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Zwang und Freiheitsbeschränkung in der Altenpflege. von Univ.-Ass. Mag. Maria Kletecka Rechtswissenschaftliche Fakultät Wien Abteilung Medizinrecht. Wieviel Freiheit ist möglich, wieviel Fürsorge ist erforderlich?. Frage der Verantwortung Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen? - PowerPoint PPT Presentation
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Zwang und Freiheitsbeschränkung in der
Altenpflege
vonvon
Univ.-Ass. Mag. Maria KleteckaUniv.-Ass. Mag. Maria KleteckaRechtswissenschaftliche Fakultät Wien Rechtswissenschaftliche Fakultät Wien
Abteilung MedizinrechtAbteilung Medizinrecht
Wieviel Freiheit ist möglich, wieviel Fürsorge ist erforderlich?
Frage der VerantwortungFrage der Verantwortung Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen?Wieviel Zwang um Ziele durchzusetzen? Frage der Selbstgefährdung - Schutz vor Frage der Selbstgefährdung - Schutz vor
sich selbst? (Extremraucher, sich selbst? (Extremraucher, Extremsportler)Extremsportler)
Freiheit = RisikoFreiheit = Risiko
Grundprinzipien unserer Rechtsordnung Liberale VerfassungLiberale Verfassung
Garantiert Freiheitsrechte, Meinungsfreiheit Garantiert Freiheitsrechte, Meinungsfreiheit etcetc
SelbstbestimmungSelbstbestimmung FürsorgepflichtFürsorgepflicht
Schutz der Schwachen als öffentliches Schutz der Schwachen als öffentliches Interesse (zB § 146b ABGB)Interesse (zB § 146b ABGB)
Schutz vor SelbstschädigungSchutz vor Selbstschädigung
Rechtliche Rahmenbedingungen der Alten- und Pflegebetreuung Landes-SozialhilfegesetzeLandes-Sozialhilfegesetze Entwurf Bundes-PflegeheimG (VfGH)Entwurf Bundes-PflegeheimG (VfGH) PflegevereinbarungPflegevereinbarung Bundes-SeniorengesetzBundes-Seniorengesetz Heimgesetze der LänderHeimgesetze der Länder
Europäische Charta der Rechte und Europäische Charta der Rechte und Freiheiten älterer Menschen in HeimenFreiheiten älterer Menschen in Heimen
Grund- und Persönlichkeitsrecht Verfassungsrechtlich gewährleistete Verfassungsrechtlich gewährleistete
Grundrechte: Grundrechte: B-VG, StGG, MRK, VerfassungsgesetzeB-VG, StGG, MRK, Verfassungsgesetze historisch: Schutz vor Privilegien einzelner Staatsbürgerhistorisch: Schutz vor Privilegien einzelner Staatsbürger gilt zwischen Staat und Bürgern; Hoheitsverwaltung gilt zwischen Staat und Bürgern; Hoheitsverwaltung nur ausnahmsweise „Drittwirkung“nur ausnahmsweise „Drittwirkung“ Regelungen zwischen Privaten werden idR im Privat- und Regelungen zwischen Privaten werden idR im Privat- und
Strafrecht getroffenStrafrecht getroffenGleichheitssatz, Schutz der persönlichen Freiheit, Freizügigkeit derGleichheitssatz, Schutz der persönlichen Freiheit, Freizügigkeit der
Person, des Vermögens und des Aufenthalts, Achtung des Privat-Person, des Vermögens und des Aufenthalts, Achtung des Privat-
und Familienlebens sowie der Wohnung, Glaubens- undund Familienlebens sowie der Wohnung, Glaubens- und
Gewissensfreiheit, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- undGewissensfreiheit, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- und
Versammlungsfreiheit, DatenschutzVersammlungsfreiheit, Datenschutz
Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Betroffener muss Recht selber geltend machenBetroffener muss Recht selber geltend machen UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch Bei Verschulden: SchadenersatzBei Verschulden: Schadenersatz
Generalklausel: § 16 ABGBGeneralklausel: § 16 ABGB
Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: §§ 1325 - 1327 ABGBLeben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: §§ 1325 - 1327 ABGB
Freiheit: §§ 1328, 1329 ABGBFreiheit: §§ 1328, 1329 ABGB
Privatsphäre, Geheimnisbereich: § 16 ABGB, § 1328a ABGB Privatsphäre, Geheimnisbereich: § 16 ABGB, § 1328a ABGB
Achtung religiösen Empfinden: § 39 ABGBAchtung religiösen Empfinden: § 39 ABGB
Recht auf einen würdigen Tod: § 16 ABGBRecht auf einen würdigen Tod: § 16 ABGB
Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Staat schützt gewisse Rechte zwischen Privaten Staat schützt gewisse Rechte zwischen Privaten selbstselbst
kein Schadenersatzkein Schadenersatz
Freiheitsentziehung: § 99 StGBFreiheitsentziehung: § 99 StGB
Nötigung: § 105 StGBNötigung: § 105 StGB
(fahrlässige) Körperverletzung: §§ 83 + 88 StGB(fahrlässige) Körperverletzung: §§ 83 + 88 StGB
Instichlassen eines Verletzten: § 94 StGBInstichlassen eines Verletzten: § 94 StGB
Unterlassen der Hilfeleistung: § 95 StGBUnterlassen der Hilfeleistung: § 95 StGB
Eigenmächtige Heilbehandlung: § 110 StGBEigenmächtige Heilbehandlung: § 110 StGB
Verletzung des Briefgeheimnisses: § 118 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses: § 118 StGB
Zwang in der Pflege
Rechtsordnung schützt grundsätzlich die Rechtsordnung schützt grundsätzlich die Privatautonomie und die SelbstbestimmungPrivatautonomie und die Selbstbestimmung
Jede Zwangsausübung ist daher Jede Zwangsausübung ist daher rechtfertigungsbedürftigrechtfertigungsbedürftig
Die Rechtsordnung enthält einige Die Rechtsordnung enthält einige Rechtfertigungsmöglichkeiten für ZwangRechtfertigungsmöglichkeiten für Zwang
Rechtfertigung von Zwang in der Pflege
Gesetzliche ZwangsbefugnisseGesetzliche Zwangsbefugnisse Wahrung öffentlicher InteressenWahrung öffentlicher Interessen Strafvollzugsrecht (§ 69 StVG: Zwangsuntersuchung, Strafvollzugsrecht (§ 69 StVG: Zwangsuntersuchung,
Zwangsbehandlung, Zwangsernährung; § 68a StVG; Zwangsbehandlung, Zwangsernährung; § 68a StVG; Maßnahmenvollzug in psychiatrischen Krankenanstalten)Maßnahmenvollzug in psychiatrischen Krankenanstalten)
Seuchenrecht (zB EpidemieG, TbG)Seuchenrecht (zB EpidemieG, TbG) Suchtmittelrecht (Untersuchungspflicht)Suchtmittelrecht (Untersuchungspflicht) Diagnosepflichten (StVO, Abstammungsuntersuchung)Diagnosepflichten (StVO, Abstammungsuntersuchung) Sozialversicherungsrechtliche ObliegenheitenSozialversicherungsrechtliche Obliegenheiten UbGUbG
Rechtfertigung von Zwang in der Pflege Familienrechtliche Entscheidungs- und Familienrechtliche Entscheidungs- und
Zwangsbefugnisse Zwangsbefugnisse Einwilligung in die Heilbehandlung, Verbot der Sterilisation, Einwilligung in die Heilbehandlung, Verbot der Sterilisation,
AufenthaltsbestimmungAufenthaltsbestimmung
Allgemeine Rechtfertigungsgründe, die von Allgemeine Rechtfertigungsgründe, die von jedermann in Anspruch genommen werden jedermann in Anspruch genommen werden könnenkönnen Notwehr und NothilfeNotwehr und Nothilfe Rechtfertigender Notstand (unmittelbar drohende Gefahren Rechtfertigender Notstand (unmittelbar drohende Gefahren
für höherwertige Rechtsgüterfür höherwertige Rechtsgüter EinwilligungEinwilligung
SelbstbestimmungsrechtPrivatautonomie Art 8 EMRK: Achtung des Privat- und Art 8 EMRK: Achtung des Privat- und
FamilienlebenFamilienleben § 110 StGB§ 110 StGB § 146c ABGB§ 146c ABGB
EinwilligungsfähigkeitEinwilligungsfähigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Referat => Dr. Bachinger Referat => Dr. Bachinger
Selbstbestimmung § 110 StGB: Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung,
wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 146c Abs 1 ABGB: Einwilligungen in medizinischeBehandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; .....
§ 8 Abs 3 KAKuG: Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. .......
BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit Art 1 Abs 1: "Jedermann hat das Recht auf
Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)". Art 2 Abs 1: "Die persönliche Freiheit darf einem
Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ...
5. wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; ..."
BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit Voraussetzungen:Voraussetzungen:
Selbst- oder Fremdgefährdung wegen psychischer Selbst- oder Fremdgefährdung wegen psychischer KrankheitKrankheit
Ausbreitung ansteckender KrankheitenAusbreitung ansteckender Krankheiten Achtung der Menschwürde und möglichste Achtung der Menschwürde und möglichste
Schonung der PersonSchonung der Person VerhältnismäßigkeitVerhältnismäßigkeit Effizientes RechtsschutzverfahrenEffizientes Rechtsschutzverfahren Ersatzansprüche bei rechtswidriger AnhaltungErsatzansprüche bei rechtswidriger Anhaltung
BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit
Freiheitsbeschränkung: Aufenthalt kann Freiheitsbeschränkung: Aufenthalt kann
nicht nach freiem Willen verändert werdennicht nach freiem Willen verändert werden
psychische Erkrankung: weiter als UbGpsychische Erkrankung: weiter als UbG
sämtliche Erscheinungsformen geistiger sämtliche Erscheinungsformen geistiger
Behinderung iSd § 273 ABGBBehinderung iSd § 273 ABGB
SelbstgefährdungSelbstgefährdung
Unterbringungsrecht (UbG)
Voraussetzungen für FreiheitsbeschränkungVoraussetzungen für Freiheitsbeschränkung
„ ... an einer psychischen Krankheit leidet
und
im Zusammenhang damit sein Leben oder
seine Gesundheit oder das Leben oder die
Gesundheit anderer
ernstlich und erheblich gefährdet ...“
Unterbringungsrecht „...nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb
einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder
betreut werden kann.
Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden
Freiheitsbeschränkungen in Heimen Grundsätzlich derzeit unzulässig!Grundsätzlich derzeit unzulässig! Kompetenz des Bundes (VfGH - Kompetenz des Bundes (VfGH -
Entscheidung)Entscheidung) Keine Bestimmung des Aufenthalts durch Keine Bestimmung des Aufenthalts durch
den Sachwalter!den Sachwalter! Ausnahmen: Ausnahmen:
Allgemeinen Rechtsfertigungsgründe (Einwilligung, Allgemeinen Rechtsfertigungsgründe (Einwilligung, Nothilfe, Rechtfertigender Notstand)Nothilfe, Rechtfertigender Notstand)
BehandlungsvertragBehandlungsvertrag Pflicht zur Hilfeleistung gem § 95 StGBPflicht zur Hilfeleistung gem § 95 StGB
Freiheitsbeschränkungen in HeimenFreiheitsentziehung: § 99 (1) Wer einen anderenwiderrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise diepersönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren zu bestrafen.
Nötigung: § 105 (1) Wer einen anderen mit Gewalt oderdurch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldungoder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig,wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zudem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.