Änderungen Disziplinarstrafwesen
Arrestvollzug erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafver-fügung (Art. 191 Abs. 1 MStG und Art. 187 Abs. 3 MStG);
Frist für Beschwerde im Dienst 24 h
bis 500.--
3 - 15 Tage
DisziplinarbusseInkasso- sofort bei Truppe (z.G. Bundes-
kasse) oder innert 2 Monaten (Vollzug Wohnsitzkanton)
- Umwandlung in Arrest nur bei Nichtbezahlung und nach Ablauf der Zahlungsfrist (kein Wahl-recht)
Ausgangssperre
- Verbleiben im Unterkunfts-bereich;
- kein Kantinenbesuch;- keine Einschliessung im Arrest-
lokal;- keine Arbeit