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Zurück ins Leben Flüchtlingen eine Zukunft schenken – Ihr Testament ist der Anfang

Zurück ins Leben - Spenden Sie für Flüchtlinge · 4 S eit es Krieg, Verfolgung und Intoleranz gibt, flie-hen Menschen. Flucht ist ein uraltes Problem. Flüchtlinge gibt es überall

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Zurück ins LebenFlüchtlingen eine Zukunft schenken –Ihr Testament ist der Anfang

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5 Warum Sie ein Testament machen solltenAusdruck Ihres Willens

6 Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?Die gesetzliche Erbfolge

8 Das Testament

9 Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament gefunden wird

10 Das Testament und seine GrenzenDer Pflichtteil

11 Nichts ist so beständig wie der WandelSo ändern Sie Ihr Testament

12 Was Sie in einem Testament alles regeln können

14 Vorsorgen – aber wie?Erbvertrag und Schenkung

16 Der Fiskus erbt mitDie Erbschaftssteuer

19 Tipps für Ihren Testamentsentwurf

20 Es gibt viele Wege, die Not von Flüchtlingen dauerhaft zu lindern

21 Die Stiftung der UNO-Flüchtlingshilfe

22 Ansprechpartner

Anhang

Inhalt

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Editorial

ich hoffe, dass dieserTestamente-RatgeberIhnen eine Hilfe ist, Ihren Nachlass genau-so zu regeln, wie Siees wünschen. Er zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen undwann es sinnvoll ist, einen Notar aufzusu-chen.

Unsere Broschüre will Ihnen aber auch noch etwasanderes näher bringen: Und zwar, dass es guteGründe gibt, auch die UNO-Flüchtlingshilfe in Ih-rem Testament zu bedenken.

- Ihr letzter Wille ist ein Neuanfang für Flücht-linge. Denn mit Ihrem Testament schenken SieFlüchtlingen den Start in ein neues Leben.

- Die UNO-Flüchtlingshilfe ist ein verlässlicherPartner. Bereits seit über 25 Jahren helfen wirNot leidenden Flüchtlingen in aller Welt undunterstützen dabei vor allem Flüchtlingsprojek-te von UNHCR, dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen.

- UNHCR nahm 1950 nach dem Zweiten Welt-krieg seine Arbeit auf, um den Millionen Flücht-lingen in Europa zu einer neuen Heimat zu verhelfen. Heute ist UNHCR die wichtigste Organisation für Flüchtlingsschutz und setztsich weltweit für die Rechte von Flüchtlingenein. Hierfür wurde UNHCR bereits zweimal mitdem Friedensnobelpreis ausgezeichnet.

- Besonders am Herzen liegen uns Projekte fürFrauen, Kinder und ältere Menschen. Denn Siesind am schwersten von Flucht und Vertreibungbetroffen. Flüchtlinge sollen ein menschenwür-diges Leben führen und ihr Schicksal wieder indie eigene Hand nehmen können.

- Ihr Testament setzen wir so ein, dass es lang-fristig Früchte trägt. Denn das, was Sie in lan-gen Jahren erworben und erspart haben, sollweit über Ihre Lebenszeit hinaus wirken. Wirwerden in Ihrem Sinne dafür sorgen, dass IhreHilfe in Erinnerung bleibt.

- Mit Ihrer Hilfe setzen Sie ein Zeichen: Wenn Siedie UNO-Flüchtlingshilfe in Ihrem Testamentbedenken, dann überzeugen Sie auch andereMenschen, ein Vermächtnis zugunsten vonFlüchtlingen zu hinterlassen.

Sie sehen also: Es gibt eine Reihe von Gründen,ein Testament zu machen. Und denken Sie bittedaran: Mit Ihrem Testament können Sie viel Gutesbewirken. Jetzt ist die Gelegenheit dazu.

Ihre

Editha LimbachVorsitzende der UNO-Flüchtlingshilfe

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Niemand flüchtet ohne Not

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Seit es Krieg, Verfolgung und Intoleranz gibt, flie-hen Menschen. Flucht ist ein uraltes Problem.Flüchtlinge gibt es überall auf der Welt – im Sudanoder im Kongo, im Irak oder in Liberia, Afghanistanoder Kolumbien. Sie geben alles auf – ihr Heim, ihrHab und Gut, ihre Familie und ihre Freunde – für ei-ne ungewisse Zukunft in einem fremden Land.

Eines ist allen Flüchtlingen gemein: Keiner von ihnengeht freiwillig. Sie fliehen, um ihr Leben und dasder Kinder zu retten. Flüchtlinge sind ohne Lebens-grundlage, ohne Sicherheit und Perspektiven: Dasind Frauen, die – häufig auf sich allein gestellt – fürdas Überleben ihrer Kinder und der alten MenschenVerantwortung tragen müssen und dabei häufigOpfer von Gewalt werden. Männer, die ihren Verfol-gern zum Opfer fallen. Kinder, deren Kindheit nichtvon Fürsorge und Liebe, sondern von Verfolgungund Tod, Hass und Angst geprägt ist.

Ihre oft unvorstellbare Not ist eine der großen Tra-gödien unserer Zeit. Und ihr Schicksal steht in en-ger Verbindung mit politischen und Menschen-rechtsfragen, die uns alle angehen.

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Ausdruck Ihres Willens

Wenn Sie kein Testament hinterlassen, tritt auto-matisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die ge-setzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetz-buch (BGB) berücksichtigt nur Blutsverwandte,Ehepartner sowie Adoptivkinder. Für viele Erblas-ser mag das reichen.

Doch im Vertrauen auf die gesetzliche Erbfolgeentstehen oft zermürbende Streitereien, die nichtim Sinne des Verstorbenen sind. Besonders wennmehrere Erben gemeinsam über das Erbe ent-scheiden müssen, Immobilien und andere wertvol-le Vermögensgegenstände vorhanden sind, stehtder Familienfrieden auf dem Spiel. Oder es profi-tieren im Zweifel die Falschen: Es erben Verwand-te, auch, wenn diese einem überhaupt nicht nahestehen.

Falls Sie daher Wünsche und Vorstellungen haben,die über die gesetzlichen Regelungen hinausge-hen, können Sie diese nur mit einem Testamentverwirklichen. Nur so haben Sie die Möglichkeit,frei zu bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nachIhrem Tod geschieht.

- In einem Testament können Sie Menschen be-rücksichtigen, die in der gesetzlichen Erbfolgenicht bedacht werden. Das betrifft besondersnichteheliche Lebensgefährten, die sonst keineErbansprüche haben. Das betrifft aber auchden Freund, die Freundin, eine Person, die Sieim Alter pflegt, oder andere Menschen, denenSie sich verbunden fühlen.

- Falls Sie sich über Ihre Lebenszeit hinaus fürbesonders benachteiligte Menschen wieFlüchtlinge einsetzen und eine gemeinnützigeOrganisation wie die UNO-Flüchtlingshilfe be-rücksichtigen wollen, ist dies ebenfalls mit ei-nem Testament möglich.

Warum Sie ein Testament machen sollten

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Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätz-lich nur Blutsverwandte, Ehepartner sowie Adop-tivkinder. Dabei gilt eine bestimmten Reihenfolge(Ordnung): Selbst, wenn Sie mehrere Verwandtehinterlassen, werden nicht zwangsläufig alle Erben.Ein Verwandter erbt nicht, wenn noch ein Erbeeiner vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. DesWeiteren gilt: Innerhalb einer Ordnung erben zu-erst diejenigen, die am nächsten mit dem Erblas-ser verwandt sind. Nichteheliche und Adoptivkin-der sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. FürPaare mit eingetragener Lebenspartnerschaft regelt die Erbfolge das neue Lebens partner schafts -gesetz.

Die Rangfolge der gesetzlichen Erbfolge

- Erben 1. Ordnung sind direkte Nachkommendes Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel

- Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblas-sers und deren Nachkommen, also Geschwisterdes Erblassers, Neffen und Nichten

- Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Er-blassers und deren Nachkommen, also Onkelund Tanten, Cousins und Cousinen

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Die gesetzliche Erbfolge

Ehepartner nehmen eine Sonderstellung ein, da sienicht miteinander verwandt sind. Ehefrau und Ehe-mann beerben einander dann, wenn sie nicht ge-schieden sind oder die Scheidung eingereicht ha-ben. Die Höhe des Erbes hängt jedoch vom Güter-stand ab, in dem das Ehepaar gelebt hat.

Die Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wennnicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.Der Ehepartner erbt die Hälfte des Nachlasses, dieandere Hälfte fällt den Kindern zu gleichen Teilen zu.

Ist Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart,erbt der Ehepartner bei einem Kind die Hälfte, beizwei Kindern ein Drittel, bei drei und mehr Kindernein Viertel des Nachlasses.

Wichtig:

Partner, die mit dem Verstorbenen in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft verbundenwaren, sind keine gesetzlichen Erben. WennSie in diesem Fall kein Testament aufsetzen,erbt Ihr Partner nichts.

Haben Sie weder einen Ehepartner noch Verwand-te, erbt der Staat Ihr gesamtes Vermögen.

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Wie das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolgeaufgeteilt wird, zeigen die folgenden Beispiele:

Wichtig:

Kinderlose Ehepaare, die Zugewinngemein-schaft vereinbart haben, sind häufig der Mei-nung, nach dem Tod eines Ehepartners seider Überlebende automatisch Alleinerbe.Dies ist aber erst dann der Fall, wenn es keine Verwandten zweiter Ordnung und keine Groß-eltern mehr gibt. Gibt es also z.B. noch Nef-fen oder Nichten, erbt Ihr Ehepartner nur 3/4des Nachlasses. Wenn Sie wollen, dass derüberlebende Ehepartner Alleinerbe wird,müssen Sie ein Testament machen oder einenErbvertrag schließen.

Tipp:

Nehmen Sie doch einmal einen Stift zurHand. Im Anhang haben wir für Sie eine Gra-fik vorbereitet, die Sie nur noch auszufüllenbrauchen. Zeichnen Sie auf, wer Erbe seinwürde, wenn Ihnen heute etwas zustieße.Sind Sie mit dieser Regelung einverstanden?Oder gibt es jemanden weiteren, den Sie berücksichtigen wollen? Dann sollten Sie unbedingt ein Testament errichten!

Fall 1

Angenommen, Sie sind unverheiratet und habenkeine Kinder. Dann fällt Ihr Vermögen an Ihre El-tern. Falls nur noch ein Elternteil lebt, treten an dieStelle des verstorbenen Elternteils Ihre Geschwis-ter. Sollten diese auch nicht mehr leben, erhaltenderen Nachkommen, also Ihre Neffen und Nichten,diesen Erbanteil.

Erblasser Mutter 1/2

Vater (verstorben)

Schwester 1/4Bruder (verstorben)

Nichte 1/8Neffe 1/8

Fall 2

Angenommen, Sie sind verheiratet, haben Kinder,und es gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesemFall steht die Hälfte Ihres Vermögens Ihrem Ehe-partner und die andere Hälfte Ihren Kindern zugleichen Teilen zu. Ist ein Kind bereits verstorben,so erhalten dessen Kinder, also Ihre Enkel, diesenErbanteil.

Erblasser Ehepartner 1/2

Tochter 1/4 Sohn (verstorben)

Enkelin 1/8Enkel 1/8

Fall 3

Angenommen, Sie sind verwitwet und haben Kin-der. Nach Ihrem Tod werden Ihre Kinder zu glei-chen Teilen Erben. Sollte ein Kind bereits nichtmehr leben, so treten seine Kinder, also Ihre Enkel,an dessen Stelle.

Erblasser Tochter 1/2

Sohn (verstorben)

Enkelin 1/4Enkel 1/4

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Mein Testament

Ich, Maria Müller, geboren am

21. September 1940, wohnhaft

Marienweg 94 in Marienstadt,

vermache mein gesamtes Vermögen

meiner Tochter Marianne Schmidt,

geborene Müller, wohnhaft

Schmidtstr. 7 in Schmidtstadt.

Der UNO-Flüchtlingshilfe e.V.,

Wilhelmstr. 42, 53111 Bonn,

vermache ich 5.000 Euro, damit sie

die Not der Flüchtlinge lindert.

Marienstadt, 19.1.2005

Maria Müller

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Grundsätzlich haben Sie zwei Mög-lichkeiten, ein Testament abzufassen: eigenhändig oder notariell.

Wenn Sie Ihr Testament eigenhändig, das heißthandschriftlich aufsetzen, beachten Sie bitte einigeFormvorschriften, damit das Testament nicht un-gültig wird (in diesem Fall tritt die gesetzliche Erb-folge in Kraft):

- Ihr Testament müssen Sie von der ersten biszur letzten Zeile selbst per Hand schreiben.

- Es darf keine Zusätze mit Computer oderSchreibmaschine enthalten.

- Es sollte mit Ort und Datum versehen sein.

- Ihre Unterschrift muss unter dem Text stehen.

- Wenn Sie als Ehepaar ein gemeinschaftlichesTestament aufsetzen, müssen Sie beide unter-schreiben.

- Schreibfehler können Sie berichtigen.

- Änderungen und Ergänzungen sollten Sie im-mer in Nachträgen vornehmen, um Unklarhei-ten zu vermeiden. Auch Nachträge sind mit Da-tum und Unterschrift zu versehen.

Das Testament

Eigenhändig oder notariell

Sie können aber auch ein notarielles Testament

verfassen. Sie erklären dem Notar mündlich oder

schriftlich Ihre Wünsche, und der Notar bringt sie

in eine rechtlich einwandfreie schriftliche Form.

So vermeiden Sie Missverständnisse, die durch

unklare Formulierungen entstehen können.

Natürlich kostet die Errichtung eines Testamentes

bei einem Notar Gebühren. Trotzdem ist es sinn-

voll, nicht gerade daran zu sparen. Denn so kön-

nen Sie sichergehen, dass Ihr letzter Wille in Form

und Inhalt auch das enthält, was Sie wollen. Die

Abfassung eines Testamentes mit notarieller Hilfe

ist günstiger, als Sie denken: So fällt zum Beispiel

bei einem Vermögen im Wert von 200.000 Euro

bis 300.000 Euro eine einmalige Gebühr von

357 Euro an.

Für die Beurkundung eines Erbvertrages oder

eines gemeinschaftlichen Testamentes bei einem

Ehepaar wird das Doppelte dieser Gebühren er-

hoben.

Beispiel für ein eigenhändiges, handschriftlich verfasstes Testament

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Sorgen Sie dafür, dass IhrTestament gefunden wird

Die Aufbewahrung des Testamentes

Für die Aufbewahrung des eigenhändigen Testa-mentes gibt es keine Vorschriften. Sie können esan einem beliebigen Ort verwahren oder beimNachlassgericht hinterlegen. Wenn Sie sich ent-scheiden, Ihr Testament zu Hause aufzuheben, tei-len Sie einer vertrauten Person mit, wo sie es fin-den kann. Sonst besteht die Gefahr, dass Ihr Testa-ment nicht rechtzeitig gefunden wird oder verlo-ren geht. Das eigenhändige Testament muss nachdem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht(beim Amtsgericht) übergeben werden, damit esdort eröffnet werden kann. Hinterlegen Sie Ihr Tes-tament beim Nachlassgericht, so bekommen Sie einen Hinterlegungsschein, den Sie gut aufbewah-ren sollten.

Ein notarielles Testament wird immer beim Nach-lassgericht hinterlegt. Es wird vom Amtsgericht er-öffnet, sobald das Gericht Nachricht vom Tod desErblassers hat. Für die amtliche Verwahrung desTestamentes durch das Amtsgericht fallen geringeKosten an. Sie richten sich nach dem Wert IhresVermögens und betragen einmalig ein Viertel derNotargebühren.

Nothilfe – Ihr Vermächtnis hilft

Ein Flüchtlingslager ist die erste Station vonvielen für Menschen auf der Flucht. Hier kön-nen sie aufatmen. Hier sind sie sicher. Siebekommen etwas zu essen, Decken, medizi-nische Hilfe. Doch niemand kann hier aufDauer bleiben. Denn Flüchtlingslager sindOrte ohne Zukunftsperspektive, ohne jeg-lichen Freiraum für den einzelnen. Die Men-schen sind abhängig von fremder Hilfe. Siekönnen die eigenen Fähigkeiten nicht einset-zen und warten ständig darauf, dass sie nachHause zurückkehren können.

In dieser Not- und Krisensituation müssendie Frauen, Kinder und Männer schnell undunbürokratisch versorgt werden, um ihrÜberleben zu sichern. Die Helfer sorgen da-für, dass Nahrung, Zelte und Brennmaterialverteilt, Latrinen gebaut und Kranke medizi-nisch versorgt werden. Sie versuchen, Fami-lien wieder zusammenzuführen, allein gelas-senen Kindern Geborgenheit und Vertrauenzu geben.

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Mit einem Testament setzen Sie die gesetzlicheErbfolge außer Kraft. Es gibt jedoch nahe Ver-wandte, die Sie auch mit einem Testament nichtvom Erbe ausschließen können: die so genanntenPflichtteilsberechtigten. Anspruch auf einenPflichtteil haben Ehepartner, Kinder, deren Nach-kommen und die Eltern des Verstorbenen. DerPflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erb-teils.

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteilgegenüber den anderen Erben geltend machen. Erkann jedoch nur die Barauszahlung seines Anteilsverlangen. Er hat keinen Anspruch auf Immobilienoder sonstige Wertgegenstände.

Beispiel

Angenommen, der Erblasser ist geschieden undhat wieder geheiratet. Er hat zwei Kinder aus ers -ter Ehe. Er setzt seine zweite Frau als Alleinerbinein. Da die Kinder einen Pflichtteilsanspruch ha-ben, können sie von der Ehefrau ihres Vaters je 1/8des Nachlasses (Hälfte des gesetzlichen Erbes von1/4) geltend machen.

Das Testament und seine Grenzen

Der Pflichtteil

Tipp:

Bitte denken Sie daran, dass Sie die Verfü-gungen in Ihrem Testament mit Ihren nächs -ten Angehörigen möglichst einvernehmlichtreffen. Streitigkeiten über ein Erbe habenschon manche Familienbeziehungen belastetund Freundschaften zerbrochen. Mit einerrechtzeitigen Information und Vorsorge fürden Todesfall können Sie unerfreuliche undhäufig teure und langwierige Streitigkeitennach Ihrem Tode vermeiden.

Heilen weit über Ihre Lebenszeit hinausViele Flüchtlinge leiden unter den erlittenenkörperlichen und seelischen Verletzungen. DieUNO-Flüchtlingshilfe unterstützt die intensiveBetreuung dieser Menschen. Therapien undGruppengespräche versuchen, die Mauern derIsolation aufzubrechen und den Flüchtlingendabei zu helfen, ihre traumatischen Erlebnissezu verarbeiten. Ein Vermächtnis hilft, die Seelezu heilen.

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So ändern Sie Ihr Testament

Wenn Sie Ihren letzten Willen schon vor Jahrenniedergeschrieben haben – überprüfen Sie ihn vonZeit zu Zeit. Sind Ihre Verfügungen noch aktuell?Hat sich in Ihren Lebensumständen etwas verän-dert? Sind liebe Menschen vor Ihnen gestorben?Haben Sie sich scheiden lassen oder wieder gehei-ratet? Möchten Sie Ihr Engagement für Not leiden-de Menschen über Ihre Lebenszeit hinaus fortset-zen? Dann ändern Sie Ihr Testament!

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oderaufheben. Dazu genügt es, ein Testament mit neu-erem Datum aufzusetzen. Das vorhergehende wirdautomatisch ungültig. Oder Sie erklären in Ihremneuen Testament das alte für ungültig. VernichtenSie aber vorsichtshalber das vorhergehende, umUnklarheiten zu vermeiden.

Wenn ein notarielles Testament aus der Verwah-rung des Amtsgerichtes herausgenommen wird,wird es automatisch ungültig.

Wichtig:

Wenn Sie ein eigenhändiges Testament ausder Obhut des Gerichts herausnehmen, behält es – im Gegensatz zum notariellen Testament – seine Gültigkeit!

Mein Testament

Ich, Maria Müller, geboren am 21. Sep -

tember 1940, wohnhaft Marienweg 94 in

Ma rien stadt, widerrufe hiermit meine letzt -

willigen Verfügungen vom 19. Januar 2005.

Zu meiner Erbin setze ich meine Tochter

Marianne Schmidt, geborene Müller, wohn-

haft Schmidtstraße 7 in Schmidtstadt, ein.

Meine Enkelin Susanne Schmidt, wohnhaft

in Marienstadt, erhält meine Perlenkette

und den Siegelring meines verstorbenen

Mannes.

Die UNO-Flüchtlingshilfe e.V., Wilhelmstra-

ße 42, 53111 Bonn, erhält ein Vermächtnis

in Höhe von 5.000 Euro.

Marienstadt, 20. Februar 2006.

Maria Müller

Beispiel für die Änderung eines eigenhändigen Testamentes

Nichts ist so beständig wie der Wandel

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- Sie können einen oder mehrere Erben bestim-men, ungeachtet der gesetzlichen Erbfolge.Das muss nicht immer eine natürliche Personsein. Sie können auch eine gemeinnützige Or-ganisation wie die UNO-Flüchtlingshilfe zum Er-ben einsetzen. Ein Erbe tritt Ihre Rechtsnach-folge an, das heißt, er „erbt“ gegebenenfallsauch Ihre Schulden und alle daraus resultieren-den Verpflichtungen mit.

- Sie können Ersatzerben bestimmen für denFall, dass der von Ihnen bestimmte Erbe vor Ih-nen stirbt.

- Eine häufig gewählte Testamentsform unterEhepartnern ist das so genannte Berliner Testament. Hierbei setzen sich die Ehepartnerzunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Diegemeinsamen Kinder erben erst nach dem Toddes zuletzt verstorbenen Ehepartners.

Was Sie in einem Testa-ment alles regeln können

Hinweise und Tipps

- Sie können Vermächtnisse aussetzen. In die-sem Fall bedenken Sie eine Person oder eineOrganisation mit einem ganz bestimmten Wert-gegenstand oder einem festen Geldbetrag. Ver-mächtnisse sind immer dann sinnvoll, wenn Siedamit keine weiteren Verpflichtungen verbin-den wollen. Die Erben sind in jedem Fall ver-pflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.

- Sie können Auflagen anordnen. Damit ver-pflichten Sie Ihren Erben oder Vermächtnisneh-mer zu einer bestimmten Handlung. Als Bei-spiele kommen die Pflege des Grabes oder dieZahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnüt-zige Organisation in Betracht.

- Sie können eine Person Ihres Vertrauens alsTestamentsvollstrecker einsetzen. Seine Auf-gabe ist es, den Nachlass abzuwickeln und dieAuseinandersetzung unter den Erben durchzu-führen. Das kann gerade bei größeren Erbenge-meinschaften Sinn machen, wenn sich die Ab-wicklung des Nachlasses als aufwändig undkompliziert darstellt. Sie sollten dies jedochvorher absprechen und Ihre Zustimmung einho-len. Denn ein Testament zu vollstrecken, kannlangwierig sein und macht viel Arbeit. Der Tes-tamentsvollstrecker löst die Wohnung auf, ver-kauft den Hausrat, erfüllt die Vermächtnisseund Auflagen. Wenn Sie keine geeignete Personkennen, können Sie auch das Nachlassgerichtbitten, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Wichtig:

Das Berliner Testament hat Nachteile: Für dasgleiche Vermögen muss unter Umständenzweimal Erbschaftssteuer gezahlt werden.

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Ihr Vermächtnis – Geschenk für die Zukunft

Manchmal dauert es Jahre, bis Flüchtlinge in ihre Heimat zurückkehren können. Diese Zeit muss ge-nutzt werden: Schulen für Kinder werden eingerich-tet, Ausbildungskurse für Frauen und Männer ange-boten. Das Erlernen neuer Fähigkeiten, die auf dieNotwendigkeiten im Heimatland abgestimmt sind,schafft Selbstvertrauen und erleichtert den Startnach der Heimkehr. Ihr Vermächtnis ist ein Ge-schenk für die Zukunft.

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Die Schenkung

Eine andere Möglichkeit, Vorsorge zu treffen, istdas Verschenken von Vermögen. Eine Schenkungist eine „unentgeltliche Zuwendung“. Zu Lebzeitenkann sie sinnvoll sein, um zukünftigen Erben Erb-schaftssteuern zu ersparen. Zwar fallen auch fürSchenkungen Steuern an, doch die Freibeträge, diehier gelten, können alle 10 Jahre einmal voll ge-nutzt werden. Die letzte Schenkung unter Leben-den muss jedoch spätestens 10 Jahre vor dem Erb-fall erfolgen, sonst wird der Wert der Schenkungdem Erbe zugerechnet.

Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte ver-

schenkt, kann sie weiter nutzen oder sich an den

Erträgen erfreuen, wenn er sich einen Nießbrauch

vorbehält. Dies ist eine beliebte Form, um zu Leb-

zeiten Vermögen zu übertragen und sich gleichzei-

tig selbst abzusichern.

Gelegentlich wird ein Schenkungsversprechen an

die Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte den

Schenker überlebt. Mit dem Tod des Schenkers

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Sie können nicht nur durch ein Testament Verfü-gungen über Ihr Lebensende hinaus treffen. Esgibt noch weitere Möglichkeiten, die wir Ihnen hiervorstellen wollen.

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Per-sonen (die nicht miteinander verwandt oder verhei-ratet sein müssen) geschlossen, in dem mindestenseine Person letztwillige Verfügungen trifft. Der we-sentliche Unterschied zum Testament besteht darin,dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüberseinem Vertragspartner bindet. Der Erbvertragkann nur mit Zustimmung aller Vertragspartner ge-ändert oder widerrufen werden. Der in einem Testa-ment Bedachte hat dagegen keine rechtliche Hand-habe, einen Widerruf des Testamentes zu verhin-dern. Ein Erbvertrag ist also sinnvoll, wenn Sie je-mandem eine Erbschaft fest zusagen und damit ab-sichern wollen. Häufig ist er mit einer Gegenleis-tung des Begünstigten verbunden. Das kann dasVersprechen sein, im Alter die Pflege und Betreu-ung des Vertragspartners zu übernehmen. Oder eskann die Verpflichtung sein, das Erbe in einem be-stimmten Sinn weiterzuführen, zum Beispiel bei ei-nem Unternehmen oder Immobilien. Der Erbvertragmuss vor dem Notar geschlossen werden.

Vorsorgen – aber wie?

Erbvertrag und Schenkung

Tipp:

Der Erbvertrag ist für Partner nichtehelicherLebensgemeinschaften die einzige Möglich-keit, gemeinsam erbrechtliche Verfügungenzu treffen.

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geht das geschenkte Vermögen direkt auf den Be-

schenkten über und fällt nicht in den Nachlass. Ei-

ne solche Schenkung von Todes wegen bedarf

der Form eines Testamentes oder Erbvertrages.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, andere durch

einen Vertrag zugunsten Dritter für den Fall Ihres

Todes zu begünstigen. Diese Form der Schenkung

findet häufig Anwendung bei Lebensversicherun-

gen und Bausparverträgen. Für den Fall, dass Sie

vor Ablauf der Vertragszeit sterben, können Sie ei-

nen Dritten benennen, an den die Versicherungs-

summe ausgezahlt werden soll. Solche Verträge

bedürfen keiner besonderen Form. Meist gibt es

vorformulierte gedruckte Formulare. Ein Vertrag

zugunsten Dritter kann auch mit Ihrer Bank oder

Sparkasse erfolgen. Für den Fall Ihres Todes kön-

nen Sie anweisen, dass einem Dritten ein Sparbuch

übergeben oder ein bestimmter Betrag ausgezahlt

wird. Auch solche Schenkungen fallen nicht in den

Nachlass.

Ihr Testament hilft Wurzeln schlagenNach Hause zurückkehren, lang vermisste Angehörige wieder sehen, Zerstörung besei-tigen, Felder neu bepflanzen – und langsam zur Normalität zurückkehren: Dies ist dieHoffnung aller Flüchtlinge. Manche schaffenes bald, neu zu beginnen. Andere bleiben fürJahrzehnte in der Fremde.

Wer zurückkehrt, steht meist vor dem Nichts:Häuser und Brunnen sind zerstört, Felder vermint. Beim Neubeginn helfen, das heißt:Saatgut und Werkzeuge verteilen, mit Nah-rungsmitteln die Zeit bis zur nächsten Ernteüberbrücken, Gemeinschaftsarbeit organisie-ren – bis die Voraussetzungen geschaffensind, dass die Menschen ihr Leben wieder aus eigener Kraft meistern. Ihr letzter Wille ist für andere der Start in eine hoffnungsvolleZukunft.

Wichtig:

Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Vermögennicht leichtsinnig aus der Hand geben. WasSie verschenkt haben, ist weg. VerschenkenSie Vermögen also nur dann, wenn Sie essich leisten können und darauf auch späternicht angewiesen sind.

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Die Erbschaft ist steuerrechtlich ein „Erwerb vonTodes wegen“ und damit erbschaftssteuerpflichtig.Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Erbschaftund dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erb-lasser ab. Je näher der Verwandtschaftsgrad, des-to größer sind die Freibeträge, die die Erben beim Finanzamt geltend machen können.

Neben dem allgemeinen Freibetrag ist auch der sogenannte Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Damitsoll im Todesfall der Unterhalt für Ehe- und einge-tragene Lebenspartner sowie für Kinder gesichertwerden.

Der Fiskus erbt mit

Die neue Erbschaftssteuer ab 1. Januar 2010

Das Gesetz teilt die Erben in drei Steuer-klassen ein.

Steuerklasse I

Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel undUrenkel, Eltern, Groß- und Urgroßeltern

Steuerklasse II

Geschwister, Neffen und Nichten, Schwieger-und Stiefeltern, Schwiegerkinder und ge-schiedene Ehepartner

Steuerklasse III

Alle übrigen Erben (auch eingetragene Lebenspartner)

Testamentarische Verfügungen an eine gemeinnützige Organisation sind steuerfrei!

Wichtig:

Die Steuerklassen und Steuersätze sind bei Erbschaften und Schenkungen an sichgleich. Mit einer Ausnahme: Für Eltern undGroßeltern gilt bei Schenkungen die ungün-stigere Steuerklasse II.

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Auf diese Hilfe ist VerlassJede Organisation bringt ihre ganz speziellen Kenntnissein die Zusammenarbeit ein, damit Hilfe kein „Tropfen aufden heißen Stein“ bleibt, sondern Wirkung zeigt. Nur soermöglicht sie Flüchtlingen das Überleben und hilft, Per-spektiven zu entwickeln.

Auf diese Kooperation baut die UNO-Flüchtlingshilfe, indem sie erfahrene Partner unterstützt. Wir arbeiten vorallem eng mit dem Flüchtlingshilfswerk der VereintenNationen (UNHCR), aber auch mit anderen Hilfsorganisa-tionen zusammen. UNHCR verfügt über 50 Jahre Erfah-rung in der Flüchtlingshilfe – die UNO-Flüchtlingshilfeüber 25 Jahre. Auf diese Hilfe ist Verlass – weltweit.

Die UNO-Flüchtlingshilfe unterstützt ausschließlich Pro-jekte, die wirklich sinnvoll sind – klar umrissen, Erfolgversprechend und auf die besonderen Fähigkeiten derHilfsbedürftigen abgestimmt. Die Ergebnisse der Projek-te werden sorgfältig kontrolliert. Erst dann wird entschie-den, ob eine weitere Förderung sinnvoll ist. Dabei werdenvor allem die Bedürfnisse von Kindern und Frauen be-rücksichtigt, denn sie leiden in erster Linie unter Verfol-gung, Gewalt, der Flucht und deren Folgen.

Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag

Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000,- € 256.000,- €

Kinder, 400.000,- € zwischen 10.300,- und 52.000,- €Enkel * je nach Alter bis 27 Jahre

Enkel 200.000,- €

Die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000,- €

Personen der Steuerklasse II 20.000,- €

Personen der Steuerklasse III 20.000,- €

Wichtig:

Ehepartner, eingetragene Lebenspart-ner und Kinder können zusätzlich eineImmobilie (das Familienheim) steuer-frei erben, wenn sie zehn Jahre darinwohnen bleiben, wobei die begünstig-te Wohnfläche für Kinder auf 200Quadratmeter begrenzt ist.

Tipp:

Es gibt Wege, die Erbschaftssteuer zu sparen. So können Sie durchSchenkungen zu Lebzeiten an eine gemeinnützige Organisation wie dieUNO-Flüchtlingshilfe Ihren ErbenSteuern ersparen. Ehe Sie Ihr Testa-ment aufsetzen, ist es also durchaus sinnvoll, mit einem Steuerberater alleMöglichkeiten einmal in Ruhe durch-zusprechen.

Steuerpflichtiges Erbe Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse IIIoder Geschenk nach Abzugder Freibeträge

bis 75.000,- € 7 % 15 % 30 %

bis 300.000,- € 11 % 20 % 30 %

bis 600.000,- € 15 % 25 % 30 %

bis 6.000.000,- € 19 % 30 % 30 %

bis 13.000.000,- € 23 % 35 % 50 %

* wenn der Elternteil verstorben ist

Freibeträge

Steuersätze

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Tipps für Ihren Testamentsentwurf

Die Erstellung eines Testamentes

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Anregun-gen für die Erstellung eines Testamentes und einenersten Überblick über die gesetzliche Situation ge-ben. Auf spezielle Einzelfälle können wir natürlichnicht eingehen. Auch ein Beratungsgespräch mitExperten können wir nicht ersetzen. Im Anhangfinden Sie deshalb Adressen von Notaren, Rechts-anwälten und Steuerberatern, die Ihnen gerneweiterhelfen.

Als Vorbereitung auf ein solches Gespräch können Sie folgende Punkte durchgehen:

- Verschaffen Sie sich eine Übersicht über IhrVermögen. Stellen Sie eine Liste Ihrer Vermö-genswerte und auch Ihrer Verbindlichkeitenauf. Im Anhang finden Sie eine Liste, die Ihnendabei hilft.

- Wer sind Ihre gesetzlichen Erben?

- Gibt es Pflichtteilsberechtigte?

- Haben Sie frühere Testamente gemacht, dieSie widerrufen müssen? Liegen Erbverträgevor, an die Sie gebunden sind?

- In welcher Form wollen Sie Ihr Testament ver-fassen – eigenhändig oder notariell?

Und nun zum Inhalt:

- Wer soll Ihr Erbe sein?

- Treffen Sie klare Verfügungen, wie Ihr Vermö-gen zu verteilen ist.

- Erfüllt ein Vermächtnis den gleichen Zweck wieeine Erbeinsetzung?

- Wer wird Ersatzerbe, wenn der von Ihnen ein-gesetzte Erbe wegfällt?

- Soll es einen Testamentsvollstrecker geben?

- Wollen Sie eine Auflage, etwa in Bezug auf dieGrabpflege, anordnen?

- Möchten Sie eine gemeinnützige Organisationwie die UNO-Flüchtlingshilfe in Ihrem Testa-ment bedenken?

- Können Sie Ihren Erben Steuern ersparen,wenn Sie zu Lebzeiten schon Teile Ihres Ver-mögens verschenken?

- Muss eine Schenkung auf das Erbe angerech-net werden?

Und was nun?Menschen auf der Flucht brauchen die Hilfeanderer Menschen, um zu überleben und einen Neuanfang machen zu können. Deshalb nehmen sich weltweit erfahrene Organisationen und ihre Helfer der Flücht-linge und Vertriebenen an.

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- Sie können die UNO-Flüchtlingshilfe als (Mit-)Erben, mit einem Vermächtnis oder in einemErbvertrag bedenken. Die häufigste Form istdie des Vermächtnisses. Sie verfügen in IhremTestament, dass ein bestimmter Geldbetragoder ein bestimmter Wertgegenstand an dieUNO-Flüchtlingshilfe gehen soll. Die Erben sinddann verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen.

Dies kann zum Beispiel so aussehen:

- Vielleicht möchten Sie die UNO-Flüchtlingshilfemit einer Schenkung zu Lebzeiten oder von To-des wegen unterstützen?

- Sie können die UNO-Flüchtlingshilfe auch alsBegünstigten Ihrer Lebensversicherung einset-zen. Wenn Sie keine Angehörigen mehr haben,die Sie absichern wollen, ist dies eine gute Al-ternative, um sich für die Belange von Flücht-lingen einzusetzen. Eine solche Schenkungunterliegt nicht den Formvorschriften der letzt-willigen Verfügung.

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Gerne beraten wir Sie dabei, wie Ihr Engagementam besten weitergeführt werden kann. Besondersfreut es uns natürlich, wenn Sie uns Ihr Vertrauenschenken und unsere Arbeit generell fördern.Nicht zweckgebundene Zuwendungen ermöglichenes uns, die Schwerpunkte unserer Arbeit dort zusetzen, wo jeweils aktuell die größte Not herrscht.Sie können aber auch bestimmte Projektbereicheunterstützen, sei es zum Beispiel die Schulbildungvon Kindern oder die Starthilfe für heimkehrendeFlüchtlinge. Sprechen Sie mit uns, in welchen Be-reichen dies möglich ist und welche Form derUnterstützung Sie wählen können:

Es gibt viele Wege, die Not von Flüchtlingendauerhaft zu lindern

Ihr Engagement hilft

Wichtig:

Die Versicherungsgesellschaft der Lebensversicherung muss vor Ihrem Tod wissen, wer der Begünstigte der Lebens-versicherung ist. Ansonsten fällt der Erlös in den Nachlass und nicht direkt an den Begünstigten.

„Ich vermache der UNO-Flüchtlingshilfe e.V. xy Euro.“ Oder: „Das Sparbuch Nr. abcbei der xy-Bank soll nach mei-nem Tod die UNO-Flüchtlings-hilfe e.V., Wilhelmstraße 42,53111 Bonn, erhalten.“

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Dauerhaft helfen

Die Stiftung der UNO-Flüchtlingshilfe

Wenn Sie dauerhaft helfen möchten, können Siesich auch dafür entscheiden, einen Teil Ihres Nach-lasses in eine Stiftung zu geben. Eine Stiftung bie-tet Beständigkeit in ihrer Arbeit über viele Jahrehinweg. Allein die Erträge sorgen dafür, dass dieStiftung ihren Auftrag erfüllen kann. Das Vermö-gen selbst bleibt erhalten und kann nachhaltig Wir-kung entfalten.

Um Not leidenden Flüchtlingen in aller Welt dauer-haft zu helfen, hat die UNO-Flüchtlingshilfe 2004eine eigene Stiftung ins Leben gerufen: Die Deut-sche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe ist die ein-zige Stiftung in Deutschland, die sich weltweit dieVerbesserung der Lebensbedingungen von Flücht-lingen zum Ziel gemacht hat und durch ihre Arbeitauf deren Schicksal aufmerksam machen will.

Wenn Sie sich für die Deutsche Stiftung für UNO-Flüchtlingshilfe interessieren, haben Sie die folgen-den Möglichkeiten:

Mit einer Zustiftung per Testament können Siesich am Aufbau der Stiftung beteiligen und so IhreVerbundenheit mit Flüchtlingen zeigen. Die Erträ-ge aus dem Stiftungsvermögen ermöglichen es,Flüchtlingsprojekte der UNO-Flüchtlingshilfe lang-fristig und nachhaltig zu unterstützen - unabhän-

gig von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen undpolitischen Veränderungen. Zustiftungen erhöhendas Stiftungsvermögen und bleiben erhalten.

Wenn Sie eine eigene Stiftung gründen möchten,aber den damit verbundenen Aufwand scheuen,können Sie unter dem Dach der Deutschen Stif-tung für UNO-Flüchtlingshilfe eine so genannteunselbstständige Stiftung gründen, deren Vermö-gen von uns treuhänderisch verwaltet wird. In Absprache mit uns können Sie eine Zweckbindungvornehmen und Ihrer Stiftung einen Namen geben;wenn nicht Ihren eigenen, dann vielleicht den Namen eines Ihnen nahe stehenden Menschen. Eine solche Stiftungsgründung kann durch eine ent-sprechende testamentarische Regelung erfolgen.Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wennSie eine eigene Stiftung gründen möchten.

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Tipp:

Wenn Sie bereits zu Lebzeiten zustiften odereine eigene unselbstständige Stiftung grün-den, können Sie Ihre Zuwendungen steuerlichbesonders geltend machen.

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mit dieser Broschüre wollen wir Ihr Interesse we-cken, auch über Ihre Lebenszeit hinaus Flüchtlin-gen zu helfen. Sie haben gelesen, wie viel die UNO-Flüchtlingshilfe langfristig mit Ihrer Unterstützungerreichen kann. Wir würden uns sehr freuen, wennSie sich dafür entscheiden, auch Flüchtlinge in Ih-rem Testament zu bedenken. In unserer Geschäfts-stelle liegt ein Buch aus, in dem wir Sie als Testa-mentsspender mit Ihrem Namen eintragen werden,falls Sie dies wünschen. Mit diesem Eintrag möch-ten wir Ihre nachhaltige und langfristige Hilfedeutlich machen und mit dazu beitragen, Ihr be-sonderes Engagement in Erinnerung zu behalten.

Viele Fragen werden vielleicht noch bei der für Sierichtigen Form der Unterstützung von Flüchtlingenauftreten. In diesem Fall nehme ich mir gerne Zeitfür ein ausführliches und persönliches Gesprächmit Ihnen. Wir können Ihnen auch bei der Vermitt-lung von Experten behilflich sein. Wenn Sie sichjetzt schon entschieden haben, würden wir unssehr freuen, wenn Sie uns dies mit dem beiliegen-den Antwortschein mitteilen. Diese Mitteilung ist inkeiner Weise bindend, ermöglicht uns aber einebessere Übersicht. Selbstverständlich behandelnwir Ihre Angaben absolut vertraulich.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Ansprechpartner

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an.Sie erreichen mich telefonisch unter 0228 / 62986-19. Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

Ulrike MaasErbschaften und Vermächtnisse

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Anhang

© Fotos: UNHCR

Stand: August 2006

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UNO-Flüchtlingshilfe e.V.Wilhelmstr. 42

53111 BonnTelefon (0228) 62986-0

Fax (0228) 62986-11E-Mail: [email protected]

www.uno-fluechtlingshilfe.de