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1. Einnahmen ?

Nein Ja

2. Ermittlung Höhe der Einnahmen (nach Jahren)

3. Ermittlung der Höhe der Ausgaben (nach Jahren)

4. Gegenüberstellung Einnahmen - Ausgaben => undiskontierte Nettoeinnahmen

Nettoeinnahmen <=0 Nettoeinnahmen > 0

Abzug der undiskontierten Einnahmen von den Gesamtinvestitionskosten

=> Reduzierung der Förderung bezogen auf die zuschussfähigen Gesamtinvestitionskosten (soweit die Gesamtinvestition auch nicht förderfähige Kosten umfasst anteilig); in jedem Fall aber unter den Höchstgrenzen der VO (bei beträchtlichen Netto- einnahmen > 25% der Gesamtkosten, max. 25% der zuschuss- fähigen Kosten)

Anstoßwirkung der EU-Förderung ist durch Abzug der undiskontierten Nettoeinnahmen nicht mehr gegeben bzw. Durchführung der Diskontierung wird von zwischengeschalteter Stelle für sinnvoll erachtet.

=> Berechnung der Bruttoselbstfinanzierungsquote (siehe Rechentableau), d.h.

- jahresweise Gegenüberstellung von Einnahmen (E) und Ausgaben (A) [E-A im Jahr x]

- Anwendung Diskontierungssatz von 6%

Projekt wird ohne Einschränkung der Förderung fortgesetzt

=> Abzug der diskontierten Nettoeinnahmen von den zuschussfähigen Gesamtinvestitionskosten (soweit die Gesamtinvestition auch nicht förderfähige Kosten umfasst anteilig), d.h. verringerter Fördersatz bezogen auf die zuschussfähigen Investitionskosten; in jedem Fall aber unter den Höchstgrenzen der VO (bei beträchtl. Nettoeinnahmen > 25%

der Gesamtkosten, max. 25% der zuschussfähigen Kosten)

Keine weitergehende Betrachtung erforderlich, keine Auswirkung auf Fördersatz

Der Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Referat 24

Stand: April. 2003

Anlage 3:

Behandlung von Einnahmen bei EU-Infrastruktur-Projekten

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