die Bundesautobahn und verläuft hier in Ost-West-Richtung durch die
Ortslage Wietze. Der nachfolgend betrachtete Untersuchungsraum ist in der
Abbildung 1 skizziert und in den beigefügten Lärmkarten abgegrenzt.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 4
Abbildung 1 - Untersuchungsraum
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5
4. Verkehrsbelastung und Emissionspegel der Straßen
In der Abbildung 2 ist ein Ausschnitt aus der Verkehrsmengenkarte des Landes
Niedersachsen (aktuelle Ausgabe: 2010) in Kopie wiedergegeben. Aufgeführt sind
jeweils die Durchschnittlichen, Täglichen Verkehrsstärken „DTV“ in Kfz/d sowie der
darin enthaltene tägliche SchwerVerkehr (> 3,5 t) „SV“ in Lkw/d. Für das
übergeordnete Straßennetz nördlich von Hannover sind dieser Karte die folgenden
Verkehrsbelastungen zu entnehmen:
Abbildung 2 – Ausschnitt aus der Verkehrsmengenkarte des Landes Niedersachsen
Danach ist für den betrachteten Bereich der A 352 von folgenden Basiswerten
auszugehen:
DTV2010 = 32.200 Kfz/24 h mit 3.300 Lkw/24 h.
Nach Tabelle 3 der RLS-90 i berechnen sich die maßgeblichen stündlichen
Verkehrsstärken „M“ sowie die prozentualen Lkw-Anteile „p“ hieraus zu:
tags (6-22 Uhr) MT = 0,06 � 32.200 = 1.932 Kfz/h; pT ≈ 10 %
nachts (22-6 Uhr) MN = 0,014 � 32.200 = 451 Kfz/h; pN ≈ 18 %.
Eine Korrektur für Längsneigungen von mehr als 5 % sind im betrachteten Teil-
streckenabschnitt der A 352 nicht in Ansatz zu bringen (DStg = 0 dB; vgl. RLS-90,
Abschnitt 4.4.1.1.4). Im Untersuchungsbereich besteht auf der A 352 keine
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 6
Geschwindigkeitsbeschränkung; demgemäß ist mit vPkw = 130 km/h und vLkw
= 80 km/h zu rechnen. Die EMISSIONSPEGEL der A 352 ergeben sich damit wie folgt:
Lm,E,T [dB(A)] Lm,E,N [dB(A)]
77,9 71,0
Die vorstehend aufgeführten EMISSIONSPEGEL wurden mit der Oberflächenkorrektur
gemäß RLS-90, Tabelle 4, Zeile 2 (Betone oder geriffelte Gußasphalte), d.h. DStrO
= +2 dB berechnet. Dieser Kennwert beschreibt die Korrektur für die vorhandene
Straßenoberfläche und stimmt mit dem Ansatz überein, der in der Lärmkartierung
des LANDES NIEDERSACHSEN 1 für diesen Abschnitt gewählt wurde. Nach Durch-
führung einer so genannten „Grunderneuerungen“ wie auch in „formalen“ Lärm-
sanierungsuntersuchungen ist entsprechend den Vorgaben der zuständigen
Straßenbauverwaltung (NLStBV) von einem Oberflächenkorrekturwert DStrO = - 2 dB
auszugehen. Hierauf wird im Abschnitt 6 näher eingegangen. Die im Übergangs-
bereich der A 352 zur A 7 geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen haben
aufgrund des Abstands zum Untersuchungsgebiet keinen Einfluss auf die
berechneten Immissionspegel.
Für die L 383 beiderseits der A 352 ergeben sich aus der Abbildung 2 die folgenden
Grundwerte:
DTV2010 = 7.800 Kfz/24 h mit 200 Lkw/24 h.
Diese Zahlen stimmen im Wesentlichen mit den tabellarisch aufgeführten Ergeb-
nissen der Allgemeinen Straßenverkehrszählungen von 2010 überein, die uns von
der Gemeinde wie folgt übermittelt wurden:
Ausgehend von den in der Abbildung 2 genannten Werten werden den schall-
technischen Berechnungen die folgenden Basisdaten zugrunde gelegt:
tags (6-22 Uhr) MT = 0,06 � 7.800 = 468 Kfz/h; pT ≈ 3 %
nachts (22-6 Uhr) MN = 0,008 � 7.800 = 62 Kfz/h; pN ≈ 2 %.
1 http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7
Die Oberfläche der L 383 ist im gesamten, betrachteten Bereich asphaltiert.
Demgemäß wird für alle Straßenabschnitte DStrO = 0 dB angesetzt. Die in den
verschiedenen Straßenabschnitten zu beachtenden zulässigen Höchstgeschwin-
digkeiten sowie die daraus resultierenden unterschiedlichen Emissionspegel sind
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 1 - EMISSIONSPEGEL Lm,E der L 383
Abschnitt vPkw
[km/h] vLkw
[km/h] Lm,E,T
[dB(A)] Lm,E,N
[dB(A)]
innerorts 50 50 59,3 50,2
außerorts 100 80 64,6 55,9
Abstandsbedingt ist der westlich der Brücke gelegene Teilstreckenabschnitt mit vzul
= 70 km/h ebenso wie die westlich daran anschließende OD Bissendorf (v =
50 km/h) für den hier zu untersuchenden Bereich schalltechnisch nicht relevant. Ein
eventuell im Bereich der Brückenrampen zu beachtender Pegelzuschlag für
Längsneigungen > 5 % wird ggf. abhängig von den örtlichen Gegebenheiten bei der
Ausbreitungsrechnung berücksichtigt und ist in den aufgeführten Pegelwerten nicht
enthalten.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 8
5. Berechnung der Beurteilungspegel
5.1 Rechenverfahren
Die Berechnung der Immissionspegel (Beurteilungspegel im Sinne der
16. BImSchV ii bzw. der RLS-90) wurde auf der Grundlage der im Abschnitt 4 her-
geleiteten Emissionspegel entsprechend dem Rechenverfahren der bereits ange-
sprochenen RLS-90 (vgl. auch Anhang 1 zur 16.BImSchV) durchgeführt. Als maß-
gebliche Immissionshöhe (Rechenhöhe über Gelände) wurde dabei Himm = 3,0 m
gewählt. Diese Höhe kann als repräsentativ für die Oberkante eines Erdgeschoss-
fensters angesehen werden, sie bildet in erster Näherung aber auch die Immis-
sionssituation im Bereich von Gärten, Terrassen usw. ab. Insbesondere in Aus-
breitungssituationen mit Lärmschutzwänden oder –wällen (vgl. Abschnitt 5.2) muss
jedoch beachtet werden, dass die pegelmindernde Wirkung derartiger Lärmschutz-
maßnahmen von der jeweiligen Immissionshöhe abhängig ist. Dabei werden in
geringeren Höhen (Gärten, Terrassen) regelmäßig günstigere Abschirmverhält-
nisse (Pegelminderungen) erreicht als in größeren Höhen (Obergeschosse, Dach-
geschosse). Eventuelle Zusatzdämpfungen durch Bewuchs können nach dem im
Abschnitt 4.0 der RLS-90 beschriebenen Rechenverfahren nicht berücksichtigt
werden. Als Begründung ist anzuführen, dass eine solche Zusatzdämpfung i.d.R
nicht bzw. nicht ganzjährig sichergestellt ist.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte mit Hilfe so genannter Lärmkarten, in denen
Linien gleichen Mittelungspegels in 2 dB(A)-Schritten aufgetragen sind.
5.2 Mögliche Lärmschutzmaßnahmen
Auftragsgemäß sollten entlang der Bundesautobahn mögliche Lärmschutzmaß-
nahmen untersucht werden.
Es hat sich durchgesetzt, so genannte „aktive“ und „passive“ Lärmschutzmaß-
nahmen zu unterscheiden. Als „aktiv“ werden dabei Maßnahmen verstanden, durch
die der Emissionspegel eines Verkehrswegs oder die Schallübertragung bis hin zu
den hierdurch betroffenen Gebäuden und Grundstücken gemindert wird. Als
„passive“ Schallschutzmaßnahmen werden dagegen bauliche Maßnahmen an den
betroffenen Gebäuden selbst bezeichnet, durch die die Schalldämmung der
Außenbauteile verbessert wird mit dem Ziel, den Innenpegel in schutzbedürftigen
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9
Räumen abzumindern. Diesbezügliche technische und z.T. rechtliche Vorgaben
finden sich u.a. in der 24. BImSchV iii, der VDI-Richtlinie -2719 iv sowie der
DIN 4109 v.
In der hier vorliegenden Untersuchung werden mögliche „aktive“ Schallschutz-
maßnahmen diskutiert, zu denen einerseits Lärmschutzwände- oder -wälle zu
rechnen sind, durch die Pegelminderungen auf dem Ausbreitungswege erzielt
werden können, andererseits bauliche Maßnahmen an der Straße selbst, die
pegelmindernd Einfluss auf das Emissionsverhalten der Straße nehmen. Kenn-
zeichnend in dem zuletzt angesprochenen Sinne ist der Korrekturwert DStrO, der in
der Berechnung der Emissionspegel die schalltechnische Eigenschaft der Straßen-
oberfläche beschreibt2. Bezüglich näherer Einzelheiten zu diesem Kennwert wird
auf die Ausführungen in den Abschnitten 4 und 6 dieses Gutachtens sowie auf die
Tabelle 4 der RLS-90 verwiesen.
Ausdrücklich ist zu erwähnen, dass sich die durch eine „leisere“ Fahrbahn-
oberfläche erzielte Pegelminderung abstandsunabhängig auf das gesamte
Untersuchungsgebiet auswirkt und darüber hinaus von der Immissionshöhe
(Stockwerk) unabhängig ist. Dem gegenüber nimmt die durch Lärmschutz-
wälle oder –wände erreichte Pegelminderung mit wachsendem Abstand zur
Quelle und mit zunehmender Immissionshöhe ab.
Im Hinblick auf die für das Untersuchungsgebiet resultierenden Pegelminderungen
ist es unerheblich, ob bauliche Lärmschutzanlagen als Wälle oder als Wände aus-
geführt werden. Maßgeblich für das Ergebnis der schalltechnischen Berechnungen
ist die Lage der so genannten „maßgeblichen Schirmkante“. Dies ist bei einer
Lärmschutzwand die Oberkante der Wand und bei einem Lärmschutzwall die
Wallkrone. Die Abbildung 3 zeigt in einem Auszug aus der RLS-90 sowohl einen
Lärmschutzwall als auch eine Wand im so genannten Regelquerschnitt „RQ“ einer
Straße mit vier Fahrstreifen. Daraus ist unmittelbar der gegenüber der Wand
größere Abstand der Wallkrone zur Straße ersichtlich, der es i.d.R. erforderlich
macht, eine – geringfügig – größere Wallhöhe zu wählen um eine vergleichbar
große Abschirmwirkung wie mit einer Lärmschutzwand zu erreichen.
2 Hinweis: Der Effekt lärmarmer Fahrbahnoberflächen beträfe allein den Immissionseinfluss der A 352, da
entsprechende Minderungen nach derzeitiger Verordnungslage erst bei Geschwindigkeiten > 60 km/h (d.h. nicht auf der Burgwedeler Straße in der OD Wietze) angesetzt werden können.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 10
Abbildung 3
Eine Entscheidung über die Art einer zu realisierenden Lärmschutzanlage unterliegt
folgenden Gesichtspunkten:
• Kosten-/ Nutzen-Verhältnis
• Verfügbarkeit benötigter Flächen (� Flächenbedarf von Wall bzw. Wand)
• landschaftliche/ städtebauliche „Vertretbarkeit“.
Unter Beachtung der Ergebnisse verschiedener Voruntersuchungen werden folgen-
de Lärmschutzmaßnahmen an der A 352 betrachtet:
Variante A I:
Situation nach einer „Grunderneuerung“ der A 352
mit einer Straßenoberfläche mit DStrO = - 2 dB
Variante A II:
LSW zwischen dem Überführungsbauwerk L 383 und In der Krakau,
HW = 2,5 m über Gradiente BAB
Abbildung 4
Variante A III:
LSW zwischen südlichem und nördlichem Rand des Untersuchungsgebiets,
HW = 3 m über Gradiente BAB. Die Länge dieser LSW ist den entsprechenden
Lärmkarten zu entnehmen.
A 352
L 383
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11
5.3 Rechenergebnisse
Die auf der Grundlage der im Abschnitt 4 zusammen gestellten EMISSIONSPEGEL
berechneten Immissionspegel (Beurteilungspegel) wurden mit Hilfe so genannter
LÄRMKARTEN – getrennt für die BEURTEILUNGSZEITEN tags und nachts – dargestellt.
Allen Lärmkarten liegen derselbe Kartenausschnitt sowie (jedoch getrennt für den
Tag und die Nacht) einheitliche dB(A)-Skalen zugrunde, so dass die betrachteten
Immissionssituationen unmittelbar miteinander verglichen werden können. In der
Anlage 10 (Blatt 1-3) sind – bezogen auf Geräusche von der A 352 - zudem die mit
den Lärmschutzvarianten A I – A III erreichten Pegelminderungen dargestellt. Diese
Darstellung bezieht sich wiederum auf die im Abschnitt 5.1 genannte Immissions-
höhe von 3,0 m über dem anstehenden Gelände.
Die angesprochenen LÄRMKARTEN sind dem Textteil als Anlagen beigefügt und
wurden wie folgt geordnet:
Tabelle 2
Anlage Blatt Beurteilungszeit Inhalt
1 1 tags
Nur BAB A 352, vorhandene Situation 2 nachts
2 1 tags
Nur L 383, vorhandene Situation 2 nachts
3 1 tags
A 352 und L 383, vorhandene Situation 2 nachts
4 1 tags Nur BAB A 352, Variante A I
nach Grunderneuerung (DStrO = -2 dB) 2 nachts
5 1 tags Nur BAB A 352, Variante A II
“kurze LSW” (DStrO = +2 dB, Bestand) 2 nachts
6 1 tags Nur BAB A 352, Variante A III
“lange LSW” (DStrO = +2 dB, Bestand) 2 nachts
7 1 tags A 352 und L 383
Variante A I 2 nachts
8 1 tags A 352 und L 383
Variante A II 2 nachts
9 1 tags A 352 und L 383
Variante A III 2 nachts
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 12
6. Beurteilung
6.1 Grundlagen
Bei den betrachteten Verkehrswegen handelt es sich um „bestehende Straßen“.
Demgemäß kommt eine lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage der
16 BImSchV nicht in Frage, da diese Verordnung allein für den Neubau oder die
„wesentliche Änderung“ von Verkehrswegen maßgeblich ist.
An vorhandenen Straßen könnten dagegen die Voraussetzungen für eine „Lärm-
sanierung“ gegeben sein. Die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist jedoch
verbindlich nur für Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes geregelt.
Grundlage für die Durchführung derartiger Lärmsanierungsmaßnahmen ist das
Bundes-Haushaltsgesetz. Danach werden Mittel aus dem Bundeshaushalt für
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Bundesstraßen und Bundesautobahnen
bereitgestellt, aus denen Ausgaben geleistet werden können, wenn der von der
betrachteten Bundesfernstraße verursachte Beurteilungspegel einen der folgenden
Immissionsgrenzwerte übersteigt:
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete
67 dB(A) tags 57 dB(A) nachts
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete
69 dB(A) tags 59 dB(A) nachts
Gewerbegebiete
72 dB(A) tags 62 dB(A) nachts
Die Einstufung der Bebauung in eine Gebietskategorie ist nach den Festsetzungen
geltender Bebauungspläne vorzunehmen. In den Teilgebieten, für die eine solche
Ausweisung nicht vorliegt, ist die Schutzbedürftigkeit anhand der tatsächlichen
Nutzung einzustufen (vgl. Zuordnung nach § 34 BauGB). Dabei ist auch der
Flächennutzungsplan zur Entscheidung heranzuziehen.
Die Wahl der Lärmschutzmaßnahmen wird von der planenden Behörde unter
Beachtung bautechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte und in Abwägung
mit sonstigen Belangen getroffen.
Kann eine bauliche Nutzung mit aktivem Lärmschutz nicht oder nicht ausreichend
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13
geschützt werden, so besteht die Möglichkeit, dem Eigentümer der betroffenen
baulichen Anlage 75 % der Kosten für die notwendigen Aufwendungen von
passiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude zu erstatten. Der Umfang der
notwendigen Aufwendungen wird in einer Vereinbarung zwischen dem Straßen-
baulastträger und dem Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage festgelegt.
Eine Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außen-
wohnbereichen ist bei bestehenden Straßen nur nach den Grundsätzen der
„Aufopferung“ möglich, soweit die Einwirkungen schwer und unerträglich, d.h. von
enteignender Wirkung sind.
Weitergehende Ausführungsbestimmungen enthalten die Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vi.
Beschränkt auf den Neubau oder die „wesentliche Änderung“ von Verkehrswegen
sind im Hinblick auf eine Beurteilung der Immissionsbelastung die in § 2 der
16. BImSchV genannten IMMISSIONSGRENZWERTE maßgeblich. Diese Grenzwerte
werden als „Vorsorge-Grenzwerte“ bezeichnet und betragen u.a.:
an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
tags 57 dB(A)
nachts 47 dB(A)
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 59 dB(A)
nachts 49 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 64 dB(A)
nachts 54 dB(A)
Für Campingplätze kommen die zuletzt genannten Grenzwerte für MI- / MD-Gebiete
zur Anwendung.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der 16. BImSchV nur für
den Baulastträger des jeweiligen (öffentlichen) Verkehrsweges im Falle des
Neubaus oder der wesentlichen Änderung (erheblicher baulicher Eingriff) eines
Verkehrsweges maßgebend sind.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 14
Neben den absoluten Skalen von GRENZWERTEN, kann auch der allgemein übliche
Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer
lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden
Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzervii):
„messbar“ (nicht messbar):
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht
messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische Über-
prüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.
„wesentlich“ (nicht wesentlich):
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der
16. BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A)3 definiert.
Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser Zusatz-
belastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-Immis-
sionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Änderung des
Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn die Verkehrsbelastung im
jeweiligen Beurteilungszeitraum - bei ansonsten unveränderten Randbedingun-
gen - verdoppelt (⇒ + 3 dB(A)) bzw. halbiert (⇒ - 3 dB(A)) wird.
„Verdoppelung“:
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als
"Halbierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung be-
schrieben.
3 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze
dB(A) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15
6.2 Hinweise zum Verständnis der der beigefügten Lärmkarten
Unter Beachtung der im Abschnitt 6.1 genannten IMMISSIONSGRENZWERTE wurden
die Farbabstufungen in den beigefügten Lärmkarten einheitlich wie folgt gewählt:
Flächen des Untersuchungsgebiets, auf denen die Vorsorge-Grenzwerte für
Wohngebiete nach § 2 der 16. BImSchV eingehalten bzw. unterschritten werden
sind hellgrau dargestellt. Die Isolinie, an der der Sanierungsgrenzwert für Wohn-
gebiete erreicht wird, ist rot gestrichelt hervorgehoben. Flächen, auf denen dieser
Grenzwert unterschritten wird, sind in einer 2 dB-Abstufung in unterschiedlichen
Grüntönen dargestellt. In diesem Bereich verläuft die Isolinie, an der der Vorsorge-
Grenzwert für Mischgebiete und Dorfgebiete eingehalten wird. Bedingt durch die
Darstellung in 2 dB(A)-Schritten verläuft die Isolinie, an der der Sanierungs-
grenzwert für MI- und MD-Gebiete erreicht wird, innerhalb der gelb markierten
Fläche unmittelbar neben der o.a., rot gestrichelt hervorgehobenen Sanierungs-
Grenzlinie für Wohngebiete. Dieser Zusammenhang wird durch die nachfolgende
Abbildung erläutert:
Abbildung 4
Vorsorgegrenzwert für Wohngebiete unterschritten
Vorsorgegrenzwert MI/ MD
Sanierungsgrenzwert WA/ WR
Sanierungsgrenzwert MI/ MD Quelle: A 352
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 16
6.3 Beurteilung der derzeitigen Verkehrslärmbelastung
Nach den Ergebnissen der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen stellt
sich die Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm von der Bundesautobahn
A 352 und der Landesstraße 383 (Burgwedeler Straße) im betrachteten Unter-
suchungsraum wie folgt dar:
Der Immissionseinfluss der A 352 ist für den gesamten Untersuchungsraum pegel-
bestimmend. Dies gilt insbesondere in der Nachtzeit, da der EMISSIONSPEGEL der
Bundesautobahn nachts um lediglich 7 dB(A) unter dem Tageswert liegt, der
EMISSIONSPEGEL der Landesstraße dagegen nachts um rd. 9 dB(A) niedriger ist als
am Tage (vgl. hierzu Abschnitt 4 dieses Gutachtens). Nennenswerte Geräusch-
einflüsse der L 383 sind allenfalls im unmittelbaren Nahbereich der Burgwedeler
Straße sowie in der Überlagerung mit den Geräuschen der Bundesautobahn
beurteilungsrelevant (siehe Anlage 3 und Anlage 7-9, jeweils Blatt 1 und 2).
Geht man von der derzeit vorhandenen Fahrbahnoberfläche der A 352 (Beton, DStrO
= + 2 dB) aus, so ist festzustellen, dass der so genannte „Sanierungsgrenzwert“ für
Wohngebiete (vgl. WA, WR, WS � BauNVO) am Tage in etwa 130 m und in der
Nachtzeit in etwa 250 m Entfernung zur Mitte der Bundesautobahn erreicht wird.
Der entsprechende Grenzwert für Mischgebiete und Dorfgebiete wird in rd. 100 m
(tags) bzw. 200 m (nachts) eingehalten. Auch wenn im Bereich unmittelbar nördlich
der Burgwedeler Straße von einer Überschreitung der angesprochenen Grenzwerte
ausgegangen werden muss, ist damit nur ein sehr kleiner Teil der betrachteten
Ortslage im Sinne der für eine Lärmsanierung einschlägigen Rechtslage durch
Verkehrslärm von der A 352 „betroffen“.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals angemerkt, dass die für
den Fall der „Lärmvorsorge“ nach § 2 der 16.BImSchV maßgeblichen, deutlich
niedrigeren Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete ebenfalls in großen Teilen des
Untersuchungsraums eingehalten werden. Die entsprechenden Flächen sind in
allen Lärmkarten hellgrau dargestellt.
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 17
6.4 Beurteilung der Verkehrslärmbelastung unter dem Gesichtspunkt möglicher Lärmminderungsmaßnahmen
In den Anlagen 4 ff sind verschiedene Verkehrslärmsituationen dargestellt, die bei
Umsetzung der im Abschnitt 5.2 beschriebenen, denkbaren Lärmschutzmaß-
nahmen erwartet werden können. Der Verlauf der für den Fall der Lärmsanierung
maßgeblichen Grenzwert-Isolinie ist in den Karten jeweils rot hervorgehoben. Dabei
ist zu beachten, dass eine „Betroffenheit“ im Sinne einer Überschreitung der für die
Lärmsanierung maßgeblichen Grenzwerte allenfalls für die zwischen der Wietze-
aue und der A 352, nördlich der Burgwedeler Straße gelegenen Wohngrundstücke
festgestellt werden kann (vgl. hierzu Abschnitt 6.1 und 6.3).
Unter Beachtung dieses Sachverhalts wurde im angesprochenen Teilstrecken-
abschnitt eine Lärmschutzanlage im „Regelquerschnitt“ entlang der Bundes-
autobahn betrachtet. Die entsprechenden Rechenergebnisse (vgl. Anlage 5, Blatt 1
und 2) zeigen, dass bei einer angenommenen Höhe dieser Lärmschutzanlage
davon ausgegangen werden kann, dass die Sanierungsgrenzwerte am Tage
weitgehend und in der Nachtzeit in einem großen Teil der angesprochenen
Teilfläche eingehalten werden.
Aus der nachfolgenden Abbildung ist darüber hinaus ersichtlich, dass allenfalls im
Bereich der ersten Baureihe in unmittelbarer Nähe der angesprochenen LSW eine
nennenswerte Pegelminderung in der Größenordnung von 2 bis 4 dB(A) erwartet
werden kann. In den entfernter gelegenen Bereichen der Ortslage bleibt die Pegel-
minderung unterhalb von 2 dB(A) (grün) bzw. unterhalb von 1 dB(A) (hellgrau).
Abbildung 5
- 14152 - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 18
Betrachtet man dem gegenüber die in der Variante III erreichbare Minderung durch
eine über den Untersuchungsbereich durchgehende, 3 m hohe LSW, so ergibt sich
die in der Abbildung 6 dargestellte Situation:
Abbildung 6
Diese Abbildung macht deutlich, dass im weitaus überwiegenden Teil des
Untersuchungsbereichs (in der Abbildung 6 gelb dargestellt) Pegelminderungen von
etwa 3 bis 4 dB(A) realisiert werden können, so dass die Schwelle einer
wesentlichen4 Pegeländerung gerade erreicht wird. Lediglich in Bereichen, die sich
in einem geringeren Abstand zur A 352 befinden, berechnen sich Minderungen
zwischen 4 und 5 dB(A). Dieser Aspekt wird in einer Abwägung der „Verhältnis-
mäßigkeit“ ebenso eine Rolle spielen, wie der nachfolgend angesprochene
Sachverhalt:
Die in der betrachteten Planvariante III erreichbare Minderung liegt bei einer Höhe
der LSW von 3 m eine vergleichbare Größenordnung wie in der Variante I, d.h. mit
dem bei einer „Grunderneuerung“ anzunehmenden, gegenüber der vorhandenen
Fahrbahnoberfläche deutlich „leiseren“ Belag mit DStrO = -2 dB.
Bereits im Abschnitt 5.2 wurde darauf hingewiesen, dass die durch Lärmschutzwälle
oder –wände erreichte Pegelminderung mit wachsendem Abstand zur Quelle und
mit zunehmender Immissionshöhe abnimmt während sich die durch eine „leisere“
Fahrbahnoberfläche erzielte Pegelminderung abstandsunabhängig auf das
gesamte Untersuchungsgebiet auswirkt und darüber hinaus nicht von der Immis-
sionshöhe (Stockwerk) abhängig ist. Auch in dieser Hinsicht ist dem Einbau einer
„lärmarmen“ Fahrbahnoberfläche (typisch DStrO = - 2 dB) der Vorzug vor der Her-
stellung von Lärmschutzwänden oder –wällen zu geben.
4 Vgl. hierzu Abschnitt 6.1 dieses Gutachtens
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6.5 Fehlerbetrachtung
Wie im Abschnitt 4 dargelegt, basieren die hier zusammen gestellten EMISSIONS-
PEGEL auf den in der zurzeit aktuellen Verkehrsmengenkarte des Landes Nieder-
sachsen (2010) genannten Verkehrsbelastungen. Bezüglich zwischenzeitlicher
oder künftiger Verkehrsentwicklungen ist unter schalltechnischen Gesichts-
punkten Folgendes zu beachten:
Konkrete Informationen zur verkehrlichen Entwicklung auf den betrachteten
Straßen liegen uns nicht vor. Aus diesem Grunde wird nachfolgend eine „abstrakte“
Betrachtung vorgenommen, die jedoch eine plausible Bandbreite möglicher
Entwicklungen ins Auge fasst, wie sie uns aus anderen Verkehrsnetzen bekannt ist.
Ein Verkehrsmengenzuwachs um 10 % führt bei ansonsten unveränderten Rand-
bedingungen (Geschwindigkeit, prozentualer Lkw-Anteil, Straßenoberfläche) zu
einer Erhöhung der EMISSIONSPEGEL um 0,4 dB(A).
Soweit angenommen wird, dass eine solche Verkehrsmengensteigerung auf allen
hier betrachteten Straßenabschnitten gleichermaßen eintritt, so erhöhen sich die
berechneten und in den LÄRMKARTEN dargestellten Immissionspegel in gleicher
Weise. Für größere Verkehrsmengensteigerungen sind die jeweils entsprechenden
Erhöhungen der EMISSIONSPEGEL der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle 3
Verkehrsmengenzuwachs Erhöhung des EMISSIONSPEGELS 10 % + 0,4 dB(A) 15 % + 0,6 dB(A) 20 % + 0,8 dB(A) 25 % + 1,0 dB(A)
Wie im Abschnitt 6.1 erläutert, wäre eine Pegelerhöhung von bis zu 1 dB(A) unter
allgemeinen schalltechnischen Gesichtspunkten als „nicht messbar“ einzustufen;
dies entspräche einer Verkehrsmengensteigerung um 25 %. Bei einer gleichzeitigen
Zunahme des prozentualen Lkw-Anteils wird die Schwelle einer ggf. schalltechnisch
relevanten Pegelerhöhung früher erreicht. So berechnet sich z.B. bei einer
Steigerung des Lkw-Anteils auf der A 352 von rd. 10 % (Zählung 2010) auf einen
angenommenen Wert von p24 ≈ 15 % bei ansonsten unveränderten Randbedingun-
gen bereits zu einer Erhöhung des EMISSIONSPEGELS der Bundesautobahn um
1,2 dB(A).
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Unter Beachtung der hier aufgezeigten Überlegungen kann die Obergrenze einer in
absehbarer Zeit als plausibel anzunehmen Erhöhung der Emissionspegel mit etwa
1 bis 2 dB(A) angenommen werden (bei gleichzeitiger Erhöhung der Verkehrs-
belastung und des Lkw-Anteils).
Dem steht der im Abschnitt 5 dieses Gutachtens beschriebenen Sachverhalt
gegenüber, dass nach einer „Grunderneuerung“ der Bundesautobahn von einem
Oberflächenkorrekturwert DStrO = - 2 dB (gegenüber +2 dB in der Bestandssituation)
ausgegangen werden kann ist. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch
darauf hinzuweisen, dass entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 5.1 dieses
Gutachtens eine eventuell vorhandene Zusatzdämpfung durch vorhandenen
Bewuchs bei einer Berechnung gemäß RLS-90 regelmäßig unberücksichtigt
bleiben muss. In der konkreten Ausbreitungssituation kann dagegen – zumal bei
größeren Bewuchstiefen – durchaus eine solche Pegelminderung festgestellt
werden. Diesbezüglich ist z.B. auf das Rechenverfahren der ISO 9613-2viii zu
verweisen, mit dem u.a. Bewuchsdämpfungen auch rechnerisch abgebildet werden
können. In Tabelle A.1 dieser Norm wird für den mittleren Frequenzbereich um
500 Hz ein Dämpfungskoeffizient von 0,05 dB/m angegeben. Im Sinne einer
konservativen Betrachtung wurde in der Vergleichsrechnung in der betrachteten
Situation ein Dämpfungskoeffizient von 0,03 dB/m in Ansatz gebracht. Dies
entspricht einer Zusatzdämpfung von 3 dB je 100 m Bewuchstiefe soweit der
Ausbreitungsweg durch den Bewuchs verläuft.
Zum Vergleich mit den „richtliniengerechten“ Berechnungsergebnissen in der LÄRM-
KARTE in der Anlage 1 (vorhandene Situation tags/ nachts) sind als Anlage 10 zwei
weitere Lärmkarten beigefügt, in der die entsprechenden Immissionssituationen
unter Einbeziehung der Zusatzdämpfung durch die im Untersuchungsraum
gelegenen, größeren Waldflächen dargestellt ist. Die Lage der in diesem Sinne
berücksichtigten Dämpfungsgebiete ist ebenfalls in Blatt 1 und 2 der Anlage 10
skizziert.
Abschließend bleibt zu erwähnen, dass die Förderrichtlinien für Lärmsanierungs-
maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eine Berechnung
auf der Grundlage der letzten, durch Zählung ermittelten Bestandsdaten fordert;
dies wurde bei der Berechnung der EMISSIONSPEGEL im Anschnitt 4 und den daraus
abgeleiteten LÄRMKARTEN berücksichtigt.
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Für den Fall, dass sich aus den Ergebnissen der Immissionsuntersuchung eine
Grundlage für eine Lärmsanierungsmaßnahme ableiten lässt, wäre der Berech-
nung und Bemessung ggf. vorzusehender Lärmschutzmaßnahmen dagegen das
Ergebnis einer dann zu erstellenden Verkehrsprognose zugrunde zu legen.
Bonk-Maire-Hoppmann GbR
(i.V. Dipl.-Ing. Th. Hoppe)
(Dr. G. Hoppmann)
ö.b.v. Sachverständiger für Schall- und Schwingungstechnik
- IHK Hannover -
© 2014 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D-30823 Garbsen
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Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke
dB(A): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermittelt wurde. Für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche ist die A-Bewertung als "gehörrichtig" anzunehmen.
Emissionspegel: Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräusch-quelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert Lm,E in (25 m-Pegel), bei „Anlagengeräuschen“ i.d.R. der Schallleistungs-Beurteilungspegel LwAr.
Mittelungspegel "Lm" in dB(A): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw.
zwei Zahlenangaben, getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (600 bis 2200 Uhr)
und "nachts" (2200 bis 600 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbe-
dingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen
und Reflexionen.
Beurteilungspegel in dB(A): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus5 für Schienenverkehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit...
Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach § 2 der 16. BImSchV (vgl. Abschnitt 6)
Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 (vgl. Abschnitt 6)
Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.B. T.A.Lärm.
Ruhezeiten � vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm
Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes (Be-rechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m].
Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante.
Wallhöhe, Wandhöhe (Hw): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.
5 Der angesprochene Schienenbonus bei der Berechnung der BEURTEILUNGSPEGEL von Schienenwegen
wird nach derzeitigem Kenntnisstand für Bahnstrecken zum 1.1.2015 und für Stadtbahn- und Straßenbahnstrecken ab 2019 entfallen.
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Quellen, Richtlinien, Verordnungen
i Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) bekannt gegeben vom BMV mit Allge-meinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/1990 vom 10.04.1990 (siehe Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258 ff) unter Berücksichtigung der Berichtigung Februar 1992, bekannt ge-geben vom BMV mit ARS 17/1992 vom 18.03.1992 (siehe Verkehrsblatt 1992, Heft 7, S. 208).
ii Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrs-lärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
iii Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997, Teil I Nr. 8.
iv VDI-Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen (8/87), Hrsg.: Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf), Beuth Verlag GmbH, Berlin.
v DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise (November 1989), Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin.
vi VLärmSchR 97, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1997 Heft 12, Seite 434
vii Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzband-breite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreak-tionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977
viii DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2 Allgemeine Be-
rechnungsverfahren. (Oktober 1999), Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag GmbH, Berlin, vgl. hierzu A.1.4 der TA Lärm