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Zur Rede vom multisensorischen Recht

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Röhl, ZfRSoz

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  • 1Zur Rede vom multisensorischen Recht. Ein kumulativerTagungsbericht1

    Zusammenfassung: Der sensual turn ist in der Rechtssoziologie nochnicht angekommen. Deshalb wird ber eine Diskussion berMultisensorisches Recht berichtet. Diese Diskussion bietet zwar keinensystematischen Ansatz, aber immerhin interessante eine Themensammlung.

    Abstract: The sensual turn has not jet arrived in Sociology of Law.Therefore, a discussion on "multisensory law" will be reported. Thisdiscussion does not offer a systematic approach but at least an interestingcollection of topics.

    Keywords: multisensory law, visual legal communication, law and popularculture, legal education, jurisprudence

    I. Von der visuellen Rechtskommunikation zum MSRAuf dem Bochumer Soziologentag hat Andreas Reckwitz seiner DisziplinSinnesvergessenheit attestiert. Auch in der Rechtssoziologie ist der sensualturn noch nicht angekommen. Deshalb sollte sie eine Diskussion ummultisensorisches Recht zur Kenntnis nehmen, die bisher auerhalbeines kleinen Kreises der Beteiligten unbemerkt geblieben ist.

    Das multisensorische Recht (MSR) ist eine Erfindung der SchweizerJuristin Colette R. Brunschwig. Brunschwig hat im Zentrum frrechtsgeschichtliche Forschung der Universitt Zrich einebemerkenswerte Datenbank mit historischen Rechtsbildern aufgebaut. 2001hat sie ihre hoch gelobte und viel zitierte Dissertation ber dieVisualisierung von Rechtsnormen verffentlicht. Die Herkunft aus einemrechtshistorischen Institut ist kein Zufall. Erst wenige Jahre zuvor hattenauch Juristen unter dem Einfluss der neuen Medien die Bilder entdeckt.Bahnbrechend war ein groes Kapitel in dem Buch Law in a DigitalWorld von Ethan M. Katsh, das 1995 erschien. Nun ging man auf dieSuche nach Rechtsbildern, und alsbald meldeten sich die Rechtshistorikermit der Parole, die hatten wir doch immer schon im Blick. In der Tat, dieberhmten Codices Picturati des Mittelalters, allen voran die illustrierten

    1 Es handelt sich um Tagungen, die seit 2009 in Salzburg als Teil des Internationalen RechtsinformatikSymposiums (IRIS) sowie in Mnchen stattfanden. Sie sind auf der Internetseite von Colette Brunschwigaufgelistet: http://www.rwi.uzh.ch/oe/zrf/abtrv/brunschwig/konferenzen.html. [xxx] Der Text wurdezuletzt im Anschluss an die International Conference on Multisensory Law am 29. und 30. 10. 2012 inMnchen berarbeitet.

  • 2Ausgaben des Sachsenspiegels, bilden ein altes Thema derRechtsgeschichte. Auch darber hinaus haben die Rechthistoriker immerschon in groem Umfang Bildmaterial aller Art, Denkmale und Skulpturenals Quellen genutzt, so dass sie sich seit Jahrzehnten mit einerRechtsikonographie schmcken konnten (vgl. Andermann 1996). Aber nungegen Ende des 20. Jahrhunderts gab es eine neue Fragestellung, die Fragenmlich nach der Bedeutung der elektronischen Medien fr das Recht.2

    Die Frage entwickelte sich in verschiedene Richtungen. Die einen fragtennach dem Effekt von elektronischer Datenverarbeitung und Speicherung.Eine Frage etwa war, ob Computer auf Dauer Rechtsausknfte geben undso Juristen berflssig machen knnten. Fr die praktische Jurisprudenzdrngten sich drei Problemkreise auf, nmlich

    (1) erstens die Frage nach angemessenen Regeln fr die neuen Medien,(2) zweitens Rechtsprobleme um den forensischen Bildgebrauch und(3) drittens die Frage, ob und wie sich mit Hilfe der neuen Medien die

    rechtsinterne Kommunikation und die Selbstdarstellung desRechtssystems nach auen verbessern liee.

    Die Theorie folgte der Linie der Toronto-Schule von Innis und McLuhan,die Katsh (1989) fr das Recht bernommen hatte. Sie verglich Foto, Filmund Fernsehen und schlielich Computer und Internet mit der Erfindungder Schrift und spter des Buchdrucks und fragte nach den Vernderungendes Rechts durch den Medienwandel.3 Natrlich war diese Frage zu gro,um direkt und unmittelbar beantwortet zu werden. Und so entstand undentsteht weiter eine Flle von Untersuchungen, die sich diesem Themaunterordnen lassen.4

    Ihre rechtshistorischen Untersuchungen veranlassten Brunschwig zu derThese, dass eine Verbesserung der innerjuristischen Kommunikationmglich sei, in dem man den Inhalt von Rechtsnormen verbildlicht

    2 Die unbeholfenen Anfnge zeigt das Manuskript eines Vortrags ber den Einflu der elektronischenMedien auf das Recht und das juristische Denken, den ich 1996 auf der Jahrestagung der Vereinigung frRechtssoziologie gehalten und spter unbearbeitet ins Netz gestellt habe: http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/04a-recht_medienwandel.html.3 Auf dieser Linie lag das Forschungsprojekt Visuelle Rechtskommunikation. Fr die Thematik desProjekts und die daraus entstandenen Publikationen sei auf die Webseite http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/04a-recht_medienwandel.html verweisen.4 In Deutschland reift ein ehrgeiziges Forschungsprojekt der Staatsrechtlers Thomas Vesting in Frankfurtber die Medien des Rechts. Daraus sind inzwischen vier wichtige Monographien entstanden, von Vestingselbst Bcher ber Sprache und Schrift als Medien des Rechts (2011 und 2012), von Cornelia Vismannder Band Medien der Rechtsprechung, 2011, und von Fabian Steinhauer der Band Bildregeln. Studienzu juristischen Bilderstreit (2009).

  • 3(Brunschwig 2003; 2009; 2011). Mit dieser Idee stand sie zwar nicht alleine.Aber sie war eine der ersten. Und sie vertrat die Idee mit groemNachdruck, indem sie der Jurisprudenz einen verstockten Logozentrismusvorwarf und ihr eine Verbesserung der Kommunikation durchHinzunahme von Bild und Ton empfahl.

    Es dauerte ein paar Jahre, bis sich die Autoren, die sich mit Bildern in derund um die Jurisprudenz befassten, wechselseitig wahrnahmen. Dazuwiederum hat Brunschwig erheblich beigetragen. 2003 gelang es ihr, aufdem Internationalen Rechtsinformatik Symposium (IRIS), das jhrlich inSalzburg stattfindet, eine eigene Abteilung fr die Visualisierung von Rechteinzurichten. Verbindungsmann war und ist Friedrich Lachmayer.Lachmayer war von 1989 bis 2003 Leiter des EDV-Projektes RIS Rechtsinformationssysteme des Bundes im Bundeskanzleramt in Wien. Wiekein anderer hatte er schon seit den 1970er Jahren die Bedeutung derlogischen Bilder fr das Recht hervorgehoben.5 Die Verbindung vonVisualisierung und Rechtsinformatik war und ist naheliegend, einerseits weildie Verfgbarkeit der Bilder eine Folge der neuenKommunikationstechnologien bildet und andererseits, weil die Suche nachvisuellen Darstellungsmglichkeiten fr Recht hnlich wie dieRechtsinformatik einen Versuch darstellt, mit der gewachsenenKomplexitt der Materie umzugehen (Brunschwig 2011: 646). Lachmayermeint, zu den strategischen Perspektiven der Rechtsinformatik gehr[e] der Ansatz des MSR, dem es gelinge, die bisherige Textualitt derRechtsinformation zu berwinden und vllig neue Entwicklungslinienaufzuzeigen.6 Er betont zwar einerseits die kognitive Seite des Rechts,hlt es aber fr nicht weniger wichtig, sich den kognitivenTiefenstrukturen des Rechts zuzuwenden und findet in der Konzeptiondes MSR den dazu geeigneten methodischen Paradigmenwechsel.7

    Zu den Teilnehmern der Salzburger Tagungen zhlte auch Rolf Zosel.Zosel kam aus dem deutschen Rechtsinformatikschwerpunkt in

    5 Garnitschnig/Lachmayer 1979; Jordan/Lachmayer 1982; Lachmeyer 1976; 1977a; 1977b; 1978; 1981,1987; 1993; 1994.6 Friedrich Lachmayer, Forumsbeitrag vom 8. 5. 2010. In einem anderen Forumsbeitrag vom 19. 1. 2010stellt Lachmayer anscheinend ernsthaft die Frage, wie ein dreidimensionales haptisches Normmodellaussehen wrde. Lachmayer unterhlt selber eine Internetseite Legal Visalization.com. Dort findetman viele seiner virtuosen PowerPoint Prsentationen.7 Friedrich Lachmayer, Forumsbeitrag vom 14. 6. 2010. Dieser Gedanke wird jedoch nicht weiterausgefhrt. Lachmayer hat aber eine Visualisierung der Theorie des Multisensorischen Rechts in Gestalteiner PowerPoint Prsentation angeboten, die ich nicht wirklich verstehe: Forumsbeitrag vom 10. 2. 2010.

  • 4Saarbrcken, wo er bei der JURIS GmbH ttig war. Darber hinaus hatteer sich mit Jurawiki, mit der Implementation eines juristischen Szenarios inSecond Life und als Autor des Blogs Lawgical einen Namen gemacht. ImMrz 2008 wurde er Community Manager im Lektorat ElektronischesPublizieren des C. H. Beck Verlages in Mnchen.8 Zusammen mit Zoselveranstaltete Brunschwig im November 2008 die erste MnchenerRechtsvisualisierungstagung. Im Januarheft 2009 der Beck-ZeitschriftMultimedia und Recht erschien ein Artikel von Brunschwig mit demTitel Rechtsvisualisierung Skizze eines nahezu unbekannten Feldes, indem sie u. a. darauf hinwies, dass die elektronischen Medien die visuelleund die auditive Wahrnehmung ansprechen und dass sie damit multicodalund multisensorisch seien. Brunschwig beklagte, dass solcheReprsentationsformen von der Rechtswissenschaft abgewertet oderzumindest kritisch beurteilt wrden. Beinahe, als wollte sie ihrAusgangsstatement widerlegen, brachte sie dann doch zahlreiche Beispieledafr, wie Bilder in der Rechtskommunikation Beachtung finden. Darunterwar auch ein Forschungsprojekt Beyond Text in Legal Education an derSchool of Law in Edinburgh.9 Aus diesem Projekt stammt das Stichwortembodied legal learning, das dem Artikel Brunschwigs eine unerwarteteWendung gab. Brunschwig stellte als Untersuchungsziel die Frage, wieKrper bzw. die kinsthetische und mglicherweise auch die taktileWahrnehmung in die juristische Ausbildung integriert werden knnten.Und sie fragte weiter, ob es eine wissenschaftliche Disziplin gebe, die sichmit der (audio-)visuellen und der multisensorischen Reprsentation undKommunikation von rechtlichen Inhalten auseinandersetze. Nachdem sie

    8 Seit 2010 ist er fr die e.Consult AG ttig, die Anwaltspraxen bert.9 Beyond Text ist eine Frderlinie des (englischen) Art & Humanities Research Council, die von 2007bis 2012 angeboten wird und mit 5,5 Mill. dotiert ist. In der Kurzbescheibung heit es:With increased movement and cross-fertilization between countries and cultures, and the acceleration ofglobal communications, we have entered an era where not only the written word, but also performances,sounds, images and objects can be circulated more rapidly and widely than ever before.Unter den Teilprojekten gibt es eines mit dem Titel Beyond Text in Legal Education unter der Leitungvon Professor Zenon Bankowski von der School of Law der Universitt Edinburgh. Auf der Webseite derLaw School liest man:We want to create a space where there will be opportunities for learning through the body, and therebyto investigate the unique kind of knowledge (known in the literature as embodied knowledge) that mayemerge from this improvisatory practice. This space would take the form of workshops we will arrange,lead by artists from dance and the visual arts , where participants will be involved in the productionof visual and movement-based artwork.Anscheinend will man mit Tanz und Kunst die ethische Intuition schrfen. In einem Video auf YouTubestellt Bankowski in 3:06 Minuten die Projektidee vor [http://www.youtube.com/watch?v=scr5pmn5Fbk].Auf YouTube sind etwa 70 Videos aus dem Project Beyond Text eingestellt worden. Ich habe sie mirnicht alle angesehen. Die wenigsten davon haben direkt mit dem Recht zu tun. Eine Serie von etwa zehnVideos luft unter dem Obertitel Beyond Text: Music and Dance: Beyond Copyright Text?.Eindrucksvoll ist ein Video Pictures of Peace and Justice.

  • 5eine Reihe von einschlgigen Aktivitten aufgezhlt hatte, kam sie zu demSchluss, dass der Begriff der Rechtsvisualisierung zu eng sei, so dass manbesser von multisensorischem Recht (Multisensory Jurisprudence) odervon Multisensory Legal Information Design10 sprechen solle.

    Die Folgeveranstaltung zur ersten Mnchener Tagung im Jahr 2009 trugdann bereits den Titel Tagung zur Rechtsvisualisierung, zumAudiovisuellen und Multisensorischen Recht. Hier erluterte undverteidigte Brunschwig in ihrem Einleitungsvortrag noch einmal ihrenVorschlag, MSR als neue Disziplin der Rechtswissenschaft zu akzeptieren.

    Im gleichen Jahr wurde dann auch als Teil der Beck-Community, einemInternetforum auf der Homepage des C. H. Beck-Verlages, die GruppeMultisensory Law eingerichtet. Sie bildet dort Ende 2012 als eine von 37mit 85 Mitgliedern und 103 Beitrgen die bei weitem strkste Gruppe. Vonden Beitrgen stammt die Hlfte von Brunschwig selber. Im Oktober 2012traf man sich erneut im Hause des Beck-Verlags in Mnchen.

    Bislang fehlt dem MSR die eigentliche Institutionalisierung. Es gibt keineLehrsthle, Institute oder Zeitschriften. Die Mitglieder der Communitysind im akademischen Betrieb eher Auenseiter. Das muss kein Fehler sein.Innovationen kommen gewhnlich nicht aus der Mitte.

    Brunschwig hat ihre Vorstellungen 2011 noch einmal in einem groenAufsatz, sozusagen in einer Programmschrift, erlutert, ergnzt undzusammengefasst. Die neue Wissenschaftsdisziplin soll die Produkte desvisuellen, des audiovisuellen und des multisensorischen Rechtsuntersuchen, deren Produktion, Rezeption und Wirkung sowie diezeitlichen, rumlichen sozialen, konomischen, rechtlichen, technischenund kulturellen Kontexte dieser Produkte erforschen. Von den altenFchern knnten die daraus folgenden Fragestellungen nicht mehrbewltigt werden. Die neue Disziplin wird innerhalb derRechtswissenschaft angesiedelt. Die Idee, es knne sich um eininterdisziplinres Vorhaben extra muros jurisprudentiae handeln wird

    10 Brunschwig nahm auch die Herausgabe einer neuen Zeitschrift mit dem Titel International Journal ofLegal Information Design (IJLID) bei dem Verlag Interscience Publishers in Angriff. Die Zeitschrift istaber bisher nicht erschienen. Die Ankndigung steht noch im Netz:http://www.inderscience.com/browse/index.php?journalID=202. Zu dem stattlichen Kreis von 15Mitherausgebern sollten u. a. gehren Costas Douzinas, Peter Goodrich, Bernard J. Hibbitts und CorneliaVismann.

  • 6ebenso zurckgewiesen wie der Gedanke an ein neues Law-and-Some-Thing Angebot (Brunschwig 2011: 616).

    Es ist kein Geheimnis, dass ich die Rede vom MSR fr verfehlt halte. Dannstellt sich aber die Frage, warum ich mich damit so ausfhrlich befasse. EinGrund liegt darin, dass ich mich bisher in meinen Blogs nur spttisch oderironisch zur Sache geuert habe und meine, dass ich Brunschwig undihren Anhngern eine sachliche Anstrengung schulde. Der zweite Grundliegt darin, dass mich der Erfolg des Gruppenforums nicht ruhen lsst. Inden USA mag das anders sein. Aber hierzulande ist ein Wissenschaftsforummit 85 Teilnehmern, von denen viele aktiv sind, eine Ausnahme. Wenn sichso viele fr die Thematik interessieren, dann knnte es sich lohnen, derSache auf den Grund zu gehen. Am Ende wird dabei herauskommen, dassdie Rede vom MSR ein inhomogenes Themenfeld umreit und keinenbrauchbaren wissenschaftlichen Ansatz bietet, um auch nur Teile diesesFeldes zu bearbeiten. Aber es wird sich doch auch zeigen, dass hier einGespr fr Fragen erkennbar ist, die man nicht bergehen darf. Allerdingsgibt es doch schon sehr viel mehr Antwortversuche, als dieForumsteilnehmer bisher wahrgenommen haben.

    II. Die Ordnung des ThemenfeldesNach dieser langen Einleitung wird es Zeit, die Gegenstnde vorzustellen,denen das MSR-Label angeheftet wird ist. Sie tauchen in den SchriftenBrunschwigs, in den Referaten der Salzburger und Mnchener Tagungenund in den Beitrgen des Internetforums auf. Es liegt nahe, dieEinzelthemen den fnf Sinneskanlen zuzuordnen, und so geschieht es imMSR-Internetforum. Das lsst sich leicht kritisieren. Brunschwig bersiehtnatrlich nicht, dass meistens mehrere Sinne simultan aktiv sind. Aber es istnicht einfach, eine Alternative zu finden.

    Die zweite Schwierigkeit resultiert daraus, dass Auge und Ohr dominierenund fr die anderen Sinne nicht viel zu tun bleibt. Das zeigt sichoberflchlich am Ungleichgewicht der Beitrge im Internetforum.Geschmack, Geruch und Tastsinn sind zwar an der Aufnahme vonSignalen beteiligt. Aber anders als die Signale, die von Augen und Ohrenempfangen werden, dienen jene von der Brailleschrift einmal abgesehen gewhnlich nicht der Kommunikation. Zwar kennt die EthnologieBeispiele fr eine nichtpropositionale Verstndigung, etwa durch Rituale.Heute ist die rechtliche Relevanz von Geruch, Geschmack und

  • 7Krperwahrnehmung aber so fernliegend, dass ich bisher eher geneigt war,darber Witze zu machen.11

    Ein weiteres Problem und hier beginnt die Kritik der Rede vommultisensorischen Recht zeigt sich darin, dass die Aufteilung auf die fnfSinne zu kurz greift. Jenseits der physiologischen Wahrnehmungskanlegeht es auch um ein mehr oder weniger ganzheitliches Krpergefhl, umHunger und Durst, Schmerz und Lust und andere Befindlichkeiten, fr diewir keine gngigen Kategorien haben. Im Themenfeld des MSR spielt dasganzheitliche Krpergefhl als Kinsthesie eine Rolle. Natrlich fllt auchdas Stichwort Neurowissenschaften (Brunschwig 2011: 582 f.). Was manvon ihnen lernen knnte, bleibt jedoch bisher offen. Meine Kritikbeschrnkt sich insoweit darauf, dass die Differenz nicht hinreichendexpliziert wird.

    Ein dritter Kritikpunkt folgt daraus, dass die Zuordnung zu bestimmtenSinneskanlen oft sekundr erscheint, whrend primr bestimmte Medien,vor allem natrlich Schrift, Bild und Ton, angesprochen werden. Was Augeund Ohr betrifft, so leidet die Rede vom MSR von vornherein darunter,dass sie nicht zwischen Wahrnehmung, Kommunikation und Medienunterscheidet. Vieles von dem, was vorgebracht wird, betrifft gar nicht dieWahrnehmung, sondern die Medien, insbesondere Bilder und Videos.Dieser Bruch lsst sich aber halbwegs kitten, wenn man mit Hilfe vonSachs-Hombach (2006: 86 ff.) zwischen wahrnehmungsnahen und arbitr-ren Medien unterscheidet. Ein Medium ist der physische Trger einerZeichenmenge. Sind die Zeichen arbitrr codiert, so handelt es sich um einarbitrres Medium. Das wichtigste arbitrre Zeichensystem bildet dieSprache, ganz gleich ob gesprochen oder geschrieben. Dagegen sindgegenstndliche Bilder nicht von vornherein codiert und insofernwahrnehmungsnahe Medien. Deshalb ist es berechtigt, im Blick auf Bilderdas Sensorische zu betonen. Damit wrde allerdings die Beschftigung mitlogischen Bildern usw. aus dem Gegenstandsbereich des MSR herausfallen.Aber die personelle und organisatorische Nhe zur Rechtsinformatik hatzur Folge, dass auch die abstrakten und beliebig verabredetenSymbolsprachen als MSR behandelt werden. Von McLuhan stammtbekanntlich der Gedanke, dass man die Medien als Extensionen der Sinnebegreifen kann. Wenn man danach Foto und Videokamera Extensionen

    11 Wie riecht das Recht?. Beitrag in Recht anschaulich, 15. November 2009, abrufbar unter http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=806.

  • 8des Auges, Telefon und Radio als Extensionen des Ohres ansieht, ist dieEinbeziehung auch dieser Medien in den Gegenstandsbereich desmultisensorischen Rechts begrndet.

    All das bleibt immer noch hinter dem Dreh des so genannten sensual turnzurck. Der Blick auf die Sinne wird auf einen physiologischen,individualpsychologischen und vielleicht noch medienwissenschaftlichenWinkel reduziert. Die sinnliche Erfahrung erscheint als physischerEindruck, der durch die individuelle Biographie und durch die Mediengeprgt wird. Offen bleibt, wie die sinnliche Erfahrung durch kulturellePraktiken geformt wird (Aichinger 2003). Aisthesis ist nicht blophysiologische Reaktion nach Magabe individueller Anlagen. Allekulturellen Praktiken, alle sozialen Werte, alles Recht nehmen ihren Wegdurch das Sensorium. Der Anblick eines Kunstwerks, der Duft einesParfums, der Genuss einer Mahlzeit, das alles vollzieht sich auf einemkulturell elaborierten Niveau. Mit einem Beispiel: Wer neben der Kircheund in der Kirche aufgewachsen ist, dem ist das Luten derKirchenglocken, selbst wenn es ihn aus dem Schlaf holt, ein willkommenerKlang, der Ruf eines Muezzins dagegen ein eher strendes Gerusch. Solernen wir kulturelle und soziale Differenzen durch unsere Sinne. JedesFeld sinnlicher Wahrnehmung ist zugleich die Arena fr soziale Rollen undInteraktionen. Daraus folgt erst recht, dass die Rede vom MSR nicht aufdie Bettigung der Sinnesorgane reduziert werden muss, dass andererseitsaber eine Zuordnung der Themen zu den Sinneskanlen nicht wirklichzufrieden stellt.

    Um nher an das Recht heranzukommen, will ich zunchst dieThemenstichworte mehr wird in den meisten Fllen nicht angeboten ordnen. Der leitende Gesichtspunkt ist dabei der Bezug zu einemabgrenzbaren Bereich des Rechtsbetriebs. Dazu habe ich die Beispiele, dievon Brunschwig in ihren Verffentlichungen und von ihr und anderen inden Forumsbeitrgen angeboten werden, teilweise durch eigene ergnzt..Das grte Themenfeld betrifft den Sehsinn und erhlt deshalb vorab einenbesonderen Abschnitt.

    III. RechtsvisualisierungBei der Rechtsvisualisierung geht es darum, Rechtskommunikation auf deroperativen Ebene ins Visuelle zu bersetzen. Ob es berhaupt sinnvoll ist,die Textorientierung der Jurisprudenz zu bekmpfen, mag dahinstehen.

  • 9Inzwischen lsst sich beobachten, dass die direkte Visualisierung vonRechtsinhalten nicht recht gelingen will. Dafr geben Brunschwigs eigeneNormbilder (Brunschwig 2001) das beste Beispiel (zur Kritik Rhl/Ulbrich2007: 109 ff.).

    Das statische Normenbild, das Brunschwig ursprnglich im Sinn hatte, hatsich vorsichtig gesprochen nicht durchgesetzt. Aber auch andereInitiativen zur Visualisierung von rechtlichen Inhalten mit statischenBildern sind erlahmt. Ein Anlauf, der wichtigsten juristischen Zeitschrift,der Neuen Juristischen Wochenschrift aus dem C. H. Beck Verlag, ihreArtikel mit professionellen Grafiken zu versehen12, ist stecken geblieben.Die immer wieder propagierten Mindmaps haben keine Anhngergefunden. Verschiedene Anlufe, Rechtsgraphik professionell anzubieten,konnten nicht ressieren.13 Auch die Ausbildungsliteratur hat sich nicht aufdie Bilder gestrzt, und Jura-Comics sind kein Erfolg. Leistungsfhig sindVisualisierungen dagegen, wo nicht konkrete Norminhalte, sondernabstrakte Strukturen dargestellt werden. Und so werden sie auch mehr oderweniger hufig heute in Lehrbchern und Repetitorenskripten eingesetzt.

    Die professionelle Rechtskommunikation luft nach wie vor praktischausschlielich ber Wort und Schrift. Das bedeutet nicht, dass dieVisualisierung nicht voranschreitet, oder genauer, dass der blanke Flietextnicht auf dem Rckzug wre. Das geschieht an vielen Baustellengleichzeitig und in kleinen Schritten. Zu beobachten ist eine fortschreitendeFunktionalisierung und auch sthetisierung des Textes, und zwar auch inder professionellen Rechtskommunikation.

    Der groe Anlauf, die Rechtskommunikation durch Visualisierung zuverbessern oder gar zu reformieren, ist jedoch stecken geblieben.

    12 Klaus F. Rhl: Zur konomie der Rechtsvisualisierung. Beitrag in Recht anschaulich, 20. Juni 2010,abrufbar unter http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1029. Das Panorama Strafrechtvon Klaus Volk, Florian Holzer und Simon Heller (2007) ist vom Markt verschwunden. Eric Hilgendorfhat dem ersten Band seines DTV-Atlas Recht (Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht, 2003, 2. Aufl. 2008)2008 einen zweiten Band zum Verwaltungsrecht und Zivilrecht folgen lassen. Die Bcher werden aber aufder Internetseite des Verlages nicht mehr angeboten. Einzig das Workbook BGB von Werner Unger mitvielen Schaubildern wird noch weitergefhrt. Die Firma Juravista (www.iuravista-webservices.com) hatsich anscheinend auf das Webdesign und andere Dienstleistungen fr Juristen verlegt.13 Einer neuen Initiative, die auf der Mnchener Tagung 2012 als Imagidroit vorgestellt wurde, kannman das Scheitern vorhersagen, nachdem die Initiatorin nicht einmal in der Lage war, denTagungsteilnehmern lesbare Powerpoint-Folien zu prsentieren. In Deutschland hlt sich einigen Jahrendas Bro fr klare Rechtskommunikation von Nicola Pridik [http://www.npridik.de/].

  • 10

    Einige Autoren der MSR-Gruppe halten allerdings daran fest, dieVerstndlichkeit des Rechts durch Visualisierungen in geplanten Schrittenzu verbessern. Helena Haapio arbeitet mit der Visualisierung vonVertragsinhalten. Sie hat diese Technik in einem umfassenderen Ansatzeiner aktiven Vertragsgestaltung eingebettet, den sie prospective contractingnennt.14 Auf der Mnchener Tagung 2012 wiederholte sie zwar nur ihrenVortrag von 200915, brachte aber Untersttzung in der Person derDesignerin Stefania Passera mit, die dafr warb, zur besserenVerstndlichkeit und zur Erleichterung der Abwicklung in Vertrge Icons,Fotographien, Flowcharts, Zeitstrahlen und Baumstrukturen aufzunehmen.Auf dieser Tagung sollte erstmals auch Rob Waller von der University ofReading auftreten, der dort in einem Simplification Center engagiert ist, dassich insbesondere mit der Gestaltung von Formularen befasst.16 Waller gabein schnes Beispiel fr die Verbesserung eines Formulars, das demdeutschen Bugeldbescheid entspricht. Eindrucksvoll war das Beispiel vorallem deshalb, weil das englische Original besonders unbersichtlicherschien.

    Vergleicht man die von Haapio/Passera und Waller/Wallervorgeschlagenen Visualisierungen, so fllt der unterschiedlicheGegenstandsbereich auf. Haapio/Passera befassen sich mit Vertrgen eherkomplizierten Inhalts, in denen beide Teile aktiv an der Gestaltung desVertragsinhalts beteiligt sind. Die Visualisierung dient nicht zuletzt dazu,den Ablauf der Vertragserfllung zu steuern. Bei Waller/Waller geht es umBehrdenformulare und Konsumentenvertrge, die den Kunden einseitigvorgegeben werden. Die unterschiedlichen Anforderungen an das Designliegen beinahe auf der Hand. Auch an anderer Stelle, so erfuhr man, gibt es

    14 Da Haapio ihre Dienste als Beraterin fr die Vertragspraxis anbietet, hat sie eine gehaltvolle Interseitegestaltet: http://www.lexpert.com/en/who_profile.htm. Das Buch von Siedel und Haapio (2011) kenneich noch nicht. Vgl. auch meinen Bericht Visualisierung in der Rechtspraxis auf Recht anschaulich[http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=876].15 Er lsst sich auch bei SSRN nachlesen: Berger-Walliser et al. 2011..16 http://www.simplificationcentre.org.uk/. Waller lie sich durch seine Frau Jenny Waller vertreten, diegleichfalls in die Arbeit des Centre involviert ist. Das Beispiel findet man unterhttp://www.simplificationcentre.org.uk/downloads/reports/SimpleAction1-v6.pdf. Einige theoretischeberlegungen, wie bessere Verstndlichkeit erreicht werden knnte, lassen sich nachlesen bei Rob Waller,Simplification: what is gained and what is lost, Simplification Centre University of Reading 2011[http://www.robwaller.org/SC1SimplificationGainedLost-v2.pdf]; ders., What makes a good document?The criteria we use [http://www.robwaller.org/SC2CriteriaGoodDoc_v2.pdf].

  • 11

    Bemhungen, durch Textdesign Rechtstexte lesbarer und damitverstndlicher zu machen.17

    Auf dieser Tagung zeigte auch Oliver Bieh-Zimmert seine Visualisierungder Verweisungen innerhalb des BGB als Netzwerk.18 Er versteht seineArbeit nicht nur als ein sthetisches Werk, sondern will auch dieGesamtstruktur des BGB sichtbar machen. Auf den ersten und auch aufden zweiten Blick bleibt der Erkenntnisgewinn jedoch verborgen.

    Schwerpunktmig hat sich in den Vorjahren das Interesse von denstatischen auf die bewegten Bilder und die Verbindung von Bild und Tonverlagert (Brunschwig 2011: 593 ff., 615). Die Darstellung vonRechtsinhalten mit Videos oder Filmen, die Bilder mit Sprache verbinden,gelingt ohne groe Probleme. Sie gelingt so gut, dass ein HamburgerRechtsanwalt jeden Monat einen neuen Vodcast zum Urheber- undMedienrecht auf seine Internetseite stellt.19 Der praktischeAnwendungsbereich beschrnkt sich jedoch auf Filme zurRechtsinformation des Publikums20 oder Episodenfilme21, die fr dieJuristenausbildung gedacht sind.

    IV. Weitere Themen, die fr das multisensorische Recht inAnspruch genommen werden

    1) Sensationen auf der Objektebene des Rechts

    17 In New York hat Candy Chang in Zusammenarbeit mit dem Center for Urban Pedagogy eine stdtischeSatzung mit Regeln fr den Straenverkauf in einen visuellen Street Vendor Guide bersetzt[http://www.candychang.com/]. Fr Kanada hat David Berman im Auftrag der Regierung ein Design frGesetzestexte entworfen und auerdem vorgeschlagen, auch grafische Mittel zur besseren Darstellungvon Gesetzen zu verwenden [http://www.davidberman.com/NewFormatForCanadianLegislation.pdf].In Frankreich zeigt die in Mnchen 2012 anwesende Olivia Zarcate auf ihrer Webseite [imagidroit.fr] u. a.Text- und Grafikdesign fr den Titel II der franzsischen Verfassung.18 http://www.visual-telling.com/?p=158. Die Arbeit erinnert an eine hnliche Arbeit von Bommaritound Katz, die Verweisungen innerhalb des United States Code als Netzwerk visualisiert:http://computationallegalstudies.com/2010/08/02/measuring-the-complexity-of-the-law-the-united-states-code/; vgl. auch James/Katz 201019 Dazu Stefan Ulbrich: Law-Vodcasting Fortschritt, aber kein Durchbruch. Beitrag in Rechtanschaulich, 8. November 2008, abrufbar unter http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=239.20 Brunschwig, Legal Information Films for the General Public Film Project at Coventry University LawSchool, Forumsbeitrag vom 21. 4. 2011. Besonders fr Kinder und Jugendliche bieten sich Bilder an. ZurVorbereitung eines Schulbuchs haben Caroline Walser Kessel und Maria Crespo Kinder ihreRechtsvorstellungen zeichnen lassen: Visualisierung von Rechtsnormen durch Kinder Darstellungihres Fairness- und Gerechtigkeitssinns (Forumsbeitrag vom 21. 1. 2010).21 18 solcher Filme, die jeweils ein bekanntes Rechtsproblem illustrieren, haben die Referendare MatthiasFrohn und Peter Reinike unter dem Namen Tele-Jura [www.telejura.de] seit 2008 mit Laiendarstellernaufgenommen und ins Internet gestellt. Die Aktivitten scheinen eingeschlafen zu sein.

  • 12

    Von einem MSR knnte man zunchst die Frage erwarten, ob und wie dasRecht die Nutzung der Sinneskanle regelt. In den einschlgigen Textenhabe ich sie nicht gefunden. Deshalb will ich sie selbst andeuten. DieSinneswahrnehmung lsst sich nicht einfach gebieten oder verbieten.Immerhin lsst sich verordnen, dass nur bestimmte Dinge angesehenwerden drfen, dass man hier und da nicht lauschen soll. Religion, Anstandund Moral mgen in manchen Situationen fordern, dass man den Blickabwendet. Aber rechtliche Verbote sind eigentlich nur als Ortsverbotedenkbar. Selbst das Ansehen kinderpornografischer Bilder an sich ist nichtverboten. Verboten sind immer nur Besitz-, Beschaffungs- undVorbereitungshandlungen. Reguliert ist vor allem die Verwendungtechnischen Gerts zum Sehen oder Hren und die Herstellung undVerbreitung von Ton- und Bildaufnahmen. Die Nase kann man schon garnicht kommandieren. Nur das Fhlen und Schmecken lsst sich regulieren,weil diese Sinne nicht berhrungslos arbeiten. Und tatschlich ist ja dasBerhren vieler Gegenstnde untersagt. Das Berhren fremder Krper istohne Zustimmung der Betroffenen ein Eingriff in die rechtlich geschtztePrivatsphre. Eine Geschmacksprobe ist oft nur nach vorherigerWegnahme oder Sachbeschdigung mglich.

    Grundstzlich ist es rechtlich untersagt, andere Menschen am Gebrauchihrer Sinnesorgane zu hindern. Das ist schlicht ein Ausfluss der allgemeinenHandlungsfreiheit. Erst recht ist es verboten, die Sinnesorgane einesanderen Menschen zu verletzen. Das liefe auf Krperverletzung hinaus.Aber das ist alles mehr oder weniger trivial, vor allem aber kommt dieSinneswahrnehmung nur indirekt ins Spiel. Wollte man aber alleSachverhalte, die indirekt fr die Sinneswahrnehmung relevant sind, fr einMSR reklamieren, dann wre das Gebiet grenzenlos. Man msste z. B. dasganze Immissionsschutzrecht, soweit es Gerche, Gerusche undLichteinwirkungen betrifft, dem MSR zuschlagen.

    2) Nonverbale Wahrnehmungs- und Mitteilungspraktiken als taktil-kinsthetisches Recht

    Die Rede vom MSR beruft sich zunchst auf die psychologische Trivialitt,dass an allen Wahrnehmungsprozessen mehrere Sinne beteiligt sein knnen(Brunschwig 2011: 581). Das gilt natrlich auch fr Wahrnehmungs-prozesse in rechtlichen Kontexten:

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    Multisensory stimuli also occur in the legal context: for example,consider a law lecture at the university, a lawyers plea, the sellers offerto a buyer during a sales meeting, and so forth. In these cases, thesestimuli are at least audiovisual. (Brunschwig 2011: 582)

    Man ist geneigt, die Beispiele auszumalen, etwa durch die Beschreibung derrtlichkeiten, die Gestik von Dozenten oder Verkufern, das Anfhlen desStoffes beim Kleiderkauf, das Geschmackserlebnis bei der Weinprobe oderdie Geruchssensationen bei der Auswahl von Parfum. Interessanter sindAuge und Ohr als Nebenkanle der Wortkommunikation im Rechtsverkehrund in juristischen Verfahren. ber diese Nebenkanle der Oralitt lassensich pragmatische Nebenaspekte der Kommunikation transportieren, dienur mhsam oder gar nicht in Worte gefasst werden knnen. Aus diesemGrunde verzichtet das Recht fr wichtigere Verfahren nicht auf diemndliche Verhandlung, denn mndliche Kommunikation ist ja nicht bloverbal, sondern verfgt ber ein ganzes Bndel vonAusdrucksmglichkeiten. Neben Dynamik, Sprechgeschwindigkeit undStimmlage treten nonverbale Signale wie Mimik, Gestik und dieInszenierung in einer bestimmten Umgebung (Elwert 1987: 242). Wenn diemultisensorische Fragestellung ernst genommen wrde, msste zunchstdie durchaus vorhandene psychologische Forschung aufgearbeitet werden.Die Konzentration auf das Multisensorische hat zudem zur Folge, dass dieStimme auf einen Mechanismus bloer Textwiedergabe reduziert und damitwichtige Aspekte wie die Performativitt des Sprechens und dieKrperlichkeit der Stimme (Krmer 2006) vernachlssigt werden.

    Die besonderen Probleme, die durch Seh- Blindheit, Hr- undSprachstrungen entstehen, hat wiederholt Georg Newesely eingebracht,zuletzt in Mnchen 2012 mit einem Vortrag ber Multisensory Support inLegal Matters for People with Speech and Language Disorders. Obwohlhier teilweise besondere Verstndigungsmittel, darunter auchVisualisierungen, eingesetzt werden mssen, handelt es sich letztlich um einkonventionelles juristisches Thema.

    Als multisensorisch werden weiter Beispiele aus dem geltenden Rechtangeboten, wo nichttextlichen Vorgngen Rechtswirkung beigemessenwird. Zur bertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gehrt imdeutschen und auch in vielen anderen Rechten die bergabe der Sache vonHand zu Hand (Brunschwig 2011: 593). Im Deutschen Bundestag (undauch in vielen anderen Parlamenten und Versammlungen kann durch das

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    Erheben der Hand oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmtwerden (Brunschwig 2011: 593). Solche Vorgnge werden ebenso zuvisuell-taktil-kinsthetischen Phnomenen hochstilisiert wie generell dienonverbale Kommunikation (Brunschwig 2012: 593; 2012: 727), ohne dassdamit etwas gewonnen wre.

    Als Beispiel fr taktil-kinsthetisches Recht wird aber auch der Fall einerSimulantin angefhrt, die dem Gutachter die Bewegungsunfhigkeit ihresArmes vorgetuscht hatte, um sich eine Rente zu erschleichen. Das istebenso sinnlos wie die Einordnung dieses Falles als Betrugsversuch durchnonverbale Kommunikation.22 Ein anderes Beispiel aus dieser Kategorieist der Wunsch eines zum Tode Verurteilten Mrders, lieber erschossen alsdurch eine Giftspritze hingerichtet zu werden.23 Konsequenterweisemssten dann krperlich fhlbare Strafen aller Art und vor allem die Foltergenannt werden. Soweit geht man aber bisher nicht. Hbsch ist dagegendas Beispiel vom Recht auf der Serviette. In einem Skiort in Coloradowerden auf den Papierservietten in Restaurants Verhaltensregeln frSkilufer abgedruckt. Susanne Hoogwater, die dieses Beispiel eingebrachthat24, sieht darin einen Fall von MSR, denn die Besucher nhmen das Rechtin die Hand, sie berhrten es mit dem Mund. Sie kssten gar die Regeln,ohne es zu merken. Das Recht raschele. Es rche nach Recycling-Papierund es schmecke auch so.

    3) Verhaltenslenkung mit sensorischen Mitteln

    Verkehrsampeln werden zu multisensorischen Rechtsmaschinen, denn siesprechen verschiedene Sinne an. Neben optischen Signalen liefern sie oftauch noch akustische und haptische Informationen fr Sehbehinderte.25

    Gerhard M. Buurman, Professor fr Industrial Design und Designtheoriean der Hochschule fr Gestaltung in Zrich, der fter im Forum schreibt,hat den Blick auf die Schnittstellen zwischen Menschen und Automatengelenkt. Seine Vision geht dahin, dass Gebrauchsanweisungen und auch

    22 Brunschwig, Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010.23 Brunschwig, Less Pain during Execution of Death Sentence Convicted Person Choosing Bullets overLethal Injection, Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010.24 Susanne Hoogwater, Tangible visual law on the front of a napkin, Forumsbeitrag vom 23. 3. 2010.Hoogwater stellt sich als legal information designer und creative lawyer vor.25 Vytautas ?yras, Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines, Vortrag auf der IRIS 2011.Sind sie behindertengerecht ausgestaltet, werden sie zu multisensorischen Rechtsmaschinen (FriedrichLachmayer und ?yras zum Gruppenforum Multisensory Law vom 21. 4. 2010 mit anhngenderPowerPointPrsentation: http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensorische-rechtsmaschinen-strassenampel.

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    rechtliche Regeln dadurch obsolet werden knnten, dass die Handlungs-,Gebrauchs- und Interaktionsmglichkeiten unmittelbar in technischeSysteme eingebettet werden.26 Diese werden ja heute nicht nur ber Augeund Ohr, sondern auch ber Gefhl und Bewegung dirigiert. Insofern wirdvon embedded legal knowlegde gesprochen. Frher kannten wir denenglischen Terminus nicht. Aber wir wussten immer schon, dass etwaFormulare ein gerttelt Ma an eingebauter Rechtsweisung enthielten.Heute ist das Formular auf den Bildschirm gewandert. Der Text wird dabeizum Teil durch die grafische Gestaltung ersetzt. Manches ist auch in derSoftware versteckt und kommt nur bei Bedarf zum Vorschein.27 AlsLegalMcLuhanite bin ich der letzte, der diesen Wechsel des Mediums frirrelevant erklrt. Aber man bekommt ihn auch nicht in den Griff, wennman die Kontinuitt nicht wahrnimmt. Die Rechtsfragen bleibengrundstzlich die gleichen.

    Unter den Referaten der Salzburger Tagung von 2009 gab es einengehaltvollen Beitrag von Bettina Mielke und Christian Wolff Welche Farbehat das Recht?. Interessant sind ferner Hinweise auf eine unmittelbarsinnesbezogene Verhaltenslenkung ohne Sanktionsdrohung und vielleichtsogar ohne Normen. Genannt wird die Musikbeschallung von ffentlichenPltzen zur Verbrechensbekmpfung. Zu denken wre auch an dieAusrstung von Rumen mit bestimmten Duftstoffen oder an eineFarbgebung. Farb- und Formmarketing, Musik- und Duftmarketing sindvon der Werbewirkungsforschung ausfhrlich untersucht worden. Weiter inden Rechtsbereich ragt die Broken-Windows-Theorie hinein, diebekanntlich besagt, dass eine aufgerumte und saubere Umgebung ohnezerbrochene Fenster und Grafiti , vielleicht gar mit Antigrafitigeschmckt, Kriminalitt vermeiden hilft. Sozialpsychologen haben dieseTheorie dahin verallgemeinert, dass es eine starke Verbindung zwischenuerer und moralischer Sauberkeit gebe, und deshalb lasse sichmoralisches Verhalten durch eine saubere Umgebung induzieren. DieSauberkeitswahrnehmung luft aber nicht blo ber das Auge, sondernauch ber die Nase. In Verteilungsexperimenten soll sich gezeigt haben,dass die Probanden in einem mit citrus-scented-Windex parfmiertenRaum fairer und grozgiger waren als in geruchsneutraler Umgebung(Liljenquist et al. 2010). Und es gibt sogar Untersuchungen, die heraus-

    26 So in einem Foren-Kommmentar vom 10. 2. 2010.27 Es ist daher konsequent, wenn Lachmayer in einem Forumsbeitrag vom 6. 4. 2010 auf das Buch vonFelix Gantner, Theorie der juristischen Formulare (2010) hinweist.

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    gefunden haben wollen, dass auch Geschmackseindrcke das moralischeUrteil beeinflussen (Eskine et al. 2011) oder dass Mnner mit hheremTestosteronspiegel weniger lgen (Wibral et al. 2012). Da liegt der Gedankenicht fern, aggressiven Personen ein Nasenspray mit dem NeurohormonOxytocin zu applizieren. Diese schne neue Welt hat die Wissenschaft vomMSR noch gar nicht wahrgenommen, ein Zeichen, dass es auch ohne siegeht.

    4) Forensische Kommunikation

    Die MSR-Gruppe bezieht ihre Themen aus dem Bereich der forensischenKommunikation vielfach aus den USA. Dort stellen sich, bedingt durch dasadversarische Gerichtsverfahren und die Beteiligung der Jury, Probleme, diehierzulande nicht akut sind. Insbesondere geht es um von den Prozess-parteien eingebrachte audiovisuelle Prsentationen fr Beweisfhrung undPldoyer im Gerichtsverfahren (Brunschwig 2011: 596, 615). In Schadens-ersatzprozessen zeigt man etwa ein Day-in-the-Life-Video, das heit, einenFilmzusammenschnitt, der demonstrieren soll, wie sehr der Klger durchdie ihm zugefgte Verletzung in seinem Tagesablauf behindert ist und wiesehr er darunter leidet. Solche Darstellungen werden weitgehendzugelassen. Umstritten sind jedoch Victim-Impact-Videos imStrafverfahren mit einer von dessen Lieblingsmusik begleiteter Kurzbiographie des Opfers (Austin 2010; Brunschwig 2010).

    Ich htte nun erwartet, dass man sich nher mit den Auswirkungen dertechnisch vermittelten Kommunikation auf rechtliche Verfahren befasst.Immerhin haben Psychologen darber gearbeitet. In der Ethnologie hatman berrascht festgestellt, dass viele Jahre der Forschung mit Tonbandund Kamera zu einem sensorischen Exklusionismus gefhrt haben, also zueiner Ausblendung aller Sinneserfahrung jenseits von Bild und Sprache.Vismann hat in ihrem Buch ber die Medien der Rechtsprechung (2011)geschildert, wie die performatorische Leistung des Verfahrens sich unterdem Eindruck der Medien verndert. Das MSR Forum hat das alles nochnicht rezipiert.

    5) Selbsterfahrung

    Als Beispiel fr die Sinnlichkeit und Leiblichkeit des Rechtserlebens dientder MSR Community das Projekt Beyond Text in Legal Education derLaw School in Edinburgh. Professor Zenon Bankowski zeigt auf seiner

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    eigenen Webseite ein Video ber einen Workshop, der Juristen durch Tanzund Kunst sensibilisieren sollte.28

    Tanz ist nur eine der vielen Sensibilisierungs- undSelbsterfahrungstechniken, auf die das multisensorische Recht zugreift.Breit angelegt sind in den USA Bemhungen, Juristen durch kontemplativePraktiken (Meditation) fr ihre Praxis zu sensibilisieren (Brunschwig 2011:613, 616). Eine einschlgige amerikanische Webseite luft unter dem TitelThe Mindful Lawyer.29 In diesem Sinne wurden die Teilnehmer derTagung in Mnchen 2012 zu Beginn von Brunschwig zu einer Atembungangehalten (unter Hinweis auf Riskin 2008, sowie auf Magee n.d.). hnlicheAnstze finden sich in den USA fr die juristische Ausbildung. Auch hiergeht es darum, jenseits von Text und Bild mit kontemplativen Praktiken,mit krperlicher Selbsterfahrung oder mit der Bewusstmachung vonEmotionen zu arbeiten. Das alles hnelt dem im Managementbereichverbreiteten Kommunikations- und Sensitivittstraining, begrndet aberkeine neue Wissenschaftsdisziplin.

    Ich will in diesem Zusammenhang noch auf eine Aktivitt hinweisen, diedas MSR-Forum bisher nicht entdeckt hat. Auf der groen Law & Society-Tagung in Berlin 2007 berichtete die kanadische Rechtsprofessorin GillianCalder, Embodied Law: Theatre of the Oppressed in the Law SchoolClassroom. Das Theater der Unterdrckten ist eine Erfindung desBrasilianers Augusto Boal. Es verbindet Kunst, Selbsterfahrung undpolitisches Probehandeln.

    6) Juristische Ausbildung

    Die juristische Ausbildung verluft seit Jahrhunderten in erstaunlichtraditionellen Bahnen. Bis zur Jahrtausendwende gab es praktisch keineexplizite juristische Fachdidaktik. Seither versucht man mit Macht, dieLcke aufzufllen Dazu greift man hoffnungsvoll auch auf dasVersprechen zurck, mit Hilfe von Bildern das Recht anschaulicher,

    28 In diesem Zusammenhang liegt ein Hinweis auf das Berliner Festival Tanz im August 2010 nahe, daseinige Produktionen zum Thema Menschenrechte eingeladen hatte. Ein Stck mit dem Titel HumanWrites verstand sich als eine performative Installation, die sowohl die Geschichte der Menschenrechtewie auch die immer noch andauernden Schwierigkeiten zur vollstndigen Erfllung derselbenreflektieren sollte. Diesem Stck hat Susanne Baer den Artikel Getanzte Konstitutionalisierunggewidmet (2010). Dazu meine Stellungnahme im Blog Recht anschaulich vom 26. 4. 2011.29 Einschlgige Webseiten: http://mindfulnessinlaw.com/Home.html;http://www.mindfullawyerconference.org/; http://www.cuttingedgelaw.com/node. Als Buchtitelwirdangegeben: Rogers 2009).

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    verstndlicher und merkfhiger zu machen.30 Der MSR-Ansatz will darberhinaus die Ausbildung zu einer multisensorischen Erfahrung werden lassen.

    Mein erster Blick geht in die Vergangenheit. Es gibt lngst eine Flle vonBerichten ber die Mnemotechniken, Memorialzeichen und -gebrden aushistorischer Zeit. Der Rechtsbereich liefert hier oft die besten Beispiele.Wenn solche Berichte heute fr die Relevanz des Multisensorischenangefhrt werden, ist viel Nostalgie dabei. Es war gerade die berlegeneFunktionalitt der Schrift, welche die verkrperten Erinnerungshilfenverdrngt hat. Es gibt keinen Grund, sich das Zupfen der Ohren oder denSchlag auf dieselben zurckzuwnschen, zwei seit der Antike bekannteMethoden, der Erinnerung nachzuhelfen (Wenzel 1995: 63).

    Die meisten Lerner sind erfolgreicher, wenn sie praktisch ben knnen,und nicht blo mit kognitiv-mentalen Aufgaben, wie sie in Klausurengestellt werden. Das Problem der Hochschuldidaktik liegt natrlich darin,dass man nicht Tausende von Anfngern zum learning by doing in diePraxis schicken kann. Man muss also auf eine simulierte Praxis ausweichen.Man versucht es mit Legal Clinics (Gro 2011) oder mit Moot Courts(Kleis 2012). Hier kommen auch wieder Bilder ins Spiel. Der aktiveUmgang mit Videos hat fr viele Jugendliche eine grere Anziehungskraftals die Produktion von Texten. Und so wird im MSR-Forum aufamerikanische Law Schools hingewiesen, die die Herstellung von Videos alsStudienaufgabe einsetzen.31 Eine andere Mglichkeit, Rechtsstudenten zurAktivitt zu veranlassen, sind virtuelle Rechtswelten. In Deutschland ist derVersuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life32

    anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwickscheint dagegen mit der Virtual Town of Ardcalloch erfolgreich einevirtuelle Rechtswelt fr die juristische Ausbildung eingerichtet zu haben.33

    Auf der Mnchener Tagung 2012 wurden zwei neue Anstze zurAktivierung der Studenten vorgestellt. Lukas Musumeci (Basel) berichtetevon einem erfolgreichen Versuch, Studienanfngern kleine

    30 Auf der Reflexions- und Anleitungsebene: Bergmans 2009; Hilgendorf 2005; Rhl et al. 2005;Rhl/Ulbrich 2007, und als praktische Umsetzung: Hilgendorf 2003.31 In den USA gibt es an mehreren Universitten Institute und Studiengnge fr Visual Legal AdvocacyMindestens an der University of Pennsylvania Law School [Visual Legal Advocacy Roundtables], an derYale Law School [http://yalevisuallawproject.org/films/] und an der University of Maryland School ofLaw Visual Legal Advocacy Seminar gibt es entsprechende Programme, die dem MSR-Forum als Vorbilddienen.32 Jura in virtuellen Welten [http://de.slideshare.net/RalfZosel/jura-in-virtuellen-welten-ein-erfahrungsbericht-aus-second-life].33 Etwas nher in meinem Blogeintrag vom 29. 4. 2010 Von Lawville nach Ardcalloch.

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    Visualisierungsaufgaben aus dem Obligationenrecht zu stellen. Aus Kanadaberichtete David Burgess von seiner Methode, angehenden Lehrern daswahrhaftig komplizierte Schulorganisationsrecht von Sasketchewannahezubringen. Dazu gibt er seinen Studenten die Aufgabe, eine von ihmentworfene Grafik (oder auch ein Modell aus Lego-Bausteinen) alsReprsentation dieses Rechts zu interpretieren. Das fordert eineungewhnliche Anstrengung des Dozenten, denn er muss selbst erst die zuinterpretierende Grafik schaffen (die sich naturgem auch nur einmalverwenden lsst.)

    Verschiedene Lerntypen und Lernstile gehren zur pdagogischen Folklore.Sie werden natrlich auch fr eine multisensorische Juristenausbildungrezipiert.34 Dem kinsthetischen Lerntyp gilt das besondere Interesse desMSR. Aus dem Edinburgh-Projekt kommt dazu das Stichwort embodiedlearning (Webb 2011). Es ist, wie viele kulturwissenschaftlicheBegriffsbildungen, auf Vieldeutigkeit angelegt.

    Im MSR-Diskurs ber die juristische Ausbildung er erschpft sichweitgehend in der Bezugnahme auf das Edinburgh-Projekt tauchtembodiment vor allem im Zusammenhang mit dem kinsthetischen Lernenauf. Kinsthetisch lernt man das Schreiben mit dem Stift und das Tippenmit zehn Fingern. Kinsthetisches Lernen ist bei Tnzern und Sportlern,bei Handwerkern und Pianisten angesagt. Dem entspricht wohl derdeutsche Begriff des Krperwissens. Es ist aber nicht zu erkennen, dass esin der juristischen Ausbildung wirklich um kinsthetisches Lernen gehenknnte. Bei Juristen geht es nicht um die erfolgreiche Ausfhrungmotorischer und sensorischer Vollzge, die nicht durch explizitesRegelwissen gesteuert wird. Es geht vielmehr um perzeptuelles Lernen, umdie Fhigkeit, Unterschiede wahrzunehmen, hnlichkeiten zu erkennenund dabei zu abstrahieren. Auch diese Fhigkeit kann und muss durchwiederholten Versuch und stete bung trainiert werden, und sie ist am

    34 Brunschwig, Forumsbeitrag vom 10. 11. 2010, verweist auf DeGroff/McKee 2006. Berichtet wird bereine empirische Erhebung, die dem Zusammenhang zwischen Lerntypen und Lernerfolg nachgeht. Ichhabe dem Text vor allem entnommen, dass visuelle Typen schlechte Juristen werden: Vermutlich httendie frhe Vertrautheit der Kinder mit dem Computer und der umfangreiche Einsatz visuellerUnterrichtsmittel den Anteil visueller Lerner erhht. Visuelle Lerner setzten eher die rechte Hirnhlfte einund dchten holistisch. Im Gegensatz dazu seien Juristen berwiegend mit der linken Hirnhlftearbeitende serielle Denker. Die Notwendigkeit logischer Analysen im Rechtsunterricht liege auf der Hand.So sei es nicht berraschend, dass die visuellen Lerntypen vor allem unter den schlechter abschneidendenStudenten zu finden seien. Aber auch unzureichende Sprachkompetenz, die vermutlich ihrerseits eineNebenfolge des Fernseh- und Videozeitalters sei, knnte ein Grund fr die heute oft vermisstenanalytischen Fhigkeiten der Studenten sein. Nachlssige Sprache fhre zu unklaren Gedanken. (S. 506 f.)

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    Ende auch irgendwie neuronal verankert. Das Ergebnis perzeptuellenLernens bezeichnet man aber im Falle des Gelingens besser nicht alsembodied knowledge, sondern vielleicht als tacit knowledge oder implicitknowledge35 im Sinne Michael Polanyis (1985). Aleida Assmann stellt inihrem Buch ber Erinnerungsrume dem Kapitel ber Krperschriften einZitat von Marcel Proust voraus: Beine und Arme sind voll von schlum-mernden Erinnerungen. (Assmann 2006: 241; Proust 2002: 7). Aber mitKrperschriften und auch mit einer ganzen Kiste voller Madeleines lsst sich die Juristenausbildung nicht verbessern.

    7) Zwischen Sinneswahrnehmung und Emotionen

    Im MSR-Diskurs fehlt es bisher an einer Differenzierung zwischenSinneswahrnehmung und Gefhlen im Sinne von Emotionen.36 Das zeigtsich am Beispiel der Victim-Impact-Videos, die deshalb zum Themageworden sind, weil sie die Jury des Schwurgerichts emotional beeinflussenknnen. Konsequenz ist ein sehr reduzierter Blick auf die Emotionen.Emotionen spielen nur eine Rolle, weil sie durch sensorische Erfahrungausgelst oder beeinflusst werden knnen. Als Trger von Emotionenwerden fast nur Juristen behandelt, sei es, dass ihre Urteile durchEmotionen beeinflusst werden knnten, sei es, dass Emotionen das Lernenfrdern, sei es, dass Emotionen fr das Wohlbefinden von Juristen undvielleicht auch ihren Klienten relevant sind. So erscheinen Emotionen alsEpiphnomene einer neuronalen Basis. Was berhaupt nicht in den Blickkommt, ist die soziale Formierung von Gefhlen. Inzwischen gibt es eineumfangreiche Literatur, die sich mit der Geschichte von Gefhlen befasst(Hitzer 2011). Die Emotionsgeschichte zeigt, wie sich Gefhlsnormen undGefhlskulturen herausgebildet haben. Wichtige Gefhle wie Angst, Racheoder Liebe korrespondieren ziemlich direkt mit rechtlichen Institutionen.Hier ffnet sich mit rechtlich bedeutsamen Emotionskulturen ein weitesFeld.

    8) Reprsentation des Rechts in Medien, Populrkultur und im ffentlichen Raum

    Die Beschreibung von Reprsentationen des Rechts in der Kunst und imffentlichen Raum hat eine lange Tradition (vgl. z. B. Masson/OConnor2011; Resnick/Curtis 2011). Seit ber 30 Jahren befasst man sich auch mit

    35 Vgl. dazu jetzt den von Jens Loenhoff herausgegebenen Sammelband Implizites Wissen (2012).36 Eine knappe Einfhrung in die Bedeutung der Emotionen fr Perzeption, Gedchtnis und Handelngeben Roth/Dicke (2006).

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    dem Bild des Rechts in den Medien und in der Populrkultur, ohne dass esdafr der Idee des MSR bedurft htte. Insbesondere Forschungen berfiktionale Darstellungen von Rechtsthemen und Gerichtsverfahren, alsoetwa Gerichtsshows im Fernsehen oder rechts- oder gerichtszentrierteUnterhaltungsfilme, haben seit den 1970er Jahren Konjunktur. Das MSRForum hat zu diesem Themenkreis nichts Neues beigetragen. Auf derTagung in Mnchen 2012 trat mit Peter Robson ein fr das Thema Lawand Film bekannter Autor auf. Fr mich war nicht zu erkennen, dass er inseinem schnen berblicksreferat einen spezifischen Ansatz verfolgt htte,den nur eine Wissenschaft vom MSR bieten knnte. Anne Wagner machtein ihrem Referat Visual Legal Studies A Means of Legal Culture andMemory fr ein Buch Reklame, das sie zusammen mit dem in derVisualisierungsszene bekannt Richard K. Sherman herausgegeben hat, unddas zum Jahreswechsel erscheinen soll.37

    9) Sinnenorientierte Metaphern

    Schlielich werden auch sinnenorientierte Metaphern fr das MRSvereinnahmt. Brunschwig (2011: 654) zitiert den niederlndischenEuroparechtler Eijsbout, der vom irischen Rechtssystem sagt, man knnees als ein Sinnesorgan betrachten, das Eindrcke und Gefhle, Tatsachenund Geschichten aufsauge, und das sensorisch verkmmere, wenn derNachschub ausbleibe.38 Das erinnert an Cassirer (1923: 18), der in einemSymbolsystem keine bloe Imitation der Realitt und nicht blo die Hlleder Gedanken sah, sondern vielmehr ein notwendiges und wesentlichesOrgan. Denn nur mit dessen Hilfe knne ein reales Phnomen zumGegenstand intellektueller Reflexion und damit sichtbar gemacht werden.Mit der Gleichsetzung von Symbolsystemen und Wahrnehmungssystemenentfernt man sich aber schon sehr weit von der sensorischen Basis.

    37 Statt des ellenlangen Links einfach Sherman Wagner Visual in die Suchmaschine eingeben.38 Das vollstndige Zitat lautet: In another context I have touched on the national border as the skinof the community. This sensory approach may be useful to bring an essential quality of law into focus. Asystem of law is, in some essential way, a sensory organ, feeding on impressions and sensations, on factand fiction, much as a newspaper does. Like a newspaper, the legal system would succumb to sensorydeprivation as soon as it would find itself without such input. Such agencies thrive on what we may callsensory intelligence. Die Quelle (Eijsbouts 1999) war mir bisher nicht zugnglich.

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    V. Brunschwigs therapeutische WendeEin weites Feld fr die Suche nach multisensorischem Recht hatBrunschwig39 bei der Selbstfindung der Juristen und im therapeutischenUmgang mit den Klienten des Rechtsystems ausgemacht. Auf einemKongress ber Recht und Geistige Gesundheit, der 2009 in New Yorkstattfand, gab es einen Themenblock ber Therapeutic Jurisprudence andAudio/Visual/Cinematic Ways of Communicating about Law. Dort hatBrunschwig einen Vortrag ber Enhancing Client Well-Being gehaltenund darin die Erweiterung ihres Konzepts zum integriertenmultisensorisch-therapeutischen Recht (Integrated-Multisensory-Therapeutic-Law) verkndet.40 Dort verweist sie darauf, wie amerikanischeAnwlte versuchen, mit Day in the Life und Victim Impact Videos dieGegenpartei, Richter, Juries und wohl auch das Publikum zu beeinflussen.Aber vielleicht dienen die Videos auch nur dem well-being der eigenenPartei, denn sie bieten ihr als technisierte Narrationstherapie Gelegenheitzur Expressivitt. Als nchster Schritt wird sandplay therapy angekndigt.Vertieft hat Brunschwig die therapeutische Wende 2012 durch einenAufsatz, der in einem Themenheft ber Comprehensive Law andTherapeutic Jurisprudence des Phoenix Law Review erschienen ist. Indieser Arbeit geht es konkret um Familienmediation. U. a. macht sie dieFamilienmediatoren auf den Film War of the Roses aufmerksam, weil erein audiovisuelles Medium bildet, das therapeutische Wirkungen habenknnte.

    Fraglos knnen Gerichtsverfahren, Zeugenvernehmungen oder eineVerhaftung starke psychische Effekte haben, und man kann rechtlicheVerfahren sicher mehr oder weniger verletzend gestalten und mit ihrerHilfe vielleicht auch etwas zum Trost der Opfer bewirken. Geht man damitjedoch zu weit, so mssen andere Verfahrensbeteiligte dafr Abstriche inKauf nehmen. Feigenson (2010) hat daher den Vortrag Brunschwigs inNew York zum Anlass fr eine sozialpsychologische Bestandsaufnahmegemacht. Dazu unterscheidet er (in Anlehnung an eine Arbeit von Slobogin1996) die interne Bilanz von positiven und negativen Wirkungen des Pro-zesses auf die Verfahrensbeteiligten sowie die externe Bilanz von

    39 In einem Vortrag zum 31. Internationalen Kongress ber Recht und Geistige Gesundheit vom 28. 6.bis 3. 7. 2009 in New York. Er ist anscheinend nicht verffentlicht. Mir stand nur der umfangreiche Bandmit den Abstracts und Brunschwigs Prsentation zur Verfgung. Nher jetzt Brunschwig 2012.40 Der Vortrag ist m. W. nicht verffentlicht worden. Brunschwig hat aber ihre Prsentation ins Netzgestellt: http://www.rwi.uzh.ch/oe/zrf/abtrv/brunschwig/NYpresentation2009mitZitaten.pdf.

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    therapeutischen Effekten gegenber anderen Rechtswerten und kommt inbeiden Dimensionen zu sehr gemischten Ergebnissen. Damit liegtFeigenson in der Tradition der bekannten Forschung zu Procedural Justicevon Thibaut, Lind, Tyler und vielen anderen. Procedural Justice Verfahrensgerechtigkeit ist der etablierte wissenschaftliche Ort fr diepositiven und negativen Nebenwirkungen des Rechtsbetriebs. Bei dertherapeutischen Jurisprudenz werden die Nebenwirkungen zur Hauptsache.

    Das Paradigma der therapeutischen Jurisprudenz hat nichts mehr zu tunmit dem, was man sich ursprnglich unter visueller Rechtskommunikationund meinetwegen auch multisensorischer Rechtskommunikation vorgestellthat. Dabei ging es in erster Linie um eine kognitive Rechtsvermittlung. Diedurch Visualisierung vermittelten Emotionen waren willkommen, weil sieInteresse, Verstndnis, Lerneffekte und vielleicht sogar Verhaltenseffektefrdern. Der Ansatz der therapeutischen Jurisprudenz geht aber, wenn ichihn richtig verstehe, ber die bloe Vermittlung des Rechts, wie es ist,hinaus, und will dem Recht insgesamt eine neue Richtung geben. Darberkann und muss man reden. Aber das ist ein anderes Thema, vergleichbaretwa der Umpolung des Rechts von Vergeltung auf Resozialisierung odervon Vergangenheitsbewltigung auf Zukunftsgestaltung. Fr eine solcheUmpolung stand 2012 auf der Mnchener Tagung auer Haapio auch dieFinnin Soile Pohjonen mit einem Vortrag ber Visualization and theTasks of Law and Lawyers, indem sie eher allgemein das in der MSR-Gemeinde verbreitete Unbehagen am Recht zum Ausdruck brachte.

    VI. Zur Kritik des Multisensorischen Rechts

    1) Selbstkritik des MSR durch Peter Ebenhoch

    Ein selbstkritischer Beitrag aus den Reihen des MSR-Forums stammt vonPeter Ebenhoch. Er sieht in der Betonung des Multisensorischen(multisensory enhancement) einen Import aus Pdagogik und Marketing.Das Konzept sei berflssig und geradezu verwirrend. Neue Methodenhabe es nicht zu bieten, und alle genannten Themen knnten innerhalb dergngigen Fcher abgehandelt werden.41 Es sei nicht innovativ, dieWortzentriertheit des Rechts wiederum im Medium der Sprache zu

    41 Peter Ebenhoch, Multisensory Law?, Forumsbeitrag vom 5. 12. 2010. Die Erwiderung Brunschwigsgipfelt in dem Vorwurf, Ebenhochs traditionalistische Position verkenne die rechtliche Relevanzmultisensorischer Phnomene (Multisensory Law Does Neither Amount to Visual Law Nor toMultimedia Law, Forumsbeitrag vom 31. 3. 2011).

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    beklagen. Die Sprache sei nun einmal die Basis des Rechts und derWissenschaft berhaupt. Die Benennung als MSR fhre in die Irre, dennanders etwa im Zivilrecht oder Strafrecht gebe es keinenRegelungsgegenstand Multisensorik, und den knne man sich auch schwervorstellen. Selbstverstndlich knnten smtliche SinneseindrckeGegenstand rechtlicher Sachverhalte sein. Jenseits der Sprache fehle dieMglichkeit, ber Geschmack, Geruch und Gefhl etwas mitzuteilen.Deshalb sei das moderne Recht auf Sprache und Schrift angewiesen. Bilderbentigten einen referenzsichernden Text oder Kontext. Man solle sichdaher mit den visuellen Elementen in der Rechtskommunikation und mitder neuen Multimedialitt befassen, aber nicht mit Multisensorik.42

    2) Ebenenvertauschung

    Ebenhochs Kritik trifft das MSR in seinem Selbstverstndnis als einerechtswissenschaftliche Binnendisziplin. Auf dieses Selbstverstndnis hatsich Brunschwig festgelegt. Aber de facto springt die Diskussion von einerEbene zur anderen. Man wechselt den Beobachterstandpunkt nachOpportunitt, ohne ihn zu bezeichnen und oft wohl auch, ohne sich dessenbewusst zu sein. In den Kulturwissenschaften interessiert man sich in ersterLinie fr Verschleifungen, Rckkopplungen, meinetwegen auch frParadoxien und Reentries. Doch bevor man darber reden kann, wollen dieBeobachterstandpunkte unterschieden sein. Viele sind mglich. Ich nennenur fnf.

    Erstens geht es um die von Lachmayer so genannte multisensorischeSeinsbasis des Rechts. Hier werden die Mglichkeiten nicht annherndausgelotet. Andernfalls msste man in groem Umfang diesinnesphysiologische, die neurowissenschaftliche43, die psychologische und

    42 Auf einen Kommentar von Brunschwig und deren Aufsatz in der Schweighofer Festschrift reagierendhat Ebenhoch sich noch einmal in einem Forumsbeitrag vom 2. 5. 2011 geuert (In search of"Multisensory Law": Four Theses). Die Replik von Brunschwig (Legitimate Questions about MultisensoryLaw and Tentative Answers) bringt keine neuen Argumente, sondern betont nur, dass ohne das Konzeptdes MSR die einschlgigen Themen unterbelichtet blieben.43 Es hat sich herumgesprochen, dass die Wahrnehmung von Symbolen, insbesondere auch von Bildernsubsemantische Wirkungen und diese wiederum eine neuronale Basis haben. Fr den Neurolaien ist esnicht ganz einfach, die einschlgige Fachliteratur zu rezipieren. Da hilft ein Literaturbericht berNeuromarketing Methoden und Befunde in der auch online verfgbaren Zeitschrift Media-Perspektiven. Verfasser ist Uli Gleich, Institut fr Kommunikationspsychologie, Medienpdagogik undSprechwissenschaft der Universitt Koblenz-Landau. Er berichtet ber fnf einschlgige Untersuchungenaus verschiedenen Zeitschriften, die bis auf eine bildgebende Verfahren zur Analyse von Hirnprozessenverwenden. Wir erfahren, wie bereits rudimentre Informationen zur Einschtzung von Objektenbeitragen. Eckige und scharfkantige Objekte werden eher mit Bedrohung, runde dagegen eher mit Wrmeassoziiert. So wie eine attraktive Verpackung von Produkten die Konsumentenscheidung positiv

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    die soziologische Forschung rezipieren. Stattdessen konzentriert man sichauf die audiovisuellen Medien.

    Zur Seinsbasis des Rechts gehren auch die Reprsentationen des Rechts inden Medien und in der Volkskultur. Hier geht es gar nicht um das Rechtselbst und seine Kommunikation, sondern um die Frage, wieRechtsphnomene anders wahrgenommen werden, als nach dem textuellenSelbstverstndnis des Rechts zu erwarten wre. Es geht um Bilder vomRecht, Recht im Film oder Recht im Fernsehen, aber auch um das Bild desRechts, das in Kunst und Literatur gezeichnet wird. Diese Thematik ist inden verschiedenen Abteilungen von Law-and-Something Recht und Film,Recht und Kunst, Recht und Literatur umfangreich bearbeitet worden.

    Zweitens geht es um visuelle (und andere sensorische) Phnomene aufder Objektebene des Rechts, das heit, die Phnomene sind Gegenstandrechtlicher Regelung und juristischer Auseinandersetzungen (Brunschwig2011: 618 f.). Als Beispiel dient etwa die Videoberwachung amArbeitsplatz.

    Drittens: ber der operativen Ebene liegt eine strategische. Hier werdendie Methoden und die normativen Vorgaben festgelegt. Das setzt auch eineSelbstbeobachtung des Rechtsbetriebs voraus. Das MSR ist in zweierleiHinsicht kritisch, nmlich einmal in Richtung auf den Logozentrismus desRechts und zum anderen im Hinblick auf den dominanten Krper-GeistDualismus. Hinter beiden Kritikpunkten steht letztlich ein technologischesInteresse. Die Fixierung der Rechtskommunikation an die Schrift soll imInteresse besserer Handhabbarkeit des Rechts vor allem durchVisualisierungen gelst werden. Man hat sich ein besseres Legal Design aufdie Fahnen geschrieben. Hier kmpft man Seite an Seite mit derRechtsinformatik. Aber auch der ganzheitlich aktivierende odertherapeutische Ansatz wirkt eher technologisch. Das ist wohl ein Grund

    beeinflusst, drfte auch eine attraktive Verpackung von Lerninhalten positive Emotionen und damitletztlich den Lernerfolg frdern. Die Frage ist natrlich, ob sich das, was die visuelle Attraktivitt einesProduktes ausmacht z. B. Sportwagen oder hbsche Gesichter , auch auf Lerninhalten anbringen lsst.Interessant auch, dass Bilder mit hohem Arousal-Wert zwar Gehirnaktivitten im Sinne einesNervenkitzels hervorrufen, aber nicht sehr aktiv verarbeitet werden. Aufmerksamer und intensiverwerden Bilder mit einem hohen Impact-Faktor rezipiert. Dieser Faktor resultiert daraus, dass die Bilderfr den Beobachter persnlich bedeutsam sind. Die Aufmerksamkeitsschwelle kann Bottom up oderTop down berwunden werden. Bottom up sind krftige Reize notwendig, die wohl eher auchdysfunktional wirken knnen. Fr die Presenter von Werbung scheint Prominenz wichtiger zu sein alsBeauty. Ob das auch fr Lehrer gilt?

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    dafr, dass man die einschlgigen Arbeiten, die vor allem aus dem Feld derCritical Legal Studies kommen, nicht wahrgenommen hat.

    Viertens geht es um die Fremdbeobachtung des Rechts: Sie findet in ersterLinie in den Sozial- und Kulturwissenschaften statt. Den Anschluss andiese Diskussion hat das MSR noch gar nicht versucht.

    Fnftens wre an eine holistische Betrachtung der Sinnlichkeit undLeiblichkeit des Rechts zu denken. Baumgarten definierte vor 250 Jahrenseine neue Lehre von der sthetik als scientia cognitionis sensitiva. Heuteversteht man sthetik teils in einem engeren Sinne als Theorie der schnenKnste, zunehmend aber auch in einem umfassenderen Sinne als Theorieund Praxis von Aisthesis mit der Folge, dass Wahrnehmungsphysiologieund Wahrnehmungspsychologie in den Blick kommen. Aber damit nichtgenug. Es lsst sich kaum noch zwischen naturwissenschaftlicher,anthropologischer und philosophischer Erkenntnistheorie unterscheiden.All das trifft in den Begriffen embodiment, embodied cognition undembodied knowledge zusammen. Eigentlich bezweifelt niemand, dass derKrper mehr ist als die Summe seiner Teile, so dass die Betrachtungeinzelner Sinneskanle, auch wenn man ihre Kooperation in Rechnungstellt, dem ganzheitlichen Phnomen des in seinem Krperwahrnehmenden und handelnden Menschen nicht gerecht wird. Wenn mantiefer eindringen will, zieht man die Arbeiten des franzsischenPhnomenologen Merleau-Ponty (1966) und in Deutschland die Schriftenvon Bernhard Waldenfels (1980, 1983)44 heran. Die Frage ist nur, was sichdaraus fr das Recht gewinnen lsst. Die eigentlich unvermeidlicheKonsequenz besteht darin, die Dualismen von Subjekt und Objekt, Krperund Geist, Sein und Sollen zu verwerfen und mit ihm den kognitivenAnspruch der Jurisprudenz. Aber das wre kein Gewinn, solange sich keineAlternative zeigte.

    Um die Rede vom MSR zu disziplinieren, muss man sich nicht unbedingtfr einen Beobachterstandpunkt entscheiden. Aber man sollte die Ebenenunterscheiden und jeweils erkennen lassen, wo man sich gerade bewegt.

    3) Konzeptlosigkeit

    Die Rede vom MSR hat mich, wie gesagt, auch deshalb interessiert, weil siezur Hlfte in einem Internetforum stattfindet. Eine Konsequenz scheint

    44 Ferner Mtraux/Waldenfels (Hrsg., 1986, ein guter bersichtsartikel: Becker 1998.

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    mir zu sein, das die Rede unverbindlich bleibt. Es gibt viele Andeutungenund Hinweise, aber es fehlt ein Konzept.

    Die Forderung nach einem MSR wird damit begrndet, dass die neuenFragestellungen von den alten Fchern nicht mehr bewltigt werdenknnten. Das ist insofern wenig berzeugend, als mehr oder weniger alleThemen, die angefhrt werden, schon an anderer Stelle bearbeitet wordensind. Das MSR wildert auf lngst bestellten Feldern, ohne die Ernteeinzufahren. Die umfangreichen historischen und mediensoziologischenForschungen zum Medienwandel werden nicht annhernd ausgeschpft.Die psychologische Forschung zu Procedural Justice und zu den Effektender videovermittelten Kommunikation wird ignoriert. Den Anschluss andie Kulturwissenschaften, wo der Krper in den letzten Jahren zu einemzentralen Thema geworden ist (vgl. z. B. Netzwerk Krper, Hrsg., 2012),hat man nicht versucht. Dafr kann man der MSR-Gruppe eher dankbarsein. Der sensual turn der Critical Legal Studies45 wird nur oberflchlich zuKenntnis genommen. In der zweiten Hlfte der 90er Jahre gab es zweiSammelbnde und eine Monographie, die das Verhltnis von Recht undKrper breiter thematisierten. Sie trugen die Titel Law and the Senses(Bently/Flynn, Hrsg., 1996), Thinking through the Body (Cheah et al.,Hrsg., 1996) und Bodies of Law (Hyde 1997). Alle drei kamen aus demUmfeld der Critical Legal Studies und kreisten um Frauen- undRassenprobleme sowie um die Diskriminierung von Homophilen undTranssexuellen. Auf den Band Law and the Senses beruft sich auchBrunschwig (2011: 599), ohne aber seine Fragestellung wirklich zurezipieren. Oberflchlich betrachtet haben die darin behandelten Themennur indirekt etwas mit den Sinnen zu tun. Es geht etwa um dieRechtsprechung zum Behandlungsabbruch bei anscheinend bewusstlosKranken, die auf keinen Sinnesreiz mehr reagieren (Stern 1996), um dieenglisch-amerikanische Beweisregel, nach der Zeugen vom Hrensagennicht zugelassen werden, um den rechtlichen Aspekt von Vernderungendes Krpers durch Piercing, Tattoos oder kosmetische Operationen, dievorbergehende und bleibende Gefhle mit sich bringen, um Gerche alsWarenzeichen46 oder um Gesetze aus historischer Zeit, mit denen der

    45 Dazu vorlufig mein Eintrag in Recht anschaulich vom 10. 2. 2012 [http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1658].46 Maniatis 1996. Eine juristische Dissertation (Isenberg 2011) schlgt vor, Gerche als Wirtschaftsgterzu nutzen und dazu Geruchsmarken eintragen zu lassen. Die Deutsche Telekom hat bekanntlich dieEintragung der Farbe Magenta als abstrakte Farbmarke durchgesetzt. Das Problem liegt aber wohl nicht

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    Luxuskonsum von Lebensmitteln gebremst werden sollte (Hunt 1996).Doch alle Beitrge verbindet die These, dass das Recht den Sehsinnprivilegiere, und der Blick wiederum gilt als Instrument von Macht undHerrschaft (Bently 1996). In Mnchen 2012 knpfte Caroline Wilson nuruerlich an mit einem Referat ber Gustatory and Olfactory Trade Marksin Future Virtual Reality Environments), indem sie Geruchs- undGeschmacksmarken jedenfalls in den knftig zu erwartenden virtuellenUmgebungen eine Zukunft voraussagte.47

    Nach alledem bezeichnet die Rede vom MSR ein ungeordnetesThemenfeld. Das Themenfeld ist gro und wichtig. Aber als juristischeDisziplin ist es untauglich. Die Mglichkeiten des wissenschaftlichenZugriffs sind unkoordiniert und es fehlt jenseits bestimmterSpezialmaterien, die sich auch ohne den bergeordneten Gesichtspunkt desMSR entwickelt haben, an Substanz. Aber woher sollte ein bergreifendesKonzept auch kommen?

    Die Soziologie hatte zum sensual turn bisher wenig zu bieten. Zwar hat vorber 100 Jahren Georg Simmel in dem Kapitel ber den Raum und dierumlichen Ordnungen der Gesellschaft und hier wiederum insbesonderein einem Exkurs ber die Soziologie der Sinne eigentlich alleGesichtspunkte schon einmal angesprochen. Aber das geschah doch ohnetheoretische Aufbereitung in beinahe aphoristischen Aufzhlungen. Seitherhat sich die Soziologie so wenig um den Themenbereich gekmmert, dassAndreas Reckwitz in einem Vortrag auf dem Bochumer Soziologentag 2012von der Sinnesvergessenheit der Soziologie sprechen konnte. Jetzt scheintder sensual turn auch bei den Soziologen anzukommen. In der Ad-hoc-Gruppe Der sinnliche Zusammenhalt des Sozialen gab es weitereeinschlgige Vortrge, unter anderem von Sophia Prinz ber VisuelleDispositive. Was die Dinge zu sehen geben. Eine Plenarveranstaltung aufder genannten Tagung befasste sich mit Krperkulturen und kollektivenErregungen, eine andere mit der performativen Erzeugung derGemeinschaft durch Krperrituale. Ein Theoriekonzept oder auch nur eineForschungsagenda, auf welche die Rechtssoziologie oder gar dieJurisprudenz interdisziplinr zurckgreifen knnten, ist noch nicht in Sicht.

    bei der Sinneswahrnehmung, sondern darin, dass in der Natur vorkommende Phnomene durch Marken-oder Patentschutz monopolisiert werden.47 Ihr Vortrag entsprach der im Internet verfgbaren Prsentation von 2007:www.law.ed.ac.uk/ahrc/gikii/docs2/wilson.pdf.

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    Man knnte nun versuchen, das Sammelsurium des MSR zu ordnen undsozusagen auf den Begriff zu bringen. Aber dieses Unternehmen wird derSache wohl doch nicht gerecht. Von Bildern sagt Gottfried Boehm (2008:204), dass ein Mangel an Bestimmtheit in einen berschuss an Sinnumschlagen knne. So kann man immerhin hoffen, dass die unfertigenBegriffe und das verschwommene Konzept eine produktive Spannungzeitigen.

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