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Zweiter Teil Handeln durch Verwaltungsakt

Zweiter Teil Handeln durch Verwaltungsakt€¦ · Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG • jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,

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ZweiterTeil

HandelndurchVerwaltungsakt

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EinVerwaltungsakt

istnach§35S.1VwVfG

•  jedeVerfügung,EntscheidungoderanderehoheitlicheMaßnahme,

•  dieeineBehörde

•  zurRegelungeines

•  Einzelfalls

•  aufdemGebietdesöffentlichenRechtstrifftunddie

•  aufunmi<elbareRechtswirkungnachaußengerichtetist.

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QualifzierungderMaßnahme

•  EinschwererSturmfegtüberHamburg.EineschwereSturmflutdrohtsichauchaufdieWasserpegelständederElbemassivauszuwirken.DieHamburgerWasserbehördeninformierentäglichüberdieaktuellenWasserstände.NahederElbeverteilenPolizeibeamteZeRelmitVerhaltensempfehlungenundWarnungen.ImHafengebietmachenBöllerschüssezusätzlichaufdieSturmflutaufmerksam.

•  FürdiekommendenTageprognosVziertderDeutscheWeRerdienststurmarVgeWindeundstarkeRegenfälle.DieHamburgerBehördefürInneresrechnetmiteinemweiterenAnsVegderPegelständeundeinemÜberspülenderDeiche,diezubrechendrohenundeineÜberschwemmungderElbniederungsgebietederStadtzurFolgehäRe.DiezuständigenBehördenvermerkenindenHochwasser‐schutzanlagenplänen,welcheHochwasserschutzanlagenverstärktunderhöhtwerdenmüssen.

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Sturmflut

•  DieBehördenleiterordnendarau[indieEvakuierungderbetroffenenStadtgebietebinnendernächstenachtStundenan.DieAnordnungandieBewohner,ihreHäuserzuverlassen,wirdüberRundfunkundFernsehen,überdasInternetundumherfahrendeLautsprecherwagenverkündet.

•  DiePolizeibeamtenOundPstelleninderbereitsmenschenleerenElbstraßeamElbuferfest,dassdieRentnerinRihreErdgeschosswohnungnochnichtverlassenhat.OundPfordernRauf,sichausderGefahrenzonezuen^ernen,worau[inRderAufforderungwiderwillignachkommt.

•  WiesinddieimSachverhaltangesprochenenMaßnahmenderVerwaltungrechtlichzuqualifizierenundwelcherechtlicheBedeutunghabendieseEinordnungen?

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AuszugausdemGesetzüberdenDeutschenWeRerdienst

§1Rechtsform,AuCau,Sitz

DerDeutscheWeRerdienstisteineteilrechtsfähigeAnstaltdesöffentlichen RechtsimGeschäbsbereichdesBundesministeriumsfürVerkehr,Bauund Stadtentwicklung.

§4Aufgaben

AufgabendesDeutschenWeRerdienstessind(...)

1. dieErbringungmeterologischerDienstleistungenfürdieAllgemeinheit odeeinzelneKunden...

3. dieHerausgabevonamtlichenWarnungenüberWeRererscheinungen, diezueinerGefahrfürdieöffentlicheSicherheitundOrdnungführen können,insbesondereinBezugaufdrohendeHochwassergefahren.

§5 Befugnisse

DerDeutscheWeRerdiensterbringtseineDienstleistungenin privatrechtlichenHandlungsformen,soweitdemandereGesetzenicht entgegenstehen.

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Einordnung

•  InformaHonenderWasserbehördenüberWasserstände,Verhaltens‐empfehlungenundWarnungen(einschließlichderBöllerschüsse)

MerkmalRegelungundAbgrenzungzumRealakt:KonsequenzenfürKlageart

•  AnpassungderHochwasserschutzplänedurchzuständigeBehörden

MerkmalAußenwirkungundAbgrenzungzuVerwaltungsvorschriben,fürdiedieVerwaltungkeineausdrücklicheErmächVgungsgrundlagebraucht.

•  PrognosedesDeutschenWe<erdienstes

MerkmalBehördeundhoheitlichesHandeln:AbgrenzungzumprivatrechtlichenHandelnundKonsequenzenfürdenRechtsweg

•  AnordnungderBehördenleiter,dasSperrgebietzuverlassen MerkmalEinzelfallundAbgrenzungzurRechtsverordnung:Allgemeinverfügung.

RechtswidrigeVerwaltungsaktesindandersalsRechtsnormenregelmäßignichtnichVg,sondernanfechtbarundau[ebbar,vgl.§§43,44,48VwVfG

•  AufforderunganR,dasGebietzuverlassen

eigenständigerRegelungsgehalt,weilKonkreVsierungderAllgemeinverfügung

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Verwaltungshandeln

PrivatrechtlichesHandeln Öffentlich‐rechtlichesHandeln

Regelung schlicht‐hoheitlich(Realakt)

EinseiHgeRegelung zweiseiVgeRegelung

(öffentlich‐rechtlicherVertrag)

mitAußenwirkung ohneAußenwirkung

VielzahlvonFällen Einzelfall VielzahlvonFällen Einzelfall

=Rechtsverordnung, =Verwaltungsakt =Verwaltungs‐ =Einzelweisung

Satzung vorschriben

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VerwaltungsaktoderRechtsnorm?

Sachverhalt

abstrakt konkret

AdressatderRegelung

generell Rechtsnorm(RechtsverordnungenSatzungen)

Allgemeinverfügung

individuell wäreunzulässigesEinzelfallgesetz,dürbeabermeistenseinVerwaltungsaktsein

Verwaltungsakt(Einzelfallentscheidung)

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§4 FunkVon,BegriffundArtendesVerwaltungsakts

•  Abgrenzungen

–  zumRealakt

–  undzuanderenHandlungsformenderVerwaltungwie

•  Verwaltungsvertrag•  RechtsverordnungundSatzung•  PrivatrechtlichemHandelnderVerwaltung

•  HandlungsformenderVerwaltunglassensichdanachunterscheiden,obsie

–  rechtsverbindlichoderunverbindlichsind,–  einseiVgoderkonsensualgetroffenwerden,–  eineEinzelfallregelung(konkret‐individuell)oderRechtsnorm

(abstrakt‐generell)enthalten,aberauch,obsie

–  AußenwirkunggegenüberdemBürgeroderbloßverwaltungsinterneWirkunghaben.

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FunkVon

•  Individualisierungs‐undKlarstellungsfunkHon

InstrumentdesGesetzesvollzugsimEinzelfall,d.h.derfallbezogenenKonkreVsierungabstrakt‐generellergesetzlicherVorgabenodermitdenWortenvonO"oMayer"einobrigkeitlicherAnspruch,derdemUntertanimEinzelfallbesVmmt,wasfürihnrechtensseinsoll."

•  FehlerunabhängigeRechtswirksamkeit

AucheinrechtswidrigerVAistwirksam,solangeernichtaufgehobenoderanderweiVgerledigtist(§43Abs.2VwVfG),esseidenn,derVAistausnahmsweisenichVg(§43Abs.3VwVfG).

•  DauerhaXeBindungswirkungdurchBestandskraX

NachAblaufderAnfechtungsfrist(§§70,74VwGObzw.§58Abs.2VwGO)bleibtderVAdauerhabwirksam,auchwennerrechtswidrig(abernichtnichVg)ist.InsoweitistderbegünsVgendeVAdieGrundlagefürVertrauensschutz.

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FunkVonen

•  hatderVAabernichtnurimmateriellenVerwaltungsrecht,sondernauchim

•  Verwaltungsverfahrensrecht,dennnach§9VwVfGsindwesentlicheVerfahrensvorschribennuranwendbar,wenndasVerfahrenaufdenErlasseinenVAzielt,insbes.Anhörungnach§28VwVfG,Begründungserfordernisnach§39VwVfG,dieVorschribenüberNebenbesVmmungen(§36VwVfG)oderzurAu[ebungvonVAen(§§48f.VwVfG)

•  ImVerwaltungsvollstreckungsrechtistderVAähnlicheinemgerichtlichenUrteileinVollstreckungsVtelzugunstenderBehörde,diesichzumZweckeineswirksamenGesetzes‐vollzugseinenvollstreckbarenTitelselbstverschaffenunddiesenauchselbstvollstreckendarf,alsokeinUrteilimKlagewegerstreitenmuss.

•  BesondereRelevanzhatderVAauchimVerwaltungsprozessrecht,denndieWahlderrichVgenKlagearthängtvonderrichVgenQualifizierungderMaßnahmeab.EinerechtsschutzeröffnendeFunkVonhatderVAheute(andersinPreußen)jedochnichtmehr.

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Ersatztermin

fürden30.April2014

Dienstag,der13.Mai

10.00‐12.00Uhr,PhilA

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EinVerwaltungsakt

istnach§35S.1VwVfG

•  jedeVerfügung,EntscheidungoderanderehoheitlicheMaßnahme,

•  dieeineBehörde

•  zurRegelungeines

•  Einzelfalls

•  aufdemGebietdesöffentlichenRechtstrifftunddie

•  aufunmiRelbareRechtswirkungnachaußengerichtetist.

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DreicharakterisVscheMomente

•  VAalsHandlungsinstrumentderVerwaltung,durchdasdieRechtsbeziehungzumBürgereinseiVgautoritaVvundverbindlichimEinzelfallkonkretgeregeltwird.

•  AucheinrechtswidrigerVAwirdbestandskräXigundmussvomBürgerbefolgtwerden,wennersienichtinnerhalbderRechtsbehelfsfristenangreib.UnwirksameunddeshalbnichVgeVerwaltungsaktesinddieAusnahme.

•  BehördenvollstreckeneinenVA,wennVollstreckungsvoraussetzungenerfülltsind,selbst.SiemüssenalsonichtdieGerichteeinschalten.

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MerkmaledesVerwaltungsakts(1)

•  HoheitlicheMaßnahme:JedeseinseiVgeVerhaltenmitErklärungswert,dasdemöffentlichenRechtzuzurechnenist

Abgrenzungzumkonsensualen(zweiseiVgem)HandelndurchVerwaltungs‐vertragnach§§54ff.VwVfG

•  Behörde:JedeStelle,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt(§1Abs.4VwVfG).FunkVonaler,nichtorganisatorischerBehördenbegriff,alsoauchderBelieheneistBehördeindiesemSinne.

AbgrenzungzuPrivaten,dienichtbeliehensind,aberauchzuMaßnahmen,diefunkVonalderLegislaVveoderJudikaVvezuzurechnensind.

•  Regelung:UnmiRelbaraufdieSetzungvonRechtsfolgengerichteteMaßnahme.

AbgrenzungzuMaßnahmen,die(noch)keineRechtsfolgenhaben,alsozuvor‐bereitendenVerfahrensakten,zutatsächlichemVerwaltungshandeln(Realakten)undzuminformellenVerwaltungshandeln(insbes.WarnungenundEmpfehl‐ungen).HierergebensichinderPraxisbesondereProblemfälle.

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Regelung

•  wenndieMaßnahmenachihremobjekVvenSinngehaltaufdieBegründung,Änderung,Au[ebungoderverbindlicheFestlegungvonRechtenoderPflichtengerichtetist,kurz:

EinVerwaltungsaktmussunmi<elbaraufdieHerbeiführungeinerRechtsfolgezielen,etwa:

–  Verbote:denAdressatenwirdeinbesVmmtesVerhaltenuntersagt

–  Gebote:vondenAdressatenwirdeinposiVvesTun(Handeln)verlangt.–  Rechtsgewährung:EineErlaubniswirderteilt,eineLeistungwirdgewährt.–  Versagung:EinbeantragterVerwaltungsaktwirddurchBescheidabgelehnt.–  Rechtsgestaltung:EinRechtsverhältniswirdumgestaltet,zBdurch

Au[ebungeinerGenehmigung.

•  DasErforderniseinerRegelungdientderAbgrenzungzubloßenRealakten,dienichtaufeinenRechtserfolg,sondernlediglichaufeinentatsächlichenErfolggerichtetsind.

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MerkmaledesVerwaltungsakts(2)

•  Einzelfall:konkret‐individuelleMaßnahme,alsokonkreter(nicht:abstrakter)Regelungsgegenstandundindividueller(nicht:genereller)Adressat

AbgrenzungzurRechtsnorm(RechtsverordnungoderSatzung).VoraussetzungderIndividualitätwirddurchdieMöglichkeitderAllgemeinverfügungnach§35S.2VwVfGgelockert.

•  aufdemGebietdesÖffentlichenRechts:verwaltungsrechtlicheMaßnahme

AbgrenzungzumprivatrechtlichenHandelnderVerwaltungundzuRegierungs‐aktenkrabVerfassungs‐oderVölkerrechts

•  aufunmiRelbareRechtswirkungnachaußengerichtet:BegründungvonRechtenundPflichteneinesaußerhalbderVerwaltungstehendenRechtsubjekts(Bürgers)

AbgrenzungundAusscheidungverwaltungsinternerMaßnahmen,insbes.dienstlicherWeisungen.Problemfälle:MitwirkungshandlungenbeimehrstufigenVerwaltungsmaßnahmen,AufsichtsmaßnahmeninnerhalbderVerwaltung,wobeidiehMderRechtsaufsichteineAußenwirkungzuspricht,derFachaufsichtabernicht.

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Einzelfall

•  Verwaltungsaktistdaraufgerichtet,eineverbindlicheRechtsfolgefürdenbzw.imEinzelfallzusetzen.Umfasstsindkonkret‐individuelleFällestaRundinAbgrenzungzuRechtsnormen(GesetzundRechtsverordnung)abstrakt‐generelleRegelungenfüreineVielzahlvonFällen.

•  DerUnterschiedistwichVg:Rechtsverordnungensind,wennsierechtswidrigsind,nichVg.Verwaltungsaktesinddagegen,selbstwennsierechtswidrigsind,wirksam,aberanfechtbarundau[ebbar.DassetztjedocheinTäVgwerden,seiesdesKlägersoderderBehördevoraus.

AuchderRechtsschutzformensindunterschiedlich.GegenVerwaltungsakteistdieAnfechtungsklage(§42Abs.1Alt.1VwGO)staRhab,gegenRechtsnormendagegendieNormenkontrolle(§47VwGO).SiehabenunterschiedlicheZulässigkeitsvoraussetzungen.

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Einzelfall

•  konkret(Sachverhalt)undindividuell(Adressat)staRabstrakt(Sachverhalt)undgenerell(Adressat)=Rechtsnorm

•  abstrakt‐individuell,wennRegelunganeineneinzelnen,individualisiertenAdressatengerichtetist,aberdieAnzahldergeregeltenFälleunbesVmmtist.Beispiel:EinemUnternehmenwirdaufgegeben,beiGlaReisimmerzustreuen.WeilderAdressateindeuHgindividualisierbarist,liegteinVAvor.

•  konkret‐generell,wennMaßnahmeeinenbesVmmtenSachverhaltbetrifft,aberaneineunbesVmmteAnzahlvonPersonengerichtetist.Beispiel:VerboteineranstehendenDemonstraVondurchdiePolizei.HieristderSachverhaltkonkret,aberesistnichtvorhersehbar,welchePersonenanderDemonstraVonteilzunehmenbeabsichVgen,derAdressatenkreisistnichtnäherbesVmmt,dieRegelunghatgenerellenCharakter.

Eskannoffenbleiben,obesfüreinenVAimSinnedes§35S.1VwVfGausreicht,dasseinerkonkreterSachverhaltvorliegt.DennesgibtdieMöglichkeitderEinordnungderkonkret‐generellneRegelungalsAllgemeinverfügungimSinnedes§35S.2VwVfGunddamitnichtalsRechtsnorm,sondernalsVA.

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Allgemeinverfügung

•  §35S.2VwVfGknüpbandasMerkmaldesEinzelfallsanundersetztdiesesMerkmalfürdieAllgemeinverfügungalskonkret‐generelleRegelung(UnterfalldesVA!).DabeigibtesdreiVarianten:

•  AdressatenbezogeneAllgemeinverfügung(1.Variante)

einindividuellerAdressatwirdnichtgefordert,esreichtdieBesVmmbarkeitdesAdressatenkreisesaus.WürdemandieBesVmmbarkeitzumErlasszeitpunktfordern,wärendieproblemaVschenFällekeineAllgemeinverfügungen,sondernRechtsverordnungen.Aus‐reichendistjedochdiesukzessiveBesVmmbarkeit,sobalddieMaßnahmeihreWirkungenen^altet.Beispiel:VerboteinergeplantenDemonstraVon.JelängerdieMaßnahmewirktoderjeweiterderGeltungsbereichderMaßnahme,destoeherRechtsverordnung.

•  SachbezogeneAllgemeinverfügung(2.Variante) VerzichtaufEingrenzungdurchdenAdressaten.AbgrenzungzurRechtsverordnungdurch

denBezugderMaßnahmeaufeinekonkreteSache.Beispiel:WidmungeinerStraßezumGemeingebrauch(dinglicherVerwaltungsakt)

•  Benutzungsregelung(3.Variante) IndividualisierbarkeitdesAdressatenkreises,indemdieBenutzereinerbesVmmtenSache

angesprochenwerden,zumBeispielBenutzungsregelungenfüröffentlicheEinrichtungineinerAnstaltsordnung,aberauch–nachderRspr.–Verkehrszeichen.

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Verkehrszeichen

•  personenbezogeneAllgemeinverfügung(§35S.2Var.1VwVfG)?

alsBündelungvonEinzelverfügungendurcheinengleichsamautomaVsiertenPolizeibeamtenoderBesVmmbarkeitdesPersonenkreisesdurchBezugauförtlicheVerkehrsituaVon(alleVerkehrsteilnehmer,diedortvorbeikommen):Problem:KeineBesVmmbarkeitimErlasszeitpunkt,alsobeimAufstellendesVerkehrsschildes.

•  EinalleinsachbezogenerVerwaltungsakt,derdeneinzelnenStraßenabschniRbetrifft(§35S.2Var.2VwVfG)isteinVerkehrszeichenebenfallsnicht.

•  alsoRechtsverordnung,daAdressatenkreisnichtbesVmmbar?

dannwäreesauchwirksam,wennesgarnichtzusehenist,etwawennesverschneitist.WenigprakVkabel,deshalb

•  BenutzungsregelungfürkonkretenStraßenabschni<(§35S.2Var.3VwVfG)

DieRegelungisthinreichendkonkret(weilAnordnungfürumgrenztesGebiet),wasmiRelbareineEingrenzungdesAdressatenkreiseszurFolgehat.

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Zusammenfassung

•  DerSachverhaltkann"konkret"oder"abstrakt"sein.RichtetsichdieRegelunganeinebesHmmteAnzahlvonPersonen,liegteineindividuelleRegelungeinesEinzelfallsvorunddieMaßnahmeisteinVerwaltungsakt.

•  RichtetsichdieRegelunganeineVielzahlvonPersonen,liegtkeineindividuelle,sonderngenerelleRegelungvor.Hieristzuunterscheiden:

–  Wirdein"konkret"besVmmterSachverhaltgeregelt,liegteinVerwaltungsaktalsAllgemeinverfügungnachMaßgabedes§35S.2VwVfGvor.

–  UmfasstdieRegelungdagegeneine"abstrakte"VielzahlvonSachverhalten,liegteineRechtsverordnungoderSatzungvor.

•  Merke:Nurabstrakt‐generelleRegelungensindRechtsnormen.InallenanderenFällenliegteinVerwaltungsaktvor,ggf.inFormderAllgemeinverfügung.

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EinzelfallundRechtsnorm

•  konkret‐individuell

EinFall–einePerson:§35S.1VwVfG.Beispiel:PolizeilicherPlatzverweisEinFall–mehrerePersonen,dieaberindividuellbesVmmbarsind:§35S.21.Variante.Beispiel:AuflösungeinerDemonstraVon

•  konkret‐generell

EinFall–mehrerePersonen,dienachallgemeinenMerkmalenabgrenzbarsind:§35S.21.Variante,Beispiel:VerboteinergeplantenDemonstraVon

Regelungderöffentlich‐rechtlichenEigenschabeinerSache,alsoeinFallmitnurmiRelbarpersonalenAuswirkungen:§35S.22.Variante,BeispielWidmung

RegelungderBenutzungeinerSachedurchdieAllgemeinheit:EinFall,aberunbesVmmteAnzahlanPersonen,§35S.23.Variante,Beispiel:Benutzungs‐regelungfürSchimmbad,Verkehrszeichen

•  abstrakt‐individuell

unbesVmmteVielzahlvonFällen–einePerson.EinVAwirdangenommen,wennAnordnunganeinePerson,beiGlaReisimmerdieStraßezustreuen.

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MerkmaledesVerwaltungsakts

•  Regelung:Ausgeschiedenwerden

–  reintatsächlicheVerwaltungshandlungen(Realakteoderschlicht‐hoheitlichesVerwaltungshandeln)

–  Vorbereitungs‐undTeilakte,wennundweilsienochkeineabschließendeRegelungenthalten(zBBewertungeinerKlausurinderjurisVschenStaatsprüfung)

–  RechtserheblicheWillenserklärungen,zBAufrechnung

•  Einzelfall:AbgrenzunggegenüberRechtsnorm

VAenthälteinekonkret‐individuelleRegelung,dieRechtsnormdagegeneineabstrakt‐generelleRegelung

•  Außenwirkung:VAmussaufunmiRelbareRechtswirkungnachaußengerichtetsein.AufgegriffenwirddieUnterscheidungzwischenAußenrechtundInnenrecht,ausgeschiedenwerdenVerwaltungsvorschriben,aberauch:

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Außenwirkung

•  Regelung–AbgrenzungumRealakt

•  Einzelfall–AbgrenzungzurRechtsnorm

•  Außenwirkung–Abgrenzungzu:

–  innerdienstlicheWeisungen

keineAußenwirkung,esseidenn,dieWeisunggreibgezieltindie individuelleRechtsstellungdesBeamtenein(zBVersetzungnach§28 BBG).KeinVAsindMaßnahmen,diefakVschaufdiepersönlicheRechts‐ stellungdesBeamtenEinflussnehmen(zBUmsetzungmitZuweisung andererDienstgeschäbe),vgl.Erbguth,§12Rn.26,

–  MaßnahmenzwischenverschiedenenVerwaltungsträgern

Rechtsaufsicht(Selbstverwaltungsanlegenheiten)kannAußenwirkungund damitVA‐Qualitäthaben,dieFachaufsichtdagegennicht.

–  MehrstufigeVerwaltungsakte

Ausnahmsweise:MitwirkungeineranderenBehörde.Beispiel:gemeind‐ lichesEinvernehmennach§36BauGB,vgl.§36Abs.2S.1BauGB

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ArtendesVerwaltungsakts:TypisierungnachdemInhalt

•  BefehlendeVerwaltungsakte

DiebefehlendenVerwaltungsakteenthaltenGeboteoderVerbote,sieverpflichtenzueinembesVmmtenVerhalten(Tun,DuldenoderUnterlassen).Beispiel:Gewerbeuntersagungnach§35GewO.

•  GestaltendeVerwaltungsakte

DierechtsgestaltendenVerwaltungsaktebegründen,verändernoderbeseiVgeneinkonkretesRechtsverhältnis.Beispiele:Beamtenernennung,ImmatrikulaVon

•  FeststellendeVerwaltungsakte

DiefeststellendenVerwaltungsaktestelleneinRechtodereinerechtlicherheblicheEigenschabeinerPersonfest.MaßgeblichistderWillederBehördenachdemobjekVvenEmpfängerhorizont.Beispiel:FestsetzungdesBesoldungs‐dienstalterseinesBeamten.

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TypisierungnachdemAdressaten

•  PersonenbezogeneVerwaltungsakte

Verwaltungsaktesindgrundsätzlichpersonenbezogen,indemsiesichaneinePerson,aneinenindividuellbesVmmtenoderbesVmmbarenPersonenkreisoder‐alsAllgemeinverfügungimSinnedes§35Satz2VwVfG‐aneinennachallgemeinenMerkmalenbesVmmtenoderbesVmmbarenPersonenkreisrichten.

•  DinglicheVerwaltungsakte

DerdinglicheVerwaltungsaktisteineumstriReneKonstrukVonzurBe‐zeichnungsolcherVerwaltungsakte,derenRegelungsgehaltsichinqualifizierterWeiseaufeineSachebeziehtundderenrechtlicheEigenschabenbzw.derenrechtlichenZustandbetrifft.

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FormundRegelungsinhalt

•  Form

beurkundet,schriblich(zBBaugenehmigungnach§58Abs.4S.1HBauO),aberauchmündlich‐konkludent

•  UnterscheidungnachdemRegelungsinhalt

–  befehlendeVAenthaltenGe‐oderVerbote,diezueinembesVmmtenTunoderUnterlassenauffordern(zBOrdnungsverfügung)

–  gewährendeVA(Erlaubnisse)betreffendieZulassungeinesVerhaltensnachVerwaltungsrecht,seiesals

•  prävenVvesVerbotmitErlaubnisvorbehalt(Kontrollerlaubnis)

Verhaltenistgenerellerlaubt,dasVerbotisteineformelleHürde,damitausnahmsweisevorliegendeVersagungsgründeprävenVvgeprübwerden,Beispiel:Baugenehmigung,aberauchimmissionsschutzrechtlicheGenehmigung

•  repressivesVerbotmitBefreiungsvorbehalt(Ausnahmebewilligung) Verhaltenistgenerellverboten,kannaberausnahmsweiseausüberwiegenden

Gemeinwohlgründenerlaubtbzw.zugelassenwerden,Beispiel:Baudispensnach§31Abs.2BauGB

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TypisierungendesVerwaltungsakts

•  Inhalt

Befehlende,gestaltendeundfeststellendeVerwaltungsakte

•  Regelungsinhalt prävenVvesVerbotmitErlaubnisvorbehalt(Kontrollerlaubnis),repressives

VerbotmitBefreiungsvorbehalt(Ausnahmebewilligung)

BeideVerwaltungsakte,aberabzugrenzenvomAnzeigenvorbehaltoderdergesetzlichenErlaubnismitVerbotsvorbehalt,zumBeispielAnmeldungeinerVer‐sammlungnach§14VersGmitVerbotsmöglichkeitnach§15VersG

•  Wirkung

BelastendeundbegünsVgendeVerwaltungakte

VerwaltungsaktmitDoppelwirkung,VerwaltungsaktmitDriRwirkung• 

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TypisierungnachderWirkung

•  BelastendeundbegünsHgendeVerwaltungsakte

DerbegünsVgendeVerwaltungsaktbegründetoderbestäVgteinRechtodereinenrechtlicherheblichenVorteil,vgl.dieLegaldefiniVondes§48Abs.1S.2VwVfG.DerbelastendeVerwaltungsaktwirktsichfürdenBetroffenennachteiligaus,indemerinvorhandeneRechtsposiVoneneingreibodereinebegehrteLeistungablehnt.

•  VerwaltungsaktemitDoppelwirkung

DoppelwirkunghateinVerwaltungsakt,wennerdenBetroffenenzugleichbegünsVgtundbelastet,z.B.GenehmigungmitbelastenderNebenbesVmmung.

•  VerwaltungsaktemitDri<wirkung

VerwaltungsaktemitDriRwirkunghabennichtnurfürdenAdressaten,sondernauchfürDriRerechtlicheAuswirkungen.DazugehörenbegünsVgendeVerwaltungsaktemitbelastenderDriRwirkung.Beispiel:BaugenehmigungandenBauherrnmitbelastenderWirkungfürdenNachbarn.

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TypisierungnachdemGradderrechtlichenGebundenheit

•  gebundeneVerwaltungsakte

BeigebundenenVerwaltungsaktenistdieVerwaltungrechtlichvollständiggebunden,ihrstehenkeineLetztentscheidungs‐kompetenzenzu.

•  Ermessensverwaltungsakte

BeiErmessensverwaltungsaktenstehtderVerwaltungeinge‐richtlichnuraufErmessensfehlerzuüberprüfendesEntschließungs‐und/odereinAuswahlermessenzu.

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TypisierungnachderReichweitedesRegelungsinhalts

•  GenehmigungundTeilgenehmigung

DieTeilgenehmigungbeschränktsichinhaltlichaufeinenTeildesgesamtenVorhabens.SiemussgegendenVorbescheidabgegrenztwerden.TeilgenehmigungisteinendgülVgerBescheid,deraberaufeinenTeildesVorhabensbeschränktist.NebenderGenehmigungsfähigkeitdesjeweiligenTeilswirdeinvorläufigesposiVvesGesamturteilhinsichtlichdesGesamtvorhabensvorausgesetzt.

•  Vorbescheid

DerVorbescheidisteinVA,derüberganzbesVmmteGenehmigungs‐voraussetzungen,alsoüberbesVmmteVorfragen,abschließendundverbindlichentscheidet,damitinsoweitRechtssicherheitfürdenBetroffenengeschaffenwird.ErmussgegendieTeilgenehmigung,dieZusageunddiebloßeAuskunbabgegrenztwerden.Beispiel:Bauvorbescheidnach§63HBauO.

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TypisierungnachderzeitlichenWirkung

•  VerwaltungsaktemiteinmaligerWirkungundmitDauerwirkung

VerwaltungsaktemiteinmaligerWirkungenthalteneinenRegelungsgehalt,dersichbeieinmaligerDurchführungetwaeinergefordertenHandlungerschöpbhat.

VAemitDauerwirkunghabendemgegenübereinenRegelungsgehalt,derdauerhabwirktundsichgegebenenfallserstunterHinzutretenweitererUmständeaktualisiert,z.B.dasaneineEinzelpersongerichteteVerbot,nach22:00UhrdieMusikaufzudrehen.

•  VorläufigeVerwaltungsakte

VorläufigeVerwaltungsaktesindz.T.gesetzlichvorgesehen,z.B.imSteuerrecht.ImÜbrigenistdieFigurimFallebegünsVgenderVAedurchRichterrechtweiter‐entwickeltworden,damitbesVmmteLeistungenschnellererbrachtwerdenkönnen.DervorläufigeVAdarfdanachvoreinerabschließendenSachverhalts‐ermiRlungundunterVorbehalteinerspäterenNachprüfungsowiederendgülVgenEntscheidungergehen.BetroffenesollenimFalleeinesvorläufigenVerwaltungs‐aktskeinenVertrauensschutzgenießenundsichnichtaufdenWegfallderBereicherungberufenkönnen.DieRechtsfiguristumstriRen.

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EinseiVgeundmitwirkungsbedürbigeVerwaltungsakte

•  einseiVgerVA:OhneMitwirkungdesBürgers

•  mitwirkungsbedürXigerVA:ErgehtnuraufAntrag(§2GastG)odermitZusVmmungdesBürgers(Beamtenernennungnach§§6ffBBGoderEinbürgerungnach§16StAG).

•  mehrstufigerVA:bedarfderinternenMitwirkungeineranderenBehörde. InternerVAistnurdannselbsteinVA,wenndermitwirkendenBehördedie

alleinigeundabschließendeBeurteilungbesVmmerGesichtspunkteübertragenist,ansonstenfehltdieunmiRelbareAußenwirkung(Einvernehmennach§36BauGB)

•  KeinmitwirkungsbedürbigerVAistdertransnaHonaleVAimeuropäischenVerwaltungsverbund,zBErteilungderFahrerlaubnis.DertransnaVonaleVAerzeugtgrenzüberschreitendeWirkungenohneeinbesonderesAnerkennungsverfahrenimanderenMitgliedstaatdurchlaufenzumüssen.

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ZusageundZusicherung

•  DieZusageistdasverbindliche,d.h.mitBindungswillenvorgenommeneVersprechenderzuständigenBehörde,einebesVmmteVerwaltungsmaßnahmevorzunehmenoderzuunterlassen.

•  DieZusicherungistnachderLegaldefiniVondes§38Abs.1VwVfGeinUnterfallderZusage,nämlichdiejenigeZusage,diesichaufdenErlassoderNichterlasseinesVAbezieht.FürsiegeltendiedieBestandskrabvonVerwaltungs‐aktenbetreffendenVorschribenentsprechend,§38Abs.2VwVfG,allerdingsnurunterdemVorbehaltdergleichbleibendenSach‐undRechtslage,§38Abs.3VwVfG.

•  DerBindungswillevonZusageundZusicherungunterscheidetdiesevonderAuskunb,mitderdieBehördenurunverbindlichinformierenwill.

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Rechtsnatur

•  Zusage=Verwaltungsakt?

M1 ja,weilsichereAnwartschabbegründetwird,dienichtohne WeiteresbeseiVgtwerdenkann

M2 nein,weilZusagenuretwasinAussichtstelltundlediglicheine Selbstverpflichtungenthält,alsokeineRegelungdarstellt(hM)

•  Zusicherung

M1 =Verwaltungsakt?

M2 RegelungenzumVerwaltungsaktwerdenin§38Abs.2VwVfG (zBüberdieRücknahmeundWiderrufgemäߧ§48f.VwVfG)für entsprechendanwendbarerklärt.DieserausdrücklichenAnordnungist zuentnehmen,dassderGesetzgeberdieZusicherungnichtalsVA ansieht.

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Beispiel

•  BauherrBerhältvonderzuständigenBehördeeineschriblicheZusicherung,dassihmdieBaugenehmigungfürseinGrundsückamSeeerteiltwird,wennereinenentsprechendenAntragstellt.DaeineErteilungderGenehmigunggegenbaurechtlicheVorschribenverstoßenhäRe,wirdsiedanndochversagt.KannsichBaufdieZusicherungberufen?

•  VoraussetzungeneinerwirksamenZusicherungsinderfüllt.SiewurdevonderzuständigenBehördeunterWahrungdesSchribformerfordernisseserteilt(§38Abs.1S.1VwVfG).EineAusnahmevomGrundsatzderVerbindlichkeitgemäߧ38Abs.3VwVfG)liegtnichtvor.

•  DieErteilungderBaugenehmigungwürdejedochgegengeltendesRechtverstoßen;einedaraufgerichteteZusicherungistgleichermaßenrechtswidrig.Fraglichist,obeinerechtswidrigeZusicherungverbindlichist.

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Lösung

•  VerwaltungsaktesindgrundsätzlichunabhängigvonihrerRechtswidrigkeitwirksamunddamitverbindlich,§§43,44VwVfG.DerSinngehaltdieserVor‐schribenistaufdieZusicherungentsprechendanwendbar,wiedieVerweisungs‐normdes§38Abs.2VwVfGklarstellt.BkannsichalsozunächstaufdieZusicherungberufen.

•  Aber:DerBehördestehtjedochdieMöglichkeitoffen,dierechtswidrigeZusicherungzurückzunehmen(§48VwVfGanalog).

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Fallbeispiel

ImSommer1985stelltendieLebensmiRelüberwachungsbehördenfest,dasszahlreicheimBundesgebietverkaubeWeinemitDiethylenglykol(DEG)versetztwaren,einemMiRel,dasalsFrostschutzmiRelundchemischesLösungsmiRelverwendetwird.

DasBundesministeriumfürJugend,FamilieundGesundheitgabdarau[ineinemehrfachaktualisierteListeDEG‐halVgerWeineheraus;dabeiwirddaraufhingewiesen,dassnurdiegenanntenWeine,nichtaberandereWeinedergenanntenAbfüller,DEGbeinhalten.

UnterdengenanntenAbfüllernistA,dessenAbsätzeauchbeiseinennichtgenanntenWeinenschonwenigeTagenachVeröffentlichungderListendeutlichzurückgehen.WieistdasHandelndesMinisteriumszubewertenundwaskannAdagegenunternehmen?

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Realakte

•  sindaufdieHerbeiführungeinestatsächlichenErfolgsgerichtet,nichtaufeinenrechtlichenErfolg.RealakteundschlichtesVerwaltungshandelnenthaltenkeineRechtsfolgeanordnung,habenalsokeineRegelungswirkungundgrenzensichdadurchvomVerwaltungsaktab.Darunterfallen

–  tatsächlicheVerrichtungen(wiedieAuszahlungeinesGeldbetrags,derdurchVAbewilligtwurde,dieDiens^ahrteinesBeamtenoderdieErrichtungderBetrieböffentlicherEinrichtungenwieeinSpielplatz)

–  WissenserklärungenderVerwaltung(PublikumsinformaHonen),worunteröffentlicheWarnungenundEmpfehlungen,aberauchAuskünbeundInformaVonenfallen(wobeidievorgelagterteAbwägungsentscheidung,obeineAuskunberteiltwird,einenVAdarstellenkann!).

–  VerwaltungsrechtlicheWillenserklärungenohneRegelungsgehalt,wobeieinProblemfalldieAufrechnunganalog§§387ff.BGBist.Sieistnachh.M.nurzulässig,wennsieunbestriRenodervomzuständigenGerichtrechtskräbigfestgestelltist.

•  RealakteerschwereneineZuordnungzumöffentlichenRecht(zBImmissionenöffentlicherEinrichtungen).WasdieRechtmäßigkeitsvoraussetzungenbetrifft,istdieGeltungdesGesetzesvorbehaltsumstri<en.

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Realakte

•  Verwaltungsrechtswegnach§40Abs.1S.1VwGOeröffnet?

•  Sta<haXeKlageartkannnichtdieAnfechtungsklage,sondernnurdieallgemeineLeistungsklagesein,gerichtetaufeinposiVvesTunodereinUnterlassen.

•  WasdieRechtmäßigkeitsvoraussetzungenbetrifft,istdieReichweitedesGesetzesvorbehaltsunsicher.GrundrechtseingriffebedürbenstetsdergesetzlichenErmächVgung,diejedochnichtimmervorliegt.BeitatsächlichemHandelndurchdenBetriebeineröffentlichenEinrichtunggreibderVorbehaltdesGesetzesdagegennurausnahmsweise(Wesentlichkeitstheorie)

•  HinsichtlichderformellenRechtmäßigkeitsvoraussetzungen:Zuständigkeits‐ordnungmussgewahrtsein,gegebenenfallsbestehteineAnhörungspflichtnach§28VwVfGanalog.Warumanalog?

•  BeidenmateriellenRechtmäßigkeitsvoraussetzungenistandenGrundsatzderVerhältnismäßigkeitzudenken:BeiöffentlichenProduktwarnungenmussdasAusmaßderGefahrdenImageschadendurchdieWarnungrech^erVgen.

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Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

•  VorbehaltdesGesetzes

wennEingriff,auchdann,wennnurdurchRealaktgehandeltwird.Warnungkanneinetatsächliche(miRelbare)BeeinträchVgungderVerkaufschancenfüreinProduktseinunddamiteinEingriffindenSchutzbereichdesArt.12Abs.1GGsein.DerweiteEingriffsbegriffsetztkeinenRechtsaktvoraus.DasBVerfGnimmteinenEingriffjedochnurbeiherab‐würdigendenoderverzerrenden,wahrheitswidrigenInformaVonenan.

Dochselbst,wennderVorbehaltdesGesetzesgreib,wirdausderAufgabedesVer‐braucherschutzeseineBefugniszuWarnungenabgeleitet.EineBefugniszurInformaVonausdemKompetenzVteldesArt.65S.2GGabzuleiten,überzeugtausrechtsstaatlichenGründennicht.DerVorbehaltdesGesetzesgreibdagegennichtbeitatsächlichenVerrichtungenohneEingriffscharakter(etwademimmissionsträchVgenBetriebeineröffentlichenEinrichtung).

•  RechtmäßigkannderRealaktnursein,wenndieZuständigkeitsordnunggewahrtist.

WarnungenmüssenvonderzuständigenBehördenausgesprochenwerden.EsbestehteineAnhörungspflichtanalog§28VwVfGundspezialgesetzlicheAnforderungenverfahrensrechtlicherundmateriellerArtmüsseneingehaltenwerden(VorrangdesGesetzes).ImÜbrigengiltderVerhältnismäßigkeitsgrundsatz(Übermaßverbot).

• 

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Rechtsschutz

•  AllgemeineLeistungsklage MitderallgemeinenLeistungsklagekanneineLeistungbegehrtwerden,dienichtim

ErlasseinesVAliegt:entwedereinposiVvesTun(Leistungsvornahmeklage)odereinUnterlassen(allgemeineundvorbeugendeUnterlassungsklage).

•  Ansprüche,dieBürgerimWegederallgemeinenLeistungsklagedurchsetzenkönnen,sindu.a.öffentlich‐rechtlicheUnterlassungsansprüche.

SoweitsichderAnspruchnichtausSpezialgesetzenergibt,kannaufdenallgemeinenöffentlich‐rechtlichenUnterlassungsanspruchzurückgegriffenwerden,derausdemRechts‐staatsprinzip,derAbwehrfunkVonderGrundrechteoderaus§§1004,906BGBanaloghergeleitetwird.DieHerleitungkannoffenbleiben,dennunstreiVgsinddie

•  Anspruchsvoraussetzungen–  HoheitlichesHandeln

–  EingriffineinsubjekVv‐öffentlichesRechtdesKlägers

–  RechtwidrigerEingriffindiesesRecht.DerEingriffistnichtrechtswidrig,wenneineentsprechendeDuldungspflicht(§906BGBanalog)besteht.

•  AnspruchwirdvordemVGdurchgesetzt.FürSchadensersatz‐und/oderEntschädigungs‐ansprüchebesteht(teilweise)eineZuständigkeitderZivilgerichte(Art.34S.2GG)

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HandelndurchVerwaltungsakt

§5AbwehrundAnspruchimSystemderKlagearten

§6Wirksamkeit,BekanntgabeundRechtmäßigkeits‐voraussetzungendesVerwaltungsakts

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ZulässigkeitundBegründetheit

• Rechtbekommen(Verfahren)

• BeiUnzulässigkeit:VerwerfungderKlagedurchProzessurteil

• SummederVoraussetzungen,diegegebenseinmüssen,damitüberhaupteineEntscheidunginderSacheergeht("ob")

• SachurteilsvoraussetzungenmüssenimZeitpunktderletztenmündlichenVerhandlungvorliegen

• FragedesProzessrechts

• Rechthaben(Inhalt)

• BeiUnbegründetheit:VerwerfungderKlagedurchSachurteil

• SummederVoraussetzungen,diegegebenseinmüssen,damiteinefürdieKlägerinposiHveEntscheidungergeht("wie")

• ZuwelchemZeitpunktdieBegründetheitsvoraussetzungenvorliegenmüssen,besHmmtsichnachmateriellemRecht

• FragedesmateriellenRechts

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EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs

•  §40Abs.1S.1VwGO

–  öffentlich‐rechtlicheStreiVgkeit–  nichtverfassungsrechtlicherArt–  keineanderweiVgeZuweisung

•  ObdieStreiHgkeitöffentlich‐rechtlichist,richtetsichnachdenstreitentscheidendenNormen

–  StreitentscheidendeNormnennen

–  KeinelangePrüfung,wennRechtsnaturderstreitentscheidendenNormbekannt,sonstSachzusammenhangundHandlungsformenoderPrüfunganhandderdreiAbgrenzungstheorien

–  Problemfälle:Hausverbote,HinweiseundWarnungen,Immissionen,SubvenVonen,BetrieböffentlicherEinrichtungenundZugangzuihnen

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StaRhabeKlageart

•  richtetsichnachdemKlagebegehren,§88VwGO

•  Wirddie"Abwehr"bzw.Au[ebungeinesVerwaltungsaktsverlangt,istdieAnfechtungsklagestaRhabeKlageart,§42Abs.1Var.1VwGO

•  Richtetsichder"Anspruch"aufdenErlasseinesVerwaltungsakts,istdieVerpflichtungsklagestaRhabeKlageart,§42Abs.1Var.2VwGO

•  DanebengibtesdieFortsetzungsfeststellungsklage(§113Abs.1S.4),dieFeststellungsklage(§43Abs.1)unddieallgemeineLeistungsklage(§§43Abs.2,111,113Abs.4)sowie–gegenRechtsverordnungenundSatzungen–dieNormenkontrolle(§47).

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Anfechtungsklage

•  staRhab,wennKlägersichgegeneinenwirksamenbelastendenVerwaltungsaktwendet.

wirksam=nichtnichHg,nichterledigt(§43Abs.2VwVfG)

belastend=ausklägerischerSicht

•  DieAnfechtungsklageistbegründet,soweitderVerwaltungsaktrechtwidrigistundderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztist,§113Abs.1S.1VwGO.

SolautetderObersatzalsEinsVegindieBegründetheitsprüfung.Esiststetsdaraufzuachten,denObersatzpräzisezuformulieren,daerdenMaßstabfürdieweiterePrüfungliefert.

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Verpflichtungsklage

•  staRhab,wennKlägerdenErlasseinesVerwaltungsaktsbegehrt.

nurErlasseinesVerwaltungsakts,nichtErlasseinesschlichthoheitlichenHandelns(Realakt)oder

RechtsverordnungoderSatzung

•  DieVerpflichtungsklageistbegründet,soweitdieAblehnungoderUnterlassungdesVerwaltungsaktrechtswidrigundderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztist,§113Abs.5VwGO.

IstdieSachespruchreif,sprichtdasGerichtdieVerpflichtungderBehördeaus,diebeantragteAmtshandlungvorzunehmen(Vornahmeurteil).AnderenfallssprichtesdieVerpflichtungaus,denKlägerunterBeachtungderRechtsauffassungdesGerichtszubescheiden(Bescheidungsurteil).

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WannmussderVerwaltungsaktrechtswidrigsein?

•  BeiderAnfechtungsklageistgrundsätzlichderZeitpunktderletztenbehördlichenEntscheidungmaßgeblich.IstderVerwaltungsaktzudiesemZeitpunktrechtswidrig,istdieKlagebegründet,soweit.......

•  DieVerpflichtungsklageistnichtbereitsdannbegründet,wenndieangegriffeneAblehnungsentscheidungrechtswidrigist,sondernerstdann,wennderKlägereinenAnspruchaufdiebegehrteEntscheidunghat.IndiesemFallisterzugleichinseinenRechtenverletzt.

Beachte:BeiderVerpflichtungsklageistandersalsbeiderAnfechtungs‐klagegrundsätzlichderZeitpunktderGerichtsentscheidungmaßgeblich,dasheißt:eskommtdaraufan,obzudiesemZeitpunktalleAnspruchs‐voraussetzungenerfülltsind.

Zuprüfenist,obdieVoraussetzungendesgeltendgemachtenAnspruchsnachdereinschlägigenAnspruchsgrundlagevorliegen.

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Anfechtungs‐undVerpflichtungsklage

•  Anfechtungsklage:DerVerwaltungsaktmüssterechtswidrigsein.

Dasisterdann,wennersichnichtaufeinewirksameRechtsgrundlage(Ermächtungsgrundlage)stützenlässt.

DieersteFrageinderBegründetheitsprüfunglautetdaher,aufwelcherRechtsgrundlagederVerwaltungsaktberuht.

•  Verpflichtungsklage:DerKlägermüssteeinenAnspruchaufdenVerwaltungsakthaben.GesuchtwirdalsonacheinerAnspruchsgrundlage,zumBeispiel:KannderKlägerdenErlassderbegehrtenBaugenehmigungbeanspruchen?

•  AuCauhinweise:SieheTeilVdesSkripts

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Übersicht:ZulässigkeitderAnfechtungsklage

1.Rechtsweg(§40VwGO)

2.Sta<haXeKlageart(§88VwGO)

3.Klagebefugnis(§42Abs.2VwGO)

4.ErfolglosesVorverfahren(§68Abs.1VwGO)

Widerspruchsverfahren

5.Klagefrist(§74Abs.1VwGO)

6.OrdnungsmäßigeKlage(§§81,82VwGO)

7.Beteiligten‐undProzessfähigkeit(§§61,62VwGO)8.RichVgerKlagegegner(§78VwGO)

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§6Wirksamkeit,BekanntgabeundRechtmäßigkeitsvoraussetzungendesVerwaltungsakts

Beispielsfall

AwirddieBaugenehmigungfüreinenGewerbebetrieberteiltunddurcheingeschriebenenBriefzugestellt.8MonatespätersinddieBauarbeitenabgeschlossenundderBetriebverursachtersteLärmstörungen.

NachbarN,dervonderErteilungderBaugenehmigungnichtunterrichtetwurde,aberdieBautäVgkeitaufdemNachbargrundstückverfolgthat,beschwertsichbeiderzuständigenBehördeunderhebtWiderspruch.SachbearbeiterSlehntdenWiderspruchmitderBegründungab,erseizuspäterhobenworden.

ZuRecht?

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DiezentraleEinsichtderLehrevomVerwaltungsaktlautet,

•  dasszwischenWirksamkeits‐undRechtmäßigkeitsvoraussetzungeneinesVerwaltungsaktszuunterscheidenist.

•  EinrechtswidrigerVerwaltungsaktistrechtswirksamunden^altetzubeachtendeRechtswirkungen,soweiter(ausnahmsweise)nichtnichVgist.BiRelesen:§43VwVfG.

Derrechtswidrige,aberrechtswirksameVerwaltungsaktistdurchdenKläger)anfechtbarund(durchdieBehörde)aujebbar.

•  WirksamistderVerwaltungsakt,wennerordnungsgemäßbekanntgegebenwurde(§41VwVfG)undkeinNichVgkeitsgrundvorliegt(§44VwVfG).

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strengzuunterscheidenistzwischen...

•  ExistenzoderWirksamkeitdesVerwaltungsakts

Voraussetzung:Bekanntgabe,keineErledigung,keineNichVgkeit.

DieZulässigkeitderAnfechtungsklagesetztExistenzeineswirksamenVerwaltungsaktsvoraus.DafürmüsstederVerwaltungsaktordnungs‐gemäßbekanntgegebenwordensein.

•  VereinbarkeitmitgeltendemRecht,alsodiezuüberprüfendeFragenachderRechtmäßigkeitoderRechtswidrigkeitdesVerwaltungsakts.

VoraussetzungenergebensichausdemmateriellenRecht,insbesonderederRechtsgrundlagemitdenTatbestandsvoraussetzungenundderRechtsfolge:gebundeneEntscheidungoderErmessen

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Wirksamkeit(Existenz)undRechtmäßigkeit(RichVgkeit)

•  EinrechtswidrigerVAkannwirksamseinundRechtswirkungenen^alten,diebeachtetwerdenmüssen.UnwirksamundnichVgistderVAnurbeiganzspeziellen,schwerenFehlern,dieimGesetzausdrücklichaufgezähltsind.

•  WirksamkeitsvoraussetzungeinesVAistdieBekanntgabegegenüberdemAdressaten(§43Abs.1VwVfG).DerZeitpunktderBekanntgabe(§41VwVfG)istwesentlichfürdieEinhaltungvonWiderspruchs‐undKlagefristen.

•  LässtderAdressatdieabBekanntgabedesVAlaufendeFristfürRechtsbehelfeungenutztverstreichen,erwächstderVAinBestandskraX.Dasheißt,eristzubeachten,auchwennerrechtswidrigist.DerVAkannvollstrecktwerden,dieBehördekanneinenbestandskräbigenVAaberauchvonsichausau[eben.

•  DerVAhörtaufzuexisVeren,wennersicherledigthatoderaufgehobenwordenist.LetzteresgeschiehtdurchRücknahme(§48VwVfG)oderWiderruf(§49VwVfG)desVA.

•  WasdieFehlerhabigkeitdesVAbetrifft,istalsozwischenrechtswidrigen(undwirksamen,aberau[ebbaren)undnichVgen(unwirksamen)Verwaltungsaktenzuunterscheiden.

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Wirksamkeit

•  desVerwaltungsaktsbeginntmitseinerBekanntgabe

DieBekanntgabeistnichtRechtmäßigkeitsvoraussetzung,sondernExistenzvoraussetzungdesVerwaltungsakts.

•  undendetnach§43Abs.2VwVfG,wennervonderBehördedurch–alsVerwaltungsaktebenfallsbekanntzugebende(§§43Abs.1,41VwVfG)Rücknahme(§48VwVfG)oderWiderruf(§49VwVfG)aufgehobenwordenist,

•  vomVerwaltungsgerichtdurcheinderAnfechtungsklagestaRgebendesUrteilaufgehobenwordenist(§113Abs.1S.1VwGO)oder

•  durchZeitablaufoderausanderenGründen(zBVollzug)sicherledigthat,alsokeineRechtswirkungenmehrzeiVgt.

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Bekanntgabe

•  alsWirksamkeitsvoraussetzungdesVerwaltungsakts

DerBegriffderBekanntgabewirdin§41VwVfGnichtdefiniert,abergenerellalswissentliche,willentlicheundinamtlicherEigenschaberfolgendeMiReilungderExistenzunddesInhaltsdesVerwaltungsaktsdurchdiesachlichzuständigeBehördebeschrieben.

•  Normalfall:IndividuelleBekanntgabe,§41Abs.1VwVfG

DabeikommtesaufdenZugangbeimAdressatenan,d.h.dieWirksamkeitdesVerwaltungsaktskannbeimehrerenAdressatenzuunterschiedlichenZeitpunkteneintreten.Bekanntgabekannmündlich,schriblichoderauchelektronischerfolgen.TeilweisefordertdasGesetzförmlicheZustellung,vgl.§41Abs.5VwVfGiVmVerwaltungszustellungsgesetz.

•  Ausnahme:ÖffentlicheBekanntgabe,§43Abs.4VwVfG

wenndurchRechtsvorschribzugelassen(§41Abs.3S.1VwVfG)oderwennbeieinerAllgemeinverfügungdieindividuelleBekanntgabewegenzuvielerAdressatenuntunlichwäre(§41Abs.3S.2VwVfG),zBVerkehrszeichen.

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Relevanz

•  woeinwirksamerVerwaltungsaktvorausgesetztwird,wiebeiderStaRhabigkeitderAnfechtungsklagenach§42Abs.1Alt.1VwGO:IstderVAordnungsgemäßbekanntgegebenworden?

•  beiderKlagefristnach§74VwGOfürdenFristbeginn

1MonatnachBekanntgabedesVerwaltungsakts.EnthältderVerwaltungsaktkeineRechtsmiRelbelehrung,verlängertsichdieFristauf1Jahr,vgl.§58Abs.2VwGO.

•  DerZeitpunktderBekanntgabeundderZeitpunktdesFristbeginnsfürdieAnfechtungsklagekannauseinanderfallen,zBbeiVerkehrszeichen:

ÖffentlicheBekanntgabeund(äußere)WirksamkeitmitAufstellendesSchildes(§§39Abs.1,45Abs.4StVO),aberdieAnfechtungsfristbeginntwegenArt.19Abs.4GGerstzulaufen,wennKlägerzumerstenMalaufdasVerkehrszeichentrifft,biRelesen:Waldhoff,JuS2011,953.

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Verkehrszeichen

•  BekanntgabedurchAufstellendesVerkehrszeichen

(§§39Abs.2und3,45Abs.4StVO)

HinsichtlichderRechtswirkungdesVerkehrsschildesgegenüberjedemvonderRegelungbetroffenenVerkehrsteilnehmersollesausreichen,wenneindurchschniRlicherKrabfahrerbeiEinhaltungdernach§1StVOerforderlichenSorgfaltdasSchildschonmiteinemraschenundbeiläufigenBlickerfassenkann.

EntscheidendfürdieBekanntgabeist,dassdasVerkehrszeichensichtbarist,dassdiePersondavonbetroffenistundderBetroffeneVerkehrsteilnehmerist(dazugehörtauchderHaltereinesgeparktenFahrzeugs,solangeerInhaberdertasächlichenGewaltüberdasFahrzeugist.

•  DavonzuunterscheidenistdieFrage,wanndieFristfürdieAnfechtungsklagegegendasVerkehrszeichenzulaufenbeginnt.

AusRechtsschutzgründen(Art.19Abs.4GG)beginntdieFristerstzulaufen,wennererstmaligaufdasVerkehrszeichentrifft.

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Unterscheidung

•  ÄußereWirksamkeit derVerwaltungsaktalssolcheristinderWelt.SietriRein,wennder

VerwaltungsakteinemHauptbeteiligten(individuell)bekanntgebenwordenist.

•  InnereWirksamkeit

meint,dassderVerwaltungsaktseineRechtswirkungengegenüberdemBetroffenenen^altet.SokannderVerwaltungsaktgegenüberdemAdressatenzueinemanderenZeitpunktalsgegenüberdenNachbarnwirksamsein,wennletzteremgegenüberkeineBekanntgabeerfolgt.

GaststäRenerlaubnisenthältAmitderMaßgabe,dieGaststäReinzweiWocheneröffnenzudürfen.ÄußereWirksamkeitmitderAushändigung(Bekanntgabe)derErlaubnis.InnereWirksamkeiten^altetderVerwaltungsaktgegenüberAerstzweiWochenspäter.

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FolgenderWirksamkeit

•  Tatbestandswirkung

DieRegelungistfürdieStaatsgewaltverbindlich.SiehateineLegalisierungs‐undKonzentraVonswirkung,bindetabernichtdieGerichte(§§42,113VwGO).

•  Feststellungwirkung

DiedemVAzugrundeliegendentatsächlichenFeststellungensindfürandereBehördenunddieGerichtebindend,wenndiesgesetzlichvorgesehenist.Beispiel:FeststellungderdeutschenVolkszugehörigkeitdurchVertriebenenbehördewarverbindlichfürdieEntscheidungüberdieEinbürgerung.

•  BestandskraX

formelleBestandskrab:UnanfechtbarkeitnachAusschöpfungallerRechts‐behelfeoderVerpassungvonFristen

materielleBestandskrab:BindungswirkungfürBeteiligteundBehördenbzw.derenRechtsträger.DerVAkannunabhängigvonseinerRechtmäßigkeitvollstrecktwerden.

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Zusammenfassung

•  AdressatderBekanntgabe DerselbeVAkanngegenüberverschiedenenBetroffenenzuunterschiedlichenZeitpunken

wirksamwerden.

•  VoraussetzungenderBekanntgabe BekanntgabedurchdiezuständigeBehördeinamtlicherEigenschabundZuganggegen‐

überdemrichVgenAdressaten,wobeiesauftatsächlicheKenntnisnahmenichtankommt.VorausgesetztwirdjedocheinBekanntgabewillenderBehörden.

•  VerwaltungsprozessualeBedeutungderBekanntgabe FristenvonRechtsbehelfeknüpfenandieBekanntgabedesVAan.Grundsätzlichbeträgt

dieFristfürdieErhebungdesWiderspruchseinenMonatnachBekanntgabedesVA(§70Abs.1VwGO).DieAnfechtungsklagewiederummuss,soweiteinVorverfahrenerfolglosdurchzuführenist,innerhalbeinesMonatsnachZustellung(alsbesondererFormderBekanntgabe)desWiderspruchsbescheideseingelegtwerden(§74VwGO).

•  FormderBekanntgabe VonderBekanntgabealssolchersindAnforderungenanihreFormzuunterscheiden.

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KlausurenenthaltenhäufigeinFristenproblem

•  IstdieAnfechtungsfristabgelaufen?

•  Dashängtdavonab,wanndieFrist(§74VwGO)zulaufenbeginnt.WannistderVerwaltungsaktdemKlägerbekanntgegebenworden?

•  Dashängt(auch)vonderFormderBekanntgabeab.GrundsätzlichistkeinebesondereFormvorgeschrieben,dieBekanngabeformlosmöglich(§37Abs.2S.1VwVfG).ErfolgtdieBekanntgabeschriblicherVerwaltungsaktedurchBriefperPostoderdurchE‐Mail,istdieDrei‐Tages‐FikHondes§41Abs.2VwVfGzuberücksichVgen.

•  WilldieBehörde,zuderenLastenderfehlendeNachweisdesZugangsgeht,solcheZweifelamZugangausschließen,musssievomförmlichenZustellungsverfahrenGebrauchmachen.DieZustellunggemäߧ41Abs.5VwVfGisteinebesondereFormderBekanntgabe,diegesetzlichvorgeschriebenseinkann,zBdurch§73Abs.3S.1VwGOfürdieZustellungdesWiderspruchsbescheids.AuchhiergiltdieDrei‐Tages‐FikVon,vgl.§4Abs.2VwZG.

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Drei‐Tages‐FikVon,§41Abs.2VwVfG

•  schriblicheroderelektronischerVA

•  gehtamdri<enTagauchdannzu,wennnachweislichfrühergeschehen.

•  DriRerTagauchdann,wenndieseinSamstag,SonntagoderFeiertagist(§31Abs.3VwVfGiVm§193BGBgiltnicht!)

•  FikVonkannwiderlegtwerden,wasabereinensubstanViertenVortrageinesatypischenGeschehensablaufvoraussetzt.BeweislastliegtbeiderBehörde.

•  AuchbeiderförmlichenZustellungdurcheingeschriebenenBriefgiltdieDrei‐Tages‐FikVon,§4Abs.2VwZG.

ZurRelevanzderVorschribdasBeispielbeiMaurer,§9Rn.70.

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BVerwG,NVwZ1988,63

•  AwirddurchBescheidv.29.4.1988,dendasKreiswehrersatzamtam2.5.1988perEinschreibenzurPostgegebenhat,zumWehrdiensteinberufen.ErerhältdenBriefam3.5.1988.Am4.5.1988stelltereinenAntragaufAnerkennungalsKriegsdienstverweigerer.DannlegterWiderspruchgegendenEinberufungs‐bescheidein.

•  Nach§3Abs.2KDVGbestandeineEinberufungssperre,bisderAntragaufAnerkennungalsKriegsdienstverweigererendgülVgabgelehntwurde,esseidenn,dassderBetroffenebereitsvordemZeitpunktderAntragsstellungeinberufenwurde.Entscheidendistdaher,wanndemAderEinberufungsbescheidbekanntgegebenunddamitwirksamwurde.

•  Nach§4Abs.2VwZGgilteineingeschriebenerBriefmitdemdriRenTagnachderAufgabezurPostalszugestellt.DaheristhierdermaßgebendeZustellungstagder5.5.1988.DaAzudiesemZeitpunktdieAnerkennungbeantragthaRe,istderEinberufungsbescheidrechtswidrigunddaheraufzuheben.

•  HäRedieBehördediesenBescheidnach§3VwZGmitPostzustellungsurkundeübermiRelt,wäreeram3.5.1988zugestelltundwirksamgeworden.

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FörmlicheZustellung

•  gesetzlichvorgesehen

•  oderdurchdieBehördeangeordnet,§1Abs.2VwZG

•  durchdiePostmiRelsPostzustellungsurkunde(§3VwZG)odereingeschriebenenBriefs(§4VwZG),aberauch

•  ZustellungdurchdieBehördegegenEmpfangsbekenntnis(§5VwZG).Dasistauchelekronischmöglich,vgl.§5Abs.4VwZG.

•  ErfolgtdieBekanntgabeunterVerletzungderfürsiemaßgeblichenFormvorschriben,istderVerwaltungsaktgleichwohlwirksam(weiltatsächlichbekanntgegeben),aberrechtswidrig(weilunterVerletzungvonFormvorschriben).DerVerwaltungsaktistwirksam,soferndieVerletzungderFormvorschribennichtzurNichVgkeitführt(§44VwVfG).

•  BeifehlerhaberZustellunggibtesdieMöglichkeitderHeilungdesMangels,§8VwZG.DafürmussderEmpfangsberechVgtedenVerwaltungsaktnachweislicherhaltenhaben(ÜbergabedesSchribstücks).

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Verkehrszeichen

•  werdenöffentlichbekanntgemacht.DasrichtetsichnachdenspeziellenVorschribenderStraßenverkehrsordnungunderfolgtdurchAufstellenderVerkehrszeichen,vgl.§§39Abs.2und3, 45Abs.4StVO).

•  FürdieRechtswirkungdesVerkehrsschildes gegenüberjedemdavonbetroffenenVerkehrsteilnehmersollesausreichend sein,wenneindurchschniRlicherKrabfahrerbeiEinhaltungdernach§1 StVOerforderlichenSorgfaltdasSchildschonmiteinemraschenund beiläufigenBlickerfassenkann.

•  DieFristzurAnfechtungdesVerkehrszeichens beginntfürdenVerkehrsteilnehmerabererstdannzulaufen,wenner erstmaligaufdasVerkehrszeichentrifft,vgl.BVerwGE138,21;Maurer,§9 Rn.34‐36.Fallbeispiel„Halteverbot“

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LösungdesBeispielsfalls

•  AwurdedieBaugenehmigungdurcheingeschriebenenBriefzugestellt,§§41Abs.5VwVfG,4VwZG.DabeihandeltessichumeinebesondereFormderBekanntgabe.MitderZustellunghatdieBaugenehmigungäußereWirksamkeiterlangtundistrechtlichexistentgeworden,§43Abs.1S.1VwVfG.GegenüberAen^altetsieauchinnereWirksamkeit,erdurXebauen.

•  DaessichjedochumeinenVerwaltungsaktmitDriRwirkunghandelt,mussdieBaugenehmigungauchgegenüberdemvonihrbetroffenenNbekanntgegebenwerden,umihmgegenüberinnereWirksamkeitzuen^alten.Dasisthiernichtgeschehen.DassNvonderBaugenehmigung(durchdenBaubeginn)Kenntniserlangthat,spieltfürdieBekanntgabekeineRolle.FolgederfehlendenBekanntgabegegenüberNist,dassfürNdieRechtsbehelfsfristennichtinGanggesetztwerden.EineanalogeAnwendungder§§74,58Abs.2VwGOkommtnichtinBetracht.

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LösungdesBeispielsfalls

•  NkönntejedochseinWiderspruchsrechtnachdemGrundsatzvonTreuundGlaubenverwirkthaben.DasistimnachbarschablichenGemeinschabsverhältnisderFall,wennernichtinnerhalbeinesJahresnachtatsächlicherKenntniserlangungvonderBaugenehmigungseineRechtewahrnimmtundWidersprucheinlegt.

•  ZwarhatNaufgrundderBautäVgkeitvonderBaugenehmigungKenntniserlangt.Danachsindabererst8Monatevergangen,sodassvoneinerRechtsverwirkungnichtausgegangenwerdenkann.DerWiderspruchdesNgegendieErteilungderBaugenehmigungistdaherzuUnrechtalsverfristetabgewiesenworden.

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DieFragederRechtmäßigkeitoderRechtswidrigkeit

•  einesVerwaltungsaktsstelltsicherst,wennerwirksam,alsonichtnach§43Abs.3VwVfGnichVgist.

•  NichHgistderVerwaltungsaktnach§44VwVfG,wenn

–  einabsoluterNichVgkeitsgrundbesteht,§44Abs.2VwVfG(PosiVvliste),

–  NichVgkeitnichtausgeschlossenist,§44Abs.3VwVfG(NegaVvliste)oder

–  nachderAuffangklauseldes§44Abs.1VwVfG(Generalkausel)aneinem(1)Fehlerleidet,der(2)schwerwiegendund(3)offensichtlichist.

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zuunterscheidensind:

•  NichHgkeitalsUnwirksamkeitdesVA(ausnahmsweise,wennschwerwiegenderFehler)

•  bloßeRechtswidrigkeiteinesVA,derwirksamist,aberdurchdieAnfechtungsklageanfechtbarundgerichtlichau[ebbarist,§113Abs.1S.1VwGO

•  OffenbareUnrichHgkeit,dienichtzurRechtswidrigkeitführt(§42VwVfG)

•  Unzweckmäßigkeit,dieebenfallsnichtzurRechtswidrigkeitführt,aberdieWiderspruchsbehördeberechVgt,denVAbereitswegenbloßerUnzweckmäßigkeitaufzuheben.

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Fehler

•  offenkundigundschwerwiegend=Verwaltungsaktistunwirksam,weilnach§44VwVfGnichVg.

•  betreffenddieformelleRechtswidrigkeit=VAistwirksam,aberanfechtbarundaujebbar,soweitnichtHeilungoderunbeachtlicherFehler(§§45f.VwVfG)

•  betreffenddiematerielleRechtswidrigkeit=VAistwirksam,aberanfechtbarundaujebbar.BehördekanndenVAzurücknehmen(§48VwVfG)

•  fehlendeoderfehlerhabeRechtsbehelfsbelehrung=keineFolgenfürdieRechtswirksamkeit,aberlängereRechtsbehelfsfrist(1JahrstaR1Monat),vgl.§58Abs.2VwGO.

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RechtmäßigkeitsvoraussetzungeneinesVerwaltungsakts

•  EinVerwaltungsaktistrechtmäßig,wennerallenMaßgabengerechtwird,dievonderRechtsordnunganihngestelltwerden.

•  DerVerwaltungsaktistrechtswidrig,wennergegeneinefürihngeltendeRechtmäßigkeitsvoraussetzungverstößt.

•  MaßstäbeergebensichausdergewähltenRechtsgrundlagedesVerwaltungsakts.SiekönnensichaberauchausRechtsverordnungenundSatzungen,formellenGesetzenoderausdemUnions‐unddemVerfassungsrechtergeben.

DieErmächVgungsgrundlageliefertnurdanneinenMaßstab,wennsieihrerseitsmithöherrangigemRechtvereinbarist.DieRechtsverordnungmussmitdemGesetz,dasGesetzmitUnions‐oderVerfassungsrechtimEinklangstehen.DarausergibtsicheinAu}auproblem.

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Rechtmäßigkeitsprüfung

wennessichbegrifflichumeinenVerwaltungsakthandelt,derwirksam(alsobekanntgegebenundnichtnichVg)ist,dannstelltsichdieFragenachseinerRechtmäßigkeit.EinVerwaltungsaktistrechtmäßig(unddieAnfechtungsklageunbegründet),wennes

1. fürdenErlassdesVAeinewirksameErmächHgungsgrundlagegibt

2. diezuständigeBehördedieVerfahrens‐undFormvorschribeneinhält (formelleRechtmäßigkeit),insbesondereAnhörung(§28VwVfG), Begründung(§39VwVfG)undRechtsbehelfsbelehrung

3. demVAgeltendesRechtinhaltlichnichtentgegensteht(materielle Rechtmäßigkeit):TatbestandsvoraussetzungenderErmächVgungsgrundlage liegenvorundeingegebenenfallsgesetzlicheingeräumtesErmessenist fehlerfreiausgeübtworden.

EntsprechendsiehtderPrüfungsau}aueinerAnfechtungsklageaus.

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warumistdasso?

•  Art.20Abs.3GG:DieGesetzgebungistandieverfassungsmäßigeOrdnung,dievollziehendeGewaltunddieRechtsprechungsindanGesetzundRechtgebunden.

DasGesetzschütztvorWillkür,gewährleistetFreiheitundermöglichtRechtsschutz.DieGesetzesbindungstatuierteinenVorrangdesformellenGesetzesvoranderenRechtsnormenundbindetEinzelakteanmaterielleGesetze.ZumindestimEingriffsbereichbedarfdasHandelnderVerwaltungimmerdergesetzlichenGrundlage.

•  DeshalbistinderBegründetheitsprüfungeinerAnfechtungsklageimmerdieRechtsgrundlageandenAnfangzustellen.BestehenZweifel,obdiesemithöher‐rangigemRechtimEinklangsteht,soistdieRechtmäßigkeitderErmächVgungs‐grundlage(inzident)zuprüfen.

BestehenZweifelanderVereinbarkeitmiteuropäischenUnionsrecht,soistandasVorabentscheidungsverfahrennachArt.267AEUVzudenken.BeifehlenderVereinbarkeitmitdemGrundgesetzmussgegebenenfallseinekonkreteNormenkontrollenachArt.100GGdurchgeführtwerden.Möglichkannjedochaucheineunionsrechtskonformeoderver‐fassungskonformeAuslegungsein(Beispiel:kommunikaVverGemeingebrauch).

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Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

•  ZulässigkeitderAnfechtungsklage

•  BegründetheitderAnfechtungsklage:DieAnfechtungsklageistbegründet,soweitderVerwaltungsaktrechtswidrigistundderKlägerdadurchinseinenRechtenverletztist,§113Abs.1S.1VwGO

1.ErmächVgungsgrundlage

DerersteSchriRderRechtmäßigkeitsprüfungbestehtregelmäßigdarin,herauszufinden,aufwelcherRechtsgrundlagedasHandelnderVerwaltungimkonkretenFallberuht.DiesebesVmmtdieAnforderungenformellerundmateriellerArt,dieandenErlassdesVAzustellensind.DieFrage,obdieVerwaltungeinergesetzlicheErmächVgungsgrundlagebedarf,beantwortetsichnachdemVorbehaltdesGesetzes.

Ergibtsich,dassesanderErmächVgungsgrundlagefehlt,obwohldieimkonkretenFallgetroffeneRegelungvomGesetzesvorbehalterfasstwird,istderVerwaltungsaktschonausdiesemGrundrechtswidrig.DiegleicheFolgetriRein,wennsichheraustellt,dassdieErmächVgungsgrundlageinhaltlichgegenhöherrangigesRecht(Verfassungsrecht,Europarecht)verstößt.

2.FormelleundmaterielleRechtmäßigkeit

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ProblemederErmächVgungsgrundlage

•  ErforderlichkeiteinerErmächHgungsgrundlage ImBereichderEingriffsverwaltungbedarfesimmereinesGesetzes,beiderLeistungs‐

verwaltungistdieReichweitedesGesetzesvorbehaltsumstriRen.

•  Verwaltungsaktbefugnis Unsicherist,obderGesetzesvorbehaltnichtnurfürdenInhaltder

Verwaltungsmaßnahmegilt,sondernauchfürderenForm–obdieVerwaltungsichalsodesInstrumentsdesVerwaltungsaktsnurbedienendarf,wenndiesgesetzlichgestaRetist.

LangeZeitwarumstriRen,obdieBehördedieRückzahlungvonSubvenVonen,dieaufgrundeinesVerwaltungsaktsgewährtwurden,durchVerwaltungsaktan‐ordnendarfoderaufdenWegderLeistungsklagevordemVerwaltungsgerichtverwiesenist.HeuteergibtsichdieVerwaltungsaktbefugnisausdrücklichaus§49aAbs.1S.2VwVfG.

EinesolcheRegelungfehltaberfürdieFestsetzungvonAnsprüchenimBeamten‐verhältnis,zBfürdieRückerstaRungüberzahlterDienstbezügenach§12Abs.2BBesG.HierwirdwegendesSubordinaVonsverhältnisseszumDienstherrneinespezielleVA‐Befugnisfürentbehrlichgehalten.

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Beispielsfall

KstelltaufeinerwenigbefahrenenStraßevorseinemWohnhauseinguterhaltenesSofamitdemHinweisab,wereshabewolle,könneesmitnehmen.SeinNachbarNsiehtdadurchdenohnehinbegrenztenParkraumweiterminimiertundüberlegt,obdieVerwaltungeinenVerwaltungsaktgegenKzurBeseiVgungdesSofaserlassendarf.

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Lösung

•  ObeinVAgegenKerlassenwerdendarf,hängtdavonab,obderBehördeeineentsprechendeErmächVgungsgrundlagezurVerfügungsteht.Zuprüfenistalso,aufwelcherRechtsgrundlagedasHandelnderVerwaltungvorliegendberuht.

•  NachMaßgabedesAnwendungsvorrangsbeginntdieSuchebeiuntergesetzlichenVorschriben(RechtsverordnungenoderSatzungen),gehtbeiformellenGesetzenweiterundendetschließlich(ausnahmsweise)imVerfassungsrecht.Zubeachtenist,dassspezielleNormenvorallgemeinenVorschriben(wieGeneralklauseln)zuprüfensind.

•  Unsicherkannsein,obsichausderErmächVgungsgrundlagedieBefugniszumErlasseinesVAergibt.DieVerwaltungkannzumBeispielLeistungenausöffentlich‐rechtlichenVerträgennichtmiRelsVAdurchsetzen,sondernmusszurDurchsetzungihresAnspruchsLeistungsklagevordemVGerheben.AllerdingskanndieVerwaltung,wiesichheuteaus§49aAbs.1VwVfGergibt,einedurchVAbewilligteSubvenVonauchdurchVAzurückfordern.

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konkret:

•  Aus§32StVOergibtsich,dassesverbotenist,GegenständeaufdieStraßezubringenoderdortliegenzulassen,wenndadurchderVerkehrgefährdetodererschwertwerdenkann.DerfürdiesenZustandVerantwortlichehatdieSacheunverzüglichzubeseiVgen.

•  DieVorschribenthältjedochkeineBefugniszumErlasseinerBeseiHgungs‐anordnung,sondernnureinordnungswidrigkeitsrechtlichsankVonierbaresVerbot(vgl.§49Abs.1Nr.27StVO).

•  DieSicherheits‐undOrdnungsgesetzederLänderermächVgenjedochindenGeneralklauselndazu,MaßnahmenzurAbwehrvonGefahrenfürdieöffentlicheSicherheitoderOrdnungzuergreifen(zB§8PolGNRW).WeilKgegen§32StVOverstoßenhat,liegteineGefahrfürdieöffentlicheSicherheitvor,sodasssichausderpolizeilichenGeneralklauseldieBefugnisderStraßenverkehrsbehördezueinemEinschreiten–auchdurchVerwaltungsakt–ergibtunddieBeseiVgungdesSofasgegenüberKangeordnetwerdendarf.

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Vorschriben

§32StVOVerkehrshindernisse

Esistverboten,dieStraßezubeschmutzenoderzubenetzenoderGegenständeaufStraßenzubringenoderdortliegenzulassen,wenndadurchderVerkehrgefährdetodererschwertwerdenkann.WerfürsolcheverkehrswidrigenZuständeverantwortlichist,hatdieseunverzüglichzubeseiVgenunddiesebisdahinausreichendkenntlichzumachen.

§44StVOSachlicheZuständigkeit

ZuständigzurAusführungdieserVerordnungsind,soweitnichtsanderesbesVmmtist,dieStraßenverkehrsbehörden.NachMaßgabedesLandesrechtskanndieZuständigkeitderoberstenLandesbehördenundderhöherenVerwaltungsbehördenimEinzelfalloderallgemeinaufeineandereStelleübertragenwerden.

§8Abs.1PolGNRW

DiePolizeikanndienotwendigenMaßnahmentreffen,umeineimeinzelnenFallebestehende,konkreteGefahrfürdieöffentlicheSicherheitoderOrdnung(Gefahr)ab‐zuwehren,soweitnichtdie§§9bis46dieBefugnissederPolizeibesondersregeln.

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RechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

1.ErmächVgungsgrundlage

2.FormelleRechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

Zuständigkeit BeiderZuständigkeitsindVerbandskompetenzundOrgankompetenz,

sachlicheundörtlicheZuständigkeit,funkVonelleundinstanzielle Zuständigkeitzuunterscheiden.

Verfahren

DefiniVon:§9VwVfG

Anhörung,§28VwVfG

NebendenAusnahmenvonderAnhörungsind§§45,46VwVfGzubeachten.

Mitwirkungserfordernisse(insbesEinvernehmenandererBehörden) undsonsVgeAnforderungen,insbesFehleneinerBefangenheit(§20VwVfG) oderZusammensetzungdesentscheidendenOrgans.

Form

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Verfahren

•  BesonderesVerfahrenserfordernisistdieAnhörung SiehatvordemErlasseinesVerwaltungsaktszuerfolgen,dieinRechteeines

Beteiligteneingreifen,§28Abs.1VwVfG.DasgiltfürbelastendeVerwaltungsakte.GiltesaberauchfürdieAblehnungbegünsHgenderVerwaltungsakte?

•  WennmitderAblehnungeinederPrävenVvkontrolledienendeErlaubnisversagtwerdensoll(zBGaststäRenerlaubnis),isteinesolcheEntscheidungfürdenAntragstellereinEingriffinseinedemAntragzugrundeliegendeFreiheitsrechte.EineAnhörungistgrundsätzlicherforderlich.AllerdingsistderAblehnungeinesbegünsVgendenVerwaltungsaktshäufigeinAntragvorgeschaltet,mitdemderBetroffeneGelegenheithaRe,zurSacheStellungzubeziehen.DarinkanndieAnhörunggesehenwerden.

•  AusnahmsweiseisteineAnhörungentbehrlich,vgl.§28Abs.2und3VwVfG.GegebenenfallskanndieAnhörungauchnachgeholtwerden,vgl.§45Abs.1Nr.3VwVfG.Dazu§7imSkript.

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FormelleRechtmäßigkeit

•  Zuständigkeit

•  Verfahren

•  Form

–  ErfordernissebeiSchribform,§37Abs.2–Abs.4VwVfG

–  Begründungsanforderungen,§39VwVfG:AusderBegründungdesVerwaltungsaktsergebensichdiesachverhaltsbezogeneundrechtlicheSichtsowiedieArgumentederBehörde,dieindermateriellenRechtmäßigkeitabgearbeitetwerdenmüssen.

–  AnforderungenandieBekanntgabe

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MaterielleRechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

1.  ErmächVgungsgrundlage2.  FormelleRechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

3.  MaterielleRechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts

(1)TatbestandsvoraussetzungenderErmächHgungsgrundlage IstdieErmächVgungsgrundlageverfassungs‐oderunionsrechtskonform

ausgelegtworden,müssendieTatbestandsvoraussetzungenindieserAuslegungzugrundegelegtwerden.

DieserPrüfungspunktisternstzunehmen!Esgeht1)umdieAuslegungderTatbestandsmerkmaleund2)umdieSubsumVondesFallesunterdieseNorm.

(2)AufderRechtsfolgenseitekannderBehördeeinErmesseneingeräumtsein.

AndersalsbeigebundenenEntscheidungenistdieWahlderRechtsfolgedannnuraufErmessensfehlerzuüberprüfen,vgl.§114S.1VwGO.DabeiistdieBindunganhöherrangigesRecht(zBVerhältnismäßigkeit)zubeachten.

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MaterielleRechtmäßigkeit

•  VereinbarkeitdesVerwaltungsaktsmitdenTatbestandsmerkmalenderErmächVgungsgrundlage:AuslegungunbesVmmterRechtsbegriffeundBeachtungderGrenzenbeiBeurteilungsspielräumen.

•  Rechtsfolge:UnterscheidungzwischengebundenerEntscheidungundErmessens‐entscheidung,beiletzterer:keineErmessensfehler(§114VwGO)

•  ImRahmenderErmessensfehler:ÜbereinsVmmungmitsonsVgenRechts‐grundsätzenundVereinbarkeitmithöherrangigemRecht

–  VerhältnismäßigkeitdesVerwaltungsakts

–  BesVmmtheitdesVerwaltungsakts(§37Abs.1VwVfG):DerBetroffenemusswissen,wasvonihmverlangtwird.

–  TatsächlicheundrechtlicheMöglichkeitderBefolgungdesVerwaltungsakts

–  KeinVerstoßderErmessensausübunggegensonsVgeshöherrangigesRecht

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•  Rechtsgrundlage

•  Tatbestandsvoraussetzungen

–  FormelleRechtmäßigkeit

–  IstdieEntscheidungmateriellrechtmäßig?

Regel:AuslegungdesTatbestandsmerkmals,zB„öffentlicheSicherheit“

Ausnahme:BesonderszubegründenistdasVorliegeneinesBeurteilungsspielraumsmitderBeschränkungdergerichtlichenKontrolleaufBeurteilungsfehler.

•  Rechtsfolge:gebundeneEntscheidungoderErmessensentscheidung?

–  Ermessen(„kann“staR„ist“)

–  Ermessensfehler,insbesondereUnverhältnismäßigkeit

Regel:KontrolliertwerdennurErmessensfehler,sog.„Fehlerkontrolle“ Ausnahme:Besonderszubegründenist,warumausdemgenerellen

„können“imkonkretenEinzelfallein„müssen“wird(ErmessensreduzierungaufNull).

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Zusammenfassung

•  RechtswidrigkeitundRechtswirksamkeit

EinrechtswidrigerVAistrechtswirksam,soweiternichtnichVgist.

•  RechtswidrigkeitundNichHgkeit

DieNichVgkeiterfasstoffensichtlichbesondersschwerwiegendeRechtsfehler,vgl.§44VwVfG.SieistkeineganzeigenständigeKategorie,sondernbetrifftRechtsfolgenderRechtswidrigkeit,sodassnichVgeVerwaltungsakteimmerauchrechtswidrigsind.

•  RechtswidrigkeitundZweckwidrigkeitDieRechtswidrigkeitbetrifftdieVereinbarkeitmitRechtsmaßstäben.DieZweckwidrigkeitbetrifftdieVereinbarkeitmitZweckmäßigkeitsmaßstäben.SiewirdvonderhöherenVerwaltungsbehördebeiErmessenssentscheidungen(vgl.§40VwVfG),nichtabervomGerichtüberprüb(§§113,114VwGO).

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RechtsfolgenfehlerhaberVerwaltungsakte

•  BesondersschwerwiegendeFehlerführenzurNichHgkeitdesVA(§44VwVfG)

•  IsteinVerwaltungsaktrechtswidrig,führtdiesimRegelfalllediglichzurAujebbarkeitdurch

–  dieVerwaltungimWegederRücknahme(§48VwVfG)oder

–  durchdasGerichtimWegederAnfechtungsklage(§113Abs.1S.1VwGO)

•  EinRechtsfehlermachtdenVerwaltungsaktjedochnichtaujebbar

–  beinachträglicherFehlerheilung(§45VwVfG)–  beiUnbeachtlichkeitdesFehlers(§46VwVfG)oder–  beimöglicherUmdeutungeinesfehlerhaXenVA(§47VwVfG).DierestrikVven

Tatbestandsvoraussetzungenführenjedochdazu,dassdieVoraussetzungenderUmdeutunginderPraxiskaumjemalsvorliegen.

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§7DasVerwaltungsverfahren

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allgemein:

•  formelleRechtmäßigkeit

Verfahrensfehlerkönnengeheilt(§45VwVfG)oderunbeachtlich(§46VwVfG)sein.DemVerfahrenwirdeinedienendeFunkVon,imunionsrechtlichenKontextaberaucheinEigenwertzugesprochen.

•  VerwaltungsverfahrenalsVerwirklichungsmodusdesmateriellenVerwaltungs‐rechts(RainerWahl).VomErgebnis,alsoderVerwaltungsmaßnahmeinderFormdesVerwaltungsaktsodereinersonsVgenHandlungsformzuunterscheidenistdasVerfahrenzurHerstellungderabschließendenEntscheidung.

DasVerwaltungsverfahrendientderInformaVonundInteressenvertretung,demInter‐essenausgleich,derRaVonalitätssicherung,LegiVmaVon,KontrolleunddemRechtsschutz.

•  EinesehrvielengereDefiniVonliefert§9VwVfG:DanachsindVerwaltungs‐verfahrennursolcheVerfahren,dieaufdenAbschlusseinesVerwaltungsaktsodereinesöffentlich‐rechtlichenVertrags(§§54ff.VwVfG)zielen.VerfahrenzumErlasseinerRechtsverordnungoderSatzungoderVerfahren,dieaufinformelleMaßnah‐menausgerichtetsind,fallenausdemAnwendungsbereichdesVwVfGheraus,analogeAnwendung(zBmitBlickaufdasAnhörungserfordernisnach§28VwVfG)istaberprinzipiellmöglich.

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dienendeFunkVonoderEigenwertdesVerfahrens?

•  VerwaltungsverfahrendientderHervorbringungrechtmäßigerundrichVger(zweckmäßiger)Entscheidungen,hatalsoeinedienendeFunkHongegenüberdemmateriellenRecht.

•  EskommenjedochweitereVerfahrenszweckehinzu,etwaAkzeptanz,EffizienzundGrundrechtsschutzdurchVerfahren.DadurchgewinntdasVerwaltungs‐verfahreneinenstärkerenEigenwert.

•  FunkVonalerZusammenhangzwischenVerwaltungsverfahrenundverwaltungsgerichtlichemRechtsschutz:

JestärkerdasVerwaltungsverfahrengrundrechtsschützendausgestaltetist(etwadurchBeteiligungsrechteBetroffener,durchunparteilicheVerfahrensgestaltungoderdurchEinbeziehungexternenSachverstandsunterschiedlicherRichtung),destoeherlässtsicheineReduzierunggerichtlicherKontrolldichtebeiderabschließendenVer‐waltungsentscheidungrech^erVgen.DergerichtlicheRechtsschutzverlagertsichaufeineVerfahrenskontrolle.

DasgiltauchinderumgekehrtenRichtung:JemehrdasVerwaltungsverfahrenvereinfachtundentschlacktwird,destointensivermussdieGerichtskontrolledesVerfahrensergebnissesausfallen.DasGerichtmusseinevolleErgebniskontrolle(materielleRechtmäßigkeit)vornehmen.

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ArtendesVerwaltungsverfahrens

•  LegaldefiniHondesVerwaltungsverfahrensin§9VwVfG

„....dienachaußenwirkendeTäVgkeitderBehörden,dieaufdiePrüfungder Voraussetzungen,dieVorbereitungunddenErlasseinesVerwaltungsaktesoderauf denAbschlusseinesöffentlich‐rechtlichenVertragesgerichtetist“. DogmaVschwichVg:ggf.analogeAnwendungderVorschribenüberdas Verwaltungsverfahren,insbesonderederBeteiligungsrechte

•  NichtförmlichesVerwaltungsverfahrenalsRegelfall(§9VwVfG)undförmliches Verwaltungsverfahren(§§63ff.VwVfG)

DiebesondereVerfahrensförmlichkeitschlägtsichv.a.ineinergrundsätzlichobligatorischenmündlichenVerhandlung(§§67f.VwVfG)nieder.DasförmlicheVerfahrenistabernuranwendbar,wenneinSpezialgesetzdasanordnet(selten).EswirdalsunflexibelundzujusVzähnlichangesehen,bietetzuwenigMöglichkeitenfüreineumfassendeundpluraleSachverstands‐undInteressenverarbeitung.

•  BesondereVerfahren,zBPlanfeststellungsverfahren(§§72ff.VwVfG)miteinemmündlichenAnhörungsverfahrenineinemErörterungstermin

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VwVfGundVwGO

InallgemeinenVerfahrensvorschribenundinweiterenVorschribensinddieZulässigkeitsvoraussetzungendereinzelnenRechtsschutzformenfestgehalten.

WichVgeRechtsschutzformensindetwadieAnfechtungsklagefürdasBegehrenaufAu[ebungeinesVA,dieVerpflichtungsklagefürdasBegehrenaufErlasseinesVAunddieallgemeineLeistungsklagefürdasBegehrenauf(sonsVges)UnterlassenoderposiVvesHandelneinerBehörde.

AußerdemregeltdieVwGOin§§68ff.VwGOdasWiderspruchsverfahren.DasWiderspruchsverfahrenisteinbesonderesRechtsbehelfsverfahrenimVorfeldeinerAnfechtungs‐undVerpflichtungsklage,demdieFunkVonderSelbstkontrollederVerwaltungmiRelseinererneutenundeigenständigenEntscheidungderWiderspruchsbehördezukommt.

DasWiderspruchsverfahrenist,soweitdurchzuführen(§110JusVzgesetzNRW),alsoVerwaltungsverfahrenundgleichzeiHgSachentscheidungsvoraussetzung(§68VwGO)beiAnfechtungs‐undVerpflichtungsklagenimVerwaltungsprozess.

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HandelndePersonen

•  Beteiligte(§§11,13VwVfG)

Beteiligtenfähigkeit(§11VwVfG)

BegriffdesBeteiligten(§13VwVfG)isteng.Esfälltnichtjederdarunter,dessenInteressenrechtlichberührtsind,denn

•  einDriRbetroffeneristnurdortalsBeteiligterzumVerfahrenzwingendhinzuziehen,wodieEntscheidungfürihnrechtsgestaltendeWirkunghat(§13Abs.2S.2VwVfG)

•  AnderenfallsliegtesimVerfahrensermessenderBehörde,obsiedenDriRen,dessenInteressenbetroffensind,hinzuzieht(§13Abs.2S.1VwVfG)

•  AusschlusswegenInteressenkollisionoderBesorgnisderBefangenheit(§§20f.VwVfG)

SicherungderUnparteilichkeitderhandelndenAmtswaltervordemHintergrunddesRechtsstaatsprinzips:§20normiertalleinanobjekVveMerkmaleanknüpfende"auto‐maVsche"gesetzlicheAusschließlichkeitsgründe(mitAusnahmeninAbs.1S.3undAbs.2und3),§21enthälteineGeneralklauselzurnachUmständendesEinzelfallszuprüfendenBesorgnisderBefangenheit,dienichtautomaVschzumVerfahrensausschlussführt,sondernvomBehördenleiterangeordnetwerdenmuss.

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•  EinleitungdesVerwaltungsverfahrens(§22S.1VwVfG)

•  Verfahrensgrundsätze

•  Untersuchungsgrundsatz(§24VwVfG)

zulässigeBeweismiRel:§26VwVfG.DieVerwaltungtrifftdiegrundsätzlicheBeweislastfüralleTatsachen,diefüreineEingriffsermächVgungbenöVgtwerden

•  Akteneinsicht(§29VwVfG)undGeheimhaltung(§30VwVfG)

SpezialgesetzlicheRegelungendurchInformaVonszugangsrechtenachUnionsrechtunddenInformaVonsfreiheitsgesetzenvonBundundLändern

•  Insbesondere–undalszentralesVerfahrensrechtalsVoraussetzungderformellenRechtmäßigkeitimmerzuprüfen–Anhörungsrechtnach§28VwVfG

•  EbenfallsstetszuprüfenistdasFormerfordernisderBegründungvonschriblichenVerwaltungsaktennach§39VwVfG.

AblaufundGrundsätzedesVerwaltungsverfahrens

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Fallbeispiel

•  GbeantragteineGaststäRenerlaubnisnach§2GastG.DerzuständigeSachbearbeiterS,einSchwagerdesG,lehntdenAntragab,ohneihnvorherangehörtzuhaben.WieistdieformelleRechtmäßigkeitderablehnendenEntscheidungzubeurteilen?

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AnhörungundBegründung

•  alsPrüfungsschriRederformellenRechtmäßigkeit

•  RechtaufGehörundAnhörung(§28Abs.1VwVfG) ‐ beiVerwaltungsakten,dieindieRechtederBeteiligteneingreifen ‐ hinsichtlichderentscheidungserheblichenTatsachen M1 §28VwVfGgreibnur,wennVARechtsstellungdesBetroffenennachteilig

verändertwird,alsonurbeibelastendenVerwaltungsakten M2 Str.beibelastendenNebenbesVmmungenzubegünsVgendenVerwaltungsakten

M3 AusdehnungaufAblehnungbegünsVgenderVAnotwendig

‐ EsgenügtdieGelegenheitzurStellungnahme;obderBetroffenevonder GelegenheitGebrauchmacht,istunerheblich.Nichtabschließend,abernurunter hohenAnforderungeneinerErweiterungzugänglich:Ausnahmenvonder Anhörung:§28Abs.2undAbs.3VwVfG.

•  BegründungspflichtfürschriXlicheVerwaltungsakte(§39VwVfG) ‐ BetroffenerBürgermussbeurteilenkönnen,obdieAnfechtungdesVA

Erfolgverspricht.Mitzuteilensindnurdiewesentlichentatsächlichen undrechtlichenGrundlagen(§39Abs.1S.2VwVfG).BesonderswichVg beiErmessensentscheidungen,Ausnahmen(§39Abs.2VwVfG)sind engzuverstehen.

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HeilungundUnbeachtlichkeitvonVerfahrens‐undFormfehlern

•  stetsbeiAnhörungs‐undBegründungsfehlernzubeachten

•  Zuunterscheidensind

–  dieFragenachderRechtswidrigkeiteinesVA,alsodieRechtsfehler,von

–  denrechtlichenKonsequenzenderRechtswidrigkeitalsFehlerfolgen

•  AufderEbenederFehlerfolgenführenRechtsfehlerbeiVerwaltungsaktennurausnahmsweisezurNichVgkeit(auchTeilnichVgkeit)unddamitzurUnwirksamkeitdesVA.

•  IstderVAnichtnichVg,sondernnurrechtswidrig,sokönnenbesVmmteFehlernachträglichkorrigiertbzw.geheiltwerden.DasistderFalldes§45VwVfG.DerVAistnachFehlerheilungrechtmäßig.BeiErmessensfehlernkanneineNachbesserungdurchdasNachschiebenvonGründenerfolgen(§114S.2VwGO),biRelesen:Maurer§10Rn.40.

•  BesVmmteFehler,dienichtzurNichVgkeitdesVAführen,könnennach§46VwVfGauchunbeachtlichsein.UnbeachtlicheFehlerlassendenVArechtswidrigbleiben,führenabernichtzurAu[ebungdesVA.

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Anhörungs‐oderBegründungsfehler

•  FehlendeAnhörungoderBegründungführtregelmäßignichtzurNichVgkeitdesVA,dennesfindetsichkeineRegelungin§44Abs.2undAbs.3VwVfG,sodassaufdieallgemeineRegeldes§44Abs.1VwVfGabzustellenist.HieristfürdieFrage,obderFehlerbesondersschwerwiegt,auf§45Abs.1Nr.2bzw.3VwVfGeinzugehen.

DiedortvorgeseheneMöglichkeitderHeilungdurchNachholungwürdeleerlaufen,wenndasFehlenderAnhörungoderBegründungstetseinschwerwiegenderundoffen‐kundigerFehlerwäre.NichVgkeitkannvielmehrnurbesonderenerschwerendenUmständen,etwaeinembesonderseingriffsintensivenVAangenommenwerden.

•  FehlerheilungistdurchnachträglicheBegründung(§45Abs.1Nr.2VwVfG)oderdurchNachholungderAnhörung(§45Abs.1Nr.3VwVfG)biszumAbschlussdererstenbzw.letztenTatsacheninstanzdesverwaltungsgerichtlichenVerfahrens(§45Abs.2)möglich,Fristversäumnissesindentschuldigt.

•  UnterdenVoraussetzungendes§46VwVfGkanndieunterbliebeneAnhörungalsVerfahrensfehler,dasFehlenderBegründungalsFormfehlerunbeachtlichsein.

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§45VwVfG

•  HeilbarsindnurVerfahrens‐undFormfehler,diein§45VwVfGgenanntsind.

•  §45VwVfGbenenntdieHandlungen,diezurHerbeiführungderHeilungvor‐genommenwerdenmüssen.

•  ProblemaVschistdiezeitlicheGrenze,dievomGesetzgeberbiszumAbschlussdesverwaltungsgerichtlichenVerfahrens(§45Abs.2VwVfG)verschobenwordenist.DashatnichtmehrnuretwasmitVerfahrenseffizienzzutun,sondernbegegnetverfassungsrechtlichenBedenken.DennimProzessistdieBehördeineinerVer‐teidigungsposiVon,abernichtmehroffenfürdasÜberdenkendereigenenEntscheidung.

ImUnionsrechtlässtderEuGHeineNachholungimProzessgenerellnichtzu,gebotenisteinverfassungskonformrestrikVvesVerständnisderHeilungsmöglichkeitimProzess.FürdieNachholungderAnhörungreichtesnichtaus,dassgegenüberdemGerichtdieGelegenheitzurStellungnahmebesteht.DiesemussvielmehrvonderBehördeundihrgegenübereingeräumtsein,str.

•  HeilungfehlenderAnhörungimWiderspruchsverfahren? Widerspruchalleinreichtnichtaus,dieBehördemusssichmitdenArgumentenausdem

WiderspruchimWiderspruchsbescheidauseinandergesetzthaben,str.

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NachholenderBegründung/NachschiebenvonGründen

•  Zuunterscheidenistzwischen

–  derBegründungimSinnedes§39VwVfGalsFormerfordernis,dessenFehlenzurformellenRechtswidrigkeitdesVAführt,abermitheilenderWirkungbiszumAbschlussderletztenverwaltungsgerichtlichenTatsacheninstanznachgeholtwerdenkann(§45Abs.1Nr.2,Abs.2VwVfG).

–  derimRahmenderBegründungerforderlichen(§39Abs.1S.2VwVfG)AngabevonErmessenserwägungenalsVoraussetzungfüreinemateriellrechtmäßigeErmessens‐ausübung.UngenügendeoderinhaltlichfehlerhabeErmessenserwägungenführenzuErmessensfehlern(§114S.1VwGO)unddamitzurmateriellenRechtswidrigkeitdesVA,könnenaberdurcheinNachschiebenvonGründen,d.h.ergänzendenErmessenserwägungen"gemäߧ114S.2VwGOgeheilt"werden.

•  GrenzenfürdasNachschiebenvonGründen:esdarfdurchneueGründenichtunterderHandeinandererVAgeschaffenwerden;dieErwägungendürfennurergänzt,nichtaberausgewechseltwerden;dienachträglichangegebenenGründemüssenschonbeimErlassdesVAvorgelegenhaben;dieRechtsverteidigungdesKlägersdarfdurchdasNachschiebenvonGründennichtbeeinträchVgtwerden.

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UmstriRen:§46VwVfG

•  VerortungimFallau}au

M1 FragederRechtmäßigkeitdesVA,dagegensprichtderGesetzeswortlaut

M2 FragederRechtsverletzung.EinunbeachtlicherFehlerverletztdenKläger nichtinseinenRechten,sodassAnfechtungs‐oderVerpflichtungsklage unbegründetsind

M3 h.M.siehtin§46VwVfGeinenachderRechtsverletzunggesondert zuprüfendeFragedesAu[ebungsanspruchs.DerKlägerkannnichtdie Au[ebungeinesrechtswidrigenundihnineigenenRechtenverletzenden VAbeanspruchen,wennderFehlerunbeachtlichist.

•  VerfahrenseffizienzunddienendeRolledesVerwaltungsverfahrens

EinschränkungenimeuropäischenUmweltrecht(UVP):§4Umwelt‐Rechtsbehelfsgesetz.Analogieistnichtmöglich,auchkeineErstreckungaufspezialgesetzlicheVerfahrenspflichten.

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Voraussetzung

•  FehlerhatdieEntscheidunginderSachenichtbeeinflusst

•  Diein§46VwVfGgenanntenFehlersindunbeachtlich,

–  wennrechtlichkeineandereEntscheidunginderSachemöglichwar,d.h.einevonvornhereingebundeneEntscheidungvorliegtoderdasErmessenaufNullreduziertist.

–  derFehlerdieEntscheidungjedenfallstatsächlichnichtkausalbeeinflussthat,d.h.keinenEinflussaufErmessenserwägungenhaRe:Kausalitätsrechtsprechung.DieDarlegungs‐undBeweislastliegtbeiderBehörde,dastatsächlicheFehleneinerKausalitätdesFehlersfürdasEntscheidungsergebnismussfeststehen.InsoweitistdieRechtsprechungteilweise(noch)großzügiger.

•  Heilbaroderunerheblichkönnennurwirksame,alsonichtnichVgeVerwaltungsaktesein.

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FormelleRechtmäßigkeit

•  Zuständigkeit(örtlich/sachlich)

•  Verfahren,insbesondere:Anhörung

–  erforderlichnach§28Abs.1VwVfG(Ausnahmennach§28Abs.2beachten!)

–  eventuell:HeilungeinerfehlendenAnhörunggemäߧ45Abs.1Nr.3VwVfG(mitzeitlicherGrenzedes§45Abs.2)

•  Form:Begründung

–  erforderlichnach§39Abs.1VwVfG(Ausnahmennach§39Abs.2beachten!)

–  eventuell:HeilungeinerfehlendenBegründungnach§45Abs.1Nr.2VwVfG(indenGrenzendes§45Abs.2VwVfG)

•  ImRahmenbzw.nachderRechtsverletzung,alsoinderBegründetheitsprüfungganzamEnde:UnbeachtlichkeiteinesAnhörungs‐oderBeteiligungsfehlersnach§46VwVfG

Sonderregelungen:§42SGBXoder§4UmwRG