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Zusammenfassung Recht Lehrgang Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker 2002 Autoren: Marco Storchi & Roger Wiesendanger Version ZF_Recht_030322 / Benutzer Weiter Themen zum Ergänzen Verordnung zum DSG Beschreibung über entsprechende Schutzmechanismen und Sicher- heitsvorschriften Beispiele SLA, Werkvertrag, Inomnalvertrag, Dienstleitungsvertrag

Zusammenfassung Recht - roger-wiesendanger.ch · Begriff und Wesen Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die – ohne ein kaufmännisches Unternehmen

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Zusammenfassung Recht Lehrgang Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker 2002 Autoren: Marco Storchi & Roger Wiesendanger Version ZF_Recht_030322 / Benutzer Weiter Themen zum Ergänzen Verordnung zum DSG Beschreibung über entsprechende Schutzmechanismen und Sicher-

heitsvorschriften Beispiele SLA, Werkvertrag, Inomnalvertrag, Dienstleitungsvertrag

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Inhaltsverzeichnis

1. Recht.................................................................................................................................................. 5 1.1 Rechtsordnung und Aufbau..................................................................................................................... 5 1.2 Zwingendes Recht: ................................................................................................................................... 5 1.3 Dispositves Recht: (mit Gestaltungsspielraum) .................................................................................... 5 1.4 Juristische Person im Privatrecht ........................................................................................................... 6 1.5 Körperschaften ......................................................................................................................................... 6 1.6 Überblick über die Einteilung der juristischen Personen ..................................................................... 6

2. Firmenrecht (OR 944ff)..................................................................................................................... 7 2.1 Einfache Gesellschaft (OR 530-551)........................................................................................................ 8 2.2 Kollektivgesellschaft (OR 552-593) ......................................................................................................... 8 2.3 Kommanditgesellschaft (OR 594-619)..................................................................................................... 9 2.4 Aktiengesellschaft (OR 620-763) ............................................................................................................. 9 2.5 GmbH (OR 772-827) ................................................................................................................................ 10

3. Entstehungsgründe einer Obligation ........................................................................................... 13 4. Vertragsabschluss ......................................................................................................................... 14

4.1 Voraussetzungen .................................................................................................................................... 14 4.1.1 Vertragsfähigkeit ............................................................................................................................ 14 4.1.2 Vertragsform .................................................................................................................................. 14 4.1.3 Vertragsleistungen ......................................................................................................................... 15

4.2 Offerte ...................................................................................................................................................... 15 4.3 Gründe für einen schriftlichen Vertrag ................................................................................................. 15

5. Vertragsauflösung.......................................................................................................................... 16 5.1 Annullierung............................................................................................................................................ 16 5.2 Anfechtung.............................................................................................................................................. 16

5.2.1 Übervorteilung (OR 21) .................................................................................................................. 16 5.2.2 Absichtliche Täuschung (OR 28).................................................................................................... 16 5.2.3 Furchterregung (OR 29ff)............................................................................................................... 17 5.2.4 Wesentlicher Irrtum (OR 23ff) ........................................................................................................ 17

6. Vertragserfüllung............................................................................................................................ 18 6.1 Leistung (OR 69ff)................................................................................................................................... 18 6.2 Erfüllungsort (OR 74).............................................................................................................................. 18 6.3 Zeitpunkt (OR 75ff).................................................................................................................................. 18 6.4 Verjährung (OR 127ff) ............................................................................................................................. 18

7. Vertragsverletzung......................................................................................................................... 19 7.1 Annahme- oder Gläubigerverzug (OR 91ff) .......................................................................................... 19 7.2 Nichterfüllung des Schuldners (OR 97ff) .............................................................................................. 19

7.2.1 Höhere Gewalt (OR 119) ............................................................................................................... 20 7.3 Verzug des Schuldners (OR 102ff) ........................................................................................................ 20

7.3.1 Wahlmöglichkeiten bei Verzug (OR 107, 109) ............................................................................... 20 7.4 Mangelhafte Lieferung............................................................................................................................ 21

8. Konkurs (=Generalliquidation) SchKG Art. 197 ff ....................................................................... 22 8.1 Voraussetzungen der Konkurseröffnung ............................................................................................. 22

9. Betreibungen (= Spezialliquidation) SchKG Art. 38 ff ................................................................ 23 9.1 Ablauf„Betreibung auf Pfändung“ ........................................................................................................ 23 9.2 Betreibung auf Pfandverwertung .......................................................................................................... 23 9.3 Ablauf „Betreibung auf Konkurs“ ......................................................................................................... 24 9.4 Massnahmen für Vermeidung von Betreibungen ................................................................................ 25

9.4.1 Faustpfand ..................................................................................................................................... 26 9.4.2 Grundpfand .................................................................................................................................... 26 9.4.3 Grundpfandrecht ............................................................................................................................ 26

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 2/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

10. Das revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) ................................................. 27 10.1.1 Inkraftsetzung............................................................................................................................... 27 10.1.2 Wichtigste Änderungen: ............................................................................................................... 27 10.1.3 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes: .............................................................................. 27 10.1.4 Aufbau Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) ....................................................................... 27 10.1.5 Stillschweigende Überzüge.......................................................................................................... 27 10.1.6 Welche Kundendaten werden gemeldet? .................................................................................... 27 10.1.7 Sanktionen / Risiken bei Nichteinhaltung ..................................................................................... 27

11. Kaufvertrag (OR 184-215) ............................................................................................................ 29 11.1.1 Pflichten des Verkäufers .............................................................................................................. 29 11.1.2 Pflichten des Käufers ................................................................................................................... 29 11.1.3 Sachgewährleistung (OR 197) ..................................................................................................... 30 11.1.4 Rechtsgewährleistung (OR 192ff) ................................................................................................ 30

12. Mietvertrag (OR 253-274) ............................................................................................................. 32 12.1.1 Pflichten des Vermieters .............................................................................................................. 32 12.1.2 Pflichten des Mieters.................................................................................................................... 32 12.1.3 Beendigung des Mietvertrages..................................................................................................... 33

13. Arbeitsvertrag (OR 319-362)........................................................................................................ 34 13.1.1 Kriterien Selbständig vs. Arbeitnehmer ........................................................................................ 34 13.1.2 Pflichten des Arbeitnehmers ........................................................................................................ 34 13.1.3 Pflichten des Arbeitgebers ........................................................................................................... 35

13.2 Kündigung............................................................................................................................................. 36 13.2.1 Ordentliche Kündigung (OR 335) ................................................................................................. 36 13.2.2 Fristlose Kündigung (OR 337ff).................................................................................................... 37

13.3 Kündigungsschutz................................................................................................................................ 37 13.3.1 Missbräuchliche Kündigung (OR 336ff)........................................................................................ 37 13.3.2 Kündigung zur Unzeit (OR 336c) nur durch Arbeigeber............................................................... 38

14. Werkvertrag (OR 363-379) ........................................................................................................... 39 14.1 Pflichten des Unternehmers ................................................................................................................ 39 14.2 Pflichten des Besteller ......................................................................................................................... 40 14.3 Vertragsrücktritt (OR 377) ................................................................................................................... 40

15. Auftrag (OR 394-406).................................................................................................................... 41 15.1 Pflichten des Beauftragten................................................................................................................... 41 15.2 Pflichten des Auftraggebers ................................................................................................................ 41 15.3 Vertragsrücktritt (OR 404) .................................................................................................................... 42

16. Innominatverträge ........................................................................................................................ 43 16.1 Vertragstypen........................................................................................................................................ 43 16.2 Vertragsarten......................................................................................................................................... 43 16.3 SW-Entwicklungsvertrag...................................................................................................................... 45 16.4 EDV-Verträge......................................................................................................................................... 46 16.5 Leasingvertrag ...................................................................................................................................... 47

16.5.1 Rechtsnatur.................................................................................................................................. 47 16.6 Lizenzvertrag (Miete / Pacht, OR 253/275) .......................................................................................... 47

16.6.1 Lizenzgüter .................................................................................................................................. 47 16.6.2 Lizenzgebühr / Wartungsgebühr .................................................................................................. 47 16.6.3 Pflichten des Lizenznehmers ....................................................................................................... 47 16.6.4 Arten von Lizenzverträgen ........................................................................................................... 47 16.6.5 Absicherung als Lizenznehmer .................................................................................................... 48 16.6.6 Vertragsverletzungen ................................................................................................................... 48 16.6.7 Inhalt eines Lizenzvertrages: ....................................................................................................... 49

16.7 Inhalte diverser Vertragsarten ............................................................................................................. 49 16.7.1 Inhalt eines Kaufvertrages von HW.............................................................................................. 49 16.7.2 Inhalt eines Miet- / Leasingvertrages ........................................................................................... 49 16.7.3 Website -HostingHosting-Vertrag................................................................................................. 50

17. Urheberrecht Art- 6 URG ............................................................................................................. 51 17.1 Entstehung des Urheberrechtsschutzes ............................................................................................ 51 17.2 Urheber .................................................................................................................................................. 51

17.2.1 Urheber (Art. 16 URG) ................................................................................................................. 51

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 3/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

17.2.2 Urheberpersönlichkeitsrechte ...................................................................................................... 52 17.2.3 Verwertungsrecht / Nutzungsrecht ............................................................................................... 52 17.2.4 Erwerb (Art. 16 URG)................................................................................................................... 52 17.2.5 Lizenzvertrag (siehe S. 47) .......................................................................................................... 52 17.2.6 Verwendung zum Eigengebrauch (Gratis) (Art. 19 URG) ........................................................... 52 17.2.7 Regelung Computerprogramme................................................................................................... 53 17.2.8 Entschlüsselung von Computerprogrammen (URG 21) ............................................................... 53 17.2.9 Herstellung Sicherungskopien (URG 24) ..................................................................................... 53

17.3 Schutzdauer (URG 29ff)........................................................................................................................ 53 17.4 Rechtschutz des Urhebers Art. 61 ff. URG ......................................................................................... 53

17.4.1 Zivilrechtlicher Schutz .................................................................................................................. 53 17.4.2 Strafrechtlicher Schutz ................................................................................................................. 54

17.5 Beispiele von Texte in Verträgen......................................................................................................... 54 17.5.1 Urheberrechte gehen an den Besteller ........................................................................................ 54 17.5.2 Urheberrechte bleiben bei der Software-Firma ............................................................................ 54 17.5.3 Besteller ist berechtigt zur Weiterentwicklung.............................................................................. 54 17.5.4 In einem Arbeitsvertrag könnte folgender Artikel stehen.............................................................. 54

18. Datenschutzgesetz ....................................................................................................................... 56 18.1 Zweck DSG ............................................................................................................................................ 56 18.2 Begriffe DSG (DSG 3) ........................................................................................................................... 56

18.2.1 Geschützte Daten ........................................................................................................................ 56 18.2.2 Inhaber einer Datensammlung..................................................................................................... 57

18.3 Bearbeitungsgrundsätze...................................................................................................................... 57 18.4 Bearbeiten durch Private (DSG 12ff) ................................................................................................... 58

18.4.1 Rechtsansprüche / Sanktionen (DSG 15) .................................................................................... 59 18.5 Bearbeiten durch Bundesorgane (DSG 16ff) ...................................................................................... 59

18.5.1 Rechtsansprüche (DSG 25) ......................................................................................................... 59 18.6 Datenschutzbeauftragte (DSG 26ff)..................................................................................................... 59 18.7 Datenschutzkommission (DSG 33)...................................................................................................... 59 18.8 Risiken von Datensammlungen (VDSG) ............................................................................................. 60 18.9 Datenschutz am Arbeitsplatz OR328................................................................................................... 60

18.9.1 Strafregisterauszug ...................................................................................................................... 60 18.9.2 Die Voraussetzungen der Überwachung...................................................................................... 60 18.9.3 Der Ablauf der Überwachung....................................................................................................... 61 18.9.4 Klassischer Fall der Überwachung der Internetnutzung............................................................... 63 18.9.5 Überwachung der Einhaltung des Verbotes von privater E-Mail-Nutzung.................................... 63 18.9.6 Sonderfall „Internet / eMail“ .......................................................................................................... 63

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 4/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

1. Recht

1.1 Rechtsordnung und Aufbau

Rechtsordnung=Gesamtheit aller erzwingbaren und

in einem rechtsstaatlichen Verfahren

erlassenen Verhaltensvorschriften.

Öffentliches RechtEs regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem (übergeordneten) Staat als Vertreter der Staatsgewalt und dem einzelnen Mitglied in dieser Gemeinschaft.

Privat-/ZivilrechtEs bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen (gleichgeordneten) Mitgliedern in der staatlichen Gemeinschaft.

Staat

Privat

Privat Privat

Rechtsordnung=Gesamtheit aller erzwingbaren und

in einem rechtsstaatlichen Verfahren

erlassenen Verhaltensvorschriften.

Öffentliches RechtEs regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem (übergeordneten) Staat als Vertreter der Staatsgewalt und dem einzelnen Mitglied in dieser Gemeinschaft.

Privat-/ZivilrechtEs bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen (gleichgeordneten) Mitgliedern in der staatlichen Gemeinschaft.

Staat

Privat

Privat Privat

Öffentliches Recht Privatrecht

Staatsrecht: Regelt die Staatsorganisation

Obligationenrecht OR - Obligation (OR 1 –183) - Gesellschaftsrecht (OR 184 – 551) - Handelsregister / Firma (OR 927 964) - Wertpapierrecht (OR 965 1186)

Verwaltungsrecht: Recht der Exekutive (Vollzug)

Zivilgesetzbuch ZGB - Personenrecht (ZKG 11 – 89) - Familienrecht (ZGB 90 – 456) - Erbrecht (ZGB 457 – 640) - Sachenrecht (ZGB 641 –977)

Strafrecht (STGB): Nennt die strafbaren Handlungen und Sanktionen

Urheberrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SCHKG): Verfahren für Geldeintreibung

Markenrecht

Kirchenrecht: Kirche als staatliche Obrigkeit

Patentrecht

Muster- und Modellrecht Kartellrecht Unlauter Wettbewerb Produktehaftpflichtrecht

Völkerrecht: Regelt Beziehungen zwischen Staaten

Datenschutzgesetz

1.2 Zwingendes Recht: Die vom Gesetzgeber aufgestellte Vorschrift kann nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Sie hat zwingend Gültigkeit zwischen den Parteien. Das öffentliche Recht kennt nur das zwingende Recht!

1.3 Dispositves Recht: (mit Gestaltungsspielraum) Die vom Gesetzgeber aufgestellte Rechtsform kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien keine individuelle Vereinbarung getroffen haben. Sie ergänzt die Abrede, wenn sie unvollstän-dig ist. Im Einzelfall kann es durchaus Schwierigkeiten bereiten, den Charakter einer Vorschrift zu ermitteln, da das Gesetzt diesen üblicherweise nicht explizit bestimmt. In diesem Fall muss die Zuordnung durch Interpretation des Wortlautes, des Sinnes der Vorschrift, ihrer Stellung in der Gesetztessystematik etc. ermittelt werden. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 5/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

1.4 Juristische Person im Privatrecht Die juristischen Personen sind ein von der Rechtsordnung geschaffenes künstliches Gebilde. Die ent-scheiden Merkmale sind: - Rechtsfähigkeit (ZKB Art. 53) - Organisation (Bezeichnung der Organe und deren Befugnisse) - Bestimmter Zweck (meist in den Statuten festgehalten) - Handlungsfähigkeit Als Juristische Personen werden folgende Gebilde bezeichnet: - Verein (ZGB Art. 60ff) - Genossenschaft (OR Art. 828ff) - Aktiengesellschaft AG (OR Art. 620ff) - Kommanditaktiengesellschaft (OR Art. 769ff) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (OR Art. 772ff) - Stiftung (ZKB Art. 80ff)

1.5 Körperschaften Wird die Grundlage durch den Zusammenschluss von Personen gebildet, so wird von einer Körperschaft gesprochen.

1.6 Überblick über die Einteilung der juristischen Personen Juristische Personen

Im öffentlichen Recht Im Privatrecht

Körperschaften Anstalten Körperschaften Anstalten Gemeinden Korporationen

SBB Kantonalbank

Verein Genossenschaft AG Kommandit-AG GmbH

Stiftung

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 6/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

2. Firmenrecht (OR 944ff) Grundsätze des Firmenrechts Rechtsform Vorschrift Beispiel Einzelunternehmung Familienname Informatik Wiesendanger Kollektivgesellschaft Familienname und weitere Hin-

weise auf weiters... Wiesendanger & Co Wiesendanger & Storchi

Kommanditgesellschaft Familienname eines Komplemen-tärs und Hinweis auf weitere...

Wiesendanger & Cie

Aktiengesellschaft Familienname + AG Phantasiebezeichnung

Wiesndanger AG InformatikFactory

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Familienname Phantasiebezeichnung + immer GmbH

Wiesendanger GmbH

Zusätzlich gelten folgende Grundsätze: • Firmenwahrheit: keine Täuschung durch Firma • Firmeneinheit: Gleiche Firma für alle Zweigbetriebe • Firmenausschliesslichkeit: Keine gleich- oder ähnlich lautende Firma am sleben Ort

bzw. in der Schweiz Schutzumfang Schweiz für AG, GmbH, Genossenschaft Schutzumfang Ort für Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft und GmbH mit Familienname Aktienarten Inhaberaktie Der jeweilige Inhaber des Wertpapiers ist der Gesellschaft gegenüber Träger der Rechte. Die Aktionärs-eigenschaft wird durch blosse Übergabe der Urkunde übertragen.

Inhaber = Aktionär Namenaktie Hier ist nicht der jeweilige Inhaber des Papiers berechtigt, sonder allein der auf der Aktie als berechtigter Bezeichnete. Dieser hat sich zudem ins Aktienbuch(auch Aktienregister bei der Gesellschaft eintragen zu lassen. Eine Sonderform der Namenaktie stellt die sog. vinkulierte Namenaktie dar. Bei ihr ist die Über-tragung dadurch eingeschränkt, dass die Gesellschaft die Eintragung des Erwerbseiner solchen Aktie verweigern darf, wenn auf ihn ein in den in den Statuten genannter Grund zutrifft (Escape-Klausel) Rechtsformen in der Schweiz Das schweizerische Recht sieht für die Rechtsformen den Grundsatz des «numerus Clausus» vor, d.h., will man eine Unternehmung gründen, so steht nur eine begrenzte Anzahl möglicher Rechtsformen zur Verfügung.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 7/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

GesellschaftenEinzelunternehmung

Rechtsformen

Handels oderErwerbsgesellschaften Genossenschaft

Personengesellschaft Kapitalgesellschaften

Kollektivgesell-schaft

Kommanditge-sellschaft

Aktienge-sellschaft GmbH

2.1 Einfache Gesellschaft (OR 530-551) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die –

ohne ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben zu dürfen – wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Ziele verfolgt. Als blosse Rechtsgemeinschaft konzipiert, fehlt der einfachen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit ebenso wie die Handlungs-, Prozess- oder Betreibungs-fähigkeit. → Nur durch einzelne Gesellschafter möglich

Mitglieder Zwei oder mehreren Personen (OR530) Grundkapital Organe Erfolgsbeteiligung Haftung Es gibt kein mithaftendes Gesellschaftsvermögen

Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit dem ganzen (Privat)-Vermögen Jeder Gesellschafter haftet solidarisch und grundsätzlich für die gesamte Gesell-schaftsschuld alleine

Entstehung & Be-endigung

2.2 Kollektivgesellschaft (OR 552-593) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Mitglieder Zwei oder mehr natürliche Personen (OR 552) Grundkapital Eigenkapital jederzeit veränderlich. Höhe und Anteile:

nach Vertrag oder Dispositiv: gleiche Anteile aller Gesellschafter

Organe, Ge-schäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung gemäss vertraglicher Abmachung und Eintrag im Handelsregister (OR 554) Dispositiv: Jeder Gesellschafter einzeln (OR 563/64)

Erfolgsbeteiligung Gemäss vertraglicher Abmachung (OR 557) Dispositiv: Verteilung des Erfolges nach Köpfen (OR 533) Zins: 4% des einbezahlten Kapitals (OR 558). Zins und Honorare können während des Jahres und bei Verlusten bezogen werden (OR 559)

Haftung Zuerst (primär) haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen Sekundär haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, solidarisch. Jeder

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 8/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

haftet für die ganze Gesellschaftsschuld mit Regressrecht auf die anderen (OR 568)

Entstehung & Be-endigung

2.3 Kommanditgesellschaft (OR 594-619) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Mitglieder Komplementär: Mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (natürliche

Person) Kommanditär: Mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaften) bis zur Höhe der Kommanditsumme OR 594.

Grundkapital Kommanditsumme jederzeit veränderlich. Höhe und Anteile (OR 598): nach Vertrag oder Dispositiv: gleiche Anteile aller Gesellschafter Die Kommanditsumme (=Haftungsbetrag des Kommanditärs) ist im Handelsregister einzutragen (OR 596)

Organe, Ge-schäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung Gemäss vertraglicher Abmachung und Eintrag im Handelsregister (OR 596 / 603) Dispositiv: Jeder Komplementär einzeln (OR 599) Der Kommanditär ist nur auf Grund einer speziellen Vollmacht dazu ermächtigt (OR 600)

Erfolgsbeteiligung Komplementär (OR 598) Gemäss vertraglicher Abmachung (OR 557) Dispositiv: Verteilung des Erfolges nach Köpfen (OR 533) Zins: 4% des einbezahlten Kapitals (OR 558). Zins und Honorare können während des Jahres und bei Verlusten bezogen werden (OR 559) Kommanditäre Gemäss vertraglicher Abmachung Dispositiv: nach freiem richterlichen Ermessen (OR 601) Zins: 4% des einbezahlten Kapitals. Zins und Honorare können während des Jah-res und bei Verlusten bezogen werden

Haftung Zuerst (primär) haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen Komplementär: haften persönlich, unbeschränkt, solidarisch. Jeder haftet für die ganze Gesellschaftsschuld mit Regressrecht auf die anderen (OR 568) Kommanditäre: bis zur Kommanditsumme (OR 604, 608, 617)

Entstehung & Be-endigung

2.4 Aktiengesellschaft (OR 620-763) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Die Aktiengesellschaft ist eine kapitalbezogene Körperschaft, die in der Regel wirt-

schaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Mitglieder Bei der Gründung mindestens drei natürliche oder juristische Personen oder Han-

delsgesellschaften. Nachher sind weniger Mitglieder so lange geduldet, als nicht ein Aktionär oder Gläubiger Einspruch erhebt (OR 625).

Grundkapital Festes Aktienkapital aufgeteilt in auf runde Beträge lautende Anteile (Aktien) OR 620. Mindestkapital Fr. 100’000 Mindesteinzahlung

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 9/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

20%, mindestens Fr. 50'000 (OR 621/632) Nennwert pro Aktie Mindestens Fr. 10.- (OR 622). Änderungen des Aktienkapitals über Statutenände-rung möglich (OR 626)

Organe, Ge-schäftsführung und Vertretung

Generalversammlung (OR 698ff) Die von allen Aktionären gebildet wird. Sie setzt die Statuten fest und ändert sie (absolutes Mehr vertretenen Aktienstimmen bzw. für wichtige Beschlüsse qualifi-zierte Mehrheit OR 704), entscheidet unter anderem über die Gewinnverteilung und wählt Verwaltung und Revisionsstelle (OR 698ff). Verwaltungsrat (OR 707ff) Bestehet aus einem oder mehreren Aktionären. Mehrheit besitzen Schweizer Bürgerrecht. Verantwortlich für Geschäftsführung und Vertretung (OR 707ff). Sie kann von der GV oder auch an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder an Dritte (Direktoren), die nicht Aktionäre sein müssen Übertragen werden. Revisionsstelle (OR 727ff) Welche für die Buchführung und die Jahresrechnung zu prüfen hat (OR 728)

Erfolgsbeteiligung Gewinnverteilung nach Statuten (OR 661) Dispositiv: Der Reingewinn ist im Verhältnis des einbezahlten Nominalwertes der Aktien zu verteilen (OR 661) Zwingend gilt: Die Dividende darf erst festgelegt werden, wenn die im Gesetz und allenfalls in den Statuten vorgesehenen Reserven und Fonds geäufnet sind (OR 674).

Haftung Es Haftet das Gesellschaftsvermögen der AG (OR 620). Die Aktionäre verlieren den für die Zeichnung oder bei einem späteren Erwerb be-zahlten Betrag für die Aktien. Die AG verliert ihr Eigenkapital.

Entstehung & Be-endigung

2.5 GmbH (OR 772-827) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Die GmbH ist teils kapitalbezogen, teils personenbezogene Körperschaft, die wirt-

schaftliche Zwecke verfolgt und in der Regel ein kaufmännisches Unternehmen betreibt.

Mitglieder Zur Gründung gehören mindestens zwei natürlich oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften. Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines (Ein-manngesellschaft), so kann der Richter die Auflösung verfügen (OR 772, 775).

Grundkapital Festes Stammkapital, das sich aus den Stammanteilen der Gesellschafter zusam-mensetzt. Zulässiges Kapital: Fr. 20'000 - Fr. 2'000’000 Mindesteinzahlung 50%, (OR 774.2) Jeder Gesellschafter besitzt einen Stammanteil, der beliebig hoch sein kann, min-destens Fr. 1'000 oder ein vielfaches davon, höchstens aber Fr. 2'000'000 (OR 773, 788). Stammkapital kann erhöht oder vermindert werden (OR 819).

Organe, Ge-schäftsführung und Vertretung

Gesellschafterversammlung mit gleichen Aufgaben wie bei der AG (OR 808ff). Geschäftsführung primär gemäss Statuten. Dispositiv: Alle Gründer gemeinsam. Später dazukom-mende Gesellschafter nur durch ausdrücklichen GV-Beschluss (OR 811).

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 10/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Kontrolle (nur wenn in den Statuten vorgesehen) durch Dritte und Mitglieder. Gleiche Aufgaben wie bei der AG (OR 819).

Erfolgsbeteiligung Gewinnverteilung gemäss Statuten Dispositiv: Der Reingewinn ist im Verhältnis der Stammanteile zu verteilen (OR 804) Keine Zinsen für Stammkapital.

Haftung Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des Stammkapitals (OR 802). Die Statuen können eine Nachschusspflicht zur Deckung von Verlusten vorsehen (OR 803).

Entstehung & Be-endigung

2.6 Holding Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Übergeordneter Kontroll- oder Dachgesellschaft über diverse AG

Es wird unterschieden zwischen einer Finanzholding - Gewinnbringende Kapitalanlage (fast einem Fonds gleich zusetzten) Management Holding - Führung und Lenkung der Gesellschaften - Vorgabe Ziele und Strategie

Grundkapital Management Holding: meistens > 51 % Aktienkapital der Gesellschaften

Vorteil Steuern werden am Sitz der Holding bezahlt Steuervorteil in CH (Holding wird viel günstiger bemessen) Die Mutter kann als Finanzinstitut funktionieren (Zieht den Gewinn der Firma A ab und bietet für Firma B einen Kredit) Dämpfungsfaktor über alle Tochterfirmen

2.7 Unternehmensverbindungen Selbständigkeit Kriterien Dauer Art

wirtschaftlich rechtlich

Formen daue

rnd

vorü

berg

ehen

d

horiz

onta

l

verti

kal

diag

onal

selb

stän

dig

unse

lbst

ändi

g

selb

stän

dig

unse

lbst

ändi

g

Partizipation x x x x Konsortium x x x x Kartell x x x x x Interessegemeinschaft x x x x Joint-venture x x x x x Strategische Allianz x x x x x Konzern x x x x x x

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 11/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Einzelfirma

Einfache Gesellschaft

Kollektiv Gesellschaft

Kommandit Gesellschaft AG GmbH Genossenschaft

Rechtspersönlichkeit nicht juristische Person juristische Person

gesetzliche Vorschrif-ten

nicht im OR Anhang OR 54

OR 530 ff OR 552 ff OR 594 ff OR 620 ff sehr streng Offenlegung bei der

Auflösung von Reserven

OR 772 ff weniger streng und detail-

liert

OR 828

Revisionsstelle keine keine keine keine qualifizierte Revisionsstel-le

kann in Statuten festge-legt werden

ja

Kreditwürdigkeit hohe Kreditwür-digkeit Inhaber haftet

unbeschränkt jedoch abhängig

des Inhabers

kleine hohe Kreditwürdigkeit Gesellschafter haftet

unbeschränkt jedoch abhängig des

Gesellschafters

gute Kreditwürdigkeit abhängig von der finan-ziellen Gesundheit der AG meistens wird eine Soli-

darbürgschaft verlangt

abhängig von der finan-ziellen Gesundheit der GmbH meistens wird eine Soli-

darbürgschaft verlangt und ein Revisionsbericht

je nach Statuten

Schutz vor Übernah-men

selbst Entschei-dung

keine gut KG basiert auf Vertrag.

eine Änderung bedarf der Zustimmung aller Gesell-schafter

sehr gut Kommanditär und Kom-

plementär müssen zu-stimmen

prädestiniert jedoch mit Aktionärsbin-

dungs-vertrag und Kon-ventionalstrafen kann ab-gesichert werden

sehr guter Schutz ¾ der Gesellschafter

müssen der Übertragung zustimmen

kann nicht über-nommen werden

Gründungskosten sehr tief schriftlicher Ver-

trag ev. HR-Eintrag

tief schriftlicher Vertrag

ev. HR-Eintrag

tief schriftlicher Vertrag ev.

HR-Eintrag

tief schriftlicher Vertrag ev.

HR-Eintrag

hoch hoch mittel

Image gut Mittelmass besser gut hoch ob berechtigt oder nicht: eher schlecht

Mittelmass

Publizitätswirkung Eigentümer ev. HR-Eintrag

Eigentümer ev. HR-Eintrag

alle Gesellschafter sind im HR ersichtlich

im HR ersichtlich anonym Besitzverhältnisse und

deren Änderung nicht er-sichtlich

alle Gesellschafter sind im HR ersichtlich jährliche Meldepflicht

im HR ersichtlich

Empfehlung Kleinbetrieb Kleinbetrieb KMU KMU grosse Firmen Kapitalgesellschaften

Mittelstand Handwerker

Null Profit

Beteiligungspapiere keine keine keine keine Namensaktien Inhaberaktien Partizipationsscheine

Stammanteil (kein Wertpapier)

Anteilschein (kein Wertpa-

pier)

Organe keine keine keine keine GV, GL Verwaltungsrat Revisionsstelle

Gesellschaftsvers. Geschäftsführung Kontrollstelle

GV Verwaltung Kontrollstelle

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 12/67

3. Entstehungsgründe einer Obligation

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

4. Vertragsabschluss

In einem Vertrag versprechen sich mindestens zwei Parteien mindestens eine Leistung. Dazu benötigt es eine Offerte. Mit dem Akzept einer verbindlichen Offerte kommt es zum Vertrags-abschluss. Dazu müssen aber je nach Vertragart eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt wer-den.

4.1 Voraussetzungen Verträge sind nichtig, wenn eine Voraussetzung verletzt ist

4.1.1 Vertragsfähigkeit Zu einem Vertragsabschluss sind Parteien grundsätzlich nur berechtigt, wenn sie handlungsfä-hig (ZGB 12, 13) sind. Diese setzt - Urteilsfähigkeit (ZGB 16) = Konsequenzen des eigenen Handels könne abgeschätzt wer-

den und - Mündigkeit (ZGB 14) = 18. Lebensjahr vollendet und nicht bevormundet bzw. die Zustim-

mung gesetzlicher Vertreter voraus.

4.1.2 Vertragsform Grundsätzlich gilt Formfreiheit, d.h. es ist den Parteien überlassen, in welcher Form sie ihre Abmachung gestalten. Sie können sich mündlich, schriftlich, per Handschlag oder durch entsprechendes Verhalten einig werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch immer die schriftliche Form.

4.1.2.1 Einfache Schriftlichkeit

Die Einfache Schriftlichkeit sieht vor, dass die Originaldokumente eigenhändig unterschrieben werden (z.B. Zession, Kündigung Mietvertrag, Konkurrenzverbot etc.)

4.1.2.2 Qualifizierte Schriftlichkeit

Diese sieht vor, dass wenigstens Teile der Vereinbarung eigenhändig geschrieben sind bzw. handschrift-lich ergänzt wurden und ebenfalls eigenhändig unterschrieben werden (z.B. Abzahlungsvertrag, Testa-ment, Lehrvertrag, Bürgschaft etc.)

4.1.2.3 Öffentliche Beurkundung

Die Vereinbarung wird in einem von den Kantonen geregelten Verfahren von einer Urkundsperson aufge-setzt und in deren Anwesenheit von den Parteien unterzeichnet.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 14/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

4.1.3 Vertragsleistungen

Auch hier gilt der Grundsatz der Inhaltsfreiheit. Ausnahmen bilden lediglich, dass die versprochenen Leis-tungen nicht - unmöglich - wiederrechtlich - unsittlich sind. Wird auch nur eine von ihnen missachtet, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages. Ebenfalls kann ein Vertrag auch nur die Teilnichtigkeit treffen, wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrages gegen zwin-gendes Gesetzrecht verstossen (OR 20).

4.2 Offerte Bevor es überhaupt zu einem Vertrag kommen kann, muss eine Partei eine verbindliche Offerte bzw. An-gebot abgeben. Unverbindliche Offerten (z.B. Werbung, Kennzeichnung etc.) sind keine Vertragsbasis. Liegt eine verbindliche Offerte vor, so stellt sich die Frage, wie lange ein Antragsteller an seine Offerte gebunden bleibt. Am einfachsten ist es, wenn die Offerte befristet (klar vereinbartes Datum, oft schriftlich) ist. Dann endet die Bindung, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist vorliegt (OR). . Ist dagegen mit dem Antrag keine Frist vereinbart, so unterscheidet das Gesetz zwischen - mündlich (OR 4) → Offerte nur im Moment gültig (z.B. Preise verhandeln) - schriftlich (OR 6) → Dauer ist im OR nicht geregelt, angemessen sind 7 Tage

4.3 Gründe für einen schriftlichen Vertrag Gründe für schriftlichen Vertrag Basis für zur Erreichung eines Vertrages - Beweisbasis - Rationalisierung - Transparenz - Informationsquelle für andere - Übertragbarkeit - leichter Überprüfbar für dritte - Verbindlichkeit stärker - Missverständnisse reduktion - Konsequenzen

- schaffen von Vertrauen - Zeit muss vorhanden sein - Vertragsziel definieren - Auf Vollständigkeit achten - Präzise Sprache verwenden - Vertragssprache sollte beherrscht sein - Gerichtstand und Anwendbares Recht - fairer Vertrag

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 15/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

5. Vertragsauflösung

Offerte

verbindlichunverbindlich

Bindungsdauer der Offerte

Vertragsabschluss Vertragserfüllung

Akzept

Zeit (Vertragsdauer)Kein Akezpt möglich !

Vertagsauflösung ?

Anfechtung Annullierung

Vertagsverletzung ?

Annahme-verzug

Leistungs-verzug

Schlecht- od.Nichterfüllung

Ein Vertrag kommt durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien zustande (Konsens). Es kann jedoch vorkommen, dass die Willensäusserung einer Partei aufgrund besonderer Umstände nicht ihrem wahren Willen entspricht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Vertragsauflösung nur über Anfechtung oder Annullierung möglich ist. Dabei ist wenn immer möglich ein Strafprozess (Staat ist Ankläger) dem Zivilprozess (juristische oder natürliche Personen) vorzuziehen, weil - keine Kosten anfallen - die Beweissammlung durch den Staatsanwalt erfolgt - die Übernahme des Gerichtsentscheides aus dem Strafprozess in den Zivilprozess sehr wahrscheinlich

ist

5.1 Annullierung Die Annullierung ist grundsätzlich nur möglich, wenn im Vertrag explizit ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Das Gesetz sieht zudem in zwei weiteren Fällen eine Vertragsannullierung vor: - Abzahlungsverträge (innerhalb von 5 7 Tagen und schriftlich eingeschrieben) - Kleinkredite (innerhalb von 5 Tagen und schriftlich eingeschrieben) Veraltet !! 01.01.2003 – siehe Kapitel 10 KKG - Haustürgeschäfte (innerhalb von 5 7 Tagen und schriftlich eingeschrieben). Ausnahmen bilden dabei

Beträge < Fr. 100.-, Messen und Märkte, Versicherungen, Wenn der Verkäufer eingeladen wird.

5.2 Anfechtung

5.2.1 Übervorteilung (OR 21) Der Tatbestand der Übervorteilung ist häufig als «Wucher» bekannt und ist erfüllt, wenn sich eine Ver-tragspartei durch Ausbeutung einer (persönlichen oder wirtschaftlichen) Notlage, der Unerfahrenheit etc. eine Leistung versprechen lässt. In diesem Fall wird eine Schwäche zum eigenen Vorteil ausgenützt. - → Verjährung: 1 Jahr nach Vertragsabschluss - → Strafprozess: wegen Wucher

5.2.2 Absichtliche Täuschung (OR 28) Die absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Willensbildung auf unlautere Weise beeinflusst und für einen Vertragsabschluss ausgenutzt wurde. - → Verjährung: 1 Jahr nach Entdeckung - → Strafprozess: wegen Betrugs

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 16/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

5.2.3 Furchterregung (OR 29ff) Wird der Wille einer Vertragspartei wiederrechtlich durch Androhung von Nachteilen beeinflusst, so kann der Bedrohte geltend machen, dass er den Vertrag nicht mehr einhalten will. - → Verjährung: 1 Jahr nach Wegfall der Drohung - → Strafprozess: wegen Nötigung

5.2.4 Wesentlicher Irrtum (OR 23ff) Ein Vertrag ist unter Irrtum geschlossen, wenn eine Vertragspartei in ihrer Offerte oder im Akzept etwas versprochen hat, was nicht ihrem wirklichen Willen entspricht. Der Irrtum muss jedoch «wesentlich» sein. - → Verjährung: 1 Jahr nach bemerken des Irrtums

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 17/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

6. Vertragserfüllung

Ein Vertrag ist dann vollständig erfüllt, wenn die versprochene Leistung - qualitativ wie quantita-tiv - zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbracht wurde.

6.1 Leistung (OR 69ff) Die Leistung ist im Vertrag vereinbart. Der Schuldner hat die versprochene Leistung im vereinbarten Um-fang und in der vereinbarten Qualität zu liefern. Der Beweis der Erfüllung obliegt dem Schuldner.

6.2 Erfüllungsort (OR 74) Unter dem Erfüllungsort wird der «Ort des Leistungsaustausches» verstanden. Dieser richtet sich in erster Linie nach der konkrete Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt folgendes: Was Erfüllungsort Geldschuld Sind Bringschulden! und am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen Gattungssache Gattungssachen sind beliebig austauschbare Sachen (Radio, TV, Computer etc.)

und sind am Wohnort des Schuldners zu erfüllen Speziessache Speziessachen sind einmalige ganz bestimmte Sachen und der Erfüllungsort befin-

det sich dort, wo sich die Sache im Moment des Vertragsabschlusses befindet (Holschuld am Lagerort der Sache).

6.3 Zeitpunkt (OR 75ff) Darunter versteht man den Zeitpunkt (oder Zeitraum), in dem der Gläubiger die Leistung einfordern darf. Ist nichts vereinbart, kann die Erfüllung sofort nach Vertragsabschluss gefordert werden. Üblicherweise erfolgt die Abwicklung «Zug um Zug» = «Sache und Geld». Normalerweise Sache vor Geld.

6.4 Verjährung (OR 127ff) Die Verjährungsfrist bezüglich Vertragserfüllung beträgt zehn Jahre. In einigen Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist aber lediglich fünf Jahre betragen (OR 128). Zum Beispiel:

- Miete, Pacht, periodische Leistungen - Lebensmittel für Verköstigungen und Wirtschulden - Handwerksarbeit, Kleinverkauf Waren, Anwaltshonorare etc.

Bei Betreibung oder Klage tritt ein Verjährungsstopp in Kraft

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 18/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

7. Vertragsverletzung

Offerte

verbindlichunverbindlich

Bindungsdauer der Offerte

Vertragsabschluss Vertragserfüllung

Akzept

Zeit (Vertragsdauer)Kein Akezpt möglich !

Vertagsauflösung ?

Anfechtung Annullierung

Vertagsverletzung ?

Annahme-verzug

Leistungs-verzug

Schlecht- od.Nichterfüllung

Im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ergeben sich immer wieder verschiedenste Probleme. Sol-che Störungen müssen nicht akzeptiert werden und können zu Konsequenzen führen.

7.1 Annahme- oder Gläubigerverzug (OR 91ff)

Hier verweigert der Leistungsgläubiger ungerechtfertigterweise die Annahme der vertragsgemäss angebo-tenen Leistung. In diesen Fällen kann sich der Schuldner von seiner Schuldpflicht befreien, indem wahl-weise eines der folgenden Rechte ausübt: Rechte Beschreibung Hinterlegung Die geschuldete (Sach-) Leistung wird bei einem Dritten oder einer Amtsstelle auf Ge-

fahr und Kosten des Gläubiger hinterlegt. (OR 92). Die Hinterlegung bewirkt Erfüllung. Selbsthilfever-kauf

Der Schuldner kann die Sache, die zur Hinterlegung nicht geeignet ist (Nahrungsmittel die Verderben etc.), nach vorgängiger Androhung und richterlicher Bewilligung auch verkaufen (OR 93).

Rücktritt vom Vertrag

Da Dienstleistungen weder hinterlegt noch umwandlungsfähig sind, bleibt bei ihnen nur die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt (OR 95).

7.2 Nichterfüllung des Schuldners (OR 97ff) Hat ein Schuldner, seine Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht mehr gehörig erfüllt, hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann bzw. die Leistungserbringung inzwischen unmöglich ist und der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 19/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Die Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenshöhe des Gläubigers ohne die Erfüllung und der Hö-he, die das Vermögen bei vertragsgemässer Erfüllung hätte, gilt dabei als Schaden der zu ersetzen ist.

7.2.1 Höhere Gewalt (OR 119) Kann der Schuldner die vereinbarte Leistung ohne Verschulden (Höhere Gewalt) nicht ordnungsgemäss erbringen, so erlischt die Schuldpflicht und bereits Geleistetes wird zurückgegeben.

7.3 Verzug des Schuldners (OR 102ff)

Schuldenverzug (Lieferverzug) liegt vor, wenn die versprochene Leistung nicht zum geschuldeten Zeitpunkt erbracht wird, obwohl sie weiterhin noch möglich wäre. Voraussetzung für den Verzug sind. Vorraussetzung Beschreibung Fälligkeit Die versprochene Leistung muss fällig sein (OR 102ff) Mahnung Mahngeschäft: Kein Verzug ohne Mahnung!. Um den Schuldner in Verzug zu setzen,

muss ihm eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistungserbringung zugehen. Fixgeschäft: Haben beide Parteien einen bestimmten Verfalltag vereinbart, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (z.B. genaues Kalenderdatum oder «Zahlung rein Netto in 10 Tagen»)

Nach erfolgter Mahnung und Ablauf der Nachfrist, wird ein Mahngeschäft

automatisch zu einem Fixgeschäft Die Wirkung des Verzuges besteht allgemein darin, dass der Schuldner für den Verspätungsschaden aufkommen muss und allenfalls auch für den Schaden haftet (OR 103) - allenfalls das Wahlrecht des Gläubigers nach (OR 107ff) hinnehmen muss - bei Geldschulden einen Verzugszins von mindestens 5% p.a. zu zahlen hat (OR 104).

7.3.1 Wahlmöglichkeiten bei Verzug (OR 107, 109) Verstreicht die gesetzte Nachfrist (Mahngeschäft), so steht dem Gläubiger das Wahlrecht zu.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 20/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

7.3.1.1 Beharren auf Leistung und Schadenersatz (OR 107)

In diesem Fall muss die Leistung erfüllt werden. Ebenfalls muss der Schuldner Schadenersatz für den Verspätungsschaden aufkommen. Für die Berechnung gilt der vertraglich vereinbarte Endtermin. Folgen-de Leistungen können eingefordert werden: - Mehrkosten des Gläubigers inkl. Entgangener Gewinn bzw. nicht erzielte Kosteneinsparungen

7.3.1.2 Verzicht auf Leistung und Schadenersatz - Positives Vertragsinteresse - (OR 107)

In diesem Fall verzichtet der Gläubiger auf die Leistung. In diesem Fall entscheidet sich der Gläubiger, eine alternative Lösung zu erwerben. Ebenfalls kann der Schuldner Schadenersatz einfordern. Dieser wird wie folgt berechnet: - Mehrkosten des Gläubigers inkl. Entgangener Gewinn bzw. nicht erzielte Kosteneinsparungen - Die Kosten für alternative, gleichwertige Lösung werden vom Schuldner bezahlt - Mehrkosten aufgrund entgangener Gewinne oder Kosteneinsparungen - bis Einführung alternative Lö-

sung - werden vom Schuldner bezahlt - Mehrkosten für Aufwände des Gläubigers - bis Einführung alternative Lösung - werden vom Schuldner

bezahlt Der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, dass er finanziell so gestellt werde, wie wenn der

Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre.

7.3.1.3 Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz - Negatives Vertragsinteresse - (OR 109)

In diesem Fall wird der Vertrag aufgelöst. Der Schadenersatz wird dabei wie folgt berechnet: - Alle Kosten des Gläubigers, die während der Vertragsdauer - inkl. geleisteter Zahlungen - werden vom

Schuldner zurückerstattet. Der Schuldner muss den Gläubiger in seinem Vermögen so stellen, wie wenn sich dieser gar nie

auf den Vertrag eingelassen hätte.

7.4 Mangelhafte Lieferung Das Vorgehen bei «mangelhafter Lieferung» wird gemäss besonderem Vertragsrecht geregelt.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 21/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

8. Konkurs (=Generalliquidation) SchKG Art. 197 ff Im Konkurs wird das ganze Vermögen des Schuldners liquidiert. Das Konkursverfahren über ein juristi-sche Person oder eine Personengesellschaft bewirkt ihre vollständige Liquidation.

8.1 Voraussetzungen der Konkurseröffnung 1. Sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist: Nach erfolgter Betreibung (Betreibung auf Konkurs / Wechselbetreibung) Ohne vorgängige Betreibung: (Zahlungseinstellung / bei Überschuldung einer

AG, GmbH etc.) 2. Privatkonkurs Eine verschuldete Person kann sich beim Konkursamt als zahlungsunfähig (insolvent) erklären, un-abhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen ist oder nicht (Abgabe Insolvenzerklärung). Das Gericht entscheidet, ob der Konkurs durchgeführt werden kann oder ob eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung in die Wege geleitet werden muss.

Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch die Lohnpfän-dungen) dahin

Bereits während des Konkursverfahrens kann die verschuldete Person wieder frei über ihr Einkommen verfügen.

Die Gläubiger erhalten für den nicht gedeckten Betrag ihrer Forderungen einen Konkursver-lustschein. Nach dem Konkurs kann die verschuldete Person erst dann wieder für Forde-rungen aus dem Konkurs betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögenbildendes Einkommen verfügt.

Das Konkursverfahren kostet – je nach Anzahl der Gläubiger – rund CHF 5'000.--. Dieser Betrag muss als Vorschuss geleistet werden.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 22/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

9. Betreibungen (= Spezialliquidation) SchKG Art. 38 ff Die Betreibung dient der Befriedigung derjenigen Gläubiger, welche die Betreibung für ihre Forderungen einleiten. Vom Schuldner wird nur soviel Vermögen verwertet, als zur Deckung der in Betreibung gesetz-ten Forderung notwendig ist. Achtung: Ein Schuldner kann auch aus verschiedenen Gründen (fristlose Kreditkündigung der Bank, Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle, Insolvenzerklärung des Unternehmens selbst etc.) ohne jegliche vorgängige Betreibungen in Konkurs geraten!

9.1 Ablauf„Betreibung auf Pfändung“ Grundsätzlich ist das Betreibungsbegehren am Wohnsitz / Sitz des Schuldners einzureichen.

9.2 Betreibung auf Pfandverwertung Mit dem Zahlungsbefehl wird Ihr Schuldner aufgefordert, entweder innerhalb von 1 Monat bei einem Faustpfand (S. 26) bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand (S. 26) Ihre Forderung zu bezahlen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Reagiert Ihr Schuldner überhaupt nicht, können Sie bereits nach 1 Monat bei einem Faustpfand bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand seit der Zustellung des Zahlungsbefehles das Verwertungsbegehren stellen. Spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehles können Sie Verzugszinsen für Ihre Forderung verlangen [Ablauf identisch wie Pkt. 9.1)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 23/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

9.3 Ablauf „Betreibung auf Konkurs“ Konkursfähig sind und grundsätzlich der Betreibung auf Konkurs unterliegen Kaufleute, Handelsgesell-schaften und juristische Personen, wenn sie in einer der folgenden Eigenschaften im Schweizer Han-delsregister eingetragen sind (Art. 39 Abs. 1 SchKG): - Inhaber einer Einzelfirma - Mitglieder einer Kollektivgesell-

schaft - Stiftungen

- Unbeschränkt haftende Mitglie-der einer Kommanditgesell-schaft

- Mitglieder der Verwaltung einer Kommanditgesellschaft

- Geschäftsführende Mitglieder einer GmbH

- Kollektivgesellschaften - Kommanditgesellschaften - GmbH - Aktien- und Kommanditaktien-

gesellschaften - Genossenschaften -

- Im Handelsregister eingetrage-ne Vereine

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 24/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

9.4 Massnahmen für Vermeidung von Betreibungen Als Gläubiger wollen Sie schnell und mit möglichst geringen Kosten zu Ihrem Geld kommen. Bevor Sie eine neue Geschäftsbeziehung eingehen oder mit Kosten verbundene Betreibungsschritte einleiten soll-ten Sie folgendes beachten: (Zahlungen, Vertragsklauseln)

1. Vor dem Leistungsaustausch: Optimieren Sie Ihre Vertragsformulare oder Auftragsbestäti-gungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kreieren Abläufe des Leistungsaustausches klar definieren Vorgehensmöglichkeiten bei Leistungsstörungen vorgängig umschreiben Optimierte Ausgestaltung des Lieferscheins (z.B. Voranstellung einer Formulierung vor die

Unterzeichnungsstelle, wonach der Empfänger unter Bezug auf das Kaufsgeschäft sich ver-pflichtet, den zugleich im Lieferschein bestimmten oder aufgrund der Eckdaten bestimmbaren Kaufpreis zu bezahlen (Folge: Rechtsöffnungstitel / vereinfachte Durchsetzung der Gläubi-geransprüche!).

2. Bestellen Sie einen Betreibungsregisterauszug (beim Betreibungsamt vor Ort)

Grundsätzlich sollten man sich vor Eingehung einer neuen Geschäftsbeziehung über die Zah-lungsfähigkeit / Zahlungsmoral Ihres Vertragspartners informieren. Beim Betreibungsamt an des-sen Wohnsitz / Sitz können Sie einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft beträgt aktuell CHF 17.--.

Aufgeführt im Betreibungsauszug sind: Bedeutung:

Ausschliesslich Betreibungen Schleppende Zahlungsmoral

Pfändungen/Konkursandrohungen Zahlungsunwillig resp. –unfähig

Verlustscheine Zahlungsunfähig

3. Nutzen Sie weitere Solvenzrecherchemöglichkeiten (IKO, ZEK andere)

4. Wählen Sie die für sie optimale Vertragsart aus

Sie haben die Möglichkeit, durch die passende Wahl der Vertragsart (Agenturvertrag, Kommissi-onsvertrag, Geschäftsvermittlung durch blosse Mäkelei etc.) Eigentümer der von Ihnen gelieferten Produkte zu bleiben und Ihren Vertragspartner nur als Vertriebsmittler einzusetzen.

5. Passen Sie Ihre Zahlungsart an (z.B. regelmässige Ratenzahlungen etc.)

Vorauszahlungen oder Anzahlungen / Monatszahlungen / Quartalszahlungen, so können Sie den offenen Forderungsbetrag laufend kontrollieren und eingrenzen.

Durch Anwendung des Lastschriftverfahrens (LSV) seitens Ihres Kunden; verlangen Sie dieses geeignete Mittel bei einer Dauergeschäftsbeziehung.

6. Formulieren Sie mahnungsfreie Zahlungsfristen

Fixtermine oder Verfalltage Zahlungsplan, bei etappenweisen Lieferungen und Zahlungen

7. Verlangen Sie zusätzliche Sicherheiten

Bei zu erwartenden hohen Forderungsbeträgen verbessern Sie Ihre Lage als Gläubiger zum Vornherein durch vertragliche Sicherung Ihrer Forderung. Personalsicherheiten (Schuldbeitritt, Bankgarantie, Bürgschaft Solidarbürgschaften) Pfandbestellung (Grundpfand, Fahrnispfand, Sicherungsübereignung) Abtretung von Forderungen (Globalzession, Zession einzelner Forderungen, z.B. die

Kaufpreisforderungen des eigenen Kunden gegenüber seinen Endabnehmern aus der von Ihnen gelieferten Ware) Kaution Eigentumsvorbehalt (wird im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen beim örtlichen Be-

treibungsamt – Wohnort / Sitz)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 25/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

8. Mahnen Sie wirkungsvoll (ev. mit Hilfe eines Inkasso-Spezialisten)

Ein Besuch oder ein Telefongespräch können mehr Wirkung entfalten als eine briefliche Mahnung. Schlagen Sie Ihrem Schuldner eine Abzahlungsvereinbarung vor (z.B. monatliche Ratenzahlungen).

9. Verlangen Sie eine schriftliche Schuldanerkennung (vom Schuldner – nur schriftlich!!)

Wenn es zu einer zwangsmässigen Eintreibung kommt, ist es wichtig, dass Sie von Ihrem Schuldner eine Schuldanerkennung besitzen. Auf diese Weise haben Sie weniger zu befürchten, dass Ihr Schuldner später Einwendungen macht, die Sie in zeitraubenden Verfahren zuerst richtig stellen müssen. Sie können eine solche Schuldanerkennung u.a. erhalten, wenn Sie: Ihren Schuldner schriftlich um Zahlungsvorschläge bitten, und dieser entsprechende

Vorschläge macht.

Den Aufschub einer Zahlung nur bewilligen, wenn Ihr Schuldner den ganzen Betrag unterschriftlich anerkennt.

Haben Sie mit Ihrem Schuldner einen Vertrag abgeschlossen (z.B. Miet-, Leasing-, Darlehens-, Kauf-, Werkvertrag oder einen Auftrag) oder können Sie durch eine Quittung oder einen Arbeits-rapport nachweisen, dass Sie Ihre Leistung erbracht haben, so besitzen Sie bereits eine genü-gende Schuldanerkennung.

9.4.1 Faustpfand Als Pfand überlassener beweglicher Wertgegenstand, z. B. Guthaben, Wertpapiere, Edelmetalle, Lebensversicherungen oder Waren. Faustpfänder müssen dem Kreditgeber übergeben werden damit die Verpfändung rechtskräftig ist.

9.4.2 Grundpfand Pfand in Form eines Grundstücks zur Sicherung eines Kredits. In der Schweiz gibt es drei Grund-pfandarten: - die Grundpfandverschreibung - der Schuldbrief - die Gült

9.4.3 Grundpfandrecht Recht des Pfandnehmers das Grundpfand zu verwerten, falls der Pfandgeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, z. B. falls er keinen Zins zahlt oder den Kredit nicht tilgt. Das Grundpfandrecht entsteht durch die Eintragung in das Grundbuch.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 26/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

10. Das revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) 10.1.1 Inkraftsetzung Das revidierte Konsumkreditgesetz ist per 1.Januar 2003 in Kraft gesetzt worden

10.1.2 Wichtigste Änderungen: Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatzes (derzeit 15 %) Widerrufsrecht der Kreditnehmer (innert 7 Tagen) Obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeber (Anfragepflicht) Pflicht der Kreditgeber, gewährte Konsumkredite zu melden (Meldepflicht)

10.1.3 Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes: Kreditnehmer = Nur natürliche Personen Kreditzweck = Nicht beruflicher oder gewerblicher Zweck (= selbständige Erwerbstätigkeit) Kreditarten = Formelle Kredite sowie stillschweigende Überzüge auf laufenden Konti Betragshöhe = Betrag/Limite zwischen CHF 500.-- und CHF 80'000.-- Deckung = Keine Deckung oder nicht ausreichende Vermögenswerte bei der Bank (Verhält-

nis 1 : 1) Rückzahlung = Kann nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgen (durch Kreditnehmer)

10.1.4 Aufbau Informationsstelle für Konsumkredit (IKO)

IKO ZEK

Anfrage Anfrage

Meldung Meldung BankKreditins titutL easingfirma etc.

IKO ZEK

Anfrage Anfrage

Meldung Meldung BankKreditins titutL easingfirma etc.

Legende: IKO = Informationsstelle für Konsumkredit NEW (IKO) ZEK = Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) Anfragepflicht bei KKG-KreditenMeldepflicht von KKG-Positionen, falls diese während 90 Tagen

ununterbrochen im Soll sind und per Stichtag mind. CHF 3'000 betragen

10.1.5 Stillschweigende Überzüge ..auf laufenden Konti von natürlichen Personen und Personengemeinschaften sind dem KKG unterstellt wenn... a) sich der Überzug zwischen CHF 500 und CHF 80'000 bewegt b) sich das Konto 90 Tage ununterbrochen im Soll befindet c) der Überzug nicht durch andere bei der ZKB liegende Vermögenswerte gedeckt ist (keine Verpfän-

dung nötig)

Merke: Stillschweigende Überzüge gelangen automatisch in die Meldemasse, sofern sie die erforderlichen Kriterien erfüllen! Welche Kundendaten werden gemeldet?

Name, Vorname Geburtsdatum Adresse (Strasse, Hausnummer, PLZ) Kreditart (Überziehungskredit) Referenzdatum des Kredites (Datum erster Überzug) Stichtag Saldo Sollsaldo

10.1.7 Sanktionen / Risiken bei Nichteinhaltung KKG: Leichter Verstoss Verlust von Zinsen (z. B. keine IKO-Anfrage bei Kreditprüfung)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 27/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Schwerer Verstoss Verlust von Zins und Kapital (z. B. keine Kreditfähigkeitsprüfung bei Kreditge-währung)

DSG: Verletzung Datenschutzgesetz bei unzulässiger IKO-Anfrage und Meldung

Bankgeheimnis: Verletzung Bankgeheimnis bei irrtümlicher Meldung

UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Warnhinweis bei Werbeaktionen „Konsumkredite gefährden ihre Existenz etc.“

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 28/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

11. Kaufvertrag (OR 184-215)

Verkäufer Käufer

Sache zu Eigentum

Geld

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufvertrag kann «formlos» abgeschlossen werden und ist «dispositives» Recht.

11.1.1 Pflichten des Verkäufers - hat dem Käufer die Kaufsache zu übergeben (Sachverschaffungspflicht) - hat dem Käufer daran das Eigentum zu verschaffen (Rechtsverschaffungspflicht) - allfällige Mängel an der Kaufsache übernehmen

11.1.2 Pflichten des Käufers

Der Käufer ist primär zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Ebenfalls übernimmt er Nut-zen & Gefahr (OR 185), d.h. er ist auch zur Zahlung verpflichtet, wenn sich die Kaufsache nach Vertrags-abschluss verschlechtert aber auch verbessert hat. Nutzen & Gefahr ist in zwei Fällen gemildert. Was Übergang Nutzen & Gefahr Gattungsware erfolgter Ausscheidung der Kaufsache

nach Abgabe zur Versendung (das Transportrisiko übernimmt der Käufer) (Gattungssachen sind beliebig austauschbare Sachen (Radio, TV, Computer etc.) und sind am Wohnort des Schuldners zu erfüllen)

Speziesware mit Abschluss des Vertrags (Speziessachen sind einmalige ganz bestimmte Sachen und der Erfüllungsort befindet sich dort, wo sich die Sache im Moment des Vertragsabschlusses befindet (Holschuld am Lagerort der Sache).)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 29/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

11.1.3 Sachgewährleistung (OR 197)

Der Verkäufer hat Gewähr dafür zu leisten, dass die gekaufte Sache keine Mängel aufweist. Von der Sachgewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die der Käufer bereits bei Vertragsabschluss gekannt - oder zumindest - hätte erkenn müssen (OR 200). Bei einem Kaufvertrag besteht während eines Jahres nach erfolgter Lieferung eine gesetzliche Ge-währleistungspflicht durch den Verkäufer für allfällige Mängel an der gelieferten Kaufsache (210 OR). Defekte, mit Ausnahme von Verschleiss und unsachgemässer Benützung, gehen somit sowieso zulasten des Verkäufers. Damit der Käufer die Sachgewährleistung nicht verliert (OR 201), muss er wie folgt vorgehen: 1. Die Kaufsache innerhalb von 2-3 Tagen auf offensichtliche Mängel (von Auge erkennbar)

prüfen. 2. Bei Entdeckung dem Verkäufer eine sofortige Mängelrüge zusenden. 3. Die Mangelhafte Ware aufbewahren (OR 204). Daraus lässt sich für den Käufer ein dreifaches Wahlrecht ableiten: Wahlrecht Beschreibung Wandelung (OR 205)

Der Käufer verlangt die Aufhebung des Vertrages und die Rückerstattung des Kaufpreises samt Zinsen, Aufwendungen und Ersatz für entstandenen Schaden gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache.

Minderung (OR 205)

Der Käufer verlangt, dass der Kaufpreis um den Minderwert der fehlerhaften Ware herabgesetzt wird

Ersatzlieferung (OR 206)

Bei Gattungsware kann der Käufer die umgehende Lieferung einwandfreier Ware verlangen.

Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers erlöschen 1 Jahr nach erfolgter Lieferung. Bei Vertragsab-schluss absichtlich verschwiegene Mängel verjähren jedoch erst in 10 Jahren (OR 210) In der Praxis wird die Wahlfreiheit jedoch üblicherweise aus dem Kaufvertrag ausgeschlossen

und durch Garantie ersetzt.

11.1.4 Rechtsgewährleistung (OR 192ff) Ist die Haftung der Verkäufers, dass kein Dritter dem Käufer die Ausübung des Eigentumsrechtes unter-sagt. Ist die Entwehrung für den Käufer vollständig, so gilt der Vertrag als aufgehoben und der Käufer kann folgendes verlangen: - den Kaufpreis samt Zinsen

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 30/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

- seine Auslagen und Verwendungen - allfällige Prozesskosten - die unmittelbar entstandenen Schäden (OR 195) Ist die Entwehrung bloss teilweise, so wird der Vertrag nicht zwingend aufgelöst, sondern zu einem Scha-denersatzanspruch (OR 196).

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 31/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

12. Mietvertrag (OR 253-274)

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Der Mietvertrag kann formlos abgeschlossen werden. Im Unterschied zum Kaufvertrag, ändert sich an den bestehenden Eigentumsverhältnissen nichts. Dies bleibt in jedem Fall beim Vermieter. Mietgegenstand können sowohl bewegliche (Auto etc.) wie auch unbewegliche Objekte (Liegenschaften etc.) sein. Zum Schutz des Mieters, hat der Gesetzgeber für unbewegliche Objekte eine Reihe von Sonderbestim-mungen erlassen. Bewegliche Objekte unterstehen vorwiegend dispositivem Recht.

12.1.1 Pflichten des Vermieters Pflicht zur rechtzeitigen Übergabe (OR 256) Der Vermieter ist gehalten, dem Mieter die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand zu überlassen. Bei nicht rechzeitiger Erfüllung, kann der Mieter gem. Regeln Verzug (OR 107ff) vorgehen. Erhalt der Mietsache im vertragsgemässen Zustand (OR 256) - Der Vermieter muss die Sache während der Mietdauer in dem Zustand erhalten, den er dem Mieter

zugesichert hat. - Der Vermieter hat die Pflicht, den grossen Unterhalt der Sache zu übernehmen. Tragen der öffentlichen Lasten und Abgaben (OR 256b) Bekanntgabepflichten - über ein allenfalls bestehendes Rückgabeprotokoll - über die Höhe des vom Vormieter bezahlten Mietzinses

12.1.2 Pflichten des Mieters Pünktliche Bezahlung des Mietzinses (OR 257d) - Bei Zahlungsrückstand, kann der Vermieter nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen fristlos kündigen. Sorgfältiger Gebrauch der Mietsache (OR 257f) - Der Mieter erhält die Sache zum Gebrauch. Für allfällige entstandene Schäden ist der Mieter ersatz-

pflichtig. In schweren Fällen besteht die Gefahr einer fristlosen Kündigung.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 32/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Übernahme kleine Unterhaltsarbeiten (OR 259) - Reinigung und kleine Ausbesserungen muss der Mieter übernehmen. Anzeige von Mängeln - Allfällige Mängel, die der Mieter nicht selbst beheben muss, sind dem Vermieter sofort zu

melden. Dazu hat er dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen. - Kommt der Vermieter der Aufforderung nicht nach, kann der Mieter (OR 259ff)

o den Vertrag fristlos kündigen, sofern der Mangel schwerwiegend ist o den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen o die angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen o Ersatz des entstandenen Schadens verlangen

Duldung von Änderungen und Neuerungen (OR 260) - Der Mieter hat zu dulden, wenn die Mietsache erneuert oder geändert wird - Ist damit einen Einschränkung des Gebrauchsrechts verbunden, schuldet der Vermieter evtl.

eine Entschädigung - Änderungen der Mietsache durch den Mieter sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Ver-

mieter erlaubt. Untermiete (OR 262) - Untermiete ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Die Zustimmung darf dieser aber

nur verwehren, wenn objektiv wichtige Gründe geltend gemacht werden.

12.1.3 Beendigung des Mietvertrages Feste Mietdauer (OR 266) - In diesem Fall endet der Mietvertrag automatisch und ohne Kündigung Variable Mietdauer - Unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen, kann der Vertrag für bewegliche Sachen mündlich

oder schriftlich gekündigt werden (OR 266f). Eine Begründung ist nicht notwendig. In der Regel werden im Vertrag - sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Sachen - spezielle Kündigungsfristen vereinbart.

Vorzeitige Rückgabe - Gibt der Mieter die Sache vorzeitig zurück, so bleibt er zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht

angehalten. - Befreit wird der Mieter davon, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter stellen

kann, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Vereinbarungen (OR 264) zu überneh-men.

Durch den Vermieter festgestellte Mängel - nach Beendigung des Mietvertrages - müssen dem Mieter umgehend gerügt werden.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 33/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

13. Arbeitsvertrag (OR 319-362)

Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leis-tung von stunden-, halbtage oder Tagweiser Arbeit im Dienste des Arbeitgebers verpflichtet. Der Arbeitsvertrag kann formlos abgeschlossen werden. Die meisten rechtlichen Regelungen bzgl. Ar-beitsvertrag sind zwingendes Recht.

13.1.1 Kriterien Selbständig vs. Arbeitnehmer Das charakteristische Element des Arbeitsvertrages ist die Abhängigkeit (Subordinationsverhältnis). Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung in unselbständiger Stellung. Erbringt eine natürliche Person zuhanden des Auftraggebers eine Leistung, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder um einen Auftrag handelt. Zur Klärung helfen folgende Indizien: Indizien der Selbständigkeit - mehrere Kunden - eigene Räumlichkeiten - Firmenname (Indiz) - Zeitfreiheit (Arbeitet wann er will) - Rechnungsstellung - wer stellt die Infrastruktur zur Verfügung (für AHV relevant) - Honorar vs. Stundenlohn (für AHV relevant)

13.1.2 Pflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitspflicht (OR 321) - Der Arbeitnehmer muss die übernommenen Arbeit persönlich ausführen - Leistet alle Arbeiten, die von seiner Berufskategorie erwartet werden können Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 321a) - Sorgfalt im Umgang mit Arbeitsgeräten, Einrichtungen, Material etc. - Verbot von konkurrenzierenden Nebenbeschäftigungen (sog. Schwarzarbeit) - Geheimhaltung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 34/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

- Herausgabe aller Arbeitsergebnisse - Rechte an Erfindungen, Modellen etc. gehören dem Arbeitgeber (OR 332, 332a) - Rechte an Computerprogrammen (URG 17, 3.5.4) gehören dem Arbeitgeber Leistung von Überstunden (OR 321c) - Überstunden können vom Arbeitgeber verlangt werden, sofern zumutbar (= Mehrarbeit) - Arbeitgeber vergütet Überstunden mit Freizeit (1:1) oder Lohn (Norm: +25%) Leistung von Überzeit - Muss vom Unternehmen beim Staat beantragt werden. - Im SKV sind dies ab 50 Std. pro Woche notwendig Befolgungspflicht (OR 321d) - Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen Haftung für Schadenverursachung (OR 321e) - Der Arbeitgeber haftet für fahrlässig oder grobfahrlässig verursachten Schaden gegenüber dem Arbeit-

geber - Schadenersatz richtet sich nach Mass des Verschuldens, wobei Fachkenntnisse, Stellung im Betrieb,

Berufsrisiko etc. mitberücksichtigt werden müssen Konkurrenzverbot (OR 340ff) - Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind

o Schriftliche Abrede o Einblick in den Kundenkreis, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse o Möglichkeit, den Arbeitgeber durch die Verwendung der Kenntnisse erheblich zu schädigen

13.1.3 Pflichten des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht (OR 322) - Den vereinbarten Lohn zur vereinbarten Zeit zu bezahlen - Lohnkürzungen sind mit Einverständnis Arbeitnehmer bzw. mittels Änderungskündigung durchsetzbar Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit (OR 324a+b) - (In den ersten drei Monaten besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung) ?? Wieso?? - Allgemein gilt dies für Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Militär etc. Ohne Taggeldversicherung - Berechnung nach der jeweiligen «Kantons»-Skala - 1* Arbeitsverhältnis muss mehr als 3 Monate gedauert haben

Berner - Zürcher - Balser- Anzahl Dienst-jahre Skala in Wochen

1* 3 3 3 2 4 8 9 3 9 9 9 4 9 10 13 5 13 11 13 6 13 13 13 7 13 12 13 8 13 14 13 9 13 15 13 10 17 16 13 11 17 17 17 15 22 21 17 20 26 26 22 21 26 27 26 25 30 31 26 30 33 36 26 35 39 41 26

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 35/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

40 39 46 26 Mit Taggeldversicherung durch Firma - Die Lohnausfallversicherung bezahlt in der Regel 80% des Lohnes während 2 Jahren. - Übliche Wartefrist 14, 30 oder 60 Tage Prämienwirksam, ½ bezahlt Arbeitgeber - Während der Wartefrist muss Arbeitgeber 80 % des Lohnes bezahlen Fürsorgepflicht (OR 328) - Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen - Besonders Gleichbehandlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, Respektierung der Privat-

sphäre, Haftung für entstanden Schaden, Auskunftspflicht etc. Spesenersatz (OR 327a ff) - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber alle Auslagen und Verwendungen zu ersetzen, die diesem für

die Ausführung der Arbeit verursacht wurden Einräumen von Freizeit (OR 329) - Für persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Geburt, Todesfall, Arzt etc.) - Mindestens ein ganzer freier Tag pro Woche, in der Regel der Sonntag Ferien (OR 329a ff) - Jährlich ein Fereinanspruch von 4 Wochen, unter 20J 5 Wochen - Ferienkürzung ist möglich, wenn Arbeitnehmer mind. 1 Monat verhindert war - Während des Arbeitsverhältnisses können Ferien nicht durch Geld abgegolten werden, jedoch am Ende

der Anstellung - Ferienbezug bestimmt der Arbeitgeber, jedoch mit Rücksicht auf Arbeitnehmer Ausstellen des Arbeitzeugnisses (OR 330a) - Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitszeugnis ausstellen - Gibt Auskunft über Art, Dauer, Leistung und Verhalten (Vollzeugnis) - Jederzeit Ausstellung einer Arbeitsbestätigung (ohne Qualifikationen) - Für objektiv falsche Zeugnise, kann der Arbeitgeber zur Haftung gezogen werden

13.2 Kündigung Beendigung des

Arbeitsverhältnises

Aufhebungsvertrag Tod des ArbeitnehmersKündigungZeitablauf

fristlosordentlich

13.2.1 Ordentliche Kündigung (OR 335) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen und Termine beendet werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen dabei: Wann Dauer Probezeit sieben Kalendertage, ersten 3 Monate im 1. DJ 1 Monat auf das Monatsende im 2. bis 9. DJ 2 Monate auf das Monatsende ab 10. DJ 3 Monate auf das Monatsende

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 36/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

13.2.2 Fristlose Kündigung (OR 337ff)

Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgt. Dazu zählen Vor-fälle die eine weitere Zusammenarbeit selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als unzu-mutbar erscheinen lassen (OR 337b). Ist dagegen eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt, so hat der entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatz (abzüglich Zwischenverdienst) für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist sowie auf eine Entschädigung bis max. sechs Bruttolöhne (OR 337c). Empfehlung: Fristlose Kündigungen nur bei schwerster Pflichtverletzung oder nach vorheri-ger Androhung.

13.3 Kündigungsschutz

13.3.1 Missbräuchliche Kündigung (OR 336ff) Eine Kündigung ist missbräuchlich wenn

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 37/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

- persönliche Eigenschaften (Geschlecht, Rasse, Herkunft, Alter, Charakterzüge etc.) den Ausschlagge-bend waren

- weil der Gekündigte seine ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte ausgeübt hat - Um dem gekündigten künftige Ansprüche (Bonus, Lohnerhöhung etc.) zu vereiteln (Vereitelungskündi-

gung) - aus Rache - weil der Gekündigte Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet - wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit

Die ausgesprochene Kündigung ist trotz Missbräuchlichkeit gültig! - Die diskriminierte Partei muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. - Kommt keine Einigung zustande, kann innerhalb von 180 Tagen beim Richter Klage erhoben werden. - Das Gesetz sieht eine maximale Entschädigung von max. sechs Bruttomonatslöhnen vor.

13.3.2 Kündigung zur Unzeit (OR 336c) nur durch Arbeigeber

Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig! Eine Kündigung vor Eintritt einer Sperrfrist ist gültig, wird aber unterbrochen und um die Sperrfirst verlän-gert.

12/00 01/01 02/01 03/01 04/01 05/01 06/01 07/01 08/01 09/01 10/01 11/01 12/01

4W 4W

Schutzzeit

Militär

> 11 Tage

Unterbruch w. Schutzzeit

Kündigung Vertragsende

Ordentliche Kündigungsfrist (3 Mt)

Militär-, Schutz- oder Zivildienst - 4 Wochen vor und nach Militärdienst, jedoch nur, wenn der Dienst länger als 11 Tage dauert Schwangerschaft - während der Schwangerschaft (ab Beginn) und 16 Wochen nach der Niederkunft Krankheit oder Unfall - Während der Krankheit oder Unfall. Die Dauer der Sperrfrist ist jedoch von der Anzahl Dienstjahren -

ab Beginn Krankheit oder Unfall - abhängig Dienstjahre Sperrfrist im 1. DJ 30 Tage ab Beginn im 2. bis 5. DJ 90 Tage ab Beginn ab 6. DJ 180 Tage ab Beginn Behördlich angeordnete Hilfsaktion - Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbe-

hörde angeordneten Dienstleistungen für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 38/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

14. Werkvertrag (OR 363-379)

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Grundsatz: Das Ergebnis muss individuell erstellt werden. (Bsp. Hausbau, Entwicklung EDV-Programm etc.)

Beim Werkvertrag zählt nur das Ergebnis, der Weg dazu ist nicht relevant Der Werkvertrag kann formlos abgeschlossen werden und untersteht dispositivem Recht.

14.1 Pflichten des Unternehmers Ablieferung des bestellten Werkes - Der Unternehmer muss das vereinbarte Werk termingerecht liefern. Persönliche Ausführung (OR 364 II) - Das Werk ist in der Regel persönlich zu erstellen oder durch persönliche Leitung von Subunterneh-

mer erstellen zu lassen Sorgfältige Ausführung (OR 364 I) - Bei der Ausführung sorgfältig umzugehen - Für Verursachte Schäden (nicht Mängel) aufzukommen Haftung für vom Besteller erhaltenen Stoff (OR 365 II) - Erhaltene Stoffe auf Tauglichkeit prüfen - Nicht verbrauchte Mengen zurückzugeben Abmahnungspflicht (OR 365 II / 369) - Bei Zweifel bzgl. Machbarkeit (auch finanziell) den Besteller unverzüglich informieren → Ansonsten

er für die dadurch verursachten Probleme aufkommen muss. Gewährleistungspflicht (OR 367 f) - Der Unternehmer haftet für Mängel am Werk - Der Besteller muss das Werk innerhalb angemessener Frist prüfen und gefundene Mängel umgehend

zu rügen - Geheime Mängel sind sofort nach Entdeckung zu melden (OR 367/370)

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 39/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Wahlrecht Beschreibung Wandelung (OR 368 I)

Der Besteller kann die Entgegennahme verweigern und ein bereits geliefertes Werk zurückgeben und den bezahlten Werklohn zurückfordern. Leidet das Werk nur an untergeordneten Mängeln, so steht dem Besteller die Wande-lung nicht zu.

Minderung (OR 368 II)

Diesen Anspruch kann der Besteller immer geltend machen

Ersatzlieferung (OR 368 II)

Der Besteller kann vom Unternehmer fordern, dass dieser das Werk nachbessert und so die Mängel behebt, sofern dem Unternehmer nicht übermässige Kosten entstehen. Ohne Rücksicht auf die Kosten muss nachgebessert werden, wenn der Unternehmer dem Besteller bestimmte Eigenschaften zugesichert hat.

Schadenersatz (OR 368 I)

Kumulativ zu einem Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Nachbesserung be-sitzt der Besteller - sofern bei Verschulden des Unternehmers - ein Recht auf Ersatz des Schadens.

Die Gewährleistungspflicht verjährt nach 1 Jahr für bewegliche

bzw. 5 Jahr für unbewegliche Werke

14.2 Pflichten des Besteller Bezahlung des Werklohns (OR 372ff) - Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig - Ohne besondere Vereinbarung gilt, dass die Vergütung nach Aufwand und Wert der Arbeit festgelegt

wird (OR 374) - Wurde eine Pauschale vereinbart, so schuldet der Besteller nur diesen Betrag (OR 373 → siehe Aus-

nahmen Abs. 2) - Erfolgt die Ausführung auf der Basis eines ungefähren Preisansatzes, so darf die Kostenüberschreitung

10% nicht übersteigen (unverhältnismässig) (OR 375) Prüfungs- und Rügeobliegenheit (OR 367/370) - → siehe Gewährleistungspflicht

14.3 Vertragsrücktritt (OR 377) - Der Besteller hat jederzeit das Recht, vor Vollendung des Werkes vom Vertrag zurückzutreten und die

Fertigstellung des Werkes abzulehnen - Allerdings muss er in diesem Fall Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) leisten.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 40/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

15. Auftrag (OR 394-406)

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Verträge über Arbeitsleistungen, die keiner besonderen Ver-tragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften des Auftrag. Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Der Beauftragte hat die Leistung selber zu erbringen (Bsp. Behandlung bei Arzt, Anwalt, Steuerbüro, Treuhänder, Schulungen etc.).

Beim Auftrag zählt primär der Weg zum Ziel Der Auftrag kann formlos abgeschlossen werden und untersteht dispositivem Recht.

15.1 Pflichten des Beauftragten Persönliche Ausführung (OR 398 II/399) - ein übernommener Auftrag ist vom beauftragten persönlich auszuführen - Allenfalls ist der Beizug eines Subbeauftragten üblich oder geboten Befolgung von Weisungen (OR 397) - Der Beauftragte hat sämtliche Weisungen zu befolgen Treue- und Sorgfaltspflicht - Ist das Herzstück des Auftrages! Der Beauftragte zur umfassenden Orientierung, Aufklärung, Beratung

und Geheimhaltung verpflichtet Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 400) - Der Beauftragte hat jederzeit auf Verlangen Rechenschaft über Geschäfte abzulegen und ihm alles

auszuhändigen, was er von Dritten empfangen hat. Schadenersatz (OR 398 II) - Verletzt der Beauftragte seine Pflichten, so hat er dem Auftraggeber entstandenen Schaden zu ersetzen

15.2 Pflichten des Auftraggebers Zahlung des Honorars (OR 394 III) - Der Auftraggeber hat - sofern vereinbart - ein Honorar zu bezahlen - Entspricht das Ergebnis nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so ist er trotzdem zur Zahlung des

Honorars verpflichtet Ersatz von Auslagen und Verwendungen (OR 402 I) - Entstehen dem Beauftragten Spesen, so sind diese zu erstatten

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 41/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Befreiung von Verpflichtungen (OR 402 I) - Ist der Beauftragte in Erfüllung des Auftrages Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegan-

gen, so hat der Mandant diese zu Übernehmen bzw. zu erfüllen.

15.3 Vertragsrücktritt (OR 404) Gemäss Auftragsrecht ist sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten (404 OR). Dieses Rücktrittsrecht ist zwingend. Bei Rücktritt zur Unzeit ist aller-dings der verursachte Schaden zu ersetzen. Dies ist zwingendes Recht und kann weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Erfolgt der Wiederruf zur Unzeit, kann dies gemäss (OR 404 II) zu Schadenersatz führen.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 42/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

16. Innominatverträge Das Schweizerische Obligationenrecht basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Teil dieser Ver-tragsfreiheit ist auch die sog. Typenfreiheit, wonach es zulässig ist, dass die Vertragstypen des Gesetzes kombiniert oder aber auch völlig neuartige Verträge entwickelt werden → Innominatverträge. Wie alle Verträge unterstehen sie in jedem Fall den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Bei Innominatverträge kann zwischen gemischten Verträgen und Verträgen eigener Art unterschieden werden. Beispiel: Software-Lizenzvertrag Leasing-Vertrag Gemischte Verträge Dabei handelt es sich um Verträge, in denen Tatbestandsmerkmale verschiedener Vertragstypen kombi-niert werden (z.B. Miet- und Arbeitsvertrag, Auftrag und Werkvertrag etc.). Verträge eigener Art Dabei handelt es sich um Verträge, die weder gesetzlich geregelt sind noch als typengemischte Verträge gesehen werden können.

16.1 Vertragstypen BWL-Buch S. 285

Veräusserungsvertrag Gebrauchsüberlas-sungsvertrag

Verträge auf Arbeitsleis-tung

Verwahrungs- und Si-cherheitsverträge

Kaufvertrag Mietvertrag Arbeitsvertrag Hinterlegungsvertrag Tausch Pachtvertrag Werkvertrag Lagergeschäft Schenkung Gebrauchsleihevertrag Verlagsvertrag Bürgschaftsvertrag Darlehensvertrag Auftrag Pfandvertrag Konventionalstrafe

16.2 Vertragsarten Werkvertrag (OR 363) Einfacher Auftrag (OR 394)

Art der Leistung Sachleistung Dienstleistung Wofür wird gehaftet Erfolgshaftung Haftung für sorgfältige Ausführung Kündigungsrecht Kündigungsrecht nur seitens des

Bestellers Beidseitiges Kündigungsrecht

Persönliche Ausführung Persönliche Ausführung in der Re-gel nicht von zentraler Bedeutung

Persönliche Ausführung oft von zent-raler Bedeutung

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 43/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Kaufvertrag

Eigentums-übertragung

Mietvertrag Werkvertrag Ergebnisorien-

tiert

Auftrag Sorgfaltspflicht

Arbeitsvertrag

Haftung für Sorg-falt X X

Haftung für Erfolg X besonderes Ver-trauensverhältnis X X

Arbeit für eigenes Risiko X

jederzeitiges, beid-seitiges Widerrufs-recht

X

Hardware HW–Verkauf X HW-Gebrauch Überlassung X (+Leasi)

HW–Leasingvertrag X

HW–Wartungsvertrag - Instandset-

zungsvertrag - Instandhaltungs-

vertrag

X (Innom) X (Innom) X

Installation PC-Arbeitsplätze X

Installation Netz-werk X

Software Kauf StandardSW X Lieferung Upda-tes StSW X

Anpassungen an StSW X

SW-Lizenzvertrag X Kauf Indiv.SW / Entwickl.-Vertrag X

SW– Wartungs-vertrag X (Innom) X (Innom)

Installation SW X SW-Beratungsauftrag X X

Beratung Projektierung X X Schulung X Einführung X

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 44/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Kaufvertrag

Eigentums-übertragung

Mietvertrag Werkvertrag Ergebnisorien-

tiert

Auftrag Sorgfaltspflicht

Arbeitsvertrag

Leistung Geschuldet ist ein Arbeitser-folg unabhän-gig vom Zeit-aufwand

Es besteht eine Pflicht zum Tätigwerden und zum Erbringen einer Dienstleistung

Geschuldet ist das zur Verfü-gung stellen von zeit im Dienste des Arbeitgebers

Gegenleistung Bezahlung vom Kaufpreis

Bezahlung des Mietzinses

stets entgelt-lich, Werklohn

entgeltlich, wenn verabre-det oder üblich

stets entgelt-lich, Arbeits-lohn

Auflösung Besteller hat Rücktrittsrecht

jederzeitiger Rücktritt durch eine Partei möglich (zwin-gend)

unter Einhalt von Fristen und Terminen

Anspruch bei SW /HW-Mangel

Wandelung Minderung Nachlieferung

Wandelung Minderung Nachbesse-rung

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufge-genstand zu übergeben und ihm das Eigen-tum daran zu verschaffen.

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen.

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unterneh-mer zur Her-stellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergü-tung.

Durch die An-nahme eines Auftrages ver-pflichtet sich der Beauftrag-te, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste zu besorgen.

Durch die An-nahme eines Auftrages ver-pflichtet sich der Beauftrag-te, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste zu besorgen.

16.3 SW-Entwicklungsvertrag Ein SW-Entwicklungsvertrag oder Erstellungsauftrag ist ein Mix aus Auftrag und Werkvertrag, da eine Erfolgshaftung besteht. Der Anbieter verpflichtet sich ein Programm herzustellen. Ein solches Werk ist der Erfolg einer geleisteten qualifizierten Arbeit, also kann der Erfolg grundsätzlich garantiert werden. Der SW-Entwicklungsvertrag wird tendenziell als Nominatkontrakt mit starken werkvertraglichen Elementen behandelt. Produkthaftung bei Software gemäss der Vertragsarten (Werk-, Kaufvertrag)

16.3.1 Umgang mit AGB Falls ein Passus in den AGB geändert werden soll, so muss

1. dieser durchstrichen werden 2. von beiden Parteien unterschrieben werden (Angabe von Datum)

16.3.2 Kosten Pauschalbetrag sind immer MwSt und Sozialabgaben inbegriffen ♦

♦ ♦

Angabe von Stundenssatz für Service / Reparatur (Abgaben müssen spez. Angegeben werden) Nennung vom Spesenansatz und Arten

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 45/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

16.4 EDV-Verträge Der typische Nachfrager von Informatiklösungen erwartet heute im allgemeinen, dass ihm der Anbieter einen perfekten Rundumservice bietet. Bei rechtlichen Problemen müssen die einzelnen Vertragsleistun-gen entkoppelt werden. Je nach zu erbringender Leistung kann sich ein EDV-Vertrag als gewöhnlicher, gesetzlich geregelter Vertrag (Werk, Auftrag etc.) oder aber als Innominatvertrag zeigen. Nachfolgend die wichtigsten Leistungsinhalte: Leistung Vertragsart Kauf von HW / SW Kaufvertrag:

Der Verkäufer übernimmt die vertragliche Garantie, dass die Programme "laufen". Andernfalls erhält der Käufer das Recht vom Kaufvertrag unter Ersatz des entstan-denen Schadens zurückzutreten.

Projektierung EDV-Lösung

In der Regel beinhalten diese Arbeiten sowohl werkvertragliche (OR 363ff) (ge-schuldetes Projekt) wie auch auftragsrechtliche (OR 394ff) Elemente (Beratung, Informationsvermittlung etc.) Folgt der Regel des Werkvertrag (OR 363ff), da ein bestimmtes Arbeitsresultat (Erfolg) geschuldet ist. Habe ich einen selbständigen Programmierer "beauftragt" ein Programm für mich zu entwickeln, so liegt ein Werkvertrag vor. Mit Ablieferung des Werkes geht das Eigentum an diesem Programm auf den Besteller über. Gemäss Art. 16. III URG schliesst jedoch die Übertragung selbst des Originalwerkes die Übertragung der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse nicht mit ein, d.h. die Urheber-rechte stehen nach wie vor dem Unternehmer zu.

Rechte des SW- Erstellers: Besteller

Entwicklung Indivi-dualsoftware

- Urheberrecht - EDV-KnowHow - Geheimhaltungspflicht - Eigentum an Entwicklungsunterlagen

- Nutzungsbefugnisse - Applikatorisches KnowHow - Geheimhaltungspflicht - Eigentum Originalexemplar (Source-

Code) wenn nicht Vertraglich wegbe-dungen (Normallfall)

Überlassung Hardware

Wird die EDV-Anlage zu Eigentum überlassen, handelt es sich um einen Kaufver-trag (OR 184ff) Wird eine eigentliche Spezialanfertigung erstellt, kann es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag (OR 363ff) handeln. Wird die EDV-Anlage zu Gebrauch überlassen, kann es sich um einen Miet- oder Leasingvertrag handeln.

Überlassung Soft-ware

Erfolgt die Lieferung von Standardsoftware, so wird üblicherweise nur das Benüt-zungsrecht übertragen und es gelten die Regeln des Lizenzvertrages. Bei Individualsoftware gelten für ihre Entwicklung im allgemeinen die Regeln über den Werkvertrag (OR 363ff).

Installation von Software

Bei der Installation von Software gelten die Vorschriften über den Werkvertrag (OR 363ff)

Schulung und Ein-führung

Hier wird üblicherweise eine Dienstleistung versprochen, weshalb das auftrags-rechtliche (OR 394ff) Element im Vordergrund steht.

SW-Beratungsauftrag

Ein Beauftragter erledigt die ihm übertragene Aufgabe in selbständiger Weise. Er ist weder organisatorisch noch örtlich in den Betrieb des Auftraggebers eingeord-net. Seine Arbeitsweise unterliegt allein seiner eigenen Bestimmungsfreiheit.

Wartung HW / SW Durch den Wartungs- und Service-Vertrag verpflichtet sich das Wartungsunterneh-men typischerweise die Betriebs- und Funktionsfähigkeit einer Anlage oder Soft-ware zu gewährleisten. Grundsätzlich handelt es sich um einen Innominatvertrag, der typischerweise Merkmale eines Werkvertrages (OR 363ff) aufweiset kann jedoch auch ein Auftrag sein.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 46/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

16.5 Leasingvertrag Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer für eine zum voraus festgelegte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung, behält aber weiterhin das Eigentum am Objekt. Hierfür leistet der Leasingnehmer eine Nutzungsgebühr, die regelmässig in Teilleistungen (Raten zu ent-richten ist. Der Leasingvertrag ist ein gemischter Innominatvertrag, in seinem Hauptbestandteil aber ein Gebrauchs-überlassungsvertrag. Vor allem beim Konsumgüterleasing neigen die Gerichte dazu, diesen als Abzah-lungsvertrag (OR 226a, b) zu qualifizieren. Achtung neue Bestimmung per 01.01.2003 siehe Kapitel 10 KKG.

16.5.1 Rechtsnatur Die Rechtsnatur beim Leasingvertrag ist nicht immer einfach festzustellen. Ja nach konkreter Ausgestal-tung kann es sich um einen gewöhnlichen

Miet- oder (Abzahlungs-) Kaufvertrag oder ♦ ♦ gemischten Innominalvetrag handeln. Bei Konsumgüterleasing neigen die Gerichte den Vertrag als Abzahlungsgeschäft zu qualifizieren. (Ver-tragsauflösung ist erst dann möglich, nachdem ein bedeutender Teil des Warenwertes beglichen wurde)

16.6 Lizenzvertrag (Miete / Pacht, OR 253/275)

16.6.1 Lizenzgüter Patentrecht Technische Geisteswerke (Erfindungen) Markenrecht Waren- oder Dienstleistunskenzeichen (Marken) Muster- und Modellrecht Formen als Vorlage für die gewerbliche Produktion Uhrheberrecht Schöpfung im Bereich Literatur, Wissenschaft , Kunst, Software Bei all diesen Gütern erhält der Schöpfer ein exklusives Recht.

Ausschliesslichen Gebrauch ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦ ♦ ♦

Recht der Inverkehrbringung, bzw. des Weitervertriebes Befugnisse zur Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung Kopierrechte etc.

16.6.2 Lizenzgebühr / Wartungsgebühr ca. 15 % vom Kaufpreis

16.6.3 Pflichten des Lizenznehmers Vertragsmässige Bezahlung der Lizenzgebühr Prüfung und Abnahme der Software nach erfolgter Lieferung Vertragsgemässer Einsatz der Software Respektierung der Schutzrechte Geheimhaltung von betriebs- und softwarespezifischen Informationen

16.6.4 Arten von Lizenzverträgen Der Lizenzvertrag ist in seiner typischen Grundleistung ein Gebrauchsüberlassungsvertrag. Vom klassi-schen Miet- und Pachtvertrag unterscheidet er sich aber insofern, als mit ihm nicht eine Sache, sondern ein Recht übertragen wird. Der Software-Lizenzvertrag regelt die Übertragung von Computerprogrammen beziehungsweise den Rechten daran an einen Dritten. Unter SW-Lizenzvertrag versteht man folglich die Einräumung eines (nicht) ausschliesslichen , (nicht) übertragbaren entgeltlichen Rechtes, ein Computerprogramm in der durch den Vertrag festgelegten Weise zu benützen. Grundsätzlich unterscheidet man nach Inhalt und Umfang der Benutzungsbefugnis drei Arten von Lizen-zen.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 47/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Art Beschreibung Einfacher Gebrauch

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Software im Rah-men des Lizenzvertrages auf dem lizenzierten System zu benutzen. Es ist ihm je-doch nicht erlaubt, die Software anzupassen, zu erweitern oder sonstwie in irgend einer Form anderweitig zu nutzen, als in den Lizenzbestimmungen erlaubt.

Erweiterter Gebrauch:

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die lizenzierte Software auf einem zusätzlichen Computersystem zu benützen, z.B. kann er das Programm ausser auf einem Rechner am Arbeitsplatz auf einem Laptop einsetzen. Sofern vertraglich nicht et-was anderes bestimmt ist, steht dem Lizenznehmer grundsätzlich das Recht auf erweiterten Gebrauch der Software nicht zu. Der Lizenzgeber als urheberrechtlich Geschützter hat allein das Recht zu entscheiden, ob sein Werk (Software) auf zu-sätzlichen Computersystemen verwendet werden darf.

Ausschliessliche Lizenz

Der Lizenznehmer erhält ein ausschliessliches Nutzungsrecht, wobei der Lizenzge-ber darauf verzichtet, Dritten die gleichen Rechte einzuräumen. Die Ausschliess-lichkeit wirkt übrigens auch gegenüber dem Lizenzgeber selbst.

Alleinige Lizenz Der Lizenznehmer erhält das Nutzungsrecht zwar als einziger, muss sich aber die Verwendung mit dem Lizenzgeber teilen.

Einfache (nicht ausschliessliche) Lizenz

Der Lizenznehmer erhält das einfache Nutzungsrecht, dem Lizenzgeber bleibt es aber vorbehalten, dieses auch anderen Personen zu erteilen.

Inverkehrsbringung Recht des Inverkehrsbringens respektive des Weitervertriebes Kopierrecht zusätzlich zur Sicherheitskopie Befugnisse Befugnisse der Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung Lizenzgebühr Usanz ist 15% in Bezug auf den Kaufpreis Wichtig: der Lizenzgeber behält die Eigentumsrechte

16.6.5 Absicherung als Lizenznehmer Als Lizenznehmer würde ich vor allem verlangen, dass mir der Lizenzgeber beizustehen hätte für den Fall, dass ein Dritter bessere Rechte an einem Lizenzgegenstand behauptet und mir deshalb die Be-nützung verbieten möchte. Eine solche Absicherung könnte etwa folgenden Text haben: «Die Lizenzgeberin garantiert, dass das lizenzierte Programm bei vertragsgemässer Anwendung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Gegebenenfalls und auf Anzeige hin wird die Lizenzgeberin alle geeigneten Schritte zur Wiederherstellung der vertragsgemässen Situation unternehmen und die Li-zenznehmerin bei Angriffen Dritter schadlos halten. Sollte der Dritte jedoch mit seinem Recht durchdringen und mir den Gebrauch verbieten oder von mir die Bezahlung einer Lizenzgebühr verlangen, so soll mir mein Lizenzgeber für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz leisten müssen. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich für den Fall, dass ein Dritter den Gebrauch des Programmes durch die Lizenznehmerin einschränkt oder verunmöglicht, für allen daraus entstehenden Schaden aufzukommen. siehe auch“ Beispiele von Texte in Verträgen „ Seite: 54

16.6.6 Vertragsverletzungen Verletzung von Schutzrechten Dritter Überträgt ein Lizenzgeber z.B. das Benützungsrecht an einem Programm auf einen Lizenznehmer, ob-wohl die Rechte an dieser Software nicht ihm, sondern einem Dritten zustehen, so verletzt er die Urheber-rechte des tatsächlich Berechtigten. Man spricht in einem solchen Fall von der Verletzung von Schutz-rechten Dritter oder auch Rechtsgewährleistung. Weitergabe der Lizenz Eine Weitergabe in Lizenz ist dagegen nicht erlaubt (Art. 13, insbes. Abs. 4 URG), da der Kunde nur das Eigentum, nicht aber das Urheberrecht selbst erhalten hat. Beispiel:

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 48/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Die Softwarefirma A überlässt ein von ihr entwickeltes Software-Paket dem Anwender B in Lizenz. Bei Verletzungen des Urheberrechts durch den Lizenznehmer sieht der Vertrag eine Konventionalstrafe vor. Der bei B angestellte Informatiker X aktualisiert in seiner Freizeit die Software und vertreibt sie anschlies-send über eine von ihm gegründete X AG an die Anwender C und D. Kreuzen Sie an welche der Aussa-gen richtig sind. A kann C und D den Gebrauch der Software verbieten. A kann von C und D verlangen, dass sie Auskunft über die Herkunft der Software geben. B kann die Bezahlung der Konventionalstrafe unter Hinweis auf die unerlaubten Handlungen von C

ablehnen. A kann von C und D Schadenersatz verlangen, sofern C und D schuldhaft gehandelt haben.

16.6.7 Inhalt eines Lizenzvertrages: ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ Testperiode/Testergebnisse ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦ ♦

Umschreibung des Vertragsgegenstandes Anzahl Lizenzen Zusätzliche Lizenzen Liefertermine Ablieferung und Abnahme der Programme Regelung der Gefahrtragung Einsatzbedingungen Verlust oder Beschädigung der Programme

Gewährleistung, Haftung Rechte an Software bei Veräusserung des Systems Verantwortlichkeiten des Lizenznehmers Geltungsbereich Schutz und Sicherung der Rechte Gewerbliche Schutzrechte Schlussbestimmungen Erfüllungsort, anwendbares Recht

16.7 Inhalte diverser Vertragsarten

16.7.1 Inhalt eines Kaufvertrages von HW Technische Spezifikationen. Leistungsumfang Status der Anlage: Neu, gebraucht, revidiert Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Lieferung und Installation Dauer und Inhalt der Garantieperiode (Zusammenspiel Garantie/Wartungsvertrag) Preisgewährungsleistung bis zur Ablieferung Weitergabe von Preisermässigungen Anrechnung zurückgenommener Maschinen Rückkauf von Systemzeit Verzinsung von Vorauszahlungen Übergang von Nutzen und Gefahren; Eigentumsvorbehalt Umfang und Leistungen für Ausbildung, Einführungsunterstützung, Beratung Zusicherung der Wartung nach Ablauf der Garantieperiode Schnittstelle der Lieferantenverantwortung: Kabel, Anschlüsse, Verbindung zu Datennetzwerken

16.7.2 Inhalt eines Miet- / Leasingvertrages Mietpläne (Abhängigkeit von Mietdauer und Preis) Kosten bei vorzeitiger Beendigung Kaufs-Optionen, Anteil der anrechenbaren Miete Beschränkung der Nutzungsdauer der Maschine

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 49/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Schutz vor übermässigen Preiserhöhungen ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦

♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦

Umfang der Instandhaltungspflicht des Vermieters Vorschriften betreffend Einsatz von Zubehör und Verbrauchsmaterialen Recht zur Unter-Vermietung Recht zum Gebrauch für Arbeiten zugunsten Dritter

16.7.3 Website -HostingHosting-Vertrag Überlassung von Speicherplatz zur Nutzung Speichern der von den Kunden geladenen Inhalte - Mengenangabe in Megabyte Anbindung ans Netz (Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zum Internet) - Regelung bei Unterbrechungen (z.B. Informationspflicht / Rechtsfolgen bei vom Provider verschul-

deten - Unterbrechungen - Backup-Infrastruktur/24 -Stundenüberwachung - Bericht über Zugriffszahlen - Support - Verschaffung einer IP-Adresse/eines Domain Names Vergütungspflicht Einhaltung gesetzlicher/vertraglicher Vorgaben Offenlegung der Identität auf der Website/Verzeichnis

Weitere allgemeine Vertragsklauseln:

Laufzeit/Kündigungsfristen Geheimhaltungspflichten Folgen bei Vertragsverletzungen - (Löschung widerrechtlicher Inhalte, Sperren der Website etc.) Gerichtsstand

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 50/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

17.Urheberrecht Art- 6 URG Das Urheberrecht bezweckt, dem Urheber einer geistigen Schöpfung die materiellen (wirtschaftlichen) und ideellen Interessen an seinem Geisteswerk zu sichern.

Schutzobjekt des Urheberrechts ist ein Werk, wenn sie Geistesschöpfungen mit individuellem Charakter aufweisen

Zu den geschützten Werken gehören insbesondere

literarische und wissenschaftliche Sprachwerke ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

Werke der Musik Malerei, Bildhauerei, Grafik technische Zeichnungen, Pläne, Karten Werke der Baukunst fotografische, filmische Werke choreografische Werke und Pantomimen Werke zweiter Hand (Buch zu Film) Computerprogramme

Computerprogramme sind auch bei nur sehr geringer schöpferischer Leistung geschützt, sofern sie nicht geradezu banal oder alltäglich sind.

17.1 Entstehung des Urheberrechtsschutzes Urheberrechtlicher Schutz entsteht (URG 29 I), sobald das Werk geschaffen (in wahrnehmbarer Form) gekleidet worden ist ohne irgendwelcher Formalitäten oder Registrierung..

17.2 Urheber

Erwerb

Lizenzvertrag

GratisKunstLiteratur

Software

Werk

Urheberrecht am Werk

Urheber-Persönlichkeitsrechte Verwertungsrechte

Urheber ist immer einenatürliche Person Exklusivrecht

(geistiges Eigentum) Drit

tper

son

Erlaubt fürEigengebruch

Verwendung

Erwerb

17.2.1 Urheber (Art. 16 URG) Uhrheber können nur natürliche Personen sein, die das Werk geschaffen haben. Haben mehrere natürli-che Personen ein Werk geschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 51/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Zu keiner schöpferischen Leistung sind juristische Personen fähig, weshalb sie nie Urheber sein können. Sie müssen diese Urheberrechte zuerst erwerben. Um die Nutzungsrechte zu erhalten, muss sich ein Nicht-Urheber diese in der Regel durch einen Lizenz-vertrag, Arbeitsvertrag etc. verschaffen.

17.2.2 Urheberpersönlichkeitsrechte Das Urheberrecht schützt nicht nur die kommerziellen Verwendungsmöglichkeiten eines Werkes, sondern auch die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seiner Schöpfung. Dies sind werkbezogene, absolu-te Rechte, die zum Schutze vorwiegend persönlichkeitsrechtlicher Interessen gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Wie etwa das Recht auf:

Veröffentlichung, ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung, das Recht Integrität des Werkes , das Recht Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten sowie Schutz vor Zerstörung von Originalwerken.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen ausschliesslich und unübertragbar dem Urheber als Person zu.

17.2.3 Verwertungsrecht / Nutzungsrecht Der Urheber hat das ausschliessliche Recht, darüber zu bestimmen, ob und wann sein Werk verwendet wird. Darunter fallen insbesondere:

Vervielfältigung, Herstellung weiterer Werkexemplare ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

Verbreitung, erstmalige Veräusserung Veröffentlichung, öffentliche Mitteilung (Vortrag, Aufführung etc.) Änderungen oder sonstige Bearbeitung Sendung über Radio, Fernsehen etc.

17.2.4 Erwerb (Art. 16 URG) Das Urheberrecht kann durch Erbschaft, Zwangsvollstreckung, Kauf (Exklusivrechte) an Dritte übergehen.

17.2.5 Lizenzvertrag (siehe S. 47) Die Nutzung eines Objektes wird im Softwarebereich durch Lizenzverträge geregelt. Siehe auch Seite 47. ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦

Ausschliesslichkeit des Gebrauchs Recht des In Verkehrsbringens respektives des Weitervertriebes Kopierrechte das unübertragbare und nicht ausschliesslicher Recht zum Gebrauch und zur Nutzung Befugnisse der Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung Recht, als Urheber (Schöpfer des Programms) genant zu werden.

17.2.6 Verwendung zum Eigengebrauch (Gratis) (Art. 19 URG) Das Urheberrecht verschafft dem Urheber das Monopolrecht an seinem Werk, weshalb er grundsätzlich jede nicht legitimierte Nutzung untersagen kann. Trotzdem erlaubt der Gesetzgeber einen gewissen Gebrauchsanspruch für die Allgemeinheit, die auch ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen kann. Eigengebrauch gilt nicht für Computerprogramme - im persönlichen Bereich - im schulischen Bereich gebührenpflichtig - im (betriebs-) internen Bereich gebührenpflichtig Archivierungs- und Sicherungsexemplare Zitate ♦

♦ ♦

Museums-, Messe- und Auktionskataloge Berichtserstattung über aktuelle Ereignisse Parodien

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 52/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Die erlaubten Verwendungen eines fremden Werkes werden als Schranken des Urheberrechts bezeichnet Eine Werksverwendung im Rahmen des Eigengebrauchs kann ein Urheber nicht verhindern, und jeder-mann ist zur beliebigen Verwendung berechtigt. Als Eigengebrauch gilt dabei die Verwendung eines ver-öffentlichten Werkes. Die Werksverwendung ist dabei aber nicht automatisch entschädigungslos durch den Urheber zu tolerieren. Verwendung Beschreibung im privaten Kreis natürliche Personen

Die Nutzung im privaten Bereich wird teilweise dadurch erfasst, dass eine Ver-gütung verlangt werden kann (Leerkassetten und Kopierabgaben). SWICO

Im Rahmen schuli-sche Leistung

nur die auszugsweise Vervielfältigung erlaubt. das vollständige Kopieren eines Werkes bleibt weiterhin verboten.

Im internen Bereich von Betrieben etc.

nur die auszugsweise Vervielfältigung erlaubt. das vollständige Kopieren eines Werkes bleibt weiterhin verboten.

Computerprogramme Das Eigengebrauchsrecht gilt jedoch ausdrücklich nicht für Computerprogram-me

17.2.7 Regelung Computerprogramme Eine gewichtige Ausnahme (URG 17) gilt für Computerprogramme. Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliess-lichen Verwendungsbefugnisse berechtigt. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn Computerprogramme im Rahmen eines Werkvertrages oder Auftrages entwickelt werden.

17.2.8 Entschlüsselung von Computerprogrammen (URG 21) Wer ein Computerprogramm rechtmässig benützt, dem ist es erlaubt, die erforderlichen Informationen über Schnittstellen durch Entschlüsselung des Programmcodes zu beschaffen.

17.2.9 Herstellung Sicherungskopien (URG 24) Dem legitimierten Benützer ist das Erstellen einer Sicherungskopie ausdrücklich erlaubt und kann selbst vertraglich nicht wegbedungen werden.

17.3 Schutzdauer (URG 29ff) Was Wann Computerprogramme 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers Andere Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Bei Miturheberschaft ist der Tod des letzten an der Schöpfung Beteiligten massgebend. Bei unbekannter Urheberschaft ist der Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung massgebend

17.4 Rechtschutz des Urhebers Art. 61 ff. URG Der Urheber kann sich auf dem zivil- und /oder auf dem strafrechtlichen Weg zur Wehr setzen.

17.4.1 Zivilrechtlicher Schutz Der zivilrechtliche Schutz besteht aus folgenden Klagemöglichkeiten

Feststellungsklage (Art. 61 URG) ♦

♦ ♦ ♦ ♦

- Wer ein rechtliches Interesse nachweit, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist.

Unterlassungsklage (Art. 62 URG) Beseitigungsklage Klage auf Nennung der Herkunftsquelle Schadenersatz und Genugtuung bei schuldhafter Verletzung

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 53/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Herausgabe des Gewinns ♦ ♦ Entziehung der widerrechtlich verwendeten Werksexemplare Klageort sind alternativ nach Wahl der Urhebers Wohnort des Verletzers, Ort der Verletzung oder Ort der Verletzungserfolges

17.4.2 Strafrechtlicher Schutz Das strafrechtliche Dispositiv umfasst auf Antrag eine Strafandrohung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 20'000. Bei gewerbemässigen Urheberrechtsverletzung erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen. Die Maxi-malbusse beträgt Fr. 100'000.

17.5 Beispiele von Texte in Verträgen

17.5.1 Urheberrechte gehen an den Besteller Sämtliche Rechte an der vom Lieferanten eigens für den Besteller hergestellten Individualsoftware ein-schliesslich an Entwürfen, Quellencode, Programmbeschreibungen, Dokumentationen, Ideen, Verfahren und Methoden in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form gehören dem Besteller. Der Lieferant über-trägt dazu sämtliche Rechte, insbesondere die Urheberrechte an diesem Liedergegenständen, vollumfänglich und ab dem Zeitpunkt der Entstehung auf den Besteller. Bei einem Werbevertrag könnte es wie folgt aussehen: ... garantiert der Werberater dem Kunden deren uneingeschränkte und ausschliessliche Nutzung für die Dauer dieses Vertrages.

Der Besteller erhält die Urheberrechte übertragen, wodurch er selbständig und ohne weitere Schran-ken über alle künftigen Verwendungen der Software entscheiden kann. Er ist insbesondere auch berech-tigt, das Programm weiterzuentwickeln und nach seinem Belieben zu verwerten. Er kann es somit auch Dritte verkaufen.

17.5.2 Urheberrechte bleiben bei der Software-Firma Die Schutzrechte an der vom Lieferanten eigens für den Bestgeller hergestellten Individualsoftware ein-schliesslich an Entwürfen, Quellencode, Programmbeschreibungen, Dokumentationen, Ideen, Verfahren und Methoden in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben dem Lieferanten. Der Besteller erwirbt das unübertragbare und nicht ausschliesslicher Recht zum Gebrauch und zur Nutzung. Bei einem Werbevertrag könnte es wie folgt aussehen: ... Ohne besondere Vereinbarung mit dem Werberater wird der Kunde weder diese Nutzungsrechte noch das übrige im Rahmend diese Vertrags geschaffene und veranlasste geistige Eigentums ausserhalb und nach Beendigung dieses Vertrages verwenden.

Der Besteller erhält nur ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht. Das Urheber-recht selbst verbleibt beim Anbieter, weshalb dieser allein berechtigt ist, über die weiteren Verwendungs-möglichkeiten zu bestimmen. Würde der Anbieter das Urheberrecht nicht behalten, so wäre seine Pro-grammbibliothek in Zukunft wertlos, da er über die einzelnen Programmmodule nicht mehr bestimmen könnte.

17.5.3 Besteller ist berechtigt zur Weiterentwicklung Zusätzlich zum obigen Punkt müsste folgende Abschnitt hinzugefügt werden: Der Besteller ist berechtigt die gelieferten Programme und Programmteile auf eigene Kosten weiterzuent-wickeln. Der Lieferant stelle die für Weiterentwicklungen benötigten Unterlagen (z.B. Sourcecode ) zur Verfügung. Weiterntwicklungen sind ebenfalls unübertragbar. Der Lieferant gewährleitstet, dass keine Schutzrechter Dritter tangiert werden.

17.5.4 In einem Arbeitsvertrag könnte folgender Artikel stehen Werden von Ihnen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen oder wirken Sie an deren Hervorbringung mit (Entwicklung,

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 54/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Anpassung oder Verbesserung von Produkten, Handbüchern, Schulungsunterlagen etc.), so treten Sie sämtliche Urgeberrechte vollumgänglich an den Arbeitgeber ab. Finanzielle Abgeltung hierfür bildet per Saldo aller Ansprüche der ausbezahlte Lohn. Gemäss Art. 17 der Bundesgesetztes über das Urheber-recht und die verwandten Schutzrecht (URG) gehen überdies Rechte an Computerprogrammen, welche Sie bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen haben, von Gesetztes wegen auf den Arbeitgeber über.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 55/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

18. Datenschutzgesetz Allgemeine Bestimmungen

Das DSG bezweckt in erster Linie dem Individuum die Möglichkeit zu verschaffen, die Preisgabe und Verwendung «seiner» Daten zu kontrollieren und wenn nötig verbieten zu lassen. Dabei geht es vor allem darum, das der missbräuchlichen Handhabung von Daten und Informationen vorgebeugt wird.

18.1 Zweck DSG Das DSG schützt nicht die Daten selbst, sonder die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen (DSG 1). Dies gilt sowohl für natürlich wie auch für juristische Personen (DSG 2). Ein Schutzanspruch besteht jedoch nur, wenn die Daten durch Bundesbehörden oder Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) bearbeit werden Das DSG gilt nicht für: - Kantonale und kommunale Verwaltungen, Anstalten und Körperschaften - das Internationale Komitee vom Roten Kreuz - Internationale Organisationen - Register des Privatrechts - Persönliche Datensammlungen (DSG 2 II lit. c)

18.2 Begriffe DSG (DSG 3)

18.2.1 Geschützte Daten Personendaten Dies sind alle Angaben die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Besonders schützenswerte Daten

Religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

Gesundheit Intimsphäre Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe Administrative oder strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen

Persönlichkeitsprofile Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlauben. → Auch wenn diese aus nicht besonders schützenswerten Daten bestehen.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 56/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

18.2.2 Inhaber einer Datensammlung Dazu gehören private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Daten-sammlung entscheiden.

18.3 Bearbeitungsgrundsätze Diese allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten sowohl für die Datenbearbeitung durch Private wie auch für diejenige der Bundesbehörden.

Rechtsmässigkeit der Beschaffung DSG - Art. 4 Abs. 1 ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

Verhältnismässigkeit der Bearbeitung DSG - Art. 4 Abs. 2 Zweckmässigkeit der Bearbeitung DSG - Art. 4 Abs. 3 Richtigkeit DSG - Art. 5 Datensicherheit: Schutz vor unbefugten Zugriff DSG - Art. 7 Auskunftsrecht DSG - Art. 8 Beschränkte Bekanntgabe ins Ausland DSG - Art. 6 Archivierung oder Vernichtung

Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung (DSG 4 I) Eine Datenbeschaffung darf in jedem Fall nur mit rechtmässigen (legalen) Mitteln erfolgen. Illegal wäre eine Datenbeschaffung etwa durch Abhören, Häcking, Bruch gestzlicher oder vertraglicher Geheimhal-tungspflichten. Datenbeschaffung nach Treu und Glauben (DSG 4 I) Bei der Datenbeschaffung muss mit redlichen (lauteren) Mitteln vorgegangen werden. Illegal ist z.B. In-formationsbeschaffung via Wettbewerbe oder Ausnützung von Irrtürmen. Verhältnismässigkeit (DSG 4 II) Das Verhältnismässigkeitsgebot ist ein zentraler Punkt im DSG. Der jeweilige Datenbeschaffer soll nur die Daten beschaffen und bearbeiten, die für den angestrebten Zweck geeignet und tatsächlich benötigt wer-den. Zweckgebundenheit (DSG 4 III) Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, der bei der Datenbeschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich sein musste. Richtigkeit der Daten (DSG 5) Der Datensammler muss sich über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erfassten Daten erkundigen, wenn es ihm zumutbar ist. Anmeldung von Übermittlung ins Ausland (DSG 6) Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland kann die Persönlichkeit der betroffenen Person selbst dann gefährden, wenn deren Bearbeitung in der Schweiz problemlos erscheint. Deshalb sind Übermittlun-gen von Personendaten und alle regelmässigen Bekanntgaben von Personendaten ins Ausland (auch für Tochterfirmen und Filialen) beim Eidg. Datenschutzbeauftragen meldepflichtig.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 57/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Datensicherheit (DSG 7) Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbe-fugtes Bearbeiten geschützt werden: Gemäss VDSG zählen dazu: (siehe auch ZF SICH)

Allgemeine Massnahmen (Art. 8 VDSG) ♦ ♦

♦ ♦

Besondere Massnahmen (Art. 9 VDSG) wie: - Zugangskontrolle - Datenträgerkontrolle - Transportkontrolle - Speicherkontrolle - Bekanntgabekontrolle - Benutzerkontrolle - Zugriffskontrolle - Eingangskontrolle Protokollierung (Art. 10 VDSG) Bearbeitungsreglement (Art. 11 VDSG)

Für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist der Inhaber der Datensammlung verantwortlich. Durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen ist ein unbefugtes Bearbeiten oder Zugreifen auf Personendaten zu auszuschliessen. Registrierungspflicht für Datensammlungen des Bundes (DSG 11) Bundesorgane sind verpflichtet, alle geführten Datensammlungen dem Eidg. Datenschutzbeauftragten zu melden. Das Register der angemeldeten Datensammlung ist öffentlich. Registrierungspflicht für private Datensammlungen (DSG 11) Für private Datensammlungen besteht grundsätzlich keine Registrierungspflicht. Ausnahmen bilden Da-tensammlungen (sofern der Inhaber nicht gesetzlich zur Datensammlung verpflichtet ist) mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen. Das Register der angemeldeten Daten-sammlung ist öffentlich. Auskunftsrecht (DSG 8) Gemäss Gesetz kann jede Person - unabhängig von Alter, Wohnsitz, Nationalität etc. - vom Inhaber Aus-kunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Information hat schriftlich innert 30 Tagen und kostenlos zu erfolgen Eine umfassende Auskunft darf verweigert oder beschränkt werden, wenn:

ein formelles Gesetz Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦

überwiegende Interessen einer Drittperson dies erfordern (Privatdedktiv) die Interessen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz eine Beschränkung gebieten Gefährdung überwiegender öffentlicher Interessen eine Strafuntersuchung gefährdet wird überwiegende eigene Interessen eines privaten Datensammlers die Einschränkung erfordern

Jede Verweigerung bzw. Beschränkung ist zu begründen.

18.4 Bearbeiten durch Private (DSG 12ff) Im seinem privatrechtlichen Teil stellt das DSG eine Ergänzung und Konkretisierung des Persönlichkeits-schutzes des ZGB dar. Demnach, dass derjenige die Persönlichkeit eines Betroffenen verletzt, der

die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung nicht einhält entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Betroffenen Personendaten bearbeit besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekanntgibt.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 58/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Grundsätzlich kann sich der Datensammler auf mögliche Rechtfertigungsgründe stützen. Als solche Rechtfertigungsgründe gelten (DSG 13):

das Bearbeiten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht ♦ ♦ ♦ ♦

♦ ♦ ♦

die Einwilligung des Verletzten in die Bearbeitung ein überwiegend privates Interesse an der Bearbeitung ein überwiegend öffentliches Interesse an der Bearbeitung

18.4.1 Rechtsansprüche / Sanktionen (DSG 15) Der in seiner Persönlichkeit Verletzte kann seine Ansprüche auf dem ordentlichen Zivilprozessweg gel-tend machen. Neben dem Begehren auf vorsorgliche Massnahmen kann er somit eine

Feststellungsklage Unterlassungsklage Zivilrechtlicher Schutz - Berichtigung falscher Daten DSG - Art. 15 Abs. 1 - Vernichtung DSG - Art. 15 Abs. 1 - Veröffentlichungen der Berichtigung oder Vernichtung DSG - Art. 15 Abs. 3 - Schadensersatz / Genugtuung (bei Verschuldung) ZGB - Art. 28 a Abs. 3 Strafrechtlicher Schutz - Haft oder Busse DSG - Art. 34 ff.

18.5 Bearbeiten durch Bundesorgane (DSG 16ff) Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Informationen dürfen nur an Dritte bekannt gegeben (Art. 19 DSG) werden, sofern dafür eine Rechts-grundlage besteht oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Nennung von Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum ist immer erlaubt. Bundesorgane sind weiter verpflichtet, nicht mehr benötigtes Datenmaterial zu anonymisieren oder zu vernichten.

18.5.1 Rechtsansprüche (DSG 25) Eine betroffene Person kann gegenüber der verletzenden Behörde eine Anspruch auf Feststellung, Unter-lassung oder Beseitigung geltend machen. Insbesondere besteht auch ein Anspruch, die Weitergabe der Daten sperren zu lassen.

18.6 Datenschutzbeauftragte (DSG 26ff) Der Datenschutzbeauftragte überwacht in unabhängiger Stellung primär die Einhaltung des DSG und die Ausführungsbestimmungen durch die Bundesorgane. Er hat keine Befugnis, der verletzenden Bundesbehörde rechtsverbindliche Anordnungen zu erteilen. Vielmehr amtet er als Vermittler. Im privaten Bereich kann er nur mittels (unverbindlicher) Empfehlungen lenkend eingreifen. In diesem Bereich ist nämlich in erster Linie der Zivilrichter zuständig.

18.7 Datenschutzkommission (DSG 33) Sie ist Beschwerdeinstanz und beurteilt Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen von Bundes-departementen. Im privatrechtlichen Bereich wird sie nur aktiv in Fällen mit übergeordneter und weitreichender Bedeutung.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 59/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

18.8 Risiken von Datensammlungen (VDSG) Neben dem „klassischen“ Schutz vor Missbrauch verlangt dieser Absatz ausdrücklich den Schutz vor technischen Fehlern, zufälliger Vernichtung oder zufälligem Verlust;

Schutz von Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität Vertraulichkeit Verfügbarkeit Richtigkeit Unbefugter oder zufällige Vernichtung X Zufälligen Verlust X X Technische Fehler X X X Fälschung, Diebstahl oder wiederrechtli-che Verwendung X (X) X

Unbefügtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere Bearbeitungen X X

18.9 Datenschutz am Arbeitsplatz OR328

18.9.1 Strafregisterauszug Der Arbeitgeber darf einen Strafregisterauszug verlangen. - Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu besetzende Stelle eine besondere Verantwortung verlangt.

Dort also, wo beispielsweise vermögen, Sicherheit der Arbeitnehmer oder Dritter durch die Besetzung einer Arbeitstelle tangiert werden können.

- gilt als Besonders Schützenwerte Daten - Muss Verhältnismässig sein

18.9.2 Die Voraussetzungen der Überwachung Der EDSB empfiehlt den Arbeitgebern, die Nutzung von Internet und E-Mail in einer schriftlichen Weisung zu regeln. Dies schafft Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen die Nutzung erlaubt ist oder ob diese ganz untersagt wird. 1. Der Arbeitgeber setzt technische Schutzmassnahmen wie Antivirusprogramme, Firewalls, Diskquotas, Backups usw. ein. Der Einsatz von sogenannten Spionprogrammen beim Benutzer ist verboten. Der Arbeitgeber bestimmt die einzusetzenden Protokollierungen und sorgt dafür, dass einzig der Sicherheits-beauftragte bei Bedarf darauf Zugriff hat. 2. Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmerschaft über folgende Punkte:

Eingesetzte technische Schutzmassnahmen und bestehende Protokollierungen ♦ ♦

Nutzungsregelung - Dies ist eine schriftliche Weisung, die besagt, ob und wie die Benutzung von E-Mail und Internet

erlaubt ist. Eine solche Regelungist empfehlenswert, da sie Klarheit schafft. Überwachung - Die Sicherheitsbeauftragten führen laufend anonyme Überwachungen der technischen Ressour-

cen (intrusion and abuse detection) durch und können die Einhaltung der Nutzungsregelung stich-probenweise anonym überprüfen. Ein Missbrauch muss jedoch festgestellt werden, bevor der Arbeitgeber die Protokollierungen personenbezogen auswerten darf. Ein solcher liegt dann vor, wenn gegen die Nutzungsregelung oder gegen die Treuepflicht bzw. gegen die Verhältnismässig-keit verstossen wird. Damit personenbezogen ausgewertet werden darf, ist zudem ein schriftli-ches Überwachungsreglement zwingend. Darin sind auch die Bekanntgabe der Auswertungen an die Vorgesetzten und die Sanktionen geregelt.

- N.B. - Die Überwachung des E-Mail-Gebrauchs ist von der Technik her immer personenbezogen und

nur aufgrund der Vertraulichkeitsangaben(privat, persönlich, vertraulich) oder der Adressie-rungselemente erlaubt. Wenn die Natur des Emails unklar bleibt, muss die betroffene Person gefragt werden.

- Die Protokollierung der durch die technischen Schutzmassnahmen verhinderten Operationen werden nicht personenbezogenausgewertet.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 60/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

18.9.3 Der Ablauf der Überwachung

Bei der anonymen Überwachung durch die Sicherheitsbeauftragten oder durch andere Hinweise wird festgestellt:

Missbrauch ohnetechnische Störung

Missbrauch mittechnischer Störung

Kein Missbrauch, abertechnische Störung

Kein Missbrauch undkeine technische Störung

Bei konkretem Verdacht auf Straftat:. Es besteht keine Anzeigepflicht. Wennder Arbeitgeber Anzeige erstattet, kanner Beweise sichern. Die Strafverfolgungist ausschliesslich Aufgabe derStrafjustiz.. Da der Verdacht einer Straftat besteht,kann der Arbeitgeber selberpersonenbezogenauswerten und somit gegen einebestimmte Person Anzeige erstatten.

Anpassungen der technischen Schutzmassnahmen

Anpassungen der Nutzungsregelung

Information der Arbeitnehmerüber den festgestelltenMissbrauch und AnkündigungpersonenbezogenerAuswertung bei Wiederholungeines Missbrauchs

Wiederholter Missbrauchwird festgestellt

Anpassung der technischenSchutzmassnahmen undder Nutzungsregelung

- Personenbezogene Auswertung- Weitergabe der Auswertung an die Vorgesetzten- Arbeitsrechtliche Sanktionen

Keine personenbezogene Auswertung erlaubt

Der Arbeitnehmer hat zivil- und strafrechtliche Klagemöglichkeiten, um gegen eine Verletzung der Voraussetzungen derÜberwachung vorzugehen.

Was versteht man unter technische Schutzmassnahmen?

Technische Schutzmassnahmen garantieren unter anderem die Sicherheit von Daten und Anwendun-gen und schützen den Betrieb vor Systemüberlastungen. Konkrete Massnahmen sind zum Beispiel der Einsatz von Firewalls und Antivirusprogrammen oder die Beschränkung der Speicherkapazität der Nutzer. Spionprogramme, die die Netzwerkaktivität bestimmter Personen überwachen, sind nicht er-laubt.

Wer trägt die Verantwortung bei einer technische Störung?

Sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer haben dafür zu sorgen, dass zum Beispiel keine Viren eingeschleppt oder keine Speicherüberlastungen verursacht werden. Für den Arbeitgeber heisst dies vor allem, dass er für einen passenden technischen Schutz sorgen muss. Die Angestellten sind im Gegenzug dazu verpflichtet, mit der notwendigen Vorsicht vorzugehen, wenn sie auf dem Internet sur-fen oder E-Mails von Unbekannten bekommen.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 61/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Was ist eine Nutzungsregelung und weshalb ist sie empfehlenswert? In der Nutzungsregelung hält der Arbeitgeber fest, ob und wie die Benutzung des Internets und Emails erlaubt ist. Er kann die Nutzung vollständig frei geben, einschränken, zum Beispiel auf die Mittags-pause, oder gänzlich verbieten. Ob diese Nutzungsregelung eingehalten wird, darf der Arbeitgeber – sofern er ein Überwachungsreglement verfasst hat – kontrollieren. Der EDSB empfiehlt mit Nachdruck eine solche Nutzungsregelung zu erlassen, damit Klarheit darüber herrscht, was erlaubt ist und was nicht.

Was ist ein Überwachungsreglement? Dieses Reglement hält fest, mit welchen Kontrollen die Arbeitnehmer/-innen rechnen müssen. Es informiert auch darüber, wie die persönlichen Auswertungen den Vorgesetzen mitgeteilt werden und welche Sanktionen diese ergreifen können. Muss die Arbeitnehmerschaft schriftlich über eine mögliche Überwachung informiert werden oder genügt eine mündliche Information?

Die Arbeitnehmerschaft muss schriftlich darüber informiert werden, wenn der Arbeitgeber – nachdem er einen Missbrauch festgestellt hat – personenbezogen auswerten will. Anonyme Kontrollen sind im-mer erlaubt, es ist jedoch empfehlenswert, die Arbeitnehmerschaft auch darüber zu informieren.

Darf der Arbeitgeber jederzeit personenbezogene Kontrollen vornehmen?

Nein. Personenbezogene Kontrollen sind nur erlaubt, wenn erstens ein schriftliches Überwachungs-reglement vorliegt, und zweitens bei einer anonymen Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde. Eine präventive personenbezogene Kontrolle ist nicht erlaubt.

Personenbezogene Kontrollen sind nur bei einem Missbrauch erlaubt. Was muss man unter einem Missbrauch verstehen?

Ein Missbrauch liegt einerseits dann vor, wenn ein/e Arbeitnehmer/-in die Bestimmungen der Nut-zungsregelung missachtet, oder – wenn keine Nutzungsregelung vorhanden ist – gegen die Treue-pflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Mit Treuepflicht ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft gemeint, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Als unverhältnismässig und als Verstoss gegen die Treuepflicht gilt zum Beispiel überdurch-schnittliches Surfen während der Arbeitszeit. In diesen Fällen ist eine personenbezogene Auswertung der Protokollierungen erlaubt – natürlich wiederum nur wenn ein Überwachungsreglement besteht.

Darf der Arbeitgeber die E-Mails seiner Angestellten lesen?

Nein, die Inhalte privater E-Mails sind für den Arbeitgeber tabu. Der Inhalt der E-Mails ist Teil der Pri-vatsphäre eines jeden Menschen. Auch wenn der private Gebrauch von E-Mail am Arbeitsplatz verbo-ten ist, darf der Arbeitgeber die E-Mails der Angestellten nicht lesen. Wenn bei einer Stichprobe der Verdacht entsteht, dass ein Arbeitnehmer gegen ein Verbot des privaten E-Mail-Gebrauchs verstos-sen hat, dann muss dies aufgrund der Adressierung des E-Mails festgestellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer direkt gefragt werden, ob ein E-Mail privat ist oder nicht.

Wenn der Arbeitgeber bei einer Überwachung einen konkreten Verdacht schöpft, dass eine Straftat begangen wurde, darf er dann selber zu ermitteln beginnen?

Die Strafverfolgung bleibt immer den Strafjustizbehörden vorbehalten, der Arbeitgeber darf einzig Beweise sichern, wenn dies zur Anzeige der verdächtigten Person führt. Da der Verdacht auf eine Straftat besteht, darf der Arbeitgeber selber aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Identität der Verdächtigen feststellen, unabhängig davon ob eine technische Störung vorliegt oder nicht. Will er keine Anzeige erstatten, bleiben die Regeln der arbeitsrechtlichen Überwachung und der entspre-chenden Sanktionen bestehen.

Wie und wo kann ein Arbeitnehmer konkret vorgehen, wenn er meint, dass er vom Arbeitgeber auf eine unerlaubte Art kontrolliert worden ist?

Zivilrechtlich kann der Arbeitnehmer - vorzugsweise beim Arbeitsgericht - gegen den Arbeitgeber we-gen Persönlichkeitsverletzung klagen, da dort in der Regel ein rasches und kostenloses Verfahren angewendet wird. Strafrechtlich kann der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden wegen Verletzung der Privatsphäre oder wegen unbefugtem Beschaffen von Personenda-ten vorgehen. In der Regel erstattet er Anzeige bei der Polizei.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 62/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

18.9.4 Klassischer Fall der Überwachung der Internetnutzung In der Firma XYZ erfährt der Vorgesetzte durch den Sicherheitsbeauftragten, dass die Angestellten in seiner Abteilung stundenlang surfen. Er kann jedoch keine technische Überlastung des Systems feststel-len.

Der Vorgesetzte informiert die gesamte Arbeitnehmerschaft darüber, dass surfen gemäss interner Nutzungsregelung einzig in den Pausen erlaubt ist. Er macht sie gleichzeitig darauf aufmerksam, dass bei weiteren Missbräuchen die fehlbaren Personen damit rechnen müssen, dass sie identifiziert wer-den und Sanktionen gegen sie getroffen werden können.

♦ ♦

Der Vorgesetzte hat auch die Möglichkeit, die Filterprogramme anzupassen und damit den Besuch gewisser Internetseiten auszuschliessen. Nach einigen Tagen muss er feststellen, dass sich die Missbräuche wiederholen. Nun lässt sich der Vorgesetzte die Identität der fehlbaren Personen durch den Sicherheitsbeauftrag-ten mitteilen und sanktioniert diese Personen.

18.9.5 Überwachung der Einhaltung des Verbotes von privater E-Mail-Nutzung In der Nutzungsregelung der Firma ABC ist der private Gebrauch des E-Mails generell verboten. In der Überwachungsregelung ist den Angestellten klar mitgeteilt worden, dass periodisch Stichprobekontrollen vorgenommen werden.

Bei einer solchen Kontrolle entsteht der Verdacht gegen Mitarbeiter X, dass er sich nicht an diese Regel hält. Dieser Verdacht wird dem Vorgesetzten durch den Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt. Da es aber aufgrund der Adressierung unsicher bleibt, ob die „verdächtigen“ Mails tatsächlich privater Natur sind, wendet sich der Vorgesetze direkt an Mitarbeiter X und fragt ihn konkret nach den betref-fenden E-Mails. Dabei stellt sich heraus, dass diese tatsächlich privater Natur sind. Der Vorgesetzte verwarnt Mitarbei-ter X und macht ihn darauf aufmerksam, dass beim nächsten Mal, die entsprechenden Sanktionen er-griffen werden. Da sich Mitarbeiter X an diese Vorwarnung hält, braucht der Vorgesetzte keine Sanktion gegen ihn zu ergreifen.

18.9.6 Sonderfall „Internet / eMail“ Grundsätzlich werden die zwei neuen Kommunikationsmedien wie folgt rechtlich beurteilt: eMail = analog Telefon Internet = analog Printmedien (Zeitung Hinweis: Die CH-Provider sind verpflichtet ihre „Log-Bücher“ 6 Monate aufzuzeichnen. Der Richter kann infolge Beweisfindung eine Öffnung anordnen (Beweispflicht).

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 63/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

19.AGB_Firma CeDe 19.1.1 Allgemeines Es ist unser Bestreben, dich stets zu deiner vollsten Zufriedenheit zu bedienen. Dazu gehören auch unse-re fairen Geschäftsbedingungen. Wir liefern nur fabrikneue Produkte in Original-Markenqualität. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir das durch deine Bestellung abgegebene Vertragsangebot durch unsere Auftragsbestätigung annehmen. Diese Auftragsbestätigung beinhaltet die wesentlichen In-halte deiner Bestellung. Solltest du Fragen zu unseren Geschäftsbedingungen haben, melde dich bitte unter [email protected].

19.1.2 Annahmeverweigerung Bei unberechtigter Annahmeverweigerung, der von uns gelieferten Waren, berechnen wir die uns ent-standenen Kosten; bei wiederholter Annahmeverweigerung wird die Kundennummer gesperrt.

19.1.3 Datenschutz CeDe.ch nimmt nur die zwingend benötigten Daten auf und benutzt diese im Rahmen der Abwicklung der Bestellung sowie mit dem Zweck, dem wiederkehrenden Kunden das Einkaufen so einfach wie möglich zu gestalten. Die persönlichen Daten werden von CeDe.ch entsprechend der Datenschutzgesetzgebung vertraulich behandelt. CeDe.ch gibt keine Daten an Dritte weiter. Deine Daten werden keinesfalls für Fremdwerbung eingesetzt oder weiterverkauft. Wir sind jedoch zu Mitarbeit verpflichtet, wenn wir aus rechtlichen Gründen aufgefor-dert werden, Kundeninformationen zur Verfügung zu stellen.

19.1.4 Gerichtsstand Unsere Geschäftstätigkeit basiert ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Winter-thur. Wir sind berechtigt, auch an deinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.1.5 Gewährleistung/Haftung Bei der gelieferten Ware ist die Haftung auf eine Ersatzlieferung begrenzt. Ansprüche auf Rückgängigma-chung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung sind ausgeschlossen, sofern eine Ersatzlieferung in angemessener Frist möglich ist. Einwendungen wegen Mängeln an der Ware können innerhalb von 8 Tagen geltend gemacht werden. Ergibt die Überprüfung der mangelhaften Ware, dass die Mängel auf schuldhaftes Verhalten des Käufers (z.B. Beschädigung durch unsachgemässe Behandlung) zurückzuführen ist, so trägt der Käufer die Kos-ten der Ersatzlieferung; für eventuell entstandene Hardwareschäden, verursacht durch den Kopierschutz, lehnen wir jegliche Haftung ab. Unsere Haftung für eigenes Verschulden, sowie das unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehil-fen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

19.1.6 Lieferbedingungen bei CeDe Beachte bitte die Lieferfristen, welche auf unserer Site zum jeweiligen Produkt angegeben sind. Dies sind Erfahrungswerte, welche jedoch durch Rückstände variieren können. Ein Lieferverzug führt nie zu einer Reduktion des Verkaufspreises. Um die Ware so schnell wie möglich auszuliefern, nehmen wir auch Teillieferungen vor. Für dich fallen dadurch keinerlei Mehrkosten an.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 64/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Die Lieferung erfolgt per Post. CeDe.ch nimmt nur Lieferungen innerhalb der Schweiz vor.

19.1.7 Preise Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bereits im Preis inbegriffen. Statt Nachnahme und Versandkostenanteile erhältst du bei uns ein A-Post-Päckchen mit einem Einzah-lungsschein. Unsere Nettopreis-Politik ist unabhängig vom jeweiligen Bestellbetrag, sogar eine einzelne CD oder DVD kostet dich nur genau den Preis, der im Katalog aufgeführt ist

19.1.8 Reklamationen Umtausch ist nur bei Falschlieferung oder Herstellungsfehlern möglich. Bei Rücksendungen muss die Rechnung oder der Lieferschein beigelegt werden, da eine Bearbeitung sonst nicht möglich ist. Bei der Beschädigung auf dem Transportweg musst du innerhalb von 48 Stunden reklamieren, da sonst der An-spruch auf einen kostenlosen Ersatz erlischt. Rückgabe wegen Nichtgefallens ist ausgeschlossen. Die Rücksendung soll mit dem Vermerk "zurück an den Absender" und kann in den nächsten gelben Postbriefkasten geworfen werden. So entstehen für dich keine Kosten, wenn du beschädigte Waren an uns retournierst.

19.1.9 Umtausch Umtausch oder Rücknahme von Ton-, Bild- und Informationsträgern sind aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich. Ausnahmen siehe unter 'Reklamationen'. Wir können nicht garantieren, dass bestimmte Produkte den von dir gewünschten Zweck erfüllen. Ebenso setzen einige Produkte besondere Hard- und Softwarekonfigurationen voraus. Im Zweifelsfall erkundige dich vor der Bestellung

19.1.10 Zahlungsbedingungen Wir bitten dich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Unberechtigte Abzüge müssen wir Nachbelasten. Kommst du mit deinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, dir neben den Mahnkosten 5% Verzugs-zins Nachzubelasten. Du wirst bei uns auch gesperrt und wir beschreiten den Rechtsweg.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 65/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Index Recht

insolvent ................................. 22 E ( Insolvenzerklärung ................. 22 Internet ................................... 60 EDV-Verträge ........................ 46 (KKG) ..................................... 27

(Lieferverzug)......................... 20 Eigengebrauch ....................... 52 J Eigentumsvorbehaltsregister .. 25

A Einfache Gesellschaft ............ 8 Juristische Person .................... 6 Einfache Lizenz...................... 48 Ablieferung Werk.............. 39 K Einfache Schriftlichkeit........ 14

Abmahnungspflicht .......... 39 Einfacher Auftrag ................. 43 Kaufvertrag............................. 29 Absichtliche Täuschung ...... 16 eMail....................................... 60 Kaufvertrages......................... 49 Abzahlungsverträge ............... 16 Entstehung

Urheberrechtsschutz ....... 51 Kleinkredite........................... 16

AG............................................ 6 Kollektivgesellschaft.............. 8 Aktienarten ......................... 7 Erfüllungsort......................... 18 Kommanditaktiengesellschaft... 6

Ersatzlieferung ..................30, 40 Aktienbuch ............................... 7 Kommanditär ............................ 9 Escape-Klausel ........................ 7 Aktiengesellschaft.................. 9 Kommanditgesellschaft ......... 9 exklusives Recht .................... 47 Aktienregister ........................... 7 Komplementär .......................... 9

Akzept.................................. 14 Konkurrenzverbot............. 35 F Alleinige Lizenz ...................... 48 Konkurs .............................22, 24

Faustpfand .......................23, 26 Anfechtung ........................... 16 Körperschaften ......................... 6 Ferien................................... 36 Annahmeverzug ................... 19 Kriterien Selbständig ........... 34

Annullierung ......................... 16 Feste Mietdauer................ 33 Kündigung ............................ 36 Arbeitspflicht ...................... 34 Kündigung zur Unzeit .......... 38 Feststellungsklage.................. 53

Kündigungsschutz ............... 37 Arbeitsvertrag ................ 34 Firmenausschliesslichkeit: ......................................... 7 Arbeitzeugnisses.............. 36 L

Firmeneinheit: ................... 7 Auftrag ............................... 41 Leasingvertrag...................... 47 Firmenrecht .............................. 7 Aufzeichnung Log-Bücher ...... 63 Leasingvertrages.................... 49 Firmenwahrheit................. 7 Auskunftsrecht ............... 58 Lizenzvertrag ...................47, 52 Fixgeschäft ............................. 20 Lohnfortzahlung................ 35 Ausschliessliche Lizenz.......... 48 Freizeit................................. 36 Lohnzahlungspflicht......... 35 B Fristlose Kündigung ............ 37

M Furchterregung..................... 17 Bearbeitungsgrundsätze ........ 57 Fürsorgepflicht .................. 36 Beendigung Mietvertrage .... 33 Mahnen.................................. 26

Befolgung Weisungen .... 41 Mahngeschäft......................... 20 G Befolgungspflicht.............. 35 Mangelhafte Lieferung ......... 21

Gattungssache ....................... 18 Miete ...................................... 47 Beharren auf Leistung ......... 21 Gattungsware......................... 29 Mietvertrag ........................32, 49 Beratungsauftrag.................... 46 Gebrauchsüberlassungsvertrag

......................................43, 47 Minderung .........................30, 40 Besonders

schützenswerte Daten........................................... 56

Missbrauch ........................... 62 Geldschuld ............................. 18 Missbräuchliche Kündigung 37 Gemischte Verträge ........ 43 Mündigkeit .......................... 14 Betreibung.............................. 23 Generalversammlung ............. 10 Betreibung auf Konkurs.......... 24 N Genossenschaft ....................... 6 Betreibung auf Pfändung........ 23 geschützten Werken............... 51 Namenaktie......................... 7 Betreibung auf Pfandverwertung

........................................... 23 Gesellschafterversammlung... 10 Negatives Vertragsinteresse .. 21 Gewährleistungspflicht ... 39 Nichterfüllung Schuldners .. 19 Betreibungen.....................23, 25 Gläubigerverzug ................... 19 Nutzen & Gefahr..................... 29 Betreibungsamt ...................... 25 GmbH................................. 6, 10 Nutzungsrecht ...................... 52 Betreibungsauszug .............. 25 Gründe Nutzungsregelung................ 62 Bundesorgane ...................... 59

Vertrag ............................... 15 O C Grundpfand......................23, 26

Grundpfandrecht .................... 26 Obligation ............................... 13 Computerprogramme........... 53 H Ö D Haustürgeschäfte ................... 16 Öffentliche Beurkundung .... 14 Datensammlungen ........ 58 Herausgabepflicht ............ 41 Öffentliches Recht.................. 5 Datenschutz am Arbeitsplatz.. 60 Hinterlegung........................... 19 Datenschutzbeauftragte ...... 59 O Höhere Gewalt ...................... 20 Datenschutzgesetz..... 56 Hosting ................................... 50 Offerte ................................... 15 Datenschutzkommission ..... 59 Ordentliche Kündigung ....... 36 I Datensicherheit .............. 58 Organe ................................... 10

Dispositves Recht:.................... 5 IKO......................................... 27 DSG ....................................... 56 Innominatverträge ....... 43

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 66/67

Recht Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker

Schadenersatz ...........21, 40, 41 P Vertrag ................................... 15 Schadenverursachung ... 35 Verträge eigener Art........ 43 Pacht ...................................... 47 Schuldanerkennung............. 26 Vertragsabschluss.................. 14 Personendaten................ 56 Schutzanspruch...................... 56 Vertragsarten ......................... 43

Persönliche Ausführung 39, 41

Vertragsauflösung................ 16 Schutzdauer ........................... 53 Schutzrechten Dritter ........... 48 Vertragserfüllung ................. 18

Persönlichkeitsprofile.. 56 Vertragsfähigkeit .................. 14 Selbsthilfeverkauf ................... 19 Vertragsform......................... 14 Sicherungskopien................... 53 Pflichten Arbeitgeber ........... 35

Sonderfall „Internet / eMail“ .... 63 Vertragsklauseln ....................... 25 Pflichten Arbeitnehmer ........ 34 Sorgfältige Ausführung... 39 Vertragsleistungen............... 15 Pflichten Auftraggeber......... 41

Vertragsrücktritt .................40, 42 Pflichten Beauftragter .......... 41 Sorgfaltspflicht .............34, 41 Vertragstypen......................... 43 Pflichten Besteller ................ 40 Spesenersatz .................... 36 Vertragsverletzung ................. 19 Pflichten Käufer.................... 29

Speziessache......................... 18 Verwaltungsrat ....................... 10 Pflichten Mieter..................... 32 Speziesware........................... 29 Verzicht auf Leistung ........... 21 Pflichten Unternehmer ......... 39 Spionprogrammen ............... 60 Verzug Schuldner................. 20 Pflichten Verkäufer............... 29 Stiftung ..................................... 6 Verzugszinsen ...................... 23 Pflichten Vermieter............... 32 Strafregisterauszug ................ 60 vinkulierte Namenaktie ............. 7 Positives Vertragsinteresse 21 SWICO ................................... 53 Vorzeitige Rückgabe....... 33 Private ................................... 58

Privatrecht .............................. 5 T W Produkthaftung....................... 45 Treuepflicht ........................ 34 Prüfung................................ 40 Wahlmöglichkeiten............... 20

Wandelung ........................30, 40 Ü Q Weisung ................................. 60 Überstunden ...................... 35 Werklohn............................. 40 Qualifizierte Schriftlichkeit .. 14 Übervorteilung...................... 16 Werkvertrag ...............39, 43 R Überwachungsreglement60, 62 Wesentlicher Irrtum.............. 17

Rechenschaftspflicht....... 41 U Z Rechtfertigungsgründe ........... 59 Urheber ................................. 51 Rechtsansprüche DSG ........ 59 Zahlungen ................................ 25 Urheberpersönlichkeitsrechte

........................................... 52 Rechtschutz Urheber ........... 53 Zahlungsbefehl....................... 23 Rechtsformen.................... 7 Zeitpunkt ............................... 18 Urheberrecht .......................... 51 Rechtsgewährleistung ....30, 48 ZEK ........................................ 27 Urteilsfähigkeit .................. 14 Revisionsstelle ....................... 10 Zweck DSG ........................... 56 Rücktritt .................................. 40 Zweckgebundenheit ..... 57 V Rücktritt vom Vertrag.............. 21 zwingendes Recht .................. 42

Variable Mietdauer .......... 33 Rügeobliegenheit ............. 40 Zwingendes Recht:................... 5 Verein....................................... 6

S Verhältnismässigkeit ... 57 Sachgewährleistung ............ 30 Verjährung .......................17, 18 Sanktionen ............................. 59 Verjährungsstopp ................... 18 Disclaimer Alle angebotenen Inhalte dienen ausschliesslich zu persönlichen Information. Eine kommerzielle Nutzung der Inhalte ist nicht gestattet. Die hier öffentlich zugänglich gemachten Dokumente, inklusive weiterer dazugehöriger Daten wie z.B. Bilder, Grafiken, sind urheber-rechtlich geschützt. Verantwortlich für die Inhalte sind die jeweiligen Autoren (siehe jeweilige Quellen). Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt wer-den. Alle Inhalte auf diesem Server werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wiedergegeben. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen. Für die Inhalte der über Hyperlinks verbundenen Angebote auf anderen Servern sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

Marco Storchi & Roger Wiesendanger, 13.07.05 RECH 67/67