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GK-Buch, Seite 130-131 Gesetzgebung: Bundestag · Bundestag bringt mit Bundesregierung und Bundesrat Gesetzesentwürfe ein [Art. 78 GG] · Abgeordnete der Parlamentsmehrheit können Anstöße zu Gesetzesinitiativen geben Ausarbeitung dem Regierungsapparat überlassen · Gesetzesinitiativen der Regierung können zurückgehen auf Anregung von Beamten in Ministerien und Behörden einzelner Abgeordneter auf Parteitagsbeschlüssen Koalitionsabsprachen parlamentarische Anfragen Forderungen von Verbänden · Gesetzesinitiativen der Bundesregierung müssen zuerst Bundesrat zugeleitet werden dieser hat dann 6 Wochen Beratungszeit · Bundesregierung lässt dringliche Gesetzentwürfe durch Mehrheitsfraktion bzw. Koalitionsfraktio- nen einbringen so kann sich Bundestag sofort damit befassen · Voraussetzungen der Opposition eigene Gesetzesinitiativen zu ergreifen im Gegensatz zur Regierung und Parlamentsmehrheit schlecht persönliche Referenten und wissenschaftliche Mitarbeiter zwar zur Verfügung aber nicht Beamtenapparat in den Ministerien, die Vorbereitung und Ausarbeitung der Gesetz- entwürfe begleitet daher greift Opposition auf Fachleute in den Ländern zurück · In Gesetzgebungsarbeit wird unterschieden zwischen ausschließlicher Gesetzgebung · 11 Bereiche von auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung über Fragen der Staats- angehörigkeit, der Ein- und Auswanderung bis zur Statistik · Bundesländer können nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden konkurrierender Gesetzgebung · Gesetzgebungskompetenz liegt so lange bei den Ländern, wie Bund kein nachgewiesenes Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung sieht · als wichtigste Begründung für bundesgesetzliche Regelung gilt "Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse" Rahmengesetzgebung des Bundes · Bund hat in Angelegenheiten des Hochschulwesens das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen, die im Detail durch die Gesetzgebung der Länder näher auszuführen sind · Bundesrat im Gesetzgebungsprozess legislative Mitwirkung des Bundesrats im Gesetzgebungsprozess unterschiedlich geregelt · zustimmungspflichtige Gesetze alle verfassungsändernde Gesetze Gesetze, die die Beziehungen zwischen Bund und Ländern berühren · nicht zustimmungspflichtige Gesetze auch Einspruchsgesetze genannt Bundesrat ist zwar mitbefasst, sein Einspruch kann durch Bundestag jedoch überstimmt werden

Zusammenfassung Politik 9 - Gesetzgebung-Bundestag

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Zusammenfassung Politik 9 - Gesetzgebung-BundestagErklärungVoraussetzungen der OppositionGesetzgebung: ausschließliche Gesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung des BundesBundesrat im Gesetzgebungsprozesszustimmungspflichtige Gesetzenicht zustimmungspflichtige GesetzeEinspruchgesetze

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Page 1: Zusammenfassung Politik 9 - Gesetzgebung-Bundestag

GK-Buch, Seite 130-131

Gesetzgebung: Bundestag

· Bundestag bringt mit Bundesregierung und Bundesrat Gesetzesentwürfe ein [Art. 78 GG]

· Abgeordnete der Parlamentsmehrheit können Anstöße zu Gesetzesinitiativen geben➙ Ausarbeitung dem Regierungsapparat überlassen

· Gesetzesinitiativen der Regierung können zurückgehen auf Anregung von➙ Beamten in Ministerien und Behörden➙ einzelner Abgeordneter➙ auf Parteitagsbeschlüssen➙ Koalitionsabsprachen➙ parlamentarische Anfragen➙ Forderungen von Verbänden

· Gesetzesinitiativen der Bundesregierung müssen zuerst Bundesrat zugeleitet werden➙ dieser hat dann 6 Wochen Beratungszeit

· Bundesregierung lässt dringliche Gesetzentwürfe durch Mehrheitsfraktion bzw. Koalitionsfraktio-nen einbringen➙ so kann sich Bundestag sofort damit befassen

· Voraussetzungen der Opposition eigene Gesetzesinitiativen zu ergreifen im Gegensatz zur Regierung und Parlamentsmehrheit schlecht➙ persönliche Referenten und wissenschaftliche Mitarbeiter zwar zur Verfügung➙ aber nicht Beamtenapparat in den Ministerien, die Vorbereitung und Ausarbeitung der Gesetz-

entwürfe begleitet➙ daher greift Opposition auf Fachleute in den Ländern zurück

· In Gesetzgebungsarbeit wird unterschieden zwischen➙ ausschließlicher Gesetzgebung

· 11 Bereiche ➙ von auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung über Fragen der Staats-angehörigkeit, der Ein- und Auswanderung bis zur Statistik

· Bundesländer können nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden

➙ konkurrierender Gesetzgebung· Gesetzgebungskompetenz liegt so lange bei den Ländern, wie Bund kein nachgewiesenes

Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung sieht· als wichtigste Begründung für bundesgesetzliche Regelung gilt "Wahrung der Einheitlichkeit

der Lebensverhältnisse"➙ Rahmengesetzgebung des Bundes

· Bund hat in Angelegenheiten des Hochschulwesens das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen, die im Detail durch die Gesetzgebung der Länder näher auszuführen sind

· Bundesrat im Gesetzgebungsprozess➙ legislative Mitwirkung des Bundesrats im Gesetzgebungsprozess unterschiedlich geregelt

· zustimmungspflichtige Gesetze➙ alle verfassungsändernde Gesetze➙ Gesetze, die die Beziehungen zwischen Bund und Ländern berühren

· nicht zustimmungspflichtige Gesetze➙ auch Einspruchsgesetze genannt➙ Bundesrat ist zwar mitbefasst, sein Einspruch kann durch Bundestag jedoch überstimmt

werden

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GK-Buch, Seite 130-131

Gesetzgebung: Bundestag

· Im Normalfall:➙ Gesetzesentwurf wird von Bundesregierung dem Bundesrat zugeteilt➙ dann vom Bundestag nach erster Lesung den zuständigen Ausschüssen zugeteilt➙ gleichzeitig laufen Diskussionen in einzelnen Fraktionen an➙ Ausschüsse des Bundestages und Fraktionen bilden Arbeitskreise, in denen die Entscheidung

der Fraktion vorbereitet wird➙ meistens folgt die Gesamtfraktion dem Vorschlag ihrer Experten➙ In den Parlamentsausschüssen wird Entwurf gestaltet➙ Entscheidung des Ausschusses in zweiter Lesung vom Plenum meistens gebilligt und in der

Regel folgt unmittelbar dritte Lesung